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45_II_241

BGE 45 II 241

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Familienrecht. No 35.

Kind in der ersten Zeit nach der Geburt so lange angesetzt

worden ist, unter Berufung auf dieselben Erwägungen

durch Einräumung der Restitutionsmöglichkeit nochmals

auszudehnen. Die Kommentatoren. welche sich für die

letztere aussprechen, sind denn auch nicht im Stande,

dafür eine rechtliche Begründung zu geben. Der Hinweis

auf die frühere Praxis in einze1nen kantonalen Rechten

is.t schon deshalb nicht schlüssig, weil diese durchwegs

\'lel kürzere Klagefristen vorsahen, sodass die Rechtspre-

chung, um nicht in allzugrossen Widerspruch mit den

. \nforderungen der materiellen Gerechtigkeit zu geraten,

geradezu gezwungen war, den zu engen Rahmen des

Gesetzes zu sprengen.

Da ausser Streit steht, dass hier VOll der Geburt des

Kindes bis zur Klageailhebung mehr als ein Jahr ver-

flossen ist, ist demnach die Klage mit den Vorinstanzen

olme weitere materielle Prüfung abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 1919

bestätigt.

Familienrecht. x· :;,;.

36. trrteU der II. ZivUabteilung vom 25. Juni 1919

i. S. Lehmann gegen Bochtler.

Zu,,:tändigkeit der Zivilabteilungen des Bundesgerichts in t~('­

richtsstandsfragen, wenn diese blQsse Präjudizialpunkle für

nie an sich der Berufung unterliegende Hauptstreitsach~

hUden. -

Ausnahme VQll der Regel des Art. 25 ZGB: Die

unmündige, aber selbständig erwerbende aussereheliche Mut-

[('1' kann einen eigenen 'Vohnsitz haben. -

Art. 314 ZGD:

,. ~aehweis» der Beiwohnung. Zulässigkeit (unter gewissen

Voraussetzungen) der Einvernahme der Mutter als Z,euge

im Vaterschaftsprozess des Kindes .

..1.. - Die am 7. September 1&9& geborene, in Mietingen

(Württemberg) heimat!>erechtigte Berta Bochtler, deren

Eltern in Binningen (Baselland) wohnen, kam am 8. März

1917 im Kinderheim Bethesda in Basel mit dem ausser-

ehelichen Kinde Richard nieder. Als dessen Vater bezeich-

Het sie den in Troinex bei Genf wohnhaHen Beklagten

Chades Lehmann, der im Frühjahr und Sommer 1916

mit dem Grade eines Infanteriekorporals beim mobilen

Pferdedepot in Dornachbrugg Dienst als Fourier getan

und dabei in der\Virtschaft zur ((Eremitage » verkehrt

hatte, wo Berta Bochtler als Aushilfskellnerin angestellt

war. Sie behauptet, sie habe im Juli 1916, als sie sich nach

ihrem Wegzuge von Dornach stellenlos im Bahnhofheim

in Basel aufhielt, den Beklagten auf dessen Einladung hin

hesucht, mit ihm einen Spaziergang unternommen und

ihm unterwegs die Beiwohnung gestattet.

:Xlit der vorliegenden, am 14. Februar 1918 beim

ZiYilgericht Basel-Stadt angehobenen Klage verlangt

das durch die Amtsvornlundschaft vertretene Kind, dass

der Beklagte zur Entrichtung eines monatlich yoraus-

zahlbaren Unterhaltsbeitrages von Fr. 35 bis zum

yollerrdeten 18. Lebensjahre des Klägers verhalten werde.

Charles Lehmann hat in erster Linie die Einrede der

Inkompetenz der Basler Gerichte erhoben, weil die

)iuUer -

und damit auch das Kind -

zur Zeit der

F:unilknreeht. :0;;0 :16.

Geburt in Basel keinen Wohnsitz gehabt habe, und

eventuell die Abweisung der Klage beantragt, da er nich t

der Vater des Kindes sei.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt

hat durch Entscheid vom 30. August 1918 in Ueberein-

stimmung mit der ersten Instanz die Inkompetenz-

einrede abgewiesen und durch Urteil vom 25. März HH 9

die Klage in vollem Umfange gutgeheissen.

