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79_IV_69

BGE 79 IV 69

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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68 Strassenverkehr. No 16. sieht. Sollte sich aber, wie der Beschwerdeführer behauptet, nach dem Abblenden der Zusammenstoss so blitzschnell abgespielt haben, dass ihm die Zeit zum Anhalten oder Herabsetzen der Geschwindigkeit fehlte, so könnte das nur heissen, dass die Geschwindigkeit schon vorher der Sichtweite nicht angepasst war. Das Obergericht hat daher zu Recht die eingetretene Verkehrsstörung und den Tod Truttmanns auf Fahrlässig- keit des Beschwerdeführers zurückgeführt und diesen nach Art. 237 Ziff. 2 und Art. 117 StGB schuldig erklärt.

4. - Wer in angetrunkenem Zustande ein Motorfahrzeug führt, bekundet in der Regel solche Hemmungslosigkeit und achtet Leib und Leben anderer so gering, dass der Voll- zug der Freiheitsstrafe, zu der er verurteilt wird, nur dann bedingt aufzuschieben ist, wenn bestimmte besondere Umstände gleichwohl ernstlich erwarten lassen, dass er durch diese Massnahme von weiteren Vergehen abgehalten werde (BGE 74 IV 196, 76 IV 170). Solche besondere Umstände liegen keine vor. Dass der Beschwerdeführer, wie das Obergericht nicht übersehen hat, einen guten Leumund geniesst, arbeitsam, ehrlich und offen ist, ein solides Leben führt und nicht als Wirtshaus- hocker gilt, genügt nicht ; die erwähnte Rechtsprechung gilt nicht nur für schlecht beleumdete Personen, gewohn - heitsmässige Trinker und dgl. Vielmehr müssten die Um- stände der Tat den Schluss zulassen, dass der Beschwerde- führer den Vorwurf gewissenlosen Handelns, der die ange- trunkenen Führer im allgemeinen trifft, nicht verdiene, so etwa, wenn er durch starkes Drängen anderer zur Tat bewogen worden wäre oder sich erst unter dem Einfluss genossenen Alkohols und dadurch bewirkter Enthemmung zum Führen entschlossen hätte. Der Beschwerdeführer vermag indessen keine derartigen Milderungsgründe anzu- rufen. Er hat von Anfang an gewusst, dass er auf der Rück- fahrt von Mettmenstetten den Motorwagen führen werde. Er hätte schon am Leichenmahl vermeiden sollen, über- 1 ~ 1 1 0 (.) j „ Stra.ssenverkehr. No 17. 69 mässig oder überhaupt Alkohol zu trinken. Keinesfalls entschuldigt die Stimmung, die an diesem Anlass geherrscht haben mag, dass der Beschwerdeführer in Luzern in zwei Wirtschaften zu trinken fortgefahren hat ; das zu tun, war in hohem Grade leichtfertig und verantwortungslos. Auf der Fahrt von Mettmenstetten nach Luzern hätte er lange Gelegenheit gehabt, sich der schweren Gefahren zu erin- nern, die berauschte Motorfahrzeugführer für die Mit- fahrenden und die übrigen Strassenbenützer schaffen. Dass er im > einen Verwandten besuchen und im Bahn- hofbuffet seine Braut abholen wollte, mildert sein Ver- schulden nicht ; er hätte das auch tun können, ohne Alko- hol zu trinken. Die Auffassung des Obergerichts, der Beschwerdeführer würde durch eine bedingt aufgeschobene Strafe nicht dauernd von weiteren Vergehen abgehalten, bleibt im Rahmen des Ermessens. Der bedingte Strafaufschub konnte umsoeher abgelehnt werden, als der Richter beim Ent- scheid über diese Massnahme nebenbei auch das Bedürfnis nach Generalprävention in die Waagschale werfen darf (BGE 73 IV 80, 87; 74 IV 138). .......................... Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

17. Urteil des Kassationshofes vom 19. Juni 1953

i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Brunner.

