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strafrecht.
Bälge, Federn, die im Minderheitsantrag der ständerätli-
chen Kommission genannt waren) feilgeboten und erwor-
ben, so handelt· es sich sachenrechtlich nicht mehr um
Teile des Tieres, sondern um selbständige Sachen. Als
Teil des Tieres nadh Art. 48 muss daher gelten, was im
zoologischen Sinne ein Teil des Tieres ist. Das ist auch
naheliegend und sachgemäss. Anders würde der Zweck,
den Art. 48 verfolgt, nicht erreicht, besonders die Bekämp-
fung des Wilderns von Tieren, der~n Felle von Wert sind
(Wiesel, Hermeline, s. Art. 40 Abs. 3), erschwert werden.
Die Lösung, dass auch der Handel mit verselbstän-
digten Sachen, die, wie gegerbte Felle, zoologisch Teile
von Tieren sind, nach Art. 48 strafbar ist, beruht zwar
auf einer ausdehnenden Auslegung des Gesetzes, die aber
auch im Strafrecht zulässig ist, wenn sie, wie hier, nicht
über den Sinn des Gesetzes hinausgeht. Sie erweist sich
auch als richtig, wenn man den Verkehr mit verselbstän-
digten « Teilen» von gefreveIten Tieren als spezialgesetzlich
erfassten Sonderfall der Sachhehlerei betrachtet. Die dort
erforderliche Identität der vom Vortäter deliktisch er-
langten und der gehehlten Sache wird auch dann als vor-
handen betrachtet, wenn die letztere im Momente des
ersten Delikts als blosser Bestandteil der ersteren noch
gar nicht als selbständige Sache existierte, sondern erst
nachher durch Abtrennung von jener als solche entstanden'
ist (vgl. OLSHAUSEN, Komm .. zum d. StrGB, zu § 259,
N. 20 c; Urteil des IV. Strafsenats d. Reichsgerichts vom
5. Juni 1894, abgedr. in Entscheid. d. RG in Strafs. XXV
402 (STENGLEIN, Lexikon des d. StrR, zu § 259, Nr. 27).
Der Begriff « Teil» wird somit hier zu Recht nicht im
sachenrechtlichen, sondern im physischen Sinne ver-
standen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einge-
treten werden kann, abgewiesen.
Motorfahrz.>ug- und Fahrradverlrehr. No 66.
V.MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
66. Urteil des Xassationshofs vom as. Dezember 1935
i. S. Dät.wyler gegen Aargau. Staatsanwaltschaft.
B e tri e h s sie her h e i t: Art. 17 MFG (Erw. I).
Gehrauchder Warn vo rri 0 h tun g: Art. 20 MFG (Erw.2).
Den örtliohen Verhältnissen angepasste G e s c h w i n d i g k e i t :
Art. 25 Ahs. 1 MFG (Erw. 3 und 4).
Die Frage des Kau s a 1 z usa m me n h an g s zwisohen Ver-
letzung des MFG und Unfall gehört dem
k an ton ale n
Strafreoht an (Erw.5).
Bei I d e alk 0 n kur ren z zwischen Verletzung des MFG und
Delikt des k an ton ale n
S t r a fr e 0 h t s ist die schwe-
rere kantonalreohtliche Strafe auszuspreohen; unzulässig ist
die Ausfällung einer besonderen Strafe für die Verletzung des
MFG, sowie die Erhöhung der Strafe für das kantonale Delikt.
Art. 65 Abs. 4 MFG (Erw.6).
A. -
Gottfried Dätwyler fuhr am Sonntag, den 12. Au-
gust 1934 mit seinem Personenauto durch das Dorf Hor-
nussen gegen Frick zu. Am Ausgang des Dorfes stiess er
mit dem 7 jährigen Knaben Karl Huber zusammen, der
von rechts her über die Strasse lief, nachdem er vorerst das
Vorbeüahren zweier Autos abgewartet hatte, deren eines
von Frick herkam und das andere vor demjenigen Dätwy-
lers herfuhr. Der Knabe wurde vom linken Kotflügel er-
fasst und zur Seite geschleudert; er erlag tags darauf den
hiebei erlittenen schweren Verletzungen.
