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77_I_194

BGE 77 I 194

Bundesgericht (BGE) · 1951-11-14 · Deutsch CH
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194 Staatsrecht. kommen zu erfassen, das jedenfalls teilweise in einem späteren Zeitpunkt ohnehin besteuert worden wäre. Es fehlt somit an einem haltbaren Grunde, die eine mit so stossenden Re~htsungleichheiten verbundene Massnahme wie die hier streitige Riickwirkungsklausel zu rechtfertigen vermöchte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde vom 16. Juli 1951 wird gutgeheissen und der Entscheid des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 16. März 1951 aufgehoben.

32. Urteil vom 14. November 1951 i. S. W. Sehmid & Co. gegen Sehnitt- und Rundholz A.-G. und Kassationsgerleht des Kantons Zürieh. SchiedsgerichtBbarkeit. Kantonale Vorschrift, wonach der Schiedsvertrag, wenn es sich um künftige Rechtsstreitigkeiten handelt, nur verbindlich ist, sofern er sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Streitigkeiten bezieht. Auslegung dieser Vorschrift und Anwendung auf sog. institutionelle Schieds· gerichte. Arbitrage. Disposition du droit cantonal selon laquelle la clause compromis. 80ire ne lie les parties qua si elle se refere A un rapport de droit defini et aux litiges qui en decowent. Interpretation de cette disposition et son applicil.tion aux tribunaux arbitraux dits institutionnels. Arbitraw. Disposizione deI diritto cantonale, secondo cui la clausola compro- missoria vincola le parti soltanto se si riferisce ad un rapporto giuridico definiw e alle contestazioni che ne risultano. Inter- pretazioni di questo disposto e sua applicazione ai tribunali arbitrali detti istituzionali. A. - Die zürcherische ZPO enthält im Abschnitt über die «Schiedsgerichte» u.a. folgende Bestimmungen: « § 360. Handelt es sich um künftige Rechtsstreitigkeiten, so hat der Schiedsvertrag nur rechtliche Wirkung, wenn er sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht. Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 32. 193 § 361. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Schiedsgerichtes kann auch durch Korporationsstatuten u. dgl. begrün- det werden, sofern die betreffenden Bestimmungen der- selben der Vorschrift des § 360 entsprechen. » B. - Die Parteien, die Holzhandelsfirmen W. Schmid & Co. in Kilchberg und Schnitt- und Rundholz A.-G. in Basel, sind Mitglieder der Schweizerischen Handelsbörse in Zürich, deren Börsenordnung in § 7 bestimmt : « Alle Streitigkeiten eines Börsenmitgliedes, die in die sachliche Kompetenz des Schiedsgerichtes der Schweizerischen Handelsbörse fallen, sind - sofern nicht vertraglich ein anderer Gerichtsstand vereinbart ist - obligatorisch durch das Schiedsgericht der Schwei- zerischen Handelsbörse (Sitz in Zürich) zu entscheiden. Die Mit- glieder anerkennen die von der Schweizerischen Handelsbörse erlassene Schiedsgerichtsordnung und sind verpflichtet, sich in allen Fällen den Entscheiden des Börsenschiedsgerichtes zu unterwerfen, ohne Rücksicht darauf, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes im Kaufvertrag, aus dem die Differenz herrührt, vorgesehen war oder nicht und ohne Unterschied, ob die. Geschäfte in oder ausser der Börse abgeschlossen worden sind. Sie verzichten gleichzeitig auf die in Art. 59 der Bundesverfassung vorgesehene Zuständigkeit des Wohnsitzrichters.» Die §§ 2 und 3 der Schiedsgerichtsordnung der Schwei- zerischen