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GG240092

Hausfriedensbruch etc.

Zh Bezirksgericht Winterthur · 2025-01-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt und Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten in der Anklageschrift vom

26. September 2024 zusammengefasst vor, sie habe trotz eines durch den Privat- kläger aufgestellten Verbotsschildes, welches ihr bekannt gewesen sei und wor-

- 5 - über sie sich willentlich hinweggesetzt habe, das Grundstück des Privatklägers betreten, um diesen davon abzuhalten, ihre Kollegin C._____ und zwei Hunde (ei- ner davon der Hund der Beschuldigten) mit einem Schlauch nass zu spritzen. Da- bei habe die Beschuldigte am Gartenschlauch des Privatklägers gerissen, sodass dieser dem Reissen habe entgegenhalten müssen, um das Entreissen zu verhin- dern und es sei zu einem ungewollten Körperkontakt gekommen. 1.2. Die Beschuldigte bestreitet, am Gartenschlauch des Privatklägers gerissen zu haben, sodass dieser dem Reissen habe entgegenhalten müssen, um das Ent- reissen zu verhindern und es dabei zu einem ungewollten Körperkontakt gekom- men sei. Sodann räumt die Beschuldigte zwar ein, dass sie auf das Grundstück des Beschuldigten gegangen sei. Sie macht indessen geltend, dies nur deswegen gemacht zu haben, weil der Privatkläger ihre Kollegin C._____ sowie zwei Hunde nassgespritzt habe. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschuldigten der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit nach den all- gemein gültigen Beweisregeln zu erstellen.

2. Grundsätzliches zur Sachverhaltserstellung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Der Grundsatz der freien ge- richtlichen Beweiswürdigung besagt, dass das Gericht die Beweise frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigen soll (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Ge- richts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände, zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen nach so vorgenommener Beweiswürdigung er- hebliche und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten, so sind diese in dubio pro reo zu ihren Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gege- benenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz in dubio pro reo aber keine An- wendung bzw. gibt keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Be-

- 6 - weismitteln zu ziehen sind. Bei sich widersprechenden Beweismitteln darf das Gericht deshalb nicht unbesehen auf den für die Beschuldigte günstigeren Beweis abstellen. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020, E. 2.2.2; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018, E. 2.2.3.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass für einen Schuldspruch keine absolute Gewissheit verlangt werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisfüh- rung erreicht werden kann. Abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Er- fahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1; BGE 127 I 38, E. 2.a; BGE 120 Ia 31, E. 2.d; BGer 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). 2.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfol- gen. Beim Abwägen der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdig- keit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Wäh- rend die erste Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Grundsätzlich kommt der Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aus- sageanalyse keine wesentliche Bedeutung zu, sondern der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf über- prüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tat- sächlichen Erleben entspringen. Der Methode der Aussagenanalyse liegt die Er- kenntnis zugrunde, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geis- tige Leistungen erfordern (BGE 129 I 49, E. 5; 128 I 81, E. 2; BGer 6B_375/2015

- 7 - vom 29. Oktober 2015, E. 2.2.2). Während die Wiedergabe eines tatsächlich er- lebten Ereignisses kognitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell schwieriger, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant zu schildern. Wahre und erfundene Darstellungen unterscheiden sich deshalb regelmässig in ihrer inhaltlichen Qualität. Ein Lügner verfolgt zudem das Ziel, beim Empfänger den Eindruck der Glaubwürdigkeit zu erwecken. Er versucht im Allgemeinen Selbstkorrekturen, Erinnerungslücken und Selbstbelastungen zu vermeiden (FER- RARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 36; LU- DEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Rich- tern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP 11/2011, S. 1423 f.). Auch dieser Umstand kann sich in seinen Aussagen niederschlagen. Im Rahmen der Aussa- geanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die sogenannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wis- senschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aus- sage (vgl. etwa BGE 133 I 33, E. 4.3; 129 I 49, E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017, E. 4.2, und 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1). Zu diesen Realkennzeichen gehören beispielsweise die logische Kon- sistenz, der quantitative Detailreichtum oder die Schilderung von psychischen Vorgängen oder Komplikationen im Handlungsablauf (vgl. zu den Realkennzei- chen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plä- doyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, a.a.O., S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425).

3. Verwertbarkeit der Videoaufnahme des Vorfalls vom 17. November 2023 3.1. Standpunkt des Privatklägers Der Privatkläger lässt geltend machen, die Videoaufnahme des Vorfalls vom

17. November 2023 sei nicht verwertbar, da es sich um eine unerlaubte Auf- nahme des Privatbereichs des Privatklägers im Sinne von Art. 179quater StGB

- 8 - handle. Da vorliegend ausschliesslich Übertretungen zur Diskussion stünden, sei eine Verwertung nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht zulässig (act. 31 S. 7). 3.2. Würdigung 3.2.1. Für die Verwertbarkeit von durch Private selbständig erlangte Beweise ist in den letzten Jahren ein im Grundsatz allgemein konsentiertes Prüfungsschema entwickelt worden, das verschiedene Schritte beinhaltet: Dabei ist zunächst da- nach zu unterscheiden, ob sich der Private bei der Erlangung des infrage stehen- den Beweises rechtmässig oder aber rechtswidrig verhalten hat. Hat er sich recht- mässig verhalten, sind die Beweise, die er den Strafverfolgungsbehörden zur Ver- fügung gestellt hat, verwertbar, es sei denn, es liege ein sog. selbständiges Ver- wertungsverbot vor. 3.2.2. Vorliegend wurde mit der Videoaufnahme auch das Grundstück des Privat- klägers gefilmt. Es stellt sich die Frage, ob damit – wie vom Rechtsvertreter des Privatklägers vorgebracht – eine unerlaubte Aufnahme des Privatbereichs des Privatklägers erstellt wurde. Grundsätzlich zählen alle Bereiche zum Privatbe- reich, die unter das Hausrecht von Art. 186 StGB fallen. In BGE 137 I 335 hat das Bundesgericht dann präzisiert, dass nicht zum von Art. 179quater StGB geschützten Bereich gehört, was sich in der Öffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrge- nommen werden kann. Dies könne gar auch Bereiche betreffen, die zu einer Pri- vatwohnung gehören würden. Somit können gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung auch Alltagsverrichtungen in einem von jedermann öffentlich einsehba- ren Bereich (wie beispielsweise auf frei einsehbaren Balkonen einer Privatwoh- nung) ohne Verstoss gegen Art. 179quater StGB gefilmt werden, da es sich dabei um Tatsachen handelt, die ohne Überwindung einer physischen oder psychologi- schen Schranke zugänglich sind und keine besonders persönlichkeitsbezogene Szenen darstellen. Im konkreten Fall wurde mit der Videoaufnahme ein offener, nicht weiter zum Beispiel mittels Mauern oder Ähnlichem abgegrenzter Bereich des Grund- stücks des Privatklägers gefilmt. Der gefilmte Bereich kann von jedermann ohne Überwindung einer physischen oder psychologischen Schranke eingesehen wer-

- 9 - den. Dabei wurde der Privatkläger auch nicht in einer Situation gefilmt, die als be- sonders intim qualifiziert werden müsste. Die Aufnahme wurde deshalb nicht in Verstoss von Art. 179quater StGB erstellt. 3.2.3. Zu prüfen bleibt das Datenschutzgesetz. Das Erstellen von Videoaufzeich- nungen, auf denen Personen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personen- daten dar (Art. 5 lit. a und lit. d DSG), was gewissen Grundsätzen genügen muss: dem Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 6 Abs. 2 DSG), dem Gebot, dass Da- tenerhebungen nicht auf Vorrat, sondern zu einem konkreten Zweck erfolgen müssen (Grundsatz der Zweckbindung, Art. 6 Abs. 3 DSG) sowie dem Erforder- nis, dass die Aufzeichnung nicht heimlich erfolgen darf, sondern auf die Videoauf- zeichnung vorgängig hingewiesen worden sein muss (Grundsatz der Erkennbar- keit, Transparenzgebot, Art. 6 Abs. 3 DSG). Dieser letztere Grundsatz wurde vor- liegend offenbar nicht eingehalten. Es gibt keinen Hinweis, dass der Privatkläger von der filmenden Person auf die bevorstehende Videoaufnahme aufmerksam ge- macht worden wäre. Vielmehr war es so, dass der Privatkläger perplex war, als ihm der Ehemann der Beschuldigten die Aufnahmen zeigte (vgl. D2 act. 3/1 F/A 11). Daraus kann gefolgert werden, dass der Privatkläger nichts von der Auf- nahme wusste und die Erstellung des Videos im Moment der Aufnahme für ihn nicht erkennbar gewesen war. Dies führt nun aber nicht automatisch zur Unver- wertbarkeit. Vielmehr hat dies zur Folge, dass die Verwertbarkeit davon abhängt, ob für die Erstellung der Videoaufnahme Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 31 DSG bestanden haben. Auch dann, wenn die erwähnten Grundsätze des Datenschutzgesetzes im Einzelfall missachtet worden sind und die Videoauf- nahme deshalb in einem ersten Schritt als grundsätzlich persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren ist (Art. 30 DSG), kann dennoch eine im Ergebnis rechtmässig er- langte Videoaufzeichnung vorliegen, wenn und soweit die grundsätzlich gegebene Persönlichkeitsverletzung nach Art. 31 DSG gerechtfertigt werden kann. Dies kann durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes priva- tes oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sein (Art. 31 Abs. 1 DSG). Dass der Privatkläger mit der Erstellung der Videoaufnahme einver- standen gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Zu prüfen bleibt damit ein überwie- gendes privates oder öffentliches Interesse. Falls eine Videoaufnahme zu Schutz-

- 10 - und Sicherheitszwecken erfolgt, kann diese schützenswerten privaten Interessen dienen, so wenn Datenerhebungen der eigenen Sicherheit bzw. dem Schutz eige- ner Rechtsgüter des Aufzeichnenden und/oder dem Schutz von Dritten und deren Rechtsgütern dienen. In Notwehrsituationen können unter dem Beweissiche- rungszweck getätigte (unter Umständen sogar heimliche) Videoaufzeichnungen, die in Verletzung des datenschutzrechtlich verankerten Transparenzgebots ange- fertigt werden, gerechtfertigt sein. Wesentlich dabei ist, dass die für die Datener- hebung verantwortliche Person selber in den aufzeichnungsrelevanten Vorgang involviert ist, damit der Aufzeichnung rechtfertigende Wirkung zukommen kann. Erforderlich ist des Weiteren, dass die Aufzeichnung erfolgt, um unmittelbar be- vorstehende oder sich bereits im Gang befindliche unrechtmässige Eingriffe zu er- fassen. Vorliegend wurde die Videoaufnahme erstellt, um den Vorfall vom 17. No- vember 2023 zu dokumentieren, so dass im Nachgang der Ablauf der Gescheh- nisse belegt werden kann. Damit wurde die Aufzeichnung nicht auf Vorrat, son- dern mit einem bestimmten Zweck erstellt. Bei der Person, welche die Videoauf- nahme erstellte, handelt es sich offensichtlich um die Besitzerin des Hundes (Frau D._____), welcher gerade an C._____ abgegeben worden war (D1 act. 4/2 F/A 27). Sie war damit in den aufzeichnungsrelevanten Vorgang involviert und durch die Situation selber betroffen, wurde ihr Hund doch durch den Privatkläger ebenfalls mit Wasser bespritzt. Schliesslich ist zu sagen, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Beweisverwertungsverbote gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO reine Belastungsverbote darstellen, das heisst, die in dieser Bestimmung verankerte Beweisverwertungsverbote gelten nur zuungunsten der Beschuldigten, nicht jedoch zu ihren Gunsten (vgl. hierzu Entscheid SB230420-O des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 29. August 2024). Aufgrund des Gesagten ist die Videoaufnahme der Geschehnisse vom 17. November 2023 im vorliegenden Strafprozess verwertbar.

4. Vorbemerkung zur Glaubwürdigkeit der befragten Personen 4.1. Wie bereits erwähnt spielt in der Aussagentheorie die Glaubwürdigkeit der befragten Personen nur eine untergeordnete Rolle. Dennoch soll an dieser Stelle

- 11 - kurz auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen eingegangen werden. Zur Beschuldigten ist zu sagen, dass diese als vom Strafverfahren direkt betroffene Person selbsterklärend ein Interesse an einem für sie günstigen Ausgang des Strafverfahrens hat. Ebenfalls ein entsprechendes Interesse an einem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens hat der Privatkläger, welcher im Verfahren GG240091-K wegen des gleichen Vorfalls im genannten Verfahren beschuldigte Person ist. C._____ wiederum sagte, die Beschuldigte sei eine sehr anständige Person und sehr liebe Kundin. Die Beziehung zum Privatkläger bezeichnete C._____ hingegen als schlecht (Prot. S. 14 im Verfahren GG240091-K). 4.2. Damit kann festgehalten werden, dass bei allen Personen mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit auf die eine oder andere Weise Abstriche gemacht werden können. Indessen ist es aber so, dass es auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen nicht so sehr ankommt. Vielmehr sind die Aussagen der involvierten Personen entscheidend, so insbesondere was gesagt wurde und wie die einzel- nen Aussagen erfolgten. Die Aussagen der befragten Personen sind deshalb nachfolgend einer kritischen Würdigung zu unterziehen.

- 12 -

5. Aussagen der beteiligten Personen 5.1. Aussagen der Beschuldigten 5.1.1. Bei der Polizei sagte die Beschuldigte am 20. November 2023 (D2 act. 3/1) aus, sie habe den Hund aus dem Auto genommen. Daraufhin habe der Privatklä- ger alle Anwesenden beschimpft. Er habe mit einem Wasserschlauch umherges- pritzt. Er habe gesagt, es dürften kein Mensch und kein Tier hier durchlaufen. Sie und die andere Dame hätten C._____ je ihren Hund gegeben. Sie hätte C._____ gesagt, dass sie den Privatkläger vom Theater abhalten könne und C._____ solle mit den Hunden zum Eingang laufen (F/A 1). Der Privatkläger habe begonnen, die Hunde und C._____ mit dem Wasserschlauch abzuspritzen. Sie sei dazwischen und habe den Schlauch gepackt und geknickt. Er habe den Schlauch auf sie ge- richtet und als er bemerkt habe, dass kein Wasser mehr fliesse, habe er auf sie eingeschlagen (F/A 2). Er habe den Schlauch in der rechten (F/A 4) Faust gehabt und damit in Richtung Kopf geschlagen. Getroffen habe er sie an der Schulter links und dem Kopf (F/A 3). Sie habe sich nicht bewusst gegen den Privatkläger gewehrt. Sie habe nur den Schlauch zugedrückt (F/A 7). Der Schlag sei kraftvoll erfolgt. Der Privatkläger sei wütend gewesen und habe mit Wucht zugeschlagen. Sie habe nach dem Vorfall Kopfschmerzen gehabt (F/A 12). Sie habe dem Privat- kläger gesagt, er solle aufhören (F/A13, 15). Sie wisse nicht, ob er bewusst auf den Kopf, oder einfach um sich geschlagen habe. Sie wolle ihm nichts unterstel- len (F/A 14). 5.1.2. Am 29. November 2023 gab die Beschuldigte zu Protokoll (D2 act. 3/4), sie habe sich nur gewehrt, weil der Privatkläger C._____ und die Hunde nassges- pritzt habe. Sie habe den Privatkläger nicht berührt. Sie habe nur den Schlauch angefasst (F/A 4, 6). Sie habe ihn ca. dreimal aufgefordert, aufzuhören. Sie sei zuerst auf dem Grundstück von C._____ gestanden (F/A 4). Sie habe den Schlauch nur angefasst und diesen geknickt, um das Wasser zu stoppen. Sie habe den Privatkläger nicht berührt. Sie habe ihn nicht gestossen oder derglei- chen (F/A 5 f.). Als dieser sie geschlagen habe, hätten sie sich zwangsläufig be- rührt, aber nicht von ihr aus (F/A 7). Sie habe nicht gewusst, dass sie im Bereich der Liegenschaft gestanden sei, welcher zu seinem Grundstück gehöre (F/A 8).

- 13 - Sie bringe die Hunde seit ca. drei Jahren zu C._____ und der Privatkläger habe noch nie etwas gesagt, dass sie auf seinem Grundstück sei (F/A 9 f.). Der Privat- kläger habe die Tafeln – so glaube sie – am 16. November aufgestellt, C._____ habe sie darüber informiert. Bis dahin habe sie nichts von diesem Problem mit den Grundstücken gewusst. Sie habe sich immer auf der Seite von C._____ be- funden, bis der Privatkläger nicht damit aufgehört habe mit dem Wasser zu sprit- zen. Sie habe ihn dreimal aufgefordert aufzuhören, danach habe sie einschreiten müssen (F/A 11). Sie habe nicht bewusst einen Hausfriedensbruch begangen. Sie sei nur zu ihm, weil sie habe einschreiten müssen (F/A 13). Sie sehe keine Schuld ein, den Privatkläger angegriffen zu haben (F/A 14). 5.1.3. Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D2 act. 3/5) führte die Be- schuldigte aus, der Privatkläger sei schon auf seiner Seite des Gartens in Position mit dem Gartenschlauch gestanden (F/A 5, 16). Sie habe C._____ gesagt, sie soll die zwei Hunde nehmen und hochlaufen. Als C._____ die Treppe hochgegangen sei, habe der Privatkläger C._____ abgespritzt. Sie (die Beschuldigte) habe dem Privatkläger gesagt, er solle aufhören, es sei genug. Dann sei sie auf sein Grund- stück gegangen, um den Schlauch zu knicken. Das habe ihn aufgeregt, weil er bemerkt habe, dass kein Wasser mehr gekommen sei. Er habe mit der Hand ge- gen sie gewedelt, weil er sie habe anspritzen wollen. Als er bemerkt habe, dass nichts mehr gekommen sei, habe er mit dem Schlauch auf sie eingeschlagen, worauf sie sogleich weggegangen sei. Sie habe den Schlauch angefasst und nicht ihn (F/A 5). Der Privatkläger sei ihr gegenüber handgreiflich geworden (F/A 6). Er habe die Hand nach oben genommen und sie mit dem Schlauchteil erwi- scht. Es habe "geklöpft". Danach sei sie davongerannt (F/A 7). Er habe den Schlauch vorne beim Teil und hinten beim Schlauch gehalten. Deshalb habe sie in der Mitte knicken können (F/A 8). Sie würde sagen, er habe sie mit der Spritz- düse getroffen, sie wisse nicht, ob es vielleicht auch die Hände gewesen seien (F/A 10). Getroffen habe er sie irgendwo am Hinterkopf, sie könne es nicht mehr genau sagen (F/A 11). Sie habe danach leichte Kopfschmerzen gehabt, sei aber nicht zum Arzt gegangen (F/A 24 f.). Gemäss ihrer Wahrnehmung habe er auf sie eingeschlagen (F/A 12). Sie sei ebenfalls nass geworden. Ihre Regenpellerine und ihre Haare seien nass gewesen (F/A 13 f.). Sie habe gewusst, dass sie das

- 14 - Grundstück des Privatklägers betrete, als sie eingegriffen habe. Es sei aber noch nie Thema gewesen, weil sie die Hunde immer gebracht hätten und sie sich auf sein Grundstück hätten begeben müssen. Sie hätten angenommen, es gebe dort ein Wegrecht. Sie hätte nicht gewusst, wem das Grundstück gehöre (F/A 15). Der Privatkläger sei neben der Treppe auf seinem Grundstück gestanden. Es habe eine Tafel gehabt und Striche auf der Treppe. Sie habe erst am 17. November 2023 gewusst, dass es sein Grundstück sei (F/A 16 ff.). Die Verbotstafel hätte sie beachtet, deshalb seien sie auch nicht auf die Treppe gegangen (F/A 19). 5.1.4. Anlässlich der Hauptverhandlung schilderte die Beschuldigte in ihrem freien Bericht, sie sei wie immer gekommen und habe ihren Hund bringen wollen. Der Privatkläger sei hinter dem Haus hervorgekommen. C._____ habe ihr dann das Problem geschildert. Sie habe die Tafel gesehen, die sie zuvor noch nie gesehen habe. Sie habe auch nicht gewusst, was das Recht sei. Sie komme seit sieben Jahren dort hin und seit sieben Jahren sei es kein Problem. Jetzt heisse es, man dürfe das nicht mehr. Sie habe versucht, es zu berücksichtigen. Sie habe gesagt, C._____ solle die zwei Hunde nehmen, eine andere Kundin sei auch noch da ge- wesen, und C._____ solle versuchen, die Treppe hinaufzugehen. Sie sei auf dem Grundstück von C._____ gestanden. Der Privatkläger habe zuerst auf ihren Hund gespritzt und dann auf C._____. Ob der Privatkläger den hinteren Hund erwischt habe, wisse sie nicht mehr genau. Ihren Hund habe er aber erwischt. Sie habe den Privatkläger aufgefordert aufzuhören. Da habe dieser "Nein" gesagt. Dieser habe nicht aufgehört. Sie habe den Schlauch abgeknickt, damit er nicht mehr habe spritzen können. Sie habe den Privatkläger nie berührt. Weder am Körper, noch an den Händen oder sonst wo. Dann als das Wasser nicht mehr gelaufen sei, sei sie weggegangen und habe sich abgedreht. Sie habe weg gewollt und der Privatkläger habe sie hinten, nicht am Gesicht, erwischt. Sie sei weggerannt und der Privatkläger habe mit dem Schlauch nachgespritzt (Prot. S. 12). Auf Vorhalt des Vorwurfs gemäss Anklageschrift antwortete die Beschuldigte, sie sei natürlich auf das Grundstück des Privatklägers gegangen, um ihn zu stoppen, damit er auf- höre. Dass das so sei, habe sie an diesem Tag das erste Mal gesehen. Sie habe dies zuvor nicht gewusst. Es sei etwas zwischen dem Privatkläger und C._____ und interessiere sie nicht. Sie bringe ihren Hund dorthin, habe ihn immer dorthin

