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DG230005

versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Drohung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Zh Bezirksgericht Dielsdorf · 2023-11-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Der Beschuldigte hat während der gesamten Untersuchung zu den Vorwürfen ge- schwiegen, zumal er sich insbesondere auch nicht zu den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zuführen liess (vgl. BD act. 1/30 und 1/32; BD act. 5/72). Die Ankla- gevorwürfe gelten deshalb als nicht anerkannt. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden die Vorwürfe sodann im Einzelnen seitens der Verteidigung des Beschul- digten bestritten (act. 126 und Prot. S. 41 f.). Deshalb gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sich die Anklagesachverhalte beweismässig erstellen lassen.

3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1 Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweis- mittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen.

- 35 - Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Be- schuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Be- schuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag ei- nen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöp- fung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschul- digten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freispre- chen. 3.2 Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Richter ist somit bei der Würdigung der Beweise nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Überzeugung des Richters, ob er eine Tatsache als bewiesen ansieht oder nicht. Neben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und objektivier- und nachvollziehbar ist (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht,

2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 117 f.). 3.3 Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung inhärent ist die Gleichstellung aller Beweismittel (BGE 103 IV 301). Daraus folgt, dass der Aussage einer Auskunftsperson grundsätzlich derselbe Beweiswert zukommt, wie derjenigen eines Zeugen oder einer beschuldigten Person (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/

- 36 - WOHLERS, a.a.O., S. 161). Bei den vorhandenen Beweismitteln wird auf ihren Beweiswert, d.h. auf ihre Überzeugungs- und Beweiskraft (innere Autorität) abgestellt. Zur Bestimmung dieses Beweiswertes dienen sodann Hilfstatsachen. Sie können herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit sowie die Überzeugungskraft eines Beweismittels zu beurteilen. Zudem lassen Indizien als einzelne Tatsachen durch ihr Zusammenwirken den Schluss auf das Vorliegen rechtserheblicher Tatsachen zu (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rz. 553 ff.). 3.4 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschul- digten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last ge- legten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschul- digten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Ge- wissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögli- che Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweis- ergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuld- spruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnis- vermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: BSK StPO – TOPHINKE, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 N 75 ff.; WOLFANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 10 StPO N 6 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo,

- 37 - ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38, E. 2.; BGE 120 Ia 31, E. 2.; BGE 124 IV 86, E. 2a). 3.5 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen er- geben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwie- gend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht ein- fach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden ab- gestellt werden. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess re- levanten Aussagen. Diese sind anhand sog. Realitätskriterien zu prüfen. Die wich- tigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wie- dergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristi- scher Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierun- gen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können. Für die Glaubhaf- tigkeit einer Darstellung spricht sodann insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Be- weisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zu- sammenfügen, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskrite- rium). 3.6 Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berück- sichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Wi- dersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwä- chungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Be-

- 38 - schuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwom- mene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLFANG-DIETRICH TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 ff., 72 ff.; VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugen- aussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; ROLF BENDER, Die häufigsten Feh- ler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; ROBERT HAU- SER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozes- ses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.). 3.7 Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Wäh- rend erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut wer- den kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungs- voll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, a.a.O., S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaub- würdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das In- teresse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Aussagenden abzustellen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O, S. 84 ff.) 3.8 Was die Aussagen eines Beschuldigten betrifft, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Auf- schluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Beschuldigten in der Regel von derjenigen eines unabhängigen Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschul- digt wird, dürfte als Direktbetroffener ein erhebliches – grundsätzlich legitimes –

- 39 - Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erschei- nen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser Zurück- haltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschul- digte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges In- teresse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Dies gilt mutatis mutandis auch für den Pri- vatkläger.

4. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung in concreto 4.1 Keine Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten 4.1.1 Wie bereits ausgeführt, liess sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfah- ren nicht an Einvernahmen zuführen (vgl. vorstehend Ziff. II. 2.). Mit Schreiben vom

24. Februar 2021 setzte die Anklägerin dem Beschuldigten Frist an, um die von ihr vorbereiten Fragen im Sinne eines schriftlichen Berichts gemäss Art. 145 StPO zu beantworten und mitzuteilen, ob er eine Teilnahme an den Beweisabnahmen (Ein- vernahmen Geschädigte, Zeugen, etc.) wünsche (BD act. 5/15). Daraufhin liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Juni 2021 mitteilen, dass er von seinem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch mache (BD act. 5/23). Mit E-Mail vom 4. Novem- ber 2021 teilte die Verteidigung der Anklägerin sodann mit, dass der Beschuldigte nicht bereit sei, sich der Hafteinvernahme zuführen zu lassen und teilzunehmen (BD act. 5/41). Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 gab die Anklägerin bekannt, dass sie eine Schlusseinvernahme des Beschuldigten am 13. März 2023 im Ge- fängnis BG._____ plane und setzte dem Beschuldigten gemäss Art. 145 StPO Frist an, um die vorbereiteten Fragen im Sinne eines schriftlichen Berichts zu beantwor- ten (BD act. 5/65). Mit Eingabe vom 8. März 2023 liess der Beschuldigte mitteilen, dass er zu den vorgeworfenen Sachverhalten keine Angaben mache. Was die üb- rigen Fragestellungen anbelangt, verwies die Verteidigung auf den Führungsbericht des Gefängnisses Zürich vom 20. Januar 2023 (BD act. 5/71). Mit Schreiben vom

- 40 -

9. März 2023 erklärte die Anklägerin, dass sie auf eine Zuführung des Beschuldig- ten verzichte und demnach keine Schlusseinvernahme stattfinden werde. Dies be- gründete sie damit, dass der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt habe, von allen gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen in der verweigerten Einvernahme vom 26. Ja- nuar 2023 bzw. durch den Fragenkatalog mit insgesamt 142 Fragen Kenntnis zu nehmen (BD act. 5/74). Nachdem der Beschuldigte durchwegs von seinem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch machte, ist für die Erstellung des Sachverhalts auf die im Recht liegenden, verwertbaren Beweismittel abzustellen. 4.1.2 Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass Aussagen des Be- schuldigten in einem durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich geführten Strafverfahren gegen sechs Aufseher der JVA Pöschwies vorliegen. A._____ wurde in jenem Verfahren als Geschädigter und Privatkläger geführt. Seine Aussa- gen betreffen den Vorfall vom 9. April 2019 (Dossier 12) und ergingen noch im Er- mittlungsverfahren. Die entsprechende polizeiliche Einvernahme des Beschuldig- ten bildet integraler Bestandteil der Akten zu Dossier 12, weshalb an der entspre- chenden Stelle darauf einzugehen sein wird. 4.1.3 Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 darum ersuchen, ihn von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ab dem 30. Oktober 2023 zu dis- pensieren (act. 105). Bereits im ersten Verfahren (Geschäfts-Nr. DG190013-D) er- suchte der Beschuldigte für die Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2019 vor dem Bezirksgericht Dielsdorf um Dispensation. Dies wurde abgelehnt mit der Begrün- dung, dass es wichtig sei, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten machen könne. In der Folge weigerte sich der Beschuldigte, sich von der Polizei zur Hauptverhandlung aus der Haft vorführen zu lassen. Eine Dele- gation des Bezirksgerichts Dielsdorf begab sich am Morgen vor der Verhandlung in die JVA Pöschwies zum Beschuldigten und versuchte während 30 Minuten, den Beschuldigten davon zu überzeugen, sich zur Hauptverhandlung vorführen zu las- sen, letztlich ohne Erfolg. Der Beschuldigte konnte und wollte sich dem Gericht und der anwesenden Öffentlichkeit nicht stellen, was ihm mit Blick auf Art. 366 Abs. 3 StPO letztlich nicht verwehrt werden konnte. Eine zwangsweise Zuführung des Be-

- 41 - schuldigtenerschien nicht verhältnismässig, weshalb er schliesslich für die Haupt- verhandlung im Jahr 2019 dispensiert wurde. In der Folge verzichtete auch das Obergericht des Kantons Zürich aus den nämlichen Gründen auf eine Zuführung gegen den Willen des Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vom 26. Mai 2021 und dispensierte ihn von der Teilnahme an der Verhandlung. Vor diesem Hinter- grund und aufgrund des Umstands, dass den Beschuldigten im Strafverfahren keine Mitwirkungspflicht trifft, ihm namentlich ein uneingeschränktes Aussagever- weigerungsrecht zusteht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und seine Interessen durch die Be- mühungen und Ausführungen der Verteidigung gewahrt werden, hat die hiesige Verfahrensleitung das Dispensationsgesuch des Beschuldigten mit Verfügung vom

24. Oktober 2023 gutgeheissen (vgl. dazu act. 113). 4.2 Interne Dokumentationen der JVA Pöschwies (Rapporte, Journale, Ereig- nisjournale, Anhörungen, Aktennotizen, Disziplinarverfügungen, etc.) 4.2.1 Die vorliegend zu beurteilenden Anklagevorwürfe betreffen ausschliesslich Delikte, welche der Beschuldigte während seiner Haftzeit in der JVA Pöschwies gegen die dort beschäftigten Aufseher oder die Institution bzw. die Einrichtung der JVA Pöschwies begangen haben soll. In den Untersuchungsakten finden sich zu jedem einzelnen der 30 Dossiers jeweils eine oder mehrere interne Dokumentatio- nen der JVA Pöschwies in der Form von Rapporten, Journalen, Ereignisjournalen, Anhörungen, Aktennotizen, Disziplinarverfügungen etc., welche der Anklage als Sachbeweismittel zugrunde liegen. Aufgrund der Vielzahl der im Recht liegenden, internen Dokumentationen sowie dem Umstand, dass diese – wie noch auszufüh- ren sein wird – von den befragten Aufsehern häufig referenziert werden, ist vorab auf die beweisrechtliche Bedeutung dieser Dokumentationen näher einzugehen. 4.2.2 Gemäss dem prozessrechtlichen Begriff der Urkunde i.S.v. Art. 192 Abs. 2 StPO ist darunter jedes Schriftstück mit entsprechendem gedanklichen Informati- onsgehalt, welches beweisbildend ist, zu verstehen. Bei den anstaltsinternen Do- kumentationen der JVA Pöschwies handelt es sich ohne Weiteres um Urkunden im Sinne des prozessrechtlichen Urkundenbegriffs, zumal sie als maschinengeschrie- bene Schriftstücke – teilweise versehen mit handschriftlichen Ergänzungen oder Unterschriften – einen gedanklichen Inhalt wiedergeben. Dieser gedankliche Inhalt

- 42 - besteht regelmässig in einem oder mehreren spezifischen Lebenssachverhalten, welche sich während der dienstlichen Tätigkeit der Aufseher in der JVA Pöschwies im arbeitsalltäglichen Umgang mit dem Beschuldigten zugetragen haben sollen. Die Aufseher der JVA Pöschwies wurden angewiesen, entsprechende anstaltsin- terne Dokumentationen anzufertigen, um relevante Ereignisse oder Beobachtun- gen zu dienstlichen Zwecken zu dokumentieren (vgl. dazu statt vieler: D8 act. 4/1, F/A 28 ff.). 4.2.3 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die internen Dokumentationen der JVA Pöschwies sind a priori als Urkunden im Sinne von Art. 192 Abs. 2 StPO verwertbar. An dieser Stelle kann sodann vorweggenommen nehmen, dass an Urkunden keine Teilnah- merechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO bestehen. Die entsprechenden Einwände der Verteidigung stossen deshalb ins Leere. 4.2.4 Auf der Ebene der Beweiswürdigung ist hingegen festzuhalten, dass den Urkunden kein qualifizierter Beweiswert zukommt. Sie unterliegen wie die übrigen Beweismittel der freien Würdigung durch das Gericht (Art. 10 Abs. 2 StPO). Für die Erstellung des Sachverhalts kommt ihnen vorliegend keine zentrale Bedeutung zu, zumal sich zu jedem einzelnen Dossier auch Einvernahmeprotokolle finden lassen, welche die Aussagen der befragten Aufseher wiedergeben. Zwar verwiesen die Aufseher in ihren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen regelmässig auf die vor- handenen anstaltsinternen Dokumentationen, wenn sie zu den einzelnen Ereignis- sen befragt wurden, welche die konkreten Anklagevorwürfe gegen den Beschuldig- ten bilden. Wie nachstehend noch darzulegen sein wird (vgl. Ziff. II. 4.4.8), genügt allein der Verweis auf interne Dokumentationen anlässlich von Einvernahmen nicht, um die vorliegenden Anklagevorwürfe zu erstellen. Sodann ist der Verteidigung in- soweit zuzustimmen, als dass in Bezug auf die internen Dokumentationen durch- aus gewisse Zugeständnisse hinsichtlich deren Beweiswert zu machen sind. Es ist jeweils nicht geklärt, wie diese Dokumentationen – insbesondere bei Nennung mehrerer Namen – zustande gekommen sind. So lässt sich beispielsweise der Ur- heber des jeweiligen Dokuments in vielen Fällen überhaupt nicht oder zumindest

- 43 - nicht zweifellos eruieren. Dies gilt insbesondere für die Journale der JVA Pöschwies, welche unter Datums- und Zeitangabe ein vorgefallenes Ereignis wiedergeben sollen. Hinter den Einträgen im Feld "Visum" sind jeweils Kürzel der Aufseher aufgeführt. Dies lässt jedoch nicht auf die Urheberschaft des jeweiligen Eintrags schliessen, nachdem die Aufseher in den Einvernahmen übereinstimmend ausgesagt haben, dass im Feld "Visum" jeweils diejenigen Aufseher festgehalten worden seien, welche bei einem Ereignis involviert gewesen seien, sei es aufgrund physischer Anwesenheit oder lediglich durch Beobachtung aus der Ferne über das Aufsichtsbüro (vgl. etwa D7 act. 4/2, F/A 15 f.; D7 act. 4/3, F/A 15 ff.; D9 act. 4/6, F/A 18). Damit wird allerdings keine Aussage darüber gemacht, welche(r) der meh- reren mit Kürzel aufgeführten Aufseher den Eintrag tatsächlich verfasst hat, was die Aufseher bestätigt haben. Hinzu kommt, dass die einvernommenen Aufseher mitunter selber einräumten, das Journal sei in Bezug auf die Kürzel teilweise feh- lerhaft oder unvollständig (vgl. etwa D10 act. 4/2, F/A 20 und 28; D12 act. 5/6, S. 17). Ferner lässt sich in Bezug auf die internen Dokumentationen der JVA Pöschwies konstatieren, dass diese häufig keine handschriftliche Unterschrift aufweisen. Das Gesagte führt – entgegen der Ansicht der Verteidigung – jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der anstaltsinternen Dokumentationen der JVA Pöschwies. Vielmehr sind diese Urkunden mitsamt allfälligen Zugeständnis- sen an ihre Beweiskraft in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, wobei für die Sachverhaltserstellung nicht alleine auf die Sachverhaltsschilderungen in diesen Dokumentationen abgestellt werden kann, sondern die Dokumentationen im Rah- men der Gesamtwürdigung mit den übrigen Beweismitteln (insbesondere den je- weiligen Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen oder Bild-, Audio- und Vi- deoaufzeichnungen) abzugleichen sind.

- 44 - 4.3 Ärztliche Berichte des Gefängnisarztes 4.3.1 In Bezug auf die ärztlichen Berichte des Gefängnisarztes der JVA Pöschwies bringt die Verteidigung vor, diese seien infolge der Verletzung des Konfrontationsanspruchs unverwertbar. Zudem sei deren Glaubhaftigkeit per se anzuzweifeln. Die Verteidigung stellt sich dabei auf den Standpunkt, der Gefäng- nisarzt der JVA Pöschwies könne nicht als unbefangen gelten, da er Berichte für seine Arbeitskollegen erstellt habe. Zudem habe die Verteidigung nie Gelegenheit zur Stellungnahme oder zum Stellen von Ergänzungsfragen erhalten (act. 126, S. 44). 4.3.2 Wenn sich die Verteidigung auf die Befangenheit des Gefängnisarztes und auf eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten beruft, geht sie implizit davon aus, dass auf die eingeholten ärztlichen Berichte die Bestimmun- gen über die Bestellung von Sachverständigengutachten anwendbar seien (vgl. Art. 183 ff. StPO). Dem ist jedoch nicht so. Die Verteidigung übersieht, dass einfache Arztberichte auf der Grundlage von Art. 195 Abs. 1 StPO eingeholt wer- den können. An die Unabhängigkeit des ausstellenden Arztes sind bei einem Arzt- zeugnis weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei einem Gutachten (BGE 122 V 161 f). Im vorliegenden Untersuchungsverfahren ging es jeweils um die Klärung und Feststellung einfacher medizinischer Sachverhalte, wofür kein ei- gentliches Gutachten erforderlich war (vgl. auch SK-Kommentar-DONATSCH, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 195 N 11). Vielmehr sind die einge- holten ärztlichen Befunde mit Berichten des Instituts für Rechtsmedizin vergleich- bar, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Berichte i.S.v. Art. 195 Abs. 1 StPO zu qualifizieren sind (BGer Urteil 6B_128/2018 vom 8. Feb- ruar 2019 E. 3.4.2). Vorliegend waren die besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 183 ff. StPO somit nicht einzuhalten, wozu auch die Ausstandsvorschriften nach Art. 56 ff. StPO gehören (vgl. Art. 183 Abs. 3 StPO). Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft der Verteidigung vorgängig keine Gelegenheit zur Stellung- nahme oder zum Stellen von Ergänzungsfragen einräumen musste. Vielmehr war

- 45 - lediglich verlangt, dass der Gefängnisarzt vor der Erstellung eines Berichts von sei- nen Geheimhaltungspflichten entbunden wird. Dies ist vorliegend jeweils passiert und aktenkundig. Die Beweiskraft eines solchen ärztlichen Befunds ist sodann eine Frage der Beweiswürdigung. Da es sich sowohl beim Gefängnisarzt als auch bei den untersuchten Aufsehern um Personal der gleichen Institution (JVA Pöschwies) handelt, ist eine gewisse Nähe des Gefängnisarztes zu den untersuchten Aufse- hern evident. Die ärztlichen Befunde werden daher mit einer leichten Zurückhaltung zu würdigen sein. Es besteht jedoch – entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung

– kein Grund, diese per se anzuzweifeln. 4.4 Konfrontationsanspruch des Beschuldigten und Verwertbarkeit 4.4.1 Die Verteidigung des Beschuldigten macht vorliegend in einer Vielzahl von Dossiers eine Verletzung des Konfrontationsanspruch des Beschuldigten geltend. Konkret sei es der Verteidigung nicht möglich gewesen, ihr Fragerecht anlässlich der Einvernahmen der Zeugen und Auskunftspersonen tatsächlich auszuüben. Denn die einvernommenen Aufseher hätten in den parteiöffentlichen Befragungen aufgrund des erheblichen Zeitablaufs zwischen diesen Befragungen und den the- matisierten Ereignissen keine eigenen Erinnerungen an die Vorfälle mehr gehabt. So hätten sie die Vorfälle nicht mehr ansatzweise frei und in eigener Erzählung schildern können. Vielmehr hätten die Aufseher lediglich die Rapporte oder Jour- nale der JVA Pöschwies zu den angeblichen Vorfällen vor den Einvernahmen nochmals gelesen und alsdann deren Inhalt zum Besten zu geben. Damit hätten sie keine Aussagen basierend auf eigenen Erinnerungen gemacht, womit diese von der Verteidigung auch nicht hätten in Zweifel gezogen werden können. Die Aussa- gen der Aufseher seien nach Ansicht der Verteidigung demnach unverwertbar (zum Ganzen act. 126, S. 21 ff.). 4.4.2 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll gewährleistet werden, dass bei einem Strafurteil nicht auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in

- 46 - Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (Urteil des EGMR i.S. Un- terpertinger gegen Österreich vom 24. November 1986, Nr. 9120/80, Serie A, Bd. 110, Ziff. 33; BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; BGE 129 I 151 E. 3.1). Dieser An- spruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGer 1P.650/2000, Urteil vom 26. Januar 2001, E. 3b). 4.4.3 Ein Abstellen auf Aussagen aus der Voruntersuchung ist grundsätzlich mit Konvention und Bundesverfassung unter Vorbehalt der Wahrung der Verteidi- gungsrechte vereinbar (Urteil EGMR i.S. Asch gegen Österreich vom 26. April 1991, Urteil Nr. 12398/86, Serie A, Bd. 203, Ziff. 27; BGE 125 I 127 E. 6c/aa). Damit die Verteidigungsrechte hinreichend gewahrt sind, muss der Beschuldigte in tat- sächlicher Hinsicht aber in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6b und 6c/aa m.w.H.). Sollen die Angaben der Auskunftspersonen im poli- zeilichen Ermittlungsverfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwendet werden, muss das Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) somit zumindest nachträglich gewährt werden (ZK StPO-WOHLERS, Art. 147 N 2). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung muss das Konfrontationsrecht dabei nicht nur formell, sondern auch materiell gewährt werden. Der konventionsrechtliche Konfrontations- anspruch verlangt, dass die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, ihr Fra- gerecht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person oder ihres Verteidigers (noch- mals) zur Sache äussert. In diesem Fall spricht nichts dagegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung (Befra- gung) zurückzugreifen. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Be- schuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwert-

- 47 - barkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Kann sich die einvernommene Per- son aber offensichtlich nicht mehr an den Vorfall erinnern und sagt entweder gar nicht oder offensichtlich über einen anderen Vorfall aus, wird es der beschuldigten Person verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_369/2013, Urteil vom 31. Oktober 2013, E. 2.3.3; 6B_325/2011, Urteil vom

22. August 2011, E. 2.3). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_839/2013, Urteil vom 28. Oktober 2014 E. 4.1.2). 4.4.4 Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeu- gen gilt uneingeschränkt nur in all jenen Fällen, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder wesentli- chen Beweis darstellt (Urteil EGMR i.S. Delta gegen Frankreich vom 19. Dezember 1990, Nr. 11444/85, Serie A, Bd. 191-A, Ziff. 37; BGE 125 I 127 E. 6c/dd; 124 I 274 E. 5b; 131 I 476, E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1; Urteil BGer 6B_325/2011 vom

22. August 2011, E. 2.2). 4.4.5 Für die Erstellung der Anklagesachverhalte kommt den Aussagen der Auf- seher in ihrer strafprozessualen Rolle als Zeugen oder Auskunftspersonen beson- deres Gewicht zu, nachdem nahezu keine eigene Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten vorliegen. Wenn somit keine Bild-, Audio- oder Videoaufzeichnun- gen zu den einzelnen Dossiers als Beweismittel im Recht liegen, erweisen sich die Darstellungen der Aufseher als Hauptbeweismittel zur Erstellung des jeweiligen An- klagesachverhalts. In diesen Fällen gilt das Recht des Beschuldigten auf Befragung der Belastungszeugen uneingeschränkt. 4.4.6 Weder der Beschuldigte noch dessen Verteidigung waren bei den polizeili- chen Einvernahmen der Aufseher anwesend. Diese sind denn auch grundsätzlich nicht parteiöffentlich (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Anlässlich der partei- öffentlichen, staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Aufseher war die Vertei- digung sodann jeweils anwesend und erhielt auch Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Somit wurde dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung das Frage-

- 48 - recht in formeller Hinsicht gewährt. Ob das Fragerecht auch effektiv ausgeübt wer- den konnte, ist hingegen nachfolgend bei jedem einzelnen Dossier näher zu prüfen. Hierbei wird nämlich zu untersuchen sein, ob die Aufseher im Rahmen der partei- öffentlichen Einvernahmen Aussagen machten, welche über eine bloss formale Be- stätigung von früheren Aussagen oder eine Verweisung auf interne Dokumentatio- nen der JVA Pöschwies hinausgehen. Mit anderen Worten ist nur dann von ver- wertbaren belastenden Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen auszuge- hen, wenn die einvernommenen Aufseher anlässlich der parteiöffentlichen, staats- anwaltschaftlichen Einvernahmen Aussagen auf Grundlage der eigenen Erinne- rung gemacht haben (vgl. auch Art. 143 Abs. 6 StPO). 4.4.7 Eine vorgängige Konsultation interner Dokumentationen der JVA Pöschwies durch die Aufseher vor den parteiöffentlichen Einvernahmen, wie sie im vorliegenden Untersuchungsverfahren regelmässig stattgefunden hat, lässt sich faktisch nicht verhindern und führt nicht per se zur Unverwertbarkeit der ge- samten Einvernahmen. Die Konsultation von Dokumenten aus der Vergangenheit kann durchaus wieder eigene und originäre Erinnerungen hervorrufen, was sich denn auch in den nachfolgenden Schilderungen der Befragten manifestiert. All dies ist im konkreten Einzelfall im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang werden die Aussagen der Aufseher auf ihre Glaubhaf- tigkeit sowie dahingehend zu überprüfen sein, ob sie eine wirksame Ausübung des Fragerechts (materielle Konfrontation) zuliessen, andernfalls das Konfrontations- recht gemäss Art. 147 StPO in materieller Hinsicht nicht gewahrt ist und die Aus- sagen der Aufseher nicht (zu Lasten des Beschuldigten) verwertet werden können. Wenn – wie vorliegend – einzig die Verteidigung und nicht der Beschuldigte selber an den parteiöffentlichen Einvernahmen teilnimmt, liegt es kraft ihres Mandats ebenfalls an ihr, die gemachten Zeugenaussagen zu hinterfragen oder anzuzwei- feln, mithin den Konfrontationsanspruch wahrzunehmen. Machte der Beschuldigte bzw. die Verteidigung von diesem Recht tatsächlich keinen Gebrauch und nahm sie die Gelegenheit nicht wahr, das Zeugnis in irgendeiner Art in Zweifel zu ziehen, obwohl der Zeuge in der Konfrontationseinvernahme Aussagen zur Sache machte, ist das Konfrontationsrecht auch als materiell gewahrt anzusehen. Die Frage schliesslich, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder teilweisen Erinnerungslücken

- 49 - der Aufseher auch auf frühere Aussagen bei der Polizei abgestellt werden kann, beschlägt wiederum nicht die Ebene der Verwertbarkeit, sondern diejenige der Be- weiswürdigung. All diese hier aufgeworfenen Fragen sind bei der nachfolgenden Sachverhaltserstellung in concreto zu berücksichtigen und abzuhandeln. 4.4.8 Im vorliegenden Untersuchungsverfahren wurden die Aufseher zeitnah zum jeweiligen Vorfall erstmals polizeilich befragt, während die parteiöffentliche, staatsanwaltschaftliche Einvernahme mehrere Monate oder Jahre später stattfand. Daher erstaunt nicht, dass sich die Aufseher aufgrund der Vielzahl der hier unter- suchten Delikte kaum oder gar nicht an einen einzelnen, spezifischen Vorfall erin- nern konnten, wenn ihnen mit der jeweiligen Vorladung zur staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme lediglich der untersuchte Straftatbestand und das mutmassliche Datum des betreffenden Vorfalls vorlag. Dadurch manifestieren sie das vorliegend regelmässig anzutreffende Phänomen, dass die Aufseher bei Angabe eines Da- tums keinen korrespondierenden Vorfall bezeichnen und bei Vorhandensein meh- rerer gleichgelagerter Vorfälle diese zeitlich nicht einordnen bzw. nur schwerlich auseinanderhalten konnten. Insoweit erscheint auch denkbar, dass den Aufsehern erst nach der Lektüre des entsprechenden Rapports oder des Journals der JVA Pöschwies wieder in den Sinn gekommen ist, um welchen von vielen Vorfällen es bei der konkreten Einvernahme ging. Der Umstand, dass die Aufseher vorgängig interne Dokumentationen der JVA Pöschwies beizogen, führt jedenfalls nicht a pri- ori dazu, dass in diesen Fällen davon auszugehen wäre, die Aufseher hätten sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen auf ein plädoyerähnliches Vortragen des entsprechenden Rapports oder Journals beschränkt. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass die Konsultation einer entsprechenden Dokumentation als Gedankenstütze dient, sodass wieder eigene und originäre Erinnerungen zum Vor- fall erscheinen, welche vom jeweils einvernommenen Aufseher alsdann zu Proto- koll gegeben werden können. Diesfalls besteht für die Verteidigung die Möglichkeit, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und den Zeugen mit einer anderen oder seiner eigenen Darstellung der Sachlage zu konfrontieren. Der Konfrontationsanspruch ist hingegen dann verletzt, wenn der Aufseher in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme erklärt, mit oder ohne vorgängige Konsultation interner Dokumentationen

- 50 - sich nicht mehr an den Vorfall zu erinnern und pauschal und einzig auf die Aussa- gen in der früheren, nicht parteiöffentlichen Einvernahme oder auf interne Doku- mentationen verweist. 4.4.9 Zudem können Aussagen, welche nicht auf der eigenen Wahrnehmung oder der eigenen Erinnerung fussen, nicht zur Erstellung eines Sachverhalts her- angezogen werden. In diesen Fällen wird daher kritisch zu prüfen sein, ob die Aus- sagen derjenigen Aufseher, welche vorgängig interne Dokumentationen der JVA Pöschwies gelesen haben, auf eigenen Erinnerungen basieren oder dergestalt erscheinen, dass sie nicht aus der eigenen Erinnerung stammen können, mithin nicht glaubhaft sind. Es drängt sich daher eine sorgfältige Überprüfung und Würdi- gung der zu Protokoll gegebenen Aussagen der Aufseher auf. Hierfür werden die im Recht liegenden Personalbeweise jeweils einer Gesamtwürdigung unter Mitbe- rücksichtigung der übrigen Beweismittel zu unterziehen sein. 4.5 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugen Betreffend die Glaubwürdigkeit der befragten Zeugen ist festzuhalten, dass sie an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von der Anklägerin als Zeugen einvernommen und unter Hinweis auf Art. 307 StGB dazu ermahnt wurden, wahr- heitsgemäss auszusagen. Als vom vorliegenden Verfahren nicht direkt Beteiligte haben sie grundsätzlich kein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen bzw. für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen. Ausserdem ist kein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu er- kennen. Immerhin sind im vorliegenden Verfahren sämtliche Zeugen Arbeitskolle- gen in der JVA Pöschwies. Eine gewisse Verbundenheit untereinander ist daher denkbar. Dass die Zeugen aus diesem Grund den Beschuldigten in einem positiven oder negativen Licht erscheinen lassen oder gar zu seinen Gunsten oder Unguns- ten falsch aussagen, und das Risiko einer Bestrafung wegen falscher Zeugenaus- sage eingehen, ist aber gleichwohl unwahrscheinlich. Die Zeugen gaben mitunter in den jeweiligen Einvernahmen sinngemäss zu Protokoll, dass der Umgang mit dem Beschuldigten aufgrund seiner ausgeprägten Gewaltbereitschaft nicht immer einfach gewesen sei. Sie betonten jeweils aber auch, dass sie dem Beschuldigten

- 51 - nicht feindselig gegenüberstehen ständen, sondern um ein professionelles Verhält- nis bemüht gewesen seien. Zudem erklärten die Aufseher auf entsprechende Er- gänzungsfragen der Verteidigung, untereinander keine Absprachen getroffen zu haben. Die Zeugen sind damit grundsätzlich als glaubwürdig anzusehen. 4.6 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatkläger Zur Glaubwürdigkeit der Privatkläger 1 bis 7 ist zunächst auszuführen, dass sie in den Einvernahmen jeweils als Auskunftspersonen einvernommen wurden und ent- sprechend nicht unter Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB aussagten. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass sie als vom vorliegenden Verfahren direkt Be- troffene ein legitimes Interesse daran haben dürften, die Geschehnisse in einem für sie günstigen bzw. für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen. Ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben die Pri- vatkläger 2 und 4 nicht, da sie sich nicht als Zivilkläger konstituiert haben und daher auch keine Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend machen können. Die Privatkläger 2 und 4 erscheinen grundsätzlich als glaubwürdig. Was die Privat- kläger 1, 3, 6 und 7 betrifft, ist festzuhalten, dass diese adhäsionsweise Genugtu- ungsansprüche gestellt haben, weshalb ihre Aussagen in den entsprechenden Dossiers, wo sie sich als Privatkläger konstituiert haben, mit einer leichten Zurück- haltung zu würdigen sind. Schliesslich haben auch die Privatkläger sinngemäss zu Protokoll gegeben, dass sie dem Beschuldigten nicht feindselig gegenüberstehen würden, sondern um ein professionelles Verhältnis bemüht gewesen seien. 4.7 Allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener grundsätzlich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte sodann ein durchaus legitimes und natürliches In- teresse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Vor

- 52 - diesem Hintergrund sind die (wenigen) Aussagen des Beschuldigten mit entspre- chender Zurückhaltung und Vorsicht zu würdigen.

5. Dossier 1: Sachverhaltserstellung in concreto 5.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen C._____ sowie P._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahmen vor (D1 act. 4/1-4). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich sowie ein Rapport und eine Anhörung der JVA Pöschwies im Recht (D1 act. 1/1 und 2/1-2). 5.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____ P._____ wurde am 11. Dezember 2018 zum Vorfall vom 22. November 2018 durch die Kantonspolizei Zürich befragt. Dabei schilderte er die Geschehnisse folgender- massen: Nach dem Spazieren im Arresthof sei der Beschuldigte vor der inneren Türe, welche in die Arrestzelle führe, stehen geblieben. Daraufhin habe der Be- schuldigte mit zusammengebundenen Armen mit den Fäusten voran gegen den Schild des Aufsehers geschlagen, welcher den Beschuldigten in die Zelle zurück- gedrängt habe, woraufhin die Zellentüre sofort geschlossen worden sei. Unter den üblichen Beschimpfungen und Drohungen hätten die Aufseher dem Beschuldigten die Fesselung abnehmen können. Bei der Mittagessenausgabe durch den oberen Schieber um 10.00 Uhr habe der Beschuldigte gefragt, ob sie das Kabel seines Fernsehers einstecken würden. Dies habe P._____ verneint. Daraufhin habe der Beschuldigte das Essen aus dem Schieber genommen und es in der Zelle auf den Boden gestellt. Danach habe er P._____ bespuckt, wobei Letzterer nicht sagen könne, ob er durch die Spucke getroffen worden sei oder nicht. Anschliessend habe der Beschuldige seinen Arm durch den Schieber geschoben und habe versucht, den ausserhalb der Zelle angebrachten Verschluss am Schieber abzureissen. In der Folge habe sich P._____ genähert, aber noch bevor er zusammen mit C._____ den aus der Zelle ragenden Arm des Beschuldigten habe fixieren können, habe der Beschuldigte den Verschluss losgelassen und mit der Faust gegen den Magen von P._____ geschlagen. Schliesslich habe P._____ zusammen mit C._____ den Arm

- 53 - des Beschuldigten fassen, mit grossem Kraftaufwand zurück in die Zelle drücken und den Schieber schliessen können (D1 act. 4/1, F/A 6, 14). P._____ sei durch den Schlag in der Magengegend getroffen worden, habe jedoch weder Schmerzen gespürt noch Verletzungen erlitten. Aufgrund der Haltung des Arms sei der Schlag nicht heftig ausgefallen (D1 act. 4/1, F/A 7 ff.). Den Faustschlag des Beschuldigten wertete P._____ vermutungsweise als Reaktion darauf, dass der Aufforderung des Beschuldigten, das Kabel seines Fernsehers einzustecken, nicht sofort nachge- kommen worden sei (D1 act. 4/1, F/A 15). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2022 wurde P._____ als Zeuge zum Vorfall vom 22. November 2018 befragt. Er habe als Vor- bereitung auf die Einvernahme das Journal und den Rapport der JVA Pöschwies gelesen (D1 act. 4/3, F/A 7). In freier Erzählung führte P._____ danach aus, dass der Beschuldigte am Ende seines Spaziergangs in der JVA Pöschwies von den Aufsehern in die Zelle zurückbegleitet worden sei. Auf dem Weg in die Zelle habe der Beschuldigte sodann mit gefesselten Händen auf einen Schild geschlagen. Da- raufhin hätten die Aufseher die Türe zugedrückt, wobei sich der Beschuldigte da- gegengestemmt habe. Nach rund 30 Minuten, in welchen der Beschuldigte sich habe beruhigen können, seien ihm dann die Fesselungen abgenommen worden. Bei der Essensabgabe am Mittag habe der Beschuldigte durch die Versorgungs- klappe gefasst und versucht, den Griff abzureissen. P._____ sei näher an die Klappe hingegangen, woraufhin er vom Beschuldigten einen Faustschlag in die Magengegend erhalten habe (D1 act. 4/3, F/A 8). Auf entsprechende Nachfrage des Staatsanwalts erklärte P._____, dass der Beschuldigte durch die obere Ver- sorgungsklappe geschlagen habe, zumal normalerweise über diese Klappe die Verpflegung an die Insassen gereicht werde (D1 act. 4/3, F/A 9). Weiter zum Vorfall befragt, führte P._____ aus, dass C._____ den Arm des Beschuldigten als Reak- tion auf den Faustschlag mit einem Hebelgriff gesichert habe. Anschliessend hätten sie den Alarm ausgelöst, den Arm des Beschuldigten lösen und letztlich die Klappe schliessen können. Gemäss seinen Aussagen seien die Aufseher am Ende des Vorfalls zu Dritt gewesen, wobei er angab, dies nicht mehr genau zu wissen, ins- besondere wisse er nicht mehr, welcher Aufseher noch zum Geschehen dazuge- kommen sei (D1 act. 4/3, F/A 10). Ebenso wenig könne er sich daran erinnern, mit

- 54 - welcher Hand der Beschuldigte den Schlag ausgeführt habe (D1 act. 4/3, F/A 13). Dass er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. Dezember 2018 ausgesagt habe, vom Beschuldigten durch den Schieber bespuckt worden zu sein, wisse er nicht mehr genau. P._____ gab zu Protokoll, dass er mehrere Male vom Beschul- digten bespuckt worden sei. Wenn es im Einvernahmeprotokoll so stehe, sei es auch so gewesen. (D1 act. 4/3, F/A 12). Was den Faustschlag durch den Beschul- digten betreffe, sei P._____ nicht verletzt worden und es habe auch keine ärztliche Abklärung dazu gegeben (D1 act. 4/3, F/A 14). Weiter führte er diesbezüglich aus, dass wohl jeder, der an die Klappe getreten wäre, vom Beschuldigten einen Faust- schlag kassiert hätte. Auf entsprechende Nachfrage gab P._____ als mögliche Er- klärung für den Wutausbruch des Beschuldigten an, dies nicht explizit für diesen Vorfall benennen zu können, er aber annehme, dass der Wutausbruch auf die Haft- bedingungen des Beschuldigten zurückzuführen sei (D1 act. 4/3, F/A 17 f.). Näher mit den Haftbedingungen durch die Verteidigung konfrontiert, gab P._____ an, dass der Beschuldigte in Einzelhaft untergebracht gewesen sei und aus Sicherheitsgrün- den mit Hand- und Fussfesseln habe Spazieren gehen müssen. Der Beschuldigte habe häufig Wutausbrüche, wo kein aktueller Grund ersichtlich gewesen sei. Die Auswirkungen solcher Haftbedingungen auf die physische und psychische Ge- sundheit des Beschuldigten sei in der JVA Pöschwies oft thematisiert worden. Ziel sei es gewesen, die Schäden durch die Einzelhaft so gering wie möglich zu halten, weshalb auch die Einzelzelle für den Beschuldigten gebaut worden sei (D1 act. 4/3, F/A 20 ff.). 5.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2018 führte C._____ aus, dass der Beschuldigte beim Zurückbringen in seine Arrestzelle im Anschluss an seinen Hofgang mit der Faust gegen den Schild eines Aufsehers geschlagen habe und die Türe seiner Zelle habe blockieren wollen. Mit massivem Kraftaufwand hät- ten die Aufseher den Beschuldigten sodann durch die innere Türe in die Zelle ge- schoben und hernach die Türe geschlossen. Um ca. 10.55 Uhr hätten sodann P._____ und C._____ dem Beschuldigten das Mittagessen in die Zelle geben wol- len, wofür sie den Schieber der oberen Versorgungsklappe geöffnet hätten. Der

- 55 - Beschuldigte sei zur Klappe gekommen und habe die Aufseher gefragt, weshalb sein Fernseher nicht mehr eingesteckt sei. Als Antwort darauf hätten die Aufseher erklärt, dass in Abklärung sei, ob der Beschuldigte aufgrund des Vorfalls vom Mor- gen wieder in den Arrest-Status versetzt werde. Daraufhin habe der Beschuldigte nach dem Essen gegriffen und – während er das Essen auf den Boden gestellt habe – durch die Versorgungsklappe nach den Aufsehern gespuckt. Diese seien zur Seite gesprungen, um der Spucke auszuweichen. In der Folge habe der Be- schuldigte seinen rechten Arm durch die Klappe gestreckt und nach dem Mecha- nismus gegriffen, mit welchem der Schieber an der Versorgungsklappe arretiert werde, und versucht diesen abzureissen. Als die Aufseher sich dem Beschuldigten genähert hätten, um dessen Arm zu fixieren und zurück in die Zelle zu schieben, habe der Beschuldigte mit der Faust gegen P._____ geschlagen und ihn am Bauch getroffen. Unter grossem Kraftaufwand sei es den Aufseher sodann gelungen, ge- meinsam den Arm des Beschuldigten zu packen, in die Zelle zu drücken und den Schieber zu schliessen (D1 act. 4/2, F/A 7). Auf die Frage, wie stark der Beschul- digte zugeschlagen habe, gab C._____ an: "Ich denke, er legte die ganze Kraft in den Schlag, die er in dieser Stellung aufbringen konnte." (D1 act. 4/2, F/A 8). Weiter führte C._____ aus, dass P._____ auf den Schlag durch den Beschuldigten nicht gross reagiert habe, was er sich damit erkläre, dass die Aufseher damit beschäftigt gewesen seien, den Arm des Beschuldigten zu fassen und zurück in die Zelle zu drücken. Nachdem der Schieber geschlossen gewesen sei, habe sich P._____ an den Bauch gegriffen und gesagt, dass er getroffen worden sei. Als möglichen Aus- löser für den Faustschlag durch den Beschuldigten nannte C._____ das Fernseh- gerät in der Zelle des Beschuldigten, welches die Aufseher nicht wieder eingeschal- tet hätten (D1 act. 4/2, F/A 12 und 14). Im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 2. Februar 2022 sagte C._____ aus, sich im Unterschied zu P._____ im Vorfeld nicht nochmals in die Sache eingelesen zu haben (D1 act. 4/4, F/A 6). Er könne sich nur noch in Bruchstücken an den Vorfall vom 22. November 2018 erinnern. So sei dem Be- schuldigten am besagten Tag das Essen abgegeben worden. Dieser habe das Es- sen entgegengenommen und es anschliessend auf den Boden abgestellt. Darauf- hin habe der Beschuldigte durch die Klappe hindurch gegriffen und verhindert, dass

- 56 - sie die Klappen schliessen konnten. Beim Versuch, die Hände des Beschuldigten zurück in die Zelle hineinzudrücken, habe der Beschuldigte zugeschlagen und P._____ in der Magengegend getroffen. Was aber der Auslöser dafür war, wisse er nicht mehr (D1 act. 4/4, F/A 9). Auf entsprechende Nachfrage bestätigte C._____, den Faustschlag gegen P._____ gesehen zu haben und dass P._____ durch den Schlag getroffen worden sei. Im Weiteren sei sodann der Alarm ausge- löst worden und es seien mehr Leute dazugekommen (D1 act. 4/4, F/A 10 ff.). An ein Spucken des Beschuldigten vermöge er sich nicht mehr zu erinnern, weshalb er diesbezüglich auf das Protokoll der polizeilichen Befragung verweise (D1 act. 4/4, F/A 13 f.). Auch auf die Ergänzungsfragen der Verteidigung zum genaue- ren Hergang dieses Vorfalls, verwies C._____ – mangels vorhandener Erinnerung

– auf seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung (D1 act. 4/4, F/A 16 ff.). 5.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ ist festzuhalten, dass er bei der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit der Verteidigung Darstellungen zum Vorfall vom 20. November 2018 machte. Auch wenn anlässlich der Einvernahme einige Erinnerungslücken evident wurden, wiederholte P._____ seine belastenden Aussagen und schilderte die Geschehnisse auf entsprechende Nachfrage grob. Insbesondere wiederholte P._____ anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme, dass er von der Faust des Beschuldigten in der Magengegend getroffen worden sei, dies jedoch keine Schmerzen oder Verletzungen bei ihm verursacht habe. In- dessen äusserte sich der Beschuldigte bekanntlich nicht zum Vorfall und auch die Verteidigung unterliess es, eine abweichende Sachverhaltsdarstellung derjenigen von P._____ gegenüberzustellen. Vielmehr konzentrierte sich die Verteidigung bei der Ausübung ihres Fragerechts auf Fragen zu den Haftbedingungen des Beschul- digten. Damit hat sie nicht versucht, die Aussagen von P._____ zum Vorfall in Zwei- fel zu ziehen. Damit hat sie konkludent auf diesen Teilaspekt ihres Konfrontations- anspruchs gemäss Art. 147 StPO verzichtet und eine Berufung auf eine Verletzung desselben erscheint bei dieser Sachlage als venire contra factum proprium. Die Aussagen von P._____ hätten eine materielle Konfrontation zugelassen, weshalb

- 57 - ohne Weiteres auch auf die früheren Aussagen von P._____ für die Erstellung des Anklagesachverhalts zurückgegriffen werden kann. Die Aussagen von P._____ in Dossier 1 sind demnach verwertbar. 5.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ P._____ hat die Geschehnisse vom 20. November 2018 konsistent, schlüssig und auf sachliche Art wiedergegeben. Der unter der Wahrheitspflicht aussagende P._____ unterliess es insbesondere, den Beschuldigten über Gebühr zu belasten, wenn er beispielsweise zu Protokoll gab, dass er durch den Schlag in die Magen- gegend weder Schmerzen verspürt noch Verletzungen erlitten habe (D1 act. 4/1, F/A 8 f.; D1 act. 4/3, F/A 14). Des Weiteren gab er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme an, vom Beschuldigten bespuckt worden zu sein, wobei er aber nicht wisse, ob er von der Spucke auch getroffen worden sei (D1 act. 4/1, F/A 6). Hier- durch wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ weiter unterstrichen, zu- mal er sich nicht leichtfertig zu weiteren Belastungen hinreissen liess. P._____ schilderte die Geschehnisse bei der Polizei in seiner freien Erzählung ausführlich und in sich stimmig. Dass er anlässlich der drei Jahre später erfolgten staatsan- waltschaftlichen Einvernahme nicht mehr jedes Detail zu den Geschehnissen vom

22. November 2018 wiedergeben konnte, ist nachvollziehbar und kann von einem Zeugen auch nicht erwarteten werden. Im Gegenteil würde eine detailgetreue Wie- dergabe der Geschehnisse unter Wiederholung von bereits dokumentierten Neben- umständen aufgrund des mit dem Zeitablauf abnehmenden Erinnerungsvermögens aufhorchen und eher auf ein blosses Vortragen von auswendig Gelerntem schlies- sen lassen. Dies hat P._____ gerade nicht getan. Stattdessen bezeichnete er ei- gene Erinnerungslücken anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus- drücklich (D1 act. 4/3, F/A 12 f. und 18). So habe er bei der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme nicht mehr gewusst, dass er gemäss seinen früheren Aussagen vom Beschuldigten bespuckt worden sei. Dies erklärte P._____ damit, dass er häu- figer vom Beschuldigten bespuckt worden sei (D1 act. 4/3, F/A 12). Dass er eine angebliche Spuckattacke rund drei Jahre später nicht mehr aus der eigenen Erin- nerung heraus diesem Vorfall zuordnen konnte, ist unter diesen Umständen jedoch begreiflich und der Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ nicht abträglich.

- 58 - Ebenso wenig schadet es der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wenn er den ihm offensichtlich noch präsenten Vorfall erst durch die Konsultation der internen Do- kumentationen der JVA Pöschwies kalendarisch zuordnen konnte (vgl. D1 act. 4/3, F/A 26). Die Aussage, wonach P._____ beim Schlag weder Schmerzen noch Ver- letzungen erlitt, lässt sich sodann nicht den im Recht liegenden internen Dokumen- tationen der JVA Pöschwies entnehmen (vgl. D1 act. 2/1), welche P._____ – wie er selber zugab – zuvor noch gelesen hatte. Es kann somit keine Rede davon sein, dass P._____ einzig gestützt auf interne Dokumentationen der JVA Pöschwies – und nicht aus der eigenen Erinnerung – Angaben zum Vorfall gemacht habe. P._____ vermochte die Geschehnisse auch drei Jahre nach dem mutmasslichen Vorfall grob zu schildern. Dass er aus eigener Erinnerung nichts mehr habe berich- ten können, wie dies von der Verteidigung des Beschuldigten behauptet wird, stimmt somit nachweislich nicht. Vielmehr sind die Aussagen von P._____ insge- samt als sehr glaubhaft zu betrachten. 5.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist zu sagen, dass er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme detailreiche Ausführungen zu den Ge- schehnissen vom 22. November 2018 machte, wohingegen er das Erlebte rund drei Jahre später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur noch sehr bruch- stückhaft aus der eigenen Erinnerung heraus wiederzugeben in der Lage war (D1 act. 4/4, F/A 8 ff.). Auf die Ergänzungsfragen der Verteidigung zum Vorfall hin ver- wies C._____ fast ausschliesslich auf seine Aussagen in der polizeilichen Befra- gung (D1 act. 4/4, F/A 16 f. und 20). C._____ äusserte sich in Anwesenheit der Verteidigung – mangels vorhandener Erinnerungen – nicht mehr zur angeblichen Spuckattacke (D1 act. 4/4, F/A 13 f.). Beim Stellen von Ergänzungsfragen wurde seitens der Verteidigung sodann das angebliche Reindrücken des Arms des Be- schuldigten aufgegriffen. Diesbezüglich verwies C._____ grösstenteils auf seine bisher gemachten Aussagen bei der Polizei und verstrickte sich auf entsprechen- des Nachhaken hernach in einen Widerspruch (D1 act. 4/4, F/A 16 f. und 19). Dar- aus wird deutlich, dass eine materielle Konfrontation durch die Verteidigung trotz den knapp ausgefallenen Antworten des Zeugen – entgegen ihrer Behauptung –

- 59 - doch möglich und sogar erfolgreich war. Die Aussagen von C._____ in der polizei- lichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 1 sind somit verwert- bar. 5.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ Die Aussagen von C._____ bei der Polizei erweisen sich als ausführlich und schlüs- sig. Anlässlich der über drei Jahre später erfolgten staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme konnte sich C._____ glaubhaft an den Vorfall vom 22. November 2018 erinnern, wenngleich er zunächst zu Protokoll gab, den Vorfall nicht mehr präsent zu haben (D1 act. 4/4, F/A 6 und 8). Im Rahmen der Ergänzungsfragen der Vertei- digung verstrickte sich C._____ in einen offensichtlichen Widerspruch, wenn er die Situation nach dem Schlag als hektisch beschrieb, aber eigentlich zum Ablauf vor diesem Schlag befragt wurde. Entsprechend sah sich C._____ gezwungen, seine Aussagen zum genauen Hergang zu relativieren (D1 act. 4/4, F/A 19 f.). In tatsäch- licher Hinsicht erreichte die Verteidigung damit eine Erschütterung der Glaubhaf- tigkeit der Schilderungen von C._____. Seine Aussagen zu Dossier 1 sind aber insgesamt dennoch nicht als unglaubhaft zu bezeichnen. 5.4 Würdigung und Fazit Während die Aussagen von C._____ in Dossier 1 etwas unklar erscheinen, ist für die Erstellung des Sachverhalts auf die glaubhaften Aussagen von P._____ abzu- stellen. Seinen ausführlichen Schilderungen steht bezeichnenderweise auch keine abweichende Sachverhaltsdarstellung gegenüber. Vielmehr wird die ohnehin le- bensnahe und überzeugende Version von P._____ auch durch die im Recht liegen- den internen Dokumentationen der JVA Pöschwies (Rapport und Anhörung) ge- stützt, sodass keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass sich die beiden Sachver- halte in Dossier 1 so zugetragen haben, wie sie in der Anklage umschrieben wur- den. Lediglich hinsichtlich der Spuckattacke ist in Abweichung der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte nur P._____ bespucken wollte. Nach- dem P._____ nicht mehr wusste, ob er von der Spucke getroffen wurde (D1

- 60 - act. 4/1, F/A 6), ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass der Beschul- digte den ausweichenden Aufseher nicht traf. Da von C._____ keine glaubhaften Aussagen im Recht liegen, lässt sich ein Bespucken seiner Person nicht erstellen.

6. Dossier 2: Sachverhaltserstellung in concreto 6.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen G._____ und Q._____ sowie diejenigen der Auskunftspersonen C._____, D._____, E._____ und B._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D2 act. 4/1-12). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich samt Fotodokumentation sowie ein Rapport und eine An- hörung der JVA Pöschwies im Recht (D2 act. 1/1 und 2/1-3). 6.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen G._____ G._____ gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2023 zum Vorfall vom 26. November 2018 zu Protokoll, die Zellentüre des Beschuldigten geöffnet zu haben und aus dem Vorraum in den Gang getreten zu sein, als der Beschuldigte beim Hinauskommen eine mit Urin gefüllte Schale, welche er unmit- telbar neben der Türe im dort nicht einsehbaren Bereich deponiert habe, ergriffen und in Richtung der im Einsatz stehenden Aufseher gegen die Decke geworfen zu haben, sodass die Aufseher mit seinem Urin "geduscht" worden seien. Daraufhin habe sich der Beschuldigte sofort in seine Zelle zurückgezogen. Die Aufseher seien sodann vorgerückt um die Zellentüre zu schliessen, woraufhin der Beschuldigte von innen gegen die Türe gedrückt habe (D2 act. 4/1, F/A 6). Auf Nachfrage erklärte G._____, nur minim vom Urin des Beschuldigten getroffen worden zu sein (D2 act. 4/1, F/A 7). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2022 schil- derte G._____ weitere Einzelheiten zum Vorfall vom 26. November 2018: So sei der Beschuldigte am besagten Tag von den Aufsehern für den Spaziergang vorbe- reitet worden. Dies sei aussergewöhnlich ruhig verlaufen, was die Aufseher dazu

- 61 - veranlasst habe, sich zur Besprechung zurückzuziehen, zumal sie davon ausge- gangen seien, dass der Beschuldigte etwas geplant habe. Als die Zellentüre geöff- net worden sei, habe der Beschuldigte unmittelbar ein Gefäss in die Hand genom- men und die im Einsatz stehenden Aufseher mit Urin beschüttet. Damit möglichst viele Aufseher vom Urin getroffen würden, habe der Beschuldigte den Urin in Rich- tung Decke geworfen. Daraufhin hätten die Aufseher den Beschuldigten zurück in seine Zelle gedrängt und die innere Zellentüre abgeschlossen, was aber nur mit Mühe und Not gelungen sei, weil sich der Beschuldigte dagegen gesperrt habe (D2 act. 4/8, F/A 7). Die Frage des Staatsanwalts, ob er vom Urin getroffen worden sei, bejahte G._____. Indessen führte er auf entsprechende Nachfrage aus, sich nicht mehr genau zu erinnern, wo er vom Urin getroffen worden sei, er vermute jedoch am Arm oder am Schulterbereich (D2 act. 4/8, F/A 8 f.). Weiter führte G._____ aus, nicht zu wissen, was die Ursache für dieses angebliche Handeln des Beschuldigten gewesen sei. Zur damals getragenen Ausrüstung auf Ergänzungsfrage der Vertei- digung hin befragt, gab er an, es habe sich um normale Ausrüstung ohne Helm gehandelt, wobei er nicht mehr wisse, ob die Aufseher noch einen Schutzschild mit sich geführt hätten. Auch bezüglich des Helms sei er sich nicht ganz sicher (D2 act. 4/8, F/A 19 f.). 6.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Q._____ Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2018 erklärte Q._____, dass der Beschuldigte für diesen Montag etwas angekündigt habe. Q._____ sei aufgefallen, dass der Beschuldigte beim Anziehen der Fesselung zu gut mitgemacht habe und er die Aufseher nicht beleidigt habe, was aussergewöhnlich gewesen sei. Nachdem G._____ die Zellentüre geöffnet habe, sei der Beschuldigte blitzschnell nach vorne gekommen und habe sich gebückt, woraufhin dessen Urin den Aufsehern entgegengeflogen sei. Die Aufseher hätten im Nachhinein festgestellt, dass sich der Beschuldigte darauf vorbereitet habe, indem er ein mit Urin gefülltes Suppengeschirr aus Kunststoff unmittelbar neben der Türe abgestellt habe, um dieses dort zu ergreifen und den Aufsehern dessen Inhalt anzuwerfen. Nach dem Urinstreich habe sich der Beschuldigte schnell wieder in seine Zelle zurückgezogen. Als die Aufseher die innere Zellentüre hätten

- 62 - schliessen wollen, sei der Beschuldigte wieder nach vorne geschossen und habe versucht dies zu verhindern, indem er von innen gegen die Zellentüre gedrückt habe (D2 act. 4/2, F/A 7 und 9). Bei diesem Vorfall vom 26. November 2018 sei Q._____ überall vom Urin getroffen worden, wo er nicht von Kleidung bedeckt gewesen sei, namentlich an den Händen sowie Armen. Urin sei auch durch den Kragen am Hals hinuntergelaufen. Zudem sei der Schutzschild und die Decke getroffen worden (D2 act. 4/2, F/A 8). Die Frage, ob der Beschuldigte etwas gesagt habe, als er seinen gesammelten Urin nach den Aufsehern geworfen habe, die ihn zum Spaziergang hätten begleiten sollen, verneinte Q._____. Vielmehr habe der Beschuldigte die Aufseher ausgelacht und im Verlauf des Tages immer wieder das Lied "Regen-, Regentröpfli" gesungen, als die Aufseher mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt hätten (D2 act. 4/2, F/A 10). Auf entsprechende Nachfrage führte Q._____ aus, dass im Vorfeld nichts Aussergewöhnliches vorgefallen sei, was den Beschuldigten zu dieser Handlung habe verleiten können. Q._____ gehe davon aus, dass sich der Beschuldigte einfach etwas Neues ausgedacht habe, um die Aufseher zu schikanieren (D2 act. 4/2, F/A 13). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2022 wiederholte Q._____ seine bei der Kantonspolizei Zürich gemachten Aussagen, wonach das Prozedere ruhig abgelaufen sei und die Tat vorbereitet und geplant gewesen sei, indem der Beschuldigte die Plastikschale im Vorfeld mit Urin gefüllt habe. Er habe zwar die Schale nicht gesehen, dafür jedoch den Urin im Gesicht, am Hals und vor allem an den Händen gespürt (D2 act. 4/11, F/A 12 ff.). Wer von den Aufsehern sonst noch dabei gewesen sei und ob auch andere Aufseher vom Urin getroffen worden seien, wisse er nicht mehr. Überdies gab Q._____ an, dass die Aufseher den Beschuldigten zurück in die Zelle hätten bringen wollen, wobei er sich nicht mehr erinnern könne, wie der Beschuldigte zurück in die Zelle gedrückt worden sei, zumal es mehrere Vorfälle gegeben habe, bei denen er sich der Beschuldigte ge- wehrt habe. Im Übrigen wisse er nicht, ob der Beschuldigte damals auch gegen den Schild geschlagen habe, weshalb er auf seine Aussagen bei der Polizei ver- weise (D2 act. 4/11, F/A 17 f.).

- 63 - 6.1.3 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson C._____ Zum Vorfall vom 26. November 2018 wurde C._____ am 12. Dezember 2018 poli- zeilich befragt. Dabei führte er aus, dass der Beschuldigte an jenem Tag auffällig kooperativ mitgemacht habe. So habe dieser es sogar unterlassen, die Aufseher zu beschimpfen, was unüblich sei. Auch wenn die Aufseher dieses Verhalten des Beschuldigten als auffällig empfunden hätten, sei beschlossen worden, dem Be- schuldigten den Spaziergang zu ermöglichen. Als G._____ die innere Zellentüre geöffnet und dem Beschuldigten gesagt habe, dass er aus der Zelle kommen dürfe, sei dieser zur inneren Zellentüre gekommen und habe sich dort gebückt und nach dem Essgeschirr gegriffen, welches er vorgängig dort an einer von aussen nicht einsehbaren Stelle deponiert habe. Im Anschluss habe der Beschuldigte noch un- gefähr zwei Schritte vorwärts gemacht und das mit Urin befüllte Essgeschirr in die Richtung der Aufseher in den Gang geworfen. Danach habe er sich sofort wieder in die Zelle zurückgezogen. In der Folge hätten sich die Aufseher umgehend der inneren Zellentüre genähert. Trotz dem Versuch des Beschuldigten, die innere Zel- lentüre zu blockieren, sei es den Aufsehern mit grossem Kraftaufwand gelungen, die Türe zuzudrücken und zu schliessen (D2 act. 4/3, F/A 4 und 7). Die Frage, ob er vom Urin getroffen worden sei, bejahte er und ergänzte dabei von sich aus, dass alle Aufseher etwas davon abbekommen hätten. C._____ sei hauptsächlich indi- rekt, d.h. durch den von der Decke tropfenden Urin, getroffen worden. Dabei sei ihm der Urin über den Helm in den Hals hinuntergelaufen (D2 act. 4/3, F/A 5). Der Beschuldigte habe während dieser Aktion nichts gesagt, sondern erst später für die Aufseher ein Lied parat gehabt, indem er "Regen-, Regentröpfli, es regnet auf mein Köpfli …" gesungen habe (D2 act. 4/3, F/A 8). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2022 sagte C._____ frei erzählend aus, dass der Beschuldigte sich bei den Vorbereitun- gen für den Spaziergang noch nie so ruhig verhalten habe wie am Tag des fragli- chen Vorfalls. Es sei geradezu musterhaft abgelaufen, ohne irgendwelche Beleidi- gungen seitens des Beschuldigten. Als die innere Sicherheitstüre geöffnet worden sei, um einen Blick in den nicht einsehbaren Bereich der Zelle zu werfen, sei der Beschuldigte aufgesprungen, habe die vorbereitete Schale mit Urin ergriffen und

- 64 - sie in Richtung der Aufseher geschmissen. Danach habe der Beschuldigte ver- sucht, die Türe zu blockieren, was aber durch die vereinten Kräfte der Aufseher unterbunden worden sei, sodass die Türe letztlich habe geschlossen werden kön- nen (D2 act. 4/7, F/A 8). Auf Vorhalt der beiden von der Kantonspolizei Zürich er- stellten Fotos bestätigte C._____, dass es sich um ein solches Essgeschirr gehan- delt habe, welches der Beschuldigte für seinen Urinstreich verwendet habe (D2 act. 4/7, F/A 14). Auf Nachfrage, ob auch andere Aufseher vom Urin getroffen wor- den seien, hatte C._____ eine differenzierte Antwort parat, als er die Frage zwar bejahte, gleichzeitig aber angab, nicht mehr genau zu wissen, wer sonst noch von den Aufsehern getroffen worden sei. Die Anzahl der im Einsatz stehenden Aufseher beim Vorfall vom 26. November 2018 gab er vorsichtig mit sechs an (D2 act. 4/7, F/A 15 f.). Auf entsprechende Ergänzungsfrage der Verteidigung hin erklärte C._____, dass der Urin ihn am Helm bzw. am Kopf – zumal der Helm Löcher habe

– sowie an Stirn und Kleidern getroffen habe (D2 act. 4/7, F/A 24). 6.1.4 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson D._____ Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2018 schilderte D._____ den Vorfall vom 26. November 2018 folgendermassen: Der Beschuldigte habe den Aufsehern am Wochenende zuvor eine Überraschung für den Montag angekündigt. Daraufhin hätten die Aufseher das Personal für den Hofgang mit dem Beschuldigten aufgestockt und seien besonders aufmerksam gewesen. Bei den Vorbereitungen für den Hofgang, namentlich bei der Befestigung der Fesselungen, habe sich der Beschuldigte ungewöhnlich ruhig verhalten. Auch der Aufforderung, in seiner Zelle nach hinten an die Wand zu gehen, um die Zellentüre gefahrlos zu öffnen, sei der Beschuldigte wortlos nachgekommen. Als G._____ die Zellentüre geöffnet habe, habe sich der Beschuldigte in Bewegung gesetzt und sei zur inneren Zellentüre gekommen. Danach habe er sich blitzschnell gebückt, das Essgeschirr ergriffen, welches er zuvor neben der Türe so deponiert habe, damit die Aufseher es nicht hätten sehen können, und den im Essgeschirr befindlichen Urin in Richtung der Aufseher und an die Decke geworfen. In der Folge habe sich der Beschuldigte wieder in seine Zelle zurückgezogen. Der Urin habe D._____ an dessen Hals und Armen auf der Haut getroffen, mithin dort, wo er nicht durch Kleidung oder den

- 65 - Helm geschützt gewesen sei. Auch auf seiner Brille habe er Urintropfen gehabt. Zudem sei sehr unangenehm gewesen, dass danach noch weiter Urin vor der Deck herabgetropft sei (D2 act. 4/4, F/A 6). Zur Frage, wie er und die anderen Aufseher reagiert hätten, als sie vom Beschuldigten mit Urin beworfen worden sei, führte D._____ aus, dass die Aufseher zur Zellentüre gegangen seien, um die innere Zel- lentüre zu schliessen. Beim Zuschieben der Türe habe der Beschuldigte gegen diese geboxt und getreten. Ausserdem habe er die Aufseher verhöhnt, indem er angefangen habe zu singen: "Regen-, Regentröpfli, es regnet auf mein Köpfli …" (D2 act. 4/4, F/A 8). Zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2022 gab D._____ zu, nicht mehr genau zu wissen, was beim Vorfall vom 26. November 2018 vorgefallen sei. Er könne sich aber daran erinnern, dass dem Beschuldigten für den bevorstehenden Spaziergang die Hand- und Fussfesseln angezogen worden seien, was auch problemlos funktioniert habe. Beim Öffnen der Türe hätten die Aufseher die übliche Formation eingenommen. Der Beschuldigte sei aus der Zelle gekommen, habe das Plastikgeschirr gefasst, welches er vorgängig mit seinem ei- genen Urin gefüllt habe, und habe dieses direkt über die Schutzschilder geschüttet, sodass alle Aufseher getroffen worden seien. Dies habe den Abbruch des Spazier- gangs für den Beschuldigten zur Folge gehabt (D2 act. 4/9, F/A 8). Auf entspre- chende Nachfrage gab D._____ an, in Vorbereitung auf die Einvernahme den Rap- port der JVA-Pöschwies vom 26. November 2018 gelesen zu haben (D2 act. 4/9, F/A 11 f.). An seine vor der Kantonspolizei Zürich gemachte Aussage, wonach der Beschuldigte am Wochenende vor dem 26. November 2018 eine Überraschung für den Montag angedroht habe, habe sich D._____ indes nicht mehr erinnern können. Er bestätigte jedoch, dass auch andere damals im Einsatz stehenden Aufseher vom Urin getroffen worden seien (D2 act. 4/9, F/A 14 ff.). Auf Ergänzungsfrage der Ver- teidigung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass der Beschuldigte den mit Urin gefüllten Behälter – aus der Blickrichtung von aussen – beim Zelleneingang rechts unten bei der Zelle deponiert habe. Dabei handle es sich um einen der wenigen Bereich in der Zelle, welche von aussen nicht einsehbar sei (D2 act. 4/9, F/A 18). Nach einer möglichen Erklärung gefragt, weshalb sich der Beschuldigt angeblich derart gegen die Aufseher auflehne, gab D._____ an, dass der Beschuldigte von

- 66 - einem Krieg spreche, welchen er führe, auch in anderen Gefängnissen. Es handle sich dabei um einen Krieg gegen Uniformierte, d.h. gegen die Angestellten der Ge- fängnisse (D2 act. 4/9, F/A 19). Dazu von der Verteidigung befragt, ob seiner An- sicht nach eine so lange Einzelhaft wie beim Beschuldigten Auswirkungen auf das Verhalten der betroffenen Person zeitigen könnten, erklärte D._____, dass er da- von ausgehe, eine lange Einzelhaft sei für einen Häftling nicht förderlich. Dies hät- ten andere Beispiele auch schon bewiesen. Nur habe die JVA Pöschwies dem Be- schuldigten mehrfach Wege aufgezeigt, wie er aus seiner Situation rauskommen und wie er seine Situation ändern könne. So sei mehrfach mit dem Beschuldigten gesprochen worden. Man habe ihm aufgezeigt, dass er in die Sicherheitsabteilung 1, anschliessend in die Sicherheitsabteilung 2 und danach in den normalen Vollzug in der JVA Pöschwies käme, wenn der Beschuldigte seine Aggressivität in den Griff bekäme und mit den Übergriffen aufhöre (D2 act. 4/9, F/A 21 f.). 6.1.5 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson E._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2018 gab E._____ zu Protokoll, dass er für den 26. November 2018 hinzugezogen worden sei, um das Personal der Sicherheitsabteilung beim Hofgang des Beschuldigten zu unterstüt- zen, nachdem dieser am Wochenende für den Montag eine Überraschung für die Aufseher angedroht habe. Der Beschuldigte habe sich bei den Vorbereitungen für den Hofgang, namentlich bei der Befestigung der Hand- und Fussfesselung, ver- dächtig ruhig verhalten. So habe er auch keine Beleidigungen gegen die Aufseher ausgestossen. Vorschriftsgemäss hätten die Aufseher den Beschuldigten nach hin- ten an die Wand geschickt, um die Zellentüre öffnen zu können. Beim Öffnen der inneren Zellentüre habe sich der Beschuldigte genähert, sich blitzschnell gebückt und ein Essgeschirr ergriffen, welches er zuvor so neben der Türe deponiert habe, dass es für die Aufseher nicht sichtbar gewesen sei. In dieses Essgeschirr habe er uriniert. Den Inhalt habe er in die Richtung der Aufseher und an die Decke gewor- fen. E._____ sei im Gesicht, an den Haaren und unbedeckten Armen getroffen wor- den. Überdies habe das Urin von der Decke heruntergetropft (D2 act. 4/5, F/A 6). Als Reaktion seien die Aufseher sofort in den Zellenvorraum gegangen, um die innere Zellentüre zu schliessen. Währenddessen sei der Beschuldigte ebenfalls zur

- 67 - inneren Zellentüre gekommen und habe heftig dagegen gepoltert, womit er die Auf- seher beim Schliessen der Türe behindert habe. In der Folge sei der Hofgang des Beschuldigten abgebrochen worden (D2 act. 4/5, F/A 10). Zum Vorfall vom 26. November 2018 gab E._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2023 zu Protokoll, dass man den Rapport nochmals lesen müsse, um zu wissen, was alles passiert sei. Er könne sich noch daran erin- nern, dass es um einen Spaziergang des Beschuldigten gegangen sei, bei dessen Vorbereitung der Beschuldigte den Aufsehern Urin entgegen geschüttet und alle getroffen habe (D2 act. 4/10, F/A 8 ff.). Weiter führte E._____ aus, dass er derje- nige gewesen sei, der nur schon aufgrund seiner Körpergrösse am meisten vom Urin abbekommen habe (D2 act. 4/10, F/A 14). Derweil habe er nicht gesehen, wie der Beschuldigte ihm und den anderen Aufsehern den Urin anschüttete, zumal sich dies schnell abgespielt habe. Er habe lediglich gesehen, dass der Beschuldigte etwas aus einem Gefäss in Richtung der Aufseher geworfen habe. Erst später habe er realisiert, was es gewesen sei. Zu näheren Eigenschaft des fraglichen Gefässes befragt, vermutete E._____, dass es sich um eine Art Tupperware gehandelt habe, welches für das Essen benutzt werde. Auf Vorhalt der von der Kantonspolizei Zü- rich erstellten zwei Fotos eines Plastikgeschirrs hielt E._____ es für möglich, dass es sich um ein solches Gefäss gehandelt habe, konnte dies indes nicht eindeutig bestätigen (D2 act. 4/10, F/A 15 ff.). 6.1.6 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson B._____ Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2018 erklärte – in Übereinstimmung mit den Aussagen anderer Aufseher – auch B._____, dass der Beschuldigte am Wochenende vor dem 26. November 2018 für den Montag etwas angekündigt habe. Nachdem er dem Beschuldigten am Tag des Vorfalls die Fes- selungen angezogen habe, sei die innere Zellentüre von G._____ geöffnet worden. B._____ habe von seiner Position aus keine Sicht auf den Beschuldigten gehabt und sei plötzlich nass geworden. Aufgrund des Geschmacks sei klar gewesen, dass der Beschuldigte die Aufseher mit Urin beworfen habe (D2 act. 4/6, F/A 6). Auf ent- sprechende Nachfrage sagte B._____ aus, dass er Glück gehabt habe, denn er sei nur am T-Shirt vom Urin getroffen worden (D2 act. 4/6, F/A 8). Nach diesem Vorfall

- 68 - habe der Beschuldigte bei Kontakten mit den Aufsehern öfters das Lied "Regen-, Regentröpfli" gesungen (D2 act. 4/6, F/A 8). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 ver- wies B._____ bereits zu Beginn der Befragung auf den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2018, welchen er in Vorbereitung auf diese Einvernahme kon- sultiert habe. B._____ könne sich aber noch daran erinnern, dass der Beschuldigte aus der Zelle gekommen, eine schnelle Bewegung gemacht habe und "dies" an die Decke geworfen habe, sodass es runtergetropft habe. Im Nachhinein hätten die Aufseher festgestellt, dass es sich dabei um Urin gehandelt habe (D2 act. 4/12, F/A 8). Wo er vom Urin getroffen worden sei, vermochte er indes nicht mehr zu benennen (D2 act. 4/12, F/A 11). 6.1.7 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Die Kantonspolizei Zürich erstellte zwei Fotos des mutmasslichen Essgeschirrs, welches der Beschuldigte mit seinem Urin gefüllt und diesen Inhalt sodann beim Vorfall vom 26. November 2018 den Aufsehern angeworfen habe. Gemäss Be- schreibung fasst das Essgeschirr aus Kunststoff ein Maximalvolumen von 0.5 Liter. Auf dem ersten Foto ist erkennbar, dass das Essgeschirr einen Durchmesser von 15 cm aufweist. Das Geschirr ist nicht ganz rund, sondern weist zwei Seitengriffe auf (D2 act. 2/1). 6.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ fällt Folgendes in Be- tracht: Zur Frage, ob sich G._____ an den über drei Jahre zurückliegenden Vorfall noch erinnern könne oder sich irgendwie auf die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme vorbereitet habe, gab er zu Protokoll, sich noch grob an den Vorfall zu erin- nern, wenngleich er als Vorbereitung noch den Rapport der JVA Pöschwies vom

26. November 2018 gelesen habe (D2 act. 4/8, F/A 12 f. und 15). Er schilderte so- dann frei erzählend und ausführlich, wie sich der Urin-Vorfall vom 26. November 2018 abgespielt habe. Die Verteidigung stellte G._____ schliesslich mehrere Er- gänzungsfragen zum Vorfall, welche dieser grösstenteils – wenn auch mit gewisser Zurückhaltung und Unsicherheit – beantworten konnte (vgl. D2 act. 4/8, F/A 15 ff.).

- 69 - Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist damit gewahrt. Die Aussagen von G._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 2 sind somit verwertbar. 6.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ G._____ schilderte die Geschehnisse vom 26. November 2018 lebendig, schlüssig und detailliert. Seine Ausführungen lassen sich sodann mit den Sachverhaltsdar- stellungen der übrigen Aufseher grundsätzlich in Einklang bringen. Dass er in Ab- weichung zu den übrigen befragten Aufsehern eher davon ausging, beim Einsatz keinen Helm getragen zu haben, erschüttert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht, zumal er sich diesbezüglich offensichtlich unsicher war (vgl. D2 act. 4/8, F/A 20). Sodann enthielt sich G._____ unnötiger Übertreibungen, wenn er bei- spielsweise zu Protokoll gab, nur minimal vom Urin getroffen worden zu sein (D2 act. 4/1, F/A 7). Dass sich G._____ über drei Jahre später anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme an den Urinstreich des Beschuldigten noch in groben Zügen erinnern konnte, gleichwohl aber als Gedankenstütze als Vorbereitung nochmals den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies konsultierte, erscheint nachvollziehbar und verständlich. Im Übrigen gab G._____ zu Protokoll, dass der Urin des Beschuldigten die Decke getroffen habe, sodass die Aufseher darunter regelrecht "geduscht" worden seien (D2 act. 4/1, F/A 6; D2 act. 4/8, F/A 7). Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Umstand, der sich nicht aus der Vorberei- tungslektüre von G._____ ergibt (vgl. D2 act. 2/2), was auf einen reell erlebten Hin- tergrund schliessen lässt. Fern lassen sich keine Fantasie- oder Lügensignale in den Aussagen von G._____ ausmachen. Nach dem Gesagten erscheinen seine Aussagen in Dossier 2 als glaubhaft. 6.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist zu konstatieren, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nach- frage jeweils Aussagen gemacht hat. Teilweise traten auch Erinnerungslücken zu Tage. Die von Q._____ gemachten Angaben genügten ohne Weiteres, um durch entsprechende Ergänzungsfragen der Verteidigung in Bezug auf deren Beweiswert

- 70 - hinterfragt werden zu können. Die Verteidigung unterliess es allerdings gänzlich, die Sachverhaltsdarstellung von Q._____ in Zweifel zu ziehen, sondern befragte ihn stattdessen zu den Haftbedingungen des Beschuldigten. Damit hat sie das ma- terielle Konfrontationsrecht hinsichtlich des Vorfalls vom 26. November 2018 trotz formell gegebener Gelegenheit nicht in Anspruch genommen. Da die Aussagen von Q._____ in Dossier 2 einer materiellen Konfrontation zugänglich gewesen wären, sind sie verwertbar. 6.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____ Zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist festzuhalten, dass Q._____ die Gescheh- nisse vom 26. November 2018 schlüssig und ohne erkennbare Lügensignale zu Protokoll gegeben hat. Seine Aussagen bei der Polizei weisen einen hohen Detail- reichtum auf, während diejenigen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme deutlich knapper ausfielen, was sich mit der bis dahin verstrichenen Zeit von über drei Jahren erklären lassen dürfte. Q._____ erklärte, dass der Vorfall vom

26. November 2018 bereits drei Jahre zurückliege. Es habe ca. 20 Vorfälle gege- ben, bei welchen er involviert gewesen sei. Auf einen Vorfall mit Urin angespro- chen, führte er aus, dass er sich daran erinnere. Er habe suchen müssen, um wel- ches Dossier es sich handle. Dann habe er gesehen, dass es "diese Uringe- schichte" sei. Er habe den Rapport der JVA-Pöschwies vom 26. November 2018 angeschaut (D2 act. 4/11, F/A 7 ff.). Somit erklärte auch Q._____, dass er als Vor- bereitung auf diese Einvernahme den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. Novem- ber 2018 angeschaut habe. Dieser enthält jedoch keine Angaben dazu, wo die ein- zelnen Aufseher – mithin auch Q._____ – vom Urin getroffen worden seien. Derweil vermochte sich Q._____ auch über drei Jahre später noch zu erinnern, den Urin im Gesicht, am Hals und vor allem an den Händen gespürt zu haben (D2 act. 4/11, F/A 15). Sodann lassen sich seine Schilderungen widerspruchsfrei mit denjenigen der übrigen Aufseher vereinbaren. Ausserdem gab Q._____ an, dass der Beschul- digte im Nachgang an den Urinstreich die Aufseher verhöhnt habe, indem er ihnen das Lied "Regen-, Regentröpfli" vorgesungen habe (D2 act. 4/2, F/A 10). Auch die- ser Nebenumstand findet sich nicht im von Q._____ konsultierten Rapport der JVA Pöschwies, und erweist sich als derart charakteristisch, wie er nur zu erwarten

- 71 - wäre, wenn Q._____ dies auch tatsächlich so erlebt hat. Ferner wird dieser Neben- umstand durch die diesbezüglichen, übereinstimmenden Aussagen von C._____, D._____ und B._____ gestützt (vgl. D2 act. 4/3, F/A 8; D2 act. 4/4, F/A 8; D2 act. 4/6, F/A 8). Im Ergebnis sind die Aussagen von Q._____ in Dossier 2 als glaub- haft einzustufen. 6.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist zu sagen, dass er bei der Staatsanwaltschaft einräumte, als Vorbereitung auf diese Einvernahme den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2018 gelesen zu haben. Dies er- klärte er damit, dass er bei seinen ersten beiden Einvernahmen unvorbereitet ge- wesen sei und er in diesem Monat insgesamt zwölf Mal wegen entsprechenden Vorfällen vorgeladen worden sei. Es sei daher schwierig zu wissen, um welchen Vorfall es jeweils konkret gehe (D2 act. 4/7, F/A 17 f. und 22). Hieran wird deutlich, dass C._____ mit den knappen Angaben in der Vorladung – im Wesentlichen be- stehend aus Datum- und Zeitangabe des angeblichen Vorfalls sowie untersuchtem Straftatbestand – noch nicht wusste, um welchen der mehreren Vorfälle es bei die- ser Einvernahme konkret gehen würde. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte C._____ auch auf entsprechende Ergänzungsfragen der Ver- teidigung hin Aussagen zum Vorfall vom 26. November 2018. Die Verteidigung konnte ihr Fragerecht demnach wirksam ausüben. Folglich sind die Aussagen von C._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dos- sier 2 verwertbar. 6.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ ist zu konstatieren, dass seine Schilderungen bei der Polizei zum Vorfall vom 26. November 2018 le- bensnah und in sich stimmig erfolgten. Im Übrigen decken sich seine Ausführungen zum Vorfall mit denjenigen der übrigen Aufseher. So wies auch er darauf hin, dass sich der Beschuldigte kurz vor dem Urinstreich auffällig kooperativ gezeigt habe. Auch die Rolle des Zellentüröffners unmittelbar vor der Attacke des Beschuldigten ordnete er in Übereinstimmung mit den Versionen der übrigen Aufsehern G._____

- 72 - zu (D2 act. 4/3, F/A 4). Im Unterschied zu seinen ersten zwei staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen, zu welchen er seinen eigenen Aussagen zufolge ziemlich un- vorbereitet erschienen sei, habe sich C._____ für diese Einvernahme in Dossier 2 etwas eingelesen (D2 act. 4/7, F/A 17 f. und 22). Es fällt jedoch auf, dass C._____ ein Bespucken mit Wasser beschrieb, welches bis dahin weder durch ihn in der polizeilichen Befragung noch von einem anderen Aufseher Erwähnung fand (D2 act. 4/7, F/A 19). Dies fiel auch dem einvernehmenden Staatsanwalt auf, welcher C._____ darauf hinwies. In der Folge relativierte C._____ seine Aussage, zumal eine Verwechslung vorliegen könnte. Gleichzeitig betonte er, dass er dem Beschul- digten nichts anlasten wolle, was dieser gar nicht gemacht habe (D2 act. 4/7, F/A 20 f.). Dieses Aussageverhalten führt zu einer leichten Herabsetzung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bei der Staatsanwaltschaft. Abschliessend ist da- her festzuhalten, dass die Aussagen von C._____ anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme als glaubhaft, diejenigen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme teilweise als etwas weniger glaubhaft zu qualifizieren sind. 6.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ fällt in Betracht, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zugab, sich nicht mehr genau an den Vorfall vom 26. November 2018 zu erinnern. Überdies gab er an, als Vor- bereitung auf diese Einvernahme den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. Novem- ber 2018 überflogen zu haben (D2 act. 4/10, F/A 10 ff.). Sodann machte er in An- wesenheit der Verteidigung Aussagen zur Sache und beantwortete auch die Er- gänzungsfragen der Verteidigung, welche nicht den Vorfall vom 26. November 2018, sondern die Haftbedingungen des Beschuldigten sowie dessen Verhalten im Gefängnis BG._____ betrafen (D2 act. 4/10, F/A 19 ff.). Von einer Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten kann keine Rede sein, nachdem das Fragerecht der Verteidigung wirksam ausgeübt werden konnte. Die Aussagen von D._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zu Dos- sier 2 sind verwertbar.

- 73 - 6.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ ist zu anzumerken, dass er im Rah- men der polizeilichen Einvernahme die Geschehnisse vom Vorfall vom 26. Novem- ber 2018 schlüssig und in sich stimmig beschrieb. Überdies schilderte er eindrück- lich, wie er fast überall an seiner Haut vom Urin getroffen worden sei, wobei er auch auf seiner Brille entsprechende Tropfen gehabt habe und das Herabtropfen des Urins von der Decke als besonders unangenehm empfunden habe (D2 act. 4/4, F/A 6). Im Weiteren decken sich seine Ausführungen zum Vorfall mit denjenigen der übrigen Aufseher. Widersprüche oder Unstimmigkeiten sind in seinen Aussa- gen nicht auszumachen. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hatte D._____ nach eigenen Angaben nur noch wenige Erinnerungen an den Vorfall vom

26. November 2018, was angesichts der bis zu dieser Einvernahme verstrichenen Zeit von über drei Jahren nicht weiter überrascht. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen von D._____ in Dossier 2 als glaubhaft. 6.5.1 Verwertbarkeit der Aussagen von E._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von E._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur noch wenige Aussagen zum Vorfall vom 26. November 2018 machen konnte. Dabei verwies E._____ auf den Umstand, dass die Fakten bereits im entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies festgehalten seien (D2 act. 4/5, F/A 10 ff. und 20). Trotz offenkun- diger Erinnerungslücken machte E._____ auf entsprechende Nachfrage hin einige Aussagen zum Vorfall. Seine Ausführungen bei der Staatsanwaltschaft gehen mit- hin über blosse Verweisungen auf den Rapport der JVA Pöschwies hinaus. Derweil verzichtete die anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme anwesende Verteidi- gung darauf, Ergänzungsfragen zum eigentlichen Vorfall an E._____ zu richten und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen infrage zu stellen. Dementsprechend sind die Aussagen von E._____ in Dossier 2 verwertbar. 6.5.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____ E._____ schilderte das Kerngeschehen sachlich, nachvollziehbar und stimmig. Seine Version zum Vorfall vom 26. November 2018 lässt sich ohne Weiteres mit

- 74 - den Aussagen der übrigen Aufseher vereinbaren. Dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur noch in groben Zügen an den Vorfall erinnerte, lässt seine Aussagen nicht weniger glaubhaft erscheinen. Im Ergebnis sind die Aussagen von E._____ in Dossier 2 daher als glaubhaft zu betrachten. 6.6.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist zu konstatieren, dass er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur noch knappe Ausfüh- rungen zum Vorfall vom 26. November 2018 zu machen vermochte, und er zu den Einzelheiten des Vorfalls erhebliche Erinnerungslücken offenbarte. Gleichwohl hat B._____ Aussagen zum Vorfall gemacht und hat die Verteidigung ihm gleichwohl keine Ergänzungsfragen gestellt. Daraus folgt, dass die Aussagen von B._____ in Dossier 2 verwertet werden können. 6.6.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ ist festzuhalten, dass er beim Vorfall vom 26. November 2018 von seinem Standpunkt aus, nicht genau habe beobachten können, was der Beschuldigte gemacht habe, als dieser die Zelle verlassen habe. B._____ sei plötzlich nass geworden (D2 act. 4/6, F/A 6). Dement- sprechend sind seine Aussagen etwas weniger aussagekräftig. Gleichwohl fügen sich seine Ausführungen zum Vorfall vom 26. November 2018 widerspruchslos in die von den übrigen Aufsehern wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung. Zudem liess sich B._____ zu keinen unnötigen Übertreibungen hinreissen, wenn er bei- spielswiese zu Protokoll gab, er habe Glück gehabt und sei nur am T-Shirt vom Urin getroffen worden (D2 act. 4/6, F/A 6). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme offenbarte er zwar erhebliche Erinnerungslücken und bezog sich mit- unter auf den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2018. Gleichwohl ist bei näherer Betrachtung davon auszugehen, dass er sodann originäre Erinnerun- gen zu Protokoll gab, wenn er seine erste Aussage mit "an was ich mich erinnern mag,[…]" einleitete (D2 act. 4/12, F/A 8) und hernach vom "von der Decke" trop- fenden Urin sprach, was über den Informationsgehalt des konsultierten Rapports

- 75 - hinausschiesst (vgl. D2 act. 4/12, F/A 10 und D2 act. 2/2). Demnach sind die Aus- sagen von B._____ in Dossier 2 als glaubhaft zu qualifizieren. 6.7 Würdigung und Fazit Abschliessend kann betreffend Dossier 2 zusammengefasst werden, dass sich die Aussagen der sechs beteiligten Aufseher widerspruchsfrei zusammenfügen lassen. Die Aufseher haben glaubhaft ausgeführt, wie der Beschuldigte die Tat im Vorfeld geplant habe, indem er das Plastikgeschirr mit seinem Urin abgefüllt und absichtlich an einer für die Aufseher von ausserhalb der Zelle nicht einsehbaren Stelle hinge- stellt habe, um diese alsdann damit zu überraschen. Es fällt zwar auf, dass die Schilderungen der Aufseher in ihren jeweiligen freien Erzählungen (im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen) sehr ähnlich ausfallen und teilweise an die Formulierungen im Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2018, welchen sie vor der Einvernahme konsultiert haben, angelehnt gewesen sein könnten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Aufseher ohne eigene Erinnerung oder gar aus nicht real erlebtem Hintergrund erzählt hätten. Hierfür sprechen ihre jeweiligen Aus- sagen, welche sie in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zu Protokoll gegeben haben und die über das hinausgehen, was im vorerwähnten Rapport niedergeschrieben wurde. Insbesondere wirkt überzeugend, dass die Auf- seher das ungewohnt kooperative Verhalten des Beschuldigten als auffällig emp- funden hatten, weshalb sie sich kurz zur Besprechung zurückgezogen hatten. So- dann haben sämtliche Aufseher in der einen oder anderen Art von einem Plastik- geschirr gesprochen, in welches der Beschuldigte seinen Urin zuvor abgefüllt hatte (z.B. Essgeschirr, Plastikgeschirr, Suppengeschirr, Tupperware, Gefäss, Becher). Dieses Plastikgeschirr wurde von der Kantonspolizei Zürich fotografiert. Der Um- stand, dass dieses Plastikgeschirr von jedem Aufseher eine etwas andere Bezeich- nung erhielt, berührt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht, handelt es sich doch lediglich um eine terminologische Nuance. Es kann ohne Weiteres auf die glaub- haften Aussagen der Aufseher abgestellt werden. Der Sachverhalt in Dossier 2 ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten.

- 76 -

7. Dossier 3: Sachverhaltserstellung in concreto 7.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der der Auskunftspersonen I._____ und R._____ in den polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen vor (D3 act. 4/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Po- lizeirapport der Kantonspolizei Zürich sowie ein Journal und ein Ereignisjournal der JVA Pöschwies im Recht (D3 act. 1/1 und 2/1-2). 7.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson I._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2019 schilderte I._____ die Geschehnisse im Zeitraum vom 21. bis 29. Januar 2019 wie folgt: Am 21. Ja- nuar 2019 sei der Beschuldigte im Spazierhof gewesen und habe den dortigen Ruf betätigt, welcher von I._____ entgegengenommen worden sei. Der Beschuldigte habe die Stimme von I._____ erkannt und mehrere Drohungen ausgesprochen, welche der Adressat direkt ins Journal geschrieben habe. So habe er beispiels- weise gesagt: "Ich bin ein rachsüchtiger Mensch. Ich werde bis zum Tod gehen. I._____ weisst du noch, am Anfang dachtest du, ihr könnt mich brechen und erzie- hen. Ich vergesse nicht was ihr mir angetan habt. Ihr werdet dafür bezahlen." Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Ruf vom Spazierhof nicht unterdrückt werden könne, was bedeute, dass die Aufseher ihm zuhören müssten, wenn der Beschul- digte sie über diesen Ruf anspreche. Dazu befragt, wie der Beschuldigte dies ge- meint haben könnte, wenn er gesagt habe, er werde bis zum Tod gehen, antwortete I._____, dass sich der Beschuldigte immer gegen das Rechtssystem wehren werde (D3 act. 4/1, F/A 5 f.). Am 23. Januar 2019 sei der Beschuldigte aufgefordert wor- den, ein Stück Seife hinter sich auf die Fensterbank zu legen. Dieser wiederholten Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Stattdessen habe er sich komplett ver- weigert und damit begonnen, die Aufseher zu bedrohen und zu beleidigen. So habe er zum Beispiel gesagt: "Ich bringe euch alle um. Ich schlitze euch auf. Ich vernichte euch. Ich werde jeden Einzelnen finden, wenn ich dann einmal in Freiheit bin. Ich reisse euren Kindern die Herzen aus der Brust und stopfe sie in eure Fresse oder ich ersäufe sie in eurem Blut." (D3 act. 4/1, F/A 7). Betreffend den 24. Januar 2019

- 77 - führte I._____ aus, dass dem Beschuldigten eine Disziplinarverfügung wegen vo- rausgegangener Drohungen gegen die Aufseher vorgehalten worden sei. Dabei habe I._____ dem Beschuldigten erklärt, dass dieser weitere 12 Tage Arrest be- komme. In der Folge habe der Beschuldigte mit aller Kraft ununterbrochen gegen die inneren Zellentüren und die Fenster geschlagen und getreten und immer wieder Drohungen und Beschimpfungen durch Zellenruf gegen die Aufseher ausgespro- chen. Um 15.45 Uhr, als die Abgabe des Essens stattgefunden habe, sei den Auf- sehern aufgefallen, dass in der rechten inneren Zellentüre das Sicherheitsglas ein "Spinnennetz" aufgewiesen habe, der Beschuldigte also das Glas bei seinem vor- hergegangenen Anfall beschädigt haben musste. Als I._____ mit dem Essen den Zellenvorraum betreten habe, sei der Beschuldigte ganz nah ans Fenster getreten und habe mit der Hand die Geste einer Pistole gemacht. Danach habe er diese zur Pistole auf den Kopf bzw. das Gesicht von I._____ gerichtet und eine Schiessbe- wegung gemacht, was er mehrmals wiederholt habe. Dieser Vorgang sei durch fol- gende mündliche Drohung des Beschuldigten begleitet gewesen: "Du bist der erste, wenn ich frei bin, den ich töte." (D3 act. 4/1, F/A 8). Am 25. Januar 2019 habe der Beschuldige die Zellengegensprechanlage betätigt, woraufhin I._____ den Ruf an- genommen habe und gefragt habe, was der Beschuldigte wolle. Der Beschuldigte habe sodann eine weitere Drohung ausgesprochen und mit einer "Pistolenhand" auf I._____ gezeigt: "Ich bringe dich um du Hurensohn, wartet nur, ich habe jetzt eine neue Stufe der Gewalt eingeläutet. " Aufgrund der gezeigten Gewaltbereit- schaft traue es I._____ dem Beschuldigten zu, dass dieser die Drohungen wahr- machen würde (D3 act. 4/1, F/A 14). Im Fall einer Haftentlassung des Beschuldig- ten würde I._____ Vorsichtsmassnahmen ergreifen, namentlich beim Verlassen der JVA Pöschwies aufpassen, nicht mehr nach Zürich gehen und sein Aussehen ver- ändern, zum Beispiel indem er sich einen Bart wachsen liesse (D3 act. 4/1, F/A 20). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 wurde I._____ zu den Geschehnissen vom 21. bis 29. Januar 2019 befragt. Er erklärte, dass es sich bei den fraglichen Drohungen um das handle, woran er sich am besten erin- nere und was ihm immer wieder hochkomme. Der Beschuldigte habe durch die Scheibe eine Schiessbewegung mit der Hand in Richtung seiner Stirn gemacht und dabei gesagt, I._____ werde der erste sein, welchen er erschiessen werde, wenn

- 78 - er in Freiheit sei. Diese Drohung habe bei Letzterem eine gewisse Angst ausgelöst, zumal I._____ dem Beschuldigten zutraue, dass dieser seine Drohung – einmal in Freiheit entlassen – in die Tat umsetze (D3 act. 4/2, F/A 5 und 7). Nach weiteren Drohungen und Beschimpfungen gefragt, zitierte I._____ den Beschuldigten so- dann weiter: "Hurensohn", "ich schnid euch allne Köpf ab", "ich trink euches Bluet". Des Weiteren habe der Beschuldigte gesagt, er würde das nie vergessen und er werde sich an den Aufsehern rächen (D3 act. 4/2, F/A 8). I._____ erklärte, vor die- ser Einvernahme keine Akten angeschaut zu haben, denn er wisse, dass er damals beim Polizisten AA._____ gewesen sein und dort Aussagen gemacht habe (D3 act. 4/2, F/A 9). Den Inhalt der einzelnen Drohungen vom 21., 23. und 24. Januar 2019 bestätigte er. Zwar seien die Geste und die Worte gegen ihn persönlich ge- richtet gewesen, aber der Beschuldigte habe seine Beleidigungen und Drohungen auch gegen alle anderen gerichtet (D3 act. 4/2, F/A 10 ff.). Auf Vorhalt des Eintrags im JVA-Formular der Woche 04, am 25. Januar 2019 ("Ich bring dich um du Huren- sohn [I._____], wartet nur ich habe jetzt die nächste Stufe der Gewalt eingeleitet. Ihr werdet euch wünschen, ich wäre so wie vorher.") bestätigte I._____, die Geste einer Schiessbewegung mit eigenen Augen gesehen und die genannten Worte per- sönlich gehört zu haben. Zudem wies I._____ darauf hin, dass seine Initialen im Text ersichtlich seien (D3 act. 4/2, F/A 16). Darauf angesprochen, dass sich im Journal der JVA Pöschwies ein Eintrag finden lasse, wonach der Beschuldigte bei einer Sichtkontrolle eine Schiessbewegung in Richtung der Köpfe der handelnden Aufseher gemacht habe, wo die Kürzel "I'._____/G'._____" aufgeführt seien, er- klärte I._____, dass das Kürzel "I'._____" für seine Person stehe, während "G'._____" für G._____ stehe (D3 act. 4/2, F/A 18 f.). Von der Verteidigung mit dem Vorwurf konfrontiert, den Beschuldigten mehrfach provoziert sowie verbal klein ge- macht zu haben und unter anderem bei der Essensabgabe das Besteck provokativ auf den Boden fallen gelassen zu haben, entgegnete I._____, dass dies so nicht stimme. Ergänzend hielt er fest, dass seine Aufgabe nicht darin bestanden habe, Gefangene zu plagen, sondern die Aufseher einen viel einfacheren Arbeitsalltag gehabt hätten, wenn sie es geschafft hätten, die Situation zu beruhigen. Auf ent- sprechende Ergänzungsfrage der Verteidigung gab I._____ sodann zu Protokoll, dass er vor dem Beschuldigten keine Angst habe, solange dieser im Gefängnis eingesperrt und nicht auf freiem Fuss sei. Wenn der Beschuldigte aber draussen

- 79 - sei, traue I._____ ihm zu, dass dieser versuchen würde, ihn umzubringen. Schliess- lich zu den Auswirkungen einer langen Isolationshaft auf das Verhalten der betroffe- nen Person befragt, machte I._____ unter Angabe, dass ihm hierzu das nötige Fachwissen fehle, keine Aussage (D3 act. 4/2, F/A 21 ff.). 7.1.2 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson R._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 gab R._____ bereits bei der Rechtsbelehrung sinngemäss zu Protokoll, dass er es auf- grund des Zeitablaufs von drei Jahren nicht als realistisch einschätze, dass er zu den Vorfällen von damals noch genaue Aussagen machen könne (D3 act. 4/3, F/A 3). Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er mitunter an, sich nicht zu erin- nern oder die einzelnen Drohungen nicht zuordnen zu können. Gleichwohl könne er sich noch an Schussbewegungen des Beschuldigten mit der Hand erinnern (D3 act. 4/3, F/A 7 ff.). Auf Vorhalt der Einträge im Journal der JVA Pöschwies, Woche 04, Einträge vom 21., 23. ,24. und 29. Januar 2019, machte R._____ keine den Be- schuldigten belastenden Aussagen (D3 act. 4/3, F/A 12 ff. und 17). Lediglich auf Vorhalt des Eintrags vom 25. Januar 2019 gab er an, sich zu erinnern, wie der Be- schuldigte dies genau so gesagt habe. Hierbei sei er sich ganz sicher, zumal er dabei gewesen sei. Auf die Frage, gegen wen die Geste und die Worte aus dem Eintrag vom 25. Januar 2019 gerichtet gewesen seien, gab R._____ die Vermutung ab, dass sich jene gegen I._____ gerichtet haben könnten (D3 act. 4/3, F/A 15 f.). 7.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ fällt in Betracht, dass er rund drei Jahre nach den Vorfällen vom 21. bis 29. Januar 2019 parteiöffentlich befragt wurde. Trotz diesen in zeitlicher Hinsicht als unglücklich zu bezeichnenden Gegebenheiten vermochte I._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme, auf welche er sich nicht vorbereitet habe (D3 act. 4/1, F/A 9), einige Aus- sagen zu den angeblich vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen zu ma- chen. Diese wären der materiellen Konfrontation durch die Verteidigung zugänglich gewesen. Das Fragerecht wurde jedoch nicht so ausgeübt, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ zu den Vorfällen vom 21. bis 29. Januar 2019 hinterfragt

- 80 - worden wäre. Vielmehr zielten die Fragen der Verteidigung wohl auf den tatbe- standsmässigen Erfolg der Drohung sowie auf die Haftbedingungen des Beschul- digten ab (D2 act. 4/1, F/A 21 ff.). Nachdem der Konfrontationsanspruch des Be- schuldigten gewahrt wurde, erweisen sich die Aussagen von I._____ in Dossier 3 als verwertbar. 7.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ Zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen lässt sich festhalten, dass I._____ die an ihn gerichteten Drohungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme wörtlich wieder- geben konnte. Zudem vermochte er die Tatabläufe detailreich sowie unter Angabe zahlreicher Nebenumstände zu schildern und die Tathandlungen des Beschuldig- ten jeweils in einen plausiblen Kontext zu setzen. In Bezug auf die staatsanwalt- schaftliche Einvernahme ist vorab von Bedeutung, dass sich I._____ – seinen glaubhaften Aussagen zufolge – nicht durch vorgängiges Studium der anstaltsin- ternen Dokumentationen der JVA Pöschwies oder anderweitig auf diese Einver- nahme vorbereitet hat (D3 act. 4/2, F/A 9). Zu Recht merkte I._____ zu Beginn der Einvernahme an, dass die Vorfälle schon länger her seien. Daraufhin schilderte er, wie ihn der Beschuldigte durch die Zelle bedroht habe, nämlich dass er der erste sei, den der Beschuldigte umbringen bzw. erschiessen werde, wenn dieser aus dem Gefängnis komme (D3 act. 4/2, F/A 5). Damit umschrieb er die Drohung, wel- che sich am 24. Januar 2019 ereignet haben soll, mit anderen Worten. Erst im wei- teren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurden ihm sodann die weiteren im Journal der JVA Pöschwies aufgeführten Drohungen Wort für Wort vor- gehalten, welche er jeweils bestätigte und teilweise kurz kommentierte. Von einem blossen "Abnicken" von Journaleinträgen, ohne dies noch aus eigener Erinnerung zu wissen, wie dies die Verteidigung geltend macht, kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Vielmehr erscheint eindrücklich, dass sich I._____ auch nach drei Jahren an diese Drohungen erinnern kann. Eindrücklich auch wie I._____ ausführt, dass die vorerwähnte Drohung vom 24. Januar 2019 bei ihm immer wie- der hochkomme (vgl. D3 act. 4/2, F/A 5). Im Übrigen verstrickt sich I._____ mit sei-

- 81 - nen Aussagen auch nicht in Widersprüche zu den im Recht liegenden Journalein- trägen. Nach dem Gesagten sind die Aussagen von I._____ in Dossier 3 als sehr glaubhaft zu werten. 7.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von R._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von R._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eigene Schilderungen zu den angeblichen Drohungen machte, soweit er sich noch erinnern konnte. Zu den Vor- fällen vom 21. bis 29. Januar 2019 bzw. zu den Drohungen wurden seitens Vertei- digung keine Ergänzungsfragen an ihn gestellt. Die Aussagen von R._____ zu Dos- sier 3 sind demnach verwertbar. 7.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von R._____ Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von R._____ ist zunächst zu konstatieren, dass dieser nicht dazu befragt wurde, ob er sich auf diese Einvernahme vorbereitet habe. Indessen erhellt aus seiner Befragung, dass er eigentlich gar nicht in der SI-Gruppe arbeite und lediglich ab und an in der Sicherheitsabteilung aushelfe. Die Eintragun- gen in den Journalen würden die Mitarbeiter der Sicherheitsabteilung vornehmen (D3 act. 4/3, F/A 9). Dies legt den Schluss nahe, dass er keine Dokumentationen der JVA Pöschwies im Vorfeld konsultiert oder als Gedankenstütze genutzt hat. Vielmehr geht aus der weiteren Befragung hervor, dass sämtliche Aussagen von R._____ auf eigenen Erinnerungen beruhen, zumal seine Antworten auf die Fragen vorsichtig formuliert waren. R._____ räumte ein, dass er aufgrund der Vielzahl von Drohungen diese jeweils nicht sicher einem bestimmten Datum zuordnen könne (D3 act. 4/3, F/A 7). Zudem gab er ganz zu Beginn der Einvernahme zu verstehen, dass er im jetzigen Zeitpunkt wohl nicht in der Lage sei, genau zu umschreiben, was damals vorgefallen sei (D3 act. 4/3, F/A 3). Im Übrigen differenzierte R._____ zwischen generellen Erlebnissen mit dem Beschuldigten und den konkreten Vor- würfen. So erklärte er beispielsweise, dass er auch schon Schiessbewegungen des Beschuldigten persönlich miterlebt habe, ob es sich jedoch dabei um diese gegen- ständlichen Vorfälle handle, könne er jedoch nicht sagen (D3 act. 4/3, F/A 14 und 17). Glaubhaft erscheint ferner die Aussage, wonach er bei der zweiten, über die

- 82 - Gegensprechanlage erfolgte Drohung sehr wahrscheinlich nicht dabei gewesen sei, zumal R._____ nicht in der Zentrale der SI gewesen sei, wo der Ruf zu hören gewesen wäre (D3 act. 4/3, F/A 13). Insgesamt fällt auf, dass R._____ den Be- schuldigten nicht über seine Erinnerung hinausgehend belasten wollte. Demgegen- über sticht freilich ins Auge, dass R._____ die Drohung vom 25. Januar 2019 mit überzeugender Sicherheit bestätigen konnte (D3 act. 4/3, F/A 15), nachdem sein sonstiges Aussageverhalten von Zurückhaltung geprägt war. Schliesslich erklärte er, dass der Beschuldigte nie ihn persönlich beschimpft habe. Er sei lediglich dabei gewesen (D3 act. 4/3, F/A 19). All dies spricht für eine hohe Glaubhaftigkeit der Aussagen von R._____. 7.4 Würdigung und Fazit Im Sinne einer Gesamtwürdigung gilt es nunmehr die Aussagen von I._____ den Einträgen im Journal der JVA Pöschwies gegenüberzustellen. Hierbei ist festzu- stellen, dass sämtliche Drohungen im Journal im Feld "Visum" auch das Kürzel von I._____ ("I'._____") aufweisen (D3 act. 2/1). Zudem ist festzuhalten, dass sich der von I._____ bei der Polizei wiedergegebene Wortlaut der Drohungen mit demjeni- gen, welcher im Journal niedergeschrieben wurden, weitgehend deckt. Dass die Wortlaute jeweils nicht zu 100% identisch sind, ist nicht von Relevanz. Es ist nicht erforderlich, dass der Adressat der Drohung diese jeweils 1:1 wiedergibt. Dies gilt in besonderem Masse bei Myriaden von Drohungen, welche zugleich ähnlich da- herkommen, wie es hier der Fall war. Umso weniger wäre von I._____ drei Jahre nach den Vorfällen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu erwar- ten gewesen, dass er die an ihn gerichteten Drohungen wortgetreu wiedergeben könnte. Im Gegenteil hätte dies realitätsfremd angemutet, sodass die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen zu hinterfragen gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt, wir- ken die Aussagen von I._____ sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme als sehr glaubhaft. Hinzu kommen, die ebenfalls glaubhaften Aussagen von R._____, welche insbesondere den Anklagevorwurf zum Vorfall vom 25. Januar 2019 untermauern. Was den genauen Wortlaut der Drohungen betrifft, ist jedoch auf die Journaleinträge abzustellen. Aufgrund der

- 83 - zeitlichen Nähe ist nämlich eher davon auszugehen, dass die Wortlaute der ausge- sprochenen Drohungen denjenigen in den Journaleinträgen entsprechen, und nicht den marginal abweichenden Wortlauten in der später erfolgten Befragung von I._____ bei der Polizei. Es verbleiben bei dieser Beweislage und den zahlreichen aktenkundigen Drohungen, welche der Beschuldigte gegenüber dem Personal von Justizvollzugsanstalten und anderer Behörden ausgestossen hat, letztlich keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte die Drohungen gemäss Anklageschrift so ausgesprochen hat. Es handelt sich bei den (Todes-)Drohungen des Beschul- digten um ein wiederkehrendes Verhaltensmuster verbaler Gewalt, welches sich den Beizugsakten entnehmen lässt und sich – wie noch aufzuzeigen sein wird – auch in anderen Anklagedossiers wiederholt, welchen teilweise Audioaufnahmen zugrunde liegen. Summa summarum ist der Anklagesachverhalt in Dossier 3 als erstellt zu betrachten.

8. Dossier 4: Sachverhaltserstellung in concreto 8.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Aus- kunftsperson I._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 vor (D4 act. 3/1). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport samt Foto- dokumentation der Kantonspolizei Zürich sowie ein Ereignisjournal der JVA Pöschwies im Recht (D4 act. 1/1 und 2/1-2). 8.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson I._____ Auf Vorhalt des Ereignisjournals vom 23. bis 27. Januar 2019 sowie der durch die Kantonspolizei Zürich erstellten Fotodokumentation anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 bestätigte I._____ einerseits die Korrektheit des Inhalts des Ereignisjournals sowie andererseits, die Beschädigun- gen in der Arrestzelle Nr. … vor Ort gesehen zu haben (D4 act. 3/1, F/A 6 und 10). Weiter bezeichnete er den Beschuldigten als Urheber dieser auf den Fotos festge- haltenen Sachbeschädigungen. Eine andere Person als der Beschuldigte komme nicht als Verursacher in Frage, zumal ausschliesslich der Beschuldigte in dieser Zelle untergebracht gewesen sei (D4 act. 3/1, F/A 7 f. und 11).

- 84 - 8.1.2 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Auf der vorerwähnten Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 24. Ja- nuar 2019, bestehend aus 13 Bildern der Arrestzelle Nr. …, sind diverse Beschädi- gungen insbesondere an Fenstergläsern, Wänden und der inneren Zellentüre er- sichtlich. So erkennt man, dass verschiedene Oberflächen zerkratzt und die Ge- gensprechanlage sowie das Türschloss mit WC-Papier verstopft wurden. An die Wände wurde "A._____" sowie "A._____ Boss", an die Fensterscheibe "A._____ G-Life" eingeritzt. Ausserdem ist die innere Zellentüre mit fehlender Türscheibe ab- gebildet (D4 act. 2/2). 8.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ I._____ machte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesen- heit der Verteidigung belastende Aussagen zum Vorfall vom 24. bis 26. Januar

2019. Die Verteidigung enthielt sich der Ausübung ihres Fragerechts. Bei dieser Sachlage sind die Aussagen von I._____ zu Dossier 4 verwertbar. 8.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ Zum Vorfall vom 24. bis 26. Januar 2019 wurden seitens der Staatsanwaltschaft nur wenige Fragen an I._____ gerichtet. Den mehrheitlich geschlossenen Antwor- ten von I._____ lassen sich keine Fantasie- oder Lügensignale entnehmen. Dass er erst auf Vorhalt der Fotodokumentation wusste, um welchen Vorfall es ging, er- scheint angesichts der bis zur Einvernahme verstrichenen Zeit nicht verwunderlich. Die Aussagen von I._____ wirken glaubhaft. 8.3 Würdigung und Fazit Der der Anklageschrift zugrundeliegende Sachverhalt lässt die genaue Art der Her- beiführung der Beschädigungen durch den Beschuldigten offen, umschreibt die Be- schädigungen aber ausführlich. Die auf den Fotos erkennbaren Sachbeschädigun- gen lassen auf massive Einwirkungen zum Nachteil der Einrichtung der JVA Pöschwies schliessen. Insbesondere ist auf den Fotos ersichtlich, dass die Ar- restzelle Nr. … nicht bloss in Mitleidenschaft gezogen wurde, sondern auch Bot- schaften in Form von Einritzungen hinterlassen wurden (z.B. "A._____", "A._____

- 85 - Boss", "A._____ G-Life"). Sämtliche Einritzungen beinhalten den Vornamen des Beschuldigten und weisen eine offensichtliche Ähnlichkeit zu dessen Handschrift auf, welche sich beispielsweise mit den Tagebucheinträgen des Beschuldigten (act. 67/541/2-16; act. 109/9) abgleichen lassen. Hinzu kommt, dass I._____ glaub- haft bestätigte, diese Beschädigungen vor Ort gesehen zu haben. Eine andere Per- son als der Beschuldigte komme als Verursacher der Beschädigungen nicht in Frage, zumal ausschliesslich der Beschuldigte in dieser Zelle untergebracht gewe- sen sei. Diese Schlussfolgerung erscheint auch nach Ansicht des Gerichts zwin- gend. Folglich ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 4 als erstellt zu betrach- ten.

9. Dossier 5: Sachverhaltserstellung in concreto 9.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Aus- kunftsperson C._____ sowie des Zeugen B._____ in der polizeilichen und staats- anwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D5 act. 4/1-4). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport samt diversen Fotodokumentationen der Kantonspolizei Zürich, ein Übersichtsplan der Gefängniszellen der SI 1, ein Rapport der JVA Pöschwies, drei Videoprints vom 26. Januar 2019, medizinische Unterlagen über den Geschä- digten C._____ sowie eine Videoaufzeichnung vom 26. Januar 2019 im Recht (D5 act. 2/1-7 und 5/1-3, BD act. 1/3). 9.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson C._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2019 führte C._____ zum Vorfall vom 26. Januar 2019 aus, dass die Aufseher – nachdem der Beschuldigte eine Scheibe in der inneren Sicherheitswand herausgeschlagen habe – den Auftrag ge- habt hätten, in 30-minütigen Abständen durch die Sichtklappe der Hauptzellentüre nachzusehen, wie es dem Beschuldigten gehe und ob er allenfalls noch mehr Be- schädigungen verursacht habe. Um diese Sicherheitskontrollen durchzuführen, habe die Scheibe gereinigt werden müssen, weil der Beschuldigte durch das her- ausgeschlagene Sicherheitsfenster nasses WC-Papier und Milch gegen die

- 86 - Scheibe der Sichtklappe geworfen habe. Sodann schilderte C._____ die räumli- chen Gegebenheiten in der betreffenden Zelle und erklärte, dass aufgrund der Platzverhältnisse eine Gefahr für das Personal bestanden hätte, wenn dieses durch die Zellentüre den Vorraum betreten hätte, zumal der Beschuldigte sie mit Armen und Beinen hätten erreichen können und er noch Bruchstücke des von ihm heraus- geschlagenen Sicherheitsglases in der Zelle gehabt habe. Aus diesem Grund hät- ten sich die Aufseher für ein Vorgehen entschieden, bei welchem die Zellentüre nur einen Spalt breit bzw. so weit geöffnet worden sei, dass sie einen Wischmopp hät- ten hineinschieben und so das Fenster der Klappe reinigen können (D5 act. 4/1, F/A 6 f. und 18). Um das Fenster an der Sicherheitswand vom WC-Papier zu be- freien, seien drei Aufseher im Einsatz gewesen, wobei C._____ den Wischmopp gehalten, B._____ die Türe bedient und F._____ die Rolle des Beobachters gehabt habe (D5 act. 4/1, F/A 8 und 14). Man habe nichts sehen können, weshalb auch unklar geblieben sei, wo sich der Beschuldigte in der Zelle aufgehalten habe und wie die Zelle ausgesehen habe. Hingegen höre dies der Beschuldigte, wenn die Klappe angehoben werde und wisse – da die Aufseher das Licht betätigen würden

– dass jemand draussen vor der Türe stehe, um in die Zelle zu schauen. So habe der Beschuldigte Beschimpfungen und Drohungen ausgestossen wie "chömed ine, ihr werdet dann schon sehen" (D5 act. 4/1, F/A 12 f.). Aufgrund der Beschimpfun- gen durch den Beschuldigten hätten die Aufseher angenommen, dass sich dieser bei der Öffnung aufgehalten habe, wo er das Sicherheitsglas vorgängig herausge- schlagen habe, mithin gegenüber der Hauptzellentüre in einer Entfernung von ca. 1.35 Meter (D5 act. 4/1, F/A 15). Als B._____ die Türe nur so weit geöffnet habe, dass C._____ gerade noch den Wischmopp habe hineinschieben können, habe der Beschuldigte damit begonnen, in Richtung Türe zu spucken. Daraufhin sei auch etwas gegen die Türe und dann gegen den Kopf von C._____ geflogen (D5 act. 4/1, F/A 16). Dabei sei C._____ im Zellengang schräg neben der Zellen- türe beim Spalt gestanden und habe bewusst nicht in die Zelle geschaut, weil er damit gerechnet habe, dass der Beschuldigte ihn mit etwas bewerfen könne (D5 act. 4/1, F/A 19). Weiter führte C._____ aus, er sei durch das in seine Richtung geschleuderte Glasstück an der linken Stirnhälfte oberhalb der Augenbraue getrof- fen worden. In der Folge habe er sich an die Stirn gegriffen und Blut an den Fingern gehabt. Er habe den Wischmopp herausgezogen und B._____ habe danach sofort

- 87 - die Zellentüre geschlossen (D5 act. 4/1, F/A 20 f.). Wie der Beschuldigte die Glas- scherbe in seine Richtung geschleudert habe, sei weder für C._____ noch für die anderen Aufseher visuell wahrnehmbar gewesen (D5 act. 4/1, F/A 22 f.). Zudem gehe C._____ davon aus, dass der Beschuldigte gar nicht wisse, dass er mit dem Glasstück einen Aufseher getroffen habe (D5 act. 4/1, F/A 37). Nach einem ersten Schreck habe C._____ sodann den Arztdienst aufgesucht und die Wunde medizi- nisch behandeln lassen (D5 act. 4/1, F/A 25 und 28 f.). Auf entsprechende Nach- frage gab C._____ an, dass seines Wissens keine Narben zurückgeblieben seien, er am darauffolgenden Tag jedoch starke Schmerzen in der linken Gesichtshälfte verspürt habe, sodass er ein Schmerzmittel genommen habe (D5 act. 4/1, F/A 30 f.). Das geworfene Glasstück sei ungefähr so gross wie eine Handfläche gewesen (D5 act. 4/1, F/A 34). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 gab C._____ zu Protokoll, sich nicht mehr ganz an alle Details zu erinnern. Bei allfälli- gen Unklarheiten verweise er auf den damals von der Polizei erstellten Rapport (D5 act. 4/3, F/A 7). In Vorbereitung auf diese Einvernahme habe er den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. Januar 2019 kurz überflogen. Derweil kenne er sonst keine Akten zu diesem Fall und habe auch keine Videoaufnahmen dazu gesehen (D5 act. 4/3, F/A 8 ff.). Dazu aufgefordert, die Geschehnisse in freier Erzählung in- soweit zu schildern, als er sich noch erinnern könne, führte C._____ aus, dass die Sichtklappe der Arrestzelle Nr. … mit WC-Papier verschmiert worden sei. Dies sei möglich gewesen, weil der Beschuldigte von der inneren Zellentüre vorgängig das Fenster rausgeschlagen habe. Dementsprechend hätten die Aufseher keine Sicht in die Zelle des Beschuldigten gehabt und hätten folglich ihre Fürsorgepflicht nicht wahrnehmen können. Deshalb hätten sie beschlossen, die äussere Tür der Zelle Nr. … einen Spalt weit zu öffnen, damit C._____ mit dem Mopp die verschmierte Abdeckung reinigen könnte. Als die Türe so weit offen gewesen sei, dass C._____ gerade noch mit dem Mopp reingekommen sei und er schon fast fertig mit Putzen gewesen sei, sei eine Scherbe von drinnen geflogen gekommen. Er habe auf Höhe der Stirn einen Schlag gespürt, aber dies in dem Moment nicht richtig realisiert. Daraufhin habe ein andere Aufseher ihm gesagt, dass er oberhalb des Auge blute, woraufhin die Tür geschlossen worden sei und er sich zur Wundversorgung in den

- 88 - Arztdienst begeben habe (D5 act. 4/3, F/A 13). Ob die Schnittverletzung oberhalb des linken oder rechten Auge gewesen sei, vermochte C._____ bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme nicht mehr zu sagen (D5 act. 4/3, F/A 14). Ebenso wenig könne er sich erinnern, wer neben ihm und B._____ sonst noch bei diesem Vorfall im Einsatz stand (D5 act. 4/3, F/A 19). Auf entsprechende Nachfrage gab C._____ an, nach dem Vorfall vom 26. November 2019 noch zwei oder drei Tage lang unter Kopfschmerzen gelitten zu haben, wobei diese kein Ausmass erreicht hätten, welches zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätte (D5 act. 4/3, F/A 17). Die Er- gänzungsfrage der Verteidigung, ob C._____ bei der Reinigung des Fensters von seinem Standort aus in die Zelle des Beschuldigten habe sehen können, verneinte er (D5 act. 4/3, F/A 25). 9.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen B._____ Zum Vorfall vom 26. November 2019 befragt, sagte B._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2019 aus, dass er einen Kontrollblick in die Zelle des Beschuldigten habe werfen wollen. Hierfür habe er die Klappe an der Hauptzellen- türe geöffnet, die in den Zellenvorraum führe, und dabei festgestellt, dass man nicht mehr in die Zelle habe sehen können bzw. nur noch Schatten erkennbar gewesen seien. Infolgedessen hätten die Aufseher beschlossen, diese Verschmutzung innen an der Türe am Fensterglas der Klappe zu entfernen, um die Zelle wieder einsehen zu können. Den Sicherheitsvorraum hätten sie nicht betreten wollen, weil der Be- schuldigte ein Fenster der inneren Sicherheitswand herausgeschlagen habe, wel- che seine Zelle von dem in der Zelle abgetrennten Sicherheitsvorraum abtrenne. Deshalb hätten sie die Hauptzellentüre nur einen kleinen Spalt weit geöffnet, nur so weit, dass der Mopp gerade noch durchgegangen sei (D5 act. 4/2, F/A 5). Bei diesem Reinigungseinsatz seien B._____, C._____ und F._____ beteiligt gewesen (D5 act. 4/2, F/A 6). Zum weiteren Geschehen befragt, gab B._____ an, dass er durch das Sichtfenster noch knapp die Umrisse des Beschuldigten habe erkennen können. So habe er erkannt, dass der Beschuldigte zum Gitter gekommen sei und dort bei der Öffnung gestanden sei, wo er das Fenster herausgeschlagen habe. Er und F._____ hätten durch die verschmutzte Scheibe geschaut und beobachtet, während sie vorsichtig die Türe einen Spalt weit aufgezogen hätten. Daraufhin habe

- 89 - er gehört, wie der Beschuldigte sofort begonnen habe, in Richtung der sich öffnen- den Türe zu spucken. C._____ den Wischmopp durch den Spalt geführt. Daraufhin habe sich der Beschuldigte bewegt und – dies glaubt B._____ erkannt zu haben – sich umgedreht, als plötzlich etwas gegen die Türe geknallt sei. In der Folge sei C._____ zusammengezuckt und habe eine ruckartige Bewegung zurück gemacht. B._____ habe das Glasstück der Sicherheitsscheibe auf dem Boden gesehen. Da C._____ den Wischmopp bereits aus der Türe gezogen habe, habe B._____ sofort die Türe geschlossen. Danach habe er bemerkt, dass C._____ sich an den Kopf gegriffen habe und seine Stirn zwei blutige Stellen aufgewiesen habe (D5 act. 4/2, F/A 8). Wie bereits C._____ anlässlich seiner Einvernahme ausgesagt hat, gab auch B._____ zu Protokoll, dass ein Insasse dies sofort merke, wenn die Klappe am Sichtfenster der Zellentüre geöffnet werde. Ergänzend fügte B._____ an, dass der Beschuldigte immer sofort reagiere und zur Wand komme, welche seine Zelle vom Sicherheitsvorraum abtrenne (D5 act. 4/2, F/A 9). Weiter führte B._____ aus, dass C._____ mit einem Abstand von rund einem Meter neben der Türe bzw. dem ihm nähergelegenen Türrahmen gestanden sei, als die Türe einen Spalt weit geöff- net worden sei und C._____ am Kopf getroffen worden sei. Die Türe schwinge beim Öffnen in den Zellengang auf und nicht in die Zelle (D5 act. 4/2, F/A 12). In Über- einstimmung mit den Aussagen von C._____ beschrieb B._____ das geworfenen Glasstück ebenfalls als handgross (D5 act. 4/2, F/A 13). Im Übrigen gab auch B._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte wahrscheinlich nicht mitbekommen habe, dass er mit dem geworfenen Glasstück, jemanden getroffen habe. Dennoch glaube er, dass der Beschuldigte mit diesem Angriff einen der Aufseher habe ver- letzen wollen (D5 act. 4/2, F/A 18 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 merkte B._____ an, dass er sich nicht mehr genau an die Geschehnisse vor über drei Jah- ren erinnern könne. Er habe den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. Januar 2019 als Vorbereitung auf diese Einvernahme gelesen. Er könne sich aber noch erinnern, dass das Sichtfenster zum Vorraum der Zelle dreckig gewesen sei. Zur Reinigung mit dem Mopp hätten sie deshalb die Türe einen Spalt weit geöffnet. Plötzlich seien Scherben in ihre Richtung geflogen, welche abgeprallt seien und dann C._____ getroffen hätten (D5 act. 4/4, F/A 1 und 3 ff.). Nachdem B._____ die Frage, wo

- 90 - C._____ vom Glasstück getroffen worden sei, nicht beantworten konnte, vermochte er gleichwohl eine Aussage zur Verletzung von C._____ zu machen, wenn er ver- mutet, dass es sich um eine Schnittwunde über dem Auge am Kopf von C._____ gehandelt habe (D5 act. 4/4, F/A 10). Zu weiteren Einzelheiten könne er jedoch – mangels Erinnerung – keine Angaben mehr machen, welche über Vermutungen hinausgehen würden (D5 act. 4/4, F/A 11). 9.1.3 Fotodokumentationen der Kantonspolizei Zürich und Übersichtsplan der S1 In den Fotodokumentationen sind mehrere Fotos der Zelle Nr. … sowie des angeb- lich vom Beschuldigten geworfenen Glasstücks aus Sicherheitsglas enthalten. So sind auf den Fotos zur Zelle Nr. … diverse Verschmutzungen erkennbar, nament- lich an der Sichtklappe der Hauptzellentüre (D2 act. 2/4). Es fällt jedoch auf, dass die Fotos gemäss Fotodokumentation die Zelle Nr. … abbilden sollten, wohingegen sich der Anklagesachverhalt in bzw. vor der Zelle Nr. … abgespielt habe, wie dies den Aussagen von C._____, sowie der im Recht liegenden Videoaufzeichnung und dem Übersichtsplan der Gefängniszellen in der SI 1 entnommen werden kann. Ge- mäss dem Übersichtsplan der Gefängniszellen in der SI 1 handelt es sich bei der rosa Zelle um die Zelle Nr. …, während die Zelle Nr. … nicht rosa ist (D5 act. 2/3). Die rosa Zelle ist auf der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich somit fälsch- licherweise als Zelle Nr. … beschriftet (vgl. D5 act. 2/5). Auf dem Foto, welches in den Sicherheitsvorraum und in die rosa Zelle hineinblicken lässt, lässt sich das Fehlen eines Fensters an der inneren Sicherheitswand ausmachen (Markierung 2). Sodann sind am Boden des Sicherheitsvorraums nicht näher definierbare Gegen- stände – womöglich Glasstücke – erkennbar. Die ebenfalls abgebildete Hauptzel- lentüre weist bei der rosa Zelle Nr. … eine gemäss Beschreibung gereinigte Sicht- klappe auf (D5 act. 2/5). Das Gewicht des Glasstücks beträgt gemäss Beschreibung auf der zweiten Foto- dokumentation 344 Gramm. Auf den Abbildungen zum inkriminierten Glasstück, welches der Beschuldigte in Richtung der Zellentüre geschleudert haben soll, las- sen sich sodann die Masse dieses Bruchstücks anhand des aufliegenden Mass- stabs ablesen. Demgemäss ist das Stück Sicherheitsglas ca. 17 cm lang,

- 91 - ca. 12 cm breit und ca. 1.2 cm dick (D5 act. 2/6). Dies deckt sich mit den Aussagen der Aufseher, welche das Glasstück als handgross beschrieben haben. 9.1.4 Videoaufzeichnung vom 26. Januar 2019 Der im Recht liegenden Videoaufzeichnung (BD act. 1/3) lässt sich Folgendes ent- nehmen: Drei Aufseher begeben sich zur Zelle Nr. …. C._____, welcher einen Wischmopp in den Händen hält, nähert sich der Zelle Nr. … seitlich entlang der Wand (ab 13:40:08). Der vor der Hauptzellentüre stehende B._____ öffnet sodann die Hauptzellentüre um wenige Zentimeter, sodass C._____ den Wischmopp ge- rade noch durch die spaltbreit offene Tür hindurch bringt (ab 13:40:50). Anschlies- send entfernt C._____ mit dem Wischmopp die groben Verschmutzungen an der Sichtklappe der Hauptzellentüre und setzt die Reinigung der Innenseite der Haupt- zellentüre auf Höhe der Sichtklappe fort (ab 13:40:55). Während er wischt, macht B._____ die Hauptzellentüre noch ein paar wenige Zentimeter weiter auf (13:41:23). Plötzlich fliegt ein Gegenstand aus der Zelle und trifft C._____ im Ge- sicht, woraufhin dieser reflexartig den Blick von der Türe abwendet und die Reini- gung abbricht (13:41:26). Im Anschluss greift sich C._____ an die Stirn und B._____ schliesst gleichzeitig die Türe. B._____ scheint danach C._____ auf des- sen Stirn aufmerksam zu machen, indem er sich selbst an die Stirn fasst. Schliess- lich entfernt sich C._____ aus dem Blickwinkel der Kamera und B._____ hebt das geworfene Glasstück vom Boden im Gang auf (ab 13:41:28). 9.1.5 Medizinische Unterlagen Hinsichtlich der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen über C._____ gibt lediglich der ärztliche Befund des Gefängnisarztes Dr. med. AB._____ zu beson- deren Bemerkungen Anlass (D5 act. 5/4-5). In Beantwortung des Fragenkatalogs der Staatsanwaltschaft stellte der Gefängnisarzt drei oberflächliche Schnittwunden im Gesicht an der linken Stirnseite und oberhalb der linken Augenbraue von C._____ fest. Hierzu wurde ein Foto ein Foto der Verletzungen beigelegt. Im Wei- teren stellte der Gefängnisarzt – abgesehen von Schmerzen – keine weiteren Fol- gen fest, insbesondere keine bleibenden Schäden und keine Arbeitsunfähigkeit.

- 92 - 9.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist festzuhalten, dass er zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme darauf hinwies, sich nicht mehr an alle Details zum Vorfall vom 26. Januar 2019 zu erinnern, weshalb er bei allfälligen Unklarheiten auf den damaligen Polizeirapport verweise (D5 act. 4/3, F/A 7). In Vorbereitung auf diese Einvernahme habe er den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. Januar 2019 kurz überflogen. Derweil kenne er sonst keine Akten zu diesem Fall und habe auch keine Videoaufnahmen dazu gesehen (D5 act. 4/3, F/A 8 ff.). Alsdann vermochte C._____ die Geschehnisse in freier Erzäh- lung zu schildern und auf entsprechende Nachfrage zu antworten. Die von C._____ zu Protokoll gegebenen Angaben waren einer materiellen Konfrontation zugäng- lich. Sie konnten durch die Verteidigung mittels Ergänzungsfragen überprüft wer- den (D5 act. 4/3, F/A 24 f.). Demzufolge sind die Aussagen von C._____ in der po- lizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 5 verwertbar. 9.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ Was die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen betrifft, ist zu sagen, dass C._____ bei der Polizei sehr ausführliche Angaben machte. Auch im Rahmen der drei Jahre später erfolgten, staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konnte er die Gescheh- nisse vom 26. Januar 2019 chronologisch, an einem Stück und schlüssig wieder- geben (vgl. D5 act. 4/3, F/A 13). Dabei machte C._____ auch zu den räumlichen Gegebenheiten genaue Angaben. Es finden sich in seinen Aussagen keine Über- treibungen und er gab jeweils an, wenn er etwas nicht mehr wusste oder nicht wis- sen konnte. Sowohl bei der Polizei aber auch bei der Staatsanwaltschaft machte C._____ Aussagen, welche weit über das hinausgehen, was am 26. Januar 2019 anstaltsintern rapportiert wurde. Zudem wusste C._____ auch drei Jahre nach dem Vorfall noch, wie er damals ärztlich versorgt wurde (vgl. D5 act. 2/1, ferner D5 act. 5/1). Wiederum enthält der zuvor von C._____ überflogene Rapport der JVA Pöschwies darüber keine Angaben (vgl. D5 act. 2/1). Damit wird deutlich, dass er nicht etwa bloss einen verinnerlichten Inhalt aus dem anstaltsinternen Rapport wiedergab, sondern dass die Schilderungen von C._____ auf der eigenen Wahr-

- 93 - nehmung und den eigenen Erinnerungen beruhen. Die Aussagen von C._____ er- weisen sich insgesamt als sehr lebensnah und überzeugend. Daher bilden seine glaubhaften Aussagen bei der Sachverhaltserstellung in Dossier 5 ein starkes Fun- dament. 9.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist Folgendes zu kon- statieren: Bei Betrachtung des Einvernahmeprotokolls erhellt, dass B._____ an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur noch wenige Erinnerungen an den Vorfall vom 26. Januar 2019 hatte. Gleichwohl machte er einige belastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten. Die Verteidigung machte indes von ihrem Recht auf Stellen von Ergänzungsfragen keinen Gebrauch, womit sie die Gelegenheit nicht wahrnahm, das Zeugnis von B._____ in Zweifel zu ziehen oder dessen Glaubhaftigkeit infrage zu stellen. Aus dem Umstand, dass die Verteidigung die Konfrontation des Belastungszeugen nur formell – d.h. durch Teil- nahme an der parteiöffentlichen Verhandlung – beansprucht hat, vermag sie nichts zu Gunsten des Beschuldigten abzuleiten. Dementsprechend sind die Aussagen von B._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 5 verwertbar. 9.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ Die Ausführungen von B._____ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme weisen diverse Realitätskriterien auf. Seine Schilderungen erweisen sich als in sich ge- schlossen, anschaulich und lebensnah. So erklärte er – wie auch bereits C._____

– überzeugend, weshalb die Aufseher am 26. Januar 2019 überhaupt die Haupt- zellentüre öffneten und unter Verwendung eines Wischmopps mit Reinigungsarbei- ten begannen, sich jedoch aus Sicherheitsgründen nicht in den Zellenvorraum be- geben wollten bzw. konnten (vgl. D5 act. 4/2, F/A 5). Auch den weiteren Tatablauf beschrieb B._____ schlüssig und im Einklang mit den Ausführungen von C._____. Dass B._____ den Vorfall vom 26. Januar 2019 anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme kaum noch präsent hatte, schmälert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Vielmehr gab er jeweils ehrlich zu, wenn er etwas nicht mehr

- 94 - wusste und antwortete dementsprechend zurückhaltend. Wenn B._____ aber Aus- sagen zum Vorfall machte, waren sie teilweise von Sätzen wie "ich weiss noch", "Daran mag ich mich erinnern" oder "Ich meinte, [...]" begleitet (D5 act. 4/4, F/A 1 und 10), was darauf schliessen lässt, dass diese Umstände auf vorhandenen – wenn auch bloss vagen – Erinnerungen basieren. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen von B._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme zu Dossier 5 als glaubhaft. 9.4 Würdigung und Fazit An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der bestrittene Anklagesachverhalt in Dos- sier 5 zur Hauptsache auf der Videoaufzeichnung zum Tatgeschehen sowie den Darstellungen von C._____ und B._____ basiert. Aufgrund der glaubhaften Aussa- gen der befragten Aufseher sowie des klaren Videobeweises kann als erstellt be- trachtet werden, dass die drei Aufseher B._____, C._____ und F._____ am 26. Ja- nuar 2019, um ca. 13.40 Uhr, mit einem Wischmopp die durch den Beschuldigten verschmutzte Sichtklappe der äusseren Zellentüre reinigen wollten, wobei sie zu ihrer eigenen Sicherheit den Sicherheitsvorraum der Zelle Nr. … nicht betreten wollten, sodass B._____ die äussere Zellentüre einen Spalt breit öffnete, damit C._____ den Wischmopp zwecks Reinigung durch diesen Spalt stecken konnte. Auf der Videoaufzeichnung ist nicht erkennbar, dass der Beschuldigte sofort damit begonnen hat, in Richtung der Hauptzellentüre zu spucken. Hiervon kann aber gleichwohl aufgrund der glaubhaften Aussagen der Aufseher ausgegangen wer- den. Dass das Glasbruchstück des Sicherheitsglases mit einer Länge von ca. 17 cm, einer Breite von ca. 12 cm und einer Dicke von ca. 1.2 cm sowie einem Gewicht von 344 Gramm vom Beschuldigten in Richtung Türe geworfen wurde, gilt ebenfalls als erstellt. Keine gesicherten Hinweise bestehen hingegen dafür, dass der Beschuldigte das Glasstück "mit Wucht" und in Richtung "Türspalt" geworfen habe. Beide Sachverhaltselemente waren für die befragten Aufseher aufgrund der räumlichen Gegebenheiten (Türe nur spaltbreit offen, verschmutzte Sichtklappe, Position der Aufseher) nicht wahrnehmbar. Zudem lassen sie sich anhand der Vi- deoaufzeichnung nicht abschliessend beurteilen. Aufgrund verbleibender Zweifel ist – gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo – zugunsten des Beschuldigten davon

- 95 - auszugehen, dass das Glasstück lediglich in Richtung Türe (nicht "Türspalt"), aber gleichsam mit einer gewissen Heftigkeit geworfen wurde (nicht "mit Wucht"), an- sonsten das Glasstück nicht seine Wurfhöhe beibehalten hätte oder überhaupt so weit geflogen wäre. Im Übrigen erscheint ein direkter Treffer im Gesicht von C._____ aufgrund der Position des fehlenden Sicherheitsglases, von wo aus der Beschuldigte das Glasstück geschleudert haben muss, und der Öffnung der Haupt- zellentüre als physikalisch unmöglich zu bewerkstelligen. Ein solcher Winkel kann ausgeschlossen werden. Vielmehr kommt einzig in Betracht, dass das Glasstück als Abpraller von der Innenseite der Hauptzellentüre den Kopf von C._____ streifte. Diesbezüglich ist auch die Aussage von C._____ eindeutig, wonach etwas gegen die Türe und dann gegen seinen Kopf krachte (D5 act. 4/1, F/A 16). Die Verletzun- gen gemäss ärztlichem Befund und beiliegendem Foto sind aufgrund der unterstüt- zenden Aussagen von C._____ als erstellt zu betrachten. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass sich ein Aufseher mit Wischmopp entlang der einen Spalt breit offenen Hauptzellentüre befand, wenngleich er diesen nicht sehen konnte. Insbesondere muss aufgrund der Form des Wischmopps die Möglichkeit ausscheiden, dass sich der reinigende Aufseher hinter der Hauptzel- lentüre befunden hätte. Denn das Halten des Wischmopps und ein effektives Wi- schen waren nur möglich, wenn der lange Stiel des Wischmopps von links neben der geöffneten Türe gehalten wurde. Zusammengefasst gilt der Anklagesachver- halt – vorbehältlich der vorstehend erwähnten Ausnahmen – als erstellt.

10. Dossier 6: Sachverhaltserstellung in concreto 10.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Aus- kunftspersonen C._____ und B._____ sowie der Zeugen F._____ und AC._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D6 act. 4/1-7). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport samt zwei Fotodokumentationen der Kantonspolizei Zürich, ein Journal und Ereignisjournal der JVA Pöschwies, ein Übersichtsplan der Gefängniszellen der SI 1 sowie eine Videoaufzeichnung vom

26. Januar 2019 im Recht (D6 act. 1/1 und 2/1-5, BD act. 1/3).

- 96 - 10.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson C._____ Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2019 machte C._____ folgende Aussagen: Die sieben Aufseher hätten sich eingehend auf den Einsatz am 26. Januar 2019 vorbereitet, bei welchem an der Mechanik der Versorgungs- klappe habe gearbeitet werden müssen. Zur Vorbereitung habe die Ausstattung mit Schutzausrüstung, bestehend aus Panzerung und Helm, sowie Einweg-Overalls zum Schutz vor Anspucken und Anwerfen von Körperflüssigkeiten durch den Be- schuldigten gehört. Überdies sei das genaue Vorgehen besprochen worden. Die- ses habe darin bestanden, dass drei Aufseher zuerst den inneren Zellenvorraum betreten und eine Matratze auf die Öffnung drücken würden, wo der Beschuldigte das Sicherheitsglas vorgängig herausgeschlagen habe, damit dieser nicht nach den Aufsehern greifen oder ihnen Gegenstände und Flüssigkeiten anwerfen könne. Denn der Beschuldigte habe nach wie vor Glasstücke der von ihm herausgeschla- genen Scheibe in der Zelle gehabt. Weiter sei gemäss C._____ geplant gewesen, dass B._____ die Mechanik an der oberen Versorgungsklappe soweit sichern würde, dass der Beschuldigte diese nicht mehr hinauf drücken bzw. öffnen könne, während die anderen Aufsehern sichern und aufpassen würden. Als die drei Auf- seher mit der Matratze den Zellenvorraum betreten hätten, habe der Beschuldigte bereits die ersten Faustschläge gegen die Matratze ausgeführt und sich gegen diese gedrückt. Da der Beschuldigte im Vorfeld unbemerkt Seifenwasser auf den Boden des inneren Sicherheitsraums geleert habe, seien die drei Aufseher, welche mit dem Halten der Matratze beschäftigt gewesen seien, zurück gerutscht, als der Beschuldigte gegen die Matratze gedrückt habe, wodurch die Matratze etwas von der Öffnung weggedrückt worden sei. Diejenigen Aufseher, denen das Aufpassen obliegen habe, hätten sodann die Füsse der drei anderen Aufseher gesichert, damit diese nicht mehr zurück rutschen würden. Dies hätten sie bewerkstelligt, indem sie ihrerseits die Füsse hinten an die Füsse der anderen drei Aufseher gestellt hätten. Daraufhin habe sich der Beschuldigte an den längs über die von ihm geschaffene Öffnung verlaufenden Stangen hochgezogen und nunmehr mit den Füssen mit aller Kraft gegen die Matratze getreten. Auf diese Weise habe er die Matratze wieder von der Öffnung wegdrücken können. Der Beschuldigte habe versucht, die Aufse-

- 97 - her durch die Öffnung mit den Füssen zu treten. Ausserdem sei er hinunter ge- sprungen und habe auch noch mit den Fäusten nach den Aufsehern zu schlagen versucht und sie bespuckt. Während fünf Aufseher damit bemüht gewesen seien, die Matratze auf die Öffnung zu drücken, habe B._____ die Sicherung an der Ver- sorgungsklappe angebracht. Im Zeitpunkt, als diese festgesessen habe, hätten sich alle Aufseher zurückgezogen und die Aussentüre geschlossen (D6 act. 4/1, F/A 3). Im Weiteren erklärte C._____, dass der Beschuldigte die Scheibe an der inneren Zellentüre herausgeschlagen und die obere Versorgungskappe geöffnet habe. Der Beschuldigte habe sich geweigert, das Glas herauszugeben. Da bis zu diesem Zeit- punkt das für eine Verlegung des Beschuldigten in eine andere Zelle notwendige Polizeigrenadieraufgebot nicht bereitgestanden sei, hätten sie dem Beschuldigten durch die untere Versorgungsklappe Nahrung abgeben können, wofür jedoch vor- gängig die obere Klappe habe gesichert werden müssen, andernfalls der Beschul- digte die Aufseher durch die obere Klappe hätte angreifen können (D6 act. 4/1, F/A 4). In dem Moment, als die Klappe an der Aussentüre angehoben worden sei, sei der Beschuldigte am beschädigten Fenster gestanden und habe gerufen: "chö- med ihne, ich zeige es euch…". Auf die Frage, ob C._____ durch geworfene Ge- genstände getroffen worden sei, antwortete er, dass der Beschuldigte mit einer Hand Glasstücke hinausgeworfen habe, welche jedoch wirkungslos – d.h. ohne die Aufseher zu treffen – auf den Boden gefallen seien. Dadurch habe der Beschuldigte jedoch eine gefährliche Situation geschaffen, zumal die Aufseher auf diese Glas- stücke hätten fallen können, wenn sie auf dem eingeseiften Boden ausgerutscht wären (D6 act. 4/1, F/A 7). Die Frage, ob C._____ oder die anderen Aufseher durch Schläge des Beschuldigten getroffen oder überhaupt verletzt worden seien, ver- neinte er (D6 act. 4/1, F/A 8 f.). Auf entsprechende Nachfrage gab C._____ an, dass der Beschuldigte während der Dauer dieses Einsatzes mit der Matratze die üblichen Beschimpfungen und Drohungen ausgesprochen habe, insbesondere dass er die Aufseher umbringen würde. Der Beschuldigte sei nämlich ausser sich gewesen (D6 act. 4/1, F/A 11). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Februar 2022 wie- derholte C._____ im Wesentlichen und frei erzählend seine bei der Polizei gemach-

- 98 - ten Ausführungen (D6 act. 4/5, F/A 8). Er habe sich auf diese Einvernahme vorbe- reitet, indem er im Vorfeld den betreffenden Rapport der JVA Pöschwies vom

26. November 2019 – nicht aber das Journal oder das Ereignisjournal der JVA Pöschwies – gelesen habe (D6 act. 4/5, F/A 10 ff.). Auf die Frage, wer das Metallteil an der Versorgungsklappe montiert habe, glaubte C._____ zu wissen, dass dies B._____ gewesen sei. Auch bei der Frage, wie viele Personen damals im Einsatz gestanden seien, sei er unsicher gewesen und verwies auf den Polizei- rapport (D6 act. 4/5, F/A 14 f.). 10.1.2 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson B._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2019 schilderte B._____ den Vorfall vom 26. Januar 2019 folgendermassen: Für diesen Einsatz seien sieben Aufseher zusammen gezogen worden, wovon ein Aufseher von hinten aufpassen würde. Die Aufseher hätten besprochen, dass drei Aufseher die Öffnung mit einer Matratze abdecken, welche der Beschuldigte verursacht habe, indem er die Scheibe an der Sicherheitswand zertrümmert habe. Die Aufgabe von B._____ würde darin bestehen, die obere Versorgungsklappe zu schliessen und anschlies- send mit einer Bride gegen erneutes Öffnen zu fixieren, während die übrigen Auf- seher diese Öffnung sichern würden. Als die Hauptzellentüre geöffnet worden sei, seien die drei Aufseher mit der Matratze als erste in den Sicherheitsvorraum ge- stürmt und hätten die Öffnung abgedeckt, wo der Beschuldigte das Glas herausge- schlagen habe. In der Folge habe der Beschuldigte sofort Glasstücke durch die offene, obere Versorgungsklappe geworfen. B._____ sei trotzdem zur Klappe ge- gangen, habe diese runtergedrückt und sofort damit begonnen, die Bride festzu- schrauben. Dabei habe er bemerkt, dass der Fussboden nass und rutschig gewe- sen sei. Nachdem B._____ die Versorgungsklappe zugedrückt habe, habe sich der Beschuldigte von dieser abgewendet und sich auf darauf konzentriert, heftig gegen die Matratze zu schlagen. Da die Aufseher, welche die Matratze gehalten hätten, auf dem rutschigen Boden keinen Halt gefunden hätten, sei es dem Beschuldigten gelungen, die Matratze von der Öffnung wegzudrücken, woraufhin ein kurzes Handgemenge gefolgt sei. Anschliessend habe sich der Beschuldigte an den Stä- ben, welche vertikal über die offene Fensteröffnung verlaufen würden hochgezogen

- 99 - und mit grosser Kraft gegen die Aufseher mit der Matratze getreten. Währenddes- sen sei B._____ damit beschäftigt gewesen, neben diesem Fenster die Bride an- zuschrauben. Nachdem die Matratze das Fenster wieder abgedeckt habe, sei es den Aufsehern möglich gewesen, sich rückwärts aus dem Sicherheitsvorraum durch die Hauptzellentüre zurückzuziehen (D6 act. 4/2, F/A 3). B._____ gab auf entsprechende Nachfragen an, der Beschuldigte habe sich sofort zum Fenster be- wegt, als dieser bemerkte habe, dass die Sichtklappe angehoben worden sei (D6 act. 4/2, F/A 4). Auf die Frage, ob er oder andere Aufseher durch die Schläge des Beschuldigten getroffen worden seien, erwiderte B._____, dass dies seines Wis- sens nicht der Fall gewesen, und ergänzte, dass die Aufseher Schutzbekleidung (namentlich Helm, Handschuhe, Schutzbrille und Brustpanzerung) getragen hätten. Ob andere Aufseher durch geworfene Gegenstände getroffen worden seien, könne B._____ nicht sagen (D6 act. 4/2, F/A 5 f.). Weshalb der Boden rutschig gewesen sei, erklärte er sich damit, dass der Beschuldigte Seifenwasser oder Shampoo auf den Boden des Sicherheitsvorraums geleert habe, zumal dieser in der Zelle über Handseife und Duschmittel bzw. Haarshampoo verfügt habe (D6 act. 4/2, F/A 9). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Februar 2022 er- klärte B._____, dass er sich nicht mehr genau an der Vorfall vom 26. Januar 2019 erinnern könne, weil dies bereits drei Jahre her sei. Deshalb verweise er auf den Rapport der JVA Pöschwies (D6 act. 4/3, F/A 8 ff.). Dazu angehalten das zu erzäh- len, was er aus der Erinnerung noch abrufen könne, gab B._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte damals die Scheibe herausgeschlagen habe und die obere Ver- sorgungsklappe offen gewesen sei. Die Aufseher hätten die Klappe arretieren wol- len, damit der Beschuldigte dies nicht abschlagen oder die Schlösser der Zellentüre mit WC-Papier verstopfen könnte, da die Aufseher ansonsten nicht mehr in die Zelle hätten gehen können, wenn etwas gewesen wäre. Die Öffnung am kaputten Fenster sei mit einer Matratze abgedeckt worden. Die Aufseher hätten festgestellt, dass der Boden des Vorraums rutschig gewesen sei, weil der Beschuldigte Seifen- wasser oder Shampoo ausgeschüttet habe. Während B._____ den Anschlag an der oberen Versorgungsklappe arretiert habe, sei den Aufsehern die Matratze auf- grund des glitschigen Bodens entglitten, woraufhin ein Handgemenge durch das offene Fenster entstanden sei, bei welchem der Beschuldigte durch die Öffnung an

- 100 - der Tür bzw. durch das kaputte Fenster nach den Aufsehern zu greifen versucht habe, was diesem jedoch nicht gelungen sei. Der Beschuldigte habe sich zudem an den Gittern der inneren Zellentür mit den Händen hochgezogen und Fusstritte gegen die Aufseher ausgeführt. Den Aufsehern sei es gelungen, die Matratze wie- der auf die Öffnung zu drücken. Nachdem die Versorgungsklappe fixiert gewesen sei, hätten sie den Raum wieder verlassen und die äusseren Zellentüre abschlies- sen können (D6 act. 4/3, F/A 13 ff.). Wer von den Aufsehern die Matratze gegen die Öffnung gedrückt habe, vermochte B._____ nicht mehr zu sagen (D6 act. 4/3, F/A 17). In Abweichung zu seiner bei der Polizei gemachten Aussage, gab B._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass bei diesem Vorfall fünf Aufse- her im Einsatz gestanden seien (D6 act. 4/3, F/A 16). 10.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen F._____ F._____ sagte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

15. Februar 2022 aus, dass er am 26. Januar 2019 Pikettdienst gehabt habe und die aus fünf Leuten bestehende Nachtorganisation zur Unterstützung aufgeboten worden sei, um die Essklappe zu blockieren. Ansonsten arbeite F._____ nicht in der SI 1, sondern in der Übergangsabteilung (D6 act. 4/6, F/A 11 ff.). Sodann er- klärte er, sich nicht mehr zu erinnern, welche Position er beim Vorfall gehabt habe. Der Beschuldigte habe versucht, die Matratze, welche die Aufseher vor die kaputte Scheibe gedrückt hätten, wegzudrücken bzw. wegzuschlagen. Die Gegenwehr des Beschuldigten habe darin bestanden, die Matratze wegzuschieben, damit er Sache rauswerfen können oder allenfalls die Aufseher zu treffen. Die Aufseher hätten – so gut es gegangen sei – mit der Matratze dagegen gedrückt, um das vorgefertigte Metallteil an die Essklappe zu montieren. Wer dieses Metallteil montiert habe, konnte F._____ nicht mehr sagen. Ebenso wenig vermochte sich F._____ zu erin- nern, ob der Beschuldigte irgendwelche Sachen nach den Aufsehern geworfen habe (D6 act. 4/6, F/A 15 ff.). Weiter wusste er nicht mehr, wie viele Aufseher bei diesem Vorfall am 26. Januar 2019 im Einsatz gestanden seien (D6 act. 4/6, F/A 21). Dazu befragt, weshalb man eine Matratze gegen die beschädigte Zellen- türe gedrückt habe, erklärte F._____, dass eine Matratze Schläge abfedere und sie genug gross gewesen sei, um die ganze Scheibe abzudecken. Aufgrund der

- 101 - Schläge des Beschuldigten sei die Matratze jedoch auch mal verrutscht, sodass sie durch die Aufseher wieder habe gerichtet werden müssen, um alles abzudecken (D6 act. 4/6, F/A 22 f.). 10.1.4 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen AC._____ Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Februar 2022 wies AC._____ darauf hin, dass sich der Vorfall vom 26. Januar 2019 so zugetragen habe, wie es im Rapport der JVA Pöschwies stehe. Die Aufseher seien gerufen worden, weil die Klappe mit WC-Papier manipuliert worden sei. Sie hätten versucht, die Klappe zu blockieren, damit der Beschuldigte dort nichts mehr daran machen könne. AC._____ habe die Matratze vor das Gitter gehalten, wo das kaputte Fens- ter gewesen sei, um zu verhindern, dass der Beschuldigte die Aufseher mit Scher- ben oder Fäkalien bewerfen würde. Dabei sei AC._____ von weiteren Aufsehern unterstützt und von hinten gehalten worden, damit er nicht rückwärts wegrutschen würde. Währenddessen habe der Beschuldigte aggressiv mit den Füssen und Hän- den gegen die Matratze geschlagen. Die Rutscherei sei sehr mühsam und kräfte- zehrend gewesen (D6 act. 4/7, F/A 15 ff. und 20 f.). Welcher der Aufseher die Klappe habe blockieren sollen, konnte AC._____ nicht genau sagen. Er geht jedoch davon aus, dass es jemand gewesen sei, der in der SI arbeite. Man habe die Ver- sorgungsklappe blockieren wollen, damit der Beschuldigte keine Sachen gegen die Aufseher werfen könne und die Klappe davor bewahrt werden könne, kaputt zu gehen. Beim Vorfall sei die Matratze auch einmal runtergerutscht, weil die Aufseher sie nicht mehr hätten halten können (D6 act. 4/7, F/A 24 ff. und 36). Zur Frage, ob AC._____ Scherben festgestellt habe, antwortete er, dass der Beschuldigte Scher- ben durch die Öffnung der kaputten Scheibe geworfen habe, als die Matratze run- tergerutscht sei (D6 act. 4/7, F/A 28 f.). Dabei seien Aufseher von den Scherben getroffen worden, wobei aufgrund der Schutzkleidung nicht viel habe passieren können (D6 act. 4/7, F/A 30). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung wiederholte AC._____, dass hinter ihm weitere Aufseher gestanden seien, die geschaut hätten, dass er nicht wegrutschte (D6 act. 4/7, F/A 32). Sodann habe AC._____ beim Hal- ten der Matratze grundsätzlich nur die Matratze gesehen. Da diese aber zuweilen

- 102 - runtergerutscht sei, habe AC._____ auch zwischendurch etwas sehen können (D6 act. 4/7, F/A 34). 10.1.5 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Auf den Fotos in der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich sind vier unter- schiedlich grosse Glasstücke erkennbar, wobei sich deren Dimensionen anhand des beiliegenden Massstabs annäherungsweise bestimmen lassen (D6 act. 2/4). Gemäss Polizeirapport handelt es sich um die von den Aufsehern sichergestellten Glasstücke mit je einem Gewicht von 145 bis 570 Gramm (D6 act. 1/1). 10.1.6 Videoaufzeichnung vom 26. Januar 2019 Auf der im Recht liegenden Videoaufzeichnung (BD act. 1/3) ist Folgendes ersicht- lich: Vier mit weissem Overall und Schutzausrüstung (inkl. Helm) bekleidete Aufse- her sowie zwei weitere Aufseher versammeln sich vor der Zelle Nr. … (ab 16:23:50). Sodann ergreifen zwei Aufseher zusammen eine entlang der Wand auf- gestellte Matratze. Gleichzeitig wirft ein Aufseher einen Blick durch die Sichtklappe und öffnet anschliessend die Hauptzellentüre, woraufhin sich die beiden Aufseher mit der Matratze sogleich in den Sicherheitsvorraum der Zelle begeben. Ein weite- rer Aufseher geht hinterher, während der vierte, mit Schutzkleidung ausgestattete Aufseher kurz vor der geöffneten Türe stehen bleibt und wenige Sekunden später in den Sicherheitsvorraum tritt. Anschliessend, als noch eine weitere, siebte Person in den Blickwinkel der Überwachungskamera tritt, beginnt die Situation im Sicher- heitsvorraum hektisch zu werden. Der Aufseher, welcher zuvor die Hauptzellentüre geöffnet hat, tritt in den Türrahmen, wo er mit weit ausgespreizten Beinen den im Sicherheitsvorraum stehenden Aufsehern zusätzlichen Halt gibt. Die im Sicher- heitsvorraum stehenden Aufseher sind damit beschäftigt, die Matratze an die in- nere Zellentüre zu drücken. Alsdann begibt sich auch der neu hinzugekommene, siebte Aufseher in den Sicherheitsvorraum und unterstützt die Aufseher von hinten beim Halten der Matratze. Dabei ist auch erkennbar, dass jemand aus dem Zelle- ninnern gegen die Matratze drückt bzw. schlägt (spätestens ab 16:25:15). Diese Gegenwehr aus der Zelle führt dazu, dass sich die Matratze stark bewegt und die Aufsehern unter grossem Kraftaufwand versuchen, die Matratze aufrecht zu halten.

- 103 - Dabei lässt sich auch beobachten, dass die Aufseher kurz den Halt verlieren leicht nach hinten rutschen (ab 16:25:28). Die Matratze wird dann mehrere Male kurz verschoben und deckt nicht mehr den gleichen Teil der inneren Zellentüre ab wie zu Beginn. Das dynamische Geschehen nimmt seinen Lauf, bis der siebte Aufseher den Sicherheitsvorraum wieder verlässt. Daraufhin brechen die Aufseher das Drü- cken der Matratze an die innere Zellentüre ab und die Matratze wird abgelegt, wo sie aufgrund der davorstehenden Aufseher nur noch knapp erkennbar ist. In diesem Moment lässt sich auch ein aus dem Zelleninnern kommender Faustschlag ausma- chen (16:25:03). Kurz darauf ist wieder ein Arm ersichtlich, der aus dem Zellenin- nern in den Sicherheitsvorraum greift (ab 16:26:27). Wiederum einige Sekunden später ist ein weiterer Schlag zu sehen (ab 16:26:46). Im Anschluss drücken die Aufseher die Matratze wieder an die innere Zellentüre. Daraufhin fliegt ein kleiner Gegenstand in Richtung eines im Gang stehenden Aufsehers (16:27:08), woraufhin alle im Gang stehenden Aufseher vor der geöffneten Hauptzellentüre zur Seite tre- ten. Wenig später fliegt ein grösserer Gegenstand aus dem Zelleninnern, worauf weitere kleine Gegenstände folgen. Schliesslich wird der Einsatz beendet, die Auf- seher im Sicherheitsvorraum treten mit der Matratze in den Gang heraus und die Hauptzellentüre wird geschlossen. 10.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ fällt in Betracht, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einräumte, sich hinsichtlich des Vorfalls vom 26. Januar 2019 nicht mehr an alles im Detail zu erinnern. Er habe den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2019 am Vortag als Vorberei- tung auf diese Einvernahme gelesen (D6 act. 4/5, F/A 10 f. und 28). C._____ be- antwortete in der Folge die Fragen des Staatsanwalts und die Ergänzungsfragen der Verteidigung. Nur vereinzelt konnte C._____ – mit dem Hinweis auf fehlende Erinnerungen – keine Antwort mehr geben. Die Verteidigung des Beschuldigten richtete 20 Fragen an C._____, mithin sogar mehr als der einvernehmende Staats- anwalt (vgl. D6 act. 4/5, F/A 18 ff.). Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist damit gewahrt. Die Aussagen von C._____ in der polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme zu Dossier 6 sind daher verwertbar.

- 104 - 10.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen kann gesagt werden, dass C._____ die Ge- schehnisse sachlich, konsistent und detailreich wiedergegeben hat. Seine Schilde- rungen zum freilich nicht alltäglich anmutenden Vorfall in Dossier 6 erscheinen re- alitätsnah und müssen auch vor dem Hintergrund der vom Beschuldigten began- genen Beschädigungen in Dossier 4 gesehen werden, hängt der etwas ausserge- wöhnliche Einsatz der Aufseher vom 26. Januar 2019 doch mit der kurz vorher stattgefundenen Zellenbeschädigung zusammen. Auch die näheren Gründe, wie es zu diesem Einsatz kam, nämlich dass die obere Versorgungsklappe nicht gesi- chert gewesen und das für eine Verlegung des Beschuldigten in eine andere Zelle notwendige Polizeigrenadieraufgebot nicht bereitgestanden sei (D6 act. 4/1, F/A 4), wirkt plausibel. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte C._____ seine Version des Vorfalls und beantwortete die Mehrheit der an ihn her- angetragenen Fragen. So bestätigte er sogar drei Jahre nach seinen ersten Aus- sagen, dass damals B._____ das Metallteil an der Versorgungsklappe montiert habe (D6 act. 4/5, F/A 14). Ferner finden sich in den Ausführungen von C._____ keine Fantasie- oder Lügensignale. Dass er gemeinsam mit B._____ zur staatsan- waltschaftlichen Einvernahme gefahren ist, lässt nicht per se auf eine Absprache zwischen den Aufsehern schliessen, zumal C._____ glaubhaft versicherte, sie hät- ten nur darüber gesprochen, dass beide zu Einvernahmen zu Dossier 6 vorgeladen worden seien und es dabei um den Vorfall mit den weissen Overalls gehen würde (vgl. D6 act. 4/5, F/A 34 ff.). Nach dem Gesagten sind die Aussagen von C._____ als glaubhaft einzustufen. 10.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist zu sagen, dass er in den bisherigen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen ein eher vorsichtiges Aus- sageverhalten an den Tag legte und anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme zu Dossier 6 einige Erinnerungslücken offenbarte. Gleichwohl vermochte er auf die zahlreichen Fragen des Staatsanwalts und der Verteidigung Antwort zu geben. Die Verteidigung war demnach in der Lage, die Sachverhaltsdarstellung von B._____ in Zweifel zu ziehen und zu hinterfragen. Daraus folgt, dass die Aussagen von

- 105 - B._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dos- sier 6 verwertbar sind. 10.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ Die Schilderungen von B._____ bei der Polizei fielen ausführlich und in sich stimmig aus. Da ihm das Schliessen der oberen Versorgungsklappe zwecks Sicherung mit einer Bride oblag, hatte B._____ bei diesem Einsatz eine Schlüsselrolle inne. Seine Sachverhaltsdarstellung stimmt weitestgehend mit derjenigen von C._____ über- ein, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme wird deutlich, dass sich B._____ an viele Einzelhei- ten nicht mehr erinnern konnte. Sodann verstrickte er sich in kleine Widersprüche. So sprach er vor dem Staatsanwalt von fünf im Einsatz stehenden Aufsehern, wäh- rend er die Anzahl der beteiligten Aufseher im Rahmen der polizeilichen Einver- nahme noch mit sieben angab (D6 act. 4/3, F/A 16, D6 act. 4/2, F/A 3). Ausserdem gab er auf Ergänzungsfrage der Verteidigung zu Protokoll, mit der Matratze nicht in die Zelle gestürmt zu sein, während er bei der Polizei noch Gegenteiliges ausge- sagt hatte, nämlich: "Die drei mit der Matratze stürmten als erste in den Sicherheits- vorraum […]" (D6 act. 4/3, F/A 42 f. und D6 act. 4/2, F/A 3). Darauf aufmerksam gemacht, sah sich B._____ veranlasst, auf seine ersten gemachten Aussagen zu verweisen, welche zeitnah nach dem Vorfall erfolgten. In Nachachtung der vorste- henden Ausführungen sind die Aussagen von B._____ in der polizeilichen Einver- nahme als glaubhaft zu qualifizieren, während diejenigen in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme nicht dieselbe hohe Glaubhaftigkeit für sich beanspruchen kön- nen. 10.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen ist zu konstatieren, dass auch F._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll gab, "schnell" den Rapport gelesen zu haben, damit er wisse, um was es gehe (D6 act. 4/6, F/A 7 f.). Andere Akten habe er nicht konsultiert (D6 act. 4/6, F/A 9 f.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme machte er zum Vorfall vom 26. Januar 2018 be- lastende Aussagen, auch wenn ihm teilweise die Erinnerungen fehlten. Auch die

- 106 - zahlreichen Ergänzungsfragen der Verteidigung beantwortete F._____. Seine Aus- sagen zu Dossier 6 sind demnach verwertbar. 10.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ F._____ wurde zu Dossier 6 lediglich staatsanwaltschaftlich einvernommen. Im Verlauf dieser Einvernahme fehlte es F._____ häufig an der notwendigen Erinne- rung, um Aussagen zu machen. Er gab jeweils ausdrücklich an, wenn er etwas nicht mehr wusste. Gleichzeitig wies er bezüglich der am Boden ausgeleerten Flüs- sigkeit explizit darauf hin, dass er diese Information dem Rapport der JVA Pöschwies entnommen habe. Der Beschuldigte habe immer wieder Flüssig- keiten ausgeleert (D6 act. 4/6, F/A 24). Wenn er von sich aus preisgibt, dass dieses Sachverhaltselement nicht auf der eigenen Erinnerung beruht, zeugt dies von Ehr- lichkeit. Im Übrigen lassen sich seine Schilderungen zum Vorfall mit denjenigen der anderen Aufseher in Einklang bringen. Vor diesem Hintergrund sind die wenigen Aussagen von F._____ als glaubhaft einzustufen. 10.5.1 Verwertbarkeit der Aussagen von AC._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von AC._____ ist festzuhalten, dass dieser viele Aussagen machte und nicht etwa bloss auf den Rapport der JVA Pöschwies verwies, wenn er diesen referenzierte (vgl. dazu D6 act. 4/7, F/A 15 f. und 31). Die Verteidigung hatte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Gelegenheit, dem Zeugen Fragen zu stellen, wovon sie auch reich- lich Gebrauch machte (vgl. D6 act. 4/7, F/A 32 ff.). Damit ist der materielle Konfron- tationsanspruch gewahrt. Die Aussagen von AC._____ zu Dossier 6 sind demnach verwertbar. 10.5.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von AC._____ In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu konstatieren, dass AC._____ zwar angab, im Vorfeld den Rapport der JVA Pöschwies zum Vorfall vom 26. Ja- nuar 2019 gelesen zu haben (D6 act. 4/7, F/A 8 ff.). Dass AC._____ mitunter auf den Rapport der JVA Pöschwies Bezug nahm (vgl. D6 act. 4/7, F/A 7, 15 ff., 31),

- 107 - führt allerdings nicht dazu, dass seine Sachverhaltsdarstellung insgesamt unglaub- haft wäre. Denn er machte teilweise auch Aussagen, welche über das Dokumen- tierte hinausgingen. So schilderte AC._____ glaubhaft, dass er beim Halten der Matratze von weiteren Aufsehern unterstützt worden sei, damit er nicht nach hinten wegrutsche (D6 act. 4/7, F/A 20 und 32). Weiter nannte er den Nebenumstand, dass die Aufseher beim Einsatz eine Schutzausrüstung getragen hätten, wobei er nicht die im Rapport der JVA Pöschwies erwähnten Einweg-Overalls meinte (D6 act. 4/7, F/A 30; vgl. auch D6 act. 4/4). Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen spricht die bildliche Beschreibung des Bodens im Sicherheitsvorraum, als AC._____ die Situation der Aufseher mit Schlittschuhlaufen verglich (D6 act. 4/7, F/A 19). Hinzu kommt, dass er diese Aktion aufgrund des rutschigen Bodens als mühsam und kräftezehrend bezeichnete (D6 act. 4/7, F/A 20), was von ihm nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn er dies nicht so erlebt hätte. Indem er ausdrück- lich zu Protokoll gab, dass es bei diesem Vorfall nichts auszuschmücken gäbe (D6 act. 4/7, F/A 31), bestärkt er, dass seine gemachten Aussagen keine Übertreibun- gen oder unnötigen Belastungen enthalten. Dergleichen ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen von AC._____ zu Dossier 6 als glaubhaft. 10.6 Würdigung und Fazit Im Sinne einer Gesamtwürdigung kann zu Dossier 6 festgehalten werden, dass sich die glaubhaften Ausführungen der Aufseher untereinander in Einklang bringen lassen und in allen Punkten durch die im Recht liegende Videoaufzeichnung ge- stützt werden. Letztere zeigt das sehr dynamische Geschehen vom 26. Januar 2019 und lässt letztlich keine Zweifel zu, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben wurde. Diejenigen Sachverhaltselemente, welche sich auf der Videoaufzeichnung nicht ausmachen lassen (Reparaturarbei- ten, Seifenwasser am Boden, Hochziehen an den Verstrebungen und Treten der Matratze durch den Beschuldigten), können aufgrund der glaubhaften, übereinstim- menden Aussagen der Aufseher als erstellt betrachtet werden.

- 108 -

11. Dossier 7: Sachverhaltserstellung in concreto 11.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Aus- kunftsperson B._____ sowie des Zeugen AD._____ in den polizeilichen und staats- anwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D7 act. 4/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich sowie ein Journal der JVA Pöschwies im Recht (D7 act. 1/1 und 2/1). 11.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson B._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2019 sagte B._____ aus, dass er am Montag, 28. Januar 2019, nachdem der Beschuldigte von den Polizeigrena- dieren in die andere Zelle gebracht worden sei, von diesem persönlich bedroht wor- den sei. Er habe AD._____ hinzugezogen, um an der Mechanik der oberen Versor- gungsklappe der Zelle des Beschuldigten eine Bride anzubringen, welche verhin- dern solle, dass die Klappe durch den Beschuldigten nach oben geschoben werde. Während er die Bride habe befestigen wollen, habe der Beschuldigte ihm gesagt, er sei ein feiger Hund. Er habe gefragt: "B._____ wie geht es deinen Kindern? Jetzt geht es ihnen noch gut". Dann habe er gesagt, dass er seine Kinder umbringen werde (D7 act. 4/1, F/A 20). Der Beschuldigte habe bei dieser Drohung ganz ruhig mit normaler Stimme gesprochen. Dies sei für B._____ der Horror gewesen und habe ihm das Gefühl vermittelt, dass der Beschuldigte die Drohung wahrmachen würde (D7 act. 4/1, F/A 21). Auch die Frage, ob er befürchte, dass der Beschuldigte ihn bei der Arbeit verletzen oder gar töten würde, wenn dieser eine Gelegenheit dazu geboten bekäme, bejahte B._____ (D7 act. 4/1, F/A 26). Im Generellen auf die Drohungen des Beschuldigten angesprochen, gab B._____ zu Protokoll, dass ihn die Drohungen des Beschuldigten beunruhigen und Angst machen würden. Man wolle sich nicht vorstellen, was der Beschuldigte ihnen antun könnte. Er mache sich Gedanken, dass der Beschuldigte einen Aufseher vor der JVA Pöschwies ab- passen könnte. Ausserdem mache er sich Sorgen um seine Angehörigen und würde mit seiner Familie Örtlichkeiten meiden, wo sich der Beschuldigte aufhalten könnte (D7 act. 4/1, F/A 20). Weiter führte B._____ aus, dass eine zeitlich nahe

- 109 - Entlassung des Beschuldigten Unruhe und Unwohlsein sowie eine innere Angst, namentlich um seine Angehörigen, bei ihm auslösen würde (D7 act. 4/1, F/A 27). Auf entsprechende Nachfrage gab B._____ an, er werde wachsam sein, wenn er die JVA Pöschwies verlasse, und seine Familienangehörigen sensibilisieren. Im Übrigen habe er daran gedacht, den Wohnort zu wechseln (D7 act. 4/1, F/A 28). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 ordnete B._____ die im Journal der JVA Pöschwies vom 28. Januar 2019, 16.00 Uhr, an- gebrachten Kürzel "B'._____" und "AD'_____" sich selber und AD._____ zu. Das Anbringen des Kürzels hinter einem Ereigniseintrag bedeute, dass die jeweilige Person beim Ereignis dabei gewesen sei (D7 act. 4/2, F/A 15 f.). Wenn darin der Eintrag mit den Drohungen des Beschuldigten wiedergegeben sei, dann sei dies auch so gesagt worden (D7 act. 4/2, F/A 17 f.). Auf entsprechende Nachfrage er- klärte B._____, dass die Drohungen an ihn gerichtet gewesen seien, wenn es um die Kinder gehe, weil der Beschuldigte bei mehreren Vorfällen gezielt ihn und seine Kinder bedroht habe. Gemäss einer Vermutung von B._____ habe der Beschul- digte wohl gemerkt, dass B._____ Kinder habe, als dieser bei einer Drohung mit Bezug auf Kinder unbewusst eine Reaktion gezeigt habe (D7 act. 4/2, F/A 19 f. und 28). Erst im Verlauf der Einvernahme seien die für die Drohung verwendeten Worte wieder bei B._____ hochgekommen. Er habe das Journal vorgängig nicht gelesen, aber nunmehr erinnere er sich bruchstückhaft (D7 act. 4/2, F/A 21). Seine darauf- folgenden Antworten korrespondieren mit den bei der polizeilichen Einvernahme gemachten Ausführungen: So gab B._____ zu Protokoll, dass er sich durch die ausgesprochenen Worte Sorgen um seine Familie gemacht habe. Ferner habe er daran gedacht, dass der Beschuldigte das Angedrohte umsetzen würde, sobald dieser in Freiheit entlassen werde (D7 act. 4/2, F/A 22 ff.). Auf Vorhalt des Journal- eintrags mit den Kürzeln "B'._____/Q'._____" vom 28. Januar 2019, 16.30 Uhr, wo- nach der Beschuldigte gesagt habe: "Ich werde deine Kinder essen. Ich werde die Pöschwies ficken.", erklärte B._____, dass der Beschuldigte dies auch gesagt habe, wenn dies so im Journal stehe. An diese Worte könne er sich nicht mehr erinnern, aber der Beschuldigte habe ihm mehrfach damit gedroht (D7 act. 4/2, F/A 25 f.).

- 110 - 11.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen AD._____ Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 erklärte AD._____, dass er sich an den Vorfall erinnern könne, weil damals spezielle Um- stände geherrscht hätten. Denn die Aufseher hätten kurz vor dem Vorfall vom

28. Januar 2019 erfahren, dass dem Beschuldigten ein paar Privatadressen der Aufseher bekannt geworden seien, unter anderem auch diejenige von B._____, weshalb die fragliche Drohung eine ganz andere Qualität erhalten habe (D7 act. 4/3, F/A 7 ff. und 20). An den genauen Wortlaut der Drohung könne sich AD._____ indes nicht erinnern, er wisse nur, dass sich die Drohung gegen B._____ persönlich und dessen Familie gerichtet habe. Nachdem B._____ bei diesem Vor- fall den Griff demontiert und die Klappe gesichert habe, sei die fragliche Drohung ausgesprochen worden. Im Nachgang hätten sich die beiden Aufseher noch kurz darüber unterhalten und seien "fast ein bisschen" erschrocken, zumal der Beschul- digte nunmehr über die Privatadresse von B._____ verfügt habe (D7 act. 4/3, F/A 10 ff.). Auf Vorhalt des mit "B'._____/AD'._____" visierten Journaleintrags vom

28. Januar 2019, 16.00 Uhr und zur Frage, ob diese Worte damals so ausgespro- chen worden seien, führte AD._____ aus, dass die Aufseher das niederschreiben würden, was sie hörten. Vor allem bei solchen Vorfällen würden sie dies möglichst unmittelbar machen. Die Namenskürzel würden für B._____ und AD._____ stehen (D7 act. 4/3, F/A 13 ff.). Auf diese Weise sei aus dem Journaleintrag ersichtlich, wer am jeweiligen Vorfall involviert gewesen sei und an wen Rückfragen zu richten seien (D7 act. 4/3, F/A 15 ff.). Auf entsprechende Nachfrage gab AD._____ zu Pro- tokoll, dass es bei der Nachbesprechung des Vorfalls zwischen ihm und B._____ darum gegangen sei, ob Letzterer dies zur Anzeige bringen solle, woraufhin der Vorfall von den Aufsehern aufgrund des Umstands, dass die Adresse von B._____ bekannt geworden sei, als sehr konkret und anzeigewürdig befunden worden sei (D7 act. 4/3, F/A 18). Dass die Drohungen gegen B._____ gerichtet gewesen seien, könne B._____ deshalb sagen, weil dieser unmittelbar – fast "face to face"

– an der Scheibe der Klappe gearbeitet habe sich dieser und der Beschuldigte in die Augen geschaut hätten (D7 act. 4/3, F/A 19). Auf entsprechende Ergänzungs- frage der Verteidigung gab AD._____ an, im Hinblick auf diese Einvernahme mit B._____ über den damaligen Vorfall gesprochen zu haben, wobei es nicht um den

- 111 - Vorfall an sich gegangen sei. Vielmehr habe B._____ ihn gefragt, ob er sich noch daran erinnern könne, woraufhin beide zusammengesessen seien und den Jour- nalauszug ausgedruckt hätten. Weiter führte AD._____ aus, sich mit anderen Auf- sehern beiläufig über die Angelegenheit unterhalten zu haben, beispielsweise dar- über, dass sie vorgeladen worden seien, nicht aber um den Fall zu besprechen (D7 act. 4/3, F/A 21 ff.). Sodann führte AD._____ aus, dass beim Vorfall vom 28. Ja- nuar 2019 nur B._____ mit dem Beschuldigten gesprochen habe, wobei er nicht wisse, was dieser gesagt habe oder wer von beiden zuerst gesprochen habe. Im Normalfall würden Insassen begrüsst, wenn die Aufseher zu ihnen gehen. Ob be- reits vorher eine Bemerkung vom Beschuldigten gefallen sei, könne AD._____ nicht mehr sagen (D7 act. 4/3, F/A 32 ff.). AD._____ habe keine Probleme im Umgang mit dem Beschuldigten gehabt. Er könne nicht einschätzen, ob andere Aufseher gegenüber dem Beschuldigten feindselig gegenüber gestanden seien (D7 act. 4/3, F/A 36 f.). Weiter führte AD._____ aus, der Beschuldigte sei bei diesem Vorfall von niemandem provoziert worden, sich der Beschuldigte zuweilen aber bereits durch das Erscheinen der Aufseher provoziert gefühlt habe, beim konkreten Vorfall vom

28. Januar 2019 nur schon durch das Abmontieren des Griffs und das Sichern der Klappe. Da AD._____ sich nur zu konkreten Vorfällen äussern wolle, bei welchen er auch anwesend gewesen sei, gab er sodann zu Protokoll, dass in denjenigen Situationen, bei welchen er jeweils dabei gewesen sei, keine verbale Provokationen durch Aufseher gegenüber dem Beschuldigten gegeben habe (D7 act. 4/3 PN S. 8 f.). 11.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist festzuhalten, dass er bereits zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einräumte, dass er sich an die konkreten Drohungen vom 28. Januar 2019 nicht mehr genau erinnern könne, weil so viele Drohungen erfolgt seien. Deshalb müsse er diesbezüglich auf den Polizeirapport verweisen (D7 act. 4/2, F/A 7). Selbst die zusätzlichen Hinweise des Staatsanwalts als Gedankenstütze änderten nichts daran, dass sich B._____ nicht mehr spezifisch an die Geschehnisse erinnern konnte (D7 act. 4/2, F/A 11 f.).

- 112 - Erst als B._____ die Drohungen, wie sie dem Journal der JVA Pöschwies zu ent- nehmen sind, wörtlich vorgehalten wurden, führte er aus, dass er sich nun bruch- stückhaft daran erinnere (D7 act. 4/2, F/A 21). Dies muss in Anbetracht der gesam- ten Umstände genügen, zumal sich B._____ knapp – aber hinreichend – zu den Geschehnissen vom 28. Januar 2019 äusserte, auch wenn er den Wortlaut der Drohungen über drei Jahre später nicht mehr wiedergeben konnte. Die wortgetreue Wiederholung einer Drohung in der parteiöffentlichen Einvernahme stellt keine Vo- raussetzung für die Verwertbarkeit der bis anhin gemachten Aussagen dar. Ferner ist anzumerken, dass die anwesende Verteidigung des Beschuldigten im Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Befragung zwei Mal intervenierte und ihrerseits auch noch zwei Ergänzungsfragen an B._____ richtete. Der materielle Konfrontations- anspruch des Beschuldigten ist damit noch gewahrt. Die Aussagen von B._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 7 sind ver- wertbar. 11.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ Die Aussagen von B._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme erweisen sich als in sich stimmig und nachvollziehbar. Er gab die angeblich ausgesprochene Dro- hung "du feiger Hund du bist Tod, ich bringe dich um. Geht es deinen Kindern gut? Jetzt noch, ich werde deine Kinder umbringen. Ihr seid alles Schwächlinge, ich werde euch besiegen" bei der Polizei mit zwei Auslassungen ("ich bringe dich um" und "Ihr seid alles Schwächlinge, ich werde euch besiegen") grundsätzlich identisch wieder, wie sie im Journal der JVA Pöschwies festgehalten ist (vgl. dazu D7 act. 4/1, F/A 20 und D7 act. 2/1). Sodann erzählte er ausdrücklich, wie er sich um seine körperliche Unversehrtheit und diejenige seiner Familienangehörigen fürchte. Er beschrieb seine Ängste und Gefühle so ausführlich, wie dies nur jemand kann, der dies tatsächlich so erlebt hat. Trotz dem Umstand, dass der Beschuldigte an- scheinend immer wieder Drohungen ausstösst, wirkten die Antworten von B._____ alles andere als stereotyp. Wenn man bedenkt, welche Gefühle die Drohungen bei ihm ausgelöst hatten, erscheint nachvollziehbar, dass sich B._____, der sich ge- mäss seinen Aussagen nicht auf die Einvernahme vorbereitet hatte (vgl. D7

- 113 - act. 4/2, F/A 21), drei Jahre später zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme nicht mehr an den Wortlaut der Drohungen erinnern kann. Es ist nachvoll- ziehbar, dass er die Drohungen verdrängen wollte. Hierauf deutet auch der Um- stand, dass die Worte des Beschuldigten erst beim Vorhalt der Journaleinträge der JVA Pöschwies bei B._____ wieder "hochgekommen" seien, weshalb er sich erst ab diesem Zeitpunkt wieder genauer erinnern könne (D7 act. 4/2, F/A 21). Insoweit kann von verdrängten, aber originär vorhandenen Erinnerungen von B._____ ge- sprochen werden. Die alsdann gemachten Aussagen korrespondieren mit den bei der Polizei gemachten Darstellungen. Insgesamt weisen die Aussagen von B._____ in Dossier 7 eine hohe Glaubhaftigkeit auf. 11.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von AD._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von AD._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte, den Auszug aus dem Journal der JVA Pöschwies mit dem Eintrag von 16.00 Uhr gelesen und zur Einvernahme mitgenommen zu haben. Dies habe er getan, um zu wissen, um was es bei dieser Einvernahme gehe. Gleichzeitig betonte AD._____, dass er sich an den Vorfall erinnern könne, weil damals spezielle Umstände geherrscht hätten. Er habe sich ohne das Lesen des Auszugs noch erinnern können (D7 act. 4/3, F/A 7 ff.). In der Folge machte AD._____ Aussagen zum Vorfall vom 28. Januar 2019 und beantwortete auch die Ergänzungsfragen der Verteidigung. Lediglich in Bezug auf den genauen Wortlaut der Drohungen sah er sich gezwungen, auf das Journal der JVA Pöschwies zu verweisen (vgl. D7 act. 4/3, F/A 12 f.). Folglich sind die Aussagen von AD._____ zu Dossier 7 verwertbar. 11.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von AD._____ AD._____ betonte in der Einvernahme, dass er sich aufgrund spezieller Umstände an den Vorfall vom 28. Januar 2019 erinnern konnte. Sodann erklärte er nachvoll- ziehbar, worin diese besonderen Umstände bestanden haben. Auch wenn er von Anfang an zugab, sich auf die Einvernahme mittels Lektüre des Journals der JVA Pöschwies vorbereitet zu haben, womit er fast schon offensiv ehrlich wirkt, gab

- 114 - er im weiteren Verlauf der Einvernahme ausführliche und plausible Antworten so- wie weitaus mehr Einzelheiten zu Protokoll, als im Journal der JVA Pöschwies ent- halten wären (z.B. Nachbesprechung des Vorfalls mit B._____, "face to face"-Situ- ation zwischen Beschuldigtem und B._____, Besitz der Privatadresse von B._____). Das Aussageverhalten von AD._____ erscheint durchwegs stimmig und sehr differenziert. Ausserdem kommt seiner konkreten Glaubwürdigkeit zugute, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen keine Probleme im Umgang mit dem Beschuldigten gehabt habe (D7 act. 4/3, F/A 36). Demzufolge können die Aussa- gen von AD._____ zu Dossier 7 als glaubhaft bezeichnet werden. 11.3 Würdigung und Fazit In Dossier 7 kann zur Hauptsache auf die überzeugenden Aussagen von B._____ in der polizeilichen Einvernahme abgestellt werden, anlässlich welcher er den Wort- laut der ersten angeklagten Drohung wiedergab. Diese ist im Anklagesachverhalt um die beiden Sätze – "ich bringe dich um" und "Ihr seid alles Schwächlinge, ich werde euch besiegen" – erweitert worden, welche sich dem entsprechenden Jour- naleintrag der JVA Pöschwies entnehmen lassen (D7 act. 2/1). Ferner fällt auf, dass die zweite angeklagte Drohung bei der Polizei nicht im Einzelnen thematisiert wurde (vgl. D7 act. 4/1, F/A 31). An die zweite angeklagte Drohung gemäss Ankla- gesachverhalt schien sich B._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht wirklich zu erinnern. Zwar habe der Beschuldigte ihm schon mehrfach damit gedroht, aber B._____ konnte diese Worte nicht dem Vorfall vom 28. Januar 2019 zuordnen (D7 act. 4/2, F/A 25). Betrachtet man aber das bekannte Verhaltensmus- ter des Beschuldigten und die im Recht liegenden Audioaufnahmen in anderen Dossiers (vgl. dazu Dossiers 27 und 28), erscheint jedenfalls sehr plausibel, dass der Beschuldigte auch diese Drohung gemäss dem Journal der JVA Pöschwies um 16.30 Uhr gegenüber B._____ ausgesprochen hat. Bezüglich dieser zweiten Dro- hung, insbesondere was den genauen Wortlaut betrifft, erlangt das Journal der JVA Pöschwies hier als Urkunde eine nicht unerhebliche Bedeutung bei der Be- weiswürdigung. Da die Journaleinträge jeweils sehr zeitnah erfolgten, kann vorlie- gend auf den Wortlaut gemäss den Einträgen am 28. Januar 2019 um 16. 00 Uhr

- 115 - und 16.30 Uhr abgestellt werden. Schliesslich verbleiben keine vernünftigen Zwei- fel, dass der Beschuldigte die angeklagten Drohungen gemäss Dossier 7 so ge- genüber B._____ ausgesprochen hat. Diese sind im Sinne der vorstehenden Aus- führungen als erstellt zu erachten.

12. Dossier 8: Sachverhaltserstellung in concreto 12.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen Q._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Februar 2022 vor (D8 act. 3/1). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport samt Foto- dokumentation der Kantonspolizei Zürich, ein Zellenplan mit Massangabe sowie ein Journal der JVA Pöschwies im Recht (D8 act. 1/1 und 2/1-3). 12.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Q._____ Auf entsprechende Nachfrage führte Q._____ im Rahmen der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 15. Februar 2022 zum Vorfall vom 28. bis 31. Januar 2019 aus, dass er gesehen habe, wie die Arrestzelle Nr. … beschädigt worden sei, wobei er eher von Demolieren sprechen würde. Sogar die dicke und schlagfeste Scheibe, welche eine Folie drauf gehabt habe, sei demoliert und nachher rausge- rissen worden. Gemäss den Aussagen von Q._____ hätte diese von Hand abge- trennt worden sein müssen, wodurch kleine Glasteile übrig geblieben seien. Dieses Scherbenmaterial sei hernach als Wurfmunition gezielt gegen das Personal ver- wendet worden. (D8 act. 3/1, F/A 12 f.). An weitere Beschädigungen in der Zelle konnte sich Q._____ auf Nachfrage nicht erinnern (D8 act. 3/1, F/A 14). Als Verur- sacher bezeichnete er den Beschuldigten, welcher damals in dieser Zelle gewesen sei (D8 act. 3/1, F/A 15). Nachdem Q._____ ausgeführt hat, dass er das Journal der JVA Pöschwies, Woche 05, nicht als Vorbereitung auf diese Einvernahme ge- lesen habe, erklärte er auf entsprechende Nachfrage, dass darin alle Kontakte und Begegnungen mit dem Beschuldigten 1:1 festgehalten seien (D8 act. 3/1, F/A 17 f.). Auf Vorhalt des Journaleintrags unter 15.55 Uhr gab Q._____ zu Proto- koll, dass B._____ und er damals bei der Zelle des Beschuldigten vorbei geschaut und dies so festgestellt hätten, wenn dies so im Journal stehe. Denn die Aufseher

- 116 - seien grundsätzlich jeden Tag zum Beschuldigten gegangen, um ihm Essen und Trinken zu bringen, auch wenn er "in einem solchen Schub" gewesen sei (D8 act. 3/1, F/A 19). In einer Protokollnotiz wurde sodann auf Wunsch der Verteidigung festgehalten, dass sich Q._____ bei der Beantwortung dieser Frage sichtlich ener- viert habe (D8 act. 3/1, PN S. 4). Dass er eine Wut auf den Beschuldigten habe, dementierte Q._____ (D8 act. 3/1, F/A 32 f.). Weiter sagte er aus, dass die Schä- den in der Zelle Nr. … erst hätten abschliessend festgestellt werden können, als der Beschuldigte nicht mehr in der Zelle gewesen sei (D8 act. 4/1, F/A 21). In Bezug auf das Journal führte Q._____ auf entsprechende Ergänzungsfrage aus, dass die Aufseher die Weisung gehabt hätten, alle Begegnungen und Vorfälle mit dem Be- schuldigten in einem solchen Journal festzuhalten (D8 act. 4/1, F/A 28 ff.). 12.1.2 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Die Fotodokumentation zeigt Fotos der Zelle Nr. …, auf welchen die Verschmut- zungen und Beschädigungen, welche der Beschuldigte begangen haben soll, zu sehen sind. Dazu zählen namentlich ausgeschlagene Glasscheibenreste am Bo- den des Sicherheitsvorraums, ein fehlendes Sicherheitsglas an der inneren Zellen- wand mitsamt entferntem Sicherheitsglas in beschädigtem Zustand, eine Matratze, deren Überzug entfernt wurde und am Boden liegt, ein undefinierbarer Schriftzug auf dem Steintischblatt, ein eingeritzter Schriftzug "A._____ Boss" in der Glas- scheibe an der inneren Zellenwand sowie weitere Schriftzüge – darunter "A._____ Boss" – an der mit Blut verschmierten Zellenwand (D8 act. 2/1). 12.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist zu konstatieren, dass er aufgrund der verstrichenen Zeit seit dem Vorfall im Rapport der JVA Pöschwies vom 28. Januar 2019 habe nachschauen müssen, um welchen Sachverhalt es gehe (D8 act. 3/1, F/A 7 ff.). Auf Befragen machte Q._____ alsdann belastende Aussagen zum Vorfall. Ebenso beantwortete er die ihm gestellten Ergänzungsfra- gen der Verteidigung (D8 act. 3/1, F/A 25 ff.). Damit ist der Konfrontationsanspruch

- 117 - des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von Q._____ zu Dossier 8 sind verwert- bar. 12.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____ Zu den Vorfällen vom 28. bis 31. Januar 2019 betreffend Sachbeschädigung gab Q._____ bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass diese schon lange zurück- liegen würden und diesbezüglich den internen Rapport der JVA Pöschwies vom

28. Januar 2019 angeschaut habe. Er wisse auch nicht mehr, wer diesen Rapport geschrieben habe, der Verfasser stehe aber jeweils unten auf dem Rapport (D8 act. 3/1, F/A 7 ff.). Dass er ausdrücklich aussagte, die Beschädigungen in der Zelle Nr. … gesehen zu haben, wobei er näher auf Art der Beschädigungen einging (D8 act. 3/1, F/A 12 f.), spricht dafür, dass Q._____ aus seiner eigenen Erinnerung her- aus erzählte. Dies lässt sich in casu jedoch nicht abschliessend beurteilen, zumal der von Q._____ erwähnte Rapport der JVA Pöschwies vom 28. Januar 2019 – soweit ersichtlich – nicht bei den Akten ist. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen kann indes offengelassen werden, zumal sich der Sachverhalt in Dossier 8 auch aufgrund der übrigen Beweismittel erstellen lässt. 12.3 Würdigung und Fazit Die Fotos der Beschädigungen in der Zelle Nr. … sind für die Erstellung des Ankla- gesachhalts in Dossier 8 eindeutig. Im Journal der JVA Pöschwies ist sodann fest- gehalten, dass der Beschuldigte durch die Einsatzgruppe AE._____ (EGAE._____) in die (Arrest-)Zelle Nr. … versetzt worden sei, wobei die Versetzung problemlos erfolgt sei und sich der Beschuldigte kooperativ verhalten habe (D8 act. 2/3). Die- sem Eintrag, datierend vom 28. Januar 2019, 15.20 Uhr, kann ohne Weiteres Glau- ben geschenkt werden, zumal er den Beschuldigten in keiner Weise belastet. Viel- mehr wird mit diesem Journaleintrag lediglich ein objektiver Vorgang festgehalten und positiv über die Mitwirkung des Beschuldigten berichtet. Damit steht jedoch auch fest, dass der Beschuldigte mit den Beschädigungen der Zelle angefangen haben könnte, seit er sich am 28. Januar 2019 um 15.20 Uhr in der Zelle Nr. …

- 118 - befand. Als Verursacher der Beschädigungen kommt offensichtlich nur der Be- schuldigte in Betracht. Die von der Polizei dokumentierten Sachbeschädigungen und der davon abgeleitete Anklagesachverhalt in Dossier 8 gelten somit als erstellt.

13. Dossier 9: Sachverhaltserstellung in concreto 13.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Aus- kunftspersonen B._____ und D._____ sowie der Zeugen I._____, G._____, Q._____, R._____ und S._____ in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D9 act. 4/1-9). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich sowie ein Journal und Rapporte der JVA Pöschwies im Recht (D9 act. 1/1, 2/1 und 4/3-4). 13.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson B._____ B._____ wurde am 16. Februar 2022 staatsanwaltschaftlich zu den Vorfällen vom

29. Januar 2019 einvernommen. Dabei sagte er aus, dass der Beschuldigte die Scheibe rausgeholt und die Aufseher mit Scherben beworfen habe (D9 act. 4/1, F/A ). Zu weiteren Einzelheiten befragt, konnte B._____ teilweise keine Aussagen machen (D9 act. 4/1, F/A 16, 17, 19, 21). So antwortete er beispielsweise auf die Frage, weshalb am 29. Januar 2019 in der Arrestzelle Nr. … das Sicherheitsglas der inneren Zellentüre beschädigt gewesen sei, mit Nichtwissen und er unterliess es, Mutmassungen anzustellen (D9 act. 4/1, F/A 17 und 23). Nach den Gründen befragt, weshalb der Beschuldigte von der Arrestzelle Nr. … in die Arrestzelle Nr. … verlegt worden sei, gab B._____ zur Protokoll, dies sei zwecks Durchführung von Reparaturarbeiten an der Arrestzelle Nr. … erfolgt (D9 act. 4/1, F/A 22). 13.1.2 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson D._____ D._____ sagte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

16. Februar 2022 aus, dass der Beschuldigte von der Arrestzelle Nr. … in die Ar- restzelle Nr. … verlegt worden sei. Dort habe er es geschafft, die Scheibe heraus- zuschlagen. In der Folge habe er die daraus entstandenen Scherben gegen die Aufseher geworfen, welche sich im Vorraum zwischen innerer Zellentüre und

- 119 - Haupttüre befunden hätten, als sie den Beschuldigten hätten verpflegen wollen (D9 act. 4/2, F/A 8). Zeitlich konnte D._____ dieses Ereignis nicht mehr verorten. Ebenso wenig konnte er sich dazu äussern, ob er und die anderen Aufseher an besagtem Tag Schutzausrüstung getragen hätten. Er wisse allerdings noch, dass die Aufseher dem Beschuldigten das Frühstück nicht hätten abgeben können, wes- halb sie es später nochmals versucht hätten. Auf diese Weise sei dem Beschuldig- ten mehrfach die Chance gegeben worden, seine Mahlzeit entgegenzunehmen (D9 act. 4/2, F/A 9 f. und 24). Bei der Essensübergabe an den Beschuldigten seien die Aufseher, wie es die Vorschrift gebiete, immer mindestens zu zweit gewesen. Auch D._____ sei mindestens einmal am 29. Januar 2019 bei der Essensabgabe dabei gewesen (D9 act. 4/2, F/A 18 f.). Derweil könne er nicht sagen, ob er am gleichen Tag anwesend gewesen sei, als der Beschuldigte Scherben nach den Aufsehern geworfen habe (D9 act. 4/2, F/A 12). Falls die Essensabgabe nicht funktioniert habe, dann müsse dies daran gelegen haben, dass der Beschuldigte solche Glas- scherben nach den Aufsehern geworfen habe (D9 act. 4/2, F/A 21). 13.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen I._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Februar 2022 dazu aufgefordert, die Vorfälle vom 29. Januar 2019, zwischen ca. 6.00 Uhr und ca. 14.25 Uhr zu schildern, führte I._____ aus, dass "die Geschichte" bereits drei Jahre alt sei und es sich um eine sehr ereignisreiche Zeit gehandelt habe. Dement- sprechend habe er sich kundig machen müssen, wozu auch das Blättern in den Journalen der JVA Pöschwies und das Lesen der Rapporte der JVA Pöschwies vom 28. und 29. Januar 2019 gehört habe (D9 act. 4/5, F/A 8, 12 und 14). Seines Wissens habe es mehrere Vorfälle gegeben, bei welchen der Beschuldigte mit Glasscherben nach Aufsehern geworfen habe (D9 act. 4/5, F/A 10). Zudem wisse er nicht bloss aus den Journalen, sondern aufgrund persönlicher Anwesenheit und Wahrnehmung, dass der Beschuldigte Scherben nach den Aufsehern geworfen habe (D9 act. 4/5, F/A 19). Die Zellenbesuche durch die Aufseher am 29. Januar 2019 hätten primär mit der Verpflegung und Spaziergang zusammengehängt. Aus- serdem habe die Scheibe zwischen den Gitterstäben instand gestellt werden müs- sen, welche er zuvor herausgeschlagen habe (D9 act. 4/5, F/A 20 und 23). Der

- 120 - Beschuldigte habe die Scherben nach den Aufsehern geworfen, als diese ihm die Mahlzeiten hätten abgeben wollen (D9 act. 4/5, F/A 9 und 27). Im Weiteren führte I._____ aus, dass er das Sichtfenster der äusseren Türe geöffnet habe, um hinein- zublicken. Als er sodann die äussere Tür geöffnet habe, seien bereits die ersten Scherben geflogen. Um sich nicht den scharfen Scherben und somit einer hohen Verletzungsgefahr aussetzen zu müssen, seien die Aufseher gar nicht in den Vor- raum vor die innere Zellentüre getreten, sondern hätten sich gleich wieder zurück- gezogen (D9 act. 4/5, F/A 21 f.). Auf entsprechende Nachfrage bestätigte I._____, dass es am 29. Januar 2019 mehrere Versuche gegeben habe, dem Beschuldigten das Essen zu übergeben. Man habe dabei auch auf diesen eingeredet. Dieser habe jedoch gemeint er wolle nichts. I._____ fügte von sich aus an, dass die Aufseher verpflichtet seien, den Insassen dreimal am Tag eine Mahlzeit anzubieten. Irgend- wann sei auf die Abgabe von Sandwiches umgestellt worden (D9 act. 4/5, F/A 25 und 28). 13.1.4 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen G._____ G._____ wurde am 16. Februar 2022 ebenfalls zu den Vorfällen vom 29. Januar 2019 durch die Staatsanwaltschaft befragt. G._____ gab zu Protokoll, am 29. Ja- nuar 2019 versucht zu haben, den Beschuldigten zu verpflegen. Beim Öffnen der äusseren Zellentür habe dieser aber begonnen, Glasscherben durch die bereits defekte Scheibe zu werfen. Aus Sicherheitsgründen sei der Versuch, den Beschul- digten zu verpflegen, abgebrochen worden (D9 act. 4/6, F/A 10). Auf entspre- chende Nachfrage erklärte G._____, noch vor dem Studium des mitgebrachten Rapports – obschon nicht mehr im Detail – gewusst zu haben, dass der Beschul- digte ihn oder andere Aufseher mit Scherben beworfen habe (D9 act. 4/6, F/A 11 f.). Auf die Frage, ob er persönlich von Scherben beworfen worden sei, er- widerte G._____, – soweit er das noch wisse – nicht getroffen worden zu sein. So- dann stellte G._____ auf Nachhaken des Staatsanwalts klar, dass er – wie er glaubt

– im Gang gewesen sei, möglicherweise nicht direkt an der Front, als der Beschul- digte am 29.Januar 2019 Scherben geworfen habe (D9 act. 4/6, F/A 13 f.).

- 121 - 13.1.5 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Q._____ Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Februar 2019 er- klärte Q._____ zu den Vorfällen vom 29. Januar 2019, dass er einmal dabei gewe- sen sei, als man die Zellentüre zwecks Verpflegung des Beschuldigten geöffnet habe. Sodann schilderte Q._____, dass der Beschuldigte sofort mit Glasstücken nach den Aufsehern (darunter Q._____) geworfen habe, welche dieser zum Teil in der Hand gehabt, zum Teil in einem Plastikgeschirr bereitgelegt habe. Die Glas- scherben würden von der Sicherheitsscheibe stammen, welche der Beschuldigte zuvor herausgeschlagen habe. Aufgrund der herausgeschlagenen Scheibe sei es dem Beschuldigten überhaupt möglich gewesen, Glasstücke in Richtung der Auf- seher zu werfen (D9 act. 4/7, F/A 7 f. und 21). Die Geschehnisse beim Zellenbe- such am 29. Januar 2019 schilderte Q._____ sodann folgendermassen: Soweit er sich erinnere, hätten sie die äussere Zellentüre einen Spalt weit aufgemacht und die Kommunikation mit dem Beschuldigten hergestellt. Es sei um die Verpflegung des Insassen gegangen, weshalb die Aufseher zwei Sandwiches dabei gehabt hät- ten. Mindestens ein oder zweimal habe die Essensabgabe nicht geklappt, weil der Beschuldigte mit Glasstücken geworfen habe. Folglich hätten sie die äussere Zel- lentüre wieder geschlossen und sich zurückgezogen. Beim zweiten oder dritten Versuch sei es dann gelungen, die Kommunikation mit dem Beschuldigten herzu- stellen. Die Aufseher hätten ihm erklärt, dass sie nichts Anderes von ihm gewollt hätten, als ihm die Verpflegung zu bringen. In der Folge habe sich der Beschuldigte nach hinten in den Zelle zurückgezogen. Auf diese Weise habe ihm schliesslich das Essen abgegeben werden können (D9 act. 4/7, F/A 15). 13.1.6 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen R._____ R._____ wurde ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft am 16. Februar 2022 be- fragt. Im Unterschied zu den anderen befragten Aufsehern habe er sich nicht auf die Einvernahme vorbereitet, sondern sei bereit auszusagen, was er noch in Erin- nerung habe (D9 act. 4/8, F/A 9). Er wisse noch, dass der Beschuldigte mal die Scheibe der Zwischentüre kaputtgemacht habe. Des Weiteren meint er sich zu er- innern, damals vor der Türe gestanden zu sein, dass er den Wurf und den Flug der

- 122 - Scherben selber nicht gesehen habe. Der Beschuldigte habe somit nicht direkt auf cccihn geworfen (D9 act. 4/8, F/A 7 f.). 13.1.7 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen S._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Februar 2022 sagte S._____ aus, dass die Aufseher am 29. Januar 2019 zum wiederholten Mal ver- sucht hätten, den Beschuldigten zu verpflegen. Dabei habe S._____ einzig sehen können, wie der Beschuldigte mit einem Glasstück in der Hand bereit gestanden sei (D9 act. 4/9, F/A 11. f.). Sodann gab er zu Protokoll, dass der Beschuldigte "auch noch geworfen" habe, wobei der Beschuldigte beim Vorfall, bei welchem S._____ dabei gewesen sei, nur die Wand und keinen Aufseher getroffen habe (D9 act. 4/9, F/A 13). Dem Beschuldigten sei es nur deshalb möglich gewesen, Glas- scherben aus der Zelle zu werfen, weil er das Glas zuvor zerbrochen habe, sodass dort nur noch die Gitterstäbe gewesen seien, durch welchen ein Arm problemlos durchpasse. Der Beschuldigte habe den Arm durch die Gitterstäbe nach draussen gehalten und so die Scherben geworfen (D9 act. 4/9, F/A 17 ff.). Diesen Vorgang habe der S._____ mit eigenen Augen gesehen (D9 act. 4/9, F/A 20). Näher zur Kleidung der Aufseher am 29. Januar 2019 befragt, führte S._____ aus, dass sie ihre reguläre Uniform sowie die Schutzausrüstung getragen hätten, welche aus Brust-/Schulterpanzer und Helm bestehe. Zu jener Zeit hätten die Helme jedoch keine Visiere gehabt, weshalb die Aufseher Schutzbrillen getragen hätten (D9 act. 4/9, F/A 21 ff.). 13.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ In der staatsanwaltschaftliche Einvernahme konnte B._____ zum rund drei Jahre zurückliegenden Vorfall kaum noch Aussagen machen. Er verwies im Wesentlichen auf das Journal der JVA Pöschwies und erwiderte, dass er mangels Erinnerung keine über Mutmassungen hinausgehende Aussagen mehr machen könne (vgl. D9 act. 4/1, F/A 13 f., 17 und 23). Somit äusserte sich B._____ in Anwesenheit der Verteidigung nur äusserst knapp. Die Verteidigung richtete Ergänzungsfragen an B._____ betreffend einer allfälligen Verabschiedung des Beschuldigten vor dessen

- 123 - Verlegung ins Gefängnis BG._____ sowie zu allfälligen Absprachen unter den Auf- sehern (D9 act. 4/9, F/A 26 ff.). Da der anwaltlich vertretene Beschuldigte jedoch keine Ergänzungsfragen zu den Geschehnissen vom 29. Januar 2019 stellen liess, mithin die wenigen gemachten Aussagen nicht infrage stellte, ist die nachträgliche Berufung auf die Verletzung des (materiellen) Konfrontationsrechts nicht statthaft. Die Aussagen von B._____ zu Dossier 9 sind verwertbar. 13.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte B._____ zu den Vor- fällen vom 29. Januar 2019, dass er vorgängig das Journal der JVA Pöschwies, Woche 05, eingesehen habe, da er sich nicht genau an den Tag der Geschehnisse erinnern könne. Er wisse nur noch, dass der Beschuldigte die Scheibe rausgeschla- gen und die Aufseher mit Glasscherben beworfen habe (D9 act. 4/1, F/A 8 ff.). In Bezug auf das Journal der JVA Pöschwies gab er an, dass er nicht mehr wisse, wie er die Einträge mit seinem Kürzel formuliert habe. Er stellte aber gleichzeitig klar, bei diesen Vorfällen dabei gewesen zu sein (D9 act. 4/1, F/A 11 f.). Zur Frage, ob er sich daran erinnere, dass der Beschuldigte Scherbenteile nach den Aufsehern geworfen habe, oder dies lediglich aus dem Journal wisse, gab B._____ zu Proto- koll, dies nicht mehr präsent zu haben, weshalb er sich gezwungen sehe, auf das Journal zu verweisen (D9 act. 4/1, F/A 13). Damit offenbart B._____, dass er von solchen Vorfällen, wie sie dem Beschuldigten für den 29. Januar 2019 vorgeworfen werden, zwar weiss. Ob es sich dabei um die konkreten Vorfälle vom 29. Januar 2019 handelt, bleibt jedoch unklar. Die wenigen Aussagen von B._____ zu Dos- sier 8 erweisen sich als glaubhaft; sie können jedoch nicht massgeblich zur Sach- verhaltserstellung herangezogen werden. 13.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Aussagen zu den Vorfällen vom 29. Januar 2019 machte. Die anwesende Verteidigung machte von ihrem Recht auf Ergänzungsfragen keinen Gebrauch. Eine nachträgliche Berufung auf

- 124 - die Verletzung des materiellen Konfrontationsrechts ist deshalb nicht zu hören. Die Aussagen von D._____ zu Dossier 9 sind verwertbar. 13.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ D._____ sagte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass er als Vorbereitung auf diese Einvernahme den Rapport der JVA Pöschwies vom

29. Januar 2019, – nicht aber das Journal der JVA Pöschwies, Woche 05 – gelesen habe (D9 act. 4/2, F/A 13 ff.). Hinsichtlich des Aussagenverhaltens fällt auf, dass D._____ zunächst Aussagen machte, wonach er sich an das Werfen der Glas- scherben erinnern könnte, kurz später aber bei der Frage, ob er am 29. Januar 2019 dabei gewesen sei, eingesteht, dies nicht mehr zu wissen (D9 act. 4/2, F/A 8 und 12). Dieser scheinbare Widerspruch wird dadurch noch bestärkt, dass D._____ danach wiederum zu Protokoll gab, am 29. Januar 2019 bei der Essensabgabe "sicher einmal dabei" gewesen zu sein (D9 act. 4/2, F/A 19). Vor diesem Hinter- grund sind die Aussagen von D._____ zu Dossier 9 als wenig glaubhaft zu taxieren. 13.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ kann auf die vorstehen- den Ausführungen zu D._____ (vgl. Ziff. II. 13.3.1) verwiesen werden. 13.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ I._____ räumte zu Beginn der Einvernahme ein, sich mittels entsprechender Lek- türe auf die Einvernahme vorbereitet zu haben (D9 act. 4/3, F/A 8, 12 und 14). Im Anschluss bestätigte er auf entsprechende Nachfrage, dies selber gesehen und erlebt zu haben und nicht bloss aus den Journalen zu wissen (D9 act. 4/3, F/A 19). So schilderte er auch überzeugend, dass er das Sichtfenster der äusseren Zellen- türe geöffnet habe, um hineinzusehen. Im Moment als er die äussere Zellentüre geöffnet habe, seien bereits Scherben geflogen. Dies habe dazu geführt, dass sich die Aufseher sogleich wieder zurückzugezogen hätten, um sich keiner Verletzungs- gefahr auszusetzen (D9 act. 4/3, F/A 21 f.). Glaubhaft erscheint auch die Aussage, dass die Aufseher erfolglos versucht hätten, auf den Beschuldigten einzureden, welcher die Mahlzeit jedoch abgelehnt habe. Dies habe später sogar dazu geführt,

- 125 - dass auf die Abgabe von Sandwiches umgestellt worden sei (D9 act. 4/3, F/A 28). Die von I._____ gemachten Aussagen sind schlüssig und nachvollziehbar. Nach dem Gesagten sind seine Aussagen zu Dossier 9 als glaubhaft einzustufen. 13.5.1 Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ kann auf die vorstehen- den Ausführungen zu D._____ (vgl. Ziff. II. 13.3.1) verwiesen werden. 13.5.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ ist festzustellen, dass er sich an die Geschehnisse vom 29. Januar 2019 kaum erinnerte. Zu Beginn der Einvernahme hatte G._____ Notizen vor sich, wobei es sich – wie sich auf entspre- chende Nachfrage hin zeigte – um den Rapport der JVA Pöschwies vom 29. Januar 2019 gehandelt habe. Auf Bitte des Staatsanwalts legte G._____ seine Notizen für die weitere Befragung zur Sache beiseite (D9 act. 4/6, F/A 7 ff. und PN S. 3). So- dann schilderte G._____ grob, dass die Aufseher den Beschuldigten hätten ver- pflegen wollten. Als sie jedoch die äussere Zellentüre geöffnet hätten, habe der Beschuldigte begonnen, Glasscherben durch die defekte Scheibe zu werfen. Des- halb sei der Versuch, den Beschuldigten zu verpflegen, abgebrochen worden (D9 act. 4/6, F/A 10). Es erscheint fraglich, ob diese belastenden Aussagen auf Basis der eigenen Erinnerungen oder gestützt auf den mitgebrachten Rapport der JVA Pöschwies vom 29. Januar 2019 gemacht wurden. G._____ vermochte sich nämlich an praktisch keine Einzelheiten zu erinnern. Immerhin glaubte er noch zu wissen, dass er von den geworfenen Scherben nicht getroffen worden sei. Zudem sei er eher im Gang gestanden und nicht direkt an der Front (D9 act. 4/6, F/A 14 f.). Insoweit wäre denkbar, dass G._____ diese Scherbenwürfe zwar wahrgenommen, diesen Tatablauf jedoch nicht aus nächster Nähe miterlebt hat, was beispielsweise bei der blossen Beobachtung aus dem Gang oder aus dem Büro der Fall wäre (vgl. dazu auch D9 act. 4/6, F/A 18). Dies könnte ferner eine Erklärung dafür sein, dass G._____ über die Vorfälle vom 29. Januar 2019 kaum noch berichten konnte. Seine

- 126 - Aussagen sind im Zweifel jedoch mit Vorsicht zu geniessen. Aufgrund der erhebli- chen Erinnerungslücken kommt ihnen bei der Sachverhaltserstellung höchstens er- gänzende Bedeutung zu. 13.6.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ kann auf die vorstehen- den Ausführungen zu D._____ (vgl. Ziff. II. 13.3.1) verwiesen werden. 13.6.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____ Q._____ schilderte die Geschehnisse vom 29. Januar 2019 schlüssig und teilweise ausführlich. Er sagte glaubhaft aus, dass er sicher einmal dabei gewesen sei, als sie die äussere Zellentüre geöffnet hätten, um den Beschuldigten zu verpflegen (D9 act. 4/7, F/A 7). Auf entsprechende Nachfrage gab Q._____ an, als Vorbereitung auf diese Einvernahme Rapporte der JVA Pöschwies vom fraglichen Zeitraum – nicht jedoch Journaleinträge – gelesen zu haben (D9 act. 4/7, F/A 10 ff. und 16). Q._____ bestätigte, dass er vom Vorfall gewusst habe, bei welchem Aufseher von Glasstücken beworfen worden seien, noch bevor er diese Rapporte gelesen habe. Gleichzeitig machte er Ausführungen zu einem anderen Vorfall, bei welchem der Beschuldigte ebenfalls ein Glasstück geworfen habe und ein Aufseher verletzt wor- den sei (D9 act. 4/7, F/A 13 f.), wobei er sich auf den Vorwurf gemäss Dossier 5 beziehen dürfte. Des Weiteren lassen sich seine Ausführungen mit denjenigen der übrigen Aufseher grundsätzlich in Einklang bringen. Beispielhaft sagte Q._____ in Bezug auf die Verpflegung des Beschuldigten aus, dass es sich dabei wohl um Sandwiches gehandelt habe (D9 act. 4/7 F/A 15), während I._____ in dessen Ein- vernahme erklärte, dass "irgendwann" auf die Abgabe von Sandwiches umgestellt worden sei (vgl. dazu D9 act. 4/5, F/A 25 und 28). Überzeugend erscheinen ferner die Schilderungen von Q._____ betreffend Herstellung der Kommunikation mit dem Beschuldigten, wonach dies erst nach wiederholten Versuchen gelungen sei, als die Aufseher dem Beschuldigten hätten erklären können, dass sie nichts anderes gewollt hätten, ausser ihm die Verpflegung zu überreichen. Auf diese Weise habe dem Beschuldigten schliesslich das Essen abgegeben werden können (D9 act. 4/7,

- 127 - F/A 15). All dies lässt sich im Übrigen nicht den von Q._____ vorgängig konsultier- ten Rapporten der JVA Pöschwies entnehmen. Seine Ausführungen gehen bei Weitem über das intern Rapportierte hinaus. Dass sich Q._____ nach rund drei Jahren noch erstaunlich gut an den Vorfall vom 29. Januar 2019 erinnert, ist – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung – nicht per se unglaubhaft, sondern dürfte mit- unter damit zusammenhängen, dass er damals den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies verfasst hat (vgl. D9 act. 4/7, F/A 12 und D9 act. 4/4). Aus den dar- gelegten Gründen wirken die Aussagen von Q._____ zu Dossier 9 sehr glaubhaft. 13.7.1 Verwertbarkeit der Aussagen von R._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von R._____ kann auf die vorstehen- den Ausführungen zu D._____ (vgl. Ziff. II. 13.3.1) verwiesen werden. 13.7.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von R._____ R._____ konnte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aufgrund er- heblicher Erinnerungslücken kaum noch Ausführungen zu den Vorfällen vom

29. Januar 2019 machen. Er habe sich in keiner Weise auf die Einvernahme vor- bereitet, sondern schilderte, was er noch gewusst habe (D9 act. 4/8, F/A 9). Dabei wirken die wenigen Aussagen, die er noch machen konnte, plausibel. Insbesondere sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er über das Wahrgenommene hinaus aussagte. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht ferner, dass er von der herausgeschlagenen Scheibe der inneren Zellentüre durch den Beschuldigten sprach (D9 act. 4/8, F/A 7), zumal dieses Ereignis dem vorliegenden Vorfall vom

29. Januar 2019 zeitlich unmittelbar voranging und gemäss Anklageschrift über- haupt Grund dafür gewesen sei, dass der Beschuldigte im Besitz von Glasstücken gewesen sei, welche er hernach aus seiner Zelle habe werfen können. Der am

29. Januar 2019 in der Sicherheitsabteilung lediglich aushelfende R._____ wusste somit, vom vorangehenden Ereignis. Ausserdem konnte er aus eigener Erinnerung schildern, damals so bei der Türe gestanden zu sein, dass er den Wurf und Flug der Scherben selber nicht habe sehen können (D9 act. 4/8, F/A 8). Insgesamt kön- nen die Aussagen von R._____ als glaubhaft betrachtet werden.

- 128 - 13.8.1 Verwertbarkeit der Aussagen von S._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von S._____ kann auf die vorstehen- den Ausführungen zu D._____ (vgl. Ziff. II. 13.3.1) verwiesen werden. 13.8.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von S._____ Zunächst gilt es in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von S._____ fest- zuhalten, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Rap- port der JVA Pöschwies vom 29. Januar 2019 dabei hatte, welchen er im Hinblick auf diese Einvernahme gelesen habe (D9 act. 4/9, PN S. 3 und F/A 9). S._____ erklärte auf entsprechende, suggestivfreie Nachfrage, dass er den Vorfall vom

29. Januar 2019 noch so in Erinnerung gehabt habe und ihm nicht erst nach dem Lesen des entsprechenden Rapports der JVA Pöschwies eingefallen sei (D9 act. 4/9, F/A 9). Er bestätigte sodann, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte Glasscherben durch die Öffnung an der inneren Zellentüre geworfen habe (D9 act. 4/9, F/A 19 f.). Im Weiteren beschrieb S._____ die am 29. Januar 2019 einge- setzte Schutzausrüstung, welche im entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies keine Erwähnung findet (vgl. D9 act. 4/9, F/A 21 ff. und D9 act. 4/4). Im Übrigen führte er überzeugend und nachvollziehbar aus, dass der Beschuldigte seinen Arm durch die Gitterstäbe in den Sicherheitsvorraum gehalten und so die Scherben ge- worfen habe (D9 act. 4/9, F/A 19). Dies war gemäss den Aussagen von S._____ auch ohne Weiteres möglich und wird durch die Videoaufzeichnung zu Dossier 6 gestützt, auf welcher ersichtlich ist, dass der Beschuldigte Faustschläge durch die baugleichen Gitterstäbe der Zelle Nr. … – wo die Sicherheitsscheibe ebenfalls her- ausgerissen wurde – ausführen konnte (D9 act. 4/9, F/A 18; vgl. ferner BD act. 1/3, Videoaufzeichnung zu Dossier 6, sowie vorstehend Ziff. II. 10.1.6). Damit erweisen sich die Aussagen von S._____ zu Dossier 9 als sehr glaubhaft. 13.4 Würdigung und Fazit Für die Erstellung des Anklagesachverhalts gemäss Dossier 9 ist vordergründig auf die verwertbaren und glaubhaften Aussagen von I._____, Q._____ und S._____ abzustellen. Die Ausführungen von B._____, D._____, G._____ und R._____ stüt- zen die Sachverhaltsdarstellungen der vorgenannten drei Aufseher. Aufgrund der

- 129 - übereinstimmenden Schilderungen von Q._____ und S._____ kann der dritte Vor- fall vom 29. Januar 2019 (um ca. 14.25 Uhr) als erstellt betrachtet werden. In Be- zug auf die ersten zwei Vorfälle (um ca. 9.20 Uhr bzw. 12.15 Uhr) ist darauf hinzu- weisen, dass S._____ von einem singulären Vorfall erzählte, bei welchem er dabei war, und der Beschuldigte lediglich die Wand getroffen habe (D9 act. 4/9, F/A 13), womit er zum Ausdruck bringt, dass es am 29. Januar 2019 mehr als nur denjeni- gen Vorfall um ca. 14.25 Uhr gegeben hat. Hiervon ist auszugehen, nachdem auch Q._____ überzeugend ausführte, dass die Essensabgabe an den Beschuldigten erst beim zweiten oder dritten Versuch geklappt habe. Es kann aufgrund der Aus- sagen von Q._____ sowie des entsprechenden Journaleintrags als erstellt gelten, dass die Essensabgabe um 16.27 Uhr letztlich erfolgen konnte (D9 act. 4/7, F/A 15 und D9 act. 2/1). Die üblichen Essenszeiten wurden von B._____ mit 5.45 Uhr bis 6.00 Uhr (Morgenessen), 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr (Mittagessen) und 15.30 Uhr bis 16.00 Uhr (Abendessen) angegeben (D9 act. 4/1, F/A 15). Dass sodann I._____ einen Versuch, den Beschuldigten zu verpflegen, in zeitlicher Hinsicht um die Mit- tagszeit verortete (D9 act. 4/7, F/A 26), erscheint angesichts der drei Tagesmahl- zeiten nicht nur plausibel, sondern wird auch durch die entsprechende Zeitangabe im Journal der JVA Pöschwies gestützt (D9 act. 2/1). Somit ist auch der Vorfall vom 12.15 Uhr in Würdigung aller im Recht liegenden Beweismittel erstellt. Schliesslich ist durch Kombination des entsprechenden Journaleintrags um ca. 9.20 Uhr, wel- cher für die Abgabe des Mittagessens zu früh wäre und folglich das Frühstück be- treffen muss, sowie der Aussage von D._____, wonach die Aufseher dem Beschul- digten das Morgenessen nicht hätten abgeben können (D9 act. 4/2, F/A 10), auch der erste der drei Vorfälle vom 29. Januar 2019 erstellt.

14. Dossier 10: Sachverhaltserstellung in concreto 14.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen D._____, C._____ und Q._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen vor (D10 act. 4/1-4). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizei- rapport samt Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich, das Journal, Woche 09

- 130 - und 10, eine Aktennotiz, Rapporte und Anhörungen der JVA Pöschwies sowie drei Videoaufzeichnungen im Recht (D10 act. 1/1 und 2/1-13; BD act. 1/3). 14.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Q._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2019 schilderte Q._____ den Vorfall A. bezüglich des geplanten Hofgangs des Beschuldigten vom 28. Feb- ruar 2019, 9.25 Uhr, wie folgt: Q._____ sei von Anfang an dabei gewesen. Aufgrund früherer Erfahrungen mit dem Beschuldigten, bei welchen er die Aufseher mit Urin und Glasstücken beworfen habe, habe er sämtliche Gegenstände deponieren müs- sen. Dieser Aufforderung sei der Beschuldigte nachgekommen. Im Anschluss seien dem Beschuldigten vorne an den Versorgungsklappen die Fesselungen angelegt worden, zuerst die Fussfessel, danach die Handfessel. Der Beschuldigte sei so- dann aufgefordert worden, sich hinten an der Wand der Zelle am Tisch hinzusetzen, worauf er auch Folge geleistet habe. Die Aufseher hätten sich dann wie besprochen aufgestellt, wobei sich Q._____ mit dem Schild zuvorderst an der Türe positioniert habe. Neben ihm sei der ohne Schild ausgerüstete D._____ gewesen, welche das Öffnen der Zellentüre obliegen habe. Während D._____ langsam die Türe gegen den Vorraum aufgezogen habe, sei der Beschuldigte nach wie vor beim Tisch ge- wesen. Anschliessend sei Q._____ nach vorne getreten und habe sich in der Zelle auf dem Boden umgesehen, um zu kontrollieren, ob der Beschuldigte dort an von aussen nicht einsehbarer Stelle Gegenstände oder Flüssigkeiten deponiert habe. In diesem Moment sei der Beschuldigte aufgestanden und trotz Fussfesselung schnell auf Q._____ zugeeilt. Dabei habe der Beschuldigte die Arme mit den Hand- fesselungen hochgehoben und – als er Q._____ erreicht habe – mit voller Kraft und Einsatz seines Körpergewichts auf diesen eingeschlagen. Q._____ habe den Schutzschild raufgerissen, um den Schlag zu blocken. Unter dem heftigen Schlag des Beschuldigten sei der Schild erbebt und es seien am Schildrahmen Teile ab- gesplittert. Daraufhin habe der Beschuldigte sofort nachgesetzt. Da er jedoch nun nah bei Q._____ gestanden sei, seien die Schläge nicht mehr so heftig ausgefallen. In der Folge habe sich Q._____ unter dem Schutz des Schildes zurückgezogen, sodass die anderen Aufsehern die Türe hätten zudrücken können. Dabei habe Q._____ den Beschuldigten mehrfach mit dem Schild zurückdrängen müssen, weil

- 131 - dieser gegen die Türe gedrückt habe. Selbst als die Türe geschlossen gewesen sei, habe der Beschuldigte noch versucht diese aufzudrücken, indem er sich noch zwei bis drei Mal kräftig mit der Schulter dagegen gestemmt habe (D10 act. 4/1, /F/A 3). Auf entsprechende Nachfrage wiederholte Q._____, dass er den Beschul- digten zwar durch das Fenster der inneren Zellentüre sehen könne, wenn dieser auf der Sitzgelegenheit in der Zelle Platz nehme. Nicht einsehbar sei jedoch die Zone an der Wand links am Boden neben der Türe. Deshalb habe Q._____ beim Öffnen der Türe noch den vorerwähnten Kontrollblick machen müssen (D10 act. 4/1, F/A 6 ff.). Dies sei auch der Moment gewesen, als der Beschuldigte auf- geschnellt und – aufgrund der Fussfesselung – mit kleinen Schritten, aber schnell auf Q._____ zugegangen sei (D10 act. 4/1, F/A 8 f.). Q._____ sei überzeugt, dass der Beschuldigte beim Austeilen des Schlags auf seinen Kopf gezielt habe. Auf Nachfrage betonte Q._____, dass der ausgeführte Schlag ausserordentlich hart gewesen sei und er bisher noch nie so etwas erlebt habe (D10 act. 4/1, F/A 12 f.). Nach der Einschätzung von Q._____ würden die Handfesseln bewirken, dass die Schläge härter aufprallen würden, wodurch die Verletzungsgefahr bei einem Treffer um ein Vielfaches erhöht sei, was – für den Fall, dass Q._____ keinen Schild ge- habt hätte – den Tod oder eine sehr schwere Kopfverletzung zur Folge gehabt hätte (D10 act. 4/1, F/A 13 ff.). Beim konkreten Vorfall vom 28. Februar 2019 sei jedoch niemand verletzt worden (D10 act. 4/1, F/A 17). Sodann zum ähnlich gelagerten Vorfall vom 4. März 2019, ca. 9.20 Uhr, befragt, sagte Q._____ aus, dass der An- griff genau gleich wie am 28. Februar 2019 abgelaufen sei. Im Unterschied zum ersten Vorfall sei der Schutzschild dieses Mal jedoch ganz geblieben (D10 act. 4/1, F/A 18 ff.). Schliesslich noch zum Vorfall vom 5. März 2019, ca. 9.20 Uhr befragt, machte Q._____ folgende Ausführungen: Beim Bereitmachen habe der Beschul- digte mitgemacht und sei allen Aufforderungen der Aufseher nachgekommen. Er habe sogar schon einen Trainingsanzug getragen. Wiederum sei Q._____ mit dem Schild zuvorderst gewesen, wobei an diesem Morgen B._____ die innere Zellen- türe bedient habe (D10 act. 4/1, F/A 28 f.). Aufgrund der vorherige Angriffe sei Q._____ beim dritten Mal nicht sofort in die Zelle des Beschuldigten getreten, als diese durch B._____ geöffnet worden sei. Der Beschuldigte sei abermals hochge- schnellt und blitzschnell auf den Schildträger zugegangen. Da die Aufseher aber auf den Angriff vorbereitet gewesen seien und Q._____ die Zelle nicht betreten

- 132 - habe, habe die Türe dieses Mal schneller geschlossen werden können. Der nach vorne stürmende Beschuldigte habe mit dem Schlag deswegen anstelle von Q._____ oder seines Schilds die Türe getroffen. Als das Eisen der Handfesseln mit dieser Wucht auf die Türe geschlagen worden sei, habe es gehörig geknallt (D10 act. 4/1, F/A 30). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 führte Q._____ aus, dass er bei mindestens fünf solcher Vorfälle dabei gewesen und als vorderster Mann als Schildträger im Einsatz gestanden sei. Er könne aber nicht mehr sagen, an welchen einzelnen Tagen diese stattgefunden hätten (D10 act. 4/4, F/A 6 und 11). Weiter sei bei einem Vorfall, als der Beschuldigte gegen den Schutz- schild geschlagen habe, dieser kaputt gegangen. Bei einem Vorfall sei Q._____ zudem leicht am Arm verletzt worden. Q._____ könne diese Vorfälle jedoch nicht mehr zeitlich einordnen (D10 act. 4/4, F/A 11 f.). Auf entsprechende Nachfrage er- klärte Q._____, dass beim Vorfall, als der Schutzschild kaputt gegangen sei, Plas- tikteile von der Seites des Schild weggefallen bzw. zerbrochen seien. Zudem sei es wohl das einzige Mal gewesen, dass ein Schild kaputt gegangen sei (D10 act. 4/4, F/A 14 f.). Näher zum Tatablauf befragt, gab Q._____ zu Protokoll, dass die Aufseher aufgrund der Erfahrung mit dem Urinvorfall beim Öffnen der inneren Zellentüre jeweils immer geschaut hätten, ob der Beschuldigte Sachen bei der Zel- lentüre deponiert habe. In dem Moment, als die Türe geöffnet worden sei und Q._____ in die Zelle geblickt habe, sei der Beschuldigte aufgesprungen und blitz- schnell zur inneren Zellentüre gekommen, wo er mit voller Kraft mit den gefesselten Händen gegen den Schild von Q._____ geschlagen habe (D10 act. 4/4, F/A 16 f.) In Bezug auf die Vorfälle vom 4. und 5. März 2019 (Vorfälle B. und C.) vermochte Q._____ sodann keine sachdienlichen Angaben mehr zu machen, da ihm hierfür die Erinnerung fehlte (vgl. D10 act. 4/4, F/A 22 ff. und 25 ff.). 14.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen D._____ Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von D._____ fand am 17. Februar 2022 statt. Dabei räumte er bereits zu Beginn ein, dass er die einzelnen Vorfälle vom

28. Februar, 4. und 5. März 2019 nicht mehr unterscheiden könne. Sodann machte er Ausführungen zum üblichen Ablauf der Vorbereitungen für den Spaziergang des

- 133 - Beschuldigten: Es ständen jeweils sechs Aufseher in Vollmontur im Einsatz, wovon drei mit einem Schutzschild ausgestattet seien. Nach Anbringen der Hand- und Fussfesselungen beim Beschuldigten werde seine Zellentüre geöffnet. Da es einen Vorfall gegeben habe, bei welchem der Beschuldigte die Aufseher mit Urin bespritzt habe, habe nunmehr der vorderste Aufseher mit dem Schutzschild einen kurzen Blick in die Zelle geworfen. Hierfür werde der Beschuldigte angewiesen, ganz hin- ten in der Zelle auf der Bank Platz zu nehmen, bis er von den Aufsehern das Zei- chen bekomme, dass er in den Hof hinaustreten dürfe. Es habe Vorfälle gegeben, wo der Beschuldigte – kaum sei die Türe geöffnet worden – nach vorne gestürmt sei und bereits den ersten Aufseher beim Kontrollblick angegriffen habe. Bei ande- ren Vorfällen habe er die Aufseher erst im Arrestgang attackiert. In der Regel habe der Beschuldigte seine gefesselten Hände erhoben und versucht, von oben herab über den Schild hinweg die Aufseher zu treffen. Da die Schläge sehr hoch ange- setzt worden seien, hätten die Aufseher davon ausgehen müssen, der Beschuldigte wolle sie am Kopf treffen. Die Aufseher hätten die Weisung erhalten, den Spazier- gang abzubrechen, sobald ein Angriff auf die Aufseher stattfinde (D10 act. 4/2, F/A 5, 11 ff.). Weiter führte er auf entsprechende Nachfrage aus, dass bei einem Vorfall ein Schutzschild beschädigt worden sei. Indessen könne er sich nicht mehr daran erinnern, bei welchem Vorfall dies geschehen sei. Ebenso wenig wusste er, welcher Aufseher bei den drei fraglichen Vorfällen mit dem Schild zuvorderst ge- standen sei (D10 act. 4/2, F/A 15 f.). 14.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 erklärte C._____, dass er die einzelnen Vorfälle vom 28. Februar, 4. und 5. März 2019 nicht mehr genau in Erinnerung habe. C._____ wisse zwar noch, dass es solche Vorfälle gegeben habe. Wann, wie und wo diese stattgefunden hätten, habe er aber nach- lesen müssen (D10 act. 4/3, F/A 6 ff. und 16). Er verwies an mehreren Stellen auf den Polizeirapport (D10 act. 4/3, F/A 7, 11, 16 und 21).

- 134 - 14.1.4 Fotodokumentationen der Kantonspolizei Zürich Die erste Fotodokumentation bildet die Hand- und Fussfesselung ab, welche der Beschuldigte bei seinen Angriffen vom 28. Februar, 4. und 5. März 2019 getragen haben soll (D10 act. 2/12). Die zwei Fotodokumentation besteht aus drei Fotos, welche die Beschädigungen des Schutzschilds zeigen. Während auf den Fotos mehrere Kratzer deutlich er- kennbar sind (Markierung 1), lassen sich die Beschädigungen an der Schildeinfas- sung, welche zu Absplitterungen geführt haben sollen (Markierung 2), nicht klar ausmachen (D10 act. 2/13). 14.1.5 Videoaufzeichnungen Zum Vorfall vom 28. Februar 2019 (Vorfall A.) befinden sich zwei Videoaufzeich- nungen bei den Akten (vgl. BD 1/3). Die erste Videoaufzeichnung (09:16:16 bis 09:26:19) zeigt den Gang in der SI 1, wo sich die Zelle Nr. … befindet. Entlang der Wände sind drei Schutzschilde aufgestellt. In der Folge versammeln sich sechs Aufseher in Schutzausrüstung vor der Zelle Nr. … (ab 09:18:11). Nach einem Blick durch die Sichtklappe der äusseren Zellentüre wird die Türe von einem Aufseher geöffnet. Sodann begeben sich drei Aufseher in den Sicherheitsvorraum der Zelle (ab 09:19.46). Nach einigen Minuten werden dem Beschuldigten, welcher sich in seiner Zelle befindet, zuerst die Fussfesselung, hernach die Handfesselung ange- legt (ab 09:24:16). Beide Fesselungen sind auf dem Video sichtbar. Die zweite Vi- deoaufzeichnung (09:25:08 bis 09:37:10) weist eine Überschneidung zur ersten Vi- deoaufzeichnung. So ist in der ersten Minute des Videomaterials ersichtlich, wie die Fuss- und Handfesselungen angebracht werden. Anschliessend stellen sich die Aufseher auf, wobei zwei Aufseher im Sicherheitsvorraum bleiben und vier Aufse- her im Gang warten. In der Folge öffnet einer der Aufseher die innere Zellentüre und der andere Aufseher tritt mit dem Schutzschild in Richtung Zelleninneres (ab 09:26:40). In diesem Moment springt der Beschuldigte auf und begibt sich zur in- neren Zellentüre. Aufgrund des Blickwinkels der Kamera lässt sich nicht genau aus- machen, was an der inneren Zellentüre passiert. Es lässt sich jedoch feststellen, dass die Aufseher hektisch reagieren, als der Beschuldigte aufspringt, und der sich

- 135 - sogleich wieder zurückziehende Aufseher den Schild in die Richtung des Beschul- digten hält. Umgehend wird auch die innere Zellentüre wieder geschlossen (09:26:48). Die Aufseher drücken die innere Zellentüre mit ihren Armen zu, wäh- rend mindestens einmal auch ein Drücken von der gegenüberliegenden Seite, aus dem Zelleninnern, erkennbar ist, indem sich die innere Zellentüre kurz bewegt (ab 09:26:50). Schliesslich ziehen sich die Aufseher wieder aus dem Sicherheitsvor- raum zurück und schliessen die Hauptzellentüre ab. Im Weiteren befindet sich auch zum Vorfall vom 4. März 2019 (Vorfall B.) eine Vi- deoaufzeichnung bei den Akten (vgl. BD act. 1/3). Ähnlich wie bereits bei Vorfall A. ist auf der zweiten Videoaufzeichnung erkennbar, wie die innere Zellentüre geöffnet wird und der Beschuldigte in dem Moment aufspringt und in Richtung der inneren Zellentüre geht (ab 09:35.07). Wiederum hält der Aufseher seinen Schutzschild in die Richtung des Beschuldigten und zieht sich wieder in den Sicherheitsvorraum zurück. Gleichzeitig wird die Türe wieder geschlossen (09:35:14). Schliesslich ver- lassen die Aufseher den Sicherheitsvorraum und schliessen die Hauptzellentüre ab. 14.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist festzuhalten, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme belastende Aussagen in An- wesenheit der Verteidigung machte. Die Verteidigung machte indes von ihrem Recht auf Ergänzungsfragen keinen Gebrauch. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist gewahrt. Dementsprechend sind die Aussagen von Q._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 10 verwert- bar. 14.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____ Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen betrifft, ist zu sagen, dass Q._____ die Ge- schehnisse vom 28. Februar 2019 sowohl im Rahmen der polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schlüssig, detailreich und konsistent ge- schildert hat. Besonders hervorzuheben sind die Schilderungen hinsichtlich des

- 136 - Kontrollblicks, welche die Aufseher seit dem Urinstreich des Beschuldigten, ange- wendet hätten (vgl. D10 act. 4/1, F/A 3 und 7), zumal der Beschuldigte just in dem Moment aufgesprungen sei (D10 act. 4/1, F/A 3 und 7; D10 act. 4/4, F/A 16). An die Vorfälle vom 4. und 5. März 2019 konnte sich Q._____ knapp drei Jahre später nicht mehr erinnern, obwohl er vor der Einvernahme nebst dem Rapport der JVA Pöschwies vom 28. Februar 2019 auch diejenigen vom 4. und 5. März 2019 angeschaut hatte (D10 act. 4/4, F/A 7 f.). Während sich die Aussagen von Q._____ zu den Vorfällen vom 28. Februar und 4. März 2019 ohne Weiteres mit den Sach- verhaltsschilderungen in den entsprechenden Rapporten der JVA Pöschwies (D10 act. 2/5 und 2/8) vereinbaren lassen, kann dasselbe nicht über den Vorfall vom

5. März 2019 gesagt werden. Hierzu führte Q._____ bei der Polizei aus, dass sich der Vorfall etwas anders abgespielt habe. So seien die Aufseher beim dritten Mal nicht sofort in die Zelle des Beschuldigten getreten, woraufhin die Türe beim Auf- springen des Beschuldigten schneller habe geschlossen werden können, sodass der Schlag anstelle von Q._____ oder dessen Schild lediglich die Türe getroffen habe, was laut geknallt habe (D10 act. 4/1, F/A 30). Derweil lassen sich diese an- geblichen Besonderheiten des dritten Vorfalls so nicht dem Rapport der JVA Pöschwies vom 5. März 2019 entnehmen. Vielmehr erweist sich der rappor- tierte Sachverhalt als sehr ähnlich zu den ersten beiden Vorfällen. Insbesondere sei der Schlag des Beschuldigten gemäss Rapport der JVA Pöschwies vom

5. März 2019 mit dem Schutzschild geblockt und der Beschuldigte in die Zelle zu- rückgedrängt worden (vgl. dazu D10 act. 2/10). Dies steht jedoch in offensichtli- chem Widerspruch zur diesbezüglichen Sachverhaltsdarstellung von Q._____. Nach einem Abgleich der Aussagen von Q._____ mit den übrigen Beweismitteln kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen zu den Vorfällen vom 28. Feb- ruar und 4. März 2019 sehr glaubhaft sind, während diejenigen betreffend den Vor- fall vom 5. März 2019 aufgrund von Widersprüchen nicht näher eingeordnet werden können.

- 137 - 14.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ kann gesagt werden, dass er sich in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten zur Sache äus- serte und auch die Ergänzungsfragen der Verteidigung beantwortete. Somit ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von D._____ zu Dossier 10 sind verwertbar. 14.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ D._____ führte in der Einvernahme aus, als Vorbereitung die Rapporte vom

28. Februar, 4. und 5. März 2019 gelesen zu haben. Er könne sich aber auch noch gut an die Vorfälle von damals erinnern (D10 act. 4/2, F/A 6). Ihm sei es jedoch nicht möglich, die Fälle exakt voneinander zu unterscheiden, da alle Angriffe sehr ähnlich gewesen seien. Sodann legte er die üblichen Vorbereitungen für den Hof- gang des Beschuldigen dar und schilderte – ohne sich auf einen konkreten Fall zu beziehen –, wie die Angriffe des Beschuldigten jeweils von statten gegangen seien (D10 act. 4/2, F/A 5). An Einzelheiten zu den einzelnen Vorfällen konnte sich D._____ nicht erinnern. Er wusste nur noch, dass bei einem Vorfall ein Schutzschild beschädigt worden sei, konnte dies allerdings nicht mehr zuordnen (D10 act. 4/2, F/A 16). Gemäss seinen Aussagen sei er auch beim Vorfall vom 5. März 2019 da- bei gewesen (D10 act. 4/2, F/A 11, 18 und 27 f.). Vergleicht man dies jedoch mit dem Eintrag im Journal der JVA Pöschwies zum 5. März 2019, 9.25 Uhr, lässt sich dort kein Kürzel von D._____ ausmachen (vgl. D10 act. 2/2). Insgesamt wirken die Aussagen von D._____ zwar glaubhaft. Sie sind jedoch nicht sehr aussagekräftig. Im Übrigen lässt sich seine Involvierung beim Vorfall vom 5. März 2019 nicht dem entsprechenden Journaleintrag entnehmen. 14.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ C._____ konnte sich rund drei Jahre nach den Vorfällen vom 28. Februar, 4. und

5. März 2019 nicht mehr inhaltlich äussern. Da er die Vorfälle – trotz vorgängiger Konsultation der entsprechenden Rapporte der JVA Pöschwies – nicht mehr prä- sent habe, sah er sich gezwungen auf die Rapporte der JVA Pöschwies sowie den Polizeirapport zu verweisen. Die Verteidigung beschränkte sich bei der Ausübung

- 138 - ihres Fragerechts jedoch auf eine Ergänzungsfrage betreffend allfällige Abspra- chen im Vorfeld dieser Einvernahme (vgl. D10 act. 4/3, F/A 22). Darüber hinaus unterliess sie es, das Zeugnis von C._____ in Frage zu stellen. Demzufolge ist fraglich, ob eine nachträgliche Berufung auf eine Verletzung des Konfrontationsan- spruchs statthaft ist. Die Aussagen von C._____ zu Dossier 10 sind somit nur unter Vorbehalt verwertbar. 14.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ Die Aussagen von C._____ sind nicht aussagekräftig, nachdem er sich in der Ein- vernahme nicht mehr zu den Vorfällen vom 28. Februar, 4. und 5. März 2019 äus- sern konnte. Den Aussagen von C._____ kommt daher für die Sachverhaltserstel- lung in Dossier 10 kaum eigenständige Bedeutung zu. 14.5 Würdigung und Fazit Q._____ schilderte die Tatabläufe überzeugend und nachvollziehbar. Seine Aus- sagen werden durch die im Recht liegenden Videoaufzeichnungen vom 28. Feb- ruar und 4. März 2019 gestützt. Zur Erstellung der Vorfälle A. und B. kann zudem auf die grundsätzlich eindeutigen Videoaufzeichnungen verwiesen werden. Für die- jenigen Sachverhaltselemente, welche die Kamera aufgrund des Blickwinkels nicht auffangen konnte, können die glaubhaften Aussagen von Q._____ ergänzend her- angezogen werden. Dies gilt insbesondere auch für die Beschädigungen des Schutzschilds, welche sich auf der Fotodokumentation nicht zweifellos ausmachen lässt. Dabei ist von einem Sachschaden in Höhe von Fr. 309.60 (vgl. Ziff. VII. 2.4) auszugehen. Diesbezüglich können nebst den klaren Aussagen von Q._____ auch der Rapport vom 28. Februar 2019 sowie die entsprechenden Ausführungen von D._____ berücksichtigt werden (D10 act. 4/1, F/A 3 und 13; D10 act. 4/5; D10 act. 4/2, F/A 16). Der Vorfall vom 4. März 2019 wird sodann auch im Journal der JVA Pöschwies im entsprechenden Eintrag kurz umrissen (vgl. D10 act. 2/2). Nach dem Gesagten sind die Anklagesachverhalte zu den Vorfällen A. und B. als erstellt zu betrachten. Dasselbe kann nicht über den Vorfall C. gesagt werden. Diesbezüglich fällt nämlich auf, dass zwischen den grundsätzlich glaubhaften Aussagen von Q._____ und dem

- 139 - Rapport der JVA Pöschwies vom 5. März 2019 ein offensichtlicher Widerspruch be- steht. Zudem liegt keine Videoaufzeichnung zum Vorfall vom 5. März 2019 bei den Akten. D._____ bestätigte zwar, auch beim Vorfall vom 5. März 2019 beteiligt ge- wesen zu sein. Indessen fehlt im Journal der JVA Pöschwies beim entsprechenden Feld das Kürzel von D._____. Auch eine Konsultation des Journaleintrags hilft für die Erstellung dieses Sachverhalts nicht weiter, zumal der angebliche Tatablauf darin nicht beschrieben, sondern lediglich auf den Rapport vom 5. März 2019 ver- wiesen wird (vgl. D10 act. 2/2). In Bezug auf den Vorfall C. liegen somit nur sich widersprechende Beweismittel vor. Bei dieser Sachlage kann nicht – wie bei den Vorfällen A. und B. – auf die Aussagen von Q._____ abgestützt werden. Vielmehr verbleiben Zweifel, ob sich der Vorfall vom 5. März 2019 überhaupt, und wenn ja, wie er sich zugetragen hat, die nicht ausgeräumt werden können. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich der Vorfall C. nicht erstellen lässt.

15. Dossier 11: Sachverhaltserstellung in concreto 15.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen P._____, G._____ und I._____ in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D11 act. 5/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspo- lizei Zürich sowie das Journal (Woche 14) und ein Rapport der JVA Pöschwies im Recht (D11 act. 1/1 und 2/1-2). 15.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____ Auf entsprechende Nachfrage gab P._____ im Rahmen der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 17. Februar 2022 an, dass die Aufseher beim Vorfall A. zur Zelle des Beschuldigten gegangen seien, um diesem den Spaziergang zu ermögli- chen. Nach Anlegung der Fesselungen am Beschuldigten sei die Zellentüre geöff- net und ein Kontrollblick durchgeführt worden. In der Folge sei der Beschuldigte auf die Aufseher zugestürmt und habe sich mit voller Wucht auf den vordersten Aufse- her, welcher einen Schutzschild getragen habe, geworfen. Danach hätten die Auf- seher die Zellentüre geschlossen, wobei der Beschuldigte dies zu verhindern ver-

- 140 - sucht habe. Infolgedessen habe der Hofgang des Beschuldigten aus Sicherheits- gründen nicht durchgeführt werden können (D11 act. 5/1, F/A 12 ff. und 21). Der Beschuldigte habe bei mehreren Vorfällen jeweils gedrückt und/oder geschlagen, um das Schliessen der Zellentüre zu verhindern. Ob der Beschuldigte beim Vor- fall A. mehr gedrückt oder geschlagen habe, konnte P._____ auch nach längerem Nachdenken nicht mehr sagen (D11 act. 5/11, F/A 15). Auf Nachhaken des Staats- anwalts, wie der Beschuldigte trotz Fesselung auf die Aufseher habe losstürmen können, erwiderte P._____, dass die Fussfessel viele Glieder enthalte, wodurch der Beschuldigte trotzdem relativ schnelle kleine Schritte habe machen können. Die Hände des Beschuldigten seien parallel vor seinem Körper gefesselt gewesen (D11 act. 5/11, F/A 18). Sodann erzählte P._____ von einer Schlagkombination des Beschuldigten, bestehend aus einem ersten Schlag von oben herab und einem zweiten von unten her nach oben, welche der Beschuldigte – so P._____ – wahr- scheinlich eingeübt habe. Er könne zwar nicht mehr sagen, ob diese Schlagkombi- nation auch beim Vorfall A. zur Anwendung gekommen sei, der Beschuldigte habe aber immer ähnlich geschlagen (D11 act. 5/1, F/A 19 f.). 15.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen G._____ Hinsichtlich des Vorfalls A. erklärte G._____ im Rahmen der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 17. Februar 2022, dass der Beschuldigte habe spazieren wollen. Hierfür hätten die Aufseher dem Beschuldigten die Hand- und Fussfesseln befestigt, was ruhig und ohne Probleme von statten gegangen sei. Als danach die Zellentüre für den Spaziergang geöffnet worden sei, sei der Beschuldigte unmittel- bar mit erhobenen Fäusten auf den vordersten Aufseher – welcher mit einem Schild ausgerüstet gewesen sei – zugestürmt und habe gegen den Schild geschlagen. Die Aufseher hätten den Beschuldigten sodann mit "Manpower" zurück in die Zelle drängen und die Zellentüre schliessen können. Der Spaziergang des Beschuldigten habe in der Folge nicht durchgeführt werden können (D11 act. 5/2, F/A 6 und 18 f.). Um wen es sich beim vordersten Aufseher mit dem Schild gehandelt habe, konnte G._____ nicht mehr sagen. Es sei jedenfalls nicht er gewesen (D11 act. 5/2, F/A 23 f.). In Bezug auf den Vorfall B. führte G._____ aus, dass es schon fast Mit- tagszeit gewesen sei. Die Aufseher hätten den Beschuldigten verpflegen und ihm

- 141 - die Hand- und Fussfesseln abnehmen wollen. Das Entfernen der Fesselungen habe reibungslos funktioniert. Nachdem die Handfesselung durch den oberen Schieber abgenommen worden sei, habe der Beschuldigte einen Schlag ausge- führt. Da man habe zurückweichen können, sei niemand vom Schlag getroffen wor- den. Der Beschuldigte habe sich am Rahmen festgehalten und immer wieder ver- sucht durch die obere Versorgungsklappe rauszuschlagen. Mit vereinten Kräften sei es den Aufsehern gelungen, die Hände des Beschuldigten durch die Versor- gungsklappe zurückzudrücken und den Schieber zu schliessen (D11 act. 5/2, F/A 11 ff.). G._____ gab an, im Vorfeld der Einvernahme den Rapport der JVA Pöschwies vom 3. April 2019 gelesen und das Journal der JVA Pöschwies, Woche 14, überflogen zu haben. Teilweise habe er sich noch an die Geschehnisse erinnert, teilweise habe er dies nachlesen müssen (D11 act. 5/2, F/A 7 ff.). 15.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen I._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Februar 2022 sagte I._____ bezüglich der Vorfälle vom 3. April 2019 aus, dass er dies im Journal der JVA Pöschwies nachgelesen habe. Da so vieles in dieser Zeit passiert sei und dies schon lange her sei, könne er sich kaum an diese Vorfälle erinnern. Er sei jedoch damals dabei gewesen (D11 act. 5/3, F/A 6 ff.). Die Geschehnisse schilderte I._____ sodann folgendermassen: Für den Spaziergang des Beschuldigten hätten die Aufseher dem Beschuldigten und Hand- und Fussfesselung angezogen. Da- raufhin hätten die Aufseher ihn dazu aufgefordert, sich hinten in der Zelle auf den Stuhl zu setzen. Als die Aufseher die Zellentüre geöffnet hätten, sei der Beschul- digte auf sie losgestürmt. Mit erhobenen Händen habe der Beschuldigte mit der Handfesselung auf sie bzw. auf den Schild geschlagen. Gemeinsam hätten die Auf- seher den Beschuldigten sodann in die Zelle zurückgedrängt und die Türe ge- schlossen. Damit sei der Spaziergang des Beschuldigten beendet gewesen (D11 act. 5/3, F/A 12 f.). Auf entsprechende Nachfrage gab I._____ zu Protokoll, dass er sich zu 90% sicher sei, damals beim Vorfall A. die Zellentüre bedient zu haben, wohingegen ein anderer Aufseher – welchen I._____ nicht mehr habe namentlich bezeichnen können – zuvorderst mit dem Schild gestanden sei. Denn es handle

- 142 - sich beim vordersten Aufseher mit dem Schild und demjenigen, der die Türe geöff- net habe, um zwei verschiedene Personen (D11 act. 5/3, F/A 15 und 26 f.). Zum Vorfall B. machte I._____ folgende Ausführungen: Der Beschuldigte habe sich in einem Aggressionszustand befunden, welcher das Entfernen seiner Fesselungen verunmöglicht habe, da hierfür jeweils eine gewisse Mitwirkung des Beschuldigten erforderlich sei. Um 10.45 Uhr habe man dem Beschuldigten gesagt, dass nunmehr die Fesselungen abgenommen werden könnten. Als die Handfesselung gelöst ge- wesen sei, habe der Beschuldigte mit der Faust durch die Versorgungsklappe ge- schlagen (D11 act. 5/3, F/A 16 f.). Bei diesem Angriff habe der Beschuldigte aber niemanden getroffen, weil die Aufseher genügend schnell reagiert hätten. Im Wei- teren habe der Beschuldigte seine Hände durch die Klappe gestreckt und sich ge- weigert, diese durch die Klappe wieder zurückzuziehen, sodass der Schieber der Versorgungsklappe nicht habe geschlossen werden können. Mit vereinten Kräften hätten die Aufseher die Hände bzw. Arme des Beschuldigten durch die Klappe zu- rück in die Zelle gedrängt (D11 act. 5/3, F/A 19 f.). 15.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ ist zu konstatieren, dass er in der Einvernahme erklärte, auf den Rapport der JVA Pöschwies vom 3. April 2019 Bezug nehmen zu müssen, auf welchen er in der Folge verwies (D11 act. 5/1, F/A 6 f.). Des Weiteren gab P._____ zu Protokoll, aufgrund der Vielzahl der Über- griffe seitens des Beschuldigten die einzelnen Vorfälle – ohne Lesen des Rapports der JVA Pöschwies – nicht zuordnen zu können. Beim Vorfall A. sei er dabei gewe- sen, an den Vorfall B. könne er sich indes absolut nicht erinnern, und gehe davon aus, dass er bei Letzterem nicht beteiligt gewesen sei (D11 act. 5/1, F/A 8 f. und 11). Auf entsprechende Nachfrage machte P._____ sodann nähere Ausführungen zur Sache. Auch die Ergänzungsfragen der Verteidigung betreffend allfälliger Ab- sprachen beantwortete er (D11 act. 5/1, F/A 24 f.). Folglich ist der Konfrontations- anspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von P._____ zu Dossier 11 sind verwertbar.

- 143 - 15.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ P._____ sagte in der Einvernahme aus, dass er die beiden Vorfälle gemäss Dos- sier 11 nicht hätte zuordnen können, ohne den Rapport der JVA Pöschwies vom

3. April 2019 zu lesen. Denn es sei zu mehreren Übergriffen durch den Beschuldig- ten gekommen (D11 act. 5/1, F/A 8). Danach offenbarte er erhebliche Erinnerungs- lücken. Indem er jedoch den Rapport nochmals gelesen hat, konnte er seine schlummernden Erinnerungen reaktivieren und diese zu Protokoll geben. Dies zeigt sich auch daran, dass P._____ sodann zum Vorfall A. über den Rapport hinaus- schiessend angab, dass er derjenige gewesen sei, welcher das Telefon gehalten habe, während der Beschuldigte mit seinem Anwalt gesprochen habe. Wenn P._____ zu Vorfall A. hingegen gar keine Erinnerung gehabt hätte, wäre zu erwar- ten gewesen, dass er diesbezüglich wie zum Vorfall B. nichts aussagt bzw. ein- räumt, dies nicht mehr zu wissen (vgl. D11 act. 5/1, F/A 9). Dass er die Gescheh- nisse zum Vorfall A. in sich stimmig und nachvollziehbar schilderte und im Verlauf der Einvernahme auch längere Zeit überlegen musste (vgl. D11 act. 5/1, PN S. 4), spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen können die Aussagen von P._____ zu Dossier 11 als eher glaubhaft qualifiziert werden. 15.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ ist festzuhalten, dass er in seiner Einvernahme erklärte, sich teilweise an die Vorfälle vom 3. April 2019 zu erinnern und dies teilweise im entsprechenden Rapport und Journal der JVA Pöschwies nachgelesen zu haben (D11 act. 5/2, F/A 7). Anschliessend machte er Ausführungen zu beiden Vorfällen und beantwortete die Ergänzungsfra- gen der Verteidigung. Die Aussagen von G._____ waren somit einer materiellen Konfrontation zugänglich. Dementsprechend sind seine Aussagen zu Dossier 11 verwertbar.

- 144 - 15.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen kann gesagt werden, dass G._____ beide Vorfälle vom 3. April 2019 nur in groben Zügen umschrieben hat. Seine Aus- führungen enthielten insbesondere keine Einzelheiten, die über das Dokumentierte oder über allgemeine Abläufe hinausgehen würden. Zwar belastet G._____ den Beschuldigten in seinen Sachverhaltsdarstellungen nicht unnötig, wenn er bei- spielswiese ausführte, dass das Anlegen und Abnehmen der Fesselungen des Be- schuldigten problemlos und ruhig verlaufen seien oder dass seines Wissens kein Aufseher vom Schlag des Beschuldigten getroffen worden sei (vgl. D11 act. 5/2 F/A 6 und 12). Diese Angaben sind jedoch auch so im Rapport der JVA Pöschwies vom 3. April 2019 dokumentiert, welchen G._____ zuvor angeschaut hat, sodass sich daraus keine Schlüsse zu Gunsten oder zu Lasten der Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ ziehen lassen. Es erscheint derweil höchst unwahrschein- lich, dass G._____ den Beschuldigten belasten würde, wenn sich die Vorfälle A. und B. nicht so zugetragen hätten, zumal er sich damit dem Risiko der Strafverfol- gung wegen falscher Anschuldigung bzw. falschen Zeugnisses aussetzen würde. Dieses Risiko wäre sodann für G._____ nicht bloss abstrakter Natur, sondern er- fahrungsgemäss relativ konkret, nachdem der Beschuldigte bereits einen anderen Vorfall zur Anzeige bringen liess, bei welchem G._____ in der Folge als beschul- digte Person einvernommen wurde (Verfahren der STA II, Unt.-Nr. A- 1/2019/100014070, Einvernahme vom 22. September 2020). Vor diesem Hinter- grund erscheinen die belastenden Aussagen von G._____ als durchaus glaubhaft. 15.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ ist zu konstatieren, dass er als Vorbereitung auf die Einvernahme im Journal der JVA Pöschwies geblättert habe, ohne dessen Konsultation er sich wohl nicht mehr genau an die beiden Vor- fälle hätte erinnern können (D11 act. 5/3, F/A 6 f. und 9). Nachdem er die Erinne- rung an die Vorfälle wieder auffrischte, machte er anlässlich der Einvernahme be- lastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidigung. Darüber hinaus beantwortete er die Ergänzungsfragen der Verteidigung. Damit ist das Konfrontationsrecht des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von I._____ zu Dossier 11 sind verwertbar.

- 145 - 15.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ Die Aussagen von I._____ erweisen sich als sachlich, schlüssig und nachvollzieh- bar. Er gab die Geschehnisse drei Jahre danach in groben Zügen wieder und be- zeichnete eigene Erinnerungslücken ausdrücklich. Dabei merkte er an, dass er sich zu 90% sicher sei, beim Vorfall A. das Öffnen der inneren Zellentüre übernommen zu haben (D11 act. 5/3, F/A 15), was sehr glaubhaft wirkt. Dass er nach der verstri- chenen Zeit noch die genau Uhrzeit nennen konnte, als dem Beschuldigten die Fesselungen abgenommen wurden, ist darauf zurückzuführen, dass er diese An- gabe dem vorgängig konsultierten Journal der JVA Pöschwies (vgl. D11 act. 2/1) entnommen hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass seine übrigen Schilderungen ohne real erlebten Hintergrund und nicht aus der eigenen Erinnerungen erfolgten. Insgesamt erscheinen die Aussagen von I._____ durchaus glaubhaft. 15.5 Würdigung und Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle drei Aufseher übereinstimmende Aussagen gemacht haben, wobei nicht davon auszugehen ist, dass sie lediglich Journaleinträge oder rapportierte Sachverhalte vorgetragen haben. Im Übrigen ver- mitteln auch die Journaleinträge sowie der Rapport der JVA Pöschwies vom 3. April 2019 den Eindruck, dass sich die angeklagten Vorfälle tatsächlich so zugetragen haben. Insbesondere deckt sich die Aussage von P._____, wonach er wohl ledig- lich beim Vorfall A. dabei war, mit seinem aufgeführten Kürzel im entsprechenden Feld, während sein Kürzel im Feld zum Vorfall B. fehlt (vgl. D11 act. 2/1). Schliess- lich lässt sich feststellen, dass sich das Verhaltensmuster des Beschuldigten zu wiederholen scheint, hat er doch bereits in Dossier 10 im gleichen Zeitraum gleich drei Mal beim Öffnen der inneren Zellentüre einen Aufseher angegriffen, und in Dossier 1 einen Schlag durch die Versorgungsklappe in Richtung eines Aufsehers ausgeführt. Aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher im Recht liegenden Be- weismittel lässt sich der Anklagesachverhalt in Dossier 11 somit erstellen. Einzig nicht erstellen lässt sich der Umstand, dass der Schlag des Beschuldigten in Vor- fall B. G._____ gegolten haben soll, zumal es in den Aussagen der befragten Auf- seher an entsprechenden Hinweisen mangelt. So gab G._____ selbst wörtlich zu Protokoll: "Man konnte zurückweichen und meines Wissens wurde niemand von

- 146 - uns getroffen" (D11 act. 5/2, F/A 12), woraus sich freilich nicht ableiten lässt, wel- cher Aufseher dem Schlag ausgewichen sein soll. Auch die Sachbeweismittel lie- fern hierfür keine eindeutigen Hinweise. Gemäss Journaleintrag dürfte der Schlag gegen B._____, I._____ oder G._____ ausgeführt worden sein, zumal um 10.45 Uhr deren Kürzel aufgeführt sind (D11 act. 2/1). Auch die nicht Teil der Un- tersuchungsakten bildende, aber den beigezogenen Vollzugsakten beiliegende Disziplinarverfügung vom 10. April 2019, gibt hierüber keinen Aufschluss. Letztlich kann dieses Sachverhaltselement aber offenbleiben.

16. Dossier 12: Sachverhaltserstellung in concreto 16.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen von Q._____ und des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme sowie von Q._____, G._____, F._____, AF._____, C._____ und D._____ als beschuldigte Personen im Gegenverfahren der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Unt.- Nr. A-1/2019/10014070) in der Konfrontationseinvernahme vom 30. März 2022 vor (D12 act. 4/1 und 5/6). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport samt Foto- dokumentationen der Kantonspolizei Zürich, ein Übersichtsplan sowie Aktennoti- zen, Rapporte, Journale, Anhörungen und Disziplinarverfügungen der JVA Pöschwies, diverse Audiodateien, eine Videoaufzeichnung sowie medizini- sche Unterlagen über den Beschuldigten im Recht (D12 act. 1,1, 2/1-14, 6/2-4 und 7/3-12; BD act. 1/3). Im Gegenverfahren machten die sechs beteiligten Aufseher im Rahmen der poli- zeilichen Einvernahme als beschuldigte Personen jeweils durchwegs von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (D12 act. 9/3/2/1-6). Der Beschuldigte wurde im Gegenverfahren als polizeiliche Auskunftsperson einvernommen (D12 act. 9/3/1/1) und konstituierte sich in jenem Verfahren hernach als Privatkläger. Nachfolgend wird lediglich auf die Sachverhaltsdarstellungen von Q._____ sowie des Beschuldigten näher einzugehen sein, zumal sich der Sachverhalt weitestge- hend bereits mittels Videoaufzeichnung erstellen lässt.

- 147 - 16.1.1 Sachverhaltsdarstellung von Q._____ Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme als Geschädigter vom 2. Mai 2019 schil- derte Q._____ den Vorfall vom 9. April 2019, 9.25 Uhr folgendermassen: An be- sagtem Morgen habe der Beschuldigte bei den Vorbereitungen auf den Spazier- gang gut mitgemacht. Nach dem Öffnen der Zellentüre, als der Beschuldigte aus der Zelle getreten sei, hätten sich die Aufseher aus dem Sicherheitsvorraum in den Arrestgang zurückgezogen, wo die anderen Aufseher gewartet hätten. Die Aufse- her hätten sich im Gang aufgestellt, damit der an Händen und Füssen gefesselte Beschuldigte den Arrestgang durchqueren könne, um begleitet durch die Aufseher zur Treppe zu gelangen, welche zum Spazierhof hinunterführe. Ungefähr in der Mitte des Arrestgangs habe der Beschuldigte damit begonnen zu spucken. Q._____ sei ganz vorne gestanden. Sodann habe der Beschuldigte auf einen Auf- seher seitlich hinter Q._____ gespuckt. Als der Beschuldigte gespuckt habe, habe Q._____ zur Abwehr den Schild hochgehalten, falls dieser nochmals spucken würde. Eine weitere Reaktion habe Q._____ bewusst nicht gezeigt, um eine Eska- lation zu verhindern. Die anderen Aufseher seien auch ruhig geblieben und hätten nicht auf das Spucken des Beschuldigten reagiert. Q._____ sei weiter dem Be- schuldigten gefolgt, als dieser plötzlich gegen den Schild geschlagen habe. In der Folge habe der Beschuldigte weiter gegen den Schild geschlagen, während er ein bis zwei Schritte nach hinten gegangen sei. Da Q._____ befürchtet habe, dass der Beschuldigte rückwärts habe die Treppe hinunterfallen können, habe Q._____ nach seinen Armen gegriffen und ihn zurück in den Arrestgang gezogen. Danach hätten ihn die Aufseher zusammen auf den Boden geführt und fixiert. Der Beschul- digte habe sich dabei gewehrt und versucht die Aufseher zu beissen. Im weiteren Verlauf hätten die Aufseher den Beschuldigten in die Zelle Nr. … getragen und dort hingelegt. Anschliessend hätten die Aufseher ihn dort am Boden fixiert, um nachei- nander die Zelle zu verlassen. Q._____ sei bis am Schluss beim Beschuldigten geblieben und habe ihn festgehalten. Der Beschuldigte habe sich weiterhin gewehrt und versucht, Q._____ in die Hände zu beissen, mit welchen dieser den Beschul- digten an den Schultern gegen den Boden gedrückt habe. Nachdem alle anderen Aufseher die Zelle Nr. … verlassen hätten, habe auch Q._____ schnell die Zelle

- 148 - verlassen. Trotz der Hand- und Fussfesselung sei der Beschuldigte schnell nach- gekommen. Die Aufseher hätten aber die Türe hinter Q._____ gerade noch schlies- sen können (D12 act. 4/1, F/A 3 f.). Auf entsprechende Nachfrage ergänzte Q._____ die geschilderten Geschehnisse um weitere Einzelheiten (D12 act. 4/1, F/A 5 ff.). Bei diesem Vorfall sei niemand verletzt worden (D12 act. 4/1, F/A 17). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 30. März 2022 wurde Q._____ als beschuldigte Person und Privatkläger befragt. Zur Frage, ob es zwischen den sechs Aufsehern, welche den Spaziergang des Beschuldigten begleitet hätten, eine be- stimmte Einteilung der Funktionen gegeben habe, führte Q._____ aus, dass von der vorgesetzten Stelle eine Weisung gekommen sei, wie man in einer solchen Situation zu reagieren habe. Dies sei einerseits von der JVA Pöschwies selber ge- kommen und andererseits vom Abteilungsleiter, Herrn AG._____. Zudem hätten die Aufseher mündlich untereinander kommuniziert, wer was mache (D12 act. 5/6, S. 4). Auf entsprechende Nachfrage gab Q._____ an, dass der Hofgang deshalb davon abhängig gemacht worden sei, dass der Beschuldigte kein Papier ans Zel- lenfenster klebe, weil die Aufseher keine Sicht auf ihn gehabt hätten und dies die Betreuung des Beschuldigten erschwert habe. Dass der Beschuldigte vor Antritt des Spaziergangs gesagt habe, dass "heute etwas abgehen werde" habe Q._____ nicht gehört (D12 act. 5/6, S. 5). Die Zellentür Nr. … sei auf Weisung der vorge- setzten Stelle bereits im Vorfeld durch Q._____ geöffnet worden, um den Beschul- digten nach dem Spaziergang dorthin zu versetzen. Die Zelle habe danach neu gereinigt werden sollen. Damit konfrontiert, dass das Obergericht in seinem Er- mächtigungsentscheid vom 4. März 2020 darauf hingewiesen habe, dass eine sperrangelweit geöffnete Zellentür im Flur während des Hofgangs des Beschuldig- ten ein unnötiges Hindernis dargestellt habe, gab Q._____ zu Protokoll, die gegen- teilige Auffassung zu vertreten (D12 act. 5/6, S. 6). Dass – gemäss dem Beschul- digten – die offengelassene Zellentüre Nr. … ein Zeichen dafür gewesen sein könnte, dass die Aufseher im Vorfeld geplant hätten, dem Beschuldigten den Spa- ziergang gar nicht antreten zu lassen, wies Q._____ zurück. Q._____ erklärte, dass dies nicht unüblich gewesen sei (D12 act. 5/6, S. 7). Sodann schilderte Q._____ die Geschehnisse vom 9. April 2019 im Vergleich zu seiner bei der Kantonspolizei

- 149 - Zürich zu Protokoll gegebenen Version nahezu identisch und in einer vergleichba- ren Ausführlichkeit (D12 act. 5/6, S. 7 f.). Auf Vorhalt der im Recht liegenden Vi- deodatei machte er sodann weitere Aussagen zum Geschehen. So habe der Be- schuldigte eher rechts neben Q._____ in Richtung eines hinter Q._____ stehenden Aufsehers gespuckt. Daraufhin habe Q._____ den Schild hochgehalten, um weitere Speichelattacken zu vermeiden. Als der Beschuldigte in der Folge Schläge gegen den Schild ausgeteilt habe, habe der erste Schlag den Schild gegen den Kopf von Q._____ gedrückt (D12 act. 5/6, S. 9 f.). Im Weiteren habe Q._____ den Beschul- digten an den Händen gepackt und ihn weg von der Treppe zurück in den Gang gezogen (D12 act. 5/6, S. 11 f.). Als der Beschuldigte zu Boden gebracht worden sei, habe dieser massiven Widerstand geleistet und versucht, wieder auf die Knie zu kommen. Erst nachdem er fixiert worden sei, habe er schliesslich problemlos in die Zelle Nr. … verbracht werden können (D12 act. 5/6, S. 13 ff.). 16.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde im Gegenverfahren (Unt.-Nr. A-1/2019/10014070) am

27. August 2019 als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Dabei führte der Be- schuldigte aus, dass er sich für seinen Spaziergang vorbereitet habe. Er habe – nach Anbringen der Fesselungen – die Zelle verlassen. Alle Aufseher seien in Schutzmonturen in einer Reihe gestanden. Der Beschuldigte habe einfach gerade aus gehen müssen, aber irgendwie hätten die Aufseher die Türe, welche zum Hof führe, nicht schliessen wollen. Normalerweise gehe der Beschuldigte durch diese Türe und diese werde hernach geschlossen und der Vorhang zugezogen (D12 act. 9/3/1/1, F/A 7 f.). Der Beschuldigte habe sich immer umgedreht, um zu schauen, ob die Türe geschlossen werde. Zudem habe er nicht gerne Leute direkt hinter sich (D12 act. 9/3/1/1, F/A 9 und 21). Die Aufseher hätten beim Vorfall aber die Türe nicht schliessen wollen und es sei ein Aufseher mit Schutzschild zu ihm gekommen, woraufhin der Beschuldigte Angst gehabt habe, rückwärts die Treppe hinunter zu fallen. Er habe gewollt, dass der Aufseher mit dem Schild weggehe, weshalb er dagegen gestossen habe (D12 act. 9/3/1/1, F/A 9, 15 und 35). Auf die Frage, ob er gegen die Aufseher gespuckt habe, erwiderte der Beschuldigte, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, da dieser Vorfall schon fünf Monate her

- 150 - sei (D12 act. 9/3/1/1, F/A 22, 24 und 32). Damit konfrontiert, die Spuckattacke ge- mäss Audiodatei 001-ZPZ, ab 00:55, selber zugegeben zu haben, erklärte der Be- schuldigte, dass er auf der Videoaufzeichnung nichts vom Spucken gesehen habe. Die Aufseher hätten lediglich die Türe schliessen müssen, wenn sie nicht gewollt hätten, dass er spucke (D12 act. 9/3/1/1, F/A 33 f.). 16.1.3 Fotodokumentationen Auf den Fotos der ersten Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich sind der (Arrest-)Gang, die Zelle Nr. … sowie die in den Hofgang führende Treppe hinter einer Glastüre ersichtlich (Markierungen 1, 2 und 3). Gemäss Beschreibung beträgt der Abstand zwischen dem Türrahmen der Glastüre, die in den Hofgang führt, bis zum Treppenanfang 80 cm (Markierung 7; D12 act. 2/1). Die übrigen im Recht liegenden Fotodokumentationen geben zu keinen besonde- ren Bemerkungen Anlass. 16.1.4 Videoaufzeichnung vom 9. April 2019 Auf der im Recht liegenden Videoaufzeichnung (D12 act. 6/3; BD act. 1/3) ist Fol- gendes ersichtlich: Sechs Aufseher mit Schutzausrüstung, drei davon zusätzlich mit einem Schutzschild, versammeln sich vor der Zelle Nr. … (ab 09:16:35). In der Folge öffnet ein Aufseher die Hauptzellentüre, woraufhin sich drei Aufseher in den Sicherheitsvorraum begeben (ab 09:17:40). Nach einigen Minuten werden dem Be- schuldigten die Fuss- und Handfesselungen durch die Versorgungsklappen mon- tiert (ab 09:22:59). Anschliessend positionieren sich vier Aufseher im Gang, wäh- rend ein Aufseher im Sicherheitsvorraum die innere Zellentüre öffnet und der an- dere Aufseher (Q._____) kurz in die Zelle tritt, bevor beide Aufseher rückwärtsge- hend den Sicherheitsvorraum in Richtung Gang verlassen (ab 09:26:07). Gleich- zeitig steht der Beschuldigte in seiner Zelle auf und läuft durch die innere Zellentüre, quer durch den Sicherheitsvorraum und den Gang in Richtung der Glastüre, welche in den Hofgang führt, wobei er seinen Blick den Aufsehern zuwendet (ab 09:26:15). Auf mittlerer Höhe im Gang dreht der Beschuldigte seinen Kopf leicht zurück in Richtung der Aufseher und spuckt (09:26:22), woraufhin Q._____ sogleich seinen Schutzschild dem Beschuldigten entgegenhält (09:26:23). Anschliessend dreht

- 151 - sich der Beschuldigte ganz in Richtung der Aufseher um, wobei er der hinunterfüh- renden Treppe den Rücken zuwendet. Dabei drückt oder schlägt der Beschuldigte mit den Händen mindestens zwei Mal gegen den Schild, wobei der Schild zwei Mal nachgibt und den Kopf von Q._____ trifft (09:26:24 und 09:26:27). In der Folge kommt es zum Gerangel im Türrahmen der Glastüre bzw. im Gang, wobei der hinter Q._____ stehende Aufseher kurz versucht, die Glastüre zuzudrücken, was aber nicht gelingt, weil Q._____ und der Beschuldigte die Türe blockieren. Q._____ greift den Beschuldigten an den Händen und zieht ihn in den Gang zurück (ab 09:26:29). Die übrigen Aufseher unterstützen ihn dabei und bringen den Beschuldigten an- schliessend im Gang zu Boden. Schliesslich wird der Beschuldigte von den sechs Aufsehern in die Zelle Nr. … getragen (ab 09:27:08). 16.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist zu sagen, dass er – wie auch die anderen beteiligten Aufseher – im Rahmen einer Konfrontationsein- vernahme nach Art. 146 Abs. 2 StPO befragt wurde. Dabei wurde Q._____ auf- grund des gegen die sechs Aufseher geführten Strafverfahrens (Verfahren der STA II, Unt.-Nr. A-1/2019/10014070) gleichzeitig in der Rolle als beschuldigte Per- son und Privatkläger befragt (vgl. D12 act. 5/6, S: 1 und 3). Beweisverwertungsver- bote wurden seitens der Verteidigung in Bezug auf Dossier 12 nicht geltend ge- macht. Die Aussagen von Q._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftli- chen (Konfrontations-)Einvernahme sind ohne Weiteres verwertbar. 16.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____ Eingangs ist zu konstatieren, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____, welche die an ihn und die anderen Aufseher gerichteten Vorwürfe im Gegenverfah- ren betreffen, vorliegend nicht zu beurteilen ist. In casu gilt es lediglich die für die Beurteilung des Dossier 12 relevanten Aussagen zu prüfen. Diesbezüglich kann gesagt werden, dass Q._____ die Geschehnisse vom 9. April 2019 konsistent, in sich geschlossen und detailreich wiedergegeben hat. In seinen Aussagen sind keine unnötigen Belastungen oder Übertreibungen feststellbar. Zudem korrespon- dieren seine Ausführungen mit den Sachverhaltsschilderungen im Rapport der

- 152 - JVA Pöschwies vom 9. April 2019 sowie in der Disziplinarverfügung vom 10. April 2019 (vgl. D12 act. 2/6 und 2/13). Auch die Aussagen betreffend der Spuckattacke des Beschuldigten erscheinen a priori als glaubhaft, zumal sich Q._____, welcher um die Videoüberwachung im Gang wusste (vgl. D12 act. 5/6, PN S. 43), kaum zu einer solchen belastenden Aussagen hätte verleiten lassen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestünde, dass die Videoaufzeichnung ihn danach der Lüge überführen könnte. Insgesamt wirken die Aussagen von Q._____ in der polizeili- chen und staatsanwaltschaftlichen (Konfrontations-)Einvernahme sehr glaubhaft. 16.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde im Gegenverfahren richtigerweise nicht in der Rolle als beschuldigte Person, sondern als polizeiliche Auskunftsperson befragt (vgl. Art. 179 Abs. 1 StPO). Die Aussagen des Beschuldigten sind daher grundsätzlich verwertbar. 16.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten Würdigt man die Aussagen des Beschuldigten, so fällt auf, dass er den äusseren Tatablauf in Dossier 12 grundsätzlich ähnlich wie die Aufseher schildert. Darauf angesprochen, die Aufseher bespuckt zu haben, gab er jedoch an, sich nicht mehr daran zu erinnern. Derweil vermochte der Beschuldigte sämtliche übrigen Abläufe und sogar bestimmte Abläufe des Vortags – insbesondere diejenigen, welche die Aufseher belasten würden – problemlos wiederzugeben. Zudem erscheint die Aus- sage des Beschuldigten, wonach die Aufseher lediglich die Türe hätten schliessen müssen, damit der Beschuldigte nicht spucke, wie ein Eingeständnis. Wenn er so- dann aussagt, er habe sich nur zu den Aufsehern umgedreht, um zu schauen, dass diese die Glastüre schliessen würden, ist dies auch darum nicht glaubhaft, weil der erste Schlag des Beschuldigten bereits in dem Moment erfolgte, als der Beschul- digte noch im Türrahmen stand und die Aufseher die Türe somit noch gar nicht hätten schliessen können. Diese Aussage des Beschuldigten sind daher als wenig glaubhaft zu qualifizieren. Ebenso verhält es sich mit der Aussage des Beschuldig- ten, wonach er nur deshalb gegen den Schutzschild von Q._____ gestossen habe, weil er Angst gehabt habe, die Treppe hinunter zu fallen, zog ihn doch Q._____

- 153 - nach dem Stoss des Beschuldigten zurück in den Gang. Vielmehr erscheint nahe- liegend, dass eine Gefahr für den Beschuldigten, die Treppe hinunter zu fallen, erst mit dem von ihm initiierten Gerangel entstand. Nach dem Gesagten sind die Aus- sagen des Beschuldigten als unglaubhaft einzustufen. 16.4 Würdigung und Fazit Abschliessend kann im Sinne einer Gesamtwürdigung sämtlicher vorhandener Be- weismittel festgehalten werden, dass sich der Anklagesachverhalt gemäss Dos- sier 12 erstellen lässt. Die wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten vermö- gen am erdrückenden Beweisergebnis des Videomaterials nichts zu ändern. Viel- mehr kann ergänzend auf die Aussagen der befragten Aufseher, namentlich von Q._____, sowie auf die im Recht liegenden Sachbeweismittel abgestellt werden. Damit lässt sich insbesondere auch die vom Beschuldigten bestrittene Spuckatta- cke ohne Weiteres erstellen.

17. Dossier 13: Sachverhaltserstellung in concreto 17.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen I._____ und V._____ sowie der Auskunftsperson D._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D13 act. 4/1-4). Als Sachbeweis- mittel liegen ein Polizeirapport samt Fotodokumentationen, eine Aktennotiz, ein Rapport, ein Journal und eine Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies sowie me- dizinische Unterlagen über I._____ im Recht (D13 act. 1/1, 2/1-6 und 6/3-4). 17.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen I._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2019 wurde I._____ zum Vorfall vom

29. Mai 2019 befragt. Dabei sagte er aus, dass sich der Vorfall kurz vor Ende der Besuchszeit – der Beschuldigte habe Besuch von seinen Eltern gehabt – ereignet habe. Die Aufseher seien in diesem Moment in den Gang gekommen, wo sich die Besucherräume befänden. Sodann sei P._____ aus dem Besucherraum 3 gekom- men und habe ihm mitgeteilt, dass der Beschuldigte randaliere. I._____ habe auch schon vernommen, als er sich auf der Treppe dem Gang genähert habe, dass es

- 154 - laut gewesen sei und der Beschuldigte im Besucherraum herumgeschrien habe. In der Folge sei es kurz ruhig gewesen, bis die Aufseher gehört hätten, dass nunmehr die Mutter des Beschuldigten auf der anderen Seite im Besuchspavillon geschrien habe. I._____ habe die Zentrale informiert, dass die sieben im Einsatz stehenden Aufseher den Beschuldigten aus dem Besucherraum zurück in seine Zelle beglei- ten würden (D13 act. 4/1, F/A 11 f.). Danach hätten sich die Aufseher im Halbkreis bei der Türe des Trennscheiben-Besucherzimmers aufgestellt. Beim Öffnen der Türe sei der Beschuldigte kurz bei der Türe stehen geblieben und habe die Aufse- her gemustert. In der Folge habe er die Arme hochgerissen, sei vorwärts in Rich- tung von D._____ gestürmt und habe mit erhobenen Armen zugeschlagen. D._____ habe den Schlag mit dem Schutzschild aufgehalten. Anschliessend sei der Beschuldigte seitlich nach links zu Boden gestürzt. I._____ habe den Beschul- digten dann auf den Boden gedrückt, um diesen ruhig zu halten. Plötzlich habe er einen Schmerz im Oberschenkel gespürt und realisiert, dass der Beschuldigte ihn gebissen habe. Da I._____ aufgrund der Bank im Rücken sich nicht habe wegbe- wegen können, habe er der Beschuldigten an den Haaren gepackt und dessen Kopf von ihm weggerissen. Währenddessen habe sich der Beschuldigte nicht mehr zur Wehr setzen können, weil die anderen Aufseher sofort reagiert und den Beschul- digten am Boden fixiert hätten (D13 act. 4/1, F/A 15 ff.). Zu allfälligen Verletzungen befragt, gab I._____ zu Protokoll, dass Zahnabdrücke sichtbar gewesen seien, zweimal die obere und untere Zahnreihe bzw. zwei Bisse an derselben Stelle. Im Bereich der Bissstelle sei die Haut mit Blut unterlaufen und geschürft gewesen. Nach ein oder zwei Tagen habe die Haut damit begonnen, sich auf der Bissstelle teilweise abzulösen (D13 act. 4/1, F/A 19). Nach Angaben von I._____ habe die Bissstelle regelmässig desinfiziert werden müssen. Zudem habe er eine Starr- krampf-Impfung erhalten und die Wunde sei leicht abgedeckt worden. Die Stelle habe gebrannt, doch habe sie I._____ nicht weiter behindert. Am 6. Juni 2019 (Tag der Einvernahme) seien der Abdruck der Zahnreihen sowie die Unterblutung noch gut sichtbar gewesen. Überdies sei die Bissstelle nach wie vor schmerzempfindlich auf Druck gewesen (D13 act. 4/1, F/A 21 f.). Auf entsprechende Nachfrage führte I._____ aus, dass die Aufseher bei diesem Einsatz zwar die Schutzrüstung getra- gen hätten. Diese schütze allerdings die Beine und Füsse nicht. So habe I._____ beim Vorfall seine Arbeitshosen getragen (D13 act. 4/1, F/A 23 ff.).

- 155 - Erneut zum Vorfall vom 29. Mai 2019, ca. 11.30 Uhr, befragt, führte I._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 aus, dass an jenem Tag um 11.30 Uhr die Besuchszeit fertig gewesen sei. Der Beschuldigte sei bereits in der Besuchszelle laut gewesen. Daraufhin hätten die Aufseher die Türe geöffnet. Sodann sei der Beschuldigte im Türrahmen gestanden, habe einen Moment inne- gehalten, in die Runde geschaut und sich hernach auf die Aufseher gestürzt. Dabei sei der Beschuldigte mit erhobenen Händen vorwärts gestürmt und habe sich in die Aufseher reinfallen lassen. Die Aufseher seien mit ihm zu Boden gegangen und hätten versucht, den Beschuldigten zu fixieren. In dem Moment habe der Beschul- digte I._____ zweimal in den rechten Oberschenkel gebissen, wovon dieser eine Bisswunde erlitten habe. Nachdem der Beschuldigte fixiert gewesen sei, habe er aufgehört zu beissen. Anschliessend sei er zurück in seine Zelle gebracht worden (D13 act. 4/2, F/A 7 ff. und 22). Die Frage, ob er am Tag der Einvernahme noch an irgendwelchen Folgen dieses Vorfalls vom 29. Mai 2019 leide, verneinte I._____ (D13 act. 4/2, F/A 24). 17.1.2 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson D._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 schil- derte D._____ den Vorfall vom 29. Mai 2019, ca. 11.30 Uhr, wie folgt: Der Beschul- digte habe Besuch von seinen Eltern im Besuchspavillon mit Trennscheibe gehabt. Das Anbringen der Fesselungen und die Verschiebung zu diesem Besuch hätten gut funktioniert. D._____s Aufgabe sei es gewesen, den Besuch zu überwachen. Gegen Ende des Besuches sei es laut geworden. Es sei aus dem Trennscheiben- raum ein Streitgespräch sowie ein lautes Gepolter zu hören gewesen. Infolgedes- sen habe D._____ die anderen Aufseher informiert, dass die Stimmung im Be- suchszimmer sehr schlecht sei, und habe sie gebeten, zur Trennscheibe zu kom- men (D13 act. 4/3, F/A 8 f.). Nach Ablauf der Besuchsdauer hätten sich die Aufse- her vor der Türe aufgestellt, um diese zu öffnen. Der Beschuldigte sei im Türrahmen gestanden und sehr aufgebracht gewesen. Er sei unmittelbar auf die vordersten Aufseher losgestürmt. Die Aufseher seien sodann mit dem Beschuldigten zu Boden gegangen. Beim Versuch den Beschuldigten zu fixieren, habe der Beschuldigte im Gerangel I._____ gebissen. Danach hätten die Aufseher den Beschuldigten in

- 156 - seine Zelle gebracht und ihm zu einem späteren Zeitpunkt die Fesselungen abge- nommen (D13 act. 4/3, F/A 10). Auf entsprechende Nachfrage gab D._____ an, als Vorbereitung auf diese Einvernahme lediglich den Rapport der JVA Pöschwies vom

29. Mai 2019 gelesen zu haben (D13 act. 4/3, F/A 11 ff.). Er habe sich aber bereits vor dessen Lektüre an den gegenständlichen Vorfall erinnern können, zumal er da- mals zuvorderst gestanden sei und dieser Vorfall auch für den Beschuldigten ein- zigartig gewesen sei. Denn im Besucherpavillon sei noch nie so etwas vorgekom- men und die Aufseher seien auch nie vom Beschuldigten gebissen worden (D13 act. 4/3, F/A 15 ff.). D._____ glaubte sich sodann zu erinnern, dass der Biss durch den Beschuldigten in den Oberschenkel von I._____ erfolgt sei (D13 act. 4/3, F/A 18). Darauf angesprochen, dass der gleichentags einvernommene I._____ ausgesagt habe, der Beschuldigte sei im Türrahmen gestanden, haben einen Mo- ment innegehalten und in die Runde geschaut, bevor er sich auf die Aufseher ge- stürzt habe, gab D._____ Protokoll, dies so in Erinnerung zu haben, dass der Be- schuldigte sehr zügig rausgekommen sei. Dass der Beschuldigte kurz inngehalten habe, sei ihm nicht mehr in Erinnerung. Seiner Meinung nach sei der Beschuldigte sogleich auf die Aufseher losgestürmt (D13 act. 4/3, F/A 22). 17.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen V._____ Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 machte V._____ zum Vorfall vom 29.Mai 2019 folgende Ausführungen: Der Be- schuldigte habe Besuch gehabt, wobei die Aufseher von ausserhalb des Besuchs- zimmers gemerkt hätten, dass es ziemlich laut gewesen und die Stimmung aufge- heizt gewesen sei. Die Aufseher hätten die Sichtklappe geöffnet, um reinzu- schauen. Der Beschuldigte habe einen völlig starren, fixierenden Blick gemacht. Zudem habe eine angespannte Haltung und eine sehr schnelle Atmung gehabt. Als die Aufseher entschieden hätten, die Türe des Besuchszimmers zu öffnen, und die Türe weit genug offen gewesen sei, habe der Beschuldigte die beiden vordersten, mit einem Schild ausgerüsteten Aufseher angesprungen. Es sei sehr schnell ge- gangen. Die Aufseher hätten den Beschuldigten im relativ schmalen Gang zu Bo- den geführt. V._____ sei beim Kopf des Beschuldigten gewesen, um diesen zu fixieren. Er sei jedoch offenbar zu wenig schnell gewesen, sodass der Beschuldigte

- 157 - es geschafft habe, I._____ in den Oberschenkel zu beissen, woraufhin jener relativ laut geschrieben habe. Daraufhin habe V._____ den Beschuldigten von I._____ am Kopf weggezogen. Es sei ein dynamisches Geschehen gewesen (D13 act 4/4, F/A 11 f.). Auf entsprechende Nachfrage bestätigte V._____, dass der Beschul- digte während dem Vorfall an Händen und Füssen Fesselungen getragen habe (D13 act. 4/4, F/A 13). Daran, ob der Beschuldigte beim Öffnen der Türe noch kurz innegehalten und in die Runde geschaut habe, bevor er auf die Aufseher losge- stürmt sei, konnte sich V._____ nicht mehr erinnern (D13 act. 4/4, F/A 14). Auf Vor- halt der von I._____ anlässlich dessen polizeilichen Einvernahme angefertigten Skizze der Verhältnisse bestätigte V._____ diese und machte ergänzende Ausfüh- rungen (D13 act. 4/4, F/A 19). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung sagte V._____ aus, dass er bei den Einsätzen mit dem Beschuldigten ruhig, konzentriert und in einem gesunden Mass angespannt sei (D13 act. 4/4, F/A 30). Die Aufseher seien dem Beschuldigten nie feindselig, sondern sehr wohlwollend gegenüber ge- standen. Sie hätten stets versucht, mit ihm zu kommunizieren (D13 act. 4/4, F/A 33). 17.1.4 Fotodokumentationen Die erste Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zeigt ein Foto zum Gang, welcher zu den Besuchszimmern der JVA Pöschwies führt. Sodann ist auf dem zweiten Foto das Besuchszimmer 2 mit Trennscheibe erkennbar (D13 act. 2/1). Die zweite Fotodokumentation besteht aus zwei Fotos, worauf eine Bisswunde mit Blutanhaftungen sichtbar ist, deren Durchmesser rund 3 cm beträgt (D13 act. 2/2). 17.1.5 Medizinische Unterlagen Hinsichtlich der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen über I._____ ist der ärztliche Befund des Gefängnisarztes Dr. med. AB._____ zu beachten (D5 act. 6/3- 4). In Beantwortung des Fragenkatalogs der Staatsanwaltschaft stellte der Gefäng- nisarzt Bisswunden am rechten Oberschenkel von I._____ fest, wobei es sich un- zweifelhaft um zwei Bissverletzungen handeln würden, welche zweimal fast an glei- cher Stelle zugefügt worden seien. Eine Selbstbeibringung an dieser Stelle sei nicht

- 158 - möglich. Im Weiteren habe I._____ über mehrere Tage andauernd Schmerzen ge- habt. Zudem habe eine Infektions- und Starrkrampfgefahr bestanden. Darüber hin- aus sei es jedoch zu keinen bleibenden Schäden oder anderen Folgen gekommen. Sodann wurden vier Fotos dem ärztlichen Befund beigelegt. Diese zeigen die vor- erwähnte Verletzung am Oberschenkel von I._____ zu zwei verschiedenen Unter- suchungszeitpunkten. 17.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ ist anzumerken, dass er auf entsprechende Nachfrage angab, sich für die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme zum beinahe drei Jahre zurückliegenden Vorfall ein wenig eingelesen habe, da er mit dem blossen Datum nicht viel habe anfangen können. Als er realisiert habe, dass es um die Körperverletzung durch Beissen gehe, habe er sofort ge- wusst, um welchen es Vorfall es gehe (D13 act. 4/2, F/A 15). Dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr genau wusste, wie er den Be- schuldigten fixiert habe, verunmöglichte es der Verteidigung nicht generell, ihr Fra- gerecht auszuüben. Die anwesende Verteidigung konfrontierte I._____ mit mehre- ren Ergänzungsfragen, welche dieser mehrheitlich beantworten konnte. Eine Ver- letzung des Konfrontationsanspruchs besteht bei dieser Sachlage nicht. Die Aus- sagen von I._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 13 sind somit verwertbar. 17.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ I._____ schilderte den Tatablauf lebensnah, schlüssig und konsistent. Eindrücklich erzählte er gegenüber dem einvernehmenden Polizisten, dass er aufgrund des Bis- ses und die Gefahr einer Ansteckung bzw. Krankheitsübertragung beunruhigt sei, zumal ihm nicht bekannt sei, ob der Beschuldigte Krankheitsträger von Hepatitis, Aids oder dergleichen sei (D13 act. 4/1, F/A 26). Zudem korrespondieren die bei- gelegten Fotos im ärztlichen Befund des Gefängnisarztes mit den Aussagen von I._____ in Bezug auf das Verletzungsbild, wonach die Abdrücke der Zähne sichtbar seien und die Haut auf der Bissstelle nach kurzer Zeit damit begonnen habe sich

- 159 - abzulösen (vgl. dazu D13 act. 4/1, F/A 19 und D13 act. 6/4). Fantasie- oder Lügen- signale sind in seinen Ausführungen nicht erkennbar. Dass er sich auf die staats- anwaltschaftliche Einvernahme vorbereitet hat, bedeutet nicht, dass er sich an den Vorfall vom 29. Mai 2019 nicht hätte erinnern können. Vielmehr sei ihm sofort be- wusst geworden, um welchen Vorfall es ging, als er von der Körperverletzung durch Beissen gelesen habe (D13 act. 4/2, F/A 15). Wenn I._____ erklärte, dass er bei der Frage mutmassen müsste, ob er den Beschuldigten mit den Beinen fixiert habe (vgl. D13 act. 4/2, F/A 51), betrifft dies lediglich den für die Sachverhaltserstellung irrelevanten Umstand der Fixierung des Beschuldigten. Indem I._____ jedoch nur diesbezüglich auf den Rapport der JVA Pöschwies verwies, offenbart er gerade, dass er in Bezug auf die übrigen geschilderten Sachverhaltselemente aus der ei- genen Erinnerung erzählte. Demzufolge sind die Aussagen von I._____ zu Dos- sier 12 als glaubhaft zu werten. 17.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ ist zu konstatieren, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme belastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidigung machte. Insbesondere gab er zu Protokoll, sich an diesen Vorfall vom 29. Mai 2019 noch erinnern zu können (D13 act. 4/3, F/A 15). Anschliessend beantwortete er die Ergänzungsfragen der Verteidigung, soweit er sich noch daran erinnern konnte. Damit ist der Konfrontationsanspruch gewahrt. Die Aussagen von D._____ zu Dossier 13 sind verwertbar. 17.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ D._____ konnte den Vorfall vom 29. Mai 2019 fast drei Jahre später noch in groben Zügen wiedergeben. Dass seine Ausführungen eine hohe Ähnlichkeit zur Sachver- haltsschilderung im Rapport der JVA Pöschwies vom 29. Mai 2019 aufweist, ist na- heliegend, nachdem er diesen vorgängig konsultiert hat (D13 act. 4/3, F/A 11 f.). D._____ erzählte jedoch über das Dokumentierte hinaus, dass er derjenige gewe- sen sei, dem am besagten Tag die Überwachung des Besuchs obliegen habe (D13 act. 4/3, F/A 9). Ferner wusste er auch noch, dass I._____ in den Oberschenkel gebissen wurde (D13 act. 4/3, F/A 10), wobei sich weder der gebissene Aufseher

- 160 - noch das verletzte Körperteil aus der Sachverhaltsschilderung des Rapports ergibt (vgl. D13 act. 2/3). Die Erklärung von D._____, wonach er beim Vorfall ziemlich zuvorderst gestanden sei und der Vorfall für den Beschuldigten bisher einzigartig gewesen sei, weshalb er sich nach fast drei Jahren noch an diesen Vorfall erinnern könne (D13 act. 4/3, F/A 15 ff.), erscheint sodann besonders glaubhaft. Schliess- lich stimmen seine Aussagen weitgehend mit denjenigen von I._____ überein. Ein- zig in Bezug auf den Umstand, dass der Beschuldigte beim Öffnen der Besuchs- zimmertüre sogleich auf die Aufseher losgestürmt sei, während I._____ von einem kurzen Innehalten und In-die-Runde-Schauen sprach (D13 act. 4/3, F/A 22), wider- sprechen sich die beiden Aufseher. Dadurch allein wird die Glaubhaftigkeit von D._____ allerdings nicht erschüttert. Vielmehr sind die Aussagen von D._____ als glaubhaft zu qualifizieren. 17.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von V._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von V._____ ist festzuhalten, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit der Verteidi- gung Aussagen zum fast drei Jahre zurückliegenden Vorfall machen konnte und anschliessend die Ergänzungsfragen der Verteidigung beantwortete. Dabei traten nur wenige Erinnerungslücken zu Tage. Der Konfrontationsanspruch des Beschul- digten ist ohne Weiteres gewahrt. Die Aussagen von V._____ sind verwertbar. 17.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von V._____ Auf entsprechende Nachfrage führte V._____ aus, dass er rein aus seiner Erinne- rung erzähle. Er habe keinen Zugang mehr zu den fraglichen Dokumentationen, da er das Tätigkeitsgebiet gewechselt habe (D13 act. 4/4, F/A 15). Er habe weder den Rapport oder das Journal noch die Aktennotiz der JVA Pöschwies vom 29. Mai 2019 als Vorbereitung auf diese Einvernahme gelesen (D13 act. 4/4, F/A 16 ff.). Gleichwohl vermochte V._____ die Geschehnisse vom 29. Mai 2019 in erstaunlich hohem Detailreichtum und in sich stimmig zu schildern. So beschrieb er die Stim- mung im Besucherzimmer – nebst dem Umstand, dass es laut war – auch anhand der von ihm wahrgenommen Mimik und Gestik des Beschuldigten (vgl. D13 act. 4/4, F/A 11), was besonderen Eindruck erweckt und sehr glaubhaft anmutet. In

- 161 - der Folge ergänzte er seine freie Erzählung auf entsprechende Nachfrage um wei- tere Einzelheiten und gab punktuell zu, wenn er etwas nicht mehr wusste (vgl. D13 act. 4/4, F/A 14 und 28). Nach dem Gesagten wirken die Aussagen von V._____ sehr glaubhaft. Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass er sein Gefühl bei einem Einsatz mit dem Beschuldigten als ruhig, konzentriert und in einem gesunden Mass angespannt umschrieb. Die Aufseher seien sehr wohlwollend gegenüber dem Be- schuldigten gewesen und hätten stets versucht eine Kommunikation mit ihm her- zustellen, sodass keine toxische Atmosphäre gegenüber dem Beschuldigten ge- herrscht habe (D13 act. 4/4, F/A 30 und 33). Dies wirkt sich zugunsten der allge- meinen Glaubwürdigung von V._____ aus. 17.5 Würdigung und Fazit Im Sinne einer Gesamtwürdigung kann festgehalten werden, dass sich bei einer Gegenüberstellung der Personalbeweismittel zu Dossier 13 ein stimmiges Gesamt- bild ergibt. Uneinigkeit besteht nur darüber, ob sich der Beschuldigte beim Öffnen der Besuchszimmertüre sofort auf die Aufseher stürzte oder noch kurz im Türrah- men inne hielt. Hinsichtlich des aufgezeigten Widerspruchs zwischen den Aussa- gen von I._____ und D._____, welcher bloss ein nebensächliches Sachverhalts- element tangiert, ist die Version von I._____ als erstellt zu betrachten. Es kann aufgrund der zeitlichen Nähe der polizeilichen Einvernahme, in welcher I._____ dies erstmals erwähnte (vgl. D13 act. 4/1, F/A 16), davon ausgegangen werden, dass er dieses Sachverhaltselement noch eher präsent hatte als D._____ beinahe drei Jahre später. Diese Annahme rechtfertigt sich auch daher, weil die diesbezüg- lichen Aussagen von I._____ vergleichsweise klar waren, während D._____ – da- rauf angesprochen – in zurückhaltender Weise zu Protokoll gab, dies nicht mehr so in Erinnerung zu haben (vgl. D13 act. 4/3, F/A 22). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwar kurz im Türrahmen inne hielt, aber hernach im Sinne einer unvermittelten Handlung auf die Aufseher losging. Was den Anklagesachver- halt insgesamt betrifft, ist festzuhalten, dass die im Recht liegende Sachbeweismit- tel, namentlich der Rapport der JVA Pöschwies, die Fotodokumentationen und der

- 162 - ärztliche Befund des Gefängnisarztes die überzeugenden Sachverhaltsdarstellun- gen der befragten Aufseher untermauern. Dementsprechend ist der Anklagesach- verhalt gemäss Dossier 13 erstellt.

18. Dossier 14: Sachverhaltserstellung in concreto 18.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen von C._____ in der polizeilichen Einvernahme und von P._____ in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vor (D14 act. 3/1-2). Als Sachbeweismittel liegen ein Po- lizeirapport der Kantonspolizei Zürich, ein Rapport der JVA Pöschwies sowie eine Videoaufzeichnung im Recht (D14 act. 1/1 und 2/1, BD act. 1/3). Vorab kann festgehalten werden, dass C._____ zu Dossier 14 – soweit ersichtlich

– nie parteiöffentlich einvernommen wurde. Das Konfrontationsrecht des Beschul- digten (Art. 147 Abs. 1 StPO) ist damit verletzt. Die Aussagen von C._____ anläss- lich der polizeilichen Einvernahme sind somit unverwertbar. 18.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____ P._____ erklärte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2022 ausdrücklich, dass er sich an den über zwei Jahre zurückliegenden Vorfall vom

14. August 2019 nicht mehr erinnere. Er habe den Rapport der JVA Pöschwies vom

14. August 2019 lesen müssen. Er könne "nur zusammenfassen, was im Rapport steht" (D14 act. 3/2, F/A 5 ff.). Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung (02:10 bis 02:40) gab P._____ zu Protokoll, dass C._____ und er damals im Sicherheitsvorraum ge- wesen seien, wobei Ersterer einen Schutzschild gehalten habe. Bei diesem Einsatz habe P._____ den Lead gehabt. In der Folge habe C._____ den Kontrollblick in die Zelle gemacht, um zu sehen, ob der Beschuldigte Urin oder sonstige gefährliche Gegenstände irgendwo deponiert habe. Danach sei auf der Videoaufzeichnung er- sichtlich, wie der Beschuldigte in Richtung des Schildträgers C._____ gehe. Schliesslich hätten die Aufseher versucht, die innere Zellentüre zu schliessen, wo- bei der Beschuldigte mit viel Kraft dagegen gedrückt habe (D14 act. 3/2, F/A 17).

- 163 - 18.1.2 Videoaufzeichnung vom 14. August 2019 Auf der Videoaufzeichnung vom 14. August 2019 (BD act. 1/3) ist Folgendes er- sichtlich: Drei Aufseher befinden sich im Sicherheitsvorraum der Zelle Nr. …, wäh- rend sie dem Beschuldigten zunächst die Fussfesselung und danach die Handfes- selung anbringen (ab 00:01). Anschliessend stellen sich vier Aufseher auf, während sich zwei Aufseher – einer davon mit einem Schutzschild ausgestattet – im Sicher- heitsvorraum positioniert (ab 02:00). In der Folge öffnet der Aufseher ohne Schutz- schild die innere Zellentüre, woraufhin der andere Aufseher mit dem Schutzschild kurz in die Zelle des Beschuldigten tritt (ab 02:12). Der Aufseher mit dem Schutz- schild ist danach aufgrund des Sichtwinkels der Kamera nicht mehr zu sehen. In dem Moment springt der sitzende Beschuldigte in seiner Zelle auf und begibt sich schnell zum eintretenden Aufseher (ab 02:16). Auch er verschwindet aus dem Sichtwinkel der Kamera. Der noch im Sicherheitsvorraum stehende Aufseher rea- giert unmittelbar und hektisch, wobei nicht erkennbar ist, was er genau macht. Plötzlich stürmen auch die vier im Gang positionierten Aufseher teilweise mit Schild in den Sicherheitsvorraum zur inneren Zellentüre (ab 02:18). Es kommt zu einem Gerangel an der inneren Zellentüre. Der Aufseher mit dem Schutzschild, welcher kurz in die Zelle eintrat, erscheint sodann wieder im Sichtwinkel der Kamera. Den sechs im Sicherheitsvorraum stehenden Aufseher gelingt es schliesslich, die innere Zellentüre wieder zu schliessen, wobei sie noch für einige Sekunden gegen die innere Zellentüre drücken. Als der Beschuldigte ebenfalls wieder erkennbar ist, ver- lassen die sechs Aufseher langsam den Sicherheitsvorraum (ab 02:35). In der Folge wird die Hauptzellentüre geschlossen, womit der Einsatz der Aufseher been- det ist. 18.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ ist festzustellen, dass er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche über zweieinhalb Jahre nach dem fraglichen Vorfall stattfand, keine Aussagen basierend auf eigenen Erinnerungen machen konnte. So gab er explizit zu, lediglich den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies zusammenfassen zu können (D14 act. 3/2, F/A 9). Da-

- 164 - mit würde die Verteidigung nicht in die Lage versetzt, ihr Fragerecht wirksam aus- zuüben. Vorliegend handelt es sich bei den Aussagen von P._____ jedoch nicht um das Hauptbeweismittel, nachdem auch eine aufschlussreiche Videoaufzeich- nung im Recht liegt. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gilt hier somit nicht uneingeschränkt. Gleichwohl erscheinen aber nur die wenigen Aussagen von P._____ zu Dossier 14 in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als verwert- bar. 18.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ Die Aussagen von P._____ sind kritisch auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen, nachdem er ausdrücklich erklärte, eigentlich nur den Rapport der JVA Pöschwies vom 14. August 2019 zusammenfassen zu können. Es ist aufgrund dieser Aussage und seinen sehr knapp ausgefallenen Antworten davon auszugehen, dass P._____ keine Erinnerungen mehr an diesen konkreten Vorfall hatte. Derweil vermochte sich P._____ auf Vorhalt der im Recht liegenden Videoaufzeichnung wieder zu erinnern, dass er beim fraglichen Einsatz den Lead gehabt habe (D14 act. 3/2, F/A 17). Diese Angabe lässt sich nicht etwa dem von P._____ konsultierten Rapport der JVA Pöschwies entnehmen (vgl. D14 act. 2/1). In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen kann grundsätzlich nicht auf die Aussagen von P._____ abgestellt werden, weil seine Darstellungen nicht auf der eigenen Erinnerung beruhen. Dem- gegenüber erscheint die Aussage, wonach er bei diesem Einsatz am 14. August 2019 den Lead gehabt habe, glaubhaft, zumal sie nicht ohne real erlebten Hinter- grund erfolgt wäre. 18.3 Würdigung und Fazit Nachdem die Aussagen von C._____ unverwertbar sind und P._____ keine belas- tenden Aussagen aus der eigenen Erinnerung machten konnte, kommt der Video- aufzeichnung vom 14. August 2019 zentrale Bedeutung zu. Der Anklagesachver- halt lässt sich sodann grösstenteils ohne Weiteres durch die aufgezeichneten Ge- schehnisse erstellen. Folgende Sachverhaltselemente geben zu besonderen Be- merkungen Anlass: In Abweichung vom Anklagesachverhalt ist deutlich sichtbar, dass nicht der mit dem Schutzschild ausgerüstete C._____, sondern P._____ die

- 165 - innere Zellentüre öffnete. Dies steht auch im Einklang mit dem als Usus beschrie- benen Ablauf in den ähnlich gelagerten Vorfällen gemäss den Dossiers 10 und 11, wonach bekanntlich nicht derjenige Aufseher den Kontrollblick in die Zelle ausführt, der auch das Öffnen der Türe übernimmt. Nach dem Gesagten kann in Ergänzung zum Videomaterial als erstellt gelten, dass C._____ nach dem Öffnen der inneren Zellentüre den Kontrollblick vornahm, woraufhin er unvermittelt vom Beschuldigten mit erhobenen Fäusten attackiert wurde. Ein anderer Ablauf erscheint aufgrund des sichtbar aufspringenden Beschuldigten, der Reaktion der fünf übrigen Aufseher, des sich wiederholenden Verhaltensmusters des Beschuldigten sowie der korres- pondieren Sachverhaltsschilderung im Rapport der JVA Pöschwies vom 14.August 2019 (vgl. D14 act. 2/1) schlicht ausgeschlossen. Demgemäss ist der Anklagesa- chverhalt in Dossier 14 mit der vorerwähnten Korrektur als erstellt zu betrachten.

