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73_IV_176

BGE 73 IV 176

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N• 46.

apprendre ce qu'on dit, en particulier s'il en est deja

instruit. Le 29 juin ~ 946, le pere du recourant n'ignorait

pas la querelle qui divise les familles Heimann et Jeker a

propos de bornes deplacees. Aussi l'accusation en cause

n'a-t-elle pas pu etre portee dans le dessein de lui reveler

un acte reprehensible de Heimann. Suppose d'ailleurs qu'il

ne fut pas au courant, rien ne permet de penser que l'in-

culpe, qui vit avec lui, ait voulu profit.er de la scene

d'injures pour le lui signaler.

D'apres l'arret attaque, les propos incrimines ont egale-

ment ete entendus par Boillat, << qui se trouvait non loin

de Ia et que Jeker avait certainement remarque ». Mais ce

considerant ne signifie pas que le prevenu savait ou devait

savoir que Boillat l'entendrait et moins encore qu'il avait

la volonte de lui apprendre le delit que, selon lui, Heimann

aurait commis. Ce point devant etre encore elucide, il y a

lieu de renvoyer la cause a la juridiction cantonale.

Par ces motif s, le Tribunal federal

admet le pourvoi, annule l'arret attaque en tant qu'il

condamne le recourant pour diffamation, et renvoie la

cause a la juridiction cantonale pour statuer a nouveau

dans le sens des motifs.

46. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Sep-

tember 1947 i. S. Matossi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

GraubOnden.

Art. 217 Abs. 2 StGB, Vernachläsaigung wn Unterstützungspff,ichten.

Der Strafrichter hat nicht zu prüfen, ob der Zivilrichter den Ange-

klagten zu Recht zu Unterhaltsbeiträgen verurteilt hat.

Die Auffassung des Angeklagten, das Zivilurteil sei unrichtig,

schlicsst seinen bösen Willen bei der Nichterfüllung der Unter-

haltsbeiträge nicht aus, wenn er nicht zureichende Gründe hat,

das Urteil prozessual für nicht verbindlich zu halten.

Bedeutung der nachträglichen Bezahlung rückständiger Unterhalts-

beiträge.

Art. 217 al. 2 OP. Violation d'une obligation d'entretien.

La question de savoir si c'ost a bon droit que l'accuse a ete declare

debiteur d'une contribution d'entretien echappe a l'examen du

juge penal, qui est a cet egard lie par la decision du juge civil.

Strafgesetzbuch. N• 46.

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Le fait que l'accuse estime avoir ete condamne a tort par le juge

civil n'exclut pas sa mauvaise volonte au sens de l'art. 217 CP,

lorsqu'il n'a pas de motifs suffisants de croire que le jugement

civil ne l'oblige pas, se}on les regles de la procedure.

Quelle importance attribuer au versement, en cours d'enquete, de

contributions arrierees ?

Art. 217 cp. 2 OP. Violazione d'un obbligo di asBÜJtenza famüiare.

La questione se l'accusato sia stato dichiarato a buon diritto

debitore d'un contributo d'assistenza sfugge all'esame del

giudice penale oho e v.incolato dalla decisione del giudice civile.

La circostanza ehe l'accusato ritiene di essere stato condannato

a torto dal giudice civile non esclude il suo malvolere a' sensi

dell'art. 217 CP, quando non abbia sufficienti motivi di credere

ehe la sentenza civile non l'obbliga per vizi procedurali.

Portata del fatto ehe durante l'istruttoria l'accusato ha versato

contributi arretrati.

.A. -

Das Bezirksgericht Imboden verurteilte Renzo

Matossi am 12. Juni 1943 als ausserehelichen Vater des

am 17. November 1941 von Josy Casaulta geborenen

Kindes Ruth zur Bezahlung der Entbindungskosten von

Fr. 170.- und eines monatlichen Beitrages von Fr. 50.-

an den Unterhalt des Kindes von der Geburt bis zu dessen

achtzehntem Altersjahr. Da Matossi mit der Begründung,

er sei zu Unrecht als Vater des Kindes erklärt worden, jede

Zahlung verweigerte, reichte der Vormund des Kindes am

23. November 1943 gegen ihn Strafklage wegen Vernach-

lässigung der Unterstützungspflicht ein. Am 5. September

1945 sodann klagte die Mutter des Kindes gegen Matossi

auf Bezahlung der Entbindungskosten im Betrage von

Fr. 170.- und der rückständigen Unterhaltsbeiträge von

Fr. 2325.-. Matossi zeigte sie hierauf zweimal wegen Mein-

eides im Vaterschaftsprozesse an. Die Staatsanwaltschaft

stellte indes am 21. Januar und 23. Mai 1946 die Verfahren

gegen sie ein, weil keine Anhaltspunkte für einen Straftat-

bestand vorlägen. Vom 31. August 1946 bis 1. März 1947

zahlte Matossi Fr. 700.- an seine Schuld ab.

