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63_II_359

BGE 63 II 359

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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3i8 Personenrecht. No 69. und die Vor~tanz hat zutreffend angenommen, dass trotz des Beschluss~s der Delegiertenversammlung vom 1. März 1936 nach wie vor nur diese selbst zur Ausschliessung be- fugt gewesen sei, weil jener auf Statutenänderung abzie- lende Beschluss den Verbandsmitgliedern, zumal dem Kläger nicht bekannt und daher nicht etwa unanfechtbar geworden (und mit der vorliegenden Klage rechtzeitig implizite bezw. replicando, als Präjudizialpunkt, ange- fochten worden) sei. Der Umstand, dass dann später, Monate lang nach Erhebung der vorliegenden Klage, auch noch die dazu allein zuständige Delegiertenversammlung mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit die Aus- schliessung des Klägers beschlossen hat, vermag nichts daran zu ändern, dass der bezügliche Vorstandsbeschluss vom 21. Juni zu Unrecht erfolgt und daher die dagegen erhobene Anfechtungsklage begründet ist. Der vorlie- genden Klage wäre der nachträgliche Beschluss der Dele- giertenversammlung nur dann verhängnisvoll geworden, wenn der Kläger versucht hätte, seine Klage dahin zu ändern, dass sie auf Anfechtung (auch) dieses nachträg- lichen Delegiertenversammlungsbeschlusses gerichtet sei, und eine solche Klageänderung zugelassen worden wäre ; indessen ist nichts derartiges geschehen. Vor allem ist unverständlich, wieso die Vorlnstanz unter solchen Um- ständen dem Kläger die sämtlichen Kosten des Prozesses auferlegen zu sollen geglaub:f; hat, den er doch, auch nach ihrer eigenen Auffassung, während des ersten Vierteljahres der Prozessdauer mit gutem Recht führen und wegen der Klagebefristung auch gar nicht versäumen durfte. Erweist sich somit die Klage, wie sie gestellt und wie an ihr festgehalten worden ist, als begründet, so gebührt dem Kläger doch kein Schadenersatz und keine Genugtuung, weil er sich, wie die Vorlnstanz mit Recht angenommen hat, eines Ausschliessungsgrundes schuldig gemacht hatte. Zur Wiedergutmachung genügt die verlangte Urteils- publikation. Erbrecht. No 70. 359 Demnach erkennt da8 Bundesgericht: Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt, dass der Ausschliessungsbeschluss vom 21. Juni 1936 aufge- hoben wird und das Urteilsdispositiv in angemessener Weise auf Kosten des beklagten Verbandes in der Eid- genössischen Schwinger-, Hornusser- und Jodlerzeitung zu veröffentlichen ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

