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Staatsrecht.
kommen zu erfassen, das jedenfalls teilweise in einem
späteren Zeitpunkt ohnehin besteuert worden wäre. Es
fehlt somit an einem haltbaren Grunde, die eine mit so
stossenden Re~htsungleichheiten verbundene Massnahme
wie die hier streitige Riickwirkungsklausel zu rechtfertigen
vermöchte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde vom 16. Juli 1951 wird gutgeheissen
und der Entscheid des Appellationsgerichtes des Kantons
Basel-Stadt vom 16. März 1951 aufgehoben.
32. Urteil vom 14. November 1951 i. S. W. Sehmid & Co. gegen
Sehnitt- und Rundholz A.-G. und Kassationsgerleht des Kantons
Zürieh.
SchiedsgerichtBbarkeit.
Kantonale Vorschrift, wonach der Schiedsvertrag, wenn es sich
um künftige Rechtsstreitigkeiten handelt, nur verbindlich ist,
sofern er sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus
ihm entspringenden Streitigkeiten bezieht. Auslegung dieser
Vorschrift und Anwendung auf sog. institutionelle Schieds·
gerichte.
Arbitrage.
Disposition du droit cantonal selon laquelle la clause compromis.
80ire ne lie les parties qua si elle se refere A un rapport de droit
defini et aux litiges qui en decowent. Interpretation de cette
disposition et son applicil.tion aux tribunaux arbitraux dits
institutionnels.
Arbitraw.
Disposizione deI diritto cantonale, secondo cui la clausola compro-
missoria vincola le parti soltanto se si riferisce ad un rapporto
giuridico definiw e alle contestazioni che ne risultano. Inter-
pretazioni di questo disposto e sua applicazione ai tribunali
arbitrali detti istituzionali.
A. -
Die zürcherische ZPO enthält im Abschnitt über
die «Schiedsgerichte» u.a. folgende Bestimmungen:
« § 360.
Handelt es sich um künftige Rechtsstreitigkeiten, so
hat der Schiedsvertrag nur rechtliche Wirkung, wenn
er sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus
ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht.
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 32.
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§ 361.
Die Verpflichtung zur Bestellung eines Schiedsgerichtes
kann auch durch Korporationsstatuten u. dgl. begrün-
det werden, sofern die betreffenden Bestimmungen der-
selben der Vorschrift des § 360 entsprechen. »
B. -
Die Parteien, die Holzhandelsfirmen W. Schmid
& Co. in Kilchberg und Schnitt- und Rundholz A.-G. in
Basel, sind Mitglieder der Schweizerischen Handelsbörse
in Zürich, deren Börsenordnung in § 7 bestimmt :
« Alle Streitigkeiten eines Börsenmitgliedes, die in die sachliche
Kompetenz des Schiedsgerichtes der Schweizerischen Handelsbörse
fallen, sind -
sofern nicht vertraglich ein anderer Gerichtsstand
vereinbart ist -
obligatorisch durch das Schiedsgericht der Schwei-
zerischen Handelsbörse (Sitz in Zürich) zu entscheiden. Die Mit-
glieder anerkennen die von der Schweizerischen Handelsbörse
erlassene Schiedsgerichtsordnung und sind verpflichtet, sich in allen
Fällen den Entscheiden des Börsenschiedsgerichtes zu unterwerfen,
ohne Rücksicht darauf, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
im Kaufvertrag, aus dem die Differenz herrührt, vorgesehen war
oder nicht und ohne Unterschied, ob die. Geschäfte in oder ausser
der Börse abgeschlossen worden sind. Sie verzichten gleichzeitig
auf die in Art. 59 der Bundesverfassung vorgesehene Zuständigkeit
des Wohnsitzrichters.»
Die §§ 2 und 3 der Schiedsgerichtsordnung der Schwei-
zerischen Handelsbörse lauten:
«Sachliche Kompetenz.
§ 2.
Sachlich ist das Schiedsgericht zuständig zur Entschei-
dung von Differenzen aus Geschäftsabschlüssen des Han·
dels in allen Produkten, die an den von der Schweiz.
