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22 Sachenrecht. N° 8. egalement a titre de proprietaires, un appartement se trouvant en partie immeruatement au-dessus des locaux de Dayer. Les hoirs Righini, estimant que le bruit fait dans leur appartement par quelques machines installees dans la boucherie etait insupportable, ont introc:Iuit devant le Tribunal cantonal du Valais une action tendant a ce que Dayer soit astreint a deplacer les machines et a payer une indemnite de 10000 fr. a Dlle Marie Righini. Statuant le 22 novembre 1928, le Tribunal cantonal a deboute les demandeurs de leurs conclusions et les a condamnes aux frais. Sur recours des demandeurs, le Tribunal federal a confirme le jugement attaque. Extrait des considerants.
1. La premiere question que le Tribunal federal doit resoudre est celle de savoir si les rapports de voisinage entre les differents propr.ietaires d'appartements se trou- vant dans le meme immeuble sont regis par les disposi - tions du code civil suisse ou par celles de l'ailCien droit cantonal, sous l'empire duquel ces droits de propriete ont ete constitues. D'une maniere generale, il faut admettre que ces rapports, dont la reglementation touche de pres a l'ordre public, sont soumis aux prescriptions du droit federal. Il est en effet difficile de croire que le legislateur ait voulu maintenir pour uri temps presque indefini ces rapports de voisinage - qui s'appliquent ades immeubles clon.t l'existence est en general de longue duree - sous l'cmpire de l'ancien droit cantonal. D'autre part, la co- existence du droit federal et de l'ancien droit cantonal, qui devraient souvent etre appliques l'un a cöte de l'autre, creerait une source de difficultes et de conflits. La notion de proprit~te, teIle qu'elle resulte des restrictions imposOOs par la lai lederale a la propriete lonciere ne peut donc etre qu'une.
2. . . . . • . . . . . . . . . . . . • • • • . . . ObHgationenrecht. No 9. V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
9. Auszug au dem Urteil der I. ZivilabteiluJlg vom 30. Januar 1919 i. S. BepDa A.G. gegen Saxer. Art. 6 0 A b s. II 0 R : 23
1. Ist auch auf die einjährige Verjährungsfrist nach Abs. 1 an- wendbar.
2. Liegt kein Urteil des Strafrichters vor, sondern nur eine Ein- stellungsverfügung der Strafuntersuchungsbehörde, so ist der Zivilrichter in der Prüfung des Vorhandenseins « einer straf- baren Handlung» frei (vorbehä1tlich der Nichtnachprüfbarkeit kantonalen Strafrechts durch das Bundesgericht).
3. Unter welchen Umständen kann ausnahmsweise eine strafbare Handlung eines Organs einer juristischen Person die Geltung der längern strafrechtlichen Verjährungsfrist auch in Bezug auf einen gegenüber der juristischen Person selbst erhobenen Zivilansprnch bewirken ? Die Beklagte, Regana A.-G., ist eine im April 1925 mit einem Grundkapital von 10,000 Fr. gegründete Aktien- gesellschaft, die den Handel mit patentierten Artikeln, Urprodukten usw. bezweckt. Die Einzelunterschrift führt der einzige Verwaltungsrat und Geschäftsleiter B. Am 27. Mai 1925 erliess die !Beklagte im St. Galler Tagblatt folgendes Inserat: « Seltene Gelegenheit. Für einen sensationellen Artikel (D.R.P.), der in Deutschland enormen Absatz findet (auch hier), wird von hiesiger Aktiengesellschaft das Alleinvertriebsrecht für dortigen Rayon vergeben, womit ein Jahreseinkommen von 20,000 Franken und mehr zu erreichen ist, je nach der Tüchtig- keit und dem verfügbaren Kapital (Fr. 5000 bis 10,000).» Am 5. Juni 1925 kam zwischen dem Kläger und der Regana A.-G., vertreten durch B., in St. Gallen ein schrift- licher Vertrag zustande, wonach die Beklagte dem Kläger den Alleinvertrieb der sog. Verkaufshilfe (Sortiment um- setzbarer, in Kassetten verkäuflicher Buchstaben, Zahlen
