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57_II_133

BGE 57 II 133

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. No 20.

Beweislast; der Beklagte hatte hier nur einen Gegen-

beweis zu leisten, dessen Scheitern den Kläger noch

nicht von der Führung des ihm obliegenden Haupt-

beweises entbindet. Wenn nun die Vorinstanz auf Grund

der Aussagen der Eheleute Schwarz annimmt, die Behaup-

tung des Klägers treffe nicht zu, und von der Einvernahme

der vom Kläger angerufenen Zeugen absieht, so liegt

darin eine nicht gegen Bundesrecht verstossende antezi-

pierte Beweiswürdigung, gegen welche vor Bundesgericht

nicht aufzukommen ist. Und wenn die Vorinstanz erklärt,

es fehle an einer genügenden Konkretisierung des Vor-

wurfs, der Sohn des Beklagten sei ungezogen und für

seine Kameraden gefährlich, obwohl der Kläger den

Beweis dafür angeboten hat, dass der junge Huber den

Sohn des Klägers kurz vor dem Unfalltag mit einer Arm-

brust verfolgt habe, so kann darin keineswegs eine Rechts-

verweigerung erblickt werden. Dass der Vorwurf der

Ungezogenheit und Gefährlichkeit für sich allein, ohne

Nachweis bestimmter Indizien, nicht genügt, wird offenbar

auch vom Kläger vorausgesetzt. Selbstverständlich ist,

dass dabei nur schlüssige Indizien in Betracht kommen.

Der Auffassung der Vorinstanz, dass ein bIosses einmaliges

« Verfolgen » -

sogar mit einer Armbrust -

nicht schlüssig

auf einen bösartigen Charakter hinweise, kann aber ohne

Bedenken beigetreten werden.

Andere Vorkommnisse

hat der Kläger in dieser Beziehung im kantonalen V er-

fahren nicht geltend gemacht.

Im weitem will der Kläger aus dem Unfaliereignis

selbst Schlüsse auf den Charakter des Knaben Huber

ziehen insofern, als der Umstand, dass der Junge absicht-

lich auf Heini Sauter geschossen habe, « eine boshafte

Natur», offenbare, und als dabei eventuell zum Mindesten

eine grosse Unvorsichtigkeit des Knaben zu Tage getreten

sei. Ein Beweis für einen absichtlichen Schuss des Sohnes

des Beklagten auf Heini Sauter ist jedoch, wie schon

in Erwägung 2 ausgeführt wurde, nicht erbracht. Dass

er unvorsichtig gehandelt hat, lässt sich nicht bestreiten.

Familienrecht. N° 21.

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Allein es kann angesichts des Alters des Knaben keine

Rede davon sein, dass diese Unvorsichtigkeit dermassen

gravierend war, dass daraus auf ein besonders über-

wachungsbedürftiges Wesen des Knaben geschlossen wer-

den müsste. Mit einem gewissen Mangel an Vorsicht

muss bei Kindern immer gerechnet werden, ohne dass

aber deswegen die Aufsichtspflicht des .Familienhauptes.

soweit gespannt werden dürfte, dass jeglicher Schaden

verhütet werden müsse. Dies stünde mit den Gewohn-

heiten und Notwendigkeiten des täglichen Lebens· im

Widerspruch. Im vorliegenden Fall konnte übrigens das

unbedachte Verhalten des jungen Huber nur deswegen

zu einem Schaden führen, weil der Geschädigte selber sich

eine noch erheblich gröbere Unvorsichtigkeit zu schulden

kommen liess, indem er sich auch während des Schiessens,

nicht nur jeweilen zum Zeigen, direkt neben der Scheibe

aufstellte und sogar trotz der Aufforderung, wegzutreten,

dort stehen blieb.

Dass der Beklagte eine derartige

Situation nicht voraussah und ihr vorzubeugen suchte,

kann ihm nicht als Verletzung der durch die Umstände

gebotenen Sorgfalt in der Beaufsichtigung angerechnet

werden.

21. Auszug a.us d.em Urteil der II. Zi'vila.bteUung

vom 13. Mä.rz 1931 i. S. Luthiger gegen Suter . .

1. Anfechtung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in Zivil-

sachen wegen Ver 1 e t z u n g von Ger ich t s s t an d s-

b e s tim m u n gen des eid gen Ö s s i s c h e n R e c h t s.

Die Weiterziehung hat zu geschehen:

durch B er u fun g, wenn die Gerichtsstandsfrage zusam-

men mit der Hauptsache beurteilt worden ist und das Urteil

in der Hauptsache der Berufung unterliegt (Änderung der

Rechtsprechung);

durch zivilrechtliche Beschwerde in den

übrigen Fällen.

