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60_II_277

BGE 60 II 277

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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:!76

Erbrecht. N° 42.

nicht gerecht, die eben in jedem Falle eine förmliche,

d. h. ausdrückliche Erklärung gegenüber den Zeugen

verlangt.

Einzuräumen ist nur, dass die Reihenfolge

der Verurkundungsphasen nicht als derart wesentlich

erscheint, dass nicht auch eine unmittelbar nach dem

Lesen der Urkunde, vor der Unterzeichnung, oder bei

Anlass der Unterzeichnung abgegebene Erklärung, die

im übrigen dem Art. 501 ZGB genügt, als hinreichend

erachtet werden könnte. Es ist auch nicht notwendig,

dass die Parteien zwei getrennte Erklärungen abgeben,

die eine an den Urkundsbeamten und die andere an die

Zeugen.

Vielmehr ist eine vor der Unterzeichnung der

Urkunde an die Zeugen gerichtete Erklärung, die ja

nach Art. 501 in Gegenwart des Urkundsbeamten: erfolgen

muss, zugleich als Willenserklärung im Sinne von Art. 500

00zw. 512 Abs. 2 zu berücksichtigen, sofern es in diesem

Stadium des Verfahrens zur Ergänzung der vorausge-

gangenen Besprechung noch einer solchen bedarf. Einmal

aber, sei es vor, während oder nach der Unterzeichnung,

muss eine dem Art. 501 genügende Rekognitionserklärung

erfolgen. Geschieht es nicht, so fehlt der Verurkundung

ein wesentliches Formerfordernis.

Durch die Feststellungen der Vorinstanz ist dieser

Punkt nicht genügend abgeklärt.

Die Vorinstanz zieht

neben der Zeugenbescheinigung die Aussagen des Urkunds- .

beamten in Betracht, aus denen sie folgert, er habe, wie

er das allgemein zu tun pflege, auch hier, als er den Par-

teien die Urkunde zum Lesen und Unterzeichnen unter-

breitete, die Frage gestellt, ob· die Urkunde richtig oder

in Ordnung sei. Mit der Aussage des Notars, er glaube

selber nicht, dass er auf seine Frage ein ausdrückliches

Ja bekommen habe, hat sich die Vorlnstanz nicht ausein-

andergesetzt, offenbar eben auf Grund der unrichtigeh

Annahme, es genüge irgendeine Art der Zustimmung.

Aus der weiteren Aussage des Notars: « Wenn die Par-

teien nichts sagen und unterschreiben, so sollte das genü-

gen», erhellt übrigens, dass er ebenfalls dieser Ansicht

Obligationenreeht. N° 43.

277

war, und daraus möchte weiter geschlossen werden, er

habe die Parteien auch nicht zur Abgabe einer solchen,

für die Zeugen bestimmten ErklärUng angehalten, m. a. W.

nicht für die Einhaltung der in Rede stehenden Solemni-

tätsform gesorgt. Die Vorinstanz hat sich nicht darüber

ausgesprochen, ob sie in vollem Umfang auf die Aussagen

des Urkundsbeamten abstellen will oder nicht bezw.

ob sie trotz diesen Aussagen die Zeugenbescheinigung

dahin verstehen und würdigen will, es sei tatsächlich

eine ausdrückliche Erklärung, die dem Art. 501 genügt,

abgegeben worden. Die Sache ist zur näheren Abklärung

an die Vorinstanz zurückzuweisen, die, sei es lediglich

auf Grund der vorliegenden Akten, sei es, wenn sie es

für angezeigt hält, nach Durchführung weiterer Beweis-

massnahmen, ein neues Urteil auszufällen hat.

2. -

(Ablehnung der aus WiIJensmängeln hergeleiteten

Anfechtungsgrunde).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil

.des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. März

1934 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung

im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-

gewiesen wird.

Irr. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

43. Urteil der I. Zi'filabteilung vom 19. Juni 1934

i. S. Christen gegen Bourquin.

Werkhaftung und Haftung aus unerlaubter

Handl ung.

