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73_IV_180

BGE 73 IV 180

Bundesgericht (BGE) · 1947-07-10 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der Fahrschüler Spitz führte am Nachmittag· des

19. März 1946 auf seiner dritten Lernfahrt ein Personen-

automobil von Malans gegen Ragaz. Neben ihm sass

Kohler, der keinen Führerausweis besass, während sich

der Fahrlehrer Litscher im hinteren Teil des Wagens be-

fand. Zwischen Tardisbrücke und Bad Ragaz holte Spitz

Strafgesetzbuch. No 47.

181

an einer Stelle, wo die 6, 6 m breite Strasse einige hundert

Meter weit gerade verläuft, das mit 45 bis 50 km/h fah-

rende Personenautomobil des Willi ein. Er schickte sich

an, es zu überholen, verwirklichte diese Absicht jedoch

erst, nachdem er zunächst für einen Augenblick wieder

hinter das Fahrzeug Willis gegen die rechte Strassenseite

zu gesteuert hatte. Da er beim Beginn des Überholens

seine Aufmerksamkeit ausschliesslich auf das zu über-

holende Fahrzeug richtete und die genaue Beobachtung

der Fahrbahn bewusst unterliess, bemerkte er erst wäh-

rend des Überholens aus höchstens 50 m Entfernung, dass

ihm von Bad Ragaz her ein Personenautomobil entgegen-

fuhr. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er es schon vor-

her wahrnehmen können. Aus der Überlegung, dass es

weniger gefährlich sei, das Überholen zu beenden, als

plötzlich zu bremsen, fuhr er mit unverminderter Ge-

schwindigkeit weiter. Ein Zusammenstoss wurde dadurch

vermieden, dass Willi die Geschwindigkeit seines Fahrzeu-

ges stark herabsetzte und Steiger, der Führer des entgegen-

kommenden Fahrzeuges, am rechten Strassenrande an-

hielt. Dadurch konnte Spitz das überholen beenden, ehe

er das Fahrzeug Steigers kreuzte. Plötzlich geriet er aber

zu stark nach rechts und dann gleich wieder nach links,

sodass er den Wagen Steigers fast streifte. Dann bog er

nochmals rechts ab und fuhr über die Strasse hinaus mit

grosser Wucht an einen Baum, was den Tod Litschers und

Kohlers und Sachschaden zur Folge hatte.

B. -Am 14. April 1947 sprach das Kantonsgericht von

St. Gallen Spitz von der Anklage der fahrlässigen Tötung

frei, weil die Behauptung des Beschuldigten, Kohler habe

ihm unmittelbar nach dem Überholen des Willi unver-

mutet ins Steue1· gegriffen und dadurch das Fahrzeug nach

rechts geschwenkt, wahrscheinlich richtig sei. Dagegen

verurteilte es Spitz wegen fahrlässiger Störung des öffent-

lichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) zu einer bedingt

volfaiehbaren Gefängnisstrafe von drei Wochen. Es warf

ihm vor, er habe entgegen Art. 25 Abs. 1, Art„ 26 Abs. 4

182

Strafgesetzbuch. No 47.

.MFG und Art. 46 .MFV, die er trotz Art. 14 Abs. 1 MFG

hätte beachten sollen, mangels rechtzeitiger genügender

Aufmerksamkeit den Verkehr gefährdet und gestört, nnd

zwar so, dass er unabhängig vom nachherigen Anprall an

den Baum eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von

Menschen herbeigeführt habe. Hätten sich Steige!' und

Willi nicht äusserst besonnen verhalten, so wäre ein Zu-

sammenstoss wahrscheinlich gewesen. Der Angeklagte

wäre selbst dann nach Art. 237 Ziff. 2 StGB strafbar, wenn

in bezug auf Übertretungen des .MFG generell der persön-

liche Strafausschliessungsgrund des Art. 14 Abs. 1 MFG

angenommen würde. Denn für Delikte des gemeinen Straf-

rechts gelte dieser Strafausschliessungsgrund nicht.

