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69_II_223

BGE 69 II 223

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

222

Erbrecht. N° 36.

jedoch Ersatz für Zuwendungen an die Familie. Gemeint

ist die seit dem Tode des Vaters bestehende Erbengemein-

schaft mit Einschluss' der Witwe (die nach § 500 des

bündnerischen Privatrechts Niessbrauch an einem Teil

des ehemännlichen Nachlasses hat). So versteht es auch

die Vorinstanz. Diese Erbengemeinschaft untersteht eben-

falls dem die betreffende Erbschaft beherrschenden Recht.

Nach diesem ist daher zu entscheiden, ob Aufwendungen

eines Miterben für das gemeinsame Vermögen oder andere

Zuwendungen an die Gemeinschaft oder zu deren Nutzen

bei der Teilung zu berücksichtigen sind, inwieweit und

in welcher Weise. Nichts anderes gilt für die Vorfragen,

ob die Erbengemeinschaft selbständiger Träger von

Rechten und Pflichten sei, ob daneben oder ausschliess-

lieh Pflichten der einzelnen Erben in Frage kommen, ob

diese allfälligen Verpflichtungen solidarisch oder nur

anteilsmässig begründet seien, und dergleichen (vgl.

GIERKE, Genossenschaftstheorie, S. 339 ff., BGE 48 I 131).

In dieser Hinsicht liegt übrigens der Streitfall einfach,

da de1- Beklagte, bisher wenigstens, nur Deckung aus

dem Erbschaftsvermögen verlangt, was für die einzelnen

Erben lediglich eine verhältnismässige Kürzung ihres

Erbteiles bedeutet.

Die Sache ist also zur Anwendung kantonalen statt

eidgenössischen -Ehegüter- und Erbrechts an das Kan-

tonsgericht zurückzuweisen. Ob allenfalls eine Lücke des

kantonalen Rechtes bestehe, und ob sie in mehr oder

weniger enger Anlehnung an Art. 633 ZGB auszufüllen

sei, ist gleichfalls eine Frage der Anwendung des kantonalen

Rechts, die das BUndesgericht im Berufungsverfahren

nicht nachprüfen und daher auch nicht vorweg entscheiden

kann.

2. -

Nach Auffassung der Beteiligten stehen nur Zu-

wendungen an die Erbschaft des Vaters in Frage. Diese

ist, wie dargetan, nach altem Rechte zu teilen. Anders

wäre es bei Zuwendungen an die Mutter. Soweit hier solche

vorliegen sollten, wäre über eine allenfalls bei der Teilung

der mütterlichen Erbschaft vorzunehmende Ausgleichung

Sachenrecht. N° 37.

223

zu entscheiden. Diese Erbschaft untersteht dem neuen

Recht. Nur insoweit wäre dieses direkt anwendbar. Wenn

Art. 633 von der Erbschaft der « Eltern» spricht, so ist

an den Fall gedacht, dass beide Eltern das Inkrafttreten

des ZGB erlebt haben. Andernfalls greift eben 'die inter-

temporale Regel des Art. 15 des Schlusstitels Platz. Was

aber die Zuwendungen an die Witwe betrifft, so wären

auch diejenigen vor dem Inkrafttreten des ZGB zu berück-

sichtigen (BGE 45 11 521). Im übrigen brauchen hier

die Erfordernisse eines Anspruches auf « billige Aus-

gleichung» nach Art. 633 ZGB, was nicht schlechthin

Ersatz aller Zuwendungen bedeutet (vgl. BGE 45 n 4,

4811 316, 5211 111), nicht schon näher geprüft zu werden.

Zumal zweifelhaft ist, ob es unter diesem Gesichtspunkte

zur Anwendung eidgenössischen Rechts kommen könne.

Aus dem gleichen Grund mag dahingestellt bleiben, ob

allenfalls neben erbrechtlichen familien- oder obligatio-

nenrechtliche Anspruchsgrundlagen bestehen.

Demnach erkenm das Bundesgericht :

Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das

Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden vom 21. Oktober

1942 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung

an diese Instanz zurückgewiesen wird.

