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54_II_314

BGE 54 II 314

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 58.

sonst keine Anhaltspunkte für die ganz unwahrschein-

liche Annahme, dass die Klägerin auf Ersatz des Er-

füllungsinteresses habe verzichten und sich mit dem

. -

im Falle des Rücktrittes allein zu vergütenden

negativen Vertragsinteresse habe begnügen wollen.

58. Urteil der L Zivila.bteilung vom S. Juli lSaa

i. S. Guggenheim und Genossen gegen Leih- und Sparkasse

Diessenhofen in Liq.

Aufwertung eines einer schweiz. Bank gewährten Darlehens

in Mark:

1. Ortliche Rechtsanwendung (Erw.2).

2. Lücke im Vertrag, die vom Richter in analoger Anwendung

des deutschen Aufwertungsrechtes als lex contractus zu

ergänzen ist (Erw.3).

3. Ausschluss der Aufwertung nach Massgabe der das sog.

Bankprivileg statuierenden Ausnahmevorschrift von § 66

Abs. 1 deutsch. Aufw.-Ges. (Erw. 4)._

4. Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien (Erw. 5).

A. -

Die Kläger erwarben am 4. Februar 1911 von der

Leih- und Sparkasse Diessenhofen -

einer im Jahre 1865

gegründeten Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital

von 750,000 Fr. -

als Gesamthänder 15 Inhaberobliga-

tionen im Nominalbetrage von total 100,000 Mk. und

verpfändeten dieselben der Bank als weitere Sicherheit

neben der geleisteten Solidarbürgschaft für ihr abge-

tretene und vermittelte Hypotheken in Bayern ..

Die Beklagte machte vor dem Kriege ihre Aktiv-

geschäfte zu zirka % in Mark und zu % in Franken,

während sich die Passivgeschäfte im umgekehrten Ver-

hältnis vollzogen. Zufolge des deutschen Währungs-

zerfalles musste sie Ende September 1919 ihre Zahlungen

einstellen. Laut Bilanz per 30. September 1919 beliefen

sich die Mark-Aktiven auf 5,638,238 Mk., denen 1,079,620

Markschulden gegenüberstanden, während die Franken-

Passiven 6,689,221 Fr. 35 Cts. betrugen, bei bloss

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1,138,273 Fr. 85 Cts. Aktiven. Am 30. Oktober 1920

schloss die Beklagte mit ihren Gläubigern einen von der

Nachlassbehörde bestätigten Nachlassvertrag ab, mit

einer Stundung der Forderungen für fünf Jahre, bei einer

Verzinsung zu 2%, die durch den Kanton Thurgau und

die Thurgauische Kantonalbank garantiert wurde. Als

in der Folge, statt der erhofften Besserung, der gänzliche

Zerfall der Markwährung eintrat, wurde nach Ablauf

der Stundung im Oktober 1924 die Liquidation des Unter-

nehmens beschlossen. Dabei nahmen die Liquidatoren

den Standpunkt ein, dass den Markgläubigern keine

Liquidationsdividende gebühre, weil die Mark wertlos

geworden sei.

B. -

Mit der vorliegenden, gestützt auf Art. 52 Ziff. 1

OG direkt beim Bundesgericht eingereichten Klage

verlangen die Kläger Aufwertung ihrer Markforderung

von 100,000 Mk. auf 40% Goldmarkwert = 40,000 RM.,

oder umgerechnet zum Kurse von 1,233 = 49,320 schw.

Franken, und Ausrichtung der den andern Kurrent-

gläubigern zukommenden Liquidationsdividende auf

diesem Aufwertungsbetrage nebst 5 % Zins seit 1. März

1925 für eine -

den Frankengläubigern bereits bezahlte

-

Teildividende von 10%.