Handelsbörse lauten: «Sachliche Kompetenz. § 2. Sachlich ist das Schiedsgericht zuständig zur Entschei- dung von Differenzen aus Geschäftsabschlüssen des Han· dels in allen Produkten, die an den von der Schweiz. Randelsbörse veranstalteten Börsen gehandelt werden, insbesondere Getreide, Futtermittel, Landesprodukte, Düngemittel, Streuemittel und alle Holzarten, sowie von Differenzen aus den damit in Verbindung stehenden Transport-, Versicherungs- und Lagerungsgeschäften. ohne Unterschied, ob diese Geschäfte in oder ausser der Börse abgeschlossen worden sind. Zuständigkeit für Börsenmitglieder. § 3. Der Entscheidung des Schiedsgerichtes der Schweiz. Handelsbörse sind alle in seine sachliche Kompetenz fallenden Streitigkeiten eines Börsenmitgliedes obliga- torisch unterworfen, ohne Rücksicht darauf, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes im Vertrage, aus dem die Differenz herrührt, vorgesehen und ob die Gegenpartei Börsenmitglied ist oder nicht. » O. - Am 24. September 1949 erhob die Firma W. Schmid & Co. beim Schiedsgericht der Schweiz. Handelsbörse gegen die Schnitt- und Rundholz A.-G. Klage auf Bezah- 196 Staatsrecht. lung von Fr. 924,209.25 Schadenersatz wegen Nichterfül- lung eines angeblich am 3.'November 1948 abgeschlossenen Kaufvertrages über Papier holz. Die Beklagte' bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes aus verschiedenen Gründen. Das Schiedsgericht erklärte sich jedoch durcll Beschluss vom 24. März 1950 als zuständig. Die Beklagte rekurrierte hiegegen an das Obergericht des KantonS Zürich, das mit Urteil vom 8. November 1949 das Schieds~ gericht als unzuständig erklärte mit der Begrülldung, die Schiedsklausel beziehe sich nur auf Streitigkeiten über die Erfüllung, nicht auf solche über das Zustandekommen von Verträgen. Die Klägerin erhob hierauf Nichtigkeitsbe-, schwerde, wurde aber vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Juni 1951 abgewiesen. Die Erwägungen dieses Entscheids lassen sich wie folgt zu- sammenfassen : Das Obergericht habe mit der Annahme, der vorliegende Rechtsstreit falle nach den Satzungen der Schweiz. Han- deIsbörse nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, die Grenzen einer zulässigen Auslegung überschritten (wird näher ausgeführt). Die Beschwerde könne jedoch nur gut- geheissenwerden, wenn sich das Urteil des Obergerichts nicht aus andern Gründen im Ergebnis als richtig erweise, worüber das, Kassationsgericht frei zu entscheiden habe. Die Beklagte erhebe mehrere unbegründete Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Begründet sei aber der Einwand, dass sich. die Schiedsklausel auf kein ({ bestimmtes Rechtsverhältnis )) im Sinne von § § 360, 361 ZPO beziehe und aus diesem Grunde - entgegen der Ansicht des Obergerichts ~ unwirksam sei. Diese Bestim- mungenseien zwar nicht dahin zu verstehen, dass für jedes einzelne Rechtsverhältnis, das der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden solle, eine besondere Schie4sklausel vorliegen müsse. Auch für eine Mehrheit gegenwärtiger oder erst künftiger Rechtsverhältnisse könne die Schieds- gerichtsbarkeit statuiert werden, sofern nur jedes einzelne Rechtsverhältnis ein bestimmtes sei. Das Erfordernis der Rechtsgleichheit (Roohtsverweigerung). N0 32. 