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78_IV_181

BGE 78 IV 181

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Strafgesetzbuch. No 40.

Sachverhaltes sind sie bestraft worden, sondern weil sie

den wahren Tatbestand (Gesundheitsschädlichkeit der

Verunreinigung) pflichtwidrig nicht bedacht haben. Wie

sie ihre Tat im· Rahmen eines gar nicht bedachten, auch

nicht bloss als eventuell möglich ins Auge gefassten Sach-

verhaltes für rechtmässig gehalten haben könnten, ist

aber nicht gut einzusehen. Sei dem jedoch wie ihm wolle,

hätte jedenfalls die irrige Vorstellung, sie dürften ihre

Quelle und jene des Probst selbst dann mit Jauche verun-

reinigen, wenn dieser Stoff gesundheitsschädlich sein sollte,

nicht auf« zureichenden Gründen>> im Sinne des Art. 20

StGB beruht. Das behauptete passive Verhalten des

Polizeiwachtmeisters und des kantonalen Lebensmittel-

inspektorates war kein zureichender Grund, denn es konnte

ebensogut wie auf unzutreffender Rechtsauffassung auf

einem ungenügenden Nachweis der tatsächlichen Voraus-

setzungen einer Bestrafung beruhen oder auch bloss auf

Opportunitätsgründen, etwa weil der Anstoss zu einem

Straf- oder Zivilverfahren dem Probst überlassen werden

wollte. Dass Polizei oder Lebensmittelinspektorat den Be-

schwerdeführern etwa erklärt hätten, ihr Verhalten sei

rechtmässig, selbst wenn das verunreinigte Wasser ge-

sundheitsschädlich sein sollte, behaupten die Beschwerde-

führer nicht. Auch auf ihre angebliche Meinung, der Grund-

eigentümer dürfe im Rahmen eines vernünftigen und er-

laubten Zweckes nach Belieben schalten und walten,

kommt nichts an. Jedermann weiss oder muss wissen, dass

das Gebot der Rücksichtnahme auf die Gesundheit der

Mitmenschen, insbesondere der Nachbarn, der Tätigkeit

des Grundeigentümers Schranken setzt, selbst wenn er mit

ihr vernünftige und erlaubte Zwecke verfolgt. Auf das

:freisprechende erstinstanzliche Urteil kommt schon des-

halb nichts an, weil es auf der Annahme beruht, die Ge-

sundheitsschädlichkeit der Verunreinigung sei nicht nach-

gewiesen und den Angeklagten jedenfalls nicht bewusst

gewesen. Zur irrigen Rechtsauffassung, dass sich die Ange-

klagten sogar dann nicht strafbar9gemacht hätten, wenn

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Strassenverkehr. No 41.

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die Gesundheitsschädlichkeit objektiv und subjektiv nach-

gewiesen wäre, hat sich das Strafgericht nicht bekannt.

Übrigens ist Art. 20 StGB nicht schon anwendbar, wenn

der Täter zureichende Gründe hatte, die Tat nicht für

strafbar zu halten, sondern nur dann, wenn seine Gründe

die Annahme, er tue überhaupt kein Unrecht, zu entschul-

digen vermögen (BGE 69 IV 180, 70 IV 100, 72 IV 155).

Zu dieser Annahme bestand aber zum vornherein kein

zureichender Grund, nachdem Probst sich gegen die Verun-

reinigung seiner Quellen verwahrt hatte und die Brüder

Thommen bei pflichtgemässer Überlegung hätten wissen

können, dass sie auch die Gesundheit der Bewohner ihres

eigenen Hofes in Gefahr brachten.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 46 (Gerichtsstand). -

Voir aussi no 46.

II. STRASSENVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

41. Urteil des Kassationshofes vom 11. Oktober 1952 i. S.

Sehwarz gegen Polizeiriehteramt der Stadt Zürieh.

Art. 25 Abs. 1, 26 Abs. 3 MFG. Vorsichtspfiicht des Führers, der

ausserhalb einer Strassenkreuzung oder -gabelung nach links

abbiegt.

Art. 25 al. 1 et 26 al. 3 LA. Prudence requise du conducteur qui,

en dehors d'une croisee ou d'une bifurcation, oblique a gauche.

Art. 25 cp.1 e 26 cp. 3 LA. Prudenza richiesta dal conducente ehe,

fuori d'un crocevia o d 'una biforcazione, devia a sinistra.

A. -

Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste am

7. November 1951 Robert Schwarz wegen Übertretung des

182

Strassen verkehr. No 41.

