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45_II_192

BGE 45 II 192

Bundesgericht (BGE) · 1915-02-04 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

192

Obli,aUonenreeht. N° 28.

V.OBLIGATIONENREcm

DROIT DES OBLIGATIONS

28. Urteil des I. Zivilabteilung Tom 18. Kin 1919

i. S. BrelUler und Nathan gegen Bollag.

K r i e g skI aus e 1 : ~ Infolge Nichtlieferung können ausser

Annullationsrecht keinerlei Ansprüche entstehen.» -

Be-

deutung für die Schadenersatzklage wegen Nichtlieferung

und für die Leistungsklage. -

Lieferungsmöglichkeit nach

dem Krieg?

~A. - Laut Ordrebestätigung vom 4. Februar 1915 ver-

kaufte die Beklagte der Klägerin :

600 Stück Voile, weiss, imit., Länge ca. 60 m,

Qualität D1, zu 68 Pf. pro m;

200 Stück Halbvoile, weiss, ca. 60 m lang, Qua-

1ität D2, zu 81 Pr. pro m;

200 Stück Vollvoile. weiss, ca. 60 m lang, Qua-

lität D3, zu 91 Pr. pro m;

alles lieferbar sukzessive April-Mai-Juni, eventuell etwas

im März. ohne Haftbarkeit für rechtzeitige Lieferung

franko verzollt Berlin.

An diesen Kontrakt liefert~ die Beklagte bis Sommer

1915 insgesamt 240 Stück Dl, 140 Stück D2 und 20 Stück

D3. Am 28. Juni 1915 schrieb ihr die Klägelin, sie solle die

restierenden 180 Stück D3 für die neue Saison auf Abruf

zurückstellen, in Dl und D2 nur noch bis Juli 1915 Ver-

sand vornehmen und den Rest ebenfalls auf Abruf für die

neue Saison zurückstellen. Zugleich machte sie bei der

Beklagten eine neue Bestellung auf 350 Stück Dl und

350 Stück D2. Hierauf antwortete die Beklagte am 10. Juli

1915 mit einer neuen Ordrebestätigung, die einerseits die

Restanz des Kontraktes vom 4. Februar 1915 zu den

ursprünglichen Preisen « gegen Streichung Ihres Auftrages

Obligationenrec:ht. Na :lt<.

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vom 4. Februar 1915)} anführt und sodann die Heue Be-

stellung yon 350 Stück Dl zu 85 Cts. und 350 Stüc'z D2

zu 1 Fr. 08 Cts. Am Fusse des Schreibens findet sich der

Vermerk: «Lieferbar: März bis Juni ohne Garantie für

rechtzeitige Lieferung. Infolge eventueller Nichtlieferung

können ausser Annullationsrecht keinerlei Ansprüche

entstehen.)

Laut Ordrebestätigung vom 5. August 1915 endlich

verkaufte die Beklagte der Klägerin nochmals 150 Stück

D2 zu 1 Fr. 08 Cts. und zwar ebenfalls zu den in der Bestä-

tigung vom 10. Juli 1915 angeführten'Konditionen.