197 Bestimmtheit des betroffenen Rechtsverhältnisses wolle eine übermässige Ausdehnung des Geltungsbereichs von Sehiedsklauseln vermeiden und verhindern, dass für ganze Kategorien von Rechtsverhältnissen die Beurteilung durch ein Schiedsgericht gesamthaft zum voraus festgelegt werde. Das sei aber im vorliegenden Falle geschehen. Selbst bei weitester Auslegung des Gesetzes könne nicht davon die Rede sein, dass sich die streitige Schiedsklausel auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis (oder mehrere bestimmte Rechtsverhältnisse ) beziehe; vielmehr habe sie Bezug auf eine unbestimmte Zahl inhaltlich unbestimmter Rechts- verhältnisse, die nur der Gattung nach umschrieben seien. Dass diese Auslegung dem Sinne der ZPO entspreche, be- stätige deren Entstehungsgeschichte (Bericht an den Re- gierungsrat über die Kommissionsentwürfe zu den Gesetzen betreffend die Rechtspflege vom Juli 1900 S. 322). Die vom Obergericht behauptete Praxis einer eher .ausdehnenden 4-uslegung des Begriffs' ( bestimmtes Rechtsverhältnis }), die übrigens nicht im Rahmen zulässiger Interpretation liegen würde, bestehe nicht; das Obergericht habe im Gegenteil kürzlich selber ganz allgemein eine einschrän- kende Auslegung .jenes Begriffs befürwortet (ZR Bd. 49 Nr. 23). D. - Die Firma W. Schmid & Co. hat gegen diesen Entscheid des Kassationsgerichts staatsrechtliche Be- schwerde erhoben mit dem Antrag, ihn aufzuheben, da er auf einer willkürlichen Auslegung der §§ 360 und 361 ZPO beruhe. Zur Begründung dieser Rüge wird vorgebracht: Beide Parteien seien Mitglieder der Schweiz. Handels- börse und daher dem institutionellen Schiedsgericht dieser Börse unterworfen. Das institutionelle Schiedsgericht ge- mäss § 361 ZPO habe ganz andere Funktionen als das Schiedsgericht ad hoc; es' könne sich seinem Begriff und seiner Natur nach nur auf Streitigkeiten beziehen, deren Kreis wohl gezogen sei, deren Entstehung innerhalb dieses Kreises aber im voraus nicht feststehen könne. Es genüge gemäSs dem Gesetz zweifellos" wenn die Gnmdlagen des 198 Staatsrecht. institutionellen Schiedsgerichts so eindeutig seien, dass während seiner Existenz kein Zweifel entstehen könne, was für Rechtsverhältnisse bzw. Rechtsstreitigkeiten ihm unter- worfen sein sollen. Wollte man dem institutionellen Schieds- gericht die Kompetenz zur Beurteilung von künftigen Streitigkeiten, deren Entstehung im voraus nicht erkenn- bar sei und die nur ihrer Gattung nach bestimmt seien, absprechen, so würde man ihm die Existenzgrundlage ent- ziehen. Wenn die Begründung. des angefochtenen Ent- scheids zutreffend wäre, dann wären sämtliche institutio- nellen Sohiedsgerichte sinnlos. Das Kassationsgericht ver- lange, dass jedes einzelne der künftigen, unter die Schieds- gerichtsbarkeit fallenden Rechtsverhältnisse ein bestimm- tes sei. Das sei begrifflich gar nicht möglich. Künftige Strei- tigkeiten, über deren Auftauchen und Entstehen man keine Anhaltspunkte habe, könnten im voraus nicht bestimmt sein. Lediglich der Kreis dieser Streitigkeiten, deren Gat- tung, könne im voraus festgelegt werden. Die Auslegun.g von § 361 ZPO durch das Kassationsgericht sei willkürlich und bilde eine Rechtsverweigerung. Der Zweck der institutionellen Schiedsgerichte liege darin, eillen bestimmten Kreis von künftigen Streitigkeiten im voraus dem Schiedsspruch. vorzubehalten. Dieser Kreis sei hier genügend und bestimmt umschrieben und be- schränkt auf Streitigkeiten a~s Geschäftsabschlüssen des Handels mit Produkten, die an der Schweiz. Handelsbörse gehandelt werden können. Darnach falle die Klage der Beschwerdeführerin aus dem Geschäftsabschluss über eine Holzart unter