Art. 25 MFG und des Art. 42 MFV mit Fr. 15.-, weil er

am 30. Juli 1951um14.20 Uhr beim Einbiegen mit seinem

Personenwagen .aus der Badenerstrasse nach links gegen

die Werkstätte der Firma Franz A.G. es an der notwendigen

Aufmerksamkeit habe fehlen lassen, sodass er mit dem ihn

überholenden Motorradfahrer Marcel Wittwer, den er

nicht bemerkt hatte, zusammenstiess.

Am 8. Juli 1952 bestätigte der Einzelrichter des Bezirks-

gerichts Zürich die Verfügung des Polizeirichteramtes. Er

räumte ein, dass Schwarz alle bei einem Abbiegen in eine

von links einmündende Strasse gebotenen Vorsichtsmass-

nahmen getroffen habe, nämlich Einschalten des zweiten

Ganges, rechtzeitiges Stellen des Richtungsanzeigers, ge-

ringe Geschwindigkeit (15 bis 20 km/Std.) und Beobachten

nach vorn und nach rückwärts vor dem Abbiegen. Allein

Schwarz habe eben nicht in eine öffentliche Strasse, son-

dern in eine private Einfahrt abbiegen wollen, die weder

einer Kreuzung ·noch einer Einmündigung im Sinne des

Motorfahrzeuggesetzes gleichgestellt werden könne. Dass

es sich um eine gut erkennbare und verhältnismässig häu-

fig befahrene Einfahrt handle, ändere nichts daran, dass

Schwarz gegenüber einem ihn überholenden Fahrzeug

keinerlei Vorrecht gehabt habe, die nachfolgenden Fahr-

zeuge vielmehr zum überholen an dieser Stelle grundsätz-

lich berechtigt gewesen seien. Schwarz hätte deshalb un-

mittelbar vor dem Abbiegen derart aus dem Wagenfenster

nach hinten beobachten müssen, dass er in der Lage

gewesen wäre, das im sogenannten toten. Winkel seines

Wagens herannahende Motorrad rechtzeitig wahrzuneh-

men. BGE 76 IV 59 verlange in einem solchen Falle die

gleiche erhöhte Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers wie

beim Wenden des Wagens auf öffentlicher Strasse, das nur

zulässig sei, wenn es den öffentlichen Verkehr nicht störe

(Art. 48 Abs. 3 MFV). Wenn. Schwarz dieser seiner erhöh-

ten· Aufmerksamkeitspflicht nachgekommen wäre, hätte

er das Motorrad rechtzeitig wahrnehmen müssen, da die

Sicht stadteinwärts genügend weit gereicht habe.

Strassenverkehr. No 41.

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B. -

Schwarz führt gegen das Urteil des Einzelrichters

Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er auf Freisprechung ab-

zielt.

Er macht geltend, die Fahrgeschwindigkeit der Motor-

fahrzeuge in der Badenerstrasse sei im allgemeinen hoch,

weshalb die sehr herabgesetzte Geschwindigkeit des Be-

schwerdeführers erst recht habe auffallen müssen. Wohl

sei die Einfahrt zum Betrieb der Franz A.G. nicht eine

Strasseneinmündung. Sie sei jedoch besonders gut erkenn-

bar, da sie ständig von Motorfahrzeugen benützt werde.

Die ganze grosse Anlage dieser Automobilhandels- und

Reparaturfirma springe auch einem Ortsfremden in die

Augen, sodass er mit starkem Zubringerdienst rechnen

müsse. Wittwer habe seine Aufmerksamkeitspflicht ver-

nachlässigt und den Zusammenstoss verschuldet. Den Be-

schwerdeführer treffe kein Mitverschulden. Die in BGE

76 IV 59 aufgestellten Grundsätze könnten nicht ohne wei-

teres angewendet werden. Der Beschwerdeführer habe sit;ih

anders verhalten als der Führer in jenem Falle. Er habe

nach vorn und nach rückwärts beobachtet, aber den Mo-

torradfahrer nicht gesehen; dieser müsse durch den zwi-

schen Seiten- und Rückfenster liegenden Teil der Rück-

wand des Automobils verdeckt gewesen sein. Man könne

nicht verlangen, dass der Beschwerdeführer immer und

immer wieder nach rückwärts hätte schauen sollen. Er

habe nunmehr nach vorn beobachten müssen, zumal die

Badenerstrasse in der Regel einen sehr starken Verkehr

aufweise.

0. -

Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich beantragt,

die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

sind die Stellen, wo Privatwege, Garageeinfahrten und

dergl. mit der öffentlichen Strasse zusammentreffen, nicht

Strassenkreuzungen (Einmündungen) im Sinne des Art. 26

Abs. 3 MFG, an denen das überholen verboten wäre (BGE

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Strassenverkehr. No 41.