Von den in der zweiten und dritten Ordrebestätigung

angeführten 'Waren hat die Beklagte der Klägerin nichts

mehr geliefert. Viehl'lehr schrieb sie jhr am 26. Februar

1916, die Restlieferung könne infolge

(i nachweisbar

amtlicher Verhinderung)} nicht mehr stattfinden, sie

müsse daher die Klägerin bitten, den Auftrag zu annul-

lieren. Am 8. März 1916 antwortete die Klägerin, sie

anerkenne diese Annullierung nicht, und am 27. Januar

1917 liess sie der Beklagten durch ihren Anwalt zur Vor-

nahme der Restlieferungen Nachfristen von verschiedener

Dauer ansetzen. Zugleich wurde der Beklagten mitgeteilt,

die Klägerin habe die Ware an die Firma G. TIleilheimer

in St. Gallen verkauft, die der ESS, einem Dntersyndikat

der SSS angehörte, die Beklagte könne die Stoffe dieser

Firma liefern und der Klägerin fakturieren. Am 10. März

1917 sodanll schrieb der klägerische Anwalt der Beklagten,

er annulliere, nachdem an diesem Tage die Nachfrist für

100 Stück Vollyoile, 60 Stück Halbvolle und 160 Stück

Voile imit. aus der Bestellung vom 4. Februar 1915

abgelaufen sei, den bezüglichen Auftrag und belaste

dafür die Beklagte mit Schadenersatz.

B. - Diese Schadenersatzforderung macht die Klägerin

mit ihrem ersten Rechtsbegehren geltend, indem sie mit

22,760 Fr. die Differenz zwiscben Vertragspreis und dem

Tagespreis vom 10. März 1917 franko Zürich ersetzt

verlangt.

194

Obligationenrecht. Ne 28.

In ihrem zweiten Rechtsbegehren sodann fordert sie,

es sei festzustellen, dass die Beklagte weiter zu liefern habe:

a) 260 Stück Voile gemäss Kontrakt vom 4. Februar

1915;

b) 80 Stück Vollvoile gemäss Kontrakt vom 4. Februar

1915;

c) 350 Stück Voile-Imitat. gemäss Kontrakt vom

10. Juli 1915;

d) 150 Stück Halbvolle aus Kontrakt vom 5. August

1915 und zwar alles an die Firma G. Theilheimer in

St. Gallen und gemäss Inhalt der betreffenden Ordre-

bestätigung.

In einem dritten Klagebegehren endlich wird die grund-

sätzliche Feststellung verlangt, dass die Beklagten für den

aus der verspäteten Lieferung entstandenen und noch

entstehenden Schaden verantwortlich und haftbar sei.

Die Beklagte ihrerseits hat die Ansprüche der Klägerin

bestritten und sich auf die Klausel in den Ordrebestäti-

gungen vom 10. Juli und 5. August 1915, wonach jede

Haftung aus l'\ichtliefenmg wegbedungen 'worden sei, und

ferner auf Lieferungsunmöglichkeit berufen. Ferner hat

sie der Klägerill das Recht bestritten, nach so langem

Zuwarten noch gemäss Art. 107,:orzugehen, und schliess"'-

lieh bezeichnet lfie die Forderungen der Klägerin als im

Quantitativ übersetzt.

Alle diese Einwendungen. sind im Prozess von der

Klägerin als unstichhaltig bezeichnet und überdies

geltend gemacht worden, die Beklagte sei in jedem Falle

zu,'erpflichten, ihr den aus der Nichterfüllung des Ver-

trages gezogenen Nutzen herauszugeben.

C. -- Mit Urteil vom 26. April 1918 hat das Handels-

gericht Zürich die Klage abge'wiesen, davon ausgehend,

die Beklagte sei zufolge Leistungsunmöglichkeit von ihren

sämtlichen Verpflichtungen der Klägerin gegenüber

dauernd befreit.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht ergdffen mit dem Antrag:

Obligationenrecnt. Nu ... ~.

«1. Es sei in Aufhebung des handelsgerichtlichen

,) Urteiles die Klage gutzuheissell und zwar in Zifr. 1, 2

I) und 3 des Rechtsbegehrens.

,} 2. Eventuell sei die Klage gutzuheissen in Ziff. 1 und

) mit Bezug auf Zift. 2 und 3 nur zur Zeit abzuweisen.

)} 3. Eventuell sei der Prozess zur Abnahme der von

» der Klägerschaft angetragenen Beweise an das Handels-

) gericht Zürich zurückzuweisen.

