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63_II_359

BGE 63 II 359

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Personenrecht. No 69.

und die Vor~tanz hat zutreffend angenommen, dass trotz

des Beschluss~s der Delegiertenversammlung vom 1. März

1936 nach wie vor nur diese selbst zur Ausschliessung be-

fugt gewesen sei, weil jener auf Statutenänderung abzie-

lende Beschluss den Verbandsmitgliedern, zumal dem

Kläger nicht bekannt und daher nicht etwa unanfechtbar

geworden (und mit der vorliegenden Klage rechtzeitig

implizite bezw. replicando, als Präjudizialpunkt, ange-

fochten worden) sei. Der Umstand, dass dann später,

Monate lang nach Erhebung der vorliegenden Klage, auch

noch die dazu allein zuständige Delegiertenversammlung

mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit die Aus-

schliessung des Klägers beschlossen hat, vermag nichts

daran zu ändern, dass der bezügliche Vorstandsbeschluss

vom 21. Juni zu Unrecht erfolgt und daher die dagegen

erhobene Anfechtungsklage begründet ist. Der vorlie-

genden Klage wäre der nachträgliche Beschluss der Dele-

giertenversammlung nur dann verhängnisvoll geworden,

wenn der Kläger versucht hätte, seine Klage dahin zu

ändern, dass sie auf Anfechtung (auch) dieses nachträg-

lichen Delegiertenversammlungsbeschlusses gerichtet sei,

und eine solche Klageänderung zugelassen worden wäre;

indessen ist nichts derartiges geschehen. Vor allem ist

unverständlich, wieso die Vorlnstanz unter solchen Um-

ständen dem Kläger die sämtlichen Kosten des Prozesses

auferlegen zu sollen geglaub:f; hat, den er doch, auch nach

ihrer eigenen Auffassung, während des ersten Vierteljahres

der Prozessdauer mit gutem Recht führen und wegen der

Klagebefristung auch gar nicht versäumen durfte.

Erweist sich somit die Klage, wie sie gestellt und wie an

ihr festgehalten worden ist, als begründet, so gebührt dem

Kläger doch kein Schadenersatz und keine Genugtuung,

weil er sich, wie die Vorlnstanz mit Recht angenommen

hat, eines Ausschliessungsgrundes schuldig gemacht hatte.

Zur Wiedergutmachung genügt die verlangte Urteils-

publikation.

Erbrecht. No 70.

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Demnach erkennt da8 Bundesgericht:

Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt,

dass der Ausschliessungsbeschluss vom 21. Juni 1936 aufge-

hoben wird und das Urteilsdispositiv in angemessener

Weise auf Kosten des beklagten Verbandes in der Eid-

genössischen Schwinger-, Hornusser- und Jodlerzeitung

zu veröffentlichen ist. Im übrigen wird die Klage

abgewiesen.

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

70. trrteU d.er 11. Zivilabteilung vom 3. Desember 1987

i. S. Witwe Steinegger gegen Steinegger und. Xonsorten.

Öffentliche letztwillige Verfügung. Art. 499 ff. ZGB.

Weder die Übernahme eines vom Erblasser selbst oder einem

Vertrauensmann desselben verfassten Textes noch die Unter-

lassung einer ~htlichen Prüfung des Textinhaltes durch den

Urkundsbeamten macht den Errichtungsakt formell ungiiltig.

Die Willensmitteilung an den Beamten kann in beliebiger Weise,

auch durch Vermittlung Dritter, geschehen. Wesentlich ist

aber die genaue Erwahrung des Willens bei der Verurkundung.

A. -

Am 30. Juni 1934 starb Ernst Alexander Stei-

negger, Eigentümer des Hotels Bernerhof in Luzern. Er

hinterliess die Ehefrau und sieben Kinder aus erster Ehe.

Einen Monat zuvor, am 30. Mai 1934, hatte er eine von

Dr. Krell öffentlich beurkundete letzwillige Verfügung

errichtet. Der Urkundsbeamte war durch den Geschäfts-

agenten Bannwart von der Absicht des Erblassers, eine

solche Verfügung zu treffen, benachrichtigt worden, hatte

dessen Auftrag. zur Vornahme der. Beurkundung ange-

nommen und sich zur vereinbarten Zeit in die Wohnung

des Erblassers begeben. Dort wurde ihm ein von Bann-

wart abgefasstes Testament in . zwei Exemplaren vor-

360

Erbrecht. N0 70.