Randelsbörse veranstalteten Börsen gehandelt werden,
insbesondere Getreide, Futtermittel, Landesprodukte,
Düngemittel, Streuemittel und alle Holzarten, sowie von
Differenzen aus den damit in Verbindung stehenden
Transport-, Versicherungs-
und Lagerungsgeschäften.
ohne Unterschied, ob diese Geschäfte in oder ausser der
Börse abgeschlossen worden sind.
Zuständigkeit für Börsenmitglieder.
§ 3.
Der Entscheidung des Schiedsgerichtes der Schweiz.
Handelsbörse sind alle in seine sachliche Kompetenz
fallenden Streitigkeiten eines Börsenmitgliedes obliga-
torisch unterworfen, ohne Rücksicht darauf, ob die
Zuständigkeit des Schiedsgerichtes im Vertrage, aus dem
die Differenz herrührt, vorgesehen und ob die Gegenpartei
Börsenmitglied ist oder nicht. »
O. -
Am 24. September 1949 erhob die Firma W. Schmid
& Co. beim Schiedsgericht der Schweiz. Handelsbörse
gegen die Schnitt- und Rundholz A.-G. Klage auf Bezah-
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Staatsrecht.
lung von Fr. 924,209.25 Schadenersatz wegen Nichterfül-
lung eines angeblich am 3.'November 1948 abgeschlossenen
Kaufvertrages über Papier holz. Die Beklagte' bestritt die
Zuständigkeit des Schiedsgerichtes aus verschiedenen
Gründen. Das Schiedsgericht erklärte sich jedoch durcll
Beschluss vom 24. März 1950 als zuständig. Die Beklagte
rekurrierte hiegegen an das Obergericht des KantonS
Zürich, das mit Urteil vom 8. November 1949 das Schieds~
gericht als unzuständig erklärte mit der Begrülldung, die
Schiedsklausel beziehe sich nur auf Streitigkeiten über die
Erfüllung, nicht auf solche über das Zustandekommen von
Verträgen. Die Klägerin erhob hierauf Nichtigkeitsbe-,
schwerde, wurde aber vom Kassationsgericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 11. Juni 1951 abgewiesen. Die
Erwägungen dieses Entscheids lassen sich wie folgt zu-
sammenfassen :
Das Obergericht habe mit der Annahme, der vorliegende
Rechtsstreit falle nach den Satzungen der Schweiz. Han-
deIsbörse nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts,
die Grenzen einer zulässigen Auslegung überschritten (wird
näher ausgeführt). Die Beschwerde könne jedoch nur gut-
geheissenwerden, wenn sich das Urteil des Obergerichts
nicht aus andern Gründen im Ergebnis als richtig erweise,
worüber das, Kassationsgericht frei zu entscheiden habe.
Die Beklagte erhebe mehrere unbegründete Einwendungen
gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Begründet sei
aber der Einwand, dass sich. die Schiedsklausel auf kein
({ bestimmtes Rechtsverhältnis)) im Sinne von § § 360,
361 ZPO beziehe und aus diesem Grunde -
entgegen der
Ansicht des Obergerichts ~ unwirksam sei. Diese Bestim-
mungenseien zwar nicht dahin zu verstehen, dass für jedes
einzelne Rechtsverhältnis, das der Schiedsgerichtsbarkeit
unterworfen werden solle, eine besondere Schie4sklausel
vorliegen müsse. Auch für eine Mehrheit gegenwärtiger
oder erst künftiger Rechtsverhältnisse könne die Schieds-
gerichtsbarkeit statuiert werden, sofern nur jedes einzelne
Rechtsverhältnis ein bestimmtes sei. Das Erfordernis der
Rechtsgleichheit (Roohtsverweigerung). N0 32.
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Bestimmtheit des betroffenen Rechtsverhältnisses wolle
eine übermässige Ausdehnung des Geltungsbereichs von
Sehiedsklauseln vermeiden und verhindern, dass für ganze
Kategorien von Rechtsverhältnissen die Beurteilung durch
ein Schiedsgericht gesamthaft zum voraus festgelegt
werde. Das sei aber im vorliegenden Falle geschehen. Selbst
bei weitester Auslegung des Gesetzes könne nicht davon
die Rede sein, dass sich die streitige Schiedsklausel auf ein
bestimmtes Rechtsverhältnis (oder mehrere bestimmte
Rechtsverhältnisse) beziehe; vielmehr habe sie Bezug auf
eine unbestimmte Zahl inhaltlich unbestimmter Rechts-
verhältnisse, die nur der Gattung nach umschrieben seien.