70. trrteU d.er 11. Zivilabteilung vom 3. Desember 1987

i. S. Witwe Steinegger gegen Steinegger und. Xonsorten. Öffentliche letztwillige Verfügung. Art. 499 ff. ZGB. Weder die Übernahme eines vom Erblasser selbst oder einem Vertrauensmann desselben verfassten Textes noch die Unter- lassung einer ~htlichen Prüfung des Textinhaltes durch den Urkundsbeamten macht den Errichtungsakt formell ungiiltig. Die Willensmitteilung an den Beamten kann in beliebiger Weise, auch durch Vermittlung Dritter, geschehen. Wesentlich ist aber die genaue Erwahrung des Willens bei der Verurkundung. A. - Am 30. Juni 1934 starb Ernst Alexander Stei- negger, Eigentümer des Hotels Bernerhof in Luzern. Er hinterliess die Ehefrau und sieben Kinder aus erster Ehe. Einen Monat zuvor, am 30. Mai 1934, hatte er eine von Dr. Krell öffentlich beurkundete letzwillige Verfügung errichtet. Der Urkundsbeamte war durch den Geschäfts- agenten Bannwart von der Absicht des Erblassers, eine solche Verfügung zu treffen, benachrichtigt worden, hatte dessen Auftrag. zur Vornahme der. Beurkundung ange- nommen und sich zur vereinbarten Zeit in die Wohnung des Erblassers begeben. Dort wurde ihm ein von Bann- wart abgefasstes Testament in . zwei Exemplaren vor- 360 Erbrecht. N0 70. gelegt. Bannw:art hatte ihm bereits mitgeteilt, er habe die Angelegenheit mit dem Erblasser eingehend besprochen, einen Entwurf ausgearbeitet, diesen dem Erblasser unter- breitet und nach Anbringen der gewünschten Änderungen die Testamentsurkunde verfasst. Mit Rücksicht hierauf hielt der Urkundsbeamte eine Prüfung des Inhaltes für unnötig. Er übergab das eine Exemplar dem Erblasser zum Durchlesen und las ihm das andere vor. Bei den einzelnen Bestimmungen fragte er ihn, ob er damit ein- verstanden sei. Der Erblasser bejahte dies jeweilen mit dem Bemerken, es sei alles so geschrieben, wie er es mit Bannwart besprochen habe. Hierauf fand die Unterzeich- nung und Datierung sowie die Rekognition vor den zwei Zeugen statt, gemäss Art. 500 Abs. 2 und 501 ZGB. Der Urkundsbeamte füllte die in der Schrift leer gelassenen Stellen (Datumsangaben, Namen der Testamentszeugen) eigenhändig aus. B. - Die Kinder aus erster Ehe des Erblassers fechten diese letztwillige Verfügung, die eine Reihe von Anord- nungen zu Gunsten der Witwe enthält, in erster Linie als formungültig an, weil das geschilderte Vorverfahren der Beurkundung gegen Art. 500 Abs. 1 ZGB verstosse. Im Gegensatz zum Amtsgericht Luzern-Stadt hat das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 13. Juli 1937 das Ungültigkeitsbegehren geschützt. Die beklagte Witwe hält mit Berufung an das Bundes- gericht an der Gültigkeit des Testamentes fest und bean- tragt hinsichtlich der übrigen Klagebegehren Bestätigung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Kläger beantragen Abweisung der Berufung, und' für den Fall der Aner- kennung der Gültigkeit des Testamentes Gutheissung der Eventualbegehren 5 und 6, die auf Aufhebung einzelner Testamentsbestimmungen gerichtet sind. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Der eigentlichen Beurkundung vorgängig hat der Erblasser nach Art. 500 Abs. I ZGB dem Urkundsbeamten 1'~brecht. No 70. 361 seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt. Die Kläger halten dafür, es bedürfe einer mündlichen, jedenfalls persönlichen Willensmitteilung durch den Erblasser, ohne Vermittlung durch dritte Personen, und die Abfassung der Urkunde sei Sache des Beamten oder eines von ihm Beauftragten, was die Übernahme einer von einem Andern verfassten Urkunde ausschliesse. Das Obergericht hat jenen ersten Standpunkt abgelehnt, dem zweiten dagegen zugestimmt. Das Bundesgericht erachtet den einen wie den andern Standpunkt für unbegründet. Eine letztwillige Verfügung soll aus freiem und ernst- lichem Willen des Erblassers hervorgehen, als Ganzes sowohl wie in allen ihren Teilen. Hiefür wollen die gesetz- lichenVerfügungsformen Gewähr bieten: die Form der eigenhändigen Verfügung dadurch, dass der Erblasser alles von Hand niederzuschreiben hat (Art. 505 ZGB); die hier in Frage stehende Form der öffentlichen Beur- kundung dadurch, dass vor dem Urkundsbeamten eine Willenserwahrung und unter Beizug zweier Zeugen eine feierliche Willensbekräftigung stattzufinden hat (Art. 500/1 ZGB; BGE 60 II 269). Demgegenüber ist das Vorver- fahren frei gestaltet. Die unerlässlichen Formerfordernisse werden abschliessend durch das Bundesrecht geordnet. Darnach ist insbesondere für die Willensmitteilung an den Urkundsbeamten keine bestimmte Form vorgesehen. Diese Mitteilung kann auch auf schriftlichem Wege geschehen. Auch steht dem Erblasser frei, einen Ver- trauensmann beizuziehen und ihnl die Formulierung des Mitteilungstextes zu übertragen. Diese Freiheit des Vor- gehens erweckt keine Bedenken, da eben vorausgesetzt werden muss, dass der Urkundsbeamte den Willen des Erblassers alsdann mit der ihm obliegenden Sorgfalt erwahre. Die von der Willensmitteilung begrifflich scharf zu scheidende Abfassung des Urkundstextes ist Aufgabe des Beamten. Doch ist auch sie vom Gesetz nicht zu einem Formalakt ausgestaltet worden. Abweichend von Art. 521 362 Erbrecht. No 70. des Vorentwm;fes ist dem Beamten gestattet, die Urkunde durch eine an,dere Person aufsetzen zu lassen, die nicht einmal sein An,gestellter zu sein braucht. Als Aufsetzen bezeichnet der Sprachgebrauch nicht bloss das Nieder- schreiben nach Diktat oder Vorlage, sondern zudem die eigentliche Schaffung des Textes, also die Redaktion, was der italienische Gesetzeswortlaut besonders deutlich zum Ausdruck bringt·: « 11 testatore comunica la sua volonta al funzionario, il quale ne redige ° ne fa redigere lascrittura». Demgemäss muss nun auch die Verwendun,g eines dem Beamten vorgelegten Textes, den der Erblasser selbst oder ein Vertrauensmann erstellt hat und woran der Beamte keine Änderung vorzunehmen wünscht, als formgültig anerkannt werden; denn dies kommt auf dasselbe heraus wie. wenn der Beamte Auftrag gäbe, genau entsprechend einem solchen vorhandenen Text eine neue Urkunde zu erstellen. Dem Aufsetzen oder Auf- setzenlassen ist es deshalb gleichzuachten, wenn der Beamte einen ihm ohne Geheiss unterbreiteten Text übernimmt und der Beurkundun,g zugrunde legt, gleich- gültig ob er ihn zu diesem Zwecke noch abschreiben lässt oder das Schriftstück, in dem er sich vorfindet, mitübernimmt. An einer gehörigen Willenserwahrun,g hat es hier nicht gefehlt, und die übrigen Formvorschriften der Art. 500/1 sind augenscheinlich gleicht:alls ein,gehalten worden. In- dem der Beamte dem Erblasser ein Exemplar der Urkunde zum Lesen gab, ihm den Text vorlas und sich Punkt für Punkt durch ihn bestätigen liess, worauf die Unter- zeichnung stattfand, hat er zugleich der Unterschiebun,g einer andern Urkunde vorgebeugt.

