Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Strafgesetzbuch. No 40.
Sachverhaltes sind sie bestraft worden, sondern weil sie
den wahren Tatbestand (Gesundheitsschädlichkeit der
Verunreinigung) pflichtwidrig nicht bedacht haben. Wie
sie ihre Tat im· Rahmen eines gar nicht bedachten, auch
nicht bloss als eventuell möglich ins Auge gefassten Sach-
verhaltes für rechtmässig gehalten haben könnten, ist
aber nicht gut einzusehen. Sei dem jedoch wie ihm wolle,
hätte jedenfalls die irrige Vorstellung, sie dürften ihre
Quelle und jene des Probst selbst dann mit Jauche verun-
reinigen, wenn dieser Stoff gesundheitsschädlich sein sollte,
nicht auf« zureichenden Gründen>> im Sinne des Art. 20
StGB beruht. Das behauptete passive Verhalten des
Polizeiwachtmeisters und des kantonalen Lebensmittel-
inspektorates war kein zureichender Grund, denn es konnte
ebensogut wie auf unzutreffender Rechtsauffassung auf
einem ungenügenden Nachweis der tatsächlichen Voraus-
setzungen einer Bestrafung beruhen oder auch bloss auf
Opportunitätsgründen, etwa weil der Anstoss zu einem
Straf- oder Zivilverfahren dem Probst überlassen werden
wollte. Dass Polizei oder Lebensmittelinspektorat den Be-
schwerdeführern etwa erklärt hätten, ihr Verhalten sei
rechtmässig, selbst wenn das verunreinigte Wasser ge-
sundheitsschädlich sein sollte, behaupten die Beschwerde-
führer nicht. Auch auf ihre angebliche Meinung, der Grund-
eigentümer dürfe im Rahmen eines vernünftigen und er-
laubten Zweckes nach Belieben schalten und walten,
kommt nichts an. Jedermann weiss oder muss wissen, dass
das Gebot der Rücksichtnahme auf die Gesundheit der
Mitmenschen, insbesondere der Nachbarn, der Tätigkeit
des Grundeigentümers Schranken setzt, selbst wenn er mit
ihr vernünftige und erlaubte Zwecke verfolgt. Auf das
:freisprechende erstinstanzliche Urteil kommt schon des-
halb nichts an, weil es auf der Annahme beruht, die Ge-
sundheitsschädlichkeit der Verunreinigung sei nicht nach-
gewiesen und den Angeklagten jedenfalls nicht bewusst
gewesen. Zur irrigen Rechtsauffassung, dass sich die Ange-
klagten sogar dann nicht strafbar9gemacht hätten, wenn
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Strassenverkehr. No 41.
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die Gesundheitsschädlichkeit objektiv und subjektiv nach-
gewiesen wäre, hat sich das Strafgericht nicht bekannt.
Übrigens ist Art. 20 StGB nicht schon anwendbar, wenn
der Täter zureichende Gründe hatte, die Tat nicht für
strafbar zu halten, sondern nur dann, wenn seine Gründe
die Annahme, er tue überhaupt kein Unrecht, zu entschul-
digen vermögen (BGE 69 IV 180, 70 IV 100, 72 IV 155).
Zu dieser Annahme bestand aber zum vornherein kein
zureichender Grund, nachdem Probst sich gegen die Verun-
reinigung seiner Quellen verwahrt hatte und die Brüder
Thommen bei pflichtgemässer Überlegung hätten wissen
können, dass sie auch die Gesundheit der Bewohner ihres
eigenen Hofes in Gefahr brachten.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 46 (Gerichtsstand). -
Voir aussi no 46.
II. STRASSENVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
41. Urteil des Kassationshofes vom 11. Oktober 1952 i. S.
Sehwarz gegen Polizeiriehteramt der Stadt Zürieh.
Art. 25 Abs. 1, 26 Abs. 3 MFG. Vorsichtspfiicht des Führers, der
ausserhalb einer Strassenkreuzung oder -gabelung nach links
abbiegt.
Art. 25 al. 1 et 26 al. 3 LA. Prudence requise du conducteur qui,
en dehors d'une croisee ou d'une bifurcation, oblique a gauche.
Art. 25 cp.1 e 26 cp. 3 LA. Prudenza richiesta dal conducente ehe,
fuori d'un crocevia o d 'una biforcazione, devia a sinistra.
A. -
Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste am
7. November 1951 Robert Schwarz wegen Übertretung des
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Strassen verkehr. No 41.
