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73_IV_176

BGE 73 IV 176

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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176 Strafgesetzbuch. N• 46. apprendre ce qu'on dit, en particulier s'il en est deja instruit. Le 29 juin ~ 946, le pere du recourant n'ignorait pas la querelle qui divise les familles Heimann et Jeker a propos de bornes deplacees. Aussi l'accusation en cause n'a-t-elle pas pu etre portee dans le dessein de lui reveler un acte reprehensible de Heimann. Suppose d'ailleurs qu'il ne fut pas au courant, rien ne permet de penser que l'in- culpe, qui vit avec lui, ait voulu profit.er de la scene d'injures pour le lui signaler. D'apres l'arret attaque, les propos incrimines ont egale- ment ete entendus par Boillat, << qui se trouvait non loin de Ia et que Jeker avait certainement remarque ». Mais ce considerant ne signifie pas que le prevenu savait ou devait savoir que Boillat l'entendrait et moins encore qu'il avait la volonte de lui apprendre le delit que, selon lui, Heimann aurait commis. Ce point devant etre encore elucide, il y a lieu de renvoyer la cause a la juridiction cantonale. Par ces motif s, le Tribunal federal admet le pourvoi, annule l'arret attaque en tant qu'il condamne le recourant pour diffamation, et renvoie la cause a la juridiction cantonale pour statuer a nouveau dans le sens des motifs.

46. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Sep- tember 1947 i. S. Matossi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons GraubOnden. Art. 217 Abs. 2 StGB, Vernachläsaigung wn Unterstützungspff,ichten. Der Strafrichter hat nicht zu prüfen, ob der Zivilrichter den Ange- klagten zu Recht zu Unterhaltsbeiträgen verurteilt hat. Die Auffassung des Angeklagten, das Zivilurteil sei unrichtig, schlicsst seinen bösen Willen bei der Nichterfüllung der Unter- haltsbeiträge nicht aus, wenn er nicht zureichende Gründe hat, das Urteil prozessual für nicht verbindlich zu halten. Bedeutung der nachträglichen Bezahlung rückständiger Unterhalts- beiträge. Art. 217 al. 2 OP. Violation d'une obligation d'entretien. La question de savoir si c'ost a bon droit que l'accuse a ete declare debiteur d'une contribution d'entretien echappe a l'examen du juge penal, qui est a cet egard lie par la decision du juge civil. Strafgesetzbuch. N• 46. 177 Le fait que l'accuse estime avoir ete condamne a tort par le juge civil n'exclut pas sa mauvaise volonte au sens de l'art. 217 CP, lorsqu'il n'a pas de motifs suffisants de croire que le jugement civil ne l'oblige pas, se}on les regles de la procedure. Quelle importance attribuer au versement, en cours d'enquete, de contributions arrierees ? Art. 217 cp. 2 OP. Violazione d'un obbligo di asBÜJtenza famüiare. La questione se l'accusato sia stato dichiarato a buon diritto debitore d'un contributo d'assistenza sfugge all'esame del giudice penale oho e v.incolato dalla decisione del giudice civile. La circostanza ehe l'accusato ritiene di essere stato condannato a torto dal giudice civile non esclude il suo malvolere a' sensi dell'art. 217 CP, quando non abbia sufficienti motivi di credere ehe la sentenza civile non l'obbliga per vizi procedurali. Portata del fatto ehe durante l'istruttoria l'accusato ha versato contributi arretrati. .A. - Das Bezirksgericht Imboden verurteilte Renzo Matossi am 12. Juni 1943 als ausserehelichen Vater des am 17. November 1941 von Josy Casaulta geborenen Kindes Ruth zur Bezahlung der Entbindungskosten von Fr. 170.- und eines monatlichen Beitrages von Fr. 50.- an den Unterhalt des Kindes von der Geburt bis zu dessen achtzehntem Altersjahr. Da Matossi mit der Begründung, er sei zu Unrecht als Vater des Kindes erklärt worden, jede Zahlung verweigerte, reichte der Vormund des Kindes am

