Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 1. Mai 2014 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Stadtpolizei Zürich Anzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Tätlichkeiten (Urk. 7/1 und Urk. 7/1/1). Mit Verfügung vom 2. September 2014 eröffnete das Stadtrichteramt Zürich ein Strafverfahren gegen den Be- schwerdegegner 1 (Urk. 7/2) und stellte dieses sodann mit Verfügung vom
E. 5 Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwal- tungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO be- steht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlos- sen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht (auch) der Übertre-
- 5 - tungsstrafbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Sie ist aber gerade im Übertretungsstrafbereich nicht ver- pflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendi- gung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Behörde, ob ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. Art. 318 StPO). Eine Einstel- lung erfolgt, wenn der Übertretungstatbestand nicht erfüllt ist (Art. 357 Abs. 3 StPO). Sinngemäss anzuwenden sind die in Art. 319 StPO genannten Einstel- lungsgründe. Eine Einstellung hat daher (u.a.) zu erfolgen, wenn sich ein Tatver- dacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage – bzw. in der Kompe- tenz der Übertretungsstrafbehörde einen Strafbefehl – rechtfertigt, mithin die Be- weislage für den Erlass eines Strafbefehls nicht ausreicht. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbe- stand erfüllt ist. Eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO darf ins- besondere nur dann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Anzeige einen nur zivilrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft. Nach dem Gesetz beendet die Verwaltungsbehörde somit die Untersuchung bzw. das Verfahren entweder durch einen Strafbefehl oder eine Einstellungsver- fügung; die Erhebung einer Anklage durch die Verwaltungsbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da die Verwaltungsbehörde keine Anklage erheben kann, hat sie bei einem von der beschuldigten Person bestrittenen Tatvorwurf somit in Beur- teilung der Beweislage zu entscheiden, ob ein Strafbefehl oder eine Einstellungs- verfügung zu erlassen ist. Dabei ist der für die Staatsanwaltschaft bei zu verfol- genden Vergehen und Verbrechen geltende Grundsatz "in dubio pro duriore" – der verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt – durch die Verwaltungsbehörde nicht strikt anzuwenden. Mit anderen Worten hat die Verwal- tungsbehörde nicht zwingend einen Strafbefehl zu erlassen, wenn gewisse Zwei- fel an einer klaren Straflosigkeit bestehen (Beschluss der hiesigen Kammer UE130180-O vom 17. Februar 2014 E. II/2 m.H.).
- 6 - 6.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tät- lichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Fol- ge haben. Tätlichkeit ist der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines andern Menschen (BGE 68 IV 85; 103 IV 65). 6.2. Den Aussagen des Beschwerdeführers, er sei vom Beschwerdegegner 1 mehrmals mit der flachen Hand auf den linken Oberarm und den Ellbogen ge- schlagen worden, stehen gemäss Polizeirapport die Aussagen des Beschwerde- gegners 1 sowie dessen Ehefrau gegenüber, wonach sie beide den Beschwerde- führer nicht geschlagen hätten (Urk. 7/1). Auf den vom Beschwerdeführer gemachten Videoaufnahmen ist eine zum Teil lautstarke Auseinandersetzung zu sehen, in deren Verlauf der Beschwerde- gegner 1 mit seiner rechten Hand eine Ausholbewegung macht, woraufhin die Kamera kurz weg- und hernach wieder auf den Beschwerdegegner 1 schwenkt. Dabei bleibt die Kameraführung ruhig und es sind keine Anzeichen eines Schla- ges auf den Beschwerdeführer sicht- oder hörbar. Erst einige Sekunden später, sind die Videoaufnahmen für kurze Zeit verwackelt und es ist zu hören, wie der Beschwerdeführer sagt, "jetzt gibt es auch noch eine Anzeige gegen dich" (Urk. 7/1/3 , Zeitstempel 00:31). Wie das Stadtrichter- C._____-weg ... .avi amt zurecht ausführte, sind auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Video- aufnahmen keine Tätlichkeiten des Beschwerdegegners 1 gegenüber dem Be- schwerdeführer zu erkennen. Es ist insbesondere unklar, ob der Beschwerdegeg- ner 1 mit der Ausholbewegung lediglich dem Beschwerdeführer auszuweichen versuchte oder ob er tatsächlich zu einem Schlag gegen diesen ansetzte. Entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht bloss um eine Interpretation des Videos. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 zu einem Schlag ausgeholt haben sollte, wäre die eigentliche Tathandlung, das Schlagen des Be- schwerdeführers, nicht dokumentiert. Auch geht aus der Aussage des Beschwer- deführers, jetzt gäbe es auch noch eine Anzeige, weder klar hervor, ob er diese gegenüber dem Beschwerdegegner 1 oder gegenüber dessen Ehefrau gemacht hatte, noch ob er vorgängig vom Beschwerdegegner 1 oder dessen Ehefrau ge- schlagen worden war bzw. was der genaue Grund für dessen Aussage war.