19. Dossier 15: Sachverhaltserstellung in concreto 19.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen B._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 vor (D15 act. 3/1). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kan- tonspolizei Zürich, ein Rapport und eine Anhörung der JVA Pöschwies sowie das Schadenformular vom 27. August 2019 und ein Schreiben betreffend Aufwand der Technik vom 29. Januar 2020 der JVA Pöschwies im Recht (D15 act. 2/1-2 und act. 4/2 und 4/6). 19.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen B._____ B._____ wurde am 21. Februar 2022 staatsanwaltschaftlich zum Vorfall vom

15. August 2019 befragt. Seinen Aussagen zufolge sei die Zellenkommunikations- anlage in der Arrestzelle Nr. … vom Beschuldigten beschädigt worden. Infolgedes- sen habe der technische Dienst aufgeboten werden müssen. Die Zellenkommuni- kationsanlage habe einen Totalschaden erlitten und nicht repariert werden können (D15 act. 3/1, F/A 7 und 9). Der technische Dienst habe festgestellt, dass sie durch Wasser beschädigt worden sei (D15 act. 3/1, F/A 8 und 10). Wie genau der Be-

- 166 - schuldigte vorgegangen sei, wisse B._____ nicht (D15 act. 3/1, F/A 14). Als Vorbe- reitung auf diese Einvernahme habe B._____ den Rapport vom 15. August 2019 gelesen. Er habe damals diesen Rapport schreiben und eine Belastungsanzeige machen müssen, weil der technische Dienst ihm die Rückmeldung gemacht habe, dass die Zellenkommunikationsanlage beschädigt sei (D15 act. 3/1, F/A 11 ff.). 19.1.2 Schadenformular der JVA Pöschwies vom 27. August 2019 Dem Schadenformular der JVA Pöschwies lässt sich entnehmen, dass die "Zellen- kommunikation mutwillig mit Wasser zerstört" worden sei, mithin ein Wasserscha- den vorliege. Bei der Frage, ob der Verursacher vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt habe, ist das Feld "vorsätzlich" angekreuzt. Die Richtigkeit und Vollstän- digkeit dieser internen Dokumentation der JVA Pöschwies wird sodann mit einer nicht identifizierbaren Unterschrift bekräftigt (D15 act. 4/2). 19.1.3 Schreiben betreffend Aufwand der Technik der JVA Pöschwies vom 29. Ja- nuar 2020 Gemäss dem Schreiben betreffend Aufwand der Technik der JVA Pöschwies sei am 15. August 2019 das erste Mal festgestellt worden, dass die Zellenkommunika- tionsanlage nicht ordnungsgemäss funktioniere. Zur Aufrechterhaltung der Zellen- kommunikation sei ein Telefonapparat zu einem Babyphon umgerüstet und im Vor- raum der Zelle platziert worden. Dieser Zustand sei bis am 27. August 2019 auf- rechterhalten worden. Ab diesem Datum sei die Anlage zugänglich gewesen. Beim Öffnen der Anlage sei eine undefinierbare Flüssigkeit ausgelaufen. Es habe aus- geschlossen werden können, dass diese Flüssigkeit von der Anlage stammen würde. Die Flüssigkeit habe durch Dritteinwirkung durch die Sprechmembrane ein- gegeben werden müssen. Um dies in Zukunft einzuschränken, sei zusätzlich noch eine Spezialdichtung eingebaut worden. Die defekte Anlage sei eingeschickt und durch eine externe Firma wiederaufbereitet und Instand gestellt worden (D15 act. 4/6).

- 167 - 19.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Aussagen zu den Vorfällen vom 15. August 2019 machte. Die anwesende Verteidigung machte von ihrem Recht auf Ergänzungsfragen keinen Gebrauch. Die Aussagen von B._____ zu Dos- sier 15 sind verwertbar. 19.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ B._____ räumte ein, sich im Vorfeld mittels Lektüre des Rapports der JVA Pöschwies vom 15. August 2019 auf die Einvernahme vorbereitet zu haben (D15 act. 3/1, F/A 11 f.). In Bezug auf seine alsdann gemachten Aussagen kann festgehalten werden, dass zunächst die Aussage, wonach er wisse, dass die Zel- lekommunikationsanlage beschädigt worden sei (D15 act. 3/1, F/A 7), glaubhaft wirkt. Zur Frage, weshalb die Zellenkommunikationsanlage kaputt gegangen sei, antwortete er: "Scheinbar, also, mit Wasser wurde sie beschädigt.", was geradezu exemplarisch veranschaulicht, dass er seine Antwort auf die Rückmeldung des technischen Dienstes der JVA Pöschwies stützt (vgl. dazu auch D15 act. 3/1, F/A 10). Diese auf Hörensagen basierende Antwort ist nicht aussagenkräftig. Dem- gegenüber ist seine Aussage, wonach lediglich der Beschuldigte die Zellenkommu- nikationsanlage habe beschädigen können (vgl. D15 act. 3/1, F/A 9), überzeugend, zumal lediglich der Beschuldigte in der Zelle Nr. … untergebracht war. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass er nicht wusste, wie der Beschuldigte bei der Be- schädigung der Zellenkommunikationsanlage vorgegangen sei (D15 act. 3/1, F/A 14), für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 19.4 Würdigung und Fazit Die im Recht liegenden Beweismittel sind nunmehr einer Gesamtwürdigung zu un- terziehen: Wie bereits ausgeführt, erscheinen die Kernaussagen von B._____, wo- nach die Zellenkommunikationsanlage beschädigt worden sei, und zwar durch den Beschuldigten, glaubhaft. Der Verteidigung ist somit zu widersprechen, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, B._____ würde lediglich den Rapport der JVA Pöschwies vom 15. August 2019 zitieren. Die Schlussfolgerung, dass lediglich

- 168 - der Beschuldigte als Täter in Frage komme, ist sodann nicht bloss naheliegend, sondern nahezu zwingend. Für die Erstellung des Anklagesachverhalts ist ergän- zend auf die nachvollziehbare und überzeugende Beschreibung im als Urkunde verwertbaren Schreiben der JVA Pöschwies betreffend Aufwand der Technik ab- zustellen, wonach die undefinierbare Flüssigkeit nicht von der Zellenkommunikati- onsanlage stammte, sondern durch Dritteinwirkung in die Sprechmembrane der Anlage gelangte. Auch das Schadenformular der JVA Pöschwies spricht von einem Wasserschaden. Dem Rapport vom 27. August 2019, welcher lediglich den Inhalt des Schadenformulars wiedergibt (vgl. D15 act. 2/1), kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe den Vorwurf in der Anhörung der JVA Pöschwies vom 28. August 2019 in Abrede ge- stellt (vgl. D15 act. 2/2), ist dem entgegenzuhalten, dass die Bestreitung des Vor- wurfs gemäss Anhörungsprotokoll, welches die Verteidigung an anderen Stellen – da anstaltsinterne Dokumentation – als unverwertbar erachtet, als blosse Schutz- behauptung erscheint. Letztlich verbleiben keine vernünftigen Zweifel, dass sich der Sachverhalt in Dossier 15 gemäss Anklageschrift so zugetragen hat.

20. Dossier 16: Sachverhaltserstellung in concreto 20.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen P._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D16 act. 3/1-2). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich sowie der Rapport der JVA Pöschwies vom 26. August 2019 im Recht (D16 act. 1/1 und 2/1). 20.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2019 sagte P._____ zum Vorfall vom 26. August 2019 aus, dass bei den Vorbereitungen für den Hofgang des Beschuldigten insgesamt sechs Aufseher beteiligt gewesen seien, nämlich drei draussen im Gang und drei im Vorraum, zu welchen nebst C._____ und B._____ auch P._____ gehört habe (D16 act. 3/1, F/A 5). Letzterer habe damals die Kom- munikation mit dem Beschuldigten geführt. Er habe die obere Versorgungsklappe

- 169 - geöffnet, damit der Beschuldigte – wie angewiesen – die Arme für das Anbringen der Fesselung durch die Klappe strecken könne. Dies habe inzwischen ohne viele Worte funktioniert. Der Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt die Fussfessel be- reits getragen und sei vor der Klappe gestanden (D16 act. 3/1, F/A 7 f.). Unmittel- bar nach dem Öffnen der oberen Versorgungsklappe habe der Beschuldigte einen Faustschlag durch die Klappe hindurch ausgeführt, wobei niemand verletzt worden sei. Normalerweise strecke der Beschuldigte beide Hände gleichzeitig durch die Klappe, sodass P._____ darauf gewartet habe, dass beide Hände des Beschuldig- ten kämen. Sobald P._____ gesehen habe, dass nur eine Hand des Beschuldigten gekommen sei, habe er sofort reagiert und sich leicht abgedreht, als sodann der Schlag des Beschuldigten erfolgt sei. Daraufhin habe P._____ die Klappe runter- gedrückt, um den durch die Klappe kommenden Arm des Beschuldigten abzubrem- sen. Bei diesem Vorfall habe P._____ dem Schlag ausweichen und den Arm des Beschuldigten mit der Schiebeklappe blockieren können (D16 act. 3/1, F/A 9 f. und 17). Gemäss seinen Aussagen hätte ihn der ausgeführte Schlag des Beschuldigten von der Höhe her in der Magengegend getroffen. Wie stark der Schlag gewesen sei, habe P._____ nicht beurteilen können, zumal er nicht getroffen worden sei und den durch die Öffnung kommenden Arm abgebremst habe (D16 act. 3/1, F/A 13 f.). Anschliessend habe der Beschuldigte den Arm nicht freiwillig zurückgezogen. Auf- grund seiner Gegenwehr hätten die Aufseher nur vereint unter relativ grossem Kraftaufwand seinen Arm durch die Öffnung in die Zelle zurückdrücken und die Klappe schliessen können (D16 act. 3/1, F/A 15). Auf entsprechende Nachfrage führte P._____ aus, dass der Beschuldigte bei offener Versorgungsklappe seinen Arm maximal soweit in den Zellenvorraum reichen könnte, wie dessen Arm- bzw. Handlänge es zulasse (D16 act. 3/1, F/A 16). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2022 wurde P._____ erneut zum Vorfall vom 26. August 2019, ca. 9.25 Uhr, befragt. Dabei wurde er vom Staatsanwalt dazu aufgefordert, die Geschehnisse, bei welchen der Beschuldigte beim Öffnen der oberen Versorgungsklappe nach P._____ geschlagen haben soll, zu schildern. Hierzu führte P._____ aus, dass der Beschuldigte "einen Aufseher" in den Bauch zu schlagen versucht habe, wobei er sich nicht habe erinnern können,

- 170 - um wen es sich bei diesem Aufseher gehandelt habe (D16 act. 3/2, F/A 5 f.). Da- nach gefragt, ob auch er einmal das Ziel eines solchen Schlags des Beschuldigten gewesen sei, bestätigte er dies. Seiner Meinung nach sei er diesbezüglich jedoch bereits in einer früheren Einvernahme durch den Staatsanwalt einvernommen wor- den (D16 act. 3/2, F/A 7 ff.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde der sich in einem Missverständnis befindende P._____ durch den Staatsanwalt aufgeklärt, dass es bei dieser Einvernahme um den Vorfall vom 26. August 2019 gehe, bei welchem angeblich er selbst der Aufseher gewesen sei, gegen welchen der Be- schuldigte durch die obere Versorgungsklappe geschlagen habe, er aber noch rechtzeitig habe ausweichen können. Darauf antwortete P._____: "In dem Fall war das so." (D16 act. 3/2, F/A 10). Auf entsprechende Nachfrage gab P._____ sodann zu Protokoll, sich nicht im Speziellen an die polizeiliche Einvernahme seiner Person vom 30. August 2019 zu erinnern. Er habe jedoch stets die Wahrheit gesagt (D16 act. 3/2, F/A 12 f.). Schliesslich führte P._____ aus, dass der Spaziergang nach dem versuchten Schlag des Beschuldigten nicht mehr habe durchgeführt werden können. Der Spaziergang sei bei zu aggressivem Verhalten des Beschuldigten je- weils abgebrochen worden (D16 act. 3/2, F/A 17 f.). 20.2 Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ ist zu sagen, dass er bereits zu Beginn der Einvernahme einräumen musste, das mit dem Vorfall vom

26. August 2019 nicht mehr genau zu wissen, weshalb er lediglich sagen könne, was im Rapport der JVA Pöschwies stehe (D16 act. 3/2, F/A 5). Bezeichnend für die fehlenden Erinnerungen ist sodann der Umstand, dass P._____ – auch nach längerer Überlegungszeit – nicht einmal mehr wusste, dass der Schlag durch die Versorgungsklappe am 26. August 2019 ihm gegolten haben soll (vgl. D16 act. 3/2, F/A 6). Auch die vom Staatsanwalt angebotene Gedankenstütze führte nicht dazu, dass sich P._____ wieder erinnert hätte (vgl. D16 act. 3/2, F/A 14 f.). Da P._____ dieses zentrale Sachverhaltselement nicht mehr aus eigener Erinnerung wiederge- ben konnte und in der Folge irgendeinen angeblichen Vorfall schilderte, wurde es der Verteidigung verunmöglicht, ihr Fragerecht wirksam auszuüben. Im Übrigen wird die blosse Wiedergabe von dem, was bereits im Rapport der JVA Pöschwies

- 171 - vom 26. August 2019 niedergeschrieben wurde, dem materiellen Konfrontations- anspruch des Beschuldigten nicht gerecht. Indem P._____ nicht auf Grundlage der eigenen Erinnerung aussagte, erweisen sich seine Aussagen anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme als unglaubhaft und unverwertbar. Auch auf die Befragung von P._____ in der polizeiliche Einvernahme kann mangels Wahrung des Konfrontationsanspruchs nicht abgestellt werden. 20.4 Würdigung und Fazit Im Ergebnis erweisen sich die Aussagen von P._____ in Dossier 16 als unverwert- bar. Es verbleiben nach Würdigung der im Recht liegenden Sachbeweismittel (Po- lizeirapport und dem Rapport der JVA Pöschwies vom 26. August 2019) in tatsäch- licher Hinsicht unüberwindbare Zweifel, weshalb der Grundsatz in dubio pro reo zu Anwendung gelangt. Demgemäss ist festzuhalten, dass sich der Anklagesachver- halt gemäss Dossier 16 nicht erstellen lässt.

21. Dossier 17: Sachverhaltserstellung in concreto 21.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen E._____, Q._____, B._____ und C._____ sowie der Auskunftsperson F._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D17 act. 4/1- 9). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, ein Rapport der JVA Pöschwies, zwei Videoprints, Videoaufzeichnungen der JVA Pöschwies sowie medizinische Unterlagen über F._____ im Recht (D17 act. 1/1, 2/1-2, 5/3-4, 7/3-4; BD act. 1/3). 21.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen E._____ Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2019 schilderte E._____ den Vorfall vom 7. November 2019 wie folgt: Die Rückführung des Be- schuldigten vom Besucherzimmer in seine Zelle sei bis zum Aufgang der Treppe relativ ruhig verlaufen. Die Treppe in der Sicherheitsabteilung, welche in die Etage hinaufführe, wo sich die Zelle des Beschuldigten befinde, sei zweiteilig. Die erste Treppe bis zum Mittelboden sei der Beschuldigte normal hochgegangen. Danach

- 172 - folge die Kehrtwendung. Während der Beschuldigte die zweite Treppe hinaufge- gangen sei, habe er sich seitlich zurückgedreht und auf die Aufseher hinunterge- spuckt, die sie noch auf der ersten Treppe befunden hätten. Dabei sei E._____ im ungeschützten Gesicht, rechte Gesichtshälfte, getroffen worden. Dies habe E._____ als "erniedrigend, grusig und ekelhaft" empfunden. Die Aufseher – darun- ter auch der bespuckte E._____ – hätten nicht auf das Spucken des Beschuldigten reagiert, da dies auf der Treppe zu gefährlich für alle Beteiligten sei. Als der Be- schuldigte in der oberen Etage angekommen sei, habe er sich umgedreht und sei

– mit den Fäusten schlagend – auf die beiden ihm folgenden Aufseher losgegan- gen. In der Folge seien alle im Einsatz stehenden Aufseher die Treppe hochge- stürmt und hätten den Beschuldigten überwältigt, sodass dieser am Boden habe fixiert und hernach in die Zelle getragen werden können (D17 act. 4/1, F/A 5 und 7 ff.). Auf entsprechende Nachfrage ergänzte E._____, dass der Schlag des Be- schuldigten stark gewesen sein müsse, da es aufgrund seiner getragenen Hand- fesselungen laut geknallt habe, als das Metall mit so grosser Wucht auf den Schild des Aufsehers geprallt sei. Der Beschuldigte gebe "immer Vollgas" (D17 act. 4/1, F/A 10). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2022 gab E._____ an, sich nicht mehr genau an die Geschehnisse vom 7. November 2019 zu erin- nern. E._____ wisse, dass es um den Vorfall im Treppenhaus gehe, bei welchem der Beschuldigte ihn bespuckt habe. Als Vorbereitung auf diese Einvernahme habe er den Rapport der JVA Pöschwies vom 7. November 2023 kurz angeschaut (D17 act. 4/8, F/A 7 ff.). Weiter führte E._____ aus, dass er von der Spucke des Beschul- digten im Gesicht bzw. am Hals getroffen worden sei. Die Aufseher hätten jedoch nicht auf das Spucken reagiert. Erst oben angekommen, habe sich der Beschul- digte umgedreht und sei auf die Aufseher losgegangen, wobei E._____ "ziemlich zuhinterst" gewesen sei (D17 act. 4/8, F/A 16 f.). Wie der Beschuldigte bei diesem Vorfall auf die Aufseher losgegangen sei, wisse E._____ nicht mehr. Ebenso wenig könne er sich daran erinnern, ob damals jemand verletzt worden sei (D17 act. 4/8, F/A 19 f.).

- 173 - 21.1.2 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson F._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2019 sagte F._____ aus, dass sich die Aufseher gegen Ende eines Besuchs draussen vor dem Be- suchszimmer aufgestellt hätten, um den Beschuldigten abzuholen. Im Besuchszim- mer sei es ruhig gewesen, sodass die Aufseher davon hätten ausgehen können, dass der Besuch gut verlaufen sei. Als der Beschuldigte aus dem Besuchszimmer gekommen sei, habe er sich sofort in Richtung seiner Zelle in Bewegung gesetzt. Den Weg dorthin habe er inzwischen gekannt (D17 act. 4/2, F/A 4). Die weiteren Geschehnisse bei der Rückführung vom Besuchszimmer in die Zelle schilderte F._____ folgendermassen: Auf dem Weg zur Zelle habe der Beschuldigte in den Gängen hektische Bewegungen gemacht, vermutlich um zu testen, ob die Aufseher bereit seien. Q._____ und F._____ seien die Treppe, welche vom Gang in die Si- cherheitsabteilung führe, direkt hinter dem Beschuldigten hinaufgegangen. Beim Hinaufgehen der zweiteiligen Treppe nach dem Mittelboden habe der Beschuldigte zurückgeschaut und seitlich hinunter auf die Aufseher gespuckt, welche sich noch auf der ersten Treppe vor dem Mittelboden befunden hätten. Dabei habe er E._____ im Gesicht getroffen. Hätte der Beschuldigte nach hinten gespuckt, so hätte er lediglich den Schutzschild von F._____ oder denjenigen von Q._____ ge- troffen. Aus Sicherheitsgründen hätten die Aufseher auf das Spucken des Beschul- digten nicht reagiert. Als der Beschuldigte oben angekommen sei, habe er sich nach links umgedreht und aus der Drehung heraus mit voller Wucht gegen Q._____ geschlagen. Dieser sei noch auf der zwei- oder drittobersten Stufe der Treppe ne- ben F._____ gestanden und habe den Schlag mit dem Schild abgeblockt. Darauf- hin seien – soweit sich F._____ noch erinnere – er und Q._____ sofort mit dem Schild voraus nach vorne gegangen, um den Beschuldigten mit den Schutzschil- dern an die Wand zu drücken. In der Folge sei der Beschuldigte zu Boden gegan- gen, wo ihn die Aufseher hätten fixieren können. Nachdem der Beschuldigte habe gesichert werden können, sei er von den Aufsehern in die Zelle gebracht worden (D17 act. 4/2, F/A 5 ff.). Beim entstandenen Gerangel mit dem Beschuldigten sei F._____ verletzt worden. Er wisse jedoch nicht, wie dies geschehen sei. Auf der unteren Seite seines linken Unterarms habe F._____ eine Schramme gehabt. Die Ursache für die Verletzung führte er am ehesten auf den Schutzschild zurück (D17

- 174 - act. 4/2, F/A 9 f.). Die Wunde von F._____ – welche gemäss Protokollnotiz anläss- lich der polizeilichen Befragung noch sichtbar gewesen sei – sei normal verheilt (D17 act. 4/2, F/A 12). F._____ machte sodann bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

23. Februar 2022 erneut Aussagen zum Vorfall vom 7. September 2019, wobei er den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies am Vortag gelesen habe (D17 act. 4/6, F/A 8 f.). Im Weiteren gab er die Geschehnisse im Wesentlichen gleich wie bei der Polizei wieder. So habe der Beschuldigte beim Treppenaufgang auf E._____ gespuckt und – oben angekommen – die Aufseher angegriffen, indem er sich links abgedreht und einen Schlag gegen den Schild von Q._____ ausgeführt habe (D17 act. 4/6, F/A 7,15 f. und 18 ff.). Vom entstandenen Handgemenge habe er an der Innenseite seines linken Unterarm eine ca. 3 cm lange Narbe, ungefähr 10 cm vom Handgelenk entfernt, davongetragen. Ob ausser ihm noch weitere Auf- seher bei diesem Vorfall durch den Beschuldigten verletzt worden seien, vermochte F._____ nicht mehr zu sagen (D17 act. 4/6, F/A 22 ff. und PN S. 5). Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung in der JVA Pöschwies vom 7. November 2019, 10:32:43 bis 10:33:30, machte F._____ einen Schlag mit anschliessendem Stossen durch den Beschuldigten gegen den Schutzschild des vordersten Aufsehers aus (D17 act. 4/6, F/A 29). Im Übrigen gab F._____ zu Protokoll, dass in der Zwischenzeit wegen Vorfällen mit Spuckattacken eine Scheibe beim Treppenaufgang montiert worden sei (D17 act. 4/6, F/A 13). 21.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Q._____ Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2019 sagte Q._____ aus, dass er am 7. November 2019 erst für das Verbringen des Beschuldigten vom Besuchsraum in seine Zelle dazugekommen sei. Als der Beschuldigte das Be- suchszimmer verlassen habe, sei er nicht auffällig gewesen. Der Beschuldigte sei unauffällig durch die Gänge in Richtung seiner Zelle gegangen. Auf der zweiten Treppe habe sich der Beschuldigte sodann umgedreht und auf die nachfolgenden Aufseher hinunter gespuckt. Die Aufseher hätten das Spucken aus Sicherheits- gründen ignoriert, um einen tätlichen Vorfall auf der Treppe zu vermeiden. Als der Beschuldigte das Ende der Treppe erreicht habe, habe sich dieser umgedreht und

- 175 - aus der Drehung heraus gegen Q._____ und F._____ geschlagen. Diese beiden Aufseher seien je mit einem Schutzschild direkt hinter dem Beschuldigten auf der zweitletzten oder letzten Treppenstufe gestanden, als der Beschuldigte gegen die Schutzschilde zu schlagen begonnen habe. Der erste Schlag sei "wirklich kräftig" gewesen. Die nachfolgenden Schläge hätten nicht mehr gleich kräftig ausgeführt werden können, weil die beiden Aufseher die Distanz verkürzt hätten. Die beiden seien Aufseher die letzten Stufen hinauf gestürmt und hätten den Beschuldigten mit den Schilden an die Wand gedrückt, woraufhin auch die übrigen Aufseher zu Hilfe gekommen seien. Die Aufseher hätten dann gemeinsam den Beschuldigten mit den Schutzschilden an der Wand fixiert und hernach zu Boden geführt, wo sich dieser schliesslich nicht mehr gewehrt habe (D17 act. 4/3, F/A 4 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2022 konnte Q._____ keine Aussagen zum 7. November 2022 machen. Er wisse zwar, dass er einmal dabei gewesen sei, mit F._____ als Schildträger (D17 act. 4/5, F/A 8). Da der Beschuldigte die Aufseher mehrmals angegriffen habe, sei es für Q._____ schwierig, sich zu erinnern, um welchen Vorfall es gehe. Auf diese Ein- vernahme habe sich Q._____ nicht vorbereiten können (D17 act. 4/5, F/A 7 und 17). 21.1.4 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen B._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 9. Dezember 2019 führte B._____ aus, dass er beim Vorfall vom 7. November 2019 hinter den Schildträgern Q._____ und F._____ gestanden sei (D17 act. 4/4, F/A 5). Daraufhin schilderte den Vorfall fol- gendermassen: Der Beschuldigte sei normal die erste Treppe hochgegangen, wel- che in die Etage führe, wo sich seine Zelle befinde. Während der Beschuldigte die zweite Treppe hinaufgegangen sei, habe er seitlich schräg über das Geländer auf die nachfolgenden Aufseher, welche sich noch auf der ersten Treppe befunden hätten, hinunter gespuckt. Dabei habe der Beschuldigte E._____ im Gesicht getrof- fen. Dies sei möglich, weil das Treppenhaus offen sei. Aus Sicherheitsgründen habe niemand der Aufseher reagiert. Als der Beschuldigte oben angekommen sei, habe er sich umgedreht und auf die Schilde der nachfolgenden Aufseher einge- schlagen, welche sich unter ihm noch auf der Treppe befunden hätten. In der Folge

- 176 - hätten alle Aufseher sofort hinter den Schilden vorwärts geschoben, wodurch der Beschuldigte bis zur Wand gestossen worden sei, um in erstmals zu fixieren. Da- nach hätten sie den Beschuldigten zu Boden geführt, ihn richtig fixiert und schliess- lich in die Zelle getragen (D17 act. 4/4, F/A 7). Die Aufseher hätten so schnell auf die Schläge des Beschuldigten reagiert und seien vorgerückt, dass B._____ nicht sagen könne, ob der Beschuldigte mehrmals zugeschlagen habe. Nachdem der Beschuldigte fixiert gewesen sei, habe dieser keine Bewegung mehr gemacht und sich widerstandslos in die Zelle tragen lassen (D17 act. 4/4, F/A 8). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2022 gab B._____ an, vorgängig den Rapport der JVA Pöschwies vom 7. November 2019 gelesen zu haben. Er könne sich erinnern, dass der Beschuldigte auf dem Rückweg im Treppenhaus von oben herab auf einen Aufseher gespuckt habe. Als der Be- schuldigte im Türrahmen zur Eingangshalle gestanden sei, habe er dort auf die ersten beiden Schildträger eingeschlagen. Im Anschluss hätten die Aufseher den Beschuldigten überwältigt und ihn in seine Zelle getragen. Mehr wisse B._____ nicht mehr von jenem Tag (D17 act. 4/7, F/A 7 f.). So wusste er nicht mehr, gegen wen der Beschuldigte den ersten Schlag ausgeführt habe oder ob bei diesem Vor- fall jemand verletzt worden sei (D17 act. 4/7, F/A 11 f.). Auf entsprechendes Nach- haken des Staatsanwalts gab B._____ zu Protokoll, dass E._____ vom Beschul- digten bespuckt worden sei, wobei jener dies auf der Treppe von erhöhter Position nach unten über das Geländer hinweg gemacht habe (D17 act. 4/7, F/A 13 ff.). 21.1.5 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2022 er- klärte C._____, dass ihm der genaue Hergang des Vorfalls vom 7. November 2019 nicht mehr geläufig sei. Es sei zu lange her (D17 act. 4/9, F/A 9 und 16). Er wisse noch, dass so etwas einmal vorgefallen sei und ein solcher Vorfall dazu geführt habe, dass die Aufseher beantragt hätten, dass eine Plexiglasscheibe am Geländer bei der Treppe montiert werden, damit man dort nicht mehr runterspucken könnte. C._____ habe im entsprechenden Rapport gelesen, dass der Beschuldigte damals dort runtergespuckt habe. Dies hätte er aber ohne das Lesen des Rapports nicht mehr gewusst (D17 act. 4/9, F/A 12 f.). Im Rapport stehe sodann, dass jemand

- 177 - beim Vorfall vom 7. November 2019 verletzt worden sei, aber wer und wie das ge- wesen sei, daran könne sich C._____ nicht mehr erinnern (D17 act. 4/9, F/A 17). 21.1.6 Videoaufzeichnungen vom 7. November 2019 Auf der Videoaufzeichnung "SSV EG Halle" (D17 act. 5/4; BD act. 1/3), ist eine Halle in der JVA Pöschwies ersichtlich, wobei die Kamera auf das Treppenhaus gerichtet ist. Folgendes lässt sich der Videoaufzeichnung entnehmen: Ein Aufseher kommt alleine die Treppe hinauf und geht durch die Halle, wo er anschliessend stehen bleibt und auf die restlichen Aufseher zu warten scheint (ab 10:32:48). Kurz darauf kommen der Beschuldigte und die Aufseher ebenfalls die Treppe hinauf, wobei der Beschuldigte zuvorderst geht und somit zuerst die videoüberwachte Etage erreicht (ab 10:33:05). Unmittelbar nachdem der Beschuldigte bei der Treppe oben angekommen ist – ohne sich schon in der Halle zu befinden –, schlägt der Beschuldigte aus der Drehung nach links gegen den Schutzschild mindestens ei- nes Aufsehers (ab 10:33:08). Der Schlag des Beschuldigten wird von den Schutz- schilden abgeblockt. Daraufhin drücken die Aufseher mit den Schutzschilden ge- gen den Beschuldigten und bringen ihn auf diese Weise am Türrahmen zu Boden. Es entsteht ein Gerangel, bei welchem die Aufseher ihre beiden Schutzschilde in die Halle werfen, wohl um den Beschuldigten besser greifen und fixieren zu können. Im Anschluss wird der Beschuldigte von den sechs Aufsehern in Schutzausrüstung an den Beinen in die Halle gezogen, wo der Beschuldigte schliesslich fixiert wird. Auf der Videoaufzeichnung "SSV Arrestgang" (D17 act. 5/3; BD act. 1/3), welche den Arrestgang und die Zelle des Beschuldigten zeigt, ist erkennbar, dass der Be- schuldigte – gemäss Zeitstempel unmittelbar auf den vorstehend umschriebenen Vorfall folgend – von mehreren Aufsehern in Schutzausrüstung in seine Zelle ge- tragen wird (ab 10:34:44). 21.1.7 Medizinische Unterlagen In Bezug auf die im Recht liegenden medizinischen Unterlagen über F._____ ist der ärztliche Befund des Gefängnisarztes Dr. med. AB._____ zu beachten (D5 act. 7/3-4). Demgemäss sei eine 10 cm lange Kratzwunde am Unterarm auf der

- 178 - Handflächenseite von F._____ festgestellt worden. Die Verletzungen seien unfall- kausal und eine Selbstbeibringung sei äusserst unwahrscheinlich. F._____ habe – mit Ausnahme von Schmerzen – keine weiterreichende Folgen zu beklagen ge- habt. 21.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von E._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von E._____ ist festzuhalten, dass er den Vorfall vom 7. November 2019 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme noch in groben Zügen in Erinnerung hatte. Die anwesende Verteidigung verzichtete auf das Stellen von Ergänzungsfragen. Demzufolge ist der Konfrontati- onsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von E._____ in der poli- zeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 17 sind verwert- bar. 21.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____ In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu sagen, dass E._____ die Ge- schehnisse vom 7. November 2019 bei der Polizei in sich stimmig und schlüssig schilderte. Sodann sind in seinen Aussagen keine Übertreibungen oder unnötige Belastungen erkennbar. Dass der Beschuldigte ihm von oben herab beim Treppen- steigen ins Gesicht gespuckt habe, erscheint glaubhaft, nachdem alle übrigen be- fragten Aufseher den Beschuldigten ebenfalls des Spuckens auf E._____ bezichtigt haben (vgl. dazu D17 act. 4/2, F/A 5; D17 act. 4/4, F/A 7; D17 act. 4/6, F/A 16; D17 act. 4/7, F/A 13). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hatte E._____ den Vorfall vom 7. November 2019 offensichtlich nicht mehr genau prä- sent. Gleichwohl vermochte er sich an die ihm gegoltene Spuckattacke zu erinnern (D17 act. 4/8, F/A 14). Demgegenüber sah er sich gezwungen, bei der Frage, ob jemand beim Vorfall verletzt worden sei, wegen Nichtwissens auf den vorgängig konsultierten Rapport zu verweisen (D17 act. 4/8, F/A 20). Diese Erinnerungslü- cken sind der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen jedoch nicht abträglich, sondern wir- ken authentisch. Nach dem Gesagten sind die Aussagen von E._____ als glaubhaft einzustufen.

- 179 - 21.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ kann gesagt werden, dass er in Anwesenheit der Verteidigung aus eigener Erinnerung belastende Aus- sagen zu Protokoll gab. Derweil machte die Verteidigung von ihrem Recht auf Er- gänzungsfragen keinen Gebrauch. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist gewahrt. Die Aussagen von F._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme zu Dossier 17 sind verwertbar. 21.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ F._____ hat das Geschehen lebensnah, in sich stimmig und plausibel wiedergege- ben. Seine Ausführungen zu den Sachverhaltselementen, welche von der Überwa- chungskamera aufgezeichnet wurden, lassen sich ohne Weiteres mit dem sicher- gestellten Videomaterial in Einklang bringen. F._____ sagte bei der polizeilichen Einvernahme aus, beim Gerangel mit dem Beschuldigten eine Verletzung am lin- ken Unterarm erlitten zu haben, vermutlich durch den Schild. Die Wunde sei damals sichtbar gewesen (D17 act. 4/2, F/A 9 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zeigte F._____ eine Narbe an seinem linken Unterarm, welche auf unbekannte Weise im Handgemenge mit dem Beschuldigten entstanden sei (D17 act. 4/6, F/A 22 ff.). Die Aussagen hinsichtlich der Verletzung am Unterarm von F._____ wirken nicht a priori unglaubhaft. In Bezug auf die Spuckattacke wies F._____ sodann zurecht darauf hin, dass sich dem vorgängig konsultierten Rapport nicht entnehmen lasse, dass E._____ getroffen worden sei (vgl. D17 act. 4/6, F/A 17), was bedeutet, dass er dies noch aus der eigenen Erinnerung wusste. Ins- gesamt sind die Aussagen von F._____ als glaubhaft zu qualifizieren. 21.5 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist festzustellen, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, auf welche er sich in keiner Weise vorbereitet habe, nicht mehr an den Vorfall vom 7. November 2019 erinnern konnte. Beispielhaft sagte er aus, dass er sich nicht wirklich an den Trep- peneinsatz beim Eingang in die Sicherheitsabteilung erinnere, weshalb er auf seine Aussagen bei der Polizei verweise, falls er früher diesbezüglich bereits ausgesagt

- 180 - habe (D17 act. 4/5, F/A 9). In der Folge äusserte sich Q._____ nicht mehr erneut zum Vorfall vom 7. November 2019 und wiederholte seine belastenden Aussagen nicht. Der blosse Verweis auf frühere Aussagen oder die Bestätigung, bei der poli- zeilichen Einvernahme wahrheitsgetreu ausgesagt zu haben, werden dem Konfron- tationsanspruch des Beschuldigten nicht gerecht, zumal die Verteidigung nicht in der Lage war, das Zeugnis von Q._____ in Zweifel zu ziehen. Daraus folgt, dass die Aussagen von Q._____ zu Dossier 17 unverwertbar sind. Eine Überprüfung auf deren Glaubhaftigkeit hin erübrigt sich. 21.6.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ kann auf die vorstehen- den Ausführungen zu F._____ (vgl. Ziff. II. 21.5.1) verwiesen werden. 21.6.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ B._____ schilderte die Geschehnisse vom 7. November 2019 sachlich, lebensnah und schlüssig. Zudem sind in seinen Ausführungen keine offensichtlich Lügen- oder Fantasiesignale erkennbar. Er konnte sich bei der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme mehr als zwei Jahre später an viele Einzelheiten nicht mehr erinnern. Auf entsprechende Nachfrage gab B._____ zu Protokoll, dass er den Vorfall nicht mehr in Erinnerung gehabt hätte bzw. ihn nicht mehr hätte zuordnen können, wenn er den entsprechenden Rapport nicht gelesen hätte (D17 act. 4/7, F/A 9). Damit ver- deutlicht er, dass er ohne die Konsultation des Rapports wohl keine belastenden Aussagen in Bezug auf diesen konkreten Vorfall hätte machen können. Gleichzeitig wird aber auch klar, dass er den Rapport der JVAA Pöschwies vom 7. November 2021 als Gedankenstütze gebraucht hat, um originäre Erinnerungen wieder abru- fen und zu Protokoll geben zu können. Seine alsdann gemachten Aussagen wirken glaubhaft. Nicht zuletzt wusste B._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch, dass der Beschuldigte bei diesem Vorfall E._____ bespuckt habe (D17 act. 4/7, F/A 13). Der Name des bespuckten Aufsehers ist im Rapport wohlgemerkt nicht dokumentiert (vgl. D17 act. 2/1). Vor diesem Hintergrund weisen die Aussagen von B._____ eine hohe Glaubhaftigkeit auf.

- 181 - 21.7 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist zu konstatieren, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht sicher war, um welchen Vorfall es konkret gehen würde. An die einzelnen Tathandlungen, wie das Runterspucken oder den Angriff des Beschuldigten, habe sich C._____ nicht erin- nern können. Er habe dies lediglich im Rapport der JVA Pöschwies vom 7. Novem- ber 2019 gelesen. Damit machte C._____ keine belastenden Aussagen in Anwe- senheit der Verteidigung. Vor diesem Hintergrund ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten verletzt. Die Aussagen von C._____ zu Dossier 17 sind unver- wertbar, weshalb sich eine Überprüfung auf deren Glaubhaftigkeit hin erübrigt. 21.8 Würdigung und Fazit Abschliessend gilt es nunmehr sämtliche verwertbaren Beweismittel gesamtheitlich zu würdigen. Zunächst ist anzumerken, dass sich die verwertbaren Aussagen der befragten Aufseher widerspruchsfrei miteinander vereinbaren lassen. Dies gilt auch für die Ausführungen zur jeweiligen Position jedes Aufsehers. Beim Treppensteigen waren somit Q._____ und F._____ mit ihren Schutzschilden zuvorderst (D17 act. 4/2, F/A 5 f.), während B._____ hinter dieser ersten Reihe stand (D17 act. 4/4, F/A 5) und E._____ wohl das Schlusslicht bildete (D17 act. 4/8, F/A 17). Zum Sach- verhaltsabschnitt im Treppenhaus, also noch bevor der Beschuldigte die obere Etage erreicht hat, gibt es keine Videoaufzeichnung. Das Sachverhaltselement, wo- nach der Beschuldigte beim Treppensteigen hinunter auf E._____ gespuckt und diesen im Gesicht getroffen habe, gilt jedoch aufgrund der glaubhaften Darstellun- gen der befragten Aufseher als erstellt. Was die Schläge des Beschuldigten gegen die Schutzschilde betrifft, lässt sich der Sachverhalt durch die Videoaufzeichnung und die Aussagen der befragten Aufseher erstellen. Der äussere Tathergang ge- mäss Anklageschrift ist damit als erwiesen zu betrachten. Nicht erstellen lässt sich jedoch die Verletzung von F._____, welche beim Handge- menge mit dem Beschuldigten entstanden sein soll. Da es sich nicht um einen iso- lierten tätlichen Angriff des Beschuldigten handelte, sondern um ein Schlagen, wel-

- 182 - ches ein zunächst unkontrolliertes Gerangel auslöste, lässt sich der Videoaufzeich- nung nicht entnehmen, wie diese Verletzung von F._____ zustande gekommen sein soll. Zwar wirken die belastenden Aussagen von F._____ nicht unglaubhaft. Die anderen Aufseher (B._____ und E._____) konnten sich jedoch nicht an eine Verletzung von F._____ erinnern. Vielmehr wies beispielsweise B._____ bei der Polizei auf eigene kleinere Verletzungen hin (vgl. dazu D17 act. 4/4, F/A 9; D17 act. 4/7, F/A 12; D17 act. 4/8, F/A 20). Gemäss Rapport der JVA Pöschwies vom

7. November 2019 hätten drei Mitarbeiter mit Prellungen und Schürfungen ärztlich versorgt werden müssen, wobei aber nicht feststeht, um welche drei Aufseher es sich dabei gehandelt habe (vgl. D17 act. 2/1). Im Übrigen bleibt unklar, ob der Be- schuldigte diese Verletzung von F._____ verursacht hat und wie diese genau zu- stande gekommen ist. Weiter fällt in Betracht, dass der ärztliche Befund über F._____ lediglich von einer unfallkausalen Verletzung spricht (D17 act. 7/3-4), dies aber keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Verursachung durch den Beschuldig- ten erlaubt. Sodann fehlt es in den Akten an Fotos der fraglichen Verletzung, so- dass eine Überprüfung dieser Verletzung rein über schriftliche Beschreibungen er- folgen muss (vgl. etwa D17 act. 4/6, F/A 23 ff. und PN S. 5). Dies genügt vorlie- gend nicht. Eine andere Zufügung der Wunde am linken Unterarm von F._____ erscheint denkbar, namentlich durch ein selbstverschuldetes Stossen am Schutz- schild oder durch eine unabsichtliche Bewegung eines anderen Aufsehers. In Wür- digung der im Recht liegenden Beweismittel verbleiben letztlich Zweifel, dass die von F._____ behauptete Verletzung im Rahmen des entstandenen Gerangels durch den Beschuldigten verursacht wurde. Die konkreten Umstände der Verursa- chung bleiben in tatsächlicher Hinsicht ungeklärt, was sich vorliegend in Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt. Folglich ist auf der Sachverhaltsebene kein Konnex zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der fraglichen Verletzung von F._____ erstellt.

22. Dossier 18: Sachverhaltserstellung in concreto 22.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen C._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar

- 183 - 2022 vor (D18 act. 3/1). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kan- tonspolizei Zürich samt Fotodokumentation, zwei Rapporte der JVA Pöschwies so- wie zwei Schreiben betreffend Aufwand bzw. Kosten bezüglich Zellenflutung der JVA Pöschwies im Recht (D18 act. 1/1, 2/1-3, 4/2 und 4/6). 22.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ C._____ erklärte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Ja- nuar 2022, dass er im Vorfeld keine Unterlagen angeschaut habe. Seine Aussagen würden somit allein auf seiner Erinnerung basieren (D18 act. 3/1, F/A 19). Obwohl es ein paar Jahre her sei, glaubte sich C._____ zu erinnern, dass beim Vorfall vom

26. Dezember 2019 Wasser im Gang gewesen sei, als die Aufseher angekommen seien. Das Wasser sei in Richtung Arrestabgang geronnen. Als die Aufseher ange- kommen seien, sei das Wasser bereits dort gewesen (D18 act. 3/1, F/A 6 f.). Die- ses sei aus der Zelle Nr. … gekommen, ob von der Toilette oder dem Lavabo, wisse C._____ allerdings nicht (D18 act. 3/1, F/A 10 f.). In der Nacht vom 26. Dezember 2019 sei der Beschuldigte allein in dieser Arrestzelle Nr. … gewesen. Es handle sich um eine Einzelunterbringung (D18 act. 3/1, F/A 12 f. und 23). Die Arrestzelle Nr. … sei damals noch pink gewesen, bevor sie mit weisser Farbe gestrichen wor- den sei (D18 act. 3/1, F/A 15 f.). 22.1.2 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (D18 act. 2/1) zeigt den geflute- ten Gang zu den Arrestzellen in der SI 1. Ausserdem ist eine Klappe an der Decke im Untergeschoss der JVA Pöschwies ersichtlich, welche sich gemäss Beschrei- bung unterhalb der Arrestzellen der SI 1 befinde. Durch diese Klappe sei ein gros- ser Teil des Wassers in den darunter liegenden Lagerraum geflossen. Die weiteren Bilder zeigen eine mit Wasser gefüllte Kiste im Lagerraum unter den Arrestzellen sowie den nassen Boden im Lagerraum.

- 184 - 21.1.3 Schreiben der JVA Pöschwies betreffend Aufwand und Kosten der JVA Pöschwies vom 17. Februar 2020 Das Schreiben der JVA Pöschwies vom 17. Februar 2020 (D18 act. 4/2) enthält eine Auflistungen der Kosten, welche am 26. Dezember 2019 bei der Zelleflutung durch den Beschuldigten entstanden seien. Demgemäss belaufen sich die Kosten auf insgesamt Fr. 4'883.60. Ob das Gebäude dabei Langzeitschäden genommen habe, habe zum damaligen Zeitpunkt nicht beurteilt werden können. Je nachdem wie viel Wasser die Armierung erreicht habe, werde es in zwei bis drei Jahren nach dem Vorfall Abplatzungen am Beton geben. 21.1.4 Schreiben der JVA Pöschwies betreffend Aufwand vom 24. Januar 2020 Das Schreiben der JVA Pöschwies betreffend Aufwand vom 24. Januar 2020 (D18 act. 4/6) beinhaltet eine Auflistung der Aufwände durch die Technik, welche sich auf insgesamt Fr. 490.– belaufen würden. Weiter heisst es darin, dass das Wasser nach Bemerkung durch die Gruppe selbst – d.h. ohne Mithilfe der Technik – entfernt worden sei. Der Trockner sei am 27. Dezember 2019 installiert und am 15. Januar 2020 entfernt worden. Das zwischenzeitliche Entleeren des Wassertanks sei eben- falls durch die Gruppe ausgeführt worden. Ob das Gebäude dabei Langzeitschä- den genommen habe, habe zum damaligen Zeitpunkt nicht beurteilt werden kön- nen. Je nachdem wie viel Wasser die Armierung erreicht habe, werde es in zwei bis drei Jahren nach dem Vorfall Abplatzungen am Beton geben. 22.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist zu sagen, dass er sich in Anwesenheit der Verteidigung zum Vorfall vom 26. Dezember 2019 äus- serte und dabei belastende Aussagen aus der eigenen Erinnerung heraus machte. Die Verteidigung beschränkte sich bei ihren Ergänzungsfragen thematisch auf die Haftbedingungen des Beschuldigten und dessen Verhalten im Gefängnis BG._____. Damit versuchte sie nicht, das Zeugnis von C._____ kontradiktorisch in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen von C._____ zu Dossier 18 sind somit verwertbar.

- 185 - 22.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ C._____ habe die Flutung am 26. Dezember 2019, ungefähr um 5.30 Uhr, bemerkt, als das Wasser bereits im Gang gewesen sei und das Pikett-Personal bereits an- gefangen habe zu putzen. Wie der Wasserschaden verursacht worden sei, konnte C._____ jedoch nicht beobachten. Damit basieren die Aussagen von C._____ auf seiner Wahrnehmung der Situation, wie sie sich beim Antritt des Frühdienstes für ihn präsentierte. Es fällt auf, dass seine Sachverhaltsdarstellung keine direkt belas- tenden Aussagen beinhalten, zumal er die Flutung des Gangs oder der Zelle nie direkt mit dem Beschuldigten in Verbindung brachte. Seine Aussagen fielen dem- entsprechend kurz und sachlich aus. Da er zudem im Vorfeld keine interne Doku- mentationen studierte, sondern aus der eigenen Erinnerung heraus erzählte (vgl. D17 act. 3/1, F/A 19), kann davon ausgegangen werden, dass die Aussagen von C._____ auf einem real erlebten Hintergrund beruhen. Seine Aussagen sind als glaubhaft einzustufen. 22.3 Würdigung und Fazit In Würdigung der im Recht liegenden Beweismittel ist festzuhalten, dass eine Flu- tung der Zelle Nr. … als einzige Ursache für die darauffolgende Flutung des Gangs und des im Untergeschoss befindlichen Lagerraums erscheint. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den Fotos der Kantonspolizei Zürich und der glaubhaften Aus- sage von C._____, wonach das Wasser aus der Zelle Nr. … gekommen sei (D18 act. 3/1, F/A 10 f.). Sodann bestätigte C._____, dass der Beschuldigte am 26. De- zember 2019 in dieser Zelle gewesen sei. Da es sich im Übrigen um eine Einzel- unterbringung handle, sei in der fraglichen Nacht sonst niemand in dieser Zelle ge- wesen (D18 act. 3/1, F/A 12 und 23). Gemäss dem im Recht liegenden Rapport der JVA Pöschwies vom 26. Dezember 2019 sei das Pikett um 4.03 Uhr aufgrund eines Wasseralarms vor der Zelle Nr. … aufgeboten worden. Beim Eintreffen der Pikett- mitarbeiter sei aufgefallen, dass ein grosser Teil der Eingangshalle, des Arrest- gangs und der Treppe hinab zum Arrest-Spazierhof geflutet worden sei, woraufhin das Wasser der Zelle Nr. … zugedreht worden sei (D18 act. 2/2). Diese Sachver- haltsschilderung fügt sich mit den beiden Schreiben der JVA Pöschwies betreffend

- 186 - Aufwand und Kosten (D18 act. 4/2 und 4/6) in ein stimmiges Gesamtbild. Bezeich- nenderweise wurde seitens der Verteidigung auch keine abweichende Sachver- haltsdarstellung abgegeben. Es kann folglich als erstellt gelten, dass der Beschul- digte eine Zellenflutung verursacht hat, indem er den Wasseranschluss in seiner Zelle öffnete und etwaige Abflüsse in der Zelle verstopfte. Dabei wurde nicht nur die Zelle des Beschuldigten, sondern auch der Gang vor den Sicherheitszellen ge- flutet. Ausserdem drang Wasser über die Klappe in den sich unter dem Trakt der Sicherheitszellen befindlichen Lagerraum. Schliesslich ist erstellt, dass aufgrund der entstandenen Wasserschaden ein Trockner durch die Technik der JVA Pöschwies installiert werden musste. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass Kosten ungefähr in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.

23. Dossier 20: Sachverhaltserstellung in concreto 23.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Aus- kunftsperson B._____ sowie des Zeugen C._____ in der polizeilichen und staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vor (D20 act. 4/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, das Journal der JVA Pöschwies, di- verse Audiodateien sowie zwei Videoaufzeichnungen im Recht (D20 act. 1/1, 2/1 und 5/1-11; BD act. 1/3). 23.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson B._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2020 wurde B._____ zu den Vorfällen vom Wochenende des 25. bzw. 26. April 2020 befragt. Dabei führte er aus, wie der Beschuldigte im Verlauf des Samstagmorgens damit begonnen habe, ihm über die Gegensprechanlage zu drohen. So habe der Beschuldigte gesagt, dass er die Kinder von B._____ essen werde und habe gleichzeitig Schmatzgeräu- sche mit dem Mund sowie Geräusche gemacht, wie sie ihm schmecken würden ("Mmmmmh…"), um seine Drohungen zu unterstreichen. Wenn B._____ an diesem Morgen den Ruf abgenommen habe, habe der Beschuldigte gedroht: "Ich werde deine Kinder essen. Wenn ich dich wäre, würde ich von T._____ wegziehen." Bei

- 187 - C._____ und anderen Aufsehern habe der Beschuldigte eher beschimpft und be- leidigt. Sobald B._____ wieder den Ruf abgenommen habe, habe der Beschuldigte damit gedroht, dass er seine Kinder essen werde (D20 act. 4/1, F/A 4). Wie der Beschuldigte darauf komme, dass B._____ in T._____ wohne, erklärte sich dieser damit, dass in den Rapporten bei dessen Personalien der Heimatort im Kanton T._____ angegeben sei (D20 act. 4/1, F/A 5). Weder B._____ noch der ebenfalls im Einsatz stehende C._____ hätten auf die ausgesprochenen Drohungen des Be- schuldigten reagiert. Die Drohungen seien jedoch im Journal der JVA Pöschwies festgehalten worden (D20 act. 4/1, F/A 9 f.). Auf entsprechende Nachfrage führte B._____ aus, dass er durch die Drohungen des Beschuldigten beunruhigt werde. Sie würden ein mulmiges Gefühl hinterlassen, sodass er sich Gedanken und Sor- gen um die Sicherheit seiner Angehörigen gemacht habe. Er habe sich jedoch da- ran gewöhnt, vom Beschuldigten bedroht zu werden. Man lerne, damit umzugehen. Auf einer Skala von 1 bis 10 gab er die Belastung durch die Drohungen des Be- schuldigten gegen ihn persönlich mit 5-6 an. Die an seine Familienangehörigen gerichteten Drohungen würden ihn jedoch stärker belasten. Da er sich mittlerweile wirklich Sorgen mache, gab er die Belastung mit 8 an (D20 act. 4/1, F/A 12 ff.). Drohungen, welche beinhalten würden, den Kindern oder Angehörigen etwas an- zutun, spreche der Beschuldigte konkret auf die Person bezogen nur gegenüber B._____ aus. Gegenüber den anderen Aufseher seien die Drohungen allgemeiner gehalten (D20 act. 4/1, F/A 7). Sodann gab B._____ zu Protokoll, dass er am meis- ten Angst vor Gewalt gegen das gesamte Personal der JVA Pöschwies habe, wenn er an eine Entlassung des Beschuldigten denke (D20 act. 4/1, F/A 17). Seit dem Vorfall vom 25. bzw. 26. April 2020 habe der Beschuldigte keine Drohungen mehr gegen B._____ oder seine Kinder ausgesprochen (D20 act. 4/1, F/A 23). B._____ wurde am 23. Februar 2022 erneut zu den Vorfällen vom 25. und 26. April 2020 befragt. Als Vorbereitung auf diese staatsanwaltschaftliche Einvernahme gab er an, das Journal der JVA Pöschwies (Woche 17) gelesen zu haben (D20 act. 4/2, F/A 7 und 10). An irgendwelche Wortlaute der damaligen Drohungen habe sich B._____ – rund zwei Jahre später – vor der Lektüre des Journals nicht mehr erin- nern können (D20 act. 4/2, F/A 11). Auf Vorhalt der von der JVA Pöschwies gesi- cherten Audiodatei 003-NJN: "Ich werde deine Kinder essen, ich esse deine Kinder,

- 188 - du Gartenzwerg, ich schneide dir den Kopf ab", gab B._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte dies so gegenüber ihm ausgesprochen habe und er von diesem im- mer als Gartenzwerg oder Zwerg betitelt worden sei (D20 act. 4/2, F/A 12). Auch auf Vorhalt der Audiodatei 003-NJY: "ich werde deine Kinder essen", bei welcher die Verteidigung des Beschuldigten eher den Wortlaut: "ich tue deine Kinder essen" gehört haben will, bestätigte B._____, dass der Beschuldigte diese Worte gesagt habe (D20 act. 4/2, F/A 13). B._____ sei damals mit C._____ im Büro gewesen und habe Wochenenddienst gehabt (D20 act. 4/2, F/A 14 f.). Auf die Frage, weshalb B._____ davon ausgehe, dass die fraglichen Drohungen gegen ihn – und nicht den ebenfalls anwesenden C._____ – gerichtet gewesen seien, führte er aus, dass wenn es bei den Drohungen um Kinder gegangen sei, sich der Beschuldigte stets gezielt auf ihn bezogen habe (D20 act. 4/2, F/A 16). Auf Vorhalt der Audiodatei 003- NK8: "ich werde deine Kinder essen, wenn ich dich wäre, würde ich von T._____ wegziehen", erklärte B._____, sich an diese Worte zu erinnern (D20 act. 4/2, F/A 17). Ob die Drohungen lediglich über die Zellenkommunikation oder auch direkt bei der Zelle erfolgt seien, wusste B._____ nicht mehr, weshalb er auf das Journal der JVA Pöschwies verwies (D20 act. 4/2, F/A 21). Danach gefragt, was er beim Aussprechen dieser Drohungen durch den Beschuldigten empfunden habe, sagte B._____ aus, dass er sich ein wenig daran "gehört" [wohl recte: gewöhnt] habe. Das mit den Kindern sei ihm jedoch eingefahren. Damit meine er, dass die Drohun- gen nicht mehr bloss gegen seine Person gerichtet gewesen seien. B._____ habe sich ausserdem gefragt, woher der Beschuldigte gewusst habe, dass er Kinder habe. Er habe sich Sorgen gemacht, was passieren würde, wenn der Beschuldigte aus dem Gefängnis rauskomme (D20 act. 4/2, F/A 25 ff.). 23.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ C._____ wurde am 23. Februar 2022 staatsanwaltschaftlich zu den Vorfällen vom

25. und 26. April 2020 einvernommen. Dabei verwies er auf das Journal der JVA Pöschwies und erklärte, dass viele Drohungen damals über die Zellenkommu- nikation erfolgen. Da an einem Tag so viel über die Zellenkommunikation passiert sei, habe er schlicht nicht mehr alle Drohungen in Erinnerung (D20 act. 4/3, F/A 5 ff.). Im Weiteren gab C._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte mehrfach

- 189 - Drohungen an B._____ persönlich und an seine Familie gerichtet habe, wobei er dies nicht zu 100% auf das Wochenende vom 25. und 26. April 2020 beziehen könne (D20 act. 4/3, F/A 8). Auf Vorhalt der entsprechenden Audiodateien (003- NJN, 003-NJY und 003-NK8) erklärte C._____, dass diese allesamt gegen B._____ gerichtet gewesen seien, zumal solche in Bezug auf Kinder hauptsächlich gegen- über B._____ ausgesprochen worden seien und dieser Bürger von T._____ sei (D20 act. 4/3, F/A 9 ff., 12 ff. und 15). 23.1.3 Audioaufzeichnungen Hinsichtlich der angeklagten Drohungen sind die Audiodateien mit der Bezeichnung 003-NJN, 003-NJY und 003-NK8 (D20 act. 5/1-3; BD act. 1/3) zu beachten. Nach- folgend ist jeweils lediglich der vom Beschuldigten stammende Inhalt auf Hoch- deutsch wiederzugeben. Auf der Audiodatei 003-NJN ist Folgendes zu hören: "Ich werde deine Kinder es- sen, ich esse deine Kinder, du Gartenzwerg, ich schneide dir den Kopf […]", wobei die Audiodatei am Ende abrupt abgeschnitten wurde, weshalb das letzte Wort "ab" nicht mehr zu hören ist. Auf der Audiodatei 003-NJY ist Folgendes zu hören: "Ich werde deine Kinder es- sen". Nach Ansicht des Gerichts ist nicht etwa zu hören "ich tue deine Kinder es- sen", wie dies von der Verteidigung anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme auf Vorhalt der Audiodatei wahrgenommen wurde (D20 act. 4/2, F/A 13 und PN S. 3). Auf der Audiodatei 003-NK8 ist Folgendes zu hören: "ich werde deine Kinder essen, wenn ich dich wäre, würde ich von T._____ wegziehen". 23.1.4 Videoaufzeichnungen Den im Recht liegenden Videoaufzeichnungen (BD act. 1/3) kommt für die Erstel- lung dieses Anklagesachverhalts keine eigenständige Bedeutung zu.

- 190 - 23.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist zu konstatieren, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme fast zwei Jahre später nicht mehr an die Wortlaute der angeblichen Drohungen erinnern konnte. Hierfür musste er auf die Journaleinträge verweisen (D20 act. 4/2, F/A 7 und 11). Gleich- wohl machte B._____ einige belastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidi- gung. Die Verteidigung verzichtete auf das Stellen von Ergänzungsfragen. Eine materielle Konfrontation wäre möglich gewesen. Aus dem Verzicht, das Fragerecht auszuüben, vermag die Verteidigung daher nichts zu Gunsten des Beschuldigten abzuleiten. Im Übrigen erweisen sich die belastenden Aussagen von B._____ nicht als Hauptbeweismittel für die Erstellung des Anklagesachverhalts in Dossier 20, nachdem entsprechende Audiodateien bei den Akten liegen. Die Aussagen von B._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dos- sier 20 sind verwertbar. 23.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ B._____ machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme nachvollziehbare und in sich stimmige Aussagen. Er schien dabei nicht zu Übertreibungen zu neigen und belastete den Beschuldigten nicht unnötig, wenn er die psychische Belastung durch die Drohungen zwar in der oberen Hälfte der Skala – nicht aber gleich am Ende des Spektrums – ansiedelte und ausdrücklich aussagte, dass es – in der Woche seit er damals wieder im Dienst gewesen sei – zu keinen weiteren Drohungen ge- gen ihn oder seine Familie gekommen sei (vgl. D20 act. 4/1, F/A 12 ff. und 23). Sodann schilderte er eindrücklich und gefühlsbetont, dass er sich Sorgen um sich und seine Kinder mache. Letzteres wiederholte er auch im Rahmen der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme. Insbesondere das mit den Kindern sei ihm einge- fahren (D20 act. 4/2, F/A 7 und 24 ff.). Die Aussagen von B._____ zu Dossier 20 erweisen sich somit als sehr glaubhaft. 23.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist festzuhalten, dass er in Anwesenheit der Verteidigung belastende Aussagen machte, auch wenn er sich

- 191 - an den genauen Wortlaut der angeblichen Drohungen nicht mehr erinnern konnte (vgl. D20 act. 4/3, F/A 7 f.). Die Verteidigung stellte ihm sodann Ergänzungsfragen zur Sache (D20 act. 4/3, F/A 23 ff.). Damit ist der Konfrontationsanspruch des Be- schuldigten gewahrt. Die Aussagen von C._____ zu Dossier 20 sind daher verwert- bar. 23.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ Die Aussagen von C._____ sind sachlich und schlüssig. Sie lassen sich wider- spruchsfrei mit denjenigen von B._____ in Einklang bringen. Zudem enthält die Sachverhaltsdarstellung von C._____ keine offensichtlichen Lügen- oder Fantasie- signale. Insgesamt wirken die Aussagen von C._____ zu Dossier 20 glaubhaft. 23.4 Würdigung und Fazit Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine eigene Sachverhalts- darstellung zu Dossier 20 entgegenhalten liess. Aufgrund des klaren Beweisergeb- nisses, welches sich beim Abhören der Audiodateien präsentiert, sowie den glaub- haften Aussagen von B._____ und C._____ ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 20 ohne Weiteres als erstellt zu betrachten.

24. Dossier 22: Sachverhaltserstellung in concreto 24.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen W._____ sowie V._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vor (D22 act. 4/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, eine Handskizze, ein Rapport und eine Anhörung der JVA Pöschwies, zwei Videoprints und zwei Videoaufzeichnung im Recht (D22 act. 1/1 und 2/1-4; BD act. 1/3). 24.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W._____ Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2020 bestätigte W._____ die Sachverhaltsschilderung im Rapport der JVA Pöschwies vom 13. Juli 2020,

- 192 - welchen er damals selber geschrieben habe (D22 act. 4/1, F/A 3). Sodann führte er aus, dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 13. Juli 2020 die Hauptzellentüre passiert habe und noch zwei Schritte in die Richtung gemacht habe, in welche er habe gehen sollen. Danach habe er jedoch die Arme hochgerissen, sich zu W._____ zugewandt und sei direkt auf ihn losgegangen. In der Folge habe der Be- schuldigte mit grosser Kraft in seine Richtung geschlagen, wobei er sein Körperge- wicht in den Schlag gelegt habe. W._____ habe den Schlag mit dem Schild auffan- gen können (D22 act. 4/1, F/A 4). Daraufhin seien die beiden Aufseher, welche links und rechts neben W._____ gestanden seien, sofort mit ihren Schilden vorge- rückt. Gemeinsam hätten sie den Beschuldigten mit den Schilden zu Boden ge- drückt, wo dieser anschliessend fixiert worden sei. Dabei sei niemand verletzt wor- den (D22 act. 4/1, F/A 7 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2022 räumte W._____ ein, dass er sich nicht mehr genau an die Geschehnisse vom 13. Juli 2020 erinnern könne, weshalb er auf seine Ausführungen bei der Polizei verweise, wo er wahrheitsgemäss ausgesagt habe (D22 act. 4/3, F/A 8 und 11). Auf Vorhalt des Rapports der JVA Pöschwies vom 13. Juli 2022 gab W._____, diesen zusammen mit Q._____ geschrieben zu haben. Er habe jedoch weder diesen Rapport noch die Anhörung der JVA Pöschwies gleichen Datums vor dieser Einvernahme noch- mals durchgelesen oder sich auf andere Weise auf diese Einvernahme vorbereitet (D22 act. 4/3, F/A 12 ff.). Weiter führte W._____ aus, dass es mindestens zwei Vor- fälle bei der Arrestzelle Nr. … gegeben habe, bei welchen der Beschuldigte gegen den Schild von W._____ geprügelt habe (D22 act. 4/3, F/A 17 f.). Auf Vorhalt der Handskizze, erstellt durch V._____, gab W._____ zu Protokoll, dass er auf dieser Skizze die S2 sei und sich hieran auch erinnern könne. Wie die anderen Aufseher gestanden seien, wisse er aber nicht mehr (D22 act. 4/3, F/A 19). Auf Vorhalt der zwei Videoprints der Videoaufzeichnung vom 13. Juli 2020 habe sich W._____ vorne in der Mitte mit dem Schild erkannt (D22 act. 4/3, F/A 20). 24.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen V._____ V._____ wurde am 28. Februar 2022 zum Vorfall vom 13. Juli 2020 durch die Staatsanwaltschaft befragt. Dabei gab er zu Protokoll, dass es mehrere Vorfälle

- 193 - dieser Art mit dem Beschuldigten gegeben habe. Es sei – vorbehältlich kleiner Va- riationen – stets gleich abgelaufen. Zuerst seien dem Beschuldigten die Hand- und Fussfesselungen angelegt worden. Danach habe sich der Beschuldigte auf das Bett setzen müssen, damit die Aufseher einen kurzen Kontrollblick in den toten Winkel der Zelle hätten werfen können, zumal es in der Vergangenheit zu Vorfällen gekommen sei, bei welchen der Beschuldigte etwa einen Becher mit Urin oder an- dere Sachen dort deponiert habe. Anschliessend würden die Aufseher die Zellen- türe öffnen, woraufhin der Beschuldigte jeweils auf den ersten Aufseher mit dem Schild losgestürmt sei. Wie sich dies jedoch am 13. Juli 2020 abgespielt habe, könne V._____ nicht mehr sagen (D22 act. 4/2, F/A 6). Auf entsprechende Nach- frage gab V._____ an, sich nicht auf diese Einvernahme explizit vorbereitet zu ha- ben. Insbesondere habe er weder den Rapport oder die Anhörung noch das Journal der JVA Pöschwies gelesen, zumal er keinen Zugang zu diesen Dokumenten habe (D22 act. 4/2, F/A 7). Die Korrektheit der Handskizze, welche V._____ anlässlich seiner polizeilichen Befragung erstellt habe, bestätigte er. Auf Vorhalt der beiden Videoprints der Videoaufzeichnung vom 13. Juli 2020 erinnerte sich V._____ so- dann an den fraglichen Vorfall, wenn er aussagte: "Ah, das ist der Tag, an welchem er auf dem Gang auf uns los ist" (D22 act. 4/2, F/A 12 f.). 24.1.3 Videoaufzeichnungen vom 13. Juli 2020 Die beiden im Recht liegenden Videoaufzeichnungen (BD act. 1/3) bilden den glei- chen Vorfall vom 13. Juli 2020 aus zwei verschiedenen Sichtwinkeln ab. Zunächst ist auf die knapp 18-minütige Videoaufzeichnung aus der gewohnten Perspektive des Arrestgangs einzugehen ("SSV Arrestgang"). Auf dieser ist Folgendes ersicht- lich: Es versammeln sich sieben Aufseher in Schutzausrüstung im Arrestgang vor der Zelle Nr. … (ab 00:13). Sodann öffnet ein Aufseher die Hauptzellentüre, wäh- rend ein weiterer Aufseher eine Kamera in den Händen hält und diese ins Zellenin- nere richtet (ab 00:24). Anschliessend begeben sich drei Aufseher und der Aufse- her mit der Kamera in den Sicherheitsvorraum. In der Folge beginnen sie mit den Vorbereitungen für den Hofgang des Beschuldigten, welche aus dem Anbringen der Fuss- und Handfessellungen beim Beschuldigten bestehen. Danach versam- meln sich fünf Aufseher im Gang, während zwei Aufseher im Sicherheitsvorraum

- 194 - und der Aufseher mit der Kamera im Türrahmen der Hauptzellentüre stehen. Im Anschluss öffnet der Aufseher im Sicherheitsvorraum die innere Zellentüre, worauf- hin der Aufseher mit dem Schutzschild kurz in die Zelle tritt (ab 08:13). Alle Aufse- her begeben sich – rückwärtsgehend – in den Arrestgang, um den Beschuldigten durch die Hauptzellentüre gehen zu lassen. Der Beschuldigte tritt aus seiner Zelle heraus, durchquert den Sicherheitsvorraum und betritt den Arrestgang, wo er sofort und unvermittelt mit den Unterarmen voran gewaltsam auf die erste Reihe der mit Schutzschilden ausgestatteten Aufseher losstürmt (ab 08:21). In der Folge bringen ihn die Aufseher gemeinsam zu Boden, wo sie ihn fixieren (ab 08:25). Schliesslich tragen die Aufseher den Beschuldigten zurück in seine Zelle (ab 10:36). Auf der Videoaufzeichnung "00000" (BD act. 1/3) sind die Geschehnisse vom

13. Juli 2020 aus nächster Nähe ersichtlich, zumal die Aufzeichnung von der Ka- mera stammt, welche ein Aufseher beim Einsatz mit sich trug. Auf dieser Videoauf- zeichnung sind die vorstehend beschriebenen Abläufe aus nächster Nähe zu sehen und zu hören, insbesondere das Betreten der Zelle Nr. …, die Kommunikation zwi- schen den Aufsehern und dem Beschuldigten, das Anbringen der Fuss- und Hand- fesselungen, das Öffnen der inneren Zellentüre, der Kontrollblick durch den Aufse- her mit dem Schutzschild, das Verlassen des Sicherheitsvorraums, der Angriff durch den Beschuldigten, das Fixieren des Beschuldigten sowie das Verbringen in die Zelle. Ergänzend hierzu ist anzumerken, dass der Beschuldigte im Verlaufe die- ses Einsatzes wiederholt Beschimpfungen und Drohungen gegenüber den Aufse- hern ausspricht. 24.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ ist festzuhalten, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit der Verteidigung knapp zum fraglichen Vorfall äusserte, wobei deutlich wurde, dass er sich kaum mehr an Einzelheiten erinnern konnte. Er beantwortete sodann die Er- gänzungsfragen der Verteidigung. Damit ist der Konfrontationsanspruch des Be- schuldigten noch gewahrt. Die Aussagen von W._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 22 sind verwertbar.

- 195 - 24.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____ Die Aussagen von W._____ sind in sich stimmig, sachlich und konsistent. Dabei sprach er sowohl in der polizeilichen als auch staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme von einem "Schlag" des Beschuldigten (D22 act. 4/1, F/A 4; D22 act. 4/3, F/A 22). Auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme hat sich W._____ nicht vor- bereitet (D22 act. 4/3, F/A 12 ff.). Seine Aussagen sind auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass W._____ um die Videoaufzeichnung wusste, zumal ein Aufseher die Begegnung mit dem Beschuldigten vom 13. Juli 2020 filmte. Die sichergestell- ten Videoaufzeichnungen stützen sodann die Sachverhaltsdarstellung von W._____, wobei aufgrund der Videoaufzeichnungen eher von einem Zustürmen mit erhobenen Unterarmen – und nicht von einem Schlag – durch den Beschuldigten auszugehen ist. Dass W._____ den tätlichen Angriff durch den Beschuldigten eher als "Schlag" aufgefasst hat, tangiert seine Glaubhaftigkeit nicht. Vielmehr wirken die Aussagen von W._____ insgesamt glaubhaft. 24.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von V._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von V._____ ist zu sagen, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, auf welche er sich nicht vorbereitet habe, zunächst im Allgemeinen und hernach konkret zum Vorfall vom

13. Juli 2020 äusserte und dabei auch belastende Aussagen machte. Die anwe- sende Verteidigung stellte V._____ sodann Ergänzungsfragen, welche dieser be- antwortete (D22 act. 4/2, F/A 21 f.). Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist gewahrt. Demnach sind die Aussagen von V._____ zu Dossier 22 verwertbar. 24.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von V._____ Soweit sich V._____ ohne konkreten Bezug zum Vorfall vom 13. Juli 2020 äusserte, erweisen sich seine Ausführungen als ausführlich, lebensnah und schlüssig. Auf Vorhalt der zwei Videoprints konnte sich V._____, welcher sich auf diese Einver- nahme nicht vorbereitet hat (vgl. D22 act. 4/2, F/A 7 ff.), wieder an den fraglichen Vorfall erinnern (D22 act. 4/2, F/A 14). Dies erscheint mit Blick auf seine Aussage, wonach es mehrere solche Vorfälle mit dem Beschuldigten – jeweils mit gewissen Variationen – gegeben habe (vgl. D22 act. 4/2, F/A 6 und 14), glaubhaft. Im Übrigen

- 196 - kann festgestellt werden, dass seine Ausführungen durch die sichergestellten Vi- deoaufzeichnungen gestützt werden. Nach dem Gesagten sind die Aussagen von V._____ als glaubhaft einzustufen. Sie sind jedoch in Bezug auf den konkreten Vorfall vom 13. Juli 2020 von wenig Aussagekraft. 24.4 Würdigung und Fazit In Anbetracht der eindeutigen Videoaufzeichnungen zu Dossier 22 erscheint das Beweisergebnis klar. Den übrigen Beweismitteln, namentlich den Aussagen von W._____ und V._____ sowie dem Rapport der JVA Pöschwies vom 13. Juli 2020, kommt damit bloss noch ergänzende Bedeutung zu. Wie bereits ausgeführt, ist die Tathandlung des Beschuldigten – entgegen der Auffassung von W._____ – nicht als Schlag zu werten. Stattdessen gilt als erstellt, dass der Beschuldigte mit erho- benen Unterarmen voran auf die Schutzschildträger zustürmte und sich mit vollem Körpergewicht gegen den Schutzschild eines Aufsehers warf. Der Sachverhalt lässt sich ohne Weiteres gemäss Anklageschrift erstellen.

25. Dossier 23: Sachverhaltserstellung in concreto 25.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen W._____ sowie P._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vor (D23 act. 4/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, ein Rapport der JVA Pöschwies, vier Videoprints sowie zwei Videoaufzeichnungen im Recht (D23 act. 1/1 und 2/1-2; BD act. 1/3). 25.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2020 schilderte W._____ den Vor- fall vom 17. Juli 2020 folgendermassen: Der Beschuldige habe seine Zelle verlas- sen und sei in den Zellenvorraum getreten. Danach habe er die innere Zellentüre zugeschoben, sodass diese angelehnt gewesen sei, und sei im Vorraum stehen blieben. Der Beschuldigte habe sinngemäss gesagt: "So nun kommt her". Darauf- hin habe der der links vorne neben W._____ stehende Q._____ den Beschuldigten

- 197 - gebeten, den Vorraum zu verlassen und spazieren oder in die Zelle zurück zu ge- hen. Dies habe er einige Male wiederholt, jedoch ohne Erfolg. Q._____ habe dem Beschuldigten auch mitgeteilt, dass die Aufseher ihn nicht angreifen würden. So sei es eine Weile hin und her gegangen. Nichtsdestotrotz habe der Beschuldigte nicht auf die Aufforderungen, spazieren oder in die Zelle zurück zu gehen, reagiert, son- dern sei im Vorraum stehengeblieben. In der Folge hätten die Aufseher ihre Posi- tion geändert, sodass die Schildträger nunmehr vor der Zellentüre im Gang gestan- den seien. Vorher seien die Aufseher neben der Türe im Gang gestanden, damit der Beschuldigte aus der Zelle hinaustreten könnte, um vis-à-vis seiner Zelle die Treppe zu erreichen, welche in den Spazierhof hinunter führe. Als sich die Aufseher verschoben hätten, habe auch der Beschuldigte sich bewegt und eine Kampfposi- tion eingenommen. Nach erfolgtem Positionswechsel sei von P._____ der Befehl gekommen, den Beschuldigten mit Schilden zurück an die Wand zu drängen, um ihn zwecks Rücktransport in die Zelle zu fixieren. In der Folge sei W._____ vorwärts auf den Beschuldigten zugegangen. In diesem Moment habe der Beschuldigte an- gefangen gegen seinen Schutzschild zu prügeln. W._____ habe den Beschuldigten unter Verwendung des Schilds aufhalten können, sodass P._____ und Q._____ an ihm hätten vorbeigehen und den Beschuldigten auf den Boden drücken können. W._____ sei dabei mit dem Schild am Körper des Beschuldigten geblieben und habe es weiter gegen ihn gedrückt, bis der Beschuldigte fixiert gewesen sei. An- schliessend hätten die Aufseher den Beschuldigten in die Zelle zurückgetragen. Dabei habe der Beschuldigte versucht, sie anzuspucken und zu beissen (D23 act. 4/1, F/A 4). Auf entsprechende Nachfrage gab W._____ an, dass die Schläge des Beschuldigten "sehr massiv" und "stark" gewesen seien. Der Beschuldigte habe "recht reingepretscht". Bei diesem Vorfall sei W._____ nicht verletzt worden. Der Beschuldigte habe jedoch P._____ in den Handrücken gebissen, woraufhin dieser dort eine Rötung gehabt habe (D23 act. 4/1, F/A 5 und 8). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2022 wurde W._____ aufgefordert, die Geschehnisse beim Vorfall vom 17. Juli 2020 erneut zu schildern. Darauf antwortete W._____, dass er dies nicht mehr genau wisse, zumal er sich in keiner Weise auf diese Einvernahme vorbereitet habe. Auf Vorhalt des Rapports der JVA Pöschwies vom 17. Juli 2020 erklärte W._____, diesen Rapport

- 198 - damals mit P._____ verfasst zu haben. Dies bedeute, dass er bei diesem Vorfall damals dabei gewesen sei (D23 act. 4/3, F/A 5 ff.). Auch an die polizeiliche Einver- nahme vom 21. Juli 2020 erinnere sich W._____ nicht mehr im Detail. Auf entspre- chende Nachfrage versicherte er aber, damals die Wahrheit gesagt zu haben (D23 act. 4/3, F/A 10 f.). Im weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme glaubte sich W._____ an den Vorfall zu erinnern. Daraufhin führte er aus, dass der Beschuldigte aus der inneren Zelle herausgetreten sei und die Zellentüre hinter sich zugemacht habe. Sodann habe der Beschuldigte eine Kampfposition eingenom- men und die Aufseher dazu aufgefordert, ihn anzugreifen. Die Aufseher hätten den Beschuldigten mehrfach gebeten, den Spaziergang wahrzunehmen, was der Be- schuldigte aber verweigert habe. Irgendwann später hätten die Aufseher den Be- schuldigten aufgefordert, in seine Zelle zurückzugehen. Als die Aufseher auf den Beschuldigten zugegangen seien, hätten sie nochmals kurz etwa einen Meter vor ihm angehalten. In der Folge habe der Beschuldigte mit den Händen gegen den Schild von W._____ geschlagen. Anschliessend sei W._____ nach hinten wegge- gangen und die übrigen Aufseher hätten den Beschuldigten am Boden fixiert. Schliesslich hätten die Aufseher den Beschuldigten in die Zelle gebracht und die Zellentüre geschlossen (D23 act. 4/3, F/A 12 ff.). Auf entsprechende Nachfrage be- stätigte W._____, dass der Spaziergang des Beschuldigten an diesem Tag nicht mehr habe durchgeführt werden können. Zwar sei ihm der Spaziergang mehrfach angeboten worden, doch der Beschuldigte habe nicht gewollt (D23 act. 4/3, F/A 18). 25.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____ Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2022 sagte P._____ aus, dass er vorgängig den Rapport der JVA Pöschwies vom 17. Juli 2020 gelesen habe. Er habe sich jedoch auch vor der Lektüre des Rapports noch an den fraglichen Vorfall erinnert, weil es sich um eine einmalige Sache gehandelt habe, die der Beschuldigte damals gemacht habe (D23 act. 4/2, F/A 5 f. und 10). Sodann machte P._____ nähere Ausführungen zum Vorfall vom 17. Juli 2020: Der Beschul- digte sei nach den Vorbereitungen für den Spaziergang aus der Zelle gekommen,

- 199 - habe hinter sich die Zellentüre geschlossen und sei dann im Vorraum stehenge- blieben. Währenddessen seien die Aufseher draussen im Gang gestanden. Im Wei- teren hätten die Aufseher die Position gewechselt, um dem Beschuldigten direkt gegenüber zu stehen und mit ihm zu sprechen, ob er nun den Spaziergang in An- spruch nehmen oder andernfalls wieder in die Zelle zurückgehe wolle. Diese Auf- forderung sei mehrfach wiederholt worden. Daraufhin habe der Beschuldigte gegen die Aufseher gespuckt, was jedoch mit den Schilden habe aufgefangen werden können. Als sich die Aufseher dem Beschuldigten weiter genähert hätten, habe die- ser den Schildträger angegriffen. In der Folge hätten die Aufseher den Beschuldig- ten im Vorraum zu Boden gebracht und ihn dort fixiert. Danach sei er von den Auf- sehern in die Zelle getragen worden, wo er P._____ vermeintlich in den rechten Handrücken gebissen haben. Anschliessend hätten sich die Aufseher zurückgezo- gen und sei die Zelle abgeschlossen worden (D23 act. 4/2, F/A 7). 25.1.3 Videoaufzeichnungen vom 17. Juli 2020 Zu Dossier 23 liegen zwei Videoaufzeichnungen (BD act. 1/3) im Recht, welche beide den Vorfall vom 13. Juli 2020 abbilden. Zunächst ist auf die rund 21-minütige Aufzeichnung der Überwachungskamera im Arrestgang einzugehen ("SSV Arrest- gang"). Darauf lässt sich Folgendes ausmachen: Im Arrestgang vor der Zelle Nr. … versammeln sich sechs Aufseher in Schutzausrüstung, wovon ein Aufseher eine Kamera hält und das Geschehen filmt (ab 03:36). Anschliessend wird die Haupt- zellentüre der Zelle Nr. … geöffnet, wobei drei Aufseher in den Sicherheitsvorraum eintreten und der filmende Aufseher im Türrahmen stehen bleibt (ab 04:07). In der Folge kommt noch ein siebter Aufseher hinzu und es werden die üblichen Vorbe- reitungen für den Hofgang des Beschuldigten vorgenommen. So werden dem Be- schuldigten die Fuss- und Handfesselungen angelegt. Ein Aufseher öffnet die in- nere Zellentüre, während ein anderer Aufseher den Kontrollblick in die Zelle zu ma- chen scheint. Unmittelbar danach verlassen die Aufseher die Aufseher den Sicher- heitsvorraum und stellen sich mit den draussen wartenden Aufsehern im Arrest- gang auf (bis 12:02). Gleichzeitig verlässt der Beschuldigte seine Zelle und tritt in den Sicherheitsvorraum, wo er stehen bleibt und die innere Zellentüre zudrückt (ab

- 200 - 12:02). Der Beschuldigte verweilt sodann in der Zelle, während die bereitstehen- den, sieben Aufseher im Arrestgang warten. Die dreiköpfige erste Reihe der Auf- seher ist mit Schutzschilden ausgerüstet. Die Aufseher kommunizieren sodann ver- bal mit dem Beschuldigten, welcher jedoch praktisch regungslos im Sicherheitsvor- raum stehen bleibt. Dieser Zustand dauert über drei Minuten an (bis 15:24). In der Folge drehen sich die sieben Aufseher in Formation vor der Zelle Nr. … mit dem Blick in Richtung des Beschuldigten, während sich die vorderen Aufseher mit dem Schild voran dem Beschuldigten nähern, welcher nach wie vor im Sicherheitsvor- raum steht (ab 15:24). Noch bevor der erste Aufseher mit dem Schutzschild im Türrahmen der Hauptzellentüre steht, schlägt der Beschuldigte mit erhobenen Hän- den gegen den ersten Schutzschildträger (ab 15:28). Daraufhin stürmen die Aufse- her in den Sicherheitsvorraum und führen den Beschuldigten dort zu Boden. Schliesslich wird der Beschuldigte fixiert und wieder in seine Zelle getragen. Auf der Videoaufzeichnung "GH010399" (BD act. 1/3) sind die Geschehnisse vom

17. Juli 2020 aus nächster Näher ersichtlich und hörbar. In Ergänzung zur ersten Videoaufzeichnung ist Folgendes erwähnenswert: Die rund 16-minütige Videoauf- zeichnung beginnt mit dem Öffnen der Hauptzellentüre (ab 00:04). Drei Aufseher treten in den Sicherheitsvorraum, wobei der vorderste Aufseher den Beschuldigten begrüsst. Die Aufseher warten, während sich der Beschuldigte in seiner Zelle auf den Hofgang vorbereitet. Dabei stösst er mitunter Beschimpfungen gegen die Auf- seher aus und zeigt ihnen beide ausgestreckten Mittelfinger. Die Aufseher zeigen keine Reaktion. Anschliessend werden dem Beschuldigten die Fuss- und Handfes- selungen angelegt (ab 05:14). Daraufhin öffnet ein Aufseher die innere Zellentüre, während der andere Aufseher mit dem Schild den Kontrollblick ausführt (ab 07:47). Als der Beschuldigte in den Sicherheitsvorraum tritt und die innere Zellentüre hör- bar zuwirft, beleidigt er die Aufseher erneut ("Hurensöhne", ab 08:00). Gleichzeitig ist zu hören, dass der Beschuldigte den sprechenden Aufseher bzw. die Aufseher dazu auffordert, in den Sicherheitsvorraum zum Beschuldigten zu gehen (z.B. "chum da ane", "chum, hani gseit"; ab 08:06). Die Aufseher geben dem Beschul- digten zu verstehen, dass sie seiner Aufforderung nicht nachkommen würden (08:17, 08:24, 08:41). Der Beschuldigte wird daraufhin aufgefordert, entweder den

- 201 - Spaziergang anzutreten oder wieder in seine Zelle zu gehen (ab 08:37). Der Be- schuldigte zeigt auf diese wiederholten Aufforderungen hin keine Regung und schweigt. Die Aufseher versuchen weiterhin erfolglos auf den Beschuldigten einzu- reden. Als sich die Aufseher dem Beschuldigten nähern (ab 11:18), spuckt der Be- schuldigte zweimal sichtbar und hörbar in Richtung der Aufseher (11:21, 11:22). Die Aufseher gehen auf den Beschuldigten zu, woraufhin dieser mit den Händen gegen den Schild des vordersten Aufsehers schlägt und sich dagegen drückt (ab 11:24). In der Folge stürmen die Aufseher in den Sicherheitsvorraum, bringen den Beschuldigten zu Boden und fixieren ihn. Schliesslich wird der Beschuldigte zurück in seine Zelle getragen. 25.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ ist festzuhalten, dass er in Anwesenheit der Verteidigung belastende Aussagen zum Vorfall vom 17. Juli 2020 machte. Die Verteidigung verzichtete auf das Stellen von Ergänzungsfragen. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist gewahrt. Damit sind die Aussa- gen von W._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 23 verwertbar. 25.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____ In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu sagen, dass W._____ den Vorfall vom 17. Juli 2020 detailreich, schlüssig und in Übereinstimmung mit dem sichergestellten Videomaterial beschrieben hat. Anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme, auf welche sich W._____ nicht vorbereitet hat (vgl. D23 act. 4/3, F/A 6 f), wiederholte er seine bei der Polizei gemachte Sachverhaltsdar- stellung. Zwar wusste W._____ zu Beginn der Einvernahme nicht mehr genau, um welchen Vorfall es geht (D23 act. 4/3, F/A 5). Nachdem der Staatsanwalt sodann den angeblichen Vorfall näher umschrieb, vermochte sich W._____ offensichtlich wieder an den fraglichen Vorfall zu erinnern (D23 act. 4/3, F/A 12 ff.). Insgesamt erscheinen die Aussagen von W._____ als sehr glaubhaft.

- 202 - 25.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ kann auf die vorstehen- den Ausführungen zu W._____ (vgl. Ziff. II. 25.2.1) verwiesen werden. 25.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ P._____ schilderte den Vorfall vom 17. Juli 2020 sachlich und schlüssig. Übertrei- bungen oder unnötige Belastungen sind in seinen Aussagen nicht ersichtlich, wenn er beispielsweise angab, nach dem Vorfall zwar leichte Hautrötungen gehabt zu haben, aber nicht dergestalt, dass von einer Verletzung gesprochen werden könnte (vgl. D23 act. 4/2, F/A 8). Glaubhaft erscheint ferner die Aussage, wonach sich P._____ auch ohne vorgängige Konsultation noch an diesen Vorfall habe erinnern können, weil es sich um eine einmalige Sache gehandelt habe, die der Beschul- digte damals abgezogen habe (vgl. D23 act. 4/2, F/A 5 ff.). Nach dem Gesagten sind die Aussagen von P._____ als glaubhaft einzustufen. 25.4 Würdigung und Fazit Aufgrund des klaren Beweisergebnisses der Videoaufzeichnungen und der glaub- haften Aussagen von W._____ und P._____ ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 23 als erstellt zu betrachten. In der Anklageschrift findet der Umstand, dass P._____ – welcher bei diesem Einsatz die Führung hatte (D23 act. 4/2, F/A 8; D23 act. 4/1 act. 4/1, F/A 4) – den Aufsehern befohlen hat, zu intervenieren und den Beschuldigten zurückzudrängen, keine Erwähnung. Dies gilt jedoch als erwiesen (vgl. D23 act. 4/1, F/A 4; BD act. 1/3, Videoaufzeichnung "GH010399", ab 10:54). Dass der Beschuldigte hierfür keinen Anlass gegeben habe, wie dies von der Ver- teidigung behauptet wird, ist aufgrund der im Recht liegenden Videoaufzeichnun- gen und diesbezüglichen Aussagen der Aufseher klar widerlegt. Der Beschuldigte weigerte sich über drei Minuten lang, den simplen Aufforderungen der Aufseher Folge zu leisten, welche geduldig im Arrestgang warteten und versuchten, auf den Beschuldigten einzureden, damit dieser den ihm zustehenden Spaziergang wahr- nimmt. Stattdessen beleidigte er die Aufseher und suchte die Konfrontation, wenn er die Aufseher aufforderte, in den Sicherheitsvorraum zu treten, wo bereits der

- 203 - Beschuldigte stand. Noch bevor die Aufseher zwecks Intervention den Sicherheits- vorraum betraten, war es sodann der Beschuldigte, welcher die Aufseher zweimal bespuckte und hernach mit Gewalt antwortete. Bei dieser Sachlage kann von ei- nem Angriff der Aufseher gegen den Beschuldigten keine Rede sein. Vielmehr hat der Beschuldigte die Intervention der Aufseher gewollt und provoziert, was er mit seinen Worten und seinem renitenten Verharren im Sicherheitsvorraum klar zum Ausdruck gebracht hat.

26. Dossier 24: Sachverhaltserstellung in concreto 26.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen von AH._____, der Zeugen W._____, C._____, P._____ sowie F._____ in den polizei- lichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D24 act. 4/1-10). Als Sach- beweismittel liegen sodann ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich samt Foto- dokumentation, eine Handskizze, ein Rapport der JVA Pöschwies, medizinische Unterlagen über F._____ sowie sieben Bilddateien, drei Audiodateien, drei Video- prints und diverse Videoaufzeichnungen im Recht (D24 act. 1/1, 2/1-4 und 6/3-4; BD act. 1/3). Vorab kann festgehalten werden, dass den sieben Bilddateien (BD act. 1/3, Ordner "Verletzungen Personal"), drei Audiodateien (BD act. 1/3, Ordner "ZKA") und drei Videoprints (D24 act. 2/4) zur Erstellung des Sachverhalts keine eigenständige Bedeutung zukommt. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gegen F._____ ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich geführt wurde (Unt.-Nr. A- 1/2020/10025885). In der Folge wurde er gleichzeitig als beschuldigte Person (Ver- fahren der STA II) und als Privatkläger (vorliegendes Verfahren) einvernommen (vgl. D24 act. 4/7). Des Weiteren ist in Bezug auf die Aussagen von AH._____ als Geschädigter in der polizeilichen Befragung (vgl. D24 act. 4/1) festzustellen, dass dieser zu Dossier 24 – soweit ersichtlich – nie parteiöffentlich einvernommen wurde. Damit ist das Konfrontationsrecht des Beschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO)

- 204 - verletzt, weshalb die Aussagen von AH._____ (bei der Polizei) nicht verwertet wer- den dürfen. Nachfolgend wird lediglich auf die Sachverhaltsdarstellungen von F._____, C._____, W._____ und P._____ einzugehen sein. 26.1.1 Sachverhaltsdarstellung von F._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2020 führte F._____ aus, dass die Aufseher vor dem Besuchszimmer ihre Positionen bezogen hätten, bevor P._____ die Türe geöffnet habe, um den Beschuldigten zurückzubegleiten. F._____ habe sich links im Gang neben AH._____ – beide mit Schutzschilden aus- gestattet – aufgestellt. Als P._____ die Türe des Besuchszimmers geöffnet habe, sei der Beschuldigte in den Gang getreten und habe sich in Richtung seiner Zelle in Bewegung gesetzt. Die Aufseher seien dem Beschuldigten gefolgt. Während der Beschuldigte vor ihnen durch den Gang marschiert sei, habe er immer wieder zu- rück geschaut. Danach hätten sie die Tür erreicht, welche sich unmittelbar beim Übergang in den GEA-Gang befinde. Dort bei der Einmündung in den anderen Gang sei der Beschuldigte vor ihnen nach links um 90° in den GEA-Gang abgebo- gen. Die Türe bei dieser Einmündung, welche die Aufseher vor Übertritt in den GEA-Gang hätten passieren müssen, sei zu eng, als dass AH._____ und F._____ mit den Schilden diese Türöffnung gemeinsam passieren könnten. Daher sei F._____ zuerst durch die Türe gegangen, woraufhin AH._____ unmittelbar gefolgt sei. Als Letzterer die Türe passiert habe, habe der Beschuldigte eine Linksdrehung gemacht, die Arme hochgerissen und zugeschlagen. Nach der Einschätzung von F._____ sei der erste Schlag in Richtung von AH._____ ausgeführt worden, wel- cher den Schlag mit dem Schutzschild habe abblocken können. Der Beschuldigte habe zwei bis drei Mal zugeschlagen. F._____ wisse nicht, ob der Beschuldigte auch direkt gegen seinen Schild geschlagen habe. In der Folge seien die übrigen Aufseher, welche bei der Eskorte hinter F._____ und AH._____ gegangen seien, hinzugekommen. Mit deren Unterstützung habe der Beschuldigte am Boden fixiert werden können, wogegen sich dieser heftig gewehrt habe. Der Beschuldigte habe gezappelt und dabei versucht, die Aufseher, welche seine Hände und Arme gehal- ten hätten, zu beissen. Bei diesem Vorfall habe F._____ eine leichte Prellung und Hautabschürfung am linken Schienbein erlitten. Wie es zu dieser Verletzung im

- 205 - Gerangel im Gang gekommen sei, wisse er nicht. Anschliessend in der Zelle habe der Beschuldigte F._____ absichtlich in den rechten Handrücken gebissen (D24 act. 4/2, F/A 4). Auf entsprechende Nachfrage schilderte F._____ sodann, wie es zur Bissverletzung gekommen sei: Als die Aufseher in der Zelle angekommen seien, hätten sie den Beschuldigten auf den Boden gelegt und ihn dort weiterhin unter Kontrolle gehalten. Um die Fussfesselung des Beschuldigten lösen zu kön- nen, nachdem die Aufseher die Zelle verlassen hätten, habe die Sicherungsleine an der Fussfesselung befestigt werden müssen. Hierfür habe der Beschuldigte ca. 50 cm in Richtung der unteren Versorgungsklappe verschoben werden müs- sen. Da die Aufseher dem Beschuldigten das T-Shirt über den Kopf gezogen hät- ten, damit er nicht weiter nach ihnen habe spucken können, während sie ihn zurück in die Zelle getragen hätten, sei der Beschuldigte mit nacktem Oberkörper und mit über den Kopf gezogenem T-Shirt auf Boden gewesen. F._____ habe den Beschul- digten am linken Oberarm und an der Schulter leicht angehoben, damit dieser nicht mit nackter Haut über den Boden geschleift würde. Beim Festhalten habe der Be- schuldigte den Kopf gedreht und F._____ in den Handrücken gebissen. In der Folge habe F._____ ein starkes Zwicken gespürt und im Reflex die Hand zurückgezogen. Danach habe F._____ sofort den Kopf des Beschuldigten ruhig gehalten, damit dieser nicht weiter beissen könnte (D24 act. 4/2, F/A 6 f.). Weiter sagte F._____ aus, dass er dieses Zwicken damals weniger gespürt habe als beispielsweise im Zeitpunkt dieser Einvernahme, bei welcher er ein starkes Ziehen im Bereich der Bissverletzung spüre. Obwohl er Schutzhandschuhe getragen habe, sei die Biss- wunde blutend gewesen und habe beim Arztdienst der JVA Pöschwies desinfiziert und versorgt werden (D24 act. 4/2, F/A 8 f.). Ansonsten sei bei diesem Vorfall nie- mand verletzt worden (D24 act. 4/2, F/A 13). Gemäss dem Kenntnisstand von F._____ sei auch der Beschuldigte bei diesem Vorfall nicht verletzt worden. So habe dieser nicht erwähnt, dass er verletzt worden sei. Auch während dem Rück- transport und in der Zelle habe sich der Beschuldigte nie beklagt, dass ihm etwas Schmerzen bereite (D24 act. 4/2, F/A 12). Schliesslich fügte F._____ von sich aus an, dass sich der Beschuldigte bei den letzten Vorfällen kurz vor seinen Angriffen auffällig verhalten habe, indem er jeweils in kurzen Abständen immer wieder auf die ihm folgenden Aufseher zurückgeschaut habe. Dieses Mal sei dies jedoch an-

- 206 - ders gewesen. Der Beschuldigte habe nur zu Beginn – beim Verlassen des Be- suchszimmers – einige Male zurückgeschaut, danach aber nicht mehr. Auch im Verbindungsgang und im GEA-Gang habe sich der Beschuldigte ruhig verhalten und nicht mehr nach hinten geschaut. Daher sei der Angriff vom 20. Juli 2020 aus dem Nichts heraus gekommen (D24 act. 4/2, F/A 15). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 wurde F._____ lediglich zum ersten Teil des Vorfalls, als der Beschuldigte die Aufseher beim Rück- weg in den Gängen angegriffen haben soll (fortan Sachverhaltsabschnitt A.), be- fragt, nicht aber zum Vorfall der Rückverbringung in die Zelle, wo F._____ vom Beschuldigten gebissen worden sei (fortan Sachverhaltsabschnitt B), da diesbe- züglich ein Gegenverfahren gegen F._____ als beschuldigte Person laufe (D24 act. 4/4, F/A 7). Danach gefragt, ob er sich irgendwie auf diese Einvernahme vor- bereitet und sich Informationen beschafft habe, gab F._____ zu Protokoll, dass er nichts nachgelesen habe, da ihm der Vorfall ein Stück weit noch präsent sei (D24 act. 4/4, F/A 8 und 10 f.). Sodann führte F._____ aus, dass die Aufseher und der Beschuldigte beim Vorfall vom 20. Juli 2020 den Treppenabgang hinunter gegan- gen seien. Im Untergrund müssten zwei Türen passiert werden, bevor man in den Versorgungsgang gelange. Bei der zweiten Türe, als sie in den Versorgungsgang gekommen seien, habe sich der Beschuldigte unvermittelt umgedreht und einen Angriff auf die Aufseher gestartet (D24 act. 4/4, F/A 14 ff.). Der Beschuldigte habe

– soweit sich F._____ noch erinnere – mit einer Linksdrehung zuerst auf die Seite von F._____ zu schlagen versucht, was aber erfolglos geblieben sei. Die Aufseher seien daraufhin mit den Schilden auf den Beschuldigten gegangen und hätten ihn an die Wand zu drücken versucht (D24 act. 4/4, F/A 16). Nach der Positionierung zum Beschuldigten gefragt, führte F._____ aus, dass er und sein Kollege die Schildträger gewesen seien, wobei es sich beim Kollegen um AH._____ gehandelt haben dürfte. AH._____ sei rechts von F._____ gewesen. Sie seien mit einer Dis- tanz von ca. 1 bis 1.5 Metern hinter dem Beschuldigten hergelaufen (D24 act. 4/4, F/A 17). Ob jemand durch den Schlag des Beschuldigten getroffen worden sei, wisse F._____ nicht mehr (D24 act. 4/4, F/A 18). Keiner der Aufseher habe etwas gesagt oder den Beschuldigten provoziert (D24 act. 4/4, F/A 20 f.). F._____ habe

- 207 - nicht mehr gewusst, ob beim Vorfall im Gang jemand verletzt worden sei (D24 act. 4/4, F/A 23). F._____ wurde am 12. Januar 2023 im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme als beschuldigte Person und Privatkläger befragt. Dabei ging es lediglich um den Sachverhaltsabschnitt, welcher den angeblichen Biss des Beschuldigten sowie die Reaktion von F._____ betraf (Sachverhaltsabschnitt B.). Anlässlich der Konfronta- tionseinvernahme wiederholte F._____ im Wesentlichen seine Version der Ge- schehnisse vom 20. Juli 2020. Der Biss des Beschuldigten sei erfolgt, als F._____ die Schulter des Beschuldigten habe anheben wollen. Als Reaktion auf den Biss habe F._____ seine Hand schnell zurückgezogen (D24 act. 4/7, F/A 9). Auf die Frage, wie der Beschuldigte trotz über den Kopf gezogenen T-Shirt und dem Um- stand, dass F._____ Handschuhe getragen habe, habe beissen können, antwortete F._____, dass dies gerade zeige, wie stark der Beschuldigte zugebissen habe. Der Beschuldigte habe das T-Shirt über dem Kopf gehabt, damit er nicht spucken könne und seine Sicht eingeschränkt sei (D24 act. 4/7, F/A 20). F._____ habe in der Folge Bissspuren an der rechten Handoberfläche gehabt, wobei er den Biss als solchen erst realisiert habe, als er wieder draussen gewesen sei (D24 act. 4/7, F/A 21 und 23). Die Wunde sei unmittelbar danach beim Arztdienst in der JVA Pöschwies ver- sorgt worden (D24 act. 4/7, F/A 24 f.). Damit konfrontiert, dass die Verletzungen an der Hand durch Schläge gegen den Beschuldigten entstanden sein könnten, ent- gegnete F._____, dass es diesfalls Verletzungen an den Fingern gegeben hätte, und nicht zwei Punkte auf dem Handrücken, wie man auf den im Recht liegenden Fotos erkennen könne (D24 act. 4/7, F/A 27). 26.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ C._____ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juli 2020 aus, dass der Beschuldigte durch die Aufseher vom Besuchszimmer abgeholt worden sei. Die Aufseher hätten sich vorher im Gang aufgestellt, wobei zuvorderst bei der Türe die beiden Aufseher mit den Schutzschilden gestanden und die übrigen Auf- seher dahinter in zwei Reihen gefolgt seien. C._____ sei in der dritten Reihe links gewesen. Als P._____ die Türe geöffnet habe, sei der Beschuldigte aus dem Be- suchszimmer gekommen. Dieser sei vor den Aufsehern marschiert, ohne einen Ton

- 208 - von sich zu geben. Mit dem Abbiegen des Beschuldigten vom Gang im Besucher- pavillon in den GEA-Gang sei dieser aus dem Blickfeld von C._____ verschwun- den. Einen Moment später habe es geknallt. In der Folge seien die Aufseher, wel- che sich noch im Gang des Besuchspavillon unmittelbar vor dem GEA-Gang be- funden hätten, sofort nach vorne gestürmt, um die beiden Schildträger zu unter- stützten, welche vom Beschuldigten angegriffen worden seien. Als C._____ – aus der dritten Reihe kommend – beim Geschehen eingetroffen sei, sei der Beschul- digte bereits am Boden gelegen und die Aufseher seien daran gewesen, ihn fest- zuhalten (D24 act. 4/3, F/A 4). Der Beschuldigte habe sich beim anschliessenden Rücktransport in die Zelle nach dem Angriff schwer gemacht, indem er keine Kör- perspannung aufgebaut, sondern sich habe durchhängen lassen. Zudem habe der Beschuldigte versucht, das Personal, welches ihn an den Armen und Schultern ge- tragen habe, zu beissen. Damit er nicht habe spucken können, hätten ihm die Auf- seher das T-Shirt über den Kopf gezogen (D24 act. 4/3, F/A 5). Die Aufgabe von C._____ sei es gewesen, die Beine des Beschuldigten zu fixieren. Er habe gespürt, wie sich der Beschuldigte gewunden habe (D24 act. 4/3, F/A 6). Auf entsprechende Nachfrage gab C._____ zu Protokoll, dass F._____ vom Beschuldigten in der Zelle in den Handrücken gebissen worden sei (D24 act. 4/3, F/A 14). Danach gefragt, ob der Beschuldigte beim Vorfall vom 20. Juli 2020 verletzt worden sei, führte C._____ aus, dass er beim Einsatz und unmittelbar nach dem Einsatz davon ausgegangen sei, dass lediglich F._____ verletzt worden sei. Der Beschuldigte habe nach seinem Angriff auf dem Weg zurück in die Zelle und in der Zelle nie über Schmerzen geklagt (D24 act. 4/3, F/A 15). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2023 zum Sach- verhaltsabschnitt A. machte C._____ folgende Aussagen: Soweit er sich noch er- innern könne, sei er in der 2. oder 3 Reihe von Aufsehern gewesen. Der Beschul- digte habe sich umgedreht und auf die vordersten zwei Männer eingeschlagen. Da- nach sei es sehr schnell gegangen. Nachdem die Aufseher den Beschuldigten un- ter Kontrolle gebracht hätten, sei der Beschuldigte zurück in seine Zelle getragen worden. Währenddessen habe der Beschuldigte Drohungen ausgesprochen (D24 act. 4/6, F/A 12).

- 209 - Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023 zum Sachverhaltsabschnitt B. gab C._____ zu verstehen, dass er sich in Bezug auf den fast drei Jahre zurückliegenden Vorfall an praktisch nichts erinnern könne, da in der Zwischenzeit so viele Sachen passiert seien. Auf diese Einvernahme habe sich C._____ in keiner Weise vorbereitet. Ebenso wenig habe er im Hinblick auf diese Einvernahme mit anderen Aufsehern gesprochen oder Absprachen getroffen (D24 act. 4/8, F/A 9, 11 ff. und 22 ff.). Damit konfrontiert, dass der Beschuldigte bei die- sem Vorfall drei bis vier harte Faustschläge ins Gesicht und gegen den Kopf erhal- ten haben soll, erwiderte C._____, dass er nichts darüber wisse. So habe er nicht gesehen, dass F._____ den Beschuldigten geschlagen habe. Auch die Frage, ob er schlagähnliche Bewegungen bei F._____ gesehen habe, beantwortete C._____ abschlägig (D24 act. 4/8, F/A 28 ff.). Im Übrigen verwies C._____ auf seine bisher gemachten Aussagen (D24 act. 4/8, F/A 21 und 32 f.). 26.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W._____ W._____ wurde am 19. Mai 2022 zum Vorfall vom 20. Juli 2020, Sachverhaltsab- schnitt A., staatsanwaltschaftlich einvernommen. Dabei schilderte er, dass die Auf- seher den Beschuldigten vom Besuchszimmer zurück in den SI-Trakt begleitet hät- ten. Ziemlich genau auf der Höhe der GGA-Eingangstür (recte: GEA [GEA = Ge- fangenen Ein- und Austritt]; vgl. dazu D24 act. 2/1, 2/2, 4/2 und 4/3) habe sich der Beschuldigte plötzlich umgedreht und mit voller Wucht aus der Drehung heraus mehrfach gegen die vorne laufenden Aufseher geschlagen, wobei die Schläge mit den Schutzschilden hätten abgefangen werden können. Es sei eine kurze Zeit ge- gangen, bis die Aufseher hätten reagieren können. Schliesslich sei der Beschul- digte zu Boden geführt und zurück in seine Zelle getragen worden (D24 act. 4/5, F/A 6 und 10). Als der Beschuldigte aus der Drehung heraus zugeschlagen habe, sei W._____ nicht bei den Schildträgern, sondern weiter hinten gestanden, wobei er sich an die genaue Position nicht erinnern könne. Als vorderste Aufseher und Schildträger bezeichnete er F._____ und AH._____ (D24 act. 4/5, F/A 7 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023, bei welcher es lediglich um den Sachverhaltsabschnitt B. ging, konnte W._____ kaum sachdienliche Angaben machen. Er habe nicht mitbekommen können, wie F._____

- 210 - vom Beschuldigten gebissen worden sei (D24 act. 4/10, F/A 26). W._____ habe kurz nach dem Vorfall erstmals vom Biss zum Nachteil von F._____ gehört (D24 act. 4/10, F/A 27). Er wisse nicht, wie F._____ vom Beschuldigten habe gebissen werden können, obwohl dieser Handschuhe getragen und jener ein T-Shirt über dem Kopf gehabt habe (D24 act. 4/10, F/A 29). Auf Vorhalt der Fotos zur Verlet- zung auf dem Handrücken von F._____, gab W._____ zu Protokoll, dass F._____ angeblich gebissen worden sei (D24 act. 4/10, F/A 42). 26.1.4 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____ Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023, welche aus- schliesslich den Sachverhaltsabschnitt B. betraf, wies P._____ erhebliche Erinne- rungslücken auf. Er könne sagen, wie das standardisierte Vorgehen bei einem sol- chen Vorfall sei. An Details könne er sich jedoch nicht erinnern. Er wisse aber, dass F._____ gebissen worden sei (D24 act. 4/9, F/A 24). Indes habe er beim Vorfall vom 20. Juli 2020 den Biss zum Nachteil von F._____ nicht mitbekommen können (D24 act. 4/9, F/A 26). Er könne im Übrigen nicht sagen, ob er noch in der Zelle oder erst später erstmals davon gehört habe, dass F._____ gebissen worden sei (D24 act. 4/9, F/A 27). Auf entsprechende Nachfrage führte P._____ aus, dass ein Biss trotz über den Kopf gezogenem T-Shirt beim Beschuldigten und Handschuhen beim Aufseher möglich sei. Denn die Handschuhe seien relativ dünn, das T-Shirt sei ebenfalls dünn. P._____ sei auch schon durch den Handschuh gebissen wor- den und habe hernach blaue Flecken gehabt (D24 act. 4/9, F/A 29). Auf Vorhalt der Fotos zu den Verletzungen am Handrücken von F._____ gab P._____ seine Ein- schätzung ab, wonach er von einer Bissverletzung ausgehe (D24 act. 4/9, F/A 44). 26.1.5 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Auf der Fotodokumentation ist ein Foto der angeblichen Bissverletzung zu sehen. Gemäss Beschreibung handelt es sich um die linke Hand von F._____. Dies ist jedoch offensichtlich unzutreffend, wurde doch unverwechselbar die rechte Hand abgelichtet (D24 act. 2/3). Das zweite Foto zeigt eine Verletzung am Schienbein von F._____ (D24 act. 2/3).

- 211 - 26.1.6 Medizinische Unterlagen über F._____ Hinsichtlich der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen über F._____ ist der ärztliche Befund des Gefängnisarztes Dr. med. AB._____ zu beachten (D24 act. 6/3-4). Bei der untersuchten Verletzung an der Rückseite der rechten Hand von F._____ handle es sich gemäss Arztbericht um eine Bisswunde von zwei Zähnen. Die Verletzung sei unfallkausal und eine Selbstbeibringung äussert unwahrschein- lich. Im Übrigen habe die Verletzung – mit Ausnahme von Schmerzen – keine wei- terreichenden Folgen gezeitigt. 26.1.7 Videoaufzeichnungen vom 20. Juli 2020 Einleitend kann hinsichtlich der im Recht liegenden Videoaufzeichnungen vorweg- genommen werden, dass den sieben Videoaufzeichnung im Ordner mit der Be- zeichnung "Incident1" (Pfad: "Video"  "Incident1  "Footage") keine eigenstän- dige Bedeutung zukommt. Darauf sind jeweils die Aufseher in Schutzausrüstung zu sehen, wie sie den Beschuldigten durch die Einrichtung der JVA Pöschwies be- gleiten. Die Videoaufzeichnungen weisen den Uhrzeitstempel von ca. 08:25:51 bis ca. 08:46:04 auf und stammen von unterschiedlichen Überwachungsinstrumenten (vgl. BD act. 1/3). Von Relevanz sind die sieben Videoaufzeichnungen im Ordner mit der Bezeich- nung "Incident2" (Pfad: "Video"  "Incident2"  "Footage"), welche die verschie- denen Versorgungsgänge, die Eingangshalle und die Zelle Nr. … zeigen, jeweils gemäss Uhrzeitstempel von ca. 09:41:26 bis ca. 09:51:13. Darauf sind der plötzli- che Angriff des Beschuldigten gegen die Aufseher (Sachverhaltsabschnitt A.) so- wie das anschliessende Zurücktragen des Beschuldigten in die Zelle Nr. … aus verschiedenen Blickwinkeln ersichtlich (vgl. BD act. 1/3). Komplementär zu den vorstehend erwähnten Videoaufzeichnungen befindet sich eine weitere Videoaufzeichnung im Ordner mit der Bezeichnung "GoPro" (Datei- name: GH010402) im Recht. Nachfolgend wird lediglich auf diese Videoaufzeich- nung näher einzugehen sein, zumal darauf die Geschehnisse vom 20. Juli 2020 aus nächster Nähe beobachtet werden können. Diese Videoaufzeichnung wurde mit einer GoPro-Kamera, welche gemäss Handskizze von R._____ in den Händen

- 212 - gehalten wurde (vgl. D24 act. 2/1), aufgenommen und enthält eine Tonspur. Schliesslich handelt es sich um die einzige im Recht liegende Videoaufzeichnung, welche zumindest ansatzweise Rückschlüsse auf die angebliche Bissattacke zum Nachteil von F._____ (Sachverhaltsabschnitt B.) zulässt. Auf der Videoaufzeichnung (BD act. 1/3, Dateiname: GH010402) ist Folgendes er- sichtlich: Die Aufseher befinden sich in der Besucherabteilung und öffnen die Türe eines Besuchszimmers (ab 00:00). Der Beschuldigte kommt aus dem Besuchszim- mer und betritt den Gang (ab 00:09). Er läuft zuvorderst durch die Gänge, während die Aufseher hinterher folgen. Direkt hinter dem Beschuldigten laufen zwei Schild- träger nebeneinander. Die Eskorte verläuft ruhig, bis sich der Beschuldigte kurz nach dem Passieren einer geöffneten Türe (T-Verzweigung) plötzlich umdreht und aus der Linksdrehung heraus unvermittelt mit den Händen gegen den Schutzschild des rechtsstehenden Aufsehers schlägt (00:43). In der Folge wird der Beschuldigte durch ein gemeinsames Vorgehen der Aufseher mit den Schutzschilden zu Boden gedrückt und fixiert. Ausserdem wird dem Beschuldigten das T-Shirt über den Kopf gezogen (ab 00:43). Anschliessend wird der Beschuldigte von den Aufsehern durch die Gänge getragen (ab 01:32). Dabei spricht der Beschuldigte wiederholt Be- schimpfungen und Drohungen gegenüber den Aufsehern aus. Zwischendurch wird der Beschuldigte mit nacktem Oberkörper und mit dem Gesicht Richtung Boden dreimal kurz auf den Boden gelegt. Anschliessend wird das Tragen des Beschul- digten jeweils fortgesetzt (02:10 bis 02:34; 03:10 bis 03:42; 04:13 bis 04:25). Die Aufseher durchqueren die Eingangshalle und kommen bei der Zelle Nr. … an. In der Zelle Nr. … wird der Beschuldigte auf den Boden gelegt (ca. ab 04:39). Dort hält F._____ den Kopf des Beschuldigten fest. Im Anschluss verlassen die Aufse- her die Zelle, während der Beschuldigte am Boden liegen bleibt. Schliesslich wer- den die innere Zellentüre und Hauptzellentüre der Zelle Nr. … durch die Aufseher geschlossen (ab 05:23). 26.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ ist zu konstatieren, dass er am 19. Mai 2022 parteiöffentlich zum Sachverhaltsabschnitt A. einvernommen wurde. In Anwesenheit der Verteidigung machte F._____ belastende Aussagen.

- 213 - Die Verteidigung richtete im Anschluss mehrere Ergänzungsfragen an F._____, welche dieser beantwortete (vgl. D24 act. 4/4). Am 12. Januar 2023 wurde F._____ sodann im Sinne einer Konfrontationseinvernahme nach Art. 146 Abs. 2 StPO zum Sachverhaltsabschnitt B. einvernommen (vgl. D24 act. 4/7). Damit ist der Konfron- tationsanspruch des Beschuldigten (betreffend beide Sachverhaltsabschnitte) ge- wahrt. Die Aussagen von F._____ zu Dossier 24 sind verwertbar. 26.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ Die Aussagen von F._____ erweisen sich als plausibel, detailreich und konsistent. Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022, auf welche sich F._____ nicht vorbereitet hatte (D24 act. 4/4, F/A 8), wusste er noch Einzelheiten zum Vorfall vom 20. Juli 2020 und konnte sie im Einklang mit seinen früheren Aussagen erneut wiedergeben. So wusste er noch, dass der Beschuldigte beim Schlagen eine Linksdrehung gemacht habe und wer der andere Schildträger war (D24 act. 4/4, F/A 16 f.). Seine Ausführungen zum Sachverhaltsabschnitt A. werden ausserdem durch die im Recht liegenden Videoaufzeichnungen (BD act. 1/3) und den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies (D24 act. 2/2) ge- stützt. Hinsichtlich des Sachverhaltsabschnitts B. weisen seine Ausführungen die gleiche Glaubhaftigkeit auf. In Übereinstimmung mit den Aussagen der anderen Aufseher erklärte F._____, dass der Beschuldigte das T-Shirt lediglich deshalb über dem Kopf getragen habe, damit dieser nicht spucken könne und seine Sicht eingeschränkt werde. Wenn F._____ am Handrücken verletzt worden sei, zeuge dies daher gerade von der Stärke, mit welcher der Beschuldigte zugebissen habe (D24 act. 4/7, F/A 20), was prima facie plausibel erscheint. Die Sachverhaltsvari- ante, wonach die Verletzung am Handrücken von F._____ von Schlägen gegen den Beschuldigten herrühren könnten, erscheint aus der von F._____ abgegebe- nen Begründung nicht überzeugend (vgl. D24 act. 4/7, F/A 27). Bedenkt man zu- dem, dass F._____ um die Aufzeichnung des ganzen Geschehens mit der GoPro- Kamera wusste, weshalb er davon ausgehen musste, dass sämtliches Handeln des Beschuldigten und von F._____ eingefangen werden könnte, erscheint abwegig, dass F._____ den Beschuldigten zu Unrecht einer Beissattacke bezichtigen würde. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen von F._____ als glaubhaft.

- 214 - 26.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Auch hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist anzumerken, dass die parteiöffentlichen Einvernahmen zu den Sachverhaltsabschnitten A. und B. getrennt, nämlich am 19. Mai 2022 und am 13. Januar 2023, erfolgten. In Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt A. machte C._____ belastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidigung. Die Verteidigung stellte C._____ sodann Ergän- zungsfragen (D24 act. 4/6, F/A 17 ff.). Demzufolge ist der Konfrontationsanspruch hinsichtlich des Sachverhaltsabschnitts A. gewahrt. Demgegenüber vermochte C._____ anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme, welche den Sachverhalts- abschnitt B. betraf, keine belastenden Aussagen mehr zu machen, zumal er sich gemäss eigenen Aussagen praktisch gar nicht mehr erinnern konnte (D24 act. 4/8, F/A 9). Dazu aufgefordert, die Geschehnisse vom 20. Juli 2020 zu schildern, konnte C._____ entweder keine Antwort abgeben (D24 act. 4/8, F/A 22 ff.), oder er sah sich gezwungen, auf seine Aussagen bei der Polizei zu verweisen (D24 act. 4/8, F/A 21, 32 f.). Damit wurde es der Verteidigung verunmöglicht, ihr Frage- recht wirksam auszuüben, weshalb in Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt B. eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs vorliegt. Zusammengefasst ist festzuhal- ten, dass die Aussagen von C._____ zu Sachverhaltsabschnitt A. verwertbar wer- den können, wohingegen diejenigen Aussagen, welche den Sachverhaltsab- schnitt B. betreffen, unverwertbar sind. 26.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ C._____ machte bei der Polizei in Bezug auf Sachverhaltsabschnitt A. in sich stim- mige und plausible Schilderungen. Seine Aussagen lassen sich mit denjenigen von F._____ widerspruchsfrei vereinbaren. Des Weiteren werden sie von den im Recht liegenden Videoaufzeichnungen gestützt. Dies gilt namentlich auch für die nicht angeklagten Drohungen gegen C._____ (vgl. D24 act. 4/3, F/A 8 f.; D24 act. 4/6, F/A 12 f.), welche auf der GoPro-Aufnahme (BD act. 1/3) zu hören sind, was für eine hohe Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ spricht. Ferner sind in den Aussagen von C._____ auch keine offensichtlichen Lügen- oder Fantasiesignale auszumachen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass ihm der Vorfall vom 20. Juli 2020 wieder in den Sinn gekommen ist, nachdem er den entsprechenden Rapport

- 215 - der JVA Pöschwies angeschaut hat (D24 act. 4/6, F/A 6 ff.). So wusste C._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 noch, dass er beim Vorfall vom 20. Juli 2020 (Sachverhaltsabschnitt A.) in der zweiten oder dritten Reihe stand (D24 act. 4/6, F/A 12), was mit Blick auf seine frühere Aussage konsistent ist (vgl. dazu D24 act. 4/3, F/A 4) und nicht dem vorgängig konsultierten Rapport entnommen werden konnte (vgl. D24 act. 2/2). Nach dem Gesagten sind die Aussagen von C._____ zu Sachverhaltsabschnitt A. als glaubhaft zu werten. 26.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ ist festzuhalten, dass er zu Protokoll gab, sich nicht auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahmen vorbe- reitet zu haben (D24 act. 4/5, F/A 2 ff.; D24 act. 4/10, F/A 11 ff.). Alsdann machte er hinsichtlich beider Sachverhaltsabschnitte belastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidigung und beantwortete deren Ergänzungsfragen (D24 act. 4/5, F/A 19 ff.; D24 act. 4/10, F/A 44). Damit ist der Konfrontationsanspruch des Be- schuldigten gewahrt. Die Aussagen von W._____ zu Dossier 24 sind somit verwert- bar. 26.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____ Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen betrifft, fällt bei W._____ in Betracht, dass er sich auf keine der beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vorbereitet hat (D24 act. 4/5, F/A 2 ff.; D24 act. 4/10, F/A 11 ff.). Trotz der bis dahin verstrichenen Zeit vermochte er auf Grundlage seiner Erinnerung Angaben zum Vorfall vom

20. Juli 2020 zu machen. Vor diesem Hintergrund erscheint eindrücklich, dass er die vordersten Aufseher mit den Schutzschilden, welche die Schläge des Beschul- digten abgefangen hätten, richtig bezeichnete (D24 act. 4/5, F/A 8 f.). W._____ er- wähnte sodann von sich aus auch den Umstand, dass "ein Mitarbeiter" bei diesem Vorfall stark beleidigt und bedroht worden sei. In der Folge bezeichnete er auch diesen Aufseher richtig (D24 act. 4/5, F/A 13 ff.). Erst anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023 offenbarte W._____ einige Erinne- rungslücken. Dabei belastete er den Beschuldigten nicht unnötig, wenn er ein- räumte, den fraglichen Biss nicht mitbekommen zu haben (D24 act. 4/10, F/A 26).

- 216 - In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen erscheinen die Aussagen von W._____ als sehr glaubhaft. 26.5.1 Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ ist zu sagen, dass er in Anwesenheit der Verteidigung belastende Aussagen machte, auch wenn er sich an viele Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte. Die Frage, ob er sich auf die (staats- anwaltschaftliche) Einvernahme vorbereit habe, verneinte er (D24 act. 4/9, F/A 10 ff.). Die Verteidigung stellte P._____ sodann eine Ergänzungsfrage. Vor die- sem Hintergrund ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von P._____ zu Dossier 24 sind verwertbar. 26.5.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ P._____ konnte nur wenige Aussagen in Bezug auf den Vorfall vom 20. Juli 2020 machen. Seine Erinnerungslücken gestand er offen ein. Es fällt auf, dass er sich an den Umstand, dass F._____ vom Beschuldigten gebissen worden sei, mit Sicher- heit habe erinnern können, während seine Aussagen im Verlauf der weiteren Ein- vernahme – mangels Erinnerung – im Kontrast dazu vage ausfielen. Die belastende Aussage, wonach F._____ gebissen worden sei, ist jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der angebliche Biss des Beschuldigten bereits einleitend von der ein- vernehmenden Staatsanwältin erwähnt wurde (vgl. D24 act. 4/9, F/A 11). Gleich- zeitig ist hervorzuheben, dass P._____ hinsichtlich der Bissattacke keine über seine Wahrnehmung hinausgehende Aussage machte, wenn er zu Protokoll gab, den Biss an sich nicht mitbekommen zu haben (D24 act. 4/9, F/A 26). Er habe erst später vom Biss zum Nachteil von F._____ erfahren (D24 act. 4/9, F/A 27). Über- zeugend wirkt sodann die Aussage von P._____, wonach auch er bereits durch den Handschuh hindurch gebissen worden sei, woraufhin er blaue Flecken an der Hand gehabt habe. Dies lasse sich damit erklären, dass die Handschuhe der Aufseher relativ dünn seien (D24 act. 4/9, F/A 29). Insgesamt erscheinen die Aussagen von P._____ als glaubhaft.

- 217 - 26.6 Würdigung und Fazit Nunmehr gilt es die im Recht liegenden und verwertbaren Beweismittel zu Dos- sier 24 einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. In Bezug auf den Sachverhaltsab- schnitt A. kann ohne Weiteres auf die Videoaufzeichnungen (insbesondere GoPro- Aufnahme) abgestellt werden. Auch die glaubhaften diesbezüglichen Aussagen von F._____, C._____, W._____ und P._____ ergeben zusammen ein stimmiges und eindeutiges Gesamtbild, sodass der Sachverhaltsabschnitt A., wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, als erstellt gilt. Hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt B. dürfen die Aussagen von C._____ infolge Un- verwertbarkeit nicht herangezogen werden. Die GoPro-Aufnahme lässt sodann keine Tathandlung des Beschuldigten erkennen, zumal im fraglichen Zeitpunkt die Sicht auf den Beschuldigten und F._____ von einem anderen Aufseher verdeckt wird (BD act. 1/3, GoPro-Aufnahme, ca. ab 04:39). Gleichwohl ist eine schnelle Handbewegung bei F._____ auszumachen, die von ihm als schnelles bzw. reflexar- tiges Zurückziehen der Hand als Reaktion auf die Bissattacke beschrieben wurde (BD act. 1/3, GoPro-Aufnahme, 04:42; D24 act. 4/2, F/A 7; D24 act. 4/7, F/A 9). Ebendiese Bewegung wurde im Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2021 (D24 act. 8/8/9) als zwei visuell stark anmu- tende, ausholende und schlagähnliche Bewegungen des rechten Arms auf Höhe des Kopfbereichs des Beschuldigten gewertet (a.a.O., E. 4) und führten zum Ge- genverfahren (Verfahren der STA II, Unt.-Nr. A-1/2020/10025885). Die befragten Aufseher konnten zum Sachverhaltsabschnitt B. keine sachdienlichen Angaben machen, zumal sie die Bissattacke nicht selber wahrgenommen haben (D24 act. 4/9, F/A 26; D24 act. 4/10, F/A 26). Sie gaben jedoch übereinstimmend zu Pro- tokoll, dass sie kurz später auf andere Weise davon erfahren hätten, dass F._____ gebissen worden sei (D24 act. 4/9, F/A 27; D24 act. 4/10, F/A 27 und 42). Hinzu kommt, dass im eingeholten Arztbericht von einer Bisswunde von zwei Zähnen die Rede ist (D24 act. 6/3-4). Es erscheint zudem plausibel, dass der Beschuldigte trotz dem Umstand, dass die Aufseher Handschuhe tragen würden, eine solche Verlet- zung verursachen könnte. Darauf deutet insbesondere die glaubhafte Aussage von P._____, wonach auch er bereits durch den Handschuh hindurch gebissen worden

- 218 - sei (vgl. D24 act. 4/9, F/A 29). Auch das über den Kopf gezogene T-Shirt des Be- schuldigten dürfte für diesen kein Hindernis gewesen sein, zumal diese Mass- nahme lediglich das Spucken verhindern und eine Einschränkung seiner Sicht be- zwecken sollte. Eine Bissattacke wäre für den Beschuldigten sodann auch kein neuartiges Verhalten, nachdem bereits in Dossier 13 eine solche zum Nachteil ei- nes anderen Aufsehers erstellt wurde (vgl. dazu vorstehend Ziff. II.17.5). Im Übri- gen wurde bereits an anderer Stelle zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte die Aufseher in der Vergangenheit gebissen habe oder dies zumindest versucht habe (vgl. D12 act. 4/1, F/A 4; D12 act. 5/6, S. 15; D13 act. 4/1, F/A 16 ff.; D23 act. 4/1, F/A 4 und 8; D23 act. 4/2, F/A 7). Nicht zuletzt spricht auch der im Recht liegende Rapport der JVA Pöschwies vom 20. Juli 2020, welcher sich inhaltlich ohne Weiteres mit dem sichergestellten Videomaterial vereinbaren lässt, von einer Bissattacke des Beschuldigten in den rechten Handrücken eines Aufsehers (D24 act. 2/2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Sachverhaltsdarstellung von F._____ als überzeugend. Im Unterschied dazu erscheint die von der Verteidigung geltend gemachte These, dass die Verletzungen am Handrücken von F._____ durch Schläge gegen den Beschuldigten entstanden seien, mit Blick auf das Ver- letzungsbild als abwegig. Vielmehr kann nämlich davon ausgegangen werden, dass das fotografierte Verletzungsbild (D24 act. 2/3) Resultat davon ist, dass der Beschuldigte durch sein T-Shirt und den Handschuh beissen musste, um F._____ eine entsprechende Wunde am rechten Handrücken zuzufügen. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen kann der Sachverhaltsabschnitt B. aufgrund der Gesamtumstände als erstellt gelten.

27. Dossier 25: Sachverhaltserstellung in concreto 27.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen W._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D25 act. 4/1-2). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspo- lizei Zürich, eine Handskizze, ein Rapport der JVA Pöschwies sowie zwei Video- prints und zwei Videoaufzeichnungen im Recht (D25 act. 1/1 und 2/1-3; BD act. 1/3).

- 219 - 27.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juli 2020 sagte W._____ hinsichtlich des Vorfalls vom 24. Juli 2020 aus, dass der Beschuldigte mit erhobenem Mittelfin- ger, grinsend aus der Zelle Nr. … gekommen sei. Danach sei der Beschuldigte in Richtung Treppe gegangen, die von der Zelle zum Spazierhof führe. Ungefähr in der Mitte des Gangs habe sich der Beschuldigte sodann schnell nach rechts weg- gedreht, habe beide Fäuste hochgerissen und mit voller Wucht nach vorne in Rich- tung von W._____ geschlagen. Diesen Schlag habe W._____ mit dem Schutzschild abfangen können. In der Folge hätten die Aufseher den Beschuldigten zu Boden geführt und hernach zurück in die Zelle gebracht (D25 act. 4/1, F/A 4 f.). Bei diesem Vorfall sei niemand verletzt worden (D25 act. 4/1, F/A 7 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2022 dazu aufgefordert zu schildern, was sich beim Vorfall vom 24. Juli 2020, ca. 9.25 Uhr zugetragen habe, erklärte W._____, nichts mehr im Detail zu wissen. Er habe sich nicht auf diese Einvernahme vorbereitet (D25 act. 4/2, F/A 5 und 7). Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung vom 24. Juli 2020 (06:50 bis 09:30) bestätigte W._____, dass darauf kein Schlag vom Beschuldigten gegen den Schutzschild des vordersten Auf- sehers zu sehen sei, sondern dass der Beschuldigte mit den Unterarmen voraus mit Wucht gegen die beiden Schildträger stürme und mit Kraft gegen die Schilde drücke (D25 act. 4/2, F/A 12 f.). 27.1.2 Videoaufzeichnung vom 24. Juli 2020 Der im Recht liegenden Videoaufzeichnung aus dem Arrestgang (BD act. 1/3) lässt sich Folgendes entnehmen: Acht Aufseher versammeln sich im Arrestgang vor der Zelle Nr. …, wovon einer die GoPro-Kamera in der Hand hält (ab 00:39). Danach wird die Hauptzellentüre geöffnet, woraufhin drei Aufseher in den Sicherheitsvor- raum eintreten, während der Aufseher mit der Kamera das Geschehen vom Tür- rahmen aus filmt (ab 01:23). Im Anschluss werden dem Beschuldigten durch Ver- sorgungsklappen die Fuss- und Handfesselungen angelegt (bis 07:30). Danach öff- net ein mit Schutzschild ausgerüsteter Aufseher die innere Zellentüre und führt den

- 220 - üblichen Kontrollblick durch (ab 08:08). Die drei Aufseher verbleiben im Sicher- heitsvorraum und machen dem Beschuldigten Platz, damit dieser durch den Sicher- heitsvorraum hindurch in den Arrestgang treten kann, was dieser auch tut. Dabei hält der Beschuldigte seine Unterarme angewinkelt vor dem Oberkörper, streckt seinen rechten Mittelfinger in Richtung der Aufseher aus und grinst (ab 08:16). In der Mitte des Arrestgangs angekommen, stürmt der Beschuldigte unvermittelt mit vollem Körpergewicht auf die zwei Schutzschilde der vor ihm positionierten Aufse- her zu und drückt sich dagegen (ab 08:19). In der Folge wird der Beschuldigte durch ein gemeinsames Vorgehen der Aufseher zu Boden geführt und fixiert. Schliesslich wird der Beschuldigte wieder zurück in die Zelle getragen. Die Videoaufzeichnung BK_20200724 (vgl. BD act. 1/3, GoPro-Aufnahme) bildet das gleiche Geschehen aus nächster Nähe mit Ton ab. Darauf sind die Vorberei- tungen für den Hofgang des Beschuldigten aufgrund der Nähe der aufzeichnenden Kamera im Vergleich zur ersten Videoaufzeichnung genauer erkennbar. Im Übrigen kann jedoch zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Abschliessend kann festgehalten werden, dass der auf den Videoaufzeichnungen erkennbare Tatablauf mit der Umschreibung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift vollumfänglich übereinstimmt. 27.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgesagt hat, zum Vorfall vom 24. Juli 2020 nichts mehr im Detail zu wissen, zumal er auch nicht vorgängig den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies gelesen habe. W._____ habe je- doch bei der polizeilichen Einvernahme die Wahrheit gesagt (D25 act. 4/2, F/A 5 ff.). Jeweils auf Vorhalt der übrigen Beweismittel beantwortete W._____ die Fragen des Staatsanwalts. Die Verteidigung verzichtete auf das Stellen von Ergän- zungsfragen und versuchte somit nicht, frühere Aussagen von W._____ in Zweifel zu ziehen oder deren Glaubhaftigkeit infrage zu stellen. Bei dieser Sachlage sind die Aussagen von W._____ zu Dossier 25 verwertbar.

- 221 - 27.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____ Die Aussagen von W._____ sind in sich stimmig und sachlich. Seine Sachverhalts- darstellung wird von der sichergestellten Videoaufzeichnung gestützt. Sie enthält zudem keine erkennbaren unnötigen Belastungen oder Übertreibungen. Insbeson- dere bestätigte er, dass auf der ihm vorgehaltenen Videoaufzeichnung kein Schlag, sondern ein Zustürmen mit den Unterarmen des Beschuldigten zu sehen sei (D25 act. 4/2, F/A 13), womit er seine frühere Aussage präzisierte (vgl. dazu D25 act. 4/1, F/A 4). Damit können die Aussagen von W._____ als glaubhaft bezeichnet werden. 27.3 Würdigung und Fazit Die glaubhaften Darstellungen von W._____ und die sichergestellte Videoaufzeich- nung ergeben ein stimmiges und klares Gesamtbild. Dem liess der Beschuldigte sodann keine eigene oder andere Sachverhaltsdarstellung gegenüberstellen. Infol- gedessen ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 25 ohne Weiteres als erstellt zu betrachten.

28. Dossier 26: Sachverhaltserstellung in concreto 28.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen AI._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D26 act. 4/1-2). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspo- lizei Zürich, ein Rapport der JVA Pöschwies sowie drei Videoprints und diverse Vi- deoaufzeichnungen im Recht (D26 act. 1/1 und 2/1-2; BD act. 1/3). 28.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen AI._____ Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2020 schilderte AI._____ den Vorfall vom 31. Juli 2020 folgendermassen: Als die Zeit für den Spaziergang des Beschuldigten abgelaufen sei, seien die Aufseher zur Türe in den Spazierhof runtergegangen, um den Beschuldigten in die Zelle zurückzuführen. Daraufhin sei der Beschuldigte aufgefordert worden, zum Ausgang zu kommen. Dieser habe sich

- 222 - geweigert und die Aufseher beleidigt. Der Beschuldigte habe unter anderem ge- sagt, dass die Aufseher ihn holen sollten, die Aufseher doch nichts könnten und er sie kaputt machen werde. Die Aufseher hätten während zehn Minuten gewartet und ihn dabei immer wieder aufgefordert, sich kooperativ zu verhalten und in die Zelle zurückzugehen. Nachdem dies erfolglos geblieben sei, hätten sich die Aufseher ins Büro zurückgezogen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Dabei habe der Abteilungsleiter festgelegt, dass der Beschuldigte geholt werden müsse, sollte er sich weiterhin verweigern. Daraufhin seien die Aufseher wieder zum Spazierhof gegangen, wo sie ihre Positionen eingenommen hätten. Der Beschuldigte habe sich nach wie vor geweigert, den Spazierhof zu verlassen. Nach weiteren 15 Minu- ten, in denen P._____ mit dem Beschuldigten verhandelt und diesen wiederholt aufgefordert habe, den Spazierhof zu verlassen, sei der Entscheid gefallen, den Beschuldigten holen zu gehen. Als der Beschuldigte bemerkt habe, dass die Auf- seher in den Spazierhof kämen, habe er bei der Türe eine Kampfstellung einge- nommen. AI._____ sei zuvorderst gewesen und habe die Türe zum Spazierhof ge- öffnet. Vor ihm sei der Beschuldigte in Kampfstellung gestanden. AI._____ habe ihn gebeten, endlich den Spazierhof zu verlassen und in die Zelle zurückzukehren, worauf der Beschuldigte geantwortet habe, dass die Aufseher herein kommen soll- ten, er mache sie kaputt. In der Folge habe der Beschuldigte mit voller Wucht in Richtung von AI._____ geschlagen. AI._____ habe diesen Schlag mit dem Schutz- schild abgeblockt und den Schild gegen den Beschuldigten gedrückt, um zu ver- hindern, dass der Beschuldigte erneut schlagen könnte. Die hinter AI._____ ste- henden Aufseher hätten sodann unterstützend eingegriffen und den Beschuldigten zu Boden gebracht, wo dieser sofort habe fixiert werden können (D26 act. 4/1, F/A 4). Beim Rückverbringen in die Zelle habe der Beschuldigte gelacht und ge- schrien, dass er mit Gewalt alles bekomme (D26 act. 4/1, F/A 7). AI._____ gab bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 an, sich nicht auf diese Einvernahme vorbereitet zu haben (D26 act. 4/2, F/A 7). Auf entsprechende Nachfrage schilderte AI._____, dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 31. Juli 2020 vom Spazierhof nicht wieder habe reingehen wollen, als die Zeit für den Spaziergang abgelaufen sei. Die Aufseher hätten vom Abteilungsleiter den Auftrag erhalten, den Beschuldigten reinzuholen. Die Aufseher hätten 10 oder 15

- 223 - Minuten lang erfolglos versucht, den Beschuldigten hierzu zu überreden (D26 act. 4/2, F/A 10 f.). Weiter führte AI._____ aus, dass die Aufseher nach unten ge- gangen seien, um die Türe zu öffnen. Er habe den Schutzschild getragen und sei der Vorderste gewesen. Als die Aufseher die Türe geöffnet hätten, habe der Be- schuldigte sogleich AI._____ angegriffen, wobei er von oben ausgeholt und mit den Handfesselungen in Richtung Kopf geschlagen habe. Den Schlag habe AI._____ mit dem Schild abwehren können. Anschliessend hätten die Aufseher den Beschul- digten zu Boden bringen, fesseln und reintragen können (D26 act. 4/2, F/A 12 f. und PN S. 3). 28.1.2 Videoaufzeichnungen vom 31. Juli 2020 Zu Dossier 26 liegen insgesamt acht Videoaufzeichnungen im Recht, wobei vier Aufzeichnungen von der GoPro-Kamera und die übrigen von fest installierten Über- wachungskameras stammen (vgl. BD act. 1/3). Nachfolgend wird lediglich auf die GoPro-Aufnahmen näher eingegangen, zumal die übrigen Videoaufzeichnungen (vgl. BD act. 1/3, Ordner "Incident1" und "Incident2") die Geschehnisse vom 31. Juli 2020 lediglich aus einer anderen Perspektive abbilden und die exakte zeitliche Ein- ordnung der Geschehnisse erlauben, darüber hinaus jedoch keinen wesentlichen Mehrwert bieten. Auf der GoPro-Aufnahme mit der Bezeichnung GH0100014 (Ordner "GoPro") ist zu sehen, wie die Aufseher in den Sicherheitsvorraum der Zelle Nr. … treten, wäh- rend sich der Beschuldigte noch in der Zelle befindet (ab 00:00). Anschliessend werden die Vorbereitungen für den Hofgang, namentlich das Montieren der Hand- und Fussfesselungen, vorgenommen. Dem Beschuldigten wird für diesen Tag ein langer Hofgang in Aussicht gestellt (ab 01:15). Auf der GoPro-Aufnahme mit der Bezeichnung GH010015 (Ordner "GoPro") ist Fol- gendes ersichtlich: Die Aufseher in Schutzausrüstung sind im Arrestgang positio- niert und blicken in Richtung des Treppenabgangs, der in den Hof führt (ab 00:00). Gegenüber der Türe zum Treppenabgang befindet sich Zelle Nr. …. Nach dem Treppenabgang folgt eine Türe, die direkt nach draussen in den Hof führt. Draussen auf der anderen Seite der Türe steht der Beschuldigte. Dieser befindet sich an der

- 224 - Türe und blickt nach drinnen in Richtung der Aufseher. Die Aufseher fordern den Beschuldigten dazu auf, den Hof zu verlassen und rein- bzw. hochzukommen, um in die Zelle zurückzukehren. Dieser wiederholten Aufforderung kommt der Beschul- digte nicht nach. Er bleibt unten im Hof vor der Türe stehen und weigert sich, her- einzukommen. Die Aufseher versuchen über mehrere Minuten, den Beschuldigten zum Hereinkommen zu überreden, was aber nicht gelingt (bis 05:20). Schliesslich wird die Türe oben beim Treppenabgang geschlossen und die Aufseher ziehen sich zurück. Sodann ist auf der GoPro-Aufnahme mit der Bezeichnung GH010016 zu sehen, wie die Aufseher wiederum im Arrestgang mit dem Blick durch die geöffnete Tür zum Treppenabgang in Richtung des Beschuldigten schauen, der nach wie vor un- ten draussen vor der Türe steht. Der Beschuldigte wird abermals aufgefordert, her- ein- bzw. hochzukommen (ab 00:00). Dieser leistet jedoch weiterhin keine Folge. Daraufhin begeben sich die Aufseher in Schutzausrüstung nach unten zur Türe, welche nach draussen in den Hof führt, wo der Beschuldigte steht (ab 00:37). Unten angekommen, bleiben die Aufseher im Inneren vor der Türe stehen und bespre- chen sich (ab 00:55). Im Anschluss öffnen die Aufseher die Türe, welche nach in- nen aufschwingt (ab 01:45). Der Beschuldigte steht vor der Türe und scheint eine Kampfposition einzunehmen. Die Aufseher fordern den Beschuldigten erneut dazu auf, hereinzukommen, worauf dieser nicht reagiert. Im Moment, als dem Beschul- digten gesagt wird, dass nun seine letzte Chance sei, holt der Beschuldigte mit seinen Unterarmen bzw. Händen aus und schlägt einmal mit grosser Wucht gegen den ersten Schutzschildträger, wobei er versucht, die Aufseher zurückzudrängen (ab 01:55). In der Folge drücken die Aufseher dagegen und führen den Beschul- digten draussen im Hof zu Boden, wo der Beschuldigte fixiert wird (ab 01:58). Schliesslich wird der Beschuldigte zurück in die Zelle Nr. … getragen (ab 02:31). Die GoPro-Aufnahme mit der Bezeichnung GH010018 gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.

- 225 - 28.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von AI._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von AI._____ ist zu konstatieren, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit der Verteidigung zum Vorfall vom 31. Juli 2020 äusserte und dabei belastende Aus- sagen machte. Die Verteidigung machte von ihrem Recht auf Ergänzungsfragen keinen Gebrauch. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist gewahrt. Dementsprechend sind die Aussagen von AI._____ in der polizeilichen und staats- anwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 26 verwertbar. 28.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von AI._____ AI._____ legte die Abläufe, welche zum Vorfall vom 31. Juli 2020 führten, anläss- lich der polizeilichen Einvernahme ausführlich und schlüssig dar. So schilderte er glaubhaft, dass die Aufseher über mindestens 15 Minuten erfolglos versucht hät- ten, den Beschuldigten dazu zu bewegen, reinzukommen. Seine Ausführungen wir- ken nicht übertrieben, sondern lassen sich weitestgehend mit den im Recht liegen- den Videoaufzeichnungen vereinbaren. Dies gilt namentlich auch für die Aussagen, wonach der Beschuldigte eine Kampfstellung eingenommen habe, als er bemerkt habe, dass die Aufseher in den Hof kommen würden, sowie derjenigen, wonach auch AI._____ als vorderster Schildträger den Beschuldigten unmittelbar vor dem tätlichen Angriff nochmals gebeten habe, reinzukommen (vgl. D26 act. 4/1, F/A 4 und BD act. 1/3, GoPro-Aufnahme GH010016, ab 01:45 bzw. 01:48). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte er in groben Zügen, wie sich der Vorfall vom 31. Juli 2020 abgespielt habe, ohne sich in Widersprüche zu ver- stricken. Insgesamt sind die Aussagen von AI._____ als glaubhaft zu bezeichnen. 28.3 Würdigung und Fazit Für die Erstellung des Sachverhalts zu Dossier 26 kann im Wesentlichen auf die glaubhaften und detaillierten Aussagen von AI._____ sowie die Videoaufzeichnun- gen (insbesondere GoPro-Aufnahmen GH010014, GH010015 und GH010016) ab- gestützt werden. Auch der Rapport der JVA Pöschwies vom 3. August 2020 (D26 act. 2/1) lässt sich widerspruchsfrei in dieses Gesamtbild einfügen. Damit steht

- 226 - zweifelsfrei fest, dass sich der Vorfall vom 31. Juli 2020 so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben wurde.

29. Dossier 27: Sachverhaltserstellung in concreto 29.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen Q._____ und I._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vor (D27 act. 4/1-4). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kan- tonspolizei Zürich, eine Aktennotiz, das Journal der JVA Pöschwies, ein Journal der JVA Pöschwies mit handschriftlichen Notizen sowie eine CD mit Tonaufnahmen im Recht (D27 act. 1/1, 2/1-3 und 4/3). 29.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Q._____ Q._____ schilderte die Geschehnisse vom 29. und 30. August 2020 folgendermas- sen: I._____ und er hätten an diesem Wochenende Tagdienst gehabt. I._____ habe die Drohungen, die der Beschuldigte über die Gegensprechanlage gegen Q._____ ausgesprochen habe, mitgehört. In der Aktennotiz der JVA Pöschwies seien nur die extremsten Drohungen aufgeführt. Ein Teil der Drohungen sei im Journal der JVA Pöschwies notiert worden (D27 act. 4/1, F/A 4). Q._____ könne grundsätzlich mit den Drohungen des Beschuldigten umgehen. Wenn jedoch auch seine Frau und Kinder bedroht würden, gehe dies zu weit. Falls der Beschuldigte aus der Haft entlassen würde, müsse sich Q._____ grosse Sorgen machen und Massnahmen treffen, um seine Familie vor dem Beschuldigten zu schützen. Q._____ traue es dem Beschuldigten zu, dass sich dieser in Freiheit an den Aufsehern und deren Familien rächen würde. Zudem rechne er damit, dass der Beschuldigte die Aufse- her vor der JVA Pöschwies aufsuchen und mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand (z.B. Machete) angreifen würde. Der Beschuldigte habe schon mehr- fach gesagt, dass er die Aufseher vernichten werde. Das sei sein Ziel. Der Beschul- digte hätte in Freiheit die Möglichkeit, die Wohnorte der Aufseher ausfindig zu ma- chen (D27 act. 4/1, F/A 5). Der Beschuldigte habe zwar schon wiederholt Drohun- gen gegen ihn persönlich ausgesprochen, aber noch nie so direkt gegen seine Frau und Kinder. Diese direkt an ihn und seine Familie gerichteten Drohungen würden

- 227 - Q._____ sehr belasten, zumal er zuhause auch nicht darüber sprechen dürfte (D27 act. 4/1, F/A 8). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2022 hatte Q._____ einen Auszug des Journals der JVA Pöschwies bei sich. Die entsprechen- den Journaleinträge habe er im Vorfeld der Einvernahme gelesen (D27 act. 4/2, F/A 5 f. und PN S. 2). Auf entsprechende Nachfrage erklärte Q._____, dass er sich auch ohne Lesen des Journals noch an die Vorfälle vom 29. und 30. August 2020 erinnert hätte und er die Drohungen auch nie vergessen werde (D27 act. 4/2, F/A 7 ff.). Auf die Frage, ob er anlässlich der polizeilichen Einvernahme die Wahr- heit gesagt habe, bestätigte Q._____, immer die Wahrheit gesagt zu haben, auch wenn er sich an die polizeiliche Einvernahme vom 1. September 2020 nicht mehr erinnern könne (D27 act. 4/2, F/A 10 f.). Auf Vorhalt der im Journal der JVA Pöschwies aufgeführten, angeblich am 29. und 30. August 2020 ausgespro- chenen Drohungen, bestätigte Q._____, dass diese so ausgesprochen und gegen ihn gerichtet worden seien (D27 act. 4/2, F/A 18 ff., 21 f. und 23 f.). Dass diese Dro- hungen jeweils gegen ihn gerichtet gewesen seien, schliesse Q._____ daraus, dass der Beschuldigte genau wisse, wo er wohne und welche Nationalität er habe (D27 act. 4/2, F/A 20). Sodann gab Q._____ zu Protokoll, dass diese Worte des Beschuldigten sehr belastend gewesen seien und er befürchte, der Beschuldigte werde die Drohungen irgendwann in die Tat umsetzen, wenn er die Chance dazu erhalte (D27 act. 4/2, F/A 30 ff.). Auf entsprechende Ergänzungsfrage führte Q._____ aus, dass der Zellenruf des Beschuldigten ins Büro gesendet werde, wo es dann klingle. Alle im Büro würden laut hören, was über die Zellenkommunikation gesagt werde. Jeder Aufseher könne zwar selber entscheiden, ob und wann der Zellenruf gesperrt werde. Es werde jedoch zunächst zugehört, ob der Insasse ne- ben Drohungen auch etwas äussere, was er wirklich benötige. Dies sei auch beim Beschuldigten so gewesen (D27 act. 4/2, F/A 35 ff.). 29.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen I._____ Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2022 führte I._____ aus, dass Q._____ vom Beschuldigten am Wochenende vom 29. und

30. August 2020 massiv bedroht worden sei, als diese beiden Aufseher im Dienst

- 228 - gewesen seien (D27 act. 4/4, F/A 5). Als Vorbereitung auf diese Einvernahme habe I._____ in die diesbezüglichen Unterlagen geschaut, womit er die Journaleinträge im Journal der JVA Pöschwies vom 29.und 30. August 2020 meinte, da er nunmehr bereits zum sechsten Mal bei der Staatsanwaltschaft sei und es aufgrund der An- zahl der Vorfälle schwierig sei (D27 act. 4/4, F/A 6 f.). Nach dem Lesen der ersten paar Sätze im Journal habe er aber gewusst, um welche Vorfälle es bei dieser Ein- vernahme gehe (D27 act. 4/4, F/A 10 f.). Sodann gab I._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte bei jedem Kontakt via Zellenkommunikation und Verpflegung den Aufseher Q._____ und seine Familie bedroht habe. Die konkreten Drohungen hät- ten in "schneide dir den Kopf ab", "ich bringe dich um", "ich komme nach U._____" und dergleichen bestanden, welche über den ganzen Tag ausgesprochen worden seien (D27 act. 4/4, F/A 13). Sicher 95% dieser Drohungen hätten jeweils I._____ und Q._____ zusammen gehört, da die beiden Aufseher mehr oder weniger immer zu zweit unterwegs gewesen seien und das Büro gehütet hätten (D27 act. 4/4, F/A 14 f.). Auf Vorhalt der Drohung um 12.18 Uhr, wie sie in der Aktennotiz vom

31. August 2020 und im Journal festgehalten sei, bestätigte I._____, dass dies so an die Adresse von Q._____ ausgesprochen worden sei. Dass die Worte an Q._____ gerichtet gewesen seien, schliesse er aus dem Umstand, dass dieser ur- sprünglich von BL._____ [Staat in Osteuropa] bzw. BM._____ [Staat in Osteuropa] stamme. Von den beiden anwesenden Aufsehern habe er aufgrund des Namens nur Q._____ meinen können (D27 act. 4/4, F/A 16 ff.). Auch die im Journal am

29. August 2020 um 15.15 Uhr und die am 30. August 2020 um 10.40 Uhr vermerk- ten Drohungen seien so gegenüber Q._____ bzw. gegenüber beiden ausgespro- chen worden (D27 act. 4/4, F/A 19 f. und 21 f.). Solche Drohungen seien immer wieder vorgekommen (D27 act. 4/4, F/A 27). Auf entsprechende Ergänzungsfrage sagte I._____ aus, dass der Insasse jeweils spätestens bei der Verteilung des Früh- stücks wisse, wer von den Aufsehern arbeite (D27 act. 4/4, F/A 32). Am besagten Wochenende hätten I._____ und Q._____ die Zellenrufe entgegengenommen, möglicherweise auch C._____. Dass Q._____ dabei gewesen sei, wisse I._____ deshalb, weil er dessen Stimme auf der zuvor abgespielten Audiodatei gehört habe (D27 act. 4/4, F/A 33 ff. und PN S. 5).

- 229 - 29.1.3 Audioaufzeichnungen (CD mit Tonaufnahmen) Den Akten liegen sodann zehn Audiodateien bei, auf welchen Drohungen des Be- schuldigten gegenüber Aufsehern zu hören sind (D27 act. 2/3). Vorliegend ist le- diglich auf zwei Dateien mit der Bezeichnung "Drohung gg Q._____" näher einzu- gehen. Auf der Audiodatei "09-Drohung gg Q._____" (D27 act. 2/3) ist unter anderem Fol- gendes zu hören: "Du… Hund [aus dem Staat BL._____], du Hurensohn. Deine Frau wird vergewaltigt, du Nuttensohn. Du kleiner … Hund [aus dem Staat BL._____], du Dreck. Ich hasse die … [Personen des Staates BL._____]. Ich werde dich töten. Du wirst eine Kugel bekommen. Ich weiss alles über dich, du Hurensohn. Du kleiner dreckiger Wichser. Deine Frau wird vergewaltigt und du hast ein Prob- lem. Du bist Dreck. Wenn ich dich erwische, töte ich dich. Ich besuche dich dort in U._____. Mach dir keine Sorgen. Du bist am Arsch. Du… Schwein [aus dem Staat BL._____]. Ich töte dich. Schade, dass ich jetzt nichts mache kann. Das regt mich am meisten auf. Aber irgendwann kommt der Tag. Es geht nicht mehr lange, bis ich endlich schlagen kann. Ich bringe euch um. Du Nuttensohn. Du … Hund [aus dem Staat BL._____]." Auf der Audiodatei "08-Drohung gg. Q._____ (5)" ist unter anderem Folgendes zu hören: "Du Stück Scheisse. Fick dich, du Hurensohn. Deine Mutter, deine Frau und deine Kinder. Ich werde sie essen. Scheiss … Hund [aus dem Staat BL.____], ver- recke. Deine Fotze Frau wird vergewaltigt, du Hurensohn. Deine Kinder werde ich essen. Pöschwies wird brennen. Wenn ich euch erwische, töte ich euch. Ich steche euch in den Hals. Ich bringe euch um, jeden von euch Dreck. Ihr seid der grösste Dreck. Ihr seid eine Plage. Euer Blut soll fliessen. Ihr seid ein Stück Scheisse, ver- dammte Nuttensöhne. Ihr kleinen dreckigen elenden Hurenkinder." 29.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist zu konstatieren, dass er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme belastende Aussagen machte und jeweils auf Vorhalt der entsprechenden Journaleinträge bestätigte, dass der Beschuldigte diese Drohungen so gegenüber ihm ausgesprochen habe.

- 230 - Die anwesende Verteidigung stellte Q._____ sodann Ergänzungsfragen, welche dieser beantwortete. Bei dieser Sachlage ist der Konfrontationsanspruch des Be- schuldigten gewahrt. Die Aussagen von Q._____ in der polizeilichen und staatsan- waltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 27 sind gewahrt. 29.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____ Die Darstellungen von Q._____ wirken plausibel, in sich stimmig und nachvollzieh- bar. Seine Aussage, wonach er die angeklagten Drohungen nie mehr vergessen werde, erscheint glaubhaft, nachdem er eindrücklich beschrieb, dass er zwar mit persönlich an ihn gerichteten Drohungen des Beschuldigten umgehen könne, nicht aber mit solchen, welche sich gegen seine Frau und Kinder richten würden (D27 act. 4/1, F/A 4). Insoweit ist auch festzustellen, dass Q._____ nicht wegen jeder beliebigen Drohung eine Strafanzeige gestellt hat, er dies jedoch für die fraglichen Vorfälle als angebracht erachtete (vgl. D27 act. 4/2, F/A 20). Vor diesem Hinter- grund mutet es auch nicht unglaubhaft an, wenn sich Q._____ namentlich an seine frühere Einvernahme oder an die Gründe für die Sicherstellung der Audiodateien nicht erinnern konnte, gleichzeitig aber noch den ungefähren Wortlaut der für ihn schwer belastenden Drohungen präsent hatte. Er habe lediglich den genauen Wort- laut der Drohungen vor der Einvernahme im Journal der JVA Pöschwies nachlesen wollen (D27 act. 4/2, F/A 8). Q._____ wies sodann auf die – seiner Ansicht nach zu wenig Beachtung zukommenden – Arbeitsbedingungen der Aufseher hin, womit er auf authentische Art zum Ausdruck bringt, dass es ihm lieber gewesen wäre, er hätte jeweils die fraglichen Drohungen beispielsweise durch die Unterdrückung der Zellenkommunikation sperren können. Dies habe er jedoch nicht tun dürfen und habe er auch nicht getan, sodass er sich fast täglich diesen Drohungen des Be- schuldigten habe aussetzen müssen (D27 act. 4/2, F/A 29). Der Beschuldigte hat für die angeblichen Drohungen auch keine eigene Sachdarstellung abgegeben, welche Zweifel an den Ausführungen von Q._____ entstehen lassen würden. Viel- mehr erscheint die Version von Q._____ auch mit Blick auf das bekannte Verhal- tensmuster des Beschuldigten, wozu auch massive verbale Gewalt gehört, plausi- bel. Die Schilderungen von Q._____ erscheinen daher insgesamt als glaubhaft.

- 231 - 29.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ kann auf die vorstehen- den Ausführungen zu Q._____ (vgl. Ziff. II. 29.2.1) verwiesen werden. 29.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ Die Aussagen von I._____ erweisen sich als sachlich und in sich stimmig. Überdies stützen sie die Sachverhaltsdarstellung von Q._____ und weisen keine offensicht- lichen Übertreibungen auf. Glaubhaft erscheint insbesondere die Aussage, wonach er vor der Einvernahme das Journal der JVA Pöschwies habe lesen müssen, weil er zu so vielen Einvernahmen vorgeladen worden sei. Danach habe er sich aber wieder an die konkreten Vorfälle vom 29. und 30. August 2020 erinnern können (vgl. D27 act. 4/4, F/A 6 f. und 37). Die Aussagen von I._____ sind insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen. 29.4 Würdigung und Fazit Im Sinne einer Gesamtwürdigung der im Recht liegenden Beweismittel gilt es ab- schliessend festzuhalten, dass für die Sachverhaltserstellung einerseits auf die glaubhaften Aussagen von Q._____ und I._____ ergänzt durch die entsprechenden Journaleinträge (D27 act. 2/2) abgestellt werden kann. Andererseits lässt sich der Sachverhalt auch mit den sichergestellten Audioaufzeichnungen erstellen, welche die vom Beschuldigten ausgehende verbale Gewalt wohl am eindrücklichsten zu veranschaulichen vermögen. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die beiden vor- stehend wiedergegebenen Wortlaute der Audioaufzeichnungen mit den angeklag- ten Drohungen vom 29. August 2020, 12.18 Uhr, und 30. August 2020, 10.40 Uhr, korrespondieren. In Bezug auf die angeklagte Drohung vom 29. August 2020, um 15.15 Uhr, ist jedoch festzuhalten, dass hierfür – soweit ersichtlich – keine eindeu- tig korrespondierende Audioaufzeichnung bei den Akten liegt. Obschon dieser Wortlaut teilweise auch in den anderen Audioaufzeichnungen vorkommt, lässt sich dieser Drohung keine eigene Audiodatei zuweisen. Stattdessen ist für die zweite Drohung, welche ebenfalls als erstellt gelten kann, auf die Personalbeweise bzw. auf den entsprechenden Journaleintrag und die Aktennotiz der JVA Pöschwies ab- zustellen. Soweit sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, die Drohungen

- 232 - hätten aufgrund des Bezugs zu BL._____ – anstelle von Q._____ – genauso gut an R._____ oder S._____ gerichtet sein können, ist dem zu entgegnen, dass der Beschuldigte bei der Herstellung der Kommunikation über die Gegensprechanlage jeweils zuerst die Stimme des Aufsehers hörte, welcher den Ruf entgegennahm (vgl. D27 act. 2/3, Audiodateien). Der Beschuldigte weiss somit, wer jeweils den Ruf entgegennimmt und zuhört. Dies konnte am Wochenende des 29. und 30. Au- gust 2020 nur I._____ oder Q._____ sein. Dass der Beschuldigte mit seinen Dro- hungen nicht Q._____, der den Ruf entgegennahm (vgl. dazu D27 act. 4/4, F/A 35), habe ansprechen wollen, sondern irgendeinen anderen Aufseher im Büro, er- scheint abwegig und als unglaubhafte Schutzbehauptung. Ferner gab beispiels- weise R._____ – dessen Nachname ebenfalls … Herkunft [aus dem Staat BL._____] ist (vgl. https://de.namespedia.com/details/R._____) – an anderer Stelle zu Protokoll, nie vom Beschuldigten beschimpft worden zu sein (D3 act. 4/3, F/A 19). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Stimme des seit zwei Jahren in der Sicherheitsabteilung arbeitenden Q._____ (vgl. D27 act. 4/2, F/A 24) erkannte und gezielt diesen bedrohen wollte. Einmal mehr manifestierte der Beschuldigte, dass er in der JVA Pöschwies und den dort ange- stellten Aufsehern sein Feindbild sieht, was auch vor dem Hintergrund der zuvor vom Beschuldigten geäusserten Kriegserklärung gegenüber der JVA Pöschwies zu sehen ist.

30. Dossier 28: Sachverhaltserstellung in concreto 30.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen C._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D28 act. 4/1-2). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport, eine Aktennotiz, das Journal der JVA Pöschwies sowie eine CD mit Tonaufnahmen im Recht (D28 act. 1/1 und 2/1-3). 30.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2020 bestätigte C._____, dass der Beschuldigte ihm gedroht habe: "C._____ du Hurensohn, ich bringe dich

- 233 - um", wie dies in der Aktennotiz und im Journal der JVA Pöschwies festgehalten wurde. Demgegenüber sei die Drohung "Deine Frau wird vergewaltigt" nicht an ihn, sondern an Q._____ gerichtet gewesen (D28 act. 4/1, F/A 5 f.). Der Beschuldigte habe die vorerwähnte Drohung direkt an C._____ gerichtet, wobei es sich nicht um die erste persönlich an ihn gerichtete Drohung handle. C._____ gehe davon aus, dass der Beschuldigte einen Hass gegen ihn entwickelt habe und dieser jede Mög- lichkeit nutzen werde, ihn während der Betreuung anzugreifen, in der Absicht ihn zu verletzen oder gar zu töten (D28 act. 4/1, F/A 7). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2022 bestätigte C._____, bei der polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2020 die Wahrheit gesagt zu haben (D28 act. 4/2, F/A 9 f.). Auf Vorhalt des Journaleintrags am

30. August 2020, 15.00 Uhr, "Ihr seid meine Sklaven, ich bringe euch um. C._____ du Hurensohn ich bringe dich um. Wann sterbt ihr endlich, ihr Hurensöhne. Deine Frau wird vergewaltigt. Ich bin ein Killer, ich mache das gern, das ist meine Natur. Die Menschen abstechen ist geil, Zack, Zack, Zack, so in das Fleisch, ganz tief. Es ist so geil, wenn ich Zuschlage und höre wie die Knochen brechen", erklärte C._____, dass der Beschuldigte diese Worte so ausgesprochen habe. Dabei sei C._____ namentlich erwähnt worden, weshalb sich diese Drohung gegen ihn richte, während die anderen Sachen, beispielsweise das mit der Frau, wohl Q._____ ge- golten hätten (D28 act. 4/2, F/A 11 f.). C._____ konnte sich nicht mehr erinnern, ob er die Drohung persönlich wahrgenommen oder ihm dies jemand so erzählt habe (D28 act. 4/2, F/A 14). Auf Vorhalt seiner diesbezüglichen früheren Antwort, wo- nach er sich in der Zentrale aufgehalten und die Drohungen gehört habe, aber nicht an der Gegensprechanlage gewesen sei, bestätigte er diese (D28 act. 4/2, F/A 15 f.). C._____ sei überzeugt, dass der Beschuldigte die Drohung wahr ma- chen bzw. ihm weh tun würde, wenn dieser die Chance dazu erhalten würde (D28 act. 4/2, F/A 18). 30.1.3 Audioaufzeichnung Auf der im Recht liegenden Audioaufzeichnung (D28 act. 2/3) ist namentlich Fol- gendes zu hören: "Wann sterbt ihr endlich? C._____ du Hurensohn, ich bringe dich

- 234 - um. Ich bringe euch alle um. Ich werde euch alle töten. Mit Gewalt kommt man weit". 30.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist festzuhalten, dass er die belastenden Aussagen, welche er bei der Polizei deponiert hat, anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit der Verteidigung wieder- holte, auch wenn er sich mitunter wegen erheblichen Erinnerungslücken dazu ge- zwungen sah, auf seine frühere Aussagen, den Polizeirapport oder das Journal der JVA Pöschwies zu verweisen (D28 act. 4/2, F/A 6, 14 f. und 27). Die Verteidigung richtete sodann mehrere Ergänzungsfragen an C._____, welche dieser grundsätz- lich zu beantworten in der Lage war (D28 act. 4/2, F/A 31 ff.). Damit ist das Kon- frontationsrecht des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von C._____ in der po- lizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 28 sind verwert- bar. 30.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ C._____ bezeichnete die immer wieder vorkommenden Drohungen des Beschul- digten als "psychische Folter" gegen die Aufseher. Nichtsdestotrotz hätten die Auf- seher stets die Zellentüre geöffnet, ihm das Essen gebracht und ihm Weiteres er- möglicht (D38 act. 4/2, F/A 36). Darin ist weder eine unnötige Belastung oder Über- treibung zu erblicken, noch ist von einer feindlichen Gesinnung gegenüber dem Beschuldigten auszugehen. Gleichsam erlangen dieser Appell an die Arbeitsbedin- gungen der Aufseher einerseits und die erhobenen Vorwürfe gegen die Haftbedin- gungen des Beschuldigten andererseits reziproken Charakter. Im Übrigen fällt zu- gunsten der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ in Betracht, dass er auf Vorhalt der im Journal festgehaltenen Drohung differenzierte, dass nicht alles da- von gegen ihn gerichtet gewesen sei (D28 act. 4/1, F/A 6; D28 act. 4/2, F/A 12). Im Übrigen erweisen sich seine Aussagen als in sich stimmig und nachvollziehbar. Dass er sich nicht im Detail an die Drohungen erinnern konnte und sich dement- sprechend auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vorbereitet hat (D28

- 235 - act. 4/2, F/A 6 ff.), schadet der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Die Ausfüh- rungen von C._____ können daher als glaubhaft bezeichnet werden. 30.3 Würdigung und Fazit Den glaubhaften Aussagen von C._____ zu Dossier 28 steht keine abweichende Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten gegenüber. Vielmehr weist der Vorwurf in Dossier 28 eine hohe Ähnlichkeit zu demjenigen in Dossier 27 auf, zumal beide Dossiers das gleiche Wochenende betreffen und die angeklagten Drohungen auch inhaltlich vergleichbar sind. Folglich kann für die Erstellung des Anklagesachver- halts in Dossier 28 auch auf die glaubhaften Aussagen von Q._____ und I._____ zu Dossier 27 abgestellt werden, soweit sie die an C._____ gerichteten Drohungen betreffen (vgl. D27 act. 4/2, F/A 25 f.; D27 act. 4/4, F/A 23 f.). Aufgrund der Audio- aufzeichnung ist erwiesen, dass der Beschuldigte C._____ persönlich mit dem Tod bedroht hat ("C._____ du Hurensohn, ich bringe dich um. Wann sterbt ihr endlich."; D27 act. 2/3). Der Audioaufzeichnung lässt sich jedoch nicht der gesamte Wortlaut der angeklagten Drohung entnehmen, weshalb diesbezüglich auf die übrigen Be- weismittel abgestellt werden muss. Aufgrund der übereinstimmenden Wortlaute in der Aktennotiz vom 31. August 2020 und dem Journal der JVA Pöschwies, welche von C._____, Q._____ und I._____ als korrekt bestätigt wurden, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte diesen Wortlaut, wie er in der Aktennotiz und im Journal der JVA Pöschwies festgehalten wurde (vgl. D28 act. 2/1-2), so ausgesprochen hat. Die Aktennotiz der JVA Pöschwies wurde von I._____ unterzeichnet (D28 act. 2/2; vgl. dazu auch D27 act. 4/4, F/A 8). Es gilt je- doch – in Abweichung zur Anklageschrift – anzumerken, dass derjenige Teil der Drohung, der sich auf die Frau bzw. Familie des Bedrohten bezieht ("Deine Frau wird vergewaltigt"), nicht an C._____, sondern an Q._____ gerichtet war. Dies wurde von C._____ selbst bestätigt (D28 act. 4/1, F/A 6; D28 act. 4/2, F/A 12). Er schilderte dementsprechend auch nicht, dass er sich etwa um das Wohl seiner Fa- milie gefürchtet habe. Im Übrigen stimmt dies mit dem Beweisergebnis in Dos- sier 27 überein. Schliesslich ist richtigzustellen, dass lediglich die Drohung zum Nachteil von C._____ am 30. August 2020, 15.00 Uhr, als angeklagt und erstellt

- 236 - gilt, und nicht – wie die Überschrift in der Anklageschrift suggeriert – eine Mehrzahl von Drohungen.

31. Dossier 29: Sachverhaltserstellung in concreto 31.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen V._____ sowie AI._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vor (D29 act. 4/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich samt Fotodokumentation sowie ein Rapport und eine Anhö- rung der JVA Pöschwies im Recht (D29 act. 1/1 und 2/1-3). 31.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen V._____ V._____ wurde am 29. September 2020 zum Vorfall vom 22. September 2020 po- lizeilich befragt. In seiner freien Erzählung schilderte V._____ den Vorfall folgen- dermassen: Am 22. September 2020, um 15.50 Uhr, hätten AI._____ und er den Sicherheitsvorraum betreten, um dem Beschuldigten das Nachtessen und Ge- brauchsgegenstände für den täglichen Gebrauch abzugeben. Gemäss Vorschriften müsse der Beschuldigte sich aufs Bett legen oder sich an den Tisch setzen, damit für die Aufseher eine Sicherheitsdistanz gegeben sei. Diese Distanz müsse einge- halten werden, weil der Beschuldigte bereits wiederholt Aufseher angegriffen habe, welches die Versorgungsklappe bedient hätten. Der Aufseher, der die untere Ver- sorgungsklappe bediene, habe keine Sicht in die Zelle und müsse sich daher ganz auf seinen Begleiter verlassen, der auf den Beschuldigten achte. V._____ habe das Bedienen der Versorgungsklappe übernommen, während AI._____ aufgepasst habe. V._____ habe das Essen und andere Sachen durch die Klappe in die Zelle geschoben. Der Beschuldigte habe nach zusätzlichem WC-Papier und Seife ver- langt. In der Folge habe V._____ die Klappe geschlossen und diese Sachen geholt. Danach habe er sich wieder zur Klappe begeben. Der Beschuldigte habe den Ab- stand nach wie vor eingehalten. Er sei auf seiner Bank am Tisch gesessen. An- schliessend habe der Beschuldigte auch noch frisches Besteck verlangt, weshalb sich dasselbe Prozedere wiederholt habe. V._____ habe die Klappe geschlossen und das Besteck geholt. Daraufhin habe er sich auf den Boden gekniet und die

- 237 - Klappe geöffnet, um das Besteck in die Zelle zu legen. AI._____ habe weiterhin aufgepasst. In dem Augenblick, als V._____ seine Hand durch die Klappe gestreckt habe, um das Besteck in die Zelle zu legen, habe AI._____ gesagt: "Sitzen bleiben". Da habe V._____ gewusst, dass der Beschuldigte komme. In der Folge habe er sofort seine Hand zurückgezogen, den Sicherungsstift, der die Klappe in geöffneter Position oben arretiere, gelöst und sich von der Klappe nach hinten an die Wand des Sicherheitsvorraums gestossen. Noch bevor er danach wieder an die Klappe habe greifen können, um diese zu verschliessen, habe der Beschuldigte schon seine Finger in die Klappe gehabt. V._____ sei hinten geblieben, damit der Be- schuldigte ihn nicht mit dessen Hand habe erreichen können. (D29 act. 4/1, F/A 4). Auf entsprechende Nachfrage sagte V._____ aus, dass die Distanz zwischen der Bank, auf welcher der Beschuldigte gesessen habe, und der Versorgungsklappe ungefähr zwei Meter betrage (D29 act. 4/1, F/A 6). Weiter führte er aus, dass der Beschuldigte diese Strecke durch einen Vorwärtshechtsprung zurückgelegt habe. Der Beschuldigte sei bäuchlings vor der Klappe am Boden gelandet. Diesen Sprung könne der Beschuldigte blitzschnell ausführen, zumal er bereits in Richtung der Versorgungsklappe sitze. Nur ein Bruchteil einer Sekunde habe gefehlt und dann hätte der Beschuldigte die Hand von V._____ erwischt (D29 act. 4/1, F/A 8 f.). Es sei bei diesem Angriff niemand verletzt worden (D29 act. 4/1, F/A 11). Da der Be- schuldigte jedoch seine Finger in der Klappe gehabt habe, habe diese nicht ganz geschlossen und mit dem Sicherungsstift gesichert werden können. Der Beschul- digte habe in der Folge seine ganze Hand und den Arm durch die ungesicherte Klappe in den Sicherheitsvorraum stecken können (D29 act. 4/1, F/A 10). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2022 konnte sich V._____ zu Beginn nicht mehr an den konkreten Vorfall vom 22. September 2020 erinnern. Er habe das Datum nicht mehr im Kopf, da sich dieses Szenario mit dem Beschuldigten mehrfach ereignet habe. So sei V._____ selber ungefähr vier Mal durch eine der beiden Versorgungsluken vom Beschuldigen angegriffen wor- den (D29 act. 4/3, F/A 5 ff.). Als der Staatsanwalt erklärte, dass es um einen Vorfall gehe, bei welchem er zusammen mit AI._____ im Einsatz gestanden sei, kam der Vorfall V._____ nach kurzem Überlegen wieder in den Sinn (D29 act. 4/3, F/A 7 und PN S. 3). Daraufhin führte er zum Vorfall vom 22. September 2020 aus, dass

- 238 - die Aufseher dem Beschuldigten das Abendessen abgegeben hätten. Dies sei meistens zwischen 15.30 Uhr und 15.40 Uhr gewesen, teilweise auch etwas spä- ter. Der Beschuldigte habe eine gewisse Zeit lang, diese letzte Gelegenheit des Tages genutzt, um die Aufseher zu beleidigen oder anzugreifen. Dies sei immer ungefähr gleich abgelaufen, mit gewissen Variationen. An jenem Tag – zum Bei- spiel – seien die Aufseher zu wenig schnell gewesen, um die untere Versorgungs- klappe zu schliessen. Der Beschuldigte habe beide Arme durch die Klappe gescho- ben und sie nicht mehr wieder reinnehmen wollen. Er habe sich nicht gesprächs- bereit gezeigt. Daraufhin sei die Hauptzellentüre wieder geschlossen worden. V._____ sei nicht mehr sicher, ob der Beschuldigte bereits an jenem Tag den Vor- raum verschmiert oder nur damit begonnen habe. Am nächsten Tag sei der Sicher- heitsvorraum jeweils voll mit Essensabfällen gewesen. Der Beschuldigte habe teil- weise die Wände vollgeschmiert. Bei einem Vorfall sei der Vorraum mit Fäkalien beschmiert gewesen (D29 act. 4/3, F/A 9 ff.). Auf Vorhalt der Fotos der Fotodoku- mentation der Kantonspolizei Zürich gab V._____ an, dass die Verschmutzungen auf dem Foto 1 noch am Abend des 22. September 2020 gemacht worden seien, während die anderen Verschmutzungen mit Kot auf den anderen Fotos erst am darauffolgenden Morgen ersichtlich gewesen seien (D29 act. 4/3, F/A 12 f.). Schliesslich bestätigte V._____ bei der polizeilichen Einvernahme vom 29. Sep- tember 2020 die Wahrheit gesagt zu haben (D29 act. 4/3, F/A 16). 31.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen AI._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2022 erklärte AI._____, dass er mehrfach bei solchen Angriffen durch den Beschuldigten dabei gewesen sei. An den konkreten Vorfall vom 22. September 2020 könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe sich auch nicht auf diese Einvernahme vorbereitet. Aus diesem Grund verwies er auf den Rapport der JVA Pöschwies vom 23. September 2020 (D29 act. 4/2, F/A 7 ff., 18 und 22). Danach gefragt, ob AI._____ bezeugen könne, dass der Beschuldigte den Sicherheitsvorraum verschmutzt habe, gab er an, dass auch dies öfters vorgefallen sei, sei es mit Kot oder mit Essensresten (D29 act. 4/2, F/A 14 f.). Auf Vorhalt der von der Kantonspolizei Zürich erstellten Fotos

- 239 - bestätigte er sodann, die abgebildeten Verschmutzungen mit eigenen Augen gese- hen zu haben (D29 act. 4/2, F/A 16). 31.1.3 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zeigt sieben Fotos, auf welchen diverse Verschmutzungen des Sicherheitsvorraums mit Essensresten und Fäkalien erkennbar sind (D29 act. 2/3). 31.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von V._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von V._____ ist zu sagen, dass er sich in Anwesenheit der Verteidigung zum Vorfall vom 22. September 2020 äus- serte und den Beschuldigten belastete. Die Verteidigung unterliess es, Ergän- zungsfragen an V._____ zu richten. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldig- ten ist gewahrt. Die Aussagen von V._____ in der polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme zu Dossier 29 sind somit verwertbar. 31.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von V._____ Die Aussagen von V._____ sind schlüssig sowie konsistent und weisen einen ho- hen Detaillierungsgrad auf. Die Ausführungen von V._____ korrespondieren so- dann mit der knapp gehaltenen Sachverhaltsschilderung im Rapport der JVA Pöschwies vom 23. September 2020 (D29 act. 2/1). Auch vor dem Hinter- grund, dass sich V._____ nicht durch die Lektüre des entsprechenden Rapports der JVA Pöschwies auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vorbereitet oder Absprachen getroffen hat (D29 act. 4/3, F/A 14 und 17), erweckt der Detailreichtum seiner Darstellungen besonderen Eindruck. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen von V._____ als sehr glaubhaft. 31.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von AI._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von AI._____ ist festzuhalten, dass er keine konkreten Aussagen bezüglich des angeblichen Angriffs des Beschuldig- ten durch die Versorgungsklappe machen konnte. Seine pauschalen Ausführungen

- 240 - sind für sich alleine nicht beweistauglich. Lediglich in Bezug auf die Verschmutzun- gen bestätigte er, diese mit eigenen Augen gesehen zu haben. Die Verteidigung stellte sodann keine Ergänzungsfragen, welche den Vorfall vom 22. September 2020 betrafen. Damit erweisen sich die Schilderungen von AI._____ zu Dossier 29 zwar als verwertbar, aber als wenig aussagekräftig. 31.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von AI._____ Das Aussageverhalten von AI._____ zu Dossier 29 beschränkte sich fast aus- nahmslos auf pauschale Angaben und der Verweisung auf den Rapport der JVA Pöschwies vom 23. September 2020. Demgegenüber wirkt die einzige kon- krete Aussage, wonach AI._____ die Verschmutzungen im Sicherheitsvorraum, wie sie auf der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich erkennbar sind, selber gesehen habe, glaubhaft. 31.4 Würdigung und Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltserstellung in Dossier 29 vollumfänglich auf den äusserst glaubhaften Schilderungen von V._____ basiert. Er vermochte die Geschehnisse vom 22. September 2020 in den Einvernahmen ausführlich wiederzugeben. Im Kontrast dazu, kann nicht auf die Aussagen von AI._____ abgestellt werden, da sich dieser nicht mehr konkret an den angeblichen Angriff des Beschuldigten durch die Versorgungsklappe erinnern und dementspre- chend keine belastenden Aussagen deponieren konnte. Eine grobe Sachverhalts- schilderung findet sich sodann im Rapport der JVA Pöschwies vom 23. September 2020 (vgl. D29 act. 2/1). Aufgrund des gesamten Verhaltens der beiden Aufseher, welches darauf ausgerichtet war, sich selbst vor Angriffen des Beschuldigten zu schützen, dem plötzlichen Vorwärtshechten des Beschuldigten und der Aussage von V._____, wonach der Beschuldigte beinahe seine Hand erwischt habe, er- scheint denkbar, dass der Beschuldigte V._____ packen oder schlagen wollte. Denn diese Aktion vom 22. September 2020 würde wiederum zum typischen Ver- haltensmuster des Beschuldigten passen, nachdem er bereits mehrfach Aufseher durch die Versorgungsklappe angegriffen hat (vgl. etwa Dossiers 1 und 10 [Vor- fall B.]). Im Unterschied zu den vorerwähnten Vorfällen ist der angelbliche Angriff

- 241 - vom 22. September 2020 jedoch durch die untere Versorgungsklappe erfolgt und der Beschuldigte sass noch rund zwei Meter von dieser Versorgungsklappe ent- fernt, wie es die Sicherheitsvorschrift gebietet. Denkbar ist auch, dass der Beschul- digte mit dem Durchstecken des Arms lediglich das Schliessen der Versorgungs- klappe verhindern wollte, was auch mit seinem Nachtatverhalten (Verunreinigung des Sicherheitsvorraums) korrespondieren würde. Einzig auf Grundlage der Tatsa- che, dass der Beschuldigte damit nicht zum ersten Mal einen Aufseher an der Ver- sorgungsklappe angreifen würde, lässt sich kein so gerichteter Wille des Beschul- digten konstruieren. Es verbleiben somit nicht zu unterdrückende Zweifel, ob der Beschuldigte durch das Vorwärtshechten zur unteren Versorgungsklappe V._____ angreifen wollte. Dementsprechend ist – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten lediglich darum ging, die untere Versorgungsklappe zu blockieren. Die Verschmutzungen, welche der Be- schuldigte infolge offen gebliebener, unterer Versorgungsklappe im Sicherheitsvor- raum verursacht hat, lassen sich indes ohne Weiteres auf Grundlage der Fotodo- kumentation der Kantonspolizei Zürich und der Bezeugung durch V._____ sowie AI._____ erstellen (D29 act. 2/3; D29 act. 4/2, F/A 16; D29 act. 4/3, F/A 13). Die Verschmutzungen im Sicherheitsvorraum waren Folge davon, dass die Aufseher die untere Versorgungsklappe aufgrund des blitzartigen Vorwärtshechtens des Be- schuldigten und dem Umstand, dass sich dieser weigerte, seine Arme wieder in die Zelle zu nehmen, nicht mehr schliessen und sichern konnten. Sie mussten gemäss Rapport der JVA Pöschwies von einem uniformierten Mitarbeiter des Hausreini- gungsdienstes gereinigt werden (D29 act. 2/1). Damit ist der Anklagesachverhalt in Dossier 29 mit Ausnahme der inneren Tatsache, wonach der Beschuldigte V._____ packen oder schlagen wollte, als erstellt zu betrachten.

32. Dossier 30: Sachverhaltserstellung in concreto 32.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Aus- kunftsperson I._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D30 act. 3/1). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich samt Fotodokumentation, ein Rapport, eine Disziplinarverfügung, das Journal und

- 242 - eine Kostenübersicht der JVA Pöschwies sowie zahlreiche Videoaufnahmen im Recht (D30 act. 1/1 und 2/1-6). 32.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson I._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 führte I._____ frei erzählend aus, dass der Beschuldigte am Morgen des 27. Oktober 2020 in die neue Zelle umgezogen sei. Die Aufseher hätten nach dem Betreten der neuen Zelle die Fesselungen des Beschuldigten gelöst und ihm gesagt, dass er nun ohne Fesselungen spazieren dürfe. Der Beschuldigte sei durch die Schleuse gelassen worden. Nachdem I._____ den Beschuldigten dazu aufgefordert habe, die äussere Türe zu schliessen, habe sich dieser umgedreht und die Türe unter Anwendung von Gewalt kaputt gemacht. Er habe die Türe wiederholt gegen den Anschlag geschlagen. Die Türe habe gefedert und sei danach verzogen gewesen. Auf die Aufforderung der Aufseher, er solle damit aufhören, habe er nicht reagiert. Der Beschuldigte habe es zudem geschafft, eine Halterung der Türe bzw. des Fensters – eine Stahlleiste – zu lösen. Damit habe er anschliessend in der Zelle massiv gegen jede Scheibe und alles Mögliche geschlagen. Die innere Seite der Zellescheibe habe ein "Spinnennetz" aufgewiesen (D30 act. 3/1, F/A 5 f.). Der Be- schuldigte sei immer wieder zirkuliert und haben den ganzen Tag weiter gemacht, zumal der Zugang zum Spazierhof offen gewesen sei (D30 act. 3/1, F/A 9). Auf Vorhalt der von der Kantonspolizei Zürich erstellten Fotodokumentation bestätigte I._____, dass der Beschuldigte die abgebildeten Beschädigungen verursacht habe (D30 act. 3/1, F/A 12). Schliesslich erklärte er auf entsprechende Ergänzungsfrage, die fraglichen Beschädigungen sowohl live als auch über die Kamera mitbekom- men zu haben (D30 act. 3/1, F/A 15). 32.1.2 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Die Kantonspolizei Zürich erstellte diverse Fotos von den Beschädigungen, welche der Beschuldigte zum Nachteil der JVA Pöschwies begangen haben soll. Die Fotos 1 bis 3 zeigen angeblich aus der Zellentüre herausgerissene Metallpro- file. Gemäss Beschreibung handelt es sich um Befestigungselemente für die in die

- 243 - Zellentüren eingesetzten Panzerglasscheiben. Das längere dieser beiden Metall- profile – von I._____ auch als Stahlleiste bezeichnet (vgl. dazu D30 act. 3/1, F/A 6)

– sei 60 cm lang. Auf den Fotos 4 und 5 sind sodann zwei verschiedene Panzerglasfenster ersicht- lich. Auf dem Foto 4 ist die Stelle erkennbar, an welcher das Abdeckprofil und das darunterliegende Vierkant-Profil verbaut waren (Markierung 1). Ferner ist die Ab- deckung für das darunter verbaute Vierkant-Profil erkennt (Markierung 2). Darunter befindet sich das Vierkant-Profil der Halterung für das Panzerglasfenster, welches gemäss Beschreibung punktuell an der Türe angeschweisst ist (Markierung 3). Zwecks Vergleich bildet das Foto 5 einen unbeschädigten Rahmen eines Panzer- glasfensters ab. Des Weiteren sind auf dem Foto 6 Spuren bzw. Schuhabdrücke an der Gegen- sprechanlage erkennbar, welche auf Fusstritte gegen die Anlage deuten. Foto 7 bildet ein beschädigtes Zellenfenster ab. Gemäss Beschreibung sei dieses mit den herausgerissenen Metallprofilen beschädigt worden. Auf den Fotos 8 bis 11 sind diverse Schriftzüge an der Türe sowie auf einer Sitzge- legenheit erkennbar (z.B. "A._____" oder "A._____ Pate"). Es handelt sich jeweils um Einritzungen. 32.1.3 Kostenübersicht der JVA Pöschwies betreffend Behebung Schäden in Zelle 2 vom 30. Oktober 2020 In der Kostenübersicht der JVA Pöschwies (D30 act. 2/6) sind die einzelnen Be- schädigungen, die der Beschuldigte begangen haben soll, stichwortartig in der Spalte "Beschädigung" aufgeführt. Gemäss Kostenübersicht beläuft sich der Ge- samtschaden auf Fr. 8'460.–. 32.1.4 Videoaufzeichnungen vom 27. Oktober 2020 Zu Dossier 30 liegt eine CD mit zahlreichen Videoaufnahmen im Recht (D30 act. 2/5). Darauf ist ersichtlich, wie der Beschuldigte diverse Sachbeschädigungen in seiner neu bezogenen Zelle vornimmt. Da der Beschuldigte keine Hand- oder

- 244 - Fussfesselungen trägt, gelingt es ihm, die Zelle, die verschiedenen Türen und Pan- zerverglasungen, die Gegensprechanlage sowie das Mobiliar im Spazierhof unter Anwendung körperlicher Gewalt zu beschädigen. Die Beschädigungen finden somit in der Zelle, im eigenen Spazierhof und im Bereich der Schleuse, welche zum Spa- zierhof führt, statt. Die Videoaufzeichnungen sind auf 38 Ordner verteilt (durchnum- meriert von "Incident1" bis "Incident38"), wobei pro Ordner jeweils ein bestimmtes Verhalten des Beschuldigten zu beobachten ist, teilweise aus verschiedenen Per- spektiven. Nachfolgend gilt es die zu beobachtenden Verhaltensweisen des Be- schuldigten – in Anlehnung an die Anklageschrift – aufzulisten. Dabei werden je- weils die einschlägigen Belegstellen für das zu beobachtende Verhalten exempla- risch angegeben:

- Der Beschuldigte schlägt die Türe zum Spazierhof wiederholt gegen den Stossfänger, bis die Türe nicht mehr funktioniert (Incident2, 11, 15, 17, 18).

- Der Beschuldigte kickt mit dem Fuss gegen die Gegensprechanlage (Inci- dent10).

- Der Beschuldigte schlägt wiederholt gegen die Panzerglasscheibe der Zellen- türe im Zugang zur Zelle bzw. Schleuse, bis diese Beschädigungen aufweist (Incident18).

- Der Beschuldigte reisst eine Metallleiste und ein vierkantiges Metallprofil des Metallrahmens auf der Seite der Schleuse (Befestigung des Panzerglases) ab (Incident18, 22),

- Mit dieser Metallleiste versucht der Beschuldigte, das Panzerglas aus der Türe bzw. dem beschädigten Rahmen zu hebeln (Incident18).

- Mit dem Metallprofil versucht der Beschuldigte, die Panzerglasscheibe aus der Zellentüre rauszuschlagen (Incident18).

- Mit der Metallleiste zerkratzt der Beschuldigte den Lack an der Türe zum Hof und bringt dort Schriftzeichen an (Incident21).

- Der Beschuldigte schlägt mehrfach mit dem Metallprofil gegen das Panzer- glas in der Türe über der oberen Versorgungsklappe, bis dieses Beschädi- gungen aufweist (Incident18, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33).

- 245 -

- Der Beschuldigte schlägt mit dem Metallprofil mehrfach gegen die durch die bereits erfolgten Schläge beschädigten Zonen am Panzerglas, wobei der Be- schuldigte mit dem Metallprofil auch gegen diese Zonen sticht und daran reibt (Incident24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34).

- Mit dem Metallprofil zerkratzt der Beschuldigte die Fenster und Wände im Spazierhof und bringt dort Schriftzeichen an. Zudem zerkratzt er auf gleiche Weise die Sitzbank im Spazierhof und bringt dort ebenfalls Schriftzeichen an (Incident18, 35, 37). 32.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ ist zu konstatieren, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme belastende Aussagen machte. Zudem stellte ihm die anwesende Verteidigung mehrere Ergänzungsfra- gen, welche er alle beantwortete. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist damit gewahrt. Die Aussagen von I._____ zu Dossier 30 sind verwertbar. 32.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass sich I._____ gemäss eigenen Aussagen nicht auf die Einvernahme vorbereitet hat (D30 act. 3/1, F/A 11). Hinweise darauf, dass dies anders gewesen wäre, bestehen nicht. Die Aussagen von I._____ sind in sich stimmig und sachlich. Zudem lassen sie sich mit den von der Kantonspolizei Zürich und dem sichergestellten Videomaterial ver- einbaren. Folglich sind die Aussagen von I._____ als glaubhaft zu bezeichnen. 32.3 Würdigung und Fazit In Anbetracht der eindeutigen Videoaufzeichnungen zu Dossier 30 (D30 act. 2/5) erscheint das Beweisergebnis klar. Das Resultat der Beschädigungen wurde so- dann in der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich festgehalten (D30 act. 2/4). Den glaubhaften Aussagen von I._____ sowie den im Recht liegenden, internen Dokumentationen der JVA Pöschwies (Rapport, Journal und Disziplinar-

- 246 - verfügung) kommt für die Sachverhaltserstellung damit bloss noch ergänzende Be- deutung zu (vgl. D30 act. 2/1-3 und 3/1). Der Sachverhalt lässt sich ohne Weiteres gemäss Anklageschrift erstellen.

33. Dossier 31: Sachverhaltserstellung in concreto 33.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen W._____ sowie von G._____ als Privatkläger und beschuldigte Person im Gegenverfahren der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Unt.-Nr. A- 1/2021/10020585) in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D31 act. 4/1-5). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspo- lizei Zürich, ein Rapport, ein Journal und eine Anhörung der JVA Pöschwies sowie eine CD mit Videoaufzeichnung sowie vier Videoprints im Recht (D31 act. 1/1 und 2/1-5). Es ist darauf hinzuweisen, dass gegen G._____ ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Unt.-Nr. A-1/2021/10020585) geführt wurde. In der Folge wurde er gleichzeitig als Beschuldigter (Verfahren der STA II) und als Privatkläger (vorliegendes Verfahren) einvernommen (vgl. D31 act. 4/4). Auf die Sachverhaltselemente, welche die Vorwürfe gegen G._____ betreffen, wird in casu nur insoweit einzugehen sein, als sie für die Beurteilung der vorliegenden Anklage relevant sind. 33.1.1 Sachverhaltsdarstellung von G._____ G._____ wurde am 16. Juli 2021 als Geschädigter polizeilich befragt. Dabei gab er zu Protokoll, dass der Beschuldigte mit seiner Wolldecke zugedeckt auf dem Bett gelegen und sich nicht geregt habe, als G._____ und W._____ ihm das Frühstück hätten abgeben wollen. Der Kopf des Beschuldigten sei in Richtung des Fensters gelegen (D31 act. 4/1, F/A 6 ff.). Der Beschuldigte habe keinerlei Reaktion gezeigt, als G._____ und W._____ den Kontrollraum betreten hätten (D31 act. 4/1, F/A 9). Wenn der Beschuldigte schlafe, würden sich die Aufseher vergewissern, dass er atme. Danach werde die untere Versorgungsklappe geöffnet und das Frühstück

- 247 - durch die Öffnung auf dem Boden in die Zelle geschoben. Die Aufseher würden den Beschuldigten jeweils ansprechen. Sollte er nicht reagieren, würden ihn die Aufseher nicht wecken. G._____ habe an diesem Morgen den Beschuldigten an- gesprochen. Da der Beschuldigte bis zum Kopf zugedeckt gewesen sei und sich nicht bewegt habe, habe G._____ angenommen, dass dieser noch schlafe (D31 act. 4/1, F/A 12 ff.). Als G._____ bei der offenen Klappe gewesen sei, habe sich der Beschuldigte aufgerichtet und sei vom Bett direkt an die Klappe gehechtet (D31 act. 4/1, F/A 15 und 18). G._____ habe gesehen, wie sich der Beschuldigte bewegt habe und sei sofort von der Klappe zurückgewichen, sodass der Beschuldigte ihn nicht haben fassen können (D31 act. 4/1, F/A 19). Auf entsprechende Nachfrage erklärte G._____, dass der Abstand zwischen dem Bett des Beschuldigten und der unteren Versorgungsklappe höchstens 1.5 bis zwei Meter betrage (D31 act. 4/1, F/A 17). Der Beschuldigte habe Drohungen und Beschimpfungen ausgesprochen, in den Kontrollraum gegriffen und dabei die Milchpackung zu fassen bekommen, welche G._____ zuvor neben der Klappe im Kontrollraum auf den Boden gestellt habe, um diese in die Zelle zu schieben. Als der Beschuldigte seinen Arm und die Hand mit der Milchpackung zurück in die Zelle gezogen habe, habe G._____ einen Schritt nach vorne gemacht und sich gebückt, um die Klappe zu schliessen. Da- raufhin habe der Beschuldigte versucht, ihn zu fassen. Ob es zu einer Berührung zwischen der Hand des Beschuldigten dem Fuss von G._____ gekommen sei, wisse Letzterer nicht, er habe jedenfalls nichts gespürt. G._____ sei sofort wieder zurückgewichen, woraufhin die Frühstücksabgabe abgebrochen worden sei und die Aufseher den Kontrollraum verlassen hätten (D31 act. 4/1, F/A 20 ff.). In der Folge habe der Beschuldigte Milch, Körpercreme, Essensreste, Papier etc. in den Kontrollraum geworfen, wodurch jedoch kein Sachschaden entstanden sei (D31 act. 4/1, F/A 28 und 30). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Juli 2022 bestätigte G._____, bei der polizeilichen Befragung vom 16. Juli 2021 wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben (D31 act. 4/4, F/A 14). Im Anschluss wiederholte er im Wesentlichen seine Version des Vorfalls vom 23. Mai 2021 (D31 act. 4/4, F/A 16). Danach gefragt, was der Beschuldigte mit dem Herausschieben des Armes habe bezwecken wollen, führte G._____ aus, dass dieser nach ihm habe greifen wollen (D31 act. 4/4,

- 248 - F/A 27). Auf entsprechende Nachfrage erklärte G._____, dass der Beschuldigte dazu aufgefordert worden sei, seine Hand zurückzunehmen, um die Klappe zu schliessen (D31 act. 4/4, F/A 36 ff.). 33.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2021 schilderte W._____ die Ge- schehnisse vom 23. Mai 2021 folgendermassen: Der Beschuldigte sei zugedeckt auf dem Bett mit dem Kopf in Richtung des Fensters gelegen, als G._____ und W._____ den Kontrollraum betreten hätten (D31 act. 4/2, F/A 7 f.). Wenn der Be- schuldigte schlafe, werde er von den Aufsehern mit "Guten Morgen Herr A._____" angesprochen. Falls dieser nicht reagiere, würden ihm die Aufseher das Frühstück durch die Klappe in die Zelle geben (D31 act. 4/2, F/A 12). Der Beschuldigte sei auf dem Bett gelegen. Plötzlich sei er jedoch wie ein Blitz aus dem Bett direkt an die Klappe geschossen. Es sei ein Wunder, dass G._____ seine Hand so schnell aus der Klappe gebracht und der Beschuldigte ihn nicht erwischt habe. Beide Aufseher seien davon ausgegangen, der Beschuldige sei am Schlafen gewesen. W._____ sei erschrocken und habe in dem Moment das Essen in der Hand gehabt und einen Schritt zurück gemacht. Der Beschuldigte habe seinen Arm in der Klappe gelassen, sodass diese nicht mehr habe geschlossen werden können. Daraufhin hätten sich die Aufseher zurückgezogen und der Beschuldigte habe damit begonnen, den Kon- trollraum voll zu müllen und mit Flüssigkeiten zu verspritzen (D31 act. 4/2, F/A 13 ff.). Dabei sei kein Sachschaden entstanden (D31 act. 4/2, F/A 21). W._____ bestätigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

13. Juli 2022, dass er bei seiner polizeilichen Befragung vom 16. Juli 2021 die Wahrheit gesagt habe (D31 act. 4/5, F/A 19). Zum Vorfall vom 23. Mai 2021 be- fragt, wiederholte W._____ vor dem Staatsanwalt im Wesentlichen, was er bereits bei der Polizei ausgesagt hatte (vgl. D31 act. 4/5, F/A 21). Auf entsprechende Nachfrage gab er zu Protokoll, dass der Beschuldige – ohne dabei etwas zu sagen

– nach G._____ habe greifen, ihn verletzen und schlagen wollen. Nur dank der schnellen Reaktion von G._____ sei nichts passiert (D31 act. 4/5, F/A 26 ff.). Auf die Frage, ob G._____, dem Beschuldigten gesagt habe, dieser solle seine Hand

- 249 - zurücknehmen, antwortete W._____: "Bestimmt hat Herr G._____ das gesagt. Ich erinnere mich nicht mehr so genau." (D31 act. 4/5, F/A 39). 33.1.3 Videoaufzeichnung vom 23. Mai 2021 Den Untersuchungsakten liegt eine CD mit einer Videoaufnahme bei (D31 act. 2/4). Es handelt sich dabei um die gleiche Videoaufzeichnung, welche der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 zuhanden der Akten einreichen liess (act. 118 und 119). Auf dieser Videoaufzeichnung vom 23. Mai 2021 ist Folgendes ersicht- lich: G._____ öffnet im Kontrollraum den Vorhang vor der neuen Zelle des Beschul- digten. Der Beschuldigte liegt zugedeckt auf seinem Bett und bewegt sich nicht (ab 03:10). G._____ und W._____ befinden sich nunmehr im Kontrollraum vor der Zelle. Während W._____ das Essen in den Händen hält, kauert G._____ zur unte- ren Versorgungsklappe hin, öffnet diese und arretiert sie in geöffneter Position (ab 03:26). In der Folge nimmt G._____ mindestens drei Gegenstände durch die Ver- sorgungsklappe aus dem Zelleinnern und wirft sie in einen Behälter neben ihm (ab 03:37). Plötzlich springt der Beschuldigte aus seinem Bett auf und hechtet zur un- teren Versorgungsklappe, wobei er bäuchlings auf dem Boden landet und seinen Arm durch die Klappe streckt. Noch bevor der Beschuldigte seinen Arm hindurch streckt, reagieren die Aufseher. G._____ tritt sofort zurück und verschwindet fast aus dem Sichtwinkel der Kamera, wohingegen sich W._____ auf die andere Seite bewegt. Dabei wird eine Milchpackung sichtbar, welche vor der unteren Versor- gungsklappe im Kontrollraum am Boden steht. Während der Beschuldigte seinen Arm durch die Versorgungsklappe hält, ergreift er die nur wenige Zentimeter ent- fernte Milchpackung nicht (ab 03:47). Erst als sich G._____ etwas nähert, scheint der Beschuldigte in die Richtung des Aufsehers greifen zu wollen, wobei er die da- zwischen stehende Milchpackung umwirft (03:57). In der Folge ergreift er die um- gekippte Milchpackung und zieht sie durch die Versorgungsklappe ins Zelleinnere, woraufhin G._____ mit seinem Fuss dem Arm und der unteren Versorgungsklappe für den Bruchteil einer Sekunde nahe kommt und die geöffnete Klappe zu schlies- sen versucht. Dies gelingt nicht, zumal der Beschuldigte nach wie vor seinen Arm durch die Klappe hält. Der Beschuldigte greift nach dem Fuss von G._____. Danach bleibt er über längere Zeit am Boden liegen und zieht seinen Arm nicht aus der

- 250 - Versorgungsklappe (ab 03:59). Vielmehr zeigt er den Aufsehern den ausgestreck- ten Mittelfinger. Daraufhin ziehen sich die beiden Aufseher mit dem Essen zurück und schalten das Licht im Kontrollraum aus, wobei die untere Versorgungsklappe aufgrund des durchgesteckten Arms des Beschuldigten weiterhin offen bleibt. Schliesslich verspritzt der Beschuldigte eine unbekannte Flüssigkeit im Kontroll- raum und wirft weitere Gegenstände durch die untere Versorgungsklappe (ab 04:20). 33.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ kann gesagt werden, dass er parteiöffentlich im Sinne einer Konfrontationseinvernahme nach Art. 146 Abs. 2 StPO einvernommen wurde. Dabei wiederholte er seine belastenden Aus- sagen welche er bereits bei der Polizei deponierte. Auf die Ergänzungsfragen der Verteidigung hin machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, welches ihm in seiner Doppelrolle als Privatkläger und beschuldigte Person zu- stand. Damit ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aus- sagen von G._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 31 sind verwertbar. 33.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ Die Aussagen von G._____ erscheinen plausibel und konsistent. Er schilderte die Geschehnisse vom 23. Mai 2021 bei der Polizei und im Rahmen der Konfrontati- onseinvernahme weitestgehend gleich. Seine Aussagen werden grundsätzlich durch die im Recht liegende Videoaufzeichnung gestützt. Zudem belastete er den Beschuldigten nicht unnötig, indem er erklärte, dass das Nachtatverhalten des Be- schuldigten lediglich zu Verschmutzungen – nicht aber zu Sachschäden – geführt habe (D31 act. 4/1, F/A 30). Insoweit erweisen sich die Aussagen von G._____ als glaubhaft. Da er jedoch zugleich als beschuldigte Person im Verfahren der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich aussagte, sind seine Ausführungen – soweit sie sich nicht mit dem Videomaterial überprüfen lassen – mit Vorsicht zu geniessen, zumal er versucht sein könnte, die Geschehnisse in einem für ihn möglichst güns- tigen Licht darzustellen.

- 251 - 33.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ ist zu konstatieren, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erneut zum Vor- fall vom 23. Mai 2021 äusserte. Er beantwortete auch die Ergänzungsfragen der anwesenden Verteidigung. Dementsprechend ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von W._____ in der polizeilichen und staats- anwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 31 sind verwertbar. 33.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____ Die Sachverhaltsdarstellung von W._____ lässt sich weitestgehend mit derjenigen von G._____ und dem Videomaterial vereinbaren. Ferner sind seine Schilderungen zum Vorfall vom 23. Mai 2021 konsistent. Insgesamt können die Aussagen von W._____ daher als glaubhaft bezeichnet werden. 33.4 Würdigung und Fazit Abschliessend gilt es eine Gesamtwürdigung der im Recht liegenden Beweismittel vorzunehmen. Dabei erweist sich die Videoaufzeichnung vom 23. Mai 2021, wel- che das Kerngeschehen eingefasst hat, als Hauptbeweismittel und Ausgangspukt der Sachverhaltserstellung. Hinzu kommen die übereinstimmenden Aussagen von G._____ und W._____. Es kann ohne Weiteres als erstellt gelten, dass der Be- schuldigte am 23. Mai 2021 zugedeckt auf dem Bett lag, als G._____ die untere Versorgungsklappe öffnete, arretierte und den vom Beschuldigten in der Zelle de- ponierten Abfall entnahm. Weiter ist erstellt, dass sich der Beschuldigte unmittelbar vom Bett erhob und zur unteren Versorgungsklappe hechtete, wobei er auf dem Bauch zur Klappe rutschte und sogleich seinen linken Arm durch die Klappe steckte, welchen er in der Folge nicht aus der Versorgungsklappe zurückzog, so- dass die Aufseher dem Beschuldigten das Frühstück nicht übergeben konnten. In- dessen erscheint fraglich, ob der Beschuldigte mit seinem Arm nach G._____ grei- fen wollte. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe lediglich nach der Milchpackung greifen wollen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte im ersten Moment, als er seinen Arm bereits durch die Klappe gesteckt hatte, die in unmittelbarer Nähe stehende Milchpackung gar nicht

- 252 - ergriff. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese – zugedeckt und von seinem Bett aus – gar nicht sehen konnte. Im Übrigen wäre ein solch ab- ruptes Aufspringen und Hechten zur unteren Versorgungsklappe auch in keiner Weise nötig gewesen, um an die Milchpackung zu kommen, weil diese wohl zum Frühstück des Beschuldigten gehört hätte, welches er lediglich infolge seiner Wei- gerungshaltung, die Versorgungsklappe freizugeben, nicht mehr erhalten hat. Die beiden befragten Aufseher sagten zwar übereinstimmend aus, dass der Beschul- digte G._____ habe ergreifen oder verletzen wollen (D31 act. 4/1, F/A 17; D31 act. 4/4, F/A 27; D31 act. 4/5, F/A 27). Es ist jedoch aufgrund des sichtbaren Ver- haltens und der Möglichkeiten des Beschuldigten eher davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten in erster Linie darum ging, die untere Versorgungsklappe zu blockieren. Ein eigentliches Ergreifen von G._____ erscheint mit Blick auf die nur wenige Zentimeter betragende Öffnung der unteren Versorgungsklappe, kaum möglich. Der Beschuldigte konnte nämlich lediglich seinen Unterarm durch die un- tere Versorgungsklappe stecken und war für ein Ergreifen der Aufseher trotz blitz- artigem Handeln nicht schnell genug. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bäuch- lings auf dem Boden lag und in dieser Position kaum an G._____, welcher zu die- sem Zeitpunkt bereits nach hinten zur Seite gewichen war, herangekommen wäre. Auch in Bezug auf die plötzliche Armbewegung des Beschuldigten, als sich G._____ nochmals der unteren Versorgungsklappe näherte, ist davon auszugehen, dass er lediglich die Öffnung der Versorgungsklappe verteidigen wollte. Ein Ergrei- fen von G._____ wäre aufgrund der räumlichen Gegebenheiten für den Beschul- digten auch kaum möglich gewesen, da es G._____ ohne Mühe gelungen wäre, den Griff am Schuh abzuschütteln und der Beschuldigte den Fuss des aufrecht stehenden G._____ ohnehin nicht durch die kleine Öffnung der unteren Versor- gungsklappe in die Zelle hätte ziehen können. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte nach G._____ greifen wollte. Dabei würde es sich letztlich um eine ungesicherte Annahme handeln. Auch die vom Beschuldigten zeitgleich aus- gesprochenen Drohungen und Beschimpfungen können hierfür keinen Ausschlag geben, zumal es sich dabei um ein typisches Verhalten des Beschuldigten handelt, welches sich nicht im Sinne eines Automatismus in die Bereitschaft zu physischer Gewalt ummünzen lässt. Letztlich kann ein derartiger Wille des Beschuldigten, den

- 253 - Aufseher G._____ zu ergreifen, nicht zweifelsfrei bejaht werden. Dies führt im Er- gebnis dazu, dass dieses Sachverhaltselement – als innere Tatsache – zu Gunsten des Beschuldigten nicht als erwiesen gilt.

34. Dossier 32: Sachverhaltserstellung in concreto 34.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Aus- kunftsperson Q._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D32 act. 3/1). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, ein Rapport, eine Anhörung der JVA Pöschwies, eine Schadenaufstellung und eine Kostenaufstellung der JVA Pöschwies sowie eine Videoaufnahme im Recht (D32 act. 1/1, 2/1-4, 4/2 und 4/5). 34.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson Q._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 bestä- tigte Q._____ in Bezug auf den Vorfall vom 23. Juli 2021, dass die Gegensprech- anlage im Spazierhof der Zelle des Beschuldigten vor dem Spazieren einwandfrei funktioniert habe und nach dem Spazieren beschädigt gewesen sei. Die Beschädi- gungen seien vom Beschuldigten verursacht worden, zumal er der einzige gewe- sen sei, der in dieser Zeit den Spazierhof betreten habe (D32 act. 3/1, F/A 6 f.). Q._____ erklärte, dass er nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte die Gegen- sprechanlage beschädigt habe. Er habe jedoch festgestellt, dass die Platte der An- lage in der Mitte gegen innen gedrückt gewesen sei. Vor dem Spazieren sei diese Platte noch gerade bzw. flach gewesen. Nach dem Spaziergang sei zudem festge- stellt worden, dass die Gegensprechanlage auch akustisch nicht mehr funktioniert habe, da man keine Verbindung mehr haben herstellen können (D32 act. 3/1, F/A 8 f.). Die Gegensprechanlage sei im Anschluss durch den technischen Dienst begutachtet worden und es habe einige Tage gedauert, bis diese wieder im Betrieb gewesen sei (D32 act. 3/1, F/A 13).

- 254 - 34.1.2 Videoaufzeichnung vom 23. Juli 2021 Auf der Videoaufzeichnung vom 23. Juli 2021 (D32 act. 2/4) ist ersichtlich, wie der Beschuldigte innerhalb von rund fünf Minuten insgesamt neun Mal mit grosser Wucht mit dem rechten Fuss gegen die in die Wand eingelassene Gegensprech- anlage im Spazierhof tritt (1:40 ff., 4:21 ff., 5:31 ff., 6:03 ff.). 34.1.3 Schaden- bzw. Kostenaufstellung der JVA Pöschwies Die Schaden- bzw. Kostenaufstellung der JVA Pöschwies vom 9. August 2021 (D32 act. 4/2 und 4/5) beinhaltet eine Auflistung der Aufwände durch die Technik, welche sich auf insgesamt Fr. 1'980.– belaufen würden. Ferner ergibt sich aus der dazugehörigen Beschreibung , dass die Sprechstelle im unteren Drittel stark einge- drückt gewesen sei (bis zu ca. 1 cm) und nicht mehr funktioniert habe. Nach dem Ausbau der Sprechstelle habe sich herausgestellt, dass der Elektronikhalter auf der Rückseite gebrochen gewesen sei, was die Irreparabilität der Sprechstelle bedeutet habe. Dementsprechend habe eine neue Sprechstelle beschafft werden müssen. Für die vorübergehende Nutzung sei eine Blindplatte eingebaut worden, um die offenen Anschlusskabel zu schützen. 34.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit der Verteidi- gung belastende Aussagen machte. Im Weiteren beantwortete die Ergänzungs- frage der Verteidigung. Damit ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von Q._____ zu Dossier 32 sind verwertbar. 34.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____ Die Aussagen von Q._____ wirken sachlich und plausibel. Es lassen sich darin keine offensichtlichen Fantasie- oder Lügensignale ausmachen. Dass er den Rap- port der JVA Pöschwies vom 23. Juli 2021 vorgängig konsultiert hat (D32 act. 3/1, F/A 10), schadet der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Folglich können die Aussagen von Q._____ als glaubhaft eingestuft werden.

- 255 - 34.3 Würdigung und Fazit Abschliessend ist festzuhalten, dass die Tathandlungen des Beschuldigten auf Vi- deo aufgezeichnet wurden. Bei dieser Ausgangslage erscheint auch die Sachver- haltsschilderung im Rapport der JVA Pöschwies vom 23. Juli 2021 plausibel. Auf- grund dieses klaren Beweisergebnisses sowie den glaubhaften Aussagen von Q._____ und den nachvollziehbaren Angaben in der Schaden- bzw. Kostenaufstel- lung der JVA Pöschwies kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte am 23. Juli 2021 die Gegensprechanlage durch neun Tritte beschädigt hat, sodass ein Sachschaden ungefähr in der vorerwähnten Höhe entstanden ist.

- 256 - IV. Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen

1. Die erstellten Sachverhalte gilt es nachfolgend einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen, wobei in einem ersten Schritt bei jedem einzelnen Vorwurf die Tat- bestandsmässigkeit des vom Beschuldigten gezeigten Verhaltens abzuhandeln ist. Erst in einem zweiten Schritt wird alsdann – gesamtheitlich – auf allfällige Recht- fertigungs- oder Schuldausschlussgründe, einschliesslich der vom Beschuldigten vorgebrachten Notstandsthematik, einzugehen sein. 2.1 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind eingangs folgende allge- meine Vorbemerkungen anzubringen: Der Beschuldigte ist der Ansicht, dass er sich zu Unrecht in Haft befindet. Er wehrte sich bereits früher gegen seine Inhaftie- rung, sei es, indem er handgreiflich wurde (körperliche Gewalt) bzw. Drohungen aussprach (verbale Gewalt) oder den Rechtsweg beschritt. Zudem hat er der JVA Pöschwies den Krieg erklärt (vgl. etwa Akten DG190013-D, D2 act. 4/1). An verschiedenen Stellen haben auch die Aufseher ausgeführt, dass die JVA Pöschwies bzw. deren Angestellte für den Beschuldigten ein Feindbild verkör- pern. Die Handlungen des Beschuldigten sind – wie noch näher darzulegen sein wird (vgl. dazu Ziff. IV. C. 5.2.3.2a) – aus der Motivation erfolgt, sich mit allen ver- fügbaren und ihm gutdünkenden Mitteln gegen seine Inhaftierung zur Wehr zu set- zen. Für die nachstehende rechtliche Würdigung sind die Handlungen des Beschul- digten bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes deshalb stets vor dem Hintergrund zu sehen, dass er sich unter Anwendung körperlicher Gewalt (gegen Personen oder Sachen) sowie verbaler Gewalt gegen das ihm aufgezwungene, staatliche Regime auflehnte und seine gewaltgeprägte Oppositionshaltung bei den sich ihm präsentierenden Gelegenheiten (z.B. beim Kontakt mit Aufsehern) konkret manifestierte, was zu den entsprechenden Vorwürfen in den vorliegenden 30 Dos- siers geführt hat. Dies betrifft insbesondere die zahlreichen Vorwürfe wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Der Beschul- digte beabsichtigte mit seinem Tun, die Amtshandlungen der Aufseher zu erschwe- ren. Seine Handlungen, mit welchen er die Aufseher gleichsam auf die Probe

- 257 - stellte, waren aber nicht weiter effektiv und führten innert kürzester Zeit zur Arretie- rung des Beschuldigten und Rückverbringung in seine Zelle. Dies lässt insgesamt den Schluss zu, dass der Beschuldigte bei seinen oppositionellen Gewalthandlun- gen hinsichtlich der subjektiven Tatbestandselemente grundsätzlich mit Wissen und Willen handelte, ging es ihm in erster Linie doch gerade darum, gegen dieses System anzukämpfen, welches für die Inhaftierung seiner Person verantwortlich ist und diese weiterhin aufrecht erhält. Beim Beschuldigten ist deshalb in dieser Kons- tellation von direktem Vorsatz auszugehen. 2.2 Hielt der Beschuldigte die Verwirklichung der Tat hingegen bloss für mög- lich und nahm er sie in Kauf, handelte er eventualvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB).

3. Nachfolgend werden die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente für jeden einzelnen Anklagevorwurf konkret zu prüfen sein. B. Tatbestandsmässigkeit

1. Dossier 1: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1.1 Objektiver Tatbestand 1.1.1 Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, (1) hindert, (2) zu einer Amts- handlung nötigt oder (3) während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Hinde- rung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise be- einträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 f.). Eine Behinderung ist somit ausreichend (vgl. BGer Urteil 6B_658/2013 vom 4. November 2013 E. 1.1) und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vo- rausgesetzt, d. h. es bleibt unerheblich, ob es dem Täter gelingt, die Amtshandlung zu vereiteln oder der Beamte den Widerstand des Täters überwinden kann (BGE 90 IV 137, 139; 71 IV 101 f.). In diesem Sinne muss die Handlung auch nicht not- wendigerweise auf die Verhinderung der Amtshandlung abzielen (BGer Urteil 6B_863/2015 vom 15. März 2016 E. 1.1). Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die genannten qualifizierten Mittel

- 258 - (BSK StGB–HEIMGARTNER, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 285 N 5). Eine Amtshand- lung ist jede Handlung "innerhalb der Amtsbefugnisse" des Beamten bzw. der Be- hörde, solange der Beamte für diese Handlung zuständig ist (BSK StGB–HEIM- GARTNER, Vor Art. 285 N 9 ff.; BGer Urteil 6B_708/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 2.3 m.H.). 1.1.2 Gewalt setzt eine physische Einwirkung auf den Amtsträger voraus (STRA- TENWERTH/BOMMER, BT/27, § 52 N 20). Diese muss eine gewisse Intensität aufwei- sen, um als Gewalt qualifiziert zu werden (vgl. BGer Urteile 6B_659/2013 vom

4. November 2013 E. 1.1; 6B_39/2011 vom 10. Juni 2011 E. 2.5). Vorausgesetzt wird somit eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amts- person (OGer ZH, 29. 11. 1968, SJZ 1971, 24, Nr. 8). An einer solchen fehlt es etwa bei einem leichten Rempeln im Rahmen eines «Gerangels» (BGer Urteil 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.2: «simple bousculade»). Demgegen- über ist von Gewalt i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB auszugehen, wenn der Täter einen Amtsträger bespuckt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UE110171-O vom 1. November 2011 E. 4). 1.1.3 Die Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB entspricht nach der Recht- sprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nöti- gung von Art. 181 StGB. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Willensbildung oder Willensbetäti- gung zu beschränken. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (BGer Ur- teil 6B_302/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.3 und 6B_600/2017 vom 14. Februar 2018 E. 5.2 m.H.). Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll (BGer Ur- teil 6B_363/2017 vom 21. März 2018, E. 1.3). 1.1.4 Der tätliche Angriff (dritte Tatbestandsvariante i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB) muss sich im Gegensatz zu den anderen Tatbestandsvarianten nicht gegen die Amtshandlung richten, d. h. diese muss nicht gehindert werden. Aufgrund der ex- tensiven Auslegung der Tathandlung des Hinderns sind allerdings kaum Fälle

- 259 - denkbar, bei denen eine Tätlichkeit nicht zugleich als Hinderung zu qualifizieren ist. Auch dürfte beim Täter i. d. R. ein diesbezüglicher Eventualvorsatz vorliegen. Diese subsidiäre Tatbestandsvariante gelangt daher allenfalls aus Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Hinderung zur Anwendung. Vorausgesetzt wird hier lediglich, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt. Ein tätlicher Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Eine solche liegt bei der Ver- übung einer Tätlichkeit i. S. v. Art. 126 StGB vor. Die Verursachung von Schmerzen ist nicht erforderlich (BGE 90 IV 137). Auch die Tätlichkeit i.S.v. Art. 285 StGB muss von einer gewissen Intensität sein (BGer Urteil 6B_257/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1.2). Vorausgesetzt wird wie bei der Gewalt eine eindeutige aggressive Kraft- entfaltung gegen die betreffende Amtsperson (vgl. etwa BGer Urteil 6B_1009/2014 vom 2. April 2015 E. 5.2). Ein (vollendeter) Angriff liegt aber auch bereits beim – in Handlung umgesetzten – Versuch vor, eine Tätlichkeit zu verüben (BGer Urteil 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 6.2; OGer ZH, 29. 11. 1968, SJZ 1971, 24, Nr. 8). Das Ausbleiben einer körperlichen Einwirkung bleibt somit im Gegensatz zur Tätlichkeit gem. Art. 126 StGB, bei der ein blosser (strafloser) Versuch vorläge, unerheblich (BSK StGB–HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 9; SCHÜRMANN, Der Begriff der Gewalt im schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss., Basel 1986, S. 146). 1.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Die Handlung des Täters bezüglich der ersten und zweiten Tatbestandsvariante muss mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen. Ferner muss der Täter wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder dro- hend ist. Bei der dritten Tatbestandsvariante muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt, wofür jedoch kein bestimmter Beweggrund erforderlich ist (BSK StGB–HEIMGARTNER, Art. 285 N 23).

- 260 - 1.3 Subsumtion: Vorfall vom 22. November 2018, ca. 10.25 Uhr 1.3.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt kam der Beschuldigte am 22. November 2018, um ca. 10.25 Uhr vom Spazierhof zurück in seine Zelle, als er beim Zurück- begleiten mit zusammengebundenen Fäusten gegen den Schutzschild eines Auf- sehers schlug. Dieser versuchte, den sich widersetzenden Beschuldigten in die Zelle zu schieben. Damit hat der Beschuldigte einen Mitarbeiter des Gefängnisses angegriffen und dadurch dessen Amtshandlung – nämlich das Rückverbringen des Beschuldigten in seine Zelle – erschwert. Dass der Schlag des Beschuldigten le- diglich den Schutzschild des Aufsehers traf, ist für die rechtliche Würdigung als Gewalt unerheblich, zumal es sich klarerweise um eine aggressive Kraftentfaltung gegen den schildtragenden Aufseher handelte. Gleichzeitig erfüllt der Beschuldigte damit die dritte Tatbestandsvariante des tätlichen Angreifens während einer Amts- handlung. Entsprechend ist der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte zu bejahen. 1.3.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist festzuhalten, dass sich der Be- schuldigte nach dem Spaziergang willentlich mit einem Schlag gegen den Schutz- schild dagegen wehrte, wieder in seine Zelle zu gehen. Ferner wusste er, dass er sich nicht mit Körpergewalt gegen die Tätigkeit der Aufseher zur Wehr setzen und sie damit an ihrer Amtshandlung hindern würde. Folglich ist von direktem Vorsatz auszugehen. 1.4 Subsumtion: Vorfall vom 22. November 2018, ca. 11.00 Uhr 1.4.1 Indem der Beschuldigte bei der Essensabgabe um ca. 11.00 Uhr durch die offene, obere Versorgungsklappe in Richtung von P._____ spuckte, griff er ihn wäh- rend einer Amtshandlung tätlich an. Auch wenn es P._____ gelang, der Spucke des Beschuldigten auszuweichen, liegt ein vollendeter Angriff vor. Ähnliches gilt für den kurz darauffolgenden Faustschlag in die Magengegend von P._____, welcher mit der Spuckattacke als eine Tateinheit zu würdigen ist. P._____ wurde durch den Faustschlag des Beschuldigten durch die Versorgungsklappe zwar getroffen, blieb dabei jedoch unverletzt und hatte auch über keine Schmerzen zu klagen. Dieses

- 261 - Ausbleiben einer körperlichen Einwirkung ist – im Gegensatz zur Tätlichkeit ge- mäss Art. 126 StGB – unbeachtlich und ändert nichts daran, dass ein (vollendeter) tätlicher Angriff vorliegt, bei welchem der Beschuldigte seine ganze Kraft in den Schlag legte, welche er in dieser Position aufbringen konnte (D1 act. 4/2, F/A 8). Der Beschuldigte verübte einen tätlichen Angriff während einer Amtshandlung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, indem er die Essensabgabe durch die Aufseher erschwerte. Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt. 1.4.2 Auch in subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte den Tatbestand erfüllt, indem er willentlich und wissentlich durch die obere Versorgungsklappe spuckte und einen Faustschlag gegen P._____ ausführte. Mit seinem Verhalten zielte er darauf ab, eine Amtshandlung zu erschweren (vgl. Ziff. II. A. 2.1). Entsprechend hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt.

2. Dossier 2: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 2.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt warf der Beschuldigte beim Verlassen der Zelle für den Hofgang ein Essgeschirr mitsamt Urin gegen die Decke, sodass sämt- liche im Einsatz stehenden Aufseher entweder vom Urin direkt oder vom Urin, wel- cher von der Decke herabtropfte, getroffen wurden. Aufgrund dieser für die Aufse- her überraschend kommenden Urinstreichs des Beschuldigten, welcher eine Ge- walthandlung bzw. einen tätlichen Angriff i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB beinhaltet, musste der Hofgang abgebrochen werden. Die Begleitung des Beschuldigten bis zum Spazierhof gehört wie die anderen Vorbereitungen für den Hofgang zu den routinemässigen Amtshandlungen der Aufseher, welche grundsätzlich täglich statt- finden. Damit sind die erste und dritte Tatbestandsvariante des objektiven Tatbe- stands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt. 2.2 Der Beschuldigte wusste, dass er die Aufseher durch das Werfen des ab- gefüllten Essgeschirrs mit seinem Urin – sei es direkt oder indirekt – treffen würde, was er auch wollte, hat er sich doch auf diesen Streich entsprechend vorbereitet und diesen vorgängig geplant. Er musste zudem damit rechnen, dass er mit seinem Handeln die Tätigkeit der Aufseher erschwert und der Hofgang in der Folge nicht

- 262 - mehr durchgeführt wird. Sodann hat er auch wissentlich und willentlich von innen gegen die Zellentüre gedrückt, als ihn die Aufseher in die Zelle zurückdrängten. Folglich hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt.

3. Dossier 3: Mehrfache Drohung 3.1 Objektiver Tatbestand Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter der geschädigten Person einen schweren Nachteil oder ein künftiges Übel in Aussicht stellt (TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., Art. 180 N 2). Ob das angedrohte Übel schwer wiegt, bemisst sich grundsätzlich nach der Gesamtheit der gegebenen Umstände und nach dem Empfinden eines durchschnittlich empfindlichen Opfers. Genügend ist jedenfalls die Androhung eines Verbrechens oder Vergehens (insbe- sondere eines solchen gegen Leib und Leben, vgl. die Kasuistik bei TRECHSEL/FIN- GERHUTH, a.a.O.), wenn die Gefahr besteht, dass der Täter dieses tatsächlich be- gehen wird. Die Drohung kann durch Worte, aber auch durch Gesten oder konklu- dentes Verhalten erfolgen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14). Sie muss als ernstgemeint erscheinen und die betroffene Person in Schrecken oder Angst ver- setzen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter sie auch in die Tat umsetzen will (BGE 137 IV 261 f.). 3.2 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist er- füllt, wenn der Täter das Opfer willentlich in Schrecken und Angst versetzt hat und sich bewusst gewesen ist oder zumindest in Kauf genommen hat, dass seine Dro- hung diese Wirkung hervorruft. 3.3 Subsumtion: Vorfälle vom 21. bis 29. Januar 2019 3.3.1 Aufgrund der erstellten Sachverhalte hat der Beschuldigte mit den folgen- den an die Adresse von I._____ gerichteten Worten bzw. Gesten tatbestandsmäs- sig gehandelt:

- 263 -

- Vorfall vom 21. Januar 2019, 10.00 Uhr: "Ich bin ein rachsüchtiger Mensch, ich werde bis zum Tod gehen. I._____ weisst du noch, am Anfang dachtest du, ihr könnte mich brechen und erzie- hen. Ich vergesse nicht, was ihr mir angetan habt, ihr werdet dafür bezahlen.";

- Vorfall vom 23. Januar 2019, 9.20 Uhr: "Ich töte euch alle, ich schlitze euch auf, ich vernichte euch, ich werde jeden Einzelnen von euch finden, wenn ich dann einmal in Freiheit bin. Ich reisse euren Kindern die Herzen aus der Brust und stopfe sie in eure Fressen, oder ich ersäufe sie in eurem Blut.";

- Vorfall vom 24. Januar 2019, 15.45 Uhr: "du bist der erste, wenn ich frei bin, den ich töten werde", wobei der Beschul- digte aus seiner Zelle heraus mit der Hand eine Schiessbewegung in Richtung von I._____ machte und dabei auf dessen Kopf zielte, wodurch er seinen Wor- ten Ausdruck verlieh;

- Vorfall vom 25. Januar 2019, 10.55 Uhr: "du bist der erste, wenn ich frei bin, den ich töten werde", wobei der Beschul- digte aus seiner Zelle heraus mit der Hand eine Schiessbewegung in Richtung von I._____ machte, womit er seine Worte mit entsprechenden Gesten unter- mauerte;

- Vorfall vom 29. Januar 2019, 6.00 Uhr: Der Beschuldigte machte bei der Sichtkontrolle durch die Aufseher die Geste einer Schiessbewegung in Richtung von I._____, ohne dabei etwas zu sagen; Der Beschuldigte drohte in allen fünf Fällen mit dem Tod ein schwerwiegendes Übel an, wobei die Drohung beim letzten Vorfall vom 29. Januar 2019 ausschliesslich durch eine unmissverständliche Geste erfolgte. Sodann schilderte I._____ glaub- haft, dass er Angst um Leib und Leben habe, dass der Beschuldigte seine Worte in die Tat umsetzen würde, sei es bei der Arbeit oder nach seiner Entlassung in Freiheit. Dies traue er dem Beschuldigten aufgrund der von ihm gezeigten Gewalt- bereitschaft zu. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte über die Privatadressen eini- ger Aufseher verfüge (D3 act. 4/1, F/A 12 und 14; D3 act. 4/2, F/A 7 und 17). Die

- 264 - Aussagen und Gesten des Beschuldigten sind ferner vor dem Hintergrund zu se- hen, dass dieser der JVA Pöschwies bzw. deren Angestellten in der Vergangenheit den Krieg erklärt hat. I._____ verstand die Äusserung des Beschuldigten, wonach dieser bis zum Tod gehen werde, so, dass sich dieser immer gegen das Rechts- system wehren werde. Seine hohe Gewaltbereitschaft, seine Uneinsichtigkeit, seine Verweigerung und sein Hass gegen das gesamte System würden den Be- schuldigten zudem von anderen Insassen unterscheiden (D3 act. 4/1, F/A 6 und 21). In Anbetracht des vorliegend erwiesenen Umstands, dass der Beschuldigte zahlreiche Gewaltdelikte zum Nachteil von Aufsehern begangen hat, und sich das in Aussicht gestellte Übel gegenüber I._____ sowohl auf die weitere Zeit in der JVA Pöschwies als auch auf die Zeit nach seiner Entlassung beziehen konnte, hat der Beschuldigte eine gewaltbereite und bedrohliche Stimmungslage geschaffen, welche objektiv geeignet ist, eine vernünftige Person zu verängstigen und zumin- dest zeitweise in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Drohung mehrfach erfüllt, ohne dass dabei noch geprüft werden müsste, ob der Beschuldigte je beabsichtigt, die getätigten Äusserungen oder Gesten auch in die Tat umzusetzen. 3.3.2 Der Beschuldigte hat mit seinen Äusserungen und Gesten jeweils gewusst, dass er bei I._____ Angst um Leib und Leben auslösen würde, was er auch wollte. Entsprechend ist jeweils von eventualvorsätzlicher Begehung auszugehen ist.

4. Dossier 4: Sachbeschädigung 4.1 Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein frem- des Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zer- stört oder unbrauchbar macht. Die Tathandlung besteht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen einer Sache (BSK StGB–WEISSENBERGER, Art. 144 N 20).

- 265 - 4.2 Subjektiver Tatbestand Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist, sowie das Wis- sen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N 81). 4.3 Subsumtion: Vorfall vom 24. bis 26. Januar 2019 4.3.1 Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem und als Tateinheit zu würdigen- dem Sachverhalt mehrfach mit den Füssen oder Händen gegen das Sicherheits- glas des Fensters der inneren Zellentüre getreten oder geschlagen, sodass dieses Risse aufwies ("Spinnenetz"). Im Weiteren wirkte der Beschuldigte in nicht genau bekannter Art und Weise auf das schon beschädigte Fenster der inneren Zellentüre und riss die gesamte Scheibe mit der Sicherheitsfolie heraus. Des Weiteren zer- kratzte der Beschuldigte die Wand der Zelle, das Sicherheitsglas oberhalb der Ver- sorgungsklappe und das Zellenfenster. An die Wand ritzte er Schriftzüge ein. Schliesslich verstopfte er die Gegensprechanlage und das Türschloss mit WC-Pa- pier. Durch diese über längere Zeit dauernden Handlungen des Beschuldigten wur- den die Zelleneinrichtung sowie die Zellenwände beschädigt bzw. unbrauchbar ge- macht, wodurch der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt ist. 4.3.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist festzuhalten, dass durch das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten ein erheblicher Sachschaden zum Nach- teil der JVA Pöschwies entstanden ist, welchen der Beschuldigte wissentlich und willentlich hervorgerufen hat (vgl. auch Ziff. II. A. 2.1). In subjektiver Hinsicht ist so- mit Vorsatz gegeben.

- 266 -

5. Dossier 5: Versuchte schwere Körperverletzung sowie Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte 5.1 Versuchte schwere Körperverletzung 5.1.1 Vorbemerkungen 5.1.1.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt warf der Beschuldigte ein Glasstück aus dem ausgeschlagenen Sicherheitsglas der inneren Zellentüre mit einer Länge von ca. 17 cm, einer Breite von ca. 12 cm und einer Dicke von ca. 1.2 cm sowie einem Gewicht von 344 Gramm in Richtung der Hauptzellentüre, wobei dieses als Abpral- ler von der Hauptzellentüre den Kopf von C._____ traf. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, er habe C._____ zwar im Ergebnis keine schwere Körperverlet- zung zugefügt. Er habe jedoch gewusst, dass er durch den Wurf eines solch gros- sen, schweren und scharfkantigen Glasstücks einen Aufseher allenfalls im Gesicht oder Hals treffen und lebensgefährlich oder bleibend schwer schädigend verletzten könnte, was der Beschuldigte bei seinem Tun zumindest billigend in Kauf genom- men habe, so wie er Verletzungen der Art, wie sie C._____ schliesslich erlitten hat, ebenso in Kauf genommen habe. Die Anklägerin würdigt dieses Verhalten des Be- schuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Gleichzeitig habe sich der Beschuldigte der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht (act. 15/24, S. 6). 5.1.1.2 Vorab ist in intertemporaler Hinsicht darauf hinzuweisen, dass am 1. Juli 2023 die Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten ist, welche die Harmonisierung der Strafrahmen bezweckte. Unter anderem wurden die Bestimmungen von Art. 122 und 123 StGB neu gefasst und die Mindeststrafe für die schwere Körperverletzung von sechs Monaten auf ein Jahr angehoben (vgl. Art. 122 revStGB). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht grundsätz- lich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Grundsatz des Rückwirkungsverbotes). Auf Taten, die noch vor Inkrafttreten begangen wur- den, ist daher grundsätzlich das alte, zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwen- den. Wenn jedoch ausnahmsweise das neue Recht milder ist, als das zum Bege- hungszeitpunkt geltende, kommt gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB neues Recht zur

- 267 - Anwendung (Grundsatz der lex mitior). Ob das neue Recht das mildere ist, ist nach der konkreten Methode zu beurteilen. Das Recht bei Begehung und bei Beurteilung wird konkret verglichen, d.h. der Sachverhalt wird je unter die Gesamtheit der in den beiden Zeitpunkten geltenden Rechte gestellt. Bestandteile des Vergleichs bil- den Normen, welche im aktuellen Fall in Betracht kommen und nur in der Art, wie sie anzuwenden sind. Zudem können nicht beide Rechte partiell angewendet wer- den. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte nicht der versuchten schweren Körperverletzung, sondern lediglich der (vollendeten) einfachen Körper- verletzung schuldig zu sprechen. Da im neuen Recht jedoch die Privilegierung der leichten Fälle der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs.2 StGB entfallen ist (vgl. Art. 123 revStGB), erweist sich das neue Recht nicht als milder. Es findet demnach das alte Recht Anwendung. 5.1.2 Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Absatz 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Absatz 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der kör- perlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Absatz 3). Vor- liegend ist vorab festzuhalten, dass der zur Vollendung einer schweren Körperver- letzung zwingend gehörende Erfolg, nämlich die lebensgefährliche Verletzung ei- nes Menschen, nicht eingetreten ist. Bereits der Versuch einer schweren Körper- verletzung ist gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar. 5.1.3 Versuch Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche sub- jektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne

- 268 - dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGer Urteil 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.1.3, m.w.H.). Der Täter wird milder bestraft, wenn er – nachdem er mit der Tatausführung begonnen hat – die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder bei welchem der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). 5.1.4 Subjektiver Tatbestand Die Beurteilung, inwiefern auf Basis eines erstellten Sachverhalts ein Vorsatz für eine versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erstellt werden kann, stellt eine Rechtsfrage dar (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.; BGE 135 IV 152, E. 2.3.2.). Für eine Verurteilung nach Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB wird Vorsatz des Täters gefordert. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz). Nach derselben Bestimmung han- delt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Ein- tritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erfor- derlich (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.; BGE 133 IV 9, E. 4.1. m.H.). Ob der Täter die Tat- bestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände ent- scheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2.; BGE 134 IV 26, E. 3.2.2.; BGE 133 IV 9, E. 4.1.). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.;

- 269 - BGE 133 IV 222, E. 5.3., je m.H.). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto nä- her liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2.; BGE 133 IV 222, E. 5.3.). Eventual- vorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgs- eintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). 5.1.5 Zwischenfazit: Vorfall vom 26. Januar 2019, ca. 13.40 Uhr 5.1.5.1 Für die rechtliche Würdigung ist ohne Bedeutung, dass C._____ im zu be- urteilenden Fall keine schweren Verletzungen erlitt. Denn dem Beschuldigten wird nicht eine vollendete, sondern lediglich eine versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen. Es liegt in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der Erfolg nicht eintritt. Entscheidend ist demnach einzig, was für Folgen der Beschuldigte aufgrund des Wurfs des gegenständlichen Glasstücks für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Relevant ist, ob sich dem Beschuldigten bei seiner Vorge- hensweise das Risiko einer schweren Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann, falls eine solche eingetreten wäre (zum Ganzen BGer Urteil 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 4.1.; BGer Ur- teil 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.4.; BGer Urteil 6B_181/2015 vom

23. Juni 2015, E. 2.3.; BGer Urteil 6B_132/2015 vom 21. April 2015, E. 2.3.2., m.H.). 5.1.5.2 In rechtlicher Hinsicht wirft die Anklägerin dem Beschuldigten für den Fall, dass die Scherbe mit Wucht ins offene Auge oder an den Hals von C._____ geprallt wäre, dieser ohne Weiteres einen bleiben Augenschaden hätte erleiden bzw. er-

- 270 - blinden oder eine lebensgefährliche Verletzung der Halsschlagader erleiden kön- nen. Der Beschuldigte habe nämlich gewusst, dass sich Aufseher bei der nur leicht geöffneten Hauptzellentüre befunden hätten. Es bedürfe keiner überdurchschnittli- chen Intelligenz eines Menschen, um zu wissen, dass, wenn man einen solch schweren und scharfkantigen Gegenstand in Richtung von sich bei der Türe be- findlichen Personen werfe, diese Scherbe die Personen treffen könne, mitunter auch im Gesicht und dabei sogar im Auge. Dass dabei eine schwere Augenverlet- zung entstehen könne, sei bekannt. Daher könne das Handeln des Beschuldigten nicht anders als Inkaufnahme des Erfolgs, nämlich einer schweren Verletzung ei- nes Aufsehers, angesehen werden. Es lasse sich sogar ein direkter Vorsatz in Er- wägung ziehen, nachdem der Beschuldigte sich immer wieder verbal dahingehend geäussert habe, dass er die Aufseher verletzen oder gar töten wolle und er in der Vergangenheit auch schon mehrfach Aufseher gewalttätig angegriffen hat (act. 125, S. 9 f.). 5.1.5.3 Es wurde erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass sich ein Aufseher mit einem Wischmopp entlang der einen Spalt breit offenen Hauptzellentüre be- fand. Weiter gilt – in Abweichung der Anklageschrift – als erstellt, dass der Beschul- digte das Glasstück lediglich in Richtung Türe (nicht "Türspalt") geworfen hat, wo dieses abprallte und hernach die Stirn von C._____ linksseitig streifte. Schliesslich liess sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte das Glasstück "mit Wucht" gewor- fen hat, weshalb – etwas abgeschwächt – von einem Wurf mit einer gewissen Hef- tigkeit auszugehen ist (vgl. dazu bereits Ziff. II 9.4). In Ergänzung zu diesen tat- sächlichen Feststellungen fällt Folgendes in Betracht: Es handelt sich beim ca. 17 cm langen, ca. 12 cm breiten und ca. 1.2 cm dicken sowie 344 Gramm schweren Tatobjekt nicht um eine Scherbe mit langer scharfer oder spitz zulaufen- der Kante, sondern um ein Stück Sicherheitsglas, welches beim Herausschlagen in eine Vielzahl kleiner Glasstücke zerbrach, von denen eine Gruppe als Glasstück mit den vorerwähnten Massen zusammenhaftete. Der Beschuldigte warf ein sol- ches Konglomerat von kleinen Sicherheitsglasstücken in Richtung der leicht geöff- neten Türe. Zwar kann ein solches Stück Sicherheitsglas zu Verletzungen führen, aller Voraussicht nach aber nicht zu solchen schwerer Ausprägung, wie sich dies auch vorliegend gezeigt hat. C._____ wurde beim Vorfall vom 26. Januar 2019

- 271 - nicht unweit vom Auge am Kopf getroffen, trug aber nur leichte Verletzungen davon. Der Wurf von zusammenhaftenden, gebrochenen Sicherheitsglasstücken auf eine Türe, welche nur einen Spalt breit offenstand, und der Umstand, dass der Beschul- digte nicht sehen konnte, wer, wie in der Flucht des Spaltes stand, lassen sich noch nicht als Eventualvorsatz für eine schwere Körperverletzung deuten. Die Wahr- scheinlichkeit, dass der Beschuldigte vorliegend mit dem Wurf eines solchen Tat- objekts bei fehlender Sicht in den Arrestgang einen dort stehenden Aufseher schwer verletzen würde, erscheint verschwindend klein. Bezüglich Treffern am Hals erscheint dies gar ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Art des Treffers zusätzlich vom Verhalten der Aufseher abhing, welches der Beschuldigte weder kontrollieren noch steuern konnte. Denn auch C._____ bewegte seinen Kopf beim Wischen leicht und B._____ bediente die Hauptzellentüre, sodass diese nicht über den gesamten Zeitraum gleich weit offenstand. Der Beschuldigte hätte bei diesen Ausgangsvoraussetzungen die Flugbahn des Glasstücks unter Berücksichtigung des Abprallwinkels voraussehen bzw. genau einkalkulieren müssen, sodass der bei der Türe stehende Aufseher an einer empfindlichen Stelle getroffen würde. Mit an- deren Worten wäre ein Treffer im Auge des Aufsehers als zufällig und höchst un- glücklich zu bezeichnen gewesen. Der Eintritt des Erfolgs einer schweren Körper- verletzung drängte sich somit nicht derart wahrscheinlich auf, dass auf eine Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, zu schliessen wäre. Es liegen hier auch keine anderweitigen Umstände vor, welche auf einen so gerichteten Eventualvorsatz des Beschuldigten schliessen lassen. Hierbei spielt insbesondere keine Rolle, dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits dahingehend äusserte, die Aufseher verletzen oder gar töten zu wollen, zumal die Drohung nicht zwingend auch die Bereitschaft zu deren Umsetzung bedeutet. Nachdem der subjektive Tatbestand für die versuchte schwere Körperverletzung nicht erfüllt ist, bleibt nachfolgend zu prüfen, ob sich der Beschuldigte in Dossier 5 der einfachen Körperverletzung schul- dig gemacht hat.

- 272 - 5.2 Einfache Körperverletzung 5.2.1 Objektiver Tatbestand Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in einer Weise an Körper oder Ge- sundheit schädigt, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist (BSK StGB–ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 3). Massgeblich für die Abgrenzung zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung ist das Vorliegen einer Schädigung des Körpers oder der Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit. Die Unterscheidung zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung gestaltet sich in manchen Fällen etwas schwierig. Die Grenze verläuft oft fliessend und dem zuständigen Richter steht bei der Einordnung ein gewisses Ermessen zu. Bei Grenzfällen ist dem Gewicht der verursachten Schmerzen Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 189, E 1.3). Resultie- ren lediglich Kratzwunden, Quetschungen oder Prellungen, so ist das Mass des verursachten Schmerzes das entscheidende Abgrenzungskriterium (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170046-O vom 19. Dezember 2017, III. E. 2.5.1.). 5.2.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht wird bei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 5.2.3 Subsumtion: Vorfall vom 26. Januar 2019, ca. 13.40 Uhr 5.2.3.1 Indem der Beschuldigte ein Stück Sicherheitsglas in Richtung der Haupt- zellentüre warf, welche als Abpraller den Kopf von C._____ traf, sodass dieser drei kleine Schnittverletzungen an der Stirn erlitt, welche in der Folge bluteten und ärzt- lich versorgt werden mussten, wurde C._____ leicht am Körper geschädigt. Das gegenständliche Wurfgeschoss war zwar unter den beschriebenen Umständen kaum geeignet, eine schwere Verletzung zu verursachen. Eine weniger schwerwie- gende Verletzung war aufgrund der Gesamtumstände jedoch ohne Weiteres mög- lich und umso wahrscheinlicher. Hierbei lag nicht bloss eine Tätlichkeit vor, zumal

- 273 - C._____ am darauffolgenden Tag über starke Kopf- bzw. Gesichtsschmerzen zu klagen hatte, weshalb er ein Schmerzmittel (Irfen 600mg) einnehmen musste, und die Kopfschmerzen über insgesamt zwei oder drei Tage andauerten (D5 act. 4/1, F/A 31; D5 act. 4/3, F/A 17; D5 act. 5/1). Das vorliegend eher leichte Verletzungs- bild ist denn auch nur dem Umstand zuzuschreiben, dass das geworfene Glas- stück, aufgrund des bloss indirekten Treffers als Abpraller, nicht seine volle Wirkung entfalten konnte. Schliesslich ist zu konstatieren, dass das abgebrochene Stück Sicherheitsglas aus den vorstehend dargelegten Gründen keinen gefährlichen Ge- genstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB darstellt. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. 5.2.3.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, musste der Beschul- digte zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass er C._____ mit dem ge- worfenen Stück Sicherheitsglas leicht hätte verletzen können. Nachdem der sub- jektive Tatbestand hinsichtlich der schweren Körperverletzung verneint wurde, kann aufgrund der Gesamtumstände immerhin auf einen Eventualvorsatz bezügli- cher einer einfachen Verletzung geschlossen werden. Hierfür war das geworfene Tatobjekt denn auch eher geeignet. Folglich ist der subjektive Tatbestand der ein- fachen Körperverletzung erfüllt. 5.3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 5.3.1 Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten in Dossier 5 vor, mit seiner Tat- handlung vom 26. Januar 2019 zugleich den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt zu haben. Zwischen Art. 285 StGB und Art. 123 StGB besteht echte Konkurrenz (BGE 103 IV 241, 247). Mit dem Wurf des Glas- stücks traf der Beschuldigte C._____, welcher zu diesem Zeitpunkt in der Nähe der Türöffnung stand und mit Reinigungsarbeiten an der Zelle Nr. … beschäftigt war. Der in der Folge an der Stirn blutende C._____ zog den Wischmopp nach bereits 30 Sekunden wieder aus der Zelle und B._____ schloss die Hauptzellentüre. An- schliessend liess sich C._____ ärztlich versorgen. Damit waren die Reinigungsar- beiten abgebrochen. Der Beschuldigte hat mit dem Wurf des Glasstücks die Auf- seher daran gehindert, die Reinigungsarbeiten an der Türe der Zelle Nr. … abzu- schliessen. Die Reinigung der Hauptzellentüre gehört zum Aufgabenbereich der

- 274 - Aufseher, wobei der Grund für die Reinigung vorliegend vom Beschuldigten selber gesetzt wurde, nachdem er die Sichtklappe der Hauptzellentüre derart verschmutzt hatte, dass die Aufseher nur noch eine eingeschränkte Sicht in die Zelle hatten. Der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist daher in der ersten und dritten Tatbestandsvariante verwirklicht. 5.3.2 Auch in subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte den Tatbestand der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt, indem er willentlich und wis- sentlich einen Aufseher mit einem Glasstück angriff, während dieser – für den Be- schuldigten sichtbar – Reinigungsarbeiten ausführte. Da es dem Beschuldigten vor- liegend eher darum ging, die Tätigkeit der Aufseher zu behindern, als den reinigen- den Aufseher tatsächlich zu treffen, handelte er in Bezug auf die Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte direktvorsätzlich.

6. Dossier 6: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 6.1 Der Vorfall vom 26. Januar 2019 enthält zugleich mehrere erstellte Tat- handlungen des Beschuldigten, welche es gesamtheitlich zu würdigen gilt. Vorab ist anzumerken, dass der Beschuldigte im Vorfeld das Sicherheitsglas aus der in- neren Zellenwand herausgeschlagen hat (vgl. Dossier 4). Dadurch war es den Auf- sehern nicht mehr möglich, die obere Versorgungsklappe zu bedienen und eine gefahrlose Essensabgabe vorzunehmen. Aus diesem Grund musste die obere Ver- sorgungsklappe geschlossen und mit einer Bride arretiert werden. Zu diesem Zweck betraten die Aufseher mit einer Matratze den Sicherheitsvorraum der Zelle Nr. …. Mit der Matratze wollten die Aufseher die durch die Zerstörung des Sicher- heitsglases entstandene Öffnung abdecken, um so die Reparaturarbeiten vorneh- men zu können. Zwar handelte es sich bei diesem Vorgehen der Aufseher keines- falls um einen alltäglichen Einsatz in einer Justizvollzugsanstalt. Das vorausge- hende Verhalten des Beschuldigten machte jedoch ein entsprechendes Handeln der Aufseher notwendig, zumal sich diese stets etwas Neues einfallen lassen mussten, um auf die Regelbrüche des Beschuldigten zu reagieren. Dass die Auf- seher hierfür kreativ werden mussten, ändert nichts daran, dass der Einsatz vom

26. Januar 2019 als Amtshandlung zu qualifizieren ist. Während dieses Einsatzes warf der Beschuldigte mit Glasstücken, welche er sich vorgängig bereit gelegt

- 275 - hatte, gegen die Aufseher. Weiter schlug er gegen die auf die Öffnung gedrückte Matratze und zog sich mit den Armen an den Verstrebungen der Zellentüre hoch, um mit den Füssen gegen die Matratze zu treten. Auch wenn die wuchtigen Schläge und Tritte des Beschuldigten von der Matratze abgefedert wurden und dadurch etwas an Intensität einbüssten, stellen sie ohne Weiteres massive Gewalt- handlungen gegen die dahinterstehenden Aufseher dar. Ähnlich verhält es sich mit dem Werfen der Glasstücke, zumal es hierbei keine Rolle spielt, ob die Aufseher durch die Wurfgeschosse getroffen oder gar verletzt wurden. Mit den obgenannten Tathandlungen erschwerte der Beschuldigte die Tätigkeit der Aufseher erheblich, sodass diese nur mit Mühe und unter grossem Energieaufwand die Reparaturar- beiten abschliessen konnten. Insofern erfüllte der Beschuldigte mit allen drei Tat- handlungen (Schlagen, Treten, Werfen von Glasstücken) den objektiven Tatbe- stand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. 6.2 Dem Beschuldigten ist das Wissen anzurechnen, dass die von ihm verur- sachten Sachbeschädigungen Reparaturarbeiten erforderlich machen würden, um den Sicherheitsvorraum für die Aufseher wieder sicher zu machen und den ordentli- chen Betrieb der Zelle wiederherzustellen. Er wusste somit, dass dieser für die Auf- seher gefährliche Zustand im Sicherheitsvorraum nicht über längere Zeit bestehen würde, ging es bei der Reparatur der Versorgungsklage – nebst der Sicherheit der Aufseher – doch auch darum, den Bedürfnissen des Beschuldigten (z.B. Essens- versorgung) gerecht zu werden. Für einen aussenstehenden Betrachter ohne die- ses Hintergrundwissen mag der Einsatz mit der Matratze kurios anmuten. Der Be- schuldigte musste allerdings wissen, dass dieser Einsatz eine Amtshandlung dar- stellt, gegen welche er sich nicht auflehnen durfte. Trotzdem wehrte er sich willent- lich mit Schlägen, Tritten und Glasstücken massiv gegen das Handeln der Aufse- her. Er hat gewollt, dass die Aufseher bei ihrem Vorgehen in erheblichen Masse gehindert würden, weshalb von einer direktvorsätzlichen Begehung auszugehen ist.

7. Dossier 7: Mehrfache Drohung 7.1 Die an B._____ gerichteten Aussagen "du feiger Hund du bist Tod, ich bringe dich um. Geht es deinen Kindern gut? Jetzt noch, ich werde deine Kinder

- 276 - umbringen. Ihr seid alles Schwächlinge, ich werde euch besiegen." und "Ich werde deine Kinder essen. Ich werde die Pöschwies ficken" stellen Todesdrohungen dar und waren ohne Weiteres dazu geeignet, eine vernünftige Person wie B._____ zweimal im Abstand von 30 Minuten in Angst und Schrecken zu versetzen. Damit löste der Beschuldigte bei B._____ Beunruhigung, Unwohlsein und Angst aus. In der Folge machte sich B._____ Gedanken und Sorgen um die Zeit nach der Ent- lassung des Beschuldigten, zumal er darum fürchtete, der Beschuldigte könnte ihn vor der JVA Pöschwies abpassen oder seinen Familienangehörigen etwas antun (D7 act. 4/1, F/A 27 f.; D7 act. 4/2, F/A 22 ff.). Da der Beschuldigte auf die Kinder von B._____ Bezug nahm und über die Privatadresse des Aufsehers verfügte (D7 act. 4/3, F/A 9 f. und 18), ist nachvollziehbar, dass sich B._____ erheblich in sei- nem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt fühlte und befürchtete, der Beschuldigte könnte ihm oder seine Familie ein körperliches Leid antun. Dies reicht bereits aus, um den objektiven Tatbestand der Drohung zu erfüllen, ohne dass weiter geprüft werden müsste, ob der Beschuldigte je beabsichtigte, die getätigten Äusserungen auch in die Tat umzusetzen. 7.2 Der Beschuldigte wusste um den Umstand bzw. muss sich dieses Wissen anrechnen lassen, dass seine Äusserungen bei B._____ Angst und Unwohlsein auslösen würde und er wollte dies auch. Er wusste und wollte auch, dass B._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit und diejenige seiner Fami- lienangehörigen geriet, weshalb von einer direktvorsätzlichen Begehung auszuge- hen ist.

8. Dossier 8: Sachbeschädigung 8.1 Indem der Beschuldigte zwischen 28. und 31. Januar 2019 in der Zelle Nr. … mehrfach gegen das Sicherheitsglas am Fenster oberhalb der Versorgungs- klappe trat oder schlug, bis diese Scheibe derart beschädigt war, dass er sie raus- reissen konnte, handelte er – ähnlich wie bereits in Dossier 4, wo es um die Be- schädigung der Zelle Nr. … ging – tatbestandsmässig. Im Weiteren zerkratzte der Beschuldigte mit Scherbenstücken aus der zerborstenen Scheibe das Sicherheits- glas im Zellenfenster der inneren Zellentüre sowie den Steintisch. Dabei ritzte der Beschuldigte seinen Vornamen in das Sicherheitsglas im Zellenfenster der inneren

- 277 - Zellentüre und verschmierte die Wände der Zelle mit Blut. Darüber hinaus riss er den Überzug von der Matratze in der Zelle. Damit hat der Beschuldigte einen Sach- schaden zum Nachteil der JVA Pöschwies verursacht. Mit den diversen Tathand- lungen hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung er- füllt. 8.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands kann gesagt werden, dass durch das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten ein erheblicher Sachschaden zum Nach- teil der JVA Pöschwies entstanden ist, welchen der Beschuldigte wissentlich und willentlich hervorgerufen hat. In subjektiver Hinsicht ist somit Vorsatz gegeben.

9. Dossier 9: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 9.1 Nach der Beschädigung des von ihm herausgeschlagenen Sicherheitsgla- ses befand sich der Beschuldigte am 29. Januar 2019 im Besitz von Glasstücken. Gemäss erstelltem Sachverhalt wollten die Aufseher dem Beschuldigten an jenem Tag die Verpflegung abgeben. Als die Aufseher um 9.20 Uhr die Hauptzellentüre einen Spalt breit öffneten, warf der Beschuldigte Scherben der defekten Scheibe in Richtung der Aufseher, sodass das Essen nicht übergeben werden konnte. Dies passierte sodann um 12.15 Uhr erneut. Am selben Tag um 14.25 Uhr versuchten die Aufseher dem Beschuldigten wiederum, das Essen zu übergeben. Der Beschul- digte stand allerdings mit einer Glasscherbe in der Hand in der Zelle und sagte, er wolle nichts essen. In der Folge konnte dem Beschuldigten das Essen erst um 16.27 Uhr abgegeben werden. Indem der Beschuldigte um 9.20 Uhr und 12.15 Uhr jeweils mit Glasscherben in Richtung der Aufseher warf, erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der ersten und dritten Tatbestandsvariante, zumal sich diese Aggression des Beschuldigten gegen die Aufseher richtete, welche mit der Verpflegung des Be- schuldigten betraut waren. Dass in beiden Fällen keine physische Einwirkung auf die Aufseher stattfand, hindert die rechtliche Würdigung als Gewalt bzw. tätlicher Angriff während einer Amtshandlung nicht. Der Vorfall um 14.25 Uhr ist sodann als Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung anzusehen (erste Tatbestandsvari- ante, zweite Alternative), nachdem der Beschuldigte mit einer Scherbe in der Hand den Aufsehern zu verstehen gab, dass er nichts essen wolle. Diese Handlung des

- 278 - Beschuldigten enthält zwar keine drohenden Worte. Gleichwohl ist sie als Drohung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB aufzufassen, da der Beschuldigte durch die Kombination seiner Aussage, wonach er nichts essen wolle, der in der Hand gehaltenen Scherbe (als konkludentes Verhalten) und dem Umstand, dass er zuvor bereits zweimal mit Glasscherben nach Aufsehern geworfen hatte, den Aufsehern um 14.25 Uhr einen ernstlichen Nachteil – nämlich Verletzungen durch das Bewerfen mit Glasscherben

– in Aussicht gestellt hat. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte die Scherbe tat- sächlich als Waffe einsetzen wollte oder nicht, handelte er tatbestandsmässig. Die- ses Verhalten des Beschuldigten war geeignet, die Aufseher gefügig zu machen, sodass die Essensabgabe eine weiteres Mal abgebrochen werden musste. Die täg- liche Essensabgabe an die Insassen gehört zu den routinemässigen Aufgaben der Aufseher und stellt somit eine Amtshandlung dar, welche aufgrund des bedrohli- chen und gewalttätigen Verhaltens des Beschuldigten bis um 16.27 Uhr verzögert wurde. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte somit dreifach erfüllt. 9.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatbestands ist zu sagen, dass der Beschul- digte mit seinem aggressivem Verhalten und seiner konkludenten Drohung willent- lich und wissentlich die Essensabgabe erschwerte. Diese konnte erst nach drei Versuchen um 16.27 Uhr ordnungsgemäss erfolgen. Der Beschuldigte wusste ins- besondere auch, dass seine Handlungsweise beim dritten Vorfall um 14.25 Uhr drohend war. Überdies ist ihm als Wissen anzurechnen, dass er grundsätzlich drei- mal täglich eine Verpflegung von den Aufsehern erhielt und diese entgegennehmen musste. Indem der Beschuldigte die Aufseher trotzdem daran hinderte, ihm das Essen abzugeben, handelte er bei allen drei Vorfällen jeweils direktvorsätzlich.

10. Dossier 10: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung 10.1 Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 10.1.1 Es wurde erstellt, dass der Beschuldigte sowohl am 28. Februar 2019 als auch am 4. März 2020 bei den nötigen Vorbereitungen für den täglichen Hofgang mit seinen gefesselten Händen den vordersten Aufseher mit dem Schutzschild

- 279 - (Q._____) angegriffen hat, als dieser die innere Zellentüre öffnete. Zwar konnten die ausgeführten Schläge des Beschuldigten jeweils mit dem Schutzschild abge- blockt werden. Die Schläge sind jedoch aufgrund ihrer Intensität als Gewalt i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Dass die Schläge des gefesselten Beschul- digten für Q._____ folgenlos waren, hindert die rechtliche Würdigung als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht, zumal es im Kontext von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht darauf ankommt, ob der angegriffene Aufseher dabei Schmerzen erleidet. Hinzu kommt, dass in beiden Fällen der Schutzschild seinen Zweck er- füllte, andernfalls es zu schwerwiegenden körperlichen Folgen für den dahinter ste- henden Q._____ gekommen wäre. Dass der vorderste Aufseher mit einem Schutz- schild ausgerüstet ist, bedeutet auch nicht, dass der Beschuldigte seine Wut an diesem entladen darf. Vielmehr war der Beschuldigte gehalten, sitzenzubleiben, während Q._____ einen Kontrollblick in die Zelle ausführt. Der Beschuldigte musste nach seinem Angriff auf Q._____ von den Aufsehern in seine Zelle zurückgedrängt werden. In der Folge konnte der Hofgang des Beschuldigten nicht mehr durchge- führt werden. Die Vorbereitungen für diesen Hofgang gehören zum Aufgabenbe- reich der Aufseher, welche der Beschuldigte mit seinem Tun am 28. Februar und

4. März 2019 gänzlich verhindert hat. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte in beiden Fällen den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der ersten und dritten Tatbestandsvariante erfüllt. 10.1.2 Der Beschuldigte handelte entgegen der Vorschrift, wonach der Beschul- digte beim Öffnen der inneren Zellentüre hätte sitzenbleiben müssen. Die Tathand- lung des unvermittelt aufspringenden Beschuldigten lässt den Schluss zu, dass er die Schläge gegen den Schutzschild von Q._____ mit Wissen und Willen ausge- führt und daher mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Insoweit kann auch auf die allgemeinen Vorbemerkungen verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. A. 2.1). Im Resultat hat der Beschuldigte in Bezug auf die Vorfälle vom 28. Februar und 4. März 2019 (Vorfälle A. und B.) objektiv und subjektiv tatbestandsmässig gehandelt. 10.1.3 Nachdem sich der Vorfall vom 5. März 2019 (Vorfall C.) nicht erstellen liess (vgl. Ziff. II. 14.5), ist der Beschuldigte von diesem singulären Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen.

- 280 - 10.2 Sachbeschädigung 10.2.1 Indem der Beschuldigte am 28. Februar 2019 (Vorfall A.) beim Angriff auf den Schutzschild von Q._____ mit einer derartigen Heftigkeit zuschlug, dass die Kanten der Schildeinfassung absplitterten und der Schutzschild diverse Kratzer aufwies, hat er diesen beschädigt bzw. unbrauchbar gemacht, womit der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt ist. 10.2.2 Auch der subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist zu bejahen. Sein eigentliches Ziel des Handelns vom 28. Februar 2019 war der tätliche Angriff gegen Q._____ und nicht die Beschädigung des Schutzschilds. Bei seinem Tun nahm der Beschuldigte jedoch billigend in Kauf, die Ausrüstung von Q._____ in Mitleidenschaft zu ziehen, womit der Beschuldigte in Bezug auf die Beschädigung des Schutzschilds eventualvorsätzlich gehandelt hat.

11. Dossier 11: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 11.1 Der Vorfall vom 3. April 2019 um ca. 9.15 Uhr (Vorfall A.) ist hinsichtlich Tatablauf und Auswirkungen deckungsgleich mit den beiden Vorfällen vom

28. Februar und 4. März 2019. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann daher auf die vorstehenden Ausführungen zu Dossier 10 verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. B.10.1.1 f.). In Bezug auf den Vorfall vom 3. April 2019 um ca. 10.45 Uhr sind gewisse Parallelen zum Vorfall vom 22. November 2019, ca. 11.00 Uhr (Dossier 1) auszumachen, wobei der Beschuldigte hier nicht spuckte und den Aufseher (G._____) mit dem Faustschlag durch die Versorgungsklappe verfehlte, weil dieser rechtzeitig ausweichen konnte. In dieser versuchten Tätlich- keit liegt ein vollendeter tätlicher Angriff des Beschuldigten i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB vor. Zudem führte das angriffslustige Verhalten des Beschuldigten beim Ab- nehmen der Handfesselung dazu, dass das Schliessen der oberen Versorgungs- klappe erschwert wurde, da die Aufseher zunächst wieder die Hände des Beschul- digten mit vereinten Kräften in die Zelle drücken mussten. Der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der ersten und dritten Tatbestandsvariante sind somit in beiden Fällen erfüllt.

- 281 - 11.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands kann auf die allgemeinen Vorbe- merkungen zur rechtlichen Würdigung (vgl. Ziff. IV. A. 2.1) verwiesen werden, wel- che hier exemplarische Geltung beanspruchen. Der Beschuldigte schlug beim Vor- fall A. wissentlich und willentlich gegen den Schutzschild des vordersten Aufsehers und bewirkte damit, dass er zurückgedrängt werden musste und der Hofgang nicht mehr durchgeführt wurde. Auch beim Vorfall B. handelte der Beschuldigte mit Wis- sen und Willen, als er beim Lösen der Handfesselung G._____ angriff und die Tä- tigkeit der Aufseher erschwerte. Folglich ist in beiden Fällen von direktem Vorsatz auszugehen.

12. Dossier 12: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 12.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt begab sich der Beschuldigte aus der Zelle Nr. …, trat aus der Sicherheitsvorraum in den Arrestgang, um diesen zu überque- ren und zur offen stehenden Tür zu gelangen, welche in den Spazierhof hinunter- führte, als er in der Mitte des Arrestgangs in Richtung eines Aufsehers spuckte und kurz darauf unvermittelt gegen den Schutzschild von Q._____ schlug. Durch das Spucken, die angewandte Körpergewalt und dem anschliessend entstandenen Ge- rangel erschwerte der Beschuldigte das Verschieben von der Zelle Nr. … in den Spazierhof. In der Folge hat der Beschuldigte die erste und dritte Tatbestandsvari- ante der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt. Entsprechend ist der objektive Tatbestand als verwirklicht zu betrachten. 12.2 Auch in subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte den Tatbestand erfüllt, indem er die Aufseher wissentlich und willentlich an einer reibungslosen Überfüh- ren des Beschuldigten von der Zelle Nr. … in den Spazierhof hinderte. Aus dem Verhalten des Beschuldigten wird deutlich, dass dieses bewusst darauf ausgerich- tet war, eine Amtshandlung zu erschweren. Diesbezüglich kann auch auf die vor- stehenden allgemeinen Vorbemerkungen (vgl. Ziff. IV. A. 2.1) verwiesen werden. Entsprechend hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt.

- 282 -

13. Dossier 13: Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 13.1 Einfache Körperverletzung 13.1.1 Es wurde erstellt, dass der Beschuldigte beim Verlassen des Besuchszim- mers in der JVA Pöschwies auf die wartenden Aufseher zustürmte, woraufhin diese versuchten, den Beschuldigten am Boden zu fixieren. Als der Beschuldigte am Bo- den lag, biss er I._____ zweimal in den rechten Oberschenkel. Dieser erlitt dadurch zwei Bisswunden am Oberschenkel (D13 act. 4/1, F/A 19; D13 act. 4/2, F/A 22; D13 act. 6/3-4). I._____ hatte in der Folge über mehrere Tage hinweg Schmerzen am Oberschenkel, wobei die Bissstelle auch anlässlich der über eine Woche nach dem Vorfall erfolgten polizeilichen Einvernahme noch schmerzempfindlich auf Druck reagierte. Zudem musste I._____ die Bisswunde zweimal täglich desinfizie- ren, um eine Infektion zu vermeiden. Nicht zuletzt bestand aufgrund der zugefügten Verletzung eine Starrkrampfgefahr, was eine entsprechende Impfung erforderlich machte (D13 act. 4/1, F/A 21; D13 act. 6/3-4). Damit ist die Schwelle zu einer nicht mehr bloss harmlosen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und des gesund- heitlichen Wohlbefindens deutlich überschritten. Es liegt somit keine blosse Tätlich- keit i.S.v. Art. 126 StGB vor. Mit dem Verursachen von Schmerzen am Oberschen- kel und der Herbeiführung einer Starrkrampfgefahr schädigte der Beschuldigte I._____ an dessen Körper und Gesundheit. Dies geht vorliegend auch über einen leichten Fall der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB hinaus. Der objektive Tatbestand gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist daher zu bejahen. 13.1.2 Die Tathandlung des Beschuldigten und die Heftigkeit der Ausführung las- sen den Schluss zu, dass er die beiden Bisse in den rechten Oberschenkel von I._____ mit Wissen und Willen ausgeführt hat. Der Beschuldigte hat somit direkt- vorsätzlich gehandelt. 13.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 13.2.1 Die Anklägerin würdigt das Verhalten des Beschuldigten beim Vorfall vom

29. Mai 2019 zugleich als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Das

- 283 - Zustürmen auf die bereit stehenden Aufseher sowie die anschliessende Bissatta- cke gegen I._____ sind als Tateinheit zu werten. Mit diesen Handlungen hat der Beschuldigte die Aufseher angegriffen und dadurch das Verbringen des Beschul- digten vom Besuchszimmer zurück in die Zelle erschwert. Der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist damit in der ersten Tat- bestandsvariante erfüllt. 13.2.2 Aus den Sachverhaltsdarstellungen der Aufseher ergibt sich, dass der Be- schuldigte bereits unmittelbar vor dem Angriff im Besuchszimmer randalierte und herumschrie (D13 act. 4/2, F/A 7 und 12; D13 act. 4/3, F/A 10; D13 act. 4/4, F/A 11), was entsprechende Rückschlüsse auf seinen Gemütszustand zulässt. Der aufgebrachte Beschuldigte handelte in Bezug auf seine Gewalthandlungen mit Wis- sen und Willen, was sich unter anderem daraus schliessen lässt, dass er unmittel- bar vor dem Zustürmen auf die Aufseher nochmals kurz innehielt (D13 act. 4/1, F/A 16; D13 act. 4/2, F/A 25). Der Beschuldigte wusste, dass er nach Ende der Besuchszeit von den Aufsehern zurück in seine Zelle begleitet würde. Beim Anblick der Aufseher verlor er die Beherrschung, woraufhin er seine Wut an den im Einsatz stehenden Aufsehern entlud. Folglich ist auch in Bezug auf Art. 285 Ziff. 1 StGB direkter Vorsatz gegeben.

14. Dossier 14: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 14.1 Der Vorfall vom 14. August 2019 spielte sich äusserlich weitestgehend gleich ab wie die Vorfälle vom 28. Februar, 4. März und 3. April 2019 (Dossiers 10 [Vorfälle A. und B.] und 11 [Vorfall A.]), weshalb hinsichtlich des objektiven Tatbe- stand auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Ziff. IV. B. 10.1.1 und 11.1). Indem der Beschuldigte den mit Schutzschild ausgestatte- ten Aufseher C._____ beim Ausführen des Kontrollblicks in die Zelle angriff, erfüllte er die erste und dritte Tatbestandsvariante der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte. 14.2 Auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ergibt sich kein Unterschied zu den vorerwähnten Vorfällen. Die entsprechenden Ausführungen sowie die all- gemeinen Vorbemerkungen zum subjektiven Tatbestand treffen vollumfänglich

- 284 - auch auf den Vorfall vom 14. August 2019 zu (vgl. Ziff. IV. A. 2.1 und B. 10.1.2). Der Beschuldigte handelte hier ebenfalls direktvorsätzlich.

15. Dossier 15: Sachbeschädigung 15.1 Indem der Beschuldigte eine unbekannte Flüssigkeit in die Zellenkommu- nikationsanlage schüttete, machte er diese unbrauchbar, sodass zeitweise ein zu einem Babyphon umgerüsteter Telefonapparat für die Aufrechterhaltung der Zel- lenkommunikation installiert werden musste. Hierdurch verursachte er der JVA Pöschwies einen beträchtlichen Sachschaden, weshalb der objektive Tatbe- stand der Sachbeschädigung erfüllt ist. 15.2 Der Beschuldigte wusste, dass er durch das Überschütten der Gegen- sprechanlage mit einer Flüssigkeit Beeinträchtigungen ihrer Funktionsweise oder gar ihren Defekt herbeiführen könnte, was dazu führen würde, dass diese vorüber- gehend durch ein anderes Kommunikationsgerät ersetzt werden müsste. Es ist ausserdem kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte ein technisches Gerät mit einer Flüssigkeit überschütten sollte. Vielmehr erscheint die Beschädigung der Gegensprechanlage als einziges Ziel des Beschuldigten. Nach dem Gesagten und mit Verweis auf die allgemeinen Vorbemerkungen zum subjek- tiven Tatbestand (vgl. Ziff. IV. A. 2.1) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich gehandelt hat.

16. Dossier 16: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Nachdem sich der Sachverhalt in Dossier 16 nicht erstellen liess (vgl. Ziff. II. 20.4), ist der Beschuldigte von diesem Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen.

- 285 -

17. Dossier 17: Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 17.1 Einfache Körperverletzung Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. II. 21.8), konnte der Sachverhalt in Bezug auf die einfache Körperverletzung gemäss Dossier 17 nicht erstellt werden. Entsprechend ist der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen. 17.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 17.2.1 Was die übrigen Sachverhaltselemente in Dossier 17 betrifft, liess sich zweifelsfrei feststellen, dass der Beschuldigte während der Eskorte vom Besuchs- zimmer in die Zelle Nr. … im Treppenhaus auf die Aufseher hinunter spuckte, wobei er E._____ im Gesicht traf. Im weiteren, als Tateinheit zu würdigenden Geschehen drehte sich der Beschuldigte oben an der Treppe um und schlug mit Wucht gegen den Schutzschild von Q._____. Anschliessend wurde der Beschuldigte mithilfe von F._____ zu Boden gedrückt, wo er fixiert werden konnte. Der Schlag mit gefessel- ten Händen gegen den Schutzschild von Q._____ stellt offensichtlich eine aggres- sive Kraftentfaltung gegen einen Aufseher dar. Zudem ist das Bespucken von E._____ als tätlicher Angriff während einer Amtshandlung – nämlich dem Rückver- bringen eines Insassen in die Zelle – zu bewerten. Indem der Beschuldigte durch sein herausforderndes und gefährliches Verhalten auf der Treppe eine Intervention der Aufseher erforderlich machte, erschwerte er deren Auftrag, den Beschuldigten zurück in seine Zelle zu begleiten. Damit hat der Beschuldigte die erste und dritte Tatbestandsvariante des objektiven Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt. 17.2.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands kann auf die diesbezüglichen all- gemeinen Vorbemerkungen verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. A. 2.1). Der Beschul- digte nutzte die Gelegenheit auf der Treppe, um auf E._____ hinunter zu spucken und griff oben auf der Treppe wissentlich und willentlich Q._____ an. Dieses Ver- halten des Beschuldigten lässt in subjektiver Hinsicht einzig ein direktvorsätzliches Handeln in Betracht kommen.

- 286 -

18. Dossier 18: Sachbeschädigung 18.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt flutete der Beschuldigte am 26. Dezember 2019 die Zelle Nr. …, indem er die Abflüsse in der Zelle verstopfte und die Wasser- anschlüsse öffnete. In der Folge wurde nicht nur die Zelle Nr. … geflutet. Das Was- ser floss weiter in den Arrestgang und über eine Klappe am Boden in einen unter- halb befindlichen Lagerraum. Infolge des Wasserschadens wurde sodann ein Trockner durch die Technik der JVA Pöschwies installiert, was zu Kosten in der Höhe von mindestens Fr. 490.– geführt habe. Der Wasserschaden an der Einrich- tung der JVA Pöschwies kann als erhebliche Einwirkung auf deren Zustand be- trachtet werden, welche den schützenswerten Interessen der JVA Pöschwies zu- widerläuft und nicht ohne einige Mühe und Zeitaufwand rückgängig gemacht wer- den konnte (vgl. BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N 69). Der Begriff des Scha- dens i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB ist sodann in einem weiteren Sinne zu verstehen, welcher namentlich auch die Kosten für die Reparatur bzw. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands umfasst. Dementsprechend liegt in der notwendig ge- machten Installation des Trockners und dessen Betrieb ein Schaden zum Nachteil der JVA Pöschwies vor. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. 18.2 In subjektiver Hinsicht kann vorab auf die allgemeinen Vorbemerkungen hierzu verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. A. 2.1). Dass der Beschuldigte keine positive Kenntnis über den Umstand, dass die Bodenklappe nicht wasserdicht abgeschlos- sen war, und über den darunter befindlichen Lagerraum hatte, ist für die vorsätzli- che Begehung nicht erforderlich, da dem Beschuldigten das Wissen anzurechnen ist, dass er durch die Flutung der Zelle auch andere Räumlichkeiten der JVA Pöschwies fluten bzw. beschädigen und dadurch einen Sachschaden in der genannten Höhe verursachten könnte. Auf der Willensseite ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, der JVA Pöschwies auf diese Weise zu schaden. Folglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvor- sätzlich gehandelt hat.

- 287 -

19. Dossier 20: Mehrfache Drohung 19.1 Der Beschuldigte hat B._____ mit den nachfolgenden Äusserungen durch die Zellenkommunikationsanlage einen ernstlichen Nachteil in Aussicht gestellt:

- Vorfall vom 25. April 2020, 11.40 Uhr: "Ich werde deine Kinder essen, ich esse deine Kinder, du Gartenzwerg, ich schneide dir den Kopf ab.";

- Vorfall vom 25. April 2020, 12.23 Uhr: "Ich werde deine Kinder essen";

- Vorfall vom 25. April 2020, 12.58 Uhr: "ich werde deine Kinder essen, wenn ich dich wäre, würde ich von T._____ wegziehen". Diese Drohungen sind objektiv geeignet, eine besonnene Person zu verängstigen und zumindest zeitweise in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen, nachdem der Beschuldigte auf den angeblichen Wohnort von B._____ Bezug nahm und auch dessen Kinder zum Ziel seiner (Todes-)Drohungen machte. B._____ führte diesbe- züglich glaubhaft aus, dass die (Todes-)Drohungen bei ihm ein mulmiges Gefühl hinterlassen hätten. Zwar habe er sich gewissermassen daran gewöhnt, vom Be- schuldigten bedroht zu werden. Jene Drohungen, welche seine Kinder oder Ange- hörigen beträfen, würden ihn jedoch stärker belasten (D20 act. 4/1, F/A 12 ff.). Fer- ner habe er sich Sorgen gemacht, was passieren würde, wenn der Beschuldigte in Freiheit entlassen werde (D20 act. 4/2, F/A 27). Es muss nicht weiter geprüft wer- den, ob der Beschuldigte je beabsichtigte, die getätigten Äusserungen in die Tat umzusetzen. Der objektive Tatbestand der Drohung ist in allen drei Fällen gegeben. 19.2 Der Beschuldigte wusste, dass er bei B._____ mit seinen Äusserungen Angst und Beunruhigung auslösen würde, sodass dieser – insbesondere im Hin- blick auf die Zeit, nachdem der Beschuldigte aus der Haft entlassen wird – in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit und diejenige seiner Familienangehö- rigen geraten würde. Dies wollte er auch. Entsprechend ist für die Vorfälle vom

25. April 2020 jeweils von einer direktvorsätzlichen Begehung auszugehen.

- 288 -

20. Dossier 22: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 20.1 Der Vorfall vom 13. Juli 2020 betrifft wiederum ein Ereignis während den üblichen Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten. Indem der Beschuldigte beim Verlassen seiner Zelle im Arrestgang mit erhobenen Unterar- men auf die ersten Schutzschildträger zustürmte und sich mit vollem Körpergewicht gegen den Schutzschild eines Aufsehers warf, erfüllte er die erste und dritte Tatbe- standsvariante der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. 20.2 Mit diesem angriffslustigen Verhalten manifestierte der Beschuldigte seine von Gewalt geprägte Oppositionshaltung gegenüber der JVA Pöschwies und deren Angestellten. Diesbezüglich gilt das bereits Gesagte im Rahmen der allgemeinen Vorbemerkungen (vgl. Ziff. IV. A. 2.1). Der Beschuldigte hat sich auch bei diesem Vorfall vom 13. Juli 2020 zum Ziel gesetzt, eine Amtshandlung der Aufseher zu erschweren, weshalb von direktem Vorsatz auszugehen ist.

21. Dossier 23: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 21.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt zogen sich die Aufseher nach Durchfüh- rung der üblichen Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten in den Arrestgang zurück. Der Beschuldigte trat aus seiner Zelle in den Sicherheits- vorraum, wo er stehen blieb. Trotz wiederholter Aufforderung, weiterzugehen und seinen Spaziergang anzutreten, reagierte der Beschuldigte nicht. Indem er sich während über drei Minuten weigerte, den Aufforderungen der Aufseher Folge zu leisten, was diese zu einer entsprechenden Intervention veranlasste, erschwerte er eine Amtshandlung. Als sich die Aufseher daraufhin dem Beschuldigten zwecks Zugriff näherten, spuckte der Beschuldigte zweimal in Richtung der Aufseher und schlug einmal mit Wucht auf den ersten Schutzschildträger. Hierin sind Gewalt- handlungen i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu erblicken. Wenn die Aufseher einen In- sassen dazu anhalten, den Spaziergang anzutreten oder ansonsten zurück in die Zelle zu gehen, liegt dies innerhalb derer Amtsbefugnisse, zumal es nicht der Ent- scheidung des einzelnen Insassen überlassen ist, wo sich dieser innerhalb einer

- 289 - Justizvollzugsanstalt gerade aufhalten will. Der Beschuldigte hatte in besagter Si- tuation kein Recht, die Geduld der Aufseher auf die Probe zu stellen, indem er sich über drei Minuten lang beharrlich den Aufforderungen der Aufseher wiedersetzte. Noch weniger war es ihm erlaubt, die Aufseher währenddessen zu beleidigen und bei der nötig gewordenen Intervention zu bespucken und körperlich anzugreifen. Letztere beide Handlungen erfüllen den objektiven Tatbestand der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte in der ersten und dritten Tatbestandsvariante. 21.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist zu konstatieren, dass beim Vorfall vom 17. Juli 2020 wiederum die Weigerungshaltung des Beschuldigten zur Geltung kam, wie dies bereits im Rahmen der allgemeinen Vorbemerkungen zum subjektiven Tatbestand ausgeführt wurde (vgl. Ziff. IV. A. 2.1). Aus dem gesamten Verhalten des Beschuldigten ist abzuleiten, dass er die Amtshandlung der Aufseher wissentlich und willentlich erschwerte, weshalb von einer direktvorsätzlichen Bege- hung auszugehen ist.

22. Dossier 24: Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 22.1 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 22.1.1 Indem sich der an Händen und Füssen gefesselte Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhaltsabschnitt A. unvermittelt umdrehte und mit Wucht gegen die beiden vordersten Schutzschildträger schlug, welche ihn von der Besucherab- teilung durch die Gänge der JVA Pöschwies zurück in die Sicherabteilung geleite- ten, erfüllte er ohne Weiteres den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der ersten und dritten Tatbestandsvariante. 22.1.2 Dabei wusste der Beschuldigte, dass die Aufseher einer ihrer Dienstaufga- ben nachkommen wollten. Mit Verweis auf die allgemeinen Vorbemerkungen zum subjektiven Tatbestand (vgl. Ziff. IV. A. 2.1) und aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte vor dem überraschenden Angriff immer wieder zurückschaute (D24 act. 4/2, F/A 4 und 15) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf den rich- tigen Moment wartete, um die Aufseher zu überraschen, weshalb beim Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt A. direkter Vorsatz anzunehmen ist.

- 290 - 22.2 Einfache Körperverletzung 22.2.1 Die Anklägerin würdigt das Verhalten des Beschuldigten im Sachverhalts- abschnitt B., bei welchem er F._____ durch den Handschuh in die rechte Hand biss, als einfache Körperverletzung. Dieser Vorfall vom 20. Juli 2020 weist gewisse Parallelen zum Vorfall vom 29. Mai 2019 auf, als der Beschuldigte I._____ zwei Bisswunden am rechten Oberschenkel zufügte (Dossier 13; vgl. dazu Ziff. IV. B. 13.1). Im Unterschied zu Dossier 13 gilt es allerdings festzuhalten, dass sich das Verletzungsbild in Dossier 24 als leichter präsentiert, nachdem auf den Fotos lediglich zwei Zahnabdrücke sichtbar sind (vgl. D24 act. 2/3). F._____ führte diesbezüglich aus, dass er im Moment der Bissattacke ein starkes Zwicken ver- spürte. Schmerzen habe er aber vor allem nachher gehabt. So habe er am darauf- folgenden Tag bei der polizeilichen Einvernahme "ein recht starkes Ziehen" gespürt (D24 act. 4/2, F/A 7 f.). Zudem sei der Bereich der Bisswunde damals noch etwas gerötet gewesen, weshalb er von Zeit zu Zeit eine Creme auftragen habe (D24 act. 4/2, F/A 11). Dass die Schmerzen – wie beim Bissvorfall in Dossier 13 – über mehrere Tage angedauert hätten, ist hingegen nicht dokumentiert. Hierzu wurde er denn auch nicht staatsanwaltschaftlich befragt. Weiter fällt in Betracht, dass der Gefängnisarzt der JVA Pöschwies hier – im Unterschied zum Bissvorfall in Dos- sier 13 – keine Starrkrampfgefahr festgestellt hat. Nach dem Gesagten erscheint die körperliche Beeinträchtigung von F._____ insgesamt als geringfügig. Hinweise dafür, dass sich die Beeinträchtigung des Wohlbefindens von F._____ über längere Zeit – mithin über mehrere Tage – erstreckt hätte, liegen keine vor. Somit übersteigt die vom Beschuldigten zugefügte Bisswunde am Handrücken von F._____ das Mass einer blossen Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB nicht. Sie ist – entgegen der Ansicht der Anklägerin – noch als "geringfügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines andern Menschen" zu betrachten (vgl. BGE 103 IV 69 und BGE 68 IV 85). Im Ergebnis hat der Beschuldigte lediglich den objektiven Tatbestand der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB erfüllt. 22.2.2 Was den subjektiven Tatbestand betrifft, fehlt es auf der Sachverhalts- ebene an Hinweisen, dass der Beschuldigte mit einer derartigen Heftigkeit zubeis- sen wollte, dass F._____ im Sinne einer einfachen Körperverletzung geschädigt

- 291 - würde. Der Beschuldigte trug im Moment der Bissattacke sein T-Shirt über dem Kopf. Zudem lässt der Umstand, dass F._____ seine Hand reflexartig zurückzuzie- hen in der Lage war, eher darauf deuten, dass der Beschuldigte nicht mit ganzer Kraft zugebissen hat und dies auch nicht wollte, er sich ansonsten hätte festbeissen können. Jedenfalls lässt sich nicht zweifelsfrei auf das Wissen und den Willen des Beschuldigten schliessen, er habe eine körperliche Schädigung im Sinne einer ein- fachen Körperverletzung herbeiführen wollen. Da der subjektive Tatbestand nicht über den objektiven hinausgeht, ist nicht von einer versuchten einfachen Körper- verletzung auszugehen. Vielmehr folgt daraus, dass nebst den objektiven auch die subjektiven Tatbestandselemente der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB erfüllt sind. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. 22.3 Zwischenfazit: Vorfall vom 20. Juli 2020 22.3.1 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte in Dossier 24 die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und sowie der Tätlichkeit erfüllt hat. 22.3.2 Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt. Eine natürliche Hand- lungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheit- lichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusam- menhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehö- rendes Geschehen erscheinen. Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch aus- ser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese auf- einander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGer Urteil 6B_646/2018 vom

2. November 2018 E.4.3). 22.3.3 Diesbezüglich fällt vorliegend in Betracht, dass der unvermittelte Schlag gegen die Schutzschildträger die erste Tathandlung darstellt, welche dazu führte, dass die Aufseher den Beschuldigten fixierten und ihn für den restlichen Weg durch die Gänge der JVA Pöschwies in die Zelle Nr. … zurücktrugen. Die zweite Tathand- lung (Bissattacke) fand sodann nur vier Minuten später in der Zelle Nr. … statt, als

- 292 - der Beschuldigte auf den Boden abgelegt wurde, mithin am Ende der Rückverbrin- gung in die Zelle. Es ist aufgrund der zeitlichen Nähe davon auszugehen, dass beide Kampfhandlungen des Beschuldigten auf dem gleichen Willensakt beruhen, nämlich gegenüber den Aufsehern tätlich zu werden und deren Tätigkeit zu er- schweren. Dieser Schluss liegt auch deshalb nahe, weil der Beschuldigte beim Zu- rücktragen – d.h. in der Zeit zwischen beiden Tathandlungen – durchgehend Be- schimpfungen und Drohungen gegenüber den Aufsehern ausstiess und das Tra- gen erschwerte, indem er keine Körperspannung aufbaute (BD act. 1/3, GoPro- Aufnahme, ca. ab 01:32; D24 act. 4/3, F/A 5; D24 act. 4/5, F/A 13 f.; D24 act. 4/6, F/A 12; D24 act. 2/2). Bei objektiver Betrachtung erscheint der Vorfall vom 20. Juli 2020 noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen, welches erst ab- geschlossen war, als sich der Beschuldigte wieder alleine in der Zelle befand. Folg- lich ist der gesamte Vorfall vom 20. Juli 2020 trotz seiner Unterteilung in zwei Sach- verhaltsabschnitte als Tateinheit zu betrachten. Insoweit besteht unechte Idealkon- kurrenz zwischen den beiden erfüllten Tatbeständen der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte sowie der Tätlichkeit, da Art. 126 StGB im Rahmen der Konkurrenzen von Art. 285 Ziff. 1 StGB konsumiert wird. Dies bedeutet im Resultat, dass die Bisstattacke zum Nachteil von F._____ durch die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mitbestraft wird.

23. Dossier 25: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 23.1 Der Vorfall vom 24. Juli 2020 ist mit demjenigen vom 13. Juli 2020 (Dos- sier 22) vergleichbar (vgl. Ziff. IV. B. 20.1 f.). Indem der Beschuldigte in Dossier 25 mit erhobenen Unterarmen auf die Schutzschildträger im Arrestgang zustürmte und sich mit vollem Körpergewicht gegen die Schutzschilde warf, erschwerte er eine Amtshandlung der Aufseher. Die Tathandlung des Beschuldigten ist ohne Weiteres als Gewalthandlung bzw. als tätlicher Angriff i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu qualifi- zieren, womit der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der ersten und dritten Tatbestandsvariante verwirklicht ist. Vollstän- digkeitshalber ist anzumerken, dass das Ausstrecken des rechten "Stinkefingers" durch den Beschuldigten für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung ist, zumal die fragliche Gebärde als Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB zu qualifizieren

- 293 - wäre, welche in casu nicht angeklagt ist und wofür es ohnehin am erforderlichen Strafantrag fehlen würde. 23.2 In subjektiver Hinsicht kann auf die allgemeinen Vorbemerkungen verwie- sen werden (vgl. Ziff. IV. A. 2.1), welche in Dossier 25 exemplarisch zutreffen. Das Ziel des Handelns des Beschuldigten bestand offensichtlich darin, eine Amtshand- lung der Aufseher zu erschweren. Er warf sich sodann wissentlich und willentlich gegen die Schutzschildträger. Entsprechend handelte der Beschuldigte direktvor- sätzlich.

24. Dossier 26: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 24.1 Indem sich der Beschuldigte am 31. Juli 2020 nach einem langen Hofgang trotz wiederholter Aufforderung über 15 Minuten lang weigerte, wieder herein- bzw. hochzukommen, um in die Zelle zurückzukehren, verzögerte der Beschuldigte eine Amtshandlung der Aufseher. Als die Aufseher die Türe zum Hofgang öffneten und dem Beschuldigten eine letzte Chance gaben, um freiwillig wieder in seine Zelle zu gehen, führte dieser einen Schlag gegen den ersten Schutzschildträger aus. Dies hatte zur Folge, dass der Beschuldigte durch ein gemeinsames Vorgehen der Auf- seher zu Boden geführt und fixiert werden musste, sodass die Rückverbringung in der Zelle erst unter Zwang und nach einiger Verzögerung erfolgen konnte. Hiermit erschwerte der Beschuldigte die Tätigkeit der Aufseher erheblich, weshalb der ob- jektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der ersten und dritten Tatbestandsvariante verwirklicht ist. 24.2 Der Beschuldigte wusste, dass er den Weisungen der Aufseher Folge leis- ten musste und er deren Tätigkeit durch die standhafte Weigerung und den an- schliessenden Schlag gegen den Schutzschildträger erschweren würde. Ihm war bereits aus früheren Vorfällen – namentlich demjenigen vom 17. Juli 2020 (Dos- sier 23) – bekannt, dass er durch sein Verhalten die Aufseher an einer Amtshand- lung hindern und einen Zugriff auf seine Person erzwingen würde. Mit Verweis auf die allgemeinen Vorbemerkungen (vgl. Ziff. IV. A. 2.1) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sein Verhalten just danach ausgerichtet hat, eine Amtshandlung zu

- 294 - erschweren, suchte er doch – wie bereits in Dossier 23 – die physische Konfronta- tion mit den Aufsehern. Nach dem Gesagten handelte der Beschuldigte in casu wissentlich und willentlich, weshalb direkter Vorsatz vorliegt.

25. Dossier 27: Mehrfache Drohung 25.1 Gemäss den erstellten Sachverhalten sprach der Beschuldigte am Wo- chenende des 29. bzw. 30. August 2020 folgende Worte gegenüber Q._____ aus:

- Vorfall vom 29. August 2020, 12.18 Uhr: "Du … Hund [aus dem Staat BL._____], du Hurensohn. Du wirst eine Kugel in den Kopf bekommen. Warte nur du Hurensohn, ich weiss alles über dich. Deine Frau wird vergewaltigt, du Hurensohn. Wenn ich dich erwische, ich töte dich du … Schwein [aus dem Staat BL._____]. Ich besuche dich dort in U._____ du … Hund [aus dem Staat BL._____], warte nur.";

- Vorfall vom 29. August 2020, 15.15 Uhr: "Du … Nuttensohn [aus dem Staat BL._____]. Wie viele Kinder hast du? Ich werde deine Kinder Fressen. Deine Frau ist eine Nutte, die Hure Fotze. Ich bringe dich um, du Nuttensohn.";

- Vorfall vom 30. August 2020, 10.40 Uhr: "Du Stück Scheisse. Ich ficke deine Fotze Frau und fresse deine Kinder. Pöschwies wird brennen. Ihr seid alle eine Plage, ihr seid Dreck, Nutensöhne und Dreck Kinder." Damit stellte der Beschuldigte Q._____ in allen drei Fällen einen schweren Nachteil bzw. ein künftiges Übel in Aussicht, wobei diese nach dem Empfinden eines durch- schnittlich empfindlichen Opfers als schwerwiegend bezeichnet werden können. Insbesondere die Aussage, wonach der Beschuldigte Q._____ an seinem angebli- chen Wohnort in U._____ aufsuchen werde, um ihn zu töten, erscheint geeignet, Q._____ in Angst und Schrecken zu versetzen. Diesbezüglich gab Q._____ auch glaubhaft zu Protokoll, dass er die Äusserungen des Beschuldigten als sehr belas- tend empfunden habe und befürchtet habe, der Beschuldigte würde seine Worte in die Tat umsetzen, wenn er die Gelegenheit dazu erhielte. Er traue es dem – einmal

- 295 - in Freiheit entlassenen – Beschuldigten zu, dass sich dieser an den Aufsehern oder an deren Familien rächen würde, beispielsweise indem er vor der JVA Pöschwies einen Aufseher abpassen und mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand angreifen würde (D27 act. 4/1, F/A 5 ff.; D27 act. 4/2, F/A 8 und 30 ff.). Damit er- füllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der mehrfachen Drohung, ohne dass es noch darauf ankäme, ob der Beschuldigte die Wahrmachung seiner dro- henden Worte überhaupt je in Betracht zog. 25.2 Der Beschuldigte wusste aufgrund der persönlichen Begegnungen mit Q._____ am Wochenende des 29. und 30. August 2020 sowie dessen Stimme bei der Entgegennahme des Rufs, dass er Q._____ mit den gezielt an ihn adressierten (Todes-)Drohungen über die Gegensprechanlage erreichen würde (vgl. dazu be- reits Ziff. II. 29.4). Der Beschuldigte wollte Q._____ einschüchtern und erreichen, dass Q._____ in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit oder diejenige seiner Familienangehörigen gera- ten würde. Demzufolge ist von einer direktvorsätzlichen Begehung auszugehen.

26. Dossier 28: Mehrfache Drohung 26.1 Hinsichtlich des Wochenendes des 29. und 30. August 2020 wurden in Dossier 28 lediglich folgende Worte des Beschuldigten gegenüber C._____ erstellt: "Ihr seid meine Sklaven, ich bringe euch um. C._____ du Hurensohn ich bringe dich um. Wann sterbt ihr endlich, ihr Hurensöhne. […]. Ich bin ein Killer, ich mache das gern, das ist meine Natur. Die Menschen abstechen ist geil, Zack, Zack, Zack, so in das Fleisch, ganz tief. Es ist so geil, wenn ich zuschlage und höre wie die Kno- chen brechen" (vgl. Ziff. II. 30.3). Indem der Beschuldigte C._____ mit seinen Wor- ten direkt ansprach und gleichzeitig körperliche Gewalt gegen Personen bildlich beschrieb sowie verherrlichte, durfte C._____ die getätigte Äusserung auf sich be- ziehen. Dieser führte in der Folge aus, dass er die Drohung als psychische Belas- tung empfände. C._____ sei durch die persönlich an ihn gerichteten Drohungen des Beschuldigten beunruhigt gewesen, zumal er davon ausging, der Beschuldigte habe einen Hass gegen ihn entwickelt. Entsprechend befürchtete er, der Beschul- digte würde jede Gelegenheit nutzen, um ihn während seiner dienstlichen Tätigkeit anzugreifen, zu verletzen oder gar zu töten (D28 act. 4/1, F/A 7; D28 act. 4/2,

- 296 - F/A 17 f.). Die Äusserung des Beschuldigten gegenüber C._____, welche am glei- chen Wochenende wie diejenigen zum Nachteil von Q._____ (Dossier 27) über die Gegensprechanlage erfolgte, ist als Todesdrohung zu qualifizieren und objektiv ge- eignet, einen vernünftigen Adressaten zumindest zeitweise in seinem Sicherheits- gefühl zu beeinträchtigen. Der objektive Tatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit als erfüllt zu betrachten. Ob der Beschuldigte je beabsich- tigte, seine Drohung in die Tat umzusetzen, ist unerheblich. 26.2 Dem Beschuldigten ist das Wissen anzurechnen, dass C._____ am 30. Au- gust 2020 Dienst hatte und die Drohung des Beschuldigten über die Gegensprech- anlage zumindest mithören würde, zumal er bereits am Morgen erfuhr, welche bei- den Aufseher Wochenenddienst hatten (vgl. D28 act. 4/2, F/A 31). Der Beschul- digte hat C._____ in seiner Drohung denn auch als einzigen Aufseher namentlich erwähnt. Er wollte mit seiner Äusserung , dass er bei C._____ Angst um Leib und Leben auslösen. Entsprechend handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich.

27. Dossier 29: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 27.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt versuchten die Aufseher V._____ und AI._____ dem Beschuldigten das Abendessen abzugeben. Dazu öffneten sie die untere Versorgungsklappe. Als der Beschuldigte nach neuem Besteckt verlangte und V._____ sich zur unteren Versorgungsklappe hinkniete, um das Besteck durch die Öffnung in die Zelle zu schieben, sprang der Beschuldigte blitzartig auf und hechtete zur unteren Versorgungsklappe und steckte seine Hand rein. V._____ wich zurück. Das Hechten zur unteren Versorgungsklappe sowie das Durchstre- cken der Hand stellen keine physische Einwirkungen auf V._____ dar. Somit liegen keine Gewalthandlungen im Sinne der ersten Tatbestandsvariante von Art. 285 Ziff. 1 StGB vor. Ebenso wenig lassen sich die genannten Handlungen als unmit- telbare, auf den Körper des V._____ zielende Aggression qualifizieren, zumal der Beschuldigte lediglich seinen Arm durch die untere Versorgungsklappe streckte und dabei V._____ nicht berührte. Der Umstand, dass der bei der unteren Versor- gungsklappe kniende V._____ vom plötzlichen Vorwärtshechten des Beschuldig- ten überrascht wurde und in der Folge zurückwich, führt noch nicht dazu, dass das Verhalten des Beschuldigten als Gewalt oder tätlicher Angriff i.S.v. Art. 285 Ziff. 1

- 297 - StGB zu würdigen wäre. Es kann auch nicht von einem (vollendeten) Versuch, eine Tätlichkeit zu verüben, ausgegangen werden, nachdem es – wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. II. 31.4) – seitens des Beschuldigten am Willen fehlte, den Aufseher V._____ zu packen oder zu schlagen. Insoweit mangelt es auch an den subjektiven Tatbestandselementen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen gilt es festzuhalten, dass der Be- schuldigte in Dossier 29 weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verwirklicht hat. Es bleibt zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu qualifizieren ist. 27.2 Fehlt es an den in Art. 285 Ziff. 1 StGB genannten Mittel (Gewalt, Drohung, tätlicher Angriff) kann der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt sein, wenn eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder ein Beamte an einer Handlung gehindert wird, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 StGB). Auch im Rahmen von Art. 286 StGB gilt als Hinderung einer Amtshandlung grund- sätzlich jede Handlung, welche diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungs- los durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 100; 120 IV 136). Das Ergebnis der inkriminierten Verhaltensweise besteht demgemäss in einer Erschwerung der Amtshandlung, die regelmässig zu einer Verzögerung derselben führt. Eine Verhin- derung im Sinne des Verunmöglichens wird nicht vorausgesetzt, ist aber einge- schlossen Der tatbestandsmässige Erfolg von Art. 286 StGB besteht in der Er- schwerung der Vornahme der Amtshandlung (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 286 N 4 f. m.w.H.). In subjektiver Hinsicht muss die Tat vorsätzlich begangen werden, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich ins- besondere auf die Amtshandlung beziehen. 27.3 Nachdem der Beschuldigte zur geöffneten unteren Versorgungsklappe hechtete und seine Finger bzw. Hand darin hatte, war es den Aufsehern aus Si- cherheitsgründen nicht mehr möglich, die Klappe zu schliessen, zumal der Be- schuldigte durch die Öffnung in den Sicherheitsvorraum hätte greifen können (D29 act. 4/1, F/A 10). Daraufhin streckte der Beschuldigte seinen Arm durch die unge- sicherte Versorgungsklappe. Trotz entsprechenden Versuchen, auf ihn einzureden,

- 298 - weigerte sich der Beschuldigte, seinen Arm wieder in die Zelle zu nehmen (D29 act. 4/3, F/A 10). Der Beschuldigte nutzte diese Situation aus und verschmutzte in den nachfolgenden Stunden bis zum folgenden Morgen die Zelle und den Sicher- heitsvorraum unter anderem mit Essensresten und Kot. Dadurch musste die JVA Pöschwies eine zusätzliche Reinigungskraft aufbieten. Mit seinem Störverhal- ten hat der Beschuldigte die Essensabgabe am 22. September 2020 erheblich er- schwert, zumal er verhinderte, dass die Aufseher die untere Versorgungsklappe wieder schliessen könnten. Solange der Beschuldigte seine Hand in der unteren Versorgungsklappe beliess, bestand für die Aufseher keine Möglichkeit, sich dem Beschuldigten gefahrenlos zu nähern. Die untere Versorgungsklappe blieb in der Folge bis am darauffolgenden Morgen in offenem Zustand. Durch die Verschmut- zungen der Zelle und des Sicherheitsvorraums mit Essensresten und Kot er- schwerte der Beschuldigte zusätzlich das Sauberhalten der Zellen der JVA Pöschwies. Die Abgabe von Mahlzeiten und Gegenständen des täglichen Ge- brauchs an die Insassen, das Bedienen der Versorgungsklappen sowie die Reini- gung der Zellen gehören offensichtlich zu den Routineaufgaben der Aufseher. Der objektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist somit erfüllt. 27.4 Es wurde bereits ausgeführt, dass das Ziel des Beschuldigten darin be- stand, die untere Versorgungsklappe mit seiner bzw. seinem Arm zu blockieren. Dies tat er, um die Tätigkeit der Aufseher zu erschweren. Der Beschuldigte han- delte mit Wissen und Willen in Bezug auf die Hinderung einer Amtshandlung, wes- halb direkter Vorsatz gegeben ist.

28. Dossier 30: Sachbeschädigung 28.1 Indem der Beschuldigte am 27. Oktober 2020 über mehrere Stunden hin- weg Körpergewalt gegen das Mobiliar, die Gegensprechanlage, die Türen und das Sicherheitsglas in seiner neuen Zelle anwandte, verursachte er der JVA Pöschwies einen beträchtlichen Sachschaden. Die zahlreichen, erstellten Tathandlungen er- füllen den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung.

- 299 - 28.2 In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen, da das ge- waltsamen Vorgehen des Beschuldigten darauf ausgerichtet war, eine Schwach- stelle in der neuen Zelle zu finden, welche der Beschuldigte alsdann beschädigen könnte. Dass es sich so verhält, manifestierte der Beschuldigte in den im Recht liegenden Videoaufzeichnungen zu Dossier 30 allzu deutlich.

29. Dossier 31: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 29.1 Ähnlich wie bereits in Dossier 29 liess sich in Bezug auf den Vorfall vom

23. Mai 2021 (Dossier 31) die innere Tatsache nicht erstellen, dass der Beschul- digte G._____ durch die untere Versorgungsklappe habe ergreifen wollen (vgl. Ziff. II. 33.4). Da der Beschuldigte den erschrockenen Aufseher mit dem durch die untere Versorgungsklappe gestreckten Arm auch nicht berührt hat, lässt sich sein Verhalten nicht als Gewalt oder tätlichen Angriff i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Dass im Anschluss physischer Kontakt zwischen dem Fuss von G._____ und dem Arm des Beschuldigten hergestellt wurde, ist sodann Ersterem geschuldet, welcher beim Versuch, die offene Klappe zu schliessen, einen Schritt in die Nähe des Be- schuldigten machte. Wenn der Beschuldigte dabei die Öffnung der unteren Versor- gungsklappe verteidigen wollte, indem er den Fuss von G._____ hätte wegstossen oder ergreifen wollen, würde es sodann an der erforderlichen Intensität der Tätlich- keit fehlen, zumal ein eigentliches Stossen oder Ergreifen von G._____ für den Be- schuldigten aufgrund der räumlichen Gegebenheiten kaum wirkungsvoll gewesen wäre. Nach dem Gesagten sind der objektive und subjektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 31 nicht erfüllt. Mit seinem Verhalten könnte der Beschuldigte aber den Tatbestand der Hinderung einer Amts- handlung (Art. 286 StGB) verwirklicht haben. 29.2 Die Aufseher beabsichtigten am 23. Mai 2021, um ca. 6.55 Uhr, dem Be- schuldigten das Frühstück abzugeben. Die Essensabgabe konnte jedoch nicht er- folgen, weil dieser seinen Arm nicht aus der unteren Versorgungsklappe nahm. Wie bereits in Dossier 29 verhinderte der Beschuldigte zudem, dass die untere Versor- gungsklappe durch die Aufseher wieder geschlossen werden könnte, indem er sich weigerte, seinen durch die Versorgungsklappe gestreckten Arm in die Zelle zu zie-

- 300 - hen. Damit verunmöglichte er ein gefahrenloses Bedienen der unteren Versor- gungsklappe durch die Aufseher. Der objektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist daher als erfüllt zu betrachten. 29.3 Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte die Abgabe des Frühstücks so- wie das Schliessen der unteren Versorgungsklappe durch die Aufseher wissentlich und willentlich verhindert. Der Beschuldigte hat somit direktvorsätzlich gehandelt.

