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14 Staatsrecht. Sinne des § 10 Abs. 4 l. c. ansehen, der eine Steuer- nachforderung zur Folge haben kann. Der Entscheid des Appellationsgerichtes ist daher wegen Rechts- verweigerung aufzuheben (vgl. die schon zitierten Ent- scheide des Bundesgerichts und ferner BGE 34 I S. 623 ff. ; 36 I S. 565 f.). Der Rekurrent hat die Zu- lässigkeit der Revision schon im kantonalen Verfahren rechtzeitig bestritten.
3. - Ob das Appellationsgericht ohne 'Willkür an- nehmen konnte, Belgien halte in einem Fall, wie dem vorliegenden, kein Gegenrecht, kann unter diesen Um- ständen dahingestellt bleiben. Doch wäre das wohl zu bejahen, da man über diese Frage des Gegenrechts in guten Treuen verschiedener Meinung sein kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
6. November 1925 aufgehoben. Vgl. auch Nr. 7 und 8. - Voir aussi n OS 7 et 8.
11. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES
3. Urteil vom 26. Februar 1926
i. S. Sozialdemokra.tische Pa.rtei des Xantons Luzern gegen Grosser Bat des Xantons Luzern. W a h 1 e nun d A b s tim m u n gen: Anspruch der Minderheit auf billige Berücksichtigung bei Bestellung von Behörden (Art. 96 Abs. 1 ]UZ. KV u. Art. 4 BV). A. - Art. 96 Abs. 1 luz. KV bestimmt: « Bei Bestel- lung des Regierungsrats, des Obergerichts, des Kriminal- gerichts, des Erziehungsrats und der Grossratskom- Stimmrecht, kant. Wahlen, Abstimmungen. N0 3. 15 mission ist im allgemeinen auf Vertretung der Minderheit billige Rücksicht zu nehmen. » Am 2. Dezember 1925 hatte der Grosse Rat von Luzern an Stelle eines ausgeschiedenen katholisch- konservativen Gerichtsmitgliedes den ebenfalls katho- lisch-konservativen bisherigen Obergerichtsschreiber v. Hospital ins Obergericht gewählt. Die Sozialdemokra- tische Partei hatte diesem den Fürsprecher Steiner in Luzern gegenübergestellt, ist aber mit dessen Kandidatur unterlegen. B. - Dagegen erheben sie und zwei Mitglieder der sozialdemokratischen Grossratsfraktion staatsrechtlichen Rekurs: Die Sozialdemokraten hätten nach dem Er- gebnis der Nationalratswahlen 1925 im Kanton mehr als einen Zehntel der Stimmen erhalten, was ihnen Anspruch auf Vertretung im zehnköpfigen Obergericht gebe. Die Nichtberücksichtigung dieses Anspruchs ver- letze Art. 96 Abs. 1 KV. Dass dort von der Minderheit und nicht von den Minderheiten gesprochen werde, sei bedeutungslos. Bei Erlass der Verfassungsvorschrift habe man nicht an eine zweite Minderheit gedacht. Die ange- fochtene Wahl verletze auch Art. 4 BV. Sie sei rechts- ungleich, weil der freisinnigen Partei mit wenig über 14,000 Stimmen vier Sitze im Obergericht eingeräumt worden seien. Die fortgesetzte Missachtung des sozial- demokratischen Anspruchs bedeute Rechtsverweigerung. Es wird auf die Auslegung verwiesen, die vom Regie- rungsrat von Bern dem Art. 17 Abs. 3 des bernischen Gemeindegesetzes gegeben worden sei und die das Bundesgericht beschützt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. - Die Meinung, dass durch Art. 96 Abs. 1 luz. KV den politischen Parteien eine ihrer zahlenmässigen Stärke entsprechende Vertretung in den dort genannten Behörden gewährleistet sei, ist zweifellos irrig. Schon der Wortlaut der Bestimmung steht einer solchen Aus-
16 Staatsrecht. legung entgegen. Sie hält auch einer rechtsgeschichtlichen Prüfung nicht stand. Denn die Vorschrift beruht auf dem dem frühem demokratischen Staatsrecht entsprechenden Gedanken, dass der Wahlkörper eine Einheit sei und die Mehrheit bei Abstimmungen und Wahlen entscheide, sowie dass die bestellten Behörden und ihre Mitglieder Vertreter oder Diener des Volksganzen seien. Für die kantonalen A b s tim m u n gen, bei denen ein anderes - etwa ein der Minderheit ein Vetorecht ein- räumendes - System nicht wohl mit der Grundidee der Demokratie vereinbar wäre, kommt das in Art. 39 Abs. 5 KV in der Weise zum