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Markenschutz. N0 26.
keine genügenden Gründe zu ersehen, wonach diese Vor-
kehr nötig und geeignet wäre, eine zukünflige Schädi-
gung des Klägers zu vermeiden, nachdem die Beklagte
ja das Kreuzbild schon seit langem nicht mehr in un-
zulässiger Weise verwendet hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
1. Die Beklagte wird bei ihrer Anerkennung dcr'
klägerischen Marke « Cas,ano mit Stern» behaftet.
2. In Abänderung des angefochtenen Entscheides wird
das Klagebegehren 1 in dem Sinne gutgeheissen, das~
der Beklagten verboten wird, Lakritzenprodukte mit dtll'
Bczeiehllung Cassano und einem Kreuz mit oder ohllp
Krone herzustelkn und_zu vertreiben.
3. Hinsichtlich des Klagebegehrens 3 wird die Saehe
an die Vorillstallz zurückgewiesen zu neuer Beurleilung
des Begehrens auf Ersatz desjenigen Schadens, der dem
Klüger aus der rechtswidrigen Nachahmung der klügt~ri
schen Marke (j Cassano mit Stern» dureh die B('klaott'
'"
im Sinnt' von Ziffer 2 hievor l~lltstamlen ist.
4. Im übrigen wird flic Berufullg abgt'wiesen.
Versicherungsvertragsrecht. N0 27.
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VII. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT
CONTRAT D'ASSURANCE
27. Urteil der II. Zivlla.bteilung vom 17. April 1916 i. S.
«La. Na.tiona.le», Beklagte, gegen Bierma.nn, Kläger.
Nichtanwendbarkeit ausländischer Kriegsbestimmungen auf
eincn in der Schweiz abgeschlossenen Lebensversicherungs-
vertrag.
i1. -
Die Beklagte, eine in der Schweiz konsessio-
uicrte französische Versicherungsgesellschaft, hat am
21. März 1900 mit dem, damals in der Schweiz, gegen-
wärtig in Deutschland wohnhaften Kläger einen Lebens-
versicherungsvertrag für die Summe von 100,000 Fr.
abgeschlossen.
Unter Berufung auf das französische Kriegsdekret
vom 27. September 1914 verweigert sie einerseits die
Annahme der am 21. März 1915 fällig gewordenen, vom
Kläger gehörig angebotenen und am 12. Juli 1915 bei
der Gerichtskasse Basel-Stadt hinterlegten Jahresprämie
VOll 2700 Fr. und erklärt sie andrerseits im voraus, dass
sie, falls während des Krieges der Versicherungsfall ein-
treten sollte, die Versicherungssumme nicht auszahlen,
wohl aber dem Kläger, bezw. seinen Hinterbliebenen
reservieren wprde.
Die in Betracht kommenden Bestimmungen des er-
wähnten französischen Kriegsdekrets lauten:
Art. 1: A raison de l'eiat de guerre et dans l'interet
de la defeJlse nationale, tout commerce avec le~ sujets des
empires d'Allemagne et d'Autriche-Hongrie ou les per-
sonnes y residallt, se trouve et demeure interdit.
Art. 2: Est nul et non avenu comme contraire a
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Versicherungsvertragsrecht. NO 27.
l'ordre public, tout acte ou contrat passe soit en territoire
franc;ais ou de protectorat franc;~is par to~t~ person~e,
soit en tous lieux par des Franc;ms ou proteges franc;ms,
• avec des sujets des empires d'Allemagne et d'Autriche-
Hongrie, ou des personnes y residant.
.
La nullite edictee a l'alinea precedent a comme pomt
de depart la date du 4 aoftt pour l'Allemagne et ~elle du
13 aoftt 1914 pour l'Autriche-Hongrie; elle prodmra effet
pendant toute la dUf(~e des hostilites et jusqu'a une date
qui sera ulterieurement fixee par decret.
.
.
Art. 3 Abs. 1 : Pendant le meme temps, est mterdIte
et declaree nulle comme contraire a l'ordre pubIic, l'exe-
cution au profit de sujets des empires,d:Allemagne o~
d'Autriche-Hongrie ou de personnes y resldallt, des oblI-
gations pecuniaires ou autres, resultant de tout acte ou
contrat passe, soit en territoire franc;ais ou de protectorat
franc;ais par toute personne, soit en tous lieux par des
FrUll((ais ou proteges franc;ais, anterieurement aux dates
fixces a l'alinea 2de l'article 2.
B. -
Durch Urteil vom 13. Februar 1916 hat das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in Bestäti:
ciuug eines zivilrechtlichell Urteils vom 4. Dezember 191;)
:0-
über die Klagebegehren :
..
.
