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86 Staatsrecht. cite, mais tranchee par l'affirmative dans l'arret Daetwyler, egalement precite).
3. - L'homicide par imprudence qui a entrame la condamnation du 23 fevrier 1933 procedait non pas d'une simple inattention ou d'une distraction de P., mais mani- festement d'une indifference coupable du delinquant a l'egard des exigences de la loi et de la prudence eIemen- taire. Il ne pouvait ignorer (et ne pretend pas lui-meme avoir ignore) qu'une voiture automobile doit etre munie d'un appareil avertisseur efficace, faute de quoi elle consti- tue un danger grave pour les usagers de la route. Au mepris de cette regle, dont l'imperieuse necessite etait pourtant evidente, il s'est mis en route bien que sa voiture fi1t pratiquement demunie de tout appareil avertisseur utile. La prudence la plus eIementaire aurait alors tout au moins exige qu'il reduisit la vitesse de sa machine de fa\lon a pouvoir s'arreter presque sur place, tout particulierement lorsqu'il se trouvait a proximite de lieux habites. Or, non seulement il a neglige cette precaution, mais encore, a I'entree d'une agglomeration oll. la route, boueuse et glis- sante, decrivant une courbe inclinee vers l'exterieur et au-dela de la quelle la vue etait masquee par un batiment, il a roule a une allure teile qu'il n'a plus du tout ete mal'tre de sa machine et n'a pu maintenir son vehicule sur la chaussee. Une teIle accumulation de negligences trahit un mepris caracterise a l'egard des exigences de la loi et de la prudence elementaire. Subjectivement, des lors, l'infraction retenue a la charge du recourant apparait grave. Le juge penal l'a effectivement consideree comme teIle, puisqu'il a prononce la privation des droits civiques, peine insolite en mati(~re d'infraction par negligence. Mais l'infraction est aussi grave objectivement, car elle a cause la mort d'un usager de la route. Il s'agit donc bien, en l'espece, d'un delit grave au sens de l'art. 45 al. 3 Cst. On ne saurait objecter qu'll appartient a l'autorite administrative du canton du domicile de retirer le permis de conduire du conducteur qui a viole gravement ou a plu- , , \ Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N0 16. 87 sieurs reprises les regles de la circulation (art. 13 al. 2 LA), que cette autorite peut, par ce moyen, supprimer le danger que represente un conducteur coupable d'un homicide par negligence et ne saurait, par consequent, invoquer un tel homicide du point de vue de l'art. 45 al. 3 Cst. : Le retrait du permis de conduire ne supprime pas le danger lorsqu'il s'agit d'un individu dont la negligence, en matiere de circulation routiere, procede non pas d'une simple inattention, mais d'un veritable mepris a l'egard des pre- cautions qu'impose la loi ou les regles de la prudence eIementaire. En effet, le caractere d'un tel individu le rend capable de conduire un vehicule automobile non- obstant le retrait de son permis de conduire. Par ces motif8, le Tribunal fMAral Rejette le recours. Vgl. auch Nr. 18. - Voir aussi n° 18.
111. VOLLZIEHUNG AUSSERKANTONALER ZIVILURTEILE EXECUTION DES JUGEMENTS CIVILS D'AUTRES CANTONS
16. Urteil vom 21. Juni 1950 i. S. Schweiz. Benzinunion, Lokalkonferenz St. Gallen, gegen Jean Osterwalder & Cie und Rekursrichter für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons- gerichts St. Gallen. Art. 61 BV. Ein Schiedsgericht, das Vereinsorgan ist oder von einem solchen ernannt wurde, kann, selbst wenn es sich aus Berufsrichtern zusammensetzt, im Streit zwischen dem Verein und einem Mitglied kein Urteil fällen, für das die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 81 SchKG begehrt werden kann. Art. 61 ast. Un tribunal arbitral, qui est un organe d'une asso- ciation on qui est nomme par un tel organe, ne pent pas, m€lme