1. Lage oder Bauart strassenanliegender Gebäude als Verkehrs-

hindernis; Haftungsverhältnisse nach· Art. 58 u. 41 ff. OB.

Erw. 2 u. 3.

AB 60 II -

1934

19

278

Obligationenrecht,. N0 43.

2. Zusammenstoss zwischen Automobil u. landwirtschaftlichem

Fuhrwerk; Bemessung der Sorgfaltspflicht nach der natür·

lichen Gefährlichkeit der beiden Fahrzeugarten für den Stras·

senverkehr. Erw. 4·7.

A. -

Am 13. Juni 1932 abends etwas nach 21 Uhr

stiess beim Heimwesen des Beklagten im Lehn, zwischen

Lyss und Suberg, das Personenautomobil des Klägers

mit einem unbeladenen Heuwagen zusammen.

Haus, und Scheune des Beklagten bilden zusammen ein

langgezogenes Gebäude und liegen nördlich der 7,8 m

breiten Strasse Bern -Biei, von dieser der ganzen Länge

nach 4 m abstehend. Ungefär in der Mitte des Gebäudes

befindet sich die Tenne, zu welcher von der Strasse her

ansteigend eine Einfahrt führt. Ostwärts der Einfahrt

(Richtung Bern) ist der Hausplatz von einem Garten,

westwärts (Richtung Lyss) von einem Miststock einge-

nommen, welche beide gegen die Strasse zu durch eine

Stützmauer abgeschlossen sind.

B. -

Am Abend deS genannten Tages, bei Regenwetter,

war der Beklagte mit seinen Leuten beschäftigt, zwei

Fuder Heu einzufahren und abzuladen. Da die Tenne nur

Platz für ein Fuder bot, liess er das andere zunächst

draussen am südlichen (dem Heimwesen abgekehrten)

Strassenrand stehen, wobei der Wagen die Strasse auf

eine Breite von 2,40 m in Anspruch nahm.

Als der erste Wagen in der Tenne abgeladen war, ging

der Beklagte hinaus, um sich zu vergewissern, ob auf der

Strasse kein Fahrzeug herannahe; da er keines bemerkte,

schob er den Wagen, von dem die Deichsel abgenommen

war, rüekwärts auf die Strasse und liess ihn dort, mit

den hintern Rädern in der Richtung gegen Lyss abgedreht,

ungefähr in der Mitte stehen, während der Knecht Riedwil

die Deichsel brachte und sie einsetzte. Hierauf gingen

die beiden sowie der Knecht Iseli daran, den Wagen auf

die südliche (von Berne aus gesehen linke) Strassenseite

zu schieben, um ihn dort vor dem andern, noch beladenen

Wagen aufzustellen.

Obligationenrecht. N0 43.

279

Bevor es ihnen gelang, den südlichen Strassenrand zu

erreichen, kam von Bern her mit einer Geschwindigkeit

von mindestens 60 kmjStd. der Kläger im Auto heran-

gefahren. Er befand sich auf der rechten Strassenseite,

hielt dann, um dem leeren Heuwagen auszuweichen, nach

links und bog, da sich dieser in gleicher Richtung bewegte,

im letzten Moment wieder nach rechts ab, stiess mit dem

Wagen zusammen, warf ihn zurück und fuhr schliesslich

an die Miststockmauer. Der Knecht Iseli wurde über-

fahren und erlitt Verletzungen, die zusammen mit einer

nachher aufgetretenen Lungen- und Brustfellentzündung

am 21. Juni 1932 zu seinem Tode führten. Der Knecht

Riedwil erhielt einen Schlag mit der Deichsel und wurde

zu Boden geworfen, ohne eine ernstliche Verletzung

davonzutragen. Der Beklagte hatte noch rechtzeitig ent-

kommen können. Das Automobil und der leere Heuwagen

wurden beschädigt.

