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GG240091

Drohung etc.

Zh Bezirksgericht Winterthur · 2025-01-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt und Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

26. September 2024 zusammengefasst einerseits vor, er habe am 15. September 2023, ca. 18:00 Uhr, die Privatklägerin 1 mit einem Wasserschlauch komplett nass gespritzt, sodass deren Kleider getropft hätten und sie sich habe umziehen müssen. Sodann solle der Beschuldigte am besagten Abend der Privatklägerin 1 gesagt haben, "s nöchst Mal wird gschosse", wodurch die Privatklägerin 1 in Angst versetzt worden sei, indem sie befürchtet habe, der Beschuldigte könne auf

- 7 - sie, ihre Mutter, ihre Kunden oder auch die Hunde schiessen und diese verletzen (act. 1/14 S. 2). Andererseits wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 17. Novem- ber 2023, ca. zwischen 6:45 Uhr und 7:00 Uhr, die Privatklägerin 1 mit einem Gar- tenschlauch am ganzen Körper nassgespritzt, sodass die Privatklägerin 1 ansch- liessend habe die Kleider wechseln müssen. Zudem habe der Beschuldigte, als die Privatklägerin 2 sich auf das Grundstück des Beschuldigten begeben habe und die Privatklägerin 2 den Gartenschlauch abgeknickt habe, sodass kein Was- ser mehr geflossen sei, mit der Spritzvorrichtung des Schlauches gegen den Kopf der Privatklägerin 2 geschlagen, sodass diese leichte Kopfschmerzen verspürt habe. Als die Privatklägerin 2 sich daraufhin entfernt habe, habe er auch diese mit dem Schlauch nass gespritzt (act. 1/14 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Es ist somit zu prüfen, ob dem Beschuldigten der in der Anklageschrift wiedergegebene Sach- verhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Der einge- klagte Sachverhalt ist somit nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstel- len.

2. Grundsätzliches zur Sachverhaltserstellung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Der Grundsatz der freien ge- richtlichen Beweiswürdigung besagt, dass das Gericht die Beweise frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigen soll (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Ge- richts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen nach so vorgenommener Beweiswürdigung er- hebliche und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, so sind diese in dubio pro reo zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie

- 8 - gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz in dubio pro reo aber keine Anwendung bzw. gibt keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Bei sich widersprechenden Beweismitteln darf das Gericht deshalb nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Be- weis abstellen. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020, E. 2.2.2; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018, E. 2.2.3.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass für einen Schuldspruch keine absolute Gewissheit verlangt werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisfüh- rung erreicht werden kann. Abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Er- fahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1; BGE 127 I 38, E. 2.a; BGE 120 Ia 31, E. 2.d; BGer 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). 2.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfol- gen. Beim Abwägen der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdig- keit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Wäh- rend die erste Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Grundsätzlich kommt der Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aus- sageanalyse keine wesentliche Bedeutung zu, sondern der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf über- prüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tat- sächlichen Erleben entspringen. Der Methode der Aussagenanalyse liegt die Er-

- 9 - kenntnis zugrunde, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geis- tige Leistungen erfordern (BGE 129 I 49, E. 5; 128 I 81, E. 2; BGer 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 2.2.2). Während die Wiedergabe eines tatsächlich er- lebten Ereignisses kognitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell schwieriger, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant zu schildern. Wahre und erfundene Darstellungen unterscheiden sich deshalb regelmässig in ihrer inhaltlichen Qualität. Ein Lügner verfolgt zudem das Ziel, beim Empfänger den Eindruck der Glaubwürdigkeit zu erwecken. Er versucht im Allgemeinen Selbstkorrekturen, Erinnerungslücken und Selbstbelastungen zu vermeiden (FER- RARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 36; LU- DEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Rich- tern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP 11/2011, S. 1423 f.). Auch dieser Umstand kann sich in seinen Aussagen niederschlagen. Im Rahmen der Aussa- geanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die sogenannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wis- senschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aus- sage (vgl. etwa BGE 133 I 33, E. 4.3; 129 I 49, E. 5; 128 I 81, E. 2; BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017, E. 4.2, und 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1). Zu diesen Realkennzeichen gehören beispielsweise die logische Kon- sistenz, der quantitative Detailreichtum oder die Schilderung von psychischen Vorgängen oder Komplikationen im Handlungsablauf (vgl. zu den Realkennzei- chen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plä- doyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, a.a.O., S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425).

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3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Verwertbarkeit der Aussagen 3.1.1. Dem Beschuldigten wurden in der Untersuchung und dem gerichtlichen Verfahren seine Verteidigungsrechte gewährt. Insbesondere wurden ihm seine Rechte in den jeweiligen Einvernahmen erklärt, wovon er teilweise auch Ge- brauch machte. Seine Aussagen sind verwertbar. 3.1.2. An den staatsanwaltschaftlichen Befragungen der Privatklägerin 1 und 2 (D1 act. 4/2; D2 act. 3/5) war der Beschuldigte nicht anwesend. Nachdem der Be- schuldigte aber die Möglichkeit hatte, an den Einvernahmen teilzunehmen, indes- sen auf eine Teilnahme verzichtet hat (D1 act. 3/2 S. 12), sind die Befragungen der Privatklägerinnen ohne Weiteres verwertbar (BGE 147 IV 397, E. 3.3.1). 3.2. Verwertbarkeit der Videoaufnahme des Vorfalls vom 17. November 2023 3.2.1. Die Verteidigung bringt vor, die Videoaufnahme betreffend den Vorfall vom

17. November 2023 sei nicht verwertbar, da es sich um eine unerlaubte Auf- nahme des Privatbereichs im Sinne von Art. 179quater StGB handle. Da dem Be- schuldigten vorliegend ausschliesslich Übertretungen vorgeworfen würden, sei eine Verwertung derselben auch unter dem Titel von Art. 141 Abs. 2 StPO nicht zulässig. Die Videoaufnahme dürfe daher nicht als Beweismittel gegen den Be- schuldigten verwendet werden (act. 53 S. 7 passim). 3.2.2. Für die Verwertbarkeit von durch Private selbständig erlangte Beweise ist in den letzten Jahren ein im Grundsatz allgemein konsentiertes Prüfungsschema entwickelt worden, das verschiedene Schritte beinhaltet: Dabei ist zunächst da- nach zu unterscheiden, ob sich der Private bei der Erlangung des infrage stehen- den Beweises rechtmässig oder aber rechtswidrig verhalten hat. Hat er sich recht- mässig verhalten, sind die Beweise, die er den Strafverfolgungsbehörden zur Ver- fügung gestellt hat, verwertbar, es sei denn, es liege ein sog. selbständiges Ver- wertungsverbot vor. 3.2.3. Vorliegend wurde mit der Videoaufnahme auch das Grundstück des Be- schuldigten gefilmt. Es stellt sich die Frage, ob damit – wie von der Verteidigung

- 11 - vorgebracht – eine unerlaubte Aufnahme des Privatbereichs des Beschuldigten erstellt wurde. Grundsätzlich zählen alle Bereiche zum Privatbereich, die unter das Hausrecht von Art. 186 StGB fallen. In BGE 137 I 335 hat das Bundesgericht dann präzisiert, dass nicht zum von Art. 179quater StGB geschützten Bereich ge- hört, was sich in der Öffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrgenommen werden kann. Dies könne gar auch Bereiche betreffen, die zu einer Privatwoh- nung gehören würden. Somit können gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Alltagsverrichtungen in einem von jedermann öffentlich einsehbaren Bereich (wie beispielsweise auf frei einsehbaren Balkonen einer Privatwohnung) ohne Verstoss gegen Art. 179quater StGB gefilmt werden, da es sich dabei um Tatsachen handelt, die ohne Überwindung einer physischen oder psychologischen Schranke zugänglich sind und keine besonders persönlichkeitsbezogene Szenen darstellen. Im konkreten Fall wurde mit der Videoaufnahme ein offener, nicht weiter etwa durch Mauern oder Ähnlichem abgegrenzter Bereich des Grundstücks des Beschuldigten gefilmt. Der gefilmte Bereich kann von jedermann ohne Überwin- dung einer physischen oder psychologischen Schranke eingesehen werden. Da- bei wurde der Beschuldigte auch nicht in einer Situation gefilmt, die als besonders intim qualifiziert werden müsste. Die Aufnahme wurde deshalb nicht in Verstoss von Art. 179quater StGB erstellt. 3.2.4. Zu prüfen bleibt das Datenschutzgesetz. Das Erstellen von Videoaufzeich- nungen, auf denen Personen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personen- daten dar (Art. 5 lit. a und lit. d DSG), was gewissen Grundsätzen genügen muss: dem Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 6 Abs. 2 DSG), dem Gebot, dass Da- tenerhebungen nicht auf Vorrat, sondern zu einem konkreten Zweck erfolgen müssen (Grundsatz der Zweckbindung, Art. 6 Abs. 3 DSG) sowie dem Erforder- nis, dass die Aufzeichnung nicht heimlich erfolgen darf, sondern auf die Videoauf- zeichnung vorgängig hingewiesen worden sein muss (Grundsatz der Erkennbar- keit, Transparenzgebot, Art. 6 Abs. 3 DSG). Dieser letztere Grundsatz wurde vor- liegend offenbar nicht eingehalten. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschuldigte von der filmenden Person auf die bevorstehende Videoaufnahme aufmerksam ge- macht worden wäre. Vielmehr war es so, dass der Beschuldigte perplex war, als

- 12 - ihm der Ehemann der Privatklägerin 2 die Aufnahmen zeigte (vgl. D2 act. 3/1 F/A 11). Daraus kann gefolgert werden, dass der Beschuldigte nichts von der Auf- nahme wusste und die Erstellung des Videos im Moment der Aufnahme für ihn nicht erkennbar gewesen war. Dies führt nun aber nicht automatisch zur Unver- wertbarkeit. Vielmehr hat dies zur Folge, dass die Verwertbarkeit davon abhängt, ob für die Erstellung der Videoaufnahme Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 31 DSG bestanden haben. Auch dann, wenn die erwähnten Grundsätze des Datenschutzgesetzes im Einzelfall missachtet worden sind und die Videoauf- nahme deshalb in einem ersten Schritt als grundsätzlich persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren ist (Art. 30 DSG), kann dennoch eine im Ergebnis rechtmässig er- langte Videoaufzeichnung vorliegen, wenn und soweit die grundsätzlich gegebene Persönlichkeitsverletzung nach Art. 31 DSG gerechtfertigt werden kann. Dies kann durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes priva- tes oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sein (Art. 31 Abs. 1 DSG). Dass der Beschuldigte mit der Erstellung der Videoaufnahme ein- verstanden gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Zu prüfen bleibt damit ein überwie- gendes privates oder öffentliches Interesse. Falls eine Videoaufnahme zu Schutz- und Sicherheitszwecken erfolgt, kann diese schützenswerten privaten Interessen dienen, so wenn Datenerhebungen der eigenen Sicherheit bzw. dem Schutz eige- ner Rechtsgüter des Aufzeichnenden und/oder dem Schutz von Dritten und deren Rechtsgütern dienen. In Notwehrsituationen können unter dem Beweissiche- rungszweck getätigte (unter Umständen sogar heimliche) Videoaufzeichnungen, die in Verletzung des datenschutzrechtlich verankerten Transparenzgebots ange- fertigt werden, gerechtfertigt sein. Wesentlich dabei ist, dass die für die Datener- hebung verantwortliche Person selber in den aufzeichnungsrelevanten Vorgang involviert ist, damit der Aufzeichnung rechtfertigende Wirkung zukommen kann. Erforderlich ist des Weiteren, dass die Aufzeichnung erfolgt, um unmittelbar be- vorstehende oder sich bereits im Gang befindliche unrechtmässige Eingriffe zu er- fassen. Vorliegend wurde die Videoaufnahme erstellt, um den Vorfall vom 17. No- vember 2023 zu dokumentieren, so dass im Nachgang der Ablauf der Gescheh- nisse belegt werden kann. Damit wurde die Aufzeichnung nicht auf Vorrat, son-

- 13 - dern mit einem bestimmten Zweck erstellt. Bei der Person, welche die Videoauf- nahme erstellte, handelt es sich offensichtlich um die Besitzerin des Hundes (Frau D._____), welcher gerade an die Privatklägerin 1 abgegeben worden war (D1 act. 4/2 F/A 27). Sie war damit in den aufzeichnungsrelevanten Vorgang involviert und durch die Situation selber betroffen, wurde ihr Hund doch durch den Beschul- digten ebenfalls mit Wasser bespritzt. Aufgrund des Gesagten ist die Videoauf- nahme der Geschehnisse vom 17. November 2023 im vorliegenden Strafprozess verwertbar.

4. Vorbemerkung zur Glaubwürdigkeit der befragten Personen 4.1. Wie bereits erwähnt spielt in der Aussagentheorie die Glaubwürdigkeit der befragten Personen nur eine untergeordnete Rolle. Dennoch soll an dieser Stelle kurz auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen eingegangen werden. Zum Beschuldigten ist zu sagen, dass dieser als vom Strafverfahren direkt betroffene Person selbsterklärend ein Interesse an einem für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens hat. Sodann ist er offensichtlich mit der Privatklägerin 1 seit Jah- ren in einen Nachbarschaftsstreit involviert. Das persönliche Verhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin 1 ist damit belastet. Die Privatklägerin 1 gab hierzu un- umwunden zu Protokoll, sie würde die Beziehung zum Beschuldigten als schlecht bezeichnen. Die Beziehung zur Privatklägerin 2 hingegen beschrieb sie als freundschaftlich und führte weiter aus, die Privatklägerin 2 sei eine sehr anstän- dige und sehr liebe Kundin (Prot. S. 14). Die Privatklägerin 2 ist sodann im Zu- sammenhang mit dem Vorfall vom 17. November 2023 im Verfahren GG240092- K beschuldigte Person. Diese persönliche Beziehungen der involvierten Personen sowie die weiteren Umstände sind entsprechend bei der Beurteilung der Glaub- würdigkeit zu berücksichtigen. 4.2. Damit kann festgehalten werden, dass bei allen Personen mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit auf die eine oder andere Weise Abstriche gemacht werden können. Indessen ist es aber so, dass es auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen nicht so sehr ankommt. Vielmehr sind die Aussagen der involvierten Personen entscheidend, so insbesondere was gesagt wurde und wie die einzel-

- 14 - nen Aussagen erfolgten. Die Aussagen der befragten Personen sind deshalb nachfolgend einer kritischen Würdigung zu unterziehen.

5. Vorfall vom 15. September 2023 (Dossier 1): 5.1. Aussagen des Beschuldigten 5.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2023 (D1 act. 3/1) gab der Beschuldigte zu Protokoll, es stimme nicht, dass er gesagt habe: "Etz langets mir, snöchst mal nimmi s gwehr und verschüss euch!" und er die Pri- vatklägerin 1 mit dem Schlauch nass gespritzt habe. Er habe gesagt: "S nächst mal wird gschosse". Sonst habe er nichts gesagt. Zuerst habe er den Schlauch genommen und er habe gespritzt. Danach sei er mit dem Ross hoch gelaufen. Dann habe er den Satz gesagt: "S nöchst mal wird gschosse". Der ihm vorgewor- fene Satz sei eine Drohung, sein gesagter Satz sei ein anderer (F/A 9). Man könne aus den Worten lesen, was damit gemeint sei (F/A 10). Er habe damit be- zwecken wollen, dass er nicht auf seinem Boden von den Hunden belästigt werde (F/A 13). Es sei einfach eine kleine Drohung gewesen (F/A 14). Er habe bezwe- cken wollen, dass die Belästigungen aufhören (F/A 15). Es sei als Drohung ge- dacht gewesen (F/A 18). Eine Hundehalterin sei mit ihrem Auto auf dem Vorplatz gestanden, die Privatklägerin 1 und eine weitere Hundehalterin seien hinter dem Auto gestanden. Er habe auf das Auto mit dem Schlauch gespritzt (F/A 18). Er habe die Privatklägerin 1 und die weitere Person mit Wasser bespritzt, damit diese mit den "Kläfferhunden verreisen" (F/A 21). Er habe die Hundehalterin und nicht die Privatklägerin 1 mit Wasser bespritzt. Es könne aber sein, dass es ges- pritzt habe und die Privatklägerin 1 ebenfalls nass geworden sei (F/A 23). Bezüg- lich der Drohung zeigte sich der Beschuldigte nicht geständig (F/A 24). 5.1.2. Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D1 act. 3/2) führte der Be- schuldigte aus, nach dem Vorfall mit der Privatklägerin 2 habe er sein Pferd im Stall geholt und es bei einer Badewanne mit Wasser auf dem Kiesplatz trinken lassen. Daneben sei ein Auto gestanden, wobei eine Frau und ihr Hund dahinter gestanden seien. Der Hund habe zu bellen begonnen, worauf das Pferd erschro- cken und umhergesprungen sei. Er habe auf die Seite springen müssen. Das

- 15 - Pferd habe dann weitergetrunken. Als es damit fertig gewesen sei, sei er von der Tränke nach oben gelaufen und habe gesagt: " S nächschte Mal wird denn öbis gschosse". Er habe aber ja kein Gewehr gehabt und hätte auch einen Stein, ein Stück Holz oder den Schlüsselbund nehmen können. Er habe nicht von einer Waffe gesprochen (F/A 8, 13, 16). Er habe nicht gesagt: "Etz langets mir, snöchst mal nimmi s Gwehr und verschüss euch! Ihr verdammte Drecksköter". Er habe dort drei Wörter gesagt: "S nächste Mal wird öbis gschosse". Es sei keine Dro- hung, sondern eine Warnung gewesen (F/A 13). Auf Vorhalt, dass er bei der Poli- zei gesagt habe: "S nöchst mal wird gschosse" erklärte der Beschuldigte, das habe er gesagt, nämlich, dass das nächste Mal etwas geschossen werde, er habe aber nicht gesagt was. Schiessen wollen habe er, was er gerade auf dem Platz gehabt habe, einen Stein, ein Stück Holz, einen Schlüsselbund oder sonst etwas gegen die Hunde (F/A 15 f.). Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin 1 die Worte als Drohung empfunden habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass man das auf- fassen könne, wie man wolle. Es sei keine Drohung gewesen, weil er nicht von ei- nem Gewehr gesprochen oder Namen genannt habe. Er habe das nicht der Pri- vatklägerin 1 gesagt, sondern der anderen Hundehalterin. Die Privatklägerin 1 sei oben auf der Treppe gestanden. Er habe es derjenigen gesagt, die beim Auto ge- standen sei (F/A 17). Es sei keine Drohung, sondern eine Warnung gewesen (F/A 13, 18). Das Wort Drohung bei der polizeilichen Einvernahme habe er wohl nur gebraucht, weil die Polizei immer davon gesprochen habe (F/A 19). Er habe die Privatklägerin 1 nicht nass gespritzt. Die sei oben bei der Treppe gestanden. Vielleicht habe es vom Hund abgespritzt. Er und die Privatklägerin 2 hätten ge- kämpft. Vorher habe er niemanden angespritzt (F/A 20). 5.1.3. An der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, zum Vorfall am

15. September 2023 befragt, am Abend des 15. September 2023 habe er der Pri- vatklägerin 1 nicht gedroht und sie mit einem Wasserschlauch nass gespritzt. Es sei nicht am Abend passiert, sondern am Nachmittag (Prot. S. 31 f.). Auf Vorhalt des Vorwurfs gemäss Anklageschrift antwortete der Beschuldigte, dies sei eine Lüge. Es stimme überhaupt nichts daran. Er habe nicht mit dem Wasserschlauch spritzen können, da die Privatklägerin 2 mit dem Hund gekommen sei. Diesen habe er angespritzt. Die Privatklägerin 2 habe zu ihrer Kollegin gesagt, sie solle

- 16 - den Hund nehmen und die Privatklägerin 2 habe der Privatklägerin 1 den Hund gegeben. Die Privatklägerin 1 sei dann mit den Hunden in die Wohnung und als sie wieder hinunter gekommen sei, habe die Privatklägerin 2 ihn bereits körperlich bearbeitet und den Schlauch gehalten. Er habe die Privatklägerin 1 gar nicht nassspritzen können. Diese sei "furztrocken" gewesen (Prot. S. 32). Auf den Hin- weis des Gerichts, dass in der Anklageschrift zwei verschiedene Vorfälle, konkret am 15. September 2023 und am 17. November 2023, angeführt seien, wobei beim Vorfall vom 15. September 2023 die Privatklägerin 2 nicht anwesend gewe- sen sein soll, antwortete der Beschuldigte – auch nach entsprechend gleichlau- tendem Hinweis der Verteidigung (Prot. S. 33) –, es sei am gleichen Tag gewe- sen. Das Spritzen sei mit dem Pferd passiert. Er sei zur Tränke gelaufen, der Hund habe gebellt. Das Pferd sei umhergesprungen. Er habe fast losrennen müs- sen, damit er nicht zertrampelt werde. Er habe dann den Schlauch geholt und die Frau hinter dem Auto angespritzt. Das Auto sei mehr nass geworden. Die Privat- klägerin 1 habe er nicht nass gespritzt. Er habe auch nichts zur Privatklägerin 1 gesagt (Prot. S. 33). Er habe zur Frau hinter dem Auto gesagt: "S nöchst Mal wird gschosse", als der Hund gebellt habe. Diese sei auch nicht mehr dort erschienen (Prot. S. 34). 5.2. Aussagen der Privatklägerin 1 5.2.1. Die Privatklägerin 1 sagte bei der Polizei am 22. September 2023 (D1 act. 4/1) aus, der Beschuldigte sei gegen 18:00 Uhr mit seinem Pferd hinunterge- laufen. Der Hund der Kundin sei im Auto gewesen und habe gebellt. Der Beschul- digte habe sie etwa eine Minute lang pflotschnass gespritzt und ihnen zugerufen: "Etz langets mir, s nöchst mal nimmi s gwehr und verschüss euch! Die verdammte dräcks köter" (F/A 6). Nassgespritzt habe er sie mit einem Schlauch in einer Ba- dewanne, womit er die Pferde tränke (F/A 9). Sie könne nicht sagen, was der Be- schuldigte mit der Aussage habe bewirken wollen (F/A 11). Sie sei ab der Aus- sage erschrocken und ihr Blutdruck sei in die Höhe gegangen (F/A 12). Sie habe Angst, am Abend und am Morgen einen Hund entgegen zu nehmen bzw. abzuge- ben. Sie habe in dieser Nacht nicht schlafen können (F/A 13). Sie habe Angst ge- habt, dass der Beschuldigte sie weiter beschimpfe oder mit dem Schlauch spritze

- 17 - oder vielleicht auch seine Worte in Taten umsetze. Es sei auch eine Bedrohung für ihre Kunden, irgendwann würden die Kunden ihr die Hunde nicht mehr brin- gen. Sie fürchte sich deshalb davor, dass er ihre Existenz bedrohe (F/A 14). Sie habe nichts geändert an ihrem Verhalten, sie müsse ja ihre Kunden genau gleich bedienen und ihre Kunden wüssten auch, was für ein Typ der Beschuldigte sei. Sie habe dann am Samstag vor dem Eintreffen eines Neukunden bereit gestan- den, um zu verhindern, dass dieser auf dem Parkplatz des Beschuldigten parkie- ren würden (F/A 15). Sie habe wirklich Angst vor ihm (F/A 16). Sie könne das Ver- halten des Beschuldigten schon seit Jahren nicht einschätzen (F/A 22, 24). 5.2.2. Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D1 act. 4/2) gab die Privatklä- gerin 1 zu Protokoll, eine Kundin von ihr sei ihren Hund holen kommen. Sie sei nach unten gegangen und habe mit ihr gesprochen. Der Hund sei im Auto gewe- sen. Der Beschuldigte sei mit den Pferden nach unten gekommen, woraufhin der Hund im Auto habe angefangen zu bellen. Nach nicht einmal 10 Minuten Spre- chen mit der Kundin habe der Beschuldigte den Schlauch genommen und sie beide pudelnass gespritzt (F/A 10) Sodann habe er gesagt: "S nöchschte mal ver- schüssi eu oder ich nimme d Waffe" (F/A 11 f.). Auf Vorhalt ihrer Aussage bei der Polizei, wonach der Beschuldigte gesagt habe: "Etz langets mir, s nöchste Mal nimi s Gwehr und verschüsse euch", sagte die Privatklägerin 1, dass er das auch gesagt habe. Er habe das nicht nur dann gesagt, sondern er habe es mehrere Male gesagt. Dieses Mal sei es aber schlimm gewesen (F/A 13). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach er gesagt habe: "S nöchst Mal wird gschosse", führte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte einfach gesagt habe, dass er sie das nächste Mal verschiessen werde (F/A 15). Sie glaube nicht, dass er einen Stein, ein Holz oder einen Schlüsselbund schiessen werde, sie könne es sich aber vorstellen (F/A 16). Sie habe befürchtet, dass er sie mit einem Gewehr verschiessen werde. Sie habe aber nicht extrem Angst gehabt, sondern ihre Mutter (F/A 18). Sie führte aus, dass sie und ihre Kundin pflotschnass ges- pritzt worden seien (F/A 19). Er habe sie sicher fünf Minuten angespritzt (F/A 21). Sie habe sich danach umziehen müssen (F/A 24).

- 18 - 5.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie könne sich noch an den Vorfall erinnern. Eine Kundin von ihr sei ihren Hund holen gekommen und sie hätten noch ein paar Worte gesprochen. Dann sei der Be- schuldigte gekommen und habe sie beide pflotschnass gespritzt und gesagt: "S nächst mal verschüssi eu". Der Beschuldigte habe wahrscheinlich gedacht, dass sie auf seinem Land stehen würde und ein Hund habe gebellt. Deshalb habe der Beschuldigte sie mit dem Schlauch nass gespritzt. Der Beschuldigte habe noch gesagt, der Hund habe etwas gegen seine Pferde, was aber nicht sein könne, da die Kundin selber Pferde habe und den Hund mit zu den Pferden nehme (Prot. S. 15). Der Beschuldigte habe mit dem Schlauch gespritzt. Sie sei von zuunterst bis zuoberst pflotschnass gewesen. Sie seien dort gestanden und hätten nicht mehr gewusst, was machen. Der Beschuldigte habe fünf Minuten mit dem Schlauch gespritzt, sie und die Kundin seien dann auf die andere Strassenseite gegangen. Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin 1 gesagt habe, der Beschuldigte soll gesagt haben, dass er sie das nächste Mal erschiessen werde, antwortete die Privatklägerin 1, er habe ihnen dies ungefähr so gesagt. Auf Frage nach den ge- nauen Worten des Beschuldigten sagte die Privatklägerin 1, dieser habe gesagt, "S nächst mol knalli eu ab" oder "s nächst schüssi eu ab" (Prot. S. 16). Bei der Polizei habe sie sich an die genauen Worte erinnern können. Die Frage, ob der Beschuldigte auch gesagt haben könnte: "S nöchst Mal wird öppis gschosse" ver- neinte die Privatklägerin 1. Der Beschuldigte habe gesagt: "S nächst mol schüssi eu ab". Sie sei sich ganz sicher, dass der Beschuldigte von Erschiessen gespro- chen habe. Es sei nicht das erste Mal gewesen. Die Worte hätten Angst bei ihr ausgelöst. Auch die früheren Worte hätten ihr Angst gemacht (Prot. S. 17). Sie habe vor dem Beschuldigten Angst gehabt, auch betreffend ihre Existenz, wenn der Beschuldigte ihre Kunden so bedrohe (Prot. S. 18). Ihre Mutter habe eine ex- treme Angst gehabt und habe fast einen Nervenzusammenbruch erlitten. Sie sel- ber habe auch zum Arzt müssen, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Es gehe ihr auch heute noch nicht gut, weil sie sehr grosse Angst habe, überhaupt hinaus zu laufen. Auf die Frage, welche konkrete Vorstellung sie gehabt habe, was der Be- schuldigte machen könnte, antwortete die Privatklägerin 1, vielleicht etwas mit ei- nem Stein oder dem Schlauch. Der Beschuldigte habe auch schon Steine gewor-

- 19 - fen. Sie habe dem Beschuldigten auch zugetraut, dass er sie erschiesse (Prot. S. 18). Sie habe Angst gehabt, dass bei ihr alles kaputt gehe und der Beschuldigte sie vertreiben wolle. Auf die Frage, ob sie irgendwelche Vorkehrungen getroffen habe, antwortete die Privatklägerin mit der Gegenfrage, was sie denn tun solle (Prot. S. 19). Nach dem Vorfall mit der Privatklägerin 2 habe sie am darauffolgen- den Tag eine neue Treppe machen lassen (Prot. S. 20). Sie habe jeden Abend Angst, wenn die Leute gehen und kommen würden (Prot. S. 25). 5.3. Würdigung 5.3.1. Während der Beschuldigte noch bei der Polizei ausführte, er habe gesagt, dass das nächste Mal geschossen werde, und dies das Einzige gewesen sei, was er gesagt habe (D1 act. 3/1 F/A 9), gab er bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er habe gesagt, das nächste Mal werde etwas geschossen (D1 act. 3/2 F/A 13). An der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte wiederum, als der Hund gebellt habe, habe er gesagt: "S nöchst Mal wird gschosse", allerdings an die hinter dem Auto stehende Frau gerichtet (Prot. S. 34). Damit sagte der Beschuldigte selber mehrfach und in unterschiedlichen Einvernahmen aus, er habe gesagt, dass das nächste Mal geschossen werde. Einzig seinen Angaben bei der Staatsanwalt- schaft ist zu entnehmen, dass er gesagt habe, er werde etwas schiessen. Zu sei- nen diesbezüglichen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft ist zu sagen, dass diese doch nachgeschoben wirken. So ist beispielsweise seine Erklärung, er habe ja gar kein Gewehr gehabt, mit welchem er hätte schiessen können, nicht richtig. Sein Sturmgewehr wurde ihm erst aufgrund des Vorfalls vom 15. September 2023 von der Polizei abgenommen, was aber heisst, dass er im Moment des Vorfalls sehr wohl über eine Schusswaffe verfügte, für welche er auch sieben Patronen Munition besass (D1 act. 6/1). Damit verfängt seine diesbezügliche Erklärung nicht. Hätte der Beschuldigte tatsächlich vorgehabt, das nächste Mal mit etwas, namentlich mit einem Stein oder Schlüssel oder sonst etwas, was er gerade zur Hand gehabt hätte, zu schiessen und deshalb effektiv gesagt hätte, dass er das nächste Mal etwas schiessen werde, so wäre auch zu erwarten gewesen, dass er dies bereits bei seiner tatnächsten (polizeilichen) Einvernahme entsprechend ge- sagt hätte. Stattdessen antwortete er dem Polizisten auf dessen Frage, auf wen

- 20 - er das nächste Mal schiesse, mit der Gegenfrage, womit er den schiessen solle, sie hätten ihm das Gewehr weggenommen und ob er mit einem Waschlappen schiessen solle (D1 act. 3/1 F/A 12). Seine Ausführungen in der späteren Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft wirken deshalb nachgeschoben. Zudem kann nicht unerwähnt gelassen werden, dass der Beschuldigte – trotz Hinweis des Ge- richts und seines Verteidigers – die beiden Vorfälle vom 15. September 2023 und vom 17. November 2023 offensichtlich vermischt und diese als einen Vorgang be- schreibt. Worauf dies zurückzuführen ist, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Jedenfalls lässt dieser Umstand aber doch ganz erhebliche Zweifel an der Zuver- lässigkeit der Aussagen des Beschuldigten aufkommen. 5.3.2. Die Privatklägerin 1 sagte in der Untersuchung aber auch an der heutigen Hauptverhandlung konstant und gleichbleibend aus. So sagte sie mehrfach, dass der Beschuldigte mit seinem Pferd gekommen sei, als sie und eine Kundin am Sprechen gewesen seien. Der Hund der Kundin habe dann gebellt. Daraufhin habe sie der Beschuldigte "pflotschnass" gespritzt, woraufhin sie die Kleider habe wechseln müssen. Mit der Verteidigung richtig ist es, dass es als übertrieben er- scheint, dass der Beschuldigte sie sicher fünf Minuten mit dem Wasser anges- pritzt haben soll (act. 53 S. 6). Es erscheint lebensfremd, dass sich eine Person während derart langer Zeit ungewollt von einer anderen Person mit Wasser an- spritzen lässt. Deswegen die Verlässlichkeit der Angaben der Privatklägerin 1 mit Bezug auf das Anspritzen mit dem Wasser gänzlich in Frage zu stellen, wäre aber verfehlt. So ändert diese offensichtliche Übertreibung nichts daran, dass die Pri- vatklägerin 1 ansonsten konstante Angaben zum Vorfall machte. Ausserdem schilderte sie Details, welche für Erlebtes sprechen, wobei sich ihre Aussagen im Übrigen diesbezüglich auch mit denjenigen des Beschuldigten decken. So sagte die Privatklägerin 1, im Moment als der Beschuldigte gekommen sei, habe ein Hund gebellt. Dies schildert auch der Beschuldigte so, welcher zu Protokoll gab, aufgrund des Bellens des Hundes habe sein Pferd geschreckt und er habe auf die Seite springen müssen. Unterstützt werden die Aussagen der Privatklägerin 1, der Beschuldigte habe sie mit Wasser angespritzt, auch durch den Umstand, dass der Beschuldigte – wie weiter unten zu zeigen sein wird – zumindest bei einer ande- ren Gelegenheit ebenfalls diese Vorgehensweise des Anspritzens wählte. Weiter

- 21 - räumte ja auch der Beschuldigte selber bei verschiedenen Gelegenheiten ein, dass er mit Wasser gespritzt habe, selbst wenn sich seine Angaben betreffend das Ziel seines Spritzens – das Auto, die Hundehalterin, teilweise die Privatkläge- rin 1 – nicht als kongruent erweisen. Die Aussagen der Privatklägerin 1 bezüglich des Anspritzens mit dem Wasser durch den Beschuldigten erweisen sich somit mit Ausnahme der Dauer des Spritzens als glaubhaft. Was ihre Aussagen im Zusammenhang mit der Drohung angehen, so ist zu- nächst der Verteidigung insofern beizupflichten (vgl. act. 53 S. 4), als dass die Pri- vatklägerin 1 nach den genauen Worten des Beschuldigten befragt, diese nicht immer gleichlautend wiedergibt. Einmal sagte sie aus, der Beschuldigte habe ge- sagt: "Etz langets mir, s nöchst mal nimmi s gwehr und verschüss euch! Die ver- dammte dräcks köter". Später gab sie Protokoll, der Beschuldigte habe gesagt: "S nöchste mal verschüssi eu oder ich nimme d Waffe", "s nächst mol knalli eu ab" bzw. "s nächst schüssi eu ab". Damit werden tatsächlich unterschiedliche Versio- nen in der Wortwahl des Beschuldigten geschildert, was aber aufgrund des Zeit- ablaufs auch nicht überrascht. Gleichzeitig ist allen Versionen gemein und die An- gaben damit konstant, dass der Beschuldigte von einem Verschiessen respektive Erschiessen gesprochen hat, was auch die Privatklägerin 1 auf entsprechende Nachfrage des Gerichts heute ausdrücklich bestätigte. Wiederum gleichlautend verneinte sie weiter, dass der Beschuldigte gesagt habe, er werde "etwas" schies- sen, wie dies der Beschuldigte in seinen späteren Befragungen zumindest teil- weise geltend machte. Wiederum konstant sagte die Privatklägerin 1 aus, sie habe aufgrund der Worte des Beschuldigten Angst gehabt. Als erlebt wirkt dabei insbesondere die Angabe, dass sie derart erschrocken sei, dass ihr Blutdruck bei der Messung 10 Minuten nach dem Vorfall derart hoch gewesen sei, dass sie eine Tablette habe nehmen müssen (D1 act. 4/1 F/A 12). Auch die Angabe, wonach sie am Tag nach dem Vorfall vor dem Eintreffen des Neukunden bereit gestanden sei, um zu verhindern, dass dieser auf dem Parkplatz des Beschuldigten parkie- ren würde, erscheint glaubhaft. Dieses Verhalten der Privatklägerin 1 zeigt, dass die Privatklägerin 1 darauf bedacht war, den Beschuldigten nicht weiter zu stören, weil sie Angst hatte, sie könne damit das "nächste Mal" provozieren. Wenn es um die Frage geht, vor was sich die Privatklägerin 1 konkret fürchtete, so ist es rich-

- 22 - tig, dass die Privatklägerin 1 diesbezüglich verschiedene "Ängste" oder Befürch- tungen schilderte. Sie sagte beispielsweise, dass sie auch befürchtete, der Be- schuldigte werde ihr das Geschäft kaputt machen, indem er mit seinem Verhalten ihre Kunden vergraule und damit ihre Existenz bedrohe. Sie sagte aber auch kon- stant in verschiedenen Einvernahmen aus, dass sie befürchtete, der Beschuldigte werde seine Worte in die Tat umsetzen. Eher ungewöhnlich und damit auffällig er- scheint, dass die Privatklägerin 1 ihr Verhalten nach dem Vorfall nicht verändert hat. Doch führte die Privatklägerin 1 diesbezüglich sinngemäss aus, sie habe – aus ihrer Sicht – keine andere Wahl gehabt (Prot. S. 19). Damit brachte die Pri- vatklägerin 1 zum Ausdruck, sie habe aufgrund des weiter laufenden Betriebs der Hundepension nicht anders gekonnt, als weiterhin Hunde in Empfang zu nehmen, auch wenn sie dabei Angst vor einer Reaktion des Beschuldigten gehabt hat. 5.3.3. Aufgrund des Gesagten ist mit Bezug auf den Vorfall vom 15. September 2023 erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit dem Gartenschlauch komplett nass gespritzt hat, weshalb sie danach die Kleider hat wechseln müs- sen. Die konstanten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 vermögen durch die wenig verlässlichen Angaben des Beschuldigten nicht erschüttert zu werden. Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 sagte, er werde das nächste Mal schiessen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Be- schuldigte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme diesbezüglich falsche Anga- ben gemacht haben sollte und in der betreffenden Einvernahme gleich mehrfach fälschlicherweise gesagt haben soll, er werde das nächste Mal schiessen. Kommt noch hinzu, dass der Beschuldigte in der konkreten Einvernahme auch noch die Gründe für seine Worte ausführte und damit sein Verhalten zu erklären versuchte. So sagte er damals aus, er habe damit bezwecken wollen, dass er nicht auf sei- nem Boden von den Hunden belästigt werde. Dass der Beschuldigte sagte, dass er das nächste Mal schiessen werde, wird auch dadurch gestützt, dass die Privat- klägerin 1 zwar nicht in den genauen Worten, so doch im Inhalt konstant aus- sagte, der Beschuldigte habe ihr in Aussicht gestellt, dass er sie das nächste Mal erschiessen werde. Ebenfalls erstellt ist, dass die Privatklägerin 1 durch die Worte des Beschuldigten in Angst versetzt worden ist und sie befürchtete, der Beschul- digte könnte auf sie schiessen. Nicht erstellt ist der Sachverhalt aber dahinge-

- 23 - hend, dass die Privatklägerin 1 befürchtet habe, der Beschuldigte werde ihre Mut- ter, Kunden oder deren Hunde erschiessen oder verletzen. Derartiges hat die Pri- vatklägerin 1 nie explizit ausgeführt und dies findet auch sonst keine Stütze in den Akten.

