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Staatsrecht.
schon aus der Natur der Schuld als einer die Erbmasse
treffenden Verpflichtung nach dem Gesetz ohne wei~
teres ergab. Eine dahingehende Vorschrift des kanto.-
nalen öffentlichen (Steuer-)Rechts besteht nach den
Ausführungen der Vorinstanz nicht. Auch aus dem zwi-
schen den Erben bestehenden Gesamthandverhältnis
kann dieser Schluss nicht gezogen werden, da die 10-
@sche Folge desselben vielmehr wäre, dass nur alle
Erben gemeinsam nach Massgabe ihrer Beteiligung
am Gemeinschaftsgute belangt werden könnten. Die Ab-
weichung aber, welche Art: 603 ZGB von dieser Regelung
durch Aufstelluug einer solidarischen Haftbarkeit der
Erben vorsieht, bezieht sich nach dem Wortlaut des
Gesetzes nur auf « Schulden des Erblassers» noch vor
dem Erbgang in seiner .Person begründete Verbindlich-
keiten. Wenn die Vorinstanz darunter auch die « allen
Erben gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten» überhaupt,
wie sie aus der Tatsache des gemeinsamen Besitzes und
'der Verwaltung der Erbschaft bis zur Teilung resul-
tieren, einbezieht, so mag die Richtigkeit dieser Auf-
fassung namentlich im Hinblick auf Art. 143 OR, wonach
Solidarität abgesehen von der Begründung durch Rechts-
geschäft nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen
entsteht, gewiss zweifelhaft sein. Als Verletzung klaren
Rechtes kann sie indessen jedenfalls in der Beschränkung
auf den hier vorliegenden .Fall öffentlich-rechtlicher
Lasten, die si<;h unmittelbar schon an die Tatsache
des Vorhandenseins eines noch ungeteilten Nachlasses
als solche von Geset~es wegen knüpfen, nicht betra~htet
werden, da in der Tat gesagt werden kann, dass die-
selben praktischen' Erwägungen, welche dazu geführt
haben, bei der Haftung für die eigentlichen Erbschafts-
schulden von Gesamthandprinzip abzugehen, auch für
jene Verbindlichkeiten in gleicher Weise zutreffen (ganz
abgesehen davon, dass auch eine abweichende Ordnung
des Bundes z i viI r e c h t s die Kantone wohl nicht
hindern könnte, die Haftungsverhältnisse hinsichtlich
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20.
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derartiger öffentlichrechtlicher Ansprüche gesetzlich an-
ders . zu regeln). Es lässt sich daher zum mindesten ohne
Willkür der Standpunkt vertreten, dass es sich bei
der Fassung· des Gesetzes (<< Schulden des Erblassers »)
nur um eine ungenaue Ausdrucksweise handle, die auf
dem· Wege der Auslegung aus der ratio· der Bestimmung
im angegebenen Sinne berichtigt werden dürfe.
Demnach erkennt das BundeSgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
20. Urteil vom 19. Juli .1922 i. S.
ltonsumverein Davos und Umgebung gegen Graubünden.
Es bildet keine Willkür, wenn zum steuerpflichtigen Ein-
kommen eines Konsumvereins auch der den Mitgliedern
zum voraus zugesicherte « Sparrabatt !) gerechnet wird.
A. -
Die kantonale Steuerkommission des Kreises
Davos setzte das steuerpflichtige Einkommen des Kon-
sumvereins Davos für das Steuerjahr 1920/21 auf 49,300 Fr.
fest, indem sie annahm, dass hiezu auch die den Vereins-
mitgliedern als, (e Sparrabatt» ausbezahlten Beträge ge-
hörten. § 2 der revidierten Statuten des Vereins be-
stimmt nämlich:
« Die Genossenschaft stellt sich die
Aufgabe, den Mitgliedern die benötigten Lebensmitt~l
und Bedarfsgegenstände in guter Qualität und preis-
würdig zu verschaffen. Die Abgabepreise sollen so fest-
gesetzt werden, dass den Mitgliedern für alle einge-
schriebenen Warenbezüge ein Sparrabatt von 5%
gewährt werden kann, auf welchen sie unter allen Um-
ständen ein Anrecht haben. Ein am Ende des Geschäfts-
jahres verbleibender Überschuss wird, soweit er statu-
tarisch nicht zu anderweitigen Verwendungen bestimmt
ist, den Mitgliedern im Verhältnis der eingeschriebenen
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Staatsrecht.
