opencaselaw.ch

77_I_203

BGE 77 I 203

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

~02

Staatsrecht.

keineswegs sinnlos. Da nach § 361 ZPO auch die durch Kor-

porationsstatuten begründete Verpflichtung zur Bestellung

eines Schiedsgerichts sieh auf ein bestimmtes Rechtsver-

hältnis und die· daraus entspringenden Streitigkeiten be-

ziehen muss, können damit die Verbandsmitglieder freilich

im wesentlichen wohl nur für die sich aus dem Mitglied-

schaftsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wie z.B. wegen

Verletzung von Statuten, Verbandsbeschlüssen und Ab-

kommen des Verbands mit andern Verbänden (vgl. BGE

69 I 81 ff., 76 I 87 ff.), der Schiedsgerichtsbarkeit unter-

worfen werden. Darüber hinaus haben aber die institutio-

nellen Schiedsgerichte insofern· ihre Bedeutung, als sie den

Mitgliedern dauernd zur Verfügung stehen und von ihnen

dadurch benützt werden können und auch sollen, dass die

Mitglieder in den unter sich und· mit Dritten abgeschlos-

senen Verträgen vereinbaren, die daraus entspringenden

Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht auszutragen, wie es

denn auch die heutigen Parleien in früheren Kaufverträgen'

getan haben.

Dass die im angefochtenen Entscheid vertretene Aus-

legung der §§ 360, 361 ZPO zum mindesten nicht unhalt-

bar ist, sondern sich mit guten Gründen vertreten lässt,

ergibt sich weiter auch daraus, dass sie in übereinstim-

mung steht mit Lehre und Rechtsprechung zu § 1026 der

deutschen ZPO. Diese Bestimmung, die vom zürcherischen

Gesetzgeber offenbar zum Vorbild genommen worden ist

und fast wörtlich gleich lautet wie § 360 zürch. ZPO, gilt

unmittelbar. zwar ebenfalls nur für Schiedsverträge, ist

aber nach § 1048 auch auf die durch Satzungen von Körper-

schaften, Verbänden usw. eingesetzten Schiedsgerichte

entsprechend anwendbar und hat damit die gleiche Trag-

weite wie § 360 in Verbindung mit § 361 zürch. ZPO. Dass

danach ähnliche Schiedsklauseln von deutschen Börsen-

vereinigungen, wie die hier streitige, rechtlich unwirksam

sind, hat KISCH (0..0..0.) mit eingehender Begründung nach-

gewiesen (vgl. ferner ROSENBEBG, Lehrbuch, 4. Aufl.

S. 772 und STEIN-JoNAS, Kommentar § 1026 I und § 1048

Niederlassungsfreiheit. N° 33.

II). Im gleichen Sinne haben auch die deutschen Gerichte

entschieden, die sich mit der Frage zu befassen hatten

(Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Bd. 20 S. 29, 33

S. 138, 35 S. 147; Juristische Wochenschrift 1930 S. 3491).

Da das angefochtene Urteil des Kassationsgerichts

schliesslich auch entgegen der Behauptung der Beschwerde-

führerin keine Widersprüche enthält, sondern in sich ge-

schlossen und einleuchtend ist, erweist sich der dagegen

erhobene Vorwurf der Willkür und Rechtsverweigerung als

unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LIBERTE D'ETABLISSEMENT

33. UrteU vom 12. September 1951 i. S. Regez

gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt.

Das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und

im RückfaJl ist auch bei bloss fahrlässiger Begehung ein schweres

Vergehen im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV.

La fait de conduh-e un vehicule a. moteur en etant pris de boisson

et en etat de recidive co~titue un delit grave au sens de l'art. 45

a1. 3 Ost., meme si l'auteur n'a agi que par n6gligence.

11 condurre un autoveicolo in istato d'ubriachezza. eincaso di

recidiva e un reato grave a norma dell'art. 45 cp. 3 CF, anche

se l'autore ha agito soltanto per negligenza.