gelegt. Bannw:art hatte ihm bereits mitgeteilt, er habe die

Angelegenheit mit dem Erblasser eingehend besprochen,

einen Entwurf ausgearbeitet, diesen dem Erblasser unter-

breitet und nach Anbringen der gewünschten Änderungen

die Testamentsurkunde verfasst. Mit Rücksicht hierauf

hielt der Urkundsbeamte eine Prüfung des Inhaltes für

unnötig. Er übergab das eine Exemplar dem Erblasser

zum Durchlesen und las ihm das andere vor. Bei den

einzelnen Bestimmungen fragte er ihn, ob er damit ein-

verstanden sei. Der Erblasser bejahte dies jeweilen mit

dem Bemerken, es sei alles so geschrieben, wie er es mit

Bannwart besprochen habe. Hierauf fand die Unterzeich-

nung und Datierung sowie die Rekognition vor den zwei

Zeugen statt, gemäss Art. 500 Abs. 2 und 501 ZGB.

Der Urkundsbeamte füllte die in der Schrift leer gelassenen

Stellen (Datumsangaben, Namen der Testamentszeugen)

eigenhändig aus.

B. -

Die Kinder aus erster Ehe des Erblassers fechten

diese letztwillige Verfügung, die eine Reihe von Anord-

nungen zu Gunsten der Witwe enthält, in erster Linie

als formungültig an, weil das geschilderte Vorverfahren

der Beurkundung gegen Art. 500 Abs. 1 ZGB verstosse.

Im Gegensatz zum Amtsgericht Luzern-Stadt hat das

Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 13. Juli

1937 das Ungültigkeitsbegehren geschützt.

Die beklagte Witwe hält mit Berufung an das Bundes-

gericht an der Gültigkeit des Testamentes fest und bean-

tragt hinsichtlich der übrigen Klagebegehren Bestätigung

des amtsgerichtlichen Urteils. Die Kläger beantragen

Abweisung der Berufung, und' für den Fall der Aner-

kennung der Gültigkeit des Testamentes Gutheissung der

Eventualbegehren 5 und 6, die auf Aufhebung einzelner

Testamentsbestimmungen gerichtet sind.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der eigentlichen Beurkundung vorgängig hat der

Erblasser nach Art. 500 Abs. I ZGB dem Urkundsbeamten

1'~brecht. No 70.

361

seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde

aufsetzt oder aufsetzen lässt. Die Kläger halten dafür,

es bedürfe einer mündlichen, jedenfalls persönlichen

Willensmitteilung durch den Erblasser, ohne Vermittlung

durch dritte Personen, und die Abfassung der Urkunde

sei Sache des Beamten oder eines von ihm Beauftragten,

was die Übernahme einer von einem Andern verfassten

Urkunde ausschliesse. Das Obergericht hat jenen ersten

Standpunkt abgelehnt, dem zweiten dagegen zugestimmt.

Das Bundesgericht erachtet den einen wie den andern

Standpunkt für unbegründet.

Eine letztwillige Verfügung soll aus freiem und ernst-

lichem Willen des Erblassers hervorgehen, als Ganzes

sowohl wie in allen ihren Teilen. Hiefür wollen die gesetz-

lichenVerfügungsformen Gewähr bieten: die Form der

eigenhändigen Verfügung dadurch, dass der Erblasser

alles von Hand niederzuschreiben hat (Art. 505 ZGB);

die hier in Frage stehende Form der öffentlichen Beur-

kundung dadurch, dass vor dem Urkundsbeamten eine

Willenserwahrung und unter Beizug zweier Zeugen eine

feierliche Willensbekräftigung stattzufinden hat (Art. 500/1

ZGB; BGE 60 II 269). Demgegenüber ist das Vorver-

fahren frei gestaltet. Die unerlässlichen Formerfordernisse

werden abschliessend durch das Bundesrecht geordnet.

Darnach ist insbesondere für die Willensmitteilung an

den Urkundsbeamten keine bestimmte Form vorgesehen.