Vgl. auch Nr. 37. -

Voir aussi N° 37.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

37. Urteil der 11. Zivilabteiluuu vom 2. Juli 1943 i. S.

Guggenheim gegen Guuuenhelm.

Ein Miteigentümer an einem Grundstück kann seinen Anteil

nicht durch blossen schriftlichen Verzieht auf denselben zu-

gu.nsten der andern Miteigentümer auf diese übertragen.

Wohl aber ist eine solche Verzichterklil.rung als rechtsgeschäft-

224

S~henrecht. N0 37.

lieber AusschluSs der' Aufhebung des Miteigentums gemäss

Art. 650 Aha. 2 ZGB (auf höchstens 10 Jahre) gültig. (Art.

650; 657. 964, 965 Z~.ß).

Le -coprO'p'l'ittaire ne peut transferer Ba part aux sutras copro-

prietaires par une sinipie «renoneiation» ecrite. Mais ootte

decIaration vaut (pendant dix ans au plus) comme «acte

juridique exeluant Iepartage » selon l'art. 650 al. 2. (Art. 650,

657, 964, 965 ce.)

TI eorwproprietario non puo trasferire Ia sua quota agli altri

eomproprietari mediante uns semplioo «rinuneia» scritta.

Una siffatta diehiarazione vale pero (durante 10 anni al massimo)

eome atto giuridieo ehe esclude Ia divisione a'sensi dell'art.

650 cp. 2 ce (Art. 650, 657, 964, 965 CC).

A. -

Die Brüder Josef, Louis und Emil Guggenheim

betrieben in dem 1909 von ihren Eltern geerbten Wohn-

und Geschäftshause Marktgasse Nr. 67 in Bremgarten als

Kollektivgesellschaft ein Tuch- und Aussteuergeschäft. Das

Haus wurde am 31. Oktober 1911 im Fertigungsprotokoll

als Miteigentum der drei Brüder zu je 1/3 eingetragen.

Am gleichen Tage sowie am 19. März 1915 wurde das

Grundstück für gemeinsame Schulden aller drei Eigen-

tümer mit Grundpfandern im Betrage von Fr. 15,000.-

bezw. 10,000.- belastet.

Auf den 20. Juni 1933 trat Josef Guggenheim aus der

Kollektivgesellschaft aus; sein auf Fr. 3932.70 berechne-

ter Liquidationsanteil daran wurde ihm in Raten aus-

bezahlt, worauf am 11. Februar 1934:.von Josef persönlich

und von Louis Guggenheim namens der Firma folgende

Erklärung unterzeichnet wurde :

« Der Unterzeichnete Herr Josef Guggenheim, ehe-

mals CoUektivgesellschafter der Firma SI. Guggenheim's

Söhne in Bremgarten, erklärt anmit und bescheinigt,

dass er seit 20. Juni 1933 aus dieser Firma ausgetreten

und seine Unterschrift mit diesem Datum als Collektiv-

mitglied der Firma erloschen ist .. Er erklärt und be-

scheinigt ferner, dass er nach vollendeter Auszahlung

seines aus der Bilanz vom 20. Juni 1933 ersichtlichen

Vermögensanteils von Fr. 3932.97 am Vermögen der

Firma keine weiteren Ansprüche mehr zu machen hat,

auch nicht auf das Geschäftshaus Nr. 67 an der Markt-

~henrecht. N° 37.

225

gasse in Bremgarten, ausser wenn bei einem allfälligen

Verkauf desselben, mehr [als der in der Bilanz vom

20. Juni 1933 eingestellte Wert von Fr. 4:5,000.- erlöst

würde. In diesem Falle bliebe er für· den Mehrerlös

über diesen Betrag zur Hälfte anteilsberechtigt, ver-

zichtet aber ausdrücklich auf jeden andern Anspruch

auf das Haus. I)

Der Austritt des Josef aus der Kollektivgesellschaft

wurde im Handelsregister eingetragen; im Grundbuch

erfolgte keine Änderung. Im September 1936 wurde

die Liegenschaft für eine weitere Geschäftsschuld von

Fr. 20,000.- verpf'andet, wobei auch Josef Guggenheim

den Pfandvertrag mitunterzeichnete.

