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Ohligationenreeht.. No 44.
des Klägers mit 3/5 und dasjenige des Beklagten mit
2/5 bewertet: Das Bundesgericht hält unter den ange-
führten Umständen dafür, dass der Zusammenstoss ledig-
lich zu 1/5 vom Beklagten und zu 4/5 vom Kläger zu
verantworten ist.
7. -
Der Beklagte hat also an den vom Kläger erlittenen
Schaden 1/5, der Kläger an den vom Beklagten erlittenen
4/5 zu vergüten. Der Schaden des Klägers beträgt nach
der unangefochtenen Feststellung der Vorinstanz insge-
samt 4509 Fr., derjenige des Beklagten 218 Fr. Somit
hat der Beklagte dem Kläger 901 Fr. 80 ets. und der
Kläger dem Beklagten 174 Fr. 40 ets. zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
I. -
Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.
2. -
Die Hauptberufung wird teilweise dahin gutge-
heissen, dass der vom Beklagten dem Kläger zu bezahlende
Betrag auf 901 Fr. 80 ets. nebst 5 % Zins seit 7. September
1932 herabgesetzt und der vom Kläger dem Beklagten
zu bezahlende auf 174 Fr. 40 ets. nebst 5 % Zins seit
21. November 1932 erhöht wird.
44. Auszug aus dem Orteil der I. Zivilabteilung
vom 13. September 1934
i. S. Bachen lG Co. A. G. in Liq. gegen Eisenmann.
S ist i e run g des Berufungsverfahrens wegen eines vor einem
kantonalen Gericht anhängigen Prozesses? In casu abgelehnt.
Die Li q u i d a t ion des' Unternehmens, die objektiv notwendig
und nicht vom Dienstherrn, bezw. dessen Organen verschuldet
isL, kann einw ich ti ger G run d für die sofortige Auf-
lösung de<; Dienstverhält,nisses sein. Art. 352 OR. In casu
bejaht.
Grundsätze für die Bestimmung des vom Dienstherrn zu leistenden
Sc h a cl e n er s atz e s. Art. 353 Ah". 2 OR.
.A U8 dem Tatbestand :
Der Kläger war seit dem Jahre 1911, mit einem Unter-
bruch während der Kriegszeit, bei der Beklagten angestellt.
Obligatiollenrecht. KQ 4L
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Sein Anstellungsverhältnis wurde letztmals mit Vertrag
vom 1. Mai 1930 mit Wirkung ab 1. Januar 1930 auf die
Dauer von 5 Jahren erneuert. Als Lohn wurde ein Jahres-
gehalt von 18,000 Fr., eine auf Jahresende zahlbare
Umsatzprovision von ebenfalls 18,000 Fr. und eine Pro-
vision von 10 % des nach Ausschüttung einer Dividende
von 5 % für das Aktienkapital noch verbleibenden Rein-
gewinns vereinbart. Gegen Ende 1932 trat die Beklagte
in stille Liquidation; im Frühjahr 1933 wurde die Liqui-
dation formell beschlossen und im Handelsamtsblatt
publiziert, unter Einsetzung einer Liquidationskommission
und eines Liquidators. Am 12. Juli 1933 entliess die
Beklagte den Kläger mit sofortiger Wirksamkeit, mit der
Begründung, die Liquidation des Unternehmens bilde einen
wichtigen Grund zur Auflösung des Dienstvertrages. Der
Kläger, der diesen Standpunkt nicht anerkannte, reichte
Klage ein auf Bezahlung von 51,000 Fr. nebst 5 % Zins
seit 31. Juli 1933 für Lohn- und Provisionsansprüche vom
1. August 1933 bis 31. Dezember 1934.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat, nach
Abweisung eines Gesuches der Beklagten um Sistierung
des Prozesses bis nach rechtskräftiger Erledigung zweier
zwischen dem Schwager des Klägers, T., und verschie-
denen Verwaltungsratsmitgliedern und Aktionären der
Beklagten vor den zürcherischen Gerichten anhängiger
Prozesse, dem Kläger eine Schadenersatzsumme von
34,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. April 1934 zugesprochen.
Die hiegegen von der Beklagten eingereichte Berufung,
mit der sie erneut die Sistierung des Prozesses und mate-
riell die Abweisung der Klage beantragt hat, ist vom
Bundesgericht abgewiesen worden.
