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47_II_208

BGE 47 II 208

Bundesgericht (BGE) · 1921-06-02 · Deutsch CH
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208

ObUgatlODeurecht. N° 37.

37. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Juni 1921

i. S. Kunz gegen EassmMUl.

S c ha d los ver s p r e ehe n

zu Gunsten unbestimmter

Personen.

A.-Wegen verschiedener Betrügereien wurde der Sohn

der Beklagten, Ernst Viktor Kunz, im Jahre 1915 in Straf-

untersuchung gezogen und, da sich herausstellte, dass er

geisteskrank war, in eine Irrenanstalt versorgt. Aus der

Irrenanstalt entfloh Kunz, und es gelang seinen Eltern.

seine Wiederver~orgung zu verhindern, dagegen wurde er

von der Vormundschaftsbehörde St. Gallen b~vormundet.

Nachdem die Eltern in wiederholten Eingaben an die Vor-

mundschaftsbehörde g~langt waren, wurde auch die Vor-

mundschaft aufgelioben und zwar gestützt auf ein ärztli-

ches Gutachten, das den Zustand des Sohnes Kunz als

wesentlich gebessert bezeichnete; immerhin ordnete die

Vormundschaftsbehörde die Bestellung eines Beirates an.

Auch hiemit gaben sich die Eltern Kunz nicht zufrieden,

sondern rekurrierten an den Regierungsrat, von dem sie

unterm 2. August 1918 die Umwandlung der Beiratschaft

in eine Beistandschaft nach Art.· 394 ZGB erlangten. Die-

sem Beschluss des Regierungsrates vorgängig hatten die

Beklagten am 5. Juni 1918 dem st. gall. Justizdepartement

eine gemeinsame Erklärung zugestellt, deren Schlusspas-

sus lautet: ((Die Unterzeic1meten erklären hiemit, für

allen Schaden aufzukommen, den ihr Sohn nach der Ent-

lassung aus der Vormundschaft anstiftet. »

In der Folge gelang es dem Sohn Kunz unter betrüge-

rischen Vorgaben sich von der Klägerin Hedwig Rass-

mann 7000 Fr. und später weitere 3000 Fr. und sodann

von Sophie Rassmann 1300 Fr. als Darlehen zu ver-

schaffen. Für die 3000 Fr. leistete ein A. Hasler Solidar-

bürgschaft. Am 29. März 1920 wurde Kunz vom Waisen-

amt St. Gallen neuerdings unter Vormundschaft gestellt,

nachdem er wegen neuen Betrügereien hatte in Straf-

ObUgatlonenrechL N° 37.

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untersuchung gezogen und sodann wegen Geisteskrank-

heit interniert werden müssen.

B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangten die Kläge-

rinnen, die inzwischen von der Schadloserklärung, die die

Eltern Kunz dem Justizdepartement abgegeben, gehört

hätten, Ersatz der dem Sohn Kunz geliehenen Geldbe-

träge.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und

bestritten die Verbindlichkeit ihrer Erklärung.

C. -

Während die erste Instanz die Klage abwies, hat

das Kantonsgericht mit Urteil vom 8. Februar 1921 die

Klage der Hedwig Rassmann im Betrage von 7000 Fr .•

diejenige der Sophie Rassmann im Betrage von 1300 Fr.

geschützt. Es hat angenommen, in der Erklärung vom

5. Juli 1918 liege ein einseitiges, nichtempfangsbedürftiges

Garantieversprechen, das die Beklagten den Klägern ge-

genüber zum Schadenersatz verpflichte. Soweit das Dar-

lehen der Hedwig Rassmann verbürgt sei, sei allerdings

mangels Belangung des Bürgen ein Schaden noch nicht

ausgewiesen, dagegen könne angesichts der Mittellosig-

keit des Sohnes Kunz ein Zweifel nicht bestehen, dass die

übrigen von Hedwig und Sophie Rassmann geliehenen

Beträge verloren seien.

D. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der

Beklagten, mit der diese neuerdings Abweisung der Klage

beantragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Ob das OR, wie das die Vorinstanz annimmt, das

einseitige Versprechen als Verpflichtungsgrund anerkennt,

wäre nur zu untersuchen, wenn eine Verpflichtung aus

Vertrag nicht nachgewiesen werden könnte. Nun ist aller-

dings richtig, dass die Beklagten weder persönlich noch

durch Stellvertreter mit den Klägern einen Vertrag in dem

Sinne abgeschlossen haben, dass sie ihnen als den von An-

fang an bestimmten oder bestimmbaren Vertragsgegnern

ein Versprechen abgegeben hätten. Allein ein Vertrag

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ObllgatlolllDrecht. Ne 37.

kann auch dadurch zu Stande kommen, dass jemand eine

Leistung an eine unbestimmte Person bezw. an eine Viel-

heit von Personen verspricht in der Meinung. dass der Ver-

trag mit demjenigen geschlossen sein solL der den Antrag

annimmt. Die Bestimmungen des OR über Offerte und

Vertragsschluss enthalten nichts, was gegen diese Auffas-

sung sprechen würde. Hat der Antragsteller den Willen

geäussert, irgend einem beliebigen Dritten verbunden zu

werden, sofern dieser nurin der vorgesehenen Weise absch-

lie::-st, kommt es ihm also nicht auf den Vertragsgegner,

-sondern auf den wirtschaftlichen Erfolg an, so besteht für

die Rechtsordnung kein Grund, diesem Willen entgegenzu-

treten. (Endemann I § 68 Anm. 12; Staudinger N. 3 zu

§ 145; Oser § 28 N. II 1 c.). Der moderne Verkehr hat

denn auch eine ganze Anzahl von Geschäften gezeitigt, die

wie das Aufstellen von Verkaufsapparaten, das Aufstellen

von Sammelbüchsen, die Veranstaltung von Sammlungen

für erst noch zu gründende jurismche Personen, ihrer be-

sondern Natur nach auf einem Antrag an unbestimmte

Personen beruhen. Auf der gleichen Basis ist auch, wenn

man wenigstens von der Vertragstheorie ausgeht, die Aus-

lobung aufgebaut. Endlich aber ist darauf hinzuweisen,

dass auch das Bundesgericht wiederholt die Gültigkeit des

Vertragsschlusses auf Grund einer Offerte in incertam

personam anerkannt und insbesondere für das Bürg-

-schaftsrecht festgestellt hat, derVerbürgungsantrag könne

gültig zu Gunsten eines vom Schuldner erst noch zu su-

chenden Darlehensgebers abgegeben werden. (A. S. 45

II 171).

In ihrer Erklärung vom 5. Juli 1913 verpflichteten sich

die Beklagten ganz allgemein für « allen Schaden » aufzu-

kommen, den ihr Sohn nach Aufhebung der Beiratschaft

anstiften sollte. Sie verpflichteten sich somit nicht nur

zu Gunsten des Versprechensempfängers, sondern -

Wld

in diesem Falle kam der Behörde offenbar nur die Rolle

einer Art Treuhänderin zu -

auch zu Gunsten aller. zur

ObllgaUonenrecbt. Ne 37.

211

Zeit der Erklärungsabgabe noch unb~ stimmten Personen,

welche ihr Sohn schädigen würde. Dass dies ihr Wille war.

ergibt sich übrigens deutlich aus einer früheren Erklärung.

die sie der Vormundschaftsbehörde ausgestellt hatten, als

es galt, die Wiederinternierung des Sohnes zu verhindern.

Damals versprachen sie ausdrücklich, sie wollen auch «zu

Gunsten allfälliger Drittpersonen verantwortlich und haft-

bar für allen Schaden» sein. Obschon einer bestimmten

Person gegenüber erklärt, lag somit in dem Schadlosver-

sprechen der Beklagten ein Antrag, den jeder beliebige

Dritte, sofern er durch den Sohn Kunz geschädigt worden

war, annehmen konnte, und zwar ZlUD mindesten so lange,

als ein Widerruf nicht erfolgte. Nun haben die Beklagten

bis zur Klageerhebung keinerlei Erklärung abgegeben,

dass ihr Versprechen nicht mehr verbindlich sein sone. In

der Klageerhebung aber liegt eine unzweideutige Behaf-

tung bei diesem Versprechen. Die Voraussetzungen eines

Vertragsschluss es nach Art. 3ff. OR sind daher gegeben.

2. -

Was die Natur des zwischen den Parteien geschlos-

senen Vertrages anbelangt, so ist lediglich festzustellen,

dass entgegen der Ansicht der Beklagten von einer Bürg-

schaft und daher von der Unverbindlichkeit des Geschäf-

tes wegen Nichtbeachtung der Bürgschaftsformen nicht

die Rede sein kann. Die Bürgschaft setzt eine Haupt-

schuld und die akzessorische Verpflichtung des Bürgen

voraus, diese Hauptschuld gegebenenfalls zu erfüllen. Im

vorliegenden .Fall aber versprachen die Beklagten nicht

Erfüllung, sondern Schadenersatz und zwar unbeküm-

mert darum, ob eine Hauptschuld des Sohnes zustande

kommen, oder ob sie, mit Rücksicht auf seine Geistes-

krankheit, nicht zustande kommen sollte.

'3. -

Die Beklagten können die Unverbindlichkeit ihres

Versprechens auch nicht. auf Art. 20 OR stützen. Aller-

dings ist richtig, dass für die Aufhebung einer Vormund-

schaft bezw. einer Beiratschaft nur das Vorhandensein

der gesetzlichen Aufhebungsgrunde massgebend sein kann.

AS 47 II -

t9!l

15

212

Obllgationenreeht. NoS7.

Es handt'lt sich dabei um zwingende. um der öffentlichen

Ordnung· willen aufgestellte Bestimmungen. an die !:lieh

die Vormundschaftsbehörden zu halten haben. Wenn da-

her zutreffen würde, dass die zweitinstanzliehe Vormund-

schaftsbehörde mit den Beklagten sich dahin geeinigt

hätte, die Beiratschaft aufzuheben, sofern die Beklagten

ihrerseits Garantie leisten; so läge hierin eine widerrecht-

liche und daher ungültige Abmachung. Allein aus den

Akten geht hervor, dass sich der Regierungsrat in erster

Linie auf die Ansichtsäusserung verschiedener mit den

persönlichen Verhältnissen des Sohnes Kunz vertrauter

Personen und aRf ein medizinisches Gutachten gestützt

hat. Dieses Gutachten erklärte das Befinden des Sohnes

Kunz als wesentlich gebessert und schloss dahin, der Zu-

stand des Mündels erheische nicht, ihn noch länger als im

Sinne von Art. 369 ZGB zur Besorgung seiner Angelegen-

heiten unfähig zu behandeln, es genüge, ihm einen Bei-

stand zu bestellen. Allerdings erwähnt der Beschluss des

Regierungsrates auch die Garantieerklärung,aber lediglich

in dem Sinne, dass ihre Abgabe zur Beruhigung der Be-

hörde gedient habe. Wenn daher auch die Beklagten sich

bei Ausstellung des Schadlosversprechens von dem Motive

leiten liessen, die Entschliessung des Regierungsrates zu

beeinflussen, so ist deswegen doch nicht eine eigentliche

vertragliche Abmachung mit ihm zu Stande gekommen.

Der Regierungsrat hat ihre. Erklärung entgegengenom-

men, ohne sich aber auf eine Abmachung in dem oben

umschriebenen Sinne einzulassen.

4. -

Was die Bemessung der Ersatzpflicht anbelangt,

so ist das Bundesgericht an die Feststellung der Vorin-

stanz über die dem Sohn Kunz seitens der Klägerinnen

tatsächlich gegebenen Beträge gebunden. Ebenso ist für

das Bundesgericht die Feststellung verbindlich, dass vom

Darlehensnehmer selbst nichts erhältlich ht. Die von der

Vorinstanz den Klägerinnen zugesprochenen Beträge

müssen daher in der Tat als verlustig betrachtet werden

und sind daher von den Beklagten zu ersetzen.

Obligationenrecht. No 38.

213

Demnach erkennt das Bundesgericltt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-

tonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 1921

bestätigt.

38. met de 1 .. Ire Seetion eivile du 20 juin 1921

dans la cause Biittimann contre 'l'ripet.

Prothese dentaire. Application des dispositions regissant le

contrat d'entreprise. Ob1igation de verifier dans un delai

raisonnab1e l'ouvrage et de signaler immediatement les

defauts decouvert.

A. -

En aout 1918, dame Tripet-Schnetzler consulta

Max Rüttimann, technicien-dentiste, a Neuchatel. Celui-

ci fixa dans lamachoire superieure de dame Tripet, un

pont massif en or (600 fr.), un deuxieme pont plus petit

(80 fr.), une couronne Dawis (35 fr.), et lui donna divers

soins (22 fr.). Ces travaux furent termines le 19 septembre

1918; Rüttimann les factura au total 737 fr.

Au dire de dame Tripet, les travaux n'etaient pas

acheves « que les dents du premier pont tombaient».

Suivant elle, « les deux ponts se sont du reste rapidement

montres comme tres defectueux et tres fragiles; la ruine

du second pont a suivi celle du premier ».

Le 25 novembre 1918, Rüttimann. qui n'avait pas

encore ete paye, rappela a dame Tripet le reglement de

sa facture. Mais comme les dents artificielles fixees aux

ponts ne tenaient pas, dame Tripet revintchez le tech-

nicien pour les faire remettre. Elle paya ne.anmoins le

31 decembre un acompte de 150 fr. et il ne resulte pas du

dOssier qu'elle ait a cette occasion formule des reserves.

Le 8 janvier 1919, Rüttimann avisait sa diente qu'il

tirait sur elle une traite de 587 fr. au 16 janvier 1919.