B. -
Das Bezirksgericht Laufenburg verurteilte Dät-
wyler am 29. November 1934 wegen fahrlässiger Tötung,
sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1, 20, 25
Abs. 1 MFG, Art. 12lit. b, 37 Abs. 1 und 42 Vo MFG zu
drei Monaten korrektionellem Zuchthaus und 100 Fr. Geld-
busse.
Strafreeht.
Die von Dätwyler hiegegen erhobene Beschwerde wurde
vom Obergericht des Kantons Aargau am 30. August 1935
abgewiesen.
Die Widerhandlung gegen Art. 17 MFG, laut welchem
ein Motorfahrzeug nur in betriebssicherm Zustand ver-
kehren darf, wurde von beiden. kantonalen Instanzen darin
gefunden, dass die Bremsen des Autos insofern nicht ein-
wandfrei funktionierten, als die Betätigung der Fussbremse
nur das eine Hinterrad blockierte, während die drei andern
Räder liefen. Ferner wurde dem Angeklagten vorgeworfen,
dass er keine .Warnsignale gegeben habe. Das Hauptge-
wicht aber wurde darauf gelegt, dass er mit der angesichts
der örtlichen Verhältnisse weit übersetzten Geschwindig-
keit von ca. 65 km gefahren sei. Diese Verletzungen der
Vorschriften des MFG . rechneten die Vorinstanzen dem
Angeklagten zugleich als grobe Fahrlässigkeit für den
Deliktstatbestand der Körperverletzung nach kantonalem
Strafrecht an, neben der die ungenügende Vorsicht des
verunfallten Knaben beim "Überschreiten der Strasse kaum
in die Wagschale falle.
C. -
Gegen das Urteil des Obergerichtes hat Dätwyler
rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die Kassa-
tionsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die
Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Wei-'
sung, den Beklagten von Schuld und Strafe freizusprechen, .
eventuell nach Durchführung eines Beweisverfahrens.
Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Brem-
sen des Autos zwar nicht optimal gewirkt, aber doch ein
Anhalten gestattet hätten auf so kurze Distanz, dass sie
noch ausreichend gewesen seien. Zu einem Warnsignal
sei an der betrefIendeIi Stelle kein Anlass gewesen, und als
Dätwyler den Knaben erblickt habe, wäre ein Signal ohne-
hin wirkungslos gewesen.· Die Amiahme der Vorinstanz,
er sei mit ca. 65 km Geschwindigkeit gefahren, Sei akten-
widrig; sie widerspreche den Zeugenaussagen, nach denen
seine Geschwindigkeit 40-50. km betragen habe. Die Be-
Motorfahrzeug. und Fahrradverlrehr. N0 66.
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rechnung des Experten gehe von der akten widrigen An-
nahme aus, dass der Knabe unmittelbar am Strassenrande
gestanden sei, als Dätwyler ihn erblickt habe, während er
nach der Darstellung der Zeugen näher beim Hause· ge-
standen sei, wo ihn der Führer erst auf viel kürzere Distanz
habe wahrnehmen können. Trage man diesem Umstand
Rechnung, 80 ergebe ·sich die von den Zeugen genannte
Geschwindigkeit von ca. 40-45 lan. Diese sei umsoweniger
übersetzt, als die Unfallstelle sich gemäss der Signali-
sierungstafel nicht· innerorts, sondern ausserorts befinde.
Überdies wäre selbst eine Geschwindigkeit von über 60 km
ausserorts und auf einer freien, vollkommen übersichtlichen
Strasse nicht übersetzt; da der Führer nicht damit rechnen
müsse, dass ihm jemand von der Seite her in die Fahrbahn
renne.
D. -
Die Staatsanwaltschaft, sowie das Obergericht des
Kantons Aargauhaben die Abweisung der Kassations-
beschwerde beantragt.