6. Vorfall vom 17. November 2023 (Dossier 2): 6.1. Aussagen des Beschuldigten 6.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. November 2023 (D2 act. 3/3) sagte der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin 1 und 2 nass ges- pritzt, weil diese mit dem Hund auf das Grundstück gegangen seien (F/A 5). Die Privatklägerin 2 habe ihn angegriffen und sei auf ihn zugerannt, als er gesagt habe, dass die Hunde nicht durchlaufen könnten. Sie habe ihn schwer tätlich an- gegangen (F/A 6). Er habe den Schlauch gehalten und sie habe ihm den Schlauch entreissen wollen. Sie habe mit ihm gekämpft, aber er habe den Schlauch behalten können (F/A 7). Sie habe ihn berührt, sie habe seine Hände angegriffen (F/A 8). Sie sei mit den Händen auf ihn losgekommen und habe ihm den Schlauch aus den Händen reissen wollen. Sie habe ihn mit den Händen be- rührt (F/A 30). Er habe die Privatklägerin 1 nicht angespritzt, sie sei in das Wasser hineingelaufen (F/A 13), als sie die Hunde unberechtigterweise zu sich befördert habe (F/A 36). Er habe die Privatklägerin 2 nicht geschlagen, sondern sich nur gewehrt. Er habe sich verteidigt gegen das Wegreissen des Schlauches (F/A 14- 18, 37, 41, 52). Er habe nicht mit der Faust zugeschlagen. Er habe gar nicht ge- schlagen (F/A 15). Die Privatklägerin 2 sei von der E._____-strasse her auf sein Grundstück gekommen (F/A 25). Sie habe wissen können, dass sie auf einem pri- vaten Grundstück sei, weil es eine Verbotstafel gehabt habe (F/A 28). Auf Vorhalt des Videos macht er geltend, dass man dort nichts sehe bzw. nicht sehe, dass et- was passiere (F/A 35). 6.1.2. Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D1 act. 3/2) führte der Be- schuldigte aus, die Privatklägerin 2 sei mit dem Hund und ihrer Kollegin nach oben gekommen und hätte die Treppe nach oben gehen wollen, obwohl er dort eine Verbotstafel aufgestellt und die Grenze angezeichnet hätte. Er habe sie ge-

- 24 - fragt, wo sie hinwolle. Er habe das Gras mit dem Schlauch bespritzt. Sie habe ge- antwortet, dass sie nach oben gehen wolle. Er habe gefragt, ob sie die Tafel nicht sehe, dass sie da nicht nach oben könne. Weil sie dennoch nach oben gegangen sei und ihn frech angeschaut habe, habe er mit dem Schlauch etwas hochges- pritzt und den Hund erwischt. Sie habe gesagt: "Nimm de Hund, nimm de Hund" und habe ihrer Kollegin den Hund gegeben, sei aber noch auf seinem Boden ge- wesen. Die Privatklägerin 2 sei dann auf ihn losgekommen, wie ein Verrückte. Sie habe ihn angegriffen, er habe gar nichts gemacht, sie habe ihm den Schlauch aus den Händen reissen wollen. Sie habe diesen nicht wegreissen können, weil er diesen festgehalten habe. Sie sei dann mit der Kollegin die Treppe hoch und rein. Er habe das Wasser abgestellt. Dann sei er rein und habe sein Pferd geholt. Als er es Trinken lassen habe, habe ein Hund gebellt. Das Pferd habe sich erschro- cken und er habe auf die Seite springen müssen. Dies sei passiert, weil der Hund gebellt habe. Als das Pferd fertig gewesen sei, sei er nach oben gelaufen und habe gesagt: "S nächschte Mal wird denn öbis gschosse". Er könne ja irgendet- was, einen Stein, ein Stück Holz oder einen Schlüsselbund, werfen. Das sei keine Drohung. Er habe nicht von einem Gewehr gesprochen (F/A 8). Die Privatkläge- rin 2 habe er nicht geschlagen (F/A 26). Es stimme nicht, dass er den Hund und die Privatklägerin 1 angespritzt habe. Er habe mit dem Schlauch einen Zwick ge- geben, was den Hund erwischt habe (F/A 22). Die Privatklägerin 2 sei gegen ihn gewalttätig geworden (F/A 21). Es sei gelogen, dass er die Privatklägerin 2 mit dem Schlauch geschlagen habe (F/A 24). Er habe den Schlauch gehalten und habe sie so gar nicht schlagen können (F/A 26). 6.1.3. Zum Vorfall vom 17. November 2023 befragt, stellte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung in Abrede, dass es zu Tätlichkeiten gegenüber der Privat- klägerin 1 gekommen sei. Er habe diese nicht mit dem Gartenschlauch nass ges- pritzt (Prot. S. 34). Es sei etwas passiert, als er mit dem Pferd unten gestanden sei und die Frau hinter dem Auto gewesen sei. Etwas anderes sei nicht passiert. Nach einer Situation mit der Privatklägerin 2 am 17. November 2023 befragt, gab der Beschuldigte zu Protokoll, daran könne er sich erinnern. Die Privatklägerin 2 habe ihn auf seinem Grund tätlich angegriffen. Sie habe den Durchgang erzwin- gen wollen, wozu sie als fremde Person kein Recht habe (Prot. S. 35). Auf die

- 25 - Frage, ob er schildern könne, was sich genau zugetragen hat, antwortete der Be- schuldigte mit folgenden Gegenfragen: "Wurden Sie auch schon einmal angegrif- fen? Stehen Sie einfach hin und lassen sich verprügeln? Am Oberkörper und überall? Eine wildfremde Person kommt und Sie stehen hin und lassen sich ver- prügeln? Was glauben Sie eigentlich?!". Auf weiteren Vorhalt der Anklageschrift führte der Beschuldigte aus, wenn die Privatklägerin 2 ihm den Schlauch habe ab- klemmen können, dann habe er die Privatklägerin 1 gar nicht abspritzen können. Dies habe die Privatklägerin 2 gemacht. Diese habe ihn auf seinem Boden ange- griffen. Die Privatklägerin 2 habe ihn am Arm und an die Hände gegriffen und den Schlauch wegreissen wollen. Dabei habe die Privatklägerin 2 ihm gegenüber nichts gesagt (Prot. S. 36). Sie habe der Kollegin gesagt, diese solle den Hund nehmen, damit die Privatklägerin 2 ihn körperlich angreifen könne. Diese habe den Schlauch angefasst und abgeknickt. Wegnehmen habe sie ihm den Schlauch nicht können. Auf die Frage, wo die Privatklägerin 2 ihn genau berührt habe, ant- wortete der Beschuldigte, dies sei am Körper gewesen, am Oberkörper, an den Schultern, am Arm und an der Brust. Sie habe geboxt und geschlagen und dann habe sie den Schlauch abknicken wollen. Die Berührung sei weiblich gewesen, wobei das Gericht sich selber ausrechnen könne, was das heisse (Prot. S. 37 f.). Er habe mit Gegenwehr reagiert mit dem Schlauch. Er habe den Schlauch gehal- ten. Er wisse nichts davon, dass er die Privatklägerin 2 mit der Spritzvorrichtung am Kopf getroffen habe. Das Gericht könne sich selber ausrechnen, wie ein sol- cher gegenseitiger Angriff ablaufe. Es sitze sicher keiner da und habe die Hände in den Hosentaschen, mache nichts und lasse sich verprügeln (Prot. S. 38). Die Privatklägerin 2 habe er nicht nassgespritzt, sondern er habe den Hund abges- pritzt. Er habe eine Verbotstafel auf seinem Grund ca. einen Meter neben der Grenze aufgestellt. Der Verlauf der Grundstücksgrenze sei mit Marken oben und unten gekennzeichnet (Prot. S. 39). Auf die Frage, ob die Grundstücksgrenze auch zum Zeitpunkt des Vorfalls gekennzeichnet gewesen sei, antwortete der Be- schuldigte, die Tafel sei vor dem Vorfall dort gestanden. Auf die Frage, ob er die Privatklägerin 2 einmal aufgefordert habe, das Grundstück zu verlassen, als diese sein Grundstück betreten habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, auf der Tafel sei leserlich "Betreten des Grundstücks von fremden Personen und Hunden ver-

- 26 - boten" gestanden. Die Privatklägerin 2 sei mit dem Hund gekommen und habe hinauf gehen wollen. Er habe gefragt, wo die Privatklägerin 2 hin wolle und ob sie nicht lesen könne. Diese habe "nein" gesagt und sei weiter gelaufen. Dann habe er den Hund abgespritzt und sie habe ihn angegriffen. Verbal aufgefordert das Grundstück zu verlassen, habe er die Privatklägerin 2 nicht (Prot. S. 40). 6.2. Aussagen der Privatklägerin 2 6.2.1. Bei der Polizei sagte die Privatklägerin 2 am 20. November 2023 (D2 act. 3/1) aus, sie habe den Hund aus dem Auto genommen. Daraufhin habe der Beschuldigte alle Anwesenden beschimpft. Er habe mit einem Wasserschlauch umhergespritzt. Er habe gesagt, es dürften kein Mensch und kein Tier hier durch- laufen. Sie und die andere Dame hätten der Privatklägerin 1 je ihren Hund gege- ben. Sie hätte der Privatklägerin 1 gesagt, dass sie den Beschuldigten vom Thea- ter abhalten könne und die Privatklägerin 1 mit den Hunden zum Eingang laufen solle (F/A 1). Der Beschuldigte habe begonnen, die Hunde und die Privatkläge- rin 1 mit dem Wasserschlauch abzuspritzen. Sie sei dazwischen und habe den Schlauch gepackt und geknickt. Er habe den Schlauch auf sie gerichtet und als er bemerkt habe, dass kein Wasser mehr fliesse, habe er auf sie eingeschlagen (F/A 2). Er habe den Schlauch in der rechten Faust gehabt und damit in Richtung Kopf geschlagen. Getroffen habe er sie an der Schulter links und dem Kopf (F/A 3 f.). Sie habe sich nicht bewusst gegen den Beschuldigten gewehrt. Sie habe nur den Schlauch zugedrückt (F/A 7). Der Schlag sei kraftvoll erfolgt. Der Beschuldigte sei wütend gewesen und habe mit Wucht zugeschlagen. Sie habe nach dem Vorfall Kopfschmerzen gehabt (F/A 12). Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören (F/A13, 15). Sie wisse nicht, ob er bewusst auf den Kopf, oder einfach um sich geschlagen habe. Sie wolle ihm nichts unterstellen (F/A 14). 6.2.2. Am 29. November 2023 gab die Privatklägerin 2, als beschuldigte Person befragt, zu Protokoll (D2 act. 3/4), sie habe sich nur gewehrt, weil der Beschul- digte die Privatklägerin 1 und die Hunde nassgespritzt habe. Sie habe den Be- schuldigten nicht berührt. Sie habe nur den Schlauch angefasst (F/A 4, 6). Sie habe ihn ca. dreimal aufgefordert, aufzuhören. Sie sei zuerst auf dem Grundstück der Privatklägerin 1 gestanden (F/A 4). Sie habe den Schlauch nur angefasst und

- 27 - diesen geknickt, um das Wasser zu stoppen. Sie habe den Beschuldigten nicht berührt. Sie habe ihn nicht gestossen oder dergleichen (F/A 5 f.). Als dieser sie geschlagen habe, hätten sie sich zwangsläufig berührt, aber nicht von ihr aus (F/A 7). Sie habe nicht gewusst, dass sie im Bereich der Liegenschaft gestanden sei, welcher zu seinem Grundstück gehöre (F/A 8). Sie bringe die Hunde ca. seit drei Jahren zur Privatklägerin 1 und der Beschuldigte habe noch nie etwas ge- sagt, dass sie auf seinem Grundstück sei (F/A 9 f.). Der Beschuldigte habe die Tafeln – so glaube sie – am 16. November aufgestellt, die Privatklägerin 1 habe sie darüber informiert. Bis dahin habe sie nichts von diesem Problem mit den Grundstücken gewusst. Sie habe sich immer auf der Seite der Privatklägerin 1 be- funden, bis der Beschuldigte nicht damit aufgehört habe mit dem Wasser zu sprit- zen. Sie habe ihn dreimal aufgefordert aufzuhören, danach habe sie einschreiten müssen (F/A 11). Sie habe nicht bewusst einen Hausfriedensbruch begangen. Sie sei nur zu ihm, weil sie habe einschreiten müssen (F/A 13). Sie sehe keine Schuld ein, den Beschuldigten angegriffen zu haben (F/A 14). 6.2.3. Wiederum als beschuldigte Person befragt, führte die Privatklägerin 2 bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D2 act. 3/5) aus, der Beschuldigte sei schon auf seiner Seite des Gartens in Position mit dem Gartenschlauch gestan- den (F/A 5, 16). Sie habe der Privatklägerin 1 gesagt, sie solle die zwei Hunde nehmen und hochlaufen. Als die Privatklägerin 1 die Treppe hochgegangen sei, habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 abgespritzt. Sie (die Privatklägerin 2) habe dem Beschuldigten gesagt, er solle aufhören, es sei genug. Dann sei sie auf sein Grundstück gegangen, um den Schlauch zu knicken. Das habe ihn aufge- regt, weil er bemerkt habe, dass kein Wasser mehr gekommen sei. Er habe mit der Hand gegen sie gewedelt, weil er sie habe anspritzen wollen. Als er bemerkt habe, dass nichts mehr gekommen sei, habe er mit dem Schlauch auf sie einge- schlagen, worauf sie sogleich weggegangen sei. Sie habe den Schlauch ange- fasst und nicht ihn (F/A 5). Der Beschuldigte sei ihr gegenüber handgreiflich ge- worden (F/A 6). Er habe die Hand nach oben genommen und sie mit dem Schlauchteil erwischt. Es habe "geklöpft". Danach sei sie davongerannt (F/A 7). Er habe den Schlauch vorne beim Teil und hinten beim Schlauch gehalten. Des- halb habe sie den Schlauch in der Mitte knicken können (F/A 8). Sie würde sagen,

- 28 - er habe sie mit der Spritzdüse getroffen, sie wisse nicht, ob es vielleicht auch die Hände gewesen seien (F/A 10). Getroffen habe er sie irgendwo am Hinterkopf, sie könne es nicht mehr genau sagen (F/A 11). Sie habe danach leichte Kopf- schmerzen gehabt, sei aber nicht zum Arzt gegangen (F/A 24 f.). Gemäss ihrer Wahrnehmung habe er auf sie eingeschlagen (F/A 12). Sie sei ebenfalls nass ge- worden. Ihre Regenpellerine und ihre Haare seien nass gewesen (F/A 13 f.). Sie habe gewusst, dass sie das Grundstück des Beschuldigten betrete, als sie einge- griffen habe. Es sei aber noch nie Thema gewesen, weil sie die Hunde immer ge- bracht hätten und sie sich auf sein Grundstück hätten begeben müssen. Sie hät- ten angenommen, es gebe dort ein Wegrecht. Sie hätte nicht gewusst, wem das Grundstück gehöre (F/A 15). Der Beschuldigte sei neben der Treppe auf seinem Grundstück gestanden. Es habe eine Tafel gehabt und Striche auf der Treppe. Sie habe erst am 17. November 2023 gewusst, dass es sein Grundstück sei (F/A 16 ff.). Die Verbotstafel hätte sie beachtet, deshalb seien sie auch nicht auf die Treppe gegangen (F/A 19). 6.3. Aussagen der Privatklägerin 1 6.3.1. Als Auskunftsperson befragt, gab die Privatklägerin 1 am 22. November 2023 bei der Polizei (D2 act. 3/2) zu Protokoll, sie sei zu den Kunden gegangen und hätte die Hunde genommen. Daraufhin sei der Beschuldigte hinter der Scheune hervorgekommen und habe herumgeschrien. Er habe gesagt, dass sie hier nicht durchlaufen dürften. Sie sei dann mit den Hunden zum Aufgang gegan- gen und der Beschuldigte hätte mit dem Gartenschlauch in ihre Richtung ges- pritzt. Sie sei komplett durchnässt worden. Daraufhin sei eine Kundin eingeschrit- ten, sei auf den Beschuldigten zugegangen, habe den Schlauch gepackt und um- geknickt, damit kein Wasser mehr habe fliessen können (F/A 5). Danach habe er auf diese eingeschlagen. Sie (die Privatklägerin 1) habe die Hunde hinaufge- bracht und sei danach wieder nach unten (F/A 5). Der Beschuldigte habe sie nass gespritzt, weil sie dort den Weg benutzten hätten, der auf ihr Grundstück führe (F/A 7). Sie sei am Ende gewesen und habe gezittert. Es sei grauenhaft gewesen (F/A 8). Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin 2 angegangen habe. Der Beschuldigte habe sie geschlagen (F/A 12 f.).

- 29 - 6.3.2. Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D1 act. 4/2) gab die Privatklä- gerin 1 zu Protokoll, der Beschuldigte sei mit dem Schlauch vom Bord nach unten gekommen (F/A 34) und habe zuerst die Privatklägerin 2, dann Frau D._____, je mit ihren Hunden, und sie angespritzt. (F/A 27). Der Beschuldigte sei auf seinem Grundstück gestanden (F/A 35). Sie sei pflotschnass gewesen, inkl. Haare und Kleider (F/A 28-30). Die Privatklägerin 2 habe den Schlauch genommen und zu- gedrückt. Der Beschuldigte habe voll auf sie eingeschlagen. Sie habe nur gesagt, er solle bitte aufhören (F/A 27). Er habe rechts und links ausgeholt mit langen Ar- men (F/A 31). Sie könne nicht sagen, wie die Handflächen gewesen seien, sie habe die Hunde noch in der Hand gehabt. Sie habe auf die Hunde schauen müs- sen (F/A 32). Sie habe beide Hunde in der Hand gehabt und sei nach oben ge- rannt (F/A 27). Die Privatklägerin 2 sei zu ihm gegangen, weil er sie alle mit dem Schlauch abgespritzt habe (F/A 33). Die Privatklägerin 2 habe den Beschuldigten nicht geschlagen, sie habe nur den Schlauch zugehalten (F/A 36). Sie (die Privat- klägerin 1) sei die Treppe hochgegangen und der Beschuldigte habe von der Seite mit dem Schlauch gespritzt (F/A 34). 6.3.3. Zum Vorfall vom 17. November 2023 befragt sagte die Privatklägerin 1 an- lässlich der heutigen Hauptverhandlung im Wesentlichen aus, sie sei hinunterge- laufen, als gerade zwei Hunde gleichzeitig gebracht worden seien. Sie habe den Beschuldigten nicht gesehen, er sei hinter dem Stall gestanden. Dann sei er mit dem Schlauch gekommen und habe sie voll abgespritzt. Die Privatklägerin 2 habe den Schlauch nur gehalten. Der Beschuldigte habe voll auf sie eingeschlagen. Sie sei hoch gelaufen, die Hunde seien nass gewesen, und habe die Hunde versorgt. Dann habe sie die Polizei gerufen (Prot. S. 20). Als sie nass gespritzt worden sei, sei sie unten bei der Treppe gestanden. Er habe auch weiter gespritzt, als sie nach oben gelaufen sei. Die Privatklägerin 2 habe den Schlauch zugehalten. Die Privatklägerin 2 sei dabei zuerst unten gestanden und danach ein Stück auf dem Land des Beschuldigten (Prot. S. 21). Die Privatklägerin 2 habe den Beschuldig- ten nicht angegriffen, sie hätten nur Körperkontakt gehabt, als der Beschuldigte die Privatklägerin 2 geschlagen habe. Die Privatklägerin 2 sei drei bis vier Minu- ten beim Beschuldigten gestanden, als sie den Schlauch zugehalten habe. Sie könne es aber nicht genau sagen (Prot. S. 22). Sie sei etwa 1.5 Meter von den

- 30 - beiden entfernt gestanden. Sie sei die Treppe hoch mit den beiden Hunden, die Hunde seien komplett nass und es sei kalt gewesen. Sie sei nicht abgelenkt ge- wesen. Sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 mit der Spritzvorrichtung am Kopf getroffen habe. Sie sei sich aber sicher, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 absichtlich geschlagen habe (Prot. S. 23). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 auch komplett nass gespritzt. Dies auch für zwei, drei Minuten. Es sei schwierig zu sagen. Sie sei einfach auch pflot- schnass gewesen (Prot. S. 24). 6.4. Fotografien und Videoaufnahme 6.4.1. Auf den bei den Akten liegenden Fotografien sieht man die vom Beschul- digten erwähnte Verbotstafel. Ersichtlich ist auf den Fotografien, dass die Tafel neben der Treppe in der Wiese platziert ist (D2 act. 1/2; Anhang 1 zu D1 act. 3/2). 6.4.2. Die Videoaufnahme zeigt den Vorfall, als dieser offensichtlich schon im Gange ist. So ist darauf klar ersichtlich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 und zwei Hunde anspritzt. Die Privatklägerin 2 ruft dem Beschuldigten zu, er solle aufhören, was dieser aber nicht macht. Dann geht die Privatklägerin 2 zum Be- schuldigten hin und knickt den Gartenschlauch ab. Dabei hält der Beschuldigte den Gartenschlauch mit beiden Händen fest, die rechte Hand liegt auf dem vorde- ren Schlauchteil. Zunächst versucht er noch, die Privatklägerin 2 mit dem Wasser- schlauch ins Gesicht zu spritzen, indem er die Spritzvorrichtung vor deren Gesicht hält. Es fliesst aber kein Wasser mehr. Der Beschuldigte hält die Spritzvorrichtung dann mit nach hinten ausgestrecktem rechten Arm von der Privatklägerin 2 weg. Daraufhin schlägt der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mit seiner rechten Hand mit Wucht in Richtung Kopf, wobei es auch zu einem Kontakt kommt. Dabei hält der Beschuldigte den Schlauch immer noch mit beiden Händen fest. Nach dem Schlag lässt die Privatklägerin 2 den Schlauch los und geht davon. Danach spritzt der Beschuldigte erneut gegen die Privatklägerin 1 und die Hunde und kurz auf den Boden neben der Privatklägerin 2. 6.5. Würdigung

- 31 - 6.5.1. Bei den Aussagen der Privatklägerin 2 zum Vorfall vom 17. November 2023 fällt zunächst deren zurückhaltendes Aussageverhalten auf. So gab sie eben zu- rückhaltend zu Protokoll, sie könne aus eigener Wahrnehmung nicht sagen, ob der Beschuldigte sie absichtlich geschlagen oder einfach um sich geschlagen habe. Sie wolle ihm nichts unterstellen (D2 act. 3/1 F/A 14). Daraus kann ge- schlossen werden, dass die Privatklägerin 2 den Beschuldigten nicht zu Unrecht belasten will. Dies zeigt sich aber auch an anderer Stelle. Es stellte sich im Zuge des Vorfalls vom 17. November 2023 noch die Frage einer Anzeige wegen Be- schimpfung gegen den Beschuldigten. Diesbezüglich gab die Privatklägerin 2 aber zu Protokoll, sie wolle keinen Strafantrag wegen Beschimpfung stellen, weil sie nicht genau in Erinnerung habe, welche Worte genau gefallen seien. Sie wolle keine falschen Angaben machen (D2 act. 3/1 F/A 9). Daran zeigt sich eindrück- lich, dass die Privatklägerin 2 einerseits den Beschuldigten nicht zu Unrecht be- lasten will, andererseits aber auch, dass es ihr ein Anliegen zu sein scheint, die Dinge so darzustellen, wie sie sich in ihrer Wahrnehmung auch zugetragen ha- ben. Für die Glaubhaftigkeit spricht sodann, dass sich ihre Angaben nicht als ex- akt deckungsgleich mit den Angaben der Privatklägerin 1 erweisen, sondern sich diese "nur" in den wesentlichen Punkten als gleichlautend erweisen. Gerade diese Abweichungen sprechen dafür, dass es sich eben nicht um eine erfundene und von den Privatklägerinnen 1 und 2 einstudierte Geschichte handelt, sondern vielmehr, dass sie unabhängig voneinander das Erlebte aus ihrer Wahrnehmung schildern. Dabei erweisen sich die Angaben der Privatklägerin 2 auch als detail- liert und lebensnahe, indem sie einzelne Sequenzen des Vorfalls lebhaft wieder- gibt und ihre Beweggründe schildert, als sie zum Beschuldigten hingegangen ist, um den Schlauch abzuknicken. In ihren Einvernahmen kann die Privatklägerin 2 schliesslich den Vorfall im Wesentlichen gleichbleibend schildern und auch noch in ihrer letzten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft immer noch Details nen- nen. Gleichzeitig gibt sie aber auch klar zu erkennen, wenn sie unsicher ist. So- dann decken sich ihre Angaben mit der bei den Akten liegenden Videoaufnahme, welche einen Teil des Vorfalls festhält. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind glaubhaft.

- 32 - 6.5.2. Vorab für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht, dass sich diese im Wesentlichen mit den Angaben der Privatklägerin 2 decken, sich in Details aber gerade nicht als absolut deckungsgleich erweisen, was gegen eine Absprache und für Erlebtes spricht. Indessen sind bei der Privatklägerin 1 bezüglich dem Vorfall vom 17. November 2023 verschiedentlich Übertreibungs- tendenzen bzw. Ungenauigkeiten erkennbar. So spricht die Privatklägerin 1 in der Untersuchung davon, dass der Beschuldigte links und rechts ausgeholt habe mit langen Armen (D1 act. 4/2 F/A 31). Die Privatklägerin 2 selber spricht aber nur von einem einzelnen Schlag und auch auf der Videoaufnahme ist nur ein einzel- ner Schlag des Beschuldigten erkennbar. Sodann fällt auf, dass sie ausführte, der Beschuldigte habe "voll" zugeschlagen und sie sei sich sicher, dass dies absicht- lich geschehen sei. Diese Aussage lässt sich dann aber nicht in Einklang bringen mit ihrer weiteren Aussage, sie habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 2 mit der Spritzvorrichtung geschlagen hat, obwohl sie nicht abgelenkt gewesen sei (Prot. S. 23) und es gemäss Angaben der Privatklägerin 2 auch nur bei einem einzigen Schlag geblieben sei. Es ist widersprüchlich, wenn die Privat- klägerin 1 einerseits Angaben dazu macht, mit welcher Intensität der Beschuldigte zugeschlagen hat, andererseits aber dann den Schlag selber nicht gesehen ha- ben will. Mit der Aussage an der Hauptverhandlung, sie sei nicht abgelenkt gewe- sen (Prot. S. 23), setzt sich die Privatklägerin 1 sodann in Widerspruch zu ihrer Aussage in der Untersuchung, wonach sie zu den genauen Umständen der Tat keine Angaben machen könne, da sie mit den Hunden beschäftigt gewesen sei (D1 act. 3/2 F/A 32). Ebenfalls auffällig ist auch hier, dass die Privatklägerin 1 er- klärte, die Privatklägerin 2 sei ca. 3-4 Minuten beim Beschuldigten gestanden, als diese den Schlauch zugehalten habe (Prot. S. 22). Auf der Videoaufnahme ist in- dessen erkennbar, dass der diesbezügliche Vorgang nur einige wenige Sekunden dauerte. Aufgrund des Gesagten sind die Aussagen der Privatklägerin 1 mit Be- zug auf den Schlag des Beschuldigten am 17. November 2023 mit entsprechen- der Vorsicht zu würdigen. Was das Anspritzen mit dem Wasser angeht, so erweisen sich ihre diesbe- züglichen Aussagen konstant. Mehrfach gab sie zu Protokoll der Beschuldigte habe sie komplett nass gespritzt. Diese Aussagen des Nassspritzens werden

- 33 - auch gestützt durch die Videoaufnahme, auf welcher ersichtlich ist, wie der Be- schuldigte die Privatklägerin 1 (und die Hunde) mit dem Wasserschlauch an- spritzt. 6.5.3. Bei den Aussagen des Beschuldigten ist vorab nochmals zu erwähnen, dass der Beschuldigte, die beiden Vorfälle von September und November 2023 – so auch heute wieder – vermischt und diese als unmittelbar nacheinander dar- stellt. Entweder ist das Erinnerungsvermögen des Beschuldigten diesbezüglich fehlerbehaftet oder aber er macht hier falsche Angaben. So oder anders lässt dies erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des Beschuldigten auf- kommen. Sodann schildert er die Situation so, als wäre die Privatklägerin 2 ohne Anlass auf ihn zugekommen und habe den Schlauch angefasst. Er verschweigt dabei jeglichen eigenen Beitrag zum Geschehnis. So verschweigt er insbeson- dere – und dies ergibt sich eindeutig aus der Videoaufnahme –, dass er mit dem Gartenschlauch die Privatklägerin 1 und die Hunde mit Wasser angespritzt hat, die Privatklägerin 2 ihm mehrfach gesagt hat, er solle mit dem Spritzen aufhören und dann erst zu ihm hingegangen ist und den Gartenschlauch angefasst und ab- geknickt hat. Es kann zwar auch hier nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob er absichtlich beschönigende Angaben macht oder nur eine mangelnde Erinnerung an den Vorfall hat. Nichtsdestotrotz lässt dies aufhorchen. Sodann erweisen sich die Angaben des Beschuldigten auch als widersprüchlich, teilweise gar als le- bensfremd. So sagte er mit Bezug auf das Anspritzen zunächst, er habe die bei- den Frauen mit Wasser angespritzt, weil diese auf sein Grundstück gegangen seien. Damit räumte er gerade ein, dass er diese mit Wasser angespritzt hat und liefert aus seiner Sicht eine Begründung hierfür. Danach behauptet der Beschul- digte, die Privatklägerin 1 sei selber in den Wasserstrahl gelaufen. Wohlgemerkt ist auf dem Video erkennbar, wie der Beschuldigte gezielt in Richtung der Privat- klägerin 1 und der Hunde spritzt. Später bei der Staatsanwaltschaft führt er dann aus, er habe den Hund der Privatklägerin 2 nass gespritzt, weil die Privatkläge- rin 2 den Weg benutzt und ihn frech angeschaut habe, obwohl er gesagt habe, dass sie das nicht dürfe. Seine Aussagen erweisen sich damit als inkonsistent und wenig verlässlich. Schliesslich weisen die Aussagen des Beschuldigten auch deutliche Übertreibungstendenzen auf, welche sich zudem als falsch erweisen.

- 34 - So sagte er anlässlich der Hauptverhandlung, die Privatklägerin 2 habe ihn ange- griffen, ja habe ihn sogar am Körper geboxt. Auf Nachfrage des Gerichts, wie ge- nau er durch die Privatklägerin 2 geschlagen worden sei, blieb der Beschuldigte dann aber schwammig und sagte zum Beispiel, die Privatklägerin 2 habe "weib- lich" geschlagen und das Gericht könne sich darauf selber einen Reim machen. Schon in der Untersuchung zeigte er diese Übertreibungstendenzen bei der Schil- derung des Vorfalls mit der Privatklägerin 2 und führte aus, die Privatklägerin 2 habe ihn schwer tätlich angegangen. Auf Frage, was denn konkret geschehen sei, führte er dann aus, dass diese seine Hände angegriffen habe. Teilweise antwor- tete der Beschuldigte auch mit Gegenfragen und wich damit einer Antwort aus. Diese Behauptung eines Angriffs auf ihn oder von Boxschlägen der Privatkläge- rin 2 gegen ihn ist denn auch auf der Videoaufnahme nicht ansatzweise erkenn- bar. Schlicht nicht richtig ist es deshalb auch, wenn der Beschuldigte geltend ma- chen lässt, dass die Videoaufnahme die Aussagen des Beschuldigten stützen würden (vgl. act. 53 S. 8). Im Gegenteil werden die Aussagen des Beschuldigten durch die Videoaufnahme mehrheitlich gerade widerlegt. Wenn der Beschuldigte sodann geltend machen lässt, die Aussagen der Privatklägerin 1 würden dadurch widerlegt, dass es auf dem Video erkennbar sei, dass die Hose der Privatkläge- rin 1 nicht pflotschnass geworden sei (act. 53 S. 8), so gilt es hierzu zu sagen, dass auf dem Video nicht ersichtlich ist, wie nass die Hose der Privatklägerin 1 geworden ist. Weder ist auf dem Video erkennbar, dass die Hose durchnässt noch trocken geblieben wäre. Der Beschuldigte kann damit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das Video offensichtlich auch nur einen Teil der Ausein- andersetzung erfasst. Einzig erkennbar, ist – wie bereits erwähnt –, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin 1 sowie die Hunde mit dem Wasserschlauch anges- pritzt hat. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. 6.5.4. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass auf die wenig verlässlichen Anga- ben des Beschuldigten nicht abgestellt werden kann. Hingegen ist gestützt auf die glaubhaften Angaben der Privatklägerin 2 und der Videoaufnahme erstellt, dass die Privatklägerin 2 sich zum Beschuldigten hinbegeben hat, dann den Garten- schlauch des Beschuldigten ergriffen hat und diesen abknickte, so dass kein Wasser mehr hat fliessen können. Daraufhin hat der Beschuldigte mit seiner rech-

- 35 - ten Hand, in welcher er noch die Spritzvorrichtung gehalten hat, gegen den Kopf der Privatklägerin 2 geschlagen. Dies alles ist eindeutig durch die Videoaufnahme belegt, wird aber auch durch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 be- stätigt. Sodann hatte die Privatklägerin 2 nach diesem Vorfall leichte Kopfschmer- zen. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt erstellt. Ebenfalls erstellt ist insbeson- dere aufgrund der glaubhaften Angaben der Privatklägerinnen 1 und 2, dass der Beschuldigte die Privatklägerinnen 1 und 2 nass spritzte, wobei die Privatkläge- rin 1 danach die Kleider wechseln musste. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie als mehrfa- che Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (act. 1/14 S. 3). 1.2. Drohung, Art. 180 Abs. 1 StGB 1.2.1.Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Da- bei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen in einigermassen normaler psychi- scher Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst ver- setzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvor- satz (BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019, E. 3.1). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 18). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tat- sächlich schwer beeinträchtigt bzw. "in Schrecken oder Angst versetzt" wird (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 31). 1.2.2.Vorliegend kündigte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 an, dass er das nächste Mal schiessen werde. Damit drohte er der Privatklägerin 1 ein künftiges

- 36 - Übel an, welches er als von seinem Willen abhängig darstellte. Die Drohung mit einem Schiessen, mitunter also die Androhung der Benutzung einer Schusswaffe gegen die Privatklägerin 1, erreicht sodann die nötige Schwere von Art. 180 Abs. 1 StGB. Die Privatklägerin 1 ist durch die Worte des Beschuldigten erschro- cken und ihr Blutdruck ist zumindest für kurze Zeit in die Höhe geschossen. Sie konnte in der Nacht danach nicht schlafen und sie hatte Angst, die Hunde am Morgen und Abend entgegenzunehmen bzw. abzugeben. Daraus wird erkennbar, dass die Privatklägerin 1 in ihrem Sicherheitsgefühl massiv erschüttert wurde. Nicht ausser Acht gelassen werden kann auch, dass zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten ein jahrzehntelanger Nachbarschaftsstreit besteht. Es ist nachvollziehbar, dass in einer solchen Situation eine derartige Äusserung den Adressaten in Angst versetzt. Danach gefragt, vor was sie sich konkret gefürchtet habe, erklärte die Privatklägerin, sie habe Angst, dass er sie weiter beschimpfen werde oder mit dem Schlauch spritze. Es sei auch eine Bedrohung ihrer Kund- schaft. Sie sagte weiter, sie habe befürchtet, dass er die Worte in Taten umsetze. Zwar befürchtete die Privatklägerin 1 damit auch weniger gravierende Handlun- gen des Beschuldigten oder auch eine allgemeine Bedrohung ihrer wirtschaftli- chen Existenz. Sie fürchtete sich aber auch, dass der Beschuldigte seinen Worten Taten folgen lassen und der Beschuldigte tatsächlich auf sie schiessen könnte. Unbehelflich ist es in diesem Zusammenhang, wenn die Verteidigung vorbringt, die Privatklägerin 1 habe nicht damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte seine Worte in Taten umsetzen könnte, da sie nicht habe wissen können, dass der Beschuldigte eine alte Armeewaffe aus RS-Zeiten bei sich zu Hause aufbe- wahrte (act. 53 S. 5). Ob die Privatklägerin 1 wusste, dass der Beschuldigte über eine Waffe verfügte, spielt keine Rolle. Entscheidend ist nur, dass die Privatkläge- rin 1 befürchtete, dass der Beschuldigte eine Waffe benutzen und schiessen werde, was vorliegend der Fall war. 1.2.3.Wenn der Beschuldigte sodann geltend macht, es habe ihm am entspre- chenden Vorsatz gefehlt (vgl. act. 53 S. 5), so kann dies nicht überzeugen. Zu- nächst äusserte der Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Verteidigung – ge- rade keine ad hoc Reaktion, sondern er stellte der Privatklägerin 1 in Aussicht, dass er in einer nächsten vergleichbaren Situation schiessen werde. Sodann

- 37 - spielt es auch keine Rolle, ob der Beschuldigte in einer solchen Situation tatsäch- lich würde schiessen wollen und die Drohung damit ernst gemeint hat (vgl. BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 18). Massgebend ist einzig, ob die Worte des Be- schuldigten in der konkreten Situation und in Berücksichtigung der gesamten Um- stände geeignet waren, die Privatklägerin 1 in Angst zu versetzen und er dies auch in Kauf nahm, was vorliegend der Fall ist. Zum subjektiven Tatbestand ist sodann zu sagen, dass der Beschuldigte in seinen Einvernahmen selber aus- führte, er habe mit seiner Äusserung bewirken wollen, dass die Privatklägerin 1 ihr Verhalten anpasst. Damit zeigt sich, dass der Beschuldigte bei der Privatkläge- rin 1 mit seinen Worten aber tatsächlich auch etwas bewirken wollte. Mit anderen Worten wollte der Beschuldigte gerade, dass die Privatklägerin 1 aufgrund der Worte ihr Verhalten anpasst, weil sie die Reaktion des Beschuldigten – sollte sich Derartiges noch einmal zutragen – fürchtete. Damit nahm der Beschuldigte aber auch mindestens in Kauf, dass die Privatklägerin 1 durch seine Worte in Angst versetzt wird. 1.2.4.Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit anklagegemäss der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 38 - 1.3. Tätlichkeiten, Art. 126 Abs. 1 StGB Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen (BGE 68 IV 85). Damit überhaupt eine straf- bare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Men- schen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht (BSK StGB- ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 3). Eine Tätlichkeit wird dann angenommen, "wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird", dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 117 IV 14; 119 IV 25; 134 IV 189). Das Begiessen mit Wasser stellt eine Tätlichkeit dar (TRECHSEL/GEHT, Praxiskommentar, Art. 126 N 2; BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 22). 1.3.1.Vorfall vom 15. September 2023 1.3.1.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt spritzte der Beschuldigte die Privatkläge- rin 1 komplett nass, sodass diese danach die Kleider wechseln musste. Während beispielsweise bei einem kurzen Bespritzen mit Wasser eines Körperteils oder ei- nem Bespritzen mit einer kleinen Wasserpistole noch davon auszugehen ist, dass dies den Tatbestand der Tätlichkeit nicht erfüllt, wird bei einem kompletten Nasss- pritzen mit anschliessend notwendigem Kleiderwechsel klarerweise das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper ei- nes andern überschritten. Ein derartiges Verhalten erfüllt den Tatbestand der Tät- lichkeit, auch wenn derartige Einwirkungen im unteren Bereich der möglichen Tät- lichkeiten einzuordnen sind. 1.3.1.2 Dabei handelte der Beschuldigte auch mit Vorsatz. Wer einen Wasser- schlauch auf eine andere Person richtet und die betreffende Person damit kom- plett nass spritzt, der will diese Person auch nassspritzen. 1.3.1.3 Der Beschuldigte macht geltend, er habe mit seinem Verhalten nicht rechtswidrig gehandelt. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 1 hät- ten ausgesagt, dass der Beschuldigte mit seinem Pferd in der Nähe der Privatklä- gerin 1 und einer Kundin sowie deren Hund gestanden sei, als der Hund plötzlich

