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48_I_139

BGE 48 I 139

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

schon aus der Natur der Schuld als einer die Erbmasse

treffenden Verpflichtung nach dem Gesetz ohne wei~

teres ergab. Eine dahingehende Vorschrift des kanto.-

nalen öffentlichen (Steuer-)Rechts besteht nach den

Ausführungen der Vorinstanz nicht. Auch aus dem zwi-

schen den Erben bestehenden Gesamthandverhältnis

kann dieser Schluss nicht gezogen werden, da die 10-

@sche Folge desselben vielmehr wäre, dass nur alle

Erben gemeinsam nach Massgabe ihrer Beteiligung

am Gemeinschaftsgute belangt werden könnten. Die Ab-

weichung aber, welche Art: 603 ZGB von dieser Regelung

durch Aufstelluug einer solidarischen Haftbarkeit der

Erben vorsieht, bezieht sich nach dem Wortlaut des

Gesetzes nur auf « Schulden des Erblassers» noch vor

dem Erbgang in seiner .Person begründete Verbindlich-

keiten. Wenn die Vorinstanz darunter auch die « allen

Erben gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten» überhaupt,

wie sie aus der Tatsache des gemeinsamen Besitzes und

'der Verwaltung der Erbschaft bis zur Teilung resul-

tieren, einbezieht, so mag die Richtigkeit dieser Auf-

fassung namentlich im Hinblick auf Art. 143 OR, wonach

Solidarität abgesehen von der Begründung durch Rechts-

geschäft nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen

entsteht, gewiss zweifelhaft sein. Als Verletzung klaren

Rechtes kann sie indessen jedenfalls in der Beschränkung

auf den hier vorliegenden .Fall öffentlich-rechtlicher

Lasten, die si<;h unmittelbar schon an die Tatsache

des Vorhandenseins eines noch ungeteilten Nachlasses

als solche von Geset~es wegen knüpfen, nicht betra~htet

werden, da in der Tat gesagt werden kann, dass die-

selben praktischen' Erwägungen, welche dazu geführt

haben, bei der Haftung für die eigentlichen Erbschafts-

schulden von Gesamthandprinzip abzugehen, auch für

jene Verbindlichkeiten in gleicher Weise zutreffen (ganz

abgesehen davon, dass auch eine abweichende Ordnung

des Bundes z i viI r e c h t s die Kantone wohl nicht

hindern könnte, die Haftungsverhältnisse hinsichtlich

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20.

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derartiger öffentlichrechtlicher Ansprüche gesetzlich an-

ders . zu regeln). Es lässt sich daher zum mindesten ohne

Willkür der Standpunkt vertreten, dass es sich bei

der Fassung· des Gesetzes (<< Schulden des Erblassers »)

nur um eine ungenaue Ausdrucksweise handle, die auf

dem· Wege der Auslegung aus der ratio· der Bestimmung

im angegebenen Sinne berichtigt werden dürfe.

Demnach erkennt das BundeSgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

20. Urteil vom 19. Juli .1922 i. S.

ltonsumverein Davos und Umgebung gegen Graubünden.

Es bildet keine Willkür, wenn zum steuerpflichtigen Ein-

kommen eines Konsumvereins auch der den Mitgliedern

zum voraus zugesicherte « Sparrabatt !) gerechnet wird.

A. -

Die kantonale Steuerkommission des Kreises

Davos setzte das steuerpflichtige Einkommen des Kon-

sumvereins Davos für das Steuerjahr 1920/21 auf 49,300 Fr.

fest, indem sie annahm, dass hiezu auch die den Vereins-

mitgliedern als, (e Sparrabatt» ausbezahlten Beträge ge-

hörten. § 2 der revidierten Statuten des Vereins be-

stimmt nämlich:

« Die Genossenschaft stellt sich die

Aufgabe, den Mitgliedern die benötigten Lebensmitt~l

und Bedarfsgegenstände in guter Qualität und preis-

würdig zu verschaffen. Die Abgabepreise sollen so fest-

gesetzt werden, dass den Mitgliedern für alle einge-

schriebenen Warenbezüge ein Sparrabatt von 5%

gewährt werden kann, auf welchen sie unter allen Um-

ständen ein Anrecht haben. Ein am Ende des Geschäfts-

jahres verbleibender Überschuss wird, soweit er statu-

tarisch nicht zu anderweitigen Verwendungen bestimmt

ist, den Mitgliedern im Verhältnis der eingeschriebenen

140

Staatsrecht.

