opencaselaw.ch

45_II_202

BGE 45 II 202

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

202

Obligationenrecht. No 29,

'29. Auszug aus dem Urteil der II. ZivilabteUung

. vom 19. Kärz 1919, i. S. Hertz gegen Kellwig.

• Bestellung einer Maschine bei einem Fabrikanten nach vom

B~st.eller übergebenen Modellen und Zeichnungen, verbunden

mIt der Verpflichtung des Fabrikanten, solche Maschinen

nach jenen Modellen und Zeichnungen für niemanden sonst

zu erstellen. Ansprüche 'des Bestellers bei Uebertretung die-

ser Verpflichtung. Recht desselben auf Erstattung nicht nur

des Gewinns, der ihm durch die Vertragsverletzung entga.n-

gen ist, sondern des Gewinns, den der Verletzer selbst daraus

gezogen hat, auf Grund von Art. 423 OR (unechte Geschäfts-

führung).

.

A. -

Durch Vertrag vom 1. Juli 1915 übernahm EmU

Mertz, Maschlnenfabrikant in Basel die Erstellung von

20 Revolverdrehbänken für den Kläger Mellwig nach

dessen Plänen; zugleich verpflichtete er sich «während

der Dauer des Krieges für niemanden anders Drehbänke

dieser Art zu konstruieren I). Im August 1915 bestellte

ihm der Kläger nochmals 20 solche Drehbänke. In dem

Briefe vom 13.August 1915, womit dem Kläger die darüber

getroffene Vereinbarung bestätigt wurde, findet sich neuer-

d~ngs die Erklärung : « Ich verpflichte mich, ausser für

S~e Drehbänke nach Ihren Modellen und Zeichnungen für

ruemanden sonst anzufertigen und anerkenne diese Mo-

delle und Zeichnungen als Ihr ausschliessliches Eigentum.»

In der Folge entstand zwischen den Parteien Streit

weil der Kläger behauptete, dass Mertz entgegen den;

Vertrage ausser den an den Kläger gelieferten 40 Dreh-

bänken auch noch weitere der gleichen Art auf eigene

Rechnung erstellt und an Dritte geliefert habe, während

Mertz diese Tatsache an sich nicht bestritt, aber geltend

machte, dass es sich dabei nicht um Nachahmungen der

Drehba.nk des KlägerS; sondern um eine davon abwei-

chende selbständige Konstruktion handle. Nachdem eine

auf Antrag' beider Teile vom Zivilgerichtspräsidenten

Baselstadt angeordnete vorsorgliche Expertise sich dahin

ausgesprochen hatte, die von Mertz für Dritte erstellten

Obligationenrecht. N8 29.

Drehbänke stimmten in allen Einzelheiten mit den für

den Kläger nach dessen Modellen und Zeichnungen er-

stellten überein, die einzige Abweichung bestehe in der An-

bringung einer Gewindeschneidevorrichtung, sogenannte

Patronenvorrichtung, solche Vorrichtungen könnten je-

doch an jeder Drehbank nachträglich angebracht werden,

es könne deshalb nicht von Drehbänken anderer Art

gesprochen werden, schrieb am 4: September 1916 A.

Mertz, Prokurist VOll Emil Mertz an den Kläger: im

Anschluss an die Expertise beabsichtige· er ihm dieser

Tage die Entschädigung für den Verkauf auf eigene

Rechnung von zwei Stück seiner Drehbänke mit 1000 Fr.

zu überweisen; was' die übrigen Revolverdrehbänke mit

Gewindeschneidevorrichtung betreffe, für die der Klä-

ger ebenfalls Entschädigung verlange, sei er geneigt,

ihm als Abfindung eine Pauschalsumme zu entrichten

und erwarte, dass der Kläger einer Erledigung in dieser

Form zustimmen werde. Durch Antwort vom 19. Sep-

tember 1916 lehnte der Kläger diese Vorschläge ab und

beanspruchte für die 17 nach seinen Plänen erstellten

Drehbänke, die nach seiner Kenntnis an Dritte geliefert

worden seien, 1000 Fr. per Stück, also zusammen 17,000

Fr. um deren Bezahlung bis Ende der Woche er ersuchte.

