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65_I_201

BGE 65 I 201

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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200

Strafrecht.

nis innerhalb der als frei festgestellten Strecke plötzlich

aus dem Nichts auftauche. Im vorliegenden Falle nun hat

tatsächlich der Beschwerdeführer im Lichte seiner offenen

Scheinwerfer die Strasse bis zum Grasfuder überblickt und

die Wahrnehmung festgehalten, dass bis zu jenem Fuder

nichts auf der Strasse war; und dieses als nächstes und

einziges Hindernis erblickte Grasfuder sah er auch nach

Abblendung wenigstens als Silhouette weiterhin vor sich

und richtete danach seine Geschwindigkeit. Anders wäre

es, wenn der Beschwerdeführer bei schon abgeblendeten

Lichtern die Masse des Grasfuders aus der Dunkelheit

hätte auftauchen sehen und sich darauf verlassen hätte,

dass die Strasse bis zu demselben frei sei. Nach der Dar-

stellung der I. Instanz hat aber der Beschwerdeführer die

Strecke zwischen ihm und dem Graswagen noch bei

offenen Scheinwerfern überblickt und trotzdem nichts

gesehen.

Dieser Gesichtseindruck erwies sich nun allerdings als

eine optische Täuschung, die sich leicht damit erklärt, dass

sich in der axialen Rückansicht der niedrige, leere Mist-

wagen in das Fahrgestell des Graswagens symmetrisch

hineinprojizierte, sich mit ihm deckte und zum Bild eines

einzigen Fuhrwerks verschmolz. Eine entsprechende op-

tische Täuschung wäre mit den von der Vorinstanz als

Beispiele genannten allfalligen andern im Profil des Gras-

fuders sich bewegenden Hindernissen höchstwahrscheinlich

eben nicht eingetreten: ein Fussgänger, ein Stück Vieh

hätte infolge der ganz andern Kontur und Bewegung sich

vom vorausfahrenden Grasfuder wahrnehmbar unter-

schieden, und ein . Hand- oder Kinderwagen fahrt nicht

allein daher. Der Beschwerdeführer ist bei aller vermeint-

lichen Aufmerksamkeit das Opfer einer Gesichtstäuschung

geworden, die aber entschuldbar ist, insbesondere auch in

Ansehung der ganzen Situation : Wenn schon das Gesetz

die vom Felde heimkehrenden landwirtschaftlichen Fuhr-

werke von dem Minimum von Sorgfalt entbindet, das in

der Anbringung wenigstens eines Katzenauges läge, so

wäre es unbillig, die durch diese Nachsicht mitbedingten

Verbot der kirchlichen Trauung ohne Ehcschcin. N0 35.

20'1

Unfalle mit umso grösserer Strenge dem Automobilisten

zur Last zu legen, für den es schliesslich im entscheidenden

Momente der Begegnung auf der Überlandstrasse keinen

Unterschied ausmacht, ob das diese befahrende Fuhrwerk

vom Felde kommt oder nicht. Es darf und muss einem

durch diese Ausnahmebehandlung begünstigten Irrtum

jedenfalls in strafrechtlicher Beziehung Rechnung getragen

werden.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und der Beschwerdeführer von

Schuld und Strafe freigesprochen.

11. VERBOT DER KIRCHLICHEN TRAUUNG'

OHNE EHESCHEIN

CELEBRATION DU MARIAGE RELIGIEUX

SANS CERTIFICAT

35. UrteU des Kassationshofes vom 26. Jnni 1939

i. S. Staatsanwaltschaft Solothum gegen Schäfer.

Das Verbot des Art. 118 Abs. 2 ZGB, die kirchliche Trauung ohne-

Vorweisung des Ehescheines vorzunehmen,. hat formalen

Charakter. Täuschung oder Irrtum des Geistlichen darüber,

ob die Ziviltrauung bereits stattgefunden habe, schliesst die

Strafbarkeit nach Art. 183 Abs. 2 ZStdV nicht aus.

L'infraction que commet l'ecclesiastique qui celebre un Inariage-

religieux sans s'etre fait presenter au prealable le certmcat

de Inariage (art. 118 a1. 2 CC) n'implique ni intention delic-

tueuse ni imprudence ou negligence de la part de son auteur ..

L'ecclesiastique qui croit, par erreur ou par le fait du doI

d'autrui, que le Inariage civil a deja eu lieu, n'en est pas Inoins

punissable (art. 183 al. 2 Ord. servo et. civ.).

TI divieto di procedere alla celebrazione deI matrimonio religioso

senza previa presentazione deI certificato delI' avvenuto

Inatrimonio civile (art. 118 cp. 2 CC) ha carattere fOrInale ed

e quindi violato, con le conseguenze penali previste dall'art. 183

cp. 2 OStC, anche se per errore od inganno l'ecclesiastico

crede che il InatriInonio civile ha gia avuto luogo.