30. Dossier 32: Sachbeschädigung 30.1 Indem der Beschuldigte im Spazierhof seiner neuen Zelle neunmal mit grosser Wucht gegen die in die Wand eingelassene Gegensprechanlage trat, be- wirkte er, dass sich das Metall verbog und die Elektronik der Anlage nicht mehr funktionierte. Damit hat er die Gegensprechanlage beschädigt und unbrauchbar gemacht. Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist erfüllt. 30.2 Der Beschuldigte musste wissen, dass er durch das Ausführen wiederhol- ter, heftiger Tritte die Gegensprechanlage beschädigen bzw. unbrauchbar machen könnte. Dies war sodann auch das Ziel seines Handelns. Mit Verweis auf die allge- meinen Vorbemerkungen (vgl. Ziff. IV. A. 2.1) ist in subjektiver Hinsicht direkter Vorsatz gegeben. C. Rechtswidrigkeit und Schuld

1. Standpunkt des Beschuldigten 1.1 Die Verteidigung stellt sich im vorliegenden Verfahren – wie bereits im vor Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, hängigen Parallelverfahren (Ge- schäfts-Nr. SB210634-O) – zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschul- digte sei seit seinem 10. Lebensjahr wiederholt Haftbedingungen ausgesetzt ge- wesen, die einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung entsprochen oder gar gegen das Folterverbot verstossen hätten. Er befinde sich seit dem 17. Au- gust 2018 in Einzelhaft. Seine Haftbedingungen (Zeit der Isolierung, Gewaltaus- übung, Demütigungen, rassistische Beschimpfungen) kämen dem Tatbestand der Folter gleich. Er habe bei den vorliegend angeklagten Delikten entweder Isolations- haft, die geeignet sei, ihn in den Wahnsinn zu treiben und damit ganz massiv zu

- 301 - schädigen, befürchten müssen oder er habe sich gegen schon andauernde Isolati- onshaft aufgelehnt. Seine Handlungen seien — soweit erstellt — stets im Zusam- menhang mit den Folterhandlungen während seiner Haft zu sehen. Er habe sich bei den zu beurteilenden Vorwürfen gegen Folter oder drohende Folter oder un- menschliche Behandlung gewehrt. Das angeklagte Verhalten könne ihm nicht vor- geworfen werden, es sei gerechtfertigt gewesen. Es sei von rechtfertigendem Not- stand i.S.v. Art. 17 StGB auszugehen, weshalb er freizusprechen sei. Eventualiter sei entschuldbarer Notstand i.S.v. Art. 18 Abs. 2 StGB anzunehmen. Die wissen- schaftlich festgestellte und damit erstellte Folter und die Auswirkungen auf die Strafbarkeit müssten bei sämtlichen Vorwürfen berücksichtigt werden (vgl. BGer Urteil 6B_882/2021 bzw. 6B_965/2021 vom 12. November 2021 E. 4.1). 1.2.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. und 31. Oktober 2023 liess der Beschuldigte zunächst unter Verweis auf wissenschaftliche Expertenmeinungen auf die Auswirkungen langandauernder Isolationshaft hinweisen. Zu den bekannten Folgeerscheinungen der Isolationshaft würden namentlich eine Labilität des Ge- fühlslebens mit der Neigung zu extremen Stimmungsschwankungen, schwere Angstzustände, eine Beeinträchtigung der Denkprozesse, der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit, Wahrnehmungsstörungen und Sinnestäuschungen im Wachzustand, eine Verstärkung der psychischen Beeinflussbarkeit, Sprachschwie- rigkeiten sowie verminderte Merkfähigkeit gehören. Des Weiteren habe eine grosse Anzahl von Studien aus jüngerer Zeit eine erhöhte Suizidrate bei Einzelhaft nach- weisen können. Der Grund für die vorerwähnten Auswirkungen liege im Wesentli- chen im Reizentzug. Die isolierten Personen müssten sog. Coping-Strategien ent- wickeln, um sich an die Umwelt anzupassen und sich daran zu gewöhnen. Dabei gehe es stets darum, sich Reize bzw. Beschäftigung zu verschaffen. Beim Beschul- digten habe dies im Sinne einer Überadaptierung zu den Ausfälligkeiten und Sach- beschädigungen geführt, wie dem Gutachten von Dr. AJ._____ zu entnehmen sei (vgl. act. 109/7, S. 26). Dementsprechend sei die Ursache für die Schimpftiraden und Sachbeschädigungen des Beschuldigten in seiner jahrelangen Einzelhaft zu sehen (act. 129, S. 1 ff.; Prot. S. 47).

- 302 - 1.2.2 Im Weiteren liess der Beschuldigte mit Verweis auf die einschlägigen völ- kerrechtlichen Regelwerke ausführen, was unter Isolationshaft zu verstehen sei. So liege Isolationshaft bzw. Solitary Confinement vor, wenn ein Insasse 22 Stunden allein sei und keine zwei Stunden bedeutsame menschliche Kontakte pflegen könne. Unter meaningful human contact sei sodann ein Kontakt von Angesicht zu Angesicht (ohne physische Barrieren) zu verstehen, der mehr als nur flüchtig oder beiläufig sei und einen einfühlsamen zwischenmenschlichen sowie haptischen Austausch ermögliche. Der meaningful human contact werde für die geistige Ge- sundheit und das Wohlbefinden des Insassen dringend benötigt. Er dürfe sich nicht bloss auf die Wechselbeziehung im Rahmen des routinemässigen Justizalltags im Umgang mit Aufsehern oder der Polizei beschränken. Rein medizinische Kontakte würden ebenso wenig genügen. Daraus folge, dass immer dann von gesundheits- schädlicher Isolationshaft auszugehen sei, wenn der Insasse einer Haftanstalt 22 Stunden allein verbringe, abgetrennt von anderen Mitgefangenen. Schliesslich stelle die Einzelhaft ultima ratio dar und dürfe nicht länger als 15 Tage dauern. Der Beschuldigte sei in der JVA Pöschwies vom 17. August 2018 bis 20. Januar 2022 jeden Tag 24 Stunden allein gewesen, habe nur zweimal wöchentlich Kontakt zu seinen Eltern und seinen Anwälten gehabt, stets durch eine Trennscheibe und wäh- rend er an Händen und Füssen gefesselt gewesen sei. Ferner müsse die Gesund- heitsversorgung in der JVA Pöschwies als ungenügend bezeichnet werden. Damit seien die Haftbedingungen des Beschuldigten in der JVA Pöschwies in mehrerlei Hinsicht konventionswidrig gewesen (act. 129, S. 6 ff.; Prot. S. 47 ff.). 1.2.3 In diesem Zusammenhang schilderte die Verteidigung sodann über meh- rere Seiten ihrer Plädoyers die Lebensgeschichte des Beschuldigten, wobei sie die staatlichen Fehlleistungen, welche der Beschuldigte seit seiner Kindheit erlebt habe, einzeln aufgriff . Damit machte sie sinngemäss und im Wesentlichen geltend, dass der Beschuldigte ihrer Ansicht nach ein Justizopfer sei und die aktuell zu be- urteilenden Delikte auf staatliches Fehlverhalten zurückzuführen seien (act. 128, S. 1 ff.; act. 129, S. 10 ff.).

- 303 - 1.2.4 Auf den Notstand übertragen, sei nach Ansicht der Verteidigung davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte aufgrund der gesundheitsschädlichen Haftbedin- gungen an einer Reizdeprivation gelitten habe, welche ihrerseits Ursache für das Verhalten des Beschuldigten gewesen sei. Mit anderen Worten habe sich der Be- schuldigte zum Schutz seiner psychischen Gesundheit Reize beschaffen müssen, welche er benötigt habe, um dem Wahnsinn zu entgehen. Somit seien die physi- sche und psychische Integrität des Beschuldigten konkret und unmittelbar gefähr- det gewesen. Es habe sich ausserdem um eine dauernde Gefahr gehandelt, wel- che während des gesamten Aufenthalts in der JVA Pöschwies gedroht habe. In der Folge habe der Beschuldigte – im Sinne von Notstandshandlungen – mitunter ag- gressive Reaktionen gezeigt. Wer sich jedoch gegen eine unmenschliche Behand- lung wehre, handle immer in einem Notstand, zumal eine Interessenabwägung ei- ner Rechtfertigung des staatlichen Handelns gleichkäme. Der Beschuldigte habe daher in einem rechtfertigenden Notstand gehandelt, eventualiter in einem ent- schuldbaren Nostand. Ohne die Haftbedingungen, welche der Beschuldigte seit Kindestagen habe erleben müssen, wäre es nie zu den vorgeworfenen Delikten während der Zeit in der JVA Pöschwies gekommen. Diese These der Notstandssi- tuation dränge sich deshalb auf, weil sich der Beschuldigte seit seiner Verlegung am 20. Januar 2022 von der Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies in ein offene- res Setting im Gefängnis BG._____ stets wohlverhalten habe, wie den Führungs- berichten des Gefängnisses zu entnehmen sei (act. 129, S. 18, 21 ff. und 32 f.; Prot. S. 55 f.). 1.3 Auf weitere Vorbringen der Verteidigung ist – soweit notwendig – in der nachstehenden Würdigung näher einzugehen (vgl. Ziff. IV. C. 4 und 5).

2. Standpunkt der Anklägerin 2.1 Die Anklägerin bringt zusammengefasst vor, dass sich der Beschuldigte nicht in einem rechtfertigenden Notstand i.S.v. Art. 17 StGB habe befinden können, zumal seine Handlungen nicht der Wahrung höherwertiger Interessen gedient hät- ten. Seine persönlichen Interessen – sei dies der Wunsch nach milderen Haftbe- dingungen oder seine körperliche Gesundheit, welcher er aufgrund der restriktiven

- 304 - Haftbedingungen allenfalls als gefährdet erachte – seien nicht höherwertig als die- jenigen der angegriffenen Aufseher, welche durch die Angriffe des Beschuldigten höchster Gefahr für die eigene Gesundheit und ihr Leben ausgesetzt gewesen seien oder welche durch schwere Drohungen des Beschuldigten in grosse Furcht um deren körperliche Unversehrtheit versetzt worden seien. Sodann habe der Be- schuldigte die Möglichkeit gehabt, gegen die ihm nicht korrekt erscheinenden Haft- bedingungen und Handlungen der ihn betreuenden Aufseher den Rechtsweg zu beschreiten. Dies habe der Beschuldigte allerdings nicht bzw. nicht immer getan. Im Ergebnis wahre der Beschuldigte den Grundsatz der absoluten Subsidiarität nicht, weshalb die tatbestandsmässigen Handlungen rechtswidrig bleiben würden. Es liege somit ein Notstandsexzess vor (act. 125, S. 13 f.). 2.2 Im Weiteren sei für die Bejahung des entschuldbaren Notstands gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB eine psychische Zwangslage erforderlich, in welcher es dem Beschuldigten unzumutbar gewesen sei, normgemäss zu handeln. Dass diese Vo- raussetzungen beim Beschuldigten für die hier zu beurteilenden Delikte erfüllt ge- wesen seien, wird von der Anklägerin bestritten. Bei der Frage, ob bzw. inwiefern dem Beschuldigten persönlich für seine Notstandslage ein Vorwurf gemacht wer- den könne, sei der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst die Gefahr in pflichtwidriger Weise herbeigeführt habe (act. 125, S. 14 f.). 2.3 So habe der Beschuldigte bereits als Kind und Jugendlicher delinquiert, indem er andere Gleichaltrige geschlagen, bedroht und beleidigt sowie Sachen zer- stört habe. Das renitente und gewaltbereite Verhalten habe seinen Lebensweg be- gleitet. Die normative Konsequenz seien Verhaftungen, Verurteilungen und Unter- bringungen in geschlossenen Anstalten sowie Gefängnissen gewesen. Auch dort habe sich der Beschuldigte jedoch nicht an die Regeln gehalten, sodass es immer wieder zu Sachbeschädigungen, Drohungen und körperlichen Angriffen gekommen sei. Dabei habe sich die angewandte Gewalt nicht ausschliesslich gegen die Ge- fängnisse oder Beamte gerichtet, sondern habe beispielsweise auch Mithäftlinge betroffen. Dieses Verhaltensmuster des Beschuldigten habe nicht erst mit seiner Inhaftierung in der JVA Pöschwies begonnen, sondern sei schon früher offenbar geworden. So sei der Beschuldigte in mehreren Gefängnissen im Kanton Zürich,

- 305 - aber auch ausserkantonal untergebracht gewesen, wo er sich jeweils nicht an die Regeln des Gefängnisalltags habe halten können. Die jeweiligen zerstörerischen und gewalttätigen Handlungen, welche der Beschuldigte in den verschiedenen Ge- fängnissen und Unterbringungen begangen habe, hätten notwendigerweise zu schärferen Haftbedingungen geführt, in erster Linie um Mitgefangene und Aufseher zu schützen. Denn die Gefängnisse und Vollzugsanstalten hätten eine Fürsorge- pflicht, einerseits gegenüber den Insassen, aber auch gegenüber ihren Mitarbei- tern. Der Beschuldigte habe durch sein eigenes renitentes, aggressives und ge- fährliches Verhalten selbst veranlasst, dass er zum Schutz anderer Personen zu- nehmend und immer sicherer habe abgeschirmt werden müssen. Sein gewalttäti- ges Tun habe auch zu immer grösseren Schutzvorkehrungen in der Sicherheitsab- teilung der JVA Pöschwies geführt, wozu namentlich mehr Personalaufwand, Schutzschilde, Schutzhelme und Schutzausrüstung gehört hätten (act. 125, S. 15 f.). 2.4 Dem Beschuldigten sei in mehreren Gefängnissen wiederholt aufgezeigt worden, wie er unter normalen Haftbedingungen wie alle anderen Insassen unter- gebracht sein könnte. Er habe es selber in der Hand gehabt, sich angemessen zu verhalten. Von ihm sei lediglich ein minimal adäquates Verhalten verlangt gewesen, welches ihm sicherlich zumutbar gewesen sei. Dies habe den Beschuldigten jedoch nie interessiert und er habe sich nie an irgendwelche Vorgaben halten wollen. Statt- dessen habe er namentlich gegen die JVA Pöschwies "in den Krieg ziehen" wollen. Somit sei einzig der Beschuldigte dafür verantwortlich, dass er sich in der Lage befunden habe, in welcher er seine Haftbedingungen als zu rigide erachtet und allenfalls um seine Gesundheit gefürchtet habe. Ihm sei es jedenfalls zuzumuten gewesen, das gefährdete Gut preiszugeben, zumal er es in den eigenen Händen gehalten habe, die Gefährdung des Guts abzuwenden (act. 125, S. 16). 2.5 Ob sich der Beschuldigte tatsächlich in einer psychischen Zwangslage be- funden habe, müsse sodann gestützt auf die Einschätzung des Gutachters und fo- rensischen Psychiaters PD Dr. med. K._____ beantwortet werden. Dieser habe vor Schranken im Rahmen der mündlichen Gutachtensergänzung ausgeführt, dass die

- 306 - Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten trotz den festgestellten rigiden Haftbedingun- gen voll erhalten gewesen sei. Demgegenüber könnten die rigiden Haftbedingun- gen, welchen der Beschuldigte in der JVA Pöschwies unterworfen gewesen sei, beim Beschuldigten dazu geführt haben, dass mit fortschreitender Zeit eine – zu- nächst leichte, danach mittelgradige – Einschränkung der Steuerungsfähigkeit stattgefunden habe. Aus dieser gutachterlichen Einschätzung folge, dass sich der Beschuldigte nicht in einer derartigen psychischen Zwangslage befunden habe, in welcher ein normgemässes Handeln nicht zumutbar gewesen wäre. Mithin liege auch kein entschuldbarer Notstand vor (act. 125, S. 17; Prot. S. 40 f.).

3. Tatsachengrundlage 3.1 Verfahrensgang 3.1.1 Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid vom 12. Novem- ber 2021 festgehalten, dass bei der Frage, ob sich der Beschuldigte in einer Not- standssituation befunden oder gewähnt habe, nicht bloss die aktuellen Haftbedin- gungen des Beschuldigten, sondern auch allfällige frühere Behandlungen und Voll- zugsbedingungen relevant sein könnten. Denn der Beschuldigte mache geltend, dass er bereits seit seinem 10. Altersjahr von den Behörden bzw. dem Staat wie- derholt unmenschlich und erniedrigend behandelt worden sei, was kumuliert dazu geführt habe, dass er sich bei den angeblichen Taten in einer Notstandslage be- funden habe. Zur Beantwortung dieser Frage müsse der Sachverhalt vollständig festgestellt werden, wozu auch die Auseinandersetzung mit den vom Beschuldigten ins Recht gelegten Tagebucheinträgen und Privatgutachten gehöre (BGer Urteil 6B_882/2021 bzw. 6B_965/2021 vom 12. November 2021 E. 4.5 ff.). 3.1.2 In Umsetzung der höchstrichterlichen Vorgaben hat das Obergericht des Kantons Zürich im Parallelverfahren (Geschäfts-Nr. SB210634-O) ein schriftliches Gutachten über die Rechtskonformität der Haft- und Vollzugsbedingungen des Be- schuldigten beim Sachverständigen Prof. Dr. iur. LL.M. J._____, Experte des Schweizerischen Kompetenzzentrum für den Justizvollzug SKJV und Ordentlicher Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Universität AK._____, in Auftrag

- 307 - gegeben, dessen Fertigstellung auf Ende 2023 terminiert ist (act. 67/952 und 67/955). 3.1.3 Bezogen auf die vorliegend zu beurteilende, neuerliche Anklage haben die höchstrichterlichen Ausführungen ebenfalls Wirkung. Aus ihnen folgt, dass für die von der Verteidigung geltend gemachte Notstandssituation sämtliche Haft- und Vollzugsbedingungen bis und mit 23. Juli 2021 (letzte angeklagte Tat) relevant sind. Im vorliegenden Verfahren wurde der Sachverständige Prof. Dr. iur. LL.M. J._____

– analog zum Gutachtensauftrag im obergerichtlichen Parallelverfahren – mit der Erstattung eines entsprechenden mündlichen Gutachtens anlässlich der Hauptver- handlung vom 30. Oktober 2023 beauftragt (act. 92 bis 94 und act. 123; Prot. S. 39; vgl. auch Art. 187 Abs. 2 StPO). Was die allfälligen (kumulierten) Auswirkungen solcher Haft- und Vollzugsbedingungen betrifft, wurde PD Dr. med. K._____ an- lässlich der Hauptverhandlung im Rahmen einer mündlichen Gutachtensergänzung zum psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten vom 13. Februar 2019 so- wie zum Fokalgutachten vom 16. März 2023 als sachverständiger Zeuge befragt (act. 81 und act. 124; Prot. S. 39; vgl. auch Art. 187 Abs. 2 StPO). Indem zunächst Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ seine Expertise zur Rechtskonformität der vom Be- schuldigten bisher erstandenen Strafen und Zwangsmassnahmen abgab und – da- rauf aufbauend – PD Dr. med. K._____ die sich stellenden Fragen aus forensisch- psychiatrischer Sicht beleuchtete, konnte der Frage nachgegangen werden, ob sich der Beschuldigte in tatsächlicher Hinsicht in einer Lage befunden oder gewähnt hat, welche rechtlich als Notstandssituation i.S.v. Art. 17 oder 18 StGB zu qualifizieren wäre. Schliesslich ist nochmals hervorzuheben, dass für die Beurteilung der vorlie- genden Anklage sämtliche Akten (inkl. Vorakten, Vollzugsakten) des obergerichtli- chen Parallelverfahrens (Geschäfts-Nr. SB210634-O) beigezogen wurden, womit insbesondere auch die Privatgutachten und die Tagebucheinträge des Beschuldig- ten integraler Bestandteil der Akten bilden (vgl. act. 55/1-2 bzw. act. 67 und 68). Die beiden Sachverständigen wurden im Rahmen der Auftragserteilung mit den re- levanten Akten bedient (act. 100/1-2). Später eingegangene Aktenstücke wurden – soweit relevant – fortlaufend beiden Gutachtern zugestellt, damit diese Eingang in deren jeweilige gutachterliche Einschätzung finden würden, um so ein möglichst vollständiges Gesamtbild zu erhalten.

- 308 - 3.2 Bisherige Lebensgeschichte des Beschuldigten 3.2.1 Nachfolgend ist die bisherige Lebensgeschichte des Beschuldigten darzu- legen, zumal dies für die Beurteilung der Notstandsfrage von hoher Relevanz ist. Auf einzelne oder mehrere Erlebnisse im Lebenslauf des Beschuldigten wird ins- besondere seitens der Verteidigung für die Untermauerung ihres Standpunkts (vgl. act. 128 und 129), aber auch seitens der verschiedenen Gutachter vielfach Bezug genommen. Dass die Lebensgeschichte des Beschuldigten seit seiner frühen Kind- heit mitunter auch von staatlichen Fehlleistungen geprägt war, wurde von Gutach- ter J._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2023 dargelegt. Im Weiteren werden die Ausführungen aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. November 2019 erneut wiedergegeben (act. 67/176, S. 166 ff.), welche sich auch auf die biographische Anamnese von Gutachter K._____ in seinem psychiat- rischen Gutachten über den Beschuldigten vom 13. Februar 2019 (D0 act. 9/25, S. 33 ff.) stützen: 3.2.2 Der Beschuldigte ist bei seiner Mutter, einer … Staatsbürgerin [des afrika- nischen Staates AV._____], seinem 15 Jahre älteren Halbbruder und seiner 13 Jahre älteren Halbschwester in AW._____, Frankreich, in "afrikanisch geprägten Verhältnissen" [sic!], mithin in einer "Grossfamilie", aufgewachsen. Im Alter von drei Jahren zog er wegen finanziellen Engpässen mit seiner Mutter und seinen Halbge- schwistern zu seinem Vater, einem selbständig erwerbenden Schweizer … [Beruf], nach Zürich. Als der Beschuldigte daraufhin im Alter von vier Jahren in einer Spiel- gruppe untergebracht wurde, wird sein Alltag als chaotisch beschrieben. Es sei zu massiven, teilweise tätlichen oder gar mit Waffen ausgetragenen Auseinanderset- zungen zwischen den Eltern gekommen. Darauf zog seine Halbschwester aus dem gemeinsamen Haushalt weg. Mit Schuleintritt im Jahr 2002 fiel neben seinen schu- lischen Schwierigkeiten sein stark Grenzen testendes, später oppositionelles und teilweise tätlich aggressives Verhalten auf. Es folgten ab einem Alter von neun Jah- ren verschiedene Fremdplatzierungen ausserhalb der Ursprungsfamilie. Spätes- tens ab dem zehnten Lebensjahr ist sein Verhalten in aktenkundige Delinquenz übergegangen. Ende 2006 folgten verschiedene Platzierungen im Kinder- und Ju-

- 309 - gendpsychiatrischen Dienst des Kantons Zürich, im Aufnahmeheim AL._____ so- wie in einer Familie auf einem Bauernhof in AM._____ [Bundesland in Deutsch- land]. Aufgrund Fehlens jeglicher Alternative wurde der Beschuldigte erstmals Ende 2008 im Bezirksgefängnis BA._____ untergebracht, wo es trotz einer relativ ruhigen Phase zu verbalen und tätlichen Ausbrüchen sowie Sachbeschädigungen gekommen ist. Beim Beschuldigten wurde sodann eine Aufmerksamkeits- und Hy- peraktivitätsstörung diagnostiziert. Im Alter von 15 Jahren erfolgte eine Unterbrin- gung in der Sozialpädagogischen …-schule AN._____, wo eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens und eine Abhängigkeit von Cannabis festgestellt wur- den. Aufgrund eines Selbstmordversuchs im Alter von 16 Jahren wurde der Be- schuldigte in die Psychiatrische …-klinik BB._____ (BB._____) eingewiesen, wo er während 13 Tagen mit einer 7-Punkt-Fixierung und Zwangsmedikation unterge- bracht war. Als der Beschuldigte einen anderen Jugendlichen mit Messerstichen attackierte und schwer verletzte, wurde er dafür bestraft und in einem Sonderset- ting untergebracht. Die am tt.mm.2013 im BC._____ ausgestrahlte Sendung … führte schliesslich zum Abbruch des Sondersettings und zur Rückversetzung des Beschuldigten ins Gefängnis BD._____ und schliesslich ins Massnahmezentrum BE._____. Es folgten weitere Straftaten und Gefängnisaufenthalte. Ein Gutachten der Universität AK._____ vom 10. April 2018 führt aus, dass es während der Un- tersuchungshaft im Gefängnis BF._____ vom 6. bis 26. Januar 2017 zu unmensch- lichen und erniedrigenden Behandlungen des Beschuldigten gekommen sei. 3.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten eine defizi- täre Entwicklung seit der frühesten Kindheit, instabile und dauernd wechselnde Be- schulungs- und Unterbringungssituationen und im Ergebnis eine fehlende ange- messene Ausbildung vorliegen. 3.2.4 Betrachtet man die Entwicklung und den Werdegang des Beschuldigten von Anfang an, fallen einem über all die Jahre hinweg immer wieder gleiche De- liktsmuster auf. Die ersten Einträge datieren bereits aus dem Jahr 2002. Da war der Beschuldigte 7 Jahre alt. Bereits dort wird ausgeführt, dass für den Beschuldig- ten angesichts seines aggressiven und massiv provozierenden Verhaltens Mass- nahmen notwendig gewesen seien. Eineinhalb Jahre später wird zum Verhalten

- 310 - des 8-jährigen in der Schule ausgeführt, dass der Beschuldigte andere Kinder bru- tal zusammenschlage, dies oft auch ohne jegliches Motiv. Einem Mittelstufenmäd- chen habe er "karate-mässig ins Brustbein gekickt" und weigere sich, auch nur zu versuchen, sich ohne Schlagen auf dem Pausenplatz aufzuhalten. Durch seine Ge- waltakte gefährde er andere Kinder, die Angst vor ihm hätten, und oft bedrohe oder schlage er sie mit der Begründung, dass sie ihm nicht gehorchen (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 10/7, S. 9). Ein Eintrag aus dem Jahr 2006, in welchem be- schrieben wird, wie der damals 11-Jährige sein Zimmer mit dem Ziel demolierte, dass eine Heimeinweisung abgebrochen wird (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 10/7, S. 10), zeigt ein weiteres sich wiederholendes Muster des Beschuldigten. Immer dann, wenn er die Weiterführung einer angeordneten Unterbringung verhin- dern wollte, hat er sich einerseits völlig renitent verhalten und andererseits ver- sucht, die Einrichtung seines Zimmers zu zerstören, und hatte damit zumeist auch Erfolg. In den Akten findet sich eine Aktennotiz zu einem ähnlichen Vorfall aus dem Jahr 2009, worin es heisst: "Das ist der pädagogische Supergau, A._____ hat nun gesehen, dass er nur lange genug alles sabotieren muss und dann nach Hause kann." (D0 act. 10/7 S. 18). All diese Verhaltensweisen des Beschuldigten – Gewalt gegen Personen, Gewalt gegen Sachen und verbale Gewalt, um seinen Willen durchsetzen – fanden lange vor der Fixierung in der BB._____, lange vor dem Ab- bruch des Sondersettings, vor der problematischen Behandlung im Gefängnis BF._____ sowie vor seiner Rückversetzung in die Einzelhaft der JVA Pöschwies und teilweise sogar vor seiner ersten Inhaftierung im Alter von 11 Jahren statt. Da- ran ist zu erkennen, dass sich das Verhalten des Beschuldigten bis am 23. Juli 2021 (letzte angeklagte Tat) nicht in entscheidendem Masse verändert hat. 3.2.5 Am 20. Januar 2022 wurde der Beschuldigte ins Gefängnis BG._____ ver- legt, wo er sich bis heute unter gelockerten Bedingungen in Haft befindet (act. 67/763; vgl. auch Verfügung der JVA Pöschwies vom 12. Januar 2022). Dem aktuellen Führungsbericht vom 16. Oktober 2023 (act. 104) lässt sich zusammen- gefasst entnehmen, dass sich der Beschuldigte – abgesehen von wenigen kleine- ren Vorfällen, welche alle als nicht schwerwiegend zu taxieren sind – seit nunmehr knapp zwei Jahren wohlverhält. Damit einher geht eine im Vergleich zur Zeit vor

- 311 - dem 20. Januar 2022 deutlich erkennbare Stabilisierung des Verhaltens des Be- schuldigten, welches seit seiner Verlegung weg von den rigiden – und teilweise als konventionswidrig zu qualifizierenden (vgl. dazu sogleich Ziff. IV. 3.3) – Haftbedin- gungen mit strikter Einzelhaft in ein offeneres Setting im Gefängnis BG._____ be- obachtet werden kann. 3.3 Expertise von Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ 3.3.1 Der Sachverständige Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ (fortan Gutachter J._____) stellte im Rahmen der mündlichen Erstattung seines Gutachtens anläss- lich der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2023 zusammengefasst Folgendes fest: Der Beschuldigte sei im Zeitraum vom 17. August 2018 bis 20. Januar 2022 überwiegend in der JVA Pöschwies untergebracht gewesen. Dieser Aufenthalt sei unterbrochen gewesen durch einen Aufenthalt in der JVA BH._____ vom 3. Juni 2019 bis 11. Juli 2019 sowie durch zwei Aufenthalte in der psychiatrischen Klinik BI._____. Insgesamt sei der Beschuldigte während ungefähr dreieinhalb Jahren ununterbrochen alleine, d.h. von anderen Insassen abgesondert, in der JVA Pöschwies untergebracht gewesen. In rechtlicher Hinsicht sei das Verbot der unmenschlichen Behandlung (Art. 10 BV; Art. 3 EMRK) zu beachten, welches un- geachtet der subjektiven Seite der involvierten Staatsorgane bzw. Staatsangestell- ten greife. Die Haftsituation müsse stets in ihrer Gesamtheit betrachtet werden, wozu auch eine allfällige Vorgeschichte gehöre. Zudem sei kumulativen Effekten von Einzelumständen Rechnung zu tragen. Ferner habe der absolute Charakter von Art. 3 EMRK zur Folge, dass das Verbot der unmenschlichen Behandlung auch unter schwierigsten Bedingungen und ohne Rücksicht auf die Umstände oder das Verhalten der betroffenen Person gelte, so unerwünscht und gefährlich dieses Ver- halten auch sein möge. Schliesslich gehöre zu den Umständen, welche bei der Charakterisierung eines Freiheitsentzugs als unmenschliche Behandlung zu be- rücksichtigen seien, auch eine besondere Verletzlichkeit der inhaftierten Person, welche häufig bei Insassen mit psychischen Problemen vorliege, sei es aufgrund einer Erkrankung oder als Folge einer Vorbelastung durch frühere Freiheitsentzüge (act. 123, S. 2 ff.).

- 312 - 3.3.2 Nach gutachterlicher Einschätzung von Gutachter J._____ lasse die Le- bensgeschichte des Beschuldigten mit vielen und langen Aufenthalten im Freiheits- entzug unter meist sehr restriktiven Haftbedingungen den Fall als sehr gravierend erscheinen. Die Renitenz des Beschuldigten als Rechtfertigung für die Einschrän- kungen greife gemäss den menschenrechtlichen Vorgaben nur bedingt. Gewisse Einschränkungen seien aus sachlichen Gründen zulässig, etwa zum Schutz von anderen Personen oder zur Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung. Die Institution müsse aber alles Mögliche unternehmen, um die anerkannten Standards einzuhal- ten. Erforderliche Einschränkungen seien so kurz wie möglich zu halten und – wenn möglich – durch über die Standards hinausgehende Erleichterungen zu kompen- sieren. Es bedürfe in diesem Sinne einer Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne einer Gesamtwürdigung. Der Beschuldigte sei wohl als vulnerable Person zu qua- lifizieren, weshalb bei der Bewertung eines bestimmten Sachverhalts als un- menschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK ein strenger Massstab gelte. Der Be- schuldigte sei rund dreieinhalb Jahre in der Sicherheitsabteilung-Plus (S1+) der JVA Pöschwies in Einzelhaft unterbracht gewesen. Weiter habe sich der Beschul- digte als Disziplinarstrafe häufig im Arrest, also im schärfsten Setting, befunden. Die Arreststrafen seien jeweils mit Telefon-, Post- Besuchs- und Fernsehsperren verbunden gewesen. Am 6. April 2021 sei der Beschuldigte in eine Spezialzelle mit Schleusenzugang zu einem separaten Spazierhof verlegt worden. Spaziergänge seien häufig als eine Art Disziplinarsanktion verweigert oder abgebrochen worden. Die Häufigkeit der Besuche, welche der Beschuldigte habe erhalten können, sei erheblich eingeschränkt gewesen. Zudem hätten diese stets hinter Trennscheiben stattgefunden, während der Beschuldigte an Händen und Füssen gefesselt gewe- sen sei. Dem Beschuldigten seien wohl wiederholt Beschäftigungen und Schulun- terricht angeboten worden, wozu auch die Abgabe von Büchern gehört habe. In den Tagebucheinträgen des Beschuldigten würden sich sodann verschiedene Vor- würfe gegen die Aufseher und die JVA Pöschwies finden, welche allerdings nicht überprüft werden könnten, weil es in den anstaltsinternen Dokumentationen hierzu keine Einträge gebe (act. 123, S. 7 ff.). 3.3.3 Hinsichtlich des soeben beschriebenen Vollzugssettings sei in rechtlicher Hinsicht zu beachten, dass eine verbotene Langzeiteinzelhaft vorliege, wenn die

- 313 - Einzelhaft die zeitliche Dauer von 15 Tagen überschreite, dabei während 22 oder mehr Stunden pro Tag kein sinnhafter zwischenmenschlicher Kontakt (meaningful human contact) stattfinde und keine ausgleichenden Lockerungen oder Vorkehrun- gen (z.B. erweiterte Beschäftigungsmöglichkeiten, ausgebaute Kontakte zur Aus- senwelt, etc.) erfolgten. Verbotene Langzeiteinzelhaft liege auch bei kürzeren Ein- zelhaftperioden vor, welche in kurzer Abfolge verhängt würden bzw. die aufeinan- der folgten, welche zwar je für sich diese Dauer von 15 Tagen nicht überschreiten, aber faktisch zu einer ununterbrochenen Einzelhaft von über 15 Tagen führen wür- den. Meaningful human contact setze wiederum voraus, dass die soziale Interak- tion von Angesicht zu Angesicht erfolge, d.h. ohne physische Barrieren, und mehr als bloss flüchtig oder beiläufig sei. Vorausgesetzt werde die Möglichkeit einer ein- fühlsamen zwischenmenschlichen Kommunikation und sozialen Interaktion. Dieser Kontakt dürfe nicht für eine längere Zeit auf Kontakte limitiert werden, welche sich aus der Anstaltsroutine oder aus dem Lauf des Strafverfahrens ergeben oder sich aus medizinischen Notwendigkeiten aufdrängen würden. Bei vulnerablen Personen sei die Anordnung und Durchführung der Einzelhaft besonders zurückhaltend an- zuwenden (act. 123, S. 12 f.). 3.3.4 Gutachter J._____ kommt zum Schluss, dass das Vollzugssetting in der JVA Pöschwies aus folgenden Überlegungen eindeutig als menschenrechtlich ver- botene Langzeiteinzelhaft zu würdigen sei: Die zulässige Dauer der Einzelhaft sei mit insgesamt dreieinhalb Jahren bei weitem überschritten. Ferner sei ein mean- ingful human contact nur unzureichend gewährleistet gewesen. Diesbezüglich komme erschwerend hinzu, dass der Kontakt zu den Aufsehern teilweise über län- gere Zeit beinahe der einzige zwischenmenschliche Kontakt des Beschuldigten ge- wesen sei, wobei diese Personen mit dem Beschuldigten in einem Konflikt ständen bzw. in einem Strafverfahren involviert seien. Dass dies vom Beschuldigten als Be- lastung empfunden worden sei, ergebe sich aus seinen Tagebucheinträgen. Es hätten sodann kaum Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden und keine sozialen Interaktionen stattgefunden, welche den Mangel an meaningful human contact hät- ten aufwiegen können. Es habe eher weitere Einschränkungen gegeben, anstatt die erforderlichen Lockerungen. Das renitente Verhalten des Beschuldigten könne diese Einschränkungen indes nicht rechtfertigen. Eine Anstalt müsse bemüht sein,

- 314 - die menschenrechtlichen Vorgaben zu erfüllen, was hier jedoch – soweit die Akten darüber Auskunft gegeben hätten – nur in unzureichendem Masse erfolgt sei. Zu- sammengefasst – so Gutachter J._____ – sei der Beschuldigte wohl als vulnerable Person zu bezeichnen, welche entweder über den ganzen Zeitraum oder über eine längere Dauer des vorgenannten Zeitraums einer nach menschenrechtlichen Vor- gaben verbotene Langzeiteinzelhaft ausgesetzt gewesen sei (act. 123, S. 13 f.). 3.3.5 Sodann hielt Gutachter J._____ in Bezug auf die medizinische Versorgung in der JVA Pöschwies fest, dass gemäss den Vollzugsakten regelmässige ärztliche und psychiatrische Visiten stattgefunden hätten, meist wöchentlich. Ab Okto- ber 2020 habe der Beschuldigte die Arztbesuche jedoch meistens abgelehnt. Dies könnte daran liegen, dass der Beschuldigte gemäss seinen Tagebucheinträgen ge- genüber dem Gefängnisarzt ein Misstrauen entwickelt habe. Zudem seien nach Ansicht des Beschuldigten nur die Symptome bekämpft worden, und keine wirkli- chen medizinischen Abklärungen vorgenommen worden. Gemäss Gutachter J._____ könne aus menschenrechtlicher Sicht festgestellt werden, dass auch hier ein besonderer Sorgfaltsmassstab zur Anwendung gelange und eine regelmässige Überprüfung der Gesundheit des Beschuldigten sowie eine Absicherung des medi- zinischen Dienstes der JVA Pöschwies durch externe Fachpersonen angezeigt ge- wesen wäre. Da die Unabhängigkeit des medizinischen Dienstes der JVA Pöschwies nicht einmal hinterfragt worden sei, als der Beschuldigte gegen- über dem Anstaltsarzt ein starkes Misstrauen entgegengebracht habe, seien auch diesbezüglich die menschenrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten worden (act. 123, S. 14 ff.). 3.3.6 Schliesslich wies Gutachter J._____ darauf hin, dass in den Tagebuchein- trägen des Beschuldigten immer wieder auf das Entfernen von Menübeschreibun- gen bzw. Menüetiketten und die Lebensmitteldeklaration eingegangen worden sei. Der Beschuldigte habe dies offenbar als Schikane erlebt. Er habe jeweils die Ge- wissheit haben wollen, dass er ausschliesslich Menüs erhalte, welche mit seinem muslimischen Glauben vereinbar seien. Da der Beschuldigte dies jedoch aufgrund

- 315 - der entfernten Kleber nicht habe nachprüfen können, könnte sich beim Beschuldig- ten das Gefühl des Ausgeliefertseins durch einen solchen Umgang der Aufseher verstärkt haben (act. 123, S. 17). 3.4 Expertise von Gutachter PD Dr. med. K._____ 3.4.1 In Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten vom

13. Februar 2019 sowie zum Fokalgutachten vom 16. März 2023 bestätigte PD Dr. med. K._____ (fortan Gutachter K._____) anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2023, dass die in seinen bisherigen Gutachten gestellte Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit ausgeprägten psycho- pathischen Wesenszügen nach wie vor gültig sei. Überdies würden aufgrund der Vollzugsberichte und den Zeugeneinvernahmen sehr viele Hinweise dafür vorlie- gen, dass beim Beschuldigten ein Erwachsenen-ADHS vorliege. Dies müsste aber bei einem persönlichen Gespräch mit dem Beschuldigten validiert werden (act. 124, S. 2 f.). 3.4.2 Dazu befragt, ob die gutachterlichen Ausführungen von Gutachter J._____ dazu Anlass gäben, die gestellte Diagnose zu präzisieren oder anzupassen, ant- wortete Gutachter K._____, dass die zugrundeliegende Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten nicht anzupassen sei. Auch die Privatgutachten des Beschuldigten und die Tagebucheinträge gäben keinen Anlass, die Diagnose zu ändern oder zu präzisieren. Denkbar sei allenfalls, dass es beim Beschuldigten eine depressive Entwicklung gegeben habe, was jedoch aus den Vollzugsberichten nicht klar her- vorgehe. Aus den Tagebucheinträgen des Beschuldigten sei insbesondere die Ver- unsicherung des Beschuldigten und das Gefühl des Ausgeliefertseins abzuleiten, obwohl dies nie so vom Beschuldigten in Worte gefasst worden sei. Mit zunehmen- der Dauer der Haftunterbringungen könne eine depressive Entwicklung beim Be- schuldigten angenommen werden. Diese Hinweise seien auch im rechtsmedizini- schen Bericht der Drs. AO._____ und AP._____ zu finden, wo der Beschuldigte erkläre, dass er in der Isolationshaft alleine mit sich selbst rede, sich deprimiert fühle und kreisförmiges Denken habe (act. 124, S. 3 und 6).

- 316 - 3.4.3 Zur Frage, ob beim Beschuldigten mit Blick auf seine Haft- und Heimein- weisungsvorgeschichte seit früher Kindheit bis heute eine posttraumatische Belas- tungsstörung erkennbar sei, gab Gutachter K._____ zu Protokoll, dass diesbezüg- lich differenziert werden könne. Die klassische posttraumatische Belastungsstö- rung äussere sich durch den Symptomenkomplex der Hypervigilanz, d.h. der Schreckhaftigkeit bzw. der besonderen Achtsamkeit bezüglich Trauma auslösen- den spezifischen Situationen. Neben diesem hyperarousal komme es zu traumati- schen Flashbacks, Intrusionen und Erlebnissen, welche vom Betroffenen auch im Tagesgeschehen nicht sinnvoll integriert werden könnten. Gutachter K._____ habe jedoch weder mit dem Beschuldigten direkt, noch mit seinen Angehörigen die Mög- lichkeit gehabt, dies zu besprechen. Aus den dahingehenden Beobachtungen und Schilderungen würden sich allerdings keine Hinweise auf die klassische posttrau- matische Belastungsstörung ergeben. Ob wiederkehrende traumatische Ereignisse zur von Gutachter K._____ festgestellten Persönlichkeitsstruktur geführt hätten, sei Teil der Hypothese. Sie könnten dazu beigetragen bzw. einen Co-Faktor gebildet haben. Auf der anderen Seite gebe es noch die komplexe Traumafolgestörung, welche sich auch in anderer Symptomatik ausdrücken könne. Dies müsste man jedoch direkt mit dem Beschuldigten in einem Explorationsgespräch klären, da sich in den Berichten zu wenig differenzierte Angaben finden lassen würden, um eine solche komplexe Traumafolgestörung positiv abzuleiten (act. 124, S. 3 f.). 3.4.4 Im Weiteren führte Gutachter K._____ aus, dass sich aus den zugrundelie- genden Diagnosen und den Sachverhaltsschilderungen keine Hinweise dafür ergä- ben, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten – also die Fähigkeit, das Un- recht der Taten anhand der Realität zu prüfen – eingeschränkt sei. Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit – also der Fähigkeit, anhand dieser Erkenntnisse sein Handeln zu gestalten – ergebe sich aus der forensisch-psychiatrischen Lehre, dass je stär- ker ein Handeln von Dissozialität geprägt bzw. aus einer dissozialen Verhaltensbe- reitschaft gespeist sei, desto weniger darauf zu schliessen, dass die Steuerungsfä- higkeit per se eingeschränkt sei. Aufgrund der Ausführungen von Gutachter J._____ in Bezug auf den langen Zeitraum der Einzelhaft und der Haftbedingungen könne – so Gutachter K._____ – davon ausgegangen werden, dass das Persön- lichkeitsgefüge des Beschuldigten relativ labil sei. Es sei mit fortschreitender Dauer

- 317 - dieser Haftbedingungen wohl zu einer emotionalen Labilisierung des Persönlich- keitsgefüges gekommen, was auch für die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten relevant sei. Da die zeitlichen Zusam- menhänge mit den Vollzugsakten nur schwer abzugleichen seien, würde aller Vo- raussicht nach eine summarische Einschätzung ergeben, dass mit fortschreitender Dauer dieser Haftbedingungen von einer zunehmenden Einschränkung der Steue- rungsfähigkeit auszugehen wäre. Zu Beginn wäre diese wohl nicht eingeschränkt, aber nach einem gewissen Zeitraum könnte man wahrscheinlich sagen, dass eine leichte bis mittlere Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sei (act. 124, S. 4 f. und 24). 3.5 Privatgutachten des Beschuldigten 3.5.1 In Bezug auf die verschiedenen Privatgutachten des Beschuldigten ist in rechtlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass ihnen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich die beweisrechtliche Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt. Als solche unterliegen sie der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Sodann können Privatgutachten unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzli- chen) Gutachtens zu begründen (BGE 141 IV 369 E. 6; 132 III 83 E. 3.4; 127 I 73 E. 3f/bb; vgl. BGer Urteile 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2 und 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1). Da Privatgutachten in der Regel nur einge- reicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurück- haltung zu würdigen (SK-Kommentar-DONATSCH, Art. 182 N 15). Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht ge- nommen worden zu sein. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht der Anklägerin. Er ist vielmehr Ent- scheidungsgehilfe des Gerichts, dessen Wissen und Erfahrungen er durch beson- dere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 141 IV 369 E. 6.2; 127 I 73

- 318 - E. 3f/bb; 118 Ia 144 E. 1c m.w.H.; BGer Urteil 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4; vgl. auch DONATSCH, a.a.O., Art. 182 N 2). 3.5.2 Im vorliegenden Verfahren wurde – analog zum obergerichtlichen Parallel- verfahren (Geschäfts-Nr. SB210634-O) – ein Gutachten über die Rechtskonformi- tät der Haft- und Vollzugsbedingungen des Beschuldigen in Auftrag gegeben. Ge- gen den vorgeschlagenen Gerichtsgutachter J._____ wurden seitens der Verteidi- gung keine Einwände erhoben (Prot. S. 22; act. 92). Gutachter J._____ kam zum Ergebnis, dass die Haft- und Vollzugsbedingungen des Beschuldigten in der JVA Pöschwies zumindest teilweise als konventionswidrig zu qualifizieren seien. Diesen Standpunkt vertritt die Verteidigung schon seit jeher und brachte sie auch anlässlich der Hauptverhandlung in ihren ausführlichen Plädoyers nochmals vor. Soweit die seitens der Verteidigung ins Recht gelegten Privatgutachten ebenfalls die Rechtskonformität der Haft- und Vollzugsbedingungen des Beschuldigten be- treffen und zum gleichen Schluss wie Gutachter J._____ kommen, kann grundsätz- lich auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Gerichtsgut- achters verwiesen werden. Gutachter J._____ lagen die entsprechenden Privatgut- achten für die Erstellung des mündlichen Gutachtens vor. Er schloss sich denn auch beispielsweise den Schlussfolgerungen des UN-Sonderberichterstatters AQ._____ an, wonach eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK vorliege und die konventionswidrigen Haftbedingungen das aggressive Verhalten des Be- schuldigten wohl erheblich verschärft hätten (act. 123, S. 123, S. 7 f.; vgl. auch act. 109/17). 3.5.3 Zur Beantwortung der Frage, ob beim Beschuldigten zu den Zeitpunkten der Begehung der vorgeworfenen Delikte in den Dossiers 1 bis 32 eine Notstands- situation vorgelegen hat, gilt es nunmehr die (kumulierten) psychologischen Aus- wirkungen der Haft- und Vollzugsbedingungen des Beschuldigten näher zu unter- suchen. Medizinische Ausführungen, welche sich auf den physischen Gesundheits- zustand des Beschuldigten beschränken, was beispielsweise für das allgemeinärzt- liche Gutachten von Dr. AR._____ vom 3. Dezember 2021 zutrifft (vgl. act. 109/12, S. 3 und 17), sind hierfür nur am Rande relevant. Nebst der Einschätzung von Gut- achter K._____ sind daher insbesondere die Berichte und Privatgutachten von

- 319 - Dr. AP._____ und Dr. AO._____ (act. 109/6), Prof. AS._____ (act. 109/5) und Dr. AJ._____ (act. 109/7) zu beachten. Diese Berichte und Privatgutachten enthal- ten mitunter auch rechtliche Ausführungen, welche nachfolgend aufgrund der dies- bezüglichen klaren Einschätzung von Gutachter J._____ nicht mehr wiederholt werden müssen. Im Weiteren wird lediglich auf allfällige Auswirkungen der Haft- und Vollzugsbedingungen beim Beschuldigten näher eingegangen, womit medizi- nische bzw. forensisch-psychiatrische Aspekte im Vordergrund stehen.

a) Medizinisch-rechtlicher Bericht zum Instanbul-Protokoll von Dr. AO._____ und Dr. AP._____ Im medizinisch-rechtlichen Bericht zum Istanbul-Protokoll von Dr. AO._____ und Dr. AP._____ vom 25. Mai 2021 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Letzterer die Gelegenheit gehabt habe, den Beschuldigten in der JVA Pöschwies zu besu- chen und mit diesem zu sprechen. Beim Beschuldigten sei eine depressive Stim- mung beobachtet worden, zumal dieser wiederholt bemerkt habe, dass er allein sei, Schlafschwierigkeiten habe und in seiner Zelle Übungen mache, um zur Ruhe zu kommen. Der Beschuldigte habe unter dieser Situation gelitten. Sodann wird in all- gemeiner Art – ohne dies konkret auf den Beschuldigten zu beziehen – festgehal- ten, dass man aufgrund der bekannten Auswirkungen längerer Einzelhaft Unruhe, Aggression, irrationale Wut, Angst, depressive Stimmung oder tiefe Depression, Depersonalisierung, Panik, Wahnvorstellung oder Paranoia erwarten würde. Unter langen und strengen Isolationsbedingungen seien immer schwerwiegendere psy- chologische Symptome bei "normalen" Menschen zu erwarten. Solche Haftbedin- gungen könnten lebenslange Auswirkungen auf die Persönlichkeit eines Insassen haben. Die Experten kommen zum Schluss, dass das psychische Wohlbefinden des Beschuldigten aufgrund der langen Isolationshaft in der JVA Pöschwies stark gefährdet sei (act. 109/6).

b) IRCT-Expertenbericht von Prof. AS._____ vom 25. Mai 2021 Mit dem IRCT-Expertenbericht schliesst sich Prof. AS._____ im Wesentlichen der medizinisch-juristischen Beurteilung von Dr. AP._____ und Dr. AO._____ an, wo-

- 320 - nach die fortgesetzte Isolation des Beschuldigten seine persönliche Integrität, ein- schliesslich seines körperlichen und geistigen Wohlbefindens der ernsthaften Ge- fahr einer schweren und irreparablen Schädigung aussetze. Medizinische und psy- chologische Wissenschaft seien sich einig, dass längere Isolationshaft zu schweren und langanhaltenden psychologischen Schäden führen könne, wozu Angst, Erre- gung, Panik, Wut, Depression, kognitive Dysfunktion, Verfolgungswahn, Halluzina- tionen und Selbstverletzungen gehörten. Darüber hinaus könnten sensorische De- privation und Hyperstimulation das Trauma der Isolation verstärken (act. 109/5).

c) Gutachterliche Stellungnahme von Dr. AJ._____ vom 24. Mai 2021 Dr. AJ._____ leitet aufgrund der einheitlichen Beschreibung der Haftbedingungen des Beschuldigten seit dem 17. August 2018 im Wesentlichen ab, dass der Be- schuldigte kontinuierlich in strengster Isolationshaft untergebracht sei. Ausser mit dem Gefängnispersonal sei von Anfang an jeder soziale und körperliche Kontakt ausgeschlossen. Die Isolationshaft umfasse demnach auch die strengste soziale Isolation und emotionale Deprivation. Hinzu komme eine konsequente sensorische Deprivation, welche in einem weitgehenden Entzug von Sinnesreizen und einer konsequenten Monotonisierung der verbleibenden Sinnesreize bestehe. Aufgrund der Erfahrungen müsse davon ausgegangen werden, dass das zentrale Nerven- system des Beschuldigten auf eine hohe Reizzufuhr und -variabilität angewiesen sei, um das psychische Gleichgewicht aufrechtzuerhalten. Die in der JVA Pöschwies installierten Haftbedingungen würden gezielt das Gegenteil dessen bewirken, worauf die Psyche des Beschuldigten angewiesen sei. Indem die Reiz- zufuhr und -variabilität gegen Null herabsetzt worden sei, werde das Aufrechterhal- ten des psychischen Gleichgewichts von Anfang an sabotiert. Hinzu kämen die täg- lichen Demütigungen, welche eine solche Haftsituation unvermeidlich mit sich bringe, sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte in der JVA Pöschwies mitunter von Personen betreut werde, mit welchen er in einem Strafverfahren stehe. Sodann werden Erfahrungen des Beschuldigten aufgezählt, welche traumatischen Charak- ter hätten und für die Entwicklung seiner Persönlichkeit prägend gewesen seien, woraus Dr. AJ._____ ableitet, dass die Haftbedingungen angesichts der Vulnerabi- lität des Beschuldigten besonders einschneidend wirken würden, im Sinne einer

- 321 - langandauernden schweren Retraumatisierung nach einer Reihe früherer Trau- mata. Sodann wird ausgeführt, dass die Gegenwehr des Beschuldigten es ihm er- mögliche, den Effekten der sensorischen bzw. perzeptuellen Deprivation, welche durch die Haftbedingungen verursacht seien, entgegenzuwirken. Auch wenn dadurch brutale Situationen entständen, würden ihm diese die für sein psychisches Überleben dringend benötigte Reizzufuhr verschaffen. Dies habe wahrscheinlich dazu beigetragen, dass der Beschuldigte bisher nicht zusammengebrochen sei. Rein äusserlich betrachtet, entspreche diese Gegenwehr einer Weigerung, sich an- zupassen, während sie von innen betrachtet, also psychologisch, dem Gegenteil entspreche, nämlich einer Überanpassung (Hyperadaption). Es seien aufgrund der langen Dauer dieser Haftbedingungen und des gleichzeitigen Widerstands dage- gen schwere und irreversible Folgen für das psychische Gleichgewicht des Be- schuldigten zu befürchten (act. 109/7).

4. Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB) 4.1 Theoretische Grundlagen 4.1.1 Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmit- telbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwer- tige Interessen wahrt. Der rechtfertigende Notstand lässt sich charakterisieren als eine Gefahrenlage, in der zur Rettung bedrängter persönlicher Rechtsgüter straflos in diejenigen eines anderen eingegriffen werden darf («Not kennt kein Gebot»). Im Gegensatz zur Notwehr ist die von der Nottat betroffene Person für das Entstehen der Gefahrenlage grundsätzlich nicht verantwortlich. Die Rettungshandlung ist nach Art. 17 StGB nur dann rechtmässig, wenn das zu schützende Interesse hö- herwertig ist als dasjenige, in welches zu dessen Rettung eingegriffen wird. Ist dies nicht der Fall, so bleibt die Notstandshandlung rechtswidrig (sog. Notstandsexzess; DONATSCH, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2022, S. 244 und 253).

- 322 - 4.1.2 Notstandsfähig sind nach Art. 17 StGB sämtliche − nicht etwa nur hoch- wertige − Rechtsgüter von Personen. Dass die betreffenden Rechtsgüter strafrecht- lich geschützt sind, ist nicht erforderlich (STRATENWERTH, Schweizerisches Straf- recht, Allgemeiner Teil I – Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 10 Rz. 41). Vorausge- setzt wird stets eine unmittelbare und damit auch konkrete Gefahr (vgl. BGE 108 IV 120 E. 5; 109 IV 156 E. 3 und 122 IV 1 E. 3a; 129 IV 6 E. 3.4 f.; 147 IV 297 E. 2.3). Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn es sich um eine Dauergefahr handelt oder um eine Gefahr, die nur im gegenwärtigen Zustand relativ sicher ab- gewehrt werden kann (DONATSCH, a.a.O., S. 245; BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 17 N 14). Wenn das Gesetz von der Rettung aus einer solchen Gefahr spricht, meint es mit dieser demnach nur eine bereits eingetretene Bedrohung von beste- henden Rechtsgütern, die umso mehr angenommen werden kann, wenn solche bereits beeinträchtigt worden sind und eine Vertiefung oder auch nur eine Verlän- gerung dieses Zustandes zu befürchten ist. Ob die vorausgesetzte Gefahrensitua- tion vorliegt, ist aus der objektiven Perspektive eines verständigen Dritten in der Lage des Notstandstäters zu beurteilen (DONATSCH, a.a.O., S. 245; BSK StGB-NIG- GLI/GÖHLICH, Art. 17 N 11). 4.1.3 Hinsichtlich der Notstandstat kann sich die begangene Handlung – anders als die abzuwendende Gefahr – gegen individuelle Rechtsgüter oder auch solche der Allgemeinheit richten. Sie muss objektiv dem Verhältnismässigkeitsprinzip ent- sprechen, wobei nicht nur die betroffenen Güter, sondern alle beteiligten Interessen zu berücksichtigen sind. Subjektiv muss der Täter stets in Kenntnis der notstands- begründenden Sachlage und mit dem Willen handeln, das gefährdete Gut zu retten (DONATSCH, a.a.O., S. 247). Rechtfertigender Notstand i.S.v. Art. 17 StGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Rettungshandlung zum Schutz höherwertiger Interessen erfolgt. Stehen sich zwei Individualrechtsgüter gegenüber, so kann der rettende Eingriff demnach in der Regel nur dann gerechtfertigt werden, wenn er ein Rechtsgut von geringerem Wert betrifft als das von der Gefahr bedrohte (Grundsatz der Proportionalität; vgl. BGE 116 IV 364 E. 1b; 122 IV 1 E. 2b; MAUSBACH/STRAUB, in: Damian K. Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 17 N 11.; BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 17 N 17; STRATENWERTH, a.a.O., § 10 Rz. 41).

- 323 - 4.2. Subsumtion 4.2.1 Der Beschuldigte lässt vorbringen, dass er im rigiden Freiheitsentzug habe Coping-Strategien entwickeln müssen. Infolge des Reizentzugs, welcher mit den konventionswidrigen Haft- und Vollzugsbedingungen des Beschuldigten einher ge- gangen sei, habe sich der Beschuldigte neue Reize verschaffen müssen, welche er benötigt habe, um nicht in den Wahnsinn abzugleiten. Demgemäss macht der Beschuldigte als notstandsfähiges Individualinteresse eine konkrete und unmittel- bare Gefährdung seiner physischen und psychischen Integrität geltend. Vorliegend steht aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter J._____ und K._____, der im Recht liegenden Privatgutachten und Berichte sowie der Tage- bucheinträge des Beschuldigten ausser Frage, dass Letzterer seine psychische Gesundheit während der Dauer der Einzelhaft in der JVA Pöschwies als gefährdet erachtete. Diesbezüglich erscheinen insbesondere die Ausführungen in der gut- achterlichen Stellungnahme von Dr. AJ._____ vom 24. Mai 2021, wonach der Be- schuldigte dem Reizentzug in der JVA Pöschwies entgegenzuwirken versucht habe, als plausibel. 4.2.2 Den Vollzugsakten – aber auch den vorliegenden Untersuchungsakten – lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass die Haftbedingungen, welchen der Be- schuldigte vom 17. August 2018 bis 20. Januar 2022 in der JVA Pöschwies ausge- setzt war, sehr rigide ausgestaltet waren. Dies dürfte denn auch unbestritten sein, nachdem die Haftbedingungen des Beschuldigten an verschiedenen Stellen zutref- fend als "äusserst restriktiv" und als "durchaus mit dauerndem Arrest vergleichbar" bezeichnet wurden (vgl. BGer Urteil 1B_52/2021 vom 24. März 2021 E. 3.7). Der Beschuldigte befand sich während seines gesamten Aufenthalts in der JVA Pöschwies entweder im Setting der Sicherheitsabteilung (S1 bzw. S1+) oder im Arrestsetting. Insoweit kann festgehalten werden, dass für die Psyche des Be- schuldigten im Zeitraum vom 17. August 2018 bis 20. Januar 2022 eine Dauerge- fahr bestand, zumal die dringend angezeigten Lockerungen der Vollzugsbedingun- gen erst mit der Verlegung in das Gefängnis BG._____ am 20. Januar 2022 erfolg- ten. Folglich ist zu konstatieren, dass vom 17. August 2018 bis 20. Januar 2022

- 324 - eine unmittelbare und konkrete Gefahr für die psychische Gesundheit des Beschul- digten herrschte. Spätestens ab heute steht aufgrund der überzeugenden Ausfüh- rungen von Gutachter J._____ zudem fest, dass die Haftbedingungen des Beschul- digten in der JVA Pöschwies zumindest über weite Strecken als konventionswidrig zu qualifizieren sind. 4.2.3 Hinsichtlich der Notstandstaten fällt vorliegend in Betracht, dass der Be- schuldigte bei der Begehung der Delikte gemäss Dossier 1 bis 32 sowohl individu- elle Rechtsgüter als auch solche der Allgemeinheit verletzte. So richteten sich die begangenen Sachbeschädigungen zum Nachteil der JVA Pöschwies gegen deren Eigentum, welches beispielsweise ein Individualrechtsgut darstellt. Indem der Be- schuldigte mehrfach den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllte, verletzte er sodann das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der staatli- chen Organe. Im Weiteren verletzte der Beschuldigte mit den begangenen Körper- verletzungen zum Nachteil der Aufseher C._____ und I._____ (Dossiers 5 und 13) deren physische Integrität, zumal Art. 122 ff. StGB den Schutz von Leib und Leben bezwecken. Indem der Beschuldigte mehrfach Aufseher mit dem Tod bedrohte, griff er sodann in das geschützte Rechtsgut der inneren Freiheit bzw. der Bewah- rung des psychischen Gleichgewichts der Aufseher ein. Gerade Letzteres, nämlich die Bewahrung des psychischen Gleichgewichts beansprucht der Beschuldigte mit seinen Rettungshandlungen im Rahmen des Notstandsarguments auch für sich (vgl. act. 109/7, S. 18 f.; ferner auch act. 129). Am häufigsten – nämlich 21 Mal – erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. In diesen Fällen richteten sich die Rettungshandlungen des Beschul- digten sowohl gegen den Schutz der staatlichen Autorität als auch gegen die phy- sische Integrität eines oder mehrerer Aufseher. Der besondere Schutz der Amts- träger, um ihre Aufgaben im Dienste des Staates zu erfüllen, wird von Art. 285 StGB mitumfasst (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 2). 4.2.4 Wenn die Verteidigung geltend macht, dass sich die Vorwürfe gegen den Beschuldigten fast ausschliesslich auf Drohungen und Sachbeschädigungen be- ziehen würden, weshalb sie ein geringeres Rechtsgut als die psychische Gesund-

- 325 - heit des Beschuldigten beschlügen (act. 129, S. 33), ist dieser Ansicht unter Ver- weis auf die 30 Dossiers in der Anklageschrift klar zu widersprechen. Der Beschul- digte tangierte mit seinen Handlungen die physische Integrität der Aufseher in 21 Fällen (Dossiers 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 17, 22, 23, 24, 25, 26). In 14 Fällen griff er in deren psychische Integrität ein (Dossiers 3, 7, 20, 27, 28). Dem hochwertigen Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seines psychischen Gleichgewichts stehen in den vorgenannten Fällen somit gleichwertige Individual- interessen der Aufseher sowie – in den Fällen von Art. 285 StGB – zusätzlich das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der staatlichen Organe gegenüber. Zumindest in diesen Fällen wahrte der Beschuldigte keine höherwertigen Interes- sen i.S.v. Art. 17 StGB, womit der Grundsatz der Proportionalität verletzt wurde. Im Übrigen führen auch weder der Grad der Gefährdung oder das Ausmass der be- fürchteten Rechtsgutverletzung noch andere Umstände dazu, dass die Rettungs- handlungen des Beschuldigten vorliegend gerechtfertigt wären. Da das Verhalten des Beschuldigten zumindest in den vorgenannten Fällen nicht der Wahrung hö- herwertiger Interessen diente, bleiben seine Notstandshandlungen rechtswidrig. Die Berufung auf den rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17 StGB scheitert im Übrigen auch am Erfordernis der absoluten Subsidiarität, wie in den nachstehen- den Erwägungen aufzuzeigen sein wird (vgl. sogleich Ziff. IV. C. 5.2).

5. Entschuldbarer Notstand (Art. 18 StGB) 5.1 Theoretische Grundlagen 5.1.1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Frei- heit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18 Abs. 1 StGB). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er gemäss nicht schuldhaft (Art. 18 Abs.2 StGB). 5.1.2 Demgemäss führt Art. 18 Abs. 2 StGB zu einer Entschuldigung des Täters, wenn ihm ein normgemässes Verhalten infolge einer psychischen Zwangslage

- 326 - nicht zumutbar war (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 Rz. 60 ff.). Sowohl der rechtferti- gende als auch der entschuldbare Notstand setzen voraus, dass die Gefahr für das individuelle Rechtsgut nicht anders abwendbar war als durch die begangene Tat (BGE 146 IV 297 E: 2.2.1). Die Notstandshandlung steht somit unter der Voraus- setzung absoluter Subsidiarität (BGer Urteile 6B_200/2018 vom 8. August 2018 E. 3.3; 6B_765/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4; 6B_368/2017 vom 10. August 2017 E. 3.3). Falls also die Möglichkeit der Rettung des bedrohten Rechtsguts durch eine keinen Straftatbestand erfüllende Handlung besteht, muss von ihr Ge- brauch gemacht werden (BGE 94 IV 68 E. 2; 97 IV 73 E. 3; 106 IV 1 E. 2b; 108 IV 120 E. 5; 115 IV 75 E. 4b; 116 IV 364 E. 1b; 122 IV 1 E. 3c; 125 IV 49 E. 2e; 134 IV 255 E. 4.2.2.). Bei der Beurteilung dieser Frage ist wiederum von der Situation auszugehen, in welcher sich der Täter im Zeitpunkt unmittelbar vor oder während des Eingriffs befindet (PK StGB-TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 18 N 7). Dabei ist insbesondere das Ausmass der psychischen Belastung des Täters zu prüfen. Zu beantworten ist die Frage, ob bzw. inwieweit ihm persönlich für seine Notstandshandlung ein Vorwurf gemacht werden kann. Mit zu berücksichtigen sind insbesondere das konkrete Wertverhältnis der kollidierenden Interessen, allfällige Gefahrtragungspflichten des Täters oder der Umstand, dass dieser selbst die Ge- fahr in pflichtwidriger Weise herbeigeführt hat (OFK StGB-DONATSCH, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 18 N 2). 5.1.3 In subjektiver Hinsicht ist vorausgesetzt, dass der Täter handelt, um die Gefahr abzuwenden bzw. das fragliche Gut zu bewahren (BGE 75 IV 53; PK StGB- TRECHSEL/GETH, Art. 18 N 4; BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 18 N 14). Ob dieser Erfolg tatsächlich erreicht wird, ist unerheblich, vielmehr genügt insoweit die blosse Eignung des Verhaltens. Art. 18 StGB ist allerdings dann die Grundlage entzogen, wenn der Täter nicht unter dem Eindruck der Not, sondern aus anderen Beweg- gründen handelt. Was die Zumutbarkeit anbelangt, ist stets mit zu berücksichtigen, ob der Täter die Gefahr selbst verursacht hat, ihm daher eher ein normgemässes Verhalten zuzumuten ist. Es besteht allerdings kein Automatismus dahingehend, die Entschuldigung auszuschliessen, wenn die Gefahr durch den Täter selbst ver-

- 327 - ursacht wurde (MAUSBACH/STRAUB, a.a.O., Art. 18 N 4; CONINX, Der entschuldi- gende Notstand zwischen Unrecht und Schuld, Schweizerische Zeitschrift für Straf- recht, Bern 2013, S. 113 ff., 119). 5.2 Subsumtion 5.2.1 Wie bereits ausgeführt, lässt der Beschuldigte geltend machen, er habe durch das Entgegenwirken der Reizdeprivation ein hochwertiges Gut – nämlich seine psychische Integrität – gewahrt. Der Verteidigung ist in Nachachtung der vor- stehenden Ausführungen zuzustimmen, dass das psychische Gleichgewicht des Beschuldigten, welches durch die rigiden und konventionswidrigen Haftbedingun- gen gefährdet war, ein hochwertiges Gut i.S.v. Art. 18 StGB darstellt (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 BV). Dies wird seitens der Anklägerin auch nicht bestritten. Die An- klägerin stellt jedoch in Abrede, dass sich der Beschuldigte in einer psychischen Zwangslage befunden habe, in welcher er sich nur mit Gewalt zu helfen gewusst habe. Vorliegend steht daher die Frage im Zentrum, ob die von den Haftbedingun- gen in der JVA Pöschwies ausgehende Gefahr für die psychische Integrität des Beschuldigten anders abwendbar gewesen wäre als durch die begangenen Taten. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob der Grundsatz der absoluten Subsidiarität eingehalten wurde. 5.2.2 Hierbei stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte die Gefahr für seine Psy- che beispielsweise dadurch hätte abwenden können, dass er den Rechtsweg be- schreitet, indem er die gesundheitsschädlichen Haftbedingungen zum Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung macht und den vorgesehenen Instanzenzug aus- schöpft. Dies hat der Beschuldigte – soweit sich dies aufgrund der Akten feststellen lässt – zumindest teilweise gemacht (vgl. etwa BGer Urteil 1B_52/2021 vom

24. März 2021). Gleichzeitig kann festgehalten werden, dass die justizielle Geltend- machung von Rechten erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen kann, sodass sich die Beschreitung des Rechtswegs für die Abwendung einer unmittel- baren und konkret drohenden Gefahr, wie sie sich vorliegend kurz nach dem Eintritt des Beschuldigten in die JVA Pöschwies am 17. August 2018 präsentierte, aus zeitlichen Überlegungen nur bedingt eignet.

- 328 - 5.2.3.1 Im Weiteren ist bei der Frage nach der Alternativlosigkeit der Rettungs- handlungen des Beschuldigten darauf einzugehen, ob der Beschuldigte den Ge- fahren für seine psychische und physische Gesundheit dadurch hätte entgehen können, dass er in der JVA Pöschwies ein angepasstes Verhalten gezeigt hätte, was wiederum zu Vollzugslockerungen und damit verbunden zu einem Ende der Reizdeprivation geführt hätte. Hierfür hätte sich der Beschuldigte beispielsweise an die einfachen Vorgaben, welche ihm von der Direktion der JVA Pöschwies mitge- teilt wurden, halten müssen, nämlich keine Übergriffe auf das Gefängnispersonal, keine massiven Gewaltandrohungen und Befolgen der Anweisungen des Perso- nals (vgl. Schreiben der JVA Pöschwies vom 11. Juli 2019; act. 67/68). In diesem persönlichen Brief erklärte der Direktor der JVA Pöschwies, H._____, dem Be- schuldigten den Stufenvollzug und schrieb ihm: "Wir möchten Ihnen hiermit einmal mehr mitteilen, dass die Unterbringung in der Sicherheitshaft aus unserer Sicht keine dauerhafte Lösung sein kann und wir daran interessiert und auch gewillt sind, stufenweise Lockerungen des Settings vorzunehmen mit dem Ziel, Sie letztendlich in den Gruppenvollzug einzugliedern. Dies bedingt aber, dass sie mit unseren Mit- arbeitern kooperieren und sich gewaltfrei und anständig verhalten." Aus diesem Schreiben erhellt eindeutig und klar, dass ein angepasstes Verhalten des Beschul- digten – wie bei jedem anderen Insassen – zeitnah zu Vollzugslockerungen geführt hätte, was wiederum positive Auswirkungen auf die Psyche des Beschuldigten ge- habt hätte. Dass dem Beschuldigten wiederholt Vollzugslockerungen in Aussicht gestellt wurden, bestätigten sodann auch die Aufseher in ihren Einvernahmen (statt vieler: D2 act. 4/9, F/A 21 f.). Die Argumentation der Verteidigung basiert jedoch auf der Annahme, dass die Gefahr für den Beschuldigten nicht anders abwendbar gewesen sei, er sich mithin in einer psychischen Zwangslage befunden habe. Es ist also danach zu fragen, ob es dem Beschuldigten aufgrund einer psychischen Zwangslage faktisch unmöglich war, die Vorgaben der JVA Pöschwies einzuhalten, um der von ihm behaupteten Reizdeprivation zu entgehen, welche ihrerseits Aus- löser für das tatbestandsmässige und rechtswidrige Verhalten des Beschuldigten gewesen sei. Erst in einem nächsten Schritt wäre gegebenenfalls danach zu fra- gen, ob dem Beschuldigten in dieser Lage ein normgemässes Verhalten zumutbar gewesen wäre.

- 329 - 5.2.3.2 Um der Frage nach einer allfälligen psychischen Zwangslage auf der Sach- verhaltsebene nachzugehen, ist zunächst auf die von Gutachter K._____ gemach- ten Feststellungen im psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten vom

13. Februar 2019 (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25), im Fokalgutachten vom

16. März 2023 (BD act. 3/35) und im Rahmen der mündlichen Gutachtensergän- zung am 30. Oktober 2023 (act. 124) näher einzugehen. Als Vorbemerkung kann zur Person des gerichtlichen Gutachters Folgendes konstatiert werden: Mit Schrei- ben vom 11. Dezember 2022 beauftragte die Anklägerin im vorliegenden Verfahren Gutachter K._____ mit der Ausarbeitung eines Fokalgutachtens über den Beschul- digten (BD act. 3/3). Dagegen liess der Beschuldigte am Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Beschwerde erheben und beantragen, die Anordnung der ergänzenden Begutachtung sei aufzuheben, wobei sie unter anderem Revokati- onsgründe im Sinne von Art. 6 EMRK, Art. 30 BV und Art. 56 i.V.m. Art. 183 StPO bei Gutachter K._____ geltend machte (Geschäfts-Nr. UH220424-O; vgl. act. 68/2). Nachdem diese Beschwerde in der Folge mit nachvollziehbarer Begrün- dung, welcher sich auch das hier urteilende Gericht anschliesst, abgewiesen wurde (act. 68/44), gibt die Beauftragung von Gutachter K._____ im vorliegenden Verfah- ren zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auch der Umstand, dass es sich vor- liegend jeweils um Aktengutachten handelt, ist nicht zu beanstanden, zumal Akten- gutachten gemäss bundesgerichtlicher Praxis ausnahmsweise zulässig sind, wenn sich der Explorand – wie vorliegend – einer Begutachtung verweigert (vgl. BGE 127 I 54 E. 2f.; BGer Urteil 6B_1006/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3). Dass die Validität der gutachterlichen Beurteilung durch die fehlende Möglichkeit der Exploration ein- geschränkt ist, hat der Beschuldigte selber zu verantworten und gilt es vorliegend hinzunehmen. Weiter kann der Auffassung von Gutachter K._____ gefolgt werden, wonach die Ausführungen zur Persönlichkeit und allfällige sonstige psychische Stö- rungen aufgrund der mehrfachen Fremdbeurteilungen im Längsschnitt ausreichend belastbar erscheinen (vgl. BD act. 3/35, S. 27). Auf die Ausführungen von Gutach- ter K._____ im ersten psychiatrischen Gutachten, im Fokalgutachten und anlässlich der mündlichen Gutachtensergänzung kann abgestellt werden, zumal sie sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als schlüssig erweisen.

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a) Psychiatrisches Gutachten vom 13. Februar 2019 Für die Beantwortung der hier interessierenden Frage, ob sich der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in einer psychischen Zwangslage befand, erweisen sich zunächst die Ausführungen von Gutachter K._____ im Gutachten über den Beschuldigten vom 13. Februar 2019 aus dem ersten Verfahren (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25) als relevant. Darin wurden beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit ausgeprägten psychopathi- schen Wesenszügen diagnostiziert und Hinweise für das Vorliegen einer hyperak- tiven Störung beim Erwachsenen (ADHS des Erwachsenen; ICD-10 F90.1) er- kannt. Sodann führte Gutachter K._____ aus, dass die im Jahr 2019 am Bezirksgericht Dielsdorf (Geschäfts-Nr. DG190013-D) zur Anzeige gebrachten Sachverhalte schablonenhaft im Rahmen der zwanghaften Unterbringung einem progredienten Verlauf zu folgen scheinen würden, welche in mehreren Institutionen hätten be- schrieben und beobachtet werden können. Der Beschuldigte habe nach einer an- fänglichen Phase der Akklimatisierung mit formal angepasstem Verhalten ein im- mer forderndes Benehmen und ein zunehmend provokatives Auftreten gepaart mit Sachbeschädigungen gezeigt, welche die Mitarbeitenden in den jeweiligen Justiz- vollzugsanstalten zunehmend belastet habe. Er habe letztlich auch eine direkte physische Auseinandersetzung mit den Mitarbeitenden der jeweiligen Institutionen gesucht (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25, S. 70). In Bezug auf die Delikte ge- gen Mitarbeitende und das Inventar von Justizvollzugsanstalten könne hypothe- tisch davon ausgegangen werden, dass folgende Bedingungsfaktoren einen Anteil am angelasteten Verhalten gehabt hätten: Vor dem Hintergrund dissozialer Verhal- tensbereitschaft und Gewalt legitimierender Einstellungen und Ansichten werde die Inhaftierung durch den Beschuldigten als Ausdruck eines feindlichen Systems ge- wertet, das ihn in ungerechtfertigter Weise gefangen halte. Nach den gemachten Erfahrungen in der Vergangenheit habe der Beschuldigte seine jeweiligen Verhal- tensarten derart eskaliert, um möglichst aus den jeweiligen Situationen entlassen bzw. versetzt zu werden, oder dem System möglichst grossen Schaden zuzufügen. Insbesondere in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom

- 331 -

6. Dezember 2017 komme die Verachtung für den bestehenden Rechtsstaat zum Ausdruck: "Euer lächerliches System geht mir auf die Nerven. Ich werde nie mit euch zusammenarbeiten. Ihr seid alle meine Feinde […]. Eure Gesetze brechen mich nicht. Ihr habt versucht mich zu brechen, ihr Bastarde. Es bringt nichts." Aus diesen Ausführungen werde deutlich, dass gegen Sanktionen vom Beschuldigten Opposition ergriffen werde und er dieser mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Ausdruck zu geben versuche. Der Beschuldigte fühle sich der gängigen Rechtsordnung nicht unterworfen und beanspruche im Rahmen der eigenen Gran- diositätsansprüche eine Sonderbehandlung. Da er in der Kindheit und Jugend wie- derholt gelernt habe, durch trotzig oppositionelles bzw. renitentes Verhalten sich zur Wehr setzen zu können und zum Ziel zu gelangen (im Sinne einer Lockerung von Auflagen bzw. einer Änderung des Settings) habe der Beschuldigte in den ver- schiedenen Anstalten wiederholt versucht, die Situation nach gleichem Muster zu eskalieren und auch seine physischen Kräfte in einer möglichst körperlichen Aus- einandersetzung mit den Mitarbeitenden zur Schau zu stellen. Dieses hypotheti- sche Erklärungsmodell (das ohne die direkten Angaben des Beschuldigten durch- aus hinterfragt werden könne) schildere ein Verharren des Beschuldigten in einem Eskalations-Repressions-Kreislauf des stark reglementierenden und freiheitsbe- grenzenden Settings. Das vorliegende Erklärungsmodell sehe also einen wesentli- chen Faktor in der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten und seiner gebahnten Verhaltensbereitschaft begründet, die durch geringe Frustrationstoleranz, einer re- duzierten Fähigkeit zur Introspektion und einem labilen Selbstwert mit Grandiosi- tätsansprüchen mit instabiler Emotionalität gekennzeichnet sei. Diese dissozialen und impulsiven Persönlichkeitsanteile würden eine Reaktanz in Form von gewalt- tätigen Handlungen und Sachbeschädigungen nahelegen, sollte das Selbstbild durch Konfrontationen, Realitätsabgleich oder Überforderungen bedroht sein. Dies entspreche dem Konflikt aus dem Gefangensein in einem als feindlich wahrgenom- menen System, ohne die Möglichkeit seinen eigenen Anteil an der aktuellen Unter- bringung zu erkennen. Aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Diagnosen zu den jeweiligen Tatzeitpunkten anhand der wenigen spezifischen Aussagen des Be- schuldigten hinsichtlich seines eigenen psychischen Erlebens (und der daraus zu schliessenden psychopathologischen Symptomatik) könne aus forensisch-psychi- atrischer Sicht keine derartige Beeinträchtigung des kognitiven Funktionsniveaus

- 332 - angenommen werden, dass eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit vorhanden gewesen sei. Gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei Persönlichkeitsstörungen würden Verhaltensweisen sprechen, aus denen sich Rückschlüsse auf intakte psychische Funktionen herleiten liessen. Die dissoziale Verhaltensbereitschaft sei bereits in der Persönlichkeitscharakterisierung beschrie- ben worden, ebenso würden sich im vergangenen Vollzugsalltag durchaus Mög- lichkeiten eines anderen Verhaltens des Beschuldigten manifestieren. Meist abrupt bzw. impulshaft imponierende Tatabläufe in der jeweiligen Anstalt würden sich im Detail durch eine Eskalation der Situation im Vorfeld auszeichnen, wobei der Be- schuldigte durchaus zu planen scheine, insbesondere wenn er Kontakte durch die jeweiligen Durchreicheluken der Zellentüre konstelliere, Personen über den Zellen- ruf beleidige oder Situationen abpasse, um Mitarbeitende zu bespucken. Ebenso wenig würden sich deutliche Hinweise darauf ergeben, dass sich der Explorand von anderen dissozialen Persönlichkeitstätern derart unterscheide, dass solche psy- chopathologische Einschränkungen anzunehmen seien, welche den Beschuldigten diesbezüglich von diesen Straftätern kategorial oder ausgeprägt dimensional un- terscheiden würden. Ebenso wenig würden sich daraus und aus den Aussagen des Beschuldigten wesentliche Einschränkungen der Verhaltensmöglichkeiten erge- ben, die zwangsläufig für den Beschuldigten in einer relevanten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit aus forensisch-psychiatrischer Sicht resultieren würden (zum Ganzen: vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25), S. 70 ff.). Die vorstehenden Ausführungen von Gutachter K._____ beanspruchen auch im vorliegenden Verfahren Geltung. Nach Ansicht des Gerichts zog Gutachter K._____ aus den wenigen Aussagen des Beschuldigten nachvollziehbare Schluss- folgerungen auf dessen Innenleben. So geht Gutachter K._____ darauf ein, dass die Inhaftierung des Beschuldigten als Ausdruck eines feindlichen Systems gewer- tet werde, welches ihn in ungerechtfertigter Weise gefangen halte. Naheliegend erscheint sodann die Hypothese von Gutachter K._____, wonach der Beschuldigte seine jeweiligen Verhaltensarten nach den gemachten Erfahrungen in der Vergan- genheit derart eskaliere, um möglichst aus den jeweiligen Situationen entlassen bzw. versetzt zu werden, oder dem System möglichst grossen Schaden zuzufügen. Das Erklärungsmodell von Gutachter K._____ sieht einen wesentlichen Faktor in

- 333 - der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten und seiner gebahnten Verhaltensbe- reitschaft begründet. Gutachter K._____ räumt ein, dass dieses hypothetische Er- klärungsmodell ohne die direkten Angaben des Beschuldigten auch hinterfragt wer- den könne. Damit spricht er den Umstand an, dass das psychiatrische Gutachten vom 13. Februar 2019 ohne ein Explorationsgespräch mit dem Beschuldigten zu- stande gekommen ist, nachdem dieser solche verweigerte, und es sich mithin um ein Aktengutachten handelt. In Würdigung der Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 13. Februar 2019 kann festgehalten werden, dass sich aus der gutachterlichen Hypothese von Gutachter K._____ keine Hinweise dafür ergeben, dass sich der Beschuldigte bei der Begehung von Straftaten jeweils in einer psychischen Zwangslage befunden oder gewähnt habe. Wesentliche Einschränkung in dessen Verhaltensmöglichkei- ten wurden demnach nicht erkannt.

b) Fokalgutachten vom 16. März 2023 Im vorliegenden Verfahren und damit rund vier Jahre nach dem ersten psychiatri- schen Gutachten kommt Gutachter K._____ in seinem Fokalgutachten vom

16. März 2023 zum Schluss, dass sich keine wesentlichen Änderungen der diag- nostischen Einschätzung im Vergleich zum Jahr 2019 ergeben würden. Eine um- fassende Begutachtung ergäbe nur bei Mitarbeit und Auskünften des Beschuldig- ten weitere Informationen. Auf diese Weise könnte das allfällige Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS des Erwachsenen) und ei- ner komplexen Traumafolgestörung abgeklärt werden (BD act. 3/35, S. 28 f. und 41). Mit dem Fokalgutachten über den Beschuldigten vom 16. März 2023 wurden die gutachterlichen Befunde und Diagnosen aus dem Jahr 2019 auf den aktuellen Stand gebracht. Dabei wurden die Diagnosen von Gutachter K._____ um eine neue Feststellung erweitert, nämlich dass beim Beschuldigten mit fortschreitender Isola- tionshaft Hinweise für eine depressive Entwicklung bestünden, welche jedoch ohne die Einlassung des Beschuldigten weder klar diagnostisch noch zeitlich zu fassen

- 334 - seien (BD act. 3/25, S. 27 und 29). Im Übrigen bestätigte Gutachter K._____ ins- besondere seine früheren Ausführungen zur Persönlichkeitsstruktur des Beschul- digten. Die allgemeinen Eingangskriterien seien nach wie vor zu bejahen. Es lägen ausgeprägte psychopathische Wesenszüge vor, die eine hohe Schnittmenge mit der in der ICD-10 konzeptualisierten Dissozialität aufweisen würden (BD act. 3/35, S. 27 f.). Der aktualisierten gutachterlichen Einschätzung lässt sich sodann erstmals entneh- men, dass die Exazerbation dieser Strukturen und der inhärenten Impulsivität, der niedrigen Schwelle für aggressives oder gewalttätiges Verhalten und der geringen Frustrationstoleranz unter der weitgehenden Reizdeprivation der Isolationshaft wei- terbefördert worden und dabei klarer zutage getreten seien (BD act. 3/35, S. 28). Damit greift Gutachter K._____ das seitens der Verteidigung geltend gemachte und auf dem Erklärungsansatz von Dr. AJ._____ basierende Element der Reizdepriva- tion in der Isolationshaft auf. Aufgrund dieser Ausführungen von Gutachter K._____ ist davon auszugehen, dass die Reizdeprivation, welcher der Beschuldigte in der JVA Pöschwies ausgesetzt war, einen negativen Einfluss auf das Verhalten des Beschuldigten – und zwar im Sinne einer Verschärfung desselben – hatte. Eine entsprechende Hypothese haben auch Gutachter J._____ sowie UN-Sonderbe- richterstatter AQ._____ aufgestellt (vgl. dazu bereits Ziff. IV. C. 3.5.2). Mit dieser Aussage geht Gutachter K._____ jedoch weniger weit als etwa Dr. AJ._____, wel- cher von einer dringend benötigten Reizzufuhr des Beschuldigten und einer schwe- ren Retraumatisierung des Beschuldigten spricht (act. 109/7, S. 22 und 26). Im glei- chen Zuge verweist Gutachter K._____ auf folgende Ausführungen aus seinem ersten Gutachten (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25, S. 67), welche weiterhin Gültigkeit besässen: "Inwiefern eine komplexe Traumafolgestörung (im Sinne an- haltend einwirkender, in ihrer Summe traumatisierende Wirkung entfaltender Sozi- alisationsfaktoren) ursächlich für die Persönlichkeitsentwicklung war bzw. ein ne- gativ sich selbst verstärkender Kreislauf aus hyperkinetischer Verhaltensstörung mit zunehmender Überforderung und Ausgrenzungserfahrung bei fehlender nach- haltiger Grenzsetzung durch die Eltern bzw. Institutionen, lässt sich letztlich ohne direkte Exploration des Exploranden nicht aufklären" (BD act. 3/25, S. 28). Daraus

- 335 - ergeben sich freilich keine Hinweise für das Vorliegen einer notstandsbegründen- den, psychischen Zwangslage beim Beschuldigten. Vielmehr folgen im Anschluss an diese Aussagen nachvollziehbare Ausführungen zur Anpassungsfähigkeit des Beschuldigten (vgl. BD act. 3/35, S. 28). Indem sich der Gutachter K._____ zur Theorie der Überanpassung (Hyperadaption) von Dr. AJ._____ ausschweigt, ist davon auszugehen, dass er sich dessen Einschätzung nicht anschliessen kann. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die These der Verteidigung, wonach sich der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in einer psychischen Zwangslage befunden habe, in der er nicht anders handeln konnte, als er dies ge- tan hat, auch gestützt auf das Fokalgutachten über den Beschuldigten vom

16. März 2023 nicht bestätigen lässt.

c) Mündliche Gutachtensergänzung vom 30. Oktober 2023 Die Ausführungen von Gutachter K._____ im Rahmen der mündlichen Gutachten- sergänzung wurden bereits an vorheriger Stelle zusammengefasst wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Ziff. IV. C. 3.3). Gutachter K._____ bestätigte im Wesentlichen sämtliche im Fokalgutachten vom 16. März 2023 auf- gestellten Diagnosen. Dabei hielt er auf entsprechende Nachfrage insbesondere fest, dass die Privatgutachten und Tagebucheinträge des Beschuldigten keinen An- lass gäben, die Diagnosen zu ändern oder zu präzisieren. Lediglich in Bezug auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sah sich Gutach- ter K._____ aufgrund der Ausführungen von Gutachter J._____ veranlasst, seine Feststellungen anzupassen. So könne gestützt auf die erheblichen Einschränkun- gen für den Beschuldigten in Bezug auf bedeutsame zwischenmenschliche Kon- takte und dem zunehmenden Gefühl des Ausgeliefertseins davon ausgegangen werden, dass das Persönlichkeitsgefüge des Beschuldigten relativ labil sei. Es sei mit fortschreitender Dauer der Haftbedingungen in der JVA Pöschwies wohl zu ei- ner emotionalen Labilisierung des Persönlichkeitsgefüges gekommen, was auch für die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten relevant sei (act. 124, S. 4 f.). Dabei betonte Gutachter K._____, dass die zeitlichen Zusammenhänge nur schwer zu

- 336 - erfassen seien, weshalb aufgrund einer summarischen Einschätzung von einer zu- nehmenden Einschränkung der Steuerungsfähigkeit mit fortschreitender Dauer die- ser Haftbedingungen auszugehen wäre. Zu Beginn sei diese wohl noch nicht ein- geschränkt. Nach einem gewissen Zeitraum sei jedoch von einer leichten bis hin zu einer mittleren Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen (act. 124, S. 24). Die These der Verteidigung, wonach die konventionswidrigen Haftbedingun- gen für das Verhalten des Beschuldigten ursächlich seien, weil sich der Beschul- digte seit seiner Verlegung ins Gefängnis BG._____ wohlverhalte (act. 129, S. 21), lässt sich unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen von Gutachter K._____ so nicht aufrechterhalten. Denn die Expertise von Gutachter K._____ baut auch auf den früheren Erlebnissen und Handlungen des Beschuldigten auf, als die- ser noch keinen konventionswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt war. Gleichzei- tig merkte Gutachter K._____ an, dass die konventionswidrigen Haftbedingungen in der JVA Pöschwies wohl zu einer Labilisierung des Persönlichkeitsgefüges des Beschuldigten geführt hätten, was eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Folge gehabt habe, nicht jedoch eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähig- keit und nicht schon ab dem ersten Tag unter solchen konventionswidrigen Haftbe- dingungen, wie es für die Untermauerung des Standpunkts des Beschuldigten er- forderlich gewesen wäre. Wiederum lassen sich den schlüssigen Ausführungen von Gutachter K._____ keine Hinweise dafür entnehmen, dass für den Beschuldigten kein anderer Ausweg aus seiner Lage bestanden hätte als durch die begangenen Taten. Demzufolge kann gestützt auf die Aussagen von Gutachter K._____ nicht von einer psychischen Zwangslage beim Beschuldigten ausgegangen werden, welche die Gefahr für die Psyche des Beschuldigten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten als nicht anders ab- wendbar i.S.v. Art. 18 StGB erscheinen lässt. 5.2.3.3 Einen anderen Erklärungsansatz als Gutachter K._____ verfolgt sodann der Privatgutachter Dr. AJ._____ in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom

24. Mai 2021 (act. 109/7; vgl. dazu bereits Ziff. IV. C. 3.5.3). Indem Dr. AJ._____ im Rahmen der Reizverschaffung durch den Beschuldigten von einer für sein psy- chisches Überleben notwendigen Überanpassung (Hyperadaption) spricht

- 337 - (act. 109/7, S. 26; vgl. auch Ziff. IV. C. 3.5.3), würde der Schluss auf eine not- standsrelevante, psychische Zwangslage naheliegen. Diesbezüglich ist Folgendes anzumerken: Auch bei der Expertise von Dr. AJ._____ handelt es sich um ein Ak- tengutachten, zumal Dr. AJ._____ den Beschuldigten nie persönlich kennengelernt oder untersucht hat (act. 109/7, S. 1). Zwar wirken die anschliessenden, allgemei- nen Ausführungen hinsichtlich der Isolationshaft und deren Auswirkungen auf die Psyche eines Betroffenen durchaus plausibel. Darüber hinwegtäuschen soll auch nicht der Umstand, dass Dr. AJ._____ in seiner wissenschaftlichen Abhandlung mitunter Wikipedia als Quelle aufführt. Sobald er den allgemein hergeleiteten For- schungsstand auf den konkreten Fall des Beschuldigten anwendet, fällt jedoch auf, dass er dies teilweise nicht schlüssig oder gar nicht begründet. So zählt Dr. AJ._____ zahlreiche, angeblich traumatische Erlebnisse im Leben des Beschul- digten auf, ohne jedoch in irgendeiner Weise darzulegen, woraus er den traumati- schen Charakter besagter Ereignisse ableitet oder auf wessen allfällige Drittmei- nung er sich stützt. Als unschlüssig erweist sich in der Konsequenz die Schlussfol- gerung von Dr. AJ._____, wonach die Haftbedingungen des Beschuldigten seit dem 17. August 2018 zu einer "langdauernden schweren Retraumatisierung nach einer Reihe früherer Traumata" geführt hätten (act. 109/7, S. 21 f.). Dies gilt umso mehr, als Gutachter K._____ – im Kontrast dazu – mangels Exploration nicht in der Lage war, eine allfällige (komplexe) Traumafolgestörung beim Beschuldigten zu er- fassen, weshalb er sich gezwungen sah, die entsprechende Frage jeweils offenzu- lassen (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25, S. 67; BD act. 3/3, S. 35; act. 124, S. 3 f.). Aussergewöhnlich und geradezu erstaunlich mutet sodann der Umstand an, dass Dr. AJ._____ bei dieser Sachlage bei seiner gutachterlichen Einschätzung zum Schluss kommt, die Gegenwehr des Beschuldigten als "ethisch und rational begründet – nebenbei auch rechtlich begründet – also vernünftig" zu bezeichnen (act. 109/7, S. 25 f.). Damit äussert er sich hinsichtlich der Fragestellung nicht in psychiatrisch-psychologischer Hinsicht, wie angesichts seines privatgutachterli- chen Auftrags zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr machte Dr. AJ._____ damit eine Aussage über die ethisch-rationale und die rechtliche Legitimität des Verhal- tens des Beschuldigten, was trotz des Umstands, dass es sich um ein seitens der Verteidigung in Auftrag gegebenes Gutachten handelt, so nicht angeht. Im Unter- schied dazu steht denn auch die Aussage von Gutachter K._____, wonach er sich

- 338 - nicht über die Legitimität von Verhaltensweisen äussern könne (act. 124, S. 5 f.). Nach dem Gesagten leidet die gutachterliche Stellungnahme von Dr. AJ._____ vom 24. Mai 2021 an diversen Mängeln. Demzufolge kann auf dieses Privatgutach- ten des Beschuldigten nur sehr eingeschränkt abgestellt werden. 5.2.3.4 Hinsichtlich des medizinisch-rechtlichen Berichts zum Istanbul-Protokoll von Dr. AP._____ und Dr. AO._____ (act. 109/6; vgl. dazu bereits Ziff. IV. C. 3.5.3). kann gesagt werden, dass zumindest einer der Experten den Beschuldigten in der JVA Pöschwies besucht und direkt mit ihm gesprochen hat (vgl. act. 109/6, S. 4 und 7 ff.), was in methodischer Hinsicht gegenüber einem reinen Aktengutachten grundsätzlich zu bevorzugen ist, da auf diese Weise eine persönliche Exploration des Beschuldigten zumindest ansatzweise möglich war. In Bezug auf dieses Pri- vatgutachten ist zu konstatieren, dass sich die darin enthaltenen medizinischen Feststellungen im Wesentlichen auf die Erkenntnis beschränken, dass beim Be- schuldigten eine depressive Stimmung vorliege und dessen psychisches Wohlbe- finden gefährdet sei (act. 109/6, S. 20 f.). Dies ist nicht anzuzweifeln. Hinweise für eine depressive Entwicklung beim Beschuldigten mit fortschreitender Isolationshaft erkannte denn auch Gutachter K._____ in seinem (zwangsweise aktenbasierten) Fokalgutachten vom 16. März 2023 (vgl. BD act. 3/35, S. 27). Der Bericht von Dr. AP._____ und Dr. AO._____ äussert sich jedoch in keiner Weise dahingehend, dass dem Beschuldigten zur Rettung seines psychischen Wohlbefindens keine an- dere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären als durch die Begehung von Straftaten. Dr. AP._____ und Dr. AO._____ stellen auch keinen (hypothetischen) Erklärungsansatz auf, welcher das Handeln des Beschuldigten aus medizinischer bzw. psychiatrischer Sicht erklären könnte. Ansonsten enthält der Bericht von Dr. AP._____ und Dr. AO._____ vor allem rechtliche Ausführungen. Damit liegen mit dem medizinisch-ärztlichen Bericht zum Istanbul-Protokoll vom 25. Mai 2021 keine konkreten Hinweise vor, welche auf eine psychische Zwangslage beim Be- schuldigten hindeuten. Dasselbe kann auch über den IRCT-Expertenbericht von Prof. AS._____ vom 25. Mai 2021 (act. 109/5; vgl. dazu bereits Ziff. IV. C. 3.5.3) gesagt werden, welcher sich im Wesentlichen der Beurteilung von Dr. AP._____ und Dr. AO._____ anschliesst (act. 109/5, S. 2). Wenn Prof. AS._____ beispiels-

- 339 - weise ausführt, dass moderne und hygienisierte Haftbedingungen sensorischer De- privation und Hyperstimulation das Trauma der Isolation verstärken könnten, han- delt es sich lediglich um eine Aussage zum allgemeinen Forschungsstand ohne konkrete Bezugnahme auf den Beschuldigten (act. 109/5, S. 2 f.). Bezüglich der Notstandsfrage vermag der Beschuldigte aus den obgenannten beiden Berichten daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.2.3.5 Auch den Tagebucheinträgen des Beschuldigten (act. 67/541/2-16 und act. 109/9) lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, welche darauf deuten würden, dass der Beschuldigte keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als auf die rigiden und konventionswidrigen Haftbedingungen mit Gewalt zu antworten. Stattdessen finden sich in den Tagebucheinträgen des Beschuldigten zahlreiche Vorwürfe gegen die Aufseher im Zusammenhang mit dem Umgang mit ihm und seiner Betreuung. So schildert der Beschuldigte im Wesentlichen, dass er von den Aufsehern schikaniert und beleidigt werde. Zudem führt er verschiedentlich aus, dass die Menübeschreibungen bzw. Menüetiketten auf den abgegebenen Lebens- mitteln entfernt worden seien, die medizinische Betreuung unzureichend sei und ihm die Post teilweise nicht weitergeleitet werde. Wie sich die dokumentierten Er- lebnisse auf die Psyche des Beschuldigten ausgewirkt hätten, lässt sich seinen Ta- gebucheinträgen höchstens indirekt entnehmen, zumal er seine Gefühlswelt kaum je ausdrücklich beschreibt. Rückschlüsse auf das Innenleben des Beschuldigten wurden denn auch von Gutachter K._____ nur zurückhaltend vorgenommen, wenn er beispielsweise die Verunsicherung des Beschuldigten und das Gefühl des Aus- geliefertseins hypothetisch ableitete, obwohl dies nie so vom Beschuldigten in Worte gefasst worden sei (vgl. act. 124, S. 3). 5.2.3.6 Nach dem Gesagten ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die eingangs gestellte Frage, ob die Gefahr für die psychische Integrität des Beschuldigten an- ders abwendbar gewesen wäre, bejaht werden kann. Insbesondere überzeugt die These der Verteidigung nicht, wonach die konventionswidrigen Haftbedingungen des Beschuldigten ursächlich für das Verhalten des Beschuldigten seien, weil sich der Beschuldigte seit seiner Verlegung in das lockere Vollzugssetting des Gefäng-

- 340 - nis BG._____ wohlverhalten habe (vgl. dazu bereits Ziff. IV. C. 5.2.3.2c). Den Aus- führungen von Gutachter K._____, welche die Lebensgeschichte des Beschuldig- ten seit seiner frühen Kindheit berücksichtigen, lassen sich keinerlei Hinweise ent- nehmen, welche darauf deuten würden, dass der Beschuldigte unter den rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen in der JVA Pöschwies keine andere Möglichkeit gehabt habe, sein psychisches Gleichgewicht zu bewahren, als sich durch die Begehung von Straftaten dringend benötigte Reize zu verschaffen. Wie bereits einleitend ausgeführt (vgl. Ziff. IV. C. 5.1), hätte sich der Beschuldigte lediglich an die Verhaltensvorgaben der Direktion der JVA Pöschwies halten müs- sen, was in der Folge Vollzugslockerungen und damit einhergehend ein Ende der langandauernden Einzelhaft bedeutet hätte. Es bestehen in den Akten keinerlei Hinweise dafür, dass sich der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in ei- ner psychischen Zwangslage befand, welche ihm ein angepasstes Verhalten ver- unmöglicht hätte. Vielmehr wollte der Beschuldigte von Beginn an kein angepass- tes Verhalten zeigen, was wiederum mit den gutachterlichen Feststellungen zur Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten (z.B. geringe Frustrationstoleranz, ge- steigerte Impulsivität und Bewegungsdrang, fehlende Fähigkeit die Konsequenzen eigenen Handelns abschätzen zu können, Grandiositätserleben und übersteiger- tes, narzisstisches Anspruchsdenken, geringe Stressbelastbarkeit mit in der Folge erhöhter emotionaler Labilität, etc.) erklärt werden kann (vgl. dazu BD act. 3/35, S. 32 f.; Akten DG190013-D, D0 act. 9/25, S. 86). Mit seinem gewalttätigen und re- nitenten Verhalten nahm der Beschuldigte allfällige Konsequenzen für seine Haft- situation bewusst in Kauf, was schliesslich – infolge rigider und teilweise konventi- onswidriger Haftbedingungen – gesundheitsschädliche Auswirkungen auf den Be- schuldigten hatte. Die begangenen Delikte erscheinen mit Blick auf das gewaltfreie Verhalten, welches vom Beschuldigten erwartet werden konnte, und die bewusste Entscheidung des Beschuldigten gegen dieses Alternativverhalten nicht als ent- schuldbar im Sinne von Art. 18 Abs. 1 oder 2 StGB. Mit anderen Worten hatte der Beschuldigte die Möglichkeit, durch ein keinen Straftatbestand erfüllendes Verhal- ten seine psychische Integrität zu wahren, machte von dieser Möglichkeit aber be- wusst keinen Gebrauch. Stattdessen entschied er sich, von Beginn an den gewalt- tätigen Weg zu beschreiten. Da die Gefahr für die psychische Integrität des Be- schuldigten anders abwendbar gewesen wäre, ist die Voraussetzung der absoluten

- 341 - Subsidiarität gemäss Art. 17 und 18 StGB nicht erfüllt. Die Berufung auf den recht- fertigenden oder entschuldbaren Notstand scheidet bei dieser Sachlage aus, ohne dass beispielsweise noch geprüft werden müsste, ob der Beschuldigte die Gefahr in pflichtwidriger Weise herbeigeführt hat. Für die konventionswidrigen und gesund- heitsschädlichen Auswirkungen der Haftbedingungen auf den Beschuldigten ist je- doch dem Staat, und nicht dem Beschuldigten, ein Vorwurf zu machen. Dies wird zu gegebener Zeit und an anderer Stelle aufzuarbeiten sein. 5.2.4.1 Dass die Gefahr für das psychische Gleichgewicht des Beschuldigten an- ders abwendbar gewesen wäre, lässt sich ferner auch durch eine eingehende Ak- tenanalyse aufzeigen und abstützen: 5.2.4.2 Die Verteidigung hat in den Raum gestellt, dass der Beschuldigte schon seit seiner Kindheit staatliche Misshandlungen und Fehlleistungen habe erleben müssen und er daher bei erneuten staatlichen Interventionen, die seiner Ansicht nach ungerechtfertigt seien, nicht anders könne, als sich gegen dieses staatliche Handeln mit Gewalt zu wehren. Mit Blick auf die Akten ist an dieser Stelle die Frage nach Ursache und Wirkung angesprochen: Handelte der Beschuldigte so gewalttä- tig, weil dies seine Reaktion gegen ungerechtfertigtes oder rechtswidriges Handeln der Staatsmacht war oder waren die staatlichen Interventionen eine Reaktion auf das gewalttätige Verhalten des Beschuldigten? 5.2.4.3 Aus den Akten ergibt sich zunächst einmal, dass das renitente und gewalt- tätige Verhalten des Beschuldigten schon seit seiner frühesten Kindheit beschrie- ben wird, noch bevor irgendeine der staatlichen Fehlleistungen erfolgte. So wird bereits in einem Bericht der Hortleiterin im Jahr 2002 – der Beschuldigte war da- mals sieben Jahre alt – von Gewalttätigkeiten des Beschuldigten geschrieben, wenn er sich seiner Ansicht nach ungerecht behandelt fühlte. Aus der Schule AT._____ 2004 wird berichtet, der Beschuldigte zeige wenig Respekt im Umgang mit Erwachsenen, reagiere auf Zeichen und Signale nicht. Andere Kinder würden sich vor seinem unmotivierten Zuschlagen fürchten, immer wieder falle sein grobes Reden und sein Schlagen auf. Einen Jungen habe der Beschuldigte brutal zusam- mengeschlagen und ohne ersichtlichen Grund einem Mittelstufenmädchen karate- mässig ins Brustbein gekickt. Er wolle sich dafür nicht einmal entschuldigen oder

- 342 - versuchen, sich ohne Schlagen auf dem Pausenplatz aufzuhalten. Seine Gewalt- akte würden die Kinder gefährden. Diese hätten Angst vor ihm. Oft bedrohe oder schlage er sie auch ohne Grund. Wenn sie ihm nicht gehorchen, dann schlage er. Dem Abschlussbericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (ZKJPD) aus dem Jahr 2005 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte auf Zurechtweisungen immer wieder mit massiven grenzüberschreitenden Impulsdurchbrüchen reagiert habe, er sei im Setting der Tagesstruktur nicht tragbar. Aus dem Kurzbericht der Durchgangsstation BJ._____ vom Jahr 2006 ergibt sich, dass die Platzierung be- reits nach vier Tagen habe abgebrochen werden müssen, nachdem dreimal die Polizei habe aufgeboten werden müssen, weil sich der Beschuldigte verweigert und wiederholt damit begonnen habe, sein Zimmer zu demolieren. Die Liste der Versu- che, den Beschuldigten zu disziplinieren, geordnet zu beschulen, geeignet unter- zubringen, und die Versuche, welche wegen oppositionellem Verhalten und Gewalt des Beschuldigten abgebrochen werden mussten, füllen zahlreiche weitere Seiten der beigezogenen Vorakten und Vollzugsakten (vgl. etwa Akten DJ120012-L; GG150007-M; DG160331-L; Vollzugsakten der Bewährungs- und Vollzugsdienste; Vollzugsakten des Massnahmezentrums BE._____; Akten der Untersuchungsge- fängnisse des Kantons Zürich; Laufakte). Der Beschuldigte brachte nicht nur staat- liche Institutionen an den Anschlag, sondern durchaus auch seine eigene Familie, auch dazu lassen sich in den Akten zahlreiche Belege finden (vgl. etwa Sozialbe- richt über den Beschuldigten der Jugendanwaltschaft Stadt Zürich vom 19. Oktober 2009). Das heute zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten lässt sich mit Feh- lern der Justizbehörden nicht rechtfertigen, denn der Beschuldigte selbst ist verant- wortlich für sein Handeln. Sodann ist mit Blick auf die Lebensgeschichte des Be- schuldigten zu konstatieren, dass weder ein harter Umgang mit ihm, noch ein mil- der, nachhaltig positive Auswirkungen entfalten konnte. Es ist nicht so, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit die ganze Zeit einem harten Regime der Behör- den ausgesetzt gewesen wäre. Der Beschuldigte hat zwischen seinen Platzierun- gen Zeit bei seiner Familie, insbesondere bei seinem Vater, verbracht, ohne dass sich sein schwieriges und delinquentes Verhalten verbessert hätte. So war es unter anderem im Oktober 2006 der Vater selber, der die Polizei rief, welcher sich nach einem Konflikt mit dem Beschuldigten vor dessen Schlägen fürchtete (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 37, S. 3). Hinzu kommt, dass die Platzierungen auch in

- 343 - durchaus offenen Strukturen, wie der Schule AU._____, Pflegefamilien in AM._____ oder Italien oder dem "AN._____" erfolgten. All diese offenen Platzie- rungen mit viel Freiraum waren jedoch nicht von Erfolg gekrönt und endeten mit Gewalt und Delinquenz des Beschuldigten. Nach dem Gesagten wird das von der Verteidigung vermittelte Bild des Beschuldigten, wonach dessen Gewalthandlun- gen nur eine Reaktion auf das staatliche Fehlverhalten seien, durch die Akten man- nigfach widerlegt. 5.2.4.4 Der Beschuldigte hat es in der Vergangenheit bereits mehrfach geschafft, dass Unterbringungen und Inhaftierungen infolge seines renitenten und aggressi- ven Verhaltens abgebrochen wurden und er verlegt werden musste. Seit seiner Verlegung am 17. August 2018 befand er sich überwiegend in der Sicherheitsab- teilung der JVA Pöschwies. Das ist der Ort, in welchem die gefährlichsten und schwierigsten Gefangenen inhaftiert werden. Die JVA Pöschwies kann sich nicht angemessen verhaltende Insassen von dort nicht einfach in eine andere Anstalt weitergeben. Die Sicherheitsabteilung stellt gewissermassen das Ende der Fah- nenstange dar. Zur Wahrung von Ordnung und Disziplin hat sie ein System imple- mentiert, indem gutes Benehmen belohnt und schlechtes Benehmen diszipliniert wird. Dieses System funktionierte beim Beschuldigten nicht, was sich bereits auf- grund der Vielzahl von erlassenen Verfügungen, Vollstreckungsverfügungen und Disziplinarverfügungen der JVA Pöschwies erkennen lässt (vgl. auch Führungsbe- richte der JVA Pöschwies). Obwohl man dem Beschuldigten Vollzugslockerungen bei gutem Benehmen in Aussicht stellte, bekämpfte der Beschuldigte stattdessen die Aufseher und die Institution der JVA Pöschwies fortwährend. Er liess sich auch durch wiederholte Arrestverfügungen von diesem Kampf nicht abbringen, im Ge- genteil. Die JVA Pöschwies wollte sich dem Diktat des Beschuldigten nicht beugen und ordnete zum Schutz ihrer Mitarbeitenden und eines geordneten Betriebs ver- schiedene bauliche und personelle Massnahmen an, welche alle ein noch rigideres Haftregime und eine noch hermetischere Abriegelung des Beschuldigten zur Folge hatten. Die in dieser Zeit herrschende Corona-Pandemie hat diese Situation wohl auch nicht erleichtert. Der isolierte Beschuldigte lehnte sich je länger je stereotyper gegen die rigiden Haftbedingungen auf. Er bedrohte und beschimpfte die Aufseher bei jeder sich bietenden Gelegenheit mit massiver verbaler Gewalt. Er zerstörte

- 344 - und verschmutzte die Einrichtung der JVA Pöschwies, so oft und soweit es ihm möglich war. Er warf mit Gegenständen (z.B. Glasstücken) nach den Aufsehern und griff diese bei den wenigen direkten Kontakten in völlig aussichtsloser Art und Weise an, indem er an Händen und Füssen gefesselt den mindestens sechsköpfi- gen mit Schutzausrüstung, Helmen und Schutzschilden bestückten Begleittrupp angriff, was regelmässig dazu führte, dass er nur wenige Sekunden später auf dem Boden lag und die sechs Aufseher ihn fixiert und ihm das T-Shirt über den Kopf gezogen haben, damit er sie nicht anspucken konnte. Der Gutachter K._____ hat beim Beschuldigten mit fortlaufender Dauer der Isolationshaft eine leichte und spä- ter eine mittlere Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen. Dies weil der Beschuldigte in dieser Vollzugsform gemäss Gutachter J._____ einer dauerhaft un- menschlichen Behandlung ausgesetzt war. Der Beschuldigte war in einer 11.5 m2 grossen Arrestzelle während mindestens 23 Stunden pro Tag total isoliert. Spazier- gänge erfolgten in einem speziell gesicherten Hof, ständig gefesselt an Füssen und Händen, in einer zweiten Phase ohne Fesselung, aber immer noch völlig alleine. Sämtliche Besuche erfolgten in einem kleinen Besuchszimmer mit Trennscheibe, wobei der Beschuldigte an Händen und Füssen gefesselt war. Er hatte während dreieinhalb Jahren keinen einzigen Kontakt zu einem Mitgefangenen und eine nur basale ärztliche Betreuung. Auch wenn der Beschuldigte mit seinem renitenten und gewalttätigen Verhalten mitursächlich für dieses rigide Haftregime ist, hätte dieses mit Blick auf die staatliche Fürsorgepflicht und die Garantien des Völkerrechts so- wie der Bundesverfassung grundsätzlich nicht länger als 15 Tage hintereinander und nicht länger als 22 Stunden pro Tag, jedenfalls aber nicht während dreieinhalb Jahren und 24 Stunden ohne meaningful human contact aufrecht erhalten werden dürfen. Nachdem sich die Nationale Kommission für Verhütung von Folter (NKVF) bei der Justizdirektion des Kantons Zürich schriftlich meldete und darauf hinwies, dass sie besorgt sei, ob diese Haftbedingungen vor dem Verbot der unmenschli- chen und erniedrigenden Behandlung sowie vor weiteren menschenrechtlichen Ga- rantien Bestand haben würden (act. 109/16), wurde dieser Teufelskreis endlich durchbrochen und der Beschuldigte in ein anderes Gefängnis und eine weit weni- ger restriktive Vollzugsform überführt. Seither haben sich die vorher beschriebenen Gewalthandlungen – vorbehältlich weniger Ausnahmen – nicht mehr wiederholt (vgl. act. 104). Das Gericht hat die Ausführungen des Gutachters J._____ genau

- 345 - zur Kenntnis genommen. Die Behandlung des Beschuldigten in der JVA Pöschwies war klarerweise nicht konventionskonform, was zu bedauern ist und an anderer Stelle aufzuarbeiten sein wird. Die staatliche Behandlung des Beschuldigten lässt sich auf Dauer auch nicht mit Verweis auf dessen renitentes oder gewalttätiges Verhalten rechtfertigen. Die Behörden hätten schneller eine andere Lösung, als das Beharren auf der völligen Isolation, finden müssen. Aus strafrechtlicher Sicht gilt es aber auch hier wieder Ursache und Wirkung auseinanderzuhalten. Zwar findet durchaus eine gewisse Interdependenz – also eine gegenseitige Abhängigkeit der Verhalten des Beschuldigten und den Verantwortlichen der JVA Pöschwies – statt. Der Aussage der Verteidigung, wonach sie davon ausgehen müsse, dass die kon- ventionswidrigen Haftbedingungen ursächlich für das Verhalten des Beschuldigten seien und sie dies wüssten, weil sich der Beschuldigte seit dem 20. Januar 2022 im Gefängnis BG._____ wohlverhalte (vgl. act. 129, S. 21), kann jedoch nicht voll- umfänglich zugestimmt werden, weil sie nur die halbe Wahrheit darstellt. Dabei wird nämlich das Verhalten des Beschuldigten vor den konventionswidrigen Haftbedin- gungen gänzlich ausgeblendet. Der Beschuldigte hat die angeklagten Handlungen bereits im Juli 2017 – und damit vor Beginn der Einzelhaft – angekündigt und er- klärt, dass er nun in den Krieg gegen die JVA Pöschwies ziehen werde. Diesen "Krieg" hat er sodann sowohl vor, als auch während der konventionswidrigen Haft geführt. Das oppositionelle Verhalten des Beschuldigten zeigte sich zudem nicht nur in der Einzelhaft in der JVA Pöschwies, sondern auch früher, namentlich im Regionalgefängnis BK._____, wo die Verteidigung immer wieder betonte, das Ver- halten des Beschuldigten sei einwandfrei gewesen. Studiert man die entsprechen- den Akten genau, fällt auf, dass das Verhalten des Beschuldigten im Regionalge- fängnis BK._____ fern jeglicher tolerierbaren Norm war und weitestgehend mit demjenigen in der Einzelhaft der JVA Pöschwies vergleichbar ist (vgl. etwa Voll- zugsakten: Verlaufsbericht des Regionalgefängnis BK._____ vom 21. September 2018 und Ergänzungsbericht vom 24. Oktober 2019). Der Unterschied liegt aber darin, dass die Aufseher des Regionalgefängnisses BK._____ die Vorfälle zwar rapportiert, aber kaum zur Anzeige gebracht haben. Im Ergänzungsbericht des Re- gionalgefängnis BK._____ vom 24. Oktober 2019 wird zum Verhalten des Beschul- digten beispielsweise aufgeführt, dass er seine Zelle geflutet, sich verbarrikadiert und sich aggressiv gezeigt habe. Beim Verteilen des Essens habe der Beschuldigte

- 346 - provokativ seine Arme durch die Klappe gestreckt, sodass man diese nicht mehr habe schliessen können. Er habe wüste Drohungen ausgesprochen, die Aufseher bespuckt, gegen die Schilde der Aufseher geboxt, (Todes-)Drohungen gegenüber Aufsehern ausgesprochen, die Zelle mit Kot verunreinigt und einem Mitgefangenen in den Bauch geboxt. Die Aufseherinnen und Aufseher in BK._____ haben dieses Verhalten des Beschuldigten offenbar aber einfach ignoriert und dadurch hinge- nommen (vgl. Vollzugsakten: Verlaufsbericht des Regionalgefängnis BK._____ vom 21. September 2018 und Ergänzungsbericht vom 24. Oktober 2019). 5.2.4.5 Mit Blick auf dieses Verhalten des Beschuldigten ist aber widerlegt, dass das angeklagte Verhalten des Beschuldigten nur als Reaktion auf die rigiden Haft- bedingungen in der JVA Pöschwies erfolgt ist. In Bezug auf die Frage des Not- stands ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Verlegung des Beschuldig- ten vom Regionalgefängnis BK._____ in die JVA Pöschwies am 17. August 2018 aus objektiver Warte verschiedene Möglichkeiten bestanden, um aus der nach An- sicht des Beschuldigten ungerechtfertigten Verlegung in die Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies zu entkommen. Zum Beispiel, indem man sich an die einfachen Vorgaben der JVA Pöschwies gehalten hätte. Mehr war nicht verlangt und gleich- wohl war dies für den Beschuldigten scheinbar kein Weg, den er gehen wollte. Er hat in der Vergangenheit gelernt, dass er sein Ziel mit oppositionellem und gewalt- tätigem Verhalten auch erreichen kann. Wenn es einen gewaltfreien Weg gibt, sich aus einer Gefährdungssituation zu befreien, darf man aber nicht einzig mit Verweis auf diese Gefahr den gewalttätigen Weg wählen. Das ist hier auch der Unterschied zu einer Foltersituation in einem Unrechtsregime. Was die JVA Pöschwies ver- langte, war einzig, dass sich der Beschuldigte an einfache Anstandsregeln halten würde und nicht etwa, dass er zu Unrecht ein Geständnis ablegt oder einer politi- schen Gesinnung abschwört. Sich an die Anstandsregeln zu halten, ist etwas, was nicht nur vom Beschuldigten, sondern von jedem anderen Insassen erwartet sowie verlangt wurde und auch verlangt werden darf. Der Beschuldigte war nicht bereit, den ihm aufgezeigten gewaltfreien Weg zu gehen, sondern er hat angekündigt, den gewalttätigen Weg zu wählen, gleichsam in den "Krieg gegen die JVA Pöschwies zu ziehen". Diesen gewalttätigen Weg hat er von Anfang an und konsequent be-

- 347 - schritten, somit bereits zu einer Zeit, als die Haftbedingungen noch nicht als kon- ventionswidrig beurteilt werden konnten. Die JVA Pöschwies hat auf die Gewalttä- tigkeiten und die Sturheit des Beschuldigten so reagiert, dass sie die Haftbedingun- gen weiter verschärfte und den Beschuldigten weiter isolierte, implizit unter Hinweis darauf, dass er sich ja nur gewaltfrei und konform benehmen müsse, um wieder Vollzugslockerungen zu erhalten. Dies hätte sie auf Dauer nicht tun dürfen, weil die so ausgestalteten Haftbedingungen nicht mehr konventionskonform waren. Die konventionswidrigen Haftbedingungen des Beschuldigten waren durch das Verhal- ten des Beschuldigten zwar mitverschuldet, aber das befreit die JVA Pöschwies nicht vom Vorwurf der menschenunwürdigen Behandlung, welche mit den Ausfüh- rungen des Gutachters J._____ nochmals deutlich festgestellt wurde. Auf Dauer – und hier ist der Verteidigung zuzustimmen – hatte dieses rigide System der JVA Pöschwies Auswirkungen auf den Beschuldigten. Die Reizdeprivation erhöhte den Druck auf den Beschuldigten in einem Masse, welches die nun angeklagten Delikte in einer späteren Phase, durchaus auch als Reaktion auf diese Haftbedin- gungen sehen lassen. Mit Blick auf sein vorangegangenes Verhalten erscheinen sie aber nach wie vor nicht alleine durch die Haftbedingungen ausgelöst worden zu sein. Der Gutachter K._____ hat dies in Bezug auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten nachvollziehbar erörtert und erklärt, dass die zu Beginn vollständig erhaltene Steuerungsfähigkeit mit zunehmender Dauer der Isolationshaft leicht und später mittelschwer beeinträchtigt war. Dies zeigen im Übrigen auch die Videoauf- zeichnungen zu den späteren Delikten, beispielsweise im Jahr 2020. Das Verhalten des Beschuldigten wirkte hier zunehmend hoffnungslos. Die Auswirkungen der konventionswidrigen Haftbedingungen auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldig- ten sind deshalb als Schuldminderungsgrund zu berücksichtigen (vgl. dazu Ziff. V. A. 2.6). Notstandshandlungen im Sinne des StGB – und zwar weder recht- fertigende noch entschuldbare – sind aber auch bei dieser Sachlage nicht anzu- nehmen. 5.2.5 In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen kann festgehalten wer- den, dass die teilweise weitschweifigen Ausführungen der Verteidigung zum recht- fertigenden und entschuldbaren Notstand nur punktuell überzeugen. Die Verteidi-

- 348 - gung legte insbesondere nicht stichhaltig dar, inwiefern die (kumulierten) Auswir- kungen der rigiden Haft- und Vollzugsbedingungen seit der frühen Kindheit des Be- schuldigten das Verhalten des Beschuldigten in der JVA Pöschwies zu den hier interessierenden Tatzeitpunkten als alternativlos erscheinen lassen. Nachdem der Beschuldigte selber für sein Verhalten verantwortlich ist und sich bewusst gegen in Aussicht gestellte Vollzugslockerungen stellte, geht auch das Argument der Vertei- digung fehl, wonach der Staat dem Beschuldigten keine andere Haftmöglichkeit erlaubt habe (act. 129, S. 25; Prot. S. 51). Der Verteidigung kann jedoch insoweit zugestimmt werden, als sich das Einschlagen des Rechtswegs zur Abwendung der Gefahr für die Psyche des Beschuldigten nicht innerhalb der erforderlichen Zeit als effektiv erwiesen hat bzw. hätte (vgl. Ziff. III C. 5.2.2). 5.2.6 Wenn die Verteidigung sodann in pauschaler Weise geltend macht, dass jegliches Fehlverhalten des Staates, welches als unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung bzw. Folter bezeichnet werden könne, eo ipso dazu führe, dass der Betroffene in einem Notstand handle, da eine Interessenabwägung einer Rechtfertigung des Staates gleichkäme (act. 129, S. 23), verkennt sie zweierlei: Erstens führt eine Interessenabwägung, wie sie in Art. 17 und 18 StGB niederge- legt ist, nicht zu einer Rechtfertigung der unmenschlichen oder erniedrigenden Be- handlung bzw. Folter durch den Staat. Das staatliche Handeln bleibt rechtswidrig, wie dies auch Gutachter J._____ unter Bezugnahme auf den absoluten Charakter von Art. 3 EMRK treffend ausgeführt hat (act. 123, S. 6 f.). Zweitens gilt es beim Notstand rechtsdogmatisch zwischen der Notstandslage und der Notstandshand- lung zu unterscheiden. Es leuchtet ein, dass eine unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung bzw. Folter zu einer Rechtsgüterverletzung beim Betroffenen führt, wie dies auch vorliegend auf den Beschuldigten zutraf. Dies bedeutet aller- dings nicht, dass der Beschuldigte in einem solchen Fall bei seiner Reaktion darauf an keine Normen oder Grundsätze mehr gebunden wäre. Würde man diesem An- satz der Verteidigung folgen, würden Art. 17 und 18 StGB mehrerer Voraussetzun- gen beraubt, namentlich des Grundsatzes der absoluten Subsidiarität. Dies kann jedoch insbesondere mit Blick auf die vorliegend involvierten Aufseher der JVA Pöschwies nicht gelten, deren physische und psychische Integrität es gleich- wohl zu schützen gilt, auch wenn der Staat, in dessen Dienst sie stehen, vorliegend

- 349 - fehlbar war. Ansonsten würde dies einem Freipass für anarchisches Treiben gleich- kommen, bei welchem Unrecht mit Unrecht ausgeglichen werden darf, sobald sich ein Betroffener in einer Situation unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung befindet oder nur schon darin wähnt. Umgekehrt bedeutet dies jedoch auch nicht, dass der Beschuldigte in casu die konventionswidrigen Haftbedingungen zu tole- rieren oder sanktionslos zu belassen hätte. Vielmehr gaben Art. 17 und 18 StGB unter den Voraussetzungen der absoluten Subsidiarität und der Proportionalität vor, wie der Beschuldigte sein Verhalten auszurichten hatte. Zudem können dem Beschuldigten Entschädigungsansprüche aus gesetzes- bzw. konventionswidri- gem staatlichem Verhalten entstehen, welche aber allenfalls wegen des eigenen Verschuldensanteils des Beschuldigten zu reduzieren sein werden. Diese kann der Beschuldigte sodann auf gerichtlichem Weg geltend machen, zumal es sich dabei um ein justiziables Recht handelt (vgl. Art. 5 Ziff. 5 EMRK). 5.2.7 Schliesslich erscheint vorliegend fraglich, ob der Notstand auch in subjek- tiver Hinsicht erfüllt wäre. Aufgrund der vorstehend dargelegten Lebensgeschichte des Beschuldigten (vgl. Ziff. IV. C. 3.2 und 5.2.4.1 ff.) zeigt sich ein Bild, bei wel- chem er sich seit früher Kindheit gegen jegliche von Seiten der Behörden, Instituti- onen, Autoritäten angeordnete Massnahmen und Regeln auflehnt und die Zusam- menarbeit verweigert. Dies zeigt sich mit Deutlichkeit in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 6. Dezember 2017, in welcher der Beschuldigte erklärte: "Ich werde nie mit euch zusammenarbeiten, ihr seid alle meine Feinde. Ich hasse euch aus ganzem Herzen. Lieber ist mir der Tod. Ich bin seit 20 Monaten im Ge- fängnis, ich werde nur stabiler. Ihr macht mich jeden Tag aggressiver und ich werde immer noch stärker. Ich bin stark. Eure Gesetze brechen mich nicht […]" (vgl. Akten DG190013-D). Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten handelte, um den rigiden und teilweise konventions- widrigen Haftbedingungen zu entkommen, dem Reizentzug entgegenzuwirken oder nur, um gegen den jeweiligen Druck zu opponieren. Auf Letzteres deutet der Umstand, dass der Beschuldigte vor und während seiner Verlegung in die JVA BH._____ wiederholt verlauten liess, dass er die umgehende Rückversetzung in die JVA Pöschwies verlange (act. 67/104). Die Rettungshandlungen des Be-

- 350 - schuldigten sind aus objektiver Sicht denn auch nicht geeignet, das Ziel Beendi- gung der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen zu erreichen. Im Gegenteil sie führen dazu, dass die rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen länger andauern, was mit einer anhaltenden Reizdeprivation ver- bunden ist. Der Beschuldigte dürfte auch wissen, dass er mit seinen jeweiligen Handlungen die Situation jeweils nicht verbesserte. Damit wären seine Aktionen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht geeignet, um aus den rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen entlassen zu werden und sich längerfristig wieder Reize zu verschaffen. Ob der Notstand in subjektiver Hinsicht erfüllt ist, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die Berufung auf den Notstand bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht fällt.

6. Zwischenfazit: Notstand 6.1 In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – nachdem der Grundsatz der absoluten Subsidiarität verletzt wurde

– nicht in einem Notstand handelte, weder in einem rechtfertigenden noch in einem entschuldbaren. Wie es sich mit der Zumutbarkeit normgemässen Handelns i.S.v. Art. 18 StGB und dem subjektiven Tatbestand des Notstands verhält, kann bei die- ser Sachlage offengelassen werden. 6.2 Hinsichtlich der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingun- gen in der JVA Pöschwies ist zu konstatieren, dass dieser Umstand gemäss Gut- achter K._____ zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten geführt hat. Diesem Umstand wird bei der Strafzumessung im Rahmen des Ver- schuldens Rechnung zu tragen sein (vgl. dazu Ziff. V. A. 2.6).

7. Übrige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe 7.1. Was übrige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe betrifft, liess der Beschuldigte in Dossier 23 rechtfertigende und entschuldbare Notwehr i.S.v. Art. 15 und 16 StGB geltend machen. Er lässt vorbringen, dass die Aufseher keine Lust gehabt hätten, länger als drei Minuten zu warten, bis sich der Beschuldigte weiterbewegen würde. Der Beschuldigte habe keinen Anlass für eine Intervention

- 351 - der Aufseher gegeben. Trotzdem sei der Beschuldigte von den Aufsehern mit Ge- walt gegen die Wand gedrückt worden, weshalb seine Reaktion gerechtfertigt, je- denfalls aber entschuldbar gewesen sei. Diesbezüglich ist jedoch zu sagen, dass auf der Sachverhaltsebene kein Angriff der Aufseher gegen den Beschuldigten er- stellt wurde. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Sachverhalts- erstellung verwiesen werden (vgl. Ziff. II. 25.4). Demgemäss suchte der Beschul- digte bewusst eine physische Konfrontation mit den Aufsehern und gab diesen da- mit – entgegen seinem Dafürhalten – berechtigten Anlass, um sich ihm zu nähern. Daraufhin war es der Beschuldigte, welcher die Aufseher bespuckte und zuschlug. Es liegt somit bereits in tatsächlicher Hinsicht kein Angriff der Aufseher vor. Folglich erübrigt sich eine weitere Prüfung dieses Rechtfertigungsgrunds. 7.2 Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden für die Dossiers 1–32 nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Demzufolge hat der Beschuldigte im Sinne der vorstehenden Erwägungen jeweils tatbestands- mässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. D. Fazit

1. Freisprüche Im Rahmen der rechtlichen Würdigung gilt es abschliessend festzuhalten, dass sich der Beschuldigte in Dossier 17 nicht der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB, in Dossier 10 (Vorfall A.) nicht der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie in Dossier 16 nicht der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig ge- macht hat, weshalb er von diesen Vorwürfen freizusprechen ist.

2. Schuldsprüche Demgegenüber hat sich der Beschuldigte in Dossier 1 der mehrfachen Gewalt und Drohung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 2 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 3 der mehrfachen Dro- hung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, in Dossier 4 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dossier 5 der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1

- 352 - StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 6 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 7 der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, in Dossier 8 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dossier 9 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 10 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dossier 11 der mehrfachen Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 12 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dos- sier 13 der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dos- sier 14 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 15 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dos- sier 17 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 18 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dos- sier 20 der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, in Dossier 22 der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dos- sier 23 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 24 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 25 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 26 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 27 der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, in Dossier 28 der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, in Dossier 29 der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, in Dossier 30 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dossier 31 der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB und in Dos- sier 32 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.

- 353 - V. Strafzumessung und Strafe A. Grundsätze der Strafzumessung

1. Theoretische Grundlagen 1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe mit der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht diese in Anwendung des As- perationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe. Das Gericht darf das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Frei- heitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinan- der verhängt werden (SB140287-O mit Verweis auf TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 49 N 7; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind erfüllt, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Norm- verstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Insbesondere genügt dafür nicht, dass die gesetzlichen Strafbestimmungen für die echt konkurrierenden Taten abs- trakt gleichartige Strafen vorsehen. Die konkrete Methode verhindert, dass bei ei- ner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für das eine Delikt für die weiteren Strafta- ten, welche Freiheits- oder Geldstrafe androhen, automatisch auch auf eine Frei- heitsstrafe erkannt werden muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe angemessen erscheint (BGE 138 IV 120; MARKO CESAROV, Zur Ge- samtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 02/2016, S. 97 ff. m.w.H.). Begeht der Täter über einen langen Zeitraum immer wieder gleiche oder zumindest ähnliche Delikte, offenbart er dadurch eine grosse kriminelle Energie. Durch das Begehen einer Reihe gleichartiger Straftaten, zu welchen er sich immer wieder von Neuem entschliessen muss, offenbart er eine hartnäckige Bereitschaft kriminell zu handeln. Kann daraus der Schluss gezogen werden, dass eine blosse Geldstrafe bei keinem der angeklagten und in einem engen Zusammenhang ste- henden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldig- ten einzuwirken, ist für jedes der angeklagten Delikte konkret eine Freiheitsstrafe

- 354 - auszufällen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz 563). 1.2 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Um- stände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Zur Bestimmung des Straf- rahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszuge- hen (BGE 116 IV 300, E. 2.c.bb.; BGer 6B_681/2013, Urteil vom 26. Mai 2014, E. 1.3.1.; STRATENWERTH, Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011, S. 349; BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 116). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Stra- fen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden (MATHYS, a.a.O., Rz. 359). Der Strafrahmen der schwersten Straftat ist gemäss Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sowie ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55, E. 5.8.). Ist dem nicht so, so sind die Strafschärfungs- oder Strafmilderungs- gründe erst bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen. 1.3 Innerhalb des abstrakten Strafrahmens bestimmt das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses wird einerseits nach objektiven Kriterien bestimmt, der sogenannten objektiven Tatschwere, das heisst nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- gutes und nach der Verwerflichkeit des Handelns, und andererseits nach subjekti- ven Kriterien, der sogenannten subjektiven Tatschwere, das heisst nach den Be- weggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den in- neren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (sog. Tatkomponenten; Art. 47 Abs. 2 StGB). Nebst dem Verschul-

- 355 - den berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 StGB). 1.4 Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwi- schen Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, die Wil- lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Täters zu beachten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes. Die Täterkompo- nente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dabei sind unter anderem allfällige Vorstrafen oder Einsicht und Reue oder ein Geständnis des Täters zu berücksichtigen (MAR- KUS HUG in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.). 1.5 Anschliessend hat das Gericht in einem zweiten Schritt die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101, E. 2.b.; BGer Urteil 6B_460/2010 vom

4. Februar 2011 E. 3.3.4.). Mehrfache Delinquenz soll zu einer höheren Strafe füh- ren, wobei das Mass der Erhöhung in Abhängigkeit zu den begangenen Delikten festzusetzen ist, um der Art der Taten Rechnung zu tragen. Bei Art. 49 StGB han- delt es sich um eine spezialpräventiv motivierte Norm. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen nach dem Asperationsprinzip die einzel- nen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschie- denheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen (BGer Urteil 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3). Der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die

- 356 - Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 m.w.H.).

2. Vorbemerkungen 2.1 In casu hat sich der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gemacht, wofür das Gesetz die folgenden Strafen vorsieht: einfache Körperverletzung Art. 123 Ziff. 1 StGB FS bis 3 Jahre oder GS Sachbeschädigung Art. 144 Abs. 1 StGB FS bis 3 Jahre oder GS Drohung Art. 180 Abs. 1 StGB FS bis 3 Jahre oder GS Gewalt und Drohung gegen Behör- Art. 285 Ziff. 1 StGB FS bis 3 Jahre oder GS den und Beamte Hinderung einer Amtshandlung Art. 286 StGB GS bis 30 Tagessätze FS = Freiheitsstrafe; GS = Geldstrafe 2.2 Der Beschuldigte hat im Verlauf des vorliegend interessierenden Zeitrau- mes mehrere Tatbestände erfüllt, welche – mit Ausnahme der Hinderung einer Amtshandlung, welche nur mit Geldstrafe bedroht ist – mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden können, jedoch für sich alleine be- trachtet unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen würden. Sämtliche angeklagten Delikte fanden während der Inhaftierung des Beschuldigten in der JVA Pöschwies unter rigiden – und teilweise konventions- widrigen – Haftbedingungen statt, gegen welche sich der Beschuldigte jeweils unter Anwendung von Gewalt gegen Personen, Gewalt gegen Sachen oder verbaler Ge- walt auflehnte. Die begangenen Delikte erweisen sich untereinander als sehr ähn-

- 357 - lich und vergleichbar, handelte es sich doch um ein beschränktes Repertoire, wel- ches dem Beschuldigten zur Verfügung stand, um seinem Unmut im Freiheitsent- zug Ausdruck zu verleihen. Sie entspringen der nämlichen kriminellen Energie, ge- gen den Staat und die Amtsträger zu opponieren. Hinzu kommt, dass angesichts mehrerer, teilweise einschlägiger Vorstrafen vorliegend nicht davon auszugehen ist, eine Geldstrafe würde den Beschuldigten von der Begehung weiterer gleichar- tiger Delikte in genügendem Masse abhalten. Unter spezialpräventiven Gesichts- punkten drängt sich daher die Verhängung einer Freiheitsstrafe auf (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Überdies ist zu konstatieren, dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten voraussichtlich nicht einbringlich wäre (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Folglich ist für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Hinderung einer Amtshandlung – eine Frei- heitsstrafe auszufällen. 2.3 Demzufolge ist der Beschuldigte für die einfache Körperverletzung, Sach- beschädigung, Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte je mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen, wobei aufgrund der Deliktsmehrheit eine Strafschärfung erfolgt, was zu einer obligatorischen Straferhöhung und einer theo- retisch möglichen Ausweitung des oberen Strafrahmens um die Hälfte führt. In An- wendung des Asperationsprinzips ist demnach eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei mittels objektiver und subjektiver Kriterien für die mit dem höchstem Strafmass be- drohte Straftat eine Einsatzstrafe festzulegen ist. Diesbezüglich ist vorab anzumer- ken, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, diesen ordentlichen Strafrah- men zu verlassen. Sodann ist zu konstatieren, dass sämtliche erfüllten Tatbestände den gleichen abstrakten Strafrahmen aufweisen. Zur Bildung der Einsatzstrafe ist daher auf die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 2 ab- zustellen, zumal diese Straftat von denjenigen Straftaten, welche konkret die höchste Strafe nach sich ziehen, zeitlich die erste darstellt. 2.4 In Bezug auf die (mehrfache) Hinderung einer Amtshandlung gibt das Ge- setz die Strafart zwingend vor. Dieses Vergehen ist mit Geldstrafe bis maximal 30 Tagessätzen zu ahnden (Art. 286 StGB). Gegen unten ist der Strafrahmen bei einer Geldstrafe auf drei Tagessätze begrenzt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Da sich die

- 358 - Geldstrafe mangels Gleichartigkeit der Strafe nicht mit der auszufällenden Frei- heitsstrafe asperieren lässt, ist diese neben der zu verhängenden Gesamtfreiheits- strafe auszusprechen. Aufgrund der Deliktsmehrheit ist wiederum eine Gesamt- strafe zu bilden, wobei mittels objektiver und subjektiver Kriterien für die erste Tat- begehung (Dossier 29) eine Einsatzstrafe festzulegen ist, welche hernach mit Blick auf die zweite Tatbegehung (Dossier 31) angemessen zu erhöhen sein wird. 2.5 In der Folge ist zunächst die Strafzumessung für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Dossier 2 vorzunehmen und die entspre- chende Strafe hernach mit Blick auf die übrigen Delikte angemessen zu erhöhen. Alsdann wird analog in Bezug auf die für die Hinderung einer Amtshandlung aus- zufällende Geldstrafe zu verfahren sein. Die resultierende Freiheitstrafe und Geld- strafe werden – mangels Gleichartigkeit der Strafen – kumulativ auszufällen sein. 2.6 Zur Frage, in welchem Umfang die festzusetzende Einsatzstrafe wegen der zusätzlichen Straftaten erhöht werden soll, ist vorliegend eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Diesbezüglich fällt in Betracht, dass der Beschuldigte während sei- ner Inhaftierung in der Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies delinquierte. Sämt- liche begangenen Delikte erfolgten somit intramural und sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Beschuldigte gegenüber der JVA Pöschwies den Krieg erklärt hat und sich unter Anwendung von Gewalt gegen Personen, Gewalt gegen Sachen und verbaler Gewalt gegen seine als unrechtmässig empfundene Inhaftierung auf- lehnte. Die begangenen Delikte weisen daher einen engen sachlichen und räumli- chen Zusammenhang auf. Zudem sind die begangenen Delikte innerhalb der De- liktsgruppe (Gewalt gegen Personen, Gewalt gegen Sachen, verbale Gewalt) ver- gleichbar, ging der Beschuldigte doch häufig ähnlich vor. Demgegenüber wird straf- erhöhend zu berücksichtigen sein, dass der Beschuldigte durch seine Straftaten verschiedene Rechtsgüter verletzte, was überhaupt erst die Bildung der entspre- chenden Deliktsgruppen zulässt. Der Beschuldigte beging diese Delikte über einen Zeitraum von knapp drei Jahren immer wieder und in regelmässigen Abständen. Demzufolge stehen die hier zu beurteilenden Straftaten überwiegend in Realkon- kurrenz zueinander. Nach dem Gesagten erscheint vorliegend unter spezialpräven- tiven Gesichtspunkten eine nicht unerhebliche Straferhöhung angemessen, zumal

- 359 -

– wie sich noch zeigen wird – auch der zur Verfügung stehende Strafrahmen trotz der Vielzahl der zu bemessenden Strafen nicht ausgeschöpft ist. 2.7 Hinsichtlich der Verschuldensbewertung wird in subjektiver Hinsicht zu be- rücksichtigen sein, dass der Beschuldigte gemäss Einschätzung von Gutachter K._____ über den gesamten Deliktsraum in der Lage war, das Unrecht seiner Tat zu erkennen (Einsichtsfähigkeit), wohingegen die Fähigkeit des Beschuldigten an- hand dieser Erkenntnisse sein Handeln zu gestalten (Steuerungsfähigkeit) auf- grund einer Labilisierung seines Persönlichkeitsgefüges mit fortschreitender Dauer der Isolationshaft in der JVA Pöschwies zunehmend eingeschränkt war. Zu Beginn war noch keine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vorhanden. Nach einem zu definierenden Zeitraum ist jedoch eine leichte, hernach eine mittlere Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen (act. 124, S. 4 f. und 24). Das Gericht hat diesen Zeitraum auf jeweils sechs Monate bemessen. Dies bedeutet für die nach- folgende Strafzumessung, dass in einer ersten Phase (sechs Monate ab 17. August 2018 [= Zeitpunkt Verlegung in die JVA Pöschwies]) infolge erhaltener Steuerungs- fähigkeit keine Verschuldensminderung über die subjektiven Tatkomponenten er- folgt. In einer zweiten Phase (weitere sechs Monate) ist von einer leichten Ein- schränkung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen, was in Zahlen ausgedrückt eine Reduktion der objektiven Tatschwere um einen Viertel bedeutet. Schliesslich ist für die dritte und letzte Phase (sämtliche Delikte ab August 2019) eine mittelgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen. In dieser Phase rechtfertigt sich eine Reduktion der objektiven Tatkomponenten um die Hälfte. B. Konkrete Strafzumessung

1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 2) 1.1 Tatkomponenten 1.1.1 Objektive Tatschwere 1.1.1.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das

- 360 - strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbeitrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 175). 1.1.1.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschul- digte beim Bewerfen mit Urin die Aufseher überraschte, welche zwar mit Schutz- ausrüstung ausgestattet waren, aber keinen Angriff mit einer Körperflüssigkeit er- warteten. Sodann ist zu berücksichtigen, dass er gleich sechs Aufseher mit seinem Urin traf. Dabei verhinderte weder die Schutzausrüstung noch der Helm der Aufse- her, dass die Aufseher direkt oder indirekt vom Urin des Beschuldigten getroffen wurden. Dieser Angriff löste bei den betroffenen Aufsehern Ekelgefühle aus und erschwerte deren Tätigkeit erheblich. Im Übrigen blieb der Angriff des Beschuldig- ten für die betroffenen Aufseher folgenlos. Dass sich der Beschuldigte im Anschluss gegen das Zurückdrängen durch die Aufseher widersetzte, fällt angesichts des Um- stands, dass sich die Aufseher ein solches Verhalten des Beschuldigten gewohnt und entsprechend in der Reaktion geübt sind, nicht besonders ins Gewicht. Auch wenn sich der Vorfall vom 26. November 2018 im Ergebnis als noch eher harmlos bezeichnen lässt, offenbarte der Beschuldigte bei seinem Vorgehen eine nicht un- beachtliche kriminelle Energie. So legte der Beschuldigte das mit seinem Urin ab- gefüllte Essgeschirr im Vorfeld an nicht einsehbarer Stelle in der Zelle ab, um die Aufseher zu überraschen. Erschwerend kommt somit hinzu, dass der Beschuldigte die Tat vorgängig plante. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt gleichwohl noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. 1.1.2 Subjektive Tatbeschwere 1.1.2.1 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv, wobei beispielsweise egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschuldenserhöhend wirken. Von Bedeutung

- 361 - ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. Ferner sind die wei- teren subjektiven Verschuldenskomponenten zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 175). 1.1.2.2 Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten ist zu beachten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er den Aufsehern die Tat bereits am Wochenende vor dem 26. November 2018 angekün- digt hatte. Indem er die Aufseher im Nachgang an die Tat mit dem Vorsingen des Lieds "Regen-, Regentröpfli" verhöhnte, manifestierte der Beschuldigte, dass er sich einen Spass daraus machte, die Aufseher während ihren Dienstaufgaben an- zugreifen und zu erniedrigen, was aufgrund des egoistischen Motivs besonders verwerflich erscheint. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Einschränkung der Steu- erungsfähigkeit des Beschuldigten bestand (vgl. Ziff. IV. A. 2.6), vermag die sub- jektive Tatschwere das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. 1.1.3 Hypothetische Einsatzstrafe Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten in Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten im Rahmen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten in Dossier 2 gleichwohl als leicht zu beurteilen. Den weiteren Erwägungen ist daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagen zu- grunde zu legen. 1.2 Täterkomponenten Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massge- bend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönli- chen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhal- ten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. BSK StGB–WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N 120 ff.).

- 362 - 1.2.1 Vorstrafen 1.2.1.1 Der Beschuldigte ist bereits mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft (BD act. 9/34). So wurde er am 28. August 2015 vom Bezirksgericht Dietikon we- gen mehrfacher Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 33 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Darauf folgte am 6. März 2017 ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, wofür der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. 1.2.1.2 Hinsichtlich der Verurteilung mittels Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland am 26. September 2013 zu einem 14-tägigen Freiheitsentzug ge- mäss Art. 25 JStG ist Folgendes zu konstatieren: Mit Inkrafttreten des Bundesge- setzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) am 23. Februar 2023 wurden die Bestimmungen des sechsten Titels des StGB zum Strafregister aufgehoben. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StReG sind die Best- immungen des StReG auch auf Grundurteile und nachträgliche Entscheide an- wendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind. Aus dieser Bestimmung ergibt sich der grundsätzliche Vorrang des neuen Rechts. Es besteht kein Raum für die Anwendung der lex mitior-Regel. Ein Eintrag, welcher beim Inkrafttreten des StReG im Strafregister aufgeführt war, bleibt weiterhin erhal- ten, sofern dieser auch nach den neuen Bestimmungen rechtmässig ist (Botschaft vom 20. Juni 2014 zum Strafregistergesetz, BBl 2014 5858). Dementsprechend werden Grundurteile, welche einen Freiheitentzug nach Art. 25 JStG enthalten nach Ablauf der Frist von 12 Jahren aus VOSTRA entfernt (Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StReG). Da seit der Verurteilung vom 26. September 2013 zu einem Freiheitsentzug von 14 Tagen erst zehn Jahre abgelaufen sind, kann dieser Eintrag dem Beschuldigten nach wie vor entgegenhalten werden. 1.2.1.3 Der Beschuldigte weist demnach zahlreiche nicht unbedeutende und teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Der Beschuldigte hat also bereits gleiche oder ähnliche Delikte begangen, ist dafür bestraft worden und delinquiert einfach genau gleich weiter. Diese beispiellose Uneinsichtigkeit und Renitenz ist im Rah- men der Strafzumessung deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.

- 363 - 1.2.2 Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung bzw. hängigem Straf- verfahren Uneinsichtigkeit und Renitenz werden dann sogar noch einmal dadurch unterstri- chen, dass die Delikte nicht nur während laufender Untersuchung (Unt.- Nr. 2019/10005468), sondern auch während hängigem gerichtlichen Strafverfah- ren (Geschäfts-Nrn. DG190013-D, SB200136-O, SB210634-O) erfolgten. Insge- samt ist die Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung bzw. hängigem Strafverfahren ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen. 1.2.3 Persönliche Verhältnisse und Vorleben des Beschuldigten 1.2.3.1 Zum Lebenslauf des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Ausführun- gen unter Ziff. IV. C. 3.2 verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten eine defizitäre Entwicklung seit der frühesten Kindheit, instabile und dauernd wechselnde Beschulungs- und Unterbringungssituationen und im Ergebnis eine fehlende angemessene Ausbildung vorliegen. Hinzu kommen die schwierigen Erfahrungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit staatlichen Interventionen, wie beispielsweise die sehr lange Fixierung und Zwangsmedikation in der BB._____, der Abbruch des Sondersettings und die übermässig strenge Be- handlung im Gefängnis BF._____. Schliesslich ist in Bezug auf den Aufenthalt des Beschuldigten in der JVA Pöschwies vom 17. August 2018 bis 20. Januar 2022 an- zumerken, dass der Beschuldigte rigiden und zumindest teilweise konventionswid- rigen Haftbedingungen ausgesetzt war (vgl. bereits Ziff. IV. C. 3.3). Die diesbezüg- lichen Ausführungen von Gutachter J._____ sind überzeugend und klar. Es ist je- doch anzumerken, dass sich das Verhaltens- und Deliktsmuster des Beschuldigten wiederholt und weder ein harter noch ein milder Umgang mit ihm nachhaltige posi- tive Auswirkungen zur Folge hatten. Dieses Verhaltens- und Deliktsmuster mani- festierte sich zudem schon lange vor den seitens der Verteidigung geltend gemach- ten staatlichen Fehlleistungen. Gleichwohl sind die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten insgesamt deutlich strafmindernd zu berücksichti- gen.

- 364 - 1.2.3.2 Wie bereits im ersten Verfahren (Geschäfts-Nr. DG190013-D) erscheint die mediale Bearbeitung des vorliegenden Falls aussergewöhnlich. Der Beschuldigte ist in den Medien seit der Ausstrahlung der BC._____ Sendung … am tt.mm.2013 bis heute zum wohl bekanntesten Häftling der Schweiz avanciert. Über die Jahre erfolgte in den Medien eine intensive Berichterstattung über den Beschuldigten. Im Vorfeld der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2023 akzentuierte sich diese teil- weise vorverurteilende, teilweise den Täter aber auch einseitig als Opfer darstel- lende mediale Berichterstattung. Zu bemerken ist, dass der Beschuldigte selber die mediale Aufmerksamkeit verschiedentlich aktiv unterstützt und sich auch weiterhin in den sozialen Medien präsentiert. Die grosse mediale Aufmerksamkeit und die damit einhergehend mediale Vorverurteilung ist gleichwohl leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 1.2.3.3 Vor diesem Hintergrund wirkt sich das Vorleben des Beschuldigten insge- samt gleichwohl noch deutlich strafmindernd aus. 1.2.4 Nachtatverhalten 1.2.4.1 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein umfassendes Geständnis aus eigenem Antrieb, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. 1.2.4.2 Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu den ge- gen ihn erhobenen Vorwürfe in keiner Weise Stellung genommen hat, zumal er sich nicht vom fallführenden Staatsanwalt an Einvernahmen zuführen liess. Dies führte dazu, dass seitens des Beschuldigten keine eigene Sachverhaltsdarstellung abge- geben wurde, wozu er auch nicht verpflichtet ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung liess anlässlich der Hauptverhandlung sämtliche Vorwürfe bestreiten. Das fehlende Geständnis ist neutral zu werten. Dass sich beim Beschuldigten seit seiner Verlegung am 20. Januar 2022 in das Gefängnis BG._____ ein überwiegen- des Wohlverhalten beobachten lässt, ist zu begrüssen. Dem Umstand der guten Führung ist jedoch nicht verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, zumal ein

- 365 - korrektes Verhalten auch beim Beschuldigten vorausgesetzt werden kann. Einsicht in das Unrecht seiner Taten oder gar Reue zeigte der Beschuldigte keine. Vielmehr stellt sich der Beschuldigte nach wie vor als reines Opfer des Rechtssystems dar, welches – wenn überhaupt – nur aufgrund der erlebten staatlichen Fehlleistungen selber zum Täter geworden sei. Im Ergebnis ist das gesamte Nachtatverhalten neutral zu werten. 1.2.5 Strafempfindlichkeit Zuletzt ist im Rahmen der Strafzumessung darüber zu befinden, wie sich das nun gefundene Resultat mutmasslich auf das Leben des Täters auswirken wird. Dabei ist allerdings nur bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen in persönli- cher, familiärer oder beruflicher Hinsicht, die anstehende Verbüssung einer Strafe mindernd zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gege- ben. 1.2.6 Dauer des Verfahrens Einer langen Verfahrensdauer kann mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden, ohne dass hierfür das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) verletzt sein müsste. Vorliegend fällt in Betracht, dass sich der Beschuldigte seit mehr als sechs Jahren in zwei zusammenhängenden, parallel geführten Strafverfahren befindet. Das Parallelverfahren (Geschäfts-Nr. SB210634-O) ist nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nach wie vor am Obergericht des Kantons Zürich hängig. Die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen im vorliegenden Untersuchungsver- fahren erfolgten mehrere Monate bis über drei Jahre nach den ersten polizeilichen Ermittlungshandlungen. Kurz vor der bevorstehenden Entlassung des Beschuldig- ten am 7. November 2022 wurde der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren er- neut verhaftet und hernach in Untersuchungshaft versetzt. Das vorliegende Unter- suchungsverfahren kann als sehr umfangreich bezeichnet werden, nachdem auf- grund der erheblichen Anzahl untersuchter Delikte (33 Dossiers) zahlreiche Einver- nahmen durchzuführen waren und sich mitunter komplexe rechtliche Fragen stell- ten. Auch dies führte dazu, dass erst nach über vier Jahren mit Eingabe vom 4. April

- 366 - 2023 Anklage am hiesigen Gericht erhoben wurde. Die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist gleichwohl leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 1.3 Einsatzstrafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren im Sinne der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und dem fortwährenden Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkom- ponenten zu einer Strafminderung um einen Fünftel führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine Einsatzstrafe von 72 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 2 als angemessen.

2. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 1) 2.1 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist allgemein vorwegzuschicken, dass es sich beim Beschuldigten um einen äusserst kräftigen und ausgebildeten Kampf- sportler handelt. Wenngleich der Beschuldigte bei seinen Angriffen jeweils an den Händen gefesselt war, minderte dies seine Schlagkraft nicht, zumal die eisernen Handfesseln selber ein hohes Gewicht hatten und in Kombination mit der Heftigkeit der Schläge regelmässig dazu führten, dass der Schutzschild unter dieser Wucht erbebte. In Bezug auf Dossier 1 kann gesagt werden, dass der Schlag des an den Händen gefesselten Beschuldigten gegen den Schutzschild eines Aufsehers (Vor- fall vom 22. November 2018, ca. 10.25 Uhr) weniger schwer wiegt als derjenige durch die obere Versorgungsklappe gegen die ungeschützte Magengegend von P._____ (Vorfall vom 22. November 2018, ca. 11.00 Uhr). Bezüglich des erstge- nannten Vorfalls fällt in Betracht, dass der sich widersetzende Beschuldigte an den Händen gefesselt war und nicht direkt gegen einen Aufseher, sondern gegen des- sen Schutzschild schlug, als er durch die Aufseher in die Zelle geschoben wurde. Da die Aufseher gewisse Aggressionen und Abwehrhaltungen der Insassen ge- wohnt und daher in der Reaktion geübt sind, ist die objektive Tatschwere für den

- 367 - erstgenannten Vorfall noch als leicht zu beurteilen. Was den zweitgenannten Vorfall in Dossier 1 betrifft, ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte vor dem Schlag in die Magengegend von P._____ noch in dessen Richtung spuckte. Der Schlag durch die obere Versorgungsklappe war für P._____ sodann folgenlos. Es ist jedoch an- zumerken, dass der Beschuldigte die ganze Kraft in den Schlag aufbrachte, welche er in dieser Position aufbringen konnte und sein Arm nur mit grossem Kraftaufwand von P._____ und C._____ zurück in Zelle gedrückt werden konnte. Es ist somit nicht der Umsicht oder Vorsicht des Beschuldigten zu verdanken, dass dieser Schlag nicht seine volle Wirkung entfalten konnte. Dennoch ist die objektive Tat- schwere im Vergleich mit dem denkbaren Spektrum von Gewalthandlungen gegen Aufseher je im untersten Drittel des Strafrahmen anzusiedeln. Bei der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten, dass er die Taten offensichtlich nicht im Voraus plante. Beim Vorfall vom 22. November 2018, ca. 10.25 Uhr entlud der Beschuldigte seine Wut spontan am Schutzschild eines Aufsehers, während er beim Vorfall vom 22. November 2018, ca. 11.00 Uhr, in Rage geriet, als die Aufse- her das Kabel seines Fernsehers nicht wieder eingesteckt haben, und aus diesem Erregungszustand heraus gegen P._____ schlug. In Bezug auf die Beweggründe und das Motiv für die Tat, rechtfertigt sich eine darüber hinaus gehende Verminde- rung des Verschuldens allerdings nicht. Diese Parameter lassen das Verschulden des Beschuldigten im Rahmen der objektiven und subjektiven Tatschwere insge- samt als eher leicht erscheinen, was in Anbetracht der mehrfachen Begehung zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 75 Tagen führt. 2.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 2.3 Konkrete Strafe Die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren vermögen die straferhöhenden Faktoren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu ei- ner Strafminderung um 15 Tage führen. Daher erweist sich eine Einsatzstrafe von

- 368 - 60 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 1 als angemessen. Gemäss dem Asperationsprinzip sind gleichartige Stra- fen aber nicht einfach zu addieren, sondern es hat eine angemessene Erhöhung der festgelegten Einsatzstrafe zu erfolgen. Die Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 2 ist daher in Anwendung des Asperationsprinzips um 45 Tage für die zweifache Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte in Dossier 1 zu erhöhen.

3. Mehrfache Drohung (Dossier 3) 3.1 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es bei den vorliegen- den Drohungen grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob der Beschuldigte diese verbal ausstiess oder durch unmissverständliche Gesten zum Ausdruck brachte. Der Beschuldigte bezeichnete sich darin selber als rachsüchtig, was mit Blick auf eine in Zukunft bevorstehende Entlassung des Beschuldigten geeignet war, bei I._____ Angst auszulösen. Die Drohungen wurden von I._____ ernst genommen, zumal dieser sogar darüber nachdachte, sein äusseres Erscheinungsbild zu än- dern, wenn der Beschuldigte einmal in Freiheit entlassen würde. Die massiven Dro- hungen richteten sich gegen das höchste aller Rechtsgüter, das Leben, und lassen jegliche Empathie vermissen. Nicht nur stellte der Beschuldigte I._____ in Aussicht, diesen als ersten zu töten. Mit seinen Drohungen machte der Beschuldigte auch die Kinder des betroffenen Aufsehers zum Gegenstand seiner Einschüchterungen. Das Verhalten des Beschuldigten weist insgesamt eine erhebliche kriminelle Ener- gie auf. Dies wird auch durch den Umstand nicht gemildert, dass der betroffene Aufseher im Vollzugsalltag einen wohl hin und wieder raueren Umgang mit Insas- sen berufsbedingt hinnehmen muss. Es fällt jedoch im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten in Betracht, dass die Drohungen zum beschränkten Repertoire des Beschuldigten an Kampfhandlungen gehören. So reagierte der Beschuldigte auf die für ihn frustrierende Inhaftierung regelmässig mit grober verbaler Gewalt. Gemäss den im Recht liegenden anstaltsinternen Dokumentationen wurden die

- 369 - Drohungen gegenüber Aufsehern offenbar hundertfach wiederholt, sodass sie häu- fig gar nicht mehr zur Anzeige kamen. Mit Blick auf die bisherigen Taten des Be- schuldigten findet sich zudem kein Hinweis darauf, dass er seinen schweren Dro- hungen entsprechende Taten folgen lässt. Der Beschuldigte zeigte bei seinen Ta- ten in der Vergangenheit kein planmässiges Vorgehen, sondern antwortete jeweils aus dem Impuls heraus und explosionsartig aufgrund zufälliger Konflikte gegenüber Personen mit körperlicher Gewalt. Die objektive Tatschwere im Rahmen der mehr- fachen Drohungen ist deshalb etwas zu relativieren. Des Weiteren ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Im Resultat erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 300 Tagen für die fünffache Drohung als ange- messen. 3.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf, wovon jedoch keine einschlägig ist (BD act. 9/34). 3.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere das fortwährende Delinquieren während lau- fender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren, aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 60 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich da- her eine Einsatzstrafe von 240 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die fünffache Drohung in Dos- sier 3 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straf- erhöhung um 180 Tage führt.

- 370 -

4. Sachbeschädigung (Dossier 4) 4.1 Tatkomponenten Die objektive Tatschwere der Sachbeschädigung ist vorliegend eher im unteren Bereich des Möglichen anzusiedeln. Diesbezüglich gilt als erstellt, dass der Be- schuldigte im Zeitraum vom 24. bis 26. Januar 2019 einen Sachschaden von rund Fr. 2'590.– verursachte, wobei er unter anderem seinen Vornamen in die Zellen- einrichtung der JVA Pöschwies einritzte. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Zudem liegt nahe, dass der Beschuldigte im Rahmen der Sachbeschädigung nicht planmässig handelte, sondern lediglich seinem Unmut aufgrund der andauernden Inhaftierung Ausdruck verleihen wollte. Die Tatkompo- nenten der Sachbeschädigung sind daher insgesamt betrachtet als leicht zu beur- teilen und im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 20 Tagen. 4.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 4.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren, aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Tä- terkomponenten zu einer Strafminderung um 4 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Ein- satzstrafe von 16 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 3 als ange- messen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 12 Tage führt.

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5. Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 5) 5.1 Einfache Körperverletzung 5.1.1 Tatkomponenten In objektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte mit dem geworfe- nen Glasstück C._____ am Kopf traf, woraufhin dieser drei kleine Schnittverletzun- gen erlitt. Das Verletzungsbild lässt die objektive Tatschwere im Rahmen des denk- baren Spektrums einer einfachen Körperverletzung nicht gewichtig erscheinen. Zwar führten die zugefügten Verletzungen bei C._____ in der Folge zu Kopfschmer- zen über zwei oder drei Tage, nicht jedoch zu weiterreichenden Folgen, wie zum Beispiel einer komplikationsreichen Wundheilung oder einer bleibenden Narbe. Gleichwohl ist das Schädigungspotential eines geworfenen Bruchstücks aus Si- cherheitsglas nicht zu verharmlosen. Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt in Betracht, dass der Beschuldigte nicht einmal bemerkte, dass er mit dem Wurfge- schoss einen Aufseher traf. Dies deutet auf eine nur geringe kriminelle Energie des Beschuldigten. Insofern handelte er eventualvorsätzlich, weshalb auch das subjek- tive Tatverschulden als leicht zu beurteilen ist. Vor diesem Hintergrund ist das Ver- schulden des Beschuldigten in Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten als leicht einzustufen, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 60 Tagen führt. 5.1.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 5.1.3 Konkrete Strafe Im Ergebnis vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter-

- 372 - komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 48 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die einfache Körperverletzung in Dossier 5 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 36 Tage führt. 5.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 5.2.1 Tatkomponenten Vorliegend ist die objektive Tatschwere der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als eher leicht zu beurteilen. Indem der Beschuldigte ein abgebroche- nes Stück Sicherheitsglas in Richtung der Hauptzellentüre warf, während die Auf- seher mit der Reinigung der Türe und Sichtklappe beschäftigt waren, behinderte er die Tätigkeit der Aufseher, was sodann auch zum Abbruch der Reinigungsarbeiten führte, zumal C._____ ärztlich versorgt werden musste. Die Art der Ausführung ist als gefährlich zu bezeichnen, zumal das geworfene Glasstück vergleichsweise gross und schwer war. Hinzu kommt, dass die mit der Reinigung beschäftigten Auf- seher sich vorliegend nicht – wie bei anderen Vorfällen – mit einem Schutzschild schützen konnten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dieser Tathandlung die Sachbeschädigungen und Verunreinigungen in der Zelle Nr. … (Dossier 4) durch den Beschuldigten vorausgingen, was überhaupt erst eine Reinigung erforderlich machte. Der Beschuldigte erschwerte somit just diejenige Amtshandlung, welche er selber veranlasste. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Das Tatverschulden ist insgesamt als eher leicht einzustufen. Dies führt im Resultat zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 90 Tagen. 5.2.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

- 373 - 5.2.3 Konkrete Strafe Die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren vermögen die straferhöhenden Faktoren im Sinne der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und dem fortwährenden Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 18 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 72 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 5 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 54 Tage führt.

6. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 6) 6.1 Tatkomponenten Auch hinsichtlich Dossier 6 ist anzumerken, dass diesem Vorfall die Sachbeschä- digungen des Beschuldigten in der Zelle Nr. … (Dossier 4) vorausgingen, sodass an der inneren Zellentüre aufgrund des herausgeschlagenen Sicherheitsglases eine Öffnung bestand. Es gilt als erstellt, dass die Aufseher eine Matratze auf diese Öffnung drückten, um Reparaturarbeiten an der Versorgungsklappe vorzunehmen. Dabei schlug und trat der Beschuldigte gegen die Matratze. Zudem warf er mit Glasscherben nach den Aufsehern. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschul- digte vorgängig eine unbekannte Flüssigkeit auf dem Boden im Sicherheitsvorraum verschüttet hatte, weshalb die Aufseher in der Folge keinen guten Halt fanden. Da im Sicherheitsvorraum zudem Scherben herumlagen, schuf der Beschuldigte für die Aufseher nicht nur eine rutschige, sondern auch eine gefährliche Situation. Le- diglich die Umstände, dass die Aufseher dem Beschuldigten ihr Vorhaben nicht angekündigt hatten und beim Einsatz Schutzausrüstung trugen, sodass die gewor- fenen Scherben kaum geeignet waren, ernsthafte Schädigungen zu verursachen, führen zu einer geringfügigen Relativierung der objektiven Tatschwere. Der Vorfall in Dossier 6 zog denn auch trotz der massiven Obstruktion des Beschuldigten keine

- 374 - gesundheitlichen Folgen für die Aufseher nach sich. Bezüglich der subjektiven Tat- schwere fällt in Betracht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und planmässig handelte, zumal er sich vorgängig Glasscherben bereitgelegt hatte, um diese nach den Aufsehern zu werfen. Folglich wartete der Beschuldigte nach den von ihm ver- ursachten Beschädigungen nur darauf, bis sich die Aufseher in den Sicherheitsvor- raum begeben würden. Dennoch ist das Tatverschulden insgesamt noch als leicht einzustufen, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 60 Tagen führt. 6.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 6.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 48 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 6 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 36 Tage führt.

7. Mehrfache Drohung (Dossier 7) 7.1 Tatkomponenten Die mehrfachen Drohungen des Beschuldigten haben bei B._____ nachhaltige Angst und Unwohlsein verursacht. Sie sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Beschuldigte im Besitz der Privatadresse von B._____ war. Dieser Umstand bewog den Aufseher schliesslich auch dazu, Anzeige zu erstatten. Auch wenn sich der Beschuldigte gemeinhin einer ähnliche Wortwahl bedient und B._____ als Auf- seher im Gefängnisalltag einen etwas raueren Umgangston gewohnt ist, zeugen

- 375 - die Drohungen des Beschuldigten von einer erheblichen kriminellen Energie, ins- besondere, da der Beschuldigte jeweils auch auf die Kinder von B._____ Bezug nahm. Dieser musste ernsthaft fürchten, der Beschuldigte würde seinen Familien- angehörigen etwas antun, wenn er einmal in Freiheit wäre. Für die Zeit nach der Haftentlassung des Beschuldigten erwog B._____, mit seiner Familie diejenigen Örtlichkeiten zu meiden, wo sich der Beschuldigte aufhalten könnte. Ferner gab B._____ an, in Zukunft wachsam zu sein, wenn er die JVA Pöschwies verlassen und seine Familienangehörigen zu sensibilisieren. Nicht zuletzt dachte B._____ auch über einen Wohnortwechsel nach, womit er deutlich zum Ausdruck bringt, wie stark der Beschuldigte mit seinen Angst einflössenden Drohungen in die innere Freiheit des Aufsehers eingriff. Es ist jedoch anzumerken, dass der Beschuldigte keine Waffen eingesetzt hat und keine konkreten Pläne oder gar erste Schritte zur Verwirklichung tätigte, was den Drohungen zusätzlichen Nachdruck verliehen hätte. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere fällt wiederum in Betracht, dass die Drohungen zum beschränkten Repertoire des Beschuldigten an Kampfhandlungen gehören. So reagierte der Beschuldigte auf die für ihn frustrierende Inhaftierung regelmässig mit grober verbaler Gewalt. Gemäss den im Recht liegenden anstalts- internen Dokumentationen wurden die Drohungen gegenüber Aufsehern hundert- fach wiederholt, sodass sie häufig gar nicht mehr zur Anzeige kamen. Mit Blick auf die bisherigen Taten des Beschuldigten findet sich zudem kein Hinweis darauf, dass er seinen schweren Drohungen entsprechende Taten folgen lässt. Der Be- schuldigte zeigte bei seinen Taten in der Vergangenheit kein planmässiges Vorge- hen, sondern antwortete jeweils aus dem Impuls heraus und explosionsartig auf- grund zufälliger Konflikte gegenüber Personen mit körperlicher Gewalt.. Die objek- tive Tatschwere im Rahmen der mehrfachen Drohungen ist deshalb etwas zu rela- tivieren. Weiter ist in subjektiver Hinsicht von direktem Vorsatz auszugehen. Im Er- gebnis erscheint eine hypothetischen Einsatzstrafe von 120 Tagen für die zweifa- che Drohung als angemessen.

- 376 - 7.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf, wovon jedoch keine einschlägig ist (BD act. 9/34). 7.3 Konkrete Strafe Die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren vermögen die straferhöhenden Faktoren, insbesondere das fortwährende Delinquieren während laufender Straf- untersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschul- digten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 24 Tage führen. In Wür- digung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 96 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die zweifache Drohung in Dos- sier 7 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straf- erhöhung um 72 Tage führt.

8. Sachbeschädigung (Dossier 8) 8.1 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Zelleneinrichtung beschädigte, indem er auch in der Zelle Nr. … die Scheibe aus Sicherheitsglas oberhalb der Versorgungsklappe herausriss, die Einrichtung der Zelle zerkratzte und gewaltsam den Überzug von der Matratze in der Zelle riss. Der Sachschaden betrug ungefähr Fr. 1'770.– und ist zwar nicht mehr als geringfügig aber auch nicht als besonders hoch anzusehen. Die Beschädigungen ähneln den- jenigen, welche der Beschuldigte zuvor in der Zelle Nr. … beging (vgl. Dossier 4). Die objektive Tatschwere ist daher im unteren Drittel des Strafrahmens anzusie- deln. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht einzustufen ist. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 20 Tagen.

- 377 - 8.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 8.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 4 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 16 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 8 als ange- messen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 12 Tage führt.

9. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 9) 9.1 Tatkomponenten Die objektive Tatschwere ist vorliegend für jeden einzelnen Vorfall eher im unteren Bereich des Möglichen anzusiedeln. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Be- schuldigte im Vorfeld das Sicherheitsglas an der inneren Zellenwand der Zelle Nr. … herausgeschlagen hatte und im Besitz diverser Glasstücke war. Sodann ver- hinderte er am 29. Januar 2019 zweimal die Essensabgabe, indem er die Aufseher mit Scherben bewarf, als diese jeweils die Hauptzellentüre öffneten. Beim dritten Versuch, den Beschuldigten zu verpflegen, hielt der Beschuldigte lediglich ein Glas- stück in der Hand und gab den Aufsehern zu verstehen, dass er nichts essen wolle. Mit seinem konkludenten Handeln verzögerte der Beschuldigte die Essensabgabe ein drittes Mal. Auch wenn der Beschuldigte dabei keine verbale Drohung gegen- über den Aufsehern aussprach, hat er mit seinem Verhalten in Aussicht gestellt, die Scherbe allenfalls als Wurfgeschoss einzusetzen, wie er dies bereits schon getan hatte (vgl. Dossier 5). Damit verzögerte er die Essensabgabe insgesamt drei Mal

- 378 - bis um 16.27 Uhr, als er schliesslich nachgab. Folglich behinderte der Beschuldigte die Tätigkeit der Aufseher, verunmöglichte diese aber nicht vollständig. Es ist je- doch anzumerken, dass der Beschuldigte planmässig handelte, zumal er sich im Vorfeld Glasstücke bereit gelegt hatte, mit der Absicht, diese als Wurfgeschosse gegen die Aufseher zu verwenden. Zudem fällt ins Gewicht, dass die Glasstücke ein nicht unerhebliches Schädigungspotenzial aufweisen, wenn diese gegen Auf- seher geworfen werden. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszuge- hen. Insgesamt ist das Tatverschulden in allen drei Fällen insgesamt als eher leicht einzustufen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist in Anbetracht der mehrfachen Be- gehung im Bereich von 180 Tagen anzusetzen. 9.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 9.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 36 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 144 Tage Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die dreifache Gewalt und Drohung in Dossier 9 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhö- hung um 108 Tage führt.

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10. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sach- beschädigung (Dossier 10) 10.1 Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 10.1.1 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der an Händen und Füssen gefesselte Beschuldigte in beiden Fällen (Vorfälle A. und B.) mehrfach ge- gen den vordersten Aufseher schlug, welcher die Schläge mit seinem Schutzschild abblocken konnte, woraufhin die Aufseher den Beschuldigten gemeinsam in die Zelle zurückdrängen mussten. Mit seinen Widerstandshandlungen erschwerte er jeweils die Arbeit der Aufseher. Es ist jedoch anzumerken, dass die Aufseher die Aggressionen und Abwehrhaltungen des Beschuldigten gewohnt und daher in der Reaktion geübt sind. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich handelte. Schliesslich fällt in Be- tracht, dass beim Beschuldigten ab diesem Zeitpunkt von einer leicht eingeschränk- ten Steuerungsfähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haft- bedingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Entsprechend ist die objektive Tatschwere etwas zu relativieren. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht ein- zustufen, was in Anbetracht der mehrfachen Begehung zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von insgesamt 45 Tagen führt. 10.1.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer V. B. 1.2 verwiesen werden. 10.1.3 Konkrete Strafe Vor diesem Hintergrund vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Fakto- ren die straferhöhenden Faktoren im Sinne der mehrfachen, teilweise einschlägi- gen Vorstrafen und dem fortwährenden Delinquieren während laufender Strafun- tersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldig- ten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdi-

- 380 - gung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 33 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die zweifache Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte in Dossier 10 als angemessen, was in Anwen- dung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 24 Tage führt. 10.2 Sachbeschädigung 10.2.1 Tatkomponenten Die objektive Tatschwere der Sachbeschädigung ist vorliegend im untersten Be- reich des Möglichen anzusiedeln. Diesbezüglich gilt als erstellt, dass der Beschul- digte mit den Schlägen gegen den Schutzschild von Q._____ Absplitterungen an den Kanten der Schildeinfassung sowie diverse Kratzer verursachte. Der dadurch entstandene Sachschaden beläuft sich auf Fr. 309.60 (vgl. dazu nachstehend Ziff. VII. 2.4). Damit ist die Schwelle, welche über die Geringfügigkeit i.S.v. Art. 172ter StGB hinausgeht, nur knapp überschritten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschädigung des Schutzschilds nicht das eigentliche Ziel des Handelns des Beschuldigten war, sondern vielmehr als Kollateralschaden seines Zorns bezeichnet werden kann, dem er freien Lauf liess. Schliesslich fällt in Betracht, dass beim Beschuldigten ab diesem Zeitpunkt von einer leicht einge- schränkten Steuerungsfähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventionswidri- gen Haftbedingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das Tatverschulden ist demnach als sehr leicht einzustufen. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 8 Tagen. 10.2.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer V. B. 1.2 verwiesen werden. 10.2.3 Konkrete Strafe Vor diesem Hintergrund vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Fakto- ren die straferhöhenden Faktoren im Sinne der mehrfachen, teilweise einschlägi-

- 381 - gen Vorstrafen und dem fortwährenden Delinquieren während laufender Strafun- tersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldig- ten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 2 Tage führen. In Würdi- gung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 6 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dos- sier 10 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straf- erhöhung um 4 Tage führt.

11. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 11) 11.1 Tatkomponenten Der Vorfall vom 3. April 2019 um ca. 9.15 Uhr (Vorfall A.) ist hinsichtlich Tatablauf und Auswirkungen grundsätzlich deckungsgleich mit den beiden Vorfällen vom

28. Februar und 4. März 2019 in Dossier 10. Zwecks Vermeidung unnötiger Wie- derholungen kann daher auf die vorstehenden Ausführungen zu Dossier 10 verwie- sen werden (vgl. Ziff. V. B. 10.1.1 f.). In Bezug auf den Vorfall vom 3. April 2019 um ca. 10.45 Uhr sind sodann gewisse Parallelen zum Vorfall vom 22. November 2019, ca. 11.00 Uhr (Dossier 1) auszumachen, wobei der Beschuldigte hier nicht zusätzlich spuckte und den Aufseher (G._____) mit dem Faustschlag durch die Versorgungsklappe verfehlte, weil dieser rechtzeitig ausweichen konnte. Insoweit erscheint das Tatverschulden des Beschuldigten beim Vorfall B. in Dossier 11 et- was leichter als dasjenige beim Vorfall vom 22. November 2018, ca. 11.00 Uhr (Dossier 1). Schliesslich fällt in Betracht, dass beim Beschuldigten von einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventions- widrigen Haftbedingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Diese Parameter führen im Rahmen der objektiven und subjektiven Tatkomponenten und in Anbe- tracht der mehrfachen Begehung zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 45 Ta- gen. 11.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

- 382 - 11.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 33 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die zweifache Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte in Dossier 11 als angemessen, was in Anwendung des Aspe- rationsprinzips zu einer Straferhöhung um 24 Tage führt.

12. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 12) 12.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte spuckte im Arrestgang in die Richtung eines Schildträgers und schlug danach mehrfach gegen Q._____, welcher ebenfalls ein Schutzschild vor sich hielt. Dadurch entstand im Arrestgang, in der Nähe der zum Spazierhof hinun- ter führenden Treppe, ein Gerangel, bei welchem die Aufseher den Beschuldigten zu Boden drückten. Bei seiner Arretierung leistete der Beschuldigte massiven Wi- derstand, wodurch er die Tätigkeit der sechsköpfigen Aufseher-Truppe erschwerte. Es ist jedoch anzumerken, dass die Aufseher die Aggressionen und Abwehrhaltun- gen des Beschuldigten gewohnt und daher in der Reaktion geübt sind. Die Aufse- her waren denn auch zu sechst und mit Schutzausrüstung ausgestattet, weshalb die Obstruktion durch den Beschuldigten letztlich chancenlos war. Zudem war die Tat nicht von langer Hand geplant. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Schliesslich fällt in Betracht, dass beim Beschuldigten von einer leicht eingeschränkten Steuerungs- fähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Entsprechend wird das objektive Tatverschul- den leicht relativiert, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 22 Tagen führt.

- 383 - 12.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 12.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 16 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 12 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 12 Tage führt.

13. Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 13) 13.1 Einfache Körperverletzung 13.1.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte missachtete die körperliche Integrität eines Mitmenschen, indem er I._____ zweimal kräftig in den rechten Oberschenkel biss, wodurch sich dieser zwei Bisswunden zuzog. Dies führte zu mehrtätigen Schmerzen bei I._____, wobei die Bissstelle auch über eine Woche nach dem Vorfall noch schmerzempfindlich auf Druck reagierte. Zudem bestand aufgrund der zugefügten Bisswunde eine Starrkrampfgefahr, was eine vorsorgliche Impfung erforderlich machte. Gleichwohl sind im Rahmen einer einfachen Körperverletzung weitaus schwerere Beeinträch- tigungen als die vorliegenden denkbar. Sodann gehört der Oberschenkel nicht zu den empfindlichsten Körperstellen eines Menschen. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, auch nachdem er zu Boden fiel, noch eine ungebremste Gewaltbe- reitschaft und damit eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zeigte. Seine Tat ist

- 384 - jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Stimmung im Besuchszimmer kurz vor dem Angriff aufgeheizt war, sich der Beschuldigte demnach in einem Erre- gungszustand befand. Es handelte sich mithin auch nicht um eine im Voraus ge- plante Tat. Aufgrund dieser Faktoren ist die objektive Tatschwere im unterem Drittel anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Schliess- lich fällt in Betracht, dass beim Beschuldigten von einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbe- dingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6), weshalb das Tatverschulden insge- samt als leicht einzustufen ist. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Ein- satzstrafe von 45 Tagen. 13.1.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 13.1.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 33 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die einfache Körperverletzung in Dossier 13 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhö- hung um 24 Tage führt. 13.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 13.2.1 Tatkomponenten Indem der Beschuldigte aus dem Besuchszimmer trat und sogleich auf die warten- den Aufseher zustürmte, verhinderte er ein reibungsloses Zurückbegleiten des Be-

- 385 - schuldigten bis zur Zelle. Dabei griff er zunächst einen mit einem Schutzschild aus- gerüsteten Aufseher (D._____) an, welcher den Schlag mit dem Schutzschild auf- halten konnte, und stürzte danach seitlich zu Boden, wo er weiteren Widerstand leistete und I._____ in den Oberschenkel biss. Der Beschuldigte hörte mit seinem auflehnenden Verhalten erst auf, als er von den übrigen Aufsehern fixiert wurde, womit er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie offenbarte. Wie bereits ausge- führt, war der Beschuldigte beim Vorfall vom 29. Mai 2019 bereits während des Besuchs hörbar aufgebracht. Der Beschuldigte musterte die Aufseher noch kurz, bevor er seine Wut an ihnen entlud, und schrak nicht davor zurück, den Aufsehern auch an ungeschützten Körperstellen körperliches Leid zuzufügen. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich, aber nicht planmässig handelte. Schliesslich fällt in Betracht, dass beim Beschul- digten von einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Entsprechend ist die objektive Tatschwere etwas zu relativieren. Das Tatverschulden ist insgesamt als eher leicht einzustufen, was im Resultat zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 45 Tagen führt. 13.2.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 13.2.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 33 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und

- 386 - Beamte in Dossier 13 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 24 Tage führt.

14. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 14) 14.1 Tatkomponenten Der Vorfall vom 14. August 2019 spielte sich äusserlich weitestgehend gleich ab wie die Vorfälle vom 28. Februar, 4. März und 3. April 2019 (Dossiers 10 [Vorfälle A. und B.] und 11 [Vorfall A.]), weshalb hinsichtlich der objektiven Tatschwere vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Ziff. V. B. 10.1.1 und 11.1). Indem der Beschuldigte den mit Schutzschild ausgestatteten Aufseher C._____ beim Ausführen des Kontrollblicks in die Zelle angriff, erschwerte er die Tätigkeit der Aufseher, ohne dabei jedoch irgendeinen nachhaltigen Erfolg zu er- zielen. Vielmehr war das aufbegehrende Verhalten des Beschuldigten chancenlos und endete sogleich damit, dass die innere Zellentüre wieder geschlossen wurde, weshalb das objektive Tatverschulden im untersten Drittel des möglichen Spekt- rums anzusiedeln ist. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Dem Beschuldigten ist jedoch zugute zu hal- ten, dass ab diesem Zeitpunkt von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Dies führt in Würdigung sämt- licher objektiver und subjektiven Tatkomponenten zu einer hypothetischen Einsatz- strafe von 15 Tagen. 14.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 14.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter-

- 387 - komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine Strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 14 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhö- hung um 7 Tage führt.

15. Sachbeschädigung (Dossier 15) 15.1 Tatkomponenten Was den angerichteten Sachschaden von rund Fr. 5'900.– betrifft, ist die objektive Tatschwere noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, auch wenn sie im Vergleich zu jener in Dossier 4 oder 8 deutlich höher erscheint. Da das Vorge- hen des Beschuldigten als vergleichsweise unauffällig bezeichnet werden kann, in- dem er eine unbekannte Flüssigkeit in die Zellekommunikationsanlage schüttete, lässt sich keine besondere Zerstörungswut des Beschuldigten ausmachen. Der Be- schuldigte handelte ohne erkennbaren Anlass und mit direktem Vorsatz. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Sachbeschädigung in Dossier 15 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Entsprechend wird die objektive Tatschwere etwas relativiert. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu beurteilen, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagen führt. 15.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 15.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter-

- 388 - komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine Strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 15 als angemessen, was in An- wendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 7 Tage führt.

16. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 17) 16.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte spuckte im Treppenhaus in der JVA Pöschwies von oben auf die Aufseher hinunter, wobei er E._____ mit der Spucke im Gesicht traf. Oben an der Treppe angekommen, drehte sich der Beschuldigte sodann unvermittelt um und schlug einmal mit Wucht mit den gefesselten Händen gegen den Schutzschild des vordersten Aufsehers. Anschliessend musste der Beschuldigte unter Mithilfe der übrigen Aufseher arretiert und an Händen und Füssen zurück in die Zelle getragen werden. Da die Aufseher wussten, dass ein Zugriff im Treppenhaus zu gefährlich wäre, reagierten sie zunächst nicht auf die Spuckattacke des Beschuldigten. Als dieser danach aber gegen den Schutzschild schlug, wurde der Beschuldigte unter vergleichsweise wenig Aufwand fixiert. Im Anschluss liess sich der Beschuldigte widerstandslos die noch wenigen Meter bis in die Zelle Nr. … tragen. Auch diese Tat war nicht von langer Hand geplant. Damit ist das objektive Tatverschulden im unteren Drittel anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von ei- ner Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 17 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkompo- nenten relativiert. Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu beurteilen, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagen führt. 16.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

- 389 - 16.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine Strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 17 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhö- hung um 7 Tage führt.

17. Sachbeschädigung (Dossier 18) 17.1 Tatkomponenten Bei einem Sachschaden von rund Fr. 490.– ist die objektive Tatschwere im unters- ten Bereich des Möglichen anzusiedeln. Das objektive Tatverschulden befindet sich im unteren Drittel des Strafrahmens. In subjektiver Hinsicht ist von Eventualvorsatz auszugehen. Dem Beschuldigten ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Ein- schränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Sachbeschädigung in Dossier 18 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 7 Tagen. 17.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 17.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung

- 390 - und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 3 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 4 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 18 als ange- messen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 3 Tage führt.

18. Mehrfache Drohung (Dossier 20) 18.1 Tatkomponenten Die (Todes-)Drohungen des Beschuldigten zeugen von einer grossen kriminellen Energie, namentlich, da er B._____ in Aussicht stellte, er werde seinen Kinder et- was antun, und ihm sinngemäss androhte, in T._____ sei es für ihn und seine Fa- milie nicht mehr sicher. Während sich B._____ im Gefängnisalltag einen hin und wieder etwas raueren Umgangston gewohnt ist und der Beschuldigte ihn offenbar unzählige weitere Male bedroht hat, trafen ihn die vorliegenden Drohungen betref- fend seine Kinder besonders stark. B._____ musste ernsthaft fürchten, dass der Beschuldigte ihm und seinen Kinder Böses antun wollte. Zu Gunsten des Beschul- digten ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um rein verbale Drohungen han- delte und dass die Taten nicht lange im Voraus geplant waren. Vor diesem Hinter- grund ist die objektive Tatschwere im unteren Drittel des Strafrahmens anzusie- deln. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte vorsätzlich ge- handelt hat. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die mehrfache Drohung in Dossier 20 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Entsprechend ist das Tatverschulden ins- gesamt als leicht zu beurteilen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist in Anbetracht der mehrfachen Begehung im Bereich von 90 Tagen anzusetzen.

- 391 - 18.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf, wovon jedoch keine einschlägig ist (BD act. 9/34). 18.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 36 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 54 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die dreifache Drohung in Dossier 20 als ange- messen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 40 Tage führt.

19. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 22) 19.1 Tatkomponenten In casu ist die objektive Tatschwere als leicht zu beurteilen. Als die Aufseher bei den nötigen Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten die in- nere Zellentüre öffneten und sich in den Arrestgang zurückzogen, stürmte der Be- schuldigte mit erhobenen Unterarmen auf die vordersten Schutzschildträger zu und warf sich mit vollem Körpergewicht gegen einen Schutzschild. Im Auge zu behalten ist erneut, dass die Aufseher gewisse Aggressionen und Abwehrhaltungen der In- sassen gewohnt und daher in der Reaktion geübt sind. Dementsprechend wurde der Beschuldigte nach seinem Angriff innert Sekunden zu Boden gebracht und fi- xiert. Die gewalttätigen Widerstandshandlungen des Beschuldigten gegen die Auf- seher wirken zunehmend hoffnungslos. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit

- 392 - mittleren Grades für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dos- sier 22 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Entsprechend ist das Tatver- schulden insgesamt als leicht zu beurteilen, was zu einer hypothetischen Einsatz- strafe von insgesamt 15 Tagen führt. 19.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 19.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 22 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 7 Tage führt.

20. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 23) 20.1 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei den nötigen Vorbereitungen für den täglichen Hofgang, als die Aufseher die innere Zellentüre öffneten und sich in den Arrestgang zurückzogen, im Sicherheitsvorraum der Zelle stehenblieb, anstatt sich weiter zum Spazierhof zu begeben. Die Aufseher versuchten vergeblich während rund drei Minuten, auf den Beschuldigten einzure- den, damit dieser seinen Spaziergang antreten oder wieder in seine Zelle zurück- gehen würde. Schliesslich machte der Beschuldigte eine Intervention der Aufseher

- 393 - erforderlich, wobei der Beschuldigte innert Sekunden fixiert am Boden lag. Mit sei- nem Verhalten zeigte der Beschuldigte keine besonders erhebliche kriminelle Ener- gie. Vielmehr manifestierte sich beim Vorfall vom 17. Juli 2020 die notorische Re- nitenz des Beschuldigten, welche trotz fehlender Aussicht auf einen Vorteil keinen Abbruch findet. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Ein- schränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte in Dossier 23 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkompo- nenten relativiert. Entsprechend ist das Tatverschulden als leicht einzustufen. Im Resultat führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagen. 20.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 20.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 23 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 7 Tage führt.

21. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 24) 21.1 Tatkomponenten Indem der Beschuldigte bei der T-Verzweigung zwischen dem GEA-Gang und dem Versorgungsgang unvermittelt mit Wucht gegen den Schutzschild des vordersten

- 394 - Aufsehers schlug, erschwerte er die Tätigkeit der Aufseher. Diesbezüglich fällt in Betracht, dass der Beschuldigte vor dem unvermittelten Angriff immer wieder zu- rückschaute, er mithin auf den richtigen Moment wartete, um die Aufseher zu über- raschen. Der Beschuldigte musste anschliessend von den Aufsehern zu Boden ge- bracht, fixiert und in seine Zelle zurückgetragen werden. Beim Zurücktragen liess der Beschuldigten seinen Körper durchhängen und sprach wiederholt Beleidigun- gen und Drohungen gegen die Aufseher aus. In der Zelle angekommen, biss er sodann F._____ in die rechte Hand, woraufhin dieser eine Bisswunde mit zwei Zahnabdrücken an der Handoberseite erlitt. Diese Tat war nicht von langer Hand geplant. Vielmehr befand sich der Beschuldigte nach wie vor in Rage, nachdem die Aufseher seinen vorausgehenden Angriff abgewehrt, ihm das T-Shirt über den Kopf zogen und ihn zurück in die Zelle getragen haben. Das objektive Tatverschulden ist noch im unteren Bereich des Strafrahmen anzusiedeln. Bezüglich der subjekti- ven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungs- fähigkeit mittleren Grades für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte in Dossier 24 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). In Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten erscheint eine hypothetischen Einsatz- strafe von 30 Tagen angemessen. 21.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 21.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 18 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen

- 395 - Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 24 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 13 Tage führt.

22. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 25) 22.1 Tatkomponenten Der Vorfall vom 24. Juli 2020 ist mit demjenigen vom 13. Juli 2020 (Dossier 22) vergleichbar, weshalb hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Ziff. V. B. 19.1 f.). Indem der Beschuldigte in Dossier 25 mit erhobenen Unterarmen auf die mit Schutzschilden ausgerüsteten Aufseher im Arrestgang zustürmte und sich mit vollem Körpergewicht gegen die Schutzschilde warf, erschwerte er eine Amtshandlung der Aufseher. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht einzustu- fen. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist für die weitere Strafzumessung von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagen auszuge- hen. 22.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 22.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 25 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 7 Tage führt.

- 396 -

23. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 26) 23.1 Tatkomponenten In objektiver Hinsicht ist zu gewichten, dass der Beschuldigte sich über mehrere Minuten weigerte, nach einem längeren Spaziergang wieder zurück in seine Zelle zu gehen. Die Aufseher versuchten vergeblich auf den Beschuldigten einzureden. Als die Aufseher dem Beschuldigten eine letzte Chance einräumten, um freiwillig wieder in seine Zelle zu gehen, griff er den vordersten mit einem Schutzschild aus- gerüsteten Aufseher an. Wiederum fällt auf, dass der Schlag vom Schutzschild ab- geblockt wurde und der chancenlose Beschuldigte innert Sekunden von den Auf- sehern zu Boden gebracht und fixiert werden konnte. Die Aufseher waren das re- nitente und gewalttätige Verhalten des Beschuldigten denn auch gewohnt und in der Reaktion geübt. Es handelt sich um eine hoffnungslose und stereotype Ob- struktion des Beschuldigten gegen die Aufseher. Entsprechend ist die objektive Tatschwere im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Subjektiv hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 26 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkompo- nenten relativiert. Das Tatverschulden ist damit insgesamt als leicht einzustufen. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagen. 23.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 23.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter-

- 397 - komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 26 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 7 Tage führt.

24. Mehrfache Drohung (Dossier 27) 24.1 Tatkomponenten Die inkriminierten (Todes-)Drohungen weisen eine grosse kriminelle Energie auf, namentlich, da der Beschuldigte sagte, er werde Q._____ an seinem Wohnort in U._____ aufsuchen, seine Frau vergewaltigen und seine Kinder fressen. Vor dem Hintergrund, dass Q._____ ursprünglich … Herkunft [aus dem Staat BL._____ ist, wirken die Drohungen des Beschuldigten besonders hasserfüllt und erlangen eine sehr persönliche Note. Die Drohungen beschränkten sich indes auf verbale Äusse- rungen. Dass Q._____ durch die von einem für Gewaltdelikte bekannten und vor- bestraften Kampfsportler ausgestossenen (Todes-)drohungen in Angst und Schre- cken versetzt wurde, ist immanent und relativiert sich nur dadurch etwas, dass die Drohungen gegenüber Aufsehern hundertfach wiederholt wurden. Mit Blick auf die bisherigen Taten des Beschuldigten findet sich zudem kein Hinweis darauf, dass er seinen schweren Drohungen entsprechende Taten folgen lässt. Der Beschul- digte zeigte bei seinen Taten in der Vergangenheit kein planmässiges Vorgehen, sondern antwortete jeweils aus dem Impuls heraus und explosionsartig aufgrund zufälliger Konflikte gegenüber Personen mit körperlicher Gewalt. In subjektiver Hin- sicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Ihm ist je- doch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die dreifache Drohung in Dossier 27 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkompo- nenten relativiert. Das Tatverschulden kann daher noch knapp als leicht eingestuft werden. Die hypothetische Einsatzstrafe ist in Anbetracht der mehrfachen Bege- hung im Bereich von 90 Tagen anzusetzen.

- 398 - 24.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf, wovon jedoch keine einschlägig ist (BD act. 9/34). 24.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 36 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 54 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die dreifache Drohung in Dossier 27 als ange- messen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 40 Tage führt.

25. Drohung (Dossier 28) 25.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte löste Angst und Schrecken bei C._____ aus, als er ihn mit dem Tod drohte und dabei nähere Angaben über die genaue Ausführung machte. Er richtete die Todesdrohung mit eindringlichen Worten konkret an ihn. Gleichwohl erschöpfen sich die Drohungen in Worten, weshalb die objektive Tatschwere im Vergleich mit dem denkbaren Spektrum von Drohungen immer noch im unteren Drittel anzusiedeln ist. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist die direktvorsätzli- che Tatbegehung zu berücksichtigen. Ferner ist dem Beschuldigten zugute zu hal- ten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Drohung in Dossier 28 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagen.

- 399 - 25.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf, wovon jedoch keine einschlägig ist (BD act. 9/34). 25.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 18 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Drohung in Dossier 28 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 13 Tage führt.

26. Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 29) Die Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Das Gericht bestimmt die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund der Deliktsmehrheit (Dos- sier 29 und 31) ist nachfolgend eine Einsatzstrafe für die erste Tatbegehung in Dos- sier 29 festzulegen und hernach mit Blick auf die zweite Tatbegehung in Dossier 31 angemessen zu erhöhen. 26.1 Tatkomponenten Indem der Beschuldigte zur unteren Versorgungsklappe hechtete und anschlies- send seien Arm durchsteckte, verhinderte er die gefahrenlose Essensabgabe und Reinigung des Sicherheitsvorraums. Der Beschuldigte hielt sich nicht an die Sicher- heitsvorschrift und überraschte V._____ mit seinem plötzlichen Vorwärtshechten, welcher lediglich daran war, dem Beschuldigten Gegenstände des täglichen Ge-

- 400 - brauchs sowie die Verpflegung abzugeben. Durch das Störverhalten des Beschul- digten wurde eine gefahrenlose Essensabgabe verunmöglicht. Die untere Versor- gungsklappe konnte sodann erst am darauffolgenden Tag wieder geschlossen wer- den, wobei der Beschuldigte diese Zeit ausnutzte, um den Sicherheitsvorraum durch die offen gebliebene Versorgungsklappe zu verschmutzen. Die objektive Tat- schwere ist damit im mittleren Bereich von Hinderungen einer Amtshandlung anzu- setzen. Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten fällt in Betracht, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von ei- ner Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Hinderung einer Amtshandlung in Dossier 29 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objek- tive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Das Tat- verschulden kann daher insgesamt als leicht eingestuft werden. Dies führt im Re- sultat zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Tagesätzen Geldstrafe. 26.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 26.3 Einsatzstrafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 4 Tagessätze Geldstrafe führen. In Wür- digung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine Ein- satzstrafe von 6 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten für die Hinderung einer Amtshandlung in Dossier 29 als angemessen.

- 401 -

27. Sachbeschädigung (Dossier 30) 27.1 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte am Tag der Tatbegehung in eine neu gebaute Zelle verlegt wurde. Nach seiner Verlegung begann er unmittelbar damit, die neue Zelle zu inspizieren und auf Schwachstellen zu untersuchen, um sie in den nachfolgenden Stunden zu demo- lieren. Dabei verursachte er einen beträchtlichen Sachschaden von ungefähr Fr. 8'460.–. Die Zerstörungswut des Beschuldigten war diesmal zielgerichteter und sein Vorgehen systematisch, machte er doch praktisch alles kaputt, was sich in der Zelle überhaupt kaputt machen lässt. Die Tat offenbart eine nicht unerhebliche Ge- waltbereitschaft und kriminelle Energie. Das objektive Tatverschulden ist aber im Rahmen aller denkbaren Sachbeschädigungen gleichwohl noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist die vor- sätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Ferner ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Sachbeschädigung in Dossier 30 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagen. 27.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 27.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 18 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen

- 402 - Verhältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 30 als an- gemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 13 Tage führt.

28. Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 31) 28.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte ging vorliegend ähnlich vor wie bereits in Dossier 29, indem er zur unteren Versorgungsklappe hechtete und seinen Arm durchsteckte. Im An- schluss verteidigte er die geöffnete Versorgungsklappe und weigerte sich, seinen Arm zurück in die Zelle zu ziehen. Damit verhinderte er die gefahrenlose Essens- abgabe durch die Aufseher. Der Beschuldigte hielt die Abstandsvorschrift nicht ein und überraschte mit seinem plötzlichen Aufspringen die Aufseher, welche ihm das Frühstück überbringen wollten. Die Aufseher sahen sich gezwungen, die Essens- abgabe abzubrechen, zumal der Beschuldigte keine Anstalten machte, seinen Arm aus der Versorgungsklappe zu nehmen. Stattdessen streckte er den Aufsehern den Stinkefinger aus. Die Essensabgabe wurde damit gänzlich verunmöglicht. Die ob- jektive Tatschwere ist im mittleren Bereich von Hinderungen einer Amtshandlung anzusetzen. Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten fällt in Betracht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Hinderung einer Amtshandlung in Dossier 31 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objek- tive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Das Tat- verschulden kann daher insgesamt als leicht eingestuft werden. Dies führt im Re- sultat zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe. 28.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

- 403 - 28.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 4 Tagessätze Geldstrafe führen. In Wür- digung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 6 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Hinderung einer Amts- handlung in Dossier 31 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprin- zips zu einer Straferhöhung um 4 Tagessätze Geldstrafe führt.

29. Sachbeschädigung (Dossier 32) 29.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte verursachte einen Sachschaden von ungefähr Fr. 1'980.–. Die objektive Tatschwere befindet sich damit im unteren Bereich. Indem der Beschul- digte neun Mal gegen die in die Wand eingelassene Gegensprechanlage trat, machte er diese unbrauchbar. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Sachbe- schädigung in Dossier 32 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatver- schulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Entsprechend ist das Tatverschulden als sehr leicht zu beurteilen. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Tagen. 29.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

- 404 - 29.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 4 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 6 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 32 als ange- messen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 4 Tage führt.

30. Tagessatzhöhe 30.1 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils. In die Be- messung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögens- verhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungs- pflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Existenzminimum stellt jedoch nur ein Berechnungskriterium dar und nicht eine Grenze für die Höhe des Tagessatzes. Das Vermögen ist für die Bemessung des Tagessatzes nicht ge- nerell, sondern nur als Korrektiv vor allem bei Tätern in Betracht zu ziehen, die über ein grosses Vermögen verfügen oder aber kein oder bloss ein geringes Einkommen ausweisen. Der Tagessatz soll dem Teil seines täglichen wirtschaftlichen Einkom- mens entsprechen, auf den der Beschuldigte nicht zwingend angewiesen ist (vgl. dazu HUG, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere einschlägige Erlasse mit Kommentar zu StGB, JStG, den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 20. Auflage 2018, Art. 34 N 18 ff.). Der Tagessatz darf nicht mehr als Fr. 3'000.– betragen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 30.2 Der Beschuldigte befand sich zwischen dem 29. März 2016 und dem

27. September 2017 im Strafvollzug (DG160331-L), hernach ab dem 28. Septem-

- 405 - ber 2017 im obergerichtlichen Parallelverfahren in Haft (SB210634-O). Am 4. No- vember 2022 wurde der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren erneut formell ver- haftet und hernach in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft genommen, welche wiederholt verlängert wurde und bis heute andauert. Demnach befand sich der Be- schuldigte seit über siebeneinhalb Jahren im Freiheitsentzug. Er hat weder eine Ausbildung abgeschlossen noch ist er in der Vergangenheit je einer Arbeitstätigkeit nachgegangen, welche ihm ein regelmässiges Einkommen eingebracht hätte. Ent- sprechend rechtfertigt es sich, den Tagessatz der Gelstrafe auf das Minimum von Fr. 10.– zu bemessen. Folglich ist der Beschuldigte mit einer Gelstrafe von 10 Ta- gessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.

31. Ergebnis Zusammenfassend ist für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 2 eine Einsatzstrafe von 72 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen, welche in Anwendung des Asperationsprinzips für die mehrfache einfache Körperverletzung, die mehrfachen Drohungen, die mehrfachen Sachbeschädigungen sowie die mehr- fache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte angemessen auf 2 Jahre und 6 Monate zu erhöhen ist. Zur Berechnung ist auf Art. 110 Abs. 6 StGB zu ver- weisen, wonach der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit berechnet werden. Der durchschnittliche Monat hat demnach 30.437 Tage (365.25 geteilt durch 12). Der Beschuldigte wird insgesamt zu 914 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt, was (mar- ginal abgerundet: 914 geteilt durch 30.437 = 30.0292) 30 Monaten oder 2 Jahren und 6 Monaten entspricht. Zudem ist die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu ahnden. Im Ergebnis ist der Beschuldigte demnach mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. C. Anrechnung der erstandenen Haft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft bzw. die Sicherheitshaft auf die auszu- fällende Strafe an (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte war im vorliegenden Verfahren vom 4. November 2022 bis heute in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, weshalb ihm per 8. November 2023 370 Tage an den Vollzug der Strafe anzurechnen sind.

- 406 - D. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub allerdings nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Anforderungen sind strenger; die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose gilt in diesem Fall nicht. Weiter kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Da- bei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).

2. In casu wird der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 2 Jahren und 6 Monaten (30 Monate) bestraft. Bei einem Strafmass von mehr als 24 Monaten kommt der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB objektiv nicht in Frage. Ein teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB muss ebenfalls ausschei- den, nachdem dem Beschuldigten sowohl im Gutachten und Fokalgutachten von PD Dr. med. K._____ vom 13. Februar 2019 bzw. 16. März 2023 als auch neuerlich anlässlich der mündlichen Gutachtensergänzung eine ungünstige Rückfallprog- nose gestellt wurde, der sich das Gericht anschliesst (BD act. 3/35; act. 124, S. 6 ff.). Eine teilbedingte Freiheitsstrafe erscheint vorliegend ebenfalls nicht geeig- net, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Die Frei- heitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten ist somit zu vollziehen. 3 Aus denselben Gründen fällt auch hinsichtlich der für die mehrfache Hin- derung einer Amtshandlung auszusprechende Geldstrafe lediglich der unbedingte Vollzug in Betracht. Da eine ungünstige Prognose in Bezug auf das künftige Wohl- verhalten des Beschuldigten vorliegt, ist auch die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu vollziehen.

- 407 - VI. Sicherstellungen / Einziehungen

1. Gegenstände und Vermögenswerte können im Strafverfahren zur Beweis- mittelsicherung, im Hinblick auf eine spätere Einziehung, zur Restitution, aber auch zur Kostendeckung oder zur Sicherung einer Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO; Art. 71 Abs. 3 StGB). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). In der Regel müssen die Gegenstände und Vermögenswerte einen Zusammen- hang mit der strafbaren Handlung aufweisen. Konkret sieht Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB vor, dass Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, vom Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet wer- den. Ausserdem verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzen zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).

2. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die sichergestellten Ge- genstände Glasstück einer Sicherheitsscheibe (Asservaten-Nr. A012'311'147), 4 Glasstücke aus Sicherheitsglas (Asservaten-Nr. A012'321'798), Unterhose mit Blutanhaftungen (Asservaten-Nr. A012'282'030), WC-Papier mit Blutanhaftung (Asservaten-Nr. A012'282'041), zerbrochenes Glas mit Blutanhaftung (Asservaten- Nr. A012'282'052), Handfesseln mit Schlüssel (ohne Asservaten-Nr.; lagernd beim Bezirksgericht Dielsdorf), Handfesseln und Fussfesseln (ohne Asservaten-Nr.; la- gernd beim Bezirksgericht Dielsdorf) sowie Metallleiste und Vierkant-Metall-Stab- profil (ohne Asservaten-Nr.; lagernd beim Bezirksgericht Dielsdorf) definitiv einzu- ziehen und zu vernichten bzw. zur gutscheinenden Verwendung freizugeben sind.

- 408 - VII. Zivilforderungen der Privatkläger

1. Allgemeines Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten ei- ner Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des Adhä- sionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. der Verhandlungsmaxime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre Ansprüche im Strafverfahren rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, rechtsgenügend zu sub- stantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gegenstand der Adhäsionsklage können nur Ansprüche sein, die sich aus dem Zivilrecht ergeben und die dem deliktisch entstandenen Schaden entsprechen, mit anderen Worten solche, die sich aus einem strafbaren und Ge- genstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten, mithin mit dem Anklagesa- chverhalt konnex sind (vgl. BSK StPO – DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 65 ff. ). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Per- son frei, entscheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin 5 2.1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden.

- 409 - 2.2 Die Privatklägerin 5 macht gegen den Beschuldigten in den Dossiers 4, 8, 10, 15, 18, 30 und 32 verzinste Schadenersatzforderungen infolge Sachbeschädi- gungen zu ihrem Nachteil geltend. Hierfür reichte sie entsprechende Kostenaufstel- lungen ein (D4 act. 4/3; D8 act. 4/3; D10 act. 5/10 und 5/15; D15 act. 4/5; D18 act. 4/5; D30 act. 5/3; D32 act. 4/4). Indessen unterliess es die Privatklägerin 5 ihre Zivilansprüche näher zu begründen. 2.3 Mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung zulasten der Privatklägerin 5 steht fest, dass sich der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft gegenüber der Privatklägerin 5 verhalten hat und er ihr daher zum Ersatz des Scha- dens, welcher adäquat kausal durch die strafbaren Handlungen verursacht wurde, verpflichtet ist. In Nachachtung der vorstehenden Erwägungen steht somit fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 5 dem Grundsatz nach scha- denersatzpflichtig zu erklären ist. Was die Schadenersatzforderungen in den Dos- siers 4, 8, 15, 18, 30 und 32 betrifft, erweisen sich die internen Kostenaufstellungen der Privatklägerin 5 jedoch als ungenügend, um einen Zivilanspruch in der jeweils konkret geforderten Höhe zu belegen. Die eigens ausgestellten Kostenaufstellun- gen der Privatklägerin 5 enthalten keine Details zu den einzelnen Leistungen. Viel- mehr handelt es sich um blosse Pauschalen. Da die Privatklägerin 5 es zudem un- terliess, ihre geltend gemachten Ansprüche zu irgendeinem Zeitpunkt näher zu substantiieren, ist sie zur genauen Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes mit ihren diesbezüglichen Begehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.4 Anders verhält es sich mit der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 5 von Fr. 929.25 in Dossier 10. Der Anspruch der Privatklägerin 5 in Dossier 10 ist im Quantitativ teilweise ausgewiesen, zumal die Schadenshöhe infolge Beschädi- gung des Schutzschilds mit der im Recht liegenden Rechnung von 11. Juli 2019 von BN._____ nachvollziehbar ist. Der Rechnung vom 11. Juli 2019, welche zwei Schutzschilde in der Anzahl aufführt, lässt sich der Betrag von Fr. 562.– entneh- men. Hinzu kommen die separat aufgeführten Positionen für die Mehrwertsteuer sowie das Porto und die Verpackung, woraus ein Totalbetrag von Fr. 619.25 resul- tiert (vgl. D10 act. 5/15). Vorliegend hat der Beschuldigte in Dossier 10 jedoch le- diglich einen Schild beschädigt. Dementsprechend ist nur im hälftigen Umfang von

- 410 - einem entsprechenden Schaden auszugehen, womit sich der zu ersetzende Scha- den auf insgesamt Fr. 309.60 beläuft. Ausgangsgemäss ist das Schadenersatzbe- gehren der Privatklägerin 5 im Mehrbetrag abzuweisen.

3. Genugtuung Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit widerrechtlich ver- letzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Ver- letzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und 49 OR). Die Aus- richtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatzunabhängigen) Aus- gleich für einen erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz. Diese Gegen- leistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegengewicht für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Das Gericht hat die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu entschei- den. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis an. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (BSK OR I – SCHNYDER, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 47 N 11; BK OR – BREHM, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 47 N 166 ff.). Neben dem Bestehen einer Persönlichkeitsverletzung muss diese widerrechtlich und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein (BSK OR I – SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 N 6 ff.). Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft spielen hierbei keine Rolle. Auch für die Genugtuungsforderung trägt die Privatklägerschaft die Bezifferungs- und Begründungslast. 3.1 Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 (Dossier 20) 3.1.1 Infolge mehrfacher Drohungen zu seinem Nachteil verlangte der Privatklä- ger 1 die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– (D20 act. 6/5), was er jedoch nicht näher begründete.

- 411 - 3.1.2 Der Beschuldigte ist vorliegend in Dossier 20 der mehrfachen Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 schuldig zu sprechen. Wie den vorstehenden Er- wägungen zu entnehmen ist, griff der Beschuldigte mit den mehrfachen Drohungen in Dossier 20 massiv in die psychische Integrität des Privatklägers 1 ein und ver- letzte diesen dadurch erheblich in seinen Persönlichkeitsrechten. Da jedoch anzu- nehmen ist, dass in einer Justizvollzugsanstalt ein gewisser rauer Umgangston un- ter den Häftlingen zum Alltag gehört, weshalb die besagten Drohungen nicht derart schwer wiegen, dass sie ohne Weiteres eine Genugtuungssumme in der geforder- ten Höhe rechtfertigen, erscheint eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– als der Intensität der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Privatklägers 1 sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Folglich ist der Beschuldigte zu ver- pflichten, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. Ein darüber hinausgehender Anspruch wurde vom Privatkläger 1 weder hinrei- chend substantiiert, noch lässt sich aufgrund der Akten anderweitig auf ein grösse- res Ausmass der erlittenen seelischen Unbill schliessen, sodass der Privatkläger 1 im Mehrbetrag mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. 3.2 Genugtuungsforderung des Privatklägers 3 (Dossier 13) 3.2.1 Der Privatkläger 3 beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.– (D13 act. 5/7). Eine Begründung der Genugtuungsforderung durch den Privatklä- ger 3 erfolgte nicht. 3.2.2 Im Übrigen erhellt auch nicht aus den Akten, inwiefern der Privatkläger 3 in Dossier 13 Geschädigter oder in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sein soll, zumal beim Vorfall 29. Mai 2019 nicht er, sondern I._____ vom Beschuldigten ge- bissen wurde. Letzterer hat allerdings nach Stellung des Strafantrags ausdrücklich im Sinne von Art. 120 StPO – und entgegen dem Vermerk in der Anklageschrift – auf seine Konstituierung als Privatkläger verzichtet (D13 act. 5/5). Mangels Verlet- zung der Persönlichkeitsrechte des Privatklägers 3 erweist sich das entsprechende Genugtuungsbegehren als unbegründet und ist abzuweisen.

- 412 - 3.3 Genugtuungsforderung des Privatklägers 6 (Dossier 24) 3.3.1 Im Weiteren stellte der Privatkläger 6 ein Genugtuungsbegehren in der Höhe von Fr. 2'000.– (D24 act. 5/7). Eine Begründung desselben erfolgte nicht. 3.3.2 In casu wird der Beschuldigte in Dossier 24 nicht anklagegemäss der ein- fachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Vielmehr ist ihm eine Tätlichkeit vor- zuwerfen, welche vom Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gedeckt ist. Eine Tätlichkeit stellt keinen hinreichend gravierenden Ein- griff in die physische oder psychische Integrität des Privatklägers 6 dar, welcher aufgrund seiner Intensität oder der Dauer der Auswirkungen eine Genugtuungsfor- derung zu begründen vermag. Der Privatkläger 6 ist daher nicht erheblich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden, weshalb sein Genugtuungsbegehren ab- zuweisen ist. 3.4 Genugtuungsforderung des Privatklägers 7 (Dossier 31) 3.4.1 Schliesslich stellte der Privatkläger 7 ein Genugtuungsbegehren in der Höhe von Fr. 10'000.– (D31 act. 5/8). Auch dieses blieb unbegründet. 3.4.2 Der Beschuldigte wird in Dossier 31 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen. Der vorliegend erstellte Sachverhalt umfasst weder eine Ge- walthandlung, bestehend in einem tätlichen Angriff, noch eine Drohung gegenüber dem Privatkläger 7. Da sich das Sachverhaltselement des tätlichen Angriffs nicht im Sinne der Anklageschrift erstellen liess, ist das Genugtuungsbegehren des Pri- vatklägers 7 abzuweisen. VIII. Entschädigungsansprüche des Beschuldigten

1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person einen Entschä- digungsanspruch, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Art. 431 StPO gewährleistet sodann einen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleiteten und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens beste- henden Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangs- massnahmen oder bei Überhaft (Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO). Die Rechtsgrundlage

- 413 - für die Entschädigung einer Person, die unter rechtswidrigen Bedingungen festge- halten wurde, und damit auch die potenziell zuständige Behörde variieren je nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Entschädigung gestellt wird. Im Rahmen eines Strafverfahrens kann eine solche Entschädigung insbesondere auf Art. 431 Abs. 1 StPO gestützt werden, wobei in diesem Fall die urteilende Behörde zustän- dig ist (BGE 142 IV 245 E. 4.1; 141 IV 349 E. 2.1; BGer 6B_137/2016, Urteil vom

1. Dezember 2016 E. 1.1). Die Entschädigung für unrechtmässige Haftbedingun- gen nach dem Urteil kann hingegen nur unter das kantonale Staatshaftungsrecht fallen (BGE 147 IV 55 E. 2.2.1; 141 IV 349 E. 4.3), ebenso wie die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde (BGer 6B_900/2022, Urteil vom 22. Mai 2023 E. 6.2). Welche Behörde für den Entscheid betreffend die Entschädigung wegen rechtswid- riger Haftbedingungen zuständig ist, hängt vom Zeitpunkt der Beantragung der Ent- schädigung ab. Im Falle eines rechtshängigen Strafverfahrens basiert die Entschä- digung auf Art. 431 Abs. 1 StPO, was die Zuständigkeit der urteilenden Behörde begründet (BGE 149 IV 266).

2. Der Beschuldigte lässt im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfah- rens Entschädigungsansprüche geltend machen, wenn er die Haftung nach Art. 429 und 431 StPO dem Grundsatz nach festgestellt haben will oder konkrete Entschädigungsleistungen für die unzulässige Inhaftierung seiner Person beantra- gen lässt. Der Beschuldigte beruft sich dabei auf die rechtswidrigen bzw. konventi- onswidrigen (Haft-)Bedingungen, welche einen Entschädigungsanspruch des Be- schuldigten bzw. ein entsprechendes Feststellungsinteresse in Bezug auf die Haf- tung gemäss Art. 429 und 431 StPO begründen würden. 3.1 Der Beschuldigte wurde am 20. Januar 2022 von der JVA Pöschwies in das Gefängnis BG._____ verlegt. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich im Parallel- verfahren (Geschäfts-Nr. SB210634-O) in Sicherheitshaft. Im vorliegenden Verfah- ren dauert die Untersuchungs- und Sicherheitshaft des Beschuldigten seit dem

4. November 2022 an. Soweit der Beschuldigte seinen Entschädigungsanspruch mit den rechts- bzw. konventionswidrigen Haftbedingungen begründet, bezieht er sich auf den Zeitraum seiner Unterbringung in der JVA Pöschwies bis 20. Januar 2022, also auf eine Zeit, bevor der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren in Haft

- 414 - genommen wurde. Wenn der Beschuldigte seine Entschädigungsansprüche infolge der festgestellten unzulässigen Haftbedingungen auf Art. 429 und 431 StPO stüt- zen lässt, verkennt er, dass sich die Anwendung dieser Bestimmungen auf das jeweils hängige Strafverfahren beziehen, in welchem die Haft angeordnet bzw. ver- längert wurde. Damit fehlt es dem urteilenden Gericht an der diesbezüglichen Zu- ständigkeit. 3.2 Verlangt der Beschuldigte hingegen eine Entschädigung gestützt auf Art. 429 und 431 StPO für die Zeit ab dem 4. November 2022, nachdem der Be- schuldigte erneut in Haft genommen wurde, ist das hiesige Gericht für deren Beur- teilung zwar grundsätzlich zuständig. Gleichwohl richten sich allfällige Zivilansprü- che des Beschuldigten nicht nach Art. 429 ff. StPO sondern nach dem kantonalen Haftungsgesetz (Art. 46 Abs. 1 KV/ZH; §§ 19 ff. HG/ZH) und sind folglich bei der zuständigen Behörde geltend zu machen und hernach gegebenenfalls auf dem Weg des Zivilprozesses weiterzuverfolgen. Diesbezüglich fällt in Betracht, dass die detaillierte Normierung des Haftregimes in der Strafprozessordnung den Kantonen überlassen ist. Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Perso- nen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten (Art. 445 StPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 5 StPO). Die Strafprozessordnung enthält keine detaillierten Bestimmungen zur Art und Weise, wie der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft in den Gefängnissen vor- zunehmen ist. Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass die Regelung des in kantonalen Zürcher Gefängnissen geltenden Haft- und Strafvollzugsregimes inner- staatlich grundsätzlich Angelegenheit der Kantone ist, während sich der Entscheid über die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Entlassung daraus nach der Strafprozessordnung richtet (BGer 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 6.3). Die für die Legiferierung zuständigen Kantone haben demnach dafür besorgt zu sein, dass im Haft- und Strafvollzug die durch Verfassung, Konventionen und Bundesgesetze geschützten Rechte der Inhaftierten beachtet und umgesetzt werden. Der Kanton Zürich regelt den Haft- und Strafvollzug im Straf- und Justiz- vollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG, §§ 20 ff.) sowie der Justizvollzugsver- ordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV). Zudem hat die kantonale Direktion der Jus- tiz und des Innern für die Zürcher Gefängnisse eine Hausordnung erlassen. Damit

- 415 - erscheint evident, dass Ansprüche aus unrechtmässiger Handhabung des Voll- zugsregimes in kantonalen Gefängnissen ihre Rechtsgrundlage nicht in der Straf- prozessordnung, sondern in kantonalen Erlassen haben, und deshalb auf dem Weg, den das kantonale Haftungsgesetz vorgibt, zu verfolgen sind. Gemäss die- sem Gesetz haftet der Kanton Zürich kausal für den Schaden, den Behörden oder Personen in ihrem Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlassung verursacht haben. Folglich sind Ansprüche der Inhaftierten aus ungerechtfertigter Behandlung durch Mitarbeiter der kantonalen Gefängnisse im Haft- oder vorzeiti- gen Strafvollzug mit Haftungsklage gegen den Kanton Zürich zu erheben. Dieser Ansicht steht Art. 429 ff. StPO nicht entgegen, denn Art. 416 StPO schränkt den Geltungsbereich der Bestimmungen der Strafprozessordnung über Entschädigung und Genugtuung explizit auf Verfahren der Strafprozessordnung ein. Art. 431 Abs. 1 StPO regelt dabei Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche aus unge- rechtfertigt angewandten Zwangsmassnahmen. Als rechtswidrig angewandte Haft gelten Haftanordnungen ohne Haftgrund nach Art. 221 StPO, ohne gesetzmässi- ges Verfahren nach Art. 224 ff. StPO oder eine Überhaft (DIKE Komm-SCHMID/JO- SITSCH, 3. Auflage 2018, vor Art. 416-436 N 1 ff., Art. 197 Abs. 1 StPO), und damit Anordnungen, welche Bestimmungen der Strafprozessordnung verletzen. 3.3 Soweit sich der Beschuldigte auf Entschädigungsansprüche während der Dauer der vorliegenden Untersuchungs- und Sicherheitshaft beruft, ist festzuhal- ten, dass sich die Haft nicht als rechtswidrig oder ungerechtfertigt im Sinne von Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO erweist. Denn die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft des Beschuldigten als solche war nicht unrechtmässig. Im Gegen- teil entsprach die zunächst mit Verfügung vom 8. November 2022 des Zwangs- massnahmengerichts des Bezirks Zürich angeordnete und hernach wiederholt bis heute verlängerte Haft des Beschuldigten durchwegs den gesetzlichen Vorausset- zungen an die Zwangsmassnahme (vgl. Art. 197 Abs. 1 und Art. 221 StPO). Die Zulässigkeit der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft des Beschuldigten wurde mitunter auch durch das Schweizerische Bundesgericht höchstrichterlich bestätigt (vgl. BGer Urteile 1B_22/2023 vom

13. Februar 2023; 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023). Auch eine Konstellation von Überhaft, bei welcher sich die Haft nachträglich als ungerechtfertigt herausstellt,

- 416 - weil die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die ausgesprochene Sanktion angerechnet werden kann, liegt in casu nicht vor. Ebenso wenig vermag der Beschuldigte einen Anspruch zu seinen Gunsten aus Art. 429 StPO abzuleiten, zumal ein solcher weder dargelegt wurde noch er- sichtlich ist, nachdem der Beschuldigte in nahezu allen Anklagepunkten schuldig zu sprechen ist. Wenn geltend gemacht wird, dass die konkrete Handhabung der rechtmässig angeordneten Haft durch die Angestellten der kantonalen Haftanstal- ten geltende Konventionen verletze, so ist eine allfällige Entschädigung für diese Handlungen auf dem Weg, den das kantonale Haftungsgesetz vorgibt, geltend zu machen.

4. Im Ergebnis ist der Antrag des Beschuldigten, es sei die Haftung nach Art. 429 und 431 StPO dem Grundsatze nach anzuerkennen, abzuweisen. Der Be- schuldigte ist mit seinen Anträgen auf Schadenersatz und Genugtuung wegen der teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen auf den Weg des Zivilprozesses bzw. auf das Verfahren nach dem kantonalen Haftungsgesetz zu verweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 442 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltli- che Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO). 1.2 Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren regeln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11). Im Kanton Zürich bestimmt sich die Gebühr für den Straf- prozess nach der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). Für das vorliegende erstinstanzliche Verfahren vor dem Gericht beträgt die Gebühr Fr. 750.– bis

- 417 - Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein ausserordentlich aufwändiges Verfahren, zumal die Anklage 30 Dossiers um- fasst und für deren Prüfung – namentlich auch zur Beurteilung der bisherigen Le- bensgeschichte des Beschuldigten und der von der Verteidigung vorgebrachten Notstandsthematik – sämtliche vorhandenen und relevanten Akten beigezogen und im Sinne einer Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden mussten. Hinzu kommt der Umstand, dass die hiesige Verfahrensleitung eine Vorverhandlung durchge- führt (Prot. S. 10 f.) und bis zur Hauptverhandlung diverse Entscheide in der vorlie- genden Sache erlassen hat, wozu auch die Ernennung von Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ als Sachverständigen sowie dessen Einsetzung als Gutachter gehörten. Die Hauptverhandlung dauerte sodann eineinhalb Tage (Prot. S. 37 ff. und 47 ff.) und endete nach siebentägiger Beratung mit der mündlichen Urteilseröffnung am

8. November 2023 (Prot. S. 69 ff.). Ferner wurden sowohl im Verlaufe des Unter- suchungs- als auch des gerichtlichen Verfahrens mehrere aufwändige Haftverfah- ren bei den beteiligten Zwangsmassnahmengerichten durchgeführt, deren Ent- scheide sorgfältig und ausführlich begründet wurden und teilweise Weiterungen er- fahren haben. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich in casu, aufgrund des Um- fangs, des Zeitaufwandes und der Bedeutung des Falles die Entscheidgebühr auf Fr. 24'000.– festzusetzen. Die Gebühren für das Vorverfahren belaufen sich auf Fr. 90'110.69 (act. 15/26). Zu den weiteren Kosten zählen die Kosten für die schrift- lichen Übersetzungen der – auf Beweisantrag des Beschuldigten hin – beigezoge- nen Dokumente beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenhei- ten (act. 102 bis 103/1-6). Hinzu kommen die Entschädigung des Sachverständi- gen Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ für die Ausarbeitung und Erstattung des mündli- chen Gutachtens sowie die Entschädigung des Sachverständigen PD Dr. med. K._____ für die mündliche Ergänzung seines Gutachtens anlässlich der Hauptver- handlung, deren Kosten sich auf Fr. 12'924.– bzw. Fr. 5'837.60 belaufen (act. 134/1-2 und 140). Insgesamt resultieren Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 209'911.44. 1.3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich im

- 418 - Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitauf- wand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV. § 17 Abs. 1 AnwGebV hält fest, dass für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vor- bereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Be- zirksgerichten die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt, wobei auch hier die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der An- waltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Zur Grundgebühr werden Zu- schläge für zusätzliche Verhandlungen, wie unter anderem für Vorverhandlungen, sowie für weitere notwendige Rechtsschriften hinzugerechnet (§ 17 Abs. 2 lit. a und b AnwGebV). 1.3.2 Mit Eingaben vom 27. Oktober 2023 und 1. November 2023 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X1._____, seine Ho- norarnoten ein (act. 120/1-2 und 135/1-2). Darin machte er für seine gesamten Auf- wendungen samt Hauptverhandlung ein Honorar von insgesamt Fr. 107'309.90 inkl. Mehrwertsteuer geltend. Vorliegend handelt es sich um ein sehr aufwändiges Verfahren, zumal der Beschuldigte wegen zahlreicher Delikte, aufgeteilt auf 30 Dossiers, angeklagt wurde, diverse rechtliche Fragen zu klären waren und dar- über hinaus grosse mediale Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat. Zudem waren ebenfalls aufwändige Haftverfahren zu begleiten. Ferner entstand für die amtliche Verteidigung ein gewisser Mehraufwand für regelmässige Besprechungen und ei- nen regelmässigen Austausch mit den beiden erbetenen Co-Verteidigern des Be- schuldigten. Gleichzeitig haben die Aufwendungen der beiden erbetenen Co-Ver- teidigern wechselseitig die Arbeit der amtlichen Verteidigung entlastet. Sodann be- trieb die Verteidigung Aufwand für die Aufgleisung der Rahmenbedingungen nach der Entlassung des Beschuldigten, was in diesem speziell gelagerten Fall als für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten geboten erscheint. Nach dem Gesag- ten kann von einem enorm grossen Arbeitsaufwand ausgegangen werden, weshalb es sich rechtfertigt, die Grundgebühr für die Führung dieses Strafprozesses ent- sprechend zu erhöhen. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist demnach auf Fr. 107'309.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der amtlichen Verteidigung wur-

- 419 - den bis dato drei Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 68'338.05 aus- bezahlt. Dementsprechend ist Rechtsanwalt MLaw X1._____ noch mit Fr. 46'960.65 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2. Kostenauferlegung 2.1 Die Auferlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach derjenige Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Enthält das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfah- ren geführt hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind grundsätz- lich die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese werden unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte kann zur Rückerstattung an die Gerichtskasse verpflichtet werden, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt auch für die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 426 Abs. 4 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfah- renskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Privatklägerschaft hingegen können die Verfahrens- kosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO). Die Kostentragungspflicht der Privatkläger- schaft ist beschränkt auf diejenigen Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt kausal versursacht worden sind (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 427 N 4). 2.2 Der Beschuldigte wird vorliegend in nahezu allen Anklagepunkten schuldig gesprochen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung des Beschuldigten werden unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4

- 420 - StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Ver- pflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). X. Rechtsmittel Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts in Strafsachen ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 49 GOG/ZH). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten.

- 421 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 17); − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossiers 10 [Vorfall vom 5. März 2019], 16); und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossiers 5, 13);

- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 4, 8, 10, 15, 18, 30, 32);

- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossiers 3, 7, 20, 27, 28);

- der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossiers 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 17, 22, 23, 24, 25, 26);

- der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossiers 29, 31).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitstrafe von 2 Jahren und 6 Mo- naten, wovon bis und mit heute 370 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

- 422 -

5. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich bzw. dem Bezirksge- richt Dielsdorf aufbewahrten Gegenstände

- Glasstück einer Sicherheitsscheibe (Asservaten-Nr. A012'311'147)

- 4 Glasstücke aus Sicherheitsglas (Asservaten-Nr. A012'321'798)

- Unterhose mit Blutanhaftungen (Asservaten-Nr. A012'282'030)

- WC-Papier mit Blutanhaftung (Asservaten-Nr. A012'282'041)

- zerbrochenes Glas mit Blutanhaftung (Asservaten-Nr. A012'282'052)

- Handfesseln mit Schlüssel (ohne Asservaten-Nr.; lagernd beim Bezirks- gericht Dielsdorf)

- Handfesseln und Fussfesseln (ohne Asservaten-Nr.; lagernd beim Be- zirksgericht Dielsdorf)

- Metallleiste und Vierkant-Metall-Stabprofil (ohne Asservaten-Nr.; la- gernd beim Bezirksgericht Dielsdorf) werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, bzw. dem Bezirksgericht Dielsdorf nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernich- tung respektive gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 Schadenersatz im Um- fang von Fr. 309.60 (Dossier 10) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Scha- denersatzbegehren abgewiesen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 5 be- treffend Dossiers 4, 8, 15, 18, 30, 32 aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– (Dossier 20) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Ge- nugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 423 -

9. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 (Dossier 13) wird abgewie- sen.

10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 6 (Dossier 24) wird abgewie- sen.

11. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7 (Dossier 31) wird abgewie- sen.

12. Der Antrag des Beschuldigten, es sei die Haftung nach Art. 429 und 431 StPO dem Grundsatz nach festzustellen, wird abgewiesen. Der Beschuldigte wird mit seinen Anträgen auf Schadenersatz und Genugtuung auf den Weg des Zivilprozesses respektive auf das Verfahren nach dem kantonalen Haftungs- gesetz verwiesen.

13. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten wird auf insgesamt Fr. 115'298.70 (inkl. Barausla- gen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt MLaw X1._____ bereits drei Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 68'338.05 ausbezahlt wurden. Dementsprechend ist Rechtsanwalt X1._____ noch mit Fr. 46'960.65 aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.

14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 24'000.00 ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 24'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15'352.34 Gutachten Fr. 3'200.00 Auslagen Gericht III. Strafkammer Fr. 1'018.80 Entschädigung Zeuge Fr. 115'298.70 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 8'280.00 Dolmetscherkosten (Übersetzungen) Fr. 12'924.00 Entschädigung Gutachter J._____ Fr. 5'837.60 Entschädigung Gutachter K._____ Fr. 209'911.44 Total

- 424 -

15. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).

16. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (zweifach, für sich und den Beschuldigten, persönlich ausgehändigt); − die Anklägerin (persönlich ausgehändigt); − die Privatkläger 1 bis 7 (je mit Gerichtsurkunde); hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (zweifach, für sich und den Beschuldigten mit Gerichtsurkunde); − die Anklägerin (gegen Empfangsschein); − die Privatkläger 1 bis 7 (mit Gerichtsurkunde); − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail … [Mailadresse]); − das Bundesamt für Polizei (fedpol) (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft gegen Empfangsschein; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, per E-Mail; − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Postfach, 8090 Zürich, zum Vollzug gemäss Dispositivziffer 5, per E-Mail (… [Mailadresse]); − die Bezirksgerichtskasse.

17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dielsdorf, I. Abteilung, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

- 425 - Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an- ficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 8. November 2023 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF I. Abteilung Der Gerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Gmünder MLaw S. Weinmann

Erwägungen (289 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 4. April 2023 (eingegangen am 12. April 2023) erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Anklägerin) Anklage gegen den Beschuldigten A._____ (fortan Beschuldigter) beim Kollegialgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (act. 15/24).

E. 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 442 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltli- che Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO).

E. 1.1.1 Objektive Tatschwere

E. 1.1.1.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das

- 360 - strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbeitrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 175).

E. 1.1.1.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschul- digte beim Bewerfen mit Urin die Aufseher überraschte, welche zwar mit Schutz- ausrüstung ausgestattet waren, aber keinen Angriff mit einer Körperflüssigkeit er- warteten. Sodann ist zu berücksichtigen, dass er gleich sechs Aufseher mit seinem Urin traf. Dabei verhinderte weder die Schutzausrüstung noch der Helm der Aufse- her, dass die Aufseher direkt oder indirekt vom Urin des Beschuldigten getroffen wurden. Dieser Angriff löste bei den betroffenen Aufsehern Ekelgefühle aus und erschwerte deren Tätigkeit erheblich. Im Übrigen blieb der Angriff des Beschuldig- ten für die betroffenen Aufseher folgenlos. Dass sich der Beschuldigte im Anschluss gegen das Zurückdrängen durch die Aufseher widersetzte, fällt angesichts des Um- stands, dass sich die Aufseher ein solches Verhalten des Beschuldigten gewohnt und entsprechend in der Reaktion geübt sind, nicht besonders ins Gewicht. Auch wenn sich der Vorfall vom 26. November 2018 im Ergebnis als noch eher harmlos bezeichnen lässt, offenbarte der Beschuldigte bei seinem Vorgehen eine nicht un- beachtliche kriminelle Energie. So legte der Beschuldigte das mit seinem Urin ab- gefüllte Essgeschirr im Vorfeld an nicht einsehbarer Stelle in der Zelle ab, um die Aufseher zu überraschen. Erschwerend kommt somit hinzu, dass der Beschuldigte die Tat vorgängig plante. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt gleichwohl noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln.

E. 1.1.2 Subjektive Tatbeschwere

E. 1.1.2.1 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv, wobei beispielsweise egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschuldenserhöhend wirken. Von Bedeutung

- 361 - ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. Ferner sind die wei- teren subjektiven Verschuldenskomponenten zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 175).

E. 1.1.2.2 Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten ist zu beachten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er den Aufsehern die Tat bereits am Wochenende vor dem 26. November 2018 angekün- digt hatte. Indem er die Aufseher im Nachgang an die Tat mit dem Vorsingen des Lieds "Regen-, Regentröpfli" verhöhnte, manifestierte der Beschuldigte, dass er sich einen Spass daraus machte, die Aufseher während ihren Dienstaufgaben an- zugreifen und zu erniedrigen, was aufgrund des egoistischen Motivs besonders verwerflich erscheint. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Einschränkung der Steu- erungsfähigkeit des Beschuldigten bestand (vgl. Ziff. IV. A. 2.6), vermag die sub- jektive Tatschwere das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren.

E. 1.1.3 Hypothetische Einsatzstrafe Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten in Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten im Rahmen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten in Dossier 2 gleichwohl als leicht zu beurteilen. Den weiteren Erwägungen ist daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagen zu- grunde zu legen.

E. 1.1.4 Der tätliche Angriff (dritte Tatbestandsvariante i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB) muss sich im Gegensatz zu den anderen Tatbestandsvarianten nicht gegen die Amtshandlung richten, d. h. diese muss nicht gehindert werden. Aufgrund der ex- tensiven Auslegung der Tathandlung des Hinderns sind allerdings kaum Fälle

- 259 - denkbar, bei denen eine Tätlichkeit nicht zugleich als Hinderung zu qualifizieren ist. Auch dürfte beim Täter i. d. R. ein diesbezüglicher Eventualvorsatz vorliegen. Diese subsidiäre Tatbestandsvariante gelangt daher allenfalls aus Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Hinderung zur Anwendung. Vorausgesetzt wird hier lediglich, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt. Ein tätlicher Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Eine solche liegt bei der Ver- übung einer Tätlichkeit i. S. v. Art. 126 StGB vor. Die Verursachung von Schmerzen ist nicht erforderlich (BGE 90 IV 137). Auch die Tätlichkeit i.S.v. Art. 285 StGB muss von einer gewissen Intensität sein (BGer Urteil 6B_257/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1.2). Vorausgesetzt wird wie bei der Gewalt eine eindeutige aggressive Kraft- entfaltung gegen die betreffende Amtsperson (vgl. etwa BGer Urteil 6B_1009/2014 vom 2. April 2015 E. 5.2). Ein (vollendeter) Angriff liegt aber auch bereits beim – in Handlung umgesetzten – Versuch vor, eine Tätlichkeit zu verüben (BGer Urteil 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 6.2; OGer ZH, 29. 11. 1968, SJZ 1971, 24, Nr. 8). Das Ausbleiben einer körperlichen Einwirkung bleibt somit im Gegensatz zur Tätlichkeit gem. Art. 126 StGB, bei der ein blosser (strafloser) Versuch vorläge, unerheblich (BSK StGB–HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 9; SCHÜRMANN, Der Begriff der Gewalt im schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss., Basel 1986, S. 146).

E. 1.2 Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren regeln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11). Im Kanton Zürich bestimmt sich die Gebühr für den Straf- prozess nach der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). Für das vorliegende erstinstanzliche Verfahren vor dem Gericht beträgt die Gebühr Fr. 750.– bis

- 417 - Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein ausserordentlich aufwändiges Verfahren, zumal die Anklage 30 Dossiers um- fasst und für deren Prüfung – namentlich auch zur Beurteilung der bisherigen Le- bensgeschichte des Beschuldigten und der von der Verteidigung vorgebrachten Notstandsthematik – sämtliche vorhandenen und relevanten Akten beigezogen und im Sinne einer Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden mussten. Hinzu kommt der Umstand, dass die hiesige Verfahrensleitung eine Vorverhandlung durchge- führt (Prot. S. 10 f.) und bis zur Hauptverhandlung diverse Entscheide in der vorlie- genden Sache erlassen hat, wozu auch die Ernennung von Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ als Sachverständigen sowie dessen Einsetzung als Gutachter gehörten. Die Hauptverhandlung dauerte sodann eineinhalb Tage (Prot. S. 37 ff. und 47 ff.) und endete nach siebentägiger Beratung mit der mündlichen Urteilseröffnung am

8. November 2023 (Prot. S. 69 ff.). Ferner wurden sowohl im Verlaufe des Unter- suchungs- als auch des gerichtlichen Verfahrens mehrere aufwändige Haftverfah- ren bei den beteiligten Zwangsmassnahmengerichten durchgeführt, deren Ent- scheide sorgfältig und ausführlich begründet wurden und teilweise Weiterungen er- fahren haben. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich in casu, aufgrund des Um- fangs, des Zeitaufwandes und der Bedeutung des Falles die Entscheidgebühr auf Fr. 24'000.– festzusetzen. Die Gebühren für das Vorverfahren belaufen sich auf Fr. 90'110.69 (act. 15/26). Zu den weiteren Kosten zählen die Kosten für die schrift- lichen Übersetzungen der – auf Beweisantrag des Beschuldigten hin – beigezoge- nen Dokumente beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenhei- ten (act. 102 bis 103/1-6). Hinzu kommen die Entschädigung des Sachverständi- gen Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ für die Ausarbeitung und Erstattung des mündli- chen Gutachtens sowie die Entschädigung des Sachverständigen PD Dr. med. K._____ für die mündliche Ergänzung seines Gutachtens anlässlich der Hauptver- handlung, deren Kosten sich auf Fr. 12'924.– bzw. Fr. 5'837.60 belaufen (act. 134/1-2 und 140). Insgesamt resultieren Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 209'911.44.

E. 1.2.1 Vorstrafen

E. 1.2.1.1 Der Beschuldigte ist bereits mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft (BD act. 9/34). So wurde er am 28. August 2015 vom Bezirksgericht Dietikon we- gen mehrfacher Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 33 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Darauf folgte am 6. März 2017 ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, wofür der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde.

E. 1.2.1.2 Hinsichtlich der Verurteilung mittels Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland am 26. September 2013 zu einem 14-tägigen Freiheitsentzug ge- mäss Art. 25 JStG ist Folgendes zu konstatieren: Mit Inkrafttreten des Bundesge- setzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) am 23. Februar 2023 wurden die Bestimmungen des sechsten Titels des StGB zum Strafregister aufgehoben. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StReG sind die Best- immungen des StReG auch auf Grundurteile und nachträgliche Entscheide an- wendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind. Aus dieser Bestimmung ergibt sich der grundsätzliche Vorrang des neuen Rechts. Es besteht kein Raum für die Anwendung der lex mitior-Regel. Ein Eintrag, welcher beim Inkrafttreten des StReG im Strafregister aufgeführt war, bleibt weiterhin erhal- ten, sofern dieser auch nach den neuen Bestimmungen rechtmässig ist (Botschaft vom 20. Juni 2014 zum Strafregistergesetz, BBl 2014 5858). Dementsprechend werden Grundurteile, welche einen Freiheitentzug nach Art. 25 JStG enthalten nach Ablauf der Frist von 12 Jahren aus VOSTRA entfernt (Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StReG). Da seit der Verurteilung vom 26. September 2013 zu einem Freiheitsentzug von 14 Tagen erst zehn Jahre abgelaufen sind, kann dieser Eintrag dem Beschuldigten nach wie vor entgegenhalten werden.

E. 1.2.1.3 Der Beschuldigte weist demnach zahlreiche nicht unbedeutende und teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Der Beschuldigte hat also bereits gleiche oder ähnliche Delikte begangen, ist dafür bestraft worden und delinquiert einfach genau gleich weiter. Diese beispiellose Uneinsichtigkeit und Renitenz ist im Rah- men der Strafzumessung deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.

- 363 -

E. 1.2.2 Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung bzw. hängigem Straf- verfahren Uneinsichtigkeit und Renitenz werden dann sogar noch einmal dadurch unterstri- chen, dass die Delikte nicht nur während laufender Untersuchung (Unt.- Nr. 2019/10005468), sondern auch während hängigem gerichtlichen Strafverfah- ren (Geschäfts-Nrn. DG190013-D, SB200136-O, SB210634-O) erfolgten. Insge- samt ist die Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung bzw. hängigem Strafverfahren ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen.

E. 1.2.3 Persönliche Verhältnisse und Vorleben des Beschuldigten

E. 1.2.3.1 Zum Lebenslauf des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Ausführun- gen unter Ziff. IV. C. 3.2 verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten eine defizitäre Entwicklung seit der frühesten Kindheit, instabile und dauernd wechselnde Beschulungs- und Unterbringungssituationen und im Ergebnis eine fehlende angemessene Ausbildung vorliegen. Hinzu kommen die schwierigen Erfahrungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit staatlichen Interventionen, wie beispielsweise die sehr lange Fixierung und Zwangsmedikation in der BB._____, der Abbruch des Sondersettings und die übermässig strenge Be- handlung im Gefängnis BF._____. Schliesslich ist in Bezug auf den Aufenthalt des Beschuldigten in der JVA Pöschwies vom 17. August 2018 bis 20. Januar 2022 an- zumerken, dass der Beschuldigte rigiden und zumindest teilweise konventionswid- rigen Haftbedingungen ausgesetzt war (vgl. bereits Ziff. IV. C. 3.3). Die diesbezüg- lichen Ausführungen von Gutachter J._____ sind überzeugend und klar. Es ist je- doch anzumerken, dass sich das Verhaltens- und Deliktsmuster des Beschuldigten wiederholt und weder ein harter noch ein milder Umgang mit ihm nachhaltige posi- tive Auswirkungen zur Folge hatten. Dieses Verhaltens- und Deliktsmuster mani- festierte sich zudem schon lange vor den seitens der Verteidigung geltend gemach- ten staatlichen Fehlleistungen. Gleichwohl sind die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten insgesamt deutlich strafmindernd zu berücksichti- gen.

- 364 -

E. 1.2.3.2 Wie bereits im ersten Verfahren (Geschäfts-Nr. DG190013-D) erscheint die mediale Bearbeitung des vorliegenden Falls aussergewöhnlich. Der Beschuldigte ist in den Medien seit der Ausstrahlung der BC._____ Sendung … am tt.mm.2013 bis heute zum wohl bekanntesten Häftling der Schweiz avanciert. Über die Jahre erfolgte in den Medien eine intensive Berichterstattung über den Beschuldigten. Im Vorfeld der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2023 akzentuierte sich diese teil- weise vorverurteilende, teilweise den Täter aber auch einseitig als Opfer darstel- lende mediale Berichterstattung. Zu bemerken ist, dass der Beschuldigte selber die mediale Aufmerksamkeit verschiedentlich aktiv unterstützt und sich auch weiterhin in den sozialen Medien präsentiert. Die grosse mediale Aufmerksamkeit und die damit einhergehend mediale Vorverurteilung ist gleichwohl leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 1.2.3.3 Vor diesem Hintergrund wirkt sich das Vorleben des Beschuldigten insge- samt gleichwohl noch deutlich strafmindernd aus.

E. 1.2.4 Nachtatverhalten

E. 1.2.4.1 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein umfassendes Geständnis aus eigenem Antrieb, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

E. 1.2.4.2 Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu den ge- gen ihn erhobenen Vorwürfe in keiner Weise Stellung genommen hat, zumal er sich nicht vom fallführenden Staatsanwalt an Einvernahmen zuführen liess. Dies führte dazu, dass seitens des Beschuldigten keine eigene Sachverhaltsdarstellung abge- geben wurde, wozu er auch nicht verpflichtet ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung liess anlässlich der Hauptverhandlung sämtliche Vorwürfe bestreiten. Das fehlende Geständnis ist neutral zu werten. Dass sich beim Beschuldigten seit seiner Verlegung am 20. Januar 2022 in das Gefängnis BG._____ ein überwiegen- des Wohlverhalten beobachten lässt, ist zu begrüssen. Dem Umstand der guten Führung ist jedoch nicht verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, zumal ein

- 365 - korrektes Verhalten auch beim Beschuldigten vorausgesetzt werden kann. Einsicht in das Unrecht seiner Taten oder gar Reue zeigte der Beschuldigte keine. Vielmehr stellt sich der Beschuldigte nach wie vor als reines Opfer des Rechtssystems dar, welches – wenn überhaupt – nur aufgrund der erlebten staatlichen Fehlleistungen selber zum Täter geworden sei. Im Ergebnis ist das gesamte Nachtatverhalten neutral zu werten.

E. 1.2.5 Strafempfindlichkeit Zuletzt ist im Rahmen der Strafzumessung darüber zu befinden, wie sich das nun gefundene Resultat mutmasslich auf das Leben des Täters auswirken wird. Dabei ist allerdings nur bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen in persönli- cher, familiärer oder beruflicher Hinsicht, die anstehende Verbüssung einer Strafe mindernd zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gege- ben.

E. 1.2.6 Dauer des Verfahrens Einer langen Verfahrensdauer kann mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden, ohne dass hierfür das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) verletzt sein müsste. Vorliegend fällt in Betracht, dass sich der Beschuldigte seit mehr als sechs Jahren in zwei zusammenhängenden, parallel geführten Strafverfahren befindet. Das Parallelverfahren (Geschäfts-Nr. SB210634-O) ist nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nach wie vor am Obergericht des Kantons Zürich hängig. Die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen im vorliegenden Untersuchungsver- fahren erfolgten mehrere Monate bis über drei Jahre nach den ersten polizeilichen Ermittlungshandlungen. Kurz vor der bevorstehenden Entlassung des Beschuldig- ten am 7. November 2022 wurde der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren er- neut verhaftet und hernach in Untersuchungshaft versetzt. Das vorliegende Unter- suchungsverfahren kann als sehr umfangreich bezeichnet werden, nachdem auf- grund der erheblichen Anzahl untersuchter Delikte (33 Dossiers) zahlreiche Einver- nahmen durchzuführen waren und sich mitunter komplexe rechtliche Fragen stell- ten. Auch dies führte dazu, dass erst nach über vier Jahren mit Eingabe vom 4. April

- 366 - 2023 Anklage am hiesigen Gericht erhoben wurde. Die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist gleichwohl leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 1.3 Einsatzstrafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren im Sinne der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und dem fortwährenden Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkom- ponenten zu einer Strafminderung um einen Fünftel führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine Einsatzstrafe von 72 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 2 als angemessen.

2. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 1)

E. 1.3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich im

- 418 - Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitauf- wand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV. § 17 Abs. 1 AnwGebV hält fest, dass für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vor- bereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Be- zirksgerichten die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt, wobei auch hier die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der An- waltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Zur Grundgebühr werden Zu- schläge für zusätzliche Verhandlungen, wie unter anderem für Vorverhandlungen, sowie für weitere notwendige Rechtsschriften hinzugerechnet (§ 17 Abs. 2 lit. a und b AnwGebV).

E. 1.3.2 Mit Eingaben vom 27. Oktober 2023 und 1. November 2023 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X1._____, seine Ho- norarnoten ein (act. 120/1-2 und 135/1-2). Darin machte er für seine gesamten Auf- wendungen samt Hauptverhandlung ein Honorar von insgesamt Fr. 107'309.90 inkl. Mehrwertsteuer geltend. Vorliegend handelt es sich um ein sehr aufwändiges Verfahren, zumal der Beschuldigte wegen zahlreicher Delikte, aufgeteilt auf 30 Dossiers, angeklagt wurde, diverse rechtliche Fragen zu klären waren und dar- über hinaus grosse mediale Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat. Zudem waren ebenfalls aufwändige Haftverfahren zu begleiten. Ferner entstand für die amtliche Verteidigung ein gewisser Mehraufwand für regelmässige Besprechungen und ei- nen regelmässigen Austausch mit den beiden erbetenen Co-Verteidigern des Be- schuldigten. Gleichzeitig haben die Aufwendungen der beiden erbetenen Co-Ver- teidigern wechselseitig die Arbeit der amtlichen Verteidigung entlastet. Sodann be- trieb die Verteidigung Aufwand für die Aufgleisung der Rahmenbedingungen nach der Entlassung des Beschuldigten, was in diesem speziell gelagerten Fall als für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten geboten erscheint. Nach dem Gesag- ten kann von einem enorm grossen Arbeitsaufwand ausgegangen werden, weshalb es sich rechtfertigt, die Grundgebühr für die Führung dieses Strafprozesses ent- sprechend zu erhöhen. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist demnach auf Fr. 107'309.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der amtlichen Verteidigung wur-

- 419 - den bis dato drei Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 68'338.05 aus- bezahlt. Dementsprechend ist Rechtsanwalt MLaw X1._____ noch mit Fr. 46'960.65 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2. Kostenauferlegung

E. 1.4 Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwi- schen Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, die Wil- lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Täters zu beachten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes. Die Täterkompo- nente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dabei sind unter anderem allfällige Vorstrafen oder Einsicht und Reue oder ein Geständnis des Täters zu berücksichtigen (MAR- KUS HUG in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.).

E. 1.4.1 Indem der Beschuldigte bei der Essensabgabe um ca. 11.00 Uhr durch die offene, obere Versorgungsklappe in Richtung von P._____ spuckte, griff er ihn wäh- rend einer Amtshandlung tätlich an. Auch wenn es P._____ gelang, der Spucke des Beschuldigten auszuweichen, liegt ein vollendeter Angriff vor. Ähnliches gilt für den kurz darauffolgenden Faustschlag in die Magengegend von P._____, welcher mit der Spuckattacke als eine Tateinheit zu würdigen ist. P._____ wurde durch den Faustschlag des Beschuldigten durch die Versorgungsklappe zwar getroffen, blieb dabei jedoch unverletzt und hatte auch über keine Schmerzen zu klagen. Dieses

- 261 - Ausbleiben einer körperlichen Einwirkung ist – im Gegensatz zur Tätlichkeit ge- mäss Art. 126 StGB – unbeachtlich und ändert nichts daran, dass ein (vollendeter) tätlicher Angriff vorliegt, bei welchem der Beschuldigte seine ganze Kraft in den Schlag legte, welche er in dieser Position aufbringen konnte (D1 act. 4/2, F/A 8). Der Beschuldigte verübte einen tätlichen Angriff während einer Amtshandlung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, indem er die Essensabgabe durch die Aufseher erschwerte. Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt.

E. 1.4.2 Auch in subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte den Tatbestand erfüllt, indem er willentlich und wissentlich durch die obere Versorgungsklappe spuckte und einen Faustschlag gegen P._____ ausführte. Mit seinem Verhalten zielte er darauf ab, eine Amtshandlung zu erschweren (vgl. Ziff. II. A. 2.1). Entsprechend hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt.

2. Dossier 2: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

E. 1.5 Anschliessend hat das Gericht in einem zweiten Schritt die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101, E. 2.b.; BGer Urteil 6B_460/2010 vom

4. Februar 2011 E. 3.3.4.). Mehrfache Delinquenz soll zu einer höheren Strafe füh- ren, wobei das Mass der Erhöhung in Abhängigkeit zu den begangenen Delikten festzusetzen ist, um der Art der Taten Rechnung zu tragen. Bei Art. 49 StGB han- delt es sich um eine spezialpräventiv motivierte Norm. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen nach dem Asperationsprinzip die einzel- nen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschie- denheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen (BGer Urteil 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3). Der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die

- 356 - Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 m.w.H.).

2. Vorbemerkungen

E. 1.6 Dossier 6: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 6 zusammengefasst Folgendes zur Last: Am 25. Januar 2019 habe der Beschuldigte in der Sicherheitsabteilung 1, Arrestzelle Nr. …, ein Fenster (Sicherheitsglas) aus der inneren Sicherheitswand herausgeschlagen. Dadurch sei es ihm möglich gewesen, die obere Versorgungs- klappe in dieser Wand zu öffnen und die Schliessmechanik der Klappe unbrauch- bar zu machen. Wegen diesen beiden Öffnungen in der inneren Sicherheitswand sei eine gefahrlose Essensabgabe für die Aufseher nicht mehr möglich gewesen. Um den Beschuldigten durch die noch funktionstüchtige untere Versorgungsklappe mit Nahrung und Flüssigkeit versorgen zu können, habe die darüber liegende, obere Versorgungsklappe geschlossen und in geschlossener Stellung mit einer Bride arretiert werden müssen. Zu diesem Zweck hätten die Aufseher am 26. Ja- nuar 2019, um ca. 16.20 Uhr den Vorraum der Arrestzelle betreten. Der Beschul-

- 16 - digte habe Glasstücke durch das infolge Zerstörung des Sicherheitsglases entstan- dene Loch in Richtung der im Einsatz stehenden Aufseher geworfen. Die Aufseher hätten mit einer Matratze, welche sie zum Schutz vor Angriffen des Beschuldigten mitgenommen hätten, das Loch bei der kaputten Scheibe abzudecken versucht, um auf diese Weise die Reparaturarbeiten vornehmen zu können. Da der Beschul- digte im Vorraum der Zelle durch die kaputte Scheibe Seifenwasser auf den Boden geschüttet habe, hätten die Aufseher bei ihrer Tätigkeit, als sie die Matratze gegen die Öffnung gedrückt hätten, schlechten Halt gefunden. Gleichzeitig habe der Be- schuldigte gegen die Matratze geschlagen und sich mit den Armen an der Verstre- bungen der Zellentüre hochgezogen, um mit den Füssen gegen die Matratze zu treten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun auch gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

E. 1.7 Dossier 7: Mehrfache Drohung In Dossier 7 wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, am 28. Ja- nuar 2019, um 16.00 Uhr, in der Sicherheitsabteilung 1, mit ruhiger Stimme Folgen- des zum Aufseher B._____, während dieser mit Reparaturarbeiten beschäftigt ge- wesen sei, gesagt zu haben: "du feiger Hund du bist Tod, ich bringe dich um. Geht es deinen Kindern gut? Jetzt noch, ich werde deine Kinder umbringen. Ihr seid alles Schwächlinge, ich werde euch besiegen." Am selben Tag um 16.30 Uhr habe der Beschuldigte sodann die Zellenkommunikation betätigt und zu B._____ Folgendes gesagt: "Ich werde deine Kinder essen. Ich werde die Pöschwies ficken." Durch diese Äusserungen sei B._____ in grosse Furcht um seine körperliche Un- versehrtheit und die seiner Familie geraten, denn er habe befürchtet, der Beschul- digte könnte ihm oder seiner Familie – spätestens, wenn er aus der Haft käme – ein körperliches Leid antun oder ihn oder sie gar töten.

- 17 - Der Beschuldigte habe mit seinem Tun den Aufseher B._____ einschüchtern bzw. verängstigen wollen und habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass B._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit geraten sei.

E. 1.8 Dossier 8: Sachbeschädigung Im Weiteren legt die Anklägerin dem Beschuldigten in Dossier 8 zusammengefasst zur Last, zu nicht genau bekannter Zeit im Zeitraum vom 28. Januar 2019, ca. 15.20 Uhr, bis 31. Januar 2019, ca. 10.30 Uhr, in der JVA Pöschwies in der Ar- restzelle Nr. … mehrfach – am ehesten mit den Füssen und allenfalls mit den Hän- den – gegen das Sicherheitsglas des Fensters oberhalb der Versorgungsluke ge- treten und geschlagen zu haben, bis diese Scheibe derart beschädigt gewesen sei, dass der Beschuldigte sie aus der Zellentüre habe reissen können. Zudem habe der Beschuldigte – am ehesten mit Scherbenstücken aus der zerborstenen Scheibe oberhalb der Versorgungsluke – das Sicherheitsglas im Zellenfenster der inneren Zellentüre sowie auf dem Steintisch zerkratzt. Am Sicherheitsglas im Zellenfenster der inneren Zellentüre habe der Beschuldigte "A._____ Boss" eingeritzt. Die Wände der Zelle habe der Beschuldigte mit Blut verschmiert, wobei er unter anderem mit Blut "A._____ Boss" an die Wand geschrieben habe. Darüber hinaus habe der Be- schuldigte die Matratze in der Zelle beschädigt, indem er mit Körpergewalt den Überzug von der Matratze gerissen habe. Durch sein Tun habe der Beschuldigte zum Nachteil der JVA Pöschwies einen Sachschaden in der Höhe von mindestens Fr. 1'770.30 verursacht. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit dem geschilderten Tun die Zelle be- schädigten und einen Sachschaden in der genannten Höhe verursachen könnte, was er auch gewollt habe.

E. 1.9 Dossier 9: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte In Dossier 9 legt die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst Folgendes zur Last: Nachdem der Beschuldigte die Arrestzelle … beschädigt habe und am

28. Januar 2019 in die Arrestzelle … verlegt worden sei, habe der Beschuldigte auch diese Arrestzelle beschädigt, sodass er in Besitz von diversen Glasstücken

- 18 - des von ihm herausgeschlagenen Sicherheitsglases gewesen sei. Am 29. Januar 2019, um ca. 9.20 Uhr, hätten die Aufseher den Beschuldigten mit Essen verpfle- gen wollen. Als die Aufseher die äussere Zellentüre einen Spalt geöffnet hätten, habe der Beschuldigte willentlich Scherben der defekten Scheibe in Richtung der Aufseher geworfen. Aus diesem Grunde seien die Aufseher nicht in der Lage ge- wesen, dem Beschuldigten das Essen zu übergeben. Am selben Tag um ca. 12.15 Uhr hätten die Aufseher erneut versucht, dem Beschuldigten das Essen abzugeben. Erneut habe der Beschuldigte Glasscherben in Richtung der Aufseher geworfen, als diese die äussere Zellentüre geöffnet hätten. Dadurch sei die Es- sensabgabe durch die Aufseher nicht möglich gewesen. Wiederum am selben Tag um ca. 14.25 Uhr hätten die Aufseher B._____, Q._____, R._____ und S._____ versucht, dem Beschuldigten das Essen zu übergeben. Dieser sei allerdings mit einer Glasscherbe in der Hand in der Zelle gestanden und habe gesagt, dass er nichts essen wolle. Erst um ca. 16.27 Uhr habe dem Beschuldigten schliesslich das Essen abgegeben werden können. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zu- mindest billigend in Kauf genommen habe.

E. 1.10 Dossier 10: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 10 zunächst Folgendes zur Last: Am 28. Februar 2019, um ca. 9.25 Uhr, hätten mehrere Aufseher in der JVA Pöschwies die nötigen Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschul- digten vorgenommen, namentlich ihm durch die untere und obere Versorgungsluke die Hand- und Fussfesseln befestigt. Als die Aufseher die innere Zellentüre geöffnet hätten, habe der Beschuldigte die Aufseher angegriffen und mit den gefesselten Händen gegen den vordersten Aufseher Q._____ geschlagen, welcher die Schläge mit seinem Schutzschild habe abblocken können. Durch Mithilfe der anderen Auf- seher sei es gelungen, den Beschuldigten in die Zelle zurückzudrängen. Aufgrund

- 19 - dieses Vorfalls habe der Hofgang des Beschuldigten nicht durchgeführt werden können. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zu- mindest billigend in Kauf genommen habe. Durch die Heftigkeit der Schläge des an den Händen mit Eisenfesseln gebundenen Beschuldigten gegen den Schutzschild des Aufsehers Q._____ habe der Beschul- digte den Schutzschild beschädigt, sodass dieser aufgrund der Absplitterungen an den Kanten der Schildeinfassung sowie diverser Kratzer habe ersetzt werden müs- sen, wodurch der JVA Pöschwies ein Sachschaden von Fr. 619.25 entstanden sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch seine Schläge gegen den Schutz- schild diesen Beschädigten könnte, was er bei seinem Tun zumindest billigend in Kauf genommen habe. Im Weiteren habe der Beschuldigte am 4. März 2019, um ca. 9.20 Uhr, bei den Vorbereitungen für den täglichen Hofgang die Aufseher angegriffen und mit den gefesselten Händen mehrfach gegen den vordersten Aufseher Q._____ geschla- gen, welcher die Schläge mit seinem Schutzschild habe abblocken können. Durch Mithilfe der anderen Aufseher sei es sodann gelungen, den Beschuldigen in die Zelle zurückzudrängen. Aufgrund dieses Vorfalls habe der Hofgang jedoch nicht durchgeführt werden können. Schliesslich sei der Beschuldigte am 5. März 2019, um ca. 9.25 Uhr, bei den Vor- bereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten (namentlich Befestigung der Hand- und Fussfesseln durch die untere und obere Versorgungsluke) blitzartig vom Sitzbank beim Tisch aufgestanden und auf die Aufseher zugestürmt, als diese die innere Zellentüre geöffnet hätten. Da die Aufseher wegen der Vorfälle vom

28. Februar 2019 und 4. März 2019 gewarnt gewesen seien, sei es ihnen dieses Mal rechtzeitig gelungen, die innere Zellentüre zu schliessen, sodass der vom Be- schuldigten mit der Handfesselung ausgeführte Schlag gegen die Zellentüre ge- prallt sei.

- 20 - Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgabe hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zu- mindest billigend in Kauf genommen habe.

E. 1.11 Dossier 11: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte In Dossier 11 legt die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last, am 3. April 2019, um ca. 9.15 Uhr, bei den Vorbereitungen für den täglichen Hof- gang des Beschuldigten (namentlich Befestigung der Hand- und Fussfesseln durch die untere und obere Versorgungsluke) die Aufseher angegriffen und mit den ge- fesselten Händen auf den vordersten Aufseher geschlagen zu haben, als die Auf- seher die innere Zellentüre geöffnet hätten. Die Schläge seien mit dem Schutz- schild abgeblockt worden. Sodann sei es durch Mithilfe der anderen Aufseher ge- lungen, den Beschuldigten in die Zelle zurückzudrängen. Aufgrund dieses Vorfalls habe der Hofgang nicht durchgeführt werden können. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgabe hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zu- mindest billigend in Kauf genommen habe. Im Weiteren soll der immer noch an Händen und Füssen gefesselte Beschuldigte gleichentags, um ca. 10.45 Uhr, als die Aufseher ihm durch die obere Versorgungs- klappe die Handfesselungen abgenommen hätten, mit der Faust durch die noch offene obere Versorgungsklappe gegen den Aufseher G._____ geschlagen haben, ohne diesen jedoch zu treffen. Der Beschuldigte habe so mehrere Schläge durch die offene Versorgungsklappe ausgeführt, indem er sich mit der einen Hand am Rahmen festgehalten und mit der anderen Hand durch die Klappe geschlagen habe. Mit vereinten Kräften sei es den Aufsehern schliesslich gelungen, die obere Versorgungsklappe zu schliessen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren

- 21 - Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zu- mindest billigend in Kauf genommen habe.

E. 1.12 Dossier 12: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte In Dossier 12 legt die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst Folgendes zur Last: Am 9. April 2019, um ca. 9.25 Uhr, hätten sechs Aufseher die nötigen Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten (namentlich Befesti- gung der Hand- und Fussfesseln durch die untere und obere Versorgungsluke) vor- genommen. Als die Aufseher die innere Zellentüre geöffnet hätten, habe sich der Beschuldigte langsam aus der Arrestzelle … begeben und sei aus dem Vorraum der Zelle in den Flur (Arrestgang) getreten, um diesen zu überqueren und zur offen stehenden Türe zu gelangen, welche in den Spazierhof hinunterführe. In der Mitte des Flures habe der Beschuldigte den Oberkörper und den Kopf nach rechts ge- dreht und in Richtung der Aufseher gespuckt. Daraufhin sei der Aufseher Q._____ nach vorne getreten und habe den Schutzschild gehoben. Der Beschuldigte habe sich ganz zu den Aufsehern umgedreht und sei sodann im Durchgang der offenen Türe gestanden, als er unvermittelt und heftig mit den Händen gegen den Schutz- schild von Q._____ geschlagen habe. Mindestens ein weiteres Mal habe der Be- schuldigte – oben mit dem Rücken zur Treppe stehend – gegen den Schutzschild von Q._____ geschlagen, welcher unmittelbar bei der Türe zur Treppe hinunter im Flur gestanden sei. Nach diesem zweiten Schlag habe der Aufseher direkt hinter Q._____ versucht, die Türe zur Treppe zuzudrücken, was nicht gelungen sei, weil Q._____ in der Türe gestanden sei. Da die Gefahr bestanden habe, dass der an Händen und Füssen gefesselte Beschuldigte in dieser Position die Treppe rück- wärts hinunterstürzen könnte, habe Q._____ den Beschuldigten in den Flur zurück- gezogen. Mit Hilfe aller anwesenden Aufseher sei es trotz des massiven Wider- standes des Beschuldigten gelungen, diesen auf den Boden zu drücken, zu arre- tieren und schliesslich in die nebenstehende Arrestzelle … zu tragen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zu- mindest billigend in Kauf genommen habe.

- 22 -

E. 1.13 Dossier 13: Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 13 zusammengefasst zur Last, nach dem Besuch der Eltern des Beschuldigten, um ca. 11.30 Uhr, als die Aufseher die Türe des Trennscheiben-Besuchszimmers geöffnet hätten, kurz inne gehalten und sogleich auf die bereit stehenden Aufseher zugestürmt zu sein. Der Beschul- digte habe sich mit erhobenen Händen gegen den Schutzschild eines Aufsehers gestürzt, woraufhin die Aufseher versucht hätten, den Beschuldigten am Boden zu fixieren. Während der Beschuldigte am Boden gelegen sei, habe er willentlich dem Aufseher I._____ zweimal kräftig in dessen rechten Oberschenkel gebissen, wodurch zwei Bisswunden zugefügt worden seien, was der Beschuldigte bei sei- nem Tun auch so gewollt habe. Der Beschuldigte habe zudem gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgabe hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

E. 1.14 Dossier 14: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte In Dossier 14 wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, am

14. August 2019, um ca. 9.27 Uhr, bei den Vorbereitungen für den täglichen Hof- gang des Beschuldigten (namentlich Befestigung der Hand- und Fussfesseln durch die untere und obere Versorgungsluke) aufgesprungen und mit erhobenen Fäusten gegen den Schutzschild des Aufsehers C._____ geschlagen oder gedrückt zu ha- ben, als dieser die innere Zellentüre aufgemacht und einen Kontrollblick in die Zelle geworfen habe. Daraufhin seien die anderen Aufseher zu Hilfe geeilt und es sei den Aufsehern gemeinsam und mit viel Kraftaufwand gelungen, den Beschuldigten in die Zelle zurückzudrängen und die innere Zellentüre wieder zu schliessen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgabe hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

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E. 1.15 Dossier 15: Sachbeschädigung Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 15 zusammengefasst zur Last, am 15. August 2019, spätestens am Vormittag, in der JVA Pöschwies in der Arrest- zelle … die Zellenkommunikationsanlage beschädigt zu haben, indem er eine un- bekannte Flüssigkeit in die Anlage geschüttet habe, sodass diese am Vormittag des 15. August 2019 nicht mehr funktioniert habe und habe ersetzt werden müs- sen. Durch sein Tun habe der Beschuldigte zum Nachteil der JVA Pöschwies einen Sachschaden in der Höhe von mindestens Fr. 5'917.20 verursacht. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit dem geschilderten Tun die Zellenkom- munikationsanlage beschädigen und einen Sachschaden in der genannten Höhe habe verursachen können, was er auch gewollt habe.

E. 1.16 Dossier 16: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte In Dossier 16 wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, am

26. August 2019, um ca. 9.25 Uhr, bei den Vorbereitungen für den täglichen Hof- gang des Beschuldigten nicht beide Hände durch die obere Versorgungsklappe zwecks Befestigung der Handfesseln gehalten zu haben, sondern stattdessen durch die Klappe einen Faustschlag in Richtung Magengegend des vor der Klappe stehenden Aufsehers P._____ ausgeführt zu haben, welcher allerdings seinen Kör- per leicht habe abdrehen und dem Schlag ausweichen können. P._____ habe so- gleich den Schieber der Klappe hinunter gedrückt und so den Arm des Beschuldig- ten fixiert, sodass es den Aufsehern mit vereinten Kräften schliesslich gelungen sei, den Arm des Beschuldigten durch die Öffnung hindurch zurückzudrücken. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgabe hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

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E. 1.17 Dossier 17: Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 17 zusammengefasst zur Last, bei der Rückführung in seine Zelle in der Sicherheitsabteilung 1 im Treppenhaus im Aufgang, welcher zum Kontrollraum vor den Sicherheitszellen führe, willentlich von oben auf die Aufseher hinunter gespuckt und mit der Spucke den Aufseher E._____ im Gesicht bzw. Halsbereich getroffen zu haben. Oben an der Treppe an- gekommen, habe sich der Beschuldigte unvermittelt nach links umgedreht und ein- mal mit Wucht mit den gefesselten Händen gegen den Schutzschild des vordersten Aufsehers Q._____ geschlagen. Diesem sei es mit seinem Schutzschild und Mit- hilfe des Aufsehers F._____ gelungen, den Beschuldigten zu Boden zu drücken, wo der Beschuldigte durch Unterstützung der anderen Aufseher habe arretiert und schliesslich an Händen und Füssen in seine Zelle getragen werden können. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgabe hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe. Im Übrigen habe der Aufseher auf nicht genau bekannte Art und Weise durch das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten bzw. bei der notwendig gewordenen In- tervention am Unterarm links, an der Innenseite, eine 10 cm lange Kratzwunde er- litten, welche schliesslich zu einer ca. 3 cm langen bleibenden Narbe, ca. 10 cm vom Handgelenk entfernt, geführt habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass, wenn er die Aufseher gewaltsam angreife, er dadurch diese verletzen könne und er habe gewusst, dass durch sein Tun eine Intervention der Aufseher nötig würde, um ihn zu arretieren. Zudem habe er ge- wusst, dass er dadurch einem Aufseher Verletzungen der geschilderten Art habe zufügen können, was der Beschuldigte bei seinem Tun zumindest billigend in Kauf genommen habe.

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E. 1.18 Dossier 18: Sachbeschädigung In Dossier 18 wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, am

26. Dezember 2019, bis ca. 4.30 Uhr, in der JVA Pöschwies die Arrestzelle … ge- flutet zu haben, indem er die Abflüsse in der Zelle verstopft und die Wasseran- schlüsse geöffnet habe. Dadurch sei so viel Wasser ausgeflossen, dass nicht nur die Zelle überflutet worden sei, sondern das Wasser auch in den Gang vor den Sicherheitszellen sowie über eine Klappe in einen unter dem Trakt der Sicherheits- und Arrestzellen sich befindlichen Lagerraum gedrungen sei. Durch sein Tun habe der Beschuldigte zum Nachteil der JVA Pöschwies einen Sachschaden in der Höhe von mindestens Fr. 490.– verursacht. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit dem geschilderten Tun die Zelle und andere Räumlichkeiten der JVA Pöschwies habe fluten und beschädigen und dadurch einen Sachschaden in der genannten Höhe habe verursachen können, was er auch gewollt habe.

E. 1.19 Dossier 20: Mehrfache Drohung Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 20 zusammengefasst zur Last, am Wochenende des 25. und 26. April 2020, als die Aufseher B._____ und C._____ im Dienst gewesen seien, bei Kontakten mit diesen Aufsehern an der in- neren Zellentüre und über die Zellenkommunikation mehrfach Drohungen ausge- sprochen zu haben. Dabei habe er an B._____ insbesondere folgende Drohungen gerichtet:

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- am 25. April 2020, 11.40 Uhr: "Ich werde deine Kinder essen, ich esse deine Kinder, du Gartenzwerg, ich schneide dir den Kopf ab."

- am 25. April 2020, 12.23 Uhr: "ich werde deine Kinder essen"

- am 25. April 2020, 12.58 Uhr: "ich werde deine Kinder essen, wenn ich dich wäre, würde ich von T._____ wegziehen." Durch diese Äusserungen des Beschuldigten sei B._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit und die seiner Familie geraten, denn er habe be- fürchtet, der Beschuldigte könnte ihm oder seiner Familie – spätestens, wenn er aus der Haft käme – ein körperliches Leid antun oder ihn oder sie gar töten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Aufseher B._____ an jenem Wochen- ende Dienst gehabt habe und dass er ihn an der Zelle direkt und über die Zellen- kommunikation habe erreichen können. Zudem habe der Beschuldigte mit seinem Tun B._____ einschüchtern bzw. verängstigen wollen und habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass B._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unver- sehrtheit geraten sei.

E. 1.20 Dossier 22: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte In Dossier 22 legt die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last, am 13. Juli 2020, um 9.33 Uhr bei den Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten (namentlich Befestigung der Hand- und Fussfesseln durch die untere und obere Versorgungsluke) aus der Zelle in den Arrestgang getreten, mit erhobenen Unterarmen auf die ersten Schutzschildträger zugestürmt und sich mit vollem Körpergewicht gegen den Schutzschild eines Aufsehers geworfen zu haben, als die Aufseher die innere Zellentüre geöffnet hätten. Durch Mithilfe der anderen Aufseher seien die Schutzschildträger in der Lage gewesen, den Beschuldigten zu Boden zu führen, zu arretieren und ihn anschliessend wieder in die Zelle zurückzu- tragen.

- 27 - Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tä- tigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumin- dest billigend in Kauf genommen habe.

E. 1.21 Dossier 23: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 23 zusammengefasst zur Last, am 17. Juli 2020, um ca. 9.25 Uhr, bei den Vorbereitungen für den täglichen Hof- gang des Beschuldigten (namentlich Befestigung der Hand- und Fussfesseln durch die untere und obere Versorgungsluke) aus der Zelle in den Vorraum der Zelle ge- treten und die Zellentüre hinter sich geschlossen zu haben. Anstatt in den Arrest- gang hinauszutreten, um in den Spazierhof zu gelangen, sei der Beschuldigte in diesem Vorraum stehen geblieben. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Auf- seher, entweder den Spaziergang im Hof wahrzunehmen oder in die Zelle zurück- zugehen, habe der Beschuldigte nicht reagiert. Den über drei Minuten langen Be- mühungen der Aufseher, sei er nicht nachgekommen. Als sich die Aufseher sodann dem Beschuldigten genähert hätten, habe dieser zweimal in Richtung der Aufseher gespuckt und einmal mit grosser Wucht mit erhobenen Händen auf den ersten Schutzschildträger geschlagen. Durch ein gemeinsames Vorgehen hätten die Auf- seher den Beschuldigten zu Boden führen, arretieren und anschliessend in die Zelle zurücktragen können. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tä- tigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumin- dest billigend in Kauf genommen habe.

E. 1.22 Dossier 24: Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 24 zusammengefasst Folgendes zur Last: Am 20. Juli 2020, um ca. 9.35 Uhr hätten mehrere Aufseher den Beschul- digten von der Besucherabteilung durch die Versorgungsgänge im Untergeschoss

- 28 - zurück in Richtung Sicherheitsabteilung 1 geleitet. Bei der T-Verzweigung zwi- schen dem …-Gang und dem Versorgungsgang habe sich der an Händen und Füs- sen gefesselte Beschuldigte unvermittelt nach links hinten umgedreht und mit gros- ser Wucht mit den Händen bzw. Unterarmen gegen die beiden vordersten Schutz- schildträger geschlagen. Durch ein gemeinsames Vorgehen hätten die Aufseher den Beschuldigten zu Boden führen, arretieren und anschliessend in die Zelle zu- rücktragen können. Während der Beschuldigte von den Aufsehern in die Zelle ge- tragen worden sei, habe er mit dem Oberkörper und Gesicht Richtung Boden ge- schaut. Zudem hätten die Aufseher dem Beschuldigten das T-Shirt über den Kopf nach vorne gezogen, damit er nicht mehr spucken könne. Als der Aufseher F._____ den Kopf des Beschuldigten festzuhalten versucht habe, habe der in der Zelle am Boden liegende Beschuldigte ihm in die rechte Hand gebissen, wodurch F._____ eine Bisswunde mit zwei Zahnabdrücken auf der Handoberseite der rechten Hand zugefügt worden sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tä- tigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumin- dest billigend in Kauf genommen habe. Ferner habe er gewusst, dass er durch das Beissen einem Aufseher Verletzungen der genannten Art habe zufügen können, was der Beschuldigte bei seinem Tun so auch gewollt habe.

E. 1.23 Dossier 25: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 25 zusammengefasst zur Last, am 24. Juli 2020, um ca. 9.25 Uhr, bei den Vorbereitungen für den täglichen Hof- gang des Beschuldigten (namentlich Befestigung der Hand- und Fussfesseln durch die untere und obere Versorgungsluke) aus der Zelle – mit ausgestrecktem rechten Stinkefinger – in den Arrestgang getreten, mit erhobenen Unterarmen auf die ersten Schutzschildträger zugestürmt und sich mit vollem Körpergewicht gegen zwei Schutzschilde der Aufseher geworfen zu haben. Durch ein gemeinsames Vorgehen hätten die Aufseher den Beschuldigten zu Boden führen, arretieren und anschlies- send in die Zelle zurücktragen können.

- 29 - Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tä- tigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumin- dest billigend in Kauf genommen habe.

E. 1.24 Dossier 26: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte In Dossier 26 legt die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last, am 31. Juli 2020, um ca. 9.25 Uhr, sich bei einem langen Hofgang standhaft ge- weigert zu haben, den Hof zu verlassen bzw. rein- und hochzukommen, um in die Zelle zurückzukehren, nachdem ihn die Aufseher um 12.45 Uhr über die Kommu- nikationsanlage dazu aufgefordert hätten. Die Aufseher hätten ihn erfolglos über 15 Minuten lang versucht zu überreden, doch der Beschuldigte sei unten im Hof stehen geblieben. Schliesslich hätten sich die Aufseher nach unten zur Türe zum Hof begeben und die Türe geöffnet, vor welcher der Beschuldige gestanden sei. Als die Aufseher dem Beschuldigten sodann gesagt hätten, dass es nun die letzte Chance sei, habe dieser seine Hände mit den Handfesseln gehoben und mit den Unterarmen bzw. Händen einmal mit grosser Wucht gegen den ersten Schutz- schildträger geschlagen und versucht, die Aufseher zurückzudrängen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tä- tigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumin- dest billigend in Kauf genommen habe.

E. 1.25 Dossier 27: Mehrfache Drohung Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 27 zusammengefasst Folgendes zur Last: Am Wochenende des 29. und 30. August 2020, als die Aufseher Q._____, I._____ und C._____ im Dienst gewesen seien, bei Kontakten mit diesen Aufsehern an der inneren Zellentüre und über die Zellenkommunikation mehrfache Drohungen ausgesprochen zu haben. Dabei habe er an Q._____ insbesondere folgende Dro- hungen gerichtet:

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- am 29. August 2020, 12.18 Uhr: "Du …-scher Hund, du Hurensohn. Du wirst eine Kugel in den Kopf bekommen. Warte nur du Hurensohn, ich weiss alles über dich. Deine Frau wird vergewaltigt, du Hurensohn. Wenn ich dich erwi- sche, ich töte dich du…-sches Schwein. Ich besuche dich dort in U._____ du …-scher Hund, warte nur."

- am 29. August 2020, 15.15 Uhr: "Du ….-scher Nutensohn. Wieviel Kinder hast du? Ich werde deine Kinder Fressen. Deine Frau ist eine Nutte, die Hure Fotze. Ich bringe dich um, du Nuttensohn.""

- am 30. August 2020, 10.40 Uhr: "Du Stück Scheisse. Ich ficke deine Fotze Frau und fresse deine Kinder. Pöschwies wird brennen. Ihr seid alle eine Plage, ihr seid Treck, Nutensöhne und Treck Kinder." Durch diese Äusserungen des Beschuldigten sei Q._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit und die seiner Familie geraten, denn er habe be- fürchtet, der Beschuldigte könnte ihm oder seiner Familie – spätestens, wenn er aus der Haft käme – ein körperliches Leid antun oder ihn oder sie gar töten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Aufseher Q._____ an jenem Wochen- ende Dienst gehabt habe und dass er ihn an der Zelle direkt und über die Zellen- kommunikation habe erreichen können. Zudem habe der Beschuldigte mit seinem Tun Q._____ einschüchtern bzw. verängstigen wollen und habe zumindest billi- gend in Kauf genommen, dass Q._____ in grosse Furcht um seine körperliche Un- versehrtheit geraten sei.

E. 1.26 Dossier 28: Mehrfache Drohung Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 28 zusammengefasst zur Last, am Wochenende des 29. und 30. August 2020, als die Aufseher Q._____, I._____ und C._____ im Dienst gewesen seien (C._____ im Pikettdienst), bei Kontakten mit diesen Aufsehern an der inneren Zellentüre und über die Zellenkommunikation mehrfach Drohungen ausgesprochen zu haben. Dabei habe er an C._____ insbe- sondere folgende Drohungen gerichtet:

- 31 -

- am 30. August 2020, 15.00 Uhr: "Ihr seid meine Sklaven, ich bringe euch um. C._____ du Hurensohn ich bringe dich um. Wann sterbt ihr endlich, ihr Hu- rensöhne. Deine Frau wird vergewaltigt. Ich bin ein Killer, ich mache das gern, das ist meine Natur. Die Menschen abstechen ist geil, Zack, Zack, Zack, so in das Fleisch, ganz tief. Es ist so geil, wenn ich Zuschlage und höre wie die Knochen brechen." Durch diese Äusserungen des Beschuldigten sei C._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit und die seiner Familie geraten, denn er habe be- fürchtet, der Beschuldigte könnte ihm oder seiner Familie – spätestens, wenn er aus der Haft käme – ein körperliches Leid antun oder ihn oder sie gar töten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Aufseher C._____ an jenem Wochen- ende Dienst gehabt habe und dass er ihn an der Zelle direkt und über die Zellen- kommunikation habe erreichen können. Zudem habe der Beschuldigte mit seinem Tun C._____ einschüchtern bzw. verängstigen wollen und habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass C._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unver- sehrtheit geraten sei.

E. 1.27 Dossier 29: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte In Dossier 29 legt die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst Folgendes zur Last: Am 22. September 2020, um ca. 15.50 Uhr, seien die Aufseher dabei ge- wesen, dem Beschuldigten das Abendessen abzugeben, wofür sie die untere Ver- sorgungsklappe geöffnet hätten. Während der Aufseher V._____ dem Beschuldig- ten das Essen in die Zelle geschoben habe, habe der Beschuldigte noch frisches Toilettenpapier und Seife verlangt, was ihm ebenfalls in die Zelle gegeben worden sei. Als der Beschuldigte noch neues Besteck verlangt habe und V._____ sich un- teren Versorgungsklappe hingekniet sei, sei der Beschuldigte blitzartig aufgesprun- gen und zur unteren Versorgungsklappe gehechtet, um den Aufseher zu packen oder zu schlagen. Durch eine schnelle Reaktion des V._____ sei es diesem gelun- gen zurückzuweichen, sodass der Beschuldigte ihn nicht erwischt habe. In der Folge sei die untere Versorgungsklappe in offenem Zustand gewesen und habe aus Sicherheitsgründen nicht mehr geschlossen werden können. Der Beschuldigte

- 32 - habe dies ausgenutzt und in den nachfolgenden Stunden bis zum folgenden Mor- gen die Zelle und den Vorraum der Zelle unter anderem mit Essensresten und Kot verschmutzt. Dadurch habe die JVA Pöschwies eine zusätzliche Reinigungstruppe aufbieten müssen, um die Reinigung vorzunehmen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tä- tigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumin- dest billigend in Kauf genommen habe.

E. 1.28 Dossier 30: Sachbeschädigung Des Weiteren legt die Anklägerin dem Beschuldigten in Dossier 30 zusammenge- fasst Folgendes zur Last: Am 27. Oktober 2020, um 9.30 Uhr, sei der Beschuldigte von der Zelle … in eine der beiden neu gebauten Zellen, welche einen eigenen Spazierhof gehabt hätten, verlegt worden. In den folgenden Stunden bis um 18.00 Uhr habe der Beschuldigte immer wieder und mit grosser Kraft körperliche Gewalt gegen die Zelle, deren Konstruktion, die Türen, die Panzerverglasung, die Gegensprechanlage, das Mobiliar, etc. angewandt, wodurch die neu gebaute Zelle beschädigt worden und nicht mehr funktionstüchtig gewesen sei. Der Beschuldigte habe dabei namentlich:

- die Türe zum Spazierhof wiederholt gegen den Stossfänger geschlagen, bis die Türe nicht mehr funktioniert habe,

- mit dem Fuss wiederholt gegen die Gegensprechanlage gekickt,

- wiederholt gegen die Panzerglasscheibe der Zellentüre im Zugang zur Zelle bzw. Schleuse geschlagen, bis diese Beschädigungen aufgewiesen habe,

- eine Metallleiste und ein vierkantiges Metallprofil des Metallrahmens auf der Seite der Schleuse (Befestigung des Panzerglases) abgerissen,

- mit dieser Metallleiste das Panzerglas aus der Türe bzw. dem beschädigten Rahmen zu hebeln versucht,

- mit dem Metallprofil die Panzerglasscheibe aus der Zellentüre rauszuschla- gen versucht,

- 33 -

- mit der Metallleiste den Lack an der Türe zum Hof zerkratzt und dort Schrift- zeichen angebracht,

- mehrfach mit dem Metallprofil gegen das Panzerglas in der Türe über der oberen Versorgungsklappe geschlagen, bis dieses Beschädigungen aufge- wiesen habe,

- mit dem Metallprofil mehrfach gegen die durch die bereits erfolgten Schläge beschädigten Zonen am Panzerglas geschlagen, wobei der Beschuldigte mit dem Metallprofil auch gegen diese Zonen gestochen und daran gerieben habe,

- mit dem Metallprofil die Fenster und Wände im Spazierhof zerkratzt und dort Schriftzeichen angebracht. Zudem habe der Beschuldigte auf gleiche Weise die Sitzbank im Spazierhof zerkratzt und dort ebenfalls Schriftzeichen ange- bracht. Durch diese über Stunden hinweg angewandte körperliche Gewalt habe der Be- schuldigte einen Sachschaden zum Nachteil der JVA Pöschwies von Fr. 8'460.– verursacht. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit dem geschilderten Tun die neue Zelle und deren Einrichtung sowie den Spazierhof beschädigen und einen Sachschaden in der genannten Höhe habe verursachen können, was er auch gewollt habe.

E. 1.29 Dossier 31: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 31 zusammengefasst zur Last, am 23. Mai 201, um ca. 6.55 Uhr, sich unvermittelt blitzartig vom Bett erhoben und zur arretierten Versorgungsklappe gehechtet zu sein, als die zwei Aufseher G._____ und W._____ dem Beschuldigten das Frühstück in die Zelle … hätten bringen wollen. Der Beschuldigte habe seinen linken Arm durch die Klappe ge- steckt, um nach G._____ zu greifen, welcher sich aber reaktionsschnell rückwärts in Sicherheit gebracht habe. Da der Beschuldigte in der Folge seinen Arm nicht aus der Versorgungsklappe zurück in die Zelle gezogen habe, hätten die Aufseher dem Beschuldigten das Frühstück nicht überreichen können.

- 34 - Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tä- tigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumin- dest billigend in Kauf genommen habe.

E. 1.30 Dossier 32: Sachbeschädigung Schliesslich legt die Anklägerin dem Beschuldigten in Dossier 32 zusammenge- fasst zur Last, am 23. Juli 2021, um ca. 10.00 Uhr, im Spazierhof seiner Zelle … während mindestens fünf Minuten mehrfach, mindestens neunmal, mit grosser Wucht mit dem rechten Fuss gegen die in die Wand eingelassene Gegensprech- anlage getreten zu haben, sodass das Metall verbogen und die Elektronik nicht mehr funktioniert habe, weshalb die Gegensprechanlage habe ersetzt werden müs- sen. Dadurch habe der Beschuldigte der JVA Pöschwies einen Sachschaden von Fr. 1'980.– verursacht. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit dem geschilderten Tun die Gegen- sprechanlage beschädigen und einen Sachschaden in der genannten Höhe habe verursachen können, was er auch gewollt habe.

2. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat während der gesamten Untersuchung zu den Vorwürfen ge- schwiegen, zumal er sich insbesondere auch nicht zu den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zuführen liess (vgl. BD act. 1/30 und 1/32; BD act. 5/72). Die Ankla- gevorwürfe gelten deshalb als nicht anerkannt. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden die Vorwürfe sodann im Einzelnen seitens der Verteidigung des Beschul- digten bestritten (act. 126 und Prot. S. 41 f.). Deshalb gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sich die Anklagesachverhalte beweismässig erstellen lassen.

3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung

E. 2 Parallel zum vorliegenden Verfahren wird gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren geführt, welches nach der Rückweisung durch das Schweizerische Bundesgericht wieder am Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, hängig ist (Geschäfts-Nr. SB210634-O). Die entsprechenden Akten (inkl. Beizugsakten) wurden für das vorliegende Verfahren beigezogen (vgl. act. 55/1-2 bzw. act. 67 und 68).

E. 2.1 Die Auferlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach derjenige Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Enthält das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfah- ren geführt hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind grundsätz- lich die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese werden unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte kann zur Rückerstattung an die Gerichtskasse verpflichtet werden, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt auch für die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 426 Abs. 4 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfah- renskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Privatklägerschaft hingegen können die Verfahrens- kosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO). Die Kostentragungspflicht der Privatkläger- schaft ist beschränkt auf diejenigen Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt kausal versursacht worden sind (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 427 N 4).

E. 2.2 Der Beschuldigte wird vorliegend in nahezu allen Anklagepunkten schuldig gesprochen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung des Beschuldigten werden unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4

- 420 - StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Ver- pflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). X. Rechtsmittel Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts in Strafsachen ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 49 GOG/ZH). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten.

- 421 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 17); − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossiers 10 [Vorfall vom 5. März 2019], 16); und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossiers 5, 13);

- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 4, 8, 10, 15, 18, 30, 32);

- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossiers 3, 7, 20, 27, 28);

- der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossiers 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 17, 22, 23, 24, 25, 26);

- der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossiers 29, 31).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitstrafe von 2 Jahren und 6 Mo- naten, wovon bis und mit heute 370 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

- 422 -

5. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich bzw. dem Bezirksge- richt Dielsdorf aufbewahrten Gegenstände

- Glasstück einer Sicherheitsscheibe (Asservaten-Nr. A012'311'147)

- 4 Glasstücke aus Sicherheitsglas (Asservaten-Nr. A012'321'798)

- Unterhose mit Blutanhaftungen (Asservaten-Nr. A012'282'030)

- WC-Papier mit Blutanhaftung (Asservaten-Nr. A012'282'041)

- zerbrochenes Glas mit Blutanhaftung (Asservaten-Nr. A012'282'052)

- Handfesseln mit Schlüssel (ohne Asservaten-Nr.; lagernd beim Bezirks- gericht Dielsdorf)

- Handfesseln und Fussfesseln (ohne Asservaten-Nr.; lagernd beim Be- zirksgericht Dielsdorf)

- Metallleiste und Vierkant-Metall-Stabprofil (ohne Asservaten-Nr.; la- gernd beim Bezirksgericht Dielsdorf) werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, bzw. dem Bezirksgericht Dielsdorf nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernich- tung respektive gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 Schadenersatz im Um- fang von Fr. 309.60 (Dossier 10) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Scha- denersatzbegehren abgewiesen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 5 be- treffend Dossiers 4, 8, 15, 18, 30, 32 aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– (Dossier 20) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Ge- nugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 423 -

9. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 (Dossier 13) wird abgewie- sen.

10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 6 (Dossier 24) wird abgewie- sen.

11. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7 (Dossier 31) wird abgewie- sen.

12. Der Antrag des Beschuldigten, es sei die Haftung nach Art. 429 und 431 StPO dem Grundsatz nach festzustellen, wird abgewiesen. Der Beschuldigte wird mit seinen Anträgen auf Schadenersatz und Genugtuung auf den Weg des Zivilprozesses respektive auf das Verfahren nach dem kantonalen Haftungs- gesetz verwiesen.

13. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten wird auf insgesamt Fr. 115'298.70 (inkl. Barausla- gen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt MLaw X1._____ bereits drei Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 68'338.05 ausbezahlt wurden. Dementsprechend ist Rechtsanwalt X1._____ noch mit Fr. 46'960.65 aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.

14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 24'000.00 ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 24'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15'352.34 Gutachten Fr. 3'200.00 Auslagen Gericht III. Strafkammer Fr. 1'018.80 Entschädigung Zeuge Fr. 115'298.70 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 8'280.00 Dolmetscherkosten (Übersetzungen) Fr. 12'924.00 Entschädigung Gutachter J._____ Fr. 5'837.60 Entschädigung Gutachter K._____ Fr. 209'911.44 Total

- 424 -

15. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).

16. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (zweifach, für sich und den Beschuldigten, persönlich ausgehändigt); − die Anklägerin (persönlich ausgehändigt); − die Privatkläger 1 bis 7 (je mit Gerichtsurkunde); hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (zweifach, für sich und den Beschuldigten mit Gerichtsurkunde); − die Anklägerin (gegen Empfangsschein); − die Privatkläger 1 bis 7 (mit Gerichtsurkunde); − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail … [Mailadresse]); − das Bundesamt für Polizei (fedpol) (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft gegen Empfangsschein; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, per E-Mail; − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Postfach, 8090 Zürich, zum Vollzug gemäss Dispositivziffer 5, per E-Mail (… [Mailadresse]); − die Bezirksgerichtskasse.

17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dielsdorf, I. Abteilung, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

- 425 - Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an- ficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 8. November 2023 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF I. Abteilung Der Gerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Gmünder MLaw S. Weinmann

E. 2.3 Mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung zulasten der Privatklägerin 5 steht fest, dass sich der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft gegenüber der Privatklägerin 5 verhalten hat und er ihr daher zum Ersatz des Scha- dens, welcher adäquat kausal durch die strafbaren Handlungen verursacht wurde, verpflichtet ist. In Nachachtung der vorstehenden Erwägungen steht somit fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 5 dem Grundsatz nach scha- denersatzpflichtig zu erklären ist. Was die Schadenersatzforderungen in den Dos- siers 4, 8, 15, 18, 30 und 32 betrifft, erweisen sich die internen Kostenaufstellungen der Privatklägerin 5 jedoch als ungenügend, um einen Zivilanspruch in der jeweils konkret geforderten Höhe zu belegen. Die eigens ausgestellten Kostenaufstellun- gen der Privatklägerin 5 enthalten keine Details zu den einzelnen Leistungen. Viel- mehr handelt es sich um blosse Pauschalen. Da die Privatklägerin 5 es zudem un- terliess, ihre geltend gemachten Ansprüche zu irgendeinem Zeitpunkt näher zu substantiieren, ist sie zur genauen Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes mit ihren diesbezüglichen Begehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

E. 2.4 Anders verhält es sich mit der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 5 von Fr. 929.25 in Dossier 10. Der Anspruch der Privatklägerin 5 in Dossier 10 ist im Quantitativ teilweise ausgewiesen, zumal die Schadenshöhe infolge Beschädi- gung des Schutzschilds mit der im Recht liegenden Rechnung von 11. Juli 2019 von BN._____ nachvollziehbar ist. Der Rechnung vom 11. Juli 2019, welche zwei Schutzschilde in der Anzahl aufführt, lässt sich der Betrag von Fr. 562.– entneh- men. Hinzu kommen die separat aufgeführten Positionen für die Mehrwertsteuer sowie das Porto und die Verpackung, woraus ein Totalbetrag von Fr. 619.25 resul- tiert (vgl. D10 act. 5/15). Vorliegend hat der Beschuldigte in Dossier 10 jedoch le- diglich einen Schild beschädigt. Dementsprechend ist nur im hälftigen Umfang von

- 410 - einem entsprechenden Schaden auszugehen, womit sich der zu ersetzende Scha- den auf insgesamt Fr. 309.60 beläuft. Ausgangsgemäss ist das Schadenersatzbe- gehren der Privatklägerin 5 im Mehrbetrag abzuweisen.

3. Genugtuung Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit widerrechtlich ver- letzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Ver- letzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und 49 OR). Die Aus- richtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatzunabhängigen) Aus- gleich für einen erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz. Diese Gegen- leistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegengewicht für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Das Gericht hat die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu entschei- den. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis an. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (BSK OR I – SCHNYDER, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 47 N 11; BK OR – BREHM, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 47 N 166 ff.). Neben dem Bestehen einer Persönlichkeitsverletzung muss diese widerrechtlich und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein (BSK OR I – SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 N 6 ff.). Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft spielen hierbei keine Rolle. Auch für die Genugtuungsforderung trägt die Privatklägerschaft die Bezifferungs- und Begründungslast.

E. 2.5 In der Folge ist zunächst die Strafzumessung für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Dossier 2 vorzunehmen und die entspre- chende Strafe hernach mit Blick auf die übrigen Delikte angemessen zu erhöhen. Alsdann wird analog in Bezug auf die für die Hinderung einer Amtshandlung aus- zufällende Geldstrafe zu verfahren sein. Die resultierende Freiheitstrafe und Geld- strafe werden – mangels Gleichartigkeit der Strafen – kumulativ auszufällen sein.

E. 2.6 Zur Frage, in welchem Umfang die festzusetzende Einsatzstrafe wegen der zusätzlichen Straftaten erhöht werden soll, ist vorliegend eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Diesbezüglich fällt in Betracht, dass der Beschuldigte während sei- ner Inhaftierung in der Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies delinquierte. Sämt- liche begangenen Delikte erfolgten somit intramural und sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Beschuldigte gegenüber der JVA Pöschwies den Krieg erklärt hat und sich unter Anwendung von Gewalt gegen Personen, Gewalt gegen Sachen und verbaler Gewalt gegen seine als unrechtmässig empfundene Inhaftierung auf- lehnte. Die begangenen Delikte weisen daher einen engen sachlichen und räumli- chen Zusammenhang auf. Zudem sind die begangenen Delikte innerhalb der De- liktsgruppe (Gewalt gegen Personen, Gewalt gegen Sachen, verbale Gewalt) ver- gleichbar, ging der Beschuldigte doch häufig ähnlich vor. Demgegenüber wird straf- erhöhend zu berücksichtigen sein, dass der Beschuldigte durch seine Straftaten verschiedene Rechtsgüter verletzte, was überhaupt erst die Bildung der entspre- chenden Deliktsgruppen zulässt. Der Beschuldigte beging diese Delikte über einen Zeitraum von knapp drei Jahren immer wieder und in regelmässigen Abständen. Demzufolge stehen die hier zu beurteilenden Straftaten überwiegend in Realkon- kurrenz zueinander. Nach dem Gesagten erscheint vorliegend unter spezialpräven- tiven Gesichtspunkten eine nicht unerhebliche Straferhöhung angemessen, zumal

- 359 -

– wie sich noch zeigen wird – auch der zur Verfügung stehende Strafrahmen trotz der Vielzahl der zu bemessenden Strafen nicht ausgeschöpft ist.

E. 2.7 Hinsichtlich der Verschuldensbewertung wird in subjektiver Hinsicht zu be- rücksichtigen sein, dass der Beschuldigte gemäss Einschätzung von Gutachter K._____ über den gesamten Deliktsraum in der Lage war, das Unrecht seiner Tat zu erkennen (Einsichtsfähigkeit), wohingegen die Fähigkeit des Beschuldigten an- hand dieser Erkenntnisse sein Handeln zu gestalten (Steuerungsfähigkeit) auf- grund einer Labilisierung seines Persönlichkeitsgefüges mit fortschreitender Dauer der Isolationshaft in der JVA Pöschwies zunehmend eingeschränkt war. Zu Beginn war noch keine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vorhanden. Nach einem zu definierenden Zeitraum ist jedoch eine leichte, hernach eine mittlere Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen (act. 124, S. 4 f. und 24). Das Gericht hat diesen Zeitraum auf jeweils sechs Monate bemessen. Dies bedeutet für die nach- folgende Strafzumessung, dass in einer ersten Phase (sechs Monate ab 17. August 2018 [= Zeitpunkt Verlegung in die JVA Pöschwies]) infolge erhaltener Steuerungs- fähigkeit keine Verschuldensminderung über die subjektiven Tatkomponenten er- folgt. In einer zweiten Phase (weitere sechs Monate) ist von einer leichten Ein- schränkung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen, was in Zahlen ausgedrückt eine Reduktion der objektiven Tatschwere um einen Viertel bedeutet. Schliesslich ist für die dritte und letzte Phase (sämtliche Delikte ab August 2019) eine mittelgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen. In dieser Phase rechtfertigt sich eine Reduktion der objektiven Tatkomponenten um die Hälfte. B. Konkrete Strafzumessung

1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 2)

E. 3 Mit Verfügung vom 21. April 2023 gab die Verfahrensleitung im vorliegen- den Verfahren den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt, setzte gleichzeitig Frist zur Einreichung von Beweisanträgen sowie zur Stellungnahme zum Antrag der Anklägerin auf Zweiteilung der Hauptverhandlung an (act. 20). Mit Eingabe vom

19. Juni 2023 (gleichentags eingegangen via Incamail) liess der Beschuldigte innert erstreckter Frist diverse Beweisanträge stellen (act. 44), wobei der Anklägerin so- wie den Privatklägern je Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (act. 46). Mit Beschluss vom 11. September 2023 wurde der Antrag der Anklägerin auf Zweiteilung der Hauptverhandlung im Sinne eines Tatinterlokuts abgewiesen (act. 82). Gleichzeitig wurde mit Verfügung vom 11. September 2023 der Beweis- antrag zum Beizug des Berichts über die Haftbedingungen des Beschuldigten beim Bundesamt für auswärtige Angelegenheiten, Abteilung UNO, gutgeheissen. Die üb- rigen Beweisanträge wurden abgewiesen. Weiter wurde verfügt, dass die Beweis- abnahmen durch die Befragung der Sachverständigen Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ und PD Dr. med. K._____ anlässlich der Hauptverhandlung ergänzt würden

- 8 - (act. 81). Mit separater Verfügung wurde zudem über das Einholen eines Gutach- tens über die Haft- und Vollzugsbedingungen, welchen der Beschuldigte von Sep- tember 2005 bis 20. Januar 2022 unterworfen war, befunden und als Sachverstän- diger Prof. Dr. iur. LL.M. J._____, welcher bereits im obergerichtlichen Parallelver- fahren mit einem auf Ende 2023 terminierten schriftlichen Gutachten beauftragt wurde, vorgeschlagen (act. 79). Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ wurde sodann mit Ver- fügung vom 26. September 2023 als Gutachter in diesem Verfahren eingesetzt und mit der mündlichen Erstattung eines entsprechenden Gutachtens anlässlich der Hauptverhandlung beauftragt (act. 92 bis 94).

E. 3.1 Der Beschuldigte wurde am 20. Januar 2022 von der JVA Pöschwies in das Gefängnis BG._____ verlegt. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich im Parallel- verfahren (Geschäfts-Nr. SB210634-O) in Sicherheitshaft. Im vorliegenden Verfah- ren dauert die Untersuchungs- und Sicherheitshaft des Beschuldigten seit dem

4. November 2022 an. Soweit der Beschuldigte seinen Entschädigungsanspruch mit den rechts- bzw. konventionswidrigen Haftbedingungen begründet, bezieht er sich auf den Zeitraum seiner Unterbringung in der JVA Pöschwies bis 20. Januar 2022, also auf eine Zeit, bevor der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren in Haft

- 414 - genommen wurde. Wenn der Beschuldigte seine Entschädigungsansprüche infolge der festgestellten unzulässigen Haftbedingungen auf Art. 429 und 431 StPO stüt- zen lässt, verkennt er, dass sich die Anwendung dieser Bestimmungen auf das jeweils hängige Strafverfahren beziehen, in welchem die Haft angeordnet bzw. ver- längert wurde. Damit fehlt es dem urteilenden Gericht an der diesbezüglichen Zu- ständigkeit.

E. 3.1.1 Infolge mehrfacher Drohungen zu seinem Nachteil verlangte der Privatklä- ger 1 die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– (D20 act. 6/5), was er jedoch nicht näher begründete.

- 411 -

E. 3.1.2 Der Beschuldigte ist vorliegend in Dossier 20 der mehrfachen Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 schuldig zu sprechen. Wie den vorstehenden Er- wägungen zu entnehmen ist, griff der Beschuldigte mit den mehrfachen Drohungen in Dossier 20 massiv in die psychische Integrität des Privatklägers 1 ein und ver- letzte diesen dadurch erheblich in seinen Persönlichkeitsrechten. Da jedoch anzu- nehmen ist, dass in einer Justizvollzugsanstalt ein gewisser rauer Umgangston un- ter den Häftlingen zum Alltag gehört, weshalb die besagten Drohungen nicht derart schwer wiegen, dass sie ohne Weiteres eine Genugtuungssumme in der geforder- ten Höhe rechtfertigen, erscheint eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– als der Intensität der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Privatklägers 1 sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Folglich ist der Beschuldigte zu ver- pflichten, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. Ein darüber hinausgehender Anspruch wurde vom Privatkläger 1 weder hinrei- chend substantiiert, noch lässt sich aufgrund der Akten anderweitig auf ein grösse- res Ausmass der erlittenen seelischen Unbill schliessen, sodass der Privatkläger 1 im Mehrbetrag mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist.

E. 3.1.3 Bezogen auf die vorliegend zu beurteilende, neuerliche Anklage haben die höchstrichterlichen Ausführungen ebenfalls Wirkung. Aus ihnen folgt, dass für die von der Verteidigung geltend gemachte Notstandssituation sämtliche Haft- und Vollzugsbedingungen bis und mit 23. Juli 2021 (letzte angeklagte Tat) relevant sind. Im vorliegenden Verfahren wurde der Sachverständige Prof. Dr. iur. LL.M. J._____

– analog zum Gutachtensauftrag im obergerichtlichen Parallelverfahren – mit der Erstattung eines entsprechenden mündlichen Gutachtens anlässlich der Hauptver- handlung vom 30. Oktober 2023 beauftragt (act. 92 bis 94 und act. 123; Prot. S. 39; vgl. auch Art. 187 Abs. 2 StPO). Was die allfälligen (kumulierten) Auswirkungen solcher Haft- und Vollzugsbedingungen betrifft, wurde PD Dr. med. K._____ an- lässlich der Hauptverhandlung im Rahmen einer mündlichen Gutachtensergänzung zum psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten vom 13. Februar 2019 so- wie zum Fokalgutachten vom 16. März 2023 als sachverständiger Zeuge befragt (act. 81 und act. 124; Prot. S. 39; vgl. auch Art. 187 Abs. 2 StPO). Indem zunächst Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ seine Expertise zur Rechtskonformität der vom Be- schuldigten bisher erstandenen Strafen und Zwangsmassnahmen abgab und – da- rauf aufbauend – PD Dr. med. K._____ die sich stellenden Fragen aus forensisch- psychiatrischer Sicht beleuchtete, konnte der Frage nachgegangen werden, ob sich der Beschuldigte in tatsächlicher Hinsicht in einer Lage befunden oder gewähnt hat, welche rechtlich als Notstandssituation i.S.v. Art. 17 oder 18 StGB zu qualifizieren wäre. Schliesslich ist nochmals hervorzuheben, dass für die Beurteilung der vorlie- genden Anklage sämtliche Akten (inkl. Vorakten, Vollzugsakten) des obergerichtli- chen Parallelverfahrens (Geschäfts-Nr. SB210634-O) beigezogen wurden, womit insbesondere auch die Privatgutachten und die Tagebucheinträge des Beschuldig- ten integraler Bestandteil der Akten bilden (vgl. act. 55/1-2 bzw. act. 67 und 68). Die beiden Sachverständigen wurden im Rahmen der Auftragserteilung mit den re- levanten Akten bedient (act. 100/1-2). Später eingegangene Aktenstücke wurden – soweit relevant – fortlaufend beiden Gutachtern zugestellt, damit diese Eingang in deren jeweilige gutachterliche Einschätzung finden würden, um so ein möglichst vollständiges Gesamtbild zu erhalten.

