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48_I_131

BGE 48 I 131

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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StuahrcclH.

dass der Rückfordernde diesen nicht bei gehöriger

Sorgfalt hätte vermeiden können (so wenigstens nach

der herrschenden Ansicht im gemeinen Recht und

in manchen Partikulargesetzgebungen, wührend aller-

dings für das OR die Frage einstweilen noch als be-

stritten anzusehen ist). Den Anforderungen der Billig-

keit ist demnach genügend Rechnung getragen, wenn

für besondere Fälle ein N ach las s der an sich, for-

mell geschuldeten Steuer vorbehalten wird, wie es in

Art. 38 Ziff. 3 des bernischen Steuergesetzes geschieht.

Die hier enthaltene Bestimmung kann sehr wohl dahin

verstanden werden, dass der Nachlass auch dann ein-

treten soll, wenn die in der Selbstschatzung oder an-

deren Erklärungen des Pflichtigen im Veranlagungs-

verfahren liegende Anerkennung der Steuerpflicht aus

Irrtum erfolgte und ein Beharren auf der danach formell

gegebenen Schuld pflicht entweder wegen des Fehlens

eines Verschuldens bei jenen Erklärungen auf Seite

des Pflichtigen oder wegen des Missverh~atnisses zwi-

schen diesem und den Folgen eine übermi;.ssige Strenge

oder Bestrafung für ihn darstellen würde, eine Auf-

fassung, die denn auch offenbar den Ausführungen des

Verwaltungsgerichts inbezug auf die eventuelle An-

wendbarkeit der Vorschrift zuGrunde liegt.

Der in letzter Linie erhobene Vorwurf einer gegen

Art. 3 Steuergesetz verstossenden (innerkantonalen)

Doppelbesteuerung, ist abgesehen davon, ob er über-

haupt gegenüber der Tatsache, dass die Erhebung der

Kapitalsteuer auf einer Selbstschatzung des Besteuerten

beruhe, Bedeutung besitzen könnte, schon deshalb

unerheblich, weil die Rekurrentin selbst den Vorwurf,

dass das Verwaltungsgericht sich durch seinen Ent-

scheid einer will kür I ich e n Missachtung jenes

Artikels schuldig gemacht habe, nicht erhebt. Er wä;"e

iudem wohl auch sachlich unbegründet, da die Re-

kurrentin die Grundsteuer von der Liegenschaft nur

bis und mit 1918 bezahlt hat, während sich die auf

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 19.

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Grund der Steuererklärung vorn Mai 1919 erhobene

Kapitalsteuer von

einer

Schuldbriefforderung

von

125,000 Fr. offenbar nur auf das Steuerjahr 1919 be-

ziehen kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

19. Urteil vom 4. Mirz 19aa i. S. Luthiger

g 'gen Xantonsgericht Zug.

Behandlung der Erbengemeinschaft als besonderes Steuer-

subjekt für die ordentliche Vermögens- und Erwerbssteuer

und Vollstreckung des gegenüber derselben ergangenen

Steuerentscheides gegen einen einzelnen Erben als Solidar-

schuldner nach Teilung der Erbschaft. Anfechtung der

gegen diesen erteilten Rechtsöffnung wegen Willkür. Ab-

weisung. Befugnis des Rechtsöffnungsrichters, die Zulässig-

keit einer solchen Veranlagung der Erbschaft statt der

einzelnen Erben für ihren Anteil zu prüfen ?