Da weitere Verhandlungen zu keinem Ziele führten,

reichte er am 28. Dezember 1917 gegen die heutige

Beklagte, Firm~ «Mertz· Maschinenfabrik), deren In-

haberin die Wittwe

des

inzwischen

verstorbenen

Emil Mertz ist und auf die Aktiven und Passiven der

früheren Firma übergegangen sind, die vorliegende Klage

ein, womit er Zahlung einer Summe von 40,000 Fr. nebst

Zinsen zu 5% von 17,000 Fr. seit 19. September 1916

und vom Reste seit der Klageanhebung verlangt. Dabei

stützte ~r seinen Anspruch nicht sowohl auf den ersten

Vertrag vom 1. Juih1915, als auf die im Schreiben vom

13. August 1915 verurkundete Verpflichtung, Drehbänke

nach seinen Modellen und Zeichnungen für niemanden

sonst anzufertigen. Er hielt.',daran fest, dass Mertz ent-

:.!04

ObUgationenrecht. N. 2H~

gegen dieser Zusicherung tatsächlich 17 solche Bänke auf

eigene Rechnung erstellt und an Dritte verkauft habe,

und beanspruche als Schadenersatz in erster Linie den

• dabei' gemachten Gewinn, den er unter Bezifferung der

~ Erstellungskosten der Bank auf 2600 Fr. und des Ver-

kaufspreises auf 6000-7000 Fr. auf mindestens 3400 Fr.

per Stück anschlug. Eventuell wäre ihm auf alle Fälle

die Lizenzgebühr von 1000 Fr. per Stück zu vergüten,

die andere Fabrikanten, denen er die Bewilligung zur

Fabrikation und zum Verkaufe von Drehbänken nach

seinen Plänen erteilt habe, ihm entrichtet hätten.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie

bestritt in erster Linie die Rechtsverbindlichkeit der

Verpflichtung vorn 13. August 1915 aus einer Reihe von

Gründen und eventuell auch das Vorliegen einer Zuwider-

handlung gegen dieselbe; indem sie unter Anfechtung der

Beweiskraft und Schlüssigkeit der vor dem Prozesse

erhobenen Expertise darauf beharrte, dass die an Dritte

verkauften Drekbänke nicht nach den Plänen und

Modelleil.des Klägers ersteUt seien, sondern sich als selb-

ständige Konstruktionen darstellen. Weiter eventuell

beanstandete sie die Berechnung des Schadens und

stellte in· Abrede, dass die Bänke zu 2600 Fr. hätten

hergestellt werden können, dass 'der' Verkaufspreis 6000

bis 7000 Fr. und der erzielte Gewinn 3400 Fr. per Stück

betragen habe und dass der Kläger bei Lieferung an ihn

sie selbst· so hatte absetzen können. Im übrigen dürfte

auf den von der Beklagten erzielten Verkaufspreis schon

deshalb nicht ohne weiteres abgestellt werden, weil er

sich auf eine Drehbank mit Gewindeschneidevorrich-

tung, also auf eine teuerere Maschine bezogen habe. Es

könne höchstens der Ersatz der Lizenzgebühren in

Betracht faUen, die der Kläger von anderen Fabrikanten

bezogen habe.

Durch Urteil yom7. Januar 1919 hiess das Appel-

lationsgericht des Kantons Basel.:.Stadt die Klage im Be-

trage von 35,000 Fr. mit Zinsen zu 5 %, von 17,000 Fr.

Obligationenrecbt. N° 2\\.