Warenbezüge rückvergütet.» Sodann wird· in § 17 a
gesagt : « Es steht den Mitgliedern frei, den Sparrabatt
entweder auf einmal nach Abschluss, oder zu wieder-
'holten Malen im Laufe des Geschäftsjahres, sofern die
jeweilen eingeschriebenen Warenbezüge den Betrag von
mindestens 300 Fr. erreicht haben, abzuholen •.. » Eine
vom Kon.sumverein gegen die erwähnte Taxation er-
hobene Beschwerde wies die kantonale Rekurskommission
am 13. März 1922 mit folgender Begründung ab : Der
« Sparrabatt » sei eine «(a conto-Zahlung » aus dem Rein-
gewinn. « Sowohl der Sparrabatt, als auch die Rückver-
gütung werden vop der Genossenschaftska sse an die
Mitglieder ausbezahlt. Es handelt sich demnach sowohl
beim statutarisch zum voraus zugesicherten Span-abatt,
wie auch bei der Rückv:ergütung des verbleibenden
Überschusses um ursprüngliche Betriebs~innahmen der
Genossenschaft. Bereits im Entscheid vom 27. Juni 1901
in Sachen Konsumverein Chur gegen Graubünden (BGE
27 Bd. I S. 137) hat das Bundesgericht ausdrücklich
festgestellt, dass der 5 %-Skonto, welcher in analoger
Weise wie im gegenwärtigen Streitfall, den Genossen-
schaftsmitgliedern zum vorneherein zugesichert wurde,
sich schlechthin als eine Verteilung- des Jahresgewinnes
qualifiziere und als solcher der Steuerpflicht unterstehe.
Die nämlichen Voraussetzungen treffen in concreb zu.
Als Gewinnanteil der Genossenschafter unterliegt auch
der Sparrabatt gemäss Art. 26 Ziff. 3 des Steuergesetzes
der Steuerpflicht. Diese Auffassung stimmt auch mit der
Stellungnahme des Grossen Rates zur Besteuerung des
Erwerbes der Konsumvereine bei Durchberatung des
Steuergesetzes (vgl. Grossratsprotokolle Frühjahr 1916
S. 51 ff. und Herbst 1917 S. 81 ff.). Bekanntlich hatten
die Konsumvereine unseres Kantons im Mai 1916 eine
Eingabe an den Grossen Rat gerichtet mit dem Be-
gehren « Rückerstattungen, welche die Konsumgenossen-
schaften ihren Mitgliedern aus Warenbezügen und
ähnlichen Leistungen gewähren, sollen nur zur Hälfte
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20.
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als erwerbssteuerpflichtig behandelt werden. » Nach An-
trag eines Abgeordneten sollte diese Bestimmung unter
Ziffer 4 des Art. 26 figurieren.... Dieser Antrag wurde
abgelehnt, unter ausdrücklicher Betonung der Steuer-
pflicht der Konsumvereine für ihre Rückerstattungen.
Aus dem Gesagten folgt zweifelsohne, dass der Wille des
Gesetzgebers alle Rückerstattungen der Konsumvereine
an Mitglieder aus Warenbezügen und ähnlichen Lei-
stungen der Steuerpflicht unterworfen hat. Sofern nun
möglicherweise einmal nach Abschluss der Jahres-
bilanz sich ein wirklicher Vermögensrückschlag ergeben
würde, so würde sich der steuerbare Erwerb allerdings
entsprechend niedriger stellen. Diese Voraussetzung
liegt jedoch in concrelo nicht vor und scheint überhaupt.
sofern § 2 der revidierten Statuten nachgelebt wird,
sehr unwahrscheinlich. . . . . . . . . .
