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88 ObIi!;ationenrecht. No 20. zins und eine E.ntschädigung für Abnützung, worüber noch Beweis zu fü.hien ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichtes von Schwyzvom 20. Oktober 1937 aufgehoben und die Aussonderungsklage hinsichtlich der Glühlampen und der Akkumulatorenbatterie geschützt, im übrigen dagegen abgewiesen. Zur Entscheidung über die Forderungen aus Art. 716 .ZGB wird die Sache an das Kantonsgericht zurückgewiesen. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
20. UrteU der I. Zivila.bteilung vom 1. Febrlla.r 1938
i. S. 1) Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft, 13erlin,
9) Siemens Iv lIalske Aktiengesellschaft, 13erlin, gegen Journaliag A.-G., GJarus. 1.. Art. 2 4 P a t G betrifft nur den Gerichtsstand für eigent- liche patentrechtliehe Klagen. Erw. 1. .2. B e ruf u n g, Art. 57 u. 83 OG. Kognition des Bundesge- richtes hinsichtlich der Frage. welches von verschiedenen aus- ländischen Rechten anwendbar sei. Erw. 2. '3. GoI d k lau seI n bei internationalen Anleihen sind nach dem Obligationsstatut zu beurteilen. Erw. 3.
4. Funktion des 0 r d r e pub I i c im internationalen Privat. recht ; Bestätigung und Präzisierung der in den devisenrecht. lichen Entscheidungen des Bundesgerichtes ausgesprochenen Grundsätze. Erw. 4 u. 5.
5. Das d e u t s ehe GoI d k lau seI ver bot (Gesetz über die Fremdwährungs.Schuldverschreibungen) widerspricht dem schweizerischen ordre public und ist daher in der Schweiz nicht anwendbar. Erw. 6. .
6. Ordre public und «B i n n e n b e z i eh u n g» des Rechts. streites. Verhältnisse bei internationalen Anleihen. Erw. 7. Obligationenrecht.. No 20. 89
7. Die fra n z ö s i sc h e Ger ich t s p r a xis zur Gold. klauselfrage. Erw. 8. B. D e u t s ehe D e v i sen g e set z g e b u n g und schweiz. ordre public. Berufung auf besondere Umstände. Erw. 9. A. - Die üsram, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft, Berlin, hat am 2. Dezember 1925 ein hypothekarisch sichergestelltes Anleihen im Betrage von 5,000,000 Dollars aufgenommen. Das Anleihen ist eingeteilt in 5000 auf den Inhaber lautende Teilschuldver- schreibungen zu je 1000 Dollars, die jn Abschnitte zu je 500 Dollars zerlegt werden können. Der Text der Schuld- verschreibungen ist englisch; daneben findet sich eine deutsche Übersetzung. Über die Zinspflicht bestimmt § 2 der Anleihensbedin- gungen : « Die Teilschuldverschreibungen sind vom I. Dezember 1925 ab mit 7 % jährlich zu verzinsen. Die Zinsen werden in halbjährlichen Raten am 1. Juni und 1. Dezember jeden Jahres, erstmalig am 1. Juni 1926, gegen Einreichung der Zinsscheine in Golddollars der Vereinigten Staaten von Nordamerika von dem heutigen Gewicht und Feingehalt bezahlt. II Die Rückzahlung des Anleihens hat nach § 5 der Anlei- hensbedingungen ebenfalls « in Golddollars der Vereinigten Staaten von Nordamerika von dem heutigen Gewicht und Feingehalt» zu geschehen. Die einzelnen Teilschuldver- schreibungen werden in den Jahren 1926-1950 durch Aus- losung zur Rückzahlung bestimmt, wofür den Anleihens- bedingungen ein Tilgungsplan beigegeben ist. Daneben sieht § 13 der Anleihensbedingungen vor: «Sollte die Schuldnerin mit der steuerfreien Zahlung fälli- ger Zinsen und ausgeloster Teilschuldverschreibungen im Verzug bleiben, so wird sofort der umlaufende Gesamt- betrag der Anleihe zur Rückzahlung zu 100 % fällig. » Die Zahlungen erfolgen durch die Zahlstellen in Amster- dam, Rotterdam und Stockholm zu den am Zahlungstage festzusetzenden Wechselkursen auf New York.
Ob:igationpllre.cht. No 20. Für das ges~l1lte Anleihen einschliesslich Zinsen haben die B::kiagten, Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft, Ber- lin, und ~iem~s & Halske A.-G., Berlin, ({ selbstschuld- nerische, solidarische Bürgschaft» übernommen. B. - Die Klägerin: Journaliag, Aktiengesellschaft, in Gla,rus, ist Inhaberin von Teilschuldverschreibungen im Gesamtbetrage von 69,000 Dollars, die zum Teil ausgelost sind, zum andern Teil auf Grund von § 13 der Anleihens- bedingungen fällig geworden sein sollen. Für diese Kapi- talforderungen sowie für die verfallenen Zinsen belangt die Klägerin die beiden Beklagten in ihrer Eigenschaft als Bürgen. Sie hat am 14. Januar /18. Februar 1936 in Beru die sämtlichen schweizerischen Patente der Beklagten gemäss den Eintragungen im Patentregister des eidge- nössischen Amtes für geistiges Eigentum arI,'estieren lassen und anschliessend daran Betreibung angehoben. Auf den Rechtsvorschlag der Beklagten hin hat die Jourualiag A.-G. beim Handelsgericht des Kantons Bern rechtzeitig vorliegende Arrestprosequierungsklage eingereicht, mit der sie für ihre Kapital- und Zinsforderungen von den Beklagten die Entrichtung des Wertes von U. S. A.-Gold- dollars « von dem Gewicht und Feingehalt vom 2. Dezem ber 1925 » verlangt. Die Beklagten· haben beantragt, es sei auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, even- tuell sei sie abzuweisen. Durch Urteil vom 22. September 1937 hat das Handels- gericht die Klage zur Hauptsache gutgeheissen. C. - Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Beru- fungan das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:
1. Die Klage sei abzuweise:n ; 2. eventuell sei die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten zu mehr oder anderem verurteilt worden seien als zur Leistung der im Dispositiv umschriebenen· Beträge in der heutigen gesetzlichen Währung der Vereinigten Staaten von Nordamerika (somit Papier-Dollars) ; 3. eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Handelsgericht zUrückzuweisen. Obligationenrecht.. !';o 20. 91 Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Zu beurteilen ist eine. Arrestprosequierungsklage. Die Beklagten haben von Anfang an die örtliche Zustän- digkeit derbernischen Gerichte mit der Begründung bestritten, nach Art. 24 PatG sei in den ein Patent beschla- genden Rechtsstreitigkeiten bei Fehlen eines festen schwei- zerischen Wohnsitzes des Patentinhabers das Gericht des Bezirkes zuständig, in dem der Vertreter des Patentin- habers seinen Wohnsitz habe. Da die Beklagten Vertreter in Zürich und Genf hätten, nicht dagegen in Beru, seien die bernischen Gerichte örtlich unzuständig. Wenn sich in einer der Berufung an das Bundesgericht unterliegenden Streitsache eine Gerichtsstandsfrage eid- genössischen Rechtes erhebt und die letzte kantonale Instanz diese Frage zusammen· mit der Hauptsache beur- teilt hat, so ist ihr Entscheid wegen Verletzung der eid- genössischen Gerichtsstandsnormen durch das Rechts- mittel der Berufung anzufechten (BGE 57 II 133). Es muss daher auf Grund der vorliegenden Berufung geprüft wer- den, ob der angefochtene Entscheid Art. 24 PatG ver- letze. Das ist zu verneinen. Die Gerichtsstandsbestimmung des Art. 24 PatG bezieht sich, wie ohne weiteres schon aus ihrem Wortlaut erhellt, nur auf Streitigkeiten, die das Patent als solches betreffen, d. h. auf patentrechtliche Klagen, nicht dagegen auf Arrest-, Betreibungs- und Zivil- streitverfahren über irgendwelche Forderungen, für die Patente nur als Vollstreckungssubstrat in Anspruch ge- nommen werden. Deshalb sind denn auch Schweizer- patente, deren Inhaber im Ausland wohnt, selbst dann am Sitze des schweizerischen Patentamtes zu arrestieren, wenn anderswo in der Schweiz ein Patentvertreter gemäss Art. 24 PatG bestellt worden ist (BGE 62 III 58). Arrestprose- quierungsklagen müssen folgerichtig am nämlichen Forum eingereicht und beurteilt werden. . :Mit Recht hat daher die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit bejaht.
Obligationenrecht. N0 20.
2. ~ Als Berufungsinstanz hat das Bundesgericht von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Sache nach schwei- zerischem oder: nach ausländischem Recht zu beurteilen sei (BGE 5611 180). Vom Spezialfall des Art. 83 OG zu- nächst abgesehen, beschränkt sich aber die Prüfung darauf, ob unrichtigerweise an Stelle von schweizerischem Recht ausländisches oder an Stelle von ausländischem Recht schweizerisches angewendet worden sei. Dagegen hat sich das Bundesgericht - immer unter dem Vorbehalt von Art. 83 OG - nicht mit der Frage zu befassen, welches von verschiedenen in Betracht fallenden ausländischen Rechten zutreffe {BGE 63 11 308 ; nicht publiziertes Urteil vom
22. September 1937 i. S. Franke & OIe c. « Fina)), Erw. 3). Zwar ist die Frage nach einer schweizerischen Kollisions- norm zu entscheiden, doch betrifft sie nicht die Anwend- barkeit des schweizerischen Privatrechtes 'und erscheint nur als Vorfrage auf einem Gebiet (Anwendung auslän- dischen Rechtes), wo dem Bundesgericht jede Überprü- fungsmöglichkeit fehlt. Inländisches Recht kommt vorliegend, abgesehen von der Frage einer Verletzung des schweizerischen ordre public, nicht in Frage, weil weder der ausdrückliche noch der nach den räumlichen Beziehungen und den übrigen Umständen zu vermutende Parteiwille auf dessen Anwend- barkeit hinweisen würde. Das ist auch die Auffassung der Vorinstanz, der infolgedessen die weitere Aufgabe zufiel, unter den verschiedenen in. Betracht fallenden auslän- dischen Rechten das zutreffende zu wählen. Sie hat in L~ung dieser Aufgabe zunächst einmal ausgesprochen, dass jedenfalls das holländische Recht in jeder Hinsicht ausser Betracht falle. Sodann hat sie erkannt, die Grund- verhältnisse, d. h. die wertpapiermässigen Schuldver- schreibungen und die Bürgschaft, unterstünden an sich dem deutschen Recht. Damit ist die Frage der Rechtsanwen- dung, wie oben ausgeführt wurde, für das Bundesgericht insoweit verbindlich entschieden. Es bestehen dagegen auch umsoweniger Bedenken, als die Klägerin, welche sich Obligationenrecht. N° 20. 93 .im kantonalen Verfahren auf das holländische Recht be- rufen hatte, vor Bundesgericht nicht darauf zurückgekom- men ist. Offen gelassen ist im vorinstanzlichen Urteil jedoch die weitere Frage, ob nicht wenigstens für die Beurteilung der Goldwertklausel an Stelle von deutschem Recht amerika- nisches als das Währungsstatut massgebend sei. Die Vor- instanz konnte so vorgehen, weil sie dann schliesslich zum Ergebnis gelangte, dass im einen wie im anderen Fall der Prozessausgang der gleiche. sei. Sie hält nämlich dafür. sowohl die bei Anwendbarkeit amerikanischen Rechtes massgebende Joint Resolution vom 5. Juni 1933 als auch das bei Zugrundelegung deutschen Rechtes eingreifende. Gesetz vom 26. Juni 1936 über Fremdwährungs-Schuld- verschreibungen seien mit dem s{}hweizerischen ordre public unvereinbar und die Bürgen wie die Schuldnerin daher gehalten, gemäss den Anleihensbedingungen Golddollars zu bezahlen. Ob ein ausländisches Goldklauselverbot dem schwei- zerischen ordre public widerstreite, bestimmt sich in der Tat nach schweizerischem Recht. In diesem Umfange ist deshalb auch für das Bundesgericht die Überprüfungs- möglichkeit gegeben. Im Hinblick darauf wäre es wünsch- bar gewesen, dass die Vorinstanz die Frage, welchem aus- ländischen Recht die GoldklauseI unterstehe, nicht offen gelassen, sondern endgültig entschieden hätte. Denn ob ausländische Goldklauselverbote den schweizerischen ordre public verletzen, ist unter Umständen für das eine oder andere aus1ändische Recht verschieden zu beantworten. Der Einstellung der Vorinstanz folgend müsste daher das Bundesgericht die Verletzung des schweizerischen ordre public auf Grundlage beider nach Ansicht der Vorinstanz möglicherweise anwendbaren Rechte untersuchen. Das kann ihm aber nicht zugemutet werden. Die Frage einer Verletzung des schweizerischen ordre public durch aus- ländische Goldklauselverbote ist so ausserordentlich heikel und zugleich weittragend, dass es sich für das Bundes-