24 Obligationenrecbt. N° 9. und Zeichen) für das Gebiet der Kantone St. Gallen, Appen- zell und Thurgau auf die Dauer von zunächst einem Jahre übertrug. Der Kläger verpflichtete sich zu einer Mindest- abnahme von 1200 Kassetten im ersten Jahre, bezw. 100 Kassetten monatlich, zu einem näher festgelegten Preise. Als Garantie für die richtige Erfüllung dieser Verpflich- tung leistete er der Beklagten einen Barbetrag von 4800 Fr., wovon bei jeder Lieferung 4 Fr. pro Kassette in Abzug gebracht werden sollten, so dass nach Bezug des jähr- lichen Mindestquantums die Garantiesumme verrechnet war. Da in der Folge die Kassetten von den Abnehmern beanstandet wurden und nicht mehr absetzba,r waren, erhob Saxer am 8. August 1925 bei der Bezirksanwalt- schaft Zürich gegen B. Strafklage wegen Betruges. Die Untersuchung wurde indessen durch Verfügung der Staats- anwaltschaft Zürich vom 29. Dezember 1925 wegen Feh- lens eines Straftatbestandes eingestellt. Am 27. Juli 1928 reichte sodann Saxer beim Handels- gericht Zürich Klage gegen die Regana A.-G. ein, mit den Begehren um Rückerstattung der geleisteten Kaution von 4800 Fr., abzüglich des verrechneten Gegenwertes von 400 Fr für gelieferte Ware, nebst Zins, Bezahlung von 1100 Fr. nebst Zins (Verkaufswert der bei ihm noch auf Lager befindlichen Ware), sowie einer Entschädigung von 1000 Fr. für Umtriebe und Zeitverlust. Zur Begründung stellte er 'sich in erster Linie auf den Standpunkt, dass der Vertrag für ihn nach Art. 28 OR un- verbindlich sei. B. habe ihn durch die bewusst falsche Behauptung, es handle sich bei den umsetzbaren Buch- staben um einenneuen Artikel, und er übertrage ihm den Alleinvertrieb in dem vorgesehenen Gebiete, zum Ver- tragsabschluss und zur Hingabe der Kaution von 4800 Fr. ~ewogen. Die Beklagte sei aber gar nicht in der Lage, Ihm den Alleinvertrieb zu sichern. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, indem - sie den Anfechtungsgrund des Betruges bestritt ObJigationenrecht. N°!}. 25 und sich eventuell auf Verjährung des Rückforderungs- anspruches berief (Art. 67 OR). Mit Urteil vom 27. September 1928 hat das Handels- gericht des Kantons Zürich die Beklagte pflichtig erklärt, dem Kläger zu bezahlen: 4400 Fr. nebst 5 % Zins von 2000 Fr. seit 5. Juni 1925 und von 2400 Fr. seit 19. Juni 1925, ferner 1000 Fr. als Entschädigung für Umtriebe und Zeitverlust. Die von der Beklagten hiegegen mit dem Antrag auf Klageabweisung ergriffene Berufung hat das Bundes- gericht abgewiesen. A U8 den Erwägungen: Fragen kann es sich bloss, ob der Klageanspruch nach den Bestimmungen über die Haftung aus unerlaubter Handlung, eventuell ungerechtfertigter Bereicherung zu schützen sei. Sofern lediglich ein zivilrechtliches Delikt in Betracht käme, müsste er abgewiesen werden, weil die Mefür massgebende einjährige Verjährungsfrist des Art. 60 Abs. I OR längst vor der Klageeinleitung abgelaufen war und eine Unterbrechung derSelben weder behauptet, geschweige denn nachgewiesen ist. Die Vorinstanz hat indessen angenommen, dass sich B. beim Vertragsschluss eines strafrechtlichen Betruges schuldig gemacht habe, so dass für den daraus hergeleiteten Zivilanspruch nach Art. 60, Abs. II OR die längere, im Zeitpunkte der Klage- erhebung noch nicht verstrichene, strafrechtliche Ver- jährungsfrist gelte. -In der Tat begründet Art. 60 Abs. II OR eine Ausnahme nicht nur von der zehnjährigen, son- dern auch von der einjährigen Verjährung nach Abs. I. Der Geschädigte soll seinen Anspruch solange geltend machen können, als die strafbare Handlung als solche nicht verjährt ist, und die Verjährung nach Abs. I soll nur da gelten, wo sie später eintritt als die strafrechtliche, weil es stossend wäre, wenn der Täter wegen der den Klagegrund bildenden Handlung vom Staate noch mit der ihn regelmässig weit schwerer treffenden Strafklage
