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69_II_324

BGE 69 II 324

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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324

Eisenbahnhaftpfiioht. N° 54.

diese oder jene im Vertrag enthaltene Bestimmung anders

zu verstehen sei, als .dies auf Grund der allgemeinen

Lebenserfahrung angenommen werden könnte, sondern

sie schliesst im Gegenteil aus der Bedeutung, die ange-

sichts der gesamten Umstände der Vertragstext nach

der Lebenserfahrung hat, auf das Vorliegen eines entspre-

chenden Willens, einer bestimmten Absicht der Parteien

zurück. Bei dieser Sachlage kann daher das Bundesgericht

die Auslegung, die die Vorinstanz dem Vertrag gegeben

hat, völlig frei überprüfen.

Vgl. auch Nr. 44, 45, 47. -

Voir aussi n OS 44, 45, 47.

VII. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER

54. Urteil der 11. ZiviIabteilung vom 30. September 1943 i. S.

Schweiz. Bundesbahnen gegen Mel'ki.

EiBenbahnJmftpfiicht.

1. Zu frühes Ein- bezw. Ausfahrenlassen von Zügen: Verschulden

der Bahn oder objektive Gefahrerhöhung ?

2. Das Uebersteigen eines stehenden Zuges, um einen andern

Zug bezw. den Ausgang zu gewinnen, bildet Selbstverschulden

des dabei verunfallten Reisenden. Optische Täuschung als

Schuldbefreiungsgrund. (Art. 1 EHG).

RespqnsabiliM civile de8 entrepriBes de ehemins de fer.

10 Le fait de permettre trop tOt l'entree ou la sortie d'un train

constitue-t-il une faute de l'entreprise ou l'aggravation du

risque inherent a l'exploitation ?

20 Celui qui franchit un train arreM pour en gagner un autre

ou la sortie de la gare commet, en cas d'accident, une faute

concurrente. Illusion d'optique invoquee comme motif Iibera·

toire. (Art. 1 LRe).

Responsabilitd civile delle irwpre8e di serade ferrate.

10 Il fatto di permettere troppo presto l'entrata 0 l'uscita d'un

treno costituisce una colpa dell'impresa 0 l'aggravamento de1

pericolo inerente all'esercizio ferroviario ?

Eisenba.bnhaftpfiioht. N° 54.

325

20 A chi sale su un trane fermo per ra.ggiungerne un altro 0 l'uscita

della stazione e imputabile. in caso d'infortunio, una colpa con-

comitante. Illusione ottica invocata come motivo liberatorio

(art. 1 LRCF).

A. -

Der Bahnhof Langenthai besitzt keine Unter-

führungen. Zwischen dem unmittelbar vor dem Stations-

gebäude liegenden Bahnsteig I und einem zweiten, für

die Züge nach Huttwil bestimmten Bahnsteig II befinden

sich drei Geleise : das dem Bahnsteig I zunächst liegende

Geleise 1 für die Züge Richtung Bern, das mittlere Geleise

2 für die Züge Richtung Olten, und das am Bahnsteig

II liegende Geleise 3 für die Züge Richtung Huttwil. Auf

einem jenseits des Bahnsteigs II liegenden Geleise 4

kommen die Züge von Huttwil an.

Am Samstag den 26. Mai 1940, unter der Herrschaft

des Kriegsfahrplans, traf Frau Dr. Merki von Huttwil

herkommend um 20.57 (statt um 20.53 Uhr) auf dem

Geleise 4 ein, um mit dem laut Fahrplan um 20.57 ankom-

menden und um 21.00 Uhr abfahrenden Zug nach Olten

weiterzufahren. Da dieser Zug noch nicht eingefahren

war, begab sie sich vom Bahnsteig II auf den Bahnsteig

I hinüber. Im Bahnhof herrschte ein aussergewöhnliches

Gedränge von Militärurlaubern und deren Angehörigen

sowie Sonntagsausflüglern; es regnete und war bereits

dunkel.

