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69_II_223

BGE 69 II 223

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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222 Erbrecht. N° 36. jedoch Ersatz für Zuwendungen an die Familie. Gemeint ist die seit dem Tode des Vaters bestehende Erbengemein- schaft mit Einschluss' der Witwe (die nach § 500 des bündnerischen Privatrechts Niessbrauch an einem Teil des ehemännlichen Nachlasses hat). So versteht es auch die Vorinstanz. Diese Erbengemeinschaft untersteht eben- falls dem die betreffende Erbschaft beherrschenden Recht. Nach diesem ist daher zu entscheiden, ob Aufwendungen eines Miterben für das gemeinsame Vermögen oder andere Zuwendungen an die Gemeinschaft oder zu deren Nutzen bei der Teilung zu berücksichtigen sind, inwieweit und in welcher Weise. Nichts anderes gilt für die Vorfragen, ob die Erbengemeinschaft selbständiger Träger von Rechten und Pflichten sei, ob daneben oder ausschliess- lieh Pflichten der einzelnen Erben in Frage kommen, ob diese allfälligen Verpflichtungen solidarisch oder nur anteilsmässig begründet seien, und dergleichen (vgl. GIERKE, Genossenschaftstheorie, S. 339 ff., BGE 48 I 131). In dieser Hinsicht liegt übrigens der Streitfall einfach, da de1- Beklagte, bisher wenigstens, nur Deckung aus dem Erbschaftsvermögen verlangt, was für die einzelnen Erben lediglich eine verhältnismässige Kürzung ihres Erbteiles bedeutet. Die Sache ist also zur Anwendung kantonalen statt eidgenössischen -Ehegüter- und Erbrechts an das Kan- tonsgericht zurückzuweisen. Ob allenfalls eine Lücke des kantonalen Rechtes bestehe, und ob sie in mehr oder weniger enger Anlehnung an Art. 633 ZGB auszufüllen sei, ist gleichfalls eine Frage der Anwendung des kantonalen Rechts, die das BUndesgericht im Berufungsverfahren nicht nachprüfen und daher auch nicht vorweg entscheiden kann.

2. - Nach Auffassung der Beteiligten stehen nur Zu- wendungen an die Erbschaft des Vaters in Frage. Diese ist, wie dargetan, nach altem Rechte zu teilen. Anders wäre es bei Zuwendungen an die Mutter. Soweit hier solche vorliegen sollten, wäre über eine allenfalls bei der Teilung der mütterlichen Erbschaft vorzunehmende Ausgleichung Sachenrecht. N° 37. 223 zu entscheiden. Diese Erbschaft untersteht dem neuen Recht. Nur insoweit wäre dieses direkt anwendbar. Wenn Art. 633 von der Erbschaft der « Eltern» spricht, so ist an den Fall gedacht, dass beide Eltern das Inkrafttreten des ZGB erlebt haben. Andernfalls greift eben 'die inter- temporale Regel des Art. 15 des Schlusstitels Platz. Was aber die Zuwendungen an die Witwe betrifft, so wären auch diejenigen vor dem Inkrafttreten des ZGB zu berück- sichtigen (BGE 45 11 521). Im übrigen brauchen hier die Erfordernisse eines Anspruches auf « billige Aus- gleichung» nach Art. 633 ZGB, was nicht schlechthin Ersatz aller Zuwendungen bedeutet (vgl. BGE 45 n 4, 4811 316, 5211 111), nicht schon näher geprüft zu werden. Zumal zweifelhaft ist, ob es unter diesem Gesichtspunkte zur Anwendung eidgenössischen Rechts kommen könne. Aus dem gleichen Grund mag dahingestellt bleiben, ob allenfalls neben erbrechtlichen familien- oder obligatio- nenrechtliche Anspruchsgrundlagen bestehen. Demnach erkenm das Bundesgericht : Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden vom 21. Oktober 1942 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an diese Instanz zurückgewiesen wird. Vgl. auch Nr. 37. - Voir aussi N° 37. III. SACHENRECHT DROITS REELS