205

seit 19. September 1916 und von 18,000 Fr. seit 2. Januar

1918 (Klagezustellung) gut. Es nahm auf Grund der

Zeugenaussagen des Maschinenfabrikanten Ruegger . in

Basel, dem der Kläger die ausschliessliche Bewilligung

erteilt hatte, neben ihm selbst nach seinen Plänen er-

stellte Revolverdrehbänke zu vertreiben, als erwiesen an,

dass solche Bänke in der massgebenden Zeit (1 ~16) um

2500 Fr. hätten erste11t und zu 5000 bis 6000 Fr. ver-

kauft werden können und dass der Kläger selbst neben

Ruegger davon mehrere hundert Stück hauptsächlich

nach Deutschland abgesetzt habe. Bei dieser grossen

Nachfrage sei davon auszugehen, dass er auch für die

streitigen 17 Bänke; wenn sie an ihn geliefert worden

wären, Abnehmer gefunden hätte. Immerhin könne der

ihm durch das vertragswidrige Verhalten des Mertz

entgangene Gewinn nicl1t einfach der Differenz zwischen

dem Selbstkosten- und dem Verkaufspreis von 2500 Fr.,

die bei 17 Stück etwas mehr als 40,000 Fr. ausmachen

würde, gleichgesetzt werden. Es sei zu berücksichtigen,

dass dem Kläger andererseits jede Bemühung zur Er-

zielung des Gewinnes und jede Gefahr eines Verlustes

durch Insolvenz der Abnehmer, Transportschäden und

andere Zufälligk,eiten der . Kriegszeit erspart geblieben

seien. Ausserdem 11abe· damals die Konjunktur bereits

abgeflaut. Es rechtfertige sich daher, an der Klag~unune

von 40,000 Fr." aus freiem Ermessen einen Abstnch von

5000 Fr. zu machen.

Auf Berufung der Beklagten und Anschlussberufung .

des Klägers hat das Bundesgericht die Entscheidung des

Appellationsgerichts grundsätzlich d. h. inbezug .auf die

Fragen der Verbindlichkeit der streitigen Verpflichtung

und ihrer Uebertretung in dem von der Klage behaupteten

Umfange bestätigt. iIn übrigen dagegen die Sache an d~e

kantonalen Instanzen zurückgewiesen, indem es über (he

Anspruche, welche dem Kläger auf Grund derfestgestell-

ten Vertragsverletzung zustehen, ausführte:

.

.

«Die VerpfJichtung welche Mertz nach Ausführung der

20{)

Ohligationenrecht. Ne 29.'

beiden ihm erteiJten Bestellungen auf je 20 Drehbänke

aus dem Vertrage vom 13,. August 1915 noch traf. bestand

nicht etwa in einem Tun, sondern einzig noch in einem

• Unterlassen, nämlich darin, die Modelle und Zeichnungen

des Klägers nicht zur Erstellung gleicher Maschinen für

Dritte zu verwenden. Es ist deshalb nicht richtig, wenn

die Vorinstanz bei der Schadensberechnung von der

Sachlage ausgeht, wie sie sich gestaltet hätte, wenn Mertz

die 17 streitigen Bänke statt Dritten dem Kläger selbst

geliefert hätte. und letzterem als Schadenersatz den

Gewinn, den er aus dieser Lieferung hätte ziehen können.

zuspricht. Da der Kläger keinen Anspruch auf Lieferung

an ihn, sondern nur auf die Nichtlieferung an andere

Personen hatte, kann auch von einer Zusprechung des

Erfüllungsinteresses an jener Lieferung keine Rede sein.

Vielmehr könnte von einem ihm entgangenen Gewinn

nur dann gesprochen werden, wenn er ohne das vertrags-

widrige Verhalten des Mertz in der Lage gewesen wäre,

die Verkäufe, die dieser an Dritte gemacht hat, selbst

mit Maschinen, die er anderswo hatte erstellen lassen,

auszuführen, d. h. die betr. Geschäfte an Stelle des Mertz

abzuschliessen . Von diesem Standpunkte aus könnte

man aber kaum zur Gutheissung ~iner so hohen Schaden-

summe kommen, wie sie dieVorinstanz zuerkannt hat.

Einmal erscheint zweifelhaft, ob der Kläger die sieben

Drehbänke, die Mertz an Dupon in Paris und Peugeot iI;l.

