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Erbrecht. N° 36.
jedoch Ersatz für Zuwendungen an die Familie. Gemeint
ist die seit dem Tode des Vaters bestehende Erbengemein-
schaft mit Einschluss' der Witwe (die nach § 500 des
bündnerischen Privatrechts Niessbrauch an einem Teil
des ehemännlichen Nachlasses hat). So versteht es auch
die Vorinstanz. Diese Erbengemeinschaft untersteht eben-
falls dem die betreffende Erbschaft beherrschenden Recht.
Nach diesem ist daher zu entscheiden, ob Aufwendungen
eines Miterben für das gemeinsame Vermögen oder andere
Zuwendungen an die Gemeinschaft oder zu deren Nutzen
bei der Teilung zu berücksichtigen sind, inwieweit und
in welcher Weise. Nichts anderes gilt für die Vorfragen,
ob die Erbengemeinschaft selbständiger Träger von
Rechten und Pflichten sei, ob daneben oder ausschliess-
lieh Pflichten der einzelnen Erben in Frage kommen, ob
diese allfälligen Verpflichtungen solidarisch oder nur
anteilsmässig begründet seien, und dergleichen (vgl.
GIERKE, Genossenschaftstheorie, S. 339 ff., BGE 48 I 131).
In dieser Hinsicht liegt übrigens der Streitfall einfach,
da de1- Beklagte, bisher wenigstens, nur Deckung aus
dem Erbschaftsvermögen verlangt, was für die einzelnen
Erben lediglich eine verhältnismässige Kürzung ihres
Erbteiles bedeutet.
Die Sache ist also zur Anwendung kantonalen statt
eidgenössischen -Ehegüter- und Erbrechts an das Kan-
tonsgericht zurückzuweisen. Ob allenfalls eine Lücke des
kantonalen Rechtes bestehe, und ob sie in mehr oder
weniger enger Anlehnung an Art. 633 ZGB auszufüllen
sei, ist gleichfalls eine Frage der Anwendung des kantonalen
Rechts, die das BUndesgericht im Berufungsverfahren
nicht nachprüfen und daher auch nicht vorweg entscheiden
kann.
2. -
Nach Auffassung der Beteiligten stehen nur Zu-
wendungen an die Erbschaft des Vaters in Frage. Diese
ist, wie dargetan, nach altem Rechte zu teilen. Anders
wäre es bei Zuwendungen an die Mutter. Soweit hier solche
vorliegen sollten, wäre über eine allenfalls bei der Teilung
der mütterlichen Erbschaft vorzunehmende Ausgleichung
Sachenrecht. N° 37.
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zu entscheiden. Diese Erbschaft untersteht dem neuen
Recht. Nur insoweit wäre dieses direkt anwendbar. Wenn
Art. 633 von der Erbschaft der « Eltern» spricht, so ist
an den Fall gedacht, dass beide Eltern das Inkrafttreten
des ZGB erlebt haben. Andernfalls greift eben 'die inter-
temporale Regel des Art. 15 des Schlusstitels Platz. Was
aber die Zuwendungen an die Witwe betrifft, so wären
auch diejenigen vor dem Inkrafttreten des ZGB zu berück-
sichtigen (BGE 45 11 521). Im übrigen brauchen hier
die Erfordernisse eines Anspruches auf « billige Aus-
gleichung» nach Art. 633 ZGB, was nicht schlechthin
Ersatz aller Zuwendungen bedeutet (vgl. BGE 45 n 4,
4811 316, 5211 111), nicht schon näher geprüft zu werden.
Zumal zweifelhaft ist, ob es unter diesem Gesichtspunkte
zur Anwendung eidgenössischen Rechts kommen könne.
Aus dem gleichen Grund mag dahingestellt bleiben, ob
allenfalls neben erbrechtlichen familien- oder obligatio-
nenrechtliche Anspruchsgrundlagen bestehen.
Demnach erkenm das Bundesgericht :
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das
Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden vom 21. Oktober
1942 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
an diese Instanz zurückgewiesen wird.
