Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Anklagevorwurf und Berufungsgegenstand Gegenstand des Berufungsverfahren ist der Vorwurf in der Eventualanklage, wo- nach der Beschuldigte im Rahmen einer heftigen tätlichen Auseinandersetzung mit B._____ am 15. März 2014 der Privatklägerin C._____, welche "helfend" eingreifen wollte, fahrlässig einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe, wodurch diese massiv verletzt wurde.
E. 1.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Rechtsvertreter der Pri- vatklägerin gewisse Akten aus dem Verfahren gegen B._____ (Untersuchungs- Nr. STA Zürich-Sihl G-2/2014/131102544; Geschäfts-Nr. Bezirksgericht Zürich GG150164) ins Recht. Für den Fall, dass es das Gericht nach Einsicht in die ein- gereichten Unterlagen als erforderlich ansehe, die vollständigen Akten des Ver- fahrens gegen B._____ beizuziehen, beantragte der Rechtsvertreter der Privat- klägerin darüber hinaus den Beizug der vollständigen Akten aus jenem Verfahren (Prot. II S. 6).
E. 1.2 Die eingereichten Aktenkopien aus dem Verfahren gegen B._____ wurden der amtlichen Verteidigung zur Einsicht unterbreitet und hernach als Urk. 90/1-5 zu den Akten genommen (Prot. II S. 6).
E. 1.3 Die eingereichten Akten aus dem Verfahren gegen B._____, die der Rechtsvertreter der Privatklägerin als wesentlich bezeichnet, liefern keine neuen Erkenntnisse für den vorliegenden Fall. Insbesondere vermögen die vom Rechts- vertreter der Privatklägerin zitierten Aussagen des Beschuldigten im Verfahren
- 6 - gegen B._____ (Urk. 90/2) die nachfolgend zu erörternde Beweislage nicht in ei- nem anderen Licht erscheinen zu lassen.
E. 1.4 Der Beizug weiterer, auch offenbar vom Rechtsvertreter der Privatklägerin nicht als wesentlich erachteten Akten (vgl. Prot. II S. 6) aus jenem Verfahren, ist folglich entbehrlich (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO).
2. Anklageprinzip
E. 2 Erstinstanzliches Verfahren
E. 2.1 Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe das Anklageprinzip verletzt, indem sie dem Beschuldigten vorwirft, er habe Schlichtungsversuche der Privat- klägerin ignoriert, was indes so nicht in der Anklageschrift umschrieben sei (Urk. 91 S. 6 f.). Auch enthalte die Anklageschrift nicht sämtliche tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs erge- ben würden (Urk. 91 S. 7 f.).
E. 2.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (In- formationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Da- tum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO).
E. 2.3 Die Vorinstanz interpretiert stellenweise doch etwas viel in die Anklage- schrift hinein, wenn sie beispielsweise von einem Schlichtungsversuch der Privat- klägerin spricht, wohingegen die Anklageschrift lediglich umschreibt, die Privat- klägerin habe B._____ helfen wollen.
- 7 - Entgegen der Verteidigung liegt indes keine Verletzung des Akkusationsprinzips vor. Die Anklageschrift umschreibt zusammengefasst, dass die Privatklägerin hel- fend zwischen die beiden Streitenden geriet und in der Folge einen Faustschlag des Beschuldigten kassierte mit den beschriebenen Verletzungsfolgen, die der Beschuldigte nicht wollte. Allerdings wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er hätte mit Schlagen aufhören müssen, als sich die Privatklägerin den Streitenden näherte, und dass der Beschuldigte dadurch die Verletzungen hätte vermeiden können. Damit umschreibt die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Anklage- schrift (Urk. 43) den Vorwurf sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zwar knapp, aber doch hinreichend präzise. Nicht erforderlich ist beispielsweise
– wie die Verteidigung insinuiert (Urk. 91 S. 6 f.) –, in welchem exakten Winkel die Faust das Gesicht der Privatklägerin traf oder von welcher exakten Position ge- nau und wie sich die Privatklägern den Streitenden näherte. Aus der Umschrei- bung in der Anklageschrift wird dem Beschuldigten jedenfalls genügend klar, was ihm in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen wird. Ob sich dies denn auch be- weismässig erstellen lässt, darin eine rechtlich relevante Verletzung einer Sorg- faltspflicht zu erblicken ist, sich der Beschuldigte auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann etc., sind nicht Fragen, die die Einhaltung des Anklageprinzips be- schlagen. Sie betreffen vielmehr die Sachverhaltserstellung und die rechtliche Würdigung.