B. -
Gegen diesen Entscheid hat der Konsumverein
Davos am 12. Juni 1922 die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit em Antrag, er sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass der « Span-abatt »
der Steuerpflicht nicht unterliege.
Zur Begründung wird geltend gemacht: Bis zum
Jahre 1920 habe der Konsumverein seine Waren zu Ta-
gespreisen verkauft und den erzielten Überschuss an
die ?tfitglieder verteilt. Mit Rücksicht auf die Steuer-
freiheit der von den
Detailhändlern ausgegebenen
Rabattmarken sei er aber zum System der Rabattge-
währung übergegangen. Es liege nun eine ungleiche Be-
handlung vor und zwar selbst dann, wenn der ausbe-
zahlte « Sparrabatt)J wie eine Rückvergütung zu be-
trachten sei. Im Kanton Graubünden existierten eine
Reihe von Rabattsparvereinigungen, die Rabattmarken
ausgeben und für deren Rückgabe eine entsprechende
Summe bezahlen; diese werde von den kantonalen
Steuerorganen als Unkostenbetrag behandelt und dem-
gemäss nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gerechnet.
Dasselbe geschehe mit den Auslagen für die Einlösung
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S taa tsrech t.
von
« Kassabons I), die beim Registrierkassensystem
ausgegeben würden. Ferner sei darauf hinzuweisen,
dass die allgemeine Kontroll- und Zentralmolkerei in
Davos-Platz ein ganz gleiches Verfahren befolge, wie die
Konsumvereine beim Rückvergütungssystem, indem sie
ihren Mitgliedern für die Milchlieferungen im Laufe des
Jahres nur einen Minimalpreis bezahle und erst nach
dem Abschluss der Jahresrechnung, nachdem der defini-
tive Preis festgestellt worden sei, noch den entspre-
chenden Restbetrag samt der Aktiendividende übergebe.
Trotzdem habe die Kreissteuerkommission von Davos
diesen Restbetrag nicht als steuerpflichtigen Erwerb
bezeichnet. Darin, dass der « Sparrabatt » der Rück-
vergütung gleichgestellt werde, liege sodann Willkür.
Die Steuerbehörden un.d das Bundesgericht hätten
den Konsumvereinen gegenüber stets den Standpunkt
vertreten, dass sie als Genossenschaften nicht identisch
mit der Summe ihrer Mitglieder seien. Daraus müsse
aber der Schluss gezogen werden, dass die Genossen-
schaft gültig mit ihren Mitgliedern Verträge abschliessen
könne. Es falle keiner Steuerbehörde ein, den Rabatt
oder die Preisermässigung, die ein Händler seiner Kun-
den auf Grund einer zum voraus· erteilten Zusicherung
gewähre, zu seinem steuerpflichtigen Erwerb zu rechnen.
Ebensowenig sei eine solche Besteuerung in Beziehung
auf den Preisnachlass oder den Rabatt zulässig, den
eine Aktiengesellschaft ihren' sämtlichen Kunden auf
Grund von Vereinbarungen einräume, und es lasse
sich dabei nicht ein Unterschied machen, je nachdem
die Kunden Aktionäre seien oder nicht. Dann müsse
aber dasselbe gelten für den von Genossenschaften
ihren Mitgliedern vertraglich gewährten Rabatt, und es
sei Willkür, wenn dies nicht anerkannt werde. Indem
die Rekurskommission annehme, der den Mitgliedern
des rekurrierenden Vereins in den Statuten zugesicherte
« Sparrabatt ») bilde Reingewinn, gehe sie willkürlich
über die Tatsache hinweg, dass. es sich dabei um eine
eichheit vor dem Gesetz. N° 20.
