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56_II_438

BGE 56 II 438

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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438 Obligationenrecht. N0 75. zu befürchten ist, ausgesprochen werden. Es ist infolge- dessen dahin zu fassen, dass der Beklagten untersagt , wird: In Zukunft erneut den Kunden der Klägerin Prä- mien zu entrichten für den Fall, dass diese ihren Bedarf an Zementröhren und anderen Zementwaren nicht bei dieser decken ; bezw. die Konkurrenten der Klägerin zu diesem Behufe, unter gleichzeitiger Zurverfügungstellung - bezüglicher Mittel zu Unterbietungen der KHigerin zu veranlassen. Demnach erkennt dafJ Bundesgericht : Die Haupt- und Anschlussberufung werden in der Weise abgewiesen, dass das Urteil des Handelsgerichtes des Kan~ns Aargau vom 19. Juni 1930, unter Verdeut- lichung von Dispositiv 2 -im Sinne der Motive, bestätigt wird.

75. AUBZllg aus dem t1rteU der I. Zivilp,bteUung vom 3. Dezember 1930 i. S. Fiwer gegen Biimbeli. Art. 53, Abs. 2 OR hat nicht die Bedeutung, dass der Zivilrichter mit Ausnahme der Beurteilung der Schuld und der Besmmmung- des Schadens an ein in der betr. Streitsache ergangenes straf- gerichtliches Erkenntnis gebunden sei. Die Vorinstanz hat sich mit Recht - entgegen der Auf- fassung der Kläger - nicht zufolge der Vorschrift des Art. 53 Ahs. 2 OR an die Feststellung des Schwurgerichtes (im vorangegangenen Strafprozess), wonach sich der Be- klagte vorliegend eine Widerrechtlichkeit habe zu schulden kommen lassen, gebunden erachtet. Zwar findet sich. in der Doktrin die Meinung vertreten, wenn gemäss Art. 53 Abs. 2 OR strafgerichtliche Erkenntnisse mit BezU{; auf die Beurteilung der Schuld und die BestiInmung des Schadens als für den Zivilrichter nicht verbindlich erklärt worden seien, so ergebe sich daraUl~, dass ein verurteilendes Straferkenntnis in a n der n Fragen den Zivilrichter Obligationenrecht. No 76. 439 binde, z. B. insofern als es die Tat und deren Widerrecht- liclJkeit f~tstelle (vgl. v. TUlIB OR 18. 346 Ziff.TI; OSER, KonunentM2. Aufl. zu Art. 53 OR Ziff. TII S. 380 ff.). Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Es ist im Grunde genommen eine Frage des Pro~roohtes, ob und inwieweit ein Strafurteil für eine andere Instanz bindend sei. Der eidg. Zivilgesetzgeber hatte daher nur insoweit Veranlassung, sich in diese Regelung hineinzu- mischen, als es galt, dabei die Inte~ssen des materiellen Rechtes zu wahren. Also hatte er auch nur zu bestimmen, inwieweit der Zivilrichter unter allen Umständen frei sein solle, während darüber hinaus die Frage der Geltung eines Strafurteiles nach wie vor dem kantonalen Prozessrecht anheiIngestellt blieb. Aus dem Umstande, dass in Art. 53 Abs. 2 OR eine Bindung des Zivilrichters nur mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens ausgeschlossen worden ist, kann daher nicht per argumentum e contrario der Schluss gezogen werden, dass hinsichtlich aller übrigen Feststellungen der Zivil- richter von Bundesrechts wegen gebunden sei (vgl. auch WEISS, Berufung S. 298 ff.).

76. T1rteil c1~r 1. Zivilabteüung vom 23. Dezember 1930 -i. S. Senn gegen Sutter. - K 0 n kur ren z ver bot. Dessen Zulässigkeit im A r z t- bezw. Zahnarztberuf. Es ist nicht auf Grund von Art. 200& wlgültig (Erw. 1). - Maugel der Vora~ des Art. 366 Abs. 2 OR ·(Erw. 2). Bei Ungültigkeit eines Konkurrenzverbotes verstösst es IUcht gegen Treu und Glal,lbeD. (Art. 48 OR), wenn ein Dienstnehmer, der, um sieh selbständig zu machen, eine Stelle verlässt, dies seinen Bekannten durch ein Rundschreiben ZU!' Kenntnis bringt (Erw. 3) . .A: - Der Kläger, Dr. Albert Senn, ist ein bekannter Zahnarzt, der seit Jahren in Zürich seine Praxis ausübt. AB 56 II - 1930 30