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SB250093

Versuchte vorsätzliche Tötung

Zürich OG · 2025-09-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Der Verfahrensgang bis zum Erlass des vorinstanzlichen Urteils ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 56 S. 3 f.).

E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 19. April 2024 wurde dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend festgestellt, dass der Beschuldigte den Tat- bestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat, weshalb von einer Strafe abgesehen wurde. Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung am 29. April 2024 fristgerecht Berufung an (Urk. 49). Nach Zustellung des begründeten Entscheids reichte sie mit Eingabe vom 24. Februar 2025 rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 60). Mit Eingabe vom 3. März 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 63).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat die Täterschaft des schuldunfähigen Beschuldigten zu- treffend beurteilt. Sie hat die massgeblichen tatsächlichen Umstände in der übli- chen strafprozessualen Vorgehensweise unter dem Titel «Sachverhalt» erhoben und die einschlägigen Grundsätze zur Sachverhaltsermittlung – die jenen im selb- ständigen Massnahmeverfahren entsprechen – ausführlich und korrekt dargelegt (Urk. 56 S. 5 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

E. 2.2 Den Antrag der Staatsanwaltschaft präzisierend ist mit der Verteidigung und der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte (lediglich) zwei Stichbe- wegungen ausführte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzu- stellen, dass diese zwar nicht zu gravierenden Verletzungen führten, die Ausführ- bewegungen an sich jedoch kräftig waren (Urk. 56 S. 17). Die gegenteilige Argu- mentation der Verteidigung, wonach die qualitativ schlechten Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras keine Rückschlüsse auf die Intensität zuliessen und der Beschuldigte aufgrund seines körperlichen Zustands nicht in der Lage gewesen sei, kräftig zuzustechen (Urk. 73 S. 3 f.), findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr zeigen die Videoaufzeichnungen deutlich, dass der Beschuldigte mit weiter Aushol- bewegung schwungvoll und damit auch kräftig von oben nach unten auf die Ge- schädigte einstach (vgl. Urk. 4/1-5). Auch die glaubhaften Aussagen der Geschä- digten stimmen damit überein: Sie schilderte, der Beschuldigte habe das Messer wie einen Dolch gehalten, wahllos Stichbewegungen ausgeführt und sie dadurch in eine hochbedrohliche Lage versetzt. Sie spürte: «Jetzt passiert etwas mega Schlimmes» (Urk. 6/2 F/A 25 und 28 ff.).

E. 2.3 Die von der Verteidigung hervorgehobene Aussage der Geschädigten, die Stiche seien «nicht sehr fest» gewesen, bezieht sich erkennbar auf die Umschrei- bung der Folgen der Stiche, nicht aber auf deren Heftigkeit. Die Geschädigte er-

- 7 - klärte, die Verletzung sei minimal geblieben, weil sie sich bereits beim Zücken des Messers abgedreht habe (Urk. 6/2 F/A 34 ff.). Auch diese Darstellung deckt sich mit den Videoaufzeichnungen. Der Umstand, dass lediglich eine kleine Stichverlet- zung an der linken Schulter mit Rötung und Krustenbildung resultierte (vgl. Urk. 6/2 F/A 35 und 41), erlaubt daher nicht den Schluss, die Stiche seien leicht gewesen. Mit der Vorinstanz ist vielmehr von kräftigen Stichbewegungen auszugehen.

E. 2.4 Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung zudem vor, die Vor- instanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Geschädigte – wie im Antrag der Staatsanwaltschaft geschildert (Urk. 56 S. 2) – Abwehrhandlungen vorgenommen habe. Unter Hinweis auf die Aussage der Geschädigten, sie habe sich körperlich nicht gewehrt, sondern sei geflüchtet (Urk. 6/2 F/A 40), macht die Verteidigung geltend, Abwehrhandlungen mit Händen und Armen seien nicht recht- genügend erstellt (Urk. 73 S. 4 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass auf den Video- aufzeichnungen Abwehrhandlungen mit Händen und Armen erkennbar sind (vgl. Urk. 4/1-5). Bereits das Zurückfallenlassen des Körpers, um weiteren Stichen zu entgehen, stellt eine aktive Abwehrhandlung dar.

E. 2.5 Auf den inneren Sachverhalt ist nachfolgend im Rahmen der Tatbestands- mässigkeit einzugehen.

E. 3 Tatbestandsmässigkeit Auch die Frage der Tatbestandsmässigkeit der Handlungen, die die Vorinstanz unter dem Titel «Rechtliche Würdigung» erörtert hat (Urk. 56 S. 18 ff.), wurde im Ergebnis zutreffend bejaht.

E. 3.1 Objektiver Tatbestand

E. 3.1.1 Die Verteidigung macht zum einen geltend, die Stiche hätten aufgrund feh- lender Intensität keine tödlichen Folgen haben können. Der Beschuldigte sei infolge seines Alters und seiner physischen Einschränkungen nicht in der Lage gewesen, genügend Geschwindigkeit und Aufprallkraft zu erzeugen, um der Geschädigten mit dem Messer eine tiefere Verletzung zuzufügen (Urk. 73 S. 6 f.). Auf diese Argumentation wurde bereits unter Erwägung 2 eingegangen. Selbst wenn beim

- 8 - Beschuldigten gewisse motorische Einschränkungen offensichtlich sind, ist von kräftigen Stichbewegungen mit erheblichem Gefährdungspotenzial auszugehen.