- 15 - bringen können und plötzlich am 17. heisse es, man dürfe dort die Treppe nicht mehr hinaufgehen (Prot. S. 12 f.). Sie habe das Verbotsschild gesehen, dieses sei gleich bei der Treppe gestanden. Und der Privatkläger habe mit einer Spraydose eingezeichnet, wo man durchgehen dürfe. Es habe bei der Treppe noch 20, 25 cm gehabt, wo man sich hätte durchdrängen können, um beim Zaun hineingehen zu können. Bewusst gesehen habe sie das Schild das erste Mal am 17. Novem- ber 2023. Es könne sein, dass C._____ ihr telefonisch vom Aufstellen des Schil- des erzählt habe, sie sei sich aber nicht sicher (Prot. S. 13). Sie habe das Grund- stück des Privatklägers betreten, um ihn zu stoppen. Sonst sei sie nicht auf sei- nem Grundstück gestanden. Sie sei auf dem Grundstück von C._____ gestanden, als sie den Privatkläger aufgefordert habe, aufzuhören. Sie sei nur hinübergelau- fen, um den Schlauch abzuknicken (Prot. S. 13 f.). Der Privatkläger habe zur Kennzeichnung des Grundstücks rosarote Striche auf die Treppe gemacht. Unten habe der Privatkläger keine Striche gemacht. Es habe geheissen bis zu dem Grundstein, der unten sei. Aber wo genau es hindurchgehe, das habe man nicht gesehen. Er habe einfach eine Verbotstafel hingestellt. Da sei es wohl um die Treppe gegangen, dass man die Treppe nicht betreten dürfe. Unten bei der Strasse habe es irgendwo einen Grundstein. Aber es mache ja einen Bogen. Sie wisse nicht, wie das sei. Sie habe wirklich gar kein Ahnung, was C._____ und was dem Privatkläger gehöre. Es betreffe sie ja nicht. Sie habe einfach immer die Hunde gebracht und es sei nie ein Thema gewesen. Sie hätte ja sonst auch schon zuvor das Grundstück betreten, was sie nicht gedurft hätte. Ihr sei ungefähr bewusst gewesen, wo die Grundstücksgrenze verlaufe. Es sei ein Teil der Treppe und dann verlaufe diese hinunter zum Grundstein. Wo sie ganz genau sei, das wisse sie nicht. Das wüssten wohl auch der Privatkläger und C._____ nicht (Prot. S. 14). Der Privatkläger habe ihr nie gesagt, dass sie auf seinem Grundstück sei und dieses verlassen solle. Er habe nur über die Hunde geschimpft. Er habe diese immer "Köter" genannt. Das habe er öfters gesagt. Sie sei zu ihm hin und habe den Schlauch abgeknickt. Sie sei gelernte Altenpflegerin. Sie greife sicher keinen Menschen an. Sie habe ihm gesagt, dass es genug sei. Es stimme nicht, dass sie am Gartenschlauch gerissen habe und es zu einem ungewollten Körper- kontakt gekommen sei. Sie sei zum Privatkläger hingegangen und habe den

- 16 - Schlauch gedrückt. Sie sei da stehen geblieben und habe C._____ gerufen, sie solle hinaufgehen. Der Privatkläger habe bemerkt, dass kein Wasser mehr komme und habe mit der Hand ausgeholt. Der Privatkläger habe sie erwischt und sie sei davon gegangen. Sie habe ihn nie berührt, sie habe nur den Schlauch an- gefasst (Prot. S. 15 f.). Die Angaben des Privatklägers würden nicht stimmen (Prot. S. 16). Sie hätte ihn weder angefasst noch habe sie ihn geschlagen (Prot. S. 17). Auf Vorhalt der rechtlichen Würdigung gab die Beschuldigte zu Protokoll, es stelle sich die Frage, wie relevant es sei, dass sie zuvor gar nicht gewusst habe, wie das aussehe mit dem Grundstück. Man wisse es ja jetzt noch nicht (Prot. S. 17). 5.2. Aussagen des Privatklägers 5.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. November 2023 (D2 act. 3/3) sagte der Privatkläger aus, er habe C._____ und die Beschuldigte nass gespritzt, weil diese mit dem Hund auf das Grundstück gegangen seien (F/A 5). Die Beschuldigte habe ihn angegriffen und sei auf ihn zugerannt, als er gesagt habe, dass die Hunde nicht durchlaufen könnten. Sie habe ihn schwer tätlich an- gegangen (F/A 6). Er habe den Schlauch gehalten und sie habe ihm den Schlauch entreissen wollen. Sie habe mit ihm gekämpft, aber er habe den Schlauch behalten können (F/A 7). Sie habe ihn berührt, sie habe seine Hände angegriffen (F/A 8). Sie sei mit den Händen auf ihn losgekommen und habe ihm den Schlauch aus den Händen reissen wollen. Sie habe ihn mit den Händen be- rührt (F/A 30). Er habe C._____ nicht angespritzt, sie sei in das Wasser hineinge- laufen (F/A 13), als sie die Hunde unberechtigterweise zu sich befördert habe (F/A 36). Er habe die Beschuldigte nicht geschlagen, sondern sich nur gewehrt. Er habe sich verteidigt gegen das Wegreissen des Schlauches (F/A 14-18, 37, 41, 52). Er habe nicht mit der Faust zugeschlagen. Er habe gar nicht geschlagen (F/A 15). Die Beschuldigte sei von der E._____-strasse her auf sein Grundstück ge- kommen (F/A 25). Sie habe wissen können, dass sie auf einem privaten Grund- stück sei, weil es eine Verbotstafel gehabt habe (F/A 28). Auf Vorhalt des Videos macht er geltend, dass man dort nichts sehe bzw. nicht sehe, dass etwas pas- siere (F/A 35).

- 17 - 5.2.2. Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D1 act. 3/2) führte der Privat- kläger aus, die Beschuldigte sei mit dem Hund und ihrer Kollegin nach oben ge- kommen und hätte die Treppe nach oben gehen wollen, obwohl er dort eine Ver- botstafel aufgestellt hätte. Er habe sie gefragt, wo sie hinwolle. Er habe das Gras mit dem Schlauch bespritzt. Sie habe geantwortet, dass sie nach oben gehen wolle. Er habe gefragt, ob sie die Tafel nicht sehe, dass sie da nicht nach oben könne. Weil sie dennoch nach oben gegangen sei und ihn frech angeschaut habe, habe er mit dem Schlauch etwas hochgespritzt und den Hund erwischt. Sie habe gesagt: "Nimm de Hund, nimm de Hund" und habe ihrer Kollegin den Hund gegeben, sei aber noch auf seinem Boden gewesen. Die Beschuldigte sei dann auf ihn losgekommen, wie ein Verrückte. Diese habe ihn angegriffen, er habe gar nichts gemacht, sie habe ihm den Schlauch aus den Händen reissen wollen. Sie habe diesen nicht wegreissen können, weil er diesen festgehalten habe. Sie sei dann mit der Kollegin die Treppe hoch und rein. Er habe das Wasser abgestellt. Die Beschuldigte habe er nicht geschlagen (F/A 26). Es stimme nicht, dass er den Hund und C._____ angespritzt habe. Er habe mit dem Schlauch einen Zwick ge- geben, was den Hund erwischt habe (F/A 22). Die Beschuldigte sei gegen ihn ge- walttätig geworden (F/A 21). Es sei gelogen, dass er die Beschuldigte mit dem Schlauch geschlagen habe (F/A 24). Er habe den Schlauch gehalten und habe sie so gar nicht schlagen können (F/A 26). 5.2.3. Zum Vorfall vom 17. November 2023 befragt, stellte der Privatkläger an der Hauptverhandlung im Verfahren GG240091-K als beschuldigte Person in Abrede, dass es zu Tätlichkeiten gegenüber C._____ gekommen sei. Er habe diese nicht mit dem Gartenschlauch nass gespritzt (Prot. S. 34 im Verfahren GG240091-K). Es sei etwas passiert, als er mit dem Pferd unten gestanden sei und die Frau hin- ter dem Auto gewesen sei. Etwas anderes sei nicht passiert. Nach einer Situation mit der Beschuldigten am 17. November 2023 befragt, gab der Privatkläger zu Protokoll, daran könne er sich erinnern. Die Beschuldigte habe ihn auf seinem Grund tätlich angegriffen. Sie habe den Durchgang erzwingen wollen, wozu sie als fremde Person kein Recht habe (Prot. S. 35 im Verfahren GG240091-K). Auf die Frage, ob er schildern könne, was sich genau zugetragen hat, antwortete der Privatkläger mit folgenden Gegenfragen: "Wurden Sie auch schon einmal ange-

- 18 - griffen? Stehen Sie einfach hin und lassen sich verprügeln? Am Oberkörper und überall? Eine wildfremde Person kommt und Sie stehen hin und lassen sich ver- prügeln? Was glauben Sie eigentlich?!". Sodann führte der Privatkläger aus, wenn die Beschuldigte ihm den Schlauch habe abklemmen können, dann habe er C._____ gar nicht abspritzen können. Dies habe die Beschuldigte gemacht. Diese habe ihn auf seinem Boden angegriffen. Die Beschuldigte habe ihn am Arm und an die Hände gegriffen und den Schlauch wegreissen wollen. Dabei habe die Be- schuldigte ihm gegenüber nichts gesagt (Prot. S. 36 im Verfahren GG240091-K). Sie habe der Kollegin gesagt, diese solle den Hund nehmen, damit die Beschul- digte ihn körperlich angreifen könne. Diese habe den Schlauch angefasst und ab- geknickt. Wegnehmen habe sie ihm den Schlauch nicht können. Auf die Frage, wo die Beschuldigte ihn genau berührt habe, antwortete der Privatkläger, dies sei am Körper gewesen, am Oberkörper, an den Schultern, am Arm und an der Brust. Sie habe geboxt und geschlagen und dann habe sie den Schlauch abknicken wol- len. Die Berührung sei weiblich gewesen, wobei das Gericht sich selber ausrech- nen könne, was das heisse (Prot. S. 37 f. im Verfahren GG240091-K). Er habe mit Gegenwehr reagiert mit dem Schlauch. Er habe den Schlauch gehalten. Er wisse nichts davon, dass er die Beschuldigte mit der Spritzvorrichtung am Kopf getroffen habe. Das Gericht könne sich selber ausrechnen, wie ein solcher ge- genseitiger Angriff ablaufe. Es sitze sicher keiner da und habe die Hände in den Hosentaschen, mache nichts und lasse sich verprügeln (Prot. S. 38 im Verfahren GG240091-K). Die Beschuldigte habe er nicht nassgespritzt, sondern er habe den Hund abgespritzt. Er habe eine Verbotstafel auf seinem Grund ca. einen Meter neben der Grenze aufgestellt. Der Verlauf der Grundstücksgrenze sei mit Marken oben und unten gekennzeichnet (Prot. S. 39 im Verfahren GG240091-K). Diese sei jetzt gekennzeichnet. Auf die Frage, ob die Grundstücksgrenze auch zum Zeit- punkt des Vorfalls gekennzeichnet gewesen sei, antwortete der Privatkläger, die Tafel sei vor dem Vorfall dort gestanden. Auf die Frage, ob er die Beschuldigte einmal aufgefordert habe, das Grundstück zu verlassen, als diese sein Grund- stück betreten habe, gab der Privatkläger zu Protokoll, auf der Tafel sei leserlich "Betreten des Grundstücks von fremden Personen und Hunden verboten" gestan- den. Die Beschuldigte sei mit dem Hund gekommen und habe hinauf gehen wol-

- 19 - len. Er habe gefragt, wo die Beschuldigte hin wolle und ob sie nicht lesen könne. Diese habe "nein" gesagt und sei weiter gelaufen. Dann habe er den Hund abges- pritzt und sie habe ihn angegriffen. Verbal aufgefordert das Grundstück zu verlas- sen, habe er die Beschuldigte nicht (Prot. S. 40 im Verfahren GG240091-K). 5.2.4. Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfah- ren gab der Privatkläger zu Protokoll, er habe der Beschuldigten gesagt: "Wo wol- len Sie hin, das ist verboten". Diese habe ihrer Kollegin gesagt: "Da nimm den Hund und bring C._____ den Hund". Die Kollegin habe den Hund genommen, sei mit dem Hund zu C._____ und diese sei mit den Hunden zur Wohnung hinauf. Die Beschuldigte sei auf ihn losgegangen und habe ihn angegriffen. Es sei die reine Wahrheit, er müsse nichts erfinden und lügen (Prot. S. 19). Es sei richtig, dass er der Beschuldigten nie gesagt habe, dass sie auf seinem Grundstück stehe und dieses verlassen solle. Er habe das nicht sagen müssen. Er habe mit dem Wasserschlauch den Hund zurückgehalten. Er sei grundlos auf seinem Grundstück angegriffen worden (Prot. S. 20). Er könne nicht bestätigen, dass die Beschuldigte nur den Schlauch angefasst und ihn nicht berührt habe. Er habe zu Beginn ihre Hände am Arm und am Körper gespürt. Sie erzwinge den Durchgang, bei dem eine sichtliche Verbotstafel stehe und greife dann noch den Grundstücks- besitzer an (Prot. S. 20 f.). 5.3. Aussagen von C._____ 5.3.1. Als Auskunftsperson befragt gab C._____ am 22. November 2023 bei der Polizei (D2 act. 3/2) zu Protokoll, sie sei zu den Kunden gegangen und hätte die Hunde genommen. Daraufhin sei der Privatkläger hinter der Scheune hervorge- kommen und habe herumgeschrien. Er habe gesagt, dass sie hier nicht durchlau- fen dürften. Sie sei dann mit den Hunden zum Aufgang gegangen und der Privat- kläger hätte mit dem Gartenschlauch in ihre Richtung gespritzt. Sie sei komplett durchnässt worden. Daraufhin sei eine Kundin eingeschritten, sei auf den Privat- kläger zugegangen, habe den Schlauch gepackt und umgeknickt, damit kein Wasser mehr habe fliessen können (F/A 5). Danach habe er auf die Kundin ein- geschlagen. Sie habe die Hunde hinaufgebracht und sei danach wieder nach un- ten (F/A 5). Der Privatkläger habe sie nass gespritzt, weil sie dort den Weg be-

- 20 - nutzt hätten, der auf ihr Grundstück führe (F/A 7). Sie sei am Ende gewesen und habe gezittert. Es sei grauenhaft gewesen (F/A 8). Sie habe gesehen, wie der Pri- vatkläger die Beschuldigte angegangen habe. Der Privatkläger habe die Beschul- digte geschlagen (F/A 12 f.). 5.3.2. Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D1 act. 4/2) gab C._____ zu Protokoll, der Privatkläger sei mit dem Schlauch vom Bord nach unten gekommen (F/A 34) und habe zuerst die Beschuldigte, dann Frau D._____ je mit ihren Hun- den, und sie angespritzt. (F/A 27). Der Privatkläger sei auf seinem Grundstück ge- standen (F/A 35). Sie sei pflotschnass gewesen, inkl. Haare und Kleider (F/A 28- 30). Die Beschuldigte habe den Schlauch genommen und zugedrückt. Der Privat- kläger habe voll auf sie eingeschlagen. Sie habe nur gesagt, er solle bitte aufhö- ren (F/A 27). Er habe rechts und links ausgeholt mit langen Armen (F/A 31). Sie könne nicht sagen, wie die Handflächen gewesen seien, sie habe die Hunde noch in der Hand gehabt. Sie habe auf die Hunde schauen müssen (F/A 32). Sie habe beide Hunde in der Hand gehabt und sei nach oben gerannt (F/A 27). Die Be- schuldigte sei zu ihm gegangen, weil er sie alle mit dem Schlauch abgespritzt habe (F/A 33). Die Beschuldigte habe den Privatkläger nicht geschlagen, sie habe nur den Schlauch zugehalten (F/A 36). Sie (C._____) sei die Treppe hochgegan- gen und der Privatkläger habe von der Seite mit dem Schlauch gespritzt (F/A 34). 5.3.3. Zum Vorfall vom 17. November 2023 befragt sagte C._____ anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren GG240091-K im Wesentlichen aus, sie sei hinun- tergelaufen, als gerade zwei Hunde gleichzeitig gebracht worden seien. Sie habe den Privatkläger nicht gesehen, er sei hinter dem Stall gestanden. Dann sei er mit dem Schlauch gekommen und habe sie voll abgespritzt. Die Beschuldigte habe den Schlauch nur gehalten. Der Privatkläger habe voll auf sie eingeschlagen. Sie sei hoch gelaufen, die Hunde seien nass gewesen, und sie habe die Hunde ver- sorgt. Dann habe sie die Polizei gerufen (Prot. S. 20 im Verfahren GG240091-K). Als sie nass gespritzt worden sei, sei sie unten bei der Treppe gestanden. Der Privatkläger habe auch weiter gespritzt, als sie nach oben gelaufen sei. Die Be- schuldigte habe den Schlauch zugehalten. Die Beschuldigte sei dabei zuerst un- ten gestanden und danach ein Stück auf dem Land des Privatklägers (Prot. S. 21

- 21 - im Verfahren GG240091-K). Die Beschuldigte habe den Privatkläger nicht ange- griffen, sie hätten nur Körperkontakt gehabt, als der Privatkläger die Beschuldigte geschlagen habe. Die Beschuldigte sei drei bis vier Minuten beim Privatkläger ge- standen, als sie den Schlauch zugehalten habe. Sie könne es aber nicht genau sagen (Prot. S. 22 im Verfahren GG240091-K). Sie sei etwa 1.5 Meter von den beiden entfernt gestanden. Sie sei die Treppe hoch mit den beiden Hunden, die Hunde seien komplett nass und es sei kalt gewesen. Sie sei nicht abgelenkt ge- wesen. Sie habe nicht gesehen, dass der Privatkläger die Beschuldigte mit der Spritzvorrichtung am Kopf getroffen habe. Sie sei sich aber sicher, dass der Pri- vatkläger die Beschuldigte absichtlich geschlagen habe (Prot. S. 23 im Verfahren GG240091-K). Der Privatkläger habe die Beschuldigte auch komplett nass ges- pritzt. Dies auch für zwei, drei Minuten. Es sei schwierig zu sagen. Sie sei einfach auch pflotschnass gewesen (Prot. S. 24 im Verfahren GG240091-K). 5.4. Fotografien und Videoaufnahme 5.4.1. Auf den bei den Akten liegenden Fotografien sieht man die vom Privatklä- ger erwähnte Verbotstafel. Ersichtlich ist auf den Fotografien, dass die Tafel ne- ben der Treppe in der Wiese platziert ist (D2 act. 1/2; Anhang 1 zu D1 act. 3/2). 5.4.2. Die Videoaufnahme zeigt den Vorfall, als ein Konflikt zwischen den Parteien schon im Gange ist. So ist darauf klar ersichtlich, dass der Privatkläger C._____ und zwei Hunde anspritzt. Die Beschuldigte ruft dem Privatkläger zu, er solle auf- hören, was dieser aber nicht macht. Dann geht die Beschuldigte zum Privatkläger hin und knickt den Gartenschlauch ab. Dabei hält der Privatkläger den Garten- schlauch mit beiden Händen fest, die rechte Hand liegt auf dem vorderen Schlauchteil. Zunächst versucht er, die Beschuldigte mit dem Wasserschlauch ins Gesicht zu spritzen, indem er die Spritzvorrichtung noch vor deren Gesicht hält. Es fliesst aber kein Wasser mehr. Der Privatkläger hält die Spritzvorrichtung dann mit nach hinten ausgestrecktem rechten Arm von der Beschuldigten weg. Darauf- hin schlägt der Privatkläger der Beschuldigten mit seiner rechten Hand mit Wucht in Richtung Kopf, wobei es auch zu einem Kontakt kommt. Dabei hält der Privat- kläger den Schlauch immer noch mit beiden Händen fest. Nach dem Schlag lässt die Beschuldigte den Schlauch los und geht davon. Danach spritzt der Privatklä-

- 22 - ger erneut gegen C._____ und die Hunde und kurz auf den Boden neben der Be- schuldigten. 5.5. Würdigung 5.5.1. Zu den Aussagen der Beschuldigten ist zunächst zu sagen, dass sie durch ein zurückhaltendes Aussagenverhalten auffällt. So gab sie in der Untersuchung eben zurückhaltend zu Protokoll, sie könne aus eigener Wahrnehmung nicht sa- gen, ob der Privatkläger sie absichtlich geschlagen oder einfach um sich geschla- gen habe. Sie wolle ihm nichts unterstellen (D2 act. 3/1 F/A 14). Daraus kann ge- schlossen werden, dass die Beschuldigte den Privatkläger nicht zu Unrecht belas- ten will. Dies zeigt sich aber auch an anderer Stelle. Es stellte sich im Zuge des Vorfalls vom 17. November 2023 noch die Frage einer Anzeige der Beschuldigten wegen Beschimpfung gegen den Privatkläger. Diesbezüglich gab die Beschul- digte aber zu Protokoll, sie wolle keinen Strafantrag wegen Beschimpfung stellen, weil sie nicht genau in Erinnerung habe, welche Worte genau gefallen seien. Sie wolle keine falschen Angaben machen (D2 act. 3/1 F/A 9). Daran zeigt sich, dass die Beschuldigte einerseits den Privatkläger nicht zu Unrecht belasten will, ande- rerseits aber auch, dass es ihr ein Anliegen zu sein scheint, die Dinge so darzu- stellen, wie sie sich aus ihrer Wahrnehmung auch zugetragen haben. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten spricht sodann, dass sich ihre Angaben nicht als exakt deckungsgleich mit den Angaben von C._____ erweisen, sondern sich diese "nur" in den wesentlichen Punkten als gleichlautend erweisen. Gerade diese Abweichungen sprechen dafür, dass es sich eben nicht um eine er- fundene und von der Beschuldigten und C._____ einstudierte Geschichte handelt, sondern vielmehr, dass sie unabhängig voneinander das Erlebte aus ihrer Wahr- nehmung schildern. Dabei erweisen sich ihre Angaben auch als detailliert und le- bensnahe, indem sie einzelne Sequenzen des Vorfalls lebhaft wiedergibt und ihre Beweggründe schildert, als sie zum Privatkläger hingegangen ist, um den Schlauch abzuknicken. In ihren Einvernahmen kann die Beschuldigte schliesslich den Vorfall im Wesentlichen gleichbleibend schildern und sich auch anlässlich der Hauptverhandlung immer noch an Details erinnern. Gleichzeitig gibt sie aber auch klar zu erkennen, wenn sie unsicher ist. Sodann decken sich ihre Angaben mit der

