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60_II_294

BGE 60 II 294

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

294

Obligationenrecht. N° 45.

45. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabtellllng

vom IS. September 1934 i. S. Nathan-Institut A. G.

gegen SOllwaizarisahe Ba.nk :ür Kapitalanlagen.

I. B er u fun g. Kann ein Antrag auf Riickweisung der Sache

an die Vorinstanz noch in der mündlichen Verhandlung gestellt

werden? (Art. 65 u. 67 Abs. 1 OG). Erw. 1.

Ir. Sol i dar b ü r g s c h a f t einer schweizerischen Firma für

ein von einer andern schweizerischen Firma einem deutschen

Schuldner gewährtes Darlehen.

1. Rechtsanwendung für das Hauptschuld- und das

Darlehensverhältnis. Erw. 2.

2. Die

Solidarbürgschaft

und

die

deutsche

D e vi sen·

ge set z g e b u n g.

8) Der Solidarbürge kann sich nicht darauf berufen, dass

der Hauptschuldner durch die Devisenvorschriften befreit

worden sei. Subsidiäre gesetzliche Ordnung (Art. 506 OR), kon-

kreter Bürgschaftsvertrag, clausula rebus sic stantibus. Erw.4.

b) Die deutschen Devisenvorschriften und die schweizerische

öffentliche Ordnung. Erw. 5.

A. -

Die Beklagte ist eine in Zürich domizilierte

Aktiengesellschaft, welche sich mit der Einrichtung und

dem Betrieb von Unternehmungen auf dem Gebiete der

Gährungsindustrie befasst.

Sie verpflichtete sich durch

schriftlichen Vertrag vom 2. Februar 1925 als Solidar-

bürgin für ein von der KJägerin der A. Schilling A.-G.,

Brauerei und Eisfabrik in Celle b/Hannover, zu gewähren-

des Darlehen von 250,000 Goldmark, welches dazu

bestimmt war, die Brauerei nach dem Verfahren der

Beklagten einzurichten. Für die Gewährung des Darlehens

versprach die Beklagte der Klägerin im Bürgschaftsver-

trag eine Kommission von 7 % auf der für die Einrich-

tung der Brauerei errechneten Voranschlagssumme von

170,500 GM sowie 12 % % der von der Schilling A.-G.

der Beklagten während 20 Jahren zu bezahlenden Lizenz-

gebühren.

Am 12. Februar 1925 liess die Schilling A.-G. durch

einen Notar in Celle eine Schuldverschreibung und Hypo-

theken-Eintragungsbewilligung verurkunden, worin sie be-

>

,-

Obligationenrecht. N° 45.

2!)5

kannte, der KJägerin 250,000 GM u. a. zu folgenden

Bedingungen schuldig geworden zu sein:

1. Jährlicher Zins 10 %, zahlbar vierteljährlich je auf

den letzten Tag des Kalenderquartals; bei Verzug er-

höhte Zinsen;

2. Rückzahlung des Kapitals in vier ersten Raten

von 25,000 l\ik. und einer letzten von 150,000 l\:Ik. mit

vorausbestimmten Fälligkeitsterminen;

3. Leistung sämtlicher Zahlungen je nach Wahl der

Darleherin an diese selbst an ihrem Domizil in Zürich

oder an eine von ihr zu bezeichnende InkassosteIle, und

zwar in Goldmark ('1 Goldmark gleich dem Preise von

1/2790 kg. Feingold) oder einem entsprechenden Betrag

in der je-weiligen Reichswährung;

11. Gerichtsstand für aillallige Klagen gegen die

Schuldnerin beim Amtsgericht Celle.

Errichtung einer Gesamthypothek auf dem gesamten

deutschen Grundbesitz der Schuldnerin für die Darlehens-

summe von 250,000 GM nebst Zinsen und Kosten.

Die Hypothekenbriefe wurden der KJägerin im Verlaufe

des Februar und März 1925 ausgestellt.

-

Durch Schreiben vom 2. Juli 1925 an die Schilling

A.-G. bestimmte die Klägerin als Zahlstelle für sämtliche

Zins- und Kapitalzahlungen die A.-G. Leu & Cie in Zürich.

Die Rückzahlungstermine wurden in den folgenden

Jahren wiederholt hinausgeschoben und am 8./23. Januar

1929 in der Weise neu festgelegt, dass jeweilen am 31.

Dezember der Jahre 1929 bis 1933 je 25,000 GM und am

31. Dezember 1934 die restlichen 125,000 GM zurück-

bezahlt werden sollten. Die Beklagte bestätigte in einer

schriftlichen Erklärung vom 11. Januar 1929, dass sie

mit dieser Abänderung des Vertrages einverstanden sei

und gegenüber der Klägerin {(die Solidarbürgschaft für

die Erfüllung der Schuld» übernehme.

Die Schuldnerin zahlte die Ende 1929 und 1930 fälligen

Tilgungsraten. Die Ende 1931 fällige Rate stundete die

Klägerin im Einverständnis mit der Beklagten bis zum

296

Obligationenrecht. N° 45.

31. Dezember 1932, sodass an diesem Tage zwei Raten

von zusammen 50,000 GM fällig wurden, deren Zahlung

aber ausblieb.

l\fitte März 1933 wurde folgende Neuregelung getroffen:

Tilgung der rückständigen Kapitalraten durch Abzah-

lung von je 25,000 GM am 31. März und am 31. Juli

1933, Abzahlung des Restes im Betrage von 150,000 GM

in monatlichen Raten von 3000 GM, Verzinsung bis 3I.

März 1933 10 %, von da an 7 % % jährlich; bei nicht

pünktlicher Leistung der Zinsen und Abzahlungen Erhö-

hung des Zinsfusses auf 10 % und Recht der Klägerin,

das Restrlarlehen sofort fällig zu erklären.

Die Lindener Aktienbrauerei Imd die Städtische Lager-

bier-Brauerei Hannover traten bei diesem Anlasse neben

die Beklagte als weitere Solidarbürgen ein.

Daraufhin übersandte die Klägerin der Beklagten am

30. März 1933 eine neue Bürgschaftsurkunde zur Unter-

zeichnung durch sie und die beiden Mitbürgen.

Die

Urkunde enthielt u. a. die Bestimmung, dass für das

Bürgschaftsverhältnis schweizerisches Recht und als Ge-

richtsstand Zürich gelte. Die Beklagte erklärte durch

Brief vom 31. März 1933 ihr Einverständnis mit dem

neuen Vertragsinstrument und leitete es unterzeichnet

an die Mitbürgen weiter. Diese lehnten die vorgesehene

Fassung des Bürgschaftsvertrages ab, welcher daher in

dieser neuen Form nicht zustande kam.

Ebenfalls am3I. März 1933 teilte die Deutsche Bank-

und Diskonto-Gesellschaft Berlin der Klägerin mit, dass

ihr durch die Dresdener Bank in Hannover je 18,475 RM

von der Lindener Aktienbrauerei und der Städtischen

Lagerbier-Brauerei Hannover überwiesen worden seien

mit der Weisung, diese Beträge der Klägerin gutzuschrei-

ben; mangels Genehmigung der zuständigen Devisen-

bewirtschaftungsstelle könne jedoch die Gutschrift vor-

läufig nicht erfolgen. Am gleichen Tage benachrichtigte

auch die Beklagte die Klägerin von diesen Überweisungen

und ersuchte sie, sich damit einverstanden zu erklären,

Obligationenrecht. No 45.

297

« das auf das Berliner Konto überwiesene Geld tel quel

zu verwenden, da Sie innerhalb Dautschland3 freie Ver-

fügung darüber haben ».

Die Klägerin antwortete am

12. April 1933, dass sie kein Konto bei der Deutschen

Bank- und Diskonto-Gesellschaft besitze und prinzipiell

Zahlungen auch nicht in dieser Weise zu erhalten wünsche,

sondern an die vertragliche Zahlstelle, die A.-G. Leu &

Oie in Zürich, wo die Beträge frei zur Verlügung zu

stellen seien; für diesmal nehme sie jedoch die Über-

weisungen ohne Präjudiz für die Zunkunft in der genannten

Art entgegen; da die Genehmigung der Devisenbewirt-

schaftungsstelle für die Gutschrift noch ausstehe, wünsche

sie, dass die Sache raschestens in Ordnung komme.

Am 26. Juni schrieb die Klägerin der Beklagten, dass

sie von der Vereinbarung von Mitte März 1933 zurück-

trete, weil die darin aufgestellte erste Bedingung, Zahlung

einer Kapitalrate von 25,000 Mk. auf Ende März, nicht

erfüllt worden sei; sie fordere daher die Beklagte als

Solidarbürgin auf, den verfallenen Kapitalbetrag von

50,000 GM und die aufgelaufenen Zinsen zum vertraglichen

,Satz von 10 % zu bezahlen. Die Beklagte erwiderte

durch Schreiben vom 30. Juni 1933, dass die Rate von

25,000 GM auf das freie Markkonto der Klägerin bei der

Deutschen Bank- und Diskonto-Gesellschaft überwiesen

worden sei und deswegen nicht habe gutgeschrieben

werden können, weil die Devisenbewirtschaftungsstelle

trotz aller Anstrengungen der Schuldnerin und der Bürgen

die Genehmigung dazu nicht erteile; die Gutschrift

habe daher auf Sperrkonto zu erfolgen, zu welchem Zwecke

eine Erklärung der Klägerin, beizubringen sei, dass 'sie

die Zahlung auf Sperrkonto an Erfüllungsstatt annehme.

Am 10. Juli 1933 teilte die Beklagte der Klägerin mit,

dass die Devisenbewirtschaftungsstelle die Überweisung

der am 30. Juni 1933 fälligen Zinsen in der Höhe von

6 % %,gleich 2843 RM75, an die Konversionskasse in

Berlin bewilligt und dass die Schilling A.-G. auch die

Genehmigung zur Überweisung der der Klägerin zur

:!!l8

ObligMiollenrecht. ~o !;,.

Verfügung gestellten Kapitalrate von 25,000 RM an die

Konversionskas.se nachgesucht habe. Die Klägerin entgeg-

nete darauf durch Schreiben vom 12. und 14. Juli 1933,

dass sie Überweisungen an die Konversionskasse keines-

falls als Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen

annehmen könne.

Am 18. August 1933 erhielt die Klägerin von der Schil-

ling A.-G. eine Zahlung von 2843 GM 75, welche sie laut

Schreiben vom 29. September folgendermassen verwen-

dete: 914 GM 75 zur Deckung der Verzugszinsen und

1929 GM a conto des Zinses für das zweite Quartal 1933

im Betrage von 5000 GM.

Durch Schreiben vom 15. September 1933 ersuchte die

Klägerin die Schilling A.-G. neuerdings, die Zins- und

Kapitalzahlungen nicht an die Konversionskasse zu

entrichten, erklärte aber, dass der Schuldnerin aus der

Befolgung dieser Instruktion kein Verzug entstehen solle,

der die vertraglichen Straffolgen nach sich ziehe.

B. -

Am 21. September 1933 hat die Klägerin den

Rechtsweg beschritten und verlangt, die Beklagte sei zur

Leistung folgender Zahlungen in Schweizerfranken oder

freien Reichsmark zu verpflichten :

I. Zahlung des Gegenwertes von 50,000 GM, d. i. der

heiden letztmals bis 31. März bezw. 31. Juli 1933 gestun-

deten Kapitalraten von je 25,000 GM,

2. Zahlung des Gegenwertes von 5000 GM, d. i. des

am 30. Juni 1933 für das zweite Quartal 1933 fällig

gewordenen Zinses von 200,000 GM, zuzüglich 10 % Zins

von diesen 5000 GM vom Verfalltage an,

3. Zahlung des Gegenwertes von 914 GM 75, d. i. der

bis 30. Juni 1933 aufgelaufenen vertraglichen Verzugs-

zinsen,

die Goldmark für alle diese Zahlungen berechnet zum

Preise von 1/2790 kg. Feingold.

