Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Shafrecht.
Migros Meilen früher schon gewisse andere Spezialbrote,
namentlich Birnbrot, verkauft habe, nicht vor.
Demnach erkennt der Kassationshof :
I. -
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
IH. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
52. 'Orten des Xassationshofs vom 25. Oktober 1937
i. S. Walder gegen Aarga.u, Staatsanwaltscha.ft.
B e d i n g t e r S t r a f v Cl 11 z n g: Verweigerung desselben we-
gen Fehlens der Voraussetzung des Art. 335 Abs. 3 BStrP
(Vorleben und Charakter) ist nicht zulässig ohne sachliche
Substantiierung jener Annahme.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte Walder
wegen Führens eines Autos in angetrunkenem Zustande
mit Unfallfolge (Art. 17 Abs. 2, 25, 26 MFG) zu einer
Gefangnisstrafe von 4 Tagen und einer Busse von Fr. 40.-
und verweigerte den nachgesuchten bedingten Strafvol1-
zug mit folgender Begründung: {(Der Beklagte hat so
wenig Einsicht in die Strafbarkeit seiner Handlungsweise
bekundet, dass ihn voraussichtlich eine bloss bedingt
ausgesprochene Strafe von künftigen ähnlichen Verfeh-
lungen kaum abzuhalten vermöchte ».
Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte fristgemäss
Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht eingelegt mit
dem Antrag auf Freisprechung, eventuell Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung; even-
tuel1 sei ihm nur eine Geldbusse aufzuerlegen oder bei
Ausfallung einer Freiheitsstrafe der bedingte,Straferlass
zu gewähren. Die Begründung besteht in einer Kritik der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung bezüglich der Frage
der Angetrunkenheit und der Geschwindigkeit.
Organisat,ion der Bundesrechtspffege. No 52.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Ob der Beschwerdeführer beim Unfall angetrunken
war und welche Geschwindigkeit er hatte, sind Fragen tat-
sächlicher Natur und daher die Feststellungen der Vor-
instanzen hierüber gemäss Art. 275 BStrP für den Kassa-
tionshof verbindlich, denn Aktenwidrigkeiten in dem in
BGE 62 I 61 umschriebenen Sinne liegen nicht vor; die
Kritik des Beschwerdeführers betrifft ausschliesslich die
Zeugenwürdigung, deren Überprüfung eben dem Bundes-
gericht entzogen ist. Auf Grund dieser Feststellungen
aber besteht die Verurteilung des Angeklagten wegen
Widerhandlung gegen die Vorschriften der Art. 17 Abs. 2,
25 und 26 MFG zu Recht.
2. -
Dagegen ist die Verweigerung des bedingten Straf-
vollzuges durch die Vorinstanz vor Art. 335 BStrP nicht
haltbar. Diese Bestimmung knüpft den bedingten Straf-
vollzug an bestimmte Voraussetzungen.
Sind diese
gegeben, so ist nach deutlicher Fassung des Gesetzes
«(der Richter k a n n den Vollzug einer Gefängnisstrafe
..... aufschieben») die Bewilligung des Strafaufschubs
weiterhin in sein Ermessen gestellt. Dieses Ermessen ist
jedoch kein völlig freies; Ermessen bedeutet nicht Willkür.
Es kann nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen
haben, eine kriminalpolitisch so bedeutungsvolle und ein-
schneidende Massnabme bei Vorhandensein der von ihm
aufgestellten Voraussetzungen immer noch dem freien
Befinden des Richters anheimzugeben, so etwa wie die
Begnadigung zur freien Ausübung übertragen ist. Wenn
er nicht überhaupt die Verpflichtung des Richters ausge-
sprochen hat, unter den angegebenen Voraussetzungen den
Strafaufschub zu gewähren, so ist das im Bewusstsein
geschehen, dass diese Voraussetzungen zwar im grossen
und ganzen, aber bei der Vielgestaltigkeit der Erscheinun-
gen nicht ausnahmslos genügen, um die Gewährung nur
dort zu garantieren, wo sie nach Sinn und Geist der Insti-
tution angezeigt erscheint. Daraus folgt, dass bei Vor-
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Strafrecht.
liegen der im Gesetz erwähnten Voraussetzungen der Rich-
ter den Strafaufschub nur noch verweigern dan, wenn im
gerade gegebenen Fall besondere Umstände vorliegen,
welche die Anwendung des Strafaufschubs als zweckwidrig
erscheinen lassen.