- 23 - bei den Akten liegenden Videoaufnahme, welche den Vorfall festhält. Die Aussa- gen der Beschuldigten sind glaubhaft. 5.5.2. Zu den Aussagen des Privatklägers ist zu sagen, dass er offensichtlich den Vorfall vom 17. November 2023 und eine Auseinandersetzung zwischen ihm und C._____ vom 15. September 2023 miteinander vermischt und diese als unmittel- bar nacheinander darstellt. Dies lässt doch erhebliche Zweifel an der Zuverlässig- keit der Angaben des Privatklägers aufkommen. Sodann schildert er die Situation so, als wäre die Beschuldigte ohne Anlass auf ihn zugekommen und habe den Schlauch angefasst bzw. ihn angegriffen. Er verschweigt insbesondere – und dies ergibt sich eindeutig aus der Videoaufnahme –, dass er mit dem Gartenschlauch C._____ und die Hunde mit Wasser angespritzt hat, die Beschuldigte ihm mehr- fach gesagt hat, er solle mit dem Spritzen aufhören und dann erst zu ihm hinge- gangen ist und den Gartenschlauch angefasst und abgeknickt hat. Es kann zwar nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob der Privatkläger sich absichtlich in einem besseren Licht darstellen will oder er nur eine mangelnde Erinnerung an den Vor- fall hat. Jedenfalls lässt dies aufhorchen. Sodann macht der Privatkläger wider- sprüchliche Angaben. So sagte er mit Bezug auf das Anspritzen zunächst, er habe die beiden Frauen mit Wasser angespritzt, weil diese auf sein Grundstück gegangen seien. Damit räumte er ein, dass er diese mit Wasser angespritzt hat und liefert aus seiner Sicht eine Begründung hierfür. Danach behauptet der Pri- vatkläger, C._____ sei selber in den Wasserstrahl hineingelaufen. Wohlgemerkt ist auf dem Video erkennbar, wie der Privatkläger gezielt in Richtung C._____ und der Hunde spritzt. Später bei der Staatsanwaltschaft führt er dann aus, er habe den Hund der Beschuldigten nass gespritzt, weil die Beschuldigte den Weg be- nutzt und ihn frech angeschaut habe, obwohl er gesagt habe, dass sie das nicht dürfe. Seine Aussagen erweisen sich damit als inkonsistent und wenig verlässlich. Schliesslich weisen die Aussagen des Privatklägers auch deutliche Übertrei- bungstendenzen auf, welche sich zudem als falsch erweisen. So sagte er anläss- lich der Hauptverhandlung im Verfahren GG240091-K und auch in vorliegendem Verfahren, die Beschuldigte habe ihn angegriffen, ja habe ihn sogar am Körper geboxt. Auf Nachfrage des Gerichts, wie genau er durch die Beschuldigte ge- schlagen worden sei, blieb der Privatkläger dann aber schwammig und sagte zum

- 24 - Beispiel, die Beschuldigte habe "weiblich" geschlagen und das Gericht könne sich darauf selber einen Reim machen. Schon in der Untersuchung zeigte er diese Übertreibungstendenzen bei der Schilderung des Vorfalls und führte aus, die Be- schuldigte habe ihn schwer tätlich angegangen. Auf Frage, was denn konkret ge- schehen sei, führte er dann aus, dass diese seine Hände angegriffen habe. Teil- weise antwortete der Privatkläger auch mit Gegenfragen und wich damit einer Antwort aus. Diese Behauptung eines Angriffs auf ihn oder von Boxschlägen der Beschuldigten gegen ihn ist denn auch auf der Videoaufnahme nicht ansatzweise erkennbar. Schlicht nicht richtig ist es deshalb auch, wenn der Rechtsvertreter des Privatklägers geltend macht, das Video würde die Aussagen des Privatklä- gers stützen (act. 31 S. 7). Im Gegenteil werden die Aussagen des Privatklägers durch die Videoaufnahme mehrheitlich gerade widerlegt. Insbesondere und ent- gegen der Behauptung der Rechtsvertretung ist darauf nicht zu sehen, dass die Beschuldigte den Privatkläger "körperlich vehement angeht". Auf die Aussagen des Privatklägers kann nicht abgestellt werden. 5.5.3. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ spricht zunächst, dass sich diese im Wesentlichen mit den Angaben der Beschuldigten decken, sich in Details aber gerade nicht als absolut deckungsgleich erweisen, was gegen eine Absprache und für Erlebtes spricht. Indessen sind bei C._____ verschiedentlich Übertreibungstendenzen bzw. Ungenauigkeiten erkennbar. So spricht C._____ in der Untersuchung mit Bezug auf die Auseinandersetzung zwischen der Beschul- digten und dem Privatkläger davon, dass der Privatkläger links und rechts ausge- holt habe mit langen Armen. Die Beschuldigte selber spricht aber nur von einem einzelnen Schlag und auch auf der Videoaufnahme ist nur ein einzelner Schlag des Privatklägers erkennbar. Zudem setzt sich C._____ mit ihrer Aussage an der Hauptverhandlung im Verfahren GG240091-K, sie sei nicht abgelenkt gewesen (Prot. S. 23 im Verfahren GG240091-K), in Widerspruch zu ihrer Aussage in der Untersuchung, wonach sie zu den genauen Umständen der Tat keine Angaben machen könne, da sie mit den Hunden beschäftigt gewesen sei (D1 act. 3/2 F/A 32). Auffällig ist auch, dass C._____ erklärte, die Beschuldigte sei ca. 3-4 Minuten beim Privatkläger gestanden, als diese den Schlauch zugehalten habe (Prot. S. 22 im Verfahren GG240091-K). Auf der Videoaufnahme ist indessen erkennbar,

- 25 - dass der diesbezügliche Vorgang nur einige wenige Sekunden dauerte. Aufgrund des Gesagten sind die Aussagen von C._____ mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. 5.6. Aufgrund der eigenen Zugaben der Beschuldigten sowie der Videoauf- nahme ist erstellt, dass der Beschuldigte ein Verbotsschild aufgestellt hat und die Beschuldigte dieses auch wahrgenommen hat. Zudem ist aufgrund der Videoauf- nahme sowie der Angaben der Beschuldigten erstellt, dass diese das Grundstück des Beschuldigten betreten hat, um diesen davon abzuhalten, C._____ und die beiden Hunde mit einem Wasserschlauch nass zu spritzen. Nicht erstellt ist indes- sen, dass die Beschuldigte am Gartenschlauch des Privatklägers gerissen hat, so dass dieser dem Reissen entgegenhalten musste, um das Entreissen zu verhin- dern und es dabei zu einem ungewollten Körperkontakt gekommen ist. Vielmehr ergibt sich aufgrund der Videoaufnahme, dass die Beschuldigte zum Privatkläger hingeht, nachdem dieser auf die verbalen Aufforderungen, er solle mit dem An- spritzen mit dem Wasser aufhören, nicht reagiert hat. Sie nimmt den Schlauch des Privatklägers in beide Hände und knickt diesen ab, sodass kein Wasser mehr durch den Schlauch laufen kann. Der Privatkläger hält den Schlauch immer noch mit beiden Händen fest, die rechte Hand des Privatklägers liegt auf dem vorderen Schlauchteil. Zunächst versucht er noch, die Beschuldigte mit dem Wasser- schlauch ins Gesicht zu spritzen, indem er die Spritzvorrichtung vor deren Gesicht hält. Es fliesst aber kein Wasser mehr. Der Privatkläger hält die Spritzvorrichtung dann mit nach hinten ausgestrecktem rechten Arm von der Beschuldigten weg. Daraufhin schlägt der Privatkläger der Beschuldigten mit seiner rechten Hand mit Wucht in Richtung Kopf, wobei es auch zu einem Kontakt kommt. Dabei hält der Privatkläger den Schlauch immer noch mit beiden Händen fest. Nach dem Schlag lässt die Beschuldigte den Schlauch los und geht davon. Von diesem Sachverhalt ist für die rechtliche Würdigung auszugehen.

- 26 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als Haus- friedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (act. 15 S. 2).

2. Hausfriedensbruch 2.1. Gemäss Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Be- rechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einem unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. 2.2. Die geschützten Objekte sind im Gesetz abschliessend aufgezählt. Ge- schützt wird auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen durch zum Beispiel Zäune oder Hecken umschlossen sein müssen. Massgebend ist dabei die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu einem Haus vorausgesetzt. Offene Plätze hingegen sind auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehören und sie insofern öffentlich zugänglich sind. An ihnen kann kein Hausrecht ausgeübt werden (BGE 141 IV 132, E. 3.2.4). Geschützt ist aber wiederum der Werkplatz, z.B. ein Arbeitsplatz oder Bauplatz. Dieser muss weder zu einem Haus gehören noch umfriedet sein. Allerdings wird verlangt, dass auch solche Plätze in irgendeiner Weise deutlich von der Umgebung abgegrenzt sein müssen und für jedermann klar erkennbar sind. Denn Dritte müssen wahrnehmen können, dass es einen Berechtigten gibt, der hinsichtlich seines Hausrechtes einen Willen ausübt. Möglich ist das mittels Verbotsschildern betreffend den Zugang (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 186 N 17). 2.3. Vorliegend ist unklar, wo das Grundstück von C._____ aufhört und der Werkplatz des Privatklägers beginnt. Dieser ist nicht deutlich von der Umgebung

- 27 - abgegrenzt. Daran ändert auch das aufgestellte Verbotsschild nichts. Die Ver- botstafel war im Bord neben der Treppe aufgestellt, zu welcher man erst gelangt, wenn man von der Strasse her schon eine gewisse Strecke gelaufen ist. Bei le- bensnaher Betrachtung wird damit nur signalisiert, dass die Treppe nicht von je- dermann benutzt werden darf und allenfalls auch der Bereich nach dem Schild ohne Einwilligung nicht betreten werden darf, welche Wahrnehmung dadurch ver- stärkt wird, dass auch nur auf der Treppe die pinke Markierung angebracht wor- den ist. Keine Rückschlüsse können aufgrund der Positionierung des Schilds aber für den Bereich in der Ebene gezogen werden, wo sich der Vorfall abgespielt hat. Dass das Verbotsschild nur die Treppe betrifft, davon ging auch die Beschuldigte aus (vgl. Prot. S. 14; D2 act. 3/5 F/A 19). Entgegen dem Vorbringen der Rechts- vertretung des Privatklägers (act. 31 S. 4) war im Moment des Vorfalls nur auf der Treppe eine pinke Markierung angebracht, nicht aber auch im Bereich davor bzw. auf der Fläche bis zur Strasse (vgl. D2 act. 1/2). Ebenfalls entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des Privatklägers (act. 31 S. 5) ist auch aufgrund der Ter- rainbeschaffenheit im Bereich, wo sich der Vorfall zugetragen hat, keine Abgren- zung der Grundstücke erkennbar. Zwar ist der von der Rechtsvertretung erwähnte Trampelweg und der hellgraue Kiesweg erkennbar (act. 31 S. 6). Allerdings ver- läuft dieser nicht auf der Grundstücksgrenze (vgl. act. 25/1 im Verfahren GG240091-K). Zudem ist im unteren Bereich ein einheitlicher Kiesplatz für beide Grundstücke vorhanden und erst im oberen Bereich ändert das Terrain (act. 31 S. 6). Eine klare Abgrenzung ist dadurch nicht erkennbar. Aufgrund des Gesagten hat die Beschuldigte nicht einen von Art. 186 StGB geschützten Bereich betreten, weshalb sie vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen ist. 2.4. Der Vollständigkeit halber ist sodann zu erwähnen, dass das Verhalten der Beschuldigten vorliegend auch gerechtfertigt wäre, selbst wenn sie einen vom Hausrecht geschützten Bereich betreten hätte. So hat der Privatkläger – wie der Videoaufnahme ohne Weiteres entnommen werden kann – mit seinem Garten- schlauch die Hunde und C._____ nass gespritzt. Obwohl die Beschuldigte den Privatkläger mehrfach dazu aufgefordert hat, von seinem Tun Abstand zu neh- men, hat der Privatkläger nicht damit aufgehört. In dieser Situation ist die Be- schuldigte zum Privatkläger hingegangen und hat den Wasserschlauch abge-

- 28 - knickt, so dass der Privatkläger nicht mehr mit dem Wasser spritzen konnte. Die allfällige Verletzung des Hausrechts wiegt weniger schwer als das Spritzen mit dem Wasser auf die Hunde und Personen, weshalb das Verhalten der Beschul- digten im Sinne von Art. 17 StGB gerechtfertigt wäre.

3. Tätlichkeit 3.1. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen (BGE 68 IV 85). Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines ande- ren Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 3). Eine Tätlichkeit wird dann angenommen, "wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwir- kung auf den Körper eines anderen überschritten wird", dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 117 IV 14; 119 IV 25; 124 IV 189). 3.2. Wie oben gesehen, ist lediglich erstellt, dass die Beschuldigte den Garten- schlauch angefasst und diesen umgeknickt hat. Das stellt keine Tätlichkeit dar. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass selbst bei er- stelltem Sachverhalt keine Tätlichkeit erfüllt wäre. Das laut Anklageschrift (unbe- stimmte) Reissen an einem Gartenschlauch alleine, erfüllt mangels genügender Intensität auf den menschlichen Körper noch keine Tätlichkeit. Und auch der "un- gewollte Körperkontakt" könnte mangels Intensität keine Tätlichkeit erfüllen.

4. Fazit Die Beschuldigte ist vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freizusprechen. V. Zivilansprüche Der Privatkläger machte mit Formular vom 18. September 2024 eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 300.– geltend (D2 act. 5/4). Anlässlich der heutigen

- 29 - Hauptverhandlung hat der Privatkläger von der Geltendmachung einer Genugtu- ung Abstand genommen (act. 31 S. 1 und 8), weshalb über den Zivilanspruch des Privatklägers nicht mehr entschieden werden muss. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenauflage Wird die Beschuldigte freigesprochen, so werden ihr die Kosten auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtferti- ges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte die Untersuchung durch leichtfertiges Benehmen verursacht oder diese erschwert hätte, weshalb die Kosten der Untersuchung auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Entscheid- gebühr hat ausser Ansatz zu fallen.

2. Entschädigungsfolgen 2.1. Entschädigung der Beschuldigten 2.1.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist der Freigesprochenen eine Entschädi- gung aus der Staatskasse für die ihr aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Sie hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne ei- nes Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursach- ten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) so- wie für wirtschaftliche Einbussen, die der Freigesprochenen aus ihrer notwendi- gen Beteiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b). Die Straf- behörde kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 2.1.2. Vorliegend hat die Beschuldigte ihre Aufwendung auf Aufforderung des Ge- richts nicht genügend beziffert respektive substantiiert und belegt (Prot. S. 18),

- 30 - weshalb ihre keine Entschädigung für das vorliegende Verfahren zuzusprechen ist. 2.2. Entschädigung des Privatklägers 2.2.1. Der Privatkläger beantragt, es sei ihm eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'478.98 inklusive 8.1% Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 31 S. 1 und act. 32). 2.2.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Geschädigte Anspruch auf Entschä- digung seiner anwaltlichen Aufwendungen, sofern die beschuldigte Person schul- dig gesprochen wird. Vorliegend wird die Beschuldigte vollumfänglich freigespro- chen, weshalb dem Privatkläger durch die Beschuldigte keine Entschädigung zu entrichten ist. Es wird erkannt:

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1 Mit Anklageschrift vom 26. September 2024 (hierorts eingegangen am

7. Oktober 2024; act. 15) erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") Anklage gegen A._____ (nachfolgend "Beschuldigte") wegen Hausfriedensbruch sowie Tätlichkeiten.

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten in der Anklageschrift vom

26. September 2024 zusammengefasst vor, sie habe trotz eines durch den Privat- kläger aufgestellten Verbotsschildes, welches ihr bekannt gewesen sei und wor-

- 5 - über sie sich willentlich hinweggesetzt habe, das Grundstück des Privatklägers betreten, um diesen davon abzuhalten, ihre Kollegin C._____ und zwei Hunde (ei- ner davon der Hund der Beschuldigten) mit einem Schlauch nass zu spritzen. Da- bei habe die Beschuldigte am Gartenschlauch des Privatklägers gerissen, sodass dieser dem Reissen habe entgegenhalten müssen, um das Entreissen zu verhin- dern und es sei zu einem ungewollten Körperkontakt gekommen.

E. 1.2 Die Beschuldigte bestreitet, am Gartenschlauch des Privatklägers gerissen zu haben, sodass dieser dem Reissen habe entgegenhalten müssen, um das Ent- reissen zu verhindern und es dabei zu einem ungewollten Körperkontakt gekom- men sei. Sodann räumt die Beschuldigte zwar ein, dass sie auf das Grundstück des Beschuldigten gegangen sei. Sie macht indessen geltend, dies nur deswegen gemacht zu haben, weil der Privatkläger ihre Kollegin C._____ sowie zwei Hunde nassgespritzt habe. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschuldigten der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit nach den all- gemein gültigen Beweisregeln zu erstellen.

2. Grundsätzliches zur Sachverhaltserstellung

E. 2 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 (act. 16) wurde den Parteien Frist an- gesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen und es wurde dem Pri- vatkläger Frist angesetzt, um die Zivilansprüche zu beziffern und zu begründen. Sodann wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen mit dem Hinweis, dass die Hauptverhandlungen in den Verfahren GG240091-K und GG240092-K gleichzeitig stattfinden. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 (act. 18) zeigte Rechtsanwalt MLaw X._____ seine Mandatierung als Rechtsbeistand von B._____ (nachfolgend "Privatkläger") an (act. 19).

E. 2.1 Entschädigung der Beschuldigten

E. 2.1.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist der Freigesprochenen eine Entschädi- gung aus der Staatskasse für die ihr aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Sie hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne ei- nes Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursach- ten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) so- wie für wirtschaftliche Einbussen, die der Freigesprochenen aus ihrer notwendi- gen Beteiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b). Die Straf- behörde kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

E. 2.1.2 Vorliegend hat die Beschuldigte ihre Aufwendung auf Aufforderung des Ge- richts nicht genügend beziffert respektive substantiiert und belegt (Prot. S. 18),

- 30 - weshalb ihre keine Entschädigung für das vorliegende Verfahren zuzusprechen ist.

E. 2.2 Entschädigung des Privatklägers

E. 2.2.1 Der Privatkläger beantragt, es sei ihm eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'478.98 inklusive 8.1% Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 31 S. 1 und act. 32).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Geschädigte Anspruch auf Entschä- digung seiner anwaltlichen Aufwendungen, sofern die beschuldigte Person schul- dig gesprochen wird. Vorliegend wird die Beschuldigte vollumfänglich freigespro- chen, weshalb dem Privatkläger durch die Beschuldigte keine Entschädigung zu entrichten ist. Es wird erkannt:

E. 2.3 Vorliegend ist unklar, wo das Grundstück von C._____ aufhört und der Werkplatz des Privatklägers beginnt. Dieser ist nicht deutlich von der Umgebung

- 27 - abgegrenzt. Daran ändert auch das aufgestellte Verbotsschild nichts. Die Ver- botstafel war im Bord neben der Treppe aufgestellt, zu welcher man erst gelangt, wenn man von der Strasse her schon eine gewisse Strecke gelaufen ist. Bei le- bensnaher Betrachtung wird damit nur signalisiert, dass die Treppe nicht von je- dermann benutzt werden darf und allenfalls auch der Bereich nach dem Schild ohne Einwilligung nicht betreten werden darf, welche Wahrnehmung dadurch ver- stärkt wird, dass auch nur auf der Treppe die pinke Markierung angebracht wor- den ist. Keine Rückschlüsse können aufgrund der Positionierung des Schilds aber für den Bereich in der Ebene gezogen werden, wo sich der Vorfall abgespielt hat. Dass das Verbotsschild nur die Treppe betrifft, davon ging auch die Beschuldigte aus (vgl. Prot. S. 14; D2 act. 3/5 F/A 19). Entgegen dem Vorbringen der Rechts- vertretung des Privatklägers (act. 31 S. 4) war im Moment des Vorfalls nur auf der Treppe eine pinke Markierung angebracht, nicht aber auch im Bereich davor bzw. auf der Fläche bis zur Strasse (vgl. D2 act. 1/2). Ebenfalls entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des Privatklägers (act. 31 S. 5) ist auch aufgrund der Ter- rainbeschaffenheit im Bereich, wo sich der Vorfall zugetragen hat, keine Abgren- zung der Grundstücke erkennbar. Zwar ist der von der Rechtsvertretung erwähnte Trampelweg und der hellgraue Kiesweg erkennbar (act. 31 S. 6). Allerdings ver- läuft dieser nicht auf der Grundstücksgrenze (vgl. act. 25/1 im Verfahren GG240091-K). Zudem ist im unteren Bereich ein einheitlicher Kiesplatz für beide Grundstücke vorhanden und erst im oberen Bereich ändert das Terrain (act. 31 S. 6). Eine klare Abgrenzung ist dadurch nicht erkennbar. Aufgrund des Gesagten hat die Beschuldigte nicht einen von Art. 186 StGB geschützten Bereich betreten, weshalb sie vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen ist.

E. 2.4 Der Vollständigkeit halber ist sodann zu erwähnen, dass das Verhalten der Beschuldigten vorliegend auch gerechtfertigt wäre, selbst wenn sie einen vom Hausrecht geschützten Bereich betreten hätte. So hat der Privatkläger – wie der Videoaufnahme ohne Weiteres entnommen werden kann – mit seinem Garten- schlauch die Hunde und C._____ nass gespritzt. Obwohl die Beschuldigte den Privatkläger mehrfach dazu aufgefordert hat, von seinem Tun Abstand zu neh- men, hat der Privatkläger nicht damit aufgehört. In dieser Situation ist die Be- schuldigte zum Privatkläger hingegangen und hat den Wasserschlauch abge-

- 28 - knickt, so dass der Privatkläger nicht mehr mit dem Wasser spritzen konnte. Die allfällige Verletzung des Hausrechts wiegt weniger schwer als das Spritzen mit dem Wasser auf die Hunde und Personen, weshalb das Verhalten der Beschul- digten im Sinne von Art. 17 StGB gerechtfertigt wäre.

3. Tätlichkeit

E. 3 Mit Eingabe vom 18. November 2024 (act. 26) bzw. 6. Dezember 2024 (act. 25) liess der Privatkläger einen Beweisantrag stellen, welcher mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 (act. 27) abgewiesen wurde.

E. 3.1 Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen (BGE 68 IV 85). Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines ande- ren Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 3). Eine Tätlichkeit wird dann angenommen, "wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwir- kung auf den Körper eines anderen überschritten wird", dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 117 IV 14; 119 IV 25; 124 IV 189).

E. 3.2 Wie oben gesehen, ist lediglich erstellt, dass die Beschuldigte den Garten- schlauch angefasst und diesen umgeknickt hat. Das stellt keine Tätlichkeit dar. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass selbst bei er- stelltem Sachverhalt keine Tätlichkeit erfüllt wäre. Das laut Anklageschrift (unbe- stimmte) Reissen an einem Gartenschlauch alleine, erfüllt mangels genügender Intensität auf den menschlichen Körper noch keine Tätlichkeit. Und auch der "un- gewollte Körperkontakt" könnte mangels Intensität keine Tätlichkeit erfüllen.