37. Urteil der 11. Zivilabteiluuu vom 2. Juli 1943 i. S. Guggenheim gegen Guuuenhelm. Ein Miteigentümer an einem Grundstück kann seinen Anteil nicht durch blossen schriftlichen Verzieht auf denselben zu- gu.nsten der andern Miteigentümer auf diese übertragen. Wohl aber ist eine solche Verzichterklil.rung als rechtsgeschäft- 224 S~henrecht. N0 37. lieber AusschluSs der' Aufhebung des Miteigentums gemäss Art. 650 Aha. 2 ZGB (auf höchstens 10 Jahre) gültig. (Art. 650; 657. 964, 965 Z~.ß). Le -coprO'p'l'ittaire ne peut transferer Ba part aux sutras copro- prietaires par une sinipie «renoneiation» ecrite. Mais ootte decIaration vaut (pendant dix ans au plus) comme «acte juridique exeluant Iepartage » selon l'art. 650 al. 2. (Art. 650, 657, 964, 965 ce.) TI eorwproprietario non puo trasferire Ia sua quota agli altri eomproprietari mediante uns semplioo «rinuneia» scritta. Una siffatta diehiarazione vale pero (durante 10 anni al massimo ) eome atto giuridieo ehe esclude Ia divisione a'sensi dell'art. 650 cp. 2 ce (Art. 650, 657, 964, 965 CC). A. - Die Brüder Josef, Louis und Emil Guggenheim betrieben in dem 1909 von ihren Eltern geerbten Wohn- und Geschäftshause Marktgasse Nr. 67 in Bremgarten als Kollektivgesellschaft ein Tuch- und Aussteuergeschäft. Das Haus wurde am 31. Oktober 1911 im Fertigungsprotokoll als Miteigentum der drei Brüder zu je 1/3 eingetragen. Am gleichen Tage sowie am 19. März 1915 wurde das Grundstück für gemeinsame Schulden aller drei Eigen- tümer mit Grundpfandern im Betrage von Fr. 15,000.- bezw. 10,000.- belastet. Auf den 20. Juni 1933 trat Josef Guggenheim aus der Kollektivgesellschaft aus; sein auf Fr. 3932.70 berechne- ter Liquidationsanteil daran wurde ihm in Raten aus- bezahlt, worauf am 11. Februar 1934:.von Josef persönlich und von Louis Guggenheim namens der Firma folgende Erklärung unterzeichnet wurde : « Der Unterzeichnete Herr Josef Guggenheim, ehe- mals CoUektivgesellschafter der Firma SI. Guggenheim's Söhne in Bremgarten, erklärt anmit und bescheinigt, dass er seit 20. Juni 1933 aus dieser Firma ausgetreten und seine Unterschrift mit diesem Datum als Collektiv- mitglied der Firma erloschen ist .. Er erklärt und be- scheinigt ferner, dass er nach vollendeter Auszahlung seines aus der Bilanz vom 20. Juni 1933 ersichtlichen Vermögensanteils von Fr. 3932.97 am Vermögen der Firma keine weiteren Ansprüche mehr zu machen hat, auch nicht auf das Geschäftshaus Nr. 67 an der Markt- ~henrecht. N° 37. 225 gasse in Bremgarten, ausser wenn bei einem allfälligen Verkauf desselben, mehr [als der in der Bilanz vom

20. Juni 1933 eingestellte Wert von Fr. 4:5,000.- erlöst würde. In diesem Falle bliebe er für· den Mehrerlös über diesen Betrag zur Hälfte anteilsberechtigt, ver- zichtet aber ausdrücklich auf jeden andern Anspruch auf das Haus. I) Der Austritt des Josef aus der Kollektivgesellschaft wurde im Handelsregister eingetragen; im Grundbuch erfolgte keine Änderung. Im September 1936 wurde die Liegenschaft für eine weitere Geschäftsschuld von Fr. 20,000.