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$9 Sohuldbetreibungs· Und Konkursreoht.' N° 18. cette derniere, la Cha:mbre de cea.ns n'lI. pas a intervenir, bien que la Cour cantonale n'ait pas ,calcule la quotiM saisissable du salaire au moyen de la fotmule applicable (RO 67 IU 138). D'ailleurs, me~e si un deuxieme creancier avait et6 admis, a juste titre, a participer a la saisie (dans l'hypothese Oll elle n'aurait pas absorM toute la part saisissable du traitement), la plainte port6e le 4 mars 1946 contre la saisie du 29 janvier aurait et6 tardive. Il eut alors incomM a 1'0ffice da completer la saisie conformement a l'art. 110 a1. 1 LP ; et s'il ne l'avait pas fait, plainte aurait pu etre portee pour dem de justice (art. 17 al. 3 LP). La Ohambre des pour8'Uites et des jaiUite8 tprortonee : Le recours est admis en ce 'sens que la participation de l'Etat de Neuchatei a la: saisie operee dans la poursuite n° 20905 est annul6e.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR:ttTS DES OOURS CIVlLES
16. UrteU der H. ZlvUabteiIung vom 12. April 1946
i. S. Stransky gegen Asslcurazlonl GeneraH S. A. Wirkungen eines Versicherungsvertrages. Anwendbares Recht. Nichta.nwendung ausländischer Vorschriften über die Vertrags- erfüllung wegen Verletzung des schweizerischen ordre public ? Aberkennungsklage. Die Berücksichtigung eines erst im Laufe des Prozesses eingetretenen Schuldbefreiungsgrundes verstösstnicht gegen Bundesrecht. Efietsd'un contrat d'assurance. Droit applicable. La violation de l'ordre public suisse met-elle obsta.cle a.l'application des prescriptions etra.ngeres sur l'execution des contrats ? Action en liberation de dette. La droit f6deral ne s'oppose pas a.la. prise en consideration d'un motif de liberation survenu en cours d'insta.nce. 13 Effetti d'un contratto d'assicurazione. Diritto appIicabile. La violazione dell'ordine pubblico svizzero costituisce un ostacolo all'applicazione didisposti esten sull'adempimento dei con- tratti T Azione di disconoscimento di debito. n diritto federale non vieta. di tener conto d'un motivo di liberazione sopraggiunto in corso , di, procedura. Am. 17. August 1927 schloss der damals in Nachod (Böhmen) wohnhaft gewesene Beklagte mit der Prager Zweigniederlassung der Klägerin einen Lebensversiche- rungsvertrag über 500,000 tschechische Kronen ab. Die Prämien entrichtete er während etwa zwölf, Jahren ver- tragsgemäss in tschechischen Kronen. Seit der Besetzung der Tschechoslowakei durch die Deutschen hält er sieh a.ls jüdischer Emigrant in Zürich auf. Von hier aus forderte er von der KIägerin den Rückkaufswertder Versicherung. Da die Klägerin dessen Auszahlung unter Berufung auf die im damaligen Protektorat Böhmen und Mähren ein- geführte Judengesetzgebung und die dort geltenden De- visenvorschriften verweigerte, erwirkte er gegen me fm den Betrag von 254,523.20 tschechischen Kronen, um- gerechnet in Fr.43,778.-, am 16. September 1943 a.uf Grund von Art. 271 Ziff. 4: SchKG einen Arrest und leitete Betreibung ein. Gegenüber dem Rechtsvorschlag der Klägerin erteilte ihm der Atidienzrichter des Bezirkes Zürich provisorische Rechtsöfinung. Die Klägerin erhob darauf Aberkennungsklage. Nachdem die deutsche ,Be- setzung der Tschechoslowakei ihr Ende gefunden hatte, teilte sie dem Gerichte mit, dass die nationalsozialistischen Massnahmen gegen die Juden aufgehoben und Leistungen aus der Police des Beklagten möglich geworden seien, und dass sie den Rückkaufswert samt Zinsen beim Bezirks- gericht Prag-Innere Stadt hinterlegt habe. Mit Urteil vom
18. Dezember 1945 hat hierauf das Obergericht des Kan- tons Zürich die Aberkennungsklage für den Betrag von Fr. 4:3,778.- nebst Zinsen geschützt. Mit seiner Berufung an das Bundesgericht beantragt der Beklagte Abweisung der Aberkennungsklage. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Be~ung.
