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47_II_190

BGE 47 II 190

Bundesgericht (BGE) · 1917-04-27 · Deutsch CH
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190

33. 'Orteil der I. Zivilabteilung vom 3. Mai lDal

i. S. Vereinigte Tricottabriken A.-G. gegen Keier-lJ'mbricht.

Örtliche Rechtsanwendung beim Kauf. Schadenersatzklage

wegen N~~hterfüllung durch den Verkäufer. Berechnung und

SUbstanzuerung des entgangenen Gewinnes. Haftung des Ver-

käufers für das nach der Fälligkeit eingetretene Sinken des

Markkurses.

A. -

Die Klägerin Vereinigte Tricotfabriken A. G.

kaufte laut Auftragsbestätigung vom 27. April 1917 von

der Beklagten Frau Meier-Umbricht 4000 Dutzend

Damen-Unterjacken, mit Lieferfrist vom Juli bis Mitte

September 1917, zum Preise von 29 Fr. 50 Cts. das

Dutzend ohne Aernwl und 31 Fr. 50 Cts. das Dutzend

mit Aermel; die Ware war lieferbar franko Schweizer-

grenze und zahlbar, abzüglich 2 % Skonto, nach Eintreffen

in Friedrichshafen. Die Spesen für die Ein- "und Ausfuhr-

bewilligung wurden der Klägerin überbunden. Hervorzu-

heben ist ferner folgende Klausel: 11 Soll~e ein generelles

» Ausfuhrverbot für obige Waren erlassen werden. welches

» die Ausfuhr unmöglich macht, so verpflichten sich die

» Vereinigten Tricotfabriken. die Rechnungsbeträge, um-

» gerechnet zum jeweiligen Tageskurs in Markwährnng, an

» dieBankfirma Pflaum & Cie, Stuttgart zu Gunsten von

» J. Meier-Umbricht zu bezahlen. Die Ware wäre in die-

» sem Falle in der Schweiz zu Übernehmen und für Rech-

» nung der Vereinigten Tricotfabriken bei einem Schwei-

» zerspediteur einzulagern.)1

Unter Berufung auf diese Abmachung lehnte die Be-

klagte am 17. August 1917 definitiv die Erfüllung ab,

na~hde~ auf ihre M~tteilung hin, dass Ausfuhrschwierig-

keiten emgetreten selen, die Klägerin abgelehnt hatte, die

Waren in der Schweiz abzunehmen, da ein «generelles

Ausfuhrverbot » nicht erlassen worden sei, und ihrerseits

der Beklagten Frist bis Ende August bezw. Ende Septem-

ber 1917 zur Lieferung gesetzt hatte.

Obllgatlonenrecht. N° 33

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B. -

Die Klägerin hat daraufhin am 17. Oktober 1917

Weisung aushingenommen über das Rechtsbegehren, die

Beklagte sei schuldig, ihr « aus Vertragsbruch zu bezah-

l) len : 18.300 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. September 1917,

»sowie 1 Fr. 65 Cts. Betreibungskosten. » Die Klage hat

sie jedoch erst am 5. Dezember 1919 vor dem Handels-

gericht des Kantons Zürich erhoben, und dabei der

Schadensberechnung einen entgangenen Nettogewinn

von 15 % des Gesamtkaufpreises von 122,000 Fr. =

18,300 Fr. zu Grunde gelegt.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

C. -

Durch Urteil vom 25. Juni 1920 hat das Zürcher

Handelsgericht die Klage im Betrage von 1725 Fr. 50 Cts.

nebst 5 % Zins seit 30. September 1917 gutgeheissen, und

die Mehrforderung abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen :

1. Die Klage sei in vollem Umfange gutzuheissen;

2. Eventuell sie sei bis zum Betrage von 17,742Fr.lOCts.

«< ferner eventuell» von 9760 Fr., «ganz eventuell.

von 9662 Fr. 45 Cts.) nebst 5% Zins seit 1. Sep-

tember 1917 zu schützen;

3. Weiter eventuell: die Sache sei zur Abnahme der

anerbotenen Beweise an die Vorinstanz zurückzu-

weisen, namentlich dafür :

a) dass ein Reingewinn von 15 % angemes.3en sei und

von der Klägerin auf jeden Fall hätte erzielt werden

können;

b) dass die "K1ägerin mit ersten Häusern in Verbindung

steht, dass Deutschland damals sehr warenbedürftig

war, und die Klägerin die Ware jederzeit mit ver-

schwindend kleinen Spesen in jeden, auch kleinen

Quantitäten hätte abstossen und verkaufen können.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Hinsichtlich der Frage des anzuwendenden Rech-

tes. über welche die Vorinstanz sich nicht ausgesprochen

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ObUgaUonenreeht. Na 33.

hat, könnte zunächst entscheidend darauf abgestellt

werden, dass die Klägerin selbst davon ausgeht, Erfül-

lungsort sei Friedrichshafen, und die Beklagte sie dabei

• behaftet hat. Trotzdem ist die Anwendbarkeit des ein-

heimischen, und nicht des deutschen Rechtes anzunehmen.