Am 7. Februar 194:0 starb Josef Guggenheim und wurde

durch seinen einzigen Sohn Sämi beerbt. Weder Josef

noch dessen Sohn waren seit des erstern Ausscheiden aus

der Kollektivgesellschaft im Jahre 1933 an den Lasten

des Hauses -

Hypothekarzinsen, Steuern, Unterhalt -

beteiligt. Im März 194:1 wurde Sämi Guggenheim von den

beiden Miteigentümern, der Kollektivgesellschaft und den

Grundpfandgläubigern von der Mithaftung für die Grund-

pfandschulden in aller Form entlassen.

B. -

Gestützt auf die Tatsache, dass Sämi Guggenheim

als Rechtsnachfolger seines Vatets Josef immer noch als

Miteigentümer zu 1/3 am Hause im Grundbuch eingetragen

ist, erhob er im Juni 1941 gegen seine Onkel LOuis und

Emil Guggenheim 1Gage mit dem Begehren, das Miteigen-

turn sei nach Massgäbe l"pn Art. 650 und 651 ZGB gericht-

lich zu teilen und aufzuheben, und demzufolge die liegen-

schaft nach Anordnung des Richters an eine öffentliche

Steigeriilig zu bringen, dem Meistbietenden zuzuschlagen

und der Reinerlös unter die drei Miteigentümer zu teilen.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und

verlangten widerklageweise Feststellung, dass dem Kläger

an der Liegenschaft keinerlei Rechte zukommen, mit

Ausnahme eines Anspruchs auf die Hälfte an einem

allfalligen Fr. 4:5,000.-

übersteigenden Mehrerlös im

AB 69 n -

1943

226

Sachenrecht. N° 37.

Verkaufsfalle, und demgemäss Löschung des Miteigentums

des Klägers und Eintra:gung der Beklagten als alleiniger

Miteigentümer.

O. -

Auf die Widerklage trat das Bezirksgericht Brem-

garten aus prozessualen Gründen nicht ein, womit sich

die Beklagten abfanden; die Hauptklage wies es ab. Die

Appellation hiegegen hat das Obergericht des Kantons

Äargau mit Urteil vom 5. März 1943 abgewiesen.

D. -

Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger

an seinem Klagebegehren fest. Die Beklagten tragen auf

Bestätigung des Urteils an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

..... .

2. -

Die Vorinstanz erblickt in der Erklärung vom

11. Februar 1934 den Verzicht des Josef Guggenheim auf

seinen Anteil am Hause, abgesehen von einem allfälligen

Mehrerlös im Verkaufsfalle, und stellt fest, dass er in

jenem Zeitpunkte den Gegenwert seiner Beteiligung am

Gesellschaftsvermögen und am Hause tatsächlich erhalten

hatte. Die Beklagten wären daher schon längst berechtigt

gewesen, die Eintragung im Grundbuch mit dieser Rechts-

lage in Übereinstimmung bringen zu lassen; denn der

Auskauf von 1934 stellte einen Rechtsgrund dar, mit

dem der heutige Eintrag nicht mehr übereinstimme. Mit

dem Begehren auf Teilung des Miteigentums und Aus-

händigung eines. Drittels des Reinerlöses missbrauche

mithin der Kläger das ihm im Grundbuch eingetragene,

nur noch formell, nicht aber unter den Parteien wirklich

bestehende Miteigentumsrecht. Würde gestützt auf den

bestehenden Grundbucheintrag der Klage Folge gegeben,

so müsste den Beklagten ein Anspruch aus ungerecht-

fertigter Bereicherung zustehen, weshalb der Klage in

Anwendung von Art. 2 ZGB der Rechtsschutz versagt

werden müsse. Bei dieser Beurteilung der Sache erübrige

sich die Entscheidung der Frage, ob durch die Erklärung

vom 11. Februar 1934 das Miteigentumsrecht -<i;s Josef

Sachenrecht. N° 37.