Art. 25 MFG und des Art. 42 MFV mit Fr. 15.-, weil er
am 30. Juli 1951um14.20 Uhr beim Einbiegen mit seinem
Personenwagen .aus der Badenerstrasse nach links gegen
die Werkstätte der Firma Franz A.G. es an der notwendigen
Aufmerksamkeit habe fehlen lassen, sodass er mit dem ihn
überholenden Motorradfahrer Marcel Wittwer, den er
nicht bemerkt hatte, zusammenstiess.
Am 8. Juli 1952 bestätigte der Einzelrichter des Bezirks-
gerichts Zürich die Verfügung des Polizeirichteramtes. Er
räumte ein, dass Schwarz alle bei einem Abbiegen in eine
von links einmündende Strasse gebotenen Vorsichtsmass-
nahmen getroffen habe, nämlich Einschalten des zweiten
Ganges, rechtzeitiges Stellen des Richtungsanzeigers, ge-
ringe Geschwindigkeit (15 bis 20 km/Std.) und Beobachten
nach vorn und nach rückwärts vor dem Abbiegen. Allein
Schwarz habe eben nicht in eine öffentliche Strasse, son-
dern in eine private Einfahrt abbiegen wollen, die weder
einer Kreuzung ·noch einer Einmündigung im Sinne des
Motorfahrzeuggesetzes gleichgestellt werden könne. Dass
es sich um eine gut erkennbare und verhältnismässig häu-
fig befahrene Einfahrt handle, ändere nichts daran, dass
Schwarz gegenüber einem ihn überholenden Fahrzeug
keinerlei Vorrecht gehabt habe, die nachfolgenden Fahr-
zeuge vielmehr zum überholen an dieser Stelle grundsätz-
lich berechtigt gewesen seien. Schwarz hätte deshalb un-
mittelbar vor dem Abbiegen derart aus dem Wagenfenster
nach hinten beobachten müssen, dass er in der Lage
gewesen wäre, das im sogenannten toten. Winkel seines
Wagens herannahende Motorrad rechtzeitig wahrzuneh-
men. BGE 76 IV 59 verlange in einem solchen Falle die
gleiche erhöhte Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers wie
beim Wenden des Wagens auf öffentlicher Strasse, das nur
zulässig sei, wenn es den öffentlichen Verkehr nicht störe
(Art. 48 Abs. 3 MFV). Wenn. Schwarz dieser seiner erhöh-
ten· Aufmerksamkeitspflicht nachgekommen wäre, hätte
er das Motorrad rechtzeitig wahrnehmen müssen, da die
Sicht stadteinwärts genügend weit gereicht habe.
Strassenverkehr. No 41.
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B. -
Schwarz führt gegen das Urteil des Einzelrichters
Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er auf Freisprechung ab-
zielt.
Er macht geltend, die Fahrgeschwindigkeit der Motor-
fahrzeuge in der Badenerstrasse sei im allgemeinen hoch,
weshalb die sehr herabgesetzte Geschwindigkeit des Be-
schwerdeführers erst recht habe auffallen müssen. Wohl
sei die Einfahrt zum Betrieb der Franz A.G. nicht eine
Strasseneinmündung. Sie sei jedoch besonders gut erkenn-
bar, da sie ständig von Motorfahrzeugen benützt werde.
Die ganze grosse Anlage dieser Automobilhandels- und
Reparaturfirma springe auch einem Ortsfremden in die
Augen, sodass er mit starkem Zubringerdienst rechnen
müsse. Wittwer habe seine Aufmerksamkeitspflicht ver-
nachlässigt und den Zusammenstoss verschuldet. Den Be-
schwerdeführer treffe kein Mitverschulden. Die in BGE
76 IV 59 aufgestellten Grundsätze könnten nicht ohne wei-
teres angewendet werden. Der Beschwerdeführer habe sit;ih
anders verhalten als der Führer in jenem Falle. Er habe
nach vorn und nach rückwärts beobachtet, aber den Mo-
torradfahrer nicht gesehen; dieser müsse durch den zwi-
schen Seiten- und Rückfenster liegenden Teil der Rück-
wand des Automobils verdeckt gewesen sein. Man könne
nicht verlangen, dass der Beschwerdeführer immer und
immer wieder nach rückwärts hätte schauen sollen. Er
habe nunmehr nach vorn beobachten müssen, zumal die
Badenerstrasse in der Regel einen sehr starken Verkehr
aufweise.
0. -
Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich beantragt,
die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
sind die Stellen, wo Privatwege, Garageeinfahrten und
dergl. mit der öffentlichen Strasse zusammentreffen, nicht
Strassenkreuzungen (Einmündungen) im Sinne des Art. 26
Abs. 3 MFG, an denen das überholen verboten wäre (BGE
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Strassenverkehr. No 41.
