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220 Erbrecht. No 36. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 29. Januar 1943 bestätigt. V gl. auch Nr. 38. - Voir aussi N0 38. H. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
36. Urteil der 11. ZivilabteIlung vom 2. .JuU 1943 i. S. Brunner gegen Brunner. Interlemporale8 Erbrecht. Teil~ des Vermögens des vor 1912 gestorbenen Vaters tind der seIther gestorbenen Mutter: Die beiden Erbschaften sind jede für sich zu teilen, jene nach altem, diese nach neuem Recht. Entsprechend verschiedene Rechtsanwendung auf Ausglei- chungsansprüche. ZGB Art. 633, SohlT Art. 15. Droit suooe8soral transiWire. Pa.rta.ge de la fortune d'un para et d'une mere, le premier etant decede avant 1912 et la. seconde, apres. La parta.ge doit se faire sepa.rement pour cha.cune des successions et pour oha.cune d'el~es selon le droit qui lui est applica.ble, c'est-a-dire la. suo- CesBlon paternelle d'apres le droit ancien et la suooession maternelle d'apres le droit nouveau. La question des indemnites dues en raison des sa.crifices faits pour la. fa.mille se regle 6gale- ment d'apres !es deux droits. Art. 633 ce, 15 Tit. fin. ce. Diritto suooe8sorio intertemporale. Divisione della sostanza. di un padre e di uns. ma.dre, runo morto prima. deI 1912 e l'altra. dopo il 1912. La. divisione dev'essera fatta separatamente per cia.scuna delle successioni : per quella. paterna, secondo il vecchio diritto, per quells. materna. secondo ~1 nuovo ?iritto. Lo. st~o vs.le anche per quanta conceme I compensl per contnbuzlOne alle spese domestiche. Art. 633 ce. art. 15 Tit. fin. ce. A. - Im Jahre 1900 starb Maria Josef Brwmet. Er hinterliess die Ehefrau Barbara Brunner-Jörg und fünf Söhne, worunter den Beklagten und den im Jahre 1932 gestorbenen Vater des Klägers. Die Erbschaft blieb unge- teilt. Erst nach dem Tode der Witwe Brunner-Jörg, 1939, Erbrecht. N° 36. 221 schritt man zur Erbteibmg. Ein amtliches Inventar über den Vermögensstand der beiden verstorbenen Eheleute wies Aktiven von Fr. 20,241.10 und Passiven von Fr. 19,230.10 aus, insbesondere eine Schuld an den Be- klagten von Fr. 14,179.55. B. - Der Kläger liess diese - vom Beklagten selbst auf Fr. 14,925.- bezifferte - Schuld nur im Teilbetrage von Fr. 4,552.35 gelten. Die übrigen Fr. 10,372.65 bestritt er und klagte auf « Aberkennung der Ansprüche des Beklagten gegenüber der Hinterlassenschaft der Eheleute ••• » Das Bezirksgericht Imboden und das Kantonsgericht Graubünden schützten indessen die Ansprüche des Beklag- ten zum grössern Teil, gestützt auf Art. 633 ZGB, im Umfang der vom Beklagten seit dem Tode des Vaters für die Erbengemeinschaft erbrachten Leistungen: Der Beklagte habe zwar die meiste Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt in Ems (Graubünden), d. h. auf dem väterlichen Heimwesen gelebt, jedoch· dort den Mittelpunkt seines Lebens ständig behalten. O. - Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Kläger neuerdings Aberkennung der ganzen streitig geblie- benen Ansprüche des Beklagten. Das Bundesgericht zieht in ErwIJ,gung :
1. - Dem amtlichen Inventar und der Betroohtungs- weise der Parteien folgend, geht. die Vorinstanzvon einer· einzigen Hinterlassenschaft der Eheleute Brunner-Jörg aus. Es ist jedoch zwischen der Erbschaft des Ehemannes, nach güterrechtlicher Auseinandersetzung, und derjenigen der Witwe zu unterscheiden. Jene Erbschaft, samt der vorerst vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinander- setzung, ist vom frühern kantonalen Rechte beherrscht ·(Art. 15 ZGB SchlT). Das gilt wie für die Erbfolgeordnung so auch für die Durchführung der Teilung (BGE .50 11 347). Das neue Recht, insbesondere Art. 633 ZGB, ist hiebei nicht