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47_II_195

BGE 47 II 195

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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ObUgaUonenrecht. N° 33

und nicht der Tag der 2 Jahre später erfolgten Klageanhe-

bung massgebend. Das Risiko für das inzwischen einge-

tretene Sinken des Markkurses trug nach Art. 103 OR die

Beklagte als säumige Schuldnerin; hätte sie den geschul-

deten Betrag am Fälligkeitstage einhezahlt, so hätte ihn

die Klägerin, nach Umwandlung in Schweizerfranken.

nutzbringend anlegen und so einen bedeutend erhöhten

Markwert erzielen können. Das Argument der Vorinstanz.

die Klägerin habe erst durch die Anhebung der Klage beim

Gericht deutlich ihren Willen zu erkennen gegeben, dass

der Schadenersatz von diesem Zeitpunkt an in Schweizer-

franken gefordert-werde, ::chlägt nicht durch. Denn man

hat es nicht mit einer« Markforderung» zu tun, deren nach-

trägliche Umwandlung in eine Frankenforderung verlangt

wird; die Forderung der- Klägerin geht auf Schaden;;er-

satz, dessen Höhe -

Mk. 14,762 per 30. September 1917

-

an sich durch die 'Währung nicht beeinflusst wird, so-

dass es nicht darauf ankam, ob der Betrag-in Mark oder

in Schweizerfranken ausbezahlt wurde; immerhin ist zu

bemerken, dass die Klägerin nach Art. 84 OR Anspruch

auf Zahlung in Schweizerfranken hatte. Der Umstand,

dass sie dann über 2 Jahre mit der Klageanhebung zuge-

wartet hat, kann ihr nicht schaden, da nichts dafür vor-

liegt, dass sie darauf ausgegangen ist, die Interessen der

Beklagten zu schädigen. Die Entschädigung kt somit,

gemäss dem zweiten Eventualantrag der Klägerin, auf

die dem Betrag von Mk.14,762 per 30. September 1917

entsprechende Summe von 9760 Fr., nebst 5 % Zins

seit diesem Tage. festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird in dem Sinne teilweise begründet er-

klärt und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zu-

rich vom 25. Juni 1920 dahin abgeändert, dass der von

der Beklagten an die Klägerin zu bezahlende Betrag auf

9760 Fr. nebst 5 % Zins seit 30. September 1917 erhöht wird.

ObügaUonenrecht. Na 34

34. Urteil der I. Zivilabteilung Tom a5. Kai lSal

i. S. ltiatler und IConsorten

gegen Allgemeine Genosaame Beichenburg.

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Art. 423 OR: Anspruch des Pächters, dem durch Beschlag-

nahme das Pachtobjekt entzogen worden ist, auf den vom

Verpächter auf Grund eines neuen Vertrages für die noch

ausstehende Pachtzeit bezogenen Mehrpachtzins.

A. -

Die Beklagte verpachtete den Klägern im Früh-

ling 1913 für die Zeit bis Herbst 1920 Parzellen der ihr

gehörenden, in der Gemeinde Benken gelegenen sog.

Holzwiese zu einem jährlichen Zins von 2 Fr. per Are.

Ende Februar 1918 teilte die Ackerbaukommission Benken

der Beklagten unter Berufung auf den BRB betreffend

Vermehrung der Lebensmittelproduktion vom 15. Ja-

nuar 1918 mit, dass sie gezwungen sei, die in ihrem

Gemeindebann gelegene ((Holzwiese)l zum Zwecke des

'Getreidebaues für die Jahre 1918 bis 1920 zu beschlag-

nahmen, bezw. in Zwangspacht zu nehmen. Diese Be-

schlagnahme wurde den Klägern als Pächtern des Grund-

stückes am 18. l\lärz 1918 von der Beklagten angezeigt

mit dem Bemerken. dass ihr Pachtverhältnis dadurch

als aufgelöst zu betrachten sei.

Das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde Benken

und der Beklagten wurde in der Folge in der Weise

geregelt. dass die Ackerbaukommission Benken am

23. l\-lärz 1918 mit der Beklagten einen Pachtvertrag ab-

schloss, wonach sie sich für die ~lahre 1918 bis 1920 zur

Entrichtung eines jährlichen Pachtzinses von 400 Fr.

per ha, bezw. von 2212 Fr. für die Gesamtfläche von

5.35 ha verpflichtete. Da die Beklagte von den bisherigen

Pächtern nur 1040 Fr. im Jahre bezogen hatte, erwuchs

ihr aus diesem Vertrage somit ein jährlicher Gewinn

von 1172 Fr., bezw. von 3516 Fr. für die dreijährige

Pachtzeit.