E. 3 Zwar bestehen gewisse Zweifel, ob sich der Beschuldigte in einer so be- drängten Notwehrsituation befunden habe, wie er dies geltend machte (so zuletzt Urk. 89 S. 5). Diese Vermutung drängt sich insbesondere aufgrund der Verletzun- gen von B._____ und den körperlichen Kräfteverhältnissen zwischen B._____ und dem Beschuldigten auf. Allerdings haben wie erwähnt, sowohl B._____ als auch C._____ über die Entstehung des Streits nicht die Wahrheit ausgesagt, weshalb auch deren Aussagen, wonach praktisch ausschliesslich der Beschuldigte der Aggressor gewesen sei, kein Glauben geschenkt werden kann. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass ein Angegriffener nach Lehre und Rechtsprechung nicht verpflichtet ist zu fliehen; vielmehr ist er berechtigt, sich zu wehren (Urk. 64 S. 19; BGE 136 IV 49 und 79 IV 148). Dies gilt zumindest dann, wenn er die Not- wehrsituation nicht provoziert hat, was vorliegend wie bereits erwähnt, nicht be- wiesen werden kann. Das Notwehrecht ist zwar in verhältnismässiger Weise aus- zuüben, ansonsten Notwehrexzess vorläge. Dies bedeutet aber wiederum nicht, dass jede Bewegung, jeder Schlag und jede Reaktion im Einzelnen genau auf ih- re zwingende Notwendigkeit abzuwägen sind. "Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnü- gen müssen", so das Bundesgericht in BGE 136 IV 49 Erw. 3.2. Zu überspitzte Anforderungen würden weder der Dynamik des Geschehens gerecht noch den ra- tionalen Fähigkeiten eines durchschnittlichen Menschen in gleicher, emotional aufgewühlter Situation. Geht man wie die Vorinstanz davon aus, dass sich der Beschuldigte gegenüber B._____ wehren durfte und gegenüber ihm auch kein Notwehrexzess vorlag, spielt es keine Rolle, dass gegenüber C._____ keine Not- wehrsituation vorlag (Urk. 64 S. 19). Würde man mit anderen Worten nämlich vom Beschuldigten verlangen, dass er mehr Rücksicht auf die in die Schlägerei ein- greifende C._____ hätte nehmen müssen, so würde man ihm gleichzeitig sein Notwehrrecht gegenüber B._____ absprechen. Es lässt sich jedenfalls – mit der Verteidigung (Urk. 91 S. 8 f.) – nicht nachweisen, dass der Beschuldigte beim Eingreifen der Privatklägerin ohne Weiteres gegenüber B._____ in temporäre Passivität hätte verfallen können, ohne damit selbst Schläge einzustecken.
- 10 -
E. 3.1 Das begründete Urteil wurde den Parteien am 5. April 2016 zugestellt (Urk. 62/1-4). Am 20. April 2016 (Poststempel 19. April 2016), somit rechtzeitig innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, ging hierorts die Berufungs- erklärung des amtlichen Verteidigers ein (Urk. 71).
- 5 -
E. 3.2 Mit Verfügung vom 27. April 2016 wurden den Parteien eine 20-tägige Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 73). Diese Verfügung wurde von den Par- teivertretern am 2. Mai 2016 in Empfang genommen (Urk. 74). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete auf Anschlussberufung und Stellung eines Antrags (Urk. 75). Auch der Vertreter der Privatklägerin C._____ verzichtete auf eine Anschluss- berufung (Urk. 78).
