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82 Strafgesetzbuch. No 16. in die Erwägungen üb~r die Unzulässigkeit des bedingten Strafvollzuges einbezie~en will, muss er immer individuell prüfen, ob sie im betreffenden Falle auch tatsächlich die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges rechtfertige. Der Kassationshof hat es denn auch unter der Herrschaft des Art. 335 BStrP z.B. als unzulässig bezeichnet, für das Führen eines :Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustande allgemein den bedingten Strafvollzug zu versagen (BGE 63 I 264).
2. Im Ergebnis hat nun aber die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug nicht unbe- sehen deshalb verweigert, weil sie diese Massnahme für Gesinnungsdelikte allgemein als unangebracht erachtet, sondern sie hat anhand der Umstände des konkreten Falles untersucht, ob nach Vorleben ünd Charakter des Beschwer- deführers zu erwarten sei, dass er sich durch den bedingten Strafvollzug von weiteren Verbrechen oder Vergehen würde abhalten lassen. Sie zog in Erwägung, dass der Beschwerdeführer sich ausserordentlich stark und während mehreren Monaten in kommunistischen Organisationen und Ersatzorganisationen betätigt, im Interesse des Kom- munismus viele Vergehen begangen und sich intensiv an der kommunistischen Schulungs- und Bildungsarbeit be- teiligt habe. Zwar machte sie diese Oberlegung, mn die kommunistische Gesinnung des Beschwerdeführers und den Beweggrund seines Handelns darzutun. Im Ergebnis zieht sie jedoch damit aus Umständen des konkreten Falles Rückschlüsse auf Charaktereigenschaften des Beschwerde- führers, welche einer bessernden Wirkung des bedingten Strafvollzuges nach ihrer Auffassung entgegenstehen. Damit hat sie den Rahmen des zulässigen Ermessens nicht überschritten. Demnach ukennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Strafgesetzb.uch. No 16. 83
16. Urteil des Kassationshofes vom 5. Juni 1942 i. S. Plaß gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Ztirlcb.
1. Art. 122 Ziff. lt Art. 125 Abs. 2 StGB. Begriff der schweren Schädigung bei Körperverletzung.
2. Art. 25 Abs. 1 MFG. Wer trotz aufgehobener Sicht (Schnee- gestöber, Blendung durch entgegenkommendes Fahrzeug) weiterfährt, handelt schuldhaft, unbekümmert darum, ob tatsächlich ein Unfall eintritt und, wenn ja, ob er durch Dritte mitverschuldet sei. I. Art. 122 eh. 1, 125 al. 2 CP. Notion des lesions corporelles graves.
2. Art. 25 al. l LA. Le condu,cteur d'un vehicule a moteur qui, malgre le manque de visibilite (temp~te de neige, eblouissement pa.r les phares d'un autre vehicule), continu.e de circuler commet une faute ; peu importe qu'un accident se produise ou non et, s'il arrive, qu'un tiers y ait contribue pa.r sa faute. I. Art. 122 cifra 1, art. 125 cifra 2 CPS. Nozione di gravi lesioni corporali.
2. Art. 25 cp. 1 LCAV. II conducente di un autoveicolo ehe, n<!n- ostante la manca.nza di visibilita. (tempesta di neve, abbaglia- mento coi fari di un altro veicolo) continua la sua corsa, com- mette una colpa, nulla importando se l'infortunio si produca o no e, in ca.so affermativo, se esso sia. dovuto alla. colpa conco- mitante d'un terzo. A. - Am 29. Oktober 1941 führte Rene Pfa:ff nach eingebrochener Dunkelheit im heftigen Schneegestöber einen Motorlastwagen auf der 7 m breiten Fahrbahn der mit Fussgänger- und Radfahrerstreifen versehenen unbe- leuchteten Staatsstrasse von Regenau nach Gfenn. Um 1815 Uhr kreuzte er beim Ödenbühl auf gerader Strecke ein Automobil, dessen Führer er durch wiederholtes Licht- signal erfolglos aufgefordert hatte, die Scheinwerfer abzu- blenden. Unmittelbar nachher fuhr er von hinten in den auf der Fahrbahn 1,5 m vom rechten Strassenrand entfernt gegen Gfenn radelnden Ernst Colombarolli, dessen Fahrrad ohne Reftexlinse war und den er zu spät bemerkt hatte. Im Augenblick des Zusammenstosses war die Geschwindig- keit des Lastwagens nur noch gering. Der Radfahrer erlitt eine Rissquetschwunde am linken Oberlid, einen typischen Bruch der Speiche des linken Vorderarmes mit kleinem Abriss an der Elle, einen Bruch des linken Wadenbeins und einen Bluterguss im rechten
84 Strafge;ietzl;Juch. No 16. Gesäss. Er konnte nach komplikationslosem Verlauf des Heilungsvorganges nac~ 3 ~ Wochen den Spital verlassen, war' am 22. Dezember 1941 wieder halb und nach weiteren zwei bis drei Wochen wieder zu drei Vierteln bis ganz arbeitsfähig. Bleibenden Nachteil hat er keinen erlitten. B. - Rene Pfaff wurde von Amtes wegen verfolgt und am 20. Februar 1942 durch die III. Kammer B des Ober- gerichts des Kantons Zürich wegen fahrlässiger Körper- verletzung im Sinne des § 147 des zürcherischen Strafge- setzbuches bedingt zu Fr. 50.- Busse verurteilt. Das Gericht nahm an, die dem Radfahrer zugefügten Ver- letzungen seien schwer im Sinne des Art. 125 Abs. 2 des eidgenössischen Strafgesetzbuches, so dass das Fehlen eines Strafantrages der Fortführung des Verfahrens unter neuem Recht nicht entgegenstehe.
