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Erbrecht. No 36.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 29.
Januar 1943 bestätigt.
V gl. auch Nr. 38. -
Voir aussi N0 38.
H. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
36. Urteil der 11. ZivilabteIlung vom 2. .JuU 1943 i. S.
Brunner gegen Brunner.
Interlemporale8 Erbrecht.
Teil~ des Vermögens des vor 1912 gestorbenen Vaters tind der
seIther gestorbenen Mutter: Die beiden Erbschaften sind jede
für sich zu teilen, jene nach altem, diese nach neuem Recht.
Entsprechend verschiedene Rechtsanwendung auf Ausglei-
chungsansprüche. ZGB Art. 633, SohlT Art. 15.
Droit suooe8soral transiWire.
Pa.rta.ge de la fortune d'un para et d'une mere, le premier etant
decede avant 1912 et la. seconde, apres. La parta.ge doit se
faire sepa.rement pour cha.cune des successions et pour oha.cune
d'el~es selon le droit qui lui est applica.ble, c'est-a-dire la. suo-
CesBlon paternelle d'apres le droit ancien et la suooession
maternelle d'apres le droit nouveau. La question des indemnites
dues en raison des sa.crifices faits pour la. fa.mille se regle 6gale-
ment d'apres !es deux droits. Art. 633 ce, 15 Tit. fin. ce.
Diritto suooe8sorio intertemporale.
Divisione della sostanza. di un padre e di uns. ma.dre, runo morto
prima. deI 1912 e l'altra. dopo il 1912. La. divisione dev'essera
fatta separatamente per cia.scuna delle successioni : per quella.
paterna, secondo il vecchio diritto, per quells. materna. secondo
~1 nuovo ?iritto. Lo. st~o vs.le anche per quanta conceme
I compensl per contnbuzlOne alle spese domestiche. Art. 633
ce. art. 15 Tit. fin. ce.
A. -
Im Jahre 1900 starb Maria Josef Brwmet. Er
hinterliess die Ehefrau Barbara Brunner-Jörg und fünf
Söhne, worunter den Beklagten und den im Jahre 1932
gestorbenen Vater des Klägers. Die Erbschaft blieb unge-
teilt. Erst nach dem Tode der Witwe Brunner-Jörg, 1939,
Erbrecht. N° 36.
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schritt man zur Erbteibmg. Ein amtliches Inventar über
den Vermögensstand der beiden verstorbenen Eheleute
wies Aktiven von Fr. 20,241.10 und Passiven von
Fr. 19,230.10 aus, insbesondere eine Schuld an den Be-
klagten von Fr. 14,179.55.
B. -
Der Kläger liess diese -
vom Beklagten selbst
auf Fr. 14,925.- bezifferte -
Schuld nur im Teilbetrage
von Fr. 4,552.35 gelten. Die übrigen Fr. 10,372.65 bestritt
er und klagte auf « Aberkennung der Ansprüche des
Beklagten gegenüber der Hinterlassenschaft der Eheleute
••• » Das Bezirksgericht Imboden und das Kantonsgericht
Graubünden schützten indessen die Ansprüche des Beklag-
ten zum grössern Teil, gestützt auf Art. 633 ZGB, im
Umfang der vom Beklagten seit dem Tode des Vaters
für die Erbengemeinschaft erbrachten Leistungen: Der
Beklagte habe zwar die meiste Zeit nicht im gemeinsamen
Haushalt in Ems (Graubünden), d. h. auf dem väterlichen
Heimwesen gelebt, jedoch· dort den Mittelpunkt seines
Lebens ständig behalten.
O. -
Mit der vorliegenden Berufung beantragt der
Kläger neuerdings Aberkennung der ganzen streitig geblie-
benen Ansprüche des Beklagten.
Das Bundesgericht zieht in ErwIJ,gung :
1. -
Dem amtlichen Inventar und der Betroohtungs-
weise der Parteien folgend, geht. die Vorinstanzvon einer·
einzigen Hinterlassenschaft der Eheleute Brunner-Jörg
aus. Es ist jedoch zwischen der Erbschaft des Ehemannes,
nach güterrechtlicher Auseinandersetzung, und derjenigen
der Witwe zu unterscheiden. Jene Erbschaft, samt der
vorerst vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinander-
setzung, ist vom frühern kantonalen Rechte beherrscht
·(Art. 15 ZGB SchlT). Das gilt wie für die Erbfolgeordnung
so auch für die Durchführung der Teilung (BGE .50 11
347). Das neue Recht, insbesondere Art. 633 ZGB, ist
hiebei nicht anwendbar. Der Beklagte macht freilich
keine Zuwendungen an den Vater geltend. Er verlangt
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Erbrecht. N0 36.
jedoch Ersatz für Zmiendungen an die Familie. Gemeint
ist die seit dem Tode des Vaters bestehende Erbengemein-
schaft mit Einschluss' der Witwe (die nach § 500 des
bündnerischen Privatrechts Niessbrauch an einem Teil
des ehemännlichen Nachlasses hat). So versteht es auch
die Vorinstanz. Diese Erbengemeinschaft untersteht eben-
falls dem die betreffende Erbschaft beherrschenden Recht.