1. Die Beklagte sei als verpflichtet zu crklareu, d~e
vom Kläger angebotene am 21. März 1915 fällige_PrämIe
VOll 2700 Fr. für die laut Polize N° 189,1::>6 vom
20 /21. März 1900 abgeschlo'sselle Lebensversicherung
ü~er 100,000 Fr. anzunehmen und dafür rechtsgültige
Quittung zu erteilen, und es sei für de~ Fall wei~~rer
Annahmeverweigerung der Beklagten dIe vom Klager
vollzogene gerichtliche Hinterlegung der Prämie von
2700 Fr. als rechtsgültige Zahlung gegenüber der Be-
klagten zu erklären.
.
2. Es sei festzustellen, dass der vom Kläger nut der
Beklagten laut Polize N0 189,156 abgeschlossene Leben~
versicherungsvertrag zu Reeht besteht und dass (he
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Beklagte jederzeit gegebenenfalIes zur Erfüllung ihrer
Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag verpflichtet ist.
erkannt:
1. Die Beklagte wird bei der Anerkennung behaftet,
dass der vom Kläger bei ihr laut Polize N° 189,156 ab-
geschlossene Lebensversicherungsvertrag zu Recht be-
steht.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet
ist, die ihr aus diesem Vertrag nach Massgabe der Polize
und des schweiz. Rechtes dem Kläger gegenüber oblie-
genden Verpflichtungen jederzeit zu erfüllen ohne Rück-
sicht auf die von der französischen Gesetzgebung aus
Anlass des Krieges Deutschland gegenüber erlassenen
besonderen Bestimmungen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet
ist, die ihr vom Kläger angebotene Zahlung der am
21. März 1915 verfallenen Prämie von 2700 Fr. anzu-
nehmen und hiefür rechtsgültige Quittung auszustellen,
widrigenfalls der Kläger berechtigt ist, den Betrag bei
der Gerichtskasse Basel im Sinne VOll OR 92 zu hinter-
legen.
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Zu entscheiden ist einzig die Frage, ob das
französische Kriegsdekret vom 27. September 1914, worin
die Erfüllung von Schuldverpflichtungen gegenüber An-
gehörigen des Deutschen Reichs oder der Oesterreichisch-
Ungarischen Monarchie für die Dauer 'des Krieges als
« verboten und nichtig)} (interdite et nulle comme con-
traire a 1'0rdre public) erklä:rt worden ist, auf den zwi-
schen den Parteien im Jahre 1900 in der Schweiz abge-
schlossenen Lebensversicherungsvertrag anwendbar sei.
Diese Frage ist schon deshalb zu verneinen, weil der
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Versicherungsvertragsrecht. NO 27.
vorliegende Versicherungsvertrag seinem Inhalte und
seinen Wirkungen nach dem schweizerischen Rechte
untersteht. Die Konzessionierung ausländischer Ver-
sicherungsgesellschaften erfolgt in der Schweiz seit dem
Inkrafttreten des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom
25. Juni 1885 von vornherein nur unter der Vorausset-
zung der ausschliesslichen Anwendbarkeit des schwei-
zerischen Rechts auf alle von den betreffenden Versiche-
rungsgesellschaften in der Schweiz abzuschliessendell
Versicherungsverträge. In den
«(Allgemeinen Konzes-
sionsbedingungen » (vgl. Bericht des Eidg. Versicherungs-
amtes pro 1913, S. 187) kommt dies zwar nur insofern
zum Ausdruck, als darin gegenüber abweichenden «(Be-
stimmungen der Statuten und Versicherungsbedingull-
gen I) die unbedingte Gültigkeit der «zwingenden Vor-
schriften der Bundesgesetzgebung », also der in Art. 97
und 98 VVG als unabänderlich erklärten Bestimmungen
vorbehalten ist. Allein dieser Vorbehalt hat notwendig
zur Voraussetzung, dass die in Betracht kommenden
Verträge überhaupt dem schweizerischen Recht unter-
stehen; dass aber diese letztere Voraussetzung erfüllt
sei, wurde bei der Abfassung der Konze!3sionsbedingungen
als selbstverständlich betrachtet. Tatsächlich entspricht
denn auch die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts
dem bei beiden Kontrahenten vorauszusetzenden Ver-
tragswillen, demjenigen der .Versicherungsgesellschaften
insbesondere deshalb, weil sie sich sowieso in jedem Staate,
in welchem sie Verträge, abschliessen wollen, nach der
Landesgesetzgebung richten müssen, und weil sie auch
kraft positiver Gesetzesbestimmungen (in der Schweiz
kraft Art. 2 Ziff. 3, vgl. ausserdem Ziff. 4 des Aufsichtsge-
setzes) in einem jeden solchen Staate mindestens e i 11
gerichtsstandbegründendes Domizil zu verzeigen haben,
im Zweifel aber die Anerkennung des Gerichtsstandes
des Vertragsabschlusses zugleich als Unterwerfung unter
das materielle Recht des betreffenden Staates auszulegen
ist. Die Beklagte anerkennt denn auch, dass auf den vor-
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liegenden Vertrag ausschliesslich schweizerisches Recht
anwendbar war, solange der Kläger in der Schweiz
wohnte, und ihren Ausführungen muss entnommen wer-
den, dass sie die Anwendbarkeit des schweizerischen
Rechts auch dann anerkennen würde, wenn der Kläger
seinen Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegen würde. Das
internationale Privatrecht kennt nun aber keinen solchen,
von einseitigen Handlungen der einen Vertragspartei
abhängigen, mit unbeschränkter Wiederholungsmöglich-
keit verbundenen Wechsel der auf das interne Vertrags-
verhältnis anwendbaren Gesetzgebung, und es erscheint
auch ausgeschlossen, dass im vorliegenden Falle der
Wille der Parteien anlässlich des Vertragsabschlusse~
auf eine derartige Wandelbarkeit des für ihre Vertrags-
heziehungen massgebenden Rechts gerichtet war. Wan-
delbar sind nach allgemeiner Rechtsauffassung bloss einer-
seits das im Verhältllis zu Dritt e n anwendbare Recht,
-
auch dies übrigens nur in gewissen Beziehungen,
namentlich im ehelichen Güterrecht, -
andrerseits der
Ger ich t s s t a n d. Im vorliegenden Falle handelt es
sich indessen weder um Beziehungen zu Dritten, noch
um die Bestimmung des Gerichtsstandes.