Obligationenrecht. N0 20. gericht nicht rechtfertigt, sie mit Bezug auf ein auslän- disches Recht zu entscheiden, das für den zu beurteilenden Fall vielleicht gar nicht massgebend ist. Um das zu vermeiden, stehen zwei Auswege offen. Das Bundesgericht kann eritweder das Urteil der Vorinstanz aufheben und die Sache an die kantonale Instanz zurück- weisen, damit sie die Frage, ob das deutsche oder das amerikanische Recht auf die GoldklauseI Anwendung finde, endgültig beantworte und auf dieser Grundlage neu entscheide. Daneben besteht für das Bundesgericht in mindestens analoger Anwendung von Art. 83 OG die Möglichkeit, das anwendbare ausländische Recht selbst zu ermitteln und alsdann nur in Hinsicht auf dieses Recht die Vereinbarkeit mit dem schweizerischen ordre public nachzuprüfen. Dieser letztere Weg verdieJ;lt als der ein- fachere und ökonomischere den Vorzug. Es ist demgemäss zunächst zu untersuchen, ob die Goldwertklausel nach deutschem oder nach amerikani- schem Recht zu beurteilen sei. Dabei muss von der das Bundesgericht bindenden Annahme der Vorinstanz ausge- gangen werden, dass auf die Fragen der Vertragserfüllung grundsätzlich deutsches Recht zur Anwendung kommt.
3. - Eingriffe des Gesetzgebers in bestehende Goldklau- seln sind jedenfalls nicht in dem Sinne währungsrechtlicher Natur, dass Goldklauselgesetze auf alle Schuldverhält- nisse zur Anwendung kommen müssten, die auf die Währung des betreffenden Landes lauten (NUSSBAUM, Das Geld in Theorie· und Praxis des deutschen und aus- ländischen Rechtes, S. 177; WOLFF, Internationales Privatrecht, S. 100 lit. d; Gutachten des Institutes für ausländisches und internationales Privatrecht, veröffent- licht in der Zeitschrift für inländisches und ausländisches Privatrecht - im folgenden mit ZAIP abgekürzt - 9 S. 620). Ebensowenig ist hinsichtlich der Goldklausei . etwa schlechthin das Gesetz des Erfüllungs- bezw. Zahlungs- ortes massgebend. In Frage steht mit der Goldklausei Obligationenrecht. No 20. 95 nicht eine blosse Erfüllungsmodalität, sondern der Um- fang, die Substanz des Gläubigerrechtes (NUSSBAUM a.a.O. S. 178; SAUSER-HALL, Gutachten über die vom schwedischen Staat ausgegebenen Anleihen mit Gold- klauseln, veröffentlicht bei PIeseh, die Goldklausei, Eine Sammlung internationaler Rechtsfälle und Gutachten, 1936, S. 77, Ziff. TI). Aus ·der .Bedeutung der Goldklausel als einer den Lei- stungsinhalt bestimmenden Vertragsabrede ergibt sich vielmehr, dass sie grundsätzlich dem Obligationsstatut untersteht, d. h. der Rechtsordnung, die für die Wirkun- gen des Vertrages gilt (vgl. in diesem Sinne neben den ange- führten Autoren auch noch SCHNITZER, Handbuch des internationalen Privatrechtes, unter besonderer .Berück- sichtigung der schweizerischen Gesetzgebung und Recht- sprechung, 1937 S. 311 Ziff. 2, ferner die Urteile der Land- gerichte Rotterdam - vom 16. Oktober 1935 - und Amsterdam - vom 22. März 1937 -, beide veröffentlicht bei Sack und Meyer, . Valuta-Klausel in deutscher und niederländischer Gerichtspraxis, S. 280 ff.). Die .Beklagten berufen sich für die Anwendbarkeit des Währungsstatutes zu Unrecht auf BGE 51 11 308 ff. und 54 11 317. Abgesehen davon, dass es sich in jenen Fällen nicht um Goldklauseln, sondern um Aufwertungsfragen handelte, wurde auch dort das Währungsstatut . lediglich als mutmassliche lex contractus herangezogen, d. h. als das Recht, das die Parteien vernünftigerweise gewählt haben würden, wenn sie den eingetretenen Verlauf der Dinge vorausgesehen hätten. Gerade das geschieht aber auch hier mit der Anwendung des allgemeinen Obligatio- nenstatutes ; denn deswegen allein, weil das Anleihen auf amerikanische Dollars lautet, kann nicht angenommen werden, dass die Parteien die Goldklausei einem andern Recht hätten unterwerfen wollen als den übrigen Ver-:- tragsinhalt, und sonstige Anhaltspunkte, die auf einen solchen Parteiwillen schliessen lassen würden, liegen keine vor. AS 64 II -'-- 1938 7
96 Obligationenrecht. No 20. Obligationsstatut ist nach der bereits mehrfach erwähn- ten, für das Bundesgericht verbindlichen Annahme der Vorinstanz das 'deutsche Recht. Darnach muss auf die GoldklauseI das deutsc!te Gesetz vom 26. Juni 1936 über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen (Reichsgesetzblatt 1515, ZAIP 10 S. 391) angewendet werden, sofern die dort aufgestel1ten Voraussetzungen zutreffen und die Anwen- dung mit dem schweizerischen ordrepublic vereinbar ist. Es kann infolgedessen dahingestellt bleiben, ob die ameri- k~sche Joint Resolution für die Goldklauselfrage im vorliegenden Fall nicht auch deswegen ausserBetracht fiele, ~eil sie nur streng territoriale Geltung beanspruche (vgl. hiezu RABEL, Golddollar-Anleihen mit Vereinbarung des New Yorker Rechts, in der ZAIP 10 S. 506, ferner DuDEN .. in der nämlichen Zeitschrift, 9 S. 615 ff., Ziff. 4, und MULLER ebenda 8 S. 491, sowie die Verweisungen dieser Autoren).