Den Motiven ist zu entnehmen :

Aus Erhebungen bei den amtlichen Kontrollstellen gehe

hervor, dass sich die Mutter des Klägers am 1. April 1916

VOll Basel nach Dornach abgemeldet und am 15. Januar

] 917 zurückgemeldet habe. Bei ihren Eltern in Biullingcll

habe sie nach deren Angaben im Jahre 1916 nie gewohnt.

Als 'Vohnsitz der Mutter zur Zeit der Niederkunft und

damit auch als Gerichtsstand für die Vaterschaftsklage

des Kindes (Art. 312 ZGB) sei somit Basel anzusehen. Die

Tatsache der Minderjährigkeit der Mutter zur Zeit der

Geburt stehe, da sie sich mit Zustimmung der Eltern als

selbständig Erwerbende ausserhalb der häuslichen Ge-

meinschaft aufgehalten habe, einem eigenen. VOll dem

der Eltern unabhängigen Domizil nicht entgegen.

In der Sache selbst stützt sich' das Vrteil des Appella-

tionsgerichtes auf die Aussagen der gemäss ZPO § 11:>

unter Halldgelübde als Zeuge einvernommenen Mutter

des Klägers, die nach der Auff!lssung der Vorinstanz ZWll

Beweis genügen, wenn sie an sich glaubhaft sind und durch

gewichtige \Vahrscheinlichkeitsgrül1de bestätigt werden,

was im vorliegenden Falle zutreffe. Denn die Mutter habe

im Beweisverfahrell, insbesondere auch bei der Kon-

frontation mit dem Beklagten. alle Fragen bestimmt lUld

ohne WidersprQ.che beantwortet und auch an sich

belanglose Einzelheiten in einer Weise erzählt, die den

Stempel der Wahrheit trage. Anderseits sei ein. Indiz

von entscheidender Bedeutung in dem von ihr ins Recht

gelegten Briefumschlag zu erblicken. auf dessen Rück-

seite, zugestandellennassen von seiner Hand geschrieben,

Familiellrecht. :, u .)\,.

die militärische Adresse des Beklagten,

r in einem Kon-·

2il

Fmnilicnrecht. N° :16.

kordat oder Staatsvertrag enthaltener Bestimmungen

über die örtliche Zuständigkeit, sondern auch auf die

Verletzung solcher Gerichtsstandsnormen, welche sich

lediglich aus einem Bundesgesetze ergeben (AS 43 I

S.279).

Indessen ist hier entscheidend, dass es sich in der Sache

'Selbst um einen nach eidgenössischem Privatrecht zu

beurteilenden und daher der Berufung unterliegenden

Anspruch handelt, während die Gerichtsstandsfrage

bloss als Präjudizialpunkt in Betracht fällt. Unter diesen

Umständen aber wäre es zweckwidrig, wollte man den

Berufungskläger für die Kompetenzeinrede auf den Weg

des staatsrechtlichen Rekurses verweisen und denn assen

zwei bundesgerichtliche Verfahren in einer und derselben

Sache veranlassen, die- überdies nach der materiellen

Seite wie hinsichtlich der Gerichtsstandsfrage nach den

Bestimmungen des gleichen Bundesgesetzes zu .beurteilen

ist (ZGB Art. 302 H.). Vielmehr muss in diesem Falle

der Inzidentstreit gleichzeitig und in Verbindung mit

dem Hauptrechtsstreit vor das Bundesgericht gebracht

werden können, und es ist daher auf die vorliegende

Berufung in vollem Umfange einzutreten (vergl. die damit

übereinstimmende Praxis des Bundesgerichts im analogen

Falle des Art. 38 BG yom 25. Juni betr. die zivilrecht-

lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent-

halter, AS 21 S. 115 f., 23 I.S. 46, 24 11 S. 356, 34 II

S.212).