E. 3.1.2 Zum andern wird von der Verteidigung eingewendet, das vom Beschuldigten verwendete Messer sei nicht geeignet gewesen, am Oberkörper oder an der Schul- ter eine tödliche Verletzung zu verursachen (Urk. 41 S. 8 und 73 S. 7). Aktenkundig ist, dass es sich um ein gebräuchliches Tafelmesser mit einer Gesamtlänge von 21 cm und einer Klingenlänge von 8 cm handelt; die Klinge ist leicht gezahnt und die Spitze abgerundet (Urk. 3/2). Die Vorinstanz hat sich mit der Frage der Beschaf- fenheit des Messers und den möglichen Folgen seines Einsatzes eingehend aus- einandergesetzt und nach sorgfältigem Abwägen zutreffend festgestellt, dass damit tödliche Verletzungen ohne Weiteres möglich sind (Urk. 56 S. 19 ff.). Ergänzend ist die notorische Tatsache hervorzuheben, dass bei einer abgerundeten Klinge zwar ein erhöhter Kraftaufwand für den Ersteinstich erforderlich ist, das Gefährdungs- potenzial bei wuchtigen, zielgerichteten Stichen jedoch demjenigen einer spitzen Klinge weitgehend entspricht.

E. 3.1.3 Entscheidend ist zudem die konkrete Angriffsrichtung. Die Videoaufzeich- nungen sowie die Aussagen der Geschädigten belegen zielgerichtete Stiche gegen den Oberkörper. Dieser umfasst lebenswichtige Organe wie Herz, Lunge sowie grosse Gefässe im Thorax- und Schulterbereich. Selbst bei abgerundeter Klinge und wahllosem Zustechen besteht bei wuchtigen Stichen in diesen Bereich ein er- hebliches Risiko penetrierender Verletzungen mit potenziell tödlichem Ausgang. Dass es vorliegend infolge des Abwendens der Geschädigten zu keiner tiefen Penetration kam, mindert das abstrakte Gefährdungspotenzial nicht.

E. 3.2 Subjektiver Tatbestand

E. 3.2.1 Die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist von jener der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass kein tatbestandsmässiger Vorsatz gebildet werden könnte; auch eine schuldunfähige Person kann vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221 E. 1). Während sich die Schuldfähigkeit auf die Vorwerfbarkeit des Verhaltens bezieht (BGer 6B_1363/2019 vom 19.11. 2020, E. 1.2.1), betrifft

- 9 - der Vorsatz die Umsetzung eines Handlungsentschlusses anhand vorgestellter oder wahrgenommener Tatumstände. Für den Vorsatz ist kein normativer Wer- tungsakt über die Rechtswidrigkeit erforderlich (FELIX BOMMER/VOLKER DITTMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 19 zu Art. 19). Folglich kann auch der schuldunfähige Beschuldigte den subjektiven Tat- bestand erfüllen.

E. 3.2.2 Die Verteidigung bestreitet einen Tötungsvorsatz und macht geltend, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt die Gefährlichkeit seines Han- delns zu erkennen vermochte (Urk. 73 S. 8 f.). Zwar sprach der Beschuldigte in den Einvernahmen mehrfach von einem Mord- bzw. Tötungsversuch, doch diese Aus- sagen seien gestützt auf Art. 140 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 StPO nicht verwertbar (Urk. 41 S. 8 und 73 S. 11 ff.). Zur Begründung der Unver- wertbarkeit wird vorgebracht, der Beschuldigte sei krankheitsbedingt in seiner Fähigkeit beeinträchtigt gewesen, der Instruktion der Verteidigung zur Aussagever- weigerung zu folgen (Urk. 73 S. 12). Die Staatsanwaltschaft habe gewusst, dass der Beschuldigte nicht über die notwendige Selbststeuerungsfähigkeit verfüge, um seinen Willen entsprechend der Verteidigungsinstruktion konsequent durchzuset- zen, und habe ihn dennoch mehrmals befragt; dies verletze Art. 140 Abs. 1 StPO und Art. 3 EMRK. Selbst bei Annahme der Verwertbarkeit seien die Aussagen des Beschuldigten sodann inhaltlich unzuverlässig, da er in seiner kognitiven und affek- tiven Wahrnehmung der Realität stark beeinträchtigt gewesen und keine klare Motivlage erkennbar sei (Urk. 41 S. 11 ff. und 73 S. 13 ff.).

E. 3.2.3 Personen mit psychischen Störungen sind nach Art. 155 StPO besonders zu schützen; Befragungen sind auf das für die Wahrheitsfindung Notwendige zu be- schränken. Die psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2022 (Urk. 7/11) und vom

12. Dezember 2022 (Urk. 7/22) stellen eine schwere psychische Erkrankung zum Tat- und Einvernahmezeitpunkt fest. Ersteres attestiert dem Beschuldigten zwar eine reduzierte Auffassungsgabe, jedoch vorhandene Vernehmungs- und Verhand- lungsfähigkeit. Bei der Befragung sei allenfalls dahingehend Rücksicht zu nehmen, die Fragen einfach zu formulieren und sie so zu wiederholen, dass der Beschuldigte sie verstehe (Urk. 7/11 S. 6). Dass der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung

- 10 - dreimal befragt wurde, begründet für sich allein keine Unverwertbarkeit. Art. 155 StPO ist – wie die Verteidigung selbst festhält (Urk. 73 S. 12) – eine Ordnungsvor- schrift, eine allfällige Missachtung führt nicht zur Unverwertbarkeit der dadurch er- langten Beweise (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ob die Befragungen in der Untersuchung übermässig waren, kann deshalb offen bleiben. Weder die Vorinstanz (Prot. I S. 6) noch das Berufungsgericht (Prot. II S. 4) haben den Beschuldigten weiter befragt.