E. 3.3 Am 8. Juli 2016 wurde zur Berufungsverhandlung am 29. September 2016 vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie die Privatklägerin C._____ in Beglei- tung ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. D._____, erschienen (Urk. 83 und Prot. II S. 4). II. Prozessuales
1. Beweisanträge
E. 4 Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten vorwirft, er habe die Pflicht gehabt, dem Schlichtungsversuch der Privatklägerin C._____ eine Chance zu geben, wird damit suggeriert, es habe quasi eine Pause während der Schlägerei gegeben, in welcher die Beteiligten über eine Befriedung der Situation hätten diskutieren kön- nen. Ein solcher Unterbruch der Schlägerei ergibt sich in keiner Weise aus den Aussageprotokollen. Aus ähnlichen Überlegungen zielen auch die Vorbringen des Rechtsvertreters der Privatklägerin ins Leere. Dieser will im Geschehen nicht nur eine Pause aus- machen, sondern verneint vielmehr generell das Vorliegen einer Notwehrsituation (Urk. 92 S. 3 f.). So stellt er sich auf den Standpunkt, B._____ habe dem Be- schuldigten quasi als Reaktion zu den vorangegangenen Beleidigungen durch den Beschuldigten zwei Faustschläge verpasst. Nach dieser übertriebenen Retor- sion sei die Sache für B._____ geregelt gewesen, eine Notwehrsituation habe nicht (mehr) vorgelegen. Abgesehen davon, dass es wohl die Privatklägerin war, welche den Beschuldigten zuerst beleidigt hatte, erscheint die Annahme, nach zwei (sic!) erteilten Faustschlägen, sei "die Sache" geregelt gewesen, doch etwas lebensfremd. Es besteht kein Anlass, am Vorliegen einer auch über diese zwei Schläge hinausdauernden Notwehrsituation zu zweifeln. Im Gegenteil: Vielmehr erhellt aus den Aussagen des Zeugen E._____ klar, dass B._____ den Beschul- digten attackierte, der Beschuldigte sich wehrte und B._____ nicht aufgeben, sondern weitermachen wollte, selbst als man die beiden zu trennen versuchte (Urk. 32 S. 4 und 6). Es muss von einer andauernden Notwehrsituation ausgegangen werden. Die Pri- vatklägerin C._____ hat vielmehr allenfalls gar in löblicher Absicht, aber riskanter, selbstgefährdender Weise wohl in das Handgemenge eingegriffen, ohne dass die beiden Streithähne diesem Eingreifen grosse Beachtung schenkten. Nicht erwie- sen ist beispielsweise auch, ob C._____ von Fäusten oder von einem Ellbogen im Gesicht getroffen wurde. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte nicht ausschliesst, dass er sie allenfalls mit den Fäusten getroffen hatte (Urk. 89 S. 8 f.). Es ist nachvollziehbar, dass jemand im Rahmen einer solchen Schlägerei mit hohem Adrenalingehalt im Blut ausschliesslich auf den Gegner konzentriert
- 11 - ist. Hier zu verlangen, er müsse gleichzeitig auch noch einem eingreifenden Drit- ten soweit Beachtung schenken, dass dieser nicht unabsichtlich getroffen wird, wäre realitätsfremd. Es ist auch offen, welches die genaue Position der Privat- klägerin im gesamten Verlauf ihres Eingreifens war und welche Bewegungen sie genau in welchem Moment ausführte.
E. 5 Allein gestützt auf den rechtsgenügend bewiesenen Sachverhalt lässt sich keine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten gegen- über der Privatklägerin C._____ herleiten. Er ist deshalb vom Vorwurf der fahr- lässigen Körperverletzung frei zu sprechen. IV. Zivilforderungen
1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die adhäsions- weise eingebrachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht, aber auch im Falle eines Freispruchs, wenn der Sachverhalt spruchreif ist. Andernfalls ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Es wurde auch vom Beschuldigten anerkannt, dass er die Privatklägerin C._____ versehentlich getroffen habe (Prot. I S. 5; Urk. 89 S. 8). Insofern ist die Kausalität unstrittig.
