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ObUgatlODeurecht. N° 37.
37. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Juni 1921
i. S. Kunz gegen EassmMUl.
S c ha d los ver s p r e ehe n
zu Gunsten unbestimmter
Personen.
A.-Wegen verschiedener Betrügereien wurde der Sohn
der Beklagten, Ernst Viktor Kunz, im Jahre 1915 in Straf-
untersuchung gezogen und, da sich herausstellte, dass er
geisteskrank war, in eine Irrenanstalt versorgt. Aus der
Irrenanstalt entfloh Kunz, und es gelang seinen Eltern.
seine Wiederver~orgung zu verhindern, dagegen wurde er
von der Vormundschaftsbehörde St. Gallen b~vormundet.
Nachdem die Eltern in wiederholten Eingaben an die Vor-
mundschaftsbehörde g~langt waren, wurde auch die Vor-
mundschaft aufgelioben und zwar gestützt auf ein ärztli-
ches Gutachten, das den Zustand des Sohnes Kunz als
wesentlich gebessert bezeichnete; immerhin ordnete die
Vormundschaftsbehörde die Bestellung eines Beirates an.
Auch hiemit gaben sich die Eltern Kunz nicht zufrieden,
sondern rekurrierten an den Regierungsrat, von dem sie
unterm 2. August 1918 die Umwandlung der Beiratschaft
in eine Beistandschaft nach Art.· 394 ZGB erlangten. Die-
sem Beschluss des Regierungsrates vorgängig hatten die
Beklagten am 5. Juni 1918 dem st. gall. Justizdepartement
eine gemeinsame Erklärung zugestellt, deren Schlusspas-
sus lautet: ((Die Unterzeic1meten erklären hiemit, für
allen Schaden aufzukommen, den ihr Sohn nach der Ent-
lassung aus der Vormundschaft anstiftet. »
In der Folge gelang es dem Sohn Kunz unter betrüge-
rischen Vorgaben sich von der Klägerin Hedwig Rass-
mann 7000 Fr. und später weitere 3000 Fr. und sodann
von Sophie Rassmann 1300 Fr. als Darlehen zu ver-
schaffen. Für die 3000 Fr. leistete ein A. Hasler Solidar-
bürgschaft. Am 29. März 1920 wurde Kunz vom Waisen-
amt St. Gallen neuerdings unter Vormundschaft gestellt,
nachdem er wegen neuen Betrügereien hatte in Straf-
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untersuchung gezogen und sodann wegen Geisteskrank-
heit interniert werden müssen.
B. -
Mit der vorliegenden Klage verlangten die Kläge-
rinnen, die inzwischen von der Schadloserklärung, die die
Eltern Kunz dem Justizdepartement abgegeben, gehört
hätten, Ersatz der dem Sohn Kunz geliehenen Geldbe-
träge.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und
bestritten die Verbindlichkeit ihrer Erklärung.
C. -
Während die erste Instanz die Klage abwies, hat
das Kantonsgericht mit Urteil vom 8. Februar 1921 die
Klage der Hedwig Rassmann im Betrage von 7000 Fr .•
diejenige der Sophie Rassmann im Betrage von 1300 Fr.
geschützt. Es hat angenommen, in der Erklärung vom
5. Juli 1918 liege ein einseitiges, nichtempfangsbedürftiges
Garantieversprechen, das die Beklagten den Klägern ge-
genüber zum Schadenersatz verpflichte. Soweit das Dar-
lehen der Hedwig Rassmann verbürgt sei, sei allerdings
mangels Belangung des Bürgen ein Schaden noch nicht
ausgewiesen, dagegen könne angesichts der Mittellosig-
keit des Sohnes Kunz ein Zweifel nicht bestehen, dass die
übrigen von Hedwig und Sophie Rassmann geliehenen
Beträge verloren seien.
D. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der
Beklagten, mit der diese neuerdings Abweisung der Klage
beantragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Ob das OR, wie das die Vorinstanz annimmt, das
einseitige Versprechen als Verpflichtungsgrund anerkennt,
wäre nur zu untersuchen, wenn eine Verpflichtung aus
Vertrag nicht nachgewiesen werden könnte. Nun ist aller-
dings richtig, dass die Beklagten weder persönlich noch
durch Stellvertreter mit den Klägern einen Vertrag in dem
Sinne abgeschlossen haben, dass sie ihnen als den von An-
fang an bestimmten oder bestimmbaren Vertragsgegnern
ein Versprechen abgegeben hätten. Allein ein Vertrag
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ObllgatlolllDrecht. Ne 37.
