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Eisenbahnhaftpfiioht. N° 54.
diese oder jene im Vertrag enthaltene Bestimmung anders
zu verstehen sei, als .dies auf Grund der allgemeinen
Lebenserfahrung angenommen werden könnte, sondern
sie schliesst im Gegenteil aus der Bedeutung, die ange-
sichts der gesamten Umstände der Vertragstext nach
der Lebenserfahrung hat, auf das Vorliegen eines entspre-
chenden Willens, einer bestimmten Absicht der Parteien
zurück. Bei dieser Sachlage kann daher das Bundesgericht
die Auslegung, die die Vorinstanz dem Vertrag gegeben
hat, völlig frei überprüfen.
Vgl. auch Nr. 44, 45, 47. -
Voir aussi n OS 44, 45, 47.
VII. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER
54. Urteil der 11. ZiviIabteilung vom 30. September 1943 i. S.
Schweiz. Bundesbahnen gegen Mel'ki.
EiBenbahnJmftpfiicht.
1. Zu frühes Ein- bezw. Ausfahrenlassen von Zügen: Verschulden
der Bahn oder objektive Gefahrerhöhung ?
2. Das Uebersteigen eines stehenden Zuges, um einen andern
Zug bezw. den Ausgang zu gewinnen, bildet Selbstverschulden
des dabei verunfallten Reisenden. Optische Täuschung als
Schuldbefreiungsgrund. (Art. 1 EHG).
RespqnsabiliM civile de8 entrepriBes de ehemins de fer.
10 Le fait de permettre trop tOt l'entree ou la sortie d'un train
constitue-t-il une faute de l'entreprise ou l'aggravation du
risque inherent a l'exploitation ?
20 Celui qui franchit un train arreM pour en gagner un autre
ou la sortie de la gare commet, en cas d'accident, une faute
concurrente. Illusion d'optique invoquee comme motif Iibera·
toire. (Art. 1 LRe).
Responsabilitd civile delle irwpre8e di serade ferrate.
10 Il fatto di permettere troppo presto l'entrata 0 l'uscita d'un
treno costituisce una colpa dell'impresa 0 l'aggravamento de1
pericolo inerente all'esercizio ferroviario ?
Eisenba.bnhaftpfiioht. N° 54.
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20 A chi sale su un trane fermo per ra.ggiungerne un altro 0 l'uscita
della stazione e imputabile. in caso d'infortunio, una colpa con-
comitante. Illusione ottica invocata come motivo liberatorio
(art. 1 LRCF).
A. -
Der Bahnhof Langenthai besitzt keine Unter-
führungen. Zwischen dem unmittelbar vor dem Stations-
gebäude liegenden Bahnsteig I und einem zweiten, für
die Züge nach Huttwil bestimmten Bahnsteig II befinden
sich drei Geleise : das dem Bahnsteig I zunächst liegende
Geleise 1 für die Züge Richtung Bern, das mittlere Geleise
2 für die Züge Richtung Olten, und das am Bahnsteig
II liegende Geleise 3 für die Züge Richtung Huttwil. Auf
einem jenseits des Bahnsteigs II liegenden Geleise 4
kommen die Züge von Huttwil an.
Am Samstag den 26. Mai 1940, unter der Herrschaft
des Kriegsfahrplans, traf Frau Dr. Merki von Huttwil
herkommend um 20.57 (statt um 20.53 Uhr) auf dem
Geleise 4 ein, um mit dem laut Fahrplan um 20.57 ankom-
menden und um 21.00 Uhr abfahrenden Zug nach Olten
weiterzufahren. Da dieser Zug noch nicht eingefahren
war, begab sie sich vom Bahnsteig II auf den Bahnsteig
I hinüber. Im Bahnhof herrschte ein aussergewöhnliches
Gedränge von Militärurlaubern und deren Angehörigen
sowie Sonntagsausflüglern; es regnete und war bereits
dunkel.
Um 21.05 Uhr (statt fahrplanmässig um 20.54 Uhr)
fuhr, auf Geleise 1 der Zug (Nr. 5090) Olten-Bern ein.