- verpf'andet, wobei auch Josef Guggenheim den Pfandvertrag mitunterzeichnete. Am 7. Februar 194:0 starb Josef Guggenheim und wurde durch seinen einzigen Sohn Sämi beerbt. Weder Josef noch dessen Sohn waren seit des erstern Ausscheiden aus der Kollektivgesellschaft im Jahre 1933 an den Lasten des Hauses - Hypothekarzinsen, Steuern, Unterhalt - beteiligt. Im März 194:1 wurde Sämi Guggenheim von den beiden Miteigentümern, der Kollektivgesellschaft und den Grundpfandgläubigern von der Mithaftung für die Grund- pfandschulden in aller Form entlassen. B. - Gestützt auf die Tatsache, dass Sämi Guggenheim als Rechtsnachfolger seines Vatets Josef immer noch als Miteigentümer zu 1/3 am Hause im Grundbuch eingetragen ist, erhob er im Juni 1941 gegen seine Onkel LOuis und Emil Guggenheim 1Gage mit dem Begehren, das Miteigen- turn sei nach Massgäbe l"pn Art. 650 und 651 ZGB gericht- lich zu teilen und aufzuheben, und demzufolge die liegen- schaft nach Anordnung des Richters an eine öffentliche Steigeriilig zu bringen, dem Meistbietenden zuzuschlagen und der Reinerlös unter die drei Miteigentümer zu teilen. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und verlangten widerklageweise Feststellung, dass dem Kläger an der Liegenschaft keinerlei Rechte zukommen, mit Ausnahme eines Anspruchs auf die Hälfte an einem allfalligen Fr. 4:5,000.- übersteigenden Mehrerlös im lö AB 69 n - 1943 226 Sachenrecht. N° 37. Verkaufsfalle, und demgemäss Löschung des Miteigentums des Klägers und Eintra:gung der Beklagten als alleiniger Miteigentümer. O. - Auf die Widerklage trat das Bezirksgericht Brem- garten aus prozessualen Gründen nicht ein, womit sich die Beklagten abfanden; die Hauptklage wies es ab. Die Appellation hiegegen hat das Obergericht des Kantons Äargau mit Urteil vom 5. März 1943 abgewiesen. D. - Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger an seinem Klagebegehren fest. Die Beklagten tragen auf Bestätigung des Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - ..... .

2. - Die Vorinstanz erblickt in der Erklärung vom

11. Februar 1934 den Verzicht des Josef Guggenheim auf seinen Anteil am Hause, abgesehen von einem allfälligen Mehrerlös im Verkaufsfalle, und stellt fest, dass er in jenem Zeitpunkte den Gegenwert seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und am Hause tatsächlich erhalten hatte. Die Beklagten wären daher schon längst berechtigt gewesen, die Eintragung im Grundbuch mit dieser Rechts- lage in Übereinstimmung bringen zu lassen; denn der Auskauf von 1934 stellte einen Rechtsgrund dar, mit dem der heutige Eintrag nicht mehr übereinstimme. Mit dem Begehren auf Teilung des Miteigentums und Aus- händigung eines. Drittels des Reinerlöses missbrauche mithin der Kläger das ihm im Grundbuch eingetragene, nur noch formell, nicht aber unter den Parteien wirklich bestehende Miteigentumsrecht. Würde gestützt auf den bestehenden Grundbucheintrag der Klage Folge gegeben, so müsste den Beklagten ein Anspruch aus ungerecht- fertigter Bereicherung zustehen, weshalb der Klage in Anwendung von Art. 2 ZGB der Rechtsschutz versagt werden müsse. Bei dieser Beurteilung der Sache erübrige sich die Entscheidung der Frage, ob durch die Erklärung vom 11. Februar 1934 das Miteigentumsrecht -<i;s Josef Sachenrecht. N° 37. 