Vgl. auch Nr. 37. -
Voir aussi N° 37.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
37. Urteil der 11. Zivilabteiluuu vom 2. Juli 1943 i. S.
Guggenheim gegen Guuuenhelm.
Ein Miteigentümer an einem Grundstück kann seinen Anteil
nicht durch blossen schriftlichen Verzieht auf denselben zu-
gu.nsten der andern Miteigentümer auf diese übertragen.
Wohl aber ist eine solche Verzichterklil.rung als rechtsgeschäft-
224
S~henrecht. N0 37.
lieber AusschluSs der' Aufhebung des Miteigentums gemäss
Art. 650 Aha. 2 ZGB (auf höchstens 10 Jahre) gültig. (Art.
650; 657. 964, 965 Z~.ß).
Le -coprO'p'l'ittaire ne peut transferer Ba part aux sutras copro-
prietaires par une sinipie «renoneiation» ecrite. Mais ootte
decIaration vaut (pendant dix ans au plus) comme «acte
juridique exeluant Iepartage » selon l'art. 650 al. 2. (Art. 650,
657, 964, 965 ce.)
TI eorwproprietario non puo trasferire Ia sua quota agli altri
eomproprietari mediante uns semplioo «rinuneia» scritta.
Una siffatta diehiarazione vale pero (durante 10 anni al massimo)
eome atto giuridieo ehe esclude Ia divisione a'sensi dell'art.
650 cp. 2 ce (Art. 650, 657, 964, 965 CC).
A. -
Die Brüder Josef, Louis und Emil Guggenheim
betrieben in dem 1909 von ihren Eltern geerbten Wohn-
und Geschäftshause Marktgasse Nr. 67 in Bremgarten als
Kollektivgesellschaft ein Tuch- und Aussteuergeschäft. Das
Haus wurde am 31. Oktober 1911 im Fertigungsprotokoll
als Miteigentum der drei Brüder zu je 1/3 eingetragen.
Am gleichen Tage sowie am 19. März 1915 wurde das
Grundstück für gemeinsame Schulden aller drei Eigen-
tümer mit Grundpfandern im Betrage von Fr. 15,000.-
bezw. 10,000.- belastet.
Auf den 20. Juni 1933 trat Josef Guggenheim aus der
Kollektivgesellschaft aus; sein auf Fr. 3932.70 berechne-
ter Liquidationsanteil daran wurde ihm in Raten aus-
bezahlt, worauf am 11. Februar 1934:.von Josef persönlich
und von Louis Guggenheim namens der Firma folgende
Erklärung unterzeichnet wurde :
« Der Unterzeichnete Herr Josef Guggenheim, ehe-
mals CoUektivgesellschafter der Firma SI. Guggenheim's
Söhne in Bremgarten, erklärt anmit und bescheinigt,
dass er seit 20. Juni 1933 aus dieser Firma ausgetreten
und seine Unterschrift mit diesem Datum als Collektiv-
mitglied der Firma erloschen ist .. Er erklärt und be-
scheinigt ferner, dass er nach vollendeter Auszahlung
seines aus der Bilanz vom 20. Juni 1933 ersichtlichen
Vermögensanteils von Fr. 3932.97 am Vermögen der
Firma keine weiteren Ansprüche mehr zu machen hat,
auch nicht auf das Geschäftshaus Nr. 67 an der Markt-
~henrecht. N° 37.
225
gasse in Bremgarten, ausser wenn bei einem allfälligen
Verkauf desselben, mehr [als der in der Bilanz vom
20. Juni 1933 eingestellte Wert von Fr. 4:5,000.- erlöst
würde. In diesem Falle bliebe er für· den Mehrerlös
über diesen Betrag zur Hälfte anteilsberechtigt, ver-
zichtet aber ausdrücklich auf jeden andern Anspruch
auf das Haus. I)
Der Austritt des Josef aus der Kollektivgesellschaft
wurde im Handelsregister eingetragen; im Grundbuch
erfolgte keine Änderung. Im September 1936 wurde
die Liegenschaft für eine weitere Geschäftsschuld von
Fr. 20,000.- verpf'andet, wobei auch Josef Guggenheim
den Pfandvertrag mitunterzeichnete.