88 Staatsrecht. s'll est eompose de juges professionnels, rendre un jugement exooutoire au sens de l'art. 81 LP dans un litige entre I'aaso- eiation et un de ses membres. Art. 61 OF. Urt tribunale arbitrale ehe e un organa d'un' aaso· eiazione 0 ehe e nominato da quest'organo non puö pronuneiare, anehe se eomposto di giudiei professionali, una sentenza esecu- tiva a norma dell'art. 81 LEF in uns eontestazione tra l'asso- eiazione e uno dei suoi membri. A. - Die Schweiz. Benzinunion (SBU) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Sie be- zweckt die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengefassten, am Handel mit Treibstoffen beteiligten Firmen und Verbände. Ihr Vor- stand besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsi- denten und je drei Mitgliedern der Marktgrp.ppen Import, Grosshandel und Autogewerbe (Art. 13 der Statuten). Zu den Aufgaben des Vorstands gehört u. a. die Regelung des Verhältnisses der SBU zu den lokalen Zweigstellen (sog. Lokalkonferenzen), denen die Überwachung und prak- tische Durchführung der Bestimmungen und Beschlüsse der SBU übertragen ist (Art. 14 der Statuten, Art. 8 des Organisationsreglements A). Am 11. Juli 1947 vereinbarten die drei in der SBU ver- einigten Marktgruppen eine « Vereinfachte Treibstoff- Marktordnung » (VTM). Diese sieht ein Schiedsgericht aus drei neutralen Persönlichkeiten vor, das durch den « Aus- schuss» gewählt wird und nach einem (gleichzeitig aufge- stellten) besondern Sanktionsreglement über Widerhand- lungen gegen die VTM, die Statuten der SBU, die Be- schlüsse von Organen der SBU usw. entscheidet (Art. 16 VTM). Der « Ausschuss» setzt sich zusammen aus einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, je drei Vertretern der drei Marktgruppen, der Zentralstelle der SBU mit beratender Stimme und Experten der drei Marktgruppen ohne Stimmrecht; die Beschlussfassung erfolgt mit ein- facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Vertreter der drei Marktgruppen (Art. 18 VTM). In der Sitzung vom 7. Oktober 1947 bestellte der Aus- Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N° 16. 89 schuss der VTM das vorgesehene Schiedsgericht, indem er die von der Zentralstelle der SBU in Verbindung mit den Lokalkonferenzen vorgeschlagenen Kandidaten wählte. nämlich Oberrichter Peter (Bern) als Obmann, Bezirks- gerichtspräsident Deggeler (Zürich) und Zivilgerichtsprä- sident Stofer (Basel). B. - Die Firma Jean Osterwalder & Oie. in St. Gallen ist Mitglied des Verbandes trustfreier Benzinimporteure der Schweiz, der seinerseits als Kollektivmitglied der SBU angehört. Im Jahre 1947 verzeigte sie der Obmann der Lokalkonferenz St. Gallen beim Schiedsgericht wegen unerlaubter Belieferung einer Firma in Herisau. Durch Entscheid vom 28. April 1948 verurteilte das Schiedsge- richt die Firma Jean Osterwalder & Oie. gegenüber der Schweiz. Benzinunion, Lokalkonferenz St. Gallen, zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 1400.- sowie zum Ersatz der Schiedsgerichtskosten von Fr. 1070.- und der Untersuchungskosten von Fr. 50.-. Die Verurteilte reichte hiegegen beim Obergericht Zürich eine Nichtig- keitsbeschwerde und beim AppellationshofBern eine Nich- tigkeitsklage ein. Das Obergericht Zürich trat durch Urteil vom 16. September 1948 auf die Beschwerde man- gels örtlicher Zuständigkeit nicht ein; die beim Appel- lationshof Bern eingereicht~ Klage wurde zurückgezogen. Am. 29. März 1949 leitete die Schweiz. Benzinunion, Lokalkonferenz St. Gallen, gegen die Firma Jean Oster- walder & Oie. Betreibung ein für die ihr vom Schiedsgericht zugesprochenen Fr. 2520.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Fe- bruar 1949 und kam, als die Betriebene Recht vorschlug, um Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung ein. Der Bezirksgerichtspräsident von St. Gallen entsprach diesem Begehren in vollem Umfang, der Rekursrichter für Schuld- betreibung und Konkurs des Kantonsgerichts St. Gallen dagegen verweigerte die Rechtsöffnung durch Urteil vom
9. März 1950. Der Begründung dieses Entscheids ist zu entnehmen: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bilde ein Schiedsgerichtsurteil dann keinen Rechtsöffnungs-
