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Familienrecht. No 20.
Beweislast; der Beklagte hatte hier nur einen Gegen-
beweis zu leisten, dessen Scheitern den Kläger noch
nicht von der Führung des ihm obliegenden Haupt-
beweises entbindet. Wenn nun die Vorinstanz auf Grund
der Aussagen der Eheleute Schwarz annimmt, die Behaup-
tung des Klägers treffe nicht zu, und von der Einvernahme
der vom Kläger angerufenen Zeugen absieht, so liegt
darin eine nicht gegen Bundesrecht verstossende antezi-
pierte Beweiswürdigung, gegen welche vor Bundesgericht
nicht aufzukommen ist. Und wenn die Vorinstanz erklärt,
es fehle an einer genügenden Konkretisierung des Vor-
wurfs, der Sohn des Beklagten sei ungezogen und für
seine Kameraden gefährlich, obwohl der Kläger den
Beweis dafür angeboten hat, dass der junge Huber den
Sohn des Klägers kurz vor dem Unfalltag mit einer Arm-
brust verfolgt habe, so kann darin keineswegs eine Rechts-
verweigerung erblickt werden. Dass der Vorwurf der
Ungezogenheit und Gefährlichkeit für sich allein, ohne
Nachweis bestimmter Indizien, nicht genügt, wird offenbar
auch vom Kläger vorausgesetzt. Selbstverständlich ist,
dass dabei nur schlüssige Indizien in Betracht kommen.
Der Auffassung der Vorinstanz, dass ein bIosses einmaliges
« Verfolgen » -
sogar mit einer Armbrust -
nicht schlüssig
auf einen bösartigen Charakter hinweise, kann aber ohne
Bedenken beigetreten werden.
Andere Vorkommnisse
hat der Kläger in dieser Beziehung im kantonalen V er-
fahren nicht geltend gemacht.
Im weitem will der Kläger aus dem Unfaliereignis
selbst Schlüsse auf den Charakter des Knaben Huber
ziehen insofern, als der Umstand, dass der Junge absicht-
lich auf Heini Sauter geschossen habe, « eine boshafte
Natur», offenbare, und als dabei eventuell zum Mindesten
eine grosse Unvorsichtigkeit des Knaben zu Tage getreten
sei. Ein Beweis für einen absichtlichen Schuss des Sohnes
des Beklagten auf Heini Sauter ist jedoch, wie schon
in Erwägung 2 ausgeführt wurde, nicht erbracht. Dass
er unvorsichtig gehandelt hat, lässt sich nicht bestreiten.
Familienrecht. N° 21.
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Allein es kann angesichts des Alters des Knaben keine
Rede davon sein, dass diese Unvorsichtigkeit dermassen
gravierend war, dass daraus auf ein besonders über-
wachungsbedürftiges Wesen des Knaben geschlossen wer-
den müsste. Mit einem gewissen Mangel an Vorsicht
muss bei Kindern immer gerechnet werden, ohne dass
aber deswegen die Aufsichtspflicht des .Familienhauptes.
soweit gespannt werden dürfte, dass jeglicher Schaden
verhütet werden müsse. Dies stünde mit den Gewohn-
heiten und Notwendigkeiten des täglichen Lebens· im
Widerspruch. Im vorliegenden Fall konnte übrigens das
unbedachte Verhalten des jungen Huber nur deswegen
zu einem Schaden führen, weil der Geschädigte selber sich
eine noch erheblich gröbere Unvorsichtigkeit zu schulden
kommen liess, indem er sich auch während des Schiessens,
nicht nur jeweilen zum Zeigen, direkt neben der Scheibe
aufstellte und sogar trotz der Aufforderung, wegzutreten,
dort stehen blieb.
Dass der Beklagte eine derartige
Situation nicht voraussah und ihr vorzubeugen suchte,
kann ihm nicht als Verletzung der durch die Umstände
gebotenen Sorgfalt in der Beaufsichtigung angerechnet
werden.
21. Auszug a.us d.em Urteil der II. Zi'vila.bteUung
vom 13. Mä.rz 1931 i. S. Luthiger gegen Suter . .
1. Anfechtung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in Zivil-
sachen wegen Ver 1 e t z u n g von Ger ich t s s t an d s-
b e s tim m u n gen des eid gen Ö s s i s c h e n R e c h t s.
Die Weiterziehung hat zu geschehen:
durch B er u fun g, wenn die Gerichtsstandsfrage zusam-
men mit der Hauptsache beurteilt worden ist und das Urteil
in der Hauptsache der Berufung unterliegt (Änderung der
Rechtsprechung);
durch zivilrechtliche Beschwerde in den
übrigen Fällen.
