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HG230091

Forderung

Zh Handelsgericht · 2025-02-12 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Die E._____ wurde im Jahre 1978 durch J._____, K._____ und den Kläger, als Gesellschafter mit einer Stammkapitalbeteiligung von je EUR 50'000.–, insge- samt mithin EUR 150'000.–, gegründet. Der Kläger war Geschäftsführer der E._____; Gegenstand des Unternehmens war die Konstruktion, die Herstellung und der Vertrieb von Apparaten, insbesondere von … (act. 1 Rz. 8 und act. 24 Rz. 15). 1.2. Am 31. Mai 2019 kaufte die Beklagte zunächst die beiden Geschäftsanteile von K._____ und J._____ (act. 3/11) und erhielt dadurch eine Beteiligung von 74,9% an der E._____. Im Rahmen dieses Kaufs führte sie eine Due Diligence (Unternehmensprüfung) durch (act. 1 Rz. 15). Im Hinblick auf die vollständige Über- nahme der E._____ schloss die Beklagte mit dem Kläger am 30. Oktober 2019 vor dem deutschen Notar L._____ mit Amtssitz in F._____ (Deutschland) einen Ge- schäftsanteils-Kauf- und Übertragungsvertrag (Urkundenrolle UR 3368/2019 [ZU 5192/2019], nachstehend: "Kaufvertrag" oder "KV") über die Beteiligung des Klä- gers von 25,1% ab (act. 3/2). Die genannten Käufe bildeten Eckpfeiler des auf ei- nem separaten Investment Agreement vom 30. Oktober 2019 (act. 3/3) basieren- den gesamten Investments der Beklagten im Zusammenhang mit der Übernahme der E._____. Dieses Investment Agreement wurde zwischen dem Kläger, der Be- klagten, der E._____ und der M._____ Limited (fortan: "M._____") geschlossen (act. 1 Rz. 2 und act. 24 Rz. 16 ff.). 1.3. Mit dem Kaufvertrag hat der Kläger seinen Geschäftsanteil mit laufender Nr. 1 im Nennbetrag von EUR 50'000.– und seinen zukünftigen Geschäftsanteil mit laufender Nr. 4 im Nennbetrag von EUR 218'000.– an die Beklagte zum Preis von insgesamt EUR 1.8 Mio. verkauft (act. 3/2 § 2 Ziff. 1–3). Er blieb weiterhin als Leiter der Technischen Produktentwicklung der E._____ tätig. Der Kaufpreis war fällig in drei Raten (act. 24 Rz. 27), nämlich (i) eine erste Rate von EUR 400'000.– nach Durchführung der Transaktion und der Kapitalerhöhung der E._____; (ii) eine zweite Rate von EUR 600'000.– per 31. Dezember 2020 und (iii) eine dritte und letzte Rate von EUR 800'000.– per 31. Dezember 2021 (act. 3/2 § 2 Ziff. 5). Die

- 8 - Kapitalerhöhung der E._____, aus welcher der zukünftige Geschäftsanteil des Klä- gers mit der laufenden Nr. 4 stammt, wurde unter Mitwirkung der Beklagten am

30. Oktober 2019 beschlossen und am tt.mm.2020 unter Aktualisierung der Gesell- schafterliste im Handelsregister eingetragen (act. 3/6+7). 1.4. Die Beklagte hat die erste Kaufpreisrate von EUR 400'000.– am 20. Dezem- ber 2019 bezahlt (act. 1 Rz. 19 f. und act. 24 Rz. 22; act. 25/37). Noch vor Fälligkeit der beiden weiteren Kaufpreisraten von EUR 600'000.– per 31. Dezember 2020 (zweite Rate) und EUR 800'000.– per 31. Dezember 2021 (dritte Rate) erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 25. September 2020 (act. 3/23 = act. 25/45) an den vorstehend genannten Notar unter Bezugnahme auf § 3 KV per sofort ihren Rück- tritt vom Kaufvertrag (act. 1 Rz. 23 f.). In der Folge bestätigte dieser den Empfang des Rücktrittsschreibens am 29. September 2020 (act. 24 Rz. 33 und act. 25/46). 1.5. Das Amtsgerichts F._____ eröffnete mit Beschluss vom 1. Februar 2021 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E._____, was am tt.mm.2021 von Am- tes wegen im Handelsregister eingetragen wurde (act. 3/6 S. 2 Z. 8/Sp. 6; act. 1 Rz. 27). Ob und allenfalls in welcher Höhe daraus eine Konkursdividende resultie- ren wird, ist unklar. Die Beklagte als 3. Klasse-Gläubigerin erwartet jedenfalls keine Konkursdividende (act. 24 Rz. 15). 1.6. Gemäss § 2 Ziff. 4 des Kaufvertrages war die Übertragung des klägerischen Geschäftsanteils an die Beklagte per 15. Dezember 2019 unter den (aufschieben- den) Bedingungen vorgesehen, dass (i) der Kaufpreis vollständig bezahlt wird; (ii) der Kläger aus der Bürgschaft von EUR 400'000.– gegenüber der Sparkasse ent- lassen wird; und (iii) die Kapitalerhöhung von EUR 700'000.– im Handelsregister eingetragen wird. Weil einzig letztere Bedingung eingetreten ist und mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bürgschaftsentlassung obsolet geworden ist, ist der Kläger Eigentümer der Geschäftsanteile von 25,1% der E._____ geblieben (act. 24 Rz. 28 f.).

- 9 -

2. Internationaler Sachverhalt und lex causae Aufgrund des klägerischen Wohnsitzes in Deutschland liegt in casu ein internatio- naler Sachverhalt i.S.v. Art. 1 Abs. 1 Ingress IPRG vor. Staatsverträge sind keine einschlägig (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG); insbesondere sind mangels Körperlichkeit des Kaufobjekts (vgl. E. 3.1.3.1) weder das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf („Wiener Kaufrecht“; SR 0.221.211.1) noch das Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4) anwendbar. Folglich untersteht die Vertragsbeziehung zwi- schen den Parteien in Anwendung der kollisionsrechtlichen Norm von Art. 116 Abs. 1 IPRG deutschem Recht (s.a. act. 1 Rz. 1 und act. 24 Rz. 11).

3. Streitpunkte Die Beklagte bestreitet den Bestand der eingeklagten Forderung und beruft sich dabei im Hauptstandpunkt auf die Ungültigkeit des Kaufvertrages infolge Anfech- tung wegen verkehrswesentlichen Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB) und arglistiger Täuschung durch den Kläger (§ 123 i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB). Eventualiter macht sie die Aufhebung des Kaufvertrages infolge des vertrag- lichen (§ 3 KV) und kaufgewährleistungsrechtlichen (§ 437 Nr. 2 BGB) Rücktritts- rechts geltend; ferner sind Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu prüfen. Schliesslich erweise sich die Geltendmachung der Kauf- preisforderung nach Auffassung der Beklagten als rechtsmissbräuchlich und ver- stosse gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB; zum Ganzen act. 24 Rz. 9 und 117– 147). 3.1. Ungültigkeit des Vertrages (§ 142 Abs. 1 BGB) 3.1.1. Parteistandpunkte 3.1.1.1. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sie in arglistiger Weise über ver- tragswesentliche Informationen getäuscht und sie so in einen Irrtum versetzt, indem er unvollständige Unterlagen verwendet, ihr relevante Dokumente und Informatio- nen vorenthalten sowie mündliche Zusicherungen und Versprechen abgegeben

- 10 - habe. Dabei habe er das Vertrauensverhältnis zwischen I._____ und ihm sowie seine Stellung als Geschäftsführer der E._____ (mit dem damit verbundenen Zu- gang zu den relevanten Unterlagen) ausgenutzt. Konkret habe der Kläger vor Ver- tragsschluss wider besseren Wissens behauptet, dass:

- die Entwicklung der neuen Generation der Bestückungsmaschinen bereits zu 90% abgeschlossen sei und ab dem Jahr 2020 angeboten werden könne;

- die N._____ Systeme und andere Produkte der E._____ fehlerfrei und einsatzbe- reit seien, was zu verfrühten Auslieferungen und in der Folge zu umfangreichen Nachbesserungsarbeiten bei der Kundschaft geführt habe;

- die Entwicklung der O._____ Systeme beinahe fertig sei;

- die Auftragslage vielversprechend sei und der Realisierbarkeit der Projektpipeline nichts im Wege stehe;

- die finanzielle Situation der E._____ zwar angeschlagen, nicht aber aussichtslos sei;

- die Debitorenforderung gegenüber der P._____ Inc. (fortan: "P._____") eine wert- haltige Sicherheit für das Darlehen von der M._____ an die E._____ sei;

- der Kläger seine Geschäftsanteile vollständig liberiert habe; und

- ihm bzw. der E._____ an der Entwicklung der Q._____-Maschinen die IP-Rechte zuständen (zum Ganzen act. 24 Rz. 120 f. und 127 f.). Ab November 2019 sei es I._____ in seiner Eigenschaft als Co-Geschäftsführer der E._____ möglich gewesen, sich für die Beklagte ein Bild von der E._____ zu ma- chen. Dabei habe er Anfang des Jahres 2020 erkannt, dass sich die seitens des Klägers gemachten Zusicherungen und Darstellungen als falsch herausgestellt hät- ten. Als der Mangel in seinem gesamten Umfang erkennbar geworden sei, habe die Beklagte den Vertrag mit E-Mail vom 26./27. Februar 2020 von I._____ an den Kläger (act. 25/44) und mit Schreiben der Rechtsvertreterin der Beklagten vom

4. März 2020 an den (deutschen) Rechtsvertreter des Klägers (act. 11/27) ange-

- 11 - fochten. Darin habe sie gerügt, dass sie vom Kläger über vertragswesentliche Vor- aussetzungen in einen Irrtum versetzt bzw. getäuscht worden sei. Vor diesem Hin- tergrund sei der Kaufvertrag infolge Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) sowie arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) ungültig, weshalb die eingeklagte Restkauf- preisforderung nicht geschuldet sei (act. 24 Rz. 16 ff., 98, 123 f. und 130). 3.1.1.2. Der Kläger entgegnet dem, weder habe sich die Beklagte in einem Irrtum befunden noch habe er sie getäuscht. Vielmehr habe er die Beklagte stets über sämtliche Entwicklungen der E._____ objektiv und transparent informiert. Er habe ihr die von ihr verlangten und verfügbaren Unterlagen zur Verfügung gestellt und ihr dabei keine bewertungsrelevanten Informationen vorenthalten. Ferner habe die Beklagte den Vertrag nie angefochten, sondern sei stets von der Gültigkeit des Ver- trages ausgegangen. Insbesondere in ihrer Rücktrittserklärung vom 25. September 2020 habe sie sich vorbehaltslos auf § 3 KV berufen, womit sie das Rechtsgeschäft bestätigt habe, sodass es gemäss § 144 Abs. 1 BGB definitiv wirksam geworden sei (act. 35 Rz. 8 ff., 15 ff., 32 und 66b; act. 44 Rz. 22). 3.1.2. Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) 3.1.2.1. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgeg- ner; bei einem Vertrag ist dies der andere Teil (§ 143 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Bei der Anfechtungserklärung handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht, mit- hin um eine formfreie und empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese muss er- kennen lassen, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Indes brauchen weder das Wort "anfechten" oder Ähnliches noch der rechtliche Grund genannt zu werden. Erforderlich ist aber, dass für den Gegner erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Grund sich die Anfechtung stützt. Die An- fechtung wegen arglistiger Täuschung kann jene wegen Irrtums mitumfassen und umgekehrt. Eine sich auf Umstände nach Vertragsschluss stützende Rücktrittser- klärung kann weder als Anfechtungserklärung noch als Bestätigung des anfechtba- ren Rechtsgeschäfts i.S.v. § 144 Abs. 1 BGB aufgefasst werden (zum Ganzen EL- LENBERGER in: Grüneberg Kommentar BGB, 82. Aufl. [nachstehend: "GK BGB-BE- ARBEITER/IN"], § 143 N 1–3; BGH 110, 222, NJW 58, 177). Die Irrtumsanfechtung hat ohne schuldhaftes Zögern und unverzüglich nach Kenntnisnahme des Grundes

- 12 - zu erfolgen (§ 121 Abs. 1 BGB). Die Täuschungsanfechtung hat binnen Jahresfrist zu erfolgen (§ 124 Abs. 1 BGB), die mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, wobei auf den Lauf der Frist die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 BGB entspre- chende Anwendung finden (§ 124 Abs. 2 BGB). Unabhängig von der Kenntnis- nahme bzw. Entdeckung ist die Anfechtung in beiden Fällen ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind (§§ 121 Abs. 2 und 124 Abs. 3 BGB). Die Frist wird nur gewahrt, wenn die Anfechtungserklärung dem Gegner vor Fristablauf zugeht (GK BGB-ELLENBERGER, § 124 N 4). 3.1.2.2. Wie vorstehend erwähnt, ist für den Bestand einer Anfechtungserklärung elementar, dass die Erklärende den Anfechtungsgegner erkennen lässt, dass sie den Vertrag nicht mehr gelten lassen will. In der als Anfechtungserklärung aufge- führten E-Mail-Korrespondenz vom 26./27. Februar 2020 zwischen I._____ und dem Kläger (act. 25/44 S. 1–3) erfolgt zwar ein Schlagabtausch. Darin äussert sich I._____ allerdings nicht ansatzweise dahingehend, dass die Beklagte den Vertrag nicht mehr gelten lassen wolle. Im Gegenteil: Auf die abschliessende Aussage des Klägers "Ich hoffe wir bekommen nächste Woche den Notfallplan in Griff." antwor- tete I._____ "Ja das hoffe ich auch. Wir werden aber nicht um eine Nachfinanzie- rung rumkommen welche für alle Parteien sehr schwierig werden wird." (act. 25/44 S. 3). Indem I._____ den Kläger darin bestärkte, den Notfallplan in den Griff zu bekommen, und eine Nachfinanzierung in Erwägung zog, liess er ihn vielmehr er- kennen, dass die Beklagte weiterhin am Vertrag festhalten wollte. Eine Anfech- tungserklärung liegt in der E-Mail-Korrespondenz folglich nicht vor. 3.1.2.3. Im ebenfalls als Anfechtungserklärung angerufenen Schreiben der Rechts- vertreterin der Beklagten vom 4. März 2020 wird sodann u.a. eine Täuschung vor Vertragsschluss moniert. Die Beklagte brachte damit zwar einen im Gesetz vorge- sehenen Anfechtungsgrund vor, gab dabei aber nicht klar zu erkennen, dass sie den Vertrag nicht mehr gelten lassen wolle. Vielmehr forderte sie eine Neuverhand- lung bzw. Anpassung des Vertrages und schlug dem Kläger vor, eine Standortbe- stimmung vorzunehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen (act. 11/27). Da eine Vertragsänderung den ursprünglichen Vertrag fortbestehen lässt (GK BGB-

- 13 - GRÜNEBERG, § 311 N 3), kann auch im Schreiben vom 4. März 2020 keine Anfech- tungserklärung der Beklagten erblickt werden. 3.1.2.4. Wie erwähnt taugt eine Rücktrittserklärung nicht als Anfechtungserklärung, so dass das Schreiben vom 25. September 2020 (act. 3/23) in diesem Zusammen- hang ebenso ausscheidet. Somit kommt nur noch die Zustellung der Klageantwort (act. 24) an den Kläger als Anfechtungserklärung infrage, welche indes erst am

6. Dezember 2023 erfolgte (act. 27/1), mithin – ausgehend von einer Kenntnis- nahme des Anfechtungsgrundes spätestens am 4. März 2020 – nach Ablauf der von Amtes wegen zu beachtenden Ausschlussfristen gemäss §§ 121 und 124 BGB. Demnach ist festzuhalten, dass seitens der Beklagten keine fristgerechte Anfech- tungserklärung vorliegt. Doch selbst wenn man von einer solchen ausginge, än- derte dies nichts am Ergebnis, wie nachstehend zu zeigen sein wird. 3.1.3. Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften als Anfechtungsgrund (§ 119 Abs. 2 BGB) 3.1.3.1. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um einen sog. Share Deal, d.h. um eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Dieser ist als Rechtskauf i.S.v. § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB zu qualifizieren. Das BGB enthält für solche Transaktionen keine spezifischen Regeln. Im Fall von Mängeln des von der Zielgesellschaft betriebenen Unternehmens sind die Sachgewährleis- tungsrechte der §§ 434 ff. BGB nur anzuwenden, wenn Gegenstand des Kaufver- trages der Erwerb (nahezu) sämtlicher Anteile ist. Diese Voraussetzung ist nicht bereits dann erfüllt, wenn eine Käuferin – wie hier die Beklagte, die bereits 74,9% der Geschäftsanteile hält – weitere 25,1% der Geschäftsanteile eines Unterneh- mens hinzukauft. Denn Kaufgegenstand bilden bei einem solchen Vertrag allein die betreffenden Gesellschaftsanteile; an dem von der Gesellschaft betriebenen Unter- nehmen und den von diesem gehaltenen Sachwerten erwirbt ein Anteilskäufer mit- hin kein unmittelbares Recht, sondern kann vielmehr nur mittelbar im Rahmen der ihm durch Gesetz und Satzung eingeräumten Befugnisse als Gesellschafter Ein- fluss nehmen. Insoweit handelt es sich nicht um einen sachbezogenen Unterneh- menskauf, sondern um einen rechtsbezogenen Anteilskauf (BGH VIII ZR 187/17 vom 26. September 2018, E. 8, 13 und 22). Anteilskaufverträge enthalten in der

- 14 - Praxis deshalb häufig ein weitergehendes Gewährleistungsrecht mit Garantien. Zu- dem ist die vorgängige Vornahme einer Due Diligence kardinal, da den Verkäufer nur eine Gewährleistung für den Bestand des Rechts (Verität) trifft, nicht aber für die Einbringlichkeit der Forderung (Bonität) und dementsprechend ebenso wenig für die Güte des Unternehmens, auf welche sich das Recht bezieht. Eine solche Bonitätshaftung besteht vielmehr nur und insoweit, als die Parteien besondere Ga- rantieabreden getroffen haben. Schliesslich vermag eine Insolvenzreife der Zielge- sellschaft auch keinen Rechtsmangel der erworbenen Geschäftsanteile selbst zu begründen, zumal die geschuldete Rechtsinhaberschaft auch bei einer solchen mangelfrei übertragen wird (zum Ganzen BGH VIII ZR 187/17 vom 26. September 2018, E. 19, 32, 37 f. und 41 f.; vgl. WÄCHTER, M&A-Litigation, 2. Aufl., Rz. 754 ff.). 3.1.3.2. Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklä- rung sodann anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sach- lage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte (§ 119 Abs. 1 BGB). Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über sol- che Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich an- gesehen werden (§ 119 Abs. 2 BGB). Beim Irrtum i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB irrt sich der Erklärende über die verkehrswesentlichen Eigenschaften des Geschäftsgegen- standes. Eigenschaften einer (körperlichen oder nicht körperlichen) Sache sind in erster Linie die auf ihrer natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmale (GK BGB-ELLENBERGER, § 119 N 23–27). Im internationalen Verhältnis bestimmt sich die Beweislastverteilung nach der lex causae (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 18 Rz. 151), vorliegend somit nach deutschem Recht. Demnach trägt die Anfechtende für alle Voraussetzungen des Anfechtungsrechts die Beweislast (GK BGB-ELLENBERGER, § 119 N 32). 3.1.3.3. Sind Ansprüche aus der Sachmängelgewährleistung inhaltlich beschränkt, so gilt diese Beschränkung auch für die Geltendmachung von Irrtümern über Ei- genschaften einer Sache, da der angerufene Willensmangel diesfalls auf einem Sachmangel basiert (SCHENKER, Unternehmenskauf, S. 443 f m.w.Verw.; s.a. GK BGB-ELLENBERGER, § 119 N 28). Mit anderen Worten definiert der Umfang der

- 15 - Sachmängelhaftung gleichzeitig, was als verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB qualifiziert. Wie vorne ausgeführt, greift eine Sach- mängelgewährleistung bei einem Hinzuerwerb von Geschäftsanteilen nur insoweit, als die Parteien besondere Garantieabreden getroffen haben. Im vorliegenden Kaufvertrag liegt eine solche vor und lautet wie folgt (act. 3/2 S. 5 f.): "§ 7 Garantien Der Verkäufer sichert der Käuferin gegenüber in Form eines selbständigen Garantiever- sprechens zu, dass die folgenden Erklärungen zum Stichtag zutreffend sind:

a) Der Geschäftsanteil ist frei von Rechten und Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art. Der Verkäufer ist berechtigt, über den Geschäftsanteil ohne Einschränkung zu verfü- gen.

b) Die Leistungen auf die Stammeinlage in Höhe von 50.000,00 € sind in voller Höhe erbracht. Rückzahlungen auf die Stammeinlage sind nicht - auch nicht verdeckt - vor- genommen worden. Die Käuferin hat im Rahmen des Erwerbs der Geschäftsanteile J._____ und K._____ die Due Diligence in rechtlicher, steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Verhältnisse abge- schlossen und bestätigt, dass sich keine Anhaltspunkte für die Begründung des in den Verträgen vereinbarten Rücktrittsrechts ergeben haben. Eine weitere Haftung des Verkäufers wird ausgeschlossen, ausgenommen hiervon sind arglistig verschwiegene Mängel." Zudem enthält Ziff. 4 des Investment Agreements vom 30. Oktober 2019 Zusiche- rungen bzw. Garantieversprechen des Klägers, wobei vorliegend lediglich lit. e von Interesse ist, welche wie folgt lautet (act. 3/3 S. 7):

- 16 - "4. Representations and Warranties "4. Zusicherungen und Garantien The Existing Shareholder hereby repres- Der bestehende Anteilseigner sichert dem ents and warrants to the Investor that: Investor hiermit erneut zu und garantiert, dass: (e) He is prepared to work for the Com- pany in order to implement the growth (e) Er ist bereit, für die Gesellschaft zu ar- strategy defined by the Investor (accor- beiten, um die vom Investor definierte ding to the Investment Report, dated Wachstumsstrategie umzusetzen (ge- 28.08.2019, (see Appendix 2)." mäss Investitionsbericht vom 28.08.2019, siehe Anhang 2)." 3.1.3.4. Garantieabreden wurden somit einzig hinsichtlich des Fehlens von Rechts- mängeln (§ 7 lit. a KV), der vollständigen Einzahlung der Stammeinlage von EUR 50'000.– (§ 7 lit. b KV) sowie der Bereitschaft, weiterhin für die E._____ zu arbeiten, um die Wachstumsstrategie umzusetzen (Ziff. 4 lit. e Investment Agree- ment), geschlossen. Von den dem Kläger in Täuschungsabsicht vorgeworfenen Behauptungen – mithin der (Weiter-)Entwicklung der Bestückungsmaschinen und N._____/O._____ Systeme, der Auftragslage, der Finanzlage der E._____, der De- bitorenforderung P._____, der vollständigen Liberierung der klägerischen Ge- schäftsanteile und der IP-Rechte an der Entwicklung der Q._____-Maschinen – be- steht somit einzig hinsichtlich der Frage der Liberierung eine Garantie. Dass der Kläger die Leistungen auf der Stammeinlage von EUR 50'000.– in voller Höhe er- bracht hat, hat er durch die eingereichten Gutschriftenanzeigen der Sparkasse vom

21. Juli 2010 über EUR 12'500.– und vom 2. August 2010 über EUR 37'500.– (act. 36/55) nachgewiesen (und dass keine Rückzahlungen vorgenommen worden sind, ist unstrittig). Betreffend die übrigen von der Beklagten vorgebrachten kläge- rischen Behauptungen liegen demgegenüber keine Garantieabreden vor. Wenn es sich dabei um verkehrswesentliche Eigenschaften handelte, wäre zu erwarten ge- wesen, dass diese Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden hätten und dort unter "§ 7 Garantien" aufgeführt worden wären, was allerdings unterblieben ist. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Anfechtung infolge Eigenschaftsirrtums (§ 119

- 17 - Abs. 2 BGB) mangels Verkehrswesentlichkeit aus. Ohnehin haben die Parteien im letzten Absatz von § 7 KV eine über arglistig verschwiegene Mängel hinausge- hende Verantwortlichkeit des Verkäufers (siehe dazu sogleich) ausgeschlossen. 3.1.4. Arglistige Täuschung als Anfechtungsgrund (§ 123 BGB) 3.1.4.1. Gemäss § 123 Abs. 1 BGB kann der Erklärende seine Willenserklärung anfechten, wenn er zu ihrer Abgabe durch arglistige Täuschung des anderen Ver- tragsteils bestimmt worden ist. Dabei wird eine Täuschungshandlung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums vorausgesetzt, wie z.B. über den Zustand eines Unternehmens. Die Täuschungshandlung kann (i) durch Vor- spiegelung bzw. Entstellung von Tatsachen und/oder (ii) durch Verschweigen von Tatsachen geschehen. Letzteres stellt dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Diese ergibt sich aus § 242 BGB und verpflichtet den einen Teil, den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren, wobei die Information un- ter Umständen durch die Übergabe von Unterlagen erfolgen kann. Eine Pflicht zur Aufklärung greift indes nur, soweit der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise eine Aufklärung erwar- ten durfte und einer solchen aufgrund seiner Unerfahrenheit bedarf. Sie, zumindest aber Arglist, ist ausgeschlossen, wenn der Pflichtige annehmen durfte, dass der andere Teil informiert sei. Besonders wichtige Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, müssen ungefragt offenbart werden. Das Verschweigen der desolaten wirtschaftlichen Si- tuation der Zielgesellschaft stellt bspw. eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar. Hingegen kann der Verkäufer grundsätzlich annehmen, dass die Käuferin ausrei- chend informiert ist, wenn Aktien an eine Hauptaktionärin und Brancheninsiderin verkauft werden (zum Ganzen GK BGB-ELLENBERGER, § 123 N 2–5c m.w.Verw.; GK BGB-GRÜNEBERG, § 242 N 37 und § 311 N 40+42 m.w.Verw.). Denn bei ge- schäftserfahrenen Parteien ist davon auszugehen, dass sie die entsprechenden Risiken bewusst eingegangen sind bzw. im Kaufpreis bereits berücksichtigt und allenfalls im Rahmen von Garantieabreden gesondert geregelt haben (SCHENKER, Unternehmenskauf, S. 464). Die Beweislast für die vorstehend genannten Voraus-