- 308 -

E. 3.2 Verlangt der Beschuldigte hingegen eine Entschädigung gestützt auf Art. 429 und 431 StPO für die Zeit ab dem 4. November 2022, nachdem der Be- schuldigte erneut in Haft genommen wurde, ist das hiesige Gericht für deren Beur- teilung zwar grundsätzlich zuständig. Gleichwohl richten sich allfällige Zivilansprü- che des Beschuldigten nicht nach Art. 429 ff. StPO sondern nach dem kantonalen Haftungsgesetz (Art. 46 Abs. 1 KV/ZH; §§ 19 ff. HG/ZH) und sind folglich bei der zuständigen Behörde geltend zu machen und hernach gegebenenfalls auf dem Weg des Zivilprozesses weiterzuverfolgen. Diesbezüglich fällt in Betracht, dass die detaillierte Normierung des Haftregimes in der Strafprozessordnung den Kantonen überlassen ist. Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Perso- nen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten (Art. 445 StPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 5 StPO). Die Strafprozessordnung enthält keine detaillierten Bestimmungen zur Art und Weise, wie der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft in den Gefängnissen vor- zunehmen ist. Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass die Regelung des in kantonalen Zürcher Gefängnissen geltenden Haft- und Strafvollzugsregimes inner- staatlich grundsätzlich Angelegenheit der Kantone ist, während sich der Entscheid über die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Entlassung daraus nach der Strafprozessordnung richtet (BGer 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 6.3). Die für die Legiferierung zuständigen Kantone haben demnach dafür besorgt zu sein, dass im Haft- und Strafvollzug die durch Verfassung, Konventionen und Bundesgesetze geschützten Rechte der Inhaftierten beachtet und umgesetzt werden. Der Kanton Zürich regelt den Haft- und Strafvollzug im Straf- und Justiz- vollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG, §§ 20 ff.) sowie der Justizvollzugsver- ordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV). Zudem hat die kantonale Direktion der Jus- tiz und des Innern für die Zürcher Gefängnisse eine Hausordnung erlassen. Damit

- 415 - erscheint evident, dass Ansprüche aus unrechtmässiger Handhabung des Voll- zugsregimes in kantonalen Gefängnissen ihre Rechtsgrundlage nicht in der Straf- prozessordnung, sondern in kantonalen Erlassen haben, und deshalb auf dem Weg, den das kantonale Haftungsgesetz vorgibt, zu verfolgen sind. Gemäss die- sem Gesetz haftet der Kanton Zürich kausal für den Schaden, den Behörden oder Personen in ihrem Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlassung verursacht haben. Folglich sind Ansprüche der Inhaftierten aus ungerechtfertigter Behandlung durch Mitarbeiter der kantonalen Gefängnisse im Haft- oder vorzeiti- gen Strafvollzug mit Haftungsklage gegen den Kanton Zürich zu erheben. Dieser Ansicht steht Art. 429 ff. StPO nicht entgegen, denn Art. 416 StPO schränkt den Geltungsbereich der Bestimmungen der Strafprozessordnung über Entschädigung und Genugtuung explizit auf Verfahren der Strafprozessordnung ein. Art. 431 Abs. 1 StPO regelt dabei Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche aus unge- rechtfertigt angewandten Zwangsmassnahmen. Als rechtswidrig angewandte Haft gelten Haftanordnungen ohne Haftgrund nach Art. 221 StPO, ohne gesetzmässi- ges Verfahren nach Art. 224 ff. StPO oder eine Überhaft (DIKE Komm-SCHMID/JO- SITSCH, 3. Auflage 2018, vor Art. 416-436 N 1 ff., Art. 197 Abs. 1 StPO), und damit Anordnungen, welche Bestimmungen der Strafprozessordnung verletzen.

E. 3.2.1 Der Privatkläger 3 beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.– (D13 act. 5/7). Eine Begründung der Genugtuungsforderung durch den Privatklä- ger 3 erfolgte nicht.

E. 3.2.2 Im Übrigen erhellt auch nicht aus den Akten, inwiefern der Privatkläger 3 in Dossier 13 Geschädigter oder in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sein soll, zumal beim Vorfall 29. Mai 2019 nicht er, sondern I._____ vom Beschuldigten ge- bissen wurde. Letzterer hat allerdings nach Stellung des Strafantrags ausdrücklich im Sinne von Art. 120 StPO – und entgegen dem Vermerk in der Anklageschrift – auf seine Konstituierung als Privatkläger verzichtet (D13 act. 5/5). Mangels Verlet- zung der Persönlichkeitsrechte des Privatklägers 3 erweist sich das entsprechende Genugtuungsbegehren als unbegründet und ist abzuweisen.

- 412 -

E. 3.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten eine defizi- täre Entwicklung seit der frühesten Kindheit, instabile und dauernd wechselnde Be- schulungs- und Unterbringungssituationen und im Ergebnis eine fehlende ange- messene Ausbildung vorliegen.

E. 3.2.4 Betrachtet man die Entwicklung und den Werdegang des Beschuldigten von Anfang an, fallen einem über all die Jahre hinweg immer wieder gleiche De- liktsmuster auf. Die ersten Einträge datieren bereits aus dem Jahr 2002. Da war der Beschuldigte 7 Jahre alt. Bereits dort wird ausgeführt, dass für den Beschuldig- ten angesichts seines aggressiven und massiv provozierenden Verhaltens Mass- nahmen notwendig gewesen seien. Eineinhalb Jahre später wird zum Verhalten

- 310 - des 8-jährigen in der Schule ausgeführt, dass der Beschuldigte andere Kinder bru- tal zusammenschlage, dies oft auch ohne jegliches Motiv. Einem Mittelstufenmäd- chen habe er "karate-mässig ins Brustbein gekickt" und weigere sich, auch nur zu versuchen, sich ohne Schlagen auf dem Pausenplatz aufzuhalten. Durch seine Ge- waltakte gefährde er andere Kinder, die Angst vor ihm hätten, und oft bedrohe oder schlage er sie mit der Begründung, dass sie ihm nicht gehorchen (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 10/7, S. 9). Ein Eintrag aus dem Jahr 2006, in welchem be- schrieben wird, wie der damals 11-Jährige sein Zimmer mit dem Ziel demolierte, dass eine Heimeinweisung abgebrochen wird (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 10/7, S. 10), zeigt ein weiteres sich wiederholendes Muster des Beschuldigten. Immer dann, wenn er die Weiterführung einer angeordneten Unterbringung verhin- dern wollte, hat er sich einerseits völlig renitent verhalten und andererseits ver- sucht, die Einrichtung seines Zimmers zu zerstören, und hatte damit zumeist auch Erfolg. In den Akten findet sich eine Aktennotiz zu einem ähnlichen Vorfall aus dem Jahr 2009, worin es heisst: "Das ist der pädagogische Supergau, A._____ hat nun gesehen, dass er nur lange genug alles sabotieren muss und dann nach Hause kann." (D0 act. 10/7 S. 18). All diese Verhaltensweisen des Beschuldigten – Gewalt gegen Personen, Gewalt gegen Sachen und verbale Gewalt, um seinen Willen durchsetzen – fanden lange vor der Fixierung in der BB._____, lange vor dem Ab- bruch des Sondersettings, vor der problematischen Behandlung im Gefängnis BF._____ sowie vor seiner Rückversetzung in die Einzelhaft der JVA Pöschwies und teilweise sogar vor seiner ersten Inhaftierung im Alter von 11 Jahren statt. Da- ran ist zu erkennen, dass sich das Verhalten des Beschuldigten bis am 23. Juli 2021 (letzte angeklagte Tat) nicht in entscheidendem Masse verändert hat.

E. 3.2.5 Am 20. Januar 2022 wurde der Beschuldigte ins Gefängnis BG._____ ver- legt, wo er sich bis heute unter gelockerten Bedingungen in Haft befindet (act. 67/763; vgl. auch Verfügung der JVA Pöschwies vom 12. Januar 2022). Dem aktuellen Führungsbericht vom 16. Oktober 2023 (act. 104) lässt sich zusammen- gefasst entnehmen, dass sich der Beschuldigte – abgesehen von wenigen kleine- ren Vorfällen, welche alle als nicht schwerwiegend zu taxieren sind – seit nunmehr knapp zwei Jahren wohlverhält. Damit einher geht eine im Vergleich zur Zeit vor

- 311 - dem 20. Januar 2022 deutlich erkennbare Stabilisierung des Verhaltens des Be- schuldigten, welches seit seiner Verlegung weg von den rigiden – und teilweise als konventionswidrig zu qualifizierenden (vgl. dazu sogleich Ziff. IV. 3.3) – Haftbedin- gungen mit strikter Einzelhaft in ein offeneres Setting im Gefängnis BG._____ be- obachtet werden kann.

E. 3.3 Soweit sich der Beschuldigte auf Entschädigungsansprüche während der Dauer der vorliegenden Untersuchungs- und Sicherheitshaft beruft, ist festzuhal- ten, dass sich die Haft nicht als rechtswidrig oder ungerechtfertigt im Sinne von Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO erweist. Denn die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft des Beschuldigten als solche war nicht unrechtmässig. Im Gegen- teil entsprach die zunächst mit Verfügung vom 8. November 2022 des Zwangs- massnahmengerichts des Bezirks Zürich angeordnete und hernach wiederholt bis heute verlängerte Haft des Beschuldigten durchwegs den gesetzlichen Vorausset- zungen an die Zwangsmassnahme (vgl. Art. 197 Abs. 1 und Art. 221 StPO). Die Zulässigkeit der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft des Beschuldigten wurde mitunter auch durch das Schweizerische Bundesgericht höchstrichterlich bestätigt (vgl. BGer Urteile 1B_22/2023 vom

13. Februar 2023; 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023). Auch eine Konstellation von Überhaft, bei welcher sich die Haft nachträglich als ungerechtfertigt herausstellt,

- 416 - weil die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die ausgesprochene Sanktion angerechnet werden kann, liegt in casu nicht vor. Ebenso wenig vermag der Beschuldigte einen Anspruch zu seinen Gunsten aus Art. 429 StPO abzuleiten, zumal ein solcher weder dargelegt wurde noch er- sichtlich ist, nachdem der Beschuldigte in nahezu allen Anklagepunkten schuldig zu sprechen ist. Wenn geltend gemacht wird, dass die konkrete Handhabung der rechtmässig angeordneten Haft durch die Angestellten der kantonalen Haftanstal- ten geltende Konventionen verletze, so ist eine allfällige Entschädigung für diese Handlungen auf dem Weg, den das kantonale Haftungsgesetz vorgibt, geltend zu machen.

4. Im Ergebnis ist der Antrag des Beschuldigten, es sei die Haftung nach Art. 429 und 431 StPO dem Grundsatze nach anzuerkennen, abzuweisen. Der Be- schuldigte ist mit seinen Anträgen auf Schadenersatz und Genugtuung wegen der teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen auf den Weg des Zivilprozesses bzw. auf das Verfahren nach dem kantonalen Haftungsgesetz zu verweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten

E. 3.3.1 Im Weiteren stellte der Privatkläger 6 ein Genugtuungsbegehren in der Höhe von Fr. 2'000.– (D24 act. 5/7). Eine Begründung desselben erfolgte nicht.

E. 3.3.2 In casu wird der Beschuldigte in Dossier 24 nicht anklagegemäss der ein- fachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Vielmehr ist ihm eine Tätlichkeit vor- zuwerfen, welche vom Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gedeckt ist. Eine Tätlichkeit stellt keinen hinreichend gravierenden Ein- griff in die physische oder psychische Integrität des Privatklägers 6 dar, welcher aufgrund seiner Intensität oder der Dauer der Auswirkungen eine Genugtuungsfor- derung zu begründen vermag. Der Privatkläger 6 ist daher nicht erheblich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden, weshalb sein Genugtuungsbegehren ab- zuweisen ist.

E. 3.3.3 Hinsichtlich des soeben beschriebenen Vollzugssettings sei in rechtlicher Hinsicht zu beachten, dass eine verbotene Langzeiteinzelhaft vorliege, wenn die

- 313 - Einzelhaft die zeitliche Dauer von 15 Tagen überschreite, dabei während 22 oder mehr Stunden pro Tag kein sinnhafter zwischenmenschlicher Kontakt (meaningful human contact) stattfinde und keine ausgleichenden Lockerungen oder Vorkehrun- gen (z.B. erweiterte Beschäftigungsmöglichkeiten, ausgebaute Kontakte zur Aus- senwelt, etc.) erfolgten. Verbotene Langzeiteinzelhaft liege auch bei kürzeren Ein- zelhaftperioden vor, welche in kurzer Abfolge verhängt würden bzw. die aufeinan- der folgten, welche zwar je für sich diese Dauer von 15 Tagen nicht überschreiten, aber faktisch zu einer ununterbrochenen Einzelhaft von über 15 Tagen führen wür- den. Meaningful human contact setze wiederum voraus, dass die soziale Interak- tion von Angesicht zu Angesicht erfolge, d.h. ohne physische Barrieren, und mehr als bloss flüchtig oder beiläufig sei. Vorausgesetzt werde die Möglichkeit einer ein- fühlsamen zwischenmenschlichen Kommunikation und sozialen Interaktion. Dieser Kontakt dürfe nicht für eine längere Zeit auf Kontakte limitiert werden, welche sich aus der Anstaltsroutine oder aus dem Lauf des Strafverfahrens ergeben oder sich aus medizinischen Notwendigkeiten aufdrängen würden. Bei vulnerablen Personen sei die Anordnung und Durchführung der Einzelhaft besonders zurückhaltend an- zuwenden (act. 123, S. 12 f.).

E. 3.3.4 Gutachter J._____ kommt zum Schluss, dass das Vollzugssetting in der JVA Pöschwies aus folgenden Überlegungen eindeutig als menschenrechtlich ver- botene Langzeiteinzelhaft zu würdigen sei: Die zulässige Dauer der Einzelhaft sei mit insgesamt dreieinhalb Jahren bei weitem überschritten. Ferner sei ein mean- ingful human contact nur unzureichend gewährleistet gewesen. Diesbezüglich komme erschwerend hinzu, dass der Kontakt zu den Aufsehern teilweise über län- gere Zeit beinahe der einzige zwischenmenschliche Kontakt des Beschuldigten ge- wesen sei, wobei diese Personen mit dem Beschuldigten in einem Konflikt ständen bzw. in einem Strafverfahren involviert seien. Dass dies vom Beschuldigten als Be- lastung empfunden worden sei, ergebe sich aus seinen Tagebucheinträgen. Es hätten sodann kaum Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden und keine sozialen Interaktionen stattgefunden, welche den Mangel an meaningful human contact hät- ten aufwiegen können. Es habe eher weitere Einschränkungen gegeben, anstatt die erforderlichen Lockerungen. Das renitente Verhalten des Beschuldigten könne diese Einschränkungen indes nicht rechtfertigen. Eine Anstalt müsse bemüht sein,

- 314 - die menschenrechtlichen Vorgaben zu erfüllen, was hier jedoch – soweit die Akten darüber Auskunft gegeben hätten – nur in unzureichendem Masse erfolgt sei. Zu- sammengefasst – so Gutachter J._____ – sei der Beschuldigte wohl als vulnerable Person zu bezeichnen, welche entweder über den ganzen Zeitraum oder über eine längere Dauer des vorgenannten Zeitraums einer nach menschenrechtlichen Vor- gaben verbotene Langzeiteinzelhaft ausgesetzt gewesen sei (act. 123, S. 13 f.).

E. 3.3.5 Sodann hielt Gutachter J._____ in Bezug auf die medizinische Versorgung in der JVA Pöschwies fest, dass gemäss den Vollzugsakten regelmässige ärztliche und psychiatrische Visiten stattgefunden hätten, meist wöchentlich. Ab Okto- ber 2020 habe der Beschuldigte die Arztbesuche jedoch meistens abgelehnt. Dies könnte daran liegen, dass der Beschuldigte gemäss seinen Tagebucheinträgen ge- genüber dem Gefängnisarzt ein Misstrauen entwickelt habe. Zudem seien nach Ansicht des Beschuldigten nur die Symptome bekämpft worden, und keine wirkli- chen medizinischen Abklärungen vorgenommen worden. Gemäss Gutachter J._____ könne aus menschenrechtlicher Sicht festgestellt werden, dass auch hier ein besonderer Sorgfaltsmassstab zur Anwendung gelange und eine regelmässige Überprüfung der Gesundheit des Beschuldigten sowie eine Absicherung des medi- zinischen Dienstes der JVA Pöschwies durch externe Fachpersonen angezeigt ge- wesen wäre. Da die Unabhängigkeit des medizinischen Dienstes der JVA Pöschwies nicht einmal hinterfragt worden sei, als der Beschuldigte gegen- über dem Anstaltsarzt ein starkes Misstrauen entgegengebracht habe, seien auch diesbezüglich die menschenrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten worden (act. 123, S. 14 ff.).

E. 3.3.6 Schliesslich wies Gutachter J._____ darauf hin, dass in den Tagebuchein- trägen des Beschuldigten immer wieder auf das Entfernen von Menübeschreibun- gen bzw. Menüetiketten und die Lebensmitteldeklaration eingegangen worden sei. Der Beschuldigte habe dies offenbar als Schikane erlebt. Er habe jeweils die Ge- wissheit haben wollen, dass er ausschliesslich Menüs erhalte, welche mit seinem muslimischen Glauben vereinbar seien. Da der Beschuldigte dies jedoch aufgrund

- 315 - der entfernten Kleber nicht habe nachprüfen können, könnte sich beim Beschuldig- ten das Gefühl des Ausgeliefertseins durch einen solchen Umgang der Aufseher verstärkt haben (act. 123, S. 17).

E. 3.4 Genugtuungsforderung des Privatklägers 7 (Dossier 31)

E. 3.4.1 Schliesslich stellte der Privatkläger 7 ein Genugtuungsbegehren in der Höhe von Fr. 10'000.– (D31 act. 5/8). Auch dieses blieb unbegründet.

E. 3.4.2 Der Beschuldigte wird in Dossier 31 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen. Der vorliegend erstellte Sachverhalt umfasst weder eine Ge- walthandlung, bestehend in einem tätlichen Angriff, noch eine Drohung gegenüber dem Privatkläger 7. Da sich das Sachverhaltselement des tätlichen Angriffs nicht im Sinne der Anklageschrift erstellen liess, ist das Genugtuungsbegehren des Pri- vatklägers 7 abzuweisen. VIII. Entschädigungsansprüche des Beschuldigten

1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person einen Entschä- digungsanspruch, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Art. 431 StPO gewährleistet sodann einen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleiteten und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens beste- henden Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangs- massnahmen oder bei Überhaft (Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO). Die Rechtsgrundlage

- 413 - für die Entschädigung einer Person, die unter rechtswidrigen Bedingungen festge- halten wurde, und damit auch die potenziell zuständige Behörde variieren je nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Entschädigung gestellt wird. Im Rahmen eines Strafverfahrens kann eine solche Entschädigung insbesondere auf Art. 431 Abs. 1 StPO gestützt werden, wobei in diesem Fall die urteilende Behörde zustän- dig ist (BGE 142 IV 245 E. 4.1; 141 IV 349 E. 2.1; BGer 6B_137/2016, Urteil vom

1. Dezember 2016 E. 1.1). Die Entschädigung für unrechtmässige Haftbedingun- gen nach dem Urteil kann hingegen nur unter das kantonale Staatshaftungsrecht fallen (BGE 147 IV 55 E. 2.2.1; 141 IV 349 E. 4.3), ebenso wie die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde (BGer 6B_900/2022, Urteil vom 22. Mai 2023 E. 6.2). Welche Behörde für den Entscheid betreffend die Entschädigung wegen rechtswid- riger Haftbedingungen zuständig ist, hängt vom Zeitpunkt der Beantragung der Ent- schädigung ab. Im Falle eines rechtshängigen Strafverfahrens basiert die Entschä- digung auf Art. 431 Abs. 1 StPO, was die Zuständigkeit der urteilenden Behörde begründet (BGE 149 IV 266).

2. Der Beschuldigte lässt im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfah- rens Entschädigungsansprüche geltend machen, wenn er die Haftung nach Art. 429 und 431 StPO dem Grundsatz nach festgestellt haben will oder konkrete Entschädigungsleistungen für die unzulässige Inhaftierung seiner Person beantra- gen lässt. Der Beschuldigte beruft sich dabei auf die rechtswidrigen bzw. konventi- onswidrigen (Haft-)Bedingungen, welche einen Entschädigungsanspruch des Be- schuldigten bzw. ein entsprechendes Feststellungsinteresse in Bezug auf die Haf- tung gemäss Art. 429 und 431 StPO begründen würden.

E. 3.4.3 Zur Frage, ob beim Beschuldigten mit Blick auf seine Haft- und Heimein- weisungsvorgeschichte seit früher Kindheit bis heute eine posttraumatische Belas- tungsstörung erkennbar sei, gab Gutachter K._____ zu Protokoll, dass diesbezüg- lich differenziert werden könne. Die klassische posttraumatische Belastungsstö- rung äussere sich durch den Symptomenkomplex der Hypervigilanz, d.h. der Schreckhaftigkeit bzw. der besonderen Achtsamkeit bezüglich Trauma auslösen- den spezifischen Situationen. Neben diesem hyperarousal komme es zu traumati- schen Flashbacks, Intrusionen und Erlebnissen, welche vom Betroffenen auch im Tagesgeschehen nicht sinnvoll integriert werden könnten. Gutachter K._____ habe jedoch weder mit dem Beschuldigten direkt, noch mit seinen Angehörigen die Mög- lichkeit gehabt, dies zu besprechen. Aus den dahingehenden Beobachtungen und Schilderungen würden sich allerdings keine Hinweise auf die klassische posttrau- matische Belastungsstörung ergeben. Ob wiederkehrende traumatische Ereignisse zur von Gutachter K._____ festgestellten Persönlichkeitsstruktur geführt hätten, sei Teil der Hypothese. Sie könnten dazu beigetragen bzw. einen Co-Faktor gebildet haben. Auf der anderen Seite gebe es noch die komplexe Traumafolgestörung, welche sich auch in anderer Symptomatik ausdrücken könne. Dies müsste man jedoch direkt mit dem Beschuldigten in einem Explorationsgespräch klären, da sich in den Berichten zu wenig differenzierte Angaben finden lassen würden, um eine solche komplexe Traumafolgestörung positiv abzuleiten (act. 124, S. 3 f.).

E. 3.4.4 Im Weiteren führte Gutachter K._____ aus, dass sich aus den zugrundelie- genden Diagnosen und den Sachverhaltsschilderungen keine Hinweise dafür ergä- ben, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten – also die Fähigkeit, das Un- recht der Taten anhand der Realität zu prüfen – eingeschränkt sei. Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit – also der Fähigkeit, anhand dieser Erkenntnisse sein Handeln zu gestalten – ergebe sich aus der forensisch-psychiatrischen Lehre, dass je stär- ker ein Handeln von Dissozialität geprägt bzw. aus einer dissozialen Verhaltensbe- reitschaft gespeist sei, desto weniger darauf zu schliessen, dass die Steuerungsfä- higkeit per se eingeschränkt sei. Aufgrund der Ausführungen von Gutachter J._____ in Bezug auf den langen Zeitraum der Einzelhaft und der Haftbedingungen könne – so Gutachter K._____ – davon ausgegangen werden, dass das Persön- lichkeitsgefüge des Beschuldigten relativ labil sei. Es sei mit fortschreitender Dauer

- 317 - dieser Haftbedingungen wohl zu einer emotionalen Labilisierung des Persönlich- keitsgefüges gekommen, was auch für die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten relevant sei. Da die zeitlichen Zusam- menhänge mit den Vollzugsakten nur schwer abzugleichen seien, würde aller Vo- raussicht nach eine summarische Einschätzung ergeben, dass mit fortschreitender Dauer dieser Haftbedingungen von einer zunehmenden Einschränkung der Steue- rungsfähigkeit auszugehen wäre. Zu Beginn wäre diese wohl nicht eingeschränkt, aber nach einem gewissen Zeitraum könnte man wahrscheinlich sagen, dass eine leichte bis mittlere Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sei (act. 124, S. 4 f. und 24).

E. 3.5 Privatgutachten des Beschuldigten

E. 3.5.1 In Bezug auf die verschiedenen Privatgutachten des Beschuldigten ist in rechtlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass ihnen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich die beweisrechtliche Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt. Als solche unterliegen sie der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Sodann können Privatgutachten unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzli- chen) Gutachtens zu begründen (BGE 141 IV 369 E. 6; 132 III 83 E. 3.4; 127 I 73 E. 3f/bb; vgl. BGer Urteile 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2 und 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1). Da Privatgutachten in der Regel nur einge- reicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurück- haltung zu würdigen (SK-Kommentar-DONATSCH, Art. 182 N 15). Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht ge- nommen worden zu sein. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht der Anklägerin. Er ist vielmehr Ent- scheidungsgehilfe des Gerichts, dessen Wissen und Erfahrungen er durch beson- dere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 141 IV 369 E. 6.2; 127 I 73

- 318 - E. 3f/bb; 118 Ia 144 E. 1c m.w.H.; BGer Urteil 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4; vgl. auch DONATSCH, a.a.O., Art. 182 N 2).

E. 3.5.2 Im vorliegenden Verfahren wurde – analog zum obergerichtlichen Parallel- verfahren (Geschäfts-Nr. SB210634-O) – ein Gutachten über die Rechtskonformi- tät der Haft- und Vollzugsbedingungen des Beschuldigen in Auftrag gegeben. Ge- gen den vorgeschlagenen Gerichtsgutachter J._____ wurden seitens der Verteidi- gung keine Einwände erhoben (Prot. S. 22; act. 92). Gutachter J._____ kam zum Ergebnis, dass die Haft- und Vollzugsbedingungen des Beschuldigten in der JVA Pöschwies zumindest teilweise als konventionswidrig zu qualifizieren seien. Diesen Standpunkt vertritt die Verteidigung schon seit jeher und brachte sie auch anlässlich der Hauptverhandlung in ihren ausführlichen Plädoyers nochmals vor. Soweit die seitens der Verteidigung ins Recht gelegten Privatgutachten ebenfalls die Rechtskonformität der Haft- und Vollzugsbedingungen des Beschuldigten be- treffen und zum gleichen Schluss wie Gutachter J._____ kommen, kann grundsätz- lich auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Gerichtsgut- achters verwiesen werden. Gutachter J._____ lagen die entsprechenden Privatgut- achten für die Erstellung des mündlichen Gutachtens vor. Er schloss sich denn auch beispielsweise den Schlussfolgerungen des UN-Sonderberichterstatters AQ._____ an, wonach eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK vorliege und die konventionswidrigen Haftbedingungen das aggressive Verhalten des Be- schuldigten wohl erheblich verschärft hätten (act. 123, S. 123, S. 7 f.; vgl. auch act. 109/17).

E. 3.5.3 Zur Beantwortung der Frage, ob beim Beschuldigten zu den Zeitpunkten der Begehung der vorgeworfenen Delikte in den Dossiers 1 bis 32 eine Notstands- situation vorgelegen hat, gilt es nunmehr die (kumulierten) psychologischen Aus- wirkungen der Haft- und Vollzugsbedingungen des Beschuldigten näher zu unter- suchen. Medizinische Ausführungen, welche sich auf den physischen Gesundheits- zustand des Beschuldigten beschränken, was beispielsweise für das allgemeinärzt- liche Gutachten von Dr. AR._____ vom 3. Dezember 2021 zutrifft (vgl. act. 109/12, S. 3 und 17), sind hierfür nur am Rande relevant. Nebst der Einschätzung von Gut- achter K._____ sind daher insbesondere die Berichte und Privatgutachten von

- 319 - Dr. AP._____ und Dr. AO._____ (act. 109/6), Prof. AS._____ (act. 109/5) und Dr. AJ._____ (act. 109/7) zu beachten. Diese Berichte und Privatgutachten enthal- ten mitunter auch rechtliche Ausführungen, welche nachfolgend aufgrund der dies- bezüglichen klaren Einschätzung von Gutachter J._____ nicht mehr wiederholt werden müssen. Im Weiteren wird lediglich auf allfällige Auswirkungen der Haft- und Vollzugsbedingungen beim Beschuldigten näher eingegangen, womit medizi- nische bzw. forensisch-psychiatrische Aspekte im Vordergrund stehen.

a) Medizinisch-rechtlicher Bericht zum Instanbul-Protokoll von Dr. AO._____ und Dr. AP._____ Im medizinisch-rechtlichen Bericht zum Istanbul-Protokoll von Dr. AO._____ und Dr. AP._____ vom 25. Mai 2021 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Letzterer die Gelegenheit gehabt habe, den Beschuldigten in der JVA Pöschwies zu besu- chen und mit diesem zu sprechen. Beim Beschuldigten sei eine depressive Stim- mung beobachtet worden, zumal dieser wiederholt bemerkt habe, dass er allein sei, Schlafschwierigkeiten habe und in seiner Zelle Übungen mache, um zur Ruhe zu kommen. Der Beschuldigte habe unter dieser Situation gelitten. Sodann wird in all- gemeiner Art – ohne dies konkret auf den Beschuldigten zu beziehen – festgehal- ten, dass man aufgrund der bekannten Auswirkungen längerer Einzelhaft Unruhe, Aggression, irrationale Wut, Angst, depressive Stimmung oder tiefe Depression, Depersonalisierung, Panik, Wahnvorstellung oder Paranoia erwarten würde. Unter langen und strengen Isolationsbedingungen seien immer schwerwiegendere psy- chologische Symptome bei "normalen" Menschen zu erwarten. Solche Haftbedin- gungen könnten lebenslange Auswirkungen auf die Persönlichkeit eines Insassen haben. Die Experten kommen zum Schluss, dass das psychische Wohlbefinden des Beschuldigten aufgrund der langen Isolationshaft in der JVA Pöschwies stark gefährdet sei (act. 109/6).

b) IRCT-Expertenbericht von Prof. AS._____ vom 25. Mai 2021 Mit dem IRCT-Expertenbericht schliesst sich Prof. AS._____ im Wesentlichen der medizinisch-juristischen Beurteilung von Dr. AP._____ und Dr. AO._____ an, wo-

- 320 - nach die fortgesetzte Isolation des Beschuldigten seine persönliche Integrität, ein- schliesslich seines körperlichen und geistigen Wohlbefindens der ernsthaften Ge- fahr einer schweren und irreparablen Schädigung aussetze. Medizinische und psy- chologische Wissenschaft seien sich einig, dass längere Isolationshaft zu schweren und langanhaltenden psychologischen Schäden führen könne, wozu Angst, Erre- gung, Panik, Wut, Depression, kognitive Dysfunktion, Verfolgungswahn, Halluzina- tionen und Selbstverletzungen gehörten. Darüber hinaus könnten sensorische De- privation und Hyperstimulation das Trauma der Isolation verstärken (act. 109/5).

c) Gutachterliche Stellungnahme von Dr. AJ._____ vom 24. Mai 2021 Dr. AJ._____ leitet aufgrund der einheitlichen Beschreibung der Haftbedingungen des Beschuldigten seit dem 17. August 2018 im Wesentlichen ab, dass der Be- schuldigte kontinuierlich in strengster Isolationshaft untergebracht sei. Ausser mit dem Gefängnispersonal sei von Anfang an jeder soziale und körperliche Kontakt ausgeschlossen. Die Isolationshaft umfasse demnach auch die strengste soziale Isolation und emotionale Deprivation. Hinzu komme eine konsequente sensorische Deprivation, welche in einem weitgehenden Entzug von Sinnesreizen und einer konsequenten Monotonisierung der verbleibenden Sinnesreize bestehe. Aufgrund der Erfahrungen müsse davon ausgegangen werden, dass das zentrale Nerven- system des Beschuldigten auf eine hohe Reizzufuhr und -variabilität angewiesen sei, um das psychische Gleichgewicht aufrechtzuerhalten. Die in der JVA Pöschwies installierten Haftbedingungen würden gezielt das Gegenteil dessen bewirken, worauf die Psyche des Beschuldigten angewiesen sei. Indem die Reiz- zufuhr und -variabilität gegen Null herabsetzt worden sei, werde das Aufrechterhal- ten des psychischen Gleichgewichts von Anfang an sabotiert. Hinzu kämen die täg- lichen Demütigungen, welche eine solche Haftsituation unvermeidlich mit sich bringe, sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte in der JVA Pöschwies mitunter von Personen betreut werde, mit welchen er in einem Strafverfahren stehe. Sodann werden Erfahrungen des Beschuldigten aufgezählt, welche traumatischen Charak- ter hätten und für die Entwicklung seiner Persönlichkeit prägend gewesen seien, woraus Dr. AJ._____ ableitet, dass die Haftbedingungen angesichts der Vulnerabi- lität des Beschuldigten besonders einschneidend wirken würden, im Sinne einer

- 321 - langandauernden schweren Retraumatisierung nach einer Reihe früherer Trau- mata. Sodann wird ausgeführt, dass die Gegenwehr des Beschuldigten es ihm er- mögliche, den Effekten der sensorischen bzw. perzeptuellen Deprivation, welche durch die Haftbedingungen verursacht seien, entgegenzuwirken. Auch wenn dadurch brutale Situationen entständen, würden ihm diese die für sein psychisches Überleben dringend benötigte Reizzufuhr verschaffen. Dies habe wahrscheinlich dazu beigetragen, dass der Beschuldigte bisher nicht zusammengebrochen sei. Rein äusserlich betrachtet, entspreche diese Gegenwehr einer Weigerung, sich an- zupassen, während sie von innen betrachtet, also psychologisch, dem Gegenteil entspreche, nämlich einer Überanpassung (Hyperadaption). Es seien aufgrund der langen Dauer dieser Haftbedingungen und des gleichzeitigen Widerstands dage- gen schwere und irreversible Folgen für das psychische Gleichgewicht des Be- schuldigten zu befürchten (act. 109/7).

4. Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB)

E. 3.6 Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berück- sichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Wi- dersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwä- chungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Be-

- 38 - schuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwom- mene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLFANG-DIETRICH TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 ff., 72 ff.; VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugen- aussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; ROLF BENDER, Die häufigsten Feh- ler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; ROBERT HAU- SER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozes- ses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.).

E. 3.7 Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Wäh- rend erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut wer- den kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungs- voll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, a.a.O., S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaub- würdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das In- teresse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Aussagenden abzustellen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O, S. 84 ff.)

E. 3.8 Was die Aussagen eines Beschuldigten betrifft, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Auf- schluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Beschuldigten in der Regel von derjenigen eines unabhängigen Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschul- digt wird, dürfte als Direktbetroffener ein erhebliches – grundsätzlich legitimes –

- 39 - Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erschei- nen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser Zurück- haltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschul- digte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges In- teresse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Dies gilt mutatis mutandis auch für den Pri- vatkläger.

4. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung in concreto

E. 4 Mit Verfügung vom 12. September 2023 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung ab dem 30. Oktober 2023 sowie zur mündlichen Urteilseröffnung auf den

E. 4.1 Tatkomponenten Die objektive Tatschwere der Sachbeschädigung ist vorliegend eher im unteren Bereich des Möglichen anzusiedeln. Diesbezüglich gilt als erstellt, dass der Be- schuldigte im Zeitraum vom 24. bis 26. Januar 2019 einen Sachschaden von rund Fr. 2'590.– verursachte, wobei er unter anderem seinen Vornamen in die Zellen- einrichtung der JVA Pöschwies einritzte. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Zudem liegt nahe, dass der Beschuldigte im Rahmen der Sachbeschädigung nicht planmässig handelte, sondern lediglich seinem Unmut aufgrund der andauernden Inhaftierung Ausdruck verleihen wollte. Die Tatkompo- nenten der Sachbeschädigung sind daher insgesamt betrachtet als leicht zu beur- teilen und im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 20 Tagen.

E. 4.1.1 Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmit- telbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwer- tige Interessen wahrt. Der rechtfertigende Notstand lässt sich charakterisieren als eine Gefahrenlage, in der zur Rettung bedrängter persönlicher Rechtsgüter straflos in diejenigen eines anderen eingegriffen werden darf («Not kennt kein Gebot»). Im Gegensatz zur Notwehr ist die von der Nottat betroffene Person für das Entstehen der Gefahrenlage grundsätzlich nicht verantwortlich. Die Rettungshandlung ist nach Art. 17 StGB nur dann rechtmässig, wenn das zu schützende Interesse hö- herwertig ist als dasjenige, in welches zu dessen Rettung eingegriffen wird. Ist dies nicht der Fall, so bleibt die Notstandshandlung rechtswidrig (sog. Notstandsexzess; DONATSCH, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2022, S. 244 und 253).

- 322 -

E. 4.1.2 Notstandsfähig sind nach Art. 17 StGB sämtliche − nicht etwa nur hoch- wertige − Rechtsgüter von Personen. Dass die betreffenden Rechtsgüter strafrecht- lich geschützt sind, ist nicht erforderlich (STRATENWERTH, Schweizerisches Straf- recht, Allgemeiner Teil I – Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 10 Rz. 41). Vorausge- setzt wird stets eine unmittelbare und damit auch konkrete Gefahr (vgl. BGE 108 IV 120 E. 5; 109 IV 156 E. 3 und 122 IV 1 E. 3a; 129 IV 6 E. 3.4 f.; 147 IV 297 E. 2.3). Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn es sich um eine Dauergefahr handelt oder um eine Gefahr, die nur im gegenwärtigen Zustand relativ sicher ab- gewehrt werden kann (DONATSCH, a.a.O., S. 245; BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 17 N 14). Wenn das Gesetz von der Rettung aus einer solchen Gefahr spricht, meint es mit dieser demnach nur eine bereits eingetretene Bedrohung von beste- henden Rechtsgütern, die umso mehr angenommen werden kann, wenn solche bereits beeinträchtigt worden sind und eine Vertiefung oder auch nur eine Verlän- gerung dieses Zustandes zu befürchten ist. Ob die vorausgesetzte Gefahrensitua- tion vorliegt, ist aus der objektiven Perspektive eines verständigen Dritten in der Lage des Notstandstäters zu beurteilen (DONATSCH, a.a.O., S. 245; BSK StGB-NIG- GLI/GÖHLICH, Art. 17 N 11).

E. 4.1.3 Hinsichtlich der Notstandstat kann sich die begangene Handlung – anders als die abzuwendende Gefahr – gegen individuelle Rechtsgüter oder auch solche der Allgemeinheit richten. Sie muss objektiv dem Verhältnismässigkeitsprinzip ent- sprechen, wobei nicht nur die betroffenen Güter, sondern alle beteiligten Interessen zu berücksichtigen sind. Subjektiv muss der Täter stets in Kenntnis der notstands- begründenden Sachlage und mit dem Willen handeln, das gefährdete Gut zu retten (DONATSCH, a.a.O., S. 247). Rechtfertigender Notstand i.S.v. Art. 17 StGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Rettungshandlung zum Schutz höherwertiger Interessen erfolgt. Stehen sich zwei Individualrechtsgüter gegenüber, so kann der rettende Eingriff demnach in der Regel nur dann gerechtfertigt werden, wenn er ein Rechtsgut von geringerem Wert betrifft als das von der Gefahr bedrohte (Grundsatz der Proportionalität; vgl. BGE 116 IV 364 E. 1b; 122 IV 1 E. 2b; MAUSBACH/STRAUB, in: Damian K. Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 17 N 11.; BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 17 N 17; STRATENWERTH, a.a.O., § 10 Rz. 41).

- 323 -

E. 4.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

E. 4.2.1 Der Beschuldigte lässt vorbringen, dass er im rigiden Freiheitsentzug habe Coping-Strategien entwickeln müssen. Infolge des Reizentzugs, welcher mit den konventionswidrigen Haft- und Vollzugsbedingungen des Beschuldigten einher ge- gangen sei, habe sich der Beschuldigte neue Reize verschaffen müssen, welche er benötigt habe, um nicht in den Wahnsinn abzugleiten. Demgemäss macht der Beschuldigte als notstandsfähiges Individualinteresse eine konkrete und unmittel- bare Gefährdung seiner physischen und psychischen Integrität geltend. Vorliegend steht aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter J._____ und K._____, der im Recht liegenden Privatgutachten und Berichte sowie der Tage- bucheinträge des Beschuldigten ausser Frage, dass Letzterer seine psychische Gesundheit während der Dauer der Einzelhaft in der JVA Pöschwies als gefährdet erachtete. Diesbezüglich erscheinen insbesondere die Ausführungen in der gut- achterlichen Stellungnahme von Dr. AJ._____ vom 24. Mai 2021, wonach der Be- schuldigte dem Reizentzug in der JVA Pöschwies entgegenzuwirken versucht habe, als plausibel.

E. 4.2.2 Den Vollzugsakten – aber auch den vorliegenden Untersuchungsakten – lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass die Haftbedingungen, welchen der Be- schuldigte vom 17. August 2018 bis 20. Januar 2022 in der JVA Pöschwies ausge- setzt war, sehr rigide ausgestaltet waren. Dies dürfte denn auch unbestritten sein, nachdem die Haftbedingungen des Beschuldigten an verschiedenen Stellen zutref- fend als "äusserst restriktiv" und als "durchaus mit dauerndem Arrest vergleichbar" bezeichnet wurden (vgl. BGer Urteil 1B_52/2021 vom 24. März 2021 E. 3.7). Der Beschuldigte befand sich während seines gesamten Aufenthalts in der JVA Pöschwies entweder im Setting der Sicherheitsabteilung (S1 bzw. S1+) oder im Arrestsetting. Insoweit kann festgehalten werden, dass für die Psyche des Be- schuldigten im Zeitraum vom 17. August 2018 bis 20. Januar 2022 eine Dauerge- fahr bestand, zumal die dringend angezeigten Lockerungen der Vollzugsbedingun- gen erst mit der Verlegung in das Gefängnis BG._____ am 20. Januar 2022 erfolg- ten. Folglich ist zu konstatieren, dass vom 17. August 2018 bis 20. Januar 2022

- 324 - eine unmittelbare und konkrete Gefahr für die psychische Gesundheit des Beschul- digten herrschte. Spätestens ab heute steht aufgrund der überzeugenden Ausfüh- rungen von Gutachter J._____ zudem fest, dass die Haftbedingungen des Beschul- digten in der JVA Pöschwies zumindest über weite Strecken als konventionswidrig zu qualifizieren sind.

E. 4.2.3 Hinsichtlich der Notstandstaten fällt vorliegend in Betracht, dass der Be- schuldigte bei der Begehung der Delikte gemäss Dossier 1 bis 32 sowohl individu- elle Rechtsgüter als auch solche der Allgemeinheit verletzte. So richteten sich die begangenen Sachbeschädigungen zum Nachteil der JVA Pöschwies gegen deren Eigentum, welches beispielsweise ein Individualrechtsgut darstellt. Indem der Be- schuldigte mehrfach den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllte, verletzte er sodann das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der staatli- chen Organe. Im Weiteren verletzte der Beschuldigte mit den begangenen Körper- verletzungen zum Nachteil der Aufseher C._____ und I._____ (Dossiers 5 und 13) deren physische Integrität, zumal Art. 122 ff. StGB den Schutz von Leib und Leben bezwecken. Indem der Beschuldigte mehrfach Aufseher mit dem Tod bedrohte, griff er sodann in das geschützte Rechtsgut der inneren Freiheit bzw. der Bewah- rung des psychischen Gleichgewichts der Aufseher ein. Gerade Letzteres, nämlich die Bewahrung des psychischen Gleichgewichts beansprucht der Beschuldigte mit seinen Rettungshandlungen im Rahmen des Notstandsarguments auch für sich (vgl. act. 109/7, S. 18 f.; ferner auch act. 129). Am häufigsten – nämlich 21 Mal – erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. In diesen Fällen richteten sich die Rettungshandlungen des Beschul- digten sowohl gegen den Schutz der staatlichen Autorität als auch gegen die phy- sische Integrität eines oder mehrerer Aufseher. Der besondere Schutz der Amts- träger, um ihre Aufgaben im Dienste des Staates zu erfüllen, wird von Art. 285 StGB mitumfasst (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 2).

E. 4.2.4 Wenn die Verteidigung geltend macht, dass sich die Vorwürfe gegen den Beschuldigten fast ausschliesslich auf Drohungen und Sachbeschädigungen be- ziehen würden, weshalb sie ein geringeres Rechtsgut als die psychische Gesund-

- 325 - heit des Beschuldigten beschlügen (act. 129, S. 33), ist dieser Ansicht unter Ver- weis auf die 30 Dossiers in der Anklageschrift klar zu widersprechen. Der Beschul- digte tangierte mit seinen Handlungen die physische Integrität der Aufseher in 21 Fällen (Dossiers 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 17, 22, 23, 24, 25, 26). In 14 Fällen griff er in deren psychische Integrität ein (Dossiers 3, 7, 20, 27, 28). Dem hochwertigen Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seines psychischen Gleichgewichts stehen in den vorgenannten Fällen somit gleichwertige Individual- interessen der Aufseher sowie – in den Fällen von Art. 285 StGB – zusätzlich das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der staatlichen Organe gegenüber. Zumindest in diesen Fällen wahrte der Beschuldigte keine höherwertigen Interes- sen i.S.v. Art. 17 StGB, womit der Grundsatz der Proportionalität verletzt wurde. Im Übrigen führen auch weder der Grad der Gefährdung oder das Ausmass der be- fürchteten Rechtsgutverletzung noch andere Umstände dazu, dass die Rettungs- handlungen des Beschuldigten vorliegend gerechtfertigt wären. Da das Verhalten des Beschuldigten zumindest in den vorgenannten Fällen nicht der Wahrung hö- herwertiger Interessen diente, bleiben seine Notstandshandlungen rechtswidrig. Die Berufung auf den rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17 StGB scheitert im Übrigen auch am Erfordernis der absoluten Subsidiarität, wie in den nachstehen- den Erwägungen aufzuzeigen sein wird (vgl. sogleich Ziff. IV. C. 5.2).

5. Entschuldbarer Notstand (Art. 18 StGB) 5.1 Theoretische Grundlagen 5.1.1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Frei- heit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18 Abs. 1 StGB). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er gemäss nicht schuldhaft (Art. 18 Abs.2 StGB). 5.1.2 Demgemäss führt Art. 18 Abs. 2 StGB zu einer Entschuldigung des Täters, wenn ihm ein normgemässes Verhalten infolge einer psychischen Zwangslage

- 326 - nicht zumutbar war (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 Rz. 60 ff.). Sowohl der rechtferti- gende als auch der entschuldbare Notstand setzen voraus, dass die Gefahr für das individuelle Rechtsgut nicht anders abwendbar war als durch die begangene Tat (BGE 146 IV 297 E: 2.2.1). Die Notstandshandlung steht somit unter der Voraus- setzung absoluter Subsidiarität (BGer Urteile 6B_200/2018 vom 8. August 2018 E. 3.3; 6B_765/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4; 6B_368/2017 vom 10. August 2017 E. 3.3). Falls also die Möglichkeit der Rettung des bedrohten Rechtsguts durch eine keinen Straftatbestand erfüllende Handlung besteht, muss von ihr Ge- brauch gemacht werden (BGE 94 IV 68 E. 2; 97 IV 73 E. 3; 106 IV 1 E. 2b; 108 IV 120 E. 5; 115 IV 75 E. 4b; 116 IV 364 E. 1b; 122 IV 1 E. 3c; 125 IV 49 E. 2e; 134 IV 255 E. 4.2.2.). Bei der Beurteilung dieser Frage ist wiederum von der Situation auszugehen, in welcher sich der Täter im Zeitpunkt unmittelbar vor oder während des Eingriffs befindet (PK StGB-TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 18 N 7). Dabei ist insbesondere das Ausmass der psychischen Belastung des Täters zu prüfen. Zu beantworten ist die Frage, ob bzw. inwieweit ihm persönlich für seine Notstandshandlung ein Vorwurf gemacht werden kann. Mit zu berücksichtigen sind insbesondere das konkrete Wertverhältnis der kollidierenden Interessen, allfällige Gefahrtragungspflichten des Täters oder der Umstand, dass dieser selbst die Ge- fahr in pflichtwidriger Weise herbeigeführt hat (OFK StGB-DONATSCH, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 18 N 2). 5.1.3 In subjektiver Hinsicht ist vorausgesetzt, dass der Täter handelt, um die Gefahr abzuwenden bzw. das fragliche Gut zu bewahren (BGE 75 IV 53; PK StGB- TRECHSEL/GETH, Art. 18 N 4; BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 18 N 14). Ob dieser Erfolg tatsächlich erreicht wird, ist unerheblich, vielmehr genügt insoweit die blosse Eignung des Verhaltens. Art. 18 StGB ist allerdings dann die Grundlage entzogen, wenn der Täter nicht unter dem Eindruck der Not, sondern aus anderen Beweg- gründen handelt. Was die Zumutbarkeit anbelangt, ist stets mit zu berücksichtigen, ob der Täter die Gefahr selbst verursacht hat, ihm daher eher ein normgemässes Verhalten zuzumuten ist. Es besteht allerdings kein Automatismus dahingehend, die Entschuldigung auszuschliessen, wenn die Gefahr durch den Täter selbst ver-

- 327 - ursacht wurde (MAUSBACH/STRAUB, a.a.O., Art. 18 N 4; CONINX, Der entschuldi- gende Notstand zwischen Unrecht und Schuld, Schweizerische Zeitschrift für Straf- recht, Bern 2013, S. 113 ff., 119). 5.2 Subsumtion 5.2.1 Wie bereits ausgeführt, lässt der Beschuldigte geltend machen, er habe durch das Entgegenwirken der Reizdeprivation ein hochwertiges Gut – nämlich seine psychische Integrität – gewahrt. Der Verteidigung ist in Nachachtung der vor- stehenden Ausführungen zuzustimmen, dass das psychische Gleichgewicht des Beschuldigten, welches durch die rigiden und konventionswidrigen Haftbedingun- gen gefährdet war, ein hochwertiges Gut i.S.v. Art. 18 StGB darstellt (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 BV). Dies wird seitens der Anklägerin auch nicht bestritten. Die An- klägerin stellt jedoch in Abrede, dass sich der Beschuldigte in einer psychischen Zwangslage befunden habe, in welcher er sich nur mit Gewalt zu helfen gewusst habe. Vorliegend steht daher die Frage im Zentrum, ob die von den Haftbedingun- gen in der JVA Pöschwies ausgehende Gefahr für die psychische Integrität des Beschuldigten anders abwendbar gewesen wäre als durch die begangenen Taten. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob der Grundsatz der absoluten Subsidiarität eingehalten wurde. 5.2.2 Hierbei stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte die Gefahr für seine Psy- che beispielsweise dadurch hätte abwenden können, dass er den Rechtsweg be- schreitet, indem er die gesundheitsschädlichen Haftbedingungen zum Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung macht und den vorgesehenen Instanzenzug aus- schöpft. Dies hat der Beschuldigte – soweit sich dies aufgrund der Akten feststellen lässt – zumindest teilweise gemacht (vgl. etwa BGer Urteil 1B_52/2021 vom

24. März 2021). Gleichzeitig kann festgehalten werden, dass die justizielle Geltend- machung von Rechten erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen kann, sodass sich die Beschreitung des Rechtswegs für die Abwendung einer unmittel- baren und konkret drohenden Gefahr, wie sie sich vorliegend kurz nach dem Eintritt des Beschuldigten in die JVA Pöschwies am 17. August 2018 präsentierte, aus zeitlichen Überlegungen nur bedingt eignet.

- 328 - 5.2.3.1 Im Weiteren ist bei der Frage nach der Alternativlosigkeit der Rettungs- handlungen des Beschuldigten darauf einzugehen, ob der Beschuldigte den Ge- fahren für seine psychische und physische Gesundheit dadurch hätte entgehen können, dass er in der JVA Pöschwies ein angepasstes Verhalten gezeigt hätte, was wiederum zu Vollzugslockerungen und damit verbunden zu einem Ende der Reizdeprivation geführt hätte. Hierfür hätte sich der Beschuldigte beispielsweise an die einfachen Vorgaben, welche ihm von der Direktion der JVA Pöschwies mitge- teilt wurden, halten müssen, nämlich keine Übergriffe auf das Gefängnispersonal, keine massiven Gewaltandrohungen und Befolgen der Anweisungen des Perso- nals (vgl. Schreiben der JVA Pöschwies vom 11. Juli 2019; act. 67/68). In diesem persönlichen Brief erklärte der Direktor der JVA Pöschwies, H._____, dem Be- schuldigten den Stufenvollzug und schrieb ihm: "Wir möchten Ihnen hiermit einmal mehr mitteilen, dass die Unterbringung in der Sicherheitshaft aus unserer Sicht keine dauerhafte Lösung sein kann und wir daran interessiert und auch gewillt sind, stufenweise Lockerungen des Settings vorzunehmen mit dem Ziel, Sie letztendlich in den Gruppenvollzug einzugliedern. Dies bedingt aber, dass sie mit unseren Mit- arbeitern kooperieren und sich gewaltfrei und anständig verhalten." Aus diesem Schreiben erhellt eindeutig und klar, dass ein angepasstes Verhalten des Beschul- digten – wie bei jedem anderen Insassen – zeitnah zu Vollzugslockerungen geführt hätte, was wiederum positive Auswirkungen auf die Psyche des Beschuldigten ge- habt hätte. Dass dem Beschuldigten wiederholt Vollzugslockerungen in Aussicht gestellt wurden, bestätigten sodann auch die Aufseher in ihren Einvernahmen (statt vieler: D2 act. 4/9, F/A 21 f.). Die Argumentation der Verteidigung basiert jedoch auf der Annahme, dass die Gefahr für den Beschuldigten nicht anders abwendbar gewesen sei, er sich mithin in einer psychischen Zwangslage befunden habe. Es ist also danach zu fragen, ob es dem Beschuldigten aufgrund einer psychischen Zwangslage faktisch unmöglich war, die Vorgaben der JVA Pöschwies einzuhalten, um der von ihm behaupteten Reizdeprivation zu entgehen, welche ihrerseits Aus- löser für das tatbestandsmässige und rechtswidrige Verhalten des Beschuldigten gewesen sei. Erst in einem nächsten Schritt wäre gegebenenfalls danach zu fra- gen, ob dem Beschuldigten in dieser Lage ein normgemässes Verhalten zumutbar gewesen wäre.

- 329 - 5.2.3.2 Um der Frage nach einer allfälligen psychischen Zwangslage auf der Sach- verhaltsebene nachzugehen, ist zunächst auf die von Gutachter K._____ gemach- ten Feststellungen im psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten vom

13. Februar 2019 (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25), im Fokalgutachten vom

16. März 2023 (BD act. 3/35) und im Rahmen der mündlichen Gutachtensergän- zung am 30. Oktober 2023 (act. 124) näher einzugehen. Als Vorbemerkung kann zur Person des gerichtlichen Gutachters Folgendes konstatiert werden: Mit Schrei- ben vom 11. Dezember 2022 beauftragte die Anklägerin im vorliegenden Verfahren Gutachter K._____ mit der Ausarbeitung eines Fokalgutachtens über den Beschul- digten (BD act. 3/3). Dagegen liess der Beschuldigte am Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Beschwerde erheben und beantragen, die Anordnung der ergänzenden Begutachtung sei aufzuheben, wobei sie unter anderem Revokati- onsgründe im Sinne von Art. 6 EMRK, Art. 30 BV und Art. 56 i.V.m. Art. 183 StPO bei Gutachter K._____ geltend machte (Geschäfts-Nr. UH220424-O; vgl. act. 68/2). Nachdem diese Beschwerde in der Folge mit nachvollziehbarer Begrün- dung, welcher sich auch das hier urteilende Gericht anschliesst, abgewiesen wurde (act. 68/44), gibt die Beauftragung von Gutachter K._____ im vorliegenden Verfah- ren zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auch der Umstand, dass es sich vor- liegend jeweils um Aktengutachten handelt, ist nicht zu beanstanden, zumal Akten- gutachten gemäss bundesgerichtlicher Praxis ausnahmsweise zulässig sind, wenn sich der Explorand – wie vorliegend – einer Begutachtung verweigert (vgl. BGE 127 I 54 E. 2f.; BGer Urteil 6B_1006/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3). Dass die Validität der gutachterlichen Beurteilung durch die fehlende Möglichkeit der Exploration ein- geschränkt ist, hat der Beschuldigte selber zu verantworten und gilt es vorliegend hinzunehmen. Weiter kann der Auffassung von Gutachter K._____ gefolgt werden, wonach die Ausführungen zur Persönlichkeit und allfällige sonstige psychische Stö- rungen aufgrund der mehrfachen Fremdbeurteilungen im Längsschnitt ausreichend belastbar erscheinen (vgl. BD act. 3/35, S. 27). Auf die Ausführungen von Gutach- ter K._____ im ersten psychiatrischen Gutachten, im Fokalgutachten und anlässlich der mündlichen Gutachtensergänzung kann abgestellt werden, zumal sie sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als schlüssig erweisen.

- 330 -

a) Psychiatrisches Gutachten vom 13. Februar 2019 Für die Beantwortung der hier interessierenden Frage, ob sich der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in einer psychischen Zwangslage befand, erweisen sich zunächst die Ausführungen von Gutachter K._____ im Gutachten über den Beschuldigten vom 13. Februar 2019 aus dem ersten Verfahren (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25) als relevant. Darin wurden beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit ausgeprägten psychopathi- schen Wesenszügen diagnostiziert und Hinweise für das Vorliegen einer hyperak- tiven Störung beim Erwachsenen (ADHS des Erwachsenen; ICD-10 F90.1) er- kannt. Sodann führte Gutachter K._____ aus, dass die im Jahr 2019 am Bezirksgericht Dielsdorf (Geschäfts-Nr. DG190013-D) zur Anzeige gebrachten Sachverhalte schablonenhaft im Rahmen der zwanghaften Unterbringung einem progredienten Verlauf zu folgen scheinen würden, welche in mehreren Institutionen hätten be- schrieben und beobachtet werden können. Der Beschuldigte habe nach einer an- fänglichen Phase der Akklimatisierung mit formal angepasstem Verhalten ein im- mer forderndes Benehmen und ein zunehmend provokatives Auftreten gepaart mit Sachbeschädigungen gezeigt, welche die Mitarbeitenden in den jeweiligen Justiz- vollzugsanstalten zunehmend belastet habe. Er habe letztlich auch eine direkte physische Auseinandersetzung mit den Mitarbeitenden der jeweiligen Institutionen gesucht (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25, S. 70). In Bezug auf die Delikte ge- gen Mitarbeitende und das Inventar von Justizvollzugsanstalten könne hypothe- tisch davon ausgegangen werden, dass folgende Bedingungsfaktoren einen Anteil am angelasteten Verhalten gehabt hätten: Vor dem Hintergrund dissozialer Verhal- tensbereitschaft und Gewalt legitimierender Einstellungen und Ansichten werde die Inhaftierung durch den Beschuldigten als Ausdruck eines feindlichen Systems ge- wertet, das ihn in ungerechtfertigter Weise gefangen halte. Nach den gemachten Erfahrungen in der Vergangenheit habe der Beschuldigte seine jeweiligen Verhal- tensarten derart eskaliert, um möglichst aus den jeweiligen Situationen entlassen bzw. versetzt zu werden, oder dem System möglichst grossen Schaden zuzufügen. Insbesondere in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom

- 331 -

6. Dezember 2017 komme die Verachtung für den bestehenden Rechtsstaat zum Ausdruck: "Euer lächerliches System geht mir auf die Nerven. Ich werde nie mit euch zusammenarbeiten. Ihr seid alle meine Feinde […]. Eure Gesetze brechen mich nicht. Ihr habt versucht mich zu brechen, ihr Bastarde. Es bringt nichts." Aus diesen Ausführungen werde deutlich, dass gegen Sanktionen vom Beschuldigten Opposition ergriffen werde und er dieser mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Ausdruck zu geben versuche. Der Beschuldigte fühle sich der gängigen Rechtsordnung nicht unterworfen und beanspruche im Rahmen der eigenen Gran- diositätsansprüche eine Sonderbehandlung. Da er in der Kindheit und Jugend wie- derholt gelernt habe, durch trotzig oppositionelles bzw. renitentes Verhalten sich zur Wehr setzen zu können und zum Ziel zu gelangen (im Sinne einer Lockerung von Auflagen bzw. einer Änderung des Settings) habe der Beschuldigte in den ver- schiedenen Anstalten wiederholt versucht, die Situation nach gleichem Muster zu eskalieren und auch seine physischen Kräfte in einer möglichst körperlichen Aus- einandersetzung mit den Mitarbeitenden zur Schau zu stellen. Dieses hypotheti- sche Erklärungsmodell (das ohne die direkten Angaben des Beschuldigten durch- aus hinterfragt werden könne) schildere ein Verharren des Beschuldigten in einem Eskalations-Repressions-Kreislauf des stark reglementierenden und freiheitsbe- grenzenden Settings. Das vorliegende Erklärungsmodell sehe also einen wesentli- chen Faktor in der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten und seiner gebahnten Verhaltensbereitschaft begründet, die durch geringe Frustrationstoleranz, einer re- duzierten Fähigkeit zur Introspektion und einem labilen Selbstwert mit Grandiosi- tätsansprüchen mit instabiler Emotionalität gekennzeichnet sei. Diese dissozialen und impulsiven Persönlichkeitsanteile würden eine Reaktanz in Form von gewalt- tätigen Handlungen und Sachbeschädigungen nahelegen, sollte das Selbstbild durch Konfrontationen, Realitätsabgleich oder Überforderungen bedroht sein. Dies entspreche dem Konflikt aus dem Gefangensein in einem als feindlich wahrgenom- menen System, ohne die Möglichkeit seinen eigenen Anteil an der aktuellen Unter- bringung zu erkennen. Aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Diagnosen zu den jeweiligen Tatzeitpunkten anhand der wenigen spezifischen Aussagen des Be- schuldigten hinsichtlich seines eigenen psychischen Erlebens (und der daraus zu schliessenden psychopathologischen Symptomatik) könne aus forensisch-psychi- atrischer Sicht keine derartige Beeinträchtigung des kognitiven Funktionsniveaus

- 332 - angenommen werden, dass eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit vorhanden gewesen sei. Gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei Persönlichkeitsstörungen würden Verhaltensweisen sprechen, aus denen sich Rückschlüsse auf intakte psychische Funktionen herleiten liessen. Die dissoziale Verhaltensbereitschaft sei bereits in der Persönlichkeitscharakterisierung beschrie- ben worden, ebenso würden sich im vergangenen Vollzugsalltag durchaus Mög- lichkeiten eines anderen Verhaltens des Beschuldigten manifestieren. Meist abrupt bzw. impulshaft imponierende Tatabläufe in der jeweiligen Anstalt würden sich im Detail durch eine Eskalation der Situation im Vorfeld auszeichnen, wobei der Be- schuldigte durchaus zu planen scheine, insbesondere wenn er Kontakte durch die jeweiligen Durchreicheluken der Zellentüre konstelliere, Personen über den Zellen- ruf beleidige oder Situationen abpasse, um Mitarbeitende zu bespucken. Ebenso wenig würden sich deutliche Hinweise darauf ergeben, dass sich der Explorand von anderen dissozialen Persönlichkeitstätern derart unterscheide, dass solche psy- chopathologische Einschränkungen anzunehmen seien, welche den Beschuldigten diesbezüglich von diesen Straftätern kategorial oder ausgeprägt dimensional un- terscheiden würden. Ebenso wenig würden sich daraus und aus den Aussagen des Beschuldigten wesentliche Einschränkungen der Verhaltensmöglichkeiten erge- ben, die zwangsläufig für den Beschuldigten in einer relevanten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit aus forensisch-psychiatrischer Sicht resultieren würden (zum Ganzen: vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25), S. 70 ff.). Die vorstehenden Ausführungen von Gutachter K._____ beanspruchen auch im vorliegenden Verfahren Geltung. Nach Ansicht des Gerichts zog Gutachter K._____ aus den wenigen Aussagen des Beschuldigten nachvollziehbare Schluss- folgerungen auf dessen Innenleben. So geht Gutachter K._____ darauf ein, dass die Inhaftierung des Beschuldigten als Ausdruck eines feindlichen Systems gewer- tet werde, welches ihn in ungerechtfertigter Weise gefangen halte. Naheliegend erscheint sodann die Hypothese von Gutachter K._____, wonach der Beschuldigte seine jeweiligen Verhaltensarten nach den gemachten Erfahrungen in der Vergan- genheit derart eskaliere, um möglichst aus den jeweiligen Situationen entlassen bzw. versetzt zu werden, oder dem System möglichst grossen Schaden zuzufügen. Das Erklärungsmodell von Gutachter K._____ sieht einen wesentlichen Faktor in

- 333 - der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten und seiner gebahnten Verhaltensbe- reitschaft begründet. Gutachter K._____ räumt ein, dass dieses hypothetische Er- klärungsmodell ohne die direkten Angaben des Beschuldigten auch hinterfragt wer- den könne. Damit spricht er den Umstand an, dass das psychiatrische Gutachten vom 13. Februar 2019 ohne ein Explorationsgespräch mit dem Beschuldigten zu- stande gekommen ist, nachdem dieser solche verweigerte, und es sich mithin um ein Aktengutachten handelt. In Würdigung der Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 13. Februar 2019 kann festgehalten werden, dass sich aus der gutachterlichen Hypothese von Gutachter K._____ keine Hinweise dafür ergeben, dass sich der Beschuldigte bei der Begehung von Straftaten jeweils in einer psychischen Zwangslage befunden oder gewähnt habe. Wesentliche Einschränkung in dessen Verhaltensmöglichkei- ten wurden demnach nicht erkannt.

b) Fokalgutachten vom 16. März 2023 Im vorliegenden Verfahren und damit rund vier Jahre nach dem ersten psychiatri- schen Gutachten kommt Gutachter K._____ in seinem Fokalgutachten vom

16. März 2023 zum Schluss, dass sich keine wesentlichen Änderungen der diag- nostischen Einschätzung im Vergleich zum Jahr 2019 ergeben würden. Eine um- fassende Begutachtung ergäbe nur bei Mitarbeit und Auskünften des Beschuldig- ten weitere Informationen. Auf diese Weise könnte das allfällige Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS des Erwachsenen) und ei- ner komplexen Traumafolgestörung abgeklärt werden (BD act. 3/35, S. 28 f. und 41). Mit dem Fokalgutachten über den Beschuldigten vom 16. März 2023 wurden die gutachterlichen Befunde und Diagnosen aus dem Jahr 2019 auf den aktuellen Stand gebracht. Dabei wurden die Diagnosen von Gutachter K._____ um eine neue Feststellung erweitert, nämlich dass beim Beschuldigten mit fortschreitender Isola- tionshaft Hinweise für eine depressive Entwicklung bestünden, welche jedoch ohne die Einlassung des Beschuldigten weder klar diagnostisch noch zeitlich zu fassen

- 334 - seien (BD act. 3/25, S. 27 und 29). Im Übrigen bestätigte Gutachter K._____ ins- besondere seine früheren Ausführungen zur Persönlichkeitsstruktur des Beschul- digten. Die allgemeinen Eingangskriterien seien nach wie vor zu bejahen. Es lägen ausgeprägte psychopathische Wesenszüge vor, die eine hohe Schnittmenge mit der in der ICD-10 konzeptualisierten Dissozialität aufweisen würden (BD act. 3/35, S. 27 f.). Der aktualisierten gutachterlichen Einschätzung lässt sich sodann erstmals entneh- men, dass die Exazerbation dieser Strukturen und der inhärenten Impulsivität, der niedrigen Schwelle für aggressives oder gewalttätiges Verhalten und der geringen Frustrationstoleranz unter der weitgehenden Reizdeprivation der Isolationshaft wei- terbefördert worden und dabei klarer zutage getreten seien (BD act. 3/35, S. 28). Damit greift Gutachter K._____ das seitens der Verteidigung geltend gemachte und auf dem Erklärungsansatz von Dr. AJ._____ basierende Element der Reizdepriva- tion in der Isolationshaft auf. Aufgrund dieser Ausführungen von Gutachter K._____ ist davon auszugehen, dass die Reizdeprivation, welcher der Beschuldigte in der JVA Pöschwies ausgesetzt war, einen negativen Einfluss auf das Verhalten des Beschuldigten – und zwar im Sinne einer Verschärfung desselben – hatte. Eine entsprechende Hypothese haben auch Gutachter J._____ sowie UN-Sonderbe- richterstatter AQ._____ aufgestellt (vgl. dazu bereits Ziff. IV. C. 3.5.2). Mit dieser Aussage geht Gutachter K._____ jedoch weniger weit als etwa Dr. AJ._____, wel- cher von einer dringend benötigten Reizzufuhr des Beschuldigten und einer schwe- ren Retraumatisierung des Beschuldigten spricht (act. 109/7, S. 22 und 26). Im glei- chen Zuge verweist Gutachter K._____ auf folgende Ausführungen aus seinem ersten Gutachten (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25, S. 67), welche weiterhin Gültigkeit besässen: "Inwiefern eine komplexe Traumafolgestörung (im Sinne an- haltend einwirkender, in ihrer Summe traumatisierende Wirkung entfaltender Sozi- alisationsfaktoren) ursächlich für die Persönlichkeitsentwicklung war bzw. ein ne- gativ sich selbst verstärkender Kreislauf aus hyperkinetischer Verhaltensstörung mit zunehmender Überforderung und Ausgrenzungserfahrung bei fehlender nach- haltiger Grenzsetzung durch die Eltern bzw. Institutionen, lässt sich letztlich ohne direkte Exploration des Exploranden nicht aufklären" (BD act. 3/25, S. 28). Daraus

- 335 - ergeben sich freilich keine Hinweise für das Vorliegen einer notstandsbegründen- den, psychischen Zwangslage beim Beschuldigten. Vielmehr folgen im Anschluss an diese Aussagen nachvollziehbare Ausführungen zur Anpassungsfähigkeit des Beschuldigten (vgl. BD act. 3/35, S. 28). Indem sich der Gutachter K._____ zur Theorie der Überanpassung (Hyperadaption) von Dr. AJ._____ ausschweigt, ist davon auszugehen, dass er sich dessen Einschätzung nicht anschliessen kann. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die These der Verteidigung, wonach sich der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in einer psychischen Zwangslage befunden habe, in der er nicht anders handeln konnte, als er dies ge- tan hat, auch gestützt auf das Fokalgutachten über den Beschuldigten vom

16. März 2023 nicht bestätigen lässt.

c) Mündliche Gutachtensergänzung vom 30. Oktober 2023 Die Ausführungen von Gutachter K._____ im Rahmen der mündlichen Gutachten- sergänzung wurden bereits an vorheriger Stelle zusammengefasst wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Ziff. IV. C. 3.3). Gutachter K._____ bestätigte im Wesentlichen sämtliche im Fokalgutachten vom 16. März 2023 auf- gestellten Diagnosen. Dabei hielt er auf entsprechende Nachfrage insbesondere fest, dass die Privatgutachten und Tagebucheinträge des Beschuldigten keinen An- lass gäben, die Diagnosen zu ändern oder zu präzisieren. Lediglich in Bezug auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sah sich Gutach- ter K._____ aufgrund der Ausführungen von Gutachter J._____ veranlasst, seine Feststellungen anzupassen. So könne gestützt auf die erheblichen Einschränkun- gen für den Beschuldigten in Bezug auf bedeutsame zwischenmenschliche Kon- takte und dem zunehmenden Gefühl des Ausgeliefertseins davon ausgegangen werden, dass das Persönlichkeitsgefüge des Beschuldigten relativ labil sei. Es sei mit fortschreitender Dauer der Haftbedingungen in der JVA Pöschwies wohl zu ei- ner emotionalen Labilisierung des Persönlichkeitsgefüges gekommen, was auch für die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten relevant sei (act. 124, S. 4 f.). Dabei betonte Gutachter K._____, dass die zeitlichen Zusammenhänge nur schwer zu

- 336 - erfassen seien, weshalb aufgrund einer summarischen Einschätzung von einer zu- nehmenden Einschränkung der Steuerungsfähigkeit mit fortschreitender Dauer die- ser Haftbedingungen auszugehen wäre. Zu Beginn sei diese wohl noch nicht ein- geschränkt. Nach einem gewissen Zeitraum sei jedoch von einer leichten bis hin zu einer mittleren Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen (act. 124, S. 24). Die These der Verteidigung, wonach die konventionswidrigen Haftbedingun- gen für das Verhalten des Beschuldigten ursächlich seien, weil sich der Beschul- digte seit seiner Verlegung ins Gefängnis BG._____ wohlverhalte (act. 129, S. 21), lässt sich unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen von Gutachter K._____ so nicht aufrechterhalten. Denn die Expertise von Gutachter K._____ baut auch auf den früheren Erlebnissen und Handlungen des Beschuldigten auf, als die- ser noch keinen konventionswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt war. Gleichzei- tig merkte Gutachter K._____ an, dass die konventionswidrigen Haftbedingungen in der JVA Pöschwies wohl zu einer Labilisierung des Persönlichkeitsgefüges des Beschuldigten geführt hätten, was eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Folge gehabt habe, nicht jedoch eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähig- keit und nicht schon ab dem ersten Tag unter solchen konventionswidrigen Haftbe- dingungen, wie es für die Untermauerung des Standpunkts des Beschuldigten er- forderlich gewesen wäre. Wiederum lassen sich den schlüssigen Ausführungen von Gutachter K._____ keine Hinweise dafür entnehmen, dass für den Beschuldigten kein anderer Ausweg aus seiner Lage bestanden hätte als durch die begangenen Taten. Demzufolge kann gestützt auf die Aussagen von Gutachter K._____ nicht von einer psychischen Zwangslage beim Beschuldigten ausgegangen werden, welche die Gefahr für die Psyche des Beschuldigten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten als nicht anders ab- wendbar i.S.v. Art. 18 StGB erscheinen lässt. 5.2.3.3 Einen anderen Erklärungsansatz als Gutachter K._____ verfolgt sodann der Privatgutachter Dr. AJ._____ in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom

24. Mai 2021 (act. 109/7; vgl. dazu bereits Ziff. IV. C. 3.5.3). Indem Dr. AJ._____ im Rahmen der Reizverschaffung durch den Beschuldigten von einer für sein psy- chisches Überleben notwendigen Überanpassung (Hyperadaption) spricht

- 337 - (act. 109/7, S. 26; vgl. auch Ziff. IV. C. 3.5.3), würde der Schluss auf eine not- standsrelevante, psychische Zwangslage naheliegen. Diesbezüglich ist Folgendes anzumerken: Auch bei der Expertise von Dr. AJ._____ handelt es sich um ein Ak- tengutachten, zumal Dr. AJ._____ den Beschuldigten nie persönlich kennengelernt oder untersucht hat (act. 109/7, S. 1). Zwar wirken die anschliessenden, allgemei- nen Ausführungen hinsichtlich der Isolationshaft und deren Auswirkungen auf die Psyche eines Betroffenen durchaus plausibel. Darüber hinwegtäuschen soll auch nicht der Umstand, dass Dr. AJ._____ in seiner wissenschaftlichen Abhandlung mitunter Wikipedia als Quelle aufführt. Sobald er den allgemein hergeleiteten For- schungsstand auf den konkreten Fall des Beschuldigten anwendet, fällt jedoch auf, dass er dies teilweise nicht schlüssig oder gar nicht begründet. So zählt Dr. AJ._____ zahlreiche, angeblich traumatische Erlebnisse im Leben des Beschul- digten auf, ohne jedoch in irgendeiner Weise darzulegen, woraus er den traumati- schen Charakter besagter Ereignisse ableitet oder auf wessen allfällige Drittmei- nung er sich stützt. Als unschlüssig erweist sich in der Konsequenz die Schlussfol- gerung von Dr. AJ._____, wonach die Haftbedingungen des Beschuldigten seit dem 17. August 2018 zu einer "langdauernden schweren Retraumatisierung nach einer Reihe früherer Traumata" geführt hätten (act. 109/7, S. 21 f.). Dies gilt umso mehr, als Gutachter K._____ – im Kontrast dazu – mangels Exploration nicht in der Lage war, eine allfällige (komplexe) Traumafolgestörung beim Beschuldigten zu er- fassen, weshalb er sich gezwungen sah, die entsprechende Frage jeweils offenzu- lassen (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25, S. 67; BD act. 3/3, S. 35; act. 124, S. 3 f.). Aussergewöhnlich und geradezu erstaunlich mutet sodann der Umstand an, dass Dr. AJ._____ bei dieser Sachlage bei seiner gutachterlichen Einschätzung zum Schluss kommt, die Gegenwehr des Beschuldigten als "ethisch und rational begründet – nebenbei auch rechtlich begründet – also vernünftig" zu bezeichnen (act. 109/7, S. 25 f.). Damit äussert er sich hinsichtlich der Fragestellung nicht in psychiatrisch-psychologischer Hinsicht, wie angesichts seines privatgutachterli- chen Auftrags zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr machte Dr. AJ._____ damit eine Aussage über die ethisch-rationale und die rechtliche Legitimität des Verhal- tens des Beschuldigten, was trotz des Umstands, dass es sich um ein seitens der Verteidigung in Auftrag gegebenes Gutachten handelt, so nicht angeht. Im Unter- schied dazu steht denn auch die Aussage von Gutachter K._____, wonach er sich

- 338 - nicht über die Legitimität von Verhaltensweisen äussern könne (act. 124, S. 5 f.). Nach dem Gesagten leidet die gutachterliche Stellungnahme von Dr. AJ._____ vom 24. Mai 2021 an diversen Mängeln. Demzufolge kann auf dieses Privatgutach- ten des Beschuldigten nur sehr eingeschränkt abgestellt werden. 5.2.3.4 Hinsichtlich des medizinisch-rechtlichen Berichts zum Istanbul-Protokoll von Dr. AP._____ und Dr. AO._____ (act. 109/6; vgl. dazu bereits Ziff. IV. C. 3.5.3). kann gesagt werden, dass zumindest einer der Experten den Beschuldigten in der JVA Pöschwies besucht und direkt mit ihm gesprochen hat (vgl. act. 109/6, S. 4 und 7 ff.), was in methodischer Hinsicht gegenüber einem reinen Aktengutachten grundsätzlich zu bevorzugen ist, da auf diese Weise eine persönliche Exploration des Beschuldigten zumindest ansatzweise möglich war. In Bezug auf dieses Pri- vatgutachten ist zu konstatieren, dass sich die darin enthaltenen medizinischen Feststellungen im Wesentlichen auf die Erkenntnis beschränken, dass beim Be- schuldigten eine depressive Stimmung vorliege und dessen psychisches Wohlbe- finden gefährdet sei (act. 109/6, S. 20 f.). Dies ist nicht anzuzweifeln. Hinweise für eine depressive Entwicklung beim Beschuldigten mit fortschreitender Isolationshaft erkannte denn auch Gutachter K._____ in seinem (zwangsweise aktenbasierten) Fokalgutachten vom 16. März 2023 (vgl. BD act. 3/35, S. 27). Der Bericht von Dr. AP._____ und Dr. AO._____ äussert sich jedoch in keiner Weise dahingehend, dass dem Beschuldigten zur Rettung seines psychischen Wohlbefindens keine an- dere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären als durch die Begehung von Straftaten. Dr. AP._____ und Dr. AO._____ stellen auch keinen (hypothetischen) Erklärungsansatz auf, welcher das Handeln des Beschuldigten aus medizinischer bzw. psychiatrischer Sicht erklären könnte. Ansonsten enthält der Bericht von Dr. AP._____ und Dr. AO._____ vor allem rechtliche Ausführungen. Damit liegen mit dem medizinisch-ärztlichen Bericht zum Istanbul-Protokoll vom 25. Mai 2021 keine konkreten Hinweise vor, welche auf eine psychische Zwangslage beim Be- schuldigten hindeuten. Dasselbe kann auch über den IRCT-Expertenbericht von Prof. AS._____ vom 25. Mai 2021 (act. 109/5; vgl. dazu bereits Ziff. IV. C. 3.5.3) gesagt werden, welcher sich im Wesentlichen der Beurteilung von Dr. AP._____ und Dr. AO._____ anschliesst (act. 109/5, S. 2). Wenn Prof. AS._____ beispiels-

- 339 - weise ausführt, dass moderne und hygienisierte Haftbedingungen sensorischer De- privation und Hyperstimulation das Trauma der Isolation verstärken könnten, han- delt es sich lediglich um eine Aussage zum allgemeinen Forschungsstand ohne konkrete Bezugnahme auf den Beschuldigten (act. 109/5, S. 2 f.). Bezüglich der Notstandsfrage vermag der Beschuldigte aus den obgenannten beiden Berichten daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.2.3.5 Auch den Tagebucheinträgen des Beschuldigten (act. 67/541/2-16 und act. 109/9) lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, welche darauf deuten würden, dass der Beschuldigte keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als auf die rigiden und konventionswidrigen Haftbedingungen mit Gewalt zu antworten. Stattdessen finden sich in den Tagebucheinträgen des Beschuldigten zahlreiche Vorwürfe gegen die Aufseher im Zusammenhang mit dem Umgang mit ihm und seiner Betreuung. So schildert der Beschuldigte im Wesentlichen, dass er von den Aufsehern schikaniert und beleidigt werde. Zudem führt er verschiedentlich aus, dass die Menübeschreibungen bzw. Menüetiketten auf den abgegebenen Lebens- mitteln entfernt worden seien, die medizinische Betreuung unzureichend sei und ihm die Post teilweise nicht weitergeleitet werde. Wie sich die dokumentierten Er- lebnisse auf die Psyche des Beschuldigten ausgewirkt hätten, lässt sich seinen Ta- gebucheinträgen höchstens indirekt entnehmen, zumal er seine Gefühlswelt kaum je ausdrücklich beschreibt. Rückschlüsse auf das Innenleben des Beschuldigten wurden denn auch von Gutachter K._____ nur zurückhaltend vorgenommen, wenn er beispielsweise die Verunsicherung des Beschuldigten und das Gefühl des Aus- geliefertseins hypothetisch ableitete, obwohl dies nie so vom Beschuldigten in Worte gefasst worden sei (vgl. act. 124, S. 3). 5.2.3.6 Nach dem Gesagten ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die eingangs gestellte Frage, ob die Gefahr für die psychische Integrität des Beschuldigten an- ders abwendbar gewesen wäre, bejaht werden kann. Insbesondere überzeugt die These der Verteidigung nicht, wonach die konventionswidrigen Haftbedingungen des Beschuldigten ursächlich für das Verhalten des Beschuldigten seien, weil sich der Beschuldigte seit seiner Verlegung in das lockere Vollzugssetting des Gefäng-

- 340 - nis BG._____ wohlverhalten habe (vgl. dazu bereits Ziff. IV. C. 5.2.3.2c). Den Aus- führungen von Gutachter K._____, welche die Lebensgeschichte des Beschuldig- ten seit seiner frühen Kindheit berücksichtigen, lassen sich keinerlei Hinweise ent- nehmen, welche darauf deuten würden, dass der Beschuldigte unter den rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen in der JVA Pöschwies keine andere Möglichkeit gehabt habe, sein psychisches Gleichgewicht zu bewahren, als sich durch die Begehung von Straftaten dringend benötigte Reize zu verschaffen. Wie bereits einleitend ausgeführt (vgl. Ziff. IV. C. 5.1), hätte sich der Beschuldigte lediglich an die Verhaltensvorgaben der Direktion der JVA Pöschwies halten müs- sen, was in der Folge Vollzugslockerungen und damit einhergehend ein Ende der langandauernden Einzelhaft bedeutet hätte. Es bestehen in den Akten keinerlei Hinweise dafür, dass sich der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in ei- ner psychischen Zwangslage befand, welche ihm ein angepasstes Verhalten ver- unmöglicht hätte. Vielmehr wollte der Beschuldigte von Beginn an kein angepass- tes Verhalten zeigen, was wiederum mit den gutachterlichen Feststellungen zur Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten (z.B. geringe Frustrationstoleranz, ge- steigerte Impulsivität und Bewegungsdrang, fehlende Fähigkeit die Konsequenzen eigenen Handelns abschätzen zu können, Grandiositätserleben und übersteiger- tes, narzisstisches Anspruchsdenken, geringe Stressbelastbarkeit mit in der Folge erhöhter emotionaler Labilität, etc.) erklärt werden kann (vgl. dazu BD act. 3/35, S. 32 f.; Akten DG190013-D, D0 act. 9/25, S. 86). Mit seinem gewalttätigen und re- nitenten Verhalten nahm der Beschuldigte allfällige Konsequenzen für seine Haft- situation bewusst in Kauf, was schliesslich – infolge rigider und teilweise konventi- onswidriger Haftbedingungen – gesundheitsschädliche Auswirkungen auf den Be- schuldigten hatte. Die begangenen Delikte erscheinen mit Blick auf das gewaltfreie Verhalten, welches vom Beschuldigten erwartet werden konnte, und die bewusste Entscheidung des Beschuldigten gegen dieses Alternativverhalten nicht als ent- schuldbar im Sinne von Art. 18 Abs. 1 oder 2 StGB. Mit anderen Worten hatte der Beschuldigte die Möglichkeit, durch ein keinen Straftatbestand erfüllendes Verhal- ten seine psychische Integrität zu wahren, machte von dieser Möglichkeit aber be- wusst keinen Gebrauch. Stattdessen entschied er sich, von Beginn an den gewalt- tätigen Weg zu beschreiten. Da die Gefahr für die psychische Integrität des Be- schuldigten anders abwendbar gewesen wäre, ist die Voraussetzung der absoluten

- 341 - Subsidiarität gemäss Art. 17 und 18 StGB nicht erfüllt. Die Berufung auf den recht- fertigenden oder entschuldbaren Notstand scheidet bei dieser Sachlage aus, ohne dass beispielsweise noch geprüft werden müsste, ob der Beschuldigte die Gefahr in pflichtwidriger Weise herbeigeführt hat. Für die konventionswidrigen und gesund- heitsschädlichen Auswirkungen der Haftbedingungen auf den Beschuldigten ist je- doch dem Staat, und nicht dem Beschuldigten, ein Vorwurf zu machen. Dies wird zu gegebener Zeit und an anderer Stelle aufzuarbeiten sein. 5.2.4.1 Dass die Gefahr für das psychische Gleichgewicht des Beschuldigten an- ders abwendbar gewesen wäre, lässt sich ferner auch durch eine eingehende Ak- tenanalyse aufzeigen und abstützen: 5.2.4.2 Die Verteidigung hat in den Raum gestellt, dass der Beschuldigte schon seit seiner Kindheit staatliche Misshandlungen und Fehlleistungen habe erleben müssen und er daher bei erneuten staatlichen Interventionen, die seiner Ansicht nach ungerechtfertigt seien, nicht anders könne, als sich gegen dieses staatliche Handeln mit Gewalt zu wehren. Mit Blick auf die Akten ist an dieser Stelle die Frage nach Ursache und Wirkung angesprochen: Handelte der Beschuldigte so gewalttä- tig, weil dies seine Reaktion gegen ungerechtfertigtes oder rechtswidriges Handeln der Staatsmacht war oder waren die staatlichen Interventionen eine Reaktion auf das gewalttätige Verhalten des Beschuldigten? 5.2.4.3 Aus den Akten ergibt sich zunächst einmal, dass das renitente und gewalt- tätige Verhalten des Beschuldigten schon seit seiner frühesten Kindheit beschrie- ben wird, noch bevor irgendeine der staatlichen Fehlleistungen erfolgte. So wird bereits in einem Bericht der Hortleiterin im Jahr 2002 – der Beschuldigte war da- mals sieben Jahre alt – von Gewalttätigkeiten des Beschuldigten geschrieben, wenn er sich seiner Ansicht nach ungerecht behandelt fühlte. Aus der Schule AT._____ 2004 wird berichtet, der Beschuldigte zeige wenig Respekt im Umgang mit Erwachsenen, reagiere auf Zeichen und Signale nicht. Andere Kinder würden sich vor seinem unmotivierten Zuschlagen fürchten, immer wieder falle sein grobes Reden und sein Schlagen auf. Einen Jungen habe der Beschuldigte brutal zusam- mengeschlagen und ohne ersichtlichen Grund einem Mittelstufenmädchen karate- mässig ins Brustbein gekickt. Er wolle sich dafür nicht einmal entschuldigen oder

- 342 - versuchen, sich ohne Schlagen auf dem Pausenplatz aufzuhalten. Seine Gewalt- akte würden die Kinder gefährden. Diese hätten Angst vor ihm. Oft bedrohe oder schlage er sie auch ohne Grund. Wenn sie ihm nicht gehorchen, dann schlage er. Dem Abschlussbericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (ZKJPD) aus dem Jahr 2005 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte auf Zurechtweisungen immer wieder mit massiven grenzüberschreitenden Impulsdurchbrüchen reagiert habe, er sei im Setting der Tagesstruktur nicht tragbar. Aus dem Kurzbericht der Durchgangsstation BJ._____ vom Jahr 2006 ergibt sich, dass die Platzierung be- reits nach vier Tagen habe abgebrochen werden müssen, nachdem dreimal die Polizei habe aufgeboten werden müssen, weil sich der Beschuldigte verweigert und wiederholt damit begonnen habe, sein Zimmer zu demolieren. Die Liste der Versu- che, den Beschuldigten zu disziplinieren, geordnet zu beschulen, geeignet unter- zubringen, und die Versuche, welche wegen oppositionellem Verhalten und Gewalt des Beschuldigten abgebrochen werden mussten, füllen zahlreiche weitere Seiten der beigezogenen Vorakten und Vollzugsakten (vgl. etwa Akten DJ120012-L; GG150007-M; DG160331-L; Vollzugsakten der Bewährungs- und Vollzugsdienste; Vollzugsakten des Massnahmezentrums BE._____; Akten der Untersuchungsge- fängnisse des Kantons Zürich; Laufakte). Der Beschuldigte brachte nicht nur staat- liche Institutionen an den Anschlag, sondern durchaus auch seine eigene Familie, auch dazu lassen sich in den Akten zahlreiche Belege finden (vgl. etwa Sozialbe- richt über den Beschuldigten der Jugendanwaltschaft Stadt Zürich vom 19. Oktober 2009). Das heute zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten lässt sich mit Feh- lern der Justizbehörden nicht rechtfertigen, denn der Beschuldigte selbst ist verant- wortlich für sein Handeln. Sodann ist mit Blick auf die Lebensgeschichte des Be- schuldigten zu konstatieren, dass weder ein harter Umgang mit ihm, noch ein mil- der, nachhaltig positive Auswirkungen entfalten konnte. Es ist nicht so, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit die ganze Zeit einem harten Regime der Behör- den ausgesetzt gewesen wäre. Der Beschuldigte hat zwischen seinen Platzierun- gen Zeit bei seiner Familie, insbesondere bei seinem Vater, verbracht, ohne dass sich sein schwieriges und delinquentes Verhalten verbessert hätte. So war es unter anderem im Oktober 2006 der Vater selber, der die Polizei rief, welcher sich nach einem Konflikt mit dem Beschuldigten vor dessen Schlägen fürchtete (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 37, S. 3). Hinzu kommt, dass die Platzierungen auch in

- 343 - durchaus offenen Strukturen, wie der Schule AU._____, Pflegefamilien in AM._____ oder Italien oder dem "AN._____" erfolgten. All diese offenen Platzie- rungen mit viel Freiraum waren jedoch nicht von Erfolg gekrönt und endeten mit Gewalt und Delinquenz des Beschuldigten. Nach dem Gesagten wird das von der Verteidigung vermittelte Bild des Beschuldigten, wonach dessen Gewalthandlun- gen nur eine Reaktion auf das staatliche Fehlverhalten seien, durch die Akten man- nigfach widerlegt. 5.2.4.4 Der Beschuldigte hat es in der Vergangenheit bereits mehrfach geschafft, dass Unterbringungen und Inhaftierungen infolge seines renitenten und aggressi- ven Verhaltens abgebrochen wurden und er verlegt werden musste. Seit seiner Verlegung am 17. August 2018 befand er sich überwiegend in der Sicherheitsab- teilung der JVA Pöschwies. Das ist der Ort, in welchem die gefährlichsten und schwierigsten Gefangenen inhaftiert werden. Die JVA Pöschwies kann sich nicht angemessen verhaltende Insassen von dort nicht einfach in eine andere Anstalt weitergeben. Die Sicherheitsabteilung stellt gewissermassen das Ende der Fah- nenstange dar. Zur Wahrung von Ordnung und Disziplin hat sie ein System imple- mentiert, indem gutes Benehmen belohnt und schlechtes Benehmen diszipliniert wird. Dieses System funktionierte beim Beschuldigten nicht, was sich bereits auf- grund der Vielzahl von erlassenen Verfügungen, Vollstreckungsverfügungen und Disziplinarverfügungen der JVA Pöschwies erkennen lässt (vgl. auch Führungsbe- richte der JVA Pöschwies). Obwohl man dem Beschuldigten Vollzugslockerungen bei gutem Benehmen in Aussicht stellte, bekämpfte der Beschuldigte stattdessen die Aufseher und die Institution der JVA Pöschwies fortwährend. Er liess sich auch durch wiederholte Arrestverfügungen von diesem Kampf nicht abbringen, im Ge- genteil. Die JVA Pöschwies wollte sich dem Diktat des Beschuldigten nicht beugen und ordnete zum Schutz ihrer Mitarbeitenden und eines geordneten Betriebs ver- schiedene bauliche und personelle Massnahmen an, welche alle ein noch rigideres Haftregime und eine noch hermetischere Abriegelung des Beschuldigten zur Folge hatten. Die in dieser Zeit herrschende Corona-Pandemie hat diese Situation wohl auch nicht erleichtert. Der isolierte Beschuldigte lehnte sich je länger je stereotyper gegen die rigiden Haftbedingungen auf. Er bedrohte und beschimpfte die Aufseher bei jeder sich bietenden Gelegenheit mit massiver verbaler Gewalt. Er zerstörte

- 344 - und verschmutzte die Einrichtung der JVA Pöschwies, so oft und soweit es ihm möglich war. Er warf mit Gegenständen (z.B. Glasstücken) nach den Aufsehern und griff diese bei den wenigen direkten Kontakten in völlig aussichtsloser Art und Weise an, indem er an Händen und Füssen gefesselt den mindestens sechsköpfi- gen mit Schutzausrüstung, Helmen und Schutzschilden bestückten Begleittrupp angriff, was regelmässig dazu führte, dass er nur wenige Sekunden später auf dem Boden lag und die sechs Aufseher ihn fixiert und ihm das T-Shirt über den Kopf gezogen haben, damit er sie nicht anspucken konnte. Der Gutachter K._____ hat beim Beschuldigten mit fortlaufender Dauer der Isolationshaft eine leichte und spä- ter eine mittlere Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen. Dies weil der Beschuldigte in dieser Vollzugsform gemäss Gutachter J._____ einer dauerhaft un- menschlichen Behandlung ausgesetzt war. Der Beschuldigte war in einer 11.5 m2 grossen Arrestzelle während mindestens 23 Stunden pro Tag total isoliert. Spazier- gänge erfolgten in einem speziell gesicherten Hof, ständig gefesselt an Füssen und Händen, in einer zweiten Phase ohne Fesselung, aber immer noch völlig alleine. Sämtliche Besuche erfolgten in einem kleinen Besuchszimmer mit Trennscheibe, wobei der Beschuldigte an Händen und Füssen gefesselt war. Er hatte während dreieinhalb Jahren keinen einzigen Kontakt zu einem Mitgefangenen und eine nur basale ärztliche Betreuung. Auch wenn der Beschuldigte mit seinem renitenten und gewalttätigen Verhalten mitursächlich für dieses rigide Haftregime ist, hätte dieses mit Blick auf die staatliche Fürsorgepflicht und die Garantien des Völkerrechts so- wie der Bundesverfassung grundsätzlich nicht länger als 15 Tage hintereinander und nicht länger als 22 Stunden pro Tag, jedenfalls aber nicht während dreieinhalb Jahren und 24 Stunden ohne meaningful human contact aufrecht erhalten werden dürfen. Nachdem sich die Nationale Kommission für Verhütung von Folter (NKVF) bei der Justizdirektion des Kantons Zürich schriftlich meldete und darauf hinwies, dass sie besorgt sei, ob diese Haftbedingungen vor dem Verbot der unmenschli- chen und erniedrigenden Behandlung sowie vor weiteren menschenrechtlichen Ga- rantien Bestand haben würden (act. 109/16), wurde dieser Teufelskreis endlich durchbrochen und der Beschuldigte in ein anderes Gefängnis und eine weit weni- ger restriktive Vollzugsform überführt. Seither haben sich die vorher beschriebenen Gewalthandlungen – vorbehältlich weniger Ausnahmen – nicht mehr wiederholt (vgl. act. 104). Das Gericht hat die Ausführungen des Gutachters J._____ genau

- 345 - zur Kenntnis genommen. Die Behandlung des Beschuldigten in der JVA Pöschwies war klarerweise nicht konventionskonform, was zu bedauern ist und an anderer Stelle aufzuarbeiten sein wird. Die staatliche Behandlung des Beschuldigten lässt sich auf Dauer auch nicht mit Verweis auf dessen renitentes oder gewalttätiges Verhalten rechtfertigen. Die Behörden hätten schneller eine andere Lösung, als das Beharren auf der völligen Isolation, finden müssen. Aus strafrechtlicher Sicht gilt es aber auch hier wieder Ursache und Wirkung auseinanderzuhalten. Zwar findet durchaus eine gewisse Interdependenz – also eine gegenseitige Abhängigkeit der Verhalten des Beschuldigten und den Verantwortlichen der JVA Pöschwies – statt. Der Aussage der Verteidigung, wonach sie davon ausgehen müsse, dass die kon- ventionswidrigen Haftbedingungen ursächlich für das Verhalten des Beschuldigten seien und sie dies wüssten, weil sich der Beschuldigte seit dem 20. Januar 2022 im Gefängnis BG._____ wohlverhalte (vgl. act. 129, S. 21), kann jedoch nicht voll- umfänglich zugestimmt werden, weil sie nur die halbe Wahrheit darstellt. Dabei wird nämlich das Verhalten des Beschuldigten vor den konventionswidrigen Haftbedin- gungen gänzlich ausgeblendet. Der Beschuldigte hat die angeklagten Handlungen bereits im Juli 2017 – und damit vor Beginn der Einzelhaft – angekündigt und er- klärt, dass er nun in den Krieg gegen die JVA Pöschwies ziehen werde. Diesen "Krieg" hat er sodann sowohl vor, als auch während der konventionswidrigen Haft geführt. Das oppositionelle Verhalten des Beschuldigten zeigte sich zudem nicht nur in der Einzelhaft in der JVA Pöschwies, sondern auch früher, namentlich im Regionalgefängnis BK._____, wo die Verteidigung immer wieder betonte, das Ver- halten des Beschuldigten sei einwandfrei gewesen. Studiert man die entsprechen- den Akten genau, fällt auf, dass das Verhalten des Beschuldigten im Regionalge- fängnis BK._____ fern jeglicher tolerierbaren Norm war und weitestgehend mit demjenigen in der Einzelhaft der JVA Pöschwies vergleichbar ist (vgl. etwa Voll- zugsakten: Verlaufsbericht des Regionalgefängnis BK._____ vom 21. September 2018 und Ergänzungsbericht vom 24. Oktober 2019). Der Unterschied liegt aber darin, dass die Aufseher des Regionalgefängnisses BK._____ die Vorfälle zwar rapportiert, aber kaum zur Anzeige gebracht haben. Im Ergänzungsbericht des Re- gionalgefängnis BK._____ vom 24. Oktober 2019 wird zum Verhalten des Beschul- digten beispielsweise aufgeführt, dass er seine Zelle geflutet, sich verbarrikadiert und sich aggressiv gezeigt habe. Beim Verteilen des Essens habe der Beschuldigte

- 346 - provokativ seine Arme durch die Klappe gestreckt, sodass man diese nicht mehr habe schliessen können. Er habe wüste Drohungen ausgesprochen, die Aufseher bespuckt, gegen die Schilde der Aufseher geboxt, (Todes-)Drohungen gegenüber Aufsehern ausgesprochen, die Zelle mit Kot verunreinigt und einem Mitgefangenen in den Bauch geboxt. Die Aufseherinnen und Aufseher in BK._____ haben dieses Verhalten des Beschuldigten offenbar aber einfach ignoriert und dadurch hinge- nommen (vgl. Vollzugsakten: Verlaufsbericht des Regionalgefängnis BK._____ vom 21. September 2018 und Ergänzungsbericht vom 24. Oktober 2019). 5.2.4.5 Mit Blick auf dieses Verhalten des Beschuldigten ist aber widerlegt, dass das angeklagte Verhalten des Beschuldigten nur als Reaktion auf die rigiden Haft- bedingungen in der JVA Pöschwies erfolgt ist. In Bezug auf die Frage des Not- stands ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Verlegung des Beschuldig- ten vom Regionalgefängnis BK._____ in die JVA Pöschwies am 17. August 2018 aus objektiver Warte verschiedene Möglichkeiten bestanden, um aus der nach An- sicht des Beschuldigten ungerechtfertigten Verlegung in die Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies zu entkommen. Zum Beispiel, indem man sich an die einfachen Vorgaben der JVA Pöschwies gehalten hätte. Mehr war nicht verlangt und gleich- wohl war dies für den Beschuldigten scheinbar kein Weg, den er gehen wollte. Er hat in der Vergangenheit gelernt, dass er sein Ziel mit oppositionellem und gewalt- tätigem Verhalten auch erreichen kann. Wenn es einen gewaltfreien Weg gibt, sich aus einer Gefährdungssituation zu befreien, darf man aber nicht einzig mit Verweis auf diese Gefahr den gewalttätigen Weg wählen. Das ist hier auch der Unterschied zu einer Foltersituation in einem Unrechtsregime. Was die JVA Pöschwies ver- langte, war einzig, dass sich der Beschuldigte an einfache Anstandsregeln halten würde und nicht etwa, dass er zu Unrecht ein Geständnis ablegt oder einer politi- schen Gesinnung abschwört. Sich an die Anstandsregeln zu halten, ist etwas, was nicht nur vom Beschuldigten, sondern von jedem anderen Insassen erwartet sowie verlangt wurde und auch verlangt werden darf. Der Beschuldigte war nicht bereit, den ihm aufgezeigten gewaltfreien Weg zu gehen, sondern er hat angekündigt, den gewalttätigen Weg zu wählen, gleichsam in den "Krieg gegen die JVA Pöschwies zu ziehen". Diesen gewalttätigen Weg hat er von Anfang an und konsequent be-

- 347 - schritten, somit bereits zu einer Zeit, als die Haftbedingungen noch nicht als kon- ventionswidrig beurteilt werden konnten. Die JVA Pöschwies hat auf die Gewalttä- tigkeiten und die Sturheit des Beschuldigten so reagiert, dass sie die Haftbedingun- gen weiter verschärfte und den Beschuldigten weiter isolierte, implizit unter Hinweis darauf, dass er sich ja nur gewaltfrei und konform benehmen müsse, um wieder Vollzugslockerungen zu erhalten. Dies hätte sie auf Dauer nicht tun dürfen, weil die so ausgestalteten Haftbedingungen nicht mehr konventionskonform waren. Die konventionswidrigen Haftbedingungen des Beschuldigten waren durch das Verhal- ten des Beschuldigten zwar mitverschuldet, aber das befreit die JVA Pöschwies nicht vom Vorwurf der menschenunwürdigen Behandlung, welche mit den Ausfüh- rungen des Gutachters J._____ nochmals deutlich festgestellt wurde. Auf Dauer – und hier ist der Verteidigung zuzustimmen – hatte dieses rigide System der JVA Pöschwies Auswirkungen auf den Beschuldigten. Die Reizdeprivation erhöhte den Druck auf den Beschuldigten in einem Masse, welches die nun angeklagten Delikte in einer späteren Phase, durchaus auch als Reaktion auf diese Haftbedin- gungen sehen lassen. Mit Blick auf sein vorangegangenes Verhalten erscheinen sie aber nach wie vor nicht alleine durch die Haftbedingungen ausgelöst worden zu sein. Der Gutachter K._____ hat dies in Bezug auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten nachvollziehbar erörtert und erklärt, dass die zu Beginn vollständig erhaltene Steuerungsfähigkeit mit zunehmender Dauer der Isolationshaft leicht und später mittelschwer beeinträchtigt war. Dies zeigen im Übrigen auch die Videoauf- zeichnungen zu den späteren Delikten, beispielsweise im Jahr 2020. Das Verhalten des Beschuldigten wirkte hier zunehmend hoffnungslos. Die Auswirkungen der konventionswidrigen Haftbedingungen auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldig- ten sind deshalb als Schuldminderungsgrund zu berücksichtigen (vgl. dazu Ziff. V. A. 2.6). Notstandshandlungen im Sinne des StGB – und zwar weder recht- fertigende noch entschuldbare – sind aber auch bei dieser Sachlage nicht anzu- nehmen. 5.2.5 In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen kann festgehalten wer- den, dass die teilweise weitschweifigen Ausführungen der Verteidigung zum recht- fertigenden und entschuldbaren Notstand nur punktuell überzeugen. Die Verteidi-

- 348 - gung legte insbesondere nicht stichhaltig dar, inwiefern die (kumulierten) Auswir- kungen der rigiden Haft- und Vollzugsbedingungen seit der frühen Kindheit des Be- schuldigten das Verhalten des Beschuldigten in der JVA Pöschwies zu den hier interessierenden Tatzeitpunkten als alternativlos erscheinen lassen. Nachdem der Beschuldigte selber für sein Verhalten verantwortlich ist und sich bewusst gegen in Aussicht gestellte Vollzugslockerungen stellte, geht auch das Argument der Vertei- digung fehl, wonach der Staat dem Beschuldigten keine andere Haftmöglichkeit erlaubt habe (act. 129, S. 25; Prot. S. 51). Der Verteidigung kann jedoch insoweit zugestimmt werden, als sich das Einschlagen des Rechtswegs zur Abwendung der Gefahr für die Psyche des Beschuldigten nicht innerhalb der erforderlichen Zeit als effektiv erwiesen hat bzw. hätte (vgl. Ziff. III C. 5.2.2). 5.2.6 Wenn die Verteidigung sodann in pauschaler Weise geltend macht, dass jegliches Fehlverhalten des Staates, welches als unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung bzw. Folter bezeichnet werden könne, eo ipso dazu führe, dass der Betroffene in einem Notstand handle, da eine Interessenabwägung einer Rechtfertigung des Staates gleichkäme (act. 129, S. 23), verkennt sie zweierlei: Erstens führt eine Interessenabwägung, wie sie in Art. 17 und 18 StGB niederge- legt ist, nicht zu einer Rechtfertigung der unmenschlichen oder erniedrigenden Be- handlung bzw. Folter durch den Staat. Das staatliche Handeln bleibt rechtswidrig, wie dies auch Gutachter J._____ unter Bezugnahme auf den absoluten Charakter von Art. 3 EMRK treffend ausgeführt hat (act. 123, S. 6 f.). Zweitens gilt es beim Notstand rechtsdogmatisch zwischen der Notstandslage und der Notstandshand- lung zu unterscheiden. Es leuchtet ein, dass eine unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung bzw. Folter zu einer Rechtsgüterverletzung beim Betroffenen führt, wie dies auch vorliegend auf den Beschuldigten zutraf. Dies bedeutet aller- dings nicht, dass der Beschuldigte in einem solchen Fall bei seiner Reaktion darauf an keine Normen oder Grundsätze mehr gebunden wäre. Würde man diesem An- satz der Verteidigung folgen, würden Art. 17 und 18 StGB mehrerer Voraussetzun- gen beraubt, namentlich des Grundsatzes der absoluten Subsidiarität. Dies kann jedoch insbesondere mit Blick auf die vorliegend involvierten Aufseher der JVA Pöschwies nicht gelten, deren physische und psychische Integrität es gleich- wohl zu schützen gilt, auch wenn der Staat, in dessen Dienst sie stehen, vorliegend

- 349 - fehlbar war. Ansonsten würde dies einem Freipass für anarchisches Treiben gleich- kommen, bei welchem Unrecht mit Unrecht ausgeglichen werden darf, sobald sich ein Betroffener in einer Situation unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung befindet oder nur schon darin wähnt. Umgekehrt bedeutet dies jedoch auch nicht, dass der Beschuldigte in casu die konventionswidrigen Haftbedingungen zu tole- rieren oder sanktionslos zu belassen hätte. Vielmehr gaben Art. 17 und 18 StGB unter den Voraussetzungen der absoluten Subsidiarität und der Proportionalität vor, wie der Beschuldigte sein Verhalten auszurichten hatte. Zudem können dem Beschuldigten Entschädigungsansprüche aus gesetzes- bzw. konventionswidri- gem staatlichem Verhalten entstehen, welche aber allenfalls wegen des eigenen Verschuldensanteils des Beschuldigten zu reduzieren sein werden. Diese kann der Beschuldigte sodann auf gerichtlichem Weg geltend machen, zumal es sich dabei um ein justiziables Recht handelt (vgl. Art. 5 Ziff. 5 EMRK). 5.2.7 Schliesslich erscheint vorliegend fraglich, ob der Notstand auch in subjek- tiver Hinsicht erfüllt wäre. Aufgrund der vorstehend dargelegten Lebensgeschichte des Beschuldigten (vgl. Ziff. IV. C. 3.2 und 5.2.4.1 ff.) zeigt sich ein Bild, bei wel- chem er sich seit früher Kindheit gegen jegliche von Seiten der Behörden, Instituti- onen, Autoritäten angeordnete Massnahmen und Regeln auflehnt und die Zusam- menarbeit verweigert. Dies zeigt sich mit Deutlichkeit in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 6. Dezember 2017, in welcher der Beschuldigte erklärte: "Ich werde nie mit euch zusammenarbeiten, ihr seid alle meine Feinde. Ich hasse euch aus ganzem Herzen. Lieber ist mir der Tod. Ich bin seit 20 Monaten im Ge- fängnis, ich werde nur stabiler. Ihr macht mich jeden Tag aggressiver und ich werde immer noch stärker. Ich bin stark. Eure Gesetze brechen mich nicht […]" (vgl. Akten DG190013-D). Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten handelte, um den rigiden und teilweise konventions- widrigen Haftbedingungen zu entkommen, dem Reizentzug entgegenzuwirken oder nur, um gegen den jeweiligen Druck zu opponieren. Auf Letzteres deutet der Umstand, dass der Beschuldigte vor und während seiner Verlegung in die JVA BH._____ wiederholt verlauten liess, dass er die umgehende Rückversetzung in die JVA Pöschwies verlange (act. 67/104). Die Rettungshandlungen des Be-

- 350 - schuldigten sind aus objektiver Sicht denn auch nicht geeignet, das Ziel Beendi- gung der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen zu erreichen. Im Gegenteil sie führen dazu, dass die rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen länger andauern, was mit einer anhaltenden Reizdeprivation ver- bunden ist. Der Beschuldigte dürfte auch wissen, dass er mit seinen jeweiligen Handlungen die Situation jeweils nicht verbesserte. Damit wären seine Aktionen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht geeignet, um aus den rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen entlassen zu werden und sich längerfristig wieder Reize zu verschaffen. Ob der Notstand in subjektiver Hinsicht erfüllt ist, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die Berufung auf den Notstand bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht fällt.

6. Zwischenfazit: Notstand 6.1 In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – nachdem der Grundsatz der absoluten Subsidiarität verletzt wurde

– nicht in einem Notstand handelte, weder in einem rechtfertigenden noch in einem entschuldbaren. Wie es sich mit der Zumutbarkeit normgemässen Handelns i.S.v. Art. 18 StGB und dem subjektiven Tatbestand des Notstands verhält, kann bei die- ser Sachlage offengelassen werden. 6.2 Hinsichtlich der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingun- gen in der JVA Pöschwies ist zu konstatieren, dass dieser Umstand gemäss Gut- achter K._____ zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten geführt hat. Diesem Umstand wird bei der Strafzumessung im Rahmen des Ver- schuldens Rechnung zu tragen sein (vgl. dazu Ziff. V. A. 2.6).

7. Übrige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe 7.1. Was übrige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe betrifft, liess der Beschuldigte in Dossier 23 rechtfertigende und entschuldbare Notwehr i.S.v. Art. 15 und 16 StGB geltend machen. Er lässt vorbringen, dass die Aufseher keine Lust gehabt hätten, länger als drei Minuten zu warten, bis sich der Beschuldigte weiterbewegen würde. Der Beschuldigte habe keinen Anlass für eine Intervention

- 351 - der Aufseher gegeben. Trotzdem sei der Beschuldigte von den Aufsehern mit Ge- walt gegen die Wand gedrückt worden, weshalb seine Reaktion gerechtfertigt, je- denfalls aber entschuldbar gewesen sei. Diesbezüglich ist jedoch zu sagen, dass auf der Sachverhaltsebene kein Angriff der Aufseher gegen den Beschuldigten er- stellt wurde. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Sachverhalts- erstellung verwiesen werden (vgl. Ziff. II. 25.4). Demgemäss suchte der Beschul- digte bewusst eine physische Konfrontation mit den Aufsehern und gab diesen da- mit – entgegen seinem Dafürhalten – berechtigten Anlass, um sich ihm zu nähern. Daraufhin war es der Beschuldigte, welcher die Aufseher bespuckte und zuschlug. Es liegt somit bereits in tatsächlicher Hinsicht kein Angriff der Aufseher vor. Folglich erübrigt sich eine weitere Prüfung dieses Rechtfertigungsgrunds. 7.2 Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden für die Dossiers 1–32 nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Demzufolge hat der Beschuldigte im Sinne der vorstehenden Erwägungen jeweils tatbestands- mässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. D. Fazit

1. Freisprüche Im Rahmen der rechtlichen Würdigung gilt es abschliessend festzuhalten, dass sich der Beschuldigte in Dossier 17 nicht der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB, in Dossier 10 (Vorfall A.) nicht der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie in Dossier 16 nicht der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig ge- macht hat, weshalb er von diesen Vorwürfen freizusprechen ist.

2. Schuldsprüche Demgegenüber hat sich der Beschuldigte in Dossier 1 der mehrfachen Gewalt und Drohung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 2 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 3 der mehrfachen Dro- hung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, in Dossier 4 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dossier 5 der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1

- 352 - StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 6 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 7 der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, in Dossier 8 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dossier 9 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 10 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dossier 11 der mehrfachen Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 12 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dos- sier 13 der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dos- sier 14 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 15 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dos- sier 17 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 18 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dos- sier 20 der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, in Dossier 22 der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dos- sier 23 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 24 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 25 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 26 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 27 der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, in Dossier 28 der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, in Dossier 29 der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, in Dossier 30 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dossier 31 der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB und in Dos- sier 32 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.

- 353 - V. Strafzumessung und Strafe A. Grundsätze der Strafzumessung

1. Theoretische Grundlagen

E. 4.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren, aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Tä- terkomponenten zu einer Strafminderung um 4 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Ein- satzstrafe von 16 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 3 als ange- messen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 12 Tage führt.

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5. Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 5) 5.1 Einfache Körperverletzung 5.1.1 Tatkomponenten In objektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte mit dem geworfe- nen Glasstück C._____ am Kopf traf, woraufhin dieser drei kleine Schnittverletzun- gen erlitt. Das Verletzungsbild lässt die objektive Tatschwere im Rahmen des denk- baren Spektrums einer einfachen Körperverletzung nicht gewichtig erscheinen. Zwar führten die zugefügten Verletzungen bei C._____ in der Folge zu Kopfschmer- zen über zwei oder drei Tage, nicht jedoch zu weiterreichenden Folgen, wie zum Beispiel einer komplikationsreichen Wundheilung oder einer bleibenden Narbe. Gleichwohl ist das Schädigungspotential eines geworfenen Bruchstücks aus Si- cherheitsglas nicht zu verharmlosen. Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt in Betracht, dass der Beschuldigte nicht einmal bemerkte, dass er mit dem Wurfge- schoss einen Aufseher traf. Dies deutet auf eine nur geringe kriminelle Energie des Beschuldigten. Insofern handelte er eventualvorsätzlich, weshalb auch das subjek- tive Tatverschulden als leicht zu beurteilen ist. Vor diesem Hintergrund ist das Ver- schulden des Beschuldigten in Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten als leicht einzustufen, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 60 Tagen führt. 5.1.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 5.1.3 Konkrete Strafe Im Ergebnis vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter-

- 372 - komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 48 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die einfache Körperverletzung in Dossier 5 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 36 Tage führt. 5.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 5.2.1 Tatkomponenten Vorliegend ist die objektive Tatschwere der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als eher leicht zu beurteilen. Indem der Beschuldigte ein abgebroche- nes Stück Sicherheitsglas in Richtung der Hauptzellentüre warf, während die Auf- seher mit der Reinigung der Türe und Sichtklappe beschäftigt waren, behinderte er die Tätigkeit der Aufseher, was sodann auch zum Abbruch der Reinigungsarbeiten führte, zumal C._____ ärztlich versorgt werden musste. Die Art der Ausführung ist als gefährlich zu bezeichnen, zumal das geworfene Glasstück vergleichsweise gross und schwer war. Hinzu kommt, dass die mit der Reinigung beschäftigten Auf- seher sich vorliegend nicht – wie bei anderen Vorfällen – mit einem Schutzschild schützen konnten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dieser Tathandlung die Sachbeschädigungen und Verunreinigungen in der Zelle Nr. … (Dossier 4) durch den Beschuldigten vorausgingen, was überhaupt erst eine Reinigung erforderlich machte. Der Beschuldigte erschwerte somit just diejenige Amtshandlung, welche er selber veranlasste. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Das Tatverschulden ist insgesamt als eher leicht einzustufen. Dies führt im Resultat zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 90 Tagen. 5.2.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

- 373 - 5.2.3 Konkrete Strafe Die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren vermögen die straferhöhenden Faktoren im Sinne der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und dem fortwährenden Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 18 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 72 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 5 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 54 Tage führt.

6. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 6) 6.1 Tatkomponenten Auch hinsichtlich Dossier 6 ist anzumerken, dass diesem Vorfall die Sachbeschä- digungen des Beschuldigten in der Zelle Nr. … (Dossier 4) vorausgingen, sodass an der inneren Zellentüre aufgrund des herausgeschlagenen Sicherheitsglases eine Öffnung bestand. Es gilt als erstellt, dass die Aufseher eine Matratze auf diese Öffnung drückten, um Reparaturarbeiten an der Versorgungsklappe vorzunehmen. Dabei schlug und trat der Beschuldigte gegen die Matratze. Zudem warf er mit Glasscherben nach den Aufsehern. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschul- digte vorgängig eine unbekannte Flüssigkeit auf dem Boden im Sicherheitsvorraum verschüttet hatte, weshalb die Aufseher in der Folge keinen guten Halt fanden. Da im Sicherheitsvorraum zudem Scherben herumlagen, schuf der Beschuldigte für die Aufseher nicht nur eine rutschige, sondern auch eine gefährliche Situation. Le- diglich die Umstände, dass die Aufseher dem Beschuldigten ihr Vorhaben nicht angekündigt hatten und beim Einsatz Schutzausrüstung trugen, sodass die gewor- fenen Scherben kaum geeignet waren, ernsthafte Schädigungen zu verursachen, führen zu einer geringfügigen Relativierung der objektiven Tatschwere. Der Vorfall in Dossier 6 zog denn auch trotz der massiven Obstruktion des Beschuldigten keine

- 374 - gesundheitlichen Folgen für die Aufseher nach sich. Bezüglich der subjektiven Tat- schwere fällt in Betracht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und planmässig handelte, zumal er sich vorgängig Glasscherben bereitgelegt hatte, um diese nach den Aufsehern zu werfen. Folglich wartete der Beschuldigte nach den von ihm ver- ursachten Beschädigungen nur darauf, bis sich die Aufseher in den Sicherheitsvor- raum begeben würden. Dennoch ist das Tatverschulden insgesamt noch als leicht einzustufen, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 60 Tagen führt. 6.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 6.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 48 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 6 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 36 Tage führt.

7. Mehrfache Drohung (Dossier 7) 7.1 Tatkomponenten Die mehrfachen Drohungen des Beschuldigten haben bei B._____ nachhaltige Angst und Unwohlsein verursacht. Sie sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Beschuldigte im Besitz der Privatadresse von B._____ war. Dieser Umstand bewog den Aufseher schliesslich auch dazu, Anzeige zu erstatten. Auch wenn sich der Beschuldigte gemeinhin einer ähnliche Wortwahl bedient und B._____ als Auf- seher im Gefängnisalltag einen etwas raueren Umgangston gewohnt ist, zeugen

- 375 - die Drohungen des Beschuldigten von einer erheblichen kriminellen Energie, ins- besondere, da der Beschuldigte jeweils auch auf die Kinder von B._____ Bezug nahm. Dieser musste ernsthaft fürchten, der Beschuldigte würde seinen Familien- angehörigen etwas antun, wenn er einmal in Freiheit wäre. Für die Zeit nach der Haftentlassung des Beschuldigten erwog B._____, mit seiner Familie diejenigen Örtlichkeiten zu meiden, wo sich der Beschuldigte aufhalten könnte. Ferner gab B._____ an, in Zukunft wachsam zu sein, wenn er die JVA Pöschwies verlassen und seine Familienangehörigen zu sensibilisieren. Nicht zuletzt dachte B._____ auch über einen Wohnortwechsel nach, womit er deutlich zum Ausdruck bringt, wie stark der Beschuldigte mit seinen Angst einflössenden Drohungen in die innere Freiheit des Aufsehers eingriff. Es ist jedoch anzumerken, dass der Beschuldigte keine Waffen eingesetzt hat und keine konkreten Pläne oder gar erste Schritte zur Verwirklichung tätigte, was den Drohungen zusätzlichen Nachdruck verliehen hätte. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere fällt wiederum in Betracht, dass die Drohungen zum beschränkten Repertoire des Beschuldigten an Kampfhandlungen gehören. So reagierte der Beschuldigte auf die für ihn frustrierende Inhaftierung regelmässig mit grober verbaler Gewalt. Gemäss den im Recht liegenden anstalts- internen Dokumentationen wurden die Drohungen gegenüber Aufsehern hundert- fach wiederholt, sodass sie häufig gar nicht mehr zur Anzeige kamen. Mit Blick auf die bisherigen Taten des Beschuldigten findet sich zudem kein Hinweis darauf, dass er seinen schweren Drohungen entsprechende Taten folgen lässt. Der Be- schuldigte zeigte bei seinen Taten in der Vergangenheit kein planmässiges Vorge- hen, sondern antwortete jeweils aus dem Impuls heraus und explosionsartig auf- grund zufälliger Konflikte gegenüber Personen mit körperlicher Gewalt.. Die objek- tive Tatschwere im Rahmen der mehrfachen Drohungen ist deshalb etwas zu rela- tivieren. Weiter ist in subjektiver Hinsicht von direktem Vorsatz auszugehen. Im Er- gebnis erscheint eine hypothetischen Einsatzstrafe von 120 Tagen für die zweifa- che Drohung als angemessen.

- 376 - 7.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf, wovon jedoch keine einschlägig ist (BD act. 9/34). 7.3 Konkrete Strafe Die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren vermögen die straferhöhenden Faktoren, insbesondere das fortwährende Delinquieren während laufender Straf- untersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschul- digten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 24 Tage führen. In Wür- digung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 96 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die zweifache Drohung in Dos- sier 7 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straf- erhöhung um 72 Tage führt.

8. Sachbeschädigung (Dossier 8)

E. 4.3.1 Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem und als Tateinheit zu würdigen- dem Sachverhalt mehrfach mit den Füssen oder Händen gegen das Sicherheits- glas des Fensters der inneren Zellentüre getreten oder geschlagen, sodass dieses Risse aufwies ("Spinnenetz"). Im Weiteren wirkte der Beschuldigte in nicht genau bekannter Art und Weise auf das schon beschädigte Fenster der inneren Zellentüre und riss die gesamte Scheibe mit der Sicherheitsfolie heraus. Des Weiteren zer- kratzte der Beschuldigte die Wand der Zelle, das Sicherheitsglas oberhalb der Ver- sorgungsklappe und das Zellenfenster. An die Wand ritzte er Schriftzüge ein. Schliesslich verstopfte er die Gegensprechanlage und das Türschloss mit WC-Pa- pier. Durch diese über längere Zeit dauernden Handlungen des Beschuldigten wur- den die Zelleneinrichtung sowie die Zellenwände beschädigt bzw. unbrauchbar ge- macht, wodurch der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt ist.

E. 4.3.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist festzuhalten, dass durch das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten ein erheblicher Sachschaden zum Nach- teil der JVA Pöschwies entstanden ist, welchen der Beschuldigte wissentlich und willentlich hervorgerufen hat (vgl. auch Ziff. II. A. 2.1). In subjektiver Hinsicht ist so- mit Vorsatz gegeben.

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5. Dossier 5: Versuchte schwere Körperverletzung sowie Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte 5.1 Versuchte schwere Körperverletzung 5.1.1 Vorbemerkungen 5.1.1.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt warf der Beschuldigte ein Glasstück aus dem ausgeschlagenen Sicherheitsglas der inneren Zellentüre mit einer Länge von ca. 17 cm, einer Breite von ca. 12 cm und einer Dicke von ca. 1.2 cm sowie einem Gewicht von 344 Gramm in Richtung der Hauptzellentüre, wobei dieses als Abpral- ler von der Hauptzellentüre den Kopf von C._____ traf. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, er habe C._____ zwar im Ergebnis keine schwere Körperverlet- zung zugefügt. Er habe jedoch gewusst, dass er durch den Wurf eines solch gros- sen, schweren und scharfkantigen Glasstücks einen Aufseher allenfalls im Gesicht oder Hals treffen und lebensgefährlich oder bleibend schwer schädigend verletzten könnte, was der Beschuldigte bei seinem Tun zumindest billigend in Kauf genom- men habe, so wie er Verletzungen der Art, wie sie C._____ schliesslich erlitten hat, ebenso in Kauf genommen habe. Die Anklägerin würdigt dieses Verhalten des Be- schuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Gleichzeitig habe sich der Beschuldigte der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht (act. 15/24, S. 6). 5.1.1.2 Vorab ist in intertemporaler Hinsicht darauf hinzuweisen, dass am 1. Juli 2023 die Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten ist, welche die Harmonisierung der Strafrahmen bezweckte. Unter anderem wurden die Bestimmungen von Art. 122 und 123 StGB neu gefasst und die Mindeststrafe für die schwere Körperverletzung von sechs Monaten auf ein Jahr angehoben (vgl. Art. 122 revStGB). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht grundsätz- lich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Grundsatz des Rückwirkungsverbotes). Auf Taten, die noch vor Inkrafttreten begangen wur- den, ist daher grundsätzlich das alte, zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwen- den. Wenn jedoch ausnahmsweise das neue Recht milder ist, als das zum Bege- hungszeitpunkt geltende, kommt gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB neues Recht zur

- 267 - Anwendung (Grundsatz der lex mitior). Ob das neue Recht das mildere ist, ist nach der konkreten Methode zu beurteilen. Das Recht bei Begehung und bei Beurteilung wird konkret verglichen, d.h. der Sachverhalt wird je unter die Gesamtheit der in den beiden Zeitpunkten geltenden Rechte gestellt. Bestandteile des Vergleichs bil- den Normen, welche im aktuellen Fall in Betracht kommen und nur in der Art, wie sie anzuwenden sind. Zudem können nicht beide Rechte partiell angewendet wer- den. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte nicht der versuchten schweren Körperverletzung, sondern lediglich der (vollendeten) einfachen Körper- verletzung schuldig zu sprechen. Da im neuen Recht jedoch die Privilegierung der leichten Fälle der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs.2 StGB entfallen ist (vgl. Art. 123 revStGB), erweist sich das neue Recht nicht als milder. Es findet demnach das alte Recht Anwendung. 5.1.2 Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Absatz 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Absatz 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der kör- perlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Absatz 3). Vor- liegend ist vorab festzuhalten, dass der zur Vollendung einer schweren Körperver- letzung zwingend gehörende Erfolg, nämlich die lebensgefährliche Verletzung ei- nes Menschen, nicht eingetreten ist. Bereits der Versuch einer schweren Körper- verletzung ist gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar. 5.1.3 Versuch Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche sub- jektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne

- 268 - dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGer Urteil 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.1.3, m.w.H.). Der Täter wird milder bestraft, wenn er – nachdem er mit der Tatausführung begonnen hat – die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder bei welchem der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). 5.1.4 Subjektiver Tatbestand Die Beurteilung, inwiefern auf Basis eines erstellten Sachverhalts ein Vorsatz für eine versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erstellt werden kann, stellt eine Rechtsfrage dar (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.; BGE 135 IV 152, E. 2.3.2.). Für eine Verurteilung nach Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB wird Vorsatz des Täters gefordert. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz). Nach derselben Bestimmung han- delt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Ein- tritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erfor- derlich (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.; BGE 133 IV 9, E. 4.1. m.H.). Ob der Täter die Tat- bestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände ent- scheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2.; BGE 134 IV 26, E. 3.2.2.; BGE 133 IV 9, E. 4.1.). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.;

- 269 - BGE 133 IV 222, E. 5.3., je m.H.). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto nä- her liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2.; BGE 133 IV 222, E. 5.3.). Eventual- vorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgs- eintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). 5.1.5 Zwischenfazit: Vorfall vom 26. Januar 2019, ca. 13.40 Uhr 5.1.5.1 Für die rechtliche Würdigung ist ohne Bedeutung, dass C._____ im zu be- urteilenden Fall keine schweren Verletzungen erlitt. Denn dem Beschuldigten wird nicht eine vollendete, sondern lediglich eine versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen. Es liegt in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der Erfolg nicht eintritt. Entscheidend ist demnach einzig, was für Folgen der Beschuldigte aufgrund des Wurfs des gegenständlichen Glasstücks für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Relevant ist, ob sich dem Beschuldigten bei seiner Vorge- hensweise das Risiko einer schweren Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann, falls eine solche eingetreten wäre (zum Ganzen BGer Urteil 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 4.1.; BGer Ur- teil 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.4.; BGer Urteil 6B_181/2015 vom

23. Juni 2015, E. 2.3.; BGer Urteil 6B_132/2015 vom 21. April 2015, E. 2.3.2., m.H.). 5.1.5.2 In rechtlicher Hinsicht wirft die Anklägerin dem Beschuldigten für den Fall, dass die Scherbe mit Wucht ins offene Auge oder an den Hals von C._____ geprallt wäre, dieser ohne Weiteres einen bleiben Augenschaden hätte erleiden bzw. er-

- 270 - blinden oder eine lebensgefährliche Verletzung der Halsschlagader erleiden kön- nen. Der Beschuldigte habe nämlich gewusst, dass sich Aufseher bei der nur leicht geöffneten Hauptzellentüre befunden hätten. Es bedürfe keiner überdurchschnittli- chen Intelligenz eines Menschen, um zu wissen, dass, wenn man einen solch schweren und scharfkantigen Gegenstand in Richtung von sich bei der Türe be- findlichen Personen werfe, diese Scherbe die Personen treffen könne, mitunter auch im Gesicht und dabei sogar im Auge. Dass dabei eine schwere Augenverlet- zung entstehen könne, sei bekannt. Daher könne das Handeln des Beschuldigten nicht anders als Inkaufnahme des Erfolgs, nämlich einer schweren Verletzung ei- nes Aufsehers, angesehen werden. Es lasse sich sogar ein direkter Vorsatz in Er- wägung ziehen, nachdem der Beschuldigte sich immer wieder verbal dahingehend geäussert habe, dass er die Aufseher verletzen oder gar töten wolle und er in der Vergangenheit auch schon mehrfach Aufseher gewalttätig angegriffen hat (act. 125, S. 9 f.). 5.1.5.3 Es wurde erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass sich ein Aufseher mit einem Wischmopp entlang der einen Spalt breit offenen Hauptzellentüre be- fand. Weiter gilt – in Abweichung der Anklageschrift – als erstellt, dass der Beschul- digte das Glasstück lediglich in Richtung Türe (nicht "Türspalt") geworfen hat, wo dieses abprallte und hernach die Stirn von C._____ linksseitig streifte. Schliesslich liess sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte das Glasstück "mit Wucht" gewor- fen hat, weshalb – etwas abgeschwächt – von einem Wurf mit einer gewissen Hef- tigkeit auszugehen ist (vgl. dazu bereits Ziff. II 9.4). In Ergänzung zu diesen tat- sächlichen Feststellungen fällt Folgendes in Betracht: Es handelt sich beim ca. 17 cm langen, ca. 12 cm breiten und ca. 1.2 cm dicken sowie 344 Gramm schweren Tatobjekt nicht um eine Scherbe mit langer scharfer oder spitz zulaufen- der Kante, sondern um ein Stück Sicherheitsglas, welches beim Herausschlagen in eine Vielzahl kleiner Glasstücke zerbrach, von denen eine Gruppe als Glasstück mit den vorerwähnten Massen zusammenhaftete. Der Beschuldigte warf ein sol- ches Konglomerat von kleinen Sicherheitsglasstücken in Richtung der leicht geöff- neten Türe. Zwar kann ein solches Stück Sicherheitsglas zu Verletzungen führen, aller Voraussicht nach aber nicht zu solchen schwerer Ausprägung, wie sich dies auch vorliegend gezeigt hat. C._____ wurde beim Vorfall vom 26. Januar 2019

- 271 - nicht unweit vom Auge am Kopf getroffen, trug aber nur leichte Verletzungen davon. Der Wurf von zusammenhaftenden, gebrochenen Sicherheitsglasstücken auf eine Türe, welche nur einen Spalt breit offenstand, und der Umstand, dass der Beschul- digte nicht sehen konnte, wer, wie in der Flucht des Spaltes stand, lassen sich noch nicht als Eventualvorsatz für eine schwere Körperverletzung deuten. Die Wahr- scheinlichkeit, dass der Beschuldigte vorliegend mit dem Wurf eines solchen Tat- objekts bei fehlender Sicht in den Arrestgang einen dort stehenden Aufseher schwer verletzen würde, erscheint verschwindend klein. Bezüglich Treffern am Hals erscheint dies gar ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Art des Treffers zusätzlich vom Verhalten der Aufseher abhing, welches der Beschuldigte weder kontrollieren noch steuern konnte. Denn auch C._____ bewegte seinen Kopf beim Wischen leicht und B._____ bediente die Hauptzellentüre, sodass diese nicht über den gesamten Zeitraum gleich weit offenstand. Der Beschuldigte hätte bei diesen Ausgangsvoraussetzungen die Flugbahn des Glasstücks unter Berücksichtigung des Abprallwinkels voraussehen bzw. genau einkalkulieren müssen, sodass der bei der Türe stehende Aufseher an einer empfindlichen Stelle getroffen würde. Mit an- deren Worten wäre ein Treffer im Auge des Aufsehers als zufällig und höchst un- glücklich zu bezeichnen gewesen. Der Eintritt des Erfolgs einer schweren Körper- verletzung drängte sich somit nicht derart wahrscheinlich auf, dass auf eine Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, zu schliessen wäre. Es liegen hier auch keine anderweitigen Umstände vor, welche auf einen so gerichteten Eventualvorsatz des Beschuldigten schliessen lassen. Hierbei spielt insbesondere keine Rolle, dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits dahingehend äusserte, die Aufseher verletzen oder gar töten zu wollen, zumal die Drohung nicht zwingend auch die Bereitschaft zu deren Umsetzung bedeutet. Nachdem der subjektive Tatbestand für die versuchte schwere Körperverletzung nicht erfüllt ist, bleibt nachfolgend zu prüfen, ob sich der Beschuldigte in Dossier 5 der einfachen Körperverletzung schul- dig gemacht hat.

- 272 - 5.2 Einfache Körperverletzung 5.2.1 Objektiver Tatbestand Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in einer Weise an Körper oder Ge- sundheit schädigt, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist (BSK StGB–ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 3). Massgeblich für die Abgrenzung zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung ist das Vorliegen einer Schädigung des Körpers oder der Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit. Die Unterscheidung zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung gestaltet sich in manchen Fällen etwas schwierig. Die Grenze verläuft oft fliessend und dem zuständigen Richter steht bei der Einordnung ein gewisses Ermessen zu. Bei Grenzfällen ist dem Gewicht der verursachten Schmerzen Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 189, E 1.3). Resultie- ren lediglich Kratzwunden, Quetschungen oder Prellungen, so ist das Mass des verursachten Schmerzes das entscheidende Abgrenzungskriterium (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170046-O vom 19. Dezember 2017, III. E. 2.5.1.). 5.2.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht wird bei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 5.2.3 Subsumtion: Vorfall vom 26. Januar 2019, ca. 13.40 Uhr 5.2.3.1 Indem der Beschuldigte ein Stück Sicherheitsglas in Richtung der Haupt- zellentüre warf, welche als Abpraller den Kopf von C._____ traf, sodass dieser drei kleine Schnittverletzungen an der Stirn erlitt, welche in der Folge bluteten und ärzt- lich versorgt werden mussten, wurde C._____ leicht am Körper geschädigt. Das gegenständliche Wurfgeschoss war zwar unter den beschriebenen Umständen kaum geeignet, eine schwere Verletzung zu verursachen. Eine weniger schwerwie- gende Verletzung war aufgrund der Gesamtumstände jedoch ohne Weiteres mög- lich und umso wahrscheinlicher. Hierbei lag nicht bloss eine Tätlichkeit vor, zumal

- 273 - C._____ am darauffolgenden Tag über starke Kopf- bzw. Gesichtsschmerzen zu klagen hatte, weshalb er ein Schmerzmittel (Irfen 600mg) einnehmen musste, und die Kopfschmerzen über insgesamt zwei oder drei Tage andauerten (D5 act. 4/1, F/A 31; D5 act. 4/3, F/A 17; D5 act. 5/1). Das vorliegend eher leichte Verletzungs- bild ist denn auch nur dem Umstand zuzuschreiben, dass das geworfene Glas- stück, aufgrund des bloss indirekten Treffers als Abpraller, nicht seine volle Wirkung entfalten konnte. Schliesslich ist zu konstatieren, dass das abgebrochene Stück Sicherheitsglas aus den vorstehend dargelegten Gründen keinen gefährlichen Ge- genstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB darstellt. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. 5.2.3.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, musste der Beschul- digte zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass er C._____ mit dem ge- worfenen Stück Sicherheitsglas leicht hätte verletzen können. Nachdem der sub- jektive Tatbestand hinsichtlich der schweren Körperverletzung verneint wurde, kann aufgrund der Gesamtumstände immerhin auf einen Eventualvorsatz bezügli- cher einer einfachen Verletzung geschlossen werden. Hierfür war das geworfene Tatobjekt denn auch eher geeignet. Folglich ist der subjektive Tatbestand der ein- fachen Körperverletzung erfüllt. 5.3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 5.3.1 Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten in Dossier 5 vor, mit seiner Tat- handlung vom 26. Januar 2019 zugleich den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt zu haben. Zwischen Art. 285 StGB und Art. 123 StGB besteht echte Konkurrenz (BGE 103 IV 241, 247). Mit dem Wurf des Glas- stücks traf der Beschuldigte C._____, welcher zu diesem Zeitpunkt in der Nähe der Türöffnung stand und mit Reinigungsarbeiten an der Zelle Nr. … beschäftigt war. Der in der Folge an der Stirn blutende C._____ zog den Wischmopp nach bereits 30 Sekunden wieder aus der Zelle und B._____ schloss die Hauptzellentüre. An- schliessend liess sich C._____ ärztlich versorgen. Damit waren die Reinigungsar- beiten abgebrochen. Der Beschuldigte hat mit dem Wurf des Glasstücks die Auf- seher daran gehindert, die Reinigungsarbeiten an der Türe der Zelle Nr. … abzu- schliessen. Die Reinigung der Hauptzellentüre gehört zum Aufgabenbereich der

- 274 - Aufseher, wobei der Grund für die Reinigung vorliegend vom Beschuldigten selber gesetzt wurde, nachdem er die Sichtklappe der Hauptzellentüre derart verschmutzt hatte, dass die Aufseher nur noch eine eingeschränkte Sicht in die Zelle hatten. Der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist daher in der ersten und dritten Tatbestandsvariante verwirklicht. 5.3.2 Auch in subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte den Tatbestand der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt, indem er willentlich und wis- sentlich einen Aufseher mit einem Glasstück angriff, während dieser – für den Be- schuldigten sichtbar – Reinigungsarbeiten ausführte. Da es dem Beschuldigten vor- liegend eher darum ging, die Tätigkeit der Aufseher zu behindern, als den reinigen- den Aufseher tatsächlich zu treffen, handelte er in Bezug auf die Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte direktvorsätzlich.

6. Dossier 6: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 6.1 Der Vorfall vom 26. Januar 2019 enthält zugleich mehrere erstellte Tat- handlungen des Beschuldigten, welche es gesamtheitlich zu würdigen gilt. Vorab ist anzumerken, dass der Beschuldigte im Vorfeld das Sicherheitsglas aus der in- neren Zellenwand herausgeschlagen hat (vgl. Dossier 4). Dadurch war es den Auf- sehern nicht mehr möglich, die obere Versorgungsklappe zu bedienen und eine gefahrlose Essensabgabe vorzunehmen. Aus diesem Grund musste die obere Ver- sorgungsklappe geschlossen und mit einer Bride arretiert werden. Zu diesem Zweck betraten die Aufseher mit einer Matratze den Sicherheitsvorraum der Zelle Nr. …. Mit der Matratze wollten die Aufseher die durch die Zerstörung des Sicher- heitsglases entstandene Öffnung abdecken, um so die Reparaturarbeiten vorneh- men zu können. Zwar handelte es sich bei diesem Vorgehen der Aufseher keines- falls um einen alltäglichen Einsatz in einer Justizvollzugsanstalt. Das vorausge- hende Verhalten des Beschuldigten machte jedoch ein entsprechendes Handeln der Aufseher notwendig, zumal sich diese stets etwas Neues einfallen lassen mussten, um auf die Regelbrüche des Beschuldigten zu reagieren. Dass die Auf- seher hierfür kreativ werden mussten, ändert nichts daran, dass der Einsatz vom

26. Januar 2019 als Amtshandlung zu qualifizieren ist. Während dieses Einsatzes warf der Beschuldigte mit Glasstücken, welche er sich vorgängig bereit gelegt

- 275 - hatte, gegen die Aufseher. Weiter schlug er gegen die auf die Öffnung gedrückte Matratze und zog sich mit den Armen an den Verstrebungen der Zellentüre hoch, um mit den Füssen gegen die Matratze zu treten. Auch wenn die wuchtigen Schläge und Tritte des Beschuldigten von der Matratze abgefedert wurden und dadurch etwas an Intensität einbüssten, stellen sie ohne Weiteres massive Gewalt- handlungen gegen die dahinterstehenden Aufseher dar. Ähnlich verhält es sich mit dem Werfen der Glasstücke, zumal es hierbei keine Rolle spielt, ob die Aufseher durch die Wurfgeschosse getroffen oder gar verletzt wurden. Mit den obgenannten Tathandlungen erschwerte der Beschuldigte die Tätigkeit der Aufseher erheblich, sodass diese nur mit Mühe und unter grossem Energieaufwand die Reparaturar- beiten abschliessen konnten. Insofern erfüllte der Beschuldigte mit allen drei Tat- handlungen (Schlagen, Treten, Werfen von Glasstücken) den objektiven Tatbe- stand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. 6.2 Dem Beschuldigten ist das Wissen anzurechnen, dass die von ihm verur- sachten Sachbeschädigungen Reparaturarbeiten erforderlich machen würden, um den Sicherheitsvorraum für die Aufseher wieder sicher zu machen und den ordentli- chen Betrieb der Zelle wiederherzustellen. Er wusste somit, dass dieser für die Auf- seher gefährliche Zustand im Sicherheitsvorraum nicht über längere Zeit bestehen würde, ging es bei der Reparatur der Versorgungsklage – nebst der Sicherheit der Aufseher – doch auch darum, den Bedürfnissen des Beschuldigten (z.B. Essens- versorgung) gerecht zu werden. Für einen aussenstehenden Betrachter ohne die- ses Hintergrundwissen mag der Einsatz mit der Matratze kurios anmuten. Der Be- schuldigte musste allerdings wissen, dass dieser Einsatz eine Amtshandlung dar- stellt, gegen welche er sich nicht auflehnen durfte. Trotzdem wehrte er sich willent- lich mit Schlägen, Tritten und Glasstücken massiv gegen das Handeln der Aufse- her. Er hat gewollt, dass die Aufseher bei ihrem Vorgehen in erheblichen Masse gehindert würden, weshalb von einer direktvorsätzlichen Begehung auszugehen ist.

7. Dossier 7: Mehrfache Drohung 7.1 Die an B._____ gerichteten Aussagen "du feiger Hund du bist Tod, ich bringe dich um. Geht es deinen Kindern gut? Jetzt noch, ich werde deine Kinder

- 276 - umbringen. Ihr seid alles Schwächlinge, ich werde euch besiegen." und "Ich werde deine Kinder essen. Ich werde die Pöschwies ficken" stellen Todesdrohungen dar und waren ohne Weiteres dazu geeignet, eine vernünftige Person wie B._____ zweimal im Abstand von 30 Minuten in Angst und Schrecken zu versetzen. Damit löste der Beschuldigte bei B._____ Beunruhigung, Unwohlsein und Angst aus. In der Folge machte sich B._____ Gedanken und Sorgen um die Zeit nach der Ent- lassung des Beschuldigten, zumal er darum fürchtete, der Beschuldigte könnte ihn vor der JVA Pöschwies abpassen oder seinen Familienangehörigen etwas antun (D7 act. 4/1, F/A 27 f.; D7 act. 4/2, F/A 22 ff.). Da der Beschuldigte auf die Kinder von B._____ Bezug nahm und über die Privatadresse des Aufsehers verfügte (D7 act. 4/3, F/A 9 f. und 18), ist nachvollziehbar, dass sich B._____ erheblich in sei- nem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt fühlte und befürchtete, der Beschuldigte könnte ihm oder seine Familie ein körperliches Leid antun. Dies reicht bereits aus, um den objektiven Tatbestand der Drohung zu erfüllen, ohne dass weiter geprüft werden müsste, ob der Beschuldigte je beabsichtigte, die getätigten Äusserungen auch in die Tat umzusetzen. 7.2 Der Beschuldigte wusste um den Umstand bzw. muss sich dieses Wissen anrechnen lassen, dass seine Äusserungen bei B._____ Angst und Unwohlsein auslösen würde und er wollte dies auch. Er wusste und wollte auch, dass B._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit und diejenige seiner Fami- lienangehörigen geriet, weshalb von einer direktvorsätzlichen Begehung auszuge- hen ist.

8. Dossier 8: Sachbeschädigung

E. 4.4 Konfrontationsanspruch des Beschuldigten und Verwertbarkeit

E. 4.4.1 Die Verteidigung des Beschuldigten macht vorliegend in einer Vielzahl von Dossiers eine Verletzung des Konfrontationsanspruch des Beschuldigten geltend. Konkret sei es der Verteidigung nicht möglich gewesen, ihr Fragerecht anlässlich der Einvernahmen der Zeugen und Auskunftspersonen tatsächlich auszuüben. Denn die einvernommenen Aufseher hätten in den parteiöffentlichen Befragungen aufgrund des erheblichen Zeitablaufs zwischen diesen Befragungen und den the- matisierten Ereignissen keine eigenen Erinnerungen an die Vorfälle mehr gehabt. So hätten sie die Vorfälle nicht mehr ansatzweise frei und in eigener Erzählung schildern können. Vielmehr hätten die Aufseher lediglich die Rapporte oder Jour- nale der JVA Pöschwies zu den angeblichen Vorfällen vor den Einvernahmen nochmals gelesen und alsdann deren Inhalt zum Besten zu geben. Damit hätten sie keine Aussagen basierend auf eigenen Erinnerungen gemacht, womit diese von der Verteidigung auch nicht hätten in Zweifel gezogen werden können. Die Aussa- gen der Aufseher seien nach Ansicht der Verteidigung demnach unverwertbar (zum Ganzen act. 126, S. 21 ff.).

E. 4.4.2 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll gewährleistet werden, dass bei einem Strafurteil nicht auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in

- 46 - Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (Urteil des EGMR i.S. Un- terpertinger gegen Österreich vom 24. November 1986, Nr. 9120/80, Serie A, Bd. 110, Ziff. 33; BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; BGE 129 I 151 E. 3.1). Dieser An- spruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGer 1P.650/2000, Urteil vom 26. Januar 2001, E. 3b).

E. 4.4.3 Ein Abstellen auf Aussagen aus der Voruntersuchung ist grundsätzlich mit Konvention und Bundesverfassung unter Vorbehalt der Wahrung der Verteidi- gungsrechte vereinbar (Urteil EGMR i.S. Asch gegen Österreich vom 26. April 1991, Urteil Nr. 12398/86, Serie A, Bd. 203, Ziff. 27; BGE 125 I 127 E. 6c/aa). Damit die Verteidigungsrechte hinreichend gewahrt sind, muss der Beschuldigte in tat- sächlicher Hinsicht aber in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6b und 6c/aa m.w.H.). Sollen die Angaben der Auskunftspersonen im poli- zeilichen Ermittlungsverfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwendet werden, muss das Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) somit zumindest nachträglich gewährt werden (ZK StPO-WOHLERS, Art. 147 N 2). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung muss das Konfrontationsrecht dabei nicht nur formell, sondern auch materiell gewährt werden. Der konventionsrechtliche Konfrontations- anspruch verlangt, dass die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, ihr Fra- gerecht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person oder ihres Verteidigers (noch- mals) zur Sache äussert. In diesem Fall spricht nichts dagegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung (Befra- gung) zurückzugreifen. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Be- schuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwert-

- 47 - barkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Kann sich die einvernommene Per- son aber offensichtlich nicht mehr an den Vorfall erinnern und sagt entweder gar nicht oder offensichtlich über einen anderen Vorfall aus, wird es der beschuldigten Person verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_369/2013, Urteil vom 31. Oktober 2013, E. 2.3.3; 6B_325/2011, Urteil vom

22. August 2011, E. 2.3). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_839/2013, Urteil vom 28. Oktober 2014 E. 4.1.2).

E. 4.4.4 Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeu- gen gilt uneingeschränkt nur in all jenen Fällen, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder wesentli- chen Beweis darstellt (Urteil EGMR i.S. Delta gegen Frankreich vom 19. Dezember 1990, Nr. 11444/85, Serie A, Bd. 191-A, Ziff. 37; BGE 125 I 127 E. 6c/dd; 124 I 274 E. 5b; 131 I 476, E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1; Urteil BGer 6B_325/2011 vom

22. August 2011, E. 2.2).

E. 4.4.5 Für die Erstellung der Anklagesachverhalte kommt den Aussagen der Auf- seher in ihrer strafprozessualen Rolle als Zeugen oder Auskunftspersonen beson- deres Gewicht zu, nachdem nahezu keine eigene Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten vorliegen. Wenn somit keine Bild-, Audio- oder Videoaufzeichnun- gen zu den einzelnen Dossiers als Beweismittel im Recht liegen, erweisen sich die Darstellungen der Aufseher als Hauptbeweismittel zur Erstellung des jeweiligen An- klagesachverhalts. In diesen Fällen gilt das Recht des Beschuldigten auf Befragung der Belastungszeugen uneingeschränkt.

E. 4.4.6 Weder der Beschuldigte noch dessen Verteidigung waren bei den polizeili- chen Einvernahmen der Aufseher anwesend. Diese sind denn auch grundsätzlich nicht parteiöffentlich (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Anlässlich der partei- öffentlichen, staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Aufseher war die Vertei- digung sodann jeweils anwesend und erhielt auch Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Somit wurde dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung das Frage-

- 48 - recht in formeller Hinsicht gewährt. Ob das Fragerecht auch effektiv ausgeübt wer- den konnte, ist hingegen nachfolgend bei jedem einzelnen Dossier näher zu prüfen. Hierbei wird nämlich zu untersuchen sein, ob die Aufseher im Rahmen der partei- öffentlichen Einvernahmen Aussagen machten, welche über eine bloss formale Be- stätigung von früheren Aussagen oder eine Verweisung auf interne Dokumentatio- nen der JVA Pöschwies hinausgehen. Mit anderen Worten ist nur dann von ver- wertbaren belastenden Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen auszuge- hen, wenn die einvernommenen Aufseher anlässlich der parteiöffentlichen, staats- anwaltschaftlichen Einvernahmen Aussagen auf Grundlage der eigenen Erinne- rung gemacht haben (vgl. auch Art. 143 Abs. 6 StPO).

E. 4.4.7 Eine vorgängige Konsultation interner Dokumentationen der JVA Pöschwies durch die Aufseher vor den parteiöffentlichen Einvernahmen, wie sie im vorliegenden Untersuchungsverfahren regelmässig stattgefunden hat, lässt sich faktisch nicht verhindern und führt nicht per se zur Unverwertbarkeit der ge- samten Einvernahmen. Die Konsultation von Dokumenten aus der Vergangenheit kann durchaus wieder eigene und originäre Erinnerungen hervorrufen, was sich denn auch in den nachfolgenden Schilderungen der Befragten manifestiert. All dies ist im konkreten Einzelfall im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang werden die Aussagen der Aufseher auf ihre Glaubhaf- tigkeit sowie dahingehend zu überprüfen sein, ob sie eine wirksame Ausübung des Fragerechts (materielle Konfrontation) zuliessen, andernfalls das Konfrontations- recht gemäss Art. 147 StPO in materieller Hinsicht nicht gewahrt ist und die Aus- sagen der Aufseher nicht (zu Lasten des Beschuldigten) verwertet werden können. Wenn – wie vorliegend – einzig die Verteidigung und nicht der Beschuldigte selber an den parteiöffentlichen Einvernahmen teilnimmt, liegt es kraft ihres Mandats ebenfalls an ihr, die gemachten Zeugenaussagen zu hinterfragen oder anzuzwei- feln, mithin den Konfrontationsanspruch wahrzunehmen. Machte der Beschuldigte bzw. die Verteidigung von diesem Recht tatsächlich keinen Gebrauch und nahm sie die Gelegenheit nicht wahr, das Zeugnis in irgendeiner Art in Zweifel zu ziehen, obwohl der Zeuge in der Konfrontationseinvernahme Aussagen zur Sache machte, ist das Konfrontationsrecht auch als materiell gewahrt anzusehen. Die Frage schliesslich, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder teilweisen Erinnerungslücken

- 49 - der Aufseher auch auf frühere Aussagen bei der Polizei abgestellt werden kann, beschlägt wiederum nicht die Ebene der Verwertbarkeit, sondern diejenige der Be- weiswürdigung. All diese hier aufgeworfenen Fragen sind bei der nachfolgenden Sachverhaltserstellung in concreto zu berücksichtigen und abzuhandeln.

E. 4.4.8 Im vorliegenden Untersuchungsverfahren wurden die Aufseher zeitnah zum jeweiligen Vorfall erstmals polizeilich befragt, während die parteiöffentliche, staatsanwaltschaftliche Einvernahme mehrere Monate oder Jahre später stattfand. Daher erstaunt nicht, dass sich die Aufseher aufgrund der Vielzahl der hier unter- suchten Delikte kaum oder gar nicht an einen einzelnen, spezifischen Vorfall erin- nern konnten, wenn ihnen mit der jeweiligen Vorladung zur staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme lediglich der untersuchte Straftatbestand und das mutmassliche Datum des betreffenden Vorfalls vorlag. Dadurch manifestieren sie das vorliegend regelmässig anzutreffende Phänomen, dass die Aufseher bei Angabe eines Da- tums keinen korrespondierenden Vorfall bezeichnen und bei Vorhandensein meh- rerer gleichgelagerter Vorfälle diese zeitlich nicht einordnen bzw. nur schwerlich auseinanderhalten konnten. Insoweit erscheint auch denkbar, dass den Aufsehern erst nach der Lektüre des entsprechenden Rapports oder des Journals der JVA Pöschwies wieder in den Sinn gekommen ist, um welchen von vielen Vorfällen es bei der konkreten Einvernahme ging. Der Umstand, dass die Aufseher vorgängig interne Dokumentationen der JVA Pöschwies beizogen, führt jedenfalls nicht a pri- ori dazu, dass in diesen Fällen davon auszugehen wäre, die Aufseher hätten sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen auf ein plädoyerähnliches Vortragen des entsprechenden Rapports oder Journals beschränkt. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass die Konsultation einer entsprechenden Dokumentation als Gedankenstütze dient, sodass wieder eigene und originäre Erinnerungen zum Vor- fall erscheinen, welche vom jeweils einvernommenen Aufseher alsdann zu Proto- koll gegeben werden können. Diesfalls besteht für die Verteidigung die Möglichkeit, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und den Zeugen mit einer anderen oder seiner eigenen Darstellung der Sachlage zu konfrontieren. Der Konfrontationsanspruch ist hingegen dann verletzt, wenn der Aufseher in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme erklärt, mit oder ohne vorgängige Konsultation interner Dokumentationen

- 50 - sich nicht mehr an den Vorfall zu erinnern und pauschal und einzig auf die Aussa- gen in der früheren, nicht parteiöffentlichen Einvernahme oder auf interne Doku- mentationen verweist.

E. 4.4.9 Zudem können Aussagen, welche nicht auf der eigenen Wahrnehmung oder der eigenen Erinnerung fussen, nicht zur Erstellung eines Sachverhalts her- angezogen werden. In diesen Fällen wird daher kritisch zu prüfen sein, ob die Aus- sagen derjenigen Aufseher, welche vorgängig interne Dokumentationen der JVA Pöschwies gelesen haben, auf eigenen Erinnerungen basieren oder dergestalt erscheinen, dass sie nicht aus der eigenen Erinnerung stammen können, mithin nicht glaubhaft sind. Es drängt sich daher eine sorgfältige Überprüfung und Würdi- gung der zu Protokoll gegebenen Aussagen der Aufseher auf. Hierfür werden die im Recht liegenden Personalbeweise jeweils einer Gesamtwürdigung unter Mitbe- rücksichtigung der übrigen Beweismittel zu unterziehen sein.

E. 4.5 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugen Betreffend die Glaubwürdigkeit der befragten Zeugen ist festzuhalten, dass sie an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von der Anklägerin als Zeugen einvernommen und unter Hinweis auf Art. 307 StGB dazu ermahnt wurden, wahr- heitsgemäss auszusagen. Als vom vorliegenden Verfahren nicht direkt Beteiligte haben sie grundsätzlich kein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen bzw. für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen. Ausserdem ist kein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu er- kennen. Immerhin sind im vorliegenden Verfahren sämtliche Zeugen Arbeitskolle- gen in der JVA Pöschwies. Eine gewisse Verbundenheit untereinander ist daher denkbar. Dass die Zeugen aus diesem Grund den Beschuldigten in einem positiven oder negativen Licht erscheinen lassen oder gar zu seinen Gunsten oder Unguns- ten falsch aussagen, und das Risiko einer Bestrafung wegen falscher Zeugenaus- sage eingehen, ist aber gleichwohl unwahrscheinlich. Die Zeugen gaben mitunter in den jeweiligen Einvernahmen sinngemäss zu Protokoll, dass der Umgang mit dem Beschuldigten aufgrund seiner ausgeprägten Gewaltbereitschaft nicht immer einfach gewesen sei. Sie betonten jeweils aber auch, dass sie dem Beschuldigten

- 51 - nicht feindselig gegenüberstehen ständen, sondern um ein professionelles Verhält- nis bemüht gewesen seien. Zudem erklärten die Aufseher auf entsprechende Er- gänzungsfragen der Verteidigung, untereinander keine Absprachen getroffen zu haben. Die Zeugen sind damit grundsätzlich als glaubwürdig anzusehen.

E. 4.6 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatkläger Zur Glaubwürdigkeit der Privatkläger 1 bis 7 ist zunächst auszuführen, dass sie in den Einvernahmen jeweils als Auskunftspersonen einvernommen wurden und ent- sprechend nicht unter Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB aussagten. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass sie als vom vorliegenden Verfahren direkt Be- troffene ein legitimes Interesse daran haben dürften, die Geschehnisse in einem für sie günstigen bzw. für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen. Ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben die Pri- vatkläger 2 und 4 nicht, da sie sich nicht als Zivilkläger konstituiert haben und daher auch keine Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend machen können. Die Privatkläger 2 und 4 erscheinen grundsätzlich als glaubwürdig. Was die Privat- kläger 1, 3, 6 und 7 betrifft, ist festzuhalten, dass diese adhäsionsweise Genugtu- ungsansprüche gestellt haben, weshalb ihre Aussagen in den entsprechenden Dossiers, wo sie sich als Privatkläger konstituiert haben, mit einer leichten Zurück- haltung zu würdigen sind. Schliesslich haben auch die Privatkläger sinngemäss zu Protokoll gegeben, dass sie dem Beschuldigten nicht feindselig gegenüberstehen würden, sondern um ein professionelles Verhältnis bemüht gewesen seien.

E. 4.7 Allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener grundsätzlich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte sodann ein durchaus legitimes und natürliches In- teresse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Vor

- 52 - diesem Hintergrund sind die (wenigen) Aussagen des Beschuldigten mit entspre- chender Zurückhaltung und Vorsicht zu würdigen.

5. Dossier 1: Sachverhaltserstellung in concreto 5.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen C._____ sowie P._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahmen vor (D1 act. 4/1-4). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich sowie ein Rapport und eine Anhörung der JVA Pöschwies im Recht (D1 act. 1/1 und 2/1-2). 5.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____ P._____ wurde am 11. Dezember 2018 zum Vorfall vom 22. November 2018 durch die Kantonspolizei Zürich befragt. Dabei schilderte er die Geschehnisse folgender- massen: Nach dem Spazieren im Arresthof sei der Beschuldigte vor der inneren Türe, welche in die Arrestzelle führe, stehen geblieben. Daraufhin habe der Be- schuldigte mit zusammengebundenen Armen mit den Fäusten voran gegen den Schild des Aufsehers geschlagen, welcher den Beschuldigten in die Zelle zurück- gedrängt habe, woraufhin die Zellentüre sofort geschlossen worden sei. Unter den üblichen Beschimpfungen und Drohungen hätten die Aufseher dem Beschuldigten die Fesselung abnehmen können. Bei der Mittagessenausgabe durch den oberen Schieber um 10.00 Uhr habe der Beschuldigte gefragt, ob sie das Kabel seines Fernsehers einstecken würden. Dies habe P._____ verneint. Daraufhin habe der Beschuldigte das Essen aus dem Schieber genommen und es in der Zelle auf den Boden gestellt. Danach habe er P._____ bespuckt, wobei Letzterer nicht sagen könne, ob er durch die Spucke getroffen worden sei oder nicht. Anschliessend habe der Beschuldige seinen Arm durch den Schieber geschoben und habe versucht, den ausserhalb der Zelle angebrachten Verschluss am Schieber abzureissen. In der Folge habe sich P._____ genähert, aber noch bevor er zusammen mit C._____ den aus der Zelle ragenden Arm des Beschuldigten habe fixieren können, habe der Beschuldigte den Verschluss losgelassen und mit der Faust gegen den Magen von P._____ geschlagen. Schliesslich habe P._____ zusammen mit C._____ den Arm

- 53 - des Beschuldigten fassen, mit grossem Kraftaufwand zurück in die Zelle drücken und den Schieber schliessen können (D1 act. 4/1, F/A 6, 14). P._____ sei durch den Schlag in der Magengegend getroffen worden, habe jedoch weder Schmerzen gespürt noch Verletzungen erlitten. Aufgrund der Haltung des Arms sei der Schlag nicht heftig ausgefallen (D1 act. 4/1, F/A 7 ff.). Den Faustschlag des Beschuldigten wertete P._____ vermutungsweise als Reaktion darauf, dass der Aufforderung des Beschuldigten, das Kabel seines Fernsehers einzustecken, nicht sofort nachge- kommen worden sei (D1 act. 4/1, F/A 15). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2022 wurde P._____ als Zeuge zum Vorfall vom 22. November 2018 befragt. Er habe als Vor- bereitung auf die Einvernahme das Journal und den Rapport der JVA Pöschwies gelesen (D1 act. 4/3, F/A 7). In freier Erzählung führte P._____ danach aus, dass der Beschuldigte am Ende seines Spaziergangs in der JVA Pöschwies von den Aufsehern in die Zelle zurückbegleitet worden sei. Auf dem Weg in die Zelle habe der Beschuldigte sodann mit gefesselten Händen auf einen Schild geschlagen. Da- raufhin hätten die Aufseher die Türe zugedrückt, wobei sich der Beschuldigte da- gegengestemmt habe. Nach rund 30 Minuten, in welchen der Beschuldigte sich habe beruhigen können, seien ihm dann die Fesselungen abgenommen worden. Bei der Essensabgabe am Mittag habe der Beschuldigte durch die Versorgungs- klappe gefasst und versucht, den Griff abzureissen. P._____ sei näher an die Klappe hingegangen, woraufhin er vom Beschuldigten einen Faustschlag in die Magengegend erhalten habe (D1 act. 4/3, F/A 8). Auf entsprechende Nachfrage des Staatsanwalts erklärte P._____, dass der Beschuldigte durch die obere Ver- sorgungsklappe geschlagen habe, zumal normalerweise über diese Klappe die Verpflegung an die Insassen gereicht werde (D1 act. 4/3, F/A 9). Weiter zum Vorfall befragt, führte P._____ aus, dass C._____ den Arm des Beschuldigten als Reak- tion auf den Faustschlag mit einem Hebelgriff gesichert habe. Anschliessend hätten sie den Alarm ausgelöst, den Arm des Beschuldigten lösen und letztlich die Klappe schliessen können. Gemäss seinen Aussagen seien die Aufseher am Ende des Vorfalls zu Dritt gewesen, wobei er angab, dies nicht mehr genau zu wissen, ins- besondere wisse er nicht mehr, welcher Aufseher noch zum Geschehen dazuge- kommen sei (D1 act. 4/3, F/A 10). Ebenso wenig könne er sich daran erinnern, mit

- 54 - welcher Hand der Beschuldigte den Schlag ausgeführt habe (D1 act. 4/3, F/A 13). Dass er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. Dezember 2018 ausgesagt habe, vom Beschuldigten durch den Schieber bespuckt worden zu sein, wisse er nicht mehr genau. P._____ gab zu Protokoll, dass er mehrere Male vom Beschul- digten bespuckt worden sei. Wenn es im Einvernahmeprotokoll so stehe, sei es auch so gewesen. (D1 act. 4/3, F/A 12). Was den Faustschlag durch den Beschul- digten betreffe, sei P._____ nicht verletzt worden und es habe auch keine ärztliche Abklärung dazu gegeben (D1 act. 4/3, F/A 14). Weiter führte er diesbezüglich aus, dass wohl jeder, der an die Klappe getreten wäre, vom Beschuldigten einen Faust- schlag kassiert hätte. Auf entsprechende Nachfrage gab P._____ als mögliche Er- klärung für den Wutausbruch des Beschuldigten an, dies nicht explizit für diesen Vorfall benennen zu können, er aber annehme, dass der Wutausbruch auf die Haft- bedingungen des Beschuldigten zurückzuführen sei (D1 act. 4/3, F/A 17 f.). Näher mit den Haftbedingungen durch die Verteidigung konfrontiert, gab P._____ an, dass der Beschuldigte in Einzelhaft untergebracht gewesen sei und aus Sicherheitsgrün- den mit Hand- und Fussfesseln habe Spazieren gehen müssen. Der Beschuldigte habe häufig Wutausbrüche, wo kein aktueller Grund ersichtlich gewesen sei. Die Auswirkungen solcher Haftbedingungen auf die physische und psychische Ge- sundheit des Beschuldigten sei in der JVA Pöschwies oft thematisiert worden. Ziel sei es gewesen, die Schäden durch die Einzelhaft so gering wie möglich zu halten, weshalb auch die Einzelzelle für den Beschuldigten gebaut worden sei (D1 act. 4/3, F/A 20 ff.). 5.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2018 führte C._____ aus, dass der Beschuldigte beim Zurückbringen in seine Arrestzelle im Anschluss an seinen Hofgang mit der Faust gegen den Schild eines Aufsehers geschlagen habe und die Türe seiner Zelle habe blockieren wollen. Mit massivem Kraftaufwand hät- ten die Aufseher den Beschuldigten sodann durch die innere Türe in die Zelle ge- schoben und hernach die Türe geschlossen. Um ca. 10.55 Uhr hätten sodann P._____ und C._____ dem Beschuldigten das Mittagessen in die Zelle geben wol- len, wofür sie den Schieber der oberen Versorgungsklappe geöffnet hätten. Der

- 55 - Beschuldigte sei zur Klappe gekommen und habe die Aufseher gefragt, weshalb sein Fernseher nicht mehr eingesteckt sei. Als Antwort darauf hätten die Aufseher erklärt, dass in Abklärung sei, ob der Beschuldigte aufgrund des Vorfalls vom Mor- gen wieder in den Arrest-Status versetzt werde. Daraufhin habe der Beschuldigte nach dem Essen gegriffen und – während er das Essen auf den Boden gestellt habe – durch die Versorgungsklappe nach den Aufsehern gespuckt. Diese seien zur Seite gesprungen, um der Spucke auszuweichen. In der Folge habe der Be- schuldigte seinen rechten Arm durch die Klappe gestreckt und nach dem Mecha- nismus gegriffen, mit welchem der Schieber an der Versorgungsklappe arretiert werde, und versucht diesen abzureissen. Als die Aufseher sich dem Beschuldigten genähert hätten, um dessen Arm zu fixieren und zurück in die Zelle zu schieben, habe der Beschuldigte mit der Faust gegen P._____ geschlagen und ihn am Bauch getroffen. Unter grossem Kraftaufwand sei es den Aufseher sodann gelungen, ge- meinsam den Arm des Beschuldigten zu packen, in die Zelle zu drücken und den Schieber zu schliessen (D1 act. 4/2, F/A 7). Auf die Frage, wie stark der Beschul- digte zugeschlagen habe, gab C._____ an: "Ich denke, er legte die ganze Kraft in den Schlag, die er in dieser Stellung aufbringen konnte." (D1 act. 4/2, F/A 8). Weiter führte C._____ aus, dass P._____ auf den Schlag durch den Beschuldigten nicht gross reagiert habe, was er sich damit erkläre, dass die Aufseher damit beschäftigt gewesen seien, den Arm des Beschuldigten zu fassen und zurück in die Zelle zu drücken. Nachdem der Schieber geschlossen gewesen sei, habe sich P._____ an den Bauch gegriffen und gesagt, dass er getroffen worden sei. Als möglichen Aus- löser für den Faustschlag durch den Beschuldigten nannte C._____ das Fernseh- gerät in der Zelle des Beschuldigten, welches die Aufseher nicht wieder eingeschal- tet hätten (D1 act. 4/2, F/A 12 und 14). Im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 2. Februar 2022 sagte C._____ aus, sich im Unterschied zu P._____ im Vorfeld nicht nochmals in die Sache eingelesen zu haben (D1 act. 4/4, F/A 6). Er könne sich nur noch in Bruchstücken an den Vorfall vom 22. November 2018 erinnern. So sei dem Be- schuldigten am besagten Tag das Essen abgegeben worden. Dieser habe das Es- sen entgegengenommen und es anschliessend auf den Boden abgestellt. Darauf- hin habe der Beschuldigte durch die Klappe hindurch gegriffen und verhindert, dass

- 56 - sie die Klappen schliessen konnten. Beim Versuch, die Hände des Beschuldigten zurück in die Zelle hineinzudrücken, habe der Beschuldigte zugeschlagen und P._____ in der Magengegend getroffen. Was aber der Auslöser dafür war, wisse er nicht mehr (D1 act. 4/4, F/A 9). Auf entsprechende Nachfrage bestätigte C._____, den Faustschlag gegen P._____ gesehen zu haben und dass P._____ durch den Schlag getroffen worden sei. Im Weiteren sei sodann der Alarm ausge- löst worden und es seien mehr Leute dazugekommen (D1 act. 4/4, F/A 10 ff.). An ein Spucken des Beschuldigten vermöge er sich nicht mehr zu erinnern, weshalb er diesbezüglich auf das Protokoll der polizeilichen Befragung verweise (D1 act. 4/4, F/A 13 f.). Auch auf die Ergänzungsfragen der Verteidigung zum genaue- ren Hergang dieses Vorfalls, verwies C._____ – mangels vorhandener Erinnerung

– auf seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung (D1 act. 4/4, F/A 16 ff.). 5.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ ist festzuhalten, dass er bei der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit der Verteidigung Darstellungen zum Vorfall vom 20. November 2018 machte. Auch wenn anlässlich der Einvernahme einige Erinnerungslücken evident wurden, wiederholte P._____ seine belastenden Aussagen und schilderte die Geschehnisse auf entsprechende Nachfrage grob. Insbesondere wiederholte P._____ anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme, dass er von der Faust des Beschuldigten in der Magengegend getroffen worden sei, dies jedoch keine Schmerzen oder Verletzungen bei ihm verursacht habe. In- dessen äusserte sich der Beschuldigte bekanntlich nicht zum Vorfall und auch die Verteidigung unterliess es, eine abweichende Sachverhaltsdarstellung derjenigen von P._____ gegenüberzustellen. Vielmehr konzentrierte sich die Verteidigung bei der Ausübung ihres Fragerechts auf Fragen zu den Haftbedingungen des Beschul- digten. Damit hat sie nicht versucht, die Aussagen von P._____ zum Vorfall in Zwei- fel zu ziehen. Damit hat sie konkludent auf diesen Teilaspekt ihres Konfrontations- anspruchs gemäss Art. 147 StPO verzichtet und eine Berufung auf eine Verletzung desselben erscheint bei dieser Sachlage als venire contra factum proprium. Die Aussagen von P._____ hätten eine materielle Konfrontation zugelassen, weshalb

- 57 - ohne Weiteres auch auf die früheren Aussagen von P._____ für die Erstellung des Anklagesachverhalts zurückgegriffen werden kann. Die Aussagen von P._____ in Dossier 1 sind demnach verwertbar. 5.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ P._____ hat die Geschehnisse vom 20. November 2018 konsistent, schlüssig und auf sachliche Art wiedergegeben. Der unter der Wahrheitspflicht aussagende P._____ unterliess es insbesondere, den Beschuldigten über Gebühr zu belasten, wenn er beispielsweise zu Protokoll gab, dass er durch den Schlag in die Magen- gegend weder Schmerzen verspürt noch Verletzungen erlitten habe (D1 act. 4/1, F/A 8 f.; D1 act. 4/3, F/A 14). Des Weiteren gab er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme an, vom Beschuldigten bespuckt worden zu sein, wobei er aber nicht wisse, ob er von der Spucke auch getroffen worden sei (D1 act. 4/1, F/A 6). Hier- durch wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ weiter unterstrichen, zu- mal er sich nicht leichtfertig zu weiteren Belastungen hinreissen liess. P._____ schilderte die Geschehnisse bei der Polizei in seiner freien Erzählung ausführlich und in sich stimmig. Dass er anlässlich der drei Jahre später erfolgten staatsan- waltschaftlichen Einvernahme nicht mehr jedes Detail zu den Geschehnissen vom

22. November 2018 wiedergeben konnte, ist nachvollziehbar und kann von einem Zeugen auch nicht erwarteten werden. Im Gegenteil würde eine detailgetreue Wie- dergabe der Geschehnisse unter Wiederholung von bereits dokumentierten Neben- umständen aufgrund des mit dem Zeitablauf abnehmenden Erinnerungsvermögens aufhorchen und eher auf ein blosses Vortragen von auswendig Gelerntem schlies- sen lassen. Dies hat P._____ gerade nicht getan. Stattdessen bezeichnete er ei- gene Erinnerungslücken anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus- drücklich (D1 act. 4/3, F/A 12 f. und 18). So habe er bei der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme nicht mehr gewusst, dass er gemäss seinen früheren Aussagen vom Beschuldigten bespuckt worden sei. Dies erklärte P._____ damit, dass er häu- figer vom Beschuldigten bespuckt worden sei (D1 act. 4/3, F/A 12). Dass er eine angebliche Spuckattacke rund drei Jahre später nicht mehr aus der eigenen Erin- nerung heraus diesem Vorfall zuordnen konnte, ist unter diesen Umständen jedoch begreiflich und der Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ nicht abträglich.

- 58 - Ebenso wenig schadet es der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wenn er den ihm offensichtlich noch präsenten Vorfall erst durch die Konsultation der internen Do- kumentationen der JVA Pöschwies kalendarisch zuordnen konnte (vgl. D1 act. 4/3, F/A 26). Die Aussage, wonach P._____ beim Schlag weder Schmerzen noch Ver- letzungen erlitt, lässt sich sodann nicht den im Recht liegenden internen Dokumen- tationen der JVA Pöschwies entnehmen (vgl. D1 act. 2/1), welche P._____ – wie er selber zugab – zuvor noch gelesen hatte. Es kann somit keine Rede davon sein, dass P._____ einzig gestützt auf interne Dokumentationen der JVA Pöschwies – und nicht aus der eigenen Erinnerung – Angaben zum Vorfall gemacht habe. P._____ vermochte die Geschehnisse auch drei Jahre nach dem mutmasslichen Vorfall grob zu schildern. Dass er aus eigener Erinnerung nichts mehr habe berich- ten können, wie dies von der Verteidigung des Beschuldigten behauptet wird, stimmt somit nachweislich nicht. Vielmehr sind die Aussagen von P._____ insge- samt als sehr glaubhaft zu betrachten. 5.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist zu sagen, dass er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme detailreiche Ausführungen zu den Ge- schehnissen vom 22. November 2018 machte, wohingegen er das Erlebte rund drei Jahre später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur noch sehr bruch- stückhaft aus der eigenen Erinnerung heraus wiederzugeben in der Lage war (D1 act. 4/4, F/A 8 ff.). Auf die Ergänzungsfragen der Verteidigung zum Vorfall hin ver- wies C._____ fast ausschliesslich auf seine Aussagen in der polizeilichen Befra- gung (D1 act. 4/4, F/A 16 f. und 20). C._____ äusserte sich in Anwesenheit der Verteidigung – mangels vorhandener Erinnerungen – nicht mehr zur angeblichen Spuckattacke (D1 act. 4/4, F/A 13 f.). Beim Stellen von Ergänzungsfragen wurde seitens der Verteidigung sodann das angebliche Reindrücken des Arms des Be- schuldigten aufgegriffen. Diesbezüglich verwies C._____ grösstenteils auf seine bisher gemachten Aussagen bei der Polizei und verstrickte sich auf entsprechen- des Nachhaken hernach in einen Widerspruch (D1 act. 4/4, F/A 16 f. und 19). Dar- aus wird deutlich, dass eine materielle Konfrontation durch die Verteidigung trotz den knapp ausgefallenen Antworten des Zeugen – entgegen ihrer Behauptung –

- 59 - doch möglich und sogar erfolgreich war. Die Aussagen von C._____ in der polizei- lichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 1 sind somit verwert- bar. 5.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ Die Aussagen von C._____ bei der Polizei erweisen sich als ausführlich und schlüs- sig. Anlässlich der über drei Jahre später erfolgten staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme konnte sich C._____ glaubhaft an den Vorfall vom 22. November 2018 erinnern, wenngleich er zunächst zu Protokoll gab, den Vorfall nicht mehr präsent zu haben (D1 act. 4/4, F/A 6 und 8). Im Rahmen der Ergänzungsfragen der Vertei- digung verstrickte sich C._____ in einen offensichtlichen Widerspruch, wenn er die Situation nach dem Schlag als hektisch beschrieb, aber eigentlich zum Ablauf vor diesem Schlag befragt wurde. Entsprechend sah sich C._____ gezwungen, seine Aussagen zum genauen Hergang zu relativieren (D1 act. 4/4, F/A 19 f.). In tatsäch- licher Hinsicht erreichte die Verteidigung damit eine Erschütterung der Glaubhaf- tigkeit der Schilderungen von C._____. Seine Aussagen zu Dossier 1 sind aber insgesamt dennoch nicht als unglaubhaft zu bezeichnen. 5.4 Würdigung und Fazit Während die Aussagen von C._____ in Dossier 1 etwas unklar erscheinen, ist für die Erstellung des Sachverhalts auf die glaubhaften Aussagen von P._____ abzu- stellen. Seinen ausführlichen Schilderungen steht bezeichnenderweise auch keine abweichende Sachverhaltsdarstellung gegenüber. Vielmehr wird die ohnehin le- bensnahe und überzeugende Version von P._____ auch durch die im Recht liegen- den internen Dokumentationen der JVA Pöschwies (Rapport und Anhörung) ge- stützt, sodass keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass sich die beiden Sachver- halte in Dossier 1 so zugetragen haben, wie sie in der Anklage umschrieben wur- den. Lediglich hinsichtlich der Spuckattacke ist in Abweichung der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte nur P._____ bespucken wollte. Nach- dem P._____ nicht mehr wusste, ob er von der Spucke getroffen wurde (D1

- 60 - act. 4/1, F/A 6), ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass der Beschul- digte den ausweichenden Aufseher nicht traf. Da von C._____ keine glaubhaften Aussagen im Recht liegen, lässt sich ein Bespucken seiner Person nicht erstellen.

6. Dossier 2: Sachverhaltserstellung in concreto 6.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen G._____ und Q._____ sowie diejenigen der Auskunftspersonen C._____, D._____, E._____ und B._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D2 act. 4/1-12). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich samt Fotodokumentation sowie ein Rapport und eine An- hörung der JVA Pöschwies im Recht (D2 act. 1/1 und 2/1-3). 6.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen G._____ G._____ gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2023 zum Vorfall vom 26. November 2018 zu Protokoll, die Zellentüre des Beschuldigten geöffnet zu haben und aus dem Vorraum in den Gang getreten zu sein, als der Beschuldigte beim Hinauskommen eine mit Urin gefüllte Schale, welche er unmit- telbar neben der Türe im dort nicht einsehbaren Bereich deponiert habe, ergriffen und in Richtung der im Einsatz stehenden Aufseher gegen die Decke geworfen zu haben, sodass die Aufseher mit seinem Urin "geduscht" worden seien. Daraufhin habe sich der Beschuldigte sofort in seine Zelle zurückgezogen. Die Aufseher seien sodann vorgerückt um die Zellentüre zu schliessen, woraufhin der Beschuldigte von innen gegen die Türe gedrückt habe (D2 act. 4/1, F/A 6). Auf Nachfrage erklärte G._____, nur minim vom Urin des Beschuldigten getroffen worden zu sein (D2 act. 4/1, F/A 7). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2022 schil- derte G._____ weitere Einzelheiten zum Vorfall vom 26. November 2018: So sei der Beschuldigte am besagten Tag von den Aufsehern für den Spaziergang vorbe- reitet worden. Dies sei aussergewöhnlich ruhig verlaufen, was die Aufseher dazu

- 61 - veranlasst habe, sich zur Besprechung zurückzuziehen, zumal sie davon ausge- gangen seien, dass der Beschuldigte etwas geplant habe. Als die Zellentüre geöff- net worden sei, habe der Beschuldigte unmittelbar ein Gefäss in die Hand genom- men und die im Einsatz stehenden Aufseher mit Urin beschüttet. Damit möglichst viele Aufseher vom Urin getroffen würden, habe der Beschuldigte den Urin in Rich- tung Decke geworfen. Daraufhin hätten die Aufseher den Beschuldigten zurück in seine Zelle gedrängt und die innere Zellentüre abgeschlossen, was aber nur mit Mühe und Not gelungen sei, weil sich der Beschuldigte dagegen gesperrt habe (D2 act. 4/8, F/A 7). Die Frage des Staatsanwalts, ob er vom Urin getroffen worden sei, bejahte G._____. Indessen führte er auf entsprechende Nachfrage aus, sich nicht mehr genau zu erinnern, wo er vom Urin getroffen worden sei, er vermute jedoch am Arm oder am Schulterbereich (D2 act. 4/8, F/A 8 f.). Weiter führte G._____ aus, nicht zu wissen, was die Ursache für dieses angebliche Handeln des Beschuldigten gewesen sei. Zur damals getragenen Ausrüstung auf Ergänzungsfrage der Vertei- digung hin befragt, gab er an, es habe sich um normale Ausrüstung ohne Helm gehandelt, wobei er nicht mehr wisse, ob die Aufseher noch einen Schutzschild mit sich geführt hätten. Auch bezüglich des Helms sei er sich nicht ganz sicher (D2 act. 4/8, F/A 19 f.). 6.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Q._____ Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2018 erklärte Q._____, dass der Beschuldigte für diesen Montag etwas angekündigt habe. Q._____ sei aufgefallen, dass der Beschuldigte beim Anziehen der Fesselung zu gut mitgemacht habe und er die Aufseher nicht beleidigt habe, was aussergewöhnlich gewesen sei. Nachdem G._____ die Zellentüre geöffnet habe, sei der Beschuldigte blitzschnell nach vorne gekommen und habe sich gebückt, woraufhin dessen Urin den Aufsehern entgegengeflogen sei. Die Aufseher hätten im Nachhinein festgestellt, dass sich der Beschuldigte darauf vorbereitet habe, indem er ein mit Urin gefülltes Suppengeschirr aus Kunststoff unmittelbar neben der Türe abgestellt habe, um dieses dort zu ergreifen und den Aufsehern dessen Inhalt anzuwerfen. Nach dem Urinstreich habe sich der Beschuldigte schnell wieder in seine Zelle zurückgezogen. Als die Aufseher die innere Zellentüre hätten

- 62 - schliessen wollen, sei der Beschuldigte wieder nach vorne geschossen und habe versucht dies zu verhindern, indem er von innen gegen die Zellentüre gedrückt habe (D2 act. 4/2, F/A 7 und 9). Bei diesem Vorfall vom 26. November 2018 sei Q._____ überall vom Urin getroffen worden, wo er nicht von Kleidung bedeckt gewesen sei, namentlich an den Händen sowie Armen. Urin sei auch durch den Kragen am Hals hinuntergelaufen. Zudem sei der Schutzschild und die Decke getroffen worden (D2 act. 4/2, F/A 8). Die Frage, ob der Beschuldigte etwas gesagt habe, als er seinen gesammelten Urin nach den Aufsehern geworfen habe, die ihn zum Spaziergang hätten begleiten sollen, verneinte Q._____. Vielmehr habe der Beschuldigte die Aufseher ausgelacht und im Verlauf des Tages immer wieder das Lied "Regen-, Regentröpfli" gesungen, als die Aufseher mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt hätten (D2 act. 4/2, F/A 10). Auf entsprechende Nachfrage führte Q._____ aus, dass im Vorfeld nichts Aussergewöhnliches vorgefallen sei, was den Beschuldigten zu dieser Handlung habe verleiten können. Q._____ gehe davon aus, dass sich der Beschuldigte einfach etwas Neues ausgedacht habe, um die Aufseher zu schikanieren (D2 act. 4/2, F/A 13). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2022 wiederholte Q._____ seine bei der Kantonspolizei Zürich gemachten Aussagen, wonach das Prozedere ruhig abgelaufen sei und die Tat vorbereitet und geplant gewesen sei, indem der Beschuldigte die Plastikschale im Vorfeld mit Urin gefüllt habe. Er habe zwar die Schale nicht gesehen, dafür jedoch den Urin im Gesicht, am Hals und vor allem an den Händen gespürt (D2 act. 4/11, F/A 12 ff.). Wer von den Aufsehern sonst noch dabei gewesen sei und ob auch andere Aufseher vom Urin getroffen worden seien, wisse er nicht mehr. Überdies gab Q._____ an, dass die Aufseher den Beschuldigten zurück in die Zelle hätten bringen wollen, wobei er sich nicht mehr erinnern könne, wie der Beschuldigte zurück in die Zelle gedrückt worden sei, zumal es mehrere Vorfälle gegeben habe, bei denen er sich der Beschuldigte ge- wehrt habe. Im Übrigen wisse er nicht, ob der Beschuldigte damals auch gegen den Schild geschlagen habe, weshalb er auf seine Aussagen bei der Polizei ver- weise (D2 act. 4/11, F/A 17 f.).

- 63 - 6.1.3 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson C._____ Zum Vorfall vom 26. November 2018 wurde C._____ am 12. Dezember 2018 poli- zeilich befragt. Dabei führte er aus, dass der Beschuldigte an jenem Tag auffällig kooperativ mitgemacht habe. So habe dieser es sogar unterlassen, die Aufseher zu beschimpfen, was unüblich sei. Auch wenn die Aufseher dieses Verhalten des Beschuldigten als auffällig empfunden hätten, sei beschlossen worden, dem Be- schuldigten den Spaziergang zu ermöglichen. Als G._____ die innere Zellentüre geöffnet und dem Beschuldigten gesagt habe, dass er aus der Zelle kommen dürfe, sei dieser zur inneren Zellentüre gekommen und habe sich dort gebückt und nach dem Essgeschirr gegriffen, welches er vorgängig dort an einer von aussen nicht einsehbaren Stelle deponiert habe. Im Anschluss habe der Beschuldigte noch un- gefähr zwei Schritte vorwärts gemacht und das mit Urin befüllte Essgeschirr in die Richtung der Aufseher in den Gang geworfen. Danach habe er sich sofort wieder in die Zelle zurückgezogen. In der Folge hätten sich die Aufseher umgehend der inneren Zellentüre genähert. Trotz dem Versuch des Beschuldigten, die innere Zel- lentüre zu blockieren, sei es den Aufsehern mit grossem Kraftaufwand gelungen, die Türe zuzudrücken und zu schliessen (D2 act. 4/3, F/A 4 und 7). Die Frage, ob er vom Urin getroffen worden sei, bejahte er und ergänzte dabei von sich aus, dass alle Aufseher etwas davon abbekommen hätten. C._____ sei hauptsächlich indi- rekt, d.h. durch den von der Decke tropfenden Urin, getroffen worden. Dabei sei ihm der Urin über den Helm in den Hals hinuntergelaufen (D2 act. 4/3, F/A 5). Der Beschuldigte habe während dieser Aktion nichts gesagt, sondern erst später für die Aufseher ein Lied parat gehabt, indem er "Regen-, Regentröpfli, es regnet auf mein Köpfli …" gesungen habe (D2 act. 4/3, F/A 8). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2022 sagte C._____ frei erzählend aus, dass der Beschuldigte sich bei den Vorbereitun- gen für den Spaziergang noch nie so ruhig verhalten habe wie am Tag des fragli- chen Vorfalls. Es sei geradezu musterhaft abgelaufen, ohne irgendwelche Beleidi- gungen seitens des Beschuldigten. Als die innere Sicherheitstüre geöffnet worden sei, um einen Blick in den nicht einsehbaren Bereich der Zelle zu werfen, sei der Beschuldigte aufgesprungen, habe die vorbereitete Schale mit Urin ergriffen und

- 64 - sie in Richtung der Aufseher geschmissen. Danach habe der Beschuldigte ver- sucht, die Türe zu blockieren, was aber durch die vereinten Kräfte der Aufseher unterbunden worden sei, sodass die Türe letztlich habe geschlossen werden kön- nen (D2 act. 4/7, F/A 8). Auf Vorhalt der beiden von der Kantonspolizei Zürich er- stellten Fotos bestätigte C._____, dass es sich um ein solches Essgeschirr gehan- delt habe, welches der Beschuldigte für seinen Urinstreich verwendet habe (D2 act. 4/7, F/A 14). Auf Nachfrage, ob auch andere Aufseher vom Urin getroffen wor- den seien, hatte C._____ eine differenzierte Antwort parat, als er die Frage zwar bejahte, gleichzeitig aber angab, nicht mehr genau zu wissen, wer sonst noch von den Aufsehern getroffen worden sei. Die Anzahl der im Einsatz stehenden Aufseher beim Vorfall vom 26. November 2018 gab er vorsichtig mit sechs an (D2 act. 4/7, F/A 15 f.). Auf entsprechende Ergänzungsfrage der Verteidigung hin erklärte C._____, dass der Urin ihn am Helm bzw. am Kopf – zumal der Helm Löcher habe

– sowie an Stirn und Kleidern getroffen habe (D2 act. 4/7, F/A 24). 6.1.4 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson D._____ Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2018 schilderte D._____ den Vorfall vom 26. November 2018 folgendermassen: Der Beschuldigte habe den Aufsehern am Wochenende zuvor eine Überraschung für den Montag angekündigt. Daraufhin hätten die Aufseher das Personal für den Hofgang mit dem Beschuldigten aufgestockt und seien besonders aufmerksam gewesen. Bei den Vorbereitungen für den Hofgang, namentlich bei der Befestigung der Fesselungen, habe sich der Beschuldigte ungewöhnlich ruhig verhalten. Auch der Aufforderung, in seiner Zelle nach hinten an die Wand zu gehen, um die Zellentüre gefahrlos zu öffnen, sei der Beschuldigte wortlos nachgekommen. Als G._____ die Zellentüre geöffnet habe, habe sich der Beschuldigte in Bewegung gesetzt und sei zur inneren Zellentüre gekommen. Danach habe er sich blitzschnell gebückt, das Essgeschirr ergriffen, welches er zuvor neben der Türe so deponiert habe, damit die Aufseher es nicht hätten sehen können, und den im Essgeschirr befindlichen Urin in Richtung der Aufseher und an die Decke geworfen. In der Folge habe sich der Beschuldigte wieder in seine Zelle zurückgezogen. Der Urin habe D._____ an dessen Hals und Armen auf der Haut getroffen, mithin dort, wo er nicht durch Kleidung oder den

- 65 - Helm geschützt gewesen sei. Auch auf seiner Brille habe er Urintropfen gehabt. Zudem sei sehr unangenehm gewesen, dass danach noch weiter Urin vor der Deck herabgetropft sei (D2 act. 4/4, F/A 6). Zur Frage, wie er und die anderen Aufseher reagiert hätten, als sie vom Beschuldigten mit Urin beworfen worden sei, führte D._____ aus, dass die Aufseher zur Zellentüre gegangen seien, um die innere Zel- lentüre zu schliessen. Beim Zuschieben der Türe habe der Beschuldigte gegen diese geboxt und getreten. Ausserdem habe er die Aufseher verhöhnt, indem er angefangen habe zu singen: "Regen-, Regentröpfli, es regnet auf mein Köpfli …" (D2 act. 4/4, F/A 8). Zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2022 gab D._____ zu, nicht mehr genau zu wissen, was beim Vorfall vom 26. November 2018 vorgefallen sei. Er könne sich aber daran erinnern, dass dem Beschuldigten für den bevorstehenden Spaziergang die Hand- und Fussfesseln angezogen worden seien, was auch problemlos funktioniert habe. Beim Öffnen der Türe hätten die Aufseher die übliche Formation eingenommen. Der Beschuldigte sei aus der Zelle gekommen, habe das Plastikgeschirr gefasst, welches er vorgängig mit seinem ei- genen Urin gefüllt habe, und habe dieses direkt über die Schutzschilder geschüttet, sodass alle Aufseher getroffen worden seien. Dies habe den Abbruch des Spazier- gangs für den Beschuldigten zur Folge gehabt (D2 act. 4/9, F/A 8). Auf entspre- chende Nachfrage gab D._____ an, in Vorbereitung auf die Einvernahme den Rap- port der JVA-Pöschwies vom 26. November 2018 gelesen zu haben (D2 act. 4/9, F/A 11 f.). An seine vor der Kantonspolizei Zürich gemachte Aussage, wonach der Beschuldigte am Wochenende vor dem 26. November 2018 eine Überraschung für den Montag angedroht habe, habe sich D._____ indes nicht mehr erinnern können. Er bestätigte jedoch, dass auch andere damals im Einsatz stehenden Aufseher vom Urin getroffen worden seien (D2 act. 4/9, F/A 14 ff.). Auf Ergänzungsfrage der Ver- teidigung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass der Beschuldigte den mit Urin gefüllten Behälter – aus der Blickrichtung von aussen – beim Zelleneingang rechts unten bei der Zelle deponiert habe. Dabei handle es sich um einen der wenigen Bereich in der Zelle, welche von aussen nicht einsehbar sei (D2 act. 4/9, F/A 18). Nach einer möglichen Erklärung gefragt, weshalb sich der Beschuldigt angeblich derart gegen die Aufseher auflehne, gab D._____ an, dass der Beschuldigte von

- 66 - einem Krieg spreche, welchen er führe, auch in anderen Gefängnissen. Es handle sich dabei um einen Krieg gegen Uniformierte, d.h. gegen die Angestellten der Ge- fängnisse (D2 act. 4/9, F/A 19). Dazu von der Verteidigung befragt, ob seiner An- sicht nach eine so lange Einzelhaft wie beim Beschuldigten Auswirkungen auf das Verhalten der betroffenen Person zeitigen könnten, erklärte D._____, dass er da- von ausgehe, eine lange Einzelhaft sei für einen Häftling nicht förderlich. Dies hät- ten andere Beispiele auch schon bewiesen. Nur habe die JVA Pöschwies dem Be- schuldigten mehrfach Wege aufgezeigt, wie er aus seiner Situation rauskommen und wie er seine Situation ändern könne. So sei mehrfach mit dem Beschuldigten gesprochen worden. Man habe ihm aufgezeigt, dass er in die Sicherheitsabteilung 1, anschliessend in die Sicherheitsabteilung 2 und danach in den normalen Vollzug in der JVA Pöschwies käme, wenn der Beschuldigte seine Aggressivität in den Griff bekäme und mit den Übergriffen aufhöre (D2 act. 4/9, F/A 21 f.). 6.1.5 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson E._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2018 gab E._____ zu Protokoll, dass er für den 26. November 2018 hinzugezogen worden sei, um das Personal der Sicherheitsabteilung beim Hofgang des Beschuldigten zu unterstüt- zen, nachdem dieser am Wochenende für den Montag eine Überraschung für die Aufseher angedroht habe. Der Beschuldigte habe sich bei den Vorbereitungen für den Hofgang, namentlich bei der Befestigung der Hand- und Fussfesselung, ver- dächtig ruhig verhalten. So habe er auch keine Beleidigungen gegen die Aufseher ausgestossen. Vorschriftsgemäss hätten die Aufseher den Beschuldigten nach hin- ten an die Wand geschickt, um die Zellentüre öffnen zu können. Beim Öffnen der inneren Zellentüre habe sich der Beschuldigte genähert, sich blitzschnell gebückt und ein Essgeschirr ergriffen, welches er zuvor so neben der Türe deponiert habe, dass es für die Aufseher nicht sichtbar gewesen sei. In dieses Essgeschirr habe er uriniert. Den Inhalt habe er in die Richtung der Aufseher und an die Decke gewor- fen. E._____ sei im Gesicht, an den Haaren und unbedeckten Armen getroffen wor- den. Überdies habe das Urin von der Decke heruntergetropft (D2 act. 4/5, F/A 6). Als Reaktion seien die Aufseher sofort in den Zellenvorraum gegangen, um die innere Zellentüre zu schliessen. Währenddessen sei der Beschuldigte ebenfalls zur

- 67 - inneren Zellentüre gekommen und habe heftig dagegen gepoltert, womit er die Auf- seher beim Schliessen der Türe behindert habe. In der Folge sei der Hofgang des Beschuldigten abgebrochen worden (D2 act. 4/5, F/A 10). Zum Vorfall vom 26. November 2018 gab E._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2023 zu Protokoll, dass man den Rapport nochmals lesen müsse, um zu wissen, was alles passiert sei. Er könne sich noch daran erin- nern, dass es um einen Spaziergang des Beschuldigten gegangen sei, bei dessen Vorbereitung der Beschuldigte den Aufsehern Urin entgegen geschüttet und alle getroffen habe (D2 act. 4/10, F/A 8 ff.). Weiter führte E._____ aus, dass er derje- nige gewesen sei, der nur schon aufgrund seiner Körpergrösse am meisten vom Urin abbekommen habe (D2 act. 4/10, F/A 14). Derweil habe er nicht gesehen, wie der Beschuldigte ihm und den anderen Aufsehern den Urin anschüttete, zumal sich dies schnell abgespielt habe. Er habe lediglich gesehen, dass der Beschuldigte etwas aus einem Gefäss in Richtung der Aufseher geworfen habe. Erst später habe er realisiert, was es gewesen sei. Zu näheren Eigenschaft des fraglichen Gefässes befragt, vermutete E._____, dass es sich um eine Art Tupperware gehandelt habe, welches für das Essen benutzt werde. Auf Vorhalt der von der Kantonspolizei Zü- rich erstellten zwei Fotos eines Plastikgeschirrs hielt E._____ es für möglich, dass es sich um ein solches Gefäss gehandelt habe, konnte dies indes nicht eindeutig bestätigen (D2 act. 4/10, F/A 15 ff.). 6.1.6 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson B._____ Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2018 erklärte – in Übereinstimmung mit den Aussagen anderer Aufseher – auch B._____, dass der Beschuldigte am Wochenende vor dem 26. November 2018 für den Montag etwas angekündigt habe. Nachdem er dem Beschuldigten am Tag des Vorfalls die Fes- selungen angezogen habe, sei die innere Zellentüre von G._____ geöffnet worden. B._____ habe von seiner Position aus keine Sicht auf den Beschuldigten gehabt und sei plötzlich nass geworden. Aufgrund des Geschmacks sei klar gewesen, dass der Beschuldigte die Aufseher mit Urin beworfen habe (D2 act. 4/6, F/A 6). Auf ent- sprechende Nachfrage sagte B._____ aus, dass er Glück gehabt habe, denn er sei nur am T-Shirt vom Urin getroffen worden (D2 act. 4/6, F/A 8). Nach diesem Vorfall

- 68 - habe der Beschuldigte bei Kontakten mit den Aufsehern öfters das Lied "Regen-, Regentröpfli" gesungen (D2 act. 4/6, F/A 8). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 ver- wies B._____ bereits zu Beginn der Befragung auf den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2018, welchen er in Vorbereitung auf diese Einvernahme kon- sultiert habe. B._____ könne sich aber noch daran erinnern, dass der Beschuldigte aus der Zelle gekommen, eine schnelle Bewegung gemacht habe und "dies" an die Decke geworfen habe, sodass es runtergetropft habe. Im Nachhinein hätten die Aufseher festgestellt, dass es sich dabei um Urin gehandelt habe (D2 act. 4/12, F/A 8). Wo er vom Urin getroffen worden sei, vermochte er indes nicht mehr zu benennen (D2 act. 4/12, F/A 11). 6.1.7 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Die Kantonspolizei Zürich erstellte zwei Fotos des mutmasslichen Essgeschirrs, welches der Beschuldigte mit seinem Urin gefüllt und diesen Inhalt sodann beim Vorfall vom 26. November 2018 den Aufsehern angeworfen habe. Gemäss Be- schreibung fasst das Essgeschirr aus Kunststoff ein Maximalvolumen von 0.5 Liter. Auf dem ersten Foto ist erkennbar, dass das Essgeschirr einen Durchmesser von 15 cm aufweist. Das Geschirr ist nicht ganz rund, sondern weist zwei Seitengriffe auf (D2 act. 2/1). 6.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ fällt Folgendes in Be- tracht: Zur Frage, ob sich G._____ an den über drei Jahre zurückliegenden Vorfall noch erinnern könne oder sich irgendwie auf die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme vorbereitet habe, gab er zu Protokoll, sich noch grob an den Vorfall zu erin- nern, wenngleich er als Vorbereitung noch den Rapport der JVA Pöschwies vom

26. November 2018 gelesen habe (D2 act. 4/8, F/A 12 f. und 15). Er schilderte so- dann frei erzählend und ausführlich, wie sich der Urin-Vorfall vom 26. November 2018 abgespielt habe. Die Verteidigung stellte G._____ schliesslich mehrere Er- gänzungsfragen zum Vorfall, welche dieser grösstenteils – wenn auch mit gewisser Zurückhaltung und Unsicherheit – beantworten konnte (vgl. D2 act. 4/8, F/A 15 ff.).

- 69 - Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist damit gewahrt. Die Aussagen von G._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 2 sind somit verwertbar. 6.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ G._____ schilderte die Geschehnisse vom 26. November 2018 lebendig, schlüssig und detailliert. Seine Ausführungen lassen sich sodann mit den Sachverhaltsdar- stellungen der übrigen Aufseher grundsätzlich in Einklang bringen. Dass er in Ab- weichung zu den übrigen befragten Aufsehern eher davon ausging, beim Einsatz keinen Helm getragen zu haben, erschüttert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht, zumal er sich diesbezüglich offensichtlich unsicher war (vgl. D2 act. 4/8, F/A 20). Sodann enthielt sich G._____ unnötiger Übertreibungen, wenn er bei- spielsweise zu Protokoll gab, nur minimal vom Urin getroffen worden zu sein (D2 act. 4/1, F/A 7). Dass sich G._____ über drei Jahre später anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme an den Urinstreich des Beschuldigten noch in groben Zügen erinnern konnte, gleichwohl aber als Gedankenstütze als Vorbereitung nochmals den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies konsultierte, erscheint nachvollziehbar und verständlich. Im Übrigen gab G._____ zu Protokoll, dass der Urin des Beschuldigten die Decke getroffen habe, sodass die Aufseher darunter regelrecht "geduscht" worden seien (D2 act. 4/1, F/A 6; D2 act. 4/8, F/A 7). Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Umstand, der sich nicht aus der Vorberei- tungslektüre von G._____ ergibt (vgl. D2 act. 2/2), was auf einen reell erlebten Hin- tergrund schliessen lässt. Fern lassen sich keine Fantasie- oder Lügensignale in den Aussagen von G._____ ausmachen. Nach dem Gesagten erscheinen seine Aussagen in Dossier 2 als glaubhaft. 6.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist zu konstatieren, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nach- frage jeweils Aussagen gemacht hat. Teilweise traten auch Erinnerungslücken zu Tage. Die von Q._____ gemachten Angaben genügten ohne Weiteres, um durch entsprechende Ergänzungsfragen der Verteidigung in Bezug auf deren Beweiswert

- 70 - hinterfragt werden zu können. Die Verteidigung unterliess es allerdings gänzlich, die Sachverhaltsdarstellung von Q._____ in Zweifel zu ziehen, sondern befragte ihn stattdessen zu den Haftbedingungen des Beschuldigten. Damit hat sie das ma- terielle Konfrontationsrecht hinsichtlich des Vorfalls vom 26. November 2018 trotz formell gegebener Gelegenheit nicht in Anspruch genommen. Da die Aussagen von Q._____ in Dossier 2 einer materiellen Konfrontation zugänglich gewesen wären, sind sie verwertbar. 6.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____ Zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist festzuhalten, dass Q._____ die Gescheh- nisse vom 26. November 2018 schlüssig und ohne erkennbare Lügensignale zu Protokoll gegeben hat. Seine Aussagen bei der Polizei weisen einen hohen Detail- reichtum auf, während diejenigen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme deutlich knapper ausfielen, was sich mit der bis dahin verstrichenen Zeit von über drei Jahren erklären lassen dürfte. Q._____ erklärte, dass der Vorfall vom

26. November 2018 bereits drei Jahre zurückliege. Es habe ca. 20 Vorfälle gege- ben, bei welchen er involviert gewesen sei. Auf einen Vorfall mit Urin angespro- chen, führte er aus, dass er sich daran erinnere. Er habe suchen müssen, um wel- ches Dossier es sich handle. Dann habe er gesehen, dass es "diese Uringe- schichte" sei. Er habe den Rapport der JVA-Pöschwies vom 26. November 2018 angeschaut (D2 act. 4/11, F/A 7 ff.). Somit erklärte auch Q._____, dass er als Vor- bereitung auf diese Einvernahme den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. Novem- ber 2018 angeschaut habe. Dieser enthält jedoch keine Angaben dazu, wo die ein- zelnen Aufseher – mithin auch Q._____ – vom Urin getroffen worden seien. Derweil vermochte sich Q._____ auch über drei Jahre später noch zu erinnern, den Urin im Gesicht, am Hals und vor allem an den Händen gespürt zu haben (D2 act. 4/11, F/A 15). Sodann lassen sich seine Schilderungen widerspruchsfrei mit denjenigen der übrigen Aufseher vereinbaren. Ausserdem gab Q._____ an, dass der Beschul- digte im Nachgang an den Urinstreich die Aufseher verhöhnt habe, indem er ihnen das Lied "Regen-, Regentröpfli" vorgesungen habe (D2 act. 4/2, F/A 10). Auch die- ser Nebenumstand findet sich nicht im von Q._____ konsultierten Rapport der JVA Pöschwies, und erweist sich als derart charakteristisch, wie er nur zu erwarten

- 71 - wäre, wenn Q._____ dies auch tatsächlich so erlebt hat. Ferner wird dieser Neben- umstand durch die diesbezüglichen, übereinstimmenden Aussagen von C._____, D._____ und B._____ gestützt (vgl. D2 act. 4/3, F/A 8; D2 act. 4/4, F/A 8; D2 act. 4/6, F/A 8). Im Ergebnis sind die Aussagen von Q._____ in Dossier 2 als glaub- haft einzustufen. 6.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist zu sagen, dass er bei der Staatsanwaltschaft einräumte, als Vorbereitung auf diese Einvernahme den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2018 gelesen zu haben. Dies er- klärte er damit, dass er bei seinen ersten beiden Einvernahmen unvorbereitet ge- wesen sei und er in diesem Monat insgesamt zwölf Mal wegen entsprechenden Vorfällen vorgeladen worden sei. Es sei daher schwierig zu wissen, um welchen Vorfall es jeweils konkret gehe (D2 act. 4/7, F/A 17 f. und 22). Hieran wird deutlich, dass C._____ mit den knappen Angaben in der Vorladung – im Wesentlichen be- stehend aus Datum- und Zeitangabe des angeblichen Vorfalls sowie untersuchtem Straftatbestand – noch nicht wusste, um welchen der mehreren Vorfälle es bei die- ser Einvernahme konkret gehen würde. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte C._____ auch auf entsprechende Ergänzungsfragen der Ver- teidigung hin Aussagen zum Vorfall vom 26. November 2018. Die Verteidigung konnte ihr Fragerecht demnach wirksam ausüben. Folglich sind die Aussagen von C._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dos- sier 2 verwertbar. 6.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ ist zu konstatieren, dass seine Schilderungen bei der Polizei zum Vorfall vom 26. November 2018 le- bensnah und in sich stimmig erfolgten. Im Übrigen decken sich seine Ausführungen zum Vorfall mit denjenigen der übrigen Aufseher. So wies auch er darauf hin, dass sich der Beschuldigte kurz vor dem Urinstreich auffällig kooperativ gezeigt habe. Auch die Rolle des Zellentüröffners unmittelbar vor der Attacke des Beschuldigten ordnete er in Übereinstimmung mit den Versionen der übrigen Aufsehern G._____

- 72 - zu (D2 act. 4/3, F/A 4). Im Unterschied zu seinen ersten zwei staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen, zu welchen er seinen eigenen Aussagen zufolge ziemlich un- vorbereitet erschienen sei, habe sich C._____ für diese Einvernahme in Dossier 2 etwas eingelesen (D2 act. 4/7, F/A 17 f. und 22). Es fällt jedoch auf, dass C._____ ein Bespucken mit Wasser beschrieb, welches bis dahin weder durch ihn in der polizeilichen Befragung noch von einem anderen Aufseher Erwähnung fand (D2 act. 4/7, F/A 19). Dies fiel auch dem einvernehmenden Staatsanwalt auf, welcher C._____ darauf hinwies. In der Folge relativierte C._____ seine Aussage, zumal eine Verwechslung vorliegen könnte. Gleichzeitig betonte er, dass er dem Beschul- digten nichts anlasten wolle, was dieser gar nicht gemacht habe (D2 act. 4/7, F/A 20 f.). Dieses Aussageverhalten führt zu einer leichten Herabsetzung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bei der Staatsanwaltschaft. Abschliessend ist da- her festzuhalten, dass die Aussagen von C._____ anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme als glaubhaft, diejenigen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme teilweise als etwas weniger glaubhaft zu qualifizieren sind. 6.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ fällt in Betracht, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zugab, sich nicht mehr genau an den Vorfall vom 26. November 2018 zu erinnern. Überdies gab er an, als Vor- bereitung auf diese Einvernahme den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. Novem- ber 2018 überflogen zu haben (D2 act. 4/10, F/A 10 ff.). Sodann machte er in An- wesenheit der Verteidigung Aussagen zur Sache und beantwortete auch die Er- gänzungsfragen der Verteidigung, welche nicht den Vorfall vom 26. November 2018, sondern die Haftbedingungen des Beschuldigten sowie dessen Verhalten im Gefängnis BG._____ betrafen (D2 act. 4/10, F/A 19 ff.). Von einer Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten kann keine Rede sein, nachdem das Fragerecht der Verteidigung wirksam ausgeübt werden konnte. Die Aussagen von D._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zu Dos- sier 2 sind verwertbar.

- 73 - 6.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ ist zu anzumerken, dass er im Rah- men der polizeilichen Einvernahme die Geschehnisse vom Vorfall vom 26. Novem- ber 2018 schlüssig und in sich stimmig beschrieb. Überdies schilderte er eindrück- lich, wie er fast überall an seiner Haut vom Urin getroffen worden sei, wobei er auch auf seiner Brille entsprechende Tropfen gehabt habe und das Herabtropfen des Urins von der Decke als besonders unangenehm empfunden habe (D2 act. 4/4, F/A 6). Im Weiteren decken sich seine Ausführungen zum Vorfall mit denjenigen der übrigen Aufseher. Widersprüche oder Unstimmigkeiten sind in seinen Aussa- gen nicht auszumachen. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hatte D._____ nach eigenen Angaben nur noch wenige Erinnerungen an den Vorfall vom

26. November 2018, was angesichts der bis zu dieser Einvernahme verstrichenen Zeit von über drei Jahren nicht weiter überrascht. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen von D._____ in Dossier 2 als glaubhaft. 6.5.1 Verwertbarkeit der Aussagen von E._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von E._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur noch wenige Aussagen zum Vorfall vom 26. November 2018 machen konnte. Dabei verwies E._____ auf den Umstand, dass die Fakten bereits im entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies festgehalten seien (D2 act. 4/5, F/A 10 ff. und 20). Trotz offenkun- diger Erinnerungslücken machte E._____ auf entsprechende Nachfrage hin einige Aussagen zum Vorfall. Seine Ausführungen bei der Staatsanwaltschaft gehen mit- hin über blosse Verweisungen auf den Rapport der JVA Pöschwies hinaus. Derweil verzichtete die anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme anwesende Verteidi- gung darauf, Ergänzungsfragen zum eigentlichen Vorfall an E._____ zu richten und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen infrage zu stellen. Dementsprechend sind die Aussagen von E._____ in Dossier 2 verwertbar. 6.5.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____ E._____ schilderte das Kerngeschehen sachlich, nachvollziehbar und stimmig. Seine Version zum Vorfall vom 26. November 2018 lässt sich ohne Weiteres mit

- 74 - den Aussagen der übrigen Aufseher vereinbaren. Dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur noch in groben Zügen an den Vorfall erinnerte, lässt seine Aussagen nicht weniger glaubhaft erscheinen. Im Ergebnis sind die Aussagen von E._____ in Dossier 2 daher als glaubhaft zu betrachten. 6.6.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist zu konstatieren, dass er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur noch knappe Ausfüh- rungen zum Vorfall vom 26. November 2018 zu machen vermochte, und er zu den Einzelheiten des Vorfalls erhebliche Erinnerungslücken offenbarte. Gleichwohl hat B._____ Aussagen zum Vorfall gemacht und hat die Verteidigung ihm gleichwohl keine Ergänzungsfragen gestellt. Daraus folgt, dass die Aussagen von B._____ in Dossier 2 verwertet werden können. 6.6.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ ist festzuhalten, dass er beim Vorfall vom 26. November 2018 von seinem Standpunkt aus, nicht genau habe beobachten können, was der Beschuldigte gemacht habe, als dieser die Zelle verlassen habe. B._____ sei plötzlich nass geworden (D2 act. 4/6, F/A 6). Dement- sprechend sind seine Aussagen etwas weniger aussagekräftig. Gleichwohl fügen sich seine Ausführungen zum Vorfall vom 26. November 2018 widerspruchslos in die von den übrigen Aufsehern wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung. Zudem liess sich B._____ zu keinen unnötigen Übertreibungen hinreissen, wenn er bei- spielswiese zu Protokoll gab, er habe Glück gehabt und sei nur am T-Shirt vom Urin getroffen worden (D2 act. 4/6, F/A 6). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme offenbarte er zwar erhebliche Erinnerungslücken und bezog sich mit- unter auf den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2018. Gleichwohl ist bei näherer Betrachtung davon auszugehen, dass er sodann originäre Erinnerun- gen zu Protokoll gab, wenn er seine erste Aussage mit "an was ich mich erinnern mag,[…]" einleitete (D2 act. 4/12, F/A 8) und hernach vom "von der Decke" trop- fenden Urin sprach, was über den Informationsgehalt des konsultierten Rapports

- 75 - hinausschiesst (vgl. D2 act. 4/12, F/A 10 und D2 act. 2/2). Demnach sind die Aus- sagen von B._____ in Dossier 2 als glaubhaft zu qualifizieren. 6.7 Würdigung und Fazit Abschliessend kann betreffend Dossier 2 zusammengefasst werden, dass sich die Aussagen der sechs beteiligten Aufseher widerspruchsfrei zusammenfügen lassen. Die Aufseher haben glaubhaft ausgeführt, wie der Beschuldigte die Tat im Vorfeld geplant habe, indem er das Plastikgeschirr mit seinem Urin abgefüllt und absichtlich an einer für die Aufseher von ausserhalb der Zelle nicht einsehbaren Stelle hinge- stellt habe, um diese alsdann damit zu überraschen. Es fällt zwar auf, dass die Schilderungen der Aufseher in ihren jeweiligen freien Erzählungen (im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen) sehr ähnlich ausfallen und teilweise an die Formulierungen im Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2018, welchen sie vor der Einvernahme konsultiert haben, angelehnt gewesen sein könnten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Aufseher ohne eigene Erinnerung oder gar aus nicht real erlebtem Hintergrund erzählt hätten. Hierfür sprechen ihre jeweiligen Aus- sagen, welche sie in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zu Protokoll gegeben haben und die über das hinausgehen, was im vorerwähnten Rapport niedergeschrieben wurde. Insbesondere wirkt überzeugend, dass die Auf- seher das ungewohnt kooperative Verhalten des Beschuldigten als auffällig emp- funden hatten, weshalb sie sich kurz zur Besprechung zurückgezogen hatten. So- dann haben sämtliche Aufseher in der einen oder anderen Art von einem Plastik- geschirr gesprochen, in welches der Beschuldigte seinen Urin zuvor abgefüllt hatte (z.B. Essgeschirr, Plastikgeschirr, Suppengeschirr, Tupperware, Gefäss, Becher). Dieses Plastikgeschirr wurde von der Kantonspolizei Zürich fotografiert. Der Um- stand, dass dieses Plastikgeschirr von jedem Aufseher eine etwas andere Bezeich- nung erhielt, berührt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht, handelt es sich doch lediglich um eine terminologische Nuance. Es kann ohne Weiteres auf die glaub- haften Aussagen der Aufseher abgestellt werden. Der Sachverhalt in Dossier 2 ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten.

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7. Dossier 3: Sachverhaltserstellung in concreto 7.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der der Auskunftspersonen I._____ und R._____ in den polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen vor (D3 act. 4/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Po- lizeirapport der Kantonspolizei Zürich sowie ein Journal und ein Ereignisjournal der JVA Pöschwies im Recht (D3 act. 1/1 und 2/1-2). 7.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson I._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2019 schilderte I._____ die Geschehnisse im Zeitraum vom 21. bis 29. Januar 2019 wie folgt: Am 21. Ja- nuar 2019 sei der Beschuldigte im Spazierhof gewesen und habe den dortigen Ruf betätigt, welcher von I._____ entgegengenommen worden sei. Der Beschuldigte habe die Stimme von I._____ erkannt und mehrere Drohungen ausgesprochen, welche der Adressat direkt ins Journal geschrieben habe. So habe er beispiels- weise gesagt: "Ich bin ein rachsüchtiger Mensch. Ich werde bis zum Tod gehen. I._____ weisst du noch, am Anfang dachtest du, ihr könnt mich brechen und erzie- hen. Ich vergesse nicht was ihr mir angetan habt. Ihr werdet dafür bezahlen." Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Ruf vom Spazierhof nicht unterdrückt werden könne, was bedeute, dass die Aufseher ihm zuhören müssten, wenn der Beschul- digte sie über diesen Ruf anspreche. Dazu befragt, wie der Beschuldigte dies ge- meint haben könnte, wenn er gesagt habe, er werde bis zum Tod gehen, antwortete I._____, dass sich der Beschuldigte immer gegen das Rechtssystem wehren werde (D3 act. 4/1, F/A 5 f.). Am 23. Januar 2019 sei der Beschuldigte aufgefordert wor- den, ein Stück Seife hinter sich auf die Fensterbank zu legen. Dieser wiederholten Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Stattdessen habe er sich komplett ver- weigert und damit begonnen, die Aufseher zu bedrohen und zu beleidigen. So habe er zum Beispiel gesagt: "Ich bringe euch alle um. Ich schlitze euch auf. Ich vernichte euch. Ich werde jeden Einzelnen finden, wenn ich dann einmal in Freiheit bin. Ich reisse euren Kindern die Herzen aus der Brust und stopfe sie in eure Fresse oder ich ersäufe sie in eurem Blut." (D3 act. 4/1, F/A 7). Betreffend den 24. Januar 2019

- 77 - führte I._____ aus, dass dem Beschuldigten eine Disziplinarverfügung wegen vo- rausgegangener Drohungen gegen die Aufseher vorgehalten worden sei. Dabei habe I._____ dem Beschuldigten erklärt, dass dieser weitere 12 Tage Arrest be- komme. In der Folge habe der Beschuldigte mit aller Kraft ununterbrochen gegen die inneren Zellentüren und die Fenster geschlagen und getreten und immer wieder Drohungen und Beschimpfungen durch Zellenruf gegen die Aufseher ausgespro- chen. Um 15.45 Uhr, als die Abgabe des Essens stattgefunden habe, sei den Auf- sehern aufgefallen, dass in der rechten inneren Zellentüre das Sicherheitsglas ein "Spinnennetz" aufgewiesen habe, der Beschuldigte also das Glas bei seinem vor- hergegangenen Anfall beschädigt haben musste. Als I._____ mit dem Essen den Zellenvorraum betreten habe, sei der Beschuldigte ganz nah ans Fenster getreten und habe mit der Hand die Geste einer Pistole gemacht. Danach habe er diese zur Pistole auf den Kopf bzw. das Gesicht von I._____ gerichtet und eine Schiessbe- wegung gemacht, was er mehrmals wiederholt habe. Dieser Vorgang sei durch fol- gende mündliche Drohung des Beschuldigten begleitet gewesen: "Du bist der erste, wenn ich frei bin, den ich töte." (D3 act. 4/1, F/A 8). Am 25. Januar 2019 habe der Beschuldige die Zellengegensprechanlage betätigt, woraufhin I._____ den Ruf an- genommen habe und gefragt habe, was der Beschuldigte wolle. Der Beschuldigte habe sodann eine weitere Drohung ausgesprochen und mit einer "Pistolenhand" auf I._____ gezeigt: "Ich bringe dich um du Hurensohn, wartet nur, ich habe jetzt eine neue Stufe der Gewalt eingeläutet. " Aufgrund der gezeigten Gewaltbereit- schaft traue es I._____ dem Beschuldigten zu, dass dieser die Drohungen wahr- machen würde (D3 act. 4/1, F/A 14). Im Fall einer Haftentlassung des Beschuldig- ten würde I._____ Vorsichtsmassnahmen ergreifen, namentlich beim Verlassen der JVA Pöschwies aufpassen, nicht mehr nach Zürich gehen und sein Aussehen ver- ändern, zum Beispiel indem er sich einen Bart wachsen liesse (D3 act. 4/1, F/A 20). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 wurde I._____ zu den Geschehnissen vom 21. bis 29. Januar 2019 befragt. Er erklärte, dass es sich bei den fraglichen Drohungen um das handle, woran er sich am besten erin- nere und was ihm immer wieder hochkomme. Der Beschuldigte habe durch die Scheibe eine Schiessbewegung mit der Hand in Richtung seiner Stirn gemacht und dabei gesagt, I._____ werde der erste sein, welchen er erschiessen werde, wenn

- 78 - er in Freiheit sei. Diese Drohung habe bei Letzterem eine gewisse Angst ausgelöst, zumal I._____ dem Beschuldigten zutraue, dass dieser seine Drohung – einmal in Freiheit entlassen – in die Tat umsetze (D3 act. 4/2, F/A 5 und 7). Nach weiteren Drohungen und Beschimpfungen gefragt, zitierte I._____ den Beschuldigten so- dann weiter: "Hurensohn", "ich schnid euch allne Köpf ab", "ich trink euches Bluet". Des Weiteren habe der Beschuldigte gesagt, er würde das nie vergessen und er werde sich an den Aufsehern rächen (D3 act. 4/2, F/A 8). I._____ erklärte, vor die- ser Einvernahme keine Akten angeschaut zu haben, denn er wisse, dass er damals beim Polizisten AA._____ gewesen sein und dort Aussagen gemacht habe (D3 act. 4/2, F/A 9). Den Inhalt der einzelnen Drohungen vom 21., 23. und 24. Januar 2019 bestätigte er. Zwar seien die Geste und die Worte gegen ihn persönlich ge- richtet gewesen, aber der Beschuldigte habe seine Beleidigungen und Drohungen auch gegen alle anderen gerichtet (D3 act. 4/2, F/A 10 ff.). Auf Vorhalt des Eintrags im JVA-Formular der Woche 04, am 25. Januar 2019 ("Ich bring dich um du Huren- sohn [I._____], wartet nur ich habe jetzt die nächste Stufe der Gewalt eingeleitet. Ihr werdet euch wünschen, ich wäre so wie vorher.") bestätigte I._____, die Geste einer Schiessbewegung mit eigenen Augen gesehen und die genannten Worte per- sönlich gehört zu haben. Zudem wies I._____ darauf hin, dass seine Initialen im Text ersichtlich seien (D3 act. 4/2, F/A 16). Darauf angesprochen, dass sich im Journal der JVA Pöschwies ein Eintrag finden lasse, wonach der Beschuldigte bei einer Sichtkontrolle eine Schiessbewegung in Richtung der Köpfe der handelnden Aufseher gemacht habe, wo die Kürzel "I'._____/G'._____" aufgeführt seien, er- klärte I._____, dass das Kürzel "I'._____" für seine Person stehe, während "G'._____" für G._____ stehe (D3 act. 4/2, F/A 18 f.). Von der Verteidigung mit dem Vorwurf konfrontiert, den Beschuldigten mehrfach provoziert sowie verbal klein ge- macht zu haben und unter anderem bei der Essensabgabe das Besteck provokativ auf den Boden fallen gelassen zu haben, entgegnete I._____, dass dies so nicht stimme. Ergänzend hielt er fest, dass seine Aufgabe nicht darin bestanden habe, Gefangene zu plagen, sondern die Aufseher einen viel einfacheren Arbeitsalltag gehabt hätten, wenn sie es geschafft hätten, die Situation zu beruhigen. Auf ent- sprechende Ergänzungsfrage der Verteidigung gab I._____ sodann zu Protokoll, dass er vor dem Beschuldigten keine Angst habe, solange dieser im Gefängnis eingesperrt und nicht auf freiem Fuss sei. Wenn der Beschuldigte aber draussen

- 79 - sei, traue I._____ ihm zu, dass dieser versuchen würde, ihn umzubringen. Schliess- lich zu den Auswirkungen einer langen Isolationshaft auf das Verhalten der betroffe- nen Person befragt, machte I._____ unter Angabe, dass ihm hierzu das nötige Fachwissen fehle, keine Aussage (D3 act. 4/2, F/A 21 ff.). 7.1.2 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson R._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 gab R._____ bereits bei der Rechtsbelehrung sinngemäss zu Protokoll, dass er es auf- grund des Zeitablaufs von drei Jahren nicht als realistisch einschätze, dass er zu den Vorfällen von damals noch genaue Aussagen machen könne (D3 act. 4/3, F/A 3). Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er mitunter an, sich nicht zu erin- nern oder die einzelnen Drohungen nicht zuordnen zu können. Gleichwohl könne er sich noch an Schussbewegungen des Beschuldigten mit der Hand erinnern (D3 act. 4/3, F/A 7 ff.). Auf Vorhalt der Einträge im Journal der JVA Pöschwies, Woche 04, Einträge vom 21., 23. ,24. und 29. Januar 2019, machte R._____ keine den Be- schuldigten belastenden Aussagen (D3 act. 4/3, F/A 12 ff. und 17). Lediglich auf Vorhalt des Eintrags vom 25. Januar 2019 gab er an, sich zu erinnern, wie der Be- schuldigte dies genau so gesagt habe. Hierbei sei er sich ganz sicher, zumal er dabei gewesen sei. Auf die Frage, gegen wen die Geste und die Worte aus dem Eintrag vom 25. Januar 2019 gerichtet gewesen seien, gab R._____ die Vermutung ab, dass sich jene gegen I._____ gerichtet haben könnten (D3 act. 4/3, F/A 15 f.). 7.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ fällt in Betracht, dass er rund drei Jahre nach den Vorfällen vom 21. bis 29. Januar 2019 parteiöffentlich befragt wurde. Trotz diesen in zeitlicher Hinsicht als unglücklich zu bezeichnenden Gegebenheiten vermochte I._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme, auf welche er sich nicht vorbereitet habe (D3 act. 4/1, F/A 9), einige Aus- sagen zu den angeblich vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen zu ma- chen. Diese wären der materiellen Konfrontation durch die Verteidigung zugänglich gewesen. Das Fragerecht wurde jedoch nicht so ausgeübt, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ zu den Vorfällen vom 21. bis 29. Januar 2019 hinterfragt

- 80 - worden wäre. Vielmehr zielten die Fragen der Verteidigung wohl auf den tatbe- standsmässigen Erfolg der Drohung sowie auf die Haftbedingungen des Beschul- digten ab (D2 act. 4/1, F/A 21 ff.). Nachdem der Konfrontationsanspruch des Be- schuldigten gewahrt wurde, erweisen sich die Aussagen von I._____ in Dossier 3 als verwertbar. 7.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ Zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen lässt sich festhalten, dass I._____ die an ihn gerichteten Drohungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme wörtlich wieder- geben konnte. Zudem vermochte er die Tatabläufe detailreich sowie unter Angabe zahlreicher Nebenumstände zu schildern und die Tathandlungen des Beschuldig- ten jeweils in einen plausiblen Kontext zu setzen. In Bezug auf die staatsanwalt- schaftliche Einvernahme ist vorab von Bedeutung, dass sich I._____ – seinen glaubhaften Aussagen zufolge – nicht durch vorgängiges Studium der anstaltsin- ternen Dokumentationen der JVA Pöschwies oder anderweitig auf diese Einver- nahme vorbereitet hat (D3 act. 4/2, F/A 9). Zu Recht merkte I._____ zu Beginn der Einvernahme an, dass die Vorfälle schon länger her seien. Daraufhin schilderte er, wie ihn der Beschuldigte durch die Zelle bedroht habe, nämlich dass er der erste sei, den der Beschuldigte umbringen bzw. erschiessen werde, wenn dieser aus dem Gefängnis komme (D3 act. 4/2, F/A 5). Damit umschrieb er die Drohung, wel- che sich am 24. Januar 2019 ereignet haben soll, mit anderen Worten. Erst im wei- teren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurden ihm sodann die weiteren im Journal der JVA Pöschwies aufgeführten Drohungen Wort für Wort vor- gehalten, welche er jeweils bestätigte und teilweise kurz kommentierte. Von einem blossen "Abnicken" von Journaleinträgen, ohne dies noch aus eigener Erinnerung zu wissen, wie dies die Verteidigung geltend macht, kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Vielmehr erscheint eindrücklich, dass sich I._____ auch nach drei Jahren an diese Drohungen erinnern kann. Eindrücklich auch wie I._____ ausführt, dass die vorerwähnte Drohung vom 24. Januar 2019 bei ihm immer wie- der hochkomme (vgl. D3 act. 4/2, F/A 5). Im Übrigen verstrickt sich I._____ mit sei-

- 81 - nen Aussagen auch nicht in Widersprüche zu den im Recht liegenden Journalein- trägen. Nach dem Gesagten sind die Aussagen von I._____ in Dossier 3 als sehr glaubhaft zu werten. 7.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von R._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von R._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eigene Schilderungen zu den angeblichen Drohungen machte, soweit er sich noch erinnern konnte. Zu den Vor- fällen vom 21. bis 29. Januar 2019 bzw. zu den Drohungen wurden seitens Vertei- digung keine Ergänzungsfragen an ihn gestellt. Die Aussagen von R._____ zu Dos- sier 3 sind demnach verwertbar. 7.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von R._____ Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von R._____ ist zunächst zu konstatieren, dass dieser nicht dazu befragt wurde, ob er sich auf diese Einvernahme vorbereitet habe. Indessen erhellt aus seiner Befragung, dass er eigentlich gar nicht in der SI-Gruppe arbeite und lediglich ab und an in der Sicherheitsabteilung aushelfe. Die Eintragun- gen in den Journalen würden die Mitarbeiter der Sicherheitsabteilung vornehmen (D3 act. 4/3, F/A 9). Dies legt den Schluss nahe, dass er keine Dokumentationen der JVA Pöschwies im Vorfeld konsultiert oder als Gedankenstütze genutzt hat. Vielmehr geht aus der weiteren Befragung hervor, dass sämtliche Aussagen von R._____ auf eigenen Erinnerungen beruhen, zumal seine Antworten auf die Fragen vorsichtig formuliert waren. R._____ räumte ein, dass er aufgrund der Vielzahl von Drohungen diese jeweils nicht sicher einem bestimmten Datum zuordnen könne (D3 act. 4/3, F/A 7). Zudem gab er ganz zu Beginn der Einvernahme zu verstehen, dass er im jetzigen Zeitpunkt wohl nicht in der Lage sei, genau zu umschreiben, was damals vorgefallen sei (D3 act. 4/3, F/A 3). Im Übrigen differenzierte R._____ zwischen generellen Erlebnissen mit dem Beschuldigten und den konkreten Vor- würfen. So erklärte er beispielsweise, dass er auch schon Schiessbewegungen des Beschuldigten persönlich miterlebt habe, ob es sich jedoch dabei um diese gegen- ständlichen Vorfälle handle, könne er jedoch nicht sagen (D3 act. 4/3, F/A 14 und 17). Glaubhaft erscheint ferner die Aussage, wonach er bei der zweiten, über die

- 82 - Gegensprechanlage erfolgte Drohung sehr wahrscheinlich nicht dabei gewesen sei, zumal R._____ nicht in der Zentrale der SI gewesen sei, wo der Ruf zu hören gewesen wäre (D3 act. 4/3, F/A 13). Insgesamt fällt auf, dass R._____ den Be- schuldigten nicht über seine Erinnerung hinausgehend belasten wollte. Demgegen- über sticht freilich ins Auge, dass R._____ die Drohung vom 25. Januar 2019 mit überzeugender Sicherheit bestätigen konnte (D3 act. 4/3, F/A 15), nachdem sein sonstiges Aussageverhalten von Zurückhaltung geprägt war. Schliesslich erklärte er, dass der Beschuldigte nie ihn persönlich beschimpft habe. Er sei lediglich dabei gewesen (D3 act. 4/3, F/A 19). All dies spricht für eine hohe Glaubhaftigkeit der Aussagen von R._____. 7.4 Würdigung und Fazit Im Sinne einer Gesamtwürdigung gilt es nunmehr die Aussagen von I._____ den Einträgen im Journal der JVA Pöschwies gegenüberzustellen. Hierbei ist festzu- stellen, dass sämtliche Drohungen im Journal im Feld "Visum" auch das Kürzel von I._____ ("I'._____") aufweisen (D3 act. 2/1). Zudem ist festzuhalten, dass sich der von I._____ bei der Polizei wiedergegebene Wortlaut der Drohungen mit demjeni- gen, welcher im Journal niedergeschrieben wurden, weitgehend deckt. Dass die Wortlaute jeweils nicht zu 100% identisch sind, ist nicht von Relevanz. Es ist nicht erforderlich, dass der Adressat der Drohung diese jeweils 1:1 wiedergibt. Dies gilt in besonderem Masse bei Myriaden von Drohungen, welche zugleich ähnlich da- herkommen, wie es hier der Fall war. Umso weniger wäre von I._____ drei Jahre nach den Vorfällen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu erwar- ten gewesen, dass er die an ihn gerichteten Drohungen wortgetreu wiedergeben könnte. Im Gegenteil hätte dies realitätsfremd angemutet, sodass die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen zu hinterfragen gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt, wir- ken die Aussagen von I._____ sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme als sehr glaubhaft. Hinzu kommen, die ebenfalls glaubhaften Aussagen von R._____, welche insbesondere den Anklagevorwurf zum Vorfall vom 25. Januar 2019 untermauern. Was den genauen Wortlaut der Drohungen betrifft, ist jedoch auf die Journaleinträge abzustellen. Aufgrund der

- 83 - zeitlichen Nähe ist nämlich eher davon auszugehen, dass die Wortlaute der ausge- sprochenen Drohungen denjenigen in den Journaleinträgen entsprechen, und nicht den marginal abweichenden Wortlauten in der später erfolgten Befragung von I._____ bei der Polizei. Es verbleiben bei dieser Beweislage und den zahlreichen aktenkundigen Drohungen, welche der Beschuldigte gegenüber dem Personal von Justizvollzugsanstalten und anderer Behörden ausgestossen hat, letztlich keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte die Drohungen gemäss Anklageschrift so ausgesprochen hat. Es handelt sich bei den (Todes-)Drohungen des Beschul- digten um ein wiederkehrendes Verhaltensmuster verbaler Gewalt, welches sich den Beizugsakten entnehmen lässt und sich – wie noch aufzuzeigen sein wird – auch in anderen Anklagedossiers wiederholt, welchen teilweise Audioaufnahmen zugrunde liegen. Summa summarum ist der Anklagesachverhalt in Dossier 3 als erstellt zu betrachten.

8. Dossier 4: Sachverhaltserstellung in concreto

E. 8 November 2023 geschlossen (Prot. S. 37 ff., 47 ff., 69 und 70 ff.). II. Beweisanträge

1. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, stellte anlässlich der Hauptverhandlung erneut den bereits mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 gestellten Beweisantrag, es sei N._____ als Zeugin zu be- fragen. Des Weiteren stellte er den Beweisantrag, es sei ein unabhängiges Gut- achten über die Auswirkungen der Haftschäden auf die Arbeits- und Erwerbsfähig- keit des Beschuldigten zu erstellen und ein Gutachten eines Laufbahnberaters zu- zulassen, um die fehlenden und von der Haftanstalt nicht durchgeführten Bildungs- möglichkeiten zu evaluieren (Prot. S. 37 f.).

2. Das Gericht kann nochmals über bereits abgelehnte Beweisanträge ent- scheiden, wenn diese von den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). Rechtlich erhebliche und erlaubte Beweis- mittel sind generell zuzulassen. Beweisanträge ablehnen, kann es demgegenüber, wenn ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung angenommen werden kann, dass die Überzeugung des Gerichts durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Erheblich sind Beweise dann, wenn sie geeignet sind, das Urteil in bedeutender Form zu beeinflussen. Tatsachen, welche unerheblich, offenkundig, der Verfahrensleitung bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ohne weiteres abgewiesen werden (BSK StPO – STE- PHENSON/ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., Art. 331 N 8).

E. 8.1 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Zelleneinrichtung beschädigte, indem er auch in der Zelle Nr. … die Scheibe aus Sicherheitsglas oberhalb der Versorgungsklappe herausriss, die Einrichtung der Zelle zerkratzte und gewaltsam den Überzug von der Matratze in der Zelle riss. Der Sachschaden betrug ungefähr Fr. 1'770.– und ist zwar nicht mehr als geringfügig aber auch nicht als besonders hoch anzusehen. Die Beschädigungen ähneln den- jenigen, welche der Beschuldigte zuvor in der Zelle Nr. … beging (vgl. Dossier 4). Die objektive Tatschwere ist daher im unteren Drittel des Strafrahmens anzusie- deln. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht einzustufen ist. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 20 Tagen.

- 377 -

E. 8.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson I._____ Auf Vorhalt des Ereignisjournals vom 23. bis 27. Januar 2019 sowie der durch die Kantonspolizei Zürich erstellten Fotodokumentation anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 bestätigte I._____ einerseits die Korrektheit des Inhalts des Ereignisjournals sowie andererseits, die Beschädigun- gen in der Arrestzelle Nr. … vor Ort gesehen zu haben (D4 act. 3/1, F/A 6 und 10). Weiter bezeichnete er den Beschuldigten als Urheber dieser auf den Fotos festge- haltenen Sachbeschädigungen. Eine andere Person als der Beschuldigte komme nicht als Verursacher in Frage, zumal ausschliesslich der Beschuldigte in dieser Zelle untergebracht gewesen sei (D4 act. 3/1, F/A 7 f. und 11).

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E. 8.1.2 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Auf der vorerwähnten Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 24. Ja- nuar 2019, bestehend aus 13 Bildern der Arrestzelle Nr. …, sind diverse Beschädi- gungen insbesondere an Fenstergläsern, Wänden und der inneren Zellentüre er- sichtlich. So erkennt man, dass verschiedene Oberflächen zerkratzt und die Ge- gensprechanlage sowie das Türschloss mit WC-Papier verstopft wurden. An die Wände wurde "A._____" sowie "A._____ Boss", an die Fensterscheibe "A._____ G-Life" eingeritzt. Ausserdem ist die innere Zellentüre mit fehlender Türscheibe ab- gebildet (D4 act. 2/2). 8.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ I._____ machte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesen- heit der Verteidigung belastende Aussagen zum Vorfall vom 24. bis 26. Januar

2019. Die Verteidigung enthielt sich der Ausübung ihres Fragerechts. Bei dieser Sachlage sind die Aussagen von I._____ zu Dossier 4 verwertbar. 8.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ Zum Vorfall vom 24. bis 26. Januar 2019 wurden seitens der Staatsanwaltschaft nur wenige Fragen an I._____ gerichtet. Den mehrheitlich geschlossenen Antwor- ten von I._____ lassen sich keine Fantasie- oder Lügensignale entnehmen. Dass er erst auf Vorhalt der Fotodokumentation wusste, um welchen Vorfall es ging, er- scheint angesichts der bis zur Einvernahme verstrichenen Zeit nicht verwunderlich. Die Aussagen von I._____ wirken glaubhaft.

E. 8.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

E. 8.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 4 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 16 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 8 als ange- messen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 12 Tage führt.

9. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 9)

E. 9 Dossier 5: Sachverhaltserstellung in concreto

E. 9.1 Tatkomponenten Die objektive Tatschwere ist vorliegend für jeden einzelnen Vorfall eher im unteren Bereich des Möglichen anzusiedeln. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Be- schuldigte im Vorfeld das Sicherheitsglas an der inneren Zellenwand der Zelle Nr. … herausgeschlagen hatte und im Besitz diverser Glasstücke war. Sodann ver- hinderte er am 29. Januar 2019 zweimal die Essensabgabe, indem er die Aufseher mit Scherben bewarf, als diese jeweils die Hauptzellentüre öffneten. Beim dritten Versuch, den Beschuldigten zu verpflegen, hielt der Beschuldigte lediglich ein Glas- stück in der Hand und gab den Aufsehern zu verstehen, dass er nichts essen wolle. Mit seinem konkludenten Handeln verzögerte der Beschuldigte die Essensabgabe ein drittes Mal. Auch wenn der Beschuldigte dabei keine verbale Drohung gegen- über den Aufsehern aussprach, hat er mit seinem Verhalten in Aussicht gestellt, die Scherbe allenfalls als Wurfgeschoss einzusetzen, wie er dies bereits schon getan hatte (vgl. Dossier 5). Damit verzögerte er die Essensabgabe insgesamt drei Mal

- 378 - bis um 16.27 Uhr, als er schliesslich nachgab. Folglich behinderte der Beschuldigte die Tätigkeit der Aufseher, verunmöglichte diese aber nicht vollständig. Es ist je- doch anzumerken, dass der Beschuldigte planmässig handelte, zumal er sich im Vorfeld Glasstücke bereit gelegt hatte, mit der Absicht, diese als Wurfgeschosse gegen die Aufseher zu verwenden. Zudem fällt ins Gewicht, dass die Glasstücke ein nicht unerhebliches Schädigungspotenzial aufweisen, wenn diese gegen Auf- seher geworfen werden. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszuge- hen. Insgesamt ist das Tatverschulden in allen drei Fällen insgesamt als eher leicht einzustufen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist in Anbetracht der mehrfachen Be- gehung im Bereich von 180 Tagen anzusetzen.

E. 9.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson C._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2019 führte C._____ zum Vorfall vom 26. Januar 2019 aus, dass die Aufseher – nachdem der Beschuldigte eine Scheibe in der inneren Sicherheitswand herausgeschlagen habe – den Auftrag ge- habt hätten, in 30-minütigen Abständen durch die Sichtklappe der Hauptzellentüre nachzusehen, wie es dem Beschuldigten gehe und ob er allenfalls noch mehr Be- schädigungen verursacht habe. Um diese Sicherheitskontrollen durchzuführen, habe die Scheibe gereinigt werden müssen, weil der Beschuldigte durch das her- ausgeschlagene Sicherheitsfenster nasses WC-Papier und Milch gegen die

- 86 - Scheibe der Sichtklappe geworfen habe. Sodann schilderte C._____ die räumli- chen Gegebenheiten in der betreffenden Zelle und erklärte, dass aufgrund der Platzverhältnisse eine Gefahr für das Personal bestanden hätte, wenn dieses durch die Zellentüre den Vorraum betreten hätte, zumal der Beschuldigte sie mit Armen und Beinen hätten erreichen können und er noch Bruchstücke des von ihm heraus- geschlagenen Sicherheitsglases in der Zelle gehabt habe. Aus diesem Grund hät- ten sich die Aufseher für ein Vorgehen entschieden, bei welchem die Zellentüre nur einen Spalt breit bzw. so weit geöffnet worden sei, dass sie einen Wischmopp hät- ten hineinschieben und so das Fenster der Klappe reinigen können (D5 act. 4/1, F/A 6 f. und 18). Um das Fenster an der Sicherheitswand vom WC-Papier zu be- freien, seien drei Aufseher im Einsatz gewesen, wobei C._____ den Wischmopp gehalten, B._____ die Türe bedient und F._____ die Rolle des Beobachters gehabt habe (D5 act. 4/1, F/A 8 und 14). Man habe nichts sehen können, weshalb auch unklar geblieben sei, wo sich der Beschuldigte in der Zelle aufgehalten habe und wie die Zelle ausgesehen habe. Hingegen höre dies der Beschuldigte, wenn die Klappe angehoben werde und wisse – da die Aufseher das Licht betätigen würden

– dass jemand draussen vor der Türe stehe, um in die Zelle zu schauen. So habe der Beschuldigte Beschimpfungen und Drohungen ausgestossen wie "chömed ine, ihr werdet dann schon sehen" (D5 act. 4/1, F/A 12 f.). Aufgrund der Beschimpfun- gen durch den Beschuldigten hätten die Aufseher angenommen, dass sich dieser bei der Öffnung aufgehalten habe, wo er das Sicherheitsglas vorgängig herausge- schlagen habe, mithin gegenüber der Hauptzellentüre in einer Entfernung von ca. 1.35 Meter (D5 act. 4/1, F/A 15). Als B._____ die Türe nur so weit geöffnet habe, dass C._____ gerade noch den Wischmopp habe hineinschieben können, habe der Beschuldigte damit begonnen, in Richtung Türe zu spucken. Daraufhin sei auch etwas gegen die Türe und dann gegen den Kopf von C._____ geflogen (D5 act. 4/1, F/A 16). Dabei sei C._____ im Zellengang schräg neben der Zellen- türe beim Spalt gestanden und habe bewusst nicht in die Zelle geschaut, weil er damit gerechnet habe, dass der Beschuldigte ihn mit etwas bewerfen könne (D5 act. 4/1, F/A 19). Weiter führte C._____ aus, er sei durch das in seine Richtung geschleuderte Glasstück an der linken Stirnhälfte oberhalb der Augenbraue getrof- fen worden. In der Folge habe er sich an die Stirn gegriffen und Blut an den Fingern gehabt. Er habe den Wischmopp herausgezogen und B._____ habe danach sofort

- 87 - die Zellentüre geschlossen (D5 act. 4/1, F/A 20 f.). Wie der Beschuldigte die Glas- scherbe in seine Richtung geschleudert habe, sei weder für C._____ noch für die anderen Aufseher visuell wahrnehmbar gewesen (D5 act. 4/1, F/A 22 f.). Zudem gehe C._____ davon aus, dass der Beschuldigte gar nicht wisse, dass er mit dem Glasstück einen Aufseher getroffen habe (D5 act. 4/1, F/A 37). Nach einem ersten Schreck habe C._____ sodann den Arztdienst aufgesucht und die Wunde medizi- nisch behandeln lassen (D5 act. 4/1, F/A 25 und 28 f.). Auf entsprechende Nach- frage gab C._____ an, dass seines Wissens keine Narben zurückgeblieben seien, er am darauffolgenden Tag jedoch starke Schmerzen in der linken Gesichtshälfte verspürt habe, sodass er ein Schmerzmittel genommen habe (D5 act. 4/1, F/A 30 f.). Das geworfene Glasstück sei ungefähr so gross wie eine Handfläche gewesen (D5 act. 4/1, F/A 34). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 gab C._____ zu Protokoll, sich nicht mehr ganz an alle Details zu erinnern. Bei allfälli- gen Unklarheiten verweise er auf den damals von der Polizei erstellten Rapport (D5 act. 4/3, F/A 7). In Vorbereitung auf diese Einvernahme habe er den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. Januar 2019 kurz überflogen. Derweil kenne er sonst keine Akten zu diesem Fall und habe auch keine Videoaufnahmen dazu gesehen (D5 act. 4/3, F/A 8 ff.). Dazu aufgefordert, die Geschehnisse in freier Erzählung in- soweit zu schildern, als er sich noch erinnern könne, führte C._____ aus, dass die Sichtklappe der Arrestzelle Nr. … mit WC-Papier verschmiert worden sei. Dies sei möglich gewesen, weil der Beschuldigte von der inneren Zellentüre vorgängig das Fenster rausgeschlagen habe. Dementsprechend hätten die Aufseher keine Sicht in die Zelle des Beschuldigten gehabt und hätten folglich ihre Fürsorgepflicht nicht wahrnehmen können. Deshalb hätten sie beschlossen, die äussere Tür der Zelle Nr. … einen Spalt weit zu öffnen, damit C._____ mit dem Mopp die verschmierte Abdeckung reinigen könnte. Als die Türe so weit offen gewesen sei, dass C._____ gerade noch mit dem Mopp reingekommen sei und er schon fast fertig mit Putzen gewesen sei, sei eine Scherbe von drinnen geflogen gekommen. Er habe auf Höhe der Stirn einen Schlag gespürt, aber dies in dem Moment nicht richtig realisiert. Daraufhin habe ein andere Aufseher ihm gesagt, dass er oberhalb des Auge blute, woraufhin die Tür geschlossen worden sei und er sich zur Wundversorgung in den

- 88 - Arztdienst begeben habe (D5 act. 4/3, F/A 13). Ob die Schnittverletzung oberhalb des linken oder rechten Auge gewesen sei, vermochte C._____ bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme nicht mehr zu sagen (D5 act. 4/3, F/A 14). Ebenso wenig könne er sich erinnern, wer neben ihm und B._____ sonst noch bei diesem Vorfall im Einsatz stand (D5 act. 4/3, F/A 19). Auf entsprechende Nachfrage gab C._____ an, nach dem Vorfall vom 26. November 2019 noch zwei oder drei Tage lang unter Kopfschmerzen gelitten zu haben, wobei diese kein Ausmass erreicht hätten, welches zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätte (D5 act. 4/3, F/A 17). Die Er- gänzungsfrage der Verteidigung, ob C._____ bei der Reinigung des Fensters von seinem Standort aus in die Zelle des Beschuldigten habe sehen können, verneinte er (D5 act. 4/3, F/A 25).

E. 9.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen B._____ Zum Vorfall vom 26. November 2019 befragt, sagte B._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2019 aus, dass er einen Kontrollblick in die Zelle des Beschuldigten habe werfen wollen. Hierfür habe er die Klappe an der Hauptzellen- türe geöffnet, die in den Zellenvorraum führe, und dabei festgestellt, dass man nicht mehr in die Zelle habe sehen können bzw. nur noch Schatten erkennbar gewesen seien. Infolgedessen hätten die Aufseher beschlossen, diese Verschmutzung innen an der Türe am Fensterglas der Klappe zu entfernen, um die Zelle wieder einsehen zu können. Den Sicherheitsvorraum hätten sie nicht betreten wollen, weil der Be- schuldigte ein Fenster der inneren Sicherheitswand herausgeschlagen habe, wel- che seine Zelle von dem in der Zelle abgetrennten Sicherheitsvorraum abtrenne. Deshalb hätten sie die Hauptzellentüre nur einen kleinen Spalt weit geöffnet, nur so weit, dass der Mopp gerade noch durchgegangen sei (D5 act. 4/2, F/A 5). Bei diesem Reinigungseinsatz seien B._____, C._____ und F._____ beteiligt gewesen (D5 act. 4/2, F/A 6). Zum weiteren Geschehen befragt, gab B._____ an, dass er durch das Sichtfenster noch knapp die Umrisse des Beschuldigten habe erkennen können. So habe er erkannt, dass der Beschuldigte zum Gitter gekommen sei und dort bei der Öffnung gestanden sei, wo er das Fenster herausgeschlagen habe. Er und F._____ hätten durch die verschmutzte Scheibe geschaut und beobachtet, während sie vorsichtig die Türe einen Spalt weit aufgezogen hätten. Daraufhin habe

- 89 - er gehört, wie der Beschuldigte sofort begonnen habe, in Richtung der sich öffnen- den Türe zu spucken. C._____ den Wischmopp durch den Spalt geführt. Daraufhin habe sich der Beschuldigte bewegt und – dies glaubt B._____ erkannt zu haben – sich umgedreht, als plötzlich etwas gegen die Türe geknallt sei. In der Folge sei C._____ zusammengezuckt und habe eine ruckartige Bewegung zurück gemacht. B._____ habe das Glasstück der Sicherheitsscheibe auf dem Boden gesehen. Da C._____ den Wischmopp bereits aus der Türe gezogen habe, habe B._____ sofort die Türe geschlossen. Danach habe er bemerkt, dass C._____ sich an den Kopf gegriffen habe und seine Stirn zwei blutige Stellen aufgewiesen habe (D5 act. 4/2, F/A 8). Wie bereits C._____ anlässlich seiner Einvernahme ausgesagt hat, gab auch B._____ zu Protokoll, dass ein Insasse dies sofort merke, wenn die Klappe am Sichtfenster der Zellentüre geöffnet werde. Ergänzend fügte B._____ an, dass der Beschuldigte immer sofort reagiere und zur Wand komme, welche seine Zelle vom Sicherheitsvorraum abtrenne (D5 act. 4/2, F/A 9). Weiter führte B._____ aus, dass C._____ mit einem Abstand von rund einem Meter neben der Türe bzw. dem ihm nähergelegenen Türrahmen gestanden sei, als die Türe einen Spalt weit geöff- net worden sei und C._____ am Kopf getroffen worden sei. Die Türe schwinge beim Öffnen in den Zellengang auf und nicht in die Zelle (D5 act. 4/2, F/A 12). In Über- einstimmung mit den Aussagen von C._____ beschrieb B._____ das geworfenen Glasstück ebenfalls als handgross (D5 act. 4/2, F/A 13). Im Übrigen gab auch B._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte wahrscheinlich nicht mitbekommen habe, dass er mit dem geworfenen Glasstück, jemanden getroffen habe. Dennoch glaube er, dass der Beschuldigte mit diesem Angriff einen der Aufseher habe ver- letzen wollen (D5 act. 4/2, F/A 18 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 merkte B._____ an, dass er sich nicht mehr genau an die Geschehnisse vor über drei Jah- ren erinnern könne. Er habe den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. Januar 2019 als Vorbereitung auf diese Einvernahme gelesen. Er könne sich aber noch erinnern, dass das Sichtfenster zum Vorraum der Zelle dreckig gewesen sei. Zur Reinigung mit dem Mopp hätten sie deshalb die Türe einen Spalt weit geöffnet. Plötzlich seien Scherben in ihre Richtung geflogen, welche abgeprallt seien und dann C._____ getroffen hätten (D5 act. 4/4, F/A 1 und 3 ff.). Nachdem B._____ die Frage, wo

- 90 - C._____ vom Glasstück getroffen worden sei, nicht beantworten konnte, vermochte er gleichwohl eine Aussage zur Verletzung von C._____ zu machen, wenn er ver- mutet, dass es sich um eine Schnittwunde über dem Auge am Kopf von C._____ gehandelt habe (D5 act. 4/4, F/A 10). Zu weiteren Einzelheiten könne er jedoch – mangels Erinnerung – keine Angaben mehr machen, welche über Vermutungen hinausgehen würden (D5 act. 4/4, F/A 11).

E. 9.1.3 Fotodokumentationen der Kantonspolizei Zürich und Übersichtsplan der S1 In den Fotodokumentationen sind mehrere Fotos der Zelle Nr. … sowie des angeb- lich vom Beschuldigten geworfenen Glasstücks aus Sicherheitsglas enthalten. So sind auf den Fotos zur Zelle Nr. … diverse Verschmutzungen erkennbar, nament- lich an der Sichtklappe der Hauptzellentüre (D2 act. 2/4). Es fällt jedoch auf, dass die Fotos gemäss Fotodokumentation die Zelle Nr. … abbilden sollten, wohingegen sich der Anklagesachverhalt in bzw. vor der Zelle Nr. … abgespielt habe, wie dies den Aussagen von C._____, sowie der im Recht liegenden Videoaufzeichnung und dem Übersichtsplan der Gefängniszellen in der SI 1 entnommen werden kann. Ge- mäss dem Übersichtsplan der Gefängniszellen in der SI 1 handelt es sich bei der rosa Zelle um die Zelle Nr. …, während die Zelle Nr. … nicht rosa ist (D5 act. 2/3). Die rosa Zelle ist auf der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich somit fälsch- licherweise als Zelle Nr. … beschriftet (vgl. D5 act. 2/5). Auf dem Foto, welches in den Sicherheitsvorraum und in die rosa Zelle hineinblicken lässt, lässt sich das Fehlen eines Fensters an der inneren Sicherheitswand ausmachen (Markierung 2). Sodann sind am Boden des Sicherheitsvorraums nicht näher definierbare Gegen- stände – womöglich Glasstücke – erkennbar. Die ebenfalls abgebildete Hauptzel- lentüre weist bei der rosa Zelle Nr. … eine gemäss Beschreibung gereinigte Sicht- klappe auf (D5 act. 2/5). Das Gewicht des Glasstücks beträgt gemäss Beschreibung auf der zweiten Foto- dokumentation 344 Gramm. Auf den Abbildungen zum inkriminierten Glasstück, welches der Beschuldigte in Richtung der Zellentüre geschleudert haben soll, las- sen sich sodann die Masse dieses Bruchstücks anhand des aufliegenden Mass- stabs ablesen. Demgemäss ist das Stück Sicherheitsglas ca. 17 cm lang,

- 91 - ca. 12 cm breit und ca. 1.2 cm dick (D5 act. 2/6). Dies deckt sich mit den Aussagen der Aufseher, welche das Glasstück als handgross beschrieben haben.

E. 9.1.4 Videoaufzeichnung vom 26. Januar 2019 Der im Recht liegenden Videoaufzeichnung (BD act. 1/3) lässt sich Folgendes ent- nehmen: Drei Aufseher begeben sich zur Zelle Nr. …. C._____, welcher einen Wischmopp in den Händen hält, nähert sich der Zelle Nr. … seitlich entlang der Wand (ab 13:40:08). Der vor der Hauptzellentüre stehende B._____ öffnet sodann die Hauptzellentüre um wenige Zentimeter, sodass C._____ den Wischmopp ge- rade noch durch die spaltbreit offene Tür hindurch bringt (ab 13:40:50). Anschlies- send entfernt C._____ mit dem Wischmopp die groben Verschmutzungen an der Sichtklappe der Hauptzellentüre und setzt die Reinigung der Innenseite der Haupt- zellentüre auf Höhe der Sichtklappe fort (ab 13:40:55). Während er wischt, macht B._____ die Hauptzellentüre noch ein paar wenige Zentimeter weiter auf (13:41:23). Plötzlich fliegt ein Gegenstand aus der Zelle und trifft C._____ im Ge- sicht, woraufhin dieser reflexartig den Blick von der Türe abwendet und die Reini- gung abbricht (13:41:26). Im Anschluss greift sich C._____ an die Stirn und B._____ schliesst gleichzeitig die Türe. B._____ scheint danach C._____ auf des- sen Stirn aufmerksam zu machen, indem er sich selbst an die Stirn fasst. Schliess- lich entfernt sich C._____ aus dem Blickwinkel der Kamera und B._____ hebt das geworfene Glasstück vom Boden im Gang auf (ab 13:41:28).

E. 9.1.5 Medizinische Unterlagen Hinsichtlich der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen über C._____ gibt lediglich der ärztliche Befund des Gefängnisarztes Dr. med. AB._____ zu beson- deren Bemerkungen Anlass (D5 act. 5/4-5). In Beantwortung des Fragenkatalogs der Staatsanwaltschaft stellte der Gefängnisarzt drei oberflächliche Schnittwunden im Gesicht an der linken Stirnseite und oberhalb der linken Augenbraue von C._____ fest. Hierzu wurde ein Foto ein Foto der Verletzungen beigelegt. Im Wei- teren stellte der Gefängnisarzt – abgesehen von Schmerzen – keine weiteren Fol- gen fest, insbesondere keine bleibenden Schäden und keine Arbeitsunfähigkeit.

- 92 - 9.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist festzuhalten, dass er zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme darauf hinwies, sich nicht mehr an alle Details zum Vorfall vom 26. Januar 2019 zu erinnern, weshalb er bei allfälligen Unklarheiten auf den damaligen Polizeirapport verweise (D5 act. 4/3, F/A 7). In Vorbereitung auf diese Einvernahme habe er den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. Januar 2019 kurz überflogen. Derweil kenne er sonst keine Akten zu diesem Fall und habe auch keine Videoaufnahmen dazu gesehen (D5 act. 4/3, F/A 8 ff.). Alsdann vermochte C._____ die Geschehnisse in freier Erzäh- lung zu schildern und auf entsprechende Nachfrage zu antworten. Die von C._____ zu Protokoll gegebenen Angaben waren einer materiellen Konfrontation zugäng- lich. Sie konnten durch die Verteidigung mittels Ergänzungsfragen überprüft wer- den (D5 act. 4/3, F/A 24 f.). Demzufolge sind die Aussagen von C._____ in der po- lizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 5 verwertbar. 9.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ Was die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen betrifft, ist zu sagen, dass C._____ bei der Polizei sehr ausführliche Angaben machte. Auch im Rahmen der drei Jahre später erfolgten, staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konnte er die Gescheh- nisse vom 26. Januar 2019 chronologisch, an einem Stück und schlüssig wieder- geben (vgl. D5 act. 4/3, F/A 13). Dabei machte C._____ auch zu den räumlichen Gegebenheiten genaue Angaben. Es finden sich in seinen Aussagen keine Über- treibungen und er gab jeweils an, wenn er etwas nicht mehr wusste oder nicht wis- sen konnte. Sowohl bei der Polizei aber auch bei der Staatsanwaltschaft machte C._____ Aussagen, welche weit über das hinausgehen, was am 26. Januar 2019 anstaltsintern rapportiert wurde. Zudem wusste C._____ auch drei Jahre nach dem Vorfall noch, wie er damals ärztlich versorgt wurde (vgl. D5 act. 2/1, ferner D5 act. 5/1). Wiederum enthält der zuvor von C._____ überflogene Rapport der JVA Pöschwies darüber keine Angaben (vgl. D5 act. 2/1). Damit wird deutlich, dass er nicht etwa bloss einen verinnerlichten Inhalt aus dem anstaltsinternen Rapport wiedergab, sondern dass die Schilderungen von C._____ auf der eigenen Wahr-

- 93 - nehmung und den eigenen Erinnerungen beruhen. Die Aussagen von C._____ er- weisen sich insgesamt als sehr lebensnah und überzeugend. Daher bilden seine glaubhaften Aussagen bei der Sachverhaltserstellung in Dossier 5 ein starkes Fun- dament. 9.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist Folgendes zu kon- statieren: Bei Betrachtung des Einvernahmeprotokolls erhellt, dass B._____ an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur noch wenige Erinnerungen an den Vorfall vom 26. Januar 2019 hatte. Gleichwohl machte er einige belastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten. Die Verteidigung machte indes von ihrem Recht auf Stellen von Ergänzungsfragen keinen Gebrauch, womit sie die Gelegenheit nicht wahrnahm, das Zeugnis von B._____ in Zweifel zu ziehen oder dessen Glaubhaftigkeit infrage zu stellen. Aus dem Umstand, dass die Verteidigung die Konfrontation des Belastungszeugen nur formell – d.h. durch Teil- nahme an der parteiöffentlichen Verhandlung – beansprucht hat, vermag sie nichts zu Gunsten des Beschuldigten abzuleiten. Dementsprechend sind die Aussagen von B._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 5 verwertbar. 9.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ Die Ausführungen von B._____ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme weisen diverse Realitätskriterien auf. Seine Schilderungen erweisen sich als in sich ge- schlossen, anschaulich und lebensnah. So erklärte er – wie auch bereits C._____

– überzeugend, weshalb die Aufseher am 26. Januar 2019 überhaupt die Haupt- zellentüre öffneten und unter Verwendung eines Wischmopps mit Reinigungsarbei- ten begannen, sich jedoch aus Sicherheitsgründen nicht in den Zellenvorraum be- geben wollten bzw. konnten (vgl. D5 act. 4/2, F/A 5). Auch den weiteren Tatablauf beschrieb B._____ schlüssig und im Einklang mit den Ausführungen von C._____. Dass B._____ den Vorfall vom 26. Januar 2019 anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme kaum noch präsent hatte, schmälert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Vielmehr gab er jeweils ehrlich zu, wenn er etwas nicht mehr

- 94 - wusste und antwortete dementsprechend zurückhaltend. Wenn B._____ aber Aus- sagen zum Vorfall machte, waren sie teilweise von Sätzen wie "ich weiss noch", "Daran mag ich mich erinnern" oder "Ich meinte, [...]" begleitet (D5 act. 4/4, F/A 1 und 10), was darauf schliessen lässt, dass diese Umstände auf vorhandenen – wenn auch bloss vagen – Erinnerungen basieren. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen von B._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme zu Dossier 5 als glaubhaft.

E. 9.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

E. 9.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 36 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 144 Tage Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die dreifache Gewalt und Drohung in Dossier 9 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhö- hung um 108 Tage führt.

- 379 -

10. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sach- beschädigung (Dossier 10)

E. 9.4 Würdigung und Fazit An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der bestrittene Anklagesachverhalt in Dos- sier 5 zur Hauptsache auf der Videoaufzeichnung zum Tatgeschehen sowie den Darstellungen von C._____ und B._____ basiert. Aufgrund der glaubhaften Aussa- gen der befragten Aufseher sowie des klaren Videobeweises kann als erstellt be- trachtet werden, dass die drei Aufseher B._____, C._____ und F._____ am 26. Ja- nuar 2019, um ca. 13.40 Uhr, mit einem Wischmopp die durch den Beschuldigten verschmutzte Sichtklappe der äusseren Zellentüre reinigen wollten, wobei sie zu ihrer eigenen Sicherheit den Sicherheitsvorraum der Zelle Nr. … nicht betreten wollten, sodass B._____ die äussere Zellentüre einen Spalt breit öffnete, damit C._____ den Wischmopp zwecks Reinigung durch diesen Spalt stecken konnte. Auf der Videoaufzeichnung ist nicht erkennbar, dass der Beschuldigte sofort damit begonnen hat, in Richtung der Hauptzellentüre zu spucken. Hiervon kann aber gleichwohl aufgrund der glaubhaften Aussagen der Aufseher ausgegangen wer- den. Dass das Glasbruchstück des Sicherheitsglases mit einer Länge von ca. 17 cm, einer Breite von ca. 12 cm und einer Dicke von ca. 1.2 cm sowie einem Gewicht von 344 Gramm vom Beschuldigten in Richtung Türe geworfen wurde, gilt ebenfalls als erstellt. Keine gesicherten Hinweise bestehen hingegen dafür, dass der Beschuldigte das Glasstück "mit Wucht" und in Richtung "Türspalt" geworfen habe. Beide Sachverhaltselemente waren für die befragten Aufseher aufgrund der räumlichen Gegebenheiten (Türe nur spaltbreit offen, verschmutzte Sichtklappe, Position der Aufseher) nicht wahrnehmbar. Zudem lassen sie sich anhand der Vi- deoaufzeichnung nicht abschliessend beurteilen. Aufgrund verbleibender Zweifel ist – gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo – zugunsten des Beschuldigten davon

- 95 - auszugehen, dass das Glasstück lediglich in Richtung Türe (nicht "Türspalt"), aber gleichsam mit einer gewissen Heftigkeit geworfen wurde (nicht "mit Wucht"), an- sonsten das Glasstück nicht seine Wurfhöhe beibehalten hätte oder überhaupt so weit geflogen wäre. Im Übrigen erscheint ein direkter Treffer im Gesicht von C._____ aufgrund der Position des fehlenden Sicherheitsglases, von wo aus der Beschuldigte das Glasstück geschleudert haben muss, und der Öffnung der Haupt- zellentüre als physikalisch unmöglich zu bewerkstelligen. Ein solcher Winkel kann ausgeschlossen werden. Vielmehr kommt einzig in Betracht, dass das Glasstück als Abpraller von der Innenseite der Hauptzellentüre den Kopf von C._____ streifte. Diesbezüglich ist auch die Aussage von C._____ eindeutig, wonach etwas gegen die Türe und dann gegen seinen Kopf krachte (D5 act. 4/1, F/A 16). Die Verletzun- gen gemäss ärztlichem Befund und beiliegendem Foto sind aufgrund der unterstüt- zenden Aussagen von C._____ als erstellt zu betrachten. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass sich ein Aufseher mit Wischmopp entlang der einen Spalt breit offenen Hauptzellentüre befand, wenngleich er diesen nicht sehen konnte. Insbesondere muss aufgrund der Form des Wischmopps die Möglichkeit ausscheiden, dass sich der reinigende Aufseher hinter der Hauptzel- lentüre befunden hätte. Denn das Halten des Wischmopps und ein effektives Wi- schen waren nur möglich, wenn der lange Stiel des Wischmopps von links neben der geöffneten Türe gehalten wurde. Zusammengefasst gilt der Anklagesachver- halt – vorbehältlich der vorstehend erwähnten Ausnahmen – als erstellt.

E. 10 Dossier 6: Sachverhaltserstellung in concreto

E. 10.1 Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

E. 10.1.1 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der an Händen und Füssen gefesselte Beschuldigte in beiden Fällen (Vorfälle A. und B.) mehrfach ge- gen den vordersten Aufseher schlug, welcher die Schläge mit seinem Schutzschild abblocken konnte, woraufhin die Aufseher den Beschuldigten gemeinsam in die Zelle zurückdrängen mussten. Mit seinen Widerstandshandlungen erschwerte er jeweils die Arbeit der Aufseher. Es ist jedoch anzumerken, dass die Aufseher die Aggressionen und Abwehrhaltungen des Beschuldigten gewohnt und daher in der Reaktion geübt sind. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich handelte. Schliesslich fällt in Be- tracht, dass beim Beschuldigten ab diesem Zeitpunkt von einer leicht eingeschränk- ten Steuerungsfähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haft- bedingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Entsprechend ist die objektive Tatschwere etwas zu relativieren. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht ein- zustufen, was in Anbetracht der mehrfachen Begehung zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von insgesamt 45 Tagen führt.

E. 10.1.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer V. B. 1.2 verwiesen werden.

E. 10.1.3 Konkrete Strafe Vor diesem Hintergrund vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Fakto- ren die straferhöhenden Faktoren im Sinne der mehrfachen, teilweise einschlägi- gen Vorstrafen und dem fortwährenden Delinquieren während laufender Strafun- tersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldig- ten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdi-

- 380 - gung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 33 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die zweifache Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte in Dossier 10 als angemessen, was in Anwen- dung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 24 Tage führt.

E. 10.1.4 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen AC._____ Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Februar 2022 wies AC._____ darauf hin, dass sich der Vorfall vom 26. Januar 2019 so zugetragen habe, wie es im Rapport der JVA Pöschwies stehe. Die Aufseher seien gerufen worden, weil die Klappe mit WC-Papier manipuliert worden sei. Sie hätten versucht, die Klappe zu blockieren, damit der Beschuldigte dort nichts mehr daran machen könne. AC._____ habe die Matratze vor das Gitter gehalten, wo das kaputte Fens- ter gewesen sei, um zu verhindern, dass der Beschuldigte die Aufseher mit Scher- ben oder Fäkalien bewerfen würde. Dabei sei AC._____ von weiteren Aufsehern unterstützt und von hinten gehalten worden, damit er nicht rückwärts wegrutschen würde. Währenddessen habe der Beschuldigte aggressiv mit den Füssen und Hän- den gegen die Matratze geschlagen. Die Rutscherei sei sehr mühsam und kräfte- zehrend gewesen (D6 act. 4/7, F/A 15 ff. und 20 f.). Welcher der Aufseher die Klappe habe blockieren sollen, konnte AC._____ nicht genau sagen. Er geht jedoch davon aus, dass es jemand gewesen sei, der in der SI arbeite. Man habe die Ver- sorgungsklappe blockieren wollen, damit der Beschuldigte keine Sachen gegen die Aufseher werfen könne und die Klappe davor bewahrt werden könne, kaputt zu gehen. Beim Vorfall sei die Matratze auch einmal runtergerutscht, weil die Aufseher sie nicht mehr hätten halten können (D6 act. 4/7, F/A 24 ff. und 36). Zur Frage, ob AC._____ Scherben festgestellt habe, antwortete er, dass der Beschuldigte Scher- ben durch die Öffnung der kaputten Scheibe geworfen habe, als die Matratze run- tergerutscht sei (D6 act. 4/7, F/A 28 f.). Dabei seien Aufseher von den Scherben getroffen worden, wobei aufgrund der Schutzkleidung nicht viel habe passieren können (D6 act. 4/7, F/A 30). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung wiederholte AC._____, dass hinter ihm weitere Aufseher gestanden seien, die geschaut hätten, dass er nicht wegrutschte (D6 act. 4/7, F/A 32). Sodann habe AC._____ beim Hal- ten der Matratze grundsätzlich nur die Matratze gesehen. Da diese aber zuweilen

- 102 - runtergerutscht sei, habe AC._____ auch zwischendurch etwas sehen können (D6 act. 4/7, F/A 34).

E. 10.1.5 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Auf den Fotos in der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich sind vier unter- schiedlich grosse Glasstücke erkennbar, wobei sich deren Dimensionen anhand des beiliegenden Massstabs annäherungsweise bestimmen lassen (D6 act. 2/4). Gemäss Polizeirapport handelt es sich um die von den Aufsehern sichergestellten Glasstücke mit je einem Gewicht von 145 bis 570 Gramm (D6 act. 1/1).

E. 10.1.6 Videoaufzeichnung vom 26. Januar 2019 Auf der im Recht liegenden Videoaufzeichnung (BD act. 1/3) ist Folgendes ersicht- lich: Vier mit weissem Overall und Schutzausrüstung (inkl. Helm) bekleidete Aufse- her sowie zwei weitere Aufseher versammeln sich vor der Zelle Nr. … (ab 16:23:50). Sodann ergreifen zwei Aufseher zusammen eine entlang der Wand auf- gestellte Matratze. Gleichzeitig wirft ein Aufseher einen Blick durch die Sichtklappe und öffnet anschliessend die Hauptzellentüre, woraufhin sich die beiden Aufseher mit der Matratze sogleich in den Sicherheitsvorraum der Zelle begeben. Ein weite- rer Aufseher geht hinterher, während der vierte, mit Schutzkleidung ausgestattete Aufseher kurz vor der geöffneten Türe stehen bleibt und wenige Sekunden später in den Sicherheitsvorraum tritt. Anschliessend, als noch eine weitere, siebte Person in den Blickwinkel der Überwachungskamera tritt, beginnt die Situation im Sicher- heitsvorraum hektisch zu werden. Der Aufseher, welcher zuvor die Hauptzellentüre geöffnet hat, tritt in den Türrahmen, wo er mit weit ausgespreizten Beinen den im Sicherheitsvorraum stehenden Aufsehern zusätzlichen Halt gibt. Die im Sicher- heitsvorraum stehenden Aufseher sind damit beschäftigt, die Matratze an die in- nere Zellentüre zu drücken. Alsdann begibt sich auch der neu hinzugekommene, siebte Aufseher in den Sicherheitsvorraum und unterstützt die Aufseher von hinten beim Halten der Matratze. Dabei ist auch erkennbar, dass jemand aus dem Zelle- ninnern gegen die Matratze drückt bzw. schlägt (spätestens ab 16:25:15). Diese Gegenwehr aus der Zelle führt dazu, dass sich die Matratze stark bewegt und die Aufsehern unter grossem Kraftaufwand versuchen, die Matratze aufrecht zu halten.

- 103 - Dabei lässt sich auch beobachten, dass die Aufseher kurz den Halt verlieren leicht nach hinten rutschen (ab 16:25:28). Die Matratze wird dann mehrere Male kurz verschoben und deckt nicht mehr den gleichen Teil der inneren Zellentüre ab wie zu Beginn. Das dynamische Geschehen nimmt seinen Lauf, bis der siebte Aufseher den Sicherheitsvorraum wieder verlässt. Daraufhin brechen die Aufseher das Drü- cken der Matratze an die innere Zellentüre ab und die Matratze wird abgelegt, wo sie aufgrund der davorstehenden Aufseher nur noch knapp erkennbar ist. In diesem Moment lässt sich auch ein aus dem Zelleninnern kommender Faustschlag ausma- chen (16:25:03). Kurz darauf ist wieder ein Arm ersichtlich, der aus dem Zellenin- nern in den Sicherheitsvorraum greift (ab 16:26:27). Wiederum einige Sekunden später ist ein weiterer Schlag zu sehen (ab 16:26:46). Im Anschluss drücken die Aufseher die Matratze wieder an die innere Zellentüre. Daraufhin fliegt ein kleiner Gegenstand in Richtung eines im Gang stehenden Aufsehers (16:27:08), woraufhin alle im Gang stehenden Aufseher vor der geöffneten Hauptzellentüre zur Seite tre- ten. Wenig später fliegt ein grösserer Gegenstand aus dem Zelleninnern, worauf weitere kleine Gegenstände folgen. Schliesslich wird der Einsatz beendet, die Auf- seher im Sicherheitsvorraum treten mit der Matratze in den Gang heraus und die Hauptzellentüre wird geschlossen. 10.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ fällt in Betracht, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einräumte, sich hinsichtlich des Vorfalls vom 26. Januar 2019 nicht mehr an alles im Detail zu erinnern. Er habe den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2019 am Vortag als Vorberei- tung auf diese Einvernahme gelesen (D6 act. 4/5, F/A 10 f. und 28). C._____ be- antwortete in der Folge die Fragen des Staatsanwalts und die Ergänzungsfragen der Verteidigung. Nur vereinzelt konnte C._____ – mit dem Hinweis auf fehlende Erinnerungen – keine Antwort mehr geben. Die Verteidigung des Beschuldigten richtete 20 Fragen an C._____, mithin sogar mehr als der einvernehmende Staats- anwalt (vgl. D6 act. 4/5, F/A 18 ff.). Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist damit gewahrt. Die Aussagen von C._____ in der polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme zu Dossier 6 sind daher verwertbar.

- 104 - 10.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen kann gesagt werden, dass C._____ die Ge- schehnisse sachlich, konsistent und detailreich wiedergegeben hat. Seine Schilde- rungen zum freilich nicht alltäglich anmutenden Vorfall in Dossier 6 erscheinen re- alitätsnah und müssen auch vor dem Hintergrund der vom Beschuldigten began- genen Beschädigungen in Dossier 4 gesehen werden, hängt der etwas ausserge- wöhnliche Einsatz der Aufseher vom 26. Januar 2019 doch mit der kurz vorher stattgefundenen Zellenbeschädigung zusammen. Auch die näheren Gründe, wie es zu diesem Einsatz kam, nämlich dass die obere Versorgungsklappe nicht gesi- chert gewesen und das für eine Verlegung des Beschuldigten in eine andere Zelle notwendige Polizeigrenadieraufgebot nicht bereitgestanden sei (D6 act. 4/1, F/A 4), wirkt plausibel. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte C._____ seine Version des Vorfalls und beantwortete die Mehrheit der an ihn her- angetragenen Fragen. So bestätigte er sogar drei Jahre nach seinen ersten Aus- sagen, dass damals B._____ das Metallteil an der Versorgungsklappe montiert habe (D6 act. 4/5, F/A 14). Ferner finden sich in den Ausführungen von C._____ keine Fantasie- oder Lügensignale. Dass er gemeinsam mit B._____ zur staatsan- waltschaftlichen Einvernahme gefahren ist, lässt nicht per se auf eine Absprache zwischen den Aufsehern schliessen, zumal C._____ glaubhaft versicherte, sie hät- ten nur darüber gesprochen, dass beide zu Einvernahmen zu Dossier 6 vorgeladen worden seien und es dabei um den Vorfall mit den weissen Overalls gehen würde (vgl. D6 act. 4/5, F/A 34 ff.). Nach dem Gesagten sind die Aussagen von C._____ als glaubhaft einzustufen. 10.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist zu sagen, dass er in den bisherigen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen ein eher vorsichtiges Aus- sageverhalten an den Tag legte und anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme zu Dossier 6 einige Erinnerungslücken offenbarte. Gleichwohl vermochte er auf die zahlreichen Fragen des Staatsanwalts und der Verteidigung Antwort zu geben. Die Verteidigung war demnach in der Lage, die Sachverhaltsdarstellung von B._____ in Zweifel zu ziehen und zu hinterfragen. Daraus folgt, dass die Aussagen von

- 105 - B._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dos- sier 6 verwertbar sind. 10.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ Die Schilderungen von B._____ bei der Polizei fielen ausführlich und in sich stimmig aus. Da ihm das Schliessen der oberen Versorgungsklappe zwecks Sicherung mit einer Bride oblag, hatte B._____ bei diesem Einsatz eine Schlüsselrolle inne. Seine Sachverhaltsdarstellung stimmt weitestgehend mit derjenigen von C._____ über- ein, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme wird deutlich, dass sich B._____ an viele Einzelhei- ten nicht mehr erinnern konnte. Sodann verstrickte er sich in kleine Widersprüche. So sprach er vor dem Staatsanwalt von fünf im Einsatz stehenden Aufsehern, wäh- rend er die Anzahl der beteiligten Aufseher im Rahmen der polizeilichen Einver- nahme noch mit sieben angab (D6 act. 4/3, F/A 16, D6 act. 4/2, F/A 3). Ausserdem gab er auf Ergänzungsfrage der Verteidigung zu Protokoll, mit der Matratze nicht in die Zelle gestürmt zu sein, während er bei der Polizei noch Gegenteiliges ausge- sagt hatte, nämlich: "Die drei mit der Matratze stürmten als erste in den Sicherheits- vorraum […]" (D6 act. 4/3, F/A 42 f. und D6 act. 4/2, F/A 3). Darauf aufmerksam gemacht, sah sich B._____ veranlasst, auf seine ersten gemachten Aussagen zu verweisen, welche zeitnah nach dem Vorfall erfolgten. In Nachachtung der vorste- henden Ausführungen sind die Aussagen von B._____ in der polizeilichen Einver- nahme als glaubhaft zu qualifizieren, während diejenigen in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme nicht dieselbe hohe Glaubhaftigkeit für sich beanspruchen kön- nen. 10.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen ist zu konstatieren, dass auch F._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll gab, "schnell" den Rapport gelesen zu haben, damit er wisse, um was es gehe (D6 act. 4/6, F/A 7 f.). Andere Akten habe er nicht konsultiert (D6 act. 4/6, F/A 9 f.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme machte er zum Vorfall vom 26. Januar 2018 be- lastende Aussagen, auch wenn ihm teilweise die Erinnerungen fehlten. Auch die

- 106 - zahlreichen Ergänzungsfragen der Verteidigung beantwortete F._____. Seine Aus- sagen zu Dossier 6 sind demnach verwertbar. 10.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ F._____ wurde zu Dossier 6 lediglich staatsanwaltschaftlich einvernommen. Im Verlauf dieser Einvernahme fehlte es F._____ häufig an der notwendigen Erinne- rung, um Aussagen zu machen. Er gab jeweils ausdrücklich an, wenn er etwas nicht mehr wusste. Gleichzeitig wies er bezüglich der am Boden ausgeleerten Flüs- sigkeit explizit darauf hin, dass er diese Information dem Rapport der JVA Pöschwies entnommen habe. Der Beschuldigte habe immer wieder Flüssig- keiten ausgeleert (D6 act. 4/6, F/A 24). Wenn er von sich aus preisgibt, dass dieses Sachverhaltselement nicht auf der eigenen Erinnerung beruht, zeugt dies von Ehr- lichkeit. Im Übrigen lassen sich seine Schilderungen zum Vorfall mit denjenigen der anderen Aufseher in Einklang bringen. Vor diesem Hintergrund sind die wenigen Aussagen von F._____ als glaubhaft einzustufen. 10.5.1 Verwertbarkeit der Aussagen von AC._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von AC._____ ist festzuhalten, dass dieser viele Aussagen machte und nicht etwa bloss auf den Rapport der JVA Pöschwies verwies, wenn er diesen referenzierte (vgl. dazu D6 act. 4/7, F/A 15 f. und 31). Die Verteidigung hatte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Gelegenheit, dem Zeugen Fragen zu stellen, wovon sie auch reich- lich Gebrauch machte (vgl. D6 act. 4/7, F/A 32 ff.). Damit ist der materielle Konfron- tationsanspruch gewahrt. Die Aussagen von AC._____ zu Dossier 6 sind demnach verwertbar. 10.5.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von AC._____ In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu konstatieren, dass AC._____ zwar angab, im Vorfeld den Rapport der JVA Pöschwies zum Vorfall vom 26. Ja- nuar 2019 gelesen zu haben (D6 act. 4/7, F/A 8 ff.). Dass AC._____ mitunter auf den Rapport der JVA Pöschwies Bezug nahm (vgl. D6 act. 4/7, F/A 7, 15 ff., 31),

- 107 - führt allerdings nicht dazu, dass seine Sachverhaltsdarstellung insgesamt unglaub- haft wäre. Denn er machte teilweise auch Aussagen, welche über das Dokumen- tierte hinausgingen. So schilderte AC._____ glaubhaft, dass er beim Halten der Matratze von weiteren Aufsehern unterstützt worden sei, damit er nicht nach hinten wegrutsche (D6 act. 4/7, F/A 20 und 32). Weiter nannte er den Nebenumstand, dass die Aufseher beim Einsatz eine Schutzausrüstung getragen hätten, wobei er nicht die im Rapport der JVA Pöschwies erwähnten Einweg-Overalls meinte (D6 act. 4/7, F/A 30; vgl. auch D6 act. 4/4). Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen spricht die bildliche Beschreibung des Bodens im Sicherheitsvorraum, als AC._____ die Situation der Aufseher mit Schlittschuhlaufen verglich (D6 act. 4/7, F/A 19). Hinzu kommt, dass er diese Aktion aufgrund des rutschigen Bodens als mühsam und kräftezehrend bezeichnete (D6 act. 4/7, F/A 20), was von ihm nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn er dies nicht so erlebt hätte. Indem er ausdrück- lich zu Protokoll gab, dass es bei diesem Vorfall nichts auszuschmücken gäbe (D6 act. 4/7, F/A 31), bestärkt er, dass seine gemachten Aussagen keine Übertreibun- gen oder unnötigen Belastungen enthalten. Dergleichen ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen von AC._____ zu Dossier 6 als glaubhaft.

E. 10.2 Sachbeschädigung

E. 10.2.1 Tatkomponenten Die objektive Tatschwere der Sachbeschädigung ist vorliegend im untersten Be- reich des Möglichen anzusiedeln. Diesbezüglich gilt als erstellt, dass der Beschul- digte mit den Schlägen gegen den Schutzschild von Q._____ Absplitterungen an den Kanten der Schildeinfassung sowie diverse Kratzer verursachte. Der dadurch entstandene Sachschaden beläuft sich auf Fr. 309.60 (vgl. dazu nachstehend Ziff. VII. 2.4). Damit ist die Schwelle, welche über die Geringfügigkeit i.S.v. Art. 172ter StGB hinausgeht, nur knapp überschritten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschädigung des Schutzschilds nicht das eigentliche Ziel des Handelns des Beschuldigten war, sondern vielmehr als Kollateralschaden seines Zorns bezeichnet werden kann, dem er freien Lauf liess. Schliesslich fällt in Betracht, dass beim Beschuldigten ab diesem Zeitpunkt von einer leicht einge- schränkten Steuerungsfähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventionswidri- gen Haftbedingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das Tatverschulden ist demnach als sehr leicht einzustufen. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 8 Tagen.

E. 10.2.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer V. B. 1.2 verwiesen werden.

E. 10.2.3 Konkrete Strafe Vor diesem Hintergrund vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Fakto- ren die straferhöhenden Faktoren im Sinne der mehrfachen, teilweise einschlägi-

- 381 - gen Vorstrafen und dem fortwährenden Delinquieren während laufender Strafun- tersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldig- ten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 2 Tage führen. In Würdi- gung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 6 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dos- sier 10 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straf- erhöhung um 4 Tage führt.

11. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 11) 11.1 Tatkomponenten Der Vorfall vom 3. April 2019 um ca. 9.15 Uhr (Vorfall A.) ist hinsichtlich Tatablauf und Auswirkungen grundsätzlich deckungsgleich mit den beiden Vorfällen vom

28. Februar und 4. März 2019 in Dossier 10. Zwecks Vermeidung unnötiger Wie- derholungen kann daher auf die vorstehenden Ausführungen zu Dossier 10 verwie- sen werden (vgl. Ziff. V. B. 10.1.1 f.). In Bezug auf den Vorfall vom 3. April 2019 um ca. 10.45 Uhr sind sodann gewisse Parallelen zum Vorfall vom 22. November 2019, ca. 11.00 Uhr (Dossier 1) auszumachen, wobei der Beschuldigte hier nicht zusätzlich spuckte und den Aufseher (G._____) mit dem Faustschlag durch die Versorgungsklappe verfehlte, weil dieser rechtzeitig ausweichen konnte. Insoweit erscheint das Tatverschulden des Beschuldigten beim Vorfall B. in Dossier 11 et- was leichter als dasjenige beim Vorfall vom 22. November 2018, ca. 11.00 Uhr (Dossier 1). Schliesslich fällt in Betracht, dass beim Beschuldigten von einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventions- widrigen Haftbedingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Diese Parameter führen im Rahmen der objektiven und subjektiven Tatkomponenten und in Anbe- tracht der mehrfachen Begehung zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 45 Ta- gen. 11.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

- 382 - 11.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 33 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die zweifache Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte in Dossier 11 als angemessen, was in Anwendung des Aspe- rationsprinzips zu einer Straferhöhung um 24 Tage führt.

12. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 12) 12.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte spuckte im Arrestgang in die Richtung eines Schildträgers und schlug danach mehrfach gegen Q._____, welcher ebenfalls ein Schutzschild vor sich hielt. Dadurch entstand im Arrestgang, in der Nähe der zum Spazierhof hinun- ter führenden Treppe, ein Gerangel, bei welchem die Aufseher den Beschuldigten zu Boden drückten. Bei seiner Arretierung leistete der Beschuldigte massiven Wi- derstand, wodurch er die Tätigkeit der sechsköpfigen Aufseher-Truppe erschwerte. Es ist jedoch anzumerken, dass die Aufseher die Aggressionen und Abwehrhaltun- gen des Beschuldigten gewohnt und daher in der Reaktion geübt sind. Die Aufse- her waren denn auch zu sechst und mit Schutzausrüstung ausgestattet, weshalb die Obstruktion durch den Beschuldigten letztlich chancenlos war. Zudem war die Tat nicht von langer Hand geplant. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Schliesslich fällt in Betracht, dass beim Beschuldigten von einer leicht eingeschränkten Steuerungs- fähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Entsprechend wird das objektive Tatverschul- den leicht relativiert, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 22 Tagen führt.

- 383 - 12.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 12.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 16 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 12 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 12 Tage führt.

13. Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 13) 13.1 Einfache Körperverletzung 13.1.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte missachtete die körperliche Integrität eines Mitmenschen, indem er I._____ zweimal kräftig in den rechten Oberschenkel biss, wodurch sich dieser zwei Bisswunden zuzog. Dies führte zu mehrtätigen Schmerzen bei I._____, wobei die Bissstelle auch über eine Woche nach dem Vorfall noch schmerzempfindlich auf Druck reagierte. Zudem bestand aufgrund der zugefügten Bisswunde eine Starrkrampfgefahr, was eine vorsorgliche Impfung erforderlich machte. Gleichwohl sind im Rahmen einer einfachen Körperverletzung weitaus schwerere Beeinträch- tigungen als die vorliegenden denkbar. Sodann gehört der Oberschenkel nicht zu den empfindlichsten Körperstellen eines Menschen. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, auch nachdem er zu Boden fiel, noch eine ungebremste Gewaltbe- reitschaft und damit eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zeigte. Seine Tat ist

- 384 - jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Stimmung im Besuchszimmer kurz vor dem Angriff aufgeheizt war, sich der Beschuldigte demnach in einem Erre- gungszustand befand. Es handelte sich mithin auch nicht um eine im Voraus ge- plante Tat. Aufgrund dieser Faktoren ist die objektive Tatschwere im unterem Drittel anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Schliess- lich fällt in Betracht, dass beim Beschuldigten von einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbe- dingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6), weshalb das Tatverschulden insge- samt als leicht einzustufen ist. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Ein- satzstrafe von 45 Tagen. 13.1.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 13.1.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 33 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die einfache Körperverletzung in Dossier 13 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhö- hung um 24 Tage führt. 13.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 13.2.1 Tatkomponenten Indem der Beschuldigte aus dem Besuchszimmer trat und sogleich auf die warten- den Aufseher zustürmte, verhinderte er ein reibungsloses Zurückbegleiten des Be-

- 385 - schuldigten bis zur Zelle. Dabei griff er zunächst einen mit einem Schutzschild aus- gerüsteten Aufseher (D._____) an, welcher den Schlag mit dem Schutzschild auf- halten konnte, und stürzte danach seitlich zu Boden, wo er weiteren Widerstand leistete und I._____ in den Oberschenkel biss. Der Beschuldigte hörte mit seinem auflehnenden Verhalten erst auf, als er von den übrigen Aufsehern fixiert wurde, womit er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie offenbarte. Wie bereits ausge- führt, war der Beschuldigte beim Vorfall vom 29. Mai 2019 bereits während des Besuchs hörbar aufgebracht. Der Beschuldigte musterte die Aufseher noch kurz, bevor er seine Wut an ihnen entlud, und schrak nicht davor zurück, den Aufsehern auch an ungeschützten Körperstellen körperliches Leid zuzufügen. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich, aber nicht planmässig handelte. Schliesslich fällt in Betracht, dass beim Beschul- digten von einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Entsprechend ist die objektive Tatschwere etwas zu relativieren. Das Tatverschulden ist insgesamt als eher leicht einzustufen, was im Resultat zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 45 Tagen führt. 13.2.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 13.2.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 33 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und

- 386 - Beamte in Dossier 13 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 24 Tage führt.

14. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 14) 14.1 Tatkomponenten Der Vorfall vom 14. August 2019 spielte sich äusserlich weitestgehend gleich ab wie die Vorfälle vom 28. Februar, 4. März und 3. April 2019 (Dossiers 10 [Vorfälle A. und B.] und 11 [Vorfall A.]), weshalb hinsichtlich der objektiven Tatschwere vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Ziff. V. B. 10.1.1 und 11.1). Indem der Beschuldigte den mit Schutzschild ausgestatteten Aufseher C._____ beim Ausführen des Kontrollblicks in die Zelle angriff, erschwerte er die Tätigkeit der Aufseher, ohne dabei jedoch irgendeinen nachhaltigen Erfolg zu er- zielen. Vielmehr war das aufbegehrende Verhalten des Beschuldigten chancenlos und endete sogleich damit, dass die innere Zellentüre wieder geschlossen wurde, weshalb das objektive Tatverschulden im untersten Drittel des möglichen Spekt- rums anzusiedeln ist. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Dem Beschuldigten ist jedoch zugute zu hal- ten, dass ab diesem Zeitpunkt von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Dies führt in Würdigung sämt- licher objektiver und subjektiven Tatkomponenten zu einer hypothetischen Einsatz- strafe von 15 Tagen. 14.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 14.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter-

- 387 - komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine Strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 14 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhö- hung um 7 Tage führt.

15. Sachbeschädigung (Dossier 15)

E. 10.6 Würdigung und Fazit Im Sinne einer Gesamtwürdigung kann zu Dossier 6 festgehalten werden, dass sich die glaubhaften Ausführungen der Aufseher untereinander in Einklang bringen lassen und in allen Punkten durch die im Recht liegende Videoaufzeichnung ge- stützt werden. Letztere zeigt das sehr dynamische Geschehen vom 26. Januar 2019 und lässt letztlich keine Zweifel zu, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben wurde. Diejenigen Sachverhaltselemente, welche sich auf der Videoaufzeichnung nicht ausmachen lassen (Reparaturarbei- ten, Seifenwasser am Boden, Hochziehen an den Verstrebungen und Treten der Matratze durch den Beschuldigten), können aufgrund der glaubhaften, übereinstim- menden Aussagen der Aufseher als erstellt betrachtet werden.

- 108 -

11. Dossier 7: Sachverhaltserstellung in concreto 11.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Aus- kunftsperson B._____ sowie des Zeugen AD._____ in den polizeilichen und staats- anwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D7 act. 4/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich sowie ein Journal der JVA Pöschwies im Recht (D7 act. 1/1 und 2/1). 11.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson B._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2019 sagte B._____ aus, dass er am Montag, 28. Januar 2019, nachdem der Beschuldigte von den Polizeigrena- dieren in die andere Zelle gebracht worden sei, von diesem persönlich bedroht wor- den sei. Er habe AD._____ hinzugezogen, um an der Mechanik der oberen Versor- gungsklappe der Zelle des Beschuldigten eine Bride anzubringen, welche verhin- dern solle, dass die Klappe durch den Beschuldigten nach oben geschoben werde. Während er die Bride habe befestigen wollen, habe der Beschuldigte ihm gesagt, er sei ein feiger Hund. Er habe gefragt: "B._____ wie geht es deinen Kindern? Jetzt geht es ihnen noch gut". Dann habe er gesagt, dass er seine Kinder umbringen werde (D7 act. 4/1, F/A 20). Der Beschuldigte habe bei dieser Drohung ganz ruhig mit normaler Stimme gesprochen. Dies sei für B._____ der Horror gewesen und habe ihm das Gefühl vermittelt, dass der Beschuldigte die Drohung wahrmachen würde (D7 act. 4/1, F/A 21). Auch die Frage, ob er befürchte, dass der Beschuldigte ihn bei der Arbeit verletzen oder gar töten würde, wenn dieser eine Gelegenheit dazu geboten bekäme, bejahte B._____ (D7 act. 4/1, F/A 26). Im Generellen auf die Drohungen des Beschuldigten angesprochen, gab B._____ zu Protokoll, dass ihn die Drohungen des Beschuldigten beunruhigen und Angst machen würden. Man wolle sich nicht vorstellen, was der Beschuldigte ihnen antun könnte. Er mache sich Gedanken, dass der Beschuldigte einen Aufseher vor der JVA Pöschwies ab- passen könnte. Ausserdem mache er sich Sorgen um seine Angehörigen und würde mit seiner Familie Örtlichkeiten meiden, wo sich der Beschuldigte aufhalten könnte (D7 act. 4/1, F/A 20). Weiter führte B._____ aus, dass eine zeitlich nahe

- 109 - Entlassung des Beschuldigten Unruhe und Unwohlsein sowie eine innere Angst, namentlich um seine Angehörigen, bei ihm auslösen würde (D7 act. 4/1, F/A 27). Auf entsprechende Nachfrage gab B._____ an, er werde wachsam sein, wenn er die JVA Pöschwies verlasse, und seine Familienangehörigen sensibilisieren. Im Übrigen habe er daran gedacht, den Wohnort zu wechseln (D7 act. 4/1, F/A 28). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 ordnete B._____ die im Journal der JVA Pöschwies vom 28. Januar 2019, 16.00 Uhr, an- gebrachten Kürzel "B'._____" und "AD'_____" sich selber und AD._____ zu. Das Anbringen des Kürzels hinter einem Ereigniseintrag bedeute, dass die jeweilige Person beim Ereignis dabei gewesen sei (D7 act. 4/2, F/A 15 f.). Wenn darin der Eintrag mit den Drohungen des Beschuldigten wiedergegeben sei, dann sei dies auch so gesagt worden (D7 act. 4/2, F/A 17 f.). Auf entsprechende Nachfrage er- klärte B._____, dass die Drohungen an ihn gerichtet gewesen seien, wenn es um die Kinder gehe, weil der Beschuldigte bei mehreren Vorfällen gezielt ihn und seine Kinder bedroht habe. Gemäss einer Vermutung von B._____ habe der Beschul- digte wohl gemerkt, dass B._____ Kinder habe, als dieser bei einer Drohung mit Bezug auf Kinder unbewusst eine Reaktion gezeigt habe (D7 act. 4/2, F/A 19 f. und 28). Erst im Verlauf der Einvernahme seien die für die Drohung verwendeten Worte wieder bei B._____ hochgekommen. Er habe das Journal vorgängig nicht gelesen, aber nunmehr erinnere er sich bruchstückhaft (D7 act. 4/2, F/A 21). Seine darauf- folgenden Antworten korrespondieren mit den bei der polizeilichen Einvernahme gemachten Ausführungen: So gab B._____ zu Protokoll, dass er sich durch die ausgesprochenen Worte Sorgen um seine Familie gemacht habe. Ferner habe er daran gedacht, dass der Beschuldigte das Angedrohte umsetzen würde, sobald dieser in Freiheit entlassen werde (D7 act. 4/2, F/A 22 ff.). Auf Vorhalt des Journal- eintrags mit den Kürzeln "B'._____/Q'._____" vom 28. Januar 2019, 16.30 Uhr, wo- nach der Beschuldigte gesagt habe: "Ich werde deine Kinder essen. Ich werde die Pöschwies ficken.", erklärte B._____, dass der Beschuldigte dies auch gesagt habe, wenn dies so im Journal stehe. An diese Worte könne er sich nicht mehr erinnern, aber der Beschuldigte habe ihm mehrfach damit gedroht (D7 act. 4/2, F/A 25 f.).

- 110 - 11.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen AD._____ Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 erklärte AD._____, dass er sich an den Vorfall erinnern könne, weil damals spezielle Um- stände geherrscht hätten. Denn die Aufseher hätten kurz vor dem Vorfall vom

28. Januar 2019 erfahren, dass dem Beschuldigten ein paar Privatadressen der Aufseher bekannt geworden seien, unter anderem auch diejenige von B._____, weshalb die fragliche Drohung eine ganz andere Qualität erhalten habe (D7 act. 4/3, F/A 7 ff. und 20). An den genauen Wortlaut der Drohung könne sich AD._____ indes nicht erinnern, er wisse nur, dass sich die Drohung gegen B._____ persönlich und dessen Familie gerichtet habe. Nachdem B._____ bei diesem Vor- fall den Griff demontiert und die Klappe gesichert habe, sei die fragliche Drohung ausgesprochen worden. Im Nachgang hätten sich die beiden Aufseher noch kurz darüber unterhalten und seien "fast ein bisschen" erschrocken, zumal der Beschul- digte nunmehr über die Privatadresse von B._____ verfügt habe (D7 act. 4/3, F/A 10 ff.). Auf Vorhalt des mit "B'._____/AD'._____" visierten Journaleintrags vom

28. Januar 2019, 16.00 Uhr und zur Frage, ob diese Worte damals so ausgespro- chen worden seien, führte AD._____ aus, dass die Aufseher das niederschreiben würden, was sie hörten. Vor allem bei solchen Vorfällen würden sie dies möglichst unmittelbar machen. Die Namenskürzel würden für B._____ und AD._____ stehen (D7 act. 4/3, F/A 13 ff.). Auf diese Weise sei aus dem Journaleintrag ersichtlich, wer am jeweiligen Vorfall involviert gewesen sei und an wen Rückfragen zu richten seien (D7 act. 4/3, F/A 15 ff.). Auf entsprechende Nachfrage gab AD._____ zu Pro- tokoll, dass es bei der Nachbesprechung des Vorfalls zwischen ihm und B._____ darum gegangen sei, ob Letzterer dies zur Anzeige bringen solle, woraufhin der Vorfall von den Aufsehern aufgrund des Umstands, dass die Adresse von B._____ bekannt geworden sei, als sehr konkret und anzeigewürdig befunden worden sei (D7 act. 4/3, F/A 18). Dass die Drohungen gegen B._____ gerichtet gewesen seien, könne B._____ deshalb sagen, weil dieser unmittelbar – fast "face to face"

– an der Scheibe der Klappe gearbeitet habe sich dieser und der Beschuldigte in die Augen geschaut hätten (D7 act. 4/3, F/A 19). Auf entsprechende Ergänzungs- frage der Verteidigung gab AD._____ an, im Hinblick auf diese Einvernahme mit B._____ über den damaligen Vorfall gesprochen zu haben, wobei es nicht um den

- 111 - Vorfall an sich gegangen sei. Vielmehr habe B._____ ihn gefragt, ob er sich noch daran erinnern könne, woraufhin beide zusammengesessen seien und den Jour- nalauszug ausgedruckt hätten. Weiter führte AD._____ aus, sich mit anderen Auf- sehern beiläufig über die Angelegenheit unterhalten zu haben, beispielsweise dar- über, dass sie vorgeladen worden seien, nicht aber um den Fall zu besprechen (D7 act. 4/3, F/A 21 ff.). Sodann führte AD._____ aus, dass beim Vorfall vom 28. Ja- nuar 2019 nur B._____ mit dem Beschuldigten gesprochen habe, wobei er nicht wisse, was dieser gesagt habe oder wer von beiden zuerst gesprochen habe. Im Normalfall würden Insassen begrüsst, wenn die Aufseher zu ihnen gehen. Ob be- reits vorher eine Bemerkung vom Beschuldigten gefallen sei, könne AD._____ nicht mehr sagen (D7 act. 4/3, F/A 32 ff.). AD._____ habe keine Probleme im Umgang mit dem Beschuldigten gehabt. Er könne nicht einschätzen, ob andere Aufseher gegenüber dem Beschuldigten feindselig gegenüber gestanden seien (D7 act. 4/3, F/A 36 f.). Weiter führte AD._____ aus, der Beschuldigte sei bei diesem Vorfall von niemandem provoziert worden, sich der Beschuldigte zuweilen aber bereits durch das Erscheinen der Aufseher provoziert gefühlt habe, beim konkreten Vorfall vom

28. Januar 2019 nur schon durch das Abmontieren des Griffs und das Sichern der Klappe. Da AD._____ sich nur zu konkreten Vorfällen äussern wolle, bei welchen er auch anwesend gewesen sei, gab er sodann zu Protokoll, dass in denjenigen Situationen, bei welchen er jeweils dabei gewesen sei, keine verbale Provokationen durch Aufseher gegenüber dem Beschuldigten gegeben habe (D7 act. 4/3 PN S. 8 f.). 11.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist festzuhalten, dass er bereits zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einräumte, dass er sich an die konkreten Drohungen vom 28. Januar 2019 nicht mehr genau erinnern könne, weil so viele Drohungen erfolgt seien. Deshalb müsse er diesbezüglich auf den Polizeirapport verweisen (D7 act. 4/2, F/A 7). Selbst die zusätzlichen Hinweise des Staatsanwalts als Gedankenstütze änderten nichts daran, dass sich B._____ nicht mehr spezifisch an die Geschehnisse erinnern konnte (D7 act. 4/2, F/A 11 f.).

- 112 - Erst als B._____ die Drohungen, wie sie dem Journal der JVA Pöschwies zu ent- nehmen sind, wörtlich vorgehalten wurden, führte er aus, dass er sich nun bruch- stückhaft daran erinnere (D7 act. 4/2, F/A 21). Dies muss in Anbetracht der gesam- ten Umstände genügen, zumal sich B._____ knapp – aber hinreichend – zu den Geschehnissen vom 28. Januar 2019 äusserte, auch wenn er den Wortlaut der Drohungen über drei Jahre später nicht mehr wiedergeben konnte. Die wortgetreue Wiederholung einer Drohung in der parteiöffentlichen Einvernahme stellt keine Vo- raussetzung für die Verwertbarkeit der bis anhin gemachten Aussagen dar. Ferner ist anzumerken, dass die anwesende Verteidigung des Beschuldigten im Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Befragung zwei Mal intervenierte und ihrerseits auch noch zwei Ergänzungsfragen an B._____ richtete. Der materielle Konfrontations- anspruch des Beschuldigten ist damit noch gewahrt. Die Aussagen von B._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 7 sind ver- wertbar. 11.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ Die Aussagen von B._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme erweisen sich als in sich stimmig und nachvollziehbar. Er gab die angeblich ausgesprochene Dro- hung "du feiger Hund du bist Tod, ich bringe dich um. Geht es deinen Kindern gut? Jetzt noch, ich werde deine Kinder umbringen. Ihr seid alles Schwächlinge, ich werde euch besiegen" bei der Polizei mit zwei Auslassungen ("ich bringe dich um" und "Ihr seid alles Schwächlinge, ich werde euch besiegen") grundsätzlich identisch wieder, wie sie im Journal der JVA Pöschwies festgehalten ist (vgl. dazu D7 act. 4/1, F/A 20 und D7 act. 2/1). Sodann erzählte er ausdrücklich, wie er sich um seine körperliche Unversehrtheit und diejenige seiner Familienangehörigen fürchte. Er beschrieb seine Ängste und Gefühle so ausführlich, wie dies nur jemand kann, der dies tatsächlich so erlebt hat. Trotz dem Umstand, dass der Beschuldigte an- scheinend immer wieder Drohungen ausstösst, wirkten die Antworten von B._____ alles andere als stereotyp. Wenn man bedenkt, welche Gefühle die Drohungen bei ihm ausgelöst hatten, erscheint nachvollziehbar, dass sich B._____, der sich ge- mäss seinen Aussagen nicht auf die Einvernahme vorbereitet hatte (vgl. D7

- 113 - act. 4/2, F/A 21), drei Jahre später zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme nicht mehr an den Wortlaut der Drohungen erinnern kann. Es ist nachvoll- ziehbar, dass er die Drohungen verdrängen wollte. Hierauf deutet auch der Um- stand, dass die Worte des Beschuldigten erst beim Vorhalt der Journaleinträge der JVA Pöschwies bei B._____ wieder "hochgekommen" seien, weshalb er sich erst ab diesem Zeitpunkt wieder genauer erinnern könne (D7 act. 4/2, F/A 21). Insoweit kann von verdrängten, aber originär vorhandenen Erinnerungen von B._____ ge- sprochen werden. Die alsdann gemachten Aussagen korrespondieren mit den bei der Polizei gemachten Darstellungen. Insgesamt weisen die Aussagen von B._____ in Dossier 7 eine hohe Glaubhaftigkeit auf. 11.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von AD._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von AD._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte, den Auszug aus dem Journal der JVA Pöschwies mit dem Eintrag von 16.00 Uhr gelesen und zur Einvernahme mitgenommen zu haben. Dies habe er getan, um zu wissen, um was es bei dieser Einvernahme gehe. Gleichzeitig betonte AD._____, dass er sich an den Vorfall erinnern könne, weil damals spezielle Umstände geherrscht hätten. Er habe sich ohne das Lesen des Auszugs noch erinnern können (D7 act. 4/3, F/A 7 ff.). In der Folge machte AD._____ Aussagen zum Vorfall vom 28. Januar 2019 und beantwortete auch die Ergänzungsfragen der Verteidigung. Lediglich in Bezug auf den genauen Wortlaut der Drohungen sah er sich gezwungen, auf das Journal der JVA Pöschwies zu verweisen (vgl. D7 act. 4/3, F/A 12 f.). Folglich sind die Aussagen von AD._____ zu Dossier 7 verwertbar. 11.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von AD._____ AD._____ betonte in der Einvernahme, dass er sich aufgrund spezieller Umstände an den Vorfall vom 28. Januar 2019 erinnern konnte. Sodann erklärte er nachvoll- ziehbar, worin diese besonderen Umstände bestanden haben. Auch wenn er von Anfang an zugab, sich auf die Einvernahme mittels Lektüre des Journals der JVA Pöschwies vorbereitet zu haben, womit er fast schon offensiv ehrlich wirkt, gab

- 114 - er im weiteren Verlauf der Einvernahme ausführliche und plausible Antworten so- wie weitaus mehr Einzelheiten zu Protokoll, als im Journal der JVA Pöschwies ent- halten wären (z.B. Nachbesprechung des Vorfalls mit B._____, "face to face"-Situ- ation zwischen Beschuldigtem und B._____, Besitz der Privatadresse von B._____). Das Aussageverhalten von AD._____ erscheint durchwegs stimmig und sehr differenziert. Ausserdem kommt seiner konkreten Glaubwürdigkeit zugute, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen keine Probleme im Umgang mit dem Beschuldigten gehabt habe (D7 act. 4/3, F/A 36). Demzufolge können die Aussa- gen von AD._____ zu Dossier 7 als glaubhaft bezeichnet werden. 11.3 Würdigung und Fazit In Dossier 7 kann zur Hauptsache auf die überzeugenden Aussagen von B._____ in der polizeilichen Einvernahme abgestellt werden, anlässlich welcher er den Wort- laut der ersten angeklagten Drohung wiedergab. Diese ist im Anklagesachverhalt um die beiden Sätze – "ich bringe dich um" und "Ihr seid alles Schwächlinge, ich werde euch besiegen" – erweitert worden, welche sich dem entsprechenden Jour- naleintrag der JVA Pöschwies entnehmen lassen (D7 act. 2/1). Ferner fällt auf, dass die zweite angeklagte Drohung bei der Polizei nicht im Einzelnen thematisiert wurde (vgl. D7 act. 4/1, F/A 31). An die zweite angeklagte Drohung gemäss Ankla- gesachverhalt schien sich B._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht wirklich zu erinnern. Zwar habe der Beschuldigte ihm schon mehrfach damit gedroht, aber B._____ konnte diese Worte nicht dem Vorfall vom 28. Januar 2019 zuordnen (D7 act. 4/2, F/A 25). Betrachtet man aber das bekannte Verhaltensmus- ter des Beschuldigten und die im Recht liegenden Audioaufnahmen in anderen Dossiers (vgl. dazu Dossiers 27 und 28), erscheint jedenfalls sehr plausibel, dass der Beschuldigte auch diese Drohung gemäss dem Journal der JVA Pöschwies um 16.30 Uhr gegenüber B._____ ausgesprochen hat. Bezüglich dieser zweiten Dro- hung, insbesondere was den genauen Wortlaut betrifft, erlangt das Journal der JVA Pöschwies hier als Urkunde eine nicht unerhebliche Bedeutung bei der Be- weiswürdigung. Da die Journaleinträge jeweils sehr zeitnah erfolgten, kann vorlie- gend auf den Wortlaut gemäss den Einträgen am 28. Januar 2019 um 16. 00 Uhr

- 115 - und 16.30 Uhr abgestellt werden. Schliesslich verbleiben keine vernünftigen Zwei- fel, dass der Beschuldigte die angeklagten Drohungen gemäss Dossier 7 so ge- genüber B._____ ausgesprochen hat. Diese sind im Sinne der vorstehenden Aus- führungen als erstellt zu erachten.