kann auch dadurch zu Stande kommen, dass jemand eine
Leistung an eine unbestimmte Person bezw. an eine Viel-
heit von Personen verspricht in der Meinung. dass der Ver-
trag mit demjenigen geschlossen sein solL der den Antrag
annimmt. Die Bestimmungen des OR über Offerte und
Vertragsschluss enthalten nichts, was gegen diese Auffas-
sung sprechen würde. Hat der Antragsteller den Willen
geäussert, irgend einem beliebigen Dritten verbunden zu
werden, sofern dieser nurin der vorgesehenen Weise absch-
lie::-st, kommt es ihm also nicht auf den Vertragsgegner,
-sondern auf den wirtschaftlichen Erfolg an, so besteht für
die Rechtsordnung kein Grund, diesem Willen entgegenzu-
treten. (Endemann I § 68 Anm. 12; Staudinger N. 3 zu
§ 145; Oser § 28 N. II 1 c.). Der moderne Verkehr hat
denn auch eine ganze Anzahl von Geschäften gezeitigt, die
wie das Aufstellen von Verkaufsapparaten, das Aufstellen
von Sammelbüchsen, die Veranstaltung von Sammlungen
für erst noch zu gründende jurismche Personen, ihrer be-
sondern Natur nach auf einem Antrag an unbestimmte
Personen beruhen. Auf der gleichen Basis ist auch, wenn
man wenigstens von der Vertragstheorie ausgeht, die Aus-
lobung aufgebaut. Endlich aber ist darauf hinzuweisen,
dass auch das Bundesgericht wiederholt die Gültigkeit des
Vertragsschlusses auf Grund einer Offerte in incertam
personam anerkannt und insbesondere für das Bürg-
-schaftsrecht festgestellt hat, derVerbürgungsantrag könne
gültig zu Gunsten eines vom Schuldner erst noch zu su-
chenden Darlehensgebers abgegeben werden. (A. S. 45
II 171).
In ihrer Erklärung vom 5. Juli 1913 verpflichteten sich
die Beklagten ganz allgemein für « allen Schaden » aufzu-
kommen, den ihr Sohn nach Aufhebung der Beiratschaft
anstiften sollte. Sie verpflichteten sich somit nicht nur
zu Gunsten des Versprechensempfängers, sondern -
Wld
in diesem Falle kam der Behörde offenbar nur die Rolle
einer Art Treuhänderin zu -
auch zu Gunsten aller. zur
ObllgaUonenrecbt. Ne 37.
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Zeit der Erklärungsabgabe noch unb~ stimmten Personen,
welche ihr Sohn schädigen würde. Dass dies ihr Wille war.
ergibt sich übrigens deutlich aus einer früheren Erklärung.
die sie der Vormundschaftsbehörde ausgestellt hatten, als
es galt, die Wiederinternierung des Sohnes zu verhindern.
Damals versprachen sie ausdrücklich, sie wollen auch «zu
Gunsten allfälliger Drittpersonen verantwortlich und haft-
bar für allen Schaden» sein. Obschon einer bestimmten
Person gegenüber erklärt, lag somit in dem Schadlosver-
sprechen der Beklagten ein Antrag, den jeder beliebige
Dritte, sofern er durch den Sohn Kunz geschädigt worden
war, annehmen konnte, und zwar ZlUD mindesten so lange,
als ein Widerruf nicht erfolgte. Nun haben die Beklagten
bis zur Klageerhebung keinerlei Erklärung abgegeben,
dass ihr Versprechen nicht mehr verbindlich sein sone. In
der Klageerhebung aber liegt eine unzweideutige Behaf-
tung bei diesem Versprechen. Die Voraussetzungen eines
Vertragsschluss es nach Art. 3ff. OR sind daher gegeben.
2. -
Was die Natur des zwischen den Parteien geschlos-
senen Vertrages anbelangt, so ist lediglich festzustellen,
dass entgegen der Ansicht der Beklagten von einer Bürg-
schaft und daher von der Unverbindlichkeit des Geschäf-
tes wegen Nichtbeachtung der Bürgschaftsformen nicht
die Rede sein kann. Die Bürgschaft setzt eine Haupt-
schuld und die akzessorische Verpflichtung des Bürgen
voraus, diese Hauptschuld gegebenenfalls zu erfüllen. Im
vorliegenden .Fall aber versprachen die Beklagten nicht
Erfüllung, sondern Schadenersatz und zwar unbeküm-
mert darum, ob eine Hauptschuld des Sohnes zustande
kommen, oder ob sie, mit Rücksicht auf seine Geistes-
krankheit, nicht zustande kommen sollte.
