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63_II_264

BGE 63 II 264

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Proze8BreCht. No 55.

derten Sachlage auch nicht wohl zumuten, zur Unter-

brechung der Verjährung vom bequemeren Behelfe der

Schuldbetreibung Gebrauch zu machen. Es gilt diesbe-

züglich das, was das Bundesgericht in Bd. 61 II S. 199 f.

ausgeführt hat. Nachdem die Klägerin, wie festgestellt,

vor Erledigung des Kollokationsprozesses keine genü-

genden Unterlagen zur Klageerhebung, zum rechtlichen

Vorgehen gegen den Beklagten besass, kann ihr die Unter-

lassung einer Betreibung ebensowenig zum Vorwurf ge-

macht werden, wie die Unterlassung der Klageerhebung.

Wird die Verjährung des Anspruches der Klägerin aus

ungerechtfertigter Bereicherung verneint, so kann hier die

kritische, von der Vorinstanz freilich verneinte Frage offen

bleiben, ob die Streitverkündung vom 8. Mai 1934 ange-

sichts ihres Inhaltes und ihrer spezifierten Begründung und

angesichts der §§ 64-71 der luzernischen Zivilprozessord-

nung einer verjährungsunterbrechenden « Klage » im

Sinne des Bundeszivilrechtes (Art. 135 Ziff. 2 OR) gleich

zu setzen sei oder nicht ....

Vergl. auch Nr. 51. -

Voir aussi n° 51.

V. PROZESSREOHT

PROcEDURE

55. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 16. September 1937 i. S. lIernandez gegen lIernandel.

Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, der die besondern

Voranssetzungen zur Scheidung von Ausländern in der Schweiz

gemäss Art. 7 h NAG verneint, kann mit B e ruf u n g

an das Bundesgericht gezogen werden, ein solcher dagegen,

der dem ausländischen Kläger den schweizerischen Wohnsitz

Prozesarecht. No 55.

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abspricht und demzufolge die Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts ablehnt, mit zivilrechtlicher Beschwerde.

Jener ist ein Hau p t u r t eil, dieser ein blosser Ge-

r ich t s s t an d sen t s c h eid.

Art. 56 ff., besonders 58, und Art. 87 Ziff. 3 OG.

Die Klägerin, Deutsche von Geburt, welche durch die

mit dem Beklagten im Jahre 1922 in Köln eingegangene

Ehe dessen spanische Staatsangehörigkeit erworben hatte,

verlangt mit Klage vom 9. September 1935 bei den

Gerichten von Basel, wo der Beklagte seit 1933 in An-

stellung ist und wohnt, die Scheidung der Ehe mit Neben-

folgen. Der Beklagte hat mit Berufung auf den in Art.

144 ZGB aufgestellten Scheidungsgerichtsstand des klagen-

den Ehegatten örtliche Unzuständigkeit der Basler Ge-

richte eingewendet, da die Klägerin selbständigen Wohn-

sitz in Köm habe.

Das Zivilgericht von Basel hat die Unzuständigkeits-

einrede verworfen, das Appellationsgericht hat sie dagegen

mit Urteil vom 2. April 1937 geschützt und die Scheidungs-

klage von der Hand gewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung wie auch

zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht eingelegt

mit dem Antrag, die Gerichte von Basel als zuständig

zu erklären.

Das Bundesgerickt ziekt in Erwägung :

1. -

Hat das in letzter Instanz urteilende kantonale

Gericht die Zuständigkeit bejaht und zugleich über die

Hauptsache entschieden, so kann die Zuständigkeitsfrage

zusammen mit der Hauptsache auf dem Wege der Beru-

fung an das Bundesgericht gezogen werden, :orausgese~t

dass die Hauptsache der Berufung unterliegt und die

Anwendung einer eidgenössischen Gerichtsstandsnorm ~

Frage steht (BGE 57 II 133 ff.). Hier liegt aber nur em

Entscheid über die Anwendung der Gerichtsstandsnorm

des Art. 144 ZGB vor, wofür nach Art. 87 Ziff. 3 OG die

zivilrechtliehe Beschwerde gegeben ist.