0. -

Spitz führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An-

trag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und

die Sache sei zu seiner Freisprechung von der Anklage der

fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, Art. 14 MFG

sei verletzt. Nach dieser Bestimmung treffe den Fahrlehrer

allein die volle Verantwortung für das Geschehene.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden könne.

Der Kassationshof zieht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Nach Art. 237 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig den öffentlichen Verkehr, na- mentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. Der Wortlaut dieser Bestimmung macht klar, dass Täter auch eine Person sein kann, die sich nicht eines Motorfahrzeuges bedient, somit nicht den besonderen Vor- schriften untersteht, die für die Führer von Motorfahr- zeugen gelten. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er nach den Bestimmungen des MFG nicht als Verantwort- licher in Betracht komme und deshalb freizusprechen sei, Strafgesetzbuch. No 47. 183 taugt somit nicht. Selbst wenn zuzugeben wäre, dass Art. 14 Abs. 1 MFG den von einem Fahrlehrer begleiteten Inhaber eines Lernfahrausweises der Verantwortung stets enthebe, würde das nur die Verurteilung wegen Über- tretung des MFG, nicht auch die Vemrteilung wegen eines Vergehens des gemeinen Strafrechts ausschliessen. Was das Bundesgericht in BGE 63 I 255 und 65 I 196 über das Verhältnis des Art. 14 MFG zum alten kantonalen Straf- recht ausgeführt hat, gilt heute für das Verhältnis jener Bestimmung zum schweizerischen Strafgesetzbuch. Wenn damals von Bundesrecht und kantonalem Recht die Rede war, so war damit einerseits das MFG und anderseits das gemeine Strafrecht, das damals noch kantonal war, ge- meint. Dass heute auch letzteres Bundesrecht ist, hat nicht zur Folge, dass Art. 14 MFG für· die Verantwortlichkeit für gemeine Vergehen einen anderen Sinn erhalten hätte.

E. 2 Objektiv nimmt die Vorinstanz an, der Beschwer-

deführer habe den Verkehr auf der Strasse dadurch gestört

und gefährdet, dass er durch das unzeitige Überholen den

Führer des überholten Fahrzeuges (Willi) zur Herab-

setzung der Geschwindigkeit und den Führer des entgegen-

kommenden Fahrzeuges (Steiger) zum Anhalten nötigte,

weil sonst ein Zusammenstoss wahrscheinlich gewesen

wäre. Soweit darin tatsächliche Feststellungen liegen, hat

der Kassationshof sie hinzunehmen, also davon auszu-

gehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr geschaffen,

die den normalen Ablauf des Verkehrs gestört hat. Gegen

eidgenössisches Recht verstiesse die Auffassung der Vor-

instanz nur, wenn sie von einem unrichtigen Begriff der

Ge1ab.rdung oder Störung ausginge. Das ist nicht der Fall.

Die Erwägung, wonach ohne das besonnene Verhalten

W'illis und Steigers ein Zusammenstoss wahrscheinlich

gewesen wäre, zeigt insbesondere, dass die Vorinstanz

richtig vom Begriff der konkreten Gefährdung als der nahen

und ernstlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadensein-

tritts ausgegangen ist. Auch stellt das Kantonsgericht das

weitere objektive Tatbestandsmerkmal des Art. 237 StGB,

184

Strafgesetzbuch. No 47.

nämlich die Gefahr für Leib und Leben von Menschen,

verbindlich fest.

3: -

In subjektiver Hinsicht wirft das Kantonsge-

richt dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit vor. Mit Recht.

