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Proze8BreCht. No 55.
derten Sachlage auch nicht wohl zumuten, zur Unter-
brechung der Verjährung vom bequemeren Behelfe der
Schuldbetreibung Gebrauch zu machen. Es gilt diesbe-
züglich das, was das Bundesgericht in Bd. 61 II S. 199 f.
ausgeführt hat. Nachdem die Klägerin, wie festgestellt,
vor Erledigung des Kollokationsprozesses keine genü-
genden Unterlagen zur Klageerhebung, zum rechtlichen
Vorgehen gegen den Beklagten besass, kann ihr die Unter-
lassung einer Betreibung ebensowenig zum Vorwurf ge-
macht werden, wie die Unterlassung der Klageerhebung.
Wird die Verjährung des Anspruches der Klägerin aus
ungerechtfertigter Bereicherung verneint, so kann hier die
kritische, von der Vorinstanz freilich verneinte Frage offen
bleiben, ob die Streitverkündung vom 8. Mai 1934 ange-
sichts ihres Inhaltes und ihrer spezifierten Begründung und
angesichts der §§ 64-71 der luzernischen Zivilprozessord-
nung einer verjährungsunterbrechenden « Klage » im
Sinne des Bundeszivilrechtes (Art. 135 Ziff. 2 OR) gleich
zu setzen sei oder nicht ....
Vergl. auch Nr. 51. -
Voir aussi n° 51.
V. PROZESSREOHT
PROcEDURE
55. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 16. September 1937 i. S. lIernandez gegen lIernandel.
Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, der die besondern
Voranssetzungen zur Scheidung von Ausländern in der Schweiz
gemäss Art. 7 h NAG verneint, kann mit B e ruf u n g
an das Bundesgericht gezogen werden, ein solcher dagegen,
der dem ausländischen Kläger den schweizerischen Wohnsitz
Prozesarecht. No 55.
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abspricht und demzufolge die Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ablehnt, mit zivilrechtlicher Beschwerde.
Jener ist ein Hau p t u r t eil, dieser ein blosser Ge-
r ich t s s t an d sen t s c h eid.
Art. 56 ff., besonders 58, und Art. 87 Ziff. 3 OG.
Die Klägerin, Deutsche von Geburt, welche durch die
mit dem Beklagten im Jahre 1922 in Köln eingegangene
Ehe dessen spanische Staatsangehörigkeit erworben hatte,
verlangt mit Klage vom 9. September 1935 bei den
Gerichten von Basel, wo der Beklagte seit 1933 in An-
stellung ist und wohnt, die Scheidung der Ehe mit Neben-
folgen. Der Beklagte hat mit Berufung auf den in Art.
144 ZGB aufgestellten Scheidungsgerichtsstand des klagen-
den Ehegatten örtliche Unzuständigkeit der Basler Ge-
richte eingewendet, da die Klägerin selbständigen Wohn-
sitz in Köm habe.
Das Zivilgericht von Basel hat die Unzuständigkeits-
einrede verworfen, das Appellationsgericht hat sie dagegen
mit Urteil vom 2. April 1937 geschützt und die Scheidungs-
klage von der Hand gewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung wie auch
zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht eingelegt
mit dem Antrag, die Gerichte von Basel als zuständig
zu erklären.
Das Bundesgerickt ziekt in Erwägung :
1. -
Hat das in letzter Instanz urteilende kantonale
Gericht die Zuständigkeit bejaht und zugleich über die
Hauptsache entschieden, so kann die Zuständigkeitsfrage
zusammen mit der Hauptsache auf dem Wege der Beru-
fung an das Bundesgericht gezogen werden, :orausgese~t
dass die Hauptsache der Berufung unterliegt und die
Anwendung einer eidgenössischen Gerichtsstandsnorm ~
Frage steht (BGE 57 II 133 ff.). Hier liegt aber nur em
Entscheid über die Anwendung der Gerichtsstandsnorm
des Art. 144 ZGB vor, wofür nach Art. 87 Ziff. 3 OG die
zivilrechtliehe Beschwerde gegeben ist.