4. Fazit Die Beschuldigte ist vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freizusprechen. V. Zivilansprüche Der Privatkläger machte mit Formular vom 18. September 2024 eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 300.– geltend (D2 act. 5/4). Anlässlich der heutigen

- 29 - Hauptverhandlung hat der Privatkläger von der Geltendmachung einer Genugtu- ung Abstand genommen (act. 31 S. 1 und 8), weshalb über den Zivilanspruch des Privatklägers nicht mehr entschieden werden muss. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenauflage Wird die Beschuldigte freigesprochen, so werden ihr die Kosten auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtferti- ges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte die Untersuchung durch leichtfertiges Benehmen verursacht oder diese erschwert hätte, weshalb die Kosten der Untersuchung auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Entscheid- gebühr hat ausser Ansatz zu fallen.

2. Entschädigungsfolgen

E. 3.2.1 Für die Verwertbarkeit von durch Private selbständig erlangte Beweise ist in den letzten Jahren ein im Grundsatz allgemein konsentiertes Prüfungsschema entwickelt worden, das verschiedene Schritte beinhaltet: Dabei ist zunächst da- nach zu unterscheiden, ob sich der Private bei der Erlangung des infrage stehen- den Beweises rechtmässig oder aber rechtswidrig verhalten hat. Hat er sich recht- mässig verhalten, sind die Beweise, die er den Strafverfolgungsbehörden zur Ver- fügung gestellt hat, verwertbar, es sei denn, es liege ein sog. selbständiges Ver- wertungsverbot vor.

E. 3.2.2 Vorliegend wurde mit der Videoaufnahme auch das Grundstück des Privat- klägers gefilmt. Es stellt sich die Frage, ob damit – wie vom Rechtsvertreter des Privatklägers vorgebracht – eine unerlaubte Aufnahme des Privatbereichs des Privatklägers erstellt wurde. Grundsätzlich zählen alle Bereiche zum Privatbe- reich, die unter das Hausrecht von Art. 186 StGB fallen. In BGE 137 I 335 hat das Bundesgericht dann präzisiert, dass nicht zum von Art. 179quater StGB geschützten Bereich gehört, was sich in der Öffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrge- nommen werden kann. Dies könne gar auch Bereiche betreffen, die zu einer Pri- vatwohnung gehören würden. Somit können gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung auch Alltagsverrichtungen in einem von jedermann öffentlich einsehba- ren Bereich (wie beispielsweise auf frei einsehbaren Balkonen einer Privatwoh- nung) ohne Verstoss gegen Art. 179quater StGB gefilmt werden, da es sich dabei um Tatsachen handelt, die ohne Überwindung einer physischen oder psychologi- schen Schranke zugänglich sind und keine besonders persönlichkeitsbezogene Szenen darstellen. Im konkreten Fall wurde mit der Videoaufnahme ein offener, nicht weiter zum Beispiel mittels Mauern oder Ähnlichem abgegrenzter Bereich des Grund- stücks des Privatklägers gefilmt. Der gefilmte Bereich kann von jedermann ohne Überwindung einer physischen oder psychologischen Schranke eingesehen wer-

- 9 - den. Dabei wurde der Privatkläger auch nicht in einer Situation gefilmt, die als be- sonders intim qualifiziert werden müsste. Die Aufnahme wurde deshalb nicht in Verstoss von Art. 179quater StGB erstellt.

E. 3.2.3 Zu prüfen bleibt das Datenschutzgesetz. Das Erstellen von Videoaufzeich- nungen, auf denen Personen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personen- daten dar (Art. 5 lit. a und lit. d DSG), was gewissen Grundsätzen genügen muss: dem Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 6 Abs. 2 DSG), dem Gebot, dass Da- tenerhebungen nicht auf Vorrat, sondern zu einem konkreten Zweck erfolgen müssen (Grundsatz der Zweckbindung, Art. 6 Abs. 3 DSG) sowie dem Erforder- nis, dass die Aufzeichnung nicht heimlich erfolgen darf, sondern auf die Videoauf- zeichnung vorgängig hingewiesen worden sein muss (Grundsatz der Erkennbar- keit, Transparenzgebot, Art. 6 Abs. 3 DSG). Dieser letztere Grundsatz wurde vor- liegend offenbar nicht eingehalten. Es gibt keinen Hinweis, dass der Privatkläger von der filmenden Person auf die bevorstehende Videoaufnahme aufmerksam ge- macht worden wäre. Vielmehr war es so, dass der Privatkläger perplex war, als ihm der Ehemann der Beschuldigten die Aufnahmen zeigte (vgl. D2 act. 3/1 F/A 11). Daraus kann gefolgert werden, dass der Privatkläger nichts von der Auf- nahme wusste und die Erstellung des Videos im Moment der Aufnahme für ihn nicht erkennbar gewesen war. Dies führt nun aber nicht automatisch zur Unver- wertbarkeit. Vielmehr hat dies zur Folge, dass die Verwertbarkeit davon abhängt, ob für die Erstellung der Videoaufnahme Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 31 DSG bestanden haben. Auch dann, wenn die erwähnten Grundsätze des Datenschutzgesetzes im Einzelfall missachtet worden sind und die Videoauf- nahme deshalb in einem ersten Schritt als grundsätzlich persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren ist (Art. 30 DSG), kann dennoch eine im Ergebnis rechtmässig er- langte Videoaufzeichnung vorliegen, wenn und soweit die grundsätzlich gegebene Persönlichkeitsverletzung nach Art. 31 DSG gerechtfertigt werden kann. Dies kann durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes priva- tes oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sein (Art. 31 Abs. 1 DSG). Dass der Privatkläger mit der Erstellung der Videoaufnahme einver- standen gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Zu prüfen bleibt damit ein überwie- gendes privates oder öffentliches Interesse. Falls eine Videoaufnahme zu Schutz-

- 10 - und Sicherheitszwecken erfolgt, kann diese schützenswerten privaten Interessen dienen, so wenn Datenerhebungen der eigenen Sicherheit bzw. dem Schutz eige- ner Rechtsgüter des Aufzeichnenden und/oder dem Schutz von Dritten und deren Rechtsgütern dienen. In Notwehrsituationen können unter dem Beweissiche- rungszweck getätigte (unter Umständen sogar heimliche) Videoaufzeichnungen, die in Verletzung des datenschutzrechtlich verankerten Transparenzgebots ange- fertigt werden, gerechtfertigt sein. Wesentlich dabei ist, dass die für die Datener- hebung verantwortliche Person selber in den aufzeichnungsrelevanten Vorgang involviert ist, damit der Aufzeichnung rechtfertigende Wirkung zukommen kann. Erforderlich ist des Weiteren, dass die Aufzeichnung erfolgt, um unmittelbar be- vorstehende oder sich bereits im Gang befindliche unrechtmässige Eingriffe zu er- fassen. Vorliegend wurde die Videoaufnahme erstellt, um den Vorfall vom 17. No- vember 2023 zu dokumentieren, so dass im Nachgang der Ablauf der Gescheh- nisse belegt werden kann. Damit wurde die Aufzeichnung nicht auf Vorrat, son- dern mit einem bestimmten Zweck erstellt. Bei der Person, welche die Videoauf- nahme erstellte, handelt es sich offensichtlich um die Besitzerin des Hundes (Frau D._____), welcher gerade an C._____ abgegeben worden war (D1 act. 4/2 F/A 27). Sie war damit in den aufzeichnungsrelevanten Vorgang involviert und durch die Situation selber betroffen, wurde ihr Hund doch durch den Privatkläger ebenfalls mit Wasser bespritzt. Schliesslich ist zu sagen, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Beweisverwertungsverbote gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO reine Belastungsverbote darstellen, das heisst, die in dieser Bestimmung verankerte Beweisverwertungsverbote gelten nur zuungunsten der Beschuldigten, nicht jedoch zu ihren Gunsten (vgl. hierzu Entscheid SB230420-O des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 29. August 2024). Aufgrund des Gesagten ist die Videoaufnahme der Geschehnisse vom 17. November 2023 im vorliegenden Strafprozess verwertbar.

E. 4 Vorbemerkung zur Glaubwürdigkeit der befragten Personen

E. 4.1 Wie bereits erwähnt spielt in der Aussagentheorie die Glaubwürdigkeit der befragten Personen nur eine untergeordnete Rolle. Dennoch soll an dieser Stelle

- 11 - kurz auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen eingegangen werden. Zur Beschuldigten ist zu sagen, dass diese als vom Strafverfahren direkt betroffene Person selbsterklärend ein Interesse an einem für sie günstigen Ausgang des Strafverfahrens hat. Ebenfalls ein entsprechendes Interesse an einem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens hat der Privatkläger, welcher im Verfahren GG240091-K wegen des gleichen Vorfalls im genannten Verfahren beschuldigte Person ist. C._____ wiederum sagte, die Beschuldigte sei eine sehr anständige Person und sehr liebe Kundin. Die Beziehung zum Privatkläger bezeichnete C._____ hingegen als schlecht (Prot. S. 14 im Verfahren GG240091-K).

E. 4.2 Damit kann festgehalten werden, dass bei allen Personen mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit auf die eine oder andere Weise Abstriche gemacht werden können. Indessen ist es aber so, dass es auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen nicht so sehr ankommt. Vielmehr sind die Aussagen der involvierten Personen entscheidend, so insbesondere was gesagt wurde und wie die einzel- nen Aussagen erfolgten. Die Aussagen der befragten Personen sind deshalb nachfolgend einer kritischen Würdigung zu unterziehen.

- 12 -

E. 5 Aussagen der beteiligten Personen

E. 5.1 Aussagen der Beschuldigten

E. 5.1.1 Bei der Polizei sagte die Beschuldigte am 20. November 2023 (D2 act. 3/1) aus, sie habe den Hund aus dem Auto genommen. Daraufhin habe der Privatklä- ger alle Anwesenden beschimpft. Er habe mit einem Wasserschlauch umherges- pritzt. Er habe gesagt, es dürften kein Mensch und kein Tier hier durchlaufen. Sie und die andere Dame hätten C._____ je ihren Hund gegeben. Sie hätte C._____ gesagt, dass sie den Privatkläger vom Theater abhalten könne und C._____ solle mit den Hunden zum Eingang laufen (F/A 1). Der Privatkläger habe begonnen, die Hunde und C._____ mit dem Wasserschlauch abzuspritzen. Sie sei dazwischen und habe den Schlauch gepackt und geknickt. Er habe den Schlauch auf sie ge- richtet und als er bemerkt habe, dass kein Wasser mehr fliesse, habe er auf sie eingeschlagen (F/A 2). Er habe den Schlauch in der rechten (F/A 4) Faust gehabt und damit in Richtung Kopf geschlagen. Getroffen habe er sie an der Schulter links und dem Kopf (F/A 3). Sie habe sich nicht bewusst gegen den Privatkläger gewehrt. Sie habe nur den Schlauch zugedrückt (F/A 7). Der Schlag sei kraftvoll erfolgt. Der Privatkläger sei wütend gewesen und habe mit Wucht zugeschlagen. Sie habe nach dem Vorfall Kopfschmerzen gehabt (F/A 12). Sie habe dem Privat- kläger gesagt, er solle aufhören (F/A13, 15). Sie wisse nicht, ob er bewusst auf den Kopf, oder einfach um sich geschlagen habe. Sie wolle ihm nichts unterstel- len (F/A 14).

E. 5.1.2 Am 29. November 2023 gab die Beschuldigte zu Protokoll (D2 act. 3/4), sie habe sich nur gewehrt, weil der Privatkläger C._____ und die Hunde nassges- pritzt habe. Sie habe den Privatkläger nicht berührt. Sie habe nur den Schlauch angefasst (F/A 4, 6). Sie habe ihn ca. dreimal aufgefordert, aufzuhören. Sie sei zuerst auf dem Grundstück von C._____ gestanden (F/A 4). Sie habe den Schlauch nur angefasst und diesen geknickt, um das Wasser zu stoppen. Sie habe den Privatkläger nicht berührt. Sie habe ihn nicht gestossen oder derglei- chen (F/A 5 f.). Als dieser sie geschlagen habe, hätten sie sich zwangsläufig be- rührt, aber nicht von ihr aus (F/A 7). Sie habe nicht gewusst, dass sie im Bereich der Liegenschaft gestanden sei, welcher zu seinem Grundstück gehöre (F/A 8).

- 13 - Sie bringe die Hunde seit ca. drei Jahren zu C._____ und der Privatkläger habe noch nie etwas gesagt, dass sie auf seinem Grundstück sei (F/A 9 f.). Der Privat- kläger habe die Tafeln – so glaube sie – am 16. November aufgestellt, C._____ habe sie darüber informiert. Bis dahin habe sie nichts von diesem Problem mit den Grundstücken gewusst. Sie habe sich immer auf der Seite von C._____ be- funden, bis der Privatkläger nicht damit aufgehört habe mit dem Wasser zu sprit- zen. Sie habe ihn dreimal aufgefordert aufzuhören, danach habe sie einschreiten müssen (F/A 11). Sie habe nicht bewusst einen Hausfriedensbruch begangen. Sie sei nur zu ihm, weil sie habe einschreiten müssen (F/A 13). Sie sehe keine Schuld ein, den Privatkläger angegriffen zu haben (F/A 14).

E. 5.1.3 Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D2 act. 3/5) führte die Be- schuldigte aus, der Privatkläger sei schon auf seiner Seite des Gartens in Position mit dem Gartenschlauch gestanden (F/A 5, 16). Sie habe C._____ gesagt, sie soll die zwei Hunde nehmen und hochlaufen. Als C._____ die Treppe hochgegangen sei, habe der Privatkläger C._____ abgespritzt. Sie (die Beschuldigte) habe dem Privatkläger gesagt, er solle aufhören, es sei genug. Dann sei sie auf sein Grund- stück gegangen, um den Schlauch zu knicken. Das habe ihn aufgeregt, weil er bemerkt habe, dass kein Wasser mehr gekommen sei. Er habe mit der Hand ge- gen sie gewedelt, weil er sie habe anspritzen wollen. Als er bemerkt habe, dass nichts mehr gekommen sei, habe er mit dem Schlauch auf sie eingeschlagen, worauf sie sogleich weggegangen sei. Sie habe den Schlauch angefasst und nicht ihn (F/A 5). Der Privatkläger sei ihr gegenüber handgreiflich geworden (F/A 6). Er habe die Hand nach oben genommen und sie mit dem Schlauchteil erwi- scht. Es habe "geklöpft". Danach sei sie davongerannt (F/A 7). Er habe den Schlauch vorne beim Teil und hinten beim Schlauch gehalten. Deshalb habe sie in der Mitte knicken können (F/A 8). Sie würde sagen, er habe sie mit der Spritz- düse getroffen, sie wisse nicht, ob es vielleicht auch die Hände gewesen seien (F/A 10). Getroffen habe er sie irgendwo am Hinterkopf, sie könne es nicht mehr genau sagen (F/A 11). Sie habe danach leichte Kopfschmerzen gehabt, sei aber nicht zum Arzt gegangen (F/A 24 f.). Gemäss ihrer Wahrnehmung habe er auf sie eingeschlagen (F/A 12). Sie sei ebenfalls nass geworden. Ihre Regenpellerine und ihre Haare seien nass gewesen (F/A 13 f.). Sie habe gewusst, dass sie das

- 14 - Grundstück des Privatklägers betrete, als sie eingegriffen habe. Es sei aber noch nie Thema gewesen, weil sie die Hunde immer gebracht hätten und sie sich auf sein Grundstück hätten begeben müssen. Sie hätten angenommen, es gebe dort ein Wegrecht. Sie hätte nicht gewusst, wem das Grundstück gehöre (F/A 15). Der Privatkläger sei neben der Treppe auf seinem Grundstück gestanden. Es habe eine Tafel gehabt und Striche auf der Treppe. Sie habe erst am 17. November 2023 gewusst, dass es sein Grundstück sei (F/A 16 ff.). Die Verbotstafel hätte sie beachtet, deshalb seien sie auch nicht auf die Treppe gegangen (F/A 19).

E. 5.1.4 Anlässlich der Hauptverhandlung schilderte die Beschuldigte in ihrem freien Bericht, sie sei wie immer gekommen und habe ihren Hund bringen wollen. Der Privatkläger sei hinter dem Haus hervorgekommen. C._____ habe ihr dann das Problem geschildert. Sie habe die Tafel gesehen, die sie zuvor noch nie gesehen habe. Sie habe auch nicht gewusst, was das Recht sei. Sie komme seit sieben Jahren dort hin und seit sieben Jahren sei es kein Problem. Jetzt heisse es, man dürfe das nicht mehr. Sie habe versucht, es zu berücksichtigen. Sie habe gesagt, C._____ solle die zwei Hunde nehmen, eine andere Kundin sei auch noch da ge- wesen, und C._____ solle versuchen, die Treppe hinaufzugehen. Sie sei auf dem Grundstück von C._____ gestanden. Der Privatkläger habe zuerst auf ihren Hund gespritzt und dann auf C._____. Ob der Privatkläger den hinteren Hund erwischt habe, wisse sie nicht mehr genau. Ihren Hund habe er aber erwischt. Sie habe den Privatkläger aufgefordert aufzuhören. Da habe dieser "Nein" gesagt. Dieser habe nicht aufgehört. Sie habe den Schlauch abgeknickt, damit er nicht mehr habe spritzen können. Sie habe den Privatkläger nie berührt. Weder am Körper, noch an den Händen oder sonst wo. Dann als das Wasser nicht mehr gelaufen sei, sei sie weggegangen und habe sich abgedreht. Sie habe weg gewollt und der Privatkläger habe sie hinten, nicht am Gesicht, erwischt. Sie sei weggerannt und der Privatkläger habe mit dem Schlauch nachgespritzt (Prot. S. 12). Auf Vorhalt des Vorwurfs gemäss Anklageschrift antwortete die Beschuldigte, sie sei natürlich auf das Grundstück des Privatklägers gegangen, um ihn zu stoppen, damit er auf- höre. Dass das so sei, habe sie an diesem Tag das erste Mal gesehen. Sie habe dies zuvor nicht gewusst. Es sei etwas zwischen dem Privatkläger und C._____ und interessiere sie nicht. Sie bringe ihren Hund dorthin, habe ihn immer dorthin

- 15 - bringen können und plötzlich am 17. heisse es, man dürfe dort die Treppe nicht mehr hinaufgehen (Prot. S. 12 f.). Sie habe das Verbotsschild gesehen, dieses sei gleich bei der Treppe gestanden. Und der Privatkläger habe mit einer Spraydose eingezeichnet, wo man durchgehen dürfe. Es habe bei der Treppe noch 20, 25 cm gehabt, wo man sich hätte durchdrängen können, um beim Zaun hineingehen zu können. Bewusst gesehen habe sie das Schild das erste Mal am 17. Novem- ber 2023. Es könne sein, dass C._____ ihr telefonisch vom Aufstellen des Schil- des erzählt habe, sie sei sich aber nicht sicher (Prot. S. 13). Sie habe das Grund- stück des Privatklägers betreten, um ihn zu stoppen. Sonst sei sie nicht auf sei- nem Grundstück gestanden. Sie sei auf dem Grundstück von C._____ gestanden, als sie den Privatkläger aufgefordert habe, aufzuhören. Sie sei nur hinübergelau- fen, um den Schlauch abzuknicken (Prot. S. 13 f.). Der Privatkläger habe zur Kennzeichnung des Grundstücks rosarote Striche auf die Treppe gemacht. Unten habe der Privatkläger keine Striche gemacht. Es habe geheissen bis zu dem Grundstein, der unten sei. Aber wo genau es hindurchgehe, das habe man nicht gesehen. Er habe einfach eine Verbotstafel hingestellt. Da sei es wohl um die Treppe gegangen, dass man die Treppe nicht betreten dürfe. Unten bei der Strasse habe es irgendwo einen Grundstein. Aber es mache ja einen Bogen. Sie wisse nicht, wie das sei. Sie habe wirklich gar kein Ahnung, was C._____ und was dem Privatkläger gehöre. Es betreffe sie ja nicht. Sie habe einfach immer die Hunde gebracht und es sei nie ein Thema gewesen. Sie hätte ja sonst auch schon zuvor das Grundstück betreten, was sie nicht gedurft hätte. Ihr sei ungefähr bewusst gewesen, wo die Grundstücksgrenze verlaufe. Es sei ein Teil der Treppe und dann verlaufe diese hinunter zum Grundstein. Wo sie ganz genau sei, das wisse sie nicht. Das wüssten wohl auch der Privatkläger und C._____ nicht (Prot. S. 14). Der Privatkläger habe ihr nie gesagt, dass sie auf seinem Grundstück sei und dieses verlassen solle. Er habe nur über die Hunde geschimpft. Er habe diese immer "Köter" genannt. Das habe er öfters gesagt. Sie sei zu ihm hin und habe den Schlauch abgeknickt. Sie sei gelernte Altenpflegerin. Sie greife sicher keinen Menschen an. Sie habe ihm gesagt, dass es genug sei. Es stimme nicht, dass sie am Gartenschlauch gerissen habe und es zu einem ungewollten Körper- kontakt gekommen sei. Sie sei zum Privatkläger hingegangen und habe den

- 16 - Schlauch gedrückt. Sie sei da stehen geblieben und habe C._____ gerufen, sie solle hinaufgehen. Der Privatkläger habe bemerkt, dass kein Wasser mehr komme und habe mit der Hand ausgeholt. Der Privatkläger habe sie erwischt und sie sei davon gegangen. Sie habe ihn nie berührt, sie habe nur den Schlauch an- gefasst (Prot. S. 15 f.). Die Angaben des Privatklägers würden nicht stimmen (Prot. S. 16). Sie hätte ihn weder angefasst noch habe sie ihn geschlagen (Prot. S. 17). Auf Vorhalt der rechtlichen Würdigung gab die Beschuldigte zu Protokoll, es stelle sich die Frage, wie relevant es sei, dass sie zuvor gar nicht gewusst habe, wie das aussehe mit dem Grundstück. Man wisse es ja jetzt noch nicht (Prot. S. 17).