.A U8 den Erwägungen :
Was vorab das Sistierungsgesuch der Beklagten anbe-
langt, das sie wie schon vor der kantonalen Instanz nun
auch vor dem Bundesgericht gestellt hat, so ist zweifel-
haft, ob überhaupt im Berufungsverfahren vor Bundes-
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Obligationenrecht. No 44.
gericht die eine Partei gegen den Willen der andern eine
Sistierung verlangen kann unter Berufung darauf, dass
bei einer kantonalen Instanz andere Prozesse anhängig
seien, deren Ausgang für den beim Bundesgericht anhän-
gigen Prozess von präjudizieller Bedeutung sei. Abgesehen
von dem hier nicht gegebenen Fall eines gemeinsamen
Gesuches beider Parteien (Art. 74 OG) sieht das Organi-
sationsgesetz eine Sistierung nur vor bei gleichzeitiger
Hängigkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde, sowie eines
Revisions- oder Erläuterungsgesuches gegen das durch
die Berufung weitergezogene Urteil (Art. 77 OG). Sodann
sieht Art. 75 BZP, der nach Art. 85 OG auch für das
Berufungsverfahren anwendbar ist, eine Sistierung vor bei
Handlungsunfähigwerden einer Partei oder übergang
ihrer Rechte infolge Todes, Konkurses usw. auf andere,
also unter Voraussetzungen, die hier ebenfalls nicht
zutreffen. Nach der Praxis (vgl. WEISS, Berufung S. 152/
53, Nr. 2-4) wird ferner sistiert bei gleichzeitiger Hängig-
keit eines staatsrechtlichen Rekurses gegen das angefoch-
tene Urteil, und schliesslich auch dann, wenn andere beim
Bundesgericht als Berufungsinstanz anhängige Prozesse
für den Ausgang einer Berufung in rechtlicher oder auch
tatsächlicher Hinsicht präjudiziell sind. Selbst wenn man
nun nicht formell denken und auch die Hängigkeit eines
Prozesses vor einem kantonalen Gericht als Sistierungs-
grund in Betracht ziehen wollte, so müsste doch eine
Sistierung unter allen Umständen vom Nachweis eines
rechtlich erheblichen Zusammenhanges zwischen den bei-
den Prozessen abhängig gemacht werden. An einem solchen
fehlt es hier jedoch, wie die Vorinstanz mit einlässlicher
und zutreffender Begründung dargetan hat: Die konkrete
Gestaltung des Anstellungsvertrages des Klägers mag in
wirtschaftlichem Zusammenhang gestanden haben mit
dem Umstand, dass der Schwager des Klägers, T., von
verschiedenen. bei der Beklagten massgebenden Personen
einegrössere Zahl von Aktien der Beklagten kaufte;
allein von einem rechtlichen Zusammenhang, demzufolge
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e~e A~hebung dieses Kaufsgeschäftes wegen Täuschung,
WIe T. SIe behauptet, auch das Dahinfallen des Anstellungs- .
vertrages des Klägers nach sich ziehen müsste, kann nicht
die Rede sein, schon deshalb nicht, weil es Treu und
Glauben widersprechen würde, wenn die Beklagte sich
gegenüber dem Kläger zu ihrem Vorteil auf rechtswidrige
Handlungen von massgebenden Mitgliedern ihres Verwal-
tungsrates, nämlich auf die gegenüber T. begangene
absichtliche Täuschung, berufen wollte. In ihrer Beru-
fungserklärung hat die Beklagte es allerdings als akten-
widrig bezeichnet, dass T. den Aktienkauf wegen Täu-
schung anfechte, da er den Grund seiner Anfechtung nicht
angegeben habe und insbesondere im Klagebegehren des
fraglichen Prozesses die Worte « unter Vorbehalt straf-
rechtlicher Schritte » weggelassen habe, die in der Klage
an das Friedensrichteramt noch enthalten gewesen seien.
Diese Aktenwidrigkeitsrüge ist jedoch unbegründet, da
die Vorinstanz nach der ganzen Sachlage im Rahmen der
ihr ausschliesslich zukommenden Beweiswürdigung anneh-
men durfte, dass die Anfechtung wegen Täuschung
erfolge; der Vorbehalt strafrechtlicher Schritte zeigt dies
mit aller wünschbaren Deutlichkeit. Im übrigen hat die
Beklagte in ihrer Berufungsbegründung nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, am Entscheid der Vorinstanz, der zudem
vom Kassationsgericht des Kantons Zürich unter dem
Gesichtspunkte der Verweigerung des rechtlichen Gehörs
überprüft und bestätigt worden ist, etwas zu ändern. Das
Sistierungsbegehren der Beklagten ist deshalb abzuweisen.
Als wichtiger Grund für die Auflösung des Anstellungs-
verhältnisses kommt lediglich die Tatsache der Liquida-
tion der Beklagten in Frage. Da der Kläger gegen den
Entscheid der Vorinstanz, der dies bejaht, keine Berufung
ergriffen hat, so könnte es sich fragen, ob er nicht damit
seinen amanglichen Standpunkt preisgegeben und das
Vorliegen eines wichtigen Grundes anerkannt habe, so
dass das Bundesgericht lediglich noch die·von der Beklag-
ten angefochtene Höhe der von der Vorinstanz zugespro-
2!lO
chenen Entschädigung an den Kläger zu prüfen hätte.
