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51_II_303

BGE 51 II 303

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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302

Obligationenreeht. NG 49.

wissheit herrscht, wie viel von dem Kaufpreis von

5000 Fr. auf die Kundschaft und wie viel auf Mobiliar

und Inventar entfallen, und deren Wert zur Zeit des

Verkaufes nach dem für das Bundesgericht verbindlichen

Befund der kantonalen Instanzen sich auch durch eine

Expertise nicht mit etwelcher Sicherheit ermitteln liesse,

so ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Kläger die

Liegenschaft offenbar nur wegen der zahnärztlichen

Einrichtung erworben hat, sodass als Kaufpreis, und

damit auch als Gegenleistung für Eingehung des Kon-

kurrenzverbotes, nicht nur der im zweiten Kaufvertrag

festgesetzte Betrag von 5000 Fr., sondern der Gesamt-

betrag von 27,000 Fr. in Betracht kommt, den der

Kläger für Erwerb des Hauses, der zahnärztlichen Ein-

richtung des Beklagten und seiner Kundschaft aus-

gelegt hat.

3. -

Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich auch,

dass ein Anlass zu einer weiteren Herabsetzung der

Konventionalstrafe unter den Betrag von 3500 Fr., in

dem die Vorinstanz die Klage geschützt hat, nicht

vorliegt. Der Beklagte hat nichts vorgebracht, woraus

sich ergeben würde, dass diese Summe etwa als über-

mässig hoch im Sinne von Art. 163 Abs. 3 OR erschiene.

Angesichts des Interesses, das der Kläger nach der

Natur der Sache an der Innehaltung des Konkurrenz-

verbotes hatte, und der Schwere der übertretung des-

selben erscheint die Zusprechung jenes Betrages als

vollauf gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts von Appenzell A.-Rh. vom 24. April'1924

bestätigt.

ObligaUonenrecht. NG 50.

50. 'O'rteil der L Zivilabteilung 'vom 3. Juni 1925

i. S. lImriohaen It, Cle gegen' Brann A.-G.

303

Markdarlehen. Rückzahlung in welchem Betrage?

Örtliche Rechtsanwendung. -

Für Geldschulden gilt grund-

sätzlich die Nennwert-, nicht die Kurswerttheorie, ebenso

auch für Darlehensschulden in fremder Währung (Art. 84.

Abs. 2 OR). Wie aber bei vollständiger Entwertung des

fremden Geldes? Lücke im Vertrag" die vom Richter bei

Markschulden unter Berücksichtigung des deutschen Auf-

wertungsrechtes auszufüllen ist. Bestimmung des Leistungs-

gegenstandes auf 30 % Goldmark.

A. -

Die Klägerin, Adolf Hinrichsen & Oe, Hamburg,

beteiligte sich im April 1914 bei der damaligen Komman-

ditgesellschaft J. Brann & Oe in Zürich mit einer Kom-

mandite von Fr. 10,000, die mit ca. Mark 8000 einbezahlt

wurde, zur Hälfte in bar und zur Hälfte durch Ver-

rechnung mit Warenlieferungen. Als im Jahre 1918

'die Firma J. Brann & Oe in eine Aktiengesellschaft

umgewandelt wurde, schlossen die Parteien unterm

4. November 1918 folgenden Vertrag ab: «Die Firma

Adolf Hinrichsen & Oe, Hamburg, war bisher bei

der Finna Julius Brann & Oe kommanditistisch beteiligt,

die Parteien vereinbaren nun, dass diese Beteiligung

mit Wirksamkeit ab 31. Dezember 1918 aufhört und

an deren Stelle der bisher investierte Betrag von Mark

8000 der Brann & Oe, oder einer an deren Stelle zu

gründenden Aktiengesellschaft als Darlehen gegen eine

feste Verzinsung von 6 % p. a. verbleibt. Die Zinsen

sind alljährlich mit Mark 480 p. a. im,Laufe des Monats

Januar, erstmals im Januar 1920 zu bezahlen. Die

Dauer des Darlehens von Mark 8000 wird auf 5 Jahre

ab 1. Januar 1919 fixiert, und es ist alsdann mit 20 %

p. a. zu amortisieren.» Die Klägerin nahm die Zinsen

mitjeweilen 480Papiermark in den Jahren 1920 bis 1922

vorbehaltlos- entgegen. Auf Anfang 1924 waren Mark

1600 zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte wollte das

301

Ol>ligaUOnemooht. N° 50.