A. -

Nach dem am 26. August 1919 erfolgten Tode

des Josef Luthiger, Schmiedmeister in Hünenberg,

stelltt' d{,f Gemeinderat Hünenberg seinen Erben ein

Selbstt~:x:ltionsformular für die ordentliche Vermögens-

und Erwerbssteuer zu. Da es nicht ausgefüllt und zu-

ruckges:t!ldt wurde, schätzten die Steuerbehörden die

({ Erben Josef Luthiger seI. » als Einheit pro 1920 von

Amtes wegen und zwar die kantonale Steuerkommis-

sion für die Staatssteuer mit 200,000 Fr. im Vermögen

und 5000 Fr. im Erwerb ein. An den entsprechenden

Steuerbetrag von 905 Fr. 50 Cts. wurden 184 Fr. 75 Ch

anbezahlt. Für den Rest von 720 Fr. 75 Cts. hob der

Stm.t, nachdem sich eine Vollstreckung gegen die Erb-

schaft hls solche im Sinne von Art. 49, 59 SchKG, weil

diese inzwischen schon verteilt worden war, als nicht

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Stalll."reeht.

mehr möglich erwiesen hatte. gegen den heutigen Rekur-

renten Karl Luthiger in Hünenberg, einen der Miterben,

Betreibung an und erwirkte nach erhobenem Rechts-

• vorschlage vom Kantonsgerichtspräsidenten von Zug

die definitive Rechtsöffnung. Eine dagegen gerichtete

Beschwerde . Luthigers wies das Kantonsgericht durch

Entscheid vom 24. September, zugestellt 27. Dezember

1921 mit der Begründung ab: « Es ist zuzugeben, dass

.~e Zustellung eines Taxationsformulars an die Erben

Luthiger schlechthin durch den Einwohnerrat Hünen-

berg . nicht recht verständlich erscheint. Denn eine

Erbschaftssteuer. war nach dem Steuergesetz nicht zu

erheben· und es liegt auch gar . nichts vor, d~s die Erben

in ihrer Gesamtheit die ihnen angefallene Erbschaft

als Gemeinderschaftsgut. im Sinne der Art. 336 ff. ZGB'

haben fortbestehen lassen. Die vom Erblasser Luthiger

pro 1920 zu bezahlende Vermögens- und Einkommens-

steuer ging allerdings als Schuld des Erblassers auf die

Erben über. Korrekterweise hätte aber nicht den Erben

Luthiger schlechthin, sondern jedem einzelnen Erben

ein Taxationsformular gemäss § 39 des Steuergesetzes

. zugestellt werden sollen. dies schon deshalb, weil die

Erbanteile der einzelnen Erben· und demgemäss auch

die Veränderung ihrer Vermög.ensverhältnisse verschie-

den sein konnte. Dementsprechend hätte auch die Taxa-

tion durch die Steuerbehörden für jeden einzelnen Erben

gesondert vorgenommen werden sollen. Andererseits haben

auch die Erben Luthiger insofern gefehlt; als sie gegen

das ihnen zugestellte Taxationsformular nicht im Sinne

der vorstehenden Ausführungen Stellung genommen

haben. Sie hätten, wenn sich die Teilung des Nachlasses

innert der ihnen angesetzten Taxationsfrist nicht bewerk-

stelligen liess, jedenfalls hievon der Steuerbehörde An-

,zeige mit dem. Hinweis machen sollen, dass ein Anlass

zur Neutaxation' gemäss § 39 des Steuergesetzes no~h

nicht gegeben sei. Für den Rechtsöffnungsrichter kom-

men indessen alle diese Verhältnisse nicht in Betracht,

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 19.

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weil das Taxationsverfahren in die ausschliessliche Kom-

petenz der Steuerbehörden fällt. Der Richter ist formell.

und soweit es sich nicht um einen Steuerstreit nach § 50

des Steuergesetzes handelt, auch materiell an die von

diesen Behörden getroffenen Beschlüsse und Entscheide

gebunden. Für die Rechtsöffnungsinstanzen kommt ein-

zig die Vollstreckbarkeit des die Erben Luthiger betref..;