Es war schon pflichtwidrig unvorsichtig, auf der dritten

Lernfahrt nach bloss zweieinhalb Stunden Unterricht das

Fahrzeug ohne Beistand des im hinteren Teil des Wagens

sitzenden Fahrlehrers zu führen, und viel mehr noch, unter

diesen Umständen ein mit 45 bis 50 km/h fahrendes

anderes Automobil ohne genaue Beobachtung der Fahr-

bahn zu überholen. Wer als Führer ungenügend ausge-

bildet ist und noch wenig Erfahrung hat, soll nicht mit

einer Selbständigkeit, wie der Beschwerdeführer sie sich

angemasst hat, in eine so heikle Lage hineinfahren. Das ist

Missachtung der Vorsicht, zu -der der Fahrschüler trotz

seiner noch mangelhaften Kenntnisse und Erfahrung wie

jeder andere Motorfahrzeugführer verpflichtet ist. Der

Beschwerdeführer kam1 sich nicht darauf berufen, der

Fahrlehrer habe seinerseits pflichtwidrig gehandelt. Das

Verschulden des letzten hebt das des ersteren nicht auf.

Der Beschwerdeführer hätte das Fahrzeug schon nicht

führen sollen, ohne den Fahrlehrer neben sich zu haben

und von ihm genau überwacht und unterrichtet zu werden,

und namentlich hätte er nicht ohne Beobachtung der

Fahrbahn sieh entschliessen dürfen, das von Willi geführte

.Autöfuobil zu . überholen. Um die Gefahr erkennen zu

könfüfü; die mit einem solchen Vorgehen verbunden war,

bedurfte es keiner besonderen Ausbildung. Der Beschwer-

deführer hat die Pflichten, die Art. 25 Abs. 1, Art. 26

Abs. 4 MFG und Art. 46 MFV den Motorfahrzeugführerli

auferlegen und. die nach den Umständen und seinen per-

sönlichen Verhältnissen auch ihm als Fahrschüler oblagen,

grob missachtet.

Nicht Stellung nimmt das Kant-0nsgericht zu der Ii'rage,

ob der fahrlässig handelnde 'l'äter Leib und Leben von

Menschen u,issentlich in Gefahr b1'ingen muss. Nach dem

Wortlaut des Gesetzes stellt sie sich; denn in Ziff. 1 Abs. 1

Strafgesetzbuch. N° 48.

185

des Art. 237 wird das Wissen um die Gefährdung von Leib

und Leben als ein über den Vorsatz der Hinderung, Stö-

rung oder Gefährdung des Verkehrs hinausgehendes Tat-

bestandsmerkmal genannt, und die von der fahrlässigen

Tat handelnde Ziffer 2 lässt es nicht ausdrücklich fallen.

Allein die Frage kann im vorliegenden Falle offen bleiben;

denn es ist klar, dass der Beschwerdeführer wie jeder nor-

male Strassenbenützer gewusst hat, dass bei einem mög-

lichen Zusammenstoss von Motorfahrzeugen, die mit

Geschwindigkeiten von 50 und mehr km/h verkehren,

Leib und Leben der Insassen in Gefahr sind. Dieses Be-

wusstsein kann auch haben, wer die Verkehrsregeln bloss

fahrlässig missacht.et..

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeit.sbeschwerde wird abgewiesen.

48. Urteil des Kassationshofes vom 2. September 1947

i. S. Verband Schweiz. Spezereihändler gegen Heyl.

Art. 270 Abs. 3 BStP. Der Privatstrafkläger ist legitimiert, gegen

einen Beschweitleentscheid des solothurnischen Obergerichts,

durch den die Ausdehnung der Untersuchung abgelehnt wird,

Nichtigkeitsbeschwerde zu führe~.

.

.

_

Art. 273 Abs. 1 lit. a BStP. Es genugt, wenn sich die,Antrage der

Nichtigkeitsbeschwerdo am; der Begründung ergeben .

Art. 254 Abs. 1 StGB. Unterdrückung einer Urkunde erfordert,

dass der Täter dem . Berechtigten die Schrift bewusst und

gewollt al8 Urkund.e (13eweismittel) entzieht.

Art. 270 al. 3 PPF. L'accusateur prive a qualite pour se pmirlroir

en nullite contre un arret de la Cour d'appel soleuroise refusant

d'etendre l'instruction.