Art. 87 Ziff. 3 OG.

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Familienrecht. N° 21.

2. Der Ger ich t s s t a n d der V a tel' s c h a f t skI a. g e

nach Art. 312 ZGB ist, wenn dieKla.g& bloss a.uf Vermögens-

leistungen geht, kein zwingend&r.

A U8 dem Tatbestand :

Durch Urteil vom 12. Dezember 1930 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau den Beklagten in grUIid-

sätzlieher Gutheissung der vorliegenden Vaterschaftsklage

verurteilt, der Klägerin-Mutter die Kindbettkosten und

eine Genugtuungssumme von 500 Fr. zu bezahlen und an

den Unterhalt des Kindes einen monatlichen Beitrag von

35 Fr. zu leisten. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte

die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf

Abweisung der Klage.

Aus den Erwägungen :

1. _ Der Beklagte maqht vorab geltend, dass die aar-

gauischen Gerichte zur Beurteilung dieser Vaterschafts-

klage gar nicht zuständig gewesen seien, denn die Klägerin-

Mutter habe bei der Einreichung der Klage ihren Wohnsitz

in Risch, im Kanton Zug, gehabt. Zwar sei sie minderjährig

und im Kanton Aargau (Dietwil) bevormundet. Allein,

da sie schon seit einigen Jahren in Risch als Dienstmädchen

angestellt sei, also einen eigenen Beruf ausübe, so habe sie

nach dem Urteil des Bundesgerichtes vom 25. Juni 1919

i. S. Lehmann gegen Bochtler ~BGE 45 II 241) dort selb-

ständiges Domizil. Jener Entscheid beziehe sich zunächst

auf das der elterlichen Gewalt unterworfene Kind, sei

aber per analogiam auf das unter Vormundschaft stehende

auszudehnen. Übrigens sei in Wirklichkeit gar nicht die

Vormundschaftsbehörde von Dietwil, sondern diejenige

von Risch, wo die Klägerin-Mutter seit dem Tode ihrer

Mutter der Berufsausübung obliege, zur Wahrung ihrer

Interessen zuständig gewesen, was wiederum die Zustän-

digkeit der zugerischen Gerichte zur Beurteilung der

Vaterschaftsklage nach sich ziehe. Dass der Beklagte das

Fehlen des Gerichtsstandes erst im Verlaufe des Verfahrens

Familienrecht. N° 21.

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eingewendet habe, könne ihm nicht schaden, da der

Gerichtsstand des Art. 312 ZGB ein zwingender sei und

dessen Mangel vom Gerichte daher in jedem Stadium des

Ve~ahrens hätte beachtet werden müssen.

Die frühere Praxis aufgebend, hat das Bundesgericht

zunächst i. S. Messleny gegen Messleny (BGE 50 II S. 411)

entsohieden, dass ein die Zuständigkeit bejahender letzt-

instanzlicher kantonaler Zwischenentscheid nicht erst in

Verbindung mit der Hauptsache durch Berufung gegen

das Endurteil weitergezogen werden könne, und dann

i. S. Badan gegen Badan (BGE 52 I S. 142 Erw. 1) weiter-

gehend, dass die Anfechtung auch dann nicht durch

Berufung zu geschehen habe, wenn die Zuständigkeit

erst mit der Sache selbst im kantonalen Endurteil behan-

delt und bejaht worden ist. Hieran anschliessend wurde

noch i. S. « La Genevoise » gegen Pfirter (BGE 56 II S. 386)

davon ausgegangen, dass « Gerichtsstandsfragen nach der

neueren Rechtsprechung selbst dann nicht mit der Be-

rufung vor das Bundesgericht gebracht werden können,

wenn sie in Verbindung mit der Hauptsache beurteilt

worden sind und wegen letzterer ohnehin Berufung ein-

gelegt wird ». Dabei war unbeachtet geblieben, dass an

dieser Rechtsprechung nicht mehr in vollem Umfange

festgehalten werden kann, nachdem Art. 87 OG durch

Art. 49 VDG dahin erweitert worden ist, dass letztin-

stanzliehe, der Berufung nicht unterliegende kantonale

Entscheide in Zivilsachen wegen Verletzung von Gerichts-

standsbestimmungen des eidgenössischen Rechtes durch

zivilrechtliehe Beschwerde angefochten werden können.