Ausdruck, dass es zur Ver- werfung einer der Volksabstimmung unterstellten Vor- lage der absoluten Mehrheit der Stimmenden bedarf. Ebenso gilt das System der absoluten Mehrheit für die Abstimmungen in den Gemeinden (§ 62 des Gesetzes vom31. Dezember 1918 über Abstimmungen und Wahlen) und im Grossen Rat (§ § 35, 36 und 37 der Geschäfts- ordnung für den Grossen Rat vom 17. November 1894), wie wohl auch in den andern Staats- und Gemeinde- behörden. Auch für die vom kantonalen 'Vahlkörper, den Bezirken und Gemeinden wie für die von den be- stellten Behörden zu treffenden 'Va h I e n gilt allgemein der Grundsatz, dass die Mehrheit wählt (Art. 95 Abs. 1 KV von 1875, § 62 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. Dezember 1918 über Wahlen und Abstimmungen, § 40 der Ge- schäftsordnung für den Grossen Rat). Dieser Grundsatz ist nun allerdings durch die Verfassungsrevision vom
3. März 1909 insofern verlassen worden, als nunmehr die Wahl der Verfassungsräte und Grossräte im Verhältnis- wahlverfahren erfolgt, und auch in den Gemeinden für die 'Vahl der Gemeindeausschüsse dieses Verfahren ein- geführt werden kann. Das bezieht sich aber nur auf die Wahl in diese Vertretungen, für welche das Verhältnis- wahlverfahren am ehesten seine Berechtigung hat in dem Gedanken, die verschiedenen im Volk vorhandenen Strömungen sollen hier zur Geltung kommen. Für Stimmrecht, kant. \Vahlell, Abstimmungen. N° 3. 17 alle übrigen Wahlen blieb es beim Grundsatz der Mehr- heitswahl. Auf diesem Boden steht auch Art. 96 Abs. 1 KV, der bei der Verfassungsrevision von 1909 nicht ab- geändert wurde und der für die Bestellung der Gross- ratskommission in § 32 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Grossen Rat wiederholt ist. Wenn nun auch hier gesagt wird, es sei bei der Bestellung des Regierungsrats, des Obergerichts, des Kriminalgerichts, des Erziehungs- rats und der Grossratskommissionen im allgemeinen auf die Vertretung der Minderheit billige Rücksicht zu nehmen, so ist damit keineswegs der Gedanke, diese Be- hörden seien Vertreter des Volksganzen oder des ganzen Wahlkörpers, zugunsten desjenigen einer Zusammen- setzung aus Vertretern der Parteien und nach Massgabe ihrer Stärke aufgegeben. Damit wird vielmehr nur dem Wahlkörper die Anweisung erteilt, dass er jene Behörden nicht ausschliesslich aus einer Partei bestellen, sondern dabei auch auf die Minderheit billige Rücksicht nehmen solle: Durch die Vorschrift will eine ausschliessliche Partei- herrschaft verhindert und dafür gesorgt werden, dass auch die Minderheit einen Einfluss oder doch einen Ein- blick in die öffentliche Verwaltung habe. Dass dem so ist, ergibt sich auch daraus, dass jedes Mittel zur Be- stimmung, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Minderheit Anspruch auf Vertretung hat, fehlt, und dass bei indirekten 'Vahlen, wie die ins Obergericht, nicht feststünde, welcher Wahlkörper in Betracht fiele, ob der ursprüngliche, die Gesamtheit der kantonalen "Wähler nach ihrer ParteisteIlung, oder der Grosse Rat mit seinen Fraktionen. So kann denn aus der angeru- fenen Verfassungsbestimmung unmöglich ein Recht der Minderheit (oder der Minderheiten) auf verhältnis- mässige Vertretung in den dort genannten Behörden hergeleitet werden. Damit entfällt aber die Grundlage des staatsrechtlichen Rekurses. Im übrigen wäre der behauptete Anspruch auf Ver- tretung im Obergericht gar nicht ausgewiesen. Die Re- AS 52 1-1926 2
18 Staatsrecht. kurrenten stellen lediglich auf die Stimmenzahlen ab, wie sie bei den letzten Nationalratswahlen im Kanton Luzern abgegeben worden sind. Es müsste aber dargetan sein, dass nach der Zusammensetzung des 'Vahlkörpers bei den k an ton ale n Wahlen der Anspruch auf Vertretung im kantonalen Obergericht begründet sei. Darüber fehlen alle Angaben. Es wird nicht einmal gesagt, wie stark die sozialdemokratische Fraktion im Grossen Rate ist.