8ohuldbetreibtJD88. und Konkursreoht. N0 16. Das Burulesgencht zieht in Erw4gung : .1. - Mangels einer ausdrüoklichen Parteivereinbarung über das anzuwendende Recht hat die Vorinstanz mit Recht untersuoht, mit welohem Lande das Vertrags- verhältnis der Parteien den engsten räumlichen Zusammen- hang aufweise. Aus dem Umstande, dass der streitige Versioherungsvertrag zwisohen einem Einwohner der Tscheohoslowakei und der tsohechoslowakischen Zweig- niederlassung der Klägerin abgeschlossen wurde, dass die darin vorgesehenen Zahlungsverpßiohtungen für beide Parteien auf tscheohische Kronen lauten, und dass für alle Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrage der Gerichtsstand Prag vereinbart wurde, hat sie in unanfecht- barer Weise geschlossen, daSs sich die Wirkungen dieses Vertrages nach tschechoslowakischem Reoht beurteilen. Sie durfte die eben erwähnte Gerichtsstandsklausel bei der Bestimmung des massgebenden Rechts als Indiz ver- werten (BGE 60 II 301/2), auch wenn sie ihre Anwendung auf die vorliegende Aberkennungsklage ablehnte. Ist deshalb nach tsoheohoslowakischem Reohte zu ent- sQheiden, ob die Klägerin sich mit der in Prag erfolgten Hinterlegung von ihrer Schuldpßicht befreit habe, so kann das Bundesgericht das angefochtene Urteil in diesem Punkte nicht überprüfen.. Der Beklagte macht freilich geltend, die Vorinstanz habe die Hinterlegung der Streitsumme in Prag mit Rücksicht auf den sohweizerischen ordre public nicht als Erfüllung ,anerkennen dürfen, da er (der Beklagte) wegen der tschecho- slowakischen Devisengesetzgebung und deswegen, weil der tschechoslowakisohe Staat sein Vermögen unter « National- verwaltung )} gestellt habe, über den hinterlegten Betrag nicht verfügen köIine. Die Anordnung der « National- verwaltung » soll für ihn entschädigungslose Enteignung bedeuten. Wie es sich mit diesen Behauptungen verhalte, kann jedoch dahingestellt bleiben. Die tschechoslowakische Gesetzgebung über die Devisenbewirtschaftung und die « Nationalverwaltung » ist nämlich im angefochtenen Ur- Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 UI. IJI teil weder unmittelbar noch mittelbar zur Anwendung gelangt. Sie berührt das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in keiner Weise. Das angefochtene Urteil beruht nur auf den Vorschriften des tsohechoslowakisohen Zivil- reohts über Art und Ort der Vertragserfüllung. Wenn diese Vorsohriften der Klägerin gestatten, ihre Schuld gegenüber dem Beklagten durch Hinterlegung am Er- füllungsort zu tilgen, und wenn darnach der Ort der Geschäftsniederlassung des Schuldners, also Prag, als Erfüllungsort zu gelten hat, wie die Vorinstanz in für das Bundesgerioht verbindlioher Weise annimmt, so verletzt dies an und für sioh das sohweizerische Rechtsgefühl nicht. Dass in dem Lande, wo eine Schuld nach dem grund- sätzlich massgebenden ausländischen Reohte zu erfüllen ist, für den Gläubiger Verfügungsbeschränkungen gelten, die möglicherweise dem sohweizerischen ordre publio widerspreohen, bildet für den schweizerisohen Riohter keinen genügenden Grund, die Erfüllung statt nach jenem ausländischen nach sohweizerisohem Reohte zu beurteilen und den Erfüllungsort .in die Schweiz zu verlegen. Die Berufung auf den schweizerisohen ordre publio kann dem Beklagten daher nioht helfen.
