Volltext (verifizierbarer Originaltext)
102
Obligationenrecht. N° 67.
legen. welche Meinung
die s e r
damit verbunden
wissen, welchen Zweck er damit erreichen wollte, weil
der Verpflichtete zur Zeit der Abgabe des Versprechens
meist an eine Zuwiderhandlung gegen die unter KOll-
ventionalstrafschutz gestellte Verpflichtung gar nicht
denken, ihm vielmehr nur formale Bedeutung beizu-
messen geneigt sein dürfte. Für den Strafberechtigten
aber handelt es sich, abgesehen von der Entlastung vom
Schadensbeweis, darum, durch die Konventionalstrafe
seinem Vertragsgegner einen psychischen Zwang zur
Erfüllung der dadurch gesicherten Verpflichtung auf-
zuerlegen, insofern nämlich, als der Verletzung dadurch
vorgebeugt werden soll, dass die für den Verpflichteten
damit verbundenen Interessen durch die ihm erwachsen-
den Nachteile mehr als. aufgewogen werden. Im vorlie-
genden Falle hätte sich nun aber der vom Kläger ver-
folgte Zweck, dass sich die Verkäufer während der
v.ereinbarten Zeit jeglicher Konkurrenz enthalten, durch
eme blosse Alternativkonventionalstrafe offenbar nicht
erreichen Jassen, da sein Strafanspruch auch dann, wenn
jen~ sofort nach dem Verkauf wieder ein eigenes gleich-
artIges Geschäft eröffnet hätten, auf 2000 Fr. beschränkt
geblieben wäre und er ihn zudem nur unter Aufgabe des
Konkurrenzverbotes hätte geltend machen können. Hier-
aus folgt, dass die streitige Vereinbarung als Kumulativ-
konventionalstrafe aufzufassen ist, wobei freilich, da der
Kläger das vorinstanzliche' Urteil nicht angefochten
hat, die Konventionalstrafe nur einmal gefordert wer-
den kann. Dies führt zur grundsätzlichen Bestätigung
des angefochtenen Urteils.
3. -
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 1920
hestätigt.
f
I'
Obligationenrecht. N° 68.
68. Urteil aer II. Zlvilabtailung vom 1. Dezember 1920
i. S. Bauf!' gegen Stritzky.
403
o e r t I ich e R e c h t san wen dun g: deutsches Recht
massgehend für einen in der Schweiz von einem Deutschen
abgeschlossenen in Deutschland in deutscher Währung zu
erfüllenden Darlehensvertrag. -
U m r e c h nun g der
M a r k s c h u I d i n Fra n k e n w ä h run g auf Grund
einer in der Schweiz eingeleiteten A r res t b e t r e i b u n g
Art. 67 ZUf. 3 SchKG -
Für die Frage, zu welchem Ansatz
und in welchem Zeitpunkt die Umrechnung zu erfolge~
hat, welche Bedeutung ihr für den materiellen Bestand
der Markschuld zukommt, ist Schweizerrecht massgebend
-
Kur s s c h w a n k u n gen : Haftung für sie bei ver-
späteter Rückzahlung eines Dar 1 ehe n s '1
A .. -
Mit Vertrag, datiert Lugano-Zürich, den 15. März
1919, verpflichtet sich der Kläger « Max Wilhelm Hauff,
Stuttgart, z. Zt. in Zürich » der Beklagten Firma Stritzky
& Oe in Berlin, zum Zwecke des Einkaufes elektro-
technischer Artikel 150,000 Mark zur Verfügung zu stellen.
Nach § 5 des Vertrages sollte das Kapital jederzeit künd-
bar sein und zwar {(dergestalt, dass derjenige Betrag.
der von der Firma Stritzky & Oe noch nicht zu Ein-
käufen verwendet wurde, sofort an Herrn Hauff in Stutt-
gart abzuführen ist...») Von diesem Kündigungsrecht
machte der Kläger am 28. Mai 1919 Gebrauch und forderte
die Beklagte auf, ihm 65,000 Mark auf sein Bankkonto in
Stuttgart zurückzuzahlen. Da die Zahlung nicht erfolgte,
erwirkte Hauff am 6. August 1919 in Zürich auf ein
Guthaben der Schuldnerin einen An'est, wobei er als
Arrestforderung angab: {(zirka 26,000 Fr. nebst Zins zu
6 010 seit 5. Juni.» In der nachfolgenden Betreibung
erhob die Beklagte Rechtsvorschlag, worauf der Kläger
rechtzeitig die vorliegende Arrestanerkennungsklage erhob.
