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132 Familienrecht. No 20. Beweislast ; der Beklagte hatte hier nur einen Gegen- beweis zu leisten, dessen Scheitern den Kläger noch nicht von der Führung des ihm obliegenden Haupt- beweises entbindet. Wenn nun die Vorinstanz auf Grund der Aussagen der Eheleute Schwarz annimmt, die Behaup- tung des Klägers treffe nicht zu, und von der Einvernahme der vom Kläger angerufenen Zeugen absieht, so liegt darin eine nicht gegen Bundesrecht verstossende antezi- pierte Beweiswürdigung, gegen welche vor Bundesgericht nicht aufzukommen ist. Und wenn die Vorinstanz erklärt, es fehle an einer genügenden Konkretisierung des Vor- wurfs, der Sohn des Beklagten sei ungezogen und für seine Kameraden gefährlich, obwohl der Kläger den Beweis dafür angeboten hat, dass der junge Huber den Sohn des Klägers kurz vor dem Unfalltag mit einer Arm- brust verfolgt habe, so kann darin keineswegs eine Rechts- verweigerung erblickt werden. Dass der Vorwurf der Ungezogenheit und Gefährlichkeit für sich allein, ohne Nachweis bestimmter Indizien, nicht genügt, wird offenbar auch vom Kläger vorausgesetzt. Selbstverständlich ist, dass dabei nur schlüssige Indizien in Betracht kommen. Der Auffassung der Vorinstanz, dass ein bIosses einmaliges « Verfolgen » - sogar mit einer Armbrust - nicht schlüssig auf einen bösartigen Charakter hinweise, kann aber ohne Bedenken beigetreten werden. Andere Vorkommnisse hat der Kläger in dieser Beziehung im kantonalen V er- fahren nicht geltend gemacht. Im weitem will der Kläger aus dem Unfaliereignis selbst Schlüsse auf den Charakter des Knaben Huber ziehen insofern, als der Umstand, dass der Junge absicht- lich auf Heini Sauter geschossen habe, « eine boshafte Natur», offenbare, und als dabei eventuell zum Mindesten eine grosse Unvorsichtigkeit des Knaben zu Tage getreten sei. Ein Beweis für einen absichtlichen Schuss des Sohnes des Beklagten auf Heini Sauter ist jedoch, wie schon in Erwägung 2 ausgeführt wurde, nicht erbracht. Dass er unvorsichtig gehandelt hat, lässt sich nicht bestreiten. Familienrecht. N° 21. 133 Allein es kann angesichts des Alters des Knaben keine Rede davon sein, dass diese Unvorsichtigkeit dermassen gravierend war, dass daraus auf ein besonders über- wachungsbedürftiges Wesen des Knaben geschlossen wer- den müsste. Mit einem gewissen Mangel an Vorsicht muss bei Kindern immer gerechnet werden, ohne dass aber deswegen die Aufsichtspflicht des .Familienhauptes. soweit gespannt werden dürfte, dass jeglicher Schaden verhütet werden müsse. Dies stünde mit den Gewohn- heiten und Notwendigkeiten des täglichen Lebens· im Widerspruch. Im vorliegenden Fall konnte übrigens das unbedachte Verhalten des jungen Huber nur deswegen zu einem Schaden führen, weil der Geschädigte selber sich eine noch erheblich gröbere Unvorsichtigkeit zu schulden kommen liess, indem er sich auch während des Schiessens, nicht nur jeweilen zum Zeigen, direkt neben der Scheibe aufstellte und sogar trotz der Aufforderung, wegzutreten, dort stehen blieb. Dass der Beklagte eine derartige Situation nicht voraussah und ihr vorzubeugen suchte, kann ihm nicht als Verletzung der durch die Umstände gebotenen Sorgfalt in der Beaufsichtigung angerechnet werden.
21. Auszug a.us d.em Urteil der II. Zi'vila.bteUung vom 13. Mä.rz 1931 i. S. Luthiger gegen Suter . .
1. Anfechtung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in Zivil- sachen wegen Ver 1 e t z u n g von Ger ich t s s t an d s- b e s tim m u n gen des eid gen Ö s s i s c h e n R e c h t s. Die Weiterziehung hat zu geschehen: durch B er u fun g, wenn die Gerichtsstandsfrage zusam- men mit der Hauptsache beurteilt worden ist und das Urteil in der Hauptsache der Berufung unterliegt (Änderung der Rechtsprechung) ; durch zivilrechtliche Beschwerde in den übrigen Fällen. Art. 87 Ziff. 3 OG. 134 Familienrecht. N° 21.
2. Der Ger ich t s s t a n d der V a tel' s c h a f t skI a. g e nach Art. 312 ZGB ist, wenn dieKla.g& bloss a.uf Vermögens- leistungen geht, kein zwingend&r. A U8 dem Tatbestand : Durch Urteil vom 12. Dezember 1930 hat das Ober- gericht des Kantons Aargau den Beklagten in grUIid- sätzlieher Gutheissung der vorliegenden Vaterschaftsklage verurteilt, der Klägerin-Mutter die Kindbettkosten und eine Genugtuungssumme von 500 Fr. zu bezahlen und an den Unterhalt des Kindes einen monatlichen Beitrag von 35 Fr. zu leisten. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Aus den Erwägungen :
1. _ Der Beklagte maqht vorab geltend, dass die aar- gauischen Gerichte zur Beurteilung dieser Vaterschafts- klage gar nicht zuständig gewesen seien, denn die Klägerin- Mutter habe bei der Einreichung der Klage ihren Wohnsitz in Risch, im Kanton Zug, gehabt. Zwar sei sie minderjährig und im Kanton Aargau (Dietwil) bevormundet. Allein, da sie schon seit einigen Jahren in Risch als Dienstmädchen angestellt sei, also einen eigenen Beruf ausübe, so habe sie nach dem Urteil des Bundesgerichtes vom 25. Juni 1919
i. S. Lehmann gegen Bochtler ~BGE 45 II 241) dort selb- ständiges Domizil. Jener Entscheid beziehe sich zunächst auf das der elterlichen Gewalt unterworfene Kind, sei aber per analogiam auf das unter Vormundschaft stehende auszudehnen. Übrigens sei in Wirklichkeit gar nicht die Vormundschaftsbehörde von Dietwil, sondern diejenige von Risch, wo die Klägerin-Mutter seit dem Tode ihrer Mutter der Berufsausübung obliege, zur Wahrung ihrer Interessen zuständig gewesen, was wiederum die Zustän- digkeit der zugerischen Gerichte zur Beurteilung der Vaterschaftsklage nach sich ziehe. Dass der Beklagte das Fehlen des Gerichtsstandes erst im Verlaufe des Verfahrens Familienrecht. N° 21. 135 eingewendet habe, könne ihm nicht schaden, da der Gerichtsstand des Art. 312 ZGB ein zwingender sei und dessen Mangel vom Gerichte daher in jedem Stadium des Ve~ahrens hätte beachtet werden müssen. Die frühere Praxis aufgebend, hat das Bundesgericht zunächst i. S. Messleny gegen Messleny (BGE 50 II S. 411) entsohieden, dass ein die Zuständigkeit bejahender letzt- instanzlicher kantonaler Zwischenentscheid nicht erst in Verbindung mit der Hauptsache durch Berufung gegen das Endurteil weitergezogen werden könne, und dann
i. S. Badan gegen Badan (BGE 52 I S. 142 Erw. 1) weiter- gehend, dass die Anfechtung auch dann nicht durch Berufung zu geschehen habe, wenn die Zuständigkeit erst mit der Sache selbst im kantonalen Endurteil behan- delt und bejaht worden ist. Hieran anschliessend wurde noch i. S. « La Genevoise » gegen Pfirter (BGE 56 II S. 386) davon ausgegangen, dass « Gerichtsstandsfragen nach der neueren Rechtsprechung selbst dann nicht mit der Be- rufung vor das Bundesgericht gebracht werden können, wenn sie in Verbindung mit der Hauptsache beurteilt worden sind und wegen letzterer ohnehin Berufung ein- gelegt wird ». Dabei war unbeachtet geblieben, dass an dieser Rechtsprechung nicht mehr in vollem Umfange festgehalten werden kann, nachdem Art. 87 OG durch Art. 49 VDG dahin erweitert worden ist, dass letztin- stanzliehe, der Berufung nicht unterliegende kantonale Entscheide in Zivilsachen wegen Verletzung von Gerichts- standsbestimmungen des eidgenössischen Rechtes durch zivilrechtliehe Beschwerde angefochten werden können. Einerseits ist also die zivilrechtIiche Beschwerde ausge- schlossen, sobald das angefochtene Urteil der Berufung unterliegt . (weshalb i. S. « La Genevoise» gegen pfirter schon aus diesem Grunde auf die zivilrechtliche Beschwerde "nicht einzutreten war). Anderseits ist für eine staatsrecht- liche Beschwerde wegen Verletzung von Gerichtsstands- bestimmungen des eidgenössischen Rechtes auch da kein Raum mehr, wo die zivilrechtliche Be&cbwerde versagt, 136 Farnilienrecht. No 21. weil die Änderung der Gesetzgebung darauf abzielte, die in der Zivilrechtspflege f>treitig werdenden eidgenössischen Gerichtsstandsfragen der Beurteilung durch die staats- rechtliche Abteilung zu entziehen und der Beurteilung durch die Zivilabteilungen zu unterwerfen (vgl. die bezüg- liche Botschaft des Bundesrates im Bundesblatt 1925 II S. 272 (deutsche Ausgabe) bezw. S. 283 (französische Aus- gabe). Somit bleibt nur übrig, die Berufung gegen das Endurteil auch den erst in ihm enthaltenen Entscheid über die nach eidgenössischem Rechte zu lösende Gerichts- standsfrage ergreifen zu lassen. Dagegen bleibt es nach wie vor bei der erörterten Rechtsprechung, wenn die Gerichtsstandsfrage in einem letztinstanzlichen kantonalen Zwischenentscheid erledigt wird, oder wenn nicht die Ver- letzung von Gerichtsstandsbestimmungen des eid g e- n ö s si s ehe n Rechtes (im Sinne des Art. 87 Zili. 3 OG) gerügt wird. In diesem Punkte erweist sich die vorliegende Berufung als unhaltbar. Der Gerichtsstand des Art. 312 ZGB ist kein zwingender. Dieser Charakter kommt nur denjenigen Gerichtsständen zu, an deren Beachtung das öffentliche Interesse beteiligt ist. Das öffentliche Interesse ist aber am Gerichtsstand der Vaterschaftsklage, soweit sie ledig- lich auf Vermögensleistungen geht, ebensowenig beteiligt wie an dieser Klage überhaupt. Ein allfälliger Mangel des Gerichtsstandes war daher .nicht von Amtes wegen zu beriicksicbtigen, sondern von der beklagten Partei in der vom kantonalen Prozessrecht vorgeschriebenen Weise einzuwenden. Das ist laut Entscheidung der Vorinstanz nicht geschehen. Der Beklagte hat sich also am Orte der Einklagung eingelassen, wodurch das angegangene Gericht zuständig geworden ist, wenn es nicht schon vorher zuständig gewesen sein sollte.
2. - .~ .. I .J Farnilienrecht. N° 22.
22. AUSzug au dem UrteU der II. Zivilabteilung vom 19. Kirz 1931 i. S. Trummer gegen iegienmg_tthalteramt :Burgdorf. 137 Das Ehe s ehe i dun g s u r t eil im Verhältnis zu voraus- gegangenen Kinderschutzmassnahmen. insbesondere zu dem bereits gegen einen oder heide Elternteile verfügten E n t z u f! der elterlichen Gewalt. Art. 156 und 283ff. ZGB. A U8 dem Tatbestand : A. - Durch Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Burgdorf war den Eheleuten Ernst und Rosa Lüthi- Trummer im Jahre 1923 die elterliche Gewalt über ihre sieben Kinder entzogen worden. B. - Im Jahre 1925 schied das Amtsgericht Burgdorf die Ehe der Eltern Lüthi-Trummer und teilte die Kinder gemäss der von den Parteien vorgelegten Übereinkunft der Mutter zu. . O. - Am 1. Juli 1930 stellte Frau Trummer, geschiedene Lüthi, das Gesuch um Wiederherstellung der elterlichen Gewalt über die drei noch minderjährigen Kinder. Das Gesuch wurde vom Regierungsstatthalteramt Burgdorf und vom Regierungsrat des Kantons Bern als unbegründet .abgewiesen. Gegen den Entscheid des Regierungsrates ergriff Frau Trummer unter Wiederholung des vor den Vorinstanzen gestellten Antrages rechtzeitig die zivilrechtliche Be- schwerde an das Bundesgericht. Erwägungen:
1. - Über die Gestaltung der elterlichen Gewalt in der Familie Lüthi-Trummer liegen zwei sich widersprechende Entscheide vor: einmal die Verfügung des Regierungs- statthalteramtes Burgdorf vom Jahre 1923, durch welche heiden Elternteilen die elterliche Gewalt entzogen worden A8 57 TI - 1931 10