E. 3.2.4 Hinweise auf verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO – wie Zwang, Gewalt, Drohung, Versprechen, Täuschung oder Mittel, welche die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit beinträchtigen – bestehen entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht. Namentlich sind weder eine Zermürbungs- taktik (z.B. übermässig lange, ermüdende Einvernahme; Entzug von Essen/Trin- ken/Toilette) noch die Ausnützung einer ausserhalb der Einvernahme bestehenden Zwangslage ersichtlich. Eingeschränkte kognitive Fähigkeiten oder psychische Er- krankungen allein genügen nicht, um eine Unverwertbarkeit nach Art. 140 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 StPO zu begründen.

E. 3.2.5 Der Beschuldigte wurde wiederholt auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen (Urk. 5/1 F/A 1; 5/2 F/A 3; 5/3 F/A 3); dass er sich gleichwohl zu den Tatvorwürfen äusserte, geschah aus freien Stücken. Auf die Frage, ob auf eine Einvernahme verzichtet werden solle, antwortete er: «Nein, ich möchte mitspre- chen.» (Urk. 5/2 F/A 17). Das Stellen von Fragen nach einer anfänglich deklarierten Aussageverweigerung entspricht einem üblichen, nicht zu beanstanden Vorgehen der Untersuchungsbehörde und verletzt den Grundsatz des fair trial nicht. Die Ein- vernahme ist keine Einbahnkommunikation; auch wenn die beschuldigte Person von ihrem Schweigerecht Gebrauch macht, erhält sie durch Kenntnis der weiteren Fragen und Vorhalte Informationen über das Strafverfahren, weshalb die Unter- suchungsbehörde ihre (regelmässig vorbereiteten) Fragen grundsätzlich stellen darf (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, N 25a zu Art. 158) In der Einvernahme vom 28. Juni 2023 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft zudem ausdrücklich bei der Verteidigung, ob die weiteren Fragen gestellt werden sollen; diese erhob dagegen keine Einwände (Urk. 5/5 S. 2). Die Einvernahmeprotokolle lassen weder auf ein insistierende noch auf ein fang-

- 11 - fragenartiges oder manipulierendes Vorgehen schliessen. Ein – wie von der Ver- teidigung geltend gemachtes – Ausnützen einer fehlenden Fähigkeit des Beschul- digten zur Umsetzung der instruierten Verteidigungsstrategie liegt somit nicht vor. Im Übrigen ist die Behauptung, wonach die Staatsanwaltschaft von einer solchen Instruktion gewusst habe, durch nichts belegt. Schliesslich ist zu betonen, dass es einzig im Belieben der beschuldigten Person steht, Aussagen zu machen oder nicht, unabhängig von allfälligen Absprachen mit der Verteidigung.

E. 3.2.6 Vor diesem Hintergrund sind die Einlassungen des Beschuldigten verwert- bar und inhaltlich zu würdigen. Trotz krankheitsbedingter Auffälligkeiten sind die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen konsistent und werden durch die Videoaufzeichnungen sowie die glaubhaften Angaben der Geschädigten ge- stützt. Sie erweisen sich demnach als gehaltvoll. Für die Feststellung des Vorsatzes ist überdies ohnehin nicht allein auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Bereits die objektive Vorgehensweise – das feste Ergreifen des Messers und die heftigen, zielgerichteten Stiche in Richtung Oberkörper – belegt, dass er den Tod der Geschädigten zumindest in Kauf nahm (Eventualvorsatz). Seine mehrfachen Einlassungen, er habe sie töten wollen, bestätigen dies nur zusätzlich.

E. 3.2.7 Die von der Verteidigung angeführte alternative Motivlage – eine Reaktion auf die drohende Versetzung in einen weniger strukturierten Rahmen (Urk. 41 S. 12 f.) – betrifft die Beweggründe, nicht aber den Vorsatz. Gerade dieses Motiv spricht vielmehr für die Annahme eines Tötungsvorsatzes, da der Beschuldigte eine radikale Lösung suchte, um die drohende Veränderung abzuwenden.

E. 3.2.8 Damit steht fest, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich auf die Geschädigte einstach und deren Tod herbeiführen wollte. Der Erfolg blieb zufällig aus, sodass die Tat im Versuchsstadium steckenblieb (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der subjektive Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) ist erfüllt.

- 12 -

E. 4 Der Beschuldigte befindet sich seit über 30 Jahren im Massnahmevollzug, bezieht einzig eine IV-Rente und verfügt über kein Vermögen. Dies ergibt sich aus der Befragung des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. 5/2 F/A 5 ff.) sowie den Angaben der Verteidigung (Urk. 41 S. 16) und deckt sich mit dem Auszug aus dem Steuerregister der Gemeinde E._____ aus dem Jahre 2020 (Urk. 12/4). Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind deshalb definitiv auf die Gerichtkasse zu nehmen.

E. 5 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

28. Juni 2023 beschlagnahmte T-Shirt (A016'288'496; mutmasslich Eigentum D._____) wird herausgegeben. Frau D._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person ) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtli- chen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie soweit möglich verwertet. Ein allfälliger Verwertungserlös wird be- schlagahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Sofern die herauszugebenden Gegenstände nicht verwertet werden können, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 6 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 21'295.– Auslagen (Gutachten); Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Auslagen und Fr. 14'628.70 MwSt.).

- 17 -

E. 7 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen."

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit er- füllt hat.
  2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 4'812.– 8,1% MWST)
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtkasse genommen.
  5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) den Beistand des Beschuldigten, B._____ (versandt)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug,  Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten den Beistand des Beschuldigten, B._____  - 18 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug,  Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250093-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Amacker, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Vol- ken und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Stark sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Germann Urteil vom 3. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____, vertreten durch Beistand B._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 19. April 2024 (DG230005)

- 2 - Antrag: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft I vom 18. September 2023 (Urk. 19/1) ist diesem Urteil beige- heftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56 S. 31 ff.) "Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den folgenden Tatbestand erfüllt hat:  versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abge- sehen.