Diesen Aufwertungsanspruch begründen sie im wesent-

lichen unter Berufung auf die im bundesgerichtlichen

Urteil i. S. Hinrichsen & Oe c. Brann A.-G. vom 3. Juni

1925 (BGE 51 11 303) festgelegten Grundsätze. Hier wie

dort handle es sich -um ein Markdarlehen, das angesichts

der völligen Entwertung der Papiennark nach richter-

lichem Ermessen -

unter Heranziehung der deutschen

Aufwertungsgesetzgebung als lex confractus -

aufzu-

werten sei. Nachdem das Bundesgericht in jenem Falle,

wo das Darlehen in bereits erheblich entwerteter Mark

(zirka 53% Goldmarkwert) begründet wurde, eine Auf-

wertung der Darlehellsforderung auf 30% Goldmarkwert

bewilligt habe, erscheine vorliegend ein Aufwertungssatz

von 40% als gerechtfertigt, da die Obligationen von den

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Obligationenrecht. N0 58.

Klägern im Jahre 1911 um 100,000 vollwertige Mark

erworben worden seien. Nach dem d'eutschen Aufwer-

• tungsgesetz vom 16. Juli 1925 treffe es für Obligationen

15% (§ 33) und ein Genussrecht von 10% (§ 37).

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Eine

Aufwertungspflicht bestehe für sie weder nach schweize-

rischem Recht, noch nach dem deutschen Aufwertungs-

gesetz. Letzteres schliesse in § 66 die Aufwertung von

Bankdarlehen ausdrücklich aus. Die Anwendung der

von den Klägern angerufenen §§ 33 ff. Aufw.-Ges. komme

hier nicht in Frage, weil es sich bei den streitigen Obliga-

tiol1en nicht um Schuldverschreibungen im Sinne jener

Bestimmungen handle.

Aus der Aufwertung ihrer Markhypotheken resultiere

für die Beklagte ein Betrag 'von 142,900.97 RM., der jedoch

erst von 1932 an zahlbar sei, so dass bei sofortiger Dis-

kontierung ein Barergebnis von zirka 120,000 RM. zu

erzielen sei. Dazu komme der Erlös aus dem im November /

Dezember 1926 erfolgten Verkaufe' der aufgewerteten

Pfandbriefe von 79,653 Fr. 35 Cts. = 64,000 RM., also

total 184,000 RM., welche Summe zirka 3% der durch

den Status per 10. September 1920 ausgewiesenen 'Mark-

Aktiven von insgesamt 5,765,062:35 Mk. ausmache.

Bei einer eventuellen Aufwertung der klägerischen For-

derung könnte daher über diese 3% nicht hinausge-

gangen werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Kompetenz.)

2. -

Hinsichtlich der Frage des örtlich anwendbaren

Rechts nehmen beide Parteien zutreffend an, dass ihre

Rechtsbeziehungen grundsätzlich vom schweizerischen

Recht beherrscht werden. In Betracht kommt, dass das

zwischen ihnen im Februar 1911 durch Hingabe von

100,000 Mk. gegen Ausstellung von 15 Inhaberobliga-

tionen der Beklagten begründete Darlehensverhältnis

seinen Sitz in der Schweiz hat, wo auch der Darlehens-

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vertrag mit dem hier domizilierten Borger, auf dessen

Verpflichtungen es ankommt, und dessen natürliches

Recht das einheimische ist, abgeschlossen wurde.

3. -

In der Sache selbst sind die Parteien darüber

einig, dass es sich bei der streitigen Darlehensforderung

der Kläger um eine gewöhnliche, dem Währungszerfall

ausgesetzte Markforderung handelt. Die Kläger ver-

langen denn auch nicht etwa Rückerstattung der Dar-

lehensvaluta im Goldwertbetrage, wie er hingegeben

worden ist, sondern lediglich einen Ausgleich für den

ihnen aus der Markentwertung erwachsenen Nachteil.