90 Staatsrecht. titel, wenn es nicht von einem neutralen und unabhän- gigen Gerichte ausgehe, auf dessen Zusammensetzung keine der bet~iligten Parteien einen überwiegenden Ein- fluss ausüben könne. Verlangt werde eine absolute Gleich- heit der Parteien und die Garantie einer unabhängigen Würdigung der Streitsache. Diese Voraussetzungen seien hier, ohne dass der Gerechtigkeitssinn der fraglichen Schiedsrichter im geringsten in Zweifel gezogen werde, nicht erfüllt. Das Schiedsgericht sei zwar kein eigentliches Vereins organ, werde aber von einem solchen, dem Aus- schuss, gewählt. Die Parität der Parteien sei somit nicht mehr hinlänglich gewährleistet. Dem stehe nicht entgegen, dass bei seiner Bestellung jede Marktgruppe im gleichen Masse beteiligt sei. Gegenpartei der Firma Jean Oster- walder & Cie. sei freilich die Lokalkonferenz St. Gallen, doch handle es sich bei dieser um eine Zweigstelle, die von der SBU abhängig sei, von ihr überwacht werde und bei der Abklärung des Tatbestandes von Zuwiderhandlungen gegen Erlasse der SBU entscheidend beteiligt sei. G. - Gegen diesen Entscheid hat die Schweiz. Benzin- union, Lokalkonferenz St. Gallen, rechtzeitig staatsrecht- liche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 61 BV erho- ben. Sie beantragt Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids nnd BewiUigung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Zur Begründung wird vorgebracht:
a) Das Schiedsgericht genüge nach Zusammensetzung und Bestellungsart den vom Bundesgericht aufgestellten Erfordernissen. Es setze sich aus drei unabhängigen voll- amtlichen Richterpersönlichkeiten . zusammen, die nicht Mitglieder der SBU und am Treibstoffmarkt in keiner Weise interessiert seien. Die Parität der Parteien bei der Bestel- lung des Schiedsgerichts sei gewahrt, da weder die SBU noch die Lokalkonferenz St. Gallen ein Stimmrecht gehabt habe, wogegen die Beschwerdegegnerin durch die Gruppe der Importeure, der sie angehöre, indirekt vertreten gewesen sei. Vollziehung ausaerkantonaler Zivilurteile. N° 16. 91
b) Bei der rechtlichen Würdigung dürfe nicht übersehen werden, dass ein Verband von der Bedeutung der SBU ein hervorragendes Interesse besitze an einem ständigen, mit den Verhältnissen des Treibstoffmarktes vertrauten Schiedsgericht; die Einheitlichkeit der Rechtsprechung würde leiden, wenn das Schiedsgericht gebildet würde aus je einem Parteischiedsrichter des beklagten SBU-Mitglieds und der klagenden Lokalkonferenz und einem von den beiden Parteischiedsrichtern gemeinsam gewählten Ob- mann.
e) Die Beschwerdegegnerin habe sich vor dem Schieds- gericht vorbehaltlos eingelassen und damit dessen Zustän- digkeit anerkannt; es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn sie nun im Rechtsöffnungsverfahren den Einwand erhebe, die Urteile des Schiedsgerichts seien nicht voll- streckbar. D. - Der Rekursrichter für Schuldbetreibung und Kon- kurs des Kantonsgerichts St. Gallen beantragt die Abwei- sung der Beschwerde. Die Firma Jean Osterwalder & Cie. beantragt ebenfalls Abweisung und führt u. a. aus: Der « Ausschuss » gemäss Art. 18 VTM sei mit dem « Vorstand» der SBU identisch, weshalb es in Wirklichkeit die SBU sei, die das Schieds- gericht ernannt habe; dieses nehme in der SBU eine organ- ähnliche Stellung ein. - Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen aus folgenden Erwägungen:
1. - Nach Art. 61 BV sollen die rechtskräftigen Zivil- urteile, die in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz vollzogen werden können. Die Art. 80 und 81 SchKG führen diesen Grundsatz für auf Geldzahlung und Sicherheitsleistung gerichtete Urteile gesetzlich aus. Ur- teile im Sinne dieser Bestimmungen sind auch private Schiedssprüche, sofern der Kanton, in dem sie ergangen sind, ihnen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zuerkennt.
92 Staatsrecht. Durch ungerechtfertigte Verweigerung der Rechtsöffnung für einen durch rechtskräftiges und vollstreckbares Schieds- gerichtsurteil. zugesprochenen Zivilanspruch werden daher nicht nur die Art. 80 und 81 SchKG verletzt, sondern auch Art. 61 BV. Bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Ver- letzung von Art. 61 BV hat das Bundesgericht frei zu prü- fen, ob ein vollstreckbares Urteil vorliegt (BGE 72 I 88 Erw. 1 und dort angeführte frühere Urteile).