12. Dossier 8: Sachverhaltserstellung in concreto 12.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen Q._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Februar 2022 vor (D8 act. 3/1). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport samt Foto- dokumentation der Kantonspolizei Zürich, ein Zellenplan mit Massangabe sowie ein Journal der JVA Pöschwies im Recht (D8 act. 1/1 und 2/1-3). 12.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Q._____ Auf entsprechende Nachfrage führte Q._____ im Rahmen der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 15. Februar 2022 zum Vorfall vom 28. bis 31. Januar 2019 aus, dass er gesehen habe, wie die Arrestzelle Nr. … beschädigt worden sei, wobei er eher von Demolieren sprechen würde. Sogar die dicke und schlagfeste Scheibe, welche eine Folie drauf gehabt habe, sei demoliert und nachher rausge- rissen worden. Gemäss den Aussagen von Q._____ hätte diese von Hand abge- trennt worden sein müssen, wodurch kleine Glasteile übrig geblieben seien. Dieses Scherbenmaterial sei hernach als Wurfmunition gezielt gegen das Personal ver- wendet worden. (D8 act. 3/1, F/A 12 f.). An weitere Beschädigungen in der Zelle konnte sich Q._____ auf Nachfrage nicht erinnern (D8 act. 3/1, F/A 14). Als Verur- sacher bezeichnete er den Beschuldigten, welcher damals in dieser Zelle gewesen sei (D8 act. 3/1, F/A 15). Nachdem Q._____ ausgeführt hat, dass er das Journal der JVA Pöschwies, Woche 05, nicht als Vorbereitung auf diese Einvernahme ge- lesen habe, erklärte er auf entsprechende Nachfrage, dass darin alle Kontakte und Begegnungen mit dem Beschuldigten 1:1 festgehalten seien (D8 act. 3/1, F/A 17 f.). Auf Vorhalt des Journaleintrags unter 15.55 Uhr gab Q._____ zu Proto- koll, dass B._____ und er damals bei der Zelle des Beschuldigten vorbei geschaut und dies so festgestellt hätten, wenn dies so im Journal stehe. Denn die Aufseher

- 116 - seien grundsätzlich jeden Tag zum Beschuldigten gegangen, um ihm Essen und Trinken zu bringen, auch wenn er "in einem solchen Schub" gewesen sei (D8 act. 3/1, F/A 19). In einer Protokollnotiz wurde sodann auf Wunsch der Verteidigung festgehalten, dass sich Q._____ bei der Beantwortung dieser Frage sichtlich ener- viert habe (D8 act. 3/1, PN S. 4). Dass er eine Wut auf den Beschuldigten habe, dementierte Q._____ (D8 act. 3/1, F/A 32 f.). Weiter sagte er aus, dass die Schä- den in der Zelle Nr. … erst hätten abschliessend festgestellt werden können, als der Beschuldigte nicht mehr in der Zelle gewesen sei (D8 act. 4/1, F/A 21). In Bezug auf das Journal führte Q._____ auf entsprechende Ergänzungsfrage aus, dass die Aufseher die Weisung gehabt hätten, alle Begegnungen und Vorfälle mit dem Be- schuldigten in einem solchen Journal festzuhalten (D8 act. 4/1, F/A 28 ff.). 12.1.2 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Die Fotodokumentation zeigt Fotos der Zelle Nr. …, auf welchen die Verschmut- zungen und Beschädigungen, welche der Beschuldigte begangen haben soll, zu sehen sind. Dazu zählen namentlich ausgeschlagene Glasscheibenreste am Bo- den des Sicherheitsvorraums, ein fehlendes Sicherheitsglas an der inneren Zellen- wand mitsamt entferntem Sicherheitsglas in beschädigtem Zustand, eine Matratze, deren Überzug entfernt wurde und am Boden liegt, ein undefinierbarer Schriftzug auf dem Steintischblatt, ein eingeritzter Schriftzug "A._____ Boss" in der Glas- scheibe an der inneren Zellenwand sowie weitere Schriftzüge – darunter "A._____ Boss" – an der mit Blut verschmierten Zellenwand (D8 act. 2/1). 12.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist zu konstatieren, dass er aufgrund der verstrichenen Zeit seit dem Vorfall im Rapport der JVA Pöschwies vom 28. Januar 2019 habe nachschauen müssen, um welchen Sachverhalt es gehe (D8 act. 3/1, F/A 7 ff.). Auf Befragen machte Q._____ alsdann belastende Aussagen zum Vorfall. Ebenso beantwortete er die ihm gestellten Ergänzungsfra- gen der Verteidigung (D8 act. 3/1, F/A 25 ff.). Damit ist der Konfrontationsanspruch

- 117 - des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von Q._____ zu Dossier 8 sind verwert- bar. 12.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____ Zu den Vorfällen vom 28. bis 31. Januar 2019 betreffend Sachbeschädigung gab Q._____ bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass diese schon lange zurück- liegen würden und diesbezüglich den internen Rapport der JVA Pöschwies vom

28. Januar 2019 angeschaut habe. Er wisse auch nicht mehr, wer diesen Rapport geschrieben habe, der Verfasser stehe aber jeweils unten auf dem Rapport (D8 act. 3/1, F/A 7 ff.). Dass er ausdrücklich aussagte, die Beschädigungen in der Zelle Nr. … gesehen zu haben, wobei er näher auf Art der Beschädigungen einging (D8 act. 3/1, F/A 12 f.), spricht dafür, dass Q._____ aus seiner eigenen Erinnerung her- aus erzählte. Dies lässt sich in casu jedoch nicht abschliessend beurteilen, zumal der von Q._____ erwähnte Rapport der JVA Pöschwies vom 28. Januar 2019 – soweit ersichtlich – nicht bei den Akten ist. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen kann indes offengelassen werden, zumal sich der Sachverhalt in Dossier 8 auch aufgrund der übrigen Beweismittel erstellen lässt. 12.3 Würdigung und Fazit Die Fotos der Beschädigungen in der Zelle Nr. … sind für die Erstellung des Ankla- gesachhalts in Dossier 8 eindeutig. Im Journal der JVA Pöschwies ist sodann fest- gehalten, dass der Beschuldigte durch die Einsatzgruppe AE._____ (EGAE._____) in die (Arrest-)Zelle Nr. … versetzt worden sei, wobei die Versetzung problemlos erfolgt sei und sich der Beschuldigte kooperativ verhalten habe (D8 act. 2/3). Die- sem Eintrag, datierend vom 28. Januar 2019, 15.20 Uhr, kann ohne Weiteres Glau- ben geschenkt werden, zumal er den Beschuldigten in keiner Weise belastet. Viel- mehr wird mit diesem Journaleintrag lediglich ein objektiver Vorgang festgehalten und positiv über die Mitwirkung des Beschuldigten berichtet. Damit steht jedoch auch fest, dass der Beschuldigte mit den Beschädigungen der Zelle angefangen haben könnte, seit er sich am 28. Januar 2019 um 15.20 Uhr in der Zelle Nr. …

- 118 - befand. Als Verursacher der Beschädigungen kommt offensichtlich nur der Be- schuldigte in Betracht. Die von der Polizei dokumentierten Sachbeschädigungen und der davon abgeleitete Anklagesachverhalt in Dossier 8 gelten somit als erstellt.

13. Dossier 9: Sachverhaltserstellung in concreto 13.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Aus- kunftspersonen B._____ und D._____ sowie der Zeugen I._____, G._____, Q._____, R._____ und S._____ in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D9 act. 4/1-9). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich sowie ein Journal und Rapporte der JVA Pöschwies im Recht (D9 act. 1/1, 2/1 und 4/3-4). 13.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson B._____ B._____ wurde am 16. Februar 2022 staatsanwaltschaftlich zu den Vorfällen vom

29. Januar 2019 einvernommen. Dabei sagte er aus, dass der Beschuldigte die Scheibe rausgeholt und die Aufseher mit Scherben beworfen habe (D9 act. 4/1, F/A ). Zu weiteren Einzelheiten befragt, konnte B._____ teilweise keine Aussagen machen (D9 act. 4/1, F/A 16, 17, 19, 21). So antwortete er beispielsweise auf die Frage, weshalb am 29. Januar 2019 in der Arrestzelle Nr. … das Sicherheitsglas der inneren Zellentüre beschädigt gewesen sei, mit Nichtwissen und er unterliess es, Mutmassungen anzustellen (D9 act. 4/1, F/A 17 und 23). Nach den Gründen befragt, weshalb der Beschuldigte von der Arrestzelle Nr. … in die Arrestzelle Nr. … verlegt worden sei, gab B._____ zur Protokoll, dies sei zwecks Durchführung von Reparaturarbeiten an der Arrestzelle Nr. … erfolgt (D9 act. 4/1, F/A 22). 13.1.2 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson D._____ D._____ sagte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

E. 15 Februar 2022 aus, dass er am 26. Januar 2019 Pikettdienst gehabt habe und die aus fünf Leuten bestehende Nachtorganisation zur Unterstützung aufgeboten worden sei, um die Essklappe zu blockieren. Ansonsten arbeite F._____ nicht in der SI 1, sondern in der Übergangsabteilung (D6 act. 4/6, F/A 11 ff.). Sodann er- klärte er, sich nicht mehr zu erinnern, welche Position er beim Vorfall gehabt habe. Der Beschuldigte habe versucht, die Matratze, welche die Aufseher vor die kaputte Scheibe gedrückt hätten, wegzudrücken bzw. wegzuschlagen. Die Gegenwehr des Beschuldigten habe darin bestanden, die Matratze wegzuschieben, damit er Sache rauswerfen können oder allenfalls die Aufseher zu treffen. Die Aufseher hätten – so gut es gegangen sei – mit der Matratze dagegen gedrückt, um das vorgefertigte Metallteil an die Essklappe zu montieren. Wer dieses Metallteil montiert habe, konnte F._____ nicht mehr sagen. Ebenso wenig vermochte sich F._____ zu erin- nern, ob der Beschuldigte irgendwelche Sachen nach den Aufsehern geworfen habe (D6 act. 4/6, F/A 15 ff.). Weiter wusste er nicht mehr, wie viele Aufseher bei diesem Vorfall am 26. Januar 2019 im Einsatz gestanden seien (D6 act. 4/6, F/A 21). Dazu befragt, weshalb man eine Matratze gegen die beschädigte Zellen- türe gedrückt habe, erklärte F._____, dass eine Matratze Schläge abfedere und sie genug gross gewesen sei, um die ganze Scheibe abzudecken. Aufgrund der

- 101 - Schläge des Beschuldigten sei die Matratze jedoch auch mal verrutscht, sodass sie durch die Aufseher wieder habe gerichtet werden müssen, um alles abzudecken (D6 act. 4/6, F/A 22 f.).

E. 15.1 Tatkomponenten Was den angerichteten Sachschaden von rund Fr. 5'900.– betrifft, ist die objektive Tatschwere noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, auch wenn sie im Vergleich zu jener in Dossier 4 oder 8 deutlich höher erscheint. Da das Vorge- hen des Beschuldigten als vergleichsweise unauffällig bezeichnet werden kann, in- dem er eine unbekannte Flüssigkeit in die Zellekommunikationsanlage schüttete, lässt sich keine besondere Zerstörungswut des Beschuldigten ausmachen. Der Be- schuldigte handelte ohne erkennbaren Anlass und mit direktem Vorsatz. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Sachbeschädigung in Dossier 15 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Entsprechend wird die objektive Tatschwere etwas relativiert. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu beurteilen, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagen führt.

E. 15.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____ Auf entsprechende Nachfrage gab P._____ im Rahmen der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 17. Februar 2022 an, dass die Aufseher beim Vorfall A. zur Zelle des Beschuldigten gegangen seien, um diesem den Spaziergang zu ermögli- chen. Nach Anlegung der Fesselungen am Beschuldigten sei die Zellentüre geöff- net und ein Kontrollblick durchgeführt worden. In der Folge sei der Beschuldigte auf die Aufseher zugestürmt und habe sich mit voller Wucht auf den vordersten Aufse- her, welcher einen Schutzschild getragen habe, geworfen. Danach hätten die Auf- seher die Zellentüre geschlossen, wobei der Beschuldigte dies zu verhindern ver-

- 140 - sucht habe. Infolgedessen habe der Hofgang des Beschuldigten aus Sicherheits- gründen nicht durchgeführt werden können (D11 act. 5/1, F/A 12 ff. und 21). Der Beschuldigte habe bei mehreren Vorfällen jeweils gedrückt und/oder geschlagen, um das Schliessen der Zellentüre zu verhindern. Ob der Beschuldigte beim Vor- fall A. mehr gedrückt oder geschlagen habe, konnte P._____ auch nach längerem Nachdenken nicht mehr sagen (D11 act. 5/11, F/A 15). Auf Nachhaken des Staats- anwalts, wie der Beschuldigte trotz Fesselung auf die Aufseher habe losstürmen können, erwiderte P._____, dass die Fussfessel viele Glieder enthalte, wodurch der Beschuldigte trotzdem relativ schnelle kleine Schritte habe machen können. Die Hände des Beschuldigten seien parallel vor seinem Körper gefesselt gewesen (D11 act. 5/11, F/A 18). Sodann erzählte P._____ von einer Schlagkombination des Beschuldigten, bestehend aus einem ersten Schlag von oben herab und einem zweiten von unten her nach oben, welche der Beschuldigte – so P._____ – wahr- scheinlich eingeübt habe. Er könne zwar nicht mehr sagen, ob diese Schlagkombi- nation auch beim Vorfall A. zur Anwendung gekommen sei, der Beschuldigte habe aber immer ähnlich geschlagen (D11 act. 5/1, F/A 19 f.).

E. 15.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen G._____ Hinsichtlich des Vorfalls A. erklärte G._____ im Rahmen der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 17. Februar 2022, dass der Beschuldigte habe spazieren wollen. Hierfür hätten die Aufseher dem Beschuldigten die Hand- und Fussfesseln befestigt, was ruhig und ohne Probleme von statten gegangen sei. Als danach die Zellentüre für den Spaziergang geöffnet worden sei, sei der Beschuldigte unmittel- bar mit erhobenen Fäusten auf den vordersten Aufseher – welcher mit einem Schild ausgerüstet gewesen sei – zugestürmt und habe gegen den Schild geschlagen. Die Aufseher hätten den Beschuldigten sodann mit "Manpower" zurück in die Zelle drängen und die Zellentüre schliessen können. Der Spaziergang des Beschuldigten habe in der Folge nicht durchgeführt werden können (D11 act. 5/2, F/A 6 und 18 f.). Um wen es sich beim vordersten Aufseher mit dem Schild gehandelt habe, konnte G._____ nicht mehr sagen. Es sei jedenfalls nicht er gewesen (D11 act. 5/2, F/A 23 f.). In Bezug auf den Vorfall B. führte G._____ aus, dass es schon fast Mit- tagszeit gewesen sei. Die Aufseher hätten den Beschuldigten verpflegen und ihm

- 141 - die Hand- und Fussfesseln abnehmen wollen. Das Entfernen der Fesselungen habe reibungslos funktioniert. Nachdem die Handfesselung durch den oberen Schieber abgenommen worden sei, habe der Beschuldigte einen Schlag ausge- führt. Da man habe zurückweichen können, sei niemand vom Schlag getroffen wor- den. Der Beschuldigte habe sich am Rahmen festgehalten und immer wieder ver- sucht durch die obere Versorgungsklappe rauszuschlagen. Mit vereinten Kräften sei es den Aufsehern gelungen, die Hände des Beschuldigten durch die Versor- gungsklappe zurückzudrücken und den Schieber zu schliessen (D11 act. 5/2, F/A 11 ff.). G._____ gab an, im Vorfeld der Einvernahme den Rapport der JVA Pöschwies vom 3. April 2019 gelesen und das Journal der JVA Pöschwies, Woche 14, überflogen zu haben. Teilweise habe er sich noch an die Geschehnisse erinnert, teilweise habe er dies nachlesen müssen (D11 act. 5/2, F/A 7 ff.).

E. 15.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen I._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Februar 2022 sagte I._____ bezüglich der Vorfälle vom 3. April 2019 aus, dass er dies im Journal der JVA Pöschwies nachgelesen habe. Da so vieles in dieser Zeit passiert sei und dies schon lange her sei, könne er sich kaum an diese Vorfälle erinnern. Er sei jedoch damals dabei gewesen (D11 act. 5/3, F/A 6 ff.). Die Geschehnisse schilderte I._____ sodann folgendermassen: Für den Spaziergang des Beschuldigten hätten die Aufseher dem Beschuldigten und Hand- und Fussfesselung angezogen. Da- raufhin hätten die Aufseher ihn dazu aufgefordert, sich hinten in der Zelle auf den Stuhl zu setzen. Als die Aufseher die Zellentüre geöffnet hätten, sei der Beschul- digte auf sie losgestürmt. Mit erhobenen Händen habe der Beschuldigte mit der Handfesselung auf sie bzw. auf den Schild geschlagen. Gemeinsam hätten die Auf- seher den Beschuldigten sodann in die Zelle zurückgedrängt und die Türe ge- schlossen. Damit sei der Spaziergang des Beschuldigten beendet gewesen (D11 act. 5/3, F/A 12 f.). Auf entsprechende Nachfrage gab I._____ zu Protokoll, dass er sich zu 90% sicher sei, damals beim Vorfall A. die Zellentüre bedient zu haben, wohingegen ein anderer Aufseher – welchen I._____ nicht mehr habe namentlich bezeichnen können – zuvorderst mit dem Schild gestanden sei. Denn es handle

- 142 - sich beim vordersten Aufseher mit dem Schild und demjenigen, der die Türe geöff- net habe, um zwei verschiedene Personen (D11 act. 5/3, F/A 15 und 26 f.). Zum Vorfall B. machte I._____ folgende Ausführungen: Der Beschuldigte habe sich in einem Aggressionszustand befunden, welcher das Entfernen seiner Fesselungen verunmöglicht habe, da hierfür jeweils eine gewisse Mitwirkung des Beschuldigten erforderlich sei. Um 10.45 Uhr habe man dem Beschuldigten gesagt, dass nunmehr die Fesselungen abgenommen werden könnten. Als die Handfesselung gelöst ge- wesen sei, habe der Beschuldigte mit der Faust durch die Versorgungsklappe ge- schlagen (D11 act. 5/3, F/A 16 f.). Bei diesem Angriff habe der Beschuldigte aber niemanden getroffen, weil die Aufseher genügend schnell reagiert hätten. Im Wei- teren habe der Beschuldigte seine Hände durch die Klappe gestreckt und sich ge- weigert, diese durch die Klappe wieder zurückzuziehen, sodass der Schieber der Versorgungsklappe nicht habe geschlossen werden können. Mit vereinten Kräften hätten die Aufseher die Hände bzw. Arme des Beschuldigten durch die Klappe zu- rück in die Zelle gedrängt (D11 act. 5/3, F/A 19 f.). 15.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ ist zu konstatieren, dass er in der Einvernahme erklärte, auf den Rapport der JVA Pöschwies vom 3. April 2019 Bezug nehmen zu müssen, auf welchen er in der Folge verwies (D11 act. 5/1, F/A 6 f.). Des Weiteren gab P._____ zu Protokoll, aufgrund der Vielzahl der Über- griffe seitens des Beschuldigten die einzelnen Vorfälle – ohne Lesen des Rapports der JVA Pöschwies – nicht zuordnen zu können. Beim Vorfall A. sei er dabei gewe- sen, an den Vorfall B. könne er sich indes absolut nicht erinnern, und gehe davon aus, dass er bei Letzterem nicht beteiligt gewesen sei (D11 act. 5/1, F/A 8 f. und 11). Auf entsprechende Nachfrage machte P._____ sodann nähere Ausführungen zur Sache. Auch die Ergänzungsfragen der Verteidigung betreffend allfälliger Ab- sprachen beantwortete er (D11 act. 5/1, F/A 24 f.). Folglich ist der Konfrontations- anspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von P._____ zu Dossier 11 sind verwertbar.

- 143 - 15.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ P._____ sagte in der Einvernahme aus, dass er die beiden Vorfälle gemäss Dos- sier 11 nicht hätte zuordnen können, ohne den Rapport der JVA Pöschwies vom

3. April 2019 zu lesen. Denn es sei zu mehreren Übergriffen durch den Beschuldig- ten gekommen (D11 act. 5/1, F/A 8). Danach offenbarte er erhebliche Erinnerungs- lücken. Indem er jedoch den Rapport nochmals gelesen hat, konnte er seine schlummernden Erinnerungen reaktivieren und diese zu Protokoll geben. Dies zeigt sich auch daran, dass P._____ sodann zum Vorfall A. über den Rapport hinaus- schiessend angab, dass er derjenige gewesen sei, welcher das Telefon gehalten habe, während der Beschuldigte mit seinem Anwalt gesprochen habe. Wenn P._____ zu Vorfall A. hingegen gar keine Erinnerung gehabt hätte, wäre zu erwar- ten gewesen, dass er diesbezüglich wie zum Vorfall B. nichts aussagt bzw. ein- räumt, dies nicht mehr zu wissen (vgl. D11 act. 5/1, F/A 9). Dass er die Gescheh- nisse zum Vorfall A. in sich stimmig und nachvollziehbar schilderte und im Verlauf der Einvernahme auch längere Zeit überlegen musste (vgl. D11 act. 5/1, PN S. 4), spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen können die Aussagen von P._____ zu Dossier 11 als eher glaubhaft qualifiziert werden. 15.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ ist festzuhalten, dass er in seiner Einvernahme erklärte, sich teilweise an die Vorfälle vom 3. April 2019 zu erinnern und dies teilweise im entsprechenden Rapport und Journal der JVA Pöschwies nachgelesen zu haben (D11 act. 5/2, F/A 7). Anschliessend machte er Ausführungen zu beiden Vorfällen und beantwortete die Ergänzungsfra- gen der Verteidigung. Die Aussagen von G._____ waren somit einer materiellen Konfrontation zugänglich. Dementsprechend sind seine Aussagen zu Dossier 11 verwertbar.

- 144 - 15.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen kann gesagt werden, dass G._____ beide Vorfälle vom 3. April 2019 nur in groben Zügen umschrieben hat. Seine Aus- führungen enthielten insbesondere keine Einzelheiten, die über das Dokumentierte oder über allgemeine Abläufe hinausgehen würden. Zwar belastet G._____ den Beschuldigten in seinen Sachverhaltsdarstellungen nicht unnötig, wenn er bei- spielswiese ausführte, dass das Anlegen und Abnehmen der Fesselungen des Be- schuldigten problemlos und ruhig verlaufen seien oder dass seines Wissens kein Aufseher vom Schlag des Beschuldigten getroffen worden sei (vgl. D11 act. 5/2 F/A 6 und 12). Diese Angaben sind jedoch auch so im Rapport der JVA Pöschwies vom 3. April 2019 dokumentiert, welchen G._____ zuvor angeschaut hat, sodass sich daraus keine Schlüsse zu Gunsten oder zu Lasten der Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ ziehen lassen. Es erscheint derweil höchst unwahrschein- lich, dass G._____ den Beschuldigten belasten würde, wenn sich die Vorfälle A. und B. nicht so zugetragen hätten, zumal er sich damit dem Risiko der Strafverfol- gung wegen falscher Anschuldigung bzw. falschen Zeugnisses aussetzen würde. Dieses Risiko wäre sodann für G._____ nicht bloss abstrakter Natur, sondern er- fahrungsgemäss relativ konkret, nachdem der Beschuldigte bereits einen anderen Vorfall zur Anzeige bringen liess, bei welchem G._____ in der Folge als beschul- digte Person einvernommen wurde (Verfahren der STA II, Unt.-Nr. A- 1/2019/100014070, Einvernahme vom 22. September 2020). Vor diesem Hinter- grund erscheinen die belastenden Aussagen von G._____ als durchaus glaubhaft. 15.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ ist zu konstatieren, dass er als Vorbereitung auf die Einvernahme im Journal der JVA Pöschwies geblättert habe, ohne dessen Konsultation er sich wohl nicht mehr genau an die beiden Vor- fälle hätte erinnern können (D11 act. 5/3, F/A 6 f. und 9). Nachdem er die Erinne- rung an die Vorfälle wieder auffrischte, machte er anlässlich der Einvernahme be- lastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidigung. Darüber hinaus beantwortete er die Ergänzungsfragen der Verteidigung. Damit ist das Konfrontationsrecht des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von I._____ zu Dossier 11 sind verwertbar.

- 145 - 15.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ Die Aussagen von I._____ erweisen sich als sachlich, schlüssig und nachvollzieh- bar. Er gab die Geschehnisse drei Jahre danach in groben Zügen wieder und be- zeichnete eigene Erinnerungslücken ausdrücklich. Dabei merkte er an, dass er sich zu 90% sicher sei, beim Vorfall A. das Öffnen der inneren Zellentüre übernommen zu haben (D11 act. 5/3, F/A 15), was sehr glaubhaft wirkt. Dass er nach der verstri- chenen Zeit noch die genau Uhrzeit nennen konnte, als dem Beschuldigten die Fesselungen abgenommen wurden, ist darauf zurückzuführen, dass er diese An- gabe dem vorgängig konsultierten Journal der JVA Pöschwies (vgl. D11 act. 2/1) entnommen hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass seine übrigen Schilderungen ohne real erlebten Hintergrund und nicht aus der eigenen Erinnerungen erfolgten. Insgesamt erscheinen die Aussagen von I._____ durchaus glaubhaft.

E. 15.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

E. 15.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter-

- 388 - komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine Strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 15 als angemessen, was in An- wendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 7 Tage führt.

16. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 17)

E. 15.5 Würdigung und Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle drei Aufseher übereinstimmende Aussagen gemacht haben, wobei nicht davon auszugehen ist, dass sie lediglich Journaleinträge oder rapportierte Sachverhalte vorgetragen haben. Im Übrigen ver- mitteln auch die Journaleinträge sowie der Rapport der JVA Pöschwies vom 3. April 2019 den Eindruck, dass sich die angeklagten Vorfälle tatsächlich so zugetragen haben. Insbesondere deckt sich die Aussage von P._____, wonach er wohl ledig- lich beim Vorfall A. dabei war, mit seinem aufgeführten Kürzel im entsprechenden Feld, während sein Kürzel im Feld zum Vorfall B. fehlt (vgl. D11 act. 2/1). Schliess- lich lässt sich feststellen, dass sich das Verhaltensmuster des Beschuldigten zu wiederholen scheint, hat er doch bereits in Dossier 10 im gleichen Zeitraum gleich drei Mal beim Öffnen der inneren Zellentüre einen Aufseher angegriffen, und in Dossier 1 einen Schlag durch die Versorgungsklappe in Richtung eines Aufsehers ausgeführt. Aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher im Recht liegenden Be- weismittel lässt sich der Anklagesachverhalt in Dossier 11 somit erstellen. Einzig nicht erstellen lässt sich der Umstand, dass der Schlag des Beschuldigten in Vor- fall B. G._____ gegolten haben soll, zumal es in den Aussagen der befragten Auf- seher an entsprechenden Hinweisen mangelt. So gab G._____ selbst wörtlich zu Protokoll: "Man konnte zurückweichen und meines Wissens wurde niemand von

- 146 - uns getroffen" (D11 act. 5/2, F/A 12), woraus sich freilich nicht ableiten lässt, wel- cher Aufseher dem Schlag ausgewichen sein soll. Auch die Sachbeweismittel lie- fern hierfür keine eindeutigen Hinweise. Gemäss Journaleintrag dürfte der Schlag gegen B._____, I._____ oder G._____ ausgeführt worden sein, zumal um 10.45 Uhr deren Kürzel aufgeführt sind (D11 act. 2/1). Auch die nicht Teil der Un- tersuchungsakten bildende, aber den beigezogenen Vollzugsakten beiliegende Disziplinarverfügung vom 10. April 2019, gibt hierüber keinen Aufschluss. Letztlich kann dieses Sachverhaltselement aber offenbleiben.

E. 15.15 Uhr, ist jedoch festzuhalten, dass hierfür – soweit ersichtlich – keine eindeu- tig korrespondierende Audioaufzeichnung bei den Akten liegt. Obschon dieser Wortlaut teilweise auch in den anderen Audioaufzeichnungen vorkommt, lässt sich dieser Drohung keine eigene Audiodatei zuweisen. Stattdessen ist für die zweite Drohung, welche ebenfalls als erstellt gelten kann, auf die Personalbeweise bzw. auf den entsprechenden Journaleintrag und die Aktennotiz der JVA Pöschwies ab- zustellen. Soweit sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, die Drohungen

- 232 - hätten aufgrund des Bezugs zu BL._____ – anstelle von Q._____ – genauso gut an R._____ oder S._____ gerichtet sein können, ist dem zu entgegnen, dass der Beschuldigte bei der Herstellung der Kommunikation über die Gegensprechanlage jeweils zuerst die Stimme des Aufsehers hörte, welcher den Ruf entgegennahm (vgl. D27 act. 2/3, Audiodateien). Der Beschuldigte weiss somit, wer jeweils den Ruf entgegennimmt und zuhört. Dies konnte am Wochenende des 29. und 30. Au- gust 2020 nur I._____ oder Q._____ sein. Dass der Beschuldigte mit seinen Dro- hungen nicht Q._____, der den Ruf entgegennahm (vgl. dazu D27 act. 4/4, F/A 35), habe ansprechen wollen, sondern irgendeinen anderen Aufseher im Büro, er- scheint abwegig und als unglaubhafte Schutzbehauptung. Ferner gab beispiels- weise R._____ – dessen Nachname ebenfalls … Herkunft [aus dem Staat BL._____] ist (vgl. https://de.namespedia.com/details/R._____) – an anderer Stelle zu Protokoll, nie vom Beschuldigten beschimpft worden zu sein (D3 act. 4/3, F/A 19). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Stimme des seit zwei Jahren in der Sicherheitsabteilung arbeitenden Q._____ (vgl. D27 act. 4/2, F/A 24) erkannte und gezielt diesen bedrohen wollte. Einmal mehr manifestierte der Beschuldigte, dass er in der JVA Pöschwies und den dort ange- stellten Aufsehern sein Feindbild sieht, was auch vor dem Hintergrund der zuvor vom Beschuldigten geäusserten Kriegserklärung gegenüber der JVA Pöschwies zu sehen ist.

30. Dossier 28: Sachverhaltserstellung in concreto

E. 16 Dossier 12: Sachverhaltserstellung in concreto

E. 16.00 Uhr (Abendessen) angegeben (D9 act. 4/1, F/A 15). Dass sodann I._____ einen Versuch, den Beschuldigten zu verpflegen, in zeitlicher Hinsicht um die Mit- tagszeit verortete (D9 act. 4/7, F/A 26), erscheint angesichts der drei Tagesmahl- zeiten nicht nur plausibel, sondern wird auch durch die entsprechende Zeitangabe im Journal der JVA Pöschwies gestützt (D9 act. 2/1). Somit ist auch der Vorfall vom 12.15 Uhr in Würdigung aller im Recht liegenden Beweismittel erstellt. Schliesslich ist durch Kombination des entsprechenden Journaleintrags um ca. 9.20 Uhr, wel- cher für die Abgabe des Mittagessens zu früh wäre und folglich das Frühstück be- treffen muss, sowie der Aussage von D._____, wonach die Aufseher dem Beschul- digten das Morgenessen nicht hätten abgeben können (D9 act. 4/2, F/A 10), auch der erste der drei Vorfälle vom 29. Januar 2019 erstellt.

14. Dossier 10: Sachverhaltserstellung in concreto 14.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen D._____, C._____ und Q._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen vor (D10 act. 4/1-4). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizei- rapport samt Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich, das Journal, Woche 09

- 130 - und 10, eine Aktennotiz, Rapporte und Anhörungen der JVA Pöschwies sowie drei Videoaufzeichnungen im Recht (D10 act. 1/1 und 2/1-13; BD act. 1/3). 14.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Q._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2019 schilderte Q._____ den Vorfall A. bezüglich des geplanten Hofgangs des Beschuldigten vom 28. Feb- ruar 2019, 9.25 Uhr, wie folgt: Q._____ sei von Anfang an dabei gewesen. Aufgrund früherer Erfahrungen mit dem Beschuldigten, bei welchen er die Aufseher mit Urin und Glasstücken beworfen habe, habe er sämtliche Gegenstände deponieren müs- sen. Dieser Aufforderung sei der Beschuldigte nachgekommen. Im Anschluss seien dem Beschuldigten vorne an den Versorgungsklappen die Fesselungen angelegt worden, zuerst die Fussfessel, danach die Handfessel. Der Beschuldigte sei so- dann aufgefordert worden, sich hinten an der Wand der Zelle am Tisch hinzusetzen, worauf er auch Folge geleistet habe. Die Aufseher hätten sich dann wie besprochen aufgestellt, wobei sich Q._____ mit dem Schild zuvorderst an der Türe positioniert habe. Neben ihm sei der ohne Schild ausgerüstete D._____ gewesen, welche das Öffnen der Zellentüre obliegen habe. Während D._____ langsam die Türe gegen den Vorraum aufgezogen habe, sei der Beschuldigte nach wie vor beim Tisch ge- wesen. Anschliessend sei Q._____ nach vorne getreten und habe sich in der Zelle auf dem Boden umgesehen, um zu kontrollieren, ob der Beschuldigte dort an von aussen nicht einsehbarer Stelle Gegenstände oder Flüssigkeiten deponiert habe. In diesem Moment sei der Beschuldigte aufgestanden und trotz Fussfesselung schnell auf Q._____ zugeeilt. Dabei habe der Beschuldigte die Arme mit den Hand- fesselungen hochgehoben und – als er Q._____ erreicht habe – mit voller Kraft und Einsatz seines Körpergewichts auf diesen eingeschlagen. Q._____ habe den Schutzschild raufgerissen, um den Schlag zu blocken. Unter dem heftigen Schlag des Beschuldigten sei der Schild erbebt und es seien am Schildrahmen Teile ab- gesplittert. Daraufhin habe der Beschuldigte sofort nachgesetzt. Da er jedoch nun nah bei Q._____ gestanden sei, seien die Schläge nicht mehr so heftig ausgefallen. In der Folge habe sich Q._____ unter dem Schutz des Schildes zurückgezogen, sodass die anderen Aufsehern die Türe hätten zudrücken können. Dabei habe Q._____ den Beschuldigten mehrfach mit dem Schild zurückdrängen müssen, weil

- 131 - dieser gegen die Türe gedrückt habe. Selbst als die Türe geschlossen gewesen sei, habe der Beschuldigte noch versucht diese aufzudrücken, indem er sich noch zwei bis drei Mal kräftig mit der Schulter dagegen gestemmt habe (D10 act. 4/1, /F/A 3). Auf entsprechende Nachfrage wiederholte Q._____, dass er den Beschul- digten zwar durch das Fenster der inneren Zellentüre sehen könne, wenn dieser auf der Sitzgelegenheit in der Zelle Platz nehme. Nicht einsehbar sei jedoch die Zone an der Wand links am Boden neben der Türe. Deshalb habe Q._____ beim Öffnen der Türe noch den vorerwähnten Kontrollblick machen müssen (D10 act. 4/1, F/A 6 ff.). Dies sei auch der Moment gewesen, als der Beschuldigte auf- geschnellt und – aufgrund der Fussfesselung – mit kleinen Schritten, aber schnell auf Q._____ zugegangen sei (D10 act. 4/1, F/A 8 f.). Q._____ sei überzeugt, dass der Beschuldigte beim Austeilen des Schlags auf seinen Kopf gezielt habe. Auf Nachfrage betonte Q._____, dass der ausgeführte Schlag ausserordentlich hart gewesen sei und er bisher noch nie so etwas erlebt habe (D10 act. 4/1, F/A 12 f.). Nach der Einschätzung von Q._____ würden die Handfesseln bewirken, dass die Schläge härter aufprallen würden, wodurch die Verletzungsgefahr bei einem Treffer um ein Vielfaches erhöht sei, was – für den Fall, dass Q._____ keinen Schild ge- habt hätte – den Tod oder eine sehr schwere Kopfverletzung zur Folge gehabt hätte (D10 act. 4/1, F/A 13 ff.). Beim konkreten Vorfall vom 28. Februar 2019 sei jedoch niemand verletzt worden (D10 act. 4/1, F/A 17). Sodann zum ähnlich gelagerten Vorfall vom 4. März 2019, ca. 9.20 Uhr, befragt, sagte Q._____ aus, dass der An- griff genau gleich wie am 28. Februar 2019 abgelaufen sei. Im Unterschied zum ersten Vorfall sei der Schutzschild dieses Mal jedoch ganz geblieben (D10 act. 4/1, F/A 18 ff.). Schliesslich noch zum Vorfall vom 5. März 2019, ca. 9.20 Uhr befragt, machte Q._____ folgende Ausführungen: Beim Bereitmachen habe der Beschul- digte mitgemacht und sei allen Aufforderungen der Aufseher nachgekommen. Er habe sogar schon einen Trainingsanzug getragen. Wiederum sei Q._____ mit dem Schild zuvorderst gewesen, wobei an diesem Morgen B._____ die innere Zellen- türe bedient habe (D10 act. 4/1, F/A 28 f.). Aufgrund der vorherige Angriffe sei Q._____ beim dritten Mal nicht sofort in die Zelle des Beschuldigten getreten, als diese durch B._____ geöffnet worden sei. Der Beschuldigte sei abermals hochge- schnellt und blitzschnell auf den Schildträger zugegangen. Da die Aufseher aber auf den Angriff vorbereitet gewesen seien und Q._____ die Zelle nicht betreten

- 132 - habe, habe die Türe dieses Mal schneller geschlossen werden können. Der nach vorne stürmende Beschuldigte habe mit dem Schlag deswegen anstelle von Q._____ oder seines Schilds die Türe getroffen. Als das Eisen der Handfesseln mit dieser Wucht auf die Türe geschlagen worden sei, habe es gehörig geknallt (D10 act. 4/1, F/A 30). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 führte Q._____ aus, dass er bei mindestens fünf solcher Vorfälle dabei gewesen und als vorderster Mann als Schildträger im Einsatz gestanden sei. Er könne aber nicht mehr sagen, an welchen einzelnen Tagen diese stattgefunden hätten (D10 act. 4/4, F/A 6 und 11). Weiter sei bei einem Vorfall, als der Beschuldigte gegen den Schutz- schild geschlagen habe, dieser kaputt gegangen. Bei einem Vorfall sei Q._____ zudem leicht am Arm verletzt worden. Q._____ könne diese Vorfälle jedoch nicht mehr zeitlich einordnen (D10 act. 4/4, F/A 11 f.). Auf entsprechende Nachfrage er- klärte Q._____, dass beim Vorfall, als der Schutzschild kaputt gegangen sei, Plas- tikteile von der Seites des Schild weggefallen bzw. zerbrochen seien. Zudem sei es wohl das einzige Mal gewesen, dass ein Schild kaputt gegangen sei (D10 act. 4/4, F/A 14 f.). Näher zum Tatablauf befragt, gab Q._____ zu Protokoll, dass die Aufseher aufgrund der Erfahrung mit dem Urinvorfall beim Öffnen der inneren Zellentüre jeweils immer geschaut hätten, ob der Beschuldigte Sachen bei der Zel- lentüre deponiert habe. In dem Moment, als die Türe geöffnet worden sei und Q._____ in die Zelle geblickt habe, sei der Beschuldigte aufgesprungen und blitz- schnell zur inneren Zellentüre gekommen, wo er mit voller Kraft mit den gefesselten Händen gegen den Schild von Q._____ geschlagen habe (D10 act. 4/4, F/A 16 f.) In Bezug auf die Vorfälle vom 4. und 5. März 2019 (Vorfälle B. und C.) vermochte Q._____ sodann keine sachdienlichen Angaben mehr zu machen, da ihm hierfür die Erinnerung fehlte (vgl. D10 act. 4/4, F/A 22 ff. und 25 ff.). 14.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen D._____ Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von D._____ fand am 17. Februar 2022 statt. Dabei räumte er bereits zu Beginn ein, dass er die einzelnen Vorfälle vom

28. Februar, 4. und 5. März 2019 nicht mehr unterscheiden könne. Sodann machte er Ausführungen zum üblichen Ablauf der Vorbereitungen für den Spaziergang des

- 133 - Beschuldigten: Es ständen jeweils sechs Aufseher in Vollmontur im Einsatz, wovon drei mit einem Schutzschild ausgestattet seien. Nach Anbringen der Hand- und Fussfesselungen beim Beschuldigten werde seine Zellentüre geöffnet. Da es einen Vorfall gegeben habe, bei welchem der Beschuldigte die Aufseher mit Urin bespritzt habe, habe nunmehr der vorderste Aufseher mit dem Schutzschild einen kurzen Blick in die Zelle geworfen. Hierfür werde der Beschuldigte angewiesen, ganz hin- ten in der Zelle auf der Bank Platz zu nehmen, bis er von den Aufsehern das Zei- chen bekomme, dass er in den Hof hinaustreten dürfe. Es habe Vorfälle gegeben, wo der Beschuldigte – kaum sei die Türe geöffnet worden – nach vorne gestürmt sei und bereits den ersten Aufseher beim Kontrollblick angegriffen habe. Bei ande- ren Vorfällen habe er die Aufseher erst im Arrestgang attackiert. In der Regel habe der Beschuldigte seine gefesselten Hände erhoben und versucht, von oben herab über den Schild hinweg die Aufseher zu treffen. Da die Schläge sehr hoch ange- setzt worden seien, hätten die Aufseher davon ausgehen müssen, der Beschuldigte wolle sie am Kopf treffen. Die Aufseher hätten die Weisung erhalten, den Spazier- gang abzubrechen, sobald ein Angriff auf die Aufseher stattfinde (D10 act. 4/2, F/A 5, 11 ff.). Weiter führte er auf entsprechende Nachfrage aus, dass bei einem Vorfall ein Schutzschild beschädigt worden sei. Indessen könne er sich nicht mehr daran erinnern, bei welchem Vorfall dies geschehen sei. Ebenso wenig wusste er, welcher Aufseher bei den drei fraglichen Vorfällen mit dem Schild zuvorderst ge- standen sei (D10 act. 4/2, F/A 15 f.). 14.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 erklärte C._____, dass er die einzelnen Vorfälle vom 28. Februar, 4. und 5. März 2019 nicht mehr genau in Erinnerung habe. C._____ wisse zwar noch, dass es solche Vorfälle gegeben habe. Wann, wie und wo diese stattgefunden hätten, habe er aber nach- lesen müssen (D10 act. 4/3, F/A 6 ff. und 16). Er verwies an mehreren Stellen auf den Polizeirapport (D10 act. 4/3, F/A 7, 11, 16 und 21).

- 134 - 14.1.4 Fotodokumentationen der Kantonspolizei Zürich Die erste Fotodokumentation bildet die Hand- und Fussfesselung ab, welche der Beschuldigte bei seinen Angriffen vom 28. Februar, 4. und 5. März 2019 getragen haben soll (D10 act. 2/12). Die zwei Fotodokumentation besteht aus drei Fotos, welche die Beschädigungen des Schutzschilds zeigen. Während auf den Fotos mehrere Kratzer deutlich er- kennbar sind (Markierung 1), lassen sich die Beschädigungen an der Schildeinfas- sung, welche zu Absplitterungen geführt haben sollen (Markierung 2), nicht klar ausmachen (D10 act. 2/13). 14.1.5 Videoaufzeichnungen Zum Vorfall vom 28. Februar 2019 (Vorfall A.) befinden sich zwei Videoaufzeich- nungen bei den Akten (vgl. BD 1/3). Die erste Videoaufzeichnung (09:16:16 bis 09:26:19) zeigt den Gang in der SI 1, wo sich die Zelle Nr. … befindet. Entlang der Wände sind drei Schutzschilde aufgestellt. In der Folge versammeln sich sechs Aufseher in Schutzausrüstung vor der Zelle Nr. … (ab 09:18:11). Nach einem Blick durch die Sichtklappe der äusseren Zellentüre wird die Türe von einem Aufseher geöffnet. Sodann begeben sich drei Aufseher in den Sicherheitsvorraum der Zelle (ab 09:19.46). Nach einigen Minuten werden dem Beschuldigten, welcher sich in seiner Zelle befindet, zuerst die Fussfesselung, hernach die Handfesselung ange- legt (ab 09:24:16). Beide Fesselungen sind auf dem Video sichtbar. Die zweite Vi- deoaufzeichnung (09:25:08 bis 09:37:10) weist eine Überschneidung zur ersten Vi- deoaufzeichnung. So ist in der ersten Minute des Videomaterials ersichtlich, wie die Fuss- und Handfesselungen angebracht werden. Anschliessend stellen sich die Aufseher auf, wobei zwei Aufseher im Sicherheitsvorraum bleiben und vier Aufse- her im Gang warten. In der Folge öffnet einer der Aufseher die innere Zellentüre und der andere Aufseher tritt mit dem Schutzschild in Richtung Zelleninneres (ab 09:26:40). In diesem Moment springt der Beschuldigte auf und begibt sich zur in- neren Zellentüre. Aufgrund des Blickwinkels der Kamera lässt sich nicht genau aus- machen, was an der inneren Zellentüre passiert. Es lässt sich jedoch feststellen, dass die Aufseher hektisch reagieren, als der Beschuldigte aufspringt, und der sich

- 135 - sogleich wieder zurückziehende Aufseher den Schild in die Richtung des Beschul- digten hält. Umgehend wird auch die innere Zellentüre wieder geschlossen (09:26:48). Die Aufseher drücken die innere Zellentüre mit ihren Armen zu, wäh- rend mindestens einmal auch ein Drücken von der gegenüberliegenden Seite, aus dem Zelleninnern, erkennbar ist, indem sich die innere Zellentüre kurz bewegt (ab 09:26:50). Schliesslich ziehen sich die Aufseher wieder aus dem Sicherheitsvor- raum zurück und schliessen die Hauptzellentüre ab. Im Weiteren befindet sich auch zum Vorfall vom 4. März 2019 (Vorfall B.) eine Vi- deoaufzeichnung bei den Akten (vgl. BD act. 1/3). Ähnlich wie bereits bei Vorfall A. ist auf der zweiten Videoaufzeichnung erkennbar, wie die innere Zellentüre geöffnet wird und der Beschuldigte in dem Moment aufspringt und in Richtung der inneren Zellentüre geht (ab 09:35.07). Wiederum hält der Aufseher seinen Schutzschild in die Richtung des Beschuldigten und zieht sich wieder in den Sicherheitsvorraum zurück. Gleichzeitig wird die Türe wieder geschlossen (09:35:14). Schliesslich ver- lassen die Aufseher den Sicherheitsvorraum und schliessen die Hauptzellentüre ab. 14.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist festzuhalten, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme belastende Aussagen in An- wesenheit der Verteidigung machte. Die Verteidigung machte indes von ihrem Recht auf Ergänzungsfragen keinen Gebrauch. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist gewahrt. Dementsprechend sind die Aussagen von Q._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 10 verwert- bar. 14.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____ Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen betrifft, ist zu sagen, dass Q._____ die Ge- schehnisse vom 28. Februar 2019 sowohl im Rahmen der polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schlüssig, detailreich und konsistent ge- schildert hat. Besonders hervorzuheben sind die Schilderungen hinsichtlich des

- 136 - Kontrollblicks, welche die Aufseher seit dem Urinstreich des Beschuldigten, ange- wendet hätten (vgl. D10 act. 4/1, F/A 3 und 7), zumal der Beschuldigte just in dem Moment aufgesprungen sei (D10 act. 4/1, F/A 3 und 7; D10 act. 4/4, F/A 16). An die Vorfälle vom 4. und 5. März 2019 konnte sich Q._____ knapp drei Jahre später nicht mehr erinnern, obwohl er vor der Einvernahme nebst dem Rapport der JVA Pöschwies vom 28. Februar 2019 auch diejenigen vom 4. und 5. März 2019 angeschaut hatte (D10 act. 4/4, F/A 7 f.). Während sich die Aussagen von Q._____ zu den Vorfällen vom 28. Februar und 4. März 2019 ohne Weiteres mit den Sach- verhaltsschilderungen in den entsprechenden Rapporten der JVA Pöschwies (D10 act. 2/5 und 2/8) vereinbaren lassen, kann dasselbe nicht über den Vorfall vom

5. März 2019 gesagt werden. Hierzu führte Q._____ bei der Polizei aus, dass sich der Vorfall etwas anders abgespielt habe. So seien die Aufseher beim dritten Mal nicht sofort in die Zelle des Beschuldigten getreten, woraufhin die Türe beim Auf- springen des Beschuldigten schneller habe geschlossen werden können, sodass der Schlag anstelle von Q._____ oder dessen Schild lediglich die Türe getroffen habe, was laut geknallt habe (D10 act. 4/1, F/A 30). Derweil lassen sich diese an- geblichen Besonderheiten des dritten Vorfalls so nicht dem Rapport der JVA Pöschwies vom 5. März 2019 entnehmen. Vielmehr erweist sich der rappor- tierte Sachverhalt als sehr ähnlich zu den ersten beiden Vorfällen. Insbesondere sei der Schlag des Beschuldigten gemäss Rapport der JVA Pöschwies vom

5. März 2019 mit dem Schutzschild geblockt und der Beschuldigte in die Zelle zu- rückgedrängt worden (vgl. dazu D10 act. 2/10). Dies steht jedoch in offensichtli- chem Widerspruch zur diesbezüglichen Sachverhaltsdarstellung von Q._____. Nach einem Abgleich der Aussagen von Q._____ mit den übrigen Beweismitteln kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen zu den Vorfällen vom 28. Feb- ruar und 4. März 2019 sehr glaubhaft sind, während diejenigen betreffend den Vor- fall vom 5. März 2019 aufgrund von Widersprüchen nicht näher eingeordnet werden können.

- 137 - 14.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ kann gesagt werden, dass er sich in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten zur Sache äus- serte und auch die Ergänzungsfragen der Verteidigung beantwortete. Somit ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von D._____ zu Dossier 10 sind verwertbar. 14.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ D._____ führte in der Einvernahme aus, als Vorbereitung die Rapporte vom

28. Februar, 4. und 5. März 2019 gelesen zu haben. Er könne sich aber auch noch gut an die Vorfälle von damals erinnern (D10 act. 4/2, F/A 6). Ihm sei es jedoch nicht möglich, die Fälle exakt voneinander zu unterscheiden, da alle Angriffe sehr ähnlich gewesen seien. Sodann legte er die üblichen Vorbereitungen für den Hof- gang des Beschuldigen dar und schilderte – ohne sich auf einen konkreten Fall zu beziehen –, wie die Angriffe des Beschuldigten jeweils von statten gegangen seien (D10 act. 4/2, F/A 5). An Einzelheiten zu den einzelnen Vorfällen konnte sich D._____ nicht erinnern. Er wusste nur noch, dass bei einem Vorfall ein Schutzschild beschädigt worden sei, konnte dies allerdings nicht mehr zuordnen (D10 act. 4/2, F/A 16). Gemäss seinen Aussagen sei er auch beim Vorfall vom 5. März 2019 da- bei gewesen (D10 act. 4/2, F/A 11, 18 und 27 f.). Vergleicht man dies jedoch mit dem Eintrag im Journal der JVA Pöschwies zum 5. März 2019, 9.25 Uhr, lässt sich dort kein Kürzel von D._____ ausmachen (vgl. D10 act. 2/2). Insgesamt wirken die Aussagen von D._____ zwar glaubhaft. Sie sind jedoch nicht sehr aussagekräftig. Im Übrigen lässt sich seine Involvierung beim Vorfall vom 5. März 2019 nicht dem entsprechenden Journaleintrag entnehmen. 14.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ C._____ konnte sich rund drei Jahre nach den Vorfällen vom 28. Februar, 4. und

5. März 2019 nicht mehr inhaltlich äussern. Da er die Vorfälle – trotz vorgängiger Konsultation der entsprechenden Rapporte der JVA Pöschwies – nicht mehr prä- sent habe, sah er sich gezwungen auf die Rapporte der JVA Pöschwies sowie den Polizeirapport zu verweisen. Die Verteidigung beschränkte sich bei der Ausübung

- 138 - ihres Fragerechts jedoch auf eine Ergänzungsfrage betreffend allfällige Abspra- chen im Vorfeld dieser Einvernahme (vgl. D10 act. 4/3, F/A 22). Darüber hinaus unterliess sie es, das Zeugnis von C._____ in Frage zu stellen. Demzufolge ist fraglich, ob eine nachträgliche Berufung auf eine Verletzung des Konfrontationsan- spruchs statthaft ist. Die Aussagen von C._____ zu Dossier 10 sind somit nur unter Vorbehalt verwertbar. 14.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ Die Aussagen von C._____ sind nicht aussagekräftig, nachdem er sich in der Ein- vernahme nicht mehr zu den Vorfällen vom 28. Februar, 4. und 5. März 2019 äus- sern konnte. Den Aussagen von C._____ kommt daher für die Sachverhaltserstel- lung in Dossier 10 kaum eigenständige Bedeutung zu. 14.5 Würdigung und Fazit Q._____ schilderte die Tatabläufe überzeugend und nachvollziehbar. Seine Aus- sagen werden durch die im Recht liegenden Videoaufzeichnungen vom 28. Feb- ruar und 4. März 2019 gestützt. Zur Erstellung der Vorfälle A. und B. kann zudem auf die grundsätzlich eindeutigen Videoaufzeichnungen verwiesen werden. Für die- jenigen Sachverhaltselemente, welche die Kamera aufgrund des Blickwinkels nicht auffangen konnte, können die glaubhaften Aussagen von Q._____ ergänzend her- angezogen werden. Dies gilt insbesondere auch für die Beschädigungen des Schutzschilds, welche sich auf der Fotodokumentation nicht zweifellos ausmachen lässt. Dabei ist von einem Sachschaden in Höhe von Fr. 309.60 (vgl. Ziff. VII. 2.4) auszugehen. Diesbezüglich können nebst den klaren Aussagen von Q._____ auch der Rapport vom 28. Februar 2019 sowie die entsprechenden Ausführungen von D._____ berücksichtigt werden (D10 act. 4/1, F/A 3 und 13; D10 act. 4/5; D10 act. 4/2, F/A 16). Der Vorfall vom 4. März 2019 wird sodann auch im Journal der JVA Pöschwies im entsprechenden Eintrag kurz umrissen (vgl. D10 act. 2/2). Nach dem Gesagten sind die Anklagesachverhalte zu den Vorfällen A. und B. als erstellt zu betrachten. Dasselbe kann nicht über den Vorfall C. gesagt werden. Diesbezüglich fällt nämlich auf, dass zwischen den grundsätzlich glaubhaften Aussagen von Q._____ und dem

- 139 - Rapport der JVA Pöschwies vom 5. März 2019 ein offensichtlicher Widerspruch be- steht. Zudem liegt keine Videoaufzeichnung zum Vorfall vom 5. März 2019 bei den Akten. D._____ bestätigte zwar, auch beim Vorfall vom 5. März 2019 beteiligt ge- wesen zu sein. Indessen fehlt im Journal der JVA Pöschwies beim entsprechenden Feld das Kürzel von D._____. Auch eine Konsultation des Journaleintrags hilft für die Erstellung dieses Sachverhalts nicht weiter, zumal der angebliche Tatablauf darin nicht beschrieben, sondern lediglich auf den Rapport vom 5. März 2019 ver- wiesen wird (vgl. D10 act. 2/2). In Bezug auf den Vorfall C. liegen somit nur sich widersprechende Beweismittel vor. Bei dieser Sachlage kann nicht – wie bei den Vorfällen A. und B. – auf die Aussagen von Q._____ abgestützt werden. Vielmehr verbleiben Zweifel, ob sich der Vorfall vom 5. März 2019 überhaupt, und wenn ja, wie er sich zugetragen hat, die nicht ausgeräumt werden können. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich der Vorfall C. nicht erstellen lässt.

15. Dossier 11: Sachverhaltserstellung in concreto

E. 16.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte spuckte im Treppenhaus in der JVA Pöschwies von oben auf die Aufseher hinunter, wobei er E._____ mit der Spucke im Gesicht traf. Oben an der Treppe angekommen, drehte sich der Beschuldigte sodann unvermittelt um und schlug einmal mit Wucht mit den gefesselten Händen gegen den Schutzschild des vordersten Aufsehers. Anschliessend musste der Beschuldigte unter Mithilfe der übrigen Aufseher arretiert und an Händen und Füssen zurück in die Zelle getragen werden. Da die Aufseher wussten, dass ein Zugriff im Treppenhaus zu gefährlich wäre, reagierten sie zunächst nicht auf die Spuckattacke des Beschuldigten. Als dieser danach aber gegen den Schutzschild schlug, wurde der Beschuldigte unter vergleichsweise wenig Aufwand fixiert. Im Anschluss liess sich der Beschuldigte widerstandslos die noch wenigen Meter bis in die Zelle Nr. … tragen. Auch diese Tat war nicht von langer Hand geplant. Damit ist das objektive Tatverschulden im unteren Drittel anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von ei- ner Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 17 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkompo- nenten relativiert. Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu beurteilen, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagen führt.

E. 16.1.1 Sachverhaltsdarstellung von Q._____ Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme als Geschädigter vom 2. Mai 2019 schil- derte Q._____ den Vorfall vom 9. April 2019, 9.25 Uhr folgendermassen: An be- sagtem Morgen habe der Beschuldigte bei den Vorbereitungen auf den Spazier- gang gut mitgemacht. Nach dem Öffnen der Zellentüre, als der Beschuldigte aus der Zelle getreten sei, hätten sich die Aufseher aus dem Sicherheitsvorraum in den Arrestgang zurückgezogen, wo die anderen Aufseher gewartet hätten. Die Aufse- her hätten sich im Gang aufgestellt, damit der an Händen und Füssen gefesselte Beschuldigte den Arrestgang durchqueren könne, um begleitet durch die Aufseher zur Treppe zu gelangen, welche zum Spazierhof hinunterführe. Ungefähr in der Mitte des Arrestgangs habe der Beschuldigte damit begonnen zu spucken. Q._____ sei ganz vorne gestanden. Sodann habe der Beschuldigte auf einen Auf- seher seitlich hinter Q._____ gespuckt. Als der Beschuldigte gespuckt habe, habe Q._____ zur Abwehr den Schild hochgehalten, falls dieser nochmals spucken würde. Eine weitere Reaktion habe Q._____ bewusst nicht gezeigt, um eine Eska- lation zu verhindern. Die anderen Aufseher seien auch ruhig geblieben und hätten nicht auf das Spucken des Beschuldigten reagiert. Q._____ sei weiter dem Be- schuldigten gefolgt, als dieser plötzlich gegen den Schild geschlagen habe. In der Folge habe der Beschuldigte weiter gegen den Schild geschlagen, während er ein bis zwei Schritte nach hinten gegangen sei. Da Q._____ befürchtet habe, dass der Beschuldigte rückwärts habe die Treppe hinunterfallen können, habe Q._____ nach seinen Armen gegriffen und ihn zurück in den Arrestgang gezogen. Danach hätten ihn die Aufseher zusammen auf den Boden geführt und fixiert. Der Beschul- digte habe sich dabei gewehrt und versucht die Aufseher zu beissen. Im weiteren Verlauf hätten die Aufseher den Beschuldigten in die Zelle Nr. … getragen und dort hingelegt. Anschliessend hätten die Aufseher ihn dort am Boden fixiert, um nachei- nander die Zelle zu verlassen. Q._____ sei bis am Schluss beim Beschuldigten geblieben und habe ihn festgehalten. Der Beschuldigte habe sich weiterhin gewehrt und versucht, Q._____ in die Hände zu beissen, mit welchen dieser den Beschul- digten an den Schultern gegen den Boden gedrückt habe. Nachdem alle anderen Aufseher die Zelle Nr. … verlassen hätten, habe auch Q._____ schnell die Zelle

- 148 - verlassen. Trotz der Hand- und Fussfesselung sei der Beschuldigte schnell nach- gekommen. Die Aufseher hätten aber die Türe hinter Q._____ gerade noch schlies- sen können (D12 act. 4/1, F/A 3 f.). Auf entsprechende Nachfrage ergänzte Q._____ die geschilderten Geschehnisse um weitere Einzelheiten (D12 act. 4/1, F/A 5 ff.). Bei diesem Vorfall sei niemand verletzt worden (D12 act. 4/1, F/A 17). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 30. März 2022 wurde Q._____ als beschuldigte Person und Privatkläger befragt. Zur Frage, ob es zwischen den sechs Aufsehern, welche den Spaziergang des Beschuldigten begleitet hätten, eine be- stimmte Einteilung der Funktionen gegeben habe, führte Q._____ aus, dass von der vorgesetzten Stelle eine Weisung gekommen sei, wie man in einer solchen Situation zu reagieren habe. Dies sei einerseits von der JVA Pöschwies selber ge- kommen und andererseits vom Abteilungsleiter, Herrn AG._____. Zudem hätten die Aufseher mündlich untereinander kommuniziert, wer was mache (D12 act. 5/6, S. 4). Auf entsprechende Nachfrage gab Q._____ an, dass der Hofgang deshalb davon abhängig gemacht worden sei, dass der Beschuldigte kein Papier ans Zel- lenfenster klebe, weil die Aufseher keine Sicht auf ihn gehabt hätten und dies die Betreuung des Beschuldigten erschwert habe. Dass der Beschuldigte vor Antritt des Spaziergangs gesagt habe, dass "heute etwas abgehen werde" habe Q._____ nicht gehört (D12 act. 5/6, S. 5). Die Zellentür Nr. … sei auf Weisung der vorge- setzten Stelle bereits im Vorfeld durch Q._____ geöffnet worden, um den Beschul- digten nach dem Spaziergang dorthin zu versetzen. Die Zelle habe danach neu gereinigt werden sollen. Damit konfrontiert, dass das Obergericht in seinem Er- mächtigungsentscheid vom 4. März 2020 darauf hingewiesen habe, dass eine sperrangelweit geöffnete Zellentür im Flur während des Hofgangs des Beschuldig- ten ein unnötiges Hindernis dargestellt habe, gab Q._____ zu Protokoll, die gegen- teilige Auffassung zu vertreten (D12 act. 5/6, S. 6). Dass – gemäss dem Beschul- digten – die offengelassene Zellentüre Nr. … ein Zeichen dafür gewesen sein könnte, dass die Aufseher im Vorfeld geplant hätten, dem Beschuldigten den Spa- ziergang gar nicht antreten zu lassen, wies Q._____ zurück. Q._____ erklärte, dass dies nicht unüblich gewesen sei (D12 act. 5/6, S. 7). Sodann schilderte Q._____ die Geschehnisse vom 9. April 2019 im Vergleich zu seiner bei der Kantonspolizei

- 149 - Zürich zu Protokoll gegebenen Version nahezu identisch und in einer vergleichba- ren Ausführlichkeit (D12 act. 5/6, S. 7 f.). Auf Vorhalt der im Recht liegenden Vi- deodatei machte er sodann weitere Aussagen zum Geschehen. So habe der Be- schuldigte eher rechts neben Q._____ in Richtung eines hinter Q._____ stehenden Aufsehers gespuckt. Daraufhin habe Q._____ den Schild hochgehalten, um weitere Speichelattacken zu vermeiden. Als der Beschuldigte in der Folge Schläge gegen den Schild ausgeteilt habe, habe der erste Schlag den Schild gegen den Kopf von Q._____ gedrückt (D12 act. 5/6, S. 9 f.). Im Weiteren habe Q._____ den Beschul- digten an den Händen gepackt und ihn weg von der Treppe zurück in den Gang gezogen (D12 act. 5/6, S. 11 f.). Als der Beschuldigte zu Boden gebracht worden sei, habe dieser massiven Widerstand geleistet und versucht, wieder auf die Knie zu kommen. Erst nachdem er fixiert worden sei, habe er schliesslich problemlos in die Zelle Nr. … verbracht werden können (D12 act. 5/6, S. 13 ff.).

E. 16.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde im Gegenverfahren (Unt.-Nr. A-1/2019/10014070) am

27. August 2019 als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Dabei führte der Be- schuldigte aus, dass er sich für seinen Spaziergang vorbereitet habe. Er habe – nach Anbringen der Fesselungen – die Zelle verlassen. Alle Aufseher seien in Schutzmonturen in einer Reihe gestanden. Der Beschuldigte habe einfach gerade aus gehen müssen, aber irgendwie hätten die Aufseher die Türe, welche zum Hof führe, nicht schliessen wollen. Normalerweise gehe der Beschuldigte durch diese Türe und diese werde hernach geschlossen und der Vorhang zugezogen (D12 act. 9/3/1/1, F/A 7 f.). Der Beschuldigte habe sich immer umgedreht, um zu schauen, ob die Türe geschlossen werde. Zudem habe er nicht gerne Leute direkt hinter sich (D12 act. 9/3/1/1, F/A 9 und 21). Die Aufseher hätten beim Vorfall aber die Türe nicht schliessen wollen und es sei ein Aufseher mit Schutzschild zu ihm gekommen, woraufhin der Beschuldigte Angst gehabt habe, rückwärts die Treppe hinunter zu fallen. Er habe gewollt, dass der Aufseher mit dem Schild weggehe, weshalb er dagegen gestossen habe (D12 act. 9/3/1/1, F/A 9, 15 und 35). Auf die Frage, ob er gegen die Aufseher gespuckt habe, erwiderte der Beschuldigte, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, da dieser Vorfall schon fünf Monate her

- 150 - sei (D12 act. 9/3/1/1, F/A 22, 24 und 32). Damit konfrontiert, die Spuckattacke ge- mäss Audiodatei 001-ZPZ, ab 00:55, selber zugegeben zu haben, erklärte der Be- schuldigte, dass er auf der Videoaufzeichnung nichts vom Spucken gesehen habe. Die Aufseher hätten lediglich die Türe schliessen müssen, wenn sie nicht gewollt hätten, dass er spucke (D12 act. 9/3/1/1, F/A 33 f.).

E. 16.1.3 Fotodokumentationen Auf den Fotos der ersten Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich sind der (Arrest-)Gang, die Zelle Nr. … sowie die in den Hofgang führende Treppe hinter einer Glastüre ersichtlich (Markierungen 1, 2 und 3). Gemäss Beschreibung beträgt der Abstand zwischen dem Türrahmen der Glastüre, die in den Hofgang führt, bis zum Treppenanfang 80 cm (Markierung 7; D12 act. 2/1). Die übrigen im Recht liegenden Fotodokumentationen geben zu keinen besonde- ren Bemerkungen Anlass.

E. 16.1.4 Videoaufzeichnung vom 9. April 2019 Auf der im Recht liegenden Videoaufzeichnung (D12 act. 6/3; BD act. 1/3) ist Fol- gendes ersichtlich: Sechs Aufseher mit Schutzausrüstung, drei davon zusätzlich mit einem Schutzschild, versammeln sich vor der Zelle Nr. … (ab 09:16:35). In der Folge öffnet ein Aufseher die Hauptzellentüre, woraufhin sich drei Aufseher in den Sicherheitsvorraum begeben (ab 09:17:40). Nach einigen Minuten werden dem Be- schuldigten die Fuss- und Handfesselungen durch die Versorgungsklappen mon- tiert (ab 09:22:59). Anschliessend positionieren sich vier Aufseher im Gang, wäh- rend ein Aufseher im Sicherheitsvorraum die innere Zellentüre öffnet und der an- dere Aufseher (Q._____) kurz in die Zelle tritt, bevor beide Aufseher rückwärtsge- hend den Sicherheitsvorraum in Richtung Gang verlassen (ab 09:26:07). Gleich- zeitig steht der Beschuldigte in seiner Zelle auf und läuft durch die innere Zellentüre, quer durch den Sicherheitsvorraum und den Gang in Richtung der Glastüre, welche in den Hofgang führt, wobei er seinen Blick den Aufsehern zuwendet (ab 09:26:15). Auf mittlerer Höhe im Gang dreht der Beschuldigte seinen Kopf leicht zurück in Richtung der Aufseher und spuckt (09:26:22), woraufhin Q._____ sogleich seinen Schutzschild dem Beschuldigten entgegenhält (09:26:23). Anschliessend dreht

- 151 - sich der Beschuldigte ganz in Richtung der Aufseher um, wobei er der hinunterfüh- renden Treppe den Rücken zuwendet. Dabei drückt oder schlägt der Beschuldigte mit den Händen mindestens zwei Mal gegen den Schild, wobei der Schild zwei Mal nachgibt und den Kopf von Q._____ trifft (09:26:24 und 09:26:27). In der Folge kommt es zum Gerangel im Türrahmen der Glastüre bzw. im Gang, wobei der hinter Q._____ stehende Aufseher kurz versucht, die Glastüre zuzudrücken, was aber nicht gelingt, weil Q._____ und der Beschuldigte die Türe blockieren. Q._____ greift den Beschuldigten an den Händen und zieht ihn in den Gang zurück (ab 09:26:29). Die übrigen Aufseher unterstützen ihn dabei und bringen den Beschuldigten an- schliessend im Gang zu Boden. Schliesslich wird der Beschuldigte von den sechs Aufsehern in die Zelle Nr. … getragen (ab 09:27:08). 16.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist zu sagen, dass er – wie auch die anderen beteiligten Aufseher – im Rahmen einer Konfrontationsein- vernahme nach Art. 146 Abs. 2 StPO befragt wurde. Dabei wurde Q._____ auf- grund des gegen die sechs Aufseher geführten Strafverfahrens (Verfahren der STA II, Unt.-Nr. A-1/2019/10014070) gleichzeitig in der Rolle als beschuldigte Per- son und Privatkläger befragt (vgl. D12 act. 5/6, S: 1 und 3). Beweisverwertungsver- bote wurden seitens der Verteidigung in Bezug auf Dossier 12 nicht geltend ge- macht. Die Aussagen von Q._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftli- chen (Konfrontations-)Einvernahme sind ohne Weiteres verwertbar. 16.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____ Eingangs ist zu konstatieren, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____, welche die an ihn und die anderen Aufseher gerichteten Vorwürfe im Gegenverfah- ren betreffen, vorliegend nicht zu beurteilen ist. In casu gilt es lediglich die für die Beurteilung des Dossier 12 relevanten Aussagen zu prüfen. Diesbezüglich kann gesagt werden, dass Q._____ die Geschehnisse vom 9. April 2019 konsistent, in sich geschlossen und detailreich wiedergegeben hat. In seinen Aussagen sind keine unnötigen Belastungen oder Übertreibungen feststellbar. Zudem korrespon- dieren seine Ausführungen mit den Sachverhaltsschilderungen im Rapport der

- 152 - JVA Pöschwies vom 9. April 2019 sowie in der Disziplinarverfügung vom 10. April 2019 (vgl. D12 act. 2/6 und 2/13). Auch die Aussagen betreffend der Spuckattacke des Beschuldigten erscheinen a priori als glaubhaft, zumal sich Q._____, welcher um die Videoüberwachung im Gang wusste (vgl. D12 act. 5/6, PN S. 43), kaum zu einer solchen belastenden Aussagen hätte verleiten lassen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestünde, dass die Videoaufzeichnung ihn danach der Lüge überführen könnte. Insgesamt wirken die Aussagen von Q._____ in der polizeili- chen und staatsanwaltschaftlichen (Konfrontations-)Einvernahme sehr glaubhaft. 16.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde im Gegenverfahren richtigerweise nicht in der Rolle als beschuldigte Person, sondern als polizeiliche Auskunftsperson befragt (vgl. Art. 179 Abs. 1 StPO). Die Aussagen des Beschuldigten sind daher grundsätzlich verwertbar. 16.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten Würdigt man die Aussagen des Beschuldigten, so fällt auf, dass er den äusseren Tatablauf in Dossier 12 grundsätzlich ähnlich wie die Aufseher schildert. Darauf angesprochen, die Aufseher bespuckt zu haben, gab er jedoch an, sich nicht mehr daran zu erinnern. Derweil vermochte der Beschuldigte sämtliche übrigen Abläufe und sogar bestimmte Abläufe des Vortags – insbesondere diejenigen, welche die Aufseher belasten würden – problemlos wiederzugeben. Zudem erscheint die Aus- sage des Beschuldigten, wonach die Aufseher lediglich die Türe hätten schliessen müssen, damit der Beschuldigte nicht spucke, wie ein Eingeständnis. Wenn er so- dann aussagt, er habe sich nur zu den Aufsehern umgedreht, um zu schauen, dass diese die Glastüre schliessen würden, ist dies auch darum nicht glaubhaft, weil der erste Schlag des Beschuldigten bereits in dem Moment erfolgte, als der Beschul- digte noch im Türrahmen stand und die Aufseher die Türe somit noch gar nicht hätten schliessen können. Diese Aussage des Beschuldigten sind daher als wenig glaubhaft zu qualifizieren. Ebenso verhält es sich mit der Aussage des Beschuldig- ten, wonach er nur deshalb gegen den Schutzschild von Q._____ gestossen habe, weil er Angst gehabt habe, die Treppe hinunter zu fallen, zog ihn doch Q._____

- 153 - nach dem Stoss des Beschuldigten zurück in den Gang. Vielmehr erscheint nahe- liegend, dass eine Gefahr für den Beschuldigten, die Treppe hinunter zu fallen, erst mit dem von ihm initiierten Gerangel entstand. Nach dem Gesagten sind die Aus- sagen des Beschuldigten als unglaubhaft einzustufen.

E. 16.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

- 389 -

E. 16.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine Strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 17 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhö- hung um 7 Tage führt.

17. Sachbeschädigung (Dossier 18)

E. 16.4 Würdigung und Fazit Abschliessend kann im Sinne einer Gesamtwürdigung sämtlicher vorhandener Be- weismittel festgehalten werden, dass sich der Anklagesachverhalt gemäss Dos- sier 12 erstellen lässt. Die wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten vermö- gen am erdrückenden Beweisergebnis des Videomaterials nichts zu ändern. Viel- mehr kann ergänzend auf die Aussagen der befragten Aufseher, namentlich von Q._____, sowie auf die im Recht liegenden Sachbeweismittel abgestellt werden. Damit lässt sich insbesondere auch die vom Beschuldigten bestrittene Spuckatta- cke ohne Weiteres erstellen.

E. 16.27 Uhr abgegeben werden. Indem der Beschuldigte um 9.20 Uhr und 12.15 Uhr jeweils mit Glasscherben in Richtung der Aufseher warf, erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der ersten und dritten Tatbestandsvariante, zumal sich diese Aggression des Beschuldigten gegen die Aufseher richtete, welche mit der Verpflegung des Be- schuldigten betraut waren. Dass in beiden Fällen keine physische Einwirkung auf die Aufseher stattfand, hindert die rechtliche Würdigung als Gewalt bzw. tätlicher Angriff während einer Amtshandlung nicht. Der Vorfall um 14.25 Uhr ist sodann als Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung anzusehen (erste Tatbestandsvari- ante, zweite Alternative), nachdem der Beschuldigte mit einer Scherbe in der Hand den Aufsehern zu verstehen gab, dass er nichts essen wolle. Diese Handlung des

- 278 - Beschuldigten enthält zwar keine drohenden Worte. Gleichwohl ist sie als Drohung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB aufzufassen, da der Beschuldigte durch die Kombination seiner Aussage, wonach er nichts essen wolle, der in der Hand gehaltenen Scherbe (als konkludentes Verhalten) und dem Umstand, dass er zuvor bereits zweimal mit Glasscherben nach Aufsehern geworfen hatte, den Aufsehern um 14.25 Uhr einen ernstlichen Nachteil – nämlich Verletzungen durch das Bewerfen mit Glasscherben

– in Aussicht gestellt hat. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte die Scherbe tat- sächlich als Waffe einsetzen wollte oder nicht, handelte er tatbestandsmässig. Die- ses Verhalten des Beschuldigten war geeignet, die Aufseher gefügig zu machen, sodass die Essensabgabe eine weiteres Mal abgebrochen werden musste. Die täg- liche Essensabgabe an die Insassen gehört zu den routinemässigen Aufgaben der Aufseher und stellt somit eine Amtshandlung dar, welche aufgrund des bedrohli- chen und gewalttätigen Verhaltens des Beschuldigten bis um 16.27 Uhr verzögert wurde. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte somit dreifach erfüllt.

E. 17 Dossier 13: Sachverhaltserstellung in concreto

E. 17.1 Tatkomponenten Bei einem Sachschaden von rund Fr. 490.– ist die objektive Tatschwere im unters- ten Bereich des Möglichen anzusiedeln. Das objektive Tatverschulden befindet sich im unteren Drittel des Strafrahmens. In subjektiver Hinsicht ist von Eventualvorsatz auszugehen. Dem Beschuldigten ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Ein- schränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Sachbeschädigung in Dossier 18 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 7 Tagen.

E. 17.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen I._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2019 wurde I._____ zum Vorfall vom

29. Mai 2019 befragt. Dabei sagte er aus, dass sich der Vorfall kurz vor Ende der Besuchszeit – der Beschuldigte habe Besuch von seinen Eltern gehabt – ereignet habe. Die Aufseher seien in diesem Moment in den Gang gekommen, wo sich die Besucherräume befänden. Sodann sei P._____ aus dem Besucherraum 3 gekom- men und habe ihm mitgeteilt, dass der Beschuldigte randaliere. I._____ habe auch schon vernommen, als er sich auf der Treppe dem Gang genähert habe, dass es

- 154 - laut gewesen sei und der Beschuldigte im Besucherraum herumgeschrien habe. In der Folge sei es kurz ruhig gewesen, bis die Aufseher gehört hätten, dass nunmehr die Mutter des Beschuldigten auf der anderen Seite im Besuchspavillon geschrien habe. I._____ habe die Zentrale informiert, dass die sieben im Einsatz stehenden Aufseher den Beschuldigten aus dem Besucherraum zurück in seine Zelle beglei- ten würden (D13 act. 4/1, F/A 11 f.). Danach hätten sich die Aufseher im Halbkreis bei der Türe des Trennscheiben-Besucherzimmers aufgestellt. Beim Öffnen der Türe sei der Beschuldigte kurz bei der Türe stehen geblieben und habe die Aufse- her gemustert. In der Folge habe er die Arme hochgerissen, sei vorwärts in Rich- tung von D._____ gestürmt und habe mit erhobenen Armen zugeschlagen. D._____ habe den Schlag mit dem Schutzschild aufgehalten. Anschliessend sei der Beschuldigte seitlich nach links zu Boden gestürzt. I._____ habe den Beschul- digten dann auf den Boden gedrückt, um diesen ruhig zu halten. Plötzlich habe er einen Schmerz im Oberschenkel gespürt und realisiert, dass der Beschuldigte ihn gebissen habe. Da I._____ aufgrund der Bank im Rücken sich nicht habe wegbe- wegen können, habe er der Beschuldigten an den Haaren gepackt und dessen Kopf von ihm weggerissen. Währenddessen habe sich der Beschuldigte nicht mehr zur Wehr setzen können, weil die anderen Aufseher sofort reagiert und den Beschul- digten am Boden fixiert hätten (D13 act. 4/1, F/A 15 ff.). Zu allfälligen Verletzungen befragt, gab I._____ zu Protokoll, dass Zahnabdrücke sichtbar gewesen seien, zweimal die obere und untere Zahnreihe bzw. zwei Bisse an derselben Stelle. Im Bereich der Bissstelle sei die Haut mit Blut unterlaufen und geschürft gewesen. Nach ein oder zwei Tagen habe die Haut damit begonnen, sich auf der Bissstelle teilweise abzulösen (D13 act. 4/1, F/A 19). Nach Angaben von I._____ habe die Bissstelle regelmässig desinfiziert werden müssen. Zudem habe er eine Starr- krampf-Impfung erhalten und die Wunde sei leicht abgedeckt worden. Die Stelle habe gebrannt, doch habe sie I._____ nicht weiter behindert. Am 6. Juni 2019 (Tag der Einvernahme) seien der Abdruck der Zahnreihen sowie die Unterblutung noch gut sichtbar gewesen. Überdies sei die Bissstelle nach wie vor schmerzempfindlich auf Druck gewesen (D13 act. 4/1, F/A 21 f.). Auf entsprechende Nachfrage führte I._____ aus, dass die Aufseher bei diesem Einsatz zwar die Schutzrüstung getra- gen hätten. Diese schütze allerdings die Beine und Füsse nicht. So habe I._____ beim Vorfall seine Arbeitshosen getragen (D13 act. 4/1, F/A 23 ff.).

- 155 - Erneut zum Vorfall vom 29. Mai 2019, ca. 11.30 Uhr, befragt, führte I._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 aus, dass an jenem Tag um 11.30 Uhr die Besuchszeit fertig gewesen sei. Der Beschuldigte sei bereits in der Besuchszelle laut gewesen. Daraufhin hätten die Aufseher die Türe geöffnet. Sodann sei der Beschuldigte im Türrahmen gestanden, habe einen Moment inne- gehalten, in die Runde geschaut und sich hernach auf die Aufseher gestürzt. Dabei sei der Beschuldigte mit erhobenen Händen vorwärts gestürmt und habe sich in die Aufseher reinfallen lassen. Die Aufseher seien mit ihm zu Boden gegangen und hätten versucht, den Beschuldigten zu fixieren. In dem Moment habe der Beschul- digte I._____ zweimal in den rechten Oberschenkel gebissen, wovon dieser eine Bisswunde erlitten habe. Nachdem der Beschuldigte fixiert gewesen sei, habe er aufgehört zu beissen. Anschliessend sei er zurück in seine Zelle gebracht worden (D13 act. 4/2, F/A 7 ff. und 22). Die Frage, ob er am Tag der Einvernahme noch an irgendwelchen Folgen dieses Vorfalls vom 29. Mai 2019 leide, verneinte I._____ (D13 act. 4/2, F/A 24).

E. 17.1.2 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson D._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 schil- derte D._____ den Vorfall vom 29. Mai 2019, ca. 11.30 Uhr, wie folgt: Der Beschul- digte habe Besuch von seinen Eltern im Besuchspavillon mit Trennscheibe gehabt. Das Anbringen der Fesselungen und die Verschiebung zu diesem Besuch hätten gut funktioniert. D._____s Aufgabe sei es gewesen, den Besuch zu überwachen. Gegen Ende des Besuches sei es laut geworden. Es sei aus dem Trennscheiben- raum ein Streitgespräch sowie ein lautes Gepolter zu hören gewesen. Infolgedes- sen habe D._____ die anderen Aufseher informiert, dass die Stimmung im Be- suchszimmer sehr schlecht sei, und habe sie gebeten, zur Trennscheibe zu kom- men (D13 act. 4/3, F/A 8 f.). Nach Ablauf der Besuchsdauer hätten sich die Aufse- her vor der Türe aufgestellt, um diese zu öffnen. Der Beschuldigte sei im Türrahmen gestanden und sehr aufgebracht gewesen. Er sei unmittelbar auf die vordersten Aufseher losgestürmt. Die Aufseher seien sodann mit dem Beschuldigten zu Boden gegangen. Beim Versuch den Beschuldigten zu fixieren, habe der Beschuldigte im Gerangel I._____ gebissen. Danach hätten die Aufseher den Beschuldigten in

- 156 - seine Zelle gebracht und ihm zu einem späteren Zeitpunkt die Fesselungen abge- nommen (D13 act. 4/3, F/A 10). Auf entsprechende Nachfrage gab D._____ an, als Vorbereitung auf diese Einvernahme lediglich den Rapport der JVA Pöschwies vom

29. Mai 2019 gelesen zu haben (D13 act. 4/3, F/A 11 ff.). Er habe sich aber bereits vor dessen Lektüre an den gegenständlichen Vorfall erinnern können, zumal er da- mals zuvorderst gestanden sei und dieser Vorfall auch für den Beschuldigten ein- zigartig gewesen sei. Denn im Besucherpavillon sei noch nie so etwas vorgekom- men und die Aufseher seien auch nie vom Beschuldigten gebissen worden (D13 act. 4/3, F/A 15 ff.). D._____ glaubte sich sodann zu erinnern, dass der Biss durch den Beschuldigten in den Oberschenkel von I._____ erfolgt sei (D13 act. 4/3, F/A 18). Darauf angesprochen, dass der gleichentags einvernommene I._____ ausgesagt habe, der Beschuldigte sei im Türrahmen gestanden, haben einen Mo- ment innegehalten und in die Runde geschaut, bevor er sich auf die Aufseher ge- stürzt habe, gab D._____ Protokoll, dies so in Erinnerung zu haben, dass der Be- schuldigte sehr zügig rausgekommen sei. Dass der Beschuldigte kurz inngehalten habe, sei ihm nicht mehr in Erinnerung. Seiner Meinung nach sei der Beschuldigte sogleich auf die Aufseher losgestürmt (D13 act. 4/3, F/A 22).

E. 17.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen V._____ Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 machte V._____ zum Vorfall vom 29.Mai 2019 folgende Ausführungen: Der Be- schuldigte habe Besuch gehabt, wobei die Aufseher von ausserhalb des Besuchs- zimmers gemerkt hätten, dass es ziemlich laut gewesen und die Stimmung aufge- heizt gewesen sei. Die Aufseher hätten die Sichtklappe geöffnet, um reinzu- schauen. Der Beschuldigte habe einen völlig starren, fixierenden Blick gemacht. Zudem habe eine angespannte Haltung und eine sehr schnelle Atmung gehabt. Als die Aufseher entschieden hätten, die Türe des Besuchszimmers zu öffnen, und die Türe weit genug offen gewesen sei, habe der Beschuldigte die beiden vordersten, mit einem Schild ausgerüsteten Aufseher angesprungen. Es sei sehr schnell ge- gangen. Die Aufseher hätten den Beschuldigten im relativ schmalen Gang zu Bo- den geführt. V._____ sei beim Kopf des Beschuldigten gewesen, um diesen zu fixieren. Er sei jedoch offenbar zu wenig schnell gewesen, sodass der Beschuldigte

- 157 - es geschafft habe, I._____ in den Oberschenkel zu beissen, woraufhin jener relativ laut geschrieben habe. Daraufhin habe V._____ den Beschuldigten von I._____ am Kopf weggezogen. Es sei ein dynamisches Geschehen gewesen (D13 act 4/4, F/A 11 f.). Auf entsprechende Nachfrage bestätigte V._____, dass der Beschul- digte während dem Vorfall an Händen und Füssen Fesselungen getragen habe (D13 act. 4/4, F/A 13). Daran, ob der Beschuldigte beim Öffnen der Türe noch kurz innegehalten und in die Runde geschaut habe, bevor er auf die Aufseher losge- stürmt sei, konnte sich V._____ nicht mehr erinnern (D13 act. 4/4, F/A 14). Auf Vor- halt der von I._____ anlässlich dessen polizeilichen Einvernahme angefertigten Skizze der Verhältnisse bestätigte V._____ diese und machte ergänzende Ausfüh- rungen (D13 act. 4/4, F/A 19). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung sagte V._____ aus, dass er bei den Einsätzen mit dem Beschuldigten ruhig, konzentriert und in einem gesunden Mass angespannt sei (D13 act. 4/4, F/A 30). Die Aufseher seien dem Beschuldigten nie feindselig, sondern sehr wohlwollend gegenüber ge- standen. Sie hätten stets versucht, mit ihm zu kommunizieren (D13 act. 4/4, F/A 33).

E. 17.1.4 Fotodokumentationen Die erste Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zeigt ein Foto zum Gang, welcher zu den Besuchszimmern der JVA Pöschwies führt. Sodann ist auf dem zweiten Foto das Besuchszimmer 2 mit Trennscheibe erkennbar (D13 act. 2/1). Die zweite Fotodokumentation besteht aus zwei Fotos, worauf eine Bisswunde mit Blutanhaftungen sichtbar ist, deren Durchmesser rund 3 cm beträgt (D13 act. 2/2).

E. 17.1.5 Medizinische Unterlagen Hinsichtlich der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen über I._____ ist der ärztliche Befund des Gefängnisarztes Dr. med. AB._____ zu beachten (D5 act. 6/3- 4). In Beantwortung des Fragenkatalogs der Staatsanwaltschaft stellte der Gefäng- nisarzt Bisswunden am rechten Oberschenkel von I._____ fest, wobei es sich un- zweifelhaft um zwei Bissverletzungen handeln würden, welche zweimal fast an glei- cher Stelle zugefügt worden seien. Eine Selbstbeibringung an dieser Stelle sei nicht

- 158 - möglich. Im Weiteren habe I._____ über mehrere Tage andauernd Schmerzen ge- habt. Zudem habe eine Infektions- und Starrkrampfgefahr bestanden. Darüber hin- aus sei es jedoch zu keinen bleibenden Schäden oder anderen Folgen gekommen. Sodann wurden vier Fotos dem ärztlichen Befund beigelegt. Diese zeigen die vor- erwähnte Verletzung am Oberschenkel von I._____ zu zwei verschiedenen Unter- suchungszeitpunkten. 17.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ ist anzumerken, dass er auf entsprechende Nachfrage angab, sich für die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme zum beinahe drei Jahre zurückliegenden Vorfall ein wenig eingelesen habe, da er mit dem blossen Datum nicht viel habe anfangen können. Als er realisiert habe, dass es um die Körperverletzung durch Beissen gehe, habe er sofort ge- wusst, um welchen es Vorfall es gehe (D13 act. 4/2, F/A 15). Dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr genau wusste, wie er den Be- schuldigten fixiert habe, verunmöglichte es der Verteidigung nicht generell, ihr Fra- gerecht auszuüben. Die anwesende Verteidigung konfrontierte I._____ mit mehre- ren Ergänzungsfragen, welche dieser mehrheitlich beantworten konnte. Eine Ver- letzung des Konfrontationsanspruchs besteht bei dieser Sachlage nicht. Die Aus- sagen von I._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 13 sind somit verwertbar. 17.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ I._____ schilderte den Tatablauf lebensnah, schlüssig und konsistent. Eindrücklich erzählte er gegenüber dem einvernehmenden Polizisten, dass er aufgrund des Bis- ses und die Gefahr einer Ansteckung bzw. Krankheitsübertragung beunruhigt sei, zumal ihm nicht bekannt sei, ob der Beschuldigte Krankheitsträger von Hepatitis, Aids oder dergleichen sei (D13 act. 4/1, F/A 26). Zudem korrespondieren die bei- gelegten Fotos im ärztlichen Befund des Gefängnisarztes mit den Aussagen von I._____ in Bezug auf das Verletzungsbild, wonach die Abdrücke der Zähne sichtbar seien und die Haut auf der Bissstelle nach kurzer Zeit damit begonnen habe sich

- 159 - abzulösen (vgl. dazu D13 act. 4/1, F/A 19 und D13 act. 6/4). Fantasie- oder Lügen- signale sind in seinen Ausführungen nicht erkennbar. Dass er sich auf die staats- anwaltschaftliche Einvernahme vorbereitet hat, bedeutet nicht, dass er sich an den Vorfall vom 29. Mai 2019 nicht hätte erinnern können. Vielmehr sei ihm sofort be- wusst geworden, um welchen Vorfall es ging, als er von der Körperverletzung durch Beissen gelesen habe (D13 act. 4/2, F/A 15). Wenn I._____ erklärte, dass er bei der Frage mutmassen müsste, ob er den Beschuldigten mit den Beinen fixiert habe (vgl. D13 act. 4/2, F/A 51), betrifft dies lediglich den für die Sachverhaltserstellung irrelevanten Umstand der Fixierung des Beschuldigten. Indem I._____ jedoch nur diesbezüglich auf den Rapport der JVA Pöschwies verwies, offenbart er gerade, dass er in Bezug auf die übrigen geschilderten Sachverhaltselemente aus der ei- genen Erinnerung erzählte. Demzufolge sind die Aussagen von I._____ zu Dos- sier 12 als glaubhaft zu werten. 17.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ ist zu konstatieren, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme belastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidigung machte. Insbesondere gab er zu Protokoll, sich an diesen Vorfall vom 29. Mai 2019 noch erinnern zu können (D13 act. 4/3, F/A 15). Anschliessend beantwortete er die Ergänzungsfragen der Verteidigung, soweit er sich noch daran erinnern konnte. Damit ist der Konfrontationsanspruch gewahrt. Die Aussagen von D._____ zu Dossier 13 sind verwertbar. 17.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ D._____ konnte den Vorfall vom 29. Mai 2019 fast drei Jahre später noch in groben Zügen wiedergeben. Dass seine Ausführungen eine hohe Ähnlichkeit zur Sachver- haltsschilderung im Rapport der JVA Pöschwies vom 29. Mai 2019 aufweist, ist na- heliegend, nachdem er diesen vorgängig konsultiert hat (D13 act. 4/3, F/A 11 f.). D._____ erzählte jedoch über das Dokumentierte hinaus, dass er derjenige gewe- sen sei, dem am besagten Tag die Überwachung des Besuchs obliegen habe (D13 act. 4/3, F/A 9). Ferner wusste er auch noch, dass I._____ in den Oberschenkel gebissen wurde (D13 act. 4/3, F/A 10), wobei sich weder der gebissene Aufseher

- 160 - noch das verletzte Körperteil aus der Sachverhaltsschilderung des Rapports ergibt (vgl. D13 act. 2/3). Die Erklärung von D._____, wonach er beim Vorfall ziemlich zuvorderst gestanden sei und der Vorfall für den Beschuldigten bisher einzigartig gewesen sei, weshalb er sich nach fast drei Jahren noch an diesen Vorfall erinnern könne (D13 act. 4/3, F/A 15 ff.), erscheint sodann besonders glaubhaft. Schliess- lich stimmen seine Aussagen weitgehend mit denjenigen von I._____ überein. Ein- zig in Bezug auf den Umstand, dass der Beschuldigte beim Öffnen der Besuchs- zimmertüre sogleich auf die Aufseher losgestürmt sei, während I._____ von einem kurzen Innehalten und In-die-Runde-Schauen sprach (D13 act. 4/3, F/A 22), wider- sprechen sich die beiden Aufseher. Dadurch allein wird die Glaubhaftigkeit von D._____ allerdings nicht erschüttert. Vielmehr sind die Aussagen von D._____ als glaubhaft zu qualifizieren. 17.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von V._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von V._____ ist festzuhalten, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit der Verteidi- gung Aussagen zum fast drei Jahre zurückliegenden Vorfall machen konnte und anschliessend die Ergänzungsfragen der Verteidigung beantwortete. Dabei traten nur wenige Erinnerungslücken zu Tage. Der Konfrontationsanspruch des Beschul- digten ist ohne Weiteres gewahrt. Die Aussagen von V._____ sind verwertbar. 17.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von V._____ Auf entsprechende Nachfrage führte V._____ aus, dass er rein aus seiner Erinne- rung erzähle. Er habe keinen Zugang mehr zu den fraglichen Dokumentationen, da er das Tätigkeitsgebiet gewechselt habe (D13 act. 4/4, F/A 15). Er habe weder den Rapport oder das Journal noch die Aktennotiz der JVA Pöschwies vom 29. Mai 2019 als Vorbereitung auf diese Einvernahme gelesen (D13 act. 4/4, F/A 16 ff.). Gleichwohl vermochte V._____ die Geschehnisse vom 29. Mai 2019 in erstaunlich hohem Detailreichtum und in sich stimmig zu schildern. So beschrieb er die Stim- mung im Besucherzimmer – nebst dem Umstand, dass es laut war – auch anhand der von ihm wahrgenommen Mimik und Gestik des Beschuldigten (vgl. D13 act. 4/4, F/A 11), was besonderen Eindruck erweckt und sehr glaubhaft anmutet. In

- 161 - der Folge ergänzte er seine freie Erzählung auf entsprechende Nachfrage um wei- tere Einzelheiten und gab punktuell zu, wenn er etwas nicht mehr wusste (vgl. D13 act. 4/4, F/A 14 und 28). Nach dem Gesagten wirken die Aussagen von V._____ sehr glaubhaft. Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass er sein Gefühl bei einem Einsatz mit dem Beschuldigten als ruhig, konzentriert und in einem gesunden Mass angespannt umschrieb. Die Aufseher seien sehr wohlwollend gegenüber dem Be- schuldigten gewesen und hätten stets versucht eine Kommunikation mit ihm her- zustellen, sodass keine toxische Atmosphäre gegenüber dem Beschuldigten ge- herrscht habe (D13 act. 4/4, F/A 30 und 33). Dies wirkt sich zugunsten der allge- meinen Glaubwürdigung von V._____ aus.

E. 17.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

E. 17.2.1 Was die übrigen Sachverhaltselemente in Dossier 17 betrifft, liess sich zweifelsfrei feststellen, dass der Beschuldigte während der Eskorte vom Besuchs- zimmer in die Zelle Nr. … im Treppenhaus auf die Aufseher hinunter spuckte, wobei er E._____ im Gesicht traf. Im weiteren, als Tateinheit zu würdigenden Geschehen drehte sich der Beschuldigte oben an der Treppe um und schlug mit Wucht gegen den Schutzschild von Q._____. Anschliessend wurde der Beschuldigte mithilfe von F._____ zu Boden gedrückt, wo er fixiert werden konnte. Der Schlag mit gefessel- ten Händen gegen den Schutzschild von Q._____ stellt offensichtlich eine aggres- sive Kraftentfaltung gegen einen Aufseher dar. Zudem ist das Bespucken von E._____ als tätlicher Angriff während einer Amtshandlung – nämlich dem Rückver- bringen eines Insassen in die Zelle – zu bewerten. Indem der Beschuldigte durch sein herausforderndes und gefährliches Verhalten auf der Treppe eine Intervention der Aufseher erforderlich machte, erschwerte er deren Auftrag, den Beschuldigten zurück in seine Zelle zu begleiten. Damit hat der Beschuldigte die erste und dritte Tatbestandsvariante des objektiven Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt.

E. 17.2.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands kann auf die diesbezüglichen all- gemeinen Vorbemerkungen verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. A. 2.1). Der Beschul- digte nutzte die Gelegenheit auf der Treppe, um auf E._____ hinunter zu spucken und griff oben auf der Treppe wissentlich und willentlich Q._____ an. Dieses Ver- halten des Beschuldigten lässt in subjektiver Hinsicht einzig ein direktvorsätzliches Handeln in Betracht kommen.

- 286 -

18. Dossier 18: Sachbeschädigung

E. 17.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung

- 390 - und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 3 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 4 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 18 als ange- messen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 3 Tage führt.

18. Mehrfache Drohung (Dossier 20)

E. 17.5 Würdigung und Fazit Im Sinne einer Gesamtwürdigung kann festgehalten werden, dass sich bei einer Gegenüberstellung der Personalbeweismittel zu Dossier 13 ein stimmiges Gesamt- bild ergibt. Uneinigkeit besteht nur darüber, ob sich der Beschuldigte beim Öffnen der Besuchszimmertüre sofort auf die Aufseher stürzte oder noch kurz im Türrah- men inne hielt. Hinsichtlich des aufgezeigten Widerspruchs zwischen den Aussa- gen von I._____ und D._____, welcher bloss ein nebensächliches Sachverhalts- element tangiert, ist die Version von I._____ als erstellt zu betrachten. Es kann aufgrund der zeitlichen Nähe der polizeilichen Einvernahme, in welcher I._____ dies erstmals erwähnte (vgl. D13 act. 4/1, F/A 16), davon ausgegangen werden, dass er dieses Sachverhaltselement noch eher präsent hatte als D._____ beinahe drei Jahre später. Diese Annahme rechtfertigt sich auch daher, weil die diesbezüg- lichen Aussagen von I._____ vergleichsweise klar waren, während D._____ – da- rauf angesprochen – in zurückhaltender Weise zu Protokoll gab, dies nicht mehr so in Erinnerung zu haben (vgl. D13 act. 4/3, F/A 22). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwar kurz im Türrahmen inne hielt, aber hernach im Sinne einer unvermittelten Handlung auf die Aufseher losging. Was den Anklagesachver- halt insgesamt betrifft, ist festzuhalten, dass die im Recht liegende Sachbeweismit- tel, namentlich der Rapport der JVA Pöschwies, die Fotodokumentationen und der

- 162 - ärztliche Befund des Gefängnisarztes die überzeugenden Sachverhaltsdarstellun- gen der befragten Aufseher untermauern. Dementsprechend ist der Anklagesach- verhalt gemäss Dossier 13 erstellt.

E. 18 Dossier 14: Sachverhaltserstellung in concreto

E. 18.1 Tatkomponenten Die (Todes-)Drohungen des Beschuldigten zeugen von einer grossen kriminellen Energie, namentlich, da er B._____ in Aussicht stellte, er werde seinen Kinder et- was antun, und ihm sinngemäss androhte, in T._____ sei es für ihn und seine Fa- milie nicht mehr sicher. Während sich B._____ im Gefängnisalltag einen hin und wieder etwas raueren Umgangston gewohnt ist und der Beschuldigte ihn offenbar unzählige weitere Male bedroht hat, trafen ihn die vorliegenden Drohungen betref- fend seine Kinder besonders stark. B._____ musste ernsthaft fürchten, dass der Beschuldigte ihm und seinen Kinder Böses antun wollte. Zu Gunsten des Beschul- digten ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um rein verbale Drohungen han- delte und dass die Taten nicht lange im Voraus geplant waren. Vor diesem Hinter- grund ist die objektive Tatschwere im unteren Drittel des Strafrahmens anzusie- deln. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte vorsätzlich ge- handelt hat. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die mehrfache Drohung in Dossier 20 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Entsprechend ist das Tatverschulden ins- gesamt als leicht zu beurteilen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist in Anbetracht der mehrfachen Begehung im Bereich von 90 Tagen anzusetzen.

- 391 -

E. 18.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____ P._____ erklärte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2022 ausdrücklich, dass er sich an den über zwei Jahre zurückliegenden Vorfall vom

14. August 2019 nicht mehr erinnere. Er habe den Rapport der JVA Pöschwies vom

14. August 2019 lesen müssen. Er könne "nur zusammenfassen, was im Rapport steht" (D14 act. 3/2, F/A 5 ff.). Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung (02:10 bis 02:40) gab P._____ zu Protokoll, dass C._____ und er damals im Sicherheitsvorraum ge- wesen seien, wobei Ersterer einen Schutzschild gehalten habe. Bei diesem Einsatz habe P._____ den Lead gehabt. In der Folge habe C._____ den Kontrollblick in die Zelle gemacht, um zu sehen, ob der Beschuldigte Urin oder sonstige gefährliche Gegenstände irgendwo deponiert habe. Danach sei auf der Videoaufzeichnung er- sichtlich, wie der Beschuldigte in Richtung des Schildträgers C._____ gehe. Schliesslich hätten die Aufseher versucht, die innere Zellentüre zu schliessen, wo- bei der Beschuldigte mit viel Kraft dagegen gedrückt habe (D14 act. 3/2, F/A 17).

- 163 -

E. 18.1.2 Videoaufzeichnung vom 14. August 2019 Auf der Videoaufzeichnung vom 14. August 2019 (BD act. 1/3) ist Folgendes er- sichtlich: Drei Aufseher befinden sich im Sicherheitsvorraum der Zelle Nr. …, wäh- rend sie dem Beschuldigten zunächst die Fussfesselung und danach die Handfes- selung anbringen (ab 00:01). Anschliessend stellen sich vier Aufseher auf, während sich zwei Aufseher – einer davon mit einem Schutzschild ausgestattet – im Sicher- heitsvorraum positioniert (ab 02:00). In der Folge öffnet der Aufseher ohne Schutz- schild die innere Zellentüre, woraufhin der andere Aufseher mit dem Schutzschild kurz in die Zelle des Beschuldigten tritt (ab 02:12). Der Aufseher mit dem Schutz- schild ist danach aufgrund des Sichtwinkels der Kamera nicht mehr zu sehen. In dem Moment springt der sitzende Beschuldigte in seiner Zelle auf und begibt sich schnell zum eintretenden Aufseher (ab 02:16). Auch er verschwindet aus dem Sichtwinkel der Kamera. Der noch im Sicherheitsvorraum stehende Aufseher rea- giert unmittelbar und hektisch, wobei nicht erkennbar ist, was er genau macht. Plötzlich stürmen auch die vier im Gang positionierten Aufseher teilweise mit Schild in den Sicherheitsvorraum zur inneren Zellentüre (ab 02:18). Es kommt zu einem Gerangel an der inneren Zellentüre. Der Aufseher mit dem Schutzschild, welcher kurz in die Zelle eintrat, erscheint sodann wieder im Sichtwinkel der Kamera. Den sechs im Sicherheitsvorraum stehenden Aufseher gelingt es schliesslich, die innere Zellentüre wieder zu schliessen, wobei sie noch für einige Sekunden gegen die innere Zellentüre drücken. Als der Beschuldigte ebenfalls wieder erkennbar ist, ver- lassen die sechs Aufseher langsam den Sicherheitsvorraum (ab 02:35). In der Folge wird die Hauptzellentüre geschlossen, womit der Einsatz der Aufseher been- det ist. 18.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ ist festzustellen, dass er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche über zweieinhalb Jahre nach dem fraglichen Vorfall stattfand, keine Aussagen basierend auf eigenen Erinnerungen machen konnte. So gab er explizit zu, lediglich den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies zusammenfassen zu können (D14 act. 3/2, F/A 9). Da-

- 164 - mit würde die Verteidigung nicht in die Lage versetzt, ihr Fragerecht wirksam aus- zuüben. Vorliegend handelt es sich bei den Aussagen von P._____ jedoch nicht um das Hauptbeweismittel, nachdem auch eine aufschlussreiche Videoaufzeich- nung im Recht liegt. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gilt hier somit nicht uneingeschränkt. Gleichwohl erscheinen aber nur die wenigen Aussagen von P._____ zu Dossier 14 in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als verwert- bar. 18.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ Die Aussagen von P._____ sind kritisch auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen, nachdem er ausdrücklich erklärte, eigentlich nur den Rapport der JVA Pöschwies vom 14. August 2019 zusammenfassen zu können. Es ist aufgrund dieser Aussage und seinen sehr knapp ausgefallenen Antworten davon auszugehen, dass P._____ keine Erinnerungen mehr an diesen konkreten Vorfall hatte. Derweil vermochte sich P._____ auf Vorhalt der im Recht liegenden Videoaufzeichnung wieder zu erinnern, dass er beim fraglichen Einsatz den Lead gehabt habe (D14 act. 3/2, F/A 17). Diese Angabe lässt sich nicht etwa dem von P._____ konsultierten Rapport der JVA Pöschwies entnehmen (vgl. D14 act. 2/1). In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen kann grundsätzlich nicht auf die Aussagen von P._____ abgestellt werden, weil seine Darstellungen nicht auf der eigenen Erinnerung beruhen. Dem- gegenüber erscheint die Aussage, wonach er bei diesem Einsatz am 14. August 2019 den Lead gehabt habe, glaubhaft, zumal sie nicht ohne real erlebten Hinter- grund erfolgt wäre.

E. 18.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf, wovon jedoch keine einschlägig ist (BD act. 9/34).

E. 18.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 36 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 54 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die dreifache Drohung in Dossier 20 als ange- messen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 40 Tage führt.

19. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 22)

E. 19 Dossier 15: Sachverhaltserstellung in concreto

E. 19.1 Tatkomponenten In casu ist die objektive Tatschwere als leicht zu beurteilen. Als die Aufseher bei den nötigen Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten die in- nere Zellentüre öffneten und sich in den Arrestgang zurückzogen, stürmte der Be- schuldigte mit erhobenen Unterarmen auf die vordersten Schutzschildträger zu und warf sich mit vollem Körpergewicht gegen einen Schutzschild. Im Auge zu behalten ist erneut, dass die Aufseher gewisse Aggressionen und Abwehrhaltungen der In- sassen gewohnt und daher in der Reaktion geübt sind. Dementsprechend wurde der Beschuldigte nach seinem Angriff innert Sekunden zu Boden gebracht und fi- xiert. Die gewalttätigen Widerstandshandlungen des Beschuldigten gegen die Auf- seher wirken zunehmend hoffnungslos. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit

- 392 - mittleren Grades für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dos- sier 22 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Entsprechend ist das Tatver- schulden insgesamt als leicht zu beurteilen, was zu einer hypothetischen Einsatz- strafe von insgesamt 15 Tagen führt.

E. 19.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen B._____ B._____ wurde am 21. Februar 2022 staatsanwaltschaftlich zum Vorfall vom

15. August 2019 befragt. Seinen Aussagen zufolge sei die Zellenkommunikations- anlage in der Arrestzelle Nr. … vom Beschuldigten beschädigt worden. Infolgedes- sen habe der technische Dienst aufgeboten werden müssen. Die Zellenkommuni- kationsanlage habe einen Totalschaden erlitten und nicht repariert werden können (D15 act. 3/1, F/A 7 und 9). Der technische Dienst habe festgestellt, dass sie durch Wasser beschädigt worden sei (D15 act. 3/1, F/A 8 und 10). Wie genau der Be-

- 166 - schuldigte vorgegangen sei, wisse B._____ nicht (D15 act. 3/1, F/A 14). Als Vorbe- reitung auf diese Einvernahme habe B._____ den Rapport vom 15. August 2019 gelesen. Er habe damals diesen Rapport schreiben und eine Belastungsanzeige machen müssen, weil der technische Dienst ihm die Rückmeldung gemacht habe, dass die Zellenkommunikationsanlage beschädigt sei (D15 act. 3/1, F/A 11 ff.).

E. 19.1.2 Schadenformular der JVA Pöschwies vom 27. August 2019 Dem Schadenformular der JVA Pöschwies lässt sich entnehmen, dass die "Zellen- kommunikation mutwillig mit Wasser zerstört" worden sei, mithin ein Wasserscha- den vorliege. Bei der Frage, ob der Verursacher vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt habe, ist das Feld "vorsätzlich" angekreuzt. Die Richtigkeit und Vollstän- digkeit dieser internen Dokumentation der JVA Pöschwies wird sodann mit einer nicht identifizierbaren Unterschrift bekräftigt (D15 act. 4/2).

E. 19.1.3 Schreiben betreffend Aufwand der Technik der JVA Pöschwies vom 29. Ja- nuar 2020 Gemäss dem Schreiben betreffend Aufwand der Technik der JVA Pöschwies sei am 15. August 2019 das erste Mal festgestellt worden, dass die Zellenkommunika- tionsanlage nicht ordnungsgemäss funktioniere. Zur Aufrechterhaltung der Zellen- kommunikation sei ein Telefonapparat zu einem Babyphon umgerüstet und im Vor- raum der Zelle platziert worden. Dieser Zustand sei bis am 27. August 2019 auf- rechterhalten worden. Ab diesem Datum sei die Anlage zugänglich gewesen. Beim Öffnen der Anlage sei eine undefinierbare Flüssigkeit ausgelaufen. Es habe aus- geschlossen werden können, dass diese Flüssigkeit von der Anlage stammen würde. Die Flüssigkeit habe durch Dritteinwirkung durch die Sprechmembrane ein- gegeben werden müssen. Um dies in Zukunft einzuschränken, sei zusätzlich noch eine Spezialdichtung eingebaut worden. Die defekte Anlage sei eingeschickt und durch eine externe Firma wiederaufbereitet und Instand gestellt worden (D15 act. 4/6).

- 167 - 19.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Aussagen zu den Vorfällen vom 15. August 2019 machte. Die anwesende Verteidigung machte von ihrem Recht auf Ergänzungsfragen keinen Gebrauch. Die Aussagen von B._____ zu Dos- sier 15 sind verwertbar. 19.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ B._____ räumte ein, sich im Vorfeld mittels Lektüre des Rapports der JVA Pöschwies vom 15. August 2019 auf die Einvernahme vorbereitet zu haben (D15 act. 3/1, F/A 11 f.). In Bezug auf seine alsdann gemachten Aussagen kann festgehalten werden, dass zunächst die Aussage, wonach er wisse, dass die Zel- lekommunikationsanlage beschädigt worden sei (D15 act. 3/1, F/A 7), glaubhaft wirkt. Zur Frage, weshalb die Zellenkommunikationsanlage kaputt gegangen sei, antwortete er: "Scheinbar, also, mit Wasser wurde sie beschädigt.", was geradezu exemplarisch veranschaulicht, dass er seine Antwort auf die Rückmeldung des technischen Dienstes der JVA Pöschwies stützt (vgl. dazu auch D15 act. 3/1, F/A 10). Diese auf Hörensagen basierende Antwort ist nicht aussagenkräftig. Dem- gegenüber ist seine Aussage, wonach lediglich der Beschuldigte die Zellenkommu- nikationsanlage habe beschädigen können (vgl. D15 act. 3/1, F/A 9), überzeugend, zumal lediglich der Beschuldigte in der Zelle Nr. … untergebracht war. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass er nicht wusste, wie der Beschuldigte bei der Be- schädigung der Zellenkommunikationsanlage vorgegangen sei (D15 act. 3/1, F/A 14), für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

E. 19.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

E. 19.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 22 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 7 Tage führt.

20. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 23)

E. 19.4 Würdigung und Fazit Die im Recht liegenden Beweismittel sind nunmehr einer Gesamtwürdigung zu un- terziehen: Wie bereits ausgeführt, erscheinen die Kernaussagen von B._____, wo- nach die Zellenkommunikationsanlage beschädigt worden sei, und zwar durch den Beschuldigten, glaubhaft. Der Verteidigung ist somit zu widersprechen, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, B._____ würde lediglich den Rapport der JVA Pöschwies vom 15. August 2019 zitieren. Die Schlussfolgerung, dass lediglich

- 168 - der Beschuldigte als Täter in Frage komme, ist sodann nicht bloss naheliegend, sondern nahezu zwingend. Für die Erstellung des Anklagesachverhalts ist ergän- zend auf die nachvollziehbare und überzeugende Beschreibung im als Urkunde verwertbaren Schreiben der JVA Pöschwies betreffend Aufwand der Technik ab- zustellen, wonach die undefinierbare Flüssigkeit nicht von der Zellenkommunikati- onsanlage stammte, sondern durch Dritteinwirkung in die Sprechmembrane der Anlage gelangte. Auch das Schadenformular der JVA Pöschwies spricht von einem Wasserschaden. Dem Rapport vom 27. August 2019, welcher lediglich den Inhalt des Schadenformulars wiedergibt (vgl. D15 act. 2/1), kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe den Vorwurf in der Anhörung der JVA Pöschwies vom 28. August 2019 in Abrede ge- stellt (vgl. D15 act. 2/2), ist dem entgegenzuhalten, dass die Bestreitung des Vor- wurfs gemäss Anhörungsprotokoll, welches die Verteidigung an anderen Stellen – da anstaltsinterne Dokumentation – als unverwertbar erachtet, als blosse Schutz- behauptung erscheint. Letztlich verbleiben keine vernünftigen Zweifel, dass sich der Sachverhalt in Dossier 15 gemäss Anklageschrift so zugetragen hat.

E. 20 Dossier 16: Sachverhaltserstellung in concreto

E. 20.1 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei den nötigen Vorbereitungen für den täglichen Hofgang, als die Aufseher die innere Zellentüre öffneten und sich in den Arrestgang zurückzogen, im Sicherheitsvorraum der Zelle stehenblieb, anstatt sich weiter zum Spazierhof zu begeben. Die Aufseher versuchten vergeblich während rund drei Minuten, auf den Beschuldigten einzure- den, damit dieser seinen Spaziergang antreten oder wieder in seine Zelle zurück- gehen würde. Schliesslich machte der Beschuldigte eine Intervention der Aufseher

- 393 - erforderlich, wobei der Beschuldigte innert Sekunden fixiert am Boden lag. Mit sei- nem Verhalten zeigte der Beschuldigte keine besonders erhebliche kriminelle Ener- gie. Vielmehr manifestierte sich beim Vorfall vom 17. Juli 2020 die notorische Re- nitenz des Beschuldigten, welche trotz fehlender Aussicht auf einen Vorteil keinen Abbruch findet. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Ein- schränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte in Dossier 23 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkompo- nenten relativiert. Entsprechend ist das Tatverschulden als leicht einzustufen. Im Resultat führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagen.

E. 20.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2019 sagte P._____ zum Vorfall vom 26. August 2019 aus, dass bei den Vorbereitungen für den Hofgang des Beschuldigten insgesamt sechs Aufseher beteiligt gewesen seien, nämlich drei draussen im Gang und drei im Vorraum, zu welchen nebst C._____ und B._____ auch P._____ gehört habe (D16 act. 3/1, F/A 5). Letzterer habe damals die Kom- munikation mit dem Beschuldigten geführt. Er habe die obere Versorgungsklappe

- 169 - geöffnet, damit der Beschuldigte – wie angewiesen – die Arme für das Anbringen der Fesselung durch die Klappe strecken könne. Dies habe inzwischen ohne viele Worte funktioniert. Der Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt die Fussfessel be- reits getragen und sei vor der Klappe gestanden (D16 act. 3/1, F/A 7 f.). Unmittel- bar nach dem Öffnen der oberen Versorgungsklappe habe der Beschuldigte einen Faustschlag durch die Klappe hindurch ausgeführt, wobei niemand verletzt worden sei. Normalerweise strecke der Beschuldigte beide Hände gleichzeitig durch die Klappe, sodass P._____ darauf gewartet habe, dass beide Hände des Beschuldig- ten kämen. Sobald P._____ gesehen habe, dass nur eine Hand des Beschuldigten gekommen sei, habe er sofort reagiert und sich leicht abgedreht, als sodann der Schlag des Beschuldigten erfolgt sei. Daraufhin habe P._____ die Klappe runter- gedrückt, um den durch die Klappe kommenden Arm des Beschuldigten abzubrem- sen. Bei diesem Vorfall habe P._____ dem Schlag ausweichen und den Arm des Beschuldigten mit der Schiebeklappe blockieren können (D16 act. 3/1, F/A 9 f. und 17). Gemäss seinen Aussagen hätte ihn der ausgeführte Schlag des Beschuldigten von der Höhe her in der Magengegend getroffen. Wie stark der Schlag gewesen sei, habe P._____ nicht beurteilen können, zumal er nicht getroffen worden sei und den durch die Öffnung kommenden Arm abgebremst habe (D16 act. 3/1, F/A 13 f.). Anschliessend habe der Beschuldigte den Arm nicht freiwillig zurückgezogen. Auf- grund seiner Gegenwehr hätten die Aufseher nur vereint unter relativ grossem Kraftaufwand seinen Arm durch die Öffnung in die Zelle zurückdrücken und die Klappe schliessen können (D16 act. 3/1, F/A 15). Auf entsprechende Nachfrage führte P._____ aus, dass der Beschuldigte bei offener Versorgungsklappe seinen Arm maximal soweit in den Zellenvorraum reichen könnte, wie dessen Arm- bzw. Handlänge es zulasse (D16 act. 3/1, F/A 16). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2022 wurde P._____ erneut zum Vorfall vom 26. August 2019, ca. 9.25 Uhr, befragt. Dabei wurde er vom Staatsanwalt dazu aufgefordert, die Geschehnisse, bei welchen der Beschuldigte beim Öffnen der oberen Versorgungsklappe nach P._____ geschlagen haben soll, zu schildern. Hierzu führte P._____ aus, dass der Beschuldigte "einen Aufseher" in den Bauch zu schlagen versucht habe, wobei er sich nicht habe erinnern können,

- 170 - um wen es sich bei diesem Aufseher gehandelt habe (D16 act. 3/2, F/A 5 f.). Da- nach gefragt, ob auch er einmal das Ziel eines solchen Schlags des Beschuldigten gewesen sei, bestätigte er dies. Seiner Meinung nach sei er diesbezüglich jedoch bereits in einer früheren Einvernahme durch den Staatsanwalt einvernommen wor- den (D16 act. 3/2, F/A 7 ff.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde der sich in einem Missverständnis befindende P._____ durch den Staatsanwalt aufgeklärt, dass es bei dieser Einvernahme um den Vorfall vom 26. August 2019 gehe, bei welchem angeblich er selbst der Aufseher gewesen sei, gegen welchen der Be- schuldigte durch die obere Versorgungsklappe geschlagen habe, er aber noch rechtzeitig habe ausweichen können. Darauf antwortete P._____: "In dem Fall war das so." (D16 act. 3/2, F/A 10). Auf entsprechende Nachfrage gab P._____ sodann zu Protokoll, sich nicht im Speziellen an die polizeiliche Einvernahme seiner Person vom 30. August 2019 zu erinnern. Er habe jedoch stets die Wahrheit gesagt (D16 act. 3/2, F/A 12 f.). Schliesslich führte P._____ aus, dass der Spaziergang nach dem versuchten Schlag des Beschuldigten nicht mehr habe durchgeführt werden können. Der Spaziergang sei bei zu aggressivem Verhalten des Beschuldigten je- weils abgebrochen worden (D16 act. 3/2, F/A 17 f.).

E. 20.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

E. 20.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 23 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 7 Tage führt.

21. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 24)

E. 20.4 Würdigung und Fazit Im Ergebnis erweisen sich die Aussagen von P._____ in Dossier 16 als unverwert- bar. Es verbleiben nach Würdigung der im Recht liegenden Sachbeweismittel (Po- lizeirapport und dem Rapport der JVA Pöschwies vom 26. August 2019) in tatsäch- licher Hinsicht unüberwindbare Zweifel, weshalb der Grundsatz in dubio pro reo zu Anwendung gelangt. Demgemäss ist festzuhalten, dass sich der Anklagesachver- halt gemäss Dossier 16 nicht erstellen lässt.

E. 21 Dossier 17: Sachverhaltserstellung in concreto

E. 21.1 Tatkomponenten Indem der Beschuldigte bei der T-Verzweigung zwischen dem GEA-Gang und dem Versorgungsgang unvermittelt mit Wucht gegen den Schutzschild des vordersten

- 394 - Aufsehers schlug, erschwerte er die Tätigkeit der Aufseher. Diesbezüglich fällt in Betracht, dass der Beschuldigte vor dem unvermittelten Angriff immer wieder zu- rückschaute, er mithin auf den richtigen Moment wartete, um die Aufseher zu über- raschen. Der Beschuldigte musste anschliessend von den Aufsehern zu Boden ge- bracht, fixiert und in seine Zelle zurückgetragen werden. Beim Zurücktragen liess der Beschuldigten seinen Körper durchhängen und sprach wiederholt Beleidigun- gen und Drohungen gegen die Aufseher aus. In der Zelle angekommen, biss er sodann F._____ in die rechte Hand, woraufhin dieser eine Bisswunde mit zwei Zahnabdrücken an der Handoberseite erlitt. Diese Tat war nicht von langer Hand geplant. Vielmehr befand sich der Beschuldigte nach wie vor in Rage, nachdem die Aufseher seinen vorausgehenden Angriff abgewehrt, ihm das T-Shirt über den Kopf zogen und ihn zurück in die Zelle getragen haben. Das objektive Tatverschulden ist noch im unteren Bereich des Strafrahmen anzusiedeln. Bezüglich der subjekti- ven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungs- fähigkeit mittleren Grades für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte in Dossier 24 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). In Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten erscheint eine hypothetischen Einsatz- strafe von 30 Tagen angemessen.

E. 21.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen E._____ Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2019 schilderte E._____ den Vorfall vom 7. November 2019 wie folgt: Die Rückführung des Be- schuldigten vom Besucherzimmer in seine Zelle sei bis zum Aufgang der Treppe relativ ruhig verlaufen. Die Treppe in der Sicherheitsabteilung, welche in die Etage hinaufführe, wo sich die Zelle des Beschuldigten befinde, sei zweiteilig. Die erste Treppe bis zum Mittelboden sei der Beschuldigte normal hochgegangen. Danach

- 172 - folge die Kehrtwendung. Während der Beschuldigte die zweite Treppe hinaufge- gangen sei, habe er sich seitlich zurückgedreht und auf die Aufseher hinunterge- spuckt, die sie noch auf der ersten Treppe befunden hätten. Dabei sei E._____ im ungeschützten Gesicht, rechte Gesichtshälfte, getroffen worden. Dies habe E._____ als "erniedrigend, grusig und ekelhaft" empfunden. Die Aufseher – darun- ter auch der bespuckte E._____ – hätten nicht auf das Spucken des Beschuldigten reagiert, da dies auf der Treppe zu gefährlich für alle Beteiligten sei. Als der Be- schuldigte in der oberen Etage angekommen sei, habe er sich umgedreht und sei

– mit den Fäusten schlagend – auf die beiden ihm folgenden Aufseher losgegan- gen. In der Folge seien alle im Einsatz stehenden Aufseher die Treppe hochge- stürmt und hätten den Beschuldigten überwältigt, sodass dieser am Boden habe fixiert und hernach in die Zelle getragen werden können (D17 act. 4/1, F/A 5 und 7 ff.). Auf entsprechende Nachfrage ergänzte E._____, dass der Schlag des Be- schuldigten stark gewesen sein müsse, da es aufgrund seiner getragenen Hand- fesselungen laut geknallt habe, als das Metall mit so grosser Wucht auf den Schild des Aufsehers geprallt sei. Der Beschuldigte gebe "immer Vollgas" (D17 act. 4/1, F/A 10). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2022 gab E._____ an, sich nicht mehr genau an die Geschehnisse vom 7. November 2019 zu erin- nern. E._____ wisse, dass es um den Vorfall im Treppenhaus gehe, bei welchem der Beschuldigte ihn bespuckt habe. Als Vorbereitung auf diese Einvernahme habe er den Rapport der JVA Pöschwies vom 7. November 2023 kurz angeschaut (D17 act. 4/8, F/A 7 ff.). Weiter führte E._____ aus, dass er von der Spucke des Beschul- digten im Gesicht bzw. am Hals getroffen worden sei. Die Aufseher hätten jedoch nicht auf das Spucken reagiert. Erst oben angekommen, habe sich der Beschul- digte umgedreht und sei auf die Aufseher losgegangen, wobei E._____ "ziemlich zuhinterst" gewesen sei (D17 act. 4/8, F/A 16 f.). Wie der Beschuldigte bei diesem Vorfall auf die Aufseher losgegangen sei, wisse E._____ nicht mehr. Ebenso wenig könne er sich daran erinnern, ob damals jemand verletzt worden sei (D17 act. 4/8, F/A 19 f.).

- 173 -

E. 21.1.2 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson F._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2019 sagte F._____ aus, dass sich die Aufseher gegen Ende eines Besuchs draussen vor dem Be- suchszimmer aufgestellt hätten, um den Beschuldigten abzuholen. Im Besuchszim- mer sei es ruhig gewesen, sodass die Aufseher davon hätten ausgehen können, dass der Besuch gut verlaufen sei. Als der Beschuldigte aus dem Besuchszimmer gekommen sei, habe er sich sofort in Richtung seiner Zelle in Bewegung gesetzt. Den Weg dorthin habe er inzwischen gekannt (D17 act. 4/2, F/A 4). Die weiteren Geschehnisse bei der Rückführung vom Besuchszimmer in die Zelle schilderte F._____ folgendermassen: Auf dem Weg zur Zelle habe der Beschuldigte in den Gängen hektische Bewegungen gemacht, vermutlich um zu testen, ob die Aufseher bereit seien. Q._____ und F._____ seien die Treppe, welche vom Gang in die Si- cherheitsabteilung führe, direkt hinter dem Beschuldigten hinaufgegangen. Beim Hinaufgehen der zweiteiligen Treppe nach dem Mittelboden habe der Beschuldigte zurückgeschaut und seitlich hinunter auf die Aufseher gespuckt, welche sich noch auf der ersten Treppe vor dem Mittelboden befunden hätten. Dabei habe er E._____ im Gesicht getroffen. Hätte der Beschuldigte nach hinten gespuckt, so hätte er lediglich den Schutzschild von F._____ oder denjenigen von Q._____ ge- troffen. Aus Sicherheitsgründen hätten die Aufseher auf das Spucken des Beschul- digten nicht reagiert. Als der Beschuldigte oben angekommen sei, habe er sich nach links umgedreht und aus der Drehung heraus mit voller Wucht gegen Q._____ geschlagen. Dieser sei noch auf der zwei- oder drittobersten Stufe der Treppe ne- ben F._____ gestanden und habe den Schlag mit dem Schild abgeblockt. Darauf- hin seien – soweit sich F._____ noch erinnere – er und Q._____ sofort mit dem Schild voraus nach vorne gegangen, um den Beschuldigten mit den Schutzschil- dern an die Wand zu drücken. In der Folge sei der Beschuldigte zu Boden gegan- gen, wo ihn die Aufseher hätten fixieren können. Nachdem der Beschuldigte habe gesichert werden können, sei er von den Aufsehern in die Zelle gebracht worden (D17 act. 4/2, F/A 5 ff.). Beim entstandenen Gerangel mit dem Beschuldigten sei F._____ verletzt worden. Er wisse jedoch nicht, wie dies geschehen sei. Auf der unteren Seite seines linken Unterarms habe F._____ eine Schramme gehabt. Die Ursache für die Verletzung führte er am ehesten auf den Schutzschild zurück (D17

- 174 - act. 4/2, F/A 9 f.). Die Wunde von F._____ – welche gemäss Protokollnotiz anläss- lich der polizeilichen Befragung noch sichtbar gewesen sei – sei normal verheilt (D17 act. 4/2, F/A 12). F._____ machte sodann bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

E. 21.1.3 Schreiben der JVA Pöschwies betreffend Aufwand und Kosten der JVA Pöschwies vom 17. Februar 2020 Das Schreiben der JVA Pöschwies vom 17. Februar 2020 (D18 act. 4/2) enthält eine Auflistungen der Kosten, welche am 26. Dezember 2019 bei der Zelleflutung durch den Beschuldigten entstanden seien. Demgemäss belaufen sich die Kosten auf insgesamt Fr. 4'883.60. Ob das Gebäude dabei Langzeitschäden genommen habe, habe zum damaligen Zeitpunkt nicht beurteilt werden können. Je nachdem wie viel Wasser die Armierung erreicht habe, werde es in zwei bis drei Jahren nach dem Vorfall Abplatzungen am Beton geben.

E. 21.1.4 Schreiben der JVA Pöschwies betreffend Aufwand vom 24. Januar 2020 Das Schreiben der JVA Pöschwies betreffend Aufwand vom 24. Januar 2020 (D18 act. 4/6) beinhaltet eine Auflistung der Aufwände durch die Technik, welche sich auf insgesamt Fr. 490.– belaufen würden. Weiter heisst es darin, dass das Wasser nach Bemerkung durch die Gruppe selbst – d.h. ohne Mithilfe der Technik – entfernt worden sei. Der Trockner sei am 27. Dezember 2019 installiert und am 15. Januar 2020 entfernt worden. Das zwischenzeitliche Entleeren des Wassertanks sei eben- falls durch die Gruppe ausgeführt worden. Ob das Gebäude dabei Langzeitschä- den genommen habe, habe zum damaligen Zeitpunkt nicht beurteilt werden kön- nen. Je nachdem wie viel Wasser die Armierung erreicht habe, werde es in zwei bis drei Jahren nach dem Vorfall Abplatzungen am Beton geben. 22.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist zu sagen, dass er sich in Anwesenheit der Verteidigung zum Vorfall vom 26. Dezember 2019 äus- serte und dabei belastende Aussagen aus der eigenen Erinnerung heraus machte. Die Verteidigung beschränkte sich bei ihren Ergänzungsfragen thematisch auf die Haftbedingungen des Beschuldigten und dessen Verhalten im Gefängnis BG._____. Damit versuchte sie nicht, das Zeugnis von C._____ kontradiktorisch in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen von C._____ zu Dossier 18 sind somit verwertbar.

- 185 - 22.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ C._____ habe die Flutung am 26. Dezember 2019, ungefähr um 5.30 Uhr, bemerkt, als das Wasser bereits im Gang gewesen sei und das Pikett-Personal bereits an- gefangen habe zu putzen. Wie der Wasserschaden verursacht worden sei, konnte C._____ jedoch nicht beobachten. Damit basieren die Aussagen von C._____ auf seiner Wahrnehmung der Situation, wie sie sich beim Antritt des Frühdienstes für ihn präsentierte. Es fällt auf, dass seine Sachverhaltsdarstellung keine direkt belas- tenden Aussagen beinhalten, zumal er die Flutung des Gangs oder der Zelle nie direkt mit dem Beschuldigten in Verbindung brachte. Seine Aussagen fielen dem- entsprechend kurz und sachlich aus. Da er zudem im Vorfeld keine interne Doku- mentationen studierte, sondern aus der eigenen Erinnerung heraus erzählte (vgl. D17 act. 3/1, F/A 19), kann davon ausgegangen werden, dass die Aussagen von C._____ auf einem real erlebten Hintergrund beruhen. Seine Aussagen sind als glaubhaft einzustufen. 22.3 Würdigung und Fazit In Würdigung der im Recht liegenden Beweismittel ist festzuhalten, dass eine Flu- tung der Zelle Nr. … als einzige Ursache für die darauffolgende Flutung des Gangs und des im Untergeschoss befindlichen Lagerraums erscheint. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den Fotos der Kantonspolizei Zürich und der glaubhaften Aus- sage von C._____, wonach das Wasser aus der Zelle Nr. … gekommen sei (D18 act. 3/1, F/A 10 f.). Sodann bestätigte C._____, dass der Beschuldigte am 26. De- zember 2019 in dieser Zelle gewesen sei. Da es sich im Übrigen um eine Einzel- unterbringung handle, sei in der fraglichen Nacht sonst niemand in dieser Zelle ge- wesen (D18 act. 3/1, F/A 12 und 23). Gemäss dem im Recht liegenden Rapport der JVA Pöschwies vom 26. Dezember 2019 sei das Pikett um 4.03 Uhr aufgrund eines Wasseralarms vor der Zelle Nr. … aufgeboten worden. Beim Eintreffen der Pikett- mitarbeiter sei aufgefallen, dass ein grosser Teil der Eingangshalle, des Arrest- gangs und der Treppe hinab zum Arrest-Spazierhof geflutet worden sei, woraufhin das Wasser der Zelle Nr. … zugedreht worden sei (D18 act. 2/2). Diese Sachver- haltsschilderung fügt sich mit den beiden Schreiben der JVA Pöschwies betreffend

- 186 - Aufwand und Kosten (D18 act. 4/2 und 4/6) in ein stimmiges Gesamtbild. Bezeich- nenderweise wurde seitens der Verteidigung auch keine abweichende Sachver- haltsdarstellung abgegeben. Es kann folglich als erstellt gelten, dass der Beschul- digte eine Zellenflutung verursacht hat, indem er den Wasseranschluss in seiner Zelle öffnete und etwaige Abflüsse in der Zelle verstopfte. Dabei wurde nicht nur die Zelle des Beschuldigten, sondern auch der Gang vor den Sicherheitszellen ge- flutet. Ausserdem drang Wasser über die Klappe in den sich unter dem Trakt der Sicherheitszellen befindlichen Lagerraum. Schliesslich ist erstellt, dass aufgrund der entstandenen Wasserschaden ein Trockner durch die Technik der JVA Pöschwies installiert werden musste. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass Kosten ungefähr in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.

23. Dossier 20: Sachverhaltserstellung in concreto

E. 21.1.5 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2022 er- klärte C._____, dass ihm der genaue Hergang des Vorfalls vom 7. November 2019 nicht mehr geläufig sei. Es sei zu lange her (D17 act. 4/9, F/A 9 und 16). Er wisse noch, dass so etwas einmal vorgefallen sei und ein solcher Vorfall dazu geführt habe, dass die Aufseher beantragt hätten, dass eine Plexiglasscheibe am Geländer bei der Treppe montiert werden, damit man dort nicht mehr runterspucken könnte. C._____ habe im entsprechenden Rapport gelesen, dass der Beschuldigte damals dort runtergespuckt habe. Dies hätte er aber ohne das Lesen des Rapports nicht mehr gewusst (D17 act. 4/9, F/A 12 f.). Im Rapport stehe sodann, dass jemand

- 177 - beim Vorfall vom 7. November 2019 verletzt worden sei, aber wer und wie das ge- wesen sei, daran könne sich C._____ nicht mehr erinnern (D17 act. 4/9, F/A 17).

E. 21.1.6 Videoaufzeichnungen vom 7. November 2019 Auf der Videoaufzeichnung "SSV EG Halle" (D17 act. 5/4; BD act. 1/3), ist eine Halle in der JVA Pöschwies ersichtlich, wobei die Kamera auf das Treppenhaus gerichtet ist. Folgendes lässt sich der Videoaufzeichnung entnehmen: Ein Aufseher kommt alleine die Treppe hinauf und geht durch die Halle, wo er anschliessend stehen bleibt und auf die restlichen Aufseher zu warten scheint (ab 10:32:48). Kurz darauf kommen der Beschuldigte und die Aufseher ebenfalls die Treppe hinauf, wobei der Beschuldigte zuvorderst geht und somit zuerst die videoüberwachte Etage erreicht (ab 10:33:05). Unmittelbar nachdem der Beschuldigte bei der Treppe oben angekommen ist – ohne sich schon in der Halle zu befinden –, schlägt der Beschuldigte aus der Drehung nach links gegen den Schutzschild mindestens ei- nes Aufsehers (ab 10:33:08). Der Schlag des Beschuldigten wird von den Schutz- schilden abgeblockt. Daraufhin drücken die Aufseher mit den Schutzschilden ge- gen den Beschuldigten und bringen ihn auf diese Weise am Türrahmen zu Boden. Es entsteht ein Gerangel, bei welchem die Aufseher ihre beiden Schutzschilde in die Halle werfen, wohl um den Beschuldigten besser greifen und fixieren zu können. Im Anschluss wird der Beschuldigte von den sechs Aufsehern in Schutzausrüstung an den Beinen in die Halle gezogen, wo der Beschuldigte schliesslich fixiert wird. Auf der Videoaufzeichnung "SSV Arrestgang" (D17 act. 5/3; BD act. 1/3), welche den Arrestgang und die Zelle des Beschuldigten zeigt, ist erkennbar, dass der Be- schuldigte – gemäss Zeitstempel unmittelbar auf den vorstehend umschriebenen Vorfall folgend – von mehreren Aufsehern in Schutzausrüstung in seine Zelle ge- tragen wird (ab 10:34:44).

E. 21.1.7 Medizinische Unterlagen In Bezug auf die im Recht liegenden medizinischen Unterlagen über F._____ ist der ärztliche Befund des Gefängnisarztes Dr. med. AB._____ zu beachten (D5 act. 7/3-4). Demgemäss sei eine 10 cm lange Kratzwunde am Unterarm auf der

- 178 - Handflächenseite von F._____ festgestellt worden. Die Verletzungen seien unfall- kausal und eine Selbstbeibringung sei äusserst unwahrscheinlich. F._____ habe – mit Ausnahme von Schmerzen – keine weiterreichende Folgen zu beklagen ge- habt. 21.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von E._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von E._____ ist festzuhalten, dass er den Vorfall vom 7. November 2019 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme noch in groben Zügen in Erinnerung hatte. Die anwesende Verteidigung verzichtete auf das Stellen von Ergänzungsfragen. Demzufolge ist der Konfrontati- onsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von E._____ in der poli- zeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 17 sind verwert- bar. 21.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____ In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu sagen, dass E._____ die Ge- schehnisse vom 7. November 2019 bei der Polizei in sich stimmig und schlüssig schilderte. Sodann sind in seinen Aussagen keine Übertreibungen oder unnötige Belastungen erkennbar. Dass der Beschuldigte ihm von oben herab beim Treppen- steigen ins Gesicht gespuckt habe, erscheint glaubhaft, nachdem alle übrigen be- fragten Aufseher den Beschuldigten ebenfalls des Spuckens auf E._____ bezichtigt haben (vgl. dazu D17 act. 4/2, F/A 5; D17 act. 4/4, F/A 7; D17 act. 4/6, F/A 16; D17 act. 4/7, F/A 13). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hatte E._____ den Vorfall vom 7. November 2019 offensichtlich nicht mehr genau prä- sent. Gleichwohl vermochte er sich an die ihm gegoltene Spuckattacke zu erinnern (D17 act. 4/8, F/A 14). Demgegenüber sah er sich gezwungen, bei der Frage, ob jemand beim Vorfall verletzt worden sei, wegen Nichtwissens auf den vorgängig konsultierten Rapport zu verweisen (D17 act. 4/8, F/A 20). Diese Erinnerungslü- cken sind der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen jedoch nicht abträglich, sondern wir- ken authentisch. Nach dem Gesagten sind die Aussagen von E._____ als glaubhaft einzustufen.

- 179 - 21.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ kann gesagt werden, dass er in Anwesenheit der Verteidigung aus eigener Erinnerung belastende Aus- sagen zu Protokoll gab. Derweil machte die Verteidigung von ihrem Recht auf Er- gänzungsfragen keinen Gebrauch. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist gewahrt. Die Aussagen von F._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme zu Dossier 17 sind verwertbar. 21.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ F._____ hat das Geschehen lebensnah, in sich stimmig und plausibel wiedergege- ben. Seine Ausführungen zu den Sachverhaltselementen, welche von der Überwa- chungskamera aufgezeichnet wurden, lassen sich ohne Weiteres mit dem sicher- gestellten Videomaterial in Einklang bringen. F._____ sagte bei der polizeilichen Einvernahme aus, beim Gerangel mit dem Beschuldigten eine Verletzung am lin- ken Unterarm erlitten zu haben, vermutlich durch den Schild. Die Wunde sei damals sichtbar gewesen (D17 act. 4/2, F/A 9 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zeigte F._____ eine Narbe an seinem linken Unterarm, welche auf unbekannte Weise im Handgemenge mit dem Beschuldigten entstanden sei (D17 act. 4/6, F/A 22 ff.). Die Aussagen hinsichtlich der Verletzung am Unterarm von F._____ wirken nicht a priori unglaubhaft. In Bezug auf die Spuckattacke wies F._____ sodann zurecht darauf hin, dass sich dem vorgängig konsultierten Rapport nicht entnehmen lasse, dass E._____ getroffen worden sei (vgl. D17 act. 4/6, F/A 17), was bedeutet, dass er dies noch aus der eigenen Erinnerung wusste. Ins- gesamt sind die Aussagen von F._____ als glaubhaft zu qualifizieren.

E. 21.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

E. 21.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 18 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen

- 395 - Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 24 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 13 Tage führt.

22. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 25) 22.1 Tatkomponenten Der Vorfall vom 24. Juli 2020 ist mit demjenigen vom 13. Juli 2020 (Dossier 22) vergleichbar, weshalb hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Ziff. V. B. 19.1 f.). Indem der Beschuldigte in Dossier 25 mit erhobenen Unterarmen auf die mit Schutzschilden ausgerüsteten Aufseher im Arrestgang zustürmte und sich mit vollem Körpergewicht gegen die Schutzschilde warf, erschwerte er eine Amtshandlung der Aufseher. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht einzustu- fen. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist für die weitere Strafzumessung von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagen auszuge- hen. 22.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 22.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 25 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 7 Tage führt.

- 396 -

23. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 26)

E. 21.5 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist festzustellen, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, auf welche er sich in keiner Weise vorbereitet habe, nicht mehr an den Vorfall vom 7. November 2019 erinnern konnte. Beispielhaft sagte er aus, dass er sich nicht wirklich an den Trep- peneinsatz beim Eingang in die Sicherheitsabteilung erinnere, weshalb er auf seine Aussagen bei der Polizei verweise, falls er früher diesbezüglich bereits ausgesagt

- 180 - habe (D17 act. 4/5, F/A 9). In der Folge äusserte sich Q._____ nicht mehr erneut zum Vorfall vom 7. November 2019 und wiederholte seine belastenden Aussagen nicht. Der blosse Verweis auf frühere Aussagen oder die Bestätigung, bei der poli- zeilichen Einvernahme wahrheitsgetreu ausgesagt zu haben, werden dem Konfron- tationsanspruch des Beschuldigten nicht gerecht, zumal die Verteidigung nicht in der Lage war, das Zeugnis von Q._____ in Zweifel zu ziehen. Daraus folgt, dass die Aussagen von Q._____ zu Dossier 17 unverwertbar sind. Eine Überprüfung auf deren Glaubhaftigkeit hin erübrigt sich. 21.6.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ kann auf die vorstehen- den Ausführungen zu F._____ (vgl. Ziff. II. 21.5.1) verwiesen werden. 21.6.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ B._____ schilderte die Geschehnisse vom 7. November 2019 sachlich, lebensnah und schlüssig. Zudem sind in seinen Ausführungen keine offensichtlich Lügen- oder Fantasiesignale erkennbar. Er konnte sich bei der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme mehr als zwei Jahre später an viele Einzelheiten nicht mehr erinnern. Auf entsprechende Nachfrage gab B._____ zu Protokoll, dass er den Vorfall nicht mehr in Erinnerung gehabt hätte bzw. ihn nicht mehr hätte zuordnen können, wenn er den entsprechenden Rapport nicht gelesen hätte (D17 act. 4/7, F/A 9). Damit ver- deutlicht er, dass er ohne die Konsultation des Rapports wohl keine belastenden Aussagen in Bezug auf diesen konkreten Vorfall hätte machen können. Gleichzeitig wird aber auch klar, dass er den Rapport der JVAA Pöschwies vom 7. November 2021 als Gedankenstütze gebraucht hat, um originäre Erinnerungen wieder abru- fen und zu Protokoll geben zu können. Seine alsdann gemachten Aussagen wirken glaubhaft. Nicht zuletzt wusste B._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch, dass der Beschuldigte bei diesem Vorfall E._____ bespuckt habe (D17 act. 4/7, F/A 13). Der Name des bespuckten Aufsehers ist im Rapport wohlgemerkt nicht dokumentiert (vgl. D17 act. 2/1). Vor diesem Hintergrund weisen die Aussagen von B._____ eine hohe Glaubhaftigkeit auf.

- 181 -

E. 21.7 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist zu konstatieren, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht sicher war, um welchen Vorfall es konkret gehen würde. An die einzelnen Tathandlungen, wie das Runterspucken oder den Angriff des Beschuldigten, habe sich C._____ nicht erin- nern können. Er habe dies lediglich im Rapport der JVA Pöschwies vom 7. Novem- ber 2019 gelesen. Damit machte C._____ keine belastenden Aussagen in Anwe- senheit der Verteidigung. Vor diesem Hintergrund ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten verletzt. Die Aussagen von C._____ zu Dossier 17 sind unver- wertbar, weshalb sich eine Überprüfung auf deren Glaubhaftigkeit hin erübrigt.

E. 21.8 Würdigung und Fazit Abschliessend gilt es nunmehr sämtliche verwertbaren Beweismittel gesamtheitlich zu würdigen. Zunächst ist anzumerken, dass sich die verwertbaren Aussagen der befragten Aufseher widerspruchsfrei miteinander vereinbaren lassen. Dies gilt auch für die Ausführungen zur jeweiligen Position jedes Aufsehers. Beim Treppensteigen waren somit Q._____ und F._____ mit ihren Schutzschilden zuvorderst (D17 act. 4/2, F/A 5 f.), während B._____ hinter dieser ersten Reihe stand (D17 act. 4/4, F/A 5) und E._____ wohl das Schlusslicht bildete (D17 act. 4/8, F/A 17). Zum Sach- verhaltsabschnitt im Treppenhaus, also noch bevor der Beschuldigte die obere Etage erreicht hat, gibt es keine Videoaufzeichnung. Das Sachverhaltselement, wo- nach der Beschuldigte beim Treppensteigen hinunter auf E._____ gespuckt und diesen im Gesicht getroffen habe, gilt jedoch aufgrund der glaubhaften Darstellun- gen der befragten Aufseher als erstellt. Was die Schläge des Beschuldigten gegen die Schutzschilde betrifft, lässt sich der Sachverhalt durch die Videoaufzeichnung und die Aussagen der befragten Aufseher erstellen. Der äussere Tathergang ge- mäss Anklageschrift ist damit als erwiesen zu betrachten. Nicht erstellen lässt sich jedoch die Verletzung von F._____, welche beim Handge- menge mit dem Beschuldigten entstanden sein soll. Da es sich nicht um einen iso- lierten tätlichen Angriff des Beschuldigten handelte, sondern um ein Schlagen, wel-

- 182 - ches ein zunächst unkontrolliertes Gerangel auslöste, lässt sich der Videoaufzeich- nung nicht entnehmen, wie diese Verletzung von F._____ zustande gekommen sein soll. Zwar wirken die belastenden Aussagen von F._____ nicht unglaubhaft. Die anderen Aufseher (B._____ und E._____) konnten sich jedoch nicht an eine Verletzung von F._____ erinnern. Vielmehr wies beispielsweise B._____ bei der Polizei auf eigene kleinere Verletzungen hin (vgl. dazu D17 act. 4/4, F/A 9; D17 act. 4/7, F/A 12; D17 act. 4/8, F/A 20). Gemäss Rapport der JVA Pöschwies vom

7. November 2019 hätten drei Mitarbeiter mit Prellungen und Schürfungen ärztlich versorgt werden müssen, wobei aber nicht feststeht, um welche drei Aufseher es sich dabei gehandelt habe (vgl. D17 act. 2/1). Im Übrigen bleibt unklar, ob der Be- schuldigte diese Verletzung von F._____ verursacht hat und wie diese genau zu- stande gekommen ist. Weiter fällt in Betracht, dass der ärztliche Befund über F._____ lediglich von einer unfallkausalen Verletzung spricht (D17 act. 7/3-4), dies aber keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Verursachung durch den Beschuldig- ten erlaubt. Sodann fehlt es in den Akten an Fotos der fraglichen Verletzung, so- dass eine Überprüfung dieser Verletzung rein über schriftliche Beschreibungen er- folgen muss (vgl. etwa D17 act. 4/6, F/A 23 ff. und PN S. 5). Dies genügt vorlie- gend nicht. Eine andere Zufügung der Wunde am linken Unterarm von F._____ erscheint denkbar, namentlich durch ein selbstverschuldetes Stossen am Schutz- schild oder durch eine unabsichtliche Bewegung eines anderen Aufsehers. In Wür- digung der im Recht liegenden Beweismittel verbleiben letztlich Zweifel, dass die von F._____ behauptete Verletzung im Rahmen des entstandenen Gerangels durch den Beschuldigten verursacht wurde. Die konkreten Umstände der Verursa- chung bleiben in tatsächlicher Hinsicht ungeklärt, was sich vorliegend in Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt. Folglich ist auf der Sachverhaltsebene kein Konnex zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der fraglichen Verletzung von F._____ erstellt.

22. Dossier 18: Sachverhaltserstellung in concreto 22.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen C._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar

- 183 - 2022 vor (D18 act. 3/1). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kan- tonspolizei Zürich samt Fotodokumentation, zwei Rapporte der JVA Pöschwies so- wie zwei Schreiben betreffend Aufwand bzw. Kosten bezüglich Zellenflutung der JVA Pöschwies im Recht (D18 act. 1/1, 2/1-3, 4/2 und 4/6). 22.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ C._____ erklärte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Ja- nuar 2022, dass er im Vorfeld keine Unterlagen angeschaut habe. Seine Aussagen würden somit allein auf seiner Erinnerung basieren (D18 act. 3/1, F/A 19). Obwohl es ein paar Jahre her sei, glaubte sich C._____ zu erinnern, dass beim Vorfall vom

E. 23 Februar 2022 erneut Aussagen zum Vorfall vom 7. September 2019, wobei er den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies am Vortag gelesen habe (D17 act. 4/6, F/A 8 f.). Im Weiteren gab er die Geschehnisse im Wesentlichen gleich wie bei der Polizei wieder. So habe der Beschuldigte beim Treppenaufgang auf E._____ gespuckt und – oben angekommen – die Aufseher angegriffen, indem er sich links abgedreht und einen Schlag gegen den Schild von Q._____ ausgeführt habe (D17 act. 4/6, F/A 7,15 f. und 18 ff.). Vom entstandenen Handgemenge habe er an der Innenseite seines linken Unterarm eine ca. 3 cm lange Narbe, ungefähr 10 cm vom Handgelenk entfernt, davongetragen. Ob ausser ihm noch weitere Auf- seher bei diesem Vorfall durch den Beschuldigten verletzt worden seien, vermochte F._____ nicht mehr zu sagen (D17 act. 4/6, F/A 22 ff. und PN S. 5). Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung in der JVA Pöschwies vom 7. November 2019, 10:32:43 bis 10:33:30, machte F._____ einen Schlag mit anschliessendem Stossen durch den Beschuldigten gegen den Schutzschild des vordersten Aufsehers aus (D17 act. 4/6, F/A 29). Im Übrigen gab F._____ zu Protokoll, dass in der Zwischenzeit wegen Vorfällen mit Spuckattacken eine Scheibe beim Treppenaufgang montiert worden sei (D17 act. 4/6, F/A 13).

E. 23.1 Tatkomponenten In objektiver Hinsicht ist zu gewichten, dass der Beschuldigte sich über mehrere Minuten weigerte, nach einem längeren Spaziergang wieder zurück in seine Zelle zu gehen. Die Aufseher versuchten vergeblich auf den Beschuldigten einzureden. Als die Aufseher dem Beschuldigten eine letzte Chance einräumten, um freiwillig wieder in seine Zelle zu gehen, griff er den vordersten mit einem Schutzschild aus- gerüsteten Aufseher an. Wiederum fällt auf, dass der Schlag vom Schutzschild ab- geblockt wurde und der chancenlose Beschuldigte innert Sekunden von den Auf- sehern zu Boden gebracht und fixiert werden konnte. Die Aufseher waren das re- nitente und gewalttätige Verhalten des Beschuldigten denn auch gewohnt und in der Reaktion geübt. Es handelt sich um eine hoffnungslose und stereotype Ob- struktion des Beschuldigten gegen die Aufseher. Entsprechend ist die objektive Tatschwere im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Subjektiv hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 26 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkompo- nenten relativiert. Das Tatverschulden ist damit insgesamt als leicht einzustufen. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagen.

E. 23.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson B._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2020 wurde B._____ zu den Vorfällen vom Wochenende des 25. bzw. 26. April 2020 befragt. Dabei führte er aus, wie der Beschuldigte im Verlauf des Samstagmorgens damit begonnen habe, ihm über die Gegensprechanlage zu drohen. So habe der Beschuldigte gesagt, dass er die Kinder von B._____ essen werde und habe gleichzeitig Schmatzgeräu- sche mit dem Mund sowie Geräusche gemacht, wie sie ihm schmecken würden ("Mmmmmh…"), um seine Drohungen zu unterstreichen. Wenn B._____ an diesem Morgen den Ruf abgenommen habe, habe der Beschuldigte gedroht: "Ich werde deine Kinder essen. Wenn ich dich wäre, würde ich von T._____ wegziehen." Bei

- 187 - C._____ und anderen Aufsehern habe der Beschuldigte eher beschimpft und be- leidigt. Sobald B._____ wieder den Ruf abgenommen habe, habe der Beschuldigte damit gedroht, dass er seine Kinder essen werde (D20 act. 4/1, F/A 4). Wie der Beschuldigte darauf komme, dass B._____ in T._____ wohne, erklärte sich dieser damit, dass in den Rapporten bei dessen Personalien der Heimatort im Kanton T._____ angegeben sei (D20 act. 4/1, F/A 5). Weder B._____ noch der ebenfalls im Einsatz stehende C._____ hätten auf die ausgesprochenen Drohungen des Be- schuldigten reagiert. Die Drohungen seien jedoch im Journal der JVA Pöschwies festgehalten worden (D20 act. 4/1, F/A 9 f.). Auf entsprechende Nachfrage führte B._____ aus, dass er durch die Drohungen des Beschuldigten beunruhigt werde. Sie würden ein mulmiges Gefühl hinterlassen, sodass er sich Gedanken und Sor- gen um die Sicherheit seiner Angehörigen gemacht habe. Er habe sich jedoch da- ran gewöhnt, vom Beschuldigten bedroht zu werden. Man lerne, damit umzugehen. Auf einer Skala von 1 bis 10 gab er die Belastung durch die Drohungen des Be- schuldigten gegen ihn persönlich mit 5-6 an. Die an seine Familienangehörigen gerichteten Drohungen würden ihn jedoch stärker belasten. Da er sich mittlerweile wirklich Sorgen mache, gab er die Belastung mit 8 an (D20 act. 4/1, F/A 12 ff.). Drohungen, welche beinhalten würden, den Kindern oder Angehörigen etwas an- zutun, spreche der Beschuldigte konkret auf die Person bezogen nur gegenüber B._____ aus. Gegenüber den anderen Aufseher seien die Drohungen allgemeiner gehalten (D20 act. 4/1, F/A 7). Sodann gab B._____ zu Protokoll, dass er am meis- ten Angst vor Gewalt gegen das gesamte Personal der JVA Pöschwies habe, wenn er an eine Entlassung des Beschuldigten denke (D20 act. 4/1, F/A 17). Seit dem Vorfall vom 25. bzw. 26. April 2020 habe der Beschuldigte keine Drohungen mehr gegen B._____ oder seine Kinder ausgesprochen (D20 act. 4/1, F/A 23). B._____ wurde am 23. Februar 2022 erneut zu den Vorfällen vom 25. und 26. April 2020 befragt. Als Vorbereitung auf diese staatsanwaltschaftliche Einvernahme gab er an, das Journal der JVA Pöschwies (Woche 17) gelesen zu haben (D20 act. 4/2, F/A 7 und 10). An irgendwelche Wortlaute der damaligen Drohungen habe sich B._____ – rund zwei Jahre später – vor der Lektüre des Journals nicht mehr erin- nern können (D20 act. 4/2, F/A 11). Auf Vorhalt der von der JVA Pöschwies gesi- cherten Audiodatei 003-NJN: "Ich werde deine Kinder essen, ich esse deine Kinder,

- 188 - du Gartenzwerg, ich schneide dir den Kopf ab", gab B._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte dies so gegenüber ihm ausgesprochen habe und er von diesem im- mer als Gartenzwerg oder Zwerg betitelt worden sei (D20 act. 4/2, F/A 12). Auch auf Vorhalt der Audiodatei 003-NJY: "ich werde deine Kinder essen", bei welcher die Verteidigung des Beschuldigten eher den Wortlaut: "ich tue deine Kinder essen" gehört haben will, bestätigte B._____, dass der Beschuldigte diese Worte gesagt habe (D20 act. 4/2, F/A 13). B._____ sei damals mit C._____ im Büro gewesen und habe Wochenenddienst gehabt (D20 act. 4/2, F/A 14 f.). Auf die Frage, weshalb B._____ davon ausgehe, dass die fraglichen Drohungen gegen ihn – und nicht den ebenfalls anwesenden C._____ – gerichtet gewesen seien, führte er aus, dass wenn es bei den Drohungen um Kinder gegangen sei, sich der Beschuldigte stets gezielt auf ihn bezogen habe (D20 act. 4/2, F/A 16). Auf Vorhalt der Audiodatei 003- NK8: "ich werde deine Kinder essen, wenn ich dich wäre, würde ich von T._____ wegziehen", erklärte B._____, sich an diese Worte zu erinnern (D20 act. 4/2, F/A 17). Ob die Drohungen lediglich über die Zellenkommunikation oder auch direkt bei der Zelle erfolgt seien, wusste B._____ nicht mehr, weshalb er auf das Journal der JVA Pöschwies verwies (D20 act. 4/2, F/A 21). Danach gefragt, was er beim Aussprechen dieser Drohungen durch den Beschuldigten empfunden habe, sagte B._____ aus, dass er sich ein wenig daran "gehört" [wohl recte: gewöhnt] habe. Das mit den Kindern sei ihm jedoch eingefahren. Damit meine er, dass die Drohun- gen nicht mehr bloss gegen seine Person gerichtet gewesen seien. B._____ habe sich ausserdem gefragt, woher der Beschuldigte gewusst habe, dass er Kinder habe. Er habe sich Sorgen gemacht, was passieren würde, wenn der Beschuldigte aus dem Gefängnis rauskomme (D20 act. 4/2, F/A 25 ff.).

E. 23.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ C._____ wurde am 23. Februar 2022 staatsanwaltschaftlich zu den Vorfällen vom

25. und 26. April 2020 einvernommen. Dabei verwies er auf das Journal der JVA Pöschwies und erklärte, dass viele Drohungen damals über die Zellenkommu- nikation erfolgen. Da an einem Tag so viel über die Zellenkommunikation passiert sei, habe er schlicht nicht mehr alle Drohungen in Erinnerung (D20 act. 4/3, F/A 5 ff.). Im Weiteren gab C._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte mehrfach

- 189 - Drohungen an B._____ persönlich und an seine Familie gerichtet habe, wobei er dies nicht zu 100% auf das Wochenende vom 25. und 26. April 2020 beziehen könne (D20 act. 4/3, F/A 8). Auf Vorhalt der entsprechenden Audiodateien (003- NJN, 003-NJY und 003-NK8) erklärte C._____, dass diese allesamt gegen B._____ gerichtet gewesen seien, zumal solche in Bezug auf Kinder hauptsächlich gegen- über B._____ ausgesprochen worden seien und dieser Bürger von T._____ sei (D20 act. 4/3, F/A 9 ff., 12 ff. und 15).

E. 23.1.3 Audioaufzeichnungen Hinsichtlich der angeklagten Drohungen sind die Audiodateien mit der Bezeichnung 003-NJN, 003-NJY und 003-NK8 (D20 act. 5/1-3; BD act. 1/3) zu beachten. Nach- folgend ist jeweils lediglich der vom Beschuldigten stammende Inhalt auf Hoch- deutsch wiederzugeben. Auf der Audiodatei 003-NJN ist Folgendes zu hören: "Ich werde deine Kinder es- sen, ich esse deine Kinder, du Gartenzwerg, ich schneide dir den Kopf […]", wobei die Audiodatei am Ende abrupt abgeschnitten wurde, weshalb das letzte Wort "ab" nicht mehr zu hören ist. Auf der Audiodatei 003-NJY ist Folgendes zu hören: "Ich werde deine Kinder es- sen". Nach Ansicht des Gerichts ist nicht etwa zu hören "ich tue deine Kinder es- sen", wie dies von der Verteidigung anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme auf Vorhalt der Audiodatei wahrgenommen wurde (D20 act. 4/2, F/A 13 und PN S. 3). Auf der Audiodatei 003-NK8 ist Folgendes zu hören: "ich werde deine Kinder essen, wenn ich dich wäre, würde ich von T._____ wegziehen".

E. 23.1.4 Videoaufzeichnungen Den im Recht liegenden Videoaufzeichnungen (BD act. 1/3) kommt für die Erstel- lung dieses Anklagesachverhalts keine eigenständige Bedeutung zu.

- 190 - 23.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist zu konstatieren, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme fast zwei Jahre später nicht mehr an die Wortlaute der angeblichen Drohungen erinnern konnte. Hierfür musste er auf die Journaleinträge verweisen (D20 act. 4/2, F/A 7 und 11). Gleich- wohl machte B._____ einige belastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidi- gung. Die Verteidigung verzichtete auf das Stellen von Ergänzungsfragen. Eine materielle Konfrontation wäre möglich gewesen. Aus dem Verzicht, das Fragerecht auszuüben, vermag die Verteidigung daher nichts zu Gunsten des Beschuldigten abzuleiten. Im Übrigen erweisen sich die belastenden Aussagen von B._____ nicht als Hauptbeweismittel für die Erstellung des Anklagesachverhalts in Dossier 20, nachdem entsprechende Audiodateien bei den Akten liegen. Die Aussagen von B._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dos- sier 20 sind verwertbar. 23.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ B._____ machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme nachvollziehbare und in sich stimmige Aussagen. Er schien dabei nicht zu Übertreibungen zu neigen und belastete den Beschuldigten nicht unnötig, wenn er die psychische Belastung durch die Drohungen zwar in der oberen Hälfte der Skala – nicht aber gleich am Ende des Spektrums – ansiedelte und ausdrücklich aussagte, dass es – in der Woche seit er damals wieder im Dienst gewesen sei – zu keinen weiteren Drohungen ge- gen ihn oder seine Familie gekommen sei (vgl. D20 act. 4/1, F/A 12 ff. und 23). Sodann schilderte er eindrücklich und gefühlsbetont, dass er sich Sorgen um sich und seine Kinder mache. Letzteres wiederholte er auch im Rahmen der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme. Insbesondere das mit den Kindern sei ihm einge- fahren (D20 act. 4/2, F/A 7 und 24 ff.). Die Aussagen von B._____ zu Dossier 20 erweisen sich somit als sehr glaubhaft. 23.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist festzuhalten, dass er in Anwesenheit der Verteidigung belastende Aussagen machte, auch wenn er sich

- 191 - an den genauen Wortlaut der angeblichen Drohungen nicht mehr erinnern konnte (vgl. D20 act. 4/3, F/A 7 f.). Die Verteidigung stellte ihm sodann Ergänzungsfragen zur Sache (D20 act. 4/3, F/A 23 ff.). Damit ist der Konfrontationsanspruch des Be- schuldigten gewahrt. Die Aussagen von C._____ zu Dossier 20 sind daher verwert- bar. 23.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ Die Aussagen von C._____ sind sachlich und schlüssig. Sie lassen sich wider- spruchsfrei mit denjenigen von B._____ in Einklang bringen. Zudem enthält die Sachverhaltsdarstellung von C._____ keine offensichtlichen Lügen- oder Fantasie- signale. Insgesamt wirken die Aussagen von C._____ zu Dossier 20 glaubhaft.

E. 23.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

E. 23.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter-

- 397 - komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 26 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 7 Tage führt.

24. Mehrfache Drohung (Dossier 27) 24.1 Tatkomponenten Die inkriminierten (Todes-)Drohungen weisen eine grosse kriminelle Energie auf, namentlich, da der Beschuldigte sagte, er werde Q._____ an seinem Wohnort in U._____ aufsuchen, seine Frau vergewaltigen und seine Kinder fressen. Vor dem Hintergrund, dass Q._____ ursprünglich … Herkunft [aus dem Staat BL._____ ist, wirken die Drohungen des Beschuldigten besonders hasserfüllt und erlangen eine sehr persönliche Note. Die Drohungen beschränkten sich indes auf verbale Äusse- rungen. Dass Q._____ durch die von einem für Gewaltdelikte bekannten und vor- bestraften Kampfsportler ausgestossenen (Todes-)drohungen in Angst und Schre- cken versetzt wurde, ist immanent und relativiert sich nur dadurch etwas, dass die Drohungen gegenüber Aufsehern hundertfach wiederholt wurden. Mit Blick auf die bisherigen Taten des Beschuldigten findet sich zudem kein Hinweis darauf, dass er seinen schweren Drohungen entsprechende Taten folgen lässt. Der Beschul- digte zeigte bei seinen Taten in der Vergangenheit kein planmässiges Vorgehen, sondern antwortete jeweils aus dem Impuls heraus und explosionsartig aufgrund zufälliger Konflikte gegenüber Personen mit körperlicher Gewalt. In subjektiver Hin- sicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Ihm ist je- doch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die dreifache Drohung in Dossier 27 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkompo- nenten relativiert. Das Tatverschulden kann daher noch knapp als leicht eingestuft werden. Die hypothetische Einsatzstrafe ist in Anbetracht der mehrfachen Bege- hung im Bereich von 90 Tagen anzusetzen.

- 398 - 24.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf, wovon jedoch keine einschlägig ist (BD act. 9/34). 24.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 36 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 54 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die dreifache Drohung in Dossier 27 als ange- messen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 40 Tage führt.

25. Drohung (Dossier 28) 25.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte löste Angst und Schrecken bei C._____ aus, als er ihn mit dem Tod drohte und dabei nähere Angaben über die genaue Ausführung machte. Er richtete die Todesdrohung mit eindringlichen Worten konkret an ihn. Gleichwohl erschöpfen sich die Drohungen in Worten, weshalb die objektive Tatschwere im Vergleich mit dem denkbaren Spektrum von Drohungen immer noch im unteren Drittel anzusiedeln ist. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist die direktvorsätzli- che Tatbegehung zu berücksichtigen. Ferner ist dem Beschuldigten zugute zu hal- ten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Drohung in Dossier 28 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagen.

- 399 - 25.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf, wovon jedoch keine einschlägig ist (BD act. 9/34). 25.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 18 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Drohung in Dossier 28 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 13 Tage führt.

26. Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 29) Die Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Das Gericht bestimmt die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund der Deliktsmehrheit (Dos- sier 29 und 31) ist nachfolgend eine Einsatzstrafe für die erste Tatbegehung in Dos- sier 29 festzulegen und hernach mit Blick auf die zweite Tatbegehung in Dossier 31 angemessen zu erhöhen.

E. 23.4 Würdigung und Fazit Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine eigene Sachverhalts- darstellung zu Dossier 20 entgegenhalten liess. Aufgrund des klaren Beweisergeb- nisses, welches sich beim Abhören der Audiodateien präsentiert, sowie den glaub- haften Aussagen von B._____ und C._____ ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 20 ohne Weiteres als erstellt zu betrachten.

24. Dossier 22: Sachverhaltserstellung in concreto 24.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen W._____ sowie V._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vor (D22 act. 4/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, eine Handskizze, ein Rapport und eine Anhörung der JVA Pöschwies, zwei Videoprints und zwei Videoaufzeichnung im Recht (D22 act. 1/1 und 2/1-4; BD act. 1/3). 24.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W._____ Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2020 bestätigte W._____ die Sachverhaltsschilderung im Rapport der JVA Pöschwies vom 13. Juli 2020,

- 192 - welchen er damals selber geschrieben habe (D22 act. 4/1, F/A 3). Sodann führte er aus, dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 13. Juli 2020 die Hauptzellentüre passiert habe und noch zwei Schritte in die Richtung gemacht habe, in welche er habe gehen sollen. Danach habe er jedoch die Arme hochgerissen, sich zu W._____ zugewandt und sei direkt auf ihn losgegangen. In der Folge habe der Be- schuldigte mit grosser Kraft in seine Richtung geschlagen, wobei er sein Körperge- wicht in den Schlag gelegt habe. W._____ habe den Schlag mit dem Schild auffan- gen können (D22 act. 4/1, F/A 4). Daraufhin seien die beiden Aufseher, welche links und rechts neben W._____ gestanden seien, sofort mit ihren Schilden vorge- rückt. Gemeinsam hätten sie den Beschuldigten mit den Schilden zu Boden ge- drückt, wo dieser anschliessend fixiert worden sei. Dabei sei niemand verletzt wor- den (D22 act. 4/1, F/A 7 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2022 räumte W._____ ein, dass er sich nicht mehr genau an die Geschehnisse vom 13. Juli 2020 erinnern könne, weshalb er auf seine Ausführungen bei der Polizei verweise, wo er wahrheitsgemäss ausgesagt habe (D22 act. 4/3, F/A 8 und 11). Auf Vorhalt des Rapports der JVA Pöschwies vom 13. Juli 2022 gab W._____, diesen zusammen mit Q._____ geschrieben zu haben. Er habe jedoch weder diesen Rapport noch die Anhörung der JVA Pöschwies gleichen Datums vor dieser Einvernahme noch- mals durchgelesen oder sich auf andere Weise auf diese Einvernahme vorbereitet (D22 act. 4/3, F/A 12 ff.). Weiter führte W._____ aus, dass es mindestens zwei Vor- fälle bei der Arrestzelle Nr. … gegeben habe, bei welchen der Beschuldigte gegen den Schild von W._____ geprügelt habe (D22 act. 4/3, F/A 17 f.). Auf Vorhalt der Handskizze, erstellt durch V._____, gab W._____ zu Protokoll, dass er auf dieser Skizze die S2 sei und sich hieran auch erinnern könne. Wie die anderen Aufseher gestanden seien, wisse er aber nicht mehr (D22 act. 4/3, F/A 19). Auf Vorhalt der zwei Videoprints der Videoaufzeichnung vom 13. Juli 2020 habe sich W._____ vorne in der Mitte mit dem Schild erkannt (D22 act. 4/3, F/A 20). 24.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen V._____ V._____ wurde am 28. Februar 2022 zum Vorfall vom 13. Juli 2020 durch die Staatsanwaltschaft befragt. Dabei gab er zu Protokoll, dass es mehrere Vorfälle

- 193 - dieser Art mit dem Beschuldigten gegeben habe. Es sei – vorbehältlich kleiner Va- riationen – stets gleich abgelaufen. Zuerst seien dem Beschuldigten die Hand- und Fussfesselungen angelegt worden. Danach habe sich der Beschuldigte auf das Bett setzen müssen, damit die Aufseher einen kurzen Kontrollblick in den toten Winkel der Zelle hätten werfen können, zumal es in der Vergangenheit zu Vorfällen gekommen sei, bei welchen der Beschuldigte etwa einen Becher mit Urin oder an- dere Sachen dort deponiert habe. Anschliessend würden die Aufseher die Zellen- türe öffnen, woraufhin der Beschuldigte jeweils auf den ersten Aufseher mit dem Schild losgestürmt sei. Wie sich dies jedoch am 13. Juli 2020 abgespielt habe, könne V._____ nicht mehr sagen (D22 act. 4/2, F/A 6). Auf entsprechende Nach- frage gab V._____ an, sich nicht auf diese Einvernahme explizit vorbereitet zu ha- ben. Insbesondere habe er weder den Rapport oder die Anhörung noch das Journal der JVA Pöschwies gelesen, zumal er keinen Zugang zu diesen Dokumenten habe (D22 act. 4/2, F/A 7). Die Korrektheit der Handskizze, welche V._____ anlässlich seiner polizeilichen Befragung erstellt habe, bestätigte er. Auf Vorhalt der beiden Videoprints der Videoaufzeichnung vom 13. Juli 2020 erinnerte sich V._____ so- dann an den fraglichen Vorfall, wenn er aussagte: "Ah, das ist der Tag, an welchem er auf dem Gang auf uns los ist" (D22 act. 4/2, F/A 12 f.). 24.1.3 Videoaufzeichnungen vom 13. Juli 2020 Die beiden im Recht liegenden Videoaufzeichnungen (BD act. 1/3) bilden den glei- chen Vorfall vom 13. Juli 2020 aus zwei verschiedenen Sichtwinkeln ab. Zunächst ist auf die knapp 18-minütige Videoaufzeichnung aus der gewohnten Perspektive des Arrestgangs einzugehen ("SSV Arrestgang"). Auf dieser ist Folgendes ersicht- lich: Es versammeln sich sieben Aufseher in Schutzausrüstung im Arrestgang vor der Zelle Nr. … (ab 00:13). Sodann öffnet ein Aufseher die Hauptzellentüre, wäh- rend ein weiterer Aufseher eine Kamera in den Händen hält und diese ins Zellenin- nere richtet (ab 00:24). Anschliessend begeben sich drei Aufseher und der Aufse- her mit der Kamera in den Sicherheitsvorraum. In der Folge beginnen sie mit den Vorbereitungen für den Hofgang des Beschuldigten, welche aus dem Anbringen der Fuss- und Handfessellungen beim Beschuldigten bestehen. Danach versam- meln sich fünf Aufseher im Gang, während zwei Aufseher im Sicherheitsvorraum

- 194 - und der Aufseher mit der Kamera im Türrahmen der Hauptzellentüre stehen. Im Anschluss öffnet der Aufseher im Sicherheitsvorraum die innere Zellentüre, worauf- hin der Aufseher mit dem Schutzschild kurz in die Zelle tritt (ab 08:13). Alle Aufse- her begeben sich – rückwärtsgehend – in den Arrestgang, um den Beschuldigten durch die Hauptzellentüre gehen zu lassen. Der Beschuldigte tritt aus seiner Zelle heraus, durchquert den Sicherheitsvorraum und betritt den Arrestgang, wo er sofort und unvermittelt mit den Unterarmen voran gewaltsam auf die erste Reihe der mit Schutzschilden ausgestatteten Aufseher losstürmt (ab 08:21). In der Folge bringen ihn die Aufseher gemeinsam zu Boden, wo sie ihn fixieren (ab 08:25). Schliesslich tragen die Aufseher den Beschuldigten zurück in seine Zelle (ab 10:36). Auf der Videoaufzeichnung "00000" (BD act. 1/3) sind die Geschehnisse vom

13. Juli 2020 aus nächster Nähe ersichtlich, zumal die Aufzeichnung von der Ka- mera stammt, welche ein Aufseher beim Einsatz mit sich trug. Auf dieser Videoauf- zeichnung sind die vorstehend beschriebenen Abläufe aus nächster Nähe zu sehen und zu hören, insbesondere das Betreten der Zelle Nr. …, die Kommunikation zwi- schen den Aufsehern und dem Beschuldigten, das Anbringen der Fuss- und Hand- fesselungen, das Öffnen der inneren Zellentüre, der Kontrollblick durch den Aufse- her mit dem Schutzschild, das Verlassen des Sicherheitsvorraums, der Angriff durch den Beschuldigten, das Fixieren des Beschuldigten sowie das Verbringen in die Zelle. Ergänzend hierzu ist anzumerken, dass der Beschuldigte im Verlaufe die- ses Einsatzes wiederholt Beschimpfungen und Drohungen gegenüber den Aufse- hern ausspricht. 24.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ ist festzuhalten, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit der Verteidigung knapp zum fraglichen Vorfall äusserte, wobei deutlich wurde, dass er sich kaum mehr an Einzelheiten erinnern konnte. Er beantwortete sodann die Er- gänzungsfragen der Verteidigung. Damit ist der Konfrontationsanspruch des Be- schuldigten noch gewahrt. Die Aussagen von W._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 22 sind verwertbar.

- 195 - 24.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____ Die Aussagen von W._____ sind in sich stimmig, sachlich und konsistent. Dabei sprach er sowohl in der polizeilichen als auch staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme von einem "Schlag" des Beschuldigten (D22 act. 4/1, F/A 4; D22 act. 4/3, F/A 22). Auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme hat sich W._____ nicht vor- bereitet (D22 act. 4/3, F/A 12 ff.). Seine Aussagen sind auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass W._____ um die Videoaufzeichnung wusste, zumal ein Aufseher die Begegnung mit dem Beschuldigten vom 13. Juli 2020 filmte. Die sichergestell- ten Videoaufzeichnungen stützen sodann die Sachverhaltsdarstellung von W._____, wobei aufgrund der Videoaufzeichnungen eher von einem Zustürmen mit erhobenen Unterarmen – und nicht von einem Schlag – durch den Beschuldigten auszugehen ist. Dass W._____ den tätlichen Angriff durch den Beschuldigten eher als "Schlag" aufgefasst hat, tangiert seine Glaubhaftigkeit nicht. Vielmehr wirken die Aussagen von W._____ insgesamt glaubhaft. 24.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von V._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von V._____ ist zu sagen, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, auf welche er sich nicht vorbereitet habe, zunächst im Allgemeinen und hernach konkret zum Vorfall vom

13. Juli 2020 äusserte und dabei auch belastende Aussagen machte. Die anwe- sende Verteidigung stellte V._____ sodann Ergänzungsfragen, welche dieser be- antwortete (D22 act. 4/2, F/A 21 f.). Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist gewahrt. Demnach sind die Aussagen von V._____ zu Dossier 22 verwertbar. 24.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von V._____ Soweit sich V._____ ohne konkreten Bezug zum Vorfall vom 13. Juli 2020 äusserte, erweisen sich seine Ausführungen als ausführlich, lebensnah und schlüssig. Auf Vorhalt der zwei Videoprints konnte sich V._____, welcher sich auf diese Einver- nahme nicht vorbereitet hat (vgl. D22 act. 4/2, F/A 7 ff.), wieder an den fraglichen Vorfall erinnern (D22 act. 4/2, F/A 14). Dies erscheint mit Blick auf seine Aussage, wonach es mehrere solche Vorfälle mit dem Beschuldigten – jeweils mit gewissen Variationen – gegeben habe (vgl. D22 act. 4/2, F/A 6 und 14), glaubhaft. Im Übrigen

- 196 - kann festgestellt werden, dass seine Ausführungen durch die sichergestellten Vi- deoaufzeichnungen gestützt werden. Nach dem Gesagten sind die Aussagen von V._____ als glaubhaft einzustufen. Sie sind jedoch in Bezug auf den konkreten Vorfall vom 13. Juli 2020 von wenig Aussagekraft. 24.4 Würdigung und Fazit In Anbetracht der eindeutigen Videoaufzeichnungen zu Dossier 22 erscheint das Beweisergebnis klar. Den übrigen Beweismitteln, namentlich den Aussagen von W._____ und V._____ sowie dem Rapport der JVA Pöschwies vom 13. Juli 2020, kommt damit bloss noch ergänzende Bedeutung zu. Wie bereits ausgeführt, ist die Tathandlung des Beschuldigten – entgegen der Auffassung von W._____ – nicht als Schlag zu werten. Stattdessen gilt als erstellt, dass der Beschuldigte mit erho- benen Unterarmen voran auf die Schutzschildträger zustürmte und sich mit vollem Körpergewicht gegen den Schutzschild eines Aufsehers warf. Der Sachverhalt lässt sich ohne Weiteres gemäss Anklageschrift erstellen.

25. Dossier 23: Sachverhaltserstellung in concreto 25.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen W._____ sowie P._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vor (D23 act. 4/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, ein Rapport der JVA Pöschwies, vier Videoprints sowie zwei Videoaufzeichnungen im Recht (D23 act. 1/1 und 2/1-2; BD act. 1/3). 25.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2020 schilderte W._____ den Vor- fall vom 17. Juli 2020 folgendermassen: Der Beschuldige habe seine Zelle verlas- sen und sei in den Zellenvorraum getreten. Danach habe er die innere Zellentüre zugeschoben, sodass diese angelehnt gewesen sei, und sei im Vorraum stehen blieben. Der Beschuldigte habe sinngemäss gesagt: "So nun kommt her". Darauf- hin habe der der links vorne neben W._____ stehende Q._____ den Beschuldigten

- 197 - gebeten, den Vorraum zu verlassen und spazieren oder in die Zelle zurück zu ge- hen. Dies habe er einige Male wiederholt, jedoch ohne Erfolg. Q._____ habe dem Beschuldigten auch mitgeteilt, dass die Aufseher ihn nicht angreifen würden. So sei es eine Weile hin und her gegangen. Nichtsdestotrotz habe der Beschuldigte nicht auf die Aufforderungen, spazieren oder in die Zelle zurück zu gehen, reagiert, son- dern sei im Vorraum stehengeblieben. In der Folge hätten die Aufseher ihre Posi- tion geändert, sodass die Schildträger nunmehr vor der Zellentüre im Gang gestan- den seien. Vorher seien die Aufseher neben der Türe im Gang gestanden, damit der Beschuldigte aus der Zelle hinaustreten könnte, um vis-à-vis seiner Zelle die Treppe zu erreichen, welche in den Spazierhof hinunter führe. Als sich die Aufseher verschoben hätten, habe auch der Beschuldigte sich bewegt und eine Kampfposi- tion eingenommen. Nach erfolgtem Positionswechsel sei von P._____ der Befehl gekommen, den Beschuldigten mit Schilden zurück an die Wand zu drängen, um ihn zwecks Rücktransport in die Zelle zu fixieren. In der Folge sei W._____ vorwärts auf den Beschuldigten zugegangen. In diesem Moment habe der Beschuldigte an- gefangen gegen seinen Schutzschild zu prügeln. W._____ habe den Beschuldigten unter Verwendung des Schilds aufhalten können, sodass P._____ und Q._____ an ihm hätten vorbeigehen und den Beschuldigten auf den Boden drücken können. W._____ sei dabei mit dem Schild am Körper des Beschuldigten geblieben und habe es weiter gegen ihn gedrückt, bis der Beschuldigte fixiert gewesen sei. An- schliessend hätten die Aufseher den Beschuldigten in die Zelle zurückgetragen. Dabei habe der Beschuldigte versucht, sie anzuspucken und zu beissen (D23 act. 4/1, F/A 4). Auf entsprechende Nachfrage gab W._____ an, dass die Schläge des Beschuldigten "sehr massiv" und "stark" gewesen seien. Der Beschuldigte habe "recht reingepretscht". Bei diesem Vorfall sei W._____ nicht verletzt worden. Der Beschuldigte habe jedoch P._____ in den Handrücken gebissen, woraufhin dieser dort eine Rötung gehabt habe (D23 act. 4/1, F/A 5 und 8). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2022 wurde W._____ aufgefordert, die Geschehnisse beim Vorfall vom 17. Juli 2020 erneut zu schildern. Darauf antwortete W._____, dass er dies nicht mehr genau wisse, zumal er sich in keiner Weise auf diese Einvernahme vorbereitet habe. Auf Vorhalt des Rapports der JVA Pöschwies vom 17. Juli 2020 erklärte W._____, diesen Rapport

- 198 - damals mit P._____ verfasst zu haben. Dies bedeute, dass er bei diesem Vorfall damals dabei gewesen sei (D23 act. 4/3, F/A 5 ff.). Auch an die polizeiliche Einver- nahme vom 21. Juli 2020 erinnere sich W._____ nicht mehr im Detail. Auf entspre- chende Nachfrage versicherte er aber, damals die Wahrheit gesagt zu haben (D23 act. 4/3, F/A 10 f.). Im weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme glaubte sich W._____ an den Vorfall zu erinnern. Daraufhin führte er aus, dass der Beschuldigte aus der inneren Zelle herausgetreten sei und die Zellentüre hinter sich zugemacht habe. Sodann habe der Beschuldigte eine Kampfposition eingenom- men und die Aufseher dazu aufgefordert, ihn anzugreifen. Die Aufseher hätten den Beschuldigten mehrfach gebeten, den Spaziergang wahrzunehmen, was der Be- schuldigte aber verweigert habe. Irgendwann später hätten die Aufseher den Be- schuldigten aufgefordert, in seine Zelle zurückzugehen. Als die Aufseher auf den Beschuldigten zugegangen seien, hätten sie nochmals kurz etwa einen Meter vor ihm angehalten. In der Folge habe der Beschuldigte mit den Händen gegen den Schild von W._____ geschlagen. Anschliessend sei W._____ nach hinten wegge- gangen und die übrigen Aufseher hätten den Beschuldigten am Boden fixiert. Schliesslich hätten die Aufseher den Beschuldigten in die Zelle gebracht und die Zellentüre geschlossen (D23 act. 4/3, F/A 12 ff.). Auf entsprechende Nachfrage be- stätigte W._____, dass der Spaziergang des Beschuldigten an diesem Tag nicht mehr habe durchgeführt werden können. Zwar sei ihm der Spaziergang mehrfach angeboten worden, doch der Beschuldigte habe nicht gewollt (D23 act. 4/3, F/A 18). 25.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____ Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2022 sagte P._____ aus, dass er vorgängig den Rapport der JVA Pöschwies vom 17. Juli 2020 gelesen habe. Er habe sich jedoch auch vor der Lektüre des Rapports noch an den fraglichen Vorfall erinnert, weil es sich um eine einmalige Sache gehandelt habe, die der Beschuldigte damals gemacht habe (D23 act. 4/2, F/A 5 f. und 10). Sodann machte P._____ nähere Ausführungen zum Vorfall vom 17. Juli 2020: Der Beschul- digte sei nach den Vorbereitungen für den Spaziergang aus der Zelle gekommen,

- 199 - habe hinter sich die Zellentüre geschlossen und sei dann im Vorraum stehenge- blieben. Währenddessen seien die Aufseher draussen im Gang gestanden. Im Wei- teren hätten die Aufseher die Position gewechselt, um dem Beschuldigten direkt gegenüber zu stehen und mit ihm zu sprechen, ob er nun den Spaziergang in An- spruch nehmen oder andernfalls wieder in die Zelle zurückgehe wolle. Diese Auf- forderung sei mehrfach wiederholt worden. Daraufhin habe der Beschuldigte gegen die Aufseher gespuckt, was jedoch mit den Schilden habe aufgefangen werden können. Als sich die Aufseher dem Beschuldigten weiter genähert hätten, habe die- ser den Schildträger angegriffen. In der Folge hätten die Aufseher den Beschuldig- ten im Vorraum zu Boden gebracht und ihn dort fixiert. Danach sei er von den Auf- sehern in die Zelle getragen worden, wo er P._____ vermeintlich in den rechten Handrücken gebissen haben. Anschliessend hätten sich die Aufseher zurückgezo- gen und sei die Zelle abgeschlossen worden (D23 act. 4/2, F/A 7). 25.1.3 Videoaufzeichnungen vom 17. Juli 2020 Zu Dossier 23 liegen zwei Videoaufzeichnungen (BD act. 1/3) im Recht, welche beide den Vorfall vom 13. Juli 2020 abbilden. Zunächst ist auf die rund 21-minütige Aufzeichnung der Überwachungskamera im Arrestgang einzugehen ("SSV Arrest- gang"). Darauf lässt sich Folgendes ausmachen: Im Arrestgang vor der Zelle Nr. … versammeln sich sechs Aufseher in Schutzausrüstung, wovon ein Aufseher eine Kamera hält und das Geschehen filmt (ab 03:36). Anschliessend wird die Haupt- zellentüre der Zelle Nr. … geöffnet, wobei drei Aufseher in den Sicherheitsvorraum eintreten und der filmende Aufseher im Türrahmen stehen bleibt (ab 04:07). In der Folge kommt noch ein siebter Aufseher hinzu und es werden die üblichen Vorbe- reitungen für den Hofgang des Beschuldigten vorgenommen. So werden dem Be- schuldigten die Fuss- und Handfesselungen angelegt. Ein Aufseher öffnet die in- nere Zellentüre, während ein anderer Aufseher den Kontrollblick in die Zelle zu ma- chen scheint. Unmittelbar danach verlassen die Aufseher die Aufseher den Sicher- heitsvorraum und stellen sich mit den draussen wartenden Aufsehern im Arrest- gang auf (bis 12:02). Gleichzeitig verlässt der Beschuldigte seine Zelle und tritt in den Sicherheitsvorraum, wo er stehen bleibt und die innere Zellentüre zudrückt (ab

- 200 - 12:02). Der Beschuldigte verweilt sodann in der Zelle, während die bereitstehen- den, sieben Aufseher im Arrestgang warten. Die dreiköpfige erste Reihe der Auf- seher ist mit Schutzschilden ausgerüstet. Die Aufseher kommunizieren sodann ver- bal mit dem Beschuldigten, welcher jedoch praktisch regungslos im Sicherheitsvor- raum stehen bleibt. Dieser Zustand dauert über drei Minuten an (bis 15:24). In der Folge drehen sich die sieben Aufseher in Formation vor der Zelle Nr. … mit dem Blick in Richtung des Beschuldigten, während sich die vorderen Aufseher mit dem Schild voran dem Beschuldigten nähern, welcher nach wie vor im Sicherheitsvor- raum steht (ab 15:24). Noch bevor der erste Aufseher mit dem Schutzschild im Türrahmen der Hauptzellentüre steht, schlägt der Beschuldigte mit erhobenen Hän- den gegen den ersten Schutzschildträger (ab 15:28). Daraufhin stürmen die Aufse- her in den Sicherheitsvorraum und führen den Beschuldigten dort zu Boden. Schliesslich wird der Beschuldigte fixiert und wieder in seine Zelle getragen. Auf der Videoaufzeichnung "GH010399" (BD act. 1/3) sind die Geschehnisse vom

17. Juli 2020 aus nächster Näher ersichtlich und hörbar. In Ergänzung zur ersten Videoaufzeichnung ist Folgendes erwähnenswert: Die rund 16-minütige Videoauf- zeichnung beginnt mit dem Öffnen der Hauptzellentüre (ab 00:04). Drei Aufseher treten in den Sicherheitsvorraum, wobei der vorderste Aufseher den Beschuldigten begrüsst. Die Aufseher warten, während sich der Beschuldigte in seiner Zelle auf den Hofgang vorbereitet. Dabei stösst er mitunter Beschimpfungen gegen die Auf- seher aus und zeigt ihnen beide ausgestreckten Mittelfinger. Die Aufseher zeigen keine Reaktion. Anschliessend werden dem Beschuldigten die Fuss- und Handfes- selungen angelegt (ab 05:14). Daraufhin öffnet ein Aufseher die innere Zellentüre, während der andere Aufseher mit dem Schild den Kontrollblick ausführt (ab 07:47). Als der Beschuldigte in den Sicherheitsvorraum tritt und die innere Zellentüre hör- bar zuwirft, beleidigt er die Aufseher erneut ("Hurensöhne", ab 08:00). Gleichzeitig ist zu hören, dass der Beschuldigte den sprechenden Aufseher bzw. die Aufseher dazu auffordert, in den Sicherheitsvorraum zum Beschuldigten zu gehen (z.B. "chum da ane", "chum, hani gseit"; ab 08:06). Die Aufseher geben dem Beschul- digten zu verstehen, dass sie seiner Aufforderung nicht nachkommen würden (08:17, 08:24, 08:41). Der Beschuldigte wird daraufhin aufgefordert, entweder den

- 201 - Spaziergang anzutreten oder wieder in seine Zelle zu gehen (ab 08:37). Der Be- schuldigte zeigt auf diese wiederholten Aufforderungen hin keine Regung und schweigt. Die Aufseher versuchen weiterhin erfolglos auf den Beschuldigten einzu- reden. Als sich die Aufseher dem Beschuldigten nähern (ab 11:18), spuckt der Be- schuldigte zweimal sichtbar und hörbar in Richtung der Aufseher (11:21, 11:22). Die Aufseher gehen auf den Beschuldigten zu, woraufhin dieser mit den Händen gegen den Schild des vordersten Aufsehers schlägt und sich dagegen drückt (ab 11:24). In der Folge stürmen die Aufseher in den Sicherheitsvorraum, bringen den Beschuldigten zu Boden und fixieren ihn. Schliesslich wird der Beschuldigte zurück in seine Zelle getragen. 25.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ ist festzuhalten, dass er in Anwesenheit der Verteidigung belastende Aussagen zum Vorfall vom 17. Juli 2020 machte. Die Verteidigung verzichtete auf das Stellen von Ergänzungsfragen. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist gewahrt. Damit sind die Aussa- gen von W._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 23 verwertbar. 25.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____ In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu sagen, dass W._____ den Vorfall vom 17. Juli 2020 detailreich, schlüssig und in Übereinstimmung mit dem sichergestellten Videomaterial beschrieben hat. Anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme, auf welche sich W._____ nicht vorbereitet hat (vgl. D23 act. 4/3, F/A 6 f), wiederholte er seine bei der Polizei gemachte Sachverhaltsdar- stellung. Zwar wusste W._____ zu Beginn der Einvernahme nicht mehr genau, um welchen Vorfall es geht (D23 act. 4/3, F/A 5). Nachdem der Staatsanwalt sodann den angeblichen Vorfall näher umschrieb, vermochte sich W._____ offensichtlich wieder an den fraglichen Vorfall zu erinnern (D23 act. 4/3, F/A 12 ff.). Insgesamt erscheinen die Aussagen von W._____ als sehr glaubhaft.

- 202 - 25.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ kann auf die vorstehen- den Ausführungen zu W._____ (vgl. Ziff. II. 25.2.1) verwiesen werden. 25.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ P._____ schilderte den Vorfall vom 17. Juli 2020 sachlich und schlüssig. Übertrei- bungen oder unnötige Belastungen sind in seinen Aussagen nicht ersichtlich, wenn er beispielsweise angab, nach dem Vorfall zwar leichte Hautrötungen gehabt zu haben, aber nicht dergestalt, dass von einer Verletzung gesprochen werden könnte (vgl. D23 act. 4/2, F/A 8). Glaubhaft erscheint ferner die Aussage, wonach sich P._____ auch ohne vorgängige Konsultation noch an diesen Vorfall habe erinnern können, weil es sich um eine einmalige Sache gehandelt habe, die der Beschul- digte damals abgezogen habe (vgl. D23 act. 4/2, F/A 5 ff.). Nach dem Gesagten sind die Aussagen von P._____ als glaubhaft einzustufen. 25.4 Würdigung und Fazit Aufgrund des klaren Beweisergebnisses der Videoaufzeichnungen und der glaub- haften Aussagen von W._____ und P._____ ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 23 als erstellt zu betrachten. In der Anklageschrift findet der Umstand, dass P._____ – welcher bei diesem Einsatz die Führung hatte (D23 act. 4/2, F/A 8; D23 act. 4/1 act. 4/1, F/A 4) – den Aufsehern befohlen hat, zu intervenieren und den Beschuldigten zurückzudrängen, keine Erwähnung. Dies gilt jedoch als erwiesen (vgl. D23 act. 4/1, F/A 4; BD act. 1/3, Videoaufzeichnung "GH010399", ab 10:54). Dass der Beschuldigte hierfür keinen Anlass gegeben habe, wie dies von der Ver- teidigung behauptet wird, ist aufgrund der im Recht liegenden Videoaufzeichnun- gen und diesbezüglichen Aussagen der Aufseher klar widerlegt. Der Beschuldigte weigerte sich über drei Minuten lang, den simplen Aufforderungen der Aufseher Folge zu leisten, welche geduldig im Arrestgang warteten und versuchten, auf den Beschuldigten einzureden, damit dieser den ihm zustehenden Spaziergang wahr- nimmt. Stattdessen beleidigte er die Aufseher und suchte die Konfrontation, wenn er die Aufseher aufforderte, in den Sicherheitsvorraum zu treten, wo bereits der

- 203 - Beschuldigte stand. Noch bevor die Aufseher zwecks Intervention den Sicherheits- vorraum betraten, war es sodann der Beschuldigte, welcher die Aufseher zweimal bespuckte und hernach mit Gewalt antwortete. Bei dieser Sachlage kann von ei- nem Angriff der Aufseher gegen den Beschuldigten keine Rede sein. Vielmehr hat der Beschuldigte die Intervention der Aufseher gewollt und provoziert, was er mit seinen Worten und seinem renitenten Verharren im Sicherheitsvorraum klar zum Ausdruck gebracht hat.

E. 26 Dossier 24: Sachverhaltserstellung in concreto

E. 26.1 Tatkomponenten Indem der Beschuldigte zur unteren Versorgungsklappe hechtete und anschlies- send seien Arm durchsteckte, verhinderte er die gefahrenlose Essensabgabe und Reinigung des Sicherheitsvorraums. Der Beschuldigte hielt sich nicht an die Sicher- heitsvorschrift und überraschte V._____ mit seinem plötzlichen Vorwärtshechten, welcher lediglich daran war, dem Beschuldigten Gegenstände des täglichen Ge-

- 400 - brauchs sowie die Verpflegung abzugeben. Durch das Störverhalten des Beschul- digten wurde eine gefahrenlose Essensabgabe verunmöglicht. Die untere Versor- gungsklappe konnte sodann erst am darauffolgenden Tag wieder geschlossen wer- den, wobei der Beschuldigte diese Zeit ausnutzte, um den Sicherheitsvorraum durch die offen gebliebene Versorgungsklappe zu verschmutzen. Die objektive Tat- schwere ist damit im mittleren Bereich von Hinderungen einer Amtshandlung anzu- setzen. Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten fällt in Betracht, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von ei- ner Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Hinderung einer Amtshandlung in Dossier 29 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objek- tive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Das Tat- verschulden kann daher insgesamt als leicht eingestuft werden. Dies führt im Re- sultat zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Tagesätzen Geldstrafe.

E. 26.1.1 Sachverhaltsdarstellung von F._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2020 führte F._____ aus, dass die Aufseher vor dem Besuchszimmer ihre Positionen bezogen hätten, bevor P._____ die Türe geöffnet habe, um den Beschuldigten zurückzubegleiten. F._____ habe sich links im Gang neben AH._____ – beide mit Schutzschilden aus- gestattet – aufgestellt. Als P._____ die Türe des Besuchszimmers geöffnet habe, sei der Beschuldigte in den Gang getreten und habe sich in Richtung seiner Zelle in Bewegung gesetzt. Die Aufseher seien dem Beschuldigten gefolgt. Während der Beschuldigte vor ihnen durch den Gang marschiert sei, habe er immer wieder zu- rück geschaut. Danach hätten sie die Tür erreicht, welche sich unmittelbar beim Übergang in den GEA-Gang befinde. Dort bei der Einmündung in den anderen Gang sei der Beschuldigte vor ihnen nach links um 90° in den GEA-Gang abgebo- gen. Die Türe bei dieser Einmündung, welche die Aufseher vor Übertritt in den GEA-Gang hätten passieren müssen, sei zu eng, als dass AH._____ und F._____ mit den Schilden diese Türöffnung gemeinsam passieren könnten. Daher sei F._____ zuerst durch die Türe gegangen, woraufhin AH._____ unmittelbar gefolgt sei. Als Letzterer die Türe passiert habe, habe der Beschuldigte eine Linksdrehung gemacht, die Arme hochgerissen und zugeschlagen. Nach der Einschätzung von F._____ sei der erste Schlag in Richtung von AH._____ ausgeführt worden, wel- cher den Schlag mit dem Schutzschild habe abblocken können. Der Beschuldigte habe zwei bis drei Mal zugeschlagen. F._____ wisse nicht, ob der Beschuldigte auch direkt gegen seinen Schild geschlagen habe. In der Folge seien die übrigen Aufseher, welche bei der Eskorte hinter F._____ und AH._____ gegangen seien, hinzugekommen. Mit deren Unterstützung habe der Beschuldigte am Boden fixiert werden können, wogegen sich dieser heftig gewehrt habe. Der Beschuldigte habe gezappelt und dabei versucht, die Aufseher, welche seine Hände und Arme gehal- ten hätten, zu beissen. Bei diesem Vorfall habe F._____ eine leichte Prellung und Hautabschürfung am linken Schienbein erlitten. Wie es zu dieser Verletzung im

- 205 - Gerangel im Gang gekommen sei, wisse er nicht. Anschliessend in der Zelle habe der Beschuldigte F._____ absichtlich in den rechten Handrücken gebissen (D24 act. 4/2, F/A 4). Auf entsprechende Nachfrage schilderte F._____ sodann, wie es zur Bissverletzung gekommen sei: Als die Aufseher in der Zelle angekommen seien, hätten sie den Beschuldigten auf den Boden gelegt und ihn dort weiterhin unter Kontrolle gehalten. Um die Fussfesselung des Beschuldigten lösen zu kön- nen, nachdem die Aufseher die Zelle verlassen hätten, habe die Sicherungsleine an der Fussfesselung befestigt werden müssen. Hierfür habe der Beschuldigte ca. 50 cm in Richtung der unteren Versorgungsklappe verschoben werden müs- sen. Da die Aufseher dem Beschuldigten das T-Shirt über den Kopf gezogen hät- ten, damit er nicht weiter nach ihnen habe spucken können, während sie ihn zurück in die Zelle getragen hätten, sei der Beschuldigte mit nacktem Oberkörper und mit über den Kopf gezogenem T-Shirt auf Boden gewesen. F._____ habe den Beschul- digten am linken Oberarm und an der Schulter leicht angehoben, damit dieser nicht mit nackter Haut über den Boden geschleift würde. Beim Festhalten habe der Be- schuldigte den Kopf gedreht und F._____ in den Handrücken gebissen. In der Folge habe F._____ ein starkes Zwicken gespürt und im Reflex die Hand zurückgezogen. Danach habe F._____ sofort den Kopf des Beschuldigten ruhig gehalten, damit dieser nicht weiter beissen könnte (D24 act. 4/2, F/A 6 f.). Weiter sagte F._____ aus, dass er dieses Zwicken damals weniger gespürt habe als beispielsweise im Zeitpunkt dieser Einvernahme, bei welcher er ein starkes Ziehen im Bereich der Bissverletzung spüre. Obwohl er Schutzhandschuhe getragen habe, sei die Biss- wunde blutend gewesen und habe beim Arztdienst der JVA Pöschwies desinfiziert und versorgt werden (D24 act. 4/2, F/A 8 f.). Ansonsten sei bei diesem Vorfall nie- mand verletzt worden (D24 act. 4/2, F/A 13). Gemäss dem Kenntnisstand von F._____ sei auch der Beschuldigte bei diesem Vorfall nicht verletzt worden. So habe dieser nicht erwähnt, dass er verletzt worden sei. Auch während dem Rück- transport und in der Zelle habe sich der Beschuldigte nie beklagt, dass ihm etwas Schmerzen bereite (D24 act. 4/2, F/A 12). Schliesslich fügte F._____ von sich aus an, dass sich der Beschuldigte bei den letzten Vorfällen kurz vor seinen Angriffen auffällig verhalten habe, indem er jeweils in kurzen Abständen immer wieder auf die ihm folgenden Aufseher zurückgeschaut habe. Dieses Mal sei dies jedoch an-

- 206 - ders gewesen. Der Beschuldigte habe nur zu Beginn – beim Verlassen des Be- suchszimmers – einige Male zurückgeschaut, danach aber nicht mehr. Auch im Verbindungsgang und im GEA-Gang habe sich der Beschuldigte ruhig verhalten und nicht mehr nach hinten geschaut. Daher sei der Angriff vom 20. Juli 2020 aus dem Nichts heraus gekommen (D24 act. 4/2, F/A 15). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 wurde F._____ lediglich zum ersten Teil des Vorfalls, als der Beschuldigte die Aufseher beim Rück- weg in den Gängen angegriffen haben soll (fortan Sachverhaltsabschnitt A.), be- fragt, nicht aber zum Vorfall der Rückverbringung in die Zelle, wo F._____ vom Beschuldigten gebissen worden sei (fortan Sachverhaltsabschnitt B), da diesbe- züglich ein Gegenverfahren gegen F._____ als beschuldigte Person laufe (D24 act. 4/4, F/A 7). Danach gefragt, ob er sich irgendwie auf diese Einvernahme vor- bereitet und sich Informationen beschafft habe, gab F._____ zu Protokoll, dass er nichts nachgelesen habe, da ihm der Vorfall ein Stück weit noch präsent sei (D24 act. 4/4, F/A 8 und 10 f.). Sodann führte F._____ aus, dass die Aufseher und der Beschuldigte beim Vorfall vom 20. Juli 2020 den Treppenabgang hinunter gegan- gen seien. Im Untergrund müssten zwei Türen passiert werden, bevor man in den Versorgungsgang gelange. Bei der zweiten Türe, als sie in den Versorgungsgang gekommen seien, habe sich der Beschuldigte unvermittelt umgedreht und einen Angriff auf die Aufseher gestartet (D24 act. 4/4, F/A 14 ff.). Der Beschuldigte habe

– soweit sich F._____ noch erinnere – mit einer Linksdrehung zuerst auf die Seite von F._____ zu schlagen versucht, was aber erfolglos geblieben sei. Die Aufseher seien daraufhin mit den Schilden auf den Beschuldigten gegangen und hätten ihn an die Wand zu drücken versucht (D24 act. 4/4, F/A 16). Nach der Positionierung zum Beschuldigten gefragt, führte F._____ aus, dass er und sein Kollege die Schildträger gewesen seien, wobei es sich beim Kollegen um AH._____ gehandelt haben dürfte. AH._____ sei rechts von F._____ gewesen. Sie seien mit einer Dis- tanz von ca. 1 bis 1.5 Metern hinter dem Beschuldigten hergelaufen (D24 act. 4/4, F/A 17). Ob jemand durch den Schlag des Beschuldigten getroffen worden sei, wisse F._____ nicht mehr (D24 act. 4/4, F/A 18). Keiner der Aufseher habe etwas gesagt oder den Beschuldigten provoziert (D24 act. 4/4, F/A 20 f.). F._____ habe

- 207 - nicht mehr gewusst, ob beim Vorfall im Gang jemand verletzt worden sei (D24 act. 4/4, F/A 23). F._____ wurde am 12. Januar 2023 im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme als beschuldigte Person und Privatkläger befragt. Dabei ging es lediglich um den Sachverhaltsabschnitt, welcher den angeblichen Biss des Beschuldigten sowie die Reaktion von F._____ betraf (Sachverhaltsabschnitt B.). Anlässlich der Konfronta- tionseinvernahme wiederholte F._____ im Wesentlichen seine Version der Ge- schehnisse vom 20. Juli 2020. Der Biss des Beschuldigten sei erfolgt, als F._____ die Schulter des Beschuldigten habe anheben wollen. Als Reaktion auf den Biss habe F._____ seine Hand schnell zurückgezogen (D24 act. 4/7, F/A 9). Auf die Frage, wie der Beschuldigte trotz über den Kopf gezogenen T-Shirt und dem Um- stand, dass F._____ Handschuhe getragen habe, habe beissen können, antwortete F._____, dass dies gerade zeige, wie stark der Beschuldigte zugebissen habe. Der Beschuldigte habe das T-Shirt über dem Kopf gehabt, damit er nicht spucken könne und seine Sicht eingeschränkt sei (D24 act. 4/7, F/A 20). F._____ habe in der Folge Bissspuren an der rechten Handoberfläche gehabt, wobei er den Biss als solchen erst realisiert habe, als er wieder draussen gewesen sei (D24 act. 4/7, F/A 21 und 23). Die Wunde sei unmittelbar danach beim Arztdienst in der JVA Pöschwies ver- sorgt worden (D24 act. 4/7, F/A 24 f.). Damit konfrontiert, dass die Verletzungen an der Hand durch Schläge gegen den Beschuldigten entstanden sein könnten, ent- gegnete F._____, dass es diesfalls Verletzungen an den Fingern gegeben hätte, und nicht zwei Punkte auf dem Handrücken, wie man auf den im Recht liegenden Fotos erkennen könne (D24 act. 4/7, F/A 27).

E. 26.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ C._____ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juli 2020 aus, dass der Beschuldigte durch die Aufseher vom Besuchszimmer abgeholt worden sei. Die Aufseher hätten sich vorher im Gang aufgestellt, wobei zuvorderst bei der Türe die beiden Aufseher mit den Schutzschilden gestanden und die übrigen Auf- seher dahinter in zwei Reihen gefolgt seien. C._____ sei in der dritten Reihe links gewesen. Als P._____ die Türe geöffnet habe, sei der Beschuldigte aus dem Be- suchszimmer gekommen. Dieser sei vor den Aufsehern marschiert, ohne einen Ton

- 208 - von sich zu geben. Mit dem Abbiegen des Beschuldigten vom Gang im Besucher- pavillon in den GEA-Gang sei dieser aus dem Blickfeld von C._____ verschwun- den. Einen Moment später habe es geknallt. In der Folge seien die Aufseher, wel- che sich noch im Gang des Besuchspavillon unmittelbar vor dem GEA-Gang be- funden hätten, sofort nach vorne gestürmt, um die beiden Schildträger zu unter- stützten, welche vom Beschuldigten angegriffen worden seien. Als C._____ – aus der dritten Reihe kommend – beim Geschehen eingetroffen sei, sei der Beschul- digte bereits am Boden gelegen und die Aufseher seien daran gewesen, ihn fest- zuhalten (D24 act. 4/3, F/A 4). Der Beschuldigte habe sich beim anschliessenden Rücktransport in die Zelle nach dem Angriff schwer gemacht, indem er keine Kör- perspannung aufgebaut, sondern sich habe durchhängen lassen. Zudem habe der Beschuldigte versucht, das Personal, welches ihn an den Armen und Schultern ge- tragen habe, zu beissen. Damit er nicht habe spucken können, hätten ihm die Auf- seher das T-Shirt über den Kopf gezogen (D24 act. 4/3, F/A 5). Die Aufgabe von C._____ sei es gewesen, die Beine des Beschuldigten zu fixieren. Er habe gespürt, wie sich der Beschuldigte gewunden habe (D24 act. 4/3, F/A 6). Auf entsprechende Nachfrage gab C._____ zu Protokoll, dass F._____ vom Beschuldigten in der Zelle in den Handrücken gebissen worden sei (D24 act. 4/3, F/A 14). Danach gefragt, ob der Beschuldigte beim Vorfall vom 20. Juli 2020 verletzt worden sei, führte C._____ aus, dass er beim Einsatz und unmittelbar nach dem Einsatz davon ausgegangen sei, dass lediglich F._____ verletzt worden sei. Der Beschuldigte habe nach seinem Angriff auf dem Weg zurück in die Zelle und in der Zelle nie über Schmerzen geklagt (D24 act. 4/3, F/A 15). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2023 zum Sach- verhaltsabschnitt A. machte C._____ folgende Aussagen: Soweit er sich noch er- innern könne, sei er in der 2. oder 3 Reihe von Aufsehern gewesen. Der Beschul- digte habe sich umgedreht und auf die vordersten zwei Männer eingeschlagen. Da- nach sei es sehr schnell gegangen. Nachdem die Aufseher den Beschuldigten un- ter Kontrolle gebracht hätten, sei der Beschuldigte zurück in seine Zelle getragen worden. Währenddessen habe der Beschuldigte Drohungen ausgesprochen (D24 act. 4/6, F/A 12).

- 209 - Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023 zum Sachverhaltsabschnitt B. gab C._____ zu verstehen, dass er sich in Bezug auf den fast drei Jahre zurückliegenden Vorfall an praktisch nichts erinnern könne, da in der Zwischenzeit so viele Sachen passiert seien. Auf diese Einvernahme habe sich C._____ in keiner Weise vorbereitet. Ebenso wenig habe er im Hinblick auf diese Einvernahme mit anderen Aufsehern gesprochen oder Absprachen getroffen (D24 act. 4/8, F/A 9, 11 ff. und 22 ff.). Damit konfrontiert, dass der Beschuldigte bei die- sem Vorfall drei bis vier harte Faustschläge ins Gesicht und gegen den Kopf erhal- ten haben soll, erwiderte C._____, dass er nichts darüber wisse. So habe er nicht gesehen, dass F._____ den Beschuldigten geschlagen habe. Auch die Frage, ob er schlagähnliche Bewegungen bei F._____ gesehen habe, beantwortete C._____ abschlägig (D24 act. 4/8, F/A 28 ff.). Im Übrigen verwies C._____ auf seine bisher gemachten Aussagen (D24 act. 4/8, F/A 21 und 32 f.).

E. 26.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W._____ W._____ wurde am 19. Mai 2022 zum Vorfall vom 20. Juli 2020, Sachverhaltsab- schnitt A., staatsanwaltschaftlich einvernommen. Dabei schilderte er, dass die Auf- seher den Beschuldigten vom Besuchszimmer zurück in den SI-Trakt begleitet hät- ten. Ziemlich genau auf der Höhe der GGA-Eingangstür (recte: GEA [GEA = Ge- fangenen Ein- und Austritt]; vgl. dazu D24 act. 2/1, 2/2, 4/2 und 4/3) habe sich der Beschuldigte plötzlich umgedreht und mit voller Wucht aus der Drehung heraus mehrfach gegen die vorne laufenden Aufseher geschlagen, wobei die Schläge mit den Schutzschilden hätten abgefangen werden können. Es sei eine kurze Zeit ge- gangen, bis die Aufseher hätten reagieren können. Schliesslich sei der Beschul- digte zu Boden geführt und zurück in seine Zelle getragen worden (D24 act. 4/5, F/A 6 und 10). Als der Beschuldigte aus der Drehung heraus zugeschlagen habe, sei W._____ nicht bei den Schildträgern, sondern weiter hinten gestanden, wobei er sich an die genaue Position nicht erinnern könne. Als vorderste Aufseher und Schildträger bezeichnete er F._____ und AH._____ (D24 act. 4/5, F/A 7 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023, bei welcher es lediglich um den Sachverhaltsabschnitt B. ging, konnte W._____ kaum sachdienliche Angaben machen. Er habe nicht mitbekommen können, wie F._____

- 210 - vom Beschuldigten gebissen worden sei (D24 act. 4/10, F/A 26). W._____ habe kurz nach dem Vorfall erstmals vom Biss zum Nachteil von F._____ gehört (D24 act. 4/10, F/A 27). Er wisse nicht, wie F._____ vom Beschuldigten habe gebissen werden können, obwohl dieser Handschuhe getragen und jener ein T-Shirt über dem Kopf gehabt habe (D24 act. 4/10, F/A 29). Auf Vorhalt der Fotos zur Verlet- zung auf dem Handrücken von F._____, gab W._____ zu Protokoll, dass F._____ angeblich gebissen worden sei (D24 act. 4/10, F/A 42).

E. 26.1.4 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____ Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023, welche aus- schliesslich den Sachverhaltsabschnitt B. betraf, wies P._____ erhebliche Erinne- rungslücken auf. Er könne sagen, wie das standardisierte Vorgehen bei einem sol- chen Vorfall sei. An Details könne er sich jedoch nicht erinnern. Er wisse aber, dass F._____ gebissen worden sei (D24 act. 4/9, F/A 24). Indes habe er beim Vorfall vom 20. Juli 2020 den Biss zum Nachteil von F._____ nicht mitbekommen können (D24 act. 4/9, F/A 26). Er könne im Übrigen nicht sagen, ob er noch in der Zelle oder erst später erstmals davon gehört habe, dass F._____ gebissen worden sei (D24 act. 4/9, F/A 27). Auf entsprechende Nachfrage führte P._____ aus, dass ein Biss trotz über den Kopf gezogenem T-Shirt beim Beschuldigten und Handschuhen beim Aufseher möglich sei. Denn die Handschuhe seien relativ dünn, das T-Shirt sei ebenfalls dünn. P._____ sei auch schon durch den Handschuh gebissen wor- den und habe hernach blaue Flecken gehabt (D24 act. 4/9, F/A 29). Auf Vorhalt der Fotos zu den Verletzungen am Handrücken von F._____ gab P._____ seine Ein- schätzung ab, wonach er von einer Bissverletzung ausgehe (D24 act. 4/9, F/A 44).

E. 26.1.5 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Auf der Fotodokumentation ist ein Foto der angeblichen Bissverletzung zu sehen. Gemäss Beschreibung handelt es sich um die linke Hand von F._____. Dies ist jedoch offensichtlich unzutreffend, wurde doch unverwechselbar die rechte Hand abgelichtet (D24 act. 2/3). Das zweite Foto zeigt eine Verletzung am Schienbein von F._____ (D24 act. 2/3).

- 211 -

E. 26.1.6 Medizinische Unterlagen über F._____ Hinsichtlich der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen über F._____ ist der ärztliche Befund des Gefängnisarztes Dr. med. AB._____ zu beachten (D24 act. 6/3-4). Bei der untersuchten Verletzung an der Rückseite der rechten Hand von F._____ handle es sich gemäss Arztbericht um eine Bisswunde von zwei Zähnen. Die Verletzung sei unfallkausal und eine Selbstbeibringung äussert unwahrschein- lich. Im Übrigen habe die Verletzung – mit Ausnahme von Schmerzen – keine wei- terreichenden Folgen gezeitigt.

E. 26.1.7 Videoaufzeichnungen vom 20. Juli 2020 Einleitend kann hinsichtlich der im Recht liegenden Videoaufzeichnungen vorweg- genommen werden, dass den sieben Videoaufzeichnung im Ordner mit der Be- zeichnung "Incident1" (Pfad: "Video"  "Incident1  "Footage") keine eigenstän- dige Bedeutung zukommt. Darauf sind jeweils die Aufseher in Schutzausrüstung zu sehen, wie sie den Beschuldigten durch die Einrichtung der JVA Pöschwies be- gleiten. Die Videoaufzeichnungen weisen den Uhrzeitstempel von ca. 08:25:51 bis ca. 08:46:04 auf und stammen von unterschiedlichen Überwachungsinstrumenten (vgl. BD act. 1/3). Von Relevanz sind die sieben Videoaufzeichnungen im Ordner mit der Bezeich- nung "Incident2" (Pfad: "Video"  "Incident2"  "Footage"), welche die verschie- denen Versorgungsgänge, die Eingangshalle und die Zelle Nr. … zeigen, jeweils gemäss Uhrzeitstempel von ca. 09:41:26 bis ca. 09:51:13. Darauf sind der plötzli- che Angriff des Beschuldigten gegen die Aufseher (Sachverhaltsabschnitt A.) so- wie das anschliessende Zurücktragen des Beschuldigten in die Zelle Nr. … aus verschiedenen Blickwinkeln ersichtlich (vgl. BD act. 1/3). Komplementär zu den vorstehend erwähnten Videoaufzeichnungen befindet sich eine weitere Videoaufzeichnung im Ordner mit der Bezeichnung "GoPro" (Datei- name: GH010402) im Recht. Nachfolgend wird lediglich auf diese Videoaufzeich- nung näher einzugehen sein, zumal darauf die Geschehnisse vom 20. Juli 2020 aus nächster Nähe beobachtet werden können. Diese Videoaufzeichnung wurde mit einer GoPro-Kamera, welche gemäss Handskizze von R._____ in den Händen

- 212 - gehalten wurde (vgl. D24 act. 2/1), aufgenommen und enthält eine Tonspur. Schliesslich handelt es sich um die einzige im Recht liegende Videoaufzeichnung, welche zumindest ansatzweise Rückschlüsse auf die angebliche Bissattacke zum Nachteil von F._____ (Sachverhaltsabschnitt B.) zulässt. Auf der Videoaufzeichnung (BD act. 1/3, Dateiname: GH010402) ist Folgendes er- sichtlich: Die Aufseher befinden sich in der Besucherabteilung und öffnen die Türe eines Besuchszimmers (ab 00:00). Der Beschuldigte kommt aus dem Besuchszim- mer und betritt den Gang (ab 00:09). Er läuft zuvorderst durch die Gänge, während die Aufseher hinterher folgen. Direkt hinter dem Beschuldigten laufen zwei Schild- träger nebeneinander. Die Eskorte verläuft ruhig, bis sich der Beschuldigte kurz nach dem Passieren einer geöffneten Türe (T-Verzweigung) plötzlich umdreht und aus der Linksdrehung heraus unvermittelt mit den Händen gegen den Schutzschild des rechtsstehenden Aufsehers schlägt (00:43). In der Folge wird der Beschuldigte durch ein gemeinsames Vorgehen der Aufseher mit den Schutzschilden zu Boden gedrückt und fixiert. Ausserdem wird dem Beschuldigten das T-Shirt über den Kopf gezogen (ab 00:43). Anschliessend wird der Beschuldigte von den Aufsehern durch die Gänge getragen (ab 01:32). Dabei spricht der Beschuldigte wiederholt Be- schimpfungen und Drohungen gegenüber den Aufsehern aus. Zwischendurch wird der Beschuldigte mit nacktem Oberkörper und mit dem Gesicht Richtung Boden dreimal kurz auf den Boden gelegt. Anschliessend wird das Tragen des Beschul- digten jeweils fortgesetzt (02:10 bis 02:34; 03:10 bis 03:42; 04:13 bis 04:25). Die Aufseher durchqueren die Eingangshalle und kommen bei der Zelle Nr. … an. In der Zelle Nr. … wird der Beschuldigte auf den Boden gelegt (ca. ab 04:39). Dort hält F._____ den Kopf des Beschuldigten fest. Im Anschluss verlassen die Aufse- her die Zelle, während der Beschuldigte am Boden liegen bleibt. Schliesslich wer- den die innere Zellentüre und Hauptzellentüre der Zelle Nr. … durch die Aufseher geschlossen (ab 05:23). 26.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ ist zu konstatieren, dass er am 19. Mai 2022 parteiöffentlich zum Sachverhaltsabschnitt A. einvernommen wurde. In Anwesenheit der Verteidigung machte F._____ belastende Aussagen.

- 213 - Die Verteidigung richtete im Anschluss mehrere Ergänzungsfragen an F._____, welche dieser beantwortete (vgl. D24 act. 4/4). Am 12. Januar 2023 wurde F._____ sodann im Sinne einer Konfrontationseinvernahme nach Art. 146 Abs. 2 StPO zum Sachverhaltsabschnitt B. einvernommen (vgl. D24 act. 4/7). Damit ist der Konfron- tationsanspruch des Beschuldigten (betreffend beide Sachverhaltsabschnitte) ge- wahrt. Die Aussagen von F._____ zu Dossier 24 sind verwertbar. 26.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ Die Aussagen von F._____ erweisen sich als plausibel, detailreich und konsistent. Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022, auf welche sich F._____ nicht vorbereitet hatte (D24 act. 4/4, F/A 8), wusste er noch Einzelheiten zum Vorfall vom 20. Juli 2020 und konnte sie im Einklang mit seinen früheren Aussagen erneut wiedergeben. So wusste er noch, dass der Beschuldigte beim Schlagen eine Linksdrehung gemacht habe und wer der andere Schildträger war (D24 act. 4/4, F/A 16 f.). Seine Ausführungen zum Sachverhaltsabschnitt A. werden ausserdem durch die im Recht liegenden Videoaufzeichnungen (BD act. 1/3) und den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies (D24 act. 2/2) ge- stützt. Hinsichtlich des Sachverhaltsabschnitts B. weisen seine Ausführungen die gleiche Glaubhaftigkeit auf. In Übereinstimmung mit den Aussagen der anderen Aufseher erklärte F._____, dass der Beschuldigte das T-Shirt lediglich deshalb über dem Kopf getragen habe, damit dieser nicht spucken könne und seine Sicht eingeschränkt werde. Wenn F._____ am Handrücken verletzt worden sei, zeuge dies daher gerade von der Stärke, mit welcher der Beschuldigte zugebissen habe (D24 act. 4/7, F/A 20), was prima facie plausibel erscheint. Die Sachverhaltsvari- ante, wonach die Verletzung am Handrücken von F._____ von Schlägen gegen den Beschuldigten herrühren könnten, erscheint aus der von F._____ abgegebe- nen Begründung nicht überzeugend (vgl. D24 act. 4/7, F/A 27). Bedenkt man zu- dem, dass F._____ um die Aufzeichnung des ganzen Geschehens mit der GoPro- Kamera wusste, weshalb er davon ausgehen musste, dass sämtliches Handeln des Beschuldigten und von F._____ eingefangen werden könnte, erscheint abwegig, dass F._____ den Beschuldigten zu Unrecht einer Beissattacke bezichtigen würde. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen von F._____ als glaubhaft.

- 214 - 26.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Auch hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist anzumerken, dass die parteiöffentlichen Einvernahmen zu den Sachverhaltsabschnitten A. und B. getrennt, nämlich am 19. Mai 2022 und am 13. Januar 2023, erfolgten. In Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt A. machte C._____ belastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidigung. Die Verteidigung stellte C._____ sodann Ergän- zungsfragen (D24 act. 4/6, F/A 17 ff.). Demzufolge ist der Konfrontationsanspruch hinsichtlich des Sachverhaltsabschnitts A. gewahrt. Demgegenüber vermochte C._____ anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme, welche den Sachverhalts- abschnitt B. betraf, keine belastenden Aussagen mehr zu machen, zumal er sich gemäss eigenen Aussagen praktisch gar nicht mehr erinnern konnte (D24 act. 4/8, F/A 9). Dazu aufgefordert, die Geschehnisse vom 20. Juli 2020 zu schildern, konnte C._____ entweder keine Antwort abgeben (D24 act. 4/8, F/A 22 ff.), oder er sah sich gezwungen, auf seine Aussagen bei der Polizei zu verweisen (D24 act. 4/8, F/A 21, 32 f.). Damit wurde es der Verteidigung verunmöglicht, ihr Frage- recht wirksam auszuüben, weshalb in Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt B. eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs vorliegt. Zusammengefasst ist festzuhal- ten, dass die Aussagen von C._____ zu Sachverhaltsabschnitt A. verwertbar wer- den können, wohingegen diejenigen Aussagen, welche den Sachverhaltsab- schnitt B. betreffen, unverwertbar sind. 26.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ C._____ machte bei der Polizei in Bezug auf Sachverhaltsabschnitt A. in sich stim- mige und plausible Schilderungen. Seine Aussagen lassen sich mit denjenigen von F._____ widerspruchsfrei vereinbaren. Des Weiteren werden sie von den im Recht liegenden Videoaufzeichnungen gestützt. Dies gilt namentlich auch für die nicht angeklagten Drohungen gegen C._____ (vgl. D24 act. 4/3, F/A 8 f.; D24 act. 4/6, F/A 12 f.), welche auf der GoPro-Aufnahme (BD act. 1/3) zu hören sind, was für eine hohe Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ spricht. Ferner sind in den Aussagen von C._____ auch keine offensichtlichen Lügen- oder Fantasiesignale auszumachen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass ihm der Vorfall vom 20. Juli 2020 wieder in den Sinn gekommen ist, nachdem er den entsprechenden Rapport

- 215 - der JVA Pöschwies angeschaut hat (D24 act. 4/6, F/A 6 ff.). So wusste C._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 noch, dass er beim Vorfall vom 20. Juli 2020 (Sachverhaltsabschnitt A.) in der zweiten oder dritten Reihe stand (D24 act. 4/6, F/A 12), was mit Blick auf seine frühere Aussage konsistent ist (vgl. dazu D24 act. 4/3, F/A 4) und nicht dem vorgängig konsultierten Rapport entnommen werden konnte (vgl. D24 act. 2/2). Nach dem Gesagten sind die Aussagen von C._____ zu Sachverhaltsabschnitt A. als glaubhaft zu werten. 26.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ ist festzuhalten, dass er zu Protokoll gab, sich nicht auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahmen vorbe- reitet zu haben (D24 act. 4/5, F/A 2 ff.; D24 act. 4/10, F/A 11 ff.). Alsdann machte er hinsichtlich beider Sachverhaltsabschnitte belastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidigung und beantwortete deren Ergänzungsfragen (D24 act. 4/5, F/A 19 ff.; D24 act. 4/10, F/A 44). Damit ist der Konfrontationsanspruch des Be- schuldigten gewahrt. Die Aussagen von W._____ zu Dossier 24 sind somit verwert- bar. 26.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____ Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen betrifft, fällt bei W._____ in Betracht, dass er sich auf keine der beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vorbereitet hat (D24 act. 4/5, F/A 2 ff.; D24 act. 4/10, F/A 11 ff.). Trotz der bis dahin verstrichenen Zeit vermochte er auf Grundlage seiner Erinnerung Angaben zum Vorfall vom

20. Juli 2020 zu machen. Vor diesem Hintergrund erscheint eindrücklich, dass er die vordersten Aufseher mit den Schutzschilden, welche die Schläge des Beschul- digten abgefangen hätten, richtig bezeichnete (D24 act. 4/5, F/A 8 f.). W._____ er- wähnte sodann von sich aus auch den Umstand, dass "ein Mitarbeiter" bei diesem Vorfall stark beleidigt und bedroht worden sei. In der Folge bezeichnete er auch diesen Aufseher richtig (D24 act. 4/5, F/A 13 ff.). Erst anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023 offenbarte W._____ einige Erinne- rungslücken. Dabei belastete er den Beschuldigten nicht unnötig, wenn er ein- räumte, den fraglichen Biss nicht mitbekommen zu haben (D24 act. 4/10, F/A 26).

- 216 - In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen erscheinen die Aussagen von W._____ als sehr glaubhaft. 26.5.1 Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ ist zu sagen, dass er in Anwesenheit der Verteidigung belastende Aussagen machte, auch wenn er sich an viele Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte. Die Frage, ob er sich auf die (staats- anwaltschaftliche) Einvernahme vorbereit habe, verneinte er (D24 act. 4/9, F/A 10 ff.). Die Verteidigung stellte P._____ sodann eine Ergänzungsfrage. Vor die- sem Hintergrund ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von P._____ zu Dossier 24 sind verwertbar. 26.5.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ P._____ konnte nur wenige Aussagen in Bezug auf den Vorfall vom 20. Juli 2020 machen. Seine Erinnerungslücken gestand er offen ein. Es fällt auf, dass er sich an den Umstand, dass F._____ vom Beschuldigten gebissen worden sei, mit Sicher- heit habe erinnern können, während seine Aussagen im Verlauf der weiteren Ein- vernahme – mangels Erinnerung – im Kontrast dazu vage ausfielen. Die belastende Aussage, wonach F._____ gebissen worden sei, ist jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der angebliche Biss des Beschuldigten bereits einleitend von der ein- vernehmenden Staatsanwältin erwähnt wurde (vgl. D24 act. 4/9, F/A 11). Gleich- zeitig ist hervorzuheben, dass P._____ hinsichtlich der Bissattacke keine über seine Wahrnehmung hinausgehende Aussage machte, wenn er zu Protokoll gab, den Biss an sich nicht mitbekommen zu haben (D24 act. 4/9, F/A 26). Er habe erst später vom Biss zum Nachteil von F._____ erfahren (D24 act. 4/9, F/A 27). Über- zeugend wirkt sodann die Aussage von P._____, wonach auch er bereits durch den Handschuh hindurch gebissen worden sei, woraufhin er blaue Flecken an der Hand gehabt habe. Dies lasse sich damit erklären, dass die Handschuhe der Aufseher relativ dünn seien (D24 act. 4/9, F/A 29). Insgesamt erscheinen die Aussagen von P._____ als glaubhaft.

- 217 -

E. 26.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

E. 26.3 Einsatzstrafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 4 Tagessätze Geldstrafe führen. In Wür- digung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine Ein- satzstrafe von 6 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten für die Hinderung einer Amtshandlung in Dossier 29 als angemessen.

- 401 -

27. Sachbeschädigung (Dossier 30)

E. 26.6 Würdigung und Fazit Nunmehr gilt es die im Recht liegenden und verwertbaren Beweismittel zu Dos- sier 24 einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. In Bezug auf den Sachverhaltsab- schnitt A. kann ohne Weiteres auf die Videoaufzeichnungen (insbesondere GoPro- Aufnahme) abgestellt werden. Auch die glaubhaften diesbezüglichen Aussagen von F._____, C._____, W._____ und P._____ ergeben zusammen ein stimmiges und eindeutiges Gesamtbild, sodass der Sachverhaltsabschnitt A., wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, als erstellt gilt. Hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt B. dürfen die Aussagen von C._____ infolge Un- verwertbarkeit nicht herangezogen werden. Die GoPro-Aufnahme lässt sodann keine Tathandlung des Beschuldigten erkennen, zumal im fraglichen Zeitpunkt die Sicht auf den Beschuldigten und F._____ von einem anderen Aufseher verdeckt wird (BD act. 1/3, GoPro-Aufnahme, ca. ab 04:39). Gleichwohl ist eine schnelle Handbewegung bei F._____ auszumachen, die von ihm als schnelles bzw. reflexar- tiges Zurückziehen der Hand als Reaktion auf die Bissattacke beschrieben wurde (BD act. 1/3, GoPro-Aufnahme, 04:42; D24 act. 4/2, F/A 7; D24 act. 4/7, F/A 9). Ebendiese Bewegung wurde im Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2021 (D24 act. 8/8/9) als zwei visuell stark anmu- tende, ausholende und schlagähnliche Bewegungen des rechten Arms auf Höhe des Kopfbereichs des Beschuldigten gewertet (a.a.O., E. 4) und führten zum Ge- genverfahren (Verfahren der STA II, Unt.-Nr. A-1/2020/10025885). Die befragten Aufseher konnten zum Sachverhaltsabschnitt B. keine sachdienlichen Angaben machen, zumal sie die Bissattacke nicht selber wahrgenommen haben (D24 act. 4/9, F/A 26; D24 act. 4/10, F/A 26). Sie gaben jedoch übereinstimmend zu Pro- tokoll, dass sie kurz später auf andere Weise davon erfahren hätten, dass F._____ gebissen worden sei (D24 act. 4/9, F/A 27; D24 act. 4/10, F/A 27 und 42). Hinzu kommt, dass im eingeholten Arztbericht von einer Bisswunde von zwei Zähnen die Rede ist (D24 act. 6/3-4). Es erscheint zudem plausibel, dass der Beschuldigte trotz dem Umstand, dass die Aufseher Handschuhe tragen würden, eine solche Verlet- zung verursachen könnte. Darauf deutet insbesondere die glaubhafte Aussage von P._____, wonach auch er bereits durch den Handschuh hindurch gebissen worden

- 218 - sei (vgl. D24 act. 4/9, F/A 29). Auch das über den Kopf gezogene T-Shirt des Be- schuldigten dürfte für diesen kein Hindernis gewesen sein, zumal diese Mass- nahme lediglich das Spucken verhindern und eine Einschränkung seiner Sicht be- zwecken sollte. Eine Bissattacke wäre für den Beschuldigten sodann auch kein neuartiges Verhalten, nachdem bereits in Dossier 13 eine solche zum Nachteil ei- nes anderen Aufsehers erstellt wurde (vgl. dazu vorstehend Ziff. II.17.5). Im Übri- gen wurde bereits an anderer Stelle zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte die Aufseher in der Vergangenheit gebissen habe oder dies zumindest versucht habe (vgl. D12 act. 4/1, F/A 4; D12 act. 5/6, S. 15; D13 act. 4/1, F/A 16 ff.; D23 act. 4/1, F/A 4 und 8; D23 act. 4/2, F/A 7). Nicht zuletzt spricht auch der im Recht liegende Rapport der JVA Pöschwies vom 20. Juli 2020, welcher sich inhaltlich ohne Weiteres mit dem sichergestellten Videomaterial vereinbaren lässt, von einer Bissattacke des Beschuldigten in den rechten Handrücken eines Aufsehers (D24 act. 2/2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Sachverhaltsdarstellung von F._____ als überzeugend. Im Unterschied dazu erscheint die von der Verteidigung geltend gemachte These, dass die Verletzungen am Handrücken von F._____ durch Schläge gegen den Beschuldigten entstanden seien, mit Blick auf das Ver- letzungsbild als abwegig. Vielmehr kann nämlich davon ausgegangen werden, dass das fotografierte Verletzungsbild (D24 act. 2/3) Resultat davon ist, dass der Beschuldigte durch sein T-Shirt und den Handschuh beissen musste, um F._____ eine entsprechende Wunde am rechten Handrücken zuzufügen. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen kann der Sachverhaltsabschnitt B. aufgrund der Gesamtumstände als erstellt gelten.

E. 27 Dossier 25: Sachverhaltserstellung in concreto

E. 27.1 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte am Tag der Tatbegehung in eine neu gebaute Zelle verlegt wurde. Nach seiner Verlegung begann er unmittelbar damit, die neue Zelle zu inspizieren und auf Schwachstellen zu untersuchen, um sie in den nachfolgenden Stunden zu demo- lieren. Dabei verursachte er einen beträchtlichen Sachschaden von ungefähr Fr. 8'460.–. Die Zerstörungswut des Beschuldigten war diesmal zielgerichteter und sein Vorgehen systematisch, machte er doch praktisch alles kaputt, was sich in der Zelle überhaupt kaputt machen lässt. Die Tat offenbart eine nicht unerhebliche Ge- waltbereitschaft und kriminelle Energie. Das objektive Tatverschulden ist aber im Rahmen aller denkbaren Sachbeschädigungen gleichwohl noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist die vor- sätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Ferner ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Sachbeschädigung in Dossier 30 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagen.

E. 27.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juli 2020 sagte W._____ hinsichtlich des Vorfalls vom 24. Juli 2020 aus, dass der Beschuldigte mit erhobenem Mittelfin- ger, grinsend aus der Zelle Nr. … gekommen sei. Danach sei der Beschuldigte in Richtung Treppe gegangen, die von der Zelle zum Spazierhof führe. Ungefähr in der Mitte des Gangs habe sich der Beschuldigte sodann schnell nach rechts weg- gedreht, habe beide Fäuste hochgerissen und mit voller Wucht nach vorne in Rich- tung von W._____ geschlagen. Diesen Schlag habe W._____ mit dem Schutzschild abfangen können. In der Folge hätten die Aufseher den Beschuldigten zu Boden geführt und hernach zurück in die Zelle gebracht (D25 act. 4/1, F/A 4 f.). Bei diesem Vorfall sei niemand verletzt worden (D25 act. 4/1, F/A 7 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2022 dazu aufgefordert zu schildern, was sich beim Vorfall vom 24. Juli 2020, ca. 9.25 Uhr zugetragen habe, erklärte W._____, nichts mehr im Detail zu wissen. Er habe sich nicht auf diese Einvernahme vorbereitet (D25 act. 4/2, F/A 5 und 7). Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung vom 24. Juli 2020 (06:50 bis 09:30) bestätigte W._____, dass darauf kein Schlag vom Beschuldigten gegen den Schutzschild des vordersten Auf- sehers zu sehen sei, sondern dass der Beschuldigte mit den Unterarmen voraus mit Wucht gegen die beiden Schildträger stürme und mit Kraft gegen die Schilde drücke (D25 act. 4/2, F/A 12 f.).

E. 27.1.2 Videoaufzeichnung vom 24. Juli 2020 Der im Recht liegenden Videoaufzeichnung aus dem Arrestgang (BD act. 1/3) lässt sich Folgendes entnehmen: Acht Aufseher versammeln sich im Arrestgang vor der Zelle Nr. …, wovon einer die GoPro-Kamera in der Hand hält (ab 00:39). Danach wird die Hauptzellentüre geöffnet, woraufhin drei Aufseher in den Sicherheitsvor- raum eintreten, während der Aufseher mit der Kamera das Geschehen vom Tür- rahmen aus filmt (ab 01:23). Im Anschluss werden dem Beschuldigten durch Ver- sorgungsklappen die Fuss- und Handfesselungen angelegt (bis 07:30). Danach öff- net ein mit Schutzschild ausgerüsteter Aufseher die innere Zellentüre und führt den

- 220 - üblichen Kontrollblick durch (ab 08:08). Die drei Aufseher verbleiben im Sicher- heitsvorraum und machen dem Beschuldigten Platz, damit dieser durch den Sicher- heitsvorraum hindurch in den Arrestgang treten kann, was dieser auch tut. Dabei hält der Beschuldigte seine Unterarme angewinkelt vor dem Oberkörper, streckt seinen rechten Mittelfinger in Richtung der Aufseher aus und grinst (ab 08:16). In der Mitte des Arrestgangs angekommen, stürmt der Beschuldigte unvermittelt mit vollem Körpergewicht auf die zwei Schutzschilde der vor ihm positionierten Aufse- her zu und drückt sich dagegen (ab 08:19). In der Folge wird der Beschuldigte durch ein gemeinsames Vorgehen der Aufseher zu Boden geführt und fixiert. Schliesslich wird der Beschuldigte wieder zurück in die Zelle getragen. Die Videoaufzeichnung BK_20200724 (vgl. BD act. 1/3, GoPro-Aufnahme) bildet das gleiche Geschehen aus nächster Nähe mit Ton ab. Darauf sind die Vorberei- tungen für den Hofgang des Beschuldigten aufgrund der Nähe der aufzeichnenden Kamera im Vergleich zur ersten Videoaufzeichnung genauer erkennbar. Im Übrigen kann jedoch zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Abschliessend kann festgehalten werden, dass der auf den Videoaufzeichnungen erkennbare Tatablauf mit der Umschreibung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift vollumfänglich übereinstimmt. 27.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgesagt hat, zum Vorfall vom 24. Juli 2020 nichts mehr im Detail zu wissen, zumal er auch nicht vorgängig den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies gelesen habe. W._____ habe je- doch bei der polizeilichen Einvernahme die Wahrheit gesagt (D25 act. 4/2, F/A 5 ff.). Jeweils auf Vorhalt der übrigen Beweismittel beantwortete W._____ die Fragen des Staatsanwalts. Die Verteidigung verzichtete auf das Stellen von Ergän- zungsfragen und versuchte somit nicht, frühere Aussagen von W._____ in Zweifel zu ziehen oder deren Glaubhaftigkeit infrage zu stellen. Bei dieser Sachlage sind die Aussagen von W._____ zu Dossier 25 verwertbar.

- 221 - 27.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____ Die Aussagen von W._____ sind in sich stimmig und sachlich. Seine Sachverhalts- darstellung wird von der sichergestellten Videoaufzeichnung gestützt. Sie enthält zudem keine erkennbaren unnötigen Belastungen oder Übertreibungen. Insbeson- dere bestätigte er, dass auf der ihm vorgehaltenen Videoaufzeichnung kein Schlag, sondern ein Zustürmen mit den Unterarmen des Beschuldigten zu sehen sei (D25 act. 4/2, F/A 13), womit er seine frühere Aussage präzisierte (vgl. dazu D25 act. 4/1, F/A 4). Damit können die Aussagen von W._____ als glaubhaft bezeichnet werden.

E. 27.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

E. 27.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 18 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen

- 402 - Verhältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 30 als an- gemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 13 Tage führt.

28. Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 31)

E. 27.4 Es wurde bereits ausgeführt, dass das Ziel des Beschuldigten darin be- stand, die untere Versorgungsklappe mit seiner bzw. seinem Arm zu blockieren. Dies tat er, um die Tätigkeit der Aufseher zu erschweren. Der Beschuldigte han- delte mit Wissen und Willen in Bezug auf die Hinderung einer Amtshandlung, wes- halb direkter Vorsatz gegeben ist.

28. Dossier 30: Sachbeschädigung

E. 28 Dossier 26: Sachverhaltserstellung in concreto

E. 28.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte ging vorliegend ähnlich vor wie bereits in Dossier 29, indem er zur unteren Versorgungsklappe hechtete und seinen Arm durchsteckte. Im An- schluss verteidigte er die geöffnete Versorgungsklappe und weigerte sich, seinen Arm zurück in die Zelle zu ziehen. Damit verhinderte er die gefahrenlose Essens- abgabe durch die Aufseher. Der Beschuldigte hielt die Abstandsvorschrift nicht ein und überraschte mit seinem plötzlichen Aufspringen die Aufseher, welche ihm das Frühstück überbringen wollten. Die Aufseher sahen sich gezwungen, die Essens- abgabe abzubrechen, zumal der Beschuldigte keine Anstalten machte, seinen Arm aus der Versorgungsklappe zu nehmen. Stattdessen streckte er den Aufsehern den Stinkefinger aus. Die Essensabgabe wurde damit gänzlich verunmöglicht. Die ob- jektive Tatschwere ist im mittleren Bereich von Hinderungen einer Amtshandlung anzusetzen. Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten fällt in Betracht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Hinderung einer Amtshandlung in Dossier 31 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objek- tive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Das Tat- verschulden kann daher insgesamt als leicht eingestuft werden. Dies führt im Re- sultat zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe.

E. 28.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen AI._____ Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2020 schilderte AI._____ den Vorfall vom 31. Juli 2020 folgendermassen: Als die Zeit für den Spaziergang des Beschuldigten abgelaufen sei, seien die Aufseher zur Türe in den Spazierhof runtergegangen, um den Beschuldigten in die Zelle zurückzuführen. Daraufhin sei der Beschuldigte aufgefordert worden, zum Ausgang zu kommen. Dieser habe sich

- 222 - geweigert und die Aufseher beleidigt. Der Beschuldigte habe unter anderem ge- sagt, dass die Aufseher ihn holen sollten, die Aufseher doch nichts könnten und er sie kaputt machen werde. Die Aufseher hätten während zehn Minuten gewartet und ihn dabei immer wieder aufgefordert, sich kooperativ zu verhalten und in die Zelle zurückzugehen. Nachdem dies erfolglos geblieben sei, hätten sich die Aufseher ins Büro zurückgezogen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Dabei habe der Abteilungsleiter festgelegt, dass der Beschuldigte geholt werden müsse, sollte er sich weiterhin verweigern. Daraufhin seien die Aufseher wieder zum Spazierhof gegangen, wo sie ihre Positionen eingenommen hätten. Der Beschuldigte habe sich nach wie vor geweigert, den Spazierhof zu verlassen. Nach weiteren 15 Minu- ten, in denen P._____ mit dem Beschuldigten verhandelt und diesen wiederholt aufgefordert habe, den Spazierhof zu verlassen, sei der Entscheid gefallen, den Beschuldigten holen zu gehen. Als der Beschuldigte bemerkt habe, dass die Auf- seher in den Spazierhof kämen, habe er bei der Türe eine Kampfstellung einge- nommen. AI._____ sei zuvorderst gewesen und habe die Türe zum Spazierhof ge- öffnet. Vor ihm sei der Beschuldigte in Kampfstellung gestanden. AI._____ habe ihn gebeten, endlich den Spazierhof zu verlassen und in die Zelle zurückzukehren, worauf der Beschuldigte geantwortet habe, dass die Aufseher herein kommen soll- ten, er mache sie kaputt. In der Folge habe der Beschuldigte mit voller Wucht in Richtung von AI._____ geschlagen. AI._____ habe diesen Schlag mit dem Schutz- schild abgeblockt und den Schild gegen den Beschuldigten gedrückt, um zu ver- hindern, dass der Beschuldigte erneut schlagen könnte. Die hinter AI._____ ste- henden Aufseher hätten sodann unterstützend eingegriffen und den Beschuldigten zu Boden gebracht, wo dieser sofort habe fixiert werden können (D26 act. 4/1, F/A 4). Beim Rückverbringen in die Zelle habe der Beschuldigte gelacht und ge- schrien, dass er mit Gewalt alles bekomme (D26 act. 4/1, F/A 7). AI._____ gab bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 an, sich nicht auf diese Einvernahme vorbereitet zu haben (D26 act. 4/2, F/A 7). Auf entsprechende Nachfrage schilderte AI._____, dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 31. Juli 2020 vom Spazierhof nicht wieder habe reingehen wollen, als die Zeit für den Spaziergang abgelaufen sei. Die Aufseher hätten vom Abteilungsleiter den Auftrag erhalten, den Beschuldigten reinzuholen. Die Aufseher hätten 10 oder 15

- 223 - Minuten lang erfolglos versucht, den Beschuldigten hierzu zu überreden (D26 act. 4/2, F/A 10 f.). Weiter führte AI._____ aus, dass die Aufseher nach unten ge- gangen seien, um die Türe zu öffnen. Er habe den Schutzschild getragen und sei der Vorderste gewesen. Als die Aufseher die Türe geöffnet hätten, habe der Be- schuldigte sogleich AI._____ angegriffen, wobei er von oben ausgeholt und mit den Handfesselungen in Richtung Kopf geschlagen habe. Den Schlag habe AI._____ mit dem Schild abwehren können. Anschliessend hätten die Aufseher den Beschul- digten zu Boden bringen, fesseln und reintragen können (D26 act. 4/2, F/A 12 f. und PN S. 3).

E. 28.1.2 Videoaufzeichnungen vom 31. Juli 2020 Zu Dossier 26 liegen insgesamt acht Videoaufzeichnungen im Recht, wobei vier Aufzeichnungen von der GoPro-Kamera und die übrigen von fest installierten Über- wachungskameras stammen (vgl. BD act. 1/3). Nachfolgend wird lediglich auf die GoPro-Aufnahmen näher eingegangen, zumal die übrigen Videoaufzeichnungen (vgl. BD act. 1/3, Ordner "Incident1" und "Incident2") die Geschehnisse vom 31. Juli 2020 lediglich aus einer anderen Perspektive abbilden und die exakte zeitliche Ein- ordnung der Geschehnisse erlauben, darüber hinaus jedoch keinen wesentlichen Mehrwert bieten. Auf der GoPro-Aufnahme mit der Bezeichnung GH0100014 (Ordner "GoPro") ist zu sehen, wie die Aufseher in den Sicherheitsvorraum der Zelle Nr. … treten, wäh- rend sich der Beschuldigte noch in der Zelle befindet (ab 00:00). Anschliessend werden die Vorbereitungen für den Hofgang, namentlich das Montieren der Hand- und Fussfesselungen, vorgenommen. Dem Beschuldigten wird für diesen Tag ein langer Hofgang in Aussicht gestellt (ab 01:15). Auf der GoPro-Aufnahme mit der Bezeichnung GH010015 (Ordner "GoPro") ist Fol- gendes ersichtlich: Die Aufseher in Schutzausrüstung sind im Arrestgang positio- niert und blicken in Richtung des Treppenabgangs, der in den Hof führt (ab 00:00). Gegenüber der Türe zum Treppenabgang befindet sich Zelle Nr. …. Nach dem Treppenabgang folgt eine Türe, die direkt nach draussen in den Hof führt. Draussen auf der anderen Seite der Türe steht der Beschuldigte. Dieser befindet sich an der

- 224 - Türe und blickt nach drinnen in Richtung der Aufseher. Die Aufseher fordern den Beschuldigten dazu auf, den Hof zu verlassen und rein- bzw. hochzukommen, um in die Zelle zurückzukehren. Dieser wiederholten Aufforderung kommt der Beschul- digte nicht nach. Er bleibt unten im Hof vor der Türe stehen und weigert sich, her- einzukommen. Die Aufseher versuchen über mehrere Minuten, den Beschuldigten zum Hereinkommen zu überreden, was aber nicht gelingt (bis 05:20). Schliesslich wird die Türe oben beim Treppenabgang geschlossen und die Aufseher ziehen sich zurück. Sodann ist auf der GoPro-Aufnahme mit der Bezeichnung GH010016 zu sehen, wie die Aufseher wiederum im Arrestgang mit dem Blick durch die geöffnete Tür zum Treppenabgang in Richtung des Beschuldigten schauen, der nach wie vor un- ten draussen vor der Türe steht. Der Beschuldigte wird abermals aufgefordert, her- ein- bzw. hochzukommen (ab 00:00). Dieser leistet jedoch weiterhin keine Folge. Daraufhin begeben sich die Aufseher in Schutzausrüstung nach unten zur Türe, welche nach draussen in den Hof führt, wo der Beschuldigte steht (ab 00:37). Unten angekommen, bleiben die Aufseher im Inneren vor der Türe stehen und bespre- chen sich (ab 00:55). Im Anschluss öffnen die Aufseher die Türe, welche nach in- nen aufschwingt (ab 01:45). Der Beschuldigte steht vor der Türe und scheint eine Kampfposition einzunehmen. Die Aufseher fordern den Beschuldigten erneut dazu auf, hereinzukommen, worauf dieser nicht reagiert. Im Moment, als dem Beschul- digten gesagt wird, dass nun seine letzte Chance sei, holt der Beschuldigte mit seinen Unterarmen bzw. Händen aus und schlägt einmal mit grosser Wucht gegen den ersten Schutzschildträger, wobei er versucht, die Aufseher zurückzudrängen (ab 01:55). In der Folge drücken die Aufseher dagegen und führen den Beschul- digten draussen im Hof zu Boden, wo der Beschuldigte fixiert wird (ab 01:58). Schliesslich wird der Beschuldigte zurück in die Zelle Nr. … getragen (ab 02:31). Die GoPro-Aufnahme mit der Bezeichnung GH010018 gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.

- 225 - 28.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von AI._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von AI._____ ist zu konstatieren, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit der Verteidigung zum Vorfall vom 31. Juli 2020 äusserte und dabei belastende Aus- sagen machte. Die Verteidigung machte von ihrem Recht auf Ergänzungsfragen keinen Gebrauch. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist gewahrt. Dementsprechend sind die Aussagen von AI._____ in der polizeilichen und staats- anwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 26 verwertbar. 28.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von AI._____ AI._____ legte die Abläufe, welche zum Vorfall vom 31. Juli 2020 führten, anläss- lich der polizeilichen Einvernahme ausführlich und schlüssig dar. So schilderte er glaubhaft, dass die Aufseher über mindestens 15 Minuten erfolglos versucht hät- ten, den Beschuldigten dazu zu bewegen, reinzukommen. Seine Ausführungen wir- ken nicht übertrieben, sondern lassen sich weitestgehend mit den im Recht liegen- den Videoaufzeichnungen vereinbaren. Dies gilt namentlich auch für die Aussagen, wonach der Beschuldigte eine Kampfstellung eingenommen habe, als er bemerkt habe, dass die Aufseher in den Hof kommen würden, sowie derjenigen, wonach auch AI._____ als vorderster Schildträger den Beschuldigten unmittelbar vor dem tätlichen Angriff nochmals gebeten habe, reinzukommen (vgl. D26 act. 4/1, F/A 4 und BD act. 1/3, GoPro-Aufnahme GH010016, ab 01:45 bzw. 01:48). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte er in groben Zügen, wie sich der Vorfall vom 31. Juli 2020 abgespielt habe, ohne sich in Widersprüche zu ver- stricken. Insgesamt sind die Aussagen von AI._____ als glaubhaft zu bezeichnen.

E. 28.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

- 403 -

E. 28.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 4 Tagessätze Geldstrafe führen. In Wür- digung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 6 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Hinderung einer Amts- handlung in Dossier 31 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprin- zips zu einer Straferhöhung um 4 Tagessätze Geldstrafe führt.

29. Sachbeschädigung (Dossier 32)

E. 29 Dossier 27: Sachverhaltserstellung in concreto

E. 29.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte verursachte einen Sachschaden von ungefähr Fr. 1'980.–. Die objektive Tatschwere befindet sich damit im unteren Bereich. Indem der Beschul- digte neun Mal gegen die in die Wand eingelassene Gegensprechanlage trat, machte er diese unbrauchbar. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Sachbe- schädigung in Dossier 32 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatver- schulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Entsprechend ist das Tatverschulden als sehr leicht zu beurteilen. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Tagen.

E. 29.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Q._____ Q._____ schilderte die Geschehnisse vom 29. und 30. August 2020 folgendermas- sen: I._____ und er hätten an diesem Wochenende Tagdienst gehabt. I._____ habe die Drohungen, die der Beschuldigte über die Gegensprechanlage gegen Q._____ ausgesprochen habe, mitgehört. In der Aktennotiz der JVA Pöschwies seien nur die extremsten Drohungen aufgeführt. Ein Teil der Drohungen sei im Journal der JVA Pöschwies notiert worden (D27 act. 4/1, F/A 4). Q._____ könne grundsätzlich mit den Drohungen des Beschuldigten umgehen. Wenn jedoch auch seine Frau und Kinder bedroht würden, gehe dies zu weit. Falls der Beschuldigte aus der Haft entlassen würde, müsse sich Q._____ grosse Sorgen machen und Massnahmen treffen, um seine Familie vor dem Beschuldigten zu schützen. Q._____ traue es dem Beschuldigten zu, dass sich dieser in Freiheit an den Aufsehern und deren Familien rächen würde. Zudem rechne er damit, dass der Beschuldigte die Aufse- her vor der JVA Pöschwies aufsuchen und mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand (z.B. Machete) angreifen würde. Der Beschuldigte habe schon mehr- fach gesagt, dass er die Aufseher vernichten werde. Das sei sein Ziel. Der Beschul- digte hätte in Freiheit die Möglichkeit, die Wohnorte der Aufseher ausfindig zu ma- chen (D27 act. 4/1, F/A 5). Der Beschuldigte habe zwar schon wiederholt Drohun- gen gegen ihn persönlich ausgesprochen, aber noch nie so direkt gegen seine Frau und Kinder. Diese direkt an ihn und seine Familie gerichteten Drohungen würden

- 227 - Q._____ sehr belasten, zumal er zuhause auch nicht darüber sprechen dürfte (D27 act. 4/1, F/A 8). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2022 hatte Q._____ einen Auszug des Journals der JVA Pöschwies bei sich. Die entsprechen- den Journaleinträge habe er im Vorfeld der Einvernahme gelesen (D27 act. 4/2, F/A 5 f. und PN S. 2). Auf entsprechende Nachfrage erklärte Q._____, dass er sich auch ohne Lesen des Journals noch an die Vorfälle vom 29. und 30. August 2020 erinnert hätte und er die Drohungen auch nie vergessen werde (D27 act. 4/2, F/A 7 ff.). Auf die Frage, ob er anlässlich der polizeilichen Einvernahme die Wahr- heit gesagt habe, bestätigte Q._____, immer die Wahrheit gesagt zu haben, auch wenn er sich an die polizeiliche Einvernahme vom 1. September 2020 nicht mehr erinnern könne (D27 act. 4/2, F/A 10 f.). Auf Vorhalt der im Journal der JVA Pöschwies aufgeführten, angeblich am 29. und 30. August 2020 ausgespro- chenen Drohungen, bestätigte Q._____, dass diese so ausgesprochen und gegen ihn gerichtet worden seien (D27 act. 4/2, F/A 18 ff., 21 f. und 23 f.). Dass diese Dro- hungen jeweils gegen ihn gerichtet gewesen seien, schliesse Q._____ daraus, dass der Beschuldigte genau wisse, wo er wohne und welche Nationalität er habe (D27 act. 4/2, F/A 20). Sodann gab Q._____ zu Protokoll, dass diese Worte des Beschuldigten sehr belastend gewesen seien und er befürchte, der Beschuldigte werde die Drohungen irgendwann in die Tat umsetzen, wenn er die Chance dazu erhalte (D27 act. 4/2, F/A 30 ff.). Auf entsprechende Ergänzungsfrage führte Q._____ aus, dass der Zellenruf des Beschuldigten ins Büro gesendet werde, wo es dann klingle. Alle im Büro würden laut hören, was über die Zellenkommunikation gesagt werde. Jeder Aufseher könne zwar selber entscheiden, ob und wann der Zellenruf gesperrt werde. Es werde jedoch zunächst zugehört, ob der Insasse ne- ben Drohungen auch etwas äussere, was er wirklich benötige. Dies sei auch beim Beschuldigten so gewesen (D27 act. 4/2, F/A 35 ff.).

E. 29.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen I._____ Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2022 führte I._____ aus, dass Q._____ vom Beschuldigten am Wochenende vom 29. und

E. 29.1.3 Audioaufzeichnungen (CD mit Tonaufnahmen) Den Akten liegen sodann zehn Audiodateien bei, auf welchen Drohungen des Be- schuldigten gegenüber Aufsehern zu hören sind (D27 act. 2/3). Vorliegend ist le- diglich auf zwei Dateien mit der Bezeichnung "Drohung gg Q._____" näher einzu- gehen. Auf der Audiodatei "09-Drohung gg Q._____" (D27 act. 2/3) ist unter anderem Fol- gendes zu hören: "Du… Hund [aus dem Staat BL._____], du Hurensohn. Deine Frau wird vergewaltigt, du Nuttensohn. Du kleiner … Hund [aus dem Staat BL._____], du Dreck. Ich hasse die … [Personen des Staates BL._____]. Ich werde dich töten. Du wirst eine Kugel bekommen. Ich weiss alles über dich, du Hurensohn. Du kleiner dreckiger Wichser. Deine Frau wird vergewaltigt und du hast ein Prob- lem. Du bist Dreck. Wenn ich dich erwische, töte ich dich. Ich besuche dich dort in U._____. Mach dir keine Sorgen. Du bist am Arsch. Du… Schwein [aus dem Staat BL._____]. Ich töte dich. Schade, dass ich jetzt nichts mache kann. Das regt mich am meisten auf. Aber irgendwann kommt der Tag. Es geht nicht mehr lange, bis ich endlich schlagen kann. Ich bringe euch um. Du Nuttensohn. Du … Hund [aus dem Staat BL._____]." Auf der Audiodatei "08-Drohung gg. Q._____ (5)" ist unter anderem Folgendes zu hören: "Du Stück Scheisse. Fick dich, du Hurensohn. Deine Mutter, deine Frau und deine Kinder. Ich werde sie essen. Scheiss … Hund [aus dem Staat BL.____], ver- recke. Deine Fotze Frau wird vergewaltigt, du Hurensohn. Deine Kinder werde ich essen. Pöschwies wird brennen. Wenn ich euch erwische, töte ich euch. Ich steche euch in den Hals. Ich bringe euch um, jeden von euch Dreck. Ihr seid der grösste Dreck. Ihr seid eine Plage. Euer Blut soll fliessen. Ihr seid ein Stück Scheisse, ver- dammte Nuttensöhne. Ihr kleinen dreckigen elenden Hurenkinder." 29.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist zu konstatieren, dass er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme belastende Aussagen machte und jeweils auf Vorhalt der entsprechenden Journaleinträge bestätigte, dass der Beschuldigte diese Drohungen so gegenüber ihm ausgesprochen habe.

- 230 - Die anwesende Verteidigung stellte Q._____ sodann Ergänzungsfragen, welche dieser beantwortete. Bei dieser Sachlage ist der Konfrontationsanspruch des Be- schuldigten gewahrt. Die Aussagen von Q._____ in der polizeilichen und staatsan- waltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 27 sind gewahrt. 29.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____ Die Darstellungen von Q._____ wirken plausibel, in sich stimmig und nachvollzieh- bar. Seine Aussage, wonach er die angeklagten Drohungen nie mehr vergessen werde, erscheint glaubhaft, nachdem er eindrücklich beschrieb, dass er zwar mit persönlich an ihn gerichteten Drohungen des Beschuldigten umgehen könne, nicht aber mit solchen, welche sich gegen seine Frau und Kinder richten würden (D27 act. 4/1, F/A 4). Insoweit ist auch festzustellen, dass Q._____ nicht wegen jeder beliebigen Drohung eine Strafanzeige gestellt hat, er dies jedoch für die fraglichen Vorfälle als angebracht erachtete (vgl. D27 act. 4/2, F/A 20). Vor diesem Hinter- grund mutet es auch nicht unglaubhaft an, wenn sich Q._____ namentlich an seine frühere Einvernahme oder an die Gründe für die Sicherstellung der Audiodateien nicht erinnern konnte, gleichzeitig aber noch den ungefähren Wortlaut der für ihn schwer belastenden Drohungen präsent hatte. Er habe lediglich den genauen Wort- laut der Drohungen vor der Einvernahme im Journal der JVA Pöschwies nachlesen wollen (D27 act. 4/2, F/A 8). Q._____ wies sodann auf die – seiner Ansicht nach zu wenig Beachtung zukommenden – Arbeitsbedingungen der Aufseher hin, womit er auf authentische Art zum Ausdruck bringt, dass es ihm lieber gewesen wäre, er hätte jeweils die fraglichen Drohungen beispielsweise durch die Unterdrückung der Zellenkommunikation sperren können. Dies habe er jedoch nicht tun dürfen und habe er auch nicht getan, sodass er sich fast täglich diesen Drohungen des Be- schuldigten habe aussetzen müssen (D27 act. 4/2, F/A 29). Der Beschuldigte hat für die angeblichen Drohungen auch keine eigene Sachdarstellung abgegeben, welche Zweifel an den Ausführungen von Q._____ entstehen lassen würden. Viel- mehr erscheint die Version von Q._____ auch mit Blick auf das bekannte Verhal- tensmuster des Beschuldigten, wozu auch massive verbale Gewalt gehört, plausi- bel. Die Schilderungen von Q._____ erscheinen daher insgesamt als glaubhaft.

- 231 - 29.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ kann auf die vorstehen- den Ausführungen zu Q._____ (vgl. Ziff. II. 29.2.1) verwiesen werden. 29.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ Die Aussagen von I._____ erweisen sich als sachlich und in sich stimmig. Überdies stützen sie die Sachverhaltsdarstellung von Q._____ und weisen keine offensicht- lichen Übertreibungen auf. Glaubhaft erscheint insbesondere die Aussage, wonach er vor der Einvernahme das Journal der JVA Pöschwies habe lesen müssen, weil er zu so vielen Einvernahmen vorgeladen worden sei. Danach habe er sich aber wieder an die konkreten Vorfälle vom 29. und 30. August 2020 erinnern können (vgl. D27 act. 4/4, F/A 6 f. und 37). Die Aussagen von I._____ sind insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen.

E. 29.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

- 404 -

E. 29.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 4 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 6 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 32 als ange- messen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 4 Tage führt.

30. Tagessatzhöhe

E. 29.4 Würdigung und Fazit Im Sinne einer Gesamtwürdigung der im Recht liegenden Beweismittel gilt es ab- schliessend festzuhalten, dass für die Sachverhaltserstellung einerseits auf die glaubhaften Aussagen von Q._____ und I._____ ergänzt durch die entsprechenden Journaleinträge (D27 act. 2/2) abgestellt werden kann. Andererseits lässt sich der Sachverhalt auch mit den sichergestellten Audioaufzeichnungen erstellen, welche die vom Beschuldigten ausgehende verbale Gewalt wohl am eindrücklichsten zu veranschaulichen vermögen. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die beiden vor- stehend wiedergegebenen Wortlaute der Audioaufzeichnungen mit den angeklag- ten Drohungen vom 29. August 2020, 12.18 Uhr, und 30. August 2020, 10.40 Uhr, korrespondieren. In Bezug auf die angeklagte Drohung vom 29. August 2020, um

E. 30 August 2020 massiv bedroht worden sei, als diese beiden Aufseher im Dienst

- 228 - gewesen seien (D27 act. 4/4, F/A 5). Als Vorbereitung auf diese Einvernahme habe I._____ in die diesbezüglichen Unterlagen geschaut, womit er die Journaleinträge im Journal der JVA Pöschwies vom 29.und 30. August 2020 meinte, da er nunmehr bereits zum sechsten Mal bei der Staatsanwaltschaft sei und es aufgrund der An- zahl der Vorfälle schwierig sei (D27 act. 4/4, F/A 6 f.). Nach dem Lesen der ersten paar Sätze im Journal habe er aber gewusst, um welche Vorfälle es bei dieser Ein- vernahme gehe (D27 act. 4/4, F/A 10 f.). Sodann gab I._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte bei jedem Kontakt via Zellenkommunikation und Verpflegung den Aufseher Q._____ und seine Familie bedroht habe. Die konkreten Drohungen hät- ten in "schneide dir den Kopf ab", "ich bringe dich um", "ich komme nach U._____" und dergleichen bestanden, welche über den ganzen Tag ausgesprochen worden seien (D27 act. 4/4, F/A 13). Sicher 95% dieser Drohungen hätten jeweils I._____ und Q._____ zusammen gehört, da die beiden Aufseher mehr oder weniger immer zu zweit unterwegs gewesen seien und das Büro gehütet hätten (D27 act. 4/4, F/A 14 f.). Auf Vorhalt der Drohung um 12.18 Uhr, wie sie in der Aktennotiz vom

E. 30.1 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils. In die Be- messung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögens- verhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungs- pflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Existenzminimum stellt jedoch nur ein Berechnungskriterium dar und nicht eine Grenze für die Höhe des Tagessatzes. Das Vermögen ist für die Bemessung des Tagessatzes nicht ge- nerell, sondern nur als Korrektiv vor allem bei Tätern in Betracht zu ziehen, die über ein grosses Vermögen verfügen oder aber kein oder bloss ein geringes Einkommen ausweisen. Der Tagessatz soll dem Teil seines täglichen wirtschaftlichen Einkom- mens entsprechen, auf den der Beschuldigte nicht zwingend angewiesen ist (vgl. dazu HUG, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere einschlägige Erlasse mit Kommentar zu StGB, JStG, den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 20. Auflage 2018, Art. 34 N 18 ff.). Der Tagessatz darf nicht mehr als Fr. 3'000.– betragen (Art. 34 Abs. 2 StGB).

E. 30.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2020 bestätigte C._____, dass der Beschuldigte ihm gedroht habe: "C._____ du Hurensohn, ich bringe dich

- 233 - um", wie dies in der Aktennotiz und im Journal der JVA Pöschwies festgehalten wurde. Demgegenüber sei die Drohung "Deine Frau wird vergewaltigt" nicht an ihn, sondern an Q._____ gerichtet gewesen (D28 act. 4/1, F/A 5 f.). Der Beschuldigte habe die vorerwähnte Drohung direkt an C._____ gerichtet, wobei es sich nicht um die erste persönlich an ihn gerichtete Drohung handle. C._____ gehe davon aus, dass der Beschuldigte einen Hass gegen ihn entwickelt habe und dieser jede Mög- lichkeit nutzen werde, ihn während der Betreuung anzugreifen, in der Absicht ihn zu verletzen oder gar zu töten (D28 act. 4/1, F/A 7). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2022 bestätigte C._____, bei der polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2020 die Wahrheit gesagt zu haben (D28 act. 4/2, F/A 9 f.). Auf Vorhalt des Journaleintrags am

30. August 2020, 15.00 Uhr, "Ihr seid meine Sklaven, ich bringe euch um. C._____ du Hurensohn ich bringe dich um. Wann sterbt ihr endlich, ihr Hurensöhne. Deine Frau wird vergewaltigt. Ich bin ein Killer, ich mache das gern, das ist meine Natur. Die Menschen abstechen ist geil, Zack, Zack, Zack, so in das Fleisch, ganz tief. Es ist so geil, wenn ich Zuschlage und höre wie die Knochen brechen", erklärte C._____, dass der Beschuldigte diese Worte so ausgesprochen habe. Dabei sei C._____ namentlich erwähnt worden, weshalb sich diese Drohung gegen ihn richte, während die anderen Sachen, beispielsweise das mit der Frau, wohl Q._____ ge- golten hätten (D28 act. 4/2, F/A 11 f.). C._____ konnte sich nicht mehr erinnern, ob er die Drohung persönlich wahrgenommen oder ihm dies jemand so erzählt habe (D28 act. 4/2, F/A 14). Auf Vorhalt seiner diesbezüglichen früheren Antwort, wo- nach er sich in der Zentrale aufgehalten und die Drohungen gehört habe, aber nicht an der Gegensprechanlage gewesen sei, bestätigte er diese (D28 act. 4/2, F/A 15 f.). C._____ sei überzeugt, dass der Beschuldigte die Drohung wahr ma- chen bzw. ihm weh tun würde, wenn dieser die Chance dazu erhalten würde (D28 act. 4/2, F/A 18).

E. 30.1.3 Audioaufzeichnung Auf der im Recht liegenden Audioaufzeichnung (D28 act. 2/3) ist namentlich Fol- gendes zu hören: "Wann sterbt ihr endlich? C._____ du Hurensohn, ich bringe dich

- 234 - um. Ich bringe euch alle um. Ich werde euch alle töten. Mit Gewalt kommt man weit". 30.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist festzuhalten, dass er die belastenden Aussagen, welche er bei der Polizei deponiert hat, anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit der Verteidigung wieder- holte, auch wenn er sich mitunter wegen erheblichen Erinnerungslücken dazu ge- zwungen sah, auf seine frühere Aussagen, den Polizeirapport oder das Journal der JVA Pöschwies zu verweisen (D28 act. 4/2, F/A 6, 14 f. und 27). Die Verteidigung richtete sodann mehrere Ergänzungsfragen an C._____, welche dieser grundsätz- lich zu beantworten in der Lage war (D28 act. 4/2, F/A 31 ff.). Damit ist das Kon- frontationsrecht des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von C._____ in der po- lizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 28 sind verwert- bar. 30.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ C._____ bezeichnete die immer wieder vorkommenden Drohungen des Beschul- digten als "psychische Folter" gegen die Aufseher. Nichtsdestotrotz hätten die Auf- seher stets die Zellentüre geöffnet, ihm das Essen gebracht und ihm Weiteres er- möglicht (D38 act. 4/2, F/A 36). Darin ist weder eine unnötige Belastung oder Über- treibung zu erblicken, noch ist von einer feindlichen Gesinnung gegenüber dem Beschuldigten auszugehen. Gleichsam erlangen dieser Appell an die Arbeitsbedin- gungen der Aufseher einerseits und die erhobenen Vorwürfe gegen die Haftbedin- gungen des Beschuldigten andererseits reziproken Charakter. Im Übrigen fällt zu- gunsten der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ in Betracht, dass er auf Vorhalt der im Journal festgehaltenen Drohung differenzierte, dass nicht alles da- von gegen ihn gerichtet gewesen sei (D28 act. 4/1, F/A 6; D28 act. 4/2, F/A 12). Im Übrigen erweisen sich seine Aussagen als in sich stimmig und nachvollziehbar. Dass er sich nicht im Detail an die Drohungen erinnern konnte und sich dement- sprechend auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vorbereitet hat (D28

- 235 - act. 4/2, F/A 6 ff.), schadet der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Die Ausfüh- rungen von C._____ können daher als glaubhaft bezeichnet werden.

E. 30.2 Der Beschuldigte befand sich zwischen dem 29. März 2016 und dem

27. September 2017 im Strafvollzug (DG160331-L), hernach ab dem 28. Septem-

- 405 - ber 2017 im obergerichtlichen Parallelverfahren in Haft (SB210634-O). Am 4. No- vember 2022 wurde der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren erneut formell ver- haftet und hernach in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft genommen, welche wiederholt verlängert wurde und bis heute andauert. Demnach befand sich der Be- schuldigte seit über siebeneinhalb Jahren im Freiheitsentzug. Er hat weder eine Ausbildung abgeschlossen noch ist er in der Vergangenheit je einer Arbeitstätigkeit nachgegangen, welche ihm ein regelmässiges Einkommen eingebracht hätte. Ent- sprechend rechtfertigt es sich, den Tagessatz der Gelstrafe auf das Minimum von Fr. 10.– zu bemessen. Folglich ist der Beschuldigte mit einer Gelstrafe von 10 Ta- gessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.

31. Ergebnis Zusammenfassend ist für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 2 eine Einsatzstrafe von 72 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen, welche in Anwendung des Asperationsprinzips für die mehrfache einfache Körperverletzung, die mehrfachen Drohungen, die mehrfachen Sachbeschädigungen sowie die mehr- fache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte angemessen auf 2 Jahre und 6 Monate zu erhöhen ist. Zur Berechnung ist auf Art. 110 Abs. 6 StGB zu ver- weisen, wonach der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit berechnet werden. Der durchschnittliche Monat hat demnach 30.437 Tage (365.25 geteilt durch 12). Der Beschuldigte wird insgesamt zu 914 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt, was (mar- ginal abgerundet: 914 geteilt durch 30.437 = 30.0292) 30 Monaten oder 2 Jahren und 6 Monaten entspricht. Zudem ist die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu ahnden. Im Ergebnis ist der Beschuldigte demnach mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. C. Anrechnung der erstandenen Haft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft bzw. die Sicherheitshaft auf die auszu- fällende Strafe an (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte war im vorliegenden Verfahren vom 4. November 2022 bis heute in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, weshalb ihm per 8. November 2023 370 Tage an den Vollzug der Strafe anzurechnen sind.

- 406 - D. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub allerdings nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Anforderungen sind strenger; die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose gilt in diesem Fall nicht. Weiter kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Da- bei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).

2. In casu wird der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 2 Jahren und 6 Monaten (30 Monate) bestraft. Bei einem Strafmass von mehr als 24 Monaten kommt der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB objektiv nicht in Frage. Ein teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB muss ebenfalls ausschei- den, nachdem dem Beschuldigten sowohl im Gutachten und Fokalgutachten von PD Dr. med. K._____ vom 13. Februar 2019 bzw. 16. März 2023 als auch neuerlich anlässlich der mündlichen Gutachtensergänzung eine ungünstige Rückfallprog- nose gestellt wurde, der sich das Gericht anschliesst (BD act. 3/35; act. 124, S. 6 ff.). Eine teilbedingte Freiheitsstrafe erscheint vorliegend ebenfalls nicht geeig- net, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Die Frei- heitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten ist somit zu vollziehen. 3 Aus denselben Gründen fällt auch hinsichtlich der für die mehrfache Hin- derung einer Amtshandlung auszusprechende Geldstrafe lediglich der unbedingte Vollzug in Betracht. Da eine ungünstige Prognose in Bezug auf das künftige Wohl- verhalten des Beschuldigten vorliegt, ist auch die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu vollziehen.

- 407 - VI. Sicherstellungen / Einziehungen

1. Gegenstände und Vermögenswerte können im Strafverfahren zur Beweis- mittelsicherung, im Hinblick auf eine spätere Einziehung, zur Restitution, aber auch zur Kostendeckung oder zur Sicherung einer Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO; Art. 71 Abs. 3 StGB). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). In der Regel müssen die Gegenstände und Vermögenswerte einen Zusammen- hang mit der strafbaren Handlung aufweisen. Konkret sieht Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB vor, dass Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, vom Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet wer- den. Ausserdem verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzen zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).

2. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die sichergestellten Ge- genstände Glasstück einer Sicherheitsscheibe (Asservaten-Nr. A012'311'147), 4 Glasstücke aus Sicherheitsglas (Asservaten-Nr. A012'321'798), Unterhose mit Blutanhaftungen (Asservaten-Nr. A012'282'030), WC-Papier mit Blutanhaftung (Asservaten-Nr. A012'282'041), zerbrochenes Glas mit Blutanhaftung (Asservaten- Nr. A012'282'052), Handfesseln mit Schlüssel (ohne Asservaten-Nr.; lagernd beim Bezirksgericht Dielsdorf), Handfesseln und Fussfesseln (ohne Asservaten-Nr.; la- gernd beim Bezirksgericht Dielsdorf) sowie Metallleiste und Vierkant-Metall-Stab- profil (ohne Asservaten-Nr.; lagernd beim Bezirksgericht Dielsdorf) definitiv einzu- ziehen und zu vernichten bzw. zur gutscheinenden Verwendung freizugeben sind.

- 408 - VII. Zivilforderungen der Privatkläger

1. Allgemeines Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten ei- ner Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des Adhä- sionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. der Verhandlungsmaxime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre Ansprüche im Strafverfahren rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, rechtsgenügend zu sub- stantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gegenstand der Adhäsionsklage können nur Ansprüche sein, die sich aus dem Zivilrecht ergeben und die dem deliktisch entstandenen Schaden entsprechen, mit anderen Worten solche, die sich aus einem strafbaren und Ge- genstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten, mithin mit dem Anklagesa- chverhalt konnex sind (vgl. BSK StPO – DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 65 ff. ). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Per- son frei, entscheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin 5

E. 30.3 Würdigung und Fazit Den glaubhaften Aussagen von C._____ zu Dossier 28 steht keine abweichende Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten gegenüber. Vielmehr weist der Vorwurf in Dossier 28 eine hohe Ähnlichkeit zu demjenigen in Dossier 27 auf, zumal beide Dossiers das gleiche Wochenende betreffen und die angeklagten Drohungen auch inhaltlich vergleichbar sind. Folglich kann für die Erstellung des Anklagesachver- halts in Dossier 28 auch auf die glaubhaften Aussagen von Q._____ und I._____ zu Dossier 27 abgestellt werden, soweit sie die an C._____ gerichteten Drohungen betreffen (vgl. D27 act. 4/2, F/A 25 f.; D27 act. 4/4, F/A 23 f.). Aufgrund der Audio- aufzeichnung ist erwiesen, dass der Beschuldigte C._____ persönlich mit dem Tod bedroht hat ("C._____ du Hurensohn, ich bringe dich um. Wann sterbt ihr endlich."; D27 act. 2/3). Der Audioaufzeichnung lässt sich jedoch nicht der gesamte Wortlaut der angeklagten Drohung entnehmen, weshalb diesbezüglich auf die übrigen Be- weismittel abgestellt werden muss. Aufgrund der übereinstimmenden Wortlaute in der Aktennotiz vom 31. August 2020 und dem Journal der JVA Pöschwies, welche von C._____, Q._____ und I._____ als korrekt bestätigt wurden, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte diesen Wortlaut, wie er in der Aktennotiz und im Journal der JVA Pöschwies festgehalten wurde (vgl. D28 act. 2/1-2), so ausgesprochen hat. Die Aktennotiz der JVA Pöschwies wurde von I._____ unterzeichnet (D28 act. 2/2; vgl. dazu auch D27 act. 4/4, F/A 8). Es gilt je- doch – in Abweichung zur Anklageschrift – anzumerken, dass derjenige Teil der Drohung, der sich auf die Frau bzw. Familie des Bedrohten bezieht ("Deine Frau wird vergewaltigt"), nicht an C._____, sondern an Q._____ gerichtet war. Dies wurde von C._____ selbst bestätigt (D28 act. 4/1, F/A 6; D28 act. 4/2, F/A 12). Er schilderte dementsprechend auch nicht, dass er sich etwa um das Wohl seiner Fa- milie gefürchtet habe. Im Übrigen stimmt dies mit dem Beweisergebnis in Dos- sier 27 überein. Schliesslich ist richtigzustellen, dass lediglich die Drohung zum Nachteil von C._____ am 30. August 2020, 15.00 Uhr, als angeklagt und erstellt

- 236 - gilt, und nicht – wie die Überschrift in der Anklageschrift suggeriert – eine Mehrzahl von Drohungen.

E. 31 Dossier 29: Sachverhaltserstellung in concreto

E. 31.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen V._____ sowie AI._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vor (D29 act. 4/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich samt Fotodokumentation sowie ein Rapport und eine Anhö- rung der JVA Pöschwies im Recht (D29 act. 1/1 und 2/1-3).

E. 31.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen V._____ V._____ wurde am 29. September 2020 zum Vorfall vom 22. September 2020 po- lizeilich befragt. In seiner freien Erzählung schilderte V._____ den Vorfall folgen- dermassen: Am 22. September 2020, um 15.50 Uhr, hätten AI._____ und er den Sicherheitsvorraum betreten, um dem Beschuldigten das Nachtessen und Ge- brauchsgegenstände für den täglichen Gebrauch abzugeben. Gemäss Vorschriften müsse der Beschuldigte sich aufs Bett legen oder sich an den Tisch setzen, damit für die Aufseher eine Sicherheitsdistanz gegeben sei. Diese Distanz müsse einge- halten werden, weil der Beschuldigte bereits wiederholt Aufseher angegriffen habe, welches die Versorgungsklappe bedient hätten. Der Aufseher, der die untere Ver- sorgungsklappe bediene, habe keine Sicht in die Zelle und müsse sich daher ganz auf seinen Begleiter verlassen, der auf den Beschuldigten achte. V._____ habe das Bedienen der Versorgungsklappe übernommen, während AI._____ aufgepasst habe. V._____ habe das Essen und andere Sachen durch die Klappe in die Zelle geschoben. Der Beschuldigte habe nach zusätzlichem WC-Papier und Seife ver- langt. In der Folge habe V._____ die Klappe geschlossen und diese Sachen geholt. Danach habe er sich wieder zur Klappe begeben. Der Beschuldigte habe den Ab- stand nach wie vor eingehalten. Er sei auf seiner Bank am Tisch gesessen. An- schliessend habe der Beschuldigte auch noch frisches Besteck verlangt, weshalb sich dasselbe Prozedere wiederholt habe. V._____ habe die Klappe geschlossen und das Besteck geholt. Daraufhin habe er sich auf den Boden gekniet und die

- 237 - Klappe geöffnet, um das Besteck in die Zelle zu legen. AI._____ habe weiterhin aufgepasst. In dem Augenblick, als V._____ seine Hand durch die Klappe gestreckt habe, um das Besteck in die Zelle zu legen, habe AI._____ gesagt: "Sitzen bleiben". Da habe V._____ gewusst, dass der Beschuldigte komme. In der Folge habe er sofort seine Hand zurückgezogen, den Sicherungsstift, der die Klappe in geöffneter Position oben arretiere, gelöst und sich von der Klappe nach hinten an die Wand des Sicherheitsvorraums gestossen. Noch bevor er danach wieder an die Klappe habe greifen können, um diese zu verschliessen, habe der Beschuldigte schon seine Finger in die Klappe gehabt. V._____ sei hinten geblieben, damit der Be- schuldigte ihn nicht mit dessen Hand habe erreichen können. (D29 act. 4/1, F/A 4). Auf entsprechende Nachfrage sagte V._____ aus, dass die Distanz zwischen der Bank, auf welcher der Beschuldigte gesessen habe, und der Versorgungsklappe ungefähr zwei Meter betrage (D29 act. 4/1, F/A 6). Weiter führte er aus, dass der Beschuldigte diese Strecke durch einen Vorwärtshechtsprung zurückgelegt habe. Der Beschuldigte sei bäuchlings vor der Klappe am Boden gelandet. Diesen Sprung könne der Beschuldigte blitzschnell ausführen, zumal er bereits in Richtung der Versorgungsklappe sitze. Nur ein Bruchteil einer Sekunde habe gefehlt und dann hätte der Beschuldigte die Hand von V._____ erwischt (D29 act. 4/1, F/A 8 f.). Es sei bei diesem Angriff niemand verletzt worden (D29 act. 4/1, F/A 11). Da der Be- schuldigte jedoch seine Finger in der Klappe gehabt habe, habe diese nicht ganz geschlossen und mit dem Sicherungsstift gesichert werden können. Der Beschul- digte habe in der Folge seine ganze Hand und den Arm durch die ungesicherte Klappe in den Sicherheitsvorraum stecken können (D29 act. 4/1, F/A 10). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2022 konnte sich V._____ zu Beginn nicht mehr an den konkreten Vorfall vom 22. September 2020 erinnern. Er habe das Datum nicht mehr im Kopf, da sich dieses Szenario mit dem Beschuldigten mehrfach ereignet habe. So sei V._____ selber ungefähr vier Mal durch eine der beiden Versorgungsluken vom Beschuldigen angegriffen wor- den (D29 act. 4/3, F/A 5 ff.). Als der Staatsanwalt erklärte, dass es um einen Vorfall gehe, bei welchem er zusammen mit AI._____ im Einsatz gestanden sei, kam der Vorfall V._____ nach kurzem Überlegen wieder in den Sinn (D29 act. 4/3, F/A 7 und PN S. 3). Daraufhin führte er zum Vorfall vom 22. September 2020 aus, dass

- 238 - die Aufseher dem Beschuldigten das Abendessen abgegeben hätten. Dies sei meistens zwischen 15.30 Uhr und 15.40 Uhr gewesen, teilweise auch etwas spä- ter. Der Beschuldigte habe eine gewisse Zeit lang, diese letzte Gelegenheit des Tages genutzt, um die Aufseher zu beleidigen oder anzugreifen. Dies sei immer ungefähr gleich abgelaufen, mit gewissen Variationen. An jenem Tag – zum Bei- spiel – seien die Aufseher zu wenig schnell gewesen, um die untere Versorgungs- klappe zu schliessen. Der Beschuldigte habe beide Arme durch die Klappe gescho- ben und sie nicht mehr wieder reinnehmen wollen. Er habe sich nicht gesprächs- bereit gezeigt. Daraufhin sei die Hauptzellentüre wieder geschlossen worden. V._____ sei nicht mehr sicher, ob der Beschuldigte bereits an jenem Tag den Vor- raum verschmiert oder nur damit begonnen habe. Am nächsten Tag sei der Sicher- heitsvorraum jeweils voll mit Essensabfällen gewesen. Der Beschuldigte habe teil- weise die Wände vollgeschmiert. Bei einem Vorfall sei der Vorraum mit Fäkalien beschmiert gewesen (D29 act. 4/3, F/A 9 ff.). Auf Vorhalt der Fotos der Fotodoku- mentation der Kantonspolizei Zürich gab V._____ an, dass die Verschmutzungen auf dem Foto 1 noch am Abend des 22. September 2020 gemacht worden seien, während die anderen Verschmutzungen mit Kot auf den anderen Fotos erst am darauffolgenden Morgen ersichtlich gewesen seien (D29 act. 4/3, F/A 12 f.). Schliesslich bestätigte V._____ bei der polizeilichen Einvernahme vom 29. Sep- tember 2020 die Wahrheit gesagt zu haben (D29 act. 4/3, F/A 16).

E. 31.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen AI._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2022 erklärte AI._____, dass er mehrfach bei solchen Angriffen durch den Beschuldigten dabei gewesen sei. An den konkreten Vorfall vom 22. September 2020 könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe sich auch nicht auf diese Einvernahme vorbereitet. Aus diesem Grund verwies er auf den Rapport der JVA Pöschwies vom 23. September 2020 (D29 act. 4/2, F/A 7 ff., 18 und 22). Danach gefragt, ob AI._____ bezeugen könne, dass der Beschuldigte den Sicherheitsvorraum verschmutzt habe, gab er an, dass auch dies öfters vorgefallen sei, sei es mit Kot oder mit Essensresten (D29 act. 4/2, F/A 14 f.). Auf Vorhalt der von der Kantonspolizei Zürich erstellten Fotos

- 239 - bestätigte er sodann, die abgebildeten Verschmutzungen mit eigenen Augen gese- hen zu haben (D29 act. 4/2, F/A 16).

E. 31.1.3 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zeigt sieben Fotos, auf welchen diverse Verschmutzungen des Sicherheitsvorraums mit Essensresten und Fäkalien erkennbar sind (D29 act. 2/3). 31.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von V._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von V._____ ist zu sagen, dass er sich in Anwesenheit der Verteidigung zum Vorfall vom 22. September 2020 äus- serte und den Beschuldigten belastete. Die Verteidigung unterliess es, Ergän- zungsfragen an V._____ zu richten. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldig- ten ist gewahrt. Die Aussagen von V._____ in der polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme zu Dossier 29 sind somit verwertbar. 31.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von V._____ Die Aussagen von V._____ sind schlüssig sowie konsistent und weisen einen ho- hen Detaillierungsgrad auf. Die Ausführungen von V._____ korrespondieren so- dann mit der knapp gehaltenen Sachverhaltsschilderung im Rapport der JVA Pöschwies vom 23. September 2020 (D29 act. 2/1). Auch vor dem Hinter- grund, dass sich V._____ nicht durch die Lektüre des entsprechenden Rapports der JVA Pöschwies auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vorbereitet oder Absprachen getroffen hat (D29 act. 4/3, F/A 14 und 17), erweckt der Detailreichtum seiner Darstellungen besonderen Eindruck. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen von V._____ als sehr glaubhaft. 31.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von AI._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von AI._____ ist festzuhalten, dass er keine konkreten Aussagen bezüglich des angeblichen Angriffs des Beschuldig- ten durch die Versorgungsklappe machen konnte. Seine pauschalen Ausführungen

- 240 - sind für sich alleine nicht beweistauglich. Lediglich in Bezug auf die Verschmutzun- gen bestätigte er, diese mit eigenen Augen gesehen zu haben. Die Verteidigung stellte sodann keine Ergänzungsfragen, welche den Vorfall vom 22. September 2020 betrafen. Damit erweisen sich die Schilderungen von AI._____ zu Dossier 29 zwar als verwertbar, aber als wenig aussagekräftig. 31.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von AI._____ Das Aussageverhalten von AI._____ zu Dossier 29 beschränkte sich fast aus- nahmslos auf pauschale Angaben und der Verweisung auf den Rapport der JVA Pöschwies vom 23. September 2020. Demgegenüber wirkt die einzige kon- krete Aussage, wonach AI._____ die Verschmutzungen im Sicherheitsvorraum, wie sie auf der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich erkennbar sind, selber gesehen habe, glaubhaft.

E. 31.4 Würdigung und Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltserstellung in Dossier 29 vollumfänglich auf den äusserst glaubhaften Schilderungen von V._____ basiert. Er vermochte die Geschehnisse vom 22. September 2020 in den Einvernahmen ausführlich wiederzugeben. Im Kontrast dazu, kann nicht auf die Aussagen von AI._____ abgestellt werden, da sich dieser nicht mehr konkret an den angeblichen Angriff des Beschuldigten durch die Versorgungsklappe erinnern und dementspre- chend keine belastenden Aussagen deponieren konnte. Eine grobe Sachverhalts- schilderung findet sich sodann im Rapport der JVA Pöschwies vom 23. September 2020 (vgl. D29 act. 2/1). Aufgrund des gesamten Verhaltens der beiden Aufseher, welches darauf ausgerichtet war, sich selbst vor Angriffen des Beschuldigten zu schützen, dem plötzlichen Vorwärtshechten des Beschuldigten und der Aussage von V._____, wonach der Beschuldigte beinahe seine Hand erwischt habe, er- scheint denkbar, dass der Beschuldigte V._____ packen oder schlagen wollte. Denn diese Aktion vom 22. September 2020 würde wiederum zum typischen Ver- haltensmuster des Beschuldigten passen, nachdem er bereits mehrfach Aufseher durch die Versorgungsklappe angegriffen hat (vgl. etwa Dossiers 1 und 10 [Vor- fall B.]). Im Unterschied zu den vorerwähnten Vorfällen ist der angelbliche Angriff

- 241 - vom 22. September 2020 jedoch durch die untere Versorgungsklappe erfolgt und der Beschuldigte sass noch rund zwei Meter von dieser Versorgungsklappe ent- fernt, wie es die Sicherheitsvorschrift gebietet. Denkbar ist auch, dass der Beschul- digte mit dem Durchstecken des Arms lediglich das Schliessen der Versorgungs- klappe verhindern wollte, was auch mit seinem Nachtatverhalten (Verunreinigung des Sicherheitsvorraums) korrespondieren würde. Einzig auf Grundlage der Tatsa- che, dass der Beschuldigte damit nicht zum ersten Mal einen Aufseher an der Ver- sorgungsklappe angreifen würde, lässt sich kein so gerichteter Wille des Beschul- digten konstruieren. Es verbleiben somit nicht zu unterdrückende Zweifel, ob der Beschuldigte durch das Vorwärtshechten zur unteren Versorgungsklappe V._____ angreifen wollte. Dementsprechend ist – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten lediglich darum ging, die untere Versorgungsklappe zu blockieren. Die Verschmutzungen, welche der Be- schuldigte infolge offen gebliebener, unterer Versorgungsklappe im Sicherheitsvor- raum verursacht hat, lassen sich indes ohne Weiteres auf Grundlage der Fotodo- kumentation der Kantonspolizei Zürich und der Bezeugung durch V._____ sowie AI._____ erstellen (D29 act. 2/3; D29 act. 4/2, F/A 16; D29 act. 4/3, F/A 13). Die Verschmutzungen im Sicherheitsvorraum waren Folge davon, dass die Aufseher die untere Versorgungsklappe aufgrund des blitzartigen Vorwärtshechtens des Be- schuldigten und dem Umstand, dass sich dieser weigerte, seine Arme wieder in die Zelle zu nehmen, nicht mehr schliessen und sichern konnten. Sie mussten gemäss Rapport der JVA Pöschwies von einem uniformierten Mitarbeiter des Hausreini- gungsdienstes gereinigt werden (D29 act. 2/1). Damit ist der Anklagesachverhalt in Dossier 29 mit Ausnahme der inneren Tatsache, wonach der Beschuldigte V._____ packen oder schlagen wollte, als erstellt zu betrachten.

E. 32 Dossier 30: Sachverhaltserstellung in concreto

E. 32.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Aus- kunftsperson I._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D30 act. 3/1). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich samt Fotodokumentation, ein Rapport, eine Disziplinarverfügung, das Journal und

- 242 - eine Kostenübersicht der JVA Pöschwies sowie zahlreiche Videoaufnahmen im Recht (D30 act. 1/1 und 2/1-6).

E. 32.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson I._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 führte I._____ frei erzählend aus, dass der Beschuldigte am Morgen des 27. Oktober 2020 in die neue Zelle umgezogen sei. Die Aufseher hätten nach dem Betreten der neuen Zelle die Fesselungen des Beschuldigten gelöst und ihm gesagt, dass er nun ohne Fesselungen spazieren dürfe. Der Beschuldigte sei durch die Schleuse gelassen worden. Nachdem I._____ den Beschuldigten dazu aufgefordert habe, die äussere Türe zu schliessen, habe sich dieser umgedreht und die Türe unter Anwendung von Gewalt kaputt gemacht. Er habe die Türe wiederholt gegen den Anschlag geschlagen. Die Türe habe gefedert und sei danach verzogen gewesen. Auf die Aufforderung der Aufseher, er solle damit aufhören, habe er nicht reagiert. Der Beschuldigte habe es zudem geschafft, eine Halterung der Türe bzw. des Fensters – eine Stahlleiste – zu lösen. Damit habe er anschliessend in der Zelle massiv gegen jede Scheibe und alles Mögliche geschlagen. Die innere Seite der Zellescheibe habe ein "Spinnennetz" aufgewiesen (D30 act. 3/1, F/A 5 f.). Der Be- schuldigte sei immer wieder zirkuliert und haben den ganzen Tag weiter gemacht, zumal der Zugang zum Spazierhof offen gewesen sei (D30 act. 3/1, F/A 9). Auf Vorhalt der von der Kantonspolizei Zürich erstellten Fotodokumentation bestätigte I._____, dass der Beschuldigte die abgebildeten Beschädigungen verursacht habe (D30 act. 3/1, F/A 12). Schliesslich erklärte er auf entsprechende Ergänzungsfrage, die fraglichen Beschädigungen sowohl live als auch über die Kamera mitbekom- men zu haben (D30 act. 3/1, F/A 15).

E. 32.1.2 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Die Kantonspolizei Zürich erstellte diverse Fotos von den Beschädigungen, welche der Beschuldigte zum Nachteil der JVA Pöschwies begangen haben soll. Die Fotos 1 bis 3 zeigen angeblich aus der Zellentüre herausgerissene Metallpro- file. Gemäss Beschreibung handelt es sich um Befestigungselemente für die in die

- 243 - Zellentüren eingesetzten Panzerglasscheiben. Das längere dieser beiden Metall- profile – von I._____ auch als Stahlleiste bezeichnet (vgl. dazu D30 act. 3/1, F/A 6)

– sei 60 cm lang. Auf den Fotos 4 und 5 sind sodann zwei verschiedene Panzerglasfenster ersicht- lich. Auf dem Foto 4 ist die Stelle erkennbar, an welcher das Abdeckprofil und das darunterliegende Vierkant-Profil verbaut waren (Markierung 1). Ferner ist die Ab- deckung für das darunter verbaute Vierkant-Profil erkennt (Markierung 2). Darunter befindet sich das Vierkant-Profil der Halterung für das Panzerglasfenster, welches gemäss Beschreibung punktuell an der Türe angeschweisst ist (Markierung 3). Zwecks Vergleich bildet das Foto 5 einen unbeschädigten Rahmen eines Panzer- glasfensters ab. Des Weiteren sind auf dem Foto 6 Spuren bzw. Schuhabdrücke an der Gegen- sprechanlage erkennbar, welche auf Fusstritte gegen die Anlage deuten. Foto 7 bildet ein beschädigtes Zellenfenster ab. Gemäss Beschreibung sei dieses mit den herausgerissenen Metallprofilen beschädigt worden. Auf den Fotos 8 bis 11 sind diverse Schriftzüge an der Türe sowie auf einer Sitzge- legenheit erkennbar (z.B. "A._____" oder "A._____ Pate"). Es handelt sich jeweils um Einritzungen.

E. 32.1.3 Kostenübersicht der JVA Pöschwies betreffend Behebung Schäden in Zelle 2 vom 30. Oktober 2020 In der Kostenübersicht der JVA Pöschwies (D30 act. 2/6) sind die einzelnen Be- schädigungen, die der Beschuldigte begangen haben soll, stichwortartig in der Spalte "Beschädigung" aufgeführt. Gemäss Kostenübersicht beläuft sich der Ge- samtschaden auf Fr. 8'460.–.

E. 32.1.4 Videoaufzeichnungen vom 27. Oktober 2020 Zu Dossier 30 liegt eine CD mit zahlreichen Videoaufnahmen im Recht (D30 act. 2/5). Darauf ist ersichtlich, wie der Beschuldigte diverse Sachbeschädigungen in seiner neu bezogenen Zelle vornimmt. Da der Beschuldigte keine Hand- oder

- 244 - Fussfesselungen trägt, gelingt es ihm, die Zelle, die verschiedenen Türen und Pan- zerverglasungen, die Gegensprechanlage sowie das Mobiliar im Spazierhof unter Anwendung körperlicher Gewalt zu beschädigen. Die Beschädigungen finden somit in der Zelle, im eigenen Spazierhof und im Bereich der Schleuse, welche zum Spa- zierhof führt, statt. Die Videoaufzeichnungen sind auf 38 Ordner verteilt (durchnum- meriert von "Incident1" bis "Incident38"), wobei pro Ordner jeweils ein bestimmtes Verhalten des Beschuldigten zu beobachten ist, teilweise aus verschiedenen Per- spektiven. Nachfolgend gilt es die zu beobachtenden Verhaltensweisen des Be- schuldigten – in Anlehnung an die Anklageschrift – aufzulisten. Dabei werden je- weils die einschlägigen Belegstellen für das zu beobachtende Verhalten exempla- risch angegeben:

- Der Beschuldigte schlägt die Türe zum Spazierhof wiederholt gegen den Stossfänger, bis die Türe nicht mehr funktioniert (Incident2, 11, 15, 17, 18).

- Der Beschuldigte kickt mit dem Fuss gegen die Gegensprechanlage (Inci- dent10).

- Der Beschuldigte schlägt wiederholt gegen die Panzerglasscheibe der Zellen- türe im Zugang zur Zelle bzw. Schleuse, bis diese Beschädigungen aufweist (Incident18).

- Der Beschuldigte reisst eine Metallleiste und ein vierkantiges Metallprofil des Metallrahmens auf der Seite der Schleuse (Befestigung des Panzerglases) ab (Incident18, 22),

- Mit dieser Metallleiste versucht der Beschuldigte, das Panzerglas aus der Türe bzw. dem beschädigten Rahmen zu hebeln (Incident18).

- Mit dem Metallprofil versucht der Beschuldigte, die Panzerglasscheibe aus der Zellentüre rauszuschlagen (Incident18).

- Mit der Metallleiste zerkratzt der Beschuldigte den Lack an der Türe zum Hof und bringt dort Schriftzeichen an (Incident21).

- Der Beschuldigte schlägt mehrfach mit dem Metallprofil gegen das Panzer- glas in der Türe über der oberen Versorgungsklappe, bis dieses Beschädi- gungen aufweist (Incident18, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33).

- 245 -

- Der Beschuldigte schlägt mit dem Metallprofil mehrfach gegen die durch die bereits erfolgten Schläge beschädigten Zonen am Panzerglas, wobei der Be- schuldigte mit dem Metallprofil auch gegen diese Zonen sticht und daran reibt (Incident24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34).

- Mit dem Metallprofil zerkratzt der Beschuldigte die Fenster und Wände im Spazierhof und bringt dort Schriftzeichen an. Zudem zerkratzt er auf gleiche Weise die Sitzbank im Spazierhof und bringt dort ebenfalls Schriftzeichen an (Incident18, 35, 37). 32.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ ist zu konstatieren, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme belastende Aussagen machte. Zudem stellte ihm die anwesende Verteidigung mehrere Ergänzungsfra- gen, welche er alle beantwortete. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist damit gewahrt. Die Aussagen von I._____ zu Dossier 30 sind verwertbar. 32.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass sich I._____ gemäss eigenen Aussagen nicht auf die Einvernahme vorbereitet hat (D30 act. 3/1, F/A 11). Hinweise darauf, dass dies anders gewesen wäre, bestehen nicht. Die Aussagen von I._____ sind in sich stimmig und sachlich. Zudem lassen sie sich mit den von der Kantonspolizei Zürich und dem sichergestellten Videomaterial ver- einbaren. Folglich sind die Aussagen von I._____ als glaubhaft zu bezeichnen.

E. 32.3 Würdigung und Fazit In Anbetracht der eindeutigen Videoaufzeichnungen zu Dossier 30 (D30 act. 2/5) erscheint das Beweisergebnis klar. Das Resultat der Beschädigungen wurde so- dann in der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich festgehalten (D30 act. 2/4). Den glaubhaften Aussagen von I._____ sowie den im Recht liegenden, internen Dokumentationen der JVA Pöschwies (Rapport, Journal und Disziplinar-

- 246 - verfügung) kommt für die Sachverhaltserstellung damit bloss noch ergänzende Be- deutung zu (vgl. D30 act. 2/1-3 und 3/1). Der Sachverhalt lässt sich ohne Weiteres gemäss Anklageschrift erstellen.

E. 33 Dossier 31: Sachverhaltserstellung in concreto

E. 33.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen W._____ sowie von G._____ als Privatkläger und beschuldigte Person im Gegenverfahren der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Unt.-Nr. A- 1/2021/10020585) in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D31 act. 4/1-5). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspo- lizei Zürich, ein Rapport, ein Journal und eine Anhörung der JVA Pöschwies sowie eine CD mit Videoaufzeichnung sowie vier Videoprints im Recht (D31 act. 1/1 und 2/1-5). Es ist darauf hinzuweisen, dass gegen G._____ ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Unt.-Nr. A-1/2021/10020585) geführt wurde. In der Folge wurde er gleichzeitig als Beschuldigter (Verfahren der STA II) und als Privatkläger (vorliegendes Verfahren) einvernommen (vgl. D31 act. 4/4). Auf die Sachverhaltselemente, welche die Vorwürfe gegen G._____ betreffen, wird in casu nur insoweit einzugehen sein, als sie für die Beurteilung der vorliegenden Anklage relevant sind.

E. 33.1.1 Sachverhaltsdarstellung von G._____ G._____ wurde am 16. Juli 2021 als Geschädigter polizeilich befragt. Dabei gab er zu Protokoll, dass der Beschuldigte mit seiner Wolldecke zugedeckt auf dem Bett gelegen und sich nicht geregt habe, als G._____ und W._____ ihm das Frühstück hätten abgeben wollen. Der Kopf des Beschuldigten sei in Richtung des Fensters gelegen (D31 act. 4/1, F/A 6 ff.). Der Beschuldigte habe keinerlei Reaktion gezeigt, als G._____ und W._____ den Kontrollraum betreten hätten (D31 act. 4/1, F/A 9). Wenn der Beschuldigte schlafe, würden sich die Aufseher vergewissern, dass er atme. Danach werde die untere Versorgungsklappe geöffnet und das Frühstück

- 247 - durch die Öffnung auf dem Boden in die Zelle geschoben. Die Aufseher würden den Beschuldigten jeweils ansprechen. Sollte er nicht reagieren, würden ihn die Aufseher nicht wecken. G._____ habe an diesem Morgen den Beschuldigten an- gesprochen. Da der Beschuldigte bis zum Kopf zugedeckt gewesen sei und sich nicht bewegt habe, habe G._____ angenommen, dass dieser noch schlafe (D31 act. 4/1, F/A 12 ff.). Als G._____ bei der offenen Klappe gewesen sei, habe sich der Beschuldigte aufgerichtet und sei vom Bett direkt an die Klappe gehechtet (D31 act. 4/1, F/A 15 und 18). G._____ habe gesehen, wie sich der Beschuldigte bewegt habe und sei sofort von der Klappe zurückgewichen, sodass der Beschuldigte ihn nicht haben fassen können (D31 act. 4/1, F/A 19). Auf entsprechende Nachfrage erklärte G._____, dass der Abstand zwischen dem Bett des Beschuldigten und der unteren Versorgungsklappe höchstens 1.5 bis zwei Meter betrage (D31 act. 4/1, F/A 17). Der Beschuldigte habe Drohungen und Beschimpfungen ausgesprochen, in den Kontrollraum gegriffen und dabei die Milchpackung zu fassen bekommen, welche G._____ zuvor neben der Klappe im Kontrollraum auf den Boden gestellt habe, um diese in die Zelle zu schieben. Als der Beschuldigte seinen Arm und die Hand mit der Milchpackung zurück in die Zelle gezogen habe, habe G._____ einen Schritt nach vorne gemacht und sich gebückt, um die Klappe zu schliessen. Da- raufhin habe der Beschuldigte versucht, ihn zu fassen. Ob es zu einer Berührung zwischen der Hand des Beschuldigten dem Fuss von G._____ gekommen sei, wisse Letzterer nicht, er habe jedenfalls nichts gespürt. G._____ sei sofort wieder zurückgewichen, woraufhin die Frühstücksabgabe abgebrochen worden sei und die Aufseher den Kontrollraum verlassen hätten (D31 act. 4/1, F/A 20 ff.). In der Folge habe der Beschuldigte Milch, Körpercreme, Essensreste, Papier etc. in den Kontrollraum geworfen, wodurch jedoch kein Sachschaden entstanden sei (D31 act. 4/1, F/A 28 und 30). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Juli 2022 bestätigte G._____, bei der polizeilichen Befragung vom 16. Juli 2021 wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben (D31 act. 4/4, F/A 14). Im Anschluss wiederholte er im Wesentlichen seine Version des Vorfalls vom 23. Mai 2021 (D31 act. 4/4, F/A 16). Danach gefragt, was der Beschuldigte mit dem Herausschieben des Armes habe bezwecken wollen, führte G._____ aus, dass dieser nach ihm habe greifen wollen (D31 act. 4/4,

- 248 - F/A 27). Auf entsprechende Nachfrage erklärte G._____, dass der Beschuldigte dazu aufgefordert worden sei, seine Hand zurückzunehmen, um die Klappe zu schliessen (D31 act. 4/4, F/A 36 ff.).

