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78_IV_181

BGE 78 IV 181

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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180 Strafgesetzbuch. No 40. Sachverhaltes sind sie bestraft worden, sondern weil sie den wahren Tatbestand (Gesundheitsschädlichkeit der Verunreinigung) pflichtwidrig nicht bedacht haben. Wie sie ihre Tat im· Rahmen eines gar nicht bedachten, auch nicht bloss als eventuell möglich ins Auge gefassten Sach- verhaltes für rechtmässig gehalten haben könnten, ist aber nicht gut einzusehen. Sei dem jedoch wie ihm wolle, hätte jedenfalls die irrige Vorstellung, sie dürften ihre Quelle und jene des Probst selbst dann mit Jauche verun- reinigen, wenn dieser Stoff gesundheitsschädlich sein sollte, nicht auf« zureichenden Gründen>> im Sinne des Art. 20 StGB beruht. Das behauptete passive Verhalten des Polizeiwachtmeisters und des kantonalen Lebensmittel- inspektorates war kein zureichender Grund, denn es konnte ebensogut wie auf unzutreffender Rechtsauffassung auf einem ungenügenden Nachweis der tatsächlichen Voraus- setzungen einer Bestrafung beruhen oder auch bloss auf Opportunitätsgründen, etwa weil der Anstoss zu einem Straf- oder Zivilverfahren dem Probst überlassen werden wollte. Dass Polizei oder Lebensmittelinspektorat den Be- schwerdeführern etwa erklärt hätten, ihr Verhalten sei rechtmässig, selbst wenn das verunreinigte Wasser ge- sundheitsschädlich sein sollte, behaupten die Beschwerde- führer nicht. Auch auf ihre angebliche Meinung, der Grund- eigentümer dürfe im Rahmen eines vernünftigen und er- laubten Zweckes nach Belieben schalten und walten, kommt nichts an. Jedermann weiss oder muss wissen, dass das Gebot der Rücksichtnahme auf die Gesundheit der Mitmenschen, insbesondere der Nachbarn, der Tätigkeit des Grundeigentümers Schranken setzt, selbst wenn er mit ihr vernünftige und erlaubte Zwecke verfolgt. Auf das :freisprechende erstinstanzliche Urteil kommt schon des- halb nichts an, weil es auf der Annahme beruht, die Ge- sundheitsschädlichkeit der Verunreinigung sei nicht nach- gewiesen und den Angeklagten jedenfalls nicht bewusst gewesen. Zur irrigen Rechtsauffassung, dass sich die Ange- klagten sogar dann nicht strafbar9gemacht hätten, wenn 1 j Strassenverkehr. No 41. 181 die Gesundheitsschädlichkeit objektiv und subjektiv nach- gewiesen wäre, hat sich das Strafgericht nicht bekannt. Übrigens ist Art. 20 StGB nicht schon anwendbar, wenn der Täter zureichende Gründe hatte, die Tat nicht für strafbar zu halten, sondern nur dann, wenn seine Gründe die Annahme, er tue überhaupt kein Unrecht, zu entschul- digen vermögen (BGE 69 IV 180, 70 IV 100, 72 IV 155). Zu dieser Annahme bestand aber zum vornherein kein zureichender Grund, nachdem Probst sich gegen die Verun- reinigung seiner Quellen verwahrt hatte und die Brüder Thommen bei pflichtgemässer Überlegung hätten wissen können, dass sie auch die Gesundheit der Bewohner ihres eigenen Hofes in Gefahr brachten. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen. Vgl. auch Nr. 46 (Gerichtsstand). - Voir aussi no 46. II. STRASSENVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE

41. Urteil des Kassationshofes vom 11. Oktober 1952 i. S. Sehwarz gegen Polizeiriehteramt der Stadt Zürieh. Art. 25 Abs. 1, 26 Abs. 3 MFG. Vorsichtspfiicht des Führers, der ausserhalb einer Strassenkreuzung oder -gabelung nach links abbiegt. Art. 25 al. 1 et 26 al. 3 LA. Prudence requise du conducteur qui, en dehors d'une croisee ou d'une bifurcation, oblique a gauche. Art. 25 cp.1 e 26 cp. 3 LA. Prudenza richiesta dal conducente ehe, fuori d'un crocevia o d 'una biforcazione, devia a sinistra. A. - Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste am