3. - Ein staastrechtlich verfolgbarer Anspruch auf Art. 96 Abs. 1 KV auf Berücksichtigung der Minderheit (oder der Minderheiten) könnte höchstens in der Weise abgeleitet werden, dass der Grosse Rat seine verfass~ngs mässige Pflicht, bei der Bestellung des Obergenchts « im allgemeinen auf die Minderheit billige Rücksicht zu nehmen », verletzt habe. Die Beschwerde - die übrigens nicht so begründet ist - muss aber auch aus diesem Gesichtspunkt abgewiesen werden. Denn nach Wortlaut und Zweck der Verfassungsbestimmung ist der Wahlbehörde ein weiter Spielraum des Ermessens gelassen darüber, welche Minderheiten zu berücksich- tigen sind - lässt sich doch die Ansicht vertreten, dass verschiedene Minderheiten in Hinsicht auf Art. 96 Abs. 1 KV zusammenzufassen seien-und ferner darüber, wie stark eine Minderheit sein müsse, um berücksichtigt zu werden; namentlich aber auch über die Frage, w a n n einer Minderheit eine Vertretung zu gewähren sei. Schliesslich ist zu beachten, dass der Grosse Rat jeweilen auch des allgemeine Interesse zu wahren und in die~er Beziehung insbesondere auf die Eignung der verschIe- denen Kandidaten zu sehen hat. Von einer verfassungs- widrigen Pflichtverletzung könnte danach.nur gesproc~en werden, wenn eine erhebliche MinderheIt systematIsch und bei mehreren Gelegenheiten, bei denen sie hätte berücksichtigt werden können und wo sie sich mit einem geeigneten Kandidaten um eine Vertretung bewa:b, übergangen wird. Diese Voraussetzungen treffen hIer Stimmrecht, kant. Wahlen, Abstimmungen. N0 3. 19 nicht zu. Die Zusicherungen, welche im Grossen Rat für eine demnächstige Berücksichtigung gegeben worden sein sollen, fallen ausser Betracht. Dadurch wurde weder ein Anspruch der sozialdemokratischen Partei begründet, noch der Grosse Rat in seinem Wahlrecht beschränkt. Sodann ist es nach der Beschwerde das erste Mal, dass die sozialdemokratische Fraktion einen Kandidaten für das Obergericht aufgestellt hat. Von einer systema- tischen Übergehung kann also nicht die Rede sein. Ferner ist schon eine andere politische Minderheit im Obergericht vertreten, diese Behörde also keineswegs ausschliesslich durch Angehörige der Mehrheitspartei besetzt. Die letztere würde sogar durch Überlassung eines weitern Sitzes an eine Minderheit auf die Mehrheit im Obergericht verzichten, was ganz offenbar nicht der Sinn von Art. 96 Abs. 1 KV sein kann. Endlich fehlt es an jeglichen Angaben über die Eignung der Kandi- daten. Der Beschwerdeschrift lässt sich bloss entnehmen, dass der sozialdemokratische Kandidat Fürsprecher ist und der gewählte Obergerichtsschreiber war. Es ist wohl möglich, dass man für das Amt des Oberrichters, bei dem es überhaupt weniger auf die parteipolitische Einstellung, als auf die sachliche Tüchtigkeit ankommt, den Obergerichtsschreiber für geeigneter hielt. Wenn aber das für die Wahl ausschlaggebend war, so dürfte mit der Berufung auf Art. 96 Abs. 1 KV erst recht nicht aufzukommen sein.