3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte sich bereits im Massnahmenvollzug befindet.

4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Juni 2023 beschlagnahmte Speisemesser (A016'286'412; Eigentum Pflegezentrum C._____) wird eingezogen und vernichtet.

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Juni 2023 beschlagnahmte T-Shirt (A016'288'496; mutmasslich Eigentum D._____) wird her- ausgegeben. Frau D._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevoll- mächtigte Person ) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie soweit möglich verwertet. Ein allfälliger Verwertungserlös wird beschlagahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Sofern die herauszugebenden Gegen- stände nicht verwertet werden können, werden sie der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen.

- 3 -

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 21'295.– Auslagen (Gutachten); Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Auslagen und Fr. 14'628.70 MwSt.).

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich dieje- nigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. [Mitteilungen]

9. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 73 S. 1)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 2. Abtei- lung, vom 19. April 2024 bezüglich der Dispositivziffern 4 bis 9 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Dispositivziffern 1 bis 3 seien aufzuheben und das Verfahren sei einzu- stellen bzw. mein Klient sei freizusprechen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidi- gung seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 63) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang bis zum Erlass des vorinstanzlichen Urteils ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 56 S. 3 f.).

2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 19. April 2024 wurde dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend festgestellt, dass der Beschuldigte den Tat- bestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat, weshalb von einer Strafe abgesehen wurde. Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung am 29. April 2024 fristgerecht Berufung an (Urk. 49). Nach Zustellung des begründeten Entscheids reichte sie mit Eingabe vom 24. Februar 2025 rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 60). Mit Eingabe vom 3. März 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 63).

3. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 3). Die Staatsanwaltschaft wurde von der Teil- nahme an der Verhandlung dispensiert (Urk. 68). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Umfang der Berufung Die Verteidigung beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1–3 des vorin- stanzlichen Entscheids (Urk. 60 S. 1 f. und 73 S. 1). Demnach sind die Dispositiv- Ziffern 4–7 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzuhalten ist.

2. Prozessuales 2.1. Das Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person ist vom or- dentlichen Strafverfahren klar abzugrenzen. Es handelt sich um ein selbständiges, besonderes Verfahren, in dem mangels Vorwurfs schuldhaften Verhaltens kein

- 5 - Schuldspruch ergehen kann. Es gelangt nur zur Anwendung, wenn bereits im Vor- verfahren die Schuldunfähigkeit hinsichtlich der zu beurteilenden Straftaten eindeu- tig festgestellt wurde und daher keine Anklage erhoben werden kann. Ein Schuld- spruch im Rahmen des selbständigen Massnahmeverfahrens nach Art. 374 f. StPO ist ausgeschlossen (BGer 6_B360/2020 vom 08.10.2020, E. 1.3.7). Dies gilt auch im Berufungsverfahren. 2.2. Gelangt das Gericht zum Schluss, dass Täterschaft, Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und fehlende Tatverantwortlichkeit (Schuldunfähigkeit) gegeben sind und die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme erfüllt sind, stellt es im Urteil die schuldlose Begehung der konkret bezeichneten Straftat(en) fest und ordnet die beantragte oder eine andere Massnahme an (BBl 2006 1305 Ziff. 2.8.6.2; FELIX BOMMER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N 8 zu Art. 374). Ein Freispruch ergeht in diesem Verfahren nicht, da dieser stets an den Vorwurf schuldhafter Tatverwirklichung anknüpft, der einer schuldunfähigen Person gerade nicht gemacht wird (FELIX BOMMER, a.a.O., N 8 zu Art. 374; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N 1 f. zu Art. 374). III. Täterschaft, Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit

1. Vorbemerkungen Mit Blick auf die Frage der Täterschaft hat sich das Gericht nach den allgemeinen Massstäben Rechenschaft darüber ablegen, ob es die beschuldigte Person (oder eine andere, nicht beschuldigte) ist, die als Täterin der zu beurteilenden Tat ver- nünftigerweise (allein) in Betracht kommt; realistische Zweifel an der Täterschaft stehen einer Erledigung des Verfahrens nach Art. 375 Abs. 1 StPO entgegen. Ebenso müssen die tatsächlichen Tatumstände jenseits vernünftiger Zweifel fest- stehen. Schliesslich ist zu prüfen, ob diese Tatumstände den objektiven und sub- jektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllen und ob nicht ausnahmsweise Recht- fertigungsgründe eingreifen, die das tatbestandliche Unrecht aufheben. Diese Kon- trolle beschränkt sich nicht auf eine Evidenzprüfung. Vielmehr gelten die Grund- sätze des materiellen Strafrechts und des ordentlichen Hauptverfahrens uneinge-

- 6 - schränkt. Die Fragen der Täterschaft, Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit unterliegen der freien gerichtlichen Überprüfung; denn die zweifelsfreie richterliche Feststellung einer tatbestandsmässig-rechtswidrigen Tat ist Voraussetzung jeder strafrechtlichen Sanktion (FELIX BOMMER, a.a.O., N 4 zu Art. 374).