die Schiedsgerichtsbarkeit. Es sei schlechter- dings undenkbar, wie die Schiedsklausel eines institutioJ}el- len Schiedsgerichts lauten müsste, um den Anforderungen des Kassationsgerichts zu genügen. Es sei völlig unver- ständlich, wie das Kassationsgericht ausführen könne, die Schiedsklausel sei unwirksam, weil sie Bezug habe auf eine unbestimmte Zahl inhaltlich unbestimmter Rechtsver- hältnisse, die nur der Gattung nach umschrieben seien; etwas anderes könne die Schiedsklausei gar nicht regeln. Rechtsgleiohheit (Rechtsverweigerung). N0 32. 199 Auch die Prüfung des Gesetzestextes lasse die Argu- mente des Kassationsgerichts als willkürlich erscheinen. Das Gesetz wolle festlegen, dass die Korporationsstatuten usw. so formuliert sein müssen, dass es bei auftauchenden Streitigkeiten keinem Zweifel unterliegen könne, ob sie dem Schiedsgericht unterworfen seien oder nicht. Nicht die einzelne Streitigkeit müsse und könne durch die Statuten im voraus bestimmt sein, sondern nur der Kreis der Strei- tigkeiten. Das Kassationsgericht habe dem Wesen des institutionellen Schiedsgerichts als Dauereinrichtung nicht Rechnung getragen; es habe versucht, die Vorschriften über das Schiedsgericht ad MC wörtlich auf das institutio- nelle Schiedsgericht anzuwenden, und habe sich dabei un- 'weigerlich in Widersprüche verwickeln müssen. Es bestehe kein Zweifel, dass die Regelung durch Schiedsgerichte eng auszulegen sei, weil sie eine Ausnahme- gerichtsbarkeit darstelle. Hier aber sei den Voraussetzun- gen des Gesetzes zweifellos Genüge getan. Der Entscheid sei mit dem Gesetze unvereinbar und lasse sich mit sach- lichen Gründen nicht mehr rechtfertigen. Die Berufung auf ZR Bd. 49 Nr. 23 sei unbehelflich, da dieser Entscheid sich auf ein Schiedsgerioht ad hoc und nicht auf ein insti- tutionelles Schiedsgericht beziehe. E. - Das Kassationsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Schnitt- und Rundholz A.-G. beantragt Abweisung der Besohwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung " 1./2. - (Formelles.)

3. - Nach § 7 der Börsenordnung in Verbindung mit den §§ 2 und 3 der Sohiedsgerichtsordnung der Schweize- rischen Handelsbörse sind deren Mitglieder verpflichtet, alle Streitigkeiten unter sich oder mit Dritten, die aus einem in oder ausser der Börse abgeschlossenen Handelsgeschäft über ein an der Börse gehandeltes Produkt oder aus einem damit in Verbindung stehenden Transport-, Versicherungs- 200 Staatsrecht. oder Lagerungsgeschäft herrühren, vor dem Börsenschieds- gericht auszutragen. Diese Schiedsklausel, welche die Strei- tigkeiten wenn nicht aus der gesamten, so doch aus der hauptsächlichsten Geschäftstätigkeit der der H!tndelsbörse angehörenden Handelsfirmen umfasst, ist vom Kassations- gericht als unverbindlich erklärt worden, weil sie sich nicht auf ein « bestimmtes Rechtsverhältnis )} im Sinne von, §§ 360, 361 ZPO beziehe. Das Bundesgericht hat nur zu prüfen, ob diese Auffassung auf einer unhaltbaren, d.h. mit Wortlaut und Sinn unvereinbaren Auslegung jener Bestimmungen beruht. Nach § 360 ZPO hat ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten nur rechtliche Wirkung, wenn er sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die daraus ent:: springenden Rechtsstreitigkeiten bezieht. Das gleiche gilt, und zwar ohne Vorbehalt, nach § 361 ZPO auch für die durch Korporationsstatuten begründete Unterwerfung unter ein Schiedsgericht. Die Bestimmungen der Börsen-:- ordnung