Kurz darauf kam, ebenfalls mit einiger Verspätung, der
20.57 fällig gewesene Gegenzug Bern-Olten (Nr. 5081) an.
Der Abfertigungsbeamte hatte ihn zuerst vor dem Ein-
fahrtssignal angehalten, dann aber nach kurzem Warten
auf seinem Geleise 2 einfahren lassen, in der Meinung, der
inzwischen zur Abfahrt freigegebene Zug nach Bern
werde bis zum Anhalten des Oltener Zuges abgefahren
sein. Diese Annahme erwies sich indessen als. unrichtig;
zufolge des Aufladens ungewöhnlich vieler Fahrräder
stand der Berner Zug noch auf Geleise 1 still, als der
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Eise~babnhaftpflicht. N0 54.
Oltener Zug um 21.08 auf Geleise 2 einfuhr und anhielt,
sodass die' beiden Gegenzüge während ganz kurier Zeit
(hÖChstens eine Minute) nebeneinander standen. In dieser
Zeitspanne überstiegen zahlreiche Reisende die Treppen
und Plattformen des B~rner Zuges, und zwar sowohl
solche, die mit dem Oltener Zug angekommen über Bahn-
steig I den Bahnhof verlassen, als solche, die von Bahn-
steig I aus den Zug nach Olten nehmen wollten. Unter
den letztern befand sich auch Frau Dr. Merki. Als sie
von der Plattform des Berner Zuges in den 1.05 m breiten,
mit Reisenden besetzten Zwischenraum zwischen den
beiden Zügen hinunterzusteigen· sich anschickte, setzte
sich der Zug, auf dem sie sich befand, nach erhaltenem
Abfahrtssignal in Bewegung (zwischen 21.08 und 09).
Nach anfänglichem Zögern sprang sie, die rechte Hand
am rechten Haltegriff, in der linken einen Handkoffer,
rechtwinklich oder sogar gegen die Fahrtrichtung ab. Sie
kam zu Fall, ohne Schaden zu nehmen, wurde dann aber
beim Versuch, sich zu erheben, durch den an der Unter-
seite des Wagens befindlichen Batteriekasten erfasst und
mit den Beinen so auf die Schiene geworfen, dass die
Räder über sie hinwegfuhren, bevor der Zug nach wenigen
Metern Laufes angehalten werden konnte. Im Spital Lan~
genthai musste ihr das linke Bein oberhalb, das rechte
unterhalb des Knies amputiert wElrden.
B. -
Die Verunfallte belangte die SBB auf Bezahlung
von Fr. 15.230.- nebst 5 % Zins seit 17. März 1942
sowie einer lebenslänglichen monatlichen Rente von
Fr. 719.80 seit dem Unfalltag, ev. einer entsprechenden
Kapitalabfindung. -
Die Beklagten lehnten jede Haft-
pflicht ab.
O. -
Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt hiess
die Klage in reduziertem Betrage gut und verurteilte die
Beklagten zur Zahlung von Fr. 5815.25 nebst Zins zu
5 % seit 17. März 1942 und einer monatlichen Rente von
Fr. 200.- seit 26. Mai 1940. Das Zivilgericht anerkannte
Unfallauslagen der Klägerin und ihrer Angehörigen in
Eisenbabnhaftpflicht. N0 54.
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der -
von den SBB nicht bestrittenen -
Höhe von
Fr. 5230.45 sowie einen dauernden Schaden an Erwerbs-
einbusse, an Kosten für Dienstmädchen, Inkonvenienzen
und Prothesenersatz im Betrage von Fr. 400.- im Monat,
nahm jedoch mit Rücksicht auf das Selbstverschulden
der Klägerin eine Herabsetzung dieser SchadenersatZ.;
posten um die Hälfte vor; endlich sprach es der Klägerin
eine Genugtuungssumme von Fr. 3000.- zu.