4. - § 1 des deutschen Gesetzes über Fremdwährungs- Schuldverschreibungen bestimmt : (( Lautet eine im Aus- land aufgenommene, in Wertpapieren verbriefte Anleihe auf eine ausländische Währung - unbeschadet ob mit o~er ohne Goldklausel-, so ist im Falle einer Abwertung dieser Währung für den Umfang der Zahlungsverpflichtung des .Schuldners die abgewertete Währung massgebend. ) . D1ese Voraussetzungen treffen auf das vorliegende An- 161hen zu. Es wurde im Ausland aufgenommen, ist in Inhaberobligationen, also in Wertpapieren, verbrieft und lautet auf eine ausländische - die nordamerikanische _ Währung, die abgewertet worden ist. Nun weist ZWar die deutsche Literatur Stellen auf die ~elleicht für ein bloss territoriale Geltung des Ges~tzes ms Feld geführt werden könnten. So bemerkt HARTEN- STEIN, Dollarbondurteil und Auslandsanleihen in der Juristischen Wochenschrift 1936 II 2020 Ziff. 2 : :< Werden ausländi~che, auf eine abgewertete Währung lautende WertpapIere vor deutschen Gerichten eingeklagt, so kann dem Gläubiger nicht mehr als der Schuldbetrag iu abge- Ohligationenrel'ht. No 20. !I7 .werteter Währung zuerkannt werden». Darnach würde also das Gesetz selber nicht beanspruchen, auf Fälle wie den vorliegenden angewendet zu werden. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil dem Gesetz vom schwei- zerischen Richter unter allen Umständen mit Rücksicht auf den einheimischen ordre public die Anwendung ver- sagt werden muss.
5. - Den Begriff des ordre public in allgemein gültiger Weise zu umschreiben, hält schwer. Die Doktrin aner- kennt selber, dass es sich hier um den noch unerkanntesten und unfertigsten Teil des internationalen Privatrechtes handelt und dass eine in jedem einzelnen Fall durchgrei- fende Vorbehaltsklausel schleohterdings kaum aufzustellen ist. Aus diesen Gründen hat sich auch die Gerichtspraxis, zumal in der Schweiz, bei der Handhabung dieses Begriffes grosse Zurückhaltung auferlegt. In der bundesgerichtli- chen Praxis finden sich nur ganz ausnahmsweise Defini- tionsversuche. In BGE 41 II 141 f. heisst es, eine im Inte- resse der öffentlichen Ordnung aufgestellte Vorschrift liege dann vor, wenn sich aus ihrer Fassung ergebe, dass sie unter aUen Umständen Anwendung finden solle, weil sie auf gewissen sozialpolitischen und ethischen Anschau- ungen des Gesetzgebers beruhe, die nicht sollen in Frage gestellt werden können. Daneben wird der ordre public aber regelmässig ohne Versuch einer Begriffsumschreibung, gewissermassen als Selbstverständlichkeit, zur Geltung ge- bracht (vgl. aus der neuern Zeit BGE 55 II 232 ; 56 III 173 ; 57 II 371 ; 58 II 125 ; 61 II 246 ff. ; 62 II HO), dies aus der Erkenntnis heraus, dass Definitionen das Problem im Grunde genommen nicht zu lösen vermögen, sondern es nur auf andere Begriffe verschieben. Wenn auch das Wesen des ordre public kaum in allge- meiner und endgültiger Weise umschrieben werden kann, so lässt sich jedoch mit einiger Bestimmtheit die Aufgabe feststellen, die ihm zugedacht ist: Der ordre public soll in Fällen, wo grundsätzlich ausländisches Recht anwendbar
98 Obligationenrecht. N° 20. ist, die Anw:endung eines inländischen Rechtssatzes gewährleisten oder die Anwendung eines ausländischen verhindern, w~nn sonst das einheimische Rechtsgefühl in un~rträglicher Weis~ verletzt würde. Diese Auffassung liegt, gleichviel ob und wie in den einzelnen Entscheidun- gen der ordre pubIic definiert wird, auch der gesamten bundesgerichtlichen Praxis zu Grunde. Das ist insbesondere der Fall bei den jüngsten bundes- gerichtlichen Entscheidungen, in denen die deutschen devisenrechtlichen Forderungsbeschränkungen als mit dem schweizerischen ordre public unvereinbar erklärt worden sind (BGE 60 II 310 ; 61 II 246 ff. ; 62 II llO ; 63 II 45). Hier beginnt sich die angegebene Funktion des ordre public in einer neuen, bisher kaum hervorgetretenen Richtung auszuwirken: als aus der Not der Zeit heraus geborener wirtschaftlicher Selbstschutz des Landes gegenüber ego- istischen Zwangsmassnahmen eines Auslandsstaates, durch die einseitig und rücksichtslos die dortigen Wirtschafts- interessen auf Kosten derjenigen anderer Länder durch- gesetzt werden sollen. Diese Entscheidungen sind zwar in Deutschland nicht unangefochten geblieben (vgl. na- mentlich DIETRICH in der Juristischen Wochenschrift 1935 III 3504), jedoch ohne dass durchschlagende Argu- mente gegen sie vorgebracht werden könnten. Die bundesgerichtliche Praxis wird von deutscher Seite einmal schon deswegen als unhaltbar bezeichnet, weil es in keinem Kulturstaat eine absolute Unverletzlichkeit wohlerworbener Rechte gegenüber der Staatsgewalt gebe. Jedes subjektive Recht müsse sich, in welchem Lande es auch sei, den Notwendigkeiten seines Landes beugen. Über der Individualsphäre stehe das Leben des Volkes. Erfor- dere dieses einen Eingriff in subjektive Rech~, so habe sich deren Inhaber damit abzufinden. Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Unbestreitbar ist auch die Schweiz schon in zahlreichen Fällen gezwungen gewesen und wird weiterhin gezwungen sein, in wohlerworbene private Rechte einzugreifen. Das ist namentlich auf dem ObJigationenrecht. N° 20. 99 .Gebiete des Krisennotrechtes der Fall. Man denkez. B. an das bäuerliche Sanierungsverfahren und vor allen Dingen an die Abwertung des Schweizerfrankens, wie sie im Herbst 1936 vorgenommen worden ist. Infolge der Abwertung erhält der Gläubiger an effektiven Werten weniger als ihm nach dem mit dem Schuldner abgeschlos· senen Vertrage hätte zukommen sollen. Darin liegt e~ Eingriff des schweizerischen Abwertungsgesetzgebers .. IU private Rechte, der sich von andern Massnahmen auslan- discher Staaten nicht qualitativ, sondern nur dem Masse nach unterscheidet. Diese Verhältnisse sind selbstver- ständlich auch vom Bundesgericht nicht übersehen wor- den. . Ebensowenig konnte aber verkannt werden, dass sich die deutschen Devisenvorschriften ausschliesslich ge- gen die ausländischen Gläubiger richten und ihre~ Wesen nach ausschliesslich gegen diese richten müssen. SIe stehen damit in ausgesprochenem Gegensatz zu den Krisenmass- nahmen des schweizerischen Staates, z. B. der Abwertung, durch die ausländische und inländische Gläubiger in glei- cher Weise betroffen worden sind. Sie bedeuten eine bewusste und gewollte Schädigung der ausländischen Gläubiger zu Gunsten der deutschen Volkswirtschaft und des deutschen Staates. Nicht nur erforderte daher schon der elementarste wirtschaftliche Selbsterhaltungstrieb auf schweizerischer Seite eine Abwehr, sondern es liegt auf der Hand, dass durch diese Gewaltmassnahmen auch das schweizerische Rechtsempfinden aufs tiefste verletzt wer- den musste. In diesem Sinne ist deshalb zu verstehen, wenn das Bundesgericht in den genannten Entscheidungen die deutschen devisenrechtlichen Forderungsbeschränkungen als spoliativen Eingriff in die schweizerischen Gläubige~ rechte erklärt hat, der dem schweizerischen ordre public zuwiderlaufe. Im weitern wirft die deutsche Kritik der bundesgericht- lichen Praxis auf dem Gebiete des Devisenrechtes unter Berufung . auf den reichsgerichtlichen Standpunkt (Ent~ scheidungen des Reichsgerichtes in Zivilsachen 57 S. 118
100 Oblii:!:ationenrecht. No 20. und 93 S. 182) p.och vor, sie lasse jede Stellungnahme zu dem im iuternationalen Kollisionsrecht allgemein vertre- tenen Grundsatz vermissen, wonach auch eine wegen Ver- letzung der öffentlich~n Ordnung unanwendbare Aus- landsnorm doch als Tatsache Bedeutung habe· und einen so starken Hinderungsgrund für die Erfüllung von Ver- trägen bilden könne, dass tatsächliche Unmöglichkeit der Erfüllung angenommen werden müsse. Demgegenüber kann auf die Bemerkungen von NUSSBAUM in der Juristi- schen Wochenschrift 1932 III 3773 verwiesen werden, wo es heisst : « Eine allgemeine Regel des Inhaltes, dass die tatsächlichen Folgen der mit dem ordre public unverein- baren Auslandsgesetze stets zu beachten seien, lässt sich nicht aufstellen. Die Entscheidung hängt von der Art und Wichtigkeit der in Betracht kommenden Zwecke der in- ländischen Gesetzgebung ab. Gerade Konflikte der in- und ausländischen Wirtschaftsgesetzgebung werden zu einer strengeren Haltung führen können.» Übrigens mehren sich ständig die Entscheidungen dritter Staaten, die dem Beispiel des Bundesgerichtes folgen (es sei hier nur auf den Entscheid des. obersten österreichischen Gerichtshofes vom
10. Dezember 1935, veröffentlicht in der ZAIP 10 S. 398 f .. verwiesen, sowie auf das von den beiden höhern Instanze~ bestätigte Urteil des Bundesgerichtes New York vom
15. April 1936, vgl. Juristische Wochenschrift 1937 I 279 und dazu SACK und MEYER S.286, Fussnote 3). Aus diesen Gründen kann die deutsche Kritik an den Devisenentscheidungen des Bundesgerichtes nicht aner- kannt werden. Es besteht daher kein Anlass die dort aufgestellten und hier näher präzisierten Grun&ätze über den schweizerischen ordre public nicht auch auf das deutsche Goldklauselverbot anzuwenden.
6. - Erfahrungsgemäss erfordert eine planmässige Währungsentwertung, dass nicht nur die Pflicht zur Ein- lösung der Banknoten in Gold aufgehoben, sondern dass auch vertragliche Goldklausein als unwirksam erklärt werden (vgl. BECKER in der ZAIP 9 I 281 und die dortigen Obligationenrecht. N° 20. 