DeJl' Kas8ationshof zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 12lit. b VO MFG gehört zur Betriebs-
sicherheiteines Fahrzeuges u. a., dass jede Bremse (Hand-
und Fussbremse) unabhängig von der andern das vollbe-
ladene Fahrzeug bei einem GeIälle von 15 % aufzuhalten
~ermöge. Wenn nun nach den Ausführungen der Vorin-
stanzen auch feststeht, dass die Bremsen am Wagen des
Kassationsklägers nicht optimal wirkten, 80 ist den Akten
doch nicht zu entnehmen, dass sie der erwähnten Anfor-
derung nicht mehr genügt hätten; darauf hat sich die
Untersuchung des Experten gar nicht erstreckt. Unter
diesen Umständen kann daher eine Verletz1lIlg dieser
Vorschrift nicht angenommen werden.
Für die Betriebssicherheit, wie sie Art. 17 MFG und
Art. 12 Abs. 1 Vo vorschreiben, ist jedoch hinsichtlich der
Bremsen selbstverständliches Erfordernis, dass sie wenig-
stens annähernd gleichmässig auf alle Räder wirken, weil
sonst Schleudergefahr besteht. Hier waren aber die Brem-
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Strafrecht.
sen derart schlecht eingestellt, dass ein Hinterrad bloc1rier-
00, während die andern drei Räder liefen. In der Belassung
dieses Zustandes hat die VOrIDstanz mit Recht eine Wider-
handlung gegen Art. 17 MFG erblickt.
2. -
Art. 20 MFG schreibt den Gebrauch der Warnvor-
richtung v.or, wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert.
Das ist natürlich nicht so zu verstehen, dass vor jedem
Hause oder vor jedem sonstigen Objekte an der Strasse,
aus oder hinter dem hervor jemand überraschend auf die
Strasse treten könnte, signalisiert werden müsse; wollte
man dies verlangen, so wäre der Lärm namentlich in den
Ortschaften unerträglich. Es ist nicht Sache des Fahrzeug-
führers, sich auf der Strasse anzukündigen, sondern Sache
desjenigen, der an verdeckter Stelle die Strasse betreten
will, sich gebührend umzusehen. Der Fahrzeugführer ge-
nügt seiner Pflicht, wenn er bei unübersichtlicher Strasse
oder bei ersichtlicher Gefahr warnt. Daher kann sich im
vorliegenden Falle nur fragen, ob der Angeklagte noch die
Warnvorrichtungen hätte betätigen müssen, als er den
plötzlich in seine Fahrbahn laufenden Knaben gewahrte.
Selbst wenn es nicht geradezu ausgeschlossen sein sollte,
dass eine solche Warnung noch etwas hätte nützen können,
so fällt ihre Unterlassung hier doch nicht in Betracht. Der
Angeklagte tat, als er des Knaben ansichtig wurde, sofort
das Notwendigste und Zweckmässigste : er bremste. Wenn
er in seinem Schreck, den das plötzliche Auftauchen des
Knaben in ihm naturgemäss auslöste, nicht zugleich an
das im Vergleich zum Bremsen höchst nebensächliche Signal
dachte, so kann ihm diese Unterlassung nicht zum straf-
rechtlichen Verschulden angerechnet werden; denn selbst
für die zivilrechtliche Haftbarkeit, bei der üblicherweise
an das Verschulden ein weniger strenger Masstab angelegt
wird, als im Strafrecht, galt unter der Herrschaft des Ver-
schuldensprinzips der Grundsatz, dass es mindestens in
gewissem Grade entschuldbar sei, wenn der Führer im
Momente der höchsten Gefahr von verschiedenen, zu Gebo-
te stehenden Möglichkeiten nicht diejenige auswähle, die
Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. No 66.
433
nachträglich, bei kühler Überlegung, zur Verhütung des
Unfalls am geeignetsten erscheine. E"me strafrechtlich zu
ahndende· Verletzung des Art. 20 MFG ist· daher zu ver-
neinen.