26 Obligationenrecht. )[09. verfolgt werden könnte, er aber der Gutmachung des Schadens durch Verjährung überhoben wäre (vgl. BGE 44 II 177 f. ; 49 II 358 f.). Dabei verlangt das Gesetz nicht, dass eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt sein müsse, sondern nur, dass eine strafrechtlich verfolgbare Handlung vorliege. Wie das Bundesgericht in ständiger Praxis, namentlich in Auslegung von Art. 6 Abs. III FHG, ausgesprochen hat, ist jedoch der Zivilrichter an die rechtskräftige Feststellung des Strafrichters über das Bestehen oder Nichtbestehen eines staatlichen Strafan- spruches gebunden (vgl. BGE 45 II 329 und dort. Zit.). Es handelt sich hiebei um einen Fall wahrer Präjudizialität des im Strafprozesse ergangenen Urteils, so dass Art. 53 OR keine Anwendung findet (vgl. ~GE 44 II 178). Liegt dagegen kein rechtskrMtiges Strafurteil vor, so ist der Zivilrichter in der Prüfung des Vorhandenseins « einer strafbaren Handlung ll, als Voraussetzung für die Geltung der längern Verjährungsfrist des Abs. II von Art. 600&, völlig frei. Im vorliegenden Falle nun ist ein über die strafrechtliche Qualifikation der B. zum Vorwurf gemachten Handlungen entscheidendes Strafurteil nicht ergangen, sondern es liegt bloss eine von der Staatsanwaltschaft Zürich am
29. Dezember 1925 erlassene Verfügung vor, wonach die gegen das verantwortliche Organ der Beklagten einge- leitete St.rafuntersuchung wegen Betruges eingestellt wor- ue-n ist. Eine solche, von ein~r Strafuntersuchungsbehörde ausgehende, der Rechtskraft ermangelnde Einstellungs- verfügung kann aber - entgegen der Ansicht v. Tuhrs (OB I S. 348) - einem freisprechenden Straferkenntnis f::lchon deshalb nicht gleichgestellt werden, weil ia eine f::ltrafrichterliche Prüfung, ob ein staatlicher Strafanspruch bestehe oder nicht, gar nicht stattgefunden hat. Die Einstellung des Strafverfahrens ist allenfalls, je nach dem Grunde, für den Zivilrichter nur bindend, wenn sie durch das erkennende Gericht selbst erfolgt (vgl. WEISS, Konnexe Zivil- und Strafsachen S. 260 f.; BGE 16 S. 155 f.). Es Obligationenrecht. N° 9. blieb da~r hier ~r Vorinstanz das Recht unbenommen, auch Zll untersuchen, ob das Verhalten des B. den Tat- bestand des Betruges nach dem von ihr, im Hinblick auf den in St. Gallen erfolgten Vertragsschluss, als mass- gebend erachteten st. gallischen Strafrecht erfülle; ihr bejahender Entscheid hierüber entzieht sich, weil auf der Anwendung kantonalen Rechts beruhend, der Nach- prüfung des Bundesgerichts. Dies gilt namentlich· auch in Bemg auf die von der Beklagten als unrichtig bekämpfte Auffassung des Vorderrichters, dass die zürcherischen Behörden zur Durchführung der Strafuntersuchung nicht zuständig waren. Aus der für das Bundesgericht verbindlichen Feststel- lung, dass diese strafbare Handlung des B. nach st. galli- schem Strafrecht im Zeitpunkte der Klageeinleitung noch nicht verjährt .war, folgt jedoch nicht ohne weiteres die Anwendbarkeit der ausserordentlichen Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. II OB auch auf den daraus gegen die B e k lag t ehergeleiteten Zivilanspruch. Gemäss Art. 55 ZGBhaften allerdings die juristischen Personen für unerlaubte Handlungen ihrer Organe, d. h. derjenigen Personen, bezw. Personenmehrheiten, die nach der durch das Gesetz oder die Statuten gegebenen Organisation not- wendig sind, damit die juristische Person nach aussen handelnd auftreten kann. Voraussetzung ist dabei, dass die Organe als solche gehandelt haben, bezw. dass der entstandene Schaden die Folge eines Verhaltens ist, da& angesichts der Natur der Organstellung an sich in den Rahmen der Organkompetenz fällt (vgl. BGE 48 II 9, 56, 156 f.; 54 II 144 f.). Dagegen kann die juristische Per- son für die Handlungen ihrer Organe strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden, vielmehr treffen die strafrechtlichen Folgen nur diejenigen Personen, welche für sie handeln (vgl. HAFTER, Komm. 2. Auf I. N. 7 zu Art. 55 ZGB ; BGE 41 I 213 fI., 538). Nun stellt aber Art. 60 Abs. II OB nach seiner Zweckbestimmung, wie sie oben dargelegt worden ist, gerade auf diese strafrecht-