ganze Darlehen zurückzahlen und übennittelte der

Klägerin am 5. Dezember 1923 einen Check über Mark

8480 (Kapital und Jahreszins pro 1923). Mit Zuschrift

. vom 18 .. Dezember 1923 verweigerte die Klägerin dessen

Annahme und verlangte 8000 Goldmark oder 10.000 Fr.

Sie lehnte auch eine ihr angebotene Abfindung V&n

Fr. 320.- ab und reichte nach fruchtloser Korrespondenz

die vorliegende Klage ein mit· den Begehren um :

1. Feststellung, dass die gemäss Vertrag vom 4. No-

vember 1918 in ein Darlehen von Goldmar}{l8OOO Um-

gewandelte Kommanditeinlage von Fr. 10,000.- ihr

mit 20 % pro Jahr ab 1. Januar 1924 zum Normalkurs

von 80 Goldmark = 100 Franken zurückzubezahlen

und mit 6 % pro Jahr vom 1. Januar 1923 hinweg zu

verzinsen sei.

2. Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von

Fr. 2000.- oder des Gegenwertes in Goldmark zUiIl

Kurse von 80 Goldmark =

100 Franken nebst 6 %

Zins seit 1. Januar 1923.

Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus:

Die Atteste über die durch Einzahlung von Mark 8000

geleistete Kommandite hätten auf Fr. 10,000 = Mark

8000 gelautet. Damit habe zum Ausdruck gebracht wer-

den wollen, dass die beiden Valuten einander gleich-

wertig seien; hierin liege die Vereinbarung einer Gold·

wertklausel. Durch die Umwandlung der Kommandite

in ein Darlehen sei an dieser Valuta nichts geändert

worden. Abgesehen hievon ergebe sich die Verpflichtung

der Beklagten, nicht nur die empfangene Summe, sondern

den Wert des Empfangenen zurückzuerstatten, aus dem

Begriffe des Darlehens und zwar sowohl nach schwei-

zerischem wie nach deutschem Rechte. Eventuell sei

die Klage aus dem Gesichtspunkte der Aufwertung zu

schützen, da die Mark ihren ursprünglichen Charakter

eines Wertmessers vollständig eingebüsst habe.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage:

Als Darlehenssumme seien lediglich Mark 8000 ver-

Obligationenrecht. N° 50.

305

einbart worden, was auch die Klägerin durch die

vorbehaltlose Entgegennahme der Zinszahlungen ·in

Papiermark bis zum Jahre 1923 anerkannt habe. Um

ein Goldmarkdarlehen könne es sich schon deshalb nicht

handeln, weil die Mark im Zeitpunkte des Vertrags-

sdIlusses bloss noch 1/3 ihres früheren Wertes gehabt

habe. Die Beklagte sei daher bloss zur Rückerstattung

von Mark schl~chthin, d. h. Papiermark, verpflichtet.

Etwas anderes folge auch nicht aus der rechtlichen

Natp.r des Darlehensvertrages, indem unumstritten sei,

d~ss der Darlehensgeber die Gefahr der Entwertung zu

tnlgen habe .

. B. -

Beide kantonalen Instanzen haben die Klage

a,bgewi~sen, das Obergericht des Kantons Zürich mit

Urteil vom 19. Dezember 1924.

C. -

Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin

mit dem Antrag. auf Gutheissung der Klage.

.