2. - Es ist unbestritten, dass sich das Urteil des Schieds- gerichts, dessen Vollstreckung die Beschwerdeführerin verlangt, auf einen Zivilanspruch bezieht, dass das Schieds- gericht seinen Sitz in Bern hat und dass die Gesetzgebung des Kantons Bern Schiedssprüche über zivilrechtliche Strei- tigkeiten im Hinblick auf die Vollstreckung grundsätzlich gleich behandelt wie Urteile staatlicher Gerichte (Art. 396 bern. ZPO). Streitig ist einzig, ob nicht Bundesrecht die Gleichstellung des Schiedsspruchs mit einem staatlichen Urteil verbietet.
3. - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Vollstreckung eines Schiedsspruches nur gefordert werden, wenn das Schiedsgericht die Eigenschaften auf- weist, die es rechtfertigen, seinen Entscheid als einen Richterspruch anzuerkennen. Dazu gehört vor allem, dass es hinreichende Gewähr für eine unabhängige Rechtspre- chung biete. Hieran fehlt es nicht nur, wenn dem Schieds- gericht wegen seiner besonderen Beziehungen zur einen Partei die Unbefangenheit abgeht, sondern schon dann, wenn einer Partei bei der Bestellung des Schiedsgerichts eine Vorzugsstellung zukommt (BGE 72 I 88 Erw. 2 mit Zitaten, 73 I 188 Erw. 2). Die persönliche Befangenheit des Schiedsgerichts wird sich freilich im Vollstreckungsver- fahren meist nur schwer oder gar nicht nachweisen lassen. Umso mehr rechtfertigt es sich, es streng zu nehmen mit dem Grundsatz, dass keine Partei einen grösseren Einfluss auf die Wahl des Schiedsgerichts haben darf als die andere.
4. - Die Frage der erforderlichen Unabhängigkeit stellt Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N° l6. 93 sich namentlich bei den ständigen, von Wirtschaftsver- bänden eingesetzten Schiedsgerichten, den sogenannten Verbandsschiedsgerichten. Nach der herrschenden Lehre, der sich auch das Bundesgericht angeschlossen hat, kann ein Schiedsgericht, das Verbandsorgan ist, weder im Streit zwischen dem Verband und einem Mitglied noch in dem- jenigen zwischen einem Mitglied und einem Nichtmitglied ein Urteil fallen, das wie ein staatliches Urteil vollstreckbar ist (inbezug auf Streitigkeiten zwischen dem Verband und einem Mitglied vgl. BGE 57 I 205 Erw. 4, 67 I 214 Erw. 3, EGGER N. II zu Art. 71 ZGB, LEucH N. 2 zu Art. 385 bern. ZPO, WIELAND, Handelsrecht Bd. II S. 204 bei Anm. 5, RGZ 88 S. 402 ; inbezug auf Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und einem Nichtmitglied vgl. BGE 72 188 Erw. 2 und LEucH a.a.O. ; die Urteile des Bundesgerichts vom
9. März 1934 i. S. Schüler A.-G. und BGE 73 I 187 fallen in diesem Zusammenhang ausser Betracht, da der ange- fochtene Entscheid in diesen Fällen nur unter dem be- schränkten Gesichtspunkt des Art. 4 BV zu prüfen war). Ebenso verhält es sich mit einem Schiedsgericht, das zwar kein eigentliches Verbandsorgan ist, aber von einem Ver- bandsorgan (Mitgliederversammlung, Vorstand usw.) er- nannt worden ist, da auch dann der Grundsatz, dass keine Partei einen grösseren Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts haben darf, verletzt ist. Eine Ausnahme rechtfertigt sich selbst dann nicht, wenn ein solches von einem Verband oder dessen Organ bestelltes Schiedsgericht nicht aus Verbandsmitgliedern, sondern aus Berufsrichtern zusammengesetzt ist, denn auch diese werden, als Beauf- tragte des Verbandes, bei Streitigkeiten zwischen diesem und einem Mitglied geneigt sein, das in erster Linie anwend- bare Verbandsrecht (Statuten, Sanktionsreglemente usw.) im Sinne der von den Verbandsorganen vertretenen Auffassung auszulegen, und werden an Streitigkeiten, bei denen die Interessen eines Verbandsmitglieds mit denjeni- gen eines Aussenseiters zusammenstossen, nicht ganz un- voreingenommen herantreten (vgl. BGE 72 I 90/91).