3. -
Abgesehen davon, dass, wie sich aus den vor-
stehenden Ausführungen ergibt, der zwischen den Par-
teien a'bgeschlossene Versicherungsvertrag als solcher
nach wie vor dem schweizerischen Recht untersteht,
kann eine Anwendung des französischen Kriegsdekretes
für den schweizerischen Richter auch deshalb nicht in
Betracht kommen, weil es sich dabei nicht um privat-
rechtliche 'Bestimmungen, sondern um solche des öffent-
lichen Rechts, und zwar um Vorschriften ganz exzep-
tionellen Charakters handelt. Fällt grundsätzlich SChOR
die Anwendung regulären öff~ntlichen Rechts eines frem-
den Staates nicht in den Kompetenzbereich des inlän-
dischen Richters, so ist a jortiori die Anwendung sol c her
ausländischer Vorschriften, welche die Bekämpfung des
feindlichen Staates auf wirtschaftlichem oder anderm
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Versicherungs vertragsrecht. N0 27.
Gebiete bezwecken, dem Richter eines neutralen Staates
nicht zuzumuten.
4. -
Aus demselben Grunde kann endlich auch nicht
anerkannt werden, dass das von Frankreich gegenüber
Deutschland für die Dauer des Krieges erlassene Zahlungs-
und Erfüllungsverbot in der Schweiz «(eine Unmöglich-
keit der Leistung) im Sinne des Art. 119 OR bewirke.
Uebrigens handelt es sich nach den eigenen Ausführungen
der Beklagten für sie nicht um eine materielle Unmög-
lichkeit der Erfüllung, sondern nur um ein von Frank-
reich erlassenes Ver bot, das sie auch in der Schweiz
beobachten zu sollen glaubt, das aber, wie ausgeführt,
auf schweizerichem Gebiet jeglicher Sanktion entbehrt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom
15. Februar 1916 bestätigt.
OFDAG Offset-, Forrnular- und Fotodruck AG 3000 Bem
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
28. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 7. Juni 1916
:i S. Sommer, Beklagte, gegen Fankha.user, Klägerinnen.
Art. 323 ZGB. Ein n ach der Beiwohnung abgegebenes Eh e-
ver s p r e ehe n kann nicht zur Zusprechung des Kind.es
mit Standesfolgen an den Vater führen. Das Ehe ver-
sprech en kann auch ein bedingtes sein.
A. -
Am 8. März 1915 reichten die Klägerinnen die
vorliegende Klage gegen den Beklagten ein, mit den An-
trägen, der Beklagte sei als ausserehelicher Vater des
von der Klägerin Anna Fankhauser am 22. Oktober 1914
geborenen Mädchens Berta Fankhauser zu erklären und
das Kind ihm mit Standesfolgen zuzusprechen; ausser-
dem sei der Beklagte gegenüber der Klägerin Anna
Fankhauser zum Ersatz der Entbindungskosten, der
Kosten des Unterhalts während vier Wochen vor und
nach der Geburt, der andern infolge der Schwangerschaft
oder der Entbindung notwendig gewordenen Auslagen,
sowie zu einer angemessenen Genugtuungssumme zu
verurteilen; eventuell, für den Fall der Abweisung des
Begehrens um Zusprechung des Kindes mit Standesfolge
an den Beklagten, sei der Beklagte zur Bezahlung an-
gemessener Beiträge an den Unterhalt und die Erziehung
des Kindes Berta Fankhauser, bis zum zurückgelegten
18. Altersjahr, zu verpflichten. Zur Begründung der
Klage wird in Art. 5 der Klage geltend gemacht, die
Klägerin Anna Fankhauser habe sich anfänglich dem An-
sinnen des Beklagten, ihm den Beischlaf zu gestatten,
AB 42 11 -
1916
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