anwendbar. Der Beklagte macht freilich keine Zuwendungen an den Vater geltend. Er verlangt 222 Erbrecht. N0 36. jedoch Ersatz für Zmiendungen an die Familie. Gemeint ist die seit dem Tode des Vaters bestehende Erbengemein- schaft mit Einschluss' der Witwe (die nach § 500 des bündnerischen Privatrechts Niessbrauch an einem Teil des ehemännlichen Nachlasses hat). So versteht es auch die Vorinstanz. Diese Erbengemeinschaft untersteht eben- falls dem die betreffende Erbschaft beherrschenden Recht. Nach diesem ist daher zu entscheiden, ob Aufwendungen eines Miterben für das gemeinsame Vermögen oder andere Zuwendungen an die Gemeinschaft oder zu deren Nutzen bei der Teilung zu berücksichtigen sind, inwieweit und in welcher Weise. Nichts anderes gilt für die Vorfragen, ob die Erbengemeinschaft selbständiger Träger von Rechten und Pflichten sei, ob daneben oder ausschliess- lich Pflichten der einzelnen Erben in Frage kommen, ob diese allfälligen Verpflichtungen solidarisch oder nur anteilsmässig begründet seien, und dergleichen (vgl. GIERKE, Genossenschaftstheorie, S. 339 ff., BGE 48 I 131). In dieser Hinsicht liegt übrigens der Streitfall einfach, da de-r Beklagte, bisher wenigstens, nur Deckung aus dem Erbschaftsvermögen verlangt, was für die einzelnen Erben lediglich eine verhältnismässige Kürzung ihres Erbteiles bedeutet. Die Sache ist also zur Anwendung kantonalen statt eidgenössigchenEhegüter- und Erbrechts an das Kan- tonsgericht zurückzuweisen. Ob allenfalls eine Lücke des kantonalen Rechtes beStehe, und ob sie in mehr oder weniger enger Anlehnung an Art. 633 ZGB auszufüllen sei, ist gleichfalls eine Frage der Anwendung des kantonalen Rechts, die das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht nachprüfen und daher auch nicht vorweg entscheiden kann.
2. - Nach Auffassung der Beteiligten stehen nur Zu- wendungen an die Erbschaft des Vaters in Frage. Diese ist, wie dargetan, nach altem Rechte zu teilen. Anders wäre es bei Zuwendungen an die Mutter. Soweit hier solche vorliegen sollten, wäre über eine allenfalls bei der Teilung der mütterlichen Erbschaft vorzunehmende Ausgleichung Sachenrecht. N° 37. 223 zu entscheiden. Diese Erbschaft untersteht dem neuen Recht. Nur insoweit wäre dieses direkt anwendbar. Welm Art. 633 von der Erbschaft der « Eltern » spricht, so ist an den Fall gedacht, dass heide Eltern das Inkrafttreten des ZGB erlebt haben. Andernfalls greift eben 'die inter- temporale Regel des Art. 15 des Schlusstitels Platz. Was aber die Zuwendungen an die Witwe betrifft, so wären auch diejenigen vor dem Inkrafttreten des ZGB zu berück- sichtigen (BGE 45 11 521). Im übrigen brauchen hier die Erfordernisse eines Anspruches auf « billige Aus- gleichung» nach Art. 633 ZGB, was nicht schlechthin Ersatz aller Zuwendungen bedeutet (vgl. BGE 45 II 4, 4811 316, 5211 111), nicht schon näher geprüft zu werden. Zumal zweifelhaft ist, ob es unter diesem Gesichtspunkte zur Anwendung eidgenössischen Rechts kommen könne. Aus dem gleichen Grund mag dahingestellt bleiben, ob allenfalls neben erbrechtlichen familien- oder obligatio- nenrechtliche Anspruchsgrundlagen bestehen. Demnach e:rkennt das Bundesge:richt : Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden vom 21. Oktober 1942 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an diese Instanz zurückgewiesen wird. Vgl. auch Nr. 37. - Voir aussi N° 37.
111. SACHENRECHT DROITS REELS
37. Urteil der n. Zivilabteiluug vom 2. JnH 1943 i. S. Guggenhelm gegen Guggenhelm. Ein Miteigentümer an einem Grundstück kann seinen Anteil nicht durch blossen schriftlichen Verzie1l1i auf denselben zu· gunsten der andern Miteigentümer auf diese übertragen. Wohl aber ist eine solche VerzichterkIärung als rechtsgeschäft.