Zufolge der Zahlung der Hauptschuldnerin vom 18.

August 1933 ist nachträglich die Verzugszinsforderung im

Betrage von 914 GM 75 fallen gelassen und die Quartal-

Obligationenrecht. N0 45.

299

zinsforderung im Betrage von 5000 GM auf 3071 GM

reduziert worden.

Die Beklagte hat in erster Linie beantragt, die Klage

sei von der Hand zu weisen, in zweiter Linie, sie sei

abzuweisen.

Diese Anträge hat sie im wesentlichen

folgendermassen begründet:

Die von der Beklagten verbürgte Hauptschuld wie auch

die Bürgschaft selber unterstehen dem deutschen Rechte.

Nun seien durch die deutsche Devisen- und Transferauf-

schub-Gesetzgebung die Zahlungen nach der Schweiz

verunmöglicht und die Hauptschuld in der Weise abgeän-

dert worden, dass die Hauptschuldnerin nur noch in

Deutschland zahlen könne und müsse.

Die Klägerin

lehne aber die in diesem Sinne anerbotenen Zahlungen

ab.

Damit sei die Inanspruchnahme der Beklagten

ausgeschlossen. Es habe beim Abschluss des Bürgschafts-

vertrages nicht die Meinung bestanden, dass die Beklagte

als Solidarbürgin auch dann zur Zahlung verpflichtet sein

solle, wenn die Klägerin die Annahme der Zahlung seitens

der Hauptschuldnerin willkürlich ablehne.

Auf jeden

Fall würde die Beklagte nicht mehr zu leisten brauchen

als die Hauptschuldnerin. Sie hafte nicht für unvorher-

gesehene Eingriffe der deutschen Gesetzgebung in die

Gläubigerrechte. Ebensowenig habe sie darauf verzichtet,

der Klägerin diejenigen Einreden entgegenzuhalten, welche

der Hauptschuldnerin zustehen.

O. -

Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat die

Klage durch Urteil vom 19. Februar 1934 gutgeheissen

und die Beklagte demgemäss verpflichtet, der Klägerin

in Schweizerfranken oder freien Reichsmark den Gegen-

wert von 50,000 und 3071 Goldmark (eine Goldmark

gleich dem Preise von 1/2790 kg. Feingold) zu bezahlen

nebst 10 % Zins von 5000 GM vom 1. Juli 1933 bis 18.

August 1933.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig

die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag

auf Abweisung der Klage. In der Berufungsschrift werden

300

Obligationenrecht. N° 45.

einzelne Feststellungen des handelsgerichtlichen Urteils als

aktenwidrig angefochten.

In der heutigen Verhandlung hat die Beklagte den

schriftlich gestellten Antrag wiederholt und dazu eventuell

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervoll-

ständigung der Akten verlangt.

Die Klägerin beantragt Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Beklagte hat den Eventualantrag auf Rück-

weisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Aktenver-

vollständigung erst in der heutigen Verhandlung gestellt.

Würde es sich um einen materiellen Berufungsantrag

handeln, so wäre nicht darauf einzutreten, da die zehn-

tägige Frist des Art. 65 und die in Art. 67 Abs. 1 OG

vorgeschriebene schriftliche Form nicht gewahrt sind.

Tatsächlich wird aber mit dem Rückweisungsantrag, der

neben dem materiellen Antrag auf Abweisung der Klage

gestellt worden ist, lediglich eine prozessuale Massnahme

verlangt, die das Bundesgericht gemäss Art. 82 OG schon

von sich aus anordnen müsste, wenn es fände, dass eine

Aktenvervollständigung notwendig wäre (BGE 28 II

179 f.; vgl. auch BGE 45 II 171; ferner WEIBS, Berufung

S. 1Ollit. c). Die Frage, ob der Antrag nach Art. 65 ff. OG'

zulässig sei, stellt sich daher gar nicht.

2. -

Die V orinstanz prüft in ihrem erschöpfend begrün-

deten Urteil vorweg die Frage, welches örtliche Recht

auf die beiden Vertragsverhältnisse, den Darlehensvertrag

der Klägerin mit der Schilling A.-G., und den Bürgschafts-

vertrag mit, der Beklagten, anzuwenden sei. Sie erklärt

auf den ersten Vertrag das deutsche und auf den zweiten

das schweizerische Recht als anwendbar.

In beiden

Beziehungen ist ihr beizustimmen.

Für die Wirkungen obligatorischer Rechtsgeschäfte gilt

nach der Praxis des Bundesgerichtes das Recht, das

die Parteien beim Abschluss in Aussicht genommen

Ohligationenrecht. No 45.

301

hatten oder dessen Anwendung sie vernünftigerweise

erwarten konnten und erwarten mussten (BGE 58 II 435

und dortige Verweisungen). Eine ausdrückliche Verein-

barung über das anzuwendende Recht haben die Kontra-

henten weder beim Darlehens- noch beim Bürgschafts-

vertrag getroffen.

Es frägt sich daher, mit welchem

Land die beiden Vertragsverhältnisse den engsten räum-

lichen Zusammenhang aufweisen. Das Recht dieses Landes

ist sachlich das nächstliegende, weshalb davon ausge-

gangen werden darf, dass die Kontrahenten es stillschwei-

gend als das massgebende gewollt haben oder dass

sie es jedenfalls als das massgebende gewollt haben

würden, wenn sie an die Regelung ßer Frage gedacht

hätten.

Unter den räumlichen Beziehungen fällt nach der er-

wähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im allge-

meinen vorab der Erfüllungsort in Betracht. Im vorliegen-

den Falle kommt ihm aber schon deswegen keine Bedeu-

tung zu, weil er nicht für allemal feststeht, sondern gemäss

Vertrag von der Klägerin für jede einzelne Zahlung nach

,Belieben bestimmt werden kann. Zudem liegen andere

Umstände vor, die gegenüber dem Erfüllungsort auch dann

überwiegen würden, wenn er von Anfang an endgültig

festgelegt worden wäre.