227

Guggenheim auf die Beklagten übergegangen oder ihm

verblieben sei.

Es steht ausser Zweifel -

und wird übrigens von der

Vorinstanz verbindlich festgestellt -, dass der wirkliche

Wille des erklärenden Josef Guggenheim und seiner beiden

Brüder als Empfänger der Erklärung vom 11. Februar

1934 dahin ging, dass Josef seinen Miteigentumsanteil am

Hause aufgebe. Ebenso klar aber ist, dass der Anteil

Josefs nicht als herrenloses Gut zurückbleiben, sondern

den beiden Brüdern zukommen sollte, sodass diese hin-

fort alleinige Eigentümer des Hauses zu je % seien; es

war nicht ein « Verzicht» schlechthin, sondern ein Ver-

zicht zugunsten der Miteigentümer gemeint. Gewollt war

also in Wirklichkeit eine Eigentums'Übertragung am Anteil

des J osef Guggenheim auf die beiden Brüder. Soweit eine

solche auf direktem Wege in Frage kommt, war das Rechts-

geschäft vom 11. Februar 1934 ungültig mangels Beobach-

tung der Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung

gemäss Art. 657 Abs. 1 ZGB, abgesehen von der Unter-

zeichnung des Instruments auf Erwerberseite lediglich

durch die Firma, während die verbleibenden Miteigen-

tümer die Gesellschafter Louis und Emil Guggenheim

persönlich waren.

Die Beklagten betonen allerdings, eine direkte Eigen-

tumsübertragung nie geltend gemacht zu haben; vielmehr

stelle die Erklärung des Josef Guggenheim eine Abtretung

sein~s Erbteils an seine Miterben bezw. einen Verzicht

auf denselben zu ihren Gunsten dar, wozu sowohl

nach altem aargauischem Recht als nach· ZGB blosse

Schriftlichkeit genügt habe. Hiezu bemerkt die Vorinstanz

mit Recht, dass ein Erbverzicht im Jahre 1934 schon

deshalb nicht in Frage kam, weil damals eine Erben-

gemeinschaft der drei Brüder bezüglich des Hauses gar

nicht mehr bestand. Soweit sich diese Frage nach dem

alten aargauischen bürgerlichen Gesetzbuch beurteilt,

nämlich dahin geht, ob mit der grundbuchlichen Eintra-

gung eines Miteigentumsverhältnisses von je 1/3 am 31.

228

Sachenrecht. N° 37.

Oktober 1911, also vor Inkrafttreten des ZGB, die seit

dem Erbfall (1909) b~standene Erbengemeinschaft auf-

gelöst und gewöhnliches sachenrechtliches Miteigentum

begründet worden sei, ist die Feststellung der Vorinstanz

für das Bundesgericht verbindlich. War aber bei Inkraft-

treten. des ZGB Miteigentum letzterer Art vorhanden, so

ist nicht einzusehen, wieso bis zur Erklärung von 1934

wieder erbengemeinschaftliches Miteigentum entstanden

sein sollte, das Josef Guggenheim in Form des Erbverzichts

hätte aufgeben können.

Handelt es sich aber bei dem im Jahre 1934 gemäss

dem Grundbucheintrag vom 31. Oktober 1911 vorhande-

nen gemeinschaftlichen Eigentum um gewöhnliches Mit-

eigentum im Sinne des Art. 646 ff. ZGB, so kommt ein

lJbergang des Anteils des Josef Guggenheim auf seine

Miteigentümer durch Verzicht vollends nicht in Frage.

Ein «Verzicht », also eine Dereliktion, zugunsten der

Miteigentümer setzt voraus, dass Akkreszenz stattfinde,

d. h. der derelinquierte Anteil nicht herrenlos werde,

sondern ipso jure den Miteigentümern anwachse. Ob

überhaupt der beim Gesamteigentum anerkannte Rechts-

vorgang der Akkreszenz auch beim Miteigentum statt-

finde, erscheint angesichts des Nebeneinanderbestehens

dieser beiden Formen des gemeinschaftlichen Eigentums

im ZGB und des fundamentalen Unterschiedes zwischen

beiden zweifelhaft. Die grundsätzliclie Frage kann jedoch

hier dahingestellt bleiben. Damit zufolge des Rechts,..

geschäfts vom 11. Februar 1934 Akkreszenz hätte statt-

finden können, müsste Dereliktion des Anteils des Josef

Guggenheim erfolgt sein. Dies war jedoch nicht der Fall.

