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102 Obligationenrecht. N° 67. legen. welche Meinung die s e r damit verbunden wissen, welchen Zweck er damit erreichen wollte, weil der Verpflichtete zur Zeit der Abgabe des Versprechens meist an eine Zuwiderhandlung gegen die unter KOll- ventionalstrafschutz gestellte Verpflichtung gar nicht denken, ihm vielmehr nur formale Bedeutung beizu- messen geneigt sein dürfte. Für den Strafberechtigten aber handelt es sich, abgesehen von der Entlastung vom Schadensbeweis, darum, durch die Konventionalstrafe seinem Vertragsgegner einen psychischen Zwang zur Erfüllung der dadurch gesicherten Verpflichtung auf- zuerlegen, insofern nämlich, als der Verletzung dadurch vorgebeugt werden soll, dass die für den Verpflichteten damit verbundenen Interessen durch die ihm erwachsen- den Nachteile mehr als. aufgewogen werden. Im vorlie- genden Falle hätte sich nun aber der vom Kläger ver- folgte Zweck, dass sich die Verkäufer während der v.ereinbarten Zeit jeglicher Konkurrenz enthalten, durch eme blosse Alternativkonventionalstrafe offenbar nicht erreichen Jassen, da sein Strafanspruch auch dann, wenn jen~ sofort nach dem Verkauf wieder ein eigenes gleich- artIges Geschäft eröffnet hätten, auf 2000 Fr. beschränkt geblieben wäre und er ihn zudem nur unter Aufgabe des Konkurrenzverbotes hätte geltend machen können. Hier- aus folgt, dass die streitige Vereinbarung als Kumulativ- konventionalstrafe aufzufassen ist, wobei freilich, da der Kläger das vorinstanzliche' Urteil nicht angefochten hat, die Konventionalstrafe nur einmal gefordert wer- den kann. Dies führt zur grundsätzlichen Bestätigung des angefochtenen Urteils.
3. - Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 1920 hestätigt. f I' Obligationenrecht. N° 68.
68. Urteil aer II. Zlvilabtailung vom 1. Dezember 1920
i. S. Bauf!' gegen Stritzky. 403 o e r t I ich e R e c h t san wen dun g: deutsches Recht massgehend für einen in der Schweiz von einem Deutschen abgeschlossenen in Deutschland in deutscher Währung zu erfüllenden Darlehensvertrag. - U m r e c h nun g der M a r k s c h u I d i n Fra n k e n w ä h run g auf Grund einer in der Schweiz eingeleiteten A r res t b e t r e i b u n g Art. 67 ZUf. 3 SchKG - Für die Frage, zu welchem Ansatz und in welchem Zeitpunkt die Umrechnung zu erfolge~ hat, welche Bedeutung ihr für den materiellen Bestand der Markschuld zukommt, ist Schweizerrecht massgebend - Kur s s c h w a n k u n gen : Haftung für sie bei ver- späteter Rückzahlung eines Dar 1 ehe n s '1 A .. - Mit Vertrag, datiert Lugano-Zürich, den 15. März 1919, verpflichtet sich der Kläger « Max Wilhelm Hauff, Stuttgart, z. Zt. in Zürich » der Beklagten Firma Stritzky & Oe in Berlin, zum Zwecke des Einkaufes elektro- technischer Artikel 150,000 Mark zur Verfügung zu stellen. Nach § 5 des Vertrages sollte das Kapital jederzeit künd- bar sein und zwar {( dergestalt, dass derjenige Betrag. der von der Firma Stritzky & Oe noch nicht zu Ein- käufen verwendet wurde, sofort an Herrn Hauff in Stutt- gart abzuführen ist...») Von diesem Kündigungsrecht machte der Kläger am 28. Mai 1919 Gebrauch und forderte die Beklagte auf, ihm 65,000 Mark auf sein Bankkonto in Stuttgart zurückzuzahlen. Da die Zahlung nicht erfolgte, erwirkte Hauff am 6. August 1919 in Zürich auf ein Guthaben der Schuldnerin einen An'est, wobei er als Arrestforderung angab: {( zirka 26,000 Fr. nebst Zins zu 6 010 seit 5. Juni.» In der nachfolgenden Betreibung erhob die Beklagte Rechtsvorschlag, worauf der Kläger rechtzeitig die vorliegende Arrestanerkennungsklage erhob. Er verlangte von der Beklagten Zahlung von 26,000 Fr. 40·1 Obligationenrecbt. N0 68. reduzierte dann aber diesen Betrag auf 22,750 Fr., wobei er davon ausging, dass dieBeklagte ihm den .Frankenwert der Mark, berechnet nach dem Kurs, den die Mark 3m