E. 5.2 Aussagen des Privatklägers

E. 5.2.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. November 2023 (D2 act. 3/3) sagte der Privatkläger aus, er habe C._____ und die Beschuldigte nass gespritzt, weil diese mit dem Hund auf das Grundstück gegangen seien (F/A 5). Die Beschuldigte habe ihn angegriffen und sei auf ihn zugerannt, als er gesagt habe, dass die Hunde nicht durchlaufen könnten. Sie habe ihn schwer tätlich an- gegangen (F/A 6). Er habe den Schlauch gehalten und sie habe ihm den Schlauch entreissen wollen. Sie habe mit ihm gekämpft, aber er habe den Schlauch behalten können (F/A 7). Sie habe ihn berührt, sie habe seine Hände angegriffen (F/A 8). Sie sei mit den Händen auf ihn losgekommen und habe ihm den Schlauch aus den Händen reissen wollen. Sie habe ihn mit den Händen be- rührt (F/A 30). Er habe C._____ nicht angespritzt, sie sei in das Wasser hineinge- laufen (F/A 13), als sie die Hunde unberechtigterweise zu sich befördert habe (F/A 36). Er habe die Beschuldigte nicht geschlagen, sondern sich nur gewehrt. Er habe sich verteidigt gegen das Wegreissen des Schlauches (F/A 14-18, 37, 41, 52). Er habe nicht mit der Faust zugeschlagen. Er habe gar nicht geschlagen (F/A 15). Die Beschuldigte sei von der E._____-strasse her auf sein Grundstück ge- kommen (F/A 25). Sie habe wissen können, dass sie auf einem privaten Grund- stück sei, weil es eine Verbotstafel gehabt habe (F/A 28). Auf Vorhalt des Videos macht er geltend, dass man dort nichts sehe bzw. nicht sehe, dass etwas pas- siere (F/A 35).

- 17 -

E. 5.2.2 Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D1 act. 3/2) führte der Privat- kläger aus, die Beschuldigte sei mit dem Hund und ihrer Kollegin nach oben ge- kommen und hätte die Treppe nach oben gehen wollen, obwohl er dort eine Ver- botstafel aufgestellt hätte. Er habe sie gefragt, wo sie hinwolle. Er habe das Gras mit dem Schlauch bespritzt. Sie habe geantwortet, dass sie nach oben gehen wolle. Er habe gefragt, ob sie die Tafel nicht sehe, dass sie da nicht nach oben könne. Weil sie dennoch nach oben gegangen sei und ihn frech angeschaut habe, habe er mit dem Schlauch etwas hochgespritzt und den Hund erwischt. Sie habe gesagt: "Nimm de Hund, nimm de Hund" und habe ihrer Kollegin den Hund gegeben, sei aber noch auf seinem Boden gewesen. Die Beschuldigte sei dann auf ihn losgekommen, wie ein Verrückte. Diese habe ihn angegriffen, er habe gar nichts gemacht, sie habe ihm den Schlauch aus den Händen reissen wollen. Sie habe diesen nicht wegreissen können, weil er diesen festgehalten habe. Sie sei dann mit der Kollegin die Treppe hoch und rein. Er habe das Wasser abgestellt. Die Beschuldigte habe er nicht geschlagen (F/A 26). Es stimme nicht, dass er den Hund und C._____ angespritzt habe. Er habe mit dem Schlauch einen Zwick ge- geben, was den Hund erwischt habe (F/A 22). Die Beschuldigte sei gegen ihn ge- walttätig geworden (F/A 21). Es sei gelogen, dass er die Beschuldigte mit dem Schlauch geschlagen habe (F/A 24). Er habe den Schlauch gehalten und habe sie so gar nicht schlagen können (F/A 26).

E. 5.2.3 Zum Vorfall vom 17. November 2023 befragt, stellte der Privatkläger an der Hauptverhandlung im Verfahren GG240091-K als beschuldigte Person in Abrede, dass es zu Tätlichkeiten gegenüber C._____ gekommen sei. Er habe diese nicht mit dem Gartenschlauch nass gespritzt (Prot. S. 34 im Verfahren GG240091-K). Es sei etwas passiert, als er mit dem Pferd unten gestanden sei und die Frau hin- ter dem Auto gewesen sei. Etwas anderes sei nicht passiert. Nach einer Situation mit der Beschuldigten am 17. November 2023 befragt, gab der Privatkläger zu Protokoll, daran könne er sich erinnern. Die Beschuldigte habe ihn auf seinem Grund tätlich angegriffen. Sie habe den Durchgang erzwingen wollen, wozu sie als fremde Person kein Recht habe (Prot. S. 35 im Verfahren GG240091-K). Auf die Frage, ob er schildern könne, was sich genau zugetragen hat, antwortete der Privatkläger mit folgenden Gegenfragen: "Wurden Sie auch schon einmal ange-

- 18 - griffen? Stehen Sie einfach hin und lassen sich verprügeln? Am Oberkörper und überall? Eine wildfremde Person kommt und Sie stehen hin und lassen sich ver- prügeln? Was glauben Sie eigentlich?!". Sodann führte der Privatkläger aus, wenn die Beschuldigte ihm den Schlauch habe abklemmen können, dann habe er C._____ gar nicht abspritzen können. Dies habe die Beschuldigte gemacht. Diese habe ihn auf seinem Boden angegriffen. Die Beschuldigte habe ihn am Arm und an die Hände gegriffen und den Schlauch wegreissen wollen. Dabei habe die Be- schuldigte ihm gegenüber nichts gesagt (Prot. S. 36 im Verfahren GG240091-K). Sie habe der Kollegin gesagt, diese solle den Hund nehmen, damit die Beschul- digte ihn körperlich angreifen könne. Diese habe den Schlauch angefasst und ab- geknickt. Wegnehmen habe sie ihm den Schlauch nicht können. Auf die Frage, wo die Beschuldigte ihn genau berührt habe, antwortete der Privatkläger, dies sei am Körper gewesen, am Oberkörper, an den Schultern, am Arm und an der Brust. Sie habe geboxt und geschlagen und dann habe sie den Schlauch abknicken wol- len. Die Berührung sei weiblich gewesen, wobei das Gericht sich selber ausrech- nen könne, was das heisse (Prot. S. 37 f. im Verfahren GG240091-K). Er habe mit Gegenwehr reagiert mit dem Schlauch. Er habe den Schlauch gehalten. Er wisse nichts davon, dass er die Beschuldigte mit der Spritzvorrichtung am Kopf getroffen habe. Das Gericht könne sich selber ausrechnen, wie ein solcher ge- genseitiger Angriff ablaufe. Es sitze sicher keiner da und habe die Hände in den Hosentaschen, mache nichts und lasse sich verprügeln (Prot. S. 38 im Verfahren GG240091-K). Die Beschuldigte habe er nicht nassgespritzt, sondern er habe den Hund abgespritzt. Er habe eine Verbotstafel auf seinem Grund ca. einen Meter neben der Grenze aufgestellt. Der Verlauf der Grundstücksgrenze sei mit Marken oben und unten gekennzeichnet (Prot. S. 39 im Verfahren GG240091-K). Diese sei jetzt gekennzeichnet. Auf die Frage, ob die Grundstücksgrenze auch zum Zeit- punkt des Vorfalls gekennzeichnet gewesen sei, antwortete der Privatkläger, die Tafel sei vor dem Vorfall dort gestanden. Auf die Frage, ob er die Beschuldigte einmal aufgefordert habe, das Grundstück zu verlassen, als diese sein Grund- stück betreten habe, gab der Privatkläger zu Protokoll, auf der Tafel sei leserlich "Betreten des Grundstücks von fremden Personen und Hunden verboten" gestan- den. Die Beschuldigte sei mit dem Hund gekommen und habe hinauf gehen wol-

- 19 - len. Er habe gefragt, wo die Beschuldigte hin wolle und ob sie nicht lesen könne. Diese habe "nein" gesagt und sei weiter gelaufen. Dann habe er den Hund abges- pritzt und sie habe ihn angegriffen. Verbal aufgefordert das Grundstück zu verlas- sen, habe er die Beschuldigte nicht (Prot. S. 40 im Verfahren GG240091-K).

E. 5.2.4 Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfah- ren gab der Privatkläger zu Protokoll, er habe der Beschuldigten gesagt: "Wo wol- len Sie hin, das ist verboten". Diese habe ihrer Kollegin gesagt: "Da nimm den Hund und bring C._____ den Hund". Die Kollegin habe den Hund genommen, sei mit dem Hund zu C._____ und diese sei mit den Hunden zur Wohnung hinauf. Die Beschuldigte sei auf ihn losgegangen und habe ihn angegriffen. Es sei die reine Wahrheit, er müsse nichts erfinden und lügen (Prot. S. 19). Es sei richtig, dass er der Beschuldigten nie gesagt habe, dass sie auf seinem Grundstück stehe und dieses verlassen solle. Er habe das nicht sagen müssen. Er habe mit dem Wasserschlauch den Hund zurückgehalten. Er sei grundlos auf seinem Grundstück angegriffen worden (Prot. S. 20). Er könne nicht bestätigen, dass die Beschuldigte nur den Schlauch angefasst und ihn nicht berührt habe. Er habe zu Beginn ihre Hände am Arm und am Körper gespürt. Sie erzwinge den Durchgang, bei dem eine sichtliche Verbotstafel stehe und greife dann noch den Grundstücks- besitzer an (Prot. S. 20 f.).

E. 5.3 Aussagen von C._____

E. 5.3.1 Als Auskunftsperson befragt gab C._____ am 22. November 2023 bei der Polizei (D2 act. 3/2) zu Protokoll, sie sei zu den Kunden gegangen und hätte die Hunde genommen. Daraufhin sei der Privatkläger hinter der Scheune hervorge- kommen und habe herumgeschrien. Er habe gesagt, dass sie hier nicht durchlau- fen dürften. Sie sei dann mit den Hunden zum Aufgang gegangen und der Privat- kläger hätte mit dem Gartenschlauch in ihre Richtung gespritzt. Sie sei komplett durchnässt worden. Daraufhin sei eine Kundin eingeschritten, sei auf den Privat- kläger zugegangen, habe den Schlauch gepackt und umgeknickt, damit kein Wasser mehr habe fliessen können (F/A 5). Danach habe er auf die Kundin ein- geschlagen. Sie habe die Hunde hinaufgebracht und sei danach wieder nach un- ten (F/A 5). Der Privatkläger habe sie nass gespritzt, weil sie dort den Weg be-

- 20 - nutzt hätten, der auf ihr Grundstück führe (F/A 7). Sie sei am Ende gewesen und habe gezittert. Es sei grauenhaft gewesen (F/A 8). Sie habe gesehen, wie der Pri- vatkläger die Beschuldigte angegangen habe. Der Privatkläger habe die Beschul- digte geschlagen (F/A 12 f.).

E. 5.3.2 Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D1 act. 4/2) gab C._____ zu Protokoll, der Privatkläger sei mit dem Schlauch vom Bord nach unten gekommen (F/A 34) und habe zuerst die Beschuldigte, dann Frau D._____ je mit ihren Hun- den, und sie angespritzt. (F/A 27). Der Privatkläger sei auf seinem Grundstück ge- standen (F/A 35). Sie sei pflotschnass gewesen, inkl. Haare und Kleider (F/A 28- 30). Die Beschuldigte habe den Schlauch genommen und zugedrückt. Der Privat- kläger habe voll auf sie eingeschlagen. Sie habe nur gesagt, er solle bitte aufhö- ren (F/A 27). Er habe rechts und links ausgeholt mit langen Armen (F/A 31). Sie könne nicht sagen, wie die Handflächen gewesen seien, sie habe die Hunde noch in der Hand gehabt. Sie habe auf die Hunde schauen müssen (F/A 32). Sie habe beide Hunde in der Hand gehabt und sei nach oben gerannt (F/A 27). Die Be- schuldigte sei zu ihm gegangen, weil er sie alle mit dem Schlauch abgespritzt habe (F/A 33). Die Beschuldigte habe den Privatkläger nicht geschlagen, sie habe nur den Schlauch zugehalten (F/A 36). Sie (C._____) sei die Treppe hochgegan- gen und der Privatkläger habe von der Seite mit dem Schlauch gespritzt (F/A 34).

E. 5.3.3 Zum Vorfall vom 17. November 2023 befragt sagte C._____ anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren GG240091-K im Wesentlichen aus, sie sei hinun- tergelaufen, als gerade zwei Hunde gleichzeitig gebracht worden seien. Sie habe den Privatkläger nicht gesehen, er sei hinter dem Stall gestanden. Dann sei er mit dem Schlauch gekommen und habe sie voll abgespritzt. Die Beschuldigte habe den Schlauch nur gehalten. Der Privatkläger habe voll auf sie eingeschlagen. Sie sei hoch gelaufen, die Hunde seien nass gewesen, und sie habe die Hunde ver- sorgt. Dann habe sie die Polizei gerufen (Prot. S. 20 im Verfahren GG240091-K). Als sie nass gespritzt worden sei, sei sie unten bei der Treppe gestanden. Der Privatkläger habe auch weiter gespritzt, als sie nach oben gelaufen sei. Die Be- schuldigte habe den Schlauch zugehalten. Die Beschuldigte sei dabei zuerst un- ten gestanden und danach ein Stück auf dem Land des Privatklägers (Prot. S. 21

- 21 - im Verfahren GG240091-K). Die Beschuldigte habe den Privatkläger nicht ange- griffen, sie hätten nur Körperkontakt gehabt, als der Privatkläger die Beschuldigte geschlagen habe. Die Beschuldigte sei drei bis vier Minuten beim Privatkläger ge- standen, als sie den Schlauch zugehalten habe. Sie könne es aber nicht genau sagen (Prot. S. 22 im Verfahren GG240091-K). Sie sei etwa 1.5 Meter von den beiden entfernt gestanden. Sie sei die Treppe hoch mit den beiden Hunden, die Hunde seien komplett nass und es sei kalt gewesen. Sie sei nicht abgelenkt ge- wesen. Sie habe nicht gesehen, dass der Privatkläger die Beschuldigte mit der Spritzvorrichtung am Kopf getroffen habe. Sie sei sich aber sicher, dass der Pri- vatkläger die Beschuldigte absichtlich geschlagen habe (Prot. S. 23 im Verfahren GG240091-K). Der Privatkläger habe die Beschuldigte auch komplett nass ges- pritzt. Dies auch für zwei, drei Minuten. Es sei schwierig zu sagen. Sie sei einfach auch pflotschnass gewesen (Prot. S. 24 im Verfahren GG240091-K).

E. 5.4 Fotografien und Videoaufnahme

E. 5.4.1 Auf den bei den Akten liegenden Fotografien sieht man die vom Privatklä- ger erwähnte Verbotstafel. Ersichtlich ist auf den Fotografien, dass die Tafel ne- ben der Treppe in der Wiese platziert ist (D2 act. 1/2; Anhang 1 zu D1 act. 3/2).

E. 5.4.2 Die Videoaufnahme zeigt den Vorfall, als ein Konflikt zwischen den Parteien schon im Gange ist. So ist darauf klar ersichtlich, dass der Privatkläger C._____ und zwei Hunde anspritzt. Die Beschuldigte ruft dem Privatkläger zu, er solle auf- hören, was dieser aber nicht macht. Dann geht die Beschuldigte zum Privatkläger hin und knickt den Gartenschlauch ab. Dabei hält der Privatkläger den Garten- schlauch mit beiden Händen fest, die rechte Hand liegt auf dem vorderen Schlauchteil. Zunächst versucht er, die Beschuldigte mit dem Wasserschlauch ins Gesicht zu spritzen, indem er die Spritzvorrichtung noch vor deren Gesicht hält. Es fliesst aber kein Wasser mehr. Der Privatkläger hält die Spritzvorrichtung dann mit nach hinten ausgestrecktem rechten Arm von der Beschuldigten weg. Darauf- hin schlägt der Privatkläger der Beschuldigten mit seiner rechten Hand mit Wucht in Richtung Kopf, wobei es auch zu einem Kontakt kommt. Dabei hält der Privat- kläger den Schlauch immer noch mit beiden Händen fest. Nach dem Schlag lässt die Beschuldigte den Schlauch los und geht davon. Danach spritzt der Privatklä-

- 22 - ger erneut gegen C._____ und die Hunde und kurz auf den Boden neben der Be- schuldigten.

E. 5.5 Würdigung

E. 5.5.1 Zu den Aussagen der Beschuldigten ist zunächst zu sagen, dass sie durch ein zurückhaltendes Aussagenverhalten auffällt. So gab sie in der Untersuchung eben zurückhaltend zu Protokoll, sie könne aus eigener Wahrnehmung nicht sa- gen, ob der Privatkläger sie absichtlich geschlagen oder einfach um sich geschla- gen habe. Sie wolle ihm nichts unterstellen (D2 act. 3/1 F/A 14). Daraus kann ge- schlossen werden, dass die Beschuldigte den Privatkläger nicht zu Unrecht belas- ten will. Dies zeigt sich aber auch an anderer Stelle. Es stellte sich im Zuge des Vorfalls vom 17. November 2023 noch die Frage einer Anzeige der Beschuldigten wegen Beschimpfung gegen den Privatkläger. Diesbezüglich gab die Beschul- digte aber zu Protokoll, sie wolle keinen Strafantrag wegen Beschimpfung stellen, weil sie nicht genau in Erinnerung habe, welche Worte genau gefallen seien. Sie wolle keine falschen Angaben machen (D2 act. 3/1 F/A 9). Daran zeigt sich, dass die Beschuldigte einerseits den Privatkläger nicht zu Unrecht belasten will, ande- rerseits aber auch, dass es ihr ein Anliegen zu sein scheint, die Dinge so darzu- stellen, wie sie sich aus ihrer Wahrnehmung auch zugetragen haben. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten spricht sodann, dass sich ihre Angaben nicht als exakt deckungsgleich mit den Angaben von C._____ erweisen, sondern sich diese "nur" in den wesentlichen Punkten als gleichlautend erweisen. Gerade diese Abweichungen sprechen dafür, dass es sich eben nicht um eine er- fundene und von der Beschuldigten und C._____ einstudierte Geschichte handelt, sondern vielmehr, dass sie unabhängig voneinander das Erlebte aus ihrer Wahr- nehmung schildern. Dabei erweisen sich ihre Angaben auch als detailliert und le- bensnahe, indem sie einzelne Sequenzen des Vorfalls lebhaft wiedergibt und ihre Beweggründe schildert, als sie zum Privatkläger hingegangen ist, um den Schlauch abzuknicken. In ihren Einvernahmen kann die Beschuldigte schliesslich den Vorfall im Wesentlichen gleichbleibend schildern und sich auch anlässlich der Hauptverhandlung immer noch an Details erinnern. Gleichzeitig gibt sie aber auch klar zu erkennen, wenn sie unsicher ist. Sodann decken sich ihre Angaben mit der

- 23 - bei den Akten liegenden Videoaufnahme, welche den Vorfall festhält. Die Aussa- gen der Beschuldigten sind glaubhaft.

E. 5.5.2 Zu den Aussagen des Privatklägers ist zu sagen, dass er offensichtlich den Vorfall vom 17. November 2023 und eine Auseinandersetzung zwischen ihm und C._____ vom 15. September 2023 miteinander vermischt und diese als unmittel- bar nacheinander darstellt. Dies lässt doch erhebliche Zweifel an der Zuverlässig- keit der Angaben des Privatklägers aufkommen. Sodann schildert er die Situation so, als wäre die Beschuldigte ohne Anlass auf ihn zugekommen und habe den Schlauch angefasst bzw. ihn angegriffen. Er verschweigt insbesondere – und dies ergibt sich eindeutig aus der Videoaufnahme –, dass er mit dem Gartenschlauch C._____ und die Hunde mit Wasser angespritzt hat, die Beschuldigte ihm mehr- fach gesagt hat, er solle mit dem Spritzen aufhören und dann erst zu ihm hinge- gangen ist und den Gartenschlauch angefasst und abgeknickt hat. Es kann zwar nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob der Privatkläger sich absichtlich in einem besseren Licht darstellen will oder er nur eine mangelnde Erinnerung an den Vor- fall hat. Jedenfalls lässt dies aufhorchen. Sodann macht der Privatkläger wider- sprüchliche Angaben. So sagte er mit Bezug auf das Anspritzen zunächst, er habe die beiden Frauen mit Wasser angespritzt, weil diese auf sein Grundstück gegangen seien. Damit räumte er ein, dass er diese mit Wasser angespritzt hat und liefert aus seiner Sicht eine Begründung hierfür. Danach behauptet der Pri- vatkläger, C._____ sei selber in den Wasserstrahl hineingelaufen. Wohlgemerkt ist auf dem Video erkennbar, wie der Privatkläger gezielt in Richtung C._____ und der Hunde spritzt. Später bei der Staatsanwaltschaft führt er dann aus, er habe den Hund der Beschuldigten nass gespritzt, weil die Beschuldigte den Weg be- nutzt und ihn frech angeschaut habe, obwohl er gesagt habe, dass sie das nicht dürfe. Seine Aussagen erweisen sich damit als inkonsistent und wenig verlässlich. Schliesslich weisen die Aussagen des Privatklägers auch deutliche Übertrei- bungstendenzen auf, welche sich zudem als falsch erweisen. So sagte er anläss- lich der Hauptverhandlung im Verfahren GG240091-K und auch in vorliegendem Verfahren, die Beschuldigte habe ihn angegriffen, ja habe ihn sogar am Körper geboxt. Auf Nachfrage des Gerichts, wie genau er durch die Beschuldigte ge- schlagen worden sei, blieb der Privatkläger dann aber schwammig und sagte zum

- 24 - Beispiel, die Beschuldigte habe "weiblich" geschlagen und das Gericht könne sich darauf selber einen Reim machen. Schon in der Untersuchung zeigte er diese Übertreibungstendenzen bei der Schilderung des Vorfalls und führte aus, die Be- schuldigte habe ihn schwer tätlich angegangen. Auf Frage, was denn konkret ge- schehen sei, führte er dann aus, dass diese seine Hände angegriffen habe. Teil- weise antwortete der Privatkläger auch mit Gegenfragen und wich damit einer Antwort aus. Diese Behauptung eines Angriffs auf ihn oder von Boxschlägen der Beschuldigten gegen ihn ist denn auch auf der Videoaufnahme nicht ansatzweise erkennbar. Schlicht nicht richtig ist es deshalb auch, wenn der Rechtsvertreter des Privatklägers geltend macht, das Video würde die Aussagen des Privatklä- gers stützen (act. 31 S. 7). Im Gegenteil werden die Aussagen des Privatklägers durch die Videoaufnahme mehrheitlich gerade widerlegt. Insbesondere und ent- gegen der Behauptung der Rechtsvertretung ist darauf nicht zu sehen, dass die Beschuldigte den Privatkläger "körperlich vehement angeht". Auf die Aussagen des Privatklägers kann nicht abgestellt werden.

