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264 Proze8BreCht. No 55. derten Sachlage auch nicht wohl zumuten, zur Unter- brechung der Verjährung vom bequemeren Behelfe der Schuldbetreibung Gebrauch zu machen. Es gilt diesbe- züglich das, was das Bundesgericht in Bd. 61 II S. 199 f. ausgeführt hat. Nachdem die Klägerin, wie festgestellt, vor Erledigung des Kollokationsprozesses keine genü- genden Unterlagen zur Klageerhebung, zum rechtlichen Vorgehen gegen den Beklagten besass, kann ihr die Unter- lassung einer Betreibung ebensowenig zum Vorwurf ge- macht werden, wie die Unterlassung der Klageerhebung. Wird die Verjährung des Anspruches der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint, so kann hier die kritische, von der Vorinstanz freilich verneinte Frage offen bleiben, ob die Streitverkündung vom 8. Mai 1934 ange- sichts ihres Inhaltes und ihrer spezifierten Begründung und angesichts der §§ 64-71 der luzernischen Zivilprozessord- nung einer verjährungsunterbrechenden « Klage » im Sinne des Bundeszivilrechtes (Art. 135 Ziff. 2 OR) gleich zu setzen sei oder nicht .... Vergl. auch Nr. 51. - Voir aussi n° 51. V. PROZESSREOHT PROcEDURE
55. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. September 1937 i. S. lIernandez gegen lIernandel. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, der die besondern Voranssetzungen zur Scheidung von Ausländern in der Schweiz gemäss Art. 7 h NAG verneint, kann mit B e ruf u n g an das Bundesgericht gezogen werden, ein solcher dagegen, der dem ausländischen Kläger den schweizerischen Wohnsitz Prozesarecht. No 55. 265 abspricht und demzufolge die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ablehnt, mit zivilrechtlicher Beschwerde. Jener ist ein Hau p t u r t eil, dieser ein blosser Ge- r ich t s s t an d sen t s c h eid. Art. 56 ff., besonders 58, und Art. 87 Ziff. 3 OG. Die Klägerin, Deutsche von Geburt, welche durch die mit dem Beklagten im Jahre 1922 in Köln eingegangene Ehe dessen spanische Staatsangehörigkeit erworben hatte, verlangt mit Klage vom 9. September 1935 bei den Gerichten von Basel, wo der Beklagte seit 1933 in An- stellung ist und wohnt, die Scheidung der Ehe mit Neben- folgen. Der Beklagte hat mit Berufung auf den in Art. 144 ZGB aufgestellten Scheidungsgerichtsstand des klagen- den Ehegatten örtliche Unzuständigkeit der Basler Ge- richte eingewendet, da die Klägerin selbständigen Wohn- sitz in Köm habe. Das Zivilgericht von Basel hat die Unzuständigkeits- einrede verworfen, das Appellationsgericht hat sie dagegen mit Urteil vom 2. April 1937 geschützt und die Scheidungs- klage von der Hand gewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung wie auch zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, die Gerichte von Basel als zuständig zu erklären. Das Bundesgerickt ziekt in Erwägung :
1. - Hat das in letzter Instanz urteilende kantonale Gericht die Zuständigkeit bejaht und zugleich über die Hauptsache entschieden, so kann die Zuständigkeitsfrage zusammen mit der Hauptsache auf dem Wege der Beru- fung an das Bundesgericht gezogen werden, :orausgese~t dass die Hauptsache der Berufung unterliegt und die Anwendung einer eidgenössischen Gerichtsstandsnorm ~ Frage steht (BGE 57 II 133 ff.). Hier liegt aber nur em Entscheid über die Anwendung der Gerichtsstandsnorm des Art. 144 ZGB vor, wofür nach Art. 87 Ziff. 3 OG die zivilrechtliehe Beschwerde gegeben ist. Allerdings