3. Der Verschuldensbegriff des Zivilrechts ist nicht identisch mit jenem des Strafrechts; der Massstab ist im Zivilrecht strenger, d.h. ein Verhalten wird eher als schuldhaft qualifiziert als im Strafrecht (BGE 61 I 432; OFTINGER, Schweizeri- sches Haftpflichtrecht, Bd. I, Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Zürich 1975, S. 156). Dies bedeutet umgekehrt, dass vorliegend noch nicht ausgeschlossen ist, dass den Beschuldigten eine zivilrechtliche Haftung trifft für die Verletzungsfolgen durch seine Schläge. Ein freisprechendes Urteil ist von Bundesrechts wegen für den Zi- vilrichter nicht bindend (BGE 56 II 438; OFTINGER, a.a.O., S. 156). Vorliegend er- weist sich der Fall in Bezug auf Zivilansprüche der Privatklägerin C._____ noch nicht spruchreif, weshalb diese auf den Zivilweg zu verweisen sind.
- 12 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die gesamten Kosten der Untersuchung und des Gerichts- verfahrens, einschliesslich der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen. Der Beschuldigte kann wegen dem Freispruch auch nicht zu einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin verpflichtet werden. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Januar 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizier- ten einfachen Körperverletzung (Einsatz eines Messers) zum Nachteil von B._____.
- Im Übrigen wird das Verfahren betreffend Straftaten zum Nachteil von B._____ einge- stellt. 3.- 8. (…)
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 4'178.65 Auslagen Untersuchung
- Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 10'500.00 (inkl. Mwst.) entschädigt.
- (…)
- (…)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 13 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird auch im übrigen Anklagepunkt freigespro- chen.
- Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'100.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − Rechtsanwalt lic. iur. D._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ (übergeben) − Rechtsanwältin lic. iur. F._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ (auszugsweise) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger B._____ nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − Rechtsanwalt lic. iur. D._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 14 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 70 mit dem Vermerk "Freispruch" − die Stadtpolizei Zürich, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. Geschäfts-Nr. 59687319
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. September 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160169-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Wenker sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 29. September 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Januar 2016 (GG150163)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Juni 2015 (Urk. 43) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 64 S. 23 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Einsatz eines Messers) zum Nachteil von B._____.
2. Im Übrigen wird das Verfahren betreffend Straftaten zum Nachteil von B._____ eingestellt.
3. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 225.25 zu bezahlen.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 14. März 2014 zu bezahlen.
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 4'178.65 Auslagen Untersuchung
10. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 10'500.00 (inkl. Mwst.) entschädigt.
11. Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt, jedoch erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'503.20 zu bezahlen.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)."
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 91 S. 1 f.)
1. Dispositiv Ziffer 3 - 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelge- richt vom 18. Januar 2016 seien aufzuheben und es sei der Appellant vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Dispositiv Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht vom 18. Januar 2016 sei aufzuheben und es seien die Kosten der Un- tersuchung, des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidi- gung auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Dispositiv Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht vom 18. Januar 2016 sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. (keine Beweisanträge.)
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 75) Verzicht auf Anschlussberufung.
c) Des Rechtsvertreters der Privatklägerin C._____: (Urk. 78 und 92) Verzicht auf Anschlussberufung. Beweisantrag (Prot. II S. 6): Beizug der Verfahrensakten i.S. ca. B._____ (Untersuchungs-Nr. STA Zürich-Sihl G-2/2014/131102544; Geschäfts-Nr. Bezirksgericht Zürich GG150164).
- 4 - Erwägungen: I. Einleitung und Prozessverlauf
1. Anklagevorwurf und Berufungsgegenstand Gegenstand des Berufungsverfahren ist der Vorwurf in der Eventualanklage, wo- nach der Beschuldigte im Rahmen einer heftigen tätlichen Auseinandersetzung mit B._____ am 15. März 2014 der Privatklägerin C._____, welche "helfend" eingreifen wollte, fahrlässig einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe, wodurch diese massiv verletzt wurde.
2. Erstinstanzliches Verfahren 2.1. Nach durchgeführter Untersuchung wurde am 30. Juni 2015 Anklage beim Einzelgericht des Bezirks Zürich erhoben (Datum Eingang). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 18. Januar 2016 statt (Prot. I S. 5). Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil sprach der Einzelrichter den Beschuldigten der fahr- lässigen Körperverletzung für schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Urk. 64 S. 23). In Bezug auf die Haupt- anklage, qualifizierte einfache Körperverletzung gegenüber B._____, wurde der Beschuldigte freigesprochen und in Bezug auf eine einfache Körperverletzung wurde das Verfahren wegen Rückzug des Strafantrags eingestellt (Urk. 64 S. 23 Dispositivziffern 1 und 2). 2.2. Dieser Entscheid wurde gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 18). Am folgenden Tag, dem 19. Januar 2016, meldete der amtliche Verteidiger innert Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 58).