Montbeliard geliefert hat, wirklich selbst hätte verkaufen

kÖnnen, da diese Firmen mit ihm als deutschem Staats-

angehörigen keine Geschäfteabschliessen durften. Ein

Abschluss wäre wohl hier nur so möglich gewesen, dass er

die Lieferung seinem Konzessionär Ruegger überlassen

hätte. Dann hätte er aber auf diesen sieben Stück nicht

die 2500 Fr., die die Vorinstanz als Gewinn beim Selbst-

verkauf annimmt, sondern nur die Lizenzgebühr von

1000 Fr., die Ruegger ihm zu entrichten hatte, verdient.

Sodann frägt es sich, ob nicht auch hinsichtlich der üb-

rigen 10 Stücke der Ansatz von 2500 Fr. als Gewinn aus

Obligationenrecht. N° 2~1.

dem Selbstverkauf übersetzt sei, nachdem aus den eigenen

Beilagen des Klägers zur Replik erhellt, dass er selbst

zu jener Zeit (Juli bis Oktober 1916) Abschlüsse zu einem

Verkaufspreis von nur 3900 Fr. und 4000 Fr. gemacht

hatte.

Es ist demnach zu prüfen, ob wirklich die Ansprüche

des Klägers, wie dies die Beklagte behauptet, auf den

Ersatz 'des Gewinnes beschränkt seien, den er ohne das

vertragswidrige Verhalten des Mertz gemacht hätte, oder

ob er nicht vielmehr, wie er dies von Anfang geltend

gemacht hat, Herausgabe desjenigen verlangen könne,

was MF.RTZ selbst aus der Vertragsverletzung gewonnen

hat. Dabei braucht 'zu der in der neueren Doktrin von

manchen Schriftstellern vertretenen Ansicht nicht Stel-

luI;l.g genommen zu werden, dass der Anspruch auf Scha-

denersatz zum mindesten des Recht auf Erstattung dessen

in sich schliesse, worum das Vermögen des Verpflichteten

infolge des zu vertretenden rechtswidrigen Verhaltens

yennehrt worden ist, selbst wenn es vom Standpunkte des

Verletzten aus nicht als entgangener Gewinn betrachtet

werden kann. Auch wenn man sie in dieser Allgemeinheit

nicht billigt, kann deswegen der fragliche Anspruch des

Klägers noch ni~ht abgelehnt werden, weil sich dessen

Begründetheit aus einem anderen Gesichtspunkte. näm-

lich demjenigen der Geschäftsführung ohne Auftrag

im Sinne des Al:t. 423 OR ergibt. Danach ist als Geschäfts-

führer ohne Auftrag anzusehen und demgemäss zur He-

rausgabe des Ergebnisses der GeschäftsführuI;l.g an den

Geschäftsherrn verpflichtet nicht nur, wer für einen

anderen in dessen Interesse tätig geworden ist. sondern

auch derjenige, der sich unbefugter Weise in einen

fremden Interessenkreis einmischt, d. h. ein Geschäft.

das objektiv nicht als sein eigenes. sondern als ein fremd~s

erscheint für seine Rechnung ausführt. Obwohl er damIt

nicht de~ Vorteil des anderen, sondern ausschliesslich

seinen eigenen Gewinn verfolgt, muss er sic? gefallen

lassen, dass rechtHch die Sache so behandelt WIrd, a) s ob

208

Obligatipnenrecht. N° :W.

er für jenen andern hätte handeln woUen. Dabei darf der

B~riffdes «fremdeI\ Geschäftes») nicht einschränkend

ausgel~t werden. Ein solches ist vielmehr immer schon

dann als vorhanden anzunehmen, wenn der Handelnde

Geschäfte auf eigene Rechnung und in eigenem Interesse

abgeschlossen hat, die er ohne Verletzung der Rechte

eines anderen niebt hätte ausführen können,. wenn er also

durch deren Abschluss in fremde Rechte und damit in.