Dass diese Auslegung dem Sinne der ZPO entspreche, be-
stätige deren Entstehungsgeschichte (Bericht an den Re-
gierungsrat über die Kommissionsentwürfe zu den Gesetzen
betreffend die Rechtspflege vom Juli 1900 S. 322). Die vom
Obergericht behauptete Praxis einer eher .ausdehnenden
4-uslegung des Begriffs' (bestimmtes Rechtsverhältnis }),
die übrigens nicht im Rahmen zulässiger Interpretation
liegen würde, bestehe nicht; das Obergericht habe im
Gegenteil kürzlich selber ganz allgemein eine einschrän-
kende Auslegung .jenes Begriffs befürwortet (ZR Bd. 49
Nr. 23).
D. -
Die Firma W. Schmid & Co. hat gegen diesen
Entscheid des Kassationsgerichts staatsrechtliche Be-
schwerde erhoben mit dem Antrag, ihn aufzuheben, da er
auf einer willkürlichen Auslegung der §§ 360 und 361 ZPO
beruhe. Zur Begründung dieser Rüge wird vorgebracht:
Beide Parteien seien Mitglieder der Schweiz. Handels-
börse und daher dem institutionellen Schiedsgericht dieser
Börse unterworfen. Das institutionelle Schiedsgericht ge-
mäss § 361 ZPO habe ganz andere Funktionen als das
Schiedsgericht ad hoc; es' könne sich seinem Begriff und
seiner Natur nach nur auf Streitigkeiten beziehen, deren
Kreis wohl gezogen sei, deren Entstehung innerhalb dieses
Kreises aber im voraus nicht feststehen könne. Es genüge
gemäSs dem Gesetz zweifellos" wenn die Gnmdlagen des
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Staatsrecht.
institutionellen Schiedsgerichts so eindeutig seien, dass
während seiner Existenz kein Zweifel entstehen könne, was
für Rechtsverhältnisse bzw. Rechtsstreitigkeiten ihm unter-
worfen sein sollen. Wollte man dem institutionellen Schieds-
gericht die Kompetenz zur Beurteilung von künftigen
Streitigkeiten, deren Entstehung im voraus nicht erkenn-
bar sei und die nur ihrer Gattung nach bestimmt seien,
absprechen, so würde man ihm die Existenzgrundlage ent-
ziehen. Wenn die Begründung. des angefochtenen Ent-
scheids zutreffend wäre, dann wären sämtliche institutio-
nellen Sohiedsgerichte sinnlos. Das Kassationsgericht ver-
lange, dass jedes einzelne der künftigen, unter die Schieds-
gerichtsbarkeit fallenden Rechtsverhältnisse ein bestimm-
tes sei. Das sei begrifflich gar nicht möglich. Künftige Strei-
tigkeiten, über deren Auftauchen und Entstehen man keine
Anhaltspunkte habe, könnten im voraus nicht bestimmt
sein. Lediglich der Kreis dieser Streitigkeiten, deren Gat-
tung, könne im voraus festgelegt werden. Die Auslegun.g
von § 361 ZPO durch das Kassationsgericht sei willkürlich
und bilde eine Rechtsverweigerung.
Der Zweck der institutionellen Schiedsgerichte liege
darin, eillen bestimmten Kreis von künftigen Streitigkeiten
im voraus dem Schiedsspruch. vorzubehalten. Dieser Kreis
sei hier genügend und bestimmt umschrieben und be-
schränkt auf Streitigkeiten a~s Geschäftsabschlüssen des
Handels mit Produkten, die an der Schweiz. Handelsbörse
gehandelt werden können. Darnach falle die Klage der
Beschwerdeführerin aus dem Geschäftsabschluss über eine
Holzart unter die Schiedsgerichtsbarkeit. Es sei schlechter-
dings undenkbar, wie die Schiedsklausel eines institutioJ}el-
len Schiedsgerichts lauten müsste, um den Anforderungen
des Kassationsgerichts zu genügen. Es sei völlig unver-
ständlich, wie das Kassationsgericht ausführen könne, die
Schiedsklausel sei unwirksam, weil sie Bezug habe auf eine
unbestimmte Zahl inhaltlich unbestimmter Rechtsver-
hältnisse, die nur der Gattung nach umschrieben seien;
etwas anderes könne die Schiedsklausei gar nicht regeln.