4. Für den Fall des grundsätzlichen Schutzes der

((Klage sei der Prozess zur Abnahme der Beweise über das

« Quantitatiye an die Vorinstanz zurückzmveisen, alles

)} unter Kosten- und Entschädigungsfolge.)}

Die Beklagte hat auf Bestätigung des yorinstallzlichen

erteils antragen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Wie schon vor kantonaler Instanz, streiten sich

die Parteien auch vor Bundesgericht in erster Linie über

die Frage, ob dem K lag e beg ehr e n 1 die in die

Ordrebestätigung yom 10. Juli 1915 aufgenommene

Klausel: (l Infolge Nichtlieferung können ausser Annul-

lationsrecht keinerlei Ansprüche entstehen I), entgegen-

gehalten werden kann oder nicht.

Die Klägerin verneint dies schon deswegen, weil die

Klausel für die unterm 4. Februar 1915 verkauften

Waren, die allein Gegenstand der im ersten Klagebegehren

enthaltenen Schadenersatzforderung seien, keine Gültig-

keit habe. Sie kann sich hiebei darauf stützen, dass in der

Tat in der Ordrebestätigung vom 4. Februar der streitige .

Vorbehalt nicht figuriert. Allein demgegenüber macht die

Beklagte mit Recht geltend, sie habe in ihrer zweiten Be-

stätigung vom 10. Juli 1915 die Wirksamkeit der Klausel

auch auf die aus dem ersten Kontrakt noch zu liefernden

Gewebe ausgedehnt. In der Tat findet sich dort ganz

allgemein, und ohne Vorbehalt bezüglich dieser letzteren;

die Bestimmung, es werde jede Haftung aus Nicht-

lieferung abgelehnt. Ueberdies ""ird darin ausdrücklich

196

Obligationenrecht. NB 28.

bemerkt, die Hinausschiebung des Liefertermines für

die aus dem ersten Kontrakt noch nicht gelieferte

Ware,,,erde vorgemerkt, « gegen Streichung Ihres Auf-

trages vom 4. Februar 1915)}. Mit Recht hat sodann die

Vorinstanz noch darauf hingewiesen, dass es bei Hinaus-

schiebung des Liefertermines hinsichtlich der Rückstände

aus dem ersten Kontrakt für die Beklagte, angesichts der

Unsicherheit des Gewebemarktes, ausserordentlich nahe

gelegen habe, in diese Hinausschiebung nur unter Be-

schränkung ihrer Haftbarkeit einzuwilligen. Unter diesen

Umständen konnte die Klägerin über die Absicht der

Beklagten, die Anwendbarkeit der Klausel auf ihre alten

Verpflichtungen auszudehnen, nicht im Zweifel sein.

:Nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr musste sie

daher gegen diese Ausdehnung protestieren, wenn sie nicht

darangebunden sein wollte. Sie behauptet nun allerdings,

dies mit Postkarte vom 22. Juli getan zu haben, allein

die Beklagte hat bestritten, je eine derartige Mitteilung

empfangen zu haben, und die Klägerin, die dafür beweis-

pflichtig gewesen wäre, hat diesen Beweis nicht leisten

können. Sie hat allerdings ein Kopierblatt eingelegt, an

dessen Fuss, unter einem an eine andere Firma gerichteten

Brief, eine entsprechende Ven,~ahrung gegenüber der

Beklagten kopiert ist. Das genügt jedoch nicht. Ent-

scheidend ist, nach der gemäss OR unbestrittenermassen

geltenden EmpIangstheorie, für die Wirksamkeit rechts-

geschäftlicher Erklärungen deren Zugang beim Adressa-

ten. Die Klägerin hätte daher nicht nur beweisen müssen,

. dass sie die fragliche Karte geschrieben und kopiert habe,

sondern auch, dass sie der Beklagten zugestellt worden.

Die Klägerin hat sodann behauptet, die 'Virksamkeit

der Klausel für die Restanzen des ersten Kontraktes

sei in einer Unterredung ihres Teilhabers, Brenner, mit

dem Vertreter der Beklagten, Löser, ausgeschlossen

worden. Allein hierauf kann· deswegen nicht abgestellt

werden, weil nachher die Parteien direkt miteinander

"erhandelt bezw. korrespondiert haben, und weil daher

Obligationenrecht. N. 215.

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ihren direkten Abmachungen gegenüber den Verhand-

lungen Lösers mit der Klägerin der Vorrang zukommt.

Streitig ist unter den Parteien aber nicht nur, ob die

fragliche Klausel auf die Lieferungen aus dem ersten

Kontrakt anwendbar ist, sondern auch, ob sie inhaltlich

der Geltendmachung von Schadenersatzanspruchen ent-

gegensteht. In. dieser Hinsicht können jedoch angesichts

des klaren 'Vortlautes ernstliche Zwei;fel nicht bestehen.

Vorbehalten wird einzig das AnnuHationsrecht, während

alle übrigen Anspruche, insbesondere also die mit dem

ersten Klagebegehren geltend gemachten Schadenersatz-

ansprüche, ausgeschlossen sein sollen.

Dagegen ist weiter zu untersuchen, inwiefern dieser

Vorbehalt rechtlich zulässig ist. Auf diese Frage antwortet

Art. 100 OR, der den vertraglichen Haftungsausschluss

nur verbietet, sofern rechtswidrige Absicht oder grobe

Fahrlässigkeit in Betracht kommen. Weder die eine noch

die andere sind im vorliegenden Falle gegeben. Die

Nichterfüllung ihrer kontraktlichen Pflichten ist weder

auf eine rechtswidrige Absicht noch eine grobe Fahr-

lässigkeit der Beklagten zurückzuführen.

Nach den Ausführungen der Vorinstal1z, denen ohne

weiteres beizutreten ist, waren Vertragsgegenstand erst

noch in die Schweiz einzuführende Voiles englischer

Provenienz. Das Handelsgericht hat das geschlossen aus

dem Umstande, dass die Deckung eines so grossen Quan-

tums, wie es die Klägerin bestellt hat, in der Schweiz

nicht möglich gewesen wäre, sodanll aus der nach den

Umständen bei der Klägerin als bekannt vorauszusetzen-

den Tatsache, dass der Geschäftsbetrieb der Beklagten

in der Hauptsache die Einfuhr englischer 'V are zum

Gegenstand habe, ferner aus der Preislage der Abschlüsse,

die derjenigen englischer Ware entsprochen, und endlich

aus der Korrespondenz der Parteien. Diese Umstände,

sagt das Handelsgericht, auf dessen eingehende Begrün-

dung hier verwiesen wird, lassen· es als ausgeschlossen

erscheinen, dass die Beklagte etwas anderes versprechen,

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ObJigationenrecht. N0 28.

und die Klägerin etwas anderes habe kaufen wollen, als

erst noch einzuführende Voiles englischer Herkunft. Nun

hat die Vorinstanz aber weiterhin in tatsächlicher Hin-

sicht festgestellt, die Beklagte sei seit Sommer 1915 in

ihrer Einfuhr englischer Ware bedeutend eingeschränkt

worden. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht

verbindlich. Es hat daher ebenfalls davon auszugehen,

dass der englische Import für Baumwollsgewebe vom

Juli 1915 an bis nach Errichtung der SSS unmöglich war,

und dass erst 1916 im Ral1men der SSS-Kontingentierung

eine beschränkte Einfuhr wieder stattfinden konnte,

wobei die Beklagte pro 1916, und zwar erst 'vieder vQm

18. Mai 1916 an, insgesamt nur 12,484 kg = 1759 Stück

Bamm\'olIgewebe und darunter nur 4807,5 kg = 697 Stück

Voile erhalten habe, während sie allein ihrer deutschen

und österreichischen Kundschaft gegenüber zur Lieferung

von ca. 10,000 Stück Voile verpflichtet gewesen sei, wozu

noch Kontrakte mit schweizerischen und italienischen

Abnehmern ungefähr im gleichen Umfang kommen.

Geht man nun aber yon diesen Tatsachen aus, so kann

dayon, dass die Beklagte die der Klägerin gegenüber

eingegangenen Verpflichtungen absichtlich oder grob

fahrlässig nicht erfüllt habe, nicht die Rede sein. Die

Klägerin kann sich nicht etwa auf Prioritätsrechte an den

eingeführten Stoffen berufen, denn nach der \ on der

Beklagten eingereichten und, wie die Vorinstanz fest-

stellt, unwidersprochenm Aufstellung übet die annullier-

ten Kontrakte, hätte die Beklagte noch eine ganze Reihe

zeitlich vor diejenigen, die sie mit der Klägerin abge-

schlossen, fallende Verträge zu erfüllen gehabt. Aber auch

eine proportionelle Verteilung der importierten Ware

durfte der Beklagten nicht zugemutet werden, hätte doch

die Klägerin dabei nur ca. 3% % ihrer Bestellungen

erhalten. Nun hat die Klägerin allerdings noch be;hauptet,

die Beklagte habe ihr Voile-Quantum dadurch unrecht-

mässig vermindert, dass sie, trotzdem sie in dieser Hin-

sicht keine Verpflichtungen gehabt, einen grösseren Teil

ObJigationenrecl1t. N° 28.

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ihres Einfuhrkontingentos für den Bezug yon Calico

verwendet habe. Diese Behauptung hat die Vorinstanz

zurückgewiesen,,indem sie tatsächlich feststellte, die Be-

klagte habe auch Aufträge in Calico erfüllen müssen,und

zudem hätte der Bezug von Voile an Stelle des Calico

daran nichts geändert, dass bei proportionaler Verteilung

auf die Klägerin nur ein kleiner Bruchteil der von ihr

bestellten Gewebe gekommen wäre ..

Dass nach 1916 und bis zum Momente, in dem die

Klägerin auf die Lieferung der. Gegenstand des ersten

KIagebegehrens bildenden, Waren verzichtete, d. 11. bis

zum 10. März 1917, die Beklagte das Verhältnis VOll

\Varen und Engagements wesentlich hätte verbessern

können, ist von der Klägerin nicht behauptet worden.

Danach hat sich die Beklagte gegenüber der kläge-

!ischen Schadenersatzforderung mit Recht' auf die mehr-

erwähnte Klausel berufen, und es erübdgt sich, ihre

weiteren Einwendungen auf ihre Begründetheit zu prüfen.

2.

-

Was das z w e i t e Re eh t sb e geh ren

anbelangt, so hat es die Vorinstanz richtigerweise als

Leistungs- nicht als Feststellungsbegehren behandelL

Formel1 geht es zwar auf Feststellung, effektiv aber will

damit die Verpflichtung der Beklagten zu sofortigei-

Lieferung erlangt 'werden.

Damit erledigen sich die Einwände, die die Beklagte

.gegen die Zulässigkeit einer Feststellu,ngsklage erhoben

hat. Materiell aber steht auch diesem Begehren die mel1r-

erwähnte Klausel entgegen. Ihre grundsätzliche Anwend-

barkeit zunächst kann für die hier geforderte~ Lieferungen,

aus dem zweiten und dritten Kontrakt nicht bestritten

werden.