E. 33.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2021 schilderte W._____ die Ge- schehnisse vom 23. Mai 2021 folgendermassen: Der Beschuldigte sei zugedeckt auf dem Bett mit dem Kopf in Richtung des Fensters gelegen, als G._____ und W._____ den Kontrollraum betreten hätten (D31 act. 4/2, F/A 7 f.). Wenn der Be- schuldigte schlafe, werde er von den Aufsehern mit "Guten Morgen Herr A._____" angesprochen. Falls dieser nicht reagiere, würden ihm die Aufseher das Frühstück durch die Klappe in die Zelle geben (D31 act. 4/2, F/A 12). Der Beschuldigte sei auf dem Bett gelegen. Plötzlich sei er jedoch wie ein Blitz aus dem Bett direkt an die Klappe geschossen. Es sei ein Wunder, dass G._____ seine Hand so schnell aus der Klappe gebracht und der Beschuldigte ihn nicht erwischt habe. Beide Aufseher seien davon ausgegangen, der Beschuldige sei am Schlafen gewesen. W._____ sei erschrocken und habe in dem Moment das Essen in der Hand gehabt und einen Schritt zurück gemacht. Der Beschuldigte habe seinen Arm in der Klappe gelassen, sodass diese nicht mehr habe geschlossen werden können. Daraufhin hätten sich die Aufseher zurückgezogen und der Beschuldigte habe damit begonnen, den Kon- trollraum voll zu müllen und mit Flüssigkeiten zu verspritzen (D31 act. 4/2, F/A 13 ff.). Dabei sei kein Sachschaden entstanden (D31 act. 4/2, F/A 21). W._____ bestätigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

13. Juli 2022, dass er bei seiner polizeilichen Befragung vom 16. Juli 2021 die Wahrheit gesagt habe (D31 act. 4/5, F/A 19). Zum Vorfall vom 23. Mai 2021 be- fragt, wiederholte W._____ vor dem Staatsanwalt im Wesentlichen, was er bereits bei der Polizei ausgesagt hatte (vgl. D31 act. 4/5, F/A 21). Auf entsprechende Nachfrage gab er zu Protokoll, dass der Beschuldige – ohne dabei etwas zu sagen

– nach G._____ habe greifen, ihn verletzen und schlagen wollen. Nur dank der schnellen Reaktion von G._____ sei nichts passiert (D31 act. 4/5, F/A 26 ff.). Auf die Frage, ob G._____, dem Beschuldigten gesagt habe, dieser solle seine Hand

- 249 - zurücknehmen, antwortete W._____: "Bestimmt hat Herr G._____ das gesagt. Ich erinnere mich nicht mehr so genau." (D31 act. 4/5, F/A 39).

E. 33.1.3 Videoaufzeichnung vom 23. Mai 2021 Den Untersuchungsakten liegt eine CD mit einer Videoaufnahme bei (D31 act. 2/4). Es handelt sich dabei um die gleiche Videoaufzeichnung, welche der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 zuhanden der Akten einreichen liess (act. 118 und 119). Auf dieser Videoaufzeichnung vom 23. Mai 2021 ist Folgendes ersicht- lich: G._____ öffnet im Kontrollraum den Vorhang vor der neuen Zelle des Beschul- digten. Der Beschuldigte liegt zugedeckt auf seinem Bett und bewegt sich nicht (ab 03:10). G._____ und W._____ befinden sich nunmehr im Kontrollraum vor der Zelle. Während W._____ das Essen in den Händen hält, kauert G._____ zur unte- ren Versorgungsklappe hin, öffnet diese und arretiert sie in geöffneter Position (ab 03:26). In der Folge nimmt G._____ mindestens drei Gegenstände durch die Ver- sorgungsklappe aus dem Zelleinnern und wirft sie in einen Behälter neben ihm (ab 03:37). Plötzlich springt der Beschuldigte aus seinem Bett auf und hechtet zur un- teren Versorgungsklappe, wobei er bäuchlings auf dem Boden landet und seinen Arm durch die Klappe streckt. Noch bevor der Beschuldigte seinen Arm hindurch streckt, reagieren die Aufseher. G._____ tritt sofort zurück und verschwindet fast aus dem Sichtwinkel der Kamera, wohingegen sich W._____ auf die andere Seite bewegt. Dabei wird eine Milchpackung sichtbar, welche vor der unteren Versor- gungsklappe im Kontrollraum am Boden steht. Während der Beschuldigte seinen Arm durch die Versorgungsklappe hält, ergreift er die nur wenige Zentimeter ent- fernte Milchpackung nicht (ab 03:47). Erst als sich G._____ etwas nähert, scheint der Beschuldigte in die Richtung des Aufsehers greifen zu wollen, wobei er die da- zwischen stehende Milchpackung umwirft (03:57). In der Folge ergreift er die um- gekippte Milchpackung und zieht sie durch die Versorgungsklappe ins Zelleinnere, woraufhin G._____ mit seinem Fuss dem Arm und der unteren Versorgungsklappe für den Bruchteil einer Sekunde nahe kommt und die geöffnete Klappe zu schlies- sen versucht. Dies gelingt nicht, zumal der Beschuldigte nach wie vor seinen Arm durch die Klappe hält. Der Beschuldigte greift nach dem Fuss von G._____. Danach bleibt er über längere Zeit am Boden liegen und zieht seinen Arm nicht aus der

- 250 - Versorgungsklappe (ab 03:59). Vielmehr zeigt er den Aufsehern den ausgestreck- ten Mittelfinger. Daraufhin ziehen sich die beiden Aufseher mit dem Essen zurück und schalten das Licht im Kontrollraum aus, wobei die untere Versorgungsklappe aufgrund des durchgesteckten Arms des Beschuldigten weiterhin offen bleibt. Schliesslich verspritzt der Beschuldigte eine unbekannte Flüssigkeit im Kontroll- raum und wirft weitere Gegenstände durch die untere Versorgungsklappe (ab 04:20). 33.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ kann gesagt werden, dass er parteiöffentlich im Sinne einer Konfrontationseinvernahme nach Art. 146 Abs. 2 StPO einvernommen wurde. Dabei wiederholte er seine belastenden Aus- sagen welche er bereits bei der Polizei deponierte. Auf die Ergänzungsfragen der Verteidigung hin machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, welches ihm in seiner Doppelrolle als Privatkläger und beschuldigte Person zu- stand. Damit ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aus- sagen von G._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 31 sind verwertbar. 33.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ Die Aussagen von G._____ erscheinen plausibel und konsistent. Er schilderte die Geschehnisse vom 23. Mai 2021 bei der Polizei und im Rahmen der Konfrontati- onseinvernahme weitestgehend gleich. Seine Aussagen werden grundsätzlich durch die im Recht liegende Videoaufzeichnung gestützt. Zudem belastete er den Beschuldigten nicht unnötig, indem er erklärte, dass das Nachtatverhalten des Be- schuldigten lediglich zu Verschmutzungen – nicht aber zu Sachschäden – geführt habe (D31 act. 4/1, F/A 30). Insoweit erweisen sich die Aussagen von G._____ als glaubhaft. Da er jedoch zugleich als beschuldigte Person im Verfahren der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich aussagte, sind seine Ausführungen – soweit sie sich nicht mit dem Videomaterial überprüfen lassen – mit Vorsicht zu geniessen, zumal er versucht sein könnte, die Geschehnisse in einem für ihn möglichst güns- tigen Licht darzustellen.

- 251 - 33.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ ist zu konstatieren, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erneut zum Vor- fall vom 23. Mai 2021 äusserte. Er beantwortete auch die Ergänzungsfragen der anwesenden Verteidigung. Dementsprechend ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von W._____ in der polizeilichen und staats- anwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 31 sind verwertbar. 33.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____ Die Sachverhaltsdarstellung von W._____ lässt sich weitestgehend mit derjenigen von G._____ und dem Videomaterial vereinbaren. Ferner sind seine Schilderungen zum Vorfall vom 23. Mai 2021 konsistent. Insgesamt können die Aussagen von W._____ daher als glaubhaft bezeichnet werden.

E. 33.4 Würdigung und Fazit Abschliessend gilt es eine Gesamtwürdigung der im Recht liegenden Beweismittel vorzunehmen. Dabei erweist sich die Videoaufzeichnung vom 23. Mai 2021, wel- che das Kerngeschehen eingefasst hat, als Hauptbeweismittel und Ausgangspukt der Sachverhaltserstellung. Hinzu kommen die übereinstimmenden Aussagen von G._____ und W._____. Es kann ohne Weiteres als erstellt gelten, dass der Be- schuldigte am 23. Mai 2021 zugedeckt auf dem Bett lag, als G._____ die untere Versorgungsklappe öffnete, arretierte und den vom Beschuldigten in der Zelle de- ponierten Abfall entnahm. Weiter ist erstellt, dass sich der Beschuldigte unmittelbar vom Bett erhob und zur unteren Versorgungsklappe hechtete, wobei er auf dem Bauch zur Klappe rutschte und sogleich seinen linken Arm durch die Klappe steckte, welchen er in der Folge nicht aus der Versorgungsklappe zurückzog, so- dass die Aufseher dem Beschuldigten das Frühstück nicht übergeben konnten. In- dessen erscheint fraglich, ob der Beschuldigte mit seinem Arm nach G._____ grei- fen wollte. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe lediglich nach der Milchpackung greifen wollen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte im ersten Moment, als er seinen Arm bereits durch die Klappe gesteckt hatte, die in unmittelbarer Nähe stehende Milchpackung gar nicht

- 252 - ergriff. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese – zugedeckt und von seinem Bett aus – gar nicht sehen konnte. Im Übrigen wäre ein solch ab- ruptes Aufspringen und Hechten zur unteren Versorgungsklappe auch in keiner Weise nötig gewesen, um an die Milchpackung zu kommen, weil diese wohl zum Frühstück des Beschuldigten gehört hätte, welches er lediglich infolge seiner Wei- gerungshaltung, die Versorgungsklappe freizugeben, nicht mehr erhalten hat. Die beiden befragten Aufseher sagten zwar übereinstimmend aus, dass der Beschul- digte G._____ habe ergreifen oder verletzen wollen (D31 act. 4/1, F/A 17; D31 act. 4/4, F/A 27; D31 act. 4/5, F/A 27). Es ist jedoch aufgrund des sichtbaren Ver- haltens und der Möglichkeiten des Beschuldigten eher davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten in erster Linie darum ging, die untere Versorgungsklappe zu blockieren. Ein eigentliches Ergreifen von G._____ erscheint mit Blick auf die nur wenige Zentimeter betragende Öffnung der unteren Versorgungsklappe, kaum möglich. Der Beschuldigte konnte nämlich lediglich seinen Unterarm durch die un- tere Versorgungsklappe stecken und war für ein Ergreifen der Aufseher trotz blitz- artigem Handeln nicht schnell genug. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bäuch- lings auf dem Boden lag und in dieser Position kaum an G._____, welcher zu die- sem Zeitpunkt bereits nach hinten zur Seite gewichen war, herangekommen wäre. Auch in Bezug auf die plötzliche Armbewegung des Beschuldigten, als sich G._____ nochmals der unteren Versorgungsklappe näherte, ist davon auszugehen, dass er lediglich die Öffnung der Versorgungsklappe verteidigen wollte. Ein Ergrei- fen von G._____ wäre aufgrund der räumlichen Gegebenheiten für den Beschul- digten auch kaum möglich gewesen, da es G._____ ohne Mühe gelungen wäre, den Griff am Schuh abzuschütteln und der Beschuldigte den Fuss des aufrecht stehenden G._____ ohnehin nicht durch die kleine Öffnung der unteren Versor- gungsklappe in die Zelle hätte ziehen können. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte nach G._____ greifen wollte. Dabei würde es sich letztlich um eine ungesicherte Annahme handeln. Auch die vom Beschuldigten zeitgleich aus- gesprochenen Drohungen und Beschimpfungen können hierfür keinen Ausschlag geben, zumal es sich dabei um ein typisches Verhalten des Beschuldigten handelt, welches sich nicht im Sinne eines Automatismus in die Bereitschaft zu physischer Gewalt ummünzen lässt. Letztlich kann ein derartiger Wille des Beschuldigten, den

- 253 - Aufseher G._____ zu ergreifen, nicht zweifelsfrei bejaht werden. Dies führt im Er- gebnis dazu, dass dieses Sachverhaltselement – als innere Tatsache – zu Gunsten des Beschuldigten nicht als erwiesen gilt.

E. 34 Dossier 32: Sachverhaltserstellung in concreto

E. 34.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Aus- kunftsperson Q._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D32 act. 3/1). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, ein Rapport, eine Anhörung der JVA Pöschwies, eine Schadenaufstellung und eine Kostenaufstellung der JVA Pöschwies sowie eine Videoaufnahme im Recht (D32 act. 1/1, 2/1-4, 4/2 und 4/5).

E. 34.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson Q._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 bestä- tigte Q._____ in Bezug auf den Vorfall vom 23. Juli 2021, dass die Gegensprech- anlage im Spazierhof der Zelle des Beschuldigten vor dem Spazieren einwandfrei funktioniert habe und nach dem Spazieren beschädigt gewesen sei. Die Beschädi- gungen seien vom Beschuldigten verursacht worden, zumal er der einzige gewe- sen sei, der in dieser Zeit den Spazierhof betreten habe (D32 act. 3/1, F/A 6 f.). Q._____ erklärte, dass er nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte die Gegen- sprechanlage beschädigt habe. Er habe jedoch festgestellt, dass die Platte der An- lage in der Mitte gegen innen gedrückt gewesen sei. Vor dem Spazieren sei diese Platte noch gerade bzw. flach gewesen. Nach dem Spaziergang sei zudem festge- stellt worden, dass die Gegensprechanlage auch akustisch nicht mehr funktioniert habe, da man keine Verbindung mehr haben herstellen können (D32 act. 3/1, F/A 8 f.). Die Gegensprechanlage sei im Anschluss durch den technischen Dienst begutachtet worden und es habe einige Tage gedauert, bis diese wieder im Betrieb gewesen sei (D32 act. 3/1, F/A 13).

- 254 -

E. 34.1.2 Videoaufzeichnung vom 23. Juli 2021 Auf der Videoaufzeichnung vom 23. Juli 2021 (D32 act. 2/4) ist ersichtlich, wie der Beschuldigte innerhalb von rund fünf Minuten insgesamt neun Mal mit grosser Wucht mit dem rechten Fuss gegen die in die Wand eingelassene Gegensprech- anlage im Spazierhof tritt (1:40 ff., 4:21 ff., 5:31 ff., 6:03 ff.).

E. 34.1.3 Schaden- bzw. Kostenaufstellung der JVA Pöschwies Die Schaden- bzw. Kostenaufstellung der JVA Pöschwies vom 9. August 2021 (D32 act. 4/2 und 4/5) beinhaltet eine Auflistung der Aufwände durch die Technik, welche sich auf insgesamt Fr. 1'980.– belaufen würden. Ferner ergibt sich aus der dazugehörigen Beschreibung , dass die Sprechstelle im unteren Drittel stark einge- drückt gewesen sei (bis zu ca. 1 cm) und nicht mehr funktioniert habe. Nach dem Ausbau der Sprechstelle habe sich herausgestellt, dass der Elektronikhalter auf der Rückseite gebrochen gewesen sei, was die Irreparabilität der Sprechstelle bedeutet habe. Dementsprechend habe eine neue Sprechstelle beschafft werden müssen. Für die vorübergehende Nutzung sei eine Blindplatte eingebaut worden, um die offenen Anschlusskabel zu schützen. 34.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit der Verteidi- gung belastende Aussagen machte. Im Weiteren beantwortete die Ergänzungs- frage der Verteidigung. Damit ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von Q._____ zu Dossier 32 sind verwertbar. 34.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____ Die Aussagen von Q._____ wirken sachlich und plausibel. Es lassen sich darin keine offensichtlichen Fantasie- oder Lügensignale ausmachen. Dass er den Rap- port der JVA Pöschwies vom 23. Juli 2021 vorgängig konsultiert hat (D32 act. 3/1, F/A 10), schadet der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Folglich können die Aussagen von Q._____ als glaubhaft eingestuft werden.

- 255 -

E. 34.3 Würdigung und Fazit Abschliessend ist festzuhalten, dass die Tathandlungen des Beschuldigten auf Vi- deo aufgezeichnet wurden. Bei dieser Ausgangslage erscheint auch die Sachver- haltsschilderung im Rapport der JVA Pöschwies vom 23. Juli 2021 plausibel. Auf- grund dieses klaren Beweisergebnisses sowie den glaubhaften Aussagen von Q._____ und den nachvollziehbaren Angaben in der Schaden- bzw. Kostenaufstel- lung der JVA Pöschwies kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte am 23. Juli 2021 die Gegensprechanlage durch neun Tritte beschädigt hat, sodass ein Sachschaden ungefähr in der vorerwähnten Höhe entstanden ist.

- 256 - IV. Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen

1. Die erstellten Sachverhalte gilt es nachfolgend einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen, wobei in einem ersten Schritt bei jedem einzelnen Vorwurf die Tat- bestandsmässigkeit des vom Beschuldigten gezeigten Verhaltens abzuhandeln ist. Erst in einem zweiten Schritt wird alsdann – gesamtheitlich – auf allfällige Recht- fertigungs- oder Schuldausschlussgründe, einschliesslich der vom Beschuldigten vorgebrachten Notstandsthematik, einzugehen sein.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dielsdorf I. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG230005-D/U/B-2/sw Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. M. Gmünder, Bezirksrichter lic. iur. M. Compagnoni, Bezirksrichterin lic. iur. N. Weinmann sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Weinmann Urteil vom 8. November 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, betreffend versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körper- verletzung, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Drohung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

- 2 - Privatkläger

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. Justizvollzugsanstalt Pöschwies,

6. F._____,

7. G._____, 5 vertreten durch H._____,

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift vom 4. April 2023 (act. 15/24) ist diesem Urteil angeheftet. Schlussanträge:

1. Der Anklagebehörde: (act. 125) "1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift.

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 7 Monaten.

3. Anrechnung der Haft.

4. Vollzug der Freiheitsstrafe.

5. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft.

6. Kostenauflage (Kosten insgesamt von CHF 90'110.70 inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 24'000; abzüglich der bisher bezahlten Kos- ten der amtlichen Verteidigung von CHF 46'539.55)."

2. Des Privatklägers 1 (D2 act. 5/9; D6 act. 6/9; D7 act. 5/3; D9 act. 5/13; D20 act. 6/5, sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

3. Des Privatklägers 2 (D2 act. 5/11; D5 act. 6/3; D6 act. 6/11, sinngemäss) Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.

4. Des Privatklägers 3 (D2 act. 5/13; D9 act. 5/15; D13 act. 5/7, sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 3 Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.– zuzüglich Zins zu 5% seit 29. Mai 2019 zu be- zahlen.

- 4 -

5. Des Privatklägers 4 (D2 act. 5/15, sinngemäss) Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.

6. Der Privatklägerin 5 (D4 act. 4/3; D8 act. 4/3; D10 act. 5/10 und 5/15; D15 act. 4/5; D18 act. 4/5; D30 act. 5/3; D32 act. 4/4, sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 5 Schadenersatz in der Höhe von

- Fr. 2'587.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 25. Januar 2019;

- Fr. 1'770.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Januar 2019;

- Fr. 310.– ;

- Fr. 5917.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. August 2019;

- Fr. 490.– zuzüglich Zins zu 5% seit 26. Dezember 2019;

- Fr. 8'460.– zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Oktober 2020;

- Fr. 1'980.– zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Juli 2021; zu bezahlen.

7. Des Privatklägers 6 (D17 act. 6/12; D24 act. 5/7, sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 6 Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

8. Des Privatklägers 7 (D31 act. 5/8, sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen.

9. Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (act. 126, S. 2 f.) "1. A._____ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen;

2. Es sei die Haftung im Sinne von Art. 429 StPO, jedenfalls aber im Sinne von Art. 431 StPO festzustellen;

- 5 -

3. Eventualiter sei A._____ Schadenersatz und Genugtuung in noch zu be- stimmender Höhe zu bezahlen, mindestens aber im Umfang von CHF 50'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 25. November 2017;

4. Subeventualiter sei A._____ eine Genugtuung in angemessener Höhe, mindestens aber CHF 2'000.00 pro Tag zuzüglich Zins zu 5% für die Zeit ab dem 17. August 2018 bis zum 20. Januar 2022 sowie in angemesse- ner Höhe, mindestens aber CHF 200.– pro Tag ab dem 20. Januar 2022, zu bezahlen;

5. Auf die Zivilforderungen der Privatkläger sei nicht einzutreten, eventua- liter seien sie abzuweisen, subeventualiter auf den Zivilweg zu verwei- sen;

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter und noch einzureichender, ergänzter Honorarnote auf die Gerichtskasse zu nehmen seien."

10. Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (act. 131, S. 1) "Hauptantrag:

1. Es sei die Haftung nach Art. 429 und 431 StPO dem Grundsatze nach anzuerkennen. Eventualiter:

2. Es sei Schadenersatz und Genugtuung in noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen, mindestens aber im Umfang von CHF 50'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 25.11.2017. Subeventualiter:

3. Es sei eine Entschädigung in angemessener Höhe, mindestens aber CHF 2'000.00 pro Tag ab dem 17.08.2018 zuzüglich Zins zu 5% für die Zeit ab dem 17.08.2018 bis zum 20.01.2022 und von CHF 200.– zuzüg- lich Zins ab mittlerem Verfall zu gewähren;

- 6 -

4. Es sei eine Genugtuung im Umfang von CHF 100'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 17.08.2018 zu entrichten. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates"

11. Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (act. 132, S. 1) "1. Es sei auf die Forderungen der JVA Pöschwies in den Dossiers, 4, 8 10 (Vorfall A) 15 und 30 sowie 32 nicht einzutreten; jedenfalls seien die For- derungen der JVA Pöschwies abzuweisen, soweit überhaupt darauf ein- getreten werden kann.

2. Es sei die Forderung des Aufsehers B._____ (Dossier 20) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Es sei die Forderung des Aufsehers I._____ im Dossier 13 nicht einzu- treten.

4. Es sei die Forderung des Herrn D._____ (Dossier 13) abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden kann. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklä- ger respektive der JVA Pöschwies."

- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 4. April 2023 (eingegangen am 12. April 2023) erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Anklägerin) Anklage gegen den Beschuldigten A._____ (fortan Beschuldigter) beim Kollegialgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (act. 15/24).

2. Parallel zum vorliegenden Verfahren wird gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren geführt, welches nach der Rückweisung durch das Schweizerische Bundesgericht wieder am Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, hängig ist (Geschäfts-Nr. SB210634-O). Die entsprechenden Akten (inkl. Beizugsakten) wurden für das vorliegende Verfahren beigezogen (vgl. act. 55/1-2 bzw. act. 67 und 68).

3. Mit Verfügung vom 21. April 2023 gab die Verfahrensleitung im vorliegen- den Verfahren den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt, setzte gleichzeitig Frist zur Einreichung von Beweisanträgen sowie zur Stellungnahme zum Antrag der Anklägerin auf Zweiteilung der Hauptverhandlung an (act. 20). Mit Eingabe vom

19. Juni 2023 (gleichentags eingegangen via Incamail) liess der Beschuldigte innert erstreckter Frist diverse Beweisanträge stellen (act. 44), wobei der Anklägerin so- wie den Privatklägern je Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (act. 46). Mit Beschluss vom 11. September 2023 wurde der Antrag der Anklägerin auf Zweiteilung der Hauptverhandlung im Sinne eines Tatinterlokuts abgewiesen (act. 82). Gleichzeitig wurde mit Verfügung vom 11. September 2023 der Beweis- antrag zum Beizug des Berichts über die Haftbedingungen des Beschuldigten beim Bundesamt für auswärtige Angelegenheiten, Abteilung UNO, gutgeheissen. Die üb- rigen Beweisanträge wurden abgewiesen. Weiter wurde verfügt, dass die Beweis- abnahmen durch die Befragung der Sachverständigen Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ und PD Dr. med. K._____ anlässlich der Hauptverhandlung ergänzt würden

- 8 - (act. 81). Mit separater Verfügung wurde zudem über das Einholen eines Gutach- tens über die Haft- und Vollzugsbedingungen, welchen der Beschuldigte von Sep- tember 2005 bis 20. Januar 2022 unterworfen war, befunden und als Sachverstän- diger Prof. Dr. iur. LL.M. J._____, welcher bereits im obergerichtlichen Parallelver- fahren mit einem auf Ende 2023 terminierten schriftlichen Gutachten beauftragt wurde, vorgeschlagen (act. 79). Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ wurde sodann mit Ver- fügung vom 26. September 2023 als Gutachter in diesem Verfahren eingesetzt und mit der mündlichen Erstattung eines entsprechenden Gutachtens anlässlich der Hauptverhandlung beauftragt (act. 92 bis 94).

4. Mit Verfügung vom 12. September 2023 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung ab dem 30. Oktober 2023 sowie zur mündlichen Urteilseröffnung auf den

8. November 2023 vorgeladen (act. 83). Mit Schreiben vom 28. September 2023 wurden die Sachverständigen Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ und PD Dr. med. K._____ zur Hauptverhandlung zwecks Erstattung des mündlichen Gutachtens bzw. Ergänzung des Gutachtens vorgeladen (act. 96/1-2). Mit Schreiben vom

25. September 2023 ersuchte das Gericht die Gefängnisleitung des Gefängnis BG._____ um Zustellung eines Führungsberichts über das Verhalten des Beschul- digten während seiner bisherigen Haft (act. 91), welcher am 18. Oktober 2023 beim Gericht einging (act. 104). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 liess der Beschul- digte ein Dispensationsgesuch für die bevorstehende Hauptverhandlung stellen (act. 105), welches nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Anklägerin mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 bewilligt wurde (act. 113).

5. Zur Hauptverhandlung bzw. zur mündlichen Urteilseröffnung erschienen Staatsanwalt lic. iur. Ulrich Krättli und die leitende Staatanwältin Dr. iur. I. Meier für die Anklägerin, der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X1._____ sowie die erbetenen Verteidiger Rechtsanwälte lic. iur. X2._____ und lic. iur. X3._____ für den dispensierten Beschuldigten, L._____ und M._____ für die Privatklägerin 5, die Sachverständigen Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ und PD Dr. K._____, diverse Zu- schauer und Medienschaffende sowie ein Gerichtszeichner (Prot. S. 37 ff.). Nach Durchführung des Beweisverfahrens, namentlich der Befragung der beiden Sach- verständigen, und der Parteivorträge, wurde das Hauptverfahren nach erfolgter,

- 9 - mehrtägiger Beratung mit der mündlichen Urteilseröffnung und -begründung am

8. November 2023 geschlossen (Prot. S. 37 ff., 47 ff., 69 und 70 ff.). II. Beweisanträge

1. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, stellte anlässlich der Hauptverhandlung erneut den bereits mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 gestellten Beweisantrag, es sei N._____ als Zeugin zu be- fragen. Des Weiteren stellte er den Beweisantrag, es sei ein unabhängiges Gut- achten über die Auswirkungen der Haftschäden auf die Arbeits- und Erwerbsfähig- keit des Beschuldigten zu erstellen und ein Gutachten eines Laufbahnberaters zu- zulassen, um die fehlenden und von der Haftanstalt nicht durchgeführten Bildungs- möglichkeiten zu evaluieren (Prot. S. 37 f.).

2. Das Gericht kann nochmals über bereits abgelehnte Beweisanträge ent- scheiden, wenn diese von den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). Rechtlich erhebliche und erlaubte Beweis- mittel sind generell zuzulassen. Beweisanträge ablehnen, kann es demgegenüber, wenn ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung angenommen werden kann, dass die Überzeugung des Gerichts durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Erheblich sind Beweise dann, wenn sie geeignet sind, das Urteil in bedeutender Form zu beeinflussen. Tatsachen, welche unerheblich, offenkundig, der Verfahrensleitung bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ohne weiteres abgewiesen werden (BSK StPO – STE- PHENSON/ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., Art. 331 N 8). 3.1 Zum ersten Beweisantrag, es sei N._____ als Zeugin zu befragen, liess der Beschuldigte bereits kurz vor der Hauptverhandlung mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 im Rahmen von zusätzlichen Beweisanträgen ein Schreiben einreichen (act. 108 und 109/1). Der entsprechende Beweisantrag wurde mit Verfügung vom

24. Oktober 2023 abgewiesen (act. 114). Da der Beschuldigte zur Begründung sei- nes Antrags im Vergleich zur Eingabe vom 19. Oktober 2023 nichts Neues vorbrin- gen liess, kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf

- 10 - die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung vom 24. Oktober 2023 verwie- sen werden. Darin wurde im Wesentlichen erwogen, dass nicht nur die Urheber- schaft des eingereichten Schreibens, sondern auch der Wahrheitsgehalt und des- sen Beweistauglichkeit fraglich erscheinen, zumal eine Unterschrift fehlt und die enthaltenen Aussagen zu den Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (fortan JVA Pöschwies) lediglich auf Hörensagen basieren. Hinzu kommt, dass der im Schreiben erwähnte O._____, dessen angebliche Erfahrungen im eingereichten Schreiben wiedergegeben werden, erst am 1. Januar 2021 eine Stelle bei der JVA Pöschwies angetreten haben soll. Damit entbehrt das Schreiben für die ersten 30 Dossiers der vorliegenden Anklage jeglicher zeitlicher Relevanz. Bei dieser Sachlage ist der Beweisantrag, es sei N._____ als Zeugin zu befragen, unter Verweis auf die Ausführungen in der Verfügung vom 24. Oktober 2023 abzu- weisen. 3.2 Zum Beweisantrag, es sei ein unabhängiges Gutachten über die Auswir- kungen der Haftschäden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten zu erstellen und ein Gutachten eines Laufbahnberaters zuzulassen, um die fehlen- den und von der Haftanstalt nicht durchgeführten Bildungsmöglichkeiten zu evalu- ieren, ist festzuhalten, dass das Gericht allfällige Entschädigungsansprüche des Beschuldigten von Amtes wegen zu prüfen hat. Das Gericht kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl. etwa Art. 429 Abs. 2 StPO). Vorliegend wird das Gericht für den Fall eines ganzen oder teilweisen Freispruchs sowie bei Feststellung rechtswidrig angewandter Zwangsmassnah- men Entschädigungsansprüche des Beschuldigten zu prüfen haben. Da sich der Beschuldigte nach wie vor in Sicherheitshaft befindet, ist das Beschleunigungsge- bot in Haftsachen zu beachten (Art. 5 Abs. 2 StPO). Mit Blick auf das Beschleuni- gungsgebot und dem Umstand, dass das Einholen einer unabhängigen Expertise über allfällige Auswirkungen von Haftschäden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten sowie das Zulassen eines Gutachtens eines Laufbahnberaters das vordringlich zu führende Strafverfahren unweigerlich für unbestimmte Zeit ver- zögern würden, was es in Anbetracht der Haftsituation des Beschuldigten zu ver- meiden gilt, erscheint das Einholen einer entsprechende Expertise nicht als tunlich und sinnvoll. Zudem sind allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche

- 11 - des Beschuldigten bereits im Plädoyer zu beziffern und zu begründen. Das Gericht wird allfällige Entschädigungsansprüche des Beschuldigten ohnehin von Amtes wegen zu prüfen haben und – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen

– eine Entschädigung zuzusprechen haben. Auch dieser Beweisantrag des Be- schuldigten ist folglich abzuweisen. III.Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung

1. Anklagevorwürfe (act. 15/24) 1.1 Dossier 1: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 1 zusammengefasst zur Last, am

22. November 2018, um ca. 10.25 Uhr in der JVA Pöschwies beim Zurückbegleiten von einem Spaziergang vor der inneren Türe der Arrestzelle mit zusammengebun- denen Handgelenken mit den Fäusten gegen den Schutzschild eines Aufsehers geschlagen zu haben, als dieser versucht habe, den sich widersetzenden Beschul- digten in die Zelle zu schieben. Weiter habe der Beschuldigte gleichentags, um ca. 11.00 Uhr, in der Sicherheits- abteilung 1 (SI 1) durch die offene, obere Versorgungsklappe in Richtung der Auf- seher P._____ und C._____ gespuckt, als ihm sein Essen abgegeben worden sei. Daraufhin habe der Beschuldigte einen Arm durch die offene obere Versorgungs- klappe gestreckt und begonnen, am Griff der Klappe zu reissen. Als P._____ und C._____ den aus der Klappe ragenden Arm des Beschuldigten hätten ergreifen wollen, in der Absicht den Arm zurück in die Zelle zu schieben, habe der Beschul- digte willentlich P._____ einen Faustschlag in den Magen verpasst, wodurch dieser jedoch nicht verletzt worden sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch den Schlag gegen den Schutzschild, das Spucken gegen die Aufseher, dem Reissen am Griff der Klappe und den Faust- schlag gegen P._____ die ihn betreuenden Aufseher während einer ihrer Dienst- aufgaben attackiert und deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun zumindest in Kauf genommen habe.

- 12 - 1.2 Dossier 2: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte In Dossier 2 legt die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last, am

26. November 2018, um ca. 9.20 Uhr, in seiner Zelle in der JVA Pöschwies ein Ess- geschirr mit seinem Urin abgefüllt zu haben, welches er beim Verlassen der Zelle mitsamt Urin gegen die Decke geworfen habe, sodass die im Einsatz stehenden Aufseher G._____, Q._____, E._____, D._____, C._____ und B._____ vom Urin direkt oder vom Urin, welcher von der Decke herabgetropft habe, getroffen worden seien. Als die Aufseher sogleich versucht hätten, den Beschuldigten in die Zelle zurückzudrängen, habe sich dieser durch Drücken gegen die Zellentüre zur Wehr gesetzt, woraufhin es dem Personal nur mit grossem Kraftaufwand gelungen sei, die Zellentüre zuzudrücken. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was er mit seinem Tun gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe. 1.3 Dossier 3: Mehrfache Drohung Des Weiteren legt die Anklägerin dem Beschuldigten in Dossier 3 zusammenge- fasst zur Last, im Zeitraum vom 21. bis 29. Januar 2019 mehrfache, zum Teil direkt an den Aufseher I._____ gerichtete, verbale Drohungen ausgesprochen und teil- weise durch drohende Gesten unterstrichen zu haben. So habe der Beschuldigte am 21. Januar 2019, um 10.00 Uhr, im Spazierhof immer wieder die Gegensprech- anlage betätigt und dabei an die Adresse von I._____ gerichtet unter anderem Fol- gendes gesagt: "Ich bin ein rachsüchtiger Mensch, ich werde bis zum Tod gehen. I._____ weisst du noch, am Anfang dachtest du, ihr könnte mich brechen und er- ziehen. Ich vergesse nicht, was ihr mir angetan habt, ihr werdet dafür bezahlen." Sodann habe der Beschuldigte am 23. Januar 2019, um 9.20 Uhr, bei der Vorbe- reitung des Spazierganges verbale Beleidigungen gegen die im Einsatz stehenden Aufseher (unter anderen auch I._____) ausgesprochen und Folgendes gesagt: "Ich töte euch alle, ich schlitze euch auf, ich vernichte euch, ich werde jeden Einzelnen von euch finden, wenn ich dann einmal in Freiheit bin. Ich reisse euren Kindern die

- 13 - Herzen aus der Brust und stopfe sie in eure Fressen, oder ich ersäufe sie in eurem Blut." Zudem habe der Beschuldigte am 24. Januar 2019, um 15.45 Uhr, aus seiner Zelle heraus mit der Hand eine Schiessbewegung gemacht, wobei er auf den Kopf des im Einsatz stehenden Aufseher I._____ gezielt und Folgendes gesagt habe: "du bist der erste, wenn ich frei bin, den ich töten werde". Am 25. Januar 2019, um 10.55 Uhr, habe der Beschuldigte wiederum aus seiner Zelle heraus eine Schiess- bewegung in Richtung der im Einsatz stehenden Aufseher gemacht und an den Aufseher I._____ gerichtet Folgendes gesagt: "Ich bring dich um du Hurensohn, wartet nur ich habe jetzt die nächste Stufe der Gewalt eingeleitet. Ihr werdet euch wünschen, ich wäre so wie vorher." Schliesslich habe der Beschuldigte am 29. Ja- nuar 2019, bei der Sichtkontrolle durch die Aufseher I._____ und G._____ mit einer Geste eine Schiessbewegung in Richtung der beiden Aufseher gemacht. Durch das geschilderte Tun des Beschuldigten sei der Geschädigte I._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit geraten, denn er habe befürch- tet, der Beschuldigte könnte ihm – spätestens, wenn er aus der Haft käme – ein körperliches Leid antun oder ihn gar töten. Der Beschuldigte habe mit seinem Tun I._____ einschüchtern bzw. verängstigen wollen und er habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass dieser in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit geraten sei. 1.4 Dossier 4: Sachbeschädigung In Dossier 4 legt die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last, am

24. Januar 2019, ab 15.00 Uhr, mehrfach – am ehesten mit den Füssen und allen- falls mit den Händen – gegen das Sicherheitsglas des Fensters der inneren Zellen- türe getreten und geschlagen zu haben, sodass dieses Risse ("Spinnennetz") auf- gewiesen habe. Bis am 25. Januar 2019, ca. 21.00 Uhr habe der Beschuldigte in nicht genauer bekannter Art und Weise auf das schon beschädigte Fenster der inneren Zellentüre eingewirkt, sodass er die gesamte Scheibe mit der Sicherheits- folie rausgerissen habe. Überdies habe der Beschuldigte – am ehesten mit den Handfesseln, welche er sich nicht habe abnehmen wollen, und mit den Scherben- stücken aus der zerborstenen Scheibe der inneren Zellentüre – die Wand der Zelle,

- 14 - das Sicherheitsglas oberhalb der Versorgungsluke und das Zellenfenster zerkratzt. An die Wand habe er "A._____ Boss" und "A._____", in die Zellentüre "A._____ Boss" und in das Zellenfenster "A._____ G-Life" eingeritzt. Mit WC-Papier habe er sodann die Gegensprechanlage und das Türschloss verstopft. Durch sein Tun habe der Beschuldigte zum Nachteil der JVA Pöschwies einen Sachschaden in der Höhe von mindestens Fr. 2'587.75 verursacht. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er die Zelle beschädigen und einen Sach- schaden in der genannten Höhe verursachten könnte, was er auch gewollt habe. 1.5 Dossier 5: Versuchte schwere Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Ferner legt die Anklägerin dem Beschuldigten in Dossier 5 zusammengefasst Fol- gendes zur Last: Nachdem der Beschuldigte in der Abteilung Sicherheitsorientierter Spezialvollzug die Arrestzelle Nr. … beschädigt habe, hätten die Aufseher B._____, F._____ sowie C._____, am 26. Januar 2019, um ca. 13.40 Uhr, mit ei- nem Wischmopp das durch den Beschuldigten verschmutzte Fenster der äusseren Zellentüre reinigen wollen. Die drei Aufseher hätten zu ihrer eigenen Sicherheit den Vorraum zur Zelle Nr. … nicht betreten wollen, denn der Beschuldigte habe unter anderem die Sicherheitsscheibe der inneren Zellentüre vollkommen beschädigt, sodass der Beschuldigte durch diese Öffnung die Aufseher mit Händen und Füssen hätte attackieren können. Daher habe B._____ die äussere Zellentüre nur einen Spalt breit geöffnet. Durch diesen Spalt habe C._____ den Wischmopp gesteckt, um die Reinigung vorzunehmen. Daraufhin habe der Beschuldigte sofort begon- nen, in Richtung der äusseren Zellentüren zu spucken. Als C._____ bereits rund 30 Sekunden mit der Reinigung beschäftigt gewesen sei, habe der Beschuldigte mit grosser Wucht ein grosses Glasbruchstück des ausgeschlagenen Sicherheits- glases der inneren Zellentüre – nämlich ein Glasstück mit einer Länge von ca. 17 cm, einer Breite von ca. 12 cm und einer Dicke von ca. 1.2 cm sowie einem Gewicht von 344 Gramm – in Richtung Türspalt geworfen. Das Glasstück habe entweder direkt oder als Abpraller von der äusseren Zellentüre den Kopf des Geschädigten C._____ gestreift, welcher dadurch an der Stirn linksseitig, drei maximal je 1 cm

- 15 - Schnittverletzungen erlitten habe. Diese Verletzungen hätten geblutet und ärztlich versorgt werden müssen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sich Aufseher bei der nur leicht geöffneten äusseren Zellentüre befunden hätten. Er habe willentlich das beschriebene Glas- stück mit Wucht in Richtung der Aufseher geworfen und habe gewusst, dass er durch den Wurf eines solch grossen, schweren und scharfkantigen Glasstücks ei- nen Aufseher allenfalls im Gesicht oder Hals treffen und lebensgefährlich (nament- lich Verletzung der Halsschlagader) oder bleibend schwer schädigend (namentlich Verlust des Augenlichts oder Entstellungen im Gesicht) habe verletzen können, was der Beschuldigte bei seinem Tun zumindest billigend in Kauf genommen habe, so wie er Verletzungen der Art, wie sie C._____ schliesslich erlitten habe, ebenso in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zu- mindest billigend in Kauf genommen habe. 1.6 Dossier 6: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 6 zusammengefasst Folgendes zur Last: Am 25. Januar 2019 habe der Beschuldigte in der Sicherheitsabteilung 1, Arrestzelle Nr. …, ein Fenster (Sicherheitsglas) aus der inneren Sicherheitswand herausgeschlagen. Dadurch sei es ihm möglich gewesen, die obere Versorgungs- klappe in dieser Wand zu öffnen und die Schliessmechanik der Klappe unbrauch- bar zu machen. Wegen diesen beiden Öffnungen in der inneren Sicherheitswand sei eine gefahrlose Essensabgabe für die Aufseher nicht mehr möglich gewesen. Um den Beschuldigten durch die noch funktionstüchtige untere Versorgungsklappe mit Nahrung und Flüssigkeit versorgen zu können, habe die darüber liegende, obere Versorgungsklappe geschlossen und in geschlossener Stellung mit einer Bride arretiert werden müssen. Zu diesem Zweck hätten die Aufseher am 26. Ja- nuar 2019, um ca. 16.20 Uhr den Vorraum der Arrestzelle betreten. Der Beschul-

- 16 - digte habe Glasstücke durch das infolge Zerstörung des Sicherheitsglases entstan- dene Loch in Richtung der im Einsatz stehenden Aufseher geworfen. Die Aufseher hätten mit einer Matratze, welche sie zum Schutz vor Angriffen des Beschuldigten mitgenommen hätten, das Loch bei der kaputten Scheibe abzudecken versucht, um auf diese Weise die Reparaturarbeiten vornehmen zu können. Da der Beschul- digte im Vorraum der Zelle durch die kaputte Scheibe Seifenwasser auf den Boden geschüttet habe, hätten die Aufseher bei ihrer Tätigkeit, als sie die Matratze gegen die Öffnung gedrückt hätten, schlechten Halt gefunden. Gleichzeitig habe der Be- schuldigte gegen die Matratze geschlagen und sich mit den Armen an der Verstre- bungen der Zellentüre hochgezogen, um mit den Füssen gegen die Matratze zu treten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun auch gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe. 1.7. Dossier 7: Mehrfache Drohung In Dossier 7 wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, am 28. Ja- nuar 2019, um 16.00 Uhr, in der Sicherheitsabteilung 1, mit ruhiger Stimme Folgen- des zum Aufseher B._____, während dieser mit Reparaturarbeiten beschäftigt ge- wesen sei, gesagt zu haben: "du feiger Hund du bist Tod, ich bringe dich um. Geht es deinen Kindern gut? Jetzt noch, ich werde deine Kinder umbringen. Ihr seid alles Schwächlinge, ich werde euch besiegen." Am selben Tag um 16.30 Uhr habe der Beschuldigte sodann die Zellenkommunikation betätigt und zu B._____ Folgendes gesagt: "Ich werde deine Kinder essen. Ich werde die Pöschwies ficken." Durch diese Äusserungen sei B._____ in grosse Furcht um seine körperliche Un- versehrtheit und die seiner Familie geraten, denn er habe befürchtet, der Beschul- digte könnte ihm oder seiner Familie – spätestens, wenn er aus der Haft käme – ein körperliches Leid antun oder ihn oder sie gar töten.

- 17 - Der Beschuldigte habe mit seinem Tun den Aufseher B._____ einschüchtern bzw. verängstigen wollen und habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass B._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit geraten sei. 1.8. Dossier 8: Sachbeschädigung Im Weiteren legt die Anklägerin dem Beschuldigten in Dossier 8 zusammengefasst zur Last, zu nicht genau bekannter Zeit im Zeitraum vom 28. Januar 2019, ca. 15.20 Uhr, bis 31. Januar 2019, ca. 10.30 Uhr, in der JVA Pöschwies in der Ar- restzelle Nr. … mehrfach – am ehesten mit den Füssen und allenfalls mit den Hän- den – gegen das Sicherheitsglas des Fensters oberhalb der Versorgungsluke ge- treten und geschlagen zu haben, bis diese Scheibe derart beschädigt gewesen sei, dass der Beschuldigte sie aus der Zellentüre habe reissen können. Zudem habe der Beschuldigte – am ehesten mit Scherbenstücken aus der zerborstenen Scheibe oberhalb der Versorgungsluke – das Sicherheitsglas im Zellenfenster der inneren Zellentüre sowie auf dem Steintisch zerkratzt. Am Sicherheitsglas im Zellenfenster der inneren Zellentüre habe der Beschuldigte "A._____ Boss" eingeritzt. Die Wände der Zelle habe der Beschuldigte mit Blut verschmiert, wobei er unter anderem mit Blut "A._____ Boss" an die Wand geschrieben habe. Darüber hinaus habe der Be- schuldigte die Matratze in der Zelle beschädigt, indem er mit Körpergewalt den Überzug von der Matratze gerissen habe. Durch sein Tun habe der Beschuldigte zum Nachteil der JVA Pöschwies einen Sachschaden in der Höhe von mindestens Fr. 1'770.30 verursacht. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit dem geschilderten Tun die Zelle be- schädigten und einen Sachschaden in der genannten Höhe verursachen könnte, was er auch gewollt habe. 1.9. Dossier 9: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte In Dossier 9 legt die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst Folgendes zur Last: Nachdem der Beschuldigte die Arrestzelle … beschädigt habe und am

28. Januar 2019 in die Arrestzelle … verlegt worden sei, habe der Beschuldigte auch diese Arrestzelle beschädigt, sodass er in Besitz von diversen Glasstücken

- 18 - des von ihm herausgeschlagenen Sicherheitsglases gewesen sei. Am 29. Januar 2019, um ca. 9.20 Uhr, hätten die Aufseher den Beschuldigten mit Essen verpfle- gen wollen. Als die Aufseher die äussere Zellentüre einen Spalt geöffnet hätten, habe der Beschuldigte willentlich Scherben der defekten Scheibe in Richtung der Aufseher geworfen. Aus diesem Grunde seien die Aufseher nicht in der Lage ge- wesen, dem Beschuldigten das Essen zu übergeben. Am selben Tag um ca. 12.15 Uhr hätten die Aufseher erneut versucht, dem Beschuldigten das Essen abzugeben. Erneut habe der Beschuldigte Glasscherben in Richtung der Aufseher geworfen, als diese die äussere Zellentüre geöffnet hätten. Dadurch sei die Es- sensabgabe durch die Aufseher nicht möglich gewesen. Wiederum am selben Tag um ca. 14.25 Uhr hätten die Aufseher B._____, Q._____, R._____ und S._____ versucht, dem Beschuldigten das Essen zu übergeben. Dieser sei allerdings mit einer Glasscherbe in der Hand in der Zelle gestanden und habe gesagt, dass er nichts essen wolle. Erst um ca. 16.27 Uhr habe dem Beschuldigten schliesslich das Essen abgegeben werden können. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zu- mindest billigend in Kauf genommen habe. 1.10 Dossier 10: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 10 zunächst Folgendes zur Last: Am 28. Februar 2019, um ca. 9.25 Uhr, hätten mehrere Aufseher in der JVA Pöschwies die nötigen Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschul- digten vorgenommen, namentlich ihm durch die untere und obere Versorgungsluke die Hand- und Fussfesseln befestigt. Als die Aufseher die innere Zellentüre geöffnet hätten, habe der Beschuldigte die Aufseher angegriffen und mit den gefesselten Händen gegen den vordersten Aufseher Q._____ geschlagen, welcher die Schläge mit seinem Schutzschild habe abblocken können. Durch Mithilfe der anderen Auf- seher sei es gelungen, den Beschuldigten in die Zelle zurückzudrängen. Aufgrund

- 19 - dieses Vorfalls habe der Hofgang des Beschuldigten nicht durchgeführt werden können. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zu- mindest billigend in Kauf genommen habe. Durch die Heftigkeit der Schläge des an den Händen mit Eisenfesseln gebundenen Beschuldigten gegen den Schutzschild des Aufsehers Q._____ habe der Beschul- digte den Schutzschild beschädigt, sodass dieser aufgrund der Absplitterungen an den Kanten der Schildeinfassung sowie diverser Kratzer habe ersetzt werden müs- sen, wodurch der JVA Pöschwies ein Sachschaden von Fr. 619.25 entstanden sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch seine Schläge gegen den Schutz- schild diesen Beschädigten könnte, was er bei seinem Tun zumindest billigend in Kauf genommen habe. Im Weiteren habe der Beschuldigte am 4. März 2019, um ca. 9.20 Uhr, bei den Vorbereitungen für den täglichen Hofgang die Aufseher angegriffen und mit den gefesselten Händen mehrfach gegen den vordersten Aufseher Q._____ geschla- gen, welcher die Schläge mit seinem Schutzschild habe abblocken können. Durch Mithilfe der anderen Aufseher sei es sodann gelungen, den Beschuldigen in die Zelle zurückzudrängen. Aufgrund dieses Vorfalls habe der Hofgang jedoch nicht durchgeführt werden können. Schliesslich sei der Beschuldigte am 5. März 2019, um ca. 9.25 Uhr, bei den Vor- bereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten (namentlich Befestigung der Hand- und Fussfesseln durch die untere und obere Versorgungsluke) blitzartig vom Sitzbank beim Tisch aufgestanden und auf die Aufseher zugestürmt, als diese die innere Zellentüre geöffnet hätten. Da die Aufseher wegen der Vorfälle vom

28. Februar 2019 und 4. März 2019 gewarnt gewesen seien, sei es ihnen dieses Mal rechtzeitig gelungen, die innere Zellentüre zu schliessen, sodass der vom Be- schuldigten mit der Handfesselung ausgeführte Schlag gegen die Zellentüre ge- prallt sei.

- 20 - Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgabe hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zu- mindest billigend in Kauf genommen habe. 1.11 Dossier 11: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte In Dossier 11 legt die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last, am 3. April 2019, um ca. 9.15 Uhr, bei den Vorbereitungen für den täglichen Hof- gang des Beschuldigten (namentlich Befestigung der Hand- und Fussfesseln durch die untere und obere Versorgungsluke) die Aufseher angegriffen und mit den ge- fesselten Händen auf den vordersten Aufseher geschlagen zu haben, als die Auf- seher die innere Zellentüre geöffnet hätten. Die Schläge seien mit dem Schutz- schild abgeblockt worden. Sodann sei es durch Mithilfe der anderen Aufseher ge- lungen, den Beschuldigten in die Zelle zurückzudrängen. Aufgrund dieses Vorfalls habe der Hofgang nicht durchgeführt werden können. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgabe hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zu- mindest billigend in Kauf genommen habe. Im Weiteren soll der immer noch an Händen und Füssen gefesselte Beschuldigte gleichentags, um ca. 10.45 Uhr, als die Aufseher ihm durch die obere Versorgungs- klappe die Handfesselungen abgenommen hätten, mit der Faust durch die noch offene obere Versorgungsklappe gegen den Aufseher G._____ geschlagen haben, ohne diesen jedoch zu treffen. Der Beschuldigte habe so mehrere Schläge durch die offene Versorgungsklappe ausgeführt, indem er sich mit der einen Hand am Rahmen festgehalten und mit der anderen Hand durch die Klappe geschlagen habe. Mit vereinten Kräften sei es den Aufsehern schliesslich gelungen, die obere Versorgungsklappe zu schliessen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren

- 21 - Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zu- mindest billigend in Kauf genommen habe. 1.12 Dossier 12: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte In Dossier 12 legt die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst Folgendes zur Last: Am 9. April 2019, um ca. 9.25 Uhr, hätten sechs Aufseher die nötigen Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten (namentlich Befesti- gung der Hand- und Fussfesseln durch die untere und obere Versorgungsluke) vor- genommen. Als die Aufseher die innere Zellentüre geöffnet hätten, habe sich der Beschuldigte langsam aus der Arrestzelle … begeben und sei aus dem Vorraum der Zelle in den Flur (Arrestgang) getreten, um diesen zu überqueren und zur offen stehenden Türe zu gelangen, welche in den Spazierhof hinunterführe. In der Mitte des Flures habe der Beschuldigte den Oberkörper und den Kopf nach rechts ge- dreht und in Richtung der Aufseher gespuckt. Daraufhin sei der Aufseher Q._____ nach vorne getreten und habe den Schutzschild gehoben. Der Beschuldigte habe sich ganz zu den Aufsehern umgedreht und sei sodann im Durchgang der offenen Türe gestanden, als er unvermittelt und heftig mit den Händen gegen den Schutz- schild von Q._____ geschlagen habe. Mindestens ein weiteres Mal habe der Be- schuldigte – oben mit dem Rücken zur Treppe stehend – gegen den Schutzschild von Q._____ geschlagen, welcher unmittelbar bei der Türe zur Treppe hinunter im Flur gestanden sei. Nach diesem zweiten Schlag habe der Aufseher direkt hinter Q._____ versucht, die Türe zur Treppe zuzudrücken, was nicht gelungen sei, weil Q._____ in der Türe gestanden sei. Da die Gefahr bestanden habe, dass der an Händen und Füssen gefesselte Beschuldigte in dieser Position die Treppe rück- wärts hinunterstürzen könnte, habe Q._____ den Beschuldigten in den Flur zurück- gezogen. Mit Hilfe aller anwesenden Aufseher sei es trotz des massiven Wider- standes des Beschuldigten gelungen, diesen auf den Boden zu drücken, zu arre- tieren und schliesslich in die nebenstehende Arrestzelle … zu tragen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zu- mindest billigend in Kauf genommen habe.

- 22 - 1.13 Dossier 13: Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 13 zusammengefasst zur Last, nach dem Besuch der Eltern des Beschuldigten, um ca. 11.30 Uhr, als die Aufseher die Türe des Trennscheiben-Besuchszimmers geöffnet hätten, kurz inne gehalten und sogleich auf die bereit stehenden Aufseher zugestürmt zu sein. Der Beschul- digte habe sich mit erhobenen Händen gegen den Schutzschild eines Aufsehers gestürzt, woraufhin die Aufseher versucht hätten, den Beschuldigten am Boden zu fixieren. Während der Beschuldigte am Boden gelegen sei, habe er willentlich dem Aufseher I._____ zweimal kräftig in dessen rechten Oberschenkel gebissen, wodurch zwei Bisswunden zugefügt worden seien, was der Beschuldigte bei sei- nem Tun auch so gewollt habe. Der Beschuldigte habe zudem gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgabe hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe. 1.14 Dossier 14: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte In Dossier 14 wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, am

14. August 2019, um ca. 9.27 Uhr, bei den Vorbereitungen für den täglichen Hof- gang des Beschuldigten (namentlich Befestigung der Hand- und Fussfesseln durch die untere und obere Versorgungsluke) aufgesprungen und mit erhobenen Fäusten gegen den Schutzschild des Aufsehers C._____ geschlagen oder gedrückt zu ha- ben, als dieser die innere Zellentüre aufgemacht und einen Kontrollblick in die Zelle geworfen habe. Daraufhin seien die anderen Aufseher zu Hilfe geeilt und es sei den Aufsehern gemeinsam und mit viel Kraftaufwand gelungen, den Beschuldigten in die Zelle zurückzudrängen und die innere Zellentüre wieder zu schliessen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgabe hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

- 23 - 1.15 Dossier 15: Sachbeschädigung Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 15 zusammengefasst zur Last, am 15. August 2019, spätestens am Vormittag, in der JVA Pöschwies in der Arrest- zelle … die Zellenkommunikationsanlage beschädigt zu haben, indem er eine un- bekannte Flüssigkeit in die Anlage geschüttet habe, sodass diese am Vormittag des 15. August 2019 nicht mehr funktioniert habe und habe ersetzt werden müs- sen. Durch sein Tun habe der Beschuldigte zum Nachteil der JVA Pöschwies einen Sachschaden in der Höhe von mindestens Fr. 5'917.20 verursacht. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit dem geschilderten Tun die Zellenkom- munikationsanlage beschädigen und einen Sachschaden in der genannten Höhe habe verursachen können, was er auch gewollt habe. 1.16 Dossier 16: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte In Dossier 16 wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, am

26. August 2019, um ca. 9.25 Uhr, bei den Vorbereitungen für den täglichen Hof- gang des Beschuldigten nicht beide Hände durch die obere Versorgungsklappe zwecks Befestigung der Handfesseln gehalten zu haben, sondern stattdessen durch die Klappe einen Faustschlag in Richtung Magengegend des vor der Klappe stehenden Aufsehers P._____ ausgeführt zu haben, welcher allerdings seinen Kör- per leicht habe abdrehen und dem Schlag ausweichen können. P._____ habe so- gleich den Schieber der Klappe hinunter gedrückt und so den Arm des Beschuldig- ten fixiert, sodass es den Aufsehern mit vereinten Kräften schliesslich gelungen sei, den Arm des Beschuldigten durch die Öffnung hindurch zurückzudrücken. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgabe hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

- 24 - 1.17 Dossier 17: Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 17 zusammengefasst zur Last, bei der Rückführung in seine Zelle in der Sicherheitsabteilung 1 im Treppenhaus im Aufgang, welcher zum Kontrollraum vor den Sicherheitszellen führe, willentlich von oben auf die Aufseher hinunter gespuckt und mit der Spucke den Aufseher E._____ im Gesicht bzw. Halsbereich getroffen zu haben. Oben an der Treppe an- gekommen, habe sich der Beschuldigte unvermittelt nach links umgedreht und ein- mal mit Wucht mit den gefesselten Händen gegen den Schutzschild des vordersten Aufsehers Q._____ geschlagen. Diesem sei es mit seinem Schutzschild und Mit- hilfe des Aufsehers F._____ gelungen, den Beschuldigten zu Boden zu drücken, wo der Beschuldigte durch Unterstützung der anderen Aufseher habe arretiert und schliesslich an Händen und Füssen in seine Zelle getragen werden können. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgabe hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe. Im Übrigen habe der Aufseher auf nicht genau bekannte Art und Weise durch das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten bzw. bei der notwendig gewordenen In- tervention am Unterarm links, an der Innenseite, eine 10 cm lange Kratzwunde er- litten, welche schliesslich zu einer ca. 3 cm langen bleibenden Narbe, ca. 10 cm vom Handgelenk entfernt, geführt habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass, wenn er die Aufseher gewaltsam angreife, er dadurch diese verletzen könne und er habe gewusst, dass durch sein Tun eine Intervention der Aufseher nötig würde, um ihn zu arretieren. Zudem habe er ge- wusst, dass er dadurch einem Aufseher Verletzungen der geschilderten Art habe zufügen können, was der Beschuldigte bei seinem Tun zumindest billigend in Kauf genommen habe.

- 25 - 1.18 Dossier 18: Sachbeschädigung In Dossier 18 wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, am

26. Dezember 2019, bis ca. 4.30 Uhr, in der JVA Pöschwies die Arrestzelle … ge- flutet zu haben, indem er die Abflüsse in der Zelle verstopft und die Wasseran- schlüsse geöffnet habe. Dadurch sei so viel Wasser ausgeflossen, dass nicht nur die Zelle überflutet worden sei, sondern das Wasser auch in den Gang vor den Sicherheitszellen sowie über eine Klappe in einen unter dem Trakt der Sicherheits- und Arrestzellen sich befindlichen Lagerraum gedrungen sei. Durch sein Tun habe der Beschuldigte zum Nachteil der JVA Pöschwies einen Sachschaden in der Höhe von mindestens Fr. 490.– verursacht. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit dem geschilderten Tun die Zelle und andere Räumlichkeiten der JVA Pöschwies habe fluten und beschädigen und dadurch einen Sachschaden in der genannten Höhe habe verursachen können, was er auch gewollt habe. 1.19 Dossier 20: Mehrfache Drohung Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 20 zusammengefasst zur Last, am Wochenende des 25. und 26. April 2020, als die Aufseher B._____ und C._____ im Dienst gewesen seien, bei Kontakten mit diesen Aufsehern an der in- neren Zellentüre und über die Zellenkommunikation mehrfach Drohungen ausge- sprochen zu haben. Dabei habe er an B._____ insbesondere folgende Drohungen gerichtet:

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- am 25. April 2020, 11.40 Uhr: "Ich werde deine Kinder essen, ich esse deine Kinder, du Gartenzwerg, ich schneide dir den Kopf ab."

- am 25. April 2020, 12.23 Uhr: "ich werde deine Kinder essen"

- am 25. April 2020, 12.58 Uhr: "ich werde deine Kinder essen, wenn ich dich wäre, würde ich von T._____ wegziehen." Durch diese Äusserungen des Beschuldigten sei B._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit und die seiner Familie geraten, denn er habe be- fürchtet, der Beschuldigte könnte ihm oder seiner Familie – spätestens, wenn er aus der Haft käme – ein körperliches Leid antun oder ihn oder sie gar töten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Aufseher B._____ an jenem Wochen- ende Dienst gehabt habe und dass er ihn an der Zelle direkt und über die Zellen- kommunikation habe erreichen können. Zudem habe der Beschuldigte mit seinem Tun B._____ einschüchtern bzw. verängstigen wollen und habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass B._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unver- sehrtheit geraten sei. 1.20 Dossier 22: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte In Dossier 22 legt die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last, am 13. Juli 2020, um 9.33 Uhr bei den Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten (namentlich Befestigung der Hand- und Fussfesseln durch die untere und obere Versorgungsluke) aus der Zelle in den Arrestgang getreten, mit erhobenen Unterarmen auf die ersten Schutzschildträger zugestürmt und sich mit vollem Körpergewicht gegen den Schutzschild eines Aufsehers geworfen zu haben, als die Aufseher die innere Zellentüre geöffnet hätten. Durch Mithilfe der anderen Aufseher seien die Schutzschildträger in der Lage gewesen, den Beschuldigten zu Boden zu führen, zu arretieren und ihn anschliessend wieder in die Zelle zurückzu- tragen.

- 27 - Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tä- tigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumin- dest billigend in Kauf genommen habe. 1.21 Dossier 23: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 23 zusammengefasst zur Last, am 17. Juli 2020, um ca. 9.25 Uhr, bei den Vorbereitungen für den täglichen Hof- gang des Beschuldigten (namentlich Befestigung der Hand- und Fussfesseln durch die untere und obere Versorgungsluke) aus der Zelle in den Vorraum der Zelle ge- treten und die Zellentüre hinter sich geschlossen zu haben. Anstatt in den Arrest- gang hinauszutreten, um in den Spazierhof zu gelangen, sei der Beschuldigte in diesem Vorraum stehen geblieben. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Auf- seher, entweder den Spaziergang im Hof wahrzunehmen oder in die Zelle zurück- zugehen, habe der Beschuldigte nicht reagiert. Den über drei Minuten langen Be- mühungen der Aufseher, sei er nicht nachgekommen. Als sich die Aufseher sodann dem Beschuldigten genähert hätten, habe dieser zweimal in Richtung der Aufseher gespuckt und einmal mit grosser Wucht mit erhobenen Händen auf den ersten Schutzschildträger geschlagen. Durch ein gemeinsames Vorgehen hätten die Auf- seher den Beschuldigten zu Boden führen, arretieren und anschliessend in die Zelle zurücktragen können. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tä- tigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumin- dest billigend in Kauf genommen habe. 1.22 Dossier 24: Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 24 zusammengefasst Folgendes zur Last: Am 20. Juli 2020, um ca. 9.35 Uhr hätten mehrere Aufseher den Beschul- digten von der Besucherabteilung durch die Versorgungsgänge im Untergeschoss

- 28 - zurück in Richtung Sicherheitsabteilung 1 geleitet. Bei der T-Verzweigung zwi- schen dem …-Gang und dem Versorgungsgang habe sich der an Händen und Füs- sen gefesselte Beschuldigte unvermittelt nach links hinten umgedreht und mit gros- ser Wucht mit den Händen bzw. Unterarmen gegen die beiden vordersten Schutz- schildträger geschlagen. Durch ein gemeinsames Vorgehen hätten die Aufseher den Beschuldigten zu Boden führen, arretieren und anschliessend in die Zelle zu- rücktragen können. Während der Beschuldigte von den Aufsehern in die Zelle ge- tragen worden sei, habe er mit dem Oberkörper und Gesicht Richtung Boden ge- schaut. Zudem hätten die Aufseher dem Beschuldigten das T-Shirt über den Kopf nach vorne gezogen, damit er nicht mehr spucken könne. Als der Aufseher F._____ den Kopf des Beschuldigten festzuhalten versucht habe, habe der in der Zelle am Boden liegende Beschuldigte ihm in die rechte Hand gebissen, wodurch F._____ eine Bisswunde mit zwei Zahnabdrücken auf der Handoberseite der rechten Hand zugefügt worden sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tä- tigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumin- dest billigend in Kauf genommen habe. Ferner habe er gewusst, dass er durch das Beissen einem Aufseher Verletzungen der genannten Art habe zufügen können, was der Beschuldigte bei seinem Tun so auch gewollt habe. 1.23 Dossier 25: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 25 zusammengefasst zur Last, am 24. Juli 2020, um ca. 9.25 Uhr, bei den Vorbereitungen für den täglichen Hof- gang des Beschuldigten (namentlich Befestigung der Hand- und Fussfesseln durch die untere und obere Versorgungsluke) aus der Zelle – mit ausgestrecktem rechten Stinkefinger – in den Arrestgang getreten, mit erhobenen Unterarmen auf die ersten Schutzschildträger zugestürmt und sich mit vollem Körpergewicht gegen zwei Schutzschilde der Aufseher geworfen zu haben. Durch ein gemeinsames Vorgehen hätten die Aufseher den Beschuldigten zu Boden führen, arretieren und anschlies- send in die Zelle zurücktragen können.

- 29 - Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tä- tigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumin- dest billigend in Kauf genommen habe. 1.24 Dossier 26: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte In Dossier 26 legt die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last, am 31. Juli 2020, um ca. 9.25 Uhr, sich bei einem langen Hofgang standhaft ge- weigert zu haben, den Hof zu verlassen bzw. rein- und hochzukommen, um in die Zelle zurückzukehren, nachdem ihn die Aufseher um 12.45 Uhr über die Kommu- nikationsanlage dazu aufgefordert hätten. Die Aufseher hätten ihn erfolglos über 15 Minuten lang versucht zu überreden, doch der Beschuldigte sei unten im Hof stehen geblieben. Schliesslich hätten sich die Aufseher nach unten zur Türe zum Hof begeben und die Türe geöffnet, vor welcher der Beschuldige gestanden sei. Als die Aufseher dem Beschuldigten sodann gesagt hätten, dass es nun die letzte Chance sei, habe dieser seine Hände mit den Handfesseln gehoben und mit den Unterarmen bzw. Händen einmal mit grosser Wucht gegen den ersten Schutz- schildträger geschlagen und versucht, die Aufseher zurückzudrängen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tä- tigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumin- dest billigend in Kauf genommen habe. 1.25 Dossier 27: Mehrfache Drohung Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 27 zusammengefasst Folgendes zur Last: Am Wochenende des 29. und 30. August 2020, als die Aufseher Q._____, I._____ und C._____ im Dienst gewesen seien, bei Kontakten mit diesen Aufsehern an der inneren Zellentüre und über die Zellenkommunikation mehrfache Drohungen ausgesprochen zu haben. Dabei habe er an Q._____ insbesondere folgende Dro- hungen gerichtet:

- 30 -

- am 29. August 2020, 12.18 Uhr: "Du …-scher Hund, du Hurensohn. Du wirst eine Kugel in den Kopf bekommen. Warte nur du Hurensohn, ich weiss alles über dich. Deine Frau wird vergewaltigt, du Hurensohn. Wenn ich dich erwi- sche, ich töte dich du…-sches Schwein. Ich besuche dich dort in U._____ du …-scher Hund, warte nur."

- am 29. August 2020, 15.15 Uhr: "Du ….-scher Nutensohn. Wieviel Kinder hast du? Ich werde deine Kinder Fressen. Deine Frau ist eine Nutte, die Hure Fotze. Ich bringe dich um, du Nuttensohn.""

- am 30. August 2020, 10.40 Uhr: "Du Stück Scheisse. Ich ficke deine Fotze Frau und fresse deine Kinder. Pöschwies wird brennen. Ihr seid alle eine Plage, ihr seid Treck, Nutensöhne und Treck Kinder." Durch diese Äusserungen des Beschuldigten sei Q._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit und die seiner Familie geraten, denn er habe be- fürchtet, der Beschuldigte könnte ihm oder seiner Familie – spätestens, wenn er aus der Haft käme – ein körperliches Leid antun oder ihn oder sie gar töten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Aufseher Q._____ an jenem Wochen- ende Dienst gehabt habe und dass er ihn an der Zelle direkt und über die Zellen- kommunikation habe erreichen können. Zudem habe der Beschuldigte mit seinem Tun Q._____ einschüchtern bzw. verängstigen wollen und habe zumindest billi- gend in Kauf genommen, dass Q._____ in grosse Furcht um seine körperliche Un- versehrtheit geraten sei. 1.26 Dossier 28: Mehrfache Drohung Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 28 zusammengefasst zur Last, am Wochenende des 29. und 30. August 2020, als die Aufseher Q._____, I._____ und C._____ im Dienst gewesen seien (C._____ im Pikettdienst), bei Kontakten mit diesen Aufsehern an der inneren Zellentüre und über die Zellenkommunikation mehrfach Drohungen ausgesprochen zu haben. Dabei habe er an C._____ insbe- sondere folgende Drohungen gerichtet:

- 31 -

- am 30. August 2020, 15.00 Uhr: "Ihr seid meine Sklaven, ich bringe euch um. C._____ du Hurensohn ich bringe dich um. Wann sterbt ihr endlich, ihr Hu- rensöhne. Deine Frau wird vergewaltigt. Ich bin ein Killer, ich mache das gern, das ist meine Natur. Die Menschen abstechen ist geil, Zack, Zack, Zack, so in das Fleisch, ganz tief. Es ist so geil, wenn ich Zuschlage und höre wie die Knochen brechen." Durch diese Äusserungen des Beschuldigten sei C._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit und die seiner Familie geraten, denn er habe be- fürchtet, der Beschuldigte könnte ihm oder seiner Familie – spätestens, wenn er aus der Haft käme – ein körperliches Leid antun oder ihn oder sie gar töten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Aufseher C._____ an jenem Wochen- ende Dienst gehabt habe und dass er ihn an der Zelle direkt und über die Zellen- kommunikation habe erreichen können. Zudem habe der Beschuldigte mit seinem Tun C._____ einschüchtern bzw. verängstigen wollen und habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass C._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unver- sehrtheit geraten sei. 1.27 Dossier 29: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte In Dossier 29 legt die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst Folgendes zur Last: Am 22. September 2020, um ca. 15.50 Uhr, seien die Aufseher dabei ge- wesen, dem Beschuldigten das Abendessen abzugeben, wofür sie die untere Ver- sorgungsklappe geöffnet hätten. Während der Aufseher V._____ dem Beschuldig- ten das Essen in die Zelle geschoben habe, habe der Beschuldigte noch frisches Toilettenpapier und Seife verlangt, was ihm ebenfalls in die Zelle gegeben worden sei. Als der Beschuldigte noch neues Besteck verlangt habe und V._____ sich un- teren Versorgungsklappe hingekniet sei, sei der Beschuldigte blitzartig aufgesprun- gen und zur unteren Versorgungsklappe gehechtet, um den Aufseher zu packen oder zu schlagen. Durch eine schnelle Reaktion des V._____ sei es diesem gelun- gen zurückzuweichen, sodass der Beschuldigte ihn nicht erwischt habe. In der Folge sei die untere Versorgungsklappe in offenem Zustand gewesen und habe aus Sicherheitsgründen nicht mehr geschlossen werden können. Der Beschuldigte

- 32 - habe dies ausgenutzt und in den nachfolgenden Stunden bis zum folgenden Mor- gen die Zelle und den Vorraum der Zelle unter anderem mit Essensresten und Kot verschmutzt. Dadurch habe die JVA Pöschwies eine zusätzliche Reinigungstruppe aufbieten müssen, um die Reinigung vorzunehmen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tä- tigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumin- dest billigend in Kauf genommen habe. 1.28 Dossier 30: Sachbeschädigung Des Weiteren legt die Anklägerin dem Beschuldigten in Dossier 30 zusammenge- fasst Folgendes zur Last: Am 27. Oktober 2020, um 9.30 Uhr, sei der Beschuldigte von der Zelle … in eine der beiden neu gebauten Zellen, welche einen eigenen Spazierhof gehabt hätten, verlegt worden. In den folgenden Stunden bis um 18.00 Uhr habe der Beschuldigte immer wieder und mit grosser Kraft körperliche Gewalt gegen die Zelle, deren Konstruktion, die Türen, die Panzerverglasung, die Gegensprechanlage, das Mobiliar, etc. angewandt, wodurch die neu gebaute Zelle beschädigt worden und nicht mehr funktionstüchtig gewesen sei. Der Beschuldigte habe dabei namentlich:

- die Türe zum Spazierhof wiederholt gegen den Stossfänger geschlagen, bis die Türe nicht mehr funktioniert habe,

- mit dem Fuss wiederholt gegen die Gegensprechanlage gekickt,

- wiederholt gegen die Panzerglasscheibe der Zellentüre im Zugang zur Zelle bzw. Schleuse geschlagen, bis diese Beschädigungen aufgewiesen habe,

- eine Metallleiste und ein vierkantiges Metallprofil des Metallrahmens auf der Seite der Schleuse (Befestigung des Panzerglases) abgerissen,

- mit dieser Metallleiste das Panzerglas aus der Türe bzw. dem beschädigten Rahmen zu hebeln versucht,

- mit dem Metallprofil die Panzerglasscheibe aus der Zellentüre rauszuschla- gen versucht,

- 33 -

- mit der Metallleiste den Lack an der Türe zum Hof zerkratzt und dort Schrift- zeichen angebracht,

- mehrfach mit dem Metallprofil gegen das Panzerglas in der Türe über der oberen Versorgungsklappe geschlagen, bis dieses Beschädigungen aufge- wiesen habe,

- mit dem Metallprofil mehrfach gegen die durch die bereits erfolgten Schläge beschädigten Zonen am Panzerglas geschlagen, wobei der Beschuldigte mit dem Metallprofil auch gegen diese Zonen gestochen und daran gerieben habe,

- mit dem Metallprofil die Fenster und Wände im Spazierhof zerkratzt und dort Schriftzeichen angebracht. Zudem habe der Beschuldigte auf gleiche Weise die Sitzbank im Spazierhof zerkratzt und dort ebenfalls Schriftzeichen ange- bracht. Durch diese über Stunden hinweg angewandte körperliche Gewalt habe der Be- schuldigte einen Sachschaden zum Nachteil der JVA Pöschwies von Fr. 8'460.– verursacht. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit dem geschilderten Tun die neue Zelle und deren Einrichtung sowie den Spazierhof beschädigen und einen Sachschaden in der genannten Höhe habe verursachen können, was er auch gewollt habe. 1.29 Dossier 31: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 31 zusammengefasst zur Last, am 23. Mai 201, um ca. 6.55 Uhr, sich unvermittelt blitzartig vom Bett erhoben und zur arretierten Versorgungsklappe gehechtet zu sein, als die zwei Aufseher G._____ und W._____ dem Beschuldigten das Frühstück in die Zelle … hätten bringen wollen. Der Beschuldigte habe seinen linken Arm durch die Klappe ge- steckt, um nach G._____ zu greifen, welcher sich aber reaktionsschnell rückwärts in Sicherheit gebracht habe. Da der Beschuldigte in der Folge seinen Arm nicht aus der Versorgungsklappe zurück in die Zelle gezogen habe, hätten die Aufseher dem Beschuldigten das Frühstück nicht überreichen können.

- 34 - Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tä- tigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumin- dest billigend in Kauf genommen habe. 1.30 Dossier 32: Sachbeschädigung Schliesslich legt die Anklägerin dem Beschuldigten in Dossier 32 zusammenge- fasst zur Last, am 23. Juli 2021, um ca. 10.00 Uhr, im Spazierhof seiner Zelle … während mindestens fünf Minuten mehrfach, mindestens neunmal, mit grosser Wucht mit dem rechten Fuss gegen die in die Wand eingelassene Gegensprech- anlage getreten zu haben, sodass das Metall verbogen und die Elektronik nicht mehr funktioniert habe, weshalb die Gegensprechanlage habe ersetzt werden müs- sen. Dadurch habe der Beschuldigte der JVA Pöschwies einen Sachschaden von Fr. 1'980.– verursacht. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit dem geschilderten Tun die Gegen- sprechanlage beschädigen und einen Sachschaden in der genannten Höhe habe verursachen können, was er auch gewollt habe.

2. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat während der gesamten Untersuchung zu den Vorwürfen ge- schwiegen, zumal er sich insbesondere auch nicht zu den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zuführen liess (vgl. BD act. 1/30 und 1/32; BD act. 5/72). Die Ankla- gevorwürfe gelten deshalb als nicht anerkannt. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden die Vorwürfe sodann im Einzelnen seitens der Verteidigung des Beschul- digten bestritten (act. 126 und Prot. S. 41 f.). Deshalb gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sich die Anklagesachverhalte beweismässig erstellen lassen.

3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1 Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweis- mittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen.

- 35 - Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Be- schuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Be- schuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag ei- nen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöp- fung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschul- digten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freispre- chen. 3.2 Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Richter ist somit bei der Würdigung der Beweise nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Überzeugung des Richters, ob er eine Tatsache als bewiesen ansieht oder nicht. Neben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und objektivier- und nachvollziehbar ist (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht,

2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 117 f.). 3.3 Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung inhärent ist die Gleichstellung aller Beweismittel (BGE 103 IV 301). Daraus folgt, dass der Aussage einer Auskunftsperson grundsätzlich derselbe Beweiswert zukommt, wie derjenigen eines Zeugen oder einer beschuldigten Person (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/

- 36 - WOHLERS, a.a.O., S. 161). Bei den vorhandenen Beweismitteln wird auf ihren Beweiswert, d.h. auf ihre Überzeugungs- und Beweiskraft (innere Autorität) abgestellt. Zur Bestimmung dieses Beweiswertes dienen sodann Hilfstatsachen. Sie können herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit sowie die Überzeugungskraft eines Beweismittels zu beurteilen. Zudem lassen Indizien als einzelne Tatsachen durch ihr Zusammenwirken den Schluss auf das Vorliegen rechtserheblicher Tatsachen zu (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rz. 553 ff.). 3.4 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschul- digten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last ge- legten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschul- digten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Ge- wissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögli- che Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweis- ergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuld- spruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnis- vermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: BSK StPO – TOPHINKE, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 N 75 ff.; WOLFANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 10 StPO N 6 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo,

- 37 - ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38, E. 2.; BGE 120 Ia 31, E. 2.; BGE 124 IV 86, E. 2a). 3.5 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen er- geben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwie- gend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht ein- fach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden ab- gestellt werden. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess re- levanten Aussagen. Diese sind anhand sog. Realitätskriterien zu prüfen. Die wich- tigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wie- dergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristi- scher Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierun- gen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können. Für die Glaubhaf- tigkeit einer Darstellung spricht sodann insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Be- weisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zu- sammenfügen, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskrite- rium). 3.6 Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berück- sichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Wi- dersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwä- chungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Be-

- 38 - schuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwom- mene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLFANG-DIETRICH TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 ff., 72 ff.; VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugen- aussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; ROLF BENDER, Die häufigsten Feh- ler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; ROBERT HAU- SER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozes- ses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.). 3.7 Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Wäh- rend erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut wer- den kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungs- voll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, a.a.O., S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaub- würdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das In- teresse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Aussagenden abzustellen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O, S. 84 ff.) 3.8 Was die Aussagen eines Beschuldigten betrifft, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Auf- schluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Beschuldigten in der Regel von derjenigen eines unabhängigen Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschul- digt wird, dürfte als Direktbetroffener ein erhebliches – grundsätzlich legitimes –

- 39 - Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erschei- nen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser Zurück- haltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschul- digte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges In- teresse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Dies gilt mutatis mutandis auch für den Pri- vatkläger.

4. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung in concreto 4.1 Keine Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten 4.1.1 Wie bereits ausgeführt, liess sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfah- ren nicht an Einvernahmen zuführen (vgl. vorstehend Ziff. II. 2.). Mit Schreiben vom

24. Februar 2021 setzte die Anklägerin dem Beschuldigten Frist an, um die von ihr vorbereiten Fragen im Sinne eines schriftlichen Berichts gemäss Art. 145 StPO zu beantworten und mitzuteilen, ob er eine Teilnahme an den Beweisabnahmen (Ein- vernahmen Geschädigte, Zeugen, etc.) wünsche (BD act. 5/15). Daraufhin liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Juni 2021 mitteilen, dass er von seinem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch mache (BD act. 5/23). Mit E-Mail vom 4. Novem- ber 2021 teilte die Verteidigung der Anklägerin sodann mit, dass der Beschuldigte nicht bereit sei, sich der Hafteinvernahme zuführen zu lassen und teilzunehmen (BD act. 5/41). Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 gab die Anklägerin bekannt, dass sie eine Schlusseinvernahme des Beschuldigten am 13. März 2023 im Ge- fängnis BG._____ plane und setzte dem Beschuldigten gemäss Art. 145 StPO Frist an, um die vorbereiteten Fragen im Sinne eines schriftlichen Berichts zu beantwor- ten (BD act. 5/65). Mit Eingabe vom 8. März 2023 liess der Beschuldigte mitteilen, dass er zu den vorgeworfenen Sachverhalten keine Angaben mache. Was die üb- rigen Fragestellungen anbelangt, verwies die Verteidigung auf den Führungsbericht des Gefängnisses Zürich vom 20. Januar 2023 (BD act. 5/71). Mit Schreiben vom

- 40 -

9. März 2023 erklärte die Anklägerin, dass sie auf eine Zuführung des Beschuldig- ten verzichte und demnach keine Schlusseinvernahme stattfinden werde. Dies be- gründete sie damit, dass der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt habe, von allen gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen in der verweigerten Einvernahme vom 26. Ja- nuar 2023 bzw. durch den Fragenkatalog mit insgesamt 142 Fragen Kenntnis zu nehmen (BD act. 5/74). Nachdem der Beschuldigte durchwegs von seinem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch machte, ist für die Erstellung des Sachverhalts auf die im Recht liegenden, verwertbaren Beweismittel abzustellen. 4.1.2 Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass Aussagen des Be- schuldigten in einem durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich geführten Strafverfahren gegen sechs Aufseher der JVA Pöschwies vorliegen. A._____ wurde in jenem Verfahren als Geschädigter und Privatkläger geführt. Seine Aussa- gen betreffen den Vorfall vom 9. April 2019 (Dossier 12) und ergingen noch im Er- mittlungsverfahren. Die entsprechende polizeiliche Einvernahme des Beschuldig- ten bildet integraler Bestandteil der Akten zu Dossier 12, weshalb an der entspre- chenden Stelle darauf einzugehen sein wird. 4.1.3 Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 darum ersuchen, ihn von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ab dem 30. Oktober 2023 zu dis- pensieren (act. 105). Bereits im ersten Verfahren (Geschäfts-Nr. DG190013-D) er- suchte der Beschuldigte für die Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2019 vor dem Bezirksgericht Dielsdorf um Dispensation. Dies wurde abgelehnt mit der Begrün- dung, dass es wichtig sei, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten machen könne. In der Folge weigerte sich der Beschuldigte, sich von der Polizei zur Hauptverhandlung aus der Haft vorführen zu lassen. Eine Dele- gation des Bezirksgerichts Dielsdorf begab sich am Morgen vor der Verhandlung in die JVA Pöschwies zum Beschuldigten und versuchte während 30 Minuten, den Beschuldigten davon zu überzeugen, sich zur Hauptverhandlung vorführen zu las- sen, letztlich ohne Erfolg. Der Beschuldigte konnte und wollte sich dem Gericht und der anwesenden Öffentlichkeit nicht stellen, was ihm mit Blick auf Art. 366 Abs. 3 StPO letztlich nicht verwehrt werden konnte. Eine zwangsweise Zuführung des Be-

- 41 - schuldigtenerschien nicht verhältnismässig, weshalb er schliesslich für die Haupt- verhandlung im Jahr 2019 dispensiert wurde. In der Folge verzichtete auch das Obergericht des Kantons Zürich aus den nämlichen Gründen auf eine Zuführung gegen den Willen des Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vom 26. Mai 2021 und dispensierte ihn von der Teilnahme an der Verhandlung. Vor diesem Hinter- grund und aufgrund des Umstands, dass den Beschuldigten im Strafverfahren keine Mitwirkungspflicht trifft, ihm namentlich ein uneingeschränktes Aussagever- weigerungsrecht zusteht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und seine Interessen durch die Be- mühungen und Ausführungen der Verteidigung gewahrt werden, hat die hiesige Verfahrensleitung das Dispensationsgesuch des Beschuldigten mit Verfügung vom

24. Oktober 2023 gutgeheissen (vgl. dazu act. 113). 4.2 Interne Dokumentationen der JVA Pöschwies (Rapporte, Journale, Ereig- nisjournale, Anhörungen, Aktennotizen, Disziplinarverfügungen, etc.) 4.2.1 Die vorliegend zu beurteilenden Anklagevorwürfe betreffen ausschliesslich Delikte, welche der Beschuldigte während seiner Haftzeit in der JVA Pöschwies gegen die dort beschäftigten Aufseher oder die Institution bzw. die Einrichtung der JVA Pöschwies begangen haben soll. In den Untersuchungsakten finden sich zu jedem einzelnen der 30 Dossiers jeweils eine oder mehrere interne Dokumentatio- nen der JVA Pöschwies in der Form von Rapporten, Journalen, Ereignisjournalen, Anhörungen, Aktennotizen, Disziplinarverfügungen etc., welche der Anklage als Sachbeweismittel zugrunde liegen. Aufgrund der Vielzahl der im Recht liegenden, internen Dokumentationen sowie dem Umstand, dass diese – wie noch auszufüh- ren sein wird – von den befragten Aufsehern häufig referenziert werden, ist vorab auf die beweisrechtliche Bedeutung dieser Dokumentationen näher einzugehen. 4.2.2 Gemäss dem prozessrechtlichen Begriff der Urkunde i.S.v. Art. 192 Abs. 2 StPO ist darunter jedes Schriftstück mit entsprechendem gedanklichen Informati- onsgehalt, welches beweisbildend ist, zu verstehen. Bei den anstaltsinternen Do- kumentationen der JVA Pöschwies handelt es sich ohne Weiteres um Urkunden im Sinne des prozessrechtlichen Urkundenbegriffs, zumal sie als maschinengeschrie- bene Schriftstücke – teilweise versehen mit handschriftlichen Ergänzungen oder Unterschriften – einen gedanklichen Inhalt wiedergeben. Dieser gedankliche Inhalt

- 42 - besteht regelmässig in einem oder mehreren spezifischen Lebenssachverhalten, welche sich während der dienstlichen Tätigkeit der Aufseher in der JVA Pöschwies im arbeitsalltäglichen Umgang mit dem Beschuldigten zugetragen haben sollen. Die Aufseher der JVA Pöschwies wurden angewiesen, entsprechende anstaltsin- terne Dokumentationen anzufertigen, um relevante Ereignisse oder Beobachtun- gen zu dienstlichen Zwecken zu dokumentieren (vgl. dazu statt vieler: D8 act. 4/1, F/A 28 ff.). 4.2.3 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die internen Dokumentationen der JVA Pöschwies sind a priori als Urkunden im Sinne von Art. 192 Abs. 2 StPO verwertbar. An dieser Stelle kann sodann vorweggenommen nehmen, dass an Urkunden keine Teilnah- merechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO bestehen. Die entsprechenden Einwände der Verteidigung stossen deshalb ins Leere. 4.2.4 Auf der Ebene der Beweiswürdigung ist hingegen festzuhalten, dass den Urkunden kein qualifizierter Beweiswert zukommt. Sie unterliegen wie die übrigen Beweismittel der freien Würdigung durch das Gericht (Art. 10 Abs. 2 StPO). Für die Erstellung des Sachverhalts kommt ihnen vorliegend keine zentrale Bedeutung zu, zumal sich zu jedem einzelnen Dossier auch Einvernahmeprotokolle finden lassen, welche die Aussagen der befragten Aufseher wiedergeben. Zwar verwiesen die Aufseher in ihren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen regelmässig auf die vor- handenen anstaltsinternen Dokumentationen, wenn sie zu den einzelnen Ereignis- sen befragt wurden, welche die konkreten Anklagevorwürfe gegen den Beschuldig- ten bilden. Wie nachstehend noch darzulegen sein wird (vgl. Ziff. II. 4.4.8), genügt allein der Verweis auf interne Dokumentationen anlässlich von Einvernahmen nicht, um die vorliegenden Anklagevorwürfe zu erstellen. Sodann ist der Verteidigung in- soweit zuzustimmen, als dass in Bezug auf die internen Dokumentationen durch- aus gewisse Zugeständnisse hinsichtlich deren Beweiswert zu machen sind. Es ist jeweils nicht geklärt, wie diese Dokumentationen – insbesondere bei Nennung mehrerer Namen – zustande gekommen sind. So lässt sich beispielsweise der Ur- heber des jeweiligen Dokuments in vielen Fällen überhaupt nicht oder zumindest

- 43 - nicht zweifellos eruieren. Dies gilt insbesondere für die Journale der JVA Pöschwies, welche unter Datums- und Zeitangabe ein vorgefallenes Ereignis wiedergeben sollen. Hinter den Einträgen im Feld "Visum" sind jeweils Kürzel der Aufseher aufgeführt. Dies lässt jedoch nicht auf die Urheberschaft des jeweiligen Eintrags schliessen, nachdem die Aufseher in den Einvernahmen übereinstimmend ausgesagt haben, dass im Feld "Visum" jeweils diejenigen Aufseher festgehalten worden seien, welche bei einem Ereignis involviert gewesen seien, sei es aufgrund physischer Anwesenheit oder lediglich durch Beobachtung aus der Ferne über das Aufsichtsbüro (vgl. etwa D7 act. 4/2, F/A 15 f.; D7 act. 4/3, F/A 15 ff.; D9 act. 4/6, F/A 18). Damit wird allerdings keine Aussage darüber gemacht, welche(r) der meh- reren mit Kürzel aufgeführten Aufseher den Eintrag tatsächlich verfasst hat, was die Aufseher bestätigt haben. Hinzu kommt, dass die einvernommenen Aufseher mitunter selber einräumten, das Journal sei in Bezug auf die Kürzel teilweise feh- lerhaft oder unvollständig (vgl. etwa D10 act. 4/2, F/A 20 und 28; D12 act. 5/6, S. 17). Ferner lässt sich in Bezug auf die internen Dokumentationen der JVA Pöschwies konstatieren, dass diese häufig keine handschriftliche Unterschrift aufweisen. Das Gesagte führt – entgegen der Ansicht der Verteidigung – jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der anstaltsinternen Dokumentationen der JVA Pöschwies. Vielmehr sind diese Urkunden mitsamt allfälligen Zugeständnis- sen an ihre Beweiskraft in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, wobei für die Sachverhaltserstellung nicht alleine auf die Sachverhaltsschilderungen in diesen Dokumentationen abgestellt werden kann, sondern die Dokumentationen im Rah- men der Gesamtwürdigung mit den übrigen Beweismitteln (insbesondere den je- weiligen Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen oder Bild-, Audio- und Vi- deoaufzeichnungen) abzugleichen sind.

- 44 - 4.3 Ärztliche Berichte des Gefängnisarztes 4.3.1 In Bezug auf die ärztlichen Berichte des Gefängnisarztes der JVA Pöschwies bringt die Verteidigung vor, diese seien infolge der Verletzung des Konfrontationsanspruchs unverwertbar. Zudem sei deren Glaubhaftigkeit per se anzuzweifeln. Die Verteidigung stellt sich dabei auf den Standpunkt, der Gefäng- nisarzt der JVA Pöschwies könne nicht als unbefangen gelten, da er Berichte für seine Arbeitskollegen erstellt habe. Zudem habe die Verteidigung nie Gelegenheit zur Stellungnahme oder zum Stellen von Ergänzungsfragen erhalten (act. 126, S. 44). 4.3.2 Wenn sich die Verteidigung auf die Befangenheit des Gefängnisarztes und auf eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten beruft, geht sie implizit davon aus, dass auf die eingeholten ärztlichen Berichte die Bestimmun- gen über die Bestellung von Sachverständigengutachten anwendbar seien (vgl. Art. 183 ff. StPO). Dem ist jedoch nicht so. Die Verteidigung übersieht, dass einfache Arztberichte auf der Grundlage von Art. 195 Abs. 1 StPO eingeholt wer- den können. An die Unabhängigkeit des ausstellenden Arztes sind bei einem Arzt- zeugnis weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei einem Gutachten (BGE 122 V 161 f). Im vorliegenden Untersuchungsverfahren ging es jeweils um die Klärung und Feststellung einfacher medizinischer Sachverhalte, wofür kein ei- gentliches Gutachten erforderlich war (vgl. auch SK-Kommentar-DONATSCH, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 195 N 11). Vielmehr sind die einge- holten ärztlichen Befunde mit Berichten des Instituts für Rechtsmedizin vergleich- bar, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Berichte i.S.v. Art. 195 Abs. 1 StPO zu qualifizieren sind (BGer Urteil 6B_128/2018 vom 8. Feb- ruar 2019 E. 3.4.2). Vorliegend waren die besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 183 ff. StPO somit nicht einzuhalten, wozu auch die Ausstandsvorschriften nach Art. 56 ff. StPO gehören (vgl. Art. 183 Abs. 3 StPO). Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft der Verteidigung vorgängig keine Gelegenheit zur Stellung- nahme oder zum Stellen von Ergänzungsfragen einräumen musste. Vielmehr war

- 45 - lediglich verlangt, dass der Gefängnisarzt vor der Erstellung eines Berichts von sei- nen Geheimhaltungspflichten entbunden wird. Dies ist vorliegend jeweils passiert und aktenkundig. Die Beweiskraft eines solchen ärztlichen Befunds ist sodann eine Frage der Beweiswürdigung. Da es sich sowohl beim Gefängnisarzt als auch bei den untersuchten Aufsehern um Personal der gleichen Institution (JVA Pöschwies) handelt, ist eine gewisse Nähe des Gefängnisarztes zu den untersuchten Aufse- hern evident. Die ärztlichen Befunde werden daher mit einer leichten Zurückhaltung zu würdigen sein. Es besteht jedoch – entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung

– kein Grund, diese per se anzuzweifeln. 4.4 Konfrontationsanspruch des Beschuldigten und Verwertbarkeit 4.4.1 Die Verteidigung des Beschuldigten macht vorliegend in einer Vielzahl von Dossiers eine Verletzung des Konfrontationsanspruch des Beschuldigten geltend. Konkret sei es der Verteidigung nicht möglich gewesen, ihr Fragerecht anlässlich der Einvernahmen der Zeugen und Auskunftspersonen tatsächlich auszuüben. Denn die einvernommenen Aufseher hätten in den parteiöffentlichen Befragungen aufgrund des erheblichen Zeitablaufs zwischen diesen Befragungen und den the- matisierten Ereignissen keine eigenen Erinnerungen an die Vorfälle mehr gehabt. So hätten sie die Vorfälle nicht mehr ansatzweise frei und in eigener Erzählung schildern können. Vielmehr hätten die Aufseher lediglich die Rapporte oder Jour- nale der JVA Pöschwies zu den angeblichen Vorfällen vor den Einvernahmen nochmals gelesen und alsdann deren Inhalt zum Besten zu geben. Damit hätten sie keine Aussagen basierend auf eigenen Erinnerungen gemacht, womit diese von der Verteidigung auch nicht hätten in Zweifel gezogen werden können. Die Aussa- gen der Aufseher seien nach Ansicht der Verteidigung demnach unverwertbar (zum Ganzen act. 126, S. 21 ff.). 4.4.2 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll gewährleistet werden, dass bei einem Strafurteil nicht auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in

- 46 - Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (Urteil des EGMR i.S. Un- terpertinger gegen Österreich vom 24. November 1986, Nr. 9120/80, Serie A, Bd. 110, Ziff. 33; BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; BGE 129 I 151 E. 3.1). Dieser An- spruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGer 1P.650/2000, Urteil vom 26. Januar 2001, E. 3b). 4.4.3 Ein Abstellen auf Aussagen aus der Voruntersuchung ist grundsätzlich mit Konvention und Bundesverfassung unter Vorbehalt der Wahrung der Verteidi- gungsrechte vereinbar (Urteil EGMR i.S. Asch gegen Österreich vom 26. April 1991, Urteil Nr. 12398/86, Serie A, Bd. 203, Ziff. 27; BGE 125 I 127 E. 6c/aa). Damit die Verteidigungsrechte hinreichend gewahrt sind, muss der Beschuldigte in tat- sächlicher Hinsicht aber in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6b und 6c/aa m.w.H.). Sollen die Angaben der Auskunftspersonen im poli- zeilichen Ermittlungsverfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwendet werden, muss das Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) somit zumindest nachträglich gewährt werden (ZK StPO-WOHLERS, Art. 147 N 2). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung muss das Konfrontationsrecht dabei nicht nur formell, sondern auch materiell gewährt werden. Der konventionsrechtliche Konfrontations- anspruch verlangt, dass die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, ihr Fra- gerecht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person oder ihres Verteidigers (noch- mals) zur Sache äussert. In diesem Fall spricht nichts dagegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung (Befra- gung) zurückzugreifen. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Be- schuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwert-

- 47 - barkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Kann sich die einvernommene Per- son aber offensichtlich nicht mehr an den Vorfall erinnern und sagt entweder gar nicht oder offensichtlich über einen anderen Vorfall aus, wird es der beschuldigten Person verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_369/2013, Urteil vom 31. Oktober 2013, E. 2.3.3; 6B_325/2011, Urteil vom

22. August 2011, E. 2.3). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_839/2013, Urteil vom 28. Oktober 2014 E. 4.1.2). 4.4.4 Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeu- gen gilt uneingeschränkt nur in all jenen Fällen, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder wesentli- chen Beweis darstellt (Urteil EGMR i.S. Delta gegen Frankreich vom 19. Dezember 1990, Nr. 11444/85, Serie A, Bd. 191-A, Ziff. 37; BGE 125 I 127 E. 6c/dd; 124 I 274 E. 5b; 131 I 476, E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1; Urteil BGer 6B_325/2011 vom

22. August 2011, E. 2.2). 4.4.5 Für die Erstellung der Anklagesachverhalte kommt den Aussagen der Auf- seher in ihrer strafprozessualen Rolle als Zeugen oder Auskunftspersonen beson- deres Gewicht zu, nachdem nahezu keine eigene Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten vorliegen. Wenn somit keine Bild-, Audio- oder Videoaufzeichnun- gen zu den einzelnen Dossiers als Beweismittel im Recht liegen, erweisen sich die Darstellungen der Aufseher als Hauptbeweismittel zur Erstellung des jeweiligen An- klagesachverhalts. In diesen Fällen gilt das Recht des Beschuldigten auf Befragung der Belastungszeugen uneingeschränkt. 4.4.6 Weder der Beschuldigte noch dessen Verteidigung waren bei den polizeili- chen Einvernahmen der Aufseher anwesend. Diese sind denn auch grundsätzlich nicht parteiöffentlich (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Anlässlich der partei- öffentlichen, staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Aufseher war die Vertei- digung sodann jeweils anwesend und erhielt auch Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Somit wurde dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung das Frage-

- 48 - recht in formeller Hinsicht gewährt. Ob das Fragerecht auch effektiv ausgeübt wer- den konnte, ist hingegen nachfolgend bei jedem einzelnen Dossier näher zu prüfen. Hierbei wird nämlich zu untersuchen sein, ob die Aufseher im Rahmen der partei- öffentlichen Einvernahmen Aussagen machten, welche über eine bloss formale Be- stätigung von früheren Aussagen oder eine Verweisung auf interne Dokumentatio- nen der JVA Pöschwies hinausgehen. Mit anderen Worten ist nur dann von ver- wertbaren belastenden Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen auszuge- hen, wenn die einvernommenen Aufseher anlässlich der parteiöffentlichen, staats- anwaltschaftlichen Einvernahmen Aussagen auf Grundlage der eigenen Erinne- rung gemacht haben (vgl. auch Art. 143 Abs. 6 StPO). 4.4.7 Eine vorgängige Konsultation interner Dokumentationen der JVA Pöschwies durch die Aufseher vor den parteiöffentlichen Einvernahmen, wie sie im vorliegenden Untersuchungsverfahren regelmässig stattgefunden hat, lässt sich faktisch nicht verhindern und führt nicht per se zur Unverwertbarkeit der ge- samten Einvernahmen. Die Konsultation von Dokumenten aus der Vergangenheit kann durchaus wieder eigene und originäre Erinnerungen hervorrufen, was sich denn auch in den nachfolgenden Schilderungen der Befragten manifestiert. All dies ist im konkreten Einzelfall im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang werden die Aussagen der Aufseher auf ihre Glaubhaf- tigkeit sowie dahingehend zu überprüfen sein, ob sie eine wirksame Ausübung des Fragerechts (materielle Konfrontation) zuliessen, andernfalls das Konfrontations- recht gemäss Art. 147 StPO in materieller Hinsicht nicht gewahrt ist und die Aus- sagen der Aufseher nicht (zu Lasten des Beschuldigten) verwertet werden können. Wenn – wie vorliegend – einzig die Verteidigung und nicht der Beschuldigte selber an den parteiöffentlichen Einvernahmen teilnimmt, liegt es kraft ihres Mandats ebenfalls an ihr, die gemachten Zeugenaussagen zu hinterfragen oder anzuzwei- feln, mithin den Konfrontationsanspruch wahrzunehmen. Machte der Beschuldigte bzw. die Verteidigung von diesem Recht tatsächlich keinen Gebrauch und nahm sie die Gelegenheit nicht wahr, das Zeugnis in irgendeiner Art in Zweifel zu ziehen, obwohl der Zeuge in der Konfrontationseinvernahme Aussagen zur Sache machte, ist das Konfrontationsrecht auch als materiell gewahrt anzusehen. Die Frage schliesslich, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder teilweisen Erinnerungslücken

- 49 - der Aufseher auch auf frühere Aussagen bei der Polizei abgestellt werden kann, beschlägt wiederum nicht die Ebene der Verwertbarkeit, sondern diejenige der Be- weiswürdigung. All diese hier aufgeworfenen Fragen sind bei der nachfolgenden Sachverhaltserstellung in concreto zu berücksichtigen und abzuhandeln. 4.4.8 Im vorliegenden Untersuchungsverfahren wurden die Aufseher zeitnah zum jeweiligen Vorfall erstmals polizeilich befragt, während die parteiöffentliche, staatsanwaltschaftliche Einvernahme mehrere Monate oder Jahre später stattfand. Daher erstaunt nicht, dass sich die Aufseher aufgrund der Vielzahl der hier unter- suchten Delikte kaum oder gar nicht an einen einzelnen, spezifischen Vorfall erin- nern konnten, wenn ihnen mit der jeweiligen Vorladung zur staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme lediglich der untersuchte Straftatbestand und das mutmassliche Datum des betreffenden Vorfalls vorlag. Dadurch manifestieren sie das vorliegend regelmässig anzutreffende Phänomen, dass die Aufseher bei Angabe eines Da- tums keinen korrespondierenden Vorfall bezeichnen und bei Vorhandensein meh- rerer gleichgelagerter Vorfälle diese zeitlich nicht einordnen bzw. nur schwerlich auseinanderhalten konnten. Insoweit erscheint auch denkbar, dass den Aufsehern erst nach der Lektüre des entsprechenden Rapports oder des Journals der JVA Pöschwies wieder in den Sinn gekommen ist, um welchen von vielen Vorfällen es bei der konkreten Einvernahme ging. Der Umstand, dass die Aufseher vorgängig interne Dokumentationen der JVA Pöschwies beizogen, führt jedenfalls nicht a pri- ori dazu, dass in diesen Fällen davon auszugehen wäre, die Aufseher hätten sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen auf ein plädoyerähnliches Vortragen des entsprechenden Rapports oder Journals beschränkt. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass die Konsultation einer entsprechenden Dokumentation als Gedankenstütze dient, sodass wieder eigene und originäre Erinnerungen zum Vor- fall erscheinen, welche vom jeweils einvernommenen Aufseher alsdann zu Proto- koll gegeben werden können. Diesfalls besteht für die Verteidigung die Möglichkeit, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und den Zeugen mit einer anderen oder seiner eigenen Darstellung der Sachlage zu konfrontieren. Der Konfrontationsanspruch ist hingegen dann verletzt, wenn der Aufseher in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme erklärt, mit oder ohne vorgängige Konsultation interner Dokumentationen

- 50 - sich nicht mehr an den Vorfall zu erinnern und pauschal und einzig auf die Aussa- gen in der früheren, nicht parteiöffentlichen Einvernahme oder auf interne Doku- mentationen verweist. 4.4.9 Zudem können Aussagen, welche nicht auf der eigenen Wahrnehmung oder der eigenen Erinnerung fussen, nicht zur Erstellung eines Sachverhalts her- angezogen werden. In diesen Fällen wird daher kritisch zu prüfen sein, ob die Aus- sagen derjenigen Aufseher, welche vorgängig interne Dokumentationen der JVA Pöschwies gelesen haben, auf eigenen Erinnerungen basieren oder dergestalt erscheinen, dass sie nicht aus der eigenen Erinnerung stammen können, mithin nicht glaubhaft sind. Es drängt sich daher eine sorgfältige Überprüfung und Würdi- gung der zu Protokoll gegebenen Aussagen der Aufseher auf. Hierfür werden die im Recht liegenden Personalbeweise jeweils einer Gesamtwürdigung unter Mitbe- rücksichtigung der übrigen Beweismittel zu unterziehen sein. 4.5 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugen Betreffend die Glaubwürdigkeit der befragten Zeugen ist festzuhalten, dass sie an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von der Anklägerin als Zeugen einvernommen und unter Hinweis auf Art. 307 StGB dazu ermahnt wurden, wahr- heitsgemäss auszusagen. Als vom vorliegenden Verfahren nicht direkt Beteiligte haben sie grundsätzlich kein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen bzw. für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen. Ausserdem ist kein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu er- kennen. Immerhin sind im vorliegenden Verfahren sämtliche Zeugen Arbeitskolle- gen in der JVA Pöschwies. Eine gewisse Verbundenheit untereinander ist daher denkbar. Dass die Zeugen aus diesem Grund den Beschuldigten in einem positiven oder negativen Licht erscheinen lassen oder gar zu seinen Gunsten oder Unguns- ten falsch aussagen, und das Risiko einer Bestrafung wegen falscher Zeugenaus- sage eingehen, ist aber gleichwohl unwahrscheinlich. Die Zeugen gaben mitunter in den jeweiligen Einvernahmen sinngemäss zu Protokoll, dass der Umgang mit dem Beschuldigten aufgrund seiner ausgeprägten Gewaltbereitschaft nicht immer einfach gewesen sei. Sie betonten jeweils aber auch, dass sie dem Beschuldigten

- 51 - nicht feindselig gegenüberstehen ständen, sondern um ein professionelles Verhält- nis bemüht gewesen seien. Zudem erklärten die Aufseher auf entsprechende Er- gänzungsfragen der Verteidigung, untereinander keine Absprachen getroffen zu haben. Die Zeugen sind damit grundsätzlich als glaubwürdig anzusehen. 4.6 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatkläger Zur Glaubwürdigkeit der Privatkläger 1 bis 7 ist zunächst auszuführen, dass sie in den Einvernahmen jeweils als Auskunftspersonen einvernommen wurden und ent- sprechend nicht unter Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB aussagten. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass sie als vom vorliegenden Verfahren direkt Be- troffene ein legitimes Interesse daran haben dürften, die Geschehnisse in einem für sie günstigen bzw. für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen. Ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben die Pri- vatkläger 2 und 4 nicht, da sie sich nicht als Zivilkläger konstituiert haben und daher auch keine Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend machen können. Die Privatkläger 2 und 4 erscheinen grundsätzlich als glaubwürdig. Was die Privat- kläger 1, 3, 6 und 7 betrifft, ist festzuhalten, dass diese adhäsionsweise Genugtu- ungsansprüche gestellt haben, weshalb ihre Aussagen in den entsprechenden Dossiers, wo sie sich als Privatkläger konstituiert haben, mit einer leichten Zurück- haltung zu würdigen sind. Schliesslich haben auch die Privatkläger sinngemäss zu Protokoll gegeben, dass sie dem Beschuldigten nicht feindselig gegenüberstehen würden, sondern um ein professionelles Verhältnis bemüht gewesen seien. 4.7 Allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener grundsätzlich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte sodann ein durchaus legitimes und natürliches In- teresse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Vor

- 52 - diesem Hintergrund sind die (wenigen) Aussagen des Beschuldigten mit entspre- chender Zurückhaltung und Vorsicht zu würdigen.

5. Dossier 1: Sachverhaltserstellung in concreto 5.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen C._____ sowie P._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahmen vor (D1 act. 4/1-4). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich sowie ein Rapport und eine Anhörung der JVA Pöschwies im Recht (D1 act. 1/1 und 2/1-2). 5.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____ P._____ wurde am 11. Dezember 2018 zum Vorfall vom 22. November 2018 durch die Kantonspolizei Zürich befragt. Dabei schilderte er die Geschehnisse folgender- massen: Nach dem Spazieren im Arresthof sei der Beschuldigte vor der inneren Türe, welche in die Arrestzelle führe, stehen geblieben. Daraufhin habe der Be- schuldigte mit zusammengebundenen Armen mit den Fäusten voran gegen den Schild des Aufsehers geschlagen, welcher den Beschuldigten in die Zelle zurück- gedrängt habe, woraufhin die Zellentüre sofort geschlossen worden sei. Unter den üblichen Beschimpfungen und Drohungen hätten die Aufseher dem Beschuldigten die Fesselung abnehmen können. Bei der Mittagessenausgabe durch den oberen Schieber um 10.00 Uhr habe der Beschuldigte gefragt, ob sie das Kabel seines Fernsehers einstecken würden. Dies habe P._____ verneint. Daraufhin habe der Beschuldigte das Essen aus dem Schieber genommen und es in der Zelle auf den Boden gestellt. Danach habe er P._____ bespuckt, wobei Letzterer nicht sagen könne, ob er durch die Spucke getroffen worden sei oder nicht. Anschliessend habe der Beschuldige seinen Arm durch den Schieber geschoben und habe versucht, den ausserhalb der Zelle angebrachten Verschluss am Schieber abzureissen. In der Folge habe sich P._____ genähert, aber noch bevor er zusammen mit C._____ den aus der Zelle ragenden Arm des Beschuldigten habe fixieren können, habe der Beschuldigte den Verschluss losgelassen und mit der Faust gegen den Magen von P._____ geschlagen. Schliesslich habe P._____ zusammen mit C._____ den Arm

- 53 - des Beschuldigten fassen, mit grossem Kraftaufwand zurück in die Zelle drücken und den Schieber schliessen können (D1 act. 4/1, F/A 6, 14). P._____ sei durch den Schlag in der Magengegend getroffen worden, habe jedoch weder Schmerzen gespürt noch Verletzungen erlitten. Aufgrund der Haltung des Arms sei der Schlag nicht heftig ausgefallen (D1 act. 4/1, F/A 7 ff.). Den Faustschlag des Beschuldigten wertete P._____ vermutungsweise als Reaktion darauf, dass der Aufforderung des Beschuldigten, das Kabel seines Fernsehers einzustecken, nicht sofort nachge- kommen worden sei (D1 act. 4/1, F/A 15). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2022 wurde P._____ als Zeuge zum Vorfall vom 22. November 2018 befragt. Er habe als Vor- bereitung auf die Einvernahme das Journal und den Rapport der JVA Pöschwies gelesen (D1 act. 4/3, F/A 7). In freier Erzählung führte P._____ danach aus, dass der Beschuldigte am Ende seines Spaziergangs in der JVA Pöschwies von den Aufsehern in die Zelle zurückbegleitet worden sei. Auf dem Weg in die Zelle habe der Beschuldigte sodann mit gefesselten Händen auf einen Schild geschlagen. Da- raufhin hätten die Aufseher die Türe zugedrückt, wobei sich der Beschuldigte da- gegengestemmt habe. Nach rund 30 Minuten, in welchen der Beschuldigte sich habe beruhigen können, seien ihm dann die Fesselungen abgenommen worden. Bei der Essensabgabe am Mittag habe der Beschuldigte durch die Versorgungs- klappe gefasst und versucht, den Griff abzureissen. P._____ sei näher an die Klappe hingegangen, woraufhin er vom Beschuldigten einen Faustschlag in die Magengegend erhalten habe (D1 act. 4/3, F/A 8). Auf entsprechende Nachfrage des Staatsanwalts erklärte P._____, dass der Beschuldigte durch die obere Ver- sorgungsklappe geschlagen habe, zumal normalerweise über diese Klappe die Verpflegung an die Insassen gereicht werde (D1 act. 4/3, F/A 9). Weiter zum Vorfall befragt, führte P._____ aus, dass C._____ den Arm des Beschuldigten als Reak- tion auf den Faustschlag mit einem Hebelgriff gesichert habe. Anschliessend hätten sie den Alarm ausgelöst, den Arm des Beschuldigten lösen und letztlich die Klappe schliessen können. Gemäss seinen Aussagen seien die Aufseher am Ende des Vorfalls zu Dritt gewesen, wobei er angab, dies nicht mehr genau zu wissen, ins- besondere wisse er nicht mehr, welcher Aufseher noch zum Geschehen dazuge- kommen sei (D1 act. 4/3, F/A 10). Ebenso wenig könne er sich daran erinnern, mit

- 54 - welcher Hand der Beschuldigte den Schlag ausgeführt habe (D1 act. 4/3, F/A 13). Dass er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. Dezember 2018 ausgesagt habe, vom Beschuldigten durch den Schieber bespuckt worden zu sein, wisse er nicht mehr genau. P._____ gab zu Protokoll, dass er mehrere Male vom Beschul- digten bespuckt worden sei. Wenn es im Einvernahmeprotokoll so stehe, sei es auch so gewesen. (D1 act. 4/3, F/A 12). Was den Faustschlag durch den Beschul- digten betreffe, sei P._____ nicht verletzt worden und es habe auch keine ärztliche Abklärung dazu gegeben (D1 act. 4/3, F/A 14). Weiter führte er diesbezüglich aus, dass wohl jeder, der an die Klappe getreten wäre, vom Beschuldigten einen Faust- schlag kassiert hätte. Auf entsprechende Nachfrage gab P._____ als mögliche Er- klärung für den Wutausbruch des Beschuldigten an, dies nicht explizit für diesen Vorfall benennen zu können, er aber annehme, dass der Wutausbruch auf die Haft- bedingungen des Beschuldigten zurückzuführen sei (D1 act. 4/3, F/A 17 f.). Näher mit den Haftbedingungen durch die Verteidigung konfrontiert, gab P._____ an, dass der Beschuldigte in Einzelhaft untergebracht gewesen sei und aus Sicherheitsgrün- den mit Hand- und Fussfesseln habe Spazieren gehen müssen. Der Beschuldigte habe häufig Wutausbrüche, wo kein aktueller Grund ersichtlich gewesen sei. Die Auswirkungen solcher Haftbedingungen auf die physische und psychische Ge- sundheit des Beschuldigten sei in der JVA Pöschwies oft thematisiert worden. Ziel sei es gewesen, die Schäden durch die Einzelhaft so gering wie möglich zu halten, weshalb auch die Einzelzelle für den Beschuldigten gebaut worden sei (D1 act. 4/3, F/A 20 ff.). 5.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2018 führte C._____ aus, dass der Beschuldigte beim Zurückbringen in seine Arrestzelle im Anschluss an seinen Hofgang mit der Faust gegen den Schild eines Aufsehers geschlagen habe und die Türe seiner Zelle habe blockieren wollen. Mit massivem Kraftaufwand hät- ten die Aufseher den Beschuldigten sodann durch die innere Türe in die Zelle ge- schoben und hernach die Türe geschlossen. Um ca. 10.55 Uhr hätten sodann P._____ und C._____ dem Beschuldigten das Mittagessen in die Zelle geben wol- len, wofür sie den Schieber der oberen Versorgungsklappe geöffnet hätten. Der

- 55 - Beschuldigte sei zur Klappe gekommen und habe die Aufseher gefragt, weshalb sein Fernseher nicht mehr eingesteckt sei. Als Antwort darauf hätten die Aufseher erklärt, dass in Abklärung sei, ob der Beschuldigte aufgrund des Vorfalls vom Mor- gen wieder in den Arrest-Status versetzt werde. Daraufhin habe der Beschuldigte nach dem Essen gegriffen und – während er das Essen auf den Boden gestellt habe – durch die Versorgungsklappe nach den Aufsehern gespuckt. Diese seien zur Seite gesprungen, um der Spucke auszuweichen. In der Folge habe der Be- schuldigte seinen rechten Arm durch die Klappe gestreckt und nach dem Mecha- nismus gegriffen, mit welchem der Schieber an der Versorgungsklappe arretiert werde, und versucht diesen abzureissen. Als die Aufseher sich dem Beschuldigten genähert hätten, um dessen Arm zu fixieren und zurück in die Zelle zu schieben, habe der Beschuldigte mit der Faust gegen P._____ geschlagen und ihn am Bauch getroffen. Unter grossem Kraftaufwand sei es den Aufseher sodann gelungen, ge- meinsam den Arm des Beschuldigten zu packen, in die Zelle zu drücken und den Schieber zu schliessen (D1 act. 4/2, F/A 7). Auf die Frage, wie stark der Beschul- digte zugeschlagen habe, gab C._____ an: "Ich denke, er legte die ganze Kraft in den Schlag, die er in dieser Stellung aufbringen konnte." (D1 act. 4/2, F/A 8). Weiter führte C._____ aus, dass P._____ auf den Schlag durch den Beschuldigten nicht gross reagiert habe, was er sich damit erkläre, dass die Aufseher damit beschäftigt gewesen seien, den Arm des Beschuldigten zu fassen und zurück in die Zelle zu drücken. Nachdem der Schieber geschlossen gewesen sei, habe sich P._____ an den Bauch gegriffen und gesagt, dass er getroffen worden sei. Als möglichen Aus- löser für den Faustschlag durch den Beschuldigten nannte C._____ das Fernseh- gerät in der Zelle des Beschuldigten, welches die Aufseher nicht wieder eingeschal- tet hätten (D1 act. 4/2, F/A 12 und 14). Im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 2. Februar 2022 sagte C._____ aus, sich im Unterschied zu P._____ im Vorfeld nicht nochmals in die Sache eingelesen zu haben (D1 act. 4/4, F/A 6). Er könne sich nur noch in Bruchstücken an den Vorfall vom 22. November 2018 erinnern. So sei dem Be- schuldigten am besagten Tag das Essen abgegeben worden. Dieser habe das Es- sen entgegengenommen und es anschliessend auf den Boden abgestellt. Darauf- hin habe der Beschuldigte durch die Klappe hindurch gegriffen und verhindert, dass

- 56 - sie die Klappen schliessen konnten. Beim Versuch, die Hände des Beschuldigten zurück in die Zelle hineinzudrücken, habe der Beschuldigte zugeschlagen und P._____ in der Magengegend getroffen. Was aber der Auslöser dafür war, wisse er nicht mehr (D1 act. 4/4, F/A 9). Auf entsprechende Nachfrage bestätigte C._____, den Faustschlag gegen P._____ gesehen zu haben und dass P._____ durch den Schlag getroffen worden sei. Im Weiteren sei sodann der Alarm ausge- löst worden und es seien mehr Leute dazugekommen (D1 act. 4/4, F/A 10 ff.). An ein Spucken des Beschuldigten vermöge er sich nicht mehr zu erinnern, weshalb er diesbezüglich auf das Protokoll der polizeilichen Befragung verweise (D1 act. 4/4, F/A 13 f.). Auch auf die Ergänzungsfragen der Verteidigung zum genaue- ren Hergang dieses Vorfalls, verwies C._____ – mangels vorhandener Erinnerung

– auf seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung (D1 act. 4/4, F/A 16 ff.). 5.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ ist festzuhalten, dass er bei der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit der Verteidigung Darstellungen zum Vorfall vom 20. November 2018 machte. Auch wenn anlässlich der Einvernahme einige Erinnerungslücken evident wurden, wiederholte P._____ seine belastenden Aussagen und schilderte die Geschehnisse auf entsprechende Nachfrage grob. Insbesondere wiederholte P._____ anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme, dass er von der Faust des Beschuldigten in der Magengegend getroffen worden sei, dies jedoch keine Schmerzen oder Verletzungen bei ihm verursacht habe. In- dessen äusserte sich der Beschuldigte bekanntlich nicht zum Vorfall und auch die Verteidigung unterliess es, eine abweichende Sachverhaltsdarstellung derjenigen von P._____ gegenüberzustellen. Vielmehr konzentrierte sich die Verteidigung bei der Ausübung ihres Fragerechts auf Fragen zu den Haftbedingungen des Beschul- digten. Damit hat sie nicht versucht, die Aussagen von P._____ zum Vorfall in Zwei- fel zu ziehen. Damit hat sie konkludent auf diesen Teilaspekt ihres Konfrontations- anspruchs gemäss Art. 147 StPO verzichtet und eine Berufung auf eine Verletzung desselben erscheint bei dieser Sachlage als venire contra factum proprium. Die Aussagen von P._____ hätten eine materielle Konfrontation zugelassen, weshalb

- 57 - ohne Weiteres auch auf die früheren Aussagen von P._____ für die Erstellung des Anklagesachverhalts zurückgegriffen werden kann. Die Aussagen von P._____ in Dossier 1 sind demnach verwertbar. 5.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ P._____ hat die Geschehnisse vom 20. November 2018 konsistent, schlüssig und auf sachliche Art wiedergegeben. Der unter der Wahrheitspflicht aussagende P._____ unterliess es insbesondere, den Beschuldigten über Gebühr zu belasten, wenn er beispielsweise zu Protokoll gab, dass er durch den Schlag in die Magen- gegend weder Schmerzen verspürt noch Verletzungen erlitten habe (D1 act. 4/1, F/A 8 f.; D1 act. 4/3, F/A 14). Des Weiteren gab er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme an, vom Beschuldigten bespuckt worden zu sein, wobei er aber nicht wisse, ob er von der Spucke auch getroffen worden sei (D1 act. 4/1, F/A 6). Hier- durch wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ weiter unterstrichen, zu- mal er sich nicht leichtfertig zu weiteren Belastungen hinreissen liess. P._____ schilderte die Geschehnisse bei der Polizei in seiner freien Erzählung ausführlich und in sich stimmig. Dass er anlässlich der drei Jahre später erfolgten staatsan- waltschaftlichen Einvernahme nicht mehr jedes Detail zu den Geschehnissen vom

22. November 2018 wiedergeben konnte, ist nachvollziehbar und kann von einem Zeugen auch nicht erwarteten werden. Im Gegenteil würde eine detailgetreue Wie- dergabe der Geschehnisse unter Wiederholung von bereits dokumentierten Neben- umständen aufgrund des mit dem Zeitablauf abnehmenden Erinnerungsvermögens aufhorchen und eher auf ein blosses Vortragen von auswendig Gelerntem schlies- sen lassen. Dies hat P._____ gerade nicht getan. Stattdessen bezeichnete er ei- gene Erinnerungslücken anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus- drücklich (D1 act. 4/3, F/A 12 f. und 18). So habe er bei der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme nicht mehr gewusst, dass er gemäss seinen früheren Aussagen vom Beschuldigten bespuckt worden sei. Dies erklärte P._____ damit, dass er häu- figer vom Beschuldigten bespuckt worden sei (D1 act. 4/3, F/A 12). Dass er eine angebliche Spuckattacke rund drei Jahre später nicht mehr aus der eigenen Erin- nerung heraus diesem Vorfall zuordnen konnte, ist unter diesen Umständen jedoch begreiflich und der Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ nicht abträglich.

- 58 - Ebenso wenig schadet es der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wenn er den ihm offensichtlich noch präsenten Vorfall erst durch die Konsultation der internen Do- kumentationen der JVA Pöschwies kalendarisch zuordnen konnte (vgl. D1 act. 4/3, F/A 26). Die Aussage, wonach P._____ beim Schlag weder Schmerzen noch Ver- letzungen erlitt, lässt sich sodann nicht den im Recht liegenden internen Dokumen- tationen der JVA Pöschwies entnehmen (vgl. D1 act. 2/1), welche P._____ – wie er selber zugab – zuvor noch gelesen hatte. Es kann somit keine Rede davon sein, dass P._____ einzig gestützt auf interne Dokumentationen der JVA Pöschwies – und nicht aus der eigenen Erinnerung – Angaben zum Vorfall gemacht habe. P._____ vermochte die Geschehnisse auch drei Jahre nach dem mutmasslichen Vorfall grob zu schildern. Dass er aus eigener Erinnerung nichts mehr habe berich- ten können, wie dies von der Verteidigung des Beschuldigten behauptet wird, stimmt somit nachweislich nicht. Vielmehr sind die Aussagen von P._____ insge- samt als sehr glaubhaft zu betrachten. 5.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist zu sagen, dass er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme detailreiche Ausführungen zu den Ge- schehnissen vom 22. November 2018 machte, wohingegen er das Erlebte rund drei Jahre später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur noch sehr bruch- stückhaft aus der eigenen Erinnerung heraus wiederzugeben in der Lage war (D1 act. 4/4, F/A 8 ff.). Auf die Ergänzungsfragen der Verteidigung zum Vorfall hin ver- wies C._____ fast ausschliesslich auf seine Aussagen in der polizeilichen Befra- gung (D1 act. 4/4, F/A 16 f. und 20). C._____ äusserte sich in Anwesenheit der Verteidigung – mangels vorhandener Erinnerungen – nicht mehr zur angeblichen Spuckattacke (D1 act. 4/4, F/A 13 f.). Beim Stellen von Ergänzungsfragen wurde seitens der Verteidigung sodann das angebliche Reindrücken des Arms des Be- schuldigten aufgegriffen. Diesbezüglich verwies C._____ grösstenteils auf seine bisher gemachten Aussagen bei der Polizei und verstrickte sich auf entsprechen- des Nachhaken hernach in einen Widerspruch (D1 act. 4/4, F/A 16 f. und 19). Dar- aus wird deutlich, dass eine materielle Konfrontation durch die Verteidigung trotz den knapp ausgefallenen Antworten des Zeugen – entgegen ihrer Behauptung –

- 59 - doch möglich und sogar erfolgreich war. Die Aussagen von C._____ in der polizei- lichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 1 sind somit verwert- bar. 5.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ Die Aussagen von C._____ bei der Polizei erweisen sich als ausführlich und schlüs- sig. Anlässlich der über drei Jahre später erfolgten staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme konnte sich C._____ glaubhaft an den Vorfall vom 22. November 2018 erinnern, wenngleich er zunächst zu Protokoll gab, den Vorfall nicht mehr präsent zu haben (D1 act. 4/4, F/A 6 und 8). Im Rahmen der Ergänzungsfragen der Vertei- digung verstrickte sich C._____ in einen offensichtlichen Widerspruch, wenn er die Situation nach dem Schlag als hektisch beschrieb, aber eigentlich zum Ablauf vor diesem Schlag befragt wurde. Entsprechend sah sich C._____ gezwungen, seine Aussagen zum genauen Hergang zu relativieren (D1 act. 4/4, F/A 19 f.). In tatsäch- licher Hinsicht erreichte die Verteidigung damit eine Erschütterung der Glaubhaf- tigkeit der Schilderungen von C._____. Seine Aussagen zu Dossier 1 sind aber insgesamt dennoch nicht als unglaubhaft zu bezeichnen. 5.4 Würdigung und Fazit Während die Aussagen von C._____ in Dossier 1 etwas unklar erscheinen, ist für die Erstellung des Sachverhalts auf die glaubhaften Aussagen von P._____ abzu- stellen. Seinen ausführlichen Schilderungen steht bezeichnenderweise auch keine abweichende Sachverhaltsdarstellung gegenüber. Vielmehr wird die ohnehin le- bensnahe und überzeugende Version von P._____ auch durch die im Recht liegen- den internen Dokumentationen der JVA Pöschwies (Rapport und Anhörung) ge- stützt, sodass keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass sich die beiden Sachver- halte in Dossier 1 so zugetragen haben, wie sie in der Anklage umschrieben wur- den. Lediglich hinsichtlich der Spuckattacke ist in Abweichung der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte nur P._____ bespucken wollte. Nach- dem P._____ nicht mehr wusste, ob er von der Spucke getroffen wurde (D1

- 60 - act. 4/1, F/A 6), ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass der Beschul- digte den ausweichenden Aufseher nicht traf. Da von C._____ keine glaubhaften Aussagen im Recht liegen, lässt sich ein Bespucken seiner Person nicht erstellen.

6. Dossier 2: Sachverhaltserstellung in concreto 6.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen G._____ und Q._____ sowie diejenigen der Auskunftspersonen C._____, D._____, E._____ und B._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D2 act. 4/1-12). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich samt Fotodokumentation sowie ein Rapport und eine An- hörung der JVA Pöschwies im Recht (D2 act. 1/1 und 2/1-3). 6.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen G._____ G._____ gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2023 zum Vorfall vom 26. November 2018 zu Protokoll, die Zellentüre des Beschuldigten geöffnet zu haben und aus dem Vorraum in den Gang getreten zu sein, als der Beschuldigte beim Hinauskommen eine mit Urin gefüllte Schale, welche er unmit- telbar neben der Türe im dort nicht einsehbaren Bereich deponiert habe, ergriffen und in Richtung der im Einsatz stehenden Aufseher gegen die Decke geworfen zu haben, sodass die Aufseher mit seinem Urin "geduscht" worden seien. Daraufhin habe sich der Beschuldigte sofort in seine Zelle zurückgezogen. Die Aufseher seien sodann vorgerückt um die Zellentüre zu schliessen, woraufhin der Beschuldigte von innen gegen die Türe gedrückt habe (D2 act. 4/1, F/A 6). Auf Nachfrage erklärte G._____, nur minim vom Urin des Beschuldigten getroffen worden zu sein (D2 act. 4/1, F/A 7). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2022 schil- derte G._____ weitere Einzelheiten zum Vorfall vom 26. November 2018: So sei der Beschuldigte am besagten Tag von den Aufsehern für den Spaziergang vorbe- reitet worden. Dies sei aussergewöhnlich ruhig verlaufen, was die Aufseher dazu

- 61 - veranlasst habe, sich zur Besprechung zurückzuziehen, zumal sie davon ausge- gangen seien, dass der Beschuldigte etwas geplant habe. Als die Zellentüre geöff- net worden sei, habe der Beschuldigte unmittelbar ein Gefäss in die Hand genom- men und die im Einsatz stehenden Aufseher mit Urin beschüttet. Damit möglichst viele Aufseher vom Urin getroffen würden, habe der Beschuldigte den Urin in Rich- tung Decke geworfen. Daraufhin hätten die Aufseher den Beschuldigten zurück in seine Zelle gedrängt und die innere Zellentüre abgeschlossen, was aber nur mit Mühe und Not gelungen sei, weil sich der Beschuldigte dagegen gesperrt habe (D2 act. 4/8, F/A 7). Die Frage des Staatsanwalts, ob er vom Urin getroffen worden sei, bejahte G._____. Indessen führte er auf entsprechende Nachfrage aus, sich nicht mehr genau zu erinnern, wo er vom Urin getroffen worden sei, er vermute jedoch am Arm oder am Schulterbereich (D2 act. 4/8, F/A 8 f.). Weiter führte G._____ aus, nicht zu wissen, was die Ursache für dieses angebliche Handeln des Beschuldigten gewesen sei. Zur damals getragenen Ausrüstung auf Ergänzungsfrage der Vertei- digung hin befragt, gab er an, es habe sich um normale Ausrüstung ohne Helm gehandelt, wobei er nicht mehr wisse, ob die Aufseher noch einen Schutzschild mit sich geführt hätten. Auch bezüglich des Helms sei er sich nicht ganz sicher (D2 act. 4/8, F/A 19 f.). 6.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Q._____ Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2018 erklärte Q._____, dass der Beschuldigte für diesen Montag etwas angekündigt habe. Q._____ sei aufgefallen, dass der Beschuldigte beim Anziehen der Fesselung zu gut mitgemacht habe und er die Aufseher nicht beleidigt habe, was aussergewöhnlich gewesen sei. Nachdem G._____ die Zellentüre geöffnet habe, sei der Beschuldigte blitzschnell nach vorne gekommen und habe sich gebückt, woraufhin dessen Urin den Aufsehern entgegengeflogen sei. Die Aufseher hätten im Nachhinein festgestellt, dass sich der Beschuldigte darauf vorbereitet habe, indem er ein mit Urin gefülltes Suppengeschirr aus Kunststoff unmittelbar neben der Türe abgestellt habe, um dieses dort zu ergreifen und den Aufsehern dessen Inhalt anzuwerfen. Nach dem Urinstreich habe sich der Beschuldigte schnell wieder in seine Zelle zurückgezogen. Als die Aufseher die innere Zellentüre hätten

- 62 - schliessen wollen, sei der Beschuldigte wieder nach vorne geschossen und habe versucht dies zu verhindern, indem er von innen gegen die Zellentüre gedrückt habe (D2 act. 4/2, F/A 7 und 9). Bei diesem Vorfall vom 26. November 2018 sei Q._____ überall vom Urin getroffen worden, wo er nicht von Kleidung bedeckt gewesen sei, namentlich an den Händen sowie Armen. Urin sei auch durch den Kragen am Hals hinuntergelaufen. Zudem sei der Schutzschild und die Decke getroffen worden (D2 act. 4/2, F/A 8). Die Frage, ob der Beschuldigte etwas gesagt habe, als er seinen gesammelten Urin nach den Aufsehern geworfen habe, die ihn zum Spaziergang hätten begleiten sollen, verneinte Q._____. Vielmehr habe der Beschuldigte die Aufseher ausgelacht und im Verlauf des Tages immer wieder das Lied "Regen-, Regentröpfli" gesungen, als die Aufseher mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt hätten (D2 act. 4/2, F/A 10). Auf entsprechende Nachfrage führte Q._____ aus, dass im Vorfeld nichts Aussergewöhnliches vorgefallen sei, was den Beschuldigten zu dieser Handlung habe verleiten können. Q._____ gehe davon aus, dass sich der Beschuldigte einfach etwas Neues ausgedacht habe, um die Aufseher zu schikanieren (D2 act. 4/2, F/A 13). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2022 wiederholte Q._____ seine bei der Kantonspolizei Zürich gemachten Aussagen, wonach das Prozedere ruhig abgelaufen sei und die Tat vorbereitet und geplant gewesen sei, indem der Beschuldigte die Plastikschale im Vorfeld mit Urin gefüllt habe. Er habe zwar die Schale nicht gesehen, dafür jedoch den Urin im Gesicht, am Hals und vor allem an den Händen gespürt (D2 act. 4/11, F/A 12 ff.). Wer von den Aufsehern sonst noch dabei gewesen sei und ob auch andere Aufseher vom Urin getroffen worden seien, wisse er nicht mehr. Überdies gab Q._____ an, dass die Aufseher den Beschuldigten zurück in die Zelle hätten bringen wollen, wobei er sich nicht mehr erinnern könne, wie der Beschuldigte zurück in die Zelle gedrückt worden sei, zumal es mehrere Vorfälle gegeben habe, bei denen er sich der Beschuldigte ge- wehrt habe. Im Übrigen wisse er nicht, ob der Beschuldigte damals auch gegen den Schild geschlagen habe, weshalb er auf seine Aussagen bei der Polizei ver- weise (D2 act. 4/11, F/A 17 f.).

- 63 - 6.1.3 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson C._____ Zum Vorfall vom 26. November 2018 wurde C._____ am 12. Dezember 2018 poli- zeilich befragt. Dabei führte er aus, dass der Beschuldigte an jenem Tag auffällig kooperativ mitgemacht habe. So habe dieser es sogar unterlassen, die Aufseher zu beschimpfen, was unüblich sei. Auch wenn die Aufseher dieses Verhalten des Beschuldigten als auffällig empfunden hätten, sei beschlossen worden, dem Be- schuldigten den Spaziergang zu ermöglichen. Als G._____ die innere Zellentüre geöffnet und dem Beschuldigten gesagt habe, dass er aus der Zelle kommen dürfe, sei dieser zur inneren Zellentüre gekommen und habe sich dort gebückt und nach dem Essgeschirr gegriffen, welches er vorgängig dort an einer von aussen nicht einsehbaren Stelle deponiert habe. Im Anschluss habe der Beschuldigte noch un- gefähr zwei Schritte vorwärts gemacht und das mit Urin befüllte Essgeschirr in die Richtung der Aufseher in den Gang geworfen. Danach habe er sich sofort wieder in die Zelle zurückgezogen. In der Folge hätten sich die Aufseher umgehend der inneren Zellentüre genähert. Trotz dem Versuch des Beschuldigten, die innere Zel- lentüre zu blockieren, sei es den Aufsehern mit grossem Kraftaufwand gelungen, die Türe zuzudrücken und zu schliessen (D2 act. 4/3, F/A 4 und 7). Die Frage, ob er vom Urin getroffen worden sei, bejahte er und ergänzte dabei von sich aus, dass alle Aufseher etwas davon abbekommen hätten. C._____ sei hauptsächlich indi- rekt, d.h. durch den von der Decke tropfenden Urin, getroffen worden. Dabei sei ihm der Urin über den Helm in den Hals hinuntergelaufen (D2 act. 4/3, F/A 5). Der Beschuldigte habe während dieser Aktion nichts gesagt, sondern erst später für die Aufseher ein Lied parat gehabt, indem er "Regen-, Regentröpfli, es regnet auf mein Köpfli …" gesungen habe (D2 act. 4/3, F/A 8). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2022 sagte C._____ frei erzählend aus, dass der Beschuldigte sich bei den Vorbereitun- gen für den Spaziergang noch nie so ruhig verhalten habe wie am Tag des fragli- chen Vorfalls. Es sei geradezu musterhaft abgelaufen, ohne irgendwelche Beleidi- gungen seitens des Beschuldigten. Als die innere Sicherheitstüre geöffnet worden sei, um einen Blick in den nicht einsehbaren Bereich der Zelle zu werfen, sei der Beschuldigte aufgesprungen, habe die vorbereitete Schale mit Urin ergriffen und

- 64 - sie in Richtung der Aufseher geschmissen. Danach habe der Beschuldigte ver- sucht, die Türe zu blockieren, was aber durch die vereinten Kräfte der Aufseher unterbunden worden sei, sodass die Türe letztlich habe geschlossen werden kön- nen (D2 act. 4/7, F/A 8). Auf Vorhalt der beiden von der Kantonspolizei Zürich er- stellten Fotos bestätigte C._____, dass es sich um ein solches Essgeschirr gehan- delt habe, welches der Beschuldigte für seinen Urinstreich verwendet habe (D2 act. 4/7, F/A 14). Auf Nachfrage, ob auch andere Aufseher vom Urin getroffen wor- den seien, hatte C._____ eine differenzierte Antwort parat, als er die Frage zwar bejahte, gleichzeitig aber angab, nicht mehr genau zu wissen, wer sonst noch von den Aufsehern getroffen worden sei. Die Anzahl der im Einsatz stehenden Aufseher beim Vorfall vom 26. November 2018 gab er vorsichtig mit sechs an (D2 act. 4/7, F/A 15 f.). Auf entsprechende Ergänzungsfrage der Verteidigung hin erklärte C._____, dass der Urin ihn am Helm bzw. am Kopf – zumal der Helm Löcher habe

– sowie an Stirn und Kleidern getroffen habe (D2 act. 4/7, F/A 24). 6.1.4 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson D._____ Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2018 schilderte D._____ den Vorfall vom 26. November 2018 folgendermassen: Der Beschuldigte habe den Aufsehern am Wochenende zuvor eine Überraschung für den Montag angekündigt. Daraufhin hätten die Aufseher das Personal für den Hofgang mit dem Beschuldigten aufgestockt und seien besonders aufmerksam gewesen. Bei den Vorbereitungen für den Hofgang, namentlich bei der Befestigung der Fesselungen, habe sich der Beschuldigte ungewöhnlich ruhig verhalten. Auch der Aufforderung, in seiner Zelle nach hinten an die Wand zu gehen, um die Zellentüre gefahrlos zu öffnen, sei der Beschuldigte wortlos nachgekommen. Als G._____ die Zellentüre geöffnet habe, habe sich der Beschuldigte in Bewegung gesetzt und sei zur inneren Zellentüre gekommen. Danach habe er sich blitzschnell gebückt, das Essgeschirr ergriffen, welches er zuvor neben der Türe so deponiert habe, damit die Aufseher es nicht hätten sehen können, und den im Essgeschirr befindlichen Urin in Richtung der Aufseher und an die Decke geworfen. In der Folge habe sich der Beschuldigte wieder in seine Zelle zurückgezogen. Der Urin habe D._____ an dessen Hals und Armen auf der Haut getroffen, mithin dort, wo er nicht durch Kleidung oder den

- 65 - Helm geschützt gewesen sei. Auch auf seiner Brille habe er Urintropfen gehabt. Zudem sei sehr unangenehm gewesen, dass danach noch weiter Urin vor der Deck herabgetropft sei (D2 act. 4/4, F/A 6). Zur Frage, wie er und die anderen Aufseher reagiert hätten, als sie vom Beschuldigten mit Urin beworfen worden sei, führte D._____ aus, dass die Aufseher zur Zellentüre gegangen seien, um die innere Zel- lentüre zu schliessen. Beim Zuschieben der Türe habe der Beschuldigte gegen diese geboxt und getreten. Ausserdem habe er die Aufseher verhöhnt, indem er angefangen habe zu singen: "Regen-, Regentröpfli, es regnet auf mein Köpfli …" (D2 act. 4/4, F/A 8). Zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2022 gab D._____ zu, nicht mehr genau zu wissen, was beim Vorfall vom 26. November 2018 vorgefallen sei. Er könne sich aber daran erinnern, dass dem Beschuldigten für den bevorstehenden Spaziergang die Hand- und Fussfesseln angezogen worden seien, was auch problemlos funktioniert habe. Beim Öffnen der Türe hätten die Aufseher die übliche Formation eingenommen. Der Beschuldigte sei aus der Zelle gekommen, habe das Plastikgeschirr gefasst, welches er vorgängig mit seinem ei- genen Urin gefüllt habe, und habe dieses direkt über die Schutzschilder geschüttet, sodass alle Aufseher getroffen worden seien. Dies habe den Abbruch des Spazier- gangs für den Beschuldigten zur Folge gehabt (D2 act. 4/9, F/A 8). Auf entspre- chende Nachfrage gab D._____ an, in Vorbereitung auf die Einvernahme den Rap- port der JVA-Pöschwies vom 26. November 2018 gelesen zu haben (D2 act. 4/9, F/A 11 f.). An seine vor der Kantonspolizei Zürich gemachte Aussage, wonach der Beschuldigte am Wochenende vor dem 26. November 2018 eine Überraschung für den Montag angedroht habe, habe sich D._____ indes nicht mehr erinnern können. Er bestätigte jedoch, dass auch andere damals im Einsatz stehenden Aufseher vom Urin getroffen worden seien (D2 act. 4/9, F/A 14 ff.). Auf Ergänzungsfrage der Ver- teidigung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass der Beschuldigte den mit Urin gefüllten Behälter – aus der Blickrichtung von aussen – beim Zelleneingang rechts unten bei der Zelle deponiert habe. Dabei handle es sich um einen der wenigen Bereich in der Zelle, welche von aussen nicht einsehbar sei (D2 act. 4/9, F/A 18). Nach einer möglichen Erklärung gefragt, weshalb sich der Beschuldigt angeblich derart gegen die Aufseher auflehne, gab D._____ an, dass der Beschuldigte von

- 66 - einem Krieg spreche, welchen er führe, auch in anderen Gefängnissen. Es handle sich dabei um einen Krieg gegen Uniformierte, d.h. gegen die Angestellten der Ge- fängnisse (D2 act. 4/9, F/A 19). Dazu von der Verteidigung befragt, ob seiner An- sicht nach eine so lange Einzelhaft wie beim Beschuldigten Auswirkungen auf das Verhalten der betroffenen Person zeitigen könnten, erklärte D._____, dass er da- von ausgehe, eine lange Einzelhaft sei für einen Häftling nicht förderlich. Dies hät- ten andere Beispiele auch schon bewiesen. Nur habe die JVA Pöschwies dem Be- schuldigten mehrfach Wege aufgezeigt, wie er aus seiner Situation rauskommen und wie er seine Situation ändern könne. So sei mehrfach mit dem Beschuldigten gesprochen worden. Man habe ihm aufgezeigt, dass er in die Sicherheitsabteilung 1, anschliessend in die Sicherheitsabteilung 2 und danach in den normalen Vollzug in der JVA Pöschwies käme, wenn der Beschuldigte seine Aggressivität in den Griff bekäme und mit den Übergriffen aufhöre (D2 act. 4/9, F/A 21 f.). 6.1.5 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson E._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2018 gab E._____ zu Protokoll, dass er für den 26. November 2018 hinzugezogen worden sei, um das Personal der Sicherheitsabteilung beim Hofgang des Beschuldigten zu unterstüt- zen, nachdem dieser am Wochenende für den Montag eine Überraschung für die Aufseher angedroht habe. Der Beschuldigte habe sich bei den Vorbereitungen für den Hofgang, namentlich bei der Befestigung der Hand- und Fussfesselung, ver- dächtig ruhig verhalten. So habe er auch keine Beleidigungen gegen die Aufseher ausgestossen. Vorschriftsgemäss hätten die Aufseher den Beschuldigten nach hin- ten an die Wand geschickt, um die Zellentüre öffnen zu können. Beim Öffnen der inneren Zellentüre habe sich der Beschuldigte genähert, sich blitzschnell gebückt und ein Essgeschirr ergriffen, welches er zuvor so neben der Türe deponiert habe, dass es für die Aufseher nicht sichtbar gewesen sei. In dieses Essgeschirr habe er uriniert. Den Inhalt habe er in die Richtung der Aufseher und an die Decke gewor- fen. E._____ sei im Gesicht, an den Haaren und unbedeckten Armen getroffen wor- den. Überdies habe das Urin von der Decke heruntergetropft (D2 act. 4/5, F/A 6). Als Reaktion seien die Aufseher sofort in den Zellenvorraum gegangen, um die innere Zellentüre zu schliessen. Währenddessen sei der Beschuldigte ebenfalls zur

- 67 - inneren Zellentüre gekommen und habe heftig dagegen gepoltert, womit er die Auf- seher beim Schliessen der Türe behindert habe. In der Folge sei der Hofgang des Beschuldigten abgebrochen worden (D2 act. 4/5, F/A 10). Zum Vorfall vom 26. November 2018 gab E._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2023 zu Protokoll, dass man den Rapport nochmals lesen müsse, um zu wissen, was alles passiert sei. Er könne sich noch daran erin- nern, dass es um einen Spaziergang des Beschuldigten gegangen sei, bei dessen Vorbereitung der Beschuldigte den Aufsehern Urin entgegen geschüttet und alle getroffen habe (D2 act. 4/10, F/A 8 ff.). Weiter führte E._____ aus, dass er derje- nige gewesen sei, der nur schon aufgrund seiner Körpergrösse am meisten vom Urin abbekommen habe (D2 act. 4/10, F/A 14). Derweil habe er nicht gesehen, wie der Beschuldigte ihm und den anderen Aufsehern den Urin anschüttete, zumal sich dies schnell abgespielt habe. Er habe lediglich gesehen, dass der Beschuldigte etwas aus einem Gefäss in Richtung der Aufseher geworfen habe. Erst später habe er realisiert, was es gewesen sei. Zu näheren Eigenschaft des fraglichen Gefässes befragt, vermutete E._____, dass es sich um eine Art Tupperware gehandelt habe, welches für das Essen benutzt werde. Auf Vorhalt der von der Kantonspolizei Zü- rich erstellten zwei Fotos eines Plastikgeschirrs hielt E._____ es für möglich, dass es sich um ein solches Gefäss gehandelt habe, konnte dies indes nicht eindeutig bestätigen (D2 act. 4/10, F/A 15 ff.). 6.1.6 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson B._____ Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2018 erklärte – in Übereinstimmung mit den Aussagen anderer Aufseher – auch B._____, dass der Beschuldigte am Wochenende vor dem 26. November 2018 für den Montag etwas angekündigt habe. Nachdem er dem Beschuldigten am Tag des Vorfalls die Fes- selungen angezogen habe, sei die innere Zellentüre von G._____ geöffnet worden. B._____ habe von seiner Position aus keine Sicht auf den Beschuldigten gehabt und sei plötzlich nass geworden. Aufgrund des Geschmacks sei klar gewesen, dass der Beschuldigte die Aufseher mit Urin beworfen habe (D2 act. 4/6, F/A 6). Auf ent- sprechende Nachfrage sagte B._____ aus, dass er Glück gehabt habe, denn er sei nur am T-Shirt vom Urin getroffen worden (D2 act. 4/6, F/A 8). Nach diesem Vorfall

- 68 - habe der Beschuldigte bei Kontakten mit den Aufsehern öfters das Lied "Regen-, Regentröpfli" gesungen (D2 act. 4/6, F/A 8). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 ver- wies B._____ bereits zu Beginn der Befragung auf den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2018, welchen er in Vorbereitung auf diese Einvernahme kon- sultiert habe. B._____ könne sich aber noch daran erinnern, dass der Beschuldigte aus der Zelle gekommen, eine schnelle Bewegung gemacht habe und "dies" an die Decke geworfen habe, sodass es runtergetropft habe. Im Nachhinein hätten die Aufseher festgestellt, dass es sich dabei um Urin gehandelt habe (D2 act. 4/12, F/A 8). Wo er vom Urin getroffen worden sei, vermochte er indes nicht mehr zu benennen (D2 act. 4/12, F/A 11). 6.1.7 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Die Kantonspolizei Zürich erstellte zwei Fotos des mutmasslichen Essgeschirrs, welches der Beschuldigte mit seinem Urin gefüllt und diesen Inhalt sodann beim Vorfall vom 26. November 2018 den Aufsehern angeworfen habe. Gemäss Be- schreibung fasst das Essgeschirr aus Kunststoff ein Maximalvolumen von 0.5 Liter. Auf dem ersten Foto ist erkennbar, dass das Essgeschirr einen Durchmesser von 15 cm aufweist. Das Geschirr ist nicht ganz rund, sondern weist zwei Seitengriffe auf (D2 act. 2/1). 6.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ fällt Folgendes in Be- tracht: Zur Frage, ob sich G._____ an den über drei Jahre zurückliegenden Vorfall noch erinnern könne oder sich irgendwie auf die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme vorbereitet habe, gab er zu Protokoll, sich noch grob an den Vorfall zu erin- nern, wenngleich er als Vorbereitung noch den Rapport der JVA Pöschwies vom

26. November 2018 gelesen habe (D2 act. 4/8, F/A 12 f. und 15). Er schilderte so- dann frei erzählend und ausführlich, wie sich der Urin-Vorfall vom 26. November 2018 abgespielt habe. Die Verteidigung stellte G._____ schliesslich mehrere Er- gänzungsfragen zum Vorfall, welche dieser grösstenteils – wenn auch mit gewisser Zurückhaltung und Unsicherheit – beantworten konnte (vgl. D2 act. 4/8, F/A 15 ff.).

- 69 - Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist damit gewahrt. Die Aussagen von G._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 2 sind somit verwertbar. 6.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ G._____ schilderte die Geschehnisse vom 26. November 2018 lebendig, schlüssig und detailliert. Seine Ausführungen lassen sich sodann mit den Sachverhaltsdar- stellungen der übrigen Aufseher grundsätzlich in Einklang bringen. Dass er in Ab- weichung zu den übrigen befragten Aufsehern eher davon ausging, beim Einsatz keinen Helm getragen zu haben, erschüttert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht, zumal er sich diesbezüglich offensichtlich unsicher war (vgl. D2 act. 4/8, F/A 20). Sodann enthielt sich G._____ unnötiger Übertreibungen, wenn er bei- spielsweise zu Protokoll gab, nur minimal vom Urin getroffen worden zu sein (D2 act. 4/1, F/A 7). Dass sich G._____ über drei Jahre später anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme an den Urinstreich des Beschuldigten noch in groben Zügen erinnern konnte, gleichwohl aber als Gedankenstütze als Vorbereitung nochmals den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies konsultierte, erscheint nachvollziehbar und verständlich. Im Übrigen gab G._____ zu Protokoll, dass der Urin des Beschuldigten die Decke getroffen habe, sodass die Aufseher darunter regelrecht "geduscht" worden seien (D2 act. 4/1, F/A 6; D2 act. 4/8, F/A 7). Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Umstand, der sich nicht aus der Vorberei- tungslektüre von G._____ ergibt (vgl. D2 act. 2/2), was auf einen reell erlebten Hin- tergrund schliessen lässt. Fern lassen sich keine Fantasie- oder Lügensignale in den Aussagen von G._____ ausmachen. Nach dem Gesagten erscheinen seine Aussagen in Dossier 2 als glaubhaft. 6.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist zu konstatieren, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nach- frage jeweils Aussagen gemacht hat. Teilweise traten auch Erinnerungslücken zu Tage. Die von Q._____ gemachten Angaben genügten ohne Weiteres, um durch entsprechende Ergänzungsfragen der Verteidigung in Bezug auf deren Beweiswert

- 70 - hinterfragt werden zu können. Die Verteidigung unterliess es allerdings gänzlich, die Sachverhaltsdarstellung von Q._____ in Zweifel zu ziehen, sondern befragte ihn stattdessen zu den Haftbedingungen des Beschuldigten. Damit hat sie das ma- terielle Konfrontationsrecht hinsichtlich des Vorfalls vom 26. November 2018 trotz formell gegebener Gelegenheit nicht in Anspruch genommen. Da die Aussagen von Q._____ in Dossier 2 einer materiellen Konfrontation zugänglich gewesen wären, sind sie verwertbar. 6.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____ Zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist festzuhalten, dass Q._____ die Gescheh- nisse vom 26. November 2018 schlüssig und ohne erkennbare Lügensignale zu Protokoll gegeben hat. Seine Aussagen bei der Polizei weisen einen hohen Detail- reichtum auf, während diejenigen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme deutlich knapper ausfielen, was sich mit der bis dahin verstrichenen Zeit von über drei Jahren erklären lassen dürfte. Q._____ erklärte, dass der Vorfall vom

26. November 2018 bereits drei Jahre zurückliege. Es habe ca. 20 Vorfälle gege- ben, bei welchen er involviert gewesen sei. Auf einen Vorfall mit Urin angespro- chen, führte er aus, dass er sich daran erinnere. Er habe suchen müssen, um wel- ches Dossier es sich handle. Dann habe er gesehen, dass es "diese Uringe- schichte" sei. Er habe den Rapport der JVA-Pöschwies vom 26. November 2018 angeschaut (D2 act. 4/11, F/A 7 ff.). Somit erklärte auch Q._____, dass er als Vor- bereitung auf diese Einvernahme den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. Novem- ber 2018 angeschaut habe. Dieser enthält jedoch keine Angaben dazu, wo die ein- zelnen Aufseher – mithin auch Q._____ – vom Urin getroffen worden seien. Derweil vermochte sich Q._____ auch über drei Jahre später noch zu erinnern, den Urin im Gesicht, am Hals und vor allem an den Händen gespürt zu haben (D2 act. 4/11, F/A 15). Sodann lassen sich seine Schilderungen widerspruchsfrei mit denjenigen der übrigen Aufseher vereinbaren. Ausserdem gab Q._____ an, dass der Beschul- digte im Nachgang an den Urinstreich die Aufseher verhöhnt habe, indem er ihnen das Lied "Regen-, Regentröpfli" vorgesungen habe (D2 act. 4/2, F/A 10). Auch die- ser Nebenumstand findet sich nicht im von Q._____ konsultierten Rapport der JVA Pöschwies, und erweist sich als derart charakteristisch, wie er nur zu erwarten

- 71 - wäre, wenn Q._____ dies auch tatsächlich so erlebt hat. Ferner wird dieser Neben- umstand durch die diesbezüglichen, übereinstimmenden Aussagen von C._____, D._____ und B._____ gestützt (vgl. D2 act. 4/3, F/A 8; D2 act. 4/4, F/A 8; D2 act. 4/6, F/A 8). Im Ergebnis sind die Aussagen von Q._____ in Dossier 2 als glaub- haft einzustufen. 6.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist zu sagen, dass er bei der Staatsanwaltschaft einräumte, als Vorbereitung auf diese Einvernahme den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2018 gelesen zu haben. Dies er- klärte er damit, dass er bei seinen ersten beiden Einvernahmen unvorbereitet ge- wesen sei und er in diesem Monat insgesamt zwölf Mal wegen entsprechenden Vorfällen vorgeladen worden sei. Es sei daher schwierig zu wissen, um welchen Vorfall es jeweils konkret gehe (D2 act. 4/7, F/A 17 f. und 22). Hieran wird deutlich, dass C._____ mit den knappen Angaben in der Vorladung – im Wesentlichen be- stehend aus Datum- und Zeitangabe des angeblichen Vorfalls sowie untersuchtem Straftatbestand – noch nicht wusste, um welchen der mehreren Vorfälle es bei die- ser Einvernahme konkret gehen würde. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte C._____ auch auf entsprechende Ergänzungsfragen der Ver- teidigung hin Aussagen zum Vorfall vom 26. November 2018. Die Verteidigung konnte ihr Fragerecht demnach wirksam ausüben. Folglich sind die Aussagen von C._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dos- sier 2 verwertbar. 6.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ ist zu konstatieren, dass seine Schilderungen bei der Polizei zum Vorfall vom 26. November 2018 le- bensnah und in sich stimmig erfolgten. Im Übrigen decken sich seine Ausführungen zum Vorfall mit denjenigen der übrigen Aufseher. So wies auch er darauf hin, dass sich der Beschuldigte kurz vor dem Urinstreich auffällig kooperativ gezeigt habe. Auch die Rolle des Zellentüröffners unmittelbar vor der Attacke des Beschuldigten ordnete er in Übereinstimmung mit den Versionen der übrigen Aufsehern G._____

- 72 - zu (D2 act. 4/3, F/A 4). Im Unterschied zu seinen ersten zwei staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen, zu welchen er seinen eigenen Aussagen zufolge ziemlich un- vorbereitet erschienen sei, habe sich C._____ für diese Einvernahme in Dossier 2 etwas eingelesen (D2 act. 4/7, F/A 17 f. und 22). Es fällt jedoch auf, dass C._____ ein Bespucken mit Wasser beschrieb, welches bis dahin weder durch ihn in der polizeilichen Befragung noch von einem anderen Aufseher Erwähnung fand (D2 act. 4/7, F/A 19). Dies fiel auch dem einvernehmenden Staatsanwalt auf, welcher C._____ darauf hinwies. In der Folge relativierte C._____ seine Aussage, zumal eine Verwechslung vorliegen könnte. Gleichzeitig betonte er, dass er dem Beschul- digten nichts anlasten wolle, was dieser gar nicht gemacht habe (D2 act. 4/7, F/A 20 f.). Dieses Aussageverhalten führt zu einer leichten Herabsetzung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bei der Staatsanwaltschaft. Abschliessend ist da- her festzuhalten, dass die Aussagen von C._____ anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme als glaubhaft, diejenigen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme teilweise als etwas weniger glaubhaft zu qualifizieren sind. 6.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ fällt in Betracht, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zugab, sich nicht mehr genau an den Vorfall vom 26. November 2018 zu erinnern. Überdies gab er an, als Vor- bereitung auf diese Einvernahme den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. Novem- ber 2018 überflogen zu haben (D2 act. 4/10, F/A 10 ff.). Sodann machte er in An- wesenheit der Verteidigung Aussagen zur Sache und beantwortete auch die Er- gänzungsfragen der Verteidigung, welche nicht den Vorfall vom 26. November 2018, sondern die Haftbedingungen des Beschuldigten sowie dessen Verhalten im Gefängnis BG._____ betrafen (D2 act. 4/10, F/A 19 ff.). Von einer Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten kann keine Rede sein, nachdem das Fragerecht der Verteidigung wirksam ausgeübt werden konnte. Die Aussagen von D._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zu Dos- sier 2 sind verwertbar.

- 73 - 6.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ ist zu anzumerken, dass er im Rah- men der polizeilichen Einvernahme die Geschehnisse vom Vorfall vom 26. Novem- ber 2018 schlüssig und in sich stimmig beschrieb. Überdies schilderte er eindrück- lich, wie er fast überall an seiner Haut vom Urin getroffen worden sei, wobei er auch auf seiner Brille entsprechende Tropfen gehabt habe und das Herabtropfen des Urins von der Decke als besonders unangenehm empfunden habe (D2 act. 4/4, F/A 6). Im Weiteren decken sich seine Ausführungen zum Vorfall mit denjenigen der übrigen Aufseher. Widersprüche oder Unstimmigkeiten sind in seinen Aussa- gen nicht auszumachen. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hatte D._____ nach eigenen Angaben nur noch wenige Erinnerungen an den Vorfall vom

26. November 2018, was angesichts der bis zu dieser Einvernahme verstrichenen Zeit von über drei Jahren nicht weiter überrascht. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen von D._____ in Dossier 2 als glaubhaft. 6.5.1 Verwertbarkeit der Aussagen von E._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von E._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur noch wenige Aussagen zum Vorfall vom 26. November 2018 machen konnte. Dabei verwies E._____ auf den Umstand, dass die Fakten bereits im entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies festgehalten seien (D2 act. 4/5, F/A 10 ff. und 20). Trotz offenkun- diger Erinnerungslücken machte E._____ auf entsprechende Nachfrage hin einige Aussagen zum Vorfall. Seine Ausführungen bei der Staatsanwaltschaft gehen mit- hin über blosse Verweisungen auf den Rapport der JVA Pöschwies hinaus. Derweil verzichtete die anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme anwesende Verteidi- gung darauf, Ergänzungsfragen zum eigentlichen Vorfall an E._____ zu richten und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen infrage zu stellen. Dementsprechend sind die Aussagen von E._____ in Dossier 2 verwertbar. 6.5.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____ E._____ schilderte das Kerngeschehen sachlich, nachvollziehbar und stimmig. Seine Version zum Vorfall vom 26. November 2018 lässt sich ohne Weiteres mit

- 74 - den Aussagen der übrigen Aufseher vereinbaren. Dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur noch in groben Zügen an den Vorfall erinnerte, lässt seine Aussagen nicht weniger glaubhaft erscheinen. Im Ergebnis sind die Aussagen von E._____ in Dossier 2 daher als glaubhaft zu betrachten. 6.6.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist zu konstatieren, dass er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur noch knappe Ausfüh- rungen zum Vorfall vom 26. November 2018 zu machen vermochte, und er zu den Einzelheiten des Vorfalls erhebliche Erinnerungslücken offenbarte. Gleichwohl hat B._____ Aussagen zum Vorfall gemacht und hat die Verteidigung ihm gleichwohl keine Ergänzungsfragen gestellt. Daraus folgt, dass die Aussagen von B._____ in Dossier 2 verwertet werden können. 6.6.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ ist festzuhalten, dass er beim Vorfall vom 26. November 2018 von seinem Standpunkt aus, nicht genau habe beobachten können, was der Beschuldigte gemacht habe, als dieser die Zelle verlassen habe. B._____ sei plötzlich nass geworden (D2 act. 4/6, F/A 6). Dement- sprechend sind seine Aussagen etwas weniger aussagekräftig. Gleichwohl fügen sich seine Ausführungen zum Vorfall vom 26. November 2018 widerspruchslos in die von den übrigen Aufsehern wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung. Zudem liess sich B._____ zu keinen unnötigen Übertreibungen hinreissen, wenn er bei- spielswiese zu Protokoll gab, er habe Glück gehabt und sei nur am T-Shirt vom Urin getroffen worden (D2 act. 4/6, F/A 6). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme offenbarte er zwar erhebliche Erinnerungslücken und bezog sich mit- unter auf den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2018. Gleichwohl ist bei näherer Betrachtung davon auszugehen, dass er sodann originäre Erinnerun- gen zu Protokoll gab, wenn er seine erste Aussage mit "an was ich mich erinnern mag,[…]" einleitete (D2 act. 4/12, F/A 8) und hernach vom "von der Decke" trop- fenden Urin sprach, was über den Informationsgehalt des konsultierten Rapports

- 75 - hinausschiesst (vgl. D2 act. 4/12, F/A 10 und D2 act. 2/2). Demnach sind die Aus- sagen von B._____ in Dossier 2 als glaubhaft zu qualifizieren. 6.7 Würdigung und Fazit Abschliessend kann betreffend Dossier 2 zusammengefasst werden, dass sich die Aussagen der sechs beteiligten Aufseher widerspruchsfrei zusammenfügen lassen. Die Aufseher haben glaubhaft ausgeführt, wie der Beschuldigte die Tat im Vorfeld geplant habe, indem er das Plastikgeschirr mit seinem Urin abgefüllt und absichtlich an einer für die Aufseher von ausserhalb der Zelle nicht einsehbaren Stelle hinge- stellt habe, um diese alsdann damit zu überraschen. Es fällt zwar auf, dass die Schilderungen der Aufseher in ihren jeweiligen freien Erzählungen (im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen) sehr ähnlich ausfallen und teilweise an die Formulierungen im Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2018, welchen sie vor der Einvernahme konsultiert haben, angelehnt gewesen sein könnten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Aufseher ohne eigene Erinnerung oder gar aus nicht real erlebtem Hintergrund erzählt hätten. Hierfür sprechen ihre jeweiligen Aus- sagen, welche sie in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zu Protokoll gegeben haben und die über das hinausgehen, was im vorerwähnten Rapport niedergeschrieben wurde. Insbesondere wirkt überzeugend, dass die Auf- seher das ungewohnt kooperative Verhalten des Beschuldigten als auffällig emp- funden hatten, weshalb sie sich kurz zur Besprechung zurückgezogen hatten. So- dann haben sämtliche Aufseher in der einen oder anderen Art von einem Plastik- geschirr gesprochen, in welches der Beschuldigte seinen Urin zuvor abgefüllt hatte (z.B. Essgeschirr, Plastikgeschirr, Suppengeschirr, Tupperware, Gefäss, Becher). Dieses Plastikgeschirr wurde von der Kantonspolizei Zürich fotografiert. Der Um- stand, dass dieses Plastikgeschirr von jedem Aufseher eine etwas andere Bezeich- nung erhielt, berührt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht, handelt es sich doch lediglich um eine terminologische Nuance. Es kann ohne Weiteres auf die glaub- haften Aussagen der Aufseher abgestellt werden. Der Sachverhalt in Dossier 2 ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten.

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7. Dossier 3: Sachverhaltserstellung in concreto 7.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der der Auskunftspersonen I._____ und R._____ in den polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen vor (D3 act. 4/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Po- lizeirapport der Kantonspolizei Zürich sowie ein Journal und ein Ereignisjournal der JVA Pöschwies im Recht (D3 act. 1/1 und 2/1-2). 7.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson I._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2019 schilderte I._____ die Geschehnisse im Zeitraum vom 21. bis 29. Januar 2019 wie folgt: Am 21. Ja- nuar 2019 sei der Beschuldigte im Spazierhof gewesen und habe den dortigen Ruf betätigt, welcher von I._____ entgegengenommen worden sei. Der Beschuldigte habe die Stimme von I._____ erkannt und mehrere Drohungen ausgesprochen, welche der Adressat direkt ins Journal geschrieben habe. So habe er beispiels- weise gesagt: "Ich bin ein rachsüchtiger Mensch. Ich werde bis zum Tod gehen. I._____ weisst du noch, am Anfang dachtest du, ihr könnt mich brechen und erzie- hen. Ich vergesse nicht was ihr mir angetan habt. Ihr werdet dafür bezahlen." Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Ruf vom Spazierhof nicht unterdrückt werden könne, was bedeute, dass die Aufseher ihm zuhören müssten, wenn der Beschul- digte sie über diesen Ruf anspreche. Dazu befragt, wie der Beschuldigte dies ge- meint haben könnte, wenn er gesagt habe, er werde bis zum Tod gehen, antwortete I._____, dass sich der Beschuldigte immer gegen das Rechtssystem wehren werde (D3 act. 4/1, F/A 5 f.). Am 23. Januar 2019 sei der Beschuldigte aufgefordert wor- den, ein Stück Seife hinter sich auf die Fensterbank zu legen. Dieser wiederholten Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Stattdessen habe er sich komplett ver- weigert und damit begonnen, die Aufseher zu bedrohen und zu beleidigen. So habe er zum Beispiel gesagt: "Ich bringe euch alle um. Ich schlitze euch auf. Ich vernichte euch. Ich werde jeden Einzelnen finden, wenn ich dann einmal in Freiheit bin. Ich reisse euren Kindern die Herzen aus der Brust und stopfe sie in eure Fresse oder ich ersäufe sie in eurem Blut." (D3 act. 4/1, F/A 7). Betreffend den 24. Januar 2019

- 77 - führte I._____ aus, dass dem Beschuldigten eine Disziplinarverfügung wegen vo- rausgegangener Drohungen gegen die Aufseher vorgehalten worden sei. Dabei habe I._____ dem Beschuldigten erklärt, dass dieser weitere 12 Tage Arrest be- komme. In der Folge habe der Beschuldigte mit aller Kraft ununterbrochen gegen die inneren Zellentüren und die Fenster geschlagen und getreten und immer wieder Drohungen und Beschimpfungen durch Zellenruf gegen die Aufseher ausgespro- chen. Um 15.45 Uhr, als die Abgabe des Essens stattgefunden habe, sei den Auf- sehern aufgefallen, dass in der rechten inneren Zellentüre das Sicherheitsglas ein "Spinnennetz" aufgewiesen habe, der Beschuldigte also das Glas bei seinem vor- hergegangenen Anfall beschädigt haben musste. Als I._____ mit dem Essen den Zellenvorraum betreten habe, sei der Beschuldigte ganz nah ans Fenster getreten und habe mit der Hand die Geste einer Pistole gemacht. Danach habe er diese zur Pistole auf den Kopf bzw. das Gesicht von I._____ gerichtet und eine Schiessbe- wegung gemacht, was er mehrmals wiederholt habe. Dieser Vorgang sei durch fol- gende mündliche Drohung des Beschuldigten begleitet gewesen: "Du bist der erste, wenn ich frei bin, den ich töte." (D3 act. 4/1, F/A 8). Am 25. Januar 2019 habe der Beschuldige die Zellengegensprechanlage betätigt, woraufhin I._____ den Ruf an- genommen habe und gefragt habe, was der Beschuldigte wolle. Der Beschuldigte habe sodann eine weitere Drohung ausgesprochen und mit einer "Pistolenhand" auf I._____ gezeigt: "Ich bringe dich um du Hurensohn, wartet nur, ich habe jetzt eine neue Stufe der Gewalt eingeläutet. " Aufgrund der gezeigten Gewaltbereit- schaft traue es I._____ dem Beschuldigten zu, dass dieser die Drohungen wahr- machen würde (D3 act. 4/1, F/A 14). Im Fall einer Haftentlassung des Beschuldig- ten würde I._____ Vorsichtsmassnahmen ergreifen, namentlich beim Verlassen der JVA Pöschwies aufpassen, nicht mehr nach Zürich gehen und sein Aussehen ver- ändern, zum Beispiel indem er sich einen Bart wachsen liesse (D3 act. 4/1, F/A 20). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 wurde I._____ zu den Geschehnissen vom 21. bis 29. Januar 2019 befragt. Er erklärte, dass es sich bei den fraglichen Drohungen um das handle, woran er sich am besten erin- nere und was ihm immer wieder hochkomme. Der Beschuldigte habe durch die Scheibe eine Schiessbewegung mit der Hand in Richtung seiner Stirn gemacht und dabei gesagt, I._____ werde der erste sein, welchen er erschiessen werde, wenn

- 78 - er in Freiheit sei. Diese Drohung habe bei Letzterem eine gewisse Angst ausgelöst, zumal I._____ dem Beschuldigten zutraue, dass dieser seine Drohung – einmal in Freiheit entlassen – in die Tat umsetze (D3 act. 4/2, F/A 5 und 7). Nach weiteren Drohungen und Beschimpfungen gefragt, zitierte I._____ den Beschuldigten so- dann weiter: "Hurensohn", "ich schnid euch allne Köpf ab", "ich trink euches Bluet". Des Weiteren habe der Beschuldigte gesagt, er würde das nie vergessen und er werde sich an den Aufsehern rächen (D3 act. 4/2, F/A 8). I._____ erklärte, vor die- ser Einvernahme keine Akten angeschaut zu haben, denn er wisse, dass er damals beim Polizisten AA._____ gewesen sein und dort Aussagen gemacht habe (D3 act. 4/2, F/A 9). Den Inhalt der einzelnen Drohungen vom 21., 23. und 24. Januar 2019 bestätigte er. Zwar seien die Geste und die Worte gegen ihn persönlich ge- richtet gewesen, aber der Beschuldigte habe seine Beleidigungen und Drohungen auch gegen alle anderen gerichtet (D3 act. 4/2, F/A 10 ff.). Auf Vorhalt des Eintrags im JVA-Formular der Woche 04, am 25. Januar 2019 ("Ich bring dich um du Huren- sohn [I._____], wartet nur ich habe jetzt die nächste Stufe der Gewalt eingeleitet. Ihr werdet euch wünschen, ich wäre so wie vorher.") bestätigte I._____, die Geste einer Schiessbewegung mit eigenen Augen gesehen und die genannten Worte per- sönlich gehört zu haben. Zudem wies I._____ darauf hin, dass seine Initialen im Text ersichtlich seien (D3 act. 4/2, F/A 16). Darauf angesprochen, dass sich im Journal der JVA Pöschwies ein Eintrag finden lasse, wonach der Beschuldigte bei einer Sichtkontrolle eine Schiessbewegung in Richtung der Köpfe der handelnden Aufseher gemacht habe, wo die Kürzel "I'._____/G'._____" aufgeführt seien, er- klärte I._____, dass das Kürzel "I'._____" für seine Person stehe, während "G'._____" für G._____ stehe (D3 act. 4/2, F/A 18 f.). Von der Verteidigung mit dem Vorwurf konfrontiert, den Beschuldigten mehrfach provoziert sowie verbal klein ge- macht zu haben und unter anderem bei der Essensabgabe das Besteck provokativ auf den Boden fallen gelassen zu haben, entgegnete I._____, dass dies so nicht stimme. Ergänzend hielt er fest, dass seine Aufgabe nicht darin bestanden habe, Gefangene zu plagen, sondern die Aufseher einen viel einfacheren Arbeitsalltag gehabt hätten, wenn sie es geschafft hätten, die Situation zu beruhigen. Auf ent- sprechende Ergänzungsfrage der Verteidigung gab I._____ sodann zu Protokoll, dass er vor dem Beschuldigten keine Angst habe, solange dieser im Gefängnis eingesperrt und nicht auf freiem Fuss sei. Wenn der Beschuldigte aber draussen

- 79 - sei, traue I._____ ihm zu, dass dieser versuchen würde, ihn umzubringen. Schliess- lich zu den Auswirkungen einer langen Isolationshaft auf das Verhalten der betroffe- nen Person befragt, machte I._____ unter Angabe, dass ihm hierzu das nötige Fachwissen fehle, keine Aussage (D3 act. 4/2, F/A 21 ff.). 7.1.2 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson R._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 gab R._____ bereits bei der Rechtsbelehrung sinngemäss zu Protokoll, dass er es auf- grund des Zeitablaufs von drei Jahren nicht als realistisch einschätze, dass er zu den Vorfällen von damals noch genaue Aussagen machen könne (D3 act. 4/3, F/A 3). Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er mitunter an, sich nicht zu erin- nern oder die einzelnen Drohungen nicht zuordnen zu können. Gleichwohl könne er sich noch an Schussbewegungen des Beschuldigten mit der Hand erinnern (D3 act. 4/3, F/A 7 ff.). Auf Vorhalt der Einträge im Journal der JVA Pöschwies, Woche 04, Einträge vom 21., 23. ,24. und 29. Januar 2019, machte R._____ keine den Be- schuldigten belastenden Aussagen (D3 act. 4/3, F/A 12 ff. und 17). Lediglich auf Vorhalt des Eintrags vom 25. Januar 2019 gab er an, sich zu erinnern, wie der Be- schuldigte dies genau so gesagt habe. Hierbei sei er sich ganz sicher, zumal er dabei gewesen sei. Auf die Frage, gegen wen die Geste und die Worte aus dem Eintrag vom 25. Januar 2019 gerichtet gewesen seien, gab R._____ die Vermutung ab, dass sich jene gegen I._____ gerichtet haben könnten (D3 act. 4/3, F/A 15 f.). 7.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ fällt in Betracht, dass er rund drei Jahre nach den Vorfällen vom 21. bis 29. Januar 2019 parteiöffentlich befragt wurde. Trotz diesen in zeitlicher Hinsicht als unglücklich zu bezeichnenden Gegebenheiten vermochte I._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme, auf welche er sich nicht vorbereitet habe (D3 act. 4/1, F/A 9), einige Aus- sagen zu den angeblich vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen zu ma- chen. Diese wären der materiellen Konfrontation durch die Verteidigung zugänglich gewesen. Das Fragerecht wurde jedoch nicht so ausgeübt, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ zu den Vorfällen vom 21. bis 29. Januar 2019 hinterfragt

- 80 - worden wäre. Vielmehr zielten die Fragen der Verteidigung wohl auf den tatbe- standsmässigen Erfolg der Drohung sowie auf die Haftbedingungen des Beschul- digten ab (D2 act. 4/1, F/A 21 ff.). Nachdem der Konfrontationsanspruch des Be- schuldigten gewahrt wurde, erweisen sich die Aussagen von I._____ in Dossier 3 als verwertbar. 7.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ Zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen lässt sich festhalten, dass I._____ die an ihn gerichteten Drohungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme wörtlich wieder- geben konnte. Zudem vermochte er die Tatabläufe detailreich sowie unter Angabe zahlreicher Nebenumstände zu schildern und die Tathandlungen des Beschuldig- ten jeweils in einen plausiblen Kontext zu setzen. In Bezug auf die staatsanwalt- schaftliche Einvernahme ist vorab von Bedeutung, dass sich I._____ – seinen glaubhaften Aussagen zufolge – nicht durch vorgängiges Studium der anstaltsin- ternen Dokumentationen der JVA Pöschwies oder anderweitig auf diese Einver- nahme vorbereitet hat (D3 act. 4/2, F/A 9). Zu Recht merkte I._____ zu Beginn der Einvernahme an, dass die Vorfälle schon länger her seien. Daraufhin schilderte er, wie ihn der Beschuldigte durch die Zelle bedroht habe, nämlich dass er der erste sei, den der Beschuldigte umbringen bzw. erschiessen werde, wenn dieser aus dem Gefängnis komme (D3 act. 4/2, F/A 5). Damit umschrieb er die Drohung, wel- che sich am 24. Januar 2019 ereignet haben soll, mit anderen Worten. Erst im wei- teren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurden ihm sodann die weiteren im Journal der JVA Pöschwies aufgeführten Drohungen Wort für Wort vor- gehalten, welche er jeweils bestätigte und teilweise kurz kommentierte. Von einem blossen "Abnicken" von Journaleinträgen, ohne dies noch aus eigener Erinnerung zu wissen, wie dies die Verteidigung geltend macht, kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Vielmehr erscheint eindrücklich, dass sich I._____ auch nach drei Jahren an diese Drohungen erinnern kann. Eindrücklich auch wie I._____ ausführt, dass die vorerwähnte Drohung vom 24. Januar 2019 bei ihm immer wie- der hochkomme (vgl. D3 act. 4/2, F/A 5). Im Übrigen verstrickt sich I._____ mit sei-

- 81 - nen Aussagen auch nicht in Widersprüche zu den im Recht liegenden Journalein- trägen. Nach dem Gesagten sind die Aussagen von I._____ in Dossier 3 als sehr glaubhaft zu werten. 7.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von R._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von R._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eigene Schilderungen zu den angeblichen Drohungen machte, soweit er sich noch erinnern konnte. Zu den Vor- fällen vom 21. bis 29. Januar 2019 bzw. zu den Drohungen wurden seitens Vertei- digung keine Ergänzungsfragen an ihn gestellt. Die Aussagen von R._____ zu Dos- sier 3 sind demnach verwertbar. 7.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von R._____ Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von R._____ ist zunächst zu konstatieren, dass dieser nicht dazu befragt wurde, ob er sich auf diese Einvernahme vorbereitet habe. Indessen erhellt aus seiner Befragung, dass er eigentlich gar nicht in der SI-Gruppe arbeite und lediglich ab und an in der Sicherheitsabteilung aushelfe. Die Eintragun- gen in den Journalen würden die Mitarbeiter der Sicherheitsabteilung vornehmen (D3 act. 4/3, F/A 9). Dies legt den Schluss nahe, dass er keine Dokumentationen der JVA Pöschwies im Vorfeld konsultiert oder als Gedankenstütze genutzt hat. Vielmehr geht aus der weiteren Befragung hervor, dass sämtliche Aussagen von R._____ auf eigenen Erinnerungen beruhen, zumal seine Antworten auf die Fragen vorsichtig formuliert waren. R._____ räumte ein, dass er aufgrund der Vielzahl von Drohungen diese jeweils nicht sicher einem bestimmten Datum zuordnen könne (D3 act. 4/3, F/A 7). Zudem gab er ganz zu Beginn der Einvernahme zu verstehen, dass er im jetzigen Zeitpunkt wohl nicht in der Lage sei, genau zu umschreiben, was damals vorgefallen sei (D3 act. 4/3, F/A 3). Im Übrigen differenzierte R._____ zwischen generellen Erlebnissen mit dem Beschuldigten und den konkreten Vor- würfen. So erklärte er beispielsweise, dass er auch schon Schiessbewegungen des Beschuldigten persönlich miterlebt habe, ob es sich jedoch dabei um diese gegen- ständlichen Vorfälle handle, könne er jedoch nicht sagen (D3 act. 4/3, F/A 14 und 17). Glaubhaft erscheint ferner die Aussage, wonach er bei der zweiten, über die

- 82 - Gegensprechanlage erfolgte Drohung sehr wahrscheinlich nicht dabei gewesen sei, zumal R._____ nicht in der Zentrale der SI gewesen sei, wo der Ruf zu hören gewesen wäre (D3 act. 4/3, F/A 13). Insgesamt fällt auf, dass R._____ den Be- schuldigten nicht über seine Erinnerung hinausgehend belasten wollte. Demgegen- über sticht freilich ins Auge, dass R._____ die Drohung vom 25. Januar 2019 mit überzeugender Sicherheit bestätigen konnte (D3 act. 4/3, F/A 15), nachdem sein sonstiges Aussageverhalten von Zurückhaltung geprägt war. Schliesslich erklärte er, dass der Beschuldigte nie ihn persönlich beschimpft habe. Er sei lediglich dabei gewesen (D3 act. 4/3, F/A 19). All dies spricht für eine hohe Glaubhaftigkeit der Aussagen von R._____. 7.4 Würdigung und Fazit Im Sinne einer Gesamtwürdigung gilt es nunmehr die Aussagen von I._____ den Einträgen im Journal der JVA Pöschwies gegenüberzustellen. Hierbei ist festzu- stellen, dass sämtliche Drohungen im Journal im Feld "Visum" auch das Kürzel von I._____ ("I'._____") aufweisen (D3 act. 2/1). Zudem ist festzuhalten, dass sich der von I._____ bei der Polizei wiedergegebene Wortlaut der Drohungen mit demjeni- gen, welcher im Journal niedergeschrieben wurden, weitgehend deckt. Dass die Wortlaute jeweils nicht zu 100% identisch sind, ist nicht von Relevanz. Es ist nicht erforderlich, dass der Adressat der Drohung diese jeweils 1:1 wiedergibt. Dies gilt in besonderem Masse bei Myriaden von Drohungen, welche zugleich ähnlich da- herkommen, wie es hier der Fall war. Umso weniger wäre von I._____ drei Jahre nach den Vorfällen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu erwar- ten gewesen, dass er die an ihn gerichteten Drohungen wortgetreu wiedergeben könnte. Im Gegenteil hätte dies realitätsfremd angemutet, sodass die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen zu hinterfragen gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt, wir- ken die Aussagen von I._____ sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme als sehr glaubhaft. Hinzu kommen, die ebenfalls glaubhaften Aussagen von R._____, welche insbesondere den Anklagevorwurf zum Vorfall vom 25. Januar 2019 untermauern. Was den genauen Wortlaut der Drohungen betrifft, ist jedoch auf die Journaleinträge abzustellen. Aufgrund der

- 83 - zeitlichen Nähe ist nämlich eher davon auszugehen, dass die Wortlaute der ausge- sprochenen Drohungen denjenigen in den Journaleinträgen entsprechen, und nicht den marginal abweichenden Wortlauten in der später erfolgten Befragung von I._____ bei der Polizei. Es verbleiben bei dieser Beweislage und den zahlreichen aktenkundigen Drohungen, welche der Beschuldigte gegenüber dem Personal von Justizvollzugsanstalten und anderer Behörden ausgestossen hat, letztlich keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte die Drohungen gemäss Anklageschrift so ausgesprochen hat. Es handelt sich bei den (Todes-)Drohungen des Beschul- digten um ein wiederkehrendes Verhaltensmuster verbaler Gewalt, welches sich den Beizugsakten entnehmen lässt und sich – wie noch aufzuzeigen sein wird – auch in anderen Anklagedossiers wiederholt, welchen teilweise Audioaufnahmen zugrunde liegen. Summa summarum ist der Anklagesachverhalt in Dossier 3 als erstellt zu betrachten.

8. Dossier 4: Sachverhaltserstellung in concreto 8.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Aus- kunftsperson I._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 vor (D4 act. 3/1). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport samt Foto- dokumentation der Kantonspolizei Zürich sowie ein Ereignisjournal der JVA Pöschwies im Recht (D4 act. 1/1 und 2/1-2). 8.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson I._____ Auf Vorhalt des Ereignisjournals vom 23. bis 27. Januar 2019 sowie der durch die Kantonspolizei Zürich erstellten Fotodokumentation anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 bestätigte I._____ einerseits die Korrektheit des Inhalts des Ereignisjournals sowie andererseits, die Beschädigun- gen in der Arrestzelle Nr. … vor Ort gesehen zu haben (D4 act. 3/1, F/A 6 und 10). Weiter bezeichnete er den Beschuldigten als Urheber dieser auf den Fotos festge- haltenen Sachbeschädigungen. Eine andere Person als der Beschuldigte komme nicht als Verursacher in Frage, zumal ausschliesslich der Beschuldigte in dieser Zelle untergebracht gewesen sei (D4 act. 3/1, F/A 7 f. und 11).

- 84 - 8.1.2 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Auf der vorerwähnten Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 24. Ja- nuar 2019, bestehend aus 13 Bildern der Arrestzelle Nr. …, sind diverse Beschädi- gungen insbesondere an Fenstergläsern, Wänden und der inneren Zellentüre er- sichtlich. So erkennt man, dass verschiedene Oberflächen zerkratzt und die Ge- gensprechanlage sowie das Türschloss mit WC-Papier verstopft wurden. An die Wände wurde "A._____" sowie "A._____ Boss", an die Fensterscheibe "A._____ G-Life" eingeritzt. Ausserdem ist die innere Zellentüre mit fehlender Türscheibe ab- gebildet (D4 act. 2/2). 8.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ I._____ machte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesen- heit der Verteidigung belastende Aussagen zum Vorfall vom 24. bis 26. Januar

2019. Die Verteidigung enthielt sich der Ausübung ihres Fragerechts. Bei dieser Sachlage sind die Aussagen von I._____ zu Dossier 4 verwertbar. 8.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ Zum Vorfall vom 24. bis 26. Januar 2019 wurden seitens der Staatsanwaltschaft nur wenige Fragen an I._____ gerichtet. Den mehrheitlich geschlossenen Antwor- ten von I._____ lassen sich keine Fantasie- oder Lügensignale entnehmen. Dass er erst auf Vorhalt der Fotodokumentation wusste, um welchen Vorfall es ging, er- scheint angesichts der bis zur Einvernahme verstrichenen Zeit nicht verwunderlich. Die Aussagen von I._____ wirken glaubhaft. 8.3 Würdigung und Fazit Der der Anklageschrift zugrundeliegende Sachverhalt lässt die genaue Art der Her- beiführung der Beschädigungen durch den Beschuldigten offen, umschreibt die Be- schädigungen aber ausführlich. Die auf den Fotos erkennbaren Sachbeschädigun- gen lassen auf massive Einwirkungen zum Nachteil der Einrichtung der JVA Pöschwies schliessen. Insbesondere ist auf den Fotos ersichtlich, dass die Ar- restzelle Nr. … nicht bloss in Mitleidenschaft gezogen wurde, sondern auch Bot- schaften in Form von Einritzungen hinterlassen wurden (z.B. "A._____", "A._____

- 85 - Boss", "A._____ G-Life"). Sämtliche Einritzungen beinhalten den Vornamen des Beschuldigten und weisen eine offensichtliche Ähnlichkeit zu dessen Handschrift auf, welche sich beispielsweise mit den Tagebucheinträgen des Beschuldigten (act. 67/541/2-16; act. 109/9) abgleichen lassen. Hinzu kommt, dass I._____ glaub- haft bestätigte, diese Beschädigungen vor Ort gesehen zu haben. Eine andere Per- son als der Beschuldigte komme als Verursacher der Beschädigungen nicht in Frage, zumal ausschliesslich der Beschuldigte in dieser Zelle untergebracht gewe- sen sei. Diese Schlussfolgerung erscheint auch nach Ansicht des Gerichts zwin- gend. Folglich ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 4 als erstellt zu betrach- ten.

9. Dossier 5: Sachverhaltserstellung in concreto 9.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Aus- kunftsperson C._____ sowie des Zeugen B._____ in der polizeilichen und staats- anwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D5 act. 4/1-4). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport samt diversen Fotodokumentationen der Kantonspolizei Zürich, ein Übersichtsplan der Gefängniszellen der SI 1, ein Rapport der JVA Pöschwies, drei Videoprints vom 26. Januar 2019, medizinische Unterlagen über den Geschä- digten C._____ sowie eine Videoaufzeichnung vom 26. Januar 2019 im Recht (D5 act. 2/1-7 und 5/1-3, BD act. 1/3). 9.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson C._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2019 führte C._____ zum Vorfall vom 26. Januar 2019 aus, dass die Aufseher – nachdem der Beschuldigte eine Scheibe in der inneren Sicherheitswand herausgeschlagen habe – den Auftrag ge- habt hätten, in 30-minütigen Abständen durch die Sichtklappe der Hauptzellentüre nachzusehen, wie es dem Beschuldigten gehe und ob er allenfalls noch mehr Be- schädigungen verursacht habe. Um diese Sicherheitskontrollen durchzuführen, habe die Scheibe gereinigt werden müssen, weil der Beschuldigte durch das her- ausgeschlagene Sicherheitsfenster nasses WC-Papier und Milch gegen die

- 86 - Scheibe der Sichtklappe geworfen habe. Sodann schilderte C._____ die räumli- chen Gegebenheiten in der betreffenden Zelle und erklärte, dass aufgrund der Platzverhältnisse eine Gefahr für das Personal bestanden hätte, wenn dieses durch die Zellentüre den Vorraum betreten hätte, zumal der Beschuldigte sie mit Armen und Beinen hätten erreichen können und er noch Bruchstücke des von ihm heraus- geschlagenen Sicherheitsglases in der Zelle gehabt habe. Aus diesem Grund hät- ten sich die Aufseher für ein Vorgehen entschieden, bei welchem die Zellentüre nur einen Spalt breit bzw. so weit geöffnet worden sei, dass sie einen Wischmopp hät- ten hineinschieben und so das Fenster der Klappe reinigen können (D5 act. 4/1, F/A 6 f. und 18). Um das Fenster an der Sicherheitswand vom WC-Papier zu be- freien, seien drei Aufseher im Einsatz gewesen, wobei C._____ den Wischmopp gehalten, B._____ die Türe bedient und F._____ die Rolle des Beobachters gehabt habe (D5 act. 4/1, F/A 8 und 14). Man habe nichts sehen können, weshalb auch unklar geblieben sei, wo sich der Beschuldigte in der Zelle aufgehalten habe und wie die Zelle ausgesehen habe. Hingegen höre dies der Beschuldigte, wenn die Klappe angehoben werde und wisse – da die Aufseher das Licht betätigen würden

– dass jemand draussen vor der Türe stehe, um in die Zelle zu schauen. So habe der Beschuldigte Beschimpfungen und Drohungen ausgestossen wie "chömed ine, ihr werdet dann schon sehen" (D5 act. 4/1, F/A 12 f.). Aufgrund der Beschimpfun- gen durch den Beschuldigten hätten die Aufseher angenommen, dass sich dieser bei der Öffnung aufgehalten habe, wo er das Sicherheitsglas vorgängig herausge- schlagen habe, mithin gegenüber der Hauptzellentüre in einer Entfernung von ca. 1.35 Meter (D5 act. 4/1, F/A 15). Als B._____ die Türe nur so weit geöffnet habe, dass C._____ gerade noch den Wischmopp habe hineinschieben können, habe der Beschuldigte damit begonnen, in Richtung Türe zu spucken. Daraufhin sei auch etwas gegen die Türe und dann gegen den Kopf von C._____ geflogen (D5 act. 4/1, F/A 16). Dabei sei C._____ im Zellengang schräg neben der Zellen- türe beim Spalt gestanden und habe bewusst nicht in die Zelle geschaut, weil er damit gerechnet habe, dass der Beschuldigte ihn mit etwas bewerfen könne (D5 act. 4/1, F/A 19). Weiter führte C._____ aus, er sei durch das in seine Richtung geschleuderte Glasstück an der linken Stirnhälfte oberhalb der Augenbraue getrof- fen worden. In der Folge habe er sich an die Stirn gegriffen und Blut an den Fingern gehabt. Er habe den Wischmopp herausgezogen und B._____ habe danach sofort

- 87 - die Zellentüre geschlossen (D5 act. 4/1, F/A 20 f.). Wie der Beschuldigte die Glas- scherbe in seine Richtung geschleudert habe, sei weder für C._____ noch für die anderen Aufseher visuell wahrnehmbar gewesen (D5 act. 4/1, F/A 22 f.). Zudem gehe C._____ davon aus, dass der Beschuldigte gar nicht wisse, dass er mit dem Glasstück einen Aufseher getroffen habe (D5 act. 4/1, F/A 37). Nach einem ersten Schreck habe C._____ sodann den Arztdienst aufgesucht und die Wunde medizi- nisch behandeln lassen (D5 act. 4/1, F/A 25 und 28 f.). Auf entsprechende Nach- frage gab C._____ an, dass seines Wissens keine Narben zurückgeblieben seien, er am darauffolgenden Tag jedoch starke Schmerzen in der linken Gesichtshälfte verspürt habe, sodass er ein Schmerzmittel genommen habe (D5 act. 4/1, F/A 30 f.). Das geworfene Glasstück sei ungefähr so gross wie eine Handfläche gewesen (D5 act. 4/1, F/A 34). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 gab C._____ zu Protokoll, sich nicht mehr ganz an alle Details zu erinnern. Bei allfälli- gen Unklarheiten verweise er auf den damals von der Polizei erstellten Rapport (D5 act. 4/3, F/A 7). In Vorbereitung auf diese Einvernahme habe er den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. Januar 2019 kurz überflogen. Derweil kenne er sonst keine Akten zu diesem Fall und habe auch keine Videoaufnahmen dazu gesehen (D5 act. 4/3, F/A 8 ff.). Dazu aufgefordert, die Geschehnisse in freier Erzählung in- soweit zu schildern, als er sich noch erinnern könne, führte C._____ aus, dass die Sichtklappe der Arrestzelle Nr. … mit WC-Papier verschmiert worden sei. Dies sei möglich gewesen, weil der Beschuldigte von der inneren Zellentüre vorgängig das Fenster rausgeschlagen habe. Dementsprechend hätten die Aufseher keine Sicht in die Zelle des Beschuldigten gehabt und hätten folglich ihre Fürsorgepflicht nicht wahrnehmen können. Deshalb hätten sie beschlossen, die äussere Tür der Zelle Nr. … einen Spalt weit zu öffnen, damit C._____ mit dem Mopp die verschmierte Abdeckung reinigen könnte. Als die Türe so weit offen gewesen sei, dass C._____ gerade noch mit dem Mopp reingekommen sei und er schon fast fertig mit Putzen gewesen sei, sei eine Scherbe von drinnen geflogen gekommen. Er habe auf Höhe der Stirn einen Schlag gespürt, aber dies in dem Moment nicht richtig realisiert. Daraufhin habe ein andere Aufseher ihm gesagt, dass er oberhalb des Auge blute, woraufhin die Tür geschlossen worden sei und er sich zur Wundversorgung in den

- 88 - Arztdienst begeben habe (D5 act. 4/3, F/A 13). Ob die Schnittverletzung oberhalb des linken oder rechten Auge gewesen sei, vermochte C._____ bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme nicht mehr zu sagen (D5 act. 4/3, F/A 14). Ebenso wenig könne er sich erinnern, wer neben ihm und B._____ sonst noch bei diesem Vorfall im Einsatz stand (D5 act. 4/3, F/A 19). Auf entsprechende Nachfrage gab C._____ an, nach dem Vorfall vom 26. November 2019 noch zwei oder drei Tage lang unter Kopfschmerzen gelitten zu haben, wobei diese kein Ausmass erreicht hätten, welches zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätte (D5 act. 4/3, F/A 17). Die Er- gänzungsfrage der Verteidigung, ob C._____ bei der Reinigung des Fensters von seinem Standort aus in die Zelle des Beschuldigten habe sehen können, verneinte er (D5 act. 4/3, F/A 25). 9.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen B._____ Zum Vorfall vom 26. November 2019 befragt, sagte B._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2019 aus, dass er einen Kontrollblick in die Zelle des Beschuldigten habe werfen wollen. Hierfür habe er die Klappe an der Hauptzellen- türe geöffnet, die in den Zellenvorraum führe, und dabei festgestellt, dass man nicht mehr in die Zelle habe sehen können bzw. nur noch Schatten erkennbar gewesen seien. Infolgedessen hätten die Aufseher beschlossen, diese Verschmutzung innen an der Türe am Fensterglas der Klappe zu entfernen, um die Zelle wieder einsehen zu können. Den Sicherheitsvorraum hätten sie nicht betreten wollen, weil der Be- schuldigte ein Fenster der inneren Sicherheitswand herausgeschlagen habe, wel- che seine Zelle von dem in der Zelle abgetrennten Sicherheitsvorraum abtrenne. Deshalb hätten sie die Hauptzellentüre nur einen kleinen Spalt weit geöffnet, nur so weit, dass der Mopp gerade noch durchgegangen sei (D5 act. 4/2, F/A 5). Bei diesem Reinigungseinsatz seien B._____, C._____ und F._____ beteiligt gewesen (D5 act. 4/2, F/A 6). Zum weiteren Geschehen befragt, gab B._____ an, dass er durch das Sichtfenster noch knapp die Umrisse des Beschuldigten habe erkennen können. So habe er erkannt, dass der Beschuldigte zum Gitter gekommen sei und dort bei der Öffnung gestanden sei, wo er das Fenster herausgeschlagen habe. Er und F._____ hätten durch die verschmutzte Scheibe geschaut und beobachtet, während sie vorsichtig die Türe einen Spalt weit aufgezogen hätten. Daraufhin habe

- 89 - er gehört, wie der Beschuldigte sofort begonnen habe, in Richtung der sich öffnen- den Türe zu spucken. C._____ den Wischmopp durch den Spalt geführt. Daraufhin habe sich der Beschuldigte bewegt und – dies glaubt B._____ erkannt zu haben – sich umgedreht, als plötzlich etwas gegen die Türe geknallt sei. In der Folge sei C._____ zusammengezuckt und habe eine ruckartige Bewegung zurück gemacht. B._____ habe das Glasstück der Sicherheitsscheibe auf dem Boden gesehen. Da C._____ den Wischmopp bereits aus der Türe gezogen habe, habe B._____ sofort die Türe geschlossen. Danach habe er bemerkt, dass C._____ sich an den Kopf gegriffen habe und seine Stirn zwei blutige Stellen aufgewiesen habe (D5 act. 4/2, F/A 8). Wie bereits C._____ anlässlich seiner Einvernahme ausgesagt hat, gab auch B._____ zu Protokoll, dass ein Insasse dies sofort merke, wenn die Klappe am Sichtfenster der Zellentüre geöffnet werde. Ergänzend fügte B._____ an, dass der Beschuldigte immer sofort reagiere und zur Wand komme, welche seine Zelle vom Sicherheitsvorraum abtrenne (D5 act. 4/2, F/A 9). Weiter führte B._____ aus, dass C._____ mit einem Abstand von rund einem Meter neben der Türe bzw. dem ihm nähergelegenen Türrahmen gestanden sei, als die Türe einen Spalt weit geöff- net worden sei und C._____ am Kopf getroffen worden sei. Die Türe schwinge beim Öffnen in den Zellengang auf und nicht in die Zelle (D5 act. 4/2, F/A 12). In Über- einstimmung mit den Aussagen von C._____ beschrieb B._____ das geworfenen Glasstück ebenfalls als handgross (D5 act. 4/2, F/A 13). Im Übrigen gab auch B._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte wahrscheinlich nicht mitbekommen habe, dass er mit dem geworfenen Glasstück, jemanden getroffen habe. Dennoch glaube er, dass der Beschuldigte mit diesem Angriff einen der Aufseher habe ver- letzen wollen (D5 act. 4/2, F/A 18 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 merkte B._____ an, dass er sich nicht mehr genau an die Geschehnisse vor über drei Jah- ren erinnern könne. Er habe den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. Januar 2019 als Vorbereitung auf diese Einvernahme gelesen. Er könne sich aber noch erinnern, dass das Sichtfenster zum Vorraum der Zelle dreckig gewesen sei. Zur Reinigung mit dem Mopp hätten sie deshalb die Türe einen Spalt weit geöffnet. Plötzlich seien Scherben in ihre Richtung geflogen, welche abgeprallt seien und dann C._____ getroffen hätten (D5 act. 4/4, F/A 1 und 3 ff.). Nachdem B._____ die Frage, wo

- 90 - C._____ vom Glasstück getroffen worden sei, nicht beantworten konnte, vermochte er gleichwohl eine Aussage zur Verletzung von C._____ zu machen, wenn er ver- mutet, dass es sich um eine Schnittwunde über dem Auge am Kopf von C._____ gehandelt habe (D5 act. 4/4, F/A 10). Zu weiteren Einzelheiten könne er jedoch – mangels Erinnerung – keine Angaben mehr machen, welche über Vermutungen hinausgehen würden (D5 act. 4/4, F/A 11). 9.1.3 Fotodokumentationen der Kantonspolizei Zürich und Übersichtsplan der S1 In den Fotodokumentationen sind mehrere Fotos der Zelle Nr. … sowie des angeb- lich vom Beschuldigten geworfenen Glasstücks aus Sicherheitsglas enthalten. So sind auf den Fotos zur Zelle Nr. … diverse Verschmutzungen erkennbar, nament- lich an der Sichtklappe der Hauptzellentüre (D2 act. 2/4). Es fällt jedoch auf, dass die Fotos gemäss Fotodokumentation die Zelle Nr. … abbilden sollten, wohingegen sich der Anklagesachverhalt in bzw. vor der Zelle Nr. … abgespielt habe, wie dies den Aussagen von C._____, sowie der im Recht liegenden Videoaufzeichnung und dem Übersichtsplan der Gefängniszellen in der SI 1 entnommen werden kann. Ge- mäss dem Übersichtsplan der Gefängniszellen in der SI 1 handelt es sich bei der rosa Zelle um die Zelle Nr. …, während die Zelle Nr. … nicht rosa ist (D5 act. 2/3). Die rosa Zelle ist auf der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich somit fälsch- licherweise als Zelle Nr. … beschriftet (vgl. D5 act. 2/5). Auf dem Foto, welches in den Sicherheitsvorraum und in die rosa Zelle hineinblicken lässt, lässt sich das Fehlen eines Fensters an der inneren Sicherheitswand ausmachen (Markierung 2). Sodann sind am Boden des Sicherheitsvorraums nicht näher definierbare Gegen- stände – womöglich Glasstücke – erkennbar. Die ebenfalls abgebildete Hauptzel- lentüre weist bei der rosa Zelle Nr. … eine gemäss Beschreibung gereinigte Sicht- klappe auf (D5 act. 2/5). Das Gewicht des Glasstücks beträgt gemäss Beschreibung auf der zweiten Foto- dokumentation 344 Gramm. Auf den Abbildungen zum inkriminierten Glasstück, welches der Beschuldigte in Richtung der Zellentüre geschleudert haben soll, las- sen sich sodann die Masse dieses Bruchstücks anhand des aufliegenden Mass- stabs ablesen. Demgemäss ist das Stück Sicherheitsglas ca. 17 cm lang,

- 91 - ca. 12 cm breit und ca. 1.2 cm dick (D5 act. 2/6). Dies deckt sich mit den Aussagen der Aufseher, welche das Glasstück als handgross beschrieben haben. 9.1.4 Videoaufzeichnung vom 26. Januar 2019 Der im Recht liegenden Videoaufzeichnung (BD act. 1/3) lässt sich Folgendes ent- nehmen: Drei Aufseher begeben sich zur Zelle Nr. …. C._____, welcher einen Wischmopp in den Händen hält, nähert sich der Zelle Nr. … seitlich entlang der Wand (ab 13:40:08). Der vor der Hauptzellentüre stehende B._____ öffnet sodann die Hauptzellentüre um wenige Zentimeter, sodass C._____ den Wischmopp ge- rade noch durch die spaltbreit offene Tür hindurch bringt (ab 13:40:50). Anschlies- send entfernt C._____ mit dem Wischmopp die groben Verschmutzungen an der Sichtklappe der Hauptzellentüre und setzt die Reinigung der Innenseite der Haupt- zellentüre auf Höhe der Sichtklappe fort (ab 13:40:55). Während er wischt, macht B._____ die Hauptzellentüre noch ein paar wenige Zentimeter weiter auf (13:41:23). Plötzlich fliegt ein Gegenstand aus der Zelle und trifft C._____ im Ge- sicht, woraufhin dieser reflexartig den Blick von der Türe abwendet und die Reini- gung abbricht (13:41:26). Im Anschluss greift sich C._____ an die Stirn und B._____ schliesst gleichzeitig die Türe. B._____ scheint danach C._____ auf des- sen Stirn aufmerksam zu machen, indem er sich selbst an die Stirn fasst. Schliess- lich entfernt sich C._____ aus dem Blickwinkel der Kamera und B._____ hebt das geworfene Glasstück vom Boden im Gang auf (ab 13:41:28). 9.1.5 Medizinische Unterlagen Hinsichtlich der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen über C._____ gibt lediglich der ärztliche Befund des Gefängnisarztes Dr. med. AB._____ zu beson- deren Bemerkungen Anlass (D5 act. 5/4-5). In Beantwortung des Fragenkatalogs der Staatsanwaltschaft stellte der Gefängnisarzt drei oberflächliche Schnittwunden im Gesicht an der linken Stirnseite und oberhalb der linken Augenbraue von C._____ fest. Hierzu wurde ein Foto ein Foto der Verletzungen beigelegt. Im Wei- teren stellte der Gefängnisarzt – abgesehen von Schmerzen – keine weiteren Fol- gen fest, insbesondere keine bleibenden Schäden und keine Arbeitsunfähigkeit.

- 92 - 9.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist festzuhalten, dass er zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme darauf hinwies, sich nicht mehr an alle Details zum Vorfall vom 26. Januar 2019 zu erinnern, weshalb er bei allfälligen Unklarheiten auf den damaligen Polizeirapport verweise (D5 act. 4/3, F/A 7). In Vorbereitung auf diese Einvernahme habe er den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. Januar 2019 kurz überflogen. Derweil kenne er sonst keine Akten zu diesem Fall und habe auch keine Videoaufnahmen dazu gesehen (D5 act. 4/3, F/A 8 ff.). Alsdann vermochte C._____ die Geschehnisse in freier Erzäh- lung zu schildern und auf entsprechende Nachfrage zu antworten. Die von C._____ zu Protokoll gegebenen Angaben waren einer materiellen Konfrontation zugäng- lich. Sie konnten durch die Verteidigung mittels Ergänzungsfragen überprüft wer- den (D5 act. 4/3, F/A 24 f.). Demzufolge sind die Aussagen von C._____ in der po- lizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 5 verwertbar. 9.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ Was die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen betrifft, ist zu sagen, dass C._____ bei der Polizei sehr ausführliche Angaben machte. Auch im Rahmen der drei Jahre später erfolgten, staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konnte er die Gescheh- nisse vom 26. Januar 2019 chronologisch, an einem Stück und schlüssig wieder- geben (vgl. D5 act. 4/3, F/A 13). Dabei machte C._____ auch zu den räumlichen Gegebenheiten genaue Angaben. Es finden sich in seinen Aussagen keine Über- treibungen und er gab jeweils an, wenn er etwas nicht mehr wusste oder nicht wis- sen konnte. Sowohl bei der Polizei aber auch bei der Staatsanwaltschaft machte C._____ Aussagen, welche weit über das hinausgehen, was am 26. Januar 2019 anstaltsintern rapportiert wurde. Zudem wusste C._____ auch drei Jahre nach dem Vorfall noch, wie er damals ärztlich versorgt wurde (vgl. D5 act. 2/1, ferner D5 act. 5/1). Wiederum enthält der zuvor von C._____ überflogene Rapport der JVA Pöschwies darüber keine Angaben (vgl. D5 act. 2/1). Damit wird deutlich, dass er nicht etwa bloss einen verinnerlichten Inhalt aus dem anstaltsinternen Rapport wiedergab, sondern dass die Schilderungen von C._____ auf der eigenen Wahr-

- 93 - nehmung und den eigenen Erinnerungen beruhen. Die Aussagen von C._____ er- weisen sich insgesamt als sehr lebensnah und überzeugend. Daher bilden seine glaubhaften Aussagen bei der Sachverhaltserstellung in Dossier 5 ein starkes Fun- dament. 9.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist Folgendes zu kon- statieren: Bei Betrachtung des Einvernahmeprotokolls erhellt, dass B._____ an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur noch wenige Erinnerungen an den Vorfall vom 26. Januar 2019 hatte. Gleichwohl machte er einige belastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten. Die Verteidigung machte indes von ihrem Recht auf Stellen von Ergänzungsfragen keinen Gebrauch, womit sie die Gelegenheit nicht wahrnahm, das Zeugnis von B._____ in Zweifel zu ziehen oder dessen Glaubhaftigkeit infrage zu stellen. Aus dem Umstand, dass die Verteidigung die Konfrontation des Belastungszeugen nur formell – d.h. durch Teil- nahme an der parteiöffentlichen Verhandlung – beansprucht hat, vermag sie nichts zu Gunsten des Beschuldigten abzuleiten. Dementsprechend sind die Aussagen von B._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 5 verwertbar. 9.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ Die Ausführungen von B._____ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme weisen diverse Realitätskriterien auf. Seine Schilderungen erweisen sich als in sich ge- schlossen, anschaulich und lebensnah. So erklärte er – wie auch bereits C._____

– überzeugend, weshalb die Aufseher am 26. Januar 2019 überhaupt die Haupt- zellentüre öffneten und unter Verwendung eines Wischmopps mit Reinigungsarbei- ten begannen, sich jedoch aus Sicherheitsgründen nicht in den Zellenvorraum be- geben wollten bzw. konnten (vgl. D5 act. 4/2, F/A 5). Auch den weiteren Tatablauf beschrieb B._____ schlüssig und im Einklang mit den Ausführungen von C._____. Dass B._____ den Vorfall vom 26. Januar 2019 anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme kaum noch präsent hatte, schmälert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Vielmehr gab er jeweils ehrlich zu, wenn er etwas nicht mehr

- 94 - wusste und antwortete dementsprechend zurückhaltend. Wenn B._____ aber Aus- sagen zum Vorfall machte, waren sie teilweise von Sätzen wie "ich weiss noch", "Daran mag ich mich erinnern" oder "Ich meinte, [...]" begleitet (D5 act. 4/4, F/A 1 und 10), was darauf schliessen lässt, dass diese Umstände auf vorhandenen – wenn auch bloss vagen – Erinnerungen basieren. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen von B._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme zu Dossier 5 als glaubhaft. 9.4 Würdigung und Fazit An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der bestrittene Anklagesachverhalt in Dos- sier 5 zur Hauptsache auf der Videoaufzeichnung zum Tatgeschehen sowie den Darstellungen von C._____ und B._____ basiert. Aufgrund der glaubhaften Aussa- gen der befragten Aufseher sowie des klaren Videobeweises kann als erstellt be- trachtet werden, dass die drei Aufseher B._____, C._____ und F._____ am 26. Ja- nuar 2019, um ca. 13.40 Uhr, mit einem Wischmopp die durch den Beschuldigten verschmutzte Sichtklappe der äusseren Zellentüre reinigen wollten, wobei sie zu ihrer eigenen Sicherheit den Sicherheitsvorraum der Zelle Nr. … nicht betreten wollten, sodass B._____ die äussere Zellentüre einen Spalt breit öffnete, damit C._____ den Wischmopp zwecks Reinigung durch diesen Spalt stecken konnte. Auf der Videoaufzeichnung ist nicht erkennbar, dass der Beschuldigte sofort damit begonnen hat, in Richtung der Hauptzellentüre zu spucken. Hiervon kann aber gleichwohl aufgrund der glaubhaften Aussagen der Aufseher ausgegangen wer- den. Dass das Glasbruchstück des Sicherheitsglases mit einer Länge von ca. 17 cm, einer Breite von ca. 12 cm und einer Dicke von ca. 1.2 cm sowie einem Gewicht von 344 Gramm vom Beschuldigten in Richtung Türe geworfen wurde, gilt ebenfalls als erstellt. Keine gesicherten Hinweise bestehen hingegen dafür, dass der Beschuldigte das Glasstück "mit Wucht" und in Richtung "Türspalt" geworfen habe. Beide Sachverhaltselemente waren für die befragten Aufseher aufgrund der räumlichen Gegebenheiten (Türe nur spaltbreit offen, verschmutzte Sichtklappe, Position der Aufseher) nicht wahrnehmbar. Zudem lassen sie sich anhand der Vi- deoaufzeichnung nicht abschliessend beurteilen. Aufgrund verbleibender Zweifel ist – gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo – zugunsten des Beschuldigten davon

- 95 - auszugehen, dass das Glasstück lediglich in Richtung Türe (nicht "Türspalt"), aber gleichsam mit einer gewissen Heftigkeit geworfen wurde (nicht "mit Wucht"), an- sonsten das Glasstück nicht seine Wurfhöhe beibehalten hätte oder überhaupt so weit geflogen wäre. Im Übrigen erscheint ein direkter Treffer im Gesicht von C._____ aufgrund der Position des fehlenden Sicherheitsglases, von wo aus der Beschuldigte das Glasstück geschleudert haben muss, und der Öffnung der Haupt- zellentüre als physikalisch unmöglich zu bewerkstelligen. Ein solcher Winkel kann ausgeschlossen werden. Vielmehr kommt einzig in Betracht, dass das Glasstück als Abpraller von der Innenseite der Hauptzellentüre den Kopf von C._____ streifte. Diesbezüglich ist auch die Aussage von C._____ eindeutig, wonach etwas gegen die Türe und dann gegen seinen Kopf krachte (D5 act. 4/1, F/A 16). Die Verletzun- gen gemäss ärztlichem Befund und beiliegendem Foto sind aufgrund der unterstüt- zenden Aussagen von C._____ als erstellt zu betrachten. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass sich ein Aufseher mit Wischmopp entlang der einen Spalt breit offenen Hauptzellentüre befand, wenngleich er diesen nicht sehen konnte. Insbesondere muss aufgrund der Form des Wischmopps die Möglichkeit ausscheiden, dass sich der reinigende Aufseher hinter der Hauptzel- lentüre befunden hätte. Denn das Halten des Wischmopps und ein effektives Wi- schen waren nur möglich, wenn der lange Stiel des Wischmopps von links neben der geöffneten Türe gehalten wurde. Zusammengefasst gilt der Anklagesachver- halt – vorbehältlich der vorstehend erwähnten Ausnahmen – als erstellt.

10. Dossier 6: Sachverhaltserstellung in concreto 10.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Aus- kunftspersonen C._____ und B._____ sowie der Zeugen F._____ und AC._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D6 act. 4/1-7). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport samt zwei Fotodokumentationen der Kantonspolizei Zürich, ein Journal und Ereignisjournal der JVA Pöschwies, ein Übersichtsplan der Gefängniszellen der SI 1 sowie eine Videoaufzeichnung vom

26. Januar 2019 im Recht (D6 act. 1/1 und 2/1-5, BD act. 1/3).

- 96 - 10.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson C._____ Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2019 machte C._____ folgende Aussagen: Die sieben Aufseher hätten sich eingehend auf den Einsatz am 26. Januar 2019 vorbereitet, bei welchem an der Mechanik der Versorgungs- klappe habe gearbeitet werden müssen. Zur Vorbereitung habe die Ausstattung mit Schutzausrüstung, bestehend aus Panzerung und Helm, sowie Einweg-Overalls zum Schutz vor Anspucken und Anwerfen von Körperflüssigkeiten durch den Be- schuldigten gehört. Überdies sei das genaue Vorgehen besprochen worden. Die- ses habe darin bestanden, dass drei Aufseher zuerst den inneren Zellenvorraum betreten und eine Matratze auf die Öffnung drücken würden, wo der Beschuldigte das Sicherheitsglas vorgängig herausgeschlagen habe, damit dieser nicht nach den Aufsehern greifen oder ihnen Gegenstände und Flüssigkeiten anwerfen könne. Denn der Beschuldigte habe nach wie vor Glasstücke der von ihm herausgeschla- genen Scheibe in der Zelle gehabt. Weiter sei gemäss C._____ geplant gewesen, dass B._____ die Mechanik an der oberen Versorgungsklappe soweit sichern würde, dass der Beschuldigte diese nicht mehr hinauf drücken bzw. öffnen könne, während die anderen Aufsehern sichern und aufpassen würden. Als die drei Auf- seher mit der Matratze den Zellenvorraum betreten hätten, habe der Beschuldigte bereits die ersten Faustschläge gegen die Matratze ausgeführt und sich gegen diese gedrückt. Da der Beschuldigte im Vorfeld unbemerkt Seifenwasser auf den Boden des inneren Sicherheitsraums geleert habe, seien die drei Aufseher, welche mit dem Halten der Matratze beschäftigt gewesen seien, zurück gerutscht, als der Beschuldigte gegen die Matratze gedrückt habe, wodurch die Matratze etwas von der Öffnung weggedrückt worden sei. Diejenigen Aufseher, denen das Aufpassen obliegen habe, hätten sodann die Füsse der drei anderen Aufseher gesichert, damit diese nicht mehr zurück rutschen würden. Dies hätten sie bewerkstelligt, indem sie ihrerseits die Füsse hinten an die Füsse der anderen drei Aufseher gestellt hätten. Daraufhin habe sich der Beschuldigte an den längs über die von ihm geschaffene Öffnung verlaufenden Stangen hochgezogen und nunmehr mit den Füssen mit aller Kraft gegen die Matratze getreten. Auf diese Weise habe er die Matratze wieder von der Öffnung wegdrücken können. Der Beschuldigte habe versucht, die Aufse-

- 97 - her durch die Öffnung mit den Füssen zu treten. Ausserdem sei er hinunter ge- sprungen und habe auch noch mit den Fäusten nach den Aufsehern zu schlagen versucht und sie bespuckt. Während fünf Aufseher damit bemüht gewesen seien, die Matratze auf die Öffnung zu drücken, habe B._____ die Sicherung an der Ver- sorgungsklappe angebracht. Im Zeitpunkt, als diese festgesessen habe, hätten sich alle Aufseher zurückgezogen und die Aussentüre geschlossen (D6 act. 4/1, F/A 3). Im Weiteren erklärte C._____, dass der Beschuldigte die Scheibe an der inneren Zellentüre herausgeschlagen und die obere Versorgungskappe geöffnet habe. Der Beschuldigte habe sich geweigert, das Glas herauszugeben. Da bis zu diesem Zeit- punkt das für eine Verlegung des Beschuldigten in eine andere Zelle notwendige Polizeigrenadieraufgebot nicht bereitgestanden sei, hätten sie dem Beschuldigten durch die untere Versorgungsklappe Nahrung abgeben können, wofür jedoch vor- gängig die obere Klappe habe gesichert werden müssen, andernfalls der Beschul- digte die Aufseher durch die obere Klappe hätte angreifen können (D6 act. 4/1, F/A 4). In dem Moment, als die Klappe an der Aussentüre angehoben worden sei, sei der Beschuldigte am beschädigten Fenster gestanden und habe gerufen: "chö- med ihne, ich zeige es euch…". Auf die Frage, ob C._____ durch geworfene Ge- genstände getroffen worden sei, antwortete er, dass der Beschuldigte mit einer Hand Glasstücke hinausgeworfen habe, welche jedoch wirkungslos – d.h. ohne die Aufseher zu treffen – auf den Boden gefallen seien. Dadurch habe der Beschuldigte jedoch eine gefährliche Situation geschaffen, zumal die Aufseher auf diese Glas- stücke hätten fallen können, wenn sie auf dem eingeseiften Boden ausgerutscht wären (D6 act. 4/1, F/A 7). Die Frage, ob C._____ oder die anderen Aufseher durch Schläge des Beschuldigten getroffen oder überhaupt verletzt worden seien, ver- neinte er (D6 act. 4/1, F/A 8 f.). Auf entsprechende Nachfrage gab C._____ an, dass der Beschuldigte während der Dauer dieses Einsatzes mit der Matratze die üblichen Beschimpfungen und Drohungen ausgesprochen habe, insbesondere dass er die Aufseher umbringen würde. Der Beschuldigte sei nämlich ausser sich gewesen (D6 act. 4/1, F/A 11). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Februar 2022 wie- derholte C._____ im Wesentlichen und frei erzählend seine bei der Polizei gemach-

- 98 - ten Ausführungen (D6 act. 4/5, F/A 8). Er habe sich auf diese Einvernahme vorbe- reitet, indem er im Vorfeld den betreffenden Rapport der JVA Pöschwies vom

26. November 2019 – nicht aber das Journal oder das Ereignisjournal der JVA Pöschwies – gelesen habe (D6 act. 4/5, F/A 10 ff.). Auf die Frage, wer das Metallteil an der Versorgungsklappe montiert habe, glaubte C._____ zu wissen, dass dies B._____ gewesen sei. Auch bei der Frage, wie viele Personen damals im Einsatz gestanden seien, sei er unsicher gewesen und verwies auf den Polizei- rapport (D6 act. 4/5, F/A 14 f.). 10.1.2 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson B._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2019 schilderte B._____ den Vorfall vom 26. Januar 2019 folgendermassen: Für diesen Einsatz seien sieben Aufseher zusammen gezogen worden, wovon ein Aufseher von hinten aufpassen würde. Die Aufseher hätten besprochen, dass drei Aufseher die Öffnung mit einer Matratze abdecken, welche der Beschuldigte verursacht habe, indem er die Scheibe an der Sicherheitswand zertrümmert habe. Die Aufgabe von B._____ würde darin bestehen, die obere Versorgungsklappe zu schliessen und anschlies- send mit einer Bride gegen erneutes Öffnen zu fixieren, während die übrigen Auf- seher diese Öffnung sichern würden. Als die Hauptzellentüre geöffnet worden sei, seien die drei Aufseher mit der Matratze als erste in den Sicherheitsvorraum ge- stürmt und hätten die Öffnung abgedeckt, wo der Beschuldigte das Glas herausge- schlagen habe. In der Folge habe der Beschuldigte sofort Glasstücke durch die offene, obere Versorgungsklappe geworfen. B._____ sei trotzdem zur Klappe ge- gangen, habe diese runtergedrückt und sofort damit begonnen, die Bride festzu- schrauben. Dabei habe er bemerkt, dass der Fussboden nass und rutschig gewe- sen sei. Nachdem B._____ die Versorgungsklappe zugedrückt habe, habe sich der Beschuldigte von dieser abgewendet und sich auf darauf konzentriert, heftig gegen die Matratze zu schlagen. Da die Aufseher, welche die Matratze gehalten hätten, auf dem rutschigen Boden keinen Halt gefunden hätten, sei es dem Beschuldigten gelungen, die Matratze von der Öffnung wegzudrücken, woraufhin ein kurzes Handgemenge gefolgt sei. Anschliessend habe sich der Beschuldigte an den Stä- ben, welche vertikal über die offene Fensteröffnung verlaufen würden hochgezogen

- 99 - und mit grosser Kraft gegen die Aufseher mit der Matratze getreten. Währenddes- sen sei B._____ damit beschäftigt gewesen, neben diesem Fenster die Bride an- zuschrauben. Nachdem die Matratze das Fenster wieder abgedeckt habe, sei es den Aufsehern möglich gewesen, sich rückwärts aus dem Sicherheitsvorraum durch die Hauptzellentüre zurückzuziehen (D6 act. 4/2, F/A 3). B._____ gab auf entsprechende Nachfragen an, der Beschuldigte habe sich sofort zum Fenster be- wegt, als dieser bemerkte habe, dass die Sichtklappe angehoben worden sei (D6 act. 4/2, F/A 4). Auf die Frage, ob er oder andere Aufseher durch die Schläge des Beschuldigten getroffen worden seien, erwiderte B._____, dass dies seines Wis- sens nicht der Fall gewesen, und ergänzte, dass die Aufseher Schutzbekleidung (namentlich Helm, Handschuhe, Schutzbrille und Brustpanzerung) getragen hätten. Ob andere Aufseher durch geworfene Gegenstände getroffen worden seien, könne B._____ nicht sagen (D6 act. 4/2, F/A 5 f.). Weshalb der Boden rutschig gewesen sei, erklärte er sich damit, dass der Beschuldigte Seifenwasser oder Shampoo auf den Boden des Sicherheitsvorraums geleert habe, zumal dieser in der Zelle über Handseife und Duschmittel bzw. Haarshampoo verfügt habe (D6 act. 4/2, F/A 9). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Februar 2022 er- klärte B._____, dass er sich nicht mehr genau an der Vorfall vom 26. Januar 2019 erinnern könne, weil dies bereits drei Jahre her sei. Deshalb verweise er auf den Rapport der JVA Pöschwies (D6 act. 4/3, F/A 8 ff.). Dazu angehalten das zu erzäh- len, was er aus der Erinnerung noch abrufen könne, gab B._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte damals die Scheibe herausgeschlagen habe und die obere Ver- sorgungsklappe offen gewesen sei. Die Aufseher hätten die Klappe arretieren wol- len, damit der Beschuldigte dies nicht abschlagen oder die Schlösser der Zellentüre mit WC-Papier verstopfen könnte, da die Aufseher ansonsten nicht mehr in die Zelle hätten gehen können, wenn etwas gewesen wäre. Die Öffnung am kaputten Fenster sei mit einer Matratze abgedeckt worden. Die Aufseher hätten festgestellt, dass der Boden des Vorraums rutschig gewesen sei, weil der Beschuldigte Seifen- wasser oder Shampoo ausgeschüttet habe. Während B._____ den Anschlag an der oberen Versorgungsklappe arretiert habe, sei den Aufsehern die Matratze auf- grund des glitschigen Bodens entglitten, woraufhin ein Handgemenge durch das offene Fenster entstanden sei, bei welchem der Beschuldigte durch die Öffnung an

- 100 - der Tür bzw. durch das kaputte Fenster nach den Aufsehern zu greifen versucht habe, was diesem jedoch nicht gelungen sei. Der Beschuldigte habe sich zudem an den Gittern der inneren Zellentür mit den Händen hochgezogen und Fusstritte gegen die Aufseher ausgeführt. Den Aufsehern sei es gelungen, die Matratze wie- der auf die Öffnung zu drücken. Nachdem die Versorgungsklappe fixiert gewesen sei, hätten sie den Raum wieder verlassen und die äusseren Zellentüre abschlies- sen können (D6 act. 4/3, F/A 13 ff.). Wer von den Aufsehern die Matratze gegen die Öffnung gedrückt habe, vermochte B._____ nicht mehr zu sagen (D6 act. 4/3, F/A 17). In Abweichung zu seiner bei der Polizei gemachten Aussage, gab B._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass bei diesem Vorfall fünf Aufse- her im Einsatz gestanden seien (D6 act. 4/3, F/A 16). 10.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen F._____ F._____ sagte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

15. Februar 2022 aus, dass er am 26. Januar 2019 Pikettdienst gehabt habe und die aus fünf Leuten bestehende Nachtorganisation zur Unterstützung aufgeboten worden sei, um die Essklappe zu blockieren. Ansonsten arbeite F._____ nicht in der SI 1, sondern in der Übergangsabteilung (D6 act. 4/6, F/A 11 ff.). Sodann er- klärte er, sich nicht mehr zu erinnern, welche Position er beim Vorfall gehabt habe. Der Beschuldigte habe versucht, die Matratze, welche die Aufseher vor die kaputte Scheibe gedrückt hätten, wegzudrücken bzw. wegzuschlagen. Die Gegenwehr des Beschuldigten habe darin bestanden, die Matratze wegzuschieben, damit er Sache rauswerfen können oder allenfalls die Aufseher zu treffen. Die Aufseher hätten – so gut es gegangen sei – mit der Matratze dagegen gedrückt, um das vorgefertigte Metallteil an die Essklappe zu montieren. Wer dieses Metallteil montiert habe, konnte F._____ nicht mehr sagen. Ebenso wenig vermochte sich F._____ zu erin- nern, ob der Beschuldigte irgendwelche Sachen nach den Aufsehern geworfen habe (D6 act. 4/6, F/A 15 ff.). Weiter wusste er nicht mehr, wie viele Aufseher bei diesem Vorfall am 26. Januar 2019 im Einsatz gestanden seien (D6 act. 4/6, F/A 21). Dazu befragt, weshalb man eine Matratze gegen die beschädigte Zellen- türe gedrückt habe, erklärte F._____, dass eine Matratze Schläge abfedere und sie genug gross gewesen sei, um die ganze Scheibe abzudecken. Aufgrund der

- 101 - Schläge des Beschuldigten sei die Matratze jedoch auch mal verrutscht, sodass sie durch die Aufseher wieder habe gerichtet werden müssen, um alles abzudecken (D6 act. 4/6, F/A 22 f.). 10.1.4 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen AC._____ Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Februar 2022 wies AC._____ darauf hin, dass sich der Vorfall vom 26. Januar 2019 so zugetragen habe, wie es im Rapport der JVA Pöschwies stehe. Die Aufseher seien gerufen worden, weil die Klappe mit WC-Papier manipuliert worden sei. Sie hätten versucht, die Klappe zu blockieren, damit der Beschuldigte dort nichts mehr daran machen könne. AC._____ habe die Matratze vor das Gitter gehalten, wo das kaputte Fens- ter gewesen sei, um zu verhindern, dass der Beschuldigte die Aufseher mit Scher- ben oder Fäkalien bewerfen würde. Dabei sei AC._____ von weiteren Aufsehern unterstützt und von hinten gehalten worden, damit er nicht rückwärts wegrutschen würde. Währenddessen habe der Beschuldigte aggressiv mit den Füssen und Hän- den gegen die Matratze geschlagen. Die Rutscherei sei sehr mühsam und kräfte- zehrend gewesen (D6 act. 4/7, F/A 15 ff. und 20 f.). Welcher der Aufseher die Klappe habe blockieren sollen, konnte AC._____ nicht genau sagen. Er geht jedoch davon aus, dass es jemand gewesen sei, der in der SI arbeite. Man habe die Ver- sorgungsklappe blockieren wollen, damit der Beschuldigte keine Sachen gegen die Aufseher werfen könne und die Klappe davor bewahrt werden könne, kaputt zu gehen. Beim Vorfall sei die Matratze auch einmal runtergerutscht, weil die Aufseher sie nicht mehr hätten halten können (D6 act. 4/7, F/A 24 ff. und 36). Zur Frage, ob AC._____ Scherben festgestellt habe, antwortete er, dass der Beschuldigte Scher- ben durch die Öffnung der kaputten Scheibe geworfen habe, als die Matratze run- tergerutscht sei (D6 act. 4/7, F/A 28 f.). Dabei seien Aufseher von den Scherben getroffen worden, wobei aufgrund der Schutzkleidung nicht viel habe passieren können (D6 act. 4/7, F/A 30). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung wiederholte AC._____, dass hinter ihm weitere Aufseher gestanden seien, die geschaut hätten, dass er nicht wegrutschte (D6 act. 4/7, F/A 32). Sodann habe AC._____ beim Hal- ten der Matratze grundsätzlich nur die Matratze gesehen. Da diese aber zuweilen

- 102 - runtergerutscht sei, habe AC._____ auch zwischendurch etwas sehen können (D6 act. 4/7, F/A 34). 10.1.5 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Auf den Fotos in der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich sind vier unter- schiedlich grosse Glasstücke erkennbar, wobei sich deren Dimensionen anhand des beiliegenden Massstabs annäherungsweise bestimmen lassen (D6 act. 2/4). Gemäss Polizeirapport handelt es sich um die von den Aufsehern sichergestellten Glasstücke mit je einem Gewicht von 145 bis 570 Gramm (D6 act. 1/1). 10.1.6 Videoaufzeichnung vom 26. Januar 2019 Auf der im Recht liegenden Videoaufzeichnung (BD act. 1/3) ist Folgendes ersicht- lich: Vier mit weissem Overall und Schutzausrüstung (inkl. Helm) bekleidete Aufse- her sowie zwei weitere Aufseher versammeln sich vor der Zelle Nr. … (ab 16:23:50). Sodann ergreifen zwei Aufseher zusammen eine entlang der Wand auf- gestellte Matratze. Gleichzeitig wirft ein Aufseher einen Blick durch die Sichtklappe und öffnet anschliessend die Hauptzellentüre, woraufhin sich die beiden Aufseher mit der Matratze sogleich in den Sicherheitsvorraum der Zelle begeben. Ein weite- rer Aufseher geht hinterher, während der vierte, mit Schutzkleidung ausgestattete Aufseher kurz vor der geöffneten Türe stehen bleibt und wenige Sekunden später in den Sicherheitsvorraum tritt. Anschliessend, als noch eine weitere, siebte Person in den Blickwinkel der Überwachungskamera tritt, beginnt die Situation im Sicher- heitsvorraum hektisch zu werden. Der Aufseher, welcher zuvor die Hauptzellentüre geöffnet hat, tritt in den Türrahmen, wo er mit weit ausgespreizten Beinen den im Sicherheitsvorraum stehenden Aufsehern zusätzlichen Halt gibt. Die im Sicher- heitsvorraum stehenden Aufseher sind damit beschäftigt, die Matratze an die in- nere Zellentüre zu drücken. Alsdann begibt sich auch der neu hinzugekommene, siebte Aufseher in den Sicherheitsvorraum und unterstützt die Aufseher von hinten beim Halten der Matratze. Dabei ist auch erkennbar, dass jemand aus dem Zelle- ninnern gegen die Matratze drückt bzw. schlägt (spätestens ab 16:25:15). Diese Gegenwehr aus der Zelle führt dazu, dass sich die Matratze stark bewegt und die Aufsehern unter grossem Kraftaufwand versuchen, die Matratze aufrecht zu halten.

- 103 - Dabei lässt sich auch beobachten, dass die Aufseher kurz den Halt verlieren leicht nach hinten rutschen (ab 16:25:28). Die Matratze wird dann mehrere Male kurz verschoben und deckt nicht mehr den gleichen Teil der inneren Zellentüre ab wie zu Beginn. Das dynamische Geschehen nimmt seinen Lauf, bis der siebte Aufseher den Sicherheitsvorraum wieder verlässt. Daraufhin brechen die Aufseher das Drü- cken der Matratze an die innere Zellentüre ab und die Matratze wird abgelegt, wo sie aufgrund der davorstehenden Aufseher nur noch knapp erkennbar ist. In diesem Moment lässt sich auch ein aus dem Zelleninnern kommender Faustschlag ausma- chen (16:25:03). Kurz darauf ist wieder ein Arm ersichtlich, der aus dem Zellenin- nern in den Sicherheitsvorraum greift (ab 16:26:27). Wiederum einige Sekunden später ist ein weiterer Schlag zu sehen (ab 16:26:46). Im Anschluss drücken die Aufseher die Matratze wieder an die innere Zellentüre. Daraufhin fliegt ein kleiner Gegenstand in Richtung eines im Gang stehenden Aufsehers (16:27:08), woraufhin alle im Gang stehenden Aufseher vor der geöffneten Hauptzellentüre zur Seite tre- ten. Wenig später fliegt ein grösserer Gegenstand aus dem Zelleninnern, worauf weitere kleine Gegenstände folgen. Schliesslich wird der Einsatz beendet, die Auf- seher im Sicherheitsvorraum treten mit der Matratze in den Gang heraus und die Hauptzellentüre wird geschlossen. 10.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ fällt in Betracht, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einräumte, sich hinsichtlich des Vorfalls vom 26. Januar 2019 nicht mehr an alles im Detail zu erinnern. Er habe den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2019 am Vortag als Vorberei- tung auf diese Einvernahme gelesen (D6 act. 4/5, F/A 10 f. und 28). C._____ be- antwortete in der Folge die Fragen des Staatsanwalts und die Ergänzungsfragen der Verteidigung. Nur vereinzelt konnte C._____ – mit dem Hinweis auf fehlende Erinnerungen – keine Antwort mehr geben. Die Verteidigung des Beschuldigten richtete 20 Fragen an C._____, mithin sogar mehr als der einvernehmende Staats- anwalt (vgl. D6 act. 4/5, F/A 18 ff.). Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist damit gewahrt. Die Aussagen von C._____ in der polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme zu Dossier 6 sind daher verwertbar.

- 104 - 10.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen kann gesagt werden, dass C._____ die Ge- schehnisse sachlich, konsistent und detailreich wiedergegeben hat. Seine Schilde- rungen zum freilich nicht alltäglich anmutenden Vorfall in Dossier 6 erscheinen re- alitätsnah und müssen auch vor dem Hintergrund der vom Beschuldigten began- genen Beschädigungen in Dossier 4 gesehen werden, hängt der etwas ausserge- wöhnliche Einsatz der Aufseher vom 26. Januar 2019 doch mit der kurz vorher stattgefundenen Zellenbeschädigung zusammen. Auch die näheren Gründe, wie es zu diesem Einsatz kam, nämlich dass die obere Versorgungsklappe nicht gesi- chert gewesen und das für eine Verlegung des Beschuldigten in eine andere Zelle notwendige Polizeigrenadieraufgebot nicht bereitgestanden sei (D6 act. 4/1, F/A 4), wirkt plausibel. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte C._____ seine Version des Vorfalls und beantwortete die Mehrheit der an ihn her- angetragenen Fragen. So bestätigte er sogar drei Jahre nach seinen ersten Aus- sagen, dass damals B._____ das Metallteil an der Versorgungsklappe montiert habe (D6 act. 4/5, F/A 14). Ferner finden sich in den Ausführungen von C._____ keine Fantasie- oder Lügensignale. Dass er gemeinsam mit B._____ zur staatsan- waltschaftlichen Einvernahme gefahren ist, lässt nicht per se auf eine Absprache zwischen den Aufsehern schliessen, zumal C._____ glaubhaft versicherte, sie hät- ten nur darüber gesprochen, dass beide zu Einvernahmen zu Dossier 6 vorgeladen worden seien und es dabei um den Vorfall mit den weissen Overalls gehen würde (vgl. D6 act. 4/5, F/A 34 ff.). Nach dem Gesagten sind die Aussagen von C._____ als glaubhaft einzustufen. 10.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist zu sagen, dass er in den bisherigen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen ein eher vorsichtiges Aus- sageverhalten an den Tag legte und anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme zu Dossier 6 einige Erinnerungslücken offenbarte. Gleichwohl vermochte er auf die zahlreichen Fragen des Staatsanwalts und der Verteidigung Antwort zu geben. Die Verteidigung war demnach in der Lage, die Sachverhaltsdarstellung von B._____ in Zweifel zu ziehen und zu hinterfragen. Daraus folgt, dass die Aussagen von

- 105 - B._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dos- sier 6 verwertbar sind. 10.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ Die Schilderungen von B._____ bei der Polizei fielen ausführlich und in sich stimmig aus. Da ihm das Schliessen der oberen Versorgungsklappe zwecks Sicherung mit einer Bride oblag, hatte B._____ bei diesem Einsatz eine Schlüsselrolle inne. Seine Sachverhaltsdarstellung stimmt weitestgehend mit derjenigen von C._____ über- ein, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme wird deutlich, dass sich B._____ an viele Einzelhei- ten nicht mehr erinnern konnte. Sodann verstrickte er sich in kleine Widersprüche. So sprach er vor dem Staatsanwalt von fünf im Einsatz stehenden Aufsehern, wäh- rend er die Anzahl der beteiligten Aufseher im Rahmen der polizeilichen Einver- nahme noch mit sieben angab (D6 act. 4/3, F/A 16, D6 act. 4/2, F/A 3). Ausserdem gab er auf Ergänzungsfrage der Verteidigung zu Protokoll, mit der Matratze nicht in die Zelle gestürmt zu sein, während er bei der Polizei noch Gegenteiliges ausge- sagt hatte, nämlich: "Die drei mit der Matratze stürmten als erste in den Sicherheits- vorraum […]" (D6 act. 4/3, F/A 42 f. und D6 act. 4/2, F/A 3). Darauf aufmerksam gemacht, sah sich B._____ veranlasst, auf seine ersten gemachten Aussagen zu verweisen, welche zeitnah nach dem Vorfall erfolgten. In Nachachtung der vorste- henden Ausführungen sind die Aussagen von B._____ in der polizeilichen Einver- nahme als glaubhaft zu qualifizieren, während diejenigen in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme nicht dieselbe hohe Glaubhaftigkeit für sich beanspruchen kön- nen. 10.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen ist zu konstatieren, dass auch F._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll gab, "schnell" den Rapport gelesen zu haben, damit er wisse, um was es gehe (D6 act. 4/6, F/A 7 f.). Andere Akten habe er nicht konsultiert (D6 act. 4/6, F/A 9 f.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme machte er zum Vorfall vom 26. Januar 2018 be- lastende Aussagen, auch wenn ihm teilweise die Erinnerungen fehlten. Auch die

- 106 - zahlreichen Ergänzungsfragen der Verteidigung beantwortete F._____. Seine Aus- sagen zu Dossier 6 sind demnach verwertbar. 10.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ F._____ wurde zu Dossier 6 lediglich staatsanwaltschaftlich einvernommen. Im Verlauf dieser Einvernahme fehlte es F._____ häufig an der notwendigen Erinne- rung, um Aussagen zu machen. Er gab jeweils ausdrücklich an, wenn er etwas nicht mehr wusste. Gleichzeitig wies er bezüglich der am Boden ausgeleerten Flüs- sigkeit explizit darauf hin, dass er diese Information dem Rapport der JVA Pöschwies entnommen habe. Der Beschuldigte habe immer wieder Flüssig- keiten ausgeleert (D6 act. 4/6, F/A 24). Wenn er von sich aus preisgibt, dass dieses Sachverhaltselement nicht auf der eigenen Erinnerung beruht, zeugt dies von Ehr- lichkeit. Im Übrigen lassen sich seine Schilderungen zum Vorfall mit denjenigen der anderen Aufseher in Einklang bringen. Vor diesem Hintergrund sind die wenigen Aussagen von F._____ als glaubhaft einzustufen. 10.5.1 Verwertbarkeit der Aussagen von AC._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von AC._____ ist festzuhalten, dass dieser viele Aussagen machte und nicht etwa bloss auf den Rapport der JVA Pöschwies verwies, wenn er diesen referenzierte (vgl. dazu D6 act. 4/7, F/A 15 f. und 31). Die Verteidigung hatte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Gelegenheit, dem Zeugen Fragen zu stellen, wovon sie auch reich- lich Gebrauch machte (vgl. D6 act. 4/7, F/A 32 ff.). Damit ist der materielle Konfron- tationsanspruch gewahrt. Die Aussagen von AC._____ zu Dossier 6 sind demnach verwertbar. 10.5.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von AC._____ In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu konstatieren, dass AC._____ zwar angab, im Vorfeld den Rapport der JVA Pöschwies zum Vorfall vom 26. Ja- nuar 2019 gelesen zu haben (D6 act. 4/7, F/A 8 ff.). Dass AC._____ mitunter auf den Rapport der JVA Pöschwies Bezug nahm (vgl. D6 act. 4/7, F/A 7, 15 ff., 31),

- 107 - führt allerdings nicht dazu, dass seine Sachverhaltsdarstellung insgesamt unglaub- haft wäre. Denn er machte teilweise auch Aussagen, welche über das Dokumen- tierte hinausgingen. So schilderte AC._____ glaubhaft, dass er beim Halten der Matratze von weiteren Aufsehern unterstützt worden sei, damit er nicht nach hinten wegrutsche (D6 act. 4/7, F/A 20 und 32). Weiter nannte er den Nebenumstand, dass die Aufseher beim Einsatz eine Schutzausrüstung getragen hätten, wobei er nicht die im Rapport der JVA Pöschwies erwähnten Einweg-Overalls meinte (D6 act. 4/7, F/A 30; vgl. auch D6 act. 4/4). Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen spricht die bildliche Beschreibung des Bodens im Sicherheitsvorraum, als AC._____ die Situation der Aufseher mit Schlittschuhlaufen verglich (D6 act. 4/7, F/A 19). Hinzu kommt, dass er diese Aktion aufgrund des rutschigen Bodens als mühsam und kräftezehrend bezeichnete (D6 act. 4/7, F/A 20), was von ihm nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn er dies nicht so erlebt hätte. Indem er ausdrück- lich zu Protokoll gab, dass es bei diesem Vorfall nichts auszuschmücken gäbe (D6 act. 4/7, F/A 31), bestärkt er, dass seine gemachten Aussagen keine Übertreibun- gen oder unnötigen Belastungen enthalten. Dergleichen ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen von AC._____ zu Dossier 6 als glaubhaft. 10.6 Würdigung und Fazit Im Sinne einer Gesamtwürdigung kann zu Dossier 6 festgehalten werden, dass sich die glaubhaften Ausführungen der Aufseher untereinander in Einklang bringen lassen und in allen Punkten durch die im Recht liegende Videoaufzeichnung ge- stützt werden. Letztere zeigt das sehr dynamische Geschehen vom 26. Januar 2019 und lässt letztlich keine Zweifel zu, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben wurde. Diejenigen Sachverhaltselemente, welche sich auf der Videoaufzeichnung nicht ausmachen lassen (Reparaturarbei- ten, Seifenwasser am Boden, Hochziehen an den Verstrebungen und Treten der Matratze durch den Beschuldigten), können aufgrund der glaubhaften, übereinstim- menden Aussagen der Aufseher als erstellt betrachtet werden.

- 108 -

11. Dossier 7: Sachverhaltserstellung in concreto 11.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Aus- kunftsperson B._____ sowie des Zeugen AD._____ in den polizeilichen und staats- anwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D7 act. 4/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich sowie ein Journal der JVA Pöschwies im Recht (D7 act. 1/1 und 2/1). 11.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson B._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2019 sagte B._____ aus, dass er am Montag, 28. Januar 2019, nachdem der Beschuldigte von den Polizeigrena- dieren in die andere Zelle gebracht worden sei, von diesem persönlich bedroht wor- den sei. Er habe AD._____ hinzugezogen, um an der Mechanik der oberen Versor- gungsklappe der Zelle des Beschuldigten eine Bride anzubringen, welche verhin- dern solle, dass die Klappe durch den Beschuldigten nach oben geschoben werde. Während er die Bride habe befestigen wollen, habe der Beschuldigte ihm gesagt, er sei ein feiger Hund. Er habe gefragt: "B._____ wie geht es deinen Kindern? Jetzt geht es ihnen noch gut". Dann habe er gesagt, dass er seine Kinder umbringen werde (D7 act. 4/1, F/A 20). Der Beschuldigte habe bei dieser Drohung ganz ruhig mit normaler Stimme gesprochen. Dies sei für B._____ der Horror gewesen und habe ihm das Gefühl vermittelt, dass der Beschuldigte die Drohung wahrmachen würde (D7 act. 4/1, F/A 21). Auch die Frage, ob er befürchte, dass der Beschuldigte ihn bei der Arbeit verletzen oder gar töten würde, wenn dieser eine Gelegenheit dazu geboten bekäme, bejahte B._____ (D7 act. 4/1, F/A 26). Im Generellen auf die Drohungen des Beschuldigten angesprochen, gab B._____ zu Protokoll, dass ihn die Drohungen des Beschuldigten beunruhigen und Angst machen würden. Man wolle sich nicht vorstellen, was der Beschuldigte ihnen antun könnte. Er mache sich Gedanken, dass der Beschuldigte einen Aufseher vor der JVA Pöschwies ab- passen könnte. Ausserdem mache er sich Sorgen um seine Angehörigen und würde mit seiner Familie Örtlichkeiten meiden, wo sich der Beschuldigte aufhalten könnte (D7 act. 4/1, F/A 20). Weiter führte B._____ aus, dass eine zeitlich nahe

- 109 - Entlassung des Beschuldigten Unruhe und Unwohlsein sowie eine innere Angst, namentlich um seine Angehörigen, bei ihm auslösen würde (D7 act. 4/1, F/A 27). Auf entsprechende Nachfrage gab B._____ an, er werde wachsam sein, wenn er die JVA Pöschwies verlasse, und seine Familienangehörigen sensibilisieren. Im Übrigen habe er daran gedacht, den Wohnort zu wechseln (D7 act. 4/1, F/A 28). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 ordnete B._____ die im Journal der JVA Pöschwies vom 28. Januar 2019, 16.00 Uhr, an- gebrachten Kürzel "B'._____" und "AD'_____" sich selber und AD._____ zu. Das Anbringen des Kürzels hinter einem Ereigniseintrag bedeute, dass die jeweilige Person beim Ereignis dabei gewesen sei (D7 act. 4/2, F/A 15 f.). Wenn darin der Eintrag mit den Drohungen des Beschuldigten wiedergegeben sei, dann sei dies auch so gesagt worden (D7 act. 4/2, F/A 17 f.). Auf entsprechende Nachfrage er- klärte B._____, dass die Drohungen an ihn gerichtet gewesen seien, wenn es um die Kinder gehe, weil der Beschuldigte bei mehreren Vorfällen gezielt ihn und seine Kinder bedroht habe. Gemäss einer Vermutung von B._____ habe der Beschul- digte wohl gemerkt, dass B._____ Kinder habe, als dieser bei einer Drohung mit Bezug auf Kinder unbewusst eine Reaktion gezeigt habe (D7 act. 4/2, F/A 19 f. und 28). Erst im Verlauf der Einvernahme seien die für die Drohung verwendeten Worte wieder bei B._____ hochgekommen. Er habe das Journal vorgängig nicht gelesen, aber nunmehr erinnere er sich bruchstückhaft (D7 act. 4/2, F/A 21). Seine darauf- folgenden Antworten korrespondieren mit den bei der polizeilichen Einvernahme gemachten Ausführungen: So gab B._____ zu Protokoll, dass er sich durch die ausgesprochenen Worte Sorgen um seine Familie gemacht habe. Ferner habe er daran gedacht, dass der Beschuldigte das Angedrohte umsetzen würde, sobald dieser in Freiheit entlassen werde (D7 act. 4/2, F/A 22 ff.). Auf Vorhalt des Journal- eintrags mit den Kürzeln "B'._____/Q'._____" vom 28. Januar 2019, 16.30 Uhr, wo- nach der Beschuldigte gesagt habe: "Ich werde deine Kinder essen. Ich werde die Pöschwies ficken.", erklärte B._____, dass der Beschuldigte dies auch gesagt habe, wenn dies so im Journal stehe. An diese Worte könne er sich nicht mehr erinnern, aber der Beschuldigte habe ihm mehrfach damit gedroht (D7 act. 4/2, F/A 25 f.).

- 110 - 11.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen AD._____ Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 erklärte AD._____, dass er sich an den Vorfall erinnern könne, weil damals spezielle Um- stände geherrscht hätten. Denn die Aufseher hätten kurz vor dem Vorfall vom

28. Januar 2019 erfahren, dass dem Beschuldigten ein paar Privatadressen der Aufseher bekannt geworden seien, unter anderem auch diejenige von B._____, weshalb die fragliche Drohung eine ganz andere Qualität erhalten habe (D7 act. 4/3, F/A 7 ff. und 20). An den genauen Wortlaut der Drohung könne sich AD._____ indes nicht erinnern, er wisse nur, dass sich die Drohung gegen B._____ persönlich und dessen Familie gerichtet habe. Nachdem B._____ bei diesem Vor- fall den Griff demontiert und die Klappe gesichert habe, sei die fragliche Drohung ausgesprochen worden. Im Nachgang hätten sich die beiden Aufseher noch kurz darüber unterhalten und seien "fast ein bisschen" erschrocken, zumal der Beschul- digte nunmehr über die Privatadresse von B._____ verfügt habe (D7 act. 4/3, F/A 10 ff.). Auf Vorhalt des mit "B'._____/AD'._____" visierten Journaleintrags vom

28. Januar 2019, 16.00 Uhr und zur Frage, ob diese Worte damals so ausgespro- chen worden seien, führte AD._____ aus, dass die Aufseher das niederschreiben würden, was sie hörten. Vor allem bei solchen Vorfällen würden sie dies möglichst unmittelbar machen. Die Namenskürzel würden für B._____ und AD._____ stehen (D7 act. 4/3, F/A 13 ff.). Auf diese Weise sei aus dem Journaleintrag ersichtlich, wer am jeweiligen Vorfall involviert gewesen sei und an wen Rückfragen zu richten seien (D7 act. 4/3, F/A 15 ff.). Auf entsprechende Nachfrage gab AD._____ zu Pro- tokoll, dass es bei der Nachbesprechung des Vorfalls zwischen ihm und B._____ darum gegangen sei, ob Letzterer dies zur Anzeige bringen solle, woraufhin der Vorfall von den Aufsehern aufgrund des Umstands, dass die Adresse von B._____ bekannt geworden sei, als sehr konkret und anzeigewürdig befunden worden sei (D7 act. 4/3, F/A 18). Dass die Drohungen gegen B._____ gerichtet gewesen seien, könne B._____ deshalb sagen, weil dieser unmittelbar – fast "face to face"

– an der Scheibe der Klappe gearbeitet habe sich dieser und der Beschuldigte in die Augen geschaut hätten (D7 act. 4/3, F/A 19). Auf entsprechende Ergänzungs- frage der Verteidigung gab AD._____ an, im Hinblick auf diese Einvernahme mit B._____ über den damaligen Vorfall gesprochen zu haben, wobei es nicht um den

- 111 - Vorfall an sich gegangen sei. Vielmehr habe B._____ ihn gefragt, ob er sich noch daran erinnern könne, woraufhin beide zusammengesessen seien und den Jour- nalauszug ausgedruckt hätten. Weiter führte AD._____ aus, sich mit anderen Auf- sehern beiläufig über die Angelegenheit unterhalten zu haben, beispielsweise dar- über, dass sie vorgeladen worden seien, nicht aber um den Fall zu besprechen (D7 act. 4/3, F/A 21 ff.). Sodann führte AD._____ aus, dass beim Vorfall vom 28. Ja- nuar 2019 nur B._____ mit dem Beschuldigten gesprochen habe, wobei er nicht wisse, was dieser gesagt habe oder wer von beiden zuerst gesprochen habe. Im Normalfall würden Insassen begrüsst, wenn die Aufseher zu ihnen gehen. Ob be- reits vorher eine Bemerkung vom Beschuldigten gefallen sei, könne AD._____ nicht mehr sagen (D7 act. 4/3, F/A 32 ff.). AD._____ habe keine Probleme im Umgang mit dem Beschuldigten gehabt. Er könne nicht einschätzen, ob andere Aufseher gegenüber dem Beschuldigten feindselig gegenüber gestanden seien (D7 act. 4/3, F/A 36 f.). Weiter führte AD._____ aus, der Beschuldigte sei bei diesem Vorfall von niemandem provoziert worden, sich der Beschuldigte zuweilen aber bereits durch das Erscheinen der Aufseher provoziert gefühlt habe, beim konkreten Vorfall vom

28. Januar 2019 nur schon durch das Abmontieren des Griffs und das Sichern der Klappe. Da AD._____ sich nur zu konkreten Vorfällen äussern wolle, bei welchen er auch anwesend gewesen sei, gab er sodann zu Protokoll, dass in denjenigen Situationen, bei welchen er jeweils dabei gewesen sei, keine verbale Provokationen durch Aufseher gegenüber dem Beschuldigten gegeben habe (D7 act. 4/3 PN S. 8 f.). 11.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist festzuhalten, dass er bereits zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einräumte, dass er sich an die konkreten Drohungen vom 28. Januar 2019 nicht mehr genau erinnern könne, weil so viele Drohungen erfolgt seien. Deshalb müsse er diesbezüglich auf den Polizeirapport verweisen (D7 act. 4/2, F/A 7). Selbst die zusätzlichen Hinweise des Staatsanwalts als Gedankenstütze änderten nichts daran, dass sich B._____ nicht mehr spezifisch an die Geschehnisse erinnern konnte (D7 act. 4/2, F/A 11 f.).

- 112 - Erst als B._____ die Drohungen, wie sie dem Journal der JVA Pöschwies zu ent- nehmen sind, wörtlich vorgehalten wurden, führte er aus, dass er sich nun bruch- stückhaft daran erinnere (D7 act. 4/2, F/A 21). Dies muss in Anbetracht der gesam- ten Umstände genügen, zumal sich B._____ knapp – aber hinreichend – zu den Geschehnissen vom 28. Januar 2019 äusserte, auch wenn er den Wortlaut der Drohungen über drei Jahre später nicht mehr wiedergeben konnte. Die wortgetreue Wiederholung einer Drohung in der parteiöffentlichen Einvernahme stellt keine Vo- raussetzung für die Verwertbarkeit der bis anhin gemachten Aussagen dar. Ferner ist anzumerken, dass die anwesende Verteidigung des Beschuldigten im Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Befragung zwei Mal intervenierte und ihrerseits auch noch zwei Ergänzungsfragen an B._____ richtete. Der materielle Konfrontations- anspruch des Beschuldigten ist damit noch gewahrt. Die Aussagen von B._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 7 sind ver- wertbar. 11.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ Die Aussagen von B._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme erweisen sich als in sich stimmig und nachvollziehbar. Er gab die angeblich ausgesprochene Dro- hung "du feiger Hund du bist Tod, ich bringe dich um. Geht es deinen Kindern gut? Jetzt noch, ich werde deine Kinder umbringen. Ihr seid alles Schwächlinge, ich werde euch besiegen" bei der Polizei mit zwei Auslassungen ("ich bringe dich um" und "Ihr seid alles Schwächlinge, ich werde euch besiegen") grundsätzlich identisch wieder, wie sie im Journal der JVA Pöschwies festgehalten ist (vgl. dazu D7 act. 4/1, F/A 20 und D7 act. 2/1). Sodann erzählte er ausdrücklich, wie er sich um seine körperliche Unversehrtheit und diejenige seiner Familienangehörigen fürchte. Er beschrieb seine Ängste und Gefühle so ausführlich, wie dies nur jemand kann, der dies tatsächlich so erlebt hat. Trotz dem Umstand, dass der Beschuldigte an- scheinend immer wieder Drohungen ausstösst, wirkten die Antworten von B._____ alles andere als stereotyp. Wenn man bedenkt, welche Gefühle die Drohungen bei ihm ausgelöst hatten, erscheint nachvollziehbar, dass sich B._____, der sich ge- mäss seinen Aussagen nicht auf die Einvernahme vorbereitet hatte (vgl. D7

- 113 - act. 4/2, F/A 21), drei Jahre später zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme nicht mehr an den Wortlaut der Drohungen erinnern kann. Es ist nachvoll- ziehbar, dass er die Drohungen verdrängen wollte. Hierauf deutet auch der Um- stand, dass die Worte des Beschuldigten erst beim Vorhalt der Journaleinträge der JVA Pöschwies bei B._____ wieder "hochgekommen" seien, weshalb er sich erst ab diesem Zeitpunkt wieder genauer erinnern könne (D7 act. 4/2, F/A 21). Insoweit kann von verdrängten, aber originär vorhandenen Erinnerungen von B._____ ge- sprochen werden. Die alsdann gemachten Aussagen korrespondieren mit den bei der Polizei gemachten Darstellungen. Insgesamt weisen die Aussagen von B._____ in Dossier 7 eine hohe Glaubhaftigkeit auf. 11.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von AD._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von AD._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte, den Auszug aus dem Journal der JVA Pöschwies mit dem Eintrag von 16.00 Uhr gelesen und zur Einvernahme mitgenommen zu haben. Dies habe er getan, um zu wissen, um was es bei dieser Einvernahme gehe. Gleichzeitig betonte AD._____, dass er sich an den Vorfall erinnern könne, weil damals spezielle Umstände geherrscht hätten. Er habe sich ohne das Lesen des Auszugs noch erinnern können (D7 act. 4/3, F/A 7 ff.). In der Folge machte AD._____ Aussagen zum Vorfall vom 28. Januar 2019 und beantwortete auch die Ergänzungsfragen der Verteidigung. Lediglich in Bezug auf den genauen Wortlaut der Drohungen sah er sich gezwungen, auf das Journal der JVA Pöschwies zu verweisen (vgl. D7 act. 4/3, F/A 12 f.). Folglich sind die Aussagen von AD._____ zu Dossier 7 verwertbar. 11.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von AD._____ AD._____ betonte in der Einvernahme, dass er sich aufgrund spezieller Umstände an den Vorfall vom 28. Januar 2019 erinnern konnte. Sodann erklärte er nachvoll- ziehbar, worin diese besonderen Umstände bestanden haben. Auch wenn er von Anfang an zugab, sich auf die Einvernahme mittels Lektüre des Journals der JVA Pöschwies vorbereitet zu haben, womit er fast schon offensiv ehrlich wirkt, gab

- 114 - er im weiteren Verlauf der Einvernahme ausführliche und plausible Antworten so- wie weitaus mehr Einzelheiten zu Protokoll, als im Journal der JVA Pöschwies ent- halten wären (z.B. Nachbesprechung des Vorfalls mit B._____, "face to face"-Situ- ation zwischen Beschuldigtem und B._____, Besitz der Privatadresse von B._____). Das Aussageverhalten von AD._____ erscheint durchwegs stimmig und sehr differenziert. Ausserdem kommt seiner konkreten Glaubwürdigkeit zugute, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen keine Probleme im Umgang mit dem Beschuldigten gehabt habe (D7 act. 4/3, F/A 36). Demzufolge können die Aussa- gen von AD._____ zu Dossier 7 als glaubhaft bezeichnet werden. 11.3 Würdigung und Fazit In Dossier 7 kann zur Hauptsache auf die überzeugenden Aussagen von B._____ in der polizeilichen Einvernahme abgestellt werden, anlässlich welcher er den Wort- laut der ersten angeklagten Drohung wiedergab. Diese ist im Anklagesachverhalt um die beiden Sätze – "ich bringe dich um" und "Ihr seid alles Schwächlinge, ich werde euch besiegen" – erweitert worden, welche sich dem entsprechenden Jour- naleintrag der JVA Pöschwies entnehmen lassen (D7 act. 2/1). Ferner fällt auf, dass die zweite angeklagte Drohung bei der Polizei nicht im Einzelnen thematisiert wurde (vgl. D7 act. 4/1, F/A 31). An die zweite angeklagte Drohung gemäss Ankla- gesachverhalt schien sich B._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht wirklich zu erinnern. Zwar habe der Beschuldigte ihm schon mehrfach damit gedroht, aber B._____ konnte diese Worte nicht dem Vorfall vom 28. Januar 2019 zuordnen (D7 act. 4/2, F/A 25). Betrachtet man aber das bekannte Verhaltensmus- ter des Beschuldigten und die im Recht liegenden Audioaufnahmen in anderen Dossiers (vgl. dazu Dossiers 27 und 28), erscheint jedenfalls sehr plausibel, dass der Beschuldigte auch diese Drohung gemäss dem Journal der JVA Pöschwies um 16.30 Uhr gegenüber B._____ ausgesprochen hat. Bezüglich dieser zweiten Dro- hung, insbesondere was den genauen Wortlaut betrifft, erlangt das Journal der JVA Pöschwies hier als Urkunde eine nicht unerhebliche Bedeutung bei der Be- weiswürdigung. Da die Journaleinträge jeweils sehr zeitnah erfolgten, kann vorlie- gend auf den Wortlaut gemäss den Einträgen am 28. Januar 2019 um 16. 00 Uhr

- 115 - und 16.30 Uhr abgestellt werden. Schliesslich verbleiben keine vernünftigen Zwei- fel, dass der Beschuldigte die angeklagten Drohungen gemäss Dossier 7 so ge- genüber B._____ ausgesprochen hat. Diese sind im Sinne der vorstehenden Aus- führungen als erstellt zu erachten.

12. Dossier 8: Sachverhaltserstellung in concreto 12.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen Q._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Februar 2022 vor (D8 act. 3/1). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport samt Foto- dokumentation der Kantonspolizei Zürich, ein Zellenplan mit Massangabe sowie ein Journal der JVA Pöschwies im Recht (D8 act. 1/1 und 2/1-3). 12.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Q._____ Auf entsprechende Nachfrage führte Q._____ im Rahmen der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 15. Februar 2022 zum Vorfall vom 28. bis 31. Januar 2019 aus, dass er gesehen habe, wie die Arrestzelle Nr. … beschädigt worden sei, wobei er eher von Demolieren sprechen würde. Sogar die dicke und schlagfeste Scheibe, welche eine Folie drauf gehabt habe, sei demoliert und nachher rausge- rissen worden. Gemäss den Aussagen von Q._____ hätte diese von Hand abge- trennt worden sein müssen, wodurch kleine Glasteile übrig geblieben seien. Dieses Scherbenmaterial sei hernach als Wurfmunition gezielt gegen das Personal ver- wendet worden. (D8 act. 3/1, F/A 12 f.). An weitere Beschädigungen in der Zelle konnte sich Q._____ auf Nachfrage nicht erinnern (D8 act. 3/1, F/A 14). Als Verur- sacher bezeichnete er den Beschuldigten, welcher damals in dieser Zelle gewesen sei (D8 act. 3/1, F/A 15). Nachdem Q._____ ausgeführt hat, dass er das Journal der JVA Pöschwies, Woche 05, nicht als Vorbereitung auf diese Einvernahme ge- lesen habe, erklärte er auf entsprechende Nachfrage, dass darin alle Kontakte und Begegnungen mit dem Beschuldigten 1:1 festgehalten seien (D8 act. 3/1, F/A 17 f.). Auf Vorhalt des Journaleintrags unter 15.55 Uhr gab Q._____ zu Proto- koll, dass B._____ und er damals bei der Zelle des Beschuldigten vorbei geschaut und dies so festgestellt hätten, wenn dies so im Journal stehe. Denn die Aufseher

- 116 - seien grundsätzlich jeden Tag zum Beschuldigten gegangen, um ihm Essen und Trinken zu bringen, auch wenn er "in einem solchen Schub" gewesen sei (D8 act. 3/1, F/A 19). In einer Protokollnotiz wurde sodann auf Wunsch der Verteidigung festgehalten, dass sich Q._____ bei der Beantwortung dieser Frage sichtlich ener- viert habe (D8 act. 3/1, PN S. 4). Dass er eine Wut auf den Beschuldigten habe, dementierte Q._____ (D8 act. 3/1, F/A 32 f.). Weiter sagte er aus, dass die Schä- den in der Zelle Nr. … erst hätten abschliessend festgestellt werden können, als der Beschuldigte nicht mehr in der Zelle gewesen sei (D8 act. 4/1, F/A 21). In Bezug auf das Journal führte Q._____ auf entsprechende Ergänzungsfrage aus, dass die Aufseher die Weisung gehabt hätten, alle Begegnungen und Vorfälle mit dem Be- schuldigten in einem solchen Journal festzuhalten (D8 act. 4/1, F/A 28 ff.). 12.1.2 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Die Fotodokumentation zeigt Fotos der Zelle Nr. …, auf welchen die Verschmut- zungen und Beschädigungen, welche der Beschuldigte begangen haben soll, zu sehen sind. Dazu zählen namentlich ausgeschlagene Glasscheibenreste am Bo- den des Sicherheitsvorraums, ein fehlendes Sicherheitsglas an der inneren Zellen- wand mitsamt entferntem Sicherheitsglas in beschädigtem Zustand, eine Matratze, deren Überzug entfernt wurde und am Boden liegt, ein undefinierbarer Schriftzug auf dem Steintischblatt, ein eingeritzter Schriftzug "A._____ Boss" in der Glas- scheibe an der inneren Zellenwand sowie weitere Schriftzüge – darunter "A._____ Boss" – an der mit Blut verschmierten Zellenwand (D8 act. 2/1). 12.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist zu konstatieren, dass er aufgrund der verstrichenen Zeit seit dem Vorfall im Rapport der JVA Pöschwies vom 28. Januar 2019 habe nachschauen müssen, um welchen Sachverhalt es gehe (D8 act. 3/1, F/A 7 ff.). Auf Befragen machte Q._____ alsdann belastende Aussagen zum Vorfall. Ebenso beantwortete er die ihm gestellten Ergänzungsfra- gen der Verteidigung (D8 act. 3/1, F/A 25 ff.). Damit ist der Konfrontationsanspruch

- 117 - des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von Q._____ zu Dossier 8 sind verwert- bar. 12.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____ Zu den Vorfällen vom 28. bis 31. Januar 2019 betreffend Sachbeschädigung gab Q._____ bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass diese schon lange zurück- liegen würden und diesbezüglich den internen Rapport der JVA Pöschwies vom

28. Januar 2019 angeschaut habe. Er wisse auch nicht mehr, wer diesen Rapport geschrieben habe, der Verfasser stehe aber jeweils unten auf dem Rapport (D8 act. 3/1, F/A 7 ff.). Dass er ausdrücklich aussagte, die Beschädigungen in der Zelle Nr. … gesehen zu haben, wobei er näher auf Art der Beschädigungen einging (D8 act. 3/1, F/A 12 f.), spricht dafür, dass Q._____ aus seiner eigenen Erinnerung her- aus erzählte. Dies lässt sich in casu jedoch nicht abschliessend beurteilen, zumal der von Q._____ erwähnte Rapport der JVA Pöschwies vom 28. Januar 2019 – soweit ersichtlich – nicht bei den Akten ist. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen kann indes offengelassen werden, zumal sich der Sachverhalt in Dossier 8 auch aufgrund der übrigen Beweismittel erstellen lässt. 12.3 Würdigung und Fazit Die Fotos der Beschädigungen in der Zelle Nr. … sind für die Erstellung des Ankla- gesachhalts in Dossier 8 eindeutig. Im Journal der JVA Pöschwies ist sodann fest- gehalten, dass der Beschuldigte durch die Einsatzgruppe AE._____ (EGAE._____) in die (Arrest-)Zelle Nr. … versetzt worden sei, wobei die Versetzung problemlos erfolgt sei und sich der Beschuldigte kooperativ verhalten habe (D8 act. 2/3). Die- sem Eintrag, datierend vom 28. Januar 2019, 15.20 Uhr, kann ohne Weiteres Glau- ben geschenkt werden, zumal er den Beschuldigten in keiner Weise belastet. Viel- mehr wird mit diesem Journaleintrag lediglich ein objektiver Vorgang festgehalten und positiv über die Mitwirkung des Beschuldigten berichtet. Damit steht jedoch auch fest, dass der Beschuldigte mit den Beschädigungen der Zelle angefangen haben könnte, seit er sich am 28. Januar 2019 um 15.20 Uhr in der Zelle Nr. …

- 118 - befand. Als Verursacher der Beschädigungen kommt offensichtlich nur der Be- schuldigte in Betracht. Die von der Polizei dokumentierten Sachbeschädigungen und der davon abgeleitete Anklagesachverhalt in Dossier 8 gelten somit als erstellt.

13. Dossier 9: Sachverhaltserstellung in concreto 13.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Aus- kunftspersonen B._____ und D._____ sowie der Zeugen I._____, G._____, Q._____, R._____ und S._____ in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D9 act. 4/1-9). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich sowie ein Journal und Rapporte der JVA Pöschwies im Recht (D9 act. 1/1, 2/1 und 4/3-4). 13.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson B._____ B._____ wurde am 16. Februar 2022 staatsanwaltschaftlich zu den Vorfällen vom

29. Januar 2019 einvernommen. Dabei sagte er aus, dass der Beschuldigte die Scheibe rausgeholt und die Aufseher mit Scherben beworfen habe (D9 act. 4/1, F/A ). Zu weiteren Einzelheiten befragt, konnte B._____ teilweise keine Aussagen machen (D9 act. 4/1, F/A 16, 17, 19, 21). So antwortete er beispielsweise auf die Frage, weshalb am 29. Januar 2019 in der Arrestzelle Nr. … das Sicherheitsglas der inneren Zellentüre beschädigt gewesen sei, mit Nichtwissen und er unterliess es, Mutmassungen anzustellen (D9 act. 4/1, F/A 17 und 23). Nach den Gründen befragt, weshalb der Beschuldigte von der Arrestzelle Nr. … in die Arrestzelle Nr. … verlegt worden sei, gab B._____ zur Protokoll, dies sei zwecks Durchführung von Reparaturarbeiten an der Arrestzelle Nr. … erfolgt (D9 act. 4/1, F/A 22). 13.1.2 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson D._____ D._____ sagte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

16. Februar 2022 aus, dass der Beschuldigte von der Arrestzelle Nr. … in die Ar- restzelle Nr. … verlegt worden sei. Dort habe er es geschafft, die Scheibe heraus- zuschlagen. In der Folge habe er die daraus entstandenen Scherben gegen die Aufseher geworfen, welche sich im Vorraum zwischen innerer Zellentüre und

- 119 - Haupttüre befunden hätten, als sie den Beschuldigten hätten verpflegen wollen (D9 act. 4/2, F/A 8). Zeitlich konnte D._____ dieses Ereignis nicht mehr verorten. Ebenso wenig konnte er sich dazu äussern, ob er und die anderen Aufseher an besagtem Tag Schutzausrüstung getragen hätten. Er wisse allerdings noch, dass die Aufseher dem Beschuldigten das Frühstück nicht hätten abgeben können, wes- halb sie es später nochmals versucht hätten. Auf diese Weise sei dem Beschuldig- ten mehrfach die Chance gegeben worden, seine Mahlzeit entgegenzunehmen (D9 act. 4/2, F/A 9 f. und 24). Bei der Essensübergabe an den Beschuldigten seien die Aufseher, wie es die Vorschrift gebiete, immer mindestens zu zweit gewesen. Auch D._____ sei mindestens einmal am 29. Januar 2019 bei der Essensabgabe dabei gewesen (D9 act. 4/2, F/A 18 f.). Derweil könne er nicht sagen, ob er am gleichen Tag anwesend gewesen sei, als der Beschuldigte Scherben nach den Aufsehern geworfen habe (D9 act. 4/2, F/A 12). Falls die Essensabgabe nicht funktioniert habe, dann müsse dies daran gelegen haben, dass der Beschuldigte solche Glas- scherben nach den Aufsehern geworfen habe (D9 act. 4/2, F/A 21). 13.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen I._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Februar 2022 dazu aufgefordert, die Vorfälle vom 29. Januar 2019, zwischen ca. 6.00 Uhr und ca. 14.25 Uhr zu schildern, führte I._____ aus, dass "die Geschichte" bereits drei Jahre alt sei und es sich um eine sehr ereignisreiche Zeit gehandelt habe. Dement- sprechend habe er sich kundig machen müssen, wozu auch das Blättern in den Journalen der JVA Pöschwies und das Lesen der Rapporte der JVA Pöschwies vom 28. und 29. Januar 2019 gehört habe (D9 act. 4/5, F/A 8, 12 und 14). Seines Wissens habe es mehrere Vorfälle gegeben, bei welchen der Beschuldigte mit Glasscherben nach Aufsehern geworfen habe (D9 act. 4/5, F/A 10). Zudem wisse er nicht bloss aus den Journalen, sondern aufgrund persönlicher Anwesenheit und Wahrnehmung, dass der Beschuldigte Scherben nach den Aufsehern geworfen habe (D9 act. 4/5, F/A 19). Die Zellenbesuche durch die Aufseher am 29. Januar 2019 hätten primär mit der Verpflegung und Spaziergang zusammengehängt. Aus- serdem habe die Scheibe zwischen den Gitterstäben instand gestellt werden müs- sen, welche er zuvor herausgeschlagen habe (D9 act. 4/5, F/A 20 und 23). Der

- 120 - Beschuldigte habe die Scherben nach den Aufsehern geworfen, als diese ihm die Mahlzeiten hätten abgeben wollen (D9 act. 4/5, F/A 9 und 27). Im Weiteren führte I._____ aus, dass er das Sichtfenster der äusseren Türe geöffnet habe, um hinein- zublicken. Als er sodann die äussere Tür geöffnet habe, seien bereits die ersten Scherben geflogen. Um sich nicht den scharfen Scherben und somit einer hohen Verletzungsgefahr aussetzen zu müssen, seien die Aufseher gar nicht in den Vor- raum vor die innere Zellentüre getreten, sondern hätten sich gleich wieder zurück- gezogen (D9 act. 4/5, F/A 21 f.). Auf entsprechende Nachfrage bestätigte I._____, dass es am 29. Januar 2019 mehrere Versuche gegeben habe, dem Beschuldigten das Essen zu übergeben. Man habe dabei auch auf diesen eingeredet. Dieser habe jedoch gemeint er wolle nichts. I._____ fügte von sich aus an, dass die Aufseher verpflichtet seien, den Insassen dreimal am Tag eine Mahlzeit anzubieten. Irgend- wann sei auf die Abgabe von Sandwiches umgestellt worden (D9 act. 4/5, F/A 25 und 28). 13.1.4 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen G._____ G._____ wurde am 16. Februar 2022 ebenfalls zu den Vorfällen vom 29. Januar 2019 durch die Staatsanwaltschaft befragt. G._____ gab zu Protokoll, am 29. Ja- nuar 2019 versucht zu haben, den Beschuldigten zu verpflegen. Beim Öffnen der äusseren Zellentür habe dieser aber begonnen, Glasscherben durch die bereits defekte Scheibe zu werfen. Aus Sicherheitsgründen sei der Versuch, den Beschul- digten zu verpflegen, abgebrochen worden (D9 act. 4/6, F/A 10). Auf entspre- chende Nachfrage erklärte G._____, noch vor dem Studium des mitgebrachten Rapports – obschon nicht mehr im Detail – gewusst zu haben, dass der Beschul- digte ihn oder andere Aufseher mit Scherben beworfen habe (D9 act. 4/6, F/A 11 f.). Auf die Frage, ob er persönlich von Scherben beworfen worden sei, er- widerte G._____, – soweit er das noch wisse – nicht getroffen worden zu sein. So- dann stellte G._____ auf Nachhaken des Staatsanwalts klar, dass er – wie er glaubt

– im Gang gewesen sei, möglicherweise nicht direkt an der Front, als der Beschul- digte am 29.Januar 2019 Scherben geworfen habe (D9 act. 4/6, F/A 13 f.).

- 121 - 13.1.5 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Q._____ Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Februar 2019 er- klärte Q._____ zu den Vorfällen vom 29. Januar 2019, dass er einmal dabei gewe- sen sei, als man die Zellentüre zwecks Verpflegung des Beschuldigten geöffnet habe. Sodann schilderte Q._____, dass der Beschuldigte sofort mit Glasstücken nach den Aufsehern (darunter Q._____) geworfen habe, welche dieser zum Teil in der Hand gehabt, zum Teil in einem Plastikgeschirr bereitgelegt habe. Die Glas- scherben würden von der Sicherheitsscheibe stammen, welche der Beschuldigte zuvor herausgeschlagen habe. Aufgrund der herausgeschlagenen Scheibe sei es dem Beschuldigten überhaupt möglich gewesen, Glasstücke in Richtung der Auf- seher zu werfen (D9 act. 4/7, F/A 7 f. und 21). Die Geschehnisse beim Zellenbe- such am 29. Januar 2019 schilderte Q._____ sodann folgendermassen: Soweit er sich erinnere, hätten sie die äussere Zellentüre einen Spalt weit aufgemacht und die Kommunikation mit dem Beschuldigten hergestellt. Es sei um die Verpflegung des Insassen gegangen, weshalb die Aufseher zwei Sandwiches dabei gehabt hät- ten. Mindestens ein oder zweimal habe die Essensabgabe nicht geklappt, weil der Beschuldigte mit Glasstücken geworfen habe. Folglich hätten sie die äussere Zel- lentüre wieder geschlossen und sich zurückgezogen. Beim zweiten oder dritten Versuch sei es dann gelungen, die Kommunikation mit dem Beschuldigten herzu- stellen. Die Aufseher hätten ihm erklärt, dass sie nichts Anderes von ihm gewollt hätten, als ihm die Verpflegung zu bringen. In der Folge habe sich der Beschuldigte nach hinten in den Zelle zurückgezogen. Auf diese Weise habe ihm schliesslich das Essen abgegeben werden können (D9 act. 4/7, F/A 15). 13.1.6 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen R._____ R._____ wurde ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft am 16. Februar 2022 be- fragt. Im Unterschied zu den anderen befragten Aufsehern habe er sich nicht auf die Einvernahme vorbereitet, sondern sei bereit auszusagen, was er noch in Erin- nerung habe (D9 act. 4/8, F/A 9). Er wisse noch, dass der Beschuldigte mal die Scheibe der Zwischentüre kaputtgemacht habe. Des Weiteren meint er sich zu er- innern, damals vor der Türe gestanden zu sein, dass er den Wurf und den Flug der

- 122 - Scherben selber nicht gesehen habe. Der Beschuldigte habe somit nicht direkt auf cccihn geworfen (D9 act. 4/8, F/A 7 f.). 13.1.7 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen S._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Februar 2022 sagte S._____ aus, dass die Aufseher am 29. Januar 2019 zum wiederholten Mal ver- sucht hätten, den Beschuldigten zu verpflegen. Dabei habe S._____ einzig sehen können, wie der Beschuldigte mit einem Glasstück in der Hand bereit gestanden sei (D9 act. 4/9, F/A 11. f.). Sodann gab er zu Protokoll, dass der Beschuldigte "auch noch geworfen" habe, wobei der Beschuldigte beim Vorfall, bei welchem S._____ dabei gewesen sei, nur die Wand und keinen Aufseher getroffen habe (D9 act. 4/9, F/A 13). Dem Beschuldigten sei es nur deshalb möglich gewesen, Glas- scherben aus der Zelle zu werfen, weil er das Glas zuvor zerbrochen habe, sodass dort nur noch die Gitterstäbe gewesen seien, durch welchen ein Arm problemlos durchpasse. Der Beschuldigte habe den Arm durch die Gitterstäbe nach draussen gehalten und so die Scherben geworfen (D9 act. 4/9, F/A 17 ff.). Diesen Vorgang habe der S._____ mit eigenen Augen gesehen (D9 act. 4/9, F/A 20). Näher zur Kleidung der Aufseher am 29. Januar 2019 befragt, führte S._____ aus, dass sie ihre reguläre Uniform sowie die Schutzausrüstung getragen hätten, welche aus Brust-/Schulterpanzer und Helm bestehe. Zu jener Zeit hätten die Helme jedoch keine Visiere gehabt, weshalb die Aufseher Schutzbrillen getragen hätten (D9 act. 4/9, F/A 21 ff.). 13.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ In der staatsanwaltschaftliche Einvernahme konnte B._____ zum rund drei Jahre zurückliegenden Vorfall kaum noch Aussagen machen. Er verwies im Wesentlichen auf das Journal der JVA Pöschwies und erwiderte, dass er mangels Erinnerung keine über Mutmassungen hinausgehende Aussagen mehr machen könne (vgl. D9 act. 4/1, F/A 13 f., 17 und 23). Somit äusserte sich B._____ in Anwesenheit der Verteidigung nur äusserst knapp. Die Verteidigung richtete Ergänzungsfragen an B._____ betreffend einer allfälligen Verabschiedung des Beschuldigten vor dessen

- 123 - Verlegung ins Gefängnis BG._____ sowie zu allfälligen Absprachen unter den Auf- sehern (D9 act. 4/9, F/A 26 ff.). Da der anwaltlich vertretene Beschuldigte jedoch keine Ergänzungsfragen zu den Geschehnissen vom 29. Januar 2019 stellen liess, mithin die wenigen gemachten Aussagen nicht infrage stellte, ist die nachträgliche Berufung auf die Verletzung des (materiellen) Konfrontationsrechts nicht statthaft. Die Aussagen von B._____ zu Dossier 9 sind verwertbar. 13.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte B._____ zu den Vor- fällen vom 29. Januar 2019, dass er vorgängig das Journal der JVA Pöschwies, Woche 05, eingesehen habe, da er sich nicht genau an den Tag der Geschehnisse erinnern könne. Er wisse nur noch, dass der Beschuldigte die Scheibe rausgeschla- gen und die Aufseher mit Glasscherben beworfen habe (D9 act. 4/1, F/A 8 ff.). In Bezug auf das Journal der JVA Pöschwies gab er an, dass er nicht mehr wisse, wie er die Einträge mit seinem Kürzel formuliert habe. Er stellte aber gleichzeitig klar, bei diesen Vorfällen dabei gewesen zu sein (D9 act. 4/1, F/A 11 f.). Zur Frage, ob er sich daran erinnere, dass der Beschuldigte Scherbenteile nach den Aufsehern geworfen habe, oder dies lediglich aus dem Journal wisse, gab B._____ zu Proto- koll, dies nicht mehr präsent zu haben, weshalb er sich gezwungen sehe, auf das Journal zu verweisen (D9 act. 4/1, F/A 13). Damit offenbart B._____, dass er von solchen Vorfällen, wie sie dem Beschuldigten für den 29. Januar 2019 vorgeworfen werden, zwar weiss. Ob es sich dabei um die konkreten Vorfälle vom 29. Januar 2019 handelt, bleibt jedoch unklar. Die wenigen Aussagen von B._____ zu Dos- sier 8 erweisen sich als glaubhaft; sie können jedoch nicht massgeblich zur Sach- verhaltserstellung herangezogen werden. 13.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Aussagen zu den Vorfällen vom 29. Januar 2019 machte. Die anwesende Verteidigung machte von ihrem Recht auf Ergänzungsfragen keinen Gebrauch. Eine nachträgliche Berufung auf

- 124 - die Verletzung des materiellen Konfrontationsrechts ist deshalb nicht zu hören. Die Aussagen von D._____ zu Dossier 9 sind verwertbar. 13.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ D._____ sagte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass er als Vorbereitung auf diese Einvernahme den Rapport der JVA Pöschwies vom

29. Januar 2019, – nicht aber das Journal der JVA Pöschwies, Woche 05 – gelesen habe (D9 act. 4/2, F/A 13 ff.). Hinsichtlich des Aussagenverhaltens fällt auf, dass D._____ zunächst Aussagen machte, wonach er sich an das Werfen der Glas- scherben erinnern könnte, kurz später aber bei der Frage, ob er am 29. Januar 2019 dabei gewesen sei, eingesteht, dies nicht mehr zu wissen (D9 act. 4/2, F/A 8 und 12). Dieser scheinbare Widerspruch wird dadurch noch bestärkt, dass D._____ danach wiederum zu Protokoll gab, am 29. Januar 2019 bei der Essensabgabe "sicher einmal dabei" gewesen zu sein (D9 act. 4/2, F/A 19). Vor diesem Hinter- grund sind die Aussagen von D._____ zu Dossier 9 als wenig glaubhaft zu taxieren. 13.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ kann auf die vorstehen- den Ausführungen zu D._____ (vgl. Ziff. II. 13.3.1) verwiesen werden. 13.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ I._____ räumte zu Beginn der Einvernahme ein, sich mittels entsprechender Lek- türe auf die Einvernahme vorbereitet zu haben (D9 act. 4/3, F/A 8, 12 und 14). Im Anschluss bestätigte er auf entsprechende Nachfrage, dies selber gesehen und erlebt zu haben und nicht bloss aus den Journalen zu wissen (D9 act. 4/3, F/A 19). So schilderte er auch überzeugend, dass er das Sichtfenster der äusseren Zellen- türe geöffnet habe, um hineinzusehen. Im Moment als er die äussere Zellentüre geöffnet habe, seien bereits Scherben geflogen. Dies habe dazu geführt, dass sich die Aufseher sogleich wieder zurückzugezogen hätten, um sich keiner Verletzungs- gefahr auszusetzen (D9 act. 4/3, F/A 21 f.). Glaubhaft erscheint auch die Aussage, dass die Aufseher erfolglos versucht hätten, auf den Beschuldigten einzureden, welcher die Mahlzeit jedoch abgelehnt habe. Dies habe später sogar dazu geführt,

- 125 - dass auf die Abgabe von Sandwiches umgestellt worden sei (D9 act. 4/3, F/A 28). Die von I._____ gemachten Aussagen sind schlüssig und nachvollziehbar. Nach dem Gesagten sind seine Aussagen zu Dossier 9 als glaubhaft einzustufen. 13.5.1 Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ kann auf die vorstehen- den Ausführungen zu D._____ (vgl. Ziff. II. 13.3.1) verwiesen werden. 13.5.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ ist festzustellen, dass er sich an die Geschehnisse vom 29. Januar 2019 kaum erinnerte. Zu Beginn der Einvernahme hatte G._____ Notizen vor sich, wobei es sich – wie sich auf entspre- chende Nachfrage hin zeigte – um den Rapport der JVA Pöschwies vom 29. Januar 2019 gehandelt habe. Auf Bitte des Staatsanwalts legte G._____ seine Notizen für die weitere Befragung zur Sache beiseite (D9 act. 4/6, F/A 7 ff. und PN S. 3). So- dann schilderte G._____ grob, dass die Aufseher den Beschuldigten hätten ver- pflegen wollten. Als sie jedoch die äussere Zellentüre geöffnet hätten, habe der Beschuldigte begonnen, Glasscherben durch die defekte Scheibe zu werfen. Des- halb sei der Versuch, den Beschuldigten zu verpflegen, abgebrochen worden (D9 act. 4/6, F/A 10). Es erscheint fraglich, ob diese belastenden Aussagen auf Basis der eigenen Erinnerungen oder gestützt auf den mitgebrachten Rapport der JVA Pöschwies vom 29. Januar 2019 gemacht wurden. G._____ vermochte sich nämlich an praktisch keine Einzelheiten zu erinnern. Immerhin glaubte er noch zu wissen, dass er von den geworfenen Scherben nicht getroffen worden sei. Zudem sei er eher im Gang gestanden und nicht direkt an der Front (D9 act. 4/6, F/A 14 f.). Insoweit wäre denkbar, dass G._____ diese Scherbenwürfe zwar wahrgenommen, diesen Tatablauf jedoch nicht aus nächster Nähe miterlebt hat, was beispielsweise bei der blossen Beobachtung aus dem Gang oder aus dem Büro der Fall wäre (vgl. dazu auch D9 act. 4/6, F/A 18). Dies könnte ferner eine Erklärung dafür sein, dass G._____ über die Vorfälle vom 29. Januar 2019 kaum noch berichten konnte. Seine

- 126 - Aussagen sind im Zweifel jedoch mit Vorsicht zu geniessen. Aufgrund der erhebli- chen Erinnerungslücken kommt ihnen bei der Sachverhaltserstellung höchstens er- gänzende Bedeutung zu. 13.6.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ kann auf die vorstehen- den Ausführungen zu D._____ (vgl. Ziff. II. 13.3.1) verwiesen werden. 13.6.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____ Q._____ schilderte die Geschehnisse vom 29. Januar 2019 schlüssig und teilweise ausführlich. Er sagte glaubhaft aus, dass er sicher einmal dabei gewesen sei, als sie die äussere Zellentüre geöffnet hätten, um den Beschuldigten zu verpflegen (D9 act. 4/7, F/A 7). Auf entsprechende Nachfrage gab Q._____ an, als Vorbereitung auf diese Einvernahme Rapporte der JVA Pöschwies vom fraglichen Zeitraum – nicht jedoch Journaleinträge – gelesen zu haben (D9 act. 4/7, F/A 10 ff. und 16). Q._____ bestätigte, dass er vom Vorfall gewusst habe, bei welchem Aufseher von Glasstücken beworfen worden seien, noch bevor er diese Rapporte gelesen habe. Gleichzeitig machte er Ausführungen zu einem anderen Vorfall, bei welchem der Beschuldigte ebenfalls ein Glasstück geworfen habe und ein Aufseher verletzt wor- den sei (D9 act. 4/7, F/A 13 f.), wobei er sich auf den Vorwurf gemäss Dossier 5 beziehen dürfte. Des Weiteren lassen sich seine Ausführungen mit denjenigen der übrigen Aufseher grundsätzlich in Einklang bringen. Beispielhaft sagte Q._____ in Bezug auf die Verpflegung des Beschuldigten aus, dass es sich dabei wohl um Sandwiches gehandelt habe (D9 act. 4/7 F/A 15), während I._____ in dessen Ein- vernahme erklärte, dass "irgendwann" auf die Abgabe von Sandwiches umgestellt worden sei (vgl. dazu D9 act. 4/5, F/A 25 und 28). Überzeugend erscheinen ferner die Schilderungen von Q._____ betreffend Herstellung der Kommunikation mit dem Beschuldigten, wonach dies erst nach wiederholten Versuchen gelungen sei, als die Aufseher dem Beschuldigten hätten erklären können, dass sie nichts anderes gewollt hätten, ausser ihm die Verpflegung zu überreichen. Auf diese Weise habe dem Beschuldigten schliesslich das Essen abgegeben werden können (D9 act. 4/7,

- 127 - F/A 15). All dies lässt sich im Übrigen nicht den von Q._____ vorgängig konsultier- ten Rapporten der JVA Pöschwies entnehmen. Seine Ausführungen gehen bei Weitem über das intern Rapportierte hinaus. Dass sich Q._____ nach rund drei Jahren noch erstaunlich gut an den Vorfall vom 29. Januar 2019 erinnert, ist – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung – nicht per se unglaubhaft, sondern dürfte mit- unter damit zusammenhängen, dass er damals den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies verfasst hat (vgl. D9 act. 4/7, F/A 12 und D9 act. 4/4). Aus den dar- gelegten Gründen wirken die Aussagen von Q._____ zu Dossier 9 sehr glaubhaft. 13.7.1 Verwertbarkeit der Aussagen von R._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von R._____ kann auf die vorstehen- den Ausführungen zu D._____ (vgl. Ziff. II. 13.3.1) verwiesen werden. 13.7.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von R._____ R._____ konnte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aufgrund er- heblicher Erinnerungslücken kaum noch Ausführungen zu den Vorfällen vom

29. Januar 2019 machen. Er habe sich in keiner Weise auf die Einvernahme vor- bereitet, sondern schilderte, was er noch gewusst habe (D9 act. 4/8, F/A 9). Dabei wirken die wenigen Aussagen, die er noch machen konnte, plausibel. Insbesondere sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er über das Wahrgenommene hinaus aussagte. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht ferner, dass er von der herausgeschlagenen Scheibe der inneren Zellentüre durch den Beschuldigten sprach (D9 act. 4/8, F/A 7), zumal dieses Ereignis dem vorliegenden Vorfall vom

29. Januar 2019 zeitlich unmittelbar voranging und gemäss Anklageschrift über- haupt Grund dafür gewesen sei, dass der Beschuldigte im Besitz von Glasstücken gewesen sei, welche er hernach aus seiner Zelle habe werfen können. Der am

29. Januar 2019 in der Sicherheitsabteilung lediglich aushelfende R._____ wusste somit, vom vorangehenden Ereignis. Ausserdem konnte er aus eigener Erinnerung schildern, damals so bei der Türe gestanden zu sein, dass er den Wurf und Flug der Scherben selber nicht habe sehen können (D9 act. 4/8, F/A 8). Insgesamt kön- nen die Aussagen von R._____ als glaubhaft betrachtet werden.

- 128 - 13.8.1 Verwertbarkeit der Aussagen von S._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von S._____ kann auf die vorstehen- den Ausführungen zu D._____ (vgl. Ziff. II. 13.3.1) verwiesen werden. 13.8.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von S._____ Zunächst gilt es in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von S._____ fest- zuhalten, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Rap- port der JVA Pöschwies vom 29. Januar 2019 dabei hatte, welchen er im Hinblick auf diese Einvernahme gelesen habe (D9 act. 4/9, PN S. 3 und F/A 9). S._____ erklärte auf entsprechende, suggestivfreie Nachfrage, dass er den Vorfall vom

29. Januar 2019 noch so in Erinnerung gehabt habe und ihm nicht erst nach dem Lesen des entsprechenden Rapports der JVA Pöschwies eingefallen sei (D9 act. 4/9, F/A 9). Er bestätigte sodann, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte Glasscherben durch die Öffnung an der inneren Zellentüre geworfen habe (D9 act. 4/9, F/A 19 f.). Im Weiteren beschrieb S._____ die am 29. Januar 2019 einge- setzte Schutzausrüstung, welche im entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies keine Erwähnung findet (vgl. D9 act. 4/9, F/A 21 ff. und D9 act. 4/4). Im Übrigen führte er überzeugend und nachvollziehbar aus, dass der Beschuldigte seinen Arm durch die Gitterstäbe in den Sicherheitsvorraum gehalten und so die Scherben ge- worfen habe (D9 act. 4/9, F/A 19). Dies war gemäss den Aussagen von S._____ auch ohne Weiteres möglich und wird durch die Videoaufzeichnung zu Dossier 6 gestützt, auf welcher ersichtlich ist, dass der Beschuldigte Faustschläge durch die baugleichen Gitterstäbe der Zelle Nr. … – wo die Sicherheitsscheibe ebenfalls her- ausgerissen wurde – ausführen konnte (D9 act. 4/9, F/A 18; vgl. ferner BD act. 1/3, Videoaufzeichnung zu Dossier 6, sowie vorstehend Ziff. II. 10.1.6). Damit erweisen sich die Aussagen von S._____ zu Dossier 9 als sehr glaubhaft. 13.4 Würdigung und Fazit Für die Erstellung des Anklagesachverhalts gemäss Dossier 9 ist vordergründig auf die verwertbaren und glaubhaften Aussagen von I._____, Q._____ und S._____ abzustellen. Die Ausführungen von B._____, D._____, G._____ und R._____ stüt- zen die Sachverhaltsdarstellungen der vorgenannten drei Aufseher. Aufgrund der

- 129 - übereinstimmenden Schilderungen von Q._____ und S._____ kann der dritte Vor- fall vom 29. Januar 2019 (um ca. 14.25 Uhr) als erstellt betrachtet werden. In Be- zug auf die ersten zwei Vorfälle (um ca. 9.20 Uhr bzw. 12.15 Uhr) ist darauf hinzu- weisen, dass S._____ von einem singulären Vorfall erzählte, bei welchem er dabei war, und der Beschuldigte lediglich die Wand getroffen habe (D9 act. 4/9, F/A 13), womit er zum Ausdruck bringt, dass es am 29. Januar 2019 mehr als nur denjeni- gen Vorfall um ca. 14.25 Uhr gegeben hat. Hiervon ist auszugehen, nachdem auch Q._____ überzeugend ausführte, dass die Essensabgabe an den Beschuldigten erst beim zweiten oder dritten Versuch geklappt habe. Es kann aufgrund der Aus- sagen von Q._____ sowie des entsprechenden Journaleintrags als erstellt gelten, dass die Essensabgabe um 16.27 Uhr letztlich erfolgen konnte (D9 act. 4/7, F/A 15 und D9 act. 2/1). Die üblichen Essenszeiten wurden von B._____ mit 5.45 Uhr bis 6.00 Uhr (Morgenessen), 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr (Mittagessen) und 15.30 Uhr bis 16.00 Uhr (Abendessen) angegeben (D9 act. 4/1, F/A 15). Dass sodann I._____ einen Versuch, den Beschuldigten zu verpflegen, in zeitlicher Hinsicht um die Mit- tagszeit verortete (D9 act. 4/7, F/A 26), erscheint angesichts der drei Tagesmahl- zeiten nicht nur plausibel, sondern wird auch durch die entsprechende Zeitangabe im Journal der JVA Pöschwies gestützt (D9 act. 2/1). Somit ist auch der Vorfall vom 12.15 Uhr in Würdigung aller im Recht liegenden Beweismittel erstellt. Schliesslich ist durch Kombination des entsprechenden Journaleintrags um ca. 9.20 Uhr, wel- cher für die Abgabe des Mittagessens zu früh wäre und folglich das Frühstück be- treffen muss, sowie der Aussage von D._____, wonach die Aufseher dem Beschul- digten das Morgenessen nicht hätten abgeben können (D9 act. 4/2, F/A 10), auch der erste der drei Vorfälle vom 29. Januar 2019 erstellt.

14. Dossier 10: Sachverhaltserstellung in concreto 14.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen D._____, C._____ und Q._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen vor (D10 act. 4/1-4). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizei- rapport samt Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich, das Journal, Woche 09

- 130 - und 10, eine Aktennotiz, Rapporte und Anhörungen der JVA Pöschwies sowie drei Videoaufzeichnungen im Recht (D10 act. 1/1 und 2/1-13; BD act. 1/3). 14.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Q._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2019 schilderte Q._____ den Vorfall A. bezüglich des geplanten Hofgangs des Beschuldigten vom 28. Feb- ruar 2019, 9.25 Uhr, wie folgt: Q._____ sei von Anfang an dabei gewesen. Aufgrund früherer Erfahrungen mit dem Beschuldigten, bei welchen er die Aufseher mit Urin und Glasstücken beworfen habe, habe er sämtliche Gegenstände deponieren müs- sen. Dieser Aufforderung sei der Beschuldigte nachgekommen. Im Anschluss seien dem Beschuldigten vorne an den Versorgungsklappen die Fesselungen angelegt worden, zuerst die Fussfessel, danach die Handfessel. Der Beschuldigte sei so- dann aufgefordert worden, sich hinten an der Wand der Zelle am Tisch hinzusetzen, worauf er auch Folge geleistet habe. Die Aufseher hätten sich dann wie besprochen aufgestellt, wobei sich Q._____ mit dem Schild zuvorderst an der Türe positioniert habe. Neben ihm sei der ohne Schild ausgerüstete D._____ gewesen, welche das Öffnen der Zellentüre obliegen habe. Während D._____ langsam die Türe gegen den Vorraum aufgezogen habe, sei der Beschuldigte nach wie vor beim Tisch ge- wesen. Anschliessend sei Q._____ nach vorne getreten und habe sich in der Zelle auf dem Boden umgesehen, um zu kontrollieren, ob der Beschuldigte dort an von aussen nicht einsehbarer Stelle Gegenstände oder Flüssigkeiten deponiert habe. In diesem Moment sei der Beschuldigte aufgestanden und trotz Fussfesselung schnell auf Q._____ zugeeilt. Dabei habe der Beschuldigte die Arme mit den Hand- fesselungen hochgehoben und – als er Q._____ erreicht habe – mit voller Kraft und Einsatz seines Körpergewichts auf diesen eingeschlagen. Q._____ habe den Schutzschild raufgerissen, um den Schlag zu blocken. Unter dem heftigen Schlag des Beschuldigten sei der Schild erbebt und es seien am Schildrahmen Teile ab- gesplittert. Daraufhin habe der Beschuldigte sofort nachgesetzt. Da er jedoch nun nah bei Q._____ gestanden sei, seien die Schläge nicht mehr so heftig ausgefallen. In der Folge habe sich Q._____ unter dem Schutz des Schildes zurückgezogen, sodass die anderen Aufsehern die Türe hätten zudrücken können. Dabei habe Q._____ den Beschuldigten mehrfach mit dem Schild zurückdrängen müssen, weil

- 131 - dieser gegen die Türe gedrückt habe. Selbst als die Türe geschlossen gewesen sei, habe der Beschuldigte noch versucht diese aufzudrücken, indem er sich noch zwei bis drei Mal kräftig mit der Schulter dagegen gestemmt habe (D10 act. 4/1, /F/A 3). Auf entsprechende Nachfrage wiederholte Q._____, dass er den Beschul- digten zwar durch das Fenster der inneren Zellentüre sehen könne, wenn dieser auf der Sitzgelegenheit in der Zelle Platz nehme. Nicht einsehbar sei jedoch die Zone an der Wand links am Boden neben der Türe. Deshalb habe Q._____ beim Öffnen der Türe noch den vorerwähnten Kontrollblick machen müssen (D10 act. 4/1, F/A 6 ff.). Dies sei auch der Moment gewesen, als der Beschuldigte auf- geschnellt und – aufgrund der Fussfesselung – mit kleinen Schritten, aber schnell auf Q._____ zugegangen sei (D10 act. 4/1, F/A 8 f.). Q._____ sei überzeugt, dass der Beschuldigte beim Austeilen des Schlags auf seinen Kopf gezielt habe. Auf Nachfrage betonte Q._____, dass der ausgeführte Schlag ausserordentlich hart gewesen sei und er bisher noch nie so etwas erlebt habe (D10 act. 4/1, F/A 12 f.). Nach der Einschätzung von Q._____ würden die Handfesseln bewirken, dass die Schläge härter aufprallen würden, wodurch die Verletzungsgefahr bei einem Treffer um ein Vielfaches erhöht sei, was – für den Fall, dass Q._____ keinen Schild ge- habt hätte – den Tod oder eine sehr schwere Kopfverletzung zur Folge gehabt hätte (D10 act. 4/1, F/A 13 ff.). Beim konkreten Vorfall vom 28. Februar 2019 sei jedoch niemand verletzt worden (D10 act. 4/1, F/A 17). Sodann zum ähnlich gelagerten Vorfall vom 4. März 2019, ca. 9.20 Uhr, befragt, sagte Q._____ aus, dass der An- griff genau gleich wie am 28. Februar 2019 abgelaufen sei. Im Unterschied zum ersten Vorfall sei der Schutzschild dieses Mal jedoch ganz geblieben (D10 act. 4/1, F/A 18 ff.). Schliesslich noch zum Vorfall vom 5. März 2019, ca. 9.20 Uhr befragt, machte Q._____ folgende Ausführungen: Beim Bereitmachen habe der Beschul- digte mitgemacht und sei allen Aufforderungen der Aufseher nachgekommen. Er habe sogar schon einen Trainingsanzug getragen. Wiederum sei Q._____ mit dem Schild zuvorderst gewesen, wobei an diesem Morgen B._____ die innere Zellen- türe bedient habe (D10 act. 4/1, F/A 28 f.). Aufgrund der vorherige Angriffe sei Q._____ beim dritten Mal nicht sofort in die Zelle des Beschuldigten getreten, als diese durch B._____ geöffnet worden sei. Der Beschuldigte sei abermals hochge- schnellt und blitzschnell auf den Schildträger zugegangen. Da die Aufseher aber auf den Angriff vorbereitet gewesen seien und Q._____ die Zelle nicht betreten

- 132 - habe, habe die Türe dieses Mal schneller geschlossen werden können. Der nach vorne stürmende Beschuldigte habe mit dem Schlag deswegen anstelle von Q._____ oder seines Schilds die Türe getroffen. Als das Eisen der Handfesseln mit dieser Wucht auf die Türe geschlagen worden sei, habe es gehörig geknallt (D10 act. 4/1, F/A 30). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 führte Q._____ aus, dass er bei mindestens fünf solcher Vorfälle dabei gewesen und als vorderster Mann als Schildträger im Einsatz gestanden sei. Er könne aber nicht mehr sagen, an welchen einzelnen Tagen diese stattgefunden hätten (D10 act. 4/4, F/A 6 und 11). Weiter sei bei einem Vorfall, als der Beschuldigte gegen den Schutz- schild geschlagen habe, dieser kaputt gegangen. Bei einem Vorfall sei Q._____ zudem leicht am Arm verletzt worden. Q._____ könne diese Vorfälle jedoch nicht mehr zeitlich einordnen (D10 act. 4/4, F/A 11 f.). Auf entsprechende Nachfrage er- klärte Q._____, dass beim Vorfall, als der Schutzschild kaputt gegangen sei, Plas- tikteile von der Seites des Schild weggefallen bzw. zerbrochen seien. Zudem sei es wohl das einzige Mal gewesen, dass ein Schild kaputt gegangen sei (D10 act. 4/4, F/A 14 f.). Näher zum Tatablauf befragt, gab Q._____ zu Protokoll, dass die Aufseher aufgrund der Erfahrung mit dem Urinvorfall beim Öffnen der inneren Zellentüre jeweils immer geschaut hätten, ob der Beschuldigte Sachen bei der Zel- lentüre deponiert habe. In dem Moment, als die Türe geöffnet worden sei und Q._____ in die Zelle geblickt habe, sei der Beschuldigte aufgesprungen und blitz- schnell zur inneren Zellentüre gekommen, wo er mit voller Kraft mit den gefesselten Händen gegen den Schild von Q._____ geschlagen habe (D10 act. 4/4, F/A 16 f.) In Bezug auf die Vorfälle vom 4. und 5. März 2019 (Vorfälle B. und C.) vermochte Q._____ sodann keine sachdienlichen Angaben mehr zu machen, da ihm hierfür die Erinnerung fehlte (vgl. D10 act. 4/4, F/A 22 ff. und 25 ff.). 14.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen D._____ Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von D._____ fand am 17. Februar 2022 statt. Dabei räumte er bereits zu Beginn ein, dass er die einzelnen Vorfälle vom

28. Februar, 4. und 5. März 2019 nicht mehr unterscheiden könne. Sodann machte er Ausführungen zum üblichen Ablauf der Vorbereitungen für den Spaziergang des

- 133 - Beschuldigten: Es ständen jeweils sechs Aufseher in Vollmontur im Einsatz, wovon drei mit einem Schutzschild ausgestattet seien. Nach Anbringen der Hand- und Fussfesselungen beim Beschuldigten werde seine Zellentüre geöffnet. Da es einen Vorfall gegeben habe, bei welchem der Beschuldigte die Aufseher mit Urin bespritzt habe, habe nunmehr der vorderste Aufseher mit dem Schutzschild einen kurzen Blick in die Zelle geworfen. Hierfür werde der Beschuldigte angewiesen, ganz hin- ten in der Zelle auf der Bank Platz zu nehmen, bis er von den Aufsehern das Zei- chen bekomme, dass er in den Hof hinaustreten dürfe. Es habe Vorfälle gegeben, wo der Beschuldigte – kaum sei die Türe geöffnet worden – nach vorne gestürmt sei und bereits den ersten Aufseher beim Kontrollblick angegriffen habe. Bei ande- ren Vorfällen habe er die Aufseher erst im Arrestgang attackiert. In der Regel habe der Beschuldigte seine gefesselten Hände erhoben und versucht, von oben herab über den Schild hinweg die Aufseher zu treffen. Da die Schläge sehr hoch ange- setzt worden seien, hätten die Aufseher davon ausgehen müssen, der Beschuldigte wolle sie am Kopf treffen. Die Aufseher hätten die Weisung erhalten, den Spazier- gang abzubrechen, sobald ein Angriff auf die Aufseher stattfinde (D10 act. 4/2, F/A 5, 11 ff.). Weiter führte er auf entsprechende Nachfrage aus, dass bei einem Vorfall ein Schutzschild beschädigt worden sei. Indessen könne er sich nicht mehr daran erinnern, bei welchem Vorfall dies geschehen sei. Ebenso wenig wusste er, welcher Aufseher bei den drei fraglichen Vorfällen mit dem Schild zuvorderst ge- standen sei (D10 act. 4/2, F/A 15 f.). 14.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 erklärte C._____, dass er die einzelnen Vorfälle vom 28. Februar, 4. und 5. März 2019 nicht mehr genau in Erinnerung habe. C._____ wisse zwar noch, dass es solche Vorfälle gegeben habe. Wann, wie und wo diese stattgefunden hätten, habe er aber nach- lesen müssen (D10 act. 4/3, F/A 6 ff. und 16). Er verwies an mehreren Stellen auf den Polizeirapport (D10 act. 4/3, F/A 7, 11, 16 und 21).