Die Schadloshaltung der alten Pächter übernahm

ÄS '1 11 -

i9!t

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Obligationenrecht. N° 34.

vertraglich die Gemeinde Benken, und es fanden die

bezüglichen Begehren der Kläger ihre Erledigung durch

Entscheid des Schiedsgerichts Gaster vom 2. Mai 1918,

indem ihnen für den unmittelbaren Schaden nach Um-

fang der gemachten Aufwendungen abgestufte Ver-

gütungen zugesprochen wurden.

Am 19. Juni 1918 erhoben Christian Kistler und weitere

sieben Beteiligte, die bisher Parzellen der ((Holzwiese »

in Pacht gehabt hatten, Klage über die Rechtsfrage,

ob nicht die Beklagte verpflichtet sei, jedem der Kläger

-für die Jahre 1918, 1919 und 1920 den Mehrbetrag

herauszugeben, den sie über den von den Klägern bisher

. bezahlten Pachtzins hinaus für die beschlagnahmten

Teile der Kläger erhalte. Sie stützten die Klage in recht-

licher Beziehung auf Art. 41 und 62 OR. Mit Urteil

vom 28. September 1920 hiess das Bezirksgericht der

March die Klage grundsätzlich gut in Erwägung, dass

der Tatbt;stand der ungerechtfertigten .Bereicherung

gegeben sei, sprach aber den Klägern nur 2516 Fr.

zu mit der Begründung, dass der Beklagten infolge

der veränderten Bewirtschaftungsart ein Schaden von

. 1000 Fr. in Gestalt eines Minderwertes des Bodens

entstanden sei.

Auf Appellation der Beklagten hin, der sich die Kläger

anschlossen, hob das Kantonsgericht des Kantons

Schwyz durch Urteil vom 14 .. Dezember 1920 den Ent-

scheid der ersten Instanz auf und wies die Klage in

vollem Umfange ab. Art. 41 OR treffe nicht zu, weil

die Kläger weder gegen die Auflösung des Pachtver-

hältnisses Einspruch erhoben, noch das Recht der

Beklagten zum Abschluss eines neuen Pachtveftrages

über die « Holzwiese » bestritten hätten, und Art. 62 OR

nicht, da die Beklagte jedenfalls nicht aus dem Vermögen

der Kläger bereichert sei.

ß. -- Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Be-

rufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen,

es sei die Rechtsfrage in vollem Umfange begründet ZlL

ObDlaUODeDrecht. Ne 34.

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erklären. eventuell sei die Beklagte zu verpflichten,

an die Kläger gemäss Urteil des Bezirksgerichts March

2516 Fr. zu bezahlen.

Die Beklagte hat Abweisung der Berufung und Be-

stätigung des angefochtenen Urteils beantragt; eventuell

sei die klägerische Forderung von 3516 Fr. erheblich

zu reduzieren, und seien die Begehren der beiden Kläger

Christian Kistler und Robert Hahn gänzlich abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Zur Beurteilung der vorliegend einzig streitigen

Frage. ob die Beklagte den von der Gemeinde Benken

für die Jahre 1918 bis 1920 bezogenen Mehrpachtzins von

3516 Fr. den Klägern zu erstatten habe, ist vom ursprüng-

lichen Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den

Klägern auszugehen. Danach hatte sich die Beklagte

durch die abgeschlossenen Pachtverträge verpflichtet, !=len

Klägern Parzellen der « Holzwiese) für die Jahre 1913

bis 1920 zur Ertragsziehung zu überlassen, wofür ihr

als Gegenleistung der Anspruch auf den vereinbarten

Pachtzins zustand. Die Erreichung dieses beiderseits

gewollten Vertragszweckes wurde indessen im Frühling

1918 durch die erfolgte Zwangspacht seitens der Gemeinde

Benken verunmöglicht.

Diese Beschlagnahme nun berührte einseitig nur die

Rechtsstellung der bisherigen Pächter, indem diese

von der vertragsmässigen Nutzung des Pachtobjektes

ausgeschlosse~ wurden. Die rechtliche Stellung der

Beklagten als Eigentümerin des Grundstückes wurde

an sich schon deshalb in keiner Weise beeinträchtigt,

weil die Gemeinde Benken in dn Pacht:v;;rh31tnis für

die gemäs,s den bisherigen Verträgen noch ausstehende

Pachtzeit eintrat.