Allerdings sind
der Berufung auch solche Urteile in Scheidungssachen
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Prozessrecht. N0 00.
unterstellt worden, die auf die Prüfung der geltend
gemachten Sqheidungsgrunde nicht eintreten, weil die
besondern Voraussetzungen zur Scheidung von Ausländern
in der Schweiz gemäss Art. 7 h NAG (Art. 59 ZGB SchI)
nicht erfüllt seien (BGE 54 11 225 ff.). Dabei handelt es
sich aber um Voraussetzungen materiellrechtlicher Art,
bei deren Fehlen die betreffenden Ehegatten überhaupt
kein Recht haben, einen Anspruch auf Scheidung ihrer
Ehe vor schweizerischen Gerichten auszutragen, gleich-
gültig wo sie wohnen. Der Entscheid über diese Grund-
lagen des Klagerechts ist ein Haupturteil im Sinne von
Art. 58 OG., das denn auch nur und erst dann zu f"allen
ist, wenn die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts nach dem durch Art. 7 h NAG auch für Aus-
länder aufgestellten Wohnsitzprinzip des Art. 144 ZGB
bejaht wurde. Hier aber dreht sich der Streit gerade
um diese örtliche Zuständigkeit, also um eine nach eid-
genössischem Recht zu beurteilende Gerichtsstandsfrage.
Dass die Klägerin, falls die Gerichte von Basel nicht
zuständig sein sollten, keinen andem schweizerischen
Gerichtsstand zur Verfügung hat, ändert daran nichts.
Das ist nur eine Folge davon, dass nach den zur Zeit
wie schon bei der Klageeinreichung gegebenen tatsäch-
lichen Verhältnissen kein anderer schweizerischer Ort für
sie als Wohnsitz in Betracht kommt, was den Erwerb
eines solchen Wohnsitzes in Zukunft jedoch bei sonst
gegebenen Voraussetzungen nicht ausschliesst. In jedem
Falle greift die an das formelle Moment des Wohnsitzes
anknüpfende Gerichtsstandsnorm Platz, was die Streitig-
keit als solche gemäss Art. 87 ZifI. 3 OG kennzeichnet
(vgl. auch BGE 62 II 53 ff.).
Motorfahrzeugverkehr. Xo 56.
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VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CffiCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES
56. Urteil den I. Zivilabteilung vom 13. Juli 1937 i. S. Dickson
gegen « Nordstern) Allgemeine Versicharungs-A.-G.
B e tri e b des Mo tor f a h r z eu g s, Art. 37 Abs. 1 MFG.
A. -
Der Kläger, Farlie Dickson, schickte sich am
10. Dezember 1933 etwa um 23 Uhr vor der Righini-Bar
in Zürich 1 an, mit Bekannten in einem Taxameter-Auto
der Firma Gebrnder Frey nach Hause zu fahren. Beim
Einsteigen (durch die hintere Türe) umfasste er den
Mittelbalken der Karosserie. In diesem Moment wurde
die vordere Türe zugeschlagen und dadurch dem Kläger
der Zeigefinger der rechten Hand zerquetscht; der Finger
musste in der Folge bis auf das Grundglied amputiert
werden.
B. -
Unter Hinweis auf Art. 37 und 49 MFG belangte
der Kläger vor Bezirksgericht Zürich die Beklagte,
« Nordstern », Allgemeine Versicherungs-A.-G., bei der
die Firma Gebrnder Frey für ihre Haftpflicht als Auto-
halterin versichert war, auf Bezahlung eines Betrages
von Fr. 15,000.- ~ebst 5% Zins sejt 10. Dezember 1933
als Schadenersatz und Genugtutung, welche Forderung
er im Verlaufe des Prozesses auf Fr. 7,000.- nebst ent-
sprechendem Zins herabsetzte.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil
der Unfall nicht durch den Betrieb des Motorfahrzeugs
verursacht worden sei; eventuell bestritt sie die Forderung
der Höhe nach.
O. -
Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage durch
Urteil vom 8. November 1935 ab.
Das Obergericht des Kantons Zürich, an welches der
Kläger die Sache weiterzog, bestätigte durch Urteil vom