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klagbare Forderung gegen· die Genossenschaft handle,
die unabhängig davon bestehe, ob ein Reinertrag er-
zielt werde. Der von Rabattsparvereinigungen kollektiv
den Kunden ausbezahlte Rabatt sei überall steuerfrei
gelassen worden; im Urteil des Bundesgerichtes vom
20. Mai 1922 i. S. Konsumverein Erstfeld gegen Uri
werde irrtümlich das Gegenteil angenommen. Aus Art.
26 Ziff. 3 des bündnerischen Steuergesetzes könne nicht
geschlossen werden, dass der « Sparrabatt » als steuer-
pflichtiger Gewinnanteil zu behandeln sei; die Eingabe
der Konsumvereine an den Grossen Rat habe sich nur
auf die Rückvergütungen bezogen.
C. -
Die kantonale Rekurskommission hat Abwei-
sung der Beschwerde beantragt. Sie macht darauf
aufmerksam, dass sie bisher noch keine Gelegenheit
gehabt habe, zu beurteilen, ob Art. 26 ZUf. 3 des Steuer-
gesetzes der A.-G. der Davoser Kontrollmolkereien
gegenüber anders ausgelegt werde als dem Konsum-
verein Davos gegenüber. Sodann führt sie u. a. aus:
« Der Zweck, den der Einzelkaufmann mit seinem Ge-
schäftsbetrieb verfolgt, ist die Förderung seiner ei-
genen wirtschaftlichen Existenz. Der Rabatt, der ihm
als Mittel zur Heranziehung der Kundsame dient,
ist für ihn ein wirklicher Unkostenposten -
wie etwa
die Reklame. Ganz anders bei Erwerbsgenossenschaften~
wie der Konsumverein eine ist. Dieser verfolgt den
Zweck, seinen Mitgliedern den Einkauf bestimmte r
Artikel möglichst billig zu gestalten. Die Gewährung
eines möglichst hohen Sparrabattes an seine Mitglieder
ist für ihn Endzyeck, nicht bloss ein Mittel zur Stei-
gerung des Umsatzes. Denn je höher der Sparrabatt,
desto billiger kommen die Bezüge der Mitglieder denselben
zu stehen. Wenn der Konsumverein seinen ganzen
Jahresertrag in Sparrabatten verausgaben wollte, so
st dies sehr wohl mit seinem Geschäftszweck vereinbar.
Der Einzelkaufmann aber kann natürlich nur soviel
für Skonto auslegen, dass ihm noch ein entsprechender
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Staatsrecht.
Geschäftsgewinn übrig bleibt. Dieser Vergleich zeigt
deutlich, dass es sich beim Sparrabatt des Konsum-
vereins nicht um ({ Unkosten)l handelt ».
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -' Nach Art. 38 des bündnerischen Steuergesetzes
:vom 23. Juni 1918 ist der Entscheid der kantonalen Re-
kurskommission über die Steuerpflicht einer .Person
endgültig. Der kantonale Instanzenzug ist daher im
vorliegenden Falle erschöpft, so dass das Bundesgericht
auf die Beschwerde eintreten muss.
2. -
Nach Art. 26 Ziff. 3 des Steuergesetzes gehören
die an Mitglieder von Erwerbsgenossenschaftenent-
richteten « Dividenden, Gewinnanteile etc.) zum steuer-
pflichtigen Erwerb der Genossenschaft. Was als solcher
Gewinnanteil.zu betrachten ist, wird im Gesetz nicht
näher umschrieben. Das Bundesgericht kann nun nicht
frei prüfen, ob darunter der vom rekurrierenden Verein
seinen Mitgliedern bezahlte
« Sparrabatt » falle,
ob
dessen Auffassung über diese Frage den wirtschaftlichen
Verhältnissen und dem Steuerrecht eher entspreche
als diejenige der kantonalen Steuerbehörden, so wenig
es seine Sache ist, für die richtige Anwendung und Fort-
bildung des innerkantollalen Steuerrechtes zu sorgen
(vgl. Entscheide vom 17. März 1919 i. S. Konsumverein
Altdorf und Konsumverein Erstfeld gegen Uri). Handelt
es sich aber für das Bundesgericht lediglich um die Be-
urteilung der Frage, ob die Besteuerung des « Spar-
rabattes » sich mit Wortlaut und Inhalt des kantonalen
Steuergesetzes unmöglich in Einklang bringen lasse
und daher geradezu willkürlich sei, so muss die Beschwerde
in dieser Beziehung ohne weiteres abgewiesen werden.