Diese Mitteilung kann auch auf schriftlichem Wege

geschehen. Auch steht dem Erblasser frei, einen Ver-

trauensmann beizuziehen und ihnl die Formulierung des

Mitteilungstextes zu übertragen. Diese Freiheit des Vor-

gehens erweckt keine Bedenken, da eben vorausgesetzt

werden muss, dass der Urkundsbeamte den Willen des

Erblassers alsdann mit der ihm obliegenden Sorgfalt

erwahre. Die von der Willensmitteilung begrifflich scharf

zu scheidende Abfassung des Urkundstextes ist Aufgabe

des Beamten. Doch ist auch sie vom Gesetz nicht zu einem

Formalakt ausgestaltet worden. Abweichend von Art. 521

362

Erbrecht. No 70.

des Vorentwm;fes ist dem Beamten gestattet, die Urkunde

durch eine an,dere Person aufsetzen zu lassen, die nicht

einmal sein An,gestellter zu sein braucht. Als Aufsetzen

bezeichnet der Sprachgebrauch nicht bloss das Nieder-

schreiben nach Diktat oder Vorlage, sondern zudem die

eigentliche Schaffung des Textes, also die Redaktion,

was der italienische Gesetzeswortlaut besonders deutlich

zum Ausdruck bringt·: « 11 testatore comunica la sua

volonta al funzionario, il quale ne redige ° ne fa redigere

lascrittura». Demgemäss muss nun auch die Verwendun,g

eines dem Beamten vorgelegten Textes, den der Erblasser

selbst oder ein Vertrauensmann erstellt hat und woran

der Beamte keine Änderung vorzunehmen wünscht, als

formgültig anerkannt werden; denn dies kommt auf

dasselbe heraus wie. wenn der Beamte Auftrag gäbe,

genau entsprechend einem solchen vorhandenen Text eine

neue Urkunde zu erstellen. Dem Aufsetzen oder Auf-

setzenlassen ist es deshalb gleichzuachten, wenn der

Beamte einen ihm ohne Geheiss unterbreiteten Text

übernimmt und der Beurkundun,g zugrunde legt, gleich-

gültig ob er ihn zu diesem Zwecke noch abschreiben

lässt oder das Schriftstück, in dem er sich vorfindet,

mitübernimmt.

An einer gehörigen Willenserwahrun,g hat es hier nicht

gefehlt, und die übrigen Formvorschriften der Art. 500/1

sind augenscheinlich gleicht:alls ein,gehalten worden. In-

dem der Beamte dem Erblasser ein Exemplar der Urkunde

zum Lesen gab, ihm den Text vorlas und sich Punkt

für Punkt durch ihn bestätigen liess, worauf die Unter-

zeichnung stattfand, hat er zugleich der Unterschiebun,g

einer andern Urkunde vorgebeugt.

2. -

Das Obergericht erachtet auch die Prüfun,g der

Rechtmässigkeit der Testamentsbestimmun,gen durch den

Urkundsbeamten als Formerfordernis. Mit Unrecht. Solche

Prüfung mag nach kantonalem Recht Pflicht des Beamten

sein, und ihre Bedeutun,g wie auch die Bedeutun,g einer

allenfalls darauf gegründeten Verantwortlichkeit soll nicht

Erbrecht. N0 70.

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verkannt werden. Für die Formgültigkeit des Testamentes

aber spielt sie keine Rolle. Es wäre auch nicht verständlich,

wieso solche Prüfun,g beim öffentlichen Testament als

formwesentlich, ihr Unterbleiben also als Formman,gel zu

gelten haben sollte, wenn sie anderseits beim eigenhändi-

gen Testament nicht verlangt wird. Beide Errichtungs-

arten (und ebenso die ausserordentIiche der Art. 506 ff.)

verlangen die Beobachtun,g bestimmter Formen um die

Willensgemässheit zu garantieren. Der Inhalt des Testa-

mentes dagegen kann nur Gegenstand materieller Anfech-

tung sein, und deren Ergebnis hängt einzig von der mate-

riellen Rechtslage ab, nicht auch davon, ob mit der

Testamentserrichtung eine Rechtsberatung verbunden war

und ob der Erblasser allfällige Ratschläge der Urkunds-

person befolgt hatte.

3. -

Erweist sich demnach die formelle Anfechtun,g

des Testamentes als unbegründet, so bleiben die Eventual-

begehren 5 und 6 der Klage zu beurteilen, soweit der

darüber ergangene Entscheid des Amtsgerichts Luzern-

Stadt nicht rechtskräftig geworden ist. Die Sache ist

hiezu an das Obergericht zurückzuweisen.

De:m/ni.Wh erkennt das Bundesgericht:

Die Berufun,g wird dahin gutgeheissen, dass, unter

Aufhebung der Ziffern 1 und 5 des Urteils des Ober-

gerichtes des Kantons Luzern vom 13. Juli 1937, das

Klagebegehren I um Un,gültigerklärung des ganzen Testa-

mentes abgewiesen wird.

Im übrigen wird die Sache im Sinne der Erwägun,gen

zur ergänzenden Beurteilun,g an das Obergericht zurück-

gewiesen.