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~02 Staatsrecht. keineswegs sinnlos. Da nach § 361 ZPO auch die durch Kor- porationsstatuten begründete Verpflichtung zur Bestellung eines Schiedsgerichts sieh auf ein bestimmtes Rechtsver- hältnis und die· daraus entspringenden Streitigkeiten be- ziehen muss, können damit die Verbandsmitglieder freilich im wesentlichen wohl nur für die sich aus dem Mitglied- schaftsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wie z.B. wegen Verletzung von Statuten, Verbandsbeschlüssen und Ab- kommen des Verbands mit andern Verbänden (vgl. BGE 69 I 81 ff., 76 I 87 ff.), der Schiedsgerichtsbarkeit unter- worfen werden. Darüber hinaus haben aber die institutio- nellen Schiedsgerichte insofern· ihre Bedeutung, als sie den Mitgliedern dauernd zur Verfügung stehen und von ihnen dadurch benützt werden können und auch sollen, dass die Mitglieder in den unter sich und· mit Dritten abgeschlos- senen Verträgen vereinbaren, die daraus entspringenden Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht auszutragen, wie es denn auch die heutigen Parleien in früheren Kaufverträgen' getan haben. Dass die im angefochtenen Entscheid vertretene Aus- legung der §§ 360, 361 ZPO zum mindesten nicht unhalt- bar ist, sondern sich mit guten Gründen vertreten lässt, ergibt sich weiter auch daraus, dass sie in übereinstim- mung steht mit Lehre und Rechtsprechung zu § 1026 der deutschen ZPO. Diese Bestimmung, die vom zürcherischen Gesetzgeber offenbar zum Vorbild genommen worden ist und fast wörtlich gleich lautet wie § 360 zürch. ZPO, gilt unmittelbar. zwar ebenfalls nur für Schiedsverträge, ist aber nach § 1048 auch auf die durch Satzungen von Körper- schaften, Verbänden usw. eingesetzten Schiedsgerichte entsprechend anwendbar und hat damit die gleiche Trag- weite wie § 360 in Verbindung mit § 361 zürch. ZPO. Dass danach ähnliche Schiedsklauseln von deutschen Börsen- vereinigungen, wie die hier streitige, rechtlich unwirksam sind, hat KISCH (0..0..0.) mit eingehender Begründung nach- gewiesen (vgl. ferner ROSENBEBG, Lehrbuch, 4. Aufl. S. 772 und STEIN-JoNAS, Kommentar § 1026 I und § 1048 Niederlassungsfreiheit. N° 33. II). Im gleichen Sinne haben auch die deutschen Gerichte entschieden, die sich mit der Frage zu befassen hatten (Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Bd. 20 S. 29, 33 S. 138, 35 S. 147; Juristische Wochenschrift 1930 S. 3491). Da das angefochtene Urteil des Kassationsgerichts schliesslich auch entgegen der Behauptung der Beschwerde- führerin keine Widersprüche enthält, sondern in sich ge- schlossen und einleuchtend ist, erweist sich der dagegen erhobene Vorwurf der Willkür und Rechtsverweigerung als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. II. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTE D'ETABLISSEMENT
33. UrteU vom 12. September 1951 i. S. Regez gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und im RückfaJl ist auch bei bloss fahrlässiger Begehung ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV. La fait de conduh-e un vehicule a. moteur en etant pris de boisson et en etat de recidive co~titue un delit grave au sens de l'art. 45 a1. 3 Ost., meme si l'auteur n'a agi que par n6gligence. 11 condurre un autoveicolo in istato d'ubriachezza. eincaso di recidiva e un reato grave a norma dell'art. 45 cp. 3 CF, anche se l'autore ha agito soltanto per negligenza. A. - Der in Oberwil (BE) heimatberechtigte, bevor- mundete Beschwerdeführer ist wiederholt bestraft worden,