3. Berufungsverfahren 3.1. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 5. April 2016 zugestellt (Urk. 62/1-4). Am 20. April 2016 (Poststempel 19. April 2016), somit rechtzeitig innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, ging hierorts die Berufungs- erklärung des amtlichen Verteidigers ein (Urk. 71).
- 5 - 3.2. Mit Verfügung vom 27. April 2016 wurden den Parteien eine 20-tägige Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 73). Diese Verfügung wurde von den Par- teivertretern am 2. Mai 2016 in Empfang genommen (Urk. 74). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete auf Anschlussberufung und Stellung eines Antrags (Urk. 75). Auch der Vertreter der Privatklägerin C._____ verzichtete auf eine Anschluss- berufung (Urk. 78). 3.3. Am 8. Juli 2016 wurde zur Berufungsverhandlung am 29. September 2016 vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie die Privatklägerin C._____ in Beglei- tung ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. D._____, erschienen (Urk. 83 und Prot. II S. 4). II. Prozessuales
1. Beweisanträge 1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Rechtsvertreter der Pri- vatklägerin gewisse Akten aus dem Verfahren gegen B._____ (Untersuchungs- Nr. STA Zürich-Sihl G-2/2014/131102544; Geschäfts-Nr. Bezirksgericht Zürich GG150164) ins Recht. Für den Fall, dass es das Gericht nach Einsicht in die ein- gereichten Unterlagen als erforderlich ansehe, die vollständigen Akten des Ver- fahrens gegen B._____ beizuziehen, beantragte der Rechtsvertreter der Privat- klägerin darüber hinaus den Beizug der vollständigen Akten aus jenem Verfahren (Prot. II S. 6). 1.2. Die eingereichten Aktenkopien aus dem Verfahren gegen B._____ wurden der amtlichen Verteidigung zur Einsicht unterbreitet und hernach als Urk. 90/1-5 zu den Akten genommen (Prot. II S. 6). 1.3. Die eingereichten Akten aus dem Verfahren gegen B._____, die der Rechtsvertreter der Privatklägerin als wesentlich bezeichnet, liefern keine neuen Erkenntnisse für den vorliegenden Fall. Insbesondere vermögen die vom Rechts- vertreter der Privatklägerin zitierten Aussagen des Beschuldigten im Verfahren
- 6 - gegen B._____ (Urk. 90/2) die nachfolgend zu erörternde Beweislage nicht in ei- nem anderen Licht erscheinen zu lassen. 1.4. Der Beizug weiterer, auch offenbar vom Rechtsvertreter der Privatklägerin nicht als wesentlich erachteten Akten (vgl. Prot. II S. 6) aus jenem Verfahren, ist folglich entbehrlich (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO).
2. Anklageprinzip 2.1. Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe das Anklageprinzip verletzt, indem sie dem Beschuldigten vorwirft, er habe Schlichtungsversuche der Privat- klägerin ignoriert, was indes so nicht in der Anklageschrift umschrieben sei (Urk. 91 S. 6 f.). Auch enthalte die Anklageschrift nicht sämtliche tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs erge- ben würden (Urk. 91 S. 7 f.). 2.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (In- formationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Da- tum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). 2.3. Die Vorinstanz interpretiert stellenweise doch etwas viel in die Anklage- schrift hinein, wenn sie beispielsweise von einem Schlichtungsversuch der Privat- klägerin spricht, wohingegen die Anklageschrift lediglich umschreibt, die Privat- klägerin habe B._____ helfen wollen.