E. 5.5.3 Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ spricht zunächst, dass sich diese im Wesentlichen mit den Angaben der Beschuldigten decken, sich in Details aber gerade nicht als absolut deckungsgleich erweisen, was gegen eine Absprache und für Erlebtes spricht. Indessen sind bei C._____ verschiedentlich Übertreibungstendenzen bzw. Ungenauigkeiten erkennbar. So spricht C._____ in der Untersuchung mit Bezug auf die Auseinandersetzung zwischen der Beschul- digten und dem Privatkläger davon, dass der Privatkläger links und rechts ausge- holt habe mit langen Armen. Die Beschuldigte selber spricht aber nur von einem einzelnen Schlag und auch auf der Videoaufnahme ist nur ein einzelner Schlag des Privatklägers erkennbar. Zudem setzt sich C._____ mit ihrer Aussage an der Hauptverhandlung im Verfahren GG240091-K, sie sei nicht abgelenkt gewesen (Prot. S. 23 im Verfahren GG240091-K), in Widerspruch zu ihrer Aussage in der Untersuchung, wonach sie zu den genauen Umständen der Tat keine Angaben machen könne, da sie mit den Hunden beschäftigt gewesen sei (D1 act. 3/2 F/A 32). Auffällig ist auch, dass C._____ erklärte, die Beschuldigte sei ca. 3-4 Minuten beim Privatkläger gestanden, als diese den Schlauch zugehalten habe (Prot. S. 22 im Verfahren GG240091-K). Auf der Videoaufnahme ist indessen erkennbar,

- 25 - dass der diesbezügliche Vorgang nur einige wenige Sekunden dauerte. Aufgrund des Gesagten sind die Aussagen von C._____ mit entsprechender Vorsicht zu würdigen.

E. 5.6 Aufgrund der eigenen Zugaben der Beschuldigten sowie der Videoauf- nahme ist erstellt, dass der Beschuldigte ein Verbotsschild aufgestellt hat und die Beschuldigte dieses auch wahrgenommen hat. Zudem ist aufgrund der Videoauf- nahme sowie der Angaben der Beschuldigten erstellt, dass diese das Grundstück des Beschuldigten betreten hat, um diesen davon abzuhalten, C._____ und die beiden Hunde mit einem Wasserschlauch nass zu spritzen. Nicht erstellt ist indes- sen, dass die Beschuldigte am Gartenschlauch des Privatklägers gerissen hat, so dass dieser dem Reissen entgegenhalten musste, um das Entreissen zu verhin- dern und es dabei zu einem ungewollten Körperkontakt gekommen ist. Vielmehr ergibt sich aufgrund der Videoaufnahme, dass die Beschuldigte zum Privatkläger hingeht, nachdem dieser auf die verbalen Aufforderungen, er solle mit dem An- spritzen mit dem Wasser aufhören, nicht reagiert hat. Sie nimmt den Schlauch des Privatklägers in beide Hände und knickt diesen ab, sodass kein Wasser mehr durch den Schlauch laufen kann. Der Privatkläger hält den Schlauch immer noch mit beiden Händen fest, die rechte Hand des Privatklägers liegt auf dem vorderen Schlauchteil. Zunächst versucht er noch, die Beschuldigte mit dem Wasser- schlauch ins Gesicht zu spritzen, indem er die Spritzvorrichtung vor deren Gesicht hält. Es fliesst aber kein Wasser mehr. Der Privatkläger hält die Spritzvorrichtung dann mit nach hinten ausgestrecktem rechten Arm von der Beschuldigten weg. Daraufhin schlägt der Privatkläger der Beschuldigten mit seiner rechten Hand mit Wucht in Richtung Kopf, wobei es auch zu einem Kontakt kommt. Dabei hält der Privatkläger den Schlauch immer noch mit beiden Händen fest. Nach dem Schlag lässt die Beschuldigte den Schlauch los und geht davon. Von diesem Sachverhalt ist für die rechtliche Würdigung auszugehen.

- 26 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als Haus- friedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (act. 15 S. 2).

2. Hausfriedensbruch

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird von sämtlichen Vor- würfen freigesprochen.
  2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die Gebühr für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 1'100.00 wird auf die Gerichtskasse genommen.
  3. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
  4. Dem Privatkläger wird keine Entschädigung zugesprochen. - 31 -
  5. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an - die Beschuldigte (übergeben); - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); - Rechtsanwalt MLaw X._____ im Doppel für sich und den Privatkläger (übergeben); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG; - die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.
  6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 32 - Winterthur, 23. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bretscher MLaw A. Marquart
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240092-K/Ubegr/fg Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Bretscher Gerichtsschreiberin MLaw A. Marquart Urteil vom 23. Januar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte betreffend Hausfriedensbruch etc. Privatkläger B._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Septem- ber 2024 (act. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien:

- Die Beschuldigte; sowie

- der Privatkläger in Begleitung seines Rechtsvertreters Rechtsanwalt MLaw X._____. Anträge:

1. Der Anklagebehörde (act. 15 S. 3): "- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift

- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 1'600.–)

- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren

- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft

- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'100.–) "

2. Anträge der Beschuldigten (Prot. S. 5 ff., sinngemäss):

1. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Eventualiter sei sie möglichst milde zu bestrafen.

3. Die Kosten seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Der Beschuldigten sei für die entstandenen Umtriebe eine Entschä- digung von mind. Fr. 200.00 zuzusprechen.

3. Anträge des Privatklägers (act. 31 S. 1): " 1. Die Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen.

2. Es seien die Akten aus dem Verfahren GG240091 beizuziehen.

3. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei dem Ge- schädigten eine angemessene Entschädigung (zzgl. 4% Spesen- pauschale und 8.1% MwSt.) zuzusprechen. "

- 3 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Anklageschrift vom 26. September 2024 (hierorts eingegangen am

7. Oktober 2024; act. 15) erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") Anklage gegen A._____ (nachfolgend "Beschuldigte") wegen Hausfriedensbruch sowie Tätlichkeiten.

2. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 (act. 16) wurde den Parteien Frist an- gesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen und es wurde dem Pri- vatkläger Frist angesetzt, um die Zivilansprüche zu beziffern und zu begründen. Sodann wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen mit dem Hinweis, dass die Hauptverhandlungen in den Verfahren GG240091-K und GG240092-K gleichzeitig stattfinden. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 (act. 18) zeigte Rechtsanwalt MLaw X._____ seine Mandatierung als Rechtsbeistand von B._____ (nachfolgend "Privatkläger") an (act. 19).

3. Mit Eingabe vom 18. November 2024 (act. 26) bzw. 6. Dezember 2024 (act. 25) liess der Privatkläger einen Beweisantrag stellen, welcher mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 (act. 27) abgewiesen wurde.

4. Am 23. Januar 2025 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Beschuldigte sowie der Privatkläger in Begleitung seines Rechtsver- treters, Rechtsanwalt MLaw X._____, erschienen sind. Das Urteil wurde gleichen- tags beraten, gefällt und mündlich eröffnet sowie den Anwesenden in unbegrün- deter Form ausgehändigt (Prot. S. 5 ff.). II. Prozessuales

1. Strafantrag und Zuständigkeit Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie den Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1

- 4 - StGB handelt es sich um Antragsdelikte, wobei die notwendigen Strafanträge vor- liegen (D2 act. 3/3 F/A 24). Zudem sollen die Delikte im Sprengel des Bezirksge- richts Winterthur verübt worden sein, weshalb das hiesige Gericht auch örtlich zu- ständig ist (Art. 31 Abs. 1 StPO).

2. Privatklägerschaft Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO hat die Erklärung, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen, spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen. Der Privatkläger hat sich rechtzeitig vor Anklageerhe- bung als Zivilkläger konstituiert (D2 act. 5/4).

3. Gehörsrecht Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von de- nen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; BGE 141 IV 249, E. 1.3.1; BGE 141 III 28, E. 3.2.4). Dies entspricht den konventionsrechtlichen Anforderungen. Die EMRK verpflichtet nach der Rechtsprechung des EGMR, Entscheide zu motivieren, wobei es auf den Einzel- fall ankommt, doch lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde. Wie jedes be- hördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnis- mässig zu sein (Urteil 6B_880/2017 des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Juli 2018, E. 2.7 m.w.H.). III. Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt und Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten in der Anklageschrift vom

26. September 2024 zusammengefasst vor, sie habe trotz eines durch den Privat- kläger aufgestellten Verbotsschildes, welches ihr bekannt gewesen sei und wor-

- 5 - über sie sich willentlich hinweggesetzt habe, das Grundstück des Privatklägers betreten, um diesen davon abzuhalten, ihre Kollegin C._____ und zwei Hunde (ei- ner davon der Hund der Beschuldigten) mit einem Schlauch nass zu spritzen. Da- bei habe die Beschuldigte am Gartenschlauch des Privatklägers gerissen, sodass dieser dem Reissen habe entgegenhalten müssen, um das Entreissen zu verhin- dern und es sei zu einem ungewollten Körperkontakt gekommen. 1.2. Die Beschuldigte bestreitet, am Gartenschlauch des Privatklägers gerissen zu haben, sodass dieser dem Reissen habe entgegenhalten müssen, um das Ent- reissen zu verhindern und es dabei zu einem ungewollten Körperkontakt gekom- men sei. Sodann räumt die Beschuldigte zwar ein, dass sie auf das Grundstück des Beschuldigten gegangen sei. Sie macht indessen geltend, dies nur deswegen gemacht zu haben, weil der Privatkläger ihre Kollegin C._____ sowie zwei Hunde nassgespritzt habe. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschuldigten der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit nach den all- gemein gültigen Beweisregeln zu erstellen.

2. Grundsätzliches zur Sachverhaltserstellung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Der Grundsatz der freien ge- richtlichen Beweiswürdigung besagt, dass das Gericht die Beweise frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigen soll (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Ge- richts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände, zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen nach so vorgenommener Beweiswürdigung er- hebliche und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten, so sind diese in dubio pro reo zu ihren Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gege- benenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz in dubio pro reo aber keine An- wendung bzw. gibt keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Be-

- 6 - weismitteln zu ziehen sind. Bei sich widersprechenden Beweismitteln darf das Gericht deshalb nicht unbesehen auf den für die Beschuldigte günstigeren Beweis abstellen. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020, E. 2.2.2; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018, E. 2.2.3.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass für einen Schuldspruch keine absolute Gewissheit verlangt werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisfüh- rung erreicht werden kann. Abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Er- fahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1; BGE 127 I 38, E. 2.a; BGE 120 Ia 31, E. 2.d; BGer 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). 2.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfol- gen. Beim Abwägen der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdig- keit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Wäh- rend die erste Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Grundsätzlich kommt der Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aus- sageanalyse keine wesentliche Bedeutung zu, sondern der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf über- prüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tat- sächlichen Erleben entspringen. Der Methode der Aussagenanalyse liegt die Er- kenntnis zugrunde, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geis- tige Leistungen erfordern (BGE 129 I 49, E. 5; 128 I 81, E. 2; BGer 6B_375/2015

- 7 - vom 29. Oktober 2015, E. 2.2.2). Während die Wiedergabe eines tatsächlich er- lebten Ereignisses kognitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell schwieriger, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant zu schildern. Wahre und erfundene Darstellungen unterscheiden sich deshalb regelmässig in ihrer inhaltlichen Qualität. Ein Lügner verfolgt zudem das Ziel, beim Empfänger den Eindruck der Glaubwürdigkeit zu erwecken. Er versucht im Allgemeinen Selbstkorrekturen, Erinnerungslücken und Selbstbelastungen zu vermeiden (FER- RARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 36; LU- DEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Rich- tern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP 11/2011, S. 1423 f.). Auch dieser Umstand kann sich in seinen Aussagen niederschlagen. Im Rahmen der Aussa- geanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die sogenannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wis- senschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aus- sage (vgl. etwa BGE 133 I 33, E. 4.3; 129 I 49, E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017, E. 4.2, und 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1). Zu diesen Realkennzeichen gehören beispielsweise die logische Kon- sistenz, der quantitative Detailreichtum oder die Schilderung von psychischen Vorgängen oder Komplikationen im Handlungsablauf (vgl. zu den Realkennzei- chen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plä- doyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, a.a.O., S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425).

3. Verwertbarkeit der Videoaufnahme des Vorfalls vom 17. November 2023 3.1. Standpunkt des Privatklägers Der Privatkläger lässt geltend machen, die Videoaufnahme des Vorfalls vom

17. November 2023 sei nicht verwertbar, da es sich um eine unerlaubte Auf- nahme des Privatbereichs des Privatklägers im Sinne von Art. 179quater StGB

- 8 - handle. Da vorliegend ausschliesslich Übertretungen zur Diskussion stünden, sei eine Verwertung nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht zulässig (act. 31 S. 7). 3.2. Würdigung 3.2.1. Für die Verwertbarkeit von durch Private selbständig erlangte Beweise ist in den letzten Jahren ein im Grundsatz allgemein konsentiertes Prüfungsschema entwickelt worden, das verschiedene Schritte beinhaltet: Dabei ist zunächst da- nach zu unterscheiden, ob sich der Private bei der Erlangung des infrage stehen- den Beweises rechtmässig oder aber rechtswidrig verhalten hat. Hat er sich recht- mässig verhalten, sind die Beweise, die er den Strafverfolgungsbehörden zur Ver- fügung gestellt hat, verwertbar, es sei denn, es liege ein sog. selbständiges Ver- wertungsverbot vor. 3.2.2. Vorliegend wurde mit der Videoaufnahme auch das Grundstück des Privat- klägers gefilmt. Es stellt sich die Frage, ob damit – wie vom Rechtsvertreter des Privatklägers vorgebracht – eine unerlaubte Aufnahme des Privatbereichs des Privatklägers erstellt wurde. Grundsätzlich zählen alle Bereiche zum Privatbe- reich, die unter das Hausrecht von Art. 186 StGB fallen. In BGE 137 I 335 hat das Bundesgericht dann präzisiert, dass nicht zum von Art. 179quater StGB geschützten Bereich gehört, was sich in der Öffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrge- nommen werden kann. Dies könne gar auch Bereiche betreffen, die zu einer Pri- vatwohnung gehören würden. Somit können gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung auch Alltagsverrichtungen in einem von jedermann öffentlich einsehba- ren Bereich (wie beispielsweise auf frei einsehbaren Balkonen einer Privatwoh- nung) ohne Verstoss gegen Art. 179quater StGB gefilmt werden, da es sich dabei um Tatsachen handelt, die ohne Überwindung einer physischen oder psychologi- schen Schranke zugänglich sind und keine besonders persönlichkeitsbezogene Szenen darstellen. Im konkreten Fall wurde mit der Videoaufnahme ein offener, nicht weiter zum Beispiel mittels Mauern oder Ähnlichem abgegrenzter Bereich des Grund- stücks des Privatklägers gefilmt. Der gefilmte Bereich kann von jedermann ohne Überwindung einer physischen oder psychologischen Schranke eingesehen wer-

- 9 - den. Dabei wurde der Privatkläger auch nicht in einer Situation gefilmt, die als be- sonders intim qualifiziert werden müsste. Die Aufnahme wurde deshalb nicht in Verstoss von Art. 179quater StGB erstellt. 3.2.3. Zu prüfen bleibt das Datenschutzgesetz. Das Erstellen von Videoaufzeich- nungen, auf denen Personen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personen- daten dar (Art. 5 lit. a und lit. d DSG), was gewissen Grundsätzen genügen muss: dem Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 6 Abs. 2 DSG), dem Gebot, dass Da- tenerhebungen nicht auf Vorrat, sondern zu einem konkreten Zweck erfolgen müssen (Grundsatz der Zweckbindung, Art. 6 Abs. 3 DSG) sowie dem Erforder- nis, dass die Aufzeichnung nicht heimlich erfolgen darf, sondern auf die Videoauf- zeichnung vorgängig hingewiesen worden sein muss (Grundsatz der Erkennbar- keit, Transparenzgebot, Art. 6 Abs. 3 DSG). Dieser letztere Grundsatz wurde vor- liegend offenbar nicht eingehalten. Es gibt keinen Hinweis, dass der Privatkläger von der filmenden Person auf die bevorstehende Videoaufnahme aufmerksam ge- macht worden wäre. Vielmehr war es so, dass der Privatkläger perplex war, als ihm der Ehemann der Beschuldigten die Aufnahmen zeigte (vgl. D2 act. 3/1 F/A 11). Daraus kann gefolgert werden, dass der Privatkläger nichts von der Auf- nahme wusste und die Erstellung des Videos im Moment der Aufnahme für ihn nicht erkennbar gewesen war. Dies führt nun aber nicht automatisch zur Unver- wertbarkeit. Vielmehr hat dies zur Folge, dass die Verwertbarkeit davon abhängt, ob für die Erstellung der Videoaufnahme Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 31 DSG bestanden haben. Auch dann, wenn die erwähnten Grundsätze des Datenschutzgesetzes im Einzelfall missachtet worden sind und die Videoauf- nahme deshalb in einem ersten Schritt als grundsätzlich persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren ist (Art. 30 DSG), kann dennoch eine im Ergebnis rechtmässig er- langte Videoaufzeichnung vorliegen, wenn und soweit die grundsätzlich gegebene Persönlichkeitsverletzung nach Art. 31 DSG gerechtfertigt werden kann. Dies kann durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes priva- tes oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sein (Art. 31 Abs. 1 DSG). Dass der Privatkläger mit der Erstellung der Videoaufnahme einver- standen gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Zu prüfen bleibt damit ein überwie- gendes privates oder öffentliches Interesse. Falls eine Videoaufnahme zu Schutz-

- 10 - und Sicherheitszwecken erfolgt, kann diese schützenswerten privaten Interessen dienen, so wenn Datenerhebungen der eigenen Sicherheit bzw. dem Schutz eige- ner Rechtsgüter des Aufzeichnenden und/oder dem Schutz von Dritten und deren Rechtsgütern dienen. In Notwehrsituationen können unter dem Beweissiche- rungszweck getätigte (unter Umständen sogar heimliche) Videoaufzeichnungen, die in Verletzung des datenschutzrechtlich verankerten Transparenzgebots ange- fertigt werden, gerechtfertigt sein. Wesentlich dabei ist, dass die für die Datener- hebung verantwortliche Person selber in den aufzeichnungsrelevanten Vorgang involviert ist, damit der Aufzeichnung rechtfertigende Wirkung zukommen kann. Erforderlich ist des Weiteren, dass die Aufzeichnung erfolgt, um unmittelbar be- vorstehende oder sich bereits im Gang befindliche unrechtmässige Eingriffe zu er- fassen. Vorliegend wurde die Videoaufnahme erstellt, um den Vorfall vom 17. No- vember 2023 zu dokumentieren, so dass im Nachgang der Ablauf der Gescheh- nisse belegt werden kann. Damit wurde die Aufzeichnung nicht auf Vorrat, son- dern mit einem bestimmten Zweck erstellt. Bei der Person, welche die Videoauf- nahme erstellte, handelt es sich offensichtlich um die Besitzerin des Hundes (Frau D._____), welcher gerade an C._____ abgegeben worden war (D1 act. 4/2 F/A 27). Sie war damit in den aufzeichnungsrelevanten Vorgang involviert und durch die Situation selber betroffen, wurde ihr Hund doch durch den Privatkläger ebenfalls mit Wasser bespritzt. Schliesslich ist zu sagen, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Beweisverwertungsverbote gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO reine Belastungsverbote darstellen, das heisst, die in dieser Bestimmung verankerte Beweisverwertungsverbote gelten nur zuungunsten der Beschuldigten, nicht jedoch zu ihren Gunsten (vgl. hierzu Entscheid SB230420-O des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 29. August 2024). Aufgrund des Gesagten ist die Videoaufnahme der Geschehnisse vom 17. November 2023 im vorliegenden Strafprozess verwertbar.

4. Vorbemerkung zur Glaubwürdigkeit der befragten Personen 4.1. Wie bereits erwähnt spielt in der Aussagentheorie die Glaubwürdigkeit der befragten Personen nur eine untergeordnete Rolle. Dennoch soll an dieser Stelle

- 11 - kurz auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen eingegangen werden. Zur Beschuldigten ist zu sagen, dass diese als vom Strafverfahren direkt betroffene Person selbsterklärend ein Interesse an einem für sie günstigen Ausgang des Strafverfahrens hat. Ebenfalls ein entsprechendes Interesse an einem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens hat der Privatkläger, welcher im Verfahren GG240091-K wegen des gleichen Vorfalls im genannten Verfahren beschuldigte Person ist. C._____ wiederum sagte, die Beschuldigte sei eine sehr anständige Person und sehr liebe Kundin. Die Beziehung zum Privatkläger bezeichnete C._____ hingegen als schlecht (Prot. S. 14 im Verfahren GG240091-K). 4.2. Damit kann festgehalten werden, dass bei allen Personen mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit auf die eine oder andere Weise Abstriche gemacht werden können. Indessen ist es aber so, dass es auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen nicht so sehr ankommt. Vielmehr sind die Aussagen der involvierten Personen entscheidend, so insbesondere was gesagt wurde und wie die einzel- nen Aussagen erfolgten. Die Aussagen der befragten Personen sind deshalb nachfolgend einer kritischen Würdigung zu unterziehen.

- 12 -

5. Aussagen der beteiligten Personen 5.1. Aussagen der Beschuldigten 5.1.1. Bei der Polizei sagte die Beschuldigte am 20. November 2023 (D2 act. 3/1) aus, sie habe den Hund aus dem Auto genommen. Daraufhin habe der Privatklä- ger alle Anwesenden beschimpft. Er habe mit einem Wasserschlauch umherges- pritzt. Er habe gesagt, es dürften kein Mensch und kein Tier hier durchlaufen. Sie und die andere Dame hätten C._____ je ihren Hund gegeben. Sie hätte C._____ gesagt, dass sie den Privatkläger vom Theater abhalten könne und C._____ solle mit den Hunden zum Eingang laufen (F/A 1). Der Privatkläger habe begonnen, die Hunde und C._____ mit dem Wasserschlauch abzuspritzen. Sie sei dazwischen und habe den Schlauch gepackt und geknickt. Er habe den Schlauch auf sie ge- richtet und als er bemerkt habe, dass kein Wasser mehr fliesse, habe er auf sie eingeschlagen (F/A 2). Er habe den Schlauch in der rechten (F/A 4) Faust gehabt und damit in Richtung Kopf geschlagen. Getroffen habe er sie an der Schulter links und dem Kopf (F/A 3). Sie habe sich nicht bewusst gegen den Privatkläger gewehrt. Sie habe nur den Schlauch zugedrückt (F/A 7). Der Schlag sei kraftvoll erfolgt. Der Privatkläger sei wütend gewesen und habe mit Wucht zugeschlagen. Sie habe nach dem Vorfall Kopfschmerzen gehabt (F/A 12). Sie habe dem Privat- kläger gesagt, er solle aufhören (F/A13, 15). Sie wisse nicht, ob er bewusst auf den Kopf, oder einfach um sich geschlagen habe. Sie wolle ihm nichts unterstel- len (F/A 14). 5.1.2. Am 29. November 2023 gab die Beschuldigte zu Protokoll (D2 act. 3/4), sie habe sich nur gewehrt, weil der Privatkläger C._____ und die Hunde nassges- pritzt habe. Sie habe den Privatkläger nicht berührt. Sie habe nur den Schlauch angefasst (F/A 4, 6). Sie habe ihn ca. dreimal aufgefordert, aufzuhören. Sie sei zuerst auf dem Grundstück von C._____ gestanden (F/A 4). Sie habe den Schlauch nur angefasst und diesen geknickt, um das Wasser zu stoppen. Sie habe den Privatkläger nicht berührt. Sie habe ihn nicht gestossen oder derglei- chen (F/A 5 f.). Als dieser sie geschlagen habe, hätten sie sich zwangsläufig be- rührt, aber nicht von ihr aus (F/A 7). Sie habe nicht gewusst, dass sie im Bereich der Liegenschaft gestanden sei, welcher zu seinem Grundstück gehöre (F/A 8).

