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Erbrecht. N° 42.
nicht gerecht, die eben in jedem Falle eine förmliche,
d. h. ausdrückliche Erklärung gegenüber den Zeugen
verlangt.
Einzuräumen ist nur, dass die Reihenfolge
der Verurkundungsphasen nicht als derart wesentlich
erscheint, dass nicht auch eine unmittelbar nach dem
Lesen der Urkunde, vor der Unterzeichnung, oder bei
Anlass der Unterzeichnung abgegebene Erklärung, die
im übrigen dem Art. 501 ZGB genügt, als hinreichend
erachtet werden könnte. Es ist auch nicht notwendig,
dass die Parteien zwei getrennte Erklärungen abgeben,
die eine an den Urkundsbeamten und die andere an die
Zeugen.
Vielmehr ist eine vor der Unterzeichnung der
Urkunde an die Zeugen gerichtete Erklärung, die ja
nach Art. 501 in Gegenwart des Urkundsbeamten: erfolgen
muss, zugleich als Willenserklärung im Sinne von Art. 500
00zw. 512 Abs. 2 zu berücksichtigen, sofern es in diesem
Stadium des Verfahrens zur Ergänzung der vorausge-
gangenen Besprechung noch einer solchen bedarf. Einmal
aber, sei es vor, während oder nach der Unterzeichnung,
muss eine dem Art. 501 genügende Rekognitionserklärung
erfolgen. Geschieht es nicht, so fehlt der Verurkundung
ein wesentliches Formerfordernis.
Durch die Feststellungen der Vorinstanz ist dieser
Punkt nicht genügend abgeklärt.
Die Vorinstanz zieht
neben der Zeugenbescheinigung die Aussagen des Urkunds- .
beamten in Betracht, aus denen sie folgert, er habe, wie
er das allgemein zu tun pflege, auch hier, als er den Par-
teien die Urkunde zum Lesen und Unterzeichnen unter-
breitete, die Frage gestellt, ob· die Urkunde richtig oder
in Ordnung sei. Mit der Aussage des Notars, er glaube
selber nicht, dass er auf seine Frage ein ausdrückliches
Ja bekommen habe, hat sich die Vorlnstanz nicht ausein-
andergesetzt, offenbar eben auf Grund der unrichtigeh
Annahme, es genüge irgendeine Art der Zustimmung.
Aus der weiteren Aussage des Notars: « Wenn die Par-
teien nichts sagen und unterschreiben, so sollte das genü-
gen», erhellt übrigens, dass er ebenfalls dieser Ansicht
Obligationenreeht. N° 43.
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war, und daraus möchte weiter geschlossen werden, er
habe die Parteien auch nicht zur Abgabe einer solchen,
für die Zeugen bestimmten ErklärUng angehalten, m. a. W.
nicht für die Einhaltung der in Rede stehenden Solemni-
tätsform gesorgt. Die Vorinstanz hat sich nicht darüber
ausgesprochen, ob sie in vollem Umfang auf die Aussagen
des Urkundsbeamten abstellen will oder nicht bezw.
ob sie trotz diesen Aussagen die Zeugenbescheinigung
dahin verstehen und würdigen will, es sei tatsächlich
eine ausdrückliche Erklärung, die dem Art. 501 genügt,
abgegeben worden. Die Sache ist zur näheren Abklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, die, sei es lediglich
auf Grund der vorliegenden Akten, sei es, wenn sie es
für angezeigt hält, nach Durchführung weiterer Beweis-
massnahmen, ein neues Urteil auszufällen hat.
2. -
(Ablehnung der aus WiIJensmängeln hergeleiteten
Anfechtungsgrunde).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil
.des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. März
1934 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird.
Irr. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
43. Urteil der I. Zi'filabteilung vom 19. Juni 1934
i. S. Christen gegen Bourquin.
Werkhaftung und Haftung aus unerlaubter
Handl ung.
1. Lage oder Bauart strassenanliegender Gebäude als Verkehrs-
hindernis; Haftungsverhältnisse nach· Art. 58 u. 41 ff. OB.
