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51_II_303

BGE 51 II 303

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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302 Obligationenreeht. NG 49. wissheit herrscht, wie viel von dem Kaufpreis von 5000 Fr. auf die Kundschaft und wie viel auf Mobiliar und Inventar entfallen, und deren Wert zur Zeit des Verkaufes nach dem für das Bundesgericht verbindlichen Befund der kantonalen Instanzen sich auch durch eine Expertise nicht mit etwelcher Sicherheit ermitteln liesse, so ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Kläger die Liegenschaft offenbar nur wegen der zahnärztlichen Einrichtung erworben hat, sodass als Kaufpreis, und damit auch als Gegenleistung für Eingehung des Kon- kurrenzverbotes, nicht nur der im zweiten Kaufvertrag festgesetzte Betrag von 5000 Fr., sondern der Gesamt- betrag von 27,000 Fr. in Betracht kommt, den der Kläger für Erwerb des Hauses, der zahnärztlichen Ein- richtung des Beklagten und seiner Kundschaft aus- gelegt hat.

3. - Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich auch, dass ein Anlass zu einer weiteren Herabsetzung der Konventionalstrafe unter den Betrag von 3500 Fr., in dem die Vorinstanz die Klage geschützt hat, nicht vorliegt. Der Beklagte hat nichts vorgebracht, woraus sich ergeben würde, dass diese Summe etwa als über- mässig hoch im Sinne von Art. 163 Abs. 3 OR erschiene. Angesichts des Interesses, das der Kläger nach der Natur der Sache an der Innehaltung des Konkurrenz- verbotes hatte, und der Schwere der übertretung des- selben erscheint die Zusprechung jenes Betrages als vollauf gerechtfertigt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.-Rh. vom 24. April'1924 bestätigt. ObligaUonenrecht. NG 50.

50. 'O'rteil der L Zivilabteilung 'vom 3. Juni 1925

i. S. lImriohaen It, Cle gegen' Brann A.-G. 303 Markdarlehen. Rückzahlung in welchem Betrage? Örtliche Rechtsanwendung. - Für Geldschulden gilt grund- sätzlich die Nennwert-, nicht die Kurswerttheorie, ebenso auch für Darlehensschulden in fremder Währung (Art. 84. Abs. 2 OR). Wie aber bei vollständiger Entwertung des fremden Geldes? Lücke im Vertrag" die vom Richter bei Markschulden unter Berücksichtigung des deutschen Auf- wertungsrechtes auszufüllen ist. Bestimmung des Leistungs- gegenstandes auf 30 % Goldmark. A. - Die Klägerin, Adolf Hinrichsen & Oe, Hamburg, beteiligte sich im April 1914 bei der damaligen Komman- ditgesellschaft J. Brann & Oe in Zürich mit einer Kom- mandite von Fr. 10,000, die mit ca. Mark 8000 einbezahlt wurde, zur Hälfte in bar und zur Hälfte durch Ver- rechnung mit Warenlieferungen. Als im Jahre 1918 'die Firma J. Brann & Oe in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde, schlossen die Parteien unterm

4. November 1918 folgenden Vertrag ab: «Die Firma Adolf Hinrichsen & Oe, Hamburg, war bisher bei der Finna Julius Brann & Oe kommanditistisch beteiligt, die Parteien vereinbaren nun, dass diese Beteiligung mit Wirksamkeit ab 31. Dezember 1918 aufhört und an deren Stelle der bisher investierte Betrag von Mark 8000 der Brann & Oe, oder einer an deren Stelle zu gründenden Aktiengesellschaft als Darlehen gegen eine feste Verzinsung von 6 % p. a. verbleibt. Die Zinsen sind alljährlich mit Mark 480 p. a. im ,Laufe des Monats Januar, erstmals im Januar 1920 zu bezahlen. Die Dauer des Darlehens von Mark 8000 wird auf 5 Jahre ab 1. Januar 1919 fixiert, und es ist alsdann mit 20 %

p. a. zu amortisieren.» Die Klägerin nahm die Zinsen mitjeweilen 480Papiermark in den Jahren 1920 bis 1922 vorbehaltlos- entgegen. Auf Anfang 1924 waren Mark 1600 zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte wollte das 301 Ol>ligaUOnemooht. N° 50. ganze Darlehen zurückzahlen und übennittelte der Klägerin am 5. Dezember 1923 einen Check über Mark 8480 (Kapital und Jahreszins pro 1923). Mit Zuschrift . vom 18 .. Dezember 1923 verweigerte die Klägerin dessen Annahme und verlangte 8000 Goldmark oder 10.000 Fr. Sie lehnte auch eine ihr angebotene Abfindung V&n Fr. 320.- ab und reichte nach fruchtloser Korrespondenz die vorliegende Klage ein mit· den Begehren um :