- 39 - zu bellen begonnen habe. Das Pferd habe sich derart erschreckt, dass der Be- schuldigte einen Satz zur Seite habe machen müssen, damit das Pferd ihn beim Steigen nicht verletzt habe. Der Beschuldigte sei bereits über 80 Jahre alt und habe daher selbstredend – noch mehr als jeder andere Pferdehalter – Mühe ha- ben dürfen, ein verängstigtes Pferd fest sowie unter Kontrolle zu halten. Das lapi- dare Spritzen mit dem Wasserschlauch stelle im Vergleich mit der, von der Privat- klägerin 1 bzw. deren Kundin und deren Hund geschaffenen Gefahrensituation eine derart ungefährliche und damit verhältnismässige Abwehrhandlung dar, mit dem Zweck, die eigene Gesundheit und jene des Pferdes zu schützen, dass der Beschuldigte im Sinne einer rechtfertigenden Notwehr oder eines rechtfertigenden Notstandes gar nicht rechtswidrig habe handeln können (act. 53 S. 7). Dem Vorbringen des Beschuldigten ist nicht zu folgen. Für eine Notwehrsi- tuation wird ein Angriff eines Menschen vorausgesetzt. Von einem Tier kann nur dann ein notwehrfähiger Angriff ausgehen, wenn es als Werkzeug eines Men- schen benutzt wird (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 9). Nicht nur stellt das Bellen des Hundes keinen Angriff auf den Beschuldigten dar, sondern es ist auch nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin 1 den Hund als Werkzeug benutzt hätte. Ein rechtfertigender Notstand liegt sodann vor, wenn jemand eine mit Strafe be- drohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, und wenn er da- durch höherwertige Interessen wahrt. Vorliegend wurde offenbar das Pferd durch das Bellen des Hundes aufgeschreckt, welches – auch gemäss den Angaben des Beschuldigten selber (D1 act. 3/2 F/A 8; Prot. S. 33) – durch den Beschuldigten wieder hat unter Kontrolle gebracht werden können. Erst danach und in einem Zeitpunkt, als sich das Pferd bereits wieder beruhigt hatte, griff der Beschuldigte zum Wasserschlauch und spritzte damit die Privatklägerin 1 mit dem Wasser an. Damit lag aber im Zeitpunkt des Handelns des Beschuldigten mit Sicherheit keine rechtfertigende Notstandssituation vor. 1.3.1.4 Nachdem mit Bezug auf Dossier 1 keine Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte anklagegemäss einer Tät- lichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 40 - 1.3.2.Vorfall vom 17. November 2023 (Nassspritzen der Privatklägerin 2) Gemäss erstelltem Sachverhalt spritzte der Beschuldigte am 17. November 2023 die Privatklägerin 2 mit dem Gartenschlauch nass. Gemäss deren eigenen Angaben habe sie durch das Anspritzen "nur" nasse Haare gehabt und ihre gelbe Regenpellerine sei recht nass geworden (D2 act. 3/5 F/A 13 f.). Bei lebensnaher Betrachtung muss davon ausgegangen werden, dass diese Pellerine die Privat- klägerin 2 vor dem Wasser geschützt und dieses abgehalten hat, so dass deren Kleider nicht nass wurden. Dass die Privatklägerin 2 durch das Anspritzen mit dem Schlauch in einem Ausmass nass geworden wäre oder auch über eine län- gere Dauer angespritzt worden wäre, welches das allgemein übliche und gesell- schaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin 2 bzw. die Schwelle zur Tätlichkeit überschritten hätte, ist deshalb nicht ersichtlich und wird in der Anklage auch nicht umschrieben. Der Beschuldigte hat den Tatbe- stand der Tätlichkeit gegenüber der Privatklägerin 2 mit dem Nassspritzen damit nicht erfüllt. 1.3.3.Vorfall vom 17. November 2023 (Nassspritzen der Privatklägerin 1) 1.3.3.1 Es kann grundsätzlich auf das unter IV.1.3.1.1 Gesagte verwiesen wer- den. Auch am 17. November 2023 spritze der Beschuldigte die Privatklägerin 1 derart intensiv mit Wasser an, dass diese ihre Kleider danach wechseln musste. Und auch hier ist zu sagen: Wer jemanden in einer Art und Weise mit Wasser an- spritzt, dass dieser danach die Kleider wechseln muss, der will dies auch. Der Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 1.3.3.2 Der Beschuldigte macht geltend, er habe mit dem Nassspritzen der Pri- vatklägerin 1 nicht rechtswidrig oder zumindest nicht schuldhaft gehandelt. Die Privatklägerin 1 und deren Kunden würden sich seit Jahrzehnten nicht an die öf- fentlich-rechtlichen und die zivilrechtlichen Regeln halten. Sie würden eine nicht bewilligte, lärmverursachende Hundepension betreiben und würden das für die private Nutzung unter den Grundstückeigentümern vorgesehene Fuss- und Fahr- wegrecht über das Grundstück des Beschuldigten einerseits übermässig und

- 41 - schliesslich auch noch zu geschäftlichen Zwecken nutzen, welchen keine entspre- chende Nutzungs- bzw. Baubewilligung zugrunde liege, und damit offensichtlich unrechtmässig sei. Der Beschuldigte habe diese Missstände bereits mehrfach bei den Baubehörden gemeldet, jedoch sei bisher nichts unternommen worden. Nachdem auch die eigens von ihm aufgestellte Verbotstafel, welche von jeder- mann auf den ersten Blick erkannt werden könne, keine Wirkung gezeigt habe, und seine am 17. November 2023 mündlich gegenüber der Privatklägerin 2 ge- äusserte Aufforderung, sein Grundstück nicht zu betreten, schlichtweg ignoriert worden sei, sei der Beschuldigte mit seinem Latein am Ende gewesen und habe sich nicht mehr anders zu helfen gewusst, als den Gartenschlauch im Sinne der erlaubten Selbsthilfe als verhältnismässiges Abschreckmittel zur Hilfe zu nehmen. Weiter sei es ihm sodann zivil- wie auch strafrechtlich erlaubt, rechtswidrige Besit- zesstörungen – wie das Betreten seines Grundstücks – in verhältnismässiger Weise abzuwehren. Das Bespritzen der Hunde – und selbst wenn er die Privatklä- gerin 1 – direkt bespritzt hätte – müsse unter diesen Umständen und insbeson- dere, da damit auf eigentliche körperliche Gewalt verzichtet worden sei, als ver- hältnismässige Gegenwehr gelten, weshalb die Abwehrhandlung damit im Sinne von Art. 17 StGB gerechtfertigt sei, zumindest aber entschuldbar im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB sein müsse (act. 53 S. 8 f.). 1.3.3.3 Hierzu ist ein Mehrfaches zu sagen: Auf dem Video ist zu sehen, wie die Privatklägerinnen 1 und 2 sich im Bereich vor der Treppe aufhalten. Dabei bes- pritzt der Beschuldigte die Privatklägerin 1 sowie die Hunde mit Wasser. Es ist nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin 1 in diesem Moment durch ihr Verhalten unzulässigerweise in das Eigentumsrecht des Beschuldigten eingegriffen hätte, nachdem sie sich auf ihrer Seite des Grundstücks aufgehalten hat. Sodann gilt es zu erwähnen, dass zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten Unei- nigkeit darüber besteht, ob der Betrieb der Hundepension und die Benutzung des Wegerechts rechtmässig erfolgt oder nicht. Während sich die Privatklägerin 1 auf den Standpunkt stellt, es sei ihr erlaubt, mit den Hunden die Treppe zu benutzen, was ihr durch den Notar entsprechend mitgeteilt worden sei (D1 act. 4/2 F/A 25), macht der Beschuldigte geltend, dass dies nicht der Fall ist. Verbindlich rechtlich geklärt wurde die Situation aber bisher nicht, so dass eben gerade nicht feststeht,

- 42 - dass die Privatklägerin 1 das Fuss- und Fahrwegrecht übermässig nutzt. Eine Klärung wäre dem Beschuldigten indessen möglich gewesen, indem er den Inhalt des Fuss- und Fahrwegrechts gerichtlich hätte feststellen lassen bzw. der Privat- klägerin 1 eine allfällig übermässige Nutzung hätte untersagen lassen. Stattdes- sen hat er in Selbstjustiz zum Wasserschlauch gegriffen und die Privatklägerinnen 1 und 2 sowie die Hunde mit Wasser nassgespitzt. Schliesslich hat er damit in die körperliche Integrität der Privatklägerin 1 eingegriffen. Auch wenn der konkrete Eingriff im unteren Bereich der Einwirkung auf die körperliche Integrität der Privat- klägerin 1 anzusiedeln ist, so stellt dieser Eingriff dennoch eine schwerere Verlet- zung dar, als wenn die Privatklägerin 1 durch das Durchlaufen mit den Hunden das Fuss- und Fahrwegrecht übermässig ausgeübt hätte. Das Bespritzen der Pri- vatklägerin mit Wasser aus dem Schlauch war deshalb nicht gerechtfertigt. Das Verhalten des Beschuldigten ist auch nicht entschuldbar. Gemäss Art. 18 Abs. 1 StGB wird milder bestraft, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwend- baren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Ausschlaggebend ist weniger die Notstandslage selbst, als die Verhältnismässigkeit der Notstandshandlung. Abgestellt wird dabei statt auf die Abwendung einer Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut wie in Art. 17 StGB auf die Rettung eines hochwertigen Gutes. Dient die Handlung nicht höherwertigen Interessen, sondern gilt sie lediglich der Rettung eines hochwerti- gen Gutes, wird sie deshalb nicht als rechtmässig, sondern vielmehr als rechts- widrig qualifiziert, wenn auch mit einem gewissen Verständnis. Massgeblich ist entsprechend die Schuld des Handelnden. Zentral ist dabei die Frage danach, ob es dem Täter zuzumuten war, das gefährdete Rechtsgut preiszugeben oder nicht. War ihm dies zuzumuten, so greift die Strafmilderung nach Art. 18 Abs. 1 StGB. War diese Preisgabe jedoch nicht zumutbar, so lässt Art. 18 Abs. 2 StGB den Schuldvorwurf entfallen (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 18 N 8 f.). Die Not- standshandlung steht unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität (BGer 6B_368/2017 vom 10. August 2017, E. 3.3; BGer 6B_765/2017 vom 18. Januar

- 43 - 2018, E. 1.4). Vorliegend stehen sich die allenfalls übermässige Nutzung eine Fuss- und Fahrwegrechts durch die Privatklägerin 1 und damit ein Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschuldigten sowie die körperliche Integrität der Privatklä- gerin 1 gegenüber. Mitunter stellt sich die Frage, ob es dem Beschuldigten zuzu- muten war, eine allfällig übermässige Nutzung des Fuss- und Fahrwegrechts er- dulden zu müssen oder ob es ihm erlaubt war, in die körperliche Integrität der Pri- vatklägerin 1 einzugreifen, um diese Nutzung zu verhindern. Diese Frage ist zu verneinen. Selbst wenn die Privatklägerin 1 das Fuss- und Fahrwegrecht im kon- kreten Moment mit dem Hinaufführen der Hunde über die Treppe übermässig ausgeübt hätte, so wäre dem Beschuldigten zuzumuten gewesen, diesen Eingriff in seine Eigentumsrechte zu erdulden und auf das Nassspritzen mit Wasser und damit den Eingriff in die körperliche Integrität der Privatklägerin 1 zu verzichten. Sein Verhalten ist damit nicht entschuldbar im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB. 1.3.4.Vorfall vom 17. November 2023 (Schlag gegen die Privatklägerin 2) 1.3.4.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte der Privatkläge- rin 2 die Spritzvorrichtung gegen den Kopf, so dass diese danach leichte Kopf- schmerzen hatte. Indem er mit der rechten Hand in Richtung des Kopfes der Pri- vatklägerin 2 geschlagen und diesen auch getroffen hat, nahm er diese Folge auch zumindest in Kauf. Dies erfüllt klarerweise den Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 1.3.4.2 Im Zusammenhang mit dem Schlag mit dem Wasserschlauch macht der Beschuldigte geltend, es sei auf dem Video klar ersichtlich, wie die Privatkläge- rin 2 das Grundstück des Beschuldigten im Wissen um das Betretungsverbot be- trete und ihn körperlich angehe. Dieser versuche, sich zuerst der ungerechtfertig- ten Angriffssituation zu entziehen, indem er versuche, der Privatklägerin 2 den von dieser mit der Hand gefassten Wasserschlauch, auch hier werde wieder in unzulässiger Weise in das Eigentum des Beschuldigten eingegriffen bzw. sein Be- sitz gestört – so die Verteidigung –, wieder zu entziehen und versuche, diese wegzudrücken. Erst als diese trotz dieser Abwehrhandlungen den Schlauch noch immer nicht loslasse und diese den Beschuldigten weiter bedränge, mache dieser

– den Wasserschlauch fest umklammernd – eine ruckartige Bewegung, wobei er

- 44 - dabei offenbar kurz sowie aus Versehen den Kopf der Privatklägerin 2 mit dem Schlauchende bzw. dem Sprühventil treffe, weil sich diese just in diesem Moment nach vorne gebückt habe, dabei aber insbesondere einen Kontakt mit dem Schlauch oder der Hand des Beschuldigten billigend in Kauf genommen habe. Es könne nicht ernsthaft von einer tatsächlichen Schädigungshandlung durch den Beschuldigten ausgegangen werden. Es sei die Privatklägerin 2 gewesen, die den Beschuldigten körperlich übermässig und brüsk angegangen habe sowie habe sie in der Folge trotz körperlicher Überlegenheit nicht von ihm abgelassen. Mildere Massnahmen des Beschuldigten (Wegweisen, Wegziehen oder Wegdrücken) seien nicht erfolgreich gewesen, weswegen es dem Beschuldigten zugestanden habe, sich dem Angriff durch körperliche Gewalt zu entziehen, indem er versucht habe, der Privatklägerin 2 den von dieser festgehaltenen Schlauch gewaltsam zu entreissen. Vom Beschuldigten sei nie ein Schlag ins Gesicht der Privatklägerin 2 geplant gewesen noch sei ein solcher in Kauf genommen worden. Vielmehr habe es sich um unglückliche Umstände gehandelt, zumal sich die Privatklägerin 2 ge- rade im Moment des Wegreissens in einer sich nach vorne gerichteten Beugebe- wegung befunden habe. Angesichts der fehlende Verletzungen dürfte der Aufprall mit dem Schlauchende im Gesicht der Privatklägerin 2 auch nicht sonderlich stark gewesen sei, womit es an den Voraussetzungen für eine Tätlichkeit fehlen dürfte. Der Beschuldigte habe, wenn überhaupt in rechtfertigender Notwehr gehandelt und sei dementsprechend freizusprechen (act. 53 S. 9 f.). 1.3.4.3 Vorab ist zu diesen Ausführungen der Verteidigung zu sagen, dass die entsprechende Schilderung des Vorfalls durch die Verteidigung den Erkenntnis- sen aus der Videoaufnahme widerspricht. Auf dem Video ist erkennbar, wie die Privatklägerin 2 zum Beschuldigten hingeht und den Wasserschlauch anfasst und abknickt. Dies während der Beschuldigte die Privatklägerin 1 sowie die zwei Hunde, welche sie an der Leine hält, mit Wasser aus dem Schlauch bespritzt und sie dem Beschuldigten wiederholt sagt, er solle aufhören ("hey ufhöre, fertig, hey fertig"). Von einem körperlichen Angehen kann dabei aber keine Rede sein. Die Privatklägerin 2 umfasst den Schlauch lediglich mit beiden Händen und knickt den Schlauch ab, so dass kein Wasser mehr fliesst. Eine weitergehende Einwirkung auf den Körper des Beschuldigten seitens der Privatklägerin 2 geschieht nicht.

- 45 - Weiter sieht man, dass der Beschuldigte zunächst das Sprühventil der Privatklä- gerin 2 vor das Gesicht hält. Es fliesst aber aufgrund des Abknickens kein Wasser mehr. Der Beschuldigte hält dann die Sprühvorrichtung mit nach hinten ausge- strecktem Arm von der Privatklägerin 2 weg. Dann schlägt er in einer schnellen und gezielten Bewegung wuchtig mit der rechten Hand, in der er die Sprühvorrich- tung hält, in Richtung Kopf der Privatklägerin 2, welche sich daraufhin abdreht und wegläuft. Entgegen der Version der Verteidigung duckt sich die Privatklägerin 2 weder in die ruckartige Bewegung hinein noch lässt sich eine versehentliche Bewegung des Beschuldigten erkennen. Wenn der Beschuldigte sodann geltend macht, er habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt, so ist dazu sagen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 und zwei Hunde anspritzte. Damit griff der Beschuldigte in die körperliche Integrität der Privatklägerin 1 ein. Die Privatkläge- rin 2 wollte in dieser Situation der Privatklägerin 1 helfen und forderte den Be- schuldigten verbal mehrfach dazu auf, von seinem Tun Abstand zu nehmen. Erst als diese verbalen Aufforderungen nicht fruchteten, begab sie sich zum Beschul- digten hin und knickte den Schlauch ab, so dass der Beschuldigte nicht mehr wei- ter mit Wasser spritzen konnte. Sie wählte dabei das mildeste ihr zur Verfügung stehende Mittel, um den Beschuldigten vom Nassspritzen der Privatklägerin 1 ab- zuhalten. Dieses Vorgehen der Privatklägerin 2 war gerechtfertigt, auch wenn sie sich dabei auf das Grundstück des Beschuldigten begeben hat und dabei das Ei- gentum des Beschuldigten anfasste. Die kurzweilige Besitzesstörung wiegt weni- ger schwer, als der Angriff des Beschuldigten auf die körperliche Integrität der Pri- vatklägerin 2. Sodann setzte der Beschuldigte mit seinem Verhalten ein Unrecht, indem er die Privatklägerin 1 und die Hunde mit dem Wasser anspritzte. Er kann sich deshalb nicht auf eine Notwehrsituation berufen, für sein Verhalten gegen- über der Privatklägerin 2. 1.3.4.4 Es sind auch sonst keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

- 46 - 1.4. Gesamtfazit Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Bestrafung des Beschuldigten mit ei- ner Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.– (act. 1/14 S. 4).

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beur- teilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tataus- führung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des sub- jektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien wertet (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denk- barer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Bei nicht besonders schwerem Verschulden siedelt die schweizerische Praxis die Strafen in aller Regel im unteren bis mittle-

- 47 - ren Teil des vorgegebenen Strafrahmens an. Strafen im oberen Bereich, insbe- sondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Ver- schulden des Täters auszusprechen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER / KELLER, Art. 47 N 19). Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persönli- chen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal- ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere ge- zeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHS- MANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.). 2.2. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Für die Verhält- nisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Famili- enstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berück- sichtigen (BGE 129 IV 21).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB 3.1.1. Der Strafrahmen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ausserordentliche Um- stände, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmen erfordern würden, liegen nicht vor, weshalb die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu- zumessen ist. 3.1.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich bei der Drohung mit Schiessen um eine schwere Drohung handelt. Dabei hat der Be- schuldigte die Drohung aber nicht weiter ausgeschmückt, hat also zum Beispiel nicht gesagt, er werde auf besonders grausame oder hinterhältige Weise auf die Privatklägerin 1 schiessen. Die Privatklägerin 1 wurde dadurch in Angst versetzt, wobei aber hinsichtlich der Folgen, welche die Privatklägerin 1 erlitten hat, noch

- 48 - wesentlich schwerere Fälle denkbar wären, so zum Beispiel, dass sie ihr Haus aus Angst nicht mehr verlassen hätte oder sich in psychotherapeutische Behand- lung hätte begeben müssen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte die Tat zumindest eventualvorsätzlich begangen hat. Der Beschuldigte selber sagte hierzu aus, dass er sich durch seine Äusserung eine Verhaltensveränderung der Privatklägerin 1 erhofft habe (vgl. D1 act. 3/1 F/A 15). Nicht unberücksichtigt gelassen werden kann, dass kurz vor der Tat of- fenbar das Pferd des Beschuldigten aufgrund eines bellenden Hundes gescheut hat. Dieses musste der Beschuldigte wieder beruhigen und unter Kontrolle brin- gen. Vor diesem Hintergrund dürfte der Beschuldigte doch unter Adrenalin gewe- sen sein, da ein scheuendes Pferd, welches man wieder unter Kontrolle bringen muss, doch mit einer gewissen Gefahr für die eigene Gesundheit einhergeht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte einerseits in diesem aufgeregten Zustand und andererseits in seiner offensichtlich bestehenden allgemeinen Frus- tration über die nachbarschaftliche Situation bzw. den aus seiner Sicht unrecht- mässigen Betrieb einer Hundepension auf dem Grundstück der Privatklägerin 1 handelte (vgl. act. 53 S. 2 f.). Dies entschuldigt zwar seine Tat nicht, aber sein Verschulden erscheint dadurch immerhin relativiert. Insgesamt ist das Tatver- schulden als leicht zu qualifizieren und die Strafe auf 50 Tagesssätze festzuset- zen. 3.2. Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB 3.2.1. Die Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird als Übertretung mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB). 3.2.2. Was die Tätlichkeiten vom 15. September 2023 und 17. November 2023 gegenüber der Privatklägerin 1 angehen, so erscheint hierfür aufgrund des leich- ten Verschuldens und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten je eine Busse von Fr. 200.– als angemessen. Es sind rein objektiv betrachtet noch we- sentlich schwerere Fälle von Tätlichkeiten denkbar. Die Privatklägerin 1 musste "nur", aber immerhin, ihre Kleidung wechseln.

- 49 - 3.2.3. Der Beschuldigte macht geltend, es sei aufgrund seiner nachvollziehbaren Reaktion und der geringen Folgen für die Privatklägerin 1, welche dem Beschul- digten mit ihrer Anzeige lediglich habe unnötige Vergeltung zufügen wollen, im Sinne von Art. 52 StGB von einer Strafe abzusehen (act. 53 S. 9). Vorliegend bewegt sich das Verschulden zwar im unteren Bereich, jedoch kann nicht von einer geringfügigen Schuld gesprochen werden. Zudem sah sich die Privatklägerin 1 unter anderem aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten veranlasst, nur kurz nach dem Vorfall vom 17. November 2023, einen separaten Zugang zu ihrem Grundstück zu errichten, so dass der Zugang über die Treppe nicht mehr benutzt werden muss und sie dem Konflikt mit dem Beschuldigten aus dem Weg gehen kann. Der Vorfall belastete die Privatklägerin 1 zudem stark (D2 act. 3/2 F/A 8). Von geringfügigen Tatfolgen kann deshalb ebenfalls nicht mehr gesprochen werden. Es kann somit nicht im Sinne von Art. 52 StGB von einer Be- strafung abgesehen werden. 3.2.4. Betreffend die Tätlichkeit (Schlag) gegenüber der Privatklägerin 2 ist festzu- halten, dass der Beschuldigte immerhin mit einer Spritzvorrichtung eines Garten- schlauches gegen den Kopf der Privatklägerin 2 geschlagen hat, welche danach Kopfschmerzen hatte. Der Schlag erfolgte dabei wuchtig und auch gezielt in Rich- tung Kopf. Der Beschuldigte handelte zumindest mit Eventualvorsatz. Aufgrund des leichten Verschuldens erscheint eine Busse von Fr. 400.– den Umständen als angemessen. 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorstrafen Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist das Fol- gende festzuhalten (Prot. S. 27 ff.): Der Beschuldigte wurde am tt. Dezember 1941 in F._____ geboren und ist auch dort aufgewachsen. Der Beschuldigte hat die obligatorische Schulzeit durchlaufen und danach eine landwirtschaftliche Aus- bildung gemacht. Er ist heute immer noch in der Landwirtschaft tätig. Zu seinen Geschwistern und seinem erwachsenen Kind hat der Beschuldigte regelmässigen

- 50 - und guten Kontakt. Der Beschuldigte bezieht eine AHV-Rente, zu deren Höhe wie auch zu seinen sonstigen finanziellen Verhältnissen er keine Angaben machen wollte. Entgegen seiner Darstellung (Prot. S. 29) ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte über Vermögen verfügt (D1 act. 8/3). Bis auf eine Hypothek hat der Beschuldigte keine Schulden. Der Beschuldigte ist ledig und in keiner Partner- schaft. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken strafzumessungs- neutral. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 48). Nachdem der Be- schuldigte mit seinen 83 Jahren bisher nicht strafrechtlich relevant aufgefallen ist, rechtfertigt es sich vorliegend diesen Umstand leicht strafmindernd zu berücksich- tigen (vgl. BGE 136 IV 1). 3.3.2. Nachtatverhalten und weitere Strafminderungsgründe Der Beschuldigte zeigte sich weder in der Untersuchung noch anlässlich der gerichtlichen Verhandlung geständig und reuig. Nachdem auch sonst keine weite- ren Strafminderungsgründe ersichtlich sind, hat unter diesem Titel keine Strafmin- derung zu erfolgen. 3.3.3. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Der Beschuldigte machte zu seinen finanziellen Verhältnissen grundsätzlich keine Angaben. Bekannt ist, dass der Beschuldigte wenn auch nur über ein bescheidenes Einkommen aus einer AHV-Rente, so doch über ein gewisses Vermögen verfügt und ihn keinerlei Unter- stützungspflichten treffen. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 70.– festzulegen.

- 51 - 3.3.4. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe und unter Beachtung des Asperationsprinzips hinsichtlich der mehrfachen Tätlich- keiten ist es vorliegend angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen. 3.4. Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Ta- gen Freiheitsstrafe auszufällen. VI. Vollzug der Strafe

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, wobei eine sol- che grundsätzlich vermutet wird.

2. Da der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu bestrafen ist, sind in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und Ersttäter ist. Auch angesichts der per- sönlichen Verhältnisse und des weiteren Vorlebens des Beschuldigten bzw. unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die der grundsätzlich vermuteten günstigen Prognose des Beschuldigten entge- genstehen würden. Damit ist der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe aufzuschie- ben.

- 52 -

3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr ohne Weiteres angemessen, die Probezeit auf das Mindestmass von zwei Jahren festzusetzen.

4. Für die Busse ist kein bedingter Strafvollzug möglich (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen. VII. Beschlagnahmung und Einziehung

1. Mit Verfügung vom 16. September 2024 wurden das Sturmgewehr 57 sowie 7 Patronen des Beschuldigten beschlagnahmt (D1 act. 6/1). Die Staatsanwalt- schaft beantragt die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegen- stände (act. 1/14 S. 4).

2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG kann die zuständige Behörde beschlag- nahmte Waffen definitiv einziehen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwen- dung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden. Wie oben gesehen, wird der Beschuldigte der Drohung schuldig gesprochen, weil er der Privatklägerin 1 mit einem Schiessen mit einer Schusswaffe gedroht hat. Das beim Beschuldigten sichergestellte Sturmgewehr sowie die 7 Patronen stehen damit in einem Zusammenhang mit der erfolgten Drohung. Demgemäss sind das Sturmgewehr des Beschuldigten sowie die 7 Pa- tronen einzuziehen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten 1.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren samt Auslagen (Art. 422 StPO).

- 53 - 1.2. Gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b bis d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) sowie angesichts des Umfangs und der Bedeutung des Falls erscheint eine Entscheid- gebühr von Fr. 1'800.– als angemessen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 1'600.–.

2. Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 1 Rechtsanwältin MLaw Y._____ machte Bemühungen und Auslagen in der Höhe von Fr. 3'322.10 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (act. 56). Die geltend gemachten Aufwände und Auslagen erweisen sich im konkreten Fall als notwen- dig und angemessen. Entsprechend ist die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y._____ festzusetzen.

3. Kostenauflage 3.1. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie schuldig gesprochen wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ergeht bei ei- ner Mehrzahl von Anklagevorwürfen ein Teilfreispruch, so werden die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten anteilsmässig auferlegt, es sei denn die ihm zur Last gelegten Vorwürfe stehen in einem so engen und direkten Zusammenhang, dass sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts not- wendig waren (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6 m.w.H.). 3.2. Der Beschuldigte wird zwar bezüglich einer Tätlichkeit aus rechtlichen Gründen nicht schuldig gesprochen. Dieser Punkt erweist sich aber hinsichtlich der Kostenfolgen als vernachlässigbar. Mithin waren – ausser einzelnen Fragen in den Einvernahmen – damit keinerlei weitergehende Bemühungen verbunden und rechtfertigen somit weiterhin eine volle Kostenauflage der Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens an den Beschuldigten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 ist hingegen auf die Ge- richtskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO).

- 54 - 3.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten auch keine Entschädigung für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, sowie  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 70.00 sowie mit einer Busse von Fr. 600.00.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

5. Das mit Verfügung vom 16. September 2024 beschlagnahmte Sturmge- wehr 57 (A017'817'026) sowie die beschlagnahmten 7 Patronen (A017'817'037) werden definitiv eingezogen und der Lagerbehörde (Kan- tonspolizei Zürich, Asservate-Triage) zur Vernichtung bzw. zur gutscheinen- den Verwendung überlassen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'322.10 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 1 Fr. 6'722.10 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

- 55 -

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden indessen definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an

- den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben);

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (per Einschreiben, gegen Empfangsschein);

- Rechtsanwältin MLaw Y._____ für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (per Einschreiben, gegen Empfangsschein);

- die Privatklägerin 2 (übergeben); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;

- die Lagerbehörde gemäss Disp.-Ziff. 5.

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer,

- 56 - Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 23. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bretscher MLaw A. Marquart

- 57 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (64 Absätze)

E. 1 Mit Anklageschrift vom 26. September 2024 (hierorts eingegangen am

7. Oktober 2024; act. 1/14) erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") Anklage gegen A._____ (nachfolgend "Be- schuldigter") wegen Drohung sowie mehrfachen Tätlichkeiten.

E. 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren samt Auslagen (Art. 422 StPO).

- 53 -

E. 1.2 Gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b bis d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) sowie angesichts des Umfangs und der Bedeutung des Falls erscheint eine Entscheid- gebühr von Fr. 1'800.– als angemessen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 1'600.–.

2. Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 1 Rechtsanwältin MLaw Y._____ machte Bemühungen und Auslagen in der Höhe von Fr. 3'322.10 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (act. 56). Die geltend gemachten Aufwände und Auslagen erweisen sich im konkreten Fall als notwen- dig und angemessen. Entsprechend ist die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y._____ festzusetzen.

3. Kostenauflage

E. 1.3 Tätlichkeiten, Art. 126 Abs. 1 StGB Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen (BGE 68 IV 85). Damit überhaupt eine straf- bare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Men- schen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht (BSK StGB- ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 3). Eine Tätlichkeit wird dann angenommen, "wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird", dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 117 IV 14; 119 IV 25; 134 IV 189). Das Begiessen mit Wasser stellt eine Tätlichkeit dar (TRECHSEL/GEHT, Praxiskommentar, Art. 126 N 2; BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 22). 1.3.1.Vorfall vom 15. September 2023 1.3.1.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt spritzte der Beschuldigte die Privatkläge- rin 1 komplett nass, sodass diese danach die Kleider wechseln musste. Während beispielsweise bei einem kurzen Bespritzen mit Wasser eines Körperteils oder ei- nem Bespritzen mit einer kleinen Wasserpistole noch davon auszugehen ist, dass dies den Tatbestand der Tätlichkeit nicht erfüllt, wird bei einem kompletten Nasss- pritzen mit anschliessend notwendigem Kleiderwechsel klarerweise das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper ei- nes andern überschritten. Ein derartiges Verhalten erfüllt den Tatbestand der Tät- lichkeit, auch wenn derartige Einwirkungen im unteren Bereich der möglichen Tät- lichkeiten einzuordnen sind. 1.3.1.2 Dabei handelte der Beschuldigte auch mit Vorsatz. Wer einen Wasser- schlauch auf eine andere Person richtet und die betreffende Person damit kom- plett nass spritzt, der will diese Person auch nassspritzen. 1.3.1.3 Der Beschuldigte macht geltend, er habe mit seinem Verhalten nicht rechtswidrig gehandelt. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 1 hät- ten ausgesagt, dass der Beschuldigte mit seinem Pferd in der Nähe der Privatklä- gerin 1 und einer Kundin sowie deren Hund gestanden sei, als der Hund plötzlich

- 39 - zu bellen begonnen habe. Das Pferd habe sich derart erschreckt, dass der Be- schuldigte einen Satz zur Seite habe machen müssen, damit das Pferd ihn beim Steigen nicht verletzt habe. Der Beschuldigte sei bereits über 80 Jahre alt und habe daher selbstredend – noch mehr als jeder andere Pferdehalter – Mühe ha- ben dürfen, ein verängstigtes Pferd fest sowie unter Kontrolle zu halten. Das lapi- dare Spritzen mit dem Wasserschlauch stelle im Vergleich mit der, von der Privat- klägerin 1 bzw. deren Kundin und deren Hund geschaffenen Gefahrensituation eine derart ungefährliche und damit verhältnismässige Abwehrhandlung dar, mit dem Zweck, die eigene Gesundheit und jene des Pferdes zu schützen, dass der Beschuldigte im Sinne einer rechtfertigenden Notwehr oder eines rechtfertigenden Notstandes gar nicht rechtswidrig habe handeln können (act. 53 S. 7). Dem Vorbringen des Beschuldigten ist nicht zu folgen. Für eine Notwehrsi- tuation wird ein Angriff eines Menschen vorausgesetzt. Von einem Tier kann nur dann ein notwehrfähiger Angriff ausgehen, wenn es als Werkzeug eines Men- schen benutzt wird (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 9). Nicht nur stellt das Bellen des Hundes keinen Angriff auf den Beschuldigten dar, sondern es ist auch nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin 1 den Hund als Werkzeug benutzt hätte. Ein rechtfertigender Notstand liegt sodann vor, wenn jemand eine mit Strafe be- drohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, und wenn er da- durch höherwertige Interessen wahrt. Vorliegend wurde offenbar das Pferd durch das Bellen des Hundes aufgeschreckt, welches – auch gemäss den Angaben des Beschuldigten selber (D1 act. 3/2 F/A 8; Prot. S. 33) – durch den Beschuldigten wieder hat unter Kontrolle gebracht werden können. Erst danach und in einem Zeitpunkt, als sich das Pferd bereits wieder beruhigt hatte, griff der Beschuldigte zum Wasserschlauch und spritzte damit die Privatklägerin 1 mit dem Wasser an. Damit lag aber im Zeitpunkt des Handelns des Beschuldigten mit Sicherheit keine rechtfertigende Notstandssituation vor. 1.3.1.4 Nachdem mit Bezug auf Dossier 1 keine Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte anklagegemäss einer Tät- lichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 40 - 1.3.2.Vorfall vom 17. November 2023 (Nassspritzen der Privatklägerin 2) Gemäss erstelltem Sachverhalt spritzte der Beschuldigte am 17. November 2023 die Privatklägerin 2 mit dem Gartenschlauch nass. Gemäss deren eigenen Angaben habe sie durch das Anspritzen "nur" nasse Haare gehabt und ihre gelbe Regenpellerine sei recht nass geworden (D2 act. 3/5 F/A 13 f.). Bei lebensnaher Betrachtung muss davon ausgegangen werden, dass diese Pellerine die Privat- klägerin 2 vor dem Wasser geschützt und dieses abgehalten hat, so dass deren Kleider nicht nass wurden. Dass die Privatklägerin 2 durch das Anspritzen mit dem Schlauch in einem Ausmass nass geworden wäre oder auch über eine län- gere Dauer angespritzt worden wäre, welches das allgemein übliche und gesell- schaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin 2 bzw. die Schwelle zur Tätlichkeit überschritten hätte, ist deshalb nicht ersichtlich und wird in der Anklage auch nicht umschrieben. Der Beschuldigte hat den Tatbe- stand der Tätlichkeit gegenüber der Privatklägerin 2 mit dem Nassspritzen damit nicht erfüllt. 1.3.3.Vorfall vom 17. November 2023 (Nassspritzen der Privatklägerin 1) 1.3.3.1 Es kann grundsätzlich auf das unter IV.1.3.1.1 Gesagte verwiesen wer- den. Auch am 17. November 2023 spritze der Beschuldigte die Privatklägerin 1 derart intensiv mit Wasser an, dass diese ihre Kleider danach wechseln musste. Und auch hier ist zu sagen: Wer jemanden in einer Art und Weise mit Wasser an- spritzt, dass dieser danach die Kleider wechseln muss, der will dies auch. Der Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 1.3.3.2 Der Beschuldigte macht geltend, er habe mit dem Nassspritzen der Pri- vatklägerin 1 nicht rechtswidrig oder zumindest nicht schuldhaft gehandelt. Die Privatklägerin 1 und deren Kunden würden sich seit Jahrzehnten nicht an die öf- fentlich-rechtlichen und die zivilrechtlichen Regeln halten. Sie würden eine nicht bewilligte, lärmverursachende Hundepension betreiben und würden das für die private Nutzung unter den Grundstückeigentümern vorgesehene Fuss- und Fahr- wegrecht über das Grundstück des Beschuldigten einerseits übermässig und

- 41 - schliesslich auch noch zu geschäftlichen Zwecken nutzen, welchen keine entspre- chende Nutzungs- bzw. Baubewilligung zugrunde liege, und damit offensichtlich unrechtmässig sei. Der Beschuldigte habe diese Missstände bereits mehrfach bei den Baubehörden gemeldet, jedoch sei bisher nichts unternommen worden. Nachdem auch die eigens von ihm aufgestellte Verbotstafel, welche von jeder- mann auf den ersten Blick erkannt werden könne, keine Wirkung gezeigt habe, und seine am 17. November 2023 mündlich gegenüber der Privatklägerin 2 ge- äusserte Aufforderung, sein Grundstück nicht zu betreten, schlichtweg ignoriert worden sei, sei der Beschuldigte mit seinem Latein am Ende gewesen und habe sich nicht mehr anders zu helfen gewusst, als den Gartenschlauch im Sinne der erlaubten Selbsthilfe als verhältnismässiges Abschreckmittel zur Hilfe zu nehmen. Weiter sei es ihm sodann zivil- wie auch strafrechtlich erlaubt, rechtswidrige Besit- zesstörungen – wie das Betreten seines Grundstücks – in verhältnismässiger Weise abzuwehren. Das Bespritzen der Hunde – und selbst wenn er die Privatklä- gerin 1 – direkt bespritzt hätte – müsse unter diesen Umständen und insbeson- dere, da damit auf eigentliche körperliche Gewalt verzichtet worden sei, als ver- hältnismässige Gegenwehr gelten, weshalb die Abwehrhandlung damit im Sinne von Art. 17 StGB gerechtfertigt sei, zumindest aber entschuldbar im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB sein müsse (act. 53 S. 8 f.). 1.3.3.3 Hierzu ist ein Mehrfaches zu sagen: Auf dem Video ist zu sehen, wie die Privatklägerinnen 1 und 2 sich im Bereich vor der Treppe aufhalten. Dabei bes- pritzt der Beschuldigte die Privatklägerin 1 sowie die Hunde mit Wasser. Es ist nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin 1 in diesem Moment durch ihr Verhalten unzulässigerweise in das Eigentumsrecht des Beschuldigten eingegriffen hätte, nachdem sie sich auf ihrer Seite des Grundstücks aufgehalten hat. Sodann gilt es zu erwähnen, dass zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten Unei- nigkeit darüber besteht, ob der Betrieb der Hundepension und die Benutzung des Wegerechts rechtmässig erfolgt oder nicht. Während sich die Privatklägerin 1 auf den Standpunkt stellt, es sei ihr erlaubt, mit den Hunden die Treppe zu benutzen, was ihr durch den Notar entsprechend mitgeteilt worden sei (D1 act. 4/2 F/A 25), macht der Beschuldigte geltend, dass dies nicht der Fall ist. Verbindlich rechtlich geklärt wurde die Situation aber bisher nicht, so dass eben gerade nicht feststeht,