fenden Steuerentscheides gegenüber dem heutigen Rekur-

renten in Frage. Nun ist unter' deI' Parteien unbestritten,

dass der Steuerentscheid zu einer Zeit ergangen und

in Rechtskraft erwachsen ist, da die Erbschaft Luthiger

nQch nicht verteilt war. Es handelt sich. also zweifellos

um eine Schuld der Erbengemeinschaft Luthiger. Dem

Steuergesetz kann nun allerdings, abgesehen von § 35,

Absatz 2, keine Bestimmung entnommen werden, wo-

nach die Erben für Steuerschulden der Erbmasse soli-

darisch haftbar wären. Von einer analogen Anwendung

des § 35, Abs. 2 auf andere als Erbschaftssteuern kann

aber deshalb nicht die Rede sein, 'weil gemäss Art. 143

Abs. 2 OR Solidarität ohne bezügliche Willenserklärung

der mehreren Schuldner nur in den vom Gesetz bestimm-

ten Fällen entsteht. Es ist demnach zu untersuchen,

ob sich die solidare Haftung der Erben für Schulden .

der Erbengemeinschaft nicht dem ZGB entnehmen

lässt. Das ist zu bejahen. Denn nach Art. 602 ZGB

besteht, wenn mehrere Erben den Erblasser beerben,

unter· ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des

Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten

der Erbschaft. Gemäss Art. 603 werden die Erben für

die Schulden des Erblassers solidarisch haftbar. Unter

Schulden des Erblassers sind aber nicht nur diejenigen

zu verstehen, welche schon zu Lebzeiten des Erblassers

in dessen P.erson entstanden sind, sondern überhaupt

sämtliche allen Miterben gemeinschaftlichen. Verbind-

lichkeiten, vergl. EscHER, Anm. 4zu Art. 603. Zu diesen

allen Erben gemeins.chaftlichen Verbindlichkeiten sind

aber auch solche Schulden zu rechnen~ welche aus dem

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Staatsrecht.

gemeinschaftlichen Besitz und der Verwaltung einer noch

unverteilten Erbschaft erwachsen sind. Deshalb ist der

Rekurrent als Miterbe des Josef Luthiger seI. für den

eingeklagten Steuerbetrag haftbar~ »

B. -

Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts hat

Karl Luthiger den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung.

Er beharrt darauf, dass von einem rechtskräftigen

Entscheide über die Steuerpflicht, eventuell jedenfalls

von einem solchen gegen den Rekurrenten hier nicht ge-

sprochen werden könne. Eine ruhende Erbschaft oder

eine Erbengemeinschaft mit besonderer von den Erben

verschiedener Rechtspersönlichkeit kenne das ZGB nicht.

Es sei daher auch ein Veranlagungsverfahren gegen die

Erbschaft oder die Erben als solche bundesrechtlich

un~öglich und wenn es noch möglich wäre, könnte der

~ann gefällte En~scheid keinesfalls einen Vollstreckungs-

tItel gegen den emzelnen Erben persönlich bilden. Durch

die Bestätigung der Rechtsöffnung habe demnach das

Kantonsgericht subjektiv und objektiv Willkür be-

gangen, subjektiv, indem es, statt ein sachliches Urteil

zu fällen, einfach darauf ausgegangen sei, dem Kanton

ZU? zur Eintreibung einer Steue,rforderung zu verhelfen,

«dIe noch gar nicbt festgestellt oder deren Feststellung

verfuhrwerkt war,» objektiv, indem das Urteil gegen

klares Recht verstosse.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Nach Art .. 80 SchKG sind hinsichtlich des Anspruchs

auf Rechtsöffnung innerhalb des Kantonsgebiets wie

vollstreckbare gerichtliche Urteile zu behandeln {(die-

jenigen über öffentlichrechtliche Verpflichtungen er-

gangenen Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungs-

orga~e, welc.he der Kanton vollstreckbaren gerichtlichen

Urteilen gleIchstellt». Wird gestützt auf einen solchen

Entscheid die Rechtsöffnung begehrt, so hat die Rechts-

öffnungsbehörde sich auf die Prüfung der Vollstreck-

Gleichheit vor dem GeSE'tz. N° 19.