fremdes Vermögen eingegriffen hat. Dass das Geschäft

nach allen Richtungen sich als ein fremdes darstelle, ist

nicht nötig. Es sind demnach hierunter in erster Linie

tlie Fälle zu subsumieren, wo jemand auf Grund eines

Vertrauens verhältnisses eine Sache zur Aufbewahrung

oder zur Benützung erhalten hat und nunmehr in den

übernommenen vertraglichen Verpflichtungen und dem

Umfange der ihm eingeräumten Benützungsrechte zu-

widerlaufender, gegen Treu und Glauben verstossender

Weise über sie verfügt, um daraus für sich Selbst Gewinn

zu ziehen. Von diesem GesichtSpunkte hat denn auch das

Bundesgericht z. B. den Verkaufskommissär, der einen

ihm erteilten Verkaufsauftrag unbefugter Weise durch

Selbsteintritt ausgeführt und dann die Sache für eigene

Rechnung zu einem höheren Preise an·einen Dritten ver-

äussert hatte, zur Herausgabe des dabei erzielten Gewin-

nes an den Kommittenten verpflichtet (AS 26 II S. 39

Erw. 5). Ferner hat es denselben Grundsatz zur Anwendung

gebracht bei der Verletzung eines fremden Patentrechtes,

indem es ausführte, der Anspruch des Patentinhabers

bei einer solchen beschränke sich nicht auf den Ersatz des

ihm entstandenen Schadens, vielmehr könne er zum

mindesten immer den Gewinn herausverJangen, den der

~Ver1etzer aus der Verletzung gezogen habe. Da der Pa-

tentinhaber kraft des Patentes das ausschliessIiche Recht

auf die Ausbeutung der Erfindung habe, steHe sich deren

Benützung durch einen anderen als unbefugte Führung

fremder Geschäfte dar, die den Benützer nach Art. 423 OR

haftbar mache (AS 35 II S. 658 f.).

Obligationenrecht. x· :zn.

20\)

Mit eiI\8m Tatbdstande dieser Art hat man es aber hier

zu tun. Wenn schon dem Kläger keine Urheberrechte an

der streitigen Maschine zustanden und deshalb auch

keine solchen Rechte verletzt werden konnten, so ist doch

Mertz in den Besitz der zur ErsteHung nötigen Pläne und

Zeichnungen nur gekommen auf Grund eines Vertrages

mit dem Kläger, durch den er sich verpflichtete, diese

Vorlagen nur für den Kläger, in dessen Interesse zu be-

nützen. Nur unter Verletzung dieser Vereinbarung und

durch die dem Kläger gegenüber unerlaubte rechts-

widrige Benützung der ihm anvertrauten Pläne war er

in der Lage den Gewinn zu machen, den er aus dem Ver-

kaufe der 17 Maschi,nen gezogen hat. Handelt es sich dem-

nach um Vorteile, die durch einen Eingriff in die Rechte

des Klägers, Rechte, die sich nicht auf das Urheberrecht,

aber auf das Eigentum an den Plänen stützen, erzielt

worden sind und die ohne und gegen den Willen des

Klägers und ohne sein Eigentumsrecht zu verletzen, nicht

hätten erzielt werden können, so muss sich aber die

Beklagte auch gefallen lassen, dass der Kläger sich die-

selben aneigne, d. h. sie nach Art. 423 OR von ihr heraus-

verlangt.

Da die Vorinstanzen die Höhe der dem Kläger von die-

sem Gesichtspunkte aus zustehenden Ansprüche nicht

untersucht haben, andererseits die Beklagte· bestritten

hat, dass der von ihrem Rechtsvorgänger erzielte Gewinn

die eingeklagte' Summe erreiche, ist die Sache daher zur

Vornahme der nötigen Feststellungen hierüber und zu

neuer Entscheidung zurückzuweisen. Hiebei wird auch

darüber zu befinden sein, welche prozessualen Folgen

allenfalls daraus zu ziehen sind, dass die Beklagte sich

mit jener allgemeinen Bestreitung begnügt hat, ohne über

die Höhe des tatsiichlich erzielten Gewinnes Angaben zu

machen oder die vom Kläger zur Edition verlangten Ge-

schäftsbücher vorzulegen.~

.