D. -
Gegen dieses Urteil appellierten die Beklagten
mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, ev. Herab-
setzung der monatlichen Rente auf Fr. 50.-. Mit An-
schlussappellation verlangte die Klägerin Erhöhung der
Kapitalentschädigung auf Fr. 6922.85 nebst Zins und
der monatlichen Rente auf Fr. 395.-.
Mit Urteil vom 7. Mai 1943 hat das Appellationsgericht
Basel-Stadt die Appellation der Beklagten abgewiesen
und die Anschlussappellation der Klägerin teilweise gut-
geheissen in dem Sinne, dass es den Abzug wegen Selbst-
verschuldens auf 25 % ermässigte und demgemäss die
Kapitalentschädigungauf Fr. 6922.85 nebst Zins zu
5 % seit 17. März 1942 und die monatliche Rente auf
Fr. 300.- festsetzte; den Beklagten wurden die ordent-
lichen Kosten beider Instanzen mit Einschluss der Gerichts-
gebühren von zusammen Fr. 3750.- sowie eine PMtei-
entschädigung von Fr. 5000.- auferlegt.
.
E. -
Mit der vorliegenden Berufung beantragen die
SBB Abweisung der Klage, ev. Herabsetzung der zuge-
sprochenen Beträge wegen Selbstverschuldens auf höch-
stens * des ausgewiesenen Schadens. Die Klägerin trägt
auf Bestätigung des Urteils an.
Das Bundesgefl'icht zieht in E1'WiJ,gung :.
1. -
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die
Verkehrsverhältnisse im Bahnhof Langenthai zur Zeit des
Unfalls für die Reisenden eine wesentliche Erhöhung der
normalerweise mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen
Gefahren darstellten. An objektiven gefahrerhohenden
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Umständen fallen ins Gewicht die aussergewöhnliche
Menge von reisendem und nicht reisendem Publikum.
auf dem Bahnhof, vermehrt durch Militärnrlauberextra-
züge, das daherige Gedränge und Stimmengeräusch, die
Verspätung der einlaufenden Züge, der Regen, der offenbar
die Leute noch mehr unter das Bahnsteigdach zusammen-
drängte, und die Dunkelheit. Das Fehlen von Unter-
führungen war der Klägerin, die den Bahnhof Langenthal
oft benutzte, bekannt und kann den SBB nicht zum
Verschulden angerechnet werden, da der Ausbau der
Bahnhofanlagen nicht eine Frage ihres guten Willens,
sondern finanzieller Voraussetzungen ist. Wohl aber
bedeutete die Gesamtheit dieser den Verkehr erschwe-
renden Umstände für die· B.ahnorgane die Verpflichtung
zu besonders sorgfaltiger Abwicklung des Bahnbetriebes.
a) Dass das im Dienst befindliche Personal -
ein
Abfertigungsbeamter, ein Kassenbeamter, drei Gepäck-
arbeiter -
bei dem ungewöhnlichen Andrang zahlen-
mässig für die Organisierung eines genügenden Ordnungs-
dienstes nicht ausreichte, kann der Beklagten nicht zum
Vorwurf gemacht werden. Es liegt auf der Hand, dass
es der Grundsatz der kaufmännischen Führung des
Unternehmens nicht gestattet, den einzelnen Bahnhof
dauernd mit soviel Personal auszustatten, wie es in
Stosszeiten wünschbar wäre. Ob es. in Voraussicht grosser
Beanspruchung des Bahnhofs zu verantworten war, dass
der Vorstand Stähli gerade an jenem Sonntag dienstfrei
war, kann dahingestellt bleiben; denn es würde am
Kausalzusammenhang fehlen, weil der Vorstand zur Zeit
des Unfalls tatsächlich im Bahnhof anwesend war und
mithalf.
b) Das Hauptverschulden der Beklagten haben beide
Vorinstanzen darin erblickt, dass der Abfertigungsbeamte
den Oltener Zug habe zu früh ein-, den Berner Zug zu
früh ausfahren lassen.