Erw. 2 u. 3.
AB 60 II -
1934
19
278
Obligationenrecht,. N0 43.
2. Zusammenstoss zwischen Automobil u. landwirtschaftlichem
Fuhrwerk; Bemessung der Sorgfaltspflicht nach der natür·
lichen Gefährlichkeit der beiden Fahrzeugarten für den Stras·
senverkehr. Erw. 4·7.
A. -
Am 13. Juni 1932 abends etwas nach 21 Uhr
stiess beim Heimwesen des Beklagten im Lehn, zwischen
Lyss und Suberg, das Personenautomobil des Klägers
mit einem unbeladenen Heuwagen zusammen.
Haus, und Scheune des Beklagten bilden zusammen ein
langgezogenes Gebäude und liegen nördlich der 7,8 m
breiten Strasse Bern -Biei, von dieser der ganzen Länge
nach 4 m abstehend. Ungefär in der Mitte des Gebäudes
befindet sich die Tenne, zu welcher von der Strasse her
ansteigend eine Einfahrt führt. Ostwärts der Einfahrt
(Richtung Bern) ist der Hausplatz von einem Garten,
westwärts (Richtung Lyss) von einem Miststock einge-
nommen, welche beide gegen die Strasse zu durch eine
Stützmauer abgeschlossen sind.
B. -
Am Abend deS genannten Tages, bei Regenwetter,
war der Beklagte mit seinen Leuten beschäftigt, zwei
Fuder Heu einzufahren und abzuladen. Da die Tenne nur
Platz für ein Fuder bot, liess er das andere zunächst
draussen am südlichen (dem Heimwesen abgekehrten)
Strassenrand stehen, wobei der Wagen die Strasse auf
eine Breite von 2,40 m in Anspruch nahm.
Als der erste Wagen in der Tenne abgeladen war, ging
der Beklagte hinaus, um sich zu vergewissern, ob auf der
Strasse kein Fahrzeug herannahe; da er keines bemerkte,
schob er den Wagen, von dem die Deichsel abgenommen
war, rüekwärts auf die Strasse und liess ihn dort, mit
den hintern Rädern in der Richtung gegen Lyss abgedreht,
ungefähr in der Mitte stehen, während der Knecht Riedwil
die Deichsel brachte und sie einsetzte. Hierauf gingen
die beiden sowie der Knecht Iseli daran, den Wagen auf
die südliche (von Berne aus gesehen linke) Strassenseite
zu schieben, um ihn dort vor dem andern, noch beladenen
Wagen aufzustellen.
Obligationenrecht. N0 43.
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Bevor es ihnen gelang, den südlichen Strassenrand zu
erreichen, kam von Bern her mit einer Geschwindigkeit
von mindestens 60 kmjStd. der Kläger im Auto heran-
gefahren. Er befand sich auf der rechten Strassenseite,
hielt dann, um dem leeren Heuwagen auszuweichen, nach
links und bog, da sich dieser in gleicher Richtung bewegte,
im letzten Moment wieder nach rechts ab, stiess mit dem
Wagen zusammen, warf ihn zurück und fuhr schliesslich
an die Miststockmauer. Der Knecht Iseli wurde über-
fahren und erlitt Verletzungen, die zusammen mit einer
nachher aufgetretenen Lungen- und Brustfellentzündung
am 21. Juni 1932 zu seinem Tode führten. Der Knecht
Riedwil erhielt einen Schlag mit der Deichsel und wurde
zu Boden geworfen, ohne eine ernstliche Verletzung
davonzutragen. Der Beklagte hatte noch rechtzeitig ent-
kommen können. Das Automobil und der leere Heuwagen
wurden beschädigt.
O. -
In dem darauf eingeleiteten Strafverfahren wurde
der Kläger durch Urteil des Amtsgerichtes Aarberg vom
21. November 1932 von der Anklage der fahrlässigen
Tötung und der Beklagte von der Anklage der Zuwider-
handlung gegen Art. 10 des kantonalen Strassenpolizei-
gesetzes -
Verstellen öffentlicher Strassen und Wege -
freigesprochen, der Kläger dagegen wegen Linksfahrens,
zu hoher und nicht beherrschter Fahrgeschwindigkeit zu
einer Busse im Betrage von 100 Fr. verurteilt.
