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60_II_286

BGE 60 II 286

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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286

Ohligationenreeht.. No 44.

des Klägers mit 3/5 und dasjenige des Beklagten mit

2/5 bewertet: Das Bundesgericht hält unter den ange-

führten Umständen dafür, dass der Zusammenstoss ledig-

lich zu 1/5 vom Beklagten und zu 4/5 vom Kläger zu

verantworten ist.

7. -

Der Beklagte hat also an den vom Kläger erlittenen

Schaden 1/5, der Kläger an den vom Beklagten erlittenen

4/5 zu vergüten. Der Schaden des Klägers beträgt nach

der unangefochtenen Feststellung der Vorinstanz insge-

samt 4509 Fr., derjenige des Beklagten 218 Fr. Somit

hat der Beklagte dem Kläger 901 Fr. 80 ets. und der

Kläger dem Beklagten 174 Fr. 40 ets. zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

I. -

Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.

2. -

Die Hauptberufung wird teilweise dahin gutge-

heissen, dass der vom Beklagten dem Kläger zu bezahlende

Betrag auf 901 Fr. 80 ets. nebst 5 % Zins seit 7. September

1932 herabgesetzt und der vom Kläger dem Beklagten

zu bezahlende auf 174 Fr. 40 ets. nebst 5 % Zins seit

21. November 1932 erhöht wird.

44. Auszug aus dem Orteil der I. Zivilabteilung

vom 13. September 1934

i. S. Bachen lG Co. A. G. in Liq. gegen Eisenmann.

S ist i e run g des Berufungsverfahrens wegen eines vor einem

kantonalen Gericht anhängigen Prozesses? In casu abgelehnt.

Die Li q u i d a t ion des' Unternehmens, die objektiv notwendig

und nicht vom Dienstherrn, bezw. dessen Organen verschuldet

isL, kann einw ich ti ger G run d für die sofortige Auf-

lösung de<; Dienstverhält,nisses sein. Art. 352 OR. In casu

bejaht.

Grundsätze für die Bestimmung des vom Dienstherrn zu leistenden

Sc h a cl e n er s atz e s. Art. 353 Ah". 2 OR.

.A U8 dem Tatbestand :

Der Kläger war seit dem Jahre 1911, mit einem Unter-

bruch während der Kriegszeit, bei der Beklagten angestellt.

Obligatiollenrecht. KQ 4L

ill7

Sein Anstellungsverhältnis wurde letztmals mit Vertrag

vom 1. Mai 1930 mit Wirkung ab 1. Januar 1930 auf die

Dauer von 5 Jahren erneuert. Als Lohn wurde ein Jahres-

gehalt von 18,000 Fr., eine auf Jahresende zahlbare

Umsatzprovision von ebenfalls 18,000 Fr. und eine Pro-

vision von 10 % des nach Ausschüttung einer Dividende

von 5 % für das Aktienkapital noch verbleibenden Rein-

gewinns vereinbart. Gegen Ende 1932 trat die Beklagte

in stille Liquidation; im Frühjahr 1933 wurde die Liqui-

dation formell beschlossen und im Handelsamtsblatt

publiziert, unter Einsetzung einer Liquidationskommission

und eines Liquidators. Am 12. Juli 1933 entliess die

Beklagte den Kläger mit sofortiger Wirksamkeit, mit der

Begründung, die Liquidation des Unternehmens bilde einen

wichtigen Grund zur Auflösung des Dienstvertrages. Der

Kläger, der diesen Standpunkt nicht anerkannte, reichte

Klage ein auf Bezahlung von 51,000 Fr. nebst 5 % Zins

seit 31. Juli 1933 für Lohn- und Provisionsansprüche vom

1. August 1933 bis 31. Dezember 1934.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat, nach

Abweisung eines Gesuches der Beklagten um Sistierung

des Prozesses bis nach rechtskräftiger Erledigung zweier

zwischen dem Schwager des Klägers, T., und verschie-

denen Verwaltungsratsmitgliedern und Aktionären der

Beklagten vor den zürcherischen Gerichten anhängiger

Prozesse, dem Kläger eine Schadenersatzsumme von

34,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. April 1934 zugesprochen.

Die hiegegen von der Beklagten eingereichte Berufung,

mit der sie erneut die Sistierung des Prozesses und mate-

riell die Abweisung der Klage beantragt hat, ist vom

Bundesgericht abgewiesen worden.