Am 7. Februar 194:0 starb Josef Guggenheim und wurde
durch seinen einzigen Sohn Sämi beerbt. Weder Josef
noch dessen Sohn waren seit des erstern Ausscheiden aus
der Kollektivgesellschaft im Jahre 1933 an den Lasten
des Hauses -
Hypothekarzinsen, Steuern, Unterhalt -
beteiligt. Im März 194:1 wurde Sämi Guggenheim von den
beiden Miteigentümern, der Kollektivgesellschaft und den
Grundpfandgläubigern von der Mithaftung für die Grund-
pfandschulden in aller Form entlassen.
B. -
Gestützt auf die Tatsache, dass Sämi Guggenheim
als Rechtsnachfolger seines Vatets Josef immer noch als
Miteigentümer zu 1/3 am Hause im Grundbuch eingetragen
ist, erhob er im Juni 1941 gegen seine Onkel LOuis und
Emil Guggenheim 1Gage mit dem Begehren, das Miteigen-
turn sei nach Massgäbe l"pn Art. 650 und 651 ZGB gericht-
lich zu teilen und aufzuheben, und demzufolge die liegen-
schaft nach Anordnung des Richters an eine öffentliche
Steigeriilig zu bringen, dem Meistbietenden zuzuschlagen
und der Reinerlös unter die drei Miteigentümer zu teilen.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und
verlangten widerklageweise Feststellung, dass dem Kläger
an der Liegenschaft keinerlei Rechte zukommen, mit
Ausnahme eines Anspruchs auf die Hälfte an einem
allfalligen Fr. 4:5,000.-
übersteigenden Mehrerlös im
lö
AB 69 n -
1943
226
Sachenrecht. N° 37.
Verkaufsfalle, und demgemäss Löschung des Miteigentums
des Klägers und Eintra:gung der Beklagten als alleiniger
Miteigentümer.
O. -
Auf die Widerklage trat das Bezirksgericht Brem-
garten aus prozessualen Gründen nicht ein, womit sich
die Beklagten abfanden; die Hauptklage wies es ab. Die
Appellation hiegegen hat das Obergericht des Kantons
Äargau mit Urteil vom 5. März 1943 abgewiesen.
D. -
Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger
an seinem Klagebegehren fest. Die Beklagten tragen auf
Bestätigung des Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
..... .
2. -
Die Vorinstanz erblickt in der Erklärung vom
11. Februar 1934 den Verzicht des Josef Guggenheim auf
seinen Anteil am Hause, abgesehen von einem allfälligen
Mehrerlös im Verkaufsfalle, und stellt fest, dass er in
jenem Zeitpunkte den Gegenwert seiner Beteiligung am
Gesellschaftsvermögen und am Hause tatsächlich erhalten
hatte. Die Beklagten wären daher schon längst berechtigt
gewesen, die Eintragung im Grundbuch mit dieser Rechts-
lage in Übereinstimmung bringen zu lassen; denn der
Auskauf von 1934 stellte einen Rechtsgrund dar, mit
dem der heutige Eintrag nicht mehr übereinstimme. Mit
dem Begehren auf Teilung des Miteigentums und Aus-
händigung eines. Drittels des Reinerlöses missbrauche
mithin der Kläger das ihm im Grundbuch eingetragene,
nur noch formell, nicht aber unter den Parteien wirklich
bestehende Miteigentumsrecht. Würde gestützt auf den
bestehenden Grundbucheintrag der Klage Folge gegeben,
so müsste den Beklagten ein Anspruch aus ungerecht-
fertigter Bereicherung zustehen, weshalb der Klage in
Anwendung von Art. 2 ZGB der Rechtsschutz versagt
werden müsse. Bei dieser Beurteilung der Sache erübrige
sich die Entscheidung der Frage, ob durch die Erklärung
vom 11. Februar 1934 das Miteigentumsrecht -<i;s Josef
Sachenrecht. N° 37.