1. Feststellung, dass die gemäss Vertrag vom 4. No- vember 1918 in ein Darlehen von Goldmar}{l8OOO Um- gewandelte Kommanditeinlage von Fr. 10,000.- ihr mit 20 % pro Jahr ab 1. Januar 1924 zum Normalkurs von 80 Goldmark = 100 Franken zurückzubezahlen und mit 6 % pro Jahr vom 1. Januar 1923 hinweg zu verzinsen sei.

2. Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 2000.- oder des Gegenwertes in Goldmark zUiIl Kurse von 80 Goldmark = 100 Franken nebst 6 % Zins seit 1. Januar 1923. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Die Atteste über die durch Einzahlung von Mark 8000 geleistete Kommandite hätten auf Fr. 10,000 = Mark 8000 gelautet. Damit habe zum Ausdruck gebracht wer- den wollen, dass die beiden Valuten einander gleich- wertig seien; hierin liege die Vereinbarung einer Gold· wertklausel. Durch die Umwandlung der Kommandite in ein Darlehen sei an dieser Valuta nichts geändert worden. Abgesehen hievon ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten, nicht nur die empfangene Summe, sondern den Wert des Empfangenen zurückzuerstatten, aus dem Begriffe des Darlehens und zwar sowohl nach schwei- zerischem wie nach deutschem Rechte. Eventuell sei die Klage aus dem Gesichtspunkte der Aufwertung zu schützen, da die Mark ihren ursprünglichen Charakter eines Wertmessers vollständig eingebüsst habe. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage: Als Darlehenssumme seien lediglich Mark 8000 ver- Obligationenrecht. N° 50. 305 einbart worden, was auch die Klägerin durch die vorbehaltlose Entgegennahme der Zinszahlungen ·in Papiermark bis zum Jahre 1923 anerkannt habe. Um ein Goldmarkdarlehen könne es sich schon deshalb nicht handeln, weil die Mark im Zeitpunkte des Vertrags- sdIlusses bloss noch 1/3 ihres früheren Wertes gehabt habe. Die Beklagte sei daher bloss zur Rückerstattung von Mark schl~chthin, d. h. Papiermark, verpflichtet. Etwas anderes folge auch nicht aus der rechtlichen Natp.r des Darlehensvertrages, indem unumstritten sei, d~ss der Darlehensgeber die Gefahr der Entwertung zu tnlgen habe . . B. - Beide kantonalen Instanzen haben die Klage a,bgewi~sen, das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Dezember 1924. C. - Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag. auf Gutheissung der Klage. .

- - Das Bundesgericht zieht in EniJägung: ,1. - Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beru- fung sind gegeben; insbesondere ist mit den kantonale~ Instanzen anzunehmen. dass die Streitsache nach eid .. genössischem Recht zu beurteilen ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Darlehensverhältnis das frühere. zweifellos vom schweizerischen Rechte beherrschte Kom- manditverhältnis materiell ersetzt und infolgedessen, wie dieses, seinen Sitz wohl in Zürich hat. In der Schweiz ist auch der Darlehensvertrag mit dem hier domizilierten Borger, auf dessen Verpflichtungen es ankommt, und dessen natürliches Recht das einheimische ist, abgeschlos- sen worden. Diese Momente sprechen -gegen den Willen der Parteien, ihre Rechtsbeziehungen aus dem Vertrage dem deutschen Recht zu unterstellen, wenn schon die Schuldsumme in deutscher Währung bestimmt wurde, und, wenigstens nach schweizerischem Recht, Erfül- lungsort für die Beklagte das deutsche Domizil der Klägerin wäre. - 306 ObligatioD.enrccht. N° 50.