In dem von ihnen angerufenen Entscheide i. S. Hiu-

richsen & eie c. Braun A.-G. (BGE 51 II 303) hat das

Bundesgericht ausgeführt, dass hinsichtlich der Frage.

in . welchem Betrage ein von der Währungsentwertung

betroffenes· Markdarlehen zurückzuzahlen sei, auf den

Parteiwillen abgestellt werden müsse, der bei Vorhallden-

sein·· einer in der Niclltvoraussehbarkeit des gänzlichen

Währungszerfalles begründeten Vertragslücke vom Rich-

ter so zu ergänzen sei, wie die Parteien die fehlende

Regelung vernünftigerweise getroffen haben würden,

wenn sie den eingetretenen Verlauf der Dinge voraus-

gesehert hätten. Dabei sei im Zweifel davon auszugehen,

dass, wenn die Parteien die Schuld in einer fremden

\Yähning ausgedrückt haben, sie in dieser Hinsicht auf

das \Vährungsrecht des betreffenden Staates als lex

contractus insoweit abstellen wollten, als sich darnach

bestimmen solle, was begrifflich unter dem Leistungs-

gegenstand zu verstehen sei. Der in Papiennark kontra-

hierende Darlehensgeber habe zwar wohl in ge",issem

Umfange mit Kursschwankungen, insbesondere im Sinne

einer Kaufkraftvenninderung der Papiennark gegen-

über der Goldmark, wie sie teils natürliche, teils zufällige

Faktorei1 (Verteuerung der Sachwerte, Zerstörung von

Gütern, allgemeine Verarmung ete.) zur Folge haben

können, rechnen müssen, nicht aber mit einer völligen

Währungseiltwertung, wie sie künstlich durch die über-

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Obligationenrecht. N0 58.

triebene Schaffung von Papiergeld bewirkt wurde. Nach-

dem das deutsche Reich die durch diese Papiergeld-

. inflation verursachten, unhaltbaren Wirtschaftserschei-

nungen für gewisse Gebiete des privatrechtlichen Ver-

kehrs durch die Aufwertungsgesetzgebung zurückgebildet

habe, könne in der Parteiverweisung auf das deutsche

Währungsrecht, als Vertragsrecht, bei Auslegung nach

Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) auch eine Beziehung

auf das in dasselbe eingreifende Aufwertungsrecht

gefunden werden, die es dem schweizerischen Richter

gestatte, das letztere aus dem Gesichtspunkte der lex

contractus heranzuziehen.

An diesen Erwägungen ist auch im vorliegenden Falle

festzuhalten. Die Anwendung des deutschen Aufwer-

tungsrechtes als eines (ergänzenden) Vertragsbestand-

teiles drängt sich hier umsomehr auf, als die Beklagte

als Grenzbank % ihrer Aktivgeschäfte in Deutschland

machte, wo auch die Kläger domiziliert sind, so dass

unbedenklich zu unterstellen ist, dass die Parteien sich

bezüglich der in deutscher Währung begründeten und

nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten auch

in solcher zu tilgenden Schuld dem deutschen Währungs-

recht und dem es in seinen Wirkungen modifizierenden

Aufwertungsrecht unterwerfen wollten. Der Natur der

Sache nach kann es sich dabei aber für den schweize-

rischen Richter nur um eine .analoge Anwendung des

letztem handeln, wobei im Zweifel der international-

rechtlich massgebende Grundsatz der Gegenseitigkeit

eine einschränkende Auslegung erfordert. Denn der

deutsche Markgläubiger darf einer Schweizerbank gegen-

über, zumal wenn diese, wie hier, in ähnlicher Weise

wie ein deutsches Institut von der Währungsentwertung

betroffen worden ist, nicht günstiger gestellt werden

als der schweizerische Markgläubiger einer deutschen

Bank gegenüber.

4. -

Die Kläger stellen für die Aufwertung ihrer

Inhaberobligationen nach dem deutschen Aufwertungs-

Obligationenrecht. N° 58.

