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46_II_403

BGE 46 II 403

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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102

Obligationenrecht. N° 67.

legen. welche Meinung

die s e r

damit verbunden

wissen, welchen Zweck er damit erreichen wollte, weil

der Verpflichtete zur Zeit der Abgabe des Versprechens

meist an eine Zuwiderhandlung gegen die unter KOll-

ventionalstrafschutz gestellte Verpflichtung gar nicht

denken, ihm vielmehr nur formale Bedeutung beizu-

messen geneigt sein dürfte. Für den Strafberechtigten

aber handelt es sich, abgesehen von der Entlastung vom

Schadensbeweis, darum, durch die Konventionalstrafe

seinem Vertragsgegner einen psychischen Zwang zur

Erfüllung der dadurch gesicherten Verpflichtung auf-

zuerlegen, insofern nämlich, als der Verletzung dadurch

vorgebeugt werden soll, dass die für den Verpflichteten

damit verbundenen Interessen durch die ihm erwachsen-

den Nachteile mehr als. aufgewogen werden. Im vorlie-

genden Falle hätte sich nun aber der vom Kläger ver-

folgte Zweck, dass sich die Verkäufer während der

v.ereinbarten Zeit jeglicher Konkurrenz enthalten, durch

eme blosse Alternativkonventionalstrafe offenbar nicht

erreichen Jassen, da sein Strafanspruch auch dann, wenn

jen~ sofort nach dem Verkauf wieder ein eigenes gleich-

artIges Geschäft eröffnet hätten, auf 2000 Fr. beschränkt

geblieben wäre und er ihn zudem nur unter Aufgabe des

Konkurrenzverbotes hätte geltend machen können. Hier-

aus folgt, dass die streitige Vereinbarung als Kumulativ-

konventionalstrafe aufzufassen ist, wobei freilich, da der

Kläger das vorinstanzliche' Urteil nicht angefochten

hat, die Konventionalstrafe nur einmal gefordert wer-

den kann. Dies führt zur grundsätzlichen Bestätigung

des angefochtenen Urteils.

3. -

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 1920

hestätigt.

f

I'

Obligationenrecht. N° 68.

68. Urteil aer II. Zlvilabtailung vom 1. Dezember 1920

i. S. Bauf!' gegen Stritzky.

403

o e r t I ich e R e c h t san wen dun g: deutsches Recht

massgehend für einen in der Schweiz von einem Deutschen

abgeschlossenen in Deutschland in deutscher Währung zu

erfüllenden Darlehensvertrag. -

U m r e c h nun g der

M a r k s c h u I d i n Fra n k e n w ä h run g auf Grund

einer in der Schweiz eingeleiteten A r res t b e t r e i b u n g

Art. 67 ZUf. 3 SchKG -

Für die Frage, zu welchem Ansatz

und in welchem Zeitpunkt die Umrechnung zu erfolge~

hat, welche Bedeutung ihr für den materiellen Bestand

der Markschuld zukommt, ist Schweizerrecht massgebend

-

Kur s s c h w a n k u n gen : Haftung für sie bei ver-

späteter Rückzahlung eines Dar 1 ehe n s '1

A .. -

Mit Vertrag, datiert Lugano-Zürich, den 15. März

1919, verpflichtet sich der Kläger « Max Wilhelm Hauff,

Stuttgart, z. Zt. in Zürich » der Beklagten Firma Stritzky

& Oe in Berlin, zum Zwecke des Einkaufes elektro-

technischer Artikel 150,000 Mark zur Verfügung zu stellen.

Nach § 5 des Vertrages sollte das Kapital jederzeit künd-

bar sein und zwar {(dergestalt, dass derjenige Betrag.

der von der Firma Stritzky & Oe noch nicht zu Ein-

käufen verwendet wurde, sofort an Herrn Hauff in Stutt-

gart abzuführen ist...») Von diesem Kündigungsrecht

machte der Kläger am 28. Mai 1919 Gebrauch und forderte

die Beklagte auf, ihm 65,000 Mark auf sein Bankkonto in

Stuttgart zurückzuzahlen. Da die Zahlung nicht erfolgte,

erwirkte Hauff am 6. August 1919 in Zürich auf ein

Guthaben der Schuldnerin einen An'est, wobei er als

Arrestforderung angab: {(zirka 26,000 Fr. nebst Zins zu

6 010 seit 5. Juni.» In der nachfolgenden Betreibung

erhob die Beklagte Rechtsvorschlag, worauf der Kläger

rechtzeitig die vorliegende Arrestanerkennungsklage erhob.