28 Obligationenrecht. N0 9. liehe Verantwortlichkeit ab. Die Verlängerung der Ver- jährungsfrist greift daher, wie auch in der Doktrin über- einstimmend angenommen wird und wie das Bundes- gericht in Auslegung des gleichlautenden Art. 69 Abs. II aOR ausgesprochen hat, nur Platz in Bezug auf den Zivil- anspruch gegen den Täter selbst, nicht aber auch in Bezug auf die Schadenersatzklage gegen Drittpersonen, die nur zivilrechtlieh für den Schaden einstehen müssen (vgl. OSER, N. III, 2 und BEcKER N. 4 zu Art. 60 OR;
v. TUHR, OR I S. 348; BGE 22 S. 492). Indessen lassen es die besonderen Verumständungen des vorliegenden Falles als gerechtfertigt erscheinen, die längere strafrechtliche Verjährungsfrist (10, bezw. 5 Jahre gemäss Art. 43, Ziff. 2 b und c, Art. 68 in Verbindung mit Art. 56 des st. gall. StGB), wie sie für eine Schaden- ersatzklage gegen B. gelten würde, auch auf den hier gegen die Regana. A.-G. erhobenen Zivilanspruch zur Anwendung zu bringen, und demgemäss die Verjährungseinrede abzu- weisen. Entscheidend kommt in Betracht, dass B. der einzige Verwaltungsrat und Geschäftsleiter (wohl auch der einzige Aktionär) der Beklagten ist, so dass sich wirt- schaftlich - soweit es sich um die Folgen seines betrüge- rischen Verhaltens handelt - die Interessenssphäre der freilich als gesonderte Rechtspersönlichkeit bestehenden A.-G mit seiner eigenen deckt; dies auch dann, wenn nicht er, sondern seine Ehefrau die Aktien besitzen sollte. In- sofern besteht daher, von dem. hier allein ausschlaggeben- den ökonomischen Gesichtspunkte aus betrachtet, Identi- tät zwischen dem Organ der A.-G und dieser selbst, weshalb auch die gleiche Verjällrungsfrist Platz greifen muss. Obligationenrecht. No 10.
10. Orteil der I. Zivilabtellung vom l2. Februar 1929
i. S. P. gegen H. & Gen. Unerlaubte Handlung: 29
1. Art. 53 OR : Nichtgebundenheit des Zivilrichters an ein frei- sprechendes Strafnrteil, insbesondere auch mit Bezug auf die Frage der Widerrechtlichkeit der Handlung (Erw. 1).
2. Verbreitung eines Flugblattes ehrverletzenden Inhalts. Haf- tung des Verbreiters ; Kriterien (Erw. 2).
3. Abweisung der Entschädigungsforderung mangels Nachweises eines Schadens (Erw. 3).
4. Abweisung des Genugtuungsbegehrens nach Art. 49 OR (Erw. 4).
5. Art. 224 Abs. II OG : Die Abänderung des kantonalen Kostenspruches durch das Bundesgericht ist im Falle der Be- stätigung des angefochtenen Urteils ausgeschlossen (Erw. 5). Tatbestand (gekürzt) : A. - Der Kläger P. ist Mitglied der landwirtschaft- lichen Genossenschaft in E., deren Mitbegrüuder und lang- jähriger Präsident er war. In seiner Eigenschaft als Mit- glied und Präsident der Rechnungsprüfungskommission der Genossenschaft trat er mehrfach in einen gewissen Gegensatz zum Vorstand und Geschäftsführer. Anlässlieh der Generalversammlung vom 17. Januar 1926 kritisierte er das Geschäfts- und Finanzgebaren und berichtete nach- her im « Landwirt », dem Organ des Bauernvereins des Kantons Luzern, über den Verlauf der Versammlung, wobei er einzelne Posten der Jahresrechnung, die bemän- gelt worden seien, hervorhob. Hieran schloss sich eine Presspolemik im « Landwirt ». Kurze Zeit nachher wurde in E. ein maschinenschrift- liches Pamphlet in Versform mit der Überschrift : « Stimme aus dem Publikum)) verbreitet, dessen Inhalt, gemäss Feststellung der Vorinstanz, von den mit den Verhält- nissen vertrauten Lesern nur auf den Kläger bezogen werden konnte. Es wurde diesem darin u. a. vorgeworfen, dass er Charaktermängel mit seinem vielen Gelde aus- gleiche, dass er alle Leute kritisiere und ein Windbeutel