Wenn :::ich daher die Beklagte die unzweifelhaft auf

gesetzmässiger Grundlage erfolgte Lösung ihres Ver-

tragsverhältnisses mit den Klägern in der Weise zu

nutze machte, dass sie mit der Gemeinde Benken einen

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für ~ie ökonomisch günstigeren Vertrag abschloss, so

konnte dies notwendig nur dadurch geschehen, dass sie

sich in die durch die gedachte Massnahme einzig be-

- troffenen Rechtsverhältnisse der Kläger -einmischte, dabei

jedoch in Ausführung eines diesen zustehenden Ver-

mögensrechtes, objektiv, wenngleich wider ihre Absicht.

ein den Klägern zugehörendes Geschäft besorgte. Die

Tatsache einer derartigen Einmischung in die Rechts-

sphäre eines andern aber bildet geniigend Grund zur

Entstehung von Verpflichtungen für den Handelnden im

Sinne von Art. 423 OR. Wie das Bundesgericht bereits

entschieden hat {AS 45 11 208), ist eine solche Ver-

pflichtung schon dann als vorhanden anzunehmen, wenn

der Handelnde Geschäfte auf eigene Rechnung und in

eigenem Interesse abgeschlossen hat, die er ohne Ver-

letzung der Rechte eines andern nicht hätte ausführen

können, wenn er also durch deren Abschluss in fremde

Rechte und damit in fremdes Vermögen eingegriffen

hat. Rechtlich ist es daher vorliegend nicht and"rs

zu halten, als ob die Beklagte die Interessen der Kläger

auf Grund der ihnen vertraglich zugesicherten Rechte

hätte wahren wollen. Daraus ergibt -sich aber für sie

gemäss Art. 423 OR die Pflicht, den aus der Geschäfts-

führung erzielten Gewinn den Klägern auszuantworten.

2. -

Frägt es sich nun weiter in welchem Umfange

die Beklagte den erzielten Mehrpachtzins den Klägern

zu erstatten habe, so fällt in Betracht, dass sie durch

den neuen Pachtvertrag in ihren Interessen insofern

berührt war, als die geänderte Bewirtschaftung~

des Pachtobjektes dessen Ertragsfähigkeit für die be-

stimmungsgemässe Nutzung als Wiesland herabminderte.

Die erste Instanz hat der Beklagten mit Rücksicht

hierauf aus dem Mehrpachtzins einen Betrag von 1000 Fr.

zugesprochen. Auf diese auf sachverständiger Würdigung

der tatsächlichen Verhältnisse beruhende Schadens-

vergütung ist abzustellen.

3. -Was das eventuelle Begehren der Berufungsantwort

Ofl.UpUontlll'eCht. N- 35.

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auf gänzliche Abweisung der Forderungen der heiden

Kläger Christi~ Kistler und Robert Hahn anbetrifft.

ist dasselbe mangels jeglicher näherer Substanzierung der

bezüglichen Behauptung, dass diese beiden vor dem

März 1918 ihre Verträge mit der Beklagten eigenmächtig

aufgelöst haben, als unbegründet abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung der Kläger wird dahin als begründet

erklärt, dass die Beklagte verpflichtet wird, den Klägern

gemäss Urteil des Bezirksgerichtes der March 2516 Fr.

zu. bezahlen.

35. Urteil der I. ZivilabteUung vom 10 Kai. 1920

i. S. Buchdruckerei zum lIirzen A.-G. gegen luckli.

Die Unmöglichkeit der Erfüllung eines Mietvertrages aus

dem Grunde, weil der bisherige Mieter von der zuständigen

Behörde in seinem Mietbesitz geschützt wird, hat der

Vermieter zu vertreten.

.

A. -

Die Klägerin unterhandelte im März 1920 mit

Frau Una Wohler in Basel über den Ankauf des von

dieser geführten Bebe- und Wöchnerinnenausstattungs-

geschäftes. Da der bisher von Frau Wohler benützte

Laden an der Aeschenvorstadt Nr.43 infolge Verkaufes

der liegenschaft auf den 1. Juli 1920 geräumt werden

musste, suchte die Klägerin ein in der Nähe gelegenes

Ladenlokal zu mieten. Am 27. März 1920 schloss sie mit

der Beklagten einen Mietvertrag ab über das dieser

gehörende Ladenlokal, Aeschenvorstandt Nr. 50, zu

einem Mietzins von 4200 Fr. jährlich, fest bis 30. Juni

1923, mit nacbberiger dreimonatlicher Kündigung.

In det Folge wurde die dem bisherigen Mieter des