2. - In der Sache selbst ist in Zustimmung zum ange- fochtenen Urteil davon auszugehen, dass ein gewöhn..: liches Markdarlehen vorliegt. In Betracht fällt, dass bei Abschluss des auf Mark, und nicht Goldmark lautenden Vertrages vom 4. November un8 die Mark schon auf ca. 70 Schweizerrappen entwertet war. Der Unterschied' zwischen Mark und Goldmark musste daher dem ~ wusstsein der Parteien gegenwärtig sein. Entscheidend ist aber namentlich, dass die Klägerin den Zins für die Jahre 1919 bis 1922 jeweilen ohne Vorbehalt in Papier':: mark entgegen genommen hat. Damit lässt sich schlech:" terdings nicht in Einklang bringen, dass das Darlehen auch nur nach ihrer Auffassung, entgegen dem Wortlaut des Vertrages, ein Goldmarkdarlehen sein sollte. Dieses Verhalten spricht in gleicher Weise auch gegen die An- nahme einer stillschweigenden Garantie des Kurses vom

4. November 1918. Freilich ist das Darlehen aus der in vollwertigen Mark geleisteten Kommandite hervor-- gegangen; allein mit dem Vertragsschluss ist das frühere Kommanditverhältnis in ein Darlehensverhältnis noviert und damit für die Beklagte eine vom früheren Schuld"'; verhältnis unabhängige Verpflichtung begründet worden. die nur auf Rückerstattung von· Mark schlechthin lautet, was nichts anderes sein konnte, als die damalige Mark, eben die Papiermark. Die auf den ersten Blick auffallende Tatsache, dass sich die Klägerin die Umwandlung der Kommandite von Fr. 10,()()() in ein Darlehen von 8000 bereits erheblich entwerteten Mark gefallen liess, erklärt sich wohl daraus, dass sie auch die Kommandite im Grunde als eine Markkommandite betrachtete, zumal diese in Mark einbezahlt worden war und die Quittung und Atteste auf Mark und Franken lauteten.