A. -

Der in Oberwil (BE) heimatberechtigte, bevor-

mundete Beschwerdeführer ist wiederholt bestraft worden,

u. a. vom Kriminalgericht Aarau Wegen Diebstahls zu 2

Jahren und 4 Monaten Zuchthaus, vom Bezirksgericht Hor-

gen im Jahre 1928 wegen Eigentumsdelikten zu 3 Monaten

Gefängnis, vom Polizeigericht Avenches wegen Veruntreu-

204

Staatsrecht.

ung zu 33 Tagen. Zuchthaus und 2 Jahren Ehrverlust und

vom Kriminalgericht Luzern (1938) wegen Betruges und

betrnglichen Ba'nkerottszu 15 Monaten Zuchthaus und zu

Ehrverlust. In den Jahren 1945, 1949 und 1950 ist der

Beschwerdeführer ausserdem wegen Übertretung des MFG

(Fahren in angetrunkenem oder betrunkenem Zustand,

Übertretung von Verkehrsvorschriften) mit Haft oder

Busse bestraft worden. Das Strafgericht Basel verurteilte

ihn am 13. Februar 1951 wegen fahrlässiger Störung des

öffentlichen Verkehrs sowie Führens eines Motorfahrzeu-

ges in angetrunkenem Zustande und ohne gültigen Führer-

ausweis zu 5 Wochen Gefängnis. Gestützt hierauf hat das

Polizeidepartement des Kantons Baseland-Stadt dem Be-

schwerdeführer die Niederlassung im Kantonsgebiet für _

die Dauer von 10 Jahren entzogen. Eine Beschwerde hie-

gegen hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 7. Juni

1951 abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung =

Der Beschwerdeführer sei am 13. Februar 1'951 wegen eines

schweren Vergehens verurteilt worden. Zusammen mit den

übrigen Vorstrafen lasse sein Verhalten den Hang zu

strafbaren Handlungen und zur Missachtung des Gesetzes

erkennen. Die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers

bedeute eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicher-

heit.

. B. -----'- Regez erhebt gegen diesen Beschluss mit Zu-

stimmung des Vormundes staatsrechtliche Beschwerde mit

dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und die Auswei-

sung 'rückgängig zumachen. Er bestreitet, dass . der Tat-

besta,nd, der zur letzten Verurteilung geführt habe, schwer

sei im Sinne von Art. 45BV. Das Fahren in angetrunke-

nem Zustande genüge dafür nicht, ebenso nicht eine fahr-

lässige Störung des Verkehrs. Die Ursache des Zusammen-

stosses sei eine blosse Unvorsichtigkeit gewesen, nicht ein

grober Fehler, der ungünstige Rückschlüsse auf den Cha-

rakter gestatten würde. Nachdem der Beschwerdeführer

sich während der letzt.en 13 Jahre gut gehalten habe, von

unbedeutenden Bussen abgesehen nicht mehr habe bestraft

Niederlassungsfreiheit. No 33.

205

werden müssen, könne der ihm zur Last gelegte Tatbe-

stand nicht zum Entzug der Niederlassung ausreichen.'

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt be-

antragt die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. -

Da mit Recht nicht bestritten wird, dass es sich

bei den genannten Vorstrafen um solche wegen schwerer

Vergehen handelt, und die Tat, die zur Verurteilung vom

13. Februar 1951 geführt hat, nach der Niederlassung des

Beschwerdeführers in Basel begangen wurde, fragt es sich

einzig, ob sie ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 45

BV darstellt.

2. -

Das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunke-

nem Zustande zieht bei Rückfall oder in schweren Fällen

Gefängnis bis zu 6 Monate oder Busse bis zu Fr. 5000.-

nach sich (Art. 59 Abs. 2 MFG). Wenn dabei für Leib und

Leben von Menschen eine konkrete Gefahr entstanden ist,

erfüllt die Widerhandlung auch den Tatbestand der Ge-

:fahrdung oder Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne

von Art. 237 StGB (BGE 71 IV 98, 73 IV 180). Bei bei-

den Tatbeständen handelt es sich nach der darauf ange-

drohten Strafe um Vergehen im Sinne von Art. 9 StGB.

Der erstere kann Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt sein;

Vorsatz liegt dann vor, wenn dem Täter sein angetrunke-

ner Zustand bewusst ist und er trotzdem fährt. Fehlt dieses

Bewusstsein, so handelt er fahrlässig. Rückfällig ist er

bei Wiederholung der Tat nach einer wegen Führens in

angetrunkenem Zusta;nd erfolgten früheren Verurteilung

(BGE 77 IV 108). Das Führen eines Motorfahrzeuges ohne

Führerausweis, dessen sich der Beschwerdeführer,ausser-

dem schuldig gemacht hat, ist dagegen, sofern das Erfor-

dernis besonderer Schwere oder des wiederholten Rück~

falls fehlt, eine Übertretung (Art. 61 Abs. 1 MFG), die als

solche nicht als schweres Vergehen in Betracht fallen kaim.