2. Täterschaft 2.1. Die Vorinstanz hat die Täterschaft des schuldunfähigen Beschuldigten zu- treffend beurteilt. Sie hat die massgeblichen tatsächlichen Umstände in der übli- chen strafprozessualen Vorgehensweise unter dem Titel «Sachverhalt» erhoben und die einschlägigen Grundsätze zur Sachverhaltsermittlung – die jenen im selb- ständigen Massnahmeverfahren entsprechen – ausführlich und korrekt dargelegt (Urk. 56 S. 5 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Den Antrag der Staatsanwaltschaft präzisierend ist mit der Verteidigung und der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte (lediglich) zwei Stichbe- wegungen ausführte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzu- stellen, dass diese zwar nicht zu gravierenden Verletzungen führten, die Ausführ- bewegungen an sich jedoch kräftig waren (Urk. 56 S. 17). Die gegenteilige Argu- mentation der Verteidigung, wonach die qualitativ schlechten Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras keine Rückschlüsse auf die Intensität zuliessen und der Beschuldigte aufgrund seines körperlichen Zustands nicht in der Lage gewesen sei, kräftig zuzustechen (Urk. 73 S. 3 f.), findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr zeigen die Videoaufzeichnungen deutlich, dass der Beschuldigte mit weiter Aushol- bewegung schwungvoll und damit auch kräftig von oben nach unten auf die Ge- schädigte einstach (vgl. Urk. 4/1-5). Auch die glaubhaften Aussagen der Geschä- digten stimmen damit überein: Sie schilderte, der Beschuldigte habe das Messer wie einen Dolch gehalten, wahllos Stichbewegungen ausgeführt und sie dadurch in eine hochbedrohliche Lage versetzt. Sie spürte: «Jetzt passiert etwas mega Schlimmes» (Urk. 6/2 F/A 25 und 28 ff.). 2.3. Die von der Verteidigung hervorgehobene Aussage der Geschädigten, die Stiche seien «nicht sehr fest» gewesen, bezieht sich erkennbar auf die Umschrei- bung der Folgen der Stiche, nicht aber auf deren Heftigkeit. Die Geschädigte er-

- 7 - klärte, die Verletzung sei minimal geblieben, weil sie sich bereits beim Zücken des Messers abgedreht habe (Urk. 6/2 F/A 34 ff.). Auch diese Darstellung deckt sich mit den Videoaufzeichnungen. Der Umstand, dass lediglich eine kleine Stichverlet- zung an der linken Schulter mit Rötung und Krustenbildung resultierte (vgl. Urk. 6/2 F/A 35 und 41), erlaubt daher nicht den Schluss, die Stiche seien leicht gewesen. Mit der Vorinstanz ist vielmehr von kräftigen Stichbewegungen auszugehen. 2.4. Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung zudem vor, die Vor- instanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Geschädigte – wie im Antrag der Staatsanwaltschaft geschildert (Urk. 56 S. 2) – Abwehrhandlungen vorgenommen habe. Unter Hinweis auf die Aussage der Geschädigten, sie habe sich körperlich nicht gewehrt, sondern sei geflüchtet (Urk. 6/2 F/A 40), macht die Verteidigung geltend, Abwehrhandlungen mit Händen und Armen seien nicht recht- genügend erstellt (Urk. 73 S. 4 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass auf den Video- aufzeichnungen Abwehrhandlungen mit Händen und Armen erkennbar sind (vgl. Urk. 4/1-5). Bereits das Zurückfallenlassen des Körpers, um weiteren Stichen zu entgehen, stellt eine aktive Abwehrhandlung dar. 2.5. Auf den inneren Sachverhalt ist nachfolgend im Rahmen der Tatbestands- mässigkeit einzugehen.

3. Tatbestandsmässigkeit Auch die Frage der Tatbestandsmässigkeit der Handlungen, die die Vorinstanz unter dem Titel «Rechtliche Würdigung» erörtert hat (Urk. 56 S. 18 ff.), wurde im Ergebnis zutreffend bejaht. 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Die Verteidigung macht zum einen geltend, die Stiche hätten aufgrund feh- lender Intensität keine tödlichen Folgen haben können. Der Beschuldigte sei infolge seines Alters und seiner physischen Einschränkungen nicht in der Lage gewesen, genügend Geschwindigkeit und Aufprallkraft zu erzeugen, um der Geschädigten mit dem Messer eine tiefere Verletzung zuzufügen (Urk. 73 S. 6 f.). Auf diese Argumentation wurde bereits unter Erwägung 2 eingegangen. Selbst wenn beim

- 8 - Beschuldigten gewisse motorische Einschränkungen offensichtlich sind, ist von kräftigen Stichbewegungen mit erheblichem Gefährdungspotenzial auszugehen. 3.1.2. Zum andern wird von der Verteidigung eingewendet, das vom Beschuldigten verwendete Messer sei nicht geeignet gewesen, am Oberkörper oder an der Schul- ter eine tödliche Verletzung zu verursachen (Urk. 41 S. 8 und 73 S. 7). Aktenkundig ist, dass es sich um ein gebräuchliches Tafelmesser mit einer Gesamtlänge von 21 cm und einer Klingenlänge von 8 cm handelt; die Klinge ist leicht gezahnt und die Spitze abgerundet (Urk. 3/2). Die Vorinstanz hat sich mit der Frage der Beschaf- fenheit des Messers und den möglichen Folgen seines Einsatzes eingehend aus- einandergesetzt und nach sorgfältigem Abwägen zutreffend festgestellt, dass damit tödliche Verletzungen ohne Weiteres möglich sind (Urk. 56 S. 19 ff.). Ergänzend ist die notorische Tatsache hervorzuheben, dass bei einer abgerundeten Klinge zwar ein erhöhter Kraftaufwand für den Ersteinstich erforderlich ist, das Gefährdungs- potenzial bei wuchtigen, zielgerichteten Stichen jedoch demjenigen einer spitzen Klinge weitgehend entspricht. 3.1.3. Entscheidend ist zudem die konkrete Angriffsrichtung. Die Videoaufzeich- nungen sowie die Aussagen der Geschädigten belegen zielgerichtete Stiche gegen den Oberkörper. Dieser umfasst lebenswichtige Organe wie Herz, Lunge sowie grosse Gefässe im Thorax- und Schulterbereich. Selbst bei abgerundeter Klinge und wahllosem Zustechen besteht bei wuchtigen Stichen in diesen Bereich ein er- hebliches Risiko penetrierender Verletzungen mit potenziell tödlichem Ausgang. Dass es vorliegend infolge des Abwendens der Geschädigten zu keiner tiefen Penetration kam, mindert das abstrakte Gefährdungspotenzial nicht. 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. Die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist von jener der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass kein tatbestandsmässiger Vorsatz gebildet werden könnte; auch eine schuldunfähige Person kann vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221 E. 1). Während sich die Schuldfähigkeit auf die Vorwerfbarkeit des Verhaltens bezieht (BGer 6B_1363/2019 vom 19.11. 2020, E. 1.2.1), betrifft