3-. -
Die Verletzung von Art. 25 Abs.l MFG, die ihm
im,angefochtenen Urteil zur Last gelegt wird, ficht der
Beschwerdeführer in erster Linie mit der Behauptung. an,
dass seine Geschwindigkeit entgegen der Annahme der
Vorlnstanzen nicht ca. 65 km sondern nur ca. 45 km
betragen habe. Die Vorinstanzen haben jedoch bei der
Feststellung der Geschwindigkeit des Angeklagten von
zwei zur Verfügung stehenden Beweismitteln -
Zeugen-
aussagen und Expertise -, deren Ergebnisse von einander
abweichen, auf die dem Angeklagten ungünstigere Exper-
tise abgestellt. Das lag in ihrer Befugnis; denn verschie-
dene sich widersprechende Beweismittel gegeneinander ab-
zuwägen und schliesslich einem von ihnen den Vorzug zu
geben, ist Beweiswürdigung, und als solche der Rüge der
Aktenwidrigkeit nicht zugänglich. Der Beschwerdeführer
behauptet allerdings, dass die Expertise selber auf einer
aktenwidrigen Annahme beruhe, nämlich auf der Annah-
me, dass der Knabe vorne an der Strassenschale gestanden
habe. Nun hat aber der Standort des Knaben offenbar gar
nicht den Ausgangspunkt für die Berechnungen des Ex-
perten gebildet, sondern dieser ist von der Länge der
Bremsspur ausgegangen. Ob er dabei allen Momenten
Rechnung getragen habe, die mitspielen können, ist wie-
demm ausschliesslich eine Frage der Beweiswürdigung und
daher vom Kassationshof nicht nachzuprüfen.
4. -
Die Geschwindigkeit von über 60 km, von der
somit auszugehen ist, war nun zweifellos den örtlichen Ver-
hältnissen nicht angepasst; ein derartiges Tempo ist inner-
halb einer Ortschaft, wo es keine Trottoirs hat und die Häu-
ser nahe an der Strasse stehen, und namentlich an einem
Sonntagnachmittag, weit übersetzt, da unter diesen Um-
ständen in weit höherem Masse als auf freiem Felde mit
dem plötzlichen Auftauchen von Hindernissen zu rechnen
AS 61 I -
1935
28
Strafrecht;
ist. Die Darstellung des Beschwerdeführers, die Unfall-
stelle liege ausserorts, ist unrichtig; das Vorliegen oder
Fehlen des Ortschaftscharakters bestimmt sich nämlich
nicht nach dem Vorhandensein einer Ortschaftstafel, son-
dern nach den tatsächlichen Verhältnissen. Nun liegt nach
dem Plane die Unfallstelle zwar am Ausgang des Dorfes,
aber doch noch im Bereich der geschlossenen Siedelung,
indem sieb rechts der Strasse eine zusammengebaute Häu-
serreihe und links ebenfalls ein Wohnhaus befindet.
Überdies steht die Ortschaftstafel, auf welche sich der
Beschwerdeführer beruft, mit den tatsächlichen Verhält-
nissen im Einklang : Sie befindet sich nicht etwa vor
dem Unfallorte, wie man aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers aimehmen könnte, sondern
n ach
diesem, in der Richtung gegen Frick zu, links der Strasse,
um den von Frick kommenden Fahrzeugführeril den Beginn
der Innerortszone von Hornussen -
und damit den gegen
Frick fahrenden das Ende derselben -
anzuzeigen. Mit
Rücksicht auf den Innerortscharakter der Unfallstelle
trifft daher die an sich richtige Auffassung des Beschwerde-
führers, es müsse nicht wegen jedem Haus an der Strasse
gebremst werden, auf den vorliegenden Tatbestand nicht
zu.