u. a. vom Kriminalgericht Aarau Wegen Diebstahls zu 2 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus, vom Bezirksgericht Hor- gen im Jahre 1928 wegen Eigentumsdelikten zu 3 Monaten Gefängnis, vom Polizeigericht Avenches wegen Veruntreu- 204 Staatsrecht. ung zu 33 Tagen. Zuchthaus und 2 Jahren Ehrverlust und vom Kriminalgericht Luzern (1938) wegen Betruges und betrnglichen Ba'nkerottszu 15 Monaten Zuchthaus und zu Ehrverlust. In den Jahren 1945, 1949 und 1950 ist der Beschwerdeführer ausserdem wegen Übertretung des MFG (Fahren in angetrunkenem oder betrunkenem Zustand, Übertretung von Verkehrsvorschriften) mit Haft oder Busse bestraft worden. Das Strafgericht Basel verurteilte ihn am 13. Februar 1951 wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs sowie Führens eines Motorfahrzeu- ges in angetrunkenem Zustande und ohne gültigen Führer- ausweis zu 5 Wochen Gefängnis. Gestützt hierauf hat das Polizeidepartement des Kantons Baseland-Stadt dem Be- schwerdeführer die Niederlassung im Kantonsgebiet für _ die Dauer von 10 Jahren entzogen. Eine Beschwerde hie- gegen hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 7. Juni 1951 abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung = Der Beschwerdeführer sei am 13. Februar 1'951 wegen eines schweren Vergehens verurteilt worden. Zusammen mit den übrigen Vorstrafen lasse sein Verhalten den Hang zu strafbaren Handlungen und zur Missachtung des Gesetzes erkennen. Die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers bedeute eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicher- heit. . B. -----'- Regez erhebt gegen diesen Beschluss mit Zu- stimmung des Vormundes staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und die Auswei- sung 'rückgängig zumachen. Er bestreitet, dass . der Tat- besta,nd, der zur letzten Verurteilung geführt habe, schwer sei im Sinne von Art. 45BV. Das Fahren in angetrunke- nem Zustande genüge dafür nicht, ebenso nicht eine fahr- lässige Störung des Verkehrs. Die Ursache des Zusammen- stosses sei eine blosse Unvorsichtigkeit gewesen, nicht ein grober Fehler, der ungünstige Rückschlüsse auf den Cha- rakter gestatten würde. Nachdem der Beschwerdeführer sich während der letzt.en 13 Jahre gut gehalten habe, von unbedeutenden Bussen abgesehen nicht mehr habe bestraft Niederlassungsfreiheit. No 33. 205 werden müssen, könne der ihm zur Last gelegte Tatbe- stand nicht zum Entzug der Niederlassung ausreichen.' O. - Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt be- antragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I. - Da mit Recht nicht bestritten wird, dass es sich bei den genannten Vorstrafen um solche wegen schwerer Vergehen handelt, und die Tat, die zur Verurteilung vom
13. Februar 1951 geführt hat, nach der Niederlassung des Beschwerdeführers in Basel begangen wurde, fragt es sich einzig, ob sie ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 45 BV darstellt.
2. - Das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunke- nem Zustande zieht bei Rückfall oder in schweren Fällen Gefängnis bis zu 6 Monate oder Busse bis zu Fr. 5000.- nach sich (Art. 59 Abs. 2 MFG). Wenn dabei für Leib und Leben von Menschen eine konkrete Gefahr entstanden ist, erfüllt die Widerhandlung auch den Tatbestand der Ge- :fahrdung oder Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 StGB (BGE 71 IV 98, 73 IV 180). Bei bei- den Tatbeständen handelt es sich nach der darauf ange- drohten Strafe um Vergehen im Sinne von Art. 9 StGB. Der erstere kann Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt sein ; Vorsatz liegt dann vor, wenn dem Täter sein angetrunke- ner Zustand bewusst ist und er trotzdem fährt. Fehlt dieses Bewusstsein, so handelt er fahrlässig. Rückfällig ist er bei Wiederholung der Tat nach einer wegen Führens in angetrunkenem Zusta;nd erfolgten früheren Verurteilung (BGE 77 IV 108). Das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, dessen sich der Beschwerdeführer ,ausser- dem schuldig gemacht hat, ist dagegen, sofern das Erfor- dernis besonderer Schwere oder des wiederholten Rück~ falls fehlt, eine Übertretung (Art. 61 Abs. 1 MFG), die