Er verlangte von der Beklagten Zahlung von 26,000 Fr.
40·1
Obligationenrecbt. N0 68.
reduzierte dann aber diesen Betrag auf 22,750 Fr., wobei
er davon ausging, dass dieBeklagte ihm den .Frankenwert
der Mark, berechnet nach dem Kurs, den die Mark 3m
30. Mai 1919 in Zürich hatte, zu zahlen habe. Die Be-
k~agte wendete demgegenüber ein, sie schulde dem Kläger
mcht Franken, sondern 65,000 Mark zahlbar in Stuttgart.
eventuell könne eine Umrechnung nur zum Kurse des
Z.ahlun?stages st~ttfinden. (Weitere Einwendungen und
eme WIderklage smd nicht mehr streitig.)
B. -
Mit Urteil vom 7. November 1919 hat das Be-
zirksgericht Zürich die Klage im Betrage von 22,750 Fr.
nebst Zins seit 6. August 1919 geschützt, davon ausgehend,
dass zwar die Beklagte laut Vertrag Mark schulde, dass
aber für die zufolge des Arrestes in der Schweiz vorzu-
nehmende Exekution die Umrechnung in Schweizer-
währung und zwar zum Kurse des Fälligkeitstermines
(30. Mai 1919) zu erfolgen habe.
Diesen Entscheid des Bezirksgerichts hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 24. April
1920 bestätigt, mit der Beifügung jedoch, dass es der
Beklagten unbenommen bleibe, sich durch Zahlung von
65,000 Mark nebst Zins in Stuttgart von der Schuld-
pflicht zu befreien. Hierauf habe sie ein vertragliches
Recht, das ihr nicht entzogen werden könne. Auf einen
vor zweiter Instanz gestellten Sistierungsantrag der
Beklagten ist das Obergericht nicht eingetreten.
C. -
Gegen dieses Urteil rjchtet sich die vorliegende
Berufung des Klägers, mit der er Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils eventuell Abänderung des
angefochtenen Entscheides in dem Sinne beantragt, dass
für eine Befreiung der Beklagten durch Markzahlu.ng ein
Markbetrag erforderlich sei, der dem Betrag von 22,750 Fr.,
um~erechnet zum Kurse des Zahlungstages, entspreche.
. DIe Beklagte hat neuerdings Sistierung des Prozesses
bIS nach Erledigung eines zwischen den gleichen Parteien
in Berlin pendenten Rechtsstreites eventuell Abweisung
der Berufung beantragt.
.
Obligatlonenrecht. N° 68.
405
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Von einer Sistierung des Prozesses bis nach Er-
ledigung des in Berlin pendenten Rechtsstreites kann
schon deswegen nicht die Rede sein, weil weder über den
Inhalt noch den Stand jenes Prozesses zuverlässige Aus-
weise bei den Akten liegen.
2. -
Hinsichtlich der Kompetenz des Bundesgerichts
sodann ist darauf hinzuweisen, dass der streitige Vertrag,
durch den der in Deutschland wohnhafte Kläger sich
verpflichtete, der Beklagten, deren Betrieb sich eben-
falls in Deutschland befindet, in Deutschland ein Dar-
lehen zur Verfügung zu stellen, das seinerzeit ",iederum
dort zur Rückzahlung gelangen sollte, dem deutschen
Rechte untersteht. Weder die Tatsache, dass die Verein-
barung in der Schweiz abgeschlossen wurde, noch der
Umstand, dass der Kläger sich beim Abschluss in der'
Schweiz aufhielt, ohne aber dort Wohnsitz zu nehmen,
vermögen angesichts der sonstigen engen Verbindung
des gesamten Vertrages mit dem deutschen Rechtgebiet
hieran etwas zu ändern. Es fehlt daher an sich dem Bun-
desgericht die Kompetenz, die der Beklagten aus dem
Vertrag erwachsenen Pflichten zu beurteilen (AS 39 Il
S.166).
• 3. -
Hievon ausgehend ist, was zunächst den vom
Kläger
geltend gemachten
E r füll u n g sanspruch
auf Zahlung der in Mark begründeten Darlehensschuld
in Franken, umgerechnet zum Fälligkeitskurs, anbelangt.
die Kompetenz des Bundesgerichtes wenigstens insofern
zu verneinen als dieser Anspruch aus dem Vertrage
selbst abgeleitet wird. Allein der Kläger hat sich bei
Begründung seiner Frankenforderung nicht ausschliess-
lieh auf den Vertrag, sondern insbesondere auch darauf
berufen, dass er in der Schweiz für eine Frankellschuld
Arrest erwirkt habe, weshalb ihm auch das Recht zustehe.
mit der Arrestanerkellnungsklage Zahlung in Franken
zu verlangen. Ob dieser letztere Standpunkt richtig ist,
406
Obllgationenrecht. N- 68.
kann nUll aber vom Bundesgericht nachgeprüft werden.