2. - Unter diesen Umständen kann siohnur nooh fragen, ob die Vorinstanz dadurch Bundesrecht verletzt habe, dass sie einen erst im Laufe des Aberkennungsprozesses eingetretenen Schuldbefreiungsgrund zur Gutheissung der Aberkennungsklage genügen liess. Der Beklagte behauptet dies unter Hinweis auf BGE 41 III 158, 56 II 136 und 57 II 325 f., wo ausgesprochen ist, dass im Aberkennungs- prozess nioht darüber zu befinden sei, ob die streitige Forderung zur Zeit der Klageanhebung oder des Urteils oder in einem andern vom kantonalen Prozessrecht zu bestimmenden Zeitpunkte bestanden habe bezw. bestehe, sondern darüber, ob sie bei Erlass des Zahlungsbefehls begründet und der Gläubiger bereohtigt gewesen sei, sie auf dem Betreibungswege geltend Zu machen. Hieraus ist jedooh in den erwähnten Entsoheiden nioht gefolgert worden, dass die Klage auf Aberkennung einer Forderung,
16 8chuldbet1'eibungs- und KODkurareoht. N0 16. die bei Erlass des Zahlungsbefehls bestand und fä.llig war, selbst dann abzuweisen 'sei, wenn dem Schuldner in- zwjschen eine Einrede gegen die Forderung erwachsen ist. Dem Gläubiger durch Abweisung der Aberkennungsklage die Fortsetzung der Betreibung für eine nach Erlass des Zahlungsbefehls untergegangene Forderung zu ermöglichen, . stünde mit dem materiellen Recht, dessen Verwirklichung das Betreibungsrecht und namen:tlich auch die Einricht~g der Aberkennungsklage zu diElnen hat, in unerträglichem Widerspruch. In BGE 68 III 87 hat deshalb das Bundes- gericht entschieden, dass der Schuldner im Aberkennungs- prozess mit allen Einreden gegen die streitige Forderung zuzulassen sei, gleichgültig, ob sie vor oder nach Erlass des Zahlungsbefehls entstanden seien. Dass die Forderung und das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, schon bei Erlass des Zahlungsbefehls bestanden haben, ist also zwar notwendige Voraussetzung für die Abweisung der·Aberkennungsklage, da der. Schuldner sich nicht gefallen lassen muss, zu früh betrieben zu werden, und da sonst der vorzeitig betreibende Gläubiger gegen denjenigen Gläubigem, die korrekt vorgehen, im Vorteil wäre (BGE 68 III 88). Bestand und Fälligkeit der For- derung bei Erlass des Zahlungsbefehls reichen dagegen zur Abweisung der Aberkennungsklage nicht aus, sondern es besteht hiefür die weitere Voraussetzung, dass seit Erlass des Zahlungsbefehls keine Einreden gegen die For- derung entstanden sind. Bis zu welchem Stadium des Aberkennungsprozesses Einreden gegen die Forderung noch vorgebracht werden können, bestimmt das kantonale Prozessrecht (BGE 68 III 87). Das angefochtene Urteil ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Bundes- vorschriften über die Aberkennungsklage nicht zu be- anstanden. Demnach erkennt das Bumaesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urtej) des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 18. Dezember 1945 bestätigt. Rebhtliche 8chut.zmM8DAbm_ für die Hotelindustrie. N0 17. 37 B. RethtHthe Sthntzmassnahmen tor die Hotelindustrle. lesores jurldiques en· favenr de l'industrie h6teliere ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CllAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
17. Entscheid vom 4. ,Jull 1948 i. S. Hypothekarkasse des Kantons Dem. HotilBclIAJez, '1JerÖlTulerZiche Verzinsung (Verordnung von 1941/4:3, Gesetz von 1944:): 1. Jährliohe Verteilung des Gewinnes, Rechtsmittel. -
2. Ist die veränderliohe Verzinsung für mehrere getrennt verpfändete Grundstücke bewilligt, so ist das Betriebs- ergebnis für jedes Grundstück gesondert zu ermitteln. Anders nur bei praktisch nicht trennbarer wirtschaftlioher Einheit mehrerer Grundstücke. Kriterien hiefür. M68tVI'88 i'llH'id;i,ques en faveu,r de l'industrie Mtilüre. Intedt variable (ordonnanoes de 194:1 et 1943, loi du 28 septembre 1944:): 1° Repartition annuelle du benefioe. Voies de reoours. - 2° Lorsque le plan prevoit un interet variable selon le resultat de l'exploitation et que l'entreprise oomprend plusieurs immeu- bles hypotheques sepa.r6ment, le resultat de l'exploitation doit ~tre determine de f&9Qn distinote pour ohaoun d'eux. Cette regle ne souffre exception que s'lls oonstituent une unite 600- nomique pratiquement indivisible. Ciroonstsnoes determinantes~ Mwr.e giuriiliche a favore deU'industria degli alberghi. lnte1'e88e variabile (ordinanze del 194:1 edel 1943, Iegge 28 settembre 1944:) : 1. Riparto annuale dell'utile. Mezzi di rioorso. -
2. Se il piano di risanamento prevede un interesse variabiIe a seoonda deI risultato dell'eseroizio e l'azienda oomprende piu immobili ipoteoa.ti separatamente, il risultato dell'eseroizio dev'essere stabilito in modo distinto per oia.souno di essi. Questa regola e soggetta ad eooezione soltanto se essi formano un'unitA eoonomioa praticamente indivisibi1e. Criteri determinanti. A. - Die Aktiengesellschaft Storck in Interlaken erlangte im Jahr 1942 Hotelschutzmassnahmen für ihre Hotels Bellevue und Central, jenes in Interlaken, dieses in Unterseen gelegen. Damit wurde sie insbesondere der vom