B. -

Durch Urteil vom 11. September 1946, zugestellt

am 11. Januar 1947, erklärte das Kreisgericht Rhäzüns

Matossi der böswilligen Vernachlässigung der Unter-

stützungspflicht im Sinne von Art. 217 Abs. 2 StGB schul-

dig und verurteilte ihn: zu einer bedingt vollziehbaren Ge-

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AS 73 IV -

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Strafgesetzbuch. No 46.

fängnisstra.fe von drei· Monaten. Auf die Zivilklage trat es

nicht ein.

per Ausschuss des· Kantonsgerichts von Graubünden

wies am 14. März 1947 eine von Matossi gegen dieses Urteil

eingereichte Beschwerde ab.

0. -

Matossi führt gegen das Urteil des Ausschusses

des Kantonsgerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An-

trag, es sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe

freizusprechen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

I. -

Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer

in der Lage gewesen wäre, die Leistungen zu erbringen, die

ihm das Vaterschaftsurteil auferlegt hat. Wer aber ohne

zureichenden Grund absichtlich nicht zahlt, obwohl er

zahlen könnte, handelt im Sinne von Art. 217 StGB bös-

willig.

2. -

Einen die Böswilligkeit ausschliessenden Grund

zur Nichterfüllung der Unterstützungspflicht sieht der

Beschwerdeführer darin, dass sein Beischlaf mit der Mutter

des Kindes nicht in die kritische Zeit falle. Er behauptet,

Josy Casaulta habe mit einem anderen Manne ein Liebes-

verhältnis· unterhalten und einen unzüchtigen Lebens-

wandel geführt. Allein die Vaterschaft des Beschwerde-

führers und die sich daraus ergebenden Unterstützungs-

pflichten sind durch das Urteil des. Bezirksgerichtes Im-

boden vom 12. Juni 1943 rechtskräftig und für den Straf-

richter verbindlich festgestellt. Die Frage der Vaterschaft

kann vor diesem nicht erneut aufgerollt werden. Wurde

der Beschwerdeführer durch rechtskräftigen Richterspruch

zur Unterstützung verurteilt, so kann er aber auch nicht

geltend machen, bei der Nichterfüllung in gutem Glauben

gewesen zu sein, weil er das Urteil für unrichtig halte. Das

Wesen des Urteils besteht gerade darin, dass es als Ho-

heitsakt des Staates die st1-eitige Forderung verbindlich

feststellt, was eine weitere gutgläubige Bestreitung aus-

schliesst und die Nichterfüllung zu einer böswilligen im

Sinne von Art. 217 StGB macht (Urteil des Kassations-

Strafgesetzbuch. No 46.

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hofes vom 28. September .1945 i. S. Kalt). Der Verurteilte

mag der Auffassung sein, der Richter habe falsch geurteilt;

darüber aber, dass er die Leistung kraft des Urteils schul-

det, kann er nicht im Zweifel sein, es wäre denn, er hätte

besondere und zureichende Gründe, es prozessual nicht

für verbindlich zu halten.

Solche Gründe macht . der Beschwerdeführer geltend,

indem er behauptet, in Abwesenheit verurteilt worden zu

sein und sich bei der Weiterziehung, weil er keinen Anwalt

gehabt habe, in den Rechtsmitteln vergriffen zu haben,

so dass er überall aus formellen Gründen abgewiesen wor-

den sei. Das sind aber Ausflüchte, anerkennt der Beschwer-

deführer doch selber, dass das Urteil nichtsdestoweniger

in Rechtskraft erwachsen sei. Jedenfalls von dem Zeit-

punkte an, als sämtliche ergriffenen Rechtsmittel -

die

in den Akten nirgends belegt sind -

erfolglos ·geblieben

waren, musste er sich deshalb der Verbindlichkeit des

Urteils bewusst sein. Im übrigen steht fest, dass er dem

Bezirksgericht Imboden eine Rechtsantwort eingereicht

hat. Nur an der Hauptverhandlung hat er nicht teilge-

nommen. Dass er nicht vorgeladen worden sei, behauptet

er aber nicht.

Unerheblich ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer

nach Einstellung der gegen die Vaterschaftsklägerin ver-

anlassten Untersuchungen wegen Meineides vom August

1946 bis März 1947 Fr. 700.- an rückständigen Beträgen

bezahlte. Strafbar ist, wer den einzelnen Beitrag nicht im

Zeitpunkt seiner Fälligkeit bezahlt {BGE 71 IV 195). Auch

beweist die Zahlung eines Teiles der Rückstände nach der

Einstellung der Untersuchungen gegen die Vaterschafts-

klägerin höchstens, dass der Beschwerdeführer von da an

keine Möglichkeit mehr sah, sich der Erfüllung zu wider-

setzen, aber nicht, dass er vorher in dem oben angeführten

Sinne gutgläubig gewesen sei.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.