64 II 318, 76 IV 58). Wer an solchen Orten nach links
abschwenken will, hat vor einem hinter ihm fahrenden
Wagen nicht den Vortritt und darf sich nicht dalnit begnü-
gen, die Richtungsänderung anzuzeigen, sondern hat aHe
gebotene weitere Vorsicht walten zu lassen, um einen Zu-
sammenstoss zu vermeiden; er darf, wie ein Führer, der
auf der Strasse wenden will (Art. 48 Abs. 3 MFV), den
Verkehr nicht stören (BGE 76 IV 58 f.).
2. -
Ob im vorliegenden Falle, wo der Beschwerde-
führer nicht in den Weg zu einer Garage, sondern in eine
grosse Fabrikanlage mit gut erkennbarer und häufig be-
fahrener Einfahrt abgebogen ist, obige Grundsätze an-
wendbar sind oder ob nicht vielmehr eine solche Einfahrt
einer Seitenstrasse gleichzustellen ist, kann dahingestellt
bleiben. Denn selbst in jenem Falle müsste der Beschwerde-
führer mangels Fahrlässigkeit freigesprochen werden.
Solche fällt ihm nicht zur Last, weil er vor dem Abbiegen
nicht nur den Richtungsanzeiger gestellt, sondern seine
Absicht auch in auffälliger Weise durch Verlangsamung
der Fahrt kundgegeben und ausserdem unlnittelbar vor
der Richtungsänderung in den Rückspiegel geblickt und
dabei ausser einem Radfahrer kein von hinten kommendes
Fahrzeug gesehen hat. Er hat damit mehr getan als die
Führerin in dem in BGE 76 IV 57 ff. veröffentlichten Falle,
die schon etwa 100 m vor dem Abbiegen in den Rück-
spiegel geschaut und sich nachher nicht mehr darum ge-
kümmert hatte, was hinter ihr vorging. Dass der Beschwer-
deführer den Motorradfahrer vor dem Abbiegen nicht
gesehen hat, kann nur so erklärt werden, dass dieser durch
den zwischen Seiten- und Rückfenster liegenden Teil der
Rückwand des Personenwagens verdeckt war. Die Vor-
instanz ist der Meinung, dass der Beschwerdeführer mit
Rücksicht auf diese Möglichkeit derart aus dem Wagen-
fenster -
offenbar aus dem seitlichen -
nach hinten hätte
beobachten sollen, dass er den Motorradfahrer hätte sehen
können. Diese Art der Beobachtung ist jedoch in BGE
76 IV 57 nicht verlangt worden. Sie böte nicht Gewähr
Strassenverkehr. N° 41.
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dafür, dass dem Führer nicht ein hinter seinem Wagen
sich befindendes Fahrzeug verborgen bliebe. Selbst wenn
er sowohl durch den Rückspiegel als auch durch das Seiten-
fenster beobachtet, kann er nicht zuverlässig wissen, ob er
alles entdeckt hat, was hinter seinem Wagen fährt, umso-
weniger als sich das Verkehrsbild jeden Augenblick ändern
kann. Sogar wenn er anhielte und ausstiege, wäre er gegen
die Möglichkeit, dass sich die Lage bis zum Abbiegen ver-
ändere, nicht geschützt, besonders nicht auf einer verkehrs-
reichen Strasse. Dazu kommt, dass er seine Aufmerksam-
keit auch nach vorne richten muss. Die Beobachtung nach
dieser Seite litte, wenn verlangt würde, dass er seinen Blick
in ständiger Abwechslung in den Rückspiegel und durch
das Seitenfenster fallen lasse. Es genügt, wenn er unmittel-
bar vor dem Abbiegen nach links ernsthaft auch nach
rückwärts beobachtet. Bleibt ihm dabei, wie hier, durch
Zufall ein Fahrzeug verborgen, mit dem er nachher zusam-
menstösst, so kann ihm der Vorwurf pflichtwidrigen Ver-
haltens nicht gemacht werden, wenn er auch seine übrigen
Pflichten (Stellen des Richtungsanzeigers, Herabsetzung
der Geschwindigkeit usw.) erfüllt hat. Sache des über-
holenden ist es, seinerseits zu beobachten und aus der
Stellung des Richtungsanzeigers und der verlangsamten
Fahrt des vorderen Fahrzeuges sowie aus den örtlichen
Verhältnissen die sich aufdrängenden Schlüsse zu ziehen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, ·das
Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom
8. Juli 1952 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung
des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.