227 Guggenheim auf die Beklagten übergegangen oder ihm verblieben sei. Es steht ausser Zweifel - und wird übrigens von der Vorinstanz verbindlich festgestellt -, dass der wirkliche Wille des erklärenden Josef Guggenheim und seiner beiden Brüder als Empfänger der Erklärung vom 11. Februar 1934 dahin ging, dass Josef seinen Miteigentumsanteil am Hause aufgebe. Ebenso klar aber ist, dass der Anteil Josefs nicht als herrenloses Gut zurückbleiben, sondern den beiden Brüdern zukommen sollte, sodass diese hin- fort alleinige Eigentümer des Hauses zu je % seien; es war nicht ein « Verzicht» schlechthin, sondern ein Ver- zicht zugunsten der Miteigentümer gemeint. Gewollt war also in Wirklichkeit eine Eigentums'Übertragung am Anteil des J osef Guggenheim auf die beiden Brüder. Soweit eine solche auf direktem Wege in Frage kommt, war das Rechts- geschäft vom 11. Februar 1934 ungültig mangels Beobach- tung der Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung gemäss Art. 657 Abs. 1 ZGB, abgesehen von der Unter- zeichnung des Instruments auf Erwerberseite lediglich durch die Firma, während die verbleibenden Miteigen- tümer die Gesellschafter Louis und Emil Guggenheim persönlich waren. Die Beklagten betonen allerdings, eine direkte Eigen- tumsübertragung nie geltend gemacht zu haben ; vielmehr stelle die Erklärung des Josef Guggenheim eine Abtretung sein~s Erbteils an seine Miterben bezw. einen Verzicht auf denselben zu ihren Gunsten dar, wozu sowohl nach altem aargauischem Recht als nach· ZGB blosse Schriftlichkeit genügt habe. Hiezu bemerkt die Vorinstanz mit Recht, dass ein Erbverzicht im Jahre 1934 schon deshalb nicht in Frage kam, weil damals eine Erben- gemeinschaft der drei Brüder bezüglich des Hauses gar nicht mehr bestand. Soweit sich diese Frage nach dem alten aargauischen bürgerlichen Gesetzbuch beurteilt, nämlich dahin geht, ob mit der grundbuchlichen Eintra- gung eines Miteigentumsverhältnisses von je 1/3 am 31. 228 Sachenrecht. N° 37. Oktober 1911, also vor Inkrafttreten des ZGB, die seit dem Erbfall (1909) b~standene Erbengemeinschaft auf- gelöst und gewöhnliches sachenrechtliches Miteigentum begründet worden sei, ist die Feststellung der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich. War aber bei Inkraft- treten. des ZGB Miteigentum letzterer Art vorhanden, so ist nicht einzusehen, wieso bis zur Erklärung von 1934 wieder erbengemeinschaftliches Miteigentum entstanden sein sollte, das Josef Guggenheim in Form des Erbverzichts hätte aufgeben können. Handelt es sich aber bei dem im Jahre 1934 gemäss dem Grundbucheintrag vom 31. Oktober 1911 vorhande- nen gemeinschaftlichen Eigentum um gewöhnliches Mit- eigentum im Sinne des Art. 646 ff. ZGB, so kommt ein lJbergang des Anteils des Josef Guggenheim auf seine Miteigentümer durch Verzicht vollends nicht in Frage. Ein «Verzicht », also eine Dereliktion, zugunsten der Miteigentümer setzt voraus, dass Akkreszenz stattfinde,