.A U8 den Erwägungen :

Was vorab das Sistierungsgesuch der Beklagten anbe-

langt, das sie wie schon vor der kantonalen Instanz nun

auch vor dem Bundesgericht gestellt hat, so ist zweifel-

haft, ob überhaupt im Berufungsverfahren vor Bundes-

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Obligationenrecht. No 44.

gericht die eine Partei gegen den Willen der andern eine

Sistierung verlangen kann unter Berufung darauf, dass

bei einer kantonalen Instanz andere Prozesse anhängig

seien, deren Ausgang für den beim Bundesgericht anhän-

gigen Prozess von präjudizieller Bedeutung sei. Abgesehen

von dem hier nicht gegebenen Fall eines gemeinsamen

Gesuches beider Parteien (Art. 74 OG) sieht das Organi-

sationsgesetz eine Sistierung nur vor bei gleichzeitiger

Hängigkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde, sowie eines

Revisions- oder Erläuterungsgesuches gegen das durch

die Berufung weitergezogene Urteil (Art. 77 OG). Sodann

sieht Art. 75 BZP, der nach Art. 85 OG auch für das

Berufungsverfahren anwendbar ist, eine Sistierung vor bei

Handlungsunfähigwerden einer Partei oder übergang

ihrer Rechte infolge Todes, Konkurses usw. auf andere,

also unter Voraussetzungen, die hier ebenfalls nicht

zutreffen. Nach der Praxis (vgl. WEISS, Berufung S. 152/

53, Nr. 2-4) wird ferner sistiert bei gleichzeitiger Hängig-

keit eines staatsrechtlichen Rekurses gegen das angefoch-

tene Urteil, und schliesslich auch dann, wenn andere beim

Bundesgericht als Berufungsinstanz anhängige Prozesse

für den Ausgang einer Berufung in rechtlicher oder auch

tatsächlicher Hinsicht präjudiziell sind. Selbst wenn man

nun nicht formell denken und auch die Hängigkeit eines

Prozesses vor einem kantonalen Gericht als Sistierungs-

grund in Betracht ziehen wollte, so müsste doch eine

Sistierung unter allen Umständen vom Nachweis eines

rechtlich erheblichen Zusammenhanges zwischen den bei-

den Prozessen abhängig gemacht werden. An einem solchen

fehlt es hier jedoch, wie die Vorinstanz mit einlässlicher

und zutreffender Begründung dargetan hat: Die konkrete

Gestaltung des Anstellungsvertrages des Klägers mag in

wirtschaftlichem Zusammenhang gestanden haben mit

dem Umstand, dass der Schwager des Klägers, T., von

verschiedenen. bei der Beklagten massgebenden Personen

einegrössere Zahl von Aktien der Beklagten kaufte;

allein von einem rechtlichen Zusammenhang, demzufolge

Obligatiollenrecht. No 44.

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e~e A~hebung dieses Kaufsgeschäftes wegen Täuschung,

WIe T. SIe behauptet, auch das Dahinfallen des Anstellungs- .

vertrages des Klägers nach sich ziehen müsste, kann nicht

die Rede sein, schon deshalb nicht, weil es Treu und

Glauben widersprechen würde, wenn die Beklagte sich

gegenüber dem Kläger zu ihrem Vorteil auf rechtswidrige

Handlungen von massgebenden Mitgliedern ihres Verwal-

tungsrates, nämlich auf die gegenüber T. begangene

absichtliche Täuschung, berufen wollte. In ihrer Beru-

fungserklärung hat die Beklagte es allerdings als akten-

widrig bezeichnet, dass T. den Aktienkauf wegen Täu-

schung anfechte, da er den Grund seiner Anfechtung nicht

angegeben habe und insbesondere im Klagebegehren des

fraglichen Prozesses die Worte « unter Vorbehalt straf-

rechtlicher Schritte » weggelassen habe, die in der Klage

an das Friedensrichteramt noch enthalten gewesen seien.

Diese Aktenwidrigkeitsrüge ist jedoch unbegründet, da

die Vorinstanz nach der ganzen Sachlage im Rahmen der

ihr ausschliesslich zukommenden Beweiswürdigung anneh-

men durfte, dass die Anfechtung wegen Täuschung

erfolge; der Vorbehalt strafrechtlicher Schritte zeigt dies

mit aller wünschbaren Deutlichkeit. Im übrigen hat die

Beklagte in ihrer Berufungsbegründung nichts vorgebracht,

was geeignet wäre, am Entscheid der Vorinstanz, der zudem

vom Kassationsgericht des Kantons Zürich unter dem

Gesichtspunkte der Verweigerung des rechtlichen Gehörs

überprüft und bestätigt worden ist, etwas zu ändern. Das

Sistierungsbegehren der Beklagten ist deshalb abzuweisen.

Als wichtiger Grund für die Auflösung des Anstellungs-

verhältnisses kommt lediglich die Tatsache der Liquida-

tion der Beklagten in Frage. Da der Kläger gegen den

Entscheid der Vorinstanz, der dies bejaht, keine Berufung

ergriffen hat, so könnte es sich fragen, ob er nicht damit

seinen amanglichen Standpunkt preisgegeben und das

Vorliegen eines wichtigen Grundes anerkannt habe, so

dass das Bundesgericht lediglich noch die·von der Beklag-

ten angefochtene Höhe der von der Vorinstanz zugespro-

2!lO

chenen Entschädigung an den Kläger zu prüfen hätte.