- 42 - dass die Privatklägerin 1 das Fuss- und Fahrwegrecht übermässig nutzt. Eine Klärung wäre dem Beschuldigten indessen möglich gewesen, indem er den Inhalt des Fuss- und Fahrwegrechts gerichtlich hätte feststellen lassen bzw. der Privat- klägerin 1 eine allfällig übermässige Nutzung hätte untersagen lassen. Stattdes- sen hat er in Selbstjustiz zum Wasserschlauch gegriffen und die Privatklägerinnen 1 und 2 sowie die Hunde mit Wasser nassgespitzt. Schliesslich hat er damit in die körperliche Integrität der Privatklägerin 1 eingegriffen. Auch wenn der konkrete Eingriff im unteren Bereich der Einwirkung auf die körperliche Integrität der Privat- klägerin 1 anzusiedeln ist, so stellt dieser Eingriff dennoch eine schwerere Verlet- zung dar, als wenn die Privatklägerin 1 durch das Durchlaufen mit den Hunden das Fuss- und Fahrwegrecht übermässig ausgeübt hätte. Das Bespritzen der Pri- vatklägerin mit Wasser aus dem Schlauch war deshalb nicht gerechtfertigt. Das Verhalten des Beschuldigten ist auch nicht entschuldbar. Gemäss Art. 18 Abs. 1 StGB wird milder bestraft, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwend- baren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Ausschlaggebend ist weniger die Notstandslage selbst, als die Verhältnismässigkeit der Notstandshandlung. Abgestellt wird dabei statt auf die Abwendung einer Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut wie in Art. 17 StGB auf die Rettung eines hochwertigen Gutes. Dient die Handlung nicht höherwertigen Interessen, sondern gilt sie lediglich der Rettung eines hochwerti- gen Gutes, wird sie deshalb nicht als rechtmässig, sondern vielmehr als rechts- widrig qualifiziert, wenn auch mit einem gewissen Verständnis. Massgeblich ist entsprechend die Schuld des Handelnden. Zentral ist dabei die Frage danach, ob es dem Täter zuzumuten war, das gefährdete Rechtsgut preiszugeben oder nicht. War ihm dies zuzumuten, so greift die Strafmilderung nach Art. 18 Abs. 1 StGB. War diese Preisgabe jedoch nicht zumutbar, so lässt Art. 18 Abs. 2 StGB den Schuldvorwurf entfallen (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 18 N 8 f.). Die Not- standshandlung steht unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität (BGer 6B_368/2017 vom 10. August 2017, E. 3.3; BGer 6B_765/2017 vom 18. Januar

- 43 - 2018, E. 1.4). Vorliegend stehen sich die allenfalls übermässige Nutzung eine Fuss- und Fahrwegrechts durch die Privatklägerin 1 und damit ein Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschuldigten sowie die körperliche Integrität der Privatklä- gerin 1 gegenüber. Mitunter stellt sich die Frage, ob es dem Beschuldigten zuzu- muten war, eine allfällig übermässige Nutzung des Fuss- und Fahrwegrechts er- dulden zu müssen oder ob es ihm erlaubt war, in die körperliche Integrität der Pri- vatklägerin 1 einzugreifen, um diese Nutzung zu verhindern. Diese Frage ist zu verneinen. Selbst wenn die Privatklägerin 1 das Fuss- und Fahrwegrecht im kon- kreten Moment mit dem Hinaufführen der Hunde über die Treppe übermässig ausgeübt hätte, so wäre dem Beschuldigten zuzumuten gewesen, diesen Eingriff in seine Eigentumsrechte zu erdulden und auf das Nassspritzen mit Wasser und damit den Eingriff in die körperliche Integrität der Privatklägerin 1 zu verzichten. Sein Verhalten ist damit nicht entschuldbar im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB. 1.3.4.Vorfall vom 17. November 2023 (Schlag gegen die Privatklägerin 2) 1.3.4.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte der Privatkläge- rin 2 die Spritzvorrichtung gegen den Kopf, so dass diese danach leichte Kopf- schmerzen hatte. Indem er mit der rechten Hand in Richtung des Kopfes der Pri- vatklägerin 2 geschlagen und diesen auch getroffen hat, nahm er diese Folge auch zumindest in Kauf. Dies erfüllt klarerweise den Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 1.3.4.2 Im Zusammenhang mit dem Schlag mit dem Wasserschlauch macht der Beschuldigte geltend, es sei auf dem Video klar ersichtlich, wie die Privatkläge- rin 2 das Grundstück des Beschuldigten im Wissen um das Betretungsverbot be- trete und ihn körperlich angehe. Dieser versuche, sich zuerst der ungerechtfertig- ten Angriffssituation zu entziehen, indem er versuche, der Privatklägerin 2 den von dieser mit der Hand gefassten Wasserschlauch, auch hier werde wieder in unzulässiger Weise in das Eigentum des Beschuldigten eingegriffen bzw. sein Be- sitz gestört – so die Verteidigung –, wieder zu entziehen und versuche, diese wegzudrücken. Erst als diese trotz dieser Abwehrhandlungen den Schlauch noch immer nicht loslasse und diese den Beschuldigten weiter bedränge, mache dieser

– den Wasserschlauch fest umklammernd – eine ruckartige Bewegung, wobei er

- 44 - dabei offenbar kurz sowie aus Versehen den Kopf der Privatklägerin 2 mit dem Schlauchende bzw. dem Sprühventil treffe, weil sich diese just in diesem Moment nach vorne gebückt habe, dabei aber insbesondere einen Kontakt mit dem Schlauch oder der Hand des Beschuldigten billigend in Kauf genommen habe. Es könne nicht ernsthaft von einer tatsächlichen Schädigungshandlung durch den Beschuldigten ausgegangen werden. Es sei die Privatklägerin 2 gewesen, die den Beschuldigten körperlich übermässig und brüsk angegangen habe sowie habe sie in der Folge trotz körperlicher Überlegenheit nicht von ihm abgelassen. Mildere Massnahmen des Beschuldigten (Wegweisen, Wegziehen oder Wegdrücken) seien nicht erfolgreich gewesen, weswegen es dem Beschuldigten zugestanden habe, sich dem Angriff durch körperliche Gewalt zu entziehen, indem er versucht habe, der Privatklägerin 2 den von dieser festgehaltenen Schlauch gewaltsam zu entreissen. Vom Beschuldigten sei nie ein Schlag ins Gesicht der Privatklägerin 2 geplant gewesen noch sei ein solcher in Kauf genommen worden. Vielmehr habe es sich um unglückliche Umstände gehandelt, zumal sich die Privatklägerin 2 ge- rade im Moment des Wegreissens in einer sich nach vorne gerichteten Beugebe- wegung befunden habe. Angesichts der fehlende Verletzungen dürfte der Aufprall mit dem Schlauchende im Gesicht der Privatklägerin 2 auch nicht sonderlich stark gewesen sei, womit es an den Voraussetzungen für eine Tätlichkeit fehlen dürfte. Der Beschuldigte habe, wenn überhaupt in rechtfertigender Notwehr gehandelt und sei dementsprechend freizusprechen (act. 53 S. 9 f.). 1.3.4.3 Vorab ist zu diesen Ausführungen der Verteidigung zu sagen, dass die entsprechende Schilderung des Vorfalls durch die Verteidigung den Erkenntnis- sen aus der Videoaufnahme widerspricht. Auf dem Video ist erkennbar, wie die Privatklägerin 2 zum Beschuldigten hingeht und den Wasserschlauch anfasst und abknickt. Dies während der Beschuldigte die Privatklägerin 1 sowie die zwei Hunde, welche sie an der Leine hält, mit Wasser aus dem Schlauch bespritzt und sie dem Beschuldigten wiederholt sagt, er solle aufhören ("hey ufhöre, fertig, hey fertig"). Von einem körperlichen Angehen kann dabei aber keine Rede sein. Die Privatklägerin 2 umfasst den Schlauch lediglich mit beiden Händen und knickt den Schlauch ab, so dass kein Wasser mehr fliesst. Eine weitergehende Einwirkung auf den Körper des Beschuldigten seitens der Privatklägerin 2 geschieht nicht.

- 45 - Weiter sieht man, dass der Beschuldigte zunächst das Sprühventil der Privatklä- gerin 2 vor das Gesicht hält. Es fliesst aber aufgrund des Abknickens kein Wasser mehr. Der Beschuldigte hält dann die Sprühvorrichtung mit nach hinten ausge- strecktem Arm von der Privatklägerin 2 weg. Dann schlägt er in einer schnellen und gezielten Bewegung wuchtig mit der rechten Hand, in der er die Sprühvorrich- tung hält, in Richtung Kopf der Privatklägerin 2, welche sich daraufhin abdreht und wegläuft. Entgegen der Version der Verteidigung duckt sich die Privatklägerin 2 weder in die ruckartige Bewegung hinein noch lässt sich eine versehentliche Bewegung des Beschuldigten erkennen. Wenn der Beschuldigte sodann geltend macht, er habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt, so ist dazu sagen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 und zwei Hunde anspritzte. Damit griff der Beschuldigte in die körperliche Integrität der Privatklägerin 1 ein. Die Privatkläge- rin 2 wollte in dieser Situation der Privatklägerin 1 helfen und forderte den Be- schuldigten verbal mehrfach dazu auf, von seinem Tun Abstand zu nehmen. Erst als diese verbalen Aufforderungen nicht fruchteten, begab sie sich zum Beschul- digten hin und knickte den Schlauch ab, so dass der Beschuldigte nicht mehr wei- ter mit Wasser spritzen konnte. Sie wählte dabei das mildeste ihr zur Verfügung stehende Mittel, um den Beschuldigten vom Nassspritzen der Privatklägerin 1 ab- zuhalten. Dieses Vorgehen der Privatklägerin 2 war gerechtfertigt, auch wenn sie sich dabei auf das Grundstück des Beschuldigten begeben hat und dabei das Ei- gentum des Beschuldigten anfasste. Die kurzweilige Besitzesstörung wiegt weni- ger schwer, als der Angriff des Beschuldigten auf die körperliche Integrität der Pri- vatklägerin 2. Sodann setzte der Beschuldigte mit seinem Verhalten ein Unrecht, indem er die Privatklägerin 1 und die Hunde mit dem Wasser anspritzte. Er kann sich deshalb nicht auf eine Notwehrsituation berufen, für sein Verhalten gegen- über der Privatklägerin 2. 1.3.4.4 Es sind auch sonst keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

- 46 -

E. 1.4 Gesamtfazit Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Bestrafung des Beschuldigten mit ei- ner Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.– (act. 1/14 S. 4).

2. Grundsätze der Strafzumessung

E. 2 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 (act. 16) wurde den Parteien Frist an- gesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen und es wurde der Privat- klägerschaft Frist angesetzt, um die Zivilansprüche zu beziffern und zu begrün- den. Sodann wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen mit dem Hin- weis, dass die Hauptverhandlungen in den Verfahren GG240091-K und GG240092-K gleichzeitig stattfinden. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 samt Vollmacht (act. 18; act. 19) zeigte Rechtsanwalt MLaw X._____ seine Mandatie- rung als erbetener Verteidiger des Beschuldigten an.

E. 2.1 Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beur- teilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tataus- führung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des sub- jektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien wertet (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denk- barer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Bei nicht besonders schwerem Verschulden siedelt die schweizerische Praxis die Strafen in aller Regel im unteren bis mittle-

- 47 - ren Teil des vorgegebenen Strafrahmens an. Strafen im oberen Bereich, insbe- sondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Ver- schulden des Täters auszusprechen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER / KELLER, Art. 47 N 19). Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persönli- chen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal- ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere ge- zeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHS- MANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).

E. 2.2 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Für die Verhält- nisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Famili- enstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berück- sichtigen (BGE 129 IV 21).

3. Konkrete Strafzumessung

E. 3 Mit Eingabe vom 18. November 2024 (act. 28) liess der Beschuldigte über seine erbetene Verteidigung einen Beweisantrag stellen, welcher mit Verfügung vom 21. November 2024 (act. 29) gutgeheissen wurde. Mit Eingabe vom 17. De- zember 2024 samt Vollmacht (act. 39; act. 40) zeigte Rechtsanwältin MLaw

- 5 - Y._____ ihre Mandatierung durch B._____ (nachfolgend "Privatklägerin 1") an und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung ihrer Person als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Verfü- gung vom 17. Dezember 2024 (act. 41) wurde die Privatklägerin 1 mit ihren Zivil- ansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 3.1 Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie schuldig gesprochen wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ergeht bei ei- ner Mehrzahl von Anklagevorwürfen ein Teilfreispruch, so werden die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten anteilsmässig auferlegt, es sei denn die ihm zur Last gelegten Vorwürfe stehen in einem so engen und direkten Zusammenhang, dass sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts not- wendig waren (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6 m.w.H.).

E. 3.1.1 Der Strafrahmen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ausserordentliche Um- stände, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmen erfordern würden, liegen nicht vor, weshalb die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu- zumessen ist.

E. 3.1.2 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich bei der Drohung mit Schiessen um eine schwere Drohung handelt. Dabei hat der Be- schuldigte die Drohung aber nicht weiter ausgeschmückt, hat also zum Beispiel nicht gesagt, er werde auf besonders grausame oder hinterhältige Weise auf die Privatklägerin 1 schiessen. Die Privatklägerin 1 wurde dadurch in Angst versetzt, wobei aber hinsichtlich der Folgen, welche die Privatklägerin 1 erlitten hat, noch

- 48 - wesentlich schwerere Fälle denkbar wären, so zum Beispiel, dass sie ihr Haus aus Angst nicht mehr verlassen hätte oder sich in psychotherapeutische Behand- lung hätte begeben müssen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte die Tat zumindest eventualvorsätzlich begangen hat. Der Beschuldigte selber sagte hierzu aus, dass er sich durch seine Äusserung eine Verhaltensveränderung der Privatklägerin 1 erhofft habe (vgl. D1 act. 3/1 F/A 15). Nicht unberücksichtigt gelassen werden kann, dass kurz vor der Tat of- fenbar das Pferd des Beschuldigten aufgrund eines bellenden Hundes gescheut hat. Dieses musste der Beschuldigte wieder beruhigen und unter Kontrolle brin- gen. Vor diesem Hintergrund dürfte der Beschuldigte doch unter Adrenalin gewe- sen sein, da ein scheuendes Pferd, welches man wieder unter Kontrolle bringen muss, doch mit einer gewissen Gefahr für die eigene Gesundheit einhergeht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte einerseits in diesem aufgeregten Zustand und andererseits in seiner offensichtlich bestehenden allgemeinen Frus- tration über die nachbarschaftliche Situation bzw. den aus seiner Sicht unrecht- mässigen Betrieb einer Hundepension auf dem Grundstück der Privatklägerin 1 handelte (vgl. act. 53 S. 2 f.). Dies entschuldigt zwar seine Tat nicht, aber sein Verschulden erscheint dadurch immerhin relativiert. Insgesamt ist das Tatver- schulden als leicht zu qualifizieren und die Strafe auf 50 Tagesssätze festzuset- zen.

E. 3.2 Der Beschuldigte wird zwar bezüglich einer Tätlichkeit aus rechtlichen Gründen nicht schuldig gesprochen. Dieser Punkt erweist sich aber hinsichtlich der Kostenfolgen als vernachlässigbar. Mithin waren – ausser einzelnen Fragen in den Einvernahmen – damit keinerlei weitergehende Bemühungen verbunden und rechtfertigen somit weiterhin eine volle Kostenauflage der Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens an den Beschuldigten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 ist hingegen auf die Ge- richtskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO).

- 54 -

E. 3.2.1 Die Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird als Übertretung mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB).

E. 3.2.2 Was die Tätlichkeiten vom 15. September 2023 und 17. November 2023 gegenüber der Privatklägerin 1 angehen, so erscheint hierfür aufgrund des leich- ten Verschuldens und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten je eine Busse von Fr. 200.– als angemessen. Es sind rein objektiv betrachtet noch we- sentlich schwerere Fälle von Tätlichkeiten denkbar. Die Privatklägerin 1 musste "nur", aber immerhin, ihre Kleidung wechseln.

- 49 -

E. 3.2.3 Der Beschuldigte macht geltend, es sei aufgrund seiner nachvollziehbaren Reaktion und der geringen Folgen für die Privatklägerin 1, welche dem Beschul- digten mit ihrer Anzeige lediglich habe unnötige Vergeltung zufügen wollen, im Sinne von Art. 52 StGB von einer Strafe abzusehen (act. 53 S. 9). Vorliegend bewegt sich das Verschulden zwar im unteren Bereich, jedoch kann nicht von einer geringfügigen Schuld gesprochen werden. Zudem sah sich die Privatklägerin 1 unter anderem aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten veranlasst, nur kurz nach dem Vorfall vom 17. November 2023, einen separaten Zugang zu ihrem Grundstück zu errichten, so dass der Zugang über die Treppe nicht mehr benutzt werden muss und sie dem Konflikt mit dem Beschuldigten aus dem Weg gehen kann. Der Vorfall belastete die Privatklägerin 1 zudem stark (D2 act. 3/2 F/A 8). Von geringfügigen Tatfolgen kann deshalb ebenfalls nicht mehr gesprochen werden. Es kann somit nicht im Sinne von Art. 52 StGB von einer Be- strafung abgesehen werden.

E. 3.2.4 Betreffend die Tätlichkeit (Schlag) gegenüber der Privatklägerin 2 ist festzu- halten, dass der Beschuldigte immerhin mit einer Spritzvorrichtung eines Garten- schlauches gegen den Kopf der Privatklägerin 2 geschlagen hat, welche danach Kopfschmerzen hatte. Der Schlag erfolgte dabei wuchtig und auch gezielt in Rich- tung Kopf. Der Beschuldigte handelte zumindest mit Eventualvorsatz. Aufgrund des leichten Verschuldens erscheint eine Busse von Fr. 400.– den Umständen als angemessen.

E. 3.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten auch keine Entschädigung für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, sowie  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 70.00 sowie mit einer Busse von Fr. 600.00.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

5. Das mit Verfügung vom 16. September 2024 beschlagnahmte Sturmge- wehr 57 (A017'817'026) sowie die beschlagnahmten 7 Patronen (A017'817'037) werden definitiv eingezogen und der Lagerbehörde (Kan- tonspolizei Zürich, Asservate-Triage) zur Vernichtung bzw. zur gutscheinen- den Verwendung überlassen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'322.10 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 1 Fr. 6'722.10 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

- 55 -

E. 3.3.1 Persönliche Verhältnisse und Vorstrafen Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist das Fol- gende festzuhalten (Prot. S. 27 ff.): Der Beschuldigte wurde am tt. Dezember 1941 in F._____ geboren und ist auch dort aufgewachsen. Der Beschuldigte hat die obligatorische Schulzeit durchlaufen und danach eine landwirtschaftliche Aus- bildung gemacht. Er ist heute immer noch in der Landwirtschaft tätig. Zu seinen Geschwistern und seinem erwachsenen Kind hat der Beschuldigte regelmässigen

- 50 - und guten Kontakt. Der Beschuldigte bezieht eine AHV-Rente, zu deren Höhe wie auch zu seinen sonstigen finanziellen Verhältnissen er keine Angaben machen wollte. Entgegen seiner Darstellung (Prot. S. 29) ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte über Vermögen verfügt (D1 act. 8/3). Bis auf eine Hypothek hat der Beschuldigte keine Schulden. Der Beschuldigte ist ledig und in keiner Partner- schaft. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken strafzumessungs- neutral. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 48). Nachdem der Be- schuldigte mit seinen 83 Jahren bisher nicht strafrechtlich relevant aufgefallen ist, rechtfertigt es sich vorliegend diesen Umstand leicht strafmindernd zu berücksich- tigen (vgl. BGE 136 IV 1).

E. 3.3.2 Nachtatverhalten und weitere Strafminderungsgründe Der Beschuldigte zeigte sich weder in der Untersuchung noch anlässlich der gerichtlichen Verhandlung geständig und reuig. Nachdem auch sonst keine weite- ren Strafminderungsgründe ersichtlich sind, hat unter diesem Titel keine Strafmin- derung zu erfolgen.

E. 3.3.3 Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Der Beschuldigte machte zu seinen finanziellen Verhältnissen grundsätzlich keine Angaben. Bekannt ist, dass der Beschuldigte wenn auch nur über ein bescheidenes Einkommen aus einer AHV-Rente, so doch über ein gewisses Vermögen verfügt und ihn keinerlei Unter- stützungspflichten treffen. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 70.– festzulegen.

- 51 -

E. 3.3.4 Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe und unter Beachtung des Asperationsprinzips hinsichtlich der mehrfachen Tätlich- keiten ist es vorliegend angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen.

E. 3.4 Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Ta- gen Freiheitsstrafe auszufällen. VI. Vollzug der Strafe

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, wobei eine sol- che grundsätzlich vermutet wird.

2. Da der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu bestrafen ist, sind in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und Ersttäter ist. Auch angesichts der per- sönlichen Verhältnisse und des weiteren Vorlebens des Beschuldigten bzw. unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die der grundsätzlich vermuteten günstigen Prognose des Beschuldigten entge- genstehen würden. Damit ist der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe aufzuschie- ben.

- 52 -

3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr ohne Weiteres angemessen, die Probezeit auf das Mindestmass von zwei Jahren festzusetzen.

4. Für die Busse ist kein bedingter Strafvollzug möglich (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen. VII. Beschlagnahmung und Einziehung

1. Mit Verfügung vom 16. September 2024 wurden das Sturmgewehr 57 sowie

E. 4 Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 (act. 45) wurde der Privatklägerin 1 Frist angesetzt, um ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 samt Beilagen (act. 49; act. 50/1-6) reichte die Privatklägerin 1 innert Frist ihre Begründung des Gesuchs um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, welches mit Verfügung vom 22. Januar 2025 (act. 51) in der Folge gutgeheissen und Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 bestellt wurde.

E. 4.1 Wie bereits erwähnt spielt in der Aussagentheorie die Glaubwürdigkeit der befragten Personen nur eine untergeordnete Rolle. Dennoch soll an dieser Stelle kurz auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen eingegangen werden. Zum Beschuldigten ist zu sagen, dass dieser als vom Strafverfahren direkt betroffene Person selbsterklärend ein Interesse an einem für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens hat. Sodann ist er offensichtlich mit der Privatklägerin 1 seit Jah- ren in einen Nachbarschaftsstreit involviert. Das persönliche Verhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin 1 ist damit belastet. Die Privatklägerin 1 gab hierzu un- umwunden zu Protokoll, sie würde die Beziehung zum Beschuldigten als schlecht bezeichnen. Die Beziehung zur Privatklägerin 2 hingegen beschrieb sie als freundschaftlich und führte weiter aus, die Privatklägerin 2 sei eine sehr anstän- dige und sehr liebe Kundin (Prot. S. 14). Die Privatklägerin 2 ist sodann im Zu- sammenhang mit dem Vorfall vom 17. November 2023 im Verfahren GG240092- K beschuldigte Person. Diese persönliche Beziehungen der involvierten Personen sowie die weiteren Umstände sind entsprechend bei der Beurteilung der Glaub- würdigkeit zu berücksichtigen.

E. 4.2 Damit kann festgehalten werden, dass bei allen Personen mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit auf die eine oder andere Weise Abstriche gemacht werden können. Indessen ist es aber so, dass es auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen nicht so sehr ankommt. Vielmehr sind die Aussagen der involvierten Personen entscheidend, so insbesondere was gesagt wurde und wie die einzel-

- 14 - nen Aussagen erfolgten. Die Aussagen der befragten Personen sind deshalb nachfolgend einer kritischen Würdigung zu unterziehen.

E. 5 Vorfall vom 15. September 2023 (Dossier 1):

E. 5.1 Aussagen des Beschuldigten

E. 5.1.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2023 (D1 act. 3/1) gab der Beschuldigte zu Protokoll, es stimme nicht, dass er gesagt habe: "Etz langets mir, snöchst mal nimmi s gwehr und verschüss euch!" und er die Pri- vatklägerin 1 mit dem Schlauch nass gespritzt habe. Er habe gesagt: "S nächst mal wird gschosse". Sonst habe er nichts gesagt. Zuerst habe er den Schlauch genommen und er habe gespritzt. Danach sei er mit dem Ross hoch gelaufen. Dann habe er den Satz gesagt: "S nöchst mal wird gschosse". Der ihm vorgewor- fene Satz sei eine Drohung, sein gesagter Satz sei ein anderer (F/A 9). Man könne aus den Worten lesen, was damit gemeint sei (F/A 10). Er habe damit be- zwecken wollen, dass er nicht auf seinem Boden von den Hunden belästigt werde (F/A 13). Es sei einfach eine kleine Drohung gewesen (F/A 14). Er habe bezwe- cken wollen, dass die Belästigungen aufhören (F/A 15). Es sei als Drohung ge- dacht gewesen (F/A 18). Eine Hundehalterin sei mit ihrem Auto auf dem Vorplatz gestanden, die Privatklägerin 1 und eine weitere Hundehalterin seien hinter dem Auto gestanden. Er habe auf das Auto mit dem Schlauch gespritzt (F/A 18). Er habe die Privatklägerin 1 und die weitere Person mit Wasser bespritzt, damit diese mit den "Kläfferhunden verreisen" (F/A 21). Er habe die Hundehalterin und nicht die Privatklägerin 1 mit Wasser bespritzt. Es könne aber sein, dass es ges- pritzt habe und die Privatklägerin 1 ebenfalls nass geworden sei (F/A 23). Bezüg- lich der Drohung zeigte sich der Beschuldigte nicht geständig (F/A 24).

E. 5.1.2 Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D1 act. 3/2) führte der Be- schuldigte aus, nach dem Vorfall mit der Privatklägerin 2 habe er sein Pferd im Stall geholt und es bei einer Badewanne mit Wasser auf dem Kiesplatz trinken lassen. Daneben sei ein Auto gestanden, wobei eine Frau und ihr Hund dahinter gestanden seien. Der Hund habe zu bellen begonnen, worauf das Pferd erschro- cken und umhergesprungen sei. Er habe auf die Seite springen müssen. Das

- 15 - Pferd habe dann weitergetrunken. Als es damit fertig gewesen sei, sei er von der Tränke nach oben gelaufen und habe gesagt: " S nächschte Mal wird denn öbis gschosse". Er habe aber ja kein Gewehr gehabt und hätte auch einen Stein, ein Stück Holz oder den Schlüsselbund nehmen können. Er habe nicht von einer Waffe gesprochen (F/A 8, 13, 16). Er habe nicht gesagt: "Etz langets mir, snöchst mal nimmi s Gwehr und verschüss euch! Ihr verdammte Drecksköter". Er habe dort drei Wörter gesagt: "S nächste Mal wird öbis gschosse". Es sei keine Dro- hung, sondern eine Warnung gewesen (F/A 13). Auf Vorhalt, dass er bei der Poli- zei gesagt habe: "S nöchst mal wird gschosse" erklärte der Beschuldigte, das habe er gesagt, nämlich, dass das nächste Mal etwas geschossen werde, er habe aber nicht gesagt was. Schiessen wollen habe er, was er gerade auf dem Platz gehabt habe, einen Stein, ein Stück Holz, einen Schlüsselbund oder sonst etwas gegen die Hunde (F/A 15 f.). Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin 1 die Worte als Drohung empfunden habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass man das auf- fassen könne, wie man wolle. Es sei keine Drohung gewesen, weil er nicht von ei- nem Gewehr gesprochen oder Namen genannt habe. Er habe das nicht der Pri- vatklägerin 1 gesagt, sondern der anderen Hundehalterin. Die Privatklägerin 1 sei oben auf der Treppe gestanden. Er habe es derjenigen gesagt, die beim Auto ge- standen sei (F/A 17). Es sei keine Drohung, sondern eine Warnung gewesen (F/A 13, 18). Das Wort Drohung bei der polizeilichen Einvernahme habe er wohl nur gebraucht, weil die Polizei immer davon gesprochen habe (F/A 19). Er habe die Privatklägerin 1 nicht nass gespritzt. Die sei oben bei der Treppe gestanden. Vielleicht habe es vom Hund abgespritzt. Er und die Privatklägerin 2 hätten ge- kämpft. Vorher habe er niemanden angespritzt (F/A 20).

E. 5.1.3 An der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, zum Vorfall am

15. September 2023 befragt, am Abend des 15. September 2023 habe er der Pri- vatklägerin 1 nicht gedroht und sie mit einem Wasserschlauch nass gespritzt. Es sei nicht am Abend passiert, sondern am Nachmittag (Prot. S. 31 f.). Auf Vorhalt des Vorwurfs gemäss Anklageschrift antwortete der Beschuldigte, dies sei eine Lüge. Es stimme überhaupt nichts daran. Er habe nicht mit dem Wasserschlauch spritzen können, da die Privatklägerin 2 mit dem Hund gekommen sei. Diesen habe er angespritzt. Die Privatklägerin 2 habe zu ihrer Kollegin gesagt, sie solle

- 16 - den Hund nehmen und die Privatklägerin 2 habe der Privatklägerin 1 den Hund gegeben. Die Privatklägerin 1 sei dann mit den Hunden in die Wohnung und als sie wieder hinunter gekommen sei, habe die Privatklägerin 2 ihn bereits körperlich bearbeitet und den Schlauch gehalten. Er habe die Privatklägerin 1 gar nicht nassspritzen können. Diese sei "furztrocken" gewesen (Prot. S. 32). Auf den Hin- weis des Gerichts, dass in der Anklageschrift zwei verschiedene Vorfälle, konkret am 15. September 2023 und am 17. November 2023, angeführt seien, wobei beim Vorfall vom 15. September 2023 die Privatklägerin 2 nicht anwesend gewe- sen sein soll, antwortete der Beschuldigte – auch nach entsprechend gleichlau- tendem Hinweis der Verteidigung (Prot. S. 33) –, es sei am gleichen Tag gewe- sen. Das Spritzen sei mit dem Pferd passiert. Er sei zur Tränke gelaufen, der Hund habe gebellt. Das Pferd sei umhergesprungen. Er habe fast losrennen müs- sen, damit er nicht zertrampelt werde. Er habe dann den Schlauch geholt und die Frau hinter dem Auto angespritzt. Das Auto sei mehr nass geworden. Die Privat- klägerin 1 habe er nicht nass gespritzt. Er habe auch nichts zur Privatklägerin 1 gesagt (Prot. S. 33). Er habe zur Frau hinter dem Auto gesagt: "S nöchst Mal wird gschosse", als der Hund gebellt habe. Diese sei auch nicht mehr dort erschienen (Prot. S. 34).

E. 5.2 Aussagen der Privatklägerin 1

E. 5.2.1 Die Privatklägerin 1 sagte bei der Polizei am 22. September 2023 (D1 act. 4/1) aus, der Beschuldigte sei gegen 18:00 Uhr mit seinem Pferd hinunterge- laufen. Der Hund der Kundin sei im Auto gewesen und habe gebellt. Der Beschul- digte habe sie etwa eine Minute lang pflotschnass gespritzt und ihnen zugerufen: "Etz langets mir, s nöchst mal nimmi s gwehr und verschüss euch! Die verdammte dräcks köter" (F/A 6). Nassgespritzt habe er sie mit einem Schlauch in einer Ba- dewanne, womit er die Pferde tränke (F/A 9). Sie könne nicht sagen, was der Be- schuldigte mit der Aussage habe bewirken wollen (F/A 11). Sie sei ab der Aus- sage erschrocken und ihr Blutdruck sei in die Höhe gegangen (F/A 12). Sie habe Angst, am Abend und am Morgen einen Hund entgegen zu nehmen bzw. abzuge- ben. Sie habe in dieser Nacht nicht schlafen können (F/A 13). Sie habe Angst ge- habt, dass der Beschuldigte sie weiter beschimpfe oder mit dem Schlauch spritze

- 17 - oder vielleicht auch seine Worte in Taten umsetze. Es sei auch eine Bedrohung für ihre Kunden, irgendwann würden die Kunden ihr die Hunde nicht mehr brin- gen. Sie fürchte sich deshalb davor, dass er ihre Existenz bedrohe (F/A 14). Sie habe nichts geändert an ihrem Verhalten, sie müsse ja ihre Kunden genau gleich bedienen und ihre Kunden wüssten auch, was für ein Typ der Beschuldigte sei. Sie habe dann am Samstag vor dem Eintreffen eines Neukunden bereit gestan- den, um zu verhindern, dass dieser auf dem Parkplatz des Beschuldigten parkie- ren würden (F/A 15). Sie habe wirklich Angst vor ihm (F/A 16). Sie könne das Ver- halten des Beschuldigten schon seit Jahren nicht einschätzen (F/A 22, 24).

E. 5.2.2 Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D1 act. 4/2) gab die Privatklä- gerin 1 zu Protokoll, eine Kundin von ihr sei ihren Hund holen kommen. Sie sei nach unten gegangen und habe mit ihr gesprochen. Der Hund sei im Auto gewe- sen. Der Beschuldigte sei mit den Pferden nach unten gekommen, woraufhin der Hund im Auto habe angefangen zu bellen. Nach nicht einmal 10 Minuten Spre- chen mit der Kundin habe der Beschuldigte den Schlauch genommen und sie beide pudelnass gespritzt (F/A 10) Sodann habe er gesagt: "S nöchschte mal ver- schüssi eu oder ich nimme d Waffe" (F/A 11 f.). Auf Vorhalt ihrer Aussage bei der Polizei, wonach der Beschuldigte gesagt habe: "Etz langets mir, s nöchste Mal nimi s Gwehr und verschüsse euch", sagte die Privatklägerin 1, dass er das auch gesagt habe. Er habe das nicht nur dann gesagt, sondern er habe es mehrere Male gesagt. Dieses Mal sei es aber schlimm gewesen (F/A 13). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach er gesagt habe: "S nöchst Mal wird gschosse", führte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte einfach gesagt habe, dass er sie das nächste Mal verschiessen werde (F/A 15). Sie glaube nicht, dass er einen Stein, ein Holz oder einen Schlüsselbund schiessen werde, sie könne es sich aber vorstellen (F/A 16). Sie habe befürchtet, dass er sie mit einem Gewehr verschiessen werde. Sie habe aber nicht extrem Angst gehabt, sondern ihre Mutter (F/A 18). Sie führte aus, dass sie und ihre Kundin pflotschnass ges- pritzt worden seien (F/A 19). Er habe sie sicher fünf Minuten angespritzt (F/A 21). Sie habe sich danach umziehen müssen (F/A 24).

- 18 -

E. 5.2.3 Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie könne sich noch an den Vorfall erinnern. Eine Kundin von ihr sei ihren Hund holen gekommen und sie hätten noch ein paar Worte gesprochen. Dann sei der Be- schuldigte gekommen und habe sie beide pflotschnass gespritzt und gesagt: "S nächst mal verschüssi eu". Der Beschuldigte habe wahrscheinlich gedacht, dass sie auf seinem Land stehen würde und ein Hund habe gebellt. Deshalb habe der Beschuldigte sie mit dem Schlauch nass gespritzt. Der Beschuldigte habe noch gesagt, der Hund habe etwas gegen seine Pferde, was aber nicht sein könne, da die Kundin selber Pferde habe und den Hund mit zu den Pferden nehme (Prot. S. 15). Der Beschuldigte habe mit dem Schlauch gespritzt. Sie sei von zuunterst bis zuoberst pflotschnass gewesen. Sie seien dort gestanden und hätten nicht mehr gewusst, was machen. Der Beschuldigte habe fünf Minuten mit dem Schlauch gespritzt, sie und die Kundin seien dann auf die andere Strassenseite gegangen. Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin 1 gesagt habe, der Beschuldigte soll gesagt haben, dass er sie das nächste Mal erschiessen werde, antwortete die Privatklägerin 1, er habe ihnen dies ungefähr so gesagt. Auf Frage nach den ge- nauen Worten des Beschuldigten sagte die Privatklägerin 1, dieser habe gesagt, "S nächst mol knalli eu ab" oder "s nächst schüssi eu ab" (Prot. S. 16). Bei der Polizei habe sie sich an die genauen Worte erinnern können. Die Frage, ob der Beschuldigte auch gesagt haben könnte: "S nöchst Mal wird öppis gschosse" ver- neinte die Privatklägerin 1. Der Beschuldigte habe gesagt: "S nächst mol schüssi eu ab". Sie sei sich ganz sicher, dass der Beschuldigte von Erschiessen gespro- chen habe. Es sei nicht das erste Mal gewesen. Die Worte hätten Angst bei ihr ausgelöst. Auch die früheren Worte hätten ihr Angst gemacht (Prot. S. 17). Sie habe vor dem Beschuldigten Angst gehabt, auch betreffend ihre Existenz, wenn der Beschuldigte ihre Kunden so bedrohe (Prot. S. 18). Ihre Mutter habe eine ex- treme Angst gehabt und habe fast einen Nervenzusammenbruch erlitten. Sie sel- ber habe auch zum Arzt müssen, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Es gehe ihr auch heute noch nicht gut, weil sie sehr grosse Angst habe, überhaupt hinaus zu laufen. Auf die Frage, welche konkrete Vorstellung sie gehabt habe, was der Be- schuldigte machen könnte, antwortete die Privatklägerin 1, vielleicht etwas mit ei- nem Stein oder dem Schlauch. Der Beschuldigte habe auch schon Steine gewor-

- 19 - fen. Sie habe dem Beschuldigten auch zugetraut, dass er sie erschiesse (Prot. S. 18). Sie habe Angst gehabt, dass bei ihr alles kaputt gehe und der Beschuldigte sie vertreiben wolle. Auf die Frage, ob sie irgendwelche Vorkehrungen getroffen habe, antwortete die Privatklägerin mit der Gegenfrage, was sie denn tun solle (Prot. S. 19). Nach dem Vorfall mit der Privatklägerin 2 habe sie am darauffolgen- den Tag eine neue Treppe machen lassen (Prot. S. 20). Sie habe jeden Abend Angst, wenn die Leute gehen und kommen würden (Prot. S. 25).