'

Diese Umstände sind schon von der Vorinstanz zu-

treffend dargelegt worden. Was das Darlehensverhältnis

betrifit, so hat die Schuldnerin, eine in Deutschland domi-

zilierte Aktiengesellschaft, das Geld erhalten mit der

Bestimmung, es für die Einrichtung ihrer in Deutschland

gelegenen Brauerei zu verwenden, und mit der Verpflich-

tung, es in Goldmark zu verzinsen und zurückzUzahlen.

Die Schuldverpflichtung ist in deutscher Form notariell

verurkundet und durch eine Goldmarkhypothek auf dem

in Deutschland gelegenen Grundbesitz der Schuldnerin

sichergestellt worden.

Für etwaige Klagen aus dem

Schuldverhältnis sodann, und das lallt besonders ins

Gewicht, bestimmt der Vertrag, dass die Schuldnerin

ObligationenrE'cht. No 4;;.

Gerichtsstand beim Amtsgericht Celle nehme.

Damit

wurde allerdings nur bestätigt, was· ohnehin gegolten

hätte, da der' Richter in Celle der ordentliche Richter

der Schuldnerin ist. Für die Frage, welches materielle

Recht dem Parteiwillen am besten entspreche, hat die

Vertragsklausel aber trotzdem die gleiche Bedeutung wie

eine eigentliche Gerichtsstandsvereinbarung; denn man-

gels gegenteiliger Abrede kann nicht angenommen werden,

die Kontrahenten haben dem deutschen Richter, dessen

Zuständigkeit sie ausdrücklich feststellten, zumuten wol-

len, nach einem andern materiellen Recht als dem deut-

schen zu urteilen. Für das Darlehen gilt demnach deutsches

Recht. Vgl. hiezuBGE 46 II 404;51 II 305.

Für die Bürgschaft hat sich die Beklagte im vorinstanz-

lichen Verfahren ebenfalls auf das deutsche Recht berufen.

Wäre tatsächlich dieses anwendbar, so könnte gemäss

Art. 57 OG auf die Berufung nicht eingetreten werden

bezw. es müsste gemäss Art. 79 OG die Sache zur Anwen-

dung deutschen Rechtes an die Vorinstanz zurückgewiesen

werden. Allein die Auffassung der Beklagten trifft nicht

zu. Daraus, dass die Hauptschuld dem deutschen Recht

untersteht, folgt nicht, dass es auch auf die Bürgschaft

Anwendung zu finden habe. Die Bürgschaft ist in erster

Linie ein selbständiger Vertrag zwischen Gläubiger und

Bürgen und untersteht deshalb insoweit einem besondern

Recht; nur in dem Umfang~, als sich die Haftung des

Bürgen nach der Hauptschuld richtet, gilt für sie auch

das Recht der Hauptschuld (BGE 53 II 347; HAFNER,

Kommentar Art. 489 N. 1 S. 292; OSER/ScnÖNENBERGER,

Allgemeine Einleitung N. 91).

Für den selbständigen

Teil der Bürgschaft weisen nun die örtlichen Zusammen-

hänge unverkennbar auf das schweizerische Recht hin.

Dafür spricht in erster Linie der schweizerische Wohnsitz

des Bürgen, dessen Verpflichtungen das eigentliche Wesen

der Bürgschaft ausmachen.

Dazu kommen die weiter

von der Vorinstanz angeführten Gründe.

Einmal hat

auch die Gläubigerin ihren Wohnsitz in der Schweiz,

Obligationenrecht. No 45.

303

sodass es sich also um einen Vertrag zwischen ZWeI m

der Schweiz domizilierten Firmen handelt.

Ferner hat

die Beklagte dem ihr von der Klägerin am 30. März

1933 unterbreiteten Entwurf zu einem neuen Vertrag,

in welchem für das Bürgschaftsverhältnis ausdrücklich

die Geltung des schweizerischen Rechtes vorgesehen war,

vorbehaltlos zugestimmt; wenn der Entwurf trotzdem

nicht formelles Vertragsrecht geworden ist, so liegt das

im Verhalten der Mitbürgen, nicht der Beklagten, welche

die Geltung des schweizerischen Rechtes offenbar von

Anfang an als gegeben voraussetzte.

3. -

Auf Grund der seit 1. August 1931 geltenden

deutschen Devisengesetzgebung ist es der Darlehens-

schuldnerin Schilling A.-G. in Celle nicht gestattet, die

seither fällig gewordenen Kapitalraten und Zinsen gemäss

Vertrag in Goldmark (oder einen entsprechenden Betrag

in freien Reichsmark) an die von der Klägerin bezeichnete

InkassosteIle in Zürich zu bezahlen. Für diese Zahlungen

wird daher von der Klägerin die Beklagte als Solidar-

bürgin belangt. Ihre Zahlungspflicht bildet den Gegen-

.stand des Rechtsstreites.

4. -

Die Vorinstanz unterstellt ihrer Beurteilung zu-

nächst die Auffassung der Beklagten, dass die Haupt-

schuldnerin durch die deutsche Devisengesetzgebung von

der vertragJichen Pflicht, Goldmark in Zürich zu leisten,

befreit worden sei und lediglich dazu verhalten werden

könne, in Deutschland auf Sperrkonto hezw. an die

Konversionskasse zu bezahlen (und auch dies nur unter

der Voraussetzung, dass die Devisenbewirtschaftungsstelle

die Bewilligung dazu erteile).

Geht man von dieser

Voraussetzung aus, so erhebt sich die Frage, ob die Befrei-

ung der Hauptschuldnerin auch die Befreiung der Solidar-

bürgin zur Folge hat.