2. - Das Obergericht erachtet auch die Prüfun,g der Rechtmässigkeit der Testamentsbestimmun,gen durch den Urkundsbeamten als Formerfordernis. Mit Unrecht. Solche Prüfung mag nach kantonalem Recht Pflicht des Beamten sein, und ihre Bedeutun,g wie auch die Bedeutun,g einer allenfalls darauf gegründeten Verantwortlichkeit soll nicht Erbrecht. N0 70. 363 verkannt werden. Für die Formgültigkeit des Testamentes aber spielt sie keine Rolle. Es wäre auch nicht verständlich, wieso solche Prüfun,g beim öffentlichen Testament als formwesentlich, ihr Unterbleiben also als Formman,gel zu gelten haben sollte, wenn sie anderseits beim eigenhändi- gen Testament nicht verlangt wird. Beide Errichtungs- arten (und ebenso die ausserordentIiche der Art. 506 ff.) verlangen die Beobachtun,g bestimmter Formen um die Willensgemässheit zu garantieren. Der Inhalt des Testa- mentes dagegen kann nur Gegenstand materieller Anfech- tung sein, und deren Ergebnis hängt einzig von der mate- riellen Rechtslage ab, nicht auch davon, ob mit der Testamentserrichtung eine Rechtsberatung verbunden war und ob der Erblasser allfällige Ratschläge der Urkunds- person befolgt hatte.

3. - Erweist sich demnach die formelle Anfechtun,g des Testamentes als unbegründet, so bleiben die Eventual- begehren 5 und 6 der Klage zu beurteilen, soweit der darüber ergangene Entscheid des Amtsgerichts Luzern- Stadt nicht rechtskräftig geworden ist. Die Sache ist hiezu an das Obergericht zurückzuweisen. De:m/ni.Wh erkennt das Bundesgericht: Die Berufun,g wird dahin gutgeheissen, dass, unter Aufhebung der Ziffern 1 und 5 des Urteils des Ober- gerichtes des Kantons Luzern vom 13. Juli 1937, das Klagebegehren I um Un,gültigerklärung des ganzen Testa- mentes abgewiesen wird. Im übrigen wird die Sache im Sinne der Erwägun,gen zur ergänzenden Beurteilun,g an das Obergericht zurück- gewiesen.