D. -
Am 17. Januar 1933 ist vorliegende Klage einge-
reicht worden, mit welcher der Kläger verlangte, der
Beklagte habe ihm die Autoreparaturkosten im Betrage
von 4021 Fr. 60 Cts. mit 5 % Zins seit 7. September 1932
und den Minderwert des Autos im Betrage von 1800 Fr.
mit 5 % Zins seit 13. Juni 1932 zu ersetzen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und
widerklageweise eine Schadenersatzforderung von 218 Fr.
50 Cts. mit 5 % Zins seit 21. November 1932 geltend
gemacht.
Die Klage ist vom Appellationshof des Kantons Bern
280
Obligationenrecht. Ni) 4:l.
durch Urteil vom 9. März 1934, zugestellt am 20. April
1934, bis zum'Betrage von 1803 Fr. 60 Cts. mit 5 % Zins
seit 7. September 1932, die Widerklage bis zum Betrage
von 131 Fr. 80 mit 5 % Zins seit 21. November 1932 gut-
geheissen worden.
E. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 8. Mai
1934 in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage sei
gänzlich abzuweisen und die Widerklage in vollem Umfange
gutzuheissen.
Hievon ist dem Kläger vom Appellationshof des Kantons
Bern durch Anzeige vom 9. Mai Kenntnis gegeben worden,
worauf er am 26. Mai Anschlussberufung eingereicht hat
mit dem Antrag, der Beklagte sei zum Ersatz von 4/5
des dem Kläger zugefügten Schadens zu verurteilen, wo-
gegen der Kläger dem Beklagten nur 1/5 des von diesem
erlittenen Schadens zu ersetzen habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der Kläger hat seine Anschlussberufung verspätet
eingereicht. Die von der Vorlnstanz gemäss Art. 68 OG
an den Kläger erlassene Anzeige der Berufung ist auf dem
Bureau des klägerischen Anwaltes laut der bei den Akten
liegenden Empfangsbescheinigung am 11. Mai 1934 zuge-
stellt worden. Von diesem Zeitpunkt an lief gemäss'
Art. 70 OG die zehntägige Frist für die Anschlussberufung,
und nicht erst, wie der Kläger anzunehmen scheint, von
der gemäss Art. 72 OG am 16. Mai erfolgten Zustellung
der Berufungsschrift an; der letztere Zeitpunkt war ledig-
lich massgebend für den' Lauf der ebenfalls zehntägigen
Frist zur Berufungsbeantwortung.
Die Frist für die
Anschlussberufung lief daher am 21. Mai ab, woraus folgt,
dass auf die Eingabe des Klägers vom 26. Mai nur insoweit
eingetreten werden kann, als sie inhaltlich eine Berufungs-
antwort darstellt. Das ist übrigens für den Kläger prak-
tisch bedeutungslos, da die Anschlussberufung, wie sich
aus dem folgenden ergeben wird, als unbegründet hätte
abgewiesen werden müssen.
Obligationenrecht. No 43.
281
2. -
Der Beklagte anerkennt die vorinstanzliche Fest-
stellung des Tatbestandes einschliesslich der Schadens-
berechnung als richtig und beanstandet lediglich die
Schuldverteilung, die von der Vorlnstanz in der Weise
vorgenommen worden ist, dass sie 3/5 der Schuld auf den
Kläger und 2/5 auf den Beklagten verlegte. Nach Ansicht
des Beklagten trifft ihn selber kein Verschulden oder
höchstens ein solches von 1/5, den Kläger dagegen ein
solches von mindestens 4/5. Der Kläger bezeichnet in
der Berufungsantwort das umgekehrte Verhältnis als das
zutreffende.