Dabei handelt es sich nicht um

eine Einrede der Bürgin aus der Bürgschaft als solcher,

sondern um eine Einrede aus dem Hauptschuldverhältnis :

es wird eine Veränderung der Hauptschuld geltend ge-

macht. Die Frage, ob sich auch die Bürgin darauf berufen

304

Obligationenreeht. N0 4!i.

kann, ist jedoch eine solche des Bürgschaftsrechtes und

untersteht daher dem schweizerischen Rechte.

~) Nach Art. 506 OR kann der Bürge dem Gläubiger

die Einreden· entgegenhalten, die dem Hauptschuldner

zustehen.

Das entspricht der akzessorischen Natur der

Bürgschaft. Als Einrede, die dem Hauptschuldner zusteht,

kommt insbesondere auch der Untergang der Haupt-

schuld in Betracht. In diesem Sinne ist in Art. 501 OR

noch ausdrücklich gesagt, dass der Bürge durch jedes

Erlöschen der Hauptschuld befreit werde. Dem Erlöschen

sind a fortiori Herabsetzungen der Hauptschuld und

andere Erleichterungen gleichzustellen.

Das würde also

an sich dazu führen, die Einrede, die Hauptschuld sei

durch die deutsche Devisengesetzgebung zugunsten der

Schuldnerin verändert worden, auch der beklagten Bürgin

zu gewähren.

Allein tatsächlich ist die Akzessorietät der Bürgschaft

keine so absolute. Schon die allgemeine Bestimmung des

Art. 114 OR, von der Art. 501 nur eine Wiederholung

für die Bürgschaft bedeutet, enthält einen Einbruch,

indem sie ausdrücklich die Vorschriften über das Grund-

pfandrecht, die Wertpapiere und den Nachlassvertrag

vorbehält. In Art. 506 selber sodann ist der Grundsatz

dass der Bürge dem Gläubiger die dem Hauptschuldner

zustehenden Einreden entgegenhalten kann, sofort durch·

den Zusatz eingeschränkt: « soweit er nicht durch die

Art seiner Verpflichtung von der Geltendmachung solcher

Einreden ausgeschlossen ist». Der Sinn dieses (erst bei

der Revision des OR aufgenommen) Zusatzes ist nicht

ohne weiteres klar. Man könnte versucht sein, darin bloos

eine etwas allgemeinere Neuformulierung des in a OR

Art. 505 aufgestellten Vorbehaltes zu erblicken.

Dort

war auf den heutigen Art. 494 Abs. 3 (= a OR Art. 492

Abs. 3) verwiesen, wo es heisst, dass die Schuld aus einem

wegen Irrtums oder wegen Vertragsunfahigkeit für den

Hauptschuldner unverbindlichen Vertrag gültig verbürgt

werden kann, wenn der Bürge bei der Eingehung seiner

Obligationenrecht. No 45.

305

Verpflichtung den auf Seiten des Hauptschuldners vor-

handenen Mangel kennt. Bei dieser Auslegung des Art.

506 wären dem Bürgen, abgesehen von Art. 114, also

lediglich diejenigen der dem Hauptschuldner zustehenden

Einreden verschlossen, welchen der konkrete Inhalt der

betreffenden Bürgschaftsverpflichtung entgegensteht. Da-

bei kann es jedoch nicht sein Bewenden haben. Vielmehr

müssen dem Bürgen, ob man das nun aus Art. 506 heraus-

lesen oder als eine ungeschriebene Bestimmung des Bürg-

schaftsrechtes betrachten will, auch alle diejenigen Ein-

reden abgeschnitten sein, welche sich überhaupt mit dem

Zweck der Bürgschaft nicht vertragen (vgl. von TUHR,

Schweiz. Juristenzeitung, 19. Jahrgang S. 228).

Über den Zweck der Bürgschaft und die sich daraus

ergebenden Folgerungen stellt die Vorinstanz Erwägungen

an, die nur bestätigt werden können.

Bezweckt wird

durch die Bürgschaft die Sicherstellung des Gläubigers.

Infolgedessen kann sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger

(auch ohne Rücksicht auf Art. 114 OR) nicht aufBefreiun-

gen und Erleichterungen berufen, die dem Schuldner

z. B. durch eine Notstundung, einen Nachlassvertrag,

durch Ausstellung eines Verlustscheines (Unverzinslich-

keit, Eir.reden mangelnden neuen Vermögens) und der-

gleichen gewährt worden sind.

Das gilt schon für die

einfache Bürgschaft. Während aber der einfache Bürge

nach Art. 495 OR erst belangt werden kann, wenn der

Hauptschuldner in Konkurs geraten oder erfolglos betrie-

ben worden oder in der Schweiz nicht mehr belangbar

ist, und wenn die für die Hauptschuld bestellten Pfänder

verwertet sind, steht es dem Gläubiger bei der Solidar-

bürgschaft gemäss Art. 496 Abs. I frei, den Bürgen schon

vor dem Hauptschuldner, vor Verwertung der Pfänder

und ohne Rücksicht auf die Vermögenslage des Schuldners

und seine Belangbarkeit in der Schweiz zur Zahlung

anzuhalten.

Der Solidarbürge haftet also nicht nur,

sofern der H!tuptschuldner mangels genügenden Vermögens

zahlungsunfähig ist, sondern auch für den Fall, dass dieser

30 ..

aus andern Gründen, die von seiner Vermögenslage

unabhängig sind, nicht erfüllen kann oder nicht erfüllen

darf. Ein solcher Grund ist das devisenrechtliche Zahlungs-

verbot, wie es in Deutschland existiert. Ob das Zahlungs-

verbot, welches in erster Linie eine öffentlichrechtliche

Unterlassungspflicht aufstellt, die zivilrechtliehe Neben-

w'irkung hat; den Hauptschuldner ganz oder zum Teil,

dauernd oder vorübergehend, von seiner Schuld zu be-

freien, ist unerheblich. Diese Nebenwirkung muss, falls

sie besteht, ähnlich wie die teilweise Befreiung infolge

Nachlassvertrages oder Ausstellung eines Verlustscheines

als persönliches Privileg des Hauptschuldners angesehen

werden, welches die Bürgschaftsverpflichtung nicht be-

rührt. Damit nähert sich die Bürgschaft in dieser Richtung

allerdings dem Garantievertrag.