227
Guggenheim auf die Beklagten übergegangen oder ihm
verblieben sei.
Es steht ausser Zweifel -
und wird übrigens von der
Vorinstanz verbindlich festgestellt -, dass der wirkliche
Wille des erklärenden Josef Guggenheim und seiner beiden
Brüder als Empfänger der Erklärung vom 11. Februar
1934 dahin ging, dass Josef seinen Miteigentumsanteil am
Hause aufgebe. Ebenso klar aber ist, dass der Anteil
Josefs nicht als herrenloses Gut zurückbleiben, sondern
den beiden Brüdern zukommen sollte, sodass diese hin-
fort alleinige Eigentümer des Hauses zu je % seien; es
war nicht ein « Verzicht» schlechthin, sondern ein Ver-
zicht zugunsten der Miteigentümer gemeint. Gewollt war
also in Wirklichkeit eine Eigentums'Übertragung am Anteil
des J osef Guggenheim auf die beiden Brüder. Soweit eine
solche auf direktem Wege in Frage kommt, war das Rechts-
geschäft vom 11. Februar 1934 ungültig mangels Beobach-
tung der Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung
gemäss Art. 657 Abs. 1 ZGB, abgesehen von der Unter-
zeichnung des Instruments auf Erwerberseite lediglich
durch die Firma, während die verbleibenden Miteigen-
tümer die Gesellschafter Louis und Emil Guggenheim
persönlich waren.
Die Beklagten betonen allerdings, eine direkte Eigen-
tumsübertragung nie geltend gemacht zu haben; vielmehr
stelle die Erklärung des Josef Guggenheim eine Abtretung
sein~s Erbteils an seine Miterben bezw. einen Verzicht
auf denselben zu ihren Gunsten dar, wozu sowohl
nach altem aargauischem Recht als nach· ZGB blosse
Schriftlichkeit genügt habe. Hiezu bemerkt die Vorinstanz
mit Recht, dass ein Erbverzicht im Jahre 1934 schon
deshalb nicht in Frage kam, weil damals eine Erben-
gemeinschaft der drei Brüder bezüglich des Hauses gar
nicht mehr bestand. Soweit sich diese Frage nach dem
alten aargauischen bürgerlichen Gesetzbuch beurteilt,
nämlich dahin geht, ob mit der grundbuchlichen Eintra-
gung eines Miteigentumsverhältnisses von je 1/3 am 31.
228
Sachenrecht. N° 37.
Oktober 1911, also vor Inkrafttreten des ZGB, die seit
dem Erbfall (1909) b~standene Erbengemeinschaft auf-
gelöst und gewöhnliches sachenrechtliches Miteigentum
begründet worden sei, ist die Feststellung der Vorinstanz
für das Bundesgericht verbindlich. War aber bei Inkraft-
treten. des ZGB Miteigentum letzterer Art vorhanden, so
ist nicht einzusehen, wieso bis zur Erklärung von 1934
wieder erbengemeinschaftliches Miteigentum entstanden
sein sollte, das Josef Guggenheim in Form des Erbverzichts
hätte aufgeben können.
Handelt es sich aber bei dem im Jahre 1934 gemäss
dem Grundbucheintrag vom 31. Oktober 1911 vorhande-
nen gemeinschaftlichen Eigentum um gewöhnliches Mit-
eigentum im Sinne des Art. 646 ff. ZGB, so kommt ein
lJbergang des Anteils des Josef Guggenheim auf seine
Miteigentümer durch Verzicht vollends nicht in Frage.
Ein «Verzicht », also eine Dereliktion, zugunsten der
Miteigentümer setzt voraus, dass Akkreszenz stattfinde,
d. h. der derelinquierte Anteil nicht herrenlos werde,
sondern ipso jure den Miteigentümern anwachse. Ob
überhaupt der beim Gesamteigentum anerkannte Rechts-
vorgang der Akkreszenz auch beim Miteigentum statt-
finde, erscheint angesichts des Nebeneinanderbestehens
dieser beiden Formen des gemeinschaftlichen Eigentums
im ZGB und des fundamentalen Unterschiedes zwischen
beiden zweifelhaft. Die grundsätzliclie Frage kann jedoch
hier dahingestellt bleiben. Damit zufolge des Rechts,..
geschäfts vom 11. Februar 1934 Akkreszenz hätte statt-
finden können, müsste Dereliktion des Anteils des Josef
Guggenheim erfolgt sein. Dies war jedoch nicht der Fall.