2. -

Es steht fest, dass die Mutter des klagenden

Kindes zur Zeit der Geburt (Art. 312 ZGB) unmündig

war und dass ihre Eltern damals in Binningen (Kt. Basel-

land) wohnten. Nach der Regel des Art. 25 ZGB käme

somit Basel für sie als Domizil nicht in Frage und fiele

,demnach als Gerichtsstand für die Vaterschaftsklage des

Kindes nur dann in Betracht, wenn diesem überhaupt

ein von dem der Mutter verschiedener Wohnsitz zuer-

kannt werden dürfte. Diese im Entscheid des Bundes-

gerichts i. S. Erna und Fanny O. gegen Kämpf vom

Familiellrccht. N°;;ti.

26. April 1918 (AS 44 I S. 63 ff.) grundsätzlich verneinte

Frage braucht indessen hier keiner erneuten Prüfung

unterzogen zu werden. Denn wie die Vorinstanz mit

Recht annimmt, trifft Art. 25 ZGB auf den vorliegenden

Tatbestand nicht zu und ist Basel als Wohnsitz der Mutter

anzusehen, sodass für das Kind ein anderer Gerichtsstand

nicht in Frage kommt.

Die Regel des Art. 25 ZGB beruht auf dem Grund-

gedanken der rechtlichen und

wirtschaftliche~ Un-

selbständigkeit des gewaltunterworfenen Kindes. Nun

gestattet aber Art. 295 dem mit Zustimmung der Eltern

ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft lebenden Minder-

jührigen die freie Verfügung über seinen Arbeitserwerb,

und Art. 296 ermöglicht ihm den Betrieb eines eigenen

Berufes oder Gewerbes und die selbständige Nutzung und

Verwaltung des Betriebskapitals. Soweit auf Grund dieser

Bestimmupgen das Kind zu einer selbständigen Lebens-

führung g~iangt und den Mittelpunkt seiner persönlichen

Beziehungen und seiner beruflichen 'rätigkeit ausserhalb

des elterlichen Wohnsitzes verlegt, fehlen die Voraus-

setzungen für die Anwendung des Art. 25 und besteht

anderseits das Bedürfnis nach einem selbständigen Domizil

des Kindes. Dem wird denn auch durch Art. 47 Abs. 3

SchKG in den entsprechenden Fällen der selbständigen

Berufs- oder Gewerbeausübung der Ehefrau (Art. 167

ZGB) und des Bevormundeten (Art. 412 ZGB) durch die

Begründung eines- besondern Betreibungsdomizils Recll-

Hung getragen. Für das der elterlichen Gewalt unt~r­

stehende Kind fehlt eine ähnliche Bestimmung. Allem

es darf die Vorschrift des Art. 47 Abs.3 SchKG umso

unbedenklicher analog auf diesen Fall angewendet

werden, als die Eltern jederzeit, kraft der ihnen verblei-

benden Gewalt, in der Lage sind, das Kind in die häusliche

Gemeinschaft zurückzurufen. dadurch einen Missbrauch

seiner freien Berufs- und Lebensstellung zu verhindern

und es vor den damit verbundenen Gefahren zu schützen.

Die gleichen Gründe aber, die zu Gunsten eines besondern

.,

246

Familienrecht. No 36.

Betreibungsdomizils sprechen, lassel) sich für einen

eigenen Prozessgerichtsstand des selbständig erwerbenden

Unmündigen überhaupt anführen (vergI. HAl;TER, Kom-

mentar zu Art. 25 Nr 14). Dass gerade für die Vaterschafts-

klage ein Bedürfnis darnach in besonderem Masse besteht.

zeigt die Erwägung, dass sonst sämtliche minderjährigen

ausserehelichen Mütter, deren Eltern im Ausland wohnen.

des Vorteils des alternativen Gerichtsstandes des Art. 312

ZGB verlustig gehen würden und damit der Gefahr aus-

gesetzt wären, dass sich der Beklagte durch Veränderung

seines Wohnsitzes der Klage zu entziehen vermöchte.