Art. 273 al. 1 litt. a PPF. II suffit que !es conclusions ressortent

des mdtifs.

Art. 254 al. 1 OP. 11 faut que l'auteur ait voulu JJriver l'ayant

droit d'un moyen de preuve.

Art. 270, cp. 3 PPl!'. L'accusatore privato ha veste per interporre

un ricor:so alla Corte di ca,<;sazione penale del 'l'ribunale föderale

contro una sentonza della Corte d'api>ello di Soletta ehe rifiuta

di esten<lcro l'istrutf.oria.

Art. 273, cp. 1 leU. a Pl'P. j.~ sufficientc ehe Je conclusioni risul-

tino dai mot-ivi.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

180

Strafgesetzbuch. No 47.

47. Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1947

i. s. Spitz gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons St. Gallen.

Art. 14 Abs. 1 MFG schliesst die Bestrafung des Fahrschülers

wegen Gefährdung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB)

nicht aus (Erw. 1).

Art. 237 StGB.

a) Diese Bestimmung fordert eine konkrete Gefahr für Leib und

Leben von Menschen (Erw. 2).

b) Fahrlässigkeit eines Fahrschülers, der in Verletzung der

Pflichten aus Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 4 MFG und Art. 46

MFV den öffentli~hen yerkehr gefährdet (Erw. 3).

c) Ist das Bewusstsem, Leib und Leben von Menschen in Gefahr

zu bringen, auch dann Voraussetzung der Strafbarkeit wenn

der Täter den öffentlichen Verkehr nur fahrlässig gefährdet !

(Erw. 3).

L'art. _14 al. 1 LA n'exclut pas la punition de l'eleve conducteur

qui entrave la soourite publique (consid. 1).

Art. 237 OP.

.

a) Cette disposition exige un danger imminent pour la vie et

l'int~grite co~relle (consid. 2).

·

b) NegligeJlce dun eleve conducteur qui entrave la soourite

publique en contrevenant a.ux a.rt. 25 a.1. 1 26 a.l. 4 LA et 46 RA

(consid. 3).

'

·

c) La conscienc~ de mettre en danger la vie et l'integrite corpo-

relle d 'a.utrm est-elle aussi une condition de la punissabilite

quani;I l'auteur entrave la soourite publique pa.r negligence ?

(cons1d. 3).

L'art. 14, C'fl. 1 LOAV non esclude la punizione dell'allievo condu-

cente ehe mette in pericolo la sicurezza. pubblica (art. 237 CP)

(oonsid. 1).

Art. 237 OP.

a) Questa disposizione esige un pericolo imminente per la. vita e

l'integrita corporale (consid. 2).

b) ~egligenza d'~ a1Iievo conducente cne mette in pericolo la.

s1curezza pubbhca contravvenendo agli a.rt. 25 cp. 1, 26 cp. 4

LCAV e 46 dell'ordinanza. di esecuzione (consid. 3).

c) La consapevo~a. di mettere in pericolo la vita e l'integrita

c,orporale alt~ e p~ una. condizione della punibilita, quando

1 a.ut<!re mette m pencolo per negligen;a. la sicurezza pubblica ?

(cons1d. 3).

A. -

Der Fahrschüler Spitz führte am Nachmittag· des

19. März 1946 auf seiner dritten Lernfahrt ein Personen-

automobil von Malans gegen Ragaz. Neben ihm sass

Kohler, der keinen Führerausweis besass, während sich

der Fahrlehrer Litscher im hinteren Teil des Wagens be-

fand. Zwischen Tardisbrücke und Bad Ragaz holte Spitz

Strafgesetzbuch. No 47.