3. -
Nach den örtlichen Verhältnissen, wie sie von
der Vorinstanz festgestellt worden sind, ist der Beklagte
für die Ausfahrt mit Fuhrwerken aus der Tenne ebenso
wie für die Einfahrt auf die Benutzung der vor dem
Heimwesen durchführenden Strasse Bern-Lyss angewie-
sen. Darin erblickt der Kläger, wie er in der Berufungs<
antwort geltend macht, eine im Sinne von Art. 58 OR
mangelhafte Anlage der Gebäude, die Ursache des Zusam-
menstosses gewesen sei.
Abgesehen davon, dass sich der Kläger vor der kanto-
nalen Instanz nicht auf Art. 58, . sondern lediglich auf
Art. 41 OR berufen hat, ist aber der Tatbestand dieser
Bestimmung in Wirklichkeit nicht gegeben. Die Strasse
ist nicht nur für den durchgehenden Verkehr, sondern auch
zum Gebrauche für den Anstösser da, und wenn sich aus
der Lage oder Bauart anliegender Gebäude gewisse Ver-
kebrshemmnisse ergeben, so hat eben der Verkehr soweit
als möglich damit zu rechnen und darauf billige Rücksicht
zu nehmen. Das schliesst eine Verantwortlichkeit des
Gebäudeigentümers nach Art. 58 nicht unter allen Um-
ständen aus. Er hat jedoch unter dem Gesichtspunkte
des Art. 58 jedenfalls dann keine Verpflichtung, von sich
aus durch Umbauten den unabhängig von seinem Betriebe
sich steigernden Verkehrsbedürfnissen entgegenzukom-
men, wenn das mit bedeutenden Kosten verbunden wäre.
Ob er auf Grund des kantonalen Strassenpolizeirechts dazu
verpflichtet werden kann, ist eine Frage, die nicht für
:?82
Obligationenrecht. N0 43.
die Anwendung von Art. 58, sondern für diejenige von
Art. 41 OR eine Rolle spielt; besteht auch nach dem
kantonalen Strassenpolizeirecht eine solche Verpflichtung
nicht, so bleibt es Sache der Behörden, nötigenfalls durch
Enteignung mit entsprechender Entschädigung des Eigen-
tümers für Abhilfe zu sorgen, ohne dass dieser inzwischen
aus der Anlage des· Gebäudes an sich haftbar gemacht
werden könnte. Es geht nun hier aus den Akten nicht
hervor, wann und unter welchen Verhältnissen das dem
Beklagten gehörende Gebäude erstellt worden ist. Keines-
falls hat aber der Kläger den Nachweis dafür erbracht,
dass bei den sehr knappen Raumverhältnissen zwischen
der Strasse und den Gebäulichkeiten den Verkehrsschwie-
rigkeiten auf andere Weise wirksam begegnet werden
könnte als durch Verlegung der Toreinfahrt auf eine andere
Seite der Scheune, was ohne Zweifel einen erheblichen
Kostenaufwand nach sich ziehen würde.
Im übrigen stellt die Vorinstanz fest, dass der Kläger
nicht behauptet habe, die Lage und Beschaffenheit des
Gebäudes verstosse gegen kantonales Strassenpolizeirecht,
und dass eine strassenpolizeiliche Beanstandung des
Hauses auch nicht aktenkundig sei. Demnach ist hin-
sichtlich des Gebäudes Art. 41 ebensowenig anwendbar
wie Art. 58 OR.
Der Beklagte konnte also lediglich dadurch haftbar
werden, dass er bei der Inanspruchnahme der Strasse mit
seinen beiden Wagen Verkehrsvorschriften verletzte und
insbesondere den örtlichen Verhältnissen nicht Rechnung
trug.
4. Die Vorinstanz bezeichnet es schon als ein für den
Zusammenstoss k;ausales Verschulden, dass er den zweiten
Heuwagen gegenüber der Einfahrt zur Tenne am südlichen
Strassenrand aufgestellt hat. Das Bundesgericht vermag
sich dieser Auffassung nicht anzuschliessen, da der Be-
klagte bei richtigem Vorgehen auch so noch die Möglichkeit
gehabt hätte, mit dem ersten Wagen ohne Gefährdung
des Strassenverkehrs an dem zweiten vorbeizukommen
Obligationenrecht. N"o 4:1.