Dereliktion eines im Grundbuch eingetragenen Grund-
stücks bezw. Miteigentumsanteils an einem solchen ist
möglich und zulässig; sie erfolgt durch Löschung des
Eintrags des bisherigen Eigentümers als solchen. Zur
Löschung bedarf es einer schriftlichen Erklärung des
eingetragenen Eigentümers, die jedoch an da8 Grund-
buchamt gerichtet sein und eben das Begehren auf Löschung
Saohenrooht. N° 37.
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des Eintrag8 enthalten muss (Art. 964 Abs. 1, 965 Abs.
2 ZGB). Eine solche Erklärung gilt dann auch zugleich
als Ausweis über den Rechtsgrund (Art. 965 Abs. 3).
Irgend eine sonstige, nicht diesen Antrag an das Grund-
buchamt enthaltende schriftliche Erklärung eines « Ver-
zichts)} auf das Grundeigentum genügt nicht. Die « Erklä-
rung» des Josef Guggenheim vom 11. Februar 1934, die
sich an die Miteigentümer richtet und von einer grund-
buchllchen Änderung überhaupt nichts sagt, bildet keine
Erklärung im Sinne des Art. 964 ZGB und vermochte
weder selber die Dereliktion zu bewirken, noch etwa den
Erklärenden obligatorisch zu verpflichten, eine solche
gültig vorzunehmen.
Ist mithin ein übergang des Miteigentumsrechts des
Josef Guggenheim auf seine Miteigentümer damals nicht
erfolgt, so ist sein Erbe und daheriger Rechtsnachfolger,
der Kläger, heute noch Eigentümer seines Anteils, und
die auf Feststellung des Gegenteils gerichtete Widerklage
der Beklagten hätte, falls darauf eingetreten worden wäre,
abgewiesen werden müssen. Anderseits aber steht dem
klägerischen Begehren auf Aufhebung und Teilung des
Miteigentums Art. 650 Abs. 2 ZGB entgegen. Das Mit-
eigentum schllesst gemäss Art. 650 Abs. 1 das Recht
in sich, die Aufhebung desselben zu verlangen. Indem
Josef Guggenheim am 11. Februar 1934 seinen Verzicht
auf das ganze Recht erklärte, verzichtete er implioite
auch ·auf die Ausübung dieses Teilrechts. Dieser Verzicht
kommt einem rechtsgeschäftlichen Ausschluss der Auf-
hebung gemäss Art. 650 Abs. 2 gleich. Der Umstand, dass
die Erklärung vom 11. Februar 1934 als Akt zur über-
tragung des Eigentums, sei es direkt oder auf dem Umweg
über Dereliktion und Akkreszenz, wie dargetan, ungültig
ist, steht ihrer Gültigkeit als Verzicht auf den Teilungs-
anspruch nicht entgegen, der an keine Form gebunden
ist, sowenig wie die Tatsache, dass als Gegenpartei nur
die Kollektivgesellschaft und nicht die beiden andern
Miteigentümer persönlich unterzeichnet haben; denn der
230
Obligationenreoht. N° 38.
Verzicht auf den Teiiungsanspruch seitens des Josef Gug-
genheim ist ein einseitiges, nur ihn verpflichtendes Rechts-
geschäft, weshalb seine Unterschrift genügt. In diesem
Sinne, als Verzicht auf den Teilungsanspruch, war und
ist die Erklärung vom ll. Februar 1934 zweifellos auf
die Dauer von zehn Jahren verbindlich und steht dem
Teilungsbegehren des Klägers als Rechtsnachfolgers des
Josef Guggenheim bis zum entsprechenden Datum des
nächsten Jahres entgegen, sodass die Klage jedenfalls
heute abzuweisen ist und dahingestellt bleiben kann, ob
die Berufung des Klägers auf das zu seinen Gunsten
eingetragene Miteigentum in Ansehung der erfolgten
Auseinandersetzung als Rechtsmissbrauch zu betrachten
wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
A
5 Ma"rz 1943
Obergerichtes des Kantons
argau vom
.
bestätigt.