Nun behauptet die Klägerin aber, die Klausel wolle

nur sagen, die Beklagte könne solange nicht zur Lieferung

angehalten werden, als die Unmögli((hkeit" die Ware zu

beschaffen, andaure, nachher aber lebe die Verpflichtung

wieder auf. Allein diese Auslegung stündeder8l(t im W~der­

spruch mit jedem vernünftigen ('.reschäft~ebahren, dass

200

ObUgationenrecht. N- 28.

sie, trotzdem der Wortlaut eherfür sie spricht, abgelehnt

werden muss. Es ist unzweifelhaft, dass die Beklagte

durch Aufnahme der Klausel sich dagegensichem wollte,

• für die FoJgen einer Verumnöglichung der Rohmaterial-

beschaffung einstehen zu müssen. Darum erklärte sie in

ihrer Kriegsklausel, es sollen für den Fall der Nichtliefe-

rung nur Annullationsrechte sonst aber keinerlei An-

sprüche entstehen. Streng logisch ist damit allerdings

nicht gesagt, auch der Anspruch auf Erfüllung solle gege-

benenfalls untergehen. Trotzdem aber muss dies die Mei-

nung der Parteien gewesen sein. Denn die Forderung der

Erfüllung nach Beseitigung der Lieferungsschwierigkeiten

k~n unter Umständen für den Verkäufer viel schwereren

Schaden bringen als die Geltendmaclmng von Schaden-

ersatzanspruchen wegen Nichtlieferung. Wer daher die

letzteren durch eine besondere Klausel ausschliesst, der

will natürlich auch die ihn möglicherweise noch mehr

belastende Pflicht zur Lieferung beseitigen, auch wenn

das nicht ausdrücklich gesagt ist. Nach der Ansicht der

Klägerin wäre die Beklagte gezwungen, das grosse Waren-

quantum, das sie seinerzeit in England zur Deckung der

klägerischen Bestellungen nach den vorinstanzlichen

Feststellungen angeschafft hat, J~r und Tag zu behalten,

ohne das investierte beträchtliche Kapital wiederum

verwenden zu können. Sie müsste die Lagerspesen tragen

und untätig zusehen, wie die Preise der Gewebe sich.

zu ihren Ungunsten verändem, um endlich bei ganz

anderen Verhältnissen (schon zur Zeit der Ausfällung des

handelsgerichtlichen Urteils hatten sich die Preise yer-

doppelt) die Käuferin zu den vertraglichen Konditionen

zu bedienen und ihr damit einen ungeahnten Spekulations-

gewinn zu verschaffen. Hätte dagegen die Klägerin

Schadenersatz wegen Nichtlieferung verlangt und ver-

langen können, so wäre das ganze Verhältnis unter Be-

rücksichtigung der bei Ablauf der Nachfrist herrschenden

noch nicht so hohen Marktpreise liquidiert worden. Dass

daher die Beklagte nicht diese letztere Lösung ausschlies-

ObHgationenrecht. N- 28.

201

sen, die Möglichkeit der anderen, noch ungünstigeren,

aber aufrecht erhalten wollte, musste auch der KJägerin

klar sein, als ihre Gegenkontrahenten der streitigen

Klausel Aufnahme in den Vortrag verschaffte. Auch sie

musste annehmen, bei Verunmöglichung der Lieferung

innerhalb der Lieferfrist solle nach Ansicht der Beklagten

die gänzliche Befreiung der Rekiagten eintreten. Danath

aber muss das zweite Rechtsbegehrc'n das Schicksal des

ersten teilen.

3. -

Das d r i t t e Beg ehr e n sodann fällt mit der

.\bweisung des zweiten dahin, denn wenn die Beklagte

nicht lieferungspflichtig ist, so kann sie auch wegen

Nichtlieferung nicht 'zur Rechenschaft gezogen werden.

Uebrigens wäre in dieser Hinsicht das Bundesgericht

an die Feststellung des Handelsgerichts gebunden, wonach

dieses Begehren vor kantonaler Instanz nicht in pro-

zessual richtiger Form gestellt worden ist. -

Eine

gleiche prozessuale Feststellung steht aber endlich auch

dem Eventualantrag der Klägerin entgegen, dieBeklagte

sone zum mindesten zur Herausgabe des aus der Nicht-

erfüllung gezogenen Nutzens angehalten werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung ·wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts Züric~ vom 26. April 1918 bestätigt

AS.4S 11 -

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