- 18 - setzungen des § 123 BGB trägt die Anfechtende (vgl. GK BGB-ELLENBERGER, § 123 N 24 und N 30 m.w.Verw.). 3.1.4.2. Vorliegend hat die Beklagte bereits im Rahmen des Kaufvertrags über die Geschäftsanteile von K._____ und J._____ vom 31. Mai 2019 eine Due Diligence in rechtlicher, steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht durchgeführt. Im Zusammenhang mit M&A-Transaktionen ist mit einer Due Diligence ein Verfahren gemeint, in dem ein Zielunternehmen durch die Kaufinteressentin in verschiedener Hinsicht einer Prüfung unterzogen wird. Diese kann dank der Due Diligence die Annahmen und Voraussetzungen ihrer Unternehmensbewertung und ihres Preis- angebotes verifizieren sowie damit verbundene Risiken einschätzen (zum Ganzen TSCHÄNI/DIEM/WOLF, M&A-Transaktionen nach Schweizer Recht, 3. Aufl., Rz. 62+65). Damit hat die Beklagte am 31. Mai 2019, mithin kurz vor Abschluss des Kaufvertrages mit dem Kläger, von allen massgeblichen Eigenschaften der E._____ Kenntnis erlangt, insbesondere vom Stand der Produktentwicklung. Dar- auf nehmen die vorliegenden Parteien im Kaufvertrag vom 30. Oktober 2019 zudem ausdrücklich Bezug unter der Bemerkung, dass sich keine Anhaltspunkte für die Begründung des in den Verträgen vereinbarten Rücktrittsrechts ergeben haben (act. 3/2 § 7). Da die Beklagte die Kaufpreise für die Geschäftsanteile von K._____ und J._____ unbestrittenermassen vollständig bezahlt hat und dadurch Mehrheits- gesellschafterin der E._____ geworden ist (act. 3/21), kann daraus geschlossen werden, dass die Due Diligence zu ihrer Zufriedenheit ausgefallen war – dies umso mehr, als es in der Folge zum Kaufvertrag über die verbleibenden Geschäftsanteile des Klägers gekommen ist. Bereits aus diesem Grund durfte der Kläger davon aus- gehen, dass die Beklagte umfassend informiert ist, was ein arglistiges Verhalten ausschliesst. 3.1.4.3. Der Umstand, dass die Beklagte zudem als geschäftserfahrene und sach- kundige Partei gilt – ihr Gesellschaftszweck beinhaltet notabene die Beratung bei Unternehmenstransaktionen im DACH-Raum (vgl. S. 3 und S. 4) –, erschwert ihre Ausgangslage für eine erfolgreiche Vertragsanfechtung zusätzlich, zumal sie vor dem aufgezeigten Hintergrund umso weniger einer entsprechenden Aufklärung be- durfte. Bei einem Rechtsgeschäft der vorliegenden Grösse ist es sodann schwer

- 19 - nachvollziehbar, wenn die Beklagte ausführt, der Kläger habe im Rahmen der Due Diligence trotz wiederholter Aufforderung nicht sämtliche Dokumente vollständig zur Verfügung gestellt, aber weil sich die Parteien bereits über zehn Jahre gekannt hätten und entsprechend ein Vertrauensverhältnis bestanden habe, habe die Be- klagte nicht weiter auf der Vorlage der noch fehlenden Dokumente beharrt (act. 24 Rz. 87). Wie die Beklagte selbst ausführt, hat sie damit bewusst auf die umfassen- den Unterlagen verzichtet und den Vertrag im Wissen um eine (angeblich) mangel- hafte Dokumentation abgeschlossen. Demnach kann von einer Täuschungshand- lung des Klägers keine Rede sein. 3.1.4.4. Des Weiteren wirkte die Beklagte von August 2017 bis Oktober 2019 mass- geblich im operativen Geschäft der E._____ mit, wurde I._____ doch damit beauf- tragt, den Vertrieb und das Marketing der E._____ neu zu organisieren (vgl. act. 3/10 und act. 15+16), wobei er zwangsläufig Kenntnisse über die Produkte, die Vertriebskanäle, deren Finanzierung und weitere geschäftsrelevante Informationen erhalten hat. Dass sich seine Tätigkeit nicht nur – wenn auch schwerpunktmässig

– auf das Marketing und den Vertrieb beschränkte, ist durch den von ihm erstellten und vom Kläger eingereichten "Aktionsplan E._____ ab 09.12.2017" belegt: Darin wird I._____ unter dem Kürzel "I'._____" als einziger Verantwortlicher bei den Po- sitionen "Strategie/Suche Wachstumskapital" und "Strategie/Refinanzierung" auf- geführt (act. 36/38). In analoger Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB muss sich die Beklagte als juristische Person dieses Wissen ihres Repräsentanten I._____ zu- rechnen lassen. Die Beklagte war somit bereits seit geraumer Zeit vor Abschluss des Kaufvertrages vom 30. Oktober 2019 über die Verhältnisse der E._____ im Bilde. Vor diesem Hintergrund handelte es sich entgegen ihren Vorbringen (act. 24 Rz. 101) bei der Sachkenntnis über die Maschinen und Systeme, Finanzen, etc. der Zielgesellschaft nicht um stilles, betriebsinternes Know-how, worüber der Klä- ger sie hätte täuschen können. 3.1.4.5. Mit dem Kläger ist sodann davon auszugehen, dass die Beklagte im Rah- men der beim Kauf der Anteile der anderen beiden Gesellschafter durchgeführten Due Diligence das Sanierungsgutachten der R._____ GmbH & Co. KG vom 1. De- zember 2017 (act. 36/45) erhalten hat, woraus ihr die Sanierungsbedürftigkeit der

- 20 - E._____ klar ersichtlich war. Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestärkt, dass (i) I._____ vor Vertragsabschluss im Rahmen seines Mandats zur Verbesserung des Vertriebs der E._____ eine Präsentation gehalten und darin ein "Sanierungs- konzept" der E._____ thematisiert hat (act. 36/39 S. 2); (ii) er in seiner E-Mail vom

8. Mai 2018 darauf hinweist, dass eine Liquiditätsklemme der E._____ dazu führen könnte, dass bei einer Due Diligence die Finanzierung nicht freigegeben würde, und einen Plan B betreffend eine geordnete Liquidation der E._____ in Erwägung zieht (act. 36/41); und (iii) in seiner E-Mail vom 4. Juni 2018 von einer "Sanierung der E._____" schreibt (act. 36/48 S. 2 Ziff. 4 Abs. 2). Den Kläger traf vor diesem Hintergrund keine Pflicht, die Beklagte vor Vertragsschluss nochmals auf die Sa- nierungsbedürftigkeit der E._____ hinzuweisen (vgl. act. 39 Rz. 20 f. und 59), weil sie bei dieser Sachlage und aufgrund ihrer Eigenschaft als geschäftserfahrene Mehrheitsgesellschafterin keines solchen Hinweises bedurfte. Wie die Beklagte zu- dem selbst ausführt, hätte ein Hinweis des Klägers ohnehin nichts an ihrer Ein- schätzung geändert, denn das Sanierungsgutachten vom 1. Dezember 2017 sei ihrer Ansicht nach für die Beurteilung eines zwei Jahre später erfolgten Investments inhaltlich überholt gewesen und entsprechend hätte sie es im Rahmen der Due Diligence nicht herangezogen (vgl. act. 24 Rz. 86). Schliesslich ist auch aus der von I._____ an den Kläger (und S._____) versandten E-Mail vom 11. September 2019 ersichtlich, dass der Beklagten die Sanierungsbedürftigkeit der E._____ vor Vertragsabschluss bekannt war. Darin hielt I._____ fest, dass sich die Beklagte bei der E._____ mit EUR 1.64 Mio. in einen Sanierungsfall engagiere und dabei nicht nur in die Zukunft investiere, sondern sogar bestehende Schulden übernehme (act. 3/13). Dagegen bringt die Beklagte erfolglos vor, dass es im Rahmen einer Übernahme üblich sei, neben den Aktiven auch die Passiven zu übernehmen (act. 24 Rz. 90), zumal sie dabei gänzlich unkommentiert lässt, wie die Wendung "Sanierungsfall" in der besagten E-Mail zu verstehen ist. Diese kann letztlich nur so verstanden werden, dass die Beklagte vor Vertragsabschluss um die schiefe Fi- nanzlage der E._____ mit enger Liquidität und angespannter Auftragslage wusste und folglich nicht durch den Kläger getäuscht werden konnte.

- 21 - 3.1.4.6. Soweit die Beklagte dem Kläger als weitere Täuschungshandlung vorwirft, als Sicherheit für das erste Darlehen der M._____ an die E._____ über CHF 275'000.– (Darlehensvertrag vom 26. August 2019; act. 11/19) sei die Abtretung der Forderung der E._____ gegenüber ihrem Kunden P._____ im Umfang von CHF 300'000.– vereinbart worden, die Beklagte habe allerdings durch das Sanierungs- gutachten vom 19. Oktober 2020 (act. 11/8) erfahren, dass zuvor bereits eine Glo- balzession der Debitoren der E._____ an die Sparkasse erfolgt und das Darlehen folglich ungesichert sei (act. 24 Rz. 62 f., 66–71 und 98), ist darauf hinzuweisen, dass die Globalzession im Sanierungsgutachten vom 1. Dezember 2017 ausdrück- lich erwähnt ist (act. 36/45 S. 143 Nr. 3). Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger annehmen, dass die Beklagte – als eine auf M&A-Transaktionen spezialisierte Mehrheitsgesellschafterin – darüber informiert war. Ihn traf deshalb wiederum keine Pflicht, sie vor Vertragsschluss nochmals darauf hinzuweisen. Jedenfalls kann Arg- list ausgeschlossen werden. 3.1.4.7. Schliesslich kann auch eine klägerische Täuschungshandlung betreffend die IP-Rechte an der Entwicklung der Q._____-Maschinen nicht bejaht werden. Un- ter der im Zivilprozess geltenden Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Be- weismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpar- tei. So hat eine Tatsachenbehauptung nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es ge- nügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu sub- sumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstel- lung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet die Gegenseite hingegen wie vorliegend (vgl. act. 35 Rz. 41) den schlüssigen Tat- sachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behaup- tungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in all ihren Einzeltatsachen zergliedert so umfas- send und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen und der Gegenbe-

- 22 - weis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer 4A_415/2021 vom

18. März 2022, E. 5.1 f.). Kommt eine Partei ihrer Substantiierungslast nicht oder nur ungenügend nach, bleiben die betreffenden Tatsachen unberücksichtigt (BK ZPO-BRÖNNIMANN, Art. 152 N 3; vgl. BGE 108 II 337 E. 3 m.w.H.). Mangels konkre- tisierenden Ausführungen der vorliegend beweisbelasteten Beklagten zur pauscha- len Behauptung, dass sich nachträglich herausgestellt habe, die T._____ GmbH sei anstelle der E._____ für die Produktentwicklung verantwortlich gewesen (vgl. act. 24 Rz. 47 und act. 39 Rz. 53), erweist sich diese Tatsachenbehauptung als unsubstantiiert. Folglich bleibt sie unberücksichtigt. 3.1.5. Zwischenfazit Der Beklagten ist es nicht gelungen, den Kaufvertrag erfolgreich i.S.v. § 142 Abs. 1 BGB anzufechten. Eine fristgerechte Anfechtungserklärung i.S.v. § 143 BGB liegt nicht vor. Doch selbst in der Annahme derselben wären die von der Beklagten gel- tend gemachten Anfechtungsgründe von § 119 Abs. 2 BGB (Irrtum über verkehrs- wesentliche Eigenschaften) und § 123 BGB (arglistige Täuschung) nicht gegeben. Der Kaufvertrag ist folglich gültig. 3.2. Aufhebung des Vertrages 3.2.1. Parteistandpunkte 3.2.1.1. Sollte der Kaufvertrag nicht als ungültig qualifiziert werden, macht die Be- klagte eventualiter die Aufhebung des Vertrages infolge Rücktritts geltend. Sie wirft dem Kläger vor, er sei seinen Verpflichtungen als Leiter und Geschäftsführer der technischen Entwicklung der Produkte nicht nachgekommen und habe die verein- barten Weiterentwicklungsziele ignoriert, wobei er dies absichtlich, mindestens aber grobfahrlässig getan habe. Vor diesem Hintergrund sei sie gemäss § 3 KV zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen (act. 24 Rz. 34 ff. und 131 ff.). Dar- über hinaus stehe ihr gemäss gesetzlicher Kaufgewährleistungsregeln ebenfalls das Rücktrittsrecht zu (§ 437 Nr. 2 BGB): Vorliegend bestehe der Mangel der Kaufsache in einer Vielzahl von Unternehmensmängeln, welche zu einer offen- sichtlich übersetzten Unternehmensbewertung geführt hätten (act. 24 Rz. 135–

- 23 - 140). Mit Schreiben vom 25. September 2020 habe die Beklagte frist- und formge- recht von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht (act. 3/23), zumal weder auf vertraglicher noch auf gesetzlicher Ebene die Nennung von Gründen im Rücktritts- schreiben Voraussetzung für dessen Gültigkeit sei (act. 39 Rz. 36). Folglich sei ihre Pflicht zur Zahlung der verbleibenden Raten dahingefallen (act. 24 Rz. 105 f. und Rz. 133 f.). 3.2.1.2. Der Kläger bestreitet die Vorwürfe der Beklagten, weshalb keiner der ver- traglich vereinbarten Rücktrittsgründe gemäss § 3 KV vorliege. Ein Rücktrittsrecht aus Sachmängelgewährleistung könne sodann ebenfalls nicht vorliegen, da Ge- genstand des Kaufvertrages Minderheits-Geschäftsanteile an einer deutschen GmbH seien; und selbst wenn die Möglichkeit eines solchen Anspruchs bejaht würde, wäre dieser mittlerweile verwirkt. Folglich habe die Rücktrittserklärung der Beklagten keine Rechtswirkungen gezeitigt und der Kaufvertrag bestehe nach wie vor, weshalb die restliche Kaufpreisforderung geschuldet sei (act. 1 Rz. 28–30). 3.2.2. Vertragliches Rücktrittsrecht (§ 3 KV) 3.2.2.1. Im vorliegenden Kaufvertrag liegt eine Rücktrittsklausel zugunsten der Käuferin vor; sie lautet wie folgt (act. 3/2 S. 4): "§ 3 Rücktrittsrecht Die Käuferin ist berechtigt, von diesem Kaufvertrag zurückzutreten, soweit der Verkäufer seine Verpflichtung als Leiter und Geschäftsführer der Technischen Entwicklung der Pro- dukte der Gesellschaft schuldhaft verletzt oder die Weiterentwicklungsziele ignoriert. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Entwicklung von neuen Produkten sowie die Weiterentwicklung der Produkte der Gesellschaft unter anderem auch massgebend für die zwischen den Parteien vereinbarte Bewertung des Kaufpreises ist. Hierzu gehört insbesondere die Neuentwicklung eines modularen hohen Lagesystems für Bauteilrollen, die Neuentwicklung eines automatischen Wl Moduls, sowie die Weiterent- wicklung der … incl. der dazugehörenden Feeder. Die Weiterentwicklungsziele sind grund- sätzlich bis zum Ausscheiden des Verkäufers aus der E._____ GmbH umzusetzen.

- 24 - Sollten die Entwicklung der neuen Produkte sowie die Weiterentwicklung der oben genann- ten Produkte wegen grobfahrlässigen Verhalten des Verkäufers scheitern, so ist die Käu- ferin berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es können auch jederzeit nach gegenseitiger Absprache andere Entwicklungen oder Wei- terentwicklungen vorgezogen werden. Das Rücktrittsrecht ist befristet bis zum 30.09.2020. Der Rücktritt ist vom Käufer gegenüber dem Notar per Einschreiben zu erklären und muss bis zum 30.09.2020 beim Notar eingegangen sein." Die Weiterentwicklungsziele waren bis zum Ausscheiden des Klägers aus der E._____ umzusetzen (§ 3 Abs. 2 KV in fine), was per 31. Dezember 2021 vorgese- hen war (act. 24 Rz. 21 und 25/35 S. 11). An dieser Stelle ist auf die entsprechende Regelung in Ziff. 4 lit. e des Investment Agreements vom 30. Oktober 2019 hinzu- weisen, wonach der Kläger sich dazu verpflichtete, für die E._____ zu arbeiten, um die gemäss Investment Report vom 28. August 2019 (act. 25/35) definierte Wachs- tumsstrategie umzusetzen (act. 3/3 S. 7). 3.2.2.2. Der Beklagten obliegt die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der genannten Rücktrittsgründe (siehe GK BGB-GRÜNEBERG, § 346 N 21). Hierzu sind zunächst substantiierte Behauptungen erforderlich, alsdann ist für diese Tat- sachenbehauptungen der strikte Beweis zu erbringen. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Tatsachbe- hauptung überzeugt ist und am Vorliegen derselben keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Der Beweis muss demnach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht sein (OFK ZPO-SCHMID, Art. 157 N 8 m.Verw. auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Schliesslich müssen die bewiesenen Tatsachenbehauptungen in rechtli- cher Hinsicht als Tatbestandsmerkmale mindestens eines Rücktrittsgrundes quali- fiziert werden. 3.2.2.3. Allein aus dem von der Beklagten ins Feld geführten Umstand, dass die Entwicklung der neuen Produkte bzw. die Weiterentwicklung der bestehenden Pro-

- 25 - dukte der E._____ problembehaftet war und letztlich nicht erwartungsgemäss ver- lief (act. 24 Rz. 42 und act. 39 Rz. 4), kann noch keine schuldhafte, d.h. eine vor- sätzliche oder fahrlässige (GK BGB-GRÜNEBERG, § 276 N 5) Pflichtverletzung des Klägers abgeleitet werden. Solche Probleme liegen bei der Produktentwicklung in der Natur der Sache und sind Teil des unternehmerischen Risikos, mithin stellen sie noch kein vorwerfbares Verhalten dar. Bei der Beurteilung von Geschäftsent- scheiden hat eine unverzerrte Betrachtung ex ante zu erfolgen und Rückschaufeh- ler (hindsight bias) sind zu vermeiden – einzig aufgrund von im Nachhinein erlang- ter besserer Erkenntnis kann noch nicht auf ein vorheriges Versagen geschlossen werden. Damit geht einher, dass eine Vertragsauslegung nach § 133 BGB ergibt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 25. September 2020 noch keinen Erfolg schuldete, zumal er dann nicht aus der E._____ ausgeschieden war. Vielmehr schuldete der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt lediglich, aber immer- hin, ein zielgerichtetes Tätigwerden, welches auf das Erreichen der Weiterentwick- lungsziele bzw. die Umsetzung der im Investment Report definierten Wachstums- strategie gerichtet war. Somit ist der Argumentation der Beklagten, welche im Nich- terreichen der Entwicklungsziele zum Zeitpunkt ihrer Rücktrittserklärung eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers erblickt, der Boden entzogen. 3.2.2.4. Hinzu kommt, dass die Beklagte im Schreiben vom 4. März 2020 (act. 11/27) zwar Verzögerungen in der Produktentwicklung moniert, dem Kläger diesbezüglich jedoch keinen direkten Vorwurf macht. Stattdessen rekapituliert sie die Situation, wobei vor allem die (angebliche) Täuschung vor Vertragsschluss und die fehlende Liquidität der E._____ im Vordergrund stehen, sollte doch gemäss der Beklagten das Produktportfolio erst nach Bereinigung letzterer umgestaltet werden (act. 11/27 S. 2 in fine). Des Weiteren ist durch das besagte Schreiben belegt, dass keiner der vorstehend genannten Rücktrittsgründe vorlag, andernfalls sich die Be- klagte darin nicht vorbehalten hätte, von § 3 KV Gebrauch zu machen, "Sollte A._____ […] die Geschäfte entgegen den Interessen der Investoren und der E._____ GmbH führen" (act. 11/27 S. 3 Abs. 1). Daraus kann im Umkehrschluss festgehalten werden, dass der Kläger die Geschäfte bis zum 4. März 2020 im In- teresse der Beklagten geführt hat, andernfalls die Beklagte bereits damals den Rücktritt erklärt hätte. Inwiefern sich sein Verhalten seit diesem Datum geändert

- 26 - haben sollte, lässt sie im Dunkeln. So macht I._____ etwa in der E-Mail-Korrespon- denz vom 26./27. Februar 2020 dem Kläger zwar Vorwürfe, jedoch ohne diese als schuldhafte Pflichtverletzung zu qualifizieren oder einen Rücktritt in Erwägung zu ziehen (act. 36/44 S. 1 f.). 3.2.2.5. Dass einer der eingangs genannten Rücktrittsgründe vorliegen würde, ist auch durch den Abschlussbericht des Klägers betreffend seine "Entwicklung eines vollautomatischen bedienerlosen U._____ Lagersystems von Bauteilrollen für SDM Bauteile" vom Dezember 2020 (act. 3/26) widerlegt. Für diese neue Entwicklung hatte der Kläger Fördergelder von über EUR 500'000.– aus dem deutschen Bun- deshaushalt erhalten (act. 3/24+25), und dieses Projekt vorangetrieben, was zeigt, dass er nicht untätig geblieben ist und weder die Weiterentwicklungsziele ignoriert noch die Produktentwicklung verunmöglicht hat, sondern seiner Pflicht im Bereich der technischen Produkte nachgekommen ist. Dies gilt umso mehr, als das ge- nannte Produkt in § 3 Abs. 2 KV aufgeführt wird und der Strategie entspricht, wel- che gemäss Investment Report am meisten Wachstumspotential versprach (act. 25/35 S. 2 und 7 f.). Wenn die Beklagte nun unter Verweis auf die Problemdarstel- lung von I._____ vom 25. März 2020 (act. 25/48) einwendet, der Kläger habe die Produktentwicklung zwar vorangetrieben, jedoch nicht bis zur Marktreife fertig ent- wickelt, sodass diverse Systeme im Prototypstatus an die Kundschaft geliefert wur- den (act. 24 Rz. 41 und 107), muss sie sich einerseits erneut entgegenhalten las- sen, dass der Kläger mangels Ausscheidens aus der E._____ keinen Erfolg schul- dete, sondern ein zielgerichtetes Tätigwerden, das – wie soeben festgehalten – bejaht werden kann. Andererseits betrifft die Lieferung von nicht marktreifen Pro- dukten primär den Bereich Vertrieb, für den I._____ seit November 2019 als Co- Geschäftsführer zuständig war (act. 24 Rz. 93+98; act. 35 Rz. 40). Indem er in seiner Problemdarstellung billigend festhält, "Um den Umsatz zu sichern werden die Systeme zu früh an Kunden geliefert" (act. 25/48 Ziff. 1.3), entschied er sich bewusst für eine verfrühte Auslieferung, anstatt den Vertrieb der besagten Produkte bis zur Marktreife auszusetzen. Folglich vermag die Beklagte daraus nichts zu Un- gunsten des Klägers herzuleiten. Bei diesem Ergebnis erweist sich ein Beweisver- fahren und insbesondere die Zeugenbefragung von V._____ (damals im Sales & Marketing tätig) zur Auslieferung der nicht marktreifen Produkte (vgl. act. 39 Rz. 13

- 27 - und act. 48 Rz. 6) als redundant, zumal Gegenstand des Beweises nur rechtser- hebliche Tatsachen sein können (Art. 150 Abs. 1 ZPO), d.h. solche, deren Vorlie- gen oder Fehlen den Ausgang des Entscheids zu beeinflussen vermögen (OFK ZPO-SCHMID, Art. 150 N 4). 3.2.2.6. Ferner macht der Kläger geltend, dass die Beklagte die bestehende Pro- duktepalette der E._____ bis im Dezember 2020 habe weiterführen wollen (act. 35 Rz. 20) und verweist dabei auf Dokumente, welche die Strategieplanung beinhaltet hätten und Dritten (wie z.B. der Sparkasse) vorgelegt worden seien (act. 36/50– 54). Dies hat die Beklagte eigentlich nicht bestritten, sondern dazu erklärt, dass sie diese Dokumente adressatengerecht ausgestaltet und deshalb dem Kläger gegen- über Dritten keine verpassten Entwicklungsziele angekreidet habe (act. 39 Rz. 36). Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen und die Beklagte nicht zu entlas- ten. 3.2.2.7. Sodann verbleiben ernsthafte Zweifel, dass das Scheitern der Produkteent- wicklung allein auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen wäre, zumal andere Kausalitäten dafür infrage kommen, insbesondere die Liquiditätssituation (welche bspw. zu Verzögerungen bei der Nachbestellung von Teilen führte, vgl. act. 11/27 S. 2) und die Tätigkeit der Beklagten qua Co-Geschäftsführer I._____. In diesem Sinne bestreitet der Kläger ferner zu Recht den beklagtischen Vorwurf der fehlen- den Vertriebsorganisation (vgl. act. 24 Rz. 44 ff.), weil dieser insofern der Beklagten selbst zuzuschreiben ist, als I._____ für den Vertrieb zuständig war. Dass dieser im Bereich Marketing und Vertrieb keinen einzigen zusätzlichen Auftrag generiert hat (act. 1 Rz. 26 und act. 35 Rz. 51), wurde von der Beklagten nicht (substantiiert) bestritten (act. 24 Rz. 108 und act. 39 Rz. 62). 3.2.2.8. Ebenso wenig verfängt der Vorwurf der Beklagten, dass der Kläger die ihm zur Verfügung gestellten Investitionsgelder vorwiegend zur Begleichung von Altlas- ten und überhöhten Betriebskosten – und damit zweckentfremdet – verwendet habe, anstatt damit die technische Produktentwicklung zu finanzieren, wie es ge- mäss Investment Agreement und Investment Report vorgesehen gewesen sei (act. 24 Rz. 49 ff.; act. 3/3 Ziff. 1.3 und act. 25/35 S.10). Denn die Beklagte war via I._____ als Co-Geschäftsführer über die finanziellen Belange der E._____ orientiert

- 28 - und mit deren Liquiditätsproblemen vertraut. In der E-Mail vom 25. Februar 2020 nimmt I._____ sodann auf die angespannte finanzielle Lage – und insbesondere auch die Verwendung des zur Verfügung gestellten Wachstumskapitals für die Be- gleichung einer hohen Anzahl überfälliger Kreditoren – Bezug und beanstandet die- ses Vorgehen nicht, sondern dankt dem Kläger sogar für dessen Bemühungen (act. 25/44 S. 3 f.). Wenn die Beklagte dem Kläger nun bei dieser Sachlage im Nachhinein ein schuldhaftes Verhalten vorwirft, verhält sie sich widersprüchlich. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz (venire contra factum proprium, § 242 BGB). Somit erübrigen sich mangels Rechtserheblichkeit der beklagtischen Tatsachenbehauptungen die Zeugenbefragung von W._____ (damals Buchhalterin der E._____) zur Verwendung der Gelder und die Edition der Kontoauszüge der E._____ bei der Sparkasse vom 1. November 2019 und 31. März 2020 (vgl. act. 24 Rz. 20 , act. 39 Rz. 14 und act. 48 Rz. 15). 3.2.2.9. Auch aus dem von der Beklagten vorgebrachten Umstand, dass sich der Kläger im Rahmen seiner Geschäftsführerhaftung in Deutschland zu einem Ver- gleich bereit erklärte, vermag sie nichts zu ihren Gunsten herzuleiten, zumal ein Vergleich entgegen ihrer Auffassung kein Schuldeingeständnis darstellt (act. 39 Rz. 12), sondern der Erledigung des Streitgegenstands bei gegenseitigem Überein- kommen dient. 3.2.2.10. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beklagte in ihrer Argumentation über das vertragliche Rücktrittsrecht dem Kläger abermals eine arglistige Täuschung vorwirft und diese als Rücktrittsgrund gemäss § 3 KV qualifiziert (z.B. act. 24 Rz. 45). Die arglistige Täuschung stellt indes kein Tatbestandsmerkmal dieser Klausel dar und wurde ohnehin bereits im Rahmen der Gültigkeit des Vertrages verneint (vgl. E. 3.1.4). 3.2.3. Rücktritt infolge kaufrechtlicher Gewährleistungsregeln (§ 437 Nr. 2 BGB) Wie vorstehend dargelegt, handelt es sich beim Anteilskauf um einen Rechtskauf, bei welchem nur der Bestand der erworbenen Anteile (Verität) gewährleistet wird. Hingegen ist die Werthaltigkeit der Ansprüche aus den erworbenen Anteilen (Boni- tät) nicht ausschlaggebend, so dass die Insolvenzreife des Zielunternehmens kei-

- 29 - nen Rechtsmangel darstellt. Die gesetzlichen Regeln über die Sachmängelgewähr- leistung (§§ 437 ff. BGB) finden grundsätzlich ebenfalls keine Anwendung. Eine Ausnahme – in dem Sinne, als ein Mangel am Unternehmen zur Begründung der gesetzlichen Sachmängelgewährleistungsansprüche beim Anteilskauf führt – gilt nur dann, wenn (nahezu) alle Anteile erworben werden (vgl. E. 3.1.3.1). Da dies vorliegend jedoch nicht der Fall ist, kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten aus der kaufrechtlichen Gewährleistung herleiten. Mangels der einschlägigen Subsidia- rität zum Sachmängelgewährleistungsrecht (und zur Irrtumsanfechtung) ist aller- dings der Anwendungsbereich etwaiger Ansprüche aus einer Störung der Ge- schäftsgrundlage gemäss § 313 BGB eröffnet, die nachstehend als infrage kom- mende Rechtsnorm zu prüfen ist (zum Ganzen BGH VIII ZR 187/17 vom 26. Sep- tember 2018; Art. 16 Abs. 1 IPRG; OFK ZPO-SARBACH, Art. 57 N 1 f. und N 4). 3.2.4. Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) 3.2.4.1. Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Ver- trag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vor- ausgesehen hätten, so kann die Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unverän- derten Vertrag nicht zugemutet werden kann (§ 313 Abs. 1 BGB). Ist eine Anpas- sung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der be- nachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten (§ 313 Abs. 3 BGB). § 313 BGB ermög- licht als gesetzliche Ausformung des Gedankens von Treu und Glauben unter be- stimmten, im Zweifel eng auszulegenden Voraussetzungen bei Wegfall oder we- sentlicher Erschütterung der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertragsin- haltes an veränderte Verhältnisse; er schränkt im Rahmen seines Anwendungsbe- reichs den Grundsatz der Vertragstreue (pacta sunt servanda) ein und bezweckt einen Ausgleich zwischen dem Bestandes- und Erfüllungsinteresse des einen und dem Anpassungs- oder Beendigungsinteresse des anderen Teils (GK BGB-GRÜ- NEBERG, § 313 N 1).

