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47_II_203

BGE 47 II 203

Bundesgericht (BGE) · 1921-02-11 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 9. September 1919 beauftragte der Kläger

d~ Beklagten, 5 Kisten Baumwollwaren per Frachtgut

linksrheinisch an die Firma A. Warmuth in Berlin zu

spedieren und deren Versicherung

« vorzunehmen ».

Nach Ankunft in Köln wurden die Kisten am 29. Sep-

tember mit deutschem Eilfrachtbrief den deutschen

Reichseisenbahnen zur Weiterbeförderung übergeben.

Diese lieferten jedoch am 14. Oktober nur 3 Kisten an

den Empfänger -ab und bescheinigten das Fehlen der

beiden andern Kisten auf dem Frachtbrief. Am 30. Okto-

ber stellte der Kläger dem Beklagten Rechnung für den

«Wert der zwei verloren gegangenen Kisten ... llimBetrage

von 32,854 Fr. 55 Cts., und am 14. Januar 1920 über-

sandte er ihm den ihm vom Empfänger übermittelten

Frachtbrief und ersuchte ihn, ihm den Betrag für die

verloren gegangenen Kisten raschmöglichst zukommen

zu lassen. Auf Drängen dt>s Klägers leistete der Beklagte

am 6. Mai 1920 Zahlung im Betrage von 10,000 Fr. Noch

im gleichen Monat kamen die beidem Kisten in Berlin

zum Vorschein. Am 31. Mai forderte der Beklagte den

Kläger zur Rückerstattung der Abschlagszahlung auf.

Der Kläger verweigerte jedoch die Zurücknahme der

beiden Kisten und verlangt mit der vorliegenden Klage

Schadenersatz im Betrage von 23,511 Fr. 75 Cts., samt

6 % Zins seit 6. Mai 1920, der Beklagte dagegen mit

Widerklage Rückerstattung der bezahlten 10,000 Fr.

nebst Zins zu 6 % seit 6. Mai 1920.

204

ObHgaUooenreeht. N° 36.

B. -

Durch Urteil vom 21. Januar 1921 hat das Han-

delsgericht des Kantons St. Gallen die Klage im Betrage

von 10,572 Fr. 60 Cts., nebst Zins zu 6 % seit 6. Mai 1920

zugesprochen.

C. -

Gegen die~es ihm am 5. Februar zugestellte Urteil

hat der Beklagte am 24. Februar die Berufung an das

Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen :

« I. Es sei die Klage in vollem Umfang abzuweisen

und die Widerklage zu schützen.

" Eventuell sei in Abweisung der Klage und in Gutheis-

sung der Widerklage der Beklagte berechtigt, den Wert

der Ware mit 80,676 Mk. 87 Pf. zu bezahlen.

» Subeventuell sei bei grundsätzlichem Scht;ltz der Klage

und bei Umrechnungspflicht der Mark in Franken der

Markkurs im Mai 1920 zu Grunde zu legen.

II. (Rückweisung.) »

D. -

Am 10. März hat sich der Kläger der Berufung

angeschlossen mit dem Antrage auf Gutheissung der

Klage in vollem Umfang.

E. -

Am 24. Mai hat der Klägu seine Anschlussberu-

fung wieder zurückgezogen.

F. -

In der Verhandlung vom 26. Mai hat der Beklagte

zur Begründung seiner Berufung ausführen lassen, der

Fall des Verlustes des Transportgutes liege gar nicht vor, .

eventuell habe er in deutscher Währung Ersatz zu leisten,

subeventuell wäre der Umrechnung der Kurs im Zeit-

punkte des Verzuges, Mai i920, zu Grunde zu legen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Da die zwei Kisten Baumwollwaren, für welche

der Kläger vom Beklagten Ersatz verlangt, beini Trans-

port auf den deutschen Reichseisenbahnen zeitweilig

verschwunden sind, ist sein Anspruch nach dem für

diese geltenden Eisenbahntransportrecht zu beurteil~n

{Art. 456 Abs 1 OR), und zwar, da die Sendung nicht

auf Grund eines durchgehenden Frachtbriefes befördert

wurde, nach der deutschen Eisenbahnverkehrsordnung.

ObligaUonenrecht. N° 36.

205

Auf das ihm günstigere Recht des internationalen Ueber-

einkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr könnte

sich der Kläger nur dann berufen, wenn der Beklagte auf·

Grund des ihm erteilten Speditionsauftrages zur Beför-

derung der Sendung mit einem durchgehenden Fracht-

brief verpflichtet gewesen wäre. Allein da der Kläger,

der eine deutsche Einfuhrbewilligung nicht besass,

wünschte, dass der Transport nach Berlin nicht auf dem

kürzesten Wege, sondern

(e linksrheinisch ll, d. h. auf

dem Umwege durch das « Loch im Westen » Deutschlands

erfolge, wofür er einer Einfuhrbewilligung nicht bedurfte,

dx;ängte es sich geradezu auf, von der Beförderung auf

Grund eines internationalen Frachtbriefes abzusehen,

dessen Verwendung der Einfuhr ohne Bewilligung leicht

hindernd in den Weg hätte treten können, und es ent-

sprach denn auch, wie die Vorinstanz feststellt, der Ge-

brauch von Teilfrachtbriefen in solchen Fällen der Ue-

bung. Bei dieser Sachlage kann es dem Beklagten jeden-

falls nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn

er die letztere Art und Weise des Transportes wählte

(Art. 97 OR).

E. 2 Ist danach über den Anspruch des Klägers nicht

nach Staatsvertragsrecht, sondern nach interndeutschem

Recht zu entscheiden, dessen Anwendung im Berufungs-

verfahren der Kontrolle des Bundesgerichts nicht unter-

liegt (arg. e contrario Art. 57 OG), so muss es dabei sein

Bewenden haben, dass die Vorinstanz, trotzdem das

Frachtgut nachträglich wieder zum Vorschein gekommen

ist, in Anwendung dieses fremden Rechts den Beklagten

für dessen Verlust haftbar erklärt und als zu ersetzenden

Wert den gemeinen Handelswert am Orte der Absendung

im Zeitpunkt der Annahme zur Beförderung bezeichnet

hat, der, wejl der Absenderort in Deutschland liegt, wie

auch der Ersatzanspruch aus deutschem Rechte her-

geleitet wird, in deutscher Währung zu bestimmen ist.

Schweizerisches Recht kommt dabei nur insofern zur

Anwendung, als nach diesem die Frage zu entscheiden

206

Obligationenreeht. N° 36.

ist, ob, weil diese in fremder Währung bestimmte Schuld

in der Schweiz zu erfüllen ist, der Beklagte dem Kläger

ausserdem noch den Kursverlust zu ersetzen hat, der

diesen infolge des seitherigen Sinkens des Markkurses

trifft. Das Bundesgericht ist daher einzig in dieser Bezie-

hung zur Ueberprüfung des angefochtenen Urteils zustän-

dig. Gemiiss konstanter Praxis des Bundesgerichts (vgl.

BGE 21, 445 f. Erw.7) wird ein Anspruch auf Vergütung

der Kursdifferenz als Folge des Verzuges in der Zahlung

derartiger Schulden zugelassen. Damit ist auch g~sagt,.

dass er nur den seit der Inverzugsetzung eingetretenen

Kursverlust umfasst, die durch das Schreiben vom 14.

Januar 1920 stattgefunden hat. Zum gleic4en Resultat

gelangt man .übrigens auch ausgehend von der Ueber-

legung, dass Art. 456 OR bezweckt, die Verantwortlich-

keit des Spediteurs und Frachtführers auf dasjenige zu

beschränken, was er selbst von der öffentlichen Trans-

portanstalt verlangen kann. Denn da der Kläger den das

Fehlen der beiden Kisten verurkundenden Frachtbrief

ebenfalls am 14. Januar 1920 den Beklagten übersandte,

konnte dieser die Rechte aus dem Frachtvertrag gegen

die Bahn auch erst damals geltend machen (§ 99 der Eisen-

bahnverkehrsordnung) und hat. ihm die Bahn jedenfalls

nicht von einem früheren als diesem Zeitpunkt an für den .

ihm aus ihrem allfälligen Zahlungsverzuge erwachsenen

oder erwachsenden Schaden einzustehen. Darauf, dass

das Frachtgut -

in Relation zum gesunkenen Wechsel-

kurs -

in diesem Zeitpunkt einen höheren Wert als zur

Zeit der Annahme zur Beförderung gehabt haben mag,

kommt dabei nichts an, da nach der ausdrücklichen Vor-

schrift des § 88 der Eisenbahnverkehrsordnung . auf den

Wert im letzteren Zeitpunkt abzustellen ist, obwohl die

Ersatzforderung naturgemäss {rst in einem späteren

Zeitpunkt entstanden und fällig geworden sein kaIUl.

Höheren Ersatz hönnte der Kläger freilich wohl dann

verlangen, wenn der Beklagte hiefür durch die genommene

Versicherung gedeckt wurde; doch kann dieser vor Bun-

ObUptIoJlelll'eeht. N- 36.

207

desgericht neu vorgebrachten Tatsache im vorliegenden

Prozess keine Beachtung geschenkt werden.

E. 3 Demnach beschränkt sich der Schadenersatz-

anspruch des Kmgers auf den gemeinen Handelswert

der Ware in Köln am 29. September 1919, der von der

Vorinstanz auf Grund des von ihr eingeholten Gutach-

tens auf 80,676 Mk. 87 Pf. festgestellt worden ist, ver-

mehrt um die Kursdifferenz auf diesem Betrag zwischen

dem 14. Januar 1920 und dem Zahlungstage. Nachdem

der Beklagte selbst eine Anzahlung in inländischer Wäh-

rung geleistet hat, erscheint es nicht unzulässig, die Scha-

d~ersatzsumme -

durch Umrechnung des Betrages

von 80,676 Mk. 87 Pr. zum Kurse vom 14. Januar 1920

-

in Inlandswährung zu bestimmen. Eine Zinsv(>rgütung

kommt dabei nicht in Frage, da in der Klage Zinsen erst

vom 6. Mai an gefordert werden, die an diesem Tage vom

Beklagten geleistete Zahlung aber zur vollständigen Til-

gung seiner Schuld hingereicht haben dürfte. Für den

Fall, dass sie den Betrag der Schuld überstiegen haben

sollte, ist der Beklagte berechtigt, den Ueberschuss zu-

rückzufordern, da nicht einzusehen ist, aus welch anderem

Grund er eine seine Schuld übersteigende Zahlung

geleistet hätte als aus Irrtum über seine Schuldpflicht

(Art. 63 OR), immerhin nur mit Zinsen seit dem 31. Mai,

d~m Tage des Rückforderungsb~gehrens.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Unter Vormerknahme vom Rückzug der Anschluss-

berufung wird die Hauptberufung dahin teilweise be-

gründet erklärt, dass in Abänderung des Urteils des Han-

delsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar1921

der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger 80,676 Mk. 87 Pf.

in Schweizerfranken zum Kurse vom 14. Januar 1920

zu bezahlen; hieran ist die Zahlung des Beklagten von

10,000 Fr., Wert 6. Mai 1920, anzurechnen, und der sich

allfällig zu Gunsten des Beklagten ergebende Saldo ist

samt Zins zu 6 % seit 31. Mai 1920 zurückzuerstatten.

Dispositiv
  1. Februar 1921 bestätigt. ObligatioJienreeht. N° 36
  2. tfrtell a.r II. Zivilabteilung vom 2. Juni 1921 i. S. Nörpel-Böss1er gegen Neumeyer. OR Art. 439, 456 Abs. 1 und 102 ff. : Auftrag zur Spedition nach Deutschland ohne durchgehenden Frachtbrief. Ver- lust des Frachtgutes während des Transports auf den deut- schen Reichseisenbahnen.Ersatzpfiicht des Spediteurs für das Frachtgut nach der deutschen Eisenbahnverkehrs- ordnung in deutscher Währung, bei Verzug ausserdem für den Kursverlust. Umrechnung in Inlandswährung. A. - Am 9. September 1919 beauftragte der Kläger d~ Beklagten, 5 Kisten Baumwollwaren per Frachtgut linksrheinisch an die Firma A. Warmuth in Berlin zu spedieren und deren Versicherung « vorzunehmen ». Nach Ankunft in Köln wurden die Kisten am 29. Sep- tember mit deutschem Eilfrachtbrief den deutschen Reichseisenbahnen zur Weiterbeförderung übergeben. Diese lieferten jedoch am 14. Oktober nur 3 Kisten an den Empfänger -ab und bescheinigten das Fehlen der beiden andern Kisten auf dem Frachtbrief. Am 30. Okto- ber stellte der Kläger dem Beklagten Rechnung für den «Wert der zwei verloren gegangenen Kisten ... llimBetrage von 32,854 Fr. 55 Cts., und am 14. Januar 1920 über- sandte er ihm den ihm vom Empfänger übermittelten Frachtbrief und ersuchte ihn, ihm den Betrag für die verloren gegangenen Kisten raschmöglichst zukommen zu lassen. Auf Drängen dt>s Klägers leistete der Beklagte am 6. Mai 1920 Zahlung im Betrage von 10,000 Fr. Noch im gleichen Monat kamen die beidem Kisten in Berlin zum Vorschein. Am 31. Mai forderte der Beklagte den Kläger zur Rückerstattung der Abschlagszahlung auf. Der Kläger verweigerte jedoch die Zurücknahme der beiden Kisten und verlangt mit der vorliegenden Klage Schadenersatz im Betrage von 23,511 Fr. 75 Cts., samt 6 % Zins seit 6. Mai 1920, der Beklagte dagegen mit Widerklage Rückerstattung der bezahlten 10,000 Fr. nebst Zins zu 6 % seit 6. Mai 1920. 204 ObHgaUooenreeht. N° 36. B. - Durch Urteil vom 21. Januar 1921 hat das Han- delsgericht des Kantons St. Gallen die Klage im Betrage von 10,572 Fr. 60 Cts., nebst Zins zu 6 % seit 6. Mai 1920 zugesprochen. C. - Gegen die~es ihm am 5. Februar zugestellte Urteil hat der Beklagte am 24. Februar die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen : « I. Es sei die Klage in vollem Umfang abzuweisen und die Widerklage zu schützen. " Eventuell sei in Abweisung der Klage und in Gutheis- sung der Widerklage der Beklagte berechtigt, den Wert der Ware mit 80,676 Mk. 87 Pf. zu bezahlen. » Subeventuell sei bei grundsätzlichem Scht;ltz der Klage und bei Umrechnungspflicht der Mark in Franken der Markkurs im Mai 1920 zu Grunde zu legen. II. (Rückweisung.) » D. - Am 10. März hat sich der Kläger der Berufung angeschlossen mit dem Antrage auf Gutheissung der Klage in vollem Umfang. E. - Am 24. Mai hat der Klägu seine Anschlussberu- fung wieder zurückgezogen. F. - In der Verhandlung vom 26. Mai hat der Beklagte zur Begründung seiner Berufung ausführen lassen, der Fall des Verlustes des Transportgutes liege gar nicht vor, . eventuell habe er in deutscher Währung Ersatz zu leisten, subeventuell wäre der Umrechnung der Kurs im Zeit- punkte des Verzuges, Mai i920, zu Grunde zu legen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
  3. - Da die zwei Kisten Baumwollwaren, für welche der Kläger vom Beklagten Ersatz verlangt, beini Trans- port auf den deutschen Reichseisenbahnen zeitweilig verschwunden sind, ist sein Anspruch nach dem für diese geltenden Eisenbahntransportrecht zu beurteil~n {Art. 456 Abs 1 OR), und zwar, da die Sendung nicht auf Grund eines durchgehenden Frachtbriefes befördert wurde, nach der deutschen Eisenbahnverkehrsordnung. ObligaUonenrecht. N° 36. 205 Auf das ihm günstigere Recht des internationalen Ueber- einkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr könnte sich der Kläger nur dann berufen, wenn der Beklagte auf· Grund des ihm erteilten Speditionsauftrages zur Beför- derung der Sendung mit einem durchgehenden Fracht- brief verpflichtet gewesen wäre. Allein da der Kläger, der eine deutsche Einfuhrbewilligung nicht besass, wünschte, dass der Transport nach Berlin nicht auf dem kürzesten Wege, sondern (e linksrheinisch ll, d. h. auf dem Umwege durch das « Loch im Westen » Deutschlands erfolge, wofür er einer Einfuhrbewilligung nicht bedurfte, dx;ängte es sich geradezu auf, von der Beförderung auf Grund eines internationalen Frachtbriefes abzusehen, dessen Verwendung der Einfuhr ohne Bewilligung leicht hindernd in den Weg hätte treten können, und es ent- sprach denn auch, wie die Vorinstanz feststellt, der Ge- brauch von Teilfrachtbriefen in solchen Fällen der Ue- bung. Bei dieser Sachlage kann es dem Beklagten jeden- falls nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn er die letztere Art und Weise des Transportes wählte (Art. 97 OR).
  4. - Ist danach über den Anspruch des Klägers nicht nach Staatsvertragsrecht, sondern nach interndeutschem Recht zu entscheiden, dessen Anwendung im Berufungs- verfahren der Kontrolle des Bundesgerichts nicht unter- liegt (arg. e contrario Art. 57 OG), so muss es dabei sein Bewenden haben, dass die Vorinstanz, trotzdem das Frachtgut nachträglich wieder zum Vorschein gekommen ist, in Anwendung dieses fremden Rechts den Beklagten für dessen Verlust haftbar erklärt und als zu ersetzenden Wert den gemeinen Handelswert am Orte der Absendung im Zeitpunkt der Annahme zur Beförderung bezeichnet hat, der, wejl der Absenderort in Deutschland liegt, wie auch der Ersatzanspruch aus deutschem Rechte her- geleitet wird, in deutscher Währung zu bestimmen ist. Schweizerisches Recht kommt dabei nur insofern zur Anwendung, als nach diesem die Frage zu entscheiden 206 Obligationenreeht. N° 36. ist, ob, weil diese in fremder Währung bestimmte Schuld in der Schweiz zu erfüllen ist, der Beklagte dem Kläger ausserdem noch den Kursverlust zu ersetzen hat, der diesen infolge des seitherigen Sinkens des Markkurses trifft. Das Bundesgericht ist daher einzig in dieser Bezie- hung zur Ueberprüfung des angefochtenen Urteils zustän- dig. Gemiiss konstanter Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 21, 445 f. Erw.7) wird ein Anspruch auf Vergütung der Kursdifferenz als Folge des Verzuges in der Zahlung derartiger Schulden zugelassen. Damit ist auch g~sagt,. dass er nur den seit der Inverzugsetzung eingetretenen Kursverlust umfasst, die durch das Schreiben vom 14. Januar 1920 stattgefunden hat. Zum gleic4en Resultat gelangt man .übrigens auch ausgehend von der Ueber- legung, dass Art. 456 OR bezweckt, die Verantwortlich- keit des Spediteurs und Frachtführers auf dasjenige zu beschränken, was er selbst von der öffentlichen Trans- portanstalt verlangen kann. Denn da der Kläger den das Fehlen der beiden Kisten verurkundenden Frachtbrief ebenfalls am 14. Januar 1920 den Beklagten übersandte, konnte dieser die Rechte aus dem Frachtvertrag gegen die Bahn auch erst damals geltend machen (§ 99 der Eisen- bahnverkehrsordnung) und hat. ihm die Bahn jedenfalls nicht von einem früheren als diesem Zeitpunkt an für den . ihm aus ihrem allfälligen Zahlungsverzuge erwachsenen oder erwachsenden Schaden einzustehen. Darauf, dass das Frachtgut - in Relation zum gesunkenen Wechsel- kurs - in diesem Zeitpunkt einen höheren Wert als zur Zeit der Annahme zur Beförderung gehabt haben mag, kommt dabei nichts an, da nach der ausdrücklichen Vor- schrift des § 88 der Eisenbahnverkehrsordnung . auf den Wert im letzteren Zeitpunkt abzustellen ist, obwohl die Ersatzforderung naturgemäss {rst in einem späteren Zeitpunkt entstanden und fällig geworden sein kaIUl. Höheren Ersatz hönnte der Kläger freilich wohl dann verlangen, wenn der Beklagte hiefür durch die genommene Versicherung gedeckt wurde; doch kann dieser vor Bun- ObUptIoJlelll'eeht. N- 36. 207 desgericht neu vorgebrachten Tatsache im vorliegenden Prozess keine Beachtung geschenkt werden.
  5. - Demnach beschränkt sich der Schadenersatz- anspruch des Kmgers auf den gemeinen Handelswert der Ware in Köln am 29. September 1919, der von der Vorinstanz auf Grund des von ihr eingeholten Gutach- tens auf 80,676 Mk. 87 Pf. festgestellt worden ist, ver- mehrt um die Kursdifferenz auf diesem Betrag zwischen dem 14. Januar 1920 und dem Zahlungstage. Nachdem der Beklagte selbst eine Anzahlung in inländischer Wäh- rung geleistet hat, erscheint es nicht unzulässig, die Scha- d~ersatzsumme - durch Umrechnung des Betrages von 80,676 Mk. 87 Pr. zum Kurse vom 14. Januar 1920 - in Inlandswährung zu bestimmen. Eine Zinsv(>rgütung kommt dabei nicht in Frage, da in der Klage Zinsen erst vom 6. Mai an gefordert werden, die an diesem Tage vom Beklagten geleistete Zahlung aber zur vollständigen Til- gung seiner Schuld hingereicht haben dürfte. Für den Fall, dass sie den Betrag der Schuld überstiegen haben sollte, ist der Beklagte berechtigt, den Ueberschuss zu- rückzufordern, da nicht einzusehen ist, aus welch anderem Grund er eine seine Schuld übersteigende Zahlung geleistet hätte als aus Irrtum über seine Schuldpflicht (Art. 63 OR), immerhin nur mit Zinsen seit dem 31. Mai, d~m Tage des Rückforderungsb~gehrens. Demnach erkennt das Bundesgericht : Unter Vormerknahme vom Rückzug der Anschluss- berufung wird die Hauptberufung dahin teilweise be- gründet erklärt, dass in Abänderung des Urteils des Han- delsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar1921 der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger 80,676 Mk. 87 Pf. in Schweizerfranken zum Kurse vom 14. Januar 1920 zu bezahlen ; hieran ist die Zahlung des Beklagten von 10,000 Fr., Wert 6. Mai 1920, anzurechnen, und der sich allfällig zu Gunsten des Beklagten ergebende Saldo ist samt Zins zu 6 % seit 31. Mai 1920 zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

202

Obligationenrecht. No 35.

schränkt. Auf diese Verhältnisse hatte die Beklagte

von vorneherein Rücksicht tu nehmen; es lag ihr ob.

zu prüfen, ob sie bestimmt darauf rechnen könne, der

zu übernehmenden Verpflichtung zu genügen. Wenn

sie diese Diligenz ausser Acht gelassen hat, und sich in der

Folge die Möglichkeit, dass der bisherige Mieter im Miete-

besitz geschützt würde, verwirklichte. so war dies ein

Umstand, den sie zu vertreten hat. Sie kann sich somit

durch Berufung auf Unmöglichkeit nicht befreien,.

und es ist daher die Klage in Uebereinstimmung mit

der Vorinstanz grundsätzlich gutzuheissen.

2. -

Den erstattungspflichtigen Schaden hat der

Vorderrichter in Bestätigung des Urteils. der ersten

Instanz auf 8000 Fr. nebst 5% Zins seit 4.·August 1920

bestimmt. Ob für diese Schadensberechnung eine Exper-

tise anzuordnen sei, wie sie von der Beklagten vor den

kantonalen Instanzen angetragen wurde und auch

vor Bundesinstanz eventuell angerufen wird, betrifft

eine Frage des kantonalen Prozessrechts, deren Lösung

sich der Ueberprüfung des Bundesgerichts entzieht.

Da für die Ausmessung der Entschädigung wesentlich

Gegenstand tatsächlicher Feststellung bildende Momente

ausschlaggebend sind. die zu -würdigen der kantonale

Richter besser in der Lage ist als das Bundesgericht.

ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkte zu

bestätigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil _ des

Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom

11. Februar 1921 bestätigt.

ObligatioJienreeht. N° 36

36. tfrtell a.r II. Zivilabteilung vom 2. Juni 1921

i. S. Nörpel-Böss1er gegen Neumeyer.

OR Art. 439, 456 Abs. 1 und 102 ff. : Auftrag zur Spedition

nach Deutschland ohne durchgehenden Frachtbrief. Ver-

lust des Frachtgutes während des Transports auf den deut-

schen Reichseisenbahnen.Ersatzpfiicht des Spediteurs

für das Frachtgut nach der deutschen Eisenbahnverkehrs-

ordnung in deutscher Währung, bei Verzug ausserdem für

den Kursverlust. Umrechnung in Inlandswährung.

A. -

Am 9. September 1919 beauftragte der Kläger

d~ Beklagten, 5 Kisten Baumwollwaren per Frachtgut

linksrheinisch an die Firma A. Warmuth in Berlin zu

spedieren und deren Versicherung

« vorzunehmen ».

Nach Ankunft in Köln wurden die Kisten am 29. Sep-

tember mit deutschem Eilfrachtbrief den deutschen

Reichseisenbahnen zur Weiterbeförderung übergeben.

Diese lieferten jedoch am 14. Oktober nur 3 Kisten an

den Empfänger -ab und bescheinigten das Fehlen der

beiden andern Kisten auf dem Frachtbrief. Am 30. Okto-

ber stellte der Kläger dem Beklagten Rechnung für den

«Wert der zwei verloren gegangenen Kisten ... llimBetrage

von 32,854 Fr. 55 Cts., und am 14. Januar 1920 über-

sandte er ihm den ihm vom Empfänger übermittelten

Frachtbrief und ersuchte ihn, ihm den Betrag für die

verloren gegangenen Kisten raschmöglichst zukommen

zu lassen. Auf Drängen dt>s Klägers leistete der Beklagte

am 6. Mai 1920 Zahlung im Betrage von 10,000 Fr. Noch

im gleichen Monat kamen die beidem Kisten in Berlin

zum Vorschein. Am 31. Mai forderte der Beklagte den

Kläger zur Rückerstattung der Abschlagszahlung auf.

Der Kläger verweigerte jedoch die Zurücknahme der

beiden Kisten und verlangt mit der vorliegenden Klage

Schadenersatz im Betrage von 23,511 Fr. 75 Cts., samt

6 % Zins seit 6. Mai 1920, der Beklagte dagegen mit

Widerklage Rückerstattung der bezahlten 10,000 Fr.

nebst Zins zu 6 % seit 6. Mai 1920.

204

ObHgaUooenreeht. N° 36.

B. -

Durch Urteil vom 21. Januar 1921 hat das Han-

delsgericht des Kantons St. Gallen die Klage im Betrage

von 10,572 Fr. 60 Cts., nebst Zins zu 6 % seit 6. Mai 1920

zugesprochen.

C. -

Gegen die~es ihm am 5. Februar zugestellte Urteil

hat der Beklagte am 24. Februar die Berufung an das

Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen :

« I. Es sei die Klage in vollem Umfang abzuweisen

und die Widerklage zu schützen.

" Eventuell sei in Abweisung der Klage und in Gutheis-

sung der Widerklage der Beklagte berechtigt, den Wert

der Ware mit 80,676 Mk. 87 Pf. zu bezahlen.

» Subeventuell sei bei grundsätzlichem Scht;ltz der Klage

und bei Umrechnungspflicht der Mark in Franken der

Markkurs im Mai 1920 zu Grunde zu legen.

II. (Rückweisung.) »

D. -

Am 10. März hat sich der Kläger der Berufung

angeschlossen mit dem Antrage auf Gutheissung der

Klage in vollem Umfang.

E. -

Am 24. Mai hat der Klägu seine Anschlussberu-

fung wieder zurückgezogen.

F. -

In der Verhandlung vom 26. Mai hat der Beklagte

zur Begründung seiner Berufung ausführen lassen, der

Fall des Verlustes des Transportgutes liege gar nicht vor, .

eventuell habe er in deutscher Währung Ersatz zu leisten,

subeventuell wäre der Umrechnung der Kurs im Zeit-

punkte des Verzuges, Mai i920, zu Grunde zu legen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Da die zwei Kisten Baumwollwaren, für welche

der Kläger vom Beklagten Ersatz verlangt, beini Trans-

port auf den deutschen Reichseisenbahnen zeitweilig

verschwunden sind, ist sein Anspruch nach dem für

diese geltenden Eisenbahntransportrecht zu beurteil~n

{Art. 456 Abs 1 OR), und zwar, da die Sendung nicht

auf Grund eines durchgehenden Frachtbriefes befördert

wurde, nach der deutschen Eisenbahnverkehrsordnung.

ObligaUonenrecht. N° 36.

205

Auf das ihm günstigere Recht des internationalen Ueber-

einkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr könnte

sich der Kläger nur dann berufen, wenn der Beklagte auf·

Grund des ihm erteilten Speditionsauftrages zur Beför-

derung der Sendung mit einem durchgehenden Fracht-

brief verpflichtet gewesen wäre. Allein da der Kläger,

der eine deutsche Einfuhrbewilligung nicht besass,

wünschte, dass der Transport nach Berlin nicht auf dem

kürzesten Wege, sondern

(e linksrheinisch ll, d. h. auf

dem Umwege durch das « Loch im Westen » Deutschlands

erfolge, wofür er einer Einfuhrbewilligung nicht bedurfte,

dx;ängte es sich geradezu auf, von der Beförderung auf

Grund eines internationalen Frachtbriefes abzusehen,

dessen Verwendung der Einfuhr ohne Bewilligung leicht

hindernd in den Weg hätte treten können, und es ent-

sprach denn auch, wie die Vorinstanz feststellt, der Ge-

brauch von Teilfrachtbriefen in solchen Fällen der Ue-

bung. Bei dieser Sachlage kann es dem Beklagten jeden-

falls nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn

er die letztere Art und Weise des Transportes wählte

(Art. 97 OR).

2. -

Ist danach über den Anspruch des Klägers nicht

nach Staatsvertragsrecht, sondern nach interndeutschem

Recht zu entscheiden, dessen Anwendung im Berufungs-

verfahren der Kontrolle des Bundesgerichts nicht unter-

liegt (arg. e contrario Art. 57 OG), so muss es dabei sein

Bewenden haben, dass die Vorinstanz, trotzdem das

Frachtgut nachträglich wieder zum Vorschein gekommen

ist, in Anwendung dieses fremden Rechts den Beklagten

für dessen Verlust haftbar erklärt und als zu ersetzenden

Wert den gemeinen Handelswert am Orte der Absendung

im Zeitpunkt der Annahme zur Beförderung bezeichnet

hat, der, wejl der Absenderort in Deutschland liegt, wie

auch der Ersatzanspruch aus deutschem Rechte her-

geleitet wird, in deutscher Währung zu bestimmen ist.

Schweizerisches Recht kommt dabei nur insofern zur

Anwendung, als nach diesem die Frage zu entscheiden

206

Obligationenreeht. N° 36.

ist, ob, weil diese in fremder Währung bestimmte Schuld

in der Schweiz zu erfüllen ist, der Beklagte dem Kläger

ausserdem noch den Kursverlust zu ersetzen hat, der

diesen infolge des seitherigen Sinkens des Markkurses

trifft. Das Bundesgericht ist daher einzig in dieser Bezie-

hung zur Ueberprüfung des angefochtenen Urteils zustän-

dig. Gemiiss konstanter Praxis des Bundesgerichts (vgl.

BGE 21, 445 f. Erw.7) wird ein Anspruch auf Vergütung

der Kursdifferenz als Folge des Verzuges in der Zahlung

derartiger Schulden zugelassen. Damit ist auch g~sagt,.

dass er nur den seit der Inverzugsetzung eingetretenen

Kursverlust umfasst, die durch das Schreiben vom 14.

Januar 1920 stattgefunden hat. Zum gleic4en Resultat

gelangt man .übrigens auch ausgehend von der Ueber-

legung, dass Art. 456 OR bezweckt, die Verantwortlich-

keit des Spediteurs und Frachtführers auf dasjenige zu

beschränken, was er selbst von der öffentlichen Trans-

portanstalt verlangen kann. Denn da der Kläger den das

Fehlen der beiden Kisten verurkundenden Frachtbrief

ebenfalls am 14. Januar 1920 den Beklagten übersandte,

konnte dieser die Rechte aus dem Frachtvertrag gegen

die Bahn auch erst damals geltend machen (§ 99 der Eisen-

bahnverkehrsordnung) und hat. ihm die Bahn jedenfalls

nicht von einem früheren als diesem Zeitpunkt an für den .

ihm aus ihrem allfälligen Zahlungsverzuge erwachsenen

oder erwachsenden Schaden einzustehen. Darauf, dass

das Frachtgut -

in Relation zum gesunkenen Wechsel-

kurs -

in diesem Zeitpunkt einen höheren Wert als zur

Zeit der Annahme zur Beförderung gehabt haben mag,

kommt dabei nichts an, da nach der ausdrücklichen Vor-

schrift des § 88 der Eisenbahnverkehrsordnung . auf den

Wert im letzteren Zeitpunkt abzustellen ist, obwohl die

Ersatzforderung naturgemäss {rst in einem späteren

Zeitpunkt entstanden und fällig geworden sein kaIUl.

Höheren Ersatz hönnte der Kläger freilich wohl dann

verlangen, wenn der Beklagte hiefür durch die genommene

Versicherung gedeckt wurde; doch kann dieser vor Bun-

ObUptIoJlelll'eeht. N- 36.

207

desgericht neu vorgebrachten Tatsache im vorliegenden

Prozess keine Beachtung geschenkt werden.

3. -

Demnach beschränkt sich der Schadenersatz-

anspruch des Kmgers auf den gemeinen Handelswert

der Ware in Köln am 29. September 1919, der von der

Vorinstanz auf Grund des von ihr eingeholten Gutach-

tens auf 80,676 Mk. 87 Pf. festgestellt worden ist, ver-

mehrt um die Kursdifferenz auf diesem Betrag zwischen

dem 14. Januar 1920 und dem Zahlungstage. Nachdem

der Beklagte selbst eine Anzahlung in inländischer Wäh-

rung geleistet hat, erscheint es nicht unzulässig, die Scha-

d~ersatzsumme -

durch Umrechnung des Betrages

von 80,676 Mk. 87 Pr. zum Kurse vom 14. Januar 1920

-

in Inlandswährung zu bestimmen. Eine Zinsv(>rgütung

kommt dabei nicht in Frage, da in der Klage Zinsen erst

vom 6. Mai an gefordert werden, die an diesem Tage vom

Beklagten geleistete Zahlung aber zur vollständigen Til-

gung seiner Schuld hingereicht haben dürfte. Für den

Fall, dass sie den Betrag der Schuld überstiegen haben

sollte, ist der Beklagte berechtigt, den Ueberschuss zu-

rückzufordern, da nicht einzusehen ist, aus welch anderem

Grund er eine seine Schuld übersteigende Zahlung

geleistet hätte als aus Irrtum über seine Schuldpflicht

(Art. 63 OR), immerhin nur mit Zinsen seit dem 31. Mai,

d~m Tage des Rückforderungsb~gehrens.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Unter Vormerknahme vom Rückzug der Anschluss-

berufung wird die Hauptberufung dahin teilweise be-

gründet erklärt, dass in Abänderung des Urteils des Han-

delsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar1921

der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger 80,676 Mk. 87 Pf.

in Schweizerfranken zum Kurse vom 14. Januar 1920

zu bezahlen; hieran ist die Zahlung des Beklagten von

10,000 Fr., Wert 6. Mai 1920, anzurechnen, und der sich

allfällig zu Gunsten des Beklagten ergebende Saldo ist

samt Zins zu 6 % seit 31. Mai 1920 zurückzuerstatten.