Um 21.05 Uhr (statt fahrplanmässig um 20.54 Uhr)

fuhr, auf Geleise 1 der Zug (Nr. 5090) Olten-Bern ein.

Kurz darauf kam, ebenfalls mit einiger Verspätung, der

20.57 fällig gewesene Gegenzug Bern-Olten (Nr. 5081) an.

Der Abfertigungsbeamte hatte ihn zuerst vor dem Ein-

fahrtssignal angehalten, dann aber nach kurzem Warten

auf seinem Geleise 2 einfahren lassen, in der Meinung, der

inzwischen zur Abfahrt freigegebene Zug nach Bern

werde bis zum Anhalten des Oltener Zuges abgefahren

sein. Diese Annahme erwies sich indessen als. unrichtig;

zufolge des Aufladens ungewöhnlich vieler Fahrräder

stand der Berner Zug noch auf Geleise 1 still, als der

326

Eise~babnhaftpflicht. N0 54.

Oltener Zug um 21.08 auf Geleise 2 einfuhr und anhielt,

sodass die' beiden Gegenzüge während ganz kurier Zeit

(hÖChstens eine Minute) nebeneinander standen. In dieser

Zeitspanne überstiegen zahlreiche Reisende die Treppen

und Plattformen des B~rner Zuges, und zwar sowohl

solche, die mit dem Oltener Zug angekommen über Bahn-

steig I den Bahnhof verlassen, als solche, die von Bahn-

steig I aus den Zug nach Olten nehmen wollten. Unter

den letztern befand sich auch Frau Dr. Merki. Als sie

von der Plattform des Berner Zuges in den 1.05 m breiten,

mit Reisenden besetzten Zwischenraum zwischen den

beiden Zügen hinunterzusteigen· sich anschickte, setzte

sich der Zug, auf dem sie sich befand, nach erhaltenem

Abfahrtssignal in Bewegung (zwischen 21.08 und 09).

Nach anfänglichem Zögern sprang sie, die rechte Hand

am rechten Haltegriff, in der linken einen Handkoffer,

rechtwinklich oder sogar gegen die Fahrtrichtung ab. Sie

kam zu Fall, ohne Schaden zu nehmen, wurde dann aber

beim Versuch, sich zu erheben, durch den an der Unter-

seite des Wagens befindlichen Batteriekasten erfasst und

mit den Beinen so auf die Schiene geworfen, dass die

Räder über sie hinwegfuhren, bevor der Zug nach wenigen

Metern Laufes angehalten werden konnte. Im Spital Lan~

genthai musste ihr das linke Bein oberhalb, das rechte

unterhalb des Knies amputiert wElrden.

B. -

Die Verunfallte belangte die SBB auf Bezahlung

von Fr. 15.230.- nebst 5 % Zins seit 17. März 1942

sowie einer lebenslänglichen monatlichen Rente von

Fr. 719.80 seit dem Unfalltag, ev. einer entsprechenden

Kapitalabfindung. -

Die Beklagten lehnten jede Haft-

pflicht ab.

O. -

Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt hiess

die Klage in reduziertem Betrage gut und verurteilte die

Beklagten zur Zahlung von Fr. 5815.25 nebst Zins zu

5 % seit 17. März 1942 und einer monatlichen Rente von

Fr. 200.- seit 26. Mai 1940. Das Zivilgericht anerkannte

Unfallauslagen der Klägerin und ihrer Angehörigen in

Eisenbabnhaftpflicht. N0 54.

327

der -

von den SBB nicht bestrittenen -

Höhe von

Fr. 5230.45 sowie einen dauernden Schaden an Erwerbs-

einbusse, an Kosten für Dienstmädchen, Inkonvenienzen

und Prothesenersatz im Betrage von Fr. 400.- im Monat,

nahm jedoch mit Rücksicht auf das Selbstverschulden

der Klägerin eine Herabsetzung dieser SchadenersatZ.;

posten um die Hälfte vor; endlich sprach es der Klägerin

eine Genugtuungssumme von Fr. 3000.- zu.