64 II 318, 76 IV 58). Wer an solchen Orten nach links

abschwenken will, hat vor einem hinter ihm fahrenden

Wagen nicht den Vortritt und darf sich nicht dalnit begnü-

gen, die Richtungsänderung anzuzeigen, sondern hat aHe

gebotene weitere Vorsicht walten zu lassen, um einen Zu-

sammenstoss zu vermeiden; er darf, wie ein Führer, der

auf der Strasse wenden will (Art. 48 Abs. 3 MFV), den

Verkehr nicht stören (BGE 76 IV 58 f.).

2. -

Ob im vorliegenden Falle, wo der Beschwerde-

führer nicht in den Weg zu einer Garage, sondern in eine

grosse Fabrikanlage mit gut erkennbarer und häufig be-

fahrener Einfahrt abgebogen ist, obige Grundsätze an-

wendbar sind oder ob nicht vielmehr eine solche Einfahrt

einer Seitenstrasse gleichzustellen ist, kann dahingestellt

bleiben. Denn selbst in jenem Falle müsste der Beschwerde-

führer mangels Fahrlässigkeit freigesprochen werden.

Solche fällt ihm nicht zur Last, weil er vor dem Abbiegen

nicht nur den Richtungsanzeiger gestellt, sondern seine

Absicht auch in auffälliger Weise durch Verlangsamung

der Fahrt kundgegeben und ausserdem unlnittelbar vor

der Richtungsänderung in den Rückspiegel geblickt und

dabei ausser einem Radfahrer kein von hinten kommendes

Fahrzeug gesehen hat. Er hat damit mehr getan als die

Führerin in dem in BGE 76 IV 57 ff. veröffentlichten Falle,

die schon etwa 100 m vor dem Abbiegen in den Rück-

spiegel geschaut und sich nachher nicht mehr darum ge-

kümmert hatte, was hinter ihr vorging. Dass der Beschwer-

deführer den Motorradfahrer vor dem Abbiegen nicht

gesehen hat, kann nur so erklärt werden, dass dieser durch

den zwischen Seiten- und Rückfenster liegenden Teil der

Rückwand des Personenwagens verdeckt war. Die Vor-

instanz ist der Meinung, dass der Beschwerdeführer mit

Rücksicht auf diese Möglichkeit derart aus dem Wagen-

fenster -

offenbar aus dem seitlichen -

nach hinten hätte

beobachten sollen, dass er den Motorradfahrer hätte sehen

können. Diese Art der Beobachtung ist jedoch in BGE

76 IV 57 nicht verlangt worden. Sie böte nicht Gewähr

Strassenverkehr. N° 41.

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dafür, dass dem Führer nicht ein hinter seinem Wagen

sich befindendes Fahrzeug verborgen bliebe. Selbst wenn

er sowohl durch den Rückspiegel als auch durch das Seiten-

fenster beobachtet, kann er nicht zuverlässig wissen, ob er

alles entdeckt hat, was hinter seinem Wagen fährt, umso-

weniger als sich das Verkehrsbild jeden Augenblick ändern

kann. Sogar wenn er anhielte und ausstiege, wäre er gegen

die Möglichkeit, dass sich die Lage bis zum Abbiegen ver-

ändere, nicht geschützt, besonders nicht auf einer verkehrs-

reichen Strasse. Dazu kommt, dass er seine Aufmerksam-

keit auch nach vorne richten muss. Die Beobachtung nach

dieser Seite litte, wenn verlangt würde, dass er seinen Blick

in ständiger Abwechslung in den Rückspiegel und durch

das Seitenfenster fallen lasse. Es genügt, wenn er unmittel-

bar vor dem Abbiegen nach links ernsthaft auch nach

rückwärts beobachtet. Bleibt ihm dabei, wie hier, durch

Zufall ein Fahrzeug verborgen, mit dem er nachher zusam-

menstösst, so kann ihm der Vorwurf pflichtwidrigen Ver-

haltens nicht gemacht werden, wenn er auch seine übrigen

Pflichten (Stellen des Richtungsanzeigers, Herabsetzung

der Geschwindigkeit usw.) erfüllt hat. Sache des über-

holenden ist es, seinerseits zu beobachten und aus der

Stellung des Richtungsanzeigers und der verlangsamten

Fahrt des vorderen Fahrzeuges sowie aus den örtlichen

Verhältnissen die sich aufdrängenden Schlüsse zu ziehen.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, ·das

Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom

8. Juli 1952 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung

des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.