23. November 1943 gegen ihn Strafklage wegen Vernach- lässigung der Unterstützungspflicht ein. Am 5. September 1945 sodann klagte die Mutter des Kindes gegen Matossi auf Bezahlung der Entbindungskosten im Betrage von Fr. 170.- und der rückständigen Unterhaltsbeiträge von Fr. 2325.-. Matossi zeigte sie hierauf zweimal wegen Mein- eides im Vaterschaftsprozesse an. Die Staatsanwaltschaft stellte indes am 21. Januar und 23. Mai 1946 die Verfahren gegen sie ein, weil keine Anhaltspunkte für einen Straftat- bestand vorlägen. Vom 31. August 1946 bis 1. März 1947 zahlte Matossi Fr. 700.- an seine Schuld ab. B. - Durch Urteil vom 11. September 1946, zugestellt am 11. Januar 1947, erklärte das Kreisgericht Rhäzüns Matossi der böswilligen Vernachlässigung der Unter- stützungspflicht im Sinne von Art. 217 Abs. 2 StGB schul- dig und verurteilte ihn: zu einer bedingt vollziehbaren Ge- 12 AS 73 IV - 1947 178 Strafgesetzbuch. No 46. fängnisstra.fe von drei· Monaten. Auf die Zivilklage trat es nicht ein. per Ausschuss des· Kantonsgerichts von Graubünden wies am 14. März 1947 eine von Matossi gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde ab.

0. - Matossi führt gegen das Urteil des Ausschusses des Kantonsgerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An- trag, es sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Der Kassationshof zieht in Erwägung: I. - Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die Leistungen zu erbringen, die ihm das Vaterschaftsurteil auferlegt hat. Wer aber ohne zureichenden Grund absichtlich nicht zahlt, obwohl er zahlen könnte, handelt im Sinne von Art. 217 StGB bös- willig.

2. - Einen die Böswilligkeit ausschliessenden Grund zur Nichterfüllung der Unterstützungspflicht sieht der Beschwerdeführer darin, dass sein Beischlaf mit der Mutter des Kindes nicht in die kritische Zeit falle. Er behauptet, Josy Casaulta habe mit einem anderen Manne ein Liebes- verhältnis· unterhalten und einen unzüchtigen Lebens- wandel geführt. Allein die Vaterschaft des Beschwerde- führers und die sich daraus ergebenden Unterstützungs- pflichten sind durch das Urteil des. Bezirksgerichtes Im- boden vom 12. Juni 1943 rechtskräftig und für den Straf- richter verbindlich festgestellt. Die Frage der Vaterschaft kann vor diesem nicht erneut aufgerollt werden. Wurde der Beschwerdeführer durch rechtskräftigen Richterspruch zur Unterstützung verurteilt, so kann er aber auch nicht geltend machen, bei der Nichterfüllung in gutem Glauben gewesen zu sein, weil er das Urteil für unrichtig halte. Das Wesen des Urteils besteht gerade darin, dass es als Ho- heitsakt des Staates die st1-eitige Forderung verbindlich feststellt, was eine weitere gutgläubige Bestreitung aus- schliesst und die Nichterfüllung zu einer böswilligen im Sinne von Art. 217 StGB macht (Urteil des Kassations- Strafgesetzbuch. No 46. 179 hofes vom 28. September .1945 i. S. Kalt). Der Verurteilte mag der Auffassung sein, der Richter habe falsch geurteilt ; darüber aber, dass er die Leistung kraft des Urteils schul- det, kann er nicht im Zweifel sein, es wäre denn, er hätte besondere und zureichende Gründe, es prozessual nicht für verbindlich zu halten. Solche Gründe macht . der Beschwerdeführer geltend, indem er behauptet, in Abwesenheit verurteilt worden zu sein und sich bei der Weiterziehung, weil er keinen Anwalt gehabt habe, in den Rechtsmitteln vergriffen zu haben, so dass er überall aus formellen Gründen abgewiesen wor- den sei. Das sind aber Ausflüchte, anerkennt der Beschwer- deführer doch selber, dass das Urteil nichtsdestoweniger in Rechtskraft erwachsen sei. Jedenfalls von dem Zeit- punkte an, als sämtliche ergriffenen Rechtsmittel - die in den Akten nirgends belegt sind - erfolglos ·geblieben waren, musste er sich deshalb der Verbindlichkeit des Urteils bewusst sein. Im übrigen steht fest, dass er dem Bezirksgericht Imboden eine Rechtsantwort eingereicht hat. Nur an der Hauptverhandlung hat er nicht teilge- nommen. Dass er nicht vorgeladen worden sei, behauptet er aber nicht. Unerheblich ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer nach Einstellung der gegen die Vaterschaftsklägerin ver- anlassten Untersuchungen wegen Meineides vom August 1946 bis März 1947 Fr. 700.- an rückständigen Beträgen bezahlte. Strafbar ist, wer den einzelnen Beitrag nicht im Zeitpunkt seiner Fälligkeit bezahlt {BGE 71 IV 195). Auch beweist die Zahlung eines Teiles der Rückstände nach der Einstellung der Untersuchungen gegen die Vaterschafts- klägerin höchstens, dass der Beschwerdeführer von da an keine Möglichkeit mehr sah, sich der Erfüllung zu wider- setzen, aber nicht, dass er vorher in dem oben angeführten Sinne gutgläubig gewesen sei. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.