101 Verweisungen). Die Schweiz war angesichts der verhältnis- mässig geringen Zahl von Goldfrankenklauseln in der günstigen Lage, ein solches Verbot nicht aussprechen zu müssen. Die Motion Rais, die ein nachträgliches Verbot verlangte, ist im Nationalrat nicht erheblich erklärt wor- den. Auch die schweizerische Gerichtspraxis hat keine Veranlassung, derartige Goldklausein als unwirksam zu behandeln (vgl. STAUFFER, Goldklausei und Abwertung, in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 73 S. 596 ff.). Das schliesst aber jedenfalls nicht ohne weiteres aus, dass die weitgehenden Eingriffe, welche die Schweiz selber, besonders mit der Währungsabwertung, in beste- hende Gläubigerrechte vorgenommen hat, unter Umstän- den bei der Beurteilung ausländischer Goldklauselverbote berücksichtigt werden. Aus einer solchen Einstellung heraus haben verschiedene ausländische Gerichte die Be- rufung auf den inländischen ordre public in dieser Frage sogar schlechthin abgelehnt. So erklärt die Cour d'Appel de Bruxelles in einem Entscheid vom 4. Februar 1936 : « La notion de l'ordre public varie non seulement dans l'espace, mais aussi dans le temps ; en Belgique, elle a evolue d'une maniere notable sous la pression"des evenements ; les nom- breuses prescriptions, d'une porree analogue, edictees dans le pays depuis la guerre, empechent le juge beIge d'admet- tre que la prohibition de clauses-or ou de clauses valeur-or, ou l'annulation retroactive, en tout ou en partie, de con- ventions qui avaient eM legalement formees, sont actuelle- ment en opposition avec cette notion » (Nouvelle Revue de droit international prive 3,1936, S. 166). Dazu bemerkt MESTRE (zitiert bei DOMKE, La Notion de l'Ordre public en matieres d'emprunts internationaux, Separat-Abdruck aus der Revue de Science et de Legislation financiere 35 S. 33) : « Serait-il d'ailleurs decent, pour les nations euro- p6ennes, dont les monnaies ont connu des disgraces sou- vent pires, de declarer contraire a leur ordre public des mesures analogues a celles qu'elles ont elles-memes appli- quees chez alles ~ A juste titre, la Cour de Bruxelles s'est
102 Obligationenrecht. N0 20. refusee a ce pharisaisme.») Auch das holländische Ober- landesgericht s'Gravenhage hält dafür, die amerikanische Joint Resolution könne nicht als gegen den niederländi- s?hen ordre public verstossend angeSehen werden ange- SIchts der Tatsache, dass der niederländische Staat, wenn das allgemeine Wohl es erfordere, zu genau so einschnei- denden Massnahmen schreite wie der amerikanische (vgl. SACK und MEYER S. 294,· Fussnote 1). Auf Grund solcher Erwägungen könnte man vielleicht versucht sein zu sagen, die Frage, ob ein ausländisches Goldklauselverbot dem schweizerischen ordre public wider- streite, dürfe nicht lediglich mit dem Hinweis auf die Beeinträchtigung wohlerworbener Gläubigerrechte bejaht werden ; vielmehr komme es entscheidend auf die Voraus- setzungen an, unter denen das Verbot zustandegekommen, und auf die Art und Weise, wie es ausgestaltet sei. Die Frage kann im vorliegenden Falle jedoch offen bleiben. Denn das deutsche Goldklauselverbot erweist sich auch unter den eben genannten· Gesichtspunkten ohne weiteres als mit dem schweizerischen ordre public unvereinbar. Zunächst fällt in Betracht, dass das deutsche Goldklausel- verbot im Gegensatz zum amerikanischen gar nicht als Stützungsmassnahme für eine Währungsabwertung er- lassen worden ist. Damit fehlt ihm von vornherein gerade die Voraussetzung, die auch nach schweizerischer Auffas- sungnoch am ehesten für die Rechtfertigung eines Gold- klauselverbotes geltend gemacht werden könnte. Das Verbot bezweckt sozusagen ausschliesslich den Schutz gewisser deutscher Schuldner, meist lebenswichtiger deut- soher Industrieunternehmungen . Allerdings sagt das Ge- setz nicht ausdrücklich, der Schuldner müsse Inländer sein. Indessen gibt die deutsche Literatur unumwunden zu, dass sich das Gesetz « naturgemäss in erster Linie auf Auslandsanleihen von inländischen Schuldnern)) beziehe (vgl. HARTENSTEIN a.a.O.). Sodann erklärte das deutsohe Gesetz Goldklauseln nicht etwa bei allen Anleihen als ungültig, sondern nur bei sol- Obligationenrecht. No 20. 103 chen, die im Auslande aufgenommen worden sind. Es springt in die Augen, dass hier vermutungsweise zu einem guten Teil ausländische Gläubiger beteiligt sein werden, auf die es offenbar im Grunde abgesehen ist. Bei inlän- dischen Anleihen dagegen, wo eher inländische Gläubiger in· Frage kommen, bleibt die Goldklausei wirksam. Das wird auch im Erlass der Reichsstelle für Devisen vom
27. Dezember 1937 über die Erfüllung von Verbindlich- keiten aus dem Kapitalverkehr in abgewerteter auslän- discher Währung (Reichssteuerblatt 1938 Nr. 1 S. 6 ff.) eindeutig bestätigt. Derartige Gewaltmassnahmen zur Bereicherung der Volkswirtschaft des legiferierenden Staates auf Kosten des Auslandes vertragen sich aber nicht Init dem schweize- rischen Rechtsempfinden und stehen· daInit im Wider- spruch zu unserm ordre public. Das gilt umsomehr, als die so benachteiligten Gläubiger auf Grund schweizerischer Rechtsauffassung als Schuldner aus Goldklauselverträgen die unabgewertete Leistung zu entrichten haben. Das Rechtsempfinden eines gesund denkenden Volkes lehnt es ab, dass seine Angehörigen unter Verhältnissen, wie sie hier vorliegen, sich als Gläubiger mit der abgewerteten Valuta begnügen müssen, als Schuldner aber dem Gold- wert entsprechende Leistung erbringen sollen. Darüber kann der Richter nicht hinwegsehen, ohne eine wohlver- ständliche Vertrauenskrise im Rechtsleben heraufzube- schwören. Das zu vermeiden, ist Sache des ordre public.