4. - Wie die Rekurrenten bemerken, wurde Art. 17 Abs. 3 des bernischen Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 1917: « Bei Bestellung der Behörden und Kommissionen ist auf die Vertretung der Minderheiten angemessene Rücksicht zu nehmen », vom Regierungsrat des Kantons Bern dahin ausgelegt, dass die Minderheiten nach der zahlenmässigen Stärke auf eine Vertretung Anspruch haben. Das Bundesgericht hat allerdings diese Rechts- sprechung geschützt, damit aber bloss erklärt, dass diese Auslegung einer kantonalen Gesetzesvorschrift aus dem
20 Staatsrecht. Gesichtspunkt von Art. 4 BV und der Gemeindeauto- nomie nicht anfechtbar sei. Keineswegs wurde sie damit als die eigene des Bundesgerichts oder als die einzig richtige erklärt. Bei Auslegung von Art. 96 Abs. 1 KV als einen kantonalen Verfassungssatzes dagegen ist das Bundesgericht frei, wobei es immerhin nicht ohne Not, sondern nur dann von der Auffassung der obersten zu seiner Interpretation berufenen kantonalen Behörde (hier des Luzerner Grossen Rates) abweicht, wenn diese sich als offenbar unrichtig erweist (BGE 46 I 120; 48 I 166 ; 48 I 576 ; 49 I 540 ; 50 I 291). Wenn es der ber- nische Regierungsrat für angebracht hielt, in die er- wähnte Bestimmung eine Art Gewährleistung der Minder- heitsvertretung hineinzulegen, so tat er das in Ausübung seiner staatsrechtlichen Befugnisse in Gemeindesachen, die ihm eine gewisse Weiterentwicklung des Gedankens der Minderheitsvertretung erlaubte. Immerhin hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 29. Oktober 1920 i. S. Gemeinderat Thörigen bemerkt, es dürfe « eben doch nicht vergessen werden, dass Art. 17 Abs. 3 des Gemeindegesetzes, wenn er den Minderheiten grundsätzlich ein Recht auf Vertretung einräumt, dies doch nicht in Form der Beseitigung des Erfordernisses des Mehrs für die Gewählterklärung und der mathema- tischen Verteilung der Sitze nach dem beidseitigen Stimmenverhältnis, wie bei der Verhältniswahl, sondern nur in derjenigen der Verpflichtung der Mehrheit zu einer « billigen Rücksichtnahme» auf die Minderheit tut », weshalb es sich frage, ob dier Mehrheit die Unter- ziehung unter irgendwelche Kandidatur der Minderheit zugemutet werden könne, sobald nur letztere eine ge- wisse Stärke aufweise. Und im Falle Segessemann gegen Bern (BGE vom 22. Juni 1923) hat der bernische Re- gierungsrat selber sich auf den Boden gestellt, dass eine Zufallsgruppierung nicht massgebend sei, sondern die Minderheit sich über ihre wahre Stärke auszuweisen habe, was mit dem System einer eigentlichen Verhältnis- I i Stimmrecht, kant. Wahlen, Abstimmungen. N0 3. 21 wahl nicht vereinbar ist. Im übrigen stimmen die Vor- schriften von Art. 96 Abs. 1 luz. KV und Art. 17 Abs. 3 bern. Gern. Ges. in ihrem Wortlaut nicht überein. N~c~ der Sachlage käme viel eher das Bundesgerichts- urteIIl. S. der sozialdemokratischen Fraktion des Grossen Rates von Bern (AS 29 I 46) als Vorentscheid in Betracht. ~amal~ ~urde wegen Nichtberücksichtigung dieser Frak- bon bel emer Wahl in die grossrätliche Justizkommission Beschwerde geführt und die Verletzung der im Gross- ratsreglement wiederholten Bestimmung von Art. 26 Ziff. 19 KV : « Durch das Geschäftsreglement ist dafür zu sorgen, dass bei Bestellung des Bureaus und der Kommissionen auf Vertretung der Minderheit ange- messene Rücksicht genommen wird » geltend gemacht. Im Entscheid über diese Beschwerde hat das Bundes- gericht ausgeführt, dass nach dem Wortlaut und der Ent~tehungsgeschichte der angerufenen Verfassungs- bestImmung den Minderheiten nicht von vorneherein fest umschriebene Rechte eingeräumt werden wollten sondern nur ein nach der Gesamtheit der jeweilige~ Umstände sich bestimmender Anspruch auf Berück- sichtigung; sie sollen von den Stellen im Bureau und den damit verbundenen Befugnissen und Ehren, sowie von der besondern vorbereitenden und kontrollierenden Tätigkeit der Kommissionen nicht ausgeschlossen, son- dern dazu beigezogen werden, wobei dem Ennessen der Wahlbehörde, deren Freiheit nur durch die materielle Vor- schrift und durch keine den Anspruch der Minderheiten näher umschreibende oder sichernde formale Bestim- mungen beschränkt sei, ein bedeutender Spielraum ge- lassen werde. Zur Ablehnung der Beschwerde wurde damals in tatsächlicher Beziehung wesentlich darauf verwiesen, dass die sozialdemokratische Fraktion in den übrigen Kommissionen bereits in einem über ihre Stärke hinausgehenden Verhältnis vertreten und dass nicht einzusehen sei, warum auch für die Justizkommis- sion eine Vertretung so dringend geboten sei, dass deren