- 13 - Sie bringe die Hunde seit ca. drei Jahren zu C._____ und der Privatkläger habe noch nie etwas gesagt, dass sie auf seinem Grundstück sei (F/A 9 f.). Der Privat- kläger habe die Tafeln – so glaube sie – am 16. November aufgestellt, C._____ habe sie darüber informiert. Bis dahin habe sie nichts von diesem Problem mit den Grundstücken gewusst. Sie habe sich immer auf der Seite von C._____ be- funden, bis der Privatkläger nicht damit aufgehört habe mit dem Wasser zu sprit- zen. Sie habe ihn dreimal aufgefordert aufzuhören, danach habe sie einschreiten müssen (F/A 11). Sie habe nicht bewusst einen Hausfriedensbruch begangen. Sie sei nur zu ihm, weil sie habe einschreiten müssen (F/A 13). Sie sehe keine Schuld ein, den Privatkläger angegriffen zu haben (F/A 14). 5.1.3. Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D2 act. 3/5) führte die Be- schuldigte aus, der Privatkläger sei schon auf seiner Seite des Gartens in Position mit dem Gartenschlauch gestanden (F/A 5, 16). Sie habe C._____ gesagt, sie soll die zwei Hunde nehmen und hochlaufen. Als C._____ die Treppe hochgegangen sei, habe der Privatkläger C._____ abgespritzt. Sie (die Beschuldigte) habe dem Privatkläger gesagt, er solle aufhören, es sei genug. Dann sei sie auf sein Grund- stück gegangen, um den Schlauch zu knicken. Das habe ihn aufgeregt, weil er bemerkt habe, dass kein Wasser mehr gekommen sei. Er habe mit der Hand ge- gen sie gewedelt, weil er sie habe anspritzen wollen. Als er bemerkt habe, dass nichts mehr gekommen sei, habe er mit dem Schlauch auf sie eingeschlagen, worauf sie sogleich weggegangen sei. Sie habe den Schlauch angefasst und nicht ihn (F/A 5). Der Privatkläger sei ihr gegenüber handgreiflich geworden (F/A 6). Er habe die Hand nach oben genommen und sie mit dem Schlauchteil erwi- scht. Es habe "geklöpft". Danach sei sie davongerannt (F/A 7). Er habe den Schlauch vorne beim Teil und hinten beim Schlauch gehalten. Deshalb habe sie in der Mitte knicken können (F/A 8). Sie würde sagen, er habe sie mit der Spritz- düse getroffen, sie wisse nicht, ob es vielleicht auch die Hände gewesen seien (F/A 10). Getroffen habe er sie irgendwo am Hinterkopf, sie könne es nicht mehr genau sagen (F/A 11). Sie habe danach leichte Kopfschmerzen gehabt, sei aber nicht zum Arzt gegangen (F/A 24 f.). Gemäss ihrer Wahrnehmung habe er auf sie eingeschlagen (F/A 12). Sie sei ebenfalls nass geworden. Ihre Regenpellerine und ihre Haare seien nass gewesen (F/A 13 f.). Sie habe gewusst, dass sie das

- 14 - Grundstück des Privatklägers betrete, als sie eingegriffen habe. Es sei aber noch nie Thema gewesen, weil sie die Hunde immer gebracht hätten und sie sich auf sein Grundstück hätten begeben müssen. Sie hätten angenommen, es gebe dort ein Wegrecht. Sie hätte nicht gewusst, wem das Grundstück gehöre (F/A 15). Der Privatkläger sei neben der Treppe auf seinem Grundstück gestanden. Es habe eine Tafel gehabt und Striche auf der Treppe. Sie habe erst am 17. November 2023 gewusst, dass es sein Grundstück sei (F/A 16 ff.). Die Verbotstafel hätte sie beachtet, deshalb seien sie auch nicht auf die Treppe gegangen (F/A 19). 5.1.4. Anlässlich der Hauptverhandlung schilderte die Beschuldigte in ihrem freien Bericht, sie sei wie immer gekommen und habe ihren Hund bringen wollen. Der Privatkläger sei hinter dem Haus hervorgekommen. C._____ habe ihr dann das Problem geschildert. Sie habe die Tafel gesehen, die sie zuvor noch nie gesehen habe. Sie habe auch nicht gewusst, was das Recht sei. Sie komme seit sieben Jahren dort hin und seit sieben Jahren sei es kein Problem. Jetzt heisse es, man dürfe das nicht mehr. Sie habe versucht, es zu berücksichtigen. Sie habe gesagt, C._____ solle die zwei Hunde nehmen, eine andere Kundin sei auch noch da ge- wesen, und C._____ solle versuchen, die Treppe hinaufzugehen. Sie sei auf dem Grundstück von C._____ gestanden. Der Privatkläger habe zuerst auf ihren Hund gespritzt und dann auf C._____. Ob der Privatkläger den hinteren Hund erwischt habe, wisse sie nicht mehr genau. Ihren Hund habe er aber erwischt. Sie habe den Privatkläger aufgefordert aufzuhören. Da habe dieser "Nein" gesagt. Dieser habe nicht aufgehört. Sie habe den Schlauch abgeknickt, damit er nicht mehr habe spritzen können. Sie habe den Privatkläger nie berührt. Weder am Körper, noch an den Händen oder sonst wo. Dann als das Wasser nicht mehr gelaufen sei, sei sie weggegangen und habe sich abgedreht. Sie habe weg gewollt und der Privatkläger habe sie hinten, nicht am Gesicht, erwischt. Sie sei weggerannt und der Privatkläger habe mit dem Schlauch nachgespritzt (Prot. S. 12). Auf Vorhalt des Vorwurfs gemäss Anklageschrift antwortete die Beschuldigte, sie sei natürlich auf das Grundstück des Privatklägers gegangen, um ihn zu stoppen, damit er auf- höre. Dass das so sei, habe sie an diesem Tag das erste Mal gesehen. Sie habe dies zuvor nicht gewusst. Es sei etwas zwischen dem Privatkläger und C._____ und interessiere sie nicht. Sie bringe ihren Hund dorthin, habe ihn immer dorthin

- 15 - bringen können und plötzlich am 17. heisse es, man dürfe dort die Treppe nicht mehr hinaufgehen (Prot. S. 12 f.). Sie habe das Verbotsschild gesehen, dieses sei gleich bei der Treppe gestanden. Und der Privatkläger habe mit einer Spraydose eingezeichnet, wo man durchgehen dürfe. Es habe bei der Treppe noch 20, 25 cm gehabt, wo man sich hätte durchdrängen können, um beim Zaun hineingehen zu können. Bewusst gesehen habe sie das Schild das erste Mal am 17. Novem- ber 2023. Es könne sein, dass C._____ ihr telefonisch vom Aufstellen des Schil- des erzählt habe, sie sei sich aber nicht sicher (Prot. S. 13). Sie habe das Grund- stück des Privatklägers betreten, um ihn zu stoppen. Sonst sei sie nicht auf sei- nem Grundstück gestanden. Sie sei auf dem Grundstück von C._____ gestanden, als sie den Privatkläger aufgefordert habe, aufzuhören. Sie sei nur hinübergelau- fen, um den Schlauch abzuknicken (Prot. S. 13 f.). Der Privatkläger habe zur Kennzeichnung des Grundstücks rosarote Striche auf die Treppe gemacht. Unten habe der Privatkläger keine Striche gemacht. Es habe geheissen bis zu dem Grundstein, der unten sei. Aber wo genau es hindurchgehe, das habe man nicht gesehen. Er habe einfach eine Verbotstafel hingestellt. Da sei es wohl um die Treppe gegangen, dass man die Treppe nicht betreten dürfe. Unten bei der Strasse habe es irgendwo einen Grundstein. Aber es mache ja einen Bogen. Sie wisse nicht, wie das sei. Sie habe wirklich gar kein Ahnung, was C._____ und was dem Privatkläger gehöre. Es betreffe sie ja nicht. Sie habe einfach immer die Hunde gebracht und es sei nie ein Thema gewesen. Sie hätte ja sonst auch schon zuvor das Grundstück betreten, was sie nicht gedurft hätte. Ihr sei ungefähr bewusst gewesen, wo die Grundstücksgrenze verlaufe. Es sei ein Teil der Treppe und dann verlaufe diese hinunter zum Grundstein. Wo sie ganz genau sei, das wisse sie nicht. Das wüssten wohl auch der Privatkläger und C._____ nicht (Prot. S. 14). Der Privatkläger habe ihr nie gesagt, dass sie auf seinem Grundstück sei und dieses verlassen solle. Er habe nur über die Hunde geschimpft. Er habe diese immer "Köter" genannt. Das habe er öfters gesagt. Sie sei zu ihm hin und habe den Schlauch abgeknickt. Sie sei gelernte Altenpflegerin. Sie greife sicher keinen Menschen an. Sie habe ihm gesagt, dass es genug sei. Es stimme nicht, dass sie am Gartenschlauch gerissen habe und es zu einem ungewollten Körper- kontakt gekommen sei. Sie sei zum Privatkläger hingegangen und habe den

- 16 - Schlauch gedrückt. Sie sei da stehen geblieben und habe C._____ gerufen, sie solle hinaufgehen. Der Privatkläger habe bemerkt, dass kein Wasser mehr komme und habe mit der Hand ausgeholt. Der Privatkläger habe sie erwischt und sie sei davon gegangen. Sie habe ihn nie berührt, sie habe nur den Schlauch an- gefasst (Prot. S. 15 f.). Die Angaben des Privatklägers würden nicht stimmen (Prot. S. 16). Sie hätte ihn weder angefasst noch habe sie ihn geschlagen (Prot. S. 17). Auf Vorhalt der rechtlichen Würdigung gab die Beschuldigte zu Protokoll, es stelle sich die Frage, wie relevant es sei, dass sie zuvor gar nicht gewusst habe, wie das aussehe mit dem Grundstück. Man wisse es ja jetzt noch nicht (Prot. S. 17). 5.2. Aussagen des Privatklägers 5.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. November 2023 (D2 act. 3/3) sagte der Privatkläger aus, er habe C._____ und die Beschuldigte nass gespritzt, weil diese mit dem Hund auf das Grundstück gegangen seien (F/A 5). Die Beschuldigte habe ihn angegriffen und sei auf ihn zugerannt, als er gesagt habe, dass die Hunde nicht durchlaufen könnten. Sie habe ihn schwer tätlich an- gegangen (F/A 6). Er habe den Schlauch gehalten und sie habe ihm den Schlauch entreissen wollen. Sie habe mit ihm gekämpft, aber er habe den Schlauch behalten können (F/A 7). Sie habe ihn berührt, sie habe seine Hände angegriffen (F/A 8). Sie sei mit den Händen auf ihn losgekommen und habe ihm den Schlauch aus den Händen reissen wollen. Sie habe ihn mit den Händen be- rührt (F/A 30). Er habe C._____ nicht angespritzt, sie sei in das Wasser hineinge- laufen (F/A 13), als sie die Hunde unberechtigterweise zu sich befördert habe (F/A 36). Er habe die Beschuldigte nicht geschlagen, sondern sich nur gewehrt. Er habe sich verteidigt gegen das Wegreissen des Schlauches (F/A 14-18, 37, 41, 52). Er habe nicht mit der Faust zugeschlagen. Er habe gar nicht geschlagen (F/A 15). Die Beschuldigte sei von der E._____-strasse her auf sein Grundstück ge- kommen (F/A 25). Sie habe wissen können, dass sie auf einem privaten Grund- stück sei, weil es eine Verbotstafel gehabt habe (F/A 28). Auf Vorhalt des Videos macht er geltend, dass man dort nichts sehe bzw. nicht sehe, dass etwas pas- siere (F/A 35).

- 17 - 5.2.2. Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D1 act. 3/2) führte der Privat- kläger aus, die Beschuldigte sei mit dem Hund und ihrer Kollegin nach oben ge- kommen und hätte die Treppe nach oben gehen wollen, obwohl er dort eine Ver- botstafel aufgestellt hätte. Er habe sie gefragt, wo sie hinwolle. Er habe das Gras mit dem Schlauch bespritzt. Sie habe geantwortet, dass sie nach oben gehen wolle. Er habe gefragt, ob sie die Tafel nicht sehe, dass sie da nicht nach oben könne. Weil sie dennoch nach oben gegangen sei und ihn frech angeschaut habe, habe er mit dem Schlauch etwas hochgespritzt und den Hund erwischt. Sie habe gesagt: "Nimm de Hund, nimm de Hund" und habe ihrer Kollegin den Hund gegeben, sei aber noch auf seinem Boden gewesen. Die Beschuldigte sei dann auf ihn losgekommen, wie ein Verrückte. Diese habe ihn angegriffen, er habe gar nichts gemacht, sie habe ihm den Schlauch aus den Händen reissen wollen. Sie habe diesen nicht wegreissen können, weil er diesen festgehalten habe. Sie sei dann mit der Kollegin die Treppe hoch und rein. Er habe das Wasser abgestellt. Die Beschuldigte habe er nicht geschlagen (F/A 26). Es stimme nicht, dass er den Hund und C._____ angespritzt habe. Er habe mit dem Schlauch einen Zwick ge- geben, was den Hund erwischt habe (F/A 22). Die Beschuldigte sei gegen ihn ge- walttätig geworden (F/A 21). Es sei gelogen, dass er die Beschuldigte mit dem Schlauch geschlagen habe (F/A 24). Er habe den Schlauch gehalten und habe sie so gar nicht schlagen können (F/A 26). 5.2.3. Zum Vorfall vom 17. November 2023 befragt, stellte der Privatkläger an der Hauptverhandlung im Verfahren GG240091-K als beschuldigte Person in Abrede, dass es zu Tätlichkeiten gegenüber C._____ gekommen sei. Er habe diese nicht mit dem Gartenschlauch nass gespritzt (Prot. S. 34 im Verfahren GG240091-K). Es sei etwas passiert, als er mit dem Pferd unten gestanden sei und die Frau hin- ter dem Auto gewesen sei. Etwas anderes sei nicht passiert. Nach einer Situation mit der Beschuldigten am 17. November 2023 befragt, gab der Privatkläger zu Protokoll, daran könne er sich erinnern. Die Beschuldigte habe ihn auf seinem Grund tätlich angegriffen. Sie habe den Durchgang erzwingen wollen, wozu sie als fremde Person kein Recht habe (Prot. S. 35 im Verfahren GG240091-K). Auf die Frage, ob er schildern könne, was sich genau zugetragen hat, antwortete der Privatkläger mit folgenden Gegenfragen: "Wurden Sie auch schon einmal ange-

- 18 - griffen? Stehen Sie einfach hin und lassen sich verprügeln? Am Oberkörper und überall? Eine wildfremde Person kommt und Sie stehen hin und lassen sich ver- prügeln? Was glauben Sie eigentlich?!". Sodann führte der Privatkläger aus, wenn die Beschuldigte ihm den Schlauch habe abklemmen können, dann habe er C._____ gar nicht abspritzen können. Dies habe die Beschuldigte gemacht. Diese habe ihn auf seinem Boden angegriffen. Die Beschuldigte habe ihn am Arm und an die Hände gegriffen und den Schlauch wegreissen wollen. Dabei habe die Be- schuldigte ihm gegenüber nichts gesagt (Prot. S. 36 im Verfahren GG240091-K). Sie habe der Kollegin gesagt, diese solle den Hund nehmen, damit die Beschul- digte ihn körperlich angreifen könne. Diese habe den Schlauch angefasst und ab- geknickt. Wegnehmen habe sie ihm den Schlauch nicht können. Auf die Frage, wo die Beschuldigte ihn genau berührt habe, antwortete der Privatkläger, dies sei am Körper gewesen, am Oberkörper, an den Schultern, am Arm und an der Brust. Sie habe geboxt und geschlagen und dann habe sie den Schlauch abknicken wol- len. Die Berührung sei weiblich gewesen, wobei das Gericht sich selber ausrech- nen könne, was das heisse (Prot. S. 37 f. im Verfahren GG240091-K). Er habe mit Gegenwehr reagiert mit dem Schlauch. Er habe den Schlauch gehalten. Er wisse nichts davon, dass er die Beschuldigte mit der Spritzvorrichtung am Kopf getroffen habe. Das Gericht könne sich selber ausrechnen, wie ein solcher ge- genseitiger Angriff ablaufe. Es sitze sicher keiner da und habe die Hände in den Hosentaschen, mache nichts und lasse sich verprügeln (Prot. S. 38 im Verfahren GG240091-K). Die Beschuldigte habe er nicht nassgespritzt, sondern er habe den Hund abgespritzt. Er habe eine Verbotstafel auf seinem Grund ca. einen Meter neben der Grenze aufgestellt. Der Verlauf der Grundstücksgrenze sei mit Marken oben und unten gekennzeichnet (Prot. S. 39 im Verfahren GG240091-K). Diese sei jetzt gekennzeichnet. Auf die Frage, ob die Grundstücksgrenze auch zum Zeit- punkt des Vorfalls gekennzeichnet gewesen sei, antwortete der Privatkläger, die Tafel sei vor dem Vorfall dort gestanden. Auf die Frage, ob er die Beschuldigte einmal aufgefordert habe, das Grundstück zu verlassen, als diese sein Grund- stück betreten habe, gab der Privatkläger zu Protokoll, auf der Tafel sei leserlich "Betreten des Grundstücks von fremden Personen und Hunden verboten" gestan- den. Die Beschuldigte sei mit dem Hund gekommen und habe hinauf gehen wol-

- 19 - len. Er habe gefragt, wo die Beschuldigte hin wolle und ob sie nicht lesen könne. Diese habe "nein" gesagt und sei weiter gelaufen. Dann habe er den Hund abges- pritzt und sie habe ihn angegriffen. Verbal aufgefordert das Grundstück zu verlas- sen, habe er die Beschuldigte nicht (Prot. S. 40 im Verfahren GG240091-K). 5.2.4. Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfah- ren gab der Privatkläger zu Protokoll, er habe der Beschuldigten gesagt: "Wo wol- len Sie hin, das ist verboten". Diese habe ihrer Kollegin gesagt: "Da nimm den Hund und bring C._____ den Hund". Die Kollegin habe den Hund genommen, sei mit dem Hund zu C._____ und diese sei mit den Hunden zur Wohnung hinauf. Die Beschuldigte sei auf ihn losgegangen und habe ihn angegriffen. Es sei die reine Wahrheit, er müsse nichts erfinden und lügen (Prot. S. 19). Es sei richtig, dass er der Beschuldigten nie gesagt habe, dass sie auf seinem Grundstück stehe und dieses verlassen solle. Er habe das nicht sagen müssen. Er habe mit dem Wasserschlauch den Hund zurückgehalten. Er sei grundlos auf seinem Grundstück angegriffen worden (Prot. S. 20). Er könne nicht bestätigen, dass die Beschuldigte nur den Schlauch angefasst und ihn nicht berührt habe. Er habe zu Beginn ihre Hände am Arm und am Körper gespürt. Sie erzwinge den Durchgang, bei dem eine sichtliche Verbotstafel stehe und greife dann noch den Grundstücks- besitzer an (Prot. S. 20 f.). 5.3. Aussagen von C._____ 5.3.1. Als Auskunftsperson befragt gab C._____ am 22. November 2023 bei der Polizei (D2 act. 3/2) zu Protokoll, sie sei zu den Kunden gegangen und hätte die Hunde genommen. Daraufhin sei der Privatkläger hinter der Scheune hervorge- kommen und habe herumgeschrien. Er habe gesagt, dass sie hier nicht durchlau- fen dürften. Sie sei dann mit den Hunden zum Aufgang gegangen und der Privat- kläger hätte mit dem Gartenschlauch in ihre Richtung gespritzt. Sie sei komplett durchnässt worden. Daraufhin sei eine Kundin eingeschritten, sei auf den Privat- kläger zugegangen, habe den Schlauch gepackt und umgeknickt, damit kein Wasser mehr habe fliessen können (F/A 5). Danach habe er auf die Kundin ein- geschlagen. Sie habe die Hunde hinaufgebracht und sei danach wieder nach un- ten (F/A 5). Der Privatkläger habe sie nass gespritzt, weil sie dort den Weg be-

- 20 - nutzt hätten, der auf ihr Grundstück führe (F/A 7). Sie sei am Ende gewesen und habe gezittert. Es sei grauenhaft gewesen (F/A 8). Sie habe gesehen, wie der Pri- vatkläger die Beschuldigte angegangen habe. Der Privatkläger habe die Beschul- digte geschlagen (F/A 12 f.). 5.3.2. Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D1 act. 4/2) gab C._____ zu Protokoll, der Privatkläger sei mit dem Schlauch vom Bord nach unten gekommen (F/A 34) und habe zuerst die Beschuldigte, dann Frau D._____ je mit ihren Hun- den, und sie angespritzt. (F/A 27). Der Privatkläger sei auf seinem Grundstück ge- standen (F/A 35). Sie sei pflotschnass gewesen, inkl. Haare und Kleider (F/A 28- 30). Die Beschuldigte habe den Schlauch genommen und zugedrückt. Der Privat- kläger habe voll auf sie eingeschlagen. Sie habe nur gesagt, er solle bitte aufhö- ren (F/A 27). Er habe rechts und links ausgeholt mit langen Armen (F/A 31). Sie könne nicht sagen, wie die Handflächen gewesen seien, sie habe die Hunde noch in der Hand gehabt. Sie habe auf die Hunde schauen müssen (F/A 32). Sie habe beide Hunde in der Hand gehabt und sei nach oben gerannt (F/A 27). Die Be- schuldigte sei zu ihm gegangen, weil er sie alle mit dem Schlauch abgespritzt habe (F/A 33). Die Beschuldigte habe den Privatkläger nicht geschlagen, sie habe nur den Schlauch zugehalten (F/A 36). Sie (C._____) sei die Treppe hochgegan- gen und der Privatkläger habe von der Seite mit dem Schlauch gespritzt (F/A 34). 5.3.3. Zum Vorfall vom 17. November 2023 befragt sagte C._____ anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren GG240091-K im Wesentlichen aus, sie sei hinun- tergelaufen, als gerade zwei Hunde gleichzeitig gebracht worden seien. Sie habe den Privatkläger nicht gesehen, er sei hinter dem Stall gestanden. Dann sei er mit dem Schlauch gekommen und habe sie voll abgespritzt. Die Beschuldigte habe den Schlauch nur gehalten. Der Privatkläger habe voll auf sie eingeschlagen. Sie sei hoch gelaufen, die Hunde seien nass gewesen, und sie habe die Hunde ver- sorgt. Dann habe sie die Polizei gerufen (Prot. S. 20 im Verfahren GG240091-K). Als sie nass gespritzt worden sei, sei sie unten bei der Treppe gestanden. Der Privatkläger habe auch weiter gespritzt, als sie nach oben gelaufen sei. Die Be- schuldigte habe den Schlauch zugehalten. Die Beschuldigte sei dabei zuerst un- ten gestanden und danach ein Stück auf dem Land des Privatklägers (Prot. S. 21