D. -

Gegen dieses Urteil appellierten die Beklagten

mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, ev. Herab-

setzung der monatlichen Rente auf Fr. 50.-. Mit An-

schlussappellation verlangte die Klägerin Erhöhung der

Kapitalentschädigung auf Fr. 6922.85 nebst Zins und

der monatlichen Rente auf Fr. 395.-.

Mit Urteil vom 7. Mai 1943 hat das Appellationsgericht

Basel-Stadt die Appellation der Beklagten abgewiesen

und die Anschlussappellation der Klägerin teilweise gut-

geheissen in dem Sinne, dass es den Abzug wegen Selbst-

verschuldens auf 25 % ermässigte und demgemäss die

Kapitalentschädigungauf Fr. 6922.85 nebst Zins zu

5 % seit 17. März 1942 und die monatliche Rente auf

Fr. 300.- festsetzte; den Beklagten wurden die ordent-

lichen Kosten beider Instanzen mit Einschluss der Gerichts-

gebühren von zusammen Fr. 3750.- sowie eine PMtei-

entschädigung von Fr. 5000.- auferlegt.

.

E. -

Mit der vorliegenden Berufung beantragen die

SBB Abweisung der Klage, ev. Herabsetzung der zuge-

sprochenen Beträge wegen Selbstverschuldens auf höch-

stens * des ausgewiesenen Schadens. Die Klägerin trägt

auf Bestätigung des Urteils an.

Das Bundesgefl'icht zieht in E1'WiJ,gung :.

1. -

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die

Verkehrsverhältnisse im Bahnhof Langenthai zur Zeit des

Unfalls für die Reisenden eine wesentliche Erhöhung der

normalerweise mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen

Gefahren darstellten. An objektiven gefahrerhohenden

328

Umständen fallen ins Gewicht die aussergewöhnliche

Menge von reisendem und nicht reisendem Publikum.

auf dem Bahnhof, vermehrt durch Militärnrlauberextra-

züge, das daherige Gedränge und Stimmengeräusch, die

Verspätung der einlaufenden Züge, der Regen, der offenbar

die Leute noch mehr unter das Bahnsteigdach zusammen-

drängte, und die Dunkelheit. Das Fehlen von Unter-

führungen war der Klägerin, die den Bahnhof Langenthal

oft benutzte, bekannt und kann den SBB nicht zum

Verschulden angerechnet werden, da der Ausbau der

Bahnhofanlagen nicht eine Frage ihres guten Willens,

sondern finanzieller Voraussetzungen ist. Wohl aber

bedeutete die Gesamtheit dieser den Verkehr erschwe-

renden Umstände für die· B.ahnorgane die Verpflichtung

zu besonders sorgfaltiger Abwicklung des Bahnbetriebes.

a) Dass das im Dienst befindliche Personal -

ein

Abfertigungsbeamter, ein Kassenbeamter, drei Gepäck-

arbeiter -

bei dem ungewöhnlichen Andrang zahlen-

mässig für die Organisierung eines genügenden Ordnungs-

dienstes nicht ausreichte, kann der Beklagten nicht zum

Vorwurf gemacht werden. Es liegt auf der Hand, dass

es der Grundsatz der kaufmännischen Führung des

Unternehmens nicht gestattet, den einzelnen Bahnhof

dauernd mit soviel Personal auszustatten, wie es in

Stosszeiten wünschbar wäre. Ob es. in Voraussicht grosser

Beanspruchung des Bahnhofs zu verantworten war, dass

der Vorstand Stähli gerade an jenem Sonntag dienstfrei

war, kann dahingestellt bleiben; denn es würde am

Kausalzusammenhang fehlen, weil der Vorstand zur Zeit

des Unfalls tatsächlich im Bahnhof anwesend war und

mithalf.

b) Das Hauptverschulden der Beklagten haben beide

Vorinstanzen darin erblickt, dass der Abfertigungsbeamte

den Oltener Zug habe zu früh ein-, den Berner Zug zu

früh ausfahren lassen.