- 7 - 6.3. Weitere Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer weder geltend ge- macht, noch sind solche ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass die Aussagen der Parteien in einer formellen Einvernahme anderslautend ausfallen würden. Es ist zusammenfassend nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer tätlich angegriffen hat. Da zusätzliche Beweismittel fehlen, ist nicht ersichtlich, wie der geltend gemachte Sachverhalt erstellt werden könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Stadtrichteramt das Verfahren be- treffend Tätlichkeiten eingestellt hat. 7.1. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzob- jekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt. Die Anwendung des Nöti- gungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die unter die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungs- freiheit" fallenden Nötigungsmittel müssen eine der Anwendung von Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung entfalten. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines ande- ren führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 124 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 2.1 und 262 E. 2.1). Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem er- laubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1, mit Hinweisen). 7.2. Die von den Parteien geschilderte Auseinandersetzung hat lediglich wenige Minuten gedauert: Die bei den Akten liegenden Videoaufzeichnungen, welche die vorliegend in Frage stehende Auseinandersetzung betreffen, weisen eine Länge von weniger als zwei Minuten auf (Urk. 7/1/3 und C._____-weg ... .avi ). Zwar hört man auf den Videoaufnahmen den Be- C._____-weg ... .avi
- 8 - schwerdeführer immer wieder sagen, man solle ihn durch lassen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Treppenhaus tatsächlich blockiert war bzw. dass der Beschwerdeführer dieses nicht hätte verlassen können oder er gar regelrecht zu- rückgedrängt worden wäre. Handelt es sich um eine derart kurze Dauer der Auseinandersetzung, spielt es jedoch von vornherein keine Rolle, ob der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – tatsächlich am Verlassen des Treppenhauses gehindert worden ist. Die vom Beschwerdeführer behauptete Zwangssituation wäre jedenfalls nicht so intensiv gewesen, dass sie den Nötigungsmitteln der Anwendung von Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gleichgekommen wäre. Selbst wenn man von der Darstellung des Beschwerdeführers ausgehen wollte, würde es angesichts der sehr kurzen Handlungsdauer und der fehlenden Intensität der Handlung an einer tatbestandsmässigen Nötigungshandlung fehlen. 7.3. Steht fest, dass der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB klarerweise nicht erfüllt wurde, ist weder der Polizeirapport zu beanstanden, wel- cher lediglich betreffend Tätlichkeiten ausgestellt wurde, noch das Vorgehen des Stadtrichteramtes, welches den Sachverhalt nicht von Amtes wegen an die Staatsanwaltschaft zur Untersuchung einer Nötigung überwiesen hatte. Die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einstellungsverfügung des Stadtrichteramts vom 5. September 2015 nicht zu beanstanden ist. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tra- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf Entschädigung. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und mit der bezogenen Kaution zu ver- rechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erhebli-
- 9 - cher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen, er hat sich im Beschwerdever- fahren nicht vernehmen lassen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich ad 2014-032-472 (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Stadtrichteramt Zürich ad 2014-032-472 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 10 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 18. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140333-O/U/bru Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Verfügung vom 18. Mai 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 5. September 2014, 2014-032-472
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 1. Mai 2014 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Stadtpolizei Zürich Anzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Tätlichkeiten (Urk. 7/1 und Urk. 7/1/1). Mit Verfügung vom 2. September 2014 eröffnete das Stadtrichteramt Zürich ein Strafverfahren gegen den Be- schwerdegegner 1 (Urk. 7/2) und stellte dieses sodann mit Verfügung vom
5. September 2014 ein (Urk. 5 = Urk. 7/3). Der Zugang der Einstellungsverfügung an den Beschwerdeführer ist in den Untersuchungsakten nicht dokumentiert; es ist deshalb auf die Aussagen des Beschwerdeführers abzustellen, wonach er erstmals am 1. Dezember 2014 im Rahmen der Akteneinsicht Kenntnis davon er- halten habe (vgl. Urk. 2 Rz. 4, Urk. 7/3/2 und Urk. 7/7).
2. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer gegen die erwähnte Einstellungsverfügung rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträ- gen erheben (Urk. 2 S. 2): " 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom
5. September 2014 aufzuheben und es sei die Beschwerdegeg- nerin 2 anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschwerdegeg- ner 1 umgehend weiter zu führen.
2. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)."
3. Mit Verfügung der Kammer vom 14. Januar 2015 wurde dem Beschwerde- führer eine Prozesskaution von Fr. 1'000.– auferlegt (Urk. 8), welche am
19. Januar 2015 geleistet wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 sowie dem Stadtrichter- amt zur (freigestellten) Stellungnahme und Einsendung der Akten übermittelt (Urk. 10). Das Stadtrichteramt reichte am 30. Januar 2015 seine Stellungnahme ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11); der Beschwerdegeg- ner 1 liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 14). Mit Eingabe vom 24. Februar 2015 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik (Urk. 16).
- 3 - II.
1. Beim Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 sowie dessen Ehe- frau handelt es sich um Mitglieder einer Stockwerkeigentümergemeinschaft am C._____-weg ... in Zürich, zwischen welchen es in der Vergangenheit immer wie- der zu Streitigkeiten gekommen ist, weshalb auch die Polizei bereits mehrfach beigezogen wurde. Gemäss Aussagen beider Parteien seien noch Gerichtsver- fahren ausstehend (Urk. 7/1 S. 4 "Vorgeschichte"). Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde liegt zusammengefasst fol- gender Sachverhalt zu Grunde: Am 1. Mai 2014 kam es im Treppenhaus der Lie- genschaft C._____-weg ... in Zürich nach übereinstimmenden Aussagen der Par- teien zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehefrau des Beschwerdegegners 1. In der Folge kam der Beschwerdegegner 1 hinzu und konnte nach einiger Zeit die beiden Streitenden trennen. Dabei habe der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer mit der flachen Hand gegen dessen linken Oberarm geschlagen. Die Auseinandersetzung wurde durch den Beschwerdeführer auf seinem Mobiltelefon auf Video aufgenommen (vgl. Urk. 7/1).
2. In der Einstellungsverfügung vom 5. September 2014 erwog das Stadtrich- teramt, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Tätlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers durch einmaliges Schlagen mit der flachen Hand gegen dessen linken Oberarm sei mangels rechtsgenügenden Nachweises des Tatbestands einzustellen (Urk. 5).
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bei der Polizei zur Anzeige ge- bracht, dass der Beschwerdegegner 1 ihn mehrmals mit der flachen Hand auf den linken Oberarm und den Ellbogen geschlagen habe. Zudem habe der Beschwer- degegner 1 und dessen Ehefrau ihn im Treppenhaus zurückgedrängt und ihm den Ausgang versperrt, dies obwohl er mehrmals dazu aufgefordert habe, ihn durch- zulassen (Urk. 2 Rz. 5).
- 4 - Am 2. September 2014 habe das Stadtrichteramt ein Verfahren mit der Be- gründung eröffnet, es sei der nötige ausreichende Tatverdacht gegeben. Ohne Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen habe das Stadtrichteramt nur drei Tage später das Verfahren mangels rechtsgenügender Nachweise des Tat- bestands wieder eingestellt. Dieses Vorgehen sei schlichtweg nicht nachvollzieh- bar und entbehre jeglicher Logik. Die Verfahrenseinstellung erweise sich nur schon unter diesem Gesichtspunkt als unzulässig (Urk. 2 Rz. 9). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, auf den Videoaufnahmen sei – ent- gegen der Ansicht des Stadtrichteramts – klar ersichtlich, dass er geschlagen werde. Dies gelte es näher zu untersuchen (Urk. 2 Rz. 11).