E. 5.3 Würdigung

E. 5.3.1 Während der Beschuldigte noch bei der Polizei ausführte, er habe gesagt, dass das nächste Mal geschossen werde, und dies das Einzige gewesen sei, was er gesagt habe (D1 act. 3/1 F/A 9), gab er bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er habe gesagt, das nächste Mal werde etwas geschossen (D1 act. 3/2 F/A 13). An der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte wiederum, als der Hund gebellt habe, habe er gesagt: "S nöchst Mal wird gschosse", allerdings an die hinter dem Auto stehende Frau gerichtet (Prot. S. 34). Damit sagte der Beschuldigte selber mehrfach und in unterschiedlichen Einvernahmen aus, er habe gesagt, dass das nächste Mal geschossen werde. Einzig seinen Angaben bei der Staatsanwalt- schaft ist zu entnehmen, dass er gesagt habe, er werde etwas schiessen. Zu sei- nen diesbezüglichen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft ist zu sagen, dass diese doch nachgeschoben wirken. So ist beispielsweise seine Erklärung, er habe ja gar kein Gewehr gehabt, mit welchem er hätte schiessen können, nicht richtig. Sein Sturmgewehr wurde ihm erst aufgrund des Vorfalls vom 15. September 2023 von der Polizei abgenommen, was aber heisst, dass er im Moment des Vorfalls sehr wohl über eine Schusswaffe verfügte, für welche er auch sieben Patronen Munition besass (D1 act. 6/1). Damit verfängt seine diesbezügliche Erklärung nicht. Hätte der Beschuldigte tatsächlich vorgehabt, das nächste Mal mit etwas, namentlich mit einem Stein oder Schlüssel oder sonst etwas, was er gerade zur Hand gehabt hätte, zu schiessen und deshalb effektiv gesagt hätte, dass er das nächste Mal etwas schiessen werde, so wäre auch zu erwarten gewesen, dass er dies bereits bei seiner tatnächsten (polizeilichen) Einvernahme entsprechend ge- sagt hätte. Stattdessen antwortete er dem Polizisten auf dessen Frage, auf wen

- 20 - er das nächste Mal schiesse, mit der Gegenfrage, womit er den schiessen solle, sie hätten ihm das Gewehr weggenommen und ob er mit einem Waschlappen schiessen solle (D1 act. 3/1 F/A 12). Seine Ausführungen in der späteren Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft wirken deshalb nachgeschoben. Zudem kann nicht unerwähnt gelassen werden, dass der Beschuldigte – trotz Hinweis des Ge- richts und seines Verteidigers – die beiden Vorfälle vom 15. September 2023 und vom 17. November 2023 offensichtlich vermischt und diese als einen Vorgang be- schreibt. Worauf dies zurückzuführen ist, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Jedenfalls lässt dieser Umstand aber doch ganz erhebliche Zweifel an der Zuver- lässigkeit der Aussagen des Beschuldigten aufkommen.

E. 5.3.2 Die Privatklägerin 1 sagte in der Untersuchung aber auch an der heutigen Hauptverhandlung konstant und gleichbleibend aus. So sagte sie mehrfach, dass der Beschuldigte mit seinem Pferd gekommen sei, als sie und eine Kundin am Sprechen gewesen seien. Der Hund der Kundin habe dann gebellt. Daraufhin habe sie der Beschuldigte "pflotschnass" gespritzt, woraufhin sie die Kleider habe wechseln müssen. Mit der Verteidigung richtig ist es, dass es als übertrieben er- scheint, dass der Beschuldigte sie sicher fünf Minuten mit dem Wasser anges- pritzt haben soll (act. 53 S. 6). Es erscheint lebensfremd, dass sich eine Person während derart langer Zeit ungewollt von einer anderen Person mit Wasser an- spritzen lässt. Deswegen die Verlässlichkeit der Angaben der Privatklägerin 1 mit Bezug auf das Anspritzen mit dem Wasser gänzlich in Frage zu stellen, wäre aber verfehlt. So ändert diese offensichtliche Übertreibung nichts daran, dass die Pri- vatklägerin 1 ansonsten konstante Angaben zum Vorfall machte. Ausserdem schilderte sie Details, welche für Erlebtes sprechen, wobei sich ihre Aussagen im Übrigen diesbezüglich auch mit denjenigen des Beschuldigten decken. So sagte die Privatklägerin 1, im Moment als der Beschuldigte gekommen sei, habe ein Hund gebellt. Dies schildert auch der Beschuldigte so, welcher zu Protokoll gab, aufgrund des Bellens des Hundes habe sein Pferd geschreckt und er habe auf die Seite springen müssen. Unterstützt werden die Aussagen der Privatklägerin 1, der Beschuldigte habe sie mit Wasser angespritzt, auch durch den Umstand, dass der Beschuldigte – wie weiter unten zu zeigen sein wird – zumindest bei einer ande- ren Gelegenheit ebenfalls diese Vorgehensweise des Anspritzens wählte. Weiter

- 21 - räumte ja auch der Beschuldigte selber bei verschiedenen Gelegenheiten ein, dass er mit Wasser gespritzt habe, selbst wenn sich seine Angaben betreffend das Ziel seines Spritzens – das Auto, die Hundehalterin, teilweise die Privatkläge- rin 1 – nicht als kongruent erweisen. Die Aussagen der Privatklägerin 1 bezüglich des Anspritzens mit dem Wasser durch den Beschuldigten erweisen sich somit mit Ausnahme der Dauer des Spritzens als glaubhaft. Was ihre Aussagen im Zusammenhang mit der Drohung angehen, so ist zu- nächst der Verteidigung insofern beizupflichten (vgl. act. 53 S. 4), als dass die Pri- vatklägerin 1 nach den genauen Worten des Beschuldigten befragt, diese nicht immer gleichlautend wiedergibt. Einmal sagte sie aus, der Beschuldigte habe ge- sagt: "Etz langets mir, s nöchst mal nimmi s gwehr und verschüss euch! Die ver- dammte dräcks köter". Später gab sie Protokoll, der Beschuldigte habe gesagt: "S nöchste mal verschüssi eu oder ich nimme d Waffe", "s nächst mol knalli eu ab" bzw. "s nächst schüssi eu ab". Damit werden tatsächlich unterschiedliche Versio- nen in der Wortwahl des Beschuldigten geschildert, was aber aufgrund des Zeit- ablaufs auch nicht überrascht. Gleichzeitig ist allen Versionen gemein und die An- gaben damit konstant, dass der Beschuldigte von einem Verschiessen respektive Erschiessen gesprochen hat, was auch die Privatklägerin 1 auf entsprechende Nachfrage des Gerichts heute ausdrücklich bestätigte. Wiederum gleichlautend verneinte sie weiter, dass der Beschuldigte gesagt habe, er werde "etwas" schies- sen, wie dies der Beschuldigte in seinen späteren Befragungen zumindest teil- weise geltend machte. Wiederum konstant sagte die Privatklägerin 1 aus, sie habe aufgrund der Worte des Beschuldigten Angst gehabt. Als erlebt wirkt dabei insbesondere die Angabe, dass sie derart erschrocken sei, dass ihr Blutdruck bei der Messung 10 Minuten nach dem Vorfall derart hoch gewesen sei, dass sie eine Tablette habe nehmen müssen (D1 act. 4/1 F/A 12). Auch die Angabe, wonach sie am Tag nach dem Vorfall vor dem Eintreffen des Neukunden bereit gestanden sei, um zu verhindern, dass dieser auf dem Parkplatz des Beschuldigten parkie- ren würde, erscheint glaubhaft. Dieses Verhalten der Privatklägerin 1 zeigt, dass die Privatklägerin 1 darauf bedacht war, den Beschuldigten nicht weiter zu stören, weil sie Angst hatte, sie könne damit das "nächste Mal" provozieren. Wenn es um die Frage geht, vor was sich die Privatklägerin 1 konkret fürchtete, so ist es rich-

- 22 - tig, dass die Privatklägerin 1 diesbezüglich verschiedene "Ängste" oder Befürch- tungen schilderte. Sie sagte beispielsweise, dass sie auch befürchtete, der Be- schuldigte werde ihr das Geschäft kaputt machen, indem er mit seinem Verhalten ihre Kunden vergraule und damit ihre Existenz bedrohe. Sie sagte aber auch kon- stant in verschiedenen Einvernahmen aus, dass sie befürchtete, der Beschuldigte werde seine Worte in die Tat umsetzen. Eher ungewöhnlich und damit auffällig er- scheint, dass die Privatklägerin 1 ihr Verhalten nach dem Vorfall nicht verändert hat. Doch führte die Privatklägerin 1 diesbezüglich sinngemäss aus, sie habe – aus ihrer Sicht – keine andere Wahl gehabt (Prot. S. 19). Damit brachte die Pri- vatklägerin 1 zum Ausdruck, sie habe aufgrund des weiter laufenden Betriebs der Hundepension nicht anders gekonnt, als weiterhin Hunde in Empfang zu nehmen, auch wenn sie dabei Angst vor einer Reaktion des Beschuldigten gehabt hat.

E. 5.3.3 Aufgrund des Gesagten ist mit Bezug auf den Vorfall vom 15. September 2023 erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit dem Gartenschlauch komplett nass gespritzt hat, weshalb sie danach die Kleider hat wechseln müs- sen. Die konstanten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 vermögen durch die wenig verlässlichen Angaben des Beschuldigten nicht erschüttert zu werden. Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 sagte, er werde das nächste Mal schiessen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Be- schuldigte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme diesbezüglich falsche Anga- ben gemacht haben sollte und in der betreffenden Einvernahme gleich mehrfach fälschlicherweise gesagt haben soll, er werde das nächste Mal schiessen. Kommt noch hinzu, dass der Beschuldigte in der konkreten Einvernahme auch noch die Gründe für seine Worte ausführte und damit sein Verhalten zu erklären versuchte. So sagte er damals aus, er habe damit bezwecken wollen, dass er nicht auf sei- nem Boden von den Hunden belästigt werde. Dass der Beschuldigte sagte, dass er das nächste Mal schiessen werde, wird auch dadurch gestützt, dass die Privat- klägerin 1 zwar nicht in den genauen Worten, so doch im Inhalt konstant aus- sagte, der Beschuldigte habe ihr in Aussicht gestellt, dass er sie das nächste Mal erschiessen werde. Ebenfalls erstellt ist, dass die Privatklägerin 1 durch die Worte des Beschuldigten in Angst versetzt worden ist und sie befürchtete, der Beschul- digte könnte auf sie schiessen. Nicht erstellt ist der Sachverhalt aber dahinge-

- 23 - hend, dass die Privatklägerin 1 befürchtet habe, der Beschuldigte werde ihre Mut- ter, Kunden oder deren Hunde erschiessen oder verletzen. Derartiges hat die Pri- vatklägerin 1 nie explizit ausgeführt und dies findet auch sonst keine Stütze in den Akten.

E. 6 Vorfall vom 17. November 2023 (Dossier 2):

E. 6.1 Aussagen des Beschuldigten

E. 6.1.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. November 2023 (D2 act. 3/3) sagte der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin 1 und 2 nass ges- pritzt, weil diese mit dem Hund auf das Grundstück gegangen seien (F/A 5). Die Privatklägerin 2 habe ihn angegriffen und sei auf ihn zugerannt, als er gesagt habe, dass die Hunde nicht durchlaufen könnten. Sie habe ihn schwer tätlich an- gegangen (F/A 6). Er habe den Schlauch gehalten und sie habe ihm den Schlauch entreissen wollen. Sie habe mit ihm gekämpft, aber er habe den Schlauch behalten können (F/A 7). Sie habe ihn berührt, sie habe seine Hände angegriffen (F/A 8). Sie sei mit den Händen auf ihn losgekommen und habe ihm den Schlauch aus den Händen reissen wollen. Sie habe ihn mit den Händen be- rührt (F/A 30). Er habe die Privatklägerin 1 nicht angespritzt, sie sei in das Wasser hineingelaufen (F/A 13), als sie die Hunde unberechtigterweise zu sich befördert habe (F/A 36). Er habe die Privatklägerin 2 nicht geschlagen, sondern sich nur gewehrt. Er habe sich verteidigt gegen das Wegreissen des Schlauches (F/A 14- 18, 37, 41, 52). Er habe nicht mit der Faust zugeschlagen. Er habe gar nicht ge- schlagen (F/A 15). Die Privatklägerin 2 sei von der E._____-strasse her auf sein Grundstück gekommen (F/A 25). Sie habe wissen können, dass sie auf einem pri- vaten Grundstück sei, weil es eine Verbotstafel gehabt habe (F/A 28). Auf Vorhalt des Videos macht er geltend, dass man dort nichts sehe bzw. nicht sehe, dass et- was passiere (F/A 35).

E. 6.1.2 Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D1 act. 3/2) führte der Be- schuldigte aus, die Privatklägerin 2 sei mit dem Hund und ihrer Kollegin nach oben gekommen und hätte die Treppe nach oben gehen wollen, obwohl er dort eine Verbotstafel aufgestellt und die Grenze angezeichnet hätte. Er habe sie ge-

- 24 - fragt, wo sie hinwolle. Er habe das Gras mit dem Schlauch bespritzt. Sie habe ge- antwortet, dass sie nach oben gehen wolle. Er habe gefragt, ob sie die Tafel nicht sehe, dass sie da nicht nach oben könne. Weil sie dennoch nach oben gegangen sei und ihn frech angeschaut habe, habe er mit dem Schlauch etwas hochges- pritzt und den Hund erwischt. Sie habe gesagt: "Nimm de Hund, nimm de Hund" und habe ihrer Kollegin den Hund gegeben, sei aber noch auf seinem Boden ge- wesen. Die Privatklägerin 2 sei dann auf ihn losgekommen, wie ein Verrückte. Sie habe ihn angegriffen, er habe gar nichts gemacht, sie habe ihm den Schlauch aus den Händen reissen wollen. Sie habe diesen nicht wegreissen können, weil er diesen festgehalten habe. Sie sei dann mit der Kollegin die Treppe hoch und rein. Er habe das Wasser abgestellt. Dann sei er rein und habe sein Pferd geholt. Als er es Trinken lassen habe, habe ein Hund gebellt. Das Pferd habe sich erschro- cken und er habe auf die Seite springen müssen. Dies sei passiert, weil der Hund gebellt habe. Als das Pferd fertig gewesen sei, sei er nach oben gelaufen und habe gesagt: "S nächschte Mal wird denn öbis gschosse". Er könne ja irgendet- was, einen Stein, ein Stück Holz oder einen Schlüsselbund, werfen. Das sei keine Drohung. Er habe nicht von einem Gewehr gesprochen (F/A 8). Die Privatkläge- rin 2 habe er nicht geschlagen (F/A 26). Es stimme nicht, dass er den Hund und die Privatklägerin 1 angespritzt habe. Er habe mit dem Schlauch einen Zwick ge- geben, was den Hund erwischt habe (F/A 22). Die Privatklägerin 2 sei gegen ihn gewalttätig geworden (F/A 21). Es sei gelogen, dass er die Privatklägerin 2 mit dem Schlauch geschlagen habe (F/A 24). Er habe den Schlauch gehalten und habe sie so gar nicht schlagen können (F/A 26).

E. 6.1.3 Zum Vorfall vom 17. November 2023 befragt, stellte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung in Abrede, dass es zu Tätlichkeiten gegenüber der Privat- klägerin 1 gekommen sei. Er habe diese nicht mit dem Gartenschlauch nass ges- pritzt (Prot. S. 34). Es sei etwas passiert, als er mit dem Pferd unten gestanden sei und die Frau hinter dem Auto gewesen sei. Etwas anderes sei nicht passiert. Nach einer Situation mit der Privatklägerin 2 am 17. November 2023 befragt, gab der Beschuldigte zu Protokoll, daran könne er sich erinnern. Die Privatklägerin 2 habe ihn auf seinem Grund tätlich angegriffen. Sie habe den Durchgang erzwin- gen wollen, wozu sie als fremde Person kein Recht habe (Prot. S. 35). Auf die

- 25 - Frage, ob er schildern könne, was sich genau zugetragen hat, antwortete der Be- schuldigte mit folgenden Gegenfragen: "Wurden Sie auch schon einmal angegrif- fen? Stehen Sie einfach hin und lassen sich verprügeln? Am Oberkörper und überall? Eine wildfremde Person kommt und Sie stehen hin und lassen sich ver- prügeln? Was glauben Sie eigentlich?!". Auf weiteren Vorhalt der Anklageschrift führte der Beschuldigte aus, wenn die Privatklägerin 2 ihm den Schlauch habe ab- klemmen können, dann habe er die Privatklägerin 1 gar nicht abspritzen können. Dies habe die Privatklägerin 2 gemacht. Diese habe ihn auf seinem Boden ange- griffen. Die Privatklägerin 2 habe ihn am Arm und an die Hände gegriffen und den Schlauch wegreissen wollen. Dabei habe die Privatklägerin 2 ihm gegenüber nichts gesagt (Prot. S. 36). Sie habe der Kollegin gesagt, diese solle den Hund nehmen, damit die Privatklägerin 2 ihn körperlich angreifen könne. Diese habe den Schlauch angefasst und abgeknickt. Wegnehmen habe sie ihm den Schlauch nicht können. Auf die Frage, wo die Privatklägerin 2 ihn genau berührt habe, ant- wortete der Beschuldigte, dies sei am Körper gewesen, am Oberkörper, an den Schultern, am Arm und an der Brust. Sie habe geboxt und geschlagen und dann habe sie den Schlauch abknicken wollen. Die Berührung sei weiblich gewesen, wobei das Gericht sich selber ausrechnen könne, was das heisse (Prot. S. 37 f.). Er habe mit Gegenwehr reagiert mit dem Schlauch. Er habe den Schlauch gehal- ten. Er wisse nichts davon, dass er die Privatklägerin 2 mit der Spritzvorrichtung am Kopf getroffen habe. Das Gericht könne sich selber ausrechnen, wie ein sol- cher gegenseitiger Angriff ablaufe. Es sitze sicher keiner da und habe die Hände in den Hosentaschen, mache nichts und lasse sich verprügeln (Prot. S. 38). Die Privatklägerin 2 habe er nicht nassgespritzt, sondern er habe den Hund abges- pritzt. Er habe eine Verbotstafel auf seinem Grund ca. einen Meter neben der Grenze aufgestellt. Der Verlauf der Grundstücksgrenze sei mit Marken oben und unten gekennzeichnet (Prot. S. 39). Auf die Frage, ob die Grundstücksgrenze auch zum Zeitpunkt des Vorfalls gekennzeichnet gewesen sei, antwortete der Be- schuldigte, die Tafel sei vor dem Vorfall dort gestanden. Auf die Frage, ob er die Privatklägerin 2 einmal aufgefordert habe, das Grundstück zu verlassen, als diese sein Grundstück betreten habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, auf der Tafel sei leserlich "Betreten des Grundstücks von fremden Personen und Hunden ver-

- 26 - boten" gestanden. Die Privatklägerin 2 sei mit dem Hund gekommen und habe hinauf gehen wollen. Er habe gefragt, wo die Privatklägerin 2 hin wolle und ob sie nicht lesen könne. Diese habe "nein" gesagt und sei weiter gelaufen. Dann habe er den Hund abgespritzt und sie habe ihn angegriffen. Verbal aufgefordert das Grundstück zu verlassen, habe er die Privatklägerin 2 nicht (Prot. S. 40).

E. 6.2 Aussagen der Privatklägerin 2

E. 6.2.1 Bei der Polizei sagte die Privatklägerin 2 am 20. November 2023 (D2 act. 3/1) aus, sie habe den Hund aus dem Auto genommen. Daraufhin habe der Beschuldigte alle Anwesenden beschimpft. Er habe mit einem Wasserschlauch umhergespritzt. Er habe gesagt, es dürften kein Mensch und kein Tier hier durch- laufen. Sie und die andere Dame hätten der Privatklägerin 1 je ihren Hund gege- ben. Sie hätte der Privatklägerin 1 gesagt, dass sie den Beschuldigten vom Thea- ter abhalten könne und die Privatklägerin 1 mit den Hunden zum Eingang laufen solle (F/A 1). Der Beschuldigte habe begonnen, die Hunde und die Privatkläge- rin 1 mit dem Wasserschlauch abzuspritzen. Sie sei dazwischen und habe den Schlauch gepackt und geknickt. Er habe den Schlauch auf sie gerichtet und als er bemerkt habe, dass kein Wasser mehr fliesse, habe er auf sie eingeschlagen (F/A 2). Er habe den Schlauch in der rechten Faust gehabt und damit in Richtung Kopf geschlagen. Getroffen habe er sie an der Schulter links und dem Kopf (F/A 3 f.). Sie habe sich nicht bewusst gegen den Beschuldigten gewehrt. Sie habe nur den Schlauch zugedrückt (F/A 7). Der Schlag sei kraftvoll erfolgt. Der Beschuldigte sei wütend gewesen und habe mit Wucht zugeschlagen. Sie habe nach dem Vorfall Kopfschmerzen gehabt (F/A 12). Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören (F/A13, 15). Sie wisse nicht, ob er bewusst auf den Kopf, oder einfach um sich geschlagen habe. Sie wolle ihm nichts unterstellen (F/A 14).

E. 6.2.2 Am 29. November 2023 gab die Privatklägerin 2, als beschuldigte Person befragt, zu Protokoll (D2 act. 3/4), sie habe sich nur gewehrt, weil der Beschul- digte die Privatklägerin 1 und die Hunde nassgespritzt habe. Sie habe den Be- schuldigten nicht berührt. Sie habe nur den Schlauch angefasst (F/A 4, 6). Sie habe ihn ca. dreimal aufgefordert, aufzuhören. Sie sei zuerst auf dem Grundstück der Privatklägerin 1 gestanden (F/A 4). Sie habe den Schlauch nur angefasst und

- 27 - diesen geknickt, um das Wasser zu stoppen. Sie habe den Beschuldigten nicht berührt. Sie habe ihn nicht gestossen oder dergleichen (F/A 5 f.). Als dieser sie geschlagen habe, hätten sie sich zwangsläufig berührt, aber nicht von ihr aus (F/A 7). Sie habe nicht gewusst, dass sie im Bereich der Liegenschaft gestanden sei, welcher zu seinem Grundstück gehöre (F/A 8). Sie bringe die Hunde ca. seit drei Jahren zur Privatklägerin 1 und der Beschuldigte habe noch nie etwas ge- sagt, dass sie auf seinem Grundstück sei (F/A 9 f.). Der Beschuldigte habe die Tafeln – so glaube sie – am 16. November aufgestellt, die Privatklägerin 1 habe sie darüber informiert. Bis dahin habe sie nichts von diesem Problem mit den Grundstücken gewusst. Sie habe sich immer auf der Seite der Privatklägerin 1 be- funden, bis der Beschuldigte nicht damit aufgehört habe mit dem Wasser zu sprit- zen. Sie habe ihn dreimal aufgefordert aufzuhören, danach habe sie einschreiten müssen (F/A 11). Sie habe nicht bewusst einen Hausfriedensbruch begangen. Sie sei nur zu ihm, weil sie habe einschreiten müssen (F/A 13). Sie sehe keine Schuld ein, den Beschuldigten angegriffen zu haben (F/A 14).

E. 6.2.3 Wiederum als beschuldigte Person befragt, führte die Privatklägerin 2 bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D2 act. 3/5) aus, der Beschuldigte sei schon auf seiner Seite des Gartens in Position mit dem Gartenschlauch gestan- den (F/A 5, 16). Sie habe der Privatklägerin 1 gesagt, sie solle die zwei Hunde nehmen und hochlaufen. Als die Privatklägerin 1 die Treppe hochgegangen sei, habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 abgespritzt. Sie (die Privatklägerin 2) habe dem Beschuldigten gesagt, er solle aufhören, es sei genug. Dann sei sie auf sein Grundstück gegangen, um den Schlauch zu knicken. Das habe ihn aufge- regt, weil er bemerkt habe, dass kein Wasser mehr gekommen sei. Er habe mit der Hand gegen sie gewedelt, weil er sie habe anspritzen wollen. Als er bemerkt habe, dass nichts mehr gekommen sei, habe er mit dem Schlauch auf sie einge- schlagen, worauf sie sogleich weggegangen sei. Sie habe den Schlauch ange- fasst und nicht ihn (F/A 5). Der Beschuldigte sei ihr gegenüber handgreiflich ge- worden (F/A 6). Er habe die Hand nach oben genommen und sie mit dem Schlauchteil erwischt. Es habe "geklöpft". Danach sei sie davongerannt (F/A 7). Er habe den Schlauch vorne beim Teil und hinten beim Schlauch gehalten. Des- halb habe sie den Schlauch in der Mitte knicken können (F/A 8). Sie würde sagen,

- 28 - er habe sie mit der Spritzdüse getroffen, sie wisse nicht, ob es vielleicht auch die Hände gewesen seien (F/A 10). Getroffen habe er sie irgendwo am Hinterkopf, sie könne es nicht mehr genau sagen (F/A 11). Sie habe danach leichte Kopf- schmerzen gehabt, sei aber nicht zum Arzt gegangen (F/A 24 f.). Gemäss ihrer Wahrnehmung habe er auf sie eingeschlagen (F/A 12). Sie sei ebenfalls nass ge- worden. Ihre Regenpellerine und ihre Haare seien nass gewesen (F/A 13 f.). Sie habe gewusst, dass sie das Grundstück des Beschuldigten betrete, als sie einge- griffen habe. Es sei aber noch nie Thema gewesen, weil sie die Hunde immer ge- bracht hätten und sie sich auf sein Grundstück hätten begeben müssen. Sie hät- ten angenommen, es gebe dort ein Wegrecht. Sie hätte nicht gewusst, wem das Grundstück gehöre (F/A 15). Der Beschuldigte sei neben der Treppe auf seinem Grundstück gestanden. Es habe eine Tafel gehabt und Striche auf der Treppe. Sie habe erst am 17. November 2023 gewusst, dass es sein Grundstück sei (F/A 16 ff.). Die Verbotstafel hätte sie beachtet, deshalb seien sie auch nicht auf die Treppe gegangen (F/A 19).

E. 6.3 Aussagen der Privatklägerin 1

E. 6.3.1 Als Auskunftsperson befragt, gab die Privatklägerin 1 am 22. November 2023 bei der Polizei (D2 act. 3/2) zu Protokoll, sie sei zu den Kunden gegangen und hätte die Hunde genommen. Daraufhin sei der Beschuldigte hinter der Scheune hervorgekommen und habe herumgeschrien. Er habe gesagt, dass sie hier nicht durchlaufen dürften. Sie sei dann mit den Hunden zum Aufgang gegan- gen und der Beschuldigte hätte mit dem Gartenschlauch in ihre Richtung ges- pritzt. Sie sei komplett durchnässt worden. Daraufhin sei eine Kundin eingeschrit- ten, sei auf den Beschuldigten zugegangen, habe den Schlauch gepackt und um- geknickt, damit kein Wasser mehr habe fliessen können (F/A 5). Danach habe er auf diese eingeschlagen. Sie (die Privatklägerin 1) habe die Hunde hinaufge- bracht und sei danach wieder nach unten (F/A 5). Der Beschuldigte habe sie nass gespritzt, weil sie dort den Weg benutzten hätten, der auf ihr Grundstück führe (F/A 7). Sie sei am Ende gewesen und habe gezittert. Es sei grauenhaft gewesen (F/A 8). Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin 2 angegangen habe. Der Beschuldigte habe sie geschlagen (F/A 12 f.).

- 29 -

E. 6.3.2 Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D1 act. 4/2) gab die Privatklä- gerin 1 zu Protokoll, der Beschuldigte sei mit dem Schlauch vom Bord nach unten gekommen (F/A 34) und habe zuerst die Privatklägerin 2, dann Frau D._____, je mit ihren Hunden, und sie angespritzt. (F/A 27). Der Beschuldigte sei auf seinem Grundstück gestanden (F/A 35). Sie sei pflotschnass gewesen, inkl. Haare und Kleider (F/A 28-30). Die Privatklägerin 2 habe den Schlauch genommen und zu- gedrückt. Der Beschuldigte habe voll auf sie eingeschlagen. Sie habe nur gesagt, er solle bitte aufhören (F/A 27). Er habe rechts und links ausgeholt mit langen Ar- men (F/A 31). Sie könne nicht sagen, wie die Handflächen gewesen seien, sie habe die Hunde noch in der Hand gehabt. Sie habe auf die Hunde schauen müs- sen (F/A 32). Sie habe beide Hunde in der Hand gehabt und sei nach oben ge- rannt (F/A 27). Die Privatklägerin 2 sei zu ihm gegangen, weil er sie alle mit dem Schlauch abgespritzt habe (F/A 33). Die Privatklägerin 2 habe den Beschuldigten nicht geschlagen, sie habe nur den Schlauch zugehalten (F/A 36). Sie (die Privat- klägerin 1) sei die Treppe hochgegangen und der Beschuldigte habe von der Seite mit dem Schlauch gespritzt (F/A 34).

E. 6.3.3 Zum Vorfall vom 17. November 2023 befragt sagte die Privatklägerin 1 an- lässlich der heutigen Hauptverhandlung im Wesentlichen aus, sie sei hinunterge- laufen, als gerade zwei Hunde gleichzeitig gebracht worden seien. Sie habe den Beschuldigten nicht gesehen, er sei hinter dem Stall gestanden. Dann sei er mit dem Schlauch gekommen und habe sie voll abgespritzt. Die Privatklägerin 2 habe den Schlauch nur gehalten. Der Beschuldigte habe voll auf sie eingeschlagen. Sie sei hoch gelaufen, die Hunde seien nass gewesen, und habe die Hunde versorgt. Dann habe sie die Polizei gerufen (Prot. S. 20). Als sie nass gespritzt worden sei, sei sie unten bei der Treppe gestanden. Er habe auch weiter gespritzt, als sie nach oben gelaufen sei. Die Privatklägerin 2 habe den Schlauch zugehalten. Die Privatklägerin 2 sei dabei zuerst unten gestanden und danach ein Stück auf dem Land des Beschuldigten (Prot. S. 21). Die Privatklägerin 2 habe den Beschuldig- ten nicht angegriffen, sie hätten nur Körperkontakt gehabt, als der Beschuldigte die Privatklägerin 2 geschlagen habe. Die Privatklägerin 2 sei drei bis vier Minu- ten beim Beschuldigten gestanden, als sie den Schlauch zugehalten habe. Sie könne es aber nicht genau sagen (Prot. S. 22). Sie sei etwa 1.5 Meter von den

- 30 - beiden entfernt gestanden. Sie sei die Treppe hoch mit den beiden Hunden, die Hunde seien komplett nass und es sei kalt gewesen. Sie sei nicht abgelenkt ge- wesen. Sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 mit der Spritzvorrichtung am Kopf getroffen habe. Sie sei sich aber sicher, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 absichtlich geschlagen habe (Prot. S. 23). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 auch komplett nass gespritzt. Dies auch für zwei, drei Minuten. Es sei schwierig zu sagen. Sie sei einfach auch pflot- schnass gewesen (Prot. S. 24).

E. 6.4 Fotografien und Videoaufnahme

E. 6.4.1 Auf den bei den Akten liegenden Fotografien sieht man die vom Beschul- digten erwähnte Verbotstafel. Ersichtlich ist auf den Fotografien, dass die Tafel neben der Treppe in der Wiese platziert ist (D2 act. 1/2; Anhang 1 zu D1 act. 3/2).

E. 6.4.2 Die Videoaufnahme zeigt den Vorfall, als dieser offensichtlich schon im Gange ist. So ist darauf klar ersichtlich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 und zwei Hunde anspritzt. Die Privatklägerin 2 ruft dem Beschuldigten zu, er solle aufhören, was dieser aber nicht macht. Dann geht die Privatklägerin 2 zum Be- schuldigten hin und knickt den Gartenschlauch ab. Dabei hält der Beschuldigte den Gartenschlauch mit beiden Händen fest, die rechte Hand liegt auf dem vorde- ren Schlauchteil. Zunächst versucht er noch, die Privatklägerin 2 mit dem Wasser- schlauch ins Gesicht zu spritzen, indem er die Spritzvorrichtung vor deren Gesicht hält. Es fliesst aber kein Wasser mehr. Der Beschuldigte hält die Spritzvorrichtung dann mit nach hinten ausgestrecktem rechten Arm von der Privatklägerin 2 weg. Daraufhin schlägt der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mit seiner rechten Hand mit Wucht in Richtung Kopf, wobei es auch zu einem Kontakt kommt. Dabei hält der Beschuldigte den Schlauch immer noch mit beiden Händen fest. Nach dem Schlag lässt die Privatklägerin 2 den Schlauch los und geht davon. Danach spritzt der Beschuldigte erneut gegen die Privatklägerin 1 und die Hunde und kurz auf den Boden neben der Privatklägerin 2.

E. 6.5 Würdigung

- 31 -

E. 6.5.1 Bei den Aussagen der Privatklägerin 2 zum Vorfall vom 17. November 2023 fällt zunächst deren zurückhaltendes Aussageverhalten auf. So gab sie eben zu- rückhaltend zu Protokoll, sie könne aus eigener Wahrnehmung nicht sagen, ob der Beschuldigte sie absichtlich geschlagen oder einfach um sich geschlagen habe. Sie wolle ihm nichts unterstellen (D2 act. 3/1 F/A 14). Daraus kann ge- schlossen werden, dass die Privatklägerin 2 den Beschuldigten nicht zu Unrecht belasten will. Dies zeigt sich aber auch an anderer Stelle. Es stellte sich im Zuge des Vorfalls vom 17. November 2023 noch die Frage einer Anzeige wegen Be- schimpfung gegen den Beschuldigten. Diesbezüglich gab die Privatklägerin 2 aber zu Protokoll, sie wolle keinen Strafantrag wegen Beschimpfung stellen, weil sie nicht genau in Erinnerung habe, welche Worte genau gefallen seien. Sie wolle keine falschen Angaben machen (D2 act. 3/1 F/A 9). Daran zeigt sich eindrück- lich, dass die Privatklägerin 2 einerseits den Beschuldigten nicht zu Unrecht be- lasten will, andererseits aber auch, dass es ihr ein Anliegen zu sein scheint, die Dinge so darzustellen, wie sie sich in ihrer Wahrnehmung auch zugetragen ha- ben. Für die Glaubhaftigkeit spricht sodann, dass sich ihre Angaben nicht als ex- akt deckungsgleich mit den Angaben der Privatklägerin 1 erweisen, sondern sich diese "nur" in den wesentlichen Punkten als gleichlautend erweisen. Gerade diese Abweichungen sprechen dafür, dass es sich eben nicht um eine erfundene und von den Privatklägerinnen 1 und 2 einstudierte Geschichte handelt, sondern vielmehr, dass sie unabhängig voneinander das Erlebte aus ihrer Wahrnehmung schildern. Dabei erweisen sich die Angaben der Privatklägerin 2 auch als detail- liert und lebensnahe, indem sie einzelne Sequenzen des Vorfalls lebhaft wieder- gibt und ihre Beweggründe schildert, als sie zum Beschuldigten hingegangen ist, um den Schlauch abzuknicken. In ihren Einvernahmen kann die Privatklägerin 2 schliesslich den Vorfall im Wesentlichen gleichbleibend schildern und auch noch in ihrer letzten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft immer noch Details nen- nen. Gleichzeitig gibt sie aber auch klar zu erkennen, wenn sie unsicher ist. So- dann decken sich ihre Angaben mit der bei den Akten liegenden Videoaufnahme, welche einen Teil des Vorfalls festhält. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind glaubhaft.

- 32 -

E. 6.5.2 Vorab für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht, dass sich diese im Wesentlichen mit den Angaben der Privatklägerin 2 decken, sich in Details aber gerade nicht als absolut deckungsgleich erweisen, was gegen eine Absprache und für Erlebtes spricht. Indessen sind bei der Privatklägerin 1 bezüglich dem Vorfall vom 17. November 2023 verschiedentlich Übertreibungs- tendenzen bzw. Ungenauigkeiten erkennbar. So spricht die Privatklägerin 1 in der Untersuchung davon, dass der Beschuldigte links und rechts ausgeholt habe mit langen Armen (D1 act. 4/2 F/A 31). Die Privatklägerin 2 selber spricht aber nur von einem einzelnen Schlag und auch auf der Videoaufnahme ist nur ein einzel- ner Schlag des Beschuldigten erkennbar. Sodann fällt auf, dass sie ausführte, der Beschuldigte habe "voll" zugeschlagen und sie sei sich sicher, dass dies absicht- lich geschehen sei. Diese Aussage lässt sich dann aber nicht in Einklang bringen mit ihrer weiteren Aussage, sie habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 2 mit der Spritzvorrichtung geschlagen hat, obwohl sie nicht abgelenkt gewesen sei (Prot. S. 23) und es gemäss Angaben der Privatklägerin 2 auch nur bei einem einzigen Schlag geblieben sei. Es ist widersprüchlich, wenn die Privat- klägerin 1 einerseits Angaben dazu macht, mit welcher Intensität der Beschuldigte zugeschlagen hat, andererseits aber dann den Schlag selber nicht gesehen ha- ben will. Mit der Aussage an der Hauptverhandlung, sie sei nicht abgelenkt gewe- sen (Prot. S. 23), setzt sich die Privatklägerin 1 sodann in Widerspruch zu ihrer Aussage in der Untersuchung, wonach sie zu den genauen Umständen der Tat keine Angaben machen könne, da sie mit den Hunden beschäftigt gewesen sei (D1 act. 3/2 F/A 32). Ebenfalls auffällig ist auch hier, dass die Privatklägerin 1 er- klärte, die Privatklägerin 2 sei ca. 3-4 Minuten beim Beschuldigten gestanden, als diese den Schlauch zugehalten habe (Prot. S. 22). Auf der Videoaufnahme ist in- dessen erkennbar, dass der diesbezügliche Vorgang nur einige wenige Sekunden dauerte. Aufgrund des Gesagten sind die Aussagen der Privatklägerin 1 mit Be- zug auf den Schlag des Beschuldigten am 17. November 2023 mit entsprechen- der Vorsicht zu würdigen. Was das Anspritzen mit dem Wasser angeht, so erweisen sich ihre diesbe- züglichen Aussagen konstant. Mehrfach gab sie zu Protokoll der Beschuldigte habe sie komplett nass gespritzt. Diese Aussagen des Nassspritzens werden

- 33 - auch gestützt durch die Videoaufnahme, auf welcher ersichtlich ist, wie der Be- schuldigte die Privatklägerin 1 (und die Hunde) mit dem Wasserschlauch an- spritzt.

E. 6.5.3 Bei den Aussagen des Beschuldigten ist vorab nochmals zu erwähnen, dass der Beschuldigte, die beiden Vorfälle von September und November 2023 – so auch heute wieder – vermischt und diese als unmittelbar nacheinander dar- stellt. Entweder ist das Erinnerungsvermögen des Beschuldigten diesbezüglich fehlerbehaftet oder aber er macht hier falsche Angaben. So oder anders lässt dies erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des Beschuldigten auf- kommen. Sodann schildert er die Situation so, als wäre die Privatklägerin 2 ohne Anlass auf ihn zugekommen und habe den Schlauch angefasst. Er verschweigt dabei jeglichen eigenen Beitrag zum Geschehnis. So verschweigt er insbeson- dere – und dies ergibt sich eindeutig aus der Videoaufnahme –, dass er mit dem Gartenschlauch die Privatklägerin 1 und die Hunde mit Wasser angespritzt hat, die Privatklägerin 2 ihm mehrfach gesagt hat, er solle mit dem Spritzen aufhören und dann erst zu ihm hingegangen ist und den Gartenschlauch angefasst und ab- geknickt hat. Es kann zwar auch hier nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob er absichtlich beschönigende Angaben macht oder nur eine mangelnde Erinnerung an den Vorfall hat. Nichtsdestotrotz lässt dies aufhorchen. Sodann erweisen sich die Angaben des Beschuldigten auch als widersprüchlich, teilweise gar als le- bensfremd. So sagte er mit Bezug auf das Anspritzen zunächst, er habe die bei- den Frauen mit Wasser angespritzt, weil diese auf sein Grundstück gegangen seien. Damit räumte er gerade ein, dass er diese mit Wasser angespritzt hat und liefert aus seiner Sicht eine Begründung hierfür. Danach behauptet der Beschul- digte, die Privatklägerin 1 sei selber in den Wasserstrahl gelaufen. Wohlgemerkt ist auf dem Video erkennbar, wie der Beschuldigte gezielt in Richtung der Privat- klägerin 1 und der Hunde spritzt. Später bei der Staatsanwaltschaft führt er dann aus, er habe den Hund der Privatklägerin 2 nass gespritzt, weil die Privatkläge- rin 2 den Weg benutzt und ihn frech angeschaut habe, obwohl er gesagt habe, dass sie das nicht dürfe. Seine Aussagen erweisen sich damit als inkonsistent und wenig verlässlich. Schliesslich weisen die Aussagen des Beschuldigten auch deutliche Übertreibungstendenzen auf, welche sich zudem als falsch erweisen.