Denn das natürliche Recht der in der Schweiz wohnhaften

Verkäuferin, auf deren Verpflichtungen es ankommt~ ist

das schweizerische; die Klausel, dass die Ware erst nach

Uebergabe in Friedrichshafen zahlbar sei, mochte den Er':"

füllungs ort für die Käuferin dorthin verlegen, nicht aber

für die Verkäuferin. Ferner ist zu berücksichtigen, dass

der Abschluss in .der Schweiz erfolgt und der Kaufpreis

in Schweizer Währung bestimmt worden ist. Es sprechen

deshalb überwiegende Gründe dafür, das' die Parteien

sich dem schweizerischen Recht unterwerfen wollten, was

für dieBegründung der Zuständigkeit des Bundesgerichts

entscheidend ist.

2. -

In der Sache selbst ist, da die Beklagte das vor-

instanzliehe Urteil hingenommen hat, deren grundsätzli-

che Schadensersatzpflicht nicht mehr streitig; zu prüfen

ist einzig die Höhe des Schadensersatzes, insbesondere:

a) die Höhe des entgangenen Gewinnes, b) die Frage, ob

er in Mark oder in Schweizerfranken zu berechnen sei,

eventuell, auf welchen Zeitpunkt,die Umrechnung in Fran-

ken zu erfolgen habe.

. Ad a) Das Bundesgericht kann diesen Punkt nur inso-

weit nachprüfen, als es sich fragt, ob die Klägerin den er-

littenen Schaden in materieller Hinsicht gehörig substan-

ziiert habe, und ob die Vorinstanz durch die Annahme

eines Reingewinnes von nur 8 %, statt der von der

Klägerin behaupteten 15 %, eidgenössisches 'Recht

verletzt habe. Nach feststehender Praxis kann der vom

Verkäufer im Stich gelassene Käufer entweder die kon-

krete Schadensberechnung aus einem Deckungskauf oder

aus einem Weiterverkauf, oder aber die abstrakte im Sinne

der Differenz zwischen Vertragspreis und Marktpreis

oder zwischen Vertragspreis und Verkäuflichkeitspreis

Obligationenrecht. N° 33.

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geltend machen. Zur Begründung einer derartigen Scha-

denssubstanziierung fallen zunächst die von der Klägerin

eingelegten Ankaufsfakturen für von ihr angekaufte glei-

che und ähnliche \Varen ausser Betrach1. Wenn die

Vorinstanz sodann auf die Verkaufsfakturen -

die zwar

zum Teil Ware betreffen, welche mit der Vertragsware

übereinzustimmen scheint, aber nur ganz geringe Posten

-

keine weitere Rücksicht genommen hat, so hat es damit

jedenfalls eidgenössisches Recht nicht verletzt, sondern

sich im Rahmen richtiger Grundsätze über Schadens-

substanziierung gehalten. Im übrigen aber ist die Wür-

digung der Schadensberechnung ausschliesslich Sache

tatsächlicher Würdigung und entzieht sich deshalb der

Nachprüfung durch das Bundesgericht; insbesondere

darf die Vorinstanz nicht zur Einholung einer Expertise

verhalten werden, weil das angefochtene Urteil auf der

Fachkunde von Gerichtsmitgliedern beruht, und von

einer materiellen Rechtsverletzung nicht die Rede sein

kann. Die gestellten Rückweisungsanträge sind also

unbehelflich.

Ad b) Es ist richtig, dass der Gewinn, den die Klägerin

geltend macht, ihr in Mark entgangen ist, da sie die Wa-

ren in Deutschland weiterverkauft haben würde. Der

Schadensersatz ist deshalb in Mark zu berechnen, und es

'ist hiebei auf den Tag abzustellen, an welchem der Scha-

den entstanden ist, die Klägerin m. a. W. die Waren hätte

mit Gewinn weiter verkaufen können. Nach den Ausfüh-

rungen der Vorinstanz, wonach als mittlerer Termin für

die Verkaufsmöglichkeit in Deutschland der 30. Septem-

ber 1917 anzusehen ist, kommt dieser Tag, nicht schon der

1. September 1917, in Betracht. Die Schadensersatzforde-

rung der Klägerin macht danach laut der ziffermässig

nicht angefochtenen Ausrechnung der Vorinstanz Mk.

14.762 aus. Da dieser Betrag nach dem Gesagten am

30. September 1917 fällig und zahlbar war, ist aber ent-

gegen der Auffassung der Vorinstanz auch für die Um-

rechnung in Schweizerfranken der 30. September 1917.