'3. -
Die Beklagten können die Unverbindlichkeit ihres
Versprechens auch nicht. auf Art. 20 OR stützen. Aller-
dings ist richtig, dass für die Aufhebung einer Vormund-
schaft bezw. einer Beiratschaft nur das Vorhandensein
der gesetzlichen Aufhebungsgrunde massgebend sein kann.
AS 47 II -
t9!l
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Obllgationenreeht. NoS7.
Es handt'lt sich dabei um zwingende. um der öffentlichen
Ordnung· willen aufgestellte Bestimmungen. an die !:lieh
die Vormundschaftsbehörden zu halten haben. Wenn da-
her zutreffen würde, dass die zweitinstanzliehe Vormund-
schaftsbehörde mit den Beklagten sich dahin geeinigt
hätte, die Beiratschaft aufzuheben, sofern die Beklagten
ihrerseits Garantie leisten; so läge hierin eine widerrecht-
liche und daher ungültige Abmachung. Allein aus den
Akten geht hervor, dass sich der Regierungsrat in erster
Linie auf die Ansichtsäusserung verschiedener mit den
persönlichen Verhältnissen des Sohnes Kunz vertrauter
Personen und aRf ein medizinisches Gutachten gestützt
hat. Dieses Gutachten erklärte das Befinden des Sohnes
Kunz als wesentlich gebessert und schloss dahin, der Zu-
stand des Mündels erheische nicht, ihn noch länger als im
Sinne von Art. 369 ZGB zur Besorgung seiner Angelegen-
heiten unfähig zu behandeln, es genüge, ihm einen Bei-
stand zu bestellen. Allerdings erwähnt der Beschluss des
Regierungsrates auch die Garantieerklärung,aber lediglich
in dem Sinne, dass ihre Abgabe zur Beruhigung der Be-
hörde gedient habe. Wenn daher auch die Beklagten sich
bei Ausstellung des Schadlosversprechens von dem Motive
leiten liessen, die Entschliessung des Regierungsrates zu
beeinflussen, so ist deswegen doch nicht eine eigentliche
vertragliche Abmachung mit ihm zu Stande gekommen.
Der Regierungsrat hat ihre. Erklärung entgegengenom-
men, ohne sich aber auf eine Abmachung in dem oben
umschriebenen Sinne einzulassen.
4. -
Was die Bemessung der Ersatzpflicht anbelangt,
so ist das Bundesgericht an die Feststellung der Vorin-
stanz über die dem Sohn Kunz seitens der Klägerinnen
tatsächlich gegebenen Beträge gebunden. Ebenso ist für
das Bundesgericht die Feststellung verbindlich, dass vom
Darlehensnehmer selbst nichts erhältlich ht. Die von der
Vorinstanz den Klägerinnen zugesprochenen Beträge
müssen daher in der Tat als verlustig betrachtet werden
und sind daher von den Beklagten zu ersetzen.
Obligationenrecht. No 38.
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Demnach erkennt das Bundesgericltt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 1921
bestätigt.
38. met de 1 .. Ire Seetion eivile du 20 juin 1921
dans la cause Biittimann contre 'l'ripet.
Prothese dentaire. Application des dispositions regissant le
contrat d'entreprise. Ob1igation de verifier dans un delai
raisonnab1e l'ouvrage et de signaler immediatement les
defauts decouvert.
A. -
En aout 1918, dame Tripet-Schnetzler consulta
Max Rüttimann, technicien-dentiste, a Neuchatel. Celui-
ci fixa dans lamachoire superieure de dame Tripet, un
pont massif en or (600 fr.), un deuxieme pont plus petit
(80 fr.), une couronne Dawis (35 fr.), et lui donna divers
soins (22 fr.). Ces travaux furent termines le 19 septembre
1918; Rüttimann les factura au total 737 fr.
Au dire de dame Tripet, les travaux n'etaient pas
acheves « que les dents du premier pont tombaient».
Suivant elle, « les deux ponts se sont du reste rapidement
montres comme tres defectueux et tres fragiles; la ruine
du second pont a suivi celle du premier ».
Le 25 novembre 1918, Rüttimann. qui n'avait pas
encore ete paye, rappela a dame Tripet le reglement de
sa facture. Mais comme les dents artificielles fixees aux
ponts ne tenaient pas, dame Tripet revintchez le tech-
nicien pour les faire remettre. Elle paya ne.anmoins le
31 decembre un acompte de 150 fr. et il ne resulte pas du
dOssier qu'elle ait a cette occasion formule des reserves.
Le 8 janvier 1919, Rüttimann avisait sa diente qu'il
tirait sur elle une traite de 587 fr. au 16 janvier 1919.