- 21 - im Verfahren GG240091-K). Die Beschuldigte habe den Privatkläger nicht ange- griffen, sie hätten nur Körperkontakt gehabt, als der Privatkläger die Beschuldigte geschlagen habe. Die Beschuldigte sei drei bis vier Minuten beim Privatkläger ge- standen, als sie den Schlauch zugehalten habe. Sie könne es aber nicht genau sagen (Prot. S. 22 im Verfahren GG240091-K). Sie sei etwa 1.5 Meter von den beiden entfernt gestanden. Sie sei die Treppe hoch mit den beiden Hunden, die Hunde seien komplett nass und es sei kalt gewesen. Sie sei nicht abgelenkt ge- wesen. Sie habe nicht gesehen, dass der Privatkläger die Beschuldigte mit der Spritzvorrichtung am Kopf getroffen habe. Sie sei sich aber sicher, dass der Pri- vatkläger die Beschuldigte absichtlich geschlagen habe (Prot. S. 23 im Verfahren GG240091-K). Der Privatkläger habe die Beschuldigte auch komplett nass ges- pritzt. Dies auch für zwei, drei Minuten. Es sei schwierig zu sagen. Sie sei einfach auch pflotschnass gewesen (Prot. S. 24 im Verfahren GG240091-K). 5.4. Fotografien und Videoaufnahme 5.4.1. Auf den bei den Akten liegenden Fotografien sieht man die vom Privatklä- ger erwähnte Verbotstafel. Ersichtlich ist auf den Fotografien, dass die Tafel ne- ben der Treppe in der Wiese platziert ist (D2 act. 1/2; Anhang 1 zu D1 act. 3/2). 5.4.2. Die Videoaufnahme zeigt den Vorfall, als ein Konflikt zwischen den Parteien schon im Gange ist. So ist darauf klar ersichtlich, dass der Privatkläger C._____ und zwei Hunde anspritzt. Die Beschuldigte ruft dem Privatkläger zu, er solle auf- hören, was dieser aber nicht macht. Dann geht die Beschuldigte zum Privatkläger hin und knickt den Gartenschlauch ab. Dabei hält der Privatkläger den Garten- schlauch mit beiden Händen fest, die rechte Hand liegt auf dem vorderen Schlauchteil. Zunächst versucht er, die Beschuldigte mit dem Wasserschlauch ins Gesicht zu spritzen, indem er die Spritzvorrichtung noch vor deren Gesicht hält. Es fliesst aber kein Wasser mehr. Der Privatkläger hält die Spritzvorrichtung dann mit nach hinten ausgestrecktem rechten Arm von der Beschuldigten weg. Darauf- hin schlägt der Privatkläger der Beschuldigten mit seiner rechten Hand mit Wucht in Richtung Kopf, wobei es auch zu einem Kontakt kommt. Dabei hält der Privat- kläger den Schlauch immer noch mit beiden Händen fest. Nach dem Schlag lässt die Beschuldigte den Schlauch los und geht davon. Danach spritzt der Privatklä-

- 22 - ger erneut gegen C._____ und die Hunde und kurz auf den Boden neben der Be- schuldigten. 5.5. Würdigung 5.5.1. Zu den Aussagen der Beschuldigten ist zunächst zu sagen, dass sie durch ein zurückhaltendes Aussagenverhalten auffällt. So gab sie in der Untersuchung eben zurückhaltend zu Protokoll, sie könne aus eigener Wahrnehmung nicht sa- gen, ob der Privatkläger sie absichtlich geschlagen oder einfach um sich geschla- gen habe. Sie wolle ihm nichts unterstellen (D2 act. 3/1 F/A 14). Daraus kann ge- schlossen werden, dass die Beschuldigte den Privatkläger nicht zu Unrecht belas- ten will. Dies zeigt sich aber auch an anderer Stelle. Es stellte sich im Zuge des Vorfalls vom 17. November 2023 noch die Frage einer Anzeige der Beschuldigten wegen Beschimpfung gegen den Privatkläger. Diesbezüglich gab die Beschul- digte aber zu Protokoll, sie wolle keinen Strafantrag wegen Beschimpfung stellen, weil sie nicht genau in Erinnerung habe, welche Worte genau gefallen seien. Sie wolle keine falschen Angaben machen (D2 act. 3/1 F/A 9). Daran zeigt sich, dass die Beschuldigte einerseits den Privatkläger nicht zu Unrecht belasten will, ande- rerseits aber auch, dass es ihr ein Anliegen zu sein scheint, die Dinge so darzu- stellen, wie sie sich aus ihrer Wahrnehmung auch zugetragen haben. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten spricht sodann, dass sich ihre Angaben nicht als exakt deckungsgleich mit den Angaben von C._____ erweisen, sondern sich diese "nur" in den wesentlichen Punkten als gleichlautend erweisen. Gerade diese Abweichungen sprechen dafür, dass es sich eben nicht um eine er- fundene und von der Beschuldigten und C._____ einstudierte Geschichte handelt, sondern vielmehr, dass sie unabhängig voneinander das Erlebte aus ihrer Wahr- nehmung schildern. Dabei erweisen sich ihre Angaben auch als detailliert und le- bensnahe, indem sie einzelne Sequenzen des Vorfalls lebhaft wiedergibt und ihre Beweggründe schildert, als sie zum Privatkläger hingegangen ist, um den Schlauch abzuknicken. In ihren Einvernahmen kann die Beschuldigte schliesslich den Vorfall im Wesentlichen gleichbleibend schildern und sich auch anlässlich der Hauptverhandlung immer noch an Details erinnern. Gleichzeitig gibt sie aber auch klar zu erkennen, wenn sie unsicher ist. Sodann decken sich ihre Angaben mit der

- 23 - bei den Akten liegenden Videoaufnahme, welche den Vorfall festhält. Die Aussa- gen der Beschuldigten sind glaubhaft. 5.5.2. Zu den Aussagen des Privatklägers ist zu sagen, dass er offensichtlich den Vorfall vom 17. November 2023 und eine Auseinandersetzung zwischen ihm und C._____ vom 15. September 2023 miteinander vermischt und diese als unmittel- bar nacheinander darstellt. Dies lässt doch erhebliche Zweifel an der Zuverlässig- keit der Angaben des Privatklägers aufkommen. Sodann schildert er die Situation so, als wäre die Beschuldigte ohne Anlass auf ihn zugekommen und habe den Schlauch angefasst bzw. ihn angegriffen. Er verschweigt insbesondere – und dies ergibt sich eindeutig aus der Videoaufnahme –, dass er mit dem Gartenschlauch C._____ und die Hunde mit Wasser angespritzt hat, die Beschuldigte ihm mehr- fach gesagt hat, er solle mit dem Spritzen aufhören und dann erst zu ihm hinge- gangen ist und den Gartenschlauch angefasst und abgeknickt hat. Es kann zwar nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob der Privatkläger sich absichtlich in einem besseren Licht darstellen will oder er nur eine mangelnde Erinnerung an den Vor- fall hat. Jedenfalls lässt dies aufhorchen. Sodann macht der Privatkläger wider- sprüchliche Angaben. So sagte er mit Bezug auf das Anspritzen zunächst, er habe die beiden Frauen mit Wasser angespritzt, weil diese auf sein Grundstück gegangen seien. Damit räumte er ein, dass er diese mit Wasser angespritzt hat und liefert aus seiner Sicht eine Begründung hierfür. Danach behauptet der Pri- vatkläger, C._____ sei selber in den Wasserstrahl hineingelaufen. Wohlgemerkt ist auf dem Video erkennbar, wie der Privatkläger gezielt in Richtung C._____ und der Hunde spritzt. Später bei der Staatsanwaltschaft führt er dann aus, er habe den Hund der Beschuldigten nass gespritzt, weil die Beschuldigte den Weg be- nutzt und ihn frech angeschaut habe, obwohl er gesagt habe, dass sie das nicht dürfe. Seine Aussagen erweisen sich damit als inkonsistent und wenig verlässlich. Schliesslich weisen die Aussagen des Privatklägers auch deutliche Übertrei- bungstendenzen auf, welche sich zudem als falsch erweisen. So sagte er anläss- lich der Hauptverhandlung im Verfahren GG240091-K und auch in vorliegendem Verfahren, die Beschuldigte habe ihn angegriffen, ja habe ihn sogar am Körper geboxt. Auf Nachfrage des Gerichts, wie genau er durch die Beschuldigte ge- schlagen worden sei, blieb der Privatkläger dann aber schwammig und sagte zum

- 24 - Beispiel, die Beschuldigte habe "weiblich" geschlagen und das Gericht könne sich darauf selber einen Reim machen. Schon in der Untersuchung zeigte er diese Übertreibungstendenzen bei der Schilderung des Vorfalls und führte aus, die Be- schuldigte habe ihn schwer tätlich angegangen. Auf Frage, was denn konkret ge- schehen sei, führte er dann aus, dass diese seine Hände angegriffen habe. Teil- weise antwortete der Privatkläger auch mit Gegenfragen und wich damit einer Antwort aus. Diese Behauptung eines Angriffs auf ihn oder von Boxschlägen der Beschuldigten gegen ihn ist denn auch auf der Videoaufnahme nicht ansatzweise erkennbar. Schlicht nicht richtig ist es deshalb auch, wenn der Rechtsvertreter des Privatklägers geltend macht, das Video würde die Aussagen des Privatklä- gers stützen (act. 31 S. 7). Im Gegenteil werden die Aussagen des Privatklägers durch die Videoaufnahme mehrheitlich gerade widerlegt. Insbesondere und ent- gegen der Behauptung der Rechtsvertretung ist darauf nicht zu sehen, dass die Beschuldigte den Privatkläger "körperlich vehement angeht". Auf die Aussagen des Privatklägers kann nicht abgestellt werden. 5.5.3. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ spricht zunächst, dass sich diese im Wesentlichen mit den Angaben der Beschuldigten decken, sich in Details aber gerade nicht als absolut deckungsgleich erweisen, was gegen eine Absprache und für Erlebtes spricht. Indessen sind bei C._____ verschiedentlich Übertreibungstendenzen bzw. Ungenauigkeiten erkennbar. So spricht C._____ in der Untersuchung mit Bezug auf die Auseinandersetzung zwischen der Beschul- digten und dem Privatkläger davon, dass der Privatkläger links und rechts ausge- holt habe mit langen Armen. Die Beschuldigte selber spricht aber nur von einem einzelnen Schlag und auch auf der Videoaufnahme ist nur ein einzelner Schlag des Privatklägers erkennbar. Zudem setzt sich C._____ mit ihrer Aussage an der Hauptverhandlung im Verfahren GG240091-K, sie sei nicht abgelenkt gewesen (Prot. S. 23 im Verfahren GG240091-K), in Widerspruch zu ihrer Aussage in der Untersuchung, wonach sie zu den genauen Umständen der Tat keine Angaben machen könne, da sie mit den Hunden beschäftigt gewesen sei (D1 act. 3/2 F/A 32). Auffällig ist auch, dass C._____ erklärte, die Beschuldigte sei ca. 3-4 Minuten beim Privatkläger gestanden, als diese den Schlauch zugehalten habe (Prot. S. 22 im Verfahren GG240091-K). Auf der Videoaufnahme ist indessen erkennbar,

- 25 - dass der diesbezügliche Vorgang nur einige wenige Sekunden dauerte. Aufgrund des Gesagten sind die Aussagen von C._____ mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. 5.6. Aufgrund der eigenen Zugaben der Beschuldigten sowie der Videoauf- nahme ist erstellt, dass der Beschuldigte ein Verbotsschild aufgestellt hat und die Beschuldigte dieses auch wahrgenommen hat. Zudem ist aufgrund der Videoauf- nahme sowie der Angaben der Beschuldigten erstellt, dass diese das Grundstück des Beschuldigten betreten hat, um diesen davon abzuhalten, C._____ und die beiden Hunde mit einem Wasserschlauch nass zu spritzen. Nicht erstellt ist indes- sen, dass die Beschuldigte am Gartenschlauch des Privatklägers gerissen hat, so dass dieser dem Reissen entgegenhalten musste, um das Entreissen zu verhin- dern und es dabei zu einem ungewollten Körperkontakt gekommen ist. Vielmehr ergibt sich aufgrund der Videoaufnahme, dass die Beschuldigte zum Privatkläger hingeht, nachdem dieser auf die verbalen Aufforderungen, er solle mit dem An- spritzen mit dem Wasser aufhören, nicht reagiert hat. Sie nimmt den Schlauch des Privatklägers in beide Hände und knickt diesen ab, sodass kein Wasser mehr durch den Schlauch laufen kann. Der Privatkläger hält den Schlauch immer noch mit beiden Händen fest, die rechte Hand des Privatklägers liegt auf dem vorderen Schlauchteil. Zunächst versucht er noch, die Beschuldigte mit dem Wasser- schlauch ins Gesicht zu spritzen, indem er die Spritzvorrichtung vor deren Gesicht hält. Es fliesst aber kein Wasser mehr. Der Privatkläger hält die Spritzvorrichtung dann mit nach hinten ausgestrecktem rechten Arm von der Beschuldigten weg. Daraufhin schlägt der Privatkläger der Beschuldigten mit seiner rechten Hand mit Wucht in Richtung Kopf, wobei es auch zu einem Kontakt kommt. Dabei hält der Privatkläger den Schlauch immer noch mit beiden Händen fest. Nach dem Schlag lässt die Beschuldigte den Schlauch los und geht davon. Von diesem Sachverhalt ist für die rechtliche Würdigung auszugehen.

- 26 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als Haus- friedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (act. 15 S. 2).

2. Hausfriedensbruch 2.1. Gemäss Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Be- rechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einem unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. 2.2. Die geschützten Objekte sind im Gesetz abschliessend aufgezählt. Ge- schützt wird auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen durch zum Beispiel Zäune oder Hecken umschlossen sein müssen. Massgebend ist dabei die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu einem Haus vorausgesetzt. Offene Plätze hingegen sind auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehören und sie insofern öffentlich zugänglich sind. An ihnen kann kein Hausrecht ausgeübt werden (BGE 141 IV 132, E. 3.2.4). Geschützt ist aber wiederum der Werkplatz, z.B. ein Arbeitsplatz oder Bauplatz. Dieser muss weder zu einem Haus gehören noch umfriedet sein. Allerdings wird verlangt, dass auch solche Plätze in irgendeiner Weise deutlich von der Umgebung abgegrenzt sein müssen und für jedermann klar erkennbar sind. Denn Dritte müssen wahrnehmen können, dass es einen Berechtigten gibt, der hinsichtlich seines Hausrechtes einen Willen ausübt. Möglich ist das mittels Verbotsschildern betreffend den Zugang (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 186 N 17). 2.3. Vorliegend ist unklar, wo das Grundstück von C._____ aufhört und der Werkplatz des Privatklägers beginnt. Dieser ist nicht deutlich von der Umgebung

- 27 - abgegrenzt. Daran ändert auch das aufgestellte Verbotsschild nichts. Die Ver- botstafel war im Bord neben der Treppe aufgestellt, zu welcher man erst gelangt, wenn man von der Strasse her schon eine gewisse Strecke gelaufen ist. Bei le- bensnaher Betrachtung wird damit nur signalisiert, dass die Treppe nicht von je- dermann benutzt werden darf und allenfalls auch der Bereich nach dem Schild ohne Einwilligung nicht betreten werden darf, welche Wahrnehmung dadurch ver- stärkt wird, dass auch nur auf der Treppe die pinke Markierung angebracht wor- den ist. Keine Rückschlüsse können aufgrund der Positionierung des Schilds aber für den Bereich in der Ebene gezogen werden, wo sich der Vorfall abgespielt hat. Dass das Verbotsschild nur die Treppe betrifft, davon ging auch die Beschuldigte aus (vgl. Prot. S. 14; D2 act. 3/5 F/A 19). Entgegen dem Vorbringen der Rechts- vertretung des Privatklägers (act. 31 S. 4) war im Moment des Vorfalls nur auf der Treppe eine pinke Markierung angebracht, nicht aber auch im Bereich davor bzw. auf der Fläche bis zur Strasse (vgl. D2 act. 1/2). Ebenfalls entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des Privatklägers (act. 31 S. 5) ist auch aufgrund der Ter- rainbeschaffenheit im Bereich, wo sich der Vorfall zugetragen hat, keine Abgren- zung der Grundstücke erkennbar. Zwar ist der von der Rechtsvertretung erwähnte Trampelweg und der hellgraue Kiesweg erkennbar (act. 31 S. 6). Allerdings ver- läuft dieser nicht auf der Grundstücksgrenze (vgl. act. 25/1 im Verfahren GG240091-K). Zudem ist im unteren Bereich ein einheitlicher Kiesplatz für beide Grundstücke vorhanden und erst im oberen Bereich ändert das Terrain (act. 31 S. 6). Eine klare Abgrenzung ist dadurch nicht erkennbar. Aufgrund des Gesagten hat die Beschuldigte nicht einen von Art. 186 StGB geschützten Bereich betreten, weshalb sie vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen ist. 2.4. Der Vollständigkeit halber ist sodann zu erwähnen, dass das Verhalten der Beschuldigten vorliegend auch gerechtfertigt wäre, selbst wenn sie einen vom Hausrecht geschützten Bereich betreten hätte. So hat der Privatkläger – wie der Videoaufnahme ohne Weiteres entnommen werden kann – mit seinem Garten- schlauch die Hunde und C._____ nass gespritzt. Obwohl die Beschuldigte den Privatkläger mehrfach dazu aufgefordert hat, von seinem Tun Abstand zu neh- men, hat der Privatkläger nicht damit aufgehört. In dieser Situation ist die Be- schuldigte zum Privatkläger hingegangen und hat den Wasserschlauch abge-

- 28 - knickt, so dass der Privatkläger nicht mehr mit dem Wasser spritzen konnte. Die allfällige Verletzung des Hausrechts wiegt weniger schwer als das Spritzen mit dem Wasser auf die Hunde und Personen, weshalb das Verhalten der Beschul- digten im Sinne von Art. 17 StGB gerechtfertigt wäre.

3. Tätlichkeit 3.1. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen (BGE 68 IV 85). Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines ande- ren Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 3). Eine Tätlichkeit wird dann angenommen, "wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwir- kung auf den Körper eines anderen überschritten wird", dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 117 IV 14; 119 IV 25; 124 IV 189). 3.2. Wie oben gesehen, ist lediglich erstellt, dass die Beschuldigte den Garten- schlauch angefasst und diesen umgeknickt hat. Das stellt keine Tätlichkeit dar. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass selbst bei er- stelltem Sachverhalt keine Tätlichkeit erfüllt wäre. Das laut Anklageschrift (unbe- stimmte) Reissen an einem Gartenschlauch alleine, erfüllt mangels genügender Intensität auf den menschlichen Körper noch keine Tätlichkeit. Und auch der "un- gewollte Körperkontakt" könnte mangels Intensität keine Tätlichkeit erfüllen.

4. Fazit Die Beschuldigte ist vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freizusprechen. V. Zivilansprüche Der Privatkläger machte mit Formular vom 18. September 2024 eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 300.– geltend (D2 act. 5/4). Anlässlich der heutigen

- 29 - Hauptverhandlung hat der Privatkläger von der Geltendmachung einer Genugtu- ung Abstand genommen (act. 31 S. 1 und 8), weshalb über den Zivilanspruch des Privatklägers nicht mehr entschieden werden muss. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenauflage Wird die Beschuldigte freigesprochen, so werden ihr die Kosten auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtferti- ges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte die Untersuchung durch leichtfertiges Benehmen verursacht oder diese erschwert hätte, weshalb die Kosten der Untersuchung auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Entscheid- gebühr hat ausser Ansatz zu fallen.

2. Entschädigungsfolgen 2.1. Entschädigung der Beschuldigten 2.1.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist der Freigesprochenen eine Entschädi- gung aus der Staatskasse für die ihr aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Sie hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne ei- nes Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursach- ten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) so- wie für wirtschaftliche Einbussen, die der Freigesprochenen aus ihrer notwendi- gen Beteiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b). Die Straf- behörde kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 2.1.2. Vorliegend hat die Beschuldigte ihre Aufwendung auf Aufforderung des Ge- richts nicht genügend beziffert respektive substantiiert und belegt (Prot. S. 18),

- 30 - weshalb ihre keine Entschädigung für das vorliegende Verfahren zuzusprechen ist. 2.2. Entschädigung des Privatklägers 2.2.1. Der Privatkläger beantragt, es sei ihm eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'478.98 inklusive 8.1% Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 31 S. 1 und act. 32). 2.2.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Geschädigte Anspruch auf Entschä- digung seiner anwaltlichen Aufwendungen, sofern die beschuldigte Person schul- dig gesprochen wird. Vorliegend wird die Beschuldigte vollumfänglich freigespro- chen, weshalb dem Privatkläger durch die Beschuldigte keine Entschädigung zu entrichten ist. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird von sämtlichen Vor- würfen freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die Gebühr für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 1'100.00 wird auf die Gerichtskasse genommen.

3. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Dem Privatkläger wird keine Entschädigung zugesprochen.

- 31 -

5. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an

- die Beschuldigte (übergeben);

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (per Einschreiben, gegen Empfangsschein);

- Rechtsanwalt MLaw X._____ im Doppel für sich und den Privatkläger (übergeben); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG;

- die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.

5. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 32 - Winterthur, 23. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bretscher MLaw A. Marquart