Dereliktion eines im Grundbuch eingetragenen Grund-

stücks bezw. Miteigentumsanteils an einem solchen ist

möglich und zulässig; sie erfolgt durch Löschung des

Eintrags des bisherigen Eigentümers als solchen. Zur

Löschung bedarf es einer schriftlichen Erklärung des

eingetragenen Eigentümers, die jedoch an da8 Grund-

buchamt gerichtet sein und eben das Begehren auf Löschung

Saohenrooht. N° 37.

229

des Eintrag8 enthalten muss (Art. 964 Abs. 1, 965 Abs.

2 ZGB). Eine solche Erklärung gilt dann auch zugleich

als Ausweis über den Rechtsgrund (Art. 965 Abs. 3).

Irgend eine sonstige, nicht diesen Antrag an das Grund-

buchamt enthaltende schriftliche Erklärung eines « Ver-

zichts)} auf das Grundeigentum genügt nicht. Die « Erklä-

rung» des Josef Guggenheim vom 11. Februar 1934, die

sich an die Miteigentümer richtet und von einer grund-

buchllchen Änderung überhaupt nichts sagt, bildet keine

Erklärung im Sinne des Art. 964 ZGB und vermochte

weder selber die Dereliktion zu bewirken, noch etwa den

Erklärenden obligatorisch zu verpflichten, eine solche

gültig vorzunehmen.

Ist mithin ein übergang des Miteigentumsrechts des

Josef Guggenheim auf seine Miteigentümer damals nicht

erfolgt, so ist sein Erbe und daheriger Rechtsnachfolger,

der Kläger, heute noch Eigentümer seines Anteils, und

die auf Feststellung des Gegenteils gerichtete Widerklage

der Beklagten hätte, falls darauf eingetreten worden wäre,

abgewiesen werden müssen. Anderseits aber steht dem

klägerischen Begehren auf Aufhebung und Teilung des

Miteigentums Art. 650 Abs. 2 ZGB entgegen. Das Mit-

eigentum schllesst gemäss Art. 650 Abs. 1 das Recht

in sich, die Aufhebung desselben zu verlangen. Indem

Josef Guggenheim am 11. Februar 1934 seinen Verzicht

auf das ganze Recht erklärte, verzichtete er implioite

auch ·auf die Ausübung dieses Teilrechts. Dieser Verzicht

kommt einem rechtsgeschäftlichen Ausschluss der Auf-

hebung gemäss Art. 650 Abs. 2 gleich. Der Umstand, dass

die Erklärung vom 11. Februar 1934 als Akt zur über-

tragung des Eigentums, sei es direkt oder auf dem Umweg

über Dereliktion und Akkreszenz, wie dargetan, ungültig

ist, steht ihrer Gültigkeit als Verzicht auf den Teilungs-

anspruch nicht entgegen, der an keine Form gebunden

ist, sowenig wie die Tatsache, dass als Gegenpartei nur

die Kollektivgesellschaft und nicht die beiden andern

Miteigentümer persönlich unterzeichnet haben; denn der

230

Obligationenreoht. N° 38.

Verzicht auf den Teiiungsanspruch seitens des Josef Gug-

genheim ist ein einseitiges, nur ihn verpflichtendes Rechts-

geschäft, weshalb seine Unterschrift genügt. In diesem

Sinne, als Verzicht auf den Teilungsanspruch, war und

ist die Erklärung vom ll. Februar 1934 zweifellos auf

die Dauer von zehn Jahren verbindlich und steht dem

Teilungsbegehren des Klägers als Rechtsnachfolgers des

Josef Guggenheim bis zum entsprechenden Datum des

nächsten Jahres entgegen, sodass die Klage jedenfalls

heute abzuweisen ist und dahingestellt bleiben kann, ob

die Berufung des Klägers auf das zu seinen Gunsten

eingetragene Miteigentum in Ansehung der erfolgten

Auseinandersetzung als Rechtsmissbrauch zu betrachten

wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

A

5 Ma"rz 1943

Obergerichtes des Kantons

argau vom

.

bestätigt.