Nach diesem ist daher zu entscheiden, ob Aufwendungen
eines Miterben für das gemeinsame Vermögen oder andere
Zuwendungen an die Gemeinschaft oder zu deren Nutzen
bei der Teilung zu berücksichtigen sind, inwieweit und
in welcher Weise. Nichts anderes gilt für die Vorfragen,
ob die Erbengemeinschaft selbständiger Träger von
Rechten und Pflichten sei, ob daneben oder ausschliess-
lich Pflichten der einzelnen Erben in Frage kommen, ob
diese allfälligen Verpflichtungen solidarisch oder nur
anteilsmässig begründet seien, und dergleichen (vgl.
GIERKE, Genossenschaftstheorie, S. 339 ff., BGE 48 I 131).
In dieser Hinsicht liegt übrigens der Streitfall einfach,
da de-r Beklagte, bisher wenigstens, nur Deckung aus
dem Erbschaftsvermögen verlangt, was für die einzelnen
Erben lediglich eine verhältnismässige Kürzung ihres
Erbteiles bedeutet.
Die Sache ist also zur Anwendung kantonalen statt
eidgenössigchenEhegüter- und Erbrechts an das Kan-
tonsgericht zurückzuweisen. Ob allenfalls eine Lücke des
kantonalen Rechtes beStehe, und ob sie in mehr oder
weniger enger Anlehnung an Art. 633 ZGB auszufüllen
sei, ist gleichfalls eine Frage der Anwendung des kantonalen
Rechts, die das Bundesgericht im Berufungsverfahren
nicht nachprüfen und daher auch nicht vorweg entscheiden
kann.
2. -
Nach Auffassung der Beteiligten stehen nur Zu-
wendungen an die Erbschaft des Vaters in Frage. Diese
ist, wie dargetan, nach altem Rechte zu teilen. Anders
wäre es bei Zuwendungen an die Mutter. Soweit hier solche
vorliegen sollten, wäre über eine allenfalls bei der Teilung
der mütterlichen Erbschaft vorzunehmende Ausgleichung
Sachenrecht. N° 37.
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zu entscheiden. Diese Erbschaft untersteht dem neuen
Recht. Nur insoweit wäre dieses direkt anwendbar. Welm
Art. 633 von der Erbschaft der « Eltern » spricht, so ist
an den Fall gedacht, dass heide Eltern das Inkrafttreten
des ZGB erlebt haben. Andernfalls greift eben 'die inter-
temporale Regel des Art. 15 des Schlusstitels Platz. Was
aber die Zuwendungen an die Witwe betrifft, so wären
auch diejenigen vor dem Inkrafttreten des ZGB zu berück-
sichtigen (BGE 45 11 521). Im übrigen brauchen hier
die Erfordernisse eines Anspruches auf « billige Aus-
gleichung» nach Art. 633 ZGB, was nicht schlechthin
Ersatz aller Zuwendungen bedeutet (vgl. BGE 45 II 4,
4811 316, 5211 111), nicht schon näher geprüft zu werden.
Zumal zweifelhaft ist, ob es unter diesem Gesichtspunkte
zur Anwendung eidgenössischen Rechts kommen könne.
Aus dem gleichen Grund mag dahingestellt bleiben, ob
allenfalls neben erbrechtlichen familien- oder obligatio-
nenrechtliche Anspruchsgrundlagen bestehen.
Demnach e:rkennt das Bundesge:richt :
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das
Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden vom 21. Oktober
1942 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
an diese Instanz zurückgewiesen wird.
Vgl. auch Nr. 37. -
Voir aussi N° 37.
111. SACHENRECHT
DROITS REELS
37. Urteil der n. Zivilabteiluug vom 2. JnH 1943 i. S.
Guggenhelm gegen Guggenhelm.
Ein Miteigentümer an einem Grundstück kann seinen Anteil
nicht durch blossen schriftlichen Verzie1l1i auf denselben zu·
gunsten der andern Miteigentümer auf diese übertragen.
Wohl aber ist eine solche VerzichterkIärung als rechtsgeschäft.