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45_II_162

BGE 45 II 162

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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102

Sachenrecht. No 26.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

26. tTrteil der II. Zivila.bteillll1g vom 18. Februar' 1919

i. S. Spar- und Leihkasse :Sern gegen La. . loche.

Z~lässigkeit eines Berufungsbegehrens, das keinen Antrag

III der Sache selbst enthält, sondern nur. auf Rückweisung

~er Sache an ~ie Vorinstanz geht. -

Auslegung und recht-

hche Natur elller am Fusse einer Hypothekarobligation

(Grundpfand verschreibung) angebrachten Erklärung wo-

du:ch der Titelgläubiger selbst und ein Dritter sich ver-

pflichten, für das darin verschriebene Kapital als Bürgen

und Selbstzahler einzustehen. Verpflichtung' nicht zu

?u~sten des gegenwärtigen Titelgläubigers, sondern des-

Je?Igen, au.f den die Obligation von ihm übergehen wird.

Hlllgabe dIeser durch ihn als Faustpfand für ein Dar-

lehen.

.Unerhe?lich~eit

aus

der Bürgschaftserklärung

~elbst mch~ erslc~tllche: Beschränkungen des Verpfänden;

lU der Verfug?,-ng . uber dIeselbe gegenüber dem gutgläubigen

Faust~fandglaublger. Befugniss des letzteren, den Titel mit

der Burgsc~aftserklärung verwerten zu lassen und dadurch

d:n ~rst~lgerer zum Bürgschaftsgläubiger zu machen.

~ntn~t dieser Folge auch dann, wenn die Versteigerung

mcht lllfolge einer vom Fau:;;tpfandgläubiger selbst ange-

ho~enen Betreibung auf Pfandverwertung, sondern infolge

Pfand~ng des Titels durch laufende Gläubiger erfolgt.

.4. -' PauI Ruf-Martin in Basel war Gläubiger einer

~om ~l. Januar 1903 datierten Hypothekarobligation

uber 275,0?0 .Fr., haftend im zweiten Range auf dem

({ Bohrerhof)} 1Il Neu-Al1sch"il. Am 23. November 1903

untersch~eben Ruf selbst und der Beklagte Dr. La Roche,

unbeschrankt haftender Teilhaber des Bankhauses La

Roche Sohn & eie in Basel, am Fusse dieses Titels nach-

stehende Erklärung: « Wir Paul Ruf-lVIartin in Allschwil

Sachenrecht. N° 26

und Basel und Dr. Alfred La Roche-Iselin, "on und in

Basel, leisten hiemit für das verschriebene Kapital nebst

Zinsen und Kosten Bürgschaft als solidarische Bürgen

und Selbstzahler, solidarisch unter uns und mit dem

Hauptschuldner, und versprechen als solche alles zu tun

und zu leisten, was nach den Bestimmungen des schweize-

rischen Obligationenrechts von uns verlangt werden

kann. ~ Auf das Gesuch Rufs, ihm den so verbürgten

Titel zu belehnen, gewährte ihm die heutige Klägerin

Spar- und Leihkasse in Rern im Dezember 1903 gegen

Ausstellung eines an die Ordre der Firma La Roche

Sohn & Oe lautenden und von dieser an die Klägerin

indossierten Eigenwechsels ein Darlehen von 250,000 Fr.,

zu dessen Sicheq.lng die Hypothekarobligation "on

275,000 Fr. verpfändet wurde. Die Darlehenssumme

von 250,000 Fr. wurde zum grossen Teile zur Bezahlung

von Wechseln Rufs, die La Roche Sohn & Oe diskontiert

hatten und für die sie daher hafteten, sowie. zur Tilgung

einiger weiterer Schulden Rufs yerwendet; den Rest

zahlten La Roche Sohn & eie, die sie für Ruf in Empfang

genommen hatten, an ihn aus. 'Während die Verpfändung

der Hypothekarobligatioll ursprünglich in dem über das

Darlehen ausgestellten Eigenwechsel selbst vorgemerkt

war, wurde sie später anlässlich einer Prolongation des

letzteren. daraus ausgeschieden und in einen besonderen

Akt verwiesen. In dem Schreiben vom 6. Dezember 1904

an La R~che Sohn & Cie, worin die Klägerin dieses Be-

gehren stellte, begr.,iindete sie es anfänglich damit, dass so

die jedesmalige Notifikation an den Hypothekarschuld-

ner bei der Wechselprolongation vermieden werden könne.

Als La Roche Sohn & Oe darauf nicht eingehen wollten,

gab sie am 8. Dezember 1904 als Grund weiter die Mög-

lichkeit an,

(I das Faustpfand auch auf ihre sonstigen

Forderungen 'an Ruf ausdehnen zu köunen. » Nachdem

sie gleichzeitig zugesichert hatte, dass es auch in dieser

neuen Fornl in erster Linie für den von La Roche Sohn

& eie indossierten Wechsel und erst nachher für weitere

Hi4

Sacru-nreeht. Ne 26.

Verbindlichkeiten Rufs haften solle, liessen La Roche

Sohn & Oe ihren Einspruch fallen und stellten den den

Verpfändungsvermerk nicht mehr enthaltenden Prolonga-

tionswechsel mit ihrem Indossament versehen an die

Klägerin zurück. In dem danach zwischen Ruf und der

Klägerin abgeschlossenen, auf den 5. Dezember 1903

datierten besonderen Verpfändungsvertrage, wovon der

Firma La Roche Sohn & Oe mit dem Briefe vom 8. De-

zember 1904 ein Doppel zur Einsicht übermittelt worden

war, wird ausdrücklich bestimmt, dass die verpfändete

Hypothekarobligation ausser für den Eigenwechsel von

250,000 Fr. auch « für andere Forderungen haften solle,

welche die Spar- und Leihkasse in Bem schon jetzt oder

in Zukunft an den Verpfänder zu stellen haben möchte ».