und der Schiedsgerichtsordnung der Schweiz. Handelsbörse, auf Grund deren die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin vor dem Börsenschiedsgericht belangt hat, sind sehr weit gefasst und beziehen sich weder auf ein einzelnes bestimmtes Rechtsverhältnis noch auf mehrere beßtimmte Rechtsverhä.ltnisse, sondern unbestrittenermas- sen auf eine unbegrenzte Zahl nur der Gattung nach um- schriebener Rechtsverhältnisse. Die Annahme, dass diese Bestimmungen den Anforderungen der §§ 360, 361 ZPO nicht genügen und daher rechtlich unwirksam, unverbind- lich sind; widerspricht daher jedenfalls dem Wortlaut des Gesetzes nicht. Sie lässt sich aber auch mit dessen Sinn und Zweck sehr wohl vereinbaren. In der Beschwerde wird ausgeführt, das Gesetz wolle mit diesem Erfordernis erreichen, dass die Korporationsstatuten so formuliert werden, dass es bei auf- tauchenden Streitigkeiten keinem Zweifel unterliegen könne, ob sie dem Schiedsgericht unterworfen seien oder nicht. Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin hätte also das Rechtsgleiohheit (Rechtsverweigerung). N° 32. 201 Erfordernis der Bestimmtheit des betroffenen Rechtsver~ hältnisses lediglich den Zweck, Zweifel und Auseinander~ satzungen über den Geltungsbereich der Schiedsklauseln auszuschliessen. Das ist aber, wie ohne jede Willkür ange- nommen werden kann, nicht oder doch nicht einziger Zweck des in § 361 vorbehaltenen § 360 ZPO und ähn- licher Bestimmungen in den Zivilprozessordnungen anderer Kantone und des Auslands. Vielmehr will damit vor allem verhindert werden, dass jemand auf den Rechtsschutz durch staatliche Gerichte im voraus in so weitem Masse verzichtet, wie es der Fall ist, wenn der Verzicht erklärt wird für künftige Streitigkeiten, die aus unbestimmt vielen Rechtsverhältnissen möglicherweise einmal erwachsen kön- neu (vgl. neben der im angefochtenen Entscheid ange- führten Stelle aus den Gesetzesmaterialien : MAlER, Das Schiedsgericht der Getreidebörse Zürich, S. 106 ff., sowie KIsCH, Die Unterwerfung unter das Börsenschiedsgericht, Rheinische Zeitschrift für Zivil-und Prozessrecht, Bd. 1 S. 13 ff.). § 360 ZPO erscheint damit als Ausfluss des in Art. 27 ZGB aufgestellten allgemeinen Grundsatzes, dass niemand sich im Gebrauch seiner Freiheit in einem gegen die guten, Sitten verstassenden Masse beschränken kann. Geht man hievon aus, so lässt sich sehr wohl der Stand- punkt vertreten, dass eine Schiedsklausel nach §§ 360, 361 ZPO unverbindlich sei, wenn sie sich wie die vorliegende auf Streitigkeiten aus beinahe der gesamten geschäftlichen Tätigkeit eines Kaufmanns bezieht und diesen binden soll beim Abschluss von künftigen, nach Gegenstand und Um~ fang noch unbestimmten Geschäften mit Personen, mit denen er gegenwärtig noch keine Beziehungen hat,' ja, die er vielleicht überhaupt noch nicht kennt. Dadurch wird auch nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, der Einrichtung der institutionellen, d.h. ständigen, von einem Wirtschaftsverband organisierten und in eine bestimmte Rechtsordnung eingefügten Schiedsgerichte die Existenzgrundlage entzogen und deren Wesen verkannt: Solche Schiedsgerichte bleiben weiterhin zulässig und sind ~02 Staatsrecht. keineswegs sinnlos. Da nach § 361 ZPO auch die durch Kor- porationsstatuten begründete Verpflichtung zur Bestellung eines Schiedsgerichts sich auf ein bestimmtes Rechtsver- hältnis und die, daraus entspringenden Streitigkeiten be- ziehen muss, können damit