- -

Das Bundesgericht zieht in EniJägung:

,1. -

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beru-

fung sind gegeben; insbesondere ist mit den kantonale~

Instanzen anzunehmen. dass die Streitsache nach eid ..

genössischem Recht zu beurteilen ist. Es ist darauf

hinzuweisen, dass das Darlehensverhältnis das frühere.

zweifellos vom schweizerischen Rechte beherrschte Kom-

manditverhältnis materiell ersetzt und infolgedessen,

wie dieses, seinen Sitz wohl in Zürich hat. In der Schweiz

ist auch der Darlehensvertrag mit dem hier domizilierten

Borger, auf dessen Verpflichtungen es ankommt, und

dessen natürliches Recht das einheimische ist, abgeschlos-

sen worden. Diese Momente sprechen -gegen den Willen

der Parteien, ihre Rechtsbeziehungen aus dem Vertrage

dem deutschen Recht zu unterstellen, wenn schon die

Schuldsumme in deutscher Währung bestimmt wurde,

und, wenigstens nach schweizerischem Recht, Erfül-

lungsort für die Beklagte das deutsche Domizil der

Klägerin wäre.

-

306

ObligatioD.enrccht. N° 50.

2. -

In der Sache selbst ist in Zustimmung zum ange-

fochtenen Urteil davon auszugehen, dass ein gewöhn..:

liches Markdarlehen vorliegt. In Betracht fällt, dass bei

Abschluss des auf Mark, und nicht Goldmark lautenden

Vertrages vom 4. November un8 die Mark schon auf

ca. 70 Schweizerrappen entwertet war. Der Unterschied'

zwischen Mark und Goldmark musste daher dem ~

wusstsein der Parteien gegenwärtig sein. Entscheidend

ist aber namentlich, dass die Klägerin den Zins für die

Jahre 1919 bis 1922 jeweilen ohne Vorbehalt in Papier'::

mark entgegen genommen hat. Damit lässt sich schlech:"

terdings nicht in Einklang bringen, dass das Darlehen

auch nur nach ihrer Auffassung, entgegen dem Wortlaut

des Vertrages, ein Goldmarkdarlehen sein sollte. Dieses

Verhalten spricht in gleicher Weise auch gegen die An-

nahme einer stillschweigenden Garantie des Kurses vom

4. November 1918. Freilich ist das Darlehen aus der

in vollwertigen Mark geleisteten Kommandite hervor--

gegangen; allein mit dem Vertragsschluss ist das frühere

Kommanditverhältnis in ein Darlehensverhältnis noviert

und damit für die Beklagte eine vom früheren Schuld"';

verhältnis unabhängige Verpflichtung begründet worden.

die nur auf Rückerstattung von· Mark schlechthin lautet,

was nichts anderes sein konnte, als die damalige Mark,

eben die Papiermark. Die auf den ersten Blick auffallende

Tatsache, dass sich die Klägerin die Umwandlung der

Kommandite von Fr. 10,()()() in ein Darlehen von 8000

bereits erheblich entwerteten Mark gefallen liess, erklärt

sich wohl daraus, dass sie auch die Kommandite im

Grunde als eine Markkommandite betrachtete, zumal

diese in Mark einbezahlt worden war und die Quittung

und Atteste auf Mark und Franken lauteten.

3. -

Während die Papiermark bei Begründung des Dar-

lehens auf ca. 55 % Goldmark stand, war sie bis zum

Zeitpunkte, in welchem die Beklagten es zurückzahlen

wollte, auf einen Billionstel ihres ursprünglichen Wertes

zurückgegangen, d. h. gänzlich wertlos geworden, sodass

~N"59.

307

die Rückzahlung in Papiermark einer vollständigen

Auslösclnmg der. Sclmld gleichkommt. Die Klägerin

hemft sieh demgegenüber auf Art. 312 OR, wonach der

Borger znr Rückerstattung von Sachen -

hier Geld -'

der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte verpflich-

tet ist. Es frägt sieh daher, ob die Papiennark von

Ende 1918 eine Sache der nämlichen Art und Güte

wie diejenige von Anfang 1924 und auch heute noch sei.