181

an einer Stelle, wo die 6, 6 m breite Strasse einige hundert

Meter weit gerade verläuft, das mit 45 bis 50 km/h fah-

rende Personenautomobil des Willi ein. Er schickte sich

an, es zu überholen, verwirklichte diese Absicht jedoch

erst, nachdem er zunächst für einen Augenblick wieder

hinter das Fahrzeug Willis gegen die rechte Strassenseite

zu gesteuert hatte. Da er beim Beginn des Überholens

seine Aufmerksamkeit ausschliesslich auf das zu über-

holende Fahrzeug richtete und die genaue Beobachtung

der Fahrbahn bewusst unterliess, bemerkte er erst wäh-

rend des Überholens aus höchstens 50 m Entfernung, dass

ihm von Bad Ragaz her ein Personenautomobil entgegen-

fuhr. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er es schon vor-

her wahrnehmen können. Aus der Überlegung, dass es

weniger gefährlich sei, das Überholen zu beenden, als

plötzlich zu bremsen, fuhr er mit unverminderter Ge-

schwindigkeit weiter. Ein Zusammenstoss wurde dadurch

vermieden, dass Willi die Geschwindigkeit seines Fahrzeu-

ges stark herabsetzte und Steiger, der Führer des entgegen-

kommenden Fahrzeuges, am rechten Strassenrande an-

hielt. Dadurch konnte Spitz das überholen beenden, ehe

er das Fahrzeug Steigers kreuzte. Plötzlich geriet er aber

zu stark nach rechts und dann gleich wieder nach links,

sodass er den Wagen Steigers fast streifte. Dann bog er

nochmals rechts ab und fuhr über die Strasse hinaus mit

grosser Wucht an einen Baum, was den Tod Litschers und

Kohlers und Sachschaden zur Folge hatte.

B. -Am 14. April 1947 sprach das Kantonsgericht von

St. Gallen Spitz von der Anklage der fahrlässigen Tötung

frei, weil die Behauptung des Beschuldigten, Kohler habe

ihm unmittelbar nach dem Überholen des Willi unver-

mutet ins Steue1· gegriffen und dadurch das Fahrzeug nach

rechts geschwenkt, wahrscheinlich richtig sei. Dagegen

verurteilte es Spitz wegen fahrlässiger Störung des öffent-

lichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) zu einer bedingt

volfaiehbaren Gefängnisstrafe von drei Wochen. Es warf

ihm vor, er habe entgegen Art. 25 Abs. 1, Art„ 26 Abs. 4

182

Strafgesetzbuch. No 47.

.MFG und Art. 46 .MFV, die er trotz Art. 14 Abs. 1 MFG

hätte beachten sollen, mangels rechtzeitiger genügender

Aufmerksamkeit den Verkehr gefährdet und gestört, nnd

zwar so, dass er unabhängig vom nachherigen Anprall an

den Baum eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von

Menschen herbeigeführt habe. Hätten sich Steige!' und

Willi nicht äusserst besonnen verhalten, so wäre ein Zu-

sammenstoss wahrscheinlich gewesen. Der Angeklagte

wäre selbst dann nach Art. 237 Ziff. 2 StGB strafbar, wenn

in bezug auf Übertretungen des .MFG generell der persön-

liche Strafausschliessungsgrund des Art. 14 Abs. 1 MFG

angenommen würde. Denn für Delikte des gemeinen Straf-

rechts gelte dieser Strafausschliessungsgrund nicht.

0. -

Spitz führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An-

trag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und

die Sache sei zu seiner Freisprechung von der Anklage der

fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, Art. 14 MFG

sei verletzt. Nach dieser Bestimmung treffe den Fahrlehrer

allein die volle Verantwortung für das Geschehene.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden könne.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 237 StGB macht sich strafbar, wer

vorsätzlich oder fahrlässig den öffentlichen Verkehr, na-

mentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser

oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch

wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr

bringt. Der Wortlaut dieser Bestimmung macht klar, dass

Täter auch eine Person sein kann, die sich nicht eines

Motorfahrzeuges bedient, somit nicht den besonderen Vor-

schriften untersteht, die für die Führer von Motorfahr-

zeugen gelten. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass

er nach den Bestimmungen des MFG nicht als Verantwort-

licher in Betracht komme und deshalb freizusprechen sei,

Strafgesetzbuch. No 47.