Der wesentliche Zweck der Mitgliedschaft bei einem
Konsumverein besteht, wie die Rekurskommission zu-
treffend hervorgehoben hat, darin, sich durch diesen
Waren zu verschaffen und zwar möglichst billig, indem
das Mitglied darauf zählt, nur einen niedrigen Preis
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20.
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zahlen zu müssen oder eine Rückvergütung zu erhalten.
;Eine solche Vergütung bildet daher eine dem Mass der
wesentlichen Beteiligung eines Mitgliedes entsprechende
Zahlung aus der Genossenschaftskasse, die der Ent-
richtung einer nach der Zahl der Aktien eines Aktionärs
oder der GrÖsse. des Kapitalanteils eines Genossen-
schafters bemessenen Dividende gleichgestellt werden
darf und daher. so wenig wie diese als Unkostenposten
behandelt werden kann. Im einen wie im andern Fall
hat man es mit einem von der Wirtschaft der einzelnen
Mitglieder getrennten, selbständigen, geschäftlichen Or-
ganismus zu tun, dessen rechnungsmässiger Reinertrag
ohne Willkür auch dann als
Geschäftsgewinn und
steuerpflichtiges Einkommen betrachtet werden kann,
wenn er unter die Mitglieder nach Massgabe ihrer Be-
teiligung verteilt wird. Die Rückvergütungsbeträge der
Konsumvereine sind denn auch von jeher regelmässig
als Bestandteil ihres Einkommens der Besteuerung un-
terworfen worden, u. a. in Graubünden, und -
was
speziell für die Auslegung des Art. 26 Ziff. .. 3 des bündne-
rischen Steuergesetzes wichtig ist - der Grosse Rat dieses
Kantons hat sich, wie von der Rekurskommission aus-
geführt worden ist, bei den Verhandlungen über den
Erlass des erwähnten Gesetzes, insbesondere am 21. No-
vember 1917 durch Verwerfung eines Antrages, der
eine teilweise Befreiung der genannten Vergütungen
von der Erwerbsteuer zum Zweck hatte, unzweideutig
für deren volle Besteuerung ausgesprochen.
Die KonsmilVereine haben von Anfang an eine solche
Besteuerung allgemein und grundsätzlich beim Bundes-
gericht unter Berufung auf Art. 4 BV angefochten,
indem sie behaupteten, dass die Vergütungen sowenig
wie der vom Einzelkaufmann seinen Kunden gewährte
Rabatt als Einkommen gelten könnten. Allein diese
Beschwerden sind vom Bundesgericht jeweilen abge-
wiesen worden (AS 25 I S. 490; 27 I S. 156; vgl. auch
24 I S. 176; 45 I S. 8 und Entscheide vom 17. März
146
Staatsrecht.
1919 i. S. Konsumverein Altdorf und Konsumverein
Erstfeld gegen Uri). Hierauf suchten die Konsumver-
• eine, sich der Besteuerung der Rückvergütungen -
wiederum unter Anrufung der Garantie der Rechts-
gleichheit -
dadurch zu entziehen, dass sie deren
Auszahlung von vorneherein -
z. B. durch General-
versammluIigsbeschluss -
zusicherten, und' auf diese
Tatsache stützt sich auch hauptsächlich die vorliegende
Beschwerde, worin zudem Gewicht darauf gelegt wird,
dass die Zusicherung in den Statuten enthalten i st
und danach die Vergütungen unter Umständen schon
vor dem Jahresabschluss und ohne Rücksicht auf dessen
Ergebnis bezogen werden können. Allein auch diese
Versuche mussten und müssen an dem im Wesen des
Konsumvereins selbst begründeten Umstand scheitern,
dass die Rückvergütung gleich der Dividende des
Aktionärs oder Genossenschafters sich als aus der Be-
teiligung eines Mitgliedes beim Verein hervorgehender,
damit bezweckter und ihr angepasster Gewinn be-.