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gesetz vom 16. Juli 1925 auf § 33 ab, der bestimmt:

« Ansprüche aus verzinslichen ...... Schuldverschreibungen,

die auf den Inhaber lauten oder durch Indossament

übertragbar sind, und die von natürlichen Personen,

Personenvereinigungen oder juristischen Personen des

Privatrechts ausgegeben sind, werden ohne Rücksicht

darauf, ob sie durch Hypothek gesichert sind, auf 15

vom Hundert des Goldmarkbetrages aufgewertet. » Den

sog. « Altbesitzern }), die solche Schuldverschreibungen

vor dem 1. Juli 1920 erworben haben, gewährt § 37

ferner ab 1. Juli 1925 neben der Aufwertung einen An-

spruch auf Beteiligung am Reingewinne des Schuldners

und am Liquidationserlös nach Massgabe der § § 40-42

(sog. Genussrecht); dieser Beteiligung werden 10% des

Goldmarkbetrages der Schuldverschreibung als Nenn-

wert des Genussrechtes zugrundegelegt. Demgegenüber

beruft sich die Beklagte behufs Befreiung von jeder

Aufwertungspflicht auf die das sog. Bankprivileg sta-

tuierende Ausnahmevorschrift des § 66 Abs. 1, welche

lautet:

« Ansprüche aus einem Darlehen oder einem

Verwahrungsvertrage der im § 700 des Bürgerlichen

Gesetzbllches bezeichneten Art werden ohne Rücksicht

darauf, ob sie uurch Hypothek gesichert sind, unbe-

schadet anderweitiger Vereinbarungen, nicht aufge-

wertet, wenn sie sich gegen ein Unternehmen richten,

dessen Geschäftsbetrieb der Anschaffung und Dar-

leihung von Geld dient, und nicht der Schuldner das

Geld vereinbarungsgemäss in wertbeständigen oder auf-

gewerteten Vermögensgegenständen anzulegen hat.»

Diese Bestimmung enthält klar erkennbar eine einseitige

Begünstigung der Kreditbanken, bei denen Geld als

Ware angeschafft und veräussert wird, und die gerade

wegen dieser Eigenart ihres Geschäftsbetriebes von den

Folgen des Währungszerfalles in besonders starkem

Masse betroffen wurden, indem die Zinssätze nicht aus-

reichten, um die zwischen Hingabe und Rückzahlung

des Kredites eingetretene Geldentwertung auszugleichen,

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Obligationenrecht. N° 58.

so dass das Eigenkapital zum grossen Teil eingebüsst

wurde. Dieser Umstand veranlasste den deutschen

Gesetzgeber, die Banken im Hinblick auf ihre allgemein

. volkswirtschaftliche Bedeutung als Träger der Geld-

wirtschaft dadurch zu schützen, dass er ihre Verpflich-

tun gen aus der Anschaffung fremden Geldes für den

Bankbetrieb, ohne Rücksicht auf die Person des Gläu-

bigers, in weitestem Umfange von der Aufwertung aus-

nahm (vgl. RGE 118 S. 210; 119 S. 291; 120 S. 345).

Im vorliegenden Falle nun kann nicht zweifelhaft sein,

dass die von der Beklagten eingegangene Schuldver-

bindlichkeit unter den Rechtsbegrift des Darlehens

fällt, sowie auch, dass die Beklagte ein Unternehmen

ist, dessen Geschäftsbetrieb gemäss den Statuten(§ 1)

. der Anschaffung und Darl~ihung von Geld dient. Freilich

kennt der deutsche Bankverkehr Obligationen der in

Frage stehenden Art mit regelmässig mehrjähriger

Anlagezeit, die es hier der Beklagten ermöglichte, das

fremde Geld wertbeständig anzulegen und so den Wir-

. kungen des Währungszerfalles zu entziehen, nicht, oder

jedenfalls spielen dieselben nur eine untergeordnete

Rolle. Allein nach der reichsgerichtlichen Rechtsprechung

findet § 66 Abs. 1, der sich -

als Ergänzung des die

Aufwertung von in laufender Rechnung entstandenen

Bankschulden ausschliessenden § 65 -

gerade auf·

die sog. festen, d. h. auf längere Zeit bei einer Bank

angelegten Gelder bezieht, auf alle Bankdarlehen An-.

wendung, gleichgültig, ob die Bedingungen über die

Kündbarkeit im Einzelfalle von den für gewöhnliche

Depositen üblichen erheblich abweichen oder nicht

(vgl. W ARNEYER und KOPPE, Aufwertungsrecht, Anm. 1

zu § 66; RGE 118 S. 215; 119 S. 84). So wurde § 66

insbesondere auch auf langfristige, beispielsweise auf

zehn Jahre unkündbar einer Bank gewährte Darlehen als

anwendbar erklärt, auf Grund der Erwägung, dass es

belanglos sei, ob die Hingabe des Geldes für den Dar-

leiher eine Vermögensanlage bedeute oder nicht, ent-

ObUgationenrecht. Na 58.