183

taugt somit nicht. Selbst wenn zuzugeben wäre, dass

Art. 14 Abs. 1 MFG den von einem Fahrlehrer begleiteten

Inhaber eines Lernfahrausweises der Verantwortung stets

enthebe, würde das nur die Verurteilung wegen Über-

tretung des MFG, nicht auch die Vemrteilung wegen eines

Vergehens des gemeinen Strafrechts ausschliessen. Was

das Bundesgericht in BGE 63 I 255 und 65 I 196 über das

Verhältnis des Art. 14 MFG zum alten kantonalen Straf-

recht ausgeführt hat, gilt heute für das Verhältnis jener

Bestimmung zum schweizerischen Strafgesetzbuch. Wenn

damals von Bundesrecht und kantonalem Recht die Rede

war, so war damit einerseits das MFG und anderseits das

gemeine Strafrecht, das damals noch kantonal war, ge-

meint. Dass heute auch letzteres Bundesrecht ist, hat nicht

zur Folge, dass Art. 14 MFG für· die Verantwortlichkeit

für gemeine Vergehen einen anderen Sinn erhalten hätte.

2. -

Objektiv nimmt die Vorinstanz an, der Beschwer-

deführer habe den Verkehr auf der Strasse dadurch gestört

und gefährdet, dass er durch das unzeitige Überholen den

Führer des überholten Fahrzeuges (Willi) zur Herab-

setzung der Geschwindigkeit und den Führer des entgegen-

kommenden Fahrzeuges (Steiger) zum Anhalten nötigte,

weil sonst ein Zusammenstoss wahrscheinlich gewesen

wäre. Soweit darin tatsächliche Feststellungen liegen, hat

der Kassationshof sie hinzunehmen, also davon auszu-

gehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr geschaffen,

die den normalen Ablauf des Verkehrs gestört hat. Gegen

eidgenössisches Recht verstiesse die Auffassung der Vor-

instanz nur, wenn sie von einem unrichtigen Begriff der

Ge1ab.rdung oder Störung ausginge. Das ist nicht der Fall.

Die Erwägung, wonach ohne das besonnene Verhalten

W'illis und Steigers ein Zusammenstoss wahrscheinlich

gewesen wäre, zeigt insbesondere, dass die Vorinstanz

richtig vom Begriff der konkreten Gefährdung als der nahen

und ernstlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadensein-

tritts ausgegangen ist. Auch stellt das Kantonsgericht das

weitere objektive Tatbestandsmerkmal des Art. 237 StGB,

184

Strafgesetzbuch. No 47.

nämlich die Gefahr für Leib und Leben von Menschen,

verbindlich fest.

3: -

In subjektiver Hinsicht wirft das Kantonsge-

richt dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit vor. Mit Recht.

Es war schon pflichtwidrig unvorsichtig, auf der dritten

Lernfahrt nach bloss zweieinhalb Stunden Unterricht das

Fahrzeug ohne Beistand des im hinteren Teil des Wagens

sitzenden Fahrlehrers zu führen, und viel mehr noch, unter

diesen Umständen ein mit 45 bis 50 km/h fahrendes

anderes Automobil ohne genaue Beobachtung der Fahr-

bahn zu überholen. Wer als Führer ungenügend ausge-

bildet ist und noch wenig Erfahrung hat, soll nicht mit

einer Selbständigkeit, wie der Beschwerdeführer sie sich

angemasst hat, in eine so heikle Lage hineinfahren. Das ist

Missachtung der Vorsicht, zu -der der Fahrschüler trotz

seiner noch mangelhaften Kenntnisse und Erfahrung wie

jeder andere Motorfahrzeugführer verpflichtet ist. Der

Beschwerdeführer kam1 sich nicht darauf berufen, der

Fahrlehrer habe seinerseits pflichtwidrig gehandelt. Das

Verschulden des letzten hebt das des ersteren nicht auf.