Ob das Einfahrenlassen des Oltener Zuges vor der
Ausfahrt des abfahrbereiten Berner Zuges wirklich gegen
Eisenbahnhaftpflicht. N0 54.
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die Vorschrift des Art. 47 IV Ziff. 13 des Reglements
über den Fahrdienst versOOsst, erscheint keineswegs so
Cl ganz offensichtlich », wie das Zivilgericht annimmt.
Nach seinem Titel bezieht sich Art. 47 sowohl auf ein-
als auf doppelspurige Linien. Auf erstern ist das Kreuzen
überhaupt nur in Bahnhöfen und in der Weise möglich,
dass der zuerst ankommende Zug anhält, worauf der
zweite einfahrt und entweder ebenfalls anhält oder durch-
Iahrt; Kreuzung ist dann unter Umständen gar nicht
möglich, ohne dass sich beide Züge gleichzeitig im Bahnhof
befinden. Wenn also Ziff. 13 das « gleichzeitige Einlassen»
von Zügen verbietet, so kann bei eingeleisigen Linien
damit nicht gemeint sein, dass zu einem im Bahnhof
stehenden Zug nicht noch ein zweiter in Gegenrichtung
eingelassen werden dürfe, sondern nur, dass die zwei Züge
nicht gleichzeitig fahren dürfen. (Dies geht auch aus der
anschliessenden Ziff. 14 über die Reihenfolge des Ein-
fahrens hervor). Es ist nicht anzunehmen, dass der Begriff
« gleichzeitiges Einlassen» für doppelspurige Linien, auf
die die Bestimmung sich auch bezieht, etwas anderes
bedeuten sollte. Dass auch in der Sonderbestimmung
für doppelspurige Linien, Art. 48, der Ausdruck «gleich-
zeitiges Einfahren» nichts anderes meint, erhellt aus
dem Zusatze « zweier aus entgegengesetzter Richtung
kommender Züge»; denn wenn damit auch das Einfahren
eines Zuges zu einem bereits in der Station haltenden
Zuge gemeint wäre, so käme ja gar nichts darauf an, aus
welcher Richtung der schon dastehende Zug gekommen
ist.
Wäre indessen die weitere Auslegung des Art. 47 IV
Ziff. 13 durch die Vorinstanz die richtige und mithin das
Einfahren des Oltener Zuges vor dem Ausfahren des
Berner Zuges fehlerhaft gewesen, so würde es am adä-
quaten Kausalzusammenhang zwischen dieser Massnabme
und dem Unfall fehlen. Denn indem der Oltener Zug
hinter dem noch stillstehenden Berner Zug anhielt, wurden
nur die aus jenem Zug ausgestiegenen Reisenden gefahrdet,
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Eisenbahnhaftpßicht. N0 54.
die sich in den scmnalen Zwischenraum zwischen den
beiden Zügen begebe~ mussten, nicht aber die auf dem
Bahnsteig I auf den Oltener Zug wartenden Reisenden;
diese konnten ruhig warten, bis der abfahrtbereite, das
Geleise 1 sperrende Berner Zug abgefahren sein würde,
um dann ungehindert über das Geleise 1 hinweg ihren
Zug zu erreichen.
Die Beklagten machen allerdings geltend, der Abfer-
tigungsbeamte habe dem Oltener Zug die Einfahrt in
dem Moment freigegeben, als der Berner Zug beinah
abfahrtsbereit gewesen sei, sodass sich ohne die kleine
Verzögerung zufolge des Einladens aussergewöhnlich vieler
Fahrräder die beiden Züge in Fahrt gekreuzt hätten, und
anerkennen ausdrücklich, dass es in der Regel so gehalten
werde. Wenn im vorliegenden Falle die Berechnung nicht
genau stimmte, so kann, beim Fehlen einer klaren dahin-
gehenden Vorschrift, kein eigentliches Verschulden der
Bahnorgane daraus abgeleitet werden; wohl aber liegt in
dieser den Reisendenverkehr zweifellos erheblich kompli-
zierenden Situation eine besondere Erhöhung der Betriebs-
gefahr, die das Selbstverschulden der. Verunfallten bis zu
einem gewissen Grade kompensiert.