283
und ihn ebenfalls auf die südliche Strassenseite zu ver-
bringen; denn der zweite Wagen ragte ja nur 2,40 m in
die 7,80 m breite Strasse hinein und stand nach der bei
den Strafakten liegenden Skizze nicht unmittelbar gegen-
über der Einfahrt zur Tenne, sondern seitlich davon (in
der Richtung Lyss). Desgleichen war das Fehlen einer
Laterne an dem stationierenden Wagen für den Zusam-
menstoss ohne Bedeutung, weil der Kläger diesen Wagen
nach der Feststellung der Vorinstanz trotzdem recht-
zeitig bemerkt hatte. Ob der Beklagte von den Strassen-
polizeiorganen wegen zu langen Stationierens von Wagen
auf der Strasse schon verwarnt werden musste, ist unter
diesen Umständen unerheblich.
Hingegen ist der Beklagte beim Ausfahren des ersten
Wagens aus der Tenne auf die Strasse unsachgemäss vorge-
gangen. Er gibt selber zu, im Augenblick der Ausfahrt
im « Kehr», der nach der Angabe des Experten etwa
4-500 m von den Gebäuden entfernt liegt, das Automobil
des Klägers auftauchen gesehen zu haben. Bei dieser
Sachlage kann er sich nicht darauf berufen, dass er vorher
Ausschau gehalten habe, ob die Strasse frei sei. Da er
unmittelbar nachher das Automobil des Klägers wahrnahm
und mit der Möglichkeit zu rechnen hatte, dass dieser heran-
gefahren sein werde, bevor er selber seinen Wagen auf die
andere Strassenseite verbracht habe, hätte er den Wagen
noch in der Tenne oder in der Einfahrt anhalten müssen,
was vermittelst der Bremse offenbar möglich gewesen wäre.
Allermindestens aber war er verpflichtet, wenn er gleich-
wohl noch ausfahren wollte, den Kläger durch geeignete
Signale auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen,
was z. B. dadurch hätte geschehen können, dass er einen
der Knechte mit der Handlaterne, die nach seiner eigenen
Aussage in der Nähe der Tenne abgestellt war, dem Auto-
mobil entgegengeschickt hätte; und den Wagen hätte er
mit aller Beschleunigung an den Strassenrand bringen
sollen, um dem Automobil so rasch als möglich die Durch-
fahrt zu ermöglichen. Statt dessen liess erden Kläger
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Obligationenrecht. No 43.
ungewarnt heranfahren -
die Handbewegungen, die er
gemacht haben will, waren als Warnzeichen natürlich
untauglich -
wartete mit dem Wagen einige Augenblicke
ungefähr in der Mitte der Strasse ab, bis der Knecht die
Deichsel eingesetzt hatte und trug auf diese Weise unver-
kennbar dazu. bei, dass es zum Zusammenstoss mit dem
Automobil gekommen ist.
5. Dass anderseits der Kläger an jenem Tage zuviel
Alkohol zu sich genommen oder den Vorgängen auf der
Strasse sonstwie nicht genügend Aufmerksamkeit ge-
schenkt hätte, ist nach den Feststellungen der Vorinstanz
nicht als erwiesen anzunehmen. Ferner ist ihm nicht
daraus ein Vorwurf zu machen, dass er zuerst rechts,
dann links und schliesslich wieder rechts fuhr; hiezu hat,
wie die Vorinstanz überzeugend auseinandersetzte, die
Bewegung des von rechts nach links manöverierenden
Heuwagens Anlass gegeben.