30. Mai 1919 in Zürich hatte, zu zahlen habe. Die Be- k~agte wendete demgegenüber ein, sie schulde dem Kläger mcht Franken, sondern 65,000 Mark zahlbar in Stuttgart. eventuell könne eine Umrechnung nur zum Kurse des Z.ahlun?stages st~ttfinden. (Weitere Einwendungen und eme WIderklage smd nicht mehr streitig.) B. - Mit Urteil vom 7. November 1919 hat das Be- zirksgericht Zürich die Klage im Betrage von 22,750 Fr. nebst Zins seit 6. August 1919 geschützt, davon ausgehend, dass zwar die Beklagte laut Vertrag Mark schulde, dass aber für die zufolge des Arrestes in der Schweiz vorzu- nehmende Exekution die Umrechnung in Schweizer- währung und zwar zum Kurse des Fälligkeitstermines (30. Mai 1919) zu erfolgen habe. Diesen Entscheid des Bezirksgerichts hat das Ober- gericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 24. April 1920 bestätigt, mit der Beifügung jedoch, dass es der Beklagten unbenommen bleibe, sich durch Zahlung von 65,000 Mark nebst Zins in Stuttgart von der Schuld- pflicht zu befreien. Hierauf habe sie ein vertragliches Recht, das ihr nicht entzogen werden könne. Auf einen vor zweiter Instanz gestellten Sistierungsantrag der Beklagten ist das Obergericht nicht eingetreten. C. - Gegen dieses Urteil rjchtet sich die vorliegende Berufung des Klägers, mit der er Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils eventuell Abänderung des angefochtenen Entscheides in dem Sinne beantragt, dass für eine Befreiung der Beklagten durch Markzahlu.ng ein Markbetrag erforderlich sei, der dem Betrag von 22,750 Fr., um~erechnet zum Kurse des Zahlungstages, entspreche. . DIe Beklagte hat neuerdings Sistierung des Prozesses bIS nach Erledigung eines zwischen den gleichen Parteien in Berlin pendenten Rechtsstreites eventuell Abweisung der Berufung beantragt. . Obligatlonenrecht. N° 68. 405 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Von einer Sistierung des Prozesses bis nach Er- ledigung des in Berlin pendenten Rechtsstreites kann schon deswegen nicht die Rede sein, weil weder über den Inhalt noch den Stand jenes Prozesses zuverlässige Aus- weise bei den Akten liegen.
2. - Hinsichtlich der Kompetenz des Bundesgerichts sodann ist darauf hinzuweisen, dass der streitige Vertrag, durch den der in Deutschland wohnhafte Kläger sich verpflichtete, der Beklagten, deren Betrieb sich eben- falls in Deutschland befindet, in Deutschland ein Dar- lehen zur Verfügung zu stellen, das seinerzeit ",iederum dort zur Rückzahlung gelangen sollte, dem deutschen Rechte untersteht. Weder die Tatsache, dass die Verein- barung in der Schweiz abgeschlossen wurde, noch der Umstand, dass der Kläger sich beim Abschluss in der' Schweiz aufhielt, ohne aber dort Wohnsitz zu nehmen, vermögen angesichts der sonstigen engen Verbindung des gesamten Vertrages mit dem deutschen Rechtgebiet hieran etwas zu ändern. Es fehlt daher an sich dem Bun- desgericht die Kompetenz, die der Beklagten aus dem Vertrag erwachsenen Pflichten zu beurteilen (AS 39 Il S.166).