- 7 - Entgegen der Verteidigung liegt indes keine Verletzung des Akkusationsprinzips vor. Die Anklageschrift umschreibt zusammengefasst, dass die Privatklägerin hel- fend zwischen die beiden Streitenden geriet und in der Folge einen Faustschlag des Beschuldigten kassierte mit den beschriebenen Verletzungsfolgen, die der Beschuldigte nicht wollte. Allerdings wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er hätte mit Schlagen aufhören müssen, als sich die Privatklägerin den Streitenden näherte, und dass der Beschuldigte dadurch die Verletzungen hätte vermeiden können. Damit umschreibt die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Anklage- schrift (Urk. 43) den Vorwurf sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zwar knapp, aber doch hinreichend präzise. Nicht erforderlich ist beispielsweise
– wie die Verteidigung insinuiert (Urk. 91 S. 6 f.) –, in welchem exakten Winkel die Faust das Gesicht der Privatklägerin traf oder von welcher exakten Position ge- nau und wie sich die Privatklägern den Streitenden näherte. Aus der Umschrei- bung in der Anklageschrift wird dem Beschuldigten jedenfalls genügend klar, was ihm in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen wird. Ob sich dies denn auch be- weismässig erstellen lässt, darin eine rechtlich relevante Verletzung einer Sorg- faltspflicht zu erblicken ist, sich der Beschuldigte auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann etc., sind nicht Fragen, die die Einhaltung des Anklageprinzips be- schlagen. Sie betreffen vielmehr die Sachverhaltserstellung und die rechtliche Würdigung.
3. Umfang der Berufung und Teilrechtskraft Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch und ficht deshalb al- le Dispositivziffern im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung an, einschliesslich der Zivilforderungen und der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 71). Im Übrigen (Dispositivziffern 1, 2, 9 und 10) ist das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist (Art. 402 StPO).
- 8 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung festgehalten, dass letzt- lich aufgrund der Akten nicht erstellt werden kann, wie genau die Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten und B._____ zustande gekommen und ver- laufen ist (Urk. 64 S. 10 - 20). So lässt sich auch nicht rechtsgenügend beweisen, wer den ersten Schlag geführt hat. Auf jene Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auffällig ist, dass zwei Zeugen, welche keine besondere Beziehung zu den Beteiligten haben und deshalb glaubwürdig sind, übereinstim- mend zu Protokoll gaben, dass die Handgreiflichkeiten zwischen dem Beschuldig- ten und B._____ bereits in Gange gewesen seien, als die Privatklägerin C._____ eingegriffen habe (Urk. 64 S. 9 f.). Diesbezüglich haben B._____ und C._____ deshalb nicht die Wahrheit ausgesagt, indem sie behaupteten, der Beschuldigte habe die Privatklägerin zuerst niedergeschlagen und erst dann habe B._____ eingegriffen. Der Vorinstanz ist deshalb auch zuzustimmen, dass sich entgegen der Hauptanklage, ein gewollter, d.h. vorsätzlicher Schlag des Beschuldigten ge- gen C._____ nicht beweisen lässt und deshalb von einem unabsichtlichen Schlag, als C._____ eingriff, um B._____ zu helfen resp. die Kontrahenten zu schlichten, ausgegangen werden muss.
2. Die Vorinstanz ging zu Gunsten des Beschuldigten folgerichtig ausdrücklich von einer rechtmässigen Notwehr aus, weil ihm das Gegenteil nicht nachgewie- sen werden kann (Urk. 64 S. 19). Es sei dann aber, so die Vorinstanz, rück- sichtslos gewesen, dem Schlichtungsversuch von C._____ keine Chance zu ge- ben und einfach weiter zu kämpfen, weshalb deren Verletzungen durch Schläge voraussehbar und vermeidbar gewesen seien (Urk. 64 S. 20). Dies sei als Sorg- faltspflichtverletzung zu betrachten, weshalb sich der Beschuldigte der fahrlässi- gen Körperverletzung schuldig gemacht habe (Urk. 64 S. 20). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, denn sie ist einerseits widersprüchlich und anderer- seits geht sie von einem lebensfremden, vor allem aber auch nicht bewiesenen (langsamen) Ablauf des Geschehens aus.