1. Art. 26 Ab8. 3 MFG. Verbot des Überholens an Strassenkreu- zungen.

2. Art. 20 MFG. Pflicht zum Gebrauch der Warnvorrichtung bei gesetzwidrigem Überholen.

1. Art. 26 al. 3 LA. Interdiction de depasser aux croisees.

2. Art. 20 LA. Obligation d'utiliser son appareil avertisseur en cas de depassement interdit.

1. Art. 26 cp. 3 LA. Divieto di oltrepassare ai crocevia.

2. Art. 20 LA. Chi oltrepassa illecitamente deve usare l'appa- recchio di segnalamento.

70 Strassenverkehr. N° 17. A. - Alois Brunner führte am 16. Mai 1952 einen Per- sonenwagen auf der Hauptstrasse durch Uffikon gegen Luzern. Vor ihm fuhren auf der rechten Seite der Strasse in gleicher Richtung die Radfahrer Barnabas Kaufmann und Adolf Hecht, jener links, dieser rechts. Bei der von links einmündenden Winikonerstrasse bog Kaufmann, ohne die Richtungsänderung anzuzeigen, nach links ab, obwohl Hecht ihn auf den von hinten nahenden Motor- wagen aufmerksam gemacht hatte. Er stiess mit diesem Fahrzeug zusammen und wurde verletzt. Es entstand auch Sachschaden. B. - Gegen Kaufmann wurde vom Statthalteramt Willisau wegen Übertretung von Art. 75 Abs. 2 MFV und fahrlässiger Verkehrsstörung (Art. 237 Ziff. 2 StGB) eine Busse von Fr. 10.-, gegen Brunner von der Staatsanwalt- schaft des Kantons Luzern wegen fahrlässiger Verkehrs- störung eine solche von Fr. 60.- beantragt. Brunner verlangte gerichtliche Beurteilung. Das Amts- gericht Willisau sprach ihn am 18. März 1953 frei. Zur Begründung führte es aus, Verkehrsvorschriften dürften unter Umständen umgangen werden, wenn es im Interesse des normalen Ablaufs des Verkehrs und ohne Gefährdung geschehe. Das habe Brunner annehmen dürfen. Er habe nicht damit rechnen müssen und können, Kaufmann werde unerwartet die Strasse überqueren. Aus dem glei- chen Grunde habe er nicht zu warnen brauchen.

0. - Gegen dieses Urteil führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung Brunners nach Art. 237 Ziff. 2 StGB an das Amtsgericht zurückzuweisen. Brunner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. - Art. 26 Abs. 3 MFG verbietet dem Motorfahrzeug- führer, an Strassenkreuzungen zu überholen. Kreuzung im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung 0 0 • Strassenverkehr. No 17. 7l auch die Stelle, an der eine Strasse in eine andere einmün- det (BGE 64 II 317, 75 IV 29, 128). Daher durfte der Beschwerdegegner die beiden Radfahrer an der Einmündung der Winikonerstrasse nicht überholen. Dass Kaufmann seine Absicht, nach links abzuschwenken nicht angezeigt hatte und daher der Beschwerdegegner de; Meinung war, er könne ohne Gefahr vorfahren ändert nichts. Art. 26 Abs. 3 MFG verbietet das überholen an Kreuzungen schlechthin, nicht bloss dann, wenn der Führer des vorderen Fahrzeuges die Absicht kundgibt, nach links abzuschwenken. Gewiss gibt es Verkehrsvorschriften, von denen man je nach Lage straflos abweichen kann, z.B. das Gebot des Rechtsfahrens (Art. 26 Abs. 1 MFG), an dessen strengen Befolgung auf breiter und vollständig freier Strasse bei voller Übersicht niemand ein Interesse hat und dessen Verletzung unter solchen Umständen nie- manden auch bloss abstrakt gefährdet. Es kann jedoch nicht die Rede sein, dass niemand, insbesondere keiner der beiden Radfahrer, ein Interesse daran gehabt habe, dass der Beschwerdegegner das Verbot des Art. 26 Abs. 3 MFG beachte, und dass seine Übertretung keine auch bloss ent- fernte Gefahr habe schaffen können. Sowenig Kaufmann im Vertrauen darauf, dass Art. 26 Abs. 3 MFG den von hinten kommenden Fahrzeugen an Kreuzungen das über- holen verbiete und daher ein Zusammenstoss ausgeschlos- sen sei, ohne Zeichen zu geben abbiegen durfte, sowenig durfte der Beschwerdegegner sich darauf verlassen, dass keiner der Radfahrer entgegen Art. 75 Abs. 2 MFV ohne rechtzeitiges Ausstrecken des Armes nach links abbiegen werde. Da das Gesetz ausdrücklich von beiden Teilen ein bestimmtes Verhalten fordert, um einer Gefährdung des Verkehrs vorzubeugen, haben beide ihre Pflicht zu tun, darf nicht der eine unter Berufung darauf, dass die Pflicht- erfüllung des andern zur Verhütung der Gefahr genüge, sich über das ihm auferlegte Gebot oder Verbot hinweg- setzen. Übrigens besteht das Verbot des Überholens an Kreuzungen (Einmündungen) nicht nur wegen der Gefahr