4. Das Stadtrichteramt führt in seiner Stellungnahme (Urk. 11) aus, die Eröff- nungsverfügung habe lediglich deklaratorische Bedeutung, die der Klarstellung in den Akten diene und festhalte, gegen wen die Untersuchung eröffnet werde und welche Straftatbestände betroffen seien. Im Verfahren gegen den Beschwerde- führer sowie im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 sei es nach Prüfung aller zusammenhängender Verfahren nicht möglich gewesen einen Strafbefehl zu erlassen, weshalb erst Tage später die Einstellung im Verfahren gegen den Be- schwerdegegner 1 sowie diejenige im Verfahren gegen den Beschwerdeführer verfügt worden sei. Da gemäss Polizeirapport der Tatbestand der Nötigung nach einem Gespräch zwischen dem Polizisten und dem Beschwerdeführer habe aus- geschlossen werden können, laute der Strafantrag des Beschwerdeführers klar auf Bestrafung wegen Tätlichkeiten. Im Übrigen würde eine Untersuchung in Be- zug auf den Tatbestand der Nötigung nicht in die stadtrichterliche Kompetenz fal- len und wäre sofort an die Staatsanwaltschaft zu überweisen.
5. Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwal- tungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO be- steht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlos- sen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht (auch) der Übertre-
- 5 - tungsstrafbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Sie ist aber gerade im Übertretungsstrafbereich nicht ver- pflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendi- gung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Behörde, ob ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. Art. 318 StPO). Eine Einstel- lung erfolgt, wenn der Übertretungstatbestand nicht erfüllt ist (Art. 357 Abs. 3 StPO). Sinngemäss anzuwenden sind die in Art. 319 StPO genannten Einstel- lungsgründe. Eine Einstellung hat daher (u.a.) zu erfolgen, wenn sich ein Tatver- dacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage – bzw. in der Kompe- tenz der Übertretungsstrafbehörde einen Strafbefehl – rechtfertigt, mithin die Be- weislage für den Erlass eines Strafbefehls nicht ausreicht. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbe- stand erfüllt ist. Eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO darf ins- besondere nur dann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Anzeige einen nur zivilrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft. Nach dem Gesetz beendet die Verwaltungsbehörde somit die Untersuchung bzw. das Verfahren entweder durch einen Strafbefehl oder eine Einstellungsver- fügung; die Erhebung einer Anklage durch die Verwaltungsbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da die Verwaltungsbehörde keine Anklage erheben kann, hat sie bei einem von der beschuldigten Person bestrittenen Tatvorwurf somit in Beur- teilung der Beweislage zu entscheiden, ob ein Strafbefehl oder eine Einstellungs- verfügung zu erlassen ist. Dabei ist der für die Staatsanwaltschaft bei zu verfol- genden Vergehen und Verbrechen geltende Grundsatz "in dubio pro duriore" – der verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt – durch die Verwaltungsbehörde nicht strikt anzuwenden. Mit anderen Worten hat die Verwal- tungsbehörde nicht zwingend einen Strafbefehl zu erlassen, wenn gewisse Zwei- fel an einer klaren Straflosigkeit bestehen (Beschluss der hiesigen Kammer UE130180-O vom 17. Februar 2014 E. II/2 m.H.).
- 6 - 6.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tät- lichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Fol- ge haben. Tätlichkeit ist der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines andern Menschen (BGE 68 IV 85; 103 IV 65). 6.2. Den Aussagen des Beschwerdeführers, er sei vom Beschwerdegegner 1 mehrmals mit der flachen Hand auf den linken Oberarm und den Ellbogen ge- schlagen worden, stehen gemäss Polizeirapport die Aussagen des Beschwerde- gegners 1 sowie dessen Ehefrau gegenüber, wonach sie beide den Beschwerde- führer nicht geschlagen hätten (Urk. 7/1). Auf den vom Beschwerdeführer gemachten Videoaufnahmen ist eine zum Teil lautstarke Auseinandersetzung zu sehen, in deren Verlauf der Beschwerde- gegner 1 mit seiner rechten Hand eine Ausholbewegung macht, woraufhin die Kamera kurz weg- und hernach wieder auf den Beschwerdegegner 1 schwenkt. Dabei bleibt die Kameraführung ruhig und es sind keine Anzeichen eines Schla- ges auf den Beschwerdeführer sicht- oder hörbar. Erst einige Sekunden später, sind die Videoaufnahmen für kurze Zeit verwackelt und es ist zu hören, wie der Beschwerdeführer sagt, "jetzt gibt es auch noch eine Anzeige gegen dich" (Urk. 7/1/3 , Zeitstempel 00:31). Wie das Stadtrichter- C._____-weg ... .avi amt zurecht ausführte, sind auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Video- aufnahmen keine Tätlichkeiten des Beschwerdegegners 1 gegenüber dem Be- schwerdeführer zu erkennen. Es ist insbesondere unklar, ob der Beschwerdegeg- ner 1 mit der Ausholbewegung lediglich dem Beschwerdeführer auszuweichen versuchte oder ob er tatsächlich zu einem Schlag gegen diesen ansetzte. Entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht bloss um eine Interpretation des Videos. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 zu einem Schlag ausgeholt haben sollte, wäre die eigentliche Tathandlung, das Schlagen des Be- schwerdeführers, nicht dokumentiert. Auch geht aus der Aussage des Beschwer- deführers, jetzt gäbe es auch noch eine Anzeige, weder klar hervor, ob er diese gegenüber dem Beschwerdegegner 1 oder gegenüber dessen Ehefrau gemacht hatte, noch ob er vorgängig vom Beschwerdegegner 1 oder dessen Ehefrau ge- schlagen worden war bzw. was der genaue Grund für dessen Aussage war.