Staatsrecht. Verweigerung als eine Überschreitung des dem Grossen Rat zustehenden Ermessens sich darstellen würde. Die erstere Erwägung ist freilich hier wohl nicht massgebend, da dem Anspruch auf Vertretung im Obergericht, soweit ein solcher besteht, kaum entgegengehalten werden könnte, dass die in Frage stehende Minderheit in den andern in Art. 96 Abs. 1 KV genannten Behörden ge- nügend vertreten sei. Allein hier wie dort schlägt das zweite Argument durch, dass nach der Gesamtheit der Umstände in der diesmaligen Übergehung der sozial- demokratischen Kandidatur ein verfassungswidriger Miss- brauch des Ermessens des Grossen Rates nicht erblickt werden kann, weil eine sachliche oder allgemein politische Notwendigkeit der Berücksichtigung der zweiten Minder- heit im Obergericht nicht ersichtlich ist.
5. - Noch weniger als das Verhältnis zur Mehrheit ver- mag dasjenige zur zweiten, freisinnigen Minderheit die Rüge der Verfassungswidrigkeit zu begründen, da es eben überhaupt nicht auf die Stärke der Parteien an- kommt. Sollte die freisinnige Partei nach dem Stimmen- ergebnis der Nationalratswahlen im Obergericht zu stark vertreten sein, so ist zunächst zu widerholen, dass dieses Ergebnis nicht einmal nach dem Verhältniswahl- system für die Bestimmung der Minderheitsansprüche massgebend wäre. Und so dann ist zu sagen, dass sich nach dem Wortlaut und dem Zweck der Verfassungs- bestimmung ein Anspruch auf verhältnismässig gleiche Vertretung mehrerer Minderheiten nicht begründen lässt, und dass bei der selbständigen Ordnung dieses Verhältnisses der allgemeine Grundsatz der Gleichbehand- lung nicht angerufen werden kann. Demnach erkennt das Bund~sgerichl: Der Rekurs wird abgewiesen. I I Doppelbesteuerung. N° 4. III. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 23
4. OrteU vom 26. FebruM' 1926 i. S. Wa.lz gegen Luzern. Art. 4 6 A b s. 2 B V : Das Steuerdomizil des unselbständig Erwerbenden für seinen Erwerb und das bewegliche Ver- mögen ist nur dann an seinem zivilrechtlichen vVohnsitz anzunehmen, wenn dieser nach Art. 23 Abs. 1 ZGB in der Schweiz begründet ist. In allen übrigen Fällen gilt der schweizerische Aufenthaltsort als Steuerdomizil, Erw. 1. Art. 2 4 A b s. 1 Z G B: setzt die endgültige Aufgabe des Aufenthalts an diesem Ort vorans ; wann ist diese Voraus- setzung erfüllt? Erw. 2. A. - Die Rekurrentin hat ihre Eltern in Luzern. Bei diesen befindet sich ihr aussereheliches Kind. Sie selbst war nach längerm Aufenthalt bei ihren Eltern vom
8. April bis 31. August 1925 in Vitznau in Stellung. Von da kehrte sie nach Luzern zurück, trat aber am 31. Ok- tober 1925 in Davos-Platz eine Jahresstellung als Saal- tochter an. Am 29. Dezember 1925 wurde sie von der Stadt Luzern zur Einkommenssteuer herangezogen. E. - Dagegen erhebt Rosa Walz am 20. Dezember 1925 staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppelbesteuerung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung,'
1. - Nach Art. 23 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Ein derart in der Schweiz begründeter Wohnsitz bleibt auch nach endgültiger Auf- gabe des dortigen Aufenthaltes bis zur Begründung eines neuen schweizerischen Wohnsitzes bestehen. Ist dagegen ein früherer 'Vohnsitz nicht nachweisbar, so gilt bis zur Begründung eines neuen der Aufenthaltsort als solcher (Art. 24 Abs. 1 ZGB). - Nach der Praxis aus Art. 46 Abs. 2 BV wird der Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB