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StuahrcclH.
dass der Rückfordernde diesen nicht bei gehöriger
Sorgfalt hätte vermeiden können (so wenigstens nach
der herrschenden Ansicht im gemeinen Recht und
in manchen Partikulargesetzgebungen, wührend aller-
dings für das OR die Frage einstweilen noch als be-
stritten anzusehen ist). Den Anforderungen der Billig-
keit ist demnach genügend Rechnung getragen, wenn
für besondere Fälle ein N ach las s der an sich, for-
mell geschuldeten Steuer vorbehalten wird, wie es in
Art. 38 Ziff. 3 des bernischen Steuergesetzes geschieht.
Die hier enthaltene Bestimmung kann sehr wohl dahin
verstanden werden, dass der Nachlass auch dann ein-
treten soll, wenn die in der Selbstschatzung oder an-
deren Erklärungen des Pflichtigen im Veranlagungs-
verfahren liegende Anerkennung der Steuerpflicht aus
Irrtum erfolgte und ein Beharren auf der danach formell
gegebenen Schuld pflicht entweder wegen des Fehlens
eines Verschuldens bei jenen Erklärungen auf Seite
des Pflichtigen oder wegen des Missverh~atnisses zwi-
schen diesem und den Folgen eine übermi;.ssige Strenge
oder Bestrafung für ihn darstellen würde, eine Auf-
fassung, die denn auch offenbar den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts inbezug auf die eventuelle An-
wendbarkeit der Vorschrift zuGrunde liegt.
Der in letzter Linie erhobene Vorwurf einer gegen
Art. 3 Steuergesetz verstossenden (innerkantonalen)
Doppelbesteuerung, ist abgesehen davon, ob er über-
haupt gegenüber der Tatsache, dass die Erhebung der
Kapitalsteuer auf einer Selbstschatzung des Besteuerten
beruhe, Bedeutung besitzen könnte, schon deshalb
unerheblich, weil die Rekurrentin selbst den Vorwurf,
dass das Verwaltungsgericht sich durch seinen Ent-
scheid einer will kür I ich e n Missachtung jenes
Artikels schuldig gemacht habe, nicht erhebt. Er wä;"e
iudem wohl auch sachlich unbegründet, da die Re-
kurrentin die Grundsteuer von der Liegenschaft nur
bis und mit 1918 bezahlt hat, während sich die auf
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 19.
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Grund der Steuererklärung vorn Mai 1919 erhobene
Kapitalsteuer von
einer
Schuldbriefforderung
von
125,000 Fr. offenbar nur auf das Steuerjahr 1919 be-
ziehen kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
19. Urteil vom 4. Mirz 19aa i. S. Luthiger
g 'gen Xantonsgericht Zug.
Behandlung der Erbengemeinschaft als besonderes Steuer-
subjekt für die ordentliche Vermögens- und Erwerbssteuer
und Vollstreckung des gegenüber derselben ergangenen
Steuerentscheides gegen einen einzelnen Erben als Solidar-
schuldner nach Teilung der Erbschaft. Anfechtung der
gegen diesen erteilten Rechtsöffnung wegen Willkür. Ab-
weisung. Befugnis des Rechtsöffnungsrichters, die Zulässig-
keit einer solchen Veranlagung der Erbschaft statt der
einzelnen Erben für ihren Anteil zu prüfen ?
A. -
Nach dem am 26. August 1919 erfolgten Tode
des Josef Luthiger, Schmiedmeister in Hünenberg,
stelltt' d{,f Gemeinderat Hünenberg seinen Erben ein
Selbstt~:x:ltionsformular für die ordentliche Vermögens-
und Erwerbssteuer zu. Da es nicht ausgefüllt und zu-
ruckges:t!ldt wurde, schätzten die Steuerbehörden die
({ Erben Josef Luthiger seI. » als Einheit pro 1920 von
Amtes wegen und zwar die kantonale Steuerkommis-
sion für die Staatssteuer mit 200,000 Fr. im Vermögen
und 5000 Fr. im Erwerb ein. An den entsprechenden
Steuerbetrag von 905 Fr. 50 Cts. wurden 184 Fr. 75 Ch
anbezahlt. Für den Rest von 720 Fr. 75 Cts. hob der
Stm.t, nachdem sich eine Vollstreckung gegen die Erb-
schaft hls solche im Sinne von Art. 49, 59 SchKG, weil
diese inzwischen schon verteilt worden war, als nicht
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Stalll."reeht.
mehr möglich erwiesen hatte. gegen den heutigen Rekur-
renten Karl Luthiger in Hünenberg, einen der Miterben,
Betreibung an und erwirkte nach erhobenem Rechts-
• vorschlage vom Kantonsgerichtspräsidenten von Zug
die definitive Rechtsöffnung. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde . Luthigers wies das Kantonsgericht durch
Entscheid vom 24. September, zugestellt 27. Dezember
1921 mit der Begründung ab: « Es ist zuzugeben, dass
.~e Zustellung eines Taxationsformulars an die Erben
Luthiger schlechthin durch den Einwohnerrat Hünen-
berg . nicht recht verständlich erscheint. Denn eine
Erbschaftssteuer. war nach dem Steuergesetz nicht zu
erheben· und es liegt auch gar . nichts vor, d~s die Erben
in ihrer Gesamtheit die ihnen angefallene Erbschaft
als Gemeinderschaftsgut. im Sinne der Art. 336 ff. ZGB'
haben fortbestehen lassen. Die vom Erblasser Luthiger
pro 1920 zu bezahlende Vermögens- und Einkommens-
steuer ging allerdings als Schuld des Erblassers auf die
Erben über. Korrekterweise hätte aber nicht den Erben
Luthiger schlechthin, sondern jedem einzelnen Erben
ein Taxationsformular gemäss § 39 des Steuergesetzes
. zugestellt werden sollen. dies schon deshalb, weil die
Erbanteile der einzelnen Erben· und demgemäss auch
die Veränderung ihrer Vermög.ensverhältnisse verschie-
den sein konnte. Dementsprechend hätte auch die Taxa-
tion durch die Steuerbehörden für jeden einzelnen Erben
gesondert vorgenommen werden sollen. Andererseits haben
auch die Erben Luthiger insofern gefehlt; als sie gegen
das ihnen zugestellte Taxationsformular nicht im Sinne
der vorstehenden Ausführungen Stellung genommen
haben. Sie hätten, wenn sich die Teilung des Nachlasses
innert der ihnen angesetzten Taxationsfrist nicht bewerk-
stelligen liess, jedenfalls hievon der Steuerbehörde An-
,zeige mit dem. Hinweis machen sollen, dass ein Anlass
zur Neutaxation' gemäss § 39 des Steuergesetzes no~h
nicht gegeben sei. Für den Rechtsöffnungsrichter kom-
men indessen alle diese Verhältnisse nicht in Betracht,
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 19.
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weil das Taxationsverfahren in die ausschliessliche Kom-
petenz der Steuerbehörden fällt. Der Richter ist formell.
und soweit es sich nicht um einen Steuerstreit nach § 50
des Steuergesetzes handelt, auch materiell an die von
diesen Behörden getroffenen Beschlüsse und Entscheide
gebunden. Für die Rechtsöffnungsinstanzen kommt ein-
zig die Vollstreckbarkeit des die Erben Luthiger betref..;
fenden Steuerentscheides gegenüber dem heutigen Rekur-
renten in Frage. Nun ist unter' deI' Parteien unbestritten,
dass der Steuerentscheid zu einer Zeit ergangen und
in Rechtskraft erwachsen ist, da die Erbschaft Luthiger
nQch nicht verteilt war. Es handelt sich. also zweifellos
um eine Schuld der Erbengemeinschaft Luthiger. Dem
Steuergesetz kann nun allerdings, abgesehen von § 35,
Absatz 2, keine Bestimmung entnommen werden, wo-
nach die Erben für Steuerschulden der Erbmasse soli-
darisch haftbar wären. Von einer analogen Anwendung
des § 35, Abs. 2 auf andere als Erbschaftssteuern kann
aber deshalb nicht die Rede sein, 'weil gemäss Art. 143
Abs. 2 OR Solidarität ohne bezügliche Willenserklärung
der mehreren Schuldner nur in den vom Gesetz bestimm-
ten Fällen entsteht. Es ist demnach zu untersuchen,
ob sich die solidare Haftung der Erben für Schulden .
der Erbengemeinschaft nicht dem ZGB entnehmen
lässt. Das ist zu bejahen. Denn nach Art. 602 ZGB
besteht, wenn mehrere Erben den Erblasser beerben,
unter· ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des
Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten
der Erbschaft. Gemäss Art. 603 werden die Erben für
die Schulden des Erblassers solidarisch haftbar. Unter
Schulden des Erblassers sind aber nicht nur diejenigen
zu verstehen, welche schon zu Lebzeiten des Erblassers
in dessen P.erson entstanden sind, sondern überhaupt
sämtliche allen Miterben gemeinschaftlichen. Verbind-
lichkeiten, vergl. EscHER, Anm. 4zu Art. 603. Zu diesen
allen Erben gemeins.chaftlichen Verbindlichkeiten sind
aber auch solche Schulden zu rechnen~ welche aus dem
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Staatsrecht.
gemeinschaftlichen Besitz und der Verwaltung einer noch
unverteilten Erbschaft erwachsen sind. Deshalb ist der
Rekurrent als Miterbe des Josef Luthiger seI. für den
eingeklagten Steuerbetrag haftbar~ »
B. -
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts hat
Karl Luthiger den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes-
gericht ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung.
Er beharrt darauf, dass von einem rechtskräftigen
Entscheide über die Steuerpflicht, eventuell jedenfalls
von einem solchen gegen den Rekurrenten hier nicht ge-
sprochen werden könne. Eine ruhende Erbschaft oder
eine Erbengemeinschaft mit besonderer von den Erben
verschiedener Rechtspersönlichkeit kenne das ZGB nicht.
Es sei daher auch ein Veranlagungsverfahren gegen die
Erbschaft oder die Erben als solche bundesrechtlich
un~öglich und wenn es noch möglich wäre, könnte der
~ann gefällte En~scheid keinesfalls einen Vollstreckungs-
tItel gegen den emzelnen Erben persönlich bilden. Durch
die Bestätigung der Rechtsöffnung habe demnach das
Kantonsgericht subjektiv und objektiv Willkür be-
gangen, subjektiv, indem es, statt ein sachliches Urteil
zu fällen, einfach darauf ausgegangen sei, dem Kanton
ZU? zur Eintreibung einer Steue,rforderung zu verhelfen,
«dIe noch gar nicbt festgestellt oder deren Feststellung
verfuhrwerkt war,» objektiv, indem das Urteil gegen
klares Recht verstosse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art .. 80 SchKG sind hinsichtlich des Anspruchs
auf Rechtsöffnung innerhalb des Kantonsgebiets wie
vollstreckbare gerichtliche Urteile zu behandeln {(die-
jenigen über öffentlichrechtliche Verpflichtungen er-
gangenen Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungs-
orga~e, welc.he der Kanton vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen gleIchstellt». Wird gestützt auf einen solchen
Entscheid die Rechtsöffnung begehrt, so hat die Rechts-
öffnungsbehörde sich auf die Prüfung der Vollstreck-
Gleichheit vor dem GeSE'tz. N° 19.
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barkeit desselben bezw. der dafür erforderlichen Vor-
aussetzungen zu beschränken und muss, wenn sie 'vor-
liegen, dem Begehren entsprechen, falls nicht Einreden
im Sinne von Art. 81 Abs. 1 (nachträgliche Tilgung.
Stundung oder Verjährung der Schuld, erhoben und
in genügender Weise nachgewiesen bezw. glaubhaft
gemacht werden. Eine Kognition über die materielle
Richtigkeit des Entscheides kommt ihr nicht zu. Das
mit zur « Vollstreckbarkeit »im Sinne von Art. 80 ge-
hörende Erfordernis der (formellen) Rechtskraft des
Entscheides· ist dabei erfüllt, sobald er eine endgiltige,
mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr anfechtbare
Feststellung des in Betreibung gesetzten Anspruchs
enthält (AS 47 I 189 ff., 224 ff.).
Ein solcher Fall lag aber hier jedenfalls gegenüber
der Erbschaft Luthiger als solcher" bezw. der durch die
Erben bis zur Teilung gebildeten Gemeinschaft vor,
indem einerseits nach § 63 der zugerischen Einführungs-
bestimmungen zum SchKG zu den gerichtlichen Ur-
teilen gleichgestellten Verfügungen auch gehören «(rechts-
kräftige Entscheide der zuständigen Verwaltungsbe-
hörden betr. Gebühren, Auflage von Steuern und der-
gleichen», andererseits die Einschätzung durch die
kantonale Steuerkommission im Falle unterlassener Aus-
füllung und Rücksendung des Selbsttaxationsformulars
nach § 42, 49, 50 Steuergesetz eine endgiltige un4, irgend
ein ordentliches Rechtsmittel, insbesondere der in § 50
vorgesehene Rekurs an den Regierungsrat gegen die-
selbe nicht mehr zulässig ist, es wäre denn der Pflichtige
sei während der für die Selbsttaxatiön laufenden Frist
abwesend gewesen. Mit Rücksicht . hierauf hat denn
auch der Regierungsrat nach den unbestrittenen Fest-
stellungen des Kantonsgerichts im vorliegenden Falle
tatsächlich den von den Erben Luthiger gegen die
Verfügung der Kantonssteuerk9mmission eingereichten
Rekurs als unzulässig, bezw. verwirkt erklärt und ein
darauf bezügliches Wiedererwägungsgesuch. abgewiesen~
AS 48 I -
1\l2"2
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Staatsrecht.
Entscheidungen, die heute, -auch' auf
dem _ Wege
einer Weiterziehung des Rechtsöffnungsurteils nicht
mehr angefochten werden können und an sich nicht
angefochten werden. Der .Einwand aber, dass nicht
die "Erbmasse als solche, sondern die einzelnen Erben
pe~önlich für ihren Anteil hätten besteuert wer~en
sollen, l>etrifft nicht sowohl die Vollstreckbarkeit, als die
materielle Richtigkeit und Gesetzmässigkeit des als Voll-
streckUJ:;t.gstitel angerufenen Veranlagungs-Entscheides.
Von einem die Vollstreckbarkeit ausschliessenden Mangel
könnte höchstens gesprochen werden, wenn ein Ver-
fahren, wie es hier eingeSChlagen wurde, die Veranlagung
der Erbschaft b~zw. der Erbengemeinschaft als solcher,
als von vorneherein rechtlich unmöglich und daher zur
Entfaltung irgendwelcher RechtsWirkungen ungeeignet,
schlechthin nichtig angesehen werden müsste. In dieser
Bezieh~ng genügt es aber auf das Urteil des Bundes-
gerichts in Sachen Vischer gegen Baselland vom 17. Mai
1919 zu verweisen, wo sogar die gesonderte Besteuerung
von Miteigentum oder des Ertrages daraus statt der
einzelnen Miteigentümer für ihre Quoten, solange ihr
nicht positive Vorschriften des kantonalen Steuerrechts
entgegenstehen, mit der Begründung als _ nicht willkür-
lich erklärt worden ist: « Wenn schon richtig ist, dass
die basellandschaftliche Vermö'gens- und Einkommens-
steuer apch inbezug auf Grundstücke nicht den Charakter
einer Objekts- sondern einec Subjektssteuer hat und
dass das durch das Miteigentum begründete Band
z i v i Ire c h t I ich nicht die Schaffung eines be-
s()llderen, von der Peffjon der einzelnen Berechtigten
verschiedenen Rechtssubjektes zur Folge hat, so schliesst
dies doch nicht aus,,die Miteigentümer s t e u e r -
r e c h t I j c h wie ein solches zu behandeln, soweit
die Besteuerung d~s Wertes und Ertrages,des Miteigen-
tumsobjektes in Frage steht. Sonst müsste auch die ge-
sonderte Besteuerung des Vermögens der Kollektiv-
und Kommanditgesellschaften, die ebenfalls zivllrecht-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 19.
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lich keine besonderen, von den einzelnen Gesellschaftern
verschiedenen Rechtssubjekte darstellen, unzulässig sein~
Mag nun auch die Verbindung zwischen den einzehiEm
Miteigentümern keine so enge sein wie bei solchen Ge-
seilschaftsverhältnissen, so besteht doch zwischen ihnen
bis zu einem. gewissen Grade ebenfalls ein Gemein-
schaftsverhältnis, angesichts dessen die Zusammenfas-
sung der Miteigentumsobjekte zu einer steuerrechtlichen
Einheit mangels einer entgegenstehenden Vorschrift;
die' hier 'nicht in Betracht kommt, nicht als Willkür
angesehen werden kann, wie' denn Art. 648 ZGB mit
der Vorschrift, dass Verwaltungskosten, Steuern und
andere Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen
oder 'auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, unter
den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zu
repartieren sind, eine solche Behandlung geradezu vor-
auszusetzen scheint. » Bei dem hier in Frage kommen-
den Tatbestande der Erbengemeinschaft kann zudem
von rechtlichen Unmöglichkeiten dieses Verfahrens UID-
soweniger die Rede sein, als das Bundesrecht, SchKG
Art. 49, 59 Abs. 1, selbst neben der Betreibung der
einzelnen Erben auch, eine solche gegen die Erbmasse
zulässt, sie also selbst wenn nicht als ein Rechtssubjekt
so doch als einen rechtlich in einem gewissen Umfange
selbständigen Vermögenskomplex behandelt. Die Fest-
stellung des Kantonsgerichts aber, dass jedenfalls zur
Zeit der Steuereinschätzung der Nachlass des Josef
Luthiger noch nicht verteilt war, .zwischen den Erben
31so noch die' durch Art. 602 ZGB vorgesehene Gemein-
schaft der Rechte und Pflichten, m. a. W. das Rechts-
verhältnis des Gesamteigentums bestand, ist vom Re-
kurrenten nicht bestritten worden.
Eines 'besonderen auch noch die persönliche Haftung
jedes einzelnen Miterben in solidum für die der Erben-
gemeinschaft auferlegte Steuer aussprechenden Ent-
scheides der Steuerbehörde bedurfte es für die Rechts-
öffnung nicht, wenn sich das Bestehen dieser Haftung
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Staatsrecht.
schon aus der Natur der Schuld als einer die Erbmasse
treffenden Verpflichtung nach dem Gesetz ohne wei~
• teres ergab. Eine dahingehende Vorschrift des kanto-
nalen öffentlichen (Steuer-)Rechts besteht nach den
Ausführungen der Vorinstanz nicht. Auch aus dem zwi-
schen den Erben bestehenden Gesamthandverhältnis
kann dieser Schluss nicht gezogen werden, da die lo-
gische Folge desselben vielmehr wäre, dass nur alle
Erben gemeinsam nach Massgabe ihrer Beteiligung
am Gemeinschaftsgute belangt werden könnten. Die Ab-
weichung aber, welche Art: 603 ZGB von dieser Regelung
durch Aufstelhing einer solidarischen Haftbarkeit der
Erben vorsieht, bezieht sich nach dem Wortlaut des
Gesetzes nur auf « Schulden des Erblassers » noch vor
dem Erbgang in seiner -Person begründete V erbindlich-
keiten. Wenn die Vorinstanz darunter auch die « allen
Erben gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten» überhaupt.
wie sie aus der Tatsache des gemeiIisamen Besitzes und
'der Verwaltung der Erbschaft bis zur Teilung resul-
tieren, einbezieht, so mag die Richtigkeit dieser Auf-
fassung namentlich im Hinblick auf Art. 143 OR, wonach
Solidarität abgesehen von der Begründung durch Rechts-
geschäft nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen
entsteht. gewiss zweifelhaft sein. Als Verletzung klaren
Rechtes kann sie indessen jedenfalls in der Beschränkung
auf den hier vorliegenden. Fall öffentlich-rechtlicher
Lasten, die si<.:h unmittelbar schon an die Tatsache
des Vorhandenseins eines noch ungeteilten Nachlasses
als solche von Geseties wegen knüpfen. nicht betrachtet
werden. da in der Tat gesagt werden kann, da.ss die-
selben praktischen -Erwägungen, welche dazu geführt
haben, bei der Haftung für die eigentlichen Erbschafts-
schulden von Gesamthandprinzip abzugehen, auch für
jene Verbindlichkeiten in gleicher Weise zutreffen (ganz
abgesehen davon, dass auch eine abweichende Ordnung
des Bundes z i v i Ire c h t s die Kantone wohl nicht
hindern könnte, die Haftungsverhältnisse hinsichtlich
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20.
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derartiger öffentlichrechtlicher Ansprüche gesetzlich an-
ders zu regeln). Es lässt sich daher zum mindesten ohne
Willkür der Standpunkt vertreten, dass es sich bei
der Fassung des Gesetzes «((Schulden des Erblassers »)
nur um eine ungenaue Ausdrucksweise' handle, die auf
dem' Wege der Auslegung aus der ratio' der Bestimmung
im angegebenen Sinne berichtigt werden dürfe.
Demnach erkennt das BundeSgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
20. Urteil vom 19. Juli .192a i. S.
ltonsumverein DaVOB und Umgebung gegen Graubünden.
Es bildet keine Willkür, wenn zum steuerpflichtigen Ein-
kommen eines Konsumvereins auch der den Mitgliedern
zum voraus zugesicherte « Sparrabatt » gerechnet wird.
A. -
Die kantonale Steuerkommission des Kreises
Davos setzte das steuerpflichtige Einkommen des Kon-
sumvereins Davos für das Steuerj ahr 1920/21 auf 49,300 Fr.
fest, indem sie annahm, dass hiezu auch die den Vereins-
mitgliedern als «(Sparrabatt» ausbezahlten Beträge ge-
hörten. § 2 der revidierten Statuten des Vereins be-
stimmt nämlich: « Die Genossenschaft stellt sich die
Aufgabe, den Mitgliedern die benötigten Lebensmittel
und Bedarfsgegenstände in guter Qualität und preis-
würdig zu verschaffen. Die Abgabepreise sollen so fest-
gesetzt werden. dass den Mitgliedern für alle einge-
schriebenen Warenbezüge ein Sparrabatt von 5%
gewährt werden kann, auf welchen sie unter allen Um-
ständen ein Anrecht haben. Ein am Ende des Geschäfts-
jahres verbleibender Überschuss wird. soweit er statu-
tarisch nicht zu anderweitigen Verwendungen bestimmt
ist, den Mitgliedern im Verhä1tnis der eingeschriebenen