IV.OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
38. Arr~t de la Ie Seetion elvile du 15 juln 1943
dans la cause Dame Altorfer contre Chappuis.
NulliU' bannes mreur8 illicit~ (art. 19 et 20 CO).
L,enga.gement par leq~elle gerant d'une fortune s'~g~ envers
un tiers, a l'insu. de son mandant, a ne se dessalSIr d aum:nes
sommes revenant a ce dernier sans le consentement du. tIers,
est contraire au.x mreurs.
. .
,.,
Un tel engagement est en outre ilhClte en ce qu il reVlent a pla,cer
l'interesse sous contröle en marge des regles legales sur la.
tu.telle.
Nichtigkeit, gute Sitten, Rooht8widrigkeit (Art. 1~, 20 O~).
Die von einem Vermögensverwalter o~e VOrwISsen se~es Auf-
traggebers gegenüber einem Dritten emgega.ngene Verp:llieht~g,
sich keiner ihm für den Auftraggeber zu.komme~den Geldmi~tel
zu. entäussern ohne die Zustimmung des Dritten, verstösst
gegen die guten Sitten.
Obligationenrooht. No 38.
231
Eine solche Verpflichtung ist überdies insofern widerrechtlich als
sie darauf hinausläu.ft, den Betreffenden ausserhalb der ~etz
lichen Vorschriften über die Vormundschaft einer Kontrolle
zu. unterstellen.
Nullitd, buani coBtumi, illiceitd (art. 19 e 20 CO).
E contra.ri? ai .buoni eostumi l'obbligo ehe l'amministratore di
un patrlIDoruo assu,me verso un terzo, ad insaputa deI su.o
mandante, nel senso ehe non si spossessem delle somme spet-
tanti a quest'u.ltimo senza i1 consenso deI terzo.
Un tale obbligo e inoltre illecito in quanto sottopone l'interessa.to
ad un controllo fuori delle norme Iegali sulla tutela.
Resume des faits :
Jean-Jacques M6rienne est d6cede a Geneve le 7 aout 1899
Iaissant comme heritiers sa veuve, nee Bertha Schwitz-
guebel, ses deux fils Albert et Gustave, et sa fille Julia,
qui epousa Maurice Altorfer, negociant a Geneve. Sa suc-
cession comprenait une fabrique de cirage et divers immau-
bles. La fabrique de cirage fut reprise par les daux fils et
exploit6e sous Ia raison J. J. Merienne :freres,
Cette societe fit de mauvaises affaires. Des 1927,l'expert-
comptable Chappuis fut charge de certaines op6rations de
liquidation. Albert M6rienne d6ceda en 1930; il devait
66000 fr. a la societe. Sa succession fut cependant acceptee
par l'heritiere institu6e, ainsi que par Ia veuva M6rienne,
heritiere reservataire pour un quart.
En 1932, Dame Merienp.e chargea Chappuis da reaIiser
un immeuble qui d6pendait de Ia succession de son man
mais Iui avait et6 attribu6 personnellement an 1924.
Cet immeuble fut vendu 45000 fr.; Chappuis encaissa
44300 fr. Cette somme constituait le plus clair de la for-
tune de Dame Merienne.
Craignant que celle-ci ne dilapidat son avoir ou ne favo-
risat son fils Gustave DU la maison Merienne, Dame
Altorfer-M6rienne et son mari firent des d6marches aupres
de Chappuis afin d'obtenir un controie sur la fortune de
leur mere et belle-mere, faute da quoi ils damanderaient
son interdiction. Dans un echange de lettres du debut da
juin 1932, Chappuis s'engagea formellement a ne pas dis-
poser c(en tout ou en partie sans leur assentiment et sans