5. -
Es verhält sich also keineswegs so, dass die Fahr-
weise des Beschwerdeführers in allen Teilen mit den Vor~
schriften des MFG im Einklang gestanden ist und deshalb
auch für den Tatbestand der fahrlässigen Tötung dem
Beschwerdeführer nicht als Verschulden angerechnet wer-
den kann. Vielmehr haben die kantonalen Instanzen mit
Recht eine Verletzung sowohl von Art. 17 MFG, vor allem
aber von Art. 25 Abs. 1 MFG angenommen. Welche Be-
deutung diesen Verstössen beizumessen sei bei der Bewer-
tung des Verschuldens des Beschwerdeführers am Delikt
der fahrlässigen Tötung, und ebenso, wie sich dieses Ver-
schulden zu einem allfalligen Mitverschulden oder zu einer
Mitverursachung des Unfalles durch den getöteten Knaben
verhalte, sind Fragen des kantonalen Strafrechtes und als
solche vom Kassationshof nicht zu überprüfen. Hinsicht-
Motorfahrzeug. und Fahrradver1rohr. N° 66.
lich des Verhaltens des verunfallten Knaben insbesondere
haben die kantonalen Instanzen nicht etwa den Standpunkt
eingenommen, dass es objektiv mit den Vorbchriften des
Art. 35 MFG im Einklang gewesen sei; sie anerkennen viel-
mehr, dass es zum mindesten objektiv fehlerhaft gewesen
sei, betrachten es aber als kaum in die Wagschale fallend,
a.1soals einen leichten Verstoss, verglichen mit denjenigen,
die dem Beschwerdeführer zur Last fallen.
6. -
Wie die Bewertung des Verschuldens, so ist auch
die Zumessung der Strafe ausschliesslich Sache des kanto-
nalen Richters. Dagegen hält die Geldbusse von 100 Fr.
wegen Übertretung des MFG, die die Vorinstanzen neben
der Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Tötung noch ausge-
sprochen haben, vor dem eidgenössischen Recht nicht stand,
da nach Art. 65 Abs. 4 MFG, wenn eine nach dem MFG
strafbare Handlung zugleich den Tatbestand einer andern
eidgenössischen oder kantonalen Strafrechtsnorm erfüllt
(sog. Idealkonkurrenz) und für die letztere eine schwerere
Strafe vorgesehen ist, nur diese angewendet wird. Ini
Falle l\letzger c. Baselland (nicht publiziertes Urteil vom
23. September 1935) hat der Kassationshof aus diesem
Grunde das ganze Urteil aufgehoben und die Sache zur
Ausfallung einer neuen, einheitlichen Strafe an die Vor-
instanz zurückgewiesen, im Wesentlichen mit der Begrün-
dung, nach Art. 276 Abs. 3 BStrP könnte der Kassations-
hof in der Sache selbst nur dann entscheiden, wenn er zu
einem Freispruch gelangte, was bei der biossen Feststellung,
dass die Strafe wegen Übertretung des MFG durch die
schwerere Strafe wegen fahrlässiger Tötung absorbiert
werde, nicht der Fall sei. Eine erneute Prüfung dieser
Frage führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die nach eid-
genössischem Recht unzulässige Zusatzstrafe vom Kassa-
tionshof selber aufgehoben werden kann, da diese Mass-
nahme als minus in der Befugnis zur Freisprechung ge-
mäss Art. 276 Abs. 3 BStrP enthalten ist. Denn es kommt
nicht in Frage, dass die kantonale Instanz mit Rücksicht
auf den Wegfall der Strafe nach Art. 58 MFG die Strafe
für das kantonale Delikt erhöhen darf, da Art. 65 Abs. 4
436
Strafrecht.
MFG die schwerere kantonl;tle Strafe 0 h,n,e Erhöhung
wegen des gleichzeitig vorliegenden Sttaftatbestandes des
eidgenössischen' Rechtes angewendet" wissen will" :Der
Wortlaut des Gesetzes lässt hierüber keinen Zweifel zu.