Die laut Vertrag in Stuttgart in Markwährung zahlbare
Darlehensschuld, im nicht mehr bestrittenen Betrage
von 65,000 Mark, musste schon gemäss Art. 67 Ziff. 3
SchKG für das Arrest-
und Betreibungsverfahren in
Frankenwährung umgerechnet werden. Zu welchem An-
satz und in welchem Zeitpunkt diese Umrechnung zu
g~scheben hatte, die Frage feruer nacb der Wirkung
dIeser Umrechnung, wie überhaupt nach den Wirkungen
des schweizerischen Exekutionsverfahrens auf das ihm
zu Grunde liegende Schuldverhältnis beurteilen sich nach
schweizerischem ~echt.
Eine Verletzung dieses schweizerischen Rechtes kann
jedoch in dem angefochtenen Urteil nicht gesehen werden.
Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der
Kläger die Wirkungen der Arrestlegung und Betreibung
und der dabei erfolgten Umrechnung seines Markgut-
habens in Frankenwährung durchaus verkennt. Diese
l'mrechnung in Schweizedranken beruht auf einer rein
formellen Vorschrift des schweizerischen Betreibungs-
rechtes. :Vlit Hücksieht auf die staatliche lVIitwirkuno
ht'i der Exekution und aus Gründen der praktischen Ord~
Ilung wird verlangt, dass die Summe, für welche Bezahlun~
bezw. Befriedigung aus den Arrestobjekten angestrebt
wird, in Schweizerwährung ausgedrückt werde, eine Aende-
ru ng des zwischen den Betreibullgsparteien bestehenden
materieJIen Rechtsverhältnisses dagegen bezweckt der Ge-
setzgeber nieht. Die Anwendung des Art. 67 Ziff. 3 SchKG
bringt Hieht etwa eine Novation dieses Rechtsverhält-
nisses in dem Sinne, dass die Markschuld untergehen
lind an ihrer Stelle eine Frankellschuld zur Entstehung
gdangen würde. Nach wie vor schuldet die Beklagtl'
dem Kläger 65,000 Mark, sie muss sich lediglich gefallen
lassen, dass illre in der Schweiz liegenden Aktiven bis zum
umrechnungsbetrag,d.h. bis zu dem Betrage von 22,750 Fr.
bei der Exekution in Anspruch genommen werden. Da-
lIach hat sie aber auch das Recht, trotz der Arrestlegung
ObHgationenrecht. N° 68.
407
und der Betreibung in Franken ihre Markschuld in Stutt-
gart in Mark (natürlich mit Zins und Kosten) zu bezah-
len und der Kläger seinerseits kann sich demgegenüber
nicht darauf berufen, er habe für seine Forderung in der
Schweiz Betreibung angehoben. Es ist somit durchaus
zutreffend, wenn die Vorinstanz zwar einerseits die Arrest-
anerkennungsklage im Betrage von 22,750 Fr. schützte,
anderseits aber feststellte, dass nichtsdestoweniger die
Beklagte sich durch Zahlung von 65,000 Mark in Stutt-
gart befreien könne.
4. -
Kann es sich somit nicht darum handeln, dass
durch die Anhebung der Betreibung und die dabei er-
folgte Umwandlung des Markbetrages in Schweizer-
währung irgend etwas an dem materiellen Schuldver-
hältnis geändert worden wäre, so fragt es sich weiter,
ob nicht der vom Kläger in zweiter Linie eingenommene
Standpunkt begründet sei, dass er die Bezahlung der
22,750 Fr. bezw. des diesem Frankellwert am Zahlungs-
tag entsprechenden Markbetrages aus dem Gesichts-
punkte des
S c h ade n e r s atz e s
fordem könne.
In dieser Hinsicht, hat der Kläger ausgeführt, wenn dil'
Zahlung der 65,000 Mark am Verfalltage vorgenommen
wäre, so hätte er sich daraus 22,750 Fr. verschaffen können,
während die 65,000 Mark infolge des eingetretenen Rück-
ganges des Markwertes nunmehr einen weit geringeren
Wert repräsentieren.