Was dagegen die Abfahrt des Berner Zuges anbelangt,
kann ein Verschulden der Bahnorgane nicht vernejnt
werden. Freilich war es, nachdem einmal durch die Ein-
fahrt des Oltener Zuges die Verkehrslage für die Reisenden
unübersichtlich geworden war, nicht leicht, jede Gefähr-
dung beim Ausfahren des Berner Zuges auszuschliessen.
Das Bahnpersonal konnte und musste indessen sehen,
dass der Zug von beiden Seiten überstiegen wurde. Es
war daher seine Pflicht, den Berner Zug entweder noch
einige Minuten warten· zu lassen, bis die überkletterung
desselben beendet sein würde, oder ihn erst nach gründli-
cher Warnung der Reisenden abfahren zu lassen. Die
Abfahrt des Berner Zuges mitten in der durch· die Ein-
fahrt des Oltener Zuges entstandenen Unordnung und
nur wenige Minutenbruchteile nach dem Anhalten dieses
Eisenbahnhaftpflicht. N° 54.
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Zuges, also im kritischsten Moment, brachte eine ausser-
ordentliche Gefährdung nicht nur der noch auf den Platt-
formen befindlichen, sondern vor allem auch der vielen
Personen, die aus dem Oltener Zug ausgestiegen waren
und in dem Engpass zwischen den beiden Zügen auf die
Abfahrt des Berner Zuges warteten. Diese Gefahrsituation
war im Moment der Abgabe des Abfahrtssignals bereits
verwirklicht; denn die Übersteigung des Zuges war im
Gange. Angesichts der unmittelbaren, erkennbaren Ge-
fährdung kam ihrer Vermeidung der Vorrang zu vor der
Sorge um die Einhaltung des Fahrplans bezw. um die
:minholung der bereits vorhandenen Verspätung, sowenig
auch ausser acht gelassen werden darf, dass jede neue
Verspätung im weitern Verlaufe der Fahrt anderswo zu
einer Gefährdung führen kann.
2. -
Zu den der Klägerin gemachten Vorwürfen führt
die Vorinstanz aus, durch das vorschriftswidrige Ein-
fahrenlassen des Oltener Zuges seien die Reisenden ver-
leitet worden, den Berner Zug zu übersteigen, um den
dahinter haltenden Oltener Zug, dessen reguläre Abfahrts-
zeit schon überschritten gewesen sei, noch rechtzeitig
zu erreichen. Dass nun die Klägerin in der Unordnung
des damaligen Reiseverkehrs wie viele Mitreisende eben-
falls den Berner Zug überstiegen habe, könne .ihr nicht
als Verschulden angerechnet werden. Dieser Auffassung
kann indessen nicht beigepflichtet werden. Das über-
steigen eines haltenden Zuges bei Verlassen oder Besteigen
eines andere ist ein Unfug, der im vorliegenden Falle
weder durch den Umstand, dass ihn mehrere Reisende
begingen, noch durch die zeitliche und örtliche Konstel-
lation der Züge entschuldigt wird. Die Klägerin musste
sich sagen, dass nicht der soeben erst eingefahrene Oltener
Zug vor dem abfahrtsbereiten Berner Zug wieder abfahren
werde. Dass der letztere abfahrtsbereit war, konnte sie
daraus schliessen, dass er bereits einige Minuten anhielt
und das Ein- und Aussteigen, der Reisenden gänzlich,
das Einladen der Velos beinahe beendet war. Sie hätte
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EisenbahnhaftpBicht. N0 54.
also ruhig auf t:,:,m B~hnsteig I die Abfahrt des Berner
Zuges abwarten könn~n. Brachte sie aber diese Geduld
nicht auf, so hatte sie erst recht Anlass, sich zu verge-
wissern, ob der Berner Zug ihr noch genügend Zeit zum
Traversieren lasse. Sie durfte sich nicht darauf verlassen,
dass sie keine « Fertig »-Rufe des Personals und kein
Abfahrtssignalgehört habe. Die ersteren Zurufe sind
nicht für das Publikum, sondern für den Abfertigungs-
beamten bestimmt; dass nicht mehr gepfiffen wird und
das Signal mit dem Befehlstab ihr entgehen konnte,
wenn sie nicht beständig dessen Träger im Auge behielt,
musste sie wissen.