als solche nicht als schweres Vergehen in Betracht fallen kaim. Aus dem Urteil vom 13. Februar 1951 geht nicht her-. vor, ob der Beschwerdeführer sich seines angetrunkenen • 206 Staatsrecht. Zustandes bewusst war, als er am 24. Juni 1950 mit seinem Lieferungswagen hinter dem Trolleybus der Basler Ver- kehrsbetriebe durch die Grenzacherstrasse Richtung Stadt fuhr und den Trolleybus überholen wollte. Es kann also davon ausgegangen werden, dass er der Vorschrift des Art. 59 MFG nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig zuwiderge- handelt hat. Das schliesst aber nicht aus, dass es sich um ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 45 BV handeln kann. Denn auch das fahrlässig begangene Delikt erfüllt diese Voraussetzung, wenn - besonders bei Vergehen ge- gen Leib und Leben Dritter - die Fahrlässigkeit nicht blosser Unaufmerksamkeit entspringt, sondern pflicht- widrige Gleichgültigkeit gegenüber den gesetzlichen Vor- schriften, Leichtfertigkeit und Ausserachtlassung elemen- tarster Sorgfaltspflichten kundtut (BGE 76 I 85 Erw. 2). Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt war schon objektiv nicht leicht; denn die Kollision hatte die Verletzung von Insassen des Trolleybus zur Folge. Er erweist sich aber auch nach der Seite des Verschuldens als gravierend. Zunächst lag kein leichter Grad von Ange- trunkenheit vor. Die Blutuntersuchung ergab für die Zeit des Unfalls einen Alkoholgehalt von ca. 1,250/00' was nach den vom Gericht übernommenen Feststellungen des Ge- richtsarztes einem mittleren Grad von Angetrunkenheit entspricht: .Der Beschwerdeführer handelte sodann im Rückfall; er ist bereits im Jahre 1935 und später wieder- holt, nämlich im Jahre 1945 wegen Fahrens in betrunke- nem Zustand und im Jahre 1949 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand verurteilt worden. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises war, und ferner, dass er « durch seine grobe Pflichtverletzung in leichferti- ger Weise einen Unfall herbeigeführt hat, der unter Um- ständen weit schwerwiegendere Folgen hätte nach sich ziehen können» (Urteil S. 6/7), dass der Beschwerdefüh- rer also eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter geschaffen hat und nur deshalb nicht auch wegen fahr- Doppelbesteuerung. N0 34. 207 lässiger Körperverletzung bestraft worden ist, weil die durch den Zusammenstoss verletzten Personen nicht Straf- antrag gestellt haben. Angesichts dieser HäufungerschwerenderUmstände kann nicht gesagt werden, die Tat sei eine Folge einmaliger Un- achtsamkeit oder Zerstreutheit. Der Beschwerdeführer hat vielmehr durch das Führen eines Motorfahrzeuges in an- getrunkenem Zustande, dessen Gefahrlichkeit für den öf- fentlichen Verkehr ihm aus früheren Verurteilungen und auch sonst wohl bekannt war, eine Verkehrsstörung und damit die Gefährdung von Leib und Leben Dritter in Kauf genommen und durch das entgegen der Vorschrift von Art. 46 Ziff. I MFV ausgeführte Überholungsmanöver auch verwirklicht. Er hat damit pflichtwidrig elementare Vorschriften über den Verkehr auf der Strasse ausseracht gelassen und eine für die öffentliche Sicherheit gefährliche Gesinnung an den Tag gelegt. Damit sind aber die Voraus- setzungen, bei deren Vorliegen ein Vergehen im Sinne von Art. 45 BV als schwer zu gelten hat, erfüllt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. III. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION
34. Auszug aus dem Urteil vom 20. Sunl 1951 i. S. StndJf gegen Kanton St. Gallen. Art. 46 Ab8. 2 BV. Soweit die Einkünfte eines Gesellschafters aus einer KollektivgeselIschaft, deren Sitz sich ausserhalb seines Wohnsitzkantons befindet, Entgelt für seine persönliche Arbeit darstellen, sind sie an seinem Wohnsitz zu versteuern. Bei der Ermittlung des nach dem Steuergesetz des Wohnsitzkantons