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60_II_269

BGE 60 II 269

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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FamiIienrecht. Ni) 41.

4. -

En l'espece, la demande est done recevable, et

toute la question du montant des aliments dus se ramime

a une question de preuve; le premier point a fixer

est, par consequent, celui de la repartitionde l'onus

probandi.

Le demandeur qui invoque les an. 328 sq. ces doit

tout d'abord 6tablir qu'a defaut d'aliments, il tomberait

dans le besoin. En l'espece, ce fait peut etre considere

comme constant.

Si le demandeur reclame du defendeur une contribution

plus forte que celle qui resulterait d'un partage egal entre

!es cooblig6s, il doit encore prouver qu'il ne peut obtenir

des autres leur contribution normale. L'affaire doit etre

renvoyee a la Cour cantonale pour qu'elle fasse administrer

les preuves offertes sur ce point ...

5. -

Les juges cantonaux ont deboute.la demanderesse

pour un autre motif encore, a Bavoir parce qu'elle n'a pas

etabli dans quelle situation materielle se trouve actuelle-

ment 1e defendeur. Cette manierede voirimplique un

renversement du fardeau de la preuve, ineompatib1e avec

l'art. 8 ces.

Dans 1e systeme du Code civil suisse, 1es ascendants

et 1es descendants sont tenus en principe de fournir des

aliments aleurs descendants ou ascendants dans 1e besoin.

Au contraire des :freres et 8reurs (qui ne peuvent etre

recherch6s que s'ils vivent dans l'aisance, an. 329 al. 2),

la loi ne subordonne pas expressement 1eurs obligations

a une capacite de paiement effective. Sans doute -

comme on l'a vu plus haut, et comme le bon sens meme

l'indique -

ils peuvent opposer a 1a demande du creancier

leur propre indigence. Mais, ce faisant, ils soulevent une

exception et, en vertu des principes generaux, c'esta

eux 80 alleguer et a prouver les faits sur lesque1s ils Ja

fondent.

En l'espece, ce serait donc·8o Kurt Pichler a prouver

qu'il est dans l'incapacite materielle de verser a Ba mere

tout ou partie des aliments qu'elle 1ui reclame.

Erbrecht. No 42.

Le Tribunal jeiMral prononce :

Le recours est admis. Le jugement attaque est annule,

et l'affaire est renvoyee aux juges cantonaux pour nouveau

jugement dans le sens des motifs ci-dessus.

H. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

4~. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 22. Juni 1934

i. S. Schwarz gegen Wwe Schw3.1z-Blocherer und Genossen,

sowie Gassma.nn.

Erb ver t rag (Erbverzicht).

Art. 499 ff., 512 ZGB.

Entsprechend den Vorschriften übe'r das öffentliche Testament

ist beim Erbvertrag eine aus d r ü c k I ich e

a n die

Ur ku n d s z e u gen ger ich t e t e R e kog n i t ion s-

e r k I ä run g der Parteien erforderlich.

Belanglos ist, ob diese Erklärung vor oder nach der Unterzeich-

nung des Vertrages abgegeben wird.

A. -

Der am 12. Januar 1931 verstorbene Fridolin

Schwarz, der seine zweite Ehefrau, einen Sohn aus erster

Ehe sowie zwei Söhne aus der zweiten Ehe hinterlässt,

hatte am 18. Januar 1929 mit dem Sohn aus erster Ehe,

Fritz Schwarz, auf dem Notariat Aussersih1 in Zürich

vor Notar Gassmann folgenden « Erbverzichtsvertrag II

abgeschlossen;

«Vor mir dem unterzeichneten öffentlichen Notar des

Kreises Aussersihl-Zürich ... sind heute erschienen die mir

persönlich bekannten ... (folgen die Namen der Vertrags-

parteien) und erklärten, sie wünschen die Beurkundung

des nachstehenden Erbverzichtsvertrages.

Erbverzicktsvertrag.

I. Fritz Schwarz, Sohn, wohnhaft in Thalwil ver-

zichtet hiemit für sich und seine Nachkommen auf alle

Erbrecht.. No 42.

erbrechtlichen,Ansprüche am Nachlasse seines Vaters

Friedolin Schwarz, Dienerstrasse 58 in Zürich.

2. Als Auskaufsumme für diesen Erbverzicht erhält dei"

Verzichtende von seinem Vater eine einmalige Entschä-

digung von 13,000 Fr. Dreizehntausend Franken und

erklärt dieselben bar erhalt~n zu haben.