Von dem Moment an, da die Klägerin einmal den
Berner Zug erstiegen hatte, wird ihre Hast und Kopflo-
sigkeit teilweise erklärt und entschuldigt durch die Not-
wendigkeit, unter allen Umständen wieder den Boden zu
gewinnen, um nicht Richtung Bern mitgenommen zu
werden. Eine gänzliche Verneinung eines Selbstverschul-
dens in dieser Phase des UnfalIablaufs kommt jedoch
nicht in Frage, auch nicht unter Berücksichtigung der
klägerischen Behauptung, wonach sie einer optischen
Täuschung zum Opfer gefallen sei, indem sie vom sich
bewegenden Berner Zug abgestiegen sei in der Meinung,
nicht dieser, sondern der Oltener Zug fahre ab. Ob die
Klägerin unter der Wirkung einer derartigen optischen
Täuschung handelte, ist eine Tatfrage. Während das
Zivilgericht die Annahme einer solchen ablehnte, bejaht
sie die Vorinstanz, indem sie die dahingehende Behauptung
der Klägerin als glaubhaft bezeichnet. In tatsächlicher
Beziehung liegt mithin eine für das Bundesgericht verbind-
liche Feststellung vor. Eine optische Täuschung kann
gewiss geeignet sein, ein objektiv fehlerhaftes Verhalten
subjektiv zu entschuldigen, wie in der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung anerkannt ist (BGE 65 I 200). Indessen
kann die optische Täuschung nur dann schuldbefreiend
wirken, wenn das Auftreten der optischen Täuschung
selber bei der Aufmerksamkeit, zu der die Person unter
Eisenbahnhaftpflicht. N0 54.
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den gegebenen Umständen verpflichtet war, entschuldbar
ist. Vorliegend handelte es sich für die Klägerin um das
Absteigen von einem Zuge, von dem sie zum mindesten
wusste, dass er abfahrtsbereit war. Dass das Absteigen
vom fahrenden Zuge die gewöhnlichste Unfallursache und
verboten ist, bezw. auf eigene Gefahr hin unternommen
wird, gehört zum elementarsten Wissen jedes Eisenbahn-
benützers. Das Absteigen erfordert daher die höchste
Aufmerksamkeit und Sorgfalt. Man darf nicht absteigen
lediglich auf den allgemeinen vagen Eindruck hin, der
Zug bewege sich nicht; man muss sich vergewissern und
po8itiv festgestellt haben, dass der Zug stillsteht. Wenn
die Klägerin tatsächlich, wie die Vorinstanz annimmt, der
optischen Täuschung über die Bewegung der Züge unter-
lag, so ist das schlechterdings nur damit zu erklären,
dass sie sich eben mit einem Blick auf den andern Zug
dicht vor ihr begnügte, statt vor sich auf den Boden zu
blicken. So schlecht ist die Sicht auch bei Dunkelheit,
Regen und Gedränge zwischen zwei beleuchteten Zügen
nicht, dass der suchende Blick nicht ein Stück festen
Bodens oder einen andern mit ihm fest verbundenen
Gegenstand zU erfassen vermöchte. Die Umstände, welche
dies im vorliegenden Falle erschwerten, steigerten eben
gleichzeitig auch das Mass der Aufmerksamkeit, zu der
die Klägerin verpflichtet war. Sie durfte den Fuss nicht
auf den Boden setzen, ohne diesen Boden unter ihr still-
steh~n zu sehen. -
Dass sie überdies rechtwinklig zum
Wagen oder sogar gegen die Fahrtrichtung abstieg, fällt
neben diesem Hauptfehler nicht mehr als selbständiges
Verschuldensmoment in Betracht; denn wenn sie in der
MeinUfig abstieg, der Zug stehe still, hatte sie keinen
Giiind, in. einer bestimmten Richtung abzusteigen.