Auf den von La Roche Sohn & Oe geäusserten Wunsch,

es möchte zur Liquidation des aus dem Eigenwechsel

hervorgehenden Schuldverhältnisses gegen Ruf vorge-

gangen werden, erklärte die Klägerin sich am 2. Oktober

1907 bereit, Betreibung auf Faustpfandverwertung einzu-

leiten, machte aber darauf aufmerksam, dass sie, nachdem

ihr der verpfändete Titel für alle ihre Forderungen an Ruf

verfangen sei, ein Interesse an einem möglichst hohen,

den

Nominalwert nebst

Zins'ausstand

erreichenden

Steigerungserlös habe und auch Ikeinen Anstand neh-

men werde, selbst soviel zu bieten, zumal ja Dr. La

Roche dafür Bürge sei: sie. schlage daher La Roche

Sohn & Oe vor, die sämtlichen Forderungen an Ruf

gegen Abtretung der dafür haftenden Sicherheiten zu

übernehmen. Der von Ruf über den Eigenwechsel von

250,000 Fr. hinaus aus Kontokorrentkredit geschuldete

Saldo wurde dabei auf 34,000 Fr. angegeben. In ihrer

Antwort vom 5. Oktober 1907 nahmen La Roche Sohn

& Oe von dem Angebote gegen Ruf Faustpfandbetreibung

anzuheben V0l111erk, lehnten dagegen den weiteren Vor-

schlag ab, indem sie erklärten, es werde Sache des Dr.La

Roche sein, sich über den der Klägerin ausser dem Wechsel

von 2.50,000 Fr. zukommenden Betrag mit ihr und Ruf

Sachenrecht.;'\. 26.

persönlich auseinanderzusetzen, zweifellos ' .... erde sich da-

raus noch ein gerichtliches Nachspiel ergeben, da Ruf

nicht berechtigt gewesen sei, Dr. La Roche über jene

Summe hinaus für seine persönlichen Schulden haftbar

zu machen. Sowohl sie als Dr. La Rocht:: hörten auch heute

zum ersten Mal, dass Ruf tatsächlich solche weitere

Schulden bei der Klägerin kontrahiert habe. Die Klägerin

erwiderte am 7. Oktober 1907, dass die {(privaten Ab-

machungen des Dr. La Roche mit Ruf I} sie nicbt berührten

und sie sich an das bestehende Rechtsverhältnis, wonach

der Hypothekartitel ihr für alle Forderungen an Ruf hafte,

halte : sollten La Roche Sohn & Oe etwas anderes be-

haupten,vollen, so müsse sie dies ablehnen. Eine Rück-

äusserung der Finna La Roche Sohn & Oe darauf findet

sich nicht bei den Akten und es ist auch nicht behauptet

worden, dass sie erfolgt sei.

In einer im Jahr 1908 von den Hypothekargläubigern

ersten Ranges gegen die Eigentümer des Unterpfandes

der Hypothekarobligation von 275,000 Fr. (des Bohrer-

hofes) durchgeführten Betreibung< auf Grundpfandver-

wertung kam diese ganz zu Verlust und es erhielt die

Klägerin als Vertreterin des Ruf am 25. September 1908

für den Kapitalbetrag nebst mitversicherten rückständi-

gen Zinsen, zusammen 306,682 Fr. 95 ets.eine<n Pfand-

ausfallschein. Da sie infolgedessen den Wechsel von

250,000 Fr. nicht' mehr verlängern wollte, musste ihn die

Firma La Roche Sohn & eie als Indossantin einlösen,

womit das Faustptandrecht ersten Ranges dafür an der

Obligation auf sie überging.

Am 20. April 1910 stellte Ruf der Klägerin eine Erklä-

rung aus, worin er bekannte, ihr ausser dem von der Firma

La Roche Sohn & Oe bezahlten Wechselbetrag aus dem

früher erwähnten KontokOlTentkreditverhältnis noch

34,825 Fr. nebst Zinsen seit 31. Dezember 1909 schuldig

zu sein, und ihr an Zahlungstatt dafür von der Hypothe-

karobligation über 275,000 Fr. einen Kapitalbetrag von

25,000 Fr. samt Zins und Nebenrechten, insbesondere

166

Sachenrecht. N° 26.

der darin vorgemerkten Bürgschaft des Dr. La Roche,

abtrat. Gestützt hierauf belangte die Klägerin im No-

vember 1910 den Dr. La Roche auf Zahlung dieser

25,000 Fr. nebst verfallenen Semesterzinsen davon seit

16. Februar 1903. Durch Urteil vom 30. März 1910

(AS 38 II S.127 ff.) hiess das Bundesgericht die Klage in

dem Umfange, in dem sie letztinstanzlich noch aufrecht-

erhalten worden war, nämlich 25,000 Fr. mit Zinsen zu

412% seit 16. August 1905 (die vorher verfallenen Zinsen

waren von den Vorinstanzen als verjährt erklärt worden)

gut und wies die Einrede des Beklagten, dass die Klägerin

als Rechtsnachfolgerin des Ruf mit Rücksicht auf die

von diesem geleistete ({ Mitbürgschaft » und das daraus

hervorgehende Regressrecht von ihm nur Zahlung der

Hälfte des geltend gemachten Betrages verlangen könne,

als rechtlich nicht haltbar ab.

Inzwischen war im Dezember 1911 die Hypothekar-

obligation von 275,000 Fr. vom Betreibungsamt Binningen

zu Gunsten zweier Betreibungsgläubiger des Ruf, des

Dr. Adam für eine Forderung von 55,000 Fr. und der

Erben Seebach für eine solche von 25,701 Fr. 40 Cts.

gepfändet worden. In der Pfänd~ngsurkunde wurden als

darauf haftende

Faustpfandforderung~n vorgemerkt:

313,496 Fr. im ersten Range zu Gunsten von La Roche

Sohn & Cie und 10,754 Fr. im zweiten Range zu Gunsten

der heutigen Klägerin Spar- und Leihkasse in Bern.

Nachdem darauf das Betreibungsamt Binningen durch

Akt vom 20. Mai 1914 dieAnsprnche aus der gepfändeten

Obligation unel rler dafür bestehenden Bürgschaft den

Pfändungsgläubigern Dr. Adam und Erben Seebach und

den Faustpfandgläubigern La Roche Sohn & Oe und

Spar- und Leihkasse in Bern ({ im Sinne von Art. 131

SchKG angewiesen» hatte, erhoben die Spar- und Leih-

kasse in Bern und die Pfändungsgläubiger Klage gegen

Dr. La Roche mit dem Begehren, er sei zu verurteilen,

an die Erstklägerin den Betrag ihrer Faustpfandforderung

zu bezahlen und den nach Abzug des zur Deckung von

Sachenrecht. Ne :!(i.