Geldschulden sind grundsätzlich Summenschulden und

können gemäss der heute herrschenden Nennwert-

theorie getilgt werden durch Hingabe von Geldwert-

zeichen, die nach ihrem Nennwert den betreffenden

Betrag zur Zeit der Zahlung ausmachen; dies im Gegen-

satz zur Kurswerttheorie~ wie sie z. B. von SAVIGNY

(Obligationenreeht I S.403 ff.), speziell auch für das

Darlehen. vertreten wurde. und nach welcher der Kurg.;.

wert des Geldes den Masstab für den Inhalt einer Geld-

schuld bildet. Bei gesunden Währungen hat die Frage

kaum praktische Bedeutung, wohl aber bei kranken, wenn

der Staat dem Papiergeld Zwangskurs beilegt. Solchen-

falls kommt es vor. dass der innere Wert des Papiergeldes

gegenüber demjenigen des Metall-. speziell Goldgeldes

sinkt, und insofern kann man dann von einem Kurswert

des Papiergeldes. gemessen am Wert des Goldgeldes,

sprechen. Die Nennwerttheorie gilt aber auch hier,

und zwar gerade vermöge des dem Papiergeld von

staatswegen beigelegten Nennwertzwangskurses; denn

mit_dessen Verfügung ist gesagt, dass Geldschulden mit

Papiergeld zum Nennwert getilgt werden können, ohne

Rücksicht auf die Kursschwankungen dieses Zahlungs-

mittels gegenüber dem Golde. In der Schweiz ist durch

den B. R. B. vom 30. Juli 1914 den Noten der National;"

bank Zwangskurs in diesem Sinne beigelegt wordeti,

wobei gleichzeitig die Nationalbank von der Einlösungs-

pflicht befreit wurde. Seither hat der Schweizerfranken

gegenüber dem Goldfranken

seinem

innern Weit

nach nicht ganz unerhebliche Schwankungen durch:'"

3(}8

Qbfigationenrecht. No 5/}.

gemacht, er. sank· zeitweise bis gegen 20 % unter den

ktztern" was sich im Kurse gegenüber dem Dollar.

(,ler Goldstandardwährung, zeigte. Trotz dieser Schwan-

kungen konnten sich die Schuldner von Summen in

Schweizerfranken, speziell auch die Darlehensschuldner,

jederzeit durch Hingabe von Banknoten zum Nennwert

liberieren, da die zeitweilige Kaufkraftverminderung

des Papjerfrankens gegenüber dem Goldfranken bloss den

Wert, nicht aber die Qualität des Zahlungsmittels

betrifft. Der Schweizerfranken seit 1914 ist vermöge

der Währungsgesetzgebung eine Sache gleicher Art und

Güte, wie der Goldfranken im Sinne von Art. 312 OR

geblieben. Das gleiche muss grundsätzlich und im all-

~meinen auch. für Geldschulden und insbesondere

parlehensschulden in fremder Währung gelten, die nach

schweizerischem Recht zu beurteilen sind. Es kann keine

Rede davon sein, dass hier etwa die Kurswerttheorie

massgebend wäre, d. h. dass die geschuldete Summe

sich verändere je nach den KurSschwankungen, die

seit Begründung der Schuld eingetreten sind. Die An-

wendung der Vorschrift einer auswärtigen Münzgesetz-

gebung, dass das Papiergeld zum Nennwert in Zahlung

genommen werden müsse, ist freilich hier ausgeschlossen,

weil schweizerisches Recht -zur Anwendung kommt.