Art. 87 Ziff. 3 OG.
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Familienrecht. N° 21.
2. Der Ger ich t s s t a n d der V a tel' s c h a f t skI a. g e
nach Art. 312 ZGB ist, wenn dieKla.g& bloss a.uf Vermögens-
leistungen geht, kein zwingend&r.
A U8 dem Tatbestand :
Durch Urteil vom 12. Dezember 1930 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau den Beklagten in grUIid-
sätzlieher Gutheissung der vorliegenden Vaterschaftsklage
verurteilt, der Klägerin-Mutter die Kindbettkosten und
eine Genugtuungssumme von 500 Fr. zu bezahlen und an
den Unterhalt des Kindes einen monatlichen Beitrag von
35 Fr. zu leisten. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte
die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf
Abweisung der Klage.
Aus den Erwägungen :
1. _ Der Beklagte maqht vorab geltend, dass die aar-
gauischen Gerichte zur Beurteilung dieser Vaterschafts-
klage gar nicht zuständig gewesen seien, denn die Klägerin-
Mutter habe bei der Einreichung der Klage ihren Wohnsitz
in Risch, im Kanton Zug, gehabt. Zwar sei sie minderjährig
und im Kanton Aargau (Dietwil) bevormundet. Allein,
da sie schon seit einigen Jahren in Risch als Dienstmädchen
angestellt sei, also einen eigenen Beruf ausübe, so habe sie
nach dem Urteil des Bundesgerichtes vom 25. Juni 1919
i. S. Lehmann gegen Bochtler ~BGE 45 II 241) dort selb-
ständiges Domizil. Jener Entscheid beziehe sich zunächst
auf das der elterlichen Gewalt unterworfene Kind, sei
aber per analogiam auf das unter Vormundschaft stehende
auszudehnen. Übrigens sei in Wirklichkeit gar nicht die
Vormundschaftsbehörde von Dietwil, sondern diejenige
von Risch, wo die Klägerin-Mutter seit dem Tode ihrer
Mutter der Berufsausübung obliege, zur Wahrung ihrer
Interessen zuständig gewesen, was wiederum die Zustän-
digkeit der zugerischen Gerichte zur Beurteilung der
Vaterschaftsklage nach sich ziehe. Dass der Beklagte das
Fehlen des Gerichtsstandes erst im Verlaufe des Verfahrens
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eingewendet habe, könne ihm nicht schaden, da der
Gerichtsstand des Art. 312 ZGB ein zwingender sei und
dessen Mangel vom Gerichte daher in jedem Stadium des
Ve~ahrens hätte beachtet werden müssen.
Die frühere Praxis aufgebend, hat das Bundesgericht
zunächst i. S. Messleny gegen Messleny (BGE 50 II S. 411)
entsohieden, dass ein die Zuständigkeit bejahender letzt-
instanzlicher kantonaler Zwischenentscheid nicht erst in
Verbindung mit der Hauptsache durch Berufung gegen
das Endurteil weitergezogen werden könne, und dann
i. S. Badan gegen Badan (BGE 52 I S. 142 Erw. 1) weiter-
gehend, dass die Anfechtung auch dann nicht durch
Berufung zu geschehen habe, wenn die Zuständigkeit
erst mit der Sache selbst im kantonalen Endurteil behan-
delt und bejaht worden ist. Hieran anschliessend wurde
noch i. S. « La Genevoise » gegen Pfirter (BGE 56 II S. 386)
davon ausgegangen, dass « Gerichtsstandsfragen nach der
neueren Rechtsprechung selbst dann nicht mit der Be-
rufung vor das Bundesgericht gebracht werden können,
wenn sie in Verbindung mit der Hauptsache beurteilt
worden sind und wegen letzterer ohnehin Berufung ein-
gelegt wird ». Dabei war unbeachtet geblieben, dass an
dieser Rechtsprechung nicht mehr in vollem Umfange
festgehalten werden kann, nachdem Art. 87 OG durch
Art. 49 VDG dahin erweitert worden ist, dass letztin-
stanzliehe, der Berufung nicht unterliegende kantonale
Entscheide in Zivilsachen wegen Verletzung von Gerichts-
standsbestimmungen des eidgenössischen Rechtes durch
zivilrechtliehe Beschwerde angefochten werden können.