- 9 - der Vorsatz die Umsetzung eines Handlungsentschlusses anhand vorgestellter oder wahrgenommener Tatumstände. Für den Vorsatz ist kein normativer Wer- tungsakt über die Rechtswidrigkeit erforderlich (FELIX BOMMER/VOLKER DITTMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 19 zu Art. 19). Folglich kann auch der schuldunfähige Beschuldigte den subjektiven Tat- bestand erfüllen. 3.2.2. Die Verteidigung bestreitet einen Tötungsvorsatz und macht geltend, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt die Gefährlichkeit seines Han- delns zu erkennen vermochte (Urk. 73 S. 8 f.). Zwar sprach der Beschuldigte in den Einvernahmen mehrfach von einem Mord- bzw. Tötungsversuch, doch diese Aus- sagen seien gestützt auf Art. 140 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 StPO nicht verwertbar (Urk. 41 S. 8 und 73 S. 11 ff.). Zur Begründung der Unver- wertbarkeit wird vorgebracht, der Beschuldigte sei krankheitsbedingt in seiner Fähigkeit beeinträchtigt gewesen, der Instruktion der Verteidigung zur Aussagever- weigerung zu folgen (Urk. 73 S. 12). Die Staatsanwaltschaft habe gewusst, dass der Beschuldigte nicht über die notwendige Selbststeuerungsfähigkeit verfüge, um seinen Willen entsprechend der Verteidigungsinstruktion konsequent durchzuset- zen, und habe ihn dennoch mehrmals befragt; dies verletze Art. 140 Abs. 1 StPO und Art. 3 EMRK. Selbst bei Annahme der Verwertbarkeit seien die Aussagen des Beschuldigten sodann inhaltlich unzuverlässig, da er in seiner kognitiven und affek- tiven Wahrnehmung der Realität stark beeinträchtigt gewesen und keine klare Motivlage erkennbar sei (Urk. 41 S. 11 ff. und 73 S. 13 ff.). 3.2.3. Personen mit psychischen Störungen sind nach Art. 155 StPO besonders zu schützen; Befragungen sind auf das für die Wahrheitsfindung Notwendige zu be- schränken. Die psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2022 (Urk. 7/11) und vom

12. Dezember 2022 (Urk. 7/22) stellen eine schwere psychische Erkrankung zum Tat- und Einvernahmezeitpunkt fest. Ersteres attestiert dem Beschuldigten zwar eine reduzierte Auffassungsgabe, jedoch vorhandene Vernehmungs- und Verhand- lungsfähigkeit. Bei der Befragung sei allenfalls dahingehend Rücksicht zu nehmen, die Fragen einfach zu formulieren und sie so zu wiederholen, dass der Beschuldigte sie verstehe (Urk. 7/11 S. 6). Dass der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung

- 10 - dreimal befragt wurde, begründet für sich allein keine Unverwertbarkeit. Art. 155 StPO ist – wie die Verteidigung selbst festhält (Urk. 73 S. 12) – eine Ordnungsvor- schrift, eine allfällige Missachtung führt nicht zur Unverwertbarkeit der dadurch er- langten Beweise (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ob die Befragungen in der Untersuchung übermässig waren, kann deshalb offen bleiben. Weder die Vorinstanz (Prot. I S. 6) noch das Berufungsgericht (Prot. II S. 4) haben den Beschuldigten weiter befragt. 3.2.4. Hinweise auf verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO – wie Zwang, Gewalt, Drohung, Versprechen, Täuschung oder Mittel, welche die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit beinträchtigen – bestehen entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht. Namentlich sind weder eine Zermürbungs- taktik (z.B. übermässig lange, ermüdende Einvernahme; Entzug von Essen/Trin- ken/Toilette) noch die Ausnützung einer ausserhalb der Einvernahme bestehenden Zwangslage ersichtlich. Eingeschränkte kognitive Fähigkeiten oder psychische Er- krankungen allein genügen nicht, um eine Unverwertbarkeit nach Art. 140 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 StPO zu begründen. 3.2.5. Der Beschuldigte wurde wiederholt auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen (Urk. 5/1 F/A 1; 5/2 F/A 3; 5/3 F/A 3); dass er sich gleichwohl zu den Tatvorwürfen äusserte, geschah aus freien Stücken. Auf die Frage, ob auf eine Einvernahme verzichtet werden solle, antwortete er: «Nein, ich möchte mitspre- chen.» (Urk. 5/2 F/A 17). Das Stellen von Fragen nach einer anfänglich deklarierten Aussageverweigerung entspricht einem üblichen, nicht zu beanstanden Vorgehen der Untersuchungsbehörde und verletzt den Grundsatz des fair trial nicht. Die Ein- vernahme ist keine Einbahnkommunikation; auch wenn die beschuldigte Person von ihrem Schweigerecht Gebrauch macht, erhält sie durch Kenntnis der weiteren Fragen und Vorhalte Informationen über das Strafverfahren, weshalb die Unter- suchungsbehörde ihre (regelmässig vorbereiteten) Fragen grundsätzlich stellen darf (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, N 25a zu Art. 158) In der Einvernahme vom 28. Juni 2023 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft zudem ausdrücklich bei der Verteidigung, ob die weiteren Fragen gestellt werden sollen; diese erhob dagegen keine Einwände (Urk. 5/5 S. 2). Die Einvernahmeprotokolle lassen weder auf ein insistierende noch auf ein fang-