3. Wenn demnach Friedolin Schwarz stirbt, so fällt

Fritz Schwarz als Erbe weg und geht der Nachlass an

die übrigen gesetzlichen Erben über.

4. Auf die amtliche Eröffnung des Vertrages wird

verzichtet.

Zürich, den 18. Januar 1929.

L. S.

(Folgen die Unterschriften der Vartrargs-

parteien und des Notars.)

Erklärung der Zeugen :

Wir die unterzeichneten erbetenen Zeugen :

1. Alfred Kunz ... Stadtpolizist .".

2. Hermann Müller ... Polizeimann ...

bestätigen hiemit gemäss Art. 501 und 502 des Zivil-

gesetzbuches, dass Friedolin Schwarz und sein Sohn

Fritz Schwarz vor uns in Gegenwart des Urkundsbeamten

H. Gassmann, Notar, die Erklärung abgegeben, sie haben

die vorliegende unmittelbar vorher aufgesetzte Urkunde

gelesen und sie enthalte ihre übereinstimmende Willens';"

meinung.

Ferner bestätigen wir, dass die genannten vertrags"-

schliessenden Personen die Urkunde vor uns und dem

Urkundsbeamten unterzeichnet und sich nach unserer

Wahrnehmung dabei im' Zustande der Verfügungsfä.hig~

keit befunden haben.

(Folgen die Unterschriften' der Zeugen.») .

Diesen Vertrag ficht Fritz Schwarz mit der am 4. März

1931 gegen die Stiefmutter. und die beiden Halbbrüder

eingeleiteten Klage als ungültig an: der Vertrag sei

simuliert, eventuell wegen Willensmängeln für ihn nicht

verbindlich.

Spät~r machte der Kläger überdies geltend,

Erbrecht. N0 42.

271

der Vertrag leide an Formmängeln.

Der Vater habe

ihm die Ausrichtung der 13,000 Fr. nicht als Erbauskauf-

summe, sondern lediglich als Vorschuss für die Übernahme

eines Coiffeurgeschäftes zugesichert und ihn dann auch

zur Verschreibung auf das Notariat bestellt, ohne dass

von einem Erbverzicht die Rede gewesen wäre.

Dort

habe nun der Notar ein bereits fertig vorliegendes Schrift-

stück, den Erbverzichtsvertrag, verlesen, sich im übri-

gen darauf beschränkt, den Parteien zu zeigen, wo sie

zu unterschreiben hätten, und, während sie unterschrieben,

sich weggewendet und in der Kanzlei andere Geschäfte

besorgt. Sodann hätten die Parteien weder dem Notar

noch den Zeugen erklärt, sie hätten die Urkunde gelesen

und sie enthalte ihren Willen.

Den, Vorschriften von

Art. 512 ZGB sei somit in verschiedener Hinsicht nicht

nachgelebt worden.

Den Einw~nd der Simulation, wel-

cher sich auf die anlässlich der Verschreibung z\\ischen

Vater und Sohn (angeblich) geführte Unterredung stützte.

liess der Kläger in der Folge fallen.

Dagegen hielt er

an der Täuschungs- und der Irrtumseinrede fest:

Der

V at~r habe ihn mit der Erklärung, es handle sich um eine

blosse Formalität, über seine wahre Absicht getäuscht,

die dann namentlich in dem schon einen Monat später

errichteten Testament, in dem er den Kläger nicht bedacht

hat, zum Ausdruck genommen sei. . Jedenfalls aber liege

Irrtum vor: « Es muss ohne weiteres angenommen wer-

den dass niemand auf sein Erbrecht verzichten würde,

we~ er wüsste, dass er dies durch Unterzeichnung eineE'

solchen Vertrages machte. l) Der Kläger sei überrumpelt

und zur Unterzeichnung eines Vertrages und damit zur

Abgabe einer Erklärung veranlasst worden, die er « be-

wusst » nie abgegeben hätte.

Die Beklagten sowie Notar Gassmann, dem sie den

Streit verkündet hatten und der neben ihnen zur Ab-

wehr der Klage dem Streit beigetreten war, beantragten

Abweisung der Klage.

.

B. -

Die Ungiiltigkeitsklage wurde vom Bezirksgericht

Erbrecbt. No 42.

Zürich aus dem Gesichtspunkte der Formwidrigkeit des

Erbverzichtsvettrages geschützt, vom Obergericht dagegen,

das sowohl die Beanstandung der Vertragsform wie auch

die auf Willenämängel gegründete Anfechtung als unbe-

gründet erachtete, am 27. März 1934 abgewiesen.

O. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gut~

heissung der Ungültigkeitsklage.

Die Beklagten und der Litisdenunziat beantragen

Bestätigung des obergerichtlichen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Art. 512 ZGB bestimmt:

« Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form

der öffentlichen letztwilligen Verfügung.

Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beam-

ten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm

und den zwei Zeugen zu unterschreiben. »

Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat, wird

der in Abs. 1 enthaltene Hinweis auf die Vorschriften

betreffend die Errichtung öffentlicher Testamente (spe-

ziell Art. 500 und 501) durch Abs. 2 in keiner Weise

eingeschränkt. Insbesondere will das Gesetz die Vertrag-

schliessenden nicht von der nach Art. 501 beim Testament

erforderlichen Erklärung gegenüber den Zeugen entbinden

und es bei der. Willensmitteilung an den Notar genügen

lassen. Vielmehr stellt Art. 512 in Abs. 2 weitere Erfor-

dernisse auf, die zu denen des Art. 501 hinzuzutreten

haben. Wenn dabei von der Erklärung des Willens an

den Beamten die Rede ist, so liegt der Nachdruck auf

dem Worte « gleichzeitig»; damit ist zunächst gesagt;

dass -

entsprechend der vertraglichen Natur des Ge-

schäftes -

im Unterscheid zum Testament nicht nur der

Erblasser, sondern beide Parteien dem Notar ihren:;Willen

zu erklären haben, und.Jerner, dass dies in unmittelbarer

Folge zu geschehen habe, das Erfordernis der Einheit

des Aktes sich also auch auf diese Willensmitteilung

Erbrecht. No 42.

273

beziehe (BGE 48 II S. 67). Daraus kann aber nicht etwa

geschlossen werden, ein Erbvertrag sei ungültig, wenn

der Notar schon vorher, gegebenenfalls nur durch die

eine Vertragspartei, über den gewünschten Inhalt des

zu verurkundenden Vertrages unterrichtet worden ist,

mag ihm jene Partei auch einen Vertragsentwurf als

Vorlage unterbreitet haben. Art. 512 verlangt nur, dass

dann jedenfalls bei der Ver u r k und u n g

beide

Parteien anwesend seien und dem Notar ihren überein-

stimmenden Willen äussern.

Der Notar hat sich also bei

der Verurkundung in allen Fällen darüber zu vergewissern,

dass die Parteien über den Abschluss des Vertrages und

den Inhalt der einzelnen Bestimmungen einig sind.

Dass es hiefür einer förmlichen, ausdrücklichen Er-

klärung an den Urkundsbeamten bedürfe, ist der Vor-

schrift von Art. 512 Abs. 2 n,icht zu entnehmen.

Es

handelt sich um nichts anderes als die Willensmitteilung

im Sinne von Art. 500, mit der erwähnten Besonderheit,

dass beim Erbvertrag die Willenseinigung zweier (oder

mehrerer) Parteien vorliegen muss.

Naturgernäss wird

. sich zunächst die eine oder andere Partei über den ge-

wünschten Vertragsinhalt wenigstens dem Grundsatze

nach auszusprechen haben, worauf dann das Nähere

durch Besprechung mit dem' Urkundsbeamten festgelegt.

werden mag. Es ist aber für die in Frage stehende Willens-

erklärung oder -mitteilung nicht erforderlich, dass die

Beteiligten den fertigen, allenfalls bereinigten Vertrags-

text hersagen (ablesen) oder überhaupt ihr Einverständnis

damit ausdrücklich, etwa durch Bejahung einer bezüg-

lichen Frage des Urkundsbeamten, erklären; vielmehr

ist lediglich eine eindeutige Bekundung des .übereinstim-

menden Willens notwendig, wie sie auch durch beredtes

Stillschweigen erfolgen kann und in der. Regel in der

vorbehaltlosen Unterzeichnung des gelesenen Vertrages zu

erblicken sein wird.

Insoweit ist dem Art. 512 Abs.· 2 hier genügt worden.

und es steht ferner fest, dass die Parteien in Gegenwart

der beiden Zeugen unterzeichnet haben. Freilich behauptet

der Kläger, die Unterzeichnung habe nicht auch vor

dem Urkundsbeamten stattgefunden, da sich dieser all(lerll

Geschäften zugewendet habe. Allein die Vorinstanz stellt

fest. dass der Notar sich andauernd im Verurkundungs-

raum befunden und die Unterzeichnung tatsächlich über-

wacht hat.