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Obllgationenrecht. N° 33

und nicht derTag der 2J~re später erfolgten Klageanhe-

bung massgebend. Das Risiko für das inzwischen einge-

. tretene Sinken des Markkurses trug nach Art. 103 OR die

Beklagte als säumige Schuldnerin; hätte sie den geschul-

deten Betrag am Fälligkeitstage einbezahlt, so hätte ihn

die Klägerin, nach Umwandlung in Schweizerfranken,

nutzbringend anlegen und so einen bedeutend erhöhten

Markwert erzielen können. Das Argument der Vorinstanz.

die Klägerin habe erst durch die Anhebung der Klage beim

Gericht deutlich ihren Willen zu erkennen gegeben, dass

der Schadenersatz von diesem Zeitpunkt an in Schweizer-

franken gefordert-werde, :.-chlägt nicht durch. Denn man

hat es nicht mit einer« Markforderungll zu tun, deren nach-

trägliche Umwandlung in eine Frankenforderung verlangt

wird; die Forderung der- Klägerin geht auf Schaden;.;er-

satz, dessen Höhe -

Mk. 14,762 per 30. September 1917

-

an sich durch die Währung nicht beeinflusst wird, so-

dass es nicht darauf ankam, ob der Betrag·in Mark oder

in Schweizerfranken ausbezahlt wurde; immerhin ist zu

bemerken, dass die Klägerin nach Art. 84 OR Anspruch

auf Zahlung in Schweizerfranken hatte. Der Umstand.

dass sie dann über 2 Jahre mit der Klageanhebung zuge-

wartet hat, kann ihr nicht schaden, da nichts dafür vor-

liegt, dass sie darauf ausgegangen ist, die Interessen der

Beklagten zu schädigen. Die Entschädigung h.t somit,

gemäss dem zweiten Eventualantrag der Klägerin, auf

die dem Betrag von Mk.14,762 per 30. September 1917

entsprechende Summe von 9760 Fr., nebst 5 % Zins

seit diesem Tage, festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird in dem Sinne teilweise begründet er-

klärt und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zu-

rich vom 25. Juni 1920 dahin abgeändert. dass der von

der Beklagten an die Klägerin zu bezahlende Betrag auf

9760 Fr. nebst 5 % Zins seit 30. September 1917 erhöht wird.

ObligationenrechL N° 34

34. lJ'rteU der I. ZinlabteUung Tom 15. Mai 1921

i. S. Xistler und. Konsorten

gegen Allgemeine Genoslame Beichenburg.

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Art. 423 OR: Anspruch des Pächters, dem durch Beschlag-

nahme das Pachtobjekt entzogen worden ist, auf den vom

Verpächter auf Grund eines neuen Vertrages für die noch

ausstehende Pachtzeit bezogenen Mehrpachtzins.

A. -

Die Beklagte verpachtete den Klägern im Früh-

ling 1913 für die Zeit bis Herbst 1920 Parzellen der ihr

gehörenden, in der Gemeinde Benken gelegenen sog.

Holzwiese zu einem jährlichen Zins von 2 Fr. per Are.

Ende Februar 1918 teilte die AckerbaukommissionBenken

der Beklagten unter Berufung auf den BRB betreffend

Vermehrung der Lebensmittelproduktion vom 15. J a-

nuar 1918 mit. dass sie gez,vungen sei, die in ihrem

Gemeindebann gelegene «Holzwiese » zum Zwecke des

'Getreidebaues für die Jahre 1918 bis 1920 zu beschlag-

nahmen, bezw. in Zwangspacht zu nehmen. Diese Be-

schlagnahme wurde den Klägern als Pächtern des Grund-

stückes am 18. l\lärz 1918 von der Beklagten angezeigt

mit dem Bemerken, dass ihr Pachtverhältnis dadurch

als aufgelöst zu betrachten sei.

Das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde Benkell

und der Beklagten wurde in der Folge in der Weise

geregelt, dass die Ackerbaukommission Benken am

23. l\lärz 1918 mit der Beklagten einen Pachtvertrag ab-

schloss, wonach sie sich für die Jahre 1918 bis 1920 zur

Entrichtung eines jährlichen Pachtzinses von 400 Fr.

per ha, bezw. von 2212 Fr. für die Gesamtfläche von

5,35 ha verpflichtete. Da die Beklagte von den bisherigen

Pächtern nur 1040 Fr. im Jahre bezogen hatte, erwuchs

ihr aus diesem Vertrage somit ein jährlicher Gewinn

von 1172 Fr., bezw. von 3516 Fr. für die dreijährige

Pachtzeit.

Die SchadloshaltUllg der alten Pächter übernahm

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