Ob das Einfahrenlassen des Oltener Zuges vor der

Ausfahrt des abfahrbereiten Berner Zuges wirklich gegen

Eisenbahnhaftpflicht. N0 54.

329

die Vorschrift des Art. 47 IV Ziff. 13 des Reglements

über den Fahrdienst versOOsst, erscheint keineswegs so

Cl ganz offensichtlich », wie das Zivilgericht annimmt.

Nach seinem Titel bezieht sich Art. 47 sowohl auf ein-

als auf doppelspurige Linien. Auf erstern ist das Kreuzen

überhaupt nur in Bahnhöfen und in der Weise möglich,

dass der zuerst ankommende Zug anhält, worauf der

zweite einfahrt und entweder ebenfalls anhält oder durch-

Iahrt; Kreuzung ist dann unter Umständen gar nicht

möglich, ohne dass sich beide Züge gleichzeitig im Bahnhof

befinden. Wenn also Ziff. 13 das « gleichzeitige Einlassen»

von Zügen verbietet, so kann bei eingeleisigen Linien

damit nicht gemeint sein, dass zu einem im Bahnhof

stehenden Zug nicht noch ein zweiter in Gegenrichtung

eingelassen werden dürfe, sondern nur, dass die zwei Züge

nicht gleichzeitig fahren dürfen. (Dies geht auch aus der

anschliessenden Ziff. 14 über die Reihenfolge des Ein-

fahrens hervor). Es ist nicht anzunehmen, dass der Begriff

« gleichzeitiges Einlassen» für doppelspurige Linien, auf

die die Bestimmung sich auch bezieht, etwas anderes

bedeuten sollte. Dass auch in der Sonderbestimmung

für doppelspurige Linien, Art. 48, der Ausdruck «gleich-

zeitiges Einfahren» nichts anderes meint, erhellt aus

dem Zusatze « zweier aus entgegengesetzter Richtung

kommender Züge»; denn wenn damit auch das Einfahren

eines Zuges zu einem bereits in der Station haltenden

Zuge gemeint wäre, so käme ja gar nichts darauf an, aus

welcher Richtung der schon dastehende Zug gekommen

ist.

Wäre indessen die weitere Auslegung des Art. 47 IV

Ziff. 13 durch die Vorinstanz die richtige und mithin das

Einfahren des Oltener Zuges vor dem Ausfahren des

Berner Zuges fehlerhaft gewesen, so würde es am adä-

quaten Kausalzusammenhang zwischen dieser Massnabme

und dem Unfall fehlen. Denn indem der Oltener Zug

hinter dem noch stillstehenden Berner Zug anhielt, wurden

nur die aus jenem Zug ausgestiegenen Reisenden gefahrdet,

330

Eisenbahnhaftpßicht. N0 54.

die sich in den scmnalen Zwischenraum zwischen den

beiden Zügen begebe~ mussten, nicht aber die auf dem

Bahnsteig I auf den Oltener Zug wartenden Reisenden;

diese konnten ruhig warten, bis der abfahrtbereite, das

Geleise 1 sperrende Berner Zug abgefahren sein würde,

um dann ungehindert über das Geleise 1 hinweg ihren

Zug zu erreichen.

Die Beklagten machen allerdings geltend, der Abfer-

tigungsbeamte habe dem Oltener Zug die Einfahrt in

dem Moment freigegeben, als der Berner Zug beinah

abfahrtsbereit gewesen sei, sodass sich ohne die kleine

Verzögerung zufolge des Einladens aussergewöhnlich vieler

Fahrräder die beiden Züge in Fahrt gekreuzt hätten, und

anerkennen ausdrücklich, dass es in der Regel so gehalten

werde. Wenn im vorliegenden Falle die Berechnung nicht

genau stimmte, so kann, beim Fehlen einer klaren dahin-

gehenden Vorschrift, kein eigentliches Verschulden der

Bahnorgane daraus abgeleitet werden; wohl aber liegt in

dieser den Reisendenverkehr zweifellos erheblich kompli-

zierenden Situation eine besondere Erhöhung der Betriebs-

gefahr, die das Selbstverschulden der. Verunfallten bis zu

einem gewissen Grade kompensiert.