L

Ist demnach grundsätzlich die Möglichkeit eines

selbständigen Domizils der minderjührigen ausseI'ehe-

lichen Mutter anzuerkennen, so bleibt bloss noch zu

prüfen, ob im vorliegenden Falle die dafür nach Art. 23

ZGB massgebenden Voraussetzungen vorhanden sind.

Nach den nicht aktenwidrigen und daher für das Bundes-

gericht verbindlichen Feststellungen der kantonalen

Gerichte hat sich Berta Bochtler nach ihrem 'Vegzuge

von Dornach zunächst kurze Zeit in Basel aufgehalten,

dann in Prattelll eine neue Stelle angetreten, ist von da

nach Basel zurückgekehrt und hat dort im Restaurant

Schmid als Kellnerin gedient. Als sie diese Tütigkeit

wegen Schwallgerschaftsbeschwerden aufgeben musste,

. mietete sie bei Frau Schmid an der Kohlenberggasse

ein Zimmer und trat erst im Januar 1917, also ungefähr

zwei Monate,"or der Niederkunft, in das Bethesdaheim

ein. Auch nach der Geburt des Kindes blieb sie in Basel

und nahm neuerdings eine Stelle als Serviertochter alt.

Danach trifft die Behauptung des Beklagien, dass sie

sich bloss nach Basel begeben hätte, um die Gebu.rt ab-

zuwarten, nicht zu. Unerheblich ist ferner. ob sie, 'Was

aus den Akten nicht klar hervorgeht, bis Juni 1916 bei

den Eltem in Binningen gewohnt hat. Denn in der mass-

gebenden Zeit vor der Geburt und auch nachher war Basel

tatsächlich der Ort ihrer beruflichen Tätigkeit und der

}\ifittelpunkt ihrer persönlichen Beziehungen, demnach

,

Familienrecht. N° 3H.

gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB ihr Wohnsitz. Dass sie als

Kellnerin einer kurzen Kündigungsfrist ausgesetzt war,

üntlert daran nichts (V'erg!. AS 41, I S. 453).

3. -

In der Sache selbst ist bloss die Tatsache der

Beiwohnung streitig. Dagegen hat der Beklagte die Ein-

wendungen aus Art. 314 f. ZGB fallen gelassen.

Ob aber der von der Klagpartei behauptete Geschlechts-

verkehr innert der kritischen Zeit des Art. 314 wirklich

stattgefunden hat, ist reine Tatfrage und deren Bejahung

durch die Vorinstanz somit für das Bundesgericht ver-

bindlich, es sei denn, dass ihr Entscheid auf akten widrigen

oder, wie in der Tat vom Beklagten geltend gemacht wird,

gegen bundesrechtliche- Beweisvorschriften verstossenden '

Erwägungen beruhen sollte. Nun ist jedoch in der Bestim-

mung des Art. 314 ZGB, der in dieser Beziehung zunächst

in Betracht fällt, mit dem Erfordernis des « Nachweises»

lediglich eine Anwendung des in Art. 8 ZGB enthaltenen

allgemeinen Grundsatzes zu erblicken, wonach das

Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, wer aus

ihr Rechte ableitet. Ueber die Art und Weise, wie der

Beweis zu führen ist, lässt sich daraus nichts entnehmen.

Art. 310 ZGB aber bestimmt bloss, dass die Kantone

für den Vaters()haftsprozess keine strengem Beweis-

yorschriften aufstellen dürfen als für das ordentliche

Prozessverfahren. Ein Minimum von Anforderungen

dagegen, die au den Vaterschaftsbeweis zu stellen sind,

wird vom Gesetze nicht festgelegt. Es genügt demnach,

dass eben die hiefüi' massgebenden Tatsachen «nach-

gewiesen I}, d. h. durch ein allgemein anerkanntes Be-

weismittel dargetan werden. Ob dieses im einzelnen Falle

nach dem Bundeszivilprozessrecht, auf das der Beklagte

hinweist, zulässig wäre oder nicht, ist unerheblich.