Da aber der Kläger, seinen Ausführungen an der Verhand-
lung nach zuschliessen, offenbar grundsätzlich an seiner
ursprünglichen Auffassung festhält und aus Motiven ande-
rer Art sich mit dem Schutz seiner Klage im Betrage von
34,000 Fr. begnügen will, so ist auf diesen Punld gleich-
wohl einzutreten.
Gemäss einem Status der Beklagten per 30. September
1932, also zu Beginn der stillen Liquidation, war das
Aktienkapital von 1,189,000 Fr. nur noch zu 66,08 %
gedeckt. An der Generalversammlung vom 12. April 1933
wurde bekanntgegeben, dass alle Bestrebungen des Ver-
waltungsrates und der Direktion, das Unternehmen durch
Umwandlung oder Fusion lebensfähig zu gestalten, unter
den gegebenen Verhältnissen gescheitert seien, weshalb
die Verwaltung die Liquidation des Unternehmens bean-
trage; dabei wurde betont, dass diese Massnahme not-
wendig geworden sei mangels genügender Reserven, sowie
zufolge starker Abschreibungen auf den von früher her-
rührenden, viel zu grossen Warenlagern und den hieraus
sich ergebenden grossen Verlusten, denen gegenüber
Verwaltungsrat und Direktion vermöge der Verhältnisse
machtlos seien. An dieser Versammlung nahm der Kläger
teil, ohne das 'V ort zu ergreifen oder gegen die Liquidation
zu stimmen. Ebenso war der Kläger an der General-
versammlung vom 29. August 1933 zugegen und sprach
sich in der Diskussion für eine sofortige Unterhandlung
mit einem Dritten betreffend die Liquidation von Mark-
guthaben aus, was auch beschlossen wurde; ferner wurde
unter Bezugnahme auf die von der Liquidationskommission
mit Schreiben vom 12. Juli gegenüber dem Kläger aus-
gesprochene sofortige Entlassung einer freundschaftlichen
Regelung der Frage der Rechtsfolgen dieser Massnahme
das Wort geredet, womit sich der Kläger im Grundsatz
einverstanden erklärte.
Nach der Darstellung des Klägers bestand schon im
Jahre 1932 im Krei'le des Verwaltungsrates der Beklagten
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Klarheit darüber, dass eine Fortführung des Geschäftes
auf der bisherigen Basis nicht mehr möglich sei; gleich-
zeitig wird darauf hingewiesen, dass eine Liquidation
nicht nötig geworden wäre, wenn die übrigen Departe-
mente noch so gearbeitet hätten, wie das seinige; das
englische Geschäft, das früher den Hauptzweig ausgemacht
habe, stocke vollständig, namentlich seit dem Zusammen-
bruch der englischen Währung im September 1931.
Wenn die Vorinstanz aus diesen Umständen ableitet,
dass damit die objektive Notwendigkeit der Liquidation
des Geschäftes der Beklagten ausgewiesen und auch durch
den Kläger anerkannt worden sei, so ist ihr beizupflichten,
auch wenn der Kläger im Prozesse gelegentlich, ohne
irgendwelche substanzielle Begründung, das Gegenteil zu
behaupten versucht und den obern Organen der Beklagten
den Vorwurf macht, ohne genügende objektive Gründe
die Liquidation provoziert zu haben.
War aber die Liquidation objektiv notwendig aus
Gründen, die nicht durch das Verschulden der Beklagten,
bezw. deren Organe, verursacht waren, so lag für die
Beklagte ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung
des Dienstverhältnisses vor; denn mit dem Zeitpunkt, in
dem die Liquidation praktisch beendigt war, hatte die
Beklagte für den Kläger keine Verwendung mehr. Wären
für das Anstellungsverhältnis des Klägers die gesetzlichen
Kündigungsfristen massgebend gewesen, so hätte der
Beklagten allenfalls noch zugemutet werden können, diese
trotz der Liquidation einzuhalten, da es sich dann um die
Entlöhnung für höchstens 2 Monate hätte handeln kön-
nen, was selbst bei den für den Kläger geltenden hohen
Lohnansätzen keine übermässige Belastung für die Be-
klagte bedeutet hätte.
Den Kläger aber noch volle
1 % Jahre zu behalten bei einem Jahresgehalt von
36,000 Fr. konnte ihr nicht zugemutet werden, wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt.