Was dagegen die Abfahrt des Berner Zuges anbelangt,

kann ein Verschulden der Bahnorgane nicht vernejnt

werden. Freilich war es, nachdem einmal durch die Ein-

fahrt des Oltener Zuges die Verkehrslage für die Reisenden

unübersichtlich geworden war, nicht leicht, jede Gefähr-

dung beim Ausfahren des Berner Zuges auszuschliessen.

Das Bahnpersonal konnte und musste indessen sehen,

dass der Zug von beiden Seiten überstiegen wurde. Es

war daher seine Pflicht, den Berner Zug entweder noch

einige Minuten warten· zu lassen, bis die überkletterung

desselben beendet sein würde, oder ihn erst nach gründli-

cher Warnung der Reisenden abfahren zu lassen. Die

Abfahrt des Berner Zuges mitten in der durch· die Ein-

fahrt des Oltener Zuges entstandenen Unordnung und

nur wenige Minutenbruchteile nach dem Anhalten dieses

Eisenbahnhaftpflicht. N° 54.

331

Zuges, also im kritischsten Moment, brachte eine ausser-

ordentliche Gefährdung nicht nur der noch auf den Platt-

formen befindlichen, sondern vor allem auch der vielen

Personen, die aus dem Oltener Zug ausgestiegen waren

und in dem Engpass zwischen den beiden Zügen auf die

Abfahrt des Berner Zuges warteten. Diese Gefahrsituation

war im Moment der Abgabe des Abfahrtssignals bereits

verwirklicht; denn die Übersteigung des Zuges war im

Gange. Angesichts der unmittelbaren, erkennbaren Ge-

fährdung kam ihrer Vermeidung der Vorrang zu vor der

Sorge um die Einhaltung des Fahrplans bezw. um die

:minholung der bereits vorhandenen Verspätung, sowenig

auch ausser acht gelassen werden darf, dass jede neue

Verspätung im weitern Verlaufe der Fahrt anderswo zu

einer Gefährdung führen kann.

2. -

Zu den der Klägerin gemachten Vorwürfen führt

die Vorinstanz aus, durch das vorschriftswidrige Ein-

fahrenlassen des Oltener Zuges seien die Reisenden ver-

leitet worden, den Berner Zug zu übersteigen, um den

dahinter haltenden Oltener Zug, dessen reguläre Abfahrts-

zeit schon überschritten gewesen sei, noch rechtzeitig

zu erreichen. Dass nun die Klägerin in der Unordnung

des damaligen Reiseverkehrs wie viele Mitreisende eben-

falls den Berner Zug überstiegen habe, könne .ihr nicht

als Verschulden angerechnet werden. Dieser Auffassung

kann indessen nicht beigepflichtet werden. Das über-

steigen eines haltenden Zuges bei Verlassen oder Besteigen

eines andere ist ein Unfug, der im vorliegenden Falle

weder durch den Umstand, dass ihn mehrere Reisende

begingen, noch durch die zeitliche und örtliche Konstel-

lation der Züge entschuldigt wird. Die Klägerin musste

sich sagen, dass nicht der soeben erst eingefahrene Oltener

Zug vor dem abfahrtsbereiten Berner Zug wieder abfahren

werde. Dass der letztere abfahrtsbereit war, konnte sie

daraus schliessen, dass er bereits einige Minuten anhielt

und das Ein- und Aussteigen, der Reisenden gänzlich,

das Einladen der Velos beinahe beendet war. Sie hätte

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EisenbahnhaftpBicht. N0 54.

also ruhig auf t:,:,m B~hnsteig I die Abfahrt des Berner

Zuges abwarten könn~n. Brachte sie aber diese Geduld

nicht auf, so hatte sie erst recht Anlass, sich zu verge-

wissern, ob der Berner Zug ihr noch genügend Zeit zum

Traversieren lasse. Sie durfte sich nicht darauf verlassen,

dass sie keine « Fertig »-Rufe des Personals und kein

Abfahrtssignalgehört habe. Die ersteren Zurufe sind

nicht für das Publikum, sondern für den Abfertigungs-

beamten bestimmt; dass nicht mehr gepfiffen wird und

das Signal mit dem Befehlstab ihr entgehen konnte,

wenn sie nicht beständig dessen Träger im Auge behielt,

musste sie wissen.