- 30 - 3.2.4.2. Eine Vertragsanpassung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB wird indes nicht von Amtes wegen vorgenommen. Es han- delt sich dabei um eine dilatorische Einrede, so dass die gewünschte Anpassungs- folge von einer Partei zu benennen ist (FINKENAUER in: Münchner Kommentar BGB,

9. Aufl., § 313 N 125). Da die Beklagte keine Anpassung des Vertrags verlangt, hat es damit sein Bewenden. 3.2.4.3. Auch die Vertragsauflösung infolge Rücktritts i.S.v. § 313 Abs. 3 BGB ge- schieht nicht ipso iure, sondern bedarf einer rechtsgestaltenden Erklärung (GK BGB-GRÜNEBERG, § 313 N 42). Die Rücktrittserklärung der Beklagten kann zwar als solche erachtet werden. Allerdings liegt vorliegend insofern kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, als die sich letztlich verwirklichten Risiken, die von der Beklagten moniert werden (Insolvenz, problematische Produktentwicklung, etc.), der unternehmerischen Tätigkeit immanent sind. Und selbst wenn man ihn bejahen wollte, rechtfertigte dies vorliegend keinen Rücktritt, weil eine Anpassung der Ver- tragsbestimmungen nach § 313 Abs. 1 BGB vorrangig ist. Erst wenn eine Anpas- sung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kommt ein Rücktritt nach Abs. 3 dieser Bestimmung in Betracht, zumal ein solcher zu einer Rückverlagerung des gesam- ten Risikos an den Verkäufer führen und die Käuferin sich damit komplett vom Ri- siko freizeichnen würde. Dass eine vorrangige Anpassung des Vertragsinhalts – insb. des Kaufpreises – unmöglich oder unzumutbar wäre, ist jedoch dadurch wi- derlegt, dass die Parteien hierüber sogar Vergleichsgespräche geführt haben (Prot. S. 11 und act. 29; s. zum Ganzen OLG München 7 U 570/21 vom 12. Oktober 2022, E. 3.3.4. f.). Folglich steht der Beklagten auch gestützt auf § 313 Abs. 3 BGB kein Rücktrittsrecht zu. 3.2.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorwürfe der Beklagten als unbegründet; sie vermag das Vorliegen eines vertraglichen Rücktrittsgrunds i.S.v. § 3 KV nicht nachzuweisen. Ferner steht ihr weder aus kaufrechtlicher Gewährleistung (§ 437 Nr. 2 BGB) noch aus Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 BGB) ein ge- setzliches Rücktrittsrecht zu. Demzufolge hat sie den Kaufvertrag mit ihrem Rück- trittsschreiben vom 25. September 2020 nicht aufgehoben.

- 31 - 3.3. Rechtsmissbrauch und Verstoss gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) 3.3.1. Die Beklagte bringt schliesslich vor, die Geltendmachung der behaupteten Kaufpreisforderung verstosse offensichtlich gegen Treu und Glauben und sei als rechtsmissbräuchlich zu werten, was keinen Rechtsschutz verdiene. Es könne nicht angehen, dass ein fehlbarer Geschäftsführer einer vor dem finanziellen Ab- grund stehenden Gesellschaft seine wertlosen Beteiligungspapiere verkaufe, in der Folge das sinkende Schiff verlasse und erfolgreich einen Zahlungsanspruch gel- tend mache, obschon er die Gesellschaft selbst entwertet habe und sämtliche Kon- kursgläubiger leer ausgingen (act. 24 Rz. 142 ff.; act. 39 Rz. 72e und S. 23). 3.3.2. Wie bereits dargelegt, ist mit dem Kläger (act. 35 Rz. 27 und act. 44 Rz. 3f) davon auszugehen, dass die Geltendmachung der Kaufpreisforderung weder rechtsmissbräuchlich ist noch gegen Treu und Glauben verstösst. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Letztlich trifft die Beklagte die im Vertrag getroffene Risikoverteilung. Im Rahmen der Vertragsgestaltung hätte sie durchaus die Mög- lichkeit gehabt, die Tragung des sich nun verwirklichten unternehmerischen Risikos zu verhindern (vgl. GIRSBERGER/HUBER-PURTSCHERT/MAISSEN/SPRECHER, Vertrags- gestaltung und Vertragsdurchsetzung, 2. Aufl., Rz. 7 f.). Beispielsweise hätte sie von Anfang an (und nicht erst nach Vertragsschluss, s. act. 39 Rz. 16 und act. 40/86) auf eine sog. Earn-out-Klausel bestehen müssen. Bei einer solchen wird der endgültige Kaufpreis vom Erfolg des Zielunternehmens nach der Übernahme abhängig gemacht; sie dient als Instrument der erfolgsorientierten Preisgestaltung bei einem Unternehmenskauf. Dies ist namentlich dann sinnvoll, wenn der Verkäu- fer (wie vorliegend) weiterhin für das Unternehmen tätig ist. Für die Käuferin ist ein Earn-out insofern interessant, als sie nur in Abhängigkeit von dem ihr zugutekom- menden Unternehmenserfolg bezahlt und so das Unternehmensbewertungsrisiko minimiert (zum Ganzen TSCHÄNI/DIEM/WOLF, M&A-Transaktionen nach Schweizer Recht, 3. Aufl., Rz. 357). Eine weitere Option wäre die Aufnahme einer sog. Mate- rial Adverse Change-Klausel gewesen ("MAC-Klausel"). Sie wird in Geschäftsver- trägen verwendet, um der Käuferin das Recht einzuräumen, sich bei wesentlichen nachteiligen Veränderungen der Vermögens-, Umsatz- oder Ertragslage des Ziel- unternehmens vom Vertrag zu lösen (siehe WÄCHTER, M&A-Litigation, 2. Aufl., Rz.

- 32 - 310 ff. und 1700). Die geschäftserfahrene Beklagte hat auf die Aufnahme einer solchen Klausel im Vertrag verzichtet und muss die Folgen tragen. Darin kann frei- lich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers bzw. ein Verstoss gegen Treu und Glauben erblickt werden. 3.4. Fazit Die Beklagte vermag die eingeklagte Hauptforderung nicht abzuwehren. Sie er- weist sich insofern als berechtigt, als der Kaufvertrag gültig und nicht aufgehoben worden ist. Weil sich ihre Geltendmachung auch nicht als rechtsmissbräuchlich er- weist oder gegen Treu und Glauben verstösst, ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die restliche Kaufpreisforderung zu bezahlen.

4. Verzugszins 4.1. Leistet eine Schuldnerin auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht, so kommt sie durch Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Der Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Gemäss § 2 Ziff. 5 KV war die zweite Kaufpreisrate von EUR 600'000.– am 31. Dezember 2020 und die dritte Kaufpreisrate von EUR 800'000.– am 31. Dezember 2021 fällig. Folglich befindet sich die Beklagte nach Ablauf dieser Verfalldaten seit dem 1. Januar 2021 bzw. seit dem 1. Januar 2022 in Verzug. 4.2. Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen; der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Ergo schuldet die Beklagte dem Kläger einen Verzugszins auf EUR 600'000.– zu 5% über dem jeweils halbjährlich geltenden deutschen Basis- zinssatz seit dem 1. Januar 2021 und einen Verzugszins auf EUR 800'000.– zu 5% über dem jeweils halbjährlich geltenden deutschen Basiszinssatz seit dem 1. Ja- nuar 2022. Der deutsche Basiszinssatz belief sich vom 1. Januar 2021 bis zum

31. Dezember 2022 auf -0,88%; vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 auf +1,62%; vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 auf +3,12%; vom 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2024 auf +3,62%; vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember

- 33 - 2024 auf +3,37% und beläuft sich seit dem 1. Januar 2025 auf +2,27% (https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/ basiszinssatz-607820 [besucht am 12. Februar 2025]).

5. Umrechnungsermächtigung 5.1. Der Kläger verlangt in Rechtsbegehren Ziff. 2, ihm sei die Berechtigung zu erteilen, die Forderung von EUR 600'000.– nebst Verzugszins zum Umrechnungs- kurs vom 1. Januar 2021 (EUR 1 = CHF 1.0816) und die Forderung von EUR 800'000.– nebst Verzugszins zum Umrechnungskurs vom 1. Januar 2022 (EUR 1 = CHF 1.036) in Betreibung zu setzen (act. 1 S. 2). 5.2. Die Anhebung einer Betreibung erfolgt durch ein vom Gläubiger an das zu- ständige Betreibungsamt gerichtetes Betreibungsbegehren. Dabei sind u.a. die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Die Umrechnung in Schweizer Franken ist vom Gläubiger vorzu- nehmen, wobei für die Umrechnung der Kurs des Devisenangebots am Tag des Betreibungsbegehrens massgebend ist. Da die Umrechnung des vertraglich in aus- ländischer Währung vereinbarten Forderungsbetrages in Schweizer Franken eine Regel des Ordre public ist, besteht kein Raum für eine allein im Interesse des Be- treibungsgläubigers stehende Wahl zwischen dem Kurs zum Zeitpunkt des Betrei- bungsbegehrens und dem Kurs bei Fälligkeit seiner Forderung; Art. 84 Abs. 2 OR findet keine Anwendung (BGE 137 III 623 = Pra 2012, Nr. 66, E. 3; BGE 125 III 443, 449 E. 5; zum Ganzen BSK SchKG I-KOFMEL EHRENZELLER, Art. 67 N 40c). 5.3. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger bei einer allfälligen künftigen Betrei- bung zwingend den Umrechnungskurs am Tag des Betreibungsbegehrens zu ver- wenden. Auch aus dem von ihm zitierten BGE 68 III 91 (act. 1 Rz. 33) kann er nichts zu seinen Gunsten herleiten, zumal im letzteren Fall eine Arrestlegung nach Art. 271 ff. SchKG erfolgte. Weil Fremdwährungsforderungen bereits im Arrestge- such zum damaligen Tageskurs in Schweizer Franken umzurechnen sind, bleibt dieser für die anschliessende Arrestprosequierung durch Betreibung gemäss Art. 279 Abs. 1 SchKG massgebend (BGer 5A_197/2012 vom 26. September 2012, E. 2.1). Vorliegend hat der Kläger jedoch keinen Arrest für die eingeklagten Forde-

- 34 - rungen legen lassen, weshalb er nicht von einer Perpetuierung des Umrechnungs- kurses profitieren kann. Bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 2 ist die Klage somit abzu- weisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gerichtsgebühr Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Grundlage zur Berechnung der Gerichtsgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Der Streitwert beträgt vorliegend EUR 1.4 Mio. (act. 1 S. 2; Art. 91 Abs. 1 ZPO), was zum Wechselkurs bei Klageeinleitung (EUR 1 = CHF 0.98263) CHF 1'375'682.– entspricht. Die Gerichtsgebühr ist somit auf CHF 34'500.– festzu- setzen. Da der Kläger nur sehr geringfügig unterliegt, rechtfertigt es sich, der Be- klagten die Gerichtsgebühr vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1a ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO) und ihm ist in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2a ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO).

2. Parteientschädigung und Sicherheitsleitung 2.1. Antragsgemäss ist dem Kläger eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Grundlage für die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung bildet in erster Linie der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV), aufgrund dessen die Grund- gebühr berechnet wird (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die gestützt auf den vorliegenden Streitwert von CHF 1'375'682.– ermittelte Grundgebühr von rund CHF 35'200.– deckt den Aufwand für die Erarbeitung der Klageschrift ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV ist für die Teilnahme an der Vergleichs-

- 35 - verhandlung ein Zuschlag von rund 15% und für die Erarbeitung der in der Folge eingereichten Eingaben ein Zuschlag von rund 25% zu berechnen, insgesamt also ein Zuschlag von rund 40% der Grundgebühr. Folglich ist die Beklagte zu verpflich- ten, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 49'200.– zu bezahlen. 2.2. Die Sicherheitsleistung ist dem Kläger nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten.

- 36 - Das Handelsgericht beschliesst:

Erwägungen (62 Absätze)

E. 1 Nachklagevorbehalt

E. 1.1 Die E._____ wurde im Jahre 1978 durch J._____, K._____ und den Kläger, als Gesellschafter mit einer Stammkapitalbeteiligung von je EUR 50'000.–, insge- samt mithin EUR 150'000.–, gegründet. Der Kläger war Geschäftsführer der E._____; Gegenstand des Unternehmens war die Konstruktion, die Herstellung und der Vertrieb von Apparaten, insbesondere von … (act. 1 Rz. 8 und act. 24 Rz. 15).

E. 1.2 Am 31. Mai 2019 kaufte die Beklagte zunächst die beiden Geschäftsanteile von K._____ und J._____ (act. 3/11) und erhielt dadurch eine Beteiligung von 74,9% an der E._____. Im Rahmen dieses Kaufs führte sie eine Due Diligence (Unternehmensprüfung) durch (act. 1 Rz. 15). Im Hinblick auf die vollständige Über- nahme der E._____ schloss die Beklagte mit dem Kläger am 30. Oktober 2019 vor dem deutschen Notar L._____ mit Amtssitz in F._____ (Deutschland) einen Ge- schäftsanteils-Kauf- und Übertragungsvertrag (Urkundenrolle UR 3368/2019 [ZU 5192/2019], nachstehend: "Kaufvertrag" oder "KV") über die Beteiligung des Klä- gers von 25,1% ab (act. 3/2). Die genannten Käufe bildeten Eckpfeiler des auf ei- nem separaten Investment Agreement vom 30. Oktober 2019 (act. 3/3) basieren- den gesamten Investments der Beklagten im Zusammenhang mit der Übernahme der E._____. Dieses Investment Agreement wurde zwischen dem Kläger, der Be- klagten, der E._____ und der M._____ Limited (fortan: "M._____") geschlossen (act. 1 Rz. 2 und act. 24 Rz. 16 ff.).

E. 1.3 Mit dem Kaufvertrag hat der Kläger seinen Geschäftsanteil mit laufender Nr. 1 im Nennbetrag von EUR 50'000.– und seinen zukünftigen Geschäftsanteil mit laufender Nr. 4 im Nennbetrag von EUR 218'000.– an die Beklagte zum Preis von insgesamt EUR 1.8 Mio. verkauft (act. 3/2 § 2 Ziff. 1–3). Er blieb weiterhin als Leiter der Technischen Produktentwicklung der E._____ tätig. Der Kaufpreis war fällig in drei Raten (act. 24 Rz. 27), nämlich (i) eine erste Rate von EUR 400'000.– nach Durchführung der Transaktion und der Kapitalerhöhung der E._____; (ii) eine zweite Rate von EUR 600'000.– per 31. Dezember 2020 und (iii) eine dritte und letzte Rate von EUR 800'000.– per 31. Dezember 2021 (act. 3/2 § 2 Ziff. 5). Die

- 8 - Kapitalerhöhung der E._____, aus welcher der zukünftige Geschäftsanteil des Klä- gers mit der laufenden Nr. 4 stammt, wurde unter Mitwirkung der Beklagten am

30. Oktober 2019 beschlossen und am tt.mm.2020 unter Aktualisierung der Gesell- schafterliste im Handelsregister eingetragen (act. 3/6+7).

E. 1.4 Die Beklagte hat die erste Kaufpreisrate von EUR 400'000.– am 20. Dezem- ber 2019 bezahlt (act. 1 Rz. 19 f. und act. 24 Rz. 22; act. 25/37). Noch vor Fälligkeit der beiden weiteren Kaufpreisraten von EUR 600'000.– per 31. Dezember 2020 (zweite Rate) und EUR 800'000.– per 31. Dezember 2021 (dritte Rate) erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 25. September 2020 (act. 3/23 = act. 25/45) an den vorstehend genannten Notar unter Bezugnahme auf § 3 KV per sofort ihren Rück- tritt vom Kaufvertrag (act. 1 Rz. 23 f.). In der Folge bestätigte dieser den Empfang des Rücktrittsschreibens am 29. September 2020 (act. 24 Rz. 33 und act. 25/46).

E. 1.5 Das Amtsgerichts F._____ eröffnete mit Beschluss vom 1. Februar 2021 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E._____, was am tt.mm.2021 von Am- tes wegen im Handelsregister eingetragen wurde (act. 3/6 S. 2 Z. 8/Sp. 6; act. 1 Rz. 27). Ob und allenfalls in welcher Höhe daraus eine Konkursdividende resultie- ren wird, ist unklar. Die Beklagte als 3. Klasse-Gläubigerin erwartet jedenfalls keine Konkursdividende (act. 24 Rz. 15).

E. 1.6 Gemäss § 2 Ziff. 4 des Kaufvertrages war die Übertragung des klägerischen Geschäftsanteils an die Beklagte per 15. Dezember 2019 unter den (aufschieben- den) Bedingungen vorgesehen, dass (i) der Kaufpreis vollständig bezahlt wird; (ii) der Kläger aus der Bürgschaft von EUR 400'000.– gegenüber der Sparkasse ent- lassen wird; und (iii) die Kapitalerhöhung von EUR 700'000.– im Handelsregister eingetragen wird. Weil einzig letztere Bedingung eingetreten ist und mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bürgschaftsentlassung obsolet geworden ist, ist der Kläger Eigentümer der Geschäftsanteile von 25,1% der E._____ geblieben (act. 24 Rz. 28 f.).

- 9 -

2. Internationaler Sachverhalt und lex causae Aufgrund des klägerischen Wohnsitzes in Deutschland liegt in casu ein internatio- naler Sachverhalt i.S.v. Art. 1 Abs. 1 Ingress IPRG vor. Staatsverträge sind keine einschlägig (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG); insbesondere sind mangels Körperlichkeit des Kaufobjekts (vgl. E. 3.1.3.1) weder das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf („Wiener Kaufrecht“; SR 0.221.211.1) noch das Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4) anwendbar. Folglich untersteht die Vertragsbeziehung zwi- schen den Parteien in Anwendung der kollisionsrechtlichen Norm von Art. 116 Abs. 1 IPRG deutschem Recht (s.a. act. 1 Rz. 1 und act. 24 Rz. 11).

E. 3 Streitpunkte Die Beklagte bestreitet den Bestand der eingeklagten Forderung und beruft sich dabei im Hauptstandpunkt auf die Ungültigkeit des Kaufvertrages infolge Anfech- tung wegen verkehrswesentlichen Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB) und arglistiger Täuschung durch den Kläger (§ 123 i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB). Eventualiter macht sie die Aufhebung des Kaufvertrages infolge des vertrag- lichen (§ 3 KV) und kaufgewährleistungsrechtlichen (§ 437 Nr. 2 BGB) Rücktritts- rechts geltend; ferner sind Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu prüfen. Schliesslich erweise sich die Geltendmachung der Kauf- preisforderung nach Auffassung der Beklagten als rechtsmissbräuchlich und ver- stosse gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB; zum Ganzen act. 24 Rz. 9 und 117– 147).

E. 3.1 Ungültigkeit des Vertrages (§ 142 Abs. 1 BGB)

E. 3.1.1 Parteistandpunkte

E. 3.1.1.1 Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sie in arglistiger Weise über ver- tragswesentliche Informationen getäuscht und sie so in einen Irrtum versetzt, indem er unvollständige Unterlagen verwendet, ihr relevante Dokumente und Informatio- nen vorenthalten sowie mündliche Zusicherungen und Versprechen abgegeben

- 10 - habe. Dabei habe er das Vertrauensverhältnis zwischen I._____ und ihm sowie seine Stellung als Geschäftsführer der E._____ (mit dem damit verbundenen Zu- gang zu den relevanten Unterlagen) ausgenutzt. Konkret habe der Kläger vor Ver- tragsschluss wider besseren Wissens behauptet, dass:

- die Entwicklung der neuen Generation der Bestückungsmaschinen bereits zu 90% abgeschlossen sei und ab dem Jahr 2020 angeboten werden könne;

- die N._____ Systeme und andere Produkte der E._____ fehlerfrei und einsatzbe- reit seien, was zu verfrühten Auslieferungen und in der Folge zu umfangreichen Nachbesserungsarbeiten bei der Kundschaft geführt habe;

- die Entwicklung der O._____ Systeme beinahe fertig sei;

- die Auftragslage vielversprechend sei und der Realisierbarkeit der Projektpipeline nichts im Wege stehe;

- die finanzielle Situation der E._____ zwar angeschlagen, nicht aber aussichtslos sei;

- die Debitorenforderung gegenüber der P._____ Inc. (fortan: "P._____") eine wert- haltige Sicherheit für das Darlehen von der M._____ an die E._____ sei;

- der Kläger seine Geschäftsanteile vollständig liberiert habe; und

- ihm bzw. der E._____ an der Entwicklung der Q._____-Maschinen die IP-Rechte zuständen (zum Ganzen act. 24 Rz. 120 f. und 127 f.). Ab November 2019 sei es I._____ in seiner Eigenschaft als Co-Geschäftsführer der E._____ möglich gewesen, sich für die Beklagte ein Bild von der E._____ zu ma- chen. Dabei habe er Anfang des Jahres 2020 erkannt, dass sich die seitens des Klägers gemachten Zusicherungen und Darstellungen als falsch herausgestellt hät- ten. Als der Mangel in seinem gesamten Umfang erkennbar geworden sei, habe die Beklagte den Vertrag mit E-Mail vom 26./27. Februar 2020 von I._____ an den Kläger (act. 25/44) und mit Schreiben der Rechtsvertreterin der Beklagten vom

E. 3.1.1.2 Der Kläger entgegnet dem, weder habe sich die Beklagte in einem Irrtum befunden noch habe er sie getäuscht. Vielmehr habe er die Beklagte stets über sämtliche Entwicklungen der E._____ objektiv und transparent informiert. Er habe ihr die von ihr verlangten und verfügbaren Unterlagen zur Verfügung gestellt und ihr dabei keine bewertungsrelevanten Informationen vorenthalten. Ferner habe die Beklagte den Vertrag nie angefochten, sondern sei stets von der Gültigkeit des Ver- trages ausgegangen. Insbesondere in ihrer Rücktrittserklärung vom 25. September 2020 habe sie sich vorbehaltslos auf § 3 KV berufen, womit sie das Rechtsgeschäft bestätigt habe, sodass es gemäss § 144 Abs. 1 BGB definitiv wirksam geworden sei (act. 35 Rz. 8 ff., 15 ff., 32 und 66b; act. 44 Rz. 22).

E. 3.1.2 Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)

E. 3.1.2.1 Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgeg- ner; bei einem Vertrag ist dies der andere Teil (§ 143 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Bei der Anfechtungserklärung handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht, mit- hin um eine formfreie und empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese muss er- kennen lassen, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Indes brauchen weder das Wort "anfechten" oder Ähnliches noch der rechtliche Grund genannt zu werden. Erforderlich ist aber, dass für den Gegner erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Grund sich die Anfechtung stützt. Die An- fechtung wegen arglistiger Täuschung kann jene wegen Irrtums mitumfassen und umgekehrt. Eine sich auf Umstände nach Vertragsschluss stützende Rücktrittser- klärung kann weder als Anfechtungserklärung noch als Bestätigung des anfechtba- ren Rechtsgeschäfts i.S.v. § 144 Abs. 1 BGB aufgefasst werden (zum Ganzen EL- LENBERGER in: Grüneberg Kommentar BGB, 82. Aufl. [nachstehend: "GK BGB-BE- ARBEITER/IN"], § 143 N 1–3; BGH 110, 222, NJW 58, 177). Die Irrtumsanfechtung hat ohne schuldhaftes Zögern und unverzüglich nach Kenntnisnahme des Grundes

- 12 - zu erfolgen (§ 121 Abs. 1 BGB). Die Täuschungsanfechtung hat binnen Jahresfrist zu erfolgen (§ 124 Abs. 1 BGB), die mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, wobei auf den Lauf der Frist die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 BGB entspre- chende Anwendung finden (§ 124 Abs. 2 BGB). Unabhängig von der Kenntnis- nahme bzw. Entdeckung ist die Anfechtung in beiden Fällen ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind (§§ 121 Abs. 2 und 124 Abs. 3 BGB). Die Frist wird nur gewahrt, wenn die Anfechtungserklärung dem Gegner vor Fristablauf zugeht (GK BGB-ELLENBERGER, § 124 N 4).

E. 3.1.2.2 Wie vorstehend erwähnt, ist für den Bestand einer Anfechtungserklärung elementar, dass die Erklärende den Anfechtungsgegner erkennen lässt, dass sie den Vertrag nicht mehr gelten lassen will. In der als Anfechtungserklärung aufge- führten E-Mail-Korrespondenz vom 26./27. Februar 2020 zwischen I._____ und dem Kläger (act. 25/44 S. 1–3) erfolgt zwar ein Schlagabtausch. Darin äussert sich I._____ allerdings nicht ansatzweise dahingehend, dass die Beklagte den Vertrag nicht mehr gelten lassen wolle. Im Gegenteil: Auf die abschliessende Aussage des Klägers "Ich hoffe wir bekommen nächste Woche den Notfallplan in Griff." antwor- tete I._____ "Ja das hoffe ich auch. Wir werden aber nicht um eine Nachfinanzie- rung rumkommen welche für alle Parteien sehr schwierig werden wird." (act. 25/44 S. 3). Indem I._____ den Kläger darin bestärkte, den Notfallplan in den Griff zu bekommen, und eine Nachfinanzierung in Erwägung zog, liess er ihn vielmehr er- kennen, dass die Beklagte weiterhin am Vertrag festhalten wollte. Eine Anfech- tungserklärung liegt in der E-Mail-Korrespondenz folglich nicht vor.