Aber iIn Zweifel ist anzunehmen, dass wenn die Par-

teien die Schuld in einer fn;mden Währung ausgedrückt

haben, sie in dieser Hinsicht auf das Währungsrecht des

betreffenden Staates als lex coniraclus insoweit abstellen

wollen, als sich darnach bestimmen soll, was begrifflich

unter dem Leistungsgegenstand zu verstehen ist. Wer

in « Mark» kontrahiert, meint dasjenige, was eben

nach der deutschen Währungsgesetzgebung überhaupt

Mark ist, und damit im Zusammenhang wird die Kurs-

werttheorie durch Art. 84, Abs. 2 OR direkt ausge-

schlossen. Darnach ist der Schuldner im Zweifel be-

rechtigt, eine auf fremde Währung lautende Schuld in

Schweizerwährong zurückzuzahlen, und zwar nach. dem

Werte der geschuldeten Summe zur Verfallzeit, nicht

etwa nach dem Kurse zur Zeit dei" Begründung der

Schuld, z. B. der Darlehenshingabe. Ist der· innere

Wert des fremden Geldes in der Zwischenzeit gesunken

oder gestiegen, z. B. der Wert des franz. Papierfrankens

gegenüber dem Goldfranken, oder der Wert der Papier-

mark gegenüber· der Goldmark, so hat der Schuldner

deshalb nicht mehr oder weniger Franken oder Mark zu

leisten. als die vereinbarte Summe effektiv oder umge-

rechnet in Schweizergeld nach ihrem Werte zur Verfall-

zeit beträgt.

4. -

Fragen kann es sich allerdings, ob das Gesagte

auch noch gelte. wenn man es nicht mehr bloss mit

Schwankungen des innern Wertes des frEmden Geldes,

sondern. wie bei der Papiennark, mit einer vollständigen

Entwertung zu tun hat. Diese Frage braucht indessen

auf dem Boden des Art. 312 OR nicht grundsätzlich

entschieden zu werden. Denn diese die Rückerstattungs-

pflicht des Borgers betreffende BestiInmung ist disposi-

tiver Natur. In erster Linie ist für die Leistung des

Borgers massgebend, wasn ach dem Par t e i-

w i I I e n als I n haI t des Ver t rag e s an-

zunehmen ist. Nun kann hier zunächst keinem Zweifel

unterliegen, dass die Parteien im Zeitpunkte des Ver-

tragsschlusses vom 4. November 1918 eine völlige

Entwertung der Papiermark nicht voraussehen konnten,

wie denn damals überhaupt niemand an eine solche

gedacht hat. Es muss deshalb auch als ausgeschlossen

gelten, dass sich ihr Wille auf die Wirkungen dieses

gänzlichen Währungszerfalles bezogen hätte; vielmehr

weist der Vertrag eine Lücke auf, ind<m er für diese

ausserordentlichen Verhältnisse eine NOlm:erung nicht

vorsieht. Diese fehlende Regelung ist vom Richter im

Sinne bei der Vertragsteile so zu ergänzen, wie diese sie

verniinftigerweise getroffen haben würden, wenn sie den

eingetretenen Verlauf der Dinge in Betracht gezogen

hätten (vgl. 47 II 318). Hiebei ist zu berücksichtigen,

310

Obligationenreeht. N0 50.

dass die währungsrechtliche Gleichstellung von Papier-

geld· und Goldgeld immer eine Fiktion ist, sobald diese

beiden Zahlungsmittel ihrem innern Werte nach auseiIi-

andergehen. Der Darlehensgeber, der in Papiermark

darleiht, hat deshalb die Gefahr einer Währungsen~

wertung zum -mindesten in gewissem Umfange zu tragen.

wie anderseits eine Wertsteigerung ihm zugute kommt.

Dieses Währungsrisiko war hier für die Klägerin umso

grösser, als die Papiermark schon zur Zeit der Darlehens-

vereinbarung erheblich entwertet war, und es nicht aus-

geschlossen erschien, dass sich ihre Kaufkraft noch mehr

verminderte. Allein man rechnete dabei doch nur mit

teils natürlichen, teils zufälligen Schwankungen, wie sie

die Verteuerung der Sachwerte, die Zerstörung von

Gütern, die allgemeine Verarmung etc. mit sich bringen,

nicht aber mit der in so unerhörtem Umfange durch

Massnahmen der Staatsgewalt bewirkten Entwertung des

Währungsgeldes. Insofern war der Vertrag auf das

Vertrauen gegründet, dass der Mark innerhalb gewisser

Grenzen Wertbestfndigkeit zukommen werde.

