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45_II_181

BGE 45 II 181

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Sachenrecht. N° 26.

infolge der Verpfändung durch Ruf noch ein Faustpfand-

recht für 10,754 Fr. zustand, und dass deshalb jedenfalls

sie ein Recht darauf hatte, dass die Ausbietung in der

erwähnten Weise geschehe. Da sie ihre Stellung als Bürg-

schaftsgläubigerin iII! heutigen Prozesse. auf den Erwerb

auf Grund eines solchen Ausgebots, nämlich den ihr vom

Betreibungsamte im Verwertungsverfahren gegen Ruf

erteilten Zuschlag der Obligation mit den Bürgschafts-

rechten gegenüber dem Beklagten stützt, muss deshalb

dessen Haftung entgegen der Vorinstanz grundsätzlich

bejallt, d. h. der Fall, für den er als Bürge der Forderungen

aus der Obligation einzustehen erklärte, als eingetreten

betrachtet werden, gleichwie dies gegenüber einem

anderen Ersteigerer an jener Gant der Fall gewesen wäre.

Ob die Klägerin d a mal s von der Behauptung des

Beklagten, dass Ruf die Verpfändung nicht über das

Darlehen von 250,000 Fr. hätte ausdehnen dürfen, Kennt-

nis hatte, ist unerheblich, weil eine solche nachträgliche

Kenntnis die Befugnisse, die sie einmal gestützt auf die

tatsächlich vorgenommene Verpfändung erworben hatte,

nicht berühren konnte. Irgendwelche ungerechtfertigte

Beeinträchtigung des Beklagten entsteht daraus nicht.

Wollte er vermeiden, dass d.ie Verwertung sich auch auf

die Rechte gegen ihn. aus der Bürgschaftsurkullde er-

strecke, so hätte er vor der Versteigerung für' die Befrie-

digung der Faustpfaridansprüche der Klägerin sorgen

sollen, womit auch ihre Beteiligung am Vollstreckungs-

verfahren dahingefallen wäre und sich nur noch die Frage

gestellt hätte, ob und welche Ansprüche die Pfändungs-

gläubiger aus jener Urkunde und deren Uebergabe an

Ruf herleiten können. Konnte er sich hiezu nichtverstehen,

so muss er auch die Folgen auf sich nehmen, die sich

daraus infolge der durch seine Erklärung dem Beleiher

des Hypothekartitels eingeräumten Rechte ergeben. Sie

wären für ihn in gleicher Weise auch eingetreten, wenn der

. Beleiher selbst im vVege der Betreibung auf Faustpfand-

verwertung die Versteigerung herbeigeführt hätte.

Sachenrecht. N° 27.

181

Die Berufung ist deshalb dahin gutzuheissen, dass daE

angefochtene Urteil aufgehoben und unter Bejahung der

grundsätzlichen Schuldpflicht des Beklagten die Sache

zur Behandlung der weiteren Einreden desselben an die

Vorinst~nz zurückgewiesen wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ap-

pellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Ok-

tober 1918 aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei-

dung im Sinne der Erwägungen an die kantonalen In-

stanzen zurückgewiesen.

27. Orten der II. ZivUabteilung vom 95. Februar 1919

i. S: Eich gegen Xonkursmasse Jud.

Voraussetzuugen der Zugehöreigenschaft einer Sache nach Art.

644, 645 ZGB. Begründung derselben durch die Erklärung

im Vertrage über die Hypothezierung einer FabrikJiegen-

schaft, dass die in diese vom Verpfänder einzubringenden

Maschinen den Hypothekargläubigern mitverhaftet sein

sollen. Unzulässigkeit des einseitigen Widerrufs einer

solchen Erklärung, auch wenn sie im Grundbuch nicht vor-

gemerkt worden ist. Bedeutung des Umstandes, dass das

im Fabrikgebäude betriebene Unternehmen seiner Natur

(MunitionsfabIikaJion) nach nur auf Zeit -

zur Ausnützung

einer besonderen Konjunktur (Krieg) -

bestimmt ist.

