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65_I_201

BGE 65 I 201

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 Strafrecht. nis innerhalb der als frei festgestellten Strecke plötzlich aus dem Nichts auftauche. Im vorliegenden Falle nun hat tatsächlich der Beschwerdeführer im Lichte seiner offenen Scheinwerfer die Strasse bis zum Grasfuder überblickt und die Wahrnehmung festgehalten, dass bis zu jenem Fuder nichts auf der Strasse war ; und dieses als nächstes und einziges Hindernis erblickte Grasfuder sah er auch nach Abblendung wenigstens als Silhouette weiterhin vor sich und richtete danach seine Geschwindigkeit. Anders wäre es, wenn der Beschwerdeführer bei schon abgeblendeten Lichtern die Masse des Grasfuders aus der Dunkelheit hätte auftauchen sehen und sich darauf verlassen hätte, dass die Strasse bis zu demselben frei sei. Nach der Dar- stellung der I. Instanz hat aber der Beschwerdeführer die Strecke zwischen ihm und dem Graswagen noch bei offenen Scheinwerfern überblickt und trotzdem nichts gesehen. Dieser Gesichtseindruck erwies sich nun allerdings als eine optische Täuschung, die sich leicht damit erklärt, dass sich in der axialen Rückansicht der niedrige, leere Mist- wagen in das Fahrgestell des Graswagens symmetrisch hineinprojizierte, sich mit ihm deckte und zum Bild eines einzigen Fuhrwerks verschmolz. Eine entsprechende op- tische Täuschung wäre mit den von der Vorinstanz als Beispiele genannten allfalligen andern im Profil des Gras- fuders sich bewegenden Hindernissen höchstwahrscheinlich eben nicht eingetreten: ein Fussgänger, ein Stück Vieh hätte infolge der ganz andern Kontur und Bewegung sich vom vorausfahrenden Grasfuder wahrnehmbar unter- schieden, und ein . Hand- oder Kinderwagen fahrt nicht allein daher. Der Beschwerdeführer ist bei aller vermeint- lichen Aufmerksamkeit das Opfer einer Gesichtstäuschung geworden, die aber entschuldbar ist, insbesondere auch in Ansehung der ganzen Situation : Wenn schon das Gesetz die vom Felde heimkehrenden landwirtschaftlichen Fuhr- werke von dem Minimum von Sorgfalt entbindet, das in der Anbringung wenigstens eines Katzenauges läge, so wäre es unbillig, die durch diese Nachsicht mitbedingten Verbot der kirchlichen Trauung ohne Ehcschcin. N0 35. 20'1 Unfalle mit umso grösserer Strenge dem Automobilisten zur Last zu legen, für den es schliesslich im entscheidenden Momente der Begegnung auf der Überlandstrasse keinen Unterschied ausmacht, ob das diese befahrende Fuhrwerk vom Felde kommt oder nicht. Es darf und muss einem durch diese Ausnahmebehandlung begünstigten Irrtum jedenfalls in strafrechtlicher Beziehung Rechnung getragen werden. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange- fochtene Urteil aufgehoben und der Beschwerdeführer von Schuld und Strafe freigesprochen.