- 34 - So sagte er anlässlich der Hauptverhandlung, die Privatklägerin 2 habe ihn ange- griffen, ja habe ihn sogar am Körper geboxt. Auf Nachfrage des Gerichts, wie ge- nau er durch die Privatklägerin 2 geschlagen worden sei, blieb der Beschuldigte dann aber schwammig und sagte zum Beispiel, die Privatklägerin 2 habe "weib- lich" geschlagen und das Gericht könne sich darauf selber einen Reim machen. Schon in der Untersuchung zeigte er diese Übertreibungstendenzen bei der Schil- derung des Vorfalls mit der Privatklägerin 2 und führte aus, die Privatklägerin 2 habe ihn schwer tätlich angegangen. Auf Frage, was denn konkret geschehen sei, führte er dann aus, dass diese seine Hände angegriffen habe. Teilweise antwor- tete der Beschuldigte auch mit Gegenfragen und wich damit einer Antwort aus. Diese Behauptung eines Angriffs auf ihn oder von Boxschlägen der Privatkläge- rin 2 gegen ihn ist denn auch auf der Videoaufnahme nicht ansatzweise erkenn- bar. Schlicht nicht richtig ist es deshalb auch, wenn der Beschuldigte geltend ma- chen lässt, dass die Videoaufnahme die Aussagen des Beschuldigten stützen würden (vgl. act. 53 S. 8). Im Gegenteil werden die Aussagen des Beschuldigten durch die Videoaufnahme mehrheitlich gerade widerlegt. Wenn der Beschuldigte sodann geltend machen lässt, die Aussagen der Privatklägerin 1 würden dadurch widerlegt, dass es auf dem Video erkennbar sei, dass die Hose der Privatkläge- rin 1 nicht pflotschnass geworden sei (act. 53 S. 8), so gilt es hierzu zu sagen, dass auf dem Video nicht ersichtlich ist, wie nass die Hose der Privatklägerin 1 geworden ist. Weder ist auf dem Video erkennbar, dass die Hose durchnässt noch trocken geblieben wäre. Der Beschuldigte kann damit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das Video offensichtlich auch nur einen Teil der Ausein- andersetzung erfasst. Einzig erkennbar, ist – wie bereits erwähnt –, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin 1 sowie die Hunde mit dem Wasserschlauch anges- pritzt hat. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden.

E. 6.5.4 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass auf die wenig verlässlichen Anga- ben des Beschuldigten nicht abgestellt werden kann. Hingegen ist gestützt auf die glaubhaften Angaben der Privatklägerin 2 und der Videoaufnahme erstellt, dass die Privatklägerin 2 sich zum Beschuldigten hinbegeben hat, dann den Garten- schlauch des Beschuldigten ergriffen hat und diesen abknickte, so dass kein Wasser mehr hat fliessen können. Daraufhin hat der Beschuldigte mit seiner rech-

- 35 - ten Hand, in welcher er noch die Spritzvorrichtung gehalten hat, gegen den Kopf der Privatklägerin 2 geschlagen. Dies alles ist eindeutig durch die Videoaufnahme belegt, wird aber auch durch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 be- stätigt. Sodann hatte die Privatklägerin 2 nach diesem Vorfall leichte Kopfschmer- zen. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt erstellt. Ebenfalls erstellt ist insbeson- dere aufgrund der glaubhaften Angaben der Privatklägerinnen 1 und 2, dass der Beschuldigte die Privatklägerinnen 1 und 2 nass spritzte, wobei die Privatkläge- rin 1 danach die Kleider wechseln musste. IV. Rechtliche Würdigung

E. 7 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden indessen definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

E. 8 Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

E. 9 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an

- den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben);

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (per Einschreiben, gegen Empfangsschein);

- Rechtsanwältin MLaw Y._____ für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (per Einschreiben, gegen Empfangsschein);

- die Privatklägerin 2 (übergeben); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;

- die Lagerbehörde gemäss Disp.-Ziff. 5.

E. 10 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer,

- 56 - Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 23. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bretscher MLaw A. Marquart

- 57 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240091-K/Ubegr/fg Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Bretscher Gerichtsschreiberin MLaw A. Marquart Urteil vom 23. Januar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Drohung etc.

- 2 - Privatklägerinnen

1. B._____,

2. C._____, 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Septem- ber 2024 (act. 1/14) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien:

- Der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____;

- die Privatklägerin 1 in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin MLaw Y._____; sowie

- die Privatklägerin 2. Anträge:

1. Der Anklagebehörde (act. 1/14 S. 4): "- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift

- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 70.00 (entsprechend Fr. 3'150.00) sowie einer Busse von Fr. 800.00

- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren

- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse

- Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände

- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft

- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'600.00) "

2. Der Verteidigung (act. 53 S. 1; Prot. S. 9 ff., sinngemäss):

1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Es seien die Akten aus dem Verfahren GG240092 beizuziehen.

3. Die Kosten des Verfahrens gegen den Beschuldigten seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine angemessene

- 4 - Entschädigung (zzgl. 4 % Spesenpauschale und 8.1 % MwSt.) zuzusprechen.

3. Der Privatklägerin 1 (act. 55 S. 1): "1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen;

2. Die Kosten der Untersuchung sowie des Gerichtsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen; die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft seien auf die Staatskasse zu nehmen. "

4. Der Privatklägerin 2 (act. 2/2/1, sinngemäss): Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift betreffend Dossier 2 (Tätlichkeit z.N. von C._____). Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Anklageschrift vom 26. September 2024 (hierorts eingegangen am

7. Oktober 2024; act. 1/14) erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") Anklage gegen A._____ (nachfolgend "Be- schuldigter") wegen Drohung sowie mehrfachen Tätlichkeiten.

2. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 (act. 16) wurde den Parteien Frist an- gesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen und es wurde der Privat- klägerschaft Frist angesetzt, um die Zivilansprüche zu beziffern und zu begrün- den. Sodann wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen mit dem Hin- weis, dass die Hauptverhandlungen in den Verfahren GG240091-K und GG240092-K gleichzeitig stattfinden. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 samt Vollmacht (act. 18; act. 19) zeigte Rechtsanwalt MLaw X._____ seine Mandatie- rung als erbetener Verteidiger des Beschuldigten an.

3. Mit Eingabe vom 18. November 2024 (act. 28) liess der Beschuldigte über seine erbetene Verteidigung einen Beweisantrag stellen, welcher mit Verfügung vom 21. November 2024 (act. 29) gutgeheissen wurde. Mit Eingabe vom 17. De- zember 2024 samt Vollmacht (act. 39; act. 40) zeigte Rechtsanwältin MLaw

- 5 - Y._____ ihre Mandatierung durch B._____ (nachfolgend "Privatklägerin 1") an und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung ihrer Person als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Verfü- gung vom 17. Dezember 2024 (act. 41) wurde die Privatklägerin 1 mit ihren Zivil- ansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

4. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 (act. 45) wurde der Privatklägerin 1 Frist angesetzt, um ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 samt Beilagen (act. 49; act. 50/1-6) reichte die Privatklägerin 1 innert Frist ihre Begründung des Gesuchs um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, welches mit Verfügung vom 22. Januar 2025 (act. 51) in der Folge gutgeheissen und Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 bestellt wurde.

5. Am 23. Januar 2025 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsan- walt MLaw X._____, die Privatklägerin 1, in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin MLaw Y._____, sowie C._____ (nachfolgend "Privatklägerin 2") erschienen sind. Das Urteil wurde gleichentags beraten, gefällt und mündlich er- öffnet sowie den Anwesenden in unbegründeter Form ausgehändigt (Prot. S. 9 ff.). II. Prozessuales

1. Strafantrag und Zuständigkeit Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie den Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte, wobei die notwendigen Strafanträge jeweils vorliegen (D1 act. 2/1; D2 act. 2/1 und act. 2/2). Zudem sollen die Delikte im Sprengel des Bezirksgerichts Winterthur verübt worden sein, weshalb das hiesige Gericht auch örtlich zuständig ist (Art. 31 Abs. 1 StPO).

- 6 -

2. Privatklägerschaft Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO hat die Erklärung, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligen zu wollen, spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen. Die Privatklägerinnen 1 und 2 haben sich rechtzeitig vor Anklageerhebung konstituiert (D1 act. 2/3; D2 act. 5/2).

3. Gehörsrecht Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von de- nen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; BGE 141 IV 249, E. 1.3.1; BGE 141 III 28, E. 3.2.4). Dies entspricht den konventionsrechtlichen Anforderungen. Die EMRK verpflichtet nach der Rechtsprechung des EGMR, Entscheide zu motivieren, wobei es auf den Einzel- fall ankommt, doch lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde. Wie jedes be- hördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnis- mässig zu sein (Urteil 6B_880/2017 des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Juli 2018, E. 2.7 m.w.H.). III. Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt und Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

26. September 2024 zusammengefasst einerseits vor, er habe am 15. September 2023, ca. 18:00 Uhr, die Privatklägerin 1 mit einem Wasserschlauch komplett nass gespritzt, sodass deren Kleider getropft hätten und sie sich habe umziehen müssen. Sodann solle der Beschuldigte am besagten Abend der Privatklägerin 1 gesagt haben, "s nöchst Mal wird gschosse", wodurch die Privatklägerin 1 in Angst versetzt worden sei, indem sie befürchtet habe, der Beschuldigte könne auf

- 7 - sie, ihre Mutter, ihre Kunden oder auch die Hunde schiessen und diese verletzen (act. 1/14 S. 2). Andererseits wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 17. Novem- ber 2023, ca. zwischen 6:45 Uhr und 7:00 Uhr, die Privatklägerin 1 mit einem Gar- tenschlauch am ganzen Körper nassgespritzt, sodass die Privatklägerin 1 ansch- liessend habe die Kleider wechseln müssen. Zudem habe der Beschuldigte, als die Privatklägerin 2 sich auf das Grundstück des Beschuldigten begeben habe und die Privatklägerin 2 den Gartenschlauch abgeknickt habe, sodass kein Was- ser mehr geflossen sei, mit der Spritzvorrichtung des Schlauches gegen den Kopf der Privatklägerin 2 geschlagen, sodass diese leichte Kopfschmerzen verspürt habe. Als die Privatklägerin 2 sich daraufhin entfernt habe, habe er auch diese mit dem Schlauch nass gespritzt (act. 1/14 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Es ist somit zu prüfen, ob dem Beschuldigten der in der Anklageschrift wiedergegebene Sach- verhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Der einge- klagte Sachverhalt ist somit nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstel- len.

2. Grundsätzliches zur Sachverhaltserstellung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Der Grundsatz der freien ge- richtlichen Beweiswürdigung besagt, dass das Gericht die Beweise frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigen soll (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Ge- richts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen nach so vorgenommener Beweiswürdigung er- hebliche und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, so sind diese in dubio pro reo zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie

- 8 - gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz in dubio pro reo aber keine Anwendung bzw. gibt keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Bei sich widersprechenden Beweismitteln darf das Gericht deshalb nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Be- weis abstellen. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020, E. 2.2.2; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018, E. 2.2.3.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass für einen Schuldspruch keine absolute Gewissheit verlangt werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisfüh- rung erreicht werden kann. Abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Er- fahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1; BGE 127 I 38, E. 2.a; BGE 120 Ia 31, E. 2.d; BGer 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). 2.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfol- gen. Beim Abwägen der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdig- keit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Wäh- rend die erste Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Grundsätzlich kommt der Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aus- sageanalyse keine wesentliche Bedeutung zu, sondern der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf über- prüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tat- sächlichen Erleben entspringen. Der Methode der Aussagenanalyse liegt die Er-

- 9 - kenntnis zugrunde, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geis- tige Leistungen erfordern (BGE 129 I 49, E. 5; 128 I 81, E. 2; BGer 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 2.2.2). Während die Wiedergabe eines tatsächlich er- lebten Ereignisses kognitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell schwieriger, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant zu schildern. Wahre und erfundene Darstellungen unterscheiden sich deshalb regelmässig in ihrer inhaltlichen Qualität. Ein Lügner verfolgt zudem das Ziel, beim Empfänger den Eindruck der Glaubwürdigkeit zu erwecken. Er versucht im Allgemeinen Selbstkorrekturen, Erinnerungslücken und Selbstbelastungen zu vermeiden (FER- RARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 36; LU- DEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Rich- tern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP 11/2011, S. 1423 f.). Auch dieser Umstand kann sich in seinen Aussagen niederschlagen. Im Rahmen der Aussa- geanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die sogenannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wis- senschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aus- sage (vgl. etwa BGE 133 I 33, E. 4.3; 129 I 49, E. 5; 128 I 81, E. 2; BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017, E. 4.2, und 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1). Zu diesen Realkennzeichen gehören beispielsweise die logische Kon- sistenz, der quantitative Detailreichtum oder die Schilderung von psychischen Vorgängen oder Komplikationen im Handlungsablauf (vgl. zu den Realkennzei- chen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plä- doyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, a.a.O., S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425).

- 10 -

3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Verwertbarkeit der Aussagen 3.1.1. Dem Beschuldigten wurden in der Untersuchung und dem gerichtlichen Verfahren seine Verteidigungsrechte gewährt. Insbesondere wurden ihm seine Rechte in den jeweiligen Einvernahmen erklärt, wovon er teilweise auch Ge- brauch machte. Seine Aussagen sind verwertbar. 3.1.2. An den staatsanwaltschaftlichen Befragungen der Privatklägerin 1 und 2 (D1 act. 4/2; D2 act. 3/5) war der Beschuldigte nicht anwesend. Nachdem der Be- schuldigte aber die Möglichkeit hatte, an den Einvernahmen teilzunehmen, indes- sen auf eine Teilnahme verzichtet hat (D1 act. 3/2 S. 12), sind die Befragungen der Privatklägerinnen ohne Weiteres verwertbar (BGE 147 IV 397, E. 3.3.1). 3.2. Verwertbarkeit der Videoaufnahme des Vorfalls vom 17. November 2023 3.2.1. Die Verteidigung bringt vor, die Videoaufnahme betreffend den Vorfall vom

17. November 2023 sei nicht verwertbar, da es sich um eine unerlaubte Auf- nahme des Privatbereichs im Sinne von Art. 179quater StGB handle. Da dem Be- schuldigten vorliegend ausschliesslich Übertretungen vorgeworfen würden, sei eine Verwertung derselben auch unter dem Titel von Art. 141 Abs. 2 StPO nicht zulässig. Die Videoaufnahme dürfe daher nicht als Beweismittel gegen den Be- schuldigten verwendet werden (act. 53 S. 7 passim). 3.2.2. Für die Verwertbarkeit von durch Private selbständig erlangte Beweise ist in den letzten Jahren ein im Grundsatz allgemein konsentiertes Prüfungsschema entwickelt worden, das verschiedene Schritte beinhaltet: Dabei ist zunächst da- nach zu unterscheiden, ob sich der Private bei der Erlangung des infrage stehen- den Beweises rechtmässig oder aber rechtswidrig verhalten hat. Hat er sich recht- mässig verhalten, sind die Beweise, die er den Strafverfolgungsbehörden zur Ver- fügung gestellt hat, verwertbar, es sei denn, es liege ein sog. selbständiges Ver- wertungsverbot vor. 3.2.3. Vorliegend wurde mit der Videoaufnahme auch das Grundstück des Be- schuldigten gefilmt. Es stellt sich die Frage, ob damit – wie von der Verteidigung

- 11 - vorgebracht – eine unerlaubte Aufnahme des Privatbereichs des Beschuldigten erstellt wurde. Grundsätzlich zählen alle Bereiche zum Privatbereich, die unter das Hausrecht von Art. 186 StGB fallen. In BGE 137 I 335 hat das Bundesgericht dann präzisiert, dass nicht zum von Art. 179quater StGB geschützten Bereich ge- hört, was sich in der Öffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrgenommen werden kann. Dies könne gar auch Bereiche betreffen, die zu einer Privatwoh- nung gehören würden. Somit können gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Alltagsverrichtungen in einem von jedermann öffentlich einsehbaren Bereich (wie beispielsweise auf frei einsehbaren Balkonen einer Privatwohnung) ohne Verstoss gegen Art. 179quater StGB gefilmt werden, da es sich dabei um Tatsachen handelt, die ohne Überwindung einer physischen oder psychologischen Schranke zugänglich sind und keine besonders persönlichkeitsbezogene Szenen darstellen. Im konkreten Fall wurde mit der Videoaufnahme ein offener, nicht weiter etwa durch Mauern oder Ähnlichem abgegrenzter Bereich des Grundstücks des Beschuldigten gefilmt. Der gefilmte Bereich kann von jedermann ohne Überwin- dung einer physischen oder psychologischen Schranke eingesehen werden. Da- bei wurde der Beschuldigte auch nicht in einer Situation gefilmt, die als besonders intim qualifiziert werden müsste. Die Aufnahme wurde deshalb nicht in Verstoss von Art. 179quater StGB erstellt. 3.2.4. Zu prüfen bleibt das Datenschutzgesetz. Das Erstellen von Videoaufzeich- nungen, auf denen Personen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personen- daten dar (Art. 5 lit. a und lit. d DSG), was gewissen Grundsätzen genügen muss: dem Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 6 Abs. 2 DSG), dem Gebot, dass Da- tenerhebungen nicht auf Vorrat, sondern zu einem konkreten Zweck erfolgen müssen (Grundsatz der Zweckbindung, Art. 6 Abs. 3 DSG) sowie dem Erforder- nis, dass die Aufzeichnung nicht heimlich erfolgen darf, sondern auf die Videoauf- zeichnung vorgängig hingewiesen worden sein muss (Grundsatz der Erkennbar- keit, Transparenzgebot, Art. 6 Abs. 3 DSG). Dieser letztere Grundsatz wurde vor- liegend offenbar nicht eingehalten. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschuldigte von der filmenden Person auf die bevorstehende Videoaufnahme aufmerksam ge- macht worden wäre. Vielmehr war es so, dass der Beschuldigte perplex war, als

- 12 - ihm der Ehemann der Privatklägerin 2 die Aufnahmen zeigte (vgl. D2 act. 3/1 F/A 11). Daraus kann gefolgert werden, dass der Beschuldigte nichts von der Auf- nahme wusste und die Erstellung des Videos im Moment der Aufnahme für ihn nicht erkennbar gewesen war. Dies führt nun aber nicht automatisch zur Unver- wertbarkeit. Vielmehr hat dies zur Folge, dass die Verwertbarkeit davon abhängt, ob für die Erstellung der Videoaufnahme Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 31 DSG bestanden haben. Auch dann, wenn die erwähnten Grundsätze des Datenschutzgesetzes im Einzelfall missachtet worden sind und die Videoauf- nahme deshalb in einem ersten Schritt als grundsätzlich persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren ist (Art. 30 DSG), kann dennoch eine im Ergebnis rechtmässig er- langte Videoaufzeichnung vorliegen, wenn und soweit die grundsätzlich gegebene Persönlichkeitsverletzung nach Art. 31 DSG gerechtfertigt werden kann. Dies kann durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes priva- tes oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sein (Art. 31 Abs. 1 DSG). Dass der Beschuldigte mit der Erstellung der Videoaufnahme ein- verstanden gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Zu prüfen bleibt damit ein überwie- gendes privates oder öffentliches Interesse. Falls eine Videoaufnahme zu Schutz- und Sicherheitszwecken erfolgt, kann diese schützenswerten privaten Interessen dienen, so wenn Datenerhebungen der eigenen Sicherheit bzw. dem Schutz eige- ner Rechtsgüter des Aufzeichnenden und/oder dem Schutz von Dritten und deren Rechtsgütern dienen. In Notwehrsituationen können unter dem Beweissiche- rungszweck getätigte (unter Umständen sogar heimliche) Videoaufzeichnungen, die in Verletzung des datenschutzrechtlich verankerten Transparenzgebots ange- fertigt werden, gerechtfertigt sein. Wesentlich dabei ist, dass die für die Datener- hebung verantwortliche Person selber in den aufzeichnungsrelevanten Vorgang involviert ist, damit der Aufzeichnung rechtfertigende Wirkung zukommen kann. Erforderlich ist des Weiteren, dass die Aufzeichnung erfolgt, um unmittelbar be- vorstehende oder sich bereits im Gang befindliche unrechtmässige Eingriffe zu er- fassen. Vorliegend wurde die Videoaufnahme erstellt, um den Vorfall vom 17. No- vember 2023 zu dokumentieren, so dass im Nachgang der Ablauf der Gescheh- nisse belegt werden kann. Damit wurde die Aufzeichnung nicht auf Vorrat, son-

- 13 - dern mit einem bestimmten Zweck erstellt. Bei der Person, welche die Videoauf- nahme erstellte, handelt es sich offensichtlich um die Besitzerin des Hundes (Frau D._____), welcher gerade an die Privatklägerin 1 abgegeben worden war (D1 act. 4/2 F/A 27). Sie war damit in den aufzeichnungsrelevanten Vorgang involviert und durch die Situation selber betroffen, wurde ihr Hund doch durch den Beschul- digten ebenfalls mit Wasser bespritzt. Aufgrund des Gesagten ist die Videoauf- nahme der Geschehnisse vom 17. November 2023 im vorliegenden Strafprozess verwertbar.

4. Vorbemerkung zur Glaubwürdigkeit der befragten Personen 4.1. Wie bereits erwähnt spielt in der Aussagentheorie die Glaubwürdigkeit der befragten Personen nur eine untergeordnete Rolle. Dennoch soll an dieser Stelle kurz auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen eingegangen werden. Zum Beschuldigten ist zu sagen, dass dieser als vom Strafverfahren direkt betroffene Person selbsterklärend ein Interesse an einem für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens hat. Sodann ist er offensichtlich mit der Privatklägerin 1 seit Jah- ren in einen Nachbarschaftsstreit involviert. Das persönliche Verhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin 1 ist damit belastet. Die Privatklägerin 1 gab hierzu un- umwunden zu Protokoll, sie würde die Beziehung zum Beschuldigten als schlecht bezeichnen. Die Beziehung zur Privatklägerin 2 hingegen beschrieb sie als freundschaftlich und führte weiter aus, die Privatklägerin 2 sei eine sehr anstän- dige und sehr liebe Kundin (Prot. S. 14). Die Privatklägerin 2 ist sodann im Zu- sammenhang mit dem Vorfall vom 17. November 2023 im Verfahren GG240092- K beschuldigte Person. Diese persönliche Beziehungen der involvierten Personen sowie die weiteren Umstände sind entsprechend bei der Beurteilung der Glaub- würdigkeit zu berücksichtigen. 4.2. Damit kann festgehalten werden, dass bei allen Personen mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit auf die eine oder andere Weise Abstriche gemacht werden können. Indessen ist es aber so, dass es auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen nicht so sehr ankommt. Vielmehr sind die Aussagen der involvierten Personen entscheidend, so insbesondere was gesagt wurde und wie die einzel-

- 14 - nen Aussagen erfolgten. Die Aussagen der befragten Personen sind deshalb nachfolgend einer kritischen Würdigung zu unterziehen.

5. Vorfall vom 15. September 2023 (Dossier 1): 5.1. Aussagen des Beschuldigten 5.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2023 (D1 act. 3/1) gab der Beschuldigte zu Protokoll, es stimme nicht, dass er gesagt habe: "Etz langets mir, snöchst mal nimmi s gwehr und verschüss euch!" und er die Pri- vatklägerin 1 mit dem Schlauch nass gespritzt habe. Er habe gesagt: "S nächst mal wird gschosse". Sonst habe er nichts gesagt. Zuerst habe er den Schlauch genommen und er habe gespritzt. Danach sei er mit dem Ross hoch gelaufen. Dann habe er den Satz gesagt: "S nöchst mal wird gschosse". Der ihm vorgewor- fene Satz sei eine Drohung, sein gesagter Satz sei ein anderer (F/A 9). Man könne aus den Worten lesen, was damit gemeint sei (F/A 10). Er habe damit be- zwecken wollen, dass er nicht auf seinem Boden von den Hunden belästigt werde (F/A 13). Es sei einfach eine kleine Drohung gewesen (F/A 14). Er habe bezwe- cken wollen, dass die Belästigungen aufhören (F/A 15). Es sei als Drohung ge- dacht gewesen (F/A 18). Eine Hundehalterin sei mit ihrem Auto auf dem Vorplatz gestanden, die Privatklägerin 1 und eine weitere Hundehalterin seien hinter dem Auto gestanden. Er habe auf das Auto mit dem Schlauch gespritzt (F/A 18). Er habe die Privatklägerin 1 und die weitere Person mit Wasser bespritzt, damit diese mit den "Kläfferhunden verreisen" (F/A 21). Er habe die Hundehalterin und nicht die Privatklägerin 1 mit Wasser bespritzt. Es könne aber sein, dass es ges- pritzt habe und die Privatklägerin 1 ebenfalls nass geworden sei (F/A 23). Bezüg- lich der Drohung zeigte sich der Beschuldigte nicht geständig (F/A 24). 5.1.2. Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D1 act. 3/2) führte der Be- schuldigte aus, nach dem Vorfall mit der Privatklägerin 2 habe er sein Pferd im Stall geholt und es bei einer Badewanne mit Wasser auf dem Kiesplatz trinken lassen. Daneben sei ein Auto gestanden, wobei eine Frau und ihr Hund dahinter gestanden seien. Der Hund habe zu bellen begonnen, worauf das Pferd erschro- cken und umhergesprungen sei. Er habe auf die Seite springen müssen. Das

- 15 - Pferd habe dann weitergetrunken. Als es damit fertig gewesen sei, sei er von der Tränke nach oben gelaufen und habe gesagt: " S nächschte Mal wird denn öbis gschosse". Er habe aber ja kein Gewehr gehabt und hätte auch einen Stein, ein Stück Holz oder den Schlüsselbund nehmen können. Er habe nicht von einer Waffe gesprochen (F/A 8, 13, 16). Er habe nicht gesagt: "Etz langets mir, snöchst mal nimmi s Gwehr und verschüss euch! Ihr verdammte Drecksköter". Er habe dort drei Wörter gesagt: "S nächste Mal wird öbis gschosse". Es sei keine Dro- hung, sondern eine Warnung gewesen (F/A 13). Auf Vorhalt, dass er bei der Poli- zei gesagt habe: "S nöchst mal wird gschosse" erklärte der Beschuldigte, das habe er gesagt, nämlich, dass das nächste Mal etwas geschossen werde, er habe aber nicht gesagt was. Schiessen wollen habe er, was er gerade auf dem Platz gehabt habe, einen Stein, ein Stück Holz, einen Schlüsselbund oder sonst etwas gegen die Hunde (F/A 15 f.). Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin 1 die Worte als Drohung empfunden habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass man das auf- fassen könne, wie man wolle. Es sei keine Drohung gewesen, weil er nicht von ei- nem Gewehr gesprochen oder Namen genannt habe. Er habe das nicht der Pri- vatklägerin 1 gesagt, sondern der anderen Hundehalterin. Die Privatklägerin 1 sei oben auf der Treppe gestanden. Er habe es derjenigen gesagt, die beim Auto ge- standen sei (F/A 17). Es sei keine Drohung, sondern eine Warnung gewesen (F/A 13, 18). Das Wort Drohung bei der polizeilichen Einvernahme habe er wohl nur gebraucht, weil die Polizei immer davon gesprochen habe (F/A 19). Er habe die Privatklägerin 1 nicht nass gespritzt. Die sei oben bei der Treppe gestanden. Vielleicht habe es vom Hund abgespritzt. Er und die Privatklägerin 2 hätten ge- kämpft. Vorher habe er niemanden angespritzt (F/A 20). 5.1.3. An der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, zum Vorfall am

15. September 2023 befragt, am Abend des 15. September 2023 habe er der Pri- vatklägerin 1 nicht gedroht und sie mit einem Wasserschlauch nass gespritzt. Es sei nicht am Abend passiert, sondern am Nachmittag (Prot. S. 31 f.). Auf Vorhalt des Vorwurfs gemäss Anklageschrift antwortete der Beschuldigte, dies sei eine Lüge. Es stimme überhaupt nichts daran. Er habe nicht mit dem Wasserschlauch spritzen können, da die Privatklägerin 2 mit dem Hund gekommen sei. Diesen habe er angespritzt. Die Privatklägerin 2 habe zu ihrer Kollegin gesagt, sie solle

- 16 - den Hund nehmen und die Privatklägerin 2 habe der Privatklägerin 1 den Hund gegeben. Die Privatklägerin 1 sei dann mit den Hunden in die Wohnung und als sie wieder hinunter gekommen sei, habe die Privatklägerin 2 ihn bereits körperlich bearbeitet und den Schlauch gehalten. Er habe die Privatklägerin 1 gar nicht nassspritzen können. Diese sei "furztrocken" gewesen (Prot. S. 32). Auf den Hin- weis des Gerichts, dass in der Anklageschrift zwei verschiedene Vorfälle, konkret am 15. September 2023 und am 17. November 2023, angeführt seien, wobei beim Vorfall vom 15. September 2023 die Privatklägerin 2 nicht anwesend gewe- sen sein soll, antwortete der Beschuldigte – auch nach entsprechend gleichlau- tendem Hinweis der Verteidigung (Prot. S. 33) –, es sei am gleichen Tag gewe- sen. Das Spritzen sei mit dem Pferd passiert. Er sei zur Tränke gelaufen, der Hund habe gebellt. Das Pferd sei umhergesprungen. Er habe fast losrennen müs- sen, damit er nicht zertrampelt werde. Er habe dann den Schlauch geholt und die Frau hinter dem Auto angespritzt. Das Auto sei mehr nass geworden. Die Privat- klägerin 1 habe er nicht nass gespritzt. Er habe auch nichts zur Privatklägerin 1 gesagt (Prot. S. 33). Er habe zur Frau hinter dem Auto gesagt: "S nöchst Mal wird gschosse", als der Hund gebellt habe. Diese sei auch nicht mehr dort erschienen (Prot. S. 34). 5.2. Aussagen der Privatklägerin 1 5.2.1. Die Privatklägerin 1 sagte bei der Polizei am 22. September 2023 (D1 act. 4/1) aus, der Beschuldigte sei gegen 18:00 Uhr mit seinem Pferd hinunterge- laufen. Der Hund der Kundin sei im Auto gewesen und habe gebellt. Der Beschul- digte habe sie etwa eine Minute lang pflotschnass gespritzt und ihnen zugerufen: "Etz langets mir, s nöchst mal nimmi s gwehr und verschüss euch! Die verdammte dräcks köter" (F/A 6). Nassgespritzt habe er sie mit einem Schlauch in einer Ba- dewanne, womit er die Pferde tränke (F/A 9). Sie könne nicht sagen, was der Be- schuldigte mit der Aussage habe bewirken wollen (F/A 11). Sie sei ab der Aus- sage erschrocken und ihr Blutdruck sei in die Höhe gegangen (F/A 12). Sie habe Angst, am Abend und am Morgen einen Hund entgegen zu nehmen bzw. abzuge- ben. Sie habe in dieser Nacht nicht schlafen können (F/A 13). Sie habe Angst ge- habt, dass der Beschuldigte sie weiter beschimpfe oder mit dem Schlauch spritze

- 17 - oder vielleicht auch seine Worte in Taten umsetze. Es sei auch eine Bedrohung für ihre Kunden, irgendwann würden die Kunden ihr die Hunde nicht mehr brin- gen. Sie fürchte sich deshalb davor, dass er ihre Existenz bedrohe (F/A 14). Sie habe nichts geändert an ihrem Verhalten, sie müsse ja ihre Kunden genau gleich bedienen und ihre Kunden wüssten auch, was für ein Typ der Beschuldigte sei. Sie habe dann am Samstag vor dem Eintreffen eines Neukunden bereit gestan- den, um zu verhindern, dass dieser auf dem Parkplatz des Beschuldigten parkie- ren würden (F/A 15). Sie habe wirklich Angst vor ihm (F/A 16). Sie könne das Ver- halten des Beschuldigten schon seit Jahren nicht einschätzen (F/A 22, 24). 5.2.2. Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D1 act. 4/2) gab die Privatklä- gerin 1 zu Protokoll, eine Kundin von ihr sei ihren Hund holen kommen. Sie sei nach unten gegangen und habe mit ihr gesprochen. Der Hund sei im Auto gewe- sen. Der Beschuldigte sei mit den Pferden nach unten gekommen, woraufhin der Hund im Auto habe angefangen zu bellen. Nach nicht einmal 10 Minuten Spre- chen mit der Kundin habe der Beschuldigte den Schlauch genommen und sie beide pudelnass gespritzt (F/A 10) Sodann habe er gesagt: "S nöchschte mal ver- schüssi eu oder ich nimme d Waffe" (F/A 11 f.). Auf Vorhalt ihrer Aussage bei der Polizei, wonach der Beschuldigte gesagt habe: "Etz langets mir, s nöchste Mal nimi s Gwehr und verschüsse euch", sagte die Privatklägerin 1, dass er das auch gesagt habe. Er habe das nicht nur dann gesagt, sondern er habe es mehrere Male gesagt. Dieses Mal sei es aber schlimm gewesen (F/A 13). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach er gesagt habe: "S nöchst Mal wird gschosse", führte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte einfach gesagt habe, dass er sie das nächste Mal verschiessen werde (F/A 15). Sie glaube nicht, dass er einen Stein, ein Holz oder einen Schlüsselbund schiessen werde, sie könne es sich aber vorstellen (F/A 16). Sie habe befürchtet, dass er sie mit einem Gewehr verschiessen werde. Sie habe aber nicht extrem Angst gehabt, sondern ihre Mutter (F/A 18). Sie führte aus, dass sie und ihre Kundin pflotschnass ges- pritzt worden seien (F/A 19). Er habe sie sicher fünf Minuten angespritzt (F/A 21). Sie habe sich danach umziehen müssen (F/A 24).