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barkeit desselben bezw. der dafür erforderlichen Vor-

aussetzungen zu beschränken und muss, wenn sie 'vor-

liegen, dem Begehren entsprechen, falls nicht Einreden

im Sinne von Art. 81 Abs. 1 (nachträgliche Tilgung.

Stundung oder Verjährung der Schuld, erhoben und

in genügender Weise nachgewiesen bezw. glaubhaft

gemacht werden. Eine Kognition über die materielle

Richtigkeit des Entscheides kommt ihr nicht zu. Das

mit zur « Vollstreckbarkeit »im Sinne von Art. 80 ge-

hörende Erfordernis der (formellen) Rechtskraft des

Entscheides· ist dabei erfüllt, sobald er eine endgiltige,

mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr anfechtbare

Feststellung des in Betreibung gesetzten Anspruchs

enthält (AS 47 I 189 ff., 224 ff.).

Ein solcher Fall lag aber hier jedenfalls gegenüber

der Erbschaft Luthiger als solcher" bezw. der durch die

Erben bis zur Teilung gebildeten Gemeinschaft vor,

indem einerseits nach § 63 der zugerischen Einführungs-

bestimmungen zum SchKG zu den gerichtlichen Ur-

teilen gleichgestellten Verfügungen auch gehören «(rechts-

kräftige Entscheide der zuständigen Verwaltungsbe-

hörden betr. Gebühren, Auflage von Steuern und der-

gleichen», andererseits die Einschätzung durch die

kantonale Steuerkommission im Falle unterlassener Aus-

füllung und Rücksendung des Selbsttaxationsformulars

nach § 42, 49, 50 Steuergesetz eine endgiltige un4, irgend

ein ordentliches Rechtsmittel, insbesondere der in § 50

vorgesehene Rekurs an den Regierungsrat gegen die-

selbe nicht mehr zulässig ist, es wäre denn der Pflichtige

sei während der für die Selbsttaxatiön laufenden Frist

abwesend gewesen. Mit Rücksicht . hierauf hat denn

auch der Regierungsrat nach den unbestrittenen Fest-

stellungen des Kantonsgerichts im vorliegenden Falle

tatsächlich den von den Erben Luthiger gegen die

Verfügung der Kantonssteuerk9mmission eingereichten

Rekurs als unzulässig, bezw. verwirkt erklärt und ein

darauf bezügliches Wiedererwägungsgesuch. abgewiesen~

AS 48 I -

1\l2"2

10

136

Staatsrecht.

Entscheidungen, die heute, -auch' auf

dem _ Wege

einer Weiterziehung des Rechtsöffnungsurteils nicht

mehr angefochten werden können und an sich nicht

angefochten werden. Der .Einwand aber, dass nicht

die "Erbmasse als solche, sondern die einzelnen Erben

pe~önlich für ihren Anteil hätten besteuert wer~en

sollen, l>etrifft nicht sowohl die Vollstreckbarkeit, als die

materielle Richtigkeit und Gesetzmässigkeit des als Voll-

streckUJ:;t.gstitel angerufenen Veranlagungs-Entscheides.