- 11 - fragenartiges oder manipulierendes Vorgehen schliessen. Ein – wie von der Ver- teidigung geltend gemachtes – Ausnützen einer fehlenden Fähigkeit des Beschul- digten zur Umsetzung der instruierten Verteidigungsstrategie liegt somit nicht vor. Im Übrigen ist die Behauptung, wonach die Staatsanwaltschaft von einer solchen Instruktion gewusst habe, durch nichts belegt. Schliesslich ist zu betonen, dass es einzig im Belieben der beschuldigten Person steht, Aussagen zu machen oder nicht, unabhängig von allfälligen Absprachen mit der Verteidigung. 3.2.6. Vor diesem Hintergrund sind die Einlassungen des Beschuldigten verwert- bar und inhaltlich zu würdigen. Trotz krankheitsbedingter Auffälligkeiten sind die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen konsistent und werden durch die Videoaufzeichnungen sowie die glaubhaften Angaben der Geschädigten ge- stützt. Sie erweisen sich demnach als gehaltvoll. Für die Feststellung des Vorsatzes ist überdies ohnehin nicht allein auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Bereits die objektive Vorgehensweise – das feste Ergreifen des Messers und die heftigen, zielgerichteten Stiche in Richtung Oberkörper – belegt, dass er den Tod der Geschädigten zumindest in Kauf nahm (Eventualvorsatz). Seine mehrfachen Einlassungen, er habe sie töten wollen, bestätigen dies nur zusätzlich. 3.2.7. Die von der Verteidigung angeführte alternative Motivlage – eine Reaktion auf die drohende Versetzung in einen weniger strukturierten Rahmen (Urk. 41 S. 12 f.) – betrifft die Beweggründe, nicht aber den Vorsatz. Gerade dieses Motiv spricht vielmehr für die Annahme eines Tötungsvorsatzes, da der Beschuldigte eine radikale Lösung suchte, um die drohende Veränderung abzuwenden. 3.2.8. Damit steht fest, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich auf die Geschädigte einstach und deren Tod herbeiführen wollte. Der Erfolg blieb zufällig aus, sodass die Tat im Versuchsstadium steckenblieb (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der subjektive Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) ist erfüllt.

- 12 -

4. Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe, die nach den allgemeinen – vom materiellen Strafrecht und dem ordentlichen Hauptverfahren vorgegebenen – Regeln zu prüfen wären, liegen nicht vor. IV. Schuldunfähigkeit

1. Auch im Hinblick auf die Schuldunfähigkeit erweisen sich die materiellen Er- wägungen der Vorinstanz unter dem Titel «Subjektive Tatbestandsvoraussetzung»

– zutreffenderweise handelt es sich bei der Schuldunfähigkeit jedoch um einen Schuldausschlussgrund – als richtig (Urk. 56 S. 22 ff.). Hervorzuheben ist, dass die Anordnung der beantragten Massnahme die (vollständige) Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB voraussetzt. Weiter ist zu beachten, dass Art. 375 Abs. 1 StPO eine negative Voraussetzung für das Ergehen eines darauf gestützten gerichtlichen Entscheides nicht erwähnt, nämlich dass eine Anwendung von Art. 19 Abs. 4 StGB oder Art. 263 StGB nicht in Betracht kommt (Art. 374 Abs. 1 StPO). Selbst wenn dem Gericht das auf Schuldunfähigkeit lautende Gutachten überzeu- gend erscheint, scheidet dessen Berücksichtigung aus, wenn sich eine strafrecht- liche Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der actio libera in causa ergibt (Art. 19 Abs. 4 StGB) oder wenn die beschuldigte Person aus dem Tatbestand der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 StGB) strafbar ist (FELIX BOMMER, a.a.O., N 6 zu Art. 375).

2. Das Gutachten vom 12. Dezember 2022 diagnostiziert beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eine Geisteskrankheit in Form einer paranoiden Schizophrenie und kognitive Funktionsstörungen multifaktorieller Genese (Urk. 7/21 S. 122 und 124). Es folgert weiter, dass beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt die Vorausset- zungen für die Annahme einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit erfüllt waren; die Frage der Steuerungsfähigkeit stelle sich daher gar nicht mehr. Zudem fänden sich keine Hinweise, wonach die Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 StGB selbst verschuldet oder im Sinne von Art. 19 Abs. 4 StGB vermeidbar und die in diesem Zustand begangenen Taten voraussehbar waren (Urk. 7/21 S. 132). Die

- 13 - Ausführungen und Schlussfolgerungen des Gutachtens erweisen sich als nachvoll- ziehbar und schlüssig.

3. Dementsprechend gelangte die Vorinstanz nach eingehender Auseinander- setzung mit dem Gutachten zum Schluss, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt vollständig schuldunfähig war (Urk. 56 S. 22 ff.). Die Verteidigung teilt diese Ansicht (Urk. 73 S. 16). Es kann somit auf die Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz verweisen werden. Der Beschuldigte handelte im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigten den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. V. Massnahme

1. Die Vorinstanz hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend für den Be- schuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet und Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte bereits im Massnahmevollzug befindet (Urk. 56 S. 31). Die Vorinstanz hat die Parteistandpunkte sowie die Voraussetzungen zur Anordnung einer Mass- nahme ausführlich und zutreffend dargestellt, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann. Als ebenso zutreffend erweisen sich die ausführlichen Erwä- gungen mit Bezug auf die Würdigung der konkreten entscheidrelevanten Faktoren (Urk. 56 S. 26 ff.). Diese bedürfen weder der Ergänzung noch der Präzisierung, weshalb vollumfänglich darauf verweisen werden kann.

2. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte mit der Anordnung einer statio- nären Massnahme nach Art. 59 StGB einverstanden ist: «Stationäre Massnahme, ja. Das ist gut, da bin ich einverstanden» (Urk. 5/5 F/A 40). Auch die Verteidigung befürwortet diese im Rahmen ihrer Eventualbegründung unter Verweis auf das psychiatrische Gutachten vom 12. Dezember 2022 (Urk. 41 S. 15 und 73 S. 16). Dieses gelangt zum Schluss, dass eine selbständige Lebensführung des Beschul-

- 14 - digten ausserhalb einer hochstrukturierten, durch klare Regeln gekennzeichneten Einrichtung unvorstellbar sei. Gleichzeitig wird festgehalten, die Erkrankung sei aus psychiatrischer Sicht behandelbar, der Beschuldigte therapierbar und die Behand- lung als legalprognostisch wirksam einzustufen (Urk. 7/22 S. 132, 146 und 148).

3. Damit sind alle Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Mass- nahme nach Art. 59 StGB erfüllt. VI. Kosten

1. Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vor- instanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 16 Abs. 1 GebV OG). Zwar spricht § 14 Abs. 1 GebV OG von Verfahren, in denen materiell über die ‹An- klage› entschieden wird; diese Bestimmung ist jedoch sinngemäss auch auf Ver- fahren bei schuldunfähigen beschuldigten Personen anwendbar. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zur abschliessenden Aufzählung der besonderen Verfahren in § 15 GebV OG, auf welche die allgemeine Regelung keine Anwendung findet – worunter das selbständige Massnahmeverfahren gerade nicht fällt. Unter Berücksichtigung der relevanten Umstände, namentlich dass die Bearbeitung eines Verfahrens der vorliegenden Art mit einem ordentlichen Strafverfahren vergleichbar ist, erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 angemessen.

2. Art. 426 Abs. 5 StPO erweitert den Geltungsbereich der in Art. 426 Abs. 1– 4 StPO enthaltenen Prinzipien der Kostenauflage auf die Partei, gegen die sich ein selbständiges Massnahmeverfahren nach Art. 372 ff. StPO richtet. Im Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person nach Art. 374 f. StPO ergeht die Kostentragung jedoch nicht nach den Regeln von Art. 426 Abs. 1–4 StPO, sondern nur nach denjenigen von Art. 419 StPO, da diese Bestimmung eine lex specialis zu Art. 426 StPO darstellt (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N 46 zu Art. 426). Folglich können einer schuldunfähigen beschuldigten Person die Kosten einzig auferlegt werden, wenn dies nach den Umständen billig erscheint.

- 15 -

3. Ob eine Kostenpflicht für die schuldunfähige beschuldigte Person als billig bzw. angemessen erscheint, ist in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 OR nach den gesam- ten Umständen zu beurteilen. Das urteilende Gericht hat dabei eine Interessenab- wägung vorzunehmen. Die Billigkeit verlangt insbesondere, dass die finanzielle Situation berücksichtigt wird. Es genügt nicht, dass die schuldunfähige Person in der Lage wäre, für die Kosten aufzukommen. Vorausgesetzt wird nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung, dass die betreffende Person in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und die Kostenübernahme durch den Staat als stossend er- schiene. Die Strafbehörde hat von Amtes wegen die finanziellen Verhältnisse ab- zuklären und eine Interessenabwägung vorzunehmen (YVONA GRIESER, in: Schul- thess Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, N 3 zu Art. 419).

4. Der Beschuldigte befindet sich seit über 30 Jahren im Massnahmevollzug, bezieht einzig eine IV-Rente und verfügt über kein Vermögen. Dies ergibt sich aus der Befragung des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. 5/2 F/A 5 ff.) sowie den Angaben der Verteidigung (Urk. 41 S. 16) und deckt sich mit dem Auszug aus dem Steuerregister der Gemeinde E._____ aus dem Jahre 2020 (Urk. 12/4). Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind deshalb definitiv auf die Gerichtkasse zu nehmen.

5. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungsver- fahren einen Entschädigungsanspruch von Fr. 4'812.20 geltend (Urk. 72). Dieser Aufwand erweist sich als angemessen und mit den Bestimmungen der Anwalts- gebührenverordnung in Einklang. Es ist eine Entschädigung von Fr. 4'812.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.

- 16 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, II. Abtei- lung, vom 19. April 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]

4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

28. Juni 2023 beschlagnahmte Speisemesser (A016'286'412; Eigentum Pflegezentrum C._____) wird eingezogen und vernichtet.

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

28. Juni 2023 beschlagnahmte T-Shirt (A016'288'496; mutmasslich Eigentum D._____) wird herausgegeben. Frau D._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person ) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtli- chen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie soweit möglich verwertet. Ein allfälliger Verwertungserlös wird be- schlagahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Sofern die herauszugebenden Gegenstände nicht verwertet werden können, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 21'295.– Auslagen (Gutachten); Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Auslagen und Fr. 14'628.70 MwSt.).

- 17 -

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen."

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit er- füllt hat.

2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 4'812.– 8,1% MWST)

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtkasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) den Beistand des Beschuldigten, B._____ (versandt)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug,  Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten den Beistand des Beschuldigten, B._____ 

- 18 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug,  Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. September 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Amacker MLaw D. Germann