O. -

In dem darauf eingeleiteten Strafverfahren wurde

der Kläger durch Urteil des Amtsgerichtes Aarberg vom

21. November 1932 von der Anklage der fahrlässigen

Tötung und der Beklagte von der Anklage der Zuwider-

handlung gegen Art. 10 des kantonalen Strassenpolizei-

gesetzes -

Verstellen öffentlicher Strassen und Wege -

freigesprochen, der Kläger dagegen wegen Linksfahrens,

zu hoher und nicht beherrschter Fahrgeschwindigkeit zu

einer Busse im Betrage von 100 Fr. verurteilt.

D. -

Am 17. Januar 1933 ist vorliegende Klage einge-

reicht worden, mit welcher der Kläger verlangte, der

Beklagte habe ihm die Autoreparaturkosten im Betrage

von 4021 Fr. 60 Cts. mit 5 % Zins seit 7. September 1932

und den Minderwert des Autos im Betrage von 1800 Fr.

mit 5 % Zins seit 13. Juni 1932 zu ersetzen.

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und

widerklageweise eine Schadenersatzforderung von 218 Fr.

50 Cts. mit 5 % Zins seit 21. November 1932 geltend

gemacht.

Die Klage ist vom Appellationshof des Kantons Bern

280

Obligationenrecht. Ni) 4:l.

durch Urteil vom 9. März 1934, zugestellt am 20. April

1934, bis zum'Betrage von 1803 Fr. 60 Cts. mit 5 % Zins

seit 7. September 1932, die Widerklage bis zum Betrage

von 131 Fr. 80 mit 5 % Zins seit 21. November 1932 gut-

geheissen worden.

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 8. Mai

1934 in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das

Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage sei

gänzlich abzuweisen und die Widerklage in vollem Umfange

gutzuheissen.

Hievon ist dem Kläger vom Appellationshof des Kantons

Bern durch Anzeige vom 9. Mai Kenntnis gegeben worden,

worauf er am 26. Mai Anschlussberufung eingereicht hat

mit dem Antrag, der Beklagte sei zum Ersatz von 4/5

des dem Kläger zugefügten Schadens zu verurteilen, wo-

gegen der Kläger dem Beklagten nur 1/5 des von diesem

erlittenen Schadens zu ersetzen habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Kläger hat seine Anschlussberufung verspätet

eingereicht. Die von der Vorlnstanz gemäss Art. 68 OG

an den Kläger erlassene Anzeige der Berufung ist auf dem

Bureau des klägerischen Anwaltes laut der bei den Akten

liegenden Empfangsbescheinigung am 11. Mai 1934 zuge-

stellt worden. Von diesem Zeitpunkt an lief gemäss'

Art. 70 OG die zehntägige Frist für die Anschlussberufung,

und nicht erst, wie der Kläger anzunehmen scheint, von

der gemäss Art. 72 OG am 16. Mai erfolgten Zustellung

der Berufungsschrift an; der letztere Zeitpunkt war ledig-

lich massgebend für den' Lauf der ebenfalls zehntägigen

Frist zur Berufungsbeantwortung.

Die Frist für die

Anschlussberufung lief daher am 21. Mai ab, woraus folgt,

dass auf die Eingabe des Klägers vom 26. Mai nur insoweit

eingetreten werden kann, als sie inhaltlich eine Berufungs-

antwort darstellt. Das ist übrigens für den Kläger prak-

tisch bedeutungslos, da die Anschlussberufung, wie sich

aus dem folgenden ergeben wird, als unbegründet hätte

abgewiesen werden müssen.

Obligationenrecht. No 43.

281

2. -

Der Beklagte anerkennt die vorinstanzliche Fest-

stellung des Tatbestandes einschliesslich der Schadens-

berechnung als richtig und beanstandet lediglich die

Schuldverteilung, die von der Vorlnstanz in der Weise

vorgenommen worden ist, dass sie 3/5 der Schuld auf den

Kläger und 2/5 auf den Beklagten verlegte. Nach Ansicht

des Beklagten trifft ihn selber kein Verschulden oder

höchstens ein solches von 1/5, den Kläger dagegen ein

solches von mindestens 4/5. Der Kläger bezeichnet in

der Berufungsantwort das umgekehrte Verhältnis als das

zutreffende.