• 3. - Hievon ausgehend ist, was zunächst den vom Kläger geltend gemachten E r füll u n g sanspruch auf Zahlung der in Mark begründeten Darlehensschuld in Franken, umgerechnet zum Fälligkeitskurs, anbelangt. die Kompetenz des Bundesgerichtes wenigstens insofern zu verneinen als dieser Anspruch aus dem Vertrage selbst abgeleitet wird. Allein der Kläger hat sich bei Begründung seiner Frankenforderung nicht ausschliess- lieh auf den Vertrag, sondern insbesondere auch darauf berufen, dass er in der Schweiz für eine Frankellschuld Arrest erwirkt habe, weshalb ihm auch das Recht zustehe. mit der Arrestanerkellnungsklage Zahlung in Franken zu verlangen. Ob dieser letztere Standpunkt richtig ist, 406 Obllgationenrecht. N- 68. kann nUll aber vom Bundesgericht nachgeprüft werden. Die laut Vertrag in Stuttgart in Markwährung zahlbare Darlehensschuld, im nicht mehr bestrittenen Betrage von 65,000 Mark, musste schon gemäss Art. 67 Ziff. 3 SchKG für das Arrest- und Betreibungsverfahren in Frankenwährung umgerechnet werden. Zu welchem An- satz und in welchem Zeitpunkt diese Umrechnung zu g~scheben hatte, die Frage feruer nacb der Wirkung dIeser Umrechnung, wie überhaupt nach den Wirkungen des schweizerischen Exekutionsverfahrens auf das ihm zu Grunde liegende Schuldverhältnis beurteilen sich nach schweizerischem ~echt. Eine Verletzung dieses schweizerischen Rechtes kann jedoch in dem angefochtenen Urteil nicht gesehen werden. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Wirkungen der Arrestlegung und Betreibung und der dabei erfolgten Umrechnung seines Markgut- habens in Frankenwährung durchaus verkennt. Diese l'mrechnung in Schweizedranken beruht auf einer rein formellen Vorschrift des schweizerischen Betreibungs- rechtes. :Vlit Hücksieht auf die staatliche lVIitwirkuno ht'i der Exekution und aus Gründen der praktischen Ord~ Ilung wird verlangt, dass die Summe, für welche Bezahlun~ bezw. Befriedigung aus den Arrestobjekten angestrebt wird, in Schweizerwährung ausgedrückt werde, eine Aende- ru ng des zwischen den Betreibullgsparteien bestehenden materieJIen Rechtsverhältnisses dagegen bezweckt der Ge- setzgeber nieht. Die Anwendung des Art. 67 Ziff. 3 SchKG bringt Hieht etwa eine Novation dieses Rechtsverhält- nisses in dem Sinne, dass die Markschuld untergehen lind an ihrer Stelle eine Frankellschuld zur Entstehung gdangen würde. Nach wie vor schuldet die Beklagtl' dem Kläger 65,000 Mark, sie muss sich lediglich gefallen lassen, dass illre in der Schweiz liegenden Aktiven bis zum umrechnungsbetrag,d.h. bis zu dem Betrage von 22,750 Fr. bei der Exekution in Anspruch genommen werden. Da- lIach hat sie aber auch das Recht, trotz der Arrestlegung ObHgationenrecht. N° 68. 407 und der Betreibung in Franken ihre Markschuld in Stutt- gart in Mark (natürlich mit Zins und Kosten) zu bezah- len und der Kläger seinerseits kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, er habe für seine Forderung in der Schweiz Betreibung angehoben. Es ist somit durchaus zutreffend, wenn die Vorinstanz zwar einerseits die Arrest- anerkennungsklage im Betrage von 22,750 Fr. schützte, anderseits aber feststellte, dass nichtsdestoweniger die Beklagte sich durch Zahlung von 65,000 Mark in Stutt- gart befreien könne.