11. VERBOT DER KIRCHLICHEN TRAUUNG' OHNE EHESCHEIN CELEBRATION DU MARIAGE RELIGIEUX SANS CERTIFICAT

35. UrteU des Kassationshofes vom 26. Jnni 1939

i. S. Staatsanwaltschaft Solothum gegen Schäfer. Das Verbot des Art. 118 Abs. 2 ZGB, die kirchliche Trauung ohne- Vorweisung des Ehescheines vorzunehmen,. hat formalen Charakter. Täuschung oder Irrtum des Geistlichen darüber, ob die Ziviltrauung bereits stattgefunden habe, schliesst die Strafbarkeit nach Art. 183 Abs. 2 ZStdV nicht aus. L'infraction que commet l'ecclesiastique qui celebre un Inariage- religieux sans s'etre fait presenter au prealable le certmcat de Inariage (art. 118 a1. 2 CC) n'implique ni intention delic- tueuse ni imprudence ou negligence de la part de son auteur .. L'ecclesiastique qui croit, par erreur ou par le fait du doI d'autrui, que le Inariage civil a deja eu lieu, n'en est pas Inoins punissable (art. 183 al. 2 Ord. servo et. civ.). TI divieto di procedere alla celebrazione deI matrimonio religioso senza previa presentazione deI certificato delI' avvenuto Inatrimonio civile (art. 118 cp. 2 CC) ha carattere fOrInale ed e quindi violato, con le conseguenze penali previste dall'art. 183 cp. 2 OStC, anche se per errore od inganno l'ecclesiastico crede che il InatriInonio civile ha gia avuto luogo. A - Die Brautleute Hans Lehmann von Freimettigen in Kestenholz und Olga Ruch von Eriswil hatten beim 202 Strafrecht. Zivilstandsamt Kestenholz das Gesuch um Verkündung ihrer Ehe gestellt. Am 15. Oktober 1938 erschienen sie vor dem Zivilstandsbeamten, um die Trauung vornehmen zu lassen. Das war nicht möglich, weil die Ausweispapiere von den heimatlichen Zivilstandsämtern noch nicht ein- ,getroffen waren. Trotzdem sprachen die Brautleute am ;gleichen Tage beim reformierten Pfarramt Oensingen zur kirchlichen Trauung vor. Pfarrer Otto Schäfer verlangte den Eheschein zu sehen, worauf ihm der Bräutigam -erklärte, er habe ihn vergessen und werde ihn sofort nachbringen, die Ziviltrauung habe stattgefunden. Der Pfarrer glaubte ihm und schritt zur kirchlichen Trauung. In der Folge ergab sich, dass die Gemeinde Freimettigen gegen den Eheabschluss wegen Geistesschwäche der Braut Einsprache erhoben hatte. ., B. - Gegen Pfarrer Schäfer wurde wegen Ubertretung von Art. 118 Abs. 2 ZGB und Art. 183 Abs. 2 der Ver- ordnung über den Zivilstandsdienst Klage erhoben. Das Amtsgericht von Balsthal, und, auf Beschwerde des kantonalen Justizdepartementes hin, das Obergericht Solothurn, dieses mit Entscheid vom 20. April 1939, sprachen den Angeklagten frei, mit der Begründung: die Widerhandlung gegen Art. 118 Abs. 2 ZGB sei kein Formaldelikt. Für die Fälle der Täuschung, des Irrtums oder sonst guten Glaubens müsse dem Geistlichen die Möglichkeit der Exkulpation eingeräumt werden. Der 'Gesetzgeber habe mit der Strafbestimmung der Verordnung den Geistlichen treffen wollen, der sich vorsätzlich über die gesetzliche Ordnung hinwegsetze. Das hohe Straf- minimum spreche gegen die Strafbarkeit der bloss fahr- lässigen Missachtung. Das sei offenbar auch der Stand- punkt des Bundesrates, der die Möglichkeit der Ent- schuldigung des Geistlichen anerkannt habe. O. - Mit rechtzeitig erhobener Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Der Beschwerdegegner und das Obergericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 1 I I 1 Verbot der kirchlichen Trauung ohne Eheschein. N0 35. 203 .A U8 den Erwägunge1't : 1 ....

2. - Art. 118 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass die kirchliche Trauungsfeierlichkeit nicht ohne Vorweisung des Ehe- scheins vorgenommen werden dürfe und Art. 183 Abs. 2 ZStdV setzt auf die Übertretung dieser Vorschrift eine Busse von Fr. 100 bis Fr. 500. Verboten ist darnach die kirchliche Trauung ohne Vorweisung des Ehescheins, was weiter geht als das Verbot der kirchlichen vor der zivilen Trauung. Nur wenn das Verbot im letzteren Sinne lauten würde, könnten Täuschung oder unverschuldeter Irrtum des Geistlichen darüber, ob die Ziviltrauung bereits stattgefunden habe, die Strafbarkeit einer Widerhandlung ausschliessen. Indem das Gesetz die Vorweisung des Ehescheins zur Bedingung der kirchlichen Trauung macht, stellt es ein formales Erfordernis auf, dessen Nichtbeach- tung nicht damit entschuldigt werden kann, der Pfarrer habe unter den gegebenen Umständen geglaubt, hievon absehen zu können. Nur diese formale Vorschrift lässt den erstrebten Zweck wirklich erreichen, den Vollzug der kirchlichen vor der zivilen Trauung zu verhindern. Der Hinweis des Obergerichtes auf eine angeblich abweichende Auffassung des Bundesrates (auf Grund der, abgesehen von der Straf androhung , im wesentlichen gleichlautenden Art. 40 und 59 des Bundesgesetzes über Zivilstand und Ehe) ist unmassgeblich. Denn die Auffassung der Ver- waltungsbehörde ist für den Richter nicht verbindlich. Dort (BBL 1906 I S. 427/8) handelte es sich zudem darum, ob die Anklage gegen die beteiligten Geistlichen trotz ihres guten Glaubens zu erhebeu sei, nicht um die Frage, ob der Richter nach Erhebung der Anzeige wegen Über- tretung der Vorschrift bestrafen müsse. Die Verwaltungs- behörde kann aber von der Anzeige einer Übertretung absehen aus Gründen, die mit dem Vorhandensein des Deliktes nichts zu tun haben und deren Berucksichti- gung durch den Richter nach Erhebung der Klage ausge- schlossen ist. 204 Strafrecht. Demnach erkennt de-r Kassationshof : Die Beschwerde wird gutgeheissen, der EntsQheides ObergerichtesSolothurn vom 20. April 1939 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Motive an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen. IU. AUSFUHR VON UHREN UND UHRWERKEN EXPORTATION DE MONTRES ET DE MOUVEMENTS DE MONTRES