3. -

Nach den örtlichen Verhältnissen, wie sie von

der Vorinstanz festgestellt worden sind, ist der Beklagte

für die Ausfahrt mit Fuhrwerken aus der Tenne ebenso

wie für die Einfahrt auf die Benutzung der vor dem

Heimwesen durchführenden Strasse Bern-Lyss angewie-

sen. Darin erblickt der Kläger, wie er in der Berufungs<

antwort geltend macht, eine im Sinne von Art. 58 OR

mangelhafte Anlage der Gebäude, die Ursache des Zusam-

menstosses gewesen sei.

Abgesehen davon, dass sich der Kläger vor der kanto-

nalen Instanz nicht auf Art. 58, . sondern lediglich auf

Art. 41 OR berufen hat, ist aber der Tatbestand dieser

Bestimmung in Wirklichkeit nicht gegeben. Die Strasse

ist nicht nur für den durchgehenden Verkehr, sondern auch

zum Gebrauche für den Anstösser da, und wenn sich aus

der Lage oder Bauart anliegender Gebäude gewisse Ver-

kebrshemmnisse ergeben, so hat eben der Verkehr soweit

als möglich damit zu rechnen und darauf billige Rücksicht

zu nehmen. Das schliesst eine Verantwortlichkeit des

Gebäudeigentümers nach Art. 58 nicht unter allen Um-

ständen aus. Er hat jedoch unter dem Gesichtspunkte

des Art. 58 jedenfalls dann keine Verpflichtung, von sich

aus durch Umbauten den unabhängig von seinem Betriebe

sich steigernden Verkehrsbedürfnissen entgegenzukom-

men, wenn das mit bedeutenden Kosten verbunden wäre.

Ob er auf Grund des kantonalen Strassenpolizeirechts dazu

verpflichtet werden kann, ist eine Frage, die nicht für

:?82

Obligationenrecht. N0 43.

die Anwendung von Art. 58, sondern für diejenige von

Art. 41 OR eine Rolle spielt; besteht auch nach dem

kantonalen Strassenpolizeirecht eine solche Verpflichtung

nicht, so bleibt es Sache der Behörden, nötigenfalls durch

Enteignung mit entsprechender Entschädigung des Eigen-

tümers für Abhilfe zu sorgen, ohne dass dieser inzwischen

aus der Anlage des· Gebäudes an sich haftbar gemacht

werden könnte. Es geht nun hier aus den Akten nicht

hervor, wann und unter welchen Verhältnissen das dem

Beklagten gehörende Gebäude erstellt worden ist. Keines-

falls hat aber der Kläger den Nachweis dafür erbracht,

dass bei den sehr knappen Raumverhältnissen zwischen

der Strasse und den Gebäulichkeiten den Verkehrsschwie-

rigkeiten auf andere Weise wirksam begegnet werden

könnte als durch Verlegung der Toreinfahrt auf eine andere

Seite der Scheune, was ohne Zweifel einen erheblichen

Kostenaufwand nach sich ziehen würde.

Im übrigen stellt die Vorinstanz fest, dass der Kläger

nicht behauptet habe, die Lage und Beschaffenheit des

Gebäudes verstosse gegen kantonales Strassenpolizeirecht,

und dass eine strassenpolizeiliche Beanstandung des

Hauses auch nicht aktenkundig sei. Demnach ist hin-

sichtlich des Gebäudes Art. 41 ebensowenig anwendbar

wie Art. 58 OR.

Der Beklagte konnte also lediglich dadurch haftbar

werden, dass er bei der Inanspruchnahme der Strasse mit

seinen beiden Wagen Verkehrsvorschriften verletzte und

insbesondere den örtlichen Verhältnissen nicht Rechnung

trug.

4. Die Vorinstanz bezeichnet es schon als ein für den

Zusammenstoss k;ausales Verschulden, dass er den zweiten

Heuwagen gegenüber der Einfahrt zur Tenne am südlichen

Strassenrand aufgestellt hat. Das Bundesgericht vermag

sich dieser Auffassung nicht anzuschliessen, da der Be-

klagte bei richtigem Vorgehen auch so noch die Möglichkeit

gehabt hätte, mit dem ersten Wagen ohne Gefährdung

des Strassenverkehrs an dem zweiten vorbeizukommen

Obligationenrecht. N"o 4:1.