Fehlen solche Umstände, so über-
schreitet der Richter sein Ermessen, wenn er den Straf-
aufschub verweigert. Eine Ermessensüberschreitung stellt
eine Gesetzesverletzung im Sinne des Art. 269 BStrP dar
(BGE 61 I 446 f.).
Vorliegend nun will die Vorinstanz mit ihrer Bemerkung
zwar offenbar sagen, dass die Voraussetzung von Art. 335
Abs. 3 nicht enüllt sei, indem der Charakter des Verur-
teilten nicht erwarten lasse, er werde durch den bedingten
Strafvollzug von weitem Widerhandlungen gegen das
MFG abgehalten. Ob Vorleben und Charakter ein be-
stimmtes Verhalten erwarten lassen, ist wiederum in weit-
gehendem Masse eine Frage des Ermessens. Hier aber
nennt die Vorinstanz keineriei Anhaltspunkte, aus welchen
sie . auf besondere Einsichtslosigkeit des Angeklagten
schliesst.
Sie scheint diese Schlussfolgerung aus der
bIossen Tatsache zu ziehen, dass er bedenkenlos genug
war, im Zustande der Angetrunkenheit zu fahren. Das
läuft aber auf die Auffassung hinaus, dass die Gewährung
des bedingten Strafvollzugs für Fahren in angetrunkenem
Zustande grundsätzlich nicht in Frage komme. Von einem
solchen Grundsatz weiss aber.das Gesetz nichts. So strenge
Ahndung diese Venehlung wegen der damit verbundenen
starken Verkehrsgefährdung verdient, so gilt doch hin-
sichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs dafür
keine Ausnahme von den gewöhnlichen Regeln. Gewiss
können in den besondern Umständen des gerade zu ahn-
denden Deliktsfalls selbst Indizien für einen Charakter im
Sinne des Abs. 3 liegen. Das Gericht muss aber sagen,
ob und worin es solche erblickt. Die blosse Anführung der
Worte des Gesetzes ohne sachliche Substantüerung ge-
nügt nicht, weil sie nicht erkennen lässt, ob eine Ermessens-
überschreitung vorliege.
Organisation der Bundesrechtspflege. N0 53.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen
in dem Sinne, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und
die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Motive an
die Vorinstanz zurückgewiesen wiId.
53. A.rr6t de la Chambre d'accusation du 11 no.,embre 1937
dans la cause Stadtgemeinde Zürich
contre 'l'ribunal de premiere instance da Genbe et Lanoir.
Art. 252 PPF, 81 LP. -
Le pourvoi a. la Chamhre d'accusation
est recevahle, sans epuisement prßalahle des instances Call-
tonales, contre le refus d'accorder la mainlevee de l'opposition
formee contra la poursuite en perception de l'amende infligee
au dehiteur par une condamnation definitive prononcee an
vertu d'une loi penale federale.
A. -
L'intime Jean Lenoir a ete condamne le 6 juillet
1936 par le « Pollzeirichteramt» de la Ville de Zurich
a 3 fr. d'amende et 3 fr. 70 de frais pour contravimtion
a l'art. 12, lettre f du Reglement d'execution de Ja loi
federale du 25 novembre 1932 sur la circulation des
vehicules automobiles (utilisation d'un appareil avertisseur
interdit). Cette condamnation de police est devenue
definitive le 23 juillet 1936, car Lenoir n'a pas demande
que l'affaire fUt jugoo par un tribunal penal.
Le 20 aout 1936, le recourant fut somme de payer
l'amende et les frais. Il ne s'executa pas et se vit en conse-
quence notifier le 28 septembre un commandement de
payer (poursuite n° 171110) pour la somme de 7 fr. 20
. plus 1 fr. 50 de frais de poursuite. Le debiteur forma
opposition. La « Stadtgemeinde Zürich» requit alors du
Tribunal de 1 re instance de Geneve la mainlevoo definitive
en vertu de l'art. 150 OJF (devenu art. 252 PPF).
Par jugement du 16 mars 1937, le Tribunal a deboute
la requerante et mis a sa· charge un emolument de justice
de 3 fr., « attendu que la loi genevoise du 14 mars 1925
rendant executoire a Geneve le concordat intercantonal
du 18 fevrier 1911 prevoit expressement que les disposi-