72 Strassenverkehr. N° 17. des Zusammenstosses mit einem nach links abbiegenden Fahrzeug, sondern unter anderem auch deshalb, weil an solchen Stellen die linke Seite der Fahrbahn für Fahrzeuge frei zu bleiben hat, die, unerwartet von links oder rechts einbiegend, de~ Überholenden begegnen könnten {vgl. BGE 74 IV 172), zumal das zu überholende Fahrzeug anderen die Sicht verdecken und damit die Gefahr eines Zusammenstosses erhöhen kann. Zudem verlangt das Überholen erhöhte Aufmerksamkeit und schafft damit die Gefahr, dass sie von der Seitenstrasse abgelenkt werde; das Verbot des Überholens an Kreuzungen {Einmündun- gen) will einer Anhäufung von Gefahren, denen die Auf- merksamkeit des einen oder anderen Strassenbenützers nicht gewachsen sein könnte, vorbeugen.

2. - Der Beschwerdegegner bestreitet, dass er überholt oder zu überholen begonnen habe. Diese Bestreitung ist mutwillig. Nicht nur hat er gegenüber dem Polizisten zugegeben und vor dem Statthalteramt als richtig bestä- tigt, dass er im Begriffe gewesen sei, den Radfahrern links vorzufahren, sondern es kann sich auch tatsächlich nicht anders verhalten haben. Wenn der Beschwerdegegner, wie er ebenfalls erklärt hat und wie das Amtsgericht verbind- lich feststellt, zunächst hinter den Radfahrern gefahren war und dann bei der Einmündung der Winikonerstrasse auf ihre Höhe aufgeholt hatte, so war er eben daran, sie zu überholen. Daran lässt auch die Fahrgeschwindigkeit vor dem Unfall, die der Beschwerdegegner selber gegen- über der Polizei mit 40 km/Std. angegeben hat und die das Amtsgericht auf 30-50 km/Std. beziffert, nicht zwei- feln.

3. - Der Beschwerdegegner hat auch dadurch unvor- sichtig gehandelt, dass er den beiden Radfahrern seine Absicht, entgegen Art. 26 Abs. 3 MFG an der Einmündung zu überholen, nicht angekündet hat. Damit hat er Art. 20 MFG übertreten, wonach die Warnvorrichtung zu gebrau- chen ist, wenn die Sicherheit des Verkehrs es erfordert. Er hätte sich, obschon keiner der Radfahrer ein Zeichen Strassenverkehr. No 17. 73 gegeben hat, sagen sollen, dass sie in die Winikonerstrasse könnten abbiegen wollen, im Vertrauen darauf, dass ihnen hier niemand {gesetzwidrig) vorzufahren versuche. Die Annahme des Amtsgerichts, er habe mit diesem Verhalten nicht rechnen müssen, ist entgegen der Ansicht des Be- schwerdegegners keine tatsächliche Feststellung, die den Kassationshof bände {Art. 277 bis Abs. l BStP), da es Rechtsfrage ist, mit welchen Gefahren jemand bei pfücht- gemässer Aufmerksamkeit und Überlegung zu rechnen hat. Der Beschwerdegegner kann die Unterlassung nicht damit entschuldigen, dass Kaufmann von Hecht auf das von hinten nahende Fahrzeug aufmerksam gemacht worden sei und ein Signal ebensowenig genützt hätte wie diese Warnung. Der Beschwerdegegner hat nicht gewusst, dass Hecht den andern auf die Lage aufmerksam gemacht hatte, und zudem hätte ein Signal - was der blosse Hinweis des Hecht auf das nahende Fahrzeug nicht tun konnte - die vom Beschwerdegegner gehegte Absicht des Überholens deutlich kundgetan und Kaufmann eindringlicher gezeigt, welcher Gefahr er sich aussetze, wenn er abbiege.

4. - Mit der Übertretung der Art. 26 Abs. 3 und Art. 20 MFG ist nach den Umständen auch das Vergehen des Art. 237 Ziff. 2 StGB begangen worden. Das vorschrifts- widrige Verhalten des Beschwerdegegners hat den Verkehr nicht bloss gefährdet, sondern sogar gestört. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Amtsgerichts Willisau vom 18. März 1953 aufgehoben und die Sache zur Verurteilung des Beschwerdegegners nach Art. 237 Ziff. 2 StGB an die Vorinstanz zurückge- wiesen.