Warenbezüge rückvergütet.» Sodann wird· in § 17 a

gesagt : « Es steht den Mitgliedern frei, den Sparrabatt

entweder auf einmal nach Abschluss, oder zu wieder-

'holten Malen im Laufe des Geschäftsjahres, sofern die

jeweilen eingeschriebenen Warenbezüge den Betrag von

mindestens 300 Fr. erreicht haben, abzuholen •.. » Eine

vom Kon.sumverein gegen die erwähnte Taxation er-

hobene Beschwerde wies die kantonale Rekurskommission

am 13. März 1922 mit folgender Begründung ab : Der

« Sparrabatt » sei eine «(a conto-Zahlung » aus dem Rein-

gewinn. « Sowohl der Sparrabatt, als auch die Rückver-

gütung werden vop der Genossenschaftska sse an die

Mitglieder ausbezahlt. Es handelt sich demnach sowohl

beim statutarisch zum voraus zugesicherten Span-abatt,

wie auch bei der Rückv:ergütung des verbleibenden

Überschusses um ursprüngliche Betriebs~innahmen der

Genossenschaft. Bereits im Entscheid vom 27. Juni 1901

in Sachen Konsumverein Chur gegen Graubünden (BGE

27 Bd. I S. 137) hat das Bundesgericht ausdrücklich

festgestellt, dass der 5 %-Skonto, welcher in analoger

Weise wie im gegenwärtigen Streitfall, den Genossen-

schaftsmitgliedern zum vorneherein zugesichert wurde,

sich schlechthin als eine Verteilung- des Jahresgewinnes

qualifiziere und als solcher der Steuerpflicht unterstehe.

Die nämlichen Voraussetzungen treffen in concreb zu.

Als Gewinnanteil der Genossenschafter unterliegt auch

der Sparrabatt gemäss Art. 26 Ziff. 3 des Steuergesetzes

der Steuerpflicht. Diese Auffassung stimmt auch mit der

Stellungnahme des Grossen Rates zur Besteuerung des

Erwerbes der Konsumvereine bei Durchberatung des

Steuergesetzes (vgl. Grossratsprotokolle Frühjahr 1916

S. 51 ff. und Herbst 1917 S. 81 ff.). Bekanntlich hatten

die Konsumvereine unseres Kantons im Mai 1916 eine

Eingabe an den Grossen Rat gerichtet mit dem Be-

gehren « Rückerstattungen, welche die Konsumgenossen-

schaften ihren Mitgliedern aus Warenbezügen und

ähnlichen Leistungen gewähren, sollen nur zur Hälfte

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20.

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als erwerbssteuerpflichtig behandelt werden. » Nach An-

trag eines Abgeordneten sollte diese Bestimmung unter

Ziffer 4 des Art. 26 figurieren.... Dieser Antrag wurde

abgelehnt, unter ausdrücklicher Betonung der Steuer-

pflicht der Konsumvereine für ihre Rückerstattungen.

Aus dem Gesagten folgt zweifelsohne, dass der Wille des

Gesetzgebers alle Rückerstattungen der Konsumvereine

an Mitglieder aus Warenbezügen und ähnlichen Lei-

stungen der Steuerpflicht unterworfen hat. Sofern nun

möglicherweise einmal nach Abschluss der Jahres-

bilanz sich ein wirklicher Vermögensrückschlag ergeben

würde, so würde sich der steuerbare Erwerb allerdings

entsprechend niedriger stellen. Diese Voraussetzung

liegt jedoch in concrelo nicht vor und scheint überhaupt.

sofern § 2 der revidierten Statuten nachgelebt wird,

sehr unwahrscheinlich. . . . . . . . . .

B. -

Gegen diesen Entscheid hat der Konsumverein

Davos am 12. Juni 1922 die staatsrechtliche Beschwerde

an das Bundesgericht ergriffen mit em Antrag, er sei

aufzuheben und es sei festzustellen, dass der « Span-abatt »

der Steuerpflicht nicht unterliege.

Zur Begründung wird geltend gemacht: Bis zum

Jahre 1920 habe der Konsumverein seine Waren zu Ta-

gespreisen verkauft und den erzielten Überschuss an

die ?tfitglieder verteilt. Mit Rücksicht auf die Steuer-

freiheit der von den

Detailhändlern ausgegebenen

Rabattmarken sei er aber zum System der Rabattge-

währung übergegangen. Es liege nun eine ungleiche Be-

handlung vor und zwar selbst dann, wenn der ausbe-

zahlte « Sparrabatt)J wie eine Rückvergütung zu be-

trachten sei. Im Kanton Graubünden existierten eine

Reihe von Rabattsparvereinigungen, die Rabattmarken

ausgeben und für deren Rückgabe eine entsprechende

Summe bezahlen; diese werde von den kantonalen

Steuerorganen als Unkostenbetrag behandelt und dem-

gemäss nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gerechnet.

Dasselbe geschehe mit den Auslagen für die Einlösung

142

S taa tsrech t.

von

« Kassabons I), die beim Registrierkassensystem

ausgegeben würden. Ferner sei darauf hinzuweisen,

dass die allgemeine Kontroll- und Zentralmolkerei in

Davos-Platz ein ganz gleiches Verfahren befolge, wie die

Konsumvereine beim Rückvergütungssystem, indem sie

ihren Mitgliedern für die Milchlieferungen im Laufe des

Jahres nur einen Minimalpreis bezahle und erst nach

dem Abschluss der Jahresrechnung, nachdem der defini-

tive Preis festgestellt worden sei, noch den entspre-

chenden Restbetrag samt der Aktiendividende übergebe.

Trotzdem habe die Kreissteuerkommission von Davos

diesen Restbetrag nicht als steuerpflichtigen Erwerb

bezeichnet. Darin, dass der « Sparrabatt » der Rück-

vergütung gleichgestellt werde, liege sodann Willkür.

Die Steuerbehörden un.d das Bundesgericht hätten

den Konsumvereinen gegenüber stets den Standpunkt

vertreten, dass sie als Genossenschaften nicht identisch

mit der Summe ihrer Mitglieder seien. Daraus müsse

aber der Schluss gezogen werden, dass die Genossen-

schaft gültig mit ihren Mitgliedern Verträge abschliessen

könne. Es falle keiner Steuerbehörde ein, den Rabatt

oder die Preisermässigung, die ein Händler seiner Kun-

den auf Grund einer zum voraus· erteilten Zusicherung

gewähre, zu seinem steuerpflichtigen Erwerb zu rechnen.

Ebensowenig sei eine solche Besteuerung in Beziehung

auf den Preisnachlass oder den Rabatt zulässig, den

eine Aktiengesellschaft ihren' sämtlichen Kunden auf

Grund von Vereinbarungen einräume, und es lasse

sich dabei nicht ein Unterschied machen, je nachdem

die Kunden Aktionäre seien oder nicht. Dann müsse

aber dasselbe gelten für den von Genossenschaften

ihren Mitgliedern vertraglich gewährten Rabatt, und es

sei Willkür, wenn dies nicht anerkannt werde. Indem

die Rekurskommission annehme, der den Mitgliedern

des rekurrierenden Vereins in den Statuten zugesicherte

« Sparrabatt ») bilde Reingewinn, gehe sie willkürlich

über die Tatsache hinweg, dass. es sich dabei um eine

eichheit vor dem Gesetz. N° 20.

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klagbare Forderung gegen· die Genossenschaft handle,

die unabhängig davon bestehe, ob ein Reinertrag er-

zielt werde. Der von Rabattsparvereinigungen kollektiv

den Kunden ausbezahlte Rabatt sei überall steuerfrei

gelassen worden; im Urteil des Bundesgerichtes vom

20. Mai 1922 i. S. Konsumverein Erstfeld gegen Uri

werde irrtümlich das Gegenteil angenommen. Aus Art.

26 Ziff. 3 des bündnerischen Steuergesetzes könne nicht

geschlossen werden, dass der « Sparrabatt » als steuer-

pflichtiger Gewinnanteil zu behandeln sei; die Eingabe

der Konsumvereine an den Grossen Rat habe sich nur

auf die Rückvergütungen bezogen.

C. -

Die kantonale Rekurskommission hat Abwei-

sung der Beschwerde beantragt. Sie macht darauf

aufmerksam, dass sie bisher noch keine Gelegenheit

gehabt habe, zu beurteilen, ob Art. 26 ZUf. 3 des Steuer-

gesetzes der A.-G. der Davoser Kontrollmolkereien

gegenüber anders ausgelegt werde als dem Konsum-

verein Davos gegenüber. Sodann führt sie u. a. aus:

« Der Zweck, den der Einzelkaufmann mit seinem Ge-

schäftsbetrieb verfolgt, ist die Förderung seiner ei-

genen wirtschaftlichen Existenz. Der Rabatt, der ihm

als Mittel zur Heranziehung der Kundsame dient,

ist für ihn ein wirklicher Unkostenposten -

wie etwa

die Reklame. Ganz anders bei Erwerbsgenossenschaften~

wie der Konsumverein eine ist. Dieser verfolgt den

Zweck, seinen Mitgliedern den Einkauf bestimmte r

Artikel möglichst billig zu gestalten. Die Gewährung

eines möglichst hohen Sparrabattes an seine Mitglieder

ist für ihn Endzyeck, nicht bloss ein Mittel zur Stei-

gerung des Umsatzes. Denn je höher der Sparrabatt,

desto billiger kommen die Bezüge der Mitglieder denselben

zu stehen. Wenn der Konsumverein seinen ganzen

Jahresertrag in Sparrabatten verausgaben wollte, so

st dies sehr wohl mit seinem Geschäftszweck vereinbar.

Der Einzelkaufmann aber kann natürlich nur soviel

für Skonto auslegen, dass ihm noch ein entsprechender

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Staatsrecht.

Geschäftsgewinn übrig bleibt. Dieser Vergleich zeigt

deutlich, dass es sich beim Sparrabatt des Konsum-

vereins nicht um ({ Unkosten)l handelt ».

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -' Nach Art. 38 des bündnerischen Steuergesetzes

:vom 23. Juni 1918 ist der Entscheid der kantonalen Re-

kurskommission über die Steuerpflicht einer .Person

endgültig. Der kantonale Instanzenzug ist daher im

vorliegenden Falle erschöpft, so dass das Bundesgericht

auf die Beschwerde eintreten muss.

2. -

Nach Art. 26 Ziff. 3 des Steuergesetzes gehören

die an Mitglieder von Erwerbsgenossenschaftenent-

richteten « Dividenden, Gewinnanteile etc.) zum steuer-

pflichtigen Erwerb der Genossenschaft. Was als solcher

Gewinnanteil.zu betrachten ist, wird im Gesetz nicht

näher umschrieben. Das Bundesgericht kann nun nicht

frei prüfen, ob darunter der vom rekurrierenden Verein

seinen Mitgliedern bezahlte

« Sparrabatt » falle,

ob

dessen Auffassung über diese Frage den wirtschaftlichen

Verhältnissen und dem Steuerrecht eher entspreche

als diejenige der kantonalen Steuerbehörden, so wenig

es seine Sache ist, für die richtige Anwendung und Fort-

bildung des innerkantollalen Steuerrechtes zu sorgen

(vgl. Entscheide vom 17. März 1919 i. S. Konsumverein

Altdorf und Konsumverein Erstfeld gegen Uri). Handelt

es sich aber für das Bundesgericht lediglich um die Be-

urteilung der Frage, ob die Besteuerung des « Spar-

rabattes » sich mit Wortlaut und Inhalt des kantonalen

Steuergesetzes unmöglich in Einklang bringen lasse

und daher geradezu willkürlich sei, so muss die Beschwerde

in dieser Beziehung ohne weiteres abgewiesen werden.

Der wesentliche Zweck der Mitgliedschaft bei einem

Konsumverein besteht, wie die Rekurskommission zu-

treffend hervorgehoben hat, darin, sich durch diesen

Waren zu verschaffen und zwar möglichst billig, indem

das Mitglied darauf zählt, nur einen niedrigen Preis

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20.

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zahlen zu müssen oder eine Rückvergütung zu erhalten.

;Eine solche Vergütung bildet daher eine dem Mass der

wesentlichen Beteiligung eines Mitgliedes entsprechende

Zahlung aus der Genossenschaftskasse, die der Ent-

richtung einer nach der Zahl der Aktien eines Aktionärs

oder der GrÖsse. des Kapitalanteils eines Genossen-

schafters bemessenen Dividende gleichgestellt werden

darf und daher. so wenig wie diese als Unkostenposten

behandelt werden kann. Im einen wie im andern Fall

hat man es mit einem von der Wirtschaft der einzelnen

Mitglieder getrennten, selbständigen, geschäftlichen Or-

ganismus zu tun, dessen rechnungsmässiger Reinertrag

ohne Willkür auch dann als

Geschäftsgewinn und

steuerpflichtiges Einkommen betrachtet werden kann,

wenn er unter die Mitglieder nach Massgabe ihrer Be-

teiligung verteilt wird. Die Rückvergütungsbeträge der

Konsumvereine sind denn auch von jeher regelmässig

als Bestandteil ihres Einkommens der Besteuerung un-

terworfen worden, u. a. in Graubünden, und -

was

speziell für die Auslegung des Art. 26 Ziff. .. 3 des bündne-

rischen Steuergesetzes wichtig ist - der Grosse Rat dieses

Kantons hat sich, wie von der Rekurskommission aus-

geführt worden ist, bei den Verhandlungen über den

Erlass des erwähnten Gesetzes, insbesondere am 21. No-

vember 1917 durch Verwerfung eines Antrages, der

eine teilweise Befreiung der genannten Vergütungen

von der Erwerbsteuer zum Zweck hatte, unzweideutig

für deren volle Besteuerung ausgesprochen.

Die KonsmilVereine haben von Anfang an eine solche

Besteuerung allgemein und grundsätzlich beim Bundes-

gericht unter Berufung auf Art. 4 BV angefochten,

indem sie behaupteten, dass die Vergütungen sowenig

wie der vom Einzelkaufmann seinen Kunden gewährte

Rabatt als Einkommen gelten könnten. Allein diese

Beschwerden sind vom Bundesgericht jeweilen abge-

wiesen worden (AS 25 I S. 490; 27 I S. 156; vgl. auch

24 I S. 176; 45 I S. 8 und Entscheide vom 17. März

146

Staatsrecht.

1919 i. S. Konsumverein Altdorf und Konsumverein

Erstfeld gegen Uri). Hierauf suchten die Konsumver-

• eine, sich der Besteuerung der Rückvergütungen -

wiederum unter Anrufung der Garantie der Rechts-

gleichheit -

dadurch zu entziehen, dass sie deren

Auszahlung von vorneherein -

z. B. durch General-

versammluIigsbeschluss -

zusicherten, und' auf diese

Tatsache stützt sich auch hauptsächlich die vorliegende

Beschwerde, worin zudem Gewicht darauf gelegt wird,

dass die Zusicherung in den Statuten enthalten i st

und danach die Vergütungen unter Umständen schon

vor dem Jahresabschluss und ohne Rücksicht auf dessen

Ergebnis bezogen werden können. Allein auch diese

Versuche mussten und müssen an dem im Wesen des

Konsumvereins selbst begründeten Umstand scheitern,

dass die Rückvergütung gleich der Dividende des

Aktionärs oder Genossenschafters sich als aus der Be-

teiligung eines Mitgliedes beim Verein hervorgehender,

damit bezweckter und ihr angepasster Gewinn be-.

trachten lässt.· Das Bundesgericht hat denn auch schon

wiederholt Beschwerden von Konsumvereinen abge-

wiesen, die sich auf den Umstand stützten, dass die

Rückvergütungen von vorneherein zugesichert worden

waren (AS 30 I S. 252 und Entscheid i. S. Konsum-

verein Erstfeld gegen Uri vom 20. Mai 1922), und was

im vorliegenden Fall neu vorgebracht wird, kann nicht

zu einem andern Ergebnis führen.

Stellen sich die von einem Konsumverein seinen

Mitgliedern entrichteten Rückvergütungen nicht als

Geschäftsunkosten, sondern als eine Verteilung des

Reinertrages dar, so darf angenommen werden, diese

Bedeutung werde ihnen nicht dadurch genommen,

dass den Mitgliedern in den Statuten ein unentzieh-

bares Recht auf die Vergütungen mit der Möglichkeit,

sie vor dem Jahresabschluss zu beziehen, eingeräumt

wird. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht auch

Gleichheit,vor dem Gesetz. N° 20.

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in diesem Falle als -

eventuell antizipierte -

Ver-

teilung des Reinertrages betrachtet werden können.

Ein Konsumverein kann, wenn der Geschäftsbetrieb

durch einen bestimmten' Kundenkreis und Reserven

konsolidiert ist, auf eine gewisse Beständigkeit der

Jahreserträgnisse rechnen und dann ohne erhebliches

Risiko eine Zusicherung der Rückvergütungen in die

Statuten aufnehmen, wie es der rekurrierende Verein

getan hat. Die Möglichkeit, dass infolge einer solchen

Zusicherung die Rückvergütungen den Reinertrag über-

steigen, ist im vorliegenden Fall nicht eingetreten und

spielt daher hie~ keine Rolle. Allerdings können derart

über den Reinertrag hinaus gehende Vergütungen nicht

als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet werden

und das geben auch die bündnerischen Steuerbehörde~

zu. Aber das führt keineswegs zum Schlusse, dass sie,

wenn sie von vorneherein zugesichert sind, stets' ais

Unkosten behandelt werden müssten.

Es kann ohne Willkür angenommen werden, dass

es sich beim Verkehr des Einzelkaufmanns mit seinen

Kunden um eine wesentlich andere Sachlage handelt.

Wenn dieser seinen Kunden auf Grund einer vorherigen

Zusicherung -

sei es unmittelbar, sei es durch das Mittel

von Rabattsparv~reinigungell -

einen. Skonto oder Ra-

batt einräumt, so handelt es sich dabei -

sofern ein

Abzug bei der Zahlung erfolgt -

schon um eine Ver-

minderung der Bruttodnnahmen oder -

sofern der

Rabatt in Form einer Rückvergütung gewährt wird -

um eine Ausgabe an einen Dritten, die sich zweifellos

als ein zur Erzielung des Geschäftsgewinnes aufge-

wendeter Unkostenposten betrachten lässt. Dasselbe

gilt im allgemeinen für den von Handelsgesellschaften

ihren Kunden von vorneherein zugesicherten Rabatt;

es ist dabei regelmässig unerheblich, ob sich unter den

Kunden einer Aktiengesellschaft auch Aktionäre be-

finden, da deren wesentliche Beteiligung bei der Ge-

148

Staatsrecht.

sellschaft in der Regel im Erwerb von Aktien und nicht

im Ankauf von Waren bestehen wird. Endlich ver-

stösst es auch nicht gegen Art. 4 BV. wenn die Konsum-

vereine mit den Rabattsparvereinigungen in der in

Frage stehenden Beziehung nicht auf eine Linie gestellt

werden, da diese Vereine lediglich eine Vermittlungs-

stelle für die Auszahlung der von Einzelkaufleuten

oder Handelsgesellschaften ihren Kunden geschuldeten

Rückvergütungen bilden. Deren Bruttoeinnahmen aus

dem Verkauf von Rabattmarken an ihre Mitglieder

können nicht als Geschäftsgewinn betrachtet werden

(vgl. die Urteile des Bundesgerichts i. S. Rabattspar-

vereinigung AltdoH gegen Uri vom 13. September 1918

[AS 44 I s. 1081 und i. S. Rabattsparverein Bern gegen

Bern vom 12. Mai 1922). Das Bundesgericht hat im Urteil

i. S. Konsumverein Erstfeld gegen Uri vom 20. Mai 1922

nicht eine andere Auffassung vertret ~n; mit dem

Einkommen, das darin als steuerpflichtig bezeichnet

wird, sind die Ne t t 0 einnahmen aus dem Rabatt-

geschäft, nicht der Gegenwert der verkauften Rabatt-

marken gemeint.

Für die Zulässigkeit der Besteuerung der Konsum-

vereine in Beziehung auf die aus dem Geschäftsgewinn

geleisteten RückvergütUIi.gen kann noch der Umstand

angeführt werden, dass diese Vereine mit ihren Ge-

schäftsbetrieben an die Stelle der Privatindustrie und

des PrivathandeIs getreten sind, und es daher als billig

erscheint, wenn sie auch mit den Steuerleistungen die

von ihnen verdrängten Privatgeschäfte ersetzen (vgl.

BBI 1917 III S. 98).

3. -

Da die Rekurskommission, wie sie glaubwürdig

ausführt, sich noch nicht mit der Frage der Besteuerung

der Preisrestvergütungen der Davoser Kontroll- und

Zentrallnoikerei zu befassen hatte, so kann der Re-

kurrent ihr nicht mit Grund gestützt darauf, dass diese

Vergütungen als Unkosten betrachtet werden, den Vor-

wurf der ungleichen Behandlung machen.

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 21.

149

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen

Vgl. auch Nr. 25. -

Voir aussi n° 25.

, II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

. LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

21. Urteil vom 10. Juni 1999 i. S. PublicitaB Schweis.

Annoncen-Expedition gegen PolizeigEl'icht Glarus.

Durch kantonales Strafgesetz verbotenes Ankündigen von

Lot t e r i e n. . Anfechtung des ergangenen Strafurteiles

wegen Verletzung des Art. 31 BV. UI?fang der Kog~itions­

befugniss des Bundesgerichtes. Begriff der Lottene, be-

sonders das Erforderniss des Einsatzes anlangend.

A. -

Zur Empfehlung seiner Waren hat das Möbelhaus

Pfister A.-G. in Basel durch die Beschwerdeführerin, die

Publicitas, Schweiz. Annoncen-Expedition, Filiale Glarus,

in der Nr. 17 vom 21. Januar 1922 der « Glarner Nach-

richten» eine grössere, aus mehreren Teilen bestehende

Annonce einrücken lassen. Darin wird unter anderm

eine Verlosung mit 100 Gewinnen, bestehend in Möbeln

und sonstigen Gegenständen, angekündigt, die unter

folgenden Bedingungen vor sich gehe:

1. Jeder Besucher der neuen sehenswerten Ausstel-

lungen im Möhelhaus erhalte ein Los gratis.

2. Jeder Käufer erhalte ausser. der Vergütung der

Bahnspesen für je 500 Fr. seiner Einkäufe zwei Lose.

3. Wer bei der Firma schon eingekauft habe, erhalte