Diese Feststellung wird vom Kläger mit

Unrecht als aktenwidrig angefochten. Sie stützt sich auf

die der V orinstanz bekannten räumlichen Verhältnisse auf

dem Notariat Aussersihl in Verbindung mit der Zeugen-

bescheinigung, welche die Vorinstanz als zuverlässiger

erachtet als die Aussagen der Urkundszeugen im vorliegen-

den Prozesse; an diese Art der Be-weis'Yiirdigung ist das

Bundesgericht gebunden.

Von irgendwelchem Verstoss

gegen Art.;)12 Abs. 2 ZGB kann somit nicht die Rede

sein.

Es steht nichts entgegen, dass die Urkunde, die unter-

zeichnet werden soll, von der Urkundsperson bereits

vor dem Verurkundungsverfahren erstellt werde (BGE

;33 II 442; 55 II 23;"5, wo das als selbstverständlich vor-

ausgesetzt ist).

Hier ist dies übrigens nicht geschehen,

sondern nach der Feststellung der Vorinstanz ist die

Urkunde vor den Parteien aufgesetzt worden. Die Vor-

instanz schliesst dies aus der äusseren Erscheinung der

mit Maschine geschriebenen Urkunde selbst, die keine·

nachträglichen Einschaltungen erkennen lässt, also wohl

samt der Angabe der Personalien der Urkundszeugen,

<lie dem Urkundsbeamten vorher noch gar nicht bekannt

sein konnten, erst anlässlich der Verurkundung ange-

fertigt worden sein muss.

Diese Annahme ist mit den

Akten, speziell mit der Originalurkunde, sehr wohl ver-

träglich.

Der Hinweis des Klägers auf die Aussagen

des Notars geht fehl; dann dessen Erklärung, er glaube

nicht, dass er den Vertrag « abgefasst» habe, bezieht

sich nach dem Zusammenhang offensichtlich auf die

Frage nach einer allfälligen vorherigen Vertragsredaktion.

Und die Würdigung der Aussagen der Urkundszeugen

Erbrecht. No 42.

2iii

stand, wie bereits bemerkt, im Ermessen der Vorinstanz.

die über die Tatfragen zu entscheiden berufen war. In

der fraglichen Beziehung lag es übrigens, zumal angesichts

des Urkundstextes, nahe, nicht auf die Aussagen der

Zeugen abzustellen; denn sie mussten zuerst eine Weile

ausserhalbdes Verurkundungsraumes warten, und wäh-

rend dieser Zeit konnte die Urkunde errichtet werden.

'Venn die Vorinstanz ferner vom Vorlesen der Urkunde

durch den Notar spricht, so hat mit Rücksicht auf ihr€'

Erklärung, sich an· die Zeugenbescheinigung halten zu

wollen, ausserdem als festgestellt zU gelten, dass die

Parteien die Urkunde, bevor sie unterschrieben, auch

noch· gelesen haben.

Die Frage stellt sich daher nicht.

ob eine unrichtige Beurkundung, die - Parteien· hätten

gelesen, anstatt der Notar habe vorgelesen, rechtserheb1i('h

wäre.

Dagegen hat die Vorinstanz, wie es scheint, übersehen.

dass es neben der Willenserklärung an deü Urkunds-

beamten (gernäss Art. 500 und 512 Abs. 2) einer förmlichen

Bestätigung des verurkundeten Geschäftes gegenüber den

zwei Zeugen bedarf;, Art. 501 ZGB.

Nach dieser Be-

stinlmung handelt es sich um einen Bestätigungsakt .

der nur durch eine ausdrückliche an die Zeugen gerichtete

Erklärung vollzogen werden kann. Dass die in der Unter-

zeichnung des Vertrages gipfelnde Willenseinigung nicht

genügt, erhellt schon daraus, dass die Erklarnng unmittel-

bar « nach der Datierung und Unterzeichnung » abge-

geben werden soll, also zur Vertragsunterzeichnung hin-

zuzutreten hat. Freilich hat Art. 501 zunächst den Fall

im Auge, dass die Zeugen erst nach der Datierung und

Unterzeichnung . hereingerufen werden.