0. - Rene Pfaff erklärte rechtzeitig die Kassationsbe- schwerde mit dem Antrag, das erwähnte Urteil sei aufzu- heben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge von Schuld und Strafe freizusprechen. Er ist der Auffas- sung, er habe die Vorschrift des Art. 25 MFG beachtet und daher den Unfall nicht verschuldet. Ferner seien die Ver- letzungen, welche der Radfahrer erlitten habe, nicht schwer ; die Vorinstanz habe Art. 122 bis 125 StGB falsch ausgelegt. · D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält die Aussetzungen des Beschwerdeführers am vorinstanz- lichen Urteil für unbegründet. Der Kassationshof zieht in Erwitgung :
1. -
a) Fahrlässige Körperverletzung ist nur dann von Amtes wegen zu verfolgen, wenn die Schädigung schwer ist (Art. 125 Abs. 2 StGB). Welche Schädigungen dieses Merkmal aufweisen, ist den Bestimmungen über die vor;. sätzliche Körperverletzung, Art. 122 und 123 StGB, zu entnehmen. Darin sind die Körperverletzungen eingeteilt in schwere und einfache. Unter den letzteren bilden « die leichten Fälle » eine besondere Gruppe, für welche Straf- milderung nach freiem Ermessen zulässig ist. Es würde Strafgesetzbuch. No 16. 86 der Systematik des Gesetzes widersprechen, unter den leichten Fällen bloss die 8fJbjektiv leichten zu verstehen. Das Strafgesetzbuch geht somit, wie schon die meisten kantonalen Stra.fgesetzbücher, von einer auf den Erfolg abstellenden Dreiteilung aus, welche zwar aufgegeben wer- den wollte, tatsächlich aber doch beibehalten worden ist. Sie ist für die Abgrenzung der schweren von den mittleren und leichten Fällen insofern von Bedeutung, als sie zu einer einschränkenden Auslegung des Begriffs der schweren Schädigung nötigt, weil sich sonst die mittleren von den leichten Fällen zu wenig abheben würden. Dass unter den leichten Fällen nicht bloss . die unbedeutendsten Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit eines Menschen zu verstehen sind, ergibt sich aus Art. 126 StGB, welcher solche Angriffe als Tätlichkeiten noch besonders behandelt. Na.eh Art. 122 Zifter l StGB fügt einem Menschen eine schwere Körperverletzung zu, wer ihm einen Körperteil, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauch- bar macht, sein Gesicht bleibend oder arg entstellt oder ihm eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursacht. Aus der beispielsweisen Aufzählung bestimmter Schädigungen, die das Gesetz als schwer betrachtet, ist zu schliessen, dass unter einer « anderen schweren Schädigung » immer nur eine solche verstanden werden kann, welche den beispiels- weise aufgezählten, was die Schwere anbetrifft, ähnlich ist, z.B. eine Verletz-qng, welche ein sehr schweres, lang andauerndes Krankenlager zur Folge hat. Hiefür spricht auch die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis, welche für vorsätzliche schwere Körperverletzung ange- droht iat. Da das StGB Mindeststrafen nach Möglichkeit vermeidet, muss der Gesetzgeber der Auffassung gewesen sein, die :iii Art. 122 Zi:ff. 1 StGB umschriebenen Schädi- gungen seien von nicht alltäglicher Schwere.
b) Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet, können die \Ton Ernst Colombarolli erlittenen Verletzungen nicht als schwer bezeichnet werden. Die Gliederbrüche waren nicht kompliziert und heilten in der normalen, verhältnis-
86 Strafgesetzbuoh. No 16. mässig kurzen Zeit. Der Verletzte wurde nicht bleibend oder dooh sehr lange in seiner Gesundheit beeinträchtigt. c 1 Die Handlung de8 Beschwerdeführers könnte somit nach eidgenössischem Recht nur dann. als fahrlässige Körperverletzung bestraft werden, wenn ein Strafantrag des Verletzten vorläge. Damit entfällt gemäss Art. 339 Züf. 2 StGB auch die Möglichkeit, den Beschwerdeführer nach kantonalem Recht zu bestrafen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuhebeJ;l.
2. - Die Tat des Beschwerdeführers ist indessen durch die Vorinstanz als Widerhandlung gegen Art. 25 Abs .. 1 MFG zu bestrafen. Rene Pfaff hat, objektiv betrachtet, den Lauf des Motorlastwagens nicht den gegebenen Stras- sen- und Verkehrsverhältnissen angepasst und, in subjek- tiver Beziehung, fahrlässig gehandelt, wenn auch sein Ver- schulden durch das in mehrfacher Hinsicht vorschrifts- widrige Verhalten des Radfahrers ·(Nichtbenutzen des Radfahrerstreifens, Fehlen einer Reflexlinse, ungenügendes Rechtsfähren) und durch das Nichtabblenden der Schein- werfer durch den Führer des entgegenkommenden Auto- mobils stark vermindert wurde. Das Verschulden des Beschwerdeführers lag darin, dass er, trotzdem er die Fahrbahn nicht mehr sah, sein Fahrzeug nicht recht- zeitig anhielt, um die Durchfahrt des Personenautomobils abzuwarten. Dass besondere Streifen für Fussgänger- und Radfahrer vorhanden sind, berechtigte ihn nicht zur Annahme, die von ihm befahrene Fahrbahnhälfte sei voll- ständig frei. Wer bei Verhältnissen, wie sie vorlagen, trotz aufgehobener Sicht weiterfährt, handelt schuldhaft, unbekümmert darum, ob tatsächlich ein Unfall e~ntritt und, wenn ja, ob er durch Dritte mitverschuldet ist. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vgl. auch Nr. 17 und 18. - Voir aussi n°• 17 et 18. Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. N° 17. 87 II. MOTORFAHRZEUG- UND 'FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES Vgl. Nr. 16. - Voir n° 16. III. AUFENTHALT UND NIEDERLASSUNG DER AUSLÄNDER sEJOUR ET ETABLISSEMENT DES ETRANGERS
17. Urteil des Kassationshofes vom 15. Juli 1942 i. S. Vogel gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.
1. Art. 23 Ziff. 1 des BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931.
a) Die tlberlassung eines inhaltlich unwahren ~~ispapieres an die Person, auf deren Namen es lautet, fällt mcht unter Abs. 2.
b) Die Ausstellung eines echten Ausweispapieres mit unwah- rem Inhalt (Falschbeurku,ndung) fällt nicht unter Abs. 1.
2. Art. 336 Iit. a StGB. Die Frage, ob ein unter ~tonale1!1 Rec}it und in Anwendung desselben gefälltes U:~eil unter e~dgenoi:i sischem Recht noch vollzogen werden dürfe, entscheiden die Vollzugsbehörden.
1. Art. 23 eh. l de 1a LF du 26 mars 1931 sur le sejour et 1'0tablisse· ment des etrangers.
a) La. remise de papiers de Iegitimation dont le oontenu est faux a la personne a.u nom de laquelle les papiers sont eta.blis ne tombe pas SOUS le OOUp de l'a.l. 2. .
b) La. delivrance de papiers authentiques oonsta.ta.nt des fa.its faux {faux imma.teriel) ne tombe pa.s sous le coup de l'al. 1.
2. Art. 336 litt. a CPS. Ce sont les organes d'execut~on 9ui dooidel!t si un jugement rendu sou,s l'empire et, en a.pplmat1on. du droit cantonal doit encore etre exooute sous 1 empll'e du dro1t federal.
1. Art. 23 cifra 1 della legge federale 26 marzo 1931 ooncernente la dimora e il domicilio degli stranieri.
a) La. consegna di documenti di legittimaz~one, il ~ui co~t~nu~ e falso, alla persona cui sono intestat1, non e pumbile m virtU del cp. 2. . . h
b) n rilascio di documenti di l~i~tm:uw'?ne autent1c1, c e costatano fatti falsi, non e pun1bile m virtu del cp. 1.