Die

unsinnige Fiktion, dass die durch die übertriebene

Schaffung von Papiergeld völlig entwertete Mark noch

eine. Mark sei, kann daher schlechterdings nicht mehr'

als durch den Parteiwillen gedeckt betrachtet werden.

Das Ansinnen der Beklagten, den Gläubiger mit dem.

Nennbetrag der Forderung in gänzlich wertlos geworde-

nem Gelde abzufinden, verstösst gegen Treu und Glauben.

Ihr Einwand, die Klägerin habe jedenfalls durch die

vorbehaltlose Entgegennahme der Zinsen in entwerteter

Papiermark für die Jahre 1919 bis 1922 anerkannt;.

dass die Zahlung in Papiergeld zum Nennbetrage als

Erfüllung gelte, ist unbegründet. Denn durch dieses

Verhalten hat die Klägerin lediglich die betreffenden

Zinsen als vertragsmässige Leistung genehmigt. Eine

Anerkennung im behaupteten Sinne bezüglich des Kapi-

tals selbst aber, die tatsächlich einem Verzicht auf die

Darlehensforderung gleichkäme, der, wie alle Verzicl1~

Obligationenrecht. No 50.

a11

nicht zu vermuten ist, kann daraus unmöglich gefolgert

werden.

5. -Was nun die Bestimmung des Leistungsinhaltes

gemäss dem richtig verstandenen Inhalt des Vertrages

anlangt, ist es für den schweiz. Richter der Natur der

Sache nach gegeben, Anhaltspunkte für das Mass der

Aufwertung der positiv-rechtlichen Ausgestaltung des

Aufwertungsproblems in Deutschland zu entnehmen.

Durch das deutsche, gewohnheitsrechtliehe und ge-

setzliche Aufwertungsrecht ist der Satz Mark = Mark

in seinen privatrechtlichen Wirkungen in weitem Masse

modifiziert worden, gerade als ob die Entwertung der

Papiermark auf den fraglichen Rechtsgebieten bei einem

bestimmten Punkte, dem Prozentsatz, auf den nun auf-

gewertet wird, haltgemacht hätte. Wenn die Parteien,

indem sie in Mark kontrahierten, auf das deutsche Wäh-

rungsrecht als Vertragsrecht verwiesen haben, so kann

in dieser Verweisung bei Auslegung nach Treu und

Glauben (ZGB Art. 2) auch eine· Beziehung auf das in

das Währungsrecht eingreifende deutsche Aufwertungs-

recht gefunden werden, die es dem schweiz. Richter

hier gestattet, das letztere zwar nicht als objektives

Recht, wohl aber aus dem Gesichtspunkt der lex con-

traclus, heranzuziehen. Die Reichsregierung hat die

Notwendigkeit der Rückbildung der durch die Papier-

geldinflation geschaffenen, unhaltbaren Wirtschaftser-

scheinungen erkannt und den zur absurden Fiktion

gewordenen Währungsrechtssatz Mark gleich Mark, d. h.

Papiermark gleich Goldmark, in seiner Wirkung für

gewisse Gebiete des privatrechtlichen Verkehrs durch

die dritte Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924

modifiziert. Darnach werden Ansprüche aus Rechts-

verhältnissen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung

begründet sind und die Zahlung ei ner bestimmten in

Reichswährung ausgedrückten Geldsumme zum Gegen-

stand haben, soweit es sich um Vermögensanlagen

handelt, auf maximal 15 % des Goldmarkbetragesauf-

312

Obligationenreebt. No 50.