Von dem Moment an, da die Klägerin einmal den

Berner Zug erstiegen hatte, wird ihre Hast und Kopflo-

sigkeit teilweise erklärt und entschuldigt durch die Not-

wendigkeit, unter allen Umständen wieder den Boden zu

gewinnen, um nicht Richtung Bern mitgenommen zu

werden. Eine gänzliche Verneinung eines Selbstverschul-

dens in dieser Phase des UnfalIablaufs kommt jedoch

nicht in Frage, auch nicht unter Berücksichtigung der

klägerischen Behauptung, wonach sie einer optischen

Täuschung zum Opfer gefallen sei, indem sie vom sich

bewegenden Berner Zug abgestiegen sei in der Meinung,

nicht dieser, sondern der Oltener Zug fahre ab. Ob die

Klägerin unter der Wirkung einer derartigen optischen

Täuschung handelte, ist eine Tatfrage. Während das

Zivilgericht die Annahme einer solchen ablehnte, bejaht

sie die Vorinstanz, indem sie die dahingehende Behauptung

der Klägerin als glaubhaft bezeichnet. In tatsächlicher

Beziehung liegt mithin eine für das Bundesgericht verbind-

liche Feststellung vor. Eine optische Täuschung kann

gewiss geeignet sein, ein objektiv fehlerhaftes Verhalten

subjektiv zu entschuldigen, wie in der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung anerkannt ist (BGE 65 I 200). Indessen

kann die optische Täuschung nur dann schuldbefreiend

wirken, wenn das Auftreten der optischen Täuschung

selber bei der Aufmerksamkeit, zu der die Person unter

Eisenbahnhaftpflicht. N0 54.

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den gegebenen Umständen verpflichtet war, entschuldbar

ist. Vorliegend handelte es sich für die Klägerin um das

Absteigen von einem Zuge, von dem sie zum mindesten

wusste, dass er abfahrtsbereit war. Dass das Absteigen

vom fahrenden Zuge die gewöhnlichste Unfallursache und

verboten ist, bezw. auf eigene Gefahr hin unternommen

wird, gehört zum elementarsten Wissen jedes Eisenbahn-

benützers. Das Absteigen erfordert daher die höchste

Aufmerksamkeit und Sorgfalt. Man darf nicht absteigen

lediglich auf den allgemeinen vagen Eindruck hin, der

Zug bewege sich nicht; man muss sich vergewissern und

po8itiv festgestellt haben, dass der Zug stillsteht. Wenn

die Klägerin tatsächlich, wie die Vorinstanz annimmt, der

optischen Täuschung über die Bewegung der Züge unter-

lag, so ist das schlechterdings nur damit zu erklären,

dass sie sich eben mit einem Blick auf den andern Zug

dicht vor ihr begnügte, statt vor sich auf den Boden zu

blicken. So schlecht ist die Sicht auch bei Dunkelheit,

Regen und Gedränge zwischen zwei beleuchteten Zügen

nicht, dass der suchende Blick nicht ein Stück festen

Bodens oder einen andern mit ihm fest verbundenen

Gegenstand zU erfassen vermöchte. Die Umstände, welche

dies im vorliegenden Falle erschwerten, steigerten eben

gleichzeitig auch das Mass der Aufmerksamkeit, zu der

die Klägerin verpflichtet war. Sie durfte den Fuss nicht

auf den Boden setzen, ohne diesen Boden unter ihr still-

steh~n zu sehen. -

Dass sie überdies rechtwinklig zum

Wagen oder sogar gegen die Fahrtrichtung abstieg, fällt

neben diesem Hauptfehler nicht mehr als selbständiges

Verschuldensmoment in Betracht; denn wenn sie in der

MeinUfig abstieg, der Zug stehe still, hatte sie keinen

Giiind, in. einer bestimmten Richtung abzusteigen.