IV.OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

38. Arr~t de la Ie Seetion elvile du 15 juln 1943

dans la cause Dame Altorfer contre Chappuis.

NulliU' bannes mreur8 illicit~ (art. 19 et 20 CO).

L,enga.gement par leq~elle gerant d'une fortune s'~g~ envers

un tiers, a l'insu. de son mandant, a ne se dessalSIr d aum:nes

sommes revenant a ce dernier sans le consentement du. tIers,

est contraire au.x mreurs.

. .

,.,

Un tel engagement est en outre ilhClte en ce qu il reVlent a pla,cer

l'interesse sous contröle en marge des regles legales sur la.

tu.telle.

Nichtigkeit, gute Sitten, Rooht8widrigkeit (Art. 1~, 20 O~).

Die von einem Vermögensverwalter o~e VOrwISsen se~es Auf-

traggebers gegenüber einem Dritten emgega.ngene Verp:llieht~g,

sich keiner ihm für den Auftraggeber zu.komme~den Geldmi~tel

zu. entäussern ohne die Zustimmung des Dritten, verstösst

gegen die guten Sitten.

Obligationenrooht. No 38.

231

Eine solche Verpflichtung ist überdies insofern widerrechtlich als

sie darauf hinausläu.ft, den Betreffenden ausserhalb der ~etz­

lichen Vorschriften über die Vormundschaft einer Kontrolle

zu. unterstellen.

Nullitd, buani coBtumi, illiceitd (art. 19 e 20 CO).

E contra.ri? ai .buoni eostumi l'obbligo ehe l'amministratore di

un patrlIDoruo assu,me verso un terzo, ad insaputa deI su.o

mandante, nel senso ehe non si spossessem delle somme spet-

tanti a quest'u.ltimo senza i1 consenso deI terzo.

Un tale obbligo e inoltre illecito in quanto sottopone l'interessa.to

ad un controllo fuori delle norme Iegali sulla tutela.

Resume des faits :

Jean-Jacques M6rienne est d6cede a Geneve le 7 aout 1899

Iaissant comme heritiers sa veuve, nee Bertha Schwitz-

guebel, ses deux fils Albert et Gustave, et sa fille Julia,

qui epousa Maurice Altorfer, negociant a Geneve. Sa suc-

cession comprenait une fabrique de cirage et divers immau-

bles. La fabrique de cirage fut reprise par les daux fils et

exploit6e sous Ia raison J. J. Merienne :freres,

Cette societe fit de mauvaises affaires. Des 1927,l'expert-

comptable Chappuis fut charge de certaines op6rations de

liquidation. Albert M6rienne d6ceda en 1930; il devait

66000 fr. a la societe. Sa succession fut cependant acceptee

par l'heritiere institu6e, ainsi que par Ia veuva M6rienne,

heritiere reservataire pour un quart.

En 1932, Dame Merienp.e chargea Chappuis da reaIiser

un immeuble qui d6pendait de Ia succession de son man

mais Iui avait et6 attribu6 personnellement an 1924.

Cet immeuble fut vendu 45000 fr.; Chappuis encaissa

44300 fr. Cette somme constituait le plus clair de la for-

tune de Dame Merienne.

Craignant que celle-ci ne dilapidat son avoir ou ne favo-

risat son fils Gustave DU la maison Merienne, Dame

Altorfer-M6rienne et son mari firent des d6marches aupres

de Chappuis afin d'obtenir un controie sur la fortune de

leur mere et belle-mere, faute da quoi ils damanderaient

son interdiction. Dans un echange de lettres du debut da

juin 1932, Chappuis s'engagea formellement a ne pas dis-

poser c(en tout ou en partie sans leur assentiment et sans