- 134 - 14.1.4 Fotodokumentationen der Kantonspolizei Zürich Die erste Fotodokumentation bildet die Hand- und Fussfesselung ab, welche der Beschuldigte bei seinen Angriffen vom 28. Februar, 4. und 5. März 2019 getragen haben soll (D10 act. 2/12). Die zwei Fotodokumentation besteht aus drei Fotos, welche die Beschädigungen des Schutzschilds zeigen. Während auf den Fotos mehrere Kratzer deutlich er- kennbar sind (Markierung 1), lassen sich die Beschädigungen an der Schildeinfas- sung, welche zu Absplitterungen geführt haben sollen (Markierung 2), nicht klar ausmachen (D10 act. 2/13). 14.1.5 Videoaufzeichnungen Zum Vorfall vom 28. Februar 2019 (Vorfall A.) befinden sich zwei Videoaufzeich- nungen bei den Akten (vgl. BD 1/3). Die erste Videoaufzeichnung (09:16:16 bis 09:26:19) zeigt den Gang in der SI 1, wo sich die Zelle Nr. … befindet. Entlang der Wände sind drei Schutzschilde aufgestellt. In der Folge versammeln sich sechs Aufseher in Schutzausrüstung vor der Zelle Nr. … (ab 09:18:11). Nach einem Blick durch die Sichtklappe der äusseren Zellentüre wird die Türe von einem Aufseher geöffnet. Sodann begeben sich drei Aufseher in den Sicherheitsvorraum der Zelle (ab 09:19.46). Nach einigen Minuten werden dem Beschuldigten, welcher sich in seiner Zelle befindet, zuerst die Fussfesselung, hernach die Handfesselung ange- legt (ab 09:24:16). Beide Fesselungen sind auf dem Video sichtbar. Die zweite Vi- deoaufzeichnung (09:25:08 bis 09:37:10) weist eine Überschneidung zur ersten Vi- deoaufzeichnung. So ist in der ersten Minute des Videomaterials ersichtlich, wie die Fuss- und Handfesselungen angebracht werden. Anschliessend stellen sich die Aufseher auf, wobei zwei Aufseher im Sicherheitsvorraum bleiben und vier Aufse- her im Gang warten. In der Folge öffnet einer der Aufseher die innere Zellentüre und der andere Aufseher tritt mit dem Schutzschild in Richtung Zelleninneres (ab 09:26:40). In diesem Moment springt der Beschuldigte auf und begibt sich zur in- neren Zellentüre. Aufgrund des Blickwinkels der Kamera lässt sich nicht genau aus- machen, was an der inneren Zellentüre passiert. Es lässt sich jedoch feststellen, dass die Aufseher hektisch reagieren, als der Beschuldigte aufspringt, und der sich

- 135 - sogleich wieder zurückziehende Aufseher den Schild in die Richtung des Beschul- digten hält. Umgehend wird auch die innere Zellentüre wieder geschlossen (09:26:48). Die Aufseher drücken die innere Zellentüre mit ihren Armen zu, wäh- rend mindestens einmal auch ein Drücken von der gegenüberliegenden Seite, aus dem Zelleninnern, erkennbar ist, indem sich die innere Zellentüre kurz bewegt (ab 09:26:50). Schliesslich ziehen sich die Aufseher wieder aus dem Sicherheitsvor- raum zurück und schliessen die Hauptzellentüre ab. Im Weiteren befindet sich auch zum Vorfall vom 4. März 2019 (Vorfall B.) eine Vi- deoaufzeichnung bei den Akten (vgl. BD act. 1/3). Ähnlich wie bereits bei Vorfall A. ist auf der zweiten Videoaufzeichnung erkennbar, wie die innere Zellentüre geöffnet wird und der Beschuldigte in dem Moment aufspringt und in Richtung der inneren Zellentüre geht (ab 09:35.07). Wiederum hält der Aufseher seinen Schutzschild in die Richtung des Beschuldigten und zieht sich wieder in den Sicherheitsvorraum zurück. Gleichzeitig wird die Türe wieder geschlossen (09:35:14). Schliesslich ver- lassen die Aufseher den Sicherheitsvorraum und schliessen die Hauptzellentüre ab. 14.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist festzuhalten, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme belastende Aussagen in An- wesenheit der Verteidigung machte. Die Verteidigung machte indes von ihrem Recht auf Ergänzungsfragen keinen Gebrauch. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist gewahrt. Dementsprechend sind die Aussagen von Q._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 10 verwert- bar. 14.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____ Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen betrifft, ist zu sagen, dass Q._____ die Ge- schehnisse vom 28. Februar 2019 sowohl im Rahmen der polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schlüssig, detailreich und konsistent ge- schildert hat. Besonders hervorzuheben sind die Schilderungen hinsichtlich des

- 136 - Kontrollblicks, welche die Aufseher seit dem Urinstreich des Beschuldigten, ange- wendet hätten (vgl. D10 act. 4/1, F/A 3 und 7), zumal der Beschuldigte just in dem Moment aufgesprungen sei (D10 act. 4/1, F/A 3 und 7; D10 act. 4/4, F/A 16). An die Vorfälle vom 4. und 5. März 2019 konnte sich Q._____ knapp drei Jahre später nicht mehr erinnern, obwohl er vor der Einvernahme nebst dem Rapport der JVA Pöschwies vom 28. Februar 2019 auch diejenigen vom 4. und 5. März 2019 angeschaut hatte (D10 act. 4/4, F/A 7 f.). Während sich die Aussagen von Q._____ zu den Vorfällen vom 28. Februar und 4. März 2019 ohne Weiteres mit den Sach- verhaltsschilderungen in den entsprechenden Rapporten der JVA Pöschwies (D10 act. 2/5 und 2/8) vereinbaren lassen, kann dasselbe nicht über den Vorfall vom

5. März 2019 gesagt werden. Hierzu führte Q._____ bei der Polizei aus, dass sich der Vorfall etwas anders abgespielt habe. So seien die Aufseher beim dritten Mal nicht sofort in die Zelle des Beschuldigten getreten, woraufhin die Türe beim Auf- springen des Beschuldigten schneller habe geschlossen werden können, sodass der Schlag anstelle von Q._____ oder dessen Schild lediglich die Türe getroffen habe, was laut geknallt habe (D10 act. 4/1, F/A 30). Derweil lassen sich diese an- geblichen Besonderheiten des dritten Vorfalls so nicht dem Rapport der JVA Pöschwies vom 5. März 2019 entnehmen. Vielmehr erweist sich der rappor- tierte Sachverhalt als sehr ähnlich zu den ersten beiden Vorfällen. Insbesondere sei der Schlag des Beschuldigten gemäss Rapport der JVA Pöschwies vom

5. März 2019 mit dem Schutzschild geblockt und der Beschuldigte in die Zelle zu- rückgedrängt worden (vgl. dazu D10 act. 2/10). Dies steht jedoch in offensichtli- chem Widerspruch zur diesbezüglichen Sachverhaltsdarstellung von Q._____. Nach einem Abgleich der Aussagen von Q._____ mit den übrigen Beweismitteln kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen zu den Vorfällen vom 28. Feb- ruar und 4. März 2019 sehr glaubhaft sind, während diejenigen betreffend den Vor- fall vom 5. März 2019 aufgrund von Widersprüchen nicht näher eingeordnet werden können.

- 137 - 14.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ kann gesagt werden, dass er sich in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten zur Sache äus- serte und auch die Ergänzungsfragen der Verteidigung beantwortete. Somit ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von D._____ zu Dossier 10 sind verwertbar. 14.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ D._____ führte in der Einvernahme aus, als Vorbereitung die Rapporte vom

28. Februar, 4. und 5. März 2019 gelesen zu haben. Er könne sich aber auch noch gut an die Vorfälle von damals erinnern (D10 act. 4/2, F/A 6). Ihm sei es jedoch nicht möglich, die Fälle exakt voneinander zu unterscheiden, da alle Angriffe sehr ähnlich gewesen seien. Sodann legte er die üblichen Vorbereitungen für den Hof- gang des Beschuldigen dar und schilderte – ohne sich auf einen konkreten Fall zu beziehen –, wie die Angriffe des Beschuldigten jeweils von statten gegangen seien (D10 act. 4/2, F/A 5). An Einzelheiten zu den einzelnen Vorfällen konnte sich D._____ nicht erinnern. Er wusste nur noch, dass bei einem Vorfall ein Schutzschild beschädigt worden sei, konnte dies allerdings nicht mehr zuordnen (D10 act. 4/2, F/A 16). Gemäss seinen Aussagen sei er auch beim Vorfall vom 5. März 2019 da- bei gewesen (D10 act. 4/2, F/A 11, 18 und 27 f.). Vergleicht man dies jedoch mit dem Eintrag im Journal der JVA Pöschwies zum 5. März 2019, 9.25 Uhr, lässt sich dort kein Kürzel von D._____ ausmachen (vgl. D10 act. 2/2). Insgesamt wirken die Aussagen von D._____ zwar glaubhaft. Sie sind jedoch nicht sehr aussagekräftig. Im Übrigen lässt sich seine Involvierung beim Vorfall vom 5. März 2019 nicht dem entsprechenden Journaleintrag entnehmen. 14.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ C._____ konnte sich rund drei Jahre nach den Vorfällen vom 28. Februar, 4. und

5. März 2019 nicht mehr inhaltlich äussern. Da er die Vorfälle – trotz vorgängiger Konsultation der entsprechenden Rapporte der JVA Pöschwies – nicht mehr prä- sent habe, sah er sich gezwungen auf die Rapporte der JVA Pöschwies sowie den Polizeirapport zu verweisen. Die Verteidigung beschränkte sich bei der Ausübung

- 138 - ihres Fragerechts jedoch auf eine Ergänzungsfrage betreffend allfällige Abspra- chen im Vorfeld dieser Einvernahme (vgl. D10 act. 4/3, F/A 22). Darüber hinaus unterliess sie es, das Zeugnis von C._____ in Frage zu stellen. Demzufolge ist fraglich, ob eine nachträgliche Berufung auf eine Verletzung des Konfrontationsan- spruchs statthaft ist. Die Aussagen von C._____ zu Dossier 10 sind somit nur unter Vorbehalt verwertbar. 14.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ Die Aussagen von C._____ sind nicht aussagekräftig, nachdem er sich in der Ein- vernahme nicht mehr zu den Vorfällen vom 28. Februar, 4. und 5. März 2019 äus- sern konnte. Den Aussagen von C._____ kommt daher für die Sachverhaltserstel- lung in Dossier 10 kaum eigenständige Bedeutung zu. 14.5 Würdigung und Fazit Q._____ schilderte die Tatabläufe überzeugend und nachvollziehbar. Seine Aus- sagen werden durch die im Recht liegenden Videoaufzeichnungen vom 28. Feb- ruar und 4. März 2019 gestützt. Zur Erstellung der Vorfälle A. und B. kann zudem auf die grundsätzlich eindeutigen Videoaufzeichnungen verwiesen werden. Für die- jenigen Sachverhaltselemente, welche die Kamera aufgrund des Blickwinkels nicht auffangen konnte, können die glaubhaften Aussagen von Q._____ ergänzend her- angezogen werden. Dies gilt insbesondere auch für die Beschädigungen des Schutzschilds, welche sich auf der Fotodokumentation nicht zweifellos ausmachen lässt. Dabei ist von einem Sachschaden in Höhe von Fr. 309.60 (vgl. Ziff. VII. 2.4) auszugehen. Diesbezüglich können nebst den klaren Aussagen von Q._____ auch der Rapport vom 28. Februar 2019 sowie die entsprechenden Ausführungen von D._____ berücksichtigt werden (D10 act. 4/1, F/A 3 und 13; D10 act. 4/5; D10 act. 4/2, F/A 16). Der Vorfall vom 4. März 2019 wird sodann auch im Journal der JVA Pöschwies im entsprechenden Eintrag kurz umrissen (vgl. D10 act. 2/2). Nach dem Gesagten sind die Anklagesachverhalte zu den Vorfällen A. und B. als erstellt zu betrachten. Dasselbe kann nicht über den Vorfall C. gesagt werden. Diesbezüglich fällt nämlich auf, dass zwischen den grundsätzlich glaubhaften Aussagen von Q._____ und dem

- 139 - Rapport der JVA Pöschwies vom 5. März 2019 ein offensichtlicher Widerspruch be- steht. Zudem liegt keine Videoaufzeichnung zum Vorfall vom 5. März 2019 bei den Akten. D._____ bestätigte zwar, auch beim Vorfall vom 5. März 2019 beteiligt ge- wesen zu sein. Indessen fehlt im Journal der JVA Pöschwies beim entsprechenden Feld das Kürzel von D._____. Auch eine Konsultation des Journaleintrags hilft für die Erstellung dieses Sachverhalts nicht weiter, zumal der angebliche Tatablauf darin nicht beschrieben, sondern lediglich auf den Rapport vom 5. März 2019 ver- wiesen wird (vgl. D10 act. 2/2). In Bezug auf den Vorfall C. liegen somit nur sich widersprechende Beweismittel vor. Bei dieser Sachlage kann nicht – wie bei den Vorfällen A. und B. – auf die Aussagen von Q._____ abgestützt werden. Vielmehr verbleiben Zweifel, ob sich der Vorfall vom 5. März 2019 überhaupt, und wenn ja, wie er sich zugetragen hat, die nicht ausgeräumt werden können. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich der Vorfall C. nicht erstellen lässt.

15. Dossier 11: Sachverhaltserstellung in concreto 15.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen P._____, G._____ und I._____ in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D11 act. 5/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspo- lizei Zürich sowie das Journal (Woche 14) und ein Rapport der JVA Pöschwies im Recht (D11 act. 1/1 und 2/1-2). 15.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____ Auf entsprechende Nachfrage gab P._____ im Rahmen der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 17. Februar 2022 an, dass die Aufseher beim Vorfall A. zur Zelle des Beschuldigten gegangen seien, um diesem den Spaziergang zu ermögli- chen. Nach Anlegung der Fesselungen am Beschuldigten sei die Zellentüre geöff- net und ein Kontrollblick durchgeführt worden. In der Folge sei der Beschuldigte auf die Aufseher zugestürmt und habe sich mit voller Wucht auf den vordersten Aufse- her, welcher einen Schutzschild getragen habe, geworfen. Danach hätten die Auf- seher die Zellentüre geschlossen, wobei der Beschuldigte dies zu verhindern ver-

- 140 - sucht habe. Infolgedessen habe der Hofgang des Beschuldigten aus Sicherheits- gründen nicht durchgeführt werden können (D11 act. 5/1, F/A 12 ff. und 21). Der Beschuldigte habe bei mehreren Vorfällen jeweils gedrückt und/oder geschlagen, um das Schliessen der Zellentüre zu verhindern. Ob der Beschuldigte beim Vor- fall A. mehr gedrückt oder geschlagen habe, konnte P._____ auch nach längerem Nachdenken nicht mehr sagen (D11 act. 5/11, F/A 15). Auf Nachhaken des Staats- anwalts, wie der Beschuldigte trotz Fesselung auf die Aufseher habe losstürmen können, erwiderte P._____, dass die Fussfessel viele Glieder enthalte, wodurch der Beschuldigte trotzdem relativ schnelle kleine Schritte habe machen können. Die Hände des Beschuldigten seien parallel vor seinem Körper gefesselt gewesen (D11 act. 5/11, F/A 18). Sodann erzählte P._____ von einer Schlagkombination des Beschuldigten, bestehend aus einem ersten Schlag von oben herab und einem zweiten von unten her nach oben, welche der Beschuldigte – so P._____ – wahr- scheinlich eingeübt habe. Er könne zwar nicht mehr sagen, ob diese Schlagkombi- nation auch beim Vorfall A. zur Anwendung gekommen sei, der Beschuldigte habe aber immer ähnlich geschlagen (D11 act. 5/1, F/A 19 f.). 15.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen G._____ Hinsichtlich des Vorfalls A. erklärte G._____ im Rahmen der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 17. Februar 2022, dass der Beschuldigte habe spazieren wollen. Hierfür hätten die Aufseher dem Beschuldigten die Hand- und Fussfesseln befestigt, was ruhig und ohne Probleme von statten gegangen sei. Als danach die Zellentüre für den Spaziergang geöffnet worden sei, sei der Beschuldigte unmittel- bar mit erhobenen Fäusten auf den vordersten Aufseher – welcher mit einem Schild ausgerüstet gewesen sei – zugestürmt und habe gegen den Schild geschlagen. Die Aufseher hätten den Beschuldigten sodann mit "Manpower" zurück in die Zelle drängen und die Zellentüre schliessen können. Der Spaziergang des Beschuldigten habe in der Folge nicht durchgeführt werden können (D11 act. 5/2, F/A 6 und 18 f.). Um wen es sich beim vordersten Aufseher mit dem Schild gehandelt habe, konnte G._____ nicht mehr sagen. Es sei jedenfalls nicht er gewesen (D11 act. 5/2, F/A 23 f.). In Bezug auf den Vorfall B. führte G._____ aus, dass es schon fast Mit- tagszeit gewesen sei. Die Aufseher hätten den Beschuldigten verpflegen und ihm

- 141 - die Hand- und Fussfesseln abnehmen wollen. Das Entfernen der Fesselungen habe reibungslos funktioniert. Nachdem die Handfesselung durch den oberen Schieber abgenommen worden sei, habe der Beschuldigte einen Schlag ausge- führt. Da man habe zurückweichen können, sei niemand vom Schlag getroffen wor- den. Der Beschuldigte habe sich am Rahmen festgehalten und immer wieder ver- sucht durch die obere Versorgungsklappe rauszuschlagen. Mit vereinten Kräften sei es den Aufsehern gelungen, die Hände des Beschuldigten durch die Versor- gungsklappe zurückzudrücken und den Schieber zu schliessen (D11 act. 5/2, F/A 11 ff.). G._____ gab an, im Vorfeld der Einvernahme den Rapport der JVA Pöschwies vom 3. April 2019 gelesen und das Journal der JVA Pöschwies, Woche 14, überflogen zu haben. Teilweise habe er sich noch an die Geschehnisse erinnert, teilweise habe er dies nachlesen müssen (D11 act. 5/2, F/A 7 ff.). 15.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen I._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Februar 2022 sagte I._____ bezüglich der Vorfälle vom 3. April 2019 aus, dass er dies im Journal der JVA Pöschwies nachgelesen habe. Da so vieles in dieser Zeit passiert sei und dies schon lange her sei, könne er sich kaum an diese Vorfälle erinnern. Er sei jedoch damals dabei gewesen (D11 act. 5/3, F/A 6 ff.). Die Geschehnisse schilderte I._____ sodann folgendermassen: Für den Spaziergang des Beschuldigten hätten die Aufseher dem Beschuldigten und Hand- und Fussfesselung angezogen. Da- raufhin hätten die Aufseher ihn dazu aufgefordert, sich hinten in der Zelle auf den Stuhl zu setzen. Als die Aufseher die Zellentüre geöffnet hätten, sei der Beschul- digte auf sie losgestürmt. Mit erhobenen Händen habe der Beschuldigte mit der Handfesselung auf sie bzw. auf den Schild geschlagen. Gemeinsam hätten die Auf- seher den Beschuldigten sodann in die Zelle zurückgedrängt und die Türe ge- schlossen. Damit sei der Spaziergang des Beschuldigten beendet gewesen (D11 act. 5/3, F/A 12 f.). Auf entsprechende Nachfrage gab I._____ zu Protokoll, dass er sich zu 90% sicher sei, damals beim Vorfall A. die Zellentüre bedient zu haben, wohingegen ein anderer Aufseher – welchen I._____ nicht mehr habe namentlich bezeichnen können – zuvorderst mit dem Schild gestanden sei. Denn es handle

- 142 - sich beim vordersten Aufseher mit dem Schild und demjenigen, der die Türe geöff- net habe, um zwei verschiedene Personen (D11 act. 5/3, F/A 15 und 26 f.). Zum Vorfall B. machte I._____ folgende Ausführungen: Der Beschuldigte habe sich in einem Aggressionszustand befunden, welcher das Entfernen seiner Fesselungen verunmöglicht habe, da hierfür jeweils eine gewisse Mitwirkung des Beschuldigten erforderlich sei. Um 10.45 Uhr habe man dem Beschuldigten gesagt, dass nunmehr die Fesselungen abgenommen werden könnten. Als die Handfesselung gelöst ge- wesen sei, habe der Beschuldigte mit der Faust durch die Versorgungsklappe ge- schlagen (D11 act. 5/3, F/A 16 f.). Bei diesem Angriff habe der Beschuldigte aber niemanden getroffen, weil die Aufseher genügend schnell reagiert hätten. Im Wei- teren habe der Beschuldigte seine Hände durch die Klappe gestreckt und sich ge- weigert, diese durch die Klappe wieder zurückzuziehen, sodass der Schieber der Versorgungsklappe nicht habe geschlossen werden können. Mit vereinten Kräften hätten die Aufseher die Hände bzw. Arme des Beschuldigten durch die Klappe zu- rück in die Zelle gedrängt (D11 act. 5/3, F/A 19 f.). 15.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ ist zu konstatieren, dass er in der Einvernahme erklärte, auf den Rapport der JVA Pöschwies vom 3. April 2019 Bezug nehmen zu müssen, auf welchen er in der Folge verwies (D11 act. 5/1, F/A 6 f.). Des Weiteren gab P._____ zu Protokoll, aufgrund der Vielzahl der Über- griffe seitens des Beschuldigten die einzelnen Vorfälle – ohne Lesen des Rapports der JVA Pöschwies – nicht zuordnen zu können. Beim Vorfall A. sei er dabei gewe- sen, an den Vorfall B. könne er sich indes absolut nicht erinnern, und gehe davon aus, dass er bei Letzterem nicht beteiligt gewesen sei (D11 act. 5/1, F/A 8 f. und 11). Auf entsprechende Nachfrage machte P._____ sodann nähere Ausführungen zur Sache. Auch die Ergänzungsfragen der Verteidigung betreffend allfälliger Ab- sprachen beantwortete er (D11 act. 5/1, F/A 24 f.). Folglich ist der Konfrontations- anspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von P._____ zu Dossier 11 sind verwertbar.

- 143 - 15.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ P._____ sagte in der Einvernahme aus, dass er die beiden Vorfälle gemäss Dos- sier 11 nicht hätte zuordnen können, ohne den Rapport der JVA Pöschwies vom

3. April 2019 zu lesen. Denn es sei zu mehreren Übergriffen durch den Beschuldig- ten gekommen (D11 act. 5/1, F/A 8). Danach offenbarte er erhebliche Erinnerungs- lücken. Indem er jedoch den Rapport nochmals gelesen hat, konnte er seine schlummernden Erinnerungen reaktivieren und diese zu Protokoll geben. Dies zeigt sich auch daran, dass P._____ sodann zum Vorfall A. über den Rapport hinaus- schiessend angab, dass er derjenige gewesen sei, welcher das Telefon gehalten habe, während der Beschuldigte mit seinem Anwalt gesprochen habe. Wenn P._____ zu Vorfall A. hingegen gar keine Erinnerung gehabt hätte, wäre zu erwar- ten gewesen, dass er diesbezüglich wie zum Vorfall B. nichts aussagt bzw. ein- räumt, dies nicht mehr zu wissen (vgl. D11 act. 5/1, F/A 9). Dass er die Gescheh- nisse zum Vorfall A. in sich stimmig und nachvollziehbar schilderte und im Verlauf der Einvernahme auch längere Zeit überlegen musste (vgl. D11 act. 5/1, PN S. 4), spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen können die Aussagen von P._____ zu Dossier 11 als eher glaubhaft qualifiziert werden. 15.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ ist festzuhalten, dass er in seiner Einvernahme erklärte, sich teilweise an die Vorfälle vom 3. April 2019 zu erinnern und dies teilweise im entsprechenden Rapport und Journal der JVA Pöschwies nachgelesen zu haben (D11 act. 5/2, F/A 7). Anschliessend machte er Ausführungen zu beiden Vorfällen und beantwortete die Ergänzungsfra- gen der Verteidigung. Die Aussagen von G._____ waren somit einer materiellen Konfrontation zugänglich. Dementsprechend sind seine Aussagen zu Dossier 11 verwertbar.

- 144 - 15.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen kann gesagt werden, dass G._____ beide Vorfälle vom 3. April 2019 nur in groben Zügen umschrieben hat. Seine Aus- führungen enthielten insbesondere keine Einzelheiten, die über das Dokumentierte oder über allgemeine Abläufe hinausgehen würden. Zwar belastet G._____ den Beschuldigten in seinen Sachverhaltsdarstellungen nicht unnötig, wenn er bei- spielswiese ausführte, dass das Anlegen und Abnehmen der Fesselungen des Be- schuldigten problemlos und ruhig verlaufen seien oder dass seines Wissens kein Aufseher vom Schlag des Beschuldigten getroffen worden sei (vgl. D11 act. 5/2 F/A 6 und 12). Diese Angaben sind jedoch auch so im Rapport der JVA Pöschwies vom 3. April 2019 dokumentiert, welchen G._____ zuvor angeschaut hat, sodass sich daraus keine Schlüsse zu Gunsten oder zu Lasten der Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ ziehen lassen. Es erscheint derweil höchst unwahrschein- lich, dass G._____ den Beschuldigten belasten würde, wenn sich die Vorfälle A. und B. nicht so zugetragen hätten, zumal er sich damit dem Risiko der Strafverfol- gung wegen falscher Anschuldigung bzw. falschen Zeugnisses aussetzen würde. Dieses Risiko wäre sodann für G._____ nicht bloss abstrakter Natur, sondern er- fahrungsgemäss relativ konkret, nachdem der Beschuldigte bereits einen anderen Vorfall zur Anzeige bringen liess, bei welchem G._____ in der Folge als beschul- digte Person einvernommen wurde (Verfahren der STA II, Unt.-Nr. A- 1/2019/100014070, Einvernahme vom 22. September 2020). Vor diesem Hinter- grund erscheinen die belastenden Aussagen von G._____ als durchaus glaubhaft. 15.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ ist zu konstatieren, dass er als Vorbereitung auf die Einvernahme im Journal der JVA Pöschwies geblättert habe, ohne dessen Konsultation er sich wohl nicht mehr genau an die beiden Vor- fälle hätte erinnern können (D11 act. 5/3, F/A 6 f. und 9). Nachdem er die Erinne- rung an die Vorfälle wieder auffrischte, machte er anlässlich der Einvernahme be- lastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidigung. Darüber hinaus beantwortete er die Ergänzungsfragen der Verteidigung. Damit ist das Konfrontationsrecht des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von I._____ zu Dossier 11 sind verwertbar.

- 145 - 15.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ Die Aussagen von I._____ erweisen sich als sachlich, schlüssig und nachvollzieh- bar. Er gab die Geschehnisse drei Jahre danach in groben Zügen wieder und be- zeichnete eigene Erinnerungslücken ausdrücklich. Dabei merkte er an, dass er sich zu 90% sicher sei, beim Vorfall A. das Öffnen der inneren Zellentüre übernommen zu haben (D11 act. 5/3, F/A 15), was sehr glaubhaft wirkt. Dass er nach der verstri- chenen Zeit noch die genau Uhrzeit nennen konnte, als dem Beschuldigten die Fesselungen abgenommen wurden, ist darauf zurückzuführen, dass er diese An- gabe dem vorgängig konsultierten Journal der JVA Pöschwies (vgl. D11 act. 2/1) entnommen hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass seine übrigen Schilderungen ohne real erlebten Hintergrund und nicht aus der eigenen Erinnerungen erfolgten. Insgesamt erscheinen die Aussagen von I._____ durchaus glaubhaft. 15.5 Würdigung und Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle drei Aufseher übereinstimmende Aussagen gemacht haben, wobei nicht davon auszugehen ist, dass sie lediglich Journaleinträge oder rapportierte Sachverhalte vorgetragen haben. Im Übrigen ver- mitteln auch die Journaleinträge sowie der Rapport der JVA Pöschwies vom 3. April 2019 den Eindruck, dass sich die angeklagten Vorfälle tatsächlich so zugetragen haben. Insbesondere deckt sich die Aussage von P._____, wonach er wohl ledig- lich beim Vorfall A. dabei war, mit seinem aufgeführten Kürzel im entsprechenden Feld, während sein Kürzel im Feld zum Vorfall B. fehlt (vgl. D11 act. 2/1). Schliess- lich lässt sich feststellen, dass sich das Verhaltensmuster des Beschuldigten zu wiederholen scheint, hat er doch bereits in Dossier 10 im gleichen Zeitraum gleich drei Mal beim Öffnen der inneren Zellentüre einen Aufseher angegriffen, und in Dossier 1 einen Schlag durch die Versorgungsklappe in Richtung eines Aufsehers ausgeführt. Aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher im Recht liegenden Be- weismittel lässt sich der Anklagesachverhalt in Dossier 11 somit erstellen. Einzig nicht erstellen lässt sich der Umstand, dass der Schlag des Beschuldigten in Vor- fall B. G._____ gegolten haben soll, zumal es in den Aussagen der befragten Auf- seher an entsprechenden Hinweisen mangelt. So gab G._____ selbst wörtlich zu Protokoll: "Man konnte zurückweichen und meines Wissens wurde niemand von

- 146 - uns getroffen" (D11 act. 5/2, F/A 12), woraus sich freilich nicht ableiten lässt, wel- cher Aufseher dem Schlag ausgewichen sein soll. Auch die Sachbeweismittel lie- fern hierfür keine eindeutigen Hinweise. Gemäss Journaleintrag dürfte der Schlag gegen B._____, I._____ oder G._____ ausgeführt worden sein, zumal um 10.45 Uhr deren Kürzel aufgeführt sind (D11 act. 2/1). Auch die nicht Teil der Un- tersuchungsakten bildende, aber den beigezogenen Vollzugsakten beiliegende Disziplinarverfügung vom 10. April 2019, gibt hierüber keinen Aufschluss. Letztlich kann dieses Sachverhaltselement aber offenbleiben.

16. Dossier 12: Sachverhaltserstellung in concreto 16.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen von Q._____ und des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme sowie von Q._____, G._____, F._____, AF._____, C._____ und D._____ als beschuldigte Personen im Gegenverfahren der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Unt.- Nr. A-1/2019/10014070) in der Konfrontationseinvernahme vom 30. März 2022 vor (D12 act. 4/1 und 5/6). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport samt Foto- dokumentationen der Kantonspolizei Zürich, ein Übersichtsplan sowie Aktennoti- zen, Rapporte, Journale, Anhörungen und Disziplinarverfügungen der JVA Pöschwies, diverse Audiodateien, eine Videoaufzeichnung sowie medizini- sche Unterlagen über den Beschuldigten im Recht (D12 act. 1,1, 2/1-14, 6/2-4 und 7/3-12; BD act. 1/3). Im Gegenverfahren machten die sechs beteiligten Aufseher im Rahmen der poli- zeilichen Einvernahme als beschuldigte Personen jeweils durchwegs von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (D12 act. 9/3/2/1-6). Der Beschuldigte wurde im Gegenverfahren als polizeiliche Auskunftsperson einvernommen (D12 act. 9/3/1/1) und konstituierte sich in jenem Verfahren hernach als Privatkläger. Nachfolgend wird lediglich auf die Sachverhaltsdarstellungen von Q._____ sowie des Beschuldigten näher einzugehen sein, zumal sich der Sachverhalt weitestge- hend bereits mittels Videoaufzeichnung erstellen lässt.

- 147 - 16.1.1 Sachverhaltsdarstellung von Q._____ Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme als Geschädigter vom 2. Mai 2019 schil- derte Q._____ den Vorfall vom 9. April 2019, 9.25 Uhr folgendermassen: An be- sagtem Morgen habe der Beschuldigte bei den Vorbereitungen auf den Spazier- gang gut mitgemacht. Nach dem Öffnen der Zellentüre, als der Beschuldigte aus der Zelle getreten sei, hätten sich die Aufseher aus dem Sicherheitsvorraum in den Arrestgang zurückgezogen, wo die anderen Aufseher gewartet hätten. Die Aufse- her hätten sich im Gang aufgestellt, damit der an Händen und Füssen gefesselte Beschuldigte den Arrestgang durchqueren könne, um begleitet durch die Aufseher zur Treppe zu gelangen, welche zum Spazierhof hinunterführe. Ungefähr in der Mitte des Arrestgangs habe der Beschuldigte damit begonnen zu spucken. Q._____ sei ganz vorne gestanden. Sodann habe der Beschuldigte auf einen Auf- seher seitlich hinter Q._____ gespuckt. Als der Beschuldigte gespuckt habe, habe Q._____ zur Abwehr den Schild hochgehalten, falls dieser nochmals spucken würde. Eine weitere Reaktion habe Q._____ bewusst nicht gezeigt, um eine Eska- lation zu verhindern. Die anderen Aufseher seien auch ruhig geblieben und hätten nicht auf das Spucken des Beschuldigten reagiert. Q._____ sei weiter dem Be- schuldigten gefolgt, als dieser plötzlich gegen den Schild geschlagen habe. In der Folge habe der Beschuldigte weiter gegen den Schild geschlagen, während er ein bis zwei Schritte nach hinten gegangen sei. Da Q._____ befürchtet habe, dass der Beschuldigte rückwärts habe die Treppe hinunterfallen können, habe Q._____ nach seinen Armen gegriffen und ihn zurück in den Arrestgang gezogen. Danach hätten ihn die Aufseher zusammen auf den Boden geführt und fixiert. Der Beschul- digte habe sich dabei gewehrt und versucht die Aufseher zu beissen. Im weiteren Verlauf hätten die Aufseher den Beschuldigten in die Zelle Nr. … getragen und dort hingelegt. Anschliessend hätten die Aufseher ihn dort am Boden fixiert, um nachei- nander die Zelle zu verlassen. Q._____ sei bis am Schluss beim Beschuldigten geblieben und habe ihn festgehalten. Der Beschuldigte habe sich weiterhin gewehrt und versucht, Q._____ in die Hände zu beissen, mit welchen dieser den Beschul- digten an den Schultern gegen den Boden gedrückt habe. Nachdem alle anderen Aufseher die Zelle Nr. … verlassen hätten, habe auch Q._____ schnell die Zelle

- 148 - verlassen. Trotz der Hand- und Fussfesselung sei der Beschuldigte schnell nach- gekommen. Die Aufseher hätten aber die Türe hinter Q._____ gerade noch schlies- sen können (D12 act. 4/1, F/A 3 f.). Auf entsprechende Nachfrage ergänzte Q._____ die geschilderten Geschehnisse um weitere Einzelheiten (D12 act. 4/1, F/A 5 ff.). Bei diesem Vorfall sei niemand verletzt worden (D12 act. 4/1, F/A 17). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 30. März 2022 wurde Q._____ als beschuldigte Person und Privatkläger befragt. Zur Frage, ob es zwischen den sechs Aufsehern, welche den Spaziergang des Beschuldigten begleitet hätten, eine be- stimmte Einteilung der Funktionen gegeben habe, führte Q._____ aus, dass von der vorgesetzten Stelle eine Weisung gekommen sei, wie man in einer solchen Situation zu reagieren habe. Dies sei einerseits von der JVA Pöschwies selber ge- kommen und andererseits vom Abteilungsleiter, Herrn AG._____. Zudem hätten die Aufseher mündlich untereinander kommuniziert, wer was mache (D12 act. 5/6, S. 4). Auf entsprechende Nachfrage gab Q._____ an, dass der Hofgang deshalb davon abhängig gemacht worden sei, dass der Beschuldigte kein Papier ans Zel- lenfenster klebe, weil die Aufseher keine Sicht auf ihn gehabt hätten und dies die Betreuung des Beschuldigten erschwert habe. Dass der Beschuldigte vor Antritt des Spaziergangs gesagt habe, dass "heute etwas abgehen werde" habe Q._____ nicht gehört (D12 act. 5/6, S. 5). Die Zellentür Nr. … sei auf Weisung der vorge- setzten Stelle bereits im Vorfeld durch Q._____ geöffnet worden, um den Beschul- digten nach dem Spaziergang dorthin zu versetzen. Die Zelle habe danach neu gereinigt werden sollen. Damit konfrontiert, dass das Obergericht in seinem Er- mächtigungsentscheid vom 4. März 2020 darauf hingewiesen habe, dass eine sperrangelweit geöffnete Zellentür im Flur während des Hofgangs des Beschuldig- ten ein unnötiges Hindernis dargestellt habe, gab Q._____ zu Protokoll, die gegen- teilige Auffassung zu vertreten (D12 act. 5/6, S. 6). Dass – gemäss dem Beschul- digten – die offengelassene Zellentüre Nr. … ein Zeichen dafür gewesen sein könnte, dass die Aufseher im Vorfeld geplant hätten, dem Beschuldigten den Spa- ziergang gar nicht antreten zu lassen, wies Q._____ zurück. Q._____ erklärte, dass dies nicht unüblich gewesen sei (D12 act. 5/6, S. 7). Sodann schilderte Q._____ die Geschehnisse vom 9. April 2019 im Vergleich zu seiner bei der Kantonspolizei

- 149 - Zürich zu Protokoll gegebenen Version nahezu identisch und in einer vergleichba- ren Ausführlichkeit (D12 act. 5/6, S. 7 f.). Auf Vorhalt der im Recht liegenden Vi- deodatei machte er sodann weitere Aussagen zum Geschehen. So habe der Be- schuldigte eher rechts neben Q._____ in Richtung eines hinter Q._____ stehenden Aufsehers gespuckt. Daraufhin habe Q._____ den Schild hochgehalten, um weitere Speichelattacken zu vermeiden. Als der Beschuldigte in der Folge Schläge gegen den Schild ausgeteilt habe, habe der erste Schlag den Schild gegen den Kopf von Q._____ gedrückt (D12 act. 5/6, S. 9 f.). Im Weiteren habe Q._____ den Beschul- digten an den Händen gepackt und ihn weg von der Treppe zurück in den Gang gezogen (D12 act. 5/6, S. 11 f.). Als der Beschuldigte zu Boden gebracht worden sei, habe dieser massiven Widerstand geleistet und versucht, wieder auf die Knie zu kommen. Erst nachdem er fixiert worden sei, habe er schliesslich problemlos in die Zelle Nr. … verbracht werden können (D12 act. 5/6, S. 13 ff.). 16.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde im Gegenverfahren (Unt.-Nr. A-1/2019/10014070) am

27. August 2019 als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Dabei führte der Be- schuldigte aus, dass er sich für seinen Spaziergang vorbereitet habe. Er habe – nach Anbringen der Fesselungen – die Zelle verlassen. Alle Aufseher seien in Schutzmonturen in einer Reihe gestanden. Der Beschuldigte habe einfach gerade aus gehen müssen, aber irgendwie hätten die Aufseher die Türe, welche zum Hof führe, nicht schliessen wollen. Normalerweise gehe der Beschuldigte durch diese Türe und diese werde hernach geschlossen und der Vorhang zugezogen (D12 act. 9/3/1/1, F/A 7 f.). Der Beschuldigte habe sich immer umgedreht, um zu schauen, ob die Türe geschlossen werde. Zudem habe er nicht gerne Leute direkt hinter sich (D12 act. 9/3/1/1, F/A 9 und 21). Die Aufseher hätten beim Vorfall aber die Türe nicht schliessen wollen und es sei ein Aufseher mit Schutzschild zu ihm gekommen, woraufhin der Beschuldigte Angst gehabt habe, rückwärts die Treppe hinunter zu fallen. Er habe gewollt, dass der Aufseher mit dem Schild weggehe, weshalb er dagegen gestossen habe (D12 act. 9/3/1/1, F/A 9, 15 und 35). Auf die Frage, ob er gegen die Aufseher gespuckt habe, erwiderte der Beschuldigte, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, da dieser Vorfall schon fünf Monate her

- 150 - sei (D12 act. 9/3/1/1, F/A 22, 24 und 32). Damit konfrontiert, die Spuckattacke ge- mäss Audiodatei 001-ZPZ, ab 00:55, selber zugegeben zu haben, erklärte der Be- schuldigte, dass er auf der Videoaufzeichnung nichts vom Spucken gesehen habe. Die Aufseher hätten lediglich die Türe schliessen müssen, wenn sie nicht gewollt hätten, dass er spucke (D12 act. 9/3/1/1, F/A 33 f.). 16.1.3 Fotodokumentationen Auf den Fotos der ersten Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich sind der (Arrest-)Gang, die Zelle Nr. … sowie die in den Hofgang führende Treppe hinter einer Glastüre ersichtlich (Markierungen 1, 2 und 3). Gemäss Beschreibung beträgt der Abstand zwischen dem Türrahmen der Glastüre, die in den Hofgang führt, bis zum Treppenanfang 80 cm (Markierung 7; D12 act. 2/1). Die übrigen im Recht liegenden Fotodokumentationen geben zu keinen besonde- ren Bemerkungen Anlass. 16.1.4 Videoaufzeichnung vom 9. April 2019 Auf der im Recht liegenden Videoaufzeichnung (D12 act. 6/3; BD act. 1/3) ist Fol- gendes ersichtlich: Sechs Aufseher mit Schutzausrüstung, drei davon zusätzlich mit einem Schutzschild, versammeln sich vor der Zelle Nr. … (ab 09:16:35). In der Folge öffnet ein Aufseher die Hauptzellentüre, woraufhin sich drei Aufseher in den Sicherheitsvorraum begeben (ab 09:17:40). Nach einigen Minuten werden dem Be- schuldigten die Fuss- und Handfesselungen durch die Versorgungsklappen mon- tiert (ab 09:22:59). Anschliessend positionieren sich vier Aufseher im Gang, wäh- rend ein Aufseher im Sicherheitsvorraum die innere Zellentüre öffnet und der an- dere Aufseher (Q._____) kurz in die Zelle tritt, bevor beide Aufseher rückwärtsge- hend den Sicherheitsvorraum in Richtung Gang verlassen (ab 09:26:07). Gleich- zeitig steht der Beschuldigte in seiner Zelle auf und läuft durch die innere Zellentüre, quer durch den Sicherheitsvorraum und den Gang in Richtung der Glastüre, welche in den Hofgang führt, wobei er seinen Blick den Aufsehern zuwendet (ab 09:26:15). Auf mittlerer Höhe im Gang dreht der Beschuldigte seinen Kopf leicht zurück in Richtung der Aufseher und spuckt (09:26:22), woraufhin Q._____ sogleich seinen Schutzschild dem Beschuldigten entgegenhält (09:26:23). Anschliessend dreht

- 151 - sich der Beschuldigte ganz in Richtung der Aufseher um, wobei er der hinunterfüh- renden Treppe den Rücken zuwendet. Dabei drückt oder schlägt der Beschuldigte mit den Händen mindestens zwei Mal gegen den Schild, wobei der Schild zwei Mal nachgibt und den Kopf von Q._____ trifft (09:26:24 und 09:26:27). In der Folge kommt es zum Gerangel im Türrahmen der Glastüre bzw. im Gang, wobei der hinter Q._____ stehende Aufseher kurz versucht, die Glastüre zuzudrücken, was aber nicht gelingt, weil Q._____ und der Beschuldigte die Türe blockieren. Q._____ greift den Beschuldigten an den Händen und zieht ihn in den Gang zurück (ab 09:26:29). Die übrigen Aufseher unterstützen ihn dabei und bringen den Beschuldigten an- schliessend im Gang zu Boden. Schliesslich wird der Beschuldigte von den sechs Aufsehern in die Zelle Nr. … getragen (ab 09:27:08). 16.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist zu sagen, dass er – wie auch die anderen beteiligten Aufseher – im Rahmen einer Konfrontationsein- vernahme nach Art. 146 Abs. 2 StPO befragt wurde. Dabei wurde Q._____ auf- grund des gegen die sechs Aufseher geführten Strafverfahrens (Verfahren der STA II, Unt.-Nr. A-1/2019/10014070) gleichzeitig in der Rolle als beschuldigte Per- son und Privatkläger befragt (vgl. D12 act. 5/6, S: 1 und 3). Beweisverwertungsver- bote wurden seitens der Verteidigung in Bezug auf Dossier 12 nicht geltend ge- macht. Die Aussagen von Q._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftli- chen (Konfrontations-)Einvernahme sind ohne Weiteres verwertbar. 16.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____ Eingangs ist zu konstatieren, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____, welche die an ihn und die anderen Aufseher gerichteten Vorwürfe im Gegenverfah- ren betreffen, vorliegend nicht zu beurteilen ist. In casu gilt es lediglich die für die Beurteilung des Dossier 12 relevanten Aussagen zu prüfen. Diesbezüglich kann gesagt werden, dass Q._____ die Geschehnisse vom 9. April 2019 konsistent, in sich geschlossen und detailreich wiedergegeben hat. In seinen Aussagen sind keine unnötigen Belastungen oder Übertreibungen feststellbar. Zudem korrespon- dieren seine Ausführungen mit den Sachverhaltsschilderungen im Rapport der

- 152 - JVA Pöschwies vom 9. April 2019 sowie in der Disziplinarverfügung vom 10. April 2019 (vgl. D12 act. 2/6 und 2/13). Auch die Aussagen betreffend der Spuckattacke des Beschuldigten erscheinen a priori als glaubhaft, zumal sich Q._____, welcher um die Videoüberwachung im Gang wusste (vgl. D12 act. 5/6, PN S. 43), kaum zu einer solchen belastenden Aussagen hätte verleiten lassen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestünde, dass die Videoaufzeichnung ihn danach der Lüge überführen könnte. Insgesamt wirken die Aussagen von Q._____ in der polizeili- chen und staatsanwaltschaftlichen (Konfrontations-)Einvernahme sehr glaubhaft. 16.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde im Gegenverfahren richtigerweise nicht in der Rolle als beschuldigte Person, sondern als polizeiliche Auskunftsperson befragt (vgl. Art. 179 Abs. 1 StPO). Die Aussagen des Beschuldigten sind daher grundsätzlich verwertbar. 16.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten Würdigt man die Aussagen des Beschuldigten, so fällt auf, dass er den äusseren Tatablauf in Dossier 12 grundsätzlich ähnlich wie die Aufseher schildert. Darauf angesprochen, die Aufseher bespuckt zu haben, gab er jedoch an, sich nicht mehr daran zu erinnern. Derweil vermochte der Beschuldigte sämtliche übrigen Abläufe und sogar bestimmte Abläufe des Vortags – insbesondere diejenigen, welche die Aufseher belasten würden – problemlos wiederzugeben. Zudem erscheint die Aus- sage des Beschuldigten, wonach die Aufseher lediglich die Türe hätten schliessen müssen, damit der Beschuldigte nicht spucke, wie ein Eingeständnis. Wenn er so- dann aussagt, er habe sich nur zu den Aufsehern umgedreht, um zu schauen, dass diese die Glastüre schliessen würden, ist dies auch darum nicht glaubhaft, weil der erste Schlag des Beschuldigten bereits in dem Moment erfolgte, als der Beschul- digte noch im Türrahmen stand und die Aufseher die Türe somit noch gar nicht hätten schliessen können. Diese Aussage des Beschuldigten sind daher als wenig glaubhaft zu qualifizieren. Ebenso verhält es sich mit der Aussage des Beschuldig- ten, wonach er nur deshalb gegen den Schutzschild von Q._____ gestossen habe, weil er Angst gehabt habe, die Treppe hinunter zu fallen, zog ihn doch Q._____

- 153 - nach dem Stoss des Beschuldigten zurück in den Gang. Vielmehr erscheint nahe- liegend, dass eine Gefahr für den Beschuldigten, die Treppe hinunter zu fallen, erst mit dem von ihm initiierten Gerangel entstand. Nach dem Gesagten sind die Aus- sagen des Beschuldigten als unglaubhaft einzustufen. 16.4 Würdigung und Fazit Abschliessend kann im Sinne einer Gesamtwürdigung sämtlicher vorhandener Be- weismittel festgehalten werden, dass sich der Anklagesachverhalt gemäss Dos- sier 12 erstellen lässt. Die wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten vermö- gen am erdrückenden Beweisergebnis des Videomaterials nichts zu ändern. Viel- mehr kann ergänzend auf die Aussagen der befragten Aufseher, namentlich von Q._____, sowie auf die im Recht liegenden Sachbeweismittel abgestellt werden. Damit lässt sich insbesondere auch die vom Beschuldigten bestrittene Spuckatta- cke ohne Weiteres erstellen.

17. Dossier 13: Sachverhaltserstellung in concreto 17.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen I._____ und V._____ sowie der Auskunftsperson D._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D13 act. 4/1-4). Als Sachbeweis- mittel liegen ein Polizeirapport samt Fotodokumentationen, eine Aktennotiz, ein Rapport, ein Journal und eine Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies sowie me- dizinische Unterlagen über I._____ im Recht (D13 act. 1/1, 2/1-6 und 6/3-4). 17.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen I._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2019 wurde I._____ zum Vorfall vom

29. Mai 2019 befragt. Dabei sagte er aus, dass sich der Vorfall kurz vor Ende der Besuchszeit – der Beschuldigte habe Besuch von seinen Eltern gehabt – ereignet habe. Die Aufseher seien in diesem Moment in den Gang gekommen, wo sich die Besucherräume befänden. Sodann sei P._____ aus dem Besucherraum 3 gekom- men und habe ihm mitgeteilt, dass der Beschuldigte randaliere. I._____ habe auch schon vernommen, als er sich auf der Treppe dem Gang genähert habe, dass es

- 154 - laut gewesen sei und der Beschuldigte im Besucherraum herumgeschrien habe. In der Folge sei es kurz ruhig gewesen, bis die Aufseher gehört hätten, dass nunmehr die Mutter des Beschuldigten auf der anderen Seite im Besuchspavillon geschrien habe. I._____ habe die Zentrale informiert, dass die sieben im Einsatz stehenden Aufseher den Beschuldigten aus dem Besucherraum zurück in seine Zelle beglei- ten würden (D13 act. 4/1, F/A 11 f.). Danach hätten sich die Aufseher im Halbkreis bei der Türe des Trennscheiben-Besucherzimmers aufgestellt. Beim Öffnen der Türe sei der Beschuldigte kurz bei der Türe stehen geblieben und habe die Aufse- her gemustert. In der Folge habe er die Arme hochgerissen, sei vorwärts in Rich- tung von D._____ gestürmt und habe mit erhobenen Armen zugeschlagen. D._____ habe den Schlag mit dem Schutzschild aufgehalten. Anschliessend sei der Beschuldigte seitlich nach links zu Boden gestürzt. I._____ habe den Beschul- digten dann auf den Boden gedrückt, um diesen ruhig zu halten. Plötzlich habe er einen Schmerz im Oberschenkel gespürt und realisiert, dass der Beschuldigte ihn gebissen habe. Da I._____ aufgrund der Bank im Rücken sich nicht habe wegbe- wegen können, habe er der Beschuldigten an den Haaren gepackt und dessen Kopf von ihm weggerissen. Währenddessen habe sich der Beschuldigte nicht mehr zur Wehr setzen können, weil die anderen Aufseher sofort reagiert und den Beschul- digten am Boden fixiert hätten (D13 act. 4/1, F/A 15 ff.). Zu allfälligen Verletzungen befragt, gab I._____ zu Protokoll, dass Zahnabdrücke sichtbar gewesen seien, zweimal die obere und untere Zahnreihe bzw. zwei Bisse an derselben Stelle. Im Bereich der Bissstelle sei die Haut mit Blut unterlaufen und geschürft gewesen. Nach ein oder zwei Tagen habe die Haut damit begonnen, sich auf der Bissstelle teilweise abzulösen (D13 act. 4/1, F/A 19). Nach Angaben von I._____ habe die Bissstelle regelmässig desinfiziert werden müssen. Zudem habe er eine Starr- krampf-Impfung erhalten und die Wunde sei leicht abgedeckt worden. Die Stelle habe gebrannt, doch habe sie I._____ nicht weiter behindert. Am 6. Juni 2019 (Tag der Einvernahme) seien der Abdruck der Zahnreihen sowie die Unterblutung noch gut sichtbar gewesen. Überdies sei die Bissstelle nach wie vor schmerzempfindlich auf Druck gewesen (D13 act. 4/1, F/A 21 f.). Auf entsprechende Nachfrage führte I._____ aus, dass die Aufseher bei diesem Einsatz zwar die Schutzrüstung getra- gen hätten. Diese schütze allerdings die Beine und Füsse nicht. So habe I._____ beim Vorfall seine Arbeitshosen getragen (D13 act. 4/1, F/A 23 ff.).

- 155 - Erneut zum Vorfall vom 29. Mai 2019, ca. 11.30 Uhr, befragt, führte I._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 aus, dass an jenem Tag um 11.30 Uhr die Besuchszeit fertig gewesen sei. Der Beschuldigte sei bereits in der Besuchszelle laut gewesen. Daraufhin hätten die Aufseher die Türe geöffnet. Sodann sei der Beschuldigte im Türrahmen gestanden, habe einen Moment inne- gehalten, in die Runde geschaut und sich hernach auf die Aufseher gestürzt. Dabei sei der Beschuldigte mit erhobenen Händen vorwärts gestürmt und habe sich in die Aufseher reinfallen lassen. Die Aufseher seien mit ihm zu Boden gegangen und hätten versucht, den Beschuldigten zu fixieren. In dem Moment habe der Beschul- digte I._____ zweimal in den rechten Oberschenkel gebissen, wovon dieser eine Bisswunde erlitten habe. Nachdem der Beschuldigte fixiert gewesen sei, habe er aufgehört zu beissen. Anschliessend sei er zurück in seine Zelle gebracht worden (D13 act. 4/2, F/A 7 ff. und 22). Die Frage, ob er am Tag der Einvernahme noch an irgendwelchen Folgen dieses Vorfalls vom 29. Mai 2019 leide, verneinte I._____ (D13 act. 4/2, F/A 24). 17.1.2 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson D._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 schil- derte D._____ den Vorfall vom 29. Mai 2019, ca. 11.30 Uhr, wie folgt: Der Beschul- digte habe Besuch von seinen Eltern im Besuchspavillon mit Trennscheibe gehabt. Das Anbringen der Fesselungen und die Verschiebung zu diesem Besuch hätten gut funktioniert. D._____s Aufgabe sei es gewesen, den Besuch zu überwachen. Gegen Ende des Besuches sei es laut geworden. Es sei aus dem Trennscheiben- raum ein Streitgespräch sowie ein lautes Gepolter zu hören gewesen. Infolgedes- sen habe D._____ die anderen Aufseher informiert, dass die Stimmung im Be- suchszimmer sehr schlecht sei, und habe sie gebeten, zur Trennscheibe zu kom- men (D13 act. 4/3, F/A 8 f.). Nach Ablauf der Besuchsdauer hätten sich die Aufse- her vor der Türe aufgestellt, um diese zu öffnen. Der Beschuldigte sei im Türrahmen gestanden und sehr aufgebracht gewesen. Er sei unmittelbar auf die vordersten Aufseher losgestürmt. Die Aufseher seien sodann mit dem Beschuldigten zu Boden gegangen. Beim Versuch den Beschuldigten zu fixieren, habe der Beschuldigte im Gerangel I._____ gebissen. Danach hätten die Aufseher den Beschuldigten in

- 156 - seine Zelle gebracht und ihm zu einem späteren Zeitpunkt die Fesselungen abge- nommen (D13 act. 4/3, F/A 10). Auf entsprechende Nachfrage gab D._____ an, als Vorbereitung auf diese Einvernahme lediglich den Rapport der JVA Pöschwies vom

29. Mai 2019 gelesen zu haben (D13 act. 4/3, F/A 11 ff.). Er habe sich aber bereits vor dessen Lektüre an den gegenständlichen Vorfall erinnern können, zumal er da- mals zuvorderst gestanden sei und dieser Vorfall auch für den Beschuldigten ein- zigartig gewesen sei. Denn im Besucherpavillon sei noch nie so etwas vorgekom- men und die Aufseher seien auch nie vom Beschuldigten gebissen worden (D13 act. 4/3, F/A 15 ff.). D._____ glaubte sich sodann zu erinnern, dass der Biss durch den Beschuldigten in den Oberschenkel von I._____ erfolgt sei (D13 act. 4/3, F/A 18). Darauf angesprochen, dass der gleichentags einvernommene I._____ ausgesagt habe, der Beschuldigte sei im Türrahmen gestanden, haben einen Mo- ment innegehalten und in die Runde geschaut, bevor er sich auf die Aufseher ge- stürzt habe, gab D._____ Protokoll, dies so in Erinnerung zu haben, dass der Be- schuldigte sehr zügig rausgekommen sei. Dass der Beschuldigte kurz inngehalten habe, sei ihm nicht mehr in Erinnerung. Seiner Meinung nach sei der Beschuldigte sogleich auf die Aufseher losgestürmt (D13 act. 4/3, F/A 22). 17.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen V._____ Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 machte V._____ zum Vorfall vom 29.Mai 2019 folgende Ausführungen: Der Be- schuldigte habe Besuch gehabt, wobei die Aufseher von ausserhalb des Besuchs- zimmers gemerkt hätten, dass es ziemlich laut gewesen und die Stimmung aufge- heizt gewesen sei. Die Aufseher hätten die Sichtklappe geöffnet, um reinzu- schauen. Der Beschuldigte habe einen völlig starren, fixierenden Blick gemacht. Zudem habe eine angespannte Haltung und eine sehr schnelle Atmung gehabt. Als die Aufseher entschieden hätten, die Türe des Besuchszimmers zu öffnen, und die Türe weit genug offen gewesen sei, habe der Beschuldigte die beiden vordersten, mit einem Schild ausgerüsteten Aufseher angesprungen. Es sei sehr schnell ge- gangen. Die Aufseher hätten den Beschuldigten im relativ schmalen Gang zu Bo- den geführt. V._____ sei beim Kopf des Beschuldigten gewesen, um diesen zu fixieren. Er sei jedoch offenbar zu wenig schnell gewesen, sodass der Beschuldigte

- 157 - es geschafft habe, I._____ in den Oberschenkel zu beissen, woraufhin jener relativ laut geschrieben habe. Daraufhin habe V._____ den Beschuldigten von I._____ am Kopf weggezogen. Es sei ein dynamisches Geschehen gewesen (D13 act 4/4, F/A 11 f.). Auf entsprechende Nachfrage bestätigte V._____, dass der Beschul- digte während dem Vorfall an Händen und Füssen Fesselungen getragen habe (D13 act. 4/4, F/A 13). Daran, ob der Beschuldigte beim Öffnen der Türe noch kurz innegehalten und in die Runde geschaut habe, bevor er auf die Aufseher losge- stürmt sei, konnte sich V._____ nicht mehr erinnern (D13 act. 4/4, F/A 14). Auf Vor- halt der von I._____ anlässlich dessen polizeilichen Einvernahme angefertigten Skizze der Verhältnisse bestätigte V._____ diese und machte ergänzende Ausfüh- rungen (D13 act. 4/4, F/A 19). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung sagte V._____ aus, dass er bei den Einsätzen mit dem Beschuldigten ruhig, konzentriert und in einem gesunden Mass angespannt sei (D13 act. 4/4, F/A 30). Die Aufseher seien dem Beschuldigten nie feindselig, sondern sehr wohlwollend gegenüber ge- standen. Sie hätten stets versucht, mit ihm zu kommunizieren (D13 act. 4/4, F/A 33). 17.1.4 Fotodokumentationen Die erste Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zeigt ein Foto zum Gang, welcher zu den Besuchszimmern der JVA Pöschwies führt. Sodann ist auf dem zweiten Foto das Besuchszimmer 2 mit Trennscheibe erkennbar (D13 act. 2/1). Die zweite Fotodokumentation besteht aus zwei Fotos, worauf eine Bisswunde mit Blutanhaftungen sichtbar ist, deren Durchmesser rund 3 cm beträgt (D13 act. 2/2). 17.1.5 Medizinische Unterlagen Hinsichtlich der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen über I._____ ist der ärztliche Befund des Gefängnisarztes Dr. med. AB._____ zu beachten (D5 act. 6/3- 4). In Beantwortung des Fragenkatalogs der Staatsanwaltschaft stellte der Gefäng- nisarzt Bisswunden am rechten Oberschenkel von I._____ fest, wobei es sich un- zweifelhaft um zwei Bissverletzungen handeln würden, welche zweimal fast an glei- cher Stelle zugefügt worden seien. Eine Selbstbeibringung an dieser Stelle sei nicht

- 158 - möglich. Im Weiteren habe I._____ über mehrere Tage andauernd Schmerzen ge- habt. Zudem habe eine Infektions- und Starrkrampfgefahr bestanden. Darüber hin- aus sei es jedoch zu keinen bleibenden Schäden oder anderen Folgen gekommen. Sodann wurden vier Fotos dem ärztlichen Befund beigelegt. Diese zeigen die vor- erwähnte Verletzung am Oberschenkel von I._____ zu zwei verschiedenen Unter- suchungszeitpunkten. 17.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ ist anzumerken, dass er auf entsprechende Nachfrage angab, sich für die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme zum beinahe drei Jahre zurückliegenden Vorfall ein wenig eingelesen habe, da er mit dem blossen Datum nicht viel habe anfangen können. Als er realisiert habe, dass es um die Körperverletzung durch Beissen gehe, habe er sofort ge- wusst, um welchen es Vorfall es gehe (D13 act. 4/2, F/A 15). Dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr genau wusste, wie er den Be- schuldigten fixiert habe, verunmöglichte es der Verteidigung nicht generell, ihr Fra- gerecht auszuüben. Die anwesende Verteidigung konfrontierte I._____ mit mehre- ren Ergänzungsfragen, welche dieser mehrheitlich beantworten konnte. Eine Ver- letzung des Konfrontationsanspruchs besteht bei dieser Sachlage nicht. Die Aus- sagen von I._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 13 sind somit verwertbar. 17.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ I._____ schilderte den Tatablauf lebensnah, schlüssig und konsistent. Eindrücklich erzählte er gegenüber dem einvernehmenden Polizisten, dass er aufgrund des Bis- ses und die Gefahr einer Ansteckung bzw. Krankheitsübertragung beunruhigt sei, zumal ihm nicht bekannt sei, ob der Beschuldigte Krankheitsträger von Hepatitis, Aids oder dergleichen sei (D13 act. 4/1, F/A 26). Zudem korrespondieren die bei- gelegten Fotos im ärztlichen Befund des Gefängnisarztes mit den Aussagen von I._____ in Bezug auf das Verletzungsbild, wonach die Abdrücke der Zähne sichtbar seien und die Haut auf der Bissstelle nach kurzer Zeit damit begonnen habe sich

- 159 - abzulösen (vgl. dazu D13 act. 4/1, F/A 19 und D13 act. 6/4). Fantasie- oder Lügen- signale sind in seinen Ausführungen nicht erkennbar. Dass er sich auf die staats- anwaltschaftliche Einvernahme vorbereitet hat, bedeutet nicht, dass er sich an den Vorfall vom 29. Mai 2019 nicht hätte erinnern können. Vielmehr sei ihm sofort be- wusst geworden, um welchen Vorfall es ging, als er von der Körperverletzung durch Beissen gelesen habe (D13 act. 4/2, F/A 15). Wenn I._____ erklärte, dass er bei der Frage mutmassen müsste, ob er den Beschuldigten mit den Beinen fixiert habe (vgl. D13 act. 4/2, F/A 51), betrifft dies lediglich den für die Sachverhaltserstellung irrelevanten Umstand der Fixierung des Beschuldigten. Indem I._____ jedoch nur diesbezüglich auf den Rapport der JVA Pöschwies verwies, offenbart er gerade, dass er in Bezug auf die übrigen geschilderten Sachverhaltselemente aus der ei- genen Erinnerung erzählte. Demzufolge sind die Aussagen von I._____ zu Dos- sier 12 als glaubhaft zu werten. 17.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ ist zu konstatieren, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme belastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidigung machte. Insbesondere gab er zu Protokoll, sich an diesen Vorfall vom 29. Mai 2019 noch erinnern zu können (D13 act. 4/3, F/A 15). Anschliessend beantwortete er die Ergänzungsfragen der Verteidigung, soweit er sich noch daran erinnern konnte. Damit ist der Konfrontationsanspruch gewahrt. Die Aussagen von D._____ zu Dossier 13 sind verwertbar. 17.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ D._____ konnte den Vorfall vom 29. Mai 2019 fast drei Jahre später noch in groben Zügen wiedergeben. Dass seine Ausführungen eine hohe Ähnlichkeit zur Sachver- haltsschilderung im Rapport der JVA Pöschwies vom 29. Mai 2019 aufweist, ist na- heliegend, nachdem er diesen vorgängig konsultiert hat (D13 act. 4/3, F/A 11 f.). D._____ erzählte jedoch über das Dokumentierte hinaus, dass er derjenige gewe- sen sei, dem am besagten Tag die Überwachung des Besuchs obliegen habe (D13 act. 4/3, F/A 9). Ferner wusste er auch noch, dass I._____ in den Oberschenkel gebissen wurde (D13 act. 4/3, F/A 10), wobei sich weder der gebissene Aufseher

- 160 - noch das verletzte Körperteil aus der Sachverhaltsschilderung des Rapports ergibt (vgl. D13 act. 2/3). Die Erklärung von D._____, wonach er beim Vorfall ziemlich zuvorderst gestanden sei und der Vorfall für den Beschuldigten bisher einzigartig gewesen sei, weshalb er sich nach fast drei Jahren noch an diesen Vorfall erinnern könne (D13 act. 4/3, F/A 15 ff.), erscheint sodann besonders glaubhaft. Schliess- lich stimmen seine Aussagen weitgehend mit denjenigen von I._____ überein. Ein- zig in Bezug auf den Umstand, dass der Beschuldigte beim Öffnen der Besuchs- zimmertüre sogleich auf die Aufseher losgestürmt sei, während I._____ von einem kurzen Innehalten und In-die-Runde-Schauen sprach (D13 act. 4/3, F/A 22), wider- sprechen sich die beiden Aufseher. Dadurch allein wird die Glaubhaftigkeit von D._____ allerdings nicht erschüttert. Vielmehr sind die Aussagen von D._____ als glaubhaft zu qualifizieren. 17.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von V._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von V._____ ist festzuhalten, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit der Verteidi- gung Aussagen zum fast drei Jahre zurückliegenden Vorfall machen konnte und anschliessend die Ergänzungsfragen der Verteidigung beantwortete. Dabei traten nur wenige Erinnerungslücken zu Tage. Der Konfrontationsanspruch des Beschul- digten ist ohne Weiteres gewahrt. Die Aussagen von V._____ sind verwertbar. 17.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von V._____ Auf entsprechende Nachfrage führte V._____ aus, dass er rein aus seiner Erinne- rung erzähle. Er habe keinen Zugang mehr zu den fraglichen Dokumentationen, da er das Tätigkeitsgebiet gewechselt habe (D13 act. 4/4, F/A 15). Er habe weder den Rapport oder das Journal noch die Aktennotiz der JVA Pöschwies vom 29. Mai 2019 als Vorbereitung auf diese Einvernahme gelesen (D13 act. 4/4, F/A 16 ff.). Gleichwohl vermochte V._____ die Geschehnisse vom 29. Mai 2019 in erstaunlich hohem Detailreichtum und in sich stimmig zu schildern. So beschrieb er die Stim- mung im Besucherzimmer – nebst dem Umstand, dass es laut war – auch anhand der von ihm wahrgenommen Mimik und Gestik des Beschuldigten (vgl. D13 act. 4/4, F/A 11), was besonderen Eindruck erweckt und sehr glaubhaft anmutet. In

- 161 - der Folge ergänzte er seine freie Erzählung auf entsprechende Nachfrage um wei- tere Einzelheiten und gab punktuell zu, wenn er etwas nicht mehr wusste (vgl. D13 act. 4/4, F/A 14 und 28). Nach dem Gesagten wirken die Aussagen von V._____ sehr glaubhaft. Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass er sein Gefühl bei einem Einsatz mit dem Beschuldigten als ruhig, konzentriert und in einem gesunden Mass angespannt umschrieb. Die Aufseher seien sehr wohlwollend gegenüber dem Be- schuldigten gewesen und hätten stets versucht eine Kommunikation mit ihm her- zustellen, sodass keine toxische Atmosphäre gegenüber dem Beschuldigten ge- herrscht habe (D13 act. 4/4, F/A 30 und 33). Dies wirkt sich zugunsten der allge- meinen Glaubwürdigung von V._____ aus. 17.5 Würdigung und Fazit Im Sinne einer Gesamtwürdigung kann festgehalten werden, dass sich bei einer Gegenüberstellung der Personalbeweismittel zu Dossier 13 ein stimmiges Gesamt- bild ergibt. Uneinigkeit besteht nur darüber, ob sich der Beschuldigte beim Öffnen der Besuchszimmertüre sofort auf die Aufseher stürzte oder noch kurz im Türrah- men inne hielt. Hinsichtlich des aufgezeigten Widerspruchs zwischen den Aussa- gen von I._____ und D._____, welcher bloss ein nebensächliches Sachverhalts- element tangiert, ist die Version von I._____ als erstellt zu betrachten. Es kann aufgrund der zeitlichen Nähe der polizeilichen Einvernahme, in welcher I._____ dies erstmals erwähnte (vgl. D13 act. 4/1, F/A 16), davon ausgegangen werden, dass er dieses Sachverhaltselement noch eher präsent hatte als D._____ beinahe drei Jahre später. Diese Annahme rechtfertigt sich auch daher, weil die diesbezüg- lichen Aussagen von I._____ vergleichsweise klar waren, während D._____ – da- rauf angesprochen – in zurückhaltender Weise zu Protokoll gab, dies nicht mehr so in Erinnerung zu haben (vgl. D13 act. 4/3, F/A 22). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwar kurz im Türrahmen inne hielt, aber hernach im Sinne einer unvermittelten Handlung auf die Aufseher losging. Was den Anklagesachver- halt insgesamt betrifft, ist festzuhalten, dass die im Recht liegende Sachbeweismit- tel, namentlich der Rapport der JVA Pöschwies, die Fotodokumentationen und der

- 162 - ärztliche Befund des Gefängnisarztes die überzeugenden Sachverhaltsdarstellun- gen der befragten Aufseher untermauern. Dementsprechend ist der Anklagesach- verhalt gemäss Dossier 13 erstellt.

18. Dossier 14: Sachverhaltserstellung in concreto 18.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen von C._____ in der polizeilichen Einvernahme und von P._____ in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vor (D14 act. 3/1-2). Als Sachbeweismittel liegen ein Po- lizeirapport der Kantonspolizei Zürich, ein Rapport der JVA Pöschwies sowie eine Videoaufzeichnung im Recht (D14 act. 1/1 und 2/1, BD act. 1/3). Vorab kann festgehalten werden, dass C._____ zu Dossier 14 – soweit ersichtlich

– nie parteiöffentlich einvernommen wurde. Das Konfrontationsrecht des Beschul- digten (Art. 147 Abs. 1 StPO) ist damit verletzt. Die Aussagen von C._____ anläss- lich der polizeilichen Einvernahme sind somit unverwertbar. 18.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____ P._____ erklärte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2022 ausdrücklich, dass er sich an den über zwei Jahre zurückliegenden Vorfall vom

14. August 2019 nicht mehr erinnere. Er habe den Rapport der JVA Pöschwies vom

14. August 2019 lesen müssen. Er könne "nur zusammenfassen, was im Rapport steht" (D14 act. 3/2, F/A 5 ff.). Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung (02:10 bis 02:40) gab P._____ zu Protokoll, dass C._____ und er damals im Sicherheitsvorraum ge- wesen seien, wobei Ersterer einen Schutzschild gehalten habe. Bei diesem Einsatz habe P._____ den Lead gehabt. In der Folge habe C._____ den Kontrollblick in die Zelle gemacht, um zu sehen, ob der Beschuldigte Urin oder sonstige gefährliche Gegenstände irgendwo deponiert habe. Danach sei auf der Videoaufzeichnung er- sichtlich, wie der Beschuldigte in Richtung des Schildträgers C._____ gehe. Schliesslich hätten die Aufseher versucht, die innere Zellentüre zu schliessen, wo- bei der Beschuldigte mit viel Kraft dagegen gedrückt habe (D14 act. 3/2, F/A 17).

- 163 - 18.1.2 Videoaufzeichnung vom 14. August 2019 Auf der Videoaufzeichnung vom 14. August 2019 (BD act. 1/3) ist Folgendes er- sichtlich: Drei Aufseher befinden sich im Sicherheitsvorraum der Zelle Nr. …, wäh- rend sie dem Beschuldigten zunächst die Fussfesselung und danach die Handfes- selung anbringen (ab 00:01). Anschliessend stellen sich vier Aufseher auf, während sich zwei Aufseher – einer davon mit einem Schutzschild ausgestattet – im Sicher- heitsvorraum positioniert (ab 02:00). In der Folge öffnet der Aufseher ohne Schutz- schild die innere Zellentüre, woraufhin der andere Aufseher mit dem Schutzschild kurz in die Zelle des Beschuldigten tritt (ab 02:12). Der Aufseher mit dem Schutz- schild ist danach aufgrund des Sichtwinkels der Kamera nicht mehr zu sehen. In dem Moment springt der sitzende Beschuldigte in seiner Zelle auf und begibt sich schnell zum eintretenden Aufseher (ab 02:16). Auch er verschwindet aus dem Sichtwinkel der Kamera. Der noch im Sicherheitsvorraum stehende Aufseher rea- giert unmittelbar und hektisch, wobei nicht erkennbar ist, was er genau macht. Plötzlich stürmen auch die vier im Gang positionierten Aufseher teilweise mit Schild in den Sicherheitsvorraum zur inneren Zellentüre (ab 02:18). Es kommt zu einem Gerangel an der inneren Zellentüre. Der Aufseher mit dem Schutzschild, welcher kurz in die Zelle eintrat, erscheint sodann wieder im Sichtwinkel der Kamera. Den sechs im Sicherheitsvorraum stehenden Aufseher gelingt es schliesslich, die innere Zellentüre wieder zu schliessen, wobei sie noch für einige Sekunden gegen die innere Zellentüre drücken. Als der Beschuldigte ebenfalls wieder erkennbar ist, ver- lassen die sechs Aufseher langsam den Sicherheitsvorraum (ab 02:35). In der Folge wird die Hauptzellentüre geschlossen, womit der Einsatz der Aufseher been- det ist. 18.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ ist festzustellen, dass er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche über zweieinhalb Jahre nach dem fraglichen Vorfall stattfand, keine Aussagen basierend auf eigenen Erinnerungen machen konnte. So gab er explizit zu, lediglich den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies zusammenfassen zu können (D14 act. 3/2, F/A 9). Da-

- 164 - mit würde die Verteidigung nicht in die Lage versetzt, ihr Fragerecht wirksam aus- zuüben. Vorliegend handelt es sich bei den Aussagen von P._____ jedoch nicht um das Hauptbeweismittel, nachdem auch eine aufschlussreiche Videoaufzeich- nung im Recht liegt. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gilt hier somit nicht uneingeschränkt. Gleichwohl erscheinen aber nur die wenigen Aussagen von P._____ zu Dossier 14 in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als verwert- bar. 18.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ Die Aussagen von P._____ sind kritisch auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen, nachdem er ausdrücklich erklärte, eigentlich nur den Rapport der JVA Pöschwies vom 14. August 2019 zusammenfassen zu können. Es ist aufgrund dieser Aussage und seinen sehr knapp ausgefallenen Antworten davon auszugehen, dass P._____ keine Erinnerungen mehr an diesen konkreten Vorfall hatte. Derweil vermochte sich P._____ auf Vorhalt der im Recht liegenden Videoaufzeichnung wieder zu erinnern, dass er beim fraglichen Einsatz den Lead gehabt habe (D14 act. 3/2, F/A 17). Diese Angabe lässt sich nicht etwa dem von P._____ konsultierten Rapport der JVA Pöschwies entnehmen (vgl. D14 act. 2/1). In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen kann grundsätzlich nicht auf die Aussagen von P._____ abgestellt werden, weil seine Darstellungen nicht auf der eigenen Erinnerung beruhen. Dem- gegenüber erscheint die Aussage, wonach er bei diesem Einsatz am 14. August 2019 den Lead gehabt habe, glaubhaft, zumal sie nicht ohne real erlebten Hinter- grund erfolgt wäre. 18.3 Würdigung und Fazit Nachdem die Aussagen von C._____ unverwertbar sind und P._____ keine belas- tenden Aussagen aus der eigenen Erinnerung machten konnte, kommt der Video- aufzeichnung vom 14. August 2019 zentrale Bedeutung zu. Der Anklagesachver- halt lässt sich sodann grösstenteils ohne Weiteres durch die aufgezeichneten Ge- schehnisse erstellen. Folgende Sachverhaltselemente geben zu besonderen Be- merkungen Anlass: In Abweichung vom Anklagesachverhalt ist deutlich sichtbar, dass nicht der mit dem Schutzschild ausgerüstete C._____, sondern P._____ die

- 165 - innere Zellentüre öffnete. Dies steht auch im Einklang mit dem als Usus beschrie- benen Ablauf in den ähnlich gelagerten Vorfällen gemäss den Dossiers 10 und 11, wonach bekanntlich nicht derjenige Aufseher den Kontrollblick in die Zelle ausführt, der auch das Öffnen der Türe übernimmt. Nach dem Gesagten kann in Ergänzung zum Videomaterial als erstellt gelten, dass C._____ nach dem Öffnen der inneren Zellentüre den Kontrollblick vornahm, woraufhin er unvermittelt vom Beschuldigten mit erhobenen Fäusten attackiert wurde. Ein anderer Ablauf erscheint aufgrund des sichtbar aufspringenden Beschuldigten, der Reaktion der fünf übrigen Aufseher, des sich wiederholenden Verhaltensmusters des Beschuldigten sowie der korres- pondieren Sachverhaltsschilderung im Rapport der JVA Pöschwies vom 14.August 2019 (vgl. D14 act. 2/1) schlicht ausgeschlossen. Demgemäss ist der Anklagesa- chverhalt in Dossier 14 mit der vorerwähnten Korrektur als erstellt zu betrachten.

19. Dossier 15: Sachverhaltserstellung in concreto 19.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen B._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 vor (D15 act. 3/1). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kan- tonspolizei Zürich, ein Rapport und eine Anhörung der JVA Pöschwies sowie das Schadenformular vom 27. August 2019 und ein Schreiben betreffend Aufwand der Technik vom 29. Januar 2020 der JVA Pöschwies im Recht (D15 act. 2/1-2 und act. 4/2 und 4/6). 19.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen B._____ B._____ wurde am 21. Februar 2022 staatsanwaltschaftlich zum Vorfall vom

15. August 2019 befragt. Seinen Aussagen zufolge sei die Zellenkommunikations- anlage in der Arrestzelle Nr. … vom Beschuldigten beschädigt worden. Infolgedes- sen habe der technische Dienst aufgeboten werden müssen. Die Zellenkommuni- kationsanlage habe einen Totalschaden erlitten und nicht repariert werden können (D15 act. 3/1, F/A 7 und 9). Der technische Dienst habe festgestellt, dass sie durch Wasser beschädigt worden sei (D15 act. 3/1, F/A 8 und 10). Wie genau der Be-

- 166 - schuldigte vorgegangen sei, wisse B._____ nicht (D15 act. 3/1, F/A 14). Als Vorbe- reitung auf diese Einvernahme habe B._____ den Rapport vom 15. August 2019 gelesen. Er habe damals diesen Rapport schreiben und eine Belastungsanzeige machen müssen, weil der technische Dienst ihm die Rückmeldung gemacht habe, dass die Zellenkommunikationsanlage beschädigt sei (D15 act. 3/1, F/A 11 ff.). 19.1.2 Schadenformular der JVA Pöschwies vom 27. August 2019 Dem Schadenformular der JVA Pöschwies lässt sich entnehmen, dass die "Zellen- kommunikation mutwillig mit Wasser zerstört" worden sei, mithin ein Wasserscha- den vorliege. Bei der Frage, ob der Verursacher vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt habe, ist das Feld "vorsätzlich" angekreuzt. Die Richtigkeit und Vollstän- digkeit dieser internen Dokumentation der JVA Pöschwies wird sodann mit einer nicht identifizierbaren Unterschrift bekräftigt (D15 act. 4/2). 19.1.3 Schreiben betreffend Aufwand der Technik der JVA Pöschwies vom 29. Ja- nuar 2020 Gemäss dem Schreiben betreffend Aufwand der Technik der JVA Pöschwies sei am 15. August 2019 das erste Mal festgestellt worden, dass die Zellenkommunika- tionsanlage nicht ordnungsgemäss funktioniere. Zur Aufrechterhaltung der Zellen- kommunikation sei ein Telefonapparat zu einem Babyphon umgerüstet und im Vor- raum der Zelle platziert worden. Dieser Zustand sei bis am 27. August 2019 auf- rechterhalten worden. Ab diesem Datum sei die Anlage zugänglich gewesen. Beim Öffnen der Anlage sei eine undefinierbare Flüssigkeit ausgelaufen. Es habe aus- geschlossen werden können, dass diese Flüssigkeit von der Anlage stammen würde. Die Flüssigkeit habe durch Dritteinwirkung durch die Sprechmembrane ein- gegeben werden müssen. Um dies in Zukunft einzuschränken, sei zusätzlich noch eine Spezialdichtung eingebaut worden. Die defekte Anlage sei eingeschickt und durch eine externe Firma wiederaufbereitet und Instand gestellt worden (D15 act. 4/6).

- 167 - 19.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Aussagen zu den Vorfällen vom 15. August 2019 machte. Die anwesende Verteidigung machte von ihrem Recht auf Ergänzungsfragen keinen Gebrauch. Die Aussagen von B._____ zu Dos- sier 15 sind verwertbar. 19.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ B._____ räumte ein, sich im Vorfeld mittels Lektüre des Rapports der JVA Pöschwies vom 15. August 2019 auf die Einvernahme vorbereitet zu haben (D15 act. 3/1, F/A 11 f.). In Bezug auf seine alsdann gemachten Aussagen kann festgehalten werden, dass zunächst die Aussage, wonach er wisse, dass die Zel- lekommunikationsanlage beschädigt worden sei (D15 act. 3/1, F/A 7), glaubhaft wirkt. Zur Frage, weshalb die Zellenkommunikationsanlage kaputt gegangen sei, antwortete er: "Scheinbar, also, mit Wasser wurde sie beschädigt.", was geradezu exemplarisch veranschaulicht, dass er seine Antwort auf die Rückmeldung des technischen Dienstes der JVA Pöschwies stützt (vgl. dazu auch D15 act. 3/1, F/A 10). Diese auf Hörensagen basierende Antwort ist nicht aussagenkräftig. Dem- gegenüber ist seine Aussage, wonach lediglich der Beschuldigte die Zellenkommu- nikationsanlage habe beschädigen können (vgl. D15 act. 3/1, F/A 9), überzeugend, zumal lediglich der Beschuldigte in der Zelle Nr. … untergebracht war. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass er nicht wusste, wie der Beschuldigte bei der Be- schädigung der Zellenkommunikationsanlage vorgegangen sei (D15 act. 3/1, F/A 14), für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 19.4 Würdigung und Fazit Die im Recht liegenden Beweismittel sind nunmehr einer Gesamtwürdigung zu un- terziehen: Wie bereits ausgeführt, erscheinen die Kernaussagen von B._____, wo- nach die Zellenkommunikationsanlage beschädigt worden sei, und zwar durch den Beschuldigten, glaubhaft. Der Verteidigung ist somit zu widersprechen, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, B._____ würde lediglich den Rapport der JVA Pöschwies vom 15. August 2019 zitieren. Die Schlussfolgerung, dass lediglich

- 168 - der Beschuldigte als Täter in Frage komme, ist sodann nicht bloss naheliegend, sondern nahezu zwingend. Für die Erstellung des Anklagesachverhalts ist ergän- zend auf die nachvollziehbare und überzeugende Beschreibung im als Urkunde verwertbaren Schreiben der JVA Pöschwies betreffend Aufwand der Technik ab- zustellen, wonach die undefinierbare Flüssigkeit nicht von der Zellenkommunikati- onsanlage stammte, sondern durch Dritteinwirkung in die Sprechmembrane der Anlage gelangte. Auch das Schadenformular der JVA Pöschwies spricht von einem Wasserschaden. Dem Rapport vom 27. August 2019, welcher lediglich den Inhalt des Schadenformulars wiedergibt (vgl. D15 act. 2/1), kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe den Vorwurf in der Anhörung der JVA Pöschwies vom 28. August 2019 in Abrede ge- stellt (vgl. D15 act. 2/2), ist dem entgegenzuhalten, dass die Bestreitung des Vor- wurfs gemäss Anhörungsprotokoll, welches die Verteidigung an anderen Stellen – da anstaltsinterne Dokumentation – als unverwertbar erachtet, als blosse Schutz- behauptung erscheint. Letztlich verbleiben keine vernünftigen Zweifel, dass sich der Sachverhalt in Dossier 15 gemäss Anklageschrift so zugetragen hat.

20. Dossier 16: Sachverhaltserstellung in concreto 20.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen P._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D16 act. 3/1-2). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich sowie der Rapport der JVA Pöschwies vom 26. August 2019 im Recht (D16 act. 1/1 und 2/1). 20.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2019 sagte P._____ zum Vorfall vom 26. August 2019 aus, dass bei den Vorbereitungen für den Hofgang des Beschuldigten insgesamt sechs Aufseher beteiligt gewesen seien, nämlich drei draussen im Gang und drei im Vorraum, zu welchen nebst C._____ und B._____ auch P._____ gehört habe (D16 act. 3/1, F/A 5). Letzterer habe damals die Kom- munikation mit dem Beschuldigten geführt. Er habe die obere Versorgungsklappe

- 169 - geöffnet, damit der Beschuldigte – wie angewiesen – die Arme für das Anbringen der Fesselung durch die Klappe strecken könne. Dies habe inzwischen ohne viele Worte funktioniert. Der Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt die Fussfessel be- reits getragen und sei vor der Klappe gestanden (D16 act. 3/1, F/A 7 f.). Unmittel- bar nach dem Öffnen der oberen Versorgungsklappe habe der Beschuldigte einen Faustschlag durch die Klappe hindurch ausgeführt, wobei niemand verletzt worden sei. Normalerweise strecke der Beschuldigte beide Hände gleichzeitig durch die Klappe, sodass P._____ darauf gewartet habe, dass beide Hände des Beschuldig- ten kämen. Sobald P._____ gesehen habe, dass nur eine Hand des Beschuldigten gekommen sei, habe er sofort reagiert und sich leicht abgedreht, als sodann der Schlag des Beschuldigten erfolgt sei. Daraufhin habe P._____ die Klappe runter- gedrückt, um den durch die Klappe kommenden Arm des Beschuldigten abzubrem- sen. Bei diesem Vorfall habe P._____ dem Schlag ausweichen und den Arm des Beschuldigten mit der Schiebeklappe blockieren können (D16 act. 3/1, F/A 9 f. und 17). Gemäss seinen Aussagen hätte ihn der ausgeführte Schlag des Beschuldigten von der Höhe her in der Magengegend getroffen. Wie stark der Schlag gewesen sei, habe P._____ nicht beurteilen können, zumal er nicht getroffen worden sei und den durch die Öffnung kommenden Arm abgebremst habe (D16 act. 3/1, F/A 13 f.). Anschliessend habe der Beschuldigte den Arm nicht freiwillig zurückgezogen. Auf- grund seiner Gegenwehr hätten die Aufseher nur vereint unter relativ grossem Kraftaufwand seinen Arm durch die Öffnung in die Zelle zurückdrücken und die Klappe schliessen können (D16 act. 3/1, F/A 15). Auf entsprechende Nachfrage führte P._____ aus, dass der Beschuldigte bei offener Versorgungsklappe seinen Arm maximal soweit in den Zellenvorraum reichen könnte, wie dessen Arm- bzw. Handlänge es zulasse (D16 act. 3/1, F/A 16). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2022 wurde P._____ erneut zum Vorfall vom 26. August 2019, ca. 9.25 Uhr, befragt. Dabei wurde er vom Staatsanwalt dazu aufgefordert, die Geschehnisse, bei welchen der Beschuldigte beim Öffnen der oberen Versorgungsklappe nach P._____ geschlagen haben soll, zu schildern. Hierzu führte P._____ aus, dass der Beschuldigte "einen Aufseher" in den Bauch zu schlagen versucht habe, wobei er sich nicht habe erinnern können,

- 170 - um wen es sich bei diesem Aufseher gehandelt habe (D16 act. 3/2, F/A 5 f.). Da- nach gefragt, ob auch er einmal das Ziel eines solchen Schlags des Beschuldigten gewesen sei, bestätigte er dies. Seiner Meinung nach sei er diesbezüglich jedoch bereits in einer früheren Einvernahme durch den Staatsanwalt einvernommen wor- den (D16 act. 3/2, F/A 7 ff.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde der sich in einem Missverständnis befindende P._____ durch den Staatsanwalt aufgeklärt, dass es bei dieser Einvernahme um den Vorfall vom 26. August 2019 gehe, bei welchem angeblich er selbst der Aufseher gewesen sei, gegen welchen der Be- schuldigte durch die obere Versorgungsklappe geschlagen habe, er aber noch rechtzeitig habe ausweichen können. Darauf antwortete P._____: "In dem Fall war das so." (D16 act. 3/2, F/A 10). Auf entsprechende Nachfrage gab P._____ sodann zu Protokoll, sich nicht im Speziellen an die polizeiliche Einvernahme seiner Person vom 30. August 2019 zu erinnern. Er habe jedoch stets die Wahrheit gesagt (D16 act. 3/2, F/A 12 f.). Schliesslich führte P._____ aus, dass der Spaziergang nach dem versuchten Schlag des Beschuldigten nicht mehr habe durchgeführt werden können. Der Spaziergang sei bei zu aggressivem Verhalten des Beschuldigten je- weils abgebrochen worden (D16 act. 3/2, F/A 17 f.). 20.2 Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ ist zu sagen, dass er bereits zu Beginn der Einvernahme einräumen musste, das mit dem Vorfall vom

26. August 2019 nicht mehr genau zu wissen, weshalb er lediglich sagen könne, was im Rapport der JVA Pöschwies stehe (D16 act. 3/2, F/A 5). Bezeichnend für die fehlenden Erinnerungen ist sodann der Umstand, dass P._____ – auch nach längerer Überlegungszeit – nicht einmal mehr wusste, dass der Schlag durch die Versorgungsklappe am 26. August 2019 ihm gegolten haben soll (vgl. D16 act. 3/2, F/A 6). Auch die vom Staatsanwalt angebotene Gedankenstütze führte nicht dazu, dass sich P._____ wieder erinnert hätte (vgl. D16 act. 3/2, F/A 14 f.). Da P._____ dieses zentrale Sachverhaltselement nicht mehr aus eigener Erinnerung wiederge- ben konnte und in der Folge irgendeinen angeblichen Vorfall schilderte, wurde es der Verteidigung verunmöglicht, ihr Fragerecht wirksam auszuüben. Im Übrigen wird die blosse Wiedergabe von dem, was bereits im Rapport der JVA Pöschwies

- 171 - vom 26. August 2019 niedergeschrieben wurde, dem materiellen Konfrontations- anspruch des Beschuldigten nicht gerecht. Indem P._____ nicht auf Grundlage der eigenen Erinnerung aussagte, erweisen sich seine Aussagen anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme als unglaubhaft und unverwertbar. Auch auf die Befragung von P._____ in der polizeiliche Einvernahme kann mangels Wahrung des Konfrontationsanspruchs nicht abgestellt werden. 20.4 Würdigung und Fazit Im Ergebnis erweisen sich die Aussagen von P._____ in Dossier 16 als unverwert- bar. Es verbleiben nach Würdigung der im Recht liegenden Sachbeweismittel (Po- lizeirapport und dem Rapport der JVA Pöschwies vom 26. August 2019) in tatsäch- licher Hinsicht unüberwindbare Zweifel, weshalb der Grundsatz in dubio pro reo zu Anwendung gelangt. Demgemäss ist festzuhalten, dass sich der Anklagesachver- halt gemäss Dossier 16 nicht erstellen lässt.

21. Dossier 17: Sachverhaltserstellung in concreto 21.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen E._____, Q._____, B._____ und C._____ sowie der Auskunftsperson F._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D17 act. 4/1- 9). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, ein Rapport der JVA Pöschwies, zwei Videoprints, Videoaufzeichnungen der JVA Pöschwies sowie medizinische Unterlagen über F._____ im Recht (D17 act. 1/1, 2/1-2, 5/3-4, 7/3-4; BD act. 1/3). 21.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen E._____ Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2019 schilderte E._____ den Vorfall vom 7. November 2019 wie folgt: Die Rückführung des Be- schuldigten vom Besucherzimmer in seine Zelle sei bis zum Aufgang der Treppe relativ ruhig verlaufen. Die Treppe in der Sicherheitsabteilung, welche in die Etage hinaufführe, wo sich die Zelle des Beschuldigten befinde, sei zweiteilig. Die erste Treppe bis zum Mittelboden sei der Beschuldigte normal hochgegangen. Danach

- 172 - folge die Kehrtwendung. Während der Beschuldigte die zweite Treppe hinaufge- gangen sei, habe er sich seitlich zurückgedreht und auf die Aufseher hinunterge- spuckt, die sie noch auf der ersten Treppe befunden hätten. Dabei sei E._____ im ungeschützten Gesicht, rechte Gesichtshälfte, getroffen worden. Dies habe E._____ als "erniedrigend, grusig und ekelhaft" empfunden. Die Aufseher – darun- ter auch der bespuckte E._____ – hätten nicht auf das Spucken des Beschuldigten reagiert, da dies auf der Treppe zu gefährlich für alle Beteiligten sei. Als der Be- schuldigte in der oberen Etage angekommen sei, habe er sich umgedreht und sei

– mit den Fäusten schlagend – auf die beiden ihm folgenden Aufseher losgegan- gen. In der Folge seien alle im Einsatz stehenden Aufseher die Treppe hochge- stürmt und hätten den Beschuldigten überwältigt, sodass dieser am Boden habe fixiert und hernach in die Zelle getragen werden können (D17 act. 4/1, F/A 5 und 7 ff.). Auf entsprechende Nachfrage ergänzte E._____, dass der Schlag des Be- schuldigten stark gewesen sein müsse, da es aufgrund seiner getragenen Hand- fesselungen laut geknallt habe, als das Metall mit so grosser Wucht auf den Schild des Aufsehers geprallt sei. Der Beschuldigte gebe "immer Vollgas" (D17 act. 4/1, F/A 10). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2022 gab E._____ an, sich nicht mehr genau an die Geschehnisse vom 7. November 2019 zu erin- nern. E._____ wisse, dass es um den Vorfall im Treppenhaus gehe, bei welchem der Beschuldigte ihn bespuckt habe. Als Vorbereitung auf diese Einvernahme habe er den Rapport der JVA Pöschwies vom 7. November 2023 kurz angeschaut (D17 act. 4/8, F/A 7 ff.). Weiter führte E._____ aus, dass er von der Spucke des Beschul- digten im Gesicht bzw. am Hals getroffen worden sei. Die Aufseher hätten jedoch nicht auf das Spucken reagiert. Erst oben angekommen, habe sich der Beschul- digte umgedreht und sei auf die Aufseher losgegangen, wobei E._____ "ziemlich zuhinterst" gewesen sei (D17 act. 4/8, F/A 16 f.). Wie der Beschuldigte bei diesem Vorfall auf die Aufseher losgegangen sei, wisse E._____ nicht mehr. Ebenso wenig könne er sich daran erinnern, ob damals jemand verletzt worden sei (D17 act. 4/8, F/A 19 f.).

- 173 - 21.1.2 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson F._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2019 sagte F._____ aus, dass sich die Aufseher gegen Ende eines Besuchs draussen vor dem Be- suchszimmer aufgestellt hätten, um den Beschuldigten abzuholen. Im Besuchszim- mer sei es ruhig gewesen, sodass die Aufseher davon hätten ausgehen können, dass der Besuch gut verlaufen sei. Als der Beschuldigte aus dem Besuchszimmer gekommen sei, habe er sich sofort in Richtung seiner Zelle in Bewegung gesetzt. Den Weg dorthin habe er inzwischen gekannt (D17 act. 4/2, F/A 4). Die weiteren Geschehnisse bei der Rückführung vom Besuchszimmer in die Zelle schilderte F._____ folgendermassen: Auf dem Weg zur Zelle habe der Beschuldigte in den Gängen hektische Bewegungen gemacht, vermutlich um zu testen, ob die Aufseher bereit seien. Q._____ und F._____ seien die Treppe, welche vom Gang in die Si- cherheitsabteilung führe, direkt hinter dem Beschuldigten hinaufgegangen. Beim Hinaufgehen der zweiteiligen Treppe nach dem Mittelboden habe der Beschuldigte zurückgeschaut und seitlich hinunter auf die Aufseher gespuckt, welche sich noch auf der ersten Treppe vor dem Mittelboden befunden hätten. Dabei habe er E._____ im Gesicht getroffen. Hätte der Beschuldigte nach hinten gespuckt, so hätte er lediglich den Schutzschild von F._____ oder denjenigen von Q._____ ge- troffen. Aus Sicherheitsgründen hätten die Aufseher auf das Spucken des Beschul- digten nicht reagiert. Als der Beschuldigte oben angekommen sei, habe er sich nach links umgedreht und aus der Drehung heraus mit voller Wucht gegen Q._____ geschlagen. Dieser sei noch auf der zwei- oder drittobersten Stufe der Treppe ne- ben F._____ gestanden und habe den Schlag mit dem Schild abgeblockt. Darauf- hin seien – soweit sich F._____ noch erinnere – er und Q._____ sofort mit dem Schild voraus nach vorne gegangen, um den Beschuldigten mit den Schutzschil- dern an die Wand zu drücken. In der Folge sei der Beschuldigte zu Boden gegan- gen, wo ihn die Aufseher hätten fixieren können. Nachdem der Beschuldigte habe gesichert werden können, sei er von den Aufsehern in die Zelle gebracht worden (D17 act. 4/2, F/A 5 ff.). Beim entstandenen Gerangel mit dem Beschuldigten sei F._____ verletzt worden. Er wisse jedoch nicht, wie dies geschehen sei. Auf der unteren Seite seines linken Unterarms habe F._____ eine Schramme gehabt. Die Ursache für die Verletzung führte er am ehesten auf den Schutzschild zurück (D17

- 174 - act. 4/2, F/A 9 f.). Die Wunde von F._____ – welche gemäss Protokollnotiz anläss- lich der polizeilichen Befragung noch sichtbar gewesen sei – sei normal verheilt (D17 act. 4/2, F/A 12). F._____ machte sodann bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

23. Februar 2022 erneut Aussagen zum Vorfall vom 7. September 2019, wobei er den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies am Vortag gelesen habe (D17 act. 4/6, F/A 8 f.). Im Weiteren gab er die Geschehnisse im Wesentlichen gleich wie bei der Polizei wieder. So habe der Beschuldigte beim Treppenaufgang auf E._____ gespuckt und – oben angekommen – die Aufseher angegriffen, indem er sich links abgedreht und einen Schlag gegen den Schild von Q._____ ausgeführt habe (D17 act. 4/6, F/A 7,15 f. und 18 ff.). Vom entstandenen Handgemenge habe er an der Innenseite seines linken Unterarm eine ca. 3 cm lange Narbe, ungefähr 10 cm vom Handgelenk entfernt, davongetragen. Ob ausser ihm noch weitere Auf- seher bei diesem Vorfall durch den Beschuldigten verletzt worden seien, vermochte F._____ nicht mehr zu sagen (D17 act. 4/6, F/A 22 ff. und PN S. 5). Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung in der JVA Pöschwies vom 7. November 2019, 10:32:43 bis 10:33:30, machte F._____ einen Schlag mit anschliessendem Stossen durch den Beschuldigten gegen den Schutzschild des vordersten Aufsehers aus (D17 act. 4/6, F/A 29). Im Übrigen gab F._____ zu Protokoll, dass in der Zwischenzeit wegen Vorfällen mit Spuckattacken eine Scheibe beim Treppenaufgang montiert worden sei (D17 act. 4/6, F/A 13). 21.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Q._____ Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2019 sagte Q._____ aus, dass er am 7. November 2019 erst für das Verbringen des Beschuldigten vom Besuchsraum in seine Zelle dazugekommen sei. Als der Beschuldigte das Be- suchszimmer verlassen habe, sei er nicht auffällig gewesen. Der Beschuldigte sei unauffällig durch die Gänge in Richtung seiner Zelle gegangen. Auf der zweiten Treppe habe sich der Beschuldigte sodann umgedreht und auf die nachfolgenden Aufseher hinunter gespuckt. Die Aufseher hätten das Spucken aus Sicherheits- gründen ignoriert, um einen tätlichen Vorfall auf der Treppe zu vermeiden. Als der Beschuldigte das Ende der Treppe erreicht habe, habe sich dieser umgedreht und

- 175 - aus der Drehung heraus gegen Q._____ und F._____ geschlagen. Diese beiden Aufseher seien je mit einem Schutzschild direkt hinter dem Beschuldigten auf der zweitletzten oder letzten Treppenstufe gestanden, als der Beschuldigte gegen die Schutzschilde zu schlagen begonnen habe. Der erste Schlag sei "wirklich kräftig" gewesen. Die nachfolgenden Schläge hätten nicht mehr gleich kräftig ausgeführt werden können, weil die beiden Aufseher die Distanz verkürzt hätten. Die beiden seien Aufseher die letzten Stufen hinauf gestürmt und hätten den Beschuldigten mit den Schilden an die Wand gedrückt, woraufhin auch die übrigen Aufseher zu Hilfe gekommen seien. Die Aufseher hätten dann gemeinsam den Beschuldigten mit den Schutzschilden an der Wand fixiert und hernach zu Boden geführt, wo sich dieser schliesslich nicht mehr gewehrt habe (D17 act. 4/3, F/A 4 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2022 konnte Q._____ keine Aussagen zum 7. November 2022 machen. Er wisse zwar, dass er einmal dabei gewesen sei, mit F._____ als Schildträger (D17 act. 4/5, F/A 8). Da der Beschuldigte die Aufseher mehrmals angegriffen habe, sei es für Q._____ schwierig, sich zu erinnern, um welchen Vorfall es gehe. Auf diese Ein- vernahme habe sich Q._____ nicht vorbereiten können (D17 act. 4/5, F/A 7 und 17). 21.1.4 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen B._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 9. Dezember 2019 führte B._____ aus, dass er beim Vorfall vom 7. November 2019 hinter den Schildträgern Q._____ und F._____ gestanden sei (D17 act. 4/4, F/A 5). Daraufhin schilderte den Vorfall fol- gendermassen: Der Beschuldigte sei normal die erste Treppe hochgegangen, wel- che in die Etage führe, wo sich seine Zelle befinde. Während der Beschuldigte die zweite Treppe hinaufgegangen sei, habe er seitlich schräg über das Geländer auf die nachfolgenden Aufseher, welche sich noch auf der ersten Treppe befunden hätten, hinunter gespuckt. Dabei habe der Beschuldigte E._____ im Gesicht getrof- fen. Dies sei möglich, weil das Treppenhaus offen sei. Aus Sicherheitsgründen habe niemand der Aufseher reagiert. Als der Beschuldigte oben angekommen sei, habe er sich umgedreht und auf die Schilde der nachfolgenden Aufseher einge- schlagen, welche sich unter ihm noch auf der Treppe befunden hätten. In der Folge

- 176 - hätten alle Aufseher sofort hinter den Schilden vorwärts geschoben, wodurch der Beschuldigte bis zur Wand gestossen worden sei, um in erstmals zu fixieren. Da- nach hätten sie den Beschuldigten zu Boden geführt, ihn richtig fixiert und schliess- lich in die Zelle getragen (D17 act. 4/4, F/A 7). Die Aufseher hätten so schnell auf die Schläge des Beschuldigten reagiert und seien vorgerückt, dass B._____ nicht sagen könne, ob der Beschuldigte mehrmals zugeschlagen habe. Nachdem der Beschuldigte fixiert gewesen sei, habe dieser keine Bewegung mehr gemacht und sich widerstandslos in die Zelle tragen lassen (D17 act. 4/4, F/A 8). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2022 gab B._____ an, vorgängig den Rapport der JVA Pöschwies vom 7. November 2019 gelesen zu haben. Er könne sich erinnern, dass der Beschuldigte auf dem Rückweg im Treppenhaus von oben herab auf einen Aufseher gespuckt habe. Als der Be- schuldigte im Türrahmen zur Eingangshalle gestanden sei, habe er dort auf die ersten beiden Schildträger eingeschlagen. Im Anschluss hätten die Aufseher den Beschuldigten überwältigt und ihn in seine Zelle getragen. Mehr wisse B._____ nicht mehr von jenem Tag (D17 act. 4/7, F/A 7 f.). So wusste er nicht mehr, gegen wen der Beschuldigte den ersten Schlag ausgeführt habe oder ob bei diesem Vor- fall jemand verletzt worden sei (D17 act. 4/7, F/A 11 f.). Auf entsprechendes Nach- haken des Staatsanwalts gab B._____ zu Protokoll, dass E._____ vom Beschul- digten bespuckt worden sei, wobei jener dies auf der Treppe von erhöhter Position nach unten über das Geländer hinweg gemacht habe (D17 act. 4/7, F/A 13 ff.). 21.1.5 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2022 er- klärte C._____, dass ihm der genaue Hergang des Vorfalls vom 7. November 2019 nicht mehr geläufig sei. Es sei zu lange her (D17 act. 4/9, F/A 9 und 16). Er wisse noch, dass so etwas einmal vorgefallen sei und ein solcher Vorfall dazu geführt habe, dass die Aufseher beantragt hätten, dass eine Plexiglasscheibe am Geländer bei der Treppe montiert werden, damit man dort nicht mehr runterspucken könnte. C._____ habe im entsprechenden Rapport gelesen, dass der Beschuldigte damals dort runtergespuckt habe. Dies hätte er aber ohne das Lesen des Rapports nicht mehr gewusst (D17 act. 4/9, F/A 12 f.). Im Rapport stehe sodann, dass jemand

- 177 - beim Vorfall vom 7. November 2019 verletzt worden sei, aber wer und wie das ge- wesen sei, daran könne sich C._____ nicht mehr erinnern (D17 act. 4/9, F/A 17). 21.1.6 Videoaufzeichnungen vom 7. November 2019 Auf der Videoaufzeichnung "SSV EG Halle" (D17 act. 5/4; BD act. 1/3), ist eine Halle in der JVA Pöschwies ersichtlich, wobei die Kamera auf das Treppenhaus gerichtet ist. Folgendes lässt sich der Videoaufzeichnung entnehmen: Ein Aufseher kommt alleine die Treppe hinauf und geht durch die Halle, wo er anschliessend stehen bleibt und auf die restlichen Aufseher zu warten scheint (ab 10:32:48). Kurz darauf kommen der Beschuldigte und die Aufseher ebenfalls die Treppe hinauf, wobei der Beschuldigte zuvorderst geht und somit zuerst die videoüberwachte Etage erreicht (ab 10:33:05). Unmittelbar nachdem der Beschuldigte bei der Treppe oben angekommen ist – ohne sich schon in der Halle zu befinden –, schlägt der Beschuldigte aus der Drehung nach links gegen den Schutzschild mindestens ei- nes Aufsehers (ab 10:33:08). Der Schlag des Beschuldigten wird von den Schutz- schilden abgeblockt. Daraufhin drücken die Aufseher mit den Schutzschilden ge- gen den Beschuldigten und bringen ihn auf diese Weise am Türrahmen zu Boden. Es entsteht ein Gerangel, bei welchem die Aufseher ihre beiden Schutzschilde in die Halle werfen, wohl um den Beschuldigten besser greifen und fixieren zu können. Im Anschluss wird der Beschuldigte von den sechs Aufsehern in Schutzausrüstung an den Beinen in die Halle gezogen, wo der Beschuldigte schliesslich fixiert wird. Auf der Videoaufzeichnung "SSV Arrestgang" (D17 act. 5/3; BD act. 1/3), welche den Arrestgang und die Zelle des Beschuldigten zeigt, ist erkennbar, dass der Be- schuldigte – gemäss Zeitstempel unmittelbar auf den vorstehend umschriebenen Vorfall folgend – von mehreren Aufsehern in Schutzausrüstung in seine Zelle ge- tragen wird (ab 10:34:44). 21.1.7 Medizinische Unterlagen In Bezug auf die im Recht liegenden medizinischen Unterlagen über F._____ ist der ärztliche Befund des Gefängnisarztes Dr. med. AB._____ zu beachten (D5 act. 7/3-4). Demgemäss sei eine 10 cm lange Kratzwunde am Unterarm auf der

- 178 - Handflächenseite von F._____ festgestellt worden. Die Verletzungen seien unfall- kausal und eine Selbstbeibringung sei äusserst unwahrscheinlich. F._____ habe – mit Ausnahme von Schmerzen – keine weiterreichende Folgen zu beklagen ge- habt. 21.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von E._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von E._____ ist festzuhalten, dass er den Vorfall vom 7. November 2019 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme noch in groben Zügen in Erinnerung hatte. Die anwesende Verteidigung verzichtete auf das Stellen von Ergänzungsfragen. Demzufolge ist der Konfrontati- onsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von E._____ in der poli- zeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 17 sind verwert- bar. 21.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____ In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu sagen, dass E._____ die Ge- schehnisse vom 7. November 2019 bei der Polizei in sich stimmig und schlüssig schilderte. Sodann sind in seinen Aussagen keine Übertreibungen oder unnötige Belastungen erkennbar. Dass der Beschuldigte ihm von oben herab beim Treppen- steigen ins Gesicht gespuckt habe, erscheint glaubhaft, nachdem alle übrigen be- fragten Aufseher den Beschuldigten ebenfalls des Spuckens auf E._____ bezichtigt haben (vgl. dazu D17 act. 4/2, F/A 5; D17 act. 4/4, F/A 7; D17 act. 4/6, F/A 16; D17 act. 4/7, F/A 13). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hatte E._____ den Vorfall vom 7. November 2019 offensichtlich nicht mehr genau prä- sent. Gleichwohl vermochte er sich an die ihm gegoltene Spuckattacke zu erinnern (D17 act. 4/8, F/A 14). Demgegenüber sah er sich gezwungen, bei der Frage, ob jemand beim Vorfall verletzt worden sei, wegen Nichtwissens auf den vorgängig konsultierten Rapport zu verweisen (D17 act. 4/8, F/A 20). Diese Erinnerungslü- cken sind der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen jedoch nicht abträglich, sondern wir- ken authentisch. Nach dem Gesagten sind die Aussagen von E._____ als glaubhaft einzustufen.

- 179 - 21.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ kann gesagt werden, dass er in Anwesenheit der Verteidigung aus eigener Erinnerung belastende Aus- sagen zu Protokoll gab. Derweil machte die Verteidigung von ihrem Recht auf Er- gänzungsfragen keinen Gebrauch. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist gewahrt. Die Aussagen von F._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme zu Dossier 17 sind verwertbar. 21.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ F._____ hat das Geschehen lebensnah, in sich stimmig und plausibel wiedergege- ben. Seine Ausführungen zu den Sachverhaltselementen, welche von der Überwa- chungskamera aufgezeichnet wurden, lassen sich ohne Weiteres mit dem sicher- gestellten Videomaterial in Einklang bringen. F._____ sagte bei der polizeilichen Einvernahme aus, beim Gerangel mit dem Beschuldigten eine Verletzung am lin- ken Unterarm erlitten zu haben, vermutlich durch den Schild. Die Wunde sei damals sichtbar gewesen (D17 act. 4/2, F/A 9 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zeigte F._____ eine Narbe an seinem linken Unterarm, welche auf unbekannte Weise im Handgemenge mit dem Beschuldigten entstanden sei (D17 act. 4/6, F/A 22 ff.). Die Aussagen hinsichtlich der Verletzung am Unterarm von F._____ wirken nicht a priori unglaubhaft. In Bezug auf die Spuckattacke wies F._____ sodann zurecht darauf hin, dass sich dem vorgängig konsultierten Rapport nicht entnehmen lasse, dass E._____ getroffen worden sei (vgl. D17 act. 4/6, F/A 17), was bedeutet, dass er dies noch aus der eigenen Erinnerung wusste. Ins- gesamt sind die Aussagen von F._____ als glaubhaft zu qualifizieren. 21.5 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist festzustellen, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, auf welche er sich in keiner Weise vorbereitet habe, nicht mehr an den Vorfall vom 7. November 2019 erinnern konnte. Beispielhaft sagte er aus, dass er sich nicht wirklich an den Trep- peneinsatz beim Eingang in die Sicherheitsabteilung erinnere, weshalb er auf seine Aussagen bei der Polizei verweise, falls er früher diesbezüglich bereits ausgesagt

- 180 - habe (D17 act. 4/5, F/A 9). In der Folge äusserte sich Q._____ nicht mehr erneut zum Vorfall vom 7. November 2019 und wiederholte seine belastenden Aussagen nicht. Der blosse Verweis auf frühere Aussagen oder die Bestätigung, bei der poli- zeilichen Einvernahme wahrheitsgetreu ausgesagt zu haben, werden dem Konfron- tationsanspruch des Beschuldigten nicht gerecht, zumal die Verteidigung nicht in der Lage war, das Zeugnis von Q._____ in Zweifel zu ziehen. Daraus folgt, dass die Aussagen von Q._____ zu Dossier 17 unverwertbar sind. Eine Überprüfung auf deren Glaubhaftigkeit hin erübrigt sich. 21.6.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ kann auf die vorstehen- den Ausführungen zu F._____ (vgl. Ziff. II. 21.5.1) verwiesen werden. 21.6.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ B._____ schilderte die Geschehnisse vom 7. November 2019 sachlich, lebensnah und schlüssig. Zudem sind in seinen Ausführungen keine offensichtlich Lügen- oder Fantasiesignale erkennbar. Er konnte sich bei der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme mehr als zwei Jahre später an viele Einzelheiten nicht mehr erinnern. Auf entsprechende Nachfrage gab B._____ zu Protokoll, dass er den Vorfall nicht mehr in Erinnerung gehabt hätte bzw. ihn nicht mehr hätte zuordnen können, wenn er den entsprechenden Rapport nicht gelesen hätte (D17 act. 4/7, F/A 9). Damit ver- deutlicht er, dass er ohne die Konsultation des Rapports wohl keine belastenden Aussagen in Bezug auf diesen konkreten Vorfall hätte machen können. Gleichzeitig wird aber auch klar, dass er den Rapport der JVAA Pöschwies vom 7. November 2021 als Gedankenstütze gebraucht hat, um originäre Erinnerungen wieder abru- fen und zu Protokoll geben zu können. Seine alsdann gemachten Aussagen wirken glaubhaft. Nicht zuletzt wusste B._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch, dass der Beschuldigte bei diesem Vorfall E._____ bespuckt habe (D17 act. 4/7, F/A 13). Der Name des bespuckten Aufsehers ist im Rapport wohlgemerkt nicht dokumentiert (vgl. D17 act. 2/1). Vor diesem Hintergrund weisen die Aussagen von B._____ eine hohe Glaubhaftigkeit auf.

- 181 - 21.7 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist zu konstatieren, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht sicher war, um welchen Vorfall es konkret gehen würde. An die einzelnen Tathandlungen, wie das Runterspucken oder den Angriff des Beschuldigten, habe sich C._____ nicht erin- nern können. Er habe dies lediglich im Rapport der JVA Pöschwies vom 7. Novem- ber 2019 gelesen. Damit machte C._____ keine belastenden Aussagen in Anwe- senheit der Verteidigung. Vor diesem Hintergrund ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten verletzt. Die Aussagen von C._____ zu Dossier 17 sind unver- wertbar, weshalb sich eine Überprüfung auf deren Glaubhaftigkeit hin erübrigt. 21.8 Würdigung und Fazit Abschliessend gilt es nunmehr sämtliche verwertbaren Beweismittel gesamtheitlich zu würdigen. Zunächst ist anzumerken, dass sich die verwertbaren Aussagen der befragten Aufseher widerspruchsfrei miteinander vereinbaren lassen. Dies gilt auch für die Ausführungen zur jeweiligen Position jedes Aufsehers. Beim Treppensteigen waren somit Q._____ und F._____ mit ihren Schutzschilden zuvorderst (D17 act. 4/2, F/A 5 f.), während B._____ hinter dieser ersten Reihe stand (D17 act. 4/4, F/A 5) und E._____ wohl das Schlusslicht bildete (D17 act. 4/8, F/A 17). Zum Sach- verhaltsabschnitt im Treppenhaus, also noch bevor der Beschuldigte die obere Etage erreicht hat, gibt es keine Videoaufzeichnung. Das Sachverhaltselement, wo- nach der Beschuldigte beim Treppensteigen hinunter auf E._____ gespuckt und diesen im Gesicht getroffen habe, gilt jedoch aufgrund der glaubhaften Darstellun- gen der befragten Aufseher als erstellt. Was die Schläge des Beschuldigten gegen die Schutzschilde betrifft, lässt sich der Sachverhalt durch die Videoaufzeichnung und die Aussagen der befragten Aufseher erstellen. Der äussere Tathergang ge- mäss Anklageschrift ist damit als erwiesen zu betrachten. Nicht erstellen lässt sich jedoch die Verletzung von F._____, welche beim Handge- menge mit dem Beschuldigten entstanden sein soll. Da es sich nicht um einen iso- lierten tätlichen Angriff des Beschuldigten handelte, sondern um ein Schlagen, wel-

- 182 - ches ein zunächst unkontrolliertes Gerangel auslöste, lässt sich der Videoaufzeich- nung nicht entnehmen, wie diese Verletzung von F._____ zustande gekommen sein soll. Zwar wirken die belastenden Aussagen von F._____ nicht unglaubhaft. Die anderen Aufseher (B._____ und E._____) konnten sich jedoch nicht an eine Verletzung von F._____ erinnern. Vielmehr wies beispielsweise B._____ bei der Polizei auf eigene kleinere Verletzungen hin (vgl. dazu D17 act. 4/4, F/A 9; D17 act. 4/7, F/A 12; D17 act. 4/8, F/A 20). Gemäss Rapport der JVA Pöschwies vom

7. November 2019 hätten drei Mitarbeiter mit Prellungen und Schürfungen ärztlich versorgt werden müssen, wobei aber nicht feststeht, um welche drei Aufseher es sich dabei gehandelt habe (vgl. D17 act. 2/1). Im Übrigen bleibt unklar, ob der Be- schuldigte diese Verletzung von F._____ verursacht hat und wie diese genau zu- stande gekommen ist. Weiter fällt in Betracht, dass der ärztliche Befund über F._____ lediglich von einer unfallkausalen Verletzung spricht (D17 act. 7/3-4), dies aber keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Verursachung durch den Beschuldig- ten erlaubt. Sodann fehlt es in den Akten an Fotos der fraglichen Verletzung, so- dass eine Überprüfung dieser Verletzung rein über schriftliche Beschreibungen er- folgen muss (vgl. etwa D17 act. 4/6, F/A 23 ff. und PN S. 5). Dies genügt vorlie- gend nicht. Eine andere Zufügung der Wunde am linken Unterarm von F._____ erscheint denkbar, namentlich durch ein selbstverschuldetes Stossen am Schutz- schild oder durch eine unabsichtliche Bewegung eines anderen Aufsehers. In Wür- digung der im Recht liegenden Beweismittel verbleiben letztlich Zweifel, dass die von F._____ behauptete Verletzung im Rahmen des entstandenen Gerangels durch den Beschuldigten verursacht wurde. Die konkreten Umstände der Verursa- chung bleiben in tatsächlicher Hinsicht ungeklärt, was sich vorliegend in Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt. Folglich ist auf der Sachverhaltsebene kein Konnex zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der fraglichen Verletzung von F._____ erstellt.

22. Dossier 18: Sachverhaltserstellung in concreto 22.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen C._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar

- 183 - 2022 vor (D18 act. 3/1). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kan- tonspolizei Zürich samt Fotodokumentation, zwei Rapporte der JVA Pöschwies so- wie zwei Schreiben betreffend Aufwand bzw. Kosten bezüglich Zellenflutung der JVA Pöschwies im Recht (D18 act. 1/1, 2/1-3, 4/2 und 4/6). 22.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ C._____ erklärte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Ja- nuar 2022, dass er im Vorfeld keine Unterlagen angeschaut habe. Seine Aussagen würden somit allein auf seiner Erinnerung basieren (D18 act. 3/1, F/A 19). Obwohl es ein paar Jahre her sei, glaubte sich C._____ zu erinnern, dass beim Vorfall vom

26. Dezember 2019 Wasser im Gang gewesen sei, als die Aufseher angekommen seien. Das Wasser sei in Richtung Arrestabgang geronnen. Als die Aufseher ange- kommen seien, sei das Wasser bereits dort gewesen (D18 act. 3/1, F/A 6 f.). Die- ses sei aus der Zelle Nr. … gekommen, ob von der Toilette oder dem Lavabo, wisse C._____ allerdings nicht (D18 act. 3/1, F/A 10 f.). In der Nacht vom 26. Dezember 2019 sei der Beschuldigte allein in dieser Arrestzelle Nr. … gewesen. Es handle sich um eine Einzelunterbringung (D18 act. 3/1, F/A 12 f. und 23). Die Arrestzelle Nr. … sei damals noch pink gewesen, bevor sie mit weisser Farbe gestrichen wor- den sei (D18 act. 3/1, F/A 15 f.). 22.1.2 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (D18 act. 2/1) zeigt den geflute- ten Gang zu den Arrestzellen in der SI 1. Ausserdem ist eine Klappe an der Decke im Untergeschoss der JVA Pöschwies ersichtlich, welche sich gemäss Beschrei- bung unterhalb der Arrestzellen der SI 1 befinde. Durch diese Klappe sei ein gros- ser Teil des Wassers in den darunter liegenden Lagerraum geflossen. Die weiteren Bilder zeigen eine mit Wasser gefüllte Kiste im Lagerraum unter den Arrestzellen sowie den nassen Boden im Lagerraum.

- 184 - 21.1.3 Schreiben der JVA Pöschwies betreffend Aufwand und Kosten der JVA Pöschwies vom 17. Februar 2020 Das Schreiben der JVA Pöschwies vom 17. Februar 2020 (D18 act. 4/2) enthält eine Auflistungen der Kosten, welche am 26. Dezember 2019 bei der Zelleflutung durch den Beschuldigten entstanden seien. Demgemäss belaufen sich die Kosten auf insgesamt Fr. 4'883.60. Ob das Gebäude dabei Langzeitschäden genommen habe, habe zum damaligen Zeitpunkt nicht beurteilt werden können. Je nachdem wie viel Wasser die Armierung erreicht habe, werde es in zwei bis drei Jahren nach dem Vorfall Abplatzungen am Beton geben. 21.1.4 Schreiben der JVA Pöschwies betreffend Aufwand vom 24. Januar 2020 Das Schreiben der JVA Pöschwies betreffend Aufwand vom 24. Januar 2020 (D18 act. 4/6) beinhaltet eine Auflistung der Aufwände durch die Technik, welche sich auf insgesamt Fr. 490.– belaufen würden. Weiter heisst es darin, dass das Wasser nach Bemerkung durch die Gruppe selbst – d.h. ohne Mithilfe der Technik – entfernt worden sei. Der Trockner sei am 27. Dezember 2019 installiert und am 15. Januar 2020 entfernt worden. Das zwischenzeitliche Entleeren des Wassertanks sei eben- falls durch die Gruppe ausgeführt worden. Ob das Gebäude dabei Langzeitschä- den genommen habe, habe zum damaligen Zeitpunkt nicht beurteilt werden kön- nen. Je nachdem wie viel Wasser die Armierung erreicht habe, werde es in zwei bis drei Jahren nach dem Vorfall Abplatzungen am Beton geben. 22.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist zu sagen, dass er sich in Anwesenheit der Verteidigung zum Vorfall vom 26. Dezember 2019 äus- serte und dabei belastende Aussagen aus der eigenen Erinnerung heraus machte. Die Verteidigung beschränkte sich bei ihren Ergänzungsfragen thematisch auf die Haftbedingungen des Beschuldigten und dessen Verhalten im Gefängnis BG._____. Damit versuchte sie nicht, das Zeugnis von C._____ kontradiktorisch in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen von C._____ zu Dossier 18 sind somit verwertbar.

- 185 - 22.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ C._____ habe die Flutung am 26. Dezember 2019, ungefähr um 5.30 Uhr, bemerkt, als das Wasser bereits im Gang gewesen sei und das Pikett-Personal bereits an- gefangen habe zu putzen. Wie der Wasserschaden verursacht worden sei, konnte C._____ jedoch nicht beobachten. Damit basieren die Aussagen von C._____ auf seiner Wahrnehmung der Situation, wie sie sich beim Antritt des Frühdienstes für ihn präsentierte. Es fällt auf, dass seine Sachverhaltsdarstellung keine direkt belas- tenden Aussagen beinhalten, zumal er die Flutung des Gangs oder der Zelle nie direkt mit dem Beschuldigten in Verbindung brachte. Seine Aussagen fielen dem- entsprechend kurz und sachlich aus. Da er zudem im Vorfeld keine interne Doku- mentationen studierte, sondern aus der eigenen Erinnerung heraus erzählte (vgl. D17 act. 3/1, F/A 19), kann davon ausgegangen werden, dass die Aussagen von C._____ auf einem real erlebten Hintergrund beruhen. Seine Aussagen sind als glaubhaft einzustufen. 22.3 Würdigung und Fazit In Würdigung der im Recht liegenden Beweismittel ist festzuhalten, dass eine Flu- tung der Zelle Nr. … als einzige Ursache für die darauffolgende Flutung des Gangs und des im Untergeschoss befindlichen Lagerraums erscheint. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den Fotos der Kantonspolizei Zürich und der glaubhaften Aus- sage von C._____, wonach das Wasser aus der Zelle Nr. … gekommen sei (D18 act. 3/1, F/A 10 f.). Sodann bestätigte C._____, dass der Beschuldigte am 26. De- zember 2019 in dieser Zelle gewesen sei. Da es sich im Übrigen um eine Einzel- unterbringung handle, sei in der fraglichen Nacht sonst niemand in dieser Zelle ge- wesen (D18 act. 3/1, F/A 12 und 23). Gemäss dem im Recht liegenden Rapport der JVA Pöschwies vom 26. Dezember 2019 sei das Pikett um 4.03 Uhr aufgrund eines Wasseralarms vor der Zelle Nr. … aufgeboten worden. Beim Eintreffen der Pikett- mitarbeiter sei aufgefallen, dass ein grosser Teil der Eingangshalle, des Arrest- gangs und der Treppe hinab zum Arrest-Spazierhof geflutet worden sei, woraufhin das Wasser der Zelle Nr. … zugedreht worden sei (D18 act. 2/2). Diese Sachver- haltsschilderung fügt sich mit den beiden Schreiben der JVA Pöschwies betreffend

- 186 - Aufwand und Kosten (D18 act. 4/2 und 4/6) in ein stimmiges Gesamtbild. Bezeich- nenderweise wurde seitens der Verteidigung auch keine abweichende Sachver- haltsdarstellung abgegeben. Es kann folglich als erstellt gelten, dass der Beschul- digte eine Zellenflutung verursacht hat, indem er den Wasseranschluss in seiner Zelle öffnete und etwaige Abflüsse in der Zelle verstopfte. Dabei wurde nicht nur die Zelle des Beschuldigten, sondern auch der Gang vor den Sicherheitszellen ge- flutet. Ausserdem drang Wasser über die Klappe in den sich unter dem Trakt der Sicherheitszellen befindlichen Lagerraum. Schliesslich ist erstellt, dass aufgrund der entstandenen Wasserschaden ein Trockner durch die Technik der JVA Pöschwies installiert werden musste. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass Kosten ungefähr in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.

23. Dossier 20: Sachverhaltserstellung in concreto 23.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Aus- kunftsperson B._____ sowie des Zeugen C._____ in der polizeilichen und staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vor (D20 act. 4/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, das Journal der JVA Pöschwies, di- verse Audiodateien sowie zwei Videoaufzeichnungen im Recht (D20 act. 1/1, 2/1 und 5/1-11; BD act. 1/3). 23.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson B._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2020 wurde B._____ zu den Vorfällen vom Wochenende des 25. bzw. 26. April 2020 befragt. Dabei führte er aus, wie der Beschuldigte im Verlauf des Samstagmorgens damit begonnen habe, ihm über die Gegensprechanlage zu drohen. So habe der Beschuldigte gesagt, dass er die Kinder von B._____ essen werde und habe gleichzeitig Schmatzgeräu- sche mit dem Mund sowie Geräusche gemacht, wie sie ihm schmecken würden ("Mmmmmh…"), um seine Drohungen zu unterstreichen. Wenn B._____ an diesem Morgen den Ruf abgenommen habe, habe der Beschuldigte gedroht: "Ich werde deine Kinder essen. Wenn ich dich wäre, würde ich von T._____ wegziehen." Bei

- 187 - C._____ und anderen Aufsehern habe der Beschuldigte eher beschimpft und be- leidigt. Sobald B._____ wieder den Ruf abgenommen habe, habe der Beschuldigte damit gedroht, dass er seine Kinder essen werde (D20 act. 4/1, F/A 4). Wie der Beschuldigte darauf komme, dass B._____ in T._____ wohne, erklärte sich dieser damit, dass in den Rapporten bei dessen Personalien der Heimatort im Kanton T._____ angegeben sei (D20 act. 4/1, F/A 5). Weder B._____ noch der ebenfalls im Einsatz stehende C._____ hätten auf die ausgesprochenen Drohungen des Be- schuldigten reagiert. Die Drohungen seien jedoch im Journal der JVA Pöschwies festgehalten worden (D20 act. 4/1, F/A 9 f.). Auf entsprechende Nachfrage führte B._____ aus, dass er durch die Drohungen des Beschuldigten beunruhigt werde. Sie würden ein mulmiges Gefühl hinterlassen, sodass er sich Gedanken und Sor- gen um die Sicherheit seiner Angehörigen gemacht habe. Er habe sich jedoch da- ran gewöhnt, vom Beschuldigten bedroht zu werden. Man lerne, damit umzugehen. Auf einer Skala von 1 bis 10 gab er die Belastung durch die Drohungen des Be- schuldigten gegen ihn persönlich mit 5-6 an. Die an seine Familienangehörigen gerichteten Drohungen würden ihn jedoch stärker belasten. Da er sich mittlerweile wirklich Sorgen mache, gab er die Belastung mit 8 an (D20 act. 4/1, F/A 12 ff.). Drohungen, welche beinhalten würden, den Kindern oder Angehörigen etwas an- zutun, spreche der Beschuldigte konkret auf die Person bezogen nur gegenüber B._____ aus. Gegenüber den anderen Aufseher seien die Drohungen allgemeiner gehalten (D20 act. 4/1, F/A 7). Sodann gab B._____ zu Protokoll, dass er am meis- ten Angst vor Gewalt gegen das gesamte Personal der JVA Pöschwies habe, wenn er an eine Entlassung des Beschuldigten denke (D20 act. 4/1, F/A 17). Seit dem Vorfall vom 25. bzw. 26. April 2020 habe der Beschuldigte keine Drohungen mehr gegen B._____ oder seine Kinder ausgesprochen (D20 act. 4/1, F/A 23). B._____ wurde am 23. Februar 2022 erneut zu den Vorfällen vom 25. und 26. April 2020 befragt. Als Vorbereitung auf diese staatsanwaltschaftliche Einvernahme gab er an, das Journal der JVA Pöschwies (Woche 17) gelesen zu haben (D20 act. 4/2, F/A 7 und 10). An irgendwelche Wortlaute der damaligen Drohungen habe sich B._____ – rund zwei Jahre später – vor der Lektüre des Journals nicht mehr erin- nern können (D20 act. 4/2, F/A 11). Auf Vorhalt der von der JVA Pöschwies gesi- cherten Audiodatei 003-NJN: "Ich werde deine Kinder essen, ich esse deine Kinder,

- 188 - du Gartenzwerg, ich schneide dir den Kopf ab", gab B._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte dies so gegenüber ihm ausgesprochen habe und er von diesem im- mer als Gartenzwerg oder Zwerg betitelt worden sei (D20 act. 4/2, F/A 12). Auch auf Vorhalt der Audiodatei 003-NJY: "ich werde deine Kinder essen", bei welcher die Verteidigung des Beschuldigten eher den Wortlaut: "ich tue deine Kinder essen" gehört haben will, bestätigte B._____, dass der Beschuldigte diese Worte gesagt habe (D20 act. 4/2, F/A 13). B._____ sei damals mit C._____ im Büro gewesen und habe Wochenenddienst gehabt (D20 act. 4/2, F/A 14 f.). Auf die Frage, weshalb B._____ davon ausgehe, dass die fraglichen Drohungen gegen ihn – und nicht den ebenfalls anwesenden C._____ – gerichtet gewesen seien, führte er aus, dass wenn es bei den Drohungen um Kinder gegangen sei, sich der Beschuldigte stets gezielt auf ihn bezogen habe (D20 act. 4/2, F/A 16). Auf Vorhalt der Audiodatei 003- NK8: "ich werde deine Kinder essen, wenn ich dich wäre, würde ich von T._____ wegziehen", erklärte B._____, sich an diese Worte zu erinnern (D20 act. 4/2, F/A 17). Ob die Drohungen lediglich über die Zellenkommunikation oder auch direkt bei der Zelle erfolgt seien, wusste B._____ nicht mehr, weshalb er auf das Journal der JVA Pöschwies verwies (D20 act. 4/2, F/A 21). Danach gefragt, was er beim Aussprechen dieser Drohungen durch den Beschuldigten empfunden habe, sagte B._____ aus, dass er sich ein wenig daran "gehört" [wohl recte: gewöhnt] habe. Das mit den Kindern sei ihm jedoch eingefahren. Damit meine er, dass die Drohun- gen nicht mehr bloss gegen seine Person gerichtet gewesen seien. B._____ habe sich ausserdem gefragt, woher der Beschuldigte gewusst habe, dass er Kinder habe. Er habe sich Sorgen gemacht, was passieren würde, wenn der Beschuldigte aus dem Gefängnis rauskomme (D20 act. 4/2, F/A 25 ff.). 23.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ C._____ wurde am 23. Februar 2022 staatsanwaltschaftlich zu den Vorfällen vom

25. und 26. April 2020 einvernommen. Dabei verwies er auf das Journal der JVA Pöschwies und erklärte, dass viele Drohungen damals über die Zellenkommu- nikation erfolgen. Da an einem Tag so viel über die Zellenkommunikation passiert sei, habe er schlicht nicht mehr alle Drohungen in Erinnerung (D20 act. 4/3, F/A 5 ff.). Im Weiteren gab C._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte mehrfach

- 189 - Drohungen an B._____ persönlich und an seine Familie gerichtet habe, wobei er dies nicht zu 100% auf das Wochenende vom 25. und 26. April 2020 beziehen könne (D20 act. 4/3, F/A 8). Auf Vorhalt der entsprechenden Audiodateien (003- NJN, 003-NJY und 003-NK8) erklärte C._____, dass diese allesamt gegen B._____ gerichtet gewesen seien, zumal solche in Bezug auf Kinder hauptsächlich gegen- über B._____ ausgesprochen worden seien und dieser Bürger von T._____ sei (D20 act. 4/3, F/A 9 ff., 12 ff. und 15). 23.1.3 Audioaufzeichnungen Hinsichtlich der angeklagten Drohungen sind die Audiodateien mit der Bezeichnung 003-NJN, 003-NJY und 003-NK8 (D20 act. 5/1-3; BD act. 1/3) zu beachten. Nach- folgend ist jeweils lediglich der vom Beschuldigten stammende Inhalt auf Hoch- deutsch wiederzugeben. Auf der Audiodatei 003-NJN ist Folgendes zu hören: "Ich werde deine Kinder es- sen, ich esse deine Kinder, du Gartenzwerg, ich schneide dir den Kopf […]", wobei die Audiodatei am Ende abrupt abgeschnitten wurde, weshalb das letzte Wort "ab" nicht mehr zu hören ist. Auf der Audiodatei 003-NJY ist Folgendes zu hören: "Ich werde deine Kinder es- sen". Nach Ansicht des Gerichts ist nicht etwa zu hören "ich tue deine Kinder es- sen", wie dies von der Verteidigung anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme auf Vorhalt der Audiodatei wahrgenommen wurde (D20 act. 4/2, F/A 13 und PN S. 3). Auf der Audiodatei 003-NK8 ist Folgendes zu hören: "ich werde deine Kinder essen, wenn ich dich wäre, würde ich von T._____ wegziehen". 23.1.4 Videoaufzeichnungen Den im Recht liegenden Videoaufzeichnungen (BD act. 1/3) kommt für die Erstel- lung dieses Anklagesachverhalts keine eigenständige Bedeutung zu.

- 190 - 23.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist zu konstatieren, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme fast zwei Jahre später nicht mehr an die Wortlaute der angeblichen Drohungen erinnern konnte. Hierfür musste er auf die Journaleinträge verweisen (D20 act. 4/2, F/A 7 und 11). Gleich- wohl machte B._____ einige belastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidi- gung. Die Verteidigung verzichtete auf das Stellen von Ergänzungsfragen. Eine materielle Konfrontation wäre möglich gewesen. Aus dem Verzicht, das Fragerecht auszuüben, vermag die Verteidigung daher nichts zu Gunsten des Beschuldigten abzuleiten. Im Übrigen erweisen sich die belastenden Aussagen von B._____ nicht als Hauptbeweismittel für die Erstellung des Anklagesachverhalts in Dossier 20, nachdem entsprechende Audiodateien bei den Akten liegen. Die Aussagen von B._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dos- sier 20 sind verwertbar. 23.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ B._____ machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme nachvollziehbare und in sich stimmige Aussagen. Er schien dabei nicht zu Übertreibungen zu neigen und belastete den Beschuldigten nicht unnötig, wenn er die psychische Belastung durch die Drohungen zwar in der oberen Hälfte der Skala – nicht aber gleich am Ende des Spektrums – ansiedelte und ausdrücklich aussagte, dass es – in der Woche seit er damals wieder im Dienst gewesen sei – zu keinen weiteren Drohungen ge- gen ihn oder seine Familie gekommen sei (vgl. D20 act. 4/1, F/A 12 ff. und 23). Sodann schilderte er eindrücklich und gefühlsbetont, dass er sich Sorgen um sich und seine Kinder mache. Letzteres wiederholte er auch im Rahmen der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme. Insbesondere das mit den Kindern sei ihm einge- fahren (D20 act. 4/2, F/A 7 und 24 ff.). Die Aussagen von B._____ zu Dossier 20 erweisen sich somit als sehr glaubhaft. 23.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist festzuhalten, dass er in Anwesenheit der Verteidigung belastende Aussagen machte, auch wenn er sich

- 191 - an den genauen Wortlaut der angeblichen Drohungen nicht mehr erinnern konnte (vgl. D20 act. 4/3, F/A 7 f.). Die Verteidigung stellte ihm sodann Ergänzungsfragen zur Sache (D20 act. 4/3, F/A 23 ff.). Damit ist der Konfrontationsanspruch des Be- schuldigten gewahrt. Die Aussagen von C._____ zu Dossier 20 sind daher verwert- bar. 23.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ Die Aussagen von C._____ sind sachlich und schlüssig. Sie lassen sich wider- spruchsfrei mit denjenigen von B._____ in Einklang bringen. Zudem enthält die Sachverhaltsdarstellung von C._____ keine offensichtlichen Lügen- oder Fantasie- signale. Insgesamt wirken die Aussagen von C._____ zu Dossier 20 glaubhaft. 23.4 Würdigung und Fazit Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine eigene Sachverhalts- darstellung zu Dossier 20 entgegenhalten liess. Aufgrund des klaren Beweisergeb- nisses, welches sich beim Abhören der Audiodateien präsentiert, sowie den glaub- haften Aussagen von B._____ und C._____ ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 20 ohne Weiteres als erstellt zu betrachten.

24. Dossier 22: Sachverhaltserstellung in concreto 24.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen W._____ sowie V._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vor (D22 act. 4/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, eine Handskizze, ein Rapport und eine Anhörung der JVA Pöschwies, zwei Videoprints und zwei Videoaufzeichnung im Recht (D22 act. 1/1 und 2/1-4; BD act. 1/3). 24.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W._____ Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2020 bestätigte W._____ die Sachverhaltsschilderung im Rapport der JVA Pöschwies vom 13. Juli 2020,

- 192 - welchen er damals selber geschrieben habe (D22 act. 4/1, F/A 3). Sodann führte er aus, dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 13. Juli 2020 die Hauptzellentüre passiert habe und noch zwei Schritte in die Richtung gemacht habe, in welche er habe gehen sollen. Danach habe er jedoch die Arme hochgerissen, sich zu W._____ zugewandt und sei direkt auf ihn losgegangen. In der Folge habe der Be- schuldigte mit grosser Kraft in seine Richtung geschlagen, wobei er sein Körperge- wicht in den Schlag gelegt habe. W._____ habe den Schlag mit dem Schild auffan- gen können (D22 act. 4/1, F/A 4). Daraufhin seien die beiden Aufseher, welche links und rechts neben W._____ gestanden seien, sofort mit ihren Schilden vorge- rückt. Gemeinsam hätten sie den Beschuldigten mit den Schilden zu Boden ge- drückt, wo dieser anschliessend fixiert worden sei. Dabei sei niemand verletzt wor- den (D22 act. 4/1, F/A 7 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2022 räumte W._____ ein, dass er sich nicht mehr genau an die Geschehnisse vom 13. Juli 2020 erinnern könne, weshalb er auf seine Ausführungen bei der Polizei verweise, wo er wahrheitsgemäss ausgesagt habe (D22 act. 4/3, F/A 8 und 11). Auf Vorhalt des Rapports der JVA Pöschwies vom 13. Juli 2022 gab W._____, diesen zusammen mit Q._____ geschrieben zu haben. Er habe jedoch weder diesen Rapport noch die Anhörung der JVA Pöschwies gleichen Datums vor dieser Einvernahme noch- mals durchgelesen oder sich auf andere Weise auf diese Einvernahme vorbereitet (D22 act. 4/3, F/A 12 ff.). Weiter führte W._____ aus, dass es mindestens zwei Vor- fälle bei der Arrestzelle Nr. … gegeben habe, bei welchen der Beschuldigte gegen den Schild von W._____ geprügelt habe (D22 act. 4/3, F/A 17 f.). Auf Vorhalt der Handskizze, erstellt durch V._____, gab W._____ zu Protokoll, dass er auf dieser Skizze die S2 sei und sich hieran auch erinnern könne. Wie die anderen Aufseher gestanden seien, wisse er aber nicht mehr (D22 act. 4/3, F/A 19). Auf Vorhalt der zwei Videoprints der Videoaufzeichnung vom 13. Juli 2020 habe sich W._____ vorne in der Mitte mit dem Schild erkannt (D22 act. 4/3, F/A 20). 24.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen V._____ V._____ wurde am 28. Februar 2022 zum Vorfall vom 13. Juli 2020 durch die Staatsanwaltschaft befragt. Dabei gab er zu Protokoll, dass es mehrere Vorfälle

- 193 - dieser Art mit dem Beschuldigten gegeben habe. Es sei – vorbehältlich kleiner Va- riationen – stets gleich abgelaufen. Zuerst seien dem Beschuldigten die Hand- und Fussfesselungen angelegt worden. Danach habe sich der Beschuldigte auf das Bett setzen müssen, damit die Aufseher einen kurzen Kontrollblick in den toten Winkel der Zelle hätten werfen können, zumal es in der Vergangenheit zu Vorfällen gekommen sei, bei welchen der Beschuldigte etwa einen Becher mit Urin oder an- dere Sachen dort deponiert habe. Anschliessend würden die Aufseher die Zellen- türe öffnen, woraufhin der Beschuldigte jeweils auf den ersten Aufseher mit dem Schild losgestürmt sei. Wie sich dies jedoch am 13. Juli 2020 abgespielt habe, könne V._____ nicht mehr sagen (D22 act. 4/2, F/A 6). Auf entsprechende Nach- frage gab V._____ an, sich nicht auf diese Einvernahme explizit vorbereitet zu ha- ben. Insbesondere habe er weder den Rapport oder die Anhörung noch das Journal der JVA Pöschwies gelesen, zumal er keinen Zugang zu diesen Dokumenten habe (D22 act. 4/2, F/A 7). Die Korrektheit der Handskizze, welche V._____ anlässlich seiner polizeilichen Befragung erstellt habe, bestätigte er. Auf Vorhalt der beiden Videoprints der Videoaufzeichnung vom 13. Juli 2020 erinnerte sich V._____ so- dann an den fraglichen Vorfall, wenn er aussagte: "Ah, das ist der Tag, an welchem er auf dem Gang auf uns los ist" (D22 act. 4/2, F/A 12 f.). 24.1.3 Videoaufzeichnungen vom 13. Juli 2020 Die beiden im Recht liegenden Videoaufzeichnungen (BD act. 1/3) bilden den glei- chen Vorfall vom 13. Juli 2020 aus zwei verschiedenen Sichtwinkeln ab. Zunächst ist auf die knapp 18-minütige Videoaufzeichnung aus der gewohnten Perspektive des Arrestgangs einzugehen ("SSV Arrestgang"). Auf dieser ist Folgendes ersicht- lich: Es versammeln sich sieben Aufseher in Schutzausrüstung im Arrestgang vor der Zelle Nr. … (ab 00:13). Sodann öffnet ein Aufseher die Hauptzellentüre, wäh- rend ein weiterer Aufseher eine Kamera in den Händen hält und diese ins Zellenin- nere richtet (ab 00:24). Anschliessend begeben sich drei Aufseher und der Aufse- her mit der Kamera in den Sicherheitsvorraum. In der Folge beginnen sie mit den Vorbereitungen für den Hofgang des Beschuldigten, welche aus dem Anbringen der Fuss- und Handfessellungen beim Beschuldigten bestehen. Danach versam- meln sich fünf Aufseher im Gang, während zwei Aufseher im Sicherheitsvorraum

- 194 - und der Aufseher mit der Kamera im Türrahmen der Hauptzellentüre stehen. Im Anschluss öffnet der Aufseher im Sicherheitsvorraum die innere Zellentüre, worauf- hin der Aufseher mit dem Schutzschild kurz in die Zelle tritt (ab 08:13). Alle Aufse- her begeben sich – rückwärtsgehend – in den Arrestgang, um den Beschuldigten durch die Hauptzellentüre gehen zu lassen. Der Beschuldigte tritt aus seiner Zelle heraus, durchquert den Sicherheitsvorraum und betritt den Arrestgang, wo er sofort und unvermittelt mit den Unterarmen voran gewaltsam auf die erste Reihe der mit Schutzschilden ausgestatteten Aufseher losstürmt (ab 08:21). In der Folge bringen ihn die Aufseher gemeinsam zu Boden, wo sie ihn fixieren (ab 08:25). Schliesslich tragen die Aufseher den Beschuldigten zurück in seine Zelle (ab 10:36). Auf der Videoaufzeichnung "00000" (BD act. 1/3) sind die Geschehnisse vom

13. Juli 2020 aus nächster Nähe ersichtlich, zumal die Aufzeichnung von der Ka- mera stammt, welche ein Aufseher beim Einsatz mit sich trug. Auf dieser Videoauf- zeichnung sind die vorstehend beschriebenen Abläufe aus nächster Nähe zu sehen und zu hören, insbesondere das Betreten der Zelle Nr. …, die Kommunikation zwi- schen den Aufsehern und dem Beschuldigten, das Anbringen der Fuss- und Hand- fesselungen, das Öffnen der inneren Zellentüre, der Kontrollblick durch den Aufse- her mit dem Schutzschild, das Verlassen des Sicherheitsvorraums, der Angriff durch den Beschuldigten, das Fixieren des Beschuldigten sowie das Verbringen in die Zelle. Ergänzend hierzu ist anzumerken, dass der Beschuldigte im Verlaufe die- ses Einsatzes wiederholt Beschimpfungen und Drohungen gegenüber den Aufse- hern ausspricht. 24.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ ist festzuhalten, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit der Verteidigung knapp zum fraglichen Vorfall äusserte, wobei deutlich wurde, dass er sich kaum mehr an Einzelheiten erinnern konnte. Er beantwortete sodann die Er- gänzungsfragen der Verteidigung. Damit ist der Konfrontationsanspruch des Be- schuldigten noch gewahrt. Die Aussagen von W._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 22 sind verwertbar.

- 195 - 24.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____ Die Aussagen von W._____ sind in sich stimmig, sachlich und konsistent. Dabei sprach er sowohl in der polizeilichen als auch staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme von einem "Schlag" des Beschuldigten (D22 act. 4/1, F/A 4; D22 act. 4/3, F/A 22). Auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme hat sich W._____ nicht vor- bereitet (D22 act. 4/3, F/A 12 ff.). Seine Aussagen sind auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass W._____ um die Videoaufzeichnung wusste, zumal ein Aufseher die Begegnung mit dem Beschuldigten vom 13. Juli 2020 filmte. Die sichergestell- ten Videoaufzeichnungen stützen sodann die Sachverhaltsdarstellung von W._____, wobei aufgrund der Videoaufzeichnungen eher von einem Zustürmen mit erhobenen Unterarmen – und nicht von einem Schlag – durch den Beschuldigten auszugehen ist. Dass W._____ den tätlichen Angriff durch den Beschuldigten eher als "Schlag" aufgefasst hat, tangiert seine Glaubhaftigkeit nicht. Vielmehr wirken die Aussagen von W._____ insgesamt glaubhaft. 24.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von V._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von V._____ ist zu sagen, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, auf welche er sich nicht vorbereitet habe, zunächst im Allgemeinen und hernach konkret zum Vorfall vom

13. Juli 2020 äusserte und dabei auch belastende Aussagen machte. Die anwe- sende Verteidigung stellte V._____ sodann Ergänzungsfragen, welche dieser be- antwortete (D22 act. 4/2, F/A 21 f.). Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist gewahrt. Demnach sind die Aussagen von V._____ zu Dossier 22 verwertbar. 24.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von V._____ Soweit sich V._____ ohne konkreten Bezug zum Vorfall vom 13. Juli 2020 äusserte, erweisen sich seine Ausführungen als ausführlich, lebensnah und schlüssig. Auf Vorhalt der zwei Videoprints konnte sich V._____, welcher sich auf diese Einver- nahme nicht vorbereitet hat (vgl. D22 act. 4/2, F/A 7 ff.), wieder an den fraglichen Vorfall erinnern (D22 act. 4/2, F/A 14). Dies erscheint mit Blick auf seine Aussage, wonach es mehrere solche Vorfälle mit dem Beschuldigten – jeweils mit gewissen Variationen – gegeben habe (vgl. D22 act. 4/2, F/A 6 und 14), glaubhaft. Im Übrigen

- 196 - kann festgestellt werden, dass seine Ausführungen durch die sichergestellten Vi- deoaufzeichnungen gestützt werden. Nach dem Gesagten sind die Aussagen von V._____ als glaubhaft einzustufen. Sie sind jedoch in Bezug auf den konkreten Vorfall vom 13. Juli 2020 von wenig Aussagekraft. 24.4 Würdigung und Fazit In Anbetracht der eindeutigen Videoaufzeichnungen zu Dossier 22 erscheint das Beweisergebnis klar. Den übrigen Beweismitteln, namentlich den Aussagen von W._____ und V._____ sowie dem Rapport der JVA Pöschwies vom 13. Juli 2020, kommt damit bloss noch ergänzende Bedeutung zu. Wie bereits ausgeführt, ist die Tathandlung des Beschuldigten – entgegen der Auffassung von W._____ – nicht als Schlag zu werten. Stattdessen gilt als erstellt, dass der Beschuldigte mit erho- benen Unterarmen voran auf die Schutzschildträger zustürmte und sich mit vollem Körpergewicht gegen den Schutzschild eines Aufsehers warf. Der Sachverhalt lässt sich ohne Weiteres gemäss Anklageschrift erstellen.

25. Dossier 23: Sachverhaltserstellung in concreto 25.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen W._____ sowie P._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vor (D23 act. 4/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, ein Rapport der JVA Pöschwies, vier Videoprints sowie zwei Videoaufzeichnungen im Recht (D23 act. 1/1 und 2/1-2; BD act. 1/3). 25.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2020 schilderte W._____ den Vor- fall vom 17. Juli 2020 folgendermassen: Der Beschuldige habe seine Zelle verlas- sen und sei in den Zellenvorraum getreten. Danach habe er die innere Zellentüre zugeschoben, sodass diese angelehnt gewesen sei, und sei im Vorraum stehen blieben. Der Beschuldigte habe sinngemäss gesagt: "So nun kommt her". Darauf- hin habe der der links vorne neben W._____ stehende Q._____ den Beschuldigten

- 197 - gebeten, den Vorraum zu verlassen und spazieren oder in die Zelle zurück zu ge- hen. Dies habe er einige Male wiederholt, jedoch ohne Erfolg. Q._____ habe dem Beschuldigten auch mitgeteilt, dass die Aufseher ihn nicht angreifen würden. So sei es eine Weile hin und her gegangen. Nichtsdestotrotz habe der Beschuldigte nicht auf die Aufforderungen, spazieren oder in die Zelle zurück zu gehen, reagiert, son- dern sei im Vorraum stehengeblieben. In der Folge hätten die Aufseher ihre Posi- tion geändert, sodass die Schildträger nunmehr vor der Zellentüre im Gang gestan- den seien. Vorher seien die Aufseher neben der Türe im Gang gestanden, damit der Beschuldigte aus der Zelle hinaustreten könnte, um vis-à-vis seiner Zelle die Treppe zu erreichen, welche in den Spazierhof hinunter führe. Als sich die Aufseher verschoben hätten, habe auch der Beschuldigte sich bewegt und eine Kampfposi- tion eingenommen. Nach erfolgtem Positionswechsel sei von P._____ der Befehl gekommen, den Beschuldigten mit Schilden zurück an die Wand zu drängen, um ihn zwecks Rücktransport in die Zelle zu fixieren. In der Folge sei W._____ vorwärts auf den Beschuldigten zugegangen. In diesem Moment habe der Beschuldigte an- gefangen gegen seinen Schutzschild zu prügeln. W._____ habe den Beschuldigten unter Verwendung des Schilds aufhalten können, sodass P._____ und Q._____ an ihm hätten vorbeigehen und den Beschuldigten auf den Boden drücken können. W._____ sei dabei mit dem Schild am Körper des Beschuldigten geblieben und habe es weiter gegen ihn gedrückt, bis der Beschuldigte fixiert gewesen sei. An- schliessend hätten die Aufseher den Beschuldigten in die Zelle zurückgetragen. Dabei habe der Beschuldigte versucht, sie anzuspucken und zu beissen (D23 act. 4/1, F/A 4). Auf entsprechende Nachfrage gab W._____ an, dass die Schläge des Beschuldigten "sehr massiv" und "stark" gewesen seien. Der Beschuldigte habe "recht reingepretscht". Bei diesem Vorfall sei W._____ nicht verletzt worden. Der Beschuldigte habe jedoch P._____ in den Handrücken gebissen, woraufhin dieser dort eine Rötung gehabt habe (D23 act. 4/1, F/A 5 und 8). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2022 wurde W._____ aufgefordert, die Geschehnisse beim Vorfall vom 17. Juli 2020 erneut zu schildern. Darauf antwortete W._____, dass er dies nicht mehr genau wisse, zumal er sich in keiner Weise auf diese Einvernahme vorbereitet habe. Auf Vorhalt des Rapports der JVA Pöschwies vom 17. Juli 2020 erklärte W._____, diesen Rapport

- 198 - damals mit P._____ verfasst zu haben. Dies bedeute, dass er bei diesem Vorfall damals dabei gewesen sei (D23 act. 4/3, F/A 5 ff.). Auch an die polizeiliche Einver- nahme vom 21. Juli 2020 erinnere sich W._____ nicht mehr im Detail. Auf entspre- chende Nachfrage versicherte er aber, damals die Wahrheit gesagt zu haben (D23 act. 4/3, F/A 10 f.). Im weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme glaubte sich W._____ an den Vorfall zu erinnern. Daraufhin führte er aus, dass der Beschuldigte aus der inneren Zelle herausgetreten sei und die Zellentüre hinter sich zugemacht habe. Sodann habe der Beschuldigte eine Kampfposition eingenom- men und die Aufseher dazu aufgefordert, ihn anzugreifen. Die Aufseher hätten den Beschuldigten mehrfach gebeten, den Spaziergang wahrzunehmen, was der Be- schuldigte aber verweigert habe. Irgendwann später hätten die Aufseher den Be- schuldigten aufgefordert, in seine Zelle zurückzugehen. Als die Aufseher auf den Beschuldigten zugegangen seien, hätten sie nochmals kurz etwa einen Meter vor ihm angehalten. In der Folge habe der Beschuldigte mit den Händen gegen den Schild von W._____ geschlagen. Anschliessend sei W._____ nach hinten wegge- gangen und die übrigen Aufseher hätten den Beschuldigten am Boden fixiert. Schliesslich hätten die Aufseher den Beschuldigten in die Zelle gebracht und die Zellentüre geschlossen (D23 act. 4/3, F/A 12 ff.). Auf entsprechende Nachfrage be- stätigte W._____, dass der Spaziergang des Beschuldigten an diesem Tag nicht mehr habe durchgeführt werden können. Zwar sei ihm der Spaziergang mehrfach angeboten worden, doch der Beschuldigte habe nicht gewollt (D23 act. 4/3, F/A 18). 25.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____ Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2022 sagte P._____ aus, dass er vorgängig den Rapport der JVA Pöschwies vom 17. Juli 2020 gelesen habe. Er habe sich jedoch auch vor der Lektüre des Rapports noch an den fraglichen Vorfall erinnert, weil es sich um eine einmalige Sache gehandelt habe, die der Beschuldigte damals gemacht habe (D23 act. 4/2, F/A 5 f. und 10). Sodann machte P._____ nähere Ausführungen zum Vorfall vom 17. Juli 2020: Der Beschul- digte sei nach den Vorbereitungen für den Spaziergang aus der Zelle gekommen,

- 199 - habe hinter sich die Zellentüre geschlossen und sei dann im Vorraum stehenge- blieben. Währenddessen seien die Aufseher draussen im Gang gestanden. Im Wei- teren hätten die Aufseher die Position gewechselt, um dem Beschuldigten direkt gegenüber zu stehen und mit ihm zu sprechen, ob er nun den Spaziergang in An- spruch nehmen oder andernfalls wieder in die Zelle zurückgehe wolle. Diese Auf- forderung sei mehrfach wiederholt worden. Daraufhin habe der Beschuldigte gegen die Aufseher gespuckt, was jedoch mit den Schilden habe aufgefangen werden können. Als sich die Aufseher dem Beschuldigten weiter genähert hätten, habe die- ser den Schildträger angegriffen. In der Folge hätten die Aufseher den Beschuldig- ten im Vorraum zu Boden gebracht und ihn dort fixiert. Danach sei er von den Auf- sehern in die Zelle getragen worden, wo er P._____ vermeintlich in den rechten Handrücken gebissen haben. Anschliessend hätten sich die Aufseher zurückgezo- gen und sei die Zelle abgeschlossen worden (D23 act. 4/2, F/A 7). 25.1.3 Videoaufzeichnungen vom 17. Juli 2020 Zu Dossier 23 liegen zwei Videoaufzeichnungen (BD act. 1/3) im Recht, welche beide den Vorfall vom 13. Juli 2020 abbilden. Zunächst ist auf die rund 21-minütige Aufzeichnung der Überwachungskamera im Arrestgang einzugehen ("SSV Arrest- gang"). Darauf lässt sich Folgendes ausmachen: Im Arrestgang vor der Zelle Nr. … versammeln sich sechs Aufseher in Schutzausrüstung, wovon ein Aufseher eine Kamera hält und das Geschehen filmt (ab 03:36). Anschliessend wird die Haupt- zellentüre der Zelle Nr. … geöffnet, wobei drei Aufseher in den Sicherheitsvorraum eintreten und der filmende Aufseher im Türrahmen stehen bleibt (ab 04:07). In der Folge kommt noch ein siebter Aufseher hinzu und es werden die üblichen Vorbe- reitungen für den Hofgang des Beschuldigten vorgenommen. So werden dem Be- schuldigten die Fuss- und Handfesselungen angelegt. Ein Aufseher öffnet die in- nere Zellentüre, während ein anderer Aufseher den Kontrollblick in die Zelle zu ma- chen scheint. Unmittelbar danach verlassen die Aufseher die Aufseher den Sicher- heitsvorraum und stellen sich mit den draussen wartenden Aufsehern im Arrest- gang auf (bis 12:02). Gleichzeitig verlässt der Beschuldigte seine Zelle und tritt in den Sicherheitsvorraum, wo er stehen bleibt und die innere Zellentüre zudrückt (ab

- 200 - 12:02). Der Beschuldigte verweilt sodann in der Zelle, während die bereitstehen- den, sieben Aufseher im Arrestgang warten. Die dreiköpfige erste Reihe der Auf- seher ist mit Schutzschilden ausgerüstet. Die Aufseher kommunizieren sodann ver- bal mit dem Beschuldigten, welcher jedoch praktisch regungslos im Sicherheitsvor- raum stehen bleibt. Dieser Zustand dauert über drei Minuten an (bis 15:24). In der Folge drehen sich die sieben Aufseher in Formation vor der Zelle Nr. … mit dem Blick in Richtung des Beschuldigten, während sich die vorderen Aufseher mit dem Schild voran dem Beschuldigten nähern, welcher nach wie vor im Sicherheitsvor- raum steht (ab 15:24). Noch bevor der erste Aufseher mit dem Schutzschild im Türrahmen der Hauptzellentüre steht, schlägt der Beschuldigte mit erhobenen Hän- den gegen den ersten Schutzschildträger (ab 15:28). Daraufhin stürmen die Aufse- her in den Sicherheitsvorraum und führen den Beschuldigten dort zu Boden. Schliesslich wird der Beschuldigte fixiert und wieder in seine Zelle getragen. Auf der Videoaufzeichnung "GH010399" (BD act. 1/3) sind die Geschehnisse vom

17. Juli 2020 aus nächster Näher ersichtlich und hörbar. In Ergänzung zur ersten Videoaufzeichnung ist Folgendes erwähnenswert: Die rund 16-minütige Videoauf- zeichnung beginnt mit dem Öffnen der Hauptzellentüre (ab 00:04). Drei Aufseher treten in den Sicherheitsvorraum, wobei der vorderste Aufseher den Beschuldigten begrüsst. Die Aufseher warten, während sich der Beschuldigte in seiner Zelle auf den Hofgang vorbereitet. Dabei stösst er mitunter Beschimpfungen gegen die Auf- seher aus und zeigt ihnen beide ausgestreckten Mittelfinger. Die Aufseher zeigen keine Reaktion. Anschliessend werden dem Beschuldigten die Fuss- und Handfes- selungen angelegt (ab 05:14). Daraufhin öffnet ein Aufseher die innere Zellentüre, während der andere Aufseher mit dem Schild den Kontrollblick ausführt (ab 07:47). Als der Beschuldigte in den Sicherheitsvorraum tritt und die innere Zellentüre hör- bar zuwirft, beleidigt er die Aufseher erneut ("Hurensöhne", ab 08:00). Gleichzeitig ist zu hören, dass der Beschuldigte den sprechenden Aufseher bzw. die Aufseher dazu auffordert, in den Sicherheitsvorraum zum Beschuldigten zu gehen (z.B. "chum da ane", "chum, hani gseit"; ab 08:06). Die Aufseher geben dem Beschul- digten zu verstehen, dass sie seiner Aufforderung nicht nachkommen würden (08:17, 08:24, 08:41). Der Beschuldigte wird daraufhin aufgefordert, entweder den

- 201 - Spaziergang anzutreten oder wieder in seine Zelle zu gehen (ab 08:37). Der Be- schuldigte zeigt auf diese wiederholten Aufforderungen hin keine Regung und schweigt. Die Aufseher versuchen weiterhin erfolglos auf den Beschuldigten einzu- reden. Als sich die Aufseher dem Beschuldigten nähern (ab 11:18), spuckt der Be- schuldigte zweimal sichtbar und hörbar in Richtung der Aufseher (11:21, 11:22). Die Aufseher gehen auf den Beschuldigten zu, woraufhin dieser mit den Händen gegen den Schild des vordersten Aufsehers schlägt und sich dagegen drückt (ab 11:24). In der Folge stürmen die Aufseher in den Sicherheitsvorraum, bringen den Beschuldigten zu Boden und fixieren ihn. Schliesslich wird der Beschuldigte zurück in seine Zelle getragen. 25.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ ist festzuhalten, dass er in Anwesenheit der Verteidigung belastende Aussagen zum Vorfall vom 17. Juli 2020 machte. Die Verteidigung verzichtete auf das Stellen von Ergänzungsfragen. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist gewahrt. Damit sind die Aussa- gen von W._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 23 verwertbar. 25.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____ In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu sagen, dass W._____ den Vorfall vom 17. Juli 2020 detailreich, schlüssig und in Übereinstimmung mit dem sichergestellten Videomaterial beschrieben hat. Anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme, auf welche sich W._____ nicht vorbereitet hat (vgl. D23 act. 4/3, F/A 6 f), wiederholte er seine bei der Polizei gemachte Sachverhaltsdar- stellung. Zwar wusste W._____ zu Beginn der Einvernahme nicht mehr genau, um welchen Vorfall es geht (D23 act. 4/3, F/A 5). Nachdem der Staatsanwalt sodann den angeblichen Vorfall näher umschrieb, vermochte sich W._____ offensichtlich wieder an den fraglichen Vorfall zu erinnern (D23 act. 4/3, F/A 12 ff.). Insgesamt erscheinen die Aussagen von W._____ als sehr glaubhaft.

- 202 - 25.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ kann auf die vorstehen- den Ausführungen zu W._____ (vgl. Ziff. II. 25.2.1) verwiesen werden. 25.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ P._____ schilderte den Vorfall vom 17. Juli 2020 sachlich und schlüssig. Übertrei- bungen oder unnötige Belastungen sind in seinen Aussagen nicht ersichtlich, wenn er beispielsweise angab, nach dem Vorfall zwar leichte Hautrötungen gehabt zu haben, aber nicht dergestalt, dass von einer Verletzung gesprochen werden könnte (vgl. D23 act. 4/2, F/A 8). Glaubhaft erscheint ferner die Aussage, wonach sich P._____ auch ohne vorgängige Konsultation noch an diesen Vorfall habe erinnern können, weil es sich um eine einmalige Sache gehandelt habe, die der Beschul- digte damals abgezogen habe (vgl. D23 act. 4/2, F/A 5 ff.). Nach dem Gesagten sind die Aussagen von P._____ als glaubhaft einzustufen. 25.4 Würdigung und Fazit Aufgrund des klaren Beweisergebnisses der Videoaufzeichnungen und der glaub- haften Aussagen von W._____ und P._____ ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 23 als erstellt zu betrachten. In der Anklageschrift findet der Umstand, dass P._____ – welcher bei diesem Einsatz die Führung hatte (D23 act. 4/2, F/A 8; D23 act. 4/1 act. 4/1, F/A 4) – den Aufsehern befohlen hat, zu intervenieren und den Beschuldigten zurückzudrängen, keine Erwähnung. Dies gilt jedoch als erwiesen (vgl. D23 act. 4/1, F/A 4; BD act. 1/3, Videoaufzeichnung "GH010399", ab 10:54). Dass der Beschuldigte hierfür keinen Anlass gegeben habe, wie dies von der Ver- teidigung behauptet wird, ist aufgrund der im Recht liegenden Videoaufzeichnun- gen und diesbezüglichen Aussagen der Aufseher klar widerlegt. Der Beschuldigte weigerte sich über drei Minuten lang, den simplen Aufforderungen der Aufseher Folge zu leisten, welche geduldig im Arrestgang warteten und versuchten, auf den Beschuldigten einzureden, damit dieser den ihm zustehenden Spaziergang wahr- nimmt. Stattdessen beleidigte er die Aufseher und suchte die Konfrontation, wenn er die Aufseher aufforderte, in den Sicherheitsvorraum zu treten, wo bereits der

- 203 - Beschuldigte stand. Noch bevor die Aufseher zwecks Intervention den Sicherheits- vorraum betraten, war es sodann der Beschuldigte, welcher die Aufseher zweimal bespuckte und hernach mit Gewalt antwortete. Bei dieser Sachlage kann von ei- nem Angriff der Aufseher gegen den Beschuldigten keine Rede sein. Vielmehr hat der Beschuldigte die Intervention der Aufseher gewollt und provoziert, was er mit seinen Worten und seinem renitenten Verharren im Sicherheitsvorraum klar zum Ausdruck gebracht hat.

26. Dossier 24: Sachverhaltserstellung in concreto 26.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen von AH._____, der Zeugen W._____, C._____, P._____ sowie F._____ in den polizei- lichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D24 act. 4/1-10). Als Sach- beweismittel liegen sodann ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich samt Foto- dokumentation, eine Handskizze, ein Rapport der JVA Pöschwies, medizinische Unterlagen über F._____ sowie sieben Bilddateien, drei Audiodateien, drei Video- prints und diverse Videoaufzeichnungen im Recht (D24 act. 1/1, 2/1-4 und 6/3-4; BD act. 1/3). Vorab kann festgehalten werden, dass den sieben Bilddateien (BD act. 1/3, Ordner "Verletzungen Personal"), drei Audiodateien (BD act. 1/3, Ordner "ZKA") und drei Videoprints (D24 act. 2/4) zur Erstellung des Sachverhalts keine eigenständige Bedeutung zukommt. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gegen F._____ ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich geführt wurde (Unt.-Nr. A- 1/2020/10025885). In der Folge wurde er gleichzeitig als beschuldigte Person (Ver- fahren der STA II) und als Privatkläger (vorliegendes Verfahren) einvernommen (vgl. D24 act. 4/7). Des Weiteren ist in Bezug auf die Aussagen von AH._____ als Geschädigter in der polizeilichen Befragung (vgl. D24 act. 4/1) festzustellen, dass dieser zu Dossier 24 – soweit ersichtlich – nie parteiöffentlich einvernommen wurde. Damit ist das Konfrontationsrecht des Beschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO)

- 204 - verletzt, weshalb die Aussagen von AH._____ (bei der Polizei) nicht verwertet wer- den dürfen. Nachfolgend wird lediglich auf die Sachverhaltsdarstellungen von F._____, C._____, W._____ und P._____ einzugehen sein. 26.1.1 Sachverhaltsdarstellung von F._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2020 führte F._____ aus, dass die Aufseher vor dem Besuchszimmer ihre Positionen bezogen hätten, bevor P._____ die Türe geöffnet habe, um den Beschuldigten zurückzubegleiten. F._____ habe sich links im Gang neben AH._____ – beide mit Schutzschilden aus- gestattet – aufgestellt. Als P._____ die Türe des Besuchszimmers geöffnet habe, sei der Beschuldigte in den Gang getreten und habe sich in Richtung seiner Zelle in Bewegung gesetzt. Die Aufseher seien dem Beschuldigten gefolgt. Während der Beschuldigte vor ihnen durch den Gang marschiert sei, habe er immer wieder zu- rück geschaut. Danach hätten sie die Tür erreicht, welche sich unmittelbar beim Übergang in den GEA-Gang befinde. Dort bei der Einmündung in den anderen Gang sei der Beschuldigte vor ihnen nach links um 90° in den GEA-Gang abgebo- gen. Die Türe bei dieser Einmündung, welche die Aufseher vor Übertritt in den GEA-Gang hätten passieren müssen, sei zu eng, als dass AH._____ und F._____ mit den Schilden diese Türöffnung gemeinsam passieren könnten. Daher sei F._____ zuerst durch die Türe gegangen, woraufhin AH._____ unmittelbar gefolgt sei. Als Letzterer die Türe passiert habe, habe der Beschuldigte eine Linksdrehung gemacht, die Arme hochgerissen und zugeschlagen. Nach der Einschätzung von F._____ sei der erste Schlag in Richtung von AH._____ ausgeführt worden, wel- cher den Schlag mit dem Schutzschild habe abblocken können. Der Beschuldigte habe zwei bis drei Mal zugeschlagen. F._____ wisse nicht, ob der Beschuldigte auch direkt gegen seinen Schild geschlagen habe. In der Folge seien die übrigen Aufseher, welche bei der Eskorte hinter F._____ und AH._____ gegangen seien, hinzugekommen. Mit deren Unterstützung habe der Beschuldigte am Boden fixiert werden können, wogegen sich dieser heftig gewehrt habe. Der Beschuldigte habe gezappelt und dabei versucht, die Aufseher, welche seine Hände und Arme gehal- ten hätten, zu beissen. Bei diesem Vorfall habe F._____ eine leichte Prellung und Hautabschürfung am linken Schienbein erlitten. Wie es zu dieser Verletzung im

- 205 - Gerangel im Gang gekommen sei, wisse er nicht. Anschliessend in der Zelle habe der Beschuldigte F._____ absichtlich in den rechten Handrücken gebissen (D24 act. 4/2, F/A 4). Auf entsprechende Nachfrage schilderte F._____ sodann, wie es zur Bissverletzung gekommen sei: Als die Aufseher in der Zelle angekommen seien, hätten sie den Beschuldigten auf den Boden gelegt und ihn dort weiterhin unter Kontrolle gehalten. Um die Fussfesselung des Beschuldigten lösen zu kön- nen, nachdem die Aufseher die Zelle verlassen hätten, habe die Sicherungsleine an der Fussfesselung befestigt werden müssen. Hierfür habe der Beschuldigte ca. 50 cm in Richtung der unteren Versorgungsklappe verschoben werden müs- sen. Da die Aufseher dem Beschuldigten das T-Shirt über den Kopf gezogen hät- ten, damit er nicht weiter nach ihnen habe spucken können, während sie ihn zurück in die Zelle getragen hätten, sei der Beschuldigte mit nacktem Oberkörper und mit über den Kopf gezogenem T-Shirt auf Boden gewesen. F._____ habe den Beschul- digten am linken Oberarm und an der Schulter leicht angehoben, damit dieser nicht mit nackter Haut über den Boden geschleift würde. Beim Festhalten habe der Be- schuldigte den Kopf gedreht und F._____ in den Handrücken gebissen. In der Folge habe F._____ ein starkes Zwicken gespürt und im Reflex die Hand zurückgezogen. Danach habe F._____ sofort den Kopf des Beschuldigten ruhig gehalten, damit dieser nicht weiter beissen könnte (D24 act. 4/2, F/A 6 f.). Weiter sagte F._____ aus, dass er dieses Zwicken damals weniger gespürt habe als beispielsweise im Zeitpunkt dieser Einvernahme, bei welcher er ein starkes Ziehen im Bereich der Bissverletzung spüre. Obwohl er Schutzhandschuhe getragen habe, sei die Biss- wunde blutend gewesen und habe beim Arztdienst der JVA Pöschwies desinfiziert und versorgt werden (D24 act. 4/2, F/A 8 f.). Ansonsten sei bei diesem Vorfall nie- mand verletzt worden (D24 act. 4/2, F/A 13). Gemäss dem Kenntnisstand von F._____ sei auch der Beschuldigte bei diesem Vorfall nicht verletzt worden. So habe dieser nicht erwähnt, dass er verletzt worden sei. Auch während dem Rück- transport und in der Zelle habe sich der Beschuldigte nie beklagt, dass ihm etwas Schmerzen bereite (D24 act. 4/2, F/A 12). Schliesslich fügte F._____ von sich aus an, dass sich der Beschuldigte bei den letzten Vorfällen kurz vor seinen Angriffen auffällig verhalten habe, indem er jeweils in kurzen Abständen immer wieder auf die ihm folgenden Aufseher zurückgeschaut habe. Dieses Mal sei dies jedoch an-

- 206 - ders gewesen. Der Beschuldigte habe nur zu Beginn – beim Verlassen des Be- suchszimmers – einige Male zurückgeschaut, danach aber nicht mehr. Auch im Verbindungsgang und im GEA-Gang habe sich der Beschuldigte ruhig verhalten und nicht mehr nach hinten geschaut. Daher sei der Angriff vom 20. Juli 2020 aus dem Nichts heraus gekommen (D24 act. 4/2, F/A 15). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 wurde F._____ lediglich zum ersten Teil des Vorfalls, als der Beschuldigte die Aufseher beim Rück- weg in den Gängen angegriffen haben soll (fortan Sachverhaltsabschnitt A.), be- fragt, nicht aber zum Vorfall der Rückverbringung in die Zelle, wo F._____ vom Beschuldigten gebissen worden sei (fortan Sachverhaltsabschnitt B), da diesbe- züglich ein Gegenverfahren gegen F._____ als beschuldigte Person laufe (D24 act. 4/4, F/A 7). Danach gefragt, ob er sich irgendwie auf diese Einvernahme vor- bereitet und sich Informationen beschafft habe, gab F._____ zu Protokoll, dass er nichts nachgelesen habe, da ihm der Vorfall ein Stück weit noch präsent sei (D24 act. 4/4, F/A 8 und 10 f.). Sodann führte F._____ aus, dass die Aufseher und der Beschuldigte beim Vorfall vom 20. Juli 2020 den Treppenabgang hinunter gegan- gen seien. Im Untergrund müssten zwei Türen passiert werden, bevor man in den Versorgungsgang gelange. Bei der zweiten Türe, als sie in den Versorgungsgang gekommen seien, habe sich der Beschuldigte unvermittelt umgedreht und einen Angriff auf die Aufseher gestartet (D24 act. 4/4, F/A 14 ff.). Der Beschuldigte habe

– soweit sich F._____ noch erinnere – mit einer Linksdrehung zuerst auf die Seite von F._____ zu schlagen versucht, was aber erfolglos geblieben sei. Die Aufseher seien daraufhin mit den Schilden auf den Beschuldigten gegangen und hätten ihn an die Wand zu drücken versucht (D24 act. 4/4, F/A 16). Nach der Positionierung zum Beschuldigten gefragt, führte F._____ aus, dass er und sein Kollege die Schildträger gewesen seien, wobei es sich beim Kollegen um AH._____ gehandelt haben dürfte. AH._____ sei rechts von F._____ gewesen. Sie seien mit einer Dis- tanz von ca. 1 bis 1.5 Metern hinter dem Beschuldigten hergelaufen (D24 act. 4/4, F/A 17). Ob jemand durch den Schlag des Beschuldigten getroffen worden sei, wisse F._____ nicht mehr (D24 act. 4/4, F/A 18). Keiner der Aufseher habe etwas gesagt oder den Beschuldigten provoziert (D24 act. 4/4, F/A 20 f.). F._____ habe

- 207 - nicht mehr gewusst, ob beim Vorfall im Gang jemand verletzt worden sei (D24 act. 4/4, F/A 23). F._____ wurde am 12. Januar 2023 im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme als beschuldigte Person und Privatkläger befragt. Dabei ging es lediglich um den Sachverhaltsabschnitt, welcher den angeblichen Biss des Beschuldigten sowie die Reaktion von F._____ betraf (Sachverhaltsabschnitt B.). Anlässlich der Konfronta- tionseinvernahme wiederholte F._____ im Wesentlichen seine Version der Ge- schehnisse vom 20. Juli 2020. Der Biss des Beschuldigten sei erfolgt, als F._____ die Schulter des Beschuldigten habe anheben wollen. Als Reaktion auf den Biss habe F._____ seine Hand schnell zurückgezogen (D24 act. 4/7, F/A 9). Auf die Frage, wie der Beschuldigte trotz über den Kopf gezogenen T-Shirt und dem Um- stand, dass F._____ Handschuhe getragen habe, habe beissen können, antwortete F._____, dass dies gerade zeige, wie stark der Beschuldigte zugebissen habe. Der Beschuldigte habe das T-Shirt über dem Kopf gehabt, damit er nicht spucken könne und seine Sicht eingeschränkt sei (D24 act. 4/7, F/A 20). F._____ habe in der Folge Bissspuren an der rechten Handoberfläche gehabt, wobei er den Biss als solchen erst realisiert habe, als er wieder draussen gewesen sei (D24 act. 4/7, F/A 21 und 23). Die Wunde sei unmittelbar danach beim Arztdienst in der JVA Pöschwies ver- sorgt worden (D24 act. 4/7, F/A 24 f.). Damit konfrontiert, dass die Verletzungen an der Hand durch Schläge gegen den Beschuldigten entstanden sein könnten, ent- gegnete F._____, dass es diesfalls Verletzungen an den Fingern gegeben hätte, und nicht zwei Punkte auf dem Handrücken, wie man auf den im Recht liegenden Fotos erkennen könne (D24 act. 4/7, F/A 27). 26.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ C._____ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juli 2020 aus, dass der Beschuldigte durch die Aufseher vom Besuchszimmer abgeholt worden sei. Die Aufseher hätten sich vorher im Gang aufgestellt, wobei zuvorderst bei der Türe die beiden Aufseher mit den Schutzschilden gestanden und die übrigen Auf- seher dahinter in zwei Reihen gefolgt seien. C._____ sei in der dritten Reihe links gewesen. Als P._____ die Türe geöffnet habe, sei der Beschuldigte aus dem Be- suchszimmer gekommen. Dieser sei vor den Aufsehern marschiert, ohne einen Ton

- 208 - von sich zu geben. Mit dem Abbiegen des Beschuldigten vom Gang im Besucher- pavillon in den GEA-Gang sei dieser aus dem Blickfeld von C._____ verschwun- den. Einen Moment später habe es geknallt. In der Folge seien die Aufseher, wel- che sich noch im Gang des Besuchspavillon unmittelbar vor dem GEA-Gang be- funden hätten, sofort nach vorne gestürmt, um die beiden Schildträger zu unter- stützten, welche vom Beschuldigten angegriffen worden seien. Als C._____ – aus der dritten Reihe kommend – beim Geschehen eingetroffen sei, sei der Beschul- digte bereits am Boden gelegen und die Aufseher seien daran gewesen, ihn fest- zuhalten (D24 act. 4/3, F/A 4). Der Beschuldigte habe sich beim anschliessenden Rücktransport in die Zelle nach dem Angriff schwer gemacht, indem er keine Kör- perspannung aufgebaut, sondern sich habe durchhängen lassen. Zudem habe der Beschuldigte versucht, das Personal, welches ihn an den Armen und Schultern ge- tragen habe, zu beissen. Damit er nicht habe spucken können, hätten ihm die Auf- seher das T-Shirt über den Kopf gezogen (D24 act. 4/3, F/A 5). Die Aufgabe von C._____ sei es gewesen, die Beine des Beschuldigten zu fixieren. Er habe gespürt, wie sich der Beschuldigte gewunden habe (D24 act. 4/3, F/A 6). Auf entsprechende Nachfrage gab C._____ zu Protokoll, dass F._____ vom Beschuldigten in der Zelle in den Handrücken gebissen worden sei (D24 act. 4/3, F/A 14). Danach gefragt, ob der Beschuldigte beim Vorfall vom 20. Juli 2020 verletzt worden sei, führte C._____ aus, dass er beim Einsatz und unmittelbar nach dem Einsatz davon ausgegangen sei, dass lediglich F._____ verletzt worden sei. Der Beschuldigte habe nach seinem Angriff auf dem Weg zurück in die Zelle und in der Zelle nie über Schmerzen geklagt (D24 act. 4/3, F/A 15). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2023 zum Sach- verhaltsabschnitt A. machte C._____ folgende Aussagen: Soweit er sich noch er- innern könne, sei er in der 2. oder 3 Reihe von Aufsehern gewesen. Der Beschul- digte habe sich umgedreht und auf die vordersten zwei Männer eingeschlagen. Da- nach sei es sehr schnell gegangen. Nachdem die Aufseher den Beschuldigten un- ter Kontrolle gebracht hätten, sei der Beschuldigte zurück in seine Zelle getragen worden. Währenddessen habe der Beschuldigte Drohungen ausgesprochen (D24 act. 4/6, F/A 12).

- 209 - Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023 zum Sachverhaltsabschnitt B. gab C._____ zu verstehen, dass er sich in Bezug auf den fast drei Jahre zurückliegenden Vorfall an praktisch nichts erinnern könne, da in der Zwischenzeit so viele Sachen passiert seien. Auf diese Einvernahme habe sich C._____ in keiner Weise vorbereitet. Ebenso wenig habe er im Hinblick auf diese Einvernahme mit anderen Aufsehern gesprochen oder Absprachen getroffen (D24 act. 4/8, F/A 9, 11 ff. und 22 ff.). Damit konfrontiert, dass der Beschuldigte bei die- sem Vorfall drei bis vier harte Faustschläge ins Gesicht und gegen den Kopf erhal- ten haben soll, erwiderte C._____, dass er nichts darüber wisse. So habe er nicht gesehen, dass F._____ den Beschuldigten geschlagen habe. Auch die Frage, ob er schlagähnliche Bewegungen bei F._____ gesehen habe, beantwortete C._____ abschlägig (D24 act. 4/8, F/A 28 ff.). Im Übrigen verwies C._____ auf seine bisher gemachten Aussagen (D24 act. 4/8, F/A 21 und 32 f.). 26.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W._____ W._____ wurde am 19. Mai 2022 zum Vorfall vom 20. Juli 2020, Sachverhaltsab- schnitt A., staatsanwaltschaftlich einvernommen. Dabei schilderte er, dass die Auf- seher den Beschuldigten vom Besuchszimmer zurück in den SI-Trakt begleitet hät- ten. Ziemlich genau auf der Höhe der GGA-Eingangstür (recte: GEA [GEA = Ge- fangenen Ein- und Austritt]; vgl. dazu D24 act. 2/1, 2/2, 4/2 und 4/3) habe sich der Beschuldigte plötzlich umgedreht und mit voller Wucht aus der Drehung heraus mehrfach gegen die vorne laufenden Aufseher geschlagen, wobei die Schläge mit den Schutzschilden hätten abgefangen werden können. Es sei eine kurze Zeit ge- gangen, bis die Aufseher hätten reagieren können. Schliesslich sei der Beschul- digte zu Boden geführt und zurück in seine Zelle getragen worden (D24 act. 4/5, F/A 6 und 10). Als der Beschuldigte aus der Drehung heraus zugeschlagen habe, sei W._____ nicht bei den Schildträgern, sondern weiter hinten gestanden, wobei er sich an die genaue Position nicht erinnern könne. Als vorderste Aufseher und Schildträger bezeichnete er F._____ und AH._____ (D24 act. 4/5, F/A 7 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023, bei welcher es lediglich um den Sachverhaltsabschnitt B. ging, konnte W._____ kaum sachdienliche Angaben machen. Er habe nicht mitbekommen können, wie F._____

- 210 - vom Beschuldigten gebissen worden sei (D24 act. 4/10, F/A 26). W._____ habe kurz nach dem Vorfall erstmals vom Biss zum Nachteil von F._____ gehört (D24 act. 4/10, F/A 27). Er wisse nicht, wie F._____ vom Beschuldigten habe gebissen werden können, obwohl dieser Handschuhe getragen und jener ein T-Shirt über dem Kopf gehabt habe (D24 act. 4/10, F/A 29). Auf Vorhalt der Fotos zur Verlet- zung auf dem Handrücken von F._____, gab W._____ zu Protokoll, dass F._____ angeblich gebissen worden sei (D24 act. 4/10, F/A 42). 26.1.4 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____ Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023, welche aus- schliesslich den Sachverhaltsabschnitt B. betraf, wies P._____ erhebliche Erinne- rungslücken auf. Er könne sagen, wie das standardisierte Vorgehen bei einem sol- chen Vorfall sei. An Details könne er sich jedoch nicht erinnern. Er wisse aber, dass F._____ gebissen worden sei (D24 act. 4/9, F/A 24). Indes habe er beim Vorfall vom 20. Juli 2020 den Biss zum Nachteil von F._____ nicht mitbekommen können (D24 act. 4/9, F/A 26). Er könne im Übrigen nicht sagen, ob er noch in der Zelle oder erst später erstmals davon gehört habe, dass F._____ gebissen worden sei (D24 act. 4/9, F/A 27). Auf entsprechende Nachfrage führte P._____ aus, dass ein Biss trotz über den Kopf gezogenem T-Shirt beim Beschuldigten und Handschuhen beim Aufseher möglich sei. Denn die Handschuhe seien relativ dünn, das T-Shirt sei ebenfalls dünn. P._____ sei auch schon durch den Handschuh gebissen wor- den und habe hernach blaue Flecken gehabt (D24 act. 4/9, F/A 29). Auf Vorhalt der Fotos zu den Verletzungen am Handrücken von F._____ gab P._____ seine Ein- schätzung ab, wonach er von einer Bissverletzung ausgehe (D24 act. 4/9, F/A 44). 26.1.5 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Auf der Fotodokumentation ist ein Foto der angeblichen Bissverletzung zu sehen. Gemäss Beschreibung handelt es sich um die linke Hand von F._____. Dies ist jedoch offensichtlich unzutreffend, wurde doch unverwechselbar die rechte Hand abgelichtet (D24 act. 2/3). Das zweite Foto zeigt eine Verletzung am Schienbein von F._____ (D24 act. 2/3).

- 211 - 26.1.6 Medizinische Unterlagen über F._____ Hinsichtlich der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen über F._____ ist der ärztliche Befund des Gefängnisarztes Dr. med. AB._____ zu beachten (D24 act. 6/3-4). Bei der untersuchten Verletzung an der Rückseite der rechten Hand von F._____ handle es sich gemäss Arztbericht um eine Bisswunde von zwei Zähnen. Die Verletzung sei unfallkausal und eine Selbstbeibringung äussert unwahrschein- lich. Im Übrigen habe die Verletzung – mit Ausnahme von Schmerzen – keine wei- terreichenden Folgen gezeitigt. 26.1.7 Videoaufzeichnungen vom 20. Juli 2020 Einleitend kann hinsichtlich der im Recht liegenden Videoaufzeichnungen vorweg- genommen werden, dass den sieben Videoaufzeichnung im Ordner mit der Be- zeichnung "Incident1" (Pfad: "Video"  "Incident1  "Footage") keine eigenstän- dige Bedeutung zukommt. Darauf sind jeweils die Aufseher in Schutzausrüstung zu sehen, wie sie den Beschuldigten durch die Einrichtung der JVA Pöschwies be- gleiten. Die Videoaufzeichnungen weisen den Uhrzeitstempel von ca. 08:25:51 bis ca. 08:46:04 auf und stammen von unterschiedlichen Überwachungsinstrumenten (vgl. BD act. 1/3). Von Relevanz sind die sieben Videoaufzeichnungen im Ordner mit der Bezeich- nung "Incident2" (Pfad: "Video"  "Incident2"  "Footage"), welche die verschie- denen Versorgungsgänge, die Eingangshalle und die Zelle Nr. … zeigen, jeweils gemäss Uhrzeitstempel von ca. 09:41:26 bis ca. 09:51:13. Darauf sind der plötzli- che Angriff des Beschuldigten gegen die Aufseher (Sachverhaltsabschnitt A.) so- wie das anschliessende Zurücktragen des Beschuldigten in die Zelle Nr. … aus verschiedenen Blickwinkeln ersichtlich (vgl. BD act. 1/3). Komplementär zu den vorstehend erwähnten Videoaufzeichnungen befindet sich eine weitere Videoaufzeichnung im Ordner mit der Bezeichnung "GoPro" (Datei- name: GH010402) im Recht. Nachfolgend wird lediglich auf diese Videoaufzeich- nung näher einzugehen sein, zumal darauf die Geschehnisse vom 20. Juli 2020 aus nächster Nähe beobachtet werden können. Diese Videoaufzeichnung wurde mit einer GoPro-Kamera, welche gemäss Handskizze von R._____ in den Händen

- 212 - gehalten wurde (vgl. D24 act. 2/1), aufgenommen und enthält eine Tonspur. Schliesslich handelt es sich um die einzige im Recht liegende Videoaufzeichnung, welche zumindest ansatzweise Rückschlüsse auf die angebliche Bissattacke zum Nachteil von F._____ (Sachverhaltsabschnitt B.) zulässt. Auf der Videoaufzeichnung (BD act. 1/3, Dateiname: GH010402) ist Folgendes er- sichtlich: Die Aufseher befinden sich in der Besucherabteilung und öffnen die Türe eines Besuchszimmers (ab 00:00). Der Beschuldigte kommt aus dem Besuchszim- mer und betritt den Gang (ab 00:09). Er läuft zuvorderst durch die Gänge, während die Aufseher hinterher folgen. Direkt hinter dem Beschuldigten laufen zwei Schild- träger nebeneinander. Die Eskorte verläuft ruhig, bis sich der Beschuldigte kurz nach dem Passieren einer geöffneten Türe (T-Verzweigung) plötzlich umdreht und aus der Linksdrehung heraus unvermittelt mit den Händen gegen den Schutzschild des rechtsstehenden Aufsehers schlägt (00:43). In der Folge wird der Beschuldigte durch ein gemeinsames Vorgehen der Aufseher mit den Schutzschilden zu Boden gedrückt und fixiert. Ausserdem wird dem Beschuldigten das T-Shirt über den Kopf gezogen (ab 00:43). Anschliessend wird der Beschuldigte von den Aufsehern durch die Gänge getragen (ab 01:32). Dabei spricht der Beschuldigte wiederholt Be- schimpfungen und Drohungen gegenüber den Aufsehern aus. Zwischendurch wird der Beschuldigte mit nacktem Oberkörper und mit dem Gesicht Richtung Boden dreimal kurz auf den Boden gelegt. Anschliessend wird das Tragen des Beschul- digten jeweils fortgesetzt (02:10 bis 02:34; 03:10 bis 03:42; 04:13 bis 04:25). Die Aufseher durchqueren die Eingangshalle und kommen bei der Zelle Nr. … an. In der Zelle Nr. … wird der Beschuldigte auf den Boden gelegt (ca. ab 04:39). Dort hält F._____ den Kopf des Beschuldigten fest. Im Anschluss verlassen die Aufse- her die Zelle, während der Beschuldigte am Boden liegen bleibt. Schliesslich wer- den die innere Zellentüre und Hauptzellentüre der Zelle Nr. … durch die Aufseher geschlossen (ab 05:23). 26.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ ist zu konstatieren, dass er am 19. Mai 2022 parteiöffentlich zum Sachverhaltsabschnitt A. einvernommen wurde. In Anwesenheit der Verteidigung machte F._____ belastende Aussagen.

- 213 - Die Verteidigung richtete im Anschluss mehrere Ergänzungsfragen an F._____, welche dieser beantwortete (vgl. D24 act. 4/4). Am 12. Januar 2023 wurde F._____ sodann im Sinne einer Konfrontationseinvernahme nach Art. 146 Abs. 2 StPO zum Sachverhaltsabschnitt B. einvernommen (vgl. D24 act. 4/7). Damit ist der Konfron- tationsanspruch des Beschuldigten (betreffend beide Sachverhaltsabschnitte) ge- wahrt. Die Aussagen von F._____ zu Dossier 24 sind verwertbar. 26.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ Die Aussagen von F._____ erweisen sich als plausibel, detailreich und konsistent. Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022, auf welche sich F._____ nicht vorbereitet hatte (D24 act. 4/4, F/A 8), wusste er noch Einzelheiten zum Vorfall vom 20. Juli 2020 und konnte sie im Einklang mit seinen früheren Aussagen erneut wiedergeben. So wusste er noch, dass der Beschuldigte beim Schlagen eine Linksdrehung gemacht habe und wer der andere Schildträger war (D24 act. 4/4, F/A 16 f.). Seine Ausführungen zum Sachverhaltsabschnitt A. werden ausserdem durch die im Recht liegenden Videoaufzeichnungen (BD act. 1/3) und den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies (D24 act. 2/2) ge- stützt. Hinsichtlich des Sachverhaltsabschnitts B. weisen seine Ausführungen die gleiche Glaubhaftigkeit auf. In Übereinstimmung mit den Aussagen der anderen Aufseher erklärte F._____, dass der Beschuldigte das T-Shirt lediglich deshalb über dem Kopf getragen habe, damit dieser nicht spucken könne und seine Sicht eingeschränkt werde. Wenn F._____ am Handrücken verletzt worden sei, zeuge dies daher gerade von der Stärke, mit welcher der Beschuldigte zugebissen habe (D24 act. 4/7, F/A 20), was prima facie plausibel erscheint. Die Sachverhaltsvari- ante, wonach die Verletzung am Handrücken von F._____ von Schlägen gegen den Beschuldigten herrühren könnten, erscheint aus der von F._____ abgegebe- nen Begründung nicht überzeugend (vgl. D24 act. 4/7, F/A 27). Bedenkt man zu- dem, dass F._____ um die Aufzeichnung des ganzen Geschehens mit der GoPro- Kamera wusste, weshalb er davon ausgehen musste, dass sämtliches Handeln des Beschuldigten und von F._____ eingefangen werden könnte, erscheint abwegig, dass F._____ den Beschuldigten zu Unrecht einer Beissattacke bezichtigen würde. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen von F._____ als glaubhaft.

- 214 - 26.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Auch hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist anzumerken, dass die parteiöffentlichen Einvernahmen zu den Sachverhaltsabschnitten A. und B. getrennt, nämlich am 19. Mai 2022 und am 13. Januar 2023, erfolgten. In Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt A. machte C._____ belastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidigung. Die Verteidigung stellte C._____ sodann Ergän- zungsfragen (D24 act. 4/6, F/A 17 ff.). Demzufolge ist der Konfrontationsanspruch hinsichtlich des Sachverhaltsabschnitts A. gewahrt. Demgegenüber vermochte C._____ anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme, welche den Sachverhalts- abschnitt B. betraf, keine belastenden Aussagen mehr zu machen, zumal er sich gemäss eigenen Aussagen praktisch gar nicht mehr erinnern konnte (D24 act. 4/8, F/A 9). Dazu aufgefordert, die Geschehnisse vom 20. Juli 2020 zu schildern, konnte C._____ entweder keine Antwort abgeben (D24 act. 4/8, F/A 22 ff.), oder er sah sich gezwungen, auf seine Aussagen bei der Polizei zu verweisen (D24 act. 4/8, F/A 21, 32 f.). Damit wurde es der Verteidigung verunmöglicht, ihr Frage- recht wirksam auszuüben, weshalb in Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt B. eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs vorliegt. Zusammengefasst ist festzuhal- ten, dass die Aussagen von C._____ zu Sachverhaltsabschnitt A. verwertbar wer- den können, wohingegen diejenigen Aussagen, welche den Sachverhaltsab- schnitt B. betreffen, unverwertbar sind. 26.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ C._____ machte bei der Polizei in Bezug auf Sachverhaltsabschnitt A. in sich stim- mige und plausible Schilderungen. Seine Aussagen lassen sich mit denjenigen von F._____ widerspruchsfrei vereinbaren. Des Weiteren werden sie von den im Recht liegenden Videoaufzeichnungen gestützt. Dies gilt namentlich auch für die nicht angeklagten Drohungen gegen C._____ (vgl. D24 act. 4/3, F/A 8 f.; D24 act. 4/6, F/A 12 f.), welche auf der GoPro-Aufnahme (BD act. 1/3) zu hören sind, was für eine hohe Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ spricht. Ferner sind in den Aussagen von C._____ auch keine offensichtlichen Lügen- oder Fantasiesignale auszumachen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass ihm der Vorfall vom 20. Juli 2020 wieder in den Sinn gekommen ist, nachdem er den entsprechenden Rapport

- 215 - der JVA Pöschwies angeschaut hat (D24 act. 4/6, F/A 6 ff.). So wusste C._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 noch, dass er beim Vorfall vom 20. Juli 2020 (Sachverhaltsabschnitt A.) in der zweiten oder dritten Reihe stand (D24 act. 4/6, F/A 12), was mit Blick auf seine frühere Aussage konsistent ist (vgl. dazu D24 act. 4/3, F/A 4) und nicht dem vorgängig konsultierten Rapport entnommen werden konnte (vgl. D24 act. 2/2). Nach dem Gesagten sind die Aussagen von C._____ zu Sachverhaltsabschnitt A. als glaubhaft zu werten. 26.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ ist festzuhalten, dass er zu Protokoll gab, sich nicht auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahmen vorbe- reitet zu haben (D24 act. 4/5, F/A 2 ff.; D24 act. 4/10, F/A 11 ff.). Alsdann machte er hinsichtlich beider Sachverhaltsabschnitte belastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidigung und beantwortete deren Ergänzungsfragen (D24 act. 4/5, F/A 19 ff.; D24 act. 4/10, F/A 44). Damit ist der Konfrontationsanspruch des Be- schuldigten gewahrt. Die Aussagen von W._____ zu Dossier 24 sind somit verwert- bar. 26.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____ Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen betrifft, fällt bei W._____ in Betracht, dass er sich auf keine der beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vorbereitet hat (D24 act. 4/5, F/A 2 ff.; D24 act. 4/10, F/A 11 ff.). Trotz der bis dahin verstrichenen Zeit vermochte er auf Grundlage seiner Erinnerung Angaben zum Vorfall vom

20. Juli 2020 zu machen. Vor diesem Hintergrund erscheint eindrücklich, dass er die vordersten Aufseher mit den Schutzschilden, welche die Schläge des Beschul- digten abgefangen hätten, richtig bezeichnete (D24 act. 4/5, F/A 8 f.). W._____ er- wähnte sodann von sich aus auch den Umstand, dass "ein Mitarbeiter" bei diesem Vorfall stark beleidigt und bedroht worden sei. In der Folge bezeichnete er auch diesen Aufseher richtig (D24 act. 4/5, F/A 13 ff.). Erst anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023 offenbarte W._____ einige Erinne- rungslücken. Dabei belastete er den Beschuldigten nicht unnötig, wenn er ein- räumte, den fraglichen Biss nicht mitbekommen zu haben (D24 act. 4/10, F/A 26).

- 216 - In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen erscheinen die Aussagen von W._____ als sehr glaubhaft. 26.5.1 Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ ist zu sagen, dass er in Anwesenheit der Verteidigung belastende Aussagen machte, auch wenn er sich an viele Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte. Die Frage, ob er sich auf die (staats- anwaltschaftliche) Einvernahme vorbereit habe, verneinte er (D24 act. 4/9, F/A 10 ff.). Die Verteidigung stellte P._____ sodann eine Ergänzungsfrage. Vor die- sem Hintergrund ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von P._____ zu Dossier 24 sind verwertbar. 26.5.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ P._____ konnte nur wenige Aussagen in Bezug auf den Vorfall vom 20. Juli 2020 machen. Seine Erinnerungslücken gestand er offen ein. Es fällt auf, dass er sich an den Umstand, dass F._____ vom Beschuldigten gebissen worden sei, mit Sicher- heit habe erinnern können, während seine Aussagen im Verlauf der weiteren Ein- vernahme – mangels Erinnerung – im Kontrast dazu vage ausfielen. Die belastende Aussage, wonach F._____ gebissen worden sei, ist jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der angebliche Biss des Beschuldigten bereits einleitend von der ein- vernehmenden Staatsanwältin erwähnt wurde (vgl. D24 act. 4/9, F/A 11). Gleich- zeitig ist hervorzuheben, dass P._____ hinsichtlich der Bissattacke keine über seine Wahrnehmung hinausgehende Aussage machte, wenn er zu Protokoll gab, den Biss an sich nicht mitbekommen zu haben (D24 act. 4/9, F/A 26). Er habe erst später vom Biss zum Nachteil von F._____ erfahren (D24 act. 4/9, F/A 27). Über- zeugend wirkt sodann die Aussage von P._____, wonach auch er bereits durch den Handschuh hindurch gebissen worden sei, woraufhin er blaue Flecken an der Hand gehabt habe. Dies lasse sich damit erklären, dass die Handschuhe der Aufseher relativ dünn seien (D24 act. 4/9, F/A 29). Insgesamt erscheinen die Aussagen von P._____ als glaubhaft.

- 217 - 26.6 Würdigung und Fazit Nunmehr gilt es die im Recht liegenden und verwertbaren Beweismittel zu Dos- sier 24 einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. In Bezug auf den Sachverhaltsab- schnitt A. kann ohne Weiteres auf die Videoaufzeichnungen (insbesondere GoPro- Aufnahme) abgestellt werden. Auch die glaubhaften diesbezüglichen Aussagen von F._____, C._____, W._____ und P._____ ergeben zusammen ein stimmiges und eindeutiges Gesamtbild, sodass der Sachverhaltsabschnitt A., wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, als erstellt gilt. Hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt B. dürfen die Aussagen von C._____ infolge Un- verwertbarkeit nicht herangezogen werden. Die GoPro-Aufnahme lässt sodann keine Tathandlung des Beschuldigten erkennen, zumal im fraglichen Zeitpunkt die Sicht auf den Beschuldigten und F._____ von einem anderen Aufseher verdeckt wird (BD act. 1/3, GoPro-Aufnahme, ca. ab 04:39). Gleichwohl ist eine schnelle Handbewegung bei F._____ auszumachen, die von ihm als schnelles bzw. reflexar- tiges Zurückziehen der Hand als Reaktion auf die Bissattacke beschrieben wurde (BD act. 1/3, GoPro-Aufnahme, 04:42; D24 act. 4/2, F/A 7; D24 act. 4/7, F/A 9). Ebendiese Bewegung wurde im Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2021 (D24 act. 8/8/9) als zwei visuell stark anmu- tende, ausholende und schlagähnliche Bewegungen des rechten Arms auf Höhe des Kopfbereichs des Beschuldigten gewertet (a.a.O., E. 4) und führten zum Ge- genverfahren (Verfahren der STA II, Unt.-Nr. A-1/2020/10025885). Die befragten Aufseher konnten zum Sachverhaltsabschnitt B. keine sachdienlichen Angaben machen, zumal sie die Bissattacke nicht selber wahrgenommen haben (D24 act. 4/9, F/A 26; D24 act. 4/10, F/A 26). Sie gaben jedoch übereinstimmend zu Pro- tokoll, dass sie kurz später auf andere Weise davon erfahren hätten, dass F._____ gebissen worden sei (D24 act. 4/9, F/A 27; D24 act. 4/10, F/A 27 und 42). Hinzu kommt, dass im eingeholten Arztbericht von einer Bisswunde von zwei Zähnen die Rede ist (D24 act. 6/3-4). Es erscheint zudem plausibel, dass der Beschuldigte trotz dem Umstand, dass die Aufseher Handschuhe tragen würden, eine solche Verlet- zung verursachen könnte. Darauf deutet insbesondere die glaubhafte Aussage von P._____, wonach auch er bereits durch den Handschuh hindurch gebissen worden

- 218 - sei (vgl. D24 act. 4/9, F/A 29). Auch das über den Kopf gezogene T-Shirt des Be- schuldigten dürfte für diesen kein Hindernis gewesen sein, zumal diese Mass- nahme lediglich das Spucken verhindern und eine Einschränkung seiner Sicht be- zwecken sollte. Eine Bissattacke wäre für den Beschuldigten sodann auch kein neuartiges Verhalten, nachdem bereits in Dossier 13 eine solche zum Nachteil ei- nes anderen Aufsehers erstellt wurde (vgl. dazu vorstehend Ziff. II.17.5). Im Übri- gen wurde bereits an anderer Stelle zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte die Aufseher in der Vergangenheit gebissen habe oder dies zumindest versucht habe (vgl. D12 act. 4/1, F/A 4; D12 act. 5/6, S. 15; D13 act. 4/1, F/A 16 ff.; D23 act. 4/1, F/A 4 und 8; D23 act. 4/2, F/A 7). Nicht zuletzt spricht auch der im Recht liegende Rapport der JVA Pöschwies vom 20. Juli 2020, welcher sich inhaltlich ohne Weiteres mit dem sichergestellten Videomaterial vereinbaren lässt, von einer Bissattacke des Beschuldigten in den rechten Handrücken eines Aufsehers (D24 act. 2/2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Sachverhaltsdarstellung von F._____ als überzeugend. Im Unterschied dazu erscheint die von der Verteidigung geltend gemachte These, dass die Verletzungen am Handrücken von F._____ durch Schläge gegen den Beschuldigten entstanden seien, mit Blick auf das Ver- letzungsbild als abwegig. Vielmehr kann nämlich davon ausgegangen werden, dass das fotografierte Verletzungsbild (D24 act. 2/3) Resultat davon ist, dass der Beschuldigte durch sein T-Shirt und den Handschuh beissen musste, um F._____ eine entsprechende Wunde am rechten Handrücken zuzufügen. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen kann der Sachverhaltsabschnitt B. aufgrund der Gesamtumstände als erstellt gelten.

27. Dossier 25: Sachverhaltserstellung in concreto 27.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen W._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D25 act. 4/1-2). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspo- lizei Zürich, eine Handskizze, ein Rapport der JVA Pöschwies sowie zwei Video- prints und zwei Videoaufzeichnungen im Recht (D25 act. 1/1 und 2/1-3; BD act. 1/3).

- 219 - 27.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juli 2020 sagte W._____ hinsichtlich des Vorfalls vom 24. Juli 2020 aus, dass der Beschuldigte mit erhobenem Mittelfin- ger, grinsend aus der Zelle Nr. … gekommen sei. Danach sei der Beschuldigte in Richtung Treppe gegangen, die von der Zelle zum Spazierhof führe. Ungefähr in der Mitte des Gangs habe sich der Beschuldigte sodann schnell nach rechts weg- gedreht, habe beide Fäuste hochgerissen und mit voller Wucht nach vorne in Rich- tung von W._____ geschlagen. Diesen Schlag habe W._____ mit dem Schutzschild abfangen können. In der Folge hätten die Aufseher den Beschuldigten zu Boden geführt und hernach zurück in die Zelle gebracht (D25 act. 4/1, F/A 4 f.). Bei diesem Vorfall sei niemand verletzt worden (D25 act. 4/1, F/A 7 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2022 dazu aufgefordert zu schildern, was sich beim Vorfall vom 24. Juli 2020, ca. 9.25 Uhr zugetragen habe, erklärte W._____, nichts mehr im Detail zu wissen. Er habe sich nicht auf diese Einvernahme vorbereitet (D25 act. 4/2, F/A 5 und 7). Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung vom 24. Juli 2020 (06:50 bis 09:30) bestätigte W._____, dass darauf kein Schlag vom Beschuldigten gegen den Schutzschild des vordersten Auf- sehers zu sehen sei, sondern dass der Beschuldigte mit den Unterarmen voraus mit Wucht gegen die beiden Schildträger stürme und mit Kraft gegen die Schilde drücke (D25 act. 4/2, F/A 12 f.). 27.1.2 Videoaufzeichnung vom 24. Juli 2020 Der im Recht liegenden Videoaufzeichnung aus dem Arrestgang (BD act. 1/3) lässt sich Folgendes entnehmen: Acht Aufseher versammeln sich im Arrestgang vor der Zelle Nr. …, wovon einer die GoPro-Kamera in der Hand hält (ab 00:39). Danach wird die Hauptzellentüre geöffnet, woraufhin drei Aufseher in den Sicherheitsvor- raum eintreten, während der Aufseher mit der Kamera das Geschehen vom Tür- rahmen aus filmt (ab 01:23). Im Anschluss werden dem Beschuldigten durch Ver- sorgungsklappen die Fuss- und Handfesselungen angelegt (bis 07:30). Danach öff- net ein mit Schutzschild ausgerüsteter Aufseher die innere Zellentüre und führt den

- 220 - üblichen Kontrollblick durch (ab 08:08). Die drei Aufseher verbleiben im Sicher- heitsvorraum und machen dem Beschuldigten Platz, damit dieser durch den Sicher- heitsvorraum hindurch in den Arrestgang treten kann, was dieser auch tut. Dabei hält der Beschuldigte seine Unterarme angewinkelt vor dem Oberkörper, streckt seinen rechten Mittelfinger in Richtung der Aufseher aus und grinst (ab 08:16). In der Mitte des Arrestgangs angekommen, stürmt der Beschuldigte unvermittelt mit vollem Körpergewicht auf die zwei Schutzschilde der vor ihm positionierten Aufse- her zu und drückt sich dagegen (ab 08:19). In der Folge wird der Beschuldigte durch ein gemeinsames Vorgehen der Aufseher zu Boden geführt und fixiert. Schliesslich wird der Beschuldigte wieder zurück in die Zelle getragen. Die Videoaufzeichnung BK_20200724 (vgl. BD act. 1/3, GoPro-Aufnahme) bildet das gleiche Geschehen aus nächster Nähe mit Ton ab. Darauf sind die Vorberei- tungen für den Hofgang des Beschuldigten aufgrund der Nähe der aufzeichnenden Kamera im Vergleich zur ersten Videoaufzeichnung genauer erkennbar. Im Übrigen kann jedoch zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Abschliessend kann festgehalten werden, dass der auf den Videoaufzeichnungen erkennbare Tatablauf mit der Umschreibung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift vollumfänglich übereinstimmt. 27.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgesagt hat, zum Vorfall vom 24. Juli 2020 nichts mehr im Detail zu wissen, zumal er auch nicht vorgängig den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies gelesen habe. W._____ habe je- doch bei der polizeilichen Einvernahme die Wahrheit gesagt (D25 act. 4/2, F/A 5 ff.). Jeweils auf Vorhalt der übrigen Beweismittel beantwortete W._____ die Fragen des Staatsanwalts. Die Verteidigung verzichtete auf das Stellen von Ergän- zungsfragen und versuchte somit nicht, frühere Aussagen von W._____ in Zweifel zu ziehen oder deren Glaubhaftigkeit infrage zu stellen. Bei dieser Sachlage sind die Aussagen von W._____ zu Dossier 25 verwertbar.

- 221 - 27.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____ Die Aussagen von W._____ sind in sich stimmig und sachlich. Seine Sachverhalts- darstellung wird von der sichergestellten Videoaufzeichnung gestützt. Sie enthält zudem keine erkennbaren unnötigen Belastungen oder Übertreibungen. Insbeson- dere bestätigte er, dass auf der ihm vorgehaltenen Videoaufzeichnung kein Schlag, sondern ein Zustürmen mit den Unterarmen des Beschuldigten zu sehen sei (D25 act. 4/2, F/A 13), womit er seine frühere Aussage präzisierte (vgl. dazu D25 act. 4/1, F/A 4). Damit können die Aussagen von W._____ als glaubhaft bezeichnet werden. 27.3 Würdigung und Fazit Die glaubhaften Darstellungen von W._____ und die sichergestellte Videoaufzeich- nung ergeben ein stimmiges und klares Gesamtbild. Dem liess der Beschuldigte sodann keine eigene oder andere Sachverhaltsdarstellung gegenüberstellen. Infol- gedessen ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 25 ohne Weiteres als erstellt zu betrachten.

28. Dossier 26: Sachverhaltserstellung in concreto 28.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen AI._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D26 act. 4/1-2). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspo- lizei Zürich, ein Rapport der JVA Pöschwies sowie drei Videoprints und diverse Vi- deoaufzeichnungen im Recht (D26 act. 1/1 und 2/1-2; BD act. 1/3). 28.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen AI._____ Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2020 schilderte AI._____ den Vorfall vom 31. Juli 2020 folgendermassen: Als die Zeit für den Spaziergang des Beschuldigten abgelaufen sei, seien die Aufseher zur Türe in den Spazierhof runtergegangen, um den Beschuldigten in die Zelle zurückzuführen. Daraufhin sei der Beschuldigte aufgefordert worden, zum Ausgang zu kommen. Dieser habe sich

- 222 - geweigert und die Aufseher beleidigt. Der Beschuldigte habe unter anderem ge- sagt, dass die Aufseher ihn holen sollten, die Aufseher doch nichts könnten und er sie kaputt machen werde. Die Aufseher hätten während zehn Minuten gewartet und ihn dabei immer wieder aufgefordert, sich kooperativ zu verhalten und in die Zelle zurückzugehen. Nachdem dies erfolglos geblieben sei, hätten sich die Aufseher ins Büro zurückgezogen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Dabei habe der Abteilungsleiter festgelegt, dass der Beschuldigte geholt werden müsse, sollte er sich weiterhin verweigern. Daraufhin seien die Aufseher wieder zum Spazierhof gegangen, wo sie ihre Positionen eingenommen hätten. Der Beschuldigte habe sich nach wie vor geweigert, den Spazierhof zu verlassen. Nach weiteren 15 Minu- ten, in denen P._____ mit dem Beschuldigten verhandelt und diesen wiederholt aufgefordert habe, den Spazierhof zu verlassen, sei der Entscheid gefallen, den Beschuldigten holen zu gehen. Als der Beschuldigte bemerkt habe, dass die Auf- seher in den Spazierhof kämen, habe er bei der Türe eine Kampfstellung einge- nommen. AI._____ sei zuvorderst gewesen und habe die Türe zum Spazierhof ge- öffnet. Vor ihm sei der Beschuldigte in Kampfstellung gestanden. AI._____ habe ihn gebeten, endlich den Spazierhof zu verlassen und in die Zelle zurückzukehren, worauf der Beschuldigte geantwortet habe, dass die Aufseher herein kommen soll- ten, er mache sie kaputt. In der Folge habe der Beschuldigte mit voller Wucht in Richtung von AI._____ geschlagen. AI._____ habe diesen Schlag mit dem Schutz- schild abgeblockt und den Schild gegen den Beschuldigten gedrückt, um zu ver- hindern, dass der Beschuldigte erneut schlagen könnte. Die hinter AI._____ ste- henden Aufseher hätten sodann unterstützend eingegriffen und den Beschuldigten zu Boden gebracht, wo dieser sofort habe fixiert werden können (D26 act. 4/1, F/A 4). Beim Rückverbringen in die Zelle habe der Beschuldigte gelacht und ge- schrien, dass er mit Gewalt alles bekomme (D26 act. 4/1, F/A 7). AI._____ gab bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 an, sich nicht auf diese Einvernahme vorbereitet zu haben (D26 act. 4/2, F/A 7). Auf entsprechende Nachfrage schilderte AI._____, dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 31. Juli 2020 vom Spazierhof nicht wieder habe reingehen wollen, als die Zeit für den Spaziergang abgelaufen sei. Die Aufseher hätten vom Abteilungsleiter den Auftrag erhalten, den Beschuldigten reinzuholen. Die Aufseher hätten 10 oder 15

- 223 - Minuten lang erfolglos versucht, den Beschuldigten hierzu zu überreden (D26 act. 4/2, F/A 10 f.). Weiter führte AI._____ aus, dass die Aufseher nach unten ge- gangen seien, um die Türe zu öffnen. Er habe den Schutzschild getragen und sei der Vorderste gewesen. Als die Aufseher die Türe geöffnet hätten, habe der Be- schuldigte sogleich AI._____ angegriffen, wobei er von oben ausgeholt und mit den Handfesselungen in Richtung Kopf geschlagen habe. Den Schlag habe AI._____ mit dem Schild abwehren können. Anschliessend hätten die Aufseher den Beschul- digten zu Boden bringen, fesseln und reintragen können (D26 act. 4/2, F/A 12 f. und PN S. 3). 28.1.2 Videoaufzeichnungen vom 31. Juli 2020 Zu Dossier 26 liegen insgesamt acht Videoaufzeichnungen im Recht, wobei vier Aufzeichnungen von der GoPro-Kamera und die übrigen von fest installierten Über- wachungskameras stammen (vgl. BD act. 1/3). Nachfolgend wird lediglich auf die GoPro-Aufnahmen näher eingegangen, zumal die übrigen Videoaufzeichnungen (vgl. BD act. 1/3, Ordner "Incident1" und "Incident2") die Geschehnisse vom 31. Juli 2020 lediglich aus einer anderen Perspektive abbilden und die exakte zeitliche Ein- ordnung der Geschehnisse erlauben, darüber hinaus jedoch keinen wesentlichen Mehrwert bieten. Auf der GoPro-Aufnahme mit der Bezeichnung GH0100014 (Ordner "GoPro") ist zu sehen, wie die Aufseher in den Sicherheitsvorraum der Zelle Nr. … treten, wäh- rend sich der Beschuldigte noch in der Zelle befindet (ab 00:00). Anschliessend werden die Vorbereitungen für den Hofgang, namentlich das Montieren der Hand- und Fussfesselungen, vorgenommen. Dem Beschuldigten wird für diesen Tag ein langer Hofgang in Aussicht gestellt (ab 01:15). Auf der GoPro-Aufnahme mit der Bezeichnung GH010015 (Ordner "GoPro") ist Fol- gendes ersichtlich: Die Aufseher in Schutzausrüstung sind im Arrestgang positio- niert und blicken in Richtung des Treppenabgangs, der in den Hof führt (ab 00:00). Gegenüber der Türe zum Treppenabgang befindet sich Zelle Nr. …. Nach dem Treppenabgang folgt eine Türe, die direkt nach draussen in den Hof führt. Draussen auf der anderen Seite der Türe steht der Beschuldigte. Dieser befindet sich an der

- 224 - Türe und blickt nach drinnen in Richtung der Aufseher. Die Aufseher fordern den Beschuldigten dazu auf, den Hof zu verlassen und rein- bzw. hochzukommen, um in die Zelle zurückzukehren. Dieser wiederholten Aufforderung kommt der Beschul- digte nicht nach. Er bleibt unten im Hof vor der Türe stehen und weigert sich, her- einzukommen. Die Aufseher versuchen über mehrere Minuten, den Beschuldigten zum Hereinkommen zu überreden, was aber nicht gelingt (bis 05:20). Schliesslich wird die Türe oben beim Treppenabgang geschlossen und die Aufseher ziehen sich zurück. Sodann ist auf der GoPro-Aufnahme mit der Bezeichnung GH010016 zu sehen, wie die Aufseher wiederum im Arrestgang mit dem Blick durch die geöffnete Tür zum Treppenabgang in Richtung des Beschuldigten schauen, der nach wie vor un- ten draussen vor der Türe steht. Der Beschuldigte wird abermals aufgefordert, her- ein- bzw. hochzukommen (ab 00:00). Dieser leistet jedoch weiterhin keine Folge. Daraufhin begeben sich die Aufseher in Schutzausrüstung nach unten zur Türe, welche nach draussen in den Hof führt, wo der Beschuldigte steht (ab 00:37). Unten angekommen, bleiben die Aufseher im Inneren vor der Türe stehen und bespre- chen sich (ab 00:55). Im Anschluss öffnen die Aufseher die Türe, welche nach in- nen aufschwingt (ab 01:45). Der Beschuldigte steht vor der Türe und scheint eine Kampfposition einzunehmen. Die Aufseher fordern den Beschuldigten erneut dazu auf, hereinzukommen, worauf dieser nicht reagiert. Im Moment, als dem Beschul- digten gesagt wird, dass nun seine letzte Chance sei, holt der Beschuldigte mit seinen Unterarmen bzw. Händen aus und schlägt einmal mit grosser Wucht gegen den ersten Schutzschildträger, wobei er versucht, die Aufseher zurückzudrängen (ab 01:55). In der Folge drücken die Aufseher dagegen und führen den Beschul- digten draussen im Hof zu Boden, wo der Beschuldigte fixiert wird (ab 01:58). Schliesslich wird der Beschuldigte zurück in die Zelle Nr. … getragen (ab 02:31). Die GoPro-Aufnahme mit der Bezeichnung GH010018 gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.

- 225 - 28.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von AI._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von AI._____ ist zu konstatieren, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit der Verteidigung zum Vorfall vom 31. Juli 2020 äusserte und dabei belastende Aus- sagen machte. Die Verteidigung machte von ihrem Recht auf Ergänzungsfragen keinen Gebrauch. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist gewahrt. Dementsprechend sind die Aussagen von AI._____ in der polizeilichen und staats- anwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 26 verwertbar. 28.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von AI._____ AI._____ legte die Abläufe, welche zum Vorfall vom 31. Juli 2020 führten, anläss- lich der polizeilichen Einvernahme ausführlich und schlüssig dar. So schilderte er glaubhaft, dass die Aufseher über mindestens 15 Minuten erfolglos versucht hät- ten, den Beschuldigten dazu zu bewegen, reinzukommen. Seine Ausführungen wir- ken nicht übertrieben, sondern lassen sich weitestgehend mit den im Recht liegen- den Videoaufzeichnungen vereinbaren. Dies gilt namentlich auch für die Aussagen, wonach der Beschuldigte eine Kampfstellung eingenommen habe, als er bemerkt habe, dass die Aufseher in den Hof kommen würden, sowie derjenigen, wonach auch AI._____ als vorderster Schildträger den Beschuldigten unmittelbar vor dem tätlichen Angriff nochmals gebeten habe, reinzukommen (vgl. D26 act. 4/1, F/A 4 und BD act. 1/3, GoPro-Aufnahme GH010016, ab 01:45 bzw. 01:48). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte er in groben Zügen, wie sich der Vorfall vom 31. Juli 2020 abgespielt habe, ohne sich in Widersprüche zu ver- stricken. Insgesamt sind die Aussagen von AI._____ als glaubhaft zu bezeichnen. 28.3 Würdigung und Fazit Für die Erstellung des Sachverhalts zu Dossier 26 kann im Wesentlichen auf die glaubhaften und detaillierten Aussagen von AI._____ sowie die Videoaufzeichnun- gen (insbesondere GoPro-Aufnahmen GH010014, GH010015 und GH010016) ab- gestützt werden. Auch der Rapport der JVA Pöschwies vom 3. August 2020 (D26 act. 2/1) lässt sich widerspruchsfrei in dieses Gesamtbild einfügen. Damit steht

- 226 - zweifelsfrei fest, dass sich der Vorfall vom 31. Juli 2020 so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben wurde.

29. Dossier 27: Sachverhaltserstellung in concreto 29.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen Q._____ und I._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vor (D27 act. 4/1-4). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kan- tonspolizei Zürich, eine Aktennotiz, das Journal der JVA Pöschwies, ein Journal der JVA Pöschwies mit handschriftlichen Notizen sowie eine CD mit Tonaufnahmen im Recht (D27 act. 1/1, 2/1-3 und 4/3). 29.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Q._____ Q._____ schilderte die Geschehnisse vom 29. und 30. August 2020 folgendermas- sen: I._____ und er hätten an diesem Wochenende Tagdienst gehabt. I._____ habe die Drohungen, die der Beschuldigte über die Gegensprechanlage gegen Q._____ ausgesprochen habe, mitgehört. In der Aktennotiz der JVA Pöschwies seien nur die extremsten Drohungen aufgeführt. Ein Teil der Drohungen sei im Journal der JVA Pöschwies notiert worden (D27 act. 4/1, F/A 4). Q._____ könne grundsätzlich mit den Drohungen des Beschuldigten umgehen. Wenn jedoch auch seine Frau und Kinder bedroht würden, gehe dies zu weit. Falls der Beschuldigte aus der Haft entlassen würde, müsse sich Q._____ grosse Sorgen machen und Massnahmen treffen, um seine Familie vor dem Beschuldigten zu schützen. Q._____ traue es dem Beschuldigten zu, dass sich dieser in Freiheit an den Aufsehern und deren Familien rächen würde. Zudem rechne er damit, dass der Beschuldigte die Aufse- her vor der JVA Pöschwies aufsuchen und mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand (z.B. Machete) angreifen würde. Der Beschuldigte habe schon mehr- fach gesagt, dass er die Aufseher vernichten werde. Das sei sein Ziel. Der Beschul- digte hätte in Freiheit die Möglichkeit, die Wohnorte der Aufseher ausfindig zu ma- chen (D27 act. 4/1, F/A 5). Der Beschuldigte habe zwar schon wiederholt Drohun- gen gegen ihn persönlich ausgesprochen, aber noch nie so direkt gegen seine Frau und Kinder. Diese direkt an ihn und seine Familie gerichteten Drohungen würden

- 227 - Q._____ sehr belasten, zumal er zuhause auch nicht darüber sprechen dürfte (D27 act. 4/1, F/A 8). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2022 hatte Q._____ einen Auszug des Journals der JVA Pöschwies bei sich. Die entsprechen- den Journaleinträge habe er im Vorfeld der Einvernahme gelesen (D27 act. 4/2, F/A 5 f. und PN S. 2). Auf entsprechende Nachfrage erklärte Q._____, dass er sich auch ohne Lesen des Journals noch an die Vorfälle vom 29. und 30. August 2020 erinnert hätte und er die Drohungen auch nie vergessen werde (D27 act. 4/2, F/A 7 ff.). Auf die Frage, ob er anlässlich der polizeilichen Einvernahme die Wahr- heit gesagt habe, bestätigte Q._____, immer die Wahrheit gesagt zu haben, auch wenn er sich an die polizeiliche Einvernahme vom 1. September 2020 nicht mehr erinnern könne (D27 act. 4/2, F/A 10 f.). Auf Vorhalt der im Journal der JVA Pöschwies aufgeführten, angeblich am 29. und 30. August 2020 ausgespro- chenen Drohungen, bestätigte Q._____, dass diese so ausgesprochen und gegen ihn gerichtet worden seien (D27 act. 4/2, F/A 18 ff., 21 f. und 23 f.). Dass diese Dro- hungen jeweils gegen ihn gerichtet gewesen seien, schliesse Q._____ daraus, dass der Beschuldigte genau wisse, wo er wohne und welche Nationalität er habe (D27 act. 4/2, F/A 20). Sodann gab Q._____ zu Protokoll, dass diese Worte des Beschuldigten sehr belastend gewesen seien und er befürchte, der Beschuldigte werde die Drohungen irgendwann in die Tat umsetzen, wenn er die Chance dazu erhalte (D27 act. 4/2, F/A 30 ff.). Auf entsprechende Ergänzungsfrage führte Q._____ aus, dass der Zellenruf des Beschuldigten ins Büro gesendet werde, wo es dann klingle. Alle im Büro würden laut hören, was über die Zellenkommunikation gesagt werde. Jeder Aufseher könne zwar selber entscheiden, ob und wann der Zellenruf gesperrt werde. Es werde jedoch zunächst zugehört, ob der Insasse ne- ben Drohungen auch etwas äussere, was er wirklich benötige. Dies sei auch beim Beschuldigten so gewesen (D27 act. 4/2, F/A 35 ff.). 29.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen I._____ Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2022 führte I._____ aus, dass Q._____ vom Beschuldigten am Wochenende vom 29. und

30. August 2020 massiv bedroht worden sei, als diese beiden Aufseher im Dienst

- 228 - gewesen seien (D27 act. 4/4, F/A 5). Als Vorbereitung auf diese Einvernahme habe I._____ in die diesbezüglichen Unterlagen geschaut, womit er die Journaleinträge im Journal der JVA Pöschwies vom 29.und 30. August 2020 meinte, da er nunmehr bereits zum sechsten Mal bei der Staatsanwaltschaft sei und es aufgrund der An- zahl der Vorfälle schwierig sei (D27 act. 4/4, F/A 6 f.). Nach dem Lesen der ersten paar Sätze im Journal habe er aber gewusst, um welche Vorfälle es bei dieser Ein- vernahme gehe (D27 act. 4/4, F/A 10 f.). Sodann gab I._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte bei jedem Kontakt via Zellenkommunikation und Verpflegung den Aufseher Q._____ und seine Familie bedroht habe. Die konkreten Drohungen hät- ten in "schneide dir den Kopf ab", "ich bringe dich um", "ich komme nach U._____" und dergleichen bestanden, welche über den ganzen Tag ausgesprochen worden seien (D27 act. 4/4, F/A 13). Sicher 95% dieser Drohungen hätten jeweils I._____ und Q._____ zusammen gehört, da die beiden Aufseher mehr oder weniger immer zu zweit unterwegs gewesen seien und das Büro gehütet hätten (D27 act. 4/4, F/A 14 f.). Auf Vorhalt der Drohung um 12.18 Uhr, wie sie in der Aktennotiz vom

31. August 2020 und im Journal festgehalten sei, bestätigte I._____, dass dies so an die Adresse von Q._____ ausgesprochen worden sei. Dass die Worte an Q._____ gerichtet gewesen seien, schliesse er aus dem Umstand, dass dieser ur- sprünglich von BL._____ [Staat in Osteuropa] bzw. BM._____ [Staat in Osteuropa] stamme. Von den beiden anwesenden Aufsehern habe er aufgrund des Namens nur Q._____ meinen können (D27 act. 4/4, F/A 16 ff.). Auch die im Journal am

29. August 2020 um 15.15 Uhr und die am 30. August 2020 um 10.40 Uhr vermerk- ten Drohungen seien so gegenüber Q._____ bzw. gegenüber beiden ausgespro- chen worden (D27 act. 4/4, F/A 19 f. und 21 f.). Solche Drohungen seien immer wieder vorgekommen (D27 act. 4/4, F/A 27). Auf entsprechende Ergänzungsfrage sagte I._____ aus, dass der Insasse jeweils spätestens bei der Verteilung des Früh- stücks wisse, wer von den Aufsehern arbeite (D27 act. 4/4, F/A 32). Am besagten Wochenende hätten I._____ und Q._____ die Zellenrufe entgegengenommen, möglicherweise auch C._____. Dass Q._____ dabei gewesen sei, wisse I._____ deshalb, weil er dessen Stimme auf der zuvor abgespielten Audiodatei gehört habe (D27 act. 4/4, F/A 33 ff. und PN S. 5).

- 229 - 29.1.3 Audioaufzeichnungen (CD mit Tonaufnahmen) Den Akten liegen sodann zehn Audiodateien bei, auf welchen Drohungen des Be- schuldigten gegenüber Aufsehern zu hören sind (D27 act. 2/3). Vorliegend ist le- diglich auf zwei Dateien mit der Bezeichnung "Drohung gg Q._____" näher einzu- gehen. Auf der Audiodatei "09-Drohung gg Q._____" (D27 act. 2/3) ist unter anderem Fol- gendes zu hören: "Du… Hund [aus dem Staat BL._____], du Hurensohn. Deine Frau wird vergewaltigt, du Nuttensohn. Du kleiner … Hund [aus dem Staat BL._____], du Dreck. Ich hasse die … [Personen des Staates BL._____]. Ich werde dich töten. Du wirst eine Kugel bekommen. Ich weiss alles über dich, du Hurensohn. Du kleiner dreckiger Wichser. Deine Frau wird vergewaltigt und du hast ein Prob- lem. Du bist Dreck. Wenn ich dich erwische, töte ich dich. Ich besuche dich dort in U._____. Mach dir keine Sorgen. Du bist am Arsch. Du… Schwein [aus dem Staat BL._____]. Ich töte dich. Schade, dass ich jetzt nichts mache kann. Das regt mich am meisten auf. Aber irgendwann kommt der Tag. Es geht nicht mehr lange, bis ich endlich schlagen kann. Ich bringe euch um. Du Nuttensohn. Du … Hund [aus dem Staat BL._____]." Auf der Audiodatei "08-Drohung gg. Q._____ (5)" ist unter anderem Folgendes zu hören: "Du Stück Scheisse. Fick dich, du Hurensohn. Deine Mutter, deine Frau und deine Kinder. Ich werde sie essen. Scheiss … Hund [aus dem Staat BL.____], ver- recke. Deine Fotze Frau wird vergewaltigt, du Hurensohn. Deine Kinder werde ich essen. Pöschwies wird brennen. Wenn ich euch erwische, töte ich euch. Ich steche euch in den Hals. Ich bringe euch um, jeden von euch Dreck. Ihr seid der grösste Dreck. Ihr seid eine Plage. Euer Blut soll fliessen. Ihr seid ein Stück Scheisse, ver- dammte Nuttensöhne. Ihr kleinen dreckigen elenden Hurenkinder." 29.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist zu konstatieren, dass er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme belastende Aussagen machte und jeweils auf Vorhalt der entsprechenden Journaleinträge bestätigte, dass der Beschuldigte diese Drohungen so gegenüber ihm ausgesprochen habe.

- 230 - Die anwesende Verteidigung stellte Q._____ sodann Ergänzungsfragen, welche dieser beantwortete. Bei dieser Sachlage ist der Konfrontationsanspruch des Be- schuldigten gewahrt. Die Aussagen von Q._____ in der polizeilichen und staatsan- waltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 27 sind gewahrt. 29.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____ Die Darstellungen von Q._____ wirken plausibel, in sich stimmig und nachvollzieh- bar. Seine Aussage, wonach er die angeklagten Drohungen nie mehr vergessen werde, erscheint glaubhaft, nachdem er eindrücklich beschrieb, dass er zwar mit persönlich an ihn gerichteten Drohungen des Beschuldigten umgehen könne, nicht aber mit solchen, welche sich gegen seine Frau und Kinder richten würden (D27 act. 4/1, F/A 4). Insoweit ist auch festzustellen, dass Q._____ nicht wegen jeder beliebigen Drohung eine Strafanzeige gestellt hat, er dies jedoch für die fraglichen Vorfälle als angebracht erachtete (vgl. D27 act. 4/2, F/A 20). Vor diesem Hinter- grund mutet es auch nicht unglaubhaft an, wenn sich Q._____ namentlich an seine frühere Einvernahme oder an die Gründe für die Sicherstellung der Audiodateien nicht erinnern konnte, gleichzeitig aber noch den ungefähren Wortlaut der für ihn schwer belastenden Drohungen präsent hatte. Er habe lediglich den genauen Wort- laut der Drohungen vor der Einvernahme im Journal der JVA Pöschwies nachlesen wollen (D27 act. 4/2, F/A 8). Q._____ wies sodann auf die – seiner Ansicht nach zu wenig Beachtung zukommenden – Arbeitsbedingungen der Aufseher hin, womit er auf authentische Art zum Ausdruck bringt, dass es ihm lieber gewesen wäre, er hätte jeweils die fraglichen Drohungen beispielsweise durch die Unterdrückung der Zellenkommunikation sperren können. Dies habe er jedoch nicht tun dürfen und habe er auch nicht getan, sodass er sich fast täglich diesen Drohungen des Be- schuldigten habe aussetzen müssen (D27 act. 4/2, F/A 29). Der Beschuldigte hat für die angeblichen Drohungen auch keine eigene Sachdarstellung abgegeben, welche Zweifel an den Ausführungen von Q._____ entstehen lassen würden. Viel- mehr erscheint die Version von Q._____ auch mit Blick auf das bekannte Verhal- tensmuster des Beschuldigten, wozu auch massive verbale Gewalt gehört, plausi- bel. Die Schilderungen von Q._____ erscheinen daher insgesamt als glaubhaft.

- 231 - 29.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ kann auf die vorstehen- den Ausführungen zu Q._____ (vgl. Ziff. II. 29.2.1) verwiesen werden. 29.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ Die Aussagen von I._____ erweisen sich als sachlich und in sich stimmig. Überdies stützen sie die Sachverhaltsdarstellung von Q._____ und weisen keine offensicht- lichen Übertreibungen auf. Glaubhaft erscheint insbesondere die Aussage, wonach er vor der Einvernahme das Journal der JVA Pöschwies habe lesen müssen, weil er zu so vielen Einvernahmen vorgeladen worden sei. Danach habe er sich aber wieder an die konkreten Vorfälle vom 29. und 30. August 2020 erinnern können (vgl. D27 act. 4/4, F/A 6 f. und 37). Die Aussagen von I._____ sind insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen. 29.4 Würdigung und Fazit Im Sinne einer Gesamtwürdigung der im Recht liegenden Beweismittel gilt es ab- schliessend festzuhalten, dass für die Sachverhaltserstellung einerseits auf die glaubhaften Aussagen von Q._____ und I._____ ergänzt durch die entsprechenden Journaleinträge (D27 act. 2/2) abgestellt werden kann. Andererseits lässt sich der Sachverhalt auch mit den sichergestellten Audioaufzeichnungen erstellen, welche die vom Beschuldigten ausgehende verbale Gewalt wohl am eindrücklichsten zu veranschaulichen vermögen. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die beiden vor- stehend wiedergegebenen Wortlaute der Audioaufzeichnungen mit den angeklag- ten Drohungen vom 29. August 2020, 12.18 Uhr, und 30. August 2020, 10.40 Uhr, korrespondieren. In Bezug auf die angeklagte Drohung vom 29. August 2020, um 15.15 Uhr, ist jedoch festzuhalten, dass hierfür – soweit ersichtlich – keine eindeu- tig korrespondierende Audioaufzeichnung bei den Akten liegt. Obschon dieser Wortlaut teilweise auch in den anderen Audioaufzeichnungen vorkommt, lässt sich dieser Drohung keine eigene Audiodatei zuweisen. Stattdessen ist für die zweite Drohung, welche ebenfalls als erstellt gelten kann, auf die Personalbeweise bzw. auf den entsprechenden Journaleintrag und die Aktennotiz der JVA Pöschwies ab- zustellen. Soweit sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, die Drohungen

- 232 - hätten aufgrund des Bezugs zu BL._____ – anstelle von Q._____ – genauso gut an R._____ oder S._____ gerichtet sein können, ist dem zu entgegnen, dass der Beschuldigte bei der Herstellung der Kommunikation über die Gegensprechanlage jeweils zuerst die Stimme des Aufsehers hörte, welcher den Ruf entgegennahm (vgl. D27 act. 2/3, Audiodateien). Der Beschuldigte weiss somit, wer jeweils den Ruf entgegennimmt und zuhört. Dies konnte am Wochenende des 29. und 30. Au- gust 2020 nur I._____ oder Q._____ sein. Dass der Beschuldigte mit seinen Dro- hungen nicht Q._____, der den Ruf entgegennahm (vgl. dazu D27 act. 4/4, F/A 35), habe ansprechen wollen, sondern irgendeinen anderen Aufseher im Büro, er- scheint abwegig und als unglaubhafte Schutzbehauptung. Ferner gab beispiels- weise R._____ – dessen Nachname ebenfalls … Herkunft [aus dem Staat BL._____] ist (vgl. https://de.namespedia.com/details/R._____) – an anderer Stelle zu Protokoll, nie vom Beschuldigten beschimpft worden zu sein (D3 act. 4/3, F/A 19). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Stimme des seit zwei Jahren in der Sicherheitsabteilung arbeitenden Q._____ (vgl. D27 act. 4/2, F/A 24) erkannte und gezielt diesen bedrohen wollte. Einmal mehr manifestierte der Beschuldigte, dass er in der JVA Pöschwies und den dort ange- stellten Aufsehern sein Feindbild sieht, was auch vor dem Hintergrund der zuvor vom Beschuldigten geäusserten Kriegserklärung gegenüber der JVA Pöschwies zu sehen ist.

30. Dossier 28: Sachverhaltserstellung in concreto 30.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen C._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D28 act. 4/1-2). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport, eine Aktennotiz, das Journal der JVA Pöschwies sowie eine CD mit Tonaufnahmen im Recht (D28 act. 1/1 und 2/1-3). 30.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2020 bestätigte C._____, dass der Beschuldigte ihm gedroht habe: "C._____ du Hurensohn, ich bringe dich

- 233 - um", wie dies in der Aktennotiz und im Journal der JVA Pöschwies festgehalten wurde. Demgegenüber sei die Drohung "Deine Frau wird vergewaltigt" nicht an ihn, sondern an Q._____ gerichtet gewesen (D28 act. 4/1, F/A 5 f.). Der Beschuldigte habe die vorerwähnte Drohung direkt an C._____ gerichtet, wobei es sich nicht um die erste persönlich an ihn gerichtete Drohung handle. C._____ gehe davon aus, dass der Beschuldigte einen Hass gegen ihn entwickelt habe und dieser jede Mög- lichkeit nutzen werde, ihn während der Betreuung anzugreifen, in der Absicht ihn zu verletzen oder gar zu töten (D28 act. 4/1, F/A 7). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2022 bestätigte C._____, bei der polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2020 die Wahrheit gesagt zu haben (D28 act. 4/2, F/A 9 f.). Auf Vorhalt des Journaleintrags am

30. August 2020, 15.00 Uhr, "Ihr seid meine Sklaven, ich bringe euch um. C._____ du Hurensohn ich bringe dich um. Wann sterbt ihr endlich, ihr Hurensöhne. Deine Frau wird vergewaltigt. Ich bin ein Killer, ich mache das gern, das ist meine Natur. Die Menschen abstechen ist geil, Zack, Zack, Zack, so in das Fleisch, ganz tief. Es ist so geil, wenn ich Zuschlage und höre wie die Knochen brechen", erklärte C._____, dass der Beschuldigte diese Worte so ausgesprochen habe. Dabei sei C._____ namentlich erwähnt worden, weshalb sich diese Drohung gegen ihn richte, während die anderen Sachen, beispielsweise das mit der Frau, wohl Q._____ ge- golten hätten (D28 act. 4/2, F/A 11 f.). C._____ konnte sich nicht mehr erinnern, ob er die Drohung persönlich wahrgenommen oder ihm dies jemand so erzählt habe (D28 act. 4/2, F/A 14). Auf Vorhalt seiner diesbezüglichen früheren Antwort, wo- nach er sich in der Zentrale aufgehalten und die Drohungen gehört habe, aber nicht an der Gegensprechanlage gewesen sei, bestätigte er diese (D28 act. 4/2, F/A 15 f.). C._____ sei überzeugt, dass der Beschuldigte die Drohung wahr ma- chen bzw. ihm weh tun würde, wenn dieser die Chance dazu erhalten würde (D28 act. 4/2, F/A 18). 30.1.3 Audioaufzeichnung Auf der im Recht liegenden Audioaufzeichnung (D28 act. 2/3) ist namentlich Fol- gendes zu hören: "Wann sterbt ihr endlich? C._____ du Hurensohn, ich bringe dich

- 234 - um. Ich bringe euch alle um. Ich werde euch alle töten. Mit Gewalt kommt man weit". 30.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist festzuhalten, dass er die belastenden Aussagen, welche er bei der Polizei deponiert hat, anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit der Verteidigung wieder- holte, auch wenn er sich mitunter wegen erheblichen Erinnerungslücken dazu ge- zwungen sah, auf seine frühere Aussagen, den Polizeirapport oder das Journal der JVA Pöschwies zu verweisen (D28 act. 4/2, F/A 6, 14 f. und 27). Die Verteidigung richtete sodann mehrere Ergänzungsfragen an C._____, welche dieser grundsätz- lich zu beantworten in der Lage war (D28 act. 4/2, F/A 31 ff.). Damit ist das Kon- frontationsrecht des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von C._____ in der po- lizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 28 sind verwert- bar. 30.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ C._____ bezeichnete die immer wieder vorkommenden Drohungen des Beschul- digten als "psychische Folter" gegen die Aufseher. Nichtsdestotrotz hätten die Auf- seher stets die Zellentüre geöffnet, ihm das Essen gebracht und ihm Weiteres er- möglicht (D38 act. 4/2, F/A 36). Darin ist weder eine unnötige Belastung oder Über- treibung zu erblicken, noch ist von einer feindlichen Gesinnung gegenüber dem Beschuldigten auszugehen. Gleichsam erlangen dieser Appell an die Arbeitsbedin- gungen der Aufseher einerseits und die erhobenen Vorwürfe gegen die Haftbedin- gungen des Beschuldigten andererseits reziproken Charakter. Im Übrigen fällt zu- gunsten der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ in Betracht, dass er auf Vorhalt der im Journal festgehaltenen Drohung differenzierte, dass nicht alles da- von gegen ihn gerichtet gewesen sei (D28 act. 4/1, F/A 6; D28 act. 4/2, F/A 12). Im Übrigen erweisen sich seine Aussagen als in sich stimmig und nachvollziehbar. Dass er sich nicht im Detail an die Drohungen erinnern konnte und sich dement- sprechend auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vorbereitet hat (D28

- 235 - act. 4/2, F/A 6 ff.), schadet der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Die Ausfüh- rungen von C._____ können daher als glaubhaft bezeichnet werden. 30.3 Würdigung und Fazit Den glaubhaften Aussagen von C._____ zu Dossier 28 steht keine abweichende Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten gegenüber. Vielmehr weist der Vorwurf in Dossier 28 eine hohe Ähnlichkeit zu demjenigen in Dossier 27 auf, zumal beide Dossiers das gleiche Wochenende betreffen und die angeklagten Drohungen auch inhaltlich vergleichbar sind. Folglich kann für die Erstellung des Anklagesachver- halts in Dossier 28 auch auf die glaubhaften Aussagen von Q._____ und I._____ zu Dossier 27 abgestellt werden, soweit sie die an C._____ gerichteten Drohungen betreffen (vgl. D27 act. 4/2, F/A 25 f.; D27 act. 4/4, F/A 23 f.). Aufgrund der Audio- aufzeichnung ist erwiesen, dass der Beschuldigte C._____ persönlich mit dem Tod bedroht hat ("C._____ du Hurensohn, ich bringe dich um. Wann sterbt ihr endlich."; D27 act. 2/3). Der Audioaufzeichnung lässt sich jedoch nicht der gesamte Wortlaut der angeklagten Drohung entnehmen, weshalb diesbezüglich auf die übrigen Be- weismittel abgestellt werden muss. Aufgrund der übereinstimmenden Wortlaute in der Aktennotiz vom 31. August 2020 und dem Journal der JVA Pöschwies, welche von C._____, Q._____ und I._____ als korrekt bestätigt wurden, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte diesen Wortlaut, wie er in der Aktennotiz und im Journal der JVA Pöschwies festgehalten wurde (vgl. D28 act. 2/1-2), so ausgesprochen hat. Die Aktennotiz der JVA Pöschwies wurde von I._____ unterzeichnet (D28 act. 2/2; vgl. dazu auch D27 act. 4/4, F/A 8). Es gilt je- doch – in Abweichung zur Anklageschrift – anzumerken, dass derjenige Teil der Drohung, der sich auf die Frau bzw. Familie des Bedrohten bezieht ("Deine Frau wird vergewaltigt"), nicht an C._____, sondern an Q._____ gerichtet war. Dies wurde von C._____ selbst bestätigt (D28 act. 4/1, F/A 6; D28 act. 4/2, F/A 12). Er schilderte dementsprechend auch nicht, dass er sich etwa um das Wohl seiner Fa- milie gefürchtet habe. Im Übrigen stimmt dies mit dem Beweisergebnis in Dos- sier 27 überein. Schliesslich ist richtigzustellen, dass lediglich die Drohung zum Nachteil von C._____ am 30. August 2020, 15.00 Uhr, als angeklagt und erstellt

- 236 - gilt, und nicht – wie die Überschrift in der Anklageschrift suggeriert – eine Mehrzahl von Drohungen.

31. Dossier 29: Sachverhaltserstellung in concreto 31.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeu- gen V._____ sowie AI._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vor (D29 act. 4/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich samt Fotodokumentation sowie ein Rapport und eine Anhö- rung der JVA Pöschwies im Recht (D29 act. 1/1 und 2/1-3). 31.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen V._____ V._____ wurde am 29. September 2020 zum Vorfall vom 22. September 2020 po- lizeilich befragt. In seiner freien Erzählung schilderte V._____ den Vorfall folgen- dermassen: Am 22. September 2020, um 15.50 Uhr, hätten AI._____ und er den Sicherheitsvorraum betreten, um dem Beschuldigten das Nachtessen und Ge- brauchsgegenstände für den täglichen Gebrauch abzugeben. Gemäss Vorschriften müsse der Beschuldigte sich aufs Bett legen oder sich an den Tisch setzen, damit für die Aufseher eine Sicherheitsdistanz gegeben sei. Diese Distanz müsse einge- halten werden, weil der Beschuldigte bereits wiederholt Aufseher angegriffen habe, welches die Versorgungsklappe bedient hätten. Der Aufseher, der die untere Ver- sorgungsklappe bediene, habe keine Sicht in die Zelle und müsse sich daher ganz auf seinen Begleiter verlassen, der auf den Beschuldigten achte. V._____ habe das Bedienen der Versorgungsklappe übernommen, während AI._____ aufgepasst habe. V._____ habe das Essen und andere Sachen durch die Klappe in die Zelle geschoben. Der Beschuldigte habe nach zusätzlichem WC-Papier und Seife ver- langt. In der Folge habe V._____ die Klappe geschlossen und diese Sachen geholt. Danach habe er sich wieder zur Klappe begeben. Der Beschuldigte habe den Ab- stand nach wie vor eingehalten. Er sei auf seiner Bank am Tisch gesessen. An- schliessend habe der Beschuldigte auch noch frisches Besteck verlangt, weshalb sich dasselbe Prozedere wiederholt habe. V._____ habe die Klappe geschlossen und das Besteck geholt. Daraufhin habe er sich auf den Boden gekniet und die

- 237 - Klappe geöffnet, um das Besteck in die Zelle zu legen. AI._____ habe weiterhin aufgepasst. In dem Augenblick, als V._____ seine Hand durch die Klappe gestreckt habe, um das Besteck in die Zelle zu legen, habe AI._____ gesagt: "Sitzen bleiben". Da habe V._____ gewusst, dass der Beschuldigte komme. In der Folge habe er sofort seine Hand zurückgezogen, den Sicherungsstift, der die Klappe in geöffneter Position oben arretiere, gelöst und sich von der Klappe nach hinten an die Wand des Sicherheitsvorraums gestossen. Noch bevor er danach wieder an die Klappe habe greifen können, um diese zu verschliessen, habe der Beschuldigte schon seine Finger in die Klappe gehabt. V._____ sei hinten geblieben, damit der Be- schuldigte ihn nicht mit dessen Hand habe erreichen können. (D29 act. 4/1, F/A 4). Auf entsprechende Nachfrage sagte V._____ aus, dass die Distanz zwischen der Bank, auf welcher der Beschuldigte gesessen habe, und der Versorgungsklappe ungefähr zwei Meter betrage (D29 act. 4/1, F/A 6). Weiter führte er aus, dass der Beschuldigte diese Strecke durch einen Vorwärtshechtsprung zurückgelegt habe. Der Beschuldigte sei bäuchlings vor der Klappe am Boden gelandet. Diesen Sprung könne der Beschuldigte blitzschnell ausführen, zumal er bereits in Richtung der Versorgungsklappe sitze. Nur ein Bruchteil einer Sekunde habe gefehlt und dann hätte der Beschuldigte die Hand von V._____ erwischt (D29 act. 4/1, F/A 8 f.). Es sei bei diesem Angriff niemand verletzt worden (D29 act. 4/1, F/A 11). Da der Be- schuldigte jedoch seine Finger in der Klappe gehabt habe, habe diese nicht ganz geschlossen und mit dem Sicherungsstift gesichert werden können. Der Beschul- digte habe in der Folge seine ganze Hand und den Arm durch die ungesicherte Klappe in den Sicherheitsvorraum stecken können (D29 act. 4/1, F/A 10). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2022 konnte sich V._____ zu Beginn nicht mehr an den konkreten Vorfall vom 22. September 2020 erinnern. Er habe das Datum nicht mehr im Kopf, da sich dieses Szenario mit dem Beschuldigten mehrfach ereignet habe. So sei V._____ selber ungefähr vier Mal durch eine der beiden Versorgungsluken vom Beschuldigen angegriffen wor- den (D29 act. 4/3, F/A 5 ff.). Als der Staatsanwalt erklärte, dass es um einen Vorfall gehe, bei welchem er zusammen mit AI._____ im Einsatz gestanden sei, kam der Vorfall V._____ nach kurzem Überlegen wieder in den Sinn (D29 act. 4/3, F/A 7 und PN S. 3). Daraufhin führte er zum Vorfall vom 22. September 2020 aus, dass

- 238 - die Aufseher dem Beschuldigten das Abendessen abgegeben hätten. Dies sei meistens zwischen 15.30 Uhr und 15.40 Uhr gewesen, teilweise auch etwas spä- ter. Der Beschuldigte habe eine gewisse Zeit lang, diese letzte Gelegenheit des Tages genutzt, um die Aufseher zu beleidigen oder anzugreifen. Dies sei immer ungefähr gleich abgelaufen, mit gewissen Variationen. An jenem Tag – zum Bei- spiel – seien die Aufseher zu wenig schnell gewesen, um die untere Versorgungs- klappe zu schliessen. Der Beschuldigte habe beide Arme durch die Klappe gescho- ben und sie nicht mehr wieder reinnehmen wollen. Er habe sich nicht gesprächs- bereit gezeigt. Daraufhin sei die Hauptzellentüre wieder geschlossen worden. V._____ sei nicht mehr sicher, ob der Beschuldigte bereits an jenem Tag den Vor- raum verschmiert oder nur damit begonnen habe. Am nächsten Tag sei der Sicher- heitsvorraum jeweils voll mit Essensabfällen gewesen. Der Beschuldigte habe teil- weise die Wände vollgeschmiert. Bei einem Vorfall sei der Vorraum mit Fäkalien beschmiert gewesen (D29 act. 4/3, F/A 9 ff.). Auf Vorhalt der Fotos der Fotodoku- mentation der Kantonspolizei Zürich gab V._____ an, dass die Verschmutzungen auf dem Foto 1 noch am Abend des 22. September 2020 gemacht worden seien, während die anderen Verschmutzungen mit Kot auf den anderen Fotos erst am darauffolgenden Morgen ersichtlich gewesen seien (D29 act. 4/3, F/A 12 f.). Schliesslich bestätigte V._____ bei der polizeilichen Einvernahme vom 29. Sep- tember 2020 die Wahrheit gesagt zu haben (D29 act. 4/3, F/A 16). 31.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen AI._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2022 erklärte AI._____, dass er mehrfach bei solchen Angriffen durch den Beschuldigten dabei gewesen sei. An den konkreten Vorfall vom 22. September 2020 könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe sich auch nicht auf diese Einvernahme vorbereitet. Aus diesem Grund verwies er auf den Rapport der JVA Pöschwies vom 23. September 2020 (D29 act. 4/2, F/A 7 ff., 18 und 22). Danach gefragt, ob AI._____ bezeugen könne, dass der Beschuldigte den Sicherheitsvorraum verschmutzt habe, gab er an, dass auch dies öfters vorgefallen sei, sei es mit Kot oder mit Essensresten (D29 act. 4/2, F/A 14 f.). Auf Vorhalt der von der Kantonspolizei Zürich erstellten Fotos

- 239 - bestätigte er sodann, die abgebildeten Verschmutzungen mit eigenen Augen gese- hen zu haben (D29 act. 4/2, F/A 16). 31.1.3 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zeigt sieben Fotos, auf welchen diverse Verschmutzungen des Sicherheitsvorraums mit Essensresten und Fäkalien erkennbar sind (D29 act. 2/3). 31.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von V._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von V._____ ist zu sagen, dass er sich in Anwesenheit der Verteidigung zum Vorfall vom 22. September 2020 äus- serte und den Beschuldigten belastete. Die Verteidigung unterliess es, Ergän- zungsfragen an V._____ zu richten. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldig- ten ist gewahrt. Die Aussagen von V._____ in der polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme zu Dossier 29 sind somit verwertbar. 31.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von V._____ Die Aussagen von V._____ sind schlüssig sowie konsistent und weisen einen ho- hen Detaillierungsgrad auf. Die Ausführungen von V._____ korrespondieren so- dann mit der knapp gehaltenen Sachverhaltsschilderung im Rapport der JVA Pöschwies vom 23. September 2020 (D29 act. 2/1). Auch vor dem Hinter- grund, dass sich V._____ nicht durch die Lektüre des entsprechenden Rapports der JVA Pöschwies auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vorbereitet oder Absprachen getroffen hat (D29 act. 4/3, F/A 14 und 17), erweckt der Detailreichtum seiner Darstellungen besonderen Eindruck. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen von V._____ als sehr glaubhaft. 31.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von AI._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von AI._____ ist festzuhalten, dass er keine konkreten Aussagen bezüglich des angeblichen Angriffs des Beschuldig- ten durch die Versorgungsklappe machen konnte. Seine pauschalen Ausführungen

- 240 - sind für sich alleine nicht beweistauglich. Lediglich in Bezug auf die Verschmutzun- gen bestätigte er, diese mit eigenen Augen gesehen zu haben. Die Verteidigung stellte sodann keine Ergänzungsfragen, welche den Vorfall vom 22. September 2020 betrafen. Damit erweisen sich die Schilderungen von AI._____ zu Dossier 29 zwar als verwertbar, aber als wenig aussagekräftig. 31.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von AI._____ Das Aussageverhalten von AI._____ zu Dossier 29 beschränkte sich fast aus- nahmslos auf pauschale Angaben und der Verweisung auf den Rapport der JVA Pöschwies vom 23. September 2020. Demgegenüber wirkt die einzige kon- krete Aussage, wonach AI._____ die Verschmutzungen im Sicherheitsvorraum, wie sie auf der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich erkennbar sind, selber gesehen habe, glaubhaft. 31.4 Würdigung und Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltserstellung in Dossier 29 vollumfänglich auf den äusserst glaubhaften Schilderungen von V._____ basiert. Er vermochte die Geschehnisse vom 22. September 2020 in den Einvernahmen ausführlich wiederzugeben. Im Kontrast dazu, kann nicht auf die Aussagen von AI._____ abgestellt werden, da sich dieser nicht mehr konkret an den angeblichen Angriff des Beschuldigten durch die Versorgungsklappe erinnern und dementspre- chend keine belastenden Aussagen deponieren konnte. Eine grobe Sachverhalts- schilderung findet sich sodann im Rapport der JVA Pöschwies vom 23. September 2020 (vgl. D29 act. 2/1). Aufgrund des gesamten Verhaltens der beiden Aufseher, welches darauf ausgerichtet war, sich selbst vor Angriffen des Beschuldigten zu schützen, dem plötzlichen Vorwärtshechten des Beschuldigten und der Aussage von V._____, wonach der Beschuldigte beinahe seine Hand erwischt habe, er- scheint denkbar, dass der Beschuldigte V._____ packen oder schlagen wollte. Denn diese Aktion vom 22. September 2020 würde wiederum zum typischen Ver- haltensmuster des Beschuldigten passen, nachdem er bereits mehrfach Aufseher durch die Versorgungsklappe angegriffen hat (vgl. etwa Dossiers 1 und 10 [Vor- fall B.]). Im Unterschied zu den vorerwähnten Vorfällen ist der angelbliche Angriff

- 241 - vom 22. September 2020 jedoch durch die untere Versorgungsklappe erfolgt und der Beschuldigte sass noch rund zwei Meter von dieser Versorgungsklappe ent- fernt, wie es die Sicherheitsvorschrift gebietet. Denkbar ist auch, dass der Beschul- digte mit dem Durchstecken des Arms lediglich das Schliessen der Versorgungs- klappe verhindern wollte, was auch mit seinem Nachtatverhalten (Verunreinigung des Sicherheitsvorraums) korrespondieren würde. Einzig auf Grundlage der Tatsa- che, dass der Beschuldigte damit nicht zum ersten Mal einen Aufseher an der Ver- sorgungsklappe angreifen würde, lässt sich kein so gerichteter Wille des Beschul- digten konstruieren. Es verbleiben somit nicht zu unterdrückende Zweifel, ob der Beschuldigte durch das Vorwärtshechten zur unteren Versorgungsklappe V._____ angreifen wollte. Dementsprechend ist – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten lediglich darum ging, die untere Versorgungsklappe zu blockieren. Die Verschmutzungen, welche der Be- schuldigte infolge offen gebliebener, unterer Versorgungsklappe im Sicherheitsvor- raum verursacht hat, lassen sich indes ohne Weiteres auf Grundlage der Fotodo- kumentation der Kantonspolizei Zürich und der Bezeugung durch V._____ sowie AI._____ erstellen (D29 act. 2/3; D29 act. 4/2, F/A 16; D29 act. 4/3, F/A 13). Die Verschmutzungen im Sicherheitsvorraum waren Folge davon, dass die Aufseher die untere Versorgungsklappe aufgrund des blitzartigen Vorwärtshechtens des Be- schuldigten und dem Umstand, dass sich dieser weigerte, seine Arme wieder in die Zelle zu nehmen, nicht mehr schliessen und sichern konnten. Sie mussten gemäss Rapport der JVA Pöschwies von einem uniformierten Mitarbeiter des Hausreini- gungsdienstes gereinigt werden (D29 act. 2/1). Damit ist der Anklagesachverhalt in Dossier 29 mit Ausnahme der inneren Tatsache, wonach der Beschuldigte V._____ packen oder schlagen wollte, als erstellt zu betrachten.

32. Dossier 30: Sachverhaltserstellung in concreto 32.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Aus- kunftsperson I._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D30 act. 3/1). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich samt Fotodokumentation, ein Rapport, eine Disziplinarverfügung, das Journal und

- 242 - eine Kostenübersicht der JVA Pöschwies sowie zahlreiche Videoaufnahmen im Recht (D30 act. 1/1 und 2/1-6). 32.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson I._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 führte I._____ frei erzählend aus, dass der Beschuldigte am Morgen des 27. Oktober 2020 in die neue Zelle umgezogen sei. Die Aufseher hätten nach dem Betreten der neuen Zelle die Fesselungen des Beschuldigten gelöst und ihm gesagt, dass er nun ohne Fesselungen spazieren dürfe. Der Beschuldigte sei durch die Schleuse gelassen worden. Nachdem I._____ den Beschuldigten dazu aufgefordert habe, die äussere Türe zu schliessen, habe sich dieser umgedreht und die Türe unter Anwendung von Gewalt kaputt gemacht. Er habe die Türe wiederholt gegen den Anschlag geschlagen. Die Türe habe gefedert und sei danach verzogen gewesen. Auf die Aufforderung der Aufseher, er solle damit aufhören, habe er nicht reagiert. Der Beschuldigte habe es zudem geschafft, eine Halterung der Türe bzw. des Fensters – eine Stahlleiste – zu lösen. Damit habe er anschliessend in der Zelle massiv gegen jede Scheibe und alles Mögliche geschlagen. Die innere Seite der Zellescheibe habe ein "Spinnennetz" aufgewiesen (D30 act. 3/1, F/A 5 f.). Der Be- schuldigte sei immer wieder zirkuliert und haben den ganzen Tag weiter gemacht, zumal der Zugang zum Spazierhof offen gewesen sei (D30 act. 3/1, F/A 9). Auf Vorhalt der von der Kantonspolizei Zürich erstellten Fotodokumentation bestätigte I._____, dass der Beschuldigte die abgebildeten Beschädigungen verursacht habe (D30 act. 3/1, F/A 12). Schliesslich erklärte er auf entsprechende Ergänzungsfrage, die fraglichen Beschädigungen sowohl live als auch über die Kamera mitbekom- men zu haben (D30 act. 3/1, F/A 15). 32.1.2 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Die Kantonspolizei Zürich erstellte diverse Fotos von den Beschädigungen, welche der Beschuldigte zum Nachteil der JVA Pöschwies begangen haben soll. Die Fotos 1 bis 3 zeigen angeblich aus der Zellentüre herausgerissene Metallpro- file. Gemäss Beschreibung handelt es sich um Befestigungselemente für die in die

- 243 - Zellentüren eingesetzten Panzerglasscheiben. Das längere dieser beiden Metall- profile – von I._____ auch als Stahlleiste bezeichnet (vgl. dazu D30 act. 3/1, F/A 6)

– sei 60 cm lang. Auf den Fotos 4 und 5 sind sodann zwei verschiedene Panzerglasfenster ersicht- lich. Auf dem Foto 4 ist die Stelle erkennbar, an welcher das Abdeckprofil und das darunterliegende Vierkant-Profil verbaut waren (Markierung 1). Ferner ist die Ab- deckung für das darunter verbaute Vierkant-Profil erkennt (Markierung 2). Darunter befindet sich das Vierkant-Profil der Halterung für das Panzerglasfenster, welches gemäss Beschreibung punktuell an der Türe angeschweisst ist (Markierung 3). Zwecks Vergleich bildet das Foto 5 einen unbeschädigten Rahmen eines Panzer- glasfensters ab. Des Weiteren sind auf dem Foto 6 Spuren bzw. Schuhabdrücke an der Gegen- sprechanlage erkennbar, welche auf Fusstritte gegen die Anlage deuten. Foto 7 bildet ein beschädigtes Zellenfenster ab. Gemäss Beschreibung sei dieses mit den herausgerissenen Metallprofilen beschädigt worden. Auf den Fotos 8 bis 11 sind diverse Schriftzüge an der Türe sowie auf einer Sitzge- legenheit erkennbar (z.B. "A._____" oder "A._____ Pate"). Es handelt sich jeweils um Einritzungen. 32.1.3 Kostenübersicht der JVA Pöschwies betreffend Behebung Schäden in Zelle 2 vom 30. Oktober 2020 In der Kostenübersicht der JVA Pöschwies (D30 act. 2/6) sind die einzelnen Be- schädigungen, die der Beschuldigte begangen haben soll, stichwortartig in der Spalte "Beschädigung" aufgeführt. Gemäss Kostenübersicht beläuft sich der Ge- samtschaden auf Fr. 8'460.–. 32.1.4 Videoaufzeichnungen vom 27. Oktober 2020 Zu Dossier 30 liegt eine CD mit zahlreichen Videoaufnahmen im Recht (D30 act. 2/5). Darauf ist ersichtlich, wie der Beschuldigte diverse Sachbeschädigungen in seiner neu bezogenen Zelle vornimmt. Da der Beschuldigte keine Hand- oder

- 244 - Fussfesselungen trägt, gelingt es ihm, die Zelle, die verschiedenen Türen und Pan- zerverglasungen, die Gegensprechanlage sowie das Mobiliar im Spazierhof unter Anwendung körperlicher Gewalt zu beschädigen. Die Beschädigungen finden somit in der Zelle, im eigenen Spazierhof und im Bereich der Schleuse, welche zum Spa- zierhof führt, statt. Die Videoaufzeichnungen sind auf 38 Ordner verteilt (durchnum- meriert von "Incident1" bis "Incident38"), wobei pro Ordner jeweils ein bestimmtes Verhalten des Beschuldigten zu beobachten ist, teilweise aus verschiedenen Per- spektiven. Nachfolgend gilt es die zu beobachtenden Verhaltensweisen des Be- schuldigten – in Anlehnung an die Anklageschrift – aufzulisten. Dabei werden je- weils die einschlägigen Belegstellen für das zu beobachtende Verhalten exempla- risch angegeben:

- Der Beschuldigte schlägt die Türe zum Spazierhof wiederholt gegen den Stossfänger, bis die Türe nicht mehr funktioniert (Incident2, 11, 15, 17, 18).

- Der Beschuldigte kickt mit dem Fuss gegen die Gegensprechanlage (Inci- dent10).

- Der Beschuldigte schlägt wiederholt gegen die Panzerglasscheibe der Zellen- türe im Zugang zur Zelle bzw. Schleuse, bis diese Beschädigungen aufweist (Incident18).

- Der Beschuldigte reisst eine Metallleiste und ein vierkantiges Metallprofil des Metallrahmens auf der Seite der Schleuse (Befestigung des Panzerglases) ab (Incident18, 22),

- Mit dieser Metallleiste versucht der Beschuldigte, das Panzerglas aus der Türe bzw. dem beschädigten Rahmen zu hebeln (Incident18).

- Mit dem Metallprofil versucht der Beschuldigte, die Panzerglasscheibe aus der Zellentüre rauszuschlagen (Incident18).

- Mit der Metallleiste zerkratzt der Beschuldigte den Lack an der Türe zum Hof und bringt dort Schriftzeichen an (Incident21).

- Der Beschuldigte schlägt mehrfach mit dem Metallprofil gegen das Panzer- glas in der Türe über der oberen Versorgungsklappe, bis dieses Beschädi- gungen aufweist (Incident18, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33).

- 245 -

- Der Beschuldigte schlägt mit dem Metallprofil mehrfach gegen die durch die bereits erfolgten Schläge beschädigten Zonen am Panzerglas, wobei der Be- schuldigte mit dem Metallprofil auch gegen diese Zonen sticht und daran reibt (Incident24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34).

- Mit dem Metallprofil zerkratzt der Beschuldigte die Fenster und Wände im Spazierhof und bringt dort Schriftzeichen an. Zudem zerkratzt er auf gleiche Weise die Sitzbank im Spazierhof und bringt dort ebenfalls Schriftzeichen an (Incident18, 35, 37). 32.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ ist zu konstatieren, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme belastende Aussagen machte. Zudem stellte ihm die anwesende Verteidigung mehrere Ergänzungsfra- gen, welche er alle beantwortete. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist damit gewahrt. Die Aussagen von I._____ zu Dossier 30 sind verwertbar. 32.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass sich I._____ gemäss eigenen Aussagen nicht auf die Einvernahme vorbereitet hat (D30 act. 3/1, F/A 11). Hinweise darauf, dass dies anders gewesen wäre, bestehen nicht. Die Aussagen von I._____ sind in sich stimmig und sachlich. Zudem lassen sie sich mit den von der Kantonspolizei Zürich und dem sichergestellten Videomaterial ver- einbaren. Folglich sind die Aussagen von I._____ als glaubhaft zu bezeichnen. 32.3 Würdigung und Fazit In Anbetracht der eindeutigen Videoaufzeichnungen zu Dossier 30 (D30 act. 2/5) erscheint das Beweisergebnis klar. Das Resultat der Beschädigungen wurde so- dann in der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich festgehalten (D30 act. 2/4). Den glaubhaften Aussagen von I._____ sowie den im Recht liegenden, internen Dokumentationen der JVA Pöschwies (Rapport, Journal und Disziplinar-

- 246 - verfügung) kommt für die Sachverhaltserstellung damit bloss noch ergänzende Be- deutung zu (vgl. D30 act. 2/1-3 und 3/1). Der Sachverhalt lässt sich ohne Weiteres gemäss Anklageschrift erstellen.

33. Dossier 31: Sachverhaltserstellung in concreto 33.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen W._____ sowie von G._____ als Privatkläger und beschuldigte Person im Gegenverfahren der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Unt.-Nr. A- 1/2021/10020585) in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D31 act. 4/1-5). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspo- lizei Zürich, ein Rapport, ein Journal und eine Anhörung der JVA Pöschwies sowie eine CD mit Videoaufzeichnung sowie vier Videoprints im Recht (D31 act. 1/1 und 2/1-5). Es ist darauf hinzuweisen, dass gegen G._____ ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Unt.-Nr. A-1/2021/10020585) geführt wurde. In der Folge wurde er gleichzeitig als Beschuldigter (Verfahren der STA II) und als Privatkläger (vorliegendes Verfahren) einvernommen (vgl. D31 act. 4/4). Auf die Sachverhaltselemente, welche die Vorwürfe gegen G._____ betreffen, wird in casu nur insoweit einzugehen sein, als sie für die Beurteilung der vorliegenden Anklage relevant sind. 33.1.1 Sachverhaltsdarstellung von G._____ G._____ wurde am 16. Juli 2021 als Geschädigter polizeilich befragt. Dabei gab er zu Protokoll, dass der Beschuldigte mit seiner Wolldecke zugedeckt auf dem Bett gelegen und sich nicht geregt habe, als G._____ und W._____ ihm das Frühstück hätten abgeben wollen. Der Kopf des Beschuldigten sei in Richtung des Fensters gelegen (D31 act. 4/1, F/A 6 ff.). Der Beschuldigte habe keinerlei Reaktion gezeigt, als G._____ und W._____ den Kontrollraum betreten hätten (D31 act. 4/1, F/A 9). Wenn der Beschuldigte schlafe, würden sich die Aufseher vergewissern, dass er atme. Danach werde die untere Versorgungsklappe geöffnet und das Frühstück

- 247 - durch die Öffnung auf dem Boden in die Zelle geschoben. Die Aufseher würden den Beschuldigten jeweils ansprechen. Sollte er nicht reagieren, würden ihn die Aufseher nicht wecken. G._____ habe an diesem Morgen den Beschuldigten an- gesprochen. Da der Beschuldigte bis zum Kopf zugedeckt gewesen sei und sich nicht bewegt habe, habe G._____ angenommen, dass dieser noch schlafe (D31 act. 4/1, F/A 12 ff.). Als G._____ bei der offenen Klappe gewesen sei, habe sich der Beschuldigte aufgerichtet und sei vom Bett direkt an die Klappe gehechtet (D31 act. 4/1, F/A 15 und 18). G._____ habe gesehen, wie sich der Beschuldigte bewegt habe und sei sofort von der Klappe zurückgewichen, sodass der Beschuldigte ihn nicht haben fassen können (D31 act. 4/1, F/A 19). Auf entsprechende Nachfrage erklärte G._____, dass der Abstand zwischen dem Bett des Beschuldigten und der unteren Versorgungsklappe höchstens 1.5 bis zwei Meter betrage (D31 act. 4/1, F/A 17). Der Beschuldigte habe Drohungen und Beschimpfungen ausgesprochen, in den Kontrollraum gegriffen und dabei die Milchpackung zu fassen bekommen, welche G._____ zuvor neben der Klappe im Kontrollraum auf den Boden gestellt habe, um diese in die Zelle zu schieben. Als der Beschuldigte seinen Arm und die Hand mit der Milchpackung zurück in die Zelle gezogen habe, habe G._____ einen Schritt nach vorne gemacht und sich gebückt, um die Klappe zu schliessen. Da- raufhin habe der Beschuldigte versucht, ihn zu fassen. Ob es zu einer Berührung zwischen der Hand des Beschuldigten dem Fuss von G._____ gekommen sei, wisse Letzterer nicht, er habe jedenfalls nichts gespürt. G._____ sei sofort wieder zurückgewichen, woraufhin die Frühstücksabgabe abgebrochen worden sei und die Aufseher den Kontrollraum verlassen hätten (D31 act. 4/1, F/A 20 ff.). In der Folge habe der Beschuldigte Milch, Körpercreme, Essensreste, Papier etc. in den Kontrollraum geworfen, wodurch jedoch kein Sachschaden entstanden sei (D31 act. 4/1, F/A 28 und 30). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Juli 2022 bestätigte G._____, bei der polizeilichen Befragung vom 16. Juli 2021 wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben (D31 act. 4/4, F/A 14). Im Anschluss wiederholte er im Wesentlichen seine Version des Vorfalls vom 23. Mai 2021 (D31 act. 4/4, F/A 16). Danach gefragt, was der Beschuldigte mit dem Herausschieben des Armes habe bezwecken wollen, führte G._____ aus, dass dieser nach ihm habe greifen wollen (D31 act. 4/4,

- 248 - F/A 27). Auf entsprechende Nachfrage erklärte G._____, dass der Beschuldigte dazu aufgefordert worden sei, seine Hand zurückzunehmen, um die Klappe zu schliessen (D31 act. 4/4, F/A 36 ff.). 33.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W._____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2021 schilderte W._____ die Ge- schehnisse vom 23. Mai 2021 folgendermassen: Der Beschuldigte sei zugedeckt auf dem Bett mit dem Kopf in Richtung des Fensters gelegen, als G._____ und W._____ den Kontrollraum betreten hätten (D31 act. 4/2, F/A 7 f.). Wenn der Be- schuldigte schlafe, werde er von den Aufsehern mit "Guten Morgen Herr A._____" angesprochen. Falls dieser nicht reagiere, würden ihm die Aufseher das Frühstück durch die Klappe in die Zelle geben (D31 act. 4/2, F/A 12). Der Beschuldigte sei auf dem Bett gelegen. Plötzlich sei er jedoch wie ein Blitz aus dem Bett direkt an die Klappe geschossen. Es sei ein Wunder, dass G._____ seine Hand so schnell aus der Klappe gebracht und der Beschuldigte ihn nicht erwischt habe. Beide Aufseher seien davon ausgegangen, der Beschuldige sei am Schlafen gewesen. W._____ sei erschrocken und habe in dem Moment das Essen in der Hand gehabt und einen Schritt zurück gemacht. Der Beschuldigte habe seinen Arm in der Klappe gelassen, sodass diese nicht mehr habe geschlossen werden können. Daraufhin hätten sich die Aufseher zurückgezogen und der Beschuldigte habe damit begonnen, den Kon- trollraum voll zu müllen und mit Flüssigkeiten zu verspritzen (D31 act. 4/2, F/A 13 ff.). Dabei sei kein Sachschaden entstanden (D31 act. 4/2, F/A 21). W._____ bestätigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

13. Juli 2022, dass er bei seiner polizeilichen Befragung vom 16. Juli 2021 die Wahrheit gesagt habe (D31 act. 4/5, F/A 19). Zum Vorfall vom 23. Mai 2021 be- fragt, wiederholte W._____ vor dem Staatsanwalt im Wesentlichen, was er bereits bei der Polizei ausgesagt hatte (vgl. D31 act. 4/5, F/A 21). Auf entsprechende Nachfrage gab er zu Protokoll, dass der Beschuldige – ohne dabei etwas zu sagen

– nach G._____ habe greifen, ihn verletzen und schlagen wollen. Nur dank der schnellen Reaktion von G._____ sei nichts passiert (D31 act. 4/5, F/A 26 ff.). Auf die Frage, ob G._____, dem Beschuldigten gesagt habe, dieser solle seine Hand

- 249 - zurücknehmen, antwortete W._____: "Bestimmt hat Herr G._____ das gesagt. Ich erinnere mich nicht mehr so genau." (D31 act. 4/5, F/A 39). 33.1.3 Videoaufzeichnung vom 23. Mai 2021 Den Untersuchungsakten liegt eine CD mit einer Videoaufnahme bei (D31 act. 2/4). Es handelt sich dabei um die gleiche Videoaufzeichnung, welche der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 zuhanden der Akten einreichen liess (act. 118 und 119). Auf dieser Videoaufzeichnung vom 23. Mai 2021 ist Folgendes ersicht- lich: G._____ öffnet im Kontrollraum den Vorhang vor der neuen Zelle des Beschul- digten. Der Beschuldigte liegt zugedeckt auf seinem Bett und bewegt sich nicht (ab 03:10). G._____ und W._____ befinden sich nunmehr im Kontrollraum vor der Zelle. Während W._____ das Essen in den Händen hält, kauert G._____ zur unte- ren Versorgungsklappe hin, öffnet diese und arretiert sie in geöffneter Position (ab 03:26). In der Folge nimmt G._____ mindestens drei Gegenstände durch die Ver- sorgungsklappe aus dem Zelleinnern und wirft sie in einen Behälter neben ihm (ab 03:37). Plötzlich springt der Beschuldigte aus seinem Bett auf und hechtet zur un- teren Versorgungsklappe, wobei er bäuchlings auf dem Boden landet und seinen Arm durch die Klappe streckt. Noch bevor der Beschuldigte seinen Arm hindurch streckt, reagieren die Aufseher. G._____ tritt sofort zurück und verschwindet fast aus dem Sichtwinkel der Kamera, wohingegen sich W._____ auf die andere Seite bewegt. Dabei wird eine Milchpackung sichtbar, welche vor der unteren Versor- gungsklappe im Kontrollraum am Boden steht. Während der Beschuldigte seinen Arm durch die Versorgungsklappe hält, ergreift er die nur wenige Zentimeter ent- fernte Milchpackung nicht (ab 03:47). Erst als sich G._____ etwas nähert, scheint der Beschuldigte in die Richtung des Aufsehers greifen zu wollen, wobei er die da- zwischen stehende Milchpackung umwirft (03:57). In der Folge ergreift er die um- gekippte Milchpackung und zieht sie durch die Versorgungsklappe ins Zelleinnere, woraufhin G._____ mit seinem Fuss dem Arm und der unteren Versorgungsklappe für den Bruchteil einer Sekunde nahe kommt und die geöffnete Klappe zu schlies- sen versucht. Dies gelingt nicht, zumal der Beschuldigte nach wie vor seinen Arm durch die Klappe hält. Der Beschuldigte greift nach dem Fuss von G._____. Danach bleibt er über längere Zeit am Boden liegen und zieht seinen Arm nicht aus der

- 250 - Versorgungsklappe (ab 03:59). Vielmehr zeigt er den Aufsehern den ausgestreck- ten Mittelfinger. Daraufhin ziehen sich die beiden Aufseher mit dem Essen zurück und schalten das Licht im Kontrollraum aus, wobei die untere Versorgungsklappe aufgrund des durchgesteckten Arms des Beschuldigten weiterhin offen bleibt. Schliesslich verspritzt der Beschuldigte eine unbekannte Flüssigkeit im Kontroll- raum und wirft weitere Gegenstände durch die untere Versorgungsklappe (ab 04:20). 33.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ kann gesagt werden, dass er parteiöffentlich im Sinne einer Konfrontationseinvernahme nach Art. 146 Abs. 2 StPO einvernommen wurde. Dabei wiederholte er seine belastenden Aus- sagen welche er bereits bei der Polizei deponierte. Auf die Ergänzungsfragen der Verteidigung hin machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, welches ihm in seiner Doppelrolle als Privatkläger und beschuldigte Person zu- stand. Damit ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aus- sagen von G._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 31 sind verwertbar. 33.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ Die Aussagen von G._____ erscheinen plausibel und konsistent. Er schilderte die Geschehnisse vom 23. Mai 2021 bei der Polizei und im Rahmen der Konfrontati- onseinvernahme weitestgehend gleich. Seine Aussagen werden grundsätzlich durch die im Recht liegende Videoaufzeichnung gestützt. Zudem belastete er den Beschuldigten nicht unnötig, indem er erklärte, dass das Nachtatverhalten des Be- schuldigten lediglich zu Verschmutzungen – nicht aber zu Sachschäden – geführt habe (D31 act. 4/1, F/A 30). Insoweit erweisen sich die Aussagen von G._____ als glaubhaft. Da er jedoch zugleich als beschuldigte Person im Verfahren der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich aussagte, sind seine Ausführungen – soweit sie sich nicht mit dem Videomaterial überprüfen lassen – mit Vorsicht zu geniessen, zumal er versucht sein könnte, die Geschehnisse in einem für ihn möglichst güns- tigen Licht darzustellen.

- 251 - 33.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ ist zu konstatieren, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erneut zum Vor- fall vom 23. Mai 2021 äusserte. Er beantwortete auch die Ergänzungsfragen der anwesenden Verteidigung. Dementsprechend ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von W._____ in der polizeilichen und staats- anwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 31 sind verwertbar. 33.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____ Die Sachverhaltsdarstellung von W._____ lässt sich weitestgehend mit derjenigen von G._____ und dem Videomaterial vereinbaren. Ferner sind seine Schilderungen zum Vorfall vom 23. Mai 2021 konsistent. Insgesamt können die Aussagen von W._____ daher als glaubhaft bezeichnet werden. 33.4 Würdigung und Fazit Abschliessend gilt es eine Gesamtwürdigung der im Recht liegenden Beweismittel vorzunehmen. Dabei erweist sich die Videoaufzeichnung vom 23. Mai 2021, wel- che das Kerngeschehen eingefasst hat, als Hauptbeweismittel und Ausgangspukt der Sachverhaltserstellung. Hinzu kommen die übereinstimmenden Aussagen von G._____ und W._____. Es kann ohne Weiteres als erstellt gelten, dass der Be- schuldigte am 23. Mai 2021 zugedeckt auf dem Bett lag, als G._____ die untere Versorgungsklappe öffnete, arretierte und den vom Beschuldigten in der Zelle de- ponierten Abfall entnahm. Weiter ist erstellt, dass sich der Beschuldigte unmittelbar vom Bett erhob und zur unteren Versorgungsklappe hechtete, wobei er auf dem Bauch zur Klappe rutschte und sogleich seinen linken Arm durch die Klappe steckte, welchen er in der Folge nicht aus der Versorgungsklappe zurückzog, so- dass die Aufseher dem Beschuldigten das Frühstück nicht übergeben konnten. In- dessen erscheint fraglich, ob der Beschuldigte mit seinem Arm nach G._____ grei- fen wollte. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe lediglich nach der Milchpackung greifen wollen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte im ersten Moment, als er seinen Arm bereits durch die Klappe gesteckt hatte, die in unmittelbarer Nähe stehende Milchpackung gar nicht

- 252 - ergriff. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese – zugedeckt und von seinem Bett aus – gar nicht sehen konnte. Im Übrigen wäre ein solch ab- ruptes Aufspringen und Hechten zur unteren Versorgungsklappe auch in keiner Weise nötig gewesen, um an die Milchpackung zu kommen, weil diese wohl zum Frühstück des Beschuldigten gehört hätte, welches er lediglich infolge seiner Wei- gerungshaltung, die Versorgungsklappe freizugeben, nicht mehr erhalten hat. Die beiden befragten Aufseher sagten zwar übereinstimmend aus, dass der Beschul- digte G._____ habe ergreifen oder verletzen wollen (D31 act. 4/1, F/A 17; D31 act. 4/4, F/A 27; D31 act. 4/5, F/A 27). Es ist jedoch aufgrund des sichtbaren Ver- haltens und der Möglichkeiten des Beschuldigten eher davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten in erster Linie darum ging, die untere Versorgungsklappe zu blockieren. Ein eigentliches Ergreifen von G._____ erscheint mit Blick auf die nur wenige Zentimeter betragende Öffnung der unteren Versorgungsklappe, kaum möglich. Der Beschuldigte konnte nämlich lediglich seinen Unterarm durch die un- tere Versorgungsklappe stecken und war für ein Ergreifen der Aufseher trotz blitz- artigem Handeln nicht schnell genug. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bäuch- lings auf dem Boden lag und in dieser Position kaum an G._____, welcher zu die- sem Zeitpunkt bereits nach hinten zur Seite gewichen war, herangekommen wäre. Auch in Bezug auf die plötzliche Armbewegung des Beschuldigten, als sich G._____ nochmals der unteren Versorgungsklappe näherte, ist davon auszugehen, dass er lediglich die Öffnung der Versorgungsklappe verteidigen wollte. Ein Ergrei- fen von G._____ wäre aufgrund der räumlichen Gegebenheiten für den Beschul- digten auch kaum möglich gewesen, da es G._____ ohne Mühe gelungen wäre, den Griff am Schuh abzuschütteln und der Beschuldigte den Fuss des aufrecht stehenden G._____ ohnehin nicht durch die kleine Öffnung der unteren Versor- gungsklappe in die Zelle hätte ziehen können. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte nach G._____ greifen wollte. Dabei würde es sich letztlich um eine ungesicherte Annahme handeln. Auch die vom Beschuldigten zeitgleich aus- gesprochenen Drohungen und Beschimpfungen können hierfür keinen Ausschlag geben, zumal es sich dabei um ein typisches Verhalten des Beschuldigten handelt, welches sich nicht im Sinne eines Automatismus in die Bereitschaft zu physischer Gewalt ummünzen lässt. Letztlich kann ein derartiger Wille des Beschuldigten, den

- 253 - Aufseher G._____ zu ergreifen, nicht zweifelsfrei bejaht werden. Dies führt im Er- gebnis dazu, dass dieses Sachverhaltselement – als innere Tatsache – zu Gunsten des Beschuldigten nicht als erwiesen gilt.

34. Dossier 32: Sachverhaltserstellung in concreto 34.1 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Aus- kunftsperson Q._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D32 act. 3/1). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, ein Rapport, eine Anhörung der JVA Pöschwies, eine Schadenaufstellung und eine Kostenaufstellung der JVA Pöschwies sowie eine Videoaufnahme im Recht (D32 act. 1/1, 2/1-4, 4/2 und 4/5). 34.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson Q._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 bestä- tigte Q._____ in Bezug auf den Vorfall vom 23. Juli 2021, dass die Gegensprech- anlage im Spazierhof der Zelle des Beschuldigten vor dem Spazieren einwandfrei funktioniert habe und nach dem Spazieren beschädigt gewesen sei. Die Beschädi- gungen seien vom Beschuldigten verursacht worden, zumal er der einzige gewe- sen sei, der in dieser Zeit den Spazierhof betreten habe (D32 act. 3/1, F/A 6 f.). Q._____ erklärte, dass er nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte die Gegen- sprechanlage beschädigt habe. Er habe jedoch festgestellt, dass die Platte der An- lage in der Mitte gegen innen gedrückt gewesen sei. Vor dem Spazieren sei diese Platte noch gerade bzw. flach gewesen. Nach dem Spaziergang sei zudem festge- stellt worden, dass die Gegensprechanlage auch akustisch nicht mehr funktioniert habe, da man keine Verbindung mehr haben herstellen können (D32 act. 3/1, F/A 8 f.). Die Gegensprechanlage sei im Anschluss durch den technischen Dienst begutachtet worden und es habe einige Tage gedauert, bis diese wieder im Betrieb gewesen sei (D32 act. 3/1, F/A 13).

- 254 - 34.1.2 Videoaufzeichnung vom 23. Juli 2021 Auf der Videoaufzeichnung vom 23. Juli 2021 (D32 act. 2/4) ist ersichtlich, wie der Beschuldigte innerhalb von rund fünf Minuten insgesamt neun Mal mit grosser Wucht mit dem rechten Fuss gegen die in die Wand eingelassene Gegensprech- anlage im Spazierhof tritt (1:40 ff., 4:21 ff., 5:31 ff., 6:03 ff.). 34.1.3 Schaden- bzw. Kostenaufstellung der JVA Pöschwies Die Schaden- bzw. Kostenaufstellung der JVA Pöschwies vom 9. August 2021 (D32 act. 4/2 und 4/5) beinhaltet eine Auflistung der Aufwände durch die Technik, welche sich auf insgesamt Fr. 1'980.– belaufen würden. Ferner ergibt sich aus der dazugehörigen Beschreibung , dass die Sprechstelle im unteren Drittel stark einge- drückt gewesen sei (bis zu ca. 1 cm) und nicht mehr funktioniert habe. Nach dem Ausbau der Sprechstelle habe sich herausgestellt, dass der Elektronikhalter auf der Rückseite gebrochen gewesen sei, was die Irreparabilität der Sprechstelle bedeutet habe. Dementsprechend habe eine neue Sprechstelle beschafft werden müssen. Für die vorübergehende Nutzung sei eine Blindplatte eingebaut worden, um die offenen Anschlusskabel zu schützen. 34.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit der Verteidi- gung belastende Aussagen machte. Im Weiteren beantwortete die Ergänzungs- frage der Verteidigung. Damit ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von Q._____ zu Dossier 32 sind verwertbar. 34.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____ Die Aussagen von Q._____ wirken sachlich und plausibel. Es lassen sich darin keine offensichtlichen Fantasie- oder Lügensignale ausmachen. Dass er den Rap- port der JVA Pöschwies vom 23. Juli 2021 vorgängig konsultiert hat (D32 act. 3/1, F/A 10), schadet der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Folglich können die Aussagen von Q._____ als glaubhaft eingestuft werden.

- 255 - 34.3 Würdigung und Fazit Abschliessend ist festzuhalten, dass die Tathandlungen des Beschuldigten auf Vi- deo aufgezeichnet wurden. Bei dieser Ausgangslage erscheint auch die Sachver- haltsschilderung im Rapport der JVA Pöschwies vom 23. Juli 2021 plausibel. Auf- grund dieses klaren Beweisergebnisses sowie den glaubhaften Aussagen von Q._____ und den nachvollziehbaren Angaben in der Schaden- bzw. Kostenaufstel- lung der JVA Pöschwies kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte am 23. Juli 2021 die Gegensprechanlage durch neun Tritte beschädigt hat, sodass ein Sachschaden ungefähr in der vorerwähnten Höhe entstanden ist.

- 256 - IV. Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen

1. Die erstellten Sachverhalte gilt es nachfolgend einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen, wobei in einem ersten Schritt bei jedem einzelnen Vorwurf die Tat- bestandsmässigkeit des vom Beschuldigten gezeigten Verhaltens abzuhandeln ist. Erst in einem zweiten Schritt wird alsdann – gesamtheitlich – auf allfällige Recht- fertigungs- oder Schuldausschlussgründe, einschliesslich der vom Beschuldigten vorgebrachten Notstandsthematik, einzugehen sein. 2.1 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind eingangs folgende allge- meine Vorbemerkungen anzubringen: Der Beschuldigte ist der Ansicht, dass er sich zu Unrecht in Haft befindet. Er wehrte sich bereits früher gegen seine Inhaftie- rung, sei es, indem er handgreiflich wurde (körperliche Gewalt) bzw. Drohungen aussprach (verbale Gewalt) oder den Rechtsweg beschritt. Zudem hat er der JVA Pöschwies den Krieg erklärt (vgl. etwa Akten DG190013-D, D2 act. 4/1). An verschiedenen Stellen haben auch die Aufseher ausgeführt, dass die JVA Pöschwies bzw. deren Angestellte für den Beschuldigten ein Feindbild verkör- pern. Die Handlungen des Beschuldigten sind – wie noch näher darzulegen sein wird (vgl. dazu Ziff. IV. C. 5.2.3.2a) – aus der Motivation erfolgt, sich mit allen ver- fügbaren und ihm gutdünkenden Mitteln gegen seine Inhaftierung zur Wehr zu set- zen. Für die nachstehende rechtliche Würdigung sind die Handlungen des Beschul- digten bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes deshalb stets vor dem Hintergrund zu sehen, dass er sich unter Anwendung körperlicher Gewalt (gegen Personen oder Sachen) sowie verbaler Gewalt gegen das ihm aufgezwungene, staatliche Regime auflehnte und seine gewaltgeprägte Oppositionshaltung bei den sich ihm präsentierenden Gelegenheiten (z.B. beim Kontakt mit Aufsehern) konkret manifestierte, was zu den entsprechenden Vorwürfen in den vorliegenden 30 Dos- siers geführt hat. Dies betrifft insbesondere die zahlreichen Vorwürfe wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Der Beschul- digte beabsichtigte mit seinem Tun, die Amtshandlungen der Aufseher zu erschwe- ren. Seine Handlungen, mit welchen er die Aufseher gleichsam auf die Probe

- 257 - stellte, waren aber nicht weiter effektiv und führten innert kürzester Zeit zur Arretie- rung des Beschuldigten und Rückverbringung in seine Zelle. Dies lässt insgesamt den Schluss zu, dass der Beschuldigte bei seinen oppositionellen Gewalthandlun- gen hinsichtlich der subjektiven Tatbestandselemente grundsätzlich mit Wissen und Willen handelte, ging es ihm in erster Linie doch gerade darum, gegen dieses System anzukämpfen, welches für die Inhaftierung seiner Person verantwortlich ist und diese weiterhin aufrecht erhält. Beim Beschuldigten ist deshalb in dieser Kons- tellation von direktem Vorsatz auszugehen. 2.2 Hielt der Beschuldigte die Verwirklichung der Tat hingegen bloss für mög- lich und nahm er sie in Kauf, handelte er eventualvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB).

3. Nachfolgend werden die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente für jeden einzelnen Anklagevorwurf konkret zu prüfen sein. B. Tatbestandsmässigkeit

1. Dossier 1: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1.1 Objektiver Tatbestand 1.1.1 Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, (1) hindert, (2) zu einer Amts- handlung nötigt oder (3) während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Hinde- rung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise be- einträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 f.). Eine Behinderung ist somit ausreichend (vgl. BGer Urteil 6B_658/2013 vom 4. November 2013 E. 1.1) und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vo- rausgesetzt, d. h. es bleibt unerheblich, ob es dem Täter gelingt, die Amtshandlung zu vereiteln oder der Beamte den Widerstand des Täters überwinden kann (BGE 90 IV 137, 139; 71 IV 101 f.). In diesem Sinne muss die Handlung auch nicht not- wendigerweise auf die Verhinderung der Amtshandlung abzielen (BGer Urteil 6B_863/2015 vom 15. März 2016 E. 1.1). Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die genannten qualifizierten Mittel

- 258 - (BSK StGB–HEIMGARTNER, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 285 N 5). Eine Amtshand- lung ist jede Handlung "innerhalb der Amtsbefugnisse" des Beamten bzw. der Be- hörde, solange der Beamte für diese Handlung zuständig ist (BSK StGB–HEIM- GARTNER, Vor Art. 285 N 9 ff.; BGer Urteil 6B_708/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 2.3 m.H.). 1.1.2 Gewalt setzt eine physische Einwirkung auf den Amtsträger voraus (STRA- TENWERTH/BOMMER, BT/27, § 52 N 20). Diese muss eine gewisse Intensität aufwei- sen, um als Gewalt qualifiziert zu werden (vgl. BGer Urteile 6B_659/2013 vom

4. November 2013 E. 1.1; 6B_39/2011 vom 10. Juni 2011 E. 2.5). Vorausgesetzt wird somit eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amts- person (OGer ZH, 29. 11. 1968, SJZ 1971, 24, Nr. 8). An einer solchen fehlt es etwa bei einem leichten Rempeln im Rahmen eines «Gerangels» (BGer Urteil 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.2: «simple bousculade»). Demgegen- über ist von Gewalt i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB auszugehen, wenn der Täter einen Amtsträger bespuckt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UE110171-O vom 1. November 2011 E. 4). 1.1.3 Die Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB entspricht nach der Recht- sprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nöti- gung von Art. 181 StGB. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Willensbildung oder Willensbetäti- gung zu beschränken. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (BGer Ur- teil 6B_302/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.3 und 6B_600/2017 vom 14. Februar 2018 E. 5.2 m.H.). Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll (BGer Ur- teil 6B_363/2017 vom 21. März 2018, E. 1.3). 1.1.4 Der tätliche Angriff (dritte Tatbestandsvariante i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB) muss sich im Gegensatz zu den anderen Tatbestandsvarianten nicht gegen die Amtshandlung richten, d. h. diese muss nicht gehindert werden. Aufgrund der ex- tensiven Auslegung der Tathandlung des Hinderns sind allerdings kaum Fälle

- 259 - denkbar, bei denen eine Tätlichkeit nicht zugleich als Hinderung zu qualifizieren ist. Auch dürfte beim Täter i. d. R. ein diesbezüglicher Eventualvorsatz vorliegen. Diese subsidiäre Tatbestandsvariante gelangt daher allenfalls aus Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Hinderung zur Anwendung. Vorausgesetzt wird hier lediglich, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt. Ein tätlicher Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Eine solche liegt bei der Ver- übung einer Tätlichkeit i. S. v. Art. 126 StGB vor. Die Verursachung von Schmerzen ist nicht erforderlich (BGE 90 IV 137). Auch die Tätlichkeit i.S.v. Art. 285 StGB muss von einer gewissen Intensität sein (BGer Urteil 6B_257/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1.2). Vorausgesetzt wird wie bei der Gewalt eine eindeutige aggressive Kraft- entfaltung gegen die betreffende Amtsperson (vgl. etwa BGer Urteil 6B_1009/2014 vom 2. April 2015 E. 5.2). Ein (vollendeter) Angriff liegt aber auch bereits beim – in Handlung umgesetzten – Versuch vor, eine Tätlichkeit zu verüben (BGer Urteil 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 6.2; OGer ZH, 29. 11. 1968, SJZ 1971, 24, Nr. 8). Das Ausbleiben einer körperlichen Einwirkung bleibt somit im Gegensatz zur Tätlichkeit gem. Art. 126 StGB, bei der ein blosser (strafloser) Versuch vorläge, unerheblich (BSK StGB–HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 9; SCHÜRMANN, Der Begriff der Gewalt im schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss., Basel 1986, S. 146). 1.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Die Handlung des Täters bezüglich der ersten und zweiten Tatbestandsvariante muss mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen. Ferner muss der Täter wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder dro- hend ist. Bei der dritten Tatbestandsvariante muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt, wofür jedoch kein bestimmter Beweggrund erforderlich ist (BSK StGB–HEIMGARTNER, Art. 285 N 23).

- 260 - 1.3 Subsumtion: Vorfall vom 22. November 2018, ca. 10.25 Uhr 1.3.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt kam der Beschuldigte am 22. November 2018, um ca. 10.25 Uhr vom Spazierhof zurück in seine Zelle, als er beim Zurück- begleiten mit zusammengebundenen Fäusten gegen den Schutzschild eines Auf- sehers schlug. Dieser versuchte, den sich widersetzenden Beschuldigten in die Zelle zu schieben. Damit hat der Beschuldigte einen Mitarbeiter des Gefängnisses angegriffen und dadurch dessen Amtshandlung – nämlich das Rückverbringen des Beschuldigten in seine Zelle – erschwert. Dass der Schlag des Beschuldigten le- diglich den Schutzschild des Aufsehers traf, ist für die rechtliche Würdigung als Gewalt unerheblich, zumal es sich klarerweise um eine aggressive Kraftentfaltung gegen den schildtragenden Aufseher handelte. Gleichzeitig erfüllt der Beschuldigte damit die dritte Tatbestandsvariante des tätlichen Angreifens während einer Amts- handlung. Entsprechend ist der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte zu bejahen. 1.3.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist festzuhalten, dass sich der Be- schuldigte nach dem Spaziergang willentlich mit einem Schlag gegen den Schutz- schild dagegen wehrte, wieder in seine Zelle zu gehen. Ferner wusste er, dass er sich nicht mit Körpergewalt gegen die Tätigkeit der Aufseher zur Wehr setzen und sie damit an ihrer Amtshandlung hindern würde. Folglich ist von direktem Vorsatz auszugehen. 1.4 Subsumtion: Vorfall vom 22. November 2018, ca. 11.00 Uhr 1.4.1 Indem der Beschuldigte bei der Essensabgabe um ca. 11.00 Uhr durch die offene, obere Versorgungsklappe in Richtung von P._____ spuckte, griff er ihn wäh- rend einer Amtshandlung tätlich an. Auch wenn es P._____ gelang, der Spucke des Beschuldigten auszuweichen, liegt ein vollendeter Angriff vor. Ähnliches gilt für den kurz darauffolgenden Faustschlag in die Magengegend von P._____, welcher mit der Spuckattacke als eine Tateinheit zu würdigen ist. P._____ wurde durch den Faustschlag des Beschuldigten durch die Versorgungsklappe zwar getroffen, blieb dabei jedoch unverletzt und hatte auch über keine Schmerzen zu klagen. Dieses

- 261 - Ausbleiben einer körperlichen Einwirkung ist – im Gegensatz zur Tätlichkeit ge- mäss Art. 126 StGB – unbeachtlich und ändert nichts daran, dass ein (vollendeter) tätlicher Angriff vorliegt, bei welchem der Beschuldigte seine ganze Kraft in den Schlag legte, welche er in dieser Position aufbringen konnte (D1 act. 4/2, F/A 8). Der Beschuldigte verübte einen tätlichen Angriff während einer Amtshandlung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, indem er die Essensabgabe durch die Aufseher erschwerte. Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt. 1.4.2 Auch in subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte den Tatbestand erfüllt, indem er willentlich und wissentlich durch die obere Versorgungsklappe spuckte und einen Faustschlag gegen P._____ ausführte. Mit seinem Verhalten zielte er darauf ab, eine Amtshandlung zu erschweren (vgl. Ziff. II. A. 2.1). Entsprechend hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt.

2. Dossier 2: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 2.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt warf der Beschuldigte beim Verlassen der Zelle für den Hofgang ein Essgeschirr mitsamt Urin gegen die Decke, sodass sämt- liche im Einsatz stehenden Aufseher entweder vom Urin direkt oder vom Urin, wel- cher von der Decke herabtropfte, getroffen wurden. Aufgrund dieser für die Aufse- her überraschend kommenden Urinstreichs des Beschuldigten, welcher eine Ge- walthandlung bzw. einen tätlichen Angriff i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB beinhaltet, musste der Hofgang abgebrochen werden. Die Begleitung des Beschuldigten bis zum Spazierhof gehört wie die anderen Vorbereitungen für den Hofgang zu den routinemässigen Amtshandlungen der Aufseher, welche grundsätzlich täglich statt- finden. Damit sind die erste und dritte Tatbestandsvariante des objektiven Tatbe- stands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt. 2.2 Der Beschuldigte wusste, dass er die Aufseher durch das Werfen des ab- gefüllten Essgeschirrs mit seinem Urin – sei es direkt oder indirekt – treffen würde, was er auch wollte, hat er sich doch auf diesen Streich entsprechend vorbereitet und diesen vorgängig geplant. Er musste zudem damit rechnen, dass er mit seinem Handeln die Tätigkeit der Aufseher erschwert und der Hofgang in der Folge nicht

- 262 - mehr durchgeführt wird. Sodann hat er auch wissentlich und willentlich von innen gegen die Zellentüre gedrückt, als ihn die Aufseher in die Zelle zurückdrängten. Folglich hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt.

3. Dossier 3: Mehrfache Drohung 3.1 Objektiver Tatbestand Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter der geschädigten Person einen schweren Nachteil oder ein künftiges Übel in Aussicht stellt (TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., Art. 180 N 2). Ob das angedrohte Übel schwer wiegt, bemisst sich grundsätzlich nach der Gesamtheit der gegebenen Umstände und nach dem Empfinden eines durchschnittlich empfindlichen Opfers. Genügend ist jedenfalls die Androhung eines Verbrechens oder Vergehens (insbe- sondere eines solchen gegen Leib und Leben, vgl. die Kasuistik bei TRECHSEL/FIN- GERHUTH, a.a.O.), wenn die Gefahr besteht, dass der Täter dieses tatsächlich be- gehen wird. Die Drohung kann durch Worte, aber auch durch Gesten oder konklu- dentes Verhalten erfolgen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14). Sie muss als ernstgemeint erscheinen und die betroffene Person in Schrecken oder Angst ver- setzen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter sie auch in die Tat umsetzen will (BGE 137 IV 261 f.). 3.2 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist er- füllt, wenn der Täter das Opfer willentlich in Schrecken und Angst versetzt hat und sich bewusst gewesen ist oder zumindest in Kauf genommen hat, dass seine Dro- hung diese Wirkung hervorruft. 3.3 Subsumtion: Vorfälle vom 21. bis 29. Januar 2019 3.3.1 Aufgrund der erstellten Sachverhalte hat der Beschuldigte mit den folgen- den an die Adresse von I._____ gerichteten Worten bzw. Gesten tatbestandsmäs- sig gehandelt:

- 263 -

- Vorfall vom 21. Januar 2019, 10.00 Uhr: "Ich bin ein rachsüchtiger Mensch, ich werde bis zum Tod gehen. I._____ weisst du noch, am Anfang dachtest du, ihr könnte mich brechen und erzie- hen. Ich vergesse nicht, was ihr mir angetan habt, ihr werdet dafür bezahlen.";

- Vorfall vom 23. Januar 2019, 9.20 Uhr: "Ich töte euch alle, ich schlitze euch auf, ich vernichte euch, ich werde jeden Einzelnen von euch finden, wenn ich dann einmal in Freiheit bin. Ich reisse euren Kindern die Herzen aus der Brust und stopfe sie in eure Fressen, oder ich ersäufe sie in eurem Blut.";

- Vorfall vom 24. Januar 2019, 15.45 Uhr: "du bist der erste, wenn ich frei bin, den ich töten werde", wobei der Beschul- digte aus seiner Zelle heraus mit der Hand eine Schiessbewegung in Richtung von I._____ machte und dabei auf dessen Kopf zielte, wodurch er seinen Wor- ten Ausdruck verlieh;

- Vorfall vom 25. Januar 2019, 10.55 Uhr: "du bist der erste, wenn ich frei bin, den ich töten werde", wobei der Beschul- digte aus seiner Zelle heraus mit der Hand eine Schiessbewegung in Richtung von I._____ machte, womit er seine Worte mit entsprechenden Gesten unter- mauerte;

- Vorfall vom 29. Januar 2019, 6.00 Uhr: Der Beschuldigte machte bei der Sichtkontrolle durch die Aufseher die Geste einer Schiessbewegung in Richtung von I._____, ohne dabei etwas zu sagen; Der Beschuldigte drohte in allen fünf Fällen mit dem Tod ein schwerwiegendes Übel an, wobei die Drohung beim letzten Vorfall vom 29. Januar 2019 ausschliesslich durch eine unmissverständliche Geste erfolgte. Sodann schilderte I._____ glaub- haft, dass er Angst um Leib und Leben habe, dass der Beschuldigte seine Worte in die Tat umsetzen würde, sei es bei der Arbeit oder nach seiner Entlassung in Freiheit. Dies traue er dem Beschuldigten aufgrund der von ihm gezeigten Gewalt- bereitschaft zu. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte über die Privatadressen eini- ger Aufseher verfüge (D3 act. 4/1, F/A 12 und 14; D3 act. 4/2, F/A 7 und 17). Die

- 264 - Aussagen und Gesten des Beschuldigten sind ferner vor dem Hintergrund zu se- hen, dass dieser der JVA Pöschwies bzw. deren Angestellten in der Vergangenheit den Krieg erklärt hat. I._____ verstand die Äusserung des Beschuldigten, wonach dieser bis zum Tod gehen werde, so, dass sich dieser immer gegen das Rechts- system wehren werde. Seine hohe Gewaltbereitschaft, seine Uneinsichtigkeit, seine Verweigerung und sein Hass gegen das gesamte System würden den Be- schuldigten zudem von anderen Insassen unterscheiden (D3 act. 4/1, F/A 6 und 21). In Anbetracht des vorliegend erwiesenen Umstands, dass der Beschuldigte zahlreiche Gewaltdelikte zum Nachteil von Aufsehern begangen hat, und sich das in Aussicht gestellte Übel gegenüber I._____ sowohl auf die weitere Zeit in der JVA Pöschwies als auch auf die Zeit nach seiner Entlassung beziehen konnte, hat der Beschuldigte eine gewaltbereite und bedrohliche Stimmungslage geschaffen, welche objektiv geeignet ist, eine vernünftige Person zu verängstigen und zumin- dest zeitweise in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Drohung mehrfach erfüllt, ohne dass dabei noch geprüft werden müsste, ob der Beschuldigte je beabsichtigt, die getätigten Äusserungen oder Gesten auch in die Tat umzusetzen. 3.3.2 Der Beschuldigte hat mit seinen Äusserungen und Gesten jeweils gewusst, dass er bei I._____ Angst um Leib und Leben auslösen würde, was er auch wollte. Entsprechend ist jeweils von eventualvorsätzlicher Begehung auszugehen ist.

4. Dossier 4: Sachbeschädigung 4.1 Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein frem- des Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zer- stört oder unbrauchbar macht. Die Tathandlung besteht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen einer Sache (BSK StGB–WEISSENBERGER, Art. 144 N 20).