7. ~ Bei dieser Lösung besteht freilich die unverkenn- bare Gefahr, dass der schweizerische ordre public von aus- ländischen Spekulanten missbraucht werde. Sie könnten Teilschuldverschreibungen ausländischer Anleihen, die auf Grund einschlägiger Goldklauselverbote im Kurse gesun- ken sind, zu billigen Preisen aufkaufen und alsdann in der Schweiz den Versuch unternehmen, die Einlösung zum ursprünglichen - Goldwert zu erzwingen. Die Differenz wäre wenig schutzwfudiger Spekulationsgewinn . Gewisse Anzeichen dafür, dass die Schweiz mit derartigen Pro-
104 Obligationenrecht. No 20. zessen überschwemmt werden könnte, sind heute schon vorhanden. Solchem Missbrauch will eine in der Wissen- schaft vertretene Theorie begegnen, nach der die Berufung auf den inländischen ordre public nur zulässig sein soll, wenn der zu beurteilende Tatbestand eine gewisse Be- ziehung zum Inland, eine sogenannte « Binnenbeziehung » aufweise (vgl. hiezu ÜSER-SCHÖNENBERGER, Allg. Ein- leitung N. 30/32 und dort angeführte Autoren, ferner SCHNITZER a.a.O. S. 107). Von diesem Standpunkte aus wäre dann zum mindesten fraglich, ob bei einem Anleihen, das mit der Schweiz überhaupt keine äusserlich in die Erscheinung getretenen Berührungspunkte hat, von einer Verletzung des inländischen ordre public die Rede sein könnte. Im vorliegenden Falle sind jedoch solche Be- ziehungen vorhanden. Wie nämlich aus dem gedruckten Prospekt der Osram-Anleihe vom 4. Dezember 1925 erhellt, ist nicht weniger als ein Fünftel der Anleihe, also eine Anleihensquote von 1,000,000 Dollars, unter der Hand in Zürich und Bern ausgegeben worden. Man rech,- nete demnach zum voraus mit der Beteiligung schwei- zerischen Publikums, und aller Wahrscheinlichkeit nach wird eine solche auch. stattgefunden haben. Diese hohe Wahrscheinlichkeit originären schweizerischen Erwerbes vor Erlass der Goldklauselverbote kann auf alle Fälle genügen, um die Berufung auf den inländischen ordre public als zUlässig anzuerkennen. Es darf nicht darüber hinaus auch noch verlangt werden, dass sich jeder einzelne Inhaber einer Teilschuldverschreibung über den Erwerb seines Titels vor Erlass des deutschen Gesetzes über die Fremdwährungs-SchUldverschreibungen oder allenfalls der Joint Resolution ausweise. Das wäre schon deswegen nicht angängig, als es dem Wesen der Anleihensschuldver- schreibung widersprechen würde, äusserlich nicht unter- scheidbare Stücke desselben Anleihens verschieden zu behandeln, je nachdem sie vor oder nach einem bestimm- ten Stichtag ins Inland gekommen sind (HARTENSTEIN in der Juristischen Wochenschrift 1936 II 2019 Ziff. 5). Ab- Obligationenrecht. N° 20. 105 gesehen hievon würde es auch praktisch zu fast unüber- windlichen Schwierigkeiten führen, wenn in jedem einzel- nen Falle die Herkunft des Titels und der Zeitpunkt des Erwerbes zu prüfen wären. Es müssen somit alle Teil- schUldverschreibungen des nämlichen Anleihens gleich behandelt werden, was .dazu führt, dass wenigstens in Fällen der vorliegenden Art, wo eine rechtsgenügliche Binnenbeziehung besteht, unbesehen allen Titelinhabern die Berufung auf den inländischen ordre public zuzuge- stehen ist.
8. - Das Ergebnis, zu dem man auf diese Weise in der Goldklauselfrage gelangt, entspricht auch dem Bestreben der politischen Behörden der Schweiz, die Anwendung der mit Rückwirkung versehenen Goldklauselverbote für in- ternationale Anleihen nach Möglichkeit auszuschalten (vgl. den Geschäftsbericht des Bundesrates für 1936 - Politisches Departement - S. 86 Ziff. 2 i. f.). Auf das gleiche Ziel hin bewegt sich ferner immer mehr, wenn auch auf anderm Wege, die französische Gerichts- praxis. Frankreich kennt kein gesetzliches Verbot von Gold klauseln. Dagegen nimmt die französische Gerichts- praxis an, dass die Gesetze über den Zwangskurs die Gold- klausel automatisch ausschalten (vgl. STAUFFER a.a.O. S. 604 ff.). Sie beschränkt dann aber diese Unwirksamkeit der GoldklauseIn auf inländische Anleihen und spricht umgekehrt folgerichtig auch dem ausländischen 'Vährungs- gesetzgeber das Recht ab, « de 16giferer sur les operations internationales pour la bonne raison, semble-t il, que le legislateur etranger ne peut s'arroger plus de droits que n'en reclame le 16gislateur franl}ais ». Als international werden dabei diejenigen Anleihen betrachtet, bei denen ein « double mouvement d'importation et de reexporta- tion » - Einfuhr in das Land des Schuldners und Wieder- ausfuhr in das Land des Gläubigers - vor sich gehe (siehe spez. das Urteil des Tribunal civil de la Seine vom 27. März 1935, veröffentlicht bei Clunet 1936 S. 590 ff.).
9. - Auf Grund des einheimischen ordre public kann
106 ObJigationenrecht. N° 20. demgemäss der; schweizerische Richter das im deutschen Gesetz über die Fremdwährungsschuldverschreibungen aufgestellte GoIdkIauselverbot nicht zur Anwendung brin- gen. Der schweizerische ordre public steht aber vorliegend auch noch nach andern Seiten hin in Frage. Die Beklagten berufen sich auf die deutsche Devisengesetzgebung, die der vertragsmässigen Zahlung entgegenstehe; daher sei weder gemäss § 13 der Anleihensbedingungen Fälligkeit der nicht ausgelosten Teilschuldverschreibungen einge- treten, noch könne die Klägerin überhaupt die eingeklagten Zahlungen verlangen. Dass die deutschen devisenrechtlichen Zahlungsverbote und Forderungsbeschränkungen gegen den schweizerischen ordre public verstossen und daher vom schweizerischen Richter grundsätzlich nicht beachtet werden können, und zwar auch insofern nicht, als es sich um tatsächliche Aus- wirkungen dieser Vorschriften handelt, wurde in Bestäti- gung und Präzisierung der bisherigen Praxis schon in anderem Zusammenhang ausgeführt. Es kann sich daher nur fragen, ob die besondern Umstände hier eine andere Stellungnahme rechtfertigen.
a) Nach § 13 der Anlaihensbedingungen wird der ganze umlaufende Anleihensbetrag fällig, wenn die Schuldnerin mit der steuerfreien Zahlung fälliger Zinsen und ausge- loster Teilschuldverschreibungen « im Verzug» bleibt. Was hier in der deutschen Fassung mit « Verzug» des Schuldners wiedergegeben ist, drückt der in erster Linie als massgebend erklärte englische Text folgendermassen aus : « Should the Debitor Company make default in the payment ... ». Würde der Begriff « default » ein Verschuldensmoment in sich schliessen,so wäre in der Tat zweüelhaft, ob sich die Beklagten auf die deutsche Devisengesetzgebung nicht wenigstens beruen könnten, um darzutun, dass die Schuld- nerin an· der nicht vertragsgemässen Einlösung der ver- fallenen Coupons und der ausgelosten Titel kein Verschul- Obligationenrecht. N° 20. 107 den treffe. Denn wenn auch die deutsche Devisengesetz- gebung einschliesslich ihrer tatsächlichen Auswirkungen für den schweizerischen Richter grundsätzlich unbeacht- lich ist, so wäre es doch eine kaum mehr mit dem inlän- dischen ordre public zu rechtfertigende Unbilligkeit, der Schuldnerin die in den Devisenvorschriften liegende BehIDderung zu vertragsgemässer Leistung als Verschul- den anzurechnen. Es braucht aber auf die Frage nicht weiter eingetreten zu werden, da die Vorinstanz erklärt, unter « default » sei nach englisch -amerikanischem Sprachgebrauch einzig die Tatsache der Nichtzahlung am Fälligkeitstage zu ver- stehen. Das ist Vertragsauslegung auf Grund . ausländi- schen Rechtes, die das Bundesgericht als richtig hinzu- nehmen hat. Damit fällt der schweizerische ordre public mit Bezug auf die Fälligkeit der noch nicht ausgelosten Titel nach § 13 der Anleihensbedingungen ausser Betracht.
b) . Die Beklagten machen weiterhin geltend, dass durch die Arrestierung ihrer schweizerischen Patente versucht werden w~lle, in der Schweiz liegende Werte zur Befriedigung ausländischer Gläubiger gegenüber deutschen Schuldnern heranzuziehen. Eine solche Be- schlagnahme zu Gunsten der ausländischen Spekulation liege indessen keinesfalls im Iriteresse der schweize- rischen Volkswirtschaft. Denn im Falle einer Verwer- tung der arrestierten Patente würde der Erlös . unver- züglich in die Länder der· Arrestgläubiger abwandern. Die Folge davon wäre, dass die Lizenzforderungen, welche heute im Dienste der schweizerischen Volkswirtschaft in die deutsch-schweizerische Verrechnung einbezogen seien, dahinfaUen würden. Darin läge eine Durchkreuzung schweizerischer Regierungsmassnahmen, zu der nicht wohl die schweizerischen Gerichte unter Berufung auf den schweizerischen ordre public behilflich sein dürften. Wollte man dieser Auffassung der Beklagten folgen, so würde das erfordern, dass inbezug auf jede einzelne Teil- schuldverschreibung geprüft würde, ob sie vor oder nach
108 Obligationenrecht. No 20. Erlass der in Fr~ge stehenden Goldklauselverbote erworben worden sei. Nun ist aber bereits auseinandergesetzt wor- den, dass es gaJ.1z abgesehen von den praktischen Schwie- rigkeiten eines solchen Vorgehens gerade auch nach deut- scher Auffassung mit dem Wesen einer einheitlichen Schuldverschreibung unvereinbar wäre, äusserlich nicht unterscheidbare Stücke eines und desselben Anleihens verschieden zu behandeln, je nachdem sie vor oder nach einem bestimmten Stichtag ins Inland gekommen sind. Als hinreichende Binnenbeziehung, wenn eine solche überhaupt erforderlich ist, müsste es genügen, dass eine Tranche des Osram-Anleihens für die Schweiz bestimmt war und infolgedessen mit einer an Sicherheit grenzenden vy-ahrscheinlichkeit tatsächlich auch originärer schweize- rIscher Erwerb vorhanden ist. Ob es sich auch bei den Tite~ der Klägerin um -solchen handelt, spielt keine ent- scheIdende Rolle, da alle Gläubiger gleich behandelt werden müssen. Dazu kommt, dass die Gerichte nicht die geeigneten Instanzen sind, Wirtschaftspolitik .zu treiben. Ob es eine zwing~nde volkswirtschaftliche Notwendigkeit sei, in der Schwe1z deutsche Li.zenzforderungen gegenüber schwei- zerischen Lizenznehmem aufrecht zu erhalten können nur die politischen Behörden entscheiden. An diesen, nicht an den ~richten ist es daher, das Nötige vorzukehren, wenn es SICh aus dem angeführten oder einem andem Grunde als zweckmässig erweisen sollte Goldklauseln auch in der Schweiz ganz oder teilweise au~zuschalten.
10. - Nach allen andem Richtungen hin beruht das ang~.r0c~tene Urteil in zutreffender Weise auf Anwendung auslandischen Rechtes, die vom Bundesgericht nicht zu überprüfen ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han- delsgerichtes des Kantons Bem vom 22. September 1937 bestätigt. Obligationenrecht. N0 21.
21. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Kärz 1938
i. S. Bingier & Cle A..-G. gegen Casanova. 109 Zeitschriftentitel als Inhaltsangabe auf Sam m e I - und Au fl e g e m a p p e n. Ist es einem Dritten erlaubt, gleich wie der Herausgeber der Zeitschriften solche mit dem Zeitschriftentitel (und ausserdem mit fremder Reklame) versehene Mappen in den Verkehr zu bringen ? Urheberrecht (Erw. 1), Markenrecht (Erw. 2), unlauterer Wett- bewerb (Erw. 3), Namensrooht (Erw. 4). A. - Die Klägerin, Ringier & Oie A.-G., Verlagsanstalt in Zofingen, ist Herausgeberin der illustrierten Zeitschriften « Schweizer lliustierte Zeitung », {( L'lliustre », « Sie und Er» und « Ringiers Unterhaltungsblätter ». Für diese Zeitschriften stellt die Klägerin Sammel- und Auflege- mappen her, die sie auf Wunsch gratis an die Abonnenten abgibt. Jede Mappe trägt auf der vordem Aussenseite den Titel der Zeitschrift, zu deren Aufnahme sie bestimmt _ist, und zwar in der gleichen Schrift und Anordn:ung wie die Zeitschrift selber. Ausserdem sind die Mappen durch- wegs mit der Firmabezeichnung « Verlagsanstalt Ringier & Cie A.-G. Zofingen » versehen, zum Teil auch mit dem sogenannten Hauszeichen, nämlich einem auf einer Ecke stehenden Quadrat, das drei horizontal aneinanderange- reihte Ringe und darüber den Namen Ringier enthält. Im übrigen haben die Mappen die verschiedenste Aufma- chung, sie smd teils bunt, teils einfarbig, teils mit, teils ohne Reklameaufdrucke. Die Reklame bezieht sichent- weder auf die betreffende Zeitschrift oder auf andere, fremde Geschäfte. Die aufgenommenen fremden Inserate decken nach der Angabe der Klägerin die Herstellungs- kosten der Mappen und tragen ihr darüber hinaus noch einen Gewinn ein. Die Klägerin hat die vier erwähnten Zeitschriftentitel beim eidg. Amt für geistiges Eigentum als Fabrik- und Handelsmarken hinterlegt für Zeitungen, Hefte, Bücher