d. h. der derelinquierte Anteil nicht herrenlos werde, sondern ipso jure den Miteigentümern anwachse. Ob überhaupt der beim Gesamteigentum anerkannte Rechts- vorgang der Akkreszenz auch beim Miteigentum statt- finde, erscheint angesichts des Nebeneinanderbestehens dieser beiden Formen des gemeinschaftlichen Eigentums im ZGB und des fundamentalen Unterschiedes zwischen beiden zweifelhaft. Die grundsätzliclie Frage kann jedoch hier dahingestellt bleiben. Damit zufolge des Rechts,.. geschäfts vom 11. Februar 1934 Akkreszenz hätte statt- finden können, müsste Dereliktion des Anteils des Josef Guggenheim erfolgt sein. Dies war jedoch nicht der Fall. Dereliktion eines im Grundbuch eingetragenen Grund- stücks bezw. Miteigentumsanteils an einem solchen ist möglich und zulässig; sie erfolgt durch Löschung des Eintrags des bisherigen Eigentümers als solchen. Zur Löschung bedarf es einer schriftlichen Erklärung des eingetragenen Eigentümers, die jedoch an da8 Grund- buchamt gerichtet sein und eben das Begehren auf Löschung Saohenrooht. N° 37. 229 des Eintrag8 enthalten muss (Art. 964 Abs. 1, 965 Abs. 2 ZGB). Eine solche Erklärung gilt dann auch zugleich als Ausweis über den Rechtsgrund (Art. 965 Abs. 3). Irgend eine sonstige, nicht diesen Antrag an das Grund- buchamt enthaltende schriftliche Erklärung eines « Ver- zichts )} auf das Grundeigentum genügt nicht. Die « Erklä- rung» des Josef Guggenheim vom 11. Februar 1934, die sich an die Miteigentümer richtet und von einer grund- buchllchen Änderung überhaupt nichts sagt, bildet keine Erklärung im Sinne des Art. 964 ZGB und vermochte weder selber die Dereliktion zu bewirken, noch etwa den Erklärenden obligatorisch zu verpflichten, eine solche gültig vorzunehmen. Ist mithin ein übergang des Miteigentumsrechts des Josef Guggenheim auf seine Miteigentümer damals nicht erfolgt, so ist sein Erbe und daheriger Rechtsnachfolger, der Kläger, heute noch Eigentümer seines Anteils, und die auf Feststellung des Gegenteils gerichtete Widerklage der Beklagten hätte, falls darauf eingetreten worden wäre, abgewiesen werden müssen. Anderseits aber steht dem klägerischen Begehren auf Aufhebung und Teilung des Miteigentums Art. 650 Abs. 2 ZGB entgegen. Das Mit- eigentum schllesst gemäss Art. 650 Abs. 1 das Recht in sich, die Aufhebung desselben zu verlangen. Indem Josef Guggenheim am 11. Februar 1934 seinen Verzicht auf das ganze Recht erklärte, verzichtete er implioite auch ·auf die Ausübung dieses Teilrechts. Dieser Verzicht kommt einem rechtsgeschäftlichen Ausschluss der Auf- hebung gemäss Art. 650 Abs. 2 gleich. Der Umstand, dass die Erklärung vom 11. Februar 1934 als Akt zur über- tragung des Eigentums, sei es direkt oder auf dem Umweg über Dereliktion und Akkreszenz, wie dargetan, ungültig ist, steht ihrer Gültigkeit als Verzicht auf den Teilungs- anspruch nicht entgegen, der an keine Form gebunden ist, sowenig wie die Tatsache, dass als Gegenpartei nur die Kollektivgesellschaft und nicht die beiden andern Miteigentümer persönlich unterzeichnet haben; denn der 230 Obligationenreoht. N° 38. Verzicht auf den Teiiungsanspruch seitens des Josef Gug- genheim ist ein einseitiges, nur ihn verpflichtendes Rechts- geschäft, weshalb seine Unterschrift genügt. In diesem Sinne, als Verzicht auf den Teilungsanspruch, war und ist die Erklärung vom ll. Februar 1934 zweifellos auf die Dauer von zehn Jahren verbindlich und steht dem Teilungsbegehren des Klägers als Rechtsnachfolgers des Josef Guggenheim bis zum entsprechenden Datum des nächsten Jahres entgegen, sodass die Klage jedenfalls heute abzuweisen ist und dahingestellt bleiben kann, ob die Berufung des Klägers auf das zu seinen Gunsten eingetragene Miteigentum in Ansehung der erfolgten Auseinandersetzung als Rechtsmissbrauch zu betrachten wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des A 5 Ma"rz 1943 Obergerichtes des Kantons argau vom . bestätigt. IV.OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