trachten lässt.· Das Bundesgericht hat denn auch schon
wiederholt Beschwerden von Konsumvereinen abge-
wiesen, die sich auf den Umstand stützten, dass die
Rückvergütungen von vorneherein zugesichert worden
waren (AS 30 I S. 252 und Entscheid i. S. Konsum-
verein Erstfeld gegen Uri vom 20. Mai 1922), und was
im vorliegenden Fall neu vorgebracht wird, kann nicht
zu einem andern Ergebnis führen.
Stellen sich die von einem Konsumverein seinen
Mitgliedern entrichteten Rückvergütungen nicht als
Geschäftsunkosten, sondern als eine Verteilung des
Reinertrages dar, so darf angenommen werden, diese
Bedeutung werde ihnen nicht dadurch genommen,
dass den Mitgliedern in den Statuten ein unentzieh-
bares Recht auf die Vergütungen mit der Möglichkeit,
sie vor dem Jahresabschluss zu beziehen, eingeräumt
wird. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht auch
Gleichheit,vor dem Gesetz. N° 20.
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in diesem Falle als -
eventuell antizipierte -
Ver-
teilung des Reinertrages betrachtet werden können.
Ein Konsumverein kann, wenn der Geschäftsbetrieb
durch einen bestimmten' Kundenkreis und Reserven
konsolidiert ist, auf eine gewisse Beständigkeit der
Jahreserträgnisse rechnen und dann ohne erhebliches
Risiko eine Zusicherung der Rückvergütungen in die
Statuten aufnehmen, wie es der rekurrierende Verein
getan hat. Die Möglichkeit, dass infolge einer solchen
Zusicherung die Rückvergütungen den Reinertrag über-
steigen, ist im vorliegenden Fall nicht eingetreten und
spielt daher hie~ keine Rolle. Allerdings können derart
über den Reinertrag hinaus gehende Vergütungen nicht
als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet werden
und das geben auch die bündnerischen Steuerbehörde~
zu. Aber das führt keineswegs zum Schlusse, dass sie,
wenn sie von vorneherein zugesichert sind, stets' ais
Unkosten behandelt werden müssten.
Es kann ohne Willkür angenommen werden, dass
es sich beim Verkehr des Einzelkaufmanns mit seinen
Kunden um eine wesentlich andere Sachlage handelt.
Wenn dieser seinen Kunden auf Grund einer vorherigen
Zusicherung -
sei es unmittelbar, sei es durch das Mittel
von Rabattsparv~reinigungell -
einen. Skonto oder Ra-
batt einräumt, so handelt es sich dabei -
sofern ein
Abzug bei der Zahlung erfolgt -
schon um eine Ver-
minderung der Bruttodnnahmen oder -
sofern der
Rabatt in Form einer Rückvergütung gewährt wird -
um eine Ausgabe an einen Dritten, die sich zweifellos
als ein zur Erzielung des Geschäftsgewinnes aufge-
wendeter Unkostenposten betrachten lässt. Dasselbe
gilt im allgemeinen für den von Handelsgesellschaften
ihren Kunden von vorneherein zugesicherten Rabatt;
es ist dabei regelmässig unerheblich, ob sich unter den
Kunden einer Aktiengesellschaft auch Aktionäre be-
finden, da deren wesentliche Beteiligung bei der Ge-
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Staatsrecht.