3. - Während die Papiermark bei Begründung des Dar- lehens auf ca. 55 % Goldmark stand, war sie bis zum Zeitpunkte, in welchem die Beklagten es zurückzahlen wollte, auf einen Billionstel ihres ursprünglichen Wertes zurückgegangen, d. h. gänzlich wertlos geworden, sodass ~N"59. 307 die Rückzahlung in Papiermark einer vollständigen Auslösclnmg der. Sclmld gleichkommt. Die Klägerin hemft sieh demgegenüber auf Art. 312 OR, wonach der Borger znr Rückerstattung von Sachen - hier Geld -' der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte verpflich- tet ist. Es frägt sieh daher, ob die Papiennark von Ende 1918 eine Sache der nämlichen Art und Güte wie diejenige von Anfang 1924 und auch heute noch sei. Geldschulden sind grundsätzlich Summenschulden und können gemäss der heute herrschenden Nennwert- theorie getilgt werden durch Hingabe von Geldwert- zeichen, die nach ihrem Nennwert den betreffenden Betrag zur Zeit der Zahlung ausmachen; dies im Gegen- satz zur Kurswerttheorie~ wie sie z. B. von SAVIGNY (Obligationenreeht I S.403 ff.), speziell auch für das Darlehen. vertreten wurde. und nach welcher der Kurg.;. wert des Geldes den Masstab für den Inhalt einer Geld- schuld bildet. Bei gesunden Währungen hat die Frage kaum praktische Bedeutung, wohl aber bei kranken, wenn der Staat dem Papiergeld Zwangskurs beilegt. Solchen- falls kommt es vor. dass der innere Wert des Papiergeldes gegenüber demjenigen des Metall-. speziell Goldgeldes sinkt, und insofern kann man dann von einem Kurswert des Papiergeldes. gemessen am Wert des Goldgeldes, sprechen. Die Nennwerttheorie gilt aber auch hier, und zwar gerade vermöge des dem Papiergeld von staatswegen beigelegten Nennwertzwangskurses ; denn mit_dessen Verfügung ist gesagt, dass Geldschulden mit Papiergeld zum Nennwert getilgt werden können, ohne Rücksicht auf die Kursschwankungen dieses Zahlungs- mittels gegenüber dem Golde. In der Schweiz ist durch den B. R. B. vom 30. Juli 1914 den Noten der National;" bank Zwangskurs in diesem Sinne beigelegt wordeti, wobei gleichzeitig die Nationalbank von der Einlösungs- pflicht befreit wurde. Seither hat der Schweizerfranken gegenüber dem Goldfranken seinem innern Weit nach nicht ganz unerhebliche Schwankungen durch:'" 3(}8 Qbfigationenrecht. No 5/}. gemacht, er. sank· zeitweise bis gegen 20 % unter den ktztern" was sich im Kurse gegenüber dem Dollar. (,ler Goldstandardwährung, zeigte. Trotz dieser Schwan- kungen konnten sich die Schuldner von Summen in Schweizerfranken, speziell auch die Darlehensschuldner, jederzeit durch Hingabe von Banknoten zum Nennwert liberieren, da die zeitweilige Kaufkraftverminderung des Papjerfrankens gegenüber dem Goldfranken bloss den Wert, nicht aber die Qualität des Zahlungsmittels betrifft. Der Schweizerfranken seit 1914 ist vermöge der Währungsgesetzgebung eine Sache gleicher Art und Güte, wie der Goldfranken im Sinne von Art. 312 OR geblieben. Das gleiche muss grundsätzlich und im all- ~meinen auch. für Geldschulden und insbesondere parlehensschulden in fremder Währung gelten, die nach schweizerischem Recht zu beurteilen sind. Es kann keine Rede davon sein, dass hier etwa die Kurswerttheorie massgebend wäre, d. h. dass die geschuldete Summe sich verändere je nach den KurSschwankungen, die seit Begründung der Schuld eingetreten sind. Die An- wendung der Vorschrift einer auswärtigen Münzgesetz- gebung, dass das Papiergeld zum Nennwert in Zahlung genommen werden müsse, ist freilich hier ausgeschlossen, weil schweizerisches Recht -zur Anwendung kommt. Aber iIn Zweifel ist anzunehmen, dass wenn die Par- teien die Schuld in einer fn;mden Währung ausgedrückt haben, sie in dieser Hinsicht auf das Währungsrecht des betreffenden Staates als lex coniraclus insoweit abstellen wollen, als sich darnach bestimmen soll, was begrifflich unter dem Leistungsgegenstand zu verstehen ist. Wer in « Mark» kontrahiert, meint dasjenige, was eben nach der deutschen Währungsgesetzgebung überhaupt Mark ist, und damit im Zusammenhang wird die Kurs- werttheorie durch Art. 84, Abs. 2 OR direkt ausge- schlossen. Darnach ist der Schuldner im Zweifel be- rechtigt, eine auf fremde Währung lautende Schuld in Schweizerwährong zurückzuzahlen, und zwar nach. dem Werte der geschuldeten Summe zur Verfallzeit, nicht etwa nach dem Kurse zur Zeit dei" Begründung der Schuld, z. B. der Darlehenshingabe. Ist der· innere Wert des fremden Geldes in der Zwischenzeit gesunken oder gestiegen, z. B. der Wert des franz. Papierfrankens gegenüber dem Goldfranken, oder der Wert der Papier- mark gegenüber· der Goldmark, so hat der Schuldner deshalb nicht mehr oder weniger Franken oder Mark zu leisten. als die vereinbarte Summe effektiv oder umge- rechnet in Schweizergeld nach ihrem Werte zur Verfall- zeit beträgt.