Da aber der Kläger, seinen Ausführungen an der Verhand-

lung nach zuschliessen, offenbar grundsätzlich an seiner

ursprünglichen Auffassung festhält und aus Motiven ande-

rer Art sich mit dem Schutz seiner Klage im Betrage von

34,000 Fr. begnügen will, so ist auf diesen Punld gleich-

wohl einzutreten.

Gemäss einem Status der Beklagten per 30. September

1932, also zu Beginn der stillen Liquidation, war das

Aktienkapital von 1,189,000 Fr. nur noch zu 66,08 %

gedeckt. An der Generalversammlung vom 12. April 1933

wurde bekanntgegeben, dass alle Bestrebungen des Ver-

waltungsrates und der Direktion, das Unternehmen durch

Umwandlung oder Fusion lebensfähig zu gestalten, unter

den gegebenen Verhältnissen gescheitert seien, weshalb

die Verwaltung die Liquidation des Unternehmens bean-

trage; dabei wurde betont, dass diese Massnahme not-

wendig geworden sei mangels genügender Reserven, sowie

zufolge starker Abschreibungen auf den von früher her-

rührenden, viel zu grossen Warenlagern und den hieraus

sich ergebenden grossen Verlusten, denen gegenüber

Verwaltungsrat und Direktion vermöge der Verhältnisse

machtlos seien. An dieser Versammlung nahm der Kläger

teil, ohne das 'V ort zu ergreifen oder gegen die Liquidation

zu stimmen. Ebenso war der Kläger an der General-

versammlung vom 29. August 1933 zugegen und sprach

sich in der Diskussion für eine sofortige Unterhandlung

mit einem Dritten betreffend die Liquidation von Mark-

guthaben aus, was auch beschlossen wurde; ferner wurde

unter Bezugnahme auf die von der Liquidationskommission

mit Schreiben vom 12. Juli gegenüber dem Kläger aus-

gesprochene sofortige Entlassung einer freundschaftlichen

Regelung der Frage der Rechtsfolgen dieser Massnahme

das Wort geredet, womit sich der Kläger im Grundsatz

einverstanden erklärte.

Nach der Darstellung des Klägers bestand schon im

Jahre 1932 im Krei'le des Verwaltungsrates der Beklagten

Obligationenrecht. No 44.

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Klarheit darüber, dass eine Fortführung des Geschäftes

auf der bisherigen Basis nicht mehr möglich sei; gleich-

zeitig wird darauf hingewiesen, dass eine Liquidation

nicht nötig geworden wäre, wenn die übrigen Departe-

mente noch so gearbeitet hätten, wie das seinige; das

englische Geschäft, das früher den Hauptzweig ausgemacht

habe, stocke vollständig, namentlich seit dem Zusammen-

bruch der englischen Währung im September 1931.

Wenn die Vorinstanz aus diesen Umständen ableitet,

dass damit die objektive Notwendigkeit der Liquidation

des Geschäftes der Beklagten ausgewiesen und auch durch

den Kläger anerkannt worden sei, so ist ihr beizupflichten,

auch wenn der Kläger im Prozesse gelegentlich, ohne

irgendwelche substanzielle Begründung, das Gegenteil zu

behaupten versucht und den obern Organen der Beklagten

den Vorwurf macht, ohne genügende objektive Gründe

die Liquidation provoziert zu haben.

War aber die Liquidation objektiv notwendig aus

Gründen, die nicht durch das Verschulden der Beklagten,

bezw. deren Organe, verursacht waren, so lag für die

Beklagte ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung

des Dienstverhältnisses vor; denn mit dem Zeitpunkt, in

dem die Liquidation praktisch beendigt war, hatte die

Beklagte für den Kläger keine Verwendung mehr. Wären

für das Anstellungsverhältnis des Klägers die gesetzlichen

Kündigungsfristen massgebend gewesen, so hätte der

Beklagten allenfalls noch zugemutet werden können, diese

trotz der Liquidation einzuhalten, da es sich dann um die

Entlöhnung für höchstens 2 Monate hätte handeln kön-

nen, was selbst bei den für den Kläger geltenden hohen

Lohnansätzen keine übermässige Belastung für die Be-

klagte bedeutet hätte.

Den Kläger aber noch volle

1 % Jahre zu behalten bei einem Jahresgehalt von

36,000 Fr. konnte ihr nicht zugemutet werden, wie die

Vorinstanz zutreffend ausführt.

Die Folgen dieser vorzeitigen Aufhebung des Vertrages

sind nach Art. 353 Abs. 2 OR vom Richter nach seinem

292

Obligationenrecht .• No 44-

Ermessen zu bestimmen, wobei er die gesamten Umstände,

sowie einen allfälligen Ortsgebrauch zu berücksichtigen

hat. Dabei ist grundsätzlich hervorzuheben, dass ein

Verschulden des die Entlassung aussprechenden Teiles

nicht erforderlich ist, um ihn entschädigungspflichtig

werden zu lass~n; liegt ein solches vor, dann greift Art. 353

Abs. I OR Platz, der dem andern Teil das Recht auf

vollen Schadenersatz einräumt. Das Fehlen eines Ver-

schuldens auf Seiten des Entlassenden kann sich also

nicht im Sinne einer vollständigen Befreiung auswirken,

sondern nur in der Weise, dass eine gewisse Verminderung

der Entschädigungspflicht eintritt. Wenn die Beklagte

in diesem Zusammenhang ihr Begehren auf Abweisung

der Klage mit dem Hinweis auf den Entscheid vom

29. Mai 1934 i. S. Rogenmoser c. Tiefengrund A.-G. zu

stützen versucht, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sowohl

hier, im Dienstvertrags- wie dort, im Mietvertragsrecht

(Art. 269 OR), das Gesetz den Vertragsteil, der sich auf

einen wichtigen Grund für die Auflösung beruft, aus-

drücklich ersatzpflichtig erklärt; mag somit auch die

Auffassung der Beklagten zutreffen, dass es sich um

gesetzlich geregelte Fälle der Aufhebung eines Vertrages

wegen veränderter Umstände (clausula rebus sie stanti-

bus) handelt, so ist doch der von ihr daraus gezogene

Schluss nicht haltbar.

Anderseits versteht es sich von selbst, dass trotz Fehlens

eines Verschuldens des vorzeitig Entlassenen die Zusprache

des ganzen Schadens nicht in Frage kommen kann, weil

sonst die Befugnis, auch wegen eines vom andern Teil

nicht verschuldeten wichtigen Grundes die Vertragsauf-

lösung zu fordern, für den berechtigten Teil wertlos wiirde

(BGE 44 II S. 413 f.), womit das Prinzip der Schonung,

auf das dieser Einbruch in den Grundsatz der Vertrags-

treue zurückzuführen ist, völlig unberücksichtigt bliebe.

Der durch die vorzeitige Auflösung des.Vertrages Geschä-

digte kann somit nur einen Teil seines Schadens ersetzt

verlangen, wobei immerhin der grössere Teil von demje-

Obligationenrecbt. No 44.

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nigen zu tragen ist, in dessen Person der wichtige Grund

eingetreten oder der in erster Linie an der Auflösung

interessiert ist. (HAFNER, Anm. I zu Art. 346 a OR,

BECKER, Anm. 8, OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 9 zu

Art. 353 OR).

Diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz in richtiger

Weise Rechnung getragen bei der Festsetzung des Ent-

schädigungsanspruches des Klägers auf 34,000 Fr. Wenn

die Beklagte ihr vorwirft, sie habe sich viel zu sehr vom

Inhalt des Vertrages leiten lassen und die Tatsache der

Aufhebung dieses Vertrages zu wenig berücksichtigt, so

übersieht sie dabei, dass die konkrete Ausgestaltung des

Anstellungsverhältniss€s, die Dauer desselben, die Höhe

der Entlöhnung, also eben der Inhalt des Vertrages,

ebenso sehr zu den Umständen gehört, auf die der Richter

abstellen muss, wie die Tatsache der Liquidation und die

finanziellen Verhältnisse der andern Partei.

Dass die

Verpflichtung zur Bezahlung von 34,000 Fr. für die

Beklagte eine unerträgliche Belastung bedeute, behauptet

sie selber nicht.

Was die Höhe der vertraglichen Ansprüche anbelangt,

die der Berechnung der Entschädigung zu Grunde zu legen

sind, so ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die garan-

tierte Provision, die ja nach der eigenen Erklärung' der

Beklagten in keiner Weise vom Umsatz abhängig gemacht

worden war, gleich zu behandeln ist, wie das fixe Salär,

so dass die Beklagte sich nicht darauf berufen kann, dass

in ZukUnft kein Umsatz mehr erreicht werden könne.

Die Eigenschaft des Klägers als Grossaktionär der

Beklagten, auf welche die Beklagte sich in diesem Zusam-

menhang schliesslich noch beruft, ist rechtlich unerheb-

lich und daher völlig ausser Betracht zu lassen, ganz

abgesehen davon, dass dieser Umstand, angesichts der Ver-

hältnisse der Beklagten und ihren Folgen für die Aktionäre

und dem dadurch bedingten Verlust des Klägers kaum

geeignet sein dürfte, eine Herabsetzung seiner Entschä-

digungsansprüche aus Dienstvertrag zu rechtfertigen.

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