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ObUgaUonenrecht. N° 33
und nicht der Tag der 2 Jahre später erfolgten Klageanhe-
bung massgebend. Das Risiko für das inzwischen einge-
tretene Sinken des Markkurses trug nach Art. 103 OR die
Beklagte als säumige Schuldnerin; hätte sie den geschul-
deten Betrag am Fälligkeitstage einhezahlt, so hätte ihn
die Klägerin, nach Umwandlung in Schweizerfranken.
nutzbringend anlegen und so einen bedeutend erhöhten
Markwert erzielen können. Das Argument der Vorinstanz.
die Klägerin habe erst durch die Anhebung der Klage beim
Gericht deutlich ihren Willen zu erkennen gegeben, dass
der Schadenersatz von diesem Zeitpunkt an in Schweizer-
franken gefordert-werde, ::chlägt nicht durch. Denn man
hat es nicht mit einer« Markforderung» zu tun, deren nach-
trägliche Umwandlung in eine Frankenforderung verlangt
wird; die Forderung der- Klägerin geht auf Schaden;;er-
satz, dessen Höhe -
Mk. 14,762 per 30. September 1917
-
an sich durch die 'Währung nicht beeinflusst wird, so-
dass es nicht darauf ankam, ob der Betrag-in Mark oder
in Schweizerfranken ausbezahlt wurde; immerhin ist zu
bemerken, dass die Klägerin nach Art. 84 OR Anspruch
auf Zahlung in Schweizerfranken hatte. Der Umstand,
dass sie dann über 2 Jahre mit der Klageanhebung zuge-
wartet hat, kann ihr nicht schaden, da nichts dafür vor-
liegt, dass sie darauf ausgegangen ist, die Interessen der
Beklagten zu schädigen. Die Entschädigung kt somit,
gemäss dem zweiten Eventualantrag der Klägerin, auf
die dem Betrag von Mk.14,762 per 30. September 1917
entsprechende Summe von 9760 Fr., nebst 5 % Zins
seit diesem Tage. festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird in dem Sinne teilweise begründet er-
klärt und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zu-
rich vom 25. Juni 1920 dahin abgeändert, dass der von
der Beklagten an die Klägerin zu bezahlende Betrag auf
9760 Fr. nebst 5 % Zins seit 30. September 1917 erhöht wird.
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34. Urteil der I. Zivilabteilung Tom a5. Kai lSal
i. S. ltiatler und IConsorten
gegen Allgemeine Genosaame Beichenburg.
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Art. 423 OR: Anspruch des Pächters, dem durch Beschlag-
nahme das Pachtobjekt entzogen worden ist, auf den vom
Verpächter auf Grund eines neuen Vertrages für die noch
ausstehende Pachtzeit bezogenen Mehrpachtzins.
A. -
Die Beklagte verpachtete den Klägern im Früh-
ling 1913 für die Zeit bis Herbst 1920 Parzellen der ihr
gehörenden, in der Gemeinde Benken gelegenen sog.
Holzwiese zu einem jährlichen Zins von 2 Fr. per Are.
Ende Februar 1918 teilte die Ackerbaukommission Benken
der Beklagten unter Berufung auf den BRB betreffend
Vermehrung der Lebensmittelproduktion vom 15. Ja-
nuar 1918 mit, dass sie gezwungen sei, die in ihrem
Gemeindebann gelegene ((Holzwiese)l zum Zwecke des
'Getreidebaues für die Jahre 1918 bis 1920 zu beschlag-
nahmen, bezw. in Zwangspacht zu nehmen. Diese Be-
schlagnahme wurde den Klägern als Pächtern des Grund-
stückes am 18. l\lärz 1918 von der Beklagten angezeigt
mit dem Bemerken. dass ihr Pachtverhältnis dadurch
als aufgelöst zu betrachten sei.
Das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde Benken
und der Beklagten wurde in der Folge in der Weise
geregelt. dass die Ackerbaukommission Benken am
23. l\-lärz 1918 mit der Beklagten einen Pachtvertrag ab-
schloss, wonach sie sich für die ~lahre 1918 bis 1920 zur
Entrichtung eines jährlichen Pachtzinses von 400 Fr.
per ha, bezw. von 2212 Fr. für die Gesamtfläche von
5.35 ha verpflichtete. Da die Beklagte von den bisherigen
Pächtern nur 1040 Fr. im Jahre bezogen hatte, erwuchs
ihr aus diesem Vertrage somit ein jährlicher Gewinn
von 1172 Fr., bezw. von 3516 Fr. für die dreijährige
Pachtzeit.
Die Schadloshaltung der alten Pächter übernahm
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Obligationenrecht. N° 34.
vertraglich die Gemeinde Benken, und es fanden die
bezüglichen Begehren der Kläger ihre Erledigung durch
Entscheid des Schiedsgerichts Gaster vom 2. Mai 1918,
indem ihnen für den unmittelbaren Schaden nach Um-
fang der gemachten Aufwendungen abgestufte Ver-
gütungen zugesprochen wurden.
Am 19. Juni 1918 erhoben Christian Kistler und weitere
sieben Beteiligte, die bisher Parzellen der ((Holzwiese »
in Pacht gehabt hatten, Klage über die Rechtsfrage,
ob nicht die Beklagte verpflichtet sei, jedem der Kläger
-für die Jahre 1918, 1919 und 1920 den Mehrbetrag
herauszugeben, den sie über den von den Klägern bisher
. bezahlten Pachtzins hinaus für die beschlagnahmten
Teile der Kläger erhalte. Sie stützten die Klage in recht-
licher Beziehung auf Art. 41 und 62 OR. Mit Urteil
vom 28. September 1920 hiess das Bezirksgericht der
March die Klage grundsätzlich gut in Erwägung, dass
der Tatbt;stand der ungerechtfertigten .Bereicherung
gegeben sei, sprach aber den Klägern nur 2516 Fr.
zu mit der Begründung, dass der Beklagten infolge
der veränderten Bewirtschaftungsart ein Schaden von
. 1000 Fr. in Gestalt eines Minderwertes des Bodens
entstanden sei.
Auf Appellation der Beklagten hin, der sich die Kläger
anschlossen, hob das Kantonsgericht des Kantons
Schwyz durch Urteil vom 14 .. Dezember 1920 den Ent-
scheid der ersten Instanz auf und wies die Klage in
vollem Umfange ab. Art. 41 OR treffe nicht zu, weil
die Kläger weder gegen die Auflösung des Pachtver-
hältnisses Einspruch erhoben, noch das Recht der
Beklagten zum Abschluss eines neuen Pachtveftrages
über die « Holzwiese » bestritten hätten, und Art. 62 OR
nicht, da die Beklagte jedenfalls nicht aus dem Vermögen
der Kläger bereichert sei.
ß. -- Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Be-
rufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen,
es sei die Rechtsfrage in vollem Umfange begründet ZlL
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erklären. eventuell sei die Beklagte zu verpflichten,
an die Kläger gemäss Urteil des Bezirksgerichts March
2516 Fr. zu bezahlen.
Die Beklagte hat Abweisung der Berufung und Be-
stätigung des angefochtenen Urteils beantragt; eventuell
sei die klägerische Forderung von 3516 Fr. erheblich
zu reduzieren, und seien die Begehren der beiden Kläger
Christian Kistler und Robert Hahn gänzlich abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Zur Beurteilung der vorliegend einzig streitigen
Frage. ob die Beklagte den von der Gemeinde Benken
für die Jahre 1918 bis 1920 bezogenen Mehrpachtzins von
3516 Fr. den Klägern zu erstatten habe, ist vom ursprüng-
lichen Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den
Klägern auszugehen. Danach hatte sich die Beklagte
durch die abgeschlossenen Pachtverträge verpflichtet, !=len
Klägern Parzellen der « Holzwiese) für die Jahre 1913
bis 1920 zur Ertragsziehung zu überlassen, wofür ihr
als Gegenleistung der Anspruch auf den vereinbarten
Pachtzins zustand. Die Erreichung dieses beiderseits
gewollten Vertragszweckes wurde indessen im Frühling
1918 durch die erfolgte Zwangspacht seitens der Gemeinde
Benken verunmöglicht.
Diese Beschlagnahme nun berührte einseitig nur die
Rechtsstellung der bisherigen Pächter, indem diese
von der vertragsmässigen Nutzung des Pachtobjektes
ausgeschlosse~ wurden. Die rechtliche Stellung der
Beklagten als Eigentümerin des Grundstückes wurde
an sich schon deshalb in keiner Weise beeinträchtigt,
weil die Gemeinde Benken in dn Pacht:v;;rh31tnis für
die gemäs,s den bisherigen Verträgen noch ausstehende
Pachtzeit eintrat.
Wenn :::ich daher die Beklagte die unzweifelhaft auf
gesetzmässiger Grundlage erfolgte Lösung ihres Ver-
tragsverhältnisses mit den Klägern in der Weise zu
nutze machte, dass sie mit der Gemeinde Benken einen
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für ~ie ökonomisch günstigeren Vertrag abschloss, so
konnte dies notwendig nur dadurch geschehen, dass sie
sich in die durch die gedachte Massnahme einzig be-
- troffenen Rechtsverhältnisse der Kläger -einmischte, dabei
jedoch in Ausführung eines diesen zustehenden Ver-
mögensrechtes, objektiv, wenngleich wider ihre Absicht.
ein den Klägern zugehörendes Geschäft besorgte. Die
Tatsache einer derartigen Einmischung in die Rechts-
sphäre eines andern aber bildet geniigend Grund zur
Entstehung von Verpflichtungen für den Handelnden im
Sinne von Art. 423 OR. Wie das Bundesgericht bereits
entschieden hat {AS 45 11 208), ist eine solche Ver-
pflichtung schon dann als vorhanden anzunehmen, wenn
der Handelnde Geschäfte auf eigene Rechnung und in
eigenem Interesse abgeschlossen hat, die er ohne Ver-
letzung der Rechte eines andern nicht hätte ausführen
können, wenn er also durch deren Abschluss in fremde
Rechte und damit in fremdes Vermögen eingegriffen
hat. Rechtlich ist es daher vorliegend nicht and"rs
zu halten, als ob die Beklagte die Interessen der Kläger
auf Grund der ihnen vertraglich zugesicherten Rechte
hätte wahren wollen. Daraus ergibt -sich aber für sie
gemäss Art. 423 OR die Pflicht, den aus der Geschäfts-
führung erzielten Gewinn den Klägern auszuantworten.
2. -
Frägt es sich nun weiter in welchem Umfange
die Beklagte den erzielten Mehrpachtzins den Klägern
zu erstatten habe, so fällt in Betracht, dass sie durch
den neuen Pachtvertrag in ihren Interessen insofern
berührt war, als die geänderte Bewirtschaftung~
des Pachtobjektes dessen Ertragsfähigkeit für die be-
stimmungsgemässe Nutzung als Wiesland herabminderte.
Die erste Instanz hat der Beklagten mit Rücksicht
hierauf aus dem Mehrpachtzins einen Betrag von 1000 Fr.
zugesprochen. Auf diese auf sachverständiger Würdigung
der tatsächlichen Verhältnisse beruhende Schadens-
vergütung ist abzustellen.
3. -Was das eventuelle Begehren der Berufungsantwort
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auf gänzliche Abweisung der Forderungen der heiden
Kläger Christi~ Kistler und Robert Hahn anbetrifft.
ist dasselbe mangels jeglicher näherer Substanzierung der
bezüglichen Behauptung, dass diese beiden vor dem
März 1918 ihre Verträge mit der Beklagten eigenmächtig
aufgelöst haben, als unbegründet abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung der Kläger wird dahin als begründet
erklärt, dass die Beklagte verpflichtet wird, den Klägern
gemäss Urteil des Bezirksgerichtes der March 2516 Fr.
zu. bezahlen.
35. Urteil der I. ZivilabteUung vom 10 Kai. 1920
i. S. Buchdruckerei zum lIirzen A.-G. gegen luckli.
Die Unmöglichkeit der Erfüllung eines Mietvertrages aus
dem Grunde, weil der bisherige Mieter von der zuständigen
Behörde in seinem Mietbesitz geschützt wird, hat der
Vermieter zu vertreten.
.
A. -
Die Klägerin unterhandelte im März 1920 mit
Frau Una Wohler in Basel über den Ankauf des von
dieser geführten Bebe- und Wöchnerinnenausstattungs-
geschäftes. Da der bisher von Frau Wohler benützte
Laden an der Aeschenvorstadt Nr.43 infolge Verkaufes
der liegenschaft auf den 1. Juli 1920 geräumt werden
musste, suchte die Klägerin ein in der Nähe gelegenes
Ladenlokal zu mieten. Am 27. März 1920 schloss sie mit
der Beklagten einen Mietvertrag ab über das dieser
gehörende Ladenlokal, Aeschenvorstandt Nr. 50, zu
einem Mietzins von 4200 Fr. jährlich, fest bis 30. Juni
1923, mit nacbberiger dreimonatlicher Kündigung.
In det Folge wurde die dem bisherigen Mieter des