La Roche Sohn & Oe nötigen Betrages verbleibenden

Rest seiner Bürgschaftsschuld von 10;),052 Fr. 83 Cis.

im Sinne des Aktes vom 20. Mai 1914 den Klägern 2 u. 3

auszuweisen, eyentuell sie auf Rechnung desselben Hir

ihre in Betreibung gesetzten Forderungen abzufinden.

Durch Urteil vom 9. November 1916 wies das Bundes-

gericht die Klage mit der B(".gründung ab: aus dem

Anweisungsakte des Betreibungsamts Binningen lasse sich

nicht entnellmell, ob es sich um eine Anweisung nach Art.

131 Abs. 1 (an Zahlungsstatt) oder nac11 Art. 131, Abs. 2

(zur Eintreibung) handle; der Bel\lagte habe aber ein

Recht darauf zu wissen, in welcher Rechtsstellung ihn

die Kläger belangten und welche Wirkungen im Falle

der Verurteilung die Zahlung auf den Bestand seiner

Schulden ausübe. Eventuell, wenn man eine Auslegung

. der Urkunde im einen oder anderen Sinne trotz ihreswider-

spruchvollen Inhalts für zulässig erachten wollte, müsste

eine Anweisung nach Art. 131 Abs.2 angenommen werden.

Dann sei aber die Klage schon deshalb zu verwerfen, weil

Dr. La Roche nach dem früheren Urteile vom 30. März

1912 sich nicht zu Gunsten des Ruf, sondern eines all-

fälligen Dritterwerbers der Hypothekarobligation ver-

bürgt habe, als welche die Kläger bei einer biossen Ueber-

weisung zur Einb'eibung nicht erschienen.

Nach Empfang dieses Urteils ordnete das Betreibungs-

amt Binnillgen die Versteigerung der gepfändeten Hypo-

thekarobligation an und schlug sie an der zweiten Gant

vom 19. Oktober 1917 der heutIgen Klägerin Spar- und

Leihkasse in Bern um ihr Angebot von 325,000 Fr. zu.

Aus dem Erlöse wurden getilgt die Forderungen der

Firma La Roche Sohn & Oe mit 313,496 Fr. 10 Cts. und

der Klägerin mit 10,754 Fr. 25 Cts.; der nach Abzug der

Kosten verbleibende Rest,"on 345 Fr. 25 Cts. fiel den

Pfändungsgläubigern Dr. Adam und Erben Seebach zu.

Am 26. Okt. 1917 bezahlte darauf Dr. La Roche an die

Klägerin 305,191 Fr. (250,000 Fr. Kapital und 55,191 Fr.

ausstehende Zinsen seit 16. August 1912). Wie er im

168

Sachenrecht. N° 26.

Prozesse behauptet, weil er ohne den Erwerb des Titels

an der Gant durch die Klägerin der Firma La Roche

Sohn & Oe ws Faustpfandgläubigerin für diesen Betrag

hätte aufkommen müssen und, wenn er ihn behalten, sich

ungerechtfertigt bereichert gefühlt hütte. Der Brief vom

26. Oktober 1917 selbst, womit er die Zahlung begleitete,

geht dahin : als Bürge des von der Klägerin ersteigerten

Hypothekarartikels sei er bereit, mit ihr über «die Be-

zahlung seiner Bürgschaftsschuld in Verhandlungen zu

treten) und übermittle ihr den nach seiner Berechnung

derselben entsprechenden Betrag von 305,191 Fr. Dabei

sei verstanden, dass es der Klägerin unbenommen bleibe,

eine vermeintliche Mehrforderung gegen ihn geltend zu

machen, wie er sich andererseits für einen solchen Prozess

alle Einreden vorbehalte, auch dahin, dass er überhaupt

nichts schulde.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von

ihm Zahlung weiterer 144,253 Fr. 89 Cts. nebst Verzugs-

zinsen seit dem 26. Oktober 1917. Sie beruft sich auf das

Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 1912, wonach die

Bürgschaft des Beklagten erfolgt sei zu Handen des

künftigen Erwerbers der verbürgten Forderung für den

Fall, ws es Ruf gelingen sollte, den Titel zu veräussern.

Dieser Fall liege vor, indem ihr die Hypothekarobligation

von Ruf nicht nur für den Eigenwechsel von 250,000 Fr.

sondern auch für alle weitere.n Forderungen an ihn ver-

pfändet worden sei und sie damit das Recht erworben

habe, dieselbe zur Deckung dieser Fordenmgen mit der

dafür bestehenden Sicherheit, der Bürgschaft des Be-

klagten verwerten zu lassen. Nachdem der Titel für

laufende Gläubiger gepfändet worden sei, habe ~ie ihn

deshalb zur Wahrung ihrer Faustpfandanspruche erstei-

gert und sei kraft dessen befugt, vom Beklagten als

Bürgen Zahlung aller noch ausstehenden üicht durch

Zalllung getilgten Ansprüche daraus zu verlangen. Die

Forderung von 144,253 Fr. berechnet sie so, dass sie in

Rechnung stellt das Titelkapital von 275,000 Fr. nebst

Sachenrecllt. N° 2u.

1 U~I

aufgelaufenen Zinsen seit 16. Februar 1903 und davon

abzieht die vom Beklagten auf das Urteil :von 1912 hin

und am 26. Oktober 1917 gemachten Zahlungen sowie die

aus dem zweiten Prozesse von 1916 geschuldeten, von ihr

übernommenen Prozesskosten.

Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Er

bestreitet, dass die Klägerin sich heute noch auf ihre

Stellung als Faustpfandberechtigte am Hypothekar.titel

berufen könne; ihre dahingehenden Anspruche seien

durch Bezahlung aus dem Ganterlös erloschen. Sei sie

nur noch Gantkäuferin, so 'müsse aber die Klage nach den

Ausführungen des bundesgerichtlichen Urteils von 1912

über den Sinn der Bürgschaft abge,,,iesen werden, weil dem

Ersteigerer durch die, Steigerung nicht mehr Rechte hätten

übertragen werden können, als der BetreibulJ.gsschuldner

Ruf selbst besessen habe. Und zwar, da es sich um eine

Forderung aus einem gewöhnlichen Schuldschein, nicht

aus einem Wertpapier handle, auch dann nicht, wenn die

Klägerin bei der Ersteigerung gutgläubig auf den Bestand

des ersteigerten Anspruchs vertraut habe, was übrigens

nach den vorangegangenen Korrespondenzen und dem Aus-

gang der früheren Prozesse ausgeschlossen sei. Eventuell

erhebt der Beklagte auch die Einrede der Verjährung der

Hauptschuld und beanstandet die Art der Berechnung

der Forderung.

B. -

Mit Urteil vom 29. Oktober 1918 hat das Appel-

lationsgericht des Kantons Basel-Stadt in Uebereinstim-

mung mit der ersten Instanz die Klage abgewiesen. Es

pflichtet dem Standpunkt des Beklagten bei, dass heute

nur noch die Rechte der Klägerin als Gantkäuferin des

Titels in Frage kommen könnten, und führt zur Begrün-

dung dafür, dass ihr in dieser Eigenschaft keine Anspruche

gegen den Beklagten zustehen, aus: unter dem « zukünf-

tigen Gläubiger I), zu dessen Gunsten nach dem bundes-

gerichtlichen Urteil von 1912 der Beklagte sich v~rbü~gt

habe, sei nicht schlechthin jeder Erwerber der ObligatIon

zu verstehen, sondern nur derjenige, für den die Bürg-

AS 45 II -

1919

170

Sachenrecht. N° 26.

schaft nach dem Willen des Beklagten bestimmt gewesen

sei. Das sei aber nur ein solcher, {(der dem Ruf auf den

Titel Geld geben würde)} : denn die Bürgschaft sei bloss

zu dem Zwecke eingegangen \vorden, um Ruf eine der-

artige Geldbeschaffung zu ermöglichen. Hätte dieser um

sich Geld zu verschaffen, den Titel verkauft statt nur

versetzt, so würde der Beklagte dem Käufer ebenfalls

haften, da auch ein solcher Verkauf noch im Rahmen des

Bürgschaftszweckes liegen 'würde, wie er äusserlich in

Erscheinung getreten sei. Einem anderen Erwerber, der

nicht dem Sinne der Bürgschaft nach unmittelbare

Rechte aus ihr erlangt habe, sondern alle seine Rechte

nur von Ruf ableiten könne, schulde der Beklagte nichts.

In dieser Lage befinde sich aber die Klägerin als Gant-

käufer. Zu Gunsten eines'solchen, zu besserer Befriedigung

der Gläubiger des Ruf, sei die Bürgschaft zweifellos nicht

gemeint gewesen. Das einzige Recht, das Ruf selbst er-

worben, die ihm vom Beklagten eingeräumte Befugnis,

sich der Bürgschaftserklärung zur Geldbeschaffung zu

bedienen, sei ihrem ganzen Inhalte nach nicht übertrag-

bar und habe also auch nicht im Stelle Rufs vom Betrei-

bungsbeamten ausgeübt werden können. Tatsächlich sei

dies auch nicht geschehen, indem dIe Versteigerung mit

dem ausdrücklichen Beifügen erfolgt sei, dass der Beklagte

jede Haftung bestreite. Auch könne die Klägerin sich nicht

auf den Grundsatz berufen, dass Willenserklärungen so

auszulegen seien, wie sie der Empfänger verstehen müsse;

den.n aus den früheren Prozessen mit dem Beklagten habe

sie den wahren Sinn der Bürgschaftsurkunde schon lange

vor der Steigerung gekannt.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin, Spar- und

Leihkasse in Beru, die Berufung an das Bundesgericht

ergriffen mit dem Begehren, es sei aufzuheben und die

Sache zur Aktenvervollständigung und neuen Entschei-

dung an die kantonale Instanz zurückzuweisen.

Der Beklagte hat Abweisung der Berufung und Be~tä­

tigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Sachenrecht. K 0 :'W.

17l

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts

(vergl. AS 42 II Nr.11 und 36 und das frühere Urteil in

Sachen des heutigen Parteien vom 9. November 1916)

ist eine Berufungserklärung, die keiNen Antrag in der

Sache selbst, sondern nur das prozessuale Begehren auf

Rückweisung an die Vorinstanz enthält, dann als ge-

nügend anzusehen, wenn einerseits das Ergebnis, das der

Berufungskläger mit der Rückweisung erreichen v"ill,

feststeht, andererseits eine sofortige endgiltige Erledigung

des Streites zu seinen Gunsten auf Grund der vorliegenden

Akten ohne vorangegangene Ergänzung nach den Um-

ständen ausgeschlossen ist. Beides ist hier der Fall. Einmal

muss, solange Anhaltspunkte für das Gegenteil fehlen,

davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die in der

Klage geltend gemachten Fordemngsansprüche nach

wie vor voll aufrechterhält und mit der verlangten Rück-

weisung deren Gutheissung durch die Vorinstanz be-

zweckt. Sodann haben die beiden kantonalen Instanzen

sich auf die Prüfung der grundsätzlichen Haftung des

Beklagten gegenüber der Klägerin als Ersteigererin der

verbürcrten Hypothekarobligation beschränkt. Ueber die

b

weiteren der Klage entgegengehaltenen Einreden haben SIe

sich nicht nur nicht ausgesprochen, sondern sie zur Ver-

einfachung des Verfahrens einstweilen überhaupt von der

Verhandlung ausgeschlossen, sodass für deren Beurteilung

die notwendigen t'atsächlichen und prozessualen Grund-

lagen mangeln würden. Sollte das Bundesgericht in jener

ersten Frage zu einer anderen Auffassung kommen, so

könnte daher die Folge keinesfalls im Erlasse eines die

Klage gutheissenden Sachurteils, sondern nur in der

Rückweisung der Akten an die kantonalen Instanzen zur

Behandlung der anderen Einwendungen des Beklagten

bestehen. Auf die Berufung ist somit einzutreten.

2. -

Die Bedeutung der vom Beklagten am 23. Novem-

ber 1903 abgegebenen Bürgschaftserk1ärung ist vom

172

Sachenrecht. N° 26.

Bundesgericht schon in dem Urteile vom 30. März 1912

erörtert worden. Aus der Tatsache, dass neben dem

• Beklagten auch der damalige Gläubiger der verbürgten

Hypothekarobligation, Ruf die Erklärung unterzeichnet

hat, in Verbindung mit der unbestrittenen Behauptung,

dass er die Unterschrift des Beklagten nachgesucht und

erhalten habe, um sich auf die Obligation Geld verschaffen

zu können, hat es geschlossen, dass damit nicht Ruf selbst

gesichert, sondern lediglich ilml die Verwertung des Titels

habe ermöglicht werden sollen. Als Gläubiger, für den die

Bürgschaft bestimmt gewesen, sei mithin derjenige an-

zusehen, an den Ruf den Titel zum Zwecke der Geld-

beschaffung veräussern werde. Eine solche Bürgschaft

gegenüber einem persönlich noch nicht bestimmten

Gläubiger erscheine als -zulässig. Daran ist auch heute

festzuhalten.

Als Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger

kann die Bürgschaft allerdings nicht durch das einseitige

Versprechen des ersteren, für eine Schuld einstehen zu

wollen, zustandekommen; es bedarf hiezu noch dessen

Annahme durch den Gläubiger. Wie andere Verträge kann

sie indessen auf dem Wege der Stellvertretung geschlossen

werden, dadurch dass ein vom BÜrgen Ermächtigter (der

Hauptschuldner oder sonst ein Dritter) dessen Erklärung

d?m Gläubiger übermittelt und die Annahmeerklärung

dIeses für den Bürgen entgegellnimmt. Dabei braucht der

Gläubiger nicht von vorneherein in der Bürgschaftsur-

kunde benannt zu sein. Aus der Zulassung der Verbürgung

künftiger Forderungen folgt, dass nicht nur die Ueber-

mittlung der Erklärung des Bürgen, sondern auch die

Auswahl der Person, der sie übermittelt werden soll (des

Gläubigers) dem Stellvertreter übertragen werden kann.

Ein solches Stellvertretungsverhältnis ist dann anzu~

nehmen, wenn der Bürge die auf einen noch zu bestim-

menden Gläubiger lautende Bürgschaftsurkunde einem

anderen zur Benützung übergibt. Durch diese Ent-

äusserungermächtigt er zugleich den Empfänger, den

Bürgschaftsvertrag mit dem

VOll ihm aufgesuchten

Gläubiger abzuschliessen und durch die in der Entgegen-

nahme der Urkunde liegende Annahmeerklärung seitens

des Gläubigers wird der Vertrag perfekt. Von dieser

rechtlichen Auffassung des Hergangs hat sich denn auch

das Bundesgericht, wie die Verweisllng auf die entspre-

chende deutsche Gerichtspraxis (RG in Zivilsachen

11 Nr. 52; 31 Nr. 58, vergl. ferner aus neuerer Zeit

ebenda 57 Nr. 15; SEUFFERT N. F. 21 Nr. 177) zeigt,

leiten lassen, als es die Giltigkeit der Bürgschaftserklä-

rung des Beklagten in dem Urteile vom 30. März 1912 be-

jahte.

.

Die Rechtslage ist demnach eine analoge wie in dem

Falle, wo die Bürg~chaft nicht wie hier zu Gunsten des

künftigen Inhabers einer schon bestehenden Forderung,

sondern für ein überhaupt erst noch zu schaffendes

Schuldverhältnis eingegangen wird und zur Perfektion

der Bürgschaftsurkunde deshalb, weil ihr sonst ein

wesentliches Element, die Bestimmbarkeit des daraus

Berechtigten fehlen würde, erst noch die Einsetzung des

Namens desselben in den dafür leer gelassenen Raum

nötig ist. Gleichwie in einem solchen Falle der Träger

des Blankobürgscheins gegenüber Dritten als ermächtigt

angesehen werden muss, denselben in der aus der Urkunde

'selbst hervorgehenden Art zu verwenden, und der Bürge

sich bei einer dementspl'echenden Ausfüllung gegenüher

dem darin eingesetzten Gläubiger nicht auf aus dem Schein

nicht ersichtliche,und dem Gläubiger nicht bekannte, die

Vertretungsbefugnis auf bestimmte Fälle beschränkende

interne Abreden mit demjenigen, dem er den Schein

übergeben hat, berufen kann (AS 35 11 S. 402 ff.), so muss

auch hier der Beklagte die in der Ausstellung der Bürg-

schaftserklärung in Verbindung mit deren Uebergabe an

Ruf Jiegende Ernlächtigung so gegen sich gelten lassen,

wie sie lautet, und kann gegenüber dem Dritten, der im

Vertrauen darauf Rechte an der Hypothekarobligation

erworben hat, nicht geltend machen, dass sie in Wirklich-

174

S:::ehcnrecht. N° 26.

keit nur einen beschränkteren Sinn gehabt habe. Es ist

deshalb nicht zutreffend, wenn die Vorinstallz ausführt,

der Beklagte hafte nicht jedem Erwerber der verbürgten

Hypothekarforderung, sondern nur demjenigen, für

den nach seinem Willen die Bürgschaftserklärung be-

stimmt gewesen sei. Kraft des zwischen dem Beklagten

und Ruf bestehenden, für die Ausstellung der Erklärung

kausalen Rechtsverhältnisses war letzterer allerdings

dem Beklagten dafür verantwortlich, dass er sich ihrer

nicht in abredewidriger Weise bediene. Im Verhältnis zu

Dritten dagegen bemass sich seine Vertretungsbefugnis

wie bei jeder vom Vollmachtgeber nach aussen kundge-

gebenen Vollmacht ausschliesslich nach dem Inhalt dieser

Kundgebung d. h. der Bürgschaftserklärung selbst.

Als (j Erwerber)}, dem die Bürgschaft Sicherheit ver-

schaffen sollte, ist dabei nicht nur der Zessionar, sondern

auch der Faustpfandgläubiger, d. h. derjenige zu be-

trachten, der dem Ruf den verbürgten Titel gegen Hin-

gabe zu Pfand belieh. Wollte der Beklagte die Hypothe-

karobligation durch seine Unterschrift verkehrsfähig

machen, so musste er dabei vor allem diesen Fall ins Auge

fassen. Banken, die für die Verwertung einer Forderung

in solcher Höhe wenn nicht ausschliesslich, so doch in

erster Linie in Frage kommen, pflegen derartige Titel

nicht zu erwerben, sondren nur zu belehnen. Es hat denn

auch der Beklagte den Standpunkt, dass er sich nur zu

Gunsten eines allfälligen Titelkäufers verpflichtet habe,

nicht eingenommen, sondern selbst ausgeführt, dass die

Bürgschaft vorab im Hinblick auf die Beleihung des Titels

eingegangen worden sei. Der Einwand, dass man dabei

nur an das infolge der Verwendung der Valuta indirekt

auch der Firma La Roche Sohn & eie zu gute kommende

Darlehen von 250,000 Fr. gedacht habe, und Ruf nicht

befugt gewesen sei, die Verpfändung auch auf andere von

ihm künftig kontrahierte Schulden auszudehnen, kann

nach dem Gesagten nicht gehört werden. 'Wenn der Be-'

klagte die Vertretungsmacht Rufs in der erwähnten

Sachenrecht. N° 26.

175

Weise einschränken wollte, hätte er dies in der Bürg-

schaftsurkunde selbst zum Ausdruck bringen oder dafür

sorgen sollen, dass es dem Dritten, an den sich Ruf als

Träger der Urkunde wandte, sonst bekannt werde. Tat

er dies nicht, sondern erklärte er einfach und ohne Vorbe-

halt, sich für das in der Hypothekarobligation verschrie-

bene Kapital samt Zinsen und Kosten zu verbürgen, so

durfte derjenige, dem Ruf diese Erklärung vorwies, an-

nehmen, dass demselben die freie Verfügung darüber

zustehe, d. h. dass die Verpflichtung des Beklagten zu

Gunsten eines jeden gelte, der dem Ruf auf den Titel

Geld geben werde. Es könnte deshalb der Beklagte jene

interne Abrede mit Ruf, sofern sie wirklich sta.,ttgefunden

haben sollte, der Klägerin nur entgegenhalten, wenn

diese in dem Zeitpunkte, als Ruf ihr die Obligation auch

für ihre weiteren Forderungen an ihn verpfändete, darum

gewusst hätte oder nach den Umständen hätte wissen

sollen. Hiefür liegt aber nichts vor. Insbesondere bietet

die oben wiedergegebene Korrespondenz zwischen der

Klägerin und La Roche Sohn & Oe von 1904 und 1907,

auf welche sich der Beklagte beruft, dafür keine Anhalts-

punkte. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 8. Dezember

\ 904 erhellt, dass sie La Roche Sohn & Oe, als diese auf

die vorgeschlagene Ausmerzung der Verpfändungser-

klärung aus dem Eigenwechsel von 250,000 Fr. nicht

eingehen wollten, als Grund dafür schon damals den

Wunsch angab, 'das Pfandrecht am Titel auch auf die

übrigen Verbindlichkeiten Rufs auszudehnen. Es kann

daher aus der Tatsache, dass sie anfänglich dafür ein an-

deres Motiv -

die Ersparung der jedesmaligen Notifika-

tion an den Hypothekarschuldner -

genannt hatte, un-

möglich ein Schluss auf die Absicht, jene weitere Ver-

pfändung .zu verheimlichen, und damit indirekt auf ihren

bösen Glauben lün~ichtlich deren Zulässigkeit gezogen

werden. Ebensowm{ig lässt das spätere Schreiben vom

7. Oktober 1907 eine solche Folgerung zu. WenIi die

Klägerin hier auf die Erkläl'l\l1,g der Finna La Roche,

176

Sachenrecht. :t\0 Z6.

Ruf sei l1icht berechtigt gewesen. über die Unter-

schrift des Beklagten zu einem anderen Zwecke als für

das Darlehen von 250.000 Fr. zu,,~erfügen. erwiderte, dass

die (i privaten Abmachungen)} des Beklagten mit Ruf sie

njeht berühren, sondern sie sieh an die auf Grund der

Bürgschaftsurkunde zusfandegekommene Verpfändung

halte. so wollte damit doch offenbar nicht anderes geltend

gemacht werden als was oben bereits ausgeführt worden

ist, nämlich dass der Beklagte sich auf aus dem Bürg-

schein nicht hervorgehende Einschränkungen der Ver-;

tretungsbefugnis Rufs ihr gegenüber nicht berufen könne ..

Wieso darin das Zugeständnis gefunden werden soll, jene

Abmachungen gekannt zu haben. ist nicht verständlich.

Es bleibt somit lediglich noch festzustellen, in welche

Rechtsstellung die Klägerin durch die nach dem Gesagten

für den Beklagten verbindliche Verpfändung der Hypo-

thekarobligation mit der in seiner Bürgschaftserklärung

liegenden Deckung an sie kam.

Als Akzessorium der

Forderung gegen den Hauptschuldner können die Forde-

rungsrechte gegen den Bürgen nur dem Gläubiger jener

Forderung zustehen. Gleichwie durch die Verpfändung

einer Sache aber der Pfandgläubiger nicht in die Rechte

des Verpfänders an ihr eintritt. sondern nur die Befugnis

erwirbt, sie zur Deckung seiner Pfandforderung verwerten

zu lassen, so bevvirkt auch die Verpfändung .,-on Forde-

rungen nicht den Uebergan:g der Gläubigen'echte aus

ihnen auf den Pfandgläubigm:. sondern gibt ihm nur ein

Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus deren Erlös.

Es ist deshalb ausgeschlossen. dass die Klägerin, wie der

Beklagte behauptet, auf Grund des ihr von Ruf an der

Hypothekarobligation bestellten Faustpfandrechtes di-

rekt;gegen den Beklagten auf Zahlung ihrer Faustpfand-

forderung hätte klagen können. Denn die Bürgschafts:-

erklärung des Beklagten bezog sich ja nicht auf diese, die

P fan d f 0 r der u n g, sondern auf die dafür als

Sicherheit gegebene, die v e t p f ä n d e t e Forderung

aus der Hypothekarobligation. Sie stand' aber, solange

I

I

Sachenr'e.cht. :t\0 26.

177

eine Uebertragung im Vollstreckungsverfahren nicht

stattgefunden hatte, nicht der Klägerin als Faustpfand-

gläubigerin, sondern nach wie vor dem Verpfänder Ruf zu.

Da andererseits der Beklagte seine Bürgschaft nicht zu

Gunsten Rufs, sondern eines künftigen Titelerwerbers

eingegangen hatte, war somit bis zu einem solchen durch

Verwertung des Pfandes herbeigeführten Uebergang ein

Bürgschaftsgläubiger, der .den Beklagten hätte .belangen

können, überhaupt nicht vorhanden. Wenn letzterer sich

für das Gegenteil auf das erste bundesgerichtliche Urteil

von 1912 beruft, so übersieht er; dass die Klägerin damals

ihre Ansprüche nicht auf ihre Stellung als Faustpfand-

gläubigerin, sondern auf die ihr von Ruf für einen Teil

der Forderung aus der Hypothekarobligation ausgestellte

Abtretung stützte. Nur im Hinblick auf diese Abtretung

hat denn auch, wie aus dem Schlusse der Uiteilserwä-

gungen hervorgeht. das Bundesgericht in jenem Prozesse

die Klage gutgeheissen. Die blosse Verpfändung hätte der

Klägerin ein solches unmittelbares Klagerecht gegen den

Beklauten nicht verschaffen können. Soll die Sicherheit,

welch~dessen Bürgschaftserklärung einem allfälligen

Beleiher der Obligation bieten sollte, eine praktische

Bedeutung habe~, so i~t dies somit nur unter der Voraus-

setzung möglich, dass unter dem künftigen Titelgläubiger,

dem der Beklagte haften zu wollen erklärte,auch der-

jenige verstanden wird, der die Obligation in einer vom

Beleiher angehobenen Betreibung auf Faustpfandver-

wertung erwarb, d. h. dass in der Ausstellung der Bürg-

schaftsurkunde durch den Beklagten auch die Ennächti-

gung an den Beleiher als eingeschlossen angesehen :\ird,

die Obligation mit der Bürgschaft auf die Gant zu bongen

und dadurch den Ersteigerer derselben zum Bürgschafts-

gläubiger zu machen. Sonst wäre das Versprechen des

Beklagten überhaupt wertlos gewesen, weil eine andere

Möglichkeit für den Faustpfandgläubiger es zu realisieren,

und den darin steckenden Vermögenswert seiner Befrie-

digungdienstbar zu machen, überhaupt nicht bestand.

17:)

Sachenrecht. N° 26.

Auch der Beklagte selbst hat denn einen anderen Weg

hiezu ausser dem oben als unmöglich bezeichneten nicht

weisen können.

'Hätte die Klägerin für ihre Faustpfandforderung an

Ruf selbst Betreibung auf Pfandverwertung angehoben

und in ihr den verpfändeten Hypothekarartikel ersteigert,

so könnte demnach über ihre Befugnis, den Beklagten ale;

Bürgen für die aus dem Titel hervorgehenden Ansprüche

zu belangen, kein Zweifel bestehen. Dann muss das näm-

liche aber auch für den Fall gelten, dass die Liquidation

ihrer Faustpfandrechte nicht in einem' solchen von ihr

veranlassten Verfahren, sondern infolge einer von lau-

fenden Gläubigern des Verpfändm's erwirkten Pfändung

geschah. Nach Art. 106 bis 109 in Verbindung mit Art. 126,

127 und 146 SchKG unterliegen der Pfändung grundsätz-

lich auch solche Sachen und Forderungen, an denen

Pfandrechte haften. Die Tatsache der Verpfändung hat

also nicht zur Folge, dass der Pfandgläubiger sich dem

Zugriffe der laufenden Gläubiger auf das Objekt wider-

s.etzen und dessen Aussonderung aus der, yon ihnen

eingeleiteten Vollstreckung begehren könnte,sondern nur

dass der Erlös yorab zur Befriedigung seiner Ansprüche

zu verwenden ist. Dementsprechend besteht denn auch

die Schranke, welche das Gesetz den VoiIstreckungs-

rechten der Pfändungsgläubiger zieht, einzig darin, dass

der Zuschlag nur erfolgen darf, wenn das Angebot den

Betrag der dem betreibenden Gläubiger vorgehenden -

im Verfahren nach Art. 106 ff. angemeldeten und fest-

gestellten -

pfandversichertell Forderungen übersteigt,

und dass mangels eines solches Angebotes auch an der

zweiten Gant der Gegenstand aus der Betreibung fällt ..

Der Pfandgläubiger braucht sich also, was zur Wider-

legung der Behauptung der Beklagten, sie habe zur

Wahrung ihrer Interessen als Ersteigererin auftreten

müssen, bemerkt sein mag, um den Ausfall des Ver-

wertungsverfahrens nicht zu bekümmern, weil es ihm

unter keinen Umständen einen Verlust bringen kann.

Sachenrecht. N° 26.

Das ändert indessen daran nichts, dass die Verwertung

grundSätzlich -

für den Fall eines genügenden Angebots

-

auch für ihn erfolgt, d. h. auch seine Rechte an dem

Gegenstand erfasst. Kann er sich einer solchen Liquida-

tion des Pfandes infolge der von ~aufenden Gläubigern

angehobenen Vollstreckung nicht wiöersetzen, obwohl er

sie selbst nicht verlangt hat, so hat er aber auch Anspruch

darauf, dass"das Pfand,sowie es ihm zusteht, d. h. mit den

daran akzessorisch geknüpften, es sichernden Rechten'

ausgeboten werde. Und zwar gleichgiltig, ob diese Rechte

auch dem Zugriff der Pfändungsgläubiger unterliegen,

d. h. auch für sie verwertet werden können, oder ob sie

ausschliesslich dem Pfandgläubiger als solchem zustehen,

bezw. verhaftet sind. Es genügt, dass sie sich in ihrem

Bestande an das Pfand knüpfen und daher nur in Ver-

bindung mit dessen Uebertragung realisiert bezw. in der

Person eines Dritten zur Entstehung gebracht werden

können. Bringt die Verwertung des Gegenstandes zu

Gunsten der Pfändungsgläubiger auch eine Liquidation

der Rechte des Pfandgläubigers mit sich, so muss sie sich

folgerichtig auf die Gesamtheit dieser Rechte erstrecken

und darf durch die Tatsache, dass es nicht der Pfand-

gläubiger ist, welcher sie veranlasst hat, seine Rechts-

steIlung gegenüber einem von ihm selbst betriebenen Ver-

wertungsverfahren nicht verschlechtert werden.

Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob nicht

schon die Pfändungsgläubiger befugt gewesen wären,

die Ausbietung der Obligation mit der Bürgschaft des

Beklagten zu verlangen, eine Frage, die angesichts der

in der Doktrin und Gerichtspraxis anderer Länder an-

erkannten Pfändbarkeit des Rechtes des Schuldners auf

Ausfüllung

eines

ihm

übergebenen Blanketts und

Ausübbarkeit desselben durch den Vollstreckungsbe-

amten an Stelle des Schuldners, nicht so einfach zu be-

antworten ist, wie es die Vorinstanz anniIn~t, sondern

noch näherer Prüfung bedürfte. Entscheidend ist, dass

als die Versteigerung erfoJgte, der Klägerin an dem Titel

180

Sachenrecht. N° 26.

infolge der Verpfändung durch Ruf noch ein Faustpfand-.

recht für 10,754 Fr. zustand, und dass deshalb jedenfalls

sie ein Recht darauf hatte, dass die Ausbietung in der

erwähnten Weise geschehe. Da sie ihre Stellung als Bürg-

schaftsgläubigerin in]. heutigen Prozesse auf den Erwerb

auf Grund eines solchen Ausgebots, nämlich den ihr vom

Betreibungsamte im Verwertungsvedahren gegen Ruf

erteilten Zuschlag der Obligation mit den Bürgschafts-

rechten gegenüber dem Beklagten stützt, muss deshalb

dessen Haftung entgegen der Vorinstanz grundsätzlich

bejaht, d. h. der Fall, für den er als Bürge der Forderungen

aus der Obligation einzustehen erklärte, als eingetreten

betrachtet werden, gleichwie dies gegenüber einem

anderen Ersteigerer an jener Gant der Fall gewesen wäre.

Ob 'die Klägerin d am als von der Behauptung des

Beklagten, dass Ruf die Verpfändung nicht über das

Darlehen von 250,000 Fr. hätte ausdehnen dürfen, Kennt-

nis hatte, ist unerheblich, weil eine solche nachträgliche

Kenntnis die Befugnisse, die sie einmal gestützt auf die

tatsächlich vorgenommene Verpfändung erworben hatte,

nicht berühren konnte. Irgendwelche ungerechtfertigte

Beeinträchtigung des Beklagten entsteht daraus nieht.

Wollte er vermeiden, dass die Verwertung sich auch auf

die Rechte gegen ihn aus der Bürgschaftsurkunde er-

strecke, so hätte er vor der Versteigerung für' die Befl'ie-

digung der Faustpfaridansprüche der KJägerin sorgen

sollen, womit auch ihre Beteiligung am Vollstreckungs-

verfahren dahingefallen wäre nnd sich nur noch die Frage

gestellt hätte, ob und welche Ansprüche die Pfändungs-

gläubiger aus jener Urkunde und deren Uebergabe an

Ruf herleiten können. Konnteersich hiezu nichtverstehen,

so muss er auch die Folgen auf sich nehmen, die sich

daraus infolge der durch seine Erklärung dem Beleiher

des Hypothekartitels eingeräumten Rechte ergeben. Sie

wären für ihn in gleicher Weise auch eingetreten, wenn der

Beleiher selbst im 'Wege der Betreibnng auf Faustpfalld-

verwertung die Versteigerung herbeigeführt hätte.

Sachenrecht. N° 27.

181

Die Berufung ist deshalb dahin gutzuheissen, dass das

angefochtene Urteil aufgehoben und unter Bejahung der

grundsätzlichen Schuldpflicht des Beklagten die Sache

zur Behandlung der weiteren Einreden desselben an die

Vorinst~nz zurückgewiesen wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil· des Ap-

pellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Ok-

tober 1918 aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei-

dung im Sinne der Erwägungen an die kantonalen In-

stanzen zurückgewiesen.

27. Urteil der II. Zivilabteilung vom a6. Februar 1919

i. S: Eich gegen Xonkursmasse Jud.

Voraussetz\lngen der Zugehöreigenschaft einer Sache nach Art.

644, 645 ZGB. Begründung derselben durch die Erklärung

im Vertrage über die Hypothezierung einer Fabrikliegen-

schaft, dass die in diese vom Verpfänder einzubringenden

Maschinen den Hypothekargläubigern mitverhaftet sein

sollen. Unzulässigkeit des einseitigen Widerrufs einer

solchen Erklärung, auch wenn sie im Grundbuch nicht vor-

gemerkt worden ist. Bedeutung des Umstandes, dass das

im Fabrikgebäude betriebene Unternehmen seiner Natur

(Munitionsfabrik~tion) nach nur auf Zeit -

zur Ausnützung

einer besonderen Konjunktur (Krieg) -

bestimmt ist.

A. -

Durch Vertrag vom 14. Mai 1917 'verkaufte der

Kläger Eich dem Gottlieb Jud, Maschinentechniker von

Stäfa die Liegenschaft « zur Walke» an der Seonerstrasse

in Lenzburg, bestehend aus 282.19 Aren GebäudepJatz

mit Fabrikgebäude, Hofraum, Kanal, Wiese und Wass'er-

werk am Aabach für 58;000 Fr. Auf Rechnung des' Kauf-

preises .hatte der Käufer ·die bestehende; erste Hypo-

thek von 23,705 Fr. zu übernehmen. Für den Rest von

34,295 Fr. wurde ein Grundpfandrecht zweiten Ranges