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63_I_264

BGE 63 I 264

Bundesgericht (BGE) · 1937-10-25 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Shafrecht.

Migros Meilen früher schon gewisse andere Spezialbrote,

namentlich Birnbrot, verkauft habe, nicht vor.

Demnach erkennt der Kassationshof :

I. -

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

IH. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

52. 'Orten des Xassationshofs vom 25. Oktober 1937

i. S. Walder gegen Aarga.u, Staatsanwaltscha.ft.

B e d i n g t e r S t r a f v Cl 11 z n g: Verweigerung desselben we-

gen Fehlens der Voraussetzung des Art. 335 Abs. 3 BStrP

(Vorleben und Charakter) ist nicht zulässig ohne sachliche

Substantiierung jener Annahme.

Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte Walder

wegen Führens eines Autos in angetrunkenem Zustande

mit Unfallfolge (Art. 17 Abs. 2, 25, 26 MFG) zu einer

Gefangnisstrafe von 4 Tagen und einer Busse von Fr. 40.-

und verweigerte den nachgesuchten bedingten Strafvol1-

zug mit folgender Begründung: {(Der Beklagte hat so

wenig Einsicht in die Strafbarkeit seiner Handlungsweise

bekundet, dass ihn voraussichtlich eine bloss bedingt

ausgesprochene Strafe von künftigen ähnlichen Verfeh-

lungen kaum abzuhalten vermöchte ».

Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte fristgemäss

Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht eingelegt mit

dem Antrag auf Freisprechung, eventuell Rückweisung

der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung; even-

tuel1 sei ihm nur eine Geldbusse aufzuerlegen oder bei

Ausfallung einer Freiheitsstrafe der bedingte,Straferlass

zu gewähren. Die Begründung besteht in einer Kritik der

vorinstanzlichen Beweiswürdigung bezüglich der Frage

der Angetrunkenheit und der Geschwindigkeit.

Organisat,ion der Bundesrechtspffege. No 52.

265

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Ob der Beschwerdeführer beim Unfall angetrunken

war und welche Geschwindigkeit er hatte, sind Fragen tat-

sächlicher Natur und daher die Feststellungen der Vor-

instanzen hierüber gemäss Art. 275 BStrP für den Kassa-

tionshof verbindlich, denn Aktenwidrigkeiten in dem in

BGE 62 I 61 umschriebenen Sinne liegen nicht vor; die

Kritik des Beschwerdeführers betrifft ausschliesslich die

Zeugenwürdigung, deren Überprüfung eben dem Bundes-

gericht entzogen ist. Auf Grund dieser Feststellungen

aber besteht die Verurteilung des Angeklagten wegen

Widerhandlung gegen die Vorschriften der Art. 17 Abs. 2,

25 und 26 MFG zu Recht.

2. -

Dagegen ist die Verweigerung des bedingten Straf-

vollzuges durch die Vorinstanz vor Art. 335 BStrP nicht

haltbar. Diese Bestimmung knüpft den bedingten Straf-

vollzug an bestimmte Voraussetzungen.

Sind diese

gegeben, so ist nach deutlicher Fassung des Gesetzes

«(der Richter k a n n den Vollzug einer Gefängnisstrafe

..... aufschieben») die Bewilligung des Strafaufschubs

weiterhin in sein Ermessen gestellt. Dieses Ermessen ist

jedoch kein völlig freies; Ermessen bedeutet nicht Willkür.

Es kann nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen

haben, eine kriminalpolitisch so bedeutungsvolle und ein-

schneidende Massnabme bei Vorhandensein der von ihm

aufgestellten Voraussetzungen immer noch dem freien

Befinden des Richters anheimzugeben, so etwa wie die

Begnadigung zur freien Ausübung übertragen ist. Wenn

er nicht überhaupt die Verpflichtung des Richters ausge-

sprochen hat, unter den angegebenen Voraussetzungen den

Strafaufschub zu gewähren, so ist das im Bewusstsein

geschehen, dass diese Voraussetzungen zwar im grossen

und ganzen, aber bei der Vielgestaltigkeit der Erscheinun-

gen nicht ausnahmslos genügen, um die Gewährung nur

dort zu garantieren, wo sie nach Sinn und Geist der Insti-

tution angezeigt erscheint. Daraus folgt, dass bei Vor-

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Strafrecht.

liegen der im Gesetz erwähnten Voraussetzungen der Rich-

ter den Strafaufschub nur noch verweigern dan, wenn im

gerade gegebenen Fall besondere Umstände vorliegen,

welche die Anwendung des Strafaufschubs als zweckwidrig

erscheinen lassen.