Von einem die Vollstreckbarkeit ausschliessenden Mangel

könnte höchstens gesprochen werden, wenn ein Ver-

fahren, wie es hier eingeSChlagen wurde, die Veranlagung

der Erbschaft b~zw. der Erbengemeinschaft als solcher,

als von vorneherein rechtlich unmöglich und daher zur

Entfaltung irgendwelcher RechtsWirkungen ungeeignet,

schlechthin nichtig angesehen werden müsste. In dieser

Bezieh~ng genügt es aber auf das Urteil des Bundes-

gerichts in Sachen Vischer gegen Baselland vom 17. Mai

1919 zu verweisen, wo sogar die gesonderte Besteuerung

von Miteigentum oder des Ertrages daraus statt der

einzelnen Miteigentümer für ihre Quoten, solange ihr

nicht positive Vorschriften des kantonalen Steuerrechts

entgegenstehen, mit der Begründung als _ nicht willkür-

lich erklärt worden ist: « Wenn schon richtig ist, dass

die basellandschaftliche Vermö'gens- und Einkommens-

steuer apch inbezug auf Grundstücke nicht den Charakter

einer Objekts- sondern einec Subjektssteuer hat und

dass das durch das Miteigentum begründete Band

z i v i Ire c h t I ich nicht die Schaffung eines be-

s()llderen, von der Peffjon der einzelnen Berechtigten

verschiedenen Rechtssubjektes zur Folge hat, so schliesst

dies doch nicht aus,,die Miteigentümer s t e u e r -

r e c h t I j c h wie ein solches zu behandeln, soweit

die Besteuerung d~s Wertes und Ertrages,des Miteigen-

tumsobjektes in Frage steht. Sonst müsste auch die ge-

sonderte Besteuerung des Vermögens der Kollektiv-

und Kommanditgesellschaften, die ebenfalls zivllrecht-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 19.

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lich keine besonderen, von den einzelnen Gesellschaftern

verschiedenen Rechtssubjekte darstellen, unzulässig sein~

Mag nun auch die Verbindung zwischen den einzehiEm

Miteigentümern keine so enge sein wie bei solchen Ge-

seilschaftsverhältnissen, so besteht doch zwischen ihnen

bis zu einem. gewissen Grade ebenfalls ein Gemein-

schaftsverhältnis, angesichts dessen die Zusammenfas-

sung der Miteigentumsobjekte zu einer steuerrechtlichen

Einheit mangels einer entgegenstehenden Vorschrift;

die' hier 'nicht in Betracht kommt, nicht als Willkür

angesehen werden kann, wie' denn Art. 648 ZGB mit

der Vorschrift, dass Verwaltungskosten, Steuern und

andere Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen

oder 'auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, unter

den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zu

repartieren sind, eine solche Behandlung geradezu vor-

auszusetzen scheint. » Bei dem hier in Frage kommen-

den Tatbestande der Erbengemeinschaft kann zudem

von rechtlichen Unmöglichkeiten dieses Verfahrens UID-

soweniger die Rede sein, als das Bundesrecht, SchKG

Art. 49, 59 Abs. 1, selbst neben der Betreibung der

einzelnen Erben auch, eine solche gegen die Erbmasse

zulässt, sie also selbst wenn nicht als ein Rechtssubjekt

so doch als einen rechtlich in einem gewissen Umfange

selbständigen Vermögenskomplex behandelt. Die Fest-

stellung des Kantonsgerichts aber, dass jedenfalls zur

Zeit der Steuereinschätzung der Nachlass des Josef

Luthiger noch nicht verteilt war, .zwischen den Erben

31so noch die' durch Art. 602 ZGB vorgesehene Gemein-

schaft der Rechte und Pflichten, m. a. W. das Rechts-

verhältnis des Gesamteigentums bestand, ist vom Re-

kurrenten nicht bestritten worden.

Eines 'besonderen auch noch die persönliche Haftung

jedes einzelnen Miterben in solidum für die der Erben-

gemeinschaft auferlegte Steuer aussprechenden Ent-

scheides der Steuerbehörde bedurfte es für die Rechts-

öffnung nicht, wenn sich das Bestehen dieser Haftung

138

Staatsrecht.

schon aus der Natur der Schuld als einer die Erbmasse

treffenden Verpflichtung nach dem Gesetz ohne wei~

• teres ergab. Eine dahingehende Vorschrift des kanto-

nalen öffentlichen (Steuer-)Rechts besteht nach den

Ausführungen der Vorinstanz nicht. Auch aus dem zwi-

schen den Erben bestehenden Gesamthandverhältnis

kann dieser Schluss nicht gezogen werden, da die lo-

gische Folge desselben vielmehr wäre, dass nur alle

Erben gemeinsam nach Massgabe ihrer Beteiligung

am Gemeinschaftsgute belangt werden könnten. Die Ab-

weichung aber, welche Art: 603 ZGB von dieser Regelung

durch Aufstelhing einer solidarischen Haftbarkeit der

Erben vorsieht, bezieht sich nach dem Wortlaut des

Gesetzes nur auf « Schulden des Erblassers » noch vor

dem Erbgang in seiner -Person begründete V erbindlich-

keiten. Wenn die Vorinstanz darunter auch die « allen

Erben gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten» überhaupt.

wie sie aus der Tatsache des gemeiIisamen Besitzes und

'der Verwaltung der Erbschaft bis zur Teilung resul-

tieren, einbezieht, so mag die Richtigkeit dieser Auf-

fassung namentlich im Hinblick auf Art. 143 OR, wonach

Solidarität abgesehen von der Begründung durch Rechts-

geschäft nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen

entsteht. gewiss zweifelhaft sein. Als Verletzung klaren

Rechtes kann sie indessen jedenfalls in der Beschränkung

auf den hier vorliegenden. Fall öffentlich-rechtlicher

Lasten, die si<.:h unmittelbar schon an die Tatsache

des Vorhandenseins eines noch ungeteilten Nachlasses

als solche von Geseties wegen knüpfen. nicht betrachtet

werden. da in der Tat gesagt werden kann, da.ss die-

selben praktischen -Erwägungen, welche dazu geführt

haben, bei der Haftung für die eigentlichen Erbschafts-

schulden von Gesamthandprinzip abzugehen, auch für

jene Verbindlichkeiten in gleicher Weise zutreffen (ganz

abgesehen davon, dass auch eine abweichende Ordnung

des Bundes z i v i Ire c h t s die Kantone wohl nicht

hindern könnte, die Haftungsverhältnisse hinsichtlich

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20.

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derartiger öffentlichrechtlicher Ansprüche gesetzlich an-

ders zu regeln). Es lässt sich daher zum mindesten ohne

Willkür der Standpunkt vertreten, dass es sich bei

der Fassung des Gesetzes «((Schulden des Erblassers »)

nur um eine ungenaue Ausdrucksweise' handle, die auf

dem' Wege der Auslegung aus der ratio' der Bestimmung

im angegebenen Sinne berichtigt werden dürfe.

Demnach erkennt das BundeSgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

20. Urteil vom 19. Juli .192a i. S.

ltonsumverein DaVOB und Umgebung gegen Graubünden.

Es bildet keine Willkür, wenn zum steuerpflichtigen Ein-

kommen eines Konsumvereins auch der den Mitgliedern

zum voraus zugesicherte « Sparrabatt » gerechnet wird.

A. -

Die kantonale Steuerkommission des Kreises

Davos setzte das steuerpflichtige Einkommen des Kon-

sumvereins Davos für das Steuerj ahr 1920/21 auf 49,300 Fr.

fest, indem sie annahm, dass hiezu auch die den Vereins-

mitgliedern als «(Sparrabatt» ausbezahlten Beträge ge-

hörten. § 2 der revidierten Statuten des Vereins be-

stimmt nämlich: « Die Genossenschaft stellt sich die

Aufgabe, den Mitgliedern die benötigten Lebensmittel

und Bedarfsgegenstände in guter Qualität und preis-

würdig zu verschaffen. Die Abgabepreise sollen so fest-

gesetzt werden. dass den Mitgliedern für alle einge-

schriebenen Warenbezüge ein Sparrabatt von 5%

gewährt werden kann, auf welchen sie unter allen Um-

ständen ein Anrecht haben. Ein am Ende des Geschäfts-

jahres verbleibender Überschuss wird. soweit er statu-

tarisch nicht zu anderweitigen Verwendungen bestimmt

ist, den Mitgliedern im Verhä1tnis der eingeschriebenen