Allerdings sind

der Berufung auch solche Urteile in Scheidungssachen

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Prozessrecht. N0 00.

unterstellt worden, die auf die Prüfung der geltend

gemachten Sqheidungsgrunde nicht eintreten, weil die

besondern Voraussetzungen zur Scheidung von Ausländern

in der Schweiz gemäss Art. 7 h NAG (Art. 59 ZGB SchI)

nicht erfüllt seien (BGE 54 11 225 ff.). Dabei handelt es

sich aber um Voraussetzungen materiellrechtlicher Art,

bei deren Fehlen die betreffenden Ehegatten überhaupt

kein Recht haben, einen Anspruch auf Scheidung ihrer

Ehe vor schweizerischen Gerichten auszutragen, gleich-

gültig wo sie wohnen. Der Entscheid über diese Grund-

lagen des Klagerechts ist ein Haupturteil im Sinne von

Art. 58 OG., das denn auch nur und erst dann zu f"allen

ist, wenn die örtliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts nach dem durch Art. 7 h NAG auch für Aus-

länder aufgestellten Wohnsitzprinzip des Art. 144 ZGB

bejaht wurde. Hier aber dreht sich der Streit gerade

um diese örtliche Zuständigkeit, also um eine nach eid-

genössischem Recht zu beurteilende Gerichtsstandsfrage.

Dass die Klägerin, falls die Gerichte von Basel nicht

zuständig sein sollten, keinen andem schweizerischen

Gerichtsstand zur Verfügung hat, ändert daran nichts.

Das ist nur eine Folge davon, dass nach den zur Zeit

wie schon bei der Klageeinreichung gegebenen tatsäch-

lichen Verhältnissen kein anderer schweizerischer Ort für

sie als Wohnsitz in Betracht kommt, was den Erwerb

eines solchen Wohnsitzes in Zukunft jedoch bei sonst

gegebenen Voraussetzungen nicht ausschliesst. In jedem

Falle greift die an das formelle Moment des Wohnsitzes

anknüpfende Gerichtsstandsnorm Platz, was die Streitig-

keit als solche gemäss Art. 87 ZifI. 3 OG kennzeichnet

(vgl. auch BGE 62 II 53 ff.).

Motorfahrzeugverkehr. Xo 56.

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VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CffiCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES

56. Urteil den I. Zivilabteilung vom 13. Juli 1937 i. S. Dickson

gegen « Nordstern) Allgemeine Versicharungs-A.-G.

B e tri e b des Mo tor f a h r z eu g s, Art. 37 Abs. 1 MFG.

A. -

Der Kläger, Farlie Dickson, schickte sich am

10. Dezember 1933 etwa um 23 Uhr vor der Righini-Bar

in Zürich 1 an, mit Bekannten in einem Taxameter-Auto

der Firma Gebrnder Frey nach Hause zu fahren. Beim

Einsteigen (durch die hintere Türe) umfasste er den

Mittelbalken der Karosserie. In diesem Moment wurde

die vordere Türe zugeschlagen und dadurch dem Kläger

der Zeigefinger der rechten Hand zerquetscht; der Finger

musste in der Folge bis auf das Grundglied amputiert

werden.

B. -

Unter Hinweis auf Art. 37 und 49 MFG belangte

der Kläger vor Bezirksgericht Zürich die Beklagte,

« Nordstern », Allgemeine Versicherungs-A.-G., bei der

die Firma Gebrnder Frey für ihre Haftpflicht als Auto-

halterin versichert war, auf Bezahlung eines Betrages

von Fr. 15,000.- ~ebst 5% Zins sejt 10. Dezember 1933

als Schadenersatz und Genugtutung, welche Forderung

er im Verlaufe des Prozesses auf Fr. 7,000.- nebst ent-

sprechendem Zins herabsetzte.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil

der Unfall nicht durch den Betrieb des Motorfahrzeugs

verursacht worden sei; eventuell bestritt sie die Forderung

der Höhe nach.

O. -

Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage durch

Urteil vom 8. November 1935 ab.

Das Obergericht des Kantons Zürich, an welches der

Kläger die Sache weiterzog, bestätigte durch Urteil vom