E. 3.1.2.3 Im ebenfalls als Anfechtungserklärung angerufenen Schreiben der Rechts- vertreterin der Beklagten vom 4. März 2020 wird sodann u.a. eine Täuschung vor Vertragsschluss moniert. Die Beklagte brachte damit zwar einen im Gesetz vorge- sehenen Anfechtungsgrund vor, gab dabei aber nicht klar zu erkennen, dass sie den Vertrag nicht mehr gelten lassen wolle. Vielmehr forderte sie eine Neuverhand- lung bzw. Anpassung des Vertrages und schlug dem Kläger vor, eine Standortbe- stimmung vorzunehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen (act. 11/27). Da eine Vertragsänderung den ursprünglichen Vertrag fortbestehen lässt (GK BGB-

- 13 - GRÜNEBERG, § 311 N 3), kann auch im Schreiben vom 4. März 2020 keine Anfech- tungserklärung der Beklagten erblickt werden.

E. 3.1.2.4 Wie erwähnt taugt eine Rücktrittserklärung nicht als Anfechtungserklärung, so dass das Schreiben vom 25. September 2020 (act. 3/23) in diesem Zusammen- hang ebenso ausscheidet. Somit kommt nur noch die Zustellung der Klageantwort (act. 24) an den Kläger als Anfechtungserklärung infrage, welche indes erst am

E. 3.1.3 Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften als Anfechtungsgrund (§ 119 Abs. 2 BGB)

E. 3.1.3.1 Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um einen sog. Share Deal, d.h. um eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Dieser ist als Rechtskauf i.S.v. § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB zu qualifizieren. Das BGB enthält für solche Transaktionen keine spezifischen Regeln. Im Fall von Mängeln des von der Zielgesellschaft betriebenen Unternehmens sind die Sachgewährleis- tungsrechte der §§ 434 ff. BGB nur anzuwenden, wenn Gegenstand des Kaufver- trages der Erwerb (nahezu) sämtlicher Anteile ist. Diese Voraussetzung ist nicht bereits dann erfüllt, wenn eine Käuferin – wie hier die Beklagte, die bereits 74,9% der Geschäftsanteile hält – weitere 25,1% der Geschäftsanteile eines Unterneh- mens hinzukauft. Denn Kaufgegenstand bilden bei einem solchen Vertrag allein die betreffenden Gesellschaftsanteile; an dem von der Gesellschaft betriebenen Unter- nehmen und den von diesem gehaltenen Sachwerten erwirbt ein Anteilskäufer mit- hin kein unmittelbares Recht, sondern kann vielmehr nur mittelbar im Rahmen der ihm durch Gesetz und Satzung eingeräumten Befugnisse als Gesellschafter Ein- fluss nehmen. Insoweit handelt es sich nicht um einen sachbezogenen Unterneh- menskauf, sondern um einen rechtsbezogenen Anteilskauf (BGH VIII ZR 187/17 vom 26. September 2018, E. 8, 13 und 22). Anteilskaufverträge enthalten in der

- 14 - Praxis deshalb häufig ein weitergehendes Gewährleistungsrecht mit Garantien. Zu- dem ist die vorgängige Vornahme einer Due Diligence kardinal, da den Verkäufer nur eine Gewährleistung für den Bestand des Rechts (Verität) trifft, nicht aber für die Einbringlichkeit der Forderung (Bonität) und dementsprechend ebenso wenig für die Güte des Unternehmens, auf welche sich das Recht bezieht. Eine solche Bonitätshaftung besteht vielmehr nur und insoweit, als die Parteien besondere Ga- rantieabreden getroffen haben. Schliesslich vermag eine Insolvenzreife der Zielge- sellschaft auch keinen Rechtsmangel der erworbenen Geschäftsanteile selbst zu begründen, zumal die geschuldete Rechtsinhaberschaft auch bei einer solchen mangelfrei übertragen wird (zum Ganzen BGH VIII ZR 187/17 vom 26. September 2018, E. 19, 32, 37 f. und 41 f.; vgl. WÄCHTER, M&A-Litigation, 2. Aufl., Rz. 754 ff.).

E. 3.1.3.2 Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklä- rung sodann anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sach- lage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte (§ 119 Abs. 1 BGB). Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über sol- che Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich an- gesehen werden (§ 119 Abs. 2 BGB). Beim Irrtum i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB irrt sich der Erklärende über die verkehrswesentlichen Eigenschaften des Geschäftsgegen- standes. Eigenschaften einer (körperlichen oder nicht körperlichen) Sache sind in erster Linie die auf ihrer natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmale (GK BGB-ELLENBERGER, § 119 N 23–27). Im internationalen Verhältnis bestimmt sich die Beweislastverteilung nach der lex causae (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 18 Rz. 151), vorliegend somit nach deutschem Recht. Demnach trägt die Anfechtende für alle Voraussetzungen des Anfechtungsrechts die Beweislast (GK BGB-ELLENBERGER, § 119 N 32).

E. 3.1.3.3 Sind Ansprüche aus der Sachmängelgewährleistung inhaltlich beschränkt, so gilt diese Beschränkung auch für die Geltendmachung von Irrtümern über Ei- genschaften einer Sache, da der angerufene Willensmangel diesfalls auf einem Sachmangel basiert (SCHENKER, Unternehmenskauf, S. 443 f m.w.Verw.; s.a. GK BGB-ELLENBERGER, § 119 N 28). Mit anderen Worten definiert der Umfang der

- 15 - Sachmängelhaftung gleichzeitig, was als verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB qualifiziert. Wie vorne ausgeführt, greift eine Sach- mängelgewährleistung bei einem Hinzuerwerb von Geschäftsanteilen nur insoweit, als die Parteien besondere Garantieabreden getroffen haben. Im vorliegenden Kaufvertrag liegt eine solche vor und lautet wie folgt (act. 3/2 S. 5 f.): "§ 7 Garantien Der Verkäufer sichert der Käuferin gegenüber in Form eines selbständigen Garantiever- sprechens zu, dass die folgenden Erklärungen zum Stichtag zutreffend sind:

a) Der Geschäftsanteil ist frei von Rechten und Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art. Der Verkäufer ist berechtigt, über den Geschäftsanteil ohne Einschränkung zu verfü- gen.

b) Die Leistungen auf die Stammeinlage in Höhe von 50.000,00 € sind in voller Höhe erbracht. Rückzahlungen auf die Stammeinlage sind nicht - auch nicht verdeckt - vor- genommen worden. Die Käuferin hat im Rahmen des Erwerbs der Geschäftsanteile J._____ und K._____ die Due Diligence in rechtlicher, steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Verhältnisse abge- schlossen und bestätigt, dass sich keine Anhaltspunkte für die Begründung des in den Verträgen vereinbarten Rücktrittsrechts ergeben haben. Eine weitere Haftung des Verkäufers wird ausgeschlossen, ausgenommen hiervon sind arglistig verschwiegene Mängel." Zudem enthält Ziff. 4 des Investment Agreements vom 30. Oktober 2019 Zusiche- rungen bzw. Garantieversprechen des Klägers, wobei vorliegend lediglich lit. e von Interesse ist, welche wie folgt lautet (act. 3/3 S. 7):

- 16 - "4. Representations and Warranties "4. Zusicherungen und Garantien The Existing Shareholder hereby repres- Der bestehende Anteilseigner sichert dem ents and warrants to the Investor that: Investor hiermit erneut zu und garantiert, dass: (e) He is prepared to work for the Com- pany in order to implement the growth (e) Er ist bereit, für die Gesellschaft zu ar- strategy defined by the Investor (accor- beiten, um die vom Investor definierte ding to the Investment Report, dated Wachstumsstrategie umzusetzen (ge- 28.08.2019, (see Appendix 2)." mäss Investitionsbericht vom 28.08.2019, siehe Anhang 2)."

E. 3.1.3.4 Garantieabreden wurden somit einzig hinsichtlich des Fehlens von Rechts- mängeln (§ 7 lit. a KV), der vollständigen Einzahlung der Stammeinlage von EUR 50'000.– (§ 7 lit. b KV) sowie der Bereitschaft, weiterhin für die E._____ zu arbeiten, um die Wachstumsstrategie umzusetzen (Ziff. 4 lit. e Investment Agree- ment), geschlossen. Von den dem Kläger in Täuschungsabsicht vorgeworfenen Behauptungen – mithin der (Weiter-)Entwicklung der Bestückungsmaschinen und N._____/O._____ Systeme, der Auftragslage, der Finanzlage der E._____, der De- bitorenforderung P._____, der vollständigen Liberierung der klägerischen Ge- schäftsanteile und der IP-Rechte an der Entwicklung der Q._____-Maschinen – be- steht somit einzig hinsichtlich der Frage der Liberierung eine Garantie. Dass der Kläger die Leistungen auf der Stammeinlage von EUR 50'000.– in voller Höhe er- bracht hat, hat er durch die eingereichten Gutschriftenanzeigen der Sparkasse vom

21. Juli 2010 über EUR 12'500.– und vom 2. August 2010 über EUR 37'500.– (act. 36/55) nachgewiesen (und dass keine Rückzahlungen vorgenommen worden sind, ist unstrittig). Betreffend die übrigen von der Beklagten vorgebrachten kläge- rischen Behauptungen liegen demgegenüber keine Garantieabreden vor. Wenn es sich dabei um verkehrswesentliche Eigenschaften handelte, wäre zu erwarten ge- wesen, dass diese Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden hätten und dort unter "§ 7 Garantien" aufgeführt worden wären, was allerdings unterblieben ist. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Anfechtung infolge Eigenschaftsirrtums (§ 119

- 17 - Abs. 2 BGB) mangels Verkehrswesentlichkeit aus. Ohnehin haben die Parteien im letzten Absatz von § 7 KV eine über arglistig verschwiegene Mängel hinausge- hende Verantwortlichkeit des Verkäufers (siehe dazu sogleich) ausgeschlossen.

E. 3.1.4 Arglistige Täuschung als Anfechtungsgrund (§ 123 BGB)

E. 3.1.4.1 Gemäss § 123 Abs. 1 BGB kann der Erklärende seine Willenserklärung anfechten, wenn er zu ihrer Abgabe durch arglistige Täuschung des anderen Ver- tragsteils bestimmt worden ist. Dabei wird eine Täuschungshandlung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums vorausgesetzt, wie z.B. über den Zustand eines Unternehmens. Die Täuschungshandlung kann (i) durch Vor- spiegelung bzw. Entstellung von Tatsachen und/oder (ii) durch Verschweigen von Tatsachen geschehen. Letzteres stellt dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Diese ergibt sich aus § 242 BGB und verpflichtet den einen Teil, den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren, wobei die Information un- ter Umständen durch die Übergabe von Unterlagen erfolgen kann. Eine Pflicht zur Aufklärung greift indes nur, soweit der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise eine Aufklärung erwar- ten durfte und einer solchen aufgrund seiner Unerfahrenheit bedarf. Sie, zumindest aber Arglist, ist ausgeschlossen, wenn der Pflichtige annehmen durfte, dass der andere Teil informiert sei. Besonders wichtige Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, müssen ungefragt offenbart werden. Das Verschweigen der desolaten wirtschaftlichen Si- tuation der Zielgesellschaft stellt bspw. eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar. Hingegen kann der Verkäufer grundsätzlich annehmen, dass die Käuferin ausrei- chend informiert ist, wenn Aktien an eine Hauptaktionärin und Brancheninsiderin verkauft werden (zum Ganzen GK BGB-ELLENBERGER, § 123 N 2–5c m.w.Verw.; GK BGB-GRÜNEBERG, § 242 N 37 und § 311 N 40+42 m.w.Verw.). Denn bei ge- schäftserfahrenen Parteien ist davon auszugehen, dass sie die entsprechenden Risiken bewusst eingegangen sind bzw. im Kaufpreis bereits berücksichtigt und allenfalls im Rahmen von Garantieabreden gesondert geregelt haben (SCHENKER, Unternehmenskauf, S. 464). Die Beweislast für die vorstehend genannten Voraus-

- 18 - setzungen des § 123 BGB trägt die Anfechtende (vgl. GK BGB-ELLENBERGER, § 123 N 24 und N 30 m.w.Verw.).

E. 3.1.4.2 Vorliegend hat die Beklagte bereits im Rahmen des Kaufvertrags über die Geschäftsanteile von K._____ und J._____ vom 31. Mai 2019 eine Due Diligence in rechtlicher, steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht durchgeführt. Im Zusammenhang mit M&A-Transaktionen ist mit einer Due Diligence ein Verfahren gemeint, in dem ein Zielunternehmen durch die Kaufinteressentin in verschiedener Hinsicht einer Prüfung unterzogen wird. Diese kann dank der Due Diligence die Annahmen und Voraussetzungen ihrer Unternehmensbewertung und ihres Preis- angebotes verifizieren sowie damit verbundene Risiken einschätzen (zum Ganzen TSCHÄNI/DIEM/WOLF, M&A-Transaktionen nach Schweizer Recht, 3. Aufl., Rz. 62+65). Damit hat die Beklagte am 31. Mai 2019, mithin kurz vor Abschluss des Kaufvertrages mit dem Kläger, von allen massgeblichen Eigenschaften der E._____ Kenntnis erlangt, insbesondere vom Stand der Produktentwicklung. Dar- auf nehmen die vorliegenden Parteien im Kaufvertrag vom 30. Oktober 2019 zudem ausdrücklich Bezug unter der Bemerkung, dass sich keine Anhaltspunkte für die Begründung des in den Verträgen vereinbarten Rücktrittsrechts ergeben haben (act. 3/2 § 7). Da die Beklagte die Kaufpreise für die Geschäftsanteile von K._____ und J._____ unbestrittenermassen vollständig bezahlt hat und dadurch Mehrheits- gesellschafterin der E._____ geworden ist (act. 3/21), kann daraus geschlossen werden, dass die Due Diligence zu ihrer Zufriedenheit ausgefallen war – dies umso mehr, als es in der Folge zum Kaufvertrag über die verbleibenden Geschäftsanteile des Klägers gekommen ist. Bereits aus diesem Grund durfte der Kläger davon aus- gehen, dass die Beklagte umfassend informiert ist, was ein arglistiges Verhalten ausschliesst.

E. 3.1.4.3 Der Umstand, dass die Beklagte zudem als geschäftserfahrene und sach- kundige Partei gilt – ihr Gesellschaftszweck beinhaltet notabene die Beratung bei Unternehmenstransaktionen im DACH-Raum (vgl. S. 3 und S. 4) –, erschwert ihre Ausgangslage für eine erfolgreiche Vertragsanfechtung zusätzlich, zumal sie vor dem aufgezeigten Hintergrund umso weniger einer entsprechenden Aufklärung be- durfte. Bei einem Rechtsgeschäft der vorliegenden Grösse ist es sodann schwer

- 19 - nachvollziehbar, wenn die Beklagte ausführt, der Kläger habe im Rahmen der Due Diligence trotz wiederholter Aufforderung nicht sämtliche Dokumente vollständig zur Verfügung gestellt, aber weil sich die Parteien bereits über zehn Jahre gekannt hätten und entsprechend ein Vertrauensverhältnis bestanden habe, habe die Be- klagte nicht weiter auf der Vorlage der noch fehlenden Dokumente beharrt (act. 24 Rz. 87). Wie die Beklagte selbst ausführt, hat sie damit bewusst auf die umfassen- den Unterlagen verzichtet und den Vertrag im Wissen um eine (angeblich) mangel- hafte Dokumentation abgeschlossen. Demnach kann von einer Täuschungshand- lung des Klägers keine Rede sein.

E. 3.1.4.4 Des Weiteren wirkte die Beklagte von August 2017 bis Oktober 2019 mass- geblich im operativen Geschäft der E._____ mit, wurde I._____ doch damit beauf- tragt, den Vertrieb und das Marketing der E._____ neu zu organisieren (vgl. act. 3/10 und act. 15+16), wobei er zwangsläufig Kenntnisse über die Produkte, die Vertriebskanäle, deren Finanzierung und weitere geschäftsrelevante Informationen erhalten hat. Dass sich seine Tätigkeit nicht nur – wenn auch schwerpunktmässig

– auf das Marketing und den Vertrieb beschränkte, ist durch den von ihm erstellten und vom Kläger eingereichten "Aktionsplan E._____ ab 09.12.2017" belegt: Darin wird I._____ unter dem Kürzel "I'._____" als einziger Verantwortlicher bei den Po- sitionen "Strategie/Suche Wachstumskapital" und "Strategie/Refinanzierung" auf- geführt (act. 36/38). In analoger Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB muss sich die Beklagte als juristische Person dieses Wissen ihres Repräsentanten I._____ zu- rechnen lassen. Die Beklagte war somit bereits seit geraumer Zeit vor Abschluss des Kaufvertrages vom 30. Oktober 2019 über die Verhältnisse der E._____ im Bilde. Vor diesem Hintergrund handelte es sich entgegen ihren Vorbringen (act. 24 Rz. 101) bei der Sachkenntnis über die Maschinen und Systeme, Finanzen, etc. der Zielgesellschaft nicht um stilles, betriebsinternes Know-how, worüber der Klä- ger sie hätte täuschen können.

E. 3.1.4.5 Mit dem Kläger ist sodann davon auszugehen, dass die Beklagte im Rah- men der beim Kauf der Anteile der anderen beiden Gesellschafter durchgeführten Due Diligence das Sanierungsgutachten der R._____ GmbH & Co. KG vom 1. De- zember 2017 (act. 36/45) erhalten hat, woraus ihr die Sanierungsbedürftigkeit der

- 20 - E._____ klar ersichtlich war. Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestärkt, dass (i) I._____ vor Vertragsabschluss im Rahmen seines Mandats zur Verbesserung des Vertriebs der E._____ eine Präsentation gehalten und darin ein "Sanierungs- konzept" der E._____ thematisiert hat (act. 36/39 S. 2); (ii) er in seiner E-Mail vom

E. 3.1.4.6 Soweit die Beklagte dem Kläger als weitere Täuschungshandlung vorwirft, als Sicherheit für das erste Darlehen der M._____ an die E._____ über CHF 275'000.– (Darlehensvertrag vom 26. August 2019; act. 11/19) sei die Abtretung der Forderung der E._____ gegenüber ihrem Kunden P._____ im Umfang von CHF 300'000.– vereinbart worden, die Beklagte habe allerdings durch das Sanierungs- gutachten vom 19. Oktober 2020 (act. 11/8) erfahren, dass zuvor bereits eine Glo- balzession der Debitoren der E._____ an die Sparkasse erfolgt und das Darlehen folglich ungesichert sei (act. 24 Rz. 62 f., 66–71 und 98), ist darauf hinzuweisen, dass die Globalzession im Sanierungsgutachten vom 1. Dezember 2017 ausdrück- lich erwähnt ist (act. 36/45 S. 143 Nr. 3). Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger annehmen, dass die Beklagte – als eine auf M&A-Transaktionen spezialisierte Mehrheitsgesellschafterin – darüber informiert war. Ihn traf deshalb wiederum keine Pflicht, sie vor Vertragsschluss nochmals darauf hinzuweisen. Jedenfalls kann Arg- list ausgeschlossen werden.

E. 3.1.4.7 Schliesslich kann auch eine klägerische Täuschungshandlung betreffend die IP-Rechte an der Entwicklung der Q._____-Maschinen nicht bejaht werden. Un- ter der im Zivilprozess geltenden Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Be- weismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpar- tei. So hat eine Tatsachenbehauptung nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es ge- nügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu sub- sumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstel- lung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet die Gegenseite hingegen wie vorliegend (vgl. act. 35 Rz. 41) den schlüssigen Tat- sachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behaup- tungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in all ihren Einzeltatsachen zergliedert so umfas- send und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen und der Gegenbe-

- 22 - weis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer 4A_415/2021 vom

18. März 2022, E. 5.1 f.). Kommt eine Partei ihrer Substantiierungslast nicht oder nur ungenügend nach, bleiben die betreffenden Tatsachen unberücksichtigt (BK ZPO-BRÖNNIMANN, Art. 152 N 3; vgl. BGE 108 II 337 E. 3 m.w.H.). Mangels konkre- tisierenden Ausführungen der vorliegend beweisbelasteten Beklagten zur pauscha- len Behauptung, dass sich nachträglich herausgestellt habe, die T._____ GmbH sei anstelle der E._____ für die Produktentwicklung verantwortlich gewesen (vgl. act. 24 Rz. 47 und act. 39 Rz. 53), erweist sich diese Tatsachenbehauptung als unsubstantiiert. Folglich bleibt sie unberücksichtigt.

E. 3.1.5 Zwischenfazit Der Beklagten ist es nicht gelungen, den Kaufvertrag erfolgreich i.S.v. § 142 Abs. 1 BGB anzufechten. Eine fristgerechte Anfechtungserklärung i.S.v. § 143 BGB liegt nicht vor. Doch selbst in der Annahme derselben wären die von der Beklagten gel- tend gemachten Anfechtungsgründe von § 119 Abs. 2 BGB (Irrtum über verkehrs- wesentliche Eigenschaften) und § 123 BGB (arglistige Täuschung) nicht gegeben. Der Kaufvertrag ist folglich gültig.

E. 3.2 Aufhebung des Vertrages

E. 3.2.1 Parteistandpunkte

E. 3.2.1.1 Sollte der Kaufvertrag nicht als ungültig qualifiziert werden, macht die Be- klagte eventualiter die Aufhebung des Vertrages infolge Rücktritts geltend. Sie wirft dem Kläger vor, er sei seinen Verpflichtungen als Leiter und Geschäftsführer der technischen Entwicklung der Produkte nicht nachgekommen und habe die verein- barten Weiterentwicklungsziele ignoriert, wobei er dies absichtlich, mindestens aber grobfahrlässig getan habe. Vor diesem Hintergrund sei sie gemäss § 3 KV zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen (act. 24 Rz. 34 ff. und 131 ff.). Dar- über hinaus stehe ihr gemäss gesetzlicher Kaufgewährleistungsregeln ebenfalls das Rücktrittsrecht zu (§ 437 Nr. 2 BGB): Vorliegend bestehe der Mangel der Kaufsache in einer Vielzahl von Unternehmensmängeln, welche zu einer offen- sichtlich übersetzten Unternehmensbewertung geführt hätten (act. 24 Rz. 135–

- 23 - 140). Mit Schreiben vom 25. September 2020 habe die Beklagte frist- und formge- recht von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht (act. 3/23), zumal weder auf vertraglicher noch auf gesetzlicher Ebene die Nennung von Gründen im Rücktritts- schreiben Voraussetzung für dessen Gültigkeit sei (act. 39 Rz. 36). Folglich sei ihre Pflicht zur Zahlung der verbleibenden Raten dahingefallen (act. 24 Rz. 105 f. und Rz. 133 f.).

E. 3.2.1.2 Der Kläger bestreitet die Vorwürfe der Beklagten, weshalb keiner der ver- traglich vereinbarten Rücktrittsgründe gemäss § 3 KV vorliege. Ein Rücktrittsrecht aus Sachmängelgewährleistung könne sodann ebenfalls nicht vorliegen, da Ge- genstand des Kaufvertrages Minderheits-Geschäftsanteile an einer deutschen GmbH seien; und selbst wenn die Möglichkeit eines solchen Anspruchs bejaht würde, wäre dieser mittlerweile verwirkt. Folglich habe die Rücktrittserklärung der Beklagten keine Rechtswirkungen gezeitigt und der Kaufvertrag bestehe nach wie vor, weshalb die restliche Kaufpreisforderung geschuldet sei (act. 1 Rz. 28–30).

E. 3.2.2 Vertragliches Rücktrittsrecht (§ 3 KV)

E. 3.2.2.1 Im vorliegenden Kaufvertrag liegt eine Rücktrittsklausel zugunsten der Käuferin vor; sie lautet wie folgt (act. 3/2 S. 4): "§ 3 Rücktrittsrecht Die Käuferin ist berechtigt, von diesem Kaufvertrag zurückzutreten, soweit der Verkäufer seine Verpflichtung als Leiter und Geschäftsführer der Technischen Entwicklung der Pro- dukte der Gesellschaft schuldhaft verletzt oder die Weiterentwicklungsziele ignoriert. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Entwicklung von neuen Produkten sowie die Weiterentwicklung der Produkte der Gesellschaft unter anderem auch massgebend für die zwischen den Parteien vereinbarte Bewertung des Kaufpreises ist. Hierzu gehört insbesondere die Neuentwicklung eines modularen hohen Lagesystems für Bauteilrollen, die Neuentwicklung eines automatischen Wl Moduls, sowie die Weiterent- wicklung der … incl. der dazugehörenden Feeder. Die Weiterentwicklungsziele sind grund- sätzlich bis zum Ausscheiden des Verkäufers aus der E._____ GmbH umzusetzen.

- 24 - Sollten die Entwicklung der neuen Produkte sowie die Weiterentwicklung der oben genann- ten Produkte wegen grobfahrlässigen Verhalten des Verkäufers scheitern, so ist die Käu- ferin berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es können auch jederzeit nach gegenseitiger Absprache andere Entwicklungen oder Wei- terentwicklungen vorgezogen werden. Das Rücktrittsrecht ist befristet bis zum 30.09.2020. Der Rücktritt ist vom Käufer gegenüber dem Notar per Einschreiben zu erklären und muss bis zum 30.09.2020 beim Notar eingegangen sein." Die Weiterentwicklungsziele waren bis zum Ausscheiden des Klägers aus der E._____ umzusetzen (§ 3 Abs. 2 KV in fine), was per 31. Dezember 2021 vorgese- hen war (act. 24 Rz. 21 und 25/35 S. 11). An dieser Stelle ist auf die entsprechende Regelung in Ziff. 4 lit. e des Investment Agreements vom 30. Oktober 2019 hinzu- weisen, wonach der Kläger sich dazu verpflichtete, für die E._____ zu arbeiten, um die gemäss Investment Report vom 28. August 2019 (act. 25/35) definierte Wachs- tumsstrategie umzusetzen (act. 3/3 S. 7).

E. 3.2.2.2 Der Beklagten obliegt die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der genannten Rücktrittsgründe (siehe GK BGB-GRÜNEBERG, § 346 N 21). Hierzu sind zunächst substantiierte Behauptungen erforderlich, alsdann ist für diese Tat- sachenbehauptungen der strikte Beweis zu erbringen. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Tatsachbe- hauptung überzeugt ist und am Vorliegen derselben keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Der Beweis muss demnach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht sein (OFK ZPO-SCHMID, Art. 157 N 8 m.Verw. auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Schliesslich müssen die bewiesenen Tatsachenbehauptungen in rechtli- cher Hinsicht als Tatbestandsmerkmale mindestens eines Rücktrittsgrundes quali- fiziert werden.

E. 3.2.2.3 Allein aus dem von der Beklagten ins Feld geführten Umstand, dass die Entwicklung der neuen Produkte bzw. die Weiterentwicklung der bestehenden Pro-

- 25 - dukte der E._____ problembehaftet war und letztlich nicht erwartungsgemäss ver- lief (act. 24 Rz. 42 und act. 39 Rz. 4), kann noch keine schuldhafte, d.h. eine vor- sätzliche oder fahrlässige (GK BGB-GRÜNEBERG, § 276 N 5) Pflichtverletzung des Klägers abgeleitet werden. Solche Probleme liegen bei der Produktentwicklung in der Natur der Sache und sind Teil des unternehmerischen Risikos, mithin stellen sie noch kein vorwerfbares Verhalten dar. Bei der Beurteilung von Geschäftsent- scheiden hat eine unverzerrte Betrachtung ex ante zu erfolgen und Rückschaufeh- ler (hindsight bias) sind zu vermeiden – einzig aufgrund von im Nachhinein erlang- ter besserer Erkenntnis kann noch nicht auf ein vorheriges Versagen geschlossen werden. Damit geht einher, dass eine Vertragsauslegung nach § 133 BGB ergibt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 25. September 2020 noch keinen Erfolg schuldete, zumal er dann nicht aus der E._____ ausgeschieden war. Vielmehr schuldete der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt lediglich, aber immer- hin, ein zielgerichtetes Tätigwerden, welches auf das Erreichen der Weiterentwick- lungsziele bzw. die Umsetzung der im Investment Report definierten Wachstums- strategie gerichtet war. Somit ist der Argumentation der Beklagten, welche im Nich- terreichen der Entwicklungsziele zum Zeitpunkt ihrer Rücktrittserklärung eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers erblickt, der Boden entzogen.

E. 3.2.2.4 Hinzu kommt, dass die Beklagte im Schreiben vom 4. März 2020 (act. 11/27) zwar Verzögerungen in der Produktentwicklung moniert, dem Kläger diesbezüglich jedoch keinen direkten Vorwurf macht. Stattdessen rekapituliert sie die Situation, wobei vor allem die (angebliche) Täuschung vor Vertragsschluss und die fehlende Liquidität der E._____ im Vordergrund stehen, sollte doch gemäss der Beklagten das Produktportfolio erst nach Bereinigung letzterer umgestaltet werden (act. 11/27 S. 2 in fine). Des Weiteren ist durch das besagte Schreiben belegt, dass keiner der vorstehend genannten Rücktrittsgründe vorlag, andernfalls sich die Be- klagte darin nicht vorbehalten hätte, von § 3 KV Gebrauch zu machen, "Sollte A._____ […] die Geschäfte entgegen den Interessen der Investoren und der E._____ GmbH führen" (act. 11/27 S. 3 Abs. 1). Daraus kann im Umkehrschluss festgehalten werden, dass der Kläger die Geschäfte bis zum 4. März 2020 im In- teresse der Beklagten geführt hat, andernfalls die Beklagte bereits damals den Rücktritt erklärt hätte. Inwiefern sich sein Verhalten seit diesem Datum geändert

- 26 - haben sollte, lässt sie im Dunkeln. So macht I._____ etwa in der E-Mail-Korrespon- denz vom 26./27. Februar 2020 dem Kläger zwar Vorwürfe, jedoch ohne diese als schuldhafte Pflichtverletzung zu qualifizieren oder einen Rücktritt in Erwägung zu ziehen (act. 36/44 S. 1 f.).

E. 3.2.2.5 Dass einer der eingangs genannten Rücktrittsgründe vorliegen würde, ist auch durch den Abschlussbericht des Klägers betreffend seine "Entwicklung eines vollautomatischen bedienerlosen U._____ Lagersystems von Bauteilrollen für SDM Bauteile" vom Dezember 2020 (act. 3/26) widerlegt. Für diese neue Entwicklung hatte der Kläger Fördergelder von über EUR 500'000.– aus dem deutschen Bun- deshaushalt erhalten (act. 3/24+25), und dieses Projekt vorangetrieben, was zeigt, dass er nicht untätig geblieben ist und weder die Weiterentwicklungsziele ignoriert noch die Produktentwicklung verunmöglicht hat, sondern seiner Pflicht im Bereich der technischen Produkte nachgekommen ist. Dies gilt umso mehr, als das ge- nannte Produkt in § 3 Abs. 2 KV aufgeführt wird und der Strategie entspricht, wel- che gemäss Investment Report am meisten Wachstumspotential versprach (act. 25/35 S. 2 und 7 f.). Wenn die Beklagte nun unter Verweis auf die Problemdarstel- lung von I._____ vom 25. März 2020 (act. 25/48) einwendet, der Kläger habe die Produktentwicklung zwar vorangetrieben, jedoch nicht bis zur Marktreife fertig ent- wickelt, sodass diverse Systeme im Prototypstatus an die Kundschaft geliefert wur- den (act. 24 Rz. 41 und 107), muss sie sich einerseits erneut entgegenhalten las- sen, dass der Kläger mangels Ausscheidens aus der E._____ keinen Erfolg schul- dete, sondern ein zielgerichtetes Tätigwerden, das – wie soeben festgehalten – bejaht werden kann. Andererseits betrifft die Lieferung von nicht marktreifen Pro- dukten primär den Bereich Vertrieb, für den I._____ seit November 2019 als Co- Geschäftsführer zuständig war (act. 24 Rz. 93+98; act. 35 Rz. 40). Indem er in seiner Problemdarstellung billigend festhält, "Um den Umsatz zu sichern werden die Systeme zu früh an Kunden geliefert" (act. 25/48 Ziff. 1.3), entschied er sich bewusst für eine verfrühte Auslieferung, anstatt den Vertrieb der besagten Produkte bis zur Marktreife auszusetzen. Folglich vermag die Beklagte daraus nichts zu Un- gunsten des Klägers herzuleiten. Bei diesem Ergebnis erweist sich ein Beweisver- fahren und insbesondere die Zeugenbefragung von V._____ (damals im Sales & Marketing tätig) zur Auslieferung der nicht marktreifen Produkte (vgl. act. 39 Rz. 13

- 27 - und act. 48 Rz. 6) als redundant, zumal Gegenstand des Beweises nur rechtser- hebliche Tatsachen sein können (Art. 150 Abs. 1 ZPO), d.h. solche, deren Vorlie- gen oder Fehlen den Ausgang des Entscheids zu beeinflussen vermögen (OFK ZPO-SCHMID, Art. 150 N 4).

E. 3.2.2.6 Ferner macht der Kläger geltend, dass die Beklagte die bestehende Pro- duktepalette der E._____ bis im Dezember 2020 habe weiterführen wollen (act. 35 Rz. 20) und verweist dabei auf Dokumente, welche die Strategieplanung beinhaltet hätten und Dritten (wie z.B. der Sparkasse) vorgelegt worden seien (act. 36/50– 54). Dies hat die Beklagte eigentlich nicht bestritten, sondern dazu erklärt, dass sie diese Dokumente adressatengerecht ausgestaltet und deshalb dem Kläger gegen- über Dritten keine verpassten Entwicklungsziele angekreidet habe (act. 39 Rz. 36). Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen und die Beklagte nicht zu entlas- ten.

E. 3.2.2.7 Sodann verbleiben ernsthafte Zweifel, dass das Scheitern der Produkteent- wicklung allein auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen wäre, zumal andere Kausalitäten dafür infrage kommen, insbesondere die Liquiditätssituation (welche bspw. zu Verzögerungen bei der Nachbestellung von Teilen führte, vgl. act. 11/27 S. 2) und die Tätigkeit der Beklagten qua Co-Geschäftsführer I._____. In diesem Sinne bestreitet der Kläger ferner zu Recht den beklagtischen Vorwurf der fehlen- den Vertriebsorganisation (vgl. act. 24 Rz. 44 ff.), weil dieser insofern der Beklagten selbst zuzuschreiben ist, als I._____ für den Vertrieb zuständig war. Dass dieser im Bereich Marketing und Vertrieb keinen einzigen zusätzlichen Auftrag generiert hat (act. 1 Rz. 26 und act. 35 Rz. 51), wurde von der Beklagten nicht (substantiiert) bestritten (act. 24 Rz. 108 und act. 39 Rz. 62).

E. 3.2.2.8 Ebenso wenig verfängt der Vorwurf der Beklagten, dass der Kläger die ihm zur Verfügung gestellten Investitionsgelder vorwiegend zur Begleichung von Altlas- ten und überhöhten Betriebskosten – und damit zweckentfremdet – verwendet habe, anstatt damit die technische Produktentwicklung zu finanzieren, wie es ge- mäss Investment Agreement und Investment Report vorgesehen gewesen sei (act. 24 Rz. 49 ff.; act. 3/3 Ziff. 1.3 und act. 25/35 S.10). Denn die Beklagte war via I._____ als Co-Geschäftsführer über die finanziellen Belange der E._____ orientiert

- 28 - und mit deren Liquiditätsproblemen vertraut. In der E-Mail vom 25. Februar 2020 nimmt I._____ sodann auf die angespannte finanzielle Lage – und insbesondere auch die Verwendung des zur Verfügung gestellten Wachstumskapitals für die Be- gleichung einer hohen Anzahl überfälliger Kreditoren – Bezug und beanstandet die- ses Vorgehen nicht, sondern dankt dem Kläger sogar für dessen Bemühungen (act. 25/44 S. 3 f.). Wenn die Beklagte dem Kläger nun bei dieser Sachlage im Nachhinein ein schuldhaftes Verhalten vorwirft, verhält sie sich widersprüchlich. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz (venire contra factum proprium, § 242 BGB). Somit erübrigen sich mangels Rechtserheblichkeit der beklagtischen Tatsachenbehauptungen die Zeugenbefragung von W._____ (damals Buchhalterin der E._____) zur Verwendung der Gelder und die Edition der Kontoauszüge der E._____ bei der Sparkasse vom 1. November 2019 und 31. März 2020 (vgl. act. 24 Rz. 20 , act. 39 Rz. 14 und act. 48 Rz. 15).

E. 3.2.2.9 Auch aus dem von der Beklagten vorgebrachten Umstand, dass sich der Kläger im Rahmen seiner Geschäftsführerhaftung in Deutschland zu einem Ver- gleich bereit erklärte, vermag sie nichts zu ihren Gunsten herzuleiten, zumal ein Vergleich entgegen ihrer Auffassung kein Schuldeingeständnis darstellt (act. 39 Rz. 12), sondern der Erledigung des Streitgegenstands bei gegenseitigem Überein- kommen dient.

E. 3.2.2.10 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beklagte in ihrer Argumentation über das vertragliche Rücktrittsrecht dem Kläger abermals eine arglistige Täuschung vorwirft und diese als Rücktrittsgrund gemäss § 3 KV qualifiziert (z.B. act. 24 Rz. 45). Die arglistige Täuschung stellt indes kein Tatbestandsmerkmal dieser Klausel dar und wurde ohnehin bereits im Rahmen der Gültigkeit des Vertrages verneint (vgl. E. 3.1.4).

E. 3.2.3 Rücktritt infolge kaufrechtlicher Gewährleistungsregeln (§ 437 Nr. 2 BGB) Wie vorstehend dargelegt, handelt es sich beim Anteilskauf um einen Rechtskauf, bei welchem nur der Bestand der erworbenen Anteile (Verität) gewährleistet wird. Hingegen ist die Werthaltigkeit der Ansprüche aus den erworbenen Anteilen (Boni- tät) nicht ausschlaggebend, so dass die Insolvenzreife des Zielunternehmens kei-

- 29 - nen Rechtsmangel darstellt. Die gesetzlichen Regeln über die Sachmängelgewähr- leistung (§§ 437 ff. BGB) finden grundsätzlich ebenfalls keine Anwendung. Eine Ausnahme – in dem Sinne, als ein Mangel am Unternehmen zur Begründung der gesetzlichen Sachmängelgewährleistungsansprüche beim Anteilskauf führt – gilt nur dann, wenn (nahezu) alle Anteile erworben werden (vgl. E. 3.1.3.1). Da dies vorliegend jedoch nicht der Fall ist, kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten aus der kaufrechtlichen Gewährleistung herleiten. Mangels der einschlägigen Subsidia- rität zum Sachmängelgewährleistungsrecht (und zur Irrtumsanfechtung) ist aller- dings der Anwendungsbereich etwaiger Ansprüche aus einer Störung der Ge- schäftsgrundlage gemäss § 313 BGB eröffnet, die nachstehend als infrage kom- mende Rechtsnorm zu prüfen ist (zum Ganzen BGH VIII ZR 187/17 vom 26. Sep- tember 2018; Art. 16 Abs. 1 IPRG; OFK ZPO-SARBACH, Art. 57 N 1 f. und N 4).

E. 3.2.4 Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)

E. 3.2.4.1 Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Ver- trag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vor- ausgesehen hätten, so kann die Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unverän- derten Vertrag nicht zugemutet werden kann (§ 313 Abs. 1 BGB). Ist eine Anpas- sung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der be- nachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten (§ 313 Abs. 3 BGB). § 313 BGB ermög- licht als gesetzliche Ausformung des Gedankens von Treu und Glauben unter be- stimmten, im Zweifel eng auszulegenden Voraussetzungen bei Wegfall oder we- sentlicher Erschütterung der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertragsin- haltes an veränderte Verhältnisse; er schränkt im Rahmen seines Anwendungsbe- reichs den Grundsatz der Vertragstreue (pacta sunt servanda) ein und bezweckt einen Ausgleich zwischen dem Bestandes- und Erfüllungsinteresse des einen und dem Anpassungs- oder Beendigungsinteresse des anderen Teils (GK BGB-GRÜ- NEBERG, § 313 N 1).

- 30 -

E. 3.2.4.2 Eine Vertragsanpassung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB wird indes nicht von Amtes wegen vorgenommen. Es han- delt sich dabei um eine dilatorische Einrede, so dass die gewünschte Anpassungs- folge von einer Partei zu benennen ist (FINKENAUER in: Münchner Kommentar BGB,

E. 3.2.4.3 Auch die Vertragsauflösung infolge Rücktritts i.S.v. § 313 Abs. 3 BGB ge- schieht nicht ipso iure, sondern bedarf einer rechtsgestaltenden Erklärung (GK BGB-GRÜNEBERG, § 313 N 42). Die Rücktrittserklärung der Beklagten kann zwar als solche erachtet werden. Allerdings liegt vorliegend insofern kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, als die sich letztlich verwirklichten Risiken, die von der Beklagten moniert werden (Insolvenz, problematische Produktentwicklung, etc.), der unternehmerischen Tätigkeit immanent sind. Und selbst wenn man ihn bejahen wollte, rechtfertigte dies vorliegend keinen Rücktritt, weil eine Anpassung der Ver- tragsbestimmungen nach § 313 Abs. 1 BGB vorrangig ist. Erst wenn eine Anpas- sung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kommt ein Rücktritt nach Abs. 3 dieser Bestimmung in Betracht, zumal ein solcher zu einer Rückverlagerung des gesam- ten Risikos an den Verkäufer führen und die Käuferin sich damit komplett vom Ri- siko freizeichnen würde. Dass eine vorrangige Anpassung des Vertragsinhalts – insb. des Kaufpreises – unmöglich oder unzumutbar wäre, ist jedoch dadurch wi- derlegt, dass die Parteien hierüber sogar Vergleichsgespräche geführt haben (Prot. S. 11 und act. 29; s. zum Ganzen OLG München 7 U 570/21 vom 12. Oktober 2022, E. 3.3.4. f.). Folglich steht der Beklagten auch gestützt auf § 313 Abs. 3 BGB kein Rücktrittsrecht zu.

E. 3.2.5 Zwischenfazit Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorwürfe der Beklagten als unbegründet; sie vermag das Vorliegen eines vertraglichen Rücktrittsgrunds i.S.v. § 3 KV nicht nachzuweisen. Ferner steht ihr weder aus kaufrechtlicher Gewährleistung (§ 437 Nr. 2 BGB) noch aus Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 BGB) ein ge- setzliches Rücktrittsrecht zu. Demzufolge hat sie den Kaufvertrag mit ihrem Rück- trittsschreiben vom 25. September 2020 nicht aufgehoben.

- 31 -

E. 3.3 Rechtsmissbrauch und Verstoss gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)

E. 3.3.1 Die Beklagte bringt schliesslich vor, die Geltendmachung der behaupteten Kaufpreisforderung verstosse offensichtlich gegen Treu und Glauben und sei als rechtsmissbräuchlich zu werten, was keinen Rechtsschutz verdiene. Es könne nicht angehen, dass ein fehlbarer Geschäftsführer einer vor dem finanziellen Ab- grund stehenden Gesellschaft seine wertlosen Beteiligungspapiere verkaufe, in der Folge das sinkende Schiff verlasse und erfolgreich einen Zahlungsanspruch gel- tend mache, obschon er die Gesellschaft selbst entwertet habe und sämtliche Kon- kursgläubiger leer ausgingen (act. 24 Rz. 142 ff.; act. 39 Rz. 72e und S. 23).

E. 3.3.2 Wie bereits dargelegt, ist mit dem Kläger (act. 35 Rz. 27 und act. 44 Rz. 3f) davon auszugehen, dass die Geltendmachung der Kaufpreisforderung weder rechtsmissbräuchlich ist noch gegen Treu und Glauben verstösst. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Letztlich trifft die Beklagte die im Vertrag getroffene Risikoverteilung. Im Rahmen der Vertragsgestaltung hätte sie durchaus die Mög- lichkeit gehabt, die Tragung des sich nun verwirklichten unternehmerischen Risikos zu verhindern (vgl. GIRSBERGER/HUBER-PURTSCHERT/MAISSEN/SPRECHER, Vertrags- gestaltung und Vertragsdurchsetzung, 2. Aufl., Rz. 7 f.). Beispielsweise hätte sie von Anfang an (und nicht erst nach Vertragsschluss, s. act. 39 Rz. 16 und act. 40/86) auf eine sog. Earn-out-Klausel bestehen müssen. Bei einer solchen wird der endgültige Kaufpreis vom Erfolg des Zielunternehmens nach der Übernahme abhängig gemacht; sie dient als Instrument der erfolgsorientierten Preisgestaltung bei einem Unternehmenskauf. Dies ist namentlich dann sinnvoll, wenn der Verkäu- fer (wie vorliegend) weiterhin für das Unternehmen tätig ist. Für die Käuferin ist ein Earn-out insofern interessant, als sie nur in Abhängigkeit von dem ihr zugutekom- menden Unternehmenserfolg bezahlt und so das Unternehmensbewertungsrisiko minimiert (zum Ganzen TSCHÄNI/DIEM/WOLF, M&A-Transaktionen nach Schweizer Recht, 3. Aufl., Rz. 357). Eine weitere Option wäre die Aufnahme einer sog. Mate- rial Adverse Change-Klausel gewesen ("MAC-Klausel"). Sie wird in Geschäftsver- trägen verwendet, um der Käuferin das Recht einzuräumen, sich bei wesentlichen nachteiligen Veränderungen der Vermögens-, Umsatz- oder Ertragslage des Ziel- unternehmens vom Vertrag zu lösen (siehe WÄCHTER, M&A-Litigation, 2. Aufl., Rz.

- 32 - 310 ff. und 1700). Die geschäftserfahrene Beklagte hat auf die Aufnahme einer solchen Klausel im Vertrag verzichtet und muss die Folgen tragen. Darin kann frei- lich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers bzw. ein Verstoss gegen Treu und Glauben erblickt werden.

E. 3.4 Fazit Die Beklagte vermag die eingeklagte Hauptforderung nicht abzuwehren. Sie er- weist sich insofern als berechtigt, als der Kaufvertrag gültig und nicht aufgehoben worden ist. Weil sich ihre Geltendmachung auch nicht als rechtsmissbräuchlich er- weist oder gegen Treu und Glauben verstösst, ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die restliche Kaufpreisforderung zu bezahlen.

4. Verzugszins

E. 4 März 2020 an den (deutschen) Rechtsvertreter des Klägers (act. 11/27) ange-

- 11 - fochten. Darin habe sie gerügt, dass sie vom Kläger über vertragswesentliche Vor- aussetzungen in einen Irrtum versetzt bzw. getäuscht worden sei. Vor diesem Hin- tergrund sei der Kaufvertrag infolge Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) sowie arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) ungültig, weshalb die eingeklagte Restkauf- preisforderung nicht geschuldet sei (act. 24 Rz. 16 ff., 98, 123 f. und 130).

E. 4.1 Leistet eine Schuldnerin auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht, so kommt sie durch Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Der Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Gemäss § 2 Ziff. 5 KV war die zweite Kaufpreisrate von EUR 600'000.– am 31. Dezember 2020 und die dritte Kaufpreisrate von EUR 800'000.– am 31. Dezember 2021 fällig. Folglich befindet sich die Beklagte nach Ablauf dieser Verfalldaten seit dem 1. Januar 2021 bzw. seit dem 1. Januar 2022 in Verzug.

E. 4.2 Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen; der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Ergo schuldet die Beklagte dem Kläger einen Verzugszins auf EUR 600'000.– zu 5% über dem jeweils halbjährlich geltenden deutschen Basis- zinssatz seit dem 1. Januar 2021 und einen Verzugszins auf EUR 800'000.– zu 5% über dem jeweils halbjährlich geltenden deutschen Basiszinssatz seit dem 1. Ja- nuar 2022. Der deutsche Basiszinssatz belief sich vom 1. Januar 2021 bis zum

31. Dezember 2022 auf -0,88%; vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 auf +1,62%; vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 auf +3,12%; vom 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2024 auf +3,62%; vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember

- 33 - 2024 auf +3,37% und beläuft sich seit dem 1. Januar 2025 auf +2,27% (https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/ basiszinssatz-607820 [besucht am 12. Februar 2025]).

5. Umrechnungsermächtigung 5.1. Der Kläger verlangt in Rechtsbegehren Ziff. 2, ihm sei die Berechtigung zu erteilen, die Forderung von EUR 600'000.– nebst Verzugszins zum Umrechnungs- kurs vom 1. Januar 2021 (EUR 1 = CHF 1.0816) und die Forderung von EUR 800'000.– nebst Verzugszins zum Umrechnungskurs vom 1. Januar 2022 (EUR 1 = CHF 1.036) in Betreibung zu setzen (act. 1 S. 2). 5.2. Die Anhebung einer Betreibung erfolgt durch ein vom Gläubiger an das zu- ständige Betreibungsamt gerichtetes Betreibungsbegehren. Dabei sind u.a. die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Die Umrechnung in Schweizer Franken ist vom Gläubiger vorzu- nehmen, wobei für die Umrechnung der Kurs des Devisenangebots am Tag des Betreibungsbegehrens massgebend ist. Da die Umrechnung des vertraglich in aus- ländischer Währung vereinbarten Forderungsbetrages in Schweizer Franken eine Regel des Ordre public ist, besteht kein Raum für eine allein im Interesse des Be- treibungsgläubigers stehende Wahl zwischen dem Kurs zum Zeitpunkt des Betrei- bungsbegehrens und dem Kurs bei Fälligkeit seiner Forderung; Art. 84 Abs. 2 OR findet keine Anwendung (BGE 137 III 623 = Pra 2012, Nr. 66, E. 3; BGE 125 III 443, 449 E. 5; zum Ganzen BSK SchKG I-KOFMEL EHRENZELLER, Art. 67 N 40c). 5.3. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger bei einer allfälligen künftigen Betrei- bung zwingend den Umrechnungskurs am Tag des Betreibungsbegehrens zu ver- wenden. Auch aus dem von ihm zitierten BGE 68 III 91 (act. 1 Rz. 33) kann er nichts zu seinen Gunsten herleiten, zumal im letzteren Fall eine Arrestlegung nach Art. 271 ff. SchKG erfolgte. Weil Fremdwährungsforderungen bereits im Arrestge- such zum damaligen Tageskurs in Schweizer Franken umzurechnen sind, bleibt dieser für die anschliessende Arrestprosequierung durch Betreibung gemäss Art. 279 Abs. 1 SchKG massgebend (BGer 5A_197/2012 vom 26. September 2012, E. 2.1). Vorliegend hat der Kläger jedoch keinen Arrest für die eingeklagten Forde-

- 34 - rungen legen lassen, weshalb er nicht von einer Perpetuierung des Umrechnungs- kurses profitieren kann. Bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 2 ist die Klage somit abzu- weisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gerichtsgebühr Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Grundlage zur Berechnung der Gerichtsgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Der Streitwert beträgt vorliegend EUR 1.4 Mio. (act. 1 S. 2; Art. 91 Abs. 1 ZPO), was zum Wechselkurs bei Klageeinleitung (EUR 1 = CHF 0.98263) CHF 1'375'682.– entspricht. Die Gerichtsgebühr ist somit auf CHF 34'500.– festzu- setzen. Da der Kläger nur sehr geringfügig unterliegt, rechtfertigt es sich, der Be- klagten die Gerichtsgebühr vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1a ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO) und ihm ist in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2a ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO).

2. Parteientschädigung und Sicherheitsleitung 2.1. Antragsgemäss ist dem Kläger eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Grundlage für die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung bildet in erster Linie der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV), aufgrund dessen die Grund- gebühr berechnet wird (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die gestützt auf den vorliegenden Streitwert von CHF 1'375'682.– ermittelte Grundgebühr von rund CHF 35'200.– deckt den Aufwand für die Erarbeitung der Klageschrift ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV ist für die Teilnahme an der Vergleichs-

- 35 - verhandlung ein Zuschlag von rund 15% und für die Erarbeitung der in der Folge eingereichten Eingaben ein Zuschlag von rund 25% zu berechnen, insgesamt also ein Zuschlag von rund 40% der Grundgebühr. Folglich ist die Beklagte zu verpflich- ten, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 49'200.– zu bezahlen. 2.2. Die Sicherheitsleistung ist dem Kläger nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten.

- 36 - Das Handelsgericht beschliesst:

E. 6 Dezember 2023 erfolgte (act. 27/1), mithin – ausgehend von einer Kenntnis- nahme des Anfechtungsgrundes spätestens am 4. März 2020 – nach Ablauf der von Amtes wegen zu beachtenden Ausschlussfristen gemäss §§ 121 und 124 BGB. Demnach ist festzuhalten, dass seitens der Beklagten keine fristgerechte Anfech- tungserklärung vorliegt. Doch selbst wenn man von einer solchen ausginge, än- derte dies nichts am Ergebnis, wie nachstehend zu zeigen sein wird.

E. 8 Mai 2018 darauf hinweist, dass eine Liquiditätsklemme der E._____ dazu führen könnte, dass bei einer Due Diligence die Finanzierung nicht freigegeben würde, und einen Plan B betreffend eine geordnete Liquidation der E._____ in Erwägung zieht (act. 36/41); und (iii) in seiner E-Mail vom 4. Juni 2018 von einer "Sanierung der E._____" schreibt (act. 36/48 S. 2 Ziff. 4 Abs. 2). Den Kläger traf vor diesem Hintergrund keine Pflicht, die Beklagte vor Vertragsschluss nochmals auf die Sa- nierungsbedürftigkeit der E._____ hinzuweisen (vgl. act. 39 Rz. 20 f. und 59), weil sie bei dieser Sachlage und aufgrund ihrer Eigenschaft als geschäftserfahrene Mehrheitsgesellschafterin keines solchen Hinweises bedurfte. Wie die Beklagte zu- dem selbst ausführt, hätte ein Hinweis des Klägers ohnehin nichts an ihrer Ein- schätzung geändert, denn das Sanierungsgutachten vom 1. Dezember 2017 sei ihrer Ansicht nach für die Beurteilung eines zwei Jahre später erfolgten Investments inhaltlich überholt gewesen und entsprechend hätte sie es im Rahmen der Due Diligence nicht herangezogen (vgl. act. 24 Rz. 86). Schliesslich ist auch aus der von I._____ an den Kläger (und S._____) versandten E-Mail vom 11. September 2019 ersichtlich, dass der Beklagten die Sanierungsbedürftigkeit der E._____ vor Vertragsabschluss bekannt war. Darin hielt I._____ fest, dass sich die Beklagte bei der E._____ mit EUR 1.64 Mio. in einen Sanierungsfall engagiere und dabei nicht nur in die Zukunft investiere, sondern sogar bestehende Schulden übernehme (act. 3/13). Dagegen bringt die Beklagte erfolglos vor, dass es im Rahmen einer Übernahme üblich sei, neben den Aktiven auch die Passiven zu übernehmen (act. 24 Rz. 90), zumal sie dabei gänzlich unkommentiert lässt, wie die Wendung "Sanierungsfall" in der besagten E-Mail zu verstehen ist. Diese kann letztlich nur so verstanden werden, dass die Beklagte vor Vertragsabschluss um die schiefe Fi- nanzlage der E._____ mit enger Liquidität und angespannter Auftragslage wusste und folglich nicht durch den Kläger getäuscht werden konnte.

- 21 -

E. 9 Aufl., § 313 N 125). Da die Beklagte keine Anpassung des Vertrags verlangt, hat es damit sein Bewenden.

Dispositiv
  1. Auf Rechtsbegehren Ziff. 3 wird nicht eingetreten.
  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen, schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittel- belehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt:
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger EUR 600'000.– nebst Verzugs- zins zu 4,12% von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022; zu 6,62% von 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023; zu 8,12% von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023; zu 8,62% von 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024; zu 8,37% von 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024; und zu 5% über dem jeweils halbjährlich geltenden deutschen Basiszinssatz seit
  4. Januar 2025 zu bezahlen.
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger EUR 800'000.– nebst Verzugs- zins zu 6,62% von 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023; zu 8,12% von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023; zu 8,62% von 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024; zu 8,37% von 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024; und zu 5% über dem jeweils halbjährlich geltenden deutschen Basiszinssatz seit
  6. Januar 2025 zu bezahlen.
  7. Mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 2 wird die Klage abgewiesen.
  8. Die Gerichtsgebühr von CHF 34'500.– wird der Beklagten auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Dem Kläger wird für diesen Betrag das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. Der nicht beanspruchte Teil des Kostenvorschusses wird dem Kläger zurückerstattet. - 37 -
  9. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 49'200.– zu bezahlen.
  10. Die Sicherheitsleistung wird dem Kläger nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.
  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheids an die Obergerichtskasse.
  12. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) i.V.m. Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'375'682.–. Zürich, 12. Februar 2025 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Rade Kokanović
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG230091-O U/dz Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, Oberrichter Roland Schmid, die Handelsrichter Samuel Kistler, Markus Koch und Rudolf Dürst sowie Gerichtsschreiber Rade Kokanović Beschluss und Urteil vom 12. Februar 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Forderung

- 2 - Inhaltsverzeichnis Rechtsbegehren....................................................................................................3 Sachverhalt und Verfahren ..................................................................................3 A. Sachverhaltsübersicht......................................................................................3

a. Parteien und ihre Stellung............................................................................3

b. Prozessgegenstand......................................................................................4 B. Prozessgeschichte...........................................................................................4 Erwägungen...........................................................................................................6 I. Formelles...........................................................................................................6

1. Nachklagevorbehalt.........................................................................................6

2. Übrige Prozessvoraussetzungen.....................................................................6 II. Materielles.........................................................................................................7

1. Unbestrittener Sachverhalt ..............................................................................7

2. Internationaler Sachverhalt und lex causae.....................................................9

3. Streitpunkte......................................................................................................9 3.1. Ungültigkeit des Vertrages (§ 142 Abs. 1 BGB) .......................................9 3.1.1. Parteistandpunkte......................................................................................9 3.1.2. Anfechtungserklärung (§ 143 BGB).........................................................11 3.1.3. Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften als Anfechtungsgrund (§ 119 Abs. 2 BGB) ...........................................................................................13 3.1.4. Arglistige Täuschung als Anfechtungsgrund (§ 123 BGB)......................17 3.1.5. Zwischenfazit...........................................................................................22 3.2. Aufhebung des Vertrages.......................................................................22 3.2.1. Parteistandpunkte....................................................................................22 3.2.2. Vertragliches Rücktrittsrecht (§ 3 KV) .....................................................23 3.2.3. Rücktritt infolge kaufrechtlicher Gewährleistungsregeln (§ 437 Nr. 2 BGB) ...........................................................................................................................29 3.2.4. Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)........................................29 3.2.5. Zwischenfazit...........................................................................................31 3.3. Rechtsmissbrauch und Verstoss gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) 31 3.4. Fazit........................................................................................................32

4. Verzugszins ...................................................................................................32

5. Umrechnungsermächtigung...........................................................................33 III. Kosten- und Entschädigungsfolgen ...........................................................34

1. Gerichtsgebühr ..............................................................................................34

2. Parteientschädigung und Sicherheitsleitung..................................................34 Dispositiv.............................................................................................................36

- 3 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger (i) EUR 600'000.00 zuzüglich Zinsen von (a) fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen deutschen Basiszinssatz (4.12 % und seit 01.01.2023 6.62 %), (b) eventuell mindestens von 4 % seit 01.01.2021 sowie (ii) EUR 800'000.00 zuzüglich Zinsen von (a) fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen deutschen Basiszinssatz (4.12 % und seit 01.01.2023 6.62 %), (b) eventuell mindestens von 4 % seit 01.01.2022 zu zahlen.

2. Der Kläger sei mangels Erfüllung des Zahlungsanspruchs in EUR- Währung berechtigt zu erklären, die zugesprochen Forderung ge- mäss Ziff. 1.(i) zum Umrechnungskurs vom 01.01.2021 von 1.0816 und gemäss Ziff. 1.(ii) zum Umrechnungskurs vom 01.01.2022 von 1.0360 auf dem Betreibungsweg gelten zu machen.

3. Mehrforderung infolge Währungsverlustes und für weiteren Ver- zugsschaden vorbehalten.

4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Der Kläger ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in C._____ (D._____, Deutsch- land). Er war Geschäftsführer der E._____ GmbH (fortan: "E._____") mit Sitz in F._____ (D._____, Deutschland). Mit 25,1% ist er Minderheitsgesellschafter der E._____ (act. 1 Rz. 8 und act. 3/7; act. 24 Rz. 15). Bei der Beklagten (vormals firmierend als G._____ AG) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in H._____. Ihr einziges Verwaltungsratsmitglied (mit Einzelzeichnungsberechtigung) ist seit dem 25. August 2023 I._____ (fortan: "I._____"); zuvor war er Verwaltungsratspräsident der Beklagten (mit Kollektiv- zeichnungsberechtigung). Die Beklagte bezweckt insbesondere die Erbringung und Vermittlung von Beratungen bei Unternehmenstransaktionen und Finanzierungen sowie von Strategieberatungen und Unternehmensanalysen in Deutschland, Ös- terreich und der Schweiz (act. 3/4 und act. 3/8+9). Mit 74,9% ist sie Mehrheitsge-

- 4 - sellschafterin der E._____ (act. 1 Rz. 9 und act. 3/7; act. 24 Rz. 13+27 und act. 25/29).

b. Prozessgegenstand Hintergrund der vorliegenden Auseinandersetzung ist der Kauf der klägerischen Minderheitsbeteiligung von 25,1% an der E._____ durch die Beklagte. Mit seiner Klage verlangt der Kläger den Restbetrag des Kaufpreises von EUR 1.4 Mio zzgl. Verzugszins. Demgegenüber verneint die Beklagte den Bestand dieser Forderung und beantragt die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Klägers (act. 24 S. 2). B. Prozessgeschichte Am 17. April 2023 (Datum Poststempel) reichte der Kläger die Klage ein (act. 1 und act. 3/2–35). Mit Verfügung vom 19. April 2023 setzte das Gericht ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 34'500.– an (act. 4). Nachdem er die- sen rechtzeitig geleistet hatte (act. 6), setzte das Gericht der Beklagten mit Verfü- gung vom 16. Mai 2023 Frist zur Klageantwort an (act. 7). Die Beklagte erstattete mit Eingabe vom 18. August 2023 (Datum Poststempel; act. 9) fristgerecht eine beschränkte Klageantwort und beantragte die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Prozessvoraussetzungen unter Nichteintretensfolge. Gleichzeitig er- suchte sie um einstweilige Abnahme der Frist zur Klageantwort und um Sicherstel- lung der Parteientschädigung. Mit Verfügung vom 28. August 2023 setzte das Ge- richt dem Kläger Frist an, um sich dazu zu äussern, und wies die Beklagte darauf hin, dass infolge bereits abgelaufener Frist zur Erstattung der Klageantwort keine Abnahme derselben zu erfolgen habe (act. 15). In der Folge liess sich der Kläger mit Eingabe vom 19. September 2023 (Datum Poststempel) innert Frist vernehmen (act. 17). Das Gericht stellte diese Eingabe der Beklagten zur Kenntnisnahme zu (Prot. S. 6), welche sich dazu nicht mehr äusserte. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 wies das Gericht den Nichteintretensantrag der Beklagten ab und setzte dem Kläger Frist zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten von CHF 47'000.– an (act. 18). Nachdem der Kläger diese rechtzeitig geleistet hatte (act. 20), setzte das Gericht der Beklagten mit Verfügung vom 7. November 2023

- 5 - eine Nachfrist im Sinne von Art. 223 Abs. 1 ZPO zur (vollständigen) Klageantwort an (act. 22), welche sie am 28. November 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht erstattete (act. 24 und act. 25/29–69). In der Folge wurde die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 30. November 2023 an Oberrichter Roland Schmid als Instruktions- richter delegiert (act. 26). Die am 21. März 2024 durchgeführte Vergleichsverhand- lung (act. 28) und die anschliessenden aussergerichtlichen Vergleichsgespräche führten zu keiner Einigung (Prot. S. 11 und act. 29). Infolgedessen ordnete das Ge- richt mit Verfügung vom 22. April 2024 einen zweiten Schriftenwechsel an und setzte dem Kläger Frist an, um einen zusätzlichen Kostenvorschuss von CHF 10'000.– zu leisten (act. 31). Der Kläger leistete diesen rechtzeitig (act. 33), und im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergingen fristgerecht am 28. Mai 2024 (Datum Poststempel) die Replik (act. 35 und act. 36/36–68) sowie am 1. Juli 2024 (Datum Poststempel) die Duplik (act. 39 und act. 40/70–87). Letztere stellte das Gericht dem Kläger mit Verfügung vom 8. Juli 2024 (act. 44) zu, welcher mit Eingabe vom 5. August 2024 (Datum Eingang) dazu Stellung nahm (act. 44 und act. 45/69–78). Seine Stellungnahme stellte das Gericht der Beklagten zu (Prot. S. 17), welche sich mit elektronischer Eingabe vom 23. August 2024 dazu verneh- men liess (act. 48). Diese Eingabe stellte das Gericht dem Kläger wiederum zu (Prot. S. 17). Weitere Äusserungen erfolgten nicht mehr. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten (act. 51). Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 verzichtete der Kläger auf die Durchführung einer Hauptver- handlung (act. 53); die Beklagte verzichtete stillschweigend darauf (vgl. act. 51 Disp.-Ziff. 1 in fine). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO).

- 6 - Erwägungen I. Formelles

1. Nachklagevorbehalt 1.1. Mit Rechtsbegehren Ziff. 3 verlangt der Kläger sinngemäss, es sei vom Nachklagevorbehalt bezüglich einer Mehrforderung infolge Währungsverlustes und für weiteren Verzugsschaden Vormerk zu nehmen (act. 1 S. 2). 1.2. Wie weit die Rechtskraft eines Urteils zwischen denselben Parteien reicht, hängt von den gestellten Rechtsbegehren sowie vom Lebenssachverhalt ab, auf den sich diese stützen (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht,

3. Aufl., § 24 Rz. 16 ff.). Nicht ausschlaggebend ist insofern, ob ausserhalb dieses Streitgegenstands liegende Umstände im Erstprozess gerichtlich "anerkannt" oder vom Gericht auch nur zur Kenntnis genommen worden sind. Zur Klarstellung – ins- besondere dass hinsichtlich des nicht eingeklagten Teils kein impliziter Verzicht vorliegt – kann es für einen Kläger zwar ratsam sein, in seinen Rechtsschriften mit- tels eines Nachklagevorbehalts darauf hinzuweisen. Nimmt das Gericht von einem solchen indes nicht förmlich Vormerk, entsteht der klagenden Partei dadurch weder in diesem noch in einem allfälligen späteren Prozess ein Nachteil. Entsprechend fehlt es dem Kläger an einem schutzwürdigen Interesse, die Vormerknahme vom Gericht zu verlangen (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; BGer 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018, E. 1.2; 4A_113/2017 vom 6. September 2017, E. 1.2; 4A_401/2011 vom

18. Januar 2012, E. 4). Folglich ist auf Rechtsbegehren Ziff. 3 mangels Rechts- schutzinteresses von Amtes wegen nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 e contrario und Art. 60 ZPO).

2. Übrige Prozessvoraussetzungen Die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich sowie das klägerische Rechtsschutzinteresse sind – wie bereits im Beschluss vom 24. Oktober 2023 rechtskräftig festgestellt worden ist – ansonsten gegeben (vgl. act. 18). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass; auf die Klage ist mithin entsprechend einzutreten.

- 7 - II. Materielles

1. Unbestrittener Sachverhalt 1.1. Die E._____ wurde im Jahre 1978 durch J._____, K._____ und den Kläger, als Gesellschafter mit einer Stammkapitalbeteiligung von je EUR 50'000.–, insge- samt mithin EUR 150'000.–, gegründet. Der Kläger war Geschäftsführer der E._____; Gegenstand des Unternehmens war die Konstruktion, die Herstellung und der Vertrieb von Apparaten, insbesondere von … (act. 1 Rz. 8 und act. 24 Rz. 15). 1.2. Am 31. Mai 2019 kaufte die Beklagte zunächst die beiden Geschäftsanteile von K._____ und J._____ (act. 3/11) und erhielt dadurch eine Beteiligung von 74,9% an der E._____. Im Rahmen dieses Kaufs führte sie eine Due Diligence (Unternehmensprüfung) durch (act. 1 Rz. 15). Im Hinblick auf die vollständige Über- nahme der E._____ schloss die Beklagte mit dem Kläger am 30. Oktober 2019 vor dem deutschen Notar L._____ mit Amtssitz in F._____ (Deutschland) einen Ge- schäftsanteils-Kauf- und Übertragungsvertrag (Urkundenrolle UR 3368/2019 [ZU 5192/2019], nachstehend: "Kaufvertrag" oder "KV") über die Beteiligung des Klä- gers von 25,1% ab (act. 3/2). Die genannten Käufe bildeten Eckpfeiler des auf ei- nem separaten Investment Agreement vom 30. Oktober 2019 (act. 3/3) basieren- den gesamten Investments der Beklagten im Zusammenhang mit der Übernahme der E._____. Dieses Investment Agreement wurde zwischen dem Kläger, der Be- klagten, der E._____ und der M._____ Limited (fortan: "M._____") geschlossen (act. 1 Rz. 2 und act. 24 Rz. 16 ff.). 1.3. Mit dem Kaufvertrag hat der Kläger seinen Geschäftsanteil mit laufender Nr. 1 im Nennbetrag von EUR 50'000.– und seinen zukünftigen Geschäftsanteil mit laufender Nr. 4 im Nennbetrag von EUR 218'000.– an die Beklagte zum Preis von insgesamt EUR 1.8 Mio. verkauft (act. 3/2 § 2 Ziff. 1–3). Er blieb weiterhin als Leiter der Technischen Produktentwicklung der E._____ tätig. Der Kaufpreis war fällig in drei Raten (act. 24 Rz. 27), nämlich (i) eine erste Rate von EUR 400'000.– nach Durchführung der Transaktion und der Kapitalerhöhung der E._____; (ii) eine zweite Rate von EUR 600'000.– per 31. Dezember 2020 und (iii) eine dritte und letzte Rate von EUR 800'000.– per 31. Dezember 2021 (act. 3/2 § 2 Ziff. 5). Die

- 8 - Kapitalerhöhung der E._____, aus welcher der zukünftige Geschäftsanteil des Klä- gers mit der laufenden Nr. 4 stammt, wurde unter Mitwirkung der Beklagten am

30. Oktober 2019 beschlossen und am tt.mm.2020 unter Aktualisierung der Gesell- schafterliste im Handelsregister eingetragen (act. 3/6+7). 1.4. Die Beklagte hat die erste Kaufpreisrate von EUR 400'000.– am 20. Dezem- ber 2019 bezahlt (act. 1 Rz. 19 f. und act. 24 Rz. 22; act. 25/37). Noch vor Fälligkeit der beiden weiteren Kaufpreisraten von EUR 600'000.– per 31. Dezember 2020 (zweite Rate) und EUR 800'000.– per 31. Dezember 2021 (dritte Rate) erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 25. September 2020 (act. 3/23 = act. 25/45) an den vorstehend genannten Notar unter Bezugnahme auf § 3 KV per sofort ihren Rück- tritt vom Kaufvertrag (act. 1 Rz. 23 f.). In der Folge bestätigte dieser den Empfang des Rücktrittsschreibens am 29. September 2020 (act. 24 Rz. 33 und act. 25/46). 1.5. Das Amtsgerichts F._____ eröffnete mit Beschluss vom 1. Februar 2021 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E._____, was am tt.mm.2021 von Am- tes wegen im Handelsregister eingetragen wurde (act. 3/6 S. 2 Z. 8/Sp. 6; act. 1 Rz. 27). Ob und allenfalls in welcher Höhe daraus eine Konkursdividende resultie- ren wird, ist unklar. Die Beklagte als 3. Klasse-Gläubigerin erwartet jedenfalls keine Konkursdividende (act. 24 Rz. 15). 1.6. Gemäss § 2 Ziff. 4 des Kaufvertrages war die Übertragung des klägerischen Geschäftsanteils an die Beklagte per 15. Dezember 2019 unter den (aufschieben- den) Bedingungen vorgesehen, dass (i) der Kaufpreis vollständig bezahlt wird; (ii) der Kläger aus der Bürgschaft von EUR 400'000.– gegenüber der Sparkasse ent- lassen wird; und (iii) die Kapitalerhöhung von EUR 700'000.– im Handelsregister eingetragen wird. Weil einzig letztere Bedingung eingetreten ist und mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bürgschaftsentlassung obsolet geworden ist, ist der Kläger Eigentümer der Geschäftsanteile von 25,1% der E._____ geblieben (act. 24 Rz. 28 f.).

- 9 -

2. Internationaler Sachverhalt und lex causae Aufgrund des klägerischen Wohnsitzes in Deutschland liegt in casu ein internatio- naler Sachverhalt i.S.v. Art. 1 Abs. 1 Ingress IPRG vor. Staatsverträge sind keine einschlägig (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG); insbesondere sind mangels Körperlichkeit des Kaufobjekts (vgl. E. 3.1.3.1) weder das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf („Wiener Kaufrecht“; SR 0.221.211.1) noch das Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4) anwendbar. Folglich untersteht die Vertragsbeziehung zwi- schen den Parteien in Anwendung der kollisionsrechtlichen Norm von Art. 116 Abs. 1 IPRG deutschem Recht (s.a. act. 1 Rz. 1 und act. 24 Rz. 11).

3. Streitpunkte Die Beklagte bestreitet den Bestand der eingeklagten Forderung und beruft sich dabei im Hauptstandpunkt auf die Ungültigkeit des Kaufvertrages infolge Anfech- tung wegen verkehrswesentlichen Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB) und arglistiger Täuschung durch den Kläger (§ 123 i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB). Eventualiter macht sie die Aufhebung des Kaufvertrages infolge des vertrag- lichen (§ 3 KV) und kaufgewährleistungsrechtlichen (§ 437 Nr. 2 BGB) Rücktritts- rechts geltend; ferner sind Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu prüfen. Schliesslich erweise sich die Geltendmachung der Kauf- preisforderung nach Auffassung der Beklagten als rechtsmissbräuchlich und ver- stosse gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB; zum Ganzen act. 24 Rz. 9 und 117– 147). 3.1. Ungültigkeit des Vertrages (§ 142 Abs. 1 BGB) 3.1.1. Parteistandpunkte 3.1.1.1. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sie in arglistiger Weise über ver- tragswesentliche Informationen getäuscht und sie so in einen Irrtum versetzt, indem er unvollständige Unterlagen verwendet, ihr relevante Dokumente und Informatio- nen vorenthalten sowie mündliche Zusicherungen und Versprechen abgegeben

- 10 - habe. Dabei habe er das Vertrauensverhältnis zwischen I._____ und ihm sowie seine Stellung als Geschäftsführer der E._____ (mit dem damit verbundenen Zu- gang zu den relevanten Unterlagen) ausgenutzt. Konkret habe der Kläger vor Ver- tragsschluss wider besseren Wissens behauptet, dass:

- die Entwicklung der neuen Generation der Bestückungsmaschinen bereits zu 90% abgeschlossen sei und ab dem Jahr 2020 angeboten werden könne;

- die N._____ Systeme und andere Produkte der E._____ fehlerfrei und einsatzbe- reit seien, was zu verfrühten Auslieferungen und in der Folge zu umfangreichen Nachbesserungsarbeiten bei der Kundschaft geführt habe;

- die Entwicklung der O._____ Systeme beinahe fertig sei;

- die Auftragslage vielversprechend sei und der Realisierbarkeit der Projektpipeline nichts im Wege stehe;

- die finanzielle Situation der E._____ zwar angeschlagen, nicht aber aussichtslos sei;

- die Debitorenforderung gegenüber der P._____ Inc. (fortan: "P._____") eine wert- haltige Sicherheit für das Darlehen von der M._____ an die E._____ sei;

- der Kläger seine Geschäftsanteile vollständig liberiert habe; und

- ihm bzw. der E._____ an der Entwicklung der Q._____-Maschinen die IP-Rechte zuständen (zum Ganzen act. 24 Rz. 120 f. und 127 f.). Ab November 2019 sei es I._____ in seiner Eigenschaft als Co-Geschäftsführer der E._____ möglich gewesen, sich für die Beklagte ein Bild von der E._____ zu ma- chen. Dabei habe er Anfang des Jahres 2020 erkannt, dass sich die seitens des Klägers gemachten Zusicherungen und Darstellungen als falsch herausgestellt hät- ten. Als der Mangel in seinem gesamten Umfang erkennbar geworden sei, habe die Beklagte den Vertrag mit E-Mail vom 26./27. Februar 2020 von I._____ an den Kläger (act. 25/44) und mit Schreiben der Rechtsvertreterin der Beklagten vom

4. März 2020 an den (deutschen) Rechtsvertreter des Klägers (act. 11/27) ange-

- 11 - fochten. Darin habe sie gerügt, dass sie vom Kläger über vertragswesentliche Vor- aussetzungen in einen Irrtum versetzt bzw. getäuscht worden sei. Vor diesem Hin- tergrund sei der Kaufvertrag infolge Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) sowie arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) ungültig, weshalb die eingeklagte Restkauf- preisforderung nicht geschuldet sei (act. 24 Rz. 16 ff., 98, 123 f. und 130). 3.1.1.2. Der Kläger entgegnet dem, weder habe sich die Beklagte in einem Irrtum befunden noch habe er sie getäuscht. Vielmehr habe er die Beklagte stets über sämtliche Entwicklungen der E._____ objektiv und transparent informiert. Er habe ihr die von ihr verlangten und verfügbaren Unterlagen zur Verfügung gestellt und ihr dabei keine bewertungsrelevanten Informationen vorenthalten. Ferner habe die Beklagte den Vertrag nie angefochten, sondern sei stets von der Gültigkeit des Ver- trages ausgegangen. Insbesondere in ihrer Rücktrittserklärung vom 25. September 2020 habe sie sich vorbehaltslos auf § 3 KV berufen, womit sie das Rechtsgeschäft bestätigt habe, sodass es gemäss § 144 Abs. 1 BGB definitiv wirksam geworden sei (act. 35 Rz. 8 ff., 15 ff., 32 und 66b; act. 44 Rz. 22). 3.1.2. Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) 3.1.2.1. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgeg- ner; bei einem Vertrag ist dies der andere Teil (§ 143 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Bei der Anfechtungserklärung handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht, mit- hin um eine formfreie und empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese muss er- kennen lassen, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Indes brauchen weder das Wort "anfechten" oder Ähnliches noch der rechtliche Grund genannt zu werden. Erforderlich ist aber, dass für den Gegner erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Grund sich die Anfechtung stützt. Die An- fechtung wegen arglistiger Täuschung kann jene wegen Irrtums mitumfassen und umgekehrt. Eine sich auf Umstände nach Vertragsschluss stützende Rücktrittser- klärung kann weder als Anfechtungserklärung noch als Bestätigung des anfechtba- ren Rechtsgeschäfts i.S.v. § 144 Abs. 1 BGB aufgefasst werden (zum Ganzen EL- LENBERGER in: Grüneberg Kommentar BGB, 82. Aufl. [nachstehend: "GK BGB-BE- ARBEITER/IN"], § 143 N 1–3; BGH 110, 222, NJW 58, 177). Die Irrtumsanfechtung hat ohne schuldhaftes Zögern und unverzüglich nach Kenntnisnahme des Grundes

- 12 - zu erfolgen (§ 121 Abs. 1 BGB). Die Täuschungsanfechtung hat binnen Jahresfrist zu erfolgen (§ 124 Abs. 1 BGB), die mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, wobei auf den Lauf der Frist die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 BGB entspre- chende Anwendung finden (§ 124 Abs. 2 BGB). Unabhängig von der Kenntnis- nahme bzw. Entdeckung ist die Anfechtung in beiden Fällen ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind (§§ 121 Abs. 2 und 124 Abs. 3 BGB). Die Frist wird nur gewahrt, wenn die Anfechtungserklärung dem Gegner vor Fristablauf zugeht (GK BGB-ELLENBERGER, § 124 N 4). 3.1.2.2. Wie vorstehend erwähnt, ist für den Bestand einer Anfechtungserklärung elementar, dass die Erklärende den Anfechtungsgegner erkennen lässt, dass sie den Vertrag nicht mehr gelten lassen will. In der als Anfechtungserklärung aufge- führten E-Mail-Korrespondenz vom 26./27. Februar 2020 zwischen I._____ und dem Kläger (act. 25/44 S. 1–3) erfolgt zwar ein Schlagabtausch. Darin äussert sich I._____ allerdings nicht ansatzweise dahingehend, dass die Beklagte den Vertrag nicht mehr gelten lassen wolle. Im Gegenteil: Auf die abschliessende Aussage des Klägers "Ich hoffe wir bekommen nächste Woche den Notfallplan in Griff." antwor- tete I._____ "Ja das hoffe ich auch. Wir werden aber nicht um eine Nachfinanzie- rung rumkommen welche für alle Parteien sehr schwierig werden wird." (act. 25/44 S. 3). Indem I._____ den Kläger darin bestärkte, den Notfallplan in den Griff zu bekommen, und eine Nachfinanzierung in Erwägung zog, liess er ihn vielmehr er- kennen, dass die Beklagte weiterhin am Vertrag festhalten wollte. Eine Anfech- tungserklärung liegt in der E-Mail-Korrespondenz folglich nicht vor. 3.1.2.3. Im ebenfalls als Anfechtungserklärung angerufenen Schreiben der Rechts- vertreterin der Beklagten vom 4. März 2020 wird sodann u.a. eine Täuschung vor Vertragsschluss moniert. Die Beklagte brachte damit zwar einen im Gesetz vorge- sehenen Anfechtungsgrund vor, gab dabei aber nicht klar zu erkennen, dass sie den Vertrag nicht mehr gelten lassen wolle. Vielmehr forderte sie eine Neuverhand- lung bzw. Anpassung des Vertrages und schlug dem Kläger vor, eine Standortbe- stimmung vorzunehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen (act. 11/27). Da eine Vertragsänderung den ursprünglichen Vertrag fortbestehen lässt (GK BGB-

- 13 - GRÜNEBERG, § 311 N 3), kann auch im Schreiben vom 4. März 2020 keine Anfech- tungserklärung der Beklagten erblickt werden. 3.1.2.4. Wie erwähnt taugt eine Rücktrittserklärung nicht als Anfechtungserklärung, so dass das Schreiben vom 25. September 2020 (act. 3/23) in diesem Zusammen- hang ebenso ausscheidet. Somit kommt nur noch die Zustellung der Klageantwort (act. 24) an den Kläger als Anfechtungserklärung infrage, welche indes erst am

6. Dezember 2023 erfolgte (act. 27/1), mithin – ausgehend von einer Kenntnis- nahme des Anfechtungsgrundes spätestens am 4. März 2020 – nach Ablauf der von Amtes wegen zu beachtenden Ausschlussfristen gemäss §§ 121 und 124 BGB. Demnach ist festzuhalten, dass seitens der Beklagten keine fristgerechte Anfech- tungserklärung vorliegt. Doch selbst wenn man von einer solchen ausginge, än- derte dies nichts am Ergebnis, wie nachstehend zu zeigen sein wird. 3.1.3. Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften als Anfechtungsgrund (§ 119 Abs. 2 BGB) 3.1.3.1. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um einen sog. Share Deal, d.h. um eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Dieser ist als Rechtskauf i.S.v. § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB zu qualifizieren. Das BGB enthält für solche Transaktionen keine spezifischen Regeln. Im Fall von Mängeln des von der Zielgesellschaft betriebenen Unternehmens sind die Sachgewährleis- tungsrechte der §§ 434 ff. BGB nur anzuwenden, wenn Gegenstand des Kaufver- trages der Erwerb (nahezu) sämtlicher Anteile ist. Diese Voraussetzung ist nicht bereits dann erfüllt, wenn eine Käuferin – wie hier die Beklagte, die bereits 74,9% der Geschäftsanteile hält – weitere 25,1% der Geschäftsanteile eines Unterneh- mens hinzukauft. Denn Kaufgegenstand bilden bei einem solchen Vertrag allein die betreffenden Gesellschaftsanteile; an dem von der Gesellschaft betriebenen Unter- nehmen und den von diesem gehaltenen Sachwerten erwirbt ein Anteilskäufer mit- hin kein unmittelbares Recht, sondern kann vielmehr nur mittelbar im Rahmen der ihm durch Gesetz und Satzung eingeräumten Befugnisse als Gesellschafter Ein- fluss nehmen. Insoweit handelt es sich nicht um einen sachbezogenen Unterneh- menskauf, sondern um einen rechtsbezogenen Anteilskauf (BGH VIII ZR 187/17 vom 26. September 2018, E. 8, 13 und 22). Anteilskaufverträge enthalten in der

- 14 - Praxis deshalb häufig ein weitergehendes Gewährleistungsrecht mit Garantien. Zu- dem ist die vorgängige Vornahme einer Due Diligence kardinal, da den Verkäufer nur eine Gewährleistung für den Bestand des Rechts (Verität) trifft, nicht aber für die Einbringlichkeit der Forderung (Bonität) und dementsprechend ebenso wenig für die Güte des Unternehmens, auf welche sich das Recht bezieht. Eine solche Bonitätshaftung besteht vielmehr nur und insoweit, als die Parteien besondere Ga- rantieabreden getroffen haben. Schliesslich vermag eine Insolvenzreife der Zielge- sellschaft auch keinen Rechtsmangel der erworbenen Geschäftsanteile selbst zu begründen, zumal die geschuldete Rechtsinhaberschaft auch bei einer solchen mangelfrei übertragen wird (zum Ganzen BGH VIII ZR 187/17 vom 26. September 2018, E. 19, 32, 37 f. und 41 f.; vgl. WÄCHTER, M&A-Litigation, 2. Aufl., Rz. 754 ff.). 3.1.3.2. Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklä- rung sodann anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sach- lage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte (§ 119 Abs. 1 BGB). Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über sol- che Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich an- gesehen werden (§ 119 Abs. 2 BGB). Beim Irrtum i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB irrt sich der Erklärende über die verkehrswesentlichen Eigenschaften des Geschäftsgegen- standes. Eigenschaften einer (körperlichen oder nicht körperlichen) Sache sind in erster Linie die auf ihrer natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmale (GK BGB-ELLENBERGER, § 119 N 23–27). Im internationalen Verhältnis bestimmt sich die Beweislastverteilung nach der lex causae (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 18 Rz. 151), vorliegend somit nach deutschem Recht. Demnach trägt die Anfechtende für alle Voraussetzungen des Anfechtungsrechts die Beweislast (GK BGB-ELLENBERGER, § 119 N 32). 3.1.3.3. Sind Ansprüche aus der Sachmängelgewährleistung inhaltlich beschränkt, so gilt diese Beschränkung auch für die Geltendmachung von Irrtümern über Ei- genschaften einer Sache, da der angerufene Willensmangel diesfalls auf einem Sachmangel basiert (SCHENKER, Unternehmenskauf, S. 443 f m.w.Verw.; s.a. GK BGB-ELLENBERGER, § 119 N 28). Mit anderen Worten definiert der Umfang der

- 15 - Sachmängelhaftung gleichzeitig, was als verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB qualifiziert. Wie vorne ausgeführt, greift eine Sach- mängelgewährleistung bei einem Hinzuerwerb von Geschäftsanteilen nur insoweit, als die Parteien besondere Garantieabreden getroffen haben. Im vorliegenden Kaufvertrag liegt eine solche vor und lautet wie folgt (act. 3/2 S. 5 f.): "§ 7 Garantien Der Verkäufer sichert der Käuferin gegenüber in Form eines selbständigen Garantiever- sprechens zu, dass die folgenden Erklärungen zum Stichtag zutreffend sind:

a) Der Geschäftsanteil ist frei von Rechten und Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art. Der Verkäufer ist berechtigt, über den Geschäftsanteil ohne Einschränkung zu verfü- gen.

b) Die Leistungen auf die Stammeinlage in Höhe von 50.000,00 € sind in voller Höhe erbracht. Rückzahlungen auf die Stammeinlage sind nicht - auch nicht verdeckt - vor- genommen worden. Die Käuferin hat im Rahmen des Erwerbs der Geschäftsanteile J._____ und K._____ die Due Diligence in rechtlicher, steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Verhältnisse abge- schlossen und bestätigt, dass sich keine Anhaltspunkte für die Begründung des in den Verträgen vereinbarten Rücktrittsrechts ergeben haben. Eine weitere Haftung des Verkäufers wird ausgeschlossen, ausgenommen hiervon sind arglistig verschwiegene Mängel." Zudem enthält Ziff. 4 des Investment Agreements vom 30. Oktober 2019 Zusiche- rungen bzw. Garantieversprechen des Klägers, wobei vorliegend lediglich lit. e von Interesse ist, welche wie folgt lautet (act. 3/3 S. 7):

- 16 - "4. Representations and Warranties "4. Zusicherungen und Garantien The Existing Shareholder hereby repres- Der bestehende Anteilseigner sichert dem ents and warrants to the Investor that: Investor hiermit erneut zu und garantiert, dass: (e) He is prepared to work for the Com- pany in order to implement the growth (e) Er ist bereit, für die Gesellschaft zu ar- strategy defined by the Investor (accor- beiten, um die vom Investor definierte ding to the Investment Report, dated Wachstumsstrategie umzusetzen (ge- 28.08.2019, (see Appendix 2)." mäss Investitionsbericht vom 28.08.2019, siehe Anhang 2)." 3.1.3.4. Garantieabreden wurden somit einzig hinsichtlich des Fehlens von Rechts- mängeln (§ 7 lit. a KV), der vollständigen Einzahlung der Stammeinlage von EUR 50'000.– (§ 7 lit. b KV) sowie der Bereitschaft, weiterhin für die E._____ zu arbeiten, um die Wachstumsstrategie umzusetzen (Ziff. 4 lit. e Investment Agree- ment), geschlossen. Von den dem Kläger in Täuschungsabsicht vorgeworfenen Behauptungen – mithin der (Weiter-)Entwicklung der Bestückungsmaschinen und N._____/O._____ Systeme, der Auftragslage, der Finanzlage der E._____, der De- bitorenforderung P._____, der vollständigen Liberierung der klägerischen Ge- schäftsanteile und der IP-Rechte an der Entwicklung der Q._____-Maschinen – be- steht somit einzig hinsichtlich der Frage der Liberierung eine Garantie. Dass der Kläger die Leistungen auf der Stammeinlage von EUR 50'000.– in voller Höhe er- bracht hat, hat er durch die eingereichten Gutschriftenanzeigen der Sparkasse vom

21. Juli 2010 über EUR 12'500.– und vom 2. August 2010 über EUR 37'500.– (act. 36/55) nachgewiesen (und dass keine Rückzahlungen vorgenommen worden sind, ist unstrittig). Betreffend die übrigen von der Beklagten vorgebrachten kläge- rischen Behauptungen liegen demgegenüber keine Garantieabreden vor. Wenn es sich dabei um verkehrswesentliche Eigenschaften handelte, wäre zu erwarten ge- wesen, dass diese Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden hätten und dort unter "§ 7 Garantien" aufgeführt worden wären, was allerdings unterblieben ist. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Anfechtung infolge Eigenschaftsirrtums (§ 119

- 17 - Abs. 2 BGB) mangels Verkehrswesentlichkeit aus. Ohnehin haben die Parteien im letzten Absatz von § 7 KV eine über arglistig verschwiegene Mängel hinausge- hende Verantwortlichkeit des Verkäufers (siehe dazu sogleich) ausgeschlossen. 3.1.4. Arglistige Täuschung als Anfechtungsgrund (§ 123 BGB) 3.1.4.1. Gemäss § 123 Abs. 1 BGB kann der Erklärende seine Willenserklärung anfechten, wenn er zu ihrer Abgabe durch arglistige Täuschung des anderen Ver- tragsteils bestimmt worden ist. Dabei wird eine Täuschungshandlung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums vorausgesetzt, wie z.B. über den Zustand eines Unternehmens. Die Täuschungshandlung kann (i) durch Vor- spiegelung bzw. Entstellung von Tatsachen und/oder (ii) durch Verschweigen von Tatsachen geschehen. Letzteres stellt dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Diese ergibt sich aus § 242 BGB und verpflichtet den einen Teil, den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren, wobei die Information un- ter Umständen durch die Übergabe von Unterlagen erfolgen kann. Eine Pflicht zur Aufklärung greift indes nur, soweit der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise eine Aufklärung erwar- ten durfte und einer solchen aufgrund seiner Unerfahrenheit bedarf. Sie, zumindest aber Arglist, ist ausgeschlossen, wenn der Pflichtige annehmen durfte, dass der andere Teil informiert sei. Besonders wichtige Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, müssen ungefragt offenbart werden. Das Verschweigen der desolaten wirtschaftlichen Si- tuation der Zielgesellschaft stellt bspw. eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar. Hingegen kann der Verkäufer grundsätzlich annehmen, dass die Käuferin ausrei- chend informiert ist, wenn Aktien an eine Hauptaktionärin und Brancheninsiderin verkauft werden (zum Ganzen GK BGB-ELLENBERGER, § 123 N 2–5c m.w.Verw.; GK BGB-GRÜNEBERG, § 242 N 37 und § 311 N 40+42 m.w.Verw.). Denn bei ge- schäftserfahrenen Parteien ist davon auszugehen, dass sie die entsprechenden Risiken bewusst eingegangen sind bzw. im Kaufpreis bereits berücksichtigt und allenfalls im Rahmen von Garantieabreden gesondert geregelt haben (SCHENKER, Unternehmenskauf, S. 464). Die Beweislast für die vorstehend genannten Voraus-

- 18 - setzungen des § 123 BGB trägt die Anfechtende (vgl. GK BGB-ELLENBERGER, § 123 N 24 und N 30 m.w.Verw.). 3.1.4.2. Vorliegend hat die Beklagte bereits im Rahmen des Kaufvertrags über die Geschäftsanteile von K._____ und J._____ vom 31. Mai 2019 eine Due Diligence in rechtlicher, steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht durchgeführt. Im Zusammenhang mit M&A-Transaktionen ist mit einer Due Diligence ein Verfahren gemeint, in dem ein Zielunternehmen durch die Kaufinteressentin in verschiedener Hinsicht einer Prüfung unterzogen wird. Diese kann dank der Due Diligence die Annahmen und Voraussetzungen ihrer Unternehmensbewertung und ihres Preis- angebotes verifizieren sowie damit verbundene Risiken einschätzen (zum Ganzen TSCHÄNI/DIEM/WOLF, M&A-Transaktionen nach Schweizer Recht, 3. Aufl., Rz. 62+65). Damit hat die Beklagte am 31. Mai 2019, mithin kurz vor Abschluss des Kaufvertrages mit dem Kläger, von allen massgeblichen Eigenschaften der E._____ Kenntnis erlangt, insbesondere vom Stand der Produktentwicklung. Dar- auf nehmen die vorliegenden Parteien im Kaufvertrag vom 30. Oktober 2019 zudem ausdrücklich Bezug unter der Bemerkung, dass sich keine Anhaltspunkte für die Begründung des in den Verträgen vereinbarten Rücktrittsrechts ergeben haben (act. 3/2 § 7). Da die Beklagte die Kaufpreise für die Geschäftsanteile von K._____ und J._____ unbestrittenermassen vollständig bezahlt hat und dadurch Mehrheits- gesellschafterin der E._____ geworden ist (act. 3/21), kann daraus geschlossen werden, dass die Due Diligence zu ihrer Zufriedenheit ausgefallen war – dies umso mehr, als es in der Folge zum Kaufvertrag über die verbleibenden Geschäftsanteile des Klägers gekommen ist. Bereits aus diesem Grund durfte der Kläger davon aus- gehen, dass die Beklagte umfassend informiert ist, was ein arglistiges Verhalten ausschliesst. 3.1.4.3. Der Umstand, dass die Beklagte zudem als geschäftserfahrene und sach- kundige Partei gilt – ihr Gesellschaftszweck beinhaltet notabene die Beratung bei Unternehmenstransaktionen im DACH-Raum (vgl. S. 3 und S. 4) –, erschwert ihre Ausgangslage für eine erfolgreiche Vertragsanfechtung zusätzlich, zumal sie vor dem aufgezeigten Hintergrund umso weniger einer entsprechenden Aufklärung be- durfte. Bei einem Rechtsgeschäft der vorliegenden Grösse ist es sodann schwer

- 19 - nachvollziehbar, wenn die Beklagte ausführt, der Kläger habe im Rahmen der Due Diligence trotz wiederholter Aufforderung nicht sämtliche Dokumente vollständig zur Verfügung gestellt, aber weil sich die Parteien bereits über zehn Jahre gekannt hätten und entsprechend ein Vertrauensverhältnis bestanden habe, habe die Be- klagte nicht weiter auf der Vorlage der noch fehlenden Dokumente beharrt (act. 24 Rz. 87). Wie die Beklagte selbst ausführt, hat sie damit bewusst auf die umfassen- den Unterlagen verzichtet und den Vertrag im Wissen um eine (angeblich) mangel- hafte Dokumentation abgeschlossen. Demnach kann von einer Täuschungshand- lung des Klägers keine Rede sein. 3.1.4.4. Des Weiteren wirkte die Beklagte von August 2017 bis Oktober 2019 mass- geblich im operativen Geschäft der E._____ mit, wurde I._____ doch damit beauf- tragt, den Vertrieb und das Marketing der E._____ neu zu organisieren (vgl. act. 3/10 und act. 15+16), wobei er zwangsläufig Kenntnisse über die Produkte, die Vertriebskanäle, deren Finanzierung und weitere geschäftsrelevante Informationen erhalten hat. Dass sich seine Tätigkeit nicht nur – wenn auch schwerpunktmässig

– auf das Marketing und den Vertrieb beschränkte, ist durch den von ihm erstellten und vom Kläger eingereichten "Aktionsplan E._____ ab 09.12.2017" belegt: Darin wird I._____ unter dem Kürzel "I'._____" als einziger Verantwortlicher bei den Po- sitionen "Strategie/Suche Wachstumskapital" und "Strategie/Refinanzierung" auf- geführt (act. 36/38). In analoger Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB muss sich die Beklagte als juristische Person dieses Wissen ihres Repräsentanten I._____ zu- rechnen lassen. Die Beklagte war somit bereits seit geraumer Zeit vor Abschluss des Kaufvertrages vom 30. Oktober 2019 über die Verhältnisse der E._____ im Bilde. Vor diesem Hintergrund handelte es sich entgegen ihren Vorbringen (act. 24 Rz. 101) bei der Sachkenntnis über die Maschinen und Systeme, Finanzen, etc. der Zielgesellschaft nicht um stilles, betriebsinternes Know-how, worüber der Klä- ger sie hätte täuschen können. 3.1.4.5. Mit dem Kläger ist sodann davon auszugehen, dass die Beklagte im Rah- men der beim Kauf der Anteile der anderen beiden Gesellschafter durchgeführten Due Diligence das Sanierungsgutachten der R._____ GmbH & Co. KG vom 1. De- zember 2017 (act. 36/45) erhalten hat, woraus ihr die Sanierungsbedürftigkeit der

- 20 - E._____ klar ersichtlich war. Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestärkt, dass (i) I._____ vor Vertragsabschluss im Rahmen seines Mandats zur Verbesserung des Vertriebs der E._____ eine Präsentation gehalten und darin ein "Sanierungs- konzept" der E._____ thematisiert hat (act. 36/39 S. 2); (ii) er in seiner E-Mail vom

8. Mai 2018 darauf hinweist, dass eine Liquiditätsklemme der E._____ dazu führen könnte, dass bei einer Due Diligence die Finanzierung nicht freigegeben würde, und einen Plan B betreffend eine geordnete Liquidation der E._____ in Erwägung zieht (act. 36/41); und (iii) in seiner E-Mail vom 4. Juni 2018 von einer "Sanierung der E._____" schreibt (act. 36/48 S. 2 Ziff. 4 Abs. 2). Den Kläger traf vor diesem Hintergrund keine Pflicht, die Beklagte vor Vertragsschluss nochmals auf die Sa- nierungsbedürftigkeit der E._____ hinzuweisen (vgl. act. 39 Rz. 20 f. und 59), weil sie bei dieser Sachlage und aufgrund ihrer Eigenschaft als geschäftserfahrene Mehrheitsgesellschafterin keines solchen Hinweises bedurfte. Wie die Beklagte zu- dem selbst ausführt, hätte ein Hinweis des Klägers ohnehin nichts an ihrer Ein- schätzung geändert, denn das Sanierungsgutachten vom 1. Dezember 2017 sei ihrer Ansicht nach für die Beurteilung eines zwei Jahre später erfolgten Investments inhaltlich überholt gewesen und entsprechend hätte sie es im Rahmen der Due Diligence nicht herangezogen (vgl. act. 24 Rz. 86). Schliesslich ist auch aus der von I._____ an den Kläger (und S._____) versandten E-Mail vom 11. September 2019 ersichtlich, dass der Beklagten die Sanierungsbedürftigkeit der E._____ vor Vertragsabschluss bekannt war. Darin hielt I._____ fest, dass sich die Beklagte bei der E._____ mit EUR 1.64 Mio. in einen Sanierungsfall engagiere und dabei nicht nur in die Zukunft investiere, sondern sogar bestehende Schulden übernehme (act. 3/13). Dagegen bringt die Beklagte erfolglos vor, dass es im Rahmen einer Übernahme üblich sei, neben den Aktiven auch die Passiven zu übernehmen (act. 24 Rz. 90), zumal sie dabei gänzlich unkommentiert lässt, wie die Wendung "Sanierungsfall" in der besagten E-Mail zu verstehen ist. Diese kann letztlich nur so verstanden werden, dass die Beklagte vor Vertragsabschluss um die schiefe Fi- nanzlage der E._____ mit enger Liquidität und angespannter Auftragslage wusste und folglich nicht durch den Kläger getäuscht werden konnte.

- 21 - 3.1.4.6. Soweit die Beklagte dem Kläger als weitere Täuschungshandlung vorwirft, als Sicherheit für das erste Darlehen der M._____ an die E._____ über CHF 275'000.– (Darlehensvertrag vom 26. August 2019; act. 11/19) sei die Abtretung der Forderung der E._____ gegenüber ihrem Kunden P._____ im Umfang von CHF 300'000.– vereinbart worden, die Beklagte habe allerdings durch das Sanierungs- gutachten vom 19. Oktober 2020 (act. 11/8) erfahren, dass zuvor bereits eine Glo- balzession der Debitoren der E._____ an die Sparkasse erfolgt und das Darlehen folglich ungesichert sei (act. 24 Rz. 62 f., 66–71 und 98), ist darauf hinzuweisen, dass die Globalzession im Sanierungsgutachten vom 1. Dezember 2017 ausdrück- lich erwähnt ist (act. 36/45 S. 143 Nr. 3). Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger annehmen, dass die Beklagte – als eine auf M&A-Transaktionen spezialisierte Mehrheitsgesellschafterin – darüber informiert war. Ihn traf deshalb wiederum keine Pflicht, sie vor Vertragsschluss nochmals darauf hinzuweisen. Jedenfalls kann Arg- list ausgeschlossen werden. 3.1.4.7. Schliesslich kann auch eine klägerische Täuschungshandlung betreffend die IP-Rechte an der Entwicklung der Q._____-Maschinen nicht bejaht werden. Un- ter der im Zivilprozess geltenden Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Be- weismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpar- tei. So hat eine Tatsachenbehauptung nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es ge- nügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu sub- sumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstel- lung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet die Gegenseite hingegen wie vorliegend (vgl. act. 35 Rz. 41) den schlüssigen Tat- sachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behaup- tungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in all ihren Einzeltatsachen zergliedert so umfas- send und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen und der Gegenbe-

- 22 - weis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer 4A_415/2021 vom

18. März 2022, E. 5.1 f.). Kommt eine Partei ihrer Substantiierungslast nicht oder nur ungenügend nach, bleiben die betreffenden Tatsachen unberücksichtigt (BK ZPO-BRÖNNIMANN, Art. 152 N 3; vgl. BGE 108 II 337 E. 3 m.w.H.). Mangels konkre- tisierenden Ausführungen der vorliegend beweisbelasteten Beklagten zur pauscha- len Behauptung, dass sich nachträglich herausgestellt habe, die T._____ GmbH sei anstelle der E._____ für die Produktentwicklung verantwortlich gewesen (vgl. act. 24 Rz. 47 und act. 39 Rz. 53), erweist sich diese Tatsachenbehauptung als unsubstantiiert. Folglich bleibt sie unberücksichtigt. 3.1.5. Zwischenfazit Der Beklagten ist es nicht gelungen, den Kaufvertrag erfolgreich i.S.v. § 142 Abs. 1 BGB anzufechten. Eine fristgerechte Anfechtungserklärung i.S.v. § 143 BGB liegt nicht vor. Doch selbst in der Annahme derselben wären die von der Beklagten gel- tend gemachten Anfechtungsgründe von § 119 Abs. 2 BGB (Irrtum über verkehrs- wesentliche Eigenschaften) und § 123 BGB (arglistige Täuschung) nicht gegeben. Der Kaufvertrag ist folglich gültig. 3.2. Aufhebung des Vertrages 3.2.1. Parteistandpunkte 3.2.1.1. Sollte der Kaufvertrag nicht als ungültig qualifiziert werden, macht die Be- klagte eventualiter die Aufhebung des Vertrages infolge Rücktritts geltend. Sie wirft dem Kläger vor, er sei seinen Verpflichtungen als Leiter und Geschäftsführer der technischen Entwicklung der Produkte nicht nachgekommen und habe die verein- barten Weiterentwicklungsziele ignoriert, wobei er dies absichtlich, mindestens aber grobfahrlässig getan habe. Vor diesem Hintergrund sei sie gemäss § 3 KV zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen (act. 24 Rz. 34 ff. und 131 ff.). Dar- über hinaus stehe ihr gemäss gesetzlicher Kaufgewährleistungsregeln ebenfalls das Rücktrittsrecht zu (§ 437 Nr. 2 BGB): Vorliegend bestehe der Mangel der Kaufsache in einer Vielzahl von Unternehmensmängeln, welche zu einer offen- sichtlich übersetzten Unternehmensbewertung geführt hätten (act. 24 Rz. 135–

- 23 - 140). Mit Schreiben vom 25. September 2020 habe die Beklagte frist- und formge- recht von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht (act. 3/23), zumal weder auf vertraglicher noch auf gesetzlicher Ebene die Nennung von Gründen im Rücktritts- schreiben Voraussetzung für dessen Gültigkeit sei (act. 39 Rz. 36). Folglich sei ihre Pflicht zur Zahlung der verbleibenden Raten dahingefallen (act. 24 Rz. 105 f. und Rz. 133 f.). 3.2.1.2. Der Kläger bestreitet die Vorwürfe der Beklagten, weshalb keiner der ver- traglich vereinbarten Rücktrittsgründe gemäss § 3 KV vorliege. Ein Rücktrittsrecht aus Sachmängelgewährleistung könne sodann ebenfalls nicht vorliegen, da Ge- genstand des Kaufvertrages Minderheits-Geschäftsanteile an einer deutschen GmbH seien; und selbst wenn die Möglichkeit eines solchen Anspruchs bejaht würde, wäre dieser mittlerweile verwirkt. Folglich habe die Rücktrittserklärung der Beklagten keine Rechtswirkungen gezeitigt und der Kaufvertrag bestehe nach wie vor, weshalb die restliche Kaufpreisforderung geschuldet sei (act. 1 Rz. 28–30). 3.2.2. Vertragliches Rücktrittsrecht (§ 3 KV) 3.2.2.1. Im vorliegenden Kaufvertrag liegt eine Rücktrittsklausel zugunsten der Käuferin vor; sie lautet wie folgt (act. 3/2 S. 4): "§ 3 Rücktrittsrecht Die Käuferin ist berechtigt, von diesem Kaufvertrag zurückzutreten, soweit der Verkäufer seine Verpflichtung als Leiter und Geschäftsführer der Technischen Entwicklung der Pro- dukte der Gesellschaft schuldhaft verletzt oder die Weiterentwicklungsziele ignoriert. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Entwicklung von neuen Produkten sowie die Weiterentwicklung der Produkte der Gesellschaft unter anderem auch massgebend für die zwischen den Parteien vereinbarte Bewertung des Kaufpreises ist. Hierzu gehört insbesondere die Neuentwicklung eines modularen hohen Lagesystems für Bauteilrollen, die Neuentwicklung eines automatischen Wl Moduls, sowie die Weiterent- wicklung der … incl. der dazugehörenden Feeder. Die Weiterentwicklungsziele sind grund- sätzlich bis zum Ausscheiden des Verkäufers aus der E._____ GmbH umzusetzen.