- 7 - 6.3. Weitere Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer weder geltend ge- macht, noch sind solche ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass die Aussagen der Parteien in einer formellen Einvernahme anderslautend ausfallen würden. Es ist zusammenfassend nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer tätlich angegriffen hat. Da zusätzliche Beweismittel fehlen, ist nicht ersichtlich, wie der geltend gemachte Sachverhalt erstellt werden könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Stadtrichteramt das Verfahren be- treffend Tätlichkeiten eingestellt hat. 7.1. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzob- jekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt. Die Anwendung des Nöti- gungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die unter die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungs- freiheit" fallenden Nötigungsmittel müssen eine der Anwendung von Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung entfalten. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines ande- ren führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 124 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 2.1 und 262 E. 2.1). Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem er- laubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1, mit Hinweisen). 7.2. Die von den Parteien geschilderte Auseinandersetzung hat lediglich wenige Minuten gedauert: Die bei den Akten liegenden Videoaufzeichnungen, welche die vorliegend in Frage stehende Auseinandersetzung betreffen, weisen eine Länge von weniger als zwei Minuten auf (Urk. 7/1/3 und C._____-weg ... .avi ). Zwar hört man auf den Videoaufnahmen den Be- C._____-weg ... .avi
- 8 - schwerdeführer immer wieder sagen, man solle ihn durch lassen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Treppenhaus tatsächlich blockiert war bzw. dass der Beschwerdeführer dieses nicht hätte verlassen können oder er gar regelrecht zu- rückgedrängt worden wäre. Handelt es sich um eine derart kurze Dauer der Auseinandersetzung, spielt es jedoch von vornherein keine Rolle, ob der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – tatsächlich am Verlassen des Treppenhauses gehindert worden ist. Die vom Beschwerdeführer behauptete Zwangssituation wäre jedenfalls nicht so intensiv gewesen, dass sie den Nötigungsmitteln der Anwendung von Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gleichgekommen wäre. Selbst wenn man von der Darstellung des Beschwerdeführers ausgehen wollte, würde es angesichts der sehr kurzen Handlungsdauer und der fehlenden Intensität der Handlung an einer tatbestandsmässigen Nötigungshandlung fehlen. 7.3. Steht fest, dass der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB klarerweise nicht erfüllt wurde, ist weder der Polizeirapport zu beanstanden, wel- cher lediglich betreffend Tätlichkeiten ausgestellt wurde, noch das Vorgehen des Stadtrichteramtes, welches den Sachverhalt nicht von Amtes wegen an die Staatsanwaltschaft zur Untersuchung einer Nötigung überwiesen hatte. Die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einstellungsverfügung des Stadtrichteramts vom 5. September 2015 nicht zu beanstanden ist. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tra- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf Entschädigung. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und mit der bezogenen Kaution zu ver- rechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erhebli-
- 9 - cher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen, er hat sich im Beschwerdever- fahren nicht vernehmen lassen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich ad 2014-032-472 (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Stadtrichteramt Zürich ad 2014-032-472 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 10 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 18. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Betschmann