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scheidend sei einzig, ob das Geld für den eigentlichen

Bankbetrieb aufgenommen und verwendet worden sei

(vgl. RGE 114 S. 354; 119 S. 289). Diese Voraussetzung

trifft hier zu. Denn unbestrittenermassen hat sich die

Beklagte das, Geld seinerzeit zur Vermehrung ihrer

Betriebsmittel beschafft, und es liegt nichts dafür vor.

dass sie es ausserbankmässigen Zwecken dienstbar ge-

macht habe. Nach Auffassung des Reichsgerichtes kommt

namentlich auch nichts darauf an, ob die Bank die

Darlehensvaluta tatsächlich in wertbeständigen Ver ...

mögensgegenständen angelegt habe, oder doch vermöge

der ihr vom Gläubiger gewährten langen Rückzahlungs.

fristen dazu in der Lage war, sofern nicht durch Partei-

vereinbarung die Pflicht zur wertbeständigen Anlegung

des Geldes begründet worden ist. Dabei wird indessen

,die Langfristigkeit der Darlehensgewährung für sich

allein als ausreichendes Indiz für eine stillschweigendQ

Parteiabrede dieser Art nicht anerkannt (vgl. SEUFFER'l'

A.82 S. 234). Andere Anhaltspunkte für eine solche Ver..;.

einbarullg aber, deren Zustandekommen von den Klägern

übrigens nicht behauptet wird, sind vorliegend nicht

gegeben. Da auch von den in Abs. 2 und 3 des § 66 vorge-

sehenen Ausnahmen vom Aufwertungsausschluss (Ein-

lagen des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber, Aft~

sprüche der in § 63 Abs. 2 bezeichneten Art und Dar-

lehensanspriiche, die aus einer ehemaligen Geschäfts·

beteiligung entstanden sind) hier keine zutrifft, so ist

in der Tat den klägerischen Ansprüchen aus den Inhaber ...

obligationen die Aufwertung auf Grund des -

als Aus:...

nahmebestimmung den §§ 33ff. Aufw . .,.Ges. vorgehenden

-

§ 66 zu versagen. Übrigens beziehen sich die §§ 33 ff.,

wie sich aus der Abschnittsüberschrift « Aufwertung von

Industrieobligationen und verwandten Schuldverschrei-

bungen J) ergibt, auf Forderungen aus Wertpapieren.

deren Valuta in Sachwerten angelegt worden ist, die der

Einwirkung des Währungszerfalles in weitestem Umfange

entzogen blieben.

AS 54 11 -

1928

23

322

Obligationenrecht. N° 58.

5. -

Abgesehen von diesen deutschen Aufwertungs-

bestimmungen könnte übrigens die Klage auch aus

. Billigkeitsgründen nicht geschützt werden. Unter dem

Gesichtspunkte einer billigen Abwägung der Interessen

beider Parteien kommt in Betracht, dass die Beklagte

als Grenzbank ihre Aktivgeschäfte zur Hauptsache

in deutscher Währung gemacht und zufolge der Mark-

entwertung ihre Mittel zum grössten Teil verloren hat,

so dass sie zur Einstellung und Liquidation ihres Be-

triebes gezwungen war. Hierin liegt u. a. ein durchgrei-

fender Unterschied zum erwähnten Falle Hinrichsen c.

