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ObligatloDearecllt. N- 34.
für lilie ökonomisch gUnstigeren Vertrag abschloss, so
konnte dies notwendig nur dadurch geschehen, dass sie
sich in die durch die gedachte Massnahme einzig be-
- troffenen Rechtsverhältnisse der Kläger -einmischte, dabei
jedoch in Ausfiihrung eines diesen zustehenden Ver-
mögensrechtes, objektiv, wenngleich wider ihre Absieht.
ein den Klägern zugehörendes Geschäft besorgte. Die
Tatsache einer derartigen Einmischung in die Reehts-
sphäre eines andern aber bildet genügend Grund zur
Entstehung von Verpflichtungen für den Handelnden im
Sinne von Art. 423 OR. Wie das Bundesgericht bereits
entschieden hat (AS 45 II 208), ist eine solche Ver-
pflichtung schon dann als vorhanden anzunehmen, wenn
der Handelnde Geschäfte auf eigene Rechnung und in
eigenem Interesse abgeschlossen hat, die er ohne Ver-
letzung der Rechte eines andern nicht hätte ausführen
können, wenn er also durch deren Abschluss in fremde
Rechte und damit in fremdes Vermögen eingegriffen
hat. Rechtlich ist es daher vorliegend nicht and~rs
zu halten, als ob die Beklagte die Interessen der Kläger
auf Grund der ihnen vertraglich zugesicherten Rechte
hätte wahren wollen. Daraus ergibt· sich aber für sie
gemäss Art. 423 OR die Pflicht, den aus der Geschäfts-
führung erzielten Gewinn den Klägern auszuantworten.
2. -
Frägt es sich nun weiter in welchem Umfange
die Beklagte den erzielten Mehrpachtzins den Klägern
zu erstatten habe, so fällt in Betracht, dass sie durch
den neuen Pachtvertrag in ihren Interessen insofern
berührt war, als die geänderte Bewirtschaftungbart
des Pachtobjektes dessen Ertragsfähigkeit für die be-
stimmungsgemässe Nutzung als Wiesland herabminderte.
Die erste Instanz hat der Beklagten mit Rücksicht
hierauf aus dem Mehrpachtzins einen Betrag von 1000 Fr.
zugesprochen. Auf diese auf sachverständiger Würdigung
der tatsächlichen Verhältnisse beruhende Schadens-
vergütung ist abzustellen.
3. -Was das eventuelle Begehren der Berufungsantwort
OhJlptIontareeht. Ne 35.
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auf gänzliche Abweisung der Forderungen der heiden
Kläger Christi~ Kistler und Robert Hahn anbetrifft.
ist dasselbe mangels jeglicher näherer Substanzierung der
bezüglichen Behauptung, dass diese heiden vor dem
März 1918 ihre Verträge mit der Beklagten eigen~ächt4i
aufgelöst haben, als unbegründet abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung der Kläger wird dahin als begrün'det
erklärt, dass die Beklagte verpflichtet wird, den Klägern
gemäss Urteil des Bezirksgerichtes der March 2516 Fr.
zu. bezahlen.
35. Urteil d~r I. Zivilabteilung vom 10 Kai. 1990
i. S. Buchdruckerei zum Hirzen A.-G. gegen Buckli.
Die Unmöglichkeit der Erfüllung eines Mietvertrages aus
dem Grunde, weil der bisherige Mieter von der zuständigen
Behörde in seinem Mietbesitz geschützt wird, hat der
Vermieter zu vertreten.
.
A. -
Die Klägerin unterhandelte im März 1920 mit
Frau Lina Wohler in Basel über den Ankauf des von
dieser geführten Bebe- und Wöchnerinnenausstattungs-
geschäftes. Da der bisher von Frau Wohler benützte
Laden an der Aeschenvorstadt Nr.43 infoige Verkaufes
der Liegenschaft auf den 1. Juli 1920 geräumt werden
musste, suchte die Klägerin ein in der Nähe gelegenes
Ladenlokal zu mieten. Am 27. März 1920 schloss sie mit
der Beklagten einen Mietvertrag ab über das dieser
gehörende Ladenlokal. Aeschenvorstandt Nr. 50. zu
einem Mietzins von 4200 Fr. jährlich, fest bis 30. Juni
1923, mit naehheriger dreimonatlicher Kündigung.