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3. Zwar bestehen gewisse Zweifel, ob sich der Beschuldigte in einer so be- drängten Notwehrsituation befunden habe, wie er dies geltend machte (so zuletzt Urk. 89 S. 5). Diese Vermutung drängt sich insbesondere aufgrund der Verletzun- gen von B._____ und den körperlichen Kräfteverhältnissen zwischen B._____ und dem Beschuldigten auf. Allerdings haben wie erwähnt, sowohl B._____ als auch C._____ über die Entstehung des Streits nicht die Wahrheit ausgesagt, weshalb auch deren Aussagen, wonach praktisch ausschliesslich der Beschuldigte der Aggressor gewesen sei, kein Glauben geschenkt werden kann. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass ein Angegriffener nach Lehre und Rechtsprechung nicht verpflichtet ist zu fliehen; vielmehr ist er berechtigt, sich zu wehren (Urk. 64 S. 19; BGE 136 IV 49 und 79 IV 148). Dies gilt zumindest dann, wenn er die Not- wehrsituation nicht provoziert hat, was vorliegend wie bereits erwähnt, nicht be- wiesen werden kann. Das Notwehrecht ist zwar in verhältnismässiger Weise aus- zuüben, ansonsten Notwehrexzess vorläge. Dies bedeutet aber wiederum nicht, dass jede Bewegung, jeder Schlag und jede Reaktion im Einzelnen genau auf ih- re zwingende Notwendigkeit abzuwägen sind. "Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnü- gen müssen", so das Bundesgericht in BGE 136 IV 49 Erw. 3.2. Zu überspitzte Anforderungen würden weder der Dynamik des Geschehens gerecht noch den ra- tionalen Fähigkeiten eines durchschnittlichen Menschen in gleicher, emotional aufgewühlter Situation. Geht man wie die Vorinstanz davon aus, dass sich der Beschuldigte gegenüber B._____ wehren durfte und gegenüber ihm auch kein Notwehrexzess vorlag, spielt es keine Rolle, dass gegenüber C._____ keine Not- wehrsituation vorlag (Urk. 64 S. 19). Würde man mit anderen Worten nämlich vom Beschuldigten verlangen, dass er mehr Rücksicht auf die in die Schlägerei ein- greifende C._____ hätte nehmen müssen, so würde man ihm gleichzeitig sein Notwehrrecht gegenüber B._____ absprechen. Es lässt sich jedenfalls – mit der Verteidigung (Urk. 91 S. 8 f.) – nicht nachweisen, dass der Beschuldigte beim Eingreifen der Privatklägerin ohne Weiteres gegenüber B._____ in temporäre Passivität hätte verfallen können, ohne damit selbst Schläge einzustecken.
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4. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten vorwirft, er habe die Pflicht gehabt, dem Schlichtungsversuch der Privatklägerin C._____ eine Chance zu geben, wird damit suggeriert, es habe quasi eine Pause während der Schlägerei gegeben, in welcher die Beteiligten über eine Befriedung der Situation hätten diskutieren kön- nen. Ein solcher Unterbruch der Schlägerei ergibt sich in keiner Weise aus den Aussageprotokollen. Aus ähnlichen Überlegungen zielen auch die Vorbringen des Rechtsvertreters der Privatklägerin ins Leere. Dieser will im Geschehen nicht nur eine Pause aus- machen, sondern verneint vielmehr generell das Vorliegen einer Notwehrsituation (Urk. 92 S. 3 f.). So stellt er sich auf den Standpunkt, B._____ habe dem Be- schuldigten quasi als Reaktion zu den vorangegangenen Beleidigungen durch den Beschuldigten zwei Faustschläge verpasst. Nach dieser übertriebenen Retor- sion sei die Sache für B._____ geregelt gewesen, eine Notwehrsituation habe nicht (mehr) vorgelegen. Abgesehen davon, dass es wohl die Privatklägerin war, welche den Beschuldigten zuerst beleidigt hatte, erscheint die Annahme, nach zwei (sic!) erteilten Faustschlägen, sei "die Sache" geregelt gewesen, doch etwas lebensfremd. Es besteht kein Anlass, am Vorliegen einer auch über diese zwei Schläge hinausdauernden Notwehrsituation zu zweifeln. Im Gegenteil: Vielmehr erhellt aus den Aussagen des Zeugen E._____ klar, dass B._____ den Beschul- digten attackierte, der Beschuldigte sich wehrte und B._____ nicht aufgeben, sondern weitermachen wollte, selbst als man die beiden zu trennen versuchte (Urk. 32 S. 4 und 6). Es muss von einer andauernden Notwehrsituation ausgegangen werden. Die Pri- vatklägerin C._____ hat vielmehr allenfalls gar in löblicher Absicht, aber riskanter, selbstgefährdender Weise wohl in das Handgemenge eingegriffen, ohne dass die beiden Streithähne diesem Eingreifen grosse Beachtung schenkten. Nicht erwie- sen ist beispielsweise auch, ob C._____ von Fäusten oder von einem Ellbogen im Gesicht getroffen wurde. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte nicht ausschliesst, dass er sie allenfalls mit den Fäusten getroffen hatte (Urk. 89 S. 8 f.). Es ist nachvollziehbar, dass jemand im Rahmen einer solchen Schlägerei mit hohem Adrenalingehalt im Blut ausschliesslich auf den Gegner konzentriert