4. - Fragen kann es sich allerdings, ob das Gesagte auch noch gelte. wenn man es nicht mehr bloss mit Schwankungen des innern Wertes des frEmden Geldes, sondern. wie bei der Papiennark, mit einer vollständigen Entwertung zu tun hat. Diese Frage braucht indessen auf dem Boden des Art. 312 OR nicht grundsätzlich entschieden zu werden. Denn diese die Rückerstattungs- pflicht des Borgers betreffende BestiInmung ist disposi- tiver Natur. In erster Linie ist für die Leistung des Borgers massgebend, wasn ach dem Par t e i- w i I I e n als I n haI t des Ver t rag e s an- zunehmen ist. Nun kann hier zunächst keinem Zweifel unterliegen, dass die Parteien im Zeitpunkte des Ver- tragsschlusses vom 4. November 1918 eine völlige Entwertung der Papiermark nicht voraussehen konnten, wie denn damals überhaupt niemand an eine solche gedacht hat. Es muss deshalb auch als ausgeschlossen gelten, dass sich ihr Wille auf die Wirkungen dieses gänzlichen Währungszerfalles bezogen hätte; vielmehr weist der Vertrag eine Lücke auf, ind<m er für diese ausserordentlichen Verhältnisse eine NOlm:erung nicht vorsieht. Diese fehlende Regelung ist vom Richter im Sinne bei der Vertragsteile so zu ergänzen, wie diese sie verniinftigerweise getroffen haben würden, wenn sie den eingetretenen Verlauf der Dinge in Betracht gezogen hätten (vgl. 47 II 318). Hiebei ist zu berücksichtigen, 310 Obligationenreeht. N0 50. dass die währungsrechtliche Gleichstellung von Papier- geld· und Goldgeld immer eine Fiktion ist, sobald diese beiden Zahlungsmittel ihrem innern Werte nach auseiIi- andergehen. Der Darlehensgeber, der in Papiermark darleiht, hat deshalb die Gefahr einer Währungsen~ wertung zum -mindesten in gewissem Umfange zu tragen. wie anderseits eine Wertsteigerung ihm zugute kommt. Dieses Währungsrisiko war hier für die Klägerin umso grösser, als die Papiermark schon zur Zeit der Darlehens- vereinbarung erheblich entwertet war, und es nicht aus- geschlossen erschien, dass sich ihre Kaufkraft noch mehr verminderte. Allein man rechnete dabei doch nur mit teils natürlichen, teils zufälligen Schwankungen, wie sie die Verteuerung der Sachwerte, die Zerstörung von Gütern, die allgemeine Verarmung etc. mit sich bringen, nicht aber mit der in so unerhörtem Umfange durch Massnahmen der Staatsgewalt bewirkten Entwertung des Währungsgeldes. Insofern war der Vertrag auf das Vertrauen gegründet, dass der Mark innerhalb gewisser Grenzen Wertbestfndigkeit zukommen werde. Die unsinnige Fiktion, dass die durch die übertriebene Schaffung von Papiergeld völlig entwertete Mark noch eine. Mark sei, kann daher schlechterdings nicht mehr' als durch den Parteiwillen gedeckt betrachtet werden. Das Ansinnen der Beklagten, den Gläubiger mit dem. Nennbetrag der Forderung in gänzlich wertlos geworde- nem Gelde abzufinden, verstösst gegen Treu und Glauben. Ihr Einwand, die Klägerin habe jedenfalls durch die vorbehaltlose Entgegennahme der Zinsen in entwerteter Papiermark für die Jahre 1919 bis 1922 anerkannt;. dass die Zahlung in Papiergeld zum Nennbetrage als Erfüllung gelte, ist unbegründet. Denn durch dieses Verhalten hat die Klägerin lediglich die betreffenden Zinsen als vertragsmässige Leistung genehmigt. Eine Anerkennung im behaupteten Sinne bezüglich des Kapi- tals selbst aber, die tatsächlich einem Verzicht auf die Darlehensforderung gleichkäme, der, wie alle Verzicl1~ Obligationenrecht. No 50. a11 nicht zu vermuten ist, kann daraus unmöglich gefolgert werden.