4. - Kann es sich somit nicht darum handeln, dass durch die Anhebung der Betreibung und die dabei er- folgte Umwandlung des Markbetrages in Schweizer- währung irgend etwas an dem materiellen Schuldver- hältnis geändert worden wäre, so fragt es sich weiter, ob nicht der vom Kläger in zweiter Linie eingenommene Standpunkt begründet sei, dass er die Bezahlung der 22,750 Fr. bezw. des diesem Frankellwert am Zahlungs- tag entsprechenden Markbetrages aus dem Gesichts- punkte des S c h ade n e r s atz e s fordem könne. In dieser Hinsicht, hat der Kläger ausgeführt, wenn dil' Zahlung der 65,000 Mark am Verfalltage vorgenommen wäre, so hätte er sich daraus 22,750 Fr. verschaffen können, während die 65,000 Mark infolge des eingetretenen Rück- ganges des Markwertes nunmehr einen weit geringeren Wert repräsentieren. Bezüglich dieses Anspruches gilt nUll aber, was in Erwägung 2 hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundes- gerichts ausgeführt wurde, ohne Einschränkung. Eine Verletzung von Bundesrecht kommt hier in keiner Hin- sicht in Frage. Da der Vertrag selbst dem deutschen Recht untersteht, müssen auch die Folgen seiner Nicht- erfüllung nach deutschem Rechte entschieden werden. Wenn daher das Obergericht, allerdings ohne nähere Begründung, die Schadenersatzforderung abwies, indem es, ohne die Schadenersatzansprüche des Klägers vor- zubehalten, die Beklagte ermächtigte, sich durch Zahlung 408 ObJigationenrecht •. N° 68. von 65,000 Mark in Stuttgart zu befreien, so kann das Bundesgericht diese Entscheidung nicht überprüfen. Uebrigens könnte der Ersatzanspruch des Klägers. auch wenn das Bundesgericht in der Lage wäre, darauf einzutreten, nicht zugesprochen werden. Allerdings hat die Rechtssprechung wiederholt erklärt, dass wo eine Schuldsumme in einer Währung ausgedrückt wird, die am Erfüllungsort keinen gesetzlichen Kurs hat, der Wert der geschuldeten Leistung sich nach dem Werte jener Währung am Erfüllungsort zur Verfallzeit bemisst, und dass der Schuldner diesen Wert zu bezahlen hat (Schweiz. Jur.-Zeit. Bd.12 S.375). Diese Voraussetzungen aber treffen hier-nicht zu. Laut Vertrag war die Beklagte vielmehr verpflichtet in der gesetzlichen Währung des Erfüllungsortes zu bezahlen. Um trotzdem auf die Ver- grösserung der Kursdifferenz zwischen Mark und -Schwei- zerfranken abstellen zu können, hätte der Kläger dartun müssen, dass er, wie er das in der Tat behauptet hat, bei rechtzeitiger Zahlung den gesamten Betrag sofort ill Schweizerfranken angelegt hätte. Diesen Beweis ist er schulduig geblieben. Allerdings kann er als Indiz für die Annahme, dass er die Umwechslung in Schweizerfranken vorgenommen hätte, seinen Aufenthalt in der Schweiz anführen. Allein dem steht entgegen, dass er sich ja aus- drücklich und trotz seines Aufenthaltes in der Schweiz Rückzahlung in Stuttgart ausbedungen hat. Dazu kommt, dass Deutschland bekanntennassen zur Vermeidung der Kapitalflucht die Verbringung deutscher Kapitalien ins Ausland verboten hat. Unter diesen Umständen wäre es Sache des Klägers gewesen, dafür Beweis anzuerbietell, dass es ihm im Mai 1919 möglich gewesen wäre, die 65,000 Mark in die Schweiz zu verbringen. In der bundesgerichtlichen Verhandlung hat der Kläger sodann seine Forderung noch damit begründet, dass seit dem Fälligkeitstermin die Kaufkraft der Mark in Deutschland selbst gesunken sei. Diese Behauptung ist jedoch in keiner Weise substanziiert und übrigens auch Prozessreeht. Na 69. 409 vor den kantonalen Instanzen gar nicht angebracht worden. Es braucht daher die im übrigen offenbar negativ zu beantwortende Frage, ob eine derartige interne Geld- entwertung Grundlage eines Ersatzanspruches aus ver- zögerter Leistung sein kann, nicht geprüft zu werden. Endlich kann sich der Kläger auch nicht auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Zumurtecca gegen Litzka vom 22. Dezember 1919 berufen, weil dieses von einern an- deren Tatbestand ausgeht, indem dort laut Vertrag eine Markleistung in der Sc h we i z versprochen war. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts Zürich vorn 24. April 1920 bestätigt. Vgl. auch Xl'. 53. - Voir aussi llO 53. V. PROZESSRECHT PROCEDURE
69. Ärret da 1& Ire Saction civila du S novembre 1990 dans la cause Bussy contre Oulev&y. ='Je constitue pas un jugement au fond (art. 58 OJF) le juge- ment qui se borne a trancher la question de principe e~ ordonne la continuation de la m~me procedure en ce qUi concerne la question des dommages-interHs. Attendu: que, par exploit du 15 mai 1920, Oulevay a assignl- Bussy devant la Cour de Justice civile du canton de Ge- neve pour obtenir: 1 ° la radiation de la marque N° 35438 AS 46 11 - uno !8