283

und ihn ebenfalls auf die südliche Strassenseite zu ver-

bringen; denn der zweite Wagen ragte ja nur 2,40 m in

die 7,80 m breite Strasse hinein und stand nach der bei

den Strafakten liegenden Skizze nicht unmittelbar gegen-

über der Einfahrt zur Tenne, sondern seitlich davon (in

der Richtung Lyss). Desgleichen war das Fehlen einer

Laterne an dem stationierenden Wagen für den Zusam-

menstoss ohne Bedeutung, weil der Kläger diesen Wagen

nach der Feststellung der Vorinstanz trotzdem recht-

zeitig bemerkt hatte. Ob der Beklagte von den Strassen-

polizeiorganen wegen zu langen Stationierens von Wagen

auf der Strasse schon verwarnt werden musste, ist unter

diesen Umständen unerheblich.

Hingegen ist der Beklagte beim Ausfahren des ersten

Wagens aus der Tenne auf die Strasse unsachgemäss vorge-

gangen. Er gibt selber zu, im Augenblick der Ausfahrt

im « Kehr», der nach der Angabe des Experten etwa

4-500 m von den Gebäuden entfernt liegt, das Automobil

des Klägers auftauchen gesehen zu haben. Bei dieser

Sachlage kann er sich nicht darauf berufen, dass er vorher

Ausschau gehalten habe, ob die Strasse frei sei. Da er

unmittelbar nachher das Automobil des Klägers wahrnahm

und mit der Möglichkeit zu rechnen hatte, dass dieser heran-

gefahren sein werde, bevor er selber seinen Wagen auf die

andere Strassenseite verbracht habe, hätte er den Wagen

noch in der Tenne oder in der Einfahrt anhalten müssen,

was vermittelst der Bremse offenbar möglich gewesen wäre.

Allermindestens aber war er verpflichtet, wenn er gleich-

wohl noch ausfahren wollte, den Kläger durch geeignete

Signale auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen,

was z. B. dadurch hätte geschehen können, dass er einen

der Knechte mit der Handlaterne, die nach seiner eigenen

Aussage in der Nähe der Tenne abgestellt war, dem Auto-

mobil entgegengeschickt hätte; und den Wagen hätte er

mit aller Beschleunigung an den Strassenrand bringen

sollen, um dem Automobil so rasch als möglich die Durch-

fahrt zu ermöglichen. Statt dessen liess erden Kläger

284

Obligationenrecht. No 43.

ungewarnt heranfahren -

die Handbewegungen, die er

gemacht haben will, waren als Warnzeichen natürlich

untauglich -

wartete mit dem Wagen einige Augenblicke

ungefähr in der Mitte der Strasse ab, bis der Knecht die

Deichsel eingesetzt hatte und trug auf diese Weise unver-

kennbar dazu. bei, dass es zum Zusammenstoss mit dem

Automobil gekommen ist.

5. Dass anderseits der Kläger an jenem Tage zuviel

Alkohol zu sich genommen oder den Vorgängen auf der

Strasse sonstwie nicht genügend Aufmerksamkeit ge-

schenkt hätte, ist nach den Feststellungen der Vorinstanz

nicht als erwiesen anzunehmen. Ferner ist ihm nicht

daraus ein Vorwurf zu machen, dass er zuerst rechts,

dann links und schliesslich wieder rechts fuhr; hiezu hat,

wie die Vorinstanz überzeugend auseinandersetzte, die

Bewegung des von rechts nach links manöverierenden

Heuwagens Anlass gegeben.