A. -

Durch Vertrag vom 14. Mai 1917 verkaufte der

Kläger Eich dem Gottlieb Jud, Maschinentechniker von

Stäfa die Liegenschaft «zur Walke I) an der Seonerstrasse

in Lenzburg, bestehend aus 282,19 Aren Gebäudeplatz

mit Fabrikgebäude, Hofraum, Kanal, vViese und Wasser-

werk am Aabach für 58,000 Fr. Auf Rechnung des' kauf-

preises .hatte der Käufer die bestehende; erste Hypo-

thek von 23,705 Fr. zu übernehmen. Für den Rest,von

34,295 Fr. wurde ein Grundpfandrecht zweiten Ranges

182

Sacht'nrecht. :-';027.

zu Gunsten des Verkäufers errichtet. Durch Erklärung

am Fusse des Kaufyertrages verpflichtete sich Jud « alle

für den Betrieb seines Geschäftes künftig in den Kauf-

• objekten untergebrachten Maschinen und Einrichtungen

aller Art den Pfandgläubigern als Zubehörden zu den

Liegenschaften mitzuyerpfänden, und den genannten

Gläubigern in dieser Richtung alle Vorrechte auf die

Objekte und Einrichtungen einzuräumen I). Im Grund-

buch findet sich darüber nichts angemerkt.

In der Folge brachte Jud nachstehende l\Laschincn

bezw. maschinelle Einrichtungen in die « \Valke I) ein,

die wie folgt mit dem Gebüude yerbunden wurden:

1. eine Bohrmaschine;

2. eine Kaltsägemaschine,

auf im Boden einbetouierten Schrauben aufgestellt;

3. und 4. eine grössere ulld eine kleinere Drehbank,

auf den Boden aufgestellt, die Füsse in Beton eingegossen;

5. -7. Hobelmaschine, Stanzmaschine u. Schmirgel-

scheibe, auf ungefähr 80 cm hohem Betonsockel aufge-

schraubt;

8. -12. eine Gewindesclmeidmaschine, zwei kleine

Bohrmaschinen, eine Fräsmaschine und einen Automat

für Maschinenbestandteile, auf auf Zeinentsockeln auf-

gelegten Werkbänken aufgeschraubt;

13. und 14. zwei grössere Schraubstöcke, auf auf

Zementsockeln festgemachter tannener \Verkbank aufge-

schraubt;

15. und 16. zwei kleinere Schraubstöcke, auf an die

Wand angeschlossener hölzerner Werkbank aufgeschraubt;

17. Abstellvorrichtungen, am Drehbalken angeschraubt.

Der das Unternehmen betreffende Eintrag im Handels-

registervom 14. August 1917, veröffentlicht im Schweiz.

Handelsamtsblatt vom 16. August 1917 lautet : « Inhaber

der Firma Gottl. Jud, M a s chi n e n f a b r i k L e n z-

bur g in Lenzburg ist Gottlieb Jud von Stäfa in Oth-

marsingen. M a s chi n e n bau, Munition, Heiz- und

Sachenrecht, N' 27.

183

Backöfen in Eisenkonstruktion und andere einschlägige

Arbeiten. »

Am 31. August 1917 verkaufte J ud als « Besitzer der

Maschinenfabrik Lenzburg I) an R. Spälty und E. Berg-

mann, Kontrolleur und Buchhalter in dieser Fabrik die

sämtlichen in das Fabrlkgebäude eingebrachtenMaschinen,

Werkzeuge und Bureaumöbel um insgesamt 15,900 Fr.

mit der Erklärung, diesen Betrag baar erhalten zu haben.

Gleichzeitig vermieteten ihm die Käufer die Kauf-

gegenstände wieder auf ein Jahr für einen Mietzins von

950 Fr. Die Parteien sind darüber einig, dass beide Ver-

träge fingiert waren und nicht rechts,,,irksam sind. Über-

dies sollen die Maschinen bei der Einbringung mit einem

Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Lieferanten Wert-

heimer belastet gewesen sein. Für welche Summe und

unter welchen näheren Bedingungen, geht aus den Akten

nicht hervor: eben sowenig, ob der Eigentumsvorbehalt

in der Folge durch Zahlung des Kaufpreises erlosch oder

aus anderen Gründen (Ungiltigkeit) nicht geltend ge-

macht wurde.