94 Staatsrecht.
5. - Ob das Schiedsgericht der « Vereinfachten Treib- stoff-Marktordnung» (VTM) ein eigentliches Verbands- organ der Schweiz. Benzinunion (SBU) sei, mag, obwohl der Jahresbericht der SBU für 1948 es unter ihren Organen aufführt, zweifelhaft sein, braucht aber nicht entschieden zu werden. Die für die Vollstreckbarkeit seiner Urteile erforderliche Unabhängigkeit muss ihm nämlich, soweit Streitigkeiten zwischen der SBU und den ihr angeschlos- senen Firmen in Frage stehen, schon deshalb abgesprochen werden, weil es, wie beide kantonalen Instanzen festgestellt haben und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, von einem Organ der SBU ernannt worden ist. Der « Ausschuss » der VTM, der das Schiedsgericht gewählt hat, setzt sich aus den gleichen Personen zusammen wie der « Vorstand » der SBU; ein Unterschied besteht lediglich insofern, als der Präsident und der Vizepräsident der SBU, die in deren Vorstand stimmberechtigt sind, dies im « Ausschuss» der VTM nicht sind. Berücksichtigt man weiter, dass der « Ausschuss » bei der Wahl einfach dem von der Zentral- stelle der SBU in Verbindung mit deren « Lokalkonferen- zen» gemachten Vorschlag folgte, so ist klar, dass die eine Streitpartei,die Firma Jean Osterwalder & Oie., praktisch keinen Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts hatte und dieses allein von der andern Streitpartei, der SBU, ernannt worden ist. Der Einwand, dass die andere Streit- partei gar nicht die SBU, sondern die juristisch selbstän- dige « Lokalkonferenz St. Gallen»' sei und diese ebenfalls keinen Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts gehabt habe, ist unbehelflich. Selbst wenn den « Lokal- konferenzen » der SBU, wie es der Fall zu sein scheint, eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, so hat dies rein formelle Bedeutung; in Wirklichkeit sind die « Lokal- konferenzen », wie schon ihre Bezeichnung als « Zweig- stellen» in den Statuten der SBU zeigt, von dieser weit- gehend abhängig, da der Vorstand der SBU ihre Organi- sation regelt, der Präsident der SBU die Mitglieder der Lokalausschüsse ernennt, die Zentralstelle der SBU ihre Vollziehung ausserkantonruer Zivilurteile. N0 16. 95 Tätigkeit überwacht und die Statuten der SBU ihnen die praktische Durchführung der Bestimmungen und Be- schlüsse der SBU als Aufgabe zuweisen (Art. 18 der Sta- tuten und Art. 8 des Organisations-Reglementes Ader SBU). Als Partei im Schiedsgerichtsverfahren hat daher die SBU und nicht die Lokalkonferenz St. Gallen zu gelten; diese hat lediglich die angeblichen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der VTM untersucht und darauf die Beschwerdebeklagte zur Verfallung in eine Busse dem Schiedsgericht überwiesen. Dass die Wirtschaftsverbände ein Interesse daran haben, Verletzungen von Mitgliedschaftspflichten durch ein Schiedsgericht rechtskräftig und vollstreckbar beurteilen zu lassen, und zwar durch ein ständiges Schiedsgericht, nicht durch ein von Fall zu Fall von den Streitparteien gemeinsam ernanntes Gelegenheitsschiedsgericht, ist durch- aus verständlich, kann jedoch nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen. Die Einrichtung solcher Schiedsge- richte wird übrigens durch die bundesgerichtliche Recht- sprechung, welche Verbandsorganen und von solchen ernannten Schiedsgerichten die erforderliche Unabhängig- keit abspricht, keineswegs verunmöglicht. Wenn die Ver- bände davon absehen, das Schiedsgericht selber zu ernen- nen, sondern die \Vahl einer staatlichen Behörde, z. B. einem Gericht oder dem Präsidenten eines solchen, über- tragen, so hat keine Partei einen grösseren Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts und erscheint dessen Unabhängigkeit daher als hinreichend gewährleistet. Da die Rechtsöffnung für den Entscheid des Schieds- gerichts der VTM aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu verweigern ist, so kann nichts darauf ankommen, ob die Firma Jean Osterwalder & Oie sich vor dem Schieds- gericht vorbehaltlos eingelassen hat oder nicht; sie konnte den Schiedsspruch abwarten und sich nachher ent- schliessen, ob sie sich ihm unterziehen wolle (BGE 67 I 216, 72 I 91 Erw. 3). Übrigens hat sie sich nicht vorbehaltlos eingelassen, sondern hat die Bezahlung des von ihr ver-