- 18 - 5.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie könne sich noch an den Vorfall erinnern. Eine Kundin von ihr sei ihren Hund holen gekommen und sie hätten noch ein paar Worte gesprochen. Dann sei der Be- schuldigte gekommen und habe sie beide pflotschnass gespritzt und gesagt: "S nächst mal verschüssi eu". Der Beschuldigte habe wahrscheinlich gedacht, dass sie auf seinem Land stehen würde und ein Hund habe gebellt. Deshalb habe der Beschuldigte sie mit dem Schlauch nass gespritzt. Der Beschuldigte habe noch gesagt, der Hund habe etwas gegen seine Pferde, was aber nicht sein könne, da die Kundin selber Pferde habe und den Hund mit zu den Pferden nehme (Prot. S. 15). Der Beschuldigte habe mit dem Schlauch gespritzt. Sie sei von zuunterst bis zuoberst pflotschnass gewesen. Sie seien dort gestanden und hätten nicht mehr gewusst, was machen. Der Beschuldigte habe fünf Minuten mit dem Schlauch gespritzt, sie und die Kundin seien dann auf die andere Strassenseite gegangen. Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin 1 gesagt habe, der Beschuldigte soll gesagt haben, dass er sie das nächste Mal erschiessen werde, antwortete die Privatklägerin 1, er habe ihnen dies ungefähr so gesagt. Auf Frage nach den ge- nauen Worten des Beschuldigten sagte die Privatklägerin 1, dieser habe gesagt, "S nächst mol knalli eu ab" oder "s nächst schüssi eu ab" (Prot. S. 16). Bei der Polizei habe sie sich an die genauen Worte erinnern können. Die Frage, ob der Beschuldigte auch gesagt haben könnte: "S nöchst Mal wird öppis gschosse" ver- neinte die Privatklägerin 1. Der Beschuldigte habe gesagt: "S nächst mol schüssi eu ab". Sie sei sich ganz sicher, dass der Beschuldigte von Erschiessen gespro- chen habe. Es sei nicht das erste Mal gewesen. Die Worte hätten Angst bei ihr ausgelöst. Auch die früheren Worte hätten ihr Angst gemacht (Prot. S. 17). Sie habe vor dem Beschuldigten Angst gehabt, auch betreffend ihre Existenz, wenn der Beschuldigte ihre Kunden so bedrohe (Prot. S. 18). Ihre Mutter habe eine ex- treme Angst gehabt und habe fast einen Nervenzusammenbruch erlitten. Sie sel- ber habe auch zum Arzt müssen, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Es gehe ihr auch heute noch nicht gut, weil sie sehr grosse Angst habe, überhaupt hinaus zu laufen. Auf die Frage, welche konkrete Vorstellung sie gehabt habe, was der Be- schuldigte machen könnte, antwortete die Privatklägerin 1, vielleicht etwas mit ei- nem Stein oder dem Schlauch. Der Beschuldigte habe auch schon Steine gewor-

- 19 - fen. Sie habe dem Beschuldigten auch zugetraut, dass er sie erschiesse (Prot. S. 18). Sie habe Angst gehabt, dass bei ihr alles kaputt gehe und der Beschuldigte sie vertreiben wolle. Auf die Frage, ob sie irgendwelche Vorkehrungen getroffen habe, antwortete die Privatklägerin mit der Gegenfrage, was sie denn tun solle (Prot. S. 19). Nach dem Vorfall mit der Privatklägerin 2 habe sie am darauffolgen- den Tag eine neue Treppe machen lassen (Prot. S. 20). Sie habe jeden Abend Angst, wenn die Leute gehen und kommen würden (Prot. S. 25). 5.3. Würdigung 5.3.1. Während der Beschuldigte noch bei der Polizei ausführte, er habe gesagt, dass das nächste Mal geschossen werde, und dies das Einzige gewesen sei, was er gesagt habe (D1 act. 3/1 F/A 9), gab er bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er habe gesagt, das nächste Mal werde etwas geschossen (D1 act. 3/2 F/A 13). An der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte wiederum, als der Hund gebellt habe, habe er gesagt: "S nöchst Mal wird gschosse", allerdings an die hinter dem Auto stehende Frau gerichtet (Prot. S. 34). Damit sagte der Beschuldigte selber mehrfach und in unterschiedlichen Einvernahmen aus, er habe gesagt, dass das nächste Mal geschossen werde. Einzig seinen Angaben bei der Staatsanwalt- schaft ist zu entnehmen, dass er gesagt habe, er werde etwas schiessen. Zu sei- nen diesbezüglichen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft ist zu sagen, dass diese doch nachgeschoben wirken. So ist beispielsweise seine Erklärung, er habe ja gar kein Gewehr gehabt, mit welchem er hätte schiessen können, nicht richtig. Sein Sturmgewehr wurde ihm erst aufgrund des Vorfalls vom 15. September 2023 von der Polizei abgenommen, was aber heisst, dass er im Moment des Vorfalls sehr wohl über eine Schusswaffe verfügte, für welche er auch sieben Patronen Munition besass (D1 act. 6/1). Damit verfängt seine diesbezügliche Erklärung nicht. Hätte der Beschuldigte tatsächlich vorgehabt, das nächste Mal mit etwas, namentlich mit einem Stein oder Schlüssel oder sonst etwas, was er gerade zur Hand gehabt hätte, zu schiessen und deshalb effektiv gesagt hätte, dass er das nächste Mal etwas schiessen werde, so wäre auch zu erwarten gewesen, dass er dies bereits bei seiner tatnächsten (polizeilichen) Einvernahme entsprechend ge- sagt hätte. Stattdessen antwortete er dem Polizisten auf dessen Frage, auf wen

- 20 - er das nächste Mal schiesse, mit der Gegenfrage, womit er den schiessen solle, sie hätten ihm das Gewehr weggenommen und ob er mit einem Waschlappen schiessen solle (D1 act. 3/1 F/A 12). Seine Ausführungen in der späteren Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft wirken deshalb nachgeschoben. Zudem kann nicht unerwähnt gelassen werden, dass der Beschuldigte – trotz Hinweis des Ge- richts und seines Verteidigers – die beiden Vorfälle vom 15. September 2023 und vom 17. November 2023 offensichtlich vermischt und diese als einen Vorgang be- schreibt. Worauf dies zurückzuführen ist, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Jedenfalls lässt dieser Umstand aber doch ganz erhebliche Zweifel an der Zuver- lässigkeit der Aussagen des Beschuldigten aufkommen. 5.3.2. Die Privatklägerin 1 sagte in der Untersuchung aber auch an der heutigen Hauptverhandlung konstant und gleichbleibend aus. So sagte sie mehrfach, dass der Beschuldigte mit seinem Pferd gekommen sei, als sie und eine Kundin am Sprechen gewesen seien. Der Hund der Kundin habe dann gebellt. Daraufhin habe sie der Beschuldigte "pflotschnass" gespritzt, woraufhin sie die Kleider habe wechseln müssen. Mit der Verteidigung richtig ist es, dass es als übertrieben er- scheint, dass der Beschuldigte sie sicher fünf Minuten mit dem Wasser anges- pritzt haben soll (act. 53 S. 6). Es erscheint lebensfremd, dass sich eine Person während derart langer Zeit ungewollt von einer anderen Person mit Wasser an- spritzen lässt. Deswegen die Verlässlichkeit der Angaben der Privatklägerin 1 mit Bezug auf das Anspritzen mit dem Wasser gänzlich in Frage zu stellen, wäre aber verfehlt. So ändert diese offensichtliche Übertreibung nichts daran, dass die Pri- vatklägerin 1 ansonsten konstante Angaben zum Vorfall machte. Ausserdem schilderte sie Details, welche für Erlebtes sprechen, wobei sich ihre Aussagen im Übrigen diesbezüglich auch mit denjenigen des Beschuldigten decken. So sagte die Privatklägerin 1, im Moment als der Beschuldigte gekommen sei, habe ein Hund gebellt. Dies schildert auch der Beschuldigte so, welcher zu Protokoll gab, aufgrund des Bellens des Hundes habe sein Pferd geschreckt und er habe auf die Seite springen müssen. Unterstützt werden die Aussagen der Privatklägerin 1, der Beschuldigte habe sie mit Wasser angespritzt, auch durch den Umstand, dass der Beschuldigte – wie weiter unten zu zeigen sein wird – zumindest bei einer ande- ren Gelegenheit ebenfalls diese Vorgehensweise des Anspritzens wählte. Weiter

- 21 - räumte ja auch der Beschuldigte selber bei verschiedenen Gelegenheiten ein, dass er mit Wasser gespritzt habe, selbst wenn sich seine Angaben betreffend das Ziel seines Spritzens – das Auto, die Hundehalterin, teilweise die Privatkläge- rin 1 – nicht als kongruent erweisen. Die Aussagen der Privatklägerin 1 bezüglich des Anspritzens mit dem Wasser durch den Beschuldigten erweisen sich somit mit Ausnahme der Dauer des Spritzens als glaubhaft. Was ihre Aussagen im Zusammenhang mit der Drohung angehen, so ist zu- nächst der Verteidigung insofern beizupflichten (vgl. act. 53 S. 4), als dass die Pri- vatklägerin 1 nach den genauen Worten des Beschuldigten befragt, diese nicht immer gleichlautend wiedergibt. Einmal sagte sie aus, der Beschuldigte habe ge- sagt: "Etz langets mir, s nöchst mal nimmi s gwehr und verschüss euch! Die ver- dammte dräcks köter". Später gab sie Protokoll, der Beschuldigte habe gesagt: "S nöchste mal verschüssi eu oder ich nimme d Waffe", "s nächst mol knalli eu ab" bzw. "s nächst schüssi eu ab". Damit werden tatsächlich unterschiedliche Versio- nen in der Wortwahl des Beschuldigten geschildert, was aber aufgrund des Zeit- ablaufs auch nicht überrascht. Gleichzeitig ist allen Versionen gemein und die An- gaben damit konstant, dass der Beschuldigte von einem Verschiessen respektive Erschiessen gesprochen hat, was auch die Privatklägerin 1 auf entsprechende Nachfrage des Gerichts heute ausdrücklich bestätigte. Wiederum gleichlautend verneinte sie weiter, dass der Beschuldigte gesagt habe, er werde "etwas" schies- sen, wie dies der Beschuldigte in seinen späteren Befragungen zumindest teil- weise geltend machte. Wiederum konstant sagte die Privatklägerin 1 aus, sie habe aufgrund der Worte des Beschuldigten Angst gehabt. Als erlebt wirkt dabei insbesondere die Angabe, dass sie derart erschrocken sei, dass ihr Blutdruck bei der Messung 10 Minuten nach dem Vorfall derart hoch gewesen sei, dass sie eine Tablette habe nehmen müssen (D1 act. 4/1 F/A 12). Auch die Angabe, wonach sie am Tag nach dem Vorfall vor dem Eintreffen des Neukunden bereit gestanden sei, um zu verhindern, dass dieser auf dem Parkplatz des Beschuldigten parkie- ren würde, erscheint glaubhaft. Dieses Verhalten der Privatklägerin 1 zeigt, dass die Privatklägerin 1 darauf bedacht war, den Beschuldigten nicht weiter zu stören, weil sie Angst hatte, sie könne damit das "nächste Mal" provozieren. Wenn es um die Frage geht, vor was sich die Privatklägerin 1 konkret fürchtete, so ist es rich-

- 22 - tig, dass die Privatklägerin 1 diesbezüglich verschiedene "Ängste" oder Befürch- tungen schilderte. Sie sagte beispielsweise, dass sie auch befürchtete, der Be- schuldigte werde ihr das Geschäft kaputt machen, indem er mit seinem Verhalten ihre Kunden vergraule und damit ihre Existenz bedrohe. Sie sagte aber auch kon- stant in verschiedenen Einvernahmen aus, dass sie befürchtete, der Beschuldigte werde seine Worte in die Tat umsetzen. Eher ungewöhnlich und damit auffällig er- scheint, dass die Privatklägerin 1 ihr Verhalten nach dem Vorfall nicht verändert hat. Doch führte die Privatklägerin 1 diesbezüglich sinngemäss aus, sie habe – aus ihrer Sicht – keine andere Wahl gehabt (Prot. S. 19). Damit brachte die Pri- vatklägerin 1 zum Ausdruck, sie habe aufgrund des weiter laufenden Betriebs der Hundepension nicht anders gekonnt, als weiterhin Hunde in Empfang zu nehmen, auch wenn sie dabei Angst vor einer Reaktion des Beschuldigten gehabt hat. 5.3.3. Aufgrund des Gesagten ist mit Bezug auf den Vorfall vom 15. September 2023 erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit dem Gartenschlauch komplett nass gespritzt hat, weshalb sie danach die Kleider hat wechseln müs- sen. Die konstanten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 vermögen durch die wenig verlässlichen Angaben des Beschuldigten nicht erschüttert zu werden. Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 sagte, er werde das nächste Mal schiessen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Be- schuldigte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme diesbezüglich falsche Anga- ben gemacht haben sollte und in der betreffenden Einvernahme gleich mehrfach fälschlicherweise gesagt haben soll, er werde das nächste Mal schiessen. Kommt noch hinzu, dass der Beschuldigte in der konkreten Einvernahme auch noch die Gründe für seine Worte ausführte und damit sein Verhalten zu erklären versuchte. So sagte er damals aus, er habe damit bezwecken wollen, dass er nicht auf sei- nem Boden von den Hunden belästigt werde. Dass der Beschuldigte sagte, dass er das nächste Mal schiessen werde, wird auch dadurch gestützt, dass die Privat- klägerin 1 zwar nicht in den genauen Worten, so doch im Inhalt konstant aus- sagte, der Beschuldigte habe ihr in Aussicht gestellt, dass er sie das nächste Mal erschiessen werde. Ebenfalls erstellt ist, dass die Privatklägerin 1 durch die Worte des Beschuldigten in Angst versetzt worden ist und sie befürchtete, der Beschul- digte könnte auf sie schiessen. Nicht erstellt ist der Sachverhalt aber dahinge-

- 23 - hend, dass die Privatklägerin 1 befürchtet habe, der Beschuldigte werde ihre Mut- ter, Kunden oder deren Hunde erschiessen oder verletzen. Derartiges hat die Pri- vatklägerin 1 nie explizit ausgeführt und dies findet auch sonst keine Stütze in den Akten.

6. Vorfall vom 17. November 2023 (Dossier 2): 6.1. Aussagen des Beschuldigten 6.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. November 2023 (D2 act. 3/3) sagte der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin 1 und 2 nass ges- pritzt, weil diese mit dem Hund auf das Grundstück gegangen seien (F/A 5). Die Privatklägerin 2 habe ihn angegriffen und sei auf ihn zugerannt, als er gesagt habe, dass die Hunde nicht durchlaufen könnten. Sie habe ihn schwer tätlich an- gegangen (F/A 6). Er habe den Schlauch gehalten und sie habe ihm den Schlauch entreissen wollen. Sie habe mit ihm gekämpft, aber er habe den Schlauch behalten können (F/A 7). Sie habe ihn berührt, sie habe seine Hände angegriffen (F/A 8). Sie sei mit den Händen auf ihn losgekommen und habe ihm den Schlauch aus den Händen reissen wollen. Sie habe ihn mit den Händen be- rührt (F/A 30). Er habe die Privatklägerin 1 nicht angespritzt, sie sei in das Wasser hineingelaufen (F/A 13), als sie die Hunde unberechtigterweise zu sich befördert habe (F/A 36). Er habe die Privatklägerin 2 nicht geschlagen, sondern sich nur gewehrt. Er habe sich verteidigt gegen das Wegreissen des Schlauches (F/A 14- 18, 37, 41, 52). Er habe nicht mit der Faust zugeschlagen. Er habe gar nicht ge- schlagen (F/A 15). Die Privatklägerin 2 sei von der E._____-strasse her auf sein Grundstück gekommen (F/A 25). Sie habe wissen können, dass sie auf einem pri- vaten Grundstück sei, weil es eine Verbotstafel gehabt habe (F/A 28). Auf Vorhalt des Videos macht er geltend, dass man dort nichts sehe bzw. nicht sehe, dass et- was passiere (F/A 35). 6.1.2. Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D1 act. 3/2) führte der Be- schuldigte aus, die Privatklägerin 2 sei mit dem Hund und ihrer Kollegin nach oben gekommen und hätte die Treppe nach oben gehen wollen, obwohl er dort eine Verbotstafel aufgestellt und die Grenze angezeichnet hätte. Er habe sie ge-

- 24 - fragt, wo sie hinwolle. Er habe das Gras mit dem Schlauch bespritzt. Sie habe ge- antwortet, dass sie nach oben gehen wolle. Er habe gefragt, ob sie die Tafel nicht sehe, dass sie da nicht nach oben könne. Weil sie dennoch nach oben gegangen sei und ihn frech angeschaut habe, habe er mit dem Schlauch etwas hochges- pritzt und den Hund erwischt. Sie habe gesagt: "Nimm de Hund, nimm de Hund" und habe ihrer Kollegin den Hund gegeben, sei aber noch auf seinem Boden ge- wesen. Die Privatklägerin 2 sei dann auf ihn losgekommen, wie ein Verrückte. Sie habe ihn angegriffen, er habe gar nichts gemacht, sie habe ihm den Schlauch aus den Händen reissen wollen. Sie habe diesen nicht wegreissen können, weil er diesen festgehalten habe. Sie sei dann mit der Kollegin die Treppe hoch und rein. Er habe das Wasser abgestellt. Dann sei er rein und habe sein Pferd geholt. Als er es Trinken lassen habe, habe ein Hund gebellt. Das Pferd habe sich erschro- cken und er habe auf die Seite springen müssen. Dies sei passiert, weil der Hund gebellt habe. Als das Pferd fertig gewesen sei, sei er nach oben gelaufen und habe gesagt: "S nächschte Mal wird denn öbis gschosse". Er könne ja irgendet- was, einen Stein, ein Stück Holz oder einen Schlüsselbund, werfen. Das sei keine Drohung. Er habe nicht von einem Gewehr gesprochen (F/A 8). Die Privatkläge- rin 2 habe er nicht geschlagen (F/A 26). Es stimme nicht, dass er den Hund und die Privatklägerin 1 angespritzt habe. Er habe mit dem Schlauch einen Zwick ge- geben, was den Hund erwischt habe (F/A 22). Die Privatklägerin 2 sei gegen ihn gewalttätig geworden (F/A 21). Es sei gelogen, dass er die Privatklägerin 2 mit dem Schlauch geschlagen habe (F/A 24). Er habe den Schlauch gehalten und habe sie so gar nicht schlagen können (F/A 26). 6.1.3. Zum Vorfall vom 17. November 2023 befragt, stellte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung in Abrede, dass es zu Tätlichkeiten gegenüber der Privat- klägerin 1 gekommen sei. Er habe diese nicht mit dem Gartenschlauch nass ges- pritzt (Prot. S. 34). Es sei etwas passiert, als er mit dem Pferd unten gestanden sei und die Frau hinter dem Auto gewesen sei. Etwas anderes sei nicht passiert. Nach einer Situation mit der Privatklägerin 2 am 17. November 2023 befragt, gab der Beschuldigte zu Protokoll, daran könne er sich erinnern. Die Privatklägerin 2 habe ihn auf seinem Grund tätlich angegriffen. Sie habe den Durchgang erzwin- gen wollen, wozu sie als fremde Person kein Recht habe (Prot. S. 35). Auf die

- 25 - Frage, ob er schildern könne, was sich genau zugetragen hat, antwortete der Be- schuldigte mit folgenden Gegenfragen: "Wurden Sie auch schon einmal angegrif- fen? Stehen Sie einfach hin und lassen sich verprügeln? Am Oberkörper und überall? Eine wildfremde Person kommt und Sie stehen hin und lassen sich ver- prügeln? Was glauben Sie eigentlich?!". Auf weiteren Vorhalt der Anklageschrift führte der Beschuldigte aus, wenn die Privatklägerin 2 ihm den Schlauch habe ab- klemmen können, dann habe er die Privatklägerin 1 gar nicht abspritzen können. Dies habe die Privatklägerin 2 gemacht. Diese habe ihn auf seinem Boden ange- griffen. Die Privatklägerin 2 habe ihn am Arm und an die Hände gegriffen und den Schlauch wegreissen wollen. Dabei habe die Privatklägerin 2 ihm gegenüber nichts gesagt (Prot. S. 36). Sie habe der Kollegin gesagt, diese solle den Hund nehmen, damit die Privatklägerin 2 ihn körperlich angreifen könne. Diese habe den Schlauch angefasst und abgeknickt. Wegnehmen habe sie ihm den Schlauch nicht können. Auf die Frage, wo die Privatklägerin 2 ihn genau berührt habe, ant- wortete der Beschuldigte, dies sei am Körper gewesen, am Oberkörper, an den Schultern, am Arm und an der Brust. Sie habe geboxt und geschlagen und dann habe sie den Schlauch abknicken wollen. Die Berührung sei weiblich gewesen, wobei das Gericht sich selber ausrechnen könne, was das heisse (Prot. S. 37 f.). Er habe mit Gegenwehr reagiert mit dem Schlauch. Er habe den Schlauch gehal- ten. Er wisse nichts davon, dass er die Privatklägerin 2 mit der Spritzvorrichtung am Kopf getroffen habe. Das Gericht könne sich selber ausrechnen, wie ein sol- cher gegenseitiger Angriff ablaufe. Es sitze sicher keiner da und habe die Hände in den Hosentaschen, mache nichts und lasse sich verprügeln (Prot. S. 38). Die Privatklägerin 2 habe er nicht nassgespritzt, sondern er habe den Hund abges- pritzt. Er habe eine Verbotstafel auf seinem Grund ca. einen Meter neben der Grenze aufgestellt. Der Verlauf der Grundstücksgrenze sei mit Marken oben und unten gekennzeichnet (Prot. S. 39). Auf die Frage, ob die Grundstücksgrenze auch zum Zeitpunkt des Vorfalls gekennzeichnet gewesen sei, antwortete der Be- schuldigte, die Tafel sei vor dem Vorfall dort gestanden. Auf die Frage, ob er die Privatklägerin 2 einmal aufgefordert habe, das Grundstück zu verlassen, als diese sein Grundstück betreten habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, auf der Tafel sei leserlich "Betreten des Grundstücks von fremden Personen und Hunden ver-

- 26 - boten" gestanden. Die Privatklägerin 2 sei mit dem Hund gekommen und habe hinauf gehen wollen. Er habe gefragt, wo die Privatklägerin 2 hin wolle und ob sie nicht lesen könne. Diese habe "nein" gesagt und sei weiter gelaufen. Dann habe er den Hund abgespritzt und sie habe ihn angegriffen. Verbal aufgefordert das Grundstück zu verlassen, habe er die Privatklägerin 2 nicht (Prot. S. 40). 6.2. Aussagen der Privatklägerin 2 6.2.1. Bei der Polizei sagte die Privatklägerin 2 am 20. November 2023 (D2 act. 3/1) aus, sie habe den Hund aus dem Auto genommen. Daraufhin habe der Beschuldigte alle Anwesenden beschimpft. Er habe mit einem Wasserschlauch umhergespritzt. Er habe gesagt, es dürften kein Mensch und kein Tier hier durch- laufen. Sie und die andere Dame hätten der Privatklägerin 1 je ihren Hund gege- ben. Sie hätte der Privatklägerin 1 gesagt, dass sie den Beschuldigten vom Thea- ter abhalten könne und die Privatklägerin 1 mit den Hunden zum Eingang laufen solle (F/A 1). Der Beschuldigte habe begonnen, die Hunde und die Privatkläge- rin 1 mit dem Wasserschlauch abzuspritzen. Sie sei dazwischen und habe den Schlauch gepackt und geknickt. Er habe den Schlauch auf sie gerichtet und als er bemerkt habe, dass kein Wasser mehr fliesse, habe er auf sie eingeschlagen (F/A 2). Er habe den Schlauch in der rechten Faust gehabt und damit in Richtung Kopf geschlagen. Getroffen habe er sie an der Schulter links und dem Kopf (F/A 3 f.). Sie habe sich nicht bewusst gegen den Beschuldigten gewehrt. Sie habe nur den Schlauch zugedrückt (F/A 7). Der Schlag sei kraftvoll erfolgt. Der Beschuldigte sei wütend gewesen und habe mit Wucht zugeschlagen. Sie habe nach dem Vorfall Kopfschmerzen gehabt (F/A 12). Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören (F/A13, 15). Sie wisse nicht, ob er bewusst auf den Kopf, oder einfach um sich geschlagen habe. Sie wolle ihm nichts unterstellen (F/A 14). 6.2.2. Am 29. November 2023 gab die Privatklägerin 2, als beschuldigte Person befragt, zu Protokoll (D2 act. 3/4), sie habe sich nur gewehrt, weil der Beschul- digte die Privatklägerin 1 und die Hunde nassgespritzt habe. Sie habe den Be- schuldigten nicht berührt. Sie habe nur den Schlauch angefasst (F/A 4, 6). Sie habe ihn ca. dreimal aufgefordert, aufzuhören. Sie sei zuerst auf dem Grundstück der Privatklägerin 1 gestanden (F/A 4). Sie habe den Schlauch nur angefasst und

- 27 - diesen geknickt, um das Wasser zu stoppen. Sie habe den Beschuldigten nicht berührt. Sie habe ihn nicht gestossen oder dergleichen (F/A 5 f.). Als dieser sie geschlagen habe, hätten sie sich zwangsläufig berührt, aber nicht von ihr aus (F/A 7). Sie habe nicht gewusst, dass sie im Bereich der Liegenschaft gestanden sei, welcher zu seinem Grundstück gehöre (F/A 8). Sie bringe die Hunde ca. seit drei Jahren zur Privatklägerin 1 und der Beschuldigte habe noch nie etwas ge- sagt, dass sie auf seinem Grundstück sei (F/A 9 f.). Der Beschuldigte habe die Tafeln – so glaube sie – am 16. November aufgestellt, die Privatklägerin 1 habe sie darüber informiert. Bis dahin habe sie nichts von diesem Problem mit den Grundstücken gewusst. Sie habe sich immer auf der Seite der Privatklägerin 1 be- funden, bis der Beschuldigte nicht damit aufgehört habe mit dem Wasser zu sprit- zen. Sie habe ihn dreimal aufgefordert aufzuhören, danach habe sie einschreiten müssen (F/A 11). Sie habe nicht bewusst einen Hausfriedensbruch begangen. Sie sei nur zu ihm, weil sie habe einschreiten müssen (F/A 13). Sie sehe keine Schuld ein, den Beschuldigten angegriffen zu haben (F/A 14). 6.2.3. Wiederum als beschuldigte Person befragt, führte die Privatklägerin 2 bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D2 act. 3/5) aus, der Beschuldigte sei schon auf seiner Seite des Gartens in Position mit dem Gartenschlauch gestan- den (F/A 5, 16). Sie habe der Privatklägerin 1 gesagt, sie solle die zwei Hunde nehmen und hochlaufen. Als die Privatklägerin 1 die Treppe hochgegangen sei, habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 abgespritzt. Sie (die Privatklägerin 2) habe dem Beschuldigten gesagt, er solle aufhören, es sei genug. Dann sei sie auf sein Grundstück gegangen, um den Schlauch zu knicken. Das habe ihn aufge- regt, weil er bemerkt habe, dass kein Wasser mehr gekommen sei. Er habe mit der Hand gegen sie gewedelt, weil er sie habe anspritzen wollen. Als er bemerkt habe, dass nichts mehr gekommen sei, habe er mit dem Schlauch auf sie einge- schlagen, worauf sie sogleich weggegangen sei. Sie habe den Schlauch ange- fasst und nicht ihn (F/A 5). Der Beschuldigte sei ihr gegenüber handgreiflich ge- worden (F/A 6). Er habe die Hand nach oben genommen und sie mit dem Schlauchteil erwischt. Es habe "geklöpft". Danach sei sie davongerannt (F/A 7). Er habe den Schlauch vorne beim Teil und hinten beim Schlauch gehalten. Des- halb habe sie den Schlauch in der Mitte knicken können (F/A 8). Sie würde sagen,

- 28 - er habe sie mit der Spritzdüse getroffen, sie wisse nicht, ob es vielleicht auch die Hände gewesen seien (F/A 10). Getroffen habe er sie irgendwo am Hinterkopf, sie könne es nicht mehr genau sagen (F/A 11). Sie habe danach leichte Kopf- schmerzen gehabt, sei aber nicht zum Arzt gegangen (F/A 24 f.). Gemäss ihrer Wahrnehmung habe er auf sie eingeschlagen (F/A 12). Sie sei ebenfalls nass ge- worden. Ihre Regenpellerine und ihre Haare seien nass gewesen (F/A 13 f.). Sie habe gewusst, dass sie das Grundstück des Beschuldigten betrete, als sie einge- griffen habe. Es sei aber noch nie Thema gewesen, weil sie die Hunde immer ge- bracht hätten und sie sich auf sein Grundstück hätten begeben müssen. Sie hät- ten angenommen, es gebe dort ein Wegrecht. Sie hätte nicht gewusst, wem das Grundstück gehöre (F/A 15). Der Beschuldigte sei neben der Treppe auf seinem Grundstück gestanden. Es habe eine Tafel gehabt und Striche auf der Treppe. Sie habe erst am 17. November 2023 gewusst, dass es sein Grundstück sei (F/A 16 ff.). Die Verbotstafel hätte sie beachtet, deshalb seien sie auch nicht auf die Treppe gegangen (F/A 19). 6.3. Aussagen der Privatklägerin 1 6.3.1. Als Auskunftsperson befragt, gab die Privatklägerin 1 am 22. November 2023 bei der Polizei (D2 act. 3/2) zu Protokoll, sie sei zu den Kunden gegangen und hätte die Hunde genommen. Daraufhin sei der Beschuldigte hinter der Scheune hervorgekommen und habe herumgeschrien. Er habe gesagt, dass sie hier nicht durchlaufen dürften. Sie sei dann mit den Hunden zum Aufgang gegan- gen und der Beschuldigte hätte mit dem Gartenschlauch in ihre Richtung ges- pritzt. Sie sei komplett durchnässt worden. Daraufhin sei eine Kundin eingeschrit- ten, sei auf den Beschuldigten zugegangen, habe den Schlauch gepackt und um- geknickt, damit kein Wasser mehr habe fliessen können (F/A 5). Danach habe er auf diese eingeschlagen. Sie (die Privatklägerin 1) habe die Hunde hinaufge- bracht und sei danach wieder nach unten (F/A 5). Der Beschuldigte habe sie nass gespritzt, weil sie dort den Weg benutzten hätten, der auf ihr Grundstück führe (F/A 7). Sie sei am Ende gewesen und habe gezittert. Es sei grauenhaft gewesen (F/A 8). Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin 2 angegangen habe. Der Beschuldigte habe sie geschlagen (F/A 12 f.).

- 29 - 6.3.2. Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D1 act. 4/2) gab die Privatklä- gerin 1 zu Protokoll, der Beschuldigte sei mit dem Schlauch vom Bord nach unten gekommen (F/A 34) und habe zuerst die Privatklägerin 2, dann Frau D._____, je mit ihren Hunden, und sie angespritzt. (F/A 27). Der Beschuldigte sei auf seinem Grundstück gestanden (F/A 35). Sie sei pflotschnass gewesen, inkl. Haare und Kleider (F/A 28-30). Die Privatklägerin 2 habe den Schlauch genommen und zu- gedrückt. Der Beschuldigte habe voll auf sie eingeschlagen. Sie habe nur gesagt, er solle bitte aufhören (F/A 27). Er habe rechts und links ausgeholt mit langen Ar- men (F/A 31). Sie könne nicht sagen, wie die Handflächen gewesen seien, sie habe die Hunde noch in der Hand gehabt. Sie habe auf die Hunde schauen müs- sen (F/A 32). Sie habe beide Hunde in der Hand gehabt und sei nach oben ge- rannt (F/A 27). Die Privatklägerin 2 sei zu ihm gegangen, weil er sie alle mit dem Schlauch abgespritzt habe (F/A 33). Die Privatklägerin 2 habe den Beschuldigten nicht geschlagen, sie habe nur den Schlauch zugehalten (F/A 36). Sie (die Privat- klägerin 1) sei die Treppe hochgegangen und der Beschuldigte habe von der Seite mit dem Schlauch gespritzt (F/A 34). 6.3.3. Zum Vorfall vom 17. November 2023 befragt sagte die Privatklägerin 1 an- lässlich der heutigen Hauptverhandlung im Wesentlichen aus, sie sei hinunterge- laufen, als gerade zwei Hunde gleichzeitig gebracht worden seien. Sie habe den Beschuldigten nicht gesehen, er sei hinter dem Stall gestanden. Dann sei er mit dem Schlauch gekommen und habe sie voll abgespritzt. Die Privatklägerin 2 habe den Schlauch nur gehalten. Der Beschuldigte habe voll auf sie eingeschlagen. Sie sei hoch gelaufen, die Hunde seien nass gewesen, und habe die Hunde versorgt. Dann habe sie die Polizei gerufen (Prot. S. 20). Als sie nass gespritzt worden sei, sei sie unten bei der Treppe gestanden. Er habe auch weiter gespritzt, als sie nach oben gelaufen sei. Die Privatklägerin 2 habe den Schlauch zugehalten. Die Privatklägerin 2 sei dabei zuerst unten gestanden und danach ein Stück auf dem Land des Beschuldigten (Prot. S. 21). Die Privatklägerin 2 habe den Beschuldig- ten nicht angegriffen, sie hätten nur Körperkontakt gehabt, als der Beschuldigte die Privatklägerin 2 geschlagen habe. Die Privatklägerin 2 sei drei bis vier Minu- ten beim Beschuldigten gestanden, als sie den Schlauch zugehalten habe. Sie könne es aber nicht genau sagen (Prot. S. 22). Sie sei etwa 1.5 Meter von den

- 30 - beiden entfernt gestanden. Sie sei die Treppe hoch mit den beiden Hunden, die Hunde seien komplett nass und es sei kalt gewesen. Sie sei nicht abgelenkt ge- wesen. Sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 mit der Spritzvorrichtung am Kopf getroffen habe. Sie sei sich aber sicher, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 absichtlich geschlagen habe (Prot. S. 23). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 auch komplett nass gespritzt. Dies auch für zwei, drei Minuten. Es sei schwierig zu sagen. Sie sei einfach auch pflot- schnass gewesen (Prot. S. 24). 6.4. Fotografien und Videoaufnahme 6.4.1. Auf den bei den Akten liegenden Fotografien sieht man die vom Beschul- digten erwähnte Verbotstafel. Ersichtlich ist auf den Fotografien, dass die Tafel neben der Treppe in der Wiese platziert ist (D2 act. 1/2; Anhang 1 zu D1 act. 3/2). 6.4.2. Die Videoaufnahme zeigt den Vorfall, als dieser offensichtlich schon im Gange ist. So ist darauf klar ersichtlich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 und zwei Hunde anspritzt. Die Privatklägerin 2 ruft dem Beschuldigten zu, er solle aufhören, was dieser aber nicht macht. Dann geht die Privatklägerin 2 zum Be- schuldigten hin und knickt den Gartenschlauch ab. Dabei hält der Beschuldigte den Gartenschlauch mit beiden Händen fest, die rechte Hand liegt auf dem vorde- ren Schlauchteil. Zunächst versucht er noch, die Privatklägerin 2 mit dem Wasser- schlauch ins Gesicht zu spritzen, indem er die Spritzvorrichtung vor deren Gesicht hält. Es fliesst aber kein Wasser mehr. Der Beschuldigte hält die Spritzvorrichtung dann mit nach hinten ausgestrecktem rechten Arm von der Privatklägerin 2 weg. Daraufhin schlägt der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mit seiner rechten Hand mit Wucht in Richtung Kopf, wobei es auch zu einem Kontakt kommt. Dabei hält der Beschuldigte den Schlauch immer noch mit beiden Händen fest. Nach dem Schlag lässt die Privatklägerin 2 den Schlauch los und geht davon. Danach spritzt der Beschuldigte erneut gegen die Privatklägerin 1 und die Hunde und kurz auf den Boden neben der Privatklägerin 2. 6.5. Würdigung

- 31 - 6.5.1. Bei den Aussagen der Privatklägerin 2 zum Vorfall vom 17. November 2023 fällt zunächst deren zurückhaltendes Aussageverhalten auf. So gab sie eben zu- rückhaltend zu Protokoll, sie könne aus eigener Wahrnehmung nicht sagen, ob der Beschuldigte sie absichtlich geschlagen oder einfach um sich geschlagen habe. Sie wolle ihm nichts unterstellen (D2 act. 3/1 F/A 14). Daraus kann ge- schlossen werden, dass die Privatklägerin 2 den Beschuldigten nicht zu Unrecht belasten will. Dies zeigt sich aber auch an anderer Stelle. Es stellte sich im Zuge des Vorfalls vom 17. November 2023 noch die Frage einer Anzeige wegen Be- schimpfung gegen den Beschuldigten. Diesbezüglich gab die Privatklägerin 2 aber zu Protokoll, sie wolle keinen Strafantrag wegen Beschimpfung stellen, weil sie nicht genau in Erinnerung habe, welche Worte genau gefallen seien. Sie wolle keine falschen Angaben machen (D2 act. 3/1 F/A 9). Daran zeigt sich eindrück- lich, dass die Privatklägerin 2 einerseits den Beschuldigten nicht zu Unrecht be- lasten will, andererseits aber auch, dass es ihr ein Anliegen zu sein scheint, die Dinge so darzustellen, wie sie sich in ihrer Wahrnehmung auch zugetragen ha- ben. Für die Glaubhaftigkeit spricht sodann, dass sich ihre Angaben nicht als ex- akt deckungsgleich mit den Angaben der Privatklägerin 1 erweisen, sondern sich diese "nur" in den wesentlichen Punkten als gleichlautend erweisen. Gerade diese Abweichungen sprechen dafür, dass es sich eben nicht um eine erfundene und von den Privatklägerinnen 1 und 2 einstudierte Geschichte handelt, sondern vielmehr, dass sie unabhängig voneinander das Erlebte aus ihrer Wahrnehmung schildern. Dabei erweisen sich die Angaben der Privatklägerin 2 auch als detail- liert und lebensnahe, indem sie einzelne Sequenzen des Vorfalls lebhaft wieder- gibt und ihre Beweggründe schildert, als sie zum Beschuldigten hingegangen ist, um den Schlauch abzuknicken. In ihren Einvernahmen kann die Privatklägerin 2 schliesslich den Vorfall im Wesentlichen gleichbleibend schildern und auch noch in ihrer letzten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft immer noch Details nen- nen. Gleichzeitig gibt sie aber auch klar zu erkennen, wenn sie unsicher ist. So- dann decken sich ihre Angaben mit der bei den Akten liegenden Videoaufnahme, welche einen Teil des Vorfalls festhält. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind glaubhaft.

- 32 - 6.5.2. Vorab für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht, dass sich diese im Wesentlichen mit den Angaben der Privatklägerin 2 decken, sich in Details aber gerade nicht als absolut deckungsgleich erweisen, was gegen eine Absprache und für Erlebtes spricht. Indessen sind bei der Privatklägerin 1 bezüglich dem Vorfall vom 17. November 2023 verschiedentlich Übertreibungs- tendenzen bzw. Ungenauigkeiten erkennbar. So spricht die Privatklägerin 1 in der Untersuchung davon, dass der Beschuldigte links und rechts ausgeholt habe mit langen Armen (D1 act. 4/2 F/A 31). Die Privatklägerin 2 selber spricht aber nur von einem einzelnen Schlag und auch auf der Videoaufnahme ist nur ein einzel- ner Schlag des Beschuldigten erkennbar. Sodann fällt auf, dass sie ausführte, der Beschuldigte habe "voll" zugeschlagen und sie sei sich sicher, dass dies absicht- lich geschehen sei. Diese Aussage lässt sich dann aber nicht in Einklang bringen mit ihrer weiteren Aussage, sie habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 2 mit der Spritzvorrichtung geschlagen hat, obwohl sie nicht abgelenkt gewesen sei (Prot. S. 23) und es gemäss Angaben der Privatklägerin 2 auch nur bei einem einzigen Schlag geblieben sei. Es ist widersprüchlich, wenn die Privat- klägerin 1 einerseits Angaben dazu macht, mit welcher Intensität der Beschuldigte zugeschlagen hat, andererseits aber dann den Schlag selber nicht gesehen ha- ben will. Mit der Aussage an der Hauptverhandlung, sie sei nicht abgelenkt gewe- sen (Prot. S. 23), setzt sich die Privatklägerin 1 sodann in Widerspruch zu ihrer Aussage in der Untersuchung, wonach sie zu den genauen Umständen der Tat keine Angaben machen könne, da sie mit den Hunden beschäftigt gewesen sei (D1 act. 3/2 F/A 32). Ebenfalls auffällig ist auch hier, dass die Privatklägerin 1 er- klärte, die Privatklägerin 2 sei ca. 3-4 Minuten beim Beschuldigten gestanden, als diese den Schlauch zugehalten habe (Prot. S. 22). Auf der Videoaufnahme ist in- dessen erkennbar, dass der diesbezügliche Vorgang nur einige wenige Sekunden dauerte. Aufgrund des Gesagten sind die Aussagen der Privatklägerin 1 mit Be- zug auf den Schlag des Beschuldigten am 17. November 2023 mit entsprechen- der Vorsicht zu würdigen. Was das Anspritzen mit dem Wasser angeht, so erweisen sich ihre diesbe- züglichen Aussagen konstant. Mehrfach gab sie zu Protokoll der Beschuldigte habe sie komplett nass gespritzt. Diese Aussagen des Nassspritzens werden

- 33 - auch gestützt durch die Videoaufnahme, auf welcher ersichtlich ist, wie der Be- schuldigte die Privatklägerin 1 (und die Hunde) mit dem Wasserschlauch an- spritzt. 6.5.3. Bei den Aussagen des Beschuldigten ist vorab nochmals zu erwähnen, dass der Beschuldigte, die beiden Vorfälle von September und November 2023 – so auch heute wieder – vermischt und diese als unmittelbar nacheinander dar- stellt. Entweder ist das Erinnerungsvermögen des Beschuldigten diesbezüglich fehlerbehaftet oder aber er macht hier falsche Angaben. So oder anders lässt dies erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des Beschuldigten auf- kommen. Sodann schildert er die Situation so, als wäre die Privatklägerin 2 ohne Anlass auf ihn zugekommen und habe den Schlauch angefasst. Er verschweigt dabei jeglichen eigenen Beitrag zum Geschehnis. So verschweigt er insbeson- dere – und dies ergibt sich eindeutig aus der Videoaufnahme –, dass er mit dem Gartenschlauch die Privatklägerin 1 und die Hunde mit Wasser angespritzt hat, die Privatklägerin 2 ihm mehrfach gesagt hat, er solle mit dem Spritzen aufhören und dann erst zu ihm hingegangen ist und den Gartenschlauch angefasst und ab- geknickt hat. Es kann zwar auch hier nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob er absichtlich beschönigende Angaben macht oder nur eine mangelnde Erinnerung an den Vorfall hat. Nichtsdestotrotz lässt dies aufhorchen. Sodann erweisen sich die Angaben des Beschuldigten auch als widersprüchlich, teilweise gar als le- bensfremd. So sagte er mit Bezug auf das Anspritzen zunächst, er habe die bei- den Frauen mit Wasser angespritzt, weil diese auf sein Grundstück gegangen seien. Damit räumte er gerade ein, dass er diese mit Wasser angespritzt hat und liefert aus seiner Sicht eine Begründung hierfür. Danach behauptet der Beschul- digte, die Privatklägerin 1 sei selber in den Wasserstrahl gelaufen. Wohlgemerkt ist auf dem Video erkennbar, wie der Beschuldigte gezielt in Richtung der Privat- klägerin 1 und der Hunde spritzt. Später bei der Staatsanwaltschaft führt er dann aus, er habe den Hund der Privatklägerin 2 nass gespritzt, weil die Privatkläge- rin 2 den Weg benutzt und ihn frech angeschaut habe, obwohl er gesagt habe, dass sie das nicht dürfe. Seine Aussagen erweisen sich damit als inkonsistent und wenig verlässlich. Schliesslich weisen die Aussagen des Beschuldigten auch deutliche Übertreibungstendenzen auf, welche sich zudem als falsch erweisen.