die Verbandsmitglieder freilich im wesentlichen wohl nur für die sich aus dem Mitglied- schaftsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wie z.B. wegen Verletzung von Statuten, Verbandsbeschlüssen und Ab~ kommen des Verbands mit andern Verbänden (vgl. BGE 69 I 81 ff., 76 I 87 ff.), der Schiedsgerichtsbarkeit unter- worfen werden. Darüber hinaus haben aber die institutio- nellen Schiedsgerichte insofern ihre Bedeutung, als sie den Mitgliedern dauernd zur Verfügung stehen und von ihnen dadurch benützt werden können und auch sollen, dass die Mitglieder in den unter sich und' mit Dritten abgeschlos- senen Verträgen vereinbaren, die daraus entspringenden Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht auszutragen, wie es denn auch die heutigen Parleien in früheren Kaufverträgen' getan haben. Dass die im angefochtenen Entscheid vertretene Aus- legung der §§ 360, 361 ZPO zum mindesten nicht unhalt- bar ist, sondern sich mit guten Gründen vertreten lässt, ergibt sich weiter auch daraus, dass sie in lJbereinstim- mung steht mit Lehre und Rechtsprechung zu § 1026 der deutschen ZPO. Diese Bestimmung, die vom zürcherischen Gesetzgeber offenbar zum Vorbild genommen worden ist und fast wörtlich gleich lautet wie § 360 zürch. ZPO, gilt unmittelbar, zwar ebenfalls nur für Schiedsverträge, ist aber nach § 1048 auch auf die durch Satzungen von Körper- schaften, Verbänden usw. eingesetzten Schiedsgerichte entsprechend anwendbar und hat damit die gleiche Trag- weite wie § 360 in Verbindung mit § 361 zürch. ZPO. Dass danach ähnliche Schiedsklauseln von deutschen Börsen- vereinigungen, wie die hier streitige, rechtlich unwirksam sind, hat KISCH (80.80.0.) mit eingehender Begründung nach- gewiesen (vgl. ferner ROSENBERG, Lehrbuch, 4. Aufl. S. 772 und STEIN-JONAS, Kommentar § 1026 I und § 1048 Niederlassungsfreiheit. N° 33. 203 II). Im gleichen Sinne haben auch die deutschen Gerichte entschieden, die sich mit der Frage zu befassen hatten (Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Bd. 20 S. 29, 33 S. 138, 35 S. 147; Juristische Wochenschrift 1930 S. 3491). Da das angefochtene Urteil des Kassationsgerichts schliesslich auch entgegen der Behauptung der Beschwerde- führerin keine Widersprüche enthält, sondern in sich ge- schlossen und einleuchtend ist, erweist sich der dagegen erhobene Vorwurf der Willkür und Rechtsverweigerung als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. H. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTE D'ETABLISSEMENT

33. Urteil vom 12. September 1951 i. S. Regez gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und im Rückfall ist auch bei bloBS fahrlässiger Begehung ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 45 Aba. 3 BV. Le fait de conduire un vehicule a moteur en etant pris de boisson et en etat de rooidive confltitue un delit grave au sene de !'art. 45 al. 3 Cst., meme si rauteur n'a agi que par negligence. Il condurre un autoveicolo in istato d'ubriachezza eincaso di recidiva e un reato grave a norma delI'art. 45 cp. 3 CF, anche se l'autore ha agito soltanto per negligenza. , A. - Der in Oberwil (BE) heimatberechtigte, bevor~ mundete Beschwerdeführer ist wiederholt bestraft worden,

u. a. vom Kriminalgericht Aarau wegen Diebstahls zu 2 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus, vom Bezirksgericht Hor- gen im Jahre 1928wegen Eigentumsdelikten'zu 3 Monaten Gelangnis, vom Polizeigericht Avenches wegen Veruntreu-