In dem kurze Zeit nachher über Jud ausgebrochenen

Konkurse machte Eich für seine Kaufpreisrestforderung

von 34,295 Fr. nebst Zinsen das Pfandrecht zweiten

Ranges an der 'Fabrikliegensch:lit nebst Wasserrad,

Transmissionen und Maschinen geltend.,Die Konkursver-

waltung (Konkursamt Lenzburg) kollozierte ihn dafür

im beanspruchten' Range auf die Liegenschaft und das

Wasserrad mit Transmissionen als Bestandteile der-

selben, lehnte dagegen die Erst~eckung des Pfandrechts .

jmf die Maschinen ab. lVIit der vorliegenden Klageverlangt

deshalb der Kläger Abänderung des Kollokationsplans

im Sinne seiner Anmeldung, d. h. die,Feststellung, dass

auch die oben unter 1 bis 17 erwähnten Maschinen ihm

mitverpfändet seien.

Durch Urteil vom 28. Dezember 1918 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau I. Abteilung die Klage Fit

Sachenrecht. N° 27.

der Begründung abgewiesen, als Bestandteile des Fabrik-

grundstückes könnten bewegliche, allerorts an Trans-

missiQnen ansetzbare Maschinen, auch wenn sie mehr

oder minder fest mit dem Gebäude . verbunden seien,

. nicht angesehen werden, weil sie weder begrifflich noch

nach der im Aargau üblichen Auffassung zu dessen Be-

stande, seiner Herstellung und Vollendung gehörten. Und

Zugehöreigenschaft könne ihnen deshalb nicht zu-

kommen, weil . sie lediglich zu einem vorübergehenden

Zwecke -

Munitionsfabrikation -

eingebracht worden

seien. Abgesehen hievon würde es auch an einem Orts-

gebrauche, welcher ihnen jene Eigenschaft zuerkennen

würde, oder einer dahingehenden klaren WiUensäusserung

des Eigentümers fehlen. Allerdings habe Jud sich zur

Mitverpfähdung der Maschinen verpflichtet, später aber

diesem rechtlichen Schicksal widersprechende Verfü-

gungen getroffen, so dass nicht feststehe, welches eigent-

lich sein wirklicher Wille gewesen sei.

B. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung des Klägers mit dem Begehren auf Gutheissung

der Klage. Die beklagte Konkursmasse hat Bestätigung

des angefochtenen Urteils beantragt.

.

.

Das Bundesgericht zieht' in Erwägung:

Vöraussetzung der Zugehöreigenschaft einer . Sache ist

nach der den Art. 644, 645, 805 und 946 ZGB in den

Urteilen in Sachen Bommer gegen Lattmann und Schweiz.

Volksbank gegen Konkur.smasse Ineichen (AS 42 II S. 112

ff.,43 II S. 592 ff.) gegebenen Auslegung: ei nm a I ihre

wirtschaftliche Zweckbeziehung zu einer anderen, der

Hauptsache (im Sinne· der dauernden Bestin1mung für

die Benützung, Bewirtschaftung oder Ver\\:,ahrung der-

selben), S 0 dan n ein dieser Beziehung entsprechender

räumlicher Zusammenhang zwischen beiden, end 1 ich

dass auch der Ortsgebrauch, die im Rechtsverkehr an dem

betr. Orte geltende Uebung die Sache rechtlich als Zugehör

d: h. in .den Schicksalen der Hauptsache inbegriffen

Sachenrecbt. N° 27.

185

betrachtet oder der Eigentümer der letzteren dem Willen,

dass dem so sein solle, in klarer Weise Ausdruck gegeben

hat.

Von diesen drei Erfordernissen ist das zweite, der räum-

liche Zusammenhang zweifellos und unbestrittenermassen

hier erfüllt. Welche rechtliche Bedeutung der' Erkliirung

des Obergerichts zukommt, es bestehe im Aargau kein

Ortsgebrauch, der Maschinen u n t e rUm s t ä n den,

wie sie h i e r vor lieg e n, die Zugehöreigenschaft

zubillige, d. h. inwiefern das Bundesgericht daran ge-

bunden wäre, kann offen bleiben, weil jedenfalls die den

Ortsgebrauch ersetzende andere Alternative, nämlich die

auf den Eintritt jenes Erfolges gerichtete Willensäusse-

rung des Eigentümers im Sinne von Art. 644 Abs. 2 ZGB

gegeben ist. Nach dem zweitangeführten Urteile muss

eine solche Widmungserklärung in der gleichzeitigen Ver-

pfändung von Betriebseinrichtungen (Hotelmobiliar, Ma-

schinen usw.) mit der Liegenschaft, in der sie sich befinden,

sogar dann gefunden werden, wenn dabei die Eigenschaft,

in welcher sie in der Pfandhaft eingeschlossen sein sollen,

nicht besonders erwähnt wird, Umsomehr muss dies hier

gelten, wo der Gemeinschuldner sich nicht auf jene all-

gemeine MitverpfäiIdung beschränkt, sondern ausdrück-

lich erklärt hat, dass die Maschinen als Z u b e hör den

der Liegenschaft deIi' Hypothekargläubigern mitver-

fangen sein sollen. Dass eine Anm~rkung dieser Bestim-

mung im Grundbuch nicht stattgefunden hat, ist uner-

heblich. Die in Art. 644, Abs. 2 ZGB vorgesehene Erklä-

rung ist nicht an diese Form gebunden, sondern kann auch

auf irgendeine andere Weise erfolgen, vorausgesetzt nur,

dass daraus der Wille, die Sache rechtlich zur Zugehör

zu machen, klar hervorgeht. Die Anmerkung im Grund-

buch schafft lediglich eine Beweiserleichterung in dem

Sinne, dass die Zugehöreigenschaft der angemerkten

'Saehen so lange zu vermuten ist, als nicht derjenige,

welcher sie bestreitet, dartut, dass sie, ihnen trotz der

WilJensä~sserung des Eig.entümers wegen Fehlens der

AS 45 11 -1919

t3

186

Sachenrecht. ~~ '27.

übrigen Vom Gesetze dafür aufgestellten objektiven Vor-

aussetzungen nicht zukommen kann. HaUe J ud einmal eine

solche Erklärung abgegeben, so konnte er aber sie und

die durch sie zu Gunsten der Pfandgläubiger begründeten

Rechte durch spätere entgegengesetzte Willensäusserun-

gen nicht mehr in Frage stellen. Das hat denn auch das

Gesetz für den Fall. wo die Zubehör im Grundbuch ange-

merkt worden ist, in Art. 946 ausdrücklich ausgesprochen,

indem es eine Streichung dieser Anmerkung nur mit

Zustimmung aller aus dem Grundbuch ersichtlichen

Berechtigten zulässt. Das gleiche muss. da ja die Grund-

buchanmerkung nach dem Gesagten nicht konstitutive

Bedeutung, sondern nur die Wirkung einer Beweisform

hat. auch zutreffen, wenn die \Vidmungserklärung des

Eigentümers auf andere Art, z. B. 'wie hier lediglich durch

eine entsprechende Bestimmung im Verpfändungsvertrage

erfolgt ist. Es könnte demnach auf jene nachträglichen

\Villensäusserungen des Jud nur dann etwas ankommen,

wenn darin zugleich Ver füg u n gen über die im

Streite liegenden Zubehörstücke selbst gelegen hätten,

wodurch an diesen als selbständigen, von der Liegenschaft

gesonderten Rechtsobjekten Rechte zu Gunsten Dritter

begründet worden wären, die mit denjenigen der Grund-

pfandgläubiger in Konkurrenz treten würden. Das be-

hauptet aber die beklagte Konltursmasse selbst nicht.

Viehnehr geht auch sie ~ in Uebereinstimmung mit dem

Kläger -

davon aus. dass der Verkauf der Maschinen an

Spälty und Bergmann, der dabei vorab in Betracht kommt

ungiltig gewesen sei und will ihn lediglich zum Nachweise

dafür verwenden, dass eine unzweideutige Aeusserung des

Willens die Maschinen zur Zugehör zu machen, trotz der

Erklärung im Pfandvertrage angesichts, des späteren

widersprechenden· Verhaltens des Jud nicht vorliege, ein

Standpunkt, der nach dem Gesagten nicht haltbar ist.

Die Frage. wie bei nachträglicher getrennter Veräusserung

von Zubehörstücken der· Konflikt zwischen dem Grund-

pfandgläubiger und dem Dritterwerber zu lösen sei, ob

Sachenrecht, ""'G 2,.

t.' •

jenem dabei nur die Ansprüche zustehen, welche das

Gesetz ihm in Art. 808, 809 bei Verschlechterung des

Unterpfandes gegen den Pfandschuldner gibt oder ob er

die Sachen auch direkt in der Hand des dritten Erwerbers

- dessen bösen Glauben V'orausgesetzt- verfolgen könne,

braucht deshalb nicht erörtert zu werden. Sie könnte

sich übrigens auch nur dann stellen. wenn bereits eine

Besitzübergabe an den dritten Erwerber stattgefunden

hätte. Der biosse Abschluss eines Veräusserungsvertrages

ohne dingliche Uebertragung der Sache selbst venl1ag

ihre Zugehöreigenschaft und damit auch ihre hypothe-

karische Verhaftung sowieso nicht aufzuheben. Aehnliches

ist inbezug auf den angeblich zu Gunsten des Lieferanten

\Vertheimer vereinbarten Eigentmnsvorbehalt zu sagen,

sofern die Vorinstanz mit dem Hinweis auf die späteren

(' widersprechenden Verfügungen » Juds auch ihn :im Auge

gehabt haben sollte. Das Bestehen eines solchen Vorbe-

haltes schloss die ·Widmung zur Zuge hör nicht aus, da

diese nicht notwendig das Eigentum des ·Widmenden

am Zubehörstück, sondern nur dasjenige an der Haupt-

sache voraussetzt. Vielmehr könnte es sich auch hier nur

fragen, wessen Rechte vorgehen. ob diejenigen des Klä-

gers als Grundpfandgläubigers oder des Dritten.· der die

Sache dem Pfandschuldner unter Eigentumsvorbehalt

geliefert hatte (vergl. LEEMANN zu Art. 644. Rand-

note 10, 27, zu Art. 805 NI'. 75, 79 - 83). Darüber braucht

aber wiederum nicht entschieden zu werden, da die Masse

die

Pfandanspra~he des Klägers nicht etwa deshalb

bestreitet, weil die Pfandsachen nicht dem Gemein-

schuldner gehören, sondern auch diesen Eigentums-

vorbehalt wiederum nur geltend macht, um das Vorliegen

einer unzweideutigen Willensäusserung im Sinne von

Art. 644 Abs. 2 ZGB zu bestreiten und damit stillschwei-

gend zugibt, dass ein darauf gestützter Aussonderungs-

anspruch seitens des Wertheimer im Konkurse nicht ange-

meldet worden ist.

Es bleibt demnach nur zu prüfen, ob nicht trotzdem die

188

SachenrecrH. N0 27.

Zugehöreigenschaft der streitigen Maschinen deshalb

zu verneinen sei, weil die auf deren Begründung gerich-

tete Willenserklärung des Jud im Widerspruch mit den

Tatsachen stand, d. h. die Maschinen nach dem wirt-

schaftlichen Zwecke, für den sie eingebracht worden

waren, nicht als {(d aue r n d für die BeWirtschaftung

der Hauptsache bestimmt;} betrachtet werden können.

Auch dies ist zu verneinen. Aus Fakt. A oben ergibt sich,

dass Jud sich nicht nur in dem Kaufvertrage mit Spälty

und Bergmann ausdrücklich als Besitzer der « Maschinen-

fabrik Lenzburg;) bezeichnete, sondern auch schon bei

der Eintragung seiner Firma im Handelsregister als

Geschäftszweck neben der Fabrikation von Munition

noch « Maschinenbau, Erstellung von Heiz- und Back-

ofen. in

Eisenkonstr~tion und andere einschlägige

Arbeiten) angegeben hatte. Es geht daher nicht an, trotz

diesen aktenmässigen und unbestrittenen Tatsachen.

einfach anzunehmen, dass es sich in \Virklichkeit doch

nur um eine « Kriegsgründung zum Zwecke der Munitions-

fabrikation) gehandelt habe, sondern es hätte die Vor-

instanz, wenn sie sich nicht dem Vorwurfe der Akten-

widrigkeit aussetzen wollte, für diese Annahme bestimmte

Anhaltspunkte nennen sollen. Solche können aber in der

bIossen allgemeinen Behauptung, « alle Umstände) spre-

chen dafür, dass der Handelsregistereintrag nicht der

Wirklichkeit entspreche, nicht gefunden werden. Der

einzige -

nicht im obergericlitlichen, aber im erstinstanz-

lichen Urteil -

angeführte positive Grund, dass sich die

Walke nach ihrer baulichen Beschaffenheit nicht für eine

« Maschinenfabrik) eigne, ist für die zu entscheidende

Frage offenbar unerheblich, weil er höchstens beweist,

dass der Gemeinschuldner mit der Erwerbung für den

Betrieb einer solchen Fabrik eine schlechte Spekulation

mac!üe, keineswegs widerlegt, dass er tatsächlich jene

AbSIcht hatte. Geht man hievon aus, d. h. hält man sich

an den VOll .lud angegebenen Geschäftszweck, wonach er

in der «(Walke ') nicht nur die HersteHung von Munition,

SaclJenrecht.);0 :n.

sondern auch die Fabrikation von Maschinen und anderen

Artikeln betreiben wollte, so wird aber damit auch die

Prämisse hinfällig, von der aus die Vorinstanz dazu ge-

kommen ist, der Bestimmung der Maschinen für die

Bewirtschaftung der Hauptsache den dauernden Charak-

ter abzusprechen. Im übrigen könnte dieser Folgerung;

auch wenn man die Sache auf der vom Obergericht ange-

nommenen tatsächlichen Grundlage beurteilen wollte,

nicht beigetreten werden, weil damit dem Begriffe des

(\ Dauernden » im Sinne von Art. 644 Abs. 2 ZGB ein un-

richtiger Inhalt gegeben wird. ·Was damit gemeint ist,

erhellt aus Art. 645, der die Begriffsbestimmung des Art.

644 nochmals, diesmal in negativer Fassung näher dallin

erläutert, dass « Zugehör niemals solche Sachen seien,

welche dem Besitzer nur zum vorübergell611den Gebrauche

oder zum Verbram)he dienen oder zur Eigenart der Haupt-

sache in keiner Beziehung stehen oder nur zur Aufbe-

Wallrung, zum Verkaufe oder zur Vermietung mit der

Hauptsache in Verbindung gebracht sind ». Der Aus-

druck (I dauernd » darf demnach nicht in absolutem Sinne

verstanden werden, ",ie es die Vorinstanz mit der Annahme

tut, eine bloss für einige Jahre oder auf absehbare Zeit

erfolgende Benützung der Zugehör mit der Hauptsache

sei keine dauernde. Vielmehr ist er relativ aufzufassen,

d. h. zu der\virtschaftlichen Z\\"eckbestimmung der Haupt-

sache, der {(Bewirtschaftung » derselben, der die N eben-

sache dienen solJ, in Beziehung zu bringen. Mit anderen

Worten: damit die Verbindung als dauernd erscheine, ist

nicht nötig, dass die betreffende Sache für immer auf der

Hauptsache bleiben soll, es genügt, dass dieser Zusam-

menhang nicht nur für die Zeit der Bewerbung der letzte-

ren durch den gegenwärtigen Besitzer, sondern solange

bestehen sol1, als die Hauptsache selbst dem \\rirt-

schaftlichen Z'wecke, im Hinblick auf den die Einbringung

der Zubehörstücke erfolgt ist und für welchen sie herge-

richtet worden ist, dient (vergI. in diesem Sinne auch

LEEMANN zu Art. 644 Randnote 9, der sogar die Be-

190

Sachenrecht, Xo 27,

gründung von Zugehör zu Bauten, die als solche nur

einen ephemeren Bestand haben, wie Hütten, Buden.

Baracken und dergl. zulässt). Dass wenn ein Unternehmen

Von vorneherein nur auf Zeit ~ z. B. für die Ausnützung

einer besonderen günstigen Konjunktur -

bestimmt ist

und demnach auch die Einrichtung der Liegenschaft dafür

nur als eine zeitlich begrenzte erscheint, keine Zugehör

dazu begründet 'werden könnte, was das logische Ergeb-

nis der Auffassung der Vorinstanz wäre, ist eine Folgerung.

die sich mit einer auf den Zusammenhang und nicht bloss

auf den Wortlaut abstellenden Auslegung des Gesetzes

nicht vereinen lässt und mit der feststehenden Tendenz

des Gesetzgebers, die in gewerblichen und industriellen

Betriebseinrichtungen festgelegten erheblichen Vermö-

lJenswerte durch eine' weitgefasste Umschreibung des

I'>

.

Zugehörsbegriffs auf dem \Vege der hypothekarischen

Verpfändung ohne Gebrauchsentfremdung der Kredit-

wirtschaft des Eigentümers nutzbar zu machen, in offen-

barem \Viderspruch stehen würde. Auch \VIELAND, aut

dessen Kommentar sich die Vorinstanz beruft, geht denn

wenigstens, soweit es sich um die Zugehöreigenschaft von

Maschinen handelt, keineswegs. so weit, indem er im

Anschluss an die von ihm als in der deutschen Recht-

sprechung und \Vissenschaft herrschend bezeichnete

Meinung als Voraussetzung dafür (in Nr.;) b) nur fordert,

dass das C':tebäude als solches 'dauernd für den Nlaschinen-

betrieb knineswelJs, dass es gerade für diese besondere

,

'"

~

Art maschinellen Betriebs eingerichtet sei. Dass letzteres

nicht seine Meinung ist, erhellt unzweideutig aus der an-

schliessenden Ausführung, der Grund für die Behandlung

der zu einem Fabrikgebäuue gehörenden Maschinen als

Zugehör -

im Gegensatz zu dem Falle, wo solche z. B.

'\'on einem Handwerker in Räumen eines gewöhnlichen

'''{ohnhauses benützt werden - liege nicht darin, dass das

Fabrikgebäude erst durch die :Maschinen seinen besonde-

rell Charakter erhalte, -- denn manche Fabrikgebäude

sfien für die yerschiedenartigsten Betriebe verwendbar -

1('1

sondern darin, dass die Maschinen mit dem zugehörigen

Betriebe ein Ganzes bilden, sodass sie regelmassig nur mit

dem Gebäude zusammen vorteilhaft veräussert werden

können. Jene Voraussetzung dauernder Einrichtung der

Liegenschaft für den Maschinenbetrieb im allgemeinen

wäre aber hier, wo es sich um ein schon vor dem Erwerbe

durch den Gemeinschuldner mit Wasserwerkanlage.

\Vasserrad und Transmissionen verbundenes Gebäude

handelte, unzweifelhaft gegeben.

Damit entfällt auch das weitere von der Vorinstanz für

den nicht dauernden Charakter der Widmung angeführte

Argument, dass vorher die ({ Walke » einem anderen Be-

triebe -

der Fabrikation von Gewehrläufen -

gedient

habe. Und noch viel' weniger kann bei dieser. Gesetzes-

auslegung etwas darauf ankommen, dass im Konkurse

das Objekt nicht zur Fortführung des von Jud betriebenen

Geschäftszweiges. sondern für die Gründung einer Teig-

waarenfabrik ersteigert worden ist, ganz abgesehen davon,

dass natürlich die Veränderung der Zweckbestimmung

einer Sache infolge einer gegen den Eigentümer durch-

geführten Zwangsvollstreckung überhaupt keinen Schluss

auf die Absichten, die er mit ihr hatte, zulässt.

Da sich somit die Pfandhaftung der Maschinen jeden-

falls aus ihrer Zugehöreigenschaft ergibt, braucht auf den

zwischen den Parteien bestehenden Streit darüber, ob

einzelne derselben nicht sogar weitergehend geradezu als

Bestandteile der L,iegenschaft angesehen werden könnten,

nicht eingetreten zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Dezember 1918

aufgehoben und die Klage gutgeheissen.

Vgl. auch ::\1'. 25. -

Voir aussi n° 25.