Einerseits ist also die zivilrechtIiche Beschwerde ausge-

schlossen, sobald das angefochtene Urteil der Berufung

unterliegt . (weshalb i. S. « La Genevoise» gegen pfirter

schon aus diesem Grunde auf die zivilrechtliche Beschwerde

"nicht einzutreten war). Anderseits ist für eine staatsrecht-

liche Beschwerde wegen Verletzung von Gerichtsstands-

bestimmungen des eidgenössischen Rechtes auch da kein

Raum mehr, wo die zivilrechtliche Be&cbwerde versagt,

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Farnilienrecht. No 21.

weil die Änderung der Gesetzgebung darauf abzielte, die

in der Zivilrechtspflege f>treitig werdenden eidgenössischen

Gerichtsstandsfragen der Beurteilung durch die staats-

rechtliche Abteilung zu entziehen und der Beurteilung

durch die Zivilabteilungen zu unterwerfen (vgl. die bezüg-

liche Botschaft des Bundesrates im Bundesblatt 1925 II

S. 272 (deutsche Ausgabe) bezw. S. 283 (französische Aus-

gabe). Somit bleibt nur übrig, die Berufung gegen das

Endurteil auch den erst in ihm enthaltenen Entscheid

über die nach eidgenössischem Rechte zu lösende Gerichts-

standsfrage ergreifen zu lassen. Dagegen bleibt es nach

wie vor bei der erörterten Rechtsprechung, wenn die

Gerichtsstandsfrage in einem letztinstanzlichen kantonalen

Zwischenentscheid erledigt wird, oder wenn nicht die Ver-

letzung von Gerichtsstandsbestimmungen des eid g e-

n ö s si s ehe n Rechtes (im Sinne des Art. 87 Zili. 3 OG)

gerügt wird.

In diesem Punkte erweist sich die vorliegende Berufung

als unhaltbar. Der Gerichtsstand des Art. 312 ZGB ist

kein zwingender. Dieser Charakter kommt nur denjenigen

Gerichtsständen zu, an deren Beachtung das öffentliche

Interesse beteiligt ist. Das öffentliche Interesse ist aber

am Gerichtsstand der Vaterschaftsklage, soweit sie ledig-

lich auf Vermögensleistungen geht, ebensowenig beteiligt

wie an dieser Klage überhaupt. Ein allfälliger Mangel des

Gerichtsstandes war daher .nicht von Amtes wegen zu

beriicksicbtigen, sondern von der beklagten Partei in der

vom kantonalen Prozessrecht vorgeschriebenen Weise

einzuwenden. Das ist laut Entscheidung der Vorinstanz

nicht geschehen. Der Beklagte hat sich also am Orte der

Einklagung eingelassen, wodurch das angegangene Gericht

zuständig geworden ist, wenn es nicht schon vorher

zuständig gewesen sein sollte.

2. -

.~ ..

I

.J

Farnilienrecht. N° 22.

22. AUSzug au dem UrteU der II. Zivilabteilung

vom 19. Kirz 1931 i. S. Trummer

gegen iegienmg_tthalteramt :Burgdorf.

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Das Ehe s ehe i dun g s u r t eil im Verhältnis zu voraus-

gegangenen Kinderschutzmassnahmen. insbesondere zu dem

bereits gegen einen oder heide Elternteile verfügten E n t z u f!

der elterlichen Gewalt. Art. 156 und 283ff. ZGB.

A U8 dem Tatbestand :

A. -

Durch Verfügung des Regierungsstatthalteramtes

Burgdorf war den Eheleuten Ernst und Rosa Lüthi-

Trummer im Jahre 1923 die elterliche Gewalt über ihre

sieben Kinder entzogen worden.

B. -

Im Jahre 1925 schied das Amtsgericht Burgdorf

die Ehe der Eltern Lüthi-Trummer und teilte die Kinder

gemäss der von den Parteien vorgelegten Übereinkunft

der Mutter zu.

.

O. -

Am 1. Juli 1930 stellte Frau Trummer, geschiedene

Lüthi, das Gesuch um Wiederherstellung der elterlichen

Gewalt über die drei noch minderjährigen Kinder. Das

Gesuch wurde vom Regierungsstatthalteramt Burgdorf

und vom Regierungsrat des Kantons Bern als unbegründet

.abgewiesen.

Gegen den Entscheid des Regierungsrates ergriff Frau

Trummer unter Wiederholung des vor den Vorinstanzen

gestellten Antrages rechtzeitig die zivilrechtliche Be-

schwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. -

Über die Gestaltung der elterlichen Gewalt in der

Familie Lüthi-Trummer liegen zwei sich widersprechende

Entscheide vor: einmal die Verfügung des Regierungs-

statthalteramtes Burgdorf vom Jahre 1923, durch welche

heiden Elternteilen die elterliche Gewalt entzogen worden

A8 57 TI -

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