Daraus möchte

vielleicht geschlossen werden, es bedürfe keiner am:-

drücklichen Rekognitionserklärung, wenn die Zeugen

schon bei der Unterzeichnung der Urkunde zugegen

waren (wie es für den Erbvertrag nach Art. 512 Abs. 2

vorgeschrieben ist und hier tatsächlich zutraf).. Allein

diese einschränkende Auslegung wird der BestlJllmung

:!:76

Erbrecht. N° 42.

nicht gerecht, die eben in jedem Falle eine Iormliche,

d. h. ausdrückliche Erklärung gegenüber den Zeugen

verlangt.

Einzuräumen ist nur, dass die Reihenfolge

der Verurkundungsphasen nicht als derart wesentlich

erscheint, dass nicht auch eine unmittelbar nach dem

Lesen der Urkunde, vor der Unterzeichnung, oder bei

Anlass der Unterzeichnung abgegebene Erklärung, die

im übrigen dem Art. 501 ZGB genügt, als hinreichend

erachtet werden könnte. Es ist auch nicht notwendig,

dass die Parteien zwei getrennte Erklärungen abgeben,

die eine an den Urkundsbeamten und die andere an die

Zeugen.

Vielmehr ist eine vor der. Unterzeichnung der

Urkunde an die Zeugen gerichtete Erklärung, die ja

nach Art. 501 in Gegenwart des Urkundsbeamten erfolgen

muss, zugleich als Willenserklärung im Sinne von Art. 500

bezw. 512 Abs. 2 zu berücksichtigen, sofern es in diesem

Stadium des Verfahrens zur Ergänzung der vorausge-

gangenen Besprechung noch einer solchen bedarf. Einmal

aber, sei es vor, während oder nach der Unterzeichnung,

muss eine dem Art. 501 genügende Rekognitionserklärung

erfolgen. Geschieht es nicht, so fehlt der Verurkundung

ein wesentliches Formerfordernis.

Durch die Feststellungen der Vorinstanz ist dieser

PunI..1i nicht genügend abgeklärt.

Die Vorinstanz zieht

neben der Zeugenbescheinigung die Aussagen des Urkunds-·

beamten in Betracht, aus denen sie folgert, er habe, wie

er das allgemein zu tun pflege, auch hier, als er den Par-

teien die Urkunde zum Lesen und Unterzeichnen unter-

breitete, die Frage gestellt, ob· die Urkunde richtig oder

in Ordnung sei. Mit der Aussage des Notars, er glaube

selber nicht, dass er auf seine Frage ein ausdrückliches

Ja bekommen habe, hat sich die Vorinstanz nicht ausein-

andergesetzt, offenbar eben auf Grund der unrichtigen

Annahme, es genüge irgendeine Art der Zustimmung.

Aus der weiteren Aussage des Notars: « Wenn die Par-

teien nichts sagen und unterschreiben, so sollte das genü-

gen», erhellt übrigens, dass er ebenfaJIs dieser Ansicht

Obligationenrecht. N° 43.

277

war, und daraus möchte weiter geschlossen werden, er

habe die Parteien auch nicht zur Abgabe einer solchen,

für die Zeugen bestimmten ErklärUng angehalten, m. a. W.

nicht für die Einhaltung der in Rede stehenden Solemni-

tätsform gesorgt. Die Vorinstanz hat sich nicht darüber

ausgesprochen, ob sie in vollem Umfang auf die Aussagen

des Urkundsbeamten abstellen will oder nicht bezw.

ob sie trotz diesen Aussagen die Zeugenbescheinigung

dahin verstehen und würdigen will, es sei tatsächlich

eine ausdrückliche Erklärung, die dem Art. 501 genügt,

abgegeben worden. Die Sache ist zur näheren Abklärung

an die Vorinstanz zurückzuweisen, die, sei es lediglich

auf Grund der vorliegenden Akten, sei es, wenn sie es

für angezeigt hält, nach Durchführung weiterer Beweis-

massnahmen, ein neues Urteil auszufällen hat.

2. -

(Ablehnung der aus WilJ.ensmängeln hergeleiteten

Anfechtungsgründe).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil

. des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. März

1934 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung

im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-

gewiesen wird.

III. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

43. Urteil der I. ZiYi1abteUung vom 19. Juni 1934

i. S. Christen gegen Bourqmn.

Werkhaftung und Haftung aus unerlaubter

Handl ung.

1. Lage oder Bauart strassenanliegender Gebäude als Verkehrs-

hindernis; Haftungsverhältnisse nach Art. 58 u. 41 ff. OB.

Erw. 2 u. 3.

AB 60 II -

1934

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