36. Urteil des Kassationshoies vom 26. Juni 1939 i. S.B. gegen Statthalteramt Luzem. Bundesratsbeschluss betr. die Ausfuhr von Uhren und Uhrwerken nach den Vereinigten Staaten von Amerika vom 25. April 1936. Art. 9 lit. b: Strafbarkeit der fahrlässigen Bezeichnung eines andern als des wirklichen Käufers, wenn dies zur Erteilung einer unrichtigen Ausfuhrbewilligung führt (E. 2) ; Die schweiz. Uhrenkammer ist nicht Beteiligte im Sinne von Art. 273 Abs. 2 BStrP (E. 1). ACF concernant l'exportation de montres et de mouvements de montres aux Etats-Unis d'Amerique, du 25 avril 1936. Art. 9 lit. b : Est punissable le fait da designer comme acheteur une personne qui ne l'est pas an realiM lorsque ce fait a pour consequence l'octroi d'un permis d'exportation inexact (con- sid. 2). La Chambre suisse de l'horlogerie n'est pas au nombre des «inte- resses» au sens de l'art. 273 aI. 2 PPF (consid.1). DCF concernente l'esportazione di orologi e di movimenti d'orologi negli Stati Uniti d'America (deI 25 aprile 1936). Art. 9 lett. b : :Ei punibile il fatto di designare come compratore una persona ehe in realta non 10 e, quando abbia per conse- guenza il rilascio di un permesso di esportazione inesatto (consid. 2). La Camera svizzera d'orologeria non e un « interessato » ai sensi delI'art. 273 cp. 2 PPF (consid. 1). A. - Die Firma B. betreibt ein Geschäft in Uhren und Bijouterien. Ihr Reparaturagent Schönfeld in New York ersuchte sie am 19. November 1937 telegraphisch, an Frau Becker, die im Begriffe stand, auf dem Schiff « Ham- burg» nach Amerika zu reisen, Uhren im Rechnungswert Ausfuhr von Uhren und Uhrwerken. N° 36. 205 von Fr. 2347.80 nach Hamburg zu senden. Da die liefe- rung sofort zu erfolgen hatte, wandte sich die Firma B. telephonisch an die Uhrenkammer, welche die Ausfuhr- bewilligung erteilte. Die Exportbewilligung und die als Unterlagen für diese dienenden auf Becker ausgestellten Rechnungen tragen den Vermerk, Becker sei nicht im Uhrenhandel tätig; die Uhren seien nicht für den Wieder- -verkauf bestimmt und daher mit keinem Importzeichen versehen (wie dies für zum Wiederverkauf bestimmte Uhren vorgeschrieben ist). Becker hat die Ware für :Schönfeld in Amerika eingeschmuggelt. B. - Der Beschwerdeführer, der für die Verkäuferin ,die strafrechtliche Verantwortlichkeit übernahm, wurde wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 9 lit. b des Bundes- Tatsbeschlusses vom 25. April 1936 betr. die Ausfuhr von Uhren und Uhrwerken nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika mit Fr. 50.- gebüsst. Er beantragt die Aufhebung dieses Urteils. Die schweiz. Uhrenkammer hat auf Abweisung der JBeschwerde geschlossen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. - Nach Art. 9 Abs. 2 BRB steht der schweiz. Uhren- kammer die Befugnis zu, im Strafverfahren Anträge zu :stellen und als Partei die allgemeinen Interessen der Uhrenindustrie geltend zu machen. Sie wird damit gewisser- massen als Geschädigte in die Stellung des Privatstraf- klägers eingesetzt. Doch wird damit in kantonales Strafprozessrecht wie in die Vorschriften der Art. 268 ff. BStrP eingegriffen. Der bundesrätliche Beschluss selbst beruht auf dem durch denjenigen vom 11. Dezember 1935 in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland und auf dem Handelsabkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten. Beiden kann eine Ermächtigung, das kantonale oder Bundesstrafverfahren abweichend vom Gesetz auf dem -Verordnungswege zu regeln, nicht entnommen werden.