Das ist aber gerecht-

fertigt; der Sicherungszweck muss hier dem akzessorischen

Charakter der Bürgschaft vorgehen. Wenn Art. 506 und

501 OR vorsehen, dass die Befreiung des Hauptschuldners

auch für den Bürgen wirkt, so können damit nur die

ordentlichen Befreiungsgründe gemeint sein, nicht ganz

anormale, durch die wirtschaftlichen und politischen

Verhältnisse des Staates bedingte, von dessen Recht die

Hauptschuld beherrscht ist.

b) Abgesehen von der gesetzlichen Ordnung müsste

die Haftung der Beklagten auch schon auf Grund der

konkreten Bürgschaftsverpflichtung bejaht werden.

Die Vorinstanz stellt fest, dass im Jahre 1925, als die

Bürgschaft eingegangen wurde, die gewaltigen Verluste,

welche schweizerische Gläubiger während der Kriegs- und

Nachkriegszeit in Deutschland erlitten hatten, noch

jedermann in lebhafter Erinnerung und die politischen

sowohl wie die wirtschaftlichen Verhältnisse noch durchaus

unsichere waren, weshalb mit der Möglichkeit neuer

wirtschaftlicher Störungen und für diesen Fall auch mit

neuen Eingriffen der deutschen Gesetzgebung in die

Rechte ausländischer Gläubiger gerechnet werden musste.

Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und darum

Ohlij.(utionemxwht. Xo 4-5.

307

für das Bundesgericht gemäss Art. 81 OG verbindlich,

wenn sie nicht mit den Akten in Widerspruch stehen

und keine bundesrechtlichen Beweisvorschriften verletzen.

Verstösse letzterer Art werden keine gerügt und liegen

auch tatsächlich keine vor. Dagegen macht die Beklagte

geltend, dass die Feststellungen dem vorinstanzlichen

Protokoll, S. 28, und den offiziellen Berichten über die

Stillhaltegelder und über die Transferkonferenzen wider-

sprechen.

Auf Seite 28 des vorinstanzlichen Protokolls

sind aber nichts als Behauptungen des Anwaltes der

Beklagten aufgezeichnet, die keine Beweisstücke und

darum selbstverständlich keine Akten darstellen, mit

denen das vorinstanzliche Urteil im Sinne von Art. 81 OG

hätte in Widerspruch kommen können.

Die offiziellen

Berichte über die Stillhaltegelder und die Transferkonfe-

renzen anderseits liegen gar nicht bei den Akten und

fallen daher als Grundlage für Aktenwidrigkeitsrügen

ebenfalls ausser Betracht. Zudem will die Beklagte mit

dem Hinweis auf diese Berichte nur dartun, dass die

schweizerischen Banken seit 1924 mindestens eine Mil-

liarde Franken nach Deutschland dargeliehen haben.

Das mag zutreffen, widerspricht indessen der Feststellung

der Vorinstanz, dass in Deutschland politische und wirt-

schaftliche Unsicherheit bestanden habe, keineswegs; die

Bedingungen, zu denen das Geld gegeben wurde (hohe

Zinssätze usw.) bestätigen dieselbe im Gegenteil.

Das Bundesgericht hat somit auf den im Urteil der

V orinstanz umschriebenen und übrigens notorischen Tat-

bestand abzustellen. Daraus drängt sich aber die unab-

weisliche Schlussfolgerung auf, dass ein schweizerischer

Gläubiger, der seine Forderung gegen einen deutschen

Schuldner durch eine in der Schweiz domizilierte Person

oder Firma solidarisch hat verbürgen lassen, sich damit

nicht nur gegen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners,

sondern auch gegen alle andern Risiken schützen wollte,

denen die Forderung in Deutschland ausgesetzt war,

also namentlich gegen die Verschlechterung der politi-

308

Obligationenrecht. No 45.

sehen und wirtschaftlichen Lage und die daraus zu erwar-

tenden Eingriffe der deutschen Gesetzgebung in die

Rechte der ausländischen Gläubiger. So verhielt es sich

offensichtlich auch bei der Bürgschaft der Beklagten für

die Forderung der Klägerin. Diese Annahme wird noch

gestützt durch die Tatsache, dass das Geschäft in Goldmark

abgeschlossen worden ist, worin ebenfalls der Wille der

Klägerin zum Ausdruck kommt, die Forderung g~gen

alle Nachteile zu sichern, die ihr aus der ungünstIgen

Entwicklung der Verhältnisse in Deutschland erwachsen

könnten.

Ob man mit der Vorinstanz schon aus der

Goldmarkklausel allein einen Verzicht auf alle Einreden,

die sich aus gesetzlichen Beschränkungen des deutschen

Zahlungsverkehrs ergeben könnten, ableiten will, ist

gleichgültig; jedenfalls ergibt sich der Verzicht aus der

Gesamtheit der Umstände.

Auf die in der Berufungs-

erklärung gegen die Argumentation der Vorinstanz e~ho­

bene angebliche Aktenwidrigkeitsrüge braucht daher mcht

eingetreten zu werden.

Die Beklagte verweist auf die von der Klägerin seit

dem Kriege nach Deutschland exportierten grossen Kapi-

talbeträge, woraus hervorgehe, dass die Klägerin Ver

trauen in die deutschen Verhältnisse gehabt habe.

In

dieser Hinsicht gilt das gleiche, was schon über den

Kapitalexport nach Deutschland im allgemeinen gesagt

wurde:

Entscheidend sind die Bedingungen, unter

denen die Kredite gewährt wurden, also namentlich auch

die dafür beanspruchten Vergütul1gen, und letztere sind

gerade im vorliegenden Falle so hoch (10 % Zins zuzüglich

einer bedeutenden Kommission und Anteil an den für

Einrichtung der Brauerei zu zahlenden Lizenzgebü~ren),

dass sie als ausgesprochene Risikoprämien erscheintn.