In det Folge wurde die dem bisherigen Mieter des
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Ladens gegenüber ergangene Kündigung durch Ent-
scheid des Mietamtes Basel-Stadt vom 6. Mai 1920 und
Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
vom 23. Juni 1920 als unzulässig erklärt, und es berief
sich die Beklagte gegenüber den wiederholten Mahnun-
gen der Klägerin zur Vertragserfüllung auf Unmöglich-
keit unter Ablehnung jeglicher Entschädigungspflicht.
Um das von Frau Wohler käuflich erworbene Geschäft
auf 1. Juli 1920 weiterführen zu können, mietete die
Klägerin daher am 22. Juni 1920 in der Liegenschaft,
Freiestrasse 72, ein anderes Ladenlokal zu 8500 Fr.
per Jahr, auf zwei Jahre fest, mit nachheriger halb-
jährlicher Kündigung je auf Quartalsende, u~d teilte mit
Schreiben vom 2. Juli 1920 der Beklagten mit, dass
sie unter Vorbehalt ihrer Schadenersatzansprüche auf
Erfüllung verzichte.
B. -
Mit Klage vom 4. August 1920 verlangte hierauf
die Klägerin Fr. 11,825 Schadenersatz nebst 5 % Zins
seit Klageanhebung.
C. -
Mit Urteil vom 15. Dezember 1920 schützte
das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage im
Betrage von 8000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 4. August
1920. Auf Appellation der Beklagten hin hat das Ap-
pellationsgericht mit Urteil vom 11. Februar 1921.
diese Entscheidung im Anschlusse an die tatsächlichen
und rechtlichen Ausführungen derselben bestätigt.
D. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Be-
rufung an das Bundesgericht ergriffen >mit dem Antrag
auf kostenfällige Abweisung der Klage; eventuell sei
über den Mehrwert des Ladens Freiestrasse 72 in Basel
eine Expertise anzuordnen und die festgesetite Ent-
schädigungssumme angemessen herabzusetzen.
E. -
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter
der Beklagten diese Begehren erneuert.
I
Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen.
Obllgationenreeht. N° 35.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach der Aktenlage steht unbestritten fest,
dass die Beklagte als Vennieterin ihrer Verpflichtung,
die Mietsache in einem zu dem vertragsmässigen Ge-
brauche geeigneten Zustande zu übergeben (254 OR).
nicht nachgekommen ist. Gemäss Art. 97 OR ist sie
daher schadenersatzpflichtig, sofern sie nicht beweist,
dass die Nichterfüllung ihr nicht zum Verschulden
anzurechnen ist. Diesen Exkulpationsbeweis unternimmt
die Beklagte, indem sie sich auf die Ungültigerklärung
dl;r dem bisherigen Mieter des Ladens gegenüber er-
folgten Kündigung durch das Mietamt beruft. Dadurch
ist der Zustand der Unmöglichkeit im Sinne von Art.
119 OR geschaffen und Befreiung von der Leistungs-
pflicht eingetreten, sofern die Unmöglichkeit nicht auf
Umständen beruht, welche die Beklagte zu vertreten
hat. In dieser Beziehung ist jedoch davon auszugehen.
dass das die Unmöglichkeit der Erfüllung verursachende
Hindernis im Mietebesitz des bisherigen Mieters liegt,
der sich auf den mit der Beklagten seiner Zeit abge-
schlossenen Mietvertrag gründet, insoweit also auf ein
von der Beklagten zu verantwortendes Rechtsverhältnis~
Freilich war der Mietvertrag mit dem bisherigen Mieter
über Bedingungen abgeschlossen, die dem Vennieter
die Kündigung erlaubten. Allein über die vertraglichen
Abmachungen hinaus greifen die gesetzlichen Regeln
des Mieterschutzrechtes und zwar speziell des> BRB
betreffend Mieterschutz vom 5. August 1918 und der
Basler Verordnung vom 27. Mai 1919. Durch diese
Bestimmungen, die unter gewissen Voraussetzungen
dem Mieter erlauben, Anspruch auf weitere Dauer des
Mietverhältnisses zu erheben, war die Beklagte in ihrem
Rechte, die Mietsache mitte1st der vertraglich vor-
gesehenen Kündigung. wieder in ihren Besitz zu nehmen,
und sich dadurch in die Möglichkeit zu versetzen, den
neuen Mietvertrag mit der Klägerin zu erfüllen, be-
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schränkt. Auf diese Verhältnisse hatte die Beklagte
von vorneherein Rücksicht zu nehmen; es lag ihr ob,.