- 265 - 4.2 Subjektiver Tatbestand Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist, sowie das Wis- sen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N 81). 4.3 Subsumtion: Vorfall vom 24. bis 26. Januar 2019 4.3.1 Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem und als Tateinheit zu würdigen- dem Sachverhalt mehrfach mit den Füssen oder Händen gegen das Sicherheits- glas des Fensters der inneren Zellentüre getreten oder geschlagen, sodass dieses Risse aufwies ("Spinnenetz"). Im Weiteren wirkte der Beschuldigte in nicht genau bekannter Art und Weise auf das schon beschädigte Fenster der inneren Zellentüre und riss die gesamte Scheibe mit der Sicherheitsfolie heraus. Des Weiteren zer- kratzte der Beschuldigte die Wand der Zelle, das Sicherheitsglas oberhalb der Ver- sorgungsklappe und das Zellenfenster. An die Wand ritzte er Schriftzüge ein. Schliesslich verstopfte er die Gegensprechanlage und das Türschloss mit WC-Pa- pier. Durch diese über längere Zeit dauernden Handlungen des Beschuldigten wur- den die Zelleneinrichtung sowie die Zellenwände beschädigt bzw. unbrauchbar ge- macht, wodurch der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt ist. 4.3.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist festzuhalten, dass durch das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten ein erheblicher Sachschaden zum Nach- teil der JVA Pöschwies entstanden ist, welchen der Beschuldigte wissentlich und willentlich hervorgerufen hat (vgl. auch Ziff. II. A. 2.1). In subjektiver Hinsicht ist so- mit Vorsatz gegeben.

- 266 -

5. Dossier 5: Versuchte schwere Körperverletzung sowie Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte 5.1 Versuchte schwere Körperverletzung 5.1.1 Vorbemerkungen 5.1.1.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt warf der Beschuldigte ein Glasstück aus dem ausgeschlagenen Sicherheitsglas der inneren Zellentüre mit einer Länge von ca. 17 cm, einer Breite von ca. 12 cm und einer Dicke von ca. 1.2 cm sowie einem Gewicht von 344 Gramm in Richtung der Hauptzellentüre, wobei dieses als Abpral- ler von der Hauptzellentüre den Kopf von C._____ traf. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, er habe C._____ zwar im Ergebnis keine schwere Körperverlet- zung zugefügt. Er habe jedoch gewusst, dass er durch den Wurf eines solch gros- sen, schweren und scharfkantigen Glasstücks einen Aufseher allenfalls im Gesicht oder Hals treffen und lebensgefährlich oder bleibend schwer schädigend verletzten könnte, was der Beschuldigte bei seinem Tun zumindest billigend in Kauf genom- men habe, so wie er Verletzungen der Art, wie sie C._____ schliesslich erlitten hat, ebenso in Kauf genommen habe. Die Anklägerin würdigt dieses Verhalten des Be- schuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Gleichzeitig habe sich der Beschuldigte der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht (act. 15/24, S. 6). 5.1.1.2 Vorab ist in intertemporaler Hinsicht darauf hinzuweisen, dass am 1. Juli 2023 die Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten ist, welche die Harmonisierung der Strafrahmen bezweckte. Unter anderem wurden die Bestimmungen von Art. 122 und 123 StGB neu gefasst und die Mindeststrafe für die schwere Körperverletzung von sechs Monaten auf ein Jahr angehoben (vgl. Art. 122 revStGB). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht grundsätz- lich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Grundsatz des Rückwirkungsverbotes). Auf Taten, die noch vor Inkrafttreten begangen wur- den, ist daher grundsätzlich das alte, zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwen- den. Wenn jedoch ausnahmsweise das neue Recht milder ist, als das zum Bege- hungszeitpunkt geltende, kommt gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB neues Recht zur

- 267 - Anwendung (Grundsatz der lex mitior). Ob das neue Recht das mildere ist, ist nach der konkreten Methode zu beurteilen. Das Recht bei Begehung und bei Beurteilung wird konkret verglichen, d.h. der Sachverhalt wird je unter die Gesamtheit der in den beiden Zeitpunkten geltenden Rechte gestellt. Bestandteile des Vergleichs bil- den Normen, welche im aktuellen Fall in Betracht kommen und nur in der Art, wie sie anzuwenden sind. Zudem können nicht beide Rechte partiell angewendet wer- den. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte nicht der versuchten schweren Körperverletzung, sondern lediglich der (vollendeten) einfachen Körper- verletzung schuldig zu sprechen. Da im neuen Recht jedoch die Privilegierung der leichten Fälle der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs.2 StGB entfallen ist (vgl. Art. 123 revStGB), erweist sich das neue Recht nicht als milder. Es findet demnach das alte Recht Anwendung. 5.1.2 Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Absatz 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Absatz 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der kör- perlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Absatz 3). Vor- liegend ist vorab festzuhalten, dass der zur Vollendung einer schweren Körperver- letzung zwingend gehörende Erfolg, nämlich die lebensgefährliche Verletzung ei- nes Menschen, nicht eingetreten ist. Bereits der Versuch einer schweren Körper- verletzung ist gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar. 5.1.3 Versuch Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche sub- jektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne

- 268 - dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGer Urteil 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.1.3, m.w.H.). Der Täter wird milder bestraft, wenn er – nachdem er mit der Tatausführung begonnen hat – die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder bei welchem der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). 5.1.4 Subjektiver Tatbestand Die Beurteilung, inwiefern auf Basis eines erstellten Sachverhalts ein Vorsatz für eine versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erstellt werden kann, stellt eine Rechtsfrage dar (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.; BGE 135 IV 152, E. 2.3.2.). Für eine Verurteilung nach Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB wird Vorsatz des Täters gefordert. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz). Nach derselben Bestimmung han- delt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Ein- tritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erfor- derlich (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.; BGE 133 IV 9, E. 4.1. m.H.). Ob der Täter die Tat- bestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände ent- scheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2.; BGE 134 IV 26, E. 3.2.2.; BGE 133 IV 9, E. 4.1.). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.;

- 269 - BGE 133 IV 222, E. 5.3., je m.H.). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto nä- her liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2.; BGE 133 IV 222, E. 5.3.). Eventual- vorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgs- eintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). 5.1.5 Zwischenfazit: Vorfall vom 26. Januar 2019, ca. 13.40 Uhr 5.1.5.1 Für die rechtliche Würdigung ist ohne Bedeutung, dass C._____ im zu be- urteilenden Fall keine schweren Verletzungen erlitt. Denn dem Beschuldigten wird nicht eine vollendete, sondern lediglich eine versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen. Es liegt in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der Erfolg nicht eintritt. Entscheidend ist demnach einzig, was für Folgen der Beschuldigte aufgrund des Wurfs des gegenständlichen Glasstücks für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Relevant ist, ob sich dem Beschuldigten bei seiner Vorge- hensweise das Risiko einer schweren Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann, falls eine solche eingetreten wäre (zum Ganzen BGer Urteil 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 4.1.; BGer Ur- teil 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.4.; BGer Urteil 6B_181/2015 vom

23. Juni 2015, E. 2.3.; BGer Urteil 6B_132/2015 vom 21. April 2015, E. 2.3.2., m.H.). 5.1.5.2 In rechtlicher Hinsicht wirft die Anklägerin dem Beschuldigten für den Fall, dass die Scherbe mit Wucht ins offene Auge oder an den Hals von C._____ geprallt wäre, dieser ohne Weiteres einen bleiben Augenschaden hätte erleiden bzw. er-

- 270 - blinden oder eine lebensgefährliche Verletzung der Halsschlagader erleiden kön- nen. Der Beschuldigte habe nämlich gewusst, dass sich Aufseher bei der nur leicht geöffneten Hauptzellentüre befunden hätten. Es bedürfe keiner überdurchschnittli- chen Intelligenz eines Menschen, um zu wissen, dass, wenn man einen solch schweren und scharfkantigen Gegenstand in Richtung von sich bei der Türe be- findlichen Personen werfe, diese Scherbe die Personen treffen könne, mitunter auch im Gesicht und dabei sogar im Auge. Dass dabei eine schwere Augenverlet- zung entstehen könne, sei bekannt. Daher könne das Handeln des Beschuldigten nicht anders als Inkaufnahme des Erfolgs, nämlich einer schweren Verletzung ei- nes Aufsehers, angesehen werden. Es lasse sich sogar ein direkter Vorsatz in Er- wägung ziehen, nachdem der Beschuldigte sich immer wieder verbal dahingehend geäussert habe, dass er die Aufseher verletzen oder gar töten wolle und er in der Vergangenheit auch schon mehrfach Aufseher gewalttätig angegriffen hat (act. 125, S. 9 f.). 5.1.5.3 Es wurde erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass sich ein Aufseher mit einem Wischmopp entlang der einen Spalt breit offenen Hauptzellentüre be- fand. Weiter gilt – in Abweichung der Anklageschrift – als erstellt, dass der Beschul- digte das Glasstück lediglich in Richtung Türe (nicht "Türspalt") geworfen hat, wo dieses abprallte und hernach die Stirn von C._____ linksseitig streifte. Schliesslich liess sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte das Glasstück "mit Wucht" gewor- fen hat, weshalb – etwas abgeschwächt – von einem Wurf mit einer gewissen Hef- tigkeit auszugehen ist (vgl. dazu bereits Ziff. II 9.4). In Ergänzung zu diesen tat- sächlichen Feststellungen fällt Folgendes in Betracht: Es handelt sich beim ca. 17 cm langen, ca. 12 cm breiten und ca. 1.2 cm dicken sowie 344 Gramm schweren Tatobjekt nicht um eine Scherbe mit langer scharfer oder spitz zulaufen- der Kante, sondern um ein Stück Sicherheitsglas, welches beim Herausschlagen in eine Vielzahl kleiner Glasstücke zerbrach, von denen eine Gruppe als Glasstück mit den vorerwähnten Massen zusammenhaftete. Der Beschuldigte warf ein sol- ches Konglomerat von kleinen Sicherheitsglasstücken in Richtung der leicht geöff- neten Türe. Zwar kann ein solches Stück Sicherheitsglas zu Verletzungen führen, aller Voraussicht nach aber nicht zu solchen schwerer Ausprägung, wie sich dies auch vorliegend gezeigt hat. C._____ wurde beim Vorfall vom 26. Januar 2019

- 271 - nicht unweit vom Auge am Kopf getroffen, trug aber nur leichte Verletzungen davon. Der Wurf von zusammenhaftenden, gebrochenen Sicherheitsglasstücken auf eine Türe, welche nur einen Spalt breit offenstand, und der Umstand, dass der Beschul- digte nicht sehen konnte, wer, wie in der Flucht des Spaltes stand, lassen sich noch nicht als Eventualvorsatz für eine schwere Körperverletzung deuten. Die Wahr- scheinlichkeit, dass der Beschuldigte vorliegend mit dem Wurf eines solchen Tat- objekts bei fehlender Sicht in den Arrestgang einen dort stehenden Aufseher schwer verletzen würde, erscheint verschwindend klein. Bezüglich Treffern am Hals erscheint dies gar ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Art des Treffers zusätzlich vom Verhalten der Aufseher abhing, welches der Beschuldigte weder kontrollieren noch steuern konnte. Denn auch C._____ bewegte seinen Kopf beim Wischen leicht und B._____ bediente die Hauptzellentüre, sodass diese nicht über den gesamten Zeitraum gleich weit offenstand. Der Beschuldigte hätte bei diesen Ausgangsvoraussetzungen die Flugbahn des Glasstücks unter Berücksichtigung des Abprallwinkels voraussehen bzw. genau einkalkulieren müssen, sodass der bei der Türe stehende Aufseher an einer empfindlichen Stelle getroffen würde. Mit an- deren Worten wäre ein Treffer im Auge des Aufsehers als zufällig und höchst un- glücklich zu bezeichnen gewesen. Der Eintritt des Erfolgs einer schweren Körper- verletzung drängte sich somit nicht derart wahrscheinlich auf, dass auf eine Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, zu schliessen wäre. Es liegen hier auch keine anderweitigen Umstände vor, welche auf einen so gerichteten Eventualvorsatz des Beschuldigten schliessen lassen. Hierbei spielt insbesondere keine Rolle, dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits dahingehend äusserte, die Aufseher verletzen oder gar töten zu wollen, zumal die Drohung nicht zwingend auch die Bereitschaft zu deren Umsetzung bedeutet. Nachdem der subjektive Tatbestand für die versuchte schwere Körperverletzung nicht erfüllt ist, bleibt nachfolgend zu prüfen, ob sich der Beschuldigte in Dossier 5 der einfachen Körperverletzung schul- dig gemacht hat.

- 272 - 5.2 Einfache Körperverletzung 5.2.1 Objektiver Tatbestand Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in einer Weise an Körper oder Ge- sundheit schädigt, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist (BSK StGB–ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 3). Massgeblich für die Abgrenzung zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung ist das Vorliegen einer Schädigung des Körpers oder der Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit. Die Unterscheidung zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung gestaltet sich in manchen Fällen etwas schwierig. Die Grenze verläuft oft fliessend und dem zuständigen Richter steht bei der Einordnung ein gewisses Ermessen zu. Bei Grenzfällen ist dem Gewicht der verursachten Schmerzen Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 189, E 1.3). Resultie- ren lediglich Kratzwunden, Quetschungen oder Prellungen, so ist das Mass des verursachten Schmerzes das entscheidende Abgrenzungskriterium (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170046-O vom 19. Dezember 2017, III. E. 2.5.1.). 5.2.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht wird bei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 5.2.3 Subsumtion: Vorfall vom 26. Januar 2019, ca. 13.40 Uhr 5.2.3.1 Indem der Beschuldigte ein Stück Sicherheitsglas in Richtung der Haupt- zellentüre warf, welche als Abpraller den Kopf von C._____ traf, sodass dieser drei kleine Schnittverletzungen an der Stirn erlitt, welche in der Folge bluteten und ärzt- lich versorgt werden mussten, wurde C._____ leicht am Körper geschädigt. Das gegenständliche Wurfgeschoss war zwar unter den beschriebenen Umständen kaum geeignet, eine schwere Verletzung zu verursachen. Eine weniger schwerwie- gende Verletzung war aufgrund der Gesamtumstände jedoch ohne Weiteres mög- lich und umso wahrscheinlicher. Hierbei lag nicht bloss eine Tätlichkeit vor, zumal

- 273 - C._____ am darauffolgenden Tag über starke Kopf- bzw. Gesichtsschmerzen zu klagen hatte, weshalb er ein Schmerzmittel (Irfen 600mg) einnehmen musste, und die Kopfschmerzen über insgesamt zwei oder drei Tage andauerten (D5 act. 4/1, F/A 31; D5 act. 4/3, F/A 17; D5 act. 5/1). Das vorliegend eher leichte Verletzungs- bild ist denn auch nur dem Umstand zuzuschreiben, dass das geworfene Glas- stück, aufgrund des bloss indirekten Treffers als Abpraller, nicht seine volle Wirkung entfalten konnte. Schliesslich ist zu konstatieren, dass das abgebrochene Stück Sicherheitsglas aus den vorstehend dargelegten Gründen keinen gefährlichen Ge- genstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB darstellt. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. 5.2.3.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, musste der Beschul- digte zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass er C._____ mit dem ge- worfenen Stück Sicherheitsglas leicht hätte verletzen können. Nachdem der sub- jektive Tatbestand hinsichtlich der schweren Körperverletzung verneint wurde, kann aufgrund der Gesamtumstände immerhin auf einen Eventualvorsatz bezügli- cher einer einfachen Verletzung geschlossen werden. Hierfür war das geworfene Tatobjekt denn auch eher geeignet. Folglich ist der subjektive Tatbestand der ein- fachen Körperverletzung erfüllt. 5.3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 5.3.1 Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten in Dossier 5 vor, mit seiner Tat- handlung vom 26. Januar 2019 zugleich den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt zu haben. Zwischen Art. 285 StGB und Art. 123 StGB besteht echte Konkurrenz (BGE 103 IV 241, 247). Mit dem Wurf des Glas- stücks traf der Beschuldigte C._____, welcher zu diesem Zeitpunkt in der Nähe der Türöffnung stand und mit Reinigungsarbeiten an der Zelle Nr. … beschäftigt war. Der in der Folge an der Stirn blutende C._____ zog den Wischmopp nach bereits 30 Sekunden wieder aus der Zelle und B._____ schloss die Hauptzellentüre. An- schliessend liess sich C._____ ärztlich versorgen. Damit waren die Reinigungsar- beiten abgebrochen. Der Beschuldigte hat mit dem Wurf des Glasstücks die Auf- seher daran gehindert, die Reinigungsarbeiten an der Türe der Zelle Nr. … abzu- schliessen. Die Reinigung der Hauptzellentüre gehört zum Aufgabenbereich der

- 274 - Aufseher, wobei der Grund für die Reinigung vorliegend vom Beschuldigten selber gesetzt wurde, nachdem er die Sichtklappe der Hauptzellentüre derart verschmutzt hatte, dass die Aufseher nur noch eine eingeschränkte Sicht in die Zelle hatten. Der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist daher in der ersten und dritten Tatbestandsvariante verwirklicht. 5.3.2 Auch in subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte den Tatbestand der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt, indem er willentlich und wis- sentlich einen Aufseher mit einem Glasstück angriff, während dieser – für den Be- schuldigten sichtbar – Reinigungsarbeiten ausführte. Da es dem Beschuldigten vor- liegend eher darum ging, die Tätigkeit der Aufseher zu behindern, als den reinigen- den Aufseher tatsächlich zu treffen, handelte er in Bezug auf die Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte direktvorsätzlich.

6. Dossier 6: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 6.1 Der Vorfall vom 26. Januar 2019 enthält zugleich mehrere erstellte Tat- handlungen des Beschuldigten, welche es gesamtheitlich zu würdigen gilt. Vorab ist anzumerken, dass der Beschuldigte im Vorfeld das Sicherheitsglas aus der in- neren Zellenwand herausgeschlagen hat (vgl. Dossier 4). Dadurch war es den Auf- sehern nicht mehr möglich, die obere Versorgungsklappe zu bedienen und eine gefahrlose Essensabgabe vorzunehmen. Aus diesem Grund musste die obere Ver- sorgungsklappe geschlossen und mit einer Bride arretiert werden. Zu diesem Zweck betraten die Aufseher mit einer Matratze den Sicherheitsvorraum der Zelle Nr. …. Mit der Matratze wollten die Aufseher die durch die Zerstörung des Sicher- heitsglases entstandene Öffnung abdecken, um so die Reparaturarbeiten vorneh- men zu können. Zwar handelte es sich bei diesem Vorgehen der Aufseher keines- falls um einen alltäglichen Einsatz in einer Justizvollzugsanstalt. Das vorausge- hende Verhalten des Beschuldigten machte jedoch ein entsprechendes Handeln der Aufseher notwendig, zumal sich diese stets etwas Neues einfallen lassen mussten, um auf die Regelbrüche des Beschuldigten zu reagieren. Dass die Auf- seher hierfür kreativ werden mussten, ändert nichts daran, dass der Einsatz vom

26. Januar 2019 als Amtshandlung zu qualifizieren ist. Während dieses Einsatzes warf der Beschuldigte mit Glasstücken, welche er sich vorgängig bereit gelegt

- 275 - hatte, gegen die Aufseher. Weiter schlug er gegen die auf die Öffnung gedrückte Matratze und zog sich mit den Armen an den Verstrebungen der Zellentüre hoch, um mit den Füssen gegen die Matratze zu treten. Auch wenn die wuchtigen Schläge und Tritte des Beschuldigten von der Matratze abgefedert wurden und dadurch etwas an Intensität einbüssten, stellen sie ohne Weiteres massive Gewalt- handlungen gegen die dahinterstehenden Aufseher dar. Ähnlich verhält es sich mit dem Werfen der Glasstücke, zumal es hierbei keine Rolle spielt, ob die Aufseher durch die Wurfgeschosse getroffen oder gar verletzt wurden. Mit den obgenannten Tathandlungen erschwerte der Beschuldigte die Tätigkeit der Aufseher erheblich, sodass diese nur mit Mühe und unter grossem Energieaufwand die Reparaturar- beiten abschliessen konnten. Insofern erfüllte der Beschuldigte mit allen drei Tat- handlungen (Schlagen, Treten, Werfen von Glasstücken) den objektiven Tatbe- stand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. 6.2 Dem Beschuldigten ist das Wissen anzurechnen, dass die von ihm verur- sachten Sachbeschädigungen Reparaturarbeiten erforderlich machen würden, um den Sicherheitsvorraum für die Aufseher wieder sicher zu machen und den ordentli- chen Betrieb der Zelle wiederherzustellen. Er wusste somit, dass dieser für die Auf- seher gefährliche Zustand im Sicherheitsvorraum nicht über längere Zeit bestehen würde, ging es bei der Reparatur der Versorgungsklage – nebst der Sicherheit der Aufseher – doch auch darum, den Bedürfnissen des Beschuldigten (z.B. Essens- versorgung) gerecht zu werden. Für einen aussenstehenden Betrachter ohne die- ses Hintergrundwissen mag der Einsatz mit der Matratze kurios anmuten. Der Be- schuldigte musste allerdings wissen, dass dieser Einsatz eine Amtshandlung dar- stellt, gegen welche er sich nicht auflehnen durfte. Trotzdem wehrte er sich willent- lich mit Schlägen, Tritten und Glasstücken massiv gegen das Handeln der Aufse- her. Er hat gewollt, dass die Aufseher bei ihrem Vorgehen in erheblichen Masse gehindert würden, weshalb von einer direktvorsätzlichen Begehung auszugehen ist.

7. Dossier 7: Mehrfache Drohung 7.1 Die an B._____ gerichteten Aussagen "du feiger Hund du bist Tod, ich bringe dich um. Geht es deinen Kindern gut? Jetzt noch, ich werde deine Kinder

- 276 - umbringen. Ihr seid alles Schwächlinge, ich werde euch besiegen." und "Ich werde deine Kinder essen. Ich werde die Pöschwies ficken" stellen Todesdrohungen dar und waren ohne Weiteres dazu geeignet, eine vernünftige Person wie B._____ zweimal im Abstand von 30 Minuten in Angst und Schrecken zu versetzen. Damit löste der Beschuldigte bei B._____ Beunruhigung, Unwohlsein und Angst aus. In der Folge machte sich B._____ Gedanken und Sorgen um die Zeit nach der Ent- lassung des Beschuldigten, zumal er darum fürchtete, der Beschuldigte könnte ihn vor der JVA Pöschwies abpassen oder seinen Familienangehörigen etwas antun (D7 act. 4/1, F/A 27 f.; D7 act. 4/2, F/A 22 ff.). Da der Beschuldigte auf die Kinder von B._____ Bezug nahm und über die Privatadresse des Aufsehers verfügte (D7 act. 4/3, F/A 9 f. und 18), ist nachvollziehbar, dass sich B._____ erheblich in sei- nem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt fühlte und befürchtete, der Beschuldigte könnte ihm oder seine Familie ein körperliches Leid antun. Dies reicht bereits aus, um den objektiven Tatbestand der Drohung zu erfüllen, ohne dass weiter geprüft werden müsste, ob der Beschuldigte je beabsichtigte, die getätigten Äusserungen auch in die Tat umzusetzen. 7.2 Der Beschuldigte wusste um den Umstand bzw. muss sich dieses Wissen anrechnen lassen, dass seine Äusserungen bei B._____ Angst und Unwohlsein auslösen würde und er wollte dies auch. Er wusste und wollte auch, dass B._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit und diejenige seiner Fami- lienangehörigen geriet, weshalb von einer direktvorsätzlichen Begehung auszuge- hen ist.

8. Dossier 8: Sachbeschädigung 8.1 Indem der Beschuldigte zwischen 28. und 31. Januar 2019 in der Zelle Nr. … mehrfach gegen das Sicherheitsglas am Fenster oberhalb der Versorgungs- klappe trat oder schlug, bis diese Scheibe derart beschädigt war, dass er sie raus- reissen konnte, handelte er – ähnlich wie bereits in Dossier 4, wo es um die Be- schädigung der Zelle Nr. … ging – tatbestandsmässig. Im Weiteren zerkratzte der Beschuldigte mit Scherbenstücken aus der zerborstenen Scheibe das Sicherheits- glas im Zellenfenster der inneren Zellentüre sowie den Steintisch. Dabei ritzte der Beschuldigte seinen Vornamen in das Sicherheitsglas im Zellenfenster der inneren

- 277 - Zellentüre und verschmierte die Wände der Zelle mit Blut. Darüber hinaus riss er den Überzug von der Matratze in der Zelle. Damit hat der Beschuldigte einen Sach- schaden zum Nachteil der JVA Pöschwies verursacht. Mit den diversen Tathand- lungen hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung er- füllt. 8.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands kann gesagt werden, dass durch das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten ein erheblicher Sachschaden zum Nach- teil der JVA Pöschwies entstanden ist, welchen der Beschuldigte wissentlich und willentlich hervorgerufen hat. In subjektiver Hinsicht ist somit Vorsatz gegeben.

9. Dossier 9: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 9.1 Nach der Beschädigung des von ihm herausgeschlagenen Sicherheitsgla- ses befand sich der Beschuldigte am 29. Januar 2019 im Besitz von Glasstücken. Gemäss erstelltem Sachverhalt wollten die Aufseher dem Beschuldigten an jenem Tag die Verpflegung abgeben. Als die Aufseher um 9.20 Uhr die Hauptzellentüre einen Spalt breit öffneten, warf der Beschuldigte Scherben der defekten Scheibe in Richtung der Aufseher, sodass das Essen nicht übergeben werden konnte. Dies passierte sodann um 12.15 Uhr erneut. Am selben Tag um 14.25 Uhr versuchten die Aufseher dem Beschuldigten wiederum, das Essen zu übergeben. Der Beschul- digte stand allerdings mit einer Glasscherbe in der Hand in der Zelle und sagte, er wolle nichts essen. In der Folge konnte dem Beschuldigten das Essen erst um 16.27 Uhr abgegeben werden. Indem der Beschuldigte um 9.20 Uhr und 12.15 Uhr jeweils mit Glasscherben in Richtung der Aufseher warf, erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der ersten und dritten Tatbestandsvariante, zumal sich diese Aggression des Beschuldigten gegen die Aufseher richtete, welche mit der Verpflegung des Be- schuldigten betraut waren. Dass in beiden Fällen keine physische Einwirkung auf die Aufseher stattfand, hindert die rechtliche Würdigung als Gewalt bzw. tätlicher Angriff während einer Amtshandlung nicht. Der Vorfall um 14.25 Uhr ist sodann als Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung anzusehen (erste Tatbestandsvari- ante, zweite Alternative), nachdem der Beschuldigte mit einer Scherbe in der Hand den Aufsehern zu verstehen gab, dass er nichts essen wolle. Diese Handlung des

- 278 - Beschuldigten enthält zwar keine drohenden Worte. Gleichwohl ist sie als Drohung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB aufzufassen, da der Beschuldigte durch die Kombination seiner Aussage, wonach er nichts essen wolle, der in der Hand gehaltenen Scherbe (als konkludentes Verhalten) und dem Umstand, dass er zuvor bereits zweimal mit Glasscherben nach Aufsehern geworfen hatte, den Aufsehern um 14.25 Uhr einen ernstlichen Nachteil – nämlich Verletzungen durch das Bewerfen mit Glasscherben

– in Aussicht gestellt hat. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte die Scherbe tat- sächlich als Waffe einsetzen wollte oder nicht, handelte er tatbestandsmässig. Die- ses Verhalten des Beschuldigten war geeignet, die Aufseher gefügig zu machen, sodass die Essensabgabe eine weiteres Mal abgebrochen werden musste. Die täg- liche Essensabgabe an die Insassen gehört zu den routinemässigen Aufgaben der Aufseher und stellt somit eine Amtshandlung dar, welche aufgrund des bedrohli- chen und gewalttätigen Verhaltens des Beschuldigten bis um 16.27 Uhr verzögert wurde. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte somit dreifach erfüllt. 9.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatbestands ist zu sagen, dass der Beschul- digte mit seinem aggressivem Verhalten und seiner konkludenten Drohung willent- lich und wissentlich die Essensabgabe erschwerte. Diese konnte erst nach drei Versuchen um 16.27 Uhr ordnungsgemäss erfolgen. Der Beschuldigte wusste ins- besondere auch, dass seine Handlungsweise beim dritten Vorfall um 14.25 Uhr drohend war. Überdies ist ihm als Wissen anzurechnen, dass er grundsätzlich drei- mal täglich eine Verpflegung von den Aufsehern erhielt und diese entgegennehmen musste. Indem der Beschuldigte die Aufseher trotzdem daran hinderte, ihm das Essen abzugeben, handelte er bei allen drei Vorfällen jeweils direktvorsätzlich.

10. Dossier 10: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung 10.1 Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 10.1.1 Es wurde erstellt, dass der Beschuldigte sowohl am 28. Februar 2019 als auch am 4. März 2020 bei den nötigen Vorbereitungen für den täglichen Hofgang mit seinen gefesselten Händen den vordersten Aufseher mit dem Schutzschild

- 279 - (Q._____) angegriffen hat, als dieser die innere Zellentüre öffnete. Zwar konnten die ausgeführten Schläge des Beschuldigten jeweils mit dem Schutzschild abge- blockt werden. Die Schläge sind jedoch aufgrund ihrer Intensität als Gewalt i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Dass die Schläge des gefesselten Beschul- digten für Q._____ folgenlos waren, hindert die rechtliche Würdigung als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht, zumal es im Kontext von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht darauf ankommt, ob der angegriffene Aufseher dabei Schmerzen erleidet. Hinzu kommt, dass in beiden Fällen der Schutzschild seinen Zweck er- füllte, andernfalls es zu schwerwiegenden körperlichen Folgen für den dahinter ste- henden Q._____ gekommen wäre. Dass der vorderste Aufseher mit einem Schutz- schild ausgerüstet ist, bedeutet auch nicht, dass der Beschuldigte seine Wut an diesem entladen darf. Vielmehr war der Beschuldigte gehalten, sitzenzubleiben, während Q._____ einen Kontrollblick in die Zelle ausführt. Der Beschuldigte musste nach seinem Angriff auf Q._____ von den Aufsehern in seine Zelle zurückgedrängt werden. In der Folge konnte der Hofgang des Beschuldigten nicht mehr durchge- führt werden. Die Vorbereitungen für diesen Hofgang gehören zum Aufgabenbe- reich der Aufseher, welche der Beschuldigte mit seinem Tun am 28. Februar und

4. März 2019 gänzlich verhindert hat. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte in beiden Fällen den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der ersten und dritten Tatbestandsvariante erfüllt. 10.1.2 Der Beschuldigte handelte entgegen der Vorschrift, wonach der Beschul- digte beim Öffnen der inneren Zellentüre hätte sitzenbleiben müssen. Die Tathand- lung des unvermittelt aufspringenden Beschuldigten lässt den Schluss zu, dass er die Schläge gegen den Schutzschild von Q._____ mit Wissen und Willen ausge- führt und daher mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Insoweit kann auch auf die allgemeinen Vorbemerkungen verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. A. 2.1). Im Resultat hat der Beschuldigte in Bezug auf die Vorfälle vom 28. Februar und 4. März 2019 (Vorfälle A. und B.) objektiv und subjektiv tatbestandsmässig gehandelt. 10.1.3 Nachdem sich der Vorfall vom 5. März 2019 (Vorfall C.) nicht erstellen liess (vgl. Ziff. II. 14.5), ist der Beschuldigte von diesem singulären Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen.

- 280 - 10.2 Sachbeschädigung 10.2.1 Indem der Beschuldigte am 28. Februar 2019 (Vorfall A.) beim Angriff auf den Schutzschild von Q._____ mit einer derartigen Heftigkeit zuschlug, dass die Kanten der Schildeinfassung absplitterten und der Schutzschild diverse Kratzer aufwies, hat er diesen beschädigt bzw. unbrauchbar gemacht, womit der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt ist. 10.2.2 Auch der subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist zu bejahen. Sein eigentliches Ziel des Handelns vom 28. Februar 2019 war der tätliche Angriff gegen Q._____ und nicht die Beschädigung des Schutzschilds. Bei seinem Tun nahm der Beschuldigte jedoch billigend in Kauf, die Ausrüstung von Q._____ in Mitleidenschaft zu ziehen, womit der Beschuldigte in Bezug auf die Beschädigung des Schutzschilds eventualvorsätzlich gehandelt hat.

11. Dossier 11: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 11.1 Der Vorfall vom 3. April 2019 um ca. 9.15 Uhr (Vorfall A.) ist hinsichtlich Tatablauf und Auswirkungen deckungsgleich mit den beiden Vorfällen vom

28. Februar und 4. März 2019. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann daher auf die vorstehenden Ausführungen zu Dossier 10 verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. B.10.1.1 f.). In Bezug auf den Vorfall vom 3. April 2019 um ca. 10.45 Uhr sind gewisse Parallelen zum Vorfall vom 22. November 2019, ca. 11.00 Uhr (Dossier 1) auszumachen, wobei der Beschuldigte hier nicht spuckte und den Aufseher (G._____) mit dem Faustschlag durch die Versorgungsklappe verfehlte, weil dieser rechtzeitig ausweichen konnte. In dieser versuchten Tätlich- keit liegt ein vollendeter tätlicher Angriff des Beschuldigten i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB vor. Zudem führte das angriffslustige Verhalten des Beschuldigten beim Ab- nehmen der Handfesselung dazu, dass das Schliessen der oberen Versorgungs- klappe erschwert wurde, da die Aufseher zunächst wieder die Hände des Beschul- digten mit vereinten Kräften in die Zelle drücken mussten. Der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der ersten und dritten Tatbestandsvariante sind somit in beiden Fällen erfüllt.

- 281 - 11.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands kann auf die allgemeinen Vorbe- merkungen zur rechtlichen Würdigung (vgl. Ziff. IV. A. 2.1) verwiesen werden, wel- che hier exemplarische Geltung beanspruchen. Der Beschuldigte schlug beim Vor- fall A. wissentlich und willentlich gegen den Schutzschild des vordersten Aufsehers und bewirkte damit, dass er zurückgedrängt werden musste und der Hofgang nicht mehr durchgeführt wurde. Auch beim Vorfall B. handelte der Beschuldigte mit Wis- sen und Willen, als er beim Lösen der Handfesselung G._____ angriff und die Tä- tigkeit der Aufseher erschwerte. Folglich ist in beiden Fällen von direktem Vorsatz auszugehen.

12. Dossier 12: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 12.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt begab sich der Beschuldigte aus der Zelle Nr. …, trat aus der Sicherheitsvorraum in den Arrestgang, um diesen zu überque- ren und zur offen stehenden Tür zu gelangen, welche in den Spazierhof hinunter- führte, als er in der Mitte des Arrestgangs in Richtung eines Aufsehers spuckte und kurz darauf unvermittelt gegen den Schutzschild von Q._____ schlug. Durch das Spucken, die angewandte Körpergewalt und dem anschliessend entstandenen Ge- rangel erschwerte der Beschuldigte das Verschieben von der Zelle Nr. … in den Spazierhof. In der Folge hat der Beschuldigte die erste und dritte Tatbestandsvari- ante der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt. Entsprechend ist der objektive Tatbestand als verwirklicht zu betrachten. 12.2 Auch in subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte den Tatbestand erfüllt, indem er die Aufseher wissentlich und willentlich an einer reibungslosen Überfüh- ren des Beschuldigten von der Zelle Nr. … in den Spazierhof hinderte. Aus dem Verhalten des Beschuldigten wird deutlich, dass dieses bewusst darauf ausgerich- tet war, eine Amtshandlung zu erschweren. Diesbezüglich kann auch auf die vor- stehenden allgemeinen Vorbemerkungen (vgl. Ziff. IV. A. 2.1) verwiesen werden. Entsprechend hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt.

- 282 -

13. Dossier 13: Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 13.1 Einfache Körperverletzung 13.1.1 Es wurde erstellt, dass der Beschuldigte beim Verlassen des Besuchszim- mers in der JVA Pöschwies auf die wartenden Aufseher zustürmte, woraufhin diese versuchten, den Beschuldigten am Boden zu fixieren. Als der Beschuldigte am Bo- den lag, biss er I._____ zweimal in den rechten Oberschenkel. Dieser erlitt dadurch zwei Bisswunden am Oberschenkel (D13 act. 4/1, F/A 19; D13 act. 4/2, F/A 22; D13 act. 6/3-4). I._____ hatte in der Folge über mehrere Tage hinweg Schmerzen am Oberschenkel, wobei die Bissstelle auch anlässlich der über eine Woche nach dem Vorfall erfolgten polizeilichen Einvernahme noch schmerzempfindlich auf Druck reagierte. Zudem musste I._____ die Bisswunde zweimal täglich desinfizie- ren, um eine Infektion zu vermeiden. Nicht zuletzt bestand aufgrund der zugefügten Verletzung eine Starrkrampfgefahr, was eine entsprechende Impfung erforderlich machte (D13 act. 4/1, F/A 21; D13 act. 6/3-4). Damit ist die Schwelle zu einer nicht mehr bloss harmlosen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und des gesund- heitlichen Wohlbefindens deutlich überschritten. Es liegt somit keine blosse Tätlich- keit i.S.v. Art. 126 StGB vor. Mit dem Verursachen von Schmerzen am Oberschen- kel und der Herbeiführung einer Starrkrampfgefahr schädigte der Beschuldigte I._____ an dessen Körper und Gesundheit. Dies geht vorliegend auch über einen leichten Fall der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB hinaus. Der objektive Tatbestand gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist daher zu bejahen. 13.1.2 Die Tathandlung des Beschuldigten und die Heftigkeit der Ausführung las- sen den Schluss zu, dass er die beiden Bisse in den rechten Oberschenkel von I._____ mit Wissen und Willen ausgeführt hat. Der Beschuldigte hat somit direkt- vorsätzlich gehandelt. 13.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 13.2.1 Die Anklägerin würdigt das Verhalten des Beschuldigten beim Vorfall vom

29. Mai 2019 zugleich als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Das

- 283 - Zustürmen auf die bereit stehenden Aufseher sowie die anschliessende Bissatta- cke gegen I._____ sind als Tateinheit zu werten. Mit diesen Handlungen hat der Beschuldigte die Aufseher angegriffen und dadurch das Verbringen des Beschul- digten vom Besuchszimmer zurück in die Zelle erschwert. Der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist damit in der ersten Tat- bestandsvariante erfüllt. 13.2.2 Aus den Sachverhaltsdarstellungen der Aufseher ergibt sich, dass der Be- schuldigte bereits unmittelbar vor dem Angriff im Besuchszimmer randalierte und herumschrie (D13 act. 4/2, F/A 7 und 12; D13 act. 4/3, F/A 10; D13 act. 4/4, F/A 11), was entsprechende Rückschlüsse auf seinen Gemütszustand zulässt. Der aufgebrachte Beschuldigte handelte in Bezug auf seine Gewalthandlungen mit Wis- sen und Willen, was sich unter anderem daraus schliessen lässt, dass er unmittel- bar vor dem Zustürmen auf die Aufseher nochmals kurz innehielt (D13 act. 4/1, F/A 16; D13 act. 4/2, F/A 25). Der Beschuldigte wusste, dass er nach Ende der Besuchszeit von den Aufsehern zurück in seine Zelle begleitet würde. Beim Anblick der Aufseher verlor er die Beherrschung, woraufhin er seine Wut an den im Einsatz stehenden Aufsehern entlud. Folglich ist auch in Bezug auf Art. 285 Ziff. 1 StGB direkter Vorsatz gegeben.

14. Dossier 14: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 14.1 Der Vorfall vom 14. August 2019 spielte sich äusserlich weitestgehend gleich ab wie die Vorfälle vom 28. Februar, 4. März und 3. April 2019 (Dossiers 10 [Vorfälle A. und B.] und 11 [Vorfall A.]), weshalb hinsichtlich des objektiven Tatbe- stand auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Ziff. IV. B. 10.1.1 und 11.1). Indem der Beschuldigte den mit Schutzschild ausgestatte- ten Aufseher C._____ beim Ausführen des Kontrollblicks in die Zelle angriff, erfüllte er die erste und dritte Tatbestandsvariante der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte. 14.2 Auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ergibt sich kein Unterschied zu den vorerwähnten Vorfällen. Die entsprechenden Ausführungen sowie die all- gemeinen Vorbemerkungen zum subjektiven Tatbestand treffen vollumfänglich

- 284 - auch auf den Vorfall vom 14. August 2019 zu (vgl. Ziff. IV. A. 2.1 und B. 10.1.2). Der Beschuldigte handelte hier ebenfalls direktvorsätzlich.

15. Dossier 15: Sachbeschädigung 15.1 Indem der Beschuldigte eine unbekannte Flüssigkeit in die Zellenkommu- nikationsanlage schüttete, machte er diese unbrauchbar, sodass zeitweise ein zu einem Babyphon umgerüsteter Telefonapparat für die Aufrechterhaltung der Zel- lenkommunikation installiert werden musste. Hierdurch verursachte er der JVA Pöschwies einen beträchtlichen Sachschaden, weshalb der objektive Tatbe- stand der Sachbeschädigung erfüllt ist. 15.2 Der Beschuldigte wusste, dass er durch das Überschütten der Gegen- sprechanlage mit einer Flüssigkeit Beeinträchtigungen ihrer Funktionsweise oder gar ihren Defekt herbeiführen könnte, was dazu führen würde, dass diese vorüber- gehend durch ein anderes Kommunikationsgerät ersetzt werden müsste. Es ist ausserdem kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte ein technisches Gerät mit einer Flüssigkeit überschütten sollte. Vielmehr erscheint die Beschädigung der Gegensprechanlage als einziges Ziel des Beschuldigten. Nach dem Gesagten und mit Verweis auf die allgemeinen Vorbemerkungen zum subjek- tiven Tatbestand (vgl. Ziff. IV. A. 2.1) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich gehandelt hat.

16. Dossier 16: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Nachdem sich der Sachverhalt in Dossier 16 nicht erstellen liess (vgl. Ziff. II. 20.4), ist der Beschuldigte von diesem Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen.

- 285 -

17. Dossier 17: Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 17.1 Einfache Körperverletzung Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. II. 21.8), konnte der Sachverhalt in Bezug auf die einfache Körperverletzung gemäss Dossier 17 nicht erstellt werden. Entsprechend ist der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen. 17.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 17.2.1 Was die übrigen Sachverhaltselemente in Dossier 17 betrifft, liess sich zweifelsfrei feststellen, dass der Beschuldigte während der Eskorte vom Besuchs- zimmer in die Zelle Nr. … im Treppenhaus auf die Aufseher hinunter spuckte, wobei er E._____ im Gesicht traf. Im weiteren, als Tateinheit zu würdigenden Geschehen drehte sich der Beschuldigte oben an der Treppe um und schlug mit Wucht gegen den Schutzschild von Q._____. Anschliessend wurde der Beschuldigte mithilfe von F._____ zu Boden gedrückt, wo er fixiert werden konnte. Der Schlag mit gefessel- ten Händen gegen den Schutzschild von Q._____ stellt offensichtlich eine aggres- sive Kraftentfaltung gegen einen Aufseher dar. Zudem ist das Bespucken von E._____ als tätlicher Angriff während einer Amtshandlung – nämlich dem Rückver- bringen eines Insassen in die Zelle – zu bewerten. Indem der Beschuldigte durch sein herausforderndes und gefährliches Verhalten auf der Treppe eine Intervention der Aufseher erforderlich machte, erschwerte er deren Auftrag, den Beschuldigten zurück in seine Zelle zu begleiten. Damit hat der Beschuldigte die erste und dritte Tatbestandsvariante des objektiven Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt. 17.2.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands kann auf die diesbezüglichen all- gemeinen Vorbemerkungen verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. A. 2.1). Der Beschul- digte nutzte die Gelegenheit auf der Treppe, um auf E._____ hinunter zu spucken und griff oben auf der Treppe wissentlich und willentlich Q._____ an. Dieses Ver- halten des Beschuldigten lässt in subjektiver Hinsicht einzig ein direktvorsätzliches Handeln in Betracht kommen.

- 286 -

18. Dossier 18: Sachbeschädigung 18.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt flutete der Beschuldigte am 26. Dezember 2019 die Zelle Nr. …, indem er die Abflüsse in der Zelle verstopfte und die Wasser- anschlüsse öffnete. In der Folge wurde nicht nur die Zelle Nr. … geflutet. Das Was- ser floss weiter in den Arrestgang und über eine Klappe am Boden in einen unter- halb befindlichen Lagerraum. Infolge des Wasserschadens wurde sodann ein Trockner durch die Technik der JVA Pöschwies installiert, was zu Kosten in der Höhe von mindestens Fr. 490.– geführt habe. Der Wasserschaden an der Einrich- tung der JVA Pöschwies kann als erhebliche Einwirkung auf deren Zustand be- trachtet werden, welche den schützenswerten Interessen der JVA Pöschwies zu- widerläuft und nicht ohne einige Mühe und Zeitaufwand rückgängig gemacht wer- den konnte (vgl. BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N 69). Der Begriff des Scha- dens i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB ist sodann in einem weiteren Sinne zu verstehen, welcher namentlich auch die Kosten für die Reparatur bzw. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands umfasst. Dementsprechend liegt in der notwendig ge- machten Installation des Trockners und dessen Betrieb ein Schaden zum Nachteil der JVA Pöschwies vor. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. 18.2 In subjektiver Hinsicht kann vorab auf die allgemeinen Vorbemerkungen hierzu verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. A. 2.1). Dass der Beschuldigte keine positive Kenntnis über den Umstand, dass die Bodenklappe nicht wasserdicht abgeschlos- sen war, und über den darunter befindlichen Lagerraum hatte, ist für die vorsätzli- che Begehung nicht erforderlich, da dem Beschuldigten das Wissen anzurechnen ist, dass er durch die Flutung der Zelle auch andere Räumlichkeiten der JVA Pöschwies fluten bzw. beschädigen und dadurch einen Sachschaden in der genannten Höhe verursachten könnte. Auf der Willensseite ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, der JVA Pöschwies auf diese Weise zu schaden. Folglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvor- sätzlich gehandelt hat.

- 287 -

19. Dossier 20: Mehrfache Drohung 19.1 Der Beschuldigte hat B._____ mit den nachfolgenden Äusserungen durch die Zellenkommunikationsanlage einen ernstlichen Nachteil in Aussicht gestellt:

- Vorfall vom 25. April 2020, 11.40 Uhr: "Ich werde deine Kinder essen, ich esse deine Kinder, du Gartenzwerg, ich schneide dir den Kopf ab.";

- Vorfall vom 25. April 2020, 12.23 Uhr: "Ich werde deine Kinder essen";

- Vorfall vom 25. April 2020, 12.58 Uhr: "ich werde deine Kinder essen, wenn ich dich wäre, würde ich von T._____ wegziehen". Diese Drohungen sind objektiv geeignet, eine besonnene Person zu verängstigen und zumindest zeitweise in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen, nachdem der Beschuldigte auf den angeblichen Wohnort von B._____ Bezug nahm und auch dessen Kinder zum Ziel seiner (Todes-)Drohungen machte. B._____ führte diesbe- züglich glaubhaft aus, dass die (Todes-)Drohungen bei ihm ein mulmiges Gefühl hinterlassen hätten. Zwar habe er sich gewissermassen daran gewöhnt, vom Be- schuldigten bedroht zu werden. Jene Drohungen, welche seine Kinder oder Ange- hörigen beträfen, würden ihn jedoch stärker belasten (D20 act. 4/1, F/A 12 ff.). Fer- ner habe er sich Sorgen gemacht, was passieren würde, wenn der Beschuldigte in Freiheit entlassen werde (D20 act. 4/2, F/A 27). Es muss nicht weiter geprüft wer- den, ob der Beschuldigte je beabsichtigte, die getätigten Äusserungen in die Tat umzusetzen. Der objektive Tatbestand der Drohung ist in allen drei Fällen gegeben. 19.2 Der Beschuldigte wusste, dass er bei B._____ mit seinen Äusserungen Angst und Beunruhigung auslösen würde, sodass dieser – insbesondere im Hin- blick auf die Zeit, nachdem der Beschuldigte aus der Haft entlassen wird – in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit und diejenige seiner Familienangehö- rigen geraten würde. Dies wollte er auch. Entsprechend ist für die Vorfälle vom

25. April 2020 jeweils von einer direktvorsätzlichen Begehung auszugehen.

- 288 -

20. Dossier 22: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 20.1 Der Vorfall vom 13. Juli 2020 betrifft wiederum ein Ereignis während den üblichen Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten. Indem der Beschuldigte beim Verlassen seiner Zelle im Arrestgang mit erhobenen Unterar- men auf die ersten Schutzschildträger zustürmte und sich mit vollem Körpergewicht gegen den Schutzschild eines Aufsehers warf, erfüllte er die erste und dritte Tatbe- standsvariante der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. 20.2 Mit diesem angriffslustigen Verhalten manifestierte der Beschuldigte seine von Gewalt geprägte Oppositionshaltung gegenüber der JVA Pöschwies und deren Angestellten. Diesbezüglich gilt das bereits Gesagte im Rahmen der allgemeinen Vorbemerkungen (vgl. Ziff. IV. A. 2.1). Der Beschuldigte hat sich auch bei diesem Vorfall vom 13. Juli 2020 zum Ziel gesetzt, eine Amtshandlung der Aufseher zu erschweren, weshalb von direktem Vorsatz auszugehen ist.

21. Dossier 23: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 21.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt zogen sich die Aufseher nach Durchfüh- rung der üblichen Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten in den Arrestgang zurück. Der Beschuldigte trat aus seiner Zelle in den Sicherheits- vorraum, wo er stehen blieb. Trotz wiederholter Aufforderung, weiterzugehen und seinen Spaziergang anzutreten, reagierte der Beschuldigte nicht. Indem er sich während über drei Minuten weigerte, den Aufforderungen der Aufseher Folge zu leisten, was diese zu einer entsprechenden Intervention veranlasste, erschwerte er eine Amtshandlung. Als sich die Aufseher daraufhin dem Beschuldigten zwecks Zugriff näherten, spuckte der Beschuldigte zweimal in Richtung der Aufseher und schlug einmal mit Wucht auf den ersten Schutzschildträger. Hierin sind Gewalt- handlungen i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu erblicken. Wenn die Aufseher einen In- sassen dazu anhalten, den Spaziergang anzutreten oder ansonsten zurück in die Zelle zu gehen, liegt dies innerhalb derer Amtsbefugnisse, zumal es nicht der Ent- scheidung des einzelnen Insassen überlassen ist, wo sich dieser innerhalb einer

- 289 - Justizvollzugsanstalt gerade aufhalten will. Der Beschuldigte hatte in besagter Si- tuation kein Recht, die Geduld der Aufseher auf die Probe zu stellen, indem er sich über drei Minuten lang beharrlich den Aufforderungen der Aufseher wiedersetzte. Noch weniger war es ihm erlaubt, die Aufseher währenddessen zu beleidigen und bei der nötig gewordenen Intervention zu bespucken und körperlich anzugreifen. Letztere beide Handlungen erfüllen den objektiven Tatbestand der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte in der ersten und dritten Tatbestandsvariante. 21.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist zu konstatieren, dass beim Vorfall vom 17. Juli 2020 wiederum die Weigerungshaltung des Beschuldigten zur Geltung kam, wie dies bereits im Rahmen der allgemeinen Vorbemerkungen zum subjektiven Tatbestand ausgeführt wurde (vgl. Ziff. IV. A. 2.1). Aus dem gesamten Verhalten des Beschuldigten ist abzuleiten, dass er die Amtshandlung der Aufseher wissentlich und willentlich erschwerte, weshalb von einer direktvorsätzlichen Bege- hung auszugehen ist.

22. Dossier 24: Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 22.1 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 22.1.1 Indem sich der an Händen und Füssen gefesselte Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhaltsabschnitt A. unvermittelt umdrehte und mit Wucht gegen die beiden vordersten Schutzschildträger schlug, welche ihn von der Besucherab- teilung durch die Gänge der JVA Pöschwies zurück in die Sicherabteilung geleite- ten, erfüllte er ohne Weiteres den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der ersten und dritten Tatbestandsvariante. 22.1.2 Dabei wusste der Beschuldigte, dass die Aufseher einer ihrer Dienstaufga- ben nachkommen wollten. Mit Verweis auf die allgemeinen Vorbemerkungen zum subjektiven Tatbestand (vgl. Ziff. IV. A. 2.1) und aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte vor dem überraschenden Angriff immer wieder zurückschaute (D24 act. 4/2, F/A 4 und 15) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf den rich- tigen Moment wartete, um die Aufseher zu überraschen, weshalb beim Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt A. direkter Vorsatz anzunehmen ist.

- 290 - 22.2 Einfache Körperverletzung 22.2.1 Die Anklägerin würdigt das Verhalten des Beschuldigten im Sachverhalts- abschnitt B., bei welchem er F._____ durch den Handschuh in die rechte Hand biss, als einfache Körperverletzung. Dieser Vorfall vom 20. Juli 2020 weist gewisse Parallelen zum Vorfall vom 29. Mai 2019 auf, als der Beschuldigte I._____ zwei Bisswunden am rechten Oberschenkel zufügte (Dossier 13; vgl. dazu Ziff. IV. B. 13.1). Im Unterschied zu Dossier 13 gilt es allerdings festzuhalten, dass sich das Verletzungsbild in Dossier 24 als leichter präsentiert, nachdem auf den Fotos lediglich zwei Zahnabdrücke sichtbar sind (vgl. D24 act. 2/3). F._____ führte diesbezüglich aus, dass er im Moment der Bissattacke ein starkes Zwicken ver- spürte. Schmerzen habe er aber vor allem nachher gehabt. So habe er am darauf- folgenden Tag bei der polizeilichen Einvernahme "ein recht starkes Ziehen" gespürt (D24 act. 4/2, F/A 7 f.). Zudem sei der Bereich der Bisswunde damals noch etwas gerötet gewesen, weshalb er von Zeit zu Zeit eine Creme auftragen habe (D24 act. 4/2, F/A 11). Dass die Schmerzen – wie beim Bissvorfall in Dossier 13 – über mehrere Tage angedauert hätten, ist hingegen nicht dokumentiert. Hierzu wurde er denn auch nicht staatsanwaltschaftlich befragt. Weiter fällt in Betracht, dass der Gefängnisarzt der JVA Pöschwies hier – im Unterschied zum Bissvorfall in Dos- sier 13 – keine Starrkrampfgefahr festgestellt hat. Nach dem Gesagten erscheint die körperliche Beeinträchtigung von F._____ insgesamt als geringfügig. Hinweise dafür, dass sich die Beeinträchtigung des Wohlbefindens von F._____ über längere Zeit – mithin über mehrere Tage – erstreckt hätte, liegen keine vor. Somit übersteigt die vom Beschuldigten zugefügte Bisswunde am Handrücken von F._____ das Mass einer blossen Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB nicht. Sie ist – entgegen der Ansicht der Anklägerin – noch als "geringfügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines andern Menschen" zu betrachten (vgl. BGE 103 IV 69 und BGE 68 IV 85). Im Ergebnis hat der Beschuldigte lediglich den objektiven Tatbestand der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB erfüllt. 22.2.2 Was den subjektiven Tatbestand betrifft, fehlt es auf der Sachverhalts- ebene an Hinweisen, dass der Beschuldigte mit einer derartigen Heftigkeit zubeis- sen wollte, dass F._____ im Sinne einer einfachen Körperverletzung geschädigt

- 291 - würde. Der Beschuldigte trug im Moment der Bissattacke sein T-Shirt über dem Kopf. Zudem lässt der Umstand, dass F._____ seine Hand reflexartig zurückzuzie- hen in der Lage war, eher darauf deuten, dass der Beschuldigte nicht mit ganzer Kraft zugebissen hat und dies auch nicht wollte, er sich ansonsten hätte festbeissen können. Jedenfalls lässt sich nicht zweifelsfrei auf das Wissen und den Willen des Beschuldigten schliessen, er habe eine körperliche Schädigung im Sinne einer ein- fachen Körperverletzung herbeiführen wollen. Da der subjektive Tatbestand nicht über den objektiven hinausgeht, ist nicht von einer versuchten einfachen Körper- verletzung auszugehen. Vielmehr folgt daraus, dass nebst den objektiven auch die subjektiven Tatbestandselemente der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB erfüllt sind. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. 22.3 Zwischenfazit: Vorfall vom 20. Juli 2020 22.3.1 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte in Dossier 24 die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und sowie der Tätlichkeit erfüllt hat. 22.3.2 Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt. Eine natürliche Hand- lungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheit- lichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusam- menhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehö- rendes Geschehen erscheinen. Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch aus- ser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese auf- einander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGer Urteil 6B_646/2018 vom

2. November 2018 E.4.3). 22.3.3 Diesbezüglich fällt vorliegend in Betracht, dass der unvermittelte Schlag gegen die Schutzschildträger die erste Tathandlung darstellt, welche dazu führte, dass die Aufseher den Beschuldigten fixierten und ihn für den restlichen Weg durch die Gänge der JVA Pöschwies in die Zelle Nr. … zurücktrugen. Die zweite Tathand- lung (Bissattacke) fand sodann nur vier Minuten später in der Zelle Nr. … statt, als

- 292 - der Beschuldigte auf den Boden abgelegt wurde, mithin am Ende der Rückverbrin- gung in die Zelle. Es ist aufgrund der zeitlichen Nähe davon auszugehen, dass beide Kampfhandlungen des Beschuldigten auf dem gleichen Willensakt beruhen, nämlich gegenüber den Aufsehern tätlich zu werden und deren Tätigkeit zu er- schweren. Dieser Schluss liegt auch deshalb nahe, weil der Beschuldigte beim Zu- rücktragen – d.h. in der Zeit zwischen beiden Tathandlungen – durchgehend Be- schimpfungen und Drohungen gegenüber den Aufsehern ausstiess und das Tra- gen erschwerte, indem er keine Körperspannung aufbaute (BD act. 1/3, GoPro- Aufnahme, ca. ab 01:32; D24 act. 4/3, F/A 5; D24 act. 4/5, F/A 13 f.; D24 act. 4/6, F/A 12; D24 act. 2/2). Bei objektiver Betrachtung erscheint der Vorfall vom 20. Juli 2020 noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen, welches erst ab- geschlossen war, als sich der Beschuldigte wieder alleine in der Zelle befand. Folg- lich ist der gesamte Vorfall vom 20. Juli 2020 trotz seiner Unterteilung in zwei Sach- verhaltsabschnitte als Tateinheit zu betrachten. Insoweit besteht unechte Idealkon- kurrenz zwischen den beiden erfüllten Tatbeständen der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte sowie der Tätlichkeit, da Art. 126 StGB im Rahmen der Konkurrenzen von Art. 285 Ziff. 1 StGB konsumiert wird. Dies bedeutet im Resultat, dass die Bisstattacke zum Nachteil von F._____ durch die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mitbestraft wird.

23. Dossier 25: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 23.1 Der Vorfall vom 24. Juli 2020 ist mit demjenigen vom 13. Juli 2020 (Dos- sier 22) vergleichbar (vgl. Ziff. IV. B. 20.1 f.). Indem der Beschuldigte in Dossier 25 mit erhobenen Unterarmen auf die Schutzschildträger im Arrestgang zustürmte und sich mit vollem Körpergewicht gegen die Schutzschilde warf, erschwerte er eine Amtshandlung der Aufseher. Die Tathandlung des Beschuldigten ist ohne Weiteres als Gewalthandlung bzw. als tätlicher Angriff i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu qualifi- zieren, womit der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der ersten und dritten Tatbestandsvariante verwirklicht ist. Vollstän- digkeitshalber ist anzumerken, dass das Ausstrecken des rechten "Stinkefingers" durch den Beschuldigten für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung ist, zumal die fragliche Gebärde als Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB zu qualifizieren

- 293 - wäre, welche in casu nicht angeklagt ist und wofür es ohnehin am erforderlichen Strafantrag fehlen würde. 23.2 In subjektiver Hinsicht kann auf die allgemeinen Vorbemerkungen verwie- sen werden (vgl. Ziff. IV. A. 2.1), welche in Dossier 25 exemplarisch zutreffen. Das Ziel des Handelns des Beschuldigten bestand offensichtlich darin, eine Amtshand- lung der Aufseher zu erschweren. Er warf sich sodann wissentlich und willentlich gegen die Schutzschildträger. Entsprechend handelte der Beschuldigte direktvor- sätzlich.

24. Dossier 26: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 24.1 Indem sich der Beschuldigte am 31. Juli 2020 nach einem langen Hofgang trotz wiederholter Aufforderung über 15 Minuten lang weigerte, wieder herein- bzw. hochzukommen, um in die Zelle zurückzukehren, verzögerte der Beschuldigte eine Amtshandlung der Aufseher. Als die Aufseher die Türe zum Hofgang öffneten und dem Beschuldigten eine letzte Chance gaben, um freiwillig wieder in seine Zelle zu gehen, führte dieser einen Schlag gegen den ersten Schutzschildträger aus. Dies hatte zur Folge, dass der Beschuldigte durch ein gemeinsames Vorgehen der Auf- seher zu Boden geführt und fixiert werden musste, sodass die Rückverbringung in der Zelle erst unter Zwang und nach einiger Verzögerung erfolgen konnte. Hiermit erschwerte der Beschuldigte die Tätigkeit der Aufseher erheblich, weshalb der ob- jektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der ersten und dritten Tatbestandsvariante verwirklicht ist. 24.2 Der Beschuldigte wusste, dass er den Weisungen der Aufseher Folge leis- ten musste und er deren Tätigkeit durch die standhafte Weigerung und den an- schliessenden Schlag gegen den Schutzschildträger erschweren würde. Ihm war bereits aus früheren Vorfällen – namentlich demjenigen vom 17. Juli 2020 (Dos- sier 23) – bekannt, dass er durch sein Verhalten die Aufseher an einer Amtshand- lung hindern und einen Zugriff auf seine Person erzwingen würde. Mit Verweis auf die allgemeinen Vorbemerkungen (vgl. Ziff. IV. A. 2.1) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sein Verhalten just danach ausgerichtet hat, eine Amtshandlung zu

- 294 - erschweren, suchte er doch – wie bereits in Dossier 23 – die physische Konfronta- tion mit den Aufsehern. Nach dem Gesagten handelte der Beschuldigte in casu wissentlich und willentlich, weshalb direkter Vorsatz vorliegt.

25. Dossier 27: Mehrfache Drohung 25.1 Gemäss den erstellten Sachverhalten sprach der Beschuldigte am Wo- chenende des 29. bzw. 30. August 2020 folgende Worte gegenüber Q._____ aus:

- Vorfall vom 29. August 2020, 12.18 Uhr: "Du … Hund [aus dem Staat BL._____], du Hurensohn. Du wirst eine Kugel in den Kopf bekommen. Warte nur du Hurensohn, ich weiss alles über dich. Deine Frau wird vergewaltigt, du Hurensohn. Wenn ich dich erwische, ich töte dich du … Schwein [aus dem Staat BL._____]. Ich besuche dich dort in U._____ du … Hund [aus dem Staat BL._____], warte nur.";

- Vorfall vom 29. August 2020, 15.15 Uhr: "Du … Nuttensohn [aus dem Staat BL._____]. Wie viele Kinder hast du? Ich werde deine Kinder Fressen. Deine Frau ist eine Nutte, die Hure Fotze. Ich bringe dich um, du Nuttensohn.";

- Vorfall vom 30. August 2020, 10.40 Uhr: "Du Stück Scheisse. Ich ficke deine Fotze Frau und fresse deine Kinder. Pöschwies wird brennen. Ihr seid alle eine Plage, ihr seid Dreck, Nutensöhne und Dreck Kinder." Damit stellte der Beschuldigte Q._____ in allen drei Fällen einen schweren Nachteil bzw. ein künftiges Übel in Aussicht, wobei diese nach dem Empfinden eines durch- schnittlich empfindlichen Opfers als schwerwiegend bezeichnet werden können. Insbesondere die Aussage, wonach der Beschuldigte Q._____ an seinem angebli- chen Wohnort in U._____ aufsuchen werde, um ihn zu töten, erscheint geeignet, Q._____ in Angst und Schrecken zu versetzen. Diesbezüglich gab Q._____ auch glaubhaft zu Protokoll, dass er die Äusserungen des Beschuldigten als sehr belas- tend empfunden habe und befürchtet habe, der Beschuldigte würde seine Worte in die Tat umsetzen, wenn er die Gelegenheit dazu erhielte. Er traue es dem – einmal

- 295 - in Freiheit entlassenen – Beschuldigten zu, dass sich dieser an den Aufsehern oder an deren Familien rächen würde, beispielsweise indem er vor der JVA Pöschwies einen Aufseher abpassen und mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand angreifen würde (D27 act. 4/1, F/A 5 ff.; D27 act. 4/2, F/A 8 und 30 ff.). Damit er- füllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der mehrfachen Drohung, ohne dass es noch darauf ankäme, ob der Beschuldigte die Wahrmachung seiner dro- henden Worte überhaupt je in Betracht zog. 25.2 Der Beschuldigte wusste aufgrund der persönlichen Begegnungen mit Q._____ am Wochenende des 29. und 30. August 2020 sowie dessen Stimme bei der Entgegennahme des Rufs, dass er Q._____ mit den gezielt an ihn adressierten (Todes-)Drohungen über die Gegensprechanlage erreichen würde (vgl. dazu be- reits Ziff. II. 29.4). Der Beschuldigte wollte Q._____ einschüchtern und erreichen, dass Q._____ in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit oder diejenige seiner Familienangehörigen gera- ten würde. Demzufolge ist von einer direktvorsätzlichen Begehung auszugehen.

26. Dossier 28: Mehrfache Drohung 26.1 Hinsichtlich des Wochenendes des 29. und 30. August 2020 wurden in Dossier 28 lediglich folgende Worte des Beschuldigten gegenüber C._____ erstellt: "Ihr seid meine Sklaven, ich bringe euch um. C._____ du Hurensohn ich bringe dich um. Wann sterbt ihr endlich, ihr Hurensöhne. […]. Ich bin ein Killer, ich mache das gern, das ist meine Natur. Die Menschen abstechen ist geil, Zack, Zack, Zack, so in das Fleisch, ganz tief. Es ist so geil, wenn ich zuschlage und höre wie die Kno- chen brechen" (vgl. Ziff. II. 30.3). Indem der Beschuldigte C._____ mit seinen Wor- ten direkt ansprach und gleichzeitig körperliche Gewalt gegen Personen bildlich beschrieb sowie verherrlichte, durfte C._____ die getätigte Äusserung auf sich be- ziehen. Dieser führte in der Folge aus, dass er die Drohung als psychische Belas- tung empfände. C._____ sei durch die persönlich an ihn gerichteten Drohungen des Beschuldigten beunruhigt gewesen, zumal er davon ausging, der Beschuldigte habe einen Hass gegen ihn entwickelt. Entsprechend befürchtete er, der Beschul- digte würde jede Gelegenheit nutzen, um ihn während seiner dienstlichen Tätigkeit anzugreifen, zu verletzen oder gar zu töten (D28 act. 4/1, F/A 7; D28 act. 4/2,

- 296 - F/A 17 f.). Die Äusserung des Beschuldigten gegenüber C._____, welche am glei- chen Wochenende wie diejenigen zum Nachteil von Q._____ (Dossier 27) über die Gegensprechanlage erfolgte, ist als Todesdrohung zu qualifizieren und objektiv ge- eignet, einen vernünftigen Adressaten zumindest zeitweise in seinem Sicherheits- gefühl zu beeinträchtigen. Der objektive Tatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit als erfüllt zu betrachten. Ob der Beschuldigte je beabsich- tigte, seine Drohung in die Tat umzusetzen, ist unerheblich. 26.2 Dem Beschuldigten ist das Wissen anzurechnen, dass C._____ am 30. Au- gust 2020 Dienst hatte und die Drohung des Beschuldigten über die Gegensprech- anlage zumindest mithören würde, zumal er bereits am Morgen erfuhr, welche bei- den Aufseher Wochenenddienst hatten (vgl. D28 act. 4/2, F/A 31). Der Beschul- digte hat C._____ in seiner Drohung denn auch als einzigen Aufseher namentlich erwähnt. Er wollte mit seiner Äusserung , dass er bei C._____ Angst um Leib und Leben auslösen. Entsprechend handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich.

27. Dossier 29: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 27.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt versuchten die Aufseher V._____ und AI._____ dem Beschuldigten das Abendessen abzugeben. Dazu öffneten sie die untere Versorgungsklappe. Als der Beschuldigte nach neuem Besteckt verlangte und V._____ sich zur unteren Versorgungsklappe hinkniete, um das Besteck durch die Öffnung in die Zelle zu schieben, sprang der Beschuldigte blitzartig auf und hechtete zur unteren Versorgungsklappe und steckte seine Hand rein. V._____ wich zurück. Das Hechten zur unteren Versorgungsklappe sowie das Durchstre- cken der Hand stellen keine physische Einwirkungen auf V._____ dar. Somit liegen keine Gewalthandlungen im Sinne der ersten Tatbestandsvariante von Art. 285 Ziff. 1 StGB vor. Ebenso wenig lassen sich die genannten Handlungen als unmit- telbare, auf den Körper des V._____ zielende Aggression qualifizieren, zumal der Beschuldigte lediglich seinen Arm durch die untere Versorgungsklappe streckte und dabei V._____ nicht berührte. Der Umstand, dass der bei der unteren Versor- gungsklappe kniende V._____ vom plötzlichen Vorwärtshechten des Beschuldig- ten überrascht wurde und in der Folge zurückwich, führt noch nicht dazu, dass das Verhalten des Beschuldigten als Gewalt oder tätlicher Angriff i.S.v. Art. 285 Ziff. 1

- 297 - StGB zu würdigen wäre. Es kann auch nicht von einem (vollendeten) Versuch, eine Tätlichkeit zu verüben, ausgegangen werden, nachdem es – wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. II. 31.4) – seitens des Beschuldigten am Willen fehlte, den Aufseher V._____ zu packen oder zu schlagen. Insoweit mangelt es auch an den subjektiven Tatbestandselementen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen gilt es festzuhalten, dass der Be- schuldigte in Dossier 29 weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verwirklicht hat. Es bleibt zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu qualifizieren ist. 27.2 Fehlt es an den in Art. 285 Ziff. 1 StGB genannten Mittel (Gewalt, Drohung, tätlicher Angriff) kann der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt sein, wenn eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder ein Beamte an einer Handlung gehindert wird, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 StGB). Auch im Rahmen von Art. 286 StGB gilt als Hinderung einer Amtshandlung grund- sätzlich jede Handlung, welche diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungs- los durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 100; 120 IV 136). Das Ergebnis der inkriminierten Verhaltensweise besteht demgemäss in einer Erschwerung der Amtshandlung, die regelmässig zu einer Verzögerung derselben führt. Eine Verhin- derung im Sinne des Verunmöglichens wird nicht vorausgesetzt, ist aber einge- schlossen Der tatbestandsmässige Erfolg von Art. 286 StGB besteht in der Er- schwerung der Vornahme der Amtshandlung (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 286 N 4 f. m.w.H.). In subjektiver Hinsicht muss die Tat vorsätzlich begangen werden, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich ins- besondere auf die Amtshandlung beziehen. 27.3 Nachdem der Beschuldigte zur geöffneten unteren Versorgungsklappe hechtete und seine Finger bzw. Hand darin hatte, war es den Aufsehern aus Si- cherheitsgründen nicht mehr möglich, die Klappe zu schliessen, zumal der Be- schuldigte durch die Öffnung in den Sicherheitsvorraum hätte greifen können (D29 act. 4/1, F/A 10). Daraufhin streckte der Beschuldigte seinen Arm durch die unge- sicherte Versorgungsklappe. Trotz entsprechenden Versuchen, auf ihn einzureden,

- 298 - weigerte sich der Beschuldigte, seinen Arm wieder in die Zelle zu nehmen (D29 act. 4/3, F/A 10). Der Beschuldigte nutzte diese Situation aus und verschmutzte in den nachfolgenden Stunden bis zum folgenden Morgen die Zelle und den Sicher- heitsvorraum unter anderem mit Essensresten und Kot. Dadurch musste die JVA Pöschwies eine zusätzliche Reinigungskraft aufbieten. Mit seinem Störverhal- ten hat der Beschuldigte die Essensabgabe am 22. September 2020 erheblich er- schwert, zumal er verhinderte, dass die Aufseher die untere Versorgungsklappe wieder schliessen könnten. Solange der Beschuldigte seine Hand in der unteren Versorgungsklappe beliess, bestand für die Aufseher keine Möglichkeit, sich dem Beschuldigten gefahrenlos zu nähern. Die untere Versorgungsklappe blieb in der Folge bis am darauffolgenden Morgen in offenem Zustand. Durch die Verschmut- zungen der Zelle und des Sicherheitsvorraums mit Essensresten und Kot er- schwerte der Beschuldigte zusätzlich das Sauberhalten der Zellen der JVA Pöschwies. Die Abgabe von Mahlzeiten und Gegenständen des täglichen Ge- brauchs an die Insassen, das Bedienen der Versorgungsklappen sowie die Reini- gung der Zellen gehören offensichtlich zu den Routineaufgaben der Aufseher. Der objektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist somit erfüllt. 27.4 Es wurde bereits ausgeführt, dass das Ziel des Beschuldigten darin be- stand, die untere Versorgungsklappe mit seiner bzw. seinem Arm zu blockieren. Dies tat er, um die Tätigkeit der Aufseher zu erschweren. Der Beschuldigte han- delte mit Wissen und Willen in Bezug auf die Hinderung einer Amtshandlung, wes- halb direkter Vorsatz gegeben ist.

28. Dossier 30: Sachbeschädigung 28.1 Indem der Beschuldigte am 27. Oktober 2020 über mehrere Stunden hin- weg Körpergewalt gegen das Mobiliar, die Gegensprechanlage, die Türen und das Sicherheitsglas in seiner neuen Zelle anwandte, verursachte er der JVA Pöschwies einen beträchtlichen Sachschaden. Die zahlreichen, erstellten Tathandlungen er- füllen den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung.

- 299 - 28.2 In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen, da das ge- waltsamen Vorgehen des Beschuldigten darauf ausgerichtet war, eine Schwach- stelle in der neuen Zelle zu finden, welche der Beschuldigte alsdann beschädigen könnte. Dass es sich so verhält, manifestierte der Beschuldigte in den im Recht liegenden Videoaufzeichnungen zu Dossier 30 allzu deutlich.

29. Dossier 31: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 29.1 Ähnlich wie bereits in Dossier 29 liess sich in Bezug auf den Vorfall vom

23. Mai 2021 (Dossier 31) die innere Tatsache nicht erstellen, dass der Beschul- digte G._____ durch die untere Versorgungsklappe habe ergreifen wollen (vgl. Ziff. II. 33.4). Da der Beschuldigte den erschrockenen Aufseher mit dem durch die untere Versorgungsklappe gestreckten Arm auch nicht berührt hat, lässt sich sein Verhalten nicht als Gewalt oder tätlichen Angriff i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Dass im Anschluss physischer Kontakt zwischen dem Fuss von G._____ und dem Arm des Beschuldigten hergestellt wurde, ist sodann Ersterem geschuldet, welcher beim Versuch, die offene Klappe zu schliessen, einen Schritt in die Nähe des Be- schuldigten machte. Wenn der Beschuldigte dabei die Öffnung der unteren Versor- gungsklappe verteidigen wollte, indem er den Fuss von G._____ hätte wegstossen oder ergreifen wollen, würde es sodann an der erforderlichen Intensität der Tätlich- keit fehlen, zumal ein eigentliches Stossen oder Ergreifen von G._____ für den Be- schuldigten aufgrund der räumlichen Gegebenheiten kaum wirkungsvoll gewesen wäre. Nach dem Gesagten sind der objektive und subjektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 31 nicht erfüllt. Mit seinem Verhalten könnte der Beschuldigte aber den Tatbestand der Hinderung einer Amts- handlung (Art. 286 StGB) verwirklicht haben. 29.2 Die Aufseher beabsichtigten am 23. Mai 2021, um ca. 6.55 Uhr, dem Be- schuldigten das Frühstück abzugeben. Die Essensabgabe konnte jedoch nicht er- folgen, weil dieser seinen Arm nicht aus der unteren Versorgungsklappe nahm. Wie bereits in Dossier 29 verhinderte der Beschuldigte zudem, dass die untere Versor- gungsklappe durch die Aufseher wieder geschlossen werden könnte, indem er sich weigerte, seinen durch die Versorgungsklappe gestreckten Arm in die Zelle zu zie-

- 300 - hen. Damit verunmöglichte er ein gefahrenloses Bedienen der unteren Versor- gungsklappe durch die Aufseher. Der objektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist daher als erfüllt zu betrachten. 29.3 Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte die Abgabe des Frühstücks so- wie das Schliessen der unteren Versorgungsklappe durch die Aufseher wissentlich und willentlich verhindert. Der Beschuldigte hat somit direktvorsätzlich gehandelt.

30. Dossier 32: Sachbeschädigung 30.1 Indem der Beschuldigte im Spazierhof seiner neuen Zelle neunmal mit grosser Wucht gegen die in die Wand eingelassene Gegensprechanlage trat, be- wirkte er, dass sich das Metall verbog und die Elektronik der Anlage nicht mehr funktionierte. Damit hat er die Gegensprechanlage beschädigt und unbrauchbar gemacht. Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist erfüllt. 30.2 Der Beschuldigte musste wissen, dass er durch das Ausführen wiederhol- ter, heftiger Tritte die Gegensprechanlage beschädigen bzw. unbrauchbar machen könnte. Dies war sodann auch das Ziel seines Handelns. Mit Verweis auf die allge- meinen Vorbemerkungen (vgl. Ziff. IV. A. 2.1) ist in subjektiver Hinsicht direkter Vorsatz gegeben. C. Rechtswidrigkeit und Schuld

1. Standpunkt des Beschuldigten 1.1 Die Verteidigung stellt sich im vorliegenden Verfahren – wie bereits im vor Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, hängigen Parallelverfahren (Ge- schäfts-Nr. SB210634-O) – zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschul- digte sei seit seinem 10. Lebensjahr wiederholt Haftbedingungen ausgesetzt ge- wesen, die einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung entsprochen oder gar gegen das Folterverbot verstossen hätten. Er befinde sich seit dem 17. Au- gust 2018 in Einzelhaft. Seine Haftbedingungen (Zeit der Isolierung, Gewaltaus- übung, Demütigungen, rassistische Beschimpfungen) kämen dem Tatbestand der Folter gleich. Er habe bei den vorliegend angeklagten Delikten entweder Isolations- haft, die geeignet sei, ihn in den Wahnsinn zu treiben und damit ganz massiv zu

- 301 - schädigen, befürchten müssen oder er habe sich gegen schon andauernde Isolati- onshaft aufgelehnt. Seine Handlungen seien — soweit erstellt — stets im Zusam- menhang mit den Folterhandlungen während seiner Haft zu sehen. Er habe sich bei den zu beurteilenden Vorwürfen gegen Folter oder drohende Folter oder un- menschliche Behandlung gewehrt. Das angeklagte Verhalten könne ihm nicht vor- geworfen werden, es sei gerechtfertigt gewesen. Es sei von rechtfertigendem Not- stand i.S.v. Art. 17 StGB auszugehen, weshalb er freizusprechen sei. Eventualiter sei entschuldbarer Notstand i.S.v. Art. 18 Abs. 2 StGB anzunehmen. Die wissen- schaftlich festgestellte und damit erstellte Folter und die Auswirkungen auf die Strafbarkeit müssten bei sämtlichen Vorwürfen berücksichtigt werden (vgl. BGer Urteil 6B_882/2021 bzw. 6B_965/2021 vom 12. November 2021 E. 4.1). 1.2.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. und 31. Oktober 2023 liess der Beschuldigte zunächst unter Verweis auf wissenschaftliche Expertenmeinungen auf die Auswirkungen langandauernder Isolationshaft hinweisen. Zu den bekannten Folgeerscheinungen der Isolationshaft würden namentlich eine Labilität des Ge- fühlslebens mit der Neigung zu extremen Stimmungsschwankungen, schwere Angstzustände, eine Beeinträchtigung der Denkprozesse, der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit, Wahrnehmungsstörungen und Sinnestäuschungen im Wachzustand, eine Verstärkung der psychischen Beeinflussbarkeit, Sprachschwie- rigkeiten sowie verminderte Merkfähigkeit gehören. Des Weiteren habe eine grosse Anzahl von Studien aus jüngerer Zeit eine erhöhte Suizidrate bei Einzelhaft nach- weisen können. Der Grund für die vorerwähnten Auswirkungen liege im Wesentli- chen im Reizentzug. Die isolierten Personen müssten sog. Coping-Strategien ent- wickeln, um sich an die Umwelt anzupassen und sich daran zu gewöhnen. Dabei gehe es stets darum, sich Reize bzw. Beschäftigung zu verschaffen. Beim Beschul- digten habe dies im Sinne einer Überadaptierung zu den Ausfälligkeiten und Sach- beschädigungen geführt, wie dem Gutachten von Dr. AJ._____ zu entnehmen sei (vgl. act. 109/7, S. 26). Dementsprechend sei die Ursache für die Schimpftiraden und Sachbeschädigungen des Beschuldigten in seiner jahrelangen Einzelhaft zu sehen (act. 129, S. 1 ff.; Prot. S. 47).

- 302 - 1.2.2 Im Weiteren liess der Beschuldigte mit Verweis auf die einschlägigen völ- kerrechtlichen Regelwerke ausführen, was unter Isolationshaft zu verstehen sei. So liege Isolationshaft bzw. Solitary Confinement vor, wenn ein Insasse 22 Stunden allein sei und keine zwei Stunden bedeutsame menschliche Kontakte pflegen könne. Unter meaningful human contact sei sodann ein Kontakt von Angesicht zu Angesicht (ohne physische Barrieren) zu verstehen, der mehr als nur flüchtig oder beiläufig sei und einen einfühlsamen zwischenmenschlichen sowie haptischen Austausch ermögliche. Der meaningful human contact werde für die geistige Ge- sundheit und das Wohlbefinden des Insassen dringend benötigt. Er dürfe sich nicht bloss auf die Wechselbeziehung im Rahmen des routinemässigen Justizalltags im Umgang mit Aufsehern oder der Polizei beschränken. Rein medizinische Kontakte würden ebenso wenig genügen. Daraus folge, dass immer dann von gesundheits- schädlicher Isolationshaft auszugehen sei, wenn der Insasse einer Haftanstalt 22 Stunden allein verbringe, abgetrennt von anderen Mitgefangenen. Schliesslich stelle die Einzelhaft ultima ratio dar und dürfe nicht länger als 15 Tage dauern. Der Beschuldigte sei in der JVA Pöschwies vom 17. August 2018 bis 20. Januar 2022 jeden Tag 24 Stunden allein gewesen, habe nur zweimal wöchentlich Kontakt zu seinen Eltern und seinen Anwälten gehabt, stets durch eine Trennscheibe und wäh- rend er an Händen und Füssen gefesselt gewesen sei. Ferner müsse die Gesund- heitsversorgung in der JVA Pöschwies als ungenügend bezeichnet werden. Damit seien die Haftbedingungen des Beschuldigten in der JVA Pöschwies in mehrerlei Hinsicht konventionswidrig gewesen (act. 129, S. 6 ff.; Prot. S. 47 ff.). 1.2.3 In diesem Zusammenhang schilderte die Verteidigung sodann über meh- rere Seiten ihrer Plädoyers die Lebensgeschichte des Beschuldigten, wobei sie die staatlichen Fehlleistungen, welche der Beschuldigte seit seiner Kindheit erlebt habe, einzeln aufgriff . Damit machte sie sinngemäss und im Wesentlichen geltend, dass der Beschuldigte ihrer Ansicht nach ein Justizopfer sei und die aktuell zu be- urteilenden Delikte auf staatliches Fehlverhalten zurückzuführen seien (act. 128, S. 1 ff.; act. 129, S. 10 ff.).

- 303 - 1.2.4 Auf den Notstand übertragen, sei nach Ansicht der Verteidigung davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte aufgrund der gesundheitsschädlichen Haftbedin- gungen an einer Reizdeprivation gelitten habe, welche ihrerseits Ursache für das Verhalten des Beschuldigten gewesen sei. Mit anderen Worten habe sich der Be- schuldigte zum Schutz seiner psychischen Gesundheit Reize beschaffen müssen, welche er benötigt habe, um dem Wahnsinn zu entgehen. Somit seien die physi- sche und psychische Integrität des Beschuldigten konkret und unmittelbar gefähr- det gewesen. Es habe sich ausserdem um eine dauernde Gefahr gehandelt, wel- che während des gesamten Aufenthalts in der JVA Pöschwies gedroht habe. In der Folge habe der Beschuldigte – im Sinne von Notstandshandlungen – mitunter ag- gressive Reaktionen gezeigt. Wer sich jedoch gegen eine unmenschliche Behand- lung wehre, handle immer in einem Notstand, zumal eine Interessenabwägung ei- ner Rechtfertigung des staatlichen Handelns gleichkäme. Der Beschuldigte habe daher in einem rechtfertigenden Notstand gehandelt, eventualiter in einem ent- schuldbaren Nostand. Ohne die Haftbedingungen, welche der Beschuldigte seit Kindestagen habe erleben müssen, wäre es nie zu den vorgeworfenen Delikten während der Zeit in der JVA Pöschwies gekommen. Diese These der Notstandssi- tuation dränge sich deshalb auf, weil sich der Beschuldigte seit seiner Verlegung am 20. Januar 2022 von der Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies in ein offene- res Setting im Gefängnis BG._____ stets wohlverhalten habe, wie den Führungs- berichten des Gefängnisses zu entnehmen sei (act. 129, S. 18, 21 ff. und 32 f.; Prot. S. 55 f.). 1.3 Auf weitere Vorbringen der Verteidigung ist – soweit notwendig – in der nachstehenden Würdigung näher einzugehen (vgl. Ziff. IV. C. 4 und 5).

2. Standpunkt der Anklägerin 2.1 Die Anklägerin bringt zusammengefasst vor, dass sich der Beschuldigte nicht in einem rechtfertigenden Notstand i.S.v. Art. 17 StGB habe befinden können, zumal seine Handlungen nicht der Wahrung höherwertiger Interessen gedient hät- ten. Seine persönlichen Interessen – sei dies der Wunsch nach milderen Haftbe- dingungen oder seine körperliche Gesundheit, welcher er aufgrund der restriktiven

- 304 - Haftbedingungen allenfalls als gefährdet erachte – seien nicht höherwertig als die- jenigen der angegriffenen Aufseher, welche durch die Angriffe des Beschuldigten höchster Gefahr für die eigene Gesundheit und ihr Leben ausgesetzt gewesen seien oder welche durch schwere Drohungen des Beschuldigten in grosse Furcht um deren körperliche Unversehrtheit versetzt worden seien. Sodann habe der Be- schuldigte die Möglichkeit gehabt, gegen die ihm nicht korrekt erscheinenden Haft- bedingungen und Handlungen der ihn betreuenden Aufseher den Rechtsweg zu beschreiten. Dies habe der Beschuldigte allerdings nicht bzw. nicht immer getan. Im Ergebnis wahre der Beschuldigte den Grundsatz der absoluten Subsidiarität nicht, weshalb die tatbestandsmässigen Handlungen rechtswidrig bleiben würden. Es liege somit ein Notstandsexzess vor (act. 125, S. 13 f.). 2.2 Im Weiteren sei für die Bejahung des entschuldbaren Notstands gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB eine psychische Zwangslage erforderlich, in welcher es dem Beschuldigten unzumutbar gewesen sei, normgemäss zu handeln. Dass diese Vo- raussetzungen beim Beschuldigten für die hier zu beurteilenden Delikte erfüllt ge- wesen seien, wird von der Anklägerin bestritten. Bei der Frage, ob bzw. inwiefern dem Beschuldigten persönlich für seine Notstandslage ein Vorwurf gemacht wer- den könne, sei der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst die Gefahr in pflichtwidriger Weise herbeigeführt habe (act. 125, S. 14 f.). 2.3 So habe der Beschuldigte bereits als Kind und Jugendlicher delinquiert, indem er andere Gleichaltrige geschlagen, bedroht und beleidigt sowie Sachen zer- stört habe. Das renitente und gewaltbereite Verhalten habe seinen Lebensweg be- gleitet. Die normative Konsequenz seien Verhaftungen, Verurteilungen und Unter- bringungen in geschlossenen Anstalten sowie Gefängnissen gewesen. Auch dort habe sich der Beschuldigte jedoch nicht an die Regeln gehalten, sodass es immer wieder zu Sachbeschädigungen, Drohungen und körperlichen Angriffen gekommen sei. Dabei habe sich die angewandte Gewalt nicht ausschliesslich gegen die Ge- fängnisse oder Beamte gerichtet, sondern habe beispielsweise auch Mithäftlinge betroffen. Dieses Verhaltensmuster des Beschuldigten habe nicht erst mit seiner Inhaftierung in der JVA Pöschwies begonnen, sondern sei schon früher offenbar geworden. So sei der Beschuldigte in mehreren Gefängnissen im Kanton Zürich,

- 305 - aber auch ausserkantonal untergebracht gewesen, wo er sich jeweils nicht an die Regeln des Gefängnisalltags habe halten können. Die jeweiligen zerstörerischen und gewalttätigen Handlungen, welche der Beschuldigte in den verschiedenen Ge- fängnissen und Unterbringungen begangen habe, hätten notwendigerweise zu schärferen Haftbedingungen geführt, in erster Linie um Mitgefangene und Aufseher zu schützen. Denn die Gefängnisse und Vollzugsanstalten hätten eine Fürsorge- pflicht, einerseits gegenüber den Insassen, aber auch gegenüber ihren Mitarbei- tern. Der Beschuldigte habe durch sein eigenes renitentes, aggressives und ge- fährliches Verhalten selbst veranlasst, dass er zum Schutz anderer Personen zu- nehmend und immer sicherer habe abgeschirmt werden müssen. Sein gewalttäti- ges Tun habe auch zu immer grösseren Schutzvorkehrungen in der Sicherheitsab- teilung der JVA Pöschwies geführt, wozu namentlich mehr Personalaufwand, Schutzschilde, Schutzhelme und Schutzausrüstung gehört hätten (act. 125, S. 15 f.). 2.4 Dem Beschuldigten sei in mehreren Gefängnissen wiederholt aufgezeigt worden, wie er unter normalen Haftbedingungen wie alle anderen Insassen unter- gebracht sein könnte. Er habe es selber in der Hand gehabt, sich angemessen zu verhalten. Von ihm sei lediglich ein minimal adäquates Verhalten verlangt gewesen, welches ihm sicherlich zumutbar gewesen sei. Dies habe den Beschuldigten jedoch nie interessiert und er habe sich nie an irgendwelche Vorgaben halten wollen. Statt- dessen habe er namentlich gegen die JVA Pöschwies "in den Krieg ziehen" wollen. Somit sei einzig der Beschuldigte dafür verantwortlich, dass er sich in der Lage befunden habe, in welcher er seine Haftbedingungen als zu rigide erachtet und allenfalls um seine Gesundheit gefürchtet habe. Ihm sei es jedenfalls zuzumuten gewesen, das gefährdete Gut preiszugeben, zumal er es in den eigenen Händen gehalten habe, die Gefährdung des Guts abzuwenden (act. 125, S. 16). 2.5 Ob sich der Beschuldigte tatsächlich in einer psychischen Zwangslage be- funden habe, müsse sodann gestützt auf die Einschätzung des Gutachters und fo- rensischen Psychiaters PD Dr. med. K._____ beantwortet werden. Dieser habe vor Schranken im Rahmen der mündlichen Gutachtensergänzung ausgeführt, dass die

- 306 - Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten trotz den festgestellten rigiden Haftbedingun- gen voll erhalten gewesen sei. Demgegenüber könnten die rigiden Haftbedingun- gen, welchen der Beschuldigte in der JVA Pöschwies unterworfen gewesen sei, beim Beschuldigten dazu geführt haben, dass mit fortschreitender Zeit eine – zu- nächst leichte, danach mittelgradige – Einschränkung der Steuerungsfähigkeit stattgefunden habe. Aus dieser gutachterlichen Einschätzung folge, dass sich der Beschuldigte nicht in einer derartigen psychischen Zwangslage befunden habe, in welcher ein normgemässes Handeln nicht zumutbar gewesen wäre. Mithin liege auch kein entschuldbarer Notstand vor (act. 125, S. 17; Prot. S. 40 f.).

3. Tatsachengrundlage 3.1 Verfahrensgang 3.1.1 Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid vom 12. Novem- ber 2021 festgehalten, dass bei der Frage, ob sich der Beschuldigte in einer Not- standssituation befunden oder gewähnt habe, nicht bloss die aktuellen Haftbedin- gungen des Beschuldigten, sondern auch allfällige frühere Behandlungen und Voll- zugsbedingungen relevant sein könnten. Denn der Beschuldigte mache geltend, dass er bereits seit seinem 10. Altersjahr von den Behörden bzw. dem Staat wie- derholt unmenschlich und erniedrigend behandelt worden sei, was kumuliert dazu geführt habe, dass er sich bei den angeblichen Taten in einer Notstandslage be- funden habe. Zur Beantwortung dieser Frage müsse der Sachverhalt vollständig festgestellt werden, wozu auch die Auseinandersetzung mit den vom Beschuldigten ins Recht gelegten Tagebucheinträgen und Privatgutachten gehöre (BGer Urteil 6B_882/2021 bzw. 6B_965/2021 vom 12. November 2021 E. 4.5 ff.). 3.1.2 In Umsetzung der höchstrichterlichen Vorgaben hat das Obergericht des Kantons Zürich im Parallelverfahren (Geschäfts-Nr. SB210634-O) ein schriftliches Gutachten über die Rechtskonformität der Haft- und Vollzugsbedingungen des Be- schuldigten beim Sachverständigen Prof. Dr. iur. LL.M. J._____, Experte des Schweizerischen Kompetenzzentrum für den Justizvollzug SKJV und Ordentlicher Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Universität AK._____, in Auftrag

- 307 - gegeben, dessen Fertigstellung auf Ende 2023 terminiert ist (act. 67/952 und 67/955). 3.1.3 Bezogen auf die vorliegend zu beurteilende, neuerliche Anklage haben die höchstrichterlichen Ausführungen ebenfalls Wirkung. Aus ihnen folgt, dass für die von der Verteidigung geltend gemachte Notstandssituation sämtliche Haft- und Vollzugsbedingungen bis und mit 23. Juli 2021 (letzte angeklagte Tat) relevant sind. Im vorliegenden Verfahren wurde der Sachverständige Prof. Dr. iur. LL.M. J._____

– analog zum Gutachtensauftrag im obergerichtlichen Parallelverfahren – mit der Erstattung eines entsprechenden mündlichen Gutachtens anlässlich der Hauptver- handlung vom 30. Oktober 2023 beauftragt (act. 92 bis 94 und act. 123; Prot. S. 39; vgl. auch Art. 187 Abs. 2 StPO). Was die allfälligen (kumulierten) Auswirkungen solcher Haft- und Vollzugsbedingungen betrifft, wurde PD Dr. med. K._____ an- lässlich der Hauptverhandlung im Rahmen einer mündlichen Gutachtensergänzung zum psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten vom 13. Februar 2019 so- wie zum Fokalgutachten vom 16. März 2023 als sachverständiger Zeuge befragt (act. 81 und act. 124; Prot. S. 39; vgl. auch Art. 187 Abs. 2 StPO). Indem zunächst Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ seine Expertise zur Rechtskonformität der vom Be- schuldigten bisher erstandenen Strafen und Zwangsmassnahmen abgab und – da- rauf aufbauend – PD Dr. med. K._____ die sich stellenden Fragen aus forensisch- psychiatrischer Sicht beleuchtete, konnte der Frage nachgegangen werden, ob sich der Beschuldigte in tatsächlicher Hinsicht in einer Lage befunden oder gewähnt hat, welche rechtlich als Notstandssituation i.S.v. Art. 17 oder 18 StGB zu qualifizieren wäre. Schliesslich ist nochmals hervorzuheben, dass für die Beurteilung der vorlie- genden Anklage sämtliche Akten (inkl. Vorakten, Vollzugsakten) des obergerichtli- chen Parallelverfahrens (Geschäfts-Nr. SB210634-O) beigezogen wurden, womit insbesondere auch die Privatgutachten und die Tagebucheinträge des Beschuldig- ten integraler Bestandteil der Akten bilden (vgl. act. 55/1-2 bzw. act. 67 und 68). Die beiden Sachverständigen wurden im Rahmen der Auftragserteilung mit den re- levanten Akten bedient (act. 100/1-2). Später eingegangene Aktenstücke wurden – soweit relevant – fortlaufend beiden Gutachtern zugestellt, damit diese Eingang in deren jeweilige gutachterliche Einschätzung finden würden, um so ein möglichst vollständiges Gesamtbild zu erhalten.

- 308 - 3.2 Bisherige Lebensgeschichte des Beschuldigten 3.2.1 Nachfolgend ist die bisherige Lebensgeschichte des Beschuldigten darzu- legen, zumal dies für die Beurteilung der Notstandsfrage von hoher Relevanz ist. Auf einzelne oder mehrere Erlebnisse im Lebenslauf des Beschuldigten wird ins- besondere seitens der Verteidigung für die Untermauerung ihres Standpunkts (vgl. act. 128 und 129), aber auch seitens der verschiedenen Gutachter vielfach Bezug genommen. Dass die Lebensgeschichte des Beschuldigten seit seiner frühen Kind- heit mitunter auch von staatlichen Fehlleistungen geprägt war, wurde von Gutach- ter J._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2023 dargelegt. Im Weiteren werden die Ausführungen aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. November 2019 erneut wiedergegeben (act. 67/176, S. 166 ff.), welche sich auch auf die biographische Anamnese von Gutachter K._____ in seinem psychiat- rischen Gutachten über den Beschuldigten vom 13. Februar 2019 (D0 act. 9/25, S. 33 ff.) stützen: 3.2.2 Der Beschuldigte ist bei seiner Mutter, einer … Staatsbürgerin [des afrika- nischen Staates AV._____], seinem 15 Jahre älteren Halbbruder und seiner 13 Jahre älteren Halbschwester in AW._____, Frankreich, in "afrikanisch geprägten Verhältnissen" [sic!], mithin in einer "Grossfamilie", aufgewachsen. Im Alter von drei Jahren zog er wegen finanziellen Engpässen mit seiner Mutter und seinen Halbge- schwistern zu seinem Vater, einem selbständig erwerbenden Schweizer … [Beruf], nach Zürich. Als der Beschuldigte daraufhin im Alter von vier Jahren in einer Spiel- gruppe untergebracht wurde, wird sein Alltag als chaotisch beschrieben. Es sei zu massiven, teilweise tätlichen oder gar mit Waffen ausgetragenen Auseinanderset- zungen zwischen den Eltern gekommen. Darauf zog seine Halbschwester aus dem gemeinsamen Haushalt weg. Mit Schuleintritt im Jahr 2002 fiel neben seinen schu- lischen Schwierigkeiten sein stark Grenzen testendes, später oppositionelles und teilweise tätlich aggressives Verhalten auf. Es folgten ab einem Alter von neun Jah- ren verschiedene Fremdplatzierungen ausserhalb der Ursprungsfamilie. Spätes- tens ab dem zehnten Lebensjahr ist sein Verhalten in aktenkundige Delinquenz übergegangen. Ende 2006 folgten verschiedene Platzierungen im Kinder- und Ju-

- 309 - gendpsychiatrischen Dienst des Kantons Zürich, im Aufnahmeheim AL._____ so- wie in einer Familie auf einem Bauernhof in AM._____ [Bundesland in Deutsch- land]. Aufgrund Fehlens jeglicher Alternative wurde der Beschuldigte erstmals Ende 2008 im Bezirksgefängnis BA._____ untergebracht, wo es trotz einer relativ ruhigen Phase zu verbalen und tätlichen Ausbrüchen sowie Sachbeschädigungen gekommen ist. Beim Beschuldigten wurde sodann eine Aufmerksamkeits- und Hy- peraktivitätsstörung diagnostiziert. Im Alter von 15 Jahren erfolgte eine Unterbrin- gung in der Sozialpädagogischen …-schule AN._____, wo eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens und eine Abhängigkeit von Cannabis festgestellt wur- den. Aufgrund eines Selbstmordversuchs im Alter von 16 Jahren wurde der Be- schuldigte in die Psychiatrische …-klinik BB._____ (BB._____) eingewiesen, wo er während 13 Tagen mit einer 7-Punkt-Fixierung und Zwangsmedikation unterge- bracht war. Als der Beschuldigte einen anderen Jugendlichen mit Messerstichen attackierte und schwer verletzte, wurde er dafür bestraft und in einem Sonderset- ting untergebracht. Die am tt.mm.2013 im BC._____ ausgestrahlte Sendung … führte schliesslich zum Abbruch des Sondersettings und zur Rückversetzung des Beschuldigten ins Gefängnis BD._____ und schliesslich ins Massnahmezentrum BE._____. Es folgten weitere Straftaten und Gefängnisaufenthalte. Ein Gutachten der Universität AK._____ vom 10. April 2018 führt aus, dass es während der Un- tersuchungshaft im Gefängnis BF._____ vom 6. bis 26. Januar 2017 zu unmensch- lichen und erniedrigenden Behandlungen des Beschuldigten gekommen sei. 3.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten eine defizi- täre Entwicklung seit der frühesten Kindheit, instabile und dauernd wechselnde Be- schulungs- und Unterbringungssituationen und im Ergebnis eine fehlende ange- messene Ausbildung vorliegen. 3.2.4 Betrachtet man die Entwicklung und den Werdegang des Beschuldigten von Anfang an, fallen einem über all die Jahre hinweg immer wieder gleiche De- liktsmuster auf. Die ersten Einträge datieren bereits aus dem Jahr 2002. Da war der Beschuldigte 7 Jahre alt. Bereits dort wird ausgeführt, dass für den Beschuldig- ten angesichts seines aggressiven und massiv provozierenden Verhaltens Mass- nahmen notwendig gewesen seien. Eineinhalb Jahre später wird zum Verhalten

- 310 - des 8-jährigen in der Schule ausgeführt, dass der Beschuldigte andere Kinder bru- tal zusammenschlage, dies oft auch ohne jegliches Motiv. Einem Mittelstufenmäd- chen habe er "karate-mässig ins Brustbein gekickt" und weigere sich, auch nur zu versuchen, sich ohne Schlagen auf dem Pausenplatz aufzuhalten. Durch seine Ge- waltakte gefährde er andere Kinder, die Angst vor ihm hätten, und oft bedrohe oder schlage er sie mit der Begründung, dass sie ihm nicht gehorchen (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 10/7, S. 9). Ein Eintrag aus dem Jahr 2006, in welchem be- schrieben wird, wie der damals 11-Jährige sein Zimmer mit dem Ziel demolierte, dass eine Heimeinweisung abgebrochen wird (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 10/7, S. 10), zeigt ein weiteres sich wiederholendes Muster des Beschuldigten. Immer dann, wenn er die Weiterführung einer angeordneten Unterbringung verhin- dern wollte, hat er sich einerseits völlig renitent verhalten und andererseits ver- sucht, die Einrichtung seines Zimmers zu zerstören, und hatte damit zumeist auch Erfolg. In den Akten findet sich eine Aktennotiz zu einem ähnlichen Vorfall aus dem Jahr 2009, worin es heisst: "Das ist der pädagogische Supergau, A._____ hat nun gesehen, dass er nur lange genug alles sabotieren muss und dann nach Hause kann." (D0 act. 10/7 S. 18). All diese Verhaltensweisen des Beschuldigten – Gewalt gegen Personen, Gewalt gegen Sachen und verbale Gewalt, um seinen Willen durchsetzen – fanden lange vor der Fixierung in der BB._____, lange vor dem Ab- bruch des Sondersettings, vor der problematischen Behandlung im Gefängnis BF._____ sowie vor seiner Rückversetzung in die Einzelhaft der JVA Pöschwies und teilweise sogar vor seiner ersten Inhaftierung im Alter von 11 Jahren statt. Da- ran ist zu erkennen, dass sich das Verhalten des Beschuldigten bis am 23. Juli 2021 (letzte angeklagte Tat) nicht in entscheidendem Masse verändert hat. 3.2.5 Am 20. Januar 2022 wurde der Beschuldigte ins Gefängnis BG._____ ver- legt, wo er sich bis heute unter gelockerten Bedingungen in Haft befindet (act. 67/763; vgl. auch Verfügung der JVA Pöschwies vom 12. Januar 2022). Dem aktuellen Führungsbericht vom 16. Oktober 2023 (act. 104) lässt sich zusammen- gefasst entnehmen, dass sich der Beschuldigte – abgesehen von wenigen kleine- ren Vorfällen, welche alle als nicht schwerwiegend zu taxieren sind – seit nunmehr knapp zwei Jahren wohlverhält. Damit einher geht eine im Vergleich zur Zeit vor

- 311 - dem 20. Januar 2022 deutlich erkennbare Stabilisierung des Verhaltens des Be- schuldigten, welches seit seiner Verlegung weg von den rigiden – und teilweise als konventionswidrig zu qualifizierenden (vgl. dazu sogleich Ziff. IV. 3.3) – Haftbedin- gungen mit strikter Einzelhaft in ein offeneres Setting im Gefängnis BG._____ be- obachtet werden kann. 3.3 Expertise von Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ 3.3.1 Der Sachverständige Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ (fortan Gutachter J._____) stellte im Rahmen der mündlichen Erstattung seines Gutachtens anläss- lich der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2023 zusammengefasst Folgendes fest: Der Beschuldigte sei im Zeitraum vom 17. August 2018 bis 20. Januar 2022 überwiegend in der JVA Pöschwies untergebracht gewesen. Dieser Aufenthalt sei unterbrochen gewesen durch einen Aufenthalt in der JVA BH._____ vom 3. Juni 2019 bis 11. Juli 2019 sowie durch zwei Aufenthalte in der psychiatrischen Klinik BI._____. Insgesamt sei der Beschuldigte während ungefähr dreieinhalb Jahren ununterbrochen alleine, d.h. von anderen Insassen abgesondert, in der JVA Pöschwies untergebracht gewesen. In rechtlicher Hinsicht sei das Verbot der unmenschlichen Behandlung (Art. 10 BV; Art. 3 EMRK) zu beachten, welches un- geachtet der subjektiven Seite der involvierten Staatsorgane bzw. Staatsangestell- ten greife. Die Haftsituation müsse stets in ihrer Gesamtheit betrachtet werden, wozu auch eine allfällige Vorgeschichte gehöre. Zudem sei kumulativen Effekten von Einzelumständen Rechnung zu tragen. Ferner habe der absolute Charakter von Art. 3 EMRK zur Folge, dass das Verbot der unmenschlichen Behandlung auch unter schwierigsten Bedingungen und ohne Rücksicht auf die Umstände oder das Verhalten der betroffenen Person gelte, so unerwünscht und gefährlich dieses Ver- halten auch sein möge. Schliesslich gehöre zu den Umständen, welche bei der Charakterisierung eines Freiheitsentzugs als unmenschliche Behandlung zu be- rücksichtigen seien, auch eine besondere Verletzlichkeit der inhaftierten Person, welche häufig bei Insassen mit psychischen Problemen vorliege, sei es aufgrund einer Erkrankung oder als Folge einer Vorbelastung durch frühere Freiheitsentzüge (act. 123, S. 2 ff.).

- 312 - 3.3.2 Nach gutachterlicher Einschätzung von Gutachter J._____ lasse die Le- bensgeschichte des Beschuldigten mit vielen und langen Aufenthalten im Freiheits- entzug unter meist sehr restriktiven Haftbedingungen den Fall als sehr gravierend erscheinen. Die Renitenz des Beschuldigten als Rechtfertigung für die Einschrän- kungen greife gemäss den menschenrechtlichen Vorgaben nur bedingt. Gewisse Einschränkungen seien aus sachlichen Gründen zulässig, etwa zum Schutz von anderen Personen oder zur Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung. Die Institution müsse aber alles Mögliche unternehmen, um die anerkannten Standards einzuhal- ten. Erforderliche Einschränkungen seien so kurz wie möglich zu halten und – wenn möglich – durch über die Standards hinausgehende Erleichterungen zu kompen- sieren. Es bedürfe in diesem Sinne einer Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne einer Gesamtwürdigung. Der Beschuldigte sei wohl als vulnerable Person zu qua- lifizieren, weshalb bei der Bewertung eines bestimmten Sachverhalts als un- menschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK ein strenger Massstab gelte. Der Be- schuldigte sei rund dreieinhalb Jahre in der Sicherheitsabteilung-Plus (S1+) der JVA Pöschwies in Einzelhaft unterbracht gewesen. Weiter habe sich der Beschul- digte als Disziplinarstrafe häufig im Arrest, also im schärfsten Setting, befunden. Die Arreststrafen seien jeweils mit Telefon-, Post- Besuchs- und Fernsehsperren verbunden gewesen. Am 6. April 2021 sei der Beschuldigte in eine Spezialzelle mit Schleusenzugang zu einem separaten Spazierhof verlegt worden. Spaziergänge seien häufig als eine Art Disziplinarsanktion verweigert oder abgebrochen worden. Die Häufigkeit der Besuche, welche der Beschuldigte habe erhalten können, sei erheblich eingeschränkt gewesen. Zudem hätten diese stets hinter Trennscheiben stattgefunden, während der Beschuldigte an Händen und Füssen gefesselt gewe- sen sei. Dem Beschuldigten seien wohl wiederholt Beschäftigungen und Schulun- terricht angeboten worden, wozu auch die Abgabe von Büchern gehört habe. In den Tagebucheinträgen des Beschuldigten würden sich sodann verschiedene Vor- würfe gegen die Aufseher und die JVA Pöschwies finden, welche allerdings nicht überprüft werden könnten, weil es in den anstaltsinternen Dokumentationen hierzu keine Einträge gebe (act. 123, S. 7 ff.). 3.3.3 Hinsichtlich des soeben beschriebenen Vollzugssettings sei in rechtlicher Hinsicht zu beachten, dass eine verbotene Langzeiteinzelhaft vorliege, wenn die

- 313 - Einzelhaft die zeitliche Dauer von 15 Tagen überschreite, dabei während 22 oder mehr Stunden pro Tag kein sinnhafter zwischenmenschlicher Kontakt (meaningful human contact) stattfinde und keine ausgleichenden Lockerungen oder Vorkehrun- gen (z.B. erweiterte Beschäftigungsmöglichkeiten, ausgebaute Kontakte zur Aus- senwelt, etc.) erfolgten. Verbotene Langzeiteinzelhaft liege auch bei kürzeren Ein- zelhaftperioden vor, welche in kurzer Abfolge verhängt würden bzw. die aufeinan- der folgten, welche zwar je für sich diese Dauer von 15 Tagen nicht überschreiten, aber faktisch zu einer ununterbrochenen Einzelhaft von über 15 Tagen führen wür- den. Meaningful human contact setze wiederum voraus, dass die soziale Interak- tion von Angesicht zu Angesicht erfolge, d.h. ohne physische Barrieren, und mehr als bloss flüchtig oder beiläufig sei. Vorausgesetzt werde die Möglichkeit einer ein- fühlsamen zwischenmenschlichen Kommunikation und sozialen Interaktion. Dieser Kontakt dürfe nicht für eine längere Zeit auf Kontakte limitiert werden, welche sich aus der Anstaltsroutine oder aus dem Lauf des Strafverfahrens ergeben oder sich aus medizinischen Notwendigkeiten aufdrängen würden. Bei vulnerablen Personen sei die Anordnung und Durchführung der Einzelhaft besonders zurückhaltend an- zuwenden (act. 123, S. 12 f.). 3.3.4 Gutachter J._____ kommt zum Schluss, dass das Vollzugssetting in der JVA Pöschwies aus folgenden Überlegungen eindeutig als menschenrechtlich ver- botene Langzeiteinzelhaft zu würdigen sei: Die zulässige Dauer der Einzelhaft sei mit insgesamt dreieinhalb Jahren bei weitem überschritten. Ferner sei ein mean- ingful human contact nur unzureichend gewährleistet gewesen. Diesbezüglich komme erschwerend hinzu, dass der Kontakt zu den Aufsehern teilweise über län- gere Zeit beinahe der einzige zwischenmenschliche Kontakt des Beschuldigten ge- wesen sei, wobei diese Personen mit dem Beschuldigten in einem Konflikt ständen bzw. in einem Strafverfahren involviert seien. Dass dies vom Beschuldigten als Be- lastung empfunden worden sei, ergebe sich aus seinen Tagebucheinträgen. Es hätten sodann kaum Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden und keine sozialen Interaktionen stattgefunden, welche den Mangel an meaningful human contact hät- ten aufwiegen können. Es habe eher weitere Einschränkungen gegeben, anstatt die erforderlichen Lockerungen. Das renitente Verhalten des Beschuldigten könne diese Einschränkungen indes nicht rechtfertigen. Eine Anstalt müsse bemüht sein,

- 314 - die menschenrechtlichen Vorgaben zu erfüllen, was hier jedoch – soweit die Akten darüber Auskunft gegeben hätten – nur in unzureichendem Masse erfolgt sei. Zu- sammengefasst – so Gutachter J._____ – sei der Beschuldigte wohl als vulnerable Person zu bezeichnen, welche entweder über den ganzen Zeitraum oder über eine längere Dauer des vorgenannten Zeitraums einer nach menschenrechtlichen Vor- gaben verbotene Langzeiteinzelhaft ausgesetzt gewesen sei (act. 123, S. 13 f.). 3.3.5 Sodann hielt Gutachter J._____ in Bezug auf die medizinische Versorgung in der JVA Pöschwies fest, dass gemäss den Vollzugsakten regelmässige ärztliche und psychiatrische Visiten stattgefunden hätten, meist wöchentlich. Ab Okto- ber 2020 habe der Beschuldigte die Arztbesuche jedoch meistens abgelehnt. Dies könnte daran liegen, dass der Beschuldigte gemäss seinen Tagebucheinträgen ge- genüber dem Gefängnisarzt ein Misstrauen entwickelt habe. Zudem seien nach Ansicht des Beschuldigten nur die Symptome bekämpft worden, und keine wirkli- chen medizinischen Abklärungen vorgenommen worden. Gemäss Gutachter J._____ könne aus menschenrechtlicher Sicht festgestellt werden, dass auch hier ein besonderer Sorgfaltsmassstab zur Anwendung gelange und eine regelmässige Überprüfung der Gesundheit des Beschuldigten sowie eine Absicherung des medi- zinischen Dienstes der JVA Pöschwies durch externe Fachpersonen angezeigt ge- wesen wäre. Da die Unabhängigkeit des medizinischen Dienstes der JVA Pöschwies nicht einmal hinterfragt worden sei, als der Beschuldigte gegen- über dem Anstaltsarzt ein starkes Misstrauen entgegengebracht habe, seien auch diesbezüglich die menschenrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten worden (act. 123, S. 14 ff.). 3.3.6 Schliesslich wies Gutachter J._____ darauf hin, dass in den Tagebuchein- trägen des Beschuldigten immer wieder auf das Entfernen von Menübeschreibun- gen bzw. Menüetiketten und die Lebensmitteldeklaration eingegangen worden sei. Der Beschuldigte habe dies offenbar als Schikane erlebt. Er habe jeweils die Ge- wissheit haben wollen, dass er ausschliesslich Menüs erhalte, welche mit seinem muslimischen Glauben vereinbar seien. Da der Beschuldigte dies jedoch aufgrund

- 315 - der entfernten Kleber nicht habe nachprüfen können, könnte sich beim Beschuldig- ten das Gefühl des Ausgeliefertseins durch einen solchen Umgang der Aufseher verstärkt haben (act. 123, S. 17). 3.4 Expertise von Gutachter PD Dr. med. K._____ 3.4.1 In Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten vom

13. Februar 2019 sowie zum Fokalgutachten vom 16. März 2023 bestätigte PD Dr. med. K._____ (fortan Gutachter K._____) anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2023, dass die in seinen bisherigen Gutachten gestellte Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit ausgeprägten psycho- pathischen Wesenszügen nach wie vor gültig sei. Überdies würden aufgrund der Vollzugsberichte und den Zeugeneinvernahmen sehr viele Hinweise dafür vorlie- gen, dass beim Beschuldigten ein Erwachsenen-ADHS vorliege. Dies müsste aber bei einem persönlichen Gespräch mit dem Beschuldigten validiert werden (act. 124, S. 2 f.). 3.4.2 Dazu befragt, ob die gutachterlichen Ausführungen von Gutachter J._____ dazu Anlass gäben, die gestellte Diagnose zu präzisieren oder anzupassen, ant- wortete Gutachter K._____, dass die zugrundeliegende Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten nicht anzupassen sei. Auch die Privatgutachten des Beschuldigten und die Tagebucheinträge gäben keinen Anlass, die Diagnose zu ändern oder zu präzisieren. Denkbar sei allenfalls, dass es beim Beschuldigten eine depressive Entwicklung gegeben habe, was jedoch aus den Vollzugsberichten nicht klar her- vorgehe. Aus den Tagebucheinträgen des Beschuldigten sei insbesondere die Ver- unsicherung des Beschuldigten und das Gefühl des Ausgeliefertseins abzuleiten, obwohl dies nie so vom Beschuldigten in Worte gefasst worden sei. Mit zunehmen- der Dauer der Haftunterbringungen könne eine depressive Entwicklung beim Be- schuldigten angenommen werden. Diese Hinweise seien auch im rechtsmedizini- schen Bericht der Drs. AO._____ und AP._____ zu finden, wo der Beschuldigte erkläre, dass er in der Isolationshaft alleine mit sich selbst rede, sich deprimiert fühle und kreisförmiges Denken habe (act. 124, S. 3 und 6).

- 316 - 3.4.3 Zur Frage, ob beim Beschuldigten mit Blick auf seine Haft- und Heimein- weisungsvorgeschichte seit früher Kindheit bis heute eine posttraumatische Belas- tungsstörung erkennbar sei, gab Gutachter K._____ zu Protokoll, dass diesbezüg- lich differenziert werden könne. Die klassische posttraumatische Belastungsstö- rung äussere sich durch den Symptomenkomplex der Hypervigilanz, d.h. der Schreckhaftigkeit bzw. der besonderen Achtsamkeit bezüglich Trauma auslösen- den spezifischen Situationen. Neben diesem hyperarousal komme es zu traumati- schen Flashbacks, Intrusionen und Erlebnissen, welche vom Betroffenen auch im Tagesgeschehen nicht sinnvoll integriert werden könnten. Gutachter K._____ habe jedoch weder mit dem Beschuldigten direkt, noch mit seinen Angehörigen die Mög- lichkeit gehabt, dies zu besprechen. Aus den dahingehenden Beobachtungen und Schilderungen würden sich allerdings keine Hinweise auf die klassische posttrau- matische Belastungsstörung ergeben. Ob wiederkehrende traumatische Ereignisse zur von Gutachter K._____ festgestellten Persönlichkeitsstruktur geführt hätten, sei Teil der Hypothese. Sie könnten dazu beigetragen bzw. einen Co-Faktor gebildet haben. Auf der anderen Seite gebe es noch die komplexe Traumafolgestörung, welche sich auch in anderer Symptomatik ausdrücken könne. Dies müsste man jedoch direkt mit dem Beschuldigten in einem Explorationsgespräch klären, da sich in den Berichten zu wenig differenzierte Angaben finden lassen würden, um eine solche komplexe Traumafolgestörung positiv abzuleiten (act. 124, S. 3 f.). 3.4.4 Im Weiteren führte Gutachter K._____ aus, dass sich aus den zugrundelie- genden Diagnosen und den Sachverhaltsschilderungen keine Hinweise dafür ergä- ben, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten – also die Fähigkeit, das Un- recht der Taten anhand der Realität zu prüfen – eingeschränkt sei. Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit – also der Fähigkeit, anhand dieser Erkenntnisse sein Handeln zu gestalten – ergebe sich aus der forensisch-psychiatrischen Lehre, dass je stär- ker ein Handeln von Dissozialität geprägt bzw. aus einer dissozialen Verhaltensbe- reitschaft gespeist sei, desto weniger darauf zu schliessen, dass die Steuerungsfä- higkeit per se eingeschränkt sei. Aufgrund der Ausführungen von Gutachter J._____ in Bezug auf den langen Zeitraum der Einzelhaft und der Haftbedingungen könne – so Gutachter K._____ – davon ausgegangen werden, dass das Persön- lichkeitsgefüge des Beschuldigten relativ labil sei. Es sei mit fortschreitender Dauer

- 317 - dieser Haftbedingungen wohl zu einer emotionalen Labilisierung des Persönlich- keitsgefüges gekommen, was auch für die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten relevant sei. Da die zeitlichen Zusam- menhänge mit den Vollzugsakten nur schwer abzugleichen seien, würde aller Vo- raussicht nach eine summarische Einschätzung ergeben, dass mit fortschreitender Dauer dieser Haftbedingungen von einer zunehmenden Einschränkung der Steue- rungsfähigkeit auszugehen wäre. Zu Beginn wäre diese wohl nicht eingeschränkt, aber nach einem gewissen Zeitraum könnte man wahrscheinlich sagen, dass eine leichte bis mittlere Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sei (act. 124, S. 4 f. und 24). 3.5 Privatgutachten des Beschuldigten 3.5.1 In Bezug auf die verschiedenen Privatgutachten des Beschuldigten ist in rechtlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass ihnen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich die beweisrechtliche Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt. Als solche unterliegen sie der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Sodann können Privatgutachten unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzli- chen) Gutachtens zu begründen (BGE 141 IV 369 E. 6; 132 III 83 E. 3.4; 127 I 73 E. 3f/bb; vgl. BGer Urteile 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2 und 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1). Da Privatgutachten in der Regel nur einge- reicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurück- haltung zu würdigen (SK-Kommentar-DONATSCH, Art. 182 N 15). Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht ge- nommen worden zu sein. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht der Anklägerin. Er ist vielmehr Ent- scheidungsgehilfe des Gerichts, dessen Wissen und Erfahrungen er durch beson- dere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 141 IV 369 E. 6.2; 127 I 73

- 318 - E. 3f/bb; 118 Ia 144 E. 1c m.w.H.; BGer Urteil 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4; vgl. auch DONATSCH, a.a.O., Art. 182 N 2). 3.5.2 Im vorliegenden Verfahren wurde – analog zum obergerichtlichen Parallel- verfahren (Geschäfts-Nr. SB210634-O) – ein Gutachten über die Rechtskonformi- tät der Haft- und Vollzugsbedingungen des Beschuldigen in Auftrag gegeben. Ge- gen den vorgeschlagenen Gerichtsgutachter J._____ wurden seitens der Verteidi- gung keine Einwände erhoben (Prot. S. 22; act. 92). Gutachter J._____ kam zum Ergebnis, dass die Haft- und Vollzugsbedingungen des Beschuldigten in der JVA Pöschwies zumindest teilweise als konventionswidrig zu qualifizieren seien. Diesen Standpunkt vertritt die Verteidigung schon seit jeher und brachte sie auch anlässlich der Hauptverhandlung in ihren ausführlichen Plädoyers nochmals vor. Soweit die seitens der Verteidigung ins Recht gelegten Privatgutachten ebenfalls die Rechtskonformität der Haft- und Vollzugsbedingungen des Beschuldigten be- treffen und zum gleichen Schluss wie Gutachter J._____ kommen, kann grundsätz- lich auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Gerichtsgut- achters verwiesen werden. Gutachter J._____ lagen die entsprechenden Privatgut- achten für die Erstellung des mündlichen Gutachtens vor. Er schloss sich denn auch beispielsweise den Schlussfolgerungen des UN-Sonderberichterstatters AQ._____ an, wonach eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK vorliege und die konventionswidrigen Haftbedingungen das aggressive Verhalten des Be- schuldigten wohl erheblich verschärft hätten (act. 123, S. 123, S. 7 f.; vgl. auch act. 109/17). 3.5.3 Zur Beantwortung der Frage, ob beim Beschuldigten zu den Zeitpunkten der Begehung der vorgeworfenen Delikte in den Dossiers 1 bis 32 eine Notstands- situation vorgelegen hat, gilt es nunmehr die (kumulierten) psychologischen Aus- wirkungen der Haft- und Vollzugsbedingungen des Beschuldigten näher zu unter- suchen. Medizinische Ausführungen, welche sich auf den physischen Gesundheits- zustand des Beschuldigten beschränken, was beispielsweise für das allgemeinärzt- liche Gutachten von Dr. AR._____ vom 3. Dezember 2021 zutrifft (vgl. act. 109/12, S. 3 und 17), sind hierfür nur am Rande relevant. Nebst der Einschätzung von Gut- achter K._____ sind daher insbesondere die Berichte und Privatgutachten von

- 319 - Dr. AP._____ und Dr. AO._____ (act. 109/6), Prof. AS._____ (act. 109/5) und Dr. AJ._____ (act. 109/7) zu beachten. Diese Berichte und Privatgutachten enthal- ten mitunter auch rechtliche Ausführungen, welche nachfolgend aufgrund der dies- bezüglichen klaren Einschätzung von Gutachter J._____ nicht mehr wiederholt werden müssen. Im Weiteren wird lediglich auf allfällige Auswirkungen der Haft- und Vollzugsbedingungen beim Beschuldigten näher eingegangen, womit medizi- nische bzw. forensisch-psychiatrische Aspekte im Vordergrund stehen.

a) Medizinisch-rechtlicher Bericht zum Instanbul-Protokoll von Dr. AO._____ und Dr. AP._____ Im medizinisch-rechtlichen Bericht zum Istanbul-Protokoll von Dr. AO._____ und Dr. AP._____ vom 25. Mai 2021 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Letzterer die Gelegenheit gehabt habe, den Beschuldigten in der JVA Pöschwies zu besu- chen und mit diesem zu sprechen. Beim Beschuldigten sei eine depressive Stim- mung beobachtet worden, zumal dieser wiederholt bemerkt habe, dass er allein sei, Schlafschwierigkeiten habe und in seiner Zelle Übungen mache, um zur Ruhe zu kommen. Der Beschuldigte habe unter dieser Situation gelitten. Sodann wird in all- gemeiner Art – ohne dies konkret auf den Beschuldigten zu beziehen – festgehal- ten, dass man aufgrund der bekannten Auswirkungen längerer Einzelhaft Unruhe, Aggression, irrationale Wut, Angst, depressive Stimmung oder tiefe Depression, Depersonalisierung, Panik, Wahnvorstellung oder Paranoia erwarten würde. Unter langen und strengen Isolationsbedingungen seien immer schwerwiegendere psy- chologische Symptome bei "normalen" Menschen zu erwarten. Solche Haftbedin- gungen könnten lebenslange Auswirkungen auf die Persönlichkeit eines Insassen haben. Die Experten kommen zum Schluss, dass das psychische Wohlbefinden des Beschuldigten aufgrund der langen Isolationshaft in der JVA Pöschwies stark gefährdet sei (act. 109/6).

b) IRCT-Expertenbericht von Prof. AS._____ vom 25. Mai 2021 Mit dem IRCT-Expertenbericht schliesst sich Prof. AS._____ im Wesentlichen der medizinisch-juristischen Beurteilung von Dr. AP._____ und Dr. AO._____ an, wo-

- 320 - nach die fortgesetzte Isolation des Beschuldigten seine persönliche Integrität, ein- schliesslich seines körperlichen und geistigen Wohlbefindens der ernsthaften Ge- fahr einer schweren und irreparablen Schädigung aussetze. Medizinische und psy- chologische Wissenschaft seien sich einig, dass längere Isolationshaft zu schweren und langanhaltenden psychologischen Schäden führen könne, wozu Angst, Erre- gung, Panik, Wut, Depression, kognitive Dysfunktion, Verfolgungswahn, Halluzina- tionen und Selbstverletzungen gehörten. Darüber hinaus könnten sensorische De- privation und Hyperstimulation das Trauma der Isolation verstärken (act. 109/5).

c) Gutachterliche Stellungnahme von Dr. AJ._____ vom 24. Mai 2021 Dr. AJ._____ leitet aufgrund der einheitlichen Beschreibung der Haftbedingungen des Beschuldigten seit dem 17. August 2018 im Wesentlichen ab, dass der Be- schuldigte kontinuierlich in strengster Isolationshaft untergebracht sei. Ausser mit dem Gefängnispersonal sei von Anfang an jeder soziale und körperliche Kontakt ausgeschlossen. Die Isolationshaft umfasse demnach auch die strengste soziale Isolation und emotionale Deprivation. Hinzu komme eine konsequente sensorische Deprivation, welche in einem weitgehenden Entzug von Sinnesreizen und einer konsequenten Monotonisierung der verbleibenden Sinnesreize bestehe. Aufgrund der Erfahrungen müsse davon ausgegangen werden, dass das zentrale Nerven- system des Beschuldigten auf eine hohe Reizzufuhr und -variabilität angewiesen sei, um das psychische Gleichgewicht aufrechtzuerhalten. Die in der JVA Pöschwies installierten Haftbedingungen würden gezielt das Gegenteil dessen bewirken, worauf die Psyche des Beschuldigten angewiesen sei. Indem die Reiz- zufuhr und -variabilität gegen Null herabsetzt worden sei, werde das Aufrechterhal- ten des psychischen Gleichgewichts von Anfang an sabotiert. Hinzu kämen die täg- lichen Demütigungen, welche eine solche Haftsituation unvermeidlich mit sich bringe, sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte in der JVA Pöschwies mitunter von Personen betreut werde, mit welchen er in einem Strafverfahren stehe. Sodann werden Erfahrungen des Beschuldigten aufgezählt, welche traumatischen Charak- ter hätten und für die Entwicklung seiner Persönlichkeit prägend gewesen seien, woraus Dr. AJ._____ ableitet, dass die Haftbedingungen angesichts der Vulnerabi- lität des Beschuldigten besonders einschneidend wirken würden, im Sinne einer

- 321 - langandauernden schweren Retraumatisierung nach einer Reihe früherer Trau- mata. Sodann wird ausgeführt, dass die Gegenwehr des Beschuldigten es ihm er- mögliche, den Effekten der sensorischen bzw. perzeptuellen Deprivation, welche durch die Haftbedingungen verursacht seien, entgegenzuwirken. Auch wenn dadurch brutale Situationen entständen, würden ihm diese die für sein psychisches Überleben dringend benötigte Reizzufuhr verschaffen. Dies habe wahrscheinlich dazu beigetragen, dass der Beschuldigte bisher nicht zusammengebrochen sei. Rein äusserlich betrachtet, entspreche diese Gegenwehr einer Weigerung, sich an- zupassen, während sie von innen betrachtet, also psychologisch, dem Gegenteil entspreche, nämlich einer Überanpassung (Hyperadaption). Es seien aufgrund der langen Dauer dieser Haftbedingungen und des gleichzeitigen Widerstands dage- gen schwere und irreversible Folgen für das psychische Gleichgewicht des Be- schuldigten zu befürchten (act. 109/7).

4. Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB) 4.1 Theoretische Grundlagen 4.1.1 Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmit- telbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwer- tige Interessen wahrt. Der rechtfertigende Notstand lässt sich charakterisieren als eine Gefahrenlage, in der zur Rettung bedrängter persönlicher Rechtsgüter straflos in diejenigen eines anderen eingegriffen werden darf («Not kennt kein Gebot»). Im Gegensatz zur Notwehr ist die von der Nottat betroffene Person für das Entstehen der Gefahrenlage grundsätzlich nicht verantwortlich. Die Rettungshandlung ist nach Art. 17 StGB nur dann rechtmässig, wenn das zu schützende Interesse hö- herwertig ist als dasjenige, in welches zu dessen Rettung eingegriffen wird. Ist dies nicht der Fall, so bleibt die Notstandshandlung rechtswidrig (sog. Notstandsexzess; DONATSCH, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2022, S. 244 und 253).

- 322 - 4.1.2 Notstandsfähig sind nach Art. 17 StGB sämtliche − nicht etwa nur hoch- wertige − Rechtsgüter von Personen. Dass die betreffenden Rechtsgüter strafrecht- lich geschützt sind, ist nicht erforderlich (STRATENWERTH, Schweizerisches Straf- recht, Allgemeiner Teil I – Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 10 Rz. 41). Vorausge- setzt wird stets eine unmittelbare und damit auch konkrete Gefahr (vgl. BGE 108 IV 120 E. 5; 109 IV 156 E. 3 und 122 IV 1 E. 3a; 129 IV 6 E. 3.4 f.; 147 IV 297 E. 2.3). Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn es sich um eine Dauergefahr handelt oder um eine Gefahr, die nur im gegenwärtigen Zustand relativ sicher ab- gewehrt werden kann (DONATSCH, a.a.O., S. 245; BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 17 N 14). Wenn das Gesetz von der Rettung aus einer solchen Gefahr spricht, meint es mit dieser demnach nur eine bereits eingetretene Bedrohung von beste- henden Rechtsgütern, die umso mehr angenommen werden kann, wenn solche bereits beeinträchtigt worden sind und eine Vertiefung oder auch nur eine Verlän- gerung dieses Zustandes zu befürchten ist. Ob die vorausgesetzte Gefahrensitua- tion vorliegt, ist aus der objektiven Perspektive eines verständigen Dritten in der Lage des Notstandstäters zu beurteilen (DONATSCH, a.a.O., S. 245; BSK StGB-NIG- GLI/GÖHLICH, Art. 17 N 11). 4.1.3 Hinsichtlich der Notstandstat kann sich die begangene Handlung – anders als die abzuwendende Gefahr – gegen individuelle Rechtsgüter oder auch solche der Allgemeinheit richten. Sie muss objektiv dem Verhältnismässigkeitsprinzip ent- sprechen, wobei nicht nur die betroffenen Güter, sondern alle beteiligten Interessen zu berücksichtigen sind. Subjektiv muss der Täter stets in Kenntnis der notstands- begründenden Sachlage und mit dem Willen handeln, das gefährdete Gut zu retten (DONATSCH, a.a.O., S. 247). Rechtfertigender Notstand i.S.v. Art. 17 StGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Rettungshandlung zum Schutz höherwertiger Interessen erfolgt. Stehen sich zwei Individualrechtsgüter gegenüber, so kann der rettende Eingriff demnach in der Regel nur dann gerechtfertigt werden, wenn er ein Rechtsgut von geringerem Wert betrifft als das von der Gefahr bedrohte (Grundsatz der Proportionalität; vgl. BGE 116 IV 364 E. 1b; 122 IV 1 E. 2b; MAUSBACH/STRAUB, in: Damian K. Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 17 N 11.; BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 17 N 17; STRATENWERTH, a.a.O., § 10 Rz. 41).

- 323 - 4.2. Subsumtion 4.2.1 Der Beschuldigte lässt vorbringen, dass er im rigiden Freiheitsentzug habe Coping-Strategien entwickeln müssen. Infolge des Reizentzugs, welcher mit den konventionswidrigen Haft- und Vollzugsbedingungen des Beschuldigten einher ge- gangen sei, habe sich der Beschuldigte neue Reize verschaffen müssen, welche er benötigt habe, um nicht in den Wahnsinn abzugleiten. Demgemäss macht der Beschuldigte als notstandsfähiges Individualinteresse eine konkrete und unmittel- bare Gefährdung seiner physischen und psychischen Integrität geltend. Vorliegend steht aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter J._____ und K._____, der im Recht liegenden Privatgutachten und Berichte sowie der Tage- bucheinträge des Beschuldigten ausser Frage, dass Letzterer seine psychische Gesundheit während der Dauer der Einzelhaft in der JVA Pöschwies als gefährdet erachtete. Diesbezüglich erscheinen insbesondere die Ausführungen in der gut- achterlichen Stellungnahme von Dr. AJ._____ vom 24. Mai 2021, wonach der Be- schuldigte dem Reizentzug in der JVA Pöschwies entgegenzuwirken versucht habe, als plausibel. 4.2.2 Den Vollzugsakten – aber auch den vorliegenden Untersuchungsakten – lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass die Haftbedingungen, welchen der Be- schuldigte vom 17. August 2018 bis 20. Januar 2022 in der JVA Pöschwies ausge- setzt war, sehr rigide ausgestaltet waren. Dies dürfte denn auch unbestritten sein, nachdem die Haftbedingungen des Beschuldigten an verschiedenen Stellen zutref- fend als "äusserst restriktiv" und als "durchaus mit dauerndem Arrest vergleichbar" bezeichnet wurden (vgl. BGer Urteil 1B_52/2021 vom 24. März 2021 E. 3.7). Der Beschuldigte befand sich während seines gesamten Aufenthalts in der JVA Pöschwies entweder im Setting der Sicherheitsabteilung (S1 bzw. S1+) oder im Arrestsetting. Insoweit kann festgehalten werden, dass für die Psyche des Be- schuldigten im Zeitraum vom 17. August 2018 bis 20. Januar 2022 eine Dauerge- fahr bestand, zumal die dringend angezeigten Lockerungen der Vollzugsbedingun- gen erst mit der Verlegung in das Gefängnis BG._____ am 20. Januar 2022 erfolg- ten. Folglich ist zu konstatieren, dass vom 17. August 2018 bis 20. Januar 2022

- 324 - eine unmittelbare und konkrete Gefahr für die psychische Gesundheit des Beschul- digten herrschte. Spätestens ab heute steht aufgrund der überzeugenden Ausfüh- rungen von Gutachter J._____ zudem fest, dass die Haftbedingungen des Beschul- digten in der JVA Pöschwies zumindest über weite Strecken als konventionswidrig zu qualifizieren sind. 4.2.3 Hinsichtlich der Notstandstaten fällt vorliegend in Betracht, dass der Be- schuldigte bei der Begehung der Delikte gemäss Dossier 1 bis 32 sowohl individu- elle Rechtsgüter als auch solche der Allgemeinheit verletzte. So richteten sich die begangenen Sachbeschädigungen zum Nachteil der JVA Pöschwies gegen deren Eigentum, welches beispielsweise ein Individualrechtsgut darstellt. Indem der Be- schuldigte mehrfach den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllte, verletzte er sodann das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der staatli- chen Organe. Im Weiteren verletzte der Beschuldigte mit den begangenen Körper- verletzungen zum Nachteil der Aufseher C._____ und I._____ (Dossiers 5 und 13) deren physische Integrität, zumal Art. 122 ff. StGB den Schutz von Leib und Leben bezwecken. Indem der Beschuldigte mehrfach Aufseher mit dem Tod bedrohte, griff er sodann in das geschützte Rechtsgut der inneren Freiheit bzw. der Bewah- rung des psychischen Gleichgewichts der Aufseher ein. Gerade Letzteres, nämlich die Bewahrung des psychischen Gleichgewichts beansprucht der Beschuldigte mit seinen Rettungshandlungen im Rahmen des Notstandsarguments auch für sich (vgl. act. 109/7, S. 18 f.; ferner auch act. 129). Am häufigsten – nämlich 21 Mal – erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. In diesen Fällen richteten sich die Rettungshandlungen des Beschul- digten sowohl gegen den Schutz der staatlichen Autorität als auch gegen die phy- sische Integrität eines oder mehrerer Aufseher. Der besondere Schutz der Amts- träger, um ihre Aufgaben im Dienste des Staates zu erfüllen, wird von Art. 285 StGB mitumfasst (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 2). 4.2.4 Wenn die Verteidigung geltend macht, dass sich die Vorwürfe gegen den Beschuldigten fast ausschliesslich auf Drohungen und Sachbeschädigungen be- ziehen würden, weshalb sie ein geringeres Rechtsgut als die psychische Gesund-

- 325 - heit des Beschuldigten beschlügen (act. 129, S. 33), ist dieser Ansicht unter Ver- weis auf die 30 Dossiers in der Anklageschrift klar zu widersprechen. Der Beschul- digte tangierte mit seinen Handlungen die physische Integrität der Aufseher in 21 Fällen (Dossiers 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 17, 22, 23, 24, 25, 26). In 14 Fällen griff er in deren psychische Integrität ein (Dossiers 3, 7, 20, 27, 28). Dem hochwertigen Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seines psychischen Gleichgewichts stehen in den vorgenannten Fällen somit gleichwertige Individual- interessen der Aufseher sowie – in den Fällen von Art. 285 StGB – zusätzlich das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der staatlichen Organe gegenüber. Zumindest in diesen Fällen wahrte der Beschuldigte keine höherwertigen Interes- sen i.S.v. Art. 17 StGB, womit der Grundsatz der Proportionalität verletzt wurde. Im Übrigen führen auch weder der Grad der Gefährdung oder das Ausmass der be- fürchteten Rechtsgutverletzung noch andere Umstände dazu, dass die Rettungs- handlungen des Beschuldigten vorliegend gerechtfertigt wären. Da das Verhalten des Beschuldigten zumindest in den vorgenannten Fällen nicht der Wahrung hö- herwertiger Interessen diente, bleiben seine Notstandshandlungen rechtswidrig. Die Berufung auf den rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17 StGB scheitert im Übrigen auch am Erfordernis der absoluten Subsidiarität, wie in den nachstehen- den Erwägungen aufzuzeigen sein wird (vgl. sogleich Ziff. IV. C. 5.2).

5. Entschuldbarer Notstand (Art. 18 StGB) 5.1 Theoretische Grundlagen 5.1.1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Frei- heit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18 Abs. 1 StGB). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er gemäss nicht schuldhaft (Art. 18 Abs.2 StGB). 5.1.2 Demgemäss führt Art. 18 Abs. 2 StGB zu einer Entschuldigung des Täters, wenn ihm ein normgemässes Verhalten infolge einer psychischen Zwangslage

- 326 - nicht zumutbar war (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 Rz. 60 ff.). Sowohl der rechtferti- gende als auch der entschuldbare Notstand setzen voraus, dass die Gefahr für das individuelle Rechtsgut nicht anders abwendbar war als durch die begangene Tat (BGE 146 IV 297 E: 2.2.1). Die Notstandshandlung steht somit unter der Voraus- setzung absoluter Subsidiarität (BGer Urteile 6B_200/2018 vom 8. August 2018 E. 3.3; 6B_765/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4; 6B_368/2017 vom 10. August 2017 E. 3.3). Falls also die Möglichkeit der Rettung des bedrohten Rechtsguts durch eine keinen Straftatbestand erfüllende Handlung besteht, muss von ihr Ge- brauch gemacht werden (BGE 94 IV 68 E. 2; 97 IV 73 E. 3; 106 IV 1 E. 2b; 108 IV 120 E. 5; 115 IV 75 E. 4b; 116 IV 364 E. 1b; 122 IV 1 E. 3c; 125 IV 49 E. 2e; 134 IV 255 E. 4.2.2.). Bei der Beurteilung dieser Frage ist wiederum von der Situation auszugehen, in welcher sich der Täter im Zeitpunkt unmittelbar vor oder während des Eingriffs befindet (PK StGB-TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 18 N 7). Dabei ist insbesondere das Ausmass der psychischen Belastung des Täters zu prüfen. Zu beantworten ist die Frage, ob bzw. inwieweit ihm persönlich für seine Notstandshandlung ein Vorwurf gemacht werden kann. Mit zu berücksichtigen sind insbesondere das konkrete Wertverhältnis der kollidierenden Interessen, allfällige Gefahrtragungspflichten des Täters oder der Umstand, dass dieser selbst die Ge- fahr in pflichtwidriger Weise herbeigeführt hat (OFK StGB-DONATSCH, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 18 N 2). 5.1.3 In subjektiver Hinsicht ist vorausgesetzt, dass der Täter handelt, um die Gefahr abzuwenden bzw. das fragliche Gut zu bewahren (BGE 75 IV 53; PK StGB- TRECHSEL/GETH, Art. 18 N 4; BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 18 N 14). Ob dieser Erfolg tatsächlich erreicht wird, ist unerheblich, vielmehr genügt insoweit die blosse Eignung des Verhaltens. Art. 18 StGB ist allerdings dann die Grundlage entzogen, wenn der Täter nicht unter dem Eindruck der Not, sondern aus anderen Beweg- gründen handelt. Was die Zumutbarkeit anbelangt, ist stets mit zu berücksichtigen, ob der Täter die Gefahr selbst verursacht hat, ihm daher eher ein normgemässes Verhalten zuzumuten ist. Es besteht allerdings kein Automatismus dahingehend, die Entschuldigung auszuschliessen, wenn die Gefahr durch den Täter selbst ver-

- 327 - ursacht wurde (MAUSBACH/STRAUB, a.a.O., Art. 18 N 4; CONINX, Der entschuldi- gende Notstand zwischen Unrecht und Schuld, Schweizerische Zeitschrift für Straf- recht, Bern 2013, S. 113 ff., 119). 5.2 Subsumtion 5.2.1 Wie bereits ausgeführt, lässt der Beschuldigte geltend machen, er habe durch das Entgegenwirken der Reizdeprivation ein hochwertiges Gut – nämlich seine psychische Integrität – gewahrt. Der Verteidigung ist in Nachachtung der vor- stehenden Ausführungen zuzustimmen, dass das psychische Gleichgewicht des Beschuldigten, welches durch die rigiden und konventionswidrigen Haftbedingun- gen gefährdet war, ein hochwertiges Gut i.S.v. Art. 18 StGB darstellt (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 BV). Dies wird seitens der Anklägerin auch nicht bestritten. Die An- klägerin stellt jedoch in Abrede, dass sich der Beschuldigte in einer psychischen Zwangslage befunden habe, in welcher er sich nur mit Gewalt zu helfen gewusst habe. Vorliegend steht daher die Frage im Zentrum, ob die von den Haftbedingun- gen in der JVA Pöschwies ausgehende Gefahr für die psychische Integrität des Beschuldigten anders abwendbar gewesen wäre als durch die begangenen Taten. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob der Grundsatz der absoluten Subsidiarität eingehalten wurde. 5.2.2 Hierbei stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte die Gefahr für seine Psy- che beispielsweise dadurch hätte abwenden können, dass er den Rechtsweg be- schreitet, indem er die gesundheitsschädlichen Haftbedingungen zum Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung macht und den vorgesehenen Instanzenzug aus- schöpft. Dies hat der Beschuldigte – soweit sich dies aufgrund der Akten feststellen lässt – zumindest teilweise gemacht (vgl. etwa BGer Urteil 1B_52/2021 vom

24. März 2021). Gleichzeitig kann festgehalten werden, dass die justizielle Geltend- machung von Rechten erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen kann, sodass sich die Beschreitung des Rechtswegs für die Abwendung einer unmittel- baren und konkret drohenden Gefahr, wie sie sich vorliegend kurz nach dem Eintritt des Beschuldigten in die JVA Pöschwies am 17. August 2018 präsentierte, aus zeitlichen Überlegungen nur bedingt eignet.

- 328 - 5.2.3.1 Im Weiteren ist bei der Frage nach der Alternativlosigkeit der Rettungs- handlungen des Beschuldigten darauf einzugehen, ob der Beschuldigte den Ge- fahren für seine psychische und physische Gesundheit dadurch hätte entgehen können, dass er in der JVA Pöschwies ein angepasstes Verhalten gezeigt hätte, was wiederum zu Vollzugslockerungen und damit verbunden zu einem Ende der Reizdeprivation geführt hätte. Hierfür hätte sich der Beschuldigte beispielsweise an die einfachen Vorgaben, welche ihm von der Direktion der JVA Pöschwies mitge- teilt wurden, halten müssen, nämlich keine Übergriffe auf das Gefängnispersonal, keine massiven Gewaltandrohungen und Befolgen der Anweisungen des Perso- nals (vgl. Schreiben der JVA Pöschwies vom 11. Juli 2019; act. 67/68). In diesem persönlichen Brief erklärte der Direktor der JVA Pöschwies, H._____, dem Be- schuldigten den Stufenvollzug und schrieb ihm: "Wir möchten Ihnen hiermit einmal mehr mitteilen, dass die Unterbringung in der Sicherheitshaft aus unserer Sicht keine dauerhafte Lösung sein kann und wir daran interessiert und auch gewillt sind, stufenweise Lockerungen des Settings vorzunehmen mit dem Ziel, Sie letztendlich in den Gruppenvollzug einzugliedern. Dies bedingt aber, dass sie mit unseren Mit- arbeitern kooperieren und sich gewaltfrei und anständig verhalten." Aus diesem Schreiben erhellt eindeutig und klar, dass ein angepasstes Verhalten des Beschul- digten – wie bei jedem anderen Insassen – zeitnah zu Vollzugslockerungen geführt hätte, was wiederum positive Auswirkungen auf die Psyche des Beschuldigten ge- habt hätte. Dass dem Beschuldigten wiederholt Vollzugslockerungen in Aussicht gestellt wurden, bestätigten sodann auch die Aufseher in ihren Einvernahmen (statt vieler: D2 act. 4/9, F/A 21 f.). Die Argumentation der Verteidigung basiert jedoch auf der Annahme, dass die Gefahr für den Beschuldigten nicht anders abwendbar gewesen sei, er sich mithin in einer psychischen Zwangslage befunden habe. Es ist also danach zu fragen, ob es dem Beschuldigten aufgrund einer psychischen Zwangslage faktisch unmöglich war, die Vorgaben der JVA Pöschwies einzuhalten, um der von ihm behaupteten Reizdeprivation zu entgehen, welche ihrerseits Aus- löser für das tatbestandsmässige und rechtswidrige Verhalten des Beschuldigten gewesen sei. Erst in einem nächsten Schritt wäre gegebenenfalls danach zu fra- gen, ob dem Beschuldigten in dieser Lage ein normgemässes Verhalten zumutbar gewesen wäre.

- 329 - 5.2.3.2 Um der Frage nach einer allfälligen psychischen Zwangslage auf der Sach- verhaltsebene nachzugehen, ist zunächst auf die von Gutachter K._____ gemach- ten Feststellungen im psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten vom

13. Februar 2019 (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25), im Fokalgutachten vom

16. März 2023 (BD act. 3/35) und im Rahmen der mündlichen Gutachtensergän- zung am 30. Oktober 2023 (act. 124) näher einzugehen. Als Vorbemerkung kann zur Person des gerichtlichen Gutachters Folgendes konstatiert werden: Mit Schrei- ben vom 11. Dezember 2022 beauftragte die Anklägerin im vorliegenden Verfahren Gutachter K._____ mit der Ausarbeitung eines Fokalgutachtens über den Beschul- digten (BD act. 3/3). Dagegen liess der Beschuldigte am Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Beschwerde erheben und beantragen, die Anordnung der ergänzenden Begutachtung sei aufzuheben, wobei sie unter anderem Revokati- onsgründe im Sinne von Art. 6 EMRK, Art. 30 BV und Art. 56 i.V.m. Art. 183 StPO bei Gutachter K._____ geltend machte (Geschäfts-Nr. UH220424-O; vgl. act. 68/2). Nachdem diese Beschwerde in der Folge mit nachvollziehbarer Begrün- dung, welcher sich auch das hier urteilende Gericht anschliesst, abgewiesen wurde (act. 68/44), gibt die Beauftragung von Gutachter K._____ im vorliegenden Verfah- ren zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auch der Umstand, dass es sich vor- liegend jeweils um Aktengutachten handelt, ist nicht zu beanstanden, zumal Akten- gutachten gemäss bundesgerichtlicher Praxis ausnahmsweise zulässig sind, wenn sich der Explorand – wie vorliegend – einer Begutachtung verweigert (vgl. BGE 127 I 54 E. 2f.; BGer Urteil 6B_1006/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3). Dass die Validität der gutachterlichen Beurteilung durch die fehlende Möglichkeit der Exploration ein- geschränkt ist, hat der Beschuldigte selber zu verantworten und gilt es vorliegend hinzunehmen. Weiter kann der Auffassung von Gutachter K._____ gefolgt werden, wonach die Ausführungen zur Persönlichkeit und allfällige sonstige psychische Stö- rungen aufgrund der mehrfachen Fremdbeurteilungen im Längsschnitt ausreichend belastbar erscheinen (vgl. BD act. 3/35, S. 27). Auf die Ausführungen von Gutach- ter K._____ im ersten psychiatrischen Gutachten, im Fokalgutachten und anlässlich der mündlichen Gutachtensergänzung kann abgestellt werden, zumal sie sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als schlüssig erweisen.

- 330 -

a) Psychiatrisches Gutachten vom 13. Februar 2019 Für die Beantwortung der hier interessierenden Frage, ob sich der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in einer psychischen Zwangslage befand, erweisen sich zunächst die Ausführungen von Gutachter K._____ im Gutachten über den Beschuldigten vom 13. Februar 2019 aus dem ersten Verfahren (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25) als relevant. Darin wurden beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit ausgeprägten psychopathi- schen Wesenszügen diagnostiziert und Hinweise für das Vorliegen einer hyperak- tiven Störung beim Erwachsenen (ADHS des Erwachsenen; ICD-10 F90.1) er- kannt. Sodann führte Gutachter K._____ aus, dass die im Jahr 2019 am Bezirksgericht Dielsdorf (Geschäfts-Nr. DG190013-D) zur Anzeige gebrachten Sachverhalte schablonenhaft im Rahmen der zwanghaften Unterbringung einem progredienten Verlauf zu folgen scheinen würden, welche in mehreren Institutionen hätten be- schrieben und beobachtet werden können. Der Beschuldigte habe nach einer an- fänglichen Phase der Akklimatisierung mit formal angepasstem Verhalten ein im- mer forderndes Benehmen und ein zunehmend provokatives Auftreten gepaart mit Sachbeschädigungen gezeigt, welche die Mitarbeitenden in den jeweiligen Justiz- vollzugsanstalten zunehmend belastet habe. Er habe letztlich auch eine direkte physische Auseinandersetzung mit den Mitarbeitenden der jeweiligen Institutionen gesucht (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25, S. 70). In Bezug auf die Delikte ge- gen Mitarbeitende und das Inventar von Justizvollzugsanstalten könne hypothe- tisch davon ausgegangen werden, dass folgende Bedingungsfaktoren einen Anteil am angelasteten Verhalten gehabt hätten: Vor dem Hintergrund dissozialer Verhal- tensbereitschaft und Gewalt legitimierender Einstellungen und Ansichten werde die Inhaftierung durch den Beschuldigten als Ausdruck eines feindlichen Systems ge- wertet, das ihn in ungerechtfertigter Weise gefangen halte. Nach den gemachten Erfahrungen in der Vergangenheit habe der Beschuldigte seine jeweiligen Verhal- tensarten derart eskaliert, um möglichst aus den jeweiligen Situationen entlassen bzw. versetzt zu werden, oder dem System möglichst grossen Schaden zuzufügen. Insbesondere in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom

- 331 -

6. Dezember 2017 komme die Verachtung für den bestehenden Rechtsstaat zum Ausdruck: "Euer lächerliches System geht mir auf die Nerven. Ich werde nie mit euch zusammenarbeiten. Ihr seid alle meine Feinde […]. Eure Gesetze brechen mich nicht. Ihr habt versucht mich zu brechen, ihr Bastarde. Es bringt nichts." Aus diesen Ausführungen werde deutlich, dass gegen Sanktionen vom Beschuldigten Opposition ergriffen werde und er dieser mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Ausdruck zu geben versuche. Der Beschuldigte fühle sich der gängigen Rechtsordnung nicht unterworfen und beanspruche im Rahmen der eigenen Gran- diositätsansprüche eine Sonderbehandlung. Da er in der Kindheit und Jugend wie- derholt gelernt habe, durch trotzig oppositionelles bzw. renitentes Verhalten sich zur Wehr setzen zu können und zum Ziel zu gelangen (im Sinne einer Lockerung von Auflagen bzw. einer Änderung des Settings) habe der Beschuldigte in den ver- schiedenen Anstalten wiederholt versucht, die Situation nach gleichem Muster zu eskalieren und auch seine physischen Kräfte in einer möglichst körperlichen Aus- einandersetzung mit den Mitarbeitenden zur Schau zu stellen. Dieses hypotheti- sche Erklärungsmodell (das ohne die direkten Angaben des Beschuldigten durch- aus hinterfragt werden könne) schildere ein Verharren des Beschuldigten in einem Eskalations-Repressions-Kreislauf des stark reglementierenden und freiheitsbe- grenzenden Settings. Das vorliegende Erklärungsmodell sehe also einen wesentli- chen Faktor in der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten und seiner gebahnten Verhaltensbereitschaft begründet, die durch geringe Frustrationstoleranz, einer re- duzierten Fähigkeit zur Introspektion und einem labilen Selbstwert mit Grandiosi- tätsansprüchen mit instabiler Emotionalität gekennzeichnet sei. Diese dissozialen und impulsiven Persönlichkeitsanteile würden eine Reaktanz in Form von gewalt- tätigen Handlungen und Sachbeschädigungen nahelegen, sollte das Selbstbild durch Konfrontationen, Realitätsabgleich oder Überforderungen bedroht sein. Dies entspreche dem Konflikt aus dem Gefangensein in einem als feindlich wahrgenom- menen System, ohne die Möglichkeit seinen eigenen Anteil an der aktuellen Unter- bringung zu erkennen. Aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Diagnosen zu den jeweiligen Tatzeitpunkten anhand der wenigen spezifischen Aussagen des Be- schuldigten hinsichtlich seines eigenen psychischen Erlebens (und der daraus zu schliessenden psychopathologischen Symptomatik) könne aus forensisch-psychi- atrischer Sicht keine derartige Beeinträchtigung des kognitiven Funktionsniveaus

- 332 - angenommen werden, dass eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit vorhanden gewesen sei. Gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei Persönlichkeitsstörungen würden Verhaltensweisen sprechen, aus denen sich Rückschlüsse auf intakte psychische Funktionen herleiten liessen. Die dissoziale Verhaltensbereitschaft sei bereits in der Persönlichkeitscharakterisierung beschrie- ben worden, ebenso würden sich im vergangenen Vollzugsalltag durchaus Mög- lichkeiten eines anderen Verhaltens des Beschuldigten manifestieren. Meist abrupt bzw. impulshaft imponierende Tatabläufe in der jeweiligen Anstalt würden sich im Detail durch eine Eskalation der Situation im Vorfeld auszeichnen, wobei der Be- schuldigte durchaus zu planen scheine, insbesondere wenn er Kontakte durch die jeweiligen Durchreicheluken der Zellentüre konstelliere, Personen über den Zellen- ruf beleidige oder Situationen abpasse, um Mitarbeitende zu bespucken. Ebenso wenig würden sich deutliche Hinweise darauf ergeben, dass sich der Explorand von anderen dissozialen Persönlichkeitstätern derart unterscheide, dass solche psy- chopathologische Einschränkungen anzunehmen seien, welche den Beschuldigten diesbezüglich von diesen Straftätern kategorial oder ausgeprägt dimensional un- terscheiden würden. Ebenso wenig würden sich daraus und aus den Aussagen des Beschuldigten wesentliche Einschränkungen der Verhaltensmöglichkeiten erge- ben, die zwangsläufig für den Beschuldigten in einer relevanten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit aus forensisch-psychiatrischer Sicht resultieren würden (zum Ganzen: vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25), S. 70 ff.). Die vorstehenden Ausführungen von Gutachter K._____ beanspruchen auch im vorliegenden Verfahren Geltung. Nach Ansicht des Gerichts zog Gutachter K._____ aus den wenigen Aussagen des Beschuldigten nachvollziehbare Schluss- folgerungen auf dessen Innenleben. So geht Gutachter K._____ darauf ein, dass die Inhaftierung des Beschuldigten als Ausdruck eines feindlichen Systems gewer- tet werde, welches ihn in ungerechtfertigter Weise gefangen halte. Naheliegend erscheint sodann die Hypothese von Gutachter K._____, wonach der Beschuldigte seine jeweiligen Verhaltensarten nach den gemachten Erfahrungen in der Vergan- genheit derart eskaliere, um möglichst aus den jeweiligen Situationen entlassen bzw. versetzt zu werden, oder dem System möglichst grossen Schaden zuzufügen. Das Erklärungsmodell von Gutachter K._____ sieht einen wesentlichen Faktor in

- 333 - der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten und seiner gebahnten Verhaltensbe- reitschaft begründet. Gutachter K._____ räumt ein, dass dieses hypothetische Er- klärungsmodell ohne die direkten Angaben des Beschuldigten auch hinterfragt wer- den könne. Damit spricht er den Umstand an, dass das psychiatrische Gutachten vom 13. Februar 2019 ohne ein Explorationsgespräch mit dem Beschuldigten zu- stande gekommen ist, nachdem dieser solche verweigerte, und es sich mithin um ein Aktengutachten handelt. In Würdigung der Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 13. Februar 2019 kann festgehalten werden, dass sich aus der gutachterlichen Hypothese von Gutachter K._____ keine Hinweise dafür ergeben, dass sich der Beschuldigte bei der Begehung von Straftaten jeweils in einer psychischen Zwangslage befunden oder gewähnt habe. Wesentliche Einschränkung in dessen Verhaltensmöglichkei- ten wurden demnach nicht erkannt.

b) Fokalgutachten vom 16. März 2023 Im vorliegenden Verfahren und damit rund vier Jahre nach dem ersten psychiatri- schen Gutachten kommt Gutachter K._____ in seinem Fokalgutachten vom

16. März 2023 zum Schluss, dass sich keine wesentlichen Änderungen der diag- nostischen Einschätzung im Vergleich zum Jahr 2019 ergeben würden. Eine um- fassende Begutachtung ergäbe nur bei Mitarbeit und Auskünften des Beschuldig- ten weitere Informationen. Auf diese Weise könnte das allfällige Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS des Erwachsenen) und ei- ner komplexen Traumafolgestörung abgeklärt werden (BD act. 3/35, S. 28 f. und 41). Mit dem Fokalgutachten über den Beschuldigten vom 16. März 2023 wurden die gutachterlichen Befunde und Diagnosen aus dem Jahr 2019 auf den aktuellen Stand gebracht. Dabei wurden die Diagnosen von Gutachter K._____ um eine neue Feststellung erweitert, nämlich dass beim Beschuldigten mit fortschreitender Isola- tionshaft Hinweise für eine depressive Entwicklung bestünden, welche jedoch ohne die Einlassung des Beschuldigten weder klar diagnostisch noch zeitlich zu fassen

- 334 - seien (BD act. 3/25, S. 27 und 29). Im Übrigen bestätigte Gutachter K._____ ins- besondere seine früheren Ausführungen zur Persönlichkeitsstruktur des Beschul- digten. Die allgemeinen Eingangskriterien seien nach wie vor zu bejahen. Es lägen ausgeprägte psychopathische Wesenszüge vor, die eine hohe Schnittmenge mit der in der ICD-10 konzeptualisierten Dissozialität aufweisen würden (BD act. 3/35, S. 27 f.). Der aktualisierten gutachterlichen Einschätzung lässt sich sodann erstmals entneh- men, dass die Exazerbation dieser Strukturen und der inhärenten Impulsivität, der niedrigen Schwelle für aggressives oder gewalttätiges Verhalten und der geringen Frustrationstoleranz unter der weitgehenden Reizdeprivation der Isolationshaft wei- terbefördert worden und dabei klarer zutage getreten seien (BD act. 3/35, S. 28). Damit greift Gutachter K._____ das seitens der Verteidigung geltend gemachte und auf dem Erklärungsansatz von Dr. AJ._____ basierende Element der Reizdepriva- tion in der Isolationshaft auf. Aufgrund dieser Ausführungen von Gutachter K._____ ist davon auszugehen, dass die Reizdeprivation, welcher der Beschuldigte in der JVA Pöschwies ausgesetzt war, einen negativen Einfluss auf das Verhalten des Beschuldigten – und zwar im Sinne einer Verschärfung desselben – hatte. Eine entsprechende Hypothese haben auch Gutachter J._____ sowie UN-Sonderbe- richterstatter AQ._____ aufgestellt (vgl. dazu bereits Ziff. IV. C. 3.5.2). Mit dieser Aussage geht Gutachter K._____ jedoch weniger weit als etwa Dr. AJ._____, wel- cher von einer dringend benötigten Reizzufuhr des Beschuldigten und einer schwe- ren Retraumatisierung des Beschuldigten spricht (act. 109/7, S. 22 und 26). Im glei- chen Zuge verweist Gutachter K._____ auf folgende Ausführungen aus seinem ersten Gutachten (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25, S. 67), welche weiterhin Gültigkeit besässen: "Inwiefern eine komplexe Traumafolgestörung (im Sinne an- haltend einwirkender, in ihrer Summe traumatisierende Wirkung entfaltender Sozi- alisationsfaktoren) ursächlich für die Persönlichkeitsentwicklung war bzw. ein ne- gativ sich selbst verstärkender Kreislauf aus hyperkinetischer Verhaltensstörung mit zunehmender Überforderung und Ausgrenzungserfahrung bei fehlender nach- haltiger Grenzsetzung durch die Eltern bzw. Institutionen, lässt sich letztlich ohne direkte Exploration des Exploranden nicht aufklären" (BD act. 3/25, S. 28). Daraus

- 335 - ergeben sich freilich keine Hinweise für das Vorliegen einer notstandsbegründen- den, psychischen Zwangslage beim Beschuldigten. Vielmehr folgen im Anschluss an diese Aussagen nachvollziehbare Ausführungen zur Anpassungsfähigkeit des Beschuldigten (vgl. BD act. 3/35, S. 28). Indem sich der Gutachter K._____ zur Theorie der Überanpassung (Hyperadaption) von Dr. AJ._____ ausschweigt, ist davon auszugehen, dass er sich dessen Einschätzung nicht anschliessen kann. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die These der Verteidigung, wonach sich der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in einer psychischen Zwangslage befunden habe, in der er nicht anders handeln konnte, als er dies ge- tan hat, auch gestützt auf das Fokalgutachten über den Beschuldigten vom

16. März 2023 nicht bestätigen lässt.

c) Mündliche Gutachtensergänzung vom 30. Oktober 2023 Die Ausführungen von Gutachter K._____ im Rahmen der mündlichen Gutachten- sergänzung wurden bereits an vorheriger Stelle zusammengefasst wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Ziff. IV. C. 3.3). Gutachter K._____ bestätigte im Wesentlichen sämtliche im Fokalgutachten vom 16. März 2023 auf- gestellten Diagnosen. Dabei hielt er auf entsprechende Nachfrage insbesondere fest, dass die Privatgutachten und Tagebucheinträge des Beschuldigten keinen An- lass gäben, die Diagnosen zu ändern oder zu präzisieren. Lediglich in Bezug auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sah sich Gutach- ter K._____ aufgrund der Ausführungen von Gutachter J._____ veranlasst, seine Feststellungen anzupassen. So könne gestützt auf die erheblichen Einschränkun- gen für den Beschuldigten in Bezug auf bedeutsame zwischenmenschliche Kon- takte und dem zunehmenden Gefühl des Ausgeliefertseins davon ausgegangen werden, dass das Persönlichkeitsgefüge des Beschuldigten relativ labil sei. Es sei mit fortschreitender Dauer der Haftbedingungen in der JVA Pöschwies wohl zu ei- ner emotionalen Labilisierung des Persönlichkeitsgefüges gekommen, was auch für die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten relevant sei (act. 124, S. 4 f.). Dabei betonte Gutachter K._____, dass die zeitlichen Zusammenhänge nur schwer zu

- 336 - erfassen seien, weshalb aufgrund einer summarischen Einschätzung von einer zu- nehmenden Einschränkung der Steuerungsfähigkeit mit fortschreitender Dauer die- ser Haftbedingungen auszugehen wäre. Zu Beginn sei diese wohl noch nicht ein- geschränkt. Nach einem gewissen Zeitraum sei jedoch von einer leichten bis hin zu einer mittleren Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen (act. 124, S. 24). Die These der Verteidigung, wonach die konventionswidrigen Haftbedingun- gen für das Verhalten des Beschuldigten ursächlich seien, weil sich der Beschul- digte seit seiner Verlegung ins Gefängnis BG._____ wohlverhalte (act. 129, S. 21), lässt sich unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen von Gutachter K._____ so nicht aufrechterhalten. Denn die Expertise von Gutachter K._____ baut auch auf den früheren Erlebnissen und Handlungen des Beschuldigten auf, als die- ser noch keinen konventionswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt war. Gleichzei- tig merkte Gutachter K._____ an, dass die konventionswidrigen Haftbedingungen in der JVA Pöschwies wohl zu einer Labilisierung des Persönlichkeitsgefüges des Beschuldigten geführt hätten, was eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Folge gehabt habe, nicht jedoch eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähig- keit und nicht schon ab dem ersten Tag unter solchen konventionswidrigen Haftbe- dingungen, wie es für die Untermauerung des Standpunkts des Beschuldigten er- forderlich gewesen wäre. Wiederum lassen sich den schlüssigen Ausführungen von Gutachter K._____ keine Hinweise dafür entnehmen, dass für den Beschuldigten kein anderer Ausweg aus seiner Lage bestanden hätte als durch die begangenen Taten. Demzufolge kann gestützt auf die Aussagen von Gutachter K._____ nicht von einer psychischen Zwangslage beim Beschuldigten ausgegangen werden, welche die Gefahr für die Psyche des Beschuldigten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten als nicht anders ab- wendbar i.S.v. Art. 18 StGB erscheinen lässt. 5.2.3.3 Einen anderen Erklärungsansatz als Gutachter K._____ verfolgt sodann der Privatgutachter Dr. AJ._____ in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom

24. Mai 2021 (act. 109/7; vgl. dazu bereits Ziff. IV. C. 3.5.3). Indem Dr. AJ._____ im Rahmen der Reizverschaffung durch den Beschuldigten von einer für sein psy- chisches Überleben notwendigen Überanpassung (Hyperadaption) spricht

- 337 - (act. 109/7, S. 26; vgl. auch Ziff. IV. C. 3.5.3), würde der Schluss auf eine not- standsrelevante, psychische Zwangslage naheliegen. Diesbezüglich ist Folgendes anzumerken: Auch bei der Expertise von Dr. AJ._____ handelt es sich um ein Ak- tengutachten, zumal Dr. AJ._____ den Beschuldigten nie persönlich kennengelernt oder untersucht hat (act. 109/7, S. 1). Zwar wirken die anschliessenden, allgemei- nen Ausführungen hinsichtlich der Isolationshaft und deren Auswirkungen auf die Psyche eines Betroffenen durchaus plausibel. Darüber hinwegtäuschen soll auch nicht der Umstand, dass Dr. AJ._____ in seiner wissenschaftlichen Abhandlung mitunter Wikipedia als Quelle aufführt. Sobald er den allgemein hergeleiteten For- schungsstand auf den konkreten Fall des Beschuldigten anwendet, fällt jedoch auf, dass er dies teilweise nicht schlüssig oder gar nicht begründet. So zählt Dr. AJ._____ zahlreiche, angeblich traumatische Erlebnisse im Leben des Beschul- digten auf, ohne jedoch in irgendeiner Weise darzulegen, woraus er den traumati- schen Charakter besagter Ereignisse ableitet oder auf wessen allfällige Drittmei- nung er sich stützt. Als unschlüssig erweist sich in der Konsequenz die Schlussfol- gerung von Dr. AJ._____, wonach die Haftbedingungen des Beschuldigten seit dem 17. August 2018 zu einer "langdauernden schweren Retraumatisierung nach einer Reihe früherer Traumata" geführt hätten (act. 109/7, S. 21 f.). Dies gilt umso mehr, als Gutachter K._____ – im Kontrast dazu – mangels Exploration nicht in der Lage war, eine allfällige (komplexe) Traumafolgestörung beim Beschuldigten zu er- fassen, weshalb er sich gezwungen sah, die entsprechende Frage jeweils offenzu- lassen (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25, S. 67; BD act. 3/3, S. 35; act. 124, S. 3 f.). Aussergewöhnlich und geradezu erstaunlich mutet sodann der Umstand an, dass Dr. AJ._____ bei dieser Sachlage bei seiner gutachterlichen Einschätzung zum Schluss kommt, die Gegenwehr des Beschuldigten als "ethisch und rational begründet – nebenbei auch rechtlich begründet – also vernünftig" zu bezeichnen (act. 109/7, S. 25 f.). Damit äussert er sich hinsichtlich der Fragestellung nicht in psychiatrisch-psychologischer Hinsicht, wie angesichts seines privatgutachterli- chen Auftrags zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr machte Dr. AJ._____ damit eine Aussage über die ethisch-rationale und die rechtliche Legitimität des Verhal- tens des Beschuldigten, was trotz des Umstands, dass es sich um ein seitens der Verteidigung in Auftrag gegebenes Gutachten handelt, so nicht angeht. Im Unter- schied dazu steht denn auch die Aussage von Gutachter K._____, wonach er sich

- 338 - nicht über die Legitimität von Verhaltensweisen äussern könne (act. 124, S. 5 f.). Nach dem Gesagten leidet die gutachterliche Stellungnahme von Dr. AJ._____ vom 24. Mai 2021 an diversen Mängeln. Demzufolge kann auf dieses Privatgutach- ten des Beschuldigten nur sehr eingeschränkt abgestellt werden. 5.2.3.4 Hinsichtlich des medizinisch-rechtlichen Berichts zum Istanbul-Protokoll von Dr. AP._____ und Dr. AO._____ (act. 109/6; vgl. dazu bereits Ziff. IV. C. 3.5.3). kann gesagt werden, dass zumindest einer der Experten den Beschuldigten in der JVA Pöschwies besucht und direkt mit ihm gesprochen hat (vgl. act. 109/6, S. 4 und 7 ff.), was in methodischer Hinsicht gegenüber einem reinen Aktengutachten grundsätzlich zu bevorzugen ist, da auf diese Weise eine persönliche Exploration des Beschuldigten zumindest ansatzweise möglich war. In Bezug auf dieses Pri- vatgutachten ist zu konstatieren, dass sich die darin enthaltenen medizinischen Feststellungen im Wesentlichen auf die Erkenntnis beschränken, dass beim Be- schuldigten eine depressive Stimmung vorliege und dessen psychisches Wohlbe- finden gefährdet sei (act. 109/6, S. 20 f.). Dies ist nicht anzuzweifeln. Hinweise für eine depressive Entwicklung beim Beschuldigten mit fortschreitender Isolationshaft erkannte denn auch Gutachter K._____ in seinem (zwangsweise aktenbasierten) Fokalgutachten vom 16. März 2023 (vgl. BD act. 3/35, S. 27). Der Bericht von Dr. AP._____ und Dr. AO._____ äussert sich jedoch in keiner Weise dahingehend, dass dem Beschuldigten zur Rettung seines psychischen Wohlbefindens keine an- dere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären als durch die Begehung von Straftaten. Dr. AP._____ und Dr. AO._____ stellen auch keinen (hypothetischen) Erklärungsansatz auf, welcher das Handeln des Beschuldigten aus medizinischer bzw. psychiatrischer Sicht erklären könnte. Ansonsten enthält der Bericht von Dr. AP._____ und Dr. AO._____ vor allem rechtliche Ausführungen. Damit liegen mit dem medizinisch-ärztlichen Bericht zum Istanbul-Protokoll vom 25. Mai 2021 keine konkreten Hinweise vor, welche auf eine psychische Zwangslage beim Be- schuldigten hindeuten. Dasselbe kann auch über den IRCT-Expertenbericht von Prof. AS._____ vom 25. Mai 2021 (act. 109/5; vgl. dazu bereits Ziff. IV. C. 3.5.3) gesagt werden, welcher sich im Wesentlichen der Beurteilung von Dr. AP._____ und Dr. AO._____ anschliesst (act. 109/5, S. 2). Wenn Prof. AS._____ beispiels-

- 339 - weise ausführt, dass moderne und hygienisierte Haftbedingungen sensorischer De- privation und Hyperstimulation das Trauma der Isolation verstärken könnten, han- delt es sich lediglich um eine Aussage zum allgemeinen Forschungsstand ohne konkrete Bezugnahme auf den Beschuldigten (act. 109/5, S. 2 f.). Bezüglich der Notstandsfrage vermag der Beschuldigte aus den obgenannten beiden Berichten daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.2.3.5 Auch den Tagebucheinträgen des Beschuldigten (act. 67/541/2-16 und act. 109/9) lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, welche darauf deuten würden, dass der Beschuldigte keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als auf die rigiden und konventionswidrigen Haftbedingungen mit Gewalt zu antworten. Stattdessen finden sich in den Tagebucheinträgen des Beschuldigten zahlreiche Vorwürfe gegen die Aufseher im Zusammenhang mit dem Umgang mit ihm und seiner Betreuung. So schildert der Beschuldigte im Wesentlichen, dass er von den Aufsehern schikaniert und beleidigt werde. Zudem führt er verschiedentlich aus, dass die Menübeschreibungen bzw. Menüetiketten auf den abgegebenen Lebens- mitteln entfernt worden seien, die medizinische Betreuung unzureichend sei und ihm die Post teilweise nicht weitergeleitet werde. Wie sich die dokumentierten Er- lebnisse auf die Psyche des Beschuldigten ausgewirkt hätten, lässt sich seinen Ta- gebucheinträgen höchstens indirekt entnehmen, zumal er seine Gefühlswelt kaum je ausdrücklich beschreibt. Rückschlüsse auf das Innenleben des Beschuldigten wurden denn auch von Gutachter K._____ nur zurückhaltend vorgenommen, wenn er beispielsweise die Verunsicherung des Beschuldigten und das Gefühl des Aus- geliefertseins hypothetisch ableitete, obwohl dies nie so vom Beschuldigten in Worte gefasst worden sei (vgl. act. 124, S. 3). 5.2.3.6 Nach dem Gesagten ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die eingangs gestellte Frage, ob die Gefahr für die psychische Integrität des Beschuldigten an- ders abwendbar gewesen wäre, bejaht werden kann. Insbesondere überzeugt die These der Verteidigung nicht, wonach die konventionswidrigen Haftbedingungen des Beschuldigten ursächlich für das Verhalten des Beschuldigten seien, weil sich der Beschuldigte seit seiner Verlegung in das lockere Vollzugssetting des Gefäng-

- 340 - nis BG._____ wohlverhalten habe (vgl. dazu bereits Ziff. IV. C. 5.2.3.2c). Den Aus- führungen von Gutachter K._____, welche die Lebensgeschichte des Beschuldig- ten seit seiner frühen Kindheit berücksichtigen, lassen sich keinerlei Hinweise ent- nehmen, welche darauf deuten würden, dass der Beschuldigte unter den rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen in der JVA Pöschwies keine andere Möglichkeit gehabt habe, sein psychisches Gleichgewicht zu bewahren, als sich durch die Begehung von Straftaten dringend benötigte Reize zu verschaffen. Wie bereits einleitend ausgeführt (vgl. Ziff. IV. C. 5.1), hätte sich der Beschuldigte lediglich an die Verhaltensvorgaben der Direktion der JVA Pöschwies halten müs- sen, was in der Folge Vollzugslockerungen und damit einhergehend ein Ende der langandauernden Einzelhaft bedeutet hätte. Es bestehen in den Akten keinerlei Hinweise dafür, dass sich der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in ei- ner psychischen Zwangslage befand, welche ihm ein angepasstes Verhalten ver- unmöglicht hätte. Vielmehr wollte der Beschuldigte von Beginn an kein angepass- tes Verhalten zeigen, was wiederum mit den gutachterlichen Feststellungen zur Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten (z.B. geringe Frustrationstoleranz, ge- steigerte Impulsivität und Bewegungsdrang, fehlende Fähigkeit die Konsequenzen eigenen Handelns abschätzen zu können, Grandiositätserleben und übersteiger- tes, narzisstisches Anspruchsdenken, geringe Stressbelastbarkeit mit in der Folge erhöhter emotionaler Labilität, etc.) erklärt werden kann (vgl. dazu BD act. 3/35, S. 32 f.; Akten DG190013-D, D0 act. 9/25, S. 86). Mit seinem gewalttätigen und re- nitenten Verhalten nahm der Beschuldigte allfällige Konsequenzen für seine Haft- situation bewusst in Kauf, was schliesslich – infolge rigider und teilweise konventi- onswidriger Haftbedingungen – gesundheitsschädliche Auswirkungen auf den Be- schuldigten hatte. Die begangenen Delikte erscheinen mit Blick auf das gewaltfreie Verhalten, welches vom Beschuldigten erwartet werden konnte, und die bewusste Entscheidung des Beschuldigten gegen dieses Alternativverhalten nicht als ent- schuldbar im Sinne von Art. 18 Abs. 1 oder 2 StGB. Mit anderen Worten hatte der Beschuldigte die Möglichkeit, durch ein keinen Straftatbestand erfüllendes Verhal- ten seine psychische Integrität zu wahren, machte von dieser Möglichkeit aber be- wusst keinen Gebrauch. Stattdessen entschied er sich, von Beginn an den gewalt- tätigen Weg zu beschreiten. Da die Gefahr für die psychische Integrität des Be- schuldigten anders abwendbar gewesen wäre, ist die Voraussetzung der absoluten

- 341 - Subsidiarität gemäss Art. 17 und 18 StGB nicht erfüllt. Die Berufung auf den recht- fertigenden oder entschuldbaren Notstand scheidet bei dieser Sachlage aus, ohne dass beispielsweise noch geprüft werden müsste, ob der Beschuldigte die Gefahr in pflichtwidriger Weise herbeigeführt hat. Für die konventionswidrigen und gesund- heitsschädlichen Auswirkungen der Haftbedingungen auf den Beschuldigten ist je- doch dem Staat, und nicht dem Beschuldigten, ein Vorwurf zu machen. Dies wird zu gegebener Zeit und an anderer Stelle aufzuarbeiten sein. 5.2.4.1 Dass die Gefahr für das psychische Gleichgewicht des Beschuldigten an- ders abwendbar gewesen wäre, lässt sich ferner auch durch eine eingehende Ak- tenanalyse aufzeigen und abstützen: 5.2.4.2 Die Verteidigung hat in den Raum gestellt, dass der Beschuldigte schon seit seiner Kindheit staatliche Misshandlungen und Fehlleistungen habe erleben müssen und er daher bei erneuten staatlichen Interventionen, die seiner Ansicht nach ungerechtfertigt seien, nicht anders könne, als sich gegen dieses staatliche Handeln mit Gewalt zu wehren. Mit Blick auf die Akten ist an dieser Stelle die Frage nach Ursache und Wirkung angesprochen: Handelte der Beschuldigte so gewalttä- tig, weil dies seine Reaktion gegen ungerechtfertigtes oder rechtswidriges Handeln der Staatsmacht war oder waren die staatlichen Interventionen eine Reaktion auf das gewalttätige Verhalten des Beschuldigten? 5.2.4.3 Aus den Akten ergibt sich zunächst einmal, dass das renitente und gewalt- tätige Verhalten des Beschuldigten schon seit seiner frühesten Kindheit beschrie- ben wird, noch bevor irgendeine der staatlichen Fehlleistungen erfolgte. So wird bereits in einem Bericht der Hortleiterin im Jahr 2002 – der Beschuldigte war da- mals sieben Jahre alt – von Gewalttätigkeiten des Beschuldigten geschrieben, wenn er sich seiner Ansicht nach ungerecht behandelt fühlte. Aus der Schule AT._____ 2004 wird berichtet, der Beschuldigte zeige wenig Respekt im Umgang mit Erwachsenen, reagiere auf Zeichen und Signale nicht. Andere Kinder würden sich vor seinem unmotivierten Zuschlagen fürchten, immer wieder falle sein grobes Reden und sein Schlagen auf. Einen Jungen habe der Beschuldigte brutal zusam- mengeschlagen und ohne ersichtlichen Grund einem Mittelstufenmädchen karate- mässig ins Brustbein gekickt. Er wolle sich dafür nicht einmal entschuldigen oder

- 342 - versuchen, sich ohne Schlagen auf dem Pausenplatz aufzuhalten. Seine Gewalt- akte würden die Kinder gefährden. Diese hätten Angst vor ihm. Oft bedrohe oder schlage er sie auch ohne Grund. Wenn sie ihm nicht gehorchen, dann schlage er. Dem Abschlussbericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (ZKJPD) aus dem Jahr 2005 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte auf Zurechtweisungen immer wieder mit massiven grenzüberschreitenden Impulsdurchbrüchen reagiert habe, er sei im Setting der Tagesstruktur nicht tragbar. Aus dem Kurzbericht der Durchgangsstation BJ._____ vom Jahr 2006 ergibt sich, dass die Platzierung be- reits nach vier Tagen habe abgebrochen werden müssen, nachdem dreimal die Polizei habe aufgeboten werden müssen, weil sich der Beschuldigte verweigert und wiederholt damit begonnen habe, sein Zimmer zu demolieren. Die Liste der Versu- che, den Beschuldigten zu disziplinieren, geordnet zu beschulen, geeignet unter- zubringen, und die Versuche, welche wegen oppositionellem Verhalten und Gewalt des Beschuldigten abgebrochen werden mussten, füllen zahlreiche weitere Seiten der beigezogenen Vorakten und Vollzugsakten (vgl. etwa Akten DJ120012-L; GG150007-M; DG160331-L; Vollzugsakten der Bewährungs- und Vollzugsdienste; Vollzugsakten des Massnahmezentrums BE._____; Akten der Untersuchungsge- fängnisse des Kantons Zürich; Laufakte). Der Beschuldigte brachte nicht nur staat- liche Institutionen an den Anschlag, sondern durchaus auch seine eigene Familie, auch dazu lassen sich in den Akten zahlreiche Belege finden (vgl. etwa Sozialbe- richt über den Beschuldigten der Jugendanwaltschaft Stadt Zürich vom 19. Oktober 2009). Das heute zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten lässt sich mit Feh- lern der Justizbehörden nicht rechtfertigen, denn der Beschuldigte selbst ist verant- wortlich für sein Handeln. Sodann ist mit Blick auf die Lebensgeschichte des Be- schuldigten zu konstatieren, dass weder ein harter Umgang mit ihm, noch ein mil- der, nachhaltig positive Auswirkungen entfalten konnte. Es ist nicht so, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit die ganze Zeit einem harten Regime der Behör- den ausgesetzt gewesen wäre. Der Beschuldigte hat zwischen seinen Platzierun- gen Zeit bei seiner Familie, insbesondere bei seinem Vater, verbracht, ohne dass sich sein schwieriges und delinquentes Verhalten verbessert hätte. So war es unter anderem im Oktober 2006 der Vater selber, der die Polizei rief, welcher sich nach einem Konflikt mit dem Beschuldigten vor dessen Schlägen fürchtete (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 37, S. 3). Hinzu kommt, dass die Platzierungen auch in

- 343 - durchaus offenen Strukturen, wie der Schule AU._____, Pflegefamilien in AM._____ oder Italien oder dem "AN._____" erfolgten. All diese offenen Platzie- rungen mit viel Freiraum waren jedoch nicht von Erfolg gekrönt und endeten mit Gewalt und Delinquenz des Beschuldigten. Nach dem Gesagten wird das von der Verteidigung vermittelte Bild des Beschuldigten, wonach dessen Gewalthandlun- gen nur eine Reaktion auf das staatliche Fehlverhalten seien, durch die Akten man- nigfach widerlegt. 5.2.4.4 Der Beschuldigte hat es in der Vergangenheit bereits mehrfach geschafft, dass Unterbringungen und Inhaftierungen infolge seines renitenten und aggressi- ven Verhaltens abgebrochen wurden und er verlegt werden musste. Seit seiner Verlegung am 17. August 2018 befand er sich überwiegend in der Sicherheitsab- teilung der JVA Pöschwies. Das ist der Ort, in welchem die gefährlichsten und schwierigsten Gefangenen inhaftiert werden. Die JVA Pöschwies kann sich nicht angemessen verhaltende Insassen von dort nicht einfach in eine andere Anstalt weitergeben. Die Sicherheitsabteilung stellt gewissermassen das Ende der Fah- nenstange dar. Zur Wahrung von Ordnung und Disziplin hat sie ein System imple- mentiert, indem gutes Benehmen belohnt und schlechtes Benehmen diszipliniert wird. Dieses System funktionierte beim Beschuldigten nicht, was sich bereits auf- grund der Vielzahl von erlassenen Verfügungen, Vollstreckungsverfügungen und Disziplinarverfügungen der JVA Pöschwies erkennen lässt (vgl. auch Führungsbe- richte der JVA Pöschwies). Obwohl man dem Beschuldigten Vollzugslockerungen bei gutem Benehmen in Aussicht stellte, bekämpfte der Beschuldigte stattdessen die Aufseher und die Institution der JVA Pöschwies fortwährend. Er liess sich auch durch wiederholte Arrestverfügungen von diesem Kampf nicht abbringen, im Ge- genteil. Die JVA Pöschwies wollte sich dem Diktat des Beschuldigten nicht beugen und ordnete zum Schutz ihrer Mitarbeitenden und eines geordneten Betriebs ver- schiedene bauliche und personelle Massnahmen an, welche alle ein noch rigideres Haftregime und eine noch hermetischere Abriegelung des Beschuldigten zur Folge hatten. Die in dieser Zeit herrschende Corona-Pandemie hat diese Situation wohl auch nicht erleichtert. Der isolierte Beschuldigte lehnte sich je länger je stereotyper gegen die rigiden Haftbedingungen auf. Er bedrohte und beschimpfte die Aufseher bei jeder sich bietenden Gelegenheit mit massiver verbaler Gewalt. Er zerstörte

- 344 - und verschmutzte die Einrichtung der JVA Pöschwies, so oft und soweit es ihm möglich war. Er warf mit Gegenständen (z.B. Glasstücken) nach den Aufsehern und griff diese bei den wenigen direkten Kontakten in völlig aussichtsloser Art und Weise an, indem er an Händen und Füssen gefesselt den mindestens sechsköpfi- gen mit Schutzausrüstung, Helmen und Schutzschilden bestückten Begleittrupp angriff, was regelmässig dazu führte, dass er nur wenige Sekunden später auf dem Boden lag und die sechs Aufseher ihn fixiert und ihm das T-Shirt über den Kopf gezogen haben, damit er sie nicht anspucken konnte. Der Gutachter K._____ hat beim Beschuldigten mit fortlaufender Dauer der Isolationshaft eine leichte und spä- ter eine mittlere Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen. Dies weil der Beschuldigte in dieser Vollzugsform gemäss Gutachter J._____ einer dauerhaft un- menschlichen Behandlung ausgesetzt war. Der Beschuldigte war in einer 11.5 m2 grossen Arrestzelle während mindestens 23 Stunden pro Tag total isoliert. Spazier- gänge erfolgten in einem speziell gesicherten Hof, ständig gefesselt an Füssen und Händen, in einer zweiten Phase ohne Fesselung, aber immer noch völlig alleine. Sämtliche Besuche erfolgten in einem kleinen Besuchszimmer mit Trennscheibe, wobei der Beschuldigte an Händen und Füssen gefesselt war. Er hatte während dreieinhalb Jahren keinen einzigen Kontakt zu einem Mitgefangenen und eine nur basale ärztliche Betreuung. Auch wenn der Beschuldigte mit seinem renitenten und gewalttätigen Verhalten mitursächlich für dieses rigide Haftregime ist, hätte dieses mit Blick auf die staatliche Fürsorgepflicht und die Garantien des Völkerrechts so- wie der Bundesverfassung grundsätzlich nicht länger als 15 Tage hintereinander und nicht länger als 22 Stunden pro Tag, jedenfalls aber nicht während dreieinhalb Jahren und 24 Stunden ohne meaningful human contact aufrecht erhalten werden dürfen. Nachdem sich die Nationale Kommission für Verhütung von Folter (NKVF) bei der Justizdirektion des Kantons Zürich schriftlich meldete und darauf hinwies, dass sie besorgt sei, ob diese Haftbedingungen vor dem Verbot der unmenschli- chen und erniedrigenden Behandlung sowie vor weiteren menschenrechtlichen Ga- rantien Bestand haben würden (act. 109/16), wurde dieser Teufelskreis endlich durchbrochen und der Beschuldigte in ein anderes Gefängnis und eine weit weni- ger restriktive Vollzugsform überführt. Seither haben sich die vorher beschriebenen Gewalthandlungen – vorbehältlich weniger Ausnahmen – nicht mehr wiederholt (vgl. act. 104). Das Gericht hat die Ausführungen des Gutachters J._____ genau

- 345 - zur Kenntnis genommen. Die Behandlung des Beschuldigten in der JVA Pöschwies war klarerweise nicht konventionskonform, was zu bedauern ist und an anderer Stelle aufzuarbeiten sein wird. Die staatliche Behandlung des Beschuldigten lässt sich auf Dauer auch nicht mit Verweis auf dessen renitentes oder gewalttätiges Verhalten rechtfertigen. Die Behörden hätten schneller eine andere Lösung, als das Beharren auf der völligen Isolation, finden müssen. Aus strafrechtlicher Sicht gilt es aber auch hier wieder Ursache und Wirkung auseinanderzuhalten. Zwar findet durchaus eine gewisse Interdependenz – also eine gegenseitige Abhängigkeit der Verhalten des Beschuldigten und den Verantwortlichen der JVA Pöschwies – statt. Der Aussage der Verteidigung, wonach sie davon ausgehen müsse, dass die kon- ventionswidrigen Haftbedingungen ursächlich für das Verhalten des Beschuldigten seien und sie dies wüssten, weil sich der Beschuldigte seit dem 20. Januar 2022 im Gefängnis BG._____ wohlverhalte (vgl. act. 129, S. 21), kann jedoch nicht voll- umfänglich zugestimmt werden, weil sie nur die halbe Wahrheit darstellt. Dabei wird nämlich das Verhalten des Beschuldigten vor den konventionswidrigen Haftbedin- gungen gänzlich ausgeblendet. Der Beschuldigte hat die angeklagten Handlungen bereits im Juli 2017 – und damit vor Beginn der Einzelhaft – angekündigt und er- klärt, dass er nun in den Krieg gegen die JVA Pöschwies ziehen werde. Diesen "Krieg" hat er sodann sowohl vor, als auch während der konventionswidrigen Haft geführt. Das oppositionelle Verhalten des Beschuldigten zeigte sich zudem nicht nur in der Einzelhaft in der JVA Pöschwies, sondern auch früher, namentlich im Regionalgefängnis BK._____, wo die Verteidigung immer wieder betonte, das Ver- halten des Beschuldigten sei einwandfrei gewesen. Studiert man die entsprechen- den Akten genau, fällt auf, dass das Verhalten des Beschuldigten im Regionalge- fängnis BK._____ fern jeglicher tolerierbaren Norm war und weitestgehend mit demjenigen in der Einzelhaft der JVA Pöschwies vergleichbar ist (vgl. etwa Voll- zugsakten: Verlaufsbericht des Regionalgefängnis BK._____ vom 21. September 2018 und Ergänzungsbericht vom 24. Oktober 2019). Der Unterschied liegt aber darin, dass die Aufseher des Regionalgefängnisses BK._____ die Vorfälle zwar rapportiert, aber kaum zur Anzeige gebracht haben. Im Ergänzungsbericht des Re- gionalgefängnis BK._____ vom 24. Oktober 2019 wird zum Verhalten des Beschul- digten beispielsweise aufgeführt, dass er seine Zelle geflutet, sich verbarrikadiert und sich aggressiv gezeigt habe. Beim Verteilen des Essens habe der Beschuldigte

- 346 - provokativ seine Arme durch die Klappe gestreckt, sodass man diese nicht mehr habe schliessen können. Er habe wüste Drohungen ausgesprochen, die Aufseher bespuckt, gegen die Schilde der Aufseher geboxt, (Todes-)Drohungen gegenüber Aufsehern ausgesprochen, die Zelle mit Kot verunreinigt und einem Mitgefangenen in den Bauch geboxt. Die Aufseherinnen und Aufseher in BK._____ haben dieses Verhalten des Beschuldigten offenbar aber einfach ignoriert und dadurch hinge- nommen (vgl. Vollzugsakten: Verlaufsbericht des Regionalgefängnis BK._____ vom 21. September 2018 und Ergänzungsbericht vom 24. Oktober 2019). 5.2.4.5 Mit Blick auf dieses Verhalten des Beschuldigten ist aber widerlegt, dass das angeklagte Verhalten des Beschuldigten nur als Reaktion auf die rigiden Haft- bedingungen in der JVA Pöschwies erfolgt ist. In Bezug auf die Frage des Not- stands ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Verlegung des Beschuldig- ten vom Regionalgefängnis BK._____ in die JVA Pöschwies am 17. August 2018 aus objektiver Warte verschiedene Möglichkeiten bestanden, um aus der nach An- sicht des Beschuldigten ungerechtfertigten Verlegung in die Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies zu entkommen. Zum Beispiel, indem man sich an die einfachen Vorgaben der JVA Pöschwies gehalten hätte. Mehr war nicht verlangt und gleich- wohl war dies für den Beschuldigten scheinbar kein Weg, den er gehen wollte. Er hat in der Vergangenheit gelernt, dass er sein Ziel mit oppositionellem und gewalt- tätigem Verhalten auch erreichen kann. Wenn es einen gewaltfreien Weg gibt, sich aus einer Gefährdungssituation zu befreien, darf man aber nicht einzig mit Verweis auf diese Gefahr den gewalttätigen Weg wählen. Das ist hier auch der Unterschied zu einer Foltersituation in einem Unrechtsregime. Was die JVA Pöschwies ver- langte, war einzig, dass sich der Beschuldigte an einfache Anstandsregeln halten würde und nicht etwa, dass er zu Unrecht ein Geständnis ablegt oder einer politi- schen Gesinnung abschwört. Sich an die Anstandsregeln zu halten, ist etwas, was nicht nur vom Beschuldigten, sondern von jedem anderen Insassen erwartet sowie verlangt wurde und auch verlangt werden darf. Der Beschuldigte war nicht bereit, den ihm aufgezeigten gewaltfreien Weg zu gehen, sondern er hat angekündigt, den gewalttätigen Weg zu wählen, gleichsam in den "Krieg gegen die JVA Pöschwies zu ziehen". Diesen gewalttätigen Weg hat er von Anfang an und konsequent be-

- 347 - schritten, somit bereits zu einer Zeit, als die Haftbedingungen noch nicht als kon- ventionswidrig beurteilt werden konnten. Die JVA Pöschwies hat auf die Gewalttä- tigkeiten und die Sturheit des Beschuldigten so reagiert, dass sie die Haftbedingun- gen weiter verschärfte und den Beschuldigten weiter isolierte, implizit unter Hinweis darauf, dass er sich ja nur gewaltfrei und konform benehmen müsse, um wieder Vollzugslockerungen zu erhalten. Dies hätte sie auf Dauer nicht tun dürfen, weil die so ausgestalteten Haftbedingungen nicht mehr konventionskonform waren. Die konventionswidrigen Haftbedingungen des Beschuldigten waren durch das Verhal- ten des Beschuldigten zwar mitverschuldet, aber das befreit die JVA Pöschwies nicht vom Vorwurf der menschenunwürdigen Behandlung, welche mit den Ausfüh- rungen des Gutachters J._____ nochmals deutlich festgestellt wurde. Auf Dauer – und hier ist der Verteidigung zuzustimmen – hatte dieses rigide System der JVA Pöschwies Auswirkungen auf den Beschuldigten. Die Reizdeprivation erhöhte den Druck auf den Beschuldigten in einem Masse, welches die nun angeklagten Delikte in einer späteren Phase, durchaus auch als Reaktion auf diese Haftbedin- gungen sehen lassen. Mit Blick auf sein vorangegangenes Verhalten erscheinen sie aber nach wie vor nicht alleine durch die Haftbedingungen ausgelöst worden zu sein. Der Gutachter K._____ hat dies in Bezug auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten nachvollziehbar erörtert und erklärt, dass die zu Beginn vollständig erhaltene Steuerungsfähigkeit mit zunehmender Dauer der Isolationshaft leicht und später mittelschwer beeinträchtigt war. Dies zeigen im Übrigen auch die Videoauf- zeichnungen zu den späteren Delikten, beispielsweise im Jahr 2020. Das Verhalten des Beschuldigten wirkte hier zunehmend hoffnungslos. Die Auswirkungen der konventionswidrigen Haftbedingungen auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldig- ten sind deshalb als Schuldminderungsgrund zu berücksichtigen (vgl. dazu Ziff. V. A. 2.6). Notstandshandlungen im Sinne des StGB – und zwar weder recht- fertigende noch entschuldbare – sind aber auch bei dieser Sachlage nicht anzu- nehmen. 5.2.5 In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen kann festgehalten wer- den, dass die teilweise weitschweifigen Ausführungen der Verteidigung zum recht- fertigenden und entschuldbaren Notstand nur punktuell überzeugen. Die Verteidi-

- 348 - gung legte insbesondere nicht stichhaltig dar, inwiefern die (kumulierten) Auswir- kungen der rigiden Haft- und Vollzugsbedingungen seit der frühen Kindheit des Be- schuldigten das Verhalten des Beschuldigten in der JVA Pöschwies zu den hier interessierenden Tatzeitpunkten als alternativlos erscheinen lassen. Nachdem der Beschuldigte selber für sein Verhalten verantwortlich ist und sich bewusst gegen in Aussicht gestellte Vollzugslockerungen stellte, geht auch das Argument der Vertei- digung fehl, wonach der Staat dem Beschuldigten keine andere Haftmöglichkeit erlaubt habe (act. 129, S. 25; Prot. S. 51). Der Verteidigung kann jedoch insoweit zugestimmt werden, als sich das Einschlagen des Rechtswegs zur Abwendung der Gefahr für die Psyche des Beschuldigten nicht innerhalb der erforderlichen Zeit als effektiv erwiesen hat bzw. hätte (vgl. Ziff. III C. 5.2.2). 5.2.6 Wenn die Verteidigung sodann in pauschaler Weise geltend macht, dass jegliches Fehlverhalten des Staates, welches als unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung bzw. Folter bezeichnet werden könne, eo ipso dazu führe, dass der Betroffene in einem Notstand handle, da eine Interessenabwägung einer Rechtfertigung des Staates gleichkäme (act. 129, S. 23), verkennt sie zweierlei: Erstens führt eine Interessenabwägung, wie sie in Art. 17 und 18 StGB niederge- legt ist, nicht zu einer Rechtfertigung der unmenschlichen oder erniedrigenden Be- handlung bzw. Folter durch den Staat. Das staatliche Handeln bleibt rechtswidrig, wie dies auch Gutachter J._____ unter Bezugnahme auf den absoluten Charakter von Art. 3 EMRK treffend ausgeführt hat (act. 123, S. 6 f.). Zweitens gilt es beim Notstand rechtsdogmatisch zwischen der Notstandslage und der Notstandshand- lung zu unterscheiden. Es leuchtet ein, dass eine unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung bzw. Folter zu einer Rechtsgüterverletzung beim Betroffenen führt, wie dies auch vorliegend auf den Beschuldigten zutraf. Dies bedeutet aller- dings nicht, dass der Beschuldigte in einem solchen Fall bei seiner Reaktion darauf an keine Normen oder Grundsätze mehr gebunden wäre. Würde man diesem An- satz der Verteidigung folgen, würden Art. 17 und 18 StGB mehrerer Voraussetzun- gen beraubt, namentlich des Grundsatzes der absoluten Subsidiarität. Dies kann jedoch insbesondere mit Blick auf die vorliegend involvierten Aufseher der JVA Pöschwies nicht gelten, deren physische und psychische Integrität es gleich- wohl zu schützen gilt, auch wenn der Staat, in dessen Dienst sie stehen, vorliegend

- 349 - fehlbar war. Ansonsten würde dies einem Freipass für anarchisches Treiben gleich- kommen, bei welchem Unrecht mit Unrecht ausgeglichen werden darf, sobald sich ein Betroffener in einer Situation unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung befindet oder nur schon darin wähnt. Umgekehrt bedeutet dies jedoch auch nicht, dass der Beschuldigte in casu die konventionswidrigen Haftbedingungen zu tole- rieren oder sanktionslos zu belassen hätte. Vielmehr gaben Art. 17 und 18 StGB unter den Voraussetzungen der absoluten Subsidiarität und der Proportionalität vor, wie der Beschuldigte sein Verhalten auszurichten hatte. Zudem können dem Beschuldigten Entschädigungsansprüche aus gesetzes- bzw. konventionswidri- gem staatlichem Verhalten entstehen, welche aber allenfalls wegen des eigenen Verschuldensanteils des Beschuldigten zu reduzieren sein werden. Diese kann der Beschuldigte sodann auf gerichtlichem Weg geltend machen, zumal es sich dabei um ein justiziables Recht handelt (vgl. Art. 5 Ziff. 5 EMRK). 5.2.7 Schliesslich erscheint vorliegend fraglich, ob der Notstand auch in subjek- tiver Hinsicht erfüllt wäre. Aufgrund der vorstehend dargelegten Lebensgeschichte des Beschuldigten (vgl. Ziff. IV. C. 3.2 und 5.2.4.1 ff.) zeigt sich ein Bild, bei wel- chem er sich seit früher Kindheit gegen jegliche von Seiten der Behörden, Instituti- onen, Autoritäten angeordnete Massnahmen und Regeln auflehnt und die Zusam- menarbeit verweigert. Dies zeigt sich mit Deutlichkeit in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 6. Dezember 2017, in welcher der Beschuldigte erklärte: "Ich werde nie mit euch zusammenarbeiten, ihr seid alle meine Feinde. Ich hasse euch aus ganzem Herzen. Lieber ist mir der Tod. Ich bin seit 20 Monaten im Ge- fängnis, ich werde nur stabiler. Ihr macht mich jeden Tag aggressiver und ich werde immer noch stärker. Ich bin stark. Eure Gesetze brechen mich nicht […]" (vgl. Akten DG190013-D). Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten handelte, um den rigiden und teilweise konventions- widrigen Haftbedingungen zu entkommen, dem Reizentzug entgegenzuwirken oder nur, um gegen den jeweiligen Druck zu opponieren. Auf Letzteres deutet der Umstand, dass der Beschuldigte vor und während seiner Verlegung in die JVA BH._____ wiederholt verlauten liess, dass er die umgehende Rückversetzung in die JVA Pöschwies verlange (act. 67/104). Die Rettungshandlungen des Be-

- 350 - schuldigten sind aus objektiver Sicht denn auch nicht geeignet, das Ziel Beendi- gung der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen zu erreichen. Im Gegenteil sie führen dazu, dass die rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen länger andauern, was mit einer anhaltenden Reizdeprivation ver- bunden ist. Der Beschuldigte dürfte auch wissen, dass er mit seinen jeweiligen Handlungen die Situation jeweils nicht verbesserte. Damit wären seine Aktionen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht geeignet, um aus den rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen entlassen zu werden und sich längerfristig wieder Reize zu verschaffen. Ob der Notstand in subjektiver Hinsicht erfüllt ist, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die Berufung auf den Notstand bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht fällt.

6. Zwischenfazit: Notstand 6.1 In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – nachdem der Grundsatz der absoluten Subsidiarität verletzt wurde

– nicht in einem Notstand handelte, weder in einem rechtfertigenden noch in einem entschuldbaren. Wie es sich mit der Zumutbarkeit normgemässen Handelns i.S.v. Art. 18 StGB und dem subjektiven Tatbestand des Notstands verhält, kann bei die- ser Sachlage offengelassen werden. 6.2 Hinsichtlich der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingun- gen in der JVA Pöschwies ist zu konstatieren, dass dieser Umstand gemäss Gut- achter K._____ zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten geführt hat. Diesem Umstand wird bei der Strafzumessung im Rahmen des Ver- schuldens Rechnung zu tragen sein (vgl. dazu Ziff. V. A. 2.6).

7. Übrige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe 7.1. Was übrige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe betrifft, liess der Beschuldigte in Dossier 23 rechtfertigende und entschuldbare Notwehr i.S.v. Art. 15 und 16 StGB geltend machen. Er lässt vorbringen, dass die Aufseher keine Lust gehabt hätten, länger als drei Minuten zu warten, bis sich der Beschuldigte weiterbewegen würde. Der Beschuldigte habe keinen Anlass für eine Intervention

- 351 - der Aufseher gegeben. Trotzdem sei der Beschuldigte von den Aufsehern mit Ge- walt gegen die Wand gedrückt worden, weshalb seine Reaktion gerechtfertigt, je- denfalls aber entschuldbar gewesen sei. Diesbezüglich ist jedoch zu sagen, dass auf der Sachverhaltsebene kein Angriff der Aufseher gegen den Beschuldigten er- stellt wurde. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Sachverhalts- erstellung verwiesen werden (vgl. Ziff. II. 25.4). Demgemäss suchte der Beschul- digte bewusst eine physische Konfrontation mit den Aufsehern und gab diesen da- mit – entgegen seinem Dafürhalten – berechtigten Anlass, um sich ihm zu nähern. Daraufhin war es der Beschuldigte, welcher die Aufseher bespuckte und zuschlug. Es liegt somit bereits in tatsächlicher Hinsicht kein Angriff der Aufseher vor. Folglich erübrigt sich eine weitere Prüfung dieses Rechtfertigungsgrunds. 7.2 Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden für die Dossiers 1–32 nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Demzufolge hat der Beschuldigte im Sinne der vorstehenden Erwägungen jeweils tatbestands- mässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. D. Fazit

1. Freisprüche Im Rahmen der rechtlichen Würdigung gilt es abschliessend festzuhalten, dass sich der Beschuldigte in Dossier 17 nicht der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB, in Dossier 10 (Vorfall A.) nicht der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie in Dossier 16 nicht der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig ge- macht hat, weshalb er von diesen Vorwürfen freizusprechen ist.

2. Schuldsprüche Demgegenüber hat sich der Beschuldigte in Dossier 1 der mehrfachen Gewalt und Drohung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 2 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 3 der mehrfachen Dro- hung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, in Dossier 4 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dossier 5 der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1

- 352 - StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 6 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 7 der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, in Dossier 8 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dossier 9 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 10 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dossier 11 der mehrfachen Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 12 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dos- sier 13 der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dos- sier 14 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 15 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dos- sier 17 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 18 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dos- sier 20 der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, in Dossier 22 der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dos- sier 23 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 24 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 25 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 26 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 27 der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, in Dossier 28 der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, in Dossier 29 der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, in Dossier 30 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dossier 31 der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB und in Dos- sier 32 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.

- 353 - V. Strafzumessung und Strafe A. Grundsätze der Strafzumessung

1. Theoretische Grundlagen 1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe mit der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht diese in Anwendung des As- perationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe. Das Gericht darf das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Frei- heitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinan- der verhängt werden (SB140287-O mit Verweis auf TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 49 N 7; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind erfüllt, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Norm- verstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Insbesondere genügt dafür nicht, dass die gesetzlichen Strafbestimmungen für die echt konkurrierenden Taten abs- trakt gleichartige Strafen vorsehen. Die konkrete Methode verhindert, dass bei ei- ner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für das eine Delikt für die weiteren Strafta- ten, welche Freiheits- oder Geldstrafe androhen, automatisch auch auf eine Frei- heitsstrafe erkannt werden muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe angemessen erscheint (BGE 138 IV 120; MARKO CESAROV, Zur Ge- samtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 02/2016, S. 97 ff. m.w.H.). Begeht der Täter über einen langen Zeitraum immer wieder gleiche oder zumindest ähnliche Delikte, offenbart er dadurch eine grosse kriminelle Energie. Durch das Begehen einer Reihe gleichartiger Straftaten, zu welchen er sich immer wieder von Neuem entschliessen muss, offenbart er eine hartnäckige Bereitschaft kriminell zu handeln. Kann daraus der Schluss gezogen werden, dass eine blosse Geldstrafe bei keinem der angeklagten und in einem engen Zusammenhang ste- henden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldig- ten einzuwirken, ist für jedes der angeklagten Delikte konkret eine Freiheitsstrafe

- 354 - auszufällen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz 563). 1.2 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Um- stände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Zur Bestimmung des Straf- rahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszuge- hen (BGE 116 IV 300, E. 2.c.bb.; BGer 6B_681/2013, Urteil vom 26. Mai 2014, E. 1.3.1.; STRATENWERTH, Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011, S. 349; BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 116). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Stra- fen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden (MATHYS, a.a.O., Rz. 359). Der Strafrahmen der schwersten Straftat ist gemäss Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sowie ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55, E. 5.8.). Ist dem nicht so, so sind die Strafschärfungs- oder Strafmilderungs- gründe erst bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen. 1.3 Innerhalb des abstrakten Strafrahmens bestimmt das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses wird einerseits nach objektiven Kriterien bestimmt, der sogenannten objektiven Tatschwere, das heisst nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- gutes und nach der Verwerflichkeit des Handelns, und andererseits nach subjekti- ven Kriterien, der sogenannten subjektiven Tatschwere, das heisst nach den Be- weggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den in- neren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (sog. Tatkomponenten; Art. 47 Abs. 2 StGB). Nebst dem Verschul-

- 355 - den berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 StGB). 1.4 Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwi- schen Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, die Wil- lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Täters zu beachten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes. Die Täterkompo- nente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dabei sind unter anderem allfällige Vorstrafen oder Einsicht und Reue oder ein Geständnis des Täters zu berücksichtigen (MAR- KUS HUG in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.). 1.5 Anschliessend hat das Gericht in einem zweiten Schritt die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101, E. 2.b.; BGer Urteil 6B_460/2010 vom

4. Februar 2011 E. 3.3.4.). Mehrfache Delinquenz soll zu einer höheren Strafe füh- ren, wobei das Mass der Erhöhung in Abhängigkeit zu den begangenen Delikten festzusetzen ist, um der Art der Taten Rechnung zu tragen. Bei Art. 49 StGB han- delt es sich um eine spezialpräventiv motivierte Norm. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen nach dem Asperationsprinzip die einzel- nen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschie- denheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen (BGer Urteil 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3). Der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die

- 356 - Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 m.w.H.).

2. Vorbemerkungen 2.1 In casu hat sich der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gemacht, wofür das Gesetz die folgenden Strafen vorsieht: einfache Körperverletzung Art. 123 Ziff. 1 StGB FS bis 3 Jahre oder GS Sachbeschädigung Art. 144 Abs. 1 StGB FS bis 3 Jahre oder GS Drohung Art. 180 Abs. 1 StGB FS bis 3 Jahre oder GS Gewalt und Drohung gegen Behör- Art. 285 Ziff. 1 StGB FS bis 3 Jahre oder GS den und Beamte Hinderung einer Amtshandlung Art. 286 StGB GS bis 30 Tagessätze FS = Freiheitsstrafe; GS = Geldstrafe 2.2 Der Beschuldigte hat im Verlauf des vorliegend interessierenden Zeitrau- mes mehrere Tatbestände erfüllt, welche – mit Ausnahme der Hinderung einer Amtshandlung, welche nur mit Geldstrafe bedroht ist – mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden können, jedoch für sich alleine be- trachtet unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen würden. Sämtliche angeklagten Delikte fanden während der Inhaftierung des Beschuldigten in der JVA Pöschwies unter rigiden – und teilweise konventions- widrigen – Haftbedingungen statt, gegen welche sich der Beschuldigte jeweils unter Anwendung von Gewalt gegen Personen, Gewalt gegen Sachen oder verbaler Ge- walt auflehnte. Die begangenen Delikte erweisen sich untereinander als sehr ähn-

- 357 - lich und vergleichbar, handelte es sich doch um ein beschränktes Repertoire, wel- ches dem Beschuldigten zur Verfügung stand, um seinem Unmut im Freiheitsent- zug Ausdruck zu verleihen. Sie entspringen der nämlichen kriminellen Energie, ge- gen den Staat und die Amtsträger zu opponieren. Hinzu kommt, dass angesichts mehrerer, teilweise einschlägiger Vorstrafen vorliegend nicht davon auszugehen ist, eine Geldstrafe würde den Beschuldigten von der Begehung weiterer gleichar- tiger Delikte in genügendem Masse abhalten. Unter spezialpräventiven Gesichts- punkten drängt sich daher die Verhängung einer Freiheitsstrafe auf (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Überdies ist zu konstatieren, dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten voraussichtlich nicht einbringlich wäre (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Folglich ist für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Hinderung einer Amtshandlung – eine Frei- heitsstrafe auszufällen. 2.3 Demzufolge ist der Beschuldigte für die einfache Körperverletzung, Sach- beschädigung, Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte je mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen, wobei aufgrund der Deliktsmehrheit eine Strafschärfung erfolgt, was zu einer obligatorischen Straferhöhung und einer theo- retisch möglichen Ausweitung des oberen Strafrahmens um die Hälfte führt. In An- wendung des Asperationsprinzips ist demnach eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei mittels objektiver und subjektiver Kriterien für die mit dem höchstem Strafmass be- drohte Straftat eine Einsatzstrafe festzulegen ist. Diesbezüglich ist vorab anzumer- ken, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, diesen ordentlichen Strafrah- men zu verlassen. Sodann ist zu konstatieren, dass sämtliche erfüllten Tatbestände den gleichen abstrakten Strafrahmen aufweisen. Zur Bildung der Einsatzstrafe ist daher auf die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 2 ab- zustellen, zumal diese Straftat von denjenigen Straftaten, welche konkret die höchste Strafe nach sich ziehen, zeitlich die erste darstellt. 2.4 In Bezug auf die (mehrfache) Hinderung einer Amtshandlung gibt das Ge- setz die Strafart zwingend vor. Dieses Vergehen ist mit Geldstrafe bis maximal 30 Tagessätzen zu ahnden (Art. 286 StGB). Gegen unten ist der Strafrahmen bei einer Geldstrafe auf drei Tagessätze begrenzt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Da sich die

- 358 - Geldstrafe mangels Gleichartigkeit der Strafe nicht mit der auszufällenden Frei- heitsstrafe asperieren lässt, ist diese neben der zu verhängenden Gesamtfreiheits- strafe auszusprechen. Aufgrund der Deliktsmehrheit ist wiederum eine Gesamt- strafe zu bilden, wobei mittels objektiver und subjektiver Kriterien für die erste Tat- begehung (Dossier 29) eine Einsatzstrafe festzulegen ist, welche hernach mit Blick auf die zweite Tatbegehung (Dossier 31) angemessen zu erhöhen sein wird. 2.5 In der Folge ist zunächst die Strafzumessung für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Dossier 2 vorzunehmen und die entspre- chende Strafe hernach mit Blick auf die übrigen Delikte angemessen zu erhöhen. Alsdann wird analog in Bezug auf die für die Hinderung einer Amtshandlung aus- zufällende Geldstrafe zu verfahren sein. Die resultierende Freiheitstrafe und Geld- strafe werden – mangels Gleichartigkeit der Strafen – kumulativ auszufällen sein. 2.6 Zur Frage, in welchem Umfang die festzusetzende Einsatzstrafe wegen der zusätzlichen Straftaten erhöht werden soll, ist vorliegend eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Diesbezüglich fällt in Betracht, dass der Beschuldigte während sei- ner Inhaftierung in der Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies delinquierte. Sämt- liche begangenen Delikte erfolgten somit intramural und sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Beschuldigte gegenüber der JVA Pöschwies den Krieg erklärt hat und sich unter Anwendung von Gewalt gegen Personen, Gewalt gegen Sachen und verbaler Gewalt gegen seine als unrechtmässig empfundene Inhaftierung auf- lehnte. Die begangenen Delikte weisen daher einen engen sachlichen und räumli- chen Zusammenhang auf. Zudem sind die begangenen Delikte innerhalb der De- liktsgruppe (Gewalt gegen Personen, Gewalt gegen Sachen, verbale Gewalt) ver- gleichbar, ging der Beschuldigte doch häufig ähnlich vor. Demgegenüber wird straf- erhöhend zu berücksichtigen sein, dass der Beschuldigte durch seine Straftaten verschiedene Rechtsgüter verletzte, was überhaupt erst die Bildung der entspre- chenden Deliktsgruppen zulässt. Der Beschuldigte beging diese Delikte über einen Zeitraum von knapp drei Jahren immer wieder und in regelmässigen Abständen. Demzufolge stehen die hier zu beurteilenden Straftaten überwiegend in Realkon- kurrenz zueinander. Nach dem Gesagten erscheint vorliegend unter spezialpräven- tiven Gesichtspunkten eine nicht unerhebliche Straferhöhung angemessen, zumal

- 359 -

– wie sich noch zeigen wird – auch der zur Verfügung stehende Strafrahmen trotz der Vielzahl der zu bemessenden Strafen nicht ausgeschöpft ist. 2.7 Hinsichtlich der Verschuldensbewertung wird in subjektiver Hinsicht zu be- rücksichtigen sein, dass der Beschuldigte gemäss Einschätzung von Gutachter K._____ über den gesamten Deliktsraum in der Lage war, das Unrecht seiner Tat zu erkennen (Einsichtsfähigkeit), wohingegen die Fähigkeit des Beschuldigten an- hand dieser Erkenntnisse sein Handeln zu gestalten (Steuerungsfähigkeit) auf- grund einer Labilisierung seines Persönlichkeitsgefüges mit fortschreitender Dauer der Isolationshaft in der JVA Pöschwies zunehmend eingeschränkt war. Zu Beginn war noch keine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vorhanden. Nach einem zu definierenden Zeitraum ist jedoch eine leichte, hernach eine mittlere Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen (act. 124, S. 4 f. und 24). Das Gericht hat diesen Zeitraum auf jeweils sechs Monate bemessen. Dies bedeutet für die nach- folgende Strafzumessung, dass in einer ersten Phase (sechs Monate ab 17. August 2018 [= Zeitpunkt Verlegung in die JVA Pöschwies]) infolge erhaltener Steuerungs- fähigkeit keine Verschuldensminderung über die subjektiven Tatkomponenten er- folgt. In einer zweiten Phase (weitere sechs Monate) ist von einer leichten Ein- schränkung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen, was in Zahlen ausgedrückt eine Reduktion der objektiven Tatschwere um einen Viertel bedeutet. Schliesslich ist für die dritte und letzte Phase (sämtliche Delikte ab August 2019) eine mittelgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen. In dieser Phase rechtfertigt sich eine Reduktion der objektiven Tatkomponenten um die Hälfte. B. Konkrete Strafzumessung

1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 2) 1.1 Tatkomponenten 1.1.1 Objektive Tatschwere 1.1.1.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das

- 360 - strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbeitrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 175). 1.1.1.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschul- digte beim Bewerfen mit Urin die Aufseher überraschte, welche zwar mit Schutz- ausrüstung ausgestattet waren, aber keinen Angriff mit einer Körperflüssigkeit er- warteten. Sodann ist zu berücksichtigen, dass er gleich sechs Aufseher mit seinem Urin traf. Dabei verhinderte weder die Schutzausrüstung noch der Helm der Aufse- her, dass die Aufseher direkt oder indirekt vom Urin des Beschuldigten getroffen wurden. Dieser Angriff löste bei den betroffenen Aufsehern Ekelgefühle aus und erschwerte deren Tätigkeit erheblich. Im Übrigen blieb der Angriff des Beschuldig- ten für die betroffenen Aufseher folgenlos. Dass sich der Beschuldigte im Anschluss gegen das Zurückdrängen durch die Aufseher widersetzte, fällt angesichts des Um- stands, dass sich die Aufseher ein solches Verhalten des Beschuldigten gewohnt und entsprechend in der Reaktion geübt sind, nicht besonders ins Gewicht. Auch wenn sich der Vorfall vom 26. November 2018 im Ergebnis als noch eher harmlos bezeichnen lässt, offenbarte der Beschuldigte bei seinem Vorgehen eine nicht un- beachtliche kriminelle Energie. So legte der Beschuldigte das mit seinem Urin ab- gefüllte Essgeschirr im Vorfeld an nicht einsehbarer Stelle in der Zelle ab, um die Aufseher zu überraschen. Erschwerend kommt somit hinzu, dass der Beschuldigte die Tat vorgängig plante. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt gleichwohl noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. 1.1.2 Subjektive Tatbeschwere 1.1.2.1 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv, wobei beispielsweise egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschuldenserhöhend wirken. Von Bedeutung

- 361 - ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. Ferner sind die wei- teren subjektiven Verschuldenskomponenten zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 175). 1.1.2.2 Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten ist zu beachten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er den Aufsehern die Tat bereits am Wochenende vor dem 26. November 2018 angekün- digt hatte. Indem er die Aufseher im Nachgang an die Tat mit dem Vorsingen des Lieds "Regen-, Regentröpfli" verhöhnte, manifestierte der Beschuldigte, dass er sich einen Spass daraus machte, die Aufseher während ihren Dienstaufgaben an- zugreifen und zu erniedrigen, was aufgrund des egoistischen Motivs besonders verwerflich erscheint. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Einschränkung der Steu- erungsfähigkeit des Beschuldigten bestand (vgl. Ziff. IV. A. 2.6), vermag die sub- jektive Tatschwere das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. 1.1.3 Hypothetische Einsatzstrafe Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten in Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten im Rahmen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten in Dossier 2 gleichwohl als leicht zu beurteilen. Den weiteren Erwägungen ist daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagen zu- grunde zu legen. 1.2 Täterkomponenten Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massge- bend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönli- chen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhal- ten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. BSK StGB–WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N 120 ff.).

- 362 - 1.2.1 Vorstrafen 1.2.1.1 Der Beschuldigte ist bereits mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft (BD act. 9/34). So wurde er am 28. August 2015 vom Bezirksgericht Dietikon we- gen mehrfacher Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 33 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Darauf folgte am 6. März 2017 ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, wofür der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. 1.2.1.2 Hinsichtlich der Verurteilung mittels Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland am 26. September 2013 zu einem 14-tägigen Freiheitsentzug ge- mäss Art. 25 JStG ist Folgendes zu konstatieren: Mit Inkrafttreten des Bundesge- setzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) am 23. Februar 2023 wurden die Bestimmungen des sechsten Titels des StGB zum Strafregister aufgehoben. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StReG sind die Best- immungen des StReG auch auf Grundurteile und nachträgliche Entscheide an- wendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind. Aus dieser Bestimmung ergibt sich der grundsätzliche Vorrang des neuen Rechts. Es besteht kein Raum für die Anwendung der lex mitior-Regel. Ein Eintrag, welcher beim Inkrafttreten des StReG im Strafregister aufgeführt war, bleibt weiterhin erhal- ten, sofern dieser auch nach den neuen Bestimmungen rechtmässig ist (Botschaft vom 20. Juni 2014 zum Strafregistergesetz, BBl 2014 5858). Dementsprechend werden Grundurteile, welche einen Freiheitentzug nach Art. 25 JStG enthalten nach Ablauf der Frist von 12 Jahren aus VOSTRA entfernt (Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StReG). Da seit der Verurteilung vom 26. September 2013 zu einem Freiheitsentzug von 14 Tagen erst zehn Jahre abgelaufen sind, kann dieser Eintrag dem Beschuldigten nach wie vor entgegenhalten werden. 1.2.1.3 Der Beschuldigte weist demnach zahlreiche nicht unbedeutende und teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Der Beschuldigte hat also bereits gleiche oder ähnliche Delikte begangen, ist dafür bestraft worden und delinquiert einfach genau gleich weiter. Diese beispiellose Uneinsichtigkeit und Renitenz ist im Rah- men der Strafzumessung deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.

- 363 - 1.2.2 Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung bzw. hängigem Straf- verfahren Uneinsichtigkeit und Renitenz werden dann sogar noch einmal dadurch unterstri- chen, dass die Delikte nicht nur während laufender Untersuchung (Unt.- Nr. 2019/10005468), sondern auch während hängigem gerichtlichen Strafverfah- ren (Geschäfts-Nrn. DG190013-D, SB200136-O, SB210634-O) erfolgten. Insge- samt ist die Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung bzw. hängigem Strafverfahren ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen. 1.2.3 Persönliche Verhältnisse und Vorleben des Beschuldigten 1.2.3.1 Zum Lebenslauf des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Ausführun- gen unter Ziff. IV. C. 3.2 verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten eine defizitäre Entwicklung seit der frühesten Kindheit, instabile und dauernd wechselnde Beschulungs- und Unterbringungssituationen und im Ergebnis eine fehlende angemessene Ausbildung vorliegen. Hinzu kommen die schwierigen Erfahrungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit staatlichen Interventionen, wie beispielsweise die sehr lange Fixierung und Zwangsmedikation in der BB._____, der Abbruch des Sondersettings und die übermässig strenge Be- handlung im Gefängnis BF._____. Schliesslich ist in Bezug auf den Aufenthalt des Beschuldigten in der JVA Pöschwies vom 17. August 2018 bis 20. Januar 2022 an- zumerken, dass der Beschuldigte rigiden und zumindest teilweise konventionswid- rigen Haftbedingungen ausgesetzt war (vgl. bereits Ziff. IV. C. 3.3). Die diesbezüg- lichen Ausführungen von Gutachter J._____ sind überzeugend und klar. Es ist je- doch anzumerken, dass sich das Verhaltens- und Deliktsmuster des Beschuldigten wiederholt und weder ein harter noch ein milder Umgang mit ihm nachhaltige posi- tive Auswirkungen zur Folge hatten. Dieses Verhaltens- und Deliktsmuster mani- festierte sich zudem schon lange vor den seitens der Verteidigung geltend gemach- ten staatlichen Fehlleistungen. Gleichwohl sind die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten insgesamt deutlich strafmindernd zu berücksichti- gen.

- 364 - 1.2.3.2 Wie bereits im ersten Verfahren (Geschäfts-Nr. DG190013-D) erscheint die mediale Bearbeitung des vorliegenden Falls aussergewöhnlich. Der Beschuldigte ist in den Medien seit der Ausstrahlung der BC._____ Sendung … am tt.mm.2013 bis heute zum wohl bekanntesten Häftling der Schweiz avanciert. Über die Jahre erfolgte in den Medien eine intensive Berichterstattung über den Beschuldigten. Im Vorfeld der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2023 akzentuierte sich diese teil- weise vorverurteilende, teilweise den Täter aber auch einseitig als Opfer darstel- lende mediale Berichterstattung. Zu bemerken ist, dass der Beschuldigte selber die mediale Aufmerksamkeit verschiedentlich aktiv unterstützt und sich auch weiterhin in den sozialen Medien präsentiert. Die grosse mediale Aufmerksamkeit und die damit einhergehend mediale Vorverurteilung ist gleichwohl leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 1.2.3.3 Vor diesem Hintergrund wirkt sich das Vorleben des Beschuldigten insge- samt gleichwohl noch deutlich strafmindernd aus. 1.2.4 Nachtatverhalten 1.2.4.1 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein umfassendes Geständnis aus eigenem Antrieb, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. 1.2.4.2 Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu den ge- gen ihn erhobenen Vorwürfe in keiner Weise Stellung genommen hat, zumal er sich nicht vom fallführenden Staatsanwalt an Einvernahmen zuführen liess. Dies führte dazu, dass seitens des Beschuldigten keine eigene Sachverhaltsdarstellung abge- geben wurde, wozu er auch nicht verpflichtet ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung liess anlässlich der Hauptverhandlung sämtliche Vorwürfe bestreiten. Das fehlende Geständnis ist neutral zu werten. Dass sich beim Beschuldigten seit seiner Verlegung am 20. Januar 2022 in das Gefängnis BG._____ ein überwiegen- des Wohlverhalten beobachten lässt, ist zu begrüssen. Dem Umstand der guten Führung ist jedoch nicht verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, zumal ein

- 365 - korrektes Verhalten auch beim Beschuldigten vorausgesetzt werden kann. Einsicht in das Unrecht seiner Taten oder gar Reue zeigte der Beschuldigte keine. Vielmehr stellt sich der Beschuldigte nach wie vor als reines Opfer des Rechtssystems dar, welches – wenn überhaupt – nur aufgrund der erlebten staatlichen Fehlleistungen selber zum Täter geworden sei. Im Ergebnis ist das gesamte Nachtatverhalten neutral zu werten. 1.2.5 Strafempfindlichkeit Zuletzt ist im Rahmen der Strafzumessung darüber zu befinden, wie sich das nun gefundene Resultat mutmasslich auf das Leben des Täters auswirken wird. Dabei ist allerdings nur bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen in persönli- cher, familiärer oder beruflicher Hinsicht, die anstehende Verbüssung einer Strafe mindernd zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gege- ben. 1.2.6 Dauer des Verfahrens Einer langen Verfahrensdauer kann mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden, ohne dass hierfür das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) verletzt sein müsste. Vorliegend fällt in Betracht, dass sich der Beschuldigte seit mehr als sechs Jahren in zwei zusammenhängenden, parallel geführten Strafverfahren befindet. Das Parallelverfahren (Geschäfts-Nr. SB210634-O) ist nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nach wie vor am Obergericht des Kantons Zürich hängig. Die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen im vorliegenden Untersuchungsver- fahren erfolgten mehrere Monate bis über drei Jahre nach den ersten polizeilichen Ermittlungshandlungen. Kurz vor der bevorstehenden Entlassung des Beschuldig- ten am 7. November 2022 wurde der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren er- neut verhaftet und hernach in Untersuchungshaft versetzt. Das vorliegende Unter- suchungsverfahren kann als sehr umfangreich bezeichnet werden, nachdem auf- grund der erheblichen Anzahl untersuchter Delikte (33 Dossiers) zahlreiche Einver- nahmen durchzuführen waren und sich mitunter komplexe rechtliche Fragen stell- ten. Auch dies führte dazu, dass erst nach über vier Jahren mit Eingabe vom 4. April

- 366 - 2023 Anklage am hiesigen Gericht erhoben wurde. Die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist gleichwohl leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 1.3 Einsatzstrafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren im Sinne der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und dem fortwährenden Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkom- ponenten zu einer Strafminderung um einen Fünftel führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine Einsatzstrafe von 72 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 2 als angemessen.

2. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 1) 2.1 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist allgemein vorwegzuschicken, dass es sich beim Beschuldigten um einen äusserst kräftigen und ausgebildeten Kampf- sportler handelt. Wenngleich der Beschuldigte bei seinen Angriffen jeweils an den Händen gefesselt war, minderte dies seine Schlagkraft nicht, zumal die eisernen Handfesseln selber ein hohes Gewicht hatten und in Kombination mit der Heftigkeit der Schläge regelmässig dazu führten, dass der Schutzschild unter dieser Wucht erbebte. In Bezug auf Dossier 1 kann gesagt werden, dass der Schlag des an den Händen gefesselten Beschuldigten gegen den Schutzschild eines Aufsehers (Vor- fall vom 22. November 2018, ca. 10.25 Uhr) weniger schwer wiegt als derjenige durch die obere Versorgungsklappe gegen die ungeschützte Magengegend von P._____ (Vorfall vom 22. November 2018, ca. 11.00 Uhr). Bezüglich des erstge- nannten Vorfalls fällt in Betracht, dass der sich widersetzende Beschuldigte an den Händen gefesselt war und nicht direkt gegen einen Aufseher, sondern gegen des- sen Schutzschild schlug, als er durch die Aufseher in die Zelle geschoben wurde. Da die Aufseher gewisse Aggressionen und Abwehrhaltungen der Insassen ge- wohnt und daher in der Reaktion geübt sind, ist die objektive Tatschwere für den

- 367 - erstgenannten Vorfall noch als leicht zu beurteilen. Was den zweitgenannten Vorfall in Dossier 1 betrifft, ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte vor dem Schlag in die Magengegend von P._____ noch in dessen Richtung spuckte. Der Schlag durch die obere Versorgungsklappe war für P._____ sodann folgenlos. Es ist jedoch an- zumerken, dass der Beschuldigte die ganze Kraft in den Schlag aufbrachte, welche er in dieser Position aufbringen konnte und sein Arm nur mit grossem Kraftaufwand von P._____ und C._____ zurück in Zelle gedrückt werden konnte. Es ist somit nicht der Umsicht oder Vorsicht des Beschuldigten zu verdanken, dass dieser Schlag nicht seine volle Wirkung entfalten konnte. Dennoch ist die objektive Tat- schwere im Vergleich mit dem denkbaren Spektrum von Gewalthandlungen gegen Aufseher je im untersten Drittel des Strafrahmen anzusiedeln. Bei der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten, dass er die Taten offensichtlich nicht im Voraus plante. Beim Vorfall vom 22. November 2018, ca. 10.25 Uhr entlud der Beschuldigte seine Wut spontan am Schutzschild eines Aufsehers, während er beim Vorfall vom 22. November 2018, ca. 11.00 Uhr, in Rage geriet, als die Aufse- her das Kabel seines Fernsehers nicht wieder eingesteckt haben, und aus diesem Erregungszustand heraus gegen P._____ schlug. In Bezug auf die Beweggründe und das Motiv für die Tat, rechtfertigt sich eine darüber hinaus gehende Verminde- rung des Verschuldens allerdings nicht. Diese Parameter lassen das Verschulden des Beschuldigten im Rahmen der objektiven und subjektiven Tatschwere insge- samt als eher leicht erscheinen, was in Anbetracht der mehrfachen Begehung zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 75 Tagen führt. 2.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 2.3 Konkrete Strafe Die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren vermögen die straferhöhenden Faktoren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu ei- ner Strafminderung um 15 Tage führen. Daher erweist sich eine Einsatzstrafe von

- 368 - 60 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 1 als angemessen. Gemäss dem Asperationsprinzip sind gleichartige Stra- fen aber nicht einfach zu addieren, sondern es hat eine angemessene Erhöhung der festgelegten Einsatzstrafe zu erfolgen. Die Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 2 ist daher in Anwendung des Asperationsprinzips um 45 Tage für die zweifache Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte in Dossier 1 zu erhöhen.

3. Mehrfache Drohung (Dossier 3) 3.1 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es bei den vorliegen- den Drohungen grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob der Beschuldigte diese verbal ausstiess oder durch unmissverständliche Gesten zum Ausdruck brachte. Der Beschuldigte bezeichnete sich darin selber als rachsüchtig, was mit Blick auf eine in Zukunft bevorstehende Entlassung des Beschuldigten geeignet war, bei I._____ Angst auszulösen. Die Drohungen wurden von I._____ ernst genommen, zumal dieser sogar darüber nachdachte, sein äusseres Erscheinungsbild zu än- dern, wenn der Beschuldigte einmal in Freiheit entlassen würde. Die massiven Dro- hungen richteten sich gegen das höchste aller Rechtsgüter, das Leben, und lassen jegliche Empathie vermissen. Nicht nur stellte der Beschuldigte I._____ in Aussicht, diesen als ersten zu töten. Mit seinen Drohungen machte der Beschuldigte auch die Kinder des betroffenen Aufsehers zum Gegenstand seiner Einschüchterungen. Das Verhalten des Beschuldigten weist insgesamt eine erhebliche kriminelle Ener- gie auf. Dies wird auch durch den Umstand nicht gemildert, dass der betroffene Aufseher im Vollzugsalltag einen wohl hin und wieder raueren Umgang mit Insas- sen berufsbedingt hinnehmen muss. Es fällt jedoch im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten in Betracht, dass die Drohungen zum beschränkten Repertoire des Beschuldigten an Kampfhandlungen gehören. So reagierte der Beschuldigte auf die für ihn frustrierende Inhaftierung regelmässig mit grober verbaler Gewalt. Gemäss den im Recht liegenden anstaltsinternen Dokumentationen wurden die

- 369 - Drohungen gegenüber Aufsehern offenbar hundertfach wiederholt, sodass sie häu- fig gar nicht mehr zur Anzeige kamen. Mit Blick auf die bisherigen Taten des Be- schuldigten findet sich zudem kein Hinweis darauf, dass er seinen schweren Dro- hungen entsprechende Taten folgen lässt. Der Beschuldigte zeigte bei seinen Ta- ten in der Vergangenheit kein planmässiges Vorgehen, sondern antwortete jeweils aus dem Impuls heraus und explosionsartig aufgrund zufälliger Konflikte gegenüber Personen mit körperlicher Gewalt. Die objektive Tatschwere im Rahmen der mehr- fachen Drohungen ist deshalb etwas zu relativieren. Des Weiteren ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Im Resultat erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 300 Tagen für die fünffache Drohung als ange- messen. 3.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf, wovon jedoch keine einschlägig ist (BD act. 9/34). 3.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere das fortwährende Delinquieren während lau- fender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren, aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 60 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich da- her eine Einsatzstrafe von 240 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die fünffache Drohung in Dos- sier 3 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straf- erhöhung um 180 Tage führt.

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4. Sachbeschädigung (Dossier 4) 4.1 Tatkomponenten Die objektive Tatschwere der Sachbeschädigung ist vorliegend eher im unteren Bereich des Möglichen anzusiedeln. Diesbezüglich gilt als erstellt, dass der Be- schuldigte im Zeitraum vom 24. bis 26. Januar 2019 einen Sachschaden von rund Fr. 2'590.– verursachte, wobei er unter anderem seinen Vornamen in die Zellen- einrichtung der JVA Pöschwies einritzte. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Zudem liegt nahe, dass der Beschuldigte im Rahmen der Sachbeschädigung nicht planmässig handelte, sondern lediglich seinem Unmut aufgrund der andauernden Inhaftierung Ausdruck verleihen wollte. Die Tatkompo- nenten der Sachbeschädigung sind daher insgesamt betrachtet als leicht zu beur- teilen und im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 20 Tagen. 4.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 4.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren, aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Tä- terkomponenten zu einer Strafminderung um 4 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Ein- satzstrafe von 16 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 3 als ange- messen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 12 Tage führt.

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5. Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 5) 5.1 Einfache Körperverletzung 5.1.1 Tatkomponenten In objektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte mit dem geworfe- nen Glasstück C._____ am Kopf traf, woraufhin dieser drei kleine Schnittverletzun- gen erlitt. Das Verletzungsbild lässt die objektive Tatschwere im Rahmen des denk- baren Spektrums einer einfachen Körperverletzung nicht gewichtig erscheinen. Zwar führten die zugefügten Verletzungen bei C._____ in der Folge zu Kopfschmer- zen über zwei oder drei Tage, nicht jedoch zu weiterreichenden Folgen, wie zum Beispiel einer komplikationsreichen Wundheilung oder einer bleibenden Narbe. Gleichwohl ist das Schädigungspotential eines geworfenen Bruchstücks aus Si- cherheitsglas nicht zu verharmlosen. Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt in Betracht, dass der Beschuldigte nicht einmal bemerkte, dass er mit dem Wurfge- schoss einen Aufseher traf. Dies deutet auf eine nur geringe kriminelle Energie des Beschuldigten. Insofern handelte er eventualvorsätzlich, weshalb auch das subjek- tive Tatverschulden als leicht zu beurteilen ist. Vor diesem Hintergrund ist das Ver- schulden des Beschuldigten in Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten als leicht einzustufen, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 60 Tagen führt. 5.1.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 5.1.3 Konkrete Strafe Im Ergebnis vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter-

- 372 - komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 48 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die einfache Körperverletzung in Dossier 5 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 36 Tage führt. 5.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 5.2.1 Tatkomponenten Vorliegend ist die objektive Tatschwere der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als eher leicht zu beurteilen. Indem der Beschuldigte ein abgebroche- nes Stück Sicherheitsglas in Richtung der Hauptzellentüre warf, während die Auf- seher mit der Reinigung der Türe und Sichtklappe beschäftigt waren, behinderte er die Tätigkeit der Aufseher, was sodann auch zum Abbruch der Reinigungsarbeiten führte, zumal C._____ ärztlich versorgt werden musste. Die Art der Ausführung ist als gefährlich zu bezeichnen, zumal das geworfene Glasstück vergleichsweise gross und schwer war. Hinzu kommt, dass die mit der Reinigung beschäftigten Auf- seher sich vorliegend nicht – wie bei anderen Vorfällen – mit einem Schutzschild schützen konnten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dieser Tathandlung die Sachbeschädigungen und Verunreinigungen in der Zelle Nr. … (Dossier 4) durch den Beschuldigten vorausgingen, was überhaupt erst eine Reinigung erforderlich machte. Der Beschuldigte erschwerte somit just diejenige Amtshandlung, welche er selber veranlasste. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Das Tatverschulden ist insgesamt als eher leicht einzustufen. Dies führt im Resultat zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 90 Tagen. 5.2.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

- 373 - 5.2.3 Konkrete Strafe Die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren vermögen die straferhöhenden Faktoren im Sinne der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und dem fortwährenden Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 18 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 72 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 5 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 54 Tage führt.

6. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 6) 6.1 Tatkomponenten Auch hinsichtlich Dossier 6 ist anzumerken, dass diesem Vorfall die Sachbeschä- digungen des Beschuldigten in der Zelle Nr. … (Dossier 4) vorausgingen, sodass an der inneren Zellentüre aufgrund des herausgeschlagenen Sicherheitsglases eine Öffnung bestand. Es gilt als erstellt, dass die Aufseher eine Matratze auf diese Öffnung drückten, um Reparaturarbeiten an der Versorgungsklappe vorzunehmen. Dabei schlug und trat der Beschuldigte gegen die Matratze. Zudem warf er mit Glasscherben nach den Aufsehern. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschul- digte vorgängig eine unbekannte Flüssigkeit auf dem Boden im Sicherheitsvorraum verschüttet hatte, weshalb die Aufseher in der Folge keinen guten Halt fanden. Da im Sicherheitsvorraum zudem Scherben herumlagen, schuf der Beschuldigte für die Aufseher nicht nur eine rutschige, sondern auch eine gefährliche Situation. Le- diglich die Umstände, dass die Aufseher dem Beschuldigten ihr Vorhaben nicht angekündigt hatten und beim Einsatz Schutzausrüstung trugen, sodass die gewor- fenen Scherben kaum geeignet waren, ernsthafte Schädigungen zu verursachen, führen zu einer geringfügigen Relativierung der objektiven Tatschwere. Der Vorfall in Dossier 6 zog denn auch trotz der massiven Obstruktion des Beschuldigten keine

- 374 - gesundheitlichen Folgen für die Aufseher nach sich. Bezüglich der subjektiven Tat- schwere fällt in Betracht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und planmässig handelte, zumal er sich vorgängig Glasscherben bereitgelegt hatte, um diese nach den Aufsehern zu werfen. Folglich wartete der Beschuldigte nach den von ihm ver- ursachten Beschädigungen nur darauf, bis sich die Aufseher in den Sicherheitsvor- raum begeben würden. Dennoch ist das Tatverschulden insgesamt noch als leicht einzustufen, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 60 Tagen führt. 6.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 6.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 48 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 6 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 36 Tage führt.

7. Mehrfache Drohung (Dossier 7) 7.1 Tatkomponenten Die mehrfachen Drohungen des Beschuldigten haben bei B._____ nachhaltige Angst und Unwohlsein verursacht. Sie sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Beschuldigte im Besitz der Privatadresse von B._____ war. Dieser Umstand bewog den Aufseher schliesslich auch dazu, Anzeige zu erstatten. Auch wenn sich der Beschuldigte gemeinhin einer ähnliche Wortwahl bedient und B._____ als Auf- seher im Gefängnisalltag einen etwas raueren Umgangston gewohnt ist, zeugen

- 375 - die Drohungen des Beschuldigten von einer erheblichen kriminellen Energie, ins- besondere, da der Beschuldigte jeweils auch auf die Kinder von B._____ Bezug nahm. Dieser musste ernsthaft fürchten, der Beschuldigte würde seinen Familien- angehörigen etwas antun, wenn er einmal in Freiheit wäre. Für die Zeit nach der Haftentlassung des Beschuldigten erwog B._____, mit seiner Familie diejenigen Örtlichkeiten zu meiden, wo sich der Beschuldigte aufhalten könnte. Ferner gab B._____ an, in Zukunft wachsam zu sein, wenn er die JVA Pöschwies verlassen und seine Familienangehörigen zu sensibilisieren. Nicht zuletzt dachte B._____ auch über einen Wohnortwechsel nach, womit er deutlich zum Ausdruck bringt, wie stark der Beschuldigte mit seinen Angst einflössenden Drohungen in die innere Freiheit des Aufsehers eingriff. Es ist jedoch anzumerken, dass der Beschuldigte keine Waffen eingesetzt hat und keine konkreten Pläne oder gar erste Schritte zur Verwirklichung tätigte, was den Drohungen zusätzlichen Nachdruck verliehen hätte. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere fällt wiederum in Betracht, dass die Drohungen zum beschränkten Repertoire des Beschuldigten an Kampfhandlungen gehören. So reagierte der Beschuldigte auf die für ihn frustrierende Inhaftierung regelmässig mit grober verbaler Gewalt. Gemäss den im Recht liegenden anstalts- internen Dokumentationen wurden die Drohungen gegenüber Aufsehern hundert- fach wiederholt, sodass sie häufig gar nicht mehr zur Anzeige kamen. Mit Blick auf die bisherigen Taten des Beschuldigten findet sich zudem kein Hinweis darauf, dass er seinen schweren Drohungen entsprechende Taten folgen lässt. Der Be- schuldigte zeigte bei seinen Taten in der Vergangenheit kein planmässiges Vorge- hen, sondern antwortete jeweils aus dem Impuls heraus und explosionsartig auf- grund zufälliger Konflikte gegenüber Personen mit körperlicher Gewalt.. Die objek- tive Tatschwere im Rahmen der mehrfachen Drohungen ist deshalb etwas zu rela- tivieren. Weiter ist in subjektiver Hinsicht von direktem Vorsatz auszugehen. Im Er- gebnis erscheint eine hypothetischen Einsatzstrafe von 120 Tagen für die zweifa- che Drohung als angemessen.

- 376 - 7.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf, wovon jedoch keine einschlägig ist (BD act. 9/34). 7.3 Konkrete Strafe Die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren vermögen die straferhöhenden Faktoren, insbesondere das fortwährende Delinquieren während laufender Straf- untersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschul- digten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 24 Tage führen. In Wür- digung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 96 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die zweifache Drohung in Dos- sier 7 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straf- erhöhung um 72 Tage führt.

8. Sachbeschädigung (Dossier 8) 8.1 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Zelleneinrichtung beschädigte, indem er auch in der Zelle Nr. … die Scheibe aus Sicherheitsglas oberhalb der Versorgungsklappe herausriss, die Einrichtung der Zelle zerkratzte und gewaltsam den Überzug von der Matratze in der Zelle riss. Der Sachschaden betrug ungefähr Fr. 1'770.– und ist zwar nicht mehr als geringfügig aber auch nicht als besonders hoch anzusehen. Die Beschädigungen ähneln den- jenigen, welche der Beschuldigte zuvor in der Zelle Nr. … beging (vgl. Dossier 4). Die objektive Tatschwere ist daher im unteren Drittel des Strafrahmens anzusie- deln. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht einzustufen ist. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 20 Tagen.

- 377 - 8.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 8.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 4 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 16 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 8 als ange- messen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 12 Tage führt.

9. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 9) 9.1 Tatkomponenten Die objektive Tatschwere ist vorliegend für jeden einzelnen Vorfall eher im unteren Bereich des Möglichen anzusiedeln. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Be- schuldigte im Vorfeld das Sicherheitsglas an der inneren Zellenwand der Zelle Nr. … herausgeschlagen hatte und im Besitz diverser Glasstücke war. Sodann ver- hinderte er am 29. Januar 2019 zweimal die Essensabgabe, indem er die Aufseher mit Scherben bewarf, als diese jeweils die Hauptzellentüre öffneten. Beim dritten Versuch, den Beschuldigten zu verpflegen, hielt der Beschuldigte lediglich ein Glas- stück in der Hand und gab den Aufsehern zu verstehen, dass er nichts essen wolle. Mit seinem konkludenten Handeln verzögerte der Beschuldigte die Essensabgabe ein drittes Mal. Auch wenn der Beschuldigte dabei keine verbale Drohung gegen- über den Aufsehern aussprach, hat er mit seinem Verhalten in Aussicht gestellt, die Scherbe allenfalls als Wurfgeschoss einzusetzen, wie er dies bereits schon getan hatte (vgl. Dossier 5). Damit verzögerte er die Essensabgabe insgesamt drei Mal

- 378 - bis um 16.27 Uhr, als er schliesslich nachgab. Folglich behinderte der Beschuldigte die Tätigkeit der Aufseher, verunmöglichte diese aber nicht vollständig. Es ist je- doch anzumerken, dass der Beschuldigte planmässig handelte, zumal er sich im Vorfeld Glasstücke bereit gelegt hatte, mit der Absicht, diese als Wurfgeschosse gegen die Aufseher zu verwenden. Zudem fällt ins Gewicht, dass die Glasstücke ein nicht unerhebliches Schädigungspotenzial aufweisen, wenn diese gegen Auf- seher geworfen werden. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszuge- hen. Insgesamt ist das Tatverschulden in allen drei Fällen insgesamt als eher leicht einzustufen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist in Anbetracht der mehrfachen Be- gehung im Bereich von 180 Tagen anzusetzen. 9.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 9.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 36 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 144 Tage Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die dreifache Gewalt und Drohung in Dossier 9 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhö- hung um 108 Tage führt.

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10. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sach- beschädigung (Dossier 10) 10.1 Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 10.1.1 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der an Händen und Füssen gefesselte Beschuldigte in beiden Fällen (Vorfälle A. und B.) mehrfach ge- gen den vordersten Aufseher schlug, welcher die Schläge mit seinem Schutzschild abblocken konnte, woraufhin die Aufseher den Beschuldigten gemeinsam in die Zelle zurückdrängen mussten. Mit seinen Widerstandshandlungen erschwerte er jeweils die Arbeit der Aufseher. Es ist jedoch anzumerken, dass die Aufseher die Aggressionen und Abwehrhaltungen des Beschuldigten gewohnt und daher in der Reaktion geübt sind. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich handelte. Schliesslich fällt in Be- tracht, dass beim Beschuldigten ab diesem Zeitpunkt von einer leicht eingeschränk- ten Steuerungsfähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haft- bedingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Entsprechend ist die objektive Tatschwere etwas zu relativieren. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht ein- zustufen, was in Anbetracht der mehrfachen Begehung zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von insgesamt 45 Tagen führt. 10.1.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer V. B. 1.2 verwiesen werden. 10.1.3 Konkrete Strafe Vor diesem Hintergrund vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Fakto- ren die straferhöhenden Faktoren im Sinne der mehrfachen, teilweise einschlägi- gen Vorstrafen und dem fortwährenden Delinquieren während laufender Strafun- tersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldig- ten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdi-

- 380 - gung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 33 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die zweifache Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte in Dossier 10 als angemessen, was in Anwen- dung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 24 Tage führt. 10.2 Sachbeschädigung 10.2.1 Tatkomponenten Die objektive Tatschwere der Sachbeschädigung ist vorliegend im untersten Be- reich des Möglichen anzusiedeln. Diesbezüglich gilt als erstellt, dass der Beschul- digte mit den Schlägen gegen den Schutzschild von Q._____ Absplitterungen an den Kanten der Schildeinfassung sowie diverse Kratzer verursachte. Der dadurch entstandene Sachschaden beläuft sich auf Fr. 309.60 (vgl. dazu nachstehend Ziff. VII. 2.4). Damit ist die Schwelle, welche über die Geringfügigkeit i.S.v. Art. 172ter StGB hinausgeht, nur knapp überschritten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschädigung des Schutzschilds nicht das eigentliche Ziel des Handelns des Beschuldigten war, sondern vielmehr als Kollateralschaden seines Zorns bezeichnet werden kann, dem er freien Lauf liess. Schliesslich fällt in Betracht, dass beim Beschuldigten ab diesem Zeitpunkt von einer leicht einge- schränkten Steuerungsfähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventionswidri- gen Haftbedingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das Tatverschulden ist demnach als sehr leicht einzustufen. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 8 Tagen. 10.2.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer V. B. 1.2 verwiesen werden. 10.2.3 Konkrete Strafe Vor diesem Hintergrund vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Fakto- ren die straferhöhenden Faktoren im Sinne der mehrfachen, teilweise einschlägi-

- 381 - gen Vorstrafen und dem fortwährenden Delinquieren während laufender Strafun- tersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldig- ten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 2 Tage führen. In Würdi- gung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 6 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dos- sier 10 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straf- erhöhung um 4 Tage führt.

11. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 11) 11.1 Tatkomponenten Der Vorfall vom 3. April 2019 um ca. 9.15 Uhr (Vorfall A.) ist hinsichtlich Tatablauf und Auswirkungen grundsätzlich deckungsgleich mit den beiden Vorfällen vom

28. Februar und 4. März 2019 in Dossier 10. Zwecks Vermeidung unnötiger Wie- derholungen kann daher auf die vorstehenden Ausführungen zu Dossier 10 verwie- sen werden (vgl. Ziff. V. B. 10.1.1 f.). In Bezug auf den Vorfall vom 3. April 2019 um ca. 10.45 Uhr sind sodann gewisse Parallelen zum Vorfall vom 22. November 2019, ca. 11.00 Uhr (Dossier 1) auszumachen, wobei der Beschuldigte hier nicht zusätzlich spuckte und den Aufseher (G._____) mit dem Faustschlag durch die Versorgungsklappe verfehlte, weil dieser rechtzeitig ausweichen konnte. Insoweit erscheint das Tatverschulden des Beschuldigten beim Vorfall B. in Dossier 11 et- was leichter als dasjenige beim Vorfall vom 22. November 2018, ca. 11.00 Uhr (Dossier 1). Schliesslich fällt in Betracht, dass beim Beschuldigten von einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventions- widrigen Haftbedingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Diese Parameter führen im Rahmen der objektiven und subjektiven Tatkomponenten und in Anbe- tracht der mehrfachen Begehung zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 45 Ta- gen. 11.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

- 382 - 11.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 33 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die zweifache Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte in Dossier 11 als angemessen, was in Anwendung des Aspe- rationsprinzips zu einer Straferhöhung um 24 Tage führt.

12. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 12) 12.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte spuckte im Arrestgang in die Richtung eines Schildträgers und schlug danach mehrfach gegen Q._____, welcher ebenfalls ein Schutzschild vor sich hielt. Dadurch entstand im Arrestgang, in der Nähe der zum Spazierhof hinun- ter führenden Treppe, ein Gerangel, bei welchem die Aufseher den Beschuldigten zu Boden drückten. Bei seiner Arretierung leistete der Beschuldigte massiven Wi- derstand, wodurch er die Tätigkeit der sechsköpfigen Aufseher-Truppe erschwerte. Es ist jedoch anzumerken, dass die Aufseher die Aggressionen und Abwehrhaltun- gen des Beschuldigten gewohnt und daher in der Reaktion geübt sind. Die Aufse- her waren denn auch zu sechst und mit Schutzausrüstung ausgestattet, weshalb die Obstruktion durch den Beschuldigten letztlich chancenlos war. Zudem war die Tat nicht von langer Hand geplant. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Schliesslich fällt in Betracht, dass beim Beschuldigten von einer leicht eingeschränkten Steuerungs- fähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Entsprechend wird das objektive Tatverschul- den leicht relativiert, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 22 Tagen führt.

- 383 - 12.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 12.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 16 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 12 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 12 Tage führt.

13. Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 13) 13.1 Einfache Körperverletzung 13.1.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte missachtete die körperliche Integrität eines Mitmenschen, indem er I._____ zweimal kräftig in den rechten Oberschenkel biss, wodurch sich dieser zwei Bisswunden zuzog. Dies führte zu mehrtätigen Schmerzen bei I._____, wobei die Bissstelle auch über eine Woche nach dem Vorfall noch schmerzempfindlich auf Druck reagierte. Zudem bestand aufgrund der zugefügten Bisswunde eine Starrkrampfgefahr, was eine vorsorgliche Impfung erforderlich machte. Gleichwohl sind im Rahmen einer einfachen Körperverletzung weitaus schwerere Beeinträch- tigungen als die vorliegenden denkbar. Sodann gehört der Oberschenkel nicht zu den empfindlichsten Körperstellen eines Menschen. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, auch nachdem er zu Boden fiel, noch eine ungebremste Gewaltbe- reitschaft und damit eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zeigte. Seine Tat ist

- 384 - jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Stimmung im Besuchszimmer kurz vor dem Angriff aufgeheizt war, sich der Beschuldigte demnach in einem Erre- gungszustand befand. Es handelte sich mithin auch nicht um eine im Voraus ge- plante Tat. Aufgrund dieser Faktoren ist die objektive Tatschwere im unterem Drittel anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Schliess- lich fällt in Betracht, dass beim Beschuldigten von einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbe- dingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6), weshalb das Tatverschulden insge- samt als leicht einzustufen ist. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Ein- satzstrafe von 45 Tagen. 13.1.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 13.1.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 33 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die einfache Körperverletzung in Dossier 13 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhö- hung um 24 Tage führt. 13.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 13.2.1 Tatkomponenten Indem der Beschuldigte aus dem Besuchszimmer trat und sogleich auf die warten- den Aufseher zustürmte, verhinderte er ein reibungsloses Zurückbegleiten des Be-

- 385 - schuldigten bis zur Zelle. Dabei griff er zunächst einen mit einem Schutzschild aus- gerüsteten Aufseher (D._____) an, welcher den Schlag mit dem Schutzschild auf- halten konnte, und stürzte danach seitlich zu Boden, wo er weiteren Widerstand leistete und I._____ in den Oberschenkel biss. Der Beschuldigte hörte mit seinem auflehnenden Verhalten erst auf, als er von den übrigen Aufsehern fixiert wurde, womit er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie offenbarte. Wie bereits ausge- führt, war der Beschuldigte beim Vorfall vom 29. Mai 2019 bereits während des Besuchs hörbar aufgebracht. Der Beschuldigte musterte die Aufseher noch kurz, bevor er seine Wut an ihnen entlud, und schrak nicht davor zurück, den Aufsehern auch an ungeschützten Körperstellen körperliches Leid zuzufügen. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich, aber nicht planmässig handelte. Schliesslich fällt in Betracht, dass beim Beschul- digten von einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Entsprechend ist die objektive Tatschwere etwas zu relativieren. Das Tatverschulden ist insgesamt als eher leicht einzustufen, was im Resultat zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 45 Tagen führt. 13.2.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 13.2.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 33 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und

- 386 - Beamte in Dossier 13 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 24 Tage führt.

14. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 14) 14.1 Tatkomponenten Der Vorfall vom 14. August 2019 spielte sich äusserlich weitestgehend gleich ab wie die Vorfälle vom 28. Februar, 4. März und 3. April 2019 (Dossiers 10 [Vorfälle A. und B.] und 11 [Vorfall A.]), weshalb hinsichtlich der objektiven Tatschwere vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Ziff. V. B. 10.1.1 und 11.1). Indem der Beschuldigte den mit Schutzschild ausgestatteten Aufseher C._____ beim Ausführen des Kontrollblicks in die Zelle angriff, erschwerte er die Tätigkeit der Aufseher, ohne dabei jedoch irgendeinen nachhaltigen Erfolg zu er- zielen. Vielmehr war das aufbegehrende Verhalten des Beschuldigten chancenlos und endete sogleich damit, dass die innere Zellentüre wieder geschlossen wurde, weshalb das objektive Tatverschulden im untersten Drittel des möglichen Spekt- rums anzusiedeln ist. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Dem Beschuldigten ist jedoch zugute zu hal- ten, dass ab diesem Zeitpunkt von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Dies führt in Würdigung sämt- licher objektiver und subjektiven Tatkomponenten zu einer hypothetischen Einsatz- strafe von 15 Tagen. 14.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 14.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter-

- 387 - komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine Strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 14 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhö- hung um 7 Tage führt.

15. Sachbeschädigung (Dossier 15) 15.1 Tatkomponenten Was den angerichteten Sachschaden von rund Fr. 5'900.– betrifft, ist die objektive Tatschwere noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, auch wenn sie im Vergleich zu jener in Dossier 4 oder 8 deutlich höher erscheint. Da das Vorge- hen des Beschuldigten als vergleichsweise unauffällig bezeichnet werden kann, in- dem er eine unbekannte Flüssigkeit in die Zellekommunikationsanlage schüttete, lässt sich keine besondere Zerstörungswut des Beschuldigten ausmachen. Der Be- schuldigte handelte ohne erkennbaren Anlass und mit direktem Vorsatz. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Sachbeschädigung in Dossier 15 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Entsprechend wird die objektive Tatschwere etwas relativiert. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu beurteilen, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagen führt. 15.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 15.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter-

- 388 - komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine Strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 15 als angemessen, was in An- wendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 7 Tage führt.

16. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 17) 16.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte spuckte im Treppenhaus in der JVA Pöschwies von oben auf die Aufseher hinunter, wobei er E._____ mit der Spucke im Gesicht traf. Oben an der Treppe angekommen, drehte sich der Beschuldigte sodann unvermittelt um und schlug einmal mit Wucht mit den gefesselten Händen gegen den Schutzschild des vordersten Aufsehers. Anschliessend musste der Beschuldigte unter Mithilfe der übrigen Aufseher arretiert und an Händen und Füssen zurück in die Zelle getragen werden. Da die Aufseher wussten, dass ein Zugriff im Treppenhaus zu gefährlich wäre, reagierten sie zunächst nicht auf die Spuckattacke des Beschuldigten. Als dieser danach aber gegen den Schutzschild schlug, wurde der Beschuldigte unter vergleichsweise wenig Aufwand fixiert. Im Anschluss liess sich der Beschuldigte widerstandslos die noch wenigen Meter bis in die Zelle Nr. … tragen. Auch diese Tat war nicht von langer Hand geplant. Damit ist das objektive Tatverschulden im unteren Drittel anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von ei- ner Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 17 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkompo- nenten relativiert. Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu beurteilen, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagen führt. 16.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

- 389 - 16.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine Strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 17 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhö- hung um 7 Tage führt.

17. Sachbeschädigung (Dossier 18) 17.1 Tatkomponenten Bei einem Sachschaden von rund Fr. 490.– ist die objektive Tatschwere im unters- ten Bereich des Möglichen anzusiedeln. Das objektive Tatverschulden befindet sich im unteren Drittel des Strafrahmens. In subjektiver Hinsicht ist von Eventualvorsatz auszugehen. Dem Beschuldigten ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Ein- schränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Sachbeschädigung in Dossier 18 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 7 Tagen. 17.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 17.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung

- 390 - und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 3 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 4 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 18 als ange- messen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 3 Tage führt.

18. Mehrfache Drohung (Dossier 20) 18.1 Tatkomponenten Die (Todes-)Drohungen des Beschuldigten zeugen von einer grossen kriminellen Energie, namentlich, da er B._____ in Aussicht stellte, er werde seinen Kinder et- was antun, und ihm sinngemäss androhte, in T._____ sei es für ihn und seine Fa- milie nicht mehr sicher. Während sich B._____ im Gefängnisalltag einen hin und wieder etwas raueren Umgangston gewohnt ist und der Beschuldigte ihn offenbar unzählige weitere Male bedroht hat, trafen ihn die vorliegenden Drohungen betref- fend seine Kinder besonders stark. B._____ musste ernsthaft fürchten, dass der Beschuldigte ihm und seinen Kinder Böses antun wollte. Zu Gunsten des Beschul- digten ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um rein verbale Drohungen han- delte und dass die Taten nicht lange im Voraus geplant waren. Vor diesem Hinter- grund ist die objektive Tatschwere im unteren Drittel des Strafrahmens anzusie- deln. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte vorsätzlich ge- handelt hat. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die mehrfache Drohung in Dossier 20 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Entsprechend ist das Tatverschulden ins- gesamt als leicht zu beurteilen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist in Anbetracht der mehrfachen Begehung im Bereich von 90 Tagen anzusetzen.

- 391 - 18.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf, wovon jedoch keine einschlägig ist (BD act. 9/34). 18.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 36 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 54 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die dreifache Drohung in Dossier 20 als ange- messen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 40 Tage führt.

19. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 22) 19.1 Tatkomponenten In casu ist die objektive Tatschwere als leicht zu beurteilen. Als die Aufseher bei den nötigen Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten die in- nere Zellentüre öffneten und sich in den Arrestgang zurückzogen, stürmte der Be- schuldigte mit erhobenen Unterarmen auf die vordersten Schutzschildträger zu und warf sich mit vollem Körpergewicht gegen einen Schutzschild. Im Auge zu behalten ist erneut, dass die Aufseher gewisse Aggressionen und Abwehrhaltungen der In- sassen gewohnt und daher in der Reaktion geübt sind. Dementsprechend wurde der Beschuldigte nach seinem Angriff innert Sekunden zu Boden gebracht und fi- xiert. Die gewalttätigen Widerstandshandlungen des Beschuldigten gegen die Auf- seher wirken zunehmend hoffnungslos. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit

- 392 - mittleren Grades für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dos- sier 22 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Entsprechend ist das Tatver- schulden insgesamt als leicht zu beurteilen, was zu einer hypothetischen Einsatz- strafe von insgesamt 15 Tagen führt. 19.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 19.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 22 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 7 Tage führt.

20. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 23) 20.1 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei den nötigen Vorbereitungen für den täglichen Hofgang, als die Aufseher die innere Zellentüre öffneten und sich in den Arrestgang zurückzogen, im Sicherheitsvorraum der Zelle stehenblieb, anstatt sich weiter zum Spazierhof zu begeben. Die Aufseher versuchten vergeblich während rund drei Minuten, auf den Beschuldigten einzure- den, damit dieser seinen Spaziergang antreten oder wieder in seine Zelle zurück- gehen würde. Schliesslich machte der Beschuldigte eine Intervention der Aufseher

- 393 - erforderlich, wobei der Beschuldigte innert Sekunden fixiert am Boden lag. Mit sei- nem Verhalten zeigte der Beschuldigte keine besonders erhebliche kriminelle Ener- gie. Vielmehr manifestierte sich beim Vorfall vom 17. Juli 2020 die notorische Re- nitenz des Beschuldigten, welche trotz fehlender Aussicht auf einen Vorteil keinen Abbruch findet. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Ein- schränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte in Dossier 23 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkompo- nenten relativiert. Entsprechend ist das Tatverschulden als leicht einzustufen. Im Resultat führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagen. 20.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 20.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 23 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 7 Tage führt.

21. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 24) 21.1 Tatkomponenten Indem der Beschuldigte bei der T-Verzweigung zwischen dem GEA-Gang und dem Versorgungsgang unvermittelt mit Wucht gegen den Schutzschild des vordersten

- 394 - Aufsehers schlug, erschwerte er die Tätigkeit der Aufseher. Diesbezüglich fällt in Betracht, dass der Beschuldigte vor dem unvermittelten Angriff immer wieder zu- rückschaute, er mithin auf den richtigen Moment wartete, um die Aufseher zu über- raschen. Der Beschuldigte musste anschliessend von den Aufsehern zu Boden ge- bracht, fixiert und in seine Zelle zurückgetragen werden. Beim Zurücktragen liess der Beschuldigten seinen Körper durchhängen und sprach wiederholt Beleidigun- gen und Drohungen gegen die Aufseher aus. In der Zelle angekommen, biss er sodann F._____ in die rechte Hand, woraufhin dieser eine Bisswunde mit zwei Zahnabdrücken an der Handoberseite erlitt. Diese Tat war nicht von langer Hand geplant. Vielmehr befand sich der Beschuldigte nach wie vor in Rage, nachdem die Aufseher seinen vorausgehenden Angriff abgewehrt, ihm das T-Shirt über den Kopf zogen und ihn zurück in die Zelle getragen haben. Das objektive Tatverschulden ist noch im unteren Bereich des Strafrahmen anzusiedeln. Bezüglich der subjekti- ven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungs- fähigkeit mittleren Grades für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte in Dossier 24 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). In Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten erscheint eine hypothetischen Einsatz- strafe von 30 Tagen angemessen. 21.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 21.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 18 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen

- 395 - Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 24 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 13 Tage führt.

22. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 25) 22.1 Tatkomponenten Der Vorfall vom 24. Juli 2020 ist mit demjenigen vom 13. Juli 2020 (Dossier 22) vergleichbar, weshalb hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Ziff. V. B. 19.1 f.). Indem der Beschuldigte in Dossier 25 mit erhobenen Unterarmen auf die mit Schutzschilden ausgerüsteten Aufseher im Arrestgang zustürmte und sich mit vollem Körpergewicht gegen die Schutzschilde warf, erschwerte er eine Amtshandlung der Aufseher. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht einzustu- fen. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist für die weitere Strafzumessung von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagen auszuge- hen. 22.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 22.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 25 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 7 Tage führt.

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23. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 26) 23.1 Tatkomponenten In objektiver Hinsicht ist zu gewichten, dass der Beschuldigte sich über mehrere Minuten weigerte, nach einem längeren Spaziergang wieder zurück in seine Zelle zu gehen. Die Aufseher versuchten vergeblich auf den Beschuldigten einzureden. Als die Aufseher dem Beschuldigten eine letzte Chance einräumten, um freiwillig wieder in seine Zelle zu gehen, griff er den vordersten mit einem Schutzschild aus- gerüsteten Aufseher an. Wiederum fällt auf, dass der Schlag vom Schutzschild ab- geblockt wurde und der chancenlose Beschuldigte innert Sekunden von den Auf- sehern zu Boden gebracht und fixiert werden konnte. Die Aufseher waren das re- nitente und gewalttätige Verhalten des Beschuldigten denn auch gewohnt und in der Reaktion geübt. Es handelt sich um eine hoffnungslose und stereotype Ob- struktion des Beschuldigten gegen die Aufseher. Entsprechend ist die objektive Tatschwere im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Subjektiv hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 26 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkompo- nenten relativiert. Das Tatverschulden ist damit insgesamt als leicht einzustufen. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagen. 23.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 23.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter-

- 397 - komponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 26 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 7 Tage führt.

24. Mehrfache Drohung (Dossier 27) 24.1 Tatkomponenten Die inkriminierten (Todes-)Drohungen weisen eine grosse kriminelle Energie auf, namentlich, da der Beschuldigte sagte, er werde Q._____ an seinem Wohnort in U._____ aufsuchen, seine Frau vergewaltigen und seine Kinder fressen. Vor dem Hintergrund, dass Q._____ ursprünglich … Herkunft [aus dem Staat BL._____ ist, wirken die Drohungen des Beschuldigten besonders hasserfüllt und erlangen eine sehr persönliche Note. Die Drohungen beschränkten sich indes auf verbale Äusse- rungen. Dass Q._____ durch die von einem für Gewaltdelikte bekannten und vor- bestraften Kampfsportler ausgestossenen (Todes-)drohungen in Angst und Schre- cken versetzt wurde, ist immanent und relativiert sich nur dadurch etwas, dass die Drohungen gegenüber Aufsehern hundertfach wiederholt wurden. Mit Blick auf die bisherigen Taten des Beschuldigten findet sich zudem kein Hinweis darauf, dass er seinen schweren Drohungen entsprechende Taten folgen lässt. Der Beschul- digte zeigte bei seinen Taten in der Vergangenheit kein planmässiges Vorgehen, sondern antwortete jeweils aus dem Impuls heraus und explosionsartig aufgrund zufälliger Konflikte gegenüber Personen mit körperlicher Gewalt. In subjektiver Hin- sicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Ihm ist je- doch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die dreifache Drohung in Dossier 27 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkompo- nenten relativiert. Das Tatverschulden kann daher noch knapp als leicht eingestuft werden. Die hypothetische Einsatzstrafe ist in Anbetracht der mehrfachen Bege- hung im Bereich von 90 Tagen anzusetzen.

- 398 - 24.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf, wovon jedoch keine einschlägig ist (BD act. 9/34). 24.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 36 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 54 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die dreifache Drohung in Dossier 27 als ange- messen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 40 Tage führt.

25. Drohung (Dossier 28) 25.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte löste Angst und Schrecken bei C._____ aus, als er ihn mit dem Tod drohte und dabei nähere Angaben über die genaue Ausführung machte. Er richtete die Todesdrohung mit eindringlichen Worten konkret an ihn. Gleichwohl erschöpfen sich die Drohungen in Worten, weshalb die objektive Tatschwere im Vergleich mit dem denkbaren Spektrum von Drohungen immer noch im unteren Drittel anzusiedeln ist. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist die direktvorsätzli- che Tatbegehung zu berücksichtigen. Ferner ist dem Beschuldigten zugute zu hal- ten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Drohung in Dossier 28 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagen.

- 399 - 25.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf, wovon jedoch keine einschlägig ist (BD act. 9/34). 25.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 18 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Drohung in Dossier 28 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 13 Tage führt.

26. Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 29) Die Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Das Gericht bestimmt die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund der Deliktsmehrheit (Dos- sier 29 und 31) ist nachfolgend eine Einsatzstrafe für die erste Tatbegehung in Dos- sier 29 festzulegen und hernach mit Blick auf die zweite Tatbegehung in Dossier 31 angemessen zu erhöhen. 26.1 Tatkomponenten Indem der Beschuldigte zur unteren Versorgungsklappe hechtete und anschlies- send seien Arm durchsteckte, verhinderte er die gefahrenlose Essensabgabe und Reinigung des Sicherheitsvorraums. Der Beschuldigte hielt sich nicht an die Sicher- heitsvorschrift und überraschte V._____ mit seinem plötzlichen Vorwärtshechten, welcher lediglich daran war, dem Beschuldigten Gegenstände des täglichen Ge-

- 400 - brauchs sowie die Verpflegung abzugeben. Durch das Störverhalten des Beschul- digten wurde eine gefahrenlose Essensabgabe verunmöglicht. Die untere Versor- gungsklappe konnte sodann erst am darauffolgenden Tag wieder geschlossen wer- den, wobei der Beschuldigte diese Zeit ausnutzte, um den Sicherheitsvorraum durch die offen gebliebene Versorgungsklappe zu verschmutzen. Die objektive Tat- schwere ist damit im mittleren Bereich von Hinderungen einer Amtshandlung anzu- setzen. Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten fällt in Betracht, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von ei- ner Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Hinderung einer Amtshandlung in Dossier 29 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objek- tive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Das Tat- verschulden kann daher insgesamt als leicht eingestuft werden. Dies führt im Re- sultat zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Tagesätzen Geldstrafe. 26.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 26.3 Einsatzstrafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 4 Tagessätze Geldstrafe führen. In Wür- digung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine Ein- satzstrafe von 6 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten für die Hinderung einer Amtshandlung in Dossier 29 als angemessen.

- 401 -

27. Sachbeschädigung (Dossier 30) 27.1 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte am Tag der Tatbegehung in eine neu gebaute Zelle verlegt wurde. Nach seiner Verlegung begann er unmittelbar damit, die neue Zelle zu inspizieren und auf Schwachstellen zu untersuchen, um sie in den nachfolgenden Stunden zu demo- lieren. Dabei verursachte er einen beträchtlichen Sachschaden von ungefähr Fr. 8'460.–. Die Zerstörungswut des Beschuldigten war diesmal zielgerichteter und sein Vorgehen systematisch, machte er doch praktisch alles kaputt, was sich in der Zelle überhaupt kaputt machen lässt. Die Tat offenbart eine nicht unerhebliche Ge- waltbereitschaft und kriminelle Energie. Das objektive Tatverschulden ist aber im Rahmen aller denkbaren Sachbeschädigungen gleichwohl noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist die vor- sätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Ferner ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Sachbeschädigung in Dossier 30 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagen. 27.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. 27.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 18 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen

- 402 - Verhältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 30 als an- gemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 13 Tage führt.

28. Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 31) 28.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte ging vorliegend ähnlich vor wie bereits in Dossier 29, indem er zur unteren Versorgungsklappe hechtete und seinen Arm durchsteckte. Im An- schluss verteidigte er die geöffnete Versorgungsklappe und weigerte sich, seinen Arm zurück in die Zelle zu ziehen. Damit verhinderte er die gefahrenlose Essens- abgabe durch die Aufseher. Der Beschuldigte hielt die Abstandsvorschrift nicht ein und überraschte mit seinem plötzlichen Aufspringen die Aufseher, welche ihm das Frühstück überbringen wollten. Die Aufseher sahen sich gezwungen, die Essens- abgabe abzubrechen, zumal der Beschuldigte keine Anstalten machte, seinen Arm aus der Versorgungsklappe zu nehmen. Stattdessen streckte er den Aufsehern den Stinkefinger aus. Die Essensabgabe wurde damit gänzlich verunmöglicht. Die ob- jektive Tatschwere ist im mittleren Bereich von Hinderungen einer Amtshandlung anzusetzen. Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten fällt in Betracht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Hinderung einer Amtshandlung in Dossier 31 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objek- tive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Das Tat- verschulden kann daher insgesamt als leicht eingestuft werden. Dies führt im Re- sultat zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe. 28.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

- 403 - 28.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 4 Tagessätze Geldstrafe führen. In Wür- digung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 6 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Hinderung einer Amts- handlung in Dossier 31 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprin- zips zu einer Straferhöhung um 4 Tagessätze Geldstrafe führt.

29. Sachbeschädigung (Dossier 32) 29.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte verursachte einen Sachschaden von ungefähr Fr. 1'980.–. Die objektive Tatschwere befindet sich damit im unteren Bereich. Indem der Beschul- digte neun Mal gegen die in die Wand eingelassene Gegensprechanlage trat, machte er diese unbrauchbar. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Sachbe- schädigung in Dossier 32 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatver- schulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Entsprechend ist das Tatverschulden als sehr leicht zu beurteilen. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Tagen. 29.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

- 404 - 29.3 Konkrete Strafe Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straf- erhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vor- strafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täter- komponenten zu einer Strafminderung um 4 Tage führen. In Würdigung aller mas- sgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatz- strafe von 6 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 32 als ange- messen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 4 Tage führt.

30. Tagessatzhöhe 30.1 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils. In die Be- messung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögens- verhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungs- pflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Existenzminimum stellt jedoch nur ein Berechnungskriterium dar und nicht eine Grenze für die Höhe des Tagessatzes. Das Vermögen ist für die Bemessung des Tagessatzes nicht ge- nerell, sondern nur als Korrektiv vor allem bei Tätern in Betracht zu ziehen, die über ein grosses Vermögen verfügen oder aber kein oder bloss ein geringes Einkommen ausweisen. Der Tagessatz soll dem Teil seines täglichen wirtschaftlichen Einkom- mens entsprechen, auf den der Beschuldigte nicht zwingend angewiesen ist (vgl. dazu HUG, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere einschlägige Erlasse mit Kommentar zu StGB, JStG, den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 20. Auflage 2018, Art. 34 N 18 ff.). Der Tagessatz darf nicht mehr als Fr. 3'000.– betragen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 30.2 Der Beschuldigte befand sich zwischen dem 29. März 2016 und dem

27. September 2017 im Strafvollzug (DG160331-L), hernach ab dem 28. Septem-

- 405 - ber 2017 im obergerichtlichen Parallelverfahren in Haft (SB210634-O). Am 4. No- vember 2022 wurde der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren erneut formell ver- haftet und hernach in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft genommen, welche wiederholt verlängert wurde und bis heute andauert. Demnach befand sich der Be- schuldigte seit über siebeneinhalb Jahren im Freiheitsentzug. Er hat weder eine Ausbildung abgeschlossen noch ist er in der Vergangenheit je einer Arbeitstätigkeit nachgegangen, welche ihm ein regelmässiges Einkommen eingebracht hätte. Ent- sprechend rechtfertigt es sich, den Tagessatz der Gelstrafe auf das Minimum von Fr. 10.– zu bemessen. Folglich ist der Beschuldigte mit einer Gelstrafe von 10 Ta- gessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.

31. Ergebnis Zusammenfassend ist für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 2 eine Einsatzstrafe von 72 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen, welche in Anwendung des Asperationsprinzips für die mehrfache einfache Körperverletzung, die mehrfachen Drohungen, die mehrfachen Sachbeschädigungen sowie die mehr- fache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte angemessen auf 2 Jahre und 6 Monate zu erhöhen ist. Zur Berechnung ist auf Art. 110 Abs. 6 StGB zu ver- weisen, wonach der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit berechnet werden. Der durchschnittliche Monat hat demnach 30.437 Tage (365.25 geteilt durch 12). Der Beschuldigte wird insgesamt zu 914 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt, was (mar- ginal abgerundet: 914 geteilt durch 30.437 = 30.0292) 30 Monaten oder 2 Jahren und 6 Monaten entspricht. Zudem ist die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu ahnden. Im Ergebnis ist der Beschuldigte demnach mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. C. Anrechnung der erstandenen Haft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft bzw. die Sicherheitshaft auf die auszu- fällende Strafe an (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte war im vorliegenden Verfahren vom 4. November 2022 bis heute in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, weshalb ihm per 8. November 2023 370 Tage an den Vollzug der Strafe anzurechnen sind.

- 406 - D. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub allerdings nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Anforderungen sind strenger; die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose gilt in diesem Fall nicht. Weiter kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Da- bei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).

2. In casu wird der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 2 Jahren und 6 Monaten (30 Monate) bestraft. Bei einem Strafmass von mehr als 24 Monaten kommt der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB objektiv nicht in Frage. Ein teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB muss ebenfalls ausschei- den, nachdem dem Beschuldigten sowohl im Gutachten und Fokalgutachten von PD Dr. med. K._____ vom 13. Februar 2019 bzw. 16. März 2023 als auch neuerlich anlässlich der mündlichen Gutachtensergänzung eine ungünstige Rückfallprog- nose gestellt wurde, der sich das Gericht anschliesst (BD act. 3/35; act. 124, S. 6 ff.). Eine teilbedingte Freiheitsstrafe erscheint vorliegend ebenfalls nicht geeig- net, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Die Frei- heitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten ist somit zu vollziehen. 3 Aus denselben Gründen fällt auch hinsichtlich der für die mehrfache Hin- derung einer Amtshandlung auszusprechende Geldstrafe lediglich der unbedingte Vollzug in Betracht. Da eine ungünstige Prognose in Bezug auf das künftige Wohl- verhalten des Beschuldigten vorliegt, ist auch die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu vollziehen.

- 407 - VI. Sicherstellungen / Einziehungen

1. Gegenstände und Vermögenswerte können im Strafverfahren zur Beweis- mittelsicherung, im Hinblick auf eine spätere Einziehung, zur Restitution, aber auch zur Kostendeckung oder zur Sicherung einer Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO; Art. 71 Abs. 3 StGB). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). In der Regel müssen die Gegenstände und Vermögenswerte einen Zusammen- hang mit der strafbaren Handlung aufweisen. Konkret sieht Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB vor, dass Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, vom Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet wer- den. Ausserdem verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzen zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).

2. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die sichergestellten Ge- genstände Glasstück einer Sicherheitsscheibe (Asservaten-Nr. A012'311'147), 4 Glasstücke aus Sicherheitsglas (Asservaten-Nr. A012'321'798), Unterhose mit Blutanhaftungen (Asservaten-Nr. A012'282'030), WC-Papier mit Blutanhaftung (Asservaten-Nr. A012'282'041), zerbrochenes Glas mit Blutanhaftung (Asservaten- Nr. A012'282'052), Handfesseln mit Schlüssel (ohne Asservaten-Nr.; lagernd beim Bezirksgericht Dielsdorf), Handfesseln und Fussfesseln (ohne Asservaten-Nr.; la- gernd beim Bezirksgericht Dielsdorf) sowie Metallleiste und Vierkant-Metall-Stab- profil (ohne Asservaten-Nr.; lagernd beim Bezirksgericht Dielsdorf) definitiv einzu- ziehen und zu vernichten bzw. zur gutscheinenden Verwendung freizugeben sind.

- 408 - VII. Zivilforderungen der Privatkläger

1. Allgemeines Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten ei- ner Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des Adhä- sionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. der Verhandlungsmaxime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre Ansprüche im Strafverfahren rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, rechtsgenügend zu sub- stantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gegenstand der Adhäsionsklage können nur Ansprüche sein, die sich aus dem Zivilrecht ergeben und die dem deliktisch entstandenen Schaden entsprechen, mit anderen Worten solche, die sich aus einem strafbaren und Ge- genstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten, mithin mit dem Anklagesa- chverhalt konnex sind (vgl. BSK StPO – DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 65 ff. ). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Per- son frei, entscheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin 5 2.1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden.

- 409 - 2.2 Die Privatklägerin 5 macht gegen den Beschuldigten in den Dossiers 4, 8, 10, 15, 18, 30 und 32 verzinste Schadenersatzforderungen infolge Sachbeschädi- gungen zu ihrem Nachteil geltend. Hierfür reichte sie entsprechende Kostenaufstel- lungen ein (D4 act. 4/3; D8 act. 4/3; D10 act. 5/10 und 5/15; D15 act. 4/5; D18 act. 4/5; D30 act. 5/3; D32 act. 4/4). Indessen unterliess es die Privatklägerin 5 ihre Zivilansprüche näher zu begründen. 2.3 Mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung zulasten der Privatklägerin 5 steht fest, dass sich der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft gegenüber der Privatklägerin 5 verhalten hat und er ihr daher zum Ersatz des Scha- dens, welcher adäquat kausal durch die strafbaren Handlungen verursacht wurde, verpflichtet ist. In Nachachtung der vorstehenden Erwägungen steht somit fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 5 dem Grundsatz nach scha- denersatzpflichtig zu erklären ist. Was die Schadenersatzforderungen in den Dos- siers 4, 8, 15, 18, 30 und 32 betrifft, erweisen sich die internen Kostenaufstellungen der Privatklägerin 5 jedoch als ungenügend, um einen Zivilanspruch in der jeweils konkret geforderten Höhe zu belegen. Die eigens ausgestellten Kostenaufstellun- gen der Privatklägerin 5 enthalten keine Details zu den einzelnen Leistungen. Viel- mehr handelt es sich um blosse Pauschalen. Da die Privatklägerin 5 es zudem un- terliess, ihre geltend gemachten Ansprüche zu irgendeinem Zeitpunkt näher zu substantiieren, ist sie zur genauen Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes mit ihren diesbezüglichen Begehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.4 Anders verhält es sich mit der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 5 von Fr. 929.25 in Dossier 10. Der Anspruch der Privatklägerin 5 in Dossier 10 ist im Quantitativ teilweise ausgewiesen, zumal die Schadenshöhe infolge Beschädi- gung des Schutzschilds mit der im Recht liegenden Rechnung von 11. Juli 2019 von BN._____ nachvollziehbar ist. Der Rechnung vom 11. Juli 2019, welche zwei Schutzschilde in der Anzahl aufführt, lässt sich der Betrag von Fr. 562.– entneh- men. Hinzu kommen die separat aufgeführten Positionen für die Mehrwertsteuer sowie das Porto und die Verpackung, woraus ein Totalbetrag von Fr. 619.25 resul- tiert (vgl. D10 act. 5/15). Vorliegend hat der Beschuldigte in Dossier 10 jedoch le- diglich einen Schild beschädigt. Dementsprechend ist nur im hälftigen Umfang von

- 410 - einem entsprechenden Schaden auszugehen, womit sich der zu ersetzende Scha- den auf insgesamt Fr. 309.60 beläuft. Ausgangsgemäss ist das Schadenersatzbe- gehren der Privatklägerin 5 im Mehrbetrag abzuweisen.

3. Genugtuung Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit widerrechtlich ver- letzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Ver- letzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und 49 OR). Die Aus- richtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatzunabhängigen) Aus- gleich für einen erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz. Diese Gegen- leistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegengewicht für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Das Gericht hat die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu entschei- den. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis an. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (BSK OR I – SCHNYDER, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 47 N 11; BK OR – BREHM, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 47 N 166 ff.). Neben dem Bestehen einer Persönlichkeitsverletzung muss diese widerrechtlich und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein (BSK OR I – SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 N 6 ff.). Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft spielen hierbei keine Rolle. Auch für die Genugtuungsforderung trägt die Privatklägerschaft die Bezifferungs- und Begründungslast. 3.1 Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 (Dossier 20) 3.1.1 Infolge mehrfacher Drohungen zu seinem Nachteil verlangte der Privatklä- ger 1 die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– (D20 act. 6/5), was er jedoch nicht näher begründete.

- 411 - 3.1.2 Der Beschuldigte ist vorliegend in Dossier 20 der mehrfachen Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 schuldig zu sprechen. Wie den vorstehenden Er- wägungen zu entnehmen ist, griff der Beschuldigte mit den mehrfachen Drohungen in Dossier 20 massiv in die psychische Integrität des Privatklägers 1 ein und ver- letzte diesen dadurch erheblich in seinen Persönlichkeitsrechten. Da jedoch anzu- nehmen ist, dass in einer Justizvollzugsanstalt ein gewisser rauer Umgangston un- ter den Häftlingen zum Alltag gehört, weshalb die besagten Drohungen nicht derart schwer wiegen, dass sie ohne Weiteres eine Genugtuungssumme in der geforder- ten Höhe rechtfertigen, erscheint eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– als der Intensität der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Privatklägers 1 sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Folglich ist der Beschuldigte zu ver- pflichten, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. Ein darüber hinausgehender Anspruch wurde vom Privatkläger 1 weder hinrei- chend substantiiert, noch lässt sich aufgrund der Akten anderweitig auf ein grösse- res Ausmass der erlittenen seelischen Unbill schliessen, sodass der Privatkläger 1 im Mehrbetrag mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. 3.2 Genugtuungsforderung des Privatklägers 3 (Dossier 13) 3.2.1 Der Privatkläger 3 beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.– (D13 act. 5/7). Eine Begründung der Genugtuungsforderung durch den Privatklä- ger 3 erfolgte nicht. 3.2.2 Im Übrigen erhellt auch nicht aus den Akten, inwiefern der Privatkläger 3 in Dossier 13 Geschädigter oder in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sein soll, zumal beim Vorfall 29. Mai 2019 nicht er, sondern I._____ vom Beschuldigten ge- bissen wurde. Letzterer hat allerdings nach Stellung des Strafantrags ausdrücklich im Sinne von Art. 120 StPO – und entgegen dem Vermerk in der Anklageschrift – auf seine Konstituierung als Privatkläger verzichtet (D13 act. 5/5). Mangels Verlet- zung der Persönlichkeitsrechte des Privatklägers 3 erweist sich das entsprechende Genugtuungsbegehren als unbegründet und ist abzuweisen.

- 412 - 3.3 Genugtuungsforderung des Privatklägers 6 (Dossier 24) 3.3.1 Im Weiteren stellte der Privatkläger 6 ein Genugtuungsbegehren in der Höhe von Fr. 2'000.– (D24 act. 5/7). Eine Begründung desselben erfolgte nicht. 3.3.2 In casu wird der Beschuldigte in Dossier 24 nicht anklagegemäss der ein- fachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Vielmehr ist ihm eine Tätlichkeit vor- zuwerfen, welche vom Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gedeckt ist. Eine Tätlichkeit stellt keinen hinreichend gravierenden Ein- griff in die physische oder psychische Integrität des Privatklägers 6 dar, welcher aufgrund seiner Intensität oder der Dauer der Auswirkungen eine Genugtuungsfor- derung zu begründen vermag. Der Privatkläger 6 ist daher nicht erheblich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden, weshalb sein Genugtuungsbegehren ab- zuweisen ist. 3.4 Genugtuungsforderung des Privatklägers 7 (Dossier 31) 3.4.1 Schliesslich stellte der Privatkläger 7 ein Genugtuungsbegehren in der Höhe von Fr. 10'000.– (D31 act. 5/8). Auch dieses blieb unbegründet. 3.4.2 Der Beschuldigte wird in Dossier 31 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen. Der vorliegend erstellte Sachverhalt umfasst weder eine Ge- walthandlung, bestehend in einem tätlichen Angriff, noch eine Drohung gegenüber dem Privatkläger 7. Da sich das Sachverhaltselement des tätlichen Angriffs nicht im Sinne der Anklageschrift erstellen liess, ist das Genugtuungsbegehren des Pri- vatklägers 7 abzuweisen. VIII. Entschädigungsansprüche des Beschuldigten

1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person einen Entschä- digungsanspruch, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Art. 431 StPO gewährleistet sodann einen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleiteten und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens beste- henden Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangs- massnahmen oder bei Überhaft (Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO). Die Rechtsgrundlage

- 413 - für die Entschädigung einer Person, die unter rechtswidrigen Bedingungen festge- halten wurde, und damit auch die potenziell zuständige Behörde variieren je nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Entschädigung gestellt wird. Im Rahmen eines Strafverfahrens kann eine solche Entschädigung insbesondere auf Art. 431 Abs. 1 StPO gestützt werden, wobei in diesem Fall die urteilende Behörde zustän- dig ist (BGE 142 IV 245 E. 4.1; 141 IV 349 E. 2.1; BGer 6B_137/2016, Urteil vom

1. Dezember 2016 E. 1.1). Die Entschädigung für unrechtmässige Haftbedingun- gen nach dem Urteil kann hingegen nur unter das kantonale Staatshaftungsrecht fallen (BGE 147 IV 55 E. 2.2.1; 141 IV 349 E. 4.3), ebenso wie die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde (BGer 6B_900/2022, Urteil vom 22. Mai 2023 E. 6.2). Welche Behörde für den Entscheid betreffend die Entschädigung wegen rechtswid- riger Haftbedingungen zuständig ist, hängt vom Zeitpunkt der Beantragung der Ent- schädigung ab. Im Falle eines rechtshängigen Strafverfahrens basiert die Entschä- digung auf Art. 431 Abs. 1 StPO, was die Zuständigkeit der urteilenden Behörde begründet (BGE 149 IV 266).

2. Der Beschuldigte lässt im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfah- rens Entschädigungsansprüche geltend machen, wenn er die Haftung nach Art. 429 und 431 StPO dem Grundsatz nach festgestellt haben will oder konkrete Entschädigungsleistungen für die unzulässige Inhaftierung seiner Person beantra- gen lässt. Der Beschuldigte beruft sich dabei auf die rechtswidrigen bzw. konventi- onswidrigen (Haft-)Bedingungen, welche einen Entschädigungsanspruch des Be- schuldigten bzw. ein entsprechendes Feststellungsinteresse in Bezug auf die Haf- tung gemäss Art. 429 und 431 StPO begründen würden. 3.1 Der Beschuldigte wurde am 20. Januar 2022 von der JVA Pöschwies in das Gefängnis BG._____ verlegt. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich im Parallel- verfahren (Geschäfts-Nr. SB210634-O) in Sicherheitshaft. Im vorliegenden Verfah- ren dauert die Untersuchungs- und Sicherheitshaft des Beschuldigten seit dem

4. November 2022 an. Soweit der Beschuldigte seinen Entschädigungsanspruch mit den rechts- bzw. konventionswidrigen Haftbedingungen begründet, bezieht er sich auf den Zeitraum seiner Unterbringung in der JVA Pöschwies bis 20. Januar 2022, also auf eine Zeit, bevor der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren in Haft

- 414 - genommen wurde. Wenn der Beschuldigte seine Entschädigungsansprüche infolge der festgestellten unzulässigen Haftbedingungen auf Art. 429 und 431 StPO stüt- zen lässt, verkennt er, dass sich die Anwendung dieser Bestimmungen auf das jeweils hängige Strafverfahren beziehen, in welchem die Haft angeordnet bzw. ver- längert wurde. Damit fehlt es dem urteilenden Gericht an der diesbezüglichen Zu- ständigkeit. 3.2 Verlangt der Beschuldigte hingegen eine Entschädigung gestützt auf Art. 429 und 431 StPO für die Zeit ab dem 4. November 2022, nachdem der Be- schuldigte erneut in Haft genommen wurde, ist das hiesige Gericht für deren Beur- teilung zwar grundsätzlich zuständig. Gleichwohl richten sich allfällige Zivilansprü- che des Beschuldigten nicht nach Art. 429 ff. StPO sondern nach dem kantonalen Haftungsgesetz (Art. 46 Abs. 1 KV/ZH; §§ 19 ff. HG/ZH) und sind folglich bei der zuständigen Behörde geltend zu machen und hernach gegebenenfalls auf dem Weg des Zivilprozesses weiterzuverfolgen. Diesbezüglich fällt in Betracht, dass die detaillierte Normierung des Haftregimes in der Strafprozessordnung den Kantonen überlassen ist. Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Perso- nen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten (Art. 445 StPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 5 StPO). Die Strafprozessordnung enthält keine detaillierten Bestimmungen zur Art und Weise, wie der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft in den Gefängnissen vor- zunehmen ist. Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass die Regelung des in kantonalen Zürcher Gefängnissen geltenden Haft- und Strafvollzugsregimes inner- staatlich grundsätzlich Angelegenheit der Kantone ist, während sich der Entscheid über die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Entlassung daraus nach der Strafprozessordnung richtet (BGer 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 6.3). Die für die Legiferierung zuständigen Kantone haben demnach dafür besorgt zu sein, dass im Haft- und Strafvollzug die durch Verfassung, Konventionen und Bundesgesetze geschützten Rechte der Inhaftierten beachtet und umgesetzt werden. Der Kanton Zürich regelt den Haft- und Strafvollzug im Straf- und Justiz- vollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG, §§ 20 ff.) sowie der Justizvollzugsver- ordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV). Zudem hat die kantonale Direktion der Jus- tiz und des Innern für die Zürcher Gefängnisse eine Hausordnung erlassen. Damit

- 415 - erscheint evident, dass Ansprüche aus unrechtmässiger Handhabung des Voll- zugsregimes in kantonalen Gefängnissen ihre Rechtsgrundlage nicht in der Straf- prozessordnung, sondern in kantonalen Erlassen haben, und deshalb auf dem Weg, den das kantonale Haftungsgesetz vorgibt, zu verfolgen sind. Gemäss die- sem Gesetz haftet der Kanton Zürich kausal für den Schaden, den Behörden oder Personen in ihrem Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlassung verursacht haben. Folglich sind Ansprüche der Inhaftierten aus ungerechtfertigter Behandlung durch Mitarbeiter der kantonalen Gefängnisse im Haft- oder vorzeiti- gen Strafvollzug mit Haftungsklage gegen den Kanton Zürich zu erheben. Dieser Ansicht steht Art. 429 ff. StPO nicht entgegen, denn Art. 416 StPO schränkt den Geltungsbereich der Bestimmungen der Strafprozessordnung über Entschädigung und Genugtuung explizit auf Verfahren der Strafprozessordnung ein. Art. 431 Abs. 1 StPO regelt dabei Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche aus unge- rechtfertigt angewandten Zwangsmassnahmen. Als rechtswidrig angewandte Haft gelten Haftanordnungen ohne Haftgrund nach Art. 221 StPO, ohne gesetzmässi- ges Verfahren nach Art. 224 ff. StPO oder eine Überhaft (DIKE Komm-SCHMID/JO- SITSCH, 3. Auflage 2018, vor Art. 416-436 N 1 ff., Art. 197 Abs. 1 StPO), und damit Anordnungen, welche Bestimmungen der Strafprozessordnung verletzen. 3.3 Soweit sich der Beschuldigte auf Entschädigungsansprüche während der Dauer der vorliegenden Untersuchungs- und Sicherheitshaft beruft, ist festzuhal- ten, dass sich die Haft nicht als rechtswidrig oder ungerechtfertigt im Sinne von Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO erweist. Denn die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft des Beschuldigten als solche war nicht unrechtmässig. Im Gegen- teil entsprach die zunächst mit Verfügung vom 8. November 2022 des Zwangs- massnahmengerichts des Bezirks Zürich angeordnete und hernach wiederholt bis heute verlängerte Haft des Beschuldigten durchwegs den gesetzlichen Vorausset- zungen an die Zwangsmassnahme (vgl. Art. 197 Abs. 1 und Art. 221 StPO). Die Zulässigkeit der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft des Beschuldigten wurde mitunter auch durch das Schweizerische Bundesgericht höchstrichterlich bestätigt (vgl. BGer Urteile 1B_22/2023 vom

13. Februar 2023; 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023). Auch eine Konstellation von Überhaft, bei welcher sich die Haft nachträglich als ungerechtfertigt herausstellt,

- 416 - weil die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die ausgesprochene Sanktion angerechnet werden kann, liegt in casu nicht vor. Ebenso wenig vermag der Beschuldigte einen Anspruch zu seinen Gunsten aus Art. 429 StPO abzuleiten, zumal ein solcher weder dargelegt wurde noch er- sichtlich ist, nachdem der Beschuldigte in nahezu allen Anklagepunkten schuldig zu sprechen ist. Wenn geltend gemacht wird, dass die konkrete Handhabung der rechtmässig angeordneten Haft durch die Angestellten der kantonalen Haftanstal- ten geltende Konventionen verletze, so ist eine allfällige Entschädigung für diese Handlungen auf dem Weg, den das kantonale Haftungsgesetz vorgibt, geltend zu machen.

4. Im Ergebnis ist der Antrag des Beschuldigten, es sei die Haftung nach Art. 429 und 431 StPO dem Grundsatze nach anzuerkennen, abzuweisen. Der Be- schuldigte ist mit seinen Anträgen auf Schadenersatz und Genugtuung wegen der teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen auf den Weg des Zivilprozesses bzw. auf das Verfahren nach dem kantonalen Haftungsgesetz zu verweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 442 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltli- che Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO). 1.2 Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren regeln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11). Im Kanton Zürich bestimmt sich die Gebühr für den Straf- prozess nach der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). Für das vorliegende erstinstanzliche Verfahren vor dem Gericht beträgt die Gebühr Fr. 750.– bis

- 417 - Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein ausserordentlich aufwändiges Verfahren, zumal die Anklage 30 Dossiers um- fasst und für deren Prüfung – namentlich auch zur Beurteilung der bisherigen Le- bensgeschichte des Beschuldigten und der von der Verteidigung vorgebrachten Notstandsthematik – sämtliche vorhandenen und relevanten Akten beigezogen und im Sinne einer Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden mussten. Hinzu kommt der Umstand, dass die hiesige Verfahrensleitung eine Vorverhandlung durchge- führt (Prot. S. 10 f.) und bis zur Hauptverhandlung diverse Entscheide in der vorlie- genden Sache erlassen hat, wozu auch die Ernennung von Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ als Sachverständigen sowie dessen Einsetzung als Gutachter gehörten. Die Hauptverhandlung dauerte sodann eineinhalb Tage (Prot. S. 37 ff. und 47 ff.) und endete nach siebentägiger Beratung mit der mündlichen Urteilseröffnung am

8. November 2023 (Prot. S. 69 ff.). Ferner wurden sowohl im Verlaufe des Unter- suchungs- als auch des gerichtlichen Verfahrens mehrere aufwändige Haftverfah- ren bei den beteiligten Zwangsmassnahmengerichten durchgeführt, deren Ent- scheide sorgfältig und ausführlich begründet wurden und teilweise Weiterungen er- fahren haben. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich in casu, aufgrund des Um- fangs, des Zeitaufwandes und der Bedeutung des Falles die Entscheidgebühr auf Fr. 24'000.– festzusetzen. Die Gebühren für das Vorverfahren belaufen sich auf Fr. 90'110.69 (act. 15/26). Zu den weiteren Kosten zählen die Kosten für die schrift- lichen Übersetzungen der – auf Beweisantrag des Beschuldigten hin – beigezoge- nen Dokumente beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenhei- ten (act. 102 bis 103/1-6). Hinzu kommen die Entschädigung des Sachverständi- gen Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ für die Ausarbeitung und Erstattung des mündli- chen Gutachtens sowie die Entschädigung des Sachverständigen PD Dr. med. K._____ für die mündliche Ergänzung seines Gutachtens anlässlich der Hauptver- handlung, deren Kosten sich auf Fr. 12'924.– bzw. Fr. 5'837.60 belaufen (act. 134/1-2 und 140). Insgesamt resultieren Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 209'911.44. 1.3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich im

- 418 - Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitauf- wand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV. § 17 Abs. 1 AnwGebV hält fest, dass für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vor- bereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Be- zirksgerichten die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt, wobei auch hier die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der An- waltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Zur Grundgebühr werden Zu- schläge für zusätzliche Verhandlungen, wie unter anderem für Vorverhandlungen, sowie für weitere notwendige Rechtsschriften hinzugerechnet (§ 17 Abs. 2 lit. a und b AnwGebV). 1.3.2 Mit Eingaben vom 27. Oktober 2023 und 1. November 2023 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X1._____, seine Ho- norarnoten ein (act. 120/1-2 und 135/1-2). Darin machte er für seine gesamten Auf- wendungen samt Hauptverhandlung ein Honorar von insgesamt Fr. 107'309.90 inkl. Mehrwertsteuer geltend. Vorliegend handelt es sich um ein sehr aufwändiges Verfahren, zumal der Beschuldigte wegen zahlreicher Delikte, aufgeteilt auf 30 Dossiers, angeklagt wurde, diverse rechtliche Fragen zu klären waren und dar- über hinaus grosse mediale Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat. Zudem waren ebenfalls aufwändige Haftverfahren zu begleiten. Ferner entstand für die amtliche Verteidigung ein gewisser Mehraufwand für regelmässige Besprechungen und ei- nen regelmässigen Austausch mit den beiden erbetenen Co-Verteidigern des Be- schuldigten. Gleichzeitig haben die Aufwendungen der beiden erbetenen Co-Ver- teidigern wechselseitig die Arbeit der amtlichen Verteidigung entlastet. Sodann be- trieb die Verteidigung Aufwand für die Aufgleisung der Rahmenbedingungen nach der Entlassung des Beschuldigten, was in diesem speziell gelagerten Fall als für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten geboten erscheint. Nach dem Gesag- ten kann von einem enorm grossen Arbeitsaufwand ausgegangen werden, weshalb es sich rechtfertigt, die Grundgebühr für die Führung dieses Strafprozesses ent- sprechend zu erhöhen. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist demnach auf Fr. 107'309.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der amtlichen Verteidigung wur-

- 419 - den bis dato drei Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 68'338.05 aus- bezahlt. Dementsprechend ist Rechtsanwalt MLaw X1._____ noch mit Fr. 46'960.65 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2. Kostenauferlegung 2.1 Die Auferlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach derjenige Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Enthält das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfah- ren geführt hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind grundsätz- lich die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese werden unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte kann zur Rückerstattung an die Gerichtskasse verpflichtet werden, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt auch für die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 426 Abs. 4 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfah- renskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Privatklägerschaft hingegen können die Verfahrens- kosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO). Die Kostentragungspflicht der Privatkläger- schaft ist beschränkt auf diejenigen Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt kausal versursacht worden sind (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 427 N 4). 2.2 Der Beschuldigte wird vorliegend in nahezu allen Anklagepunkten schuldig gesprochen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung des Beschuldigten werden unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4

- 420 - StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Ver- pflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). X. Rechtsmittel Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts in Strafsachen ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 49 GOG/ZH). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten.

- 421 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 17); − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossiers 10 [Vorfall vom 5. März 2019], 16); und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossiers 5, 13);

- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 4, 8, 10, 15, 18, 30, 32);

- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossiers 3, 7, 20, 27, 28);

- der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossiers 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 17, 22, 23, 24, 25, 26);

- der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossiers 29, 31).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitstrafe von 2 Jahren und 6 Mo- naten, wovon bis und mit heute 370 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

- 422 -

5. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich bzw. dem Bezirksge- richt Dielsdorf aufbewahrten Gegenstände

- Glasstück einer Sicherheitsscheibe (Asservaten-Nr. A012'311'147)

- 4 Glasstücke aus Sicherheitsglas (Asservaten-Nr. A012'321'798)

- Unterhose mit Blutanhaftungen (Asservaten-Nr. A012'282'030)

- WC-Papier mit Blutanhaftung (Asservaten-Nr. A012'282'041)

- zerbrochenes Glas mit Blutanhaftung (Asservaten-Nr. A012'282'052)

- Handfesseln mit Schlüssel (ohne Asservaten-Nr.; lagernd beim Bezirks- gericht Dielsdorf)

- Handfesseln und Fussfesseln (ohne Asservaten-Nr.; lagernd beim Be- zirksgericht Dielsdorf)

- Metallleiste und Vierkant-Metall-Stabprofil (ohne Asservaten-Nr.; la- gernd beim Bezirksgericht Dielsdorf) werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, bzw. dem Bezirksgericht Dielsdorf nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernich- tung respektive gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 Schadenersatz im Um- fang von Fr. 309.60 (Dossier 10) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Scha- denersatzbegehren abgewiesen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 5 be- treffend Dossiers 4, 8, 15, 18, 30, 32 aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– (Dossier 20) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Ge- nugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 423 -

9. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 (Dossier 13) wird abgewie- sen.

10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 6 (Dossier 24) wird abgewie- sen.

11. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7 (Dossier 31) wird abgewie- sen.

12. Der Antrag des Beschuldigten, es sei die Haftung nach Art. 429 und 431 StPO dem Grundsatz nach festzustellen, wird abgewiesen. Der Beschuldigte wird mit seinen Anträgen auf Schadenersatz und Genugtuung auf den Weg des Zivilprozesses respektive auf das Verfahren nach dem kantonalen Haftungs- gesetz verwiesen.

13. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten wird auf insgesamt Fr. 115'298.70 (inkl. Barausla- gen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt MLaw X1._____ bereits drei Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 68'338.05 ausbezahlt wurden. Dementsprechend ist Rechtsanwalt X1._____ noch mit Fr. 46'960.65 aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.

14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 24'000.00 ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 24'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15'352.34 Gutachten Fr. 3'200.00 Auslagen Gericht III. Strafkammer Fr. 1'018.80 Entschädigung Zeuge Fr. 115'298.70 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 8'280.00 Dolmetscherkosten (Übersetzungen) Fr. 12'924.00 Entschädigung Gutachter J._____ Fr. 5'837.60 Entschädigung Gutachter K._____ Fr. 209'911.44 Total

- 424 -

15. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).

16. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (zweifach, für sich und den Beschuldigten, persönlich ausgehändigt); − die Anklägerin (persönlich ausgehändigt); − die Privatkläger 1 bis 7 (je mit Gerichtsurkunde); hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (zweifach, für sich und den Beschuldigten mit Gerichtsurkunde); − die Anklägerin (gegen Empfangsschein); − die Privatkläger 1 bis 7 (mit Gerichtsurkunde); − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail … [Mailadresse]); − das Bundesamt für Polizei (fedpol) (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft gegen Empfangsschein; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, per E-Mail; − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Postfach, 8090 Zürich, zum Vollzug gemäss Dispositivziffer 5, per E-Mail (… [Mailadresse]); − die Bezirksgerichtskasse.

17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dielsdorf, I. Abteilung, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

- 425 - Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an- ficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 8. November 2023 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF I. Abteilung Der Gerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Gmünder MLaw S. Weinmann