Einerseits ist also die zivilrechtIiche Beschwerde ausge-
schlossen, sobald das angefochtene Urteil der Berufung
unterliegt . (weshalb i. S. « La Genevoise» gegen pfirter
schon aus diesem Grunde auf die zivilrechtliche Beschwerde
"nicht einzutreten war). Anderseits ist für eine staatsrecht-
liche Beschwerde wegen Verletzung von Gerichtsstands-
bestimmungen des eidgenössischen Rechtes auch da kein
Raum mehr, wo die zivilrechtliche Be&cbwerde versagt,
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Farnilienrecht. No 21.
weil die Änderung der Gesetzgebung darauf abzielte, die
in der Zivilrechtspflege f>treitig werdenden eidgenössischen
Gerichtsstandsfragen der Beurteilung durch die staats-
rechtliche Abteilung zu entziehen und der Beurteilung
durch die Zivilabteilungen zu unterwerfen (vgl. die bezüg-
liche Botschaft des Bundesrates im Bundesblatt 1925 II
S. 272 (deutsche Ausgabe) bezw. S. 283 (französische Aus-
gabe). Somit bleibt nur übrig, die Berufung gegen das
Endurteil auch den erst in ihm enthaltenen Entscheid
über die nach eidgenössischem Rechte zu lösende Gerichts-
standsfrage ergreifen zu lassen. Dagegen bleibt es nach
wie vor bei der erörterten Rechtsprechung, wenn die
Gerichtsstandsfrage in einem letztinstanzlichen kantonalen
Zwischenentscheid erledigt wird, oder wenn nicht die Ver-
letzung von Gerichtsstandsbestimmungen des eid g e-
n ö s si s ehe n Rechtes (im Sinne des Art. 87 Zili. 3 OG)
gerügt wird.
In diesem Punkte erweist sich die vorliegende Berufung
als unhaltbar. Der Gerichtsstand des Art. 312 ZGB ist
kein zwingender. Dieser Charakter kommt nur denjenigen
Gerichtsständen zu, an deren Beachtung das öffentliche
Interesse beteiligt ist. Das öffentliche Interesse ist aber
am Gerichtsstand der Vaterschaftsklage, soweit sie ledig-
lich auf Vermögensleistungen geht, ebensowenig beteiligt
wie an dieser Klage überhaupt. Ein allfälliger Mangel des
Gerichtsstandes war daher .nicht von Amtes wegen zu
beriicksicbtigen, sondern von der beklagten Partei in der
vom kantonalen Prozessrecht vorgeschriebenen Weise
einzuwenden. Das ist laut Entscheidung der Vorinstanz
nicht geschehen. Der Beklagte hat sich also am Orte der
Einklagung eingelassen, wodurch das angegangene Gericht
zuständig geworden ist, wenn es nicht schon vorher
zuständig gewesen sein sollte.
2. -
.~ ..
I
.J
Farnilienrecht. N° 22.
22. AUSzug au dem UrteU der II. Zivilabteilung
vom 19. Kirz 1931 i. S. Trummer
gegen iegienmg_tthalteramt :Burgdorf.
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Das Ehe s ehe i dun g s u r t eil im Verhältnis zu voraus-
gegangenen Kinderschutzmassnahmen. insbesondere zu dem
bereits gegen einen oder heide Elternteile verfügten E n t z u f!
der elterlichen Gewalt. Art. 156 und 283ff. ZGB.
A U8 dem Tatbestand :
A. -
Durch Verfügung des Regierungsstatthalteramtes
Burgdorf war den Eheleuten Ernst und Rosa Lüthi-
Trummer im Jahre 1923 die elterliche Gewalt über ihre
sieben Kinder entzogen worden.
B. -
Im Jahre 1925 schied das Amtsgericht Burgdorf
die Ehe der Eltern Lüthi-Trummer und teilte die Kinder
gemäss der von den Parteien vorgelegten Übereinkunft
der Mutter zu.
.
O. -
Am 1. Juli 1930 stellte Frau Trummer, geschiedene
Lüthi, das Gesuch um Wiederherstellung der elterlichen
Gewalt über die drei noch minderjährigen Kinder. Das
Gesuch wurde vom Regierungsstatthalteramt Burgdorf
und vom Regierungsrat des Kantons Bern als unbegründet
.abgewiesen.
Gegen den Entscheid des Regierungsrates ergriff Frau
Trummer unter Wiederholung des vor den Vorinstanzen
gestellten Antrages rechtzeitig die zivilrechtliche Be-
schwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. -
Über die Gestaltung der elterlichen Gewalt in der
Familie Lüthi-Trummer liegen zwei sich widersprechende
Entscheide vor: einmal die Verfügung des Regierungs-
statthalteramtes Burgdorf vom Jahre 1923, durch welche
heiden Elternteilen die elterliche Gewalt entzogen worden
A8 57 TI -
1931
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