Wägt m.an die erwähnten Elemente: das Selbstver-

schulden der Klägerin einerseits, das leichtere Verschulden

der Bahnorgane zuzüglich der erhöhten Betriebsgefahr

und einer kraft der Kausalhaftung auf die Beklagten

entf8.Uenden Verursachungsquote anderseits gegenein-

334

Eisenba.h~aftpflicht. No 54.

ander ab, so erscheint ~ine hälftige Teilung des Schadens

im Sinne des erstinstanzlichen Urteils billig.

3, -

Bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruches

haben die Vorinstanzen gemäss der Klage unterschieden

zwischen den Heilungskosten, den Auslagen der Familien-

angehörigen, der Erwerbseinbusse und der Genugtuung.

a) die Höhe der Heilungskosten -

Fr. 4730.45 -

ist von den Beklagten nicht bestritten worden, ebenso-

wenig die Höhe der den Angehörigen der Klägerin durch

den Unfall erwachsenen Auslagen für Reisen

usw.

(Fr. 500;-) noch das Recht der Klägerin, diesen Schaden

trotz Fehlens einer formellen Abtretung gegen die Be-

klagten geltend zu machen. Unter diesen Titeln ist der

Klägerin daher die Hälfte der beiden Posten = Fr. 2615.25

zuzusprechen (und nicht Fr. 2815.25, wie das Zivilgericht

im Dispositiv irrtümlich addiert).

b) Der Zuerkennung einer Genugtuungssumme an die

Klägerin kann trotz etwas strengerer Beurteilung ihres

Selbstverschuldens zugestimmt werden mit Rücksicht

darauf, dass der Verlust beider Beine die Verunfallte

sowohl als Tanzpädagogin wie als Ehefrau ausserordentlich

schwer getroffen hat; die Summe von Fr. 3000.- er-

scheint, gemessen an der gutzumachenden Unbill, nicht

übersetzt.

e) Was die Entschädigung

für

ErwerbseinbUsse,

erhöhte Dienstbotenkosten, diverse' Inkonvenienzen zu-

folge der körperlichen Behinderung sowie für Prothesen-

ersatz anbelangt, hatte das Zivilgericht eine Summe von

Fr. 400.- (bezw. richtig addiert 405.-) monatlich als

erwiesen angenommen. Die Beklagten bestritten hievon

nur den Posten von Fr. 300.- für Erwerbseinbusse einer

Tanzlehrerin. Das Appellationsgericht stimmte, obgleich

ein eingeholtes Gutachten höhere durchschnittliche Ein-

kommen ergab, der Ziffer von Fr. 300.- zu mit Rücksicht

auf eine Abnahme der Verdienstmöglichkeit mit zuneh-

mendem Alter. Es handelt sich hiebei im wesentlichen

um Tat- bezw. Ermessensfragen, die das Bundesgericht

Eisenba.hnludtpflicht. N° 54.

335

nicht überprüfen kann. Und die einzige Rechtsfrage, die

in diesem Zusammenhang sich stellt, ob grundsätzlich die

Erwerbsfähigkeit in abstracto für die Schadensberechnung

massgebend ist, obwohl die Klägerin bei den sehr guten

Einkommensverhältnissen ihres Ehemannes sie tatsächlich

nicht ausnützte, ist zu bejahen. Es bleibt mithin auch

hinsichtlich der Rente bei der Ziffer des Zivilgerichts.

Demnach erkennt das Bunilesgericht :

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung

von Fr. 5615.25 nebst zu 5 % seit 17. März 1942 und

einer monatlich vorauszahlbaren Rente von Fr. 200.-

seit 26. Mai 1940 an die Klägerin verurteilt. Die Mehr-

forderung wird abgewiesen.