Es wird damit eine Sonderbestimmul).g,gegenüber Art. 33
BStrP aufgestellt, der ausdrücklich die nicht anwendbare
Strafe des konkurrierenden (leichteren) Delikts als beson-
deren Strafschärfungsgrund nennt (was in der Praxis auf
die Fälle der Real- und Idealkonkurrenz und auf das Zu-
sammentreffen von eidgenössischen und kantonalen Strl;tf-
bestimmungen in gleicher Weise bezogen worden ist), und
ebenso zu Art. 21 BStrP, der nunmehr das Zusammen-
treffen eidgenössischer und kantonaler Stra:frechtsnormen
ordnet. Die Sondervorschrift des MFG hat aber einen gu-
ten Sinn. Die Straferhöhung wegen Konkurrenz ist voll-
kommen gerechtfertigt, wo Realkonkurrenz vorliegt, wo
also mehrere deliktische Handlungen abzuurteilen sind.
Sie hat dagegen keine innere Berechtigung bei der Ideal-
konkurrenz, wo bloss ein e deliktische Handlung vor-
liegt, die aber verschiedene Strafgesetze verletzt. Hier
lässt eine natürliche Ordnung die leichtere durch die
schwerere Strafe absorbiert sein (so auch HAFTER, Lehr-
buch des Schweiz. Strafrechts S. 369 IU). Dies gilt in ganz
besonderem Masse für die Idealkonkurrenz zwischen einem
Gefahrdungs- und einem Erfolgsdelikt, wie sie hier vor-
liegt : Hier widerspricht es der Vernunft, die auf dem Er-
folg stehende Strafe um der Gefahrdung willen noch zu
erhöhen, während der Erfolg ja gerade auf der Gefahrdung
beruht, die durch jenen konsumiert wird.
Demnach erkennt der Kassationshof :
In teilweiser Gutheissung der Kassationsbeschwerde
wird das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
30. August 1935 dahin abgeändert, dass die Geldstrafe
von 100 Fr. aufgehoben wird; im übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No 67.
67. 'Urteil des Xassationshofs vom 23. Dezember 1935
i. S. Xoller gegen Aarga.u, Staa.tsanwaltscha.ft.
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Vor einem Hau.s p 1 atz besteht keine Pflicht zur S i g n a I -
gab e (Art. 20 MFG) noch zu besonderer Ver I a n g s a·
m u n g (Art. 25, 27 MFG).
A. -
Der Angeklagte Koller fuhr am 24. Mai 1935 von
Rheinfelden her kommend, mit seinem PersonenautomobiI
auf der breiten und geraden Strasse durch das Dorf Mlitgden,
als unvermutet aus der sog. Milchgasse, die mit Gefälle
von rechts her einmündet und deren unterster Teil der Ein-
sicht des Führers durch eine Gartenmauer einigermassen
entzogen ist, ein 8 jähriger Knabe, gejagt von seinem
Schwesterehen und nach diesem rückwärts blickend, ja.
schliesslich rückwärts laufend, die Dorfgasse betrat und
dicht vor den Wagen geriet. Der Führer bremste ab, aber
der Knabe wurde noch umgeworfen und erlitt unbedeuten-
de Verletzungen. Wegen Übertretung der Verkehrsvor-
schriften und fahrlässiger Körperverletzung ange~,
wurde Koller vom Bezirksgericht freigesprochen, auf Ap-
pellation der Staatsanwaltschaft hin jedoch vom Ober-
gericht der Widerhandlung gegen Art. 20 und 25 al. 1 MFG
und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig befunden
und zu einer Geldbusse von 30 Fr. verurteilt.
In der Begründung wird ausgeführt, dass der Gebrauch
der Warnvorrichtung im Inter~e der Verkehrssicherheit
gesetzlich geboten sei, wenn sich ein Fahrzeug einer un-
übersichtlichen Strasseneinmündung nähere, weil mit der
Möglichkeit des Auftauchens einer unerwarteten Gefahr
gerechnet werden müsse. Ferner mache Art. 25 801. 1 MFG
dem Motorfahrzeugführer zur Pflicht, angesichts irgend
eines Gefahrenmoments den Lauf seines Fahrzeugs so zu
verlangsamen, dass er augenblicklich anhalten könne. Das
treffe u. a. immer beim Durchfahren von Ortschaften zu,
insbesondere wenn unübersichtliche und deshalb gef'ahr-
liehe Kreuzungen oder Einmündungen zu passieren seien.