Massgebend ist lediglich, dass nicht nur auf die innere

Glaubwürdigkeit der einseitigen Parteibehauptungen, die

niemals «(Nachweis » .im Sinne des Art. 314 sein kann,

abgestellt werden darf (V'ergl. das Urteil des Bundes-

gerichts Yom 1. Mai 1918 i. S. Visinand gegen Vollmer).

.

.,

248

Familienrecht. N° 36.

. VOll einer Verletzung dieser Beweisvotschrüt kann hier

nicht die Rede sein .. Es würde sich allerdings fragen, ob

die blosse Zeugenaussage der unter Handgelübde eill-

• vernommenen Mutter im Vaterschaftsprozess des Kindes

als «Nachweis» im Sinne des Art. 314 ZGB genügte.

Denn wenn zwar die Mutter fonnell nicht Prozesspartei

ist, so nimmt sie doch infolge ihres erheblichen Interesses

am Ausgang des Rechtsstreites eine parteiähnliche

Stellung ein, und zudem besteht die Gefahr, dass sie,

nachdem zunächst der Vaterschaftsprozess des Kindes

auf Grund ihrer Angaben zu dessen Gunsten entschieden

worden ist, dieses Ergebnis alsdann bei der nachträglichen

Geltendmaclmng ihrer eigenen Ansprüche gegen den

Schwängerer verwertet. Allein diese Frage braucht im

vorliegenden Falle nicht untersucht zu werden, weil die

Vorinstanz keineswegs -auf die Aussagen der Mutter

schlechthin, sondern nur in dem Sinne abgestellt hat, dass

es sie zw'Bestätigung und Bekräftigung eines bereits auf an-

derem Wege, durch Indizien, gewonnenen Beweisresultates

verwendete. In dieser Beschränkwlg aber kann gegen die

Zulassung der Mutter zum Zeugenbeweis in der Fonn, wie

sie hier erfolgt ist, grundsätzlich nichts eingewendet

werden. Dieses Beweismittel tritt hier -an die Stelle des

nach dem kantonalen Rechte nur der eigentlichen Prozes.s-

partei gestatteten Ergänzungseides, der seinerseits unter

Voraussetzungen, wie sie auch hier gegeben sind und mit

der erwähnten Beschränkung vom Bundesgericht als

zulässig bezeichnet worden ist (vergl den zitierten Ent-

scheid i. S, Visinand gegen Vollmer, ferner AS ~3 II S.

564 ff.).

Ob aber der indizierenden Tatsache, dass nämlich die

Kindsmutter im Besitze eines Briefumschlages mit der

von ihm selbst geschriebenen Adresse des Beklagten war,

die Bedeutung, die ihr von der Vorinstan~ beigemessen

wird, wirklich zukommt, ist eine Frage der Beweiswürdi-

gung, die sich der Ueberprüfung durcb das Bundesgericht

als Berufungsinstanz entzieht. Und das gleiche gilt von

Familienrecht. N° 36.

den Tatsachen, aus denen die Vonnstanz den Schluss auf

die Glaubwürdigkeit der von der Kindsmutter gemachten

Angaben gezogen hat. Ein Eingreifen des Bundesgerichts

käme in dieser Beziehung höchstens daim in Betracht,

wenn dabei die Erwägungen der Vorinstanz sich als so

offensichtlich unhaltbar erwiesen, dass sich die Ueberzeu-

gung aufdrängte. sie seien bloss vorgeschoben, um die in

Wirklichkeit vorliegende Umkehrung der Beweislast zu

verdecken. Dies trifft jedoch hier nicht zu. Insbesondere

konnte im Gegensatz zwischen dem wahrheitswidrigen

Verhalten des Beklagten, der zuerst behauptet hatte,

die Kindsmutter überhaupt nicht zu kennen, und deren

bestimmten und widerspru,chslosen Aussagen sehr wohl

ein Indiz für ihre Glaubwürdigkeit erblickt werden.

Demnach hat die Vaterschaft des Beklagten als in einer

für das Bundesgericht verbindlichen Weise festgestellt

zu gelten, und es ist somit das Urteil der Vorinstanz zu

schützen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichts des Kantons Basel- Stadt vom 25,

:\1ärz 1919 bestätigt.

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