5. -Was nun die Bestimmung des Leistungsinhaltes gemäss dem richtig verstandenen Inhalt des Vertrages anlangt, ist es für den schweiz. Richter der Natur der Sache nach gegeben, Anhaltspunkte für das Mass der Aufwertung der positiv-rechtlichen Ausgestaltung des Aufwertungsproblems in Deutschland zu entnehmen. Durch das deutsche, gewohnheitsrechtliehe und ge- setzliche Aufwertungsrecht ist der Satz Mark = Mark in seinen privatrechtlichen Wirkungen in weitem Masse modifiziert worden, gerade als ob die Entwertung der Papiermark auf den fraglichen Rechtsgebieten bei einem bestimmten Punkte, dem Prozentsatz, auf den nun auf- gewertet wird, haltgemacht hätte. Wenn die Parteien, indem sie in Mark kontrahierten, auf das deutsche Wäh- rungsrecht als Vertragsrecht verwiesen haben, so kann in dieser Verweisung bei Auslegung nach Treu und Glauben (ZGB Art. 2) auch eine· Beziehung auf das in das Währungsrecht eingreifende deutsche Aufwertungs- recht gefunden werden, die es dem schweiz. Richter hier gestattet, das letztere zwar nicht als objektives Recht, wohl aber aus dem Gesichtspunkt der lex con- traclus, heranzuziehen. Die Reichsregierung hat die Notwendigkeit der Rückbildung der durch die Papier- geldinflation geschaffenen, unhaltbaren Wirtschaftser- scheinungen erkannt und den zur absurden Fiktion gewordenen Währungsrechtssatz Mark gleich Mark, d. h. Papiermark gleich Goldmark, in seiner Wirkung für gewisse Gebiete des privatrechtlichen Verkehrs durch die dritte Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 modifiziert. Darnach werden Ansprüche aus Rechts- verhältnissen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung begründet sind und die Zahlung ei ner bestimmten in Reichswährung ausgedrückten Geldsumme zum Gegen- stand haben, soweit es sich um Vermögensanlagen handelt, auf maximal 15 % des Goldmarkbetragesauf- 312 Obligationenreebt. No 50. gewertet, und zwar Vermögensanlagen i:pl Sinne von § 1 Abs. 2 der Verordnung, insbesondere Hypotht:ken und Obligationen, ex lege, die nicht unter die dort an- geführten Kategorien fallenden (u. a. langfristige Dar- lehen) dagegen nach richterlichem Ermessen, aber mit Beschränkung auf jene Höchstgrenze (§ 12, Abs. 1). In Bezug auf. Ansprüche u. a. « aus Gesellschaftsverträgen ,md andern Beteiligungsverhältnissen » sodann kann die Aufwertung nach richterlichem Ermessen, ohne solche Grenze, erfolgen (§ 12, Abs. 2). Mit einer Forderung dieser Art hätte man es hier zu tun, indem das aus eJer ursprünglichen Kommandite hervorgegangene Dar- lehen wirtschaftlich den Charakter eines Beteiligungs- verhältnisses behalten hat. Als leitender Grundsatz wird von den deutschen Gerichten allgemein festgehalten, dass die durch die Geldentwertung verursachte Einbusse nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der beiderseitigen Interessen in billiger Weise auf beide Parteien zu verteilen ist, wobei insbesondere beachtet wird, wie diese sonstwie durch den Währungszerfall getroffen worden sind. Von di~sem Gesichtspunkte aus kommt hier in Betracht, dass Schuldner eine Schweizer-Finna ist, die freilich durch die Markentwertung zum Teil ~uch geschädigt wurde, da sie jedenfalls in lebhaftem Geschäftsverkehr mit Deutschland steht; dagegen war sie als schweiz. Geschäft den umfassenden Wirkungen des Währungszerfalles in . anderer Hinsicht nicht so ausgesetzt wie ein deutsches Unternehmen. Auch wird ihr der trotz der Aufwertung zufolge der Markentwertung erwachsene Vorteil (Inflationsgewinn) in keiner Weise weggesteuert. . Gläubiger ist eine deutsche Gesellschaft, die ihre Gläubiger nicht in Goldmark zum Nennwert, sondern blosszu einem geringem Betrag nach Auf- wertungsgrundsätzen befriedigen muss. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen zwar formell in bereits erheblich entwerteten Mark (ca. 53 % . Gold- markwert) begründet wurd~, dass aber das Geld in ObUgatiooenreeht. N° 50. 313 Wirklichkeit, wenn auch als Kommandite, in vollwer- tiger Währung gegeben worden war, welcher Umstand es auch rechtfertigt, auf den vollen Goldmarkwert als Bemessungsgrundlage abzustellen, umsomehr als ange- nommen werden kann, dass das Geld im Geschäft der Beklagten gewinnbringend arbeite. In Würdigung aller dieser Momente erscheint es den tatsächlichen Verhältnissen angemessen, der Klägerin im Sinne einer endgültigen Festsetzung des Leistungsinhaltes eine Auf- wertung ihrer Darlehensforderung von Mark 8000 auf ·30 % Goldmarkwert = 2400 Goldmark zuzubilligen. Daraus folgt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die am 1. Januar 1924 und 1925 verfallenen Raten von je 1600 Mark mit 30 % Goldmarkwert = je 480 Goldmark zu leisten, nebst dem an diesen Daten fälligen, im gleichen ~Verhältnis zu berechnenden Vertragszins von 6 %. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 1924 dahin abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, das durch Vertrag vom 4. November 1918 begründete Darlehen von 8000 Mark mit 2400 Goldmark ab 1. Januar 1924 in fünf Jahresraten zurück- zuzahlen und entsprechend zu verzinsen, und dass sie demgemäss schuldig ist, der Klägerin als erste Rate 480 Goldmark nebst 6 % Zins seit 1. Januar 1923 zu bezahlen.