Aus dem Urteil vom 13. Februar 1951 geht nicht her-.

vor, ob der Beschwerdeführer sich seines angetrunkenen

206

Staatsrecht.

Zustandes bewusst war, als er am 24. Juni 1950 mit seinem

Lieferungswagen hinter dem Trolleybus der Basler Ver-

kehrsbetriebe durch die Grenzacherstrasse Richtung Stadt

fuhr und den Trolleybus überholen wollte. Es kann also

davon ausgegangen werden, dass er der Vorschrift des Art.

59 MFG nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig zuwiderge-

handelt hat. Das schliesst aber nicht aus, dass es sich um

ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 45 BV handeln

kann. Denn auch das fahrlässig begangene Delikt erfüllt

diese Voraussetzung, wenn -

besonders bei Vergehen ge-

gen Leib und Leben Dritter -

die Fahrlässigkeit nicht

blosser Unaufmerksamkeit entspringt, sondern pflicht-

widrige Gleichgültigkeit gegenüber den gesetzlichen Vor-

schriften, Leichtfertigkeit und Ausserachtlassung elemen-

tarster Sorgfaltspflichten kundtut (BGE 76 I 85 Erw. 2).

Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt

war schon objektiv nicht leicht; denn die Kollision hatte

die Verletzung von Insassen des Trolleybus zur Folge. Er

erweist sich aber auch nach der Seite des Verschuldens als

gravierend. Zunächst lag kein leichter Grad von Ange-

trunkenheit vor. Die Blutuntersuchung ergab für die Zeit

des Unfalls einen Alkoholgehalt von ca. 1,250/00' was nach

den vom Gericht übernommenen Feststellungen des Ge-

richtsarztes einem mittleren Grad von Angetrunkenheit

entspricht: .Der Beschwerdeführer handelte sodann im

Rückfall; er ist bereits im Jahre 1935 und später wieder-

holt, nämlich im Jahre 1945 wegen Fahrens in betrunke-

nem Zustand und im Jahre 1949 wegen Führens eines

Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand verurteilt

worden. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht

im Besitz eines gültigen Führerausweises war, und ferner,

dass er « durch seine grobe Pflichtverletzung in leichferti-

ger Weise einen Unfall herbeigeführt hat, der unter Um-

ständen weit schwerwiegendere Folgen hätte nach sich

ziehen können» (Urteil S. 6/7), dass der Beschwerdefüh-

rer also eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter

geschaffen hat und nur deshalb nicht auch wegen fahr-

Doppelbesteuerung. N0 34.

207

lässiger Körperverletzung bestraft worden ist, weil die

durch den Zusammenstoss verletzten Personen nicht Straf-

antrag gestellt haben.

Angesichts dieser HäufungerschwerenderUmstände kann

nicht gesagt werden, die Tat sei eine Folge einmaliger Un-

achtsamkeit oder Zerstreutheit. Der Beschwerdeführer hat

vielmehr durch das Führen eines Motorfahrzeuges in an-

getrunkenem Zustande, dessen Gefahrlichkeit für den öf-

fentlichen Verkehr ihm aus früheren Verurteilungen und

auch sonst wohl bekannt war, eine Verkehrsstörung und

damit die Gefährdung von Leib und Leben Dritter in

Kauf genommen und durch das entgegen der Vorschrift

von Art. 46 Ziff. I MFV ausgeführte Überholungsmanöver

auch verwirklicht. Er hat damit pflichtwidrig elementare

Vorschriften über den Verkehr auf der Strasse ausseracht

gelassen und eine für die öffentliche Sicherheit gefährliche

Gesinnung an den Tag gelegt. Damit sind aber die Voraus-

setzungen, bei deren Vorliegen ein Vergehen im Sinne von

Art. 45 BV als schwer zu gelten hat, erfüllt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

III. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

34. Auszug aus dem Urteil vom 20. Sunl 1951 i. S. StndJf

gegen Kanton St. Gallen.

Art. 46 Ab8. 2 BV. Soweit die Einkünfte eines Gesellschafters aus

einer KollektivgeselIschaft, deren Sitz sich ausserhalb seines

Wohnsitzkantons befindet, Entgelt für seine persönliche Arbeit

darstellen, sind sie an seinem Wohnsitz zu versteuern. Bei der

Ermittlung des nach dem Steuergesetz des Wohnsitzkantons