- 11 - ist. Hier zu verlangen, er müsse gleichzeitig auch noch einem eingreifenden Drit- ten soweit Beachtung schenken, dass dieser nicht unabsichtlich getroffen wird, wäre realitätsfremd. Es ist auch offen, welches die genaue Position der Privat- klägerin im gesamten Verlauf ihres Eingreifens war und welche Bewegungen sie genau in welchem Moment ausführte.
5. Allein gestützt auf den rechtsgenügend bewiesenen Sachverhalt lässt sich keine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten gegen- über der Privatklägerin C._____ herleiten. Er ist deshalb vom Vorwurf der fahr- lässigen Körperverletzung frei zu sprechen. IV. Zivilforderungen
1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die adhäsions- weise eingebrachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht, aber auch im Falle eines Freispruchs, wenn der Sachverhalt spruchreif ist. Andernfalls ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Es wurde auch vom Beschuldigten anerkannt, dass er die Privatklägerin C._____ versehentlich getroffen habe (Prot. I S. 5; Urk. 89 S. 8). Insofern ist die Kausalität unstrittig.
3. Der Verschuldensbegriff des Zivilrechts ist nicht identisch mit jenem des Strafrechts; der Massstab ist im Zivilrecht strenger, d.h. ein Verhalten wird eher als schuldhaft qualifiziert als im Strafrecht (BGE 61 I 432; OFTINGER, Schweizeri- sches Haftpflichtrecht, Bd. I, Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Zürich 1975, S. 156). Dies bedeutet umgekehrt, dass vorliegend noch nicht ausgeschlossen ist, dass den Beschuldigten eine zivilrechtliche Haftung trifft für die Verletzungsfolgen durch seine Schläge. Ein freisprechendes Urteil ist von Bundesrechts wegen für den Zi- vilrichter nicht bindend (BGE 56 II 438; OFTINGER, a.a.O., S. 156). Vorliegend er- weist sich der Fall in Bezug auf Zivilansprüche der Privatklägerin C._____ noch nicht spruchreif, weshalb diese auf den Zivilweg zu verweisen sind.
- 12 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die gesamten Kosten der Untersuchung und des Gerichts- verfahrens, einschliesslich der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen. Der Beschuldigte kann wegen dem Freispruch auch nicht zu einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin verpflichtet werden. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Januar 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizier- ten einfachen Körperverletzung (Einsatz eines Messers) zum Nachteil von B._____.
2. Im Übrigen wird das Verfahren betreffend Straftaten zum Nachteil von B._____ einge- stellt. 3.- 8. (…)
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 4'178.65 Auslagen Untersuchung
10. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 10'500.00 (inkl. Mwst.) entschädigt.
11. (…)
12. (…)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 13 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird auch im übrigen Anklagepunkt freigespro- chen.
2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'100.– amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − Rechtsanwalt lic. iur. D._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ (übergeben) − Rechtsanwältin lic. iur. F._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ (auszugsweise) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger B._____ nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − Rechtsanwalt lic. iur. D._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 14 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 70 mit dem Vermerk "Freispruch" − die Stadtpolizei Zürich, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. Geschäfts-Nr. 59687319
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. September 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin