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47_II_199

BGE 47 II 199

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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ObligatloDearecllt. N- 34.

für lilie ökonomisch gUnstigeren Vertrag abschloss, so

konnte dies notwendig nur dadurch geschehen, dass sie

sich in die durch die gedachte Massnahme einzig be-

- troffenen Rechtsverhältnisse der Kläger -einmischte, dabei

jedoch in Ausfiihrung eines diesen zustehenden Ver-

mögensrechtes, objektiv, wenngleich wider ihre Absieht.

ein den Klägern zugehörendes Geschäft besorgte. Die

Tatsache einer derartigen Einmischung in die Reehts-

sphäre eines andern aber bildet genügend Grund zur

Entstehung von Verpflichtungen für den Handelnden im

Sinne von Art. 423 OR. Wie das Bundesgericht bereits

entschieden hat (AS 45 II 208), ist eine solche Ver-

pflichtung schon dann als vorhanden anzunehmen, wenn

der Handelnde Geschäfte auf eigene Rechnung und in

eigenem Interesse abgeschlossen hat, die er ohne Ver-

letzung der Rechte eines andern nicht hätte ausführen

können, wenn er also durch deren Abschluss in fremde

Rechte und damit in fremdes Vermögen eingegriffen

hat. Rechtlich ist es daher vorliegend nicht and~rs

zu halten, als ob die Beklagte die Interessen der Kläger

auf Grund der ihnen vertraglich zugesicherten Rechte

hätte wahren wollen. Daraus ergibt· sich aber für sie

gemäss Art. 423 OR die Pflicht, den aus der Geschäfts-

führung erzielten Gewinn den Klägern auszuantworten.

2. -

Frägt es sich nun weiter in welchem Umfange

die Beklagte den erzielten Mehrpachtzins den Klägern

zu erstatten habe, so fällt in Betracht, dass sie durch

den neuen Pachtvertrag in ihren Interessen insofern

berührt war, als die geänderte Bewirtschaftungbart

des Pachtobjektes dessen Ertragsfähigkeit für die be-

stimmungsgemässe Nutzung als Wiesland herabminderte.

Die erste Instanz hat der Beklagten mit Rücksicht

hierauf aus dem Mehrpachtzins einen Betrag von 1000 Fr.

zugesprochen. Auf diese auf sachverständiger Würdigung

der tatsächlichen Verhältnisse beruhende Schadens-

vergütung ist abzustellen.

3. -Was das eventuelle Begehren der Berufungsantwort

OhJlptIontareeht. Ne 35.

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auf gänzliche Abweisung der Forderungen der heiden

Kläger Christi~ Kistler und Robert Hahn anbetrifft.

ist dasselbe mangels jeglicher näherer Substanzierung der

bezüglichen Behauptung, dass diese heiden vor dem

März 1918 ihre Verträge mit der Beklagten eigen~ächt4i

aufgelöst haben, als unbegründet abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung der Kläger wird dahin als begrün'det

erklärt, dass die Beklagte verpflichtet wird, den Klägern

gemäss Urteil des Bezirksgerichtes der March 2516 Fr.

zu. bezahlen.

35. Urteil d~r I. Zivilabteilung vom 10 Kai. 1990

i. S. Buchdruckerei zum Hirzen A.-G. gegen Buckli.

Die Unmöglichkeit der Erfüllung eines Mietvertrages aus

dem Grunde, weil der bisherige Mieter von der zuständigen

Behörde in seinem Mietbesitz geschützt wird, hat der

Vermieter zu vertreten.

.

A. -

Die Klägerin unterhandelte im März 1920 mit

Frau Lina Wohler in Basel über den Ankauf des von

dieser geführten Bebe- und Wöchnerinnenausstattungs-

geschäftes. Da der bisher von Frau Wohler benützte

Laden an der Aeschenvorstadt Nr.43 infoige Verkaufes

der Liegenschaft auf den 1. Juli 1920 geräumt werden

musste, suchte die Klägerin ein in der Nähe gelegenes

Ladenlokal zu mieten. Am 27. März 1920 schloss sie mit

der Beklagten einen Mietvertrag ab über das dieser

gehörende Ladenlokal. Aeschenvorstandt Nr. 50. zu

einem Mietzins von 4200 Fr. jährlich, fest bis 30. Juni

1923, mit naehheriger dreimonatlicher Kündigung.

In det Folge wurde die dem bisherigen Mieter des

200

Obllgationenrecht. N° 35.

Ladens gegenüber ergangene Kündigung durch Ent-

scheid des Mietamtes Basel-Stadt vom 6. Mai 1920 und

Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt

vom 23. Juni 1920 als unzulässig erklärt, und es berief

sich die Beklagte gegenüber den wiederholten Mahnun-

gen der Klägerin zur Vertragserfüllung auf Unmöglich-

keit unter Ablehnung jeglicher Entschädigungspflicht.

Um das von Frau Wohler käuflich erworbene Geschäft

auf 1. Juli 1920 weiterführen zu können, mietete die

Klägerin daher am 22. Juni 1920 in der Liegenschaft,

Freiestrasse 72, ein anderes Ladenlokal zu 8500 Fr.

per Jahr, auf zwei Jahre fest, mit nachheriger halb-

jährlicher Kündigung je auf Quartalsende, u~d teilte mit

Schreiben vom 2. Juli 1920 der Beklagten mit, dass

sie unter Vorbehalt ihrer Schadenersatzansprüche auf

Erfüllung verzichte.

B. -

Mit Klage vom 4. August 1920 verlangte hierauf

die Klägerin Fr. 11,825 Schadenersatz nebst 5 % Zins

seit Klageanhebung.

C. -

Mit Urteil vom 15. Dezember 1920 schützte

das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage im

Betrage von 8000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 4. August

1920. Auf Appellation der Beklagten hin hat das Ap-

pellationsgericht mit Urteil vom 11. Februar 1921.

diese Entscheidung im Anschlusse an die tatsächlichen

und rechtlichen Ausführungen derselben bestätigt.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Be-

rufung an das Bundesgericht ergriffen >mit dem Antrag

auf kostenfällige Abweisung der Klage; eventuell sei

über den Mehrwert des Ladens Freiestrasse 72 in Basel

eine Expertise anzuordnen und die festgesetite Ent-

schädigungssumme angemessen herabzusetzen.

E. -

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

der Beklagten diese Begehren erneuert.

I

Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der

Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils

angetragen.

Obllgationenreeht. N° 35.

201

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach der Aktenlage steht unbestritten fest,

dass die Beklagte als Vennieterin ihrer Verpflichtung,

die Mietsache in einem zu dem vertragsmässigen Ge-

brauche geeigneten Zustande zu übergeben (254 OR).

nicht nachgekommen ist. Gemäss Art. 97 OR ist sie

daher schadenersatzpflichtig, sofern sie nicht beweist,

dass die Nichterfüllung ihr nicht zum Verschulden

anzurechnen ist. Diesen Exkulpationsbeweis unternimmt

die Beklagte, indem sie sich auf die Ungültigerklärung

dl;r dem bisherigen Mieter des Ladens gegenüber er-

folgten Kündigung durch das Mietamt beruft. Dadurch

ist der Zustand der Unmöglichkeit im Sinne von Art.

119 OR geschaffen und Befreiung von der Leistungs-

pflicht eingetreten, sofern die Unmöglichkeit nicht auf

Umständen beruht, welche die Beklagte zu vertreten

hat. In dieser Beziehung ist jedoch davon auszugehen.

dass das die Unmöglichkeit der Erfüllung verursachende

Hindernis im Mietebesitz des bisherigen Mieters liegt,

der sich auf den mit der Beklagten seiner Zeit abge-

schlossenen Mietvertrag gründet, insoweit also auf ein

von der Beklagten zu verantwortendes Rechtsverhältnis~

Freilich war der Mietvertrag mit dem bisherigen Mieter

über Bedingungen abgeschlossen, die dem Vennieter

die Kündigung erlaubten. Allein über die vertraglichen

Abmachungen hinaus greifen die gesetzlichen Regeln

des Mieterschutzrechtes und zwar speziell des> BRB

betreffend Mieterschutz vom 5. August 1918 und der

Basler Verordnung vom 27. Mai 1919. Durch diese

Bestimmungen, die unter gewissen Voraussetzungen

dem Mieter erlauben, Anspruch auf weitere Dauer des

Mietverhältnisses zu erheben, war die Beklagte in ihrem

Rechte, die Mietsache mitte1st der vertraglich vor-

gesehenen Kündigung. wieder in ihren Besitz zu nehmen,

und sich dadurch in die Möglichkeit zu versetzen, den

neuen Mietvertrag mit der Klägerin zu erfüllen, be-

202

Obligationenreeht.· N° 35.

schränkt. Auf diese Verhältnisse hatte die Beklagte

von vorneherein Rücksicht zu nehmen; es lag ihr ob,.

zu prüfen, ob sie bestimmt darauf rechnen könne, der

zu übernehmenden Verpflichtung zu genügen. Wenn

sie diese Diligenz ausser Acht gelassen hat, und sich in der

Folge die Möglichkeit, dass der bisherige Mieter im Miete-

besitz geschützt würde, verwirklichte, so w~r dies ein

Umstand, den sie zu vertreten hat. Sie kann sich somit

durch Berufung auf Unmöglichkeit nicht befreien,.

und es ist daher die Klage in Uebereinstimmung mit

der Vorinstanz grundsätzlich gutzuheissen.

2. -

Den erstattungspflichtigen Schaden hat der

Vorderrichter in Bestätigung des Urteils. der ersten

Instanz auf 8000 Fr. nebst 5% Zins seit 4 .. August 1920

bestimmt. Ob für diese Schadensberechnung eine Exper-

tise anzuordnen sei, wie sie von der Beklagten vor den

kantonalen Instanzen angetragen wurde und auch

vor Bundesinstanz eventuell angerufen wird, betrifft

eine Frage des kantonalen Prozessrechts, deren Lösung

sich der Ueberprüfung des Bundesgerichts entzieht.

Da für die Ausmessung der Entschädigung wesentlich

Gegenstand tatsächlicher Feststellung bildende Momente

ausschlaggebend sind, die zu würdigen der kantonale

Richter besser in der Lage ist als das Bundesgericht,.

ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkte zu

bestätigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil. des

Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom

11. Februar 1921 bestätigt.

Obligationenrecht. N° 36

36. Urteil der II. Zivilabteilung vom a. Juni 1921

i. S. Norpel-Bössler gegen Neumeyer.

OR Art. 439, 456 Abs. 1 und 102 H.: Auftrag zur Spedition

nach Deutschland ohne durchgehenden Frachtbrief. Ver-

lust des Frachtgutes während des Transports auf den deut-

schen

Reichseisenbahnen. . Ersatzpflicht des Spediteurs

für das Frachtgut nach der deutschen Eisenbahnverkehrs-

ordnung in deutscher Währung, bei Verzug ausserdem für

den Kursverlust. Umrechnung in Inlandswährung.

A. -

Am 9. September 1919 beauftragte der Kläger

d~ Beklagten, 5 Kisten Baumwollwaren per Frachtgut

linksrheinisch an die Firma A. Warmuth in Berlin zu

spedieren und deren Versicherung

{(vorzunehmen ».

Nach Ankunft in Köln wurden die Kisten am 29. Sep-

tember mit deutschem Eilfrachtbrief den deutschen

Reichseisenbahnen zur Weiterbeförderung übergeben.

Diese lieferten jedoch am 14. Oktober nur 3 Kisten an

den Empfänger ab und bescheinigten das Fehlen der

beiden andern Kisten auf dem Frachtbrief. Am 30. Okto-

ber stellte der Kläger dem Beklagten Rechnung für den

«Wert der zwei verloren gegangenen Kisten ... IJ im Betrage

von 32,854 Fr. 55 Cts., und am 14. Januar 1920 über-

sandte er ihm den ihm vom Empfänger übermittelten

Frachtbrief und ersuchte ihn, ihm den Betrag für die

verloren gegangenen Kisten raschmöglichst zukommen

zu lassen. Auf Drängen Ms Klägers leistete der Beklagte

am 6. Mai 1920 Zahlung im Betrage von 10,000 Fr. Noch

im gleichen Monat kamen die beidem Kisten in Berlin

zum Vorschein. Am 31. Mai forderte der Beklagte den

Kläger zur Rückerstattung der Abschlagszahlung auf.

Der Kläger verweigerte jedoch die Zurücknahme der

heiden Kisten und verlangt mit der vorliegenden Klage

Schadenersatz im Betrage von 23,511 Fr. 75 Cts., samt

6 % Zins seit 6. Mai 1920, der Beklagte dagegen mit

Widerklage Rückerstattung der bezahlten 10,000 Fr.

nebst Zins zu 6 % seit 6. Mai 1920.