zu prüfen, ob sie bestimmt darauf rechnen könne, der
zu übernehmenden Verpflichtung zu genügen. Wenn
sie diese Diligenz ausser Acht gelassen hat, und sich in der
Folge die Möglichkeit, dass der bisherige Mieter im Miete-
besitz geschützt würde, verwirklichte, so w~r dies ein
Umstand, den sie zu vertreten hat. Sie kann sich somit
durch Berufung auf Unmöglichkeit nicht befreien,.
und es ist daher die Klage in Uebereinstimmung mit
der Vorinstanz grundsätzlich gutzuheissen.
2. -
Den erstattungspflichtigen Schaden hat der
Vorderrichter in Bestätigung des Urteils. der ersten
Instanz auf 8000 Fr. nebst 5% Zins seit 4 .. August 1920
bestimmt. Ob für diese Schadensberechnung eine Exper-
tise anzuordnen sei, wie sie von der Beklagten vor den
kantonalen Instanzen angetragen wurde und auch
vor Bundesinstanz eventuell angerufen wird, betrifft
eine Frage des kantonalen Prozessrechts, deren Lösung
sich der Ueberprüfung des Bundesgerichts entzieht.
Da für die Ausmessung der Entschädigung wesentlich
Gegenstand tatsächlicher Feststellung bildende Momente
ausschlaggebend sind, die zu würdigen der kantonale
Richter besser in der Lage ist als das Bundesgericht,.
ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkte zu
bestätigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil. des
Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom
11. Februar 1921 bestätigt.
Obligationenrecht. N° 36
36. Urteil der II. Zivilabteilung vom a. Juni 1921
i. S. Norpel-Bössler gegen Neumeyer.
OR Art. 439, 456 Abs. 1 und 102 H.: Auftrag zur Spedition
nach Deutschland ohne durchgehenden Frachtbrief. Ver-
lust des Frachtgutes während des Transports auf den deut-
schen
Reichseisenbahnen. . Ersatzpflicht des Spediteurs
für das Frachtgut nach der deutschen Eisenbahnverkehrs-
ordnung in deutscher Währung, bei Verzug ausserdem für
den Kursverlust. Umrechnung in Inlandswährung.
A. -
Am 9. September 1919 beauftragte der Kläger
d~ Beklagten, 5 Kisten Baumwollwaren per Frachtgut
linksrheinisch an die Firma A. Warmuth in Berlin zu
spedieren und deren Versicherung
{(vorzunehmen ».
Nach Ankunft in Köln wurden die Kisten am 29. Sep-
tember mit deutschem Eilfrachtbrief den deutschen
Reichseisenbahnen zur Weiterbeförderung übergeben.
Diese lieferten jedoch am 14. Oktober nur 3 Kisten an
den Empfänger ab und bescheinigten das Fehlen der
beiden andern Kisten auf dem Frachtbrief. Am 30. Okto-
ber stellte der Kläger dem Beklagten Rechnung für den
«Wert der zwei verloren gegangenen Kisten ... IJ im Betrage
von 32,854 Fr. 55 Cts., und am 14. Januar 1920 über-
sandte er ihm den ihm vom Empfänger übermittelten
Frachtbrief und ersuchte ihn, ihm den Betrag für die
verloren gegangenen Kisten raschmöglichst zukommen
zu lassen. Auf Drängen Ms Klägers leistete der Beklagte
am 6. Mai 1920 Zahlung im Betrage von 10,000 Fr. Noch
im gleichen Monat kamen die beidem Kisten in Berlin
zum Vorschein. Am 31. Mai forderte der Beklagte den
Kläger zur Rückerstattung der Abschlagszahlung auf.
Der Kläger verweigerte jedoch die Zurücknahme der
heiden Kisten und verlangt mit der vorliegenden Klage
Schadenersatz im Betrage von 23,511 Fr. 75 Cts., samt
6 % Zins seit 6. Mai 1920, der Beklagte dagegen mit
Widerklage Rückerstattung der bezahlten 10,000 Fr.
nebst Zins zu 6 % seit 6. Mai 1920.