Die Folgen dieser vorzeitigen Aufhebung des Vertrages
sind nach Art. 353 Abs. 2 OR vom Richter nach seinem
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Obligationenrecht .• No 44-
Ermessen zu bestimmen, wobei er die gesamten Umstände,
sowie einen allfälligen Ortsgebrauch zu berücksichtigen
hat. Dabei ist grundsätzlich hervorzuheben, dass ein
Verschulden des die Entlassung aussprechenden Teiles
nicht erforderlich ist, um ihn entschädigungspflichtig
werden zu lass~n; liegt ein solches vor, dann greift Art. 353
Abs. I OR Platz, der dem andern Teil das Recht auf
vollen Schadenersatz einräumt. Das Fehlen eines Ver-
schuldens auf Seiten des Entlassenden kann sich also
nicht im Sinne einer vollständigen Befreiung auswirken,
sondern nur in der Weise, dass eine gewisse Verminderung
der Entschädigungspflicht eintritt. Wenn die Beklagte
in diesem Zusammenhang ihr Begehren auf Abweisung
der Klage mit dem Hinweis auf den Entscheid vom
29. Mai 1934 i. S. Rogenmoser c. Tiefengrund A.-G. zu
stützen versucht, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sowohl
hier, im Dienstvertrags- wie dort, im Mietvertragsrecht
(Art. 269 OR), das Gesetz den Vertragsteil, der sich auf
einen wichtigen Grund für die Auflösung beruft, aus-
drücklich ersatzpflichtig erklärt; mag somit auch die
Auffassung der Beklagten zutreffen, dass es sich um
gesetzlich geregelte Fälle der Aufhebung eines Vertrages
wegen veränderter Umstände (clausula rebus sie stanti-
bus) handelt, so ist doch der von ihr daraus gezogene
Schluss nicht haltbar.
Anderseits versteht es sich von selbst, dass trotz Fehlens
eines Verschuldens des vorzeitig Entlassenen die Zusprache
des ganzen Schadens nicht in Frage kommen kann, weil
sonst die Befugnis, auch wegen eines vom andern Teil
nicht verschuldeten wichtigen Grundes die Vertragsauf-
lösung zu fordern, für den berechtigten Teil wertlos wiirde
(BGE 44 II S. 413 f.), womit das Prinzip der Schonung,
auf das dieser Einbruch in den Grundsatz der Vertrags-
treue zurückzuführen ist, völlig unberücksichtigt bliebe.
Der durch die vorzeitige Auflösung des.Vertrages Geschä-
digte kann somit nur einen Teil seines Schadens ersetzt
verlangen, wobei immerhin der grössere Teil von demje-
Obligationenrecbt. No 44.
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nigen zu tragen ist, in dessen Person der wichtige Grund
eingetreten oder der in erster Linie an der Auflösung
interessiert ist. (HAFNER, Anm. I zu Art. 346 a OR,
BECKER, Anm. 8, OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 9 zu
Art. 353 OR).
Diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz in richtiger
Weise Rechnung getragen bei der Festsetzung des Ent-
schädigungsanspruches des Klägers auf 34,000 Fr. Wenn
die Beklagte ihr vorwirft, sie habe sich viel zu sehr vom
Inhalt des Vertrages leiten lassen und die Tatsache der
Aufhebung dieses Vertrages zu wenig berücksichtigt, so
übersieht sie dabei, dass die konkrete Ausgestaltung des
Anstellungsverhältniss€s, die Dauer desselben, die Höhe
der Entlöhnung, also eben der Inhalt des Vertrages,
ebenso sehr zu den Umständen gehört, auf die der Richter
abstellen muss, wie die Tatsache der Liquidation und die
finanziellen Verhältnisse der andern Partei.
Dass die
Verpflichtung zur Bezahlung von 34,000 Fr. für die
Beklagte eine unerträgliche Belastung bedeute, behauptet
sie selber nicht.
Was die Höhe der vertraglichen Ansprüche anbelangt,
die der Berechnung der Entschädigung zu Grunde zu legen
sind, so ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die garan-
tierte Provision, die ja nach der eigenen Erklärung' der
Beklagten in keiner Weise vom Umsatz abhängig gemacht
worden war, gleich zu behandeln ist, wie das fixe Salär,
so dass die Beklagte sich nicht darauf berufen kann, dass
in ZukUnft kein Umsatz mehr erreicht werden könne.
Die Eigenschaft des Klägers als Grossaktionär der
Beklagten, auf welche die Beklagte sich in diesem Zusam-
menhang schliesslich noch beruft, ist rechtlich unerheb-
lich und daher völlig ausser Betracht zu lassen, ganz
abgesehen davon, dass dieser Umstand, angesichts der Ver-
hältnisse der Beklagten und ihren Folgen für die Aktionäre
und dem dadurch bedingten Verlust des Klägers kaum
geeignet sein dürfte, eine Herabsetzung seiner Entschä-
digungsansprüche aus Dienstvertrag zu rechtfertigen.
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