A -

Die Brautleute Hans Lehmann von Freimettigen

in Kestenholz und Olga Ruch von Eriswil hatten beim

202

Strafrecht.

Zivilstandsamt Kestenholz das Gesuch um Verkündung

ihrer Ehe gestellt. Am 15. Oktober 1938 erschienen sie

vor dem Zivilstandsbeamten, um die Trauung vornehmen

zu lassen. Das war nicht möglich, weil die Ausweispapiere

von den heimatlichen Zivilstandsämtern noch nicht ein-

,getroffen waren. Trotzdem sprachen die Brautleute am

;gleichen Tage beim reformierten Pfarramt Oensingen zur

kirchlichen Trauung vor. Pfarrer Otto Schäfer verlangte

den Eheschein zu sehen, worauf ihm der Bräutigam

-erklärte, er habe ihn vergessen und werde ihn sofort

nachbringen, die Ziviltrauung habe stattgefunden. Der

Pfarrer glaubte ihm und schritt zur kirchlichen Trauung.

In der Folge ergab sich, dass die Gemeinde Freimettigen

gegen den Eheabschluss wegen Geistesschwäche der Braut

Einsprache erhoben hatte.

.,

B. -

Gegen Pfarrer Schäfer wurde wegen Ubertretung

von Art. 118 Abs. 2 ZGB und Art. 183 Abs. 2 der Ver-

ordnung über den Zivilstandsdienst Klage erhoben. Das

Amtsgericht von Balsthal, und, auf Beschwerde des

kantonalen Justizdepartementes hin, das Obergericht

Solothurn, dieses mit Entscheid vom 20. April 1939,

sprachen den Angeklagten frei, mit der Begründung:

die Widerhandlung gegen Art. 118 Abs. 2 ZGB sei kein

Formaldelikt. Für die Fälle der Täuschung, des Irrtums

oder sonst guten Glaubens müsse dem Geistlichen die

Möglichkeit der Exkulpation eingeräumt werden. Der

'Gesetzgeber habe mit der Strafbestimmung der Verordnung

den Geistlichen treffen wollen, der sich vorsätzlich über

die gesetzliche Ordnung hinwegsetze. Das hohe Straf-

minimum spreche gegen die Strafbarkeit der bloss fahr-

lässigen Missachtung. Das sei offenbar auch der Stand-

punkt des Bundesrates, der die Möglichkeit der Ent-

schuldigung des Geistlichen anerkannt habe.

O. -

Mit rechtzeitig erhobener Nichtigkeitsbeschwerde

beantragt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des

obergerichtlichen Urteils.

Der Beschwerdegegner und das Obergericht schliessen

auf Abweisung der Beschwerde.

1

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I

1

Verbot der kirchlichen Trauung ohne Eheschein. N0 35.

203

.A U8 den Erwägunge1't :

1 ....

2. -

Art. 118 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass die kirchliche

Trauungsfeierlichkeit nicht ohne Vorweisung des Ehe-

scheins vorgenommen werden dürfe und Art. 183 Abs.

2 ZStdV setzt auf die Übertretung dieser Vorschrift eine

Busse von Fr. 100 bis Fr. 500. Verboten ist darnach die

kirchliche Trauung ohne Vorweisung des Ehescheins, was

weiter geht als das Verbot der kirchlichen vor der zivilen

Trauung. Nur wenn das Verbot im letzteren Sinne lauten

würde, könnten Täuschung oder unverschuldeter Irrtum

des Geistlichen darüber, ob die Ziviltrauung bereits

stattgefunden habe, die Strafbarkeit einer Widerhandlung

ausschliessen. Indem das Gesetz die Vorweisung des

Ehescheins zur Bedingung der kirchlichen Trauung macht,

stellt es ein formales Erfordernis auf, dessen Nichtbeach-

tung nicht damit entschuldigt werden kann, der Pfarrer

habe unter den gegebenen Umständen geglaubt, hievon

absehen zu können. Nur diese formale Vorschrift lässt

den erstrebten Zweck wirklich erreichen, den Vollzug der

kirchlichen vor der zivilen Trauung zu verhindern. Der

Hinweis des Obergerichtes auf eine angeblich abweichende

Auffassung des Bundesrates (auf Grund der, abgesehen

von der Straf androhung, im wesentlichen gleichlautenden

Art. 40 und 59 des Bundesgesetzes über Zivilstand und

Ehe) ist unmassgeblich. Denn die Auffassung der Ver-

waltungsbehörde ist für den Richter nicht verbindlich.

Dort (BBL 1906 I S. 427/8) handelte es sich zudem darum,

ob die Anklage gegen die beteiligten Geistlichen trotz

ihres guten Glaubens zu erhebeu sei, nicht um die Frage,

ob der Richter nach Erhebung der Anzeige wegen Über-

tretung der Vorschrift bestrafen müsse. Die Verwaltungs-

behörde kann aber von der Anzeige einer Übertretung

absehen aus Gründen, die mit dem Vorhandensein des

Deliktes nichts zu tun haben und deren Berucksichti-

gung durch den Richter nach Erhebung der Klage ausge-

schlossen ist.