Der Beschwerdeführer hätte das Fahrzeug schon nicht

führen sollen, ohne den Fahrlehrer neben sich zu haben

und von ihm genau überwacht und unterrichtet zu werden,

und namentlich hätte er nicht ohne Beobachtung der

Fahrbahn sieh entschliessen dürfen, das von Willi geführte

.Autöfuobil zu . überholen. Um die Gefahr erkennen zu

könfüfü; die mit einem solchen Vorgehen verbunden war,

bedurfte es keiner besonderen Ausbildung. Der Beschwer-

deführer hat die Pflichten, die Art. 25 Abs. 1, Art. 26

Abs. 4 MFG und Art. 46 MFV den Motorfahrzeugführerli

auferlegen und. die nach den Umständen und seinen per-

sönlichen Verhältnissen auch ihm als Fahrschüler oblagen,

grob missachtet.

Nicht Stellung nimmt das Kant-0nsgericht zu der Ii'rage,

ob der fahrlässig handelnde 'l'äter Leib und Leben von

Menschen u,issentlich in Gefahr b1'ingen muss. Nach dem

Wortlaut des Gesetzes stellt sie sich; denn in Ziff. 1 Abs. 1

Strafgesetzbuch. N° 48.

185

des Art. 237 wird das Wissen um die Gefährdung von Leib

und Leben als ein über den Vorsatz der Hinderung, Stö-

rung oder Gefährdung des Verkehrs hinausgehendes Tat-

bestandsmerkmal genannt, und die von der fahrlässigen

Tat handelnde Ziffer 2 lässt es nicht ausdrücklich fallen.

Allein die Frage kann im vorliegenden Falle offen bleiben;

denn es ist klar, dass der Beschwerdeführer wie jeder nor-

male Strassenbenützer gewusst hat, dass bei einem mög-

lichen Zusammenstoss von Motorfahrzeugen, die mit

Geschwindigkeiten von 50 und mehr km/h verkehren,

Leib und Leben der Insassen in Gefahr sind. Dieses Be-

wusstsein kann auch haben, wer die Verkehrsregeln bloss

fahrlässig missacht.et..

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeit.sbeschwerde wird abgewiesen.

48. Urteil des Kassationshofes vom 2. September 1947

i. S. Verband Schweiz. Spezereihändler gegen Heyl.

Art. 270 Abs. 3 BStP. Der Privatstrafkläger ist legitimiert, gegen

einen Beschweitleentscheid des solothurnischen Obergerichts,

durch den die Ausdehnung der Untersuchung abgelehnt wird,

Nichtigkeitsbeschwerde zu führe~.

.

.

_

Art. 273 Abs. 1 lit. a BStP. Es genugt, wenn sich die,Antrage der

Nichtigkeitsbeschwerdo am; der Begründung ergeben .

Art. 254 Abs. 1 StGB. Unterdrückung einer Urkunde erfordert,

dass der Täter dem . Berechtigten die Schrift bewusst und

gewollt al8 Urkund.e (13eweismittel) entzieht.

Art. 270 al. 3 PPF. L'accusateur prive a qualite pour se pmirlroir

en nullite contre un arret de la Cour d'appel soleuroise refusant

d'etendre l'instruction.

Art. 273 al. 1 litt. a PPF. II suffit que !es conclusions ressortent

des mdtifs.

Art. 254 al. 1 OP. 11 faut que l'auteur ait voulu JJriver l'ayant

droit d'un moyen de preuve.

Art. 270, cp. 3 PPl!'. L'accusatore privato ha veste per interporre

un ricor:so alla Corte di ca,<;sazione penale del 'l'ribunale föderale

contro una sentonza della Corte d'api>ello di Soletta ehe rifiuta

di esten<lcro l'istrutf.oria.

Art. 273, cp. 1 leU. a Pl'P. j.~ sufficientc ehe Je conclusioni risul-

tino dai mot-ivi.