7. November 1951 Robert Schwarz wegen Übertretung des 182 Strassen verkehr. No 41. Art. 25 MFG und des Art. 42 MFV mit Fr. 15.-, weil er am 30. Juli 1951um14.20 Uhr beim Einbiegen mit seinem Personenwagen .aus der Badenerstrasse nach links gegen die Werkstätte der Firma Franz A.G. es an der notwendigen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen, sodass er mit dem ihn überholenden Motorradfahrer Marcel Wittwer, den er nicht bemerkt hatte, zusammenstiess. Am 8. Juli 1952 bestätigte der Einzelrichter des Bezirks- gerichts Zürich die Verfügung des Polizeirichteramtes. Er räumte ein, dass Schwarz alle bei einem Abbiegen in eine von links einmündende Strasse gebotenen Vorsichtsmass- nahmen getroffen habe, nämlich Einschalten des zweiten Ganges, rechtzeitiges Stellen des Richtungsanzeigers, ge- ringe Geschwindigkeit (15 bis 20 km/Std.) und Beobachten nach vorn und nach rückwärts vor dem Abbiegen. Allein Schwarz habe eben nicht in eine öffentliche Strasse, son- dern in eine private Einfahrt abbiegen wollen, die weder einer Kreuzung ·noch einer Einmündigung im Sinne des Motorfahrzeuggesetzes gleichgestellt werden könne. Dass es sich um eine gut erkennbare und verhältnismässig häu- fig befahrene Einfahrt handle, ändere nichts daran, dass Schwarz gegenüber einem ihn überholenden Fahrzeug keinerlei Vorrecht gehabt habe, die nachfolgenden Fahr- zeuge vielmehr zum überholen an dieser Stelle grundsätz- lich berechtigt gewesen seien. Schwarz hätte deshalb un- mittelbar vor dem Abbiegen derart aus dem Wagenfenster nach hinten beobachten müssen, dass er in der Lage gewesen wäre, das im sogenannten toten. Winkel seines Wagens herannahende Motorrad rechtzeitig wahrzuneh- men. BGE 76 IV 59 verlange in einem solchen Falle die gleiche erhöhte Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers wie beim Wenden des Wagens auf öffentlicher Strasse, das nur zulässig sei, wenn es den öffentlichen Verkehr nicht störe (Art. 48 Abs. 3 MFV). Wenn. Schwarz dieser seiner erhöh- ten· Aufmerksamkeitspflicht nachgekommen wäre, hätte er das Motorrad rechtzeitig wahrnehmen müssen, da die Sicht stadteinwärts genügend weit gereicht habe. Strassenverkehr. No 41. 183 B. - Schwarz führt gegen das Urteil des Einzelrichters Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er auf Freisprechung ab- zielt. Er macht geltend, die Fahrgeschwindigkeit der Motor- fahrzeuge in der Badenerstrasse sei im allgemeinen hoch, weshalb die sehr herabgesetzte Geschwindigkeit des Be- schwerdeführers erst recht habe auffallen müssen. Wohl sei die Einfahrt zum Betrieb der Franz A.G. nicht eine Strasseneinmündung. Sie sei jedoch besonders gut erkenn- bar, da sie ständig von Motorfahrzeugen benützt werde. Die ganze grosse Anlage dieser Automobilhandels- und Reparaturfirma springe auch einem Ortsfremden in die Augen, sodass er mit starkem Zubringerdienst rechnen müsse. Wittwer habe seine Aufmerksamkeitspflicht ver- nachlässigt und den Zusammenstoss verschuldet. Den Be- schwerdeführer treffe kein Mitverschulden. Die in BGE 76 IV 59 aufgestellten Grundsätze könnten nicht ohne wei- teres angewendet werden. Der Beschwerdeführer habe sit;ih anders verhalten als der Führer in jenem Falle. Er habe nach vorn und nach rückwärts beobachtet, aber den Mo- torradfahrer nicht gesehen ; dieser müsse durch den zwi- schen Seiten- und Rückfenster liegenden Teil der Rück- wand des Automobils verdeckt gewesen sein. Man könne nicht verlangen, dass der Beschwerdeführer immer und immer wieder nach rückwärts hätte schauen sollen. Er habe nunmehr nach vorn beobachten müssen, zumal die Badenerstrasse in der Regel einen sehr starken Verkehr aufweise.

0. - Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Stellen, wo Privatwege, Garageeinfahrten und dergl. mit der öffentlichen Strasse zusammentreffen, nicht Strassenkreuzungen (Einmündungen) im Sinne des Art. 26 Abs. 3 MFG, an denen das überholen verboten wäre (BGE 184 Strassenverkehr. No 41. 64 II 318, 76 IV 58). Wer an solchen Orten nach links abschwenken will, hat vor einem hinter ihm fahrenden Wagen nicht den Vortritt und darf sich nicht dalnit begnü- gen, die Richtungsänderung anzuzeigen, sondern hat aHe gebotene weitere Vorsicht walten zu lassen, um einen Zu- sammenstoss zu vermeiden ; er darf, wie ein Führer, der auf der Strasse wenden will (Art. 48 Abs. 3 MFV), den Verkehr nicht stören (BGE 76 IV 58 f.).

2. - Ob im vorliegenden Falle, wo der Beschwerde- führer nicht in den Weg zu einer Garage, sondern in eine grosse Fabrikanlage mit gut erkennbarer und häufig be- fahrener Einfahrt abgebogen ist, obige Grundsätze an- wendbar sind oder ob nicht vielmehr eine solche Einfahrt einer Seitenstrasse gleichzustellen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst in jenem Falle müsste der Beschwerde- führer mangels Fahrlässigkeit freigesprochen werden. Solche fällt ihm nicht zur Last, weil er vor dem Abbiegen nicht nur den Richtungsanzeiger gestellt, sondern seine Absicht auch in auffälliger Weise durch Verlangsamung der Fahrt kundgegeben und ausserdem unlnittelbar vor der Richtungsänderung in den Rückspiegel geblickt und dabei ausser einem Radfahrer kein von hinten kommendes Fahrzeug gesehen hat. Er hat damit mehr getan als die Führerin in dem in BGE 76 IV 57 ff. veröffentlichten Falle, die schon etwa 100 m vor dem Abbiegen in den Rück- spiegel geschaut und sich nachher nicht mehr darum ge- kümmert hatte, was hinter ihr vorging. Dass der Beschwer- deführer den Motorradfahrer vor dem Abbiegen nicht gesehen hat, kann nur so erklärt werden, dass dieser durch den zwischen Seiten- und Rückfenster liegenden Teil der Rückwand des Personenwagens verdeckt war. Die Vor- instanz ist der Meinung, dass der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf diese Möglichkeit derart aus dem Wagen- fenster - offenbar aus dem seitlichen - nach hinten hätte beobachten sollen, dass er den Motorradfahrer hätte sehen können. Diese Art der Beobachtung ist jedoch in BGE 76 IV 57 nicht verlangt worden. Sie böte nicht Gewähr Strassenverkehr. N° 41. 185 dafür, dass dem Führer nicht ein hinter seinem Wagen sich befindendes Fahrzeug verborgen bliebe. Selbst wenn er sowohl durch den Rückspiegel als auch durch das Seiten- fenster beobachtet, kann er nicht zuverlässig wissen, ob er alles entdeckt hat, was hinter seinem Wagen fährt, umso- weniger als sich das Verkehrsbild jeden Augenblick ändern kann. Sogar wenn er anhielte und ausstiege, wäre er gegen die Möglichkeit, dass sich die Lage bis zum Abbiegen ver- ändere, nicht geschützt, besonders nicht auf einer verkehrs- reichen Strasse. Dazu kommt, dass er seine Aufmerksam- keit auch nach vorne richten muss. Die Beobachtung nach dieser Seite litte, wenn verlangt würde, dass er seinen Blick in ständiger Abwechslung in den Rückspiegel und durch das Seitenfenster fallen lasse. Es genügt, wenn er unmittel- bar vor dem Abbiegen nach links ernsthaft auch nach rückwärts beobachtet. Bleibt ihm dabei, wie hier, durch Zufall ein Fahrzeug verborgen, mit dem er nachher zusam- menstösst, so kann ihm der Vorwurf pflichtwidrigen Ver- haltens nicht gemacht werden, wenn er auch seine übrigen Pflichten (Stellen des Richtungsanzeigers, Herabsetzung der Geschwindigkeit usw.) erfüllt hat. Sache des über- holenden ist es, seinerseits zu beobachten und aus der Stellung des Richtungsanzeigers und der verlangsamten Fahrt des vorderen Fahrzeuges sowie aus den örtlichen Verhältnissen die sich aufdrängenden Schlüsse zu ziehen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, ·das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom

8. Juli 1952 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.