Rechtsgleiohheit (Rechtsverweigerung). N0 32.
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Auch die Prüfung des Gesetzestextes lasse die Argu-
mente des Kassationsgerichts als willkürlich erscheinen.
Das Gesetz wolle festlegen, dass die Korporationsstatuten
usw. so formuliert sein müssen, dass es bei auftauchenden
Streitigkeiten keinem Zweifel unterliegen könne, ob sie dem
Schiedsgericht unterworfen seien oder nicht. Nicht die
einzelne Streitigkeit müsse und könne durch die Statuten
im voraus bestimmt sein, sondern nur der Kreis der Strei-
tigkeiten. Das Kassationsgericht habe dem Wesen des
institutionellen Schiedsgerichts als Dauereinrichtung nicht
Rechnung getragen; es habe versucht, die Vorschriften
über das Schiedsgericht ad MC wörtlich auf das institutio-
nelle Schiedsgericht anzuwenden, und habe sich dabei un-
'weigerlich in Widersprüche verwickeln müssen.
Es bestehe kein Zweifel, dass die Regelung durch
Schiedsgerichte eng auszulegen sei, weil sie eine Ausnahme-
gerichtsbarkeit darstelle. Hier aber sei den Voraussetzun-
gen des Gesetzes zweifellos Genüge getan. Der Entscheid
sei mit dem Gesetze unvereinbar und lasse sich mit sach-
lichen Gründen nicht mehr rechtfertigen. Die Berufung auf
ZR Bd. 49 Nr. 23 sei unbehelflich, da dieser Entscheid
sich auf ein Schiedsgerioht ad hoc und nicht auf ein insti-
tutionelles Schiedsgericht beziehe.
E. -
Das Kassationsgericht hat auf Vernehmlassung
verzichtet.
Die Schnitt- und Rundholz A.-G. beantragt Abweisung
der Besohwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung "
1./2. -
(Formelles.)
3. -
Nach § 7 der Börsenordnung in Verbindung mit
den §§ 2 und 3 der Sohiedsgerichtsordnung der Schweize-
rischen Handelsbörse sind deren Mitglieder verpflichtet,
alle Streitigkeiten unter sich oder mit Dritten, die aus einem
in oder ausser der Börse abgeschlossenen Handelsgeschäft
über ein an der Börse gehandeltes Produkt oder aus einem
damit in Verbindung stehenden Transport-, Versicherungs-
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Staatsrecht.
oder Lagerungsgeschäft herrühren, vor dem Börsenschieds-
gericht auszutragen. Diese Schiedsklausel, welche die Strei-
tigkeiten wenn nicht aus der gesamten, so doch aus der
hauptsächlichsten Geschäftstätigkeit der der H!tndelsbörse
angehörenden Handelsfirmen umfasst, ist vom Kassations-
gericht als unverbindlich erklärt worden, weil sie sich nicht
auf ein « bestimmtes Rechtsverhältnis)} im Sinne von,
§§ 360, 361 ZPO beziehe. Das Bundesgericht hat nur zu
prüfen, ob diese Auffassung auf einer unhaltbaren, d.h.
mit Wortlaut und Sinn unvereinbaren Auslegung jener
Bestimmungen beruht.
Nach § 360 ZPO hat ein Schiedsvertrag über künftige
Rechtsstreitigkeiten nur rechtliche Wirkung, wenn er sich
auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die daraus ent::
springenden Rechtsstreitigkeiten bezieht. Das gleiche gilt,
und zwar ohne Vorbehalt, nach § 361 ZPO auch für die
durch Korporationsstatuten begründete Unterwerfung
unter ein Schiedsgericht. Die Bestimmungen der Börsen-:-
ordnung und der Schiedsgerichtsordnung der Schweiz.