Brann, wo der Borger das Geld in seinem Warenumsatz-

geschäft gewinnbringend verwendet und sich dessen Wert,

wenn auch nicht voll, so doch zu einem erheblichen

Teil erhalten hatte, sowie namentlich auch zum Falle

der Basler Lebensversicherungsgesellschaft c. Pfenninger

(BGE 53 11 76), wo der Schuldner nur einen relativ

geringen Teil seines Vermögens in deutschen Werten

angelegt hatte und daher durch die aus der Währungs-

entwertung erlittene Einbusse in seiner wirtschaftlichen

Existenz nicht gefährdet worden war. In Ansehung

des Umstandes, dass hier die Beklagte allerdings durch

die ihr zuteilgewordene Aufwertung ihrer deutschen

Hypotheken und Pfandbriefe zirka 3 % ihrer Verluste

auf den Mark-Aktiven wieder einbringt, liesse sich vom

Billigkeitsstandpunkte aus an sich höchstens eine Auf-

. wertung zu diesem Prozentsatz' rechtfertigen. Andererseits

ist aber zu berücksichtigen, dass die Kläger die Gefahr

der Entwertung ihres Guthabens umsomehr auf sich

genommen haben, als sie nach eingetretener Verschlech-

terung der Markwährung nicht die Umwandlung ihrer

Markanlagen in eine wertbeständigere Währung ver-

langten, sondern es, in der Hoffnung auf eine Besserung

des Kurses, bei ihrer Papiermarkforderung bewenden

Hessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird abgewiesen.

Obligationenrecht. No 59.

59. Urteil der I. ZiTil&bteilung vom 4. Juli 1928

i. S. Boashart gegen E. Nif'a Erben.

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1. Art. 216 OR.. Vorkaufs- oder Kaufsrecht 'I Begriffiiche

~bgr.enzung.

Auslegung einer Vertragsklausel.

Berück-

SIchtigung der Interessenlage des Berechtigten und des von

ihm mit .der Vereinbarung verfolgten Zweckes (Erw. 1-3).

2. KonversIOn d~rmangels der gesetzlichen Form ungültigen

Verabredung emes Kaufsrechtes in einen -

schon privat-

sc~riftlich gültigen -

Vorkaufsvertrag 'I (Erw. 4).

3. Die Berufung auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes

wegen Formmangels verstösst grundsätzlich nicht gegen

Treu und Glauben, dagegen kann sie nach den beson-

deren Umständen des Falles als missbräuchlich erscheinen

(Erw. 5).

A. -

Durch schriftlichen Vertrag vom 11. Juni 1926

vermietete der seither verstorbene Emil Näf, Baumeister

in OerIikon, dem Kläger von seinem Grundstücke Kat.

Nr. 1091, in Oerlikon, eine Parzelle von 5000 m2 zur

Benützung als Lagerplatz und zur Aufstellung eines

Lagerschuppens, zu einem jährlichen Zinse. von 1200 Fr.

für die Dauer vom 1. Juni 1926 bis 1. November 1927.

mit nachheriger, jedem Teil freistehender Kündigung

auf fünf Monate. Ziffer 4 des Vertrages bestimmt:

« Dem Mieter steht während der Dauer des Mietvertrages

das Recht zu, den Lagerplatz zum Preise 23,000 Fr.

zu erwerben. Bei eventuellem Kauf des Lagerplatzes

durch den Mieter hat die kanzl. Fertigung innerhalb

30 Tagen nach Kaufsabschluss stattzufinden. Der Kauf-

preis ist am Fertigungstag in bar zu entrichten. Durch

den eventuellen Kauf des Mietobjektes gehen alle Rechte

und Pflichten des Grundstückes auf den Erwerber über. »

Am 23. Juni 1926 gab Emil Näf seine Zustimmung zu

dem vom Kläger dem Gemeinderat Oerlikon eingereichten

Projekte für die Erstellung eines Lagerschuppens und am

11. November 1926 erklärte er sich auch mit einem

Schuppenanbau einverstanden. Die beiden in der Folge

errichteten Bauten wurden von der kantonalen Brand-

versicherungsanstalt auf 18,000 Fr. geschätzt.