Allein im angefochtenen Urteil wird weiterhin fest-

gestellt, dass der Kläger mit einer Geschwindigkeit von

mindestens 60 km/Std. fuhr und dass er bei dieser Ge-

schwindigkeit und bei der durch die Nässe der Strasse

herabgesetzten Bremswirkung nicht auf die Distanz von

50 m anhalten konnte, welche durch die Scheinwerfer des

Automobils beleuchtet war. Wie das Bundesgericht sei-

nerzeit ausgesprochen hat (BGE 57 II 314), darf aber

der Automobilist niemals mit einer solchen Schnelligkeit

fahren, dass er nicht innert "dem Raum, den er vollstän-

dig frei vor sich sieht, anhalten kann. Dazu bestimmt

Art. 33 des hier zur Anwendung gelangenden Automobil-

konkordates ausdrücklich, dass der Führer die Geschwin-

digkeit des Fahrzeuges ständig beherrschen soll, Art. 34,

dass er den Lauf zu verlangsamen und das Fahrzeug

nötigenfalls sofort anzuhalten hat, wenn es Anlass zu

einem Verkehrshemmnis oder Unfall bieten könnte,

§ 52 Abs. 2 der bernischen Verkehrsordnung, dass er nie

mit einer Geschwindigkeit fahren darf, die Personen oder

Sachen gelährden könnte. Über diese Grundsätze, die

Obligationenrecht.. No 43.

285

als wesentliche Erfordernisse eines geordneten Strassen-

verkehrs auch in Art. 25 des heute geltenden Bundes-

gesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr

vom 15. März 1932 aufgenommen worden sind, hat sich

der Kläger hinweggesetzt, was ihm umso schwerer ange-

rechnet werden-muss als er die Route nach seinem eigenen

Geständnis gut~ kanu'te und daher schon durch die beson-

dern örtlichen Verhältnisse beim Heimwesen des Beklag-

ten zu langsamerm Fahren hätte veranlasst werden sollen.

Auch liegt der ursächliche Zusammenhang zwischen die-

ser vorschriftswidrigen Geschwindigkeit und dem Zusam-

menstoss klar zu Tage: weil der Kläger so rasch fuhr,

dass es ihm beim Ansichtigwerden des Heuwagens auf die

dazwischen liegende Distanz nicht mehr möglich war

anzuhalten, ist er in denselben hineingefahren.

6. -

Wägt man das Verschulden der beiden Parteien

gegeneinander ab, so erscheint dasjenige des Klägers als

das bei weitem überwiegende. Die übersetzte Geschwin-

digkeit, mit der er fuhr, fällt für die Verantwortung am

Zusammenstoss viel schwerer ins Gewicht als das nicht

ganz vorschriftsgemässe Manöverieren des Beklagten mit

seinem Heuwagen. Es ist dabei vor allen Dingen zu

berücksichtigen, dass zwischen den beiden Fahrzeugen,

die zusammengestossen sind, ein wesentlicher Unterschied

besteht hinsichtlich ihrer natürlichen Gelahrlichkeit für

den Strassenverkehr. Das Automobil weist eine überaus

grosse Beweglichkeit auf,' welche andere Strassenbenützer

bei unvorsichtiger Führung in hohem Masse gelährdet;

im Gegensatz dazu ist das landwirtschaftliche Fuhrwerk,

zumal das unbespannte, schwerfällig,und stellt an sich

sozusagen keine Gefahrenquelle für Dritte dar.

Im

gleichen Verhältnis ist daher grundsätzlich auch die Sorg-

faltspflicht und bei ihrer Verletzung die Verantwortlich-

keit des Automobilisten grösser als diejenige des Land-

wirtes mit seinem Wagen. Die Vorinstanz anerkennt das

ebenfalls, zieht aber für den vorliegenden Fall nicht die

nötigen Folgerungen daraus, indem sie das Verschulden

286

Obligationenrecht. No 44.

des Klägers mit 3/5 und dasjenige des Beklagten mit

2/5 bewertet.' Das Bundesgericht hält unter den ange-

führten Umständen dafür, dass der Zusammenstoss ledig-

lich zu 1/5 vom Beklagten und zu 4/5 vom Kläger zu

verantworten ist.

7. -

Der Beklagte hat also an den vom Kläger erlittenen

Schaden 1/5, der Kläger an den vom Beklagten erlittenen

4/5 zu vergüten. Der Schaden des Klägers beträgt nach

der unangefochtenen Feststellung der Vorinstanz insge-

samt 4509 Fr., derjenige des Beklagten 218 Fr. Somit

hat der Beklagte dem Kläger 901 Fr. 80 Cts. und der

Kläger dem Beklagten 174 Fr. 40 Cts. zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. -

Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.

2. -

Die Hauptberufung wird teilweise dahin gutge-

heissen, dass der vom Beklagten dem Kläger zu bezahlende

Betrag auf 901 Fr. 80 Cts. nebst 5 % Zins seit 7. September

1932 herabgesetzt und der vom Kläger dem Beklagten

zu bezahlende auf 174 Fr. 40 Cts. nebst 5 % Zins seit

21. November 1932 erhöht wird.

44. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 13. SeptGmber 1934

i. S. Bacbert & Co. A. G. in Liq. gegen Eiaenmann.

S ist i e run g des Berufungsverfahrens wegen eines vor einem

kantonalen Gericht anhängigen Prozesses? In casu abgelehnt.

Die Li q u i d a t ion des' Unternehmens, die objektiv notwendig

und nicht vom Dienstherrn, bezw. dessen Organen verschuldet

ist" kann ein wie h t i ger G run d Hir die sofortige Auf-

lösung de'! Dienstverhältnisses sein. Arl. 352 OR. In casu

bejaht.

Grundsätze für die Bestimmung des vom Dienstherrn zu leistenden

Sc h a cl e n e r s atz e s. Art. 353 Ab". 2 OR.

.A us dem Tatbestand :

Der Kläger war seit dem Jahre 1911, mit einem Unter-

bruch während der Kriegszeit, bei der Beklagten angestellt.

Obligationenrecht. No 41.

til7

Sein Anstellungsverhältnis wurde letztmals mit Vertrag

vom 1. Mai 1930 mit Wirkung ab 1. Januar 1930 auf die

Dauer von 5 Jahren erneuert. Als Lohn wurde ein Jahres-

gehalt von 18,000 Fr., eine auf Jahresende zahlbare

Umsatzprovision von ebenfalls 18,000 Fr. und eine Pro-

vision von 10 % des nach Ausschüttung einer Dividende

von 5 % für das Aktienkapital noch verbleibenden Rein-

gewinns vereinbart. Gegen Ende 1932 trat die Beklagte

in stille Liquidation; im Frühjahr 1933 wurde die Liqui-

dation formell beschlossen und im Handelsamtsblatt

publiziert, unter Einsetzung einer Liquidationskommission

und eines Liquidators. Am 12. Juli 1933 entliess die

Beklagte den Kläger mit sofortiger Wirksamkeit, mit der

Begründung, die Liquidation des Unternehmens bilde einen

wichtigen Grund zur Auflösung des Dienstvertrages. Der

Kläger, der diesen Standpunkt nicht anerkannte, reichte

Klage ein auf Bezahlung von 51,000 Fr. nebst 5 % Zins

seit 31. Juli 1933 für Lohn- und Provisionsansprüche vom

I. August 1933 bis 31. Dezember 1934.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat, nach

Abweisung eines Gesuches der Beklagten um Sistierung

des Prozesses bis nach rechtskräftiger Erledigung zweier

zwischen dem Schwager des Klägers, T., und verschie-

denen Verwaltungsratsmitgliedern und Aktionären der

Beklagten vor den zürcherischen Gerichten anhängiger

Prozesse, dem Kläger eine Schadenersatzsumme von

34,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. April 1934 zugesprochen.

Die hiegegen von der Beklagten eingereichte Berufung,

mit der sie erneut die Sistierung des Prozesses und mate-

riell die Abweisung der Klage beantragt hat, ist vom

Bundesgericht abgewiesen worden.

.A U8 den Erwägungen :

Was vorab das Sistierungsgesuch der Beklagten anbe-

langt, das sie wie schon vor der kantonalen Instanz nun

auch vor dem Bundesgericht gestellt hat, so ist zweifel-

haft, ob überhaupt im Berufungsverfahren vor Bundes-