96 Staatsrecht. langten Vorschusses für das Schiedsgerichtsverfahren ver- weigert und ist deshalb vom Schiedsgericht überhaupt nicht angehöJ;t worden. Vgl. auch Nr. 20. - Voir aussi n° 20. IV. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
17. Auszug aus dem Urteil vom 12. Juni 1950 i. S. Y. gegen T. und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Stra/prozessuale Beschlagnahme. Verhältnis zum Bundesrecht. Die in einer kantonalen Strafprozessordnung vorgesehene Be- schlagnahme von (mit der Straftat in keinem Zusammenhang stehenden) Vermögensstücken des Angeschuldigten zur Sicher- stellung privatrechtlicher Schadenersatzansprüche ist bundes- rechtswidrig (Erw. 4). Die mit der unzulässigen Beschlagnahme einer Liegenschaft erfolgte « Anweisung» an das Grundbuchamt, zur Sicherung der Beschlagnahme eine Verfügungsbeschränkung vorzumerken, kann nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, da der Entscheid über die Zulässigkeit der Vormerkung den Grundhuchbehörden und damit letztinstanzlich dem Bun- desgericht im Verwaltungsgerichtsverfahren zusteht (Erw. 6). Sequestre ordonne dans une poursuite penale. Relation avec le droit /BdBral. La disposition d'un code de procooure penale permettant de sequestrer des biens du prevenu (etrangers a l'infraction) afin de garantir les pretentions civiles du lese est contraire au droit fooeral (consid. 4). L'instruction donnee au bureau du registre foncier d'annoter une restriction du droit d'aliener, pour assurer l'execution du sequestre, ne peut pas etre attaquee par un recours de droit public, car la decision relative a la validiM de l'annotation releve des autoriMs de surveillance du registre foncier et, en derniere instance, du Tribunal federal comme juridiction administrative (consid. 6). Sequestro ordinato in un procedimento penale. Relazione col diritto /ederale. Il disposto d'un codice di procedura penale, ehe permette di sequestrare beni dell'imputato (estranei al reato) per garantire le pretese civili delleso, e contrario al diritto federale (consid. 4). Derogatorische Kraft des Bundesreehts. N0 17. 97 L'ordine dato all'ufficio deI registro fondiario d'annotare una restrizione deI diritto di disporre per assicurare l'esecuzione deI sequestro non puo essere impugnata mediante un ricorso di diritto pubblico, poiche la decisione concernente l'annota- zione e di competenza delle autorita di vigilanza deI registro fondiario e, in ultima istanza, deI Tribunale federale come giurisdizione amministrativa (consid. 6). AU8 dem Tatbestand.- A. - Bei der Bezirksanwaltschaft Winterthur ist gegen die Beschwerdeführerin, Frau Y., eine Strafuntersuchung wegen Betruges anhängig. Auf Antrag des Geschädigten T. erliess die Bezirksanwaltschaft am 6. Dezember 1949 folgende Verfügung: «1) Zur künftigen Vollstreckung des Strafurteils wird die Liegenschaft X. in Arosa beschlagnahmt.
2) Gegen Veräusserung oder "Vertverminderung durch neue ~elastungen wird das Grundbuchamt Arosa angewiesen, eme Verfügungsbescpränkung im Grundbuch einzutragen. » Aus der Begründung dieser Verfügung ist folgendes her- vorzuheben: Gemäss § 83 der zürcherischen Strafprozess- ordnung (StPO) könne die Untersuchungsbehörde, sofern es ihr zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Straf urteils geboten erscheine, vom Vermögen des Ange- schuldigten so viel mit Beschlag belegen, als zur Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Busse, des verursachten Schadens und der Strafvollzugskosten voraussichtlich erforderlich sei. Im vorliegenden Falle sei eine solche Be- schlagnahme angezeigt, zumal es sich um eine hohe Deliktssumme (ca. Fr. 80,000.-) handle (wird näher aus- geführt). Die Beschlagnahme der Liegenschaft der Be- schwerdeführerin in Arosa müsse - damit sie nicht durch eine Veräusserung oder Belastung illusorisch gemacht werden könne - im Grundbuch zum Ausdruck gelangen. Hiezu diene die Anmerkung einer Verfügungsbeschrän- kung i. S. von Art. 960 ZGR Eine solche Anmerkung sei nach Art. 6 ZGB in Anwendung kantonalen öffentlichen Rechts von Bundesrechts wegen zulässig. 7 AS 76 I - 1950