204

Strafrecht.

Demnach erkennt de-r Kassationshof :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der EntsQheides

ObergerichtesSolothurn vom 20. April 1939 aufgehoben

und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Motive

an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen.

IU. AUSFUHR VON UHREN UND UHRWERKEN

EXPORTATION DE MONTRES

ET DE MOUVEMENTS DE MONTRES

36. Urteil des Kassationshoies vom 26. Juni 1939 i. S.B.

gegen Statthalteramt Luzem.

Bundesratsbeschluss betr. die Ausfuhr von Uhren und Uhrwerken

nach den Vereinigten Staaten von Amerika vom 25. April

1936.

Art. 9 lit. b: Strafbarkeit der fahrlässigen Bezeichnung eines

andern als des wirklichen Käufers, wenn dies zur Erteilung

einer unrichtigen Ausfuhrbewilligung führt (E. 2);

Die schweiz. Uhrenkammer ist nicht Beteiligte im Sinne von

Art. 273 Abs. 2 BStrP (E. 1).

ACF concernant l'exportation de montres et de mouvements de

montres aux Etats-Unis d'Amerique, du 25 avril 1936.

Art. 9 lit. b : Est punissable le fait da designer comme acheteur

une personne qui ne l'est pas an realiM lorsque ce fait a pour

consequence l'octroi d'un permis d'exportation inexact (con-

sid. 2).

La Chambre suisse de l'horlogerie n'est pas au nombre des «inte-

resses» au sens de l'art. 273 aI. 2 PPF (consid.1).

DCF concernente l'esportazione di orologi e di movimenti d'orologi

negli Stati Uniti d'America (deI 25 aprile 1936).

Art. 9 lett. b : :Ei punibile il fatto di designare come compratore

una persona ehe in realta non 10 e, quando abbia per conse-

guenza il rilascio di un permesso di esportazione inesatto

(consid. 2).

La Camera svizzera d'orologeria non e un « interessato » ai sensi

delI'art. 273 cp. 2 PPF (consid. 1).

A. -

Die Firma B. betreibt ein Geschäft in Uhren und

Bijouterien. Ihr Reparaturagent Schönfeld in New York

ersuchte sie am 19. November 1937 telegraphisch, an

Frau Becker, die im Begriffe stand, auf dem Schiff « Ham-

burg» nach Amerika zu reisen, Uhren im Rechnungswert

Ausfuhr von Uhren und Uhrwerken. N° 36.

205

von Fr. 2347.80 nach Hamburg zu senden. Da die liefe-

rung sofort zu erfolgen hatte, wandte sich die Firma B.

telephonisch an die Uhrenkammer, welche die Ausfuhr-

bewilligung erteilte. Die Exportbewilligung und die als

Unterlagen für diese dienenden auf Becker ausgestellten

Rechnungen tragen den Vermerk, Becker sei nicht im

Uhrenhandel tätig; die Uhren seien nicht für den Wieder-

-verkauf bestimmt und daher mit keinem Importzeichen

versehen (wie dies für zum Wiederverkauf bestimmte

Uhren vorgeschrieben ist). Becker hat die Ware für

:Schönfeld in Amerika eingeschmuggelt.

B. -

Der Beschwerdeführer, der für die Verkäuferin

,die strafrechtliche Verantwortlichkeit übernahm, wurde

wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 9 lit. b des Bundes-

Tatsbeschlusses vom 25. April 1936 betr. die Ausfuhr von

Uhren und Uhrwerken nach den Vereinigten Staaten von

Nordamerika mit Fr. 50.- gebüsst.

Er beantragt die Aufhebung dieses Urteils.

Die schweiz. Uhrenkammer hat auf Abweisung der

JBeschwerde geschlossen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 9 Abs. 2 BRB steht der schweiz. Uhren-

kammer die Befugnis zu, im Strafverfahren Anträge zu

:stellen und als Partei die allgemeinen Interessen der

Uhrenindustrie geltend zu machen. Sie wird damit gewisser-

massen als Geschädigte in die Stellung des Privatstraf-

klägers eingesetzt. Doch wird damit in kantonales

Strafprozessrecht wie in die Vorschriften der Art. 268 ff.

BStrP eingegriffen. Der bundesrätliche Beschluss selbst

beruht auf dem durch denjenigen vom 11. Dezember

1935 in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss

vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen

gegenüber dem Ausland und auf dem Handelsabkommen

zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten.

Beiden kann eine Ermächtigung, das kantonale oder

Bundesstrafverfahren abweichend vom Gesetz auf dem

-Verordnungswege zu regeln, nicht entnommen werden.