Er verlangte von der Beklagten Zahlung von 26,000 Fr.

40·1

Obligationenrecbt. N0 68.

reduzierte dann aber diesen Betrag auf 22,750 Fr., wobei

er davon ausging, dass dieBeklagte ihm den .Frankenwert

der Mark, berechnet nach dem Kurs, den die Mark 3m

30. Mai 1919 in Zürich hatte, zu zahlen habe. Die Be-

k~agte wendete demgegenüber ein, sie schulde dem Kläger

mcht Franken, sondern 65,000 Mark zahlbar in Stuttgart.

eventuell könne eine Umrechnung nur zum Kurse des

Z.ahlun?stages st~ttfinden. (Weitere Einwendungen und

eme WIderklage smd nicht mehr streitig.)

B. -

Mit Urteil vom 7. November 1919 hat das Be-

zirksgericht Zürich die Klage im Betrage von 22,750 Fr.

nebst Zins seit 6. August 1919 geschützt, davon ausgehend,

dass zwar die Beklagte laut Vertrag Mark schulde, dass

aber für die zufolge des Arrestes in der Schweiz vorzu-

nehmende Exekution die Umrechnung in Schweizer-

währung und zwar zum Kurse des Fälligkeitstermines

(30. Mai 1919) zu erfolgen habe.

Diesen Entscheid des Bezirksgerichts hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 24. April

1920 bestätigt, mit der Beifügung jedoch, dass es der

Beklagten unbenommen bleibe, sich durch Zahlung von

65,000 Mark nebst Zins in Stuttgart von der Schuld-

pflicht zu befreien. Hierauf habe sie ein vertragliches

Recht, das ihr nicht entzogen werden könne. Auf einen

vor zweiter Instanz gestellten Sistierungsantrag der

Beklagten ist das Obergericht nicht eingetreten.

C. -

Gegen dieses Urteil rjchtet sich die vorliegende

Berufung des Klägers, mit der er Wiederherstellung

des erstinstanzlichen Urteils eventuell Abänderung des

angefochtenen Entscheides in dem Sinne beantragt, dass

für eine Befreiung der Beklagten durch Markzahlu.ng ein

Markbetrag erforderlich sei, der dem Betrag von 22,750 Fr.,

um~erechnet zum Kurse des Zahlungstages, entspreche.

. DIe Beklagte hat neuerdings Sistierung des Prozesses

bIS nach Erledigung eines zwischen den gleichen Parteien

in Berlin pendenten Rechtsstreites eventuell Abweisung

der Berufung beantragt.

.

Obligatlonenrecht. N° 68.

405

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Von einer Sistierung des Prozesses bis nach Er-

ledigung des in Berlin pendenten Rechtsstreites kann

schon deswegen nicht die Rede sein, weil weder über den

Inhalt noch den Stand jenes Prozesses zuverlässige Aus-

weise bei den Akten liegen.

2. -

Hinsichtlich der Kompetenz des Bundesgerichts

sodann ist darauf hinzuweisen, dass der streitige Vertrag,

durch den der in Deutschland wohnhafte Kläger sich

verpflichtete, der Beklagten, deren Betrieb sich eben-

falls in Deutschland befindet, in Deutschland ein Dar-

lehen zur Verfügung zu stellen, das seinerzeit ",iederum

dort zur Rückzahlung gelangen sollte, dem deutschen

Rechte untersteht. Weder die Tatsache, dass die Verein-

barung in der Schweiz abgeschlossen wurde, noch der

Umstand, dass der Kläger sich beim Abschluss in der'

Schweiz aufhielt, ohne aber dort Wohnsitz zu nehmen,

vermögen angesichts der sonstigen engen Verbindung

des gesamten Vertrages mit dem deutschen Rechtgebiet

hieran etwas zu ändern. Es fehlt daher an sich dem Bun-

desgericht die Kompetenz, die der Beklagten aus dem

Vertrag erwachsenen Pflichten zu beurteilen (AS 39 Il

S.166).

• 3. -

Hievon ausgehend ist, was zunächst den vom

Kläger

geltend gemachten

E r füll u n g sanspruch

auf Zahlung der in Mark begründeten Darlehensschuld

in Franken, umgerechnet zum Fälligkeitskurs, anbelangt.

die Kompetenz des Bundesgerichtes wenigstens insofern

zu verneinen als dieser Anspruch aus dem Vertrage

selbst abgeleitet wird. Allein der Kläger hat sich bei

Begründung seiner Frankenforderung nicht ausschliess-

lieh auf den Vertrag, sondern insbesondere auch darauf

berufen, dass er in der Schweiz für eine Frankellschuld

Arrest erwirkt habe, weshalb ihm auch das Recht zustehe.

mit der Arrestanerkellnungsklage Zahlung in Franken

zu verlangen. Ob dieser letztere Standpunkt richtig ist,

406

Obllgationenrecht. N- 68.

kann nUll aber vom Bundesgericht nachgeprüft werden.

Die laut Vertrag in Stuttgart in Markwährung zahlbare

Darlehensschuld, im nicht mehr bestrittenen Betrage

von 65,000 Mark, musste schon gemäss Art. 67 Ziff. 3

SchKG für das Arrest-

und Betreibungsverfahren in

Frankenwährung umgerechnet werden. Zu welchem An-

satz und in welchem Zeitpunkt diese Umrechnung zu

g~scheben hatte, die Frage feruer nacb der Wirkung

dIeser Umrechnung, wie überhaupt nach den Wirkungen

des schweizerischen Exekutionsverfahrens auf das ihm

zu Grunde liegende Schuldverhältnis beurteilen sich nach

schweizerischem ~echt.

Eine Verletzung dieses schweizerischen Rechtes kann

jedoch in dem angefochtenen Urteil nicht gesehen werden.

Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der

Kläger die Wirkungen der Arrestlegung und Betreibung

und der dabei erfolgten Umrechnung seines Markgut-

habens in Frankenwährung durchaus verkennt. Diese

l'mrechnung in Schweizedranken beruht auf einer rein

formellen Vorschrift des schweizerischen Betreibungs-

rechtes. :Vlit Hücksieht auf die staatliche lVIitwirkuno

ht'i der Exekution und aus Gründen der praktischen Ord~

Ilung wird verlangt, dass die Summe, für welche Bezahlun~

bezw. Befriedigung aus den Arrestobjekten angestrebt

wird, in Schweizerwährung ausgedrückt werde, eine Aende-

ru ng des zwischen den Betreibullgsparteien bestehenden

materieJIen Rechtsverhältnisses dagegen bezweckt der Ge-

setzgeber nieht. Die Anwendung des Art. 67 Ziff. 3 SchKG

bringt Hieht etwa eine Novation dieses Rechtsverhält-

nisses in dem Sinne, dass die Markschuld untergehen

lind an ihrer Stelle eine Frankellschuld zur Entstehung

gdangen würde. Nach wie vor schuldet die Beklagtl'

dem Kläger 65,000 Mark, sie muss sich lediglich gefallen

lassen, dass illre in der Schweiz liegenden Aktiven bis zum

umrechnungsbetrag,d.h. bis zu dem Betrage von 22,750 Fr.

bei der Exekution in Anspruch genommen werden. Da-

lIach hat sie aber auch das Recht, trotz der Arrestlegung

ObHgationenrecht. N° 68.

407

und der Betreibung in Franken ihre Markschuld in Stutt-

gart in Mark (natürlich mit Zins und Kosten) zu bezah-

len und der Kläger seinerseits kann sich demgegenüber

nicht darauf berufen, er habe für seine Forderung in der

Schweiz Betreibung angehoben. Es ist somit durchaus

zutreffend, wenn die Vorinstanz zwar einerseits die Arrest-

anerkennungsklage im Betrage von 22,750 Fr. schützte,

anderseits aber feststellte, dass nichtsdestoweniger die

Beklagte sich durch Zahlung von 65,000 Mark in Stutt-

gart befreien könne.

4. -

Kann es sich somit nicht darum handeln, dass

durch die Anhebung der Betreibung und die dabei er-

folgte Umwandlung des Markbetrages in Schweizer-

währung irgend etwas an dem materiellen Schuldver-

hältnis geändert worden wäre, so fragt es sich weiter,

ob nicht der vom Kläger in zweiter Linie eingenommene

Standpunkt begründet sei, dass er die Bezahlung der

22,750 Fr. bezw. des diesem Frankellwert am Zahlungs-

tag entsprechenden Markbetrages aus dem Gesichts-

punkte des

S c h ade n e r s atz e s

fordem könne.

In dieser Hinsicht, hat der Kläger ausgeführt, wenn dil'

Zahlung der 65,000 Mark am Verfalltage vorgenommen

wäre, so hätte er sich daraus 22,750 Fr. verschaffen können,

während die 65,000 Mark infolge des eingetretenen Rück-

ganges des Markwertes nunmehr einen weit geringeren

Wert repräsentieren.

Bezüglich dieses Anspruches gilt nUll aber, was in

Erwägung 2 hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundes-

gerichts ausgeführt wurde, ohne Einschränkung. Eine

Verletzung von Bundesrecht kommt hier in keiner Hin-

sicht in Frage. Da der Vertrag selbst dem deutschen

Recht untersteht, müssen auch die Folgen seiner Nicht-

erfüllung nach deutschem Rechte entschieden werden.

Wenn daher das Obergericht, allerdings ohne nähere

Begründung, die Schadenersatzforderung abwies, indem

es, ohne die Schadenersatzansprüche des Klägers vor-

zubehalten, die Beklagte ermächtigte, sich durch Zahlung

408

ObJigationenrecht •. N° 68.

von 65,000 Mark in Stuttgart zu befreien, so kann das

Bundesgericht diese Entscheidung nicht überprüfen.

Uebrigens könnte der Ersatzanspruch des Klägers.

auch wenn das Bundesgericht in der Lage wäre, darauf

einzutreten, nicht zugesprochen werden. Allerdings hat

die Rechtssprechung wiederholt erklärt, dass wo eine

Schuldsumme in einer Währung ausgedrückt wird, die

am Erfüllungsort keinen gesetzlichen Kurs hat, der

Wert der geschuldeten Leistung sich nach dem Werte

jener Währung am Erfüllungsort zur Verfallzeit bemisst,

und dass der Schuldner diesen Wert zu bezahlen hat

(Schweiz. Jur.-Zeit. Bd.12 S.375). Diese Voraussetzungen

aber treffen hier-nicht zu. Laut Vertrag war die Beklagte

vielmehr verpflichtet in der gesetzlichen Währung des

Erfüllungsortes zu bezahlen. Um trotzdem auf die Ver-

grösserung der Kursdifferenz zwischen Mark und -Schwei-

zerfranken abstellen zu können, hätte der Kläger dartun

müssen, dass er, wie er das in der Tat behauptet hat, bei

rechtzeitiger Zahlung den gesamten Betrag sofort ill

Schweizerfranken angelegt hätte. Diesen Beweis ist er

schulduig geblieben. Allerdings kann er als Indiz für die

Annahme, dass er die Umwechslung in Schweizerfranken

vorgenommen hätte, seinen Aufenthalt in der Schweiz

anführen. Allein dem steht entgegen, dass er sich ja aus-

drücklich und trotz seines Aufenthaltes in der Schweiz

Rückzahlung in Stuttgart ausbedungen hat. Dazu kommt,

dass Deutschland bekanntennassen zur Vermeidung der

Kapitalflucht die Verbringung deutscher Kapitalien ins

Ausland verboten hat. Unter diesen Umständen wäre

es Sache des Klägers gewesen, dafür Beweis anzuerbietell,

dass es ihm im Mai 1919 möglich gewesen wäre, die

65,000 Mark in die Schweiz zu verbringen.

In der bundesgerichtlichen Verhandlung hat der Kläger

sodann seine Forderung noch damit begründet, dass

seit dem Fälligkeitstermin die Kaufkraft der Mark in

Deutschland selbst gesunken sei. Diese Behauptung ist

jedoch in keiner Weise substanziiert und übrigens auch

Prozessreeht. Na 69.

409

vor den kantonalen Instanzen gar nicht angebracht

worden. Es braucht daher die im übrigen offenbar negativ

zu beantwortende Frage, ob eine derartige interne Geld-

entwertung Grundlage eines Ersatzanspruches aus ver-

zögerter Leistung sein kann, nicht geprüft zu werden.

Endlich kann sich der Kläger auch nicht auf das Urteil

des Bundesgerichts in Sachen Zumurtecca gegen Litzka

vom 22. Dezember 1919 berufen, weil dieses von einern an-

deren Tatbestand ausgeht, indem dort laut Vertrag eine

Markleistung in der Sc h we i z versprochen war.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts Zürich vorn 24. April 1920 bestätigt.

Vgl. auch Xl'. 53. -

Voir aussi llO 53.

V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

69. Ärret da 1& Ire Saction civila du S novembre 1990

dans la cause Bussy contre Oulev&y.

='Je constitue pas un jugement au fond (art. 58 OJF) le juge-

ment qui se borne a trancher la question de principe e~

ordonne la continuation de la m~me procedure en ce qUi

concerne la question des dommages-interHs.

Attendu:

que, par exploit du 15 mai 1920, Oulevay a assignl-

Bussy devant la Cour de Justice civile du canton de Ge-

neve pour obtenir: 1 ° la radiation de la marque N° 35438

AS 46 11 -

uno

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