- 34 - So sagte er anlässlich der Hauptverhandlung, die Privatklägerin 2 habe ihn ange- griffen, ja habe ihn sogar am Körper geboxt. Auf Nachfrage des Gerichts, wie ge- nau er durch die Privatklägerin 2 geschlagen worden sei, blieb der Beschuldigte dann aber schwammig und sagte zum Beispiel, die Privatklägerin 2 habe "weib- lich" geschlagen und das Gericht könne sich darauf selber einen Reim machen. Schon in der Untersuchung zeigte er diese Übertreibungstendenzen bei der Schil- derung des Vorfalls mit der Privatklägerin 2 und führte aus, die Privatklägerin 2 habe ihn schwer tätlich angegangen. Auf Frage, was denn konkret geschehen sei, führte er dann aus, dass diese seine Hände angegriffen habe. Teilweise antwor- tete der Beschuldigte auch mit Gegenfragen und wich damit einer Antwort aus. Diese Behauptung eines Angriffs auf ihn oder von Boxschlägen der Privatkläge- rin 2 gegen ihn ist denn auch auf der Videoaufnahme nicht ansatzweise erkenn- bar. Schlicht nicht richtig ist es deshalb auch, wenn der Beschuldigte geltend ma- chen lässt, dass die Videoaufnahme die Aussagen des Beschuldigten stützen würden (vgl. act. 53 S. 8). Im Gegenteil werden die Aussagen des Beschuldigten durch die Videoaufnahme mehrheitlich gerade widerlegt. Wenn der Beschuldigte sodann geltend machen lässt, die Aussagen der Privatklägerin 1 würden dadurch widerlegt, dass es auf dem Video erkennbar sei, dass die Hose der Privatkläge- rin 1 nicht pflotschnass geworden sei (act. 53 S. 8), so gilt es hierzu zu sagen, dass auf dem Video nicht ersichtlich ist, wie nass die Hose der Privatklägerin 1 geworden ist. Weder ist auf dem Video erkennbar, dass die Hose durchnässt noch trocken geblieben wäre. Der Beschuldigte kann damit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das Video offensichtlich auch nur einen Teil der Ausein- andersetzung erfasst. Einzig erkennbar, ist – wie bereits erwähnt –, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin 1 sowie die Hunde mit dem Wasserschlauch anges- pritzt hat. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. 6.5.4. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass auf die wenig verlässlichen Anga- ben des Beschuldigten nicht abgestellt werden kann. Hingegen ist gestützt auf die glaubhaften Angaben der Privatklägerin 2 und der Videoaufnahme erstellt, dass die Privatklägerin 2 sich zum Beschuldigten hinbegeben hat, dann den Garten- schlauch des Beschuldigten ergriffen hat und diesen abknickte, so dass kein Wasser mehr hat fliessen können. Daraufhin hat der Beschuldigte mit seiner rech-

- 35 - ten Hand, in welcher er noch die Spritzvorrichtung gehalten hat, gegen den Kopf der Privatklägerin 2 geschlagen. Dies alles ist eindeutig durch die Videoaufnahme belegt, wird aber auch durch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 be- stätigt. Sodann hatte die Privatklägerin 2 nach diesem Vorfall leichte Kopfschmer- zen. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt erstellt. Ebenfalls erstellt ist insbeson- dere aufgrund der glaubhaften Angaben der Privatklägerinnen 1 und 2, dass der Beschuldigte die Privatklägerinnen 1 und 2 nass spritzte, wobei die Privatkläge- rin 1 danach die Kleider wechseln musste. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie als mehrfa- che Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (act. 1/14 S. 3). 1.2. Drohung, Art. 180 Abs. 1 StGB 1.2.1.Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Da- bei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen in einigermassen normaler psychi- scher Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst ver- setzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvor- satz (BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019, E. 3.1). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 18). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tat- sächlich schwer beeinträchtigt bzw. "in Schrecken oder Angst versetzt" wird (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 31). 1.2.2.Vorliegend kündigte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 an, dass er das nächste Mal schiessen werde. Damit drohte er der Privatklägerin 1 ein künftiges

- 36 - Übel an, welches er als von seinem Willen abhängig darstellte. Die Drohung mit einem Schiessen, mitunter also die Androhung der Benutzung einer Schusswaffe gegen die Privatklägerin 1, erreicht sodann die nötige Schwere von Art. 180 Abs. 1 StGB. Die Privatklägerin 1 ist durch die Worte des Beschuldigten erschro- cken und ihr Blutdruck ist zumindest für kurze Zeit in die Höhe geschossen. Sie konnte in der Nacht danach nicht schlafen und sie hatte Angst, die Hunde am Morgen und Abend entgegenzunehmen bzw. abzugeben. Daraus wird erkennbar, dass die Privatklägerin 1 in ihrem Sicherheitsgefühl massiv erschüttert wurde. Nicht ausser Acht gelassen werden kann auch, dass zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten ein jahrzehntelanger Nachbarschaftsstreit besteht. Es ist nachvollziehbar, dass in einer solchen Situation eine derartige Äusserung den Adressaten in Angst versetzt. Danach gefragt, vor was sie sich konkret gefürchtet habe, erklärte die Privatklägerin, sie habe Angst, dass er sie weiter beschimpfen werde oder mit dem Schlauch spritze. Es sei auch eine Bedrohung ihrer Kund- schaft. Sie sagte weiter, sie habe befürchtet, dass er die Worte in Taten umsetze. Zwar befürchtete die Privatklägerin 1 damit auch weniger gravierende Handlun- gen des Beschuldigten oder auch eine allgemeine Bedrohung ihrer wirtschaftli- chen Existenz. Sie fürchtete sich aber auch, dass der Beschuldigte seinen Worten Taten folgen lassen und der Beschuldigte tatsächlich auf sie schiessen könnte. Unbehelflich ist es in diesem Zusammenhang, wenn die Verteidigung vorbringt, die Privatklägerin 1 habe nicht damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte seine Worte in Taten umsetzen könnte, da sie nicht habe wissen können, dass der Beschuldigte eine alte Armeewaffe aus RS-Zeiten bei sich zu Hause aufbe- wahrte (act. 53 S. 5). Ob die Privatklägerin 1 wusste, dass der Beschuldigte über eine Waffe verfügte, spielt keine Rolle. Entscheidend ist nur, dass die Privatkläge- rin 1 befürchtete, dass der Beschuldigte eine Waffe benutzen und schiessen werde, was vorliegend der Fall war. 1.2.3.Wenn der Beschuldigte sodann geltend macht, es habe ihm am entspre- chenden Vorsatz gefehlt (vgl. act. 53 S. 5), so kann dies nicht überzeugen. Zu- nächst äusserte der Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Verteidigung – ge- rade keine ad hoc Reaktion, sondern er stellte der Privatklägerin 1 in Aussicht, dass er in einer nächsten vergleichbaren Situation schiessen werde. Sodann

- 37 - spielt es auch keine Rolle, ob der Beschuldigte in einer solchen Situation tatsäch- lich würde schiessen wollen und die Drohung damit ernst gemeint hat (vgl. BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 18). Massgebend ist einzig, ob die Worte des Be- schuldigten in der konkreten Situation und in Berücksichtigung der gesamten Um- stände geeignet waren, die Privatklägerin 1 in Angst zu versetzen und er dies auch in Kauf nahm, was vorliegend der Fall ist. Zum subjektiven Tatbestand ist sodann zu sagen, dass der Beschuldigte in seinen Einvernahmen selber aus- führte, er habe mit seiner Äusserung bewirken wollen, dass die Privatklägerin 1 ihr Verhalten anpasst. Damit zeigt sich, dass der Beschuldigte bei der Privatkläge- rin 1 mit seinen Worten aber tatsächlich auch etwas bewirken wollte. Mit anderen Worten wollte der Beschuldigte gerade, dass die Privatklägerin 1 aufgrund der Worte ihr Verhalten anpasst, weil sie die Reaktion des Beschuldigten – sollte sich Derartiges noch einmal zutragen – fürchtete. Damit nahm der Beschuldigte aber auch mindestens in Kauf, dass die Privatklägerin 1 durch seine Worte in Angst versetzt wird. 1.2.4.Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit anklagegemäss der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 38 - 1.3. Tätlichkeiten, Art. 126 Abs. 1 StGB Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen (BGE 68 IV 85). Damit überhaupt eine straf- bare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Men- schen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht (BSK StGB- ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 3). Eine Tätlichkeit wird dann angenommen, "wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird", dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 117 IV 14; 119 IV 25; 134 IV 189). Das Begiessen mit Wasser stellt eine Tätlichkeit dar (TRECHSEL/GEHT, Praxiskommentar, Art. 126 N 2; BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 22). 1.3.1.Vorfall vom 15. September 2023 1.3.1.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt spritzte der Beschuldigte die Privatkläge- rin 1 komplett nass, sodass diese danach die Kleider wechseln musste. Während beispielsweise bei einem kurzen Bespritzen mit Wasser eines Körperteils oder ei- nem Bespritzen mit einer kleinen Wasserpistole noch davon auszugehen ist, dass dies den Tatbestand der Tätlichkeit nicht erfüllt, wird bei einem kompletten Nasss- pritzen mit anschliessend notwendigem Kleiderwechsel klarerweise das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper ei- nes andern überschritten. Ein derartiges Verhalten erfüllt den Tatbestand der Tät- lichkeit, auch wenn derartige Einwirkungen im unteren Bereich der möglichen Tät- lichkeiten einzuordnen sind. 1.3.1.2 Dabei handelte der Beschuldigte auch mit Vorsatz. Wer einen Wasser- schlauch auf eine andere Person richtet und die betreffende Person damit kom- plett nass spritzt, der will diese Person auch nassspritzen. 1.3.1.3 Der Beschuldigte macht geltend, er habe mit seinem Verhalten nicht rechtswidrig gehandelt. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 1 hät- ten ausgesagt, dass der Beschuldigte mit seinem Pferd in der Nähe der Privatklä- gerin 1 und einer Kundin sowie deren Hund gestanden sei, als der Hund plötzlich

- 39 - zu bellen begonnen habe. Das Pferd habe sich derart erschreckt, dass der Be- schuldigte einen Satz zur Seite habe machen müssen, damit das Pferd ihn beim Steigen nicht verletzt habe. Der Beschuldigte sei bereits über 80 Jahre alt und habe daher selbstredend – noch mehr als jeder andere Pferdehalter – Mühe ha- ben dürfen, ein verängstigtes Pferd fest sowie unter Kontrolle zu halten. Das lapi- dare Spritzen mit dem Wasserschlauch stelle im Vergleich mit der, von der Privat- klägerin 1 bzw. deren Kundin und deren Hund geschaffenen Gefahrensituation eine derart ungefährliche und damit verhältnismässige Abwehrhandlung dar, mit dem Zweck, die eigene Gesundheit und jene des Pferdes zu schützen, dass der Beschuldigte im Sinne einer rechtfertigenden Notwehr oder eines rechtfertigenden Notstandes gar nicht rechtswidrig habe handeln können (act. 53 S. 7). Dem Vorbringen des Beschuldigten ist nicht zu folgen. Für eine Notwehrsi- tuation wird ein Angriff eines Menschen vorausgesetzt. Von einem Tier kann nur dann ein notwehrfähiger Angriff ausgehen, wenn es als Werkzeug eines Men- schen benutzt wird (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 9). Nicht nur stellt das Bellen des Hundes keinen Angriff auf den Beschuldigten dar, sondern es ist auch nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin 1 den Hund als Werkzeug benutzt hätte. Ein rechtfertigender Notstand liegt sodann vor, wenn jemand eine mit Strafe be- drohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, und wenn er da- durch höherwertige Interessen wahrt. Vorliegend wurde offenbar das Pferd durch das Bellen des Hundes aufgeschreckt, welches – auch gemäss den Angaben des Beschuldigten selber (D1 act. 3/2 F/A 8; Prot. S. 33) – durch den Beschuldigten wieder hat unter Kontrolle gebracht werden können. Erst danach und in einem Zeitpunkt, als sich das Pferd bereits wieder beruhigt hatte, griff der Beschuldigte zum Wasserschlauch und spritzte damit die Privatklägerin 1 mit dem Wasser an. Damit lag aber im Zeitpunkt des Handelns des Beschuldigten mit Sicherheit keine rechtfertigende Notstandssituation vor. 1.3.1.4 Nachdem mit Bezug auf Dossier 1 keine Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte anklagegemäss einer Tät- lichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 40 - 1.3.2.Vorfall vom 17. November 2023 (Nassspritzen der Privatklägerin 2) Gemäss erstelltem Sachverhalt spritzte der Beschuldigte am 17. November 2023 die Privatklägerin 2 mit dem Gartenschlauch nass. Gemäss deren eigenen Angaben habe sie durch das Anspritzen "nur" nasse Haare gehabt und ihre gelbe Regenpellerine sei recht nass geworden (D2 act. 3/5 F/A 13 f.). Bei lebensnaher Betrachtung muss davon ausgegangen werden, dass diese Pellerine die Privat- klägerin 2 vor dem Wasser geschützt und dieses abgehalten hat, so dass deren Kleider nicht nass wurden. Dass die Privatklägerin 2 durch das Anspritzen mit dem Schlauch in einem Ausmass nass geworden wäre oder auch über eine län- gere Dauer angespritzt worden wäre, welches das allgemein übliche und gesell- schaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin 2 bzw. die Schwelle zur Tätlichkeit überschritten hätte, ist deshalb nicht ersichtlich und wird in der Anklage auch nicht umschrieben. Der Beschuldigte hat den Tatbe- stand der Tätlichkeit gegenüber der Privatklägerin 2 mit dem Nassspritzen damit nicht erfüllt. 1.3.3.Vorfall vom 17. November 2023 (Nassspritzen der Privatklägerin 1) 1.3.3.1 Es kann grundsätzlich auf das unter IV.1.3.1.1 Gesagte verwiesen wer- den. Auch am 17. November 2023 spritze der Beschuldigte die Privatklägerin 1 derart intensiv mit Wasser an, dass diese ihre Kleider danach wechseln musste. Und auch hier ist zu sagen: Wer jemanden in einer Art und Weise mit Wasser an- spritzt, dass dieser danach die Kleider wechseln muss, der will dies auch. Der Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 1.3.3.2 Der Beschuldigte macht geltend, er habe mit dem Nassspritzen der Pri- vatklägerin 1 nicht rechtswidrig oder zumindest nicht schuldhaft gehandelt. Die Privatklägerin 1 und deren Kunden würden sich seit Jahrzehnten nicht an die öf- fentlich-rechtlichen und die zivilrechtlichen Regeln halten. Sie würden eine nicht bewilligte, lärmverursachende Hundepension betreiben und würden das für die private Nutzung unter den Grundstückeigentümern vorgesehene Fuss- und Fahr- wegrecht über das Grundstück des Beschuldigten einerseits übermässig und

- 41 - schliesslich auch noch zu geschäftlichen Zwecken nutzen, welchen keine entspre- chende Nutzungs- bzw. Baubewilligung zugrunde liege, und damit offensichtlich unrechtmässig sei. Der Beschuldigte habe diese Missstände bereits mehrfach bei den Baubehörden gemeldet, jedoch sei bisher nichts unternommen worden. Nachdem auch die eigens von ihm aufgestellte Verbotstafel, welche von jeder- mann auf den ersten Blick erkannt werden könne, keine Wirkung gezeigt habe, und seine am 17. November 2023 mündlich gegenüber der Privatklägerin 2 ge- äusserte Aufforderung, sein Grundstück nicht zu betreten, schlichtweg ignoriert worden sei, sei der Beschuldigte mit seinem Latein am Ende gewesen und habe sich nicht mehr anders zu helfen gewusst, als den Gartenschlauch im Sinne der erlaubten Selbsthilfe als verhältnismässiges Abschreckmittel zur Hilfe zu nehmen. Weiter sei es ihm sodann zivil- wie auch strafrechtlich erlaubt, rechtswidrige Besit- zesstörungen – wie das Betreten seines Grundstücks – in verhältnismässiger Weise abzuwehren. Das Bespritzen der Hunde – und selbst wenn er die Privatklä- gerin 1 – direkt bespritzt hätte – müsse unter diesen Umständen und insbeson- dere, da damit auf eigentliche körperliche Gewalt verzichtet worden sei, als ver- hältnismässige Gegenwehr gelten, weshalb die Abwehrhandlung damit im Sinne von Art. 17 StGB gerechtfertigt sei, zumindest aber entschuldbar im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB sein müsse (act. 53 S. 8 f.). 1.3.3.3 Hierzu ist ein Mehrfaches zu sagen: Auf dem Video ist zu sehen, wie die Privatklägerinnen 1 und 2 sich im Bereich vor der Treppe aufhalten. Dabei bes- pritzt der Beschuldigte die Privatklägerin 1 sowie die Hunde mit Wasser. Es ist nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin 1 in diesem Moment durch ihr Verhalten unzulässigerweise in das Eigentumsrecht des Beschuldigten eingegriffen hätte, nachdem sie sich auf ihrer Seite des Grundstücks aufgehalten hat. Sodann gilt es zu erwähnen, dass zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten Unei- nigkeit darüber besteht, ob der Betrieb der Hundepension und die Benutzung des Wegerechts rechtmässig erfolgt oder nicht. Während sich die Privatklägerin 1 auf den Standpunkt stellt, es sei ihr erlaubt, mit den Hunden die Treppe zu benutzen, was ihr durch den Notar entsprechend mitgeteilt worden sei (D1 act. 4/2 F/A 25), macht der Beschuldigte geltend, dass dies nicht der Fall ist. Verbindlich rechtlich geklärt wurde die Situation aber bisher nicht, so dass eben gerade nicht feststeht,

- 42 - dass die Privatklägerin 1 das Fuss- und Fahrwegrecht übermässig nutzt. Eine Klärung wäre dem Beschuldigten indessen möglich gewesen, indem er den Inhalt des Fuss- und Fahrwegrechts gerichtlich hätte feststellen lassen bzw. der Privat- klägerin 1 eine allfällig übermässige Nutzung hätte untersagen lassen. Stattdes- sen hat er in Selbstjustiz zum Wasserschlauch gegriffen und die Privatklägerinnen 1 und 2 sowie die Hunde mit Wasser nassgespitzt. Schliesslich hat er damit in die körperliche Integrität der Privatklägerin 1 eingegriffen. Auch wenn der konkrete Eingriff im unteren Bereich der Einwirkung auf die körperliche Integrität der Privat- klägerin 1 anzusiedeln ist, so stellt dieser Eingriff dennoch eine schwerere Verlet- zung dar, als wenn die Privatklägerin 1 durch das Durchlaufen mit den Hunden das Fuss- und Fahrwegrecht übermässig ausgeübt hätte. Das Bespritzen der Pri- vatklägerin mit Wasser aus dem Schlauch war deshalb nicht gerechtfertigt. Das Verhalten des Beschuldigten ist auch nicht entschuldbar. Gemäss Art. 18 Abs. 1 StGB wird milder bestraft, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwend- baren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Ausschlaggebend ist weniger die Notstandslage selbst, als die Verhältnismässigkeit der Notstandshandlung. Abgestellt wird dabei statt auf die Abwendung einer Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut wie in Art. 17 StGB auf die Rettung eines hochwertigen Gutes. Dient die Handlung nicht höherwertigen Interessen, sondern gilt sie lediglich der Rettung eines hochwerti- gen Gutes, wird sie deshalb nicht als rechtmässig, sondern vielmehr als rechts- widrig qualifiziert, wenn auch mit einem gewissen Verständnis. Massgeblich ist entsprechend die Schuld des Handelnden. Zentral ist dabei die Frage danach, ob es dem Täter zuzumuten war, das gefährdete Rechtsgut preiszugeben oder nicht. War ihm dies zuzumuten, so greift die Strafmilderung nach Art. 18 Abs. 1 StGB. War diese Preisgabe jedoch nicht zumutbar, so lässt Art. 18 Abs. 2 StGB den Schuldvorwurf entfallen (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 18 N 8 f.). Die Not- standshandlung steht unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität (BGer 6B_368/2017 vom 10. August 2017, E. 3.3; BGer 6B_765/2017 vom 18. Januar

- 43 - 2018, E. 1.4). Vorliegend stehen sich die allenfalls übermässige Nutzung eine Fuss- und Fahrwegrechts durch die Privatklägerin 1 und damit ein Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschuldigten sowie die körperliche Integrität der Privatklä- gerin 1 gegenüber. Mitunter stellt sich die Frage, ob es dem Beschuldigten zuzu- muten war, eine allfällig übermässige Nutzung des Fuss- und Fahrwegrechts er- dulden zu müssen oder ob es ihm erlaubt war, in die körperliche Integrität der Pri- vatklägerin 1 einzugreifen, um diese Nutzung zu verhindern. Diese Frage ist zu verneinen. Selbst wenn die Privatklägerin 1 das Fuss- und Fahrwegrecht im kon- kreten Moment mit dem Hinaufführen der Hunde über die Treppe übermässig ausgeübt hätte, so wäre dem Beschuldigten zuzumuten gewesen, diesen Eingriff in seine Eigentumsrechte zu erdulden und auf das Nassspritzen mit Wasser und damit den Eingriff in die körperliche Integrität der Privatklägerin 1 zu verzichten. Sein Verhalten ist damit nicht entschuldbar im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB. 1.3.4.Vorfall vom 17. November 2023 (Schlag gegen die Privatklägerin 2) 1.3.4.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte der Privatkläge- rin 2 die Spritzvorrichtung gegen den Kopf, so dass diese danach leichte Kopf- schmerzen hatte. Indem er mit der rechten Hand in Richtung des Kopfes der Pri- vatklägerin 2 geschlagen und diesen auch getroffen hat, nahm er diese Folge auch zumindest in Kauf. Dies erfüllt klarerweise den Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 1.3.4.2 Im Zusammenhang mit dem Schlag mit dem Wasserschlauch macht der Beschuldigte geltend, es sei auf dem Video klar ersichtlich, wie die Privatkläge- rin 2 das Grundstück des Beschuldigten im Wissen um das Betretungsverbot be- trete und ihn körperlich angehe. Dieser versuche, sich zuerst der ungerechtfertig- ten Angriffssituation zu entziehen, indem er versuche, der Privatklägerin 2 den von dieser mit der Hand gefassten Wasserschlauch, auch hier werde wieder in unzulässiger Weise in das Eigentum des Beschuldigten eingegriffen bzw. sein Be- sitz gestört – so die Verteidigung –, wieder zu entziehen und versuche, diese wegzudrücken. Erst als diese trotz dieser Abwehrhandlungen den Schlauch noch immer nicht loslasse und diese den Beschuldigten weiter bedränge, mache dieser

– den Wasserschlauch fest umklammernd – eine ruckartige Bewegung, wobei er

- 44 - dabei offenbar kurz sowie aus Versehen den Kopf der Privatklägerin 2 mit dem Schlauchende bzw. dem Sprühventil treffe, weil sich diese just in diesem Moment nach vorne gebückt habe, dabei aber insbesondere einen Kontakt mit dem Schlauch oder der Hand des Beschuldigten billigend in Kauf genommen habe. Es könne nicht ernsthaft von einer tatsächlichen Schädigungshandlung durch den Beschuldigten ausgegangen werden. Es sei die Privatklägerin 2 gewesen, die den Beschuldigten körperlich übermässig und brüsk angegangen habe sowie habe sie in der Folge trotz körperlicher Überlegenheit nicht von ihm abgelassen. Mildere Massnahmen des Beschuldigten (Wegweisen, Wegziehen oder Wegdrücken) seien nicht erfolgreich gewesen, weswegen es dem Beschuldigten zugestanden habe, sich dem Angriff durch körperliche Gewalt zu entziehen, indem er versucht habe, der Privatklägerin 2 den von dieser festgehaltenen Schlauch gewaltsam zu entreissen. Vom Beschuldigten sei nie ein Schlag ins Gesicht der Privatklägerin 2 geplant gewesen noch sei ein solcher in Kauf genommen worden. Vielmehr habe es sich um unglückliche Umstände gehandelt, zumal sich die Privatklägerin 2 ge- rade im Moment des Wegreissens in einer sich nach vorne gerichteten Beugebe- wegung befunden habe. Angesichts der fehlende Verletzungen dürfte der Aufprall mit dem Schlauchende im Gesicht der Privatklägerin 2 auch nicht sonderlich stark gewesen sei, womit es an den Voraussetzungen für eine Tätlichkeit fehlen dürfte. Der Beschuldigte habe, wenn überhaupt in rechtfertigender Notwehr gehandelt und sei dementsprechend freizusprechen (act. 53 S. 9 f.). 1.3.4.3 Vorab ist zu diesen Ausführungen der Verteidigung zu sagen, dass die entsprechende Schilderung des Vorfalls durch die Verteidigung den Erkenntnis- sen aus der Videoaufnahme widerspricht. Auf dem Video ist erkennbar, wie die Privatklägerin 2 zum Beschuldigten hingeht und den Wasserschlauch anfasst und abknickt. Dies während der Beschuldigte die Privatklägerin 1 sowie die zwei Hunde, welche sie an der Leine hält, mit Wasser aus dem Schlauch bespritzt und sie dem Beschuldigten wiederholt sagt, er solle aufhören ("hey ufhöre, fertig, hey fertig"). Von einem körperlichen Angehen kann dabei aber keine Rede sein. Die Privatklägerin 2 umfasst den Schlauch lediglich mit beiden Händen und knickt den Schlauch ab, so dass kein Wasser mehr fliesst. Eine weitergehende Einwirkung auf den Körper des Beschuldigten seitens der Privatklägerin 2 geschieht nicht.

- 45 - Weiter sieht man, dass der Beschuldigte zunächst das Sprühventil der Privatklä- gerin 2 vor das Gesicht hält. Es fliesst aber aufgrund des Abknickens kein Wasser mehr. Der Beschuldigte hält dann die Sprühvorrichtung mit nach hinten ausge- strecktem Arm von der Privatklägerin 2 weg. Dann schlägt er in einer schnellen und gezielten Bewegung wuchtig mit der rechten Hand, in der er die Sprühvorrich- tung hält, in Richtung Kopf der Privatklägerin 2, welche sich daraufhin abdreht und wegläuft. Entgegen der Version der Verteidigung duckt sich die Privatklägerin 2 weder in die ruckartige Bewegung hinein noch lässt sich eine versehentliche Bewegung des Beschuldigten erkennen. Wenn der Beschuldigte sodann geltend macht, er habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt, so ist dazu sagen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 und zwei Hunde anspritzte. Damit griff der Beschuldigte in die körperliche Integrität der Privatklägerin 1 ein. Die Privatkläge- rin 2 wollte in dieser Situation der Privatklägerin 1 helfen und forderte den Be- schuldigten verbal mehrfach dazu auf, von seinem Tun Abstand zu nehmen. Erst als diese verbalen Aufforderungen nicht fruchteten, begab sie sich zum Beschul- digten hin und knickte den Schlauch ab, so dass der Beschuldigte nicht mehr wei- ter mit Wasser spritzen konnte. Sie wählte dabei das mildeste ihr zur Verfügung stehende Mittel, um den Beschuldigten vom Nassspritzen der Privatklägerin 1 ab- zuhalten. Dieses Vorgehen der Privatklägerin 2 war gerechtfertigt, auch wenn sie sich dabei auf das Grundstück des Beschuldigten begeben hat und dabei das Ei- gentum des Beschuldigten anfasste. Die kurzweilige Besitzesstörung wiegt weni- ger schwer, als der Angriff des Beschuldigten auf die körperliche Integrität der Pri- vatklägerin 2. Sodann setzte der Beschuldigte mit seinem Verhalten ein Unrecht, indem er die Privatklägerin 1 und die Hunde mit dem Wasser anspritzte. Er kann sich deshalb nicht auf eine Notwehrsituation berufen, für sein Verhalten gegen- über der Privatklägerin 2. 1.3.4.4 Es sind auch sonst keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

- 46 - 1.4. Gesamtfazit Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Bestrafung des Beschuldigten mit ei- ner Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.– (act. 1/14 S. 4).

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beur- teilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tataus- führung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des sub- jektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien wertet (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denk- barer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Bei nicht besonders schwerem Verschulden siedelt die schweizerische Praxis die Strafen in aller Regel im unteren bis mittle-

- 47 - ren Teil des vorgegebenen Strafrahmens an. Strafen im oberen Bereich, insbe- sondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Ver- schulden des Täters auszusprechen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER / KELLER, Art. 47 N 19). Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persönli- chen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal- ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere ge- zeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHS- MANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.). 2.2. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Für die Verhält- nisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Famili- enstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berück- sichtigen (BGE 129 IV 21).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB 3.1.1. Der Strafrahmen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ausserordentliche Um- stände, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmen erfordern würden, liegen nicht vor, weshalb die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu- zumessen ist. 3.1.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich bei der Drohung mit Schiessen um eine schwere Drohung handelt. Dabei hat der Be- schuldigte die Drohung aber nicht weiter ausgeschmückt, hat also zum Beispiel nicht gesagt, er werde auf besonders grausame oder hinterhältige Weise auf die Privatklägerin 1 schiessen. Die Privatklägerin 1 wurde dadurch in Angst versetzt, wobei aber hinsichtlich der Folgen, welche die Privatklägerin 1 erlitten hat, noch

- 48 - wesentlich schwerere Fälle denkbar wären, so zum Beispiel, dass sie ihr Haus aus Angst nicht mehr verlassen hätte oder sich in psychotherapeutische Behand- lung hätte begeben müssen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte die Tat zumindest eventualvorsätzlich begangen hat. Der Beschuldigte selber sagte hierzu aus, dass er sich durch seine Äusserung eine Verhaltensveränderung der Privatklägerin 1 erhofft habe (vgl. D1 act. 3/1 F/A 15). Nicht unberücksichtigt gelassen werden kann, dass kurz vor der Tat of- fenbar das Pferd des Beschuldigten aufgrund eines bellenden Hundes gescheut hat. Dieses musste der Beschuldigte wieder beruhigen und unter Kontrolle brin- gen. Vor diesem Hintergrund dürfte der Beschuldigte doch unter Adrenalin gewe- sen sein, da ein scheuendes Pferd, welches man wieder unter Kontrolle bringen muss, doch mit einer gewissen Gefahr für die eigene Gesundheit einhergeht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte einerseits in diesem aufgeregten Zustand und andererseits in seiner offensichtlich bestehenden allgemeinen Frus- tration über die nachbarschaftliche Situation bzw. den aus seiner Sicht unrecht- mässigen Betrieb einer Hundepension auf dem Grundstück der Privatklägerin 1 handelte (vgl. act. 53 S. 2 f.). Dies entschuldigt zwar seine Tat nicht, aber sein Verschulden erscheint dadurch immerhin relativiert. Insgesamt ist das Tatver- schulden als leicht zu qualifizieren und die Strafe auf 50 Tagesssätze festzuset- zen. 3.2. Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB 3.2.1. Die Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird als Übertretung mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB). 3.2.2. Was die Tätlichkeiten vom 15. September 2023 und 17. November 2023 gegenüber der Privatklägerin 1 angehen, so erscheint hierfür aufgrund des leich- ten Verschuldens und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten je eine Busse von Fr. 200.– als angemessen. Es sind rein objektiv betrachtet noch we- sentlich schwerere Fälle von Tätlichkeiten denkbar. Die Privatklägerin 1 musste "nur", aber immerhin, ihre Kleidung wechseln.

- 49 - 3.2.3. Der Beschuldigte macht geltend, es sei aufgrund seiner nachvollziehbaren Reaktion und der geringen Folgen für die Privatklägerin 1, welche dem Beschul- digten mit ihrer Anzeige lediglich habe unnötige Vergeltung zufügen wollen, im Sinne von Art. 52 StGB von einer Strafe abzusehen (act. 53 S. 9). Vorliegend bewegt sich das Verschulden zwar im unteren Bereich, jedoch kann nicht von einer geringfügigen Schuld gesprochen werden. Zudem sah sich die Privatklägerin 1 unter anderem aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten veranlasst, nur kurz nach dem Vorfall vom 17. November 2023, einen separaten Zugang zu ihrem Grundstück zu errichten, so dass der Zugang über die Treppe nicht mehr benutzt werden muss und sie dem Konflikt mit dem Beschuldigten aus dem Weg gehen kann. Der Vorfall belastete die Privatklägerin 1 zudem stark (D2 act. 3/2 F/A 8). Von geringfügigen Tatfolgen kann deshalb ebenfalls nicht mehr gesprochen werden. Es kann somit nicht im Sinne von Art. 52 StGB von einer Be- strafung abgesehen werden. 3.2.4. Betreffend die Tätlichkeit (Schlag) gegenüber der Privatklägerin 2 ist festzu- halten, dass der Beschuldigte immerhin mit einer Spritzvorrichtung eines Garten- schlauches gegen den Kopf der Privatklägerin 2 geschlagen hat, welche danach Kopfschmerzen hatte. Der Schlag erfolgte dabei wuchtig und auch gezielt in Rich- tung Kopf. Der Beschuldigte handelte zumindest mit Eventualvorsatz. Aufgrund des leichten Verschuldens erscheint eine Busse von Fr. 400.– den Umständen als angemessen. 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorstrafen Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist das Fol- gende festzuhalten (Prot. S. 27 ff.): Der Beschuldigte wurde am tt. Dezember 1941 in F._____ geboren und ist auch dort aufgewachsen. Der Beschuldigte hat die obligatorische Schulzeit durchlaufen und danach eine landwirtschaftliche Aus- bildung gemacht. Er ist heute immer noch in der Landwirtschaft tätig. Zu seinen Geschwistern und seinem erwachsenen Kind hat der Beschuldigte regelmässigen

- 50 - und guten Kontakt. Der Beschuldigte bezieht eine AHV-Rente, zu deren Höhe wie auch zu seinen sonstigen finanziellen Verhältnissen er keine Angaben machen wollte. Entgegen seiner Darstellung (Prot. S. 29) ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte über Vermögen verfügt (D1 act. 8/3). Bis auf eine Hypothek hat der Beschuldigte keine Schulden. Der Beschuldigte ist ledig und in keiner Partner- schaft. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken strafzumessungs- neutral. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 48). Nachdem der Be- schuldigte mit seinen 83 Jahren bisher nicht strafrechtlich relevant aufgefallen ist, rechtfertigt es sich vorliegend diesen Umstand leicht strafmindernd zu berücksich- tigen (vgl. BGE 136 IV 1). 3.3.2. Nachtatverhalten und weitere Strafminderungsgründe Der Beschuldigte zeigte sich weder in der Untersuchung noch anlässlich der gerichtlichen Verhandlung geständig und reuig. Nachdem auch sonst keine weite- ren Strafminderungsgründe ersichtlich sind, hat unter diesem Titel keine Strafmin- derung zu erfolgen. 3.3.3. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Der Beschuldigte machte zu seinen finanziellen Verhältnissen grundsätzlich keine Angaben. Bekannt ist, dass der Beschuldigte wenn auch nur über ein bescheidenes Einkommen aus einer AHV-Rente, so doch über ein gewisses Vermögen verfügt und ihn keinerlei Unter- stützungspflichten treffen. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 70.– festzulegen.

- 51 - 3.3.4. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe und unter Beachtung des Asperationsprinzips hinsichtlich der mehrfachen Tätlich- keiten ist es vorliegend angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen. 3.4. Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Ta- gen Freiheitsstrafe auszufällen. VI. Vollzug der Strafe

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, wobei eine sol- che grundsätzlich vermutet wird.

2. Da der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu bestrafen ist, sind in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und Ersttäter ist. Auch angesichts der per- sönlichen Verhältnisse und des weiteren Vorlebens des Beschuldigten bzw. unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die der grundsätzlich vermuteten günstigen Prognose des Beschuldigten entge- genstehen würden. Damit ist der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe aufzuschie- ben.

- 52 -

3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr ohne Weiteres angemessen, die Probezeit auf das Mindestmass von zwei Jahren festzusetzen.

4. Für die Busse ist kein bedingter Strafvollzug möglich (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen. VII. Beschlagnahmung und Einziehung

1. Mit Verfügung vom 16. September 2024 wurden das Sturmgewehr 57 sowie 7 Patronen des Beschuldigten beschlagnahmt (D1 act. 6/1). Die Staatsanwalt- schaft beantragt die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegen- stände (act. 1/14 S. 4).

2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG kann die zuständige Behörde beschlag- nahmte Waffen definitiv einziehen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwen- dung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden. Wie oben gesehen, wird der Beschuldigte der Drohung schuldig gesprochen, weil er der Privatklägerin 1 mit einem Schiessen mit einer Schusswaffe gedroht hat. Das beim Beschuldigten sichergestellte Sturmgewehr sowie die 7 Patronen stehen damit in einem Zusammenhang mit der erfolgten Drohung. Demgemäss sind das Sturmgewehr des Beschuldigten sowie die 7 Pa- tronen einzuziehen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten 1.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren samt Auslagen (Art. 422 StPO).

- 53 - 1.2. Gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b bis d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) sowie angesichts des Umfangs und der Bedeutung des Falls erscheint eine Entscheid- gebühr von Fr. 1'800.– als angemessen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 1'600.–.

2. Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 1 Rechtsanwältin MLaw Y._____ machte Bemühungen und Auslagen in der Höhe von Fr. 3'322.10 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (act. 56). Die geltend gemachten Aufwände und Auslagen erweisen sich im konkreten Fall als notwen- dig und angemessen. Entsprechend ist die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y._____ festzusetzen.

3. Kostenauflage 3.1. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie schuldig gesprochen wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ergeht bei ei- ner Mehrzahl von Anklagevorwürfen ein Teilfreispruch, so werden die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten anteilsmässig auferlegt, es sei denn die ihm zur Last gelegten Vorwürfe stehen in einem so engen und direkten Zusammenhang, dass sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts not- wendig waren (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6 m.w.H.). 3.2. Der Beschuldigte wird zwar bezüglich einer Tätlichkeit aus rechtlichen Gründen nicht schuldig gesprochen. Dieser Punkt erweist sich aber hinsichtlich der Kostenfolgen als vernachlässigbar. Mithin waren – ausser einzelnen Fragen in den Einvernahmen – damit keinerlei weitergehende Bemühungen verbunden und rechtfertigen somit weiterhin eine volle Kostenauflage der Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens an den Beschuldigten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 ist hingegen auf die Ge- richtskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO).

- 54 - 3.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten auch keine Entschädigung für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, sowie  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 70.00 sowie mit einer Busse von Fr. 600.00.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

5. Das mit Verfügung vom 16. September 2024 beschlagnahmte Sturmge- wehr 57 (A017'817'026) sowie die beschlagnahmten 7 Patronen (A017'817'037) werden definitiv eingezogen und der Lagerbehörde (Kan- tonspolizei Zürich, Asservate-Triage) zur Vernichtung bzw. zur gutscheinen- den Verwendung überlassen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'322.10 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 1 Fr. 6'722.10 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

- 55 -

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden indessen definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an

- den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben);

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (per Einschreiben, gegen Empfangsschein);

- Rechtsanwältin MLaw Y._____ für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (per Einschreiben, gegen Empfangsschein);

- die Privatklägerin 2 (übergeben); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;

- die Lagerbehörde gemäss Disp.-Ziff. 5.

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer,

- 56 - Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 23. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bretscher MLaw A. Marquart

- 57 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.