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68_III_91

BGE 68 III 91

Bundesgericht (BGE) · 1941-11-12 · Deutsch CH
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90 Sehuldbetreibungs. und Konkursrooht (Zivilabteilungen). No 24. zum Aussöhnungsvetsuch über die beabsichtigte Aber- kennungsklage zur Post. Der am 31. Oktober abgehaltene A\lssöhnungsversuch scheiterte, und der Betriebene erhielt die Klagebewilligung, worauf er am 12. November 1941 die vorliegende Klage auf Aberkennung der Betreibungs- forderung einreichte. B. - Der Appellationshof des Kantons Bern wies die Klage am 12. März 1942 gemäss Antrag des Beklagten wegen Verspätung zurück.

a. - Mit der vorliegenden Berufung an das Bundes- gericht beantragt der Kläger Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache zur materiellen Beur- teilung an die Vorinstanz. Das Bundesgericht zieht in Erwltgung : Es fragt sich, ob der Betriebene durch das Gesuch um Ladung zum Aussöhnungsversuch die Frist von ~hn Tagen gewahrt hat, innert der nach Art. 83 Abs. 2 SchKG auf Aberkennung zu klagen ist, oder ob er innert dieser Frist bereits die Klage beim urteilenden Gericht hätte ein- reichen sollen. Da es sich nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist handelt, kann das La- dungsgesuch nicht schon deshalb genügen, weil es nach Art. 135 ZiiI. 2 OR die Verjährung unterbricht; eg muss vielmehr die Merkmale der « Klageanhebung )) aufweisen. Soweit der Begriff der Klageanhebung, wie hier, in Bun- deserlassen vorkommt, ist er nach der Praxis des Bundes- gerichtes eidgenössischen Rechts. Es ist darunter diejenige prozesseinleitende oder auch nur vorbereitende Handlung des Klägers zu verstehen, mit der er zum ersten Mal in bestimmter Form für den von ihm erhobenen Anspruch den Schutz des Richters anruft. Das Gesuch um Abhaltung einer Sühneverhandlung vor dem Friedensrichter oder Gerichtspräsidenten genügt auch dann, wenn das kanto- nale Prozessrecht diese Verhandlung bloss fakultativ vor- sieht (BGE 42 II 102 f., 63 II 170 ff.). Im vorliegenden Falle stellt aber die Vorlnstanz fest, Schuldbetreibungs. und Konkursrooht (Zivilabteilungen). N0 25. 91 dass nach Art. 144 der bernischen ZPO in Aberkennungs- prozessen ein Sühneversuch « nicht abzuhalten», also weder obligatorisch noch auch nur fakultativ vorgesehen sei; diese Anwendung kantonalen Rechts entzieht sich der Überprüfung des Bundesgerichtes. Dass der Sühne- richter dem Ladungsgesuch Folge gegeben hat, ändert nichts daran, dass es für diesen Fall gesetzlich gar '~cht vorgesehen und deshalb überhaupt nicht zu stellen war, also nicht als prozesseinleitende oder vorbereitende Vor- kehr im erwähnten Sinne in Frage kommt. Danach war das auf zehn Tage befristete Klagerecht des Art. 83 Abs. 2 SchKG längst verwirkt, als der Schuldner erst am 12. No- vember 1941 auf Aberkennung der Forderung klagte, obwohl er den Rechtsöffnungsentscheid bereits am 22. Sep- tember 1941 erhalten hatte. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel- lationshofes des Kantons Bern vom 12. März 1942 bestä- tigt.

25. Urten der 11. ZIvilabteilung vom 3. Juli 1942 i. S. Prager Kreditbank gegen Stransky. Arrestbetreibung für eine vom ausländi8chen Recht beherr8chte und im Ausland zu erfüllende Forderung. Die Prosequierungsklage kann nur gutgeheissen werden, wenn die Leistung nach dem zutreffenden ausländischen Rechte gefordert werden kann. Es gibt keinen vom ausländischen Anspruch auf Erfüllung unabhängigen schweizerischen Vollstrecknngsanspruch. Art. 271 ff. SchKG. Poursuite aprea 8equeatre pour une creanoe regie par le droit etranger et payable a l'&ranger. L'action en reconnaissance de dette ne peut etre admise que dans 1e cas ou; d'apres le droit etranger applicable, 10, prestation peut etre exigee. Il n'existe pas, an Suisse, de droit a l'exooution foreee independant du droit au paiement d'apres la loi etrangere. E8ecuzione 8U88eguente a 8equeatro per un- oredito,oui 6 applioabile ü diritto eatero e che 6 pagabile aU'eatero. L'azione di riconosci- mento deI credito puo essere ammessa soltanto nel caso in cui, secondo il diritto applicabile, la prestazione e esigibile. Non esiste in Isvizzera un diritto all'esecuzione forzata indi- pendente dal diritto 0,1 pagamanto secondo 10, legge estera. Art. 271 e seg. LEF.

92 Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 25. A. - Der Kläger, ein damals in seiner Heimat wohnen- der tschechischer Jude, hatte der beklagten Bank auf freJllde Phantasienamen lautende Einlagebüchlein auf sie selbst verpfändet, um von ihr Kredit zu erhalten. Als das deusche Reich im März 1939 den tschechischen Staat unter seine Protektion nahm, rechnete die Beklagte mit dem landesabwesenden Kläger ab, indem sie die zu ihrer Deckung erforderlichen Beträge den ihr verpfändeten Einlagen entnahm. Die Büchlein mit den darin ver- urkundeten restlichen Einlagen von 1,033,242.80 tsche- chischen Kronen hielt sie zur Verfügung des Klägers. B. - Dieser nahm am 6. März 1940 in Zürioh, wo er sich inzwischen niedergelassen hatte, einen Arrest Nr. 38 auf dort befindliches Vermögen der Beklagten heraus fü~ eine Forderung von Fr. 157,'147.-:- .:.- Kc. 1,033,242.80 (mit Zins), umgerechnet zur Kurse von Kc. 655.- für Fr. 100.-, « Guthaben aus 6 Sparheften ». Er prose- quierte den Arrest am 1. April 1940 mit der Betreibung Nr. 2261 und erhob, da die Beklagte Recht vorschlug, beim Bezirksgerioht Zürich Klage über die Streitfrage : « Ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 157,747.- nebst 5% Zins seit 6. ;März 1940 = Kc. 1,033,242.80 umgerechnet zum Kurs von Ko. 655.- für SFr. 100.- zuzüglich Fr. 32.- Arrestkosten, sowie Fr. 10.40 Betrei- bungskosten zu bezahlen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zulasten der Beklagten ? » O. - Darüber erkannte das Obergericht des Standes Zürich am 19. Dezember 1941 : « Die Klage wird gutge- heissen und es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger die verfallene Summe von Fr. 157,747.-,' um- gerechnet zum Kurse vOn Kc. 655.- für SFr. 100.- aus Kc. 1,033,242.80 nebst 5% Zins seit 6. März 1940, zuzüglich Fr. 32 Arrest- und Fr. 10.40 Betreibungskosten sohuldet. Dem Kläger wird hiefm in seiner Arrestbetrei- bung (Arrest Nr. 38, Betreibung Nr. 2261 vom 1. April

1940) des Betreibungsamtes Zürioh 1 definitive Reohts- öffnung erteilt. » Sohuldbetreibungs· und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 25. 93 D. - Die Beklagte hat dieses Urteil an das Bundes- gericht weitergezogen mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage. Der Kläger hat in einer Eingabe Nichteintreten auf die Berufung, in der heutigen Ver- handlung dagegen Abweisung der Berufung, eventuell Rüokweisung der Sache an das Obergericht zu neuer Beurteilung beantragt. Daß Bunde8gericht zieht in Erwägung : Das Obergerioht stellt dem aus dem Sohuldverhältnis zunäohst entspringenden Anspruoh auf Leistung durch den Schuldner einen davon mehr oder weniger unab- hängigen Anspruoh auf Vollstreokung gegenüber, der seine besondere Grundlage in der Arrestlegung gemäss Art. 271 SchKG finde. Dieser Betraohtungsweise ist nioht zu folgen. Das Bundesgericht hat neulich gegen die Annah- me eines vom materiellen Recht getrennten Rechtssohutz- anspruohes, dessen Untergang das materielle Recht unberührt liesse, Stellung genommen (BGE 67 II 70). Ebenso unbegründet ist anderseits die Annahme eines Vollstreckungsanspruches, dem nioht einmal die allenfalls dem Anspruch auf Leistung durch den Schuldner ent- gegenstehenden Einreden entgegengehalten werden könn- ten. Niohts Abweiohendes gilt für den Fall einer Arrest- prosequierung naoh Art. 271 ff. SchKG. Allerdings kann unter den sonstigen Voraussetzungen des Art. 271 auoh für eine im Auslande, in ausländisoher Währung zu erfüllende und von ausländischem Reoht beherrsohte Forderung Arrest gelegt werden, wie dies aus der vor- behaltlosen Fassung des Art. 271 folgt und immer aner- kannt worden ist. Das heisst jedooh nicht, dass zu dem vom ausländischen Reoht beherrsohten Leistungsanspruoh nun ein von dessen Voraussetzungen und Schranken unabhängiger Vollstreckungsanspruoh naoh sohweizeri- schem Reoht getreten sei. Die Umreohnung des Forde- rungsbetmges in Schweizerwährung (Art. 67 Ziff. 3 SohKG) ist nur zu dem Zwecke vorgeschrieben, damit

94 Schuldbet.reibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 25. im schweizerischen Vollstreckungsverfahren einheitlich mit Beträgen schweizerischer Währung gerechnet werden kapn, entsprechend den auf diese Währung lautenden andern Forderungen (was namentlich bei Gruppenpfändung und im Konkurs von Belang ist) und den ebenfalls in Schweizerwährung anzugebenden Schätzungswerten, nebst dem in Schweizergeld erzielten Erlös der Verwertung. Daraus folgt so wenig wie eine Novation der Forderung selbst (BGE 46 II 406) ein besonderer, vom Leistungs- anspruch unabhängiger Anspruch auf Vollstreckung. Es verschlägt auch nichts, dass der Ort der Zwangsvoll- streckung nicht der Ort zu sein braucht, an dem der Schuldner die Leistung zu erbringen hätte. Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung eines Zwangsvollstreck- kungsverfahrens ist durch das Verfahrensrecht bestimmt. Die Zwangsvollstreckung soll aber dem Gläubiger, wenn auch eben auf anderm Wege, einfach das verschaffen, was er vom Schuldner zu fordern hat. Stehen diesem Einreden gegen den Leistungsanspruch zu, so geht es nicht an, darüber hinwegzusehen und den Rechtsvorschlag mit der Begründung zu beseitigen, der Anspruch auf Vollstreckung bestehe ohne Rücksicht auf jene Einreden. Ein derartiger Einbruch des Vollstreckungsrechts in das materielle Recht ist dem SchKG fremd und kann nicht geschützt werden. Die Arrestprosequierungsklage des Art. 278 Abs. 2 SchKG ist nichts ander~s als die gewöhnliche, nur eben zur Prosequierung eines Arrestes erhobene Forderungsklage. Das entspricht auch der bereits ange- führten Entscheidung (BGE 46 II 403), welche dem Kläger einen in Schweizerwährung umgerechneten Betrag zusprach, dem Beklagten dagegen vorbehielt, sich durch Zahlung der eigentlioh gesohuldeten Summe fremder Währung am ausländischen Erfüllungsorte zu befreien (vgl. auoh BGE 52 III 130 Erw. 2). Auch im vorliegenden Falle hat der Kläger die nur zu Vollstreckungszweoken in Schweizerwährung umgerechnete Forderung eingeklagt, was freilich deutlioher und riohtiger zum Ausdruck gekom- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 25. 95 men wäre mit einem Begehren, die beklagte Bank sei zu verurteilen, ihm in Nachod oder Prag (Erfüllungsort) den Betrag von Kc. ...... zu zahlen, und er sei berechtigt zu erklären, mangels solcher Erfüllung . die erwähnte Forderung, umgereohnet zum Kurse von Ko. 655.- für SFr 100.- in den Betrag von Fr. 157,747.-, nebst Zins ..... . auf dem Betreibungswege geltend zu machen. Die Klage kann nur gutgeheissen werden, wenn die Beklagte zur Leistung am Erfüllungsorte verpflichtet ist. Solchenfalls muss ihr auoh vorbehalten bleiben, die Erfüllung nooh zu bewirken und Aufhebung der Betreibung nach Art. 85 SohKG zu verlangen. Die Saohe ist demnach an die Vorinstanz zurüokzuweisen zu neuer Beurteilung 'nach Massgabe des den Leistungs- anspruch beherrschenden ausländischen Rechtes, das von der Beklagten angerufen worden ist. Das schweizerische Gericht wird die Forderung so zu beurteilen haben, wie dies ein in Böhmen mit der Leistungsklage befasstes gericht zu tun hätte. Von der irrigen Auffassung ausgehend, die vorliegende Klage könne gutgeheissen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beklagte zur Leistung verpflichtet sei, beurteilt die Vorinstanz die Fälligkeit der Forderung « nur nach dem allgemeinen für dieses Schuldverhältnis geltenden Rechte », unter Ausschluss « besonderer im Lande der Schuldnerin ergangener Erlasse ». In Wirklich- keit ist aber nach dem Gesagten notwendige Voraus- setzung der Vollstreckbarkeit die Begriindetheit des An- spruchs auf Leistung durch die Schuldnerin nach dem in Böhmen geltenden Recht überhaupt. Nur wenn und soweit dieses Recht der öffentlichen Ordnung der Schweiz zuwiderlaufen sollte, wäre es vom schweizerischen Riohter nicht anzuwenden. Die öffentliche Ordnung gebietet mit- unter die Ablehnung eines Anspruches, . der nach der an sioh anwendbaren Rechtsordnung begründet wäre (vgl.

z. B. BGE 61 II 117 Erw. 1). Fraglioh ist, ob sie umgekehrt auoh die Grundlage für die Verurteilung zu einer Leistung abzugeben vermag, die nach der an sioh anwendbaren

96 Bankengesetz. Rechtsordnung nicht :gefordert werden kann, ja vielleicht nicht einmal erbraoht werden darf (vgl. BGE 38 II 733 Erw. 2). Da21u wird die VOrllstanz gegebenenfalls Stellung zu nehmen haben. Demnach erkennt da8 BuniJe8gerickt : Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Urteil des Obergeriohtes des Standes Zürich vom 19. Dezember 1941 aufgehoben und die Sache zu neuer Be- urteilung an das Obergericht zurüokgewiesen wird. B. Bankengesetz. -" Lol sor les banques. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR:mTS DES SECTIONS CIVILES Siehe Nr. 7 des 11. Teils. - Vöir le n° 7 de la IIe partie. A. Seholdbetreibungs- und Konkursreeht. Poursuite et Faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KOJ:.."'KURSKAMMER 97 ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

26. Entscheid vom 19. Juni 1942 i. S. Iseneggcr. Lohnpjändung für eine gewöh'filiche Forderung gegenüber einem zur Unter8tützung von Angehörigen verpflichteten Schuldtner: Auch wenn der Unterstützungsbetrag von der zuständigen Behörde (nach Art. 328 ff. ZGB) festgesetzt ist, habeIi die Betreibungsbehörden nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob und wie weit der Unterstützungsberechtigte auf Leistungen des Schuldners angewiesen und daher der Pfändung für den betrei- benden Gläubiger ein entsprechender Lohnbetrag entzogen sei. - Art. 93 SchKG. 8aiBie du salaire poor une C'l"8ance ordinaire contre un tUbiteur tenu de loomir des aliment8 a des parent8. Meme lorsque le chiffre de ces secours est fixe par l'autorite competente (en vertu des art. 328 et sv. CC), les autorites de poursuite ont A dooider salon leur propre appreciation si et dans quelle mesure les parents ne sauraient se pagser des aliments et quelle partie du salaire du debiteur ~{jliö.ppe par consequent a. la saisie (art. "93 LP). Pignoramento deZ aalario per un credito ordinario verBo "un debitore tenuto a lornire alimenti a parenti : Anche quando I'ammontare di questi soccorsi e stabilito dall'au.torita. competente (in virtb. degli art. 32S"e seg. CC), le autorita. di esecuzione debbono decidere setlondo il loro apprezzamento se ed in quale misura i parenti ttö'n potrebbero fare a meno degli alimenti e quale parte dei lIIälario deI debitore sia quindi sottratta ai pignora. mento (art. 93 LEF). A. - Die Rekurrentin betreibt den geschiedenen Mann für eine Forderung von Fr. 4619.- auf Ersatz von Frauen- gut. Das Betreibungsamt Bern pfändete vom Barlohn von AB 68 m - 1942 7