sellschaft in der Regel im Erwerb von Aktien und nicht
im Ankauf von Waren bestehen wird. Endlich ver-
stösst es auch nicht gegen Art. 4 BV. wenn die Konsum-
vereine mit den Rabattsparvereinigungen in der in
Frage stehenden Beziehung nicht auf eine Linie gestellt
werden, da diese Vereine lediglich eine Vermittlungs-
stelle für die Auszahlung der von Einzelkaufleuten
oder Handelsgesellschaften ihren Kunden geschuldeten
Rückvergütungen bilden. Deren Bruttoeinnahmen aus
dem Verkauf von Rabattmarken an ihre Mitglieder
können nicht als Geschäftsgewinn betrachtet werden
(vgl. die Urteile des Bundesgerichts i. S. Rabattspar-
vereinigung AltdoH gegen Uri vom 13. September 1918
[AS 44 I s. 1081 und i. S. Rabattsparverein Bern gegen
Bern vom 12. Mai 1922). Das Bundesgericht hat im Urteil
i. S. Konsumverein Erstfeld gegen Uri vom 20. Mai 1922
nicht eine andere Auffassung vertret ~n; mit dem
Einkommen, das darin als steuerpflichtig bezeichnet
wird, sind die Ne t t 0 einnahmen aus dem Rabatt-
geschäft, nicht der Gegenwert der verkauften Rabatt-
marken gemeint.
Für die Zulässigkeit der Besteuerung der Konsum-
vereine in Beziehung auf die aus dem Geschäftsgewinn
geleisteten RückvergütUIi.gen kann noch der Umstand
angeführt werden, dass diese Vereine mit ihren Ge-
schäftsbetrieben an die Stelle der Privatindustrie und
des PrivathandeIs getreten sind, und es daher als billig
erscheint, wenn sie auch mit den Steuerleistungen die
von ihnen verdrängten Privatgeschäfte ersetzen (vgl.
BBI 1917 III S. 98).
3. -
Da die Rekurskommission, wie sie glaubwürdig
ausführt, sich noch nicht mit der Frage der Besteuerung
der Preisrestvergütungen der Davoser Kontroll- und
Zentrallnoikerei zu befassen hatte, so kann der Re-
kurrent ihr nicht mit Grund gestützt darauf, dass diese
Vergütungen als Unkosten betrachtet werden, den Vor-
wurf der ungleichen Behandlung machen.
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 21.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen
Vgl. auch Nr. 25. -
Voir aussi n° 25.
, II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
. LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
21. Urteil vom 10. Juni 1999 i. S. PublicitaB Schweis.
Annoncen-Expedition gegen PolizeigEl'icht Glarus.
Durch kantonales Strafgesetz verbotenes Ankündigen von
Lot t e r i e n. . Anfechtung des ergangenen Strafurteiles
wegen Verletzung des Art. 31 BV. UI?fang der Kog~itions
befugniss des Bundesgerichtes. Begriff der Lottene, be-
sonders das Erforderniss des Einsatzes anlangend.
A. -
Zur Empfehlung seiner Waren hat das Möbelhaus
Pfister A.-G. in Basel durch die Beschwerdeführerin, die
Publicitas, Schweiz. Annoncen-Expedition, Filiale Glarus,
in der Nr. 17 vom 21. Januar 1922 der « Glarner Nach-
richten» eine grössere, aus mehreren Teilen bestehende
Annonce einrücken lassen. Darin wird unter anderm
eine Verlosung mit 100 Gewinnen, bestehend in Möbeln
und sonstigen Gegenständen, angekündigt, die unter
folgenden Bedingungen vor sich gehe:
1. Jeder Besucher der neuen sehenswerten Ausstel-
lungen im Möhelhaus erhalte ein Los gratis.
2. Jeder Käufer erhalte ausser. der Vergütung der
Bahnspesen für je 500 Fr. seiner Einkäufe zwei Lose.
3. Wer bei der Firma schon eingekauft habe, erhalte