38. Arr~t de la Ie Seetion elvile du 15 juln 1943 dans la cause Dame Altorfer contre Chappuis. NulliU' bannes mreur8 illicit~ (art. 19 et 20 CO). L,enga.gement par leq~elle gerant d'une fortune s'~g~ envers un tiers, a l'insu. de son mandant, a ne se dessalSIr d aum:nes sommes revenant a ce dernier sans le consentement du. tIers, est contraire au.x mreurs. . . ,., Un tel engagement est en outre ilhClte en ce qu il reVlent a pla,cer l'interesse sous contröle en marge des regles legales sur la. tu.telle. Nichtigkeit, gute Sitten, Rooht8widrigkeit (Art. 1~, 20 O~). Die von einem Vermögensverwalter o~e VOrwISsen se~es Auf- traggebers gegenüber einem Dritten emgega.ngene Verp:llieht~g, sich keiner ihm für den Auftraggeber zu.komme~den Geldmi~tel zu. entäussern ohne die Zustimmung des Dritten, verstösst gegen die guten Sitten. Obligationenrooht. No 38. 231 Eine solche Verpflichtung ist überdies insofern widerrechtlich als sie darauf hinausläu.ft, den Betreffenden ausserhalb der ~etz­ lichen Vorschriften über die Vormundschaft einer Kontrolle zu. unterstellen. Nullitd, buani coBtumi, illiceitd (art. 19 e 20 CO). E contra.ri? ai .buoni eostumi l'obbligo ehe l'amministratore di un patrlIDoruo assu,me verso un terzo, ad insaputa deI su.o mandante, nel senso ehe non si spossessem delle somme spet- tanti a quest'u.ltimo senza i1 consenso deI terzo. Un tale obbligo e inoltre illecito in quanto sottopone l'interessa.to ad un controllo fuori delle norme Iegali sulla tutela. Resume des faits : Jean-Jacques M6rienne est d6cede a Geneve le 7 aout 1899 Iaissant comme heritiers sa veuve, nee Bertha Schwitz- guebel, ses deux fils Albert et Gustave, et sa fille Julia, qui epousa Maurice Altorfer, negociant a Geneve. Sa suc- cession comprenait une fabrique de cirage et divers immau- bles. La fabrique de cirage fut reprise par les daux fils et exploit6e sous Ia raison J. J. Merienne :freres, Cette societe fit de mauvaises affaires. Des 1927,l'expert- comptable Chappuis fut charge de certaines op6rations de liquidation. Albert M6rienne d6ceda en 1930; il devait 66000 fr. a la societe. Sa succession fut cependant acceptee par l'heritiere institu6e, ainsi que par Ia veuva M6rienne, heritiere reservataire pour un quart. En 1932, Dame Merienp.e chargea Chappuis da reaIiser un immeuble qui d6pendait de Ia succession de son man mais Iui avait et6 attribu6 personnellement an 1924. Cet immeuble fut vendu 45000 fr.; Chappuis encaissa 44300 fr. Cette somme constituait le plus clair de la for- tune de Dame Merienne. Craignant que celle-ci ne dilapidat son avoir ou ne favo- risat son fils Gustave DU la maison Merienne, Dame Altorfer-M6rienne et son mari firent des d6marches aupres de Chappuis afin d'obtenir un controie sur la fortune de leur mere et belle-mere, faute da quoi ils damanderaient son interdiction. Dans un echange de lettres du debut da juin 1932, Chappuis s'engagea formellement a ne pas dis- poser c( en tout ou en partie sans leur assentiment et sans