Allein im angefochtenen Urteil wird weiterhin fest-
gestellt, dass der Kläger mit einer Geschwindigkeit von
mindestens 60 km/Std. fuhr und dass er bei dieser Ge-
schwindigkeit und bei der durch die Nässe der Strasse
herabgesetzten Bremswirkung nicht auf die Distanz von
50 m anhalten konnte, welche durch die Scheinwerfer des
Automobils beleuchtet war. Wie das Bundesgericht sei-
nerzeit ausgesprochen hat (BGE 57 II 314), darf aber
der Automobilist niemals mit einer solchen Schnelligkeit
fahren, dass er nicht innert "dem Raum, den er vollstän-
dig frei vor sich sieht, anhalten kann. Dazu bestimmt
Art. 33 des hier zur Anwendung gelangenden Automobil-
konkordates ausdrücklich, dass der Führer die Geschwin-
digkeit des Fahrzeuges ständig beherrschen soll, Art. 34,
dass er den Lauf zu verlangsamen und das Fahrzeug
nötigenfalls sofort anzuhalten hat, wenn es Anlass zu
einem Verkehrshemmnis oder Unfall bieten könnte,
§ 52 Abs. 2 der bernischen Verkehrsordnung, dass er nie
mit einer Geschwindigkeit fahren darf, die Personen oder
Sachen gelährden könnte. Über diese Grundsätze, die
Obligationenrecht.. No 43.
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als wesentliche Erfordernisse eines geordneten Strassen-
verkehrs auch in Art. 25 des heute geltenden Bundes-
gesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr
vom 15. März 1932 aufgenommen worden sind, hat sich
der Kläger hinweggesetzt, was ihm umso schwerer ange-
rechnet werden-muss als er die Route nach seinem eigenen
Geständnis gut~ kanu'te und daher schon durch die beson-
dern örtlichen Verhältnisse beim Heimwesen des Beklag-
ten zu langsamerm Fahren hätte veranlasst werden sollen.
Auch liegt der ursächliche Zusammenhang zwischen die-
ser vorschriftswidrigen Geschwindigkeit und dem Zusam-
menstoss klar zu Tage: weil der Kläger so rasch fuhr,
dass es ihm beim Ansichtigwerden des Heuwagens auf die
dazwischen liegende Distanz nicht mehr möglich war
anzuhalten, ist er in denselben hineingefahren.
6. -
Wägt man das Verschulden der beiden Parteien
gegeneinander ab, so erscheint dasjenige des Klägers als
das bei weitem überwiegende. Die übersetzte Geschwin-
digkeit, mit der er fuhr, fällt für die Verantwortung am
Zusammenstoss viel schwerer ins Gewicht als das nicht
ganz vorschriftsgemässe Manöverieren des Beklagten mit
seinem Heuwagen. Es ist dabei vor allen Dingen zu
berücksichtigen, dass zwischen den beiden Fahrzeugen,
die zusammengestossen sind, ein wesentlicher Unterschied
besteht hinsichtlich ihrer natürlichen Gelahrlichkeit für
den Strassenverkehr. Das Automobil weist eine überaus
grosse Beweglichkeit auf,' welche andere Strassenbenützer
bei unvorsichtiger Führung in hohem Masse gelährdet;
im Gegensatz dazu ist das landwirtschaftliche Fuhrwerk,
zumal das unbespannte, schwerfällig,und stellt an sich
sozusagen keine Gefahrenquelle für Dritte dar.
Im
gleichen Verhältnis ist daher grundsätzlich auch die Sorg-
faltspflicht und bei ihrer Verletzung die Verantwortlich-
keit des Automobilisten grösser als diejenige des Land-
wirtes mit seinem Wagen. Die Vorinstanz anerkennt das
ebenfalls, zieht aber für den vorliegenden Fall nicht die
nötigen Folgerungen daraus, indem sie das Verschulden
286
Obligationenrecht. No 44.
des Klägers mit 3/5 und dasjenige des Beklagten mit
2/5 bewertet.' Das Bundesgericht hält unter den ange-
führten Umständen dafür, dass der Zusammenstoss ledig-
lich zu 1/5 vom Beklagten und zu 4/5 vom Kläger zu
verantworten ist.