gewertet, und zwar Vermögensanlagen i:pl Sinne von

§ 1 Abs. 2 der Verordnung, insbesondere Hypotht:ken

und Obligationen, ex lege, die nicht unter die dort an-

geführten Kategorien fallenden (u. a. langfristige Dar-

lehen) dagegen nach richterlichem Ermessen, aber mit

Beschränkung auf jene Höchstgrenze (§ 12, Abs. 1). In

Bezug auf. Ansprüche u. a. « aus Gesellschaftsverträgen

,md andern Beteiligungsverhältnissen » sodann kann die

Aufwertung nach richterlichem Ermessen, ohne solche

Grenze, erfolgen (§ 12, Abs. 2). Mit einer Forderung

dieser Art hätte man es hier zu tun, indem das aus

eJer ursprünglichen Kommandite hervorgegangene Dar-

lehen wirtschaftlich den Charakter eines Beteiligungs-

verhältnisses behalten hat. Als leitender Grundsatz wird

von den deutschen Gerichten allgemein festgehalten,

dass die durch die Geldentwertung verursachte Einbusse

nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung

der beiderseitigen Interessen in billiger Weise auf beide

Parteien zu verteilen ist, wobei insbesondere beachtet wird,

wie diese sonstwie durch den Währungszerfall getroffen

worden sind. Von di~sem Gesichtspunkte aus kommt

hier in Betracht, dass Schuldner eine Schweizer-Finna

ist, die freilich durch die Markentwertung zum Teil

~uch geschädigt wurde, da sie jedenfalls in lebhaftem

Geschäftsverkehr mit Deutschland steht; dagegen war

sie als schweiz. Geschäft den umfassenden Wirkungen

des Währungszerfalles in . anderer Hinsicht nicht so

ausgesetzt wie ein deutsches Unternehmen. Auch wird

ihr der trotz der Aufwertung zufolge der Markentwertung

erwachsene Vorteil (Inflationsgewinn) in keiner Weise

weggesteuert. . Gläubiger ist eine deutsche Gesellschaft,

die ihre Gläubiger nicht in Goldmark zum Nennwert,

sondern blosszu einem geringem Betrag nach Auf-

wertungsgrundsätzen befriedigen muss. Anderseits ist

zu berücksichtigen, dass das Darlehen zwar formell in

bereits erheblich entwerteten Mark (ca. 53 % . Gold-

markwert) begründet wurd~, dass aber das Geld in

ObUgatiooenreeht. N° 50.

313

Wirklichkeit, wenn auch als Kommandite, in vollwer-

tiger Währung gegeben worden war, welcher Umstand

es auch rechtfertigt, auf den vollen Goldmarkwert als

Bemessungsgrundlage abzustellen, umsomehr als ange-

nommen werden kann, dass das Geld im Geschäft

der Beklagten gewinnbringend arbeite. In Würdigung

aller dieser Momente erscheint es den tatsächlichen

Verhältnissen angemessen, der Klägerin im Sinne einer

endgültigen Festsetzung des Leistungsinhaltes eine Auf-

wertung ihrer Darlehensforderung von Mark 8000 auf

·30 % Goldmarkwert = 2400 Goldmark zuzubilligen.

Daraus folgt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die

am 1. Januar 1924 und 1925 verfallenen Raten von

je 1600 Mark mit 30 % Goldmarkwert = je 480

Goldmark zu leisten, nebst dem an diesen Daten fälligen,

im gleichen ~Verhältnis zu berechnenden Vertragszins

von 6 %.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19.

Dezember 1924 dahin abgeändert, dass die Beklagte

verpflichtet wird, das durch Vertrag vom 4. November

1918 begründete Darlehen von 8000 Mark mit 2400

Goldmark ab 1. Januar 1924 in fünf Jahresraten zurück-

zuzahlen und entsprechend zu verzinsen, und dass sie

demgemäss schuldig ist, der Klägerin als erste Rate

480 Goldmark nebst 6 % Zins seit 1. Januar 1923 zu

bezahlen.