- 24 - Sollten die Entwicklung der neuen Produkte sowie die Weiterentwicklung der oben genann- ten Produkte wegen grobfahrlässigen Verhalten des Verkäufers scheitern, so ist die Käu- ferin berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es können auch jederzeit nach gegenseitiger Absprache andere Entwicklungen oder Wei- terentwicklungen vorgezogen werden. Das Rücktrittsrecht ist befristet bis zum 30.09.2020. Der Rücktritt ist vom Käufer gegenüber dem Notar per Einschreiben zu erklären und muss bis zum 30.09.2020 beim Notar eingegangen sein." Die Weiterentwicklungsziele waren bis zum Ausscheiden des Klägers aus der E._____ umzusetzen (§ 3 Abs. 2 KV in fine), was per 31. Dezember 2021 vorgese- hen war (act. 24 Rz. 21 und 25/35 S. 11). An dieser Stelle ist auf die entsprechende Regelung in Ziff. 4 lit. e des Investment Agreements vom 30. Oktober 2019 hinzu- weisen, wonach der Kläger sich dazu verpflichtete, für die E._____ zu arbeiten, um die gemäss Investment Report vom 28. August 2019 (act. 25/35) definierte Wachs- tumsstrategie umzusetzen (act. 3/3 S. 7). 3.2.2.2. Der Beklagten obliegt die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der genannten Rücktrittsgründe (siehe GK BGB-GRÜNEBERG, § 346 N 21). Hierzu sind zunächst substantiierte Behauptungen erforderlich, alsdann ist für diese Tat- sachenbehauptungen der strikte Beweis zu erbringen. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Tatsachbe- hauptung überzeugt ist und am Vorliegen derselben keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Der Beweis muss demnach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht sein (OFK ZPO-SCHMID, Art. 157 N 8 m.Verw. auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Schliesslich müssen die bewiesenen Tatsachenbehauptungen in rechtli- cher Hinsicht als Tatbestandsmerkmale mindestens eines Rücktrittsgrundes quali- fiziert werden. 3.2.2.3. Allein aus dem von der Beklagten ins Feld geführten Umstand, dass die Entwicklung der neuen Produkte bzw. die Weiterentwicklung der bestehenden Pro-

- 25 - dukte der E._____ problembehaftet war und letztlich nicht erwartungsgemäss ver- lief (act. 24 Rz. 42 und act. 39 Rz. 4), kann noch keine schuldhafte, d.h. eine vor- sätzliche oder fahrlässige (GK BGB-GRÜNEBERG, § 276 N 5) Pflichtverletzung des Klägers abgeleitet werden. Solche Probleme liegen bei der Produktentwicklung in der Natur der Sache und sind Teil des unternehmerischen Risikos, mithin stellen sie noch kein vorwerfbares Verhalten dar. Bei der Beurteilung von Geschäftsent- scheiden hat eine unverzerrte Betrachtung ex ante zu erfolgen und Rückschaufeh- ler (hindsight bias) sind zu vermeiden – einzig aufgrund von im Nachhinein erlang- ter besserer Erkenntnis kann noch nicht auf ein vorheriges Versagen geschlossen werden. Damit geht einher, dass eine Vertragsauslegung nach § 133 BGB ergibt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 25. September 2020 noch keinen Erfolg schuldete, zumal er dann nicht aus der E._____ ausgeschieden war. Vielmehr schuldete der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt lediglich, aber immer- hin, ein zielgerichtetes Tätigwerden, welches auf das Erreichen der Weiterentwick- lungsziele bzw. die Umsetzung der im Investment Report definierten Wachstums- strategie gerichtet war. Somit ist der Argumentation der Beklagten, welche im Nich- terreichen der Entwicklungsziele zum Zeitpunkt ihrer Rücktrittserklärung eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers erblickt, der Boden entzogen. 3.2.2.4. Hinzu kommt, dass die Beklagte im Schreiben vom 4. März 2020 (act. 11/27) zwar Verzögerungen in der Produktentwicklung moniert, dem Kläger diesbezüglich jedoch keinen direkten Vorwurf macht. Stattdessen rekapituliert sie die Situation, wobei vor allem die (angebliche) Täuschung vor Vertragsschluss und die fehlende Liquidität der E._____ im Vordergrund stehen, sollte doch gemäss der Beklagten das Produktportfolio erst nach Bereinigung letzterer umgestaltet werden (act. 11/27 S. 2 in fine). Des Weiteren ist durch das besagte Schreiben belegt, dass keiner der vorstehend genannten Rücktrittsgründe vorlag, andernfalls sich die Be- klagte darin nicht vorbehalten hätte, von § 3 KV Gebrauch zu machen, "Sollte A._____ […] die Geschäfte entgegen den Interessen der Investoren und der E._____ GmbH führen" (act. 11/27 S. 3 Abs. 1). Daraus kann im Umkehrschluss festgehalten werden, dass der Kläger die Geschäfte bis zum 4. März 2020 im In- teresse der Beklagten geführt hat, andernfalls die Beklagte bereits damals den Rücktritt erklärt hätte. Inwiefern sich sein Verhalten seit diesem Datum geändert

- 26 - haben sollte, lässt sie im Dunkeln. So macht I._____ etwa in der E-Mail-Korrespon- denz vom 26./27. Februar 2020 dem Kläger zwar Vorwürfe, jedoch ohne diese als schuldhafte Pflichtverletzung zu qualifizieren oder einen Rücktritt in Erwägung zu ziehen (act. 36/44 S. 1 f.). 3.2.2.5. Dass einer der eingangs genannten Rücktrittsgründe vorliegen würde, ist auch durch den Abschlussbericht des Klägers betreffend seine "Entwicklung eines vollautomatischen bedienerlosen U._____ Lagersystems von Bauteilrollen für SDM Bauteile" vom Dezember 2020 (act. 3/26) widerlegt. Für diese neue Entwicklung hatte der Kläger Fördergelder von über EUR 500'000.– aus dem deutschen Bun- deshaushalt erhalten (act. 3/24+25), und dieses Projekt vorangetrieben, was zeigt, dass er nicht untätig geblieben ist und weder die Weiterentwicklungsziele ignoriert noch die Produktentwicklung verunmöglicht hat, sondern seiner Pflicht im Bereich der technischen Produkte nachgekommen ist. Dies gilt umso mehr, als das ge- nannte Produkt in § 3 Abs. 2 KV aufgeführt wird und der Strategie entspricht, wel- che gemäss Investment Report am meisten Wachstumspotential versprach (act. 25/35 S. 2 und 7 f.). Wenn die Beklagte nun unter Verweis auf die Problemdarstel- lung von I._____ vom 25. März 2020 (act. 25/48) einwendet, der Kläger habe die Produktentwicklung zwar vorangetrieben, jedoch nicht bis zur Marktreife fertig ent- wickelt, sodass diverse Systeme im Prototypstatus an die Kundschaft geliefert wur- den (act. 24 Rz. 41 und 107), muss sie sich einerseits erneut entgegenhalten las- sen, dass der Kläger mangels Ausscheidens aus der E._____ keinen Erfolg schul- dete, sondern ein zielgerichtetes Tätigwerden, das – wie soeben festgehalten – bejaht werden kann. Andererseits betrifft die Lieferung von nicht marktreifen Pro- dukten primär den Bereich Vertrieb, für den I._____ seit November 2019 als Co- Geschäftsführer zuständig war (act. 24 Rz. 93+98; act. 35 Rz. 40). Indem er in seiner Problemdarstellung billigend festhält, "Um den Umsatz zu sichern werden die Systeme zu früh an Kunden geliefert" (act. 25/48 Ziff. 1.3), entschied er sich bewusst für eine verfrühte Auslieferung, anstatt den Vertrieb der besagten Produkte bis zur Marktreife auszusetzen. Folglich vermag die Beklagte daraus nichts zu Un- gunsten des Klägers herzuleiten. Bei diesem Ergebnis erweist sich ein Beweisver- fahren und insbesondere die Zeugenbefragung von V._____ (damals im Sales & Marketing tätig) zur Auslieferung der nicht marktreifen Produkte (vgl. act. 39 Rz. 13

- 27 - und act. 48 Rz. 6) als redundant, zumal Gegenstand des Beweises nur rechtser- hebliche Tatsachen sein können (Art. 150 Abs. 1 ZPO), d.h. solche, deren Vorlie- gen oder Fehlen den Ausgang des Entscheids zu beeinflussen vermögen (OFK ZPO-SCHMID, Art. 150 N 4). 3.2.2.6. Ferner macht der Kläger geltend, dass die Beklagte die bestehende Pro- duktepalette der E._____ bis im Dezember 2020 habe weiterführen wollen (act. 35 Rz. 20) und verweist dabei auf Dokumente, welche die Strategieplanung beinhaltet hätten und Dritten (wie z.B. der Sparkasse) vorgelegt worden seien (act. 36/50– 54). Dies hat die Beklagte eigentlich nicht bestritten, sondern dazu erklärt, dass sie diese Dokumente adressatengerecht ausgestaltet und deshalb dem Kläger gegen- über Dritten keine verpassten Entwicklungsziele angekreidet habe (act. 39 Rz. 36). Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen und die Beklagte nicht zu entlas- ten. 3.2.2.7. Sodann verbleiben ernsthafte Zweifel, dass das Scheitern der Produkteent- wicklung allein auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen wäre, zumal andere Kausalitäten dafür infrage kommen, insbesondere die Liquiditätssituation (welche bspw. zu Verzögerungen bei der Nachbestellung von Teilen führte, vgl. act. 11/27 S. 2) und die Tätigkeit der Beklagten qua Co-Geschäftsführer I._____. In diesem Sinne bestreitet der Kläger ferner zu Recht den beklagtischen Vorwurf der fehlen- den Vertriebsorganisation (vgl. act. 24 Rz. 44 ff.), weil dieser insofern der Beklagten selbst zuzuschreiben ist, als I._____ für den Vertrieb zuständig war. Dass dieser im Bereich Marketing und Vertrieb keinen einzigen zusätzlichen Auftrag generiert hat (act. 1 Rz. 26 und act. 35 Rz. 51), wurde von der Beklagten nicht (substantiiert) bestritten (act. 24 Rz. 108 und act. 39 Rz. 62). 3.2.2.8. Ebenso wenig verfängt der Vorwurf der Beklagten, dass der Kläger die ihm zur Verfügung gestellten Investitionsgelder vorwiegend zur Begleichung von Altlas- ten und überhöhten Betriebskosten – und damit zweckentfremdet – verwendet habe, anstatt damit die technische Produktentwicklung zu finanzieren, wie es ge- mäss Investment Agreement und Investment Report vorgesehen gewesen sei (act. 24 Rz. 49 ff.; act. 3/3 Ziff. 1.3 und act. 25/35 S.10). Denn die Beklagte war via I._____ als Co-Geschäftsführer über die finanziellen Belange der E._____ orientiert

- 28 - und mit deren Liquiditätsproblemen vertraut. In der E-Mail vom 25. Februar 2020 nimmt I._____ sodann auf die angespannte finanzielle Lage – und insbesondere auch die Verwendung des zur Verfügung gestellten Wachstumskapitals für die Be- gleichung einer hohen Anzahl überfälliger Kreditoren – Bezug und beanstandet die- ses Vorgehen nicht, sondern dankt dem Kläger sogar für dessen Bemühungen (act. 25/44 S. 3 f.). Wenn die Beklagte dem Kläger nun bei dieser Sachlage im Nachhinein ein schuldhaftes Verhalten vorwirft, verhält sie sich widersprüchlich. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz (venire contra factum proprium, § 242 BGB). Somit erübrigen sich mangels Rechtserheblichkeit der beklagtischen Tatsachenbehauptungen die Zeugenbefragung von W._____ (damals Buchhalterin der E._____) zur Verwendung der Gelder und die Edition der Kontoauszüge der E._____ bei der Sparkasse vom 1. November 2019 und 31. März 2020 (vgl. act. 24 Rz. 20 , act. 39 Rz. 14 und act. 48 Rz. 15). 3.2.2.9. Auch aus dem von der Beklagten vorgebrachten Umstand, dass sich der Kläger im Rahmen seiner Geschäftsführerhaftung in Deutschland zu einem Ver- gleich bereit erklärte, vermag sie nichts zu ihren Gunsten herzuleiten, zumal ein Vergleich entgegen ihrer Auffassung kein Schuldeingeständnis darstellt (act. 39 Rz. 12), sondern der Erledigung des Streitgegenstands bei gegenseitigem Überein- kommen dient. 3.2.2.10. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beklagte in ihrer Argumentation über das vertragliche Rücktrittsrecht dem Kläger abermals eine arglistige Täuschung vorwirft und diese als Rücktrittsgrund gemäss § 3 KV qualifiziert (z.B. act. 24 Rz. 45). Die arglistige Täuschung stellt indes kein Tatbestandsmerkmal dieser Klausel dar und wurde ohnehin bereits im Rahmen der Gültigkeit des Vertrages verneint (vgl. E. 3.1.4). 3.2.3. Rücktritt infolge kaufrechtlicher Gewährleistungsregeln (§ 437 Nr. 2 BGB) Wie vorstehend dargelegt, handelt es sich beim Anteilskauf um einen Rechtskauf, bei welchem nur der Bestand der erworbenen Anteile (Verität) gewährleistet wird. Hingegen ist die Werthaltigkeit der Ansprüche aus den erworbenen Anteilen (Boni- tät) nicht ausschlaggebend, so dass die Insolvenzreife des Zielunternehmens kei-

- 29 - nen Rechtsmangel darstellt. Die gesetzlichen Regeln über die Sachmängelgewähr- leistung (§§ 437 ff. BGB) finden grundsätzlich ebenfalls keine Anwendung. Eine Ausnahme – in dem Sinne, als ein Mangel am Unternehmen zur Begründung der gesetzlichen Sachmängelgewährleistungsansprüche beim Anteilskauf führt – gilt nur dann, wenn (nahezu) alle Anteile erworben werden (vgl. E. 3.1.3.1). Da dies vorliegend jedoch nicht der Fall ist, kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten aus der kaufrechtlichen Gewährleistung herleiten. Mangels der einschlägigen Subsidia- rität zum Sachmängelgewährleistungsrecht (und zur Irrtumsanfechtung) ist aller- dings der Anwendungsbereich etwaiger Ansprüche aus einer Störung der Ge- schäftsgrundlage gemäss § 313 BGB eröffnet, die nachstehend als infrage kom- mende Rechtsnorm zu prüfen ist (zum Ganzen BGH VIII ZR 187/17 vom 26. Sep- tember 2018; Art. 16 Abs. 1 IPRG; OFK ZPO-SARBACH, Art. 57 N 1 f. und N 4). 3.2.4. Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) 3.2.4.1. Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Ver- trag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vor- ausgesehen hätten, so kann die Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unverän- derten Vertrag nicht zugemutet werden kann (§ 313 Abs. 1 BGB). Ist eine Anpas- sung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der be- nachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten (§ 313 Abs. 3 BGB). § 313 BGB ermög- licht als gesetzliche Ausformung des Gedankens von Treu und Glauben unter be- stimmten, im Zweifel eng auszulegenden Voraussetzungen bei Wegfall oder we- sentlicher Erschütterung der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertragsin- haltes an veränderte Verhältnisse; er schränkt im Rahmen seines Anwendungsbe- reichs den Grundsatz der Vertragstreue (pacta sunt servanda) ein und bezweckt einen Ausgleich zwischen dem Bestandes- und Erfüllungsinteresse des einen und dem Anpassungs- oder Beendigungsinteresse des anderen Teils (GK BGB-GRÜ- NEBERG, § 313 N 1).

- 30 - 3.2.4.2. Eine Vertragsanpassung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB wird indes nicht von Amtes wegen vorgenommen. Es han- delt sich dabei um eine dilatorische Einrede, so dass die gewünschte Anpassungs- folge von einer Partei zu benennen ist (FINKENAUER in: Münchner Kommentar BGB,

9. Aufl., § 313 N 125). Da die Beklagte keine Anpassung des Vertrags verlangt, hat es damit sein Bewenden. 3.2.4.3. Auch die Vertragsauflösung infolge Rücktritts i.S.v. § 313 Abs. 3 BGB ge- schieht nicht ipso iure, sondern bedarf einer rechtsgestaltenden Erklärung (GK BGB-GRÜNEBERG, § 313 N 42). Die Rücktrittserklärung der Beklagten kann zwar als solche erachtet werden. Allerdings liegt vorliegend insofern kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, als die sich letztlich verwirklichten Risiken, die von der Beklagten moniert werden (Insolvenz, problematische Produktentwicklung, etc.), der unternehmerischen Tätigkeit immanent sind. Und selbst wenn man ihn bejahen wollte, rechtfertigte dies vorliegend keinen Rücktritt, weil eine Anpassung der Ver- tragsbestimmungen nach § 313 Abs. 1 BGB vorrangig ist. Erst wenn eine Anpas- sung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kommt ein Rücktritt nach Abs. 3 dieser Bestimmung in Betracht, zumal ein solcher zu einer Rückverlagerung des gesam- ten Risikos an den Verkäufer führen und die Käuferin sich damit komplett vom Ri- siko freizeichnen würde. Dass eine vorrangige Anpassung des Vertragsinhalts – insb. des Kaufpreises – unmöglich oder unzumutbar wäre, ist jedoch dadurch wi- derlegt, dass die Parteien hierüber sogar Vergleichsgespräche geführt haben (Prot. S. 11 und act. 29; s. zum Ganzen OLG München 7 U 570/21 vom 12. Oktober 2022, E. 3.3.4. f.). Folglich steht der Beklagten auch gestützt auf § 313 Abs. 3 BGB kein Rücktrittsrecht zu. 3.2.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorwürfe der Beklagten als unbegründet; sie vermag das Vorliegen eines vertraglichen Rücktrittsgrunds i.S.v. § 3 KV nicht nachzuweisen. Ferner steht ihr weder aus kaufrechtlicher Gewährleistung (§ 437 Nr. 2 BGB) noch aus Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 BGB) ein ge- setzliches Rücktrittsrecht zu. Demzufolge hat sie den Kaufvertrag mit ihrem Rück- trittsschreiben vom 25. September 2020 nicht aufgehoben.

- 31 - 3.3. Rechtsmissbrauch und Verstoss gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) 3.3.1. Die Beklagte bringt schliesslich vor, die Geltendmachung der behaupteten Kaufpreisforderung verstosse offensichtlich gegen Treu und Glauben und sei als rechtsmissbräuchlich zu werten, was keinen Rechtsschutz verdiene. Es könne nicht angehen, dass ein fehlbarer Geschäftsführer einer vor dem finanziellen Ab- grund stehenden Gesellschaft seine wertlosen Beteiligungspapiere verkaufe, in der Folge das sinkende Schiff verlasse und erfolgreich einen Zahlungsanspruch gel- tend mache, obschon er die Gesellschaft selbst entwertet habe und sämtliche Kon- kursgläubiger leer ausgingen (act. 24 Rz. 142 ff.; act. 39 Rz. 72e und S. 23). 3.3.2. Wie bereits dargelegt, ist mit dem Kläger (act. 35 Rz. 27 und act. 44 Rz. 3f) davon auszugehen, dass die Geltendmachung der Kaufpreisforderung weder rechtsmissbräuchlich ist noch gegen Treu und Glauben verstösst. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Letztlich trifft die Beklagte die im Vertrag getroffene Risikoverteilung. Im Rahmen der Vertragsgestaltung hätte sie durchaus die Mög- lichkeit gehabt, die Tragung des sich nun verwirklichten unternehmerischen Risikos zu verhindern (vgl. GIRSBERGER/HUBER-PURTSCHERT/MAISSEN/SPRECHER, Vertrags- gestaltung und Vertragsdurchsetzung, 2. Aufl., Rz. 7 f.). Beispielsweise hätte sie von Anfang an (und nicht erst nach Vertragsschluss, s. act. 39 Rz. 16 und act. 40/86) auf eine sog. Earn-out-Klausel bestehen müssen. Bei einer solchen wird der endgültige Kaufpreis vom Erfolg des Zielunternehmens nach der Übernahme abhängig gemacht; sie dient als Instrument der erfolgsorientierten Preisgestaltung bei einem Unternehmenskauf. Dies ist namentlich dann sinnvoll, wenn der Verkäu- fer (wie vorliegend) weiterhin für das Unternehmen tätig ist. Für die Käuferin ist ein Earn-out insofern interessant, als sie nur in Abhängigkeit von dem ihr zugutekom- menden Unternehmenserfolg bezahlt und so das Unternehmensbewertungsrisiko minimiert (zum Ganzen TSCHÄNI/DIEM/WOLF, M&A-Transaktionen nach Schweizer Recht, 3. Aufl., Rz. 357). Eine weitere Option wäre die Aufnahme einer sog. Mate- rial Adverse Change-Klausel gewesen ("MAC-Klausel"). Sie wird in Geschäftsver- trägen verwendet, um der Käuferin das Recht einzuräumen, sich bei wesentlichen nachteiligen Veränderungen der Vermögens-, Umsatz- oder Ertragslage des Ziel- unternehmens vom Vertrag zu lösen (siehe WÄCHTER, M&A-Litigation, 2. Aufl., Rz.

- 32 - 310 ff. und 1700). Die geschäftserfahrene Beklagte hat auf die Aufnahme einer solchen Klausel im Vertrag verzichtet und muss die Folgen tragen. Darin kann frei- lich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers bzw. ein Verstoss gegen Treu und Glauben erblickt werden. 3.4. Fazit Die Beklagte vermag die eingeklagte Hauptforderung nicht abzuwehren. Sie er- weist sich insofern als berechtigt, als der Kaufvertrag gültig und nicht aufgehoben worden ist. Weil sich ihre Geltendmachung auch nicht als rechtsmissbräuchlich er- weist oder gegen Treu und Glauben verstösst, ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die restliche Kaufpreisforderung zu bezahlen.

4. Verzugszins 4.1. Leistet eine Schuldnerin auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht, so kommt sie durch Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Der Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Gemäss § 2 Ziff. 5 KV war die zweite Kaufpreisrate von EUR 600'000.– am 31. Dezember 2020 und die dritte Kaufpreisrate von EUR 800'000.– am 31. Dezember 2021 fällig. Folglich befindet sich die Beklagte nach Ablauf dieser Verfalldaten seit dem 1. Januar 2021 bzw. seit dem 1. Januar 2022 in Verzug. 4.2. Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen; der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Ergo schuldet die Beklagte dem Kläger einen Verzugszins auf EUR 600'000.– zu 5% über dem jeweils halbjährlich geltenden deutschen Basis- zinssatz seit dem 1. Januar 2021 und einen Verzugszins auf EUR 800'000.– zu 5% über dem jeweils halbjährlich geltenden deutschen Basiszinssatz seit dem 1. Ja- nuar 2022. Der deutsche Basiszinssatz belief sich vom 1. Januar 2021 bis zum

31. Dezember 2022 auf -0,88%; vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 auf +1,62%; vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 auf +3,12%; vom 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2024 auf +3,62%; vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember

- 33 - 2024 auf +3,37% und beläuft sich seit dem 1. Januar 2025 auf +2,27% (https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/ basiszinssatz-607820 [besucht am 12. Februar 2025]).

5. Umrechnungsermächtigung 5.1. Der Kläger verlangt in Rechtsbegehren Ziff. 2, ihm sei die Berechtigung zu erteilen, die Forderung von EUR 600'000.– nebst Verzugszins zum Umrechnungs- kurs vom 1. Januar 2021 (EUR 1 = CHF 1.0816) und die Forderung von EUR 800'000.– nebst Verzugszins zum Umrechnungskurs vom 1. Januar 2022 (EUR 1 = CHF 1.036) in Betreibung zu setzen (act. 1 S. 2). 5.2. Die Anhebung einer Betreibung erfolgt durch ein vom Gläubiger an das zu- ständige Betreibungsamt gerichtetes Betreibungsbegehren. Dabei sind u.a. die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Die Umrechnung in Schweizer Franken ist vom Gläubiger vorzu- nehmen, wobei für die Umrechnung der Kurs des Devisenangebots am Tag des Betreibungsbegehrens massgebend ist. Da die Umrechnung des vertraglich in aus- ländischer Währung vereinbarten Forderungsbetrages in Schweizer Franken eine Regel des Ordre public ist, besteht kein Raum für eine allein im Interesse des Be- treibungsgläubigers stehende Wahl zwischen dem Kurs zum Zeitpunkt des Betrei- bungsbegehrens und dem Kurs bei Fälligkeit seiner Forderung; Art. 84 Abs. 2 OR findet keine Anwendung (BGE 137 III 623 = Pra 2012, Nr. 66, E. 3; BGE 125 III 443, 449 E. 5; zum Ganzen BSK SchKG I-KOFMEL EHRENZELLER, Art. 67 N 40c). 5.3. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger bei einer allfälligen künftigen Betrei- bung zwingend den Umrechnungskurs am Tag des Betreibungsbegehrens zu ver- wenden. Auch aus dem von ihm zitierten BGE 68 III 91 (act. 1 Rz. 33) kann er nichts zu seinen Gunsten herleiten, zumal im letzteren Fall eine Arrestlegung nach Art. 271 ff. SchKG erfolgte. Weil Fremdwährungsforderungen bereits im Arrestge- such zum damaligen Tageskurs in Schweizer Franken umzurechnen sind, bleibt dieser für die anschliessende Arrestprosequierung durch Betreibung gemäss Art. 279 Abs. 1 SchKG massgebend (BGer 5A_197/2012 vom 26. September 2012, E. 2.1). Vorliegend hat der Kläger jedoch keinen Arrest für die eingeklagten Forde-

- 34 - rungen legen lassen, weshalb er nicht von einer Perpetuierung des Umrechnungs- kurses profitieren kann. Bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 2 ist die Klage somit abzu- weisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gerichtsgebühr Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Grundlage zur Berechnung der Gerichtsgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Der Streitwert beträgt vorliegend EUR 1.4 Mio. (act. 1 S. 2; Art. 91 Abs. 1 ZPO), was zum Wechselkurs bei Klageeinleitung (EUR 1 = CHF 0.98263) CHF 1'375'682.– entspricht. Die Gerichtsgebühr ist somit auf CHF 34'500.– festzu- setzen. Da der Kläger nur sehr geringfügig unterliegt, rechtfertigt es sich, der Be- klagten die Gerichtsgebühr vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1a ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO) und ihm ist in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2a ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO).

2. Parteientschädigung und Sicherheitsleitung 2.1. Antragsgemäss ist dem Kläger eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Grundlage für die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung bildet in erster Linie der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV), aufgrund dessen die Grund- gebühr berechnet wird (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die gestützt auf den vorliegenden Streitwert von CHF 1'375'682.– ermittelte Grundgebühr von rund CHF 35'200.– deckt den Aufwand für die Erarbeitung der Klageschrift ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV ist für die Teilnahme an der Vergleichs-

- 35 - verhandlung ein Zuschlag von rund 15% und für die Erarbeitung der in der Folge eingereichten Eingaben ein Zuschlag von rund 25% zu berechnen, insgesamt also ein Zuschlag von rund 40% der Grundgebühr. Folglich ist die Beklagte zu verpflich- ten, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 49'200.– zu bezahlen. 2.2. Die Sicherheitsleistung ist dem Kläger nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten.

- 36 - Das Handelsgericht beschliesst:

1. Auf Rechtsbegehren Ziff. 3 wird nicht eingetreten.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen, schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittel- belehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger EUR 600'000.– nebst Verzugs- zins zu 4,12% von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022; zu 6,62% von 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023; zu 8,12% von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023; zu 8,62% von 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024; zu 8,37% von 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024; und zu 5% über dem jeweils halbjährlich geltenden deutschen Basiszinssatz seit

1. Januar 2025 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger EUR 800'000.– nebst Verzugs- zins zu 6,62% von 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023; zu 8,12% von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023; zu 8,62% von 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024; zu 8,37% von 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024; und zu 5% über dem jeweils halbjährlich geltenden deutschen Basiszinssatz seit

1. Januar 2025 zu bezahlen.

3. Mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 2 wird die Klage abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von CHF 34'500.– wird der Beklagten auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Dem Kläger wird für diesen Betrag das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. Der nicht beanspruchte Teil des Kostenvorschusses wird dem Kläger zurückerstattet.

- 37 -

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 49'200.– zu bezahlen.

6. Die Sicherheitsleistung wird dem Kläger nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheids an die Obergerichtskasse.

8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) i.V.m. Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'375'682.–. Zürich, 12. Februar 2025 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Rade Kokanović