Die Beklagte versucht allerdings daraus nach der andern

Seite abzuleiten, dass die Risiken nicht durch die Bürg-

schaft gedeckt gewesen seien.

Das ist nicht schlü~ig.

Auch eine Solidarbürgschaft bietet keine unbedmgt

sichere Gewähr für Erfüllung der Schuld. Hohe Risiko-

j

Obligationenrecht.. N° 41>.

prannen schliessen daher die gleichzeitige Sicherung

durch eine Solidarbürgschaft durchaus nicht aus, was ja

die wirtschaftliche Praxis täglich beweist.

In der heutigen Verhandlung wendet die Beklagte noch

ein, dass die Bürgschaft im Grunde nur bestellt worden

sei, damit sie den Betrieb der Hauptschuldnerin möglichst

gewissenhaft einrichte und dieser dann gut rentiere.

Hiefür habe sie, die Beklagte, den Zeugenbeweis offeriert,

der von der Vorinstanz nicht abgenommen worden sei.

Von dieser Behauptung und einem dazu gehörigen Beweis-

antrag ist jedoch weder in den Rechtsschriften noch im

vorinstanzlichen Protokoll etwas zu finden. Sie sind daher

im Sinne von Art. 80 OG neu und unzulässig. Wären sie

aber wirklich schon im kantonalen Verfahren vorgebracht

worden, so könnte das angefochtene Urteil nicht anders

ausgelegt werden, als dass die Vorinstanz der Darstellung

der Beklagten, auch wenn noch Zeugen dafür namhaft

gemacht worden sind, zum vornherein keinen Glauben

geschenkt hat. Mit dieser antizipierten Beweiswürdigung

müsste sich das Bundesgericht auf jeden Fall abfinden.

Im übrigen käme es bei eigener Kognition zum nämlichen

Schluss; denn die von der Beklagten behauptete Be-

schränkung der Solidarbürgschaft hat den Wortlaut der

Bürgschaftsverpflichtung und alle Umstände gegen sich.

Ebensowenig kann schliessllch die Einrede der clausula

rebus sic stantibus durchgreifen. Die durch das devisen-

rechtliche Zahlungsverbot beim Hauptschuldner hervor-

gerufene Veränderung der Verhältnisse ist nach dem,

was über den Inhalt der Bürgschaftsverpflichtung ausge-

führt wurde, eben gerade eine solche, für welche die

Beklagte vertragsgemäss einzustehen hat. Dass zur Zeit

des Vertragsschlusses nicht in bestimmter Weise voraus-

sehbar war, we Ich e Massnahmen der deutsche Staat

im Falle einer . Verschlechterung der Wirtschaftslage

treffen werde, spielt keine Rolle. Als massgebend erklärt

die Vorinstanz mit Recht, dass die Klägerindurch die

Solidarbürgschaft der Beklagten für den Gegenwert des

AB 60 II -

1934

:?l

3Hl

Obli!,:ationenrooht. N° 45.

ausstehenden Goldmarkbetrages gedeckt werden sollte,

was immer sich in Deutschland ereigne und gegen die

ausländischen Gläubiger vorgekehrt werde.

5. -

Die Beklagte ist demnach zur Zahlung der ver-

fallenen Zinsen und Tilgungsraten selbst dann verpflichtet,

wenn das devisenrechtliche Zahlungsverbot des deutschen

Staates die Hauptschuldnerin von ihrer Schuld ganz oder

teilweise befreit hat. Dass aber eine solche Befreiung der

Hauptschuldnerin überhaupt eingetreten ist, steht damit

noch nicht fest.

a) Die Vorinstanz hält drei Auffassungen über die

Wirkungen der devisenrechtlichen Zahlungsverbote auf

die Hauptschuld für denkbar: erstens, es werde das

Schuldverhältnis in seinem Inhalt abgeändert, zweitens

es werde Unmöglichkeit der Leistung im Sinne von §§ 275

und 306 ff. BGB begründet, und drittens, die Bedeutung

der Verbote liege lediglich auf prozessualem Gebiete.

Sie lässt die Frage, welche dieser drei Möglichkeiten,

zutreffe, zunächst wiederum offen und erklärt, dass eine

inhaltliche Abänderung des Schuldverhältnisses durch die

devisenrechtlichen Zahlungsverbote einen Eingriff in die

Gläubigerrechte bedeuten würde, der den fundamentalsten

~I\nschauungen der schweizerischen Rechtsordnung, näm-

lich den Anschauungen über die Sicherheit wohlerworbener

Rechte und ihrer Unverletzlichkeit auch seitens der

Staatsgewalt widerspräche.

Demgemäss stellt sie sich

auf den Standpunkt, dass solche mit der schweizerischen

öffentlichen Ordnung unvereinbare Vorschriften, gegen

welche übrigens der Bundesrat und die ganze schweize-

rische Öffentlichkeit Protest erhoben haben, vom schwei-

zerischen Richter, der über das Hauptschuldverhältnis zu

urteilen hätte, nicht angewendet werden dürften.

Aus

den gleichen Gründen hält sie dafür, dass eine Unmöglich-

keit der Leistung, welche sich aus solchen, den hiesigen

Rechtsanschauungen widersprechenden Vorschriften er-

geben würde, nicht zu beachten wäre. Könnte sich aber

der Hauptschuldner vor dem schweizerischen Richter

Ohli:.;;atioucnr""ht. No 4;;.

nicht darauf berufen; . dass das Schuldverhältnis durch

die devisenrechtlichen Zahlungsverbote inhaltlich abge-

ändert oder dass dadurch Unmöglichkeit der Leistung

begründet worden sei, so stehen diese Einreden auch der

Bürgin nicht zu.

Das Bundesgericht schliesst sich dieser Auffassung in

vollem Umfange an und lehnt demgemäss mit der Vor-

instanz die Anwendung der in Rede stehenden Devisen-

vorschriften, soweit sie das Schuldverhältnis abändern

oder eine Unmöglichkeit der Leistung nach sich ziehen

sollten, aus Gründen der schweizerischen öffentlichen

Ordnung ab.