7. -
Der Beklagte hat also an den vom Kläger erlittenen
Schaden 1/5, der Kläger an den vom Beklagten erlittenen
4/5 zu vergüten. Der Schaden des Klägers beträgt nach
der unangefochtenen Feststellung der Vorinstanz insge-
samt 4509 Fr., derjenige des Beklagten 218 Fr. Somit
hat der Beklagte dem Kläger 901 Fr. 80 Cts. und der
Kläger dem Beklagten 174 Fr. 40 Cts. zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1. -
Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.
2. -
Die Hauptberufung wird teilweise dahin gutge-
heissen, dass der vom Beklagten dem Kläger zu bezahlende
Betrag auf 901 Fr. 80 Cts. nebst 5 % Zins seit 7. September
1932 herabgesetzt und der vom Kläger dem Beklagten
zu bezahlende auf 174 Fr. 40 Cts. nebst 5 % Zins seit
21. November 1932 erhöht wird.
44. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 13. SeptGmber 1934
i. S. Bacbert & Co. A. G. in Liq. gegen Eiaenmann.
S ist i e run g des Berufungsverfahrens wegen eines vor einem
kantonalen Gericht anhängigen Prozesses? In casu abgelehnt.
Die Li q u i d a t ion des' Unternehmens, die objektiv notwendig
und nicht vom Dienstherrn, bezw. dessen Organen verschuldet
ist" kann ein wie h t i ger G run d Hir die sofortige Auf-
lösung de'! Dienstverhältnisses sein. Arl. 352 OR. In casu
bejaht.
Grundsätze für die Bestimmung des vom Dienstherrn zu leistenden
Sc h a cl e n e r s atz e s. Art. 353 Ab". 2 OR.
.A us dem Tatbestand :
Der Kläger war seit dem Jahre 1911, mit einem Unter-
bruch während der Kriegszeit, bei der Beklagten angestellt.
Obligationenrecht. No 41.
til7
Sein Anstellungsverhältnis wurde letztmals mit Vertrag
vom 1. Mai 1930 mit Wirkung ab 1. Januar 1930 auf die
Dauer von 5 Jahren erneuert. Als Lohn wurde ein Jahres-
gehalt von 18,000 Fr., eine auf Jahresende zahlbare
Umsatzprovision von ebenfalls 18,000 Fr. und eine Pro-
vision von 10 % des nach Ausschüttung einer Dividende
von 5 % für das Aktienkapital noch verbleibenden Rein-
gewinns vereinbart. Gegen Ende 1932 trat die Beklagte
in stille Liquidation; im Frühjahr 1933 wurde die Liqui-
dation formell beschlossen und im Handelsamtsblatt
publiziert, unter Einsetzung einer Liquidationskommission
und eines Liquidators. Am 12. Juli 1933 entliess die
Beklagte den Kläger mit sofortiger Wirksamkeit, mit der
Begründung, die Liquidation des Unternehmens bilde einen
wichtigen Grund zur Auflösung des Dienstvertrages. Der
Kläger, der diesen Standpunkt nicht anerkannte, reichte
Klage ein auf Bezahlung von 51,000 Fr. nebst 5 % Zins
seit 31. Juli 1933 für Lohn- und Provisionsansprüche vom
I. August 1933 bis 31. Dezember 1934.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat, nach
Abweisung eines Gesuches der Beklagten um Sistierung
des Prozesses bis nach rechtskräftiger Erledigung zweier
zwischen dem Schwager des Klägers, T., und verschie-
denen Verwaltungsratsmitgliedern und Aktionären der
Beklagten vor den zürcherischen Gerichten anhängiger
Prozesse, dem Kläger eine Schadenersatzsumme von
34,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. April 1934 zugesprochen.
Die hiegegen von der Beklagten eingereichte Berufung,
mit der sie erneut die Sistierung des Prozesses und mate-
riell die Abweisung der Klage beantragt hat, ist vom
Bundesgericht abgewiesen worden.
.A U8 den Erwägungen :
Was vorab das Sistierungsgesuch der Beklagten anbe-
langt, das sie wie schon vor der kantonalen Instanz nun
auch vor dem Bundesgericht gestellt hat, so ist zweifel-
haft, ob überhaupt im Berufungsverfahren vor Bundes-