Fehlen solche Umstände, so über-

schreitet der Richter sein Ermessen, wenn er den Straf-

aufschub verweigert. Eine Ermessensüberschreitung stellt

eine Gesetzesverletzung im Sinne des Art. 269 BStrP dar

(BGE 61 I 446 f.).

Vorliegend nun will die Vorinstanz mit ihrer Bemerkung

zwar offenbar sagen, dass die Voraussetzung von Art. 335

Abs. 3 nicht enüllt sei, indem der Charakter des Verur-

teilten nicht erwarten lasse, er werde durch den bedingten

Strafvollzug von weitem Widerhandlungen gegen das

MFG abgehalten. Ob Vorleben und Charakter ein be-

stimmtes Verhalten erwarten lassen, ist wiederum in weit-

gehendem Masse eine Frage des Ermessens. Hier aber

nennt die Vorinstanz keineriei Anhaltspunkte, aus welchen

sie . auf besondere Einsichtslosigkeit des Angeklagten

schliesst.

Sie scheint diese Schlussfolgerung aus der

bIossen Tatsache zu ziehen, dass er bedenkenlos genug

war, im Zustande der Angetrunkenheit zu fahren. Das

läuft aber auf die Auffassung hinaus, dass die Gewährung

des bedingten Strafvollzugs für Fahren in angetrunkenem

Zustande grundsätzlich nicht in Frage komme. Von einem

solchen Grundsatz weiss aber.das Gesetz nichts. So strenge

Ahndung diese Venehlung wegen der damit verbundenen

starken Verkehrsgefährdung verdient, so gilt doch hin-

sichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs dafür

keine Ausnahme von den gewöhnlichen Regeln. Gewiss

können in den besondern Umständen des gerade zu ahn-

denden Deliktsfalls selbst Indizien für einen Charakter im

Sinne des Abs. 3 liegen. Das Gericht muss aber sagen,

ob und worin es solche erblickt. Die blosse Anführung der

Worte des Gesetzes ohne sachliche Substantüerung ge-

nügt nicht, weil sie nicht erkennen lässt, ob eine Ermessens-

überschreitung vorliege.

Organisation der Bundesrechtspflege. N0 53.

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Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen

in dem Sinne, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und

die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Motive an

die Vorinstanz zurückgewiesen wiId.

53. A.rr6t de la Chambre d'accusation du 11 no.,embre 1937

dans la cause Stadtgemeinde Zürich

contre 'l'ribunal de premiere instance da Genbe et Lanoir.

Art. 252 PPF, 81 LP. -

Le pourvoi a. la Chamhre d'accusation

est recevahle, sans epuisement prßalahle des instances Call-

tonales, contre le refus d'accorder la mainlevee de l'opposition

formee contra la poursuite en perception de l'amende infligee

au dehiteur par une condamnation definitive prononcee an

vertu d'une loi penale federale.

A. -

L'intime Jean Lenoir a ete condamne le 6 juillet

1936 par le « Pollzeirichteramt» de la Ville de Zurich

a 3 fr. d'amende et 3 fr. 70 de frais pour contravimtion

a l'art. 12, lettre f du Reglement d'execution de Ja loi

federale du 25 novembre 1932 sur la circulation des

vehicules automobiles (utilisation d'un appareil avertisseur

interdit). Cette condamnation de police est devenue

definitive le 23 juillet 1936, car Lenoir n'a pas demande

que l'affaire fUt jugoo par un tribunal penal.

Le 20 aout 1936, le recourant fut somme de payer

l'amende et les frais. Il ne s'executa pas et se vit en conse-

quence notifier le 28 septembre un commandement de

payer (poursuite n° 171110) pour la somme de 7 fr. 20

. plus 1 fr. 50 de frais de poursuite. Le debiteur forma

opposition. La « Stadtgemeinde Zürich» requit alors du

Tribunal de 1 re instance de Geneve la mainlevoo definitive

en vertu de l'art. 150 OJF (devenu art. 252 PPF).

Par jugement du 16 mars 1937, le Tribunal a deboute

la requerante et mis a sa· charge un emolument de justice

de 3 fr., « attendu que la loi genevoise du 14 mars 1925

rendant executoire a Geneve le concordat intercantonal

du 18 fevrier 1911 prevoit expressement que les disposi-