Bezüglich dieses Anspruches gilt nUll aber, was in
Erwägung 2 hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundes-
gerichts ausgeführt wurde, ohne Einschränkung. Eine
Verletzung von Bundesrecht kommt hier in keiner Hin-
sicht in Frage. Da der Vertrag selbst dem deutschen
Recht untersteht, müssen auch die Folgen seiner Nicht-
erfüllung nach deutschem Rechte entschieden werden.
Wenn daher das Obergericht, allerdings ohne nähere
Begründung, die Schadenersatzforderung abwies, indem
es, ohne die Schadenersatzansprüche des Klägers vor-
zubehalten, die Beklagte ermächtigte, sich durch Zahlung
408
ObJigationenrecht •. N° 68.
von 65,000 Mark in Stuttgart zu befreien, so kann das
Bundesgericht diese Entscheidung nicht überprüfen.
Uebrigens könnte der Ersatzanspruch des Klägers.
auch wenn das Bundesgericht in der Lage wäre, darauf
einzutreten, nicht zugesprochen werden. Allerdings hat
die Rechtssprechung wiederholt erklärt, dass wo eine
Schuldsumme in einer Währung ausgedrückt wird, die
am Erfüllungsort keinen gesetzlichen Kurs hat, der
Wert der geschuldeten Leistung sich nach dem Werte
jener Währung am Erfüllungsort zur Verfallzeit bemisst,
und dass der Schuldner diesen Wert zu bezahlen hat
(Schweiz. Jur.-Zeit. Bd.12 S.375). Diese Voraussetzungen
aber treffen hier-nicht zu. Laut Vertrag war die Beklagte
vielmehr verpflichtet in der gesetzlichen Währung des
Erfüllungsortes zu bezahlen. Um trotzdem auf die Ver-
grösserung der Kursdifferenz zwischen Mark und -Schwei-
zerfranken abstellen zu können, hätte der Kläger dartun
müssen, dass er, wie er das in der Tat behauptet hat, bei
rechtzeitiger Zahlung den gesamten Betrag sofort ill
Schweizerfranken angelegt hätte. Diesen Beweis ist er
schulduig geblieben. Allerdings kann er als Indiz für die
Annahme, dass er die Umwechslung in Schweizerfranken
vorgenommen hätte, seinen Aufenthalt in der Schweiz
anführen. Allein dem steht entgegen, dass er sich ja aus-
drücklich und trotz seines Aufenthaltes in der Schweiz
Rückzahlung in Stuttgart ausbedungen hat. Dazu kommt,
dass Deutschland bekanntennassen zur Vermeidung der
Kapitalflucht die Verbringung deutscher Kapitalien ins
Ausland verboten hat. Unter diesen Umständen wäre
es Sache des Klägers gewesen, dafür Beweis anzuerbietell,
dass es ihm im Mai 1919 möglich gewesen wäre, die
65,000 Mark in die Schweiz zu verbringen.
In der bundesgerichtlichen Verhandlung hat der Kläger
sodann seine Forderung noch damit begründet, dass
seit dem Fälligkeitstermin die Kaufkraft der Mark in
Deutschland selbst gesunken sei. Diese Behauptung ist
jedoch in keiner Weise substanziiert und übrigens auch
Prozessreeht. Na 69.
409
vor den kantonalen Instanzen gar nicht angebracht
worden. Es braucht daher die im übrigen offenbar negativ
zu beantwortende Frage, ob eine derartige interne Geld-
entwertung Grundlage eines Ersatzanspruches aus ver-
zögerter Leistung sein kann, nicht geprüft zu werden.
Endlich kann sich der Kläger auch nicht auf das Urteil
des Bundesgerichts in Sachen Zumurtecca gegen Litzka
vom 22. Dezember 1919 berufen, weil dieses von einern an-
deren Tatbestand ausgeht, indem dort laut Vertrag eine
Markleistung in der Sc h we i z versprochen war.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts Zürich vorn 24. April 1920 bestätigt.
Vgl. auch Xl'. 53. -
Voir aussi llO 53.
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
69. Ärret da 1& Ire Saction civila du S novembre 1990
dans la cause Bussy contre Oulev&y.
='Je constitue pas un jugement au fond (art. 58 OJF) le juge-
ment qui se borne a trancher la question de principe e~
ordonne la continuation de la m~me procedure en ce qUi
concerne la question des dommages-interHs.
Attendu:
que, par exploit du 15 mai 1920, Oulevay a assignl-
Bussy devant la Cour de Justice civile du canton de Ge-
neve pour obtenir: 1 ° la radiation de la marque N° 35438
AS 46 11 -
uno
!8