Handelsbörse, auf Grund deren die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin vor dem Börsenschiedsgericht belangt
hat, sind sehr weit gefasst und beziehen sich weder auf ein
einzelnes bestimmtes Rechtsverhältnis noch auf mehrere
beßtimmte Rechtsverhä.ltnisse, sondern unbestrittenermas-
sen auf eine unbegrenzte Zahl nur der Gattung nach um-
schriebener Rechtsverhältnisse. Die Annahme, dass diese
Bestimmungen den Anforderungen der §§ 360, 361 ZPO
nicht genügen und daher rechtlich unwirksam, unverbind-
lich sind; widerspricht daher jedenfalls dem Wortlaut des
Gesetzes nicht.
Sie lässt sich aber auch mit dessen Sinn und Zweck sehr
wohl vereinbaren. In der Beschwerde wird ausgeführt, das
Gesetz wolle mit diesem Erfordernis erreichen, dass die
Korporationsstatuten so formuliert werden, dass es bei auf-
tauchenden Streitigkeiten keinem Zweifel unterliegen könne,
ob sie dem Schiedsgericht unterworfen seien oder nicht.
Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin hätte also das
Rechtsgleiohheit (Rechtsverweigerung). N° 32.
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Erfordernis der Bestimmtheit des betroffenen Rechtsver~
hältnisses lediglich den Zweck, Zweifel und Auseinander~
satzungen über den Geltungsbereich der Schiedsklauseln
auszuschliessen. Das ist aber, wie ohne jede Willkür ange-
nommen werden kann, nicht oder doch nicht einziger
Zweck des in § 361 vorbehaltenen § 360 ZPO und ähn-
licher Bestimmungen in den Zivilprozessordnungen anderer
Kantone und des Auslands. Vielmehr will damit vor allem
verhindert werden, dass jemand auf den Rechtsschutz
durch staatliche Gerichte im voraus in so weitem Masse
verzichtet, wie es der Fall ist, wenn der Verzicht erklärt
wird für künftige Streitigkeiten, die aus unbestimmt vielen
Rechtsverhältnissen möglicherweise einmal erwachsen kön-
neu (vgl. neben der im angefochtenen Entscheid ange-
führten Stelle aus den Gesetzesmaterialien : MAlER, Das
Schiedsgericht der Getreidebörse Zürich, S. 106 ff., sowie
KIsCH, Die Unterwerfung unter das Börsenschiedsgericht,
Rheinische Zeitschrift für Zivil-und Prozessrecht, Bd. 1
S. 13 ff.). § 360 ZPO erscheint damit als Ausfluss des in
Art. 27 ZGB aufgestellten allgemeinen Grundsatzes, dass
niemand sich im Gebrauch seiner Freiheit in einem gegen
die guten, Sitten verstassenden Masse beschränken kann.
Geht man hievon aus, so lässt sich sehr wohl der Stand-
punkt vertreten, dass eine Schiedsklausel nach §§ 360,
361 ZPO unverbindlich sei, wenn sie sich wie die vorliegende
auf Streitigkeiten aus beinahe der gesamten geschäftlichen
Tätigkeit eines Kaufmanns bezieht und diesen binden soll
beim Abschluss von künftigen, nach Gegenstand und Um~
fang noch unbestimmten Geschäften mit Personen, mit
denen er gegenwärtig noch keine Beziehungen hat,' ja, die
er vielleicht überhaupt noch nicht kennt.
Dadurch wird auch nicht, wie die Beschwerdeführerin
meint, der Einrichtung der institutionellen, d.h. ständigen,
von einem Wirtschaftsverband organisierten und in eine
bestimmte Rechtsordnung eingefügten Schiedsgerichte die
Existenzgrundlage entzogen und deren Wesen verkannt:
Solche Schiedsgerichte bleiben weiterhin zulässig und sind
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Staatsrecht.
keineswegs sinnlos. Da nach § 361 ZPO auch die durch Kor-
porationsstatuten begründete Verpflichtung zur Bestellung
eines Schiedsgerichts sich auf ein bestimmtes Rechtsver-
hältnis und die, daraus entspringenden Streitigkeiten be-
ziehen muss, können damit die Verbandsmitglieder freilich
im wesentlichen wohl nur für die sich aus dem Mitglied-
schaftsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wie z.B. wegen
Verletzung von Statuten, Verbandsbeschlüssen und Ab~
kommen des Verbands mit andern Verbänden (vgl. BGE
69 I 81 ff., 76 I 87 ff.), der Schiedsgerichtsbarkeit unter-
worfen werden. Darüber hinaus haben aber die institutio-
nellen Schiedsgerichte insofern ihre Bedeutung, als sie den
Mitgliedern dauernd zur Verfügung stehen und von ihnen
dadurch benützt werden können und auch sollen, dass die
Mitglieder in den unter sich und' mit Dritten abgeschlos-
senen Verträgen vereinbaren, die daraus entspringenden
Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht auszutragen, wie es
denn auch die heutigen Parleien in früheren Kaufverträgen'
getan haben.
Dass die im angefochtenen Entscheid vertretene Aus-
legung der §§ 360, 361 ZPO zum mindesten nicht unhalt-
bar ist, sondern sich mit guten Gründen vertreten lässt,
ergibt sich weiter auch daraus, dass sie in lJbereinstim-
mung steht mit Lehre und Rechtsprechung zu § 1026 der
deutschen ZPO. Diese Bestimmung, die vom zürcherischen
Gesetzgeber offenbar zum Vorbild genommen worden ist
und fast wörtlich gleich lautet wie § 360 zürch. ZPO, gilt
unmittelbar, zwar ebenfalls nur für Schiedsverträge, ist
aber nach § 1048 auch auf die durch Satzungen von Körper-
schaften, Verbänden usw. eingesetzten Schiedsgerichte
entsprechend anwendbar und hat damit die gleiche Trag-
weite wie § 360 in Verbindung mit § 361 zürch. ZPO. Dass
danach ähnliche Schiedsklauseln von deutschen Börsen-
vereinigungen, wie die hier streitige, rechtlich unwirksam
sind, hat KISCH (80.80.0.) mit eingehender Begründung nach-
gewiesen (vgl. ferner ROSENBERG, Lehrbuch, 4. Aufl.
S. 772 und STEIN-JONAS, Kommentar § 1026 I und § 1048
Niederlassungsfreiheit. N° 33.
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II). Im gleichen Sinne haben auch die deutschen Gerichte
entschieden, die sich mit der Frage zu befassen hatten
(Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Bd. 20 S. 29, 33
S. 138, 35 S. 147; Juristische Wochenschrift 1930 S. 3491).
Da das angefochtene Urteil des Kassationsgerichts
schliesslich auch entgegen der Behauptung der Beschwerde-
führerin keine Widersprüche enthält, sondern in sich ge-
schlossen und einleuchtend ist, erweist sich der dagegen
erhobene Vorwurf der Willkür und Rechtsverweigerung als
unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
H. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
33. Urteil vom 12. September 1951 i. S. Regez
gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt.
Das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und
im Rückfall ist auch bei bloBS fahrlässiger Begehung ein schweres
Vergehen im Sinne von Art. 45 Aba. 3 BV.
Le fait de conduire un vehicule a moteur en etant pris de boisson
et en etat de rooidive confltitue un delit grave au sene de !'art. 45
al. 3 Cst., meme si rauteur n'a agi que par negligence.
Il condurre un autoveicolo in istato d'ubriachezza eincaso di
recidiva e un reato grave a norma delI'art. 45 cp. 3 CF, anche
se l'autore ha agito soltanto per negligenza.
,
A. -
Der in Oberwil (BE) heimatberechtigte, bevor~
mundete Beschwerdeführer ist wiederholt bestraft worden,
u. a. vom Kriminalgericht Aarau wegen Diebstahls zu 2
Jahren und 4 Monaten Zuchthaus, vom Bezirksgericht Hor-
gen im Jahre 1928wegen Eigentumsdelikten'zu 3 Monaten
Gelangnis, vom Polizeigericht Avenches wegen Veruntreu-