sind der Berufung auch solche Urteile in Scheidungssachen 266 Prozessrecht. N0 00. unterstellt worden, die auf die Prüfung der geltend gemachten Sqheidungsgrunde nicht eintreten, weil die besondern Voraussetzungen zur Scheidung von Ausländern in der Schweiz gemäss Art. 7 h NAG (Art. 59 ZGB SchI) nicht erfüllt seien (BGE 54 11 225 ff.). Dabei handelt es sich aber um Voraussetzungen materiellrechtlicher Art, bei deren Fehlen die betreffenden Ehegatten überhaupt kein Recht haben, einen Anspruch auf Scheidung ihrer Ehe vor schweizerischen Gerichten auszutragen, gleich- gültig wo sie wohnen. Der Entscheid über diese Grund- lagen des Klagerechts ist ein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG., das denn auch nur und erst dann zu f"allen ist, wenn die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach dem durch Art. 7 h NAG auch für Aus- länder aufgestellten Wohnsitzprinzip des Art. 144 ZGB bejaht wurde. Hier aber dreht sich der Streit gerade um diese örtliche Zuständigkeit, also um eine nach eid- genössischem Recht zu beurteilende Gerichtsstandsfrage. Dass die Klägerin, falls die Gerichte von Basel nicht zuständig sein sollten, keinen andem schweizerischen Gerichtsstand zur Verfügung hat, ändert daran nichts. Das ist nur eine Folge davon, dass nach den zur Zeit wie schon bei der Klageeinreichung gegebenen tatsäch- lichen Verhältnissen kein anderer schweizerischer Ort für sie als Wohnsitz in Betracht kommt, was den Erwerb eines solchen Wohnsitzes in Zukunft jedoch bei sonst gegebenen Voraussetzungen nicht ausschliesst. In jedem Falle greift die an das formelle Moment des Wohnsitzes anknüpfende Gerichtsstandsnorm Platz, was die Streitig- keit als solche gemäss Art. 87 ZifI. 3 OG kennzeichnet (vgl. auch BGE 62 II 53 ff.). Motorfahrzeugverkehr. Xo 56. 267 VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CffiCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES
56. Urteil den I. Zivilabteilung vom 13. Juli 1937 i. S. Dickson gegen « Nordstern ) Allgemeine Versicharungs-A.-G. B e tri e b des Mo tor f a h r z eu g s, Art. 37 Abs. 1 MFG. A. - Der Kläger, Farlie Dickson, schickte sich am
10. Dezember 1933 etwa um 23 Uhr vor der Righini-Bar in Zürich 1 an, mit Bekannten in einem Taxameter-Auto der Firma Gebrnder Frey nach Hause zu fahren. Beim Einsteigen (durch die hintere Türe) umfasste er den Mittelbalken der Karosserie. In diesem Moment wurde die vordere Türe zugeschlagen und dadurch dem Kläger der Zeigefinger der rechten Hand zerquetscht ; der Finger musste in der Folge bis auf das Grundglied amputiert werden. B. - Unter Hinweis auf Art. 37 und 49 MFG belangte der Kläger vor Bezirksgericht Zürich die Beklagte, « Nordstern », Allgemeine Versicherungs-A.-G., bei der die Firma Gebrnder Frey für ihre Haftpflicht als Auto- halterin versichert war, auf Bezahlung eines Betrages von Fr. 15,000.- ~ebst 5% Zins sejt 10. Dezember 1933 als Schadenersatz und Genugtutung, welche Forderung er im Verlaufe des Prozesses auf Fr. 7,000.- nebst ent- sprechendem Zins herabsetzte. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil der Unfall nicht durch den Betrieb des Motorfahrzeugs verursacht worden sei ; eventuell bestritt sie die Forderung der Höhe nach. O. - Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage durch Urteil vom 8. November 1935 ab. Das Obergericht des Kantons Zürich, an welches der Kläger die Sache weiterzog, bestätigte durch Urteil vom