Wägt m.an die erwähnten Elemente: das Selbstver-
schulden der Klägerin einerseits, das leichtere Verschulden
der Bahnorgane zuzüglich der erhöhten Betriebsgefahr
und einer kraft der Kausalhaftung auf die Beklagten
entf8.Uenden Verursachungsquote anderseits gegenein-
334
Eisenba.h~aftpflicht. No 54.
ander ab, so erscheint ~ine hälftige Teilung des Schadens
im Sinne des erstinstanzlichen Urteils billig.
3, -
Bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruches
haben die Vorinstanzen gemäss der Klage unterschieden
zwischen den Heilungskosten, den Auslagen der Familien-
angehörigen, der Erwerbseinbusse und der Genugtuung.
a) die Höhe der Heilungskosten -
Fr. 4730.45 -
ist von den Beklagten nicht bestritten worden, ebenso-
wenig die Höhe der den Angehörigen der Klägerin durch
den Unfall erwachsenen Auslagen für Reisen
usw.
(Fr. 500;-) noch das Recht der Klägerin, diesen Schaden
trotz Fehlens einer formellen Abtretung gegen die Be-
klagten geltend zu machen. Unter diesen Titeln ist der
Klägerin daher die Hälfte der beiden Posten = Fr. 2615.25
zuzusprechen (und nicht Fr. 2815.25, wie das Zivilgericht
im Dispositiv irrtümlich addiert).
b) Der Zuerkennung einer Genugtuungssumme an die
Klägerin kann trotz etwas strengerer Beurteilung ihres
Selbstverschuldens zugestimmt werden mit Rücksicht
darauf, dass der Verlust beider Beine die Verunfallte
sowohl als Tanzpädagogin wie als Ehefrau ausserordentlich
schwer getroffen hat; die Summe von Fr. 3000.- er-
scheint, gemessen an der gutzumachenden Unbill, nicht
übersetzt.
e) Was die Entschädigung
für
ErwerbseinbUsse,
erhöhte Dienstbotenkosten, diverse' Inkonvenienzen zu-
folge der körperlichen Behinderung sowie für Prothesen-
ersatz anbelangt, hatte das Zivilgericht eine Summe von
Fr. 400.- (bezw. richtig addiert 405.-) monatlich als
erwiesen angenommen. Die Beklagten bestritten hievon
nur den Posten von Fr. 300.- für Erwerbseinbusse einer
Tanzlehrerin. Das Appellationsgericht stimmte, obgleich
ein eingeholtes Gutachten höhere durchschnittliche Ein-
kommen ergab, der Ziffer von Fr. 300.- zu mit Rücksicht
auf eine Abnahme der Verdienstmöglichkeit mit zuneh-
mendem Alter. Es handelt sich hiebei im wesentlichen
um Tat- bezw. Ermessensfragen, die das Bundesgericht
Eisenba.hnludtpflicht. N° 54.
335
nicht überprüfen kann. Und die einzige Rechtsfrage, die
in diesem Zusammenhang sich stellt, ob grundsätzlich die
Erwerbsfähigkeit in abstracto für die Schadensberechnung
massgebend ist, obwohl die Klägerin bei den sehr guten
Einkommensverhältnissen ihres Ehemannes sie tatsächlich
nicht ausnützte, ist zu bejahen. Es bleibt mithin auch
hinsichtlich der Rente bei der Ziffer des Zivilgerichts.
Demnach erkennt das Bunilesgericht :
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das ange-
fochtene Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung
von Fr. 5615.25 nebst zu 5 % seit 17. März 1942 und
einer monatlich vorauszahlbaren Rente von Fr. 200.-
seit 26. Mai 1940 an die Klägerin verurteilt. Die Mehr-
forderung wird abgewiesen.