Hieran vermag der heutige Hinweis der

Beklagten auf das von der Schweiz am 26. Juli 1934 mit

Deutschland

abgeschlossene

Verrechnungsabkommen,

durch welches die deutsche Devisengesetzgebung anerkannt

worden sein soll, nichts zu ändern. Nicht nur steht dieser

neuen Behauptung das Verbot des Art. 80 OG entgegen,

sondern es kann dem Verrechnungsabkommen für die

Frage, ob die deutsche Devisengesetzgebung mit der

schweizerischen öffentlichen Ordnung vereinbar sei, auch

nicht rückwirkende Bedeutung beigelegt werden. Unter

diesen Umständen besteht· nicht einmal Anlass zu unter-

suchen, wieweit das Verrechnungsabkommen das deutsche

Devisenrecht tatsächlich anerkenne.

Schon vor der Vorinstanz hat die Beklagte geltend

gemacht, dass mindestens die Unmöglichkeit der Leistung

anerkannt werden müsse, weil der schweizerische Richter

hier gar nicht ausländisches Recht anwende, sondern

nur entscheide, ob die ausländischen Vorschriften ein

tatsächliches Hindernis für ·die Vertragserfüllung bilden.

Diese Unterscheidung ist abwegig und kann aus den von

der Vorinstanz dargelegten Gründen nicht zugelassen

werden.

Ob nämlich ausländische, der einheimischen

öffentlichen· Ordnung widersprechende Vorschriften direkt

oder indirekt, auf dem Umwege über ihre tatsächlichen

Wirkungen, angewendet werden, läuft praktisch auf das-

selbe hinaus.

Der schweizerische Richter muss deshalb

312

Obligationeurec1It.. No 45.

die eine wie' die andere Anwendung ablehnen und die

Vorschriften also auch in ihren Wirkungen unberücksich -

tigt lassen (vgl. BGE 42 II 184).

Das Bundesgericht trägt im übrigen mit der Vorinstanz

umsoweniger Bedenken, die schweizerische öffentliche

Ordnung gegenüber der deutschen Devisengesetzgebung

zur Geltung zu bringen, als das Landesgericht und das

Kammergericht Berlin ihrerseits die Berücksichtigung der

entsprechenden Devisenvorschriften Ungarns ebenfalls

abgelehnt haben (Jur. Wochenschrift 1932 Bd. 3 S. 3773).

b) In Tat und Wahrheit liegt jedoch nach der Auffassung

der Vorinstanz weder eine inhaltliche Abänderung der

Hauptschuld noch Unmöglichkeit der Leistung vor,

sondern das devisenrechtliche Zahlungsverbot hat, abge-

sehen von den verwaltungs- und strafrechtlichen Folgen,

nur prozessuale Bedeutung: der Schuldner bleibt ver-

pflichtet, aber er kann ohne die Genehmigung der Devi-

senbewirtschaftungsstelle vom Richter nicht zur Zahlung

verurteilt werden und auch nach der Genehmigung zu

keiner andern Zahlung, als die Devisengesetzgebung

gestattet. Das ist Auslegung deutschen Rechtes, welche

das Bundesgericht bindet.

Darnach kann das Verbot

in der Schweiz keinerlei Wirkung entfalten; denn beim

lediglich prozessualen Charakter der Vorschrift ist ihre

Anwendbarkeit schlechtweg auf das Gebiet des deutschen

Reiches beschränkt. Überdies wäre die Anwendung durch

den schweizerischen Richter wiederum wegen der hiesigen

öffentlichen Ordnung ausgeschlossen.

6. -

(Weitere Einreden der Beklagten).

7. -

(Die eingeklagten Forderungen im einzelnen).

Demnach erk.ennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 19. Februar

1934 bestätigt.

Ohligat.i6nOIlxecht. No .!G.

:1l3

46. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 18. September 1934

i. S. «Gema.», Aktiengesellsohaft tür Patentverwertung

gegen Gerber.

E r wer bei gen e r Akt i e n durch eine Aktiengesellschaft.

Aus dem Verbot des Art. 628 Abs. I OR folgt nicht die Nich-

tigkeit des Erwerbsgeschäftes.

Bestätigung der Rechtspre-

chung.

A. -

Der Kläger beteiligte sich im Jahre 1932 an der

Gründung der beklagten Aktiengesellschaft, der Gema

A.-G., die Patente für sogenannte Fixmobilbuchstaben

verwertet. Er zeichnete und bezahlte 20 Aktien zu

500 Fr., übernahm die Geschäftsführung der Gesellschaft

und gewährte ihr ein Darlehen von 5000 Fr.

In der Folge traten zwischen den Parteien Unstimmig-

keiten auf, die am 23. Dezember 1932 zum Abschluss

eines Vergleiches führten. Darin wurde u. a. bestimmt,

dass die Beklagte die vom Kläger übernommenen Aktien

zum Nennwert zurückkaufe. Die Beklagte anerkannte,

dem Kläger demgemäBs 10,000 Fr. als Aktienkaufpreis,

5000 Fr. aus Darlehen sowie 2000 Fr. aus Gehalts-, Pro-

visions- und andern Ansprüchen zu schulden. Davon

wurden 2000 Fr. sofort bezahlt und die Rückzahlung des

Restes 'Von 15,000 Fr. in der Weise geregelt, dass die

Beklagte von jeder Schachtel Fixmobilbuchstaben, die

sie verkaufe, dem Kläger spätestens innert 30 Tagen je

2 Fr. abzuliefern habe; erfolge die Bezahlung nicht

innert dieser Frist, so werde die ganze Restforderung

fällig.

Der Kläger erhielt jedoch keine weitern Zahlungen.

Als er von Lieferungen Kenntnis bekam, welche die

Beklagte ausgeführt hatte